Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.78: Verwaltungsgericht
Die Strafkammer des Obergerichts hat am 14. September 2023 in einem Fall von Menschenhandel, Förderung der Prostitution und weiteren Delikten entschieden. Der Beschuldigte wurde freigesprochen von Menschenhandel und Förderung der Prostitution, jedoch schuldig gesprochen von Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und es wurde keine Landesverweisung angeordnet. Die Gerichtskosten werden teilweise vom Beschuldigten und teilweise vom Staat Solothurn übernommen. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung zurückgezogen und die Privatklägerin nach ihrer Befragung ebenfalls auf ihre Parteistellung verzichtet.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2022.78 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 14.09.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Privat; Privatklägerin; Beschuldigten; Schweiz; Apos; Aussage; Recht; Arbeit; Staat; Prostitution; Gericht; Kosovo; Geldstrafe; Urteil; Täter; Aussagen; Person; Freiheit; Restaurant; Beruf; Landes; Familie; Freiheitsstrafe |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 116 AIG ;Art. 13 BV ;Art. 182 StGB ;Art. 195 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 41 StGB ;Art. 416 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 115 IV 286; 117 IV 7; 120 Ia 36; 126 IV 225; 126 IV 76; 129 IV 71; 129 IV 79; 129 IV 81; 133 I 33; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 142 IV 265; 143 I 21; 144 I 266; 144 II 1; 144 IV 217; 145 I 227; 146 IV 105; 146 IV 172; |
Kommentar: | Spescha, Zünd, Andreas, 5. Aufl., Zürich, Art. 116 AIG SR, 2019 |
Geschäftsnummer: | STBER.2022.78 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 14.09.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.2 |
Titel: | Menschenhandel, Förderung der Prostitution, harte Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, Landesverweis |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 14. September 2023 Es wirken mit: Oberrichter Marti a.o. Ersatzrichterin Marcionelli Gysin Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger
betreffend Menschenhandel, Förderung der Prostitution, harte Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, fakultative Landesverweisung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 12. Januar 2017 meldete sich B.___ (nachfolgend: die Privatklägerin) telefonisch bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich und gab an, illegal in einer Bar in [Ort 1] arbeiten zu müssen. Aufgrund der ersten Angaben bestanden Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin Opfer von Menschenhändlern geworden sein könnte. Sie belastete in der Folge Täter aus den Kantonen Basel-Stadt und Zürich sowie aus dem Kosovo (vgl. dazu und zum Folgenden: Bericht/Antrag um Prüfung des Gerichtsstandes der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. November 2018, Register 3.1 der staatsanwaltschaftlichen Akten, Seiten 018 ff., nachfolgend 3.1/018 ff.).
Im Rahmen der nachfolgenden Befragungen belastete die Privatklägerin den in [Ort 2] wohnhaften A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) hinsichtlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz im ersten Halbjahr 2015. Dies führte zum eingangs erwähnten Bericht mit der Bitte an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abklärungen zum Gerichtsstand zu tätigen. Diese leitete die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiter mit der Bitte um Verfahrensübernahme und diese gab sie mit Schreiben vom 27. November 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weiter (12.1.3.1/001). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anerkannte mit Verfügung vom 1. Mai 2019 den Gerichtsstand (12.1.3.1/011 f.).
2. Eine weitere Gerichtsstandsanerkennung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erfolgte am 9. September 2020 hinsichtlich eines im Kanton Basel-Stadt gegen den Beschuldigten hängigen Verfahrens betreffend den Vorhalt der Pornographie (12.1.3.1/015).
3. Am 28. August 2020 erliess die verfahrensführende Staatsanwältin für den Beschuldigten einen Vorführungsbefehl (12.3.1/001). Der Beschuldigte wurde in der Folge am 8. September 2020 festgenommen (12.3.1/002 ff.). Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 11. September 2020 Untersuchungshaft bis zum 6. November 2020 an (12.3.1/062 ff.). Am 26. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
4. Mit Anklageschrift vom 7. Dezember 2021 wurden die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung folgender Vorhalte überwiesen: Menschenhandel, Förderung der Prostitution, harte Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht (1.2/001 ff.).
5. Das Amtsgericht von Thal-Gäu erliess am 8. Juni 2022 folgendes Strafurteil: « 1. A.___ wird wie folgt freigesprochen: a) Menschenhandel, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 2. Juni 2015, b) Förderung der Prostitution, angeblich begangen in Zeit vom 8. April 2015 bis am 2. Juni 2015. 2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Pornografie, begangen am 22. Oktober 2017, b) Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis am 2. Juni 2015, c) Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 17. März 2015 bis am 2. Juni 2015. 3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A.___ werden 49 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 31 Tagessätze zu je CHF 30.00 reduziert. 5. Eine Landesverweisung gegenüber A.___ wird nicht angeordnet. 6. Die Zivilforderungen von B.___ gegenüber A.___ werden abgewiesen. 7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, , wird auf CHF 10'879.85 (Honorar CHF 9'270.00, Auslagen CHF 832.00, 7,7 % MwSt. CHF 777.85) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 20'715.25 (Honorar CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65, 7,7 % MwSt. CHF 1'481.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 10 %, somit CHF 2'071.50, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 10 %, somit CHF 2'602.85 (10 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 9. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'600.00, total CHF 10'600.00, sind wie folgt durch den Beschuldigten und den Staat Solothurn zu übernehmen: - A.___: 10 % entsprechend CHF 1'060.00, - Staat Solothurn: 90 % entsprechend CHF 9'540.00»
6. Die Privatklägerin liess am 21. Juni 2022 gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden, ebenso die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2022. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022 beschränkte die Staatsanwaltschaft die Berufung auf die Ziffern 1 (Freisprüche), 2 lit. b und c (kein Schuldspruch wegen qualifizierter Tatbegehung), Ziffer 3 (Strafzumessung), Ziffer 4 (Anrechnung Untersuchungshaft), Ziffer 5 (Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS), Ziffer 8 Satz 2 (Rückforderungsanspruch des Staates) und 9 (Kostenverlegung). Beantragt wurden die Verurteilung des Beschuldigten wegen Menschenhandels und wegen Förderung der Prostitution sowie wegen der Delikte gegen das Ausländerrecht in Bereicherungsabsicht. Es sei eine Freiheitsstrafe auszufällen, die Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen, es sei eine Landesverweisung anzuordnen und im SIS auszuschreiben. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen und das Rückforderungsrecht für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf 100% festzusetzen.
Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 13. September 2022 ihre Berufung zurückziehen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. Oktober 2022 wurde die Berufung der Privatklägerin zufolge Rückzugs abgeschrieben.
Der Beschuldigte erklärte am 5. Oktober 2022 die Anschlussberufung. Beantragt wurde ein Freispruch von den Vorhalten der Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht und die Ausfällung einer geringeren Geldstrafe. Damit seien auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten neu zu verteilen.
7. Somit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten: - Ziffer 2 lit a: Schuldspruch wegen Pornographie; - Ziffer 6: Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin; - Ziffer 7: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin der Höhe nach (über den Rückforderungsanspruch des Staates ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes wegen zu befinden); - Ziffer 8 teilweise: Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
8. Mit Verfügung vom 31. März 2023 wurden die Parteien und Parteivertreter auf den 13. September 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
9. Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde die Privatklägerin B.___ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung – mit Ausnahme ihrer Befragung – dispensiert und die Öffentlichkeit inkl. Medien für die Dauer der Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen. Zur Vermeidung einer Begegnung (Beschuldigter/Privatklägerin) wurde verfügt, dass der Beschuldigte die Einvernahme der Privatklägerin nicht im Gerichtssaal, sondern aus dem Nebenzimmer via Videoübertragung mitverfolgen könne.
10. Am 13. September 2023 verzichtete die Privatklägerin nach ihrer Befragung mit dem Verzicht auf die Stellung von Anträgen implizit auch auf ihre Parteistellung.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der Anklageschrift unter dem Titel «Menschenhandel» vorgehalten, er habe sich zwischen ca. Januar 2015 und anfangs Juni 2015, mutmasslich 2. Juni 2015, des Menschenhandels schuldig gemacht, indem er vorsätzlich mit der kosovarischen Staatsangehörigen und Privatklägerin B.___ Handel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung getrieben dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Konkret soll der Beschuldigte der Privatklägerin im Rahmen eines Facebook-Chats im Januar 2015 eine Arbeitsstelle im Gastrobereich in der Schweiz mit einem Lohn von CHF 1'500.00 bis CHF 1'800.00 evtl. EUR 1'500.00 versprochen haben. Weiter habe er die Reise vom Kosovo via Belgrad (Serbien), Subotica (Serbien), Horgos (Serbien), Röszke (Ungarn), Budapest (Ungarn) nach Wien (Österreich) organisiert, die Geschädigte in Wien (Österreich) persönlich abgeholt und sie anschliessend am 25. Februar 2015 nach [Ort 2] sowie anschliessend nach [Ort 3], [Adresse] (Restaurant […]), und nach [Ort 4], [Adresse] (Bar […]), resp. [Ort 5], [Adresse] (Club […]), gebracht. Dort habe er sie als Serviceangestellte sowie auch als Tänzerin und Sexarbeiterin arbeiten lassen und ihr sämtliche Einnahmen abgenommen resp. in [Ort 4] und [Ort 5] von ihr mindestens CHF 1'500.00 pro Woche gefordert.
Bereits im Hotel in Wien in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2015 habe der Beschuldigte physische wie auch sexuelle Gewalt gegenüber der Privatklägerin ausgeübt. Weiter habe er ihr gedroht, dass ihre Familie für jeden Fehler bezahlen würde und er sie vernichten könne. Die Privatklägerin, die um ihren illegalen Status gewusst und zu diesem Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht habe, habe diese Drohungen ernst genommen. In der Schweiz angekommen, habe der Beschuldigte der Privatklägerin zusätzlich den Pass abgenommen und ihr nochmals erklärt, dass sie ab nun tun müsse, was er ihr sage.
In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin zuerst für drei bis vier Tage bei einer nicht näher identifizierbaren männlichen Person mit dem Namen «C.___» in [Ort 2] in der Nähe der [Kirche] ([…]) und danach nach [Ort 6], [Adresse], verbracht. In dieser Zeit habe sich die Privatklägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt weder in der Schweiz ausgekannt noch eine hiesige Sprache beherrscht habe, über ihren illegalen Aufenthalt Bescheid gewusst und über keine Ausweispapiere verfügt habe, in der Regel nur in Begleitung ausserhalb des Hauses bewegen können. Während drei Tagen habe sie zudem das ganze Haus gereinigt, ohne dafür entlöhnt worden zu sein.
Ca. Mitte März 2015, mutmasslich am 17. März 2015, habe der Beschuldigte die Privatklägerin von [Ort 2] nach [Ort 3], [Adresse], in das Lokal «[…]» verbracht. Dort sei die Privatklägerin in der Folge, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, als Servicekraft tätig gewesen. Die Arbeitszeiten hätten zwischen 12 und 16 Stunden, bei einem Lohn von CHF 600.00 für zwei Wochen, betragen, wobei sie den vollständigen Lohn an den Beschuldigten habe abgeben müssen. Über einen Freitag habe die Privatklägerin nicht verfügt. In der Zeitspanne von ca. Mitte März 2015, mutmasslich vom 17. März 2015 bis ca. Anfang April 2015, mutmasslich bis 3. April 2015, sicherlich vor dem 7. April 2015, habe die Privatklägerin unter den beschriebenen Umständen im Lokal «[…]» gearbeitet und oberhalb des Lokals an der [Adresse] in [Ort 3] gewohnt.
Da die Privatklägerin aufgrund der langen Arbeitszeiten nicht zusätzlich der Prostitution habe nachgehen können, habe der Beschuldigte sie in [Ort 3] abgeholt und so ihre dortige Arbeitstätigkeit beendet. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin für einige Tage, ca. Anfang April, mutmasslich am 3. April 2015, bis längstens am 8. April 2015, in [Ort 2], [Adresse], bei D.___ untergebracht. Ca. Anfang April 2015, spätestens am 8. April 2015, habe der Beschuldigte die Privatklägerin nach [Ort 5], [Adresse], in den Club […] gebracht. In der Folge sei sie dort und auch in [Ort 4], [Adresse], Bar […], welche dem gleichen Betreiber (E.___) gehört habe, als Servicemitarbeiterin und als Tänzerin tätig gewesen. Dabei sei sie während ca. zwei Monaten von jeweils 13:00 Uhr bis 20:00, resp. 21:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse], im Club […] und anschliessend von 22:00 Uhr bis ca. 05:00 in [Ort 4], [Adresse], Bar […], tätig gewesen, dies bei einem monatlichen Lohn von CHF 800.00. Pro Woche sei ihr ein freier Tag zur Verfügung gestanden. Des Weiteren habe sie sich für den Beschuldigten prostituiert, da dieser wöchentlich CHF 1'500.00 von ihr verlangt habe. Zwischen ca. Anfang April, spätestens ab dem 8. April 2015, bis Anfang Juni, mutmasslich 2. Juni 2015, habe die Privatklägerin im ersten Stock der Bar […] gewohnt, wobei ihr kein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden habe. Der Beschuldigte selber sei einmal in der Woche vorbeigekommen, um bei ihr die verlangten CHF 1'500.00 abzuholen. Anfang Juni 2015, mutmasslich am 2. Juni 2015, sei der Privatklägerin dann die Flucht zurück in den Kosovo gelungen.
Die Privatklägerin sei zwar vordergründig mit den einzelnen Unterbringungsorten resp. Arbeitsorten und -tätigkeiten einverstanden gewesen. Allerdings habe diesbezüglich keine reale, sondern bloss eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Privatklägerin zum gegebenen Zeitpunkt gar keine reale Handlungsalternativen gehabt habe und in ihrer Situation besonders verletzlich gewesen sei. So habe sie sich in einer äusserst schwierigen privaten Situation befunden, nachdem sie von ihrer Familie verstossen worden sei und sie sich in ihrem Heimatland resp. in den angrenzenden Staaten nur mit grösster Mühe das Überleben habe sichern können. Einmal in der Schweiz angekommen, habe sie sich darüber hinaus in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden, der über ihre Situation Bescheid gewusst habe, ihr die Ausweispapiere abgenommen und sie zugleich bedroht habe. Dazu sei gekommen, dass sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe, sie zum damaligen Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht habe, mittellos gewesen sei und sich weder geografisch noch mit den hiesigen Gepflogenheiten und der rechtlichen Lage ausgekannt habe. Vor ihrer Abreise in die Schweiz sei die Privatklägerin aufgrund ihrer sozialen Not und zum damaligen Zeitpunkt auch aufgrund ihrer Naivität, Unbedarftheit und ihres Bildungsmangels davon ausgegangen, hier in der Schweiz einer Tätigkeit im Servicebereich mit einem festen Einkommen nachgehen zu können. Dabei habe sie nicht gewusst, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihr den Verdienst vollumfänglich abzunehmen und sie auch der Prostitution zuzuführen. Ebenso wenig sei sie über die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Bilde gewesen.
1.2 In Ziffer 2 der Anklage wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich zwischen ca. Anfang/Mitte April 2015, mutmasslich dem 8. April 2015, und Anfang Juni 2015, mutmasslich dem 2. Juni 2015, der Förderung der Prostitution schuldig gemacht, indem er die Privatklägerin in [Ort 4] und [Ort 5] unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit sowie wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt habe. In der Folge habe die Privatklägerin in der erwähnten Zeitspanne wiederholt sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt geleistet. Die Privatklägerin sei zwar vordergründig damit einverstanden gewesen, sich zu prostituieren. Allerdings habe diesbezüglich keine reale, sondern bloss eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Privatklägerin zum gegebenen Zeitpunkt gar keine reale Handlungsalternativen gehabt habe und in ihrer Situation besonders verletzlich gewesen sei. So habe sie sich in einer äusserst schwierigen privaten Situation befunden, nachdem sie von ihrer Familie verstossen worden sei und sich in ihrem Heimatland resp. in den angrenzenden Staaten nur mit grösster Mühe das Überleben habe sichern können. Einmal in der Schweiz angekommen, habe sie sich darüber hinaus in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden, der über ihre Situation Bescheid gewusst habe, ihr die Ausweispapiere abgenommen und sie zugleich bedroht habe. Dazu sei gekommen, dass sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten, zum damaligen Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht habe, mittellos gewesen sei und sich weder geografisch noch mit den hiesigen Gepflogenheiten und der rechtlichen Lage ausgekannt habe.
1.3 Schliesslich soll sich der Beschuldigte gemäss Ziffer 4 und 5 der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig gemacht haben. Konkret habe er die kosovarische Staatsangehörige, die Privatklägerin, die über kein gültiges Einreisevisum und auch im weiteren Verlauf über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, nach der Anwerbung am 24. resp. 25. Februar 2015 in Wien (Österreich) abgeholt, in die Schweiz verbracht und sie – in der Absicht, ihr die zukünftigen Einnahmen aus der (illegalen) Arbeitstätigkeit (vgl. Ziff. 1 und 6) abzunehmen und sich daran unrechtmässig zu bereichern – an mehreren Orten in der Schweiz (in [Ort 2], [Ort 6], [Ort 3], [Ort 4] und [Ort 5]) untergebracht und ihr diverse Arbeitsstellen als Serviceangestellte resp. Tänzerin und Sexarbeiterin (im Restaurant […] in [Ort 3], in der Bar […] in [Ort 4] und im Club […] in [Ort 5]) verschafft.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3. Zu prüfen ist die Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.5).
Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden. - Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
3. Die Aussagen der Privatklägerin
3.1 Die Anklage beruht auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese wurde zunächst zwischen Januar und April 2017 sechs Mal von der Kantonspolizei Zürich und ab November 2019 bis Oktober 2020 vier Mal von der Staatsanwaltschaft Solothurn befragt (insgesamt 221 Seiten, Register 10.2.1). Weiter wurde sie vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht befragt.
3.2 Am 19. Januar 2017 wurde sie erstmals von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson befragt und gab ausführlich und in langen Abschnitten in freier Rede Auskunft über ihr Leben und die Geschehnisse seit Januar 2015. Zuerst wurde sie gefragt, wie es am 12. Januar 2017 dazu gekommen sei, dass sie um 03:07 Uhr den polizeilichen Notruf gewählt und um Hilfe gebeten habe. Nach diesen Ausführungen wurde sie gefragt, wie sie überhaupt in diese Situation geraten sei. Die nachfolgenden Schilderungen der Privatklägerin in freier Rede zur hier interessierenden Vorgeschichte lauteten wie folgt (AS 10.2.1/001 ff., die Privatklägerin stützte sich dabei auch auf einen Zettel, auf dem sie sich Standorte und Angaben zu ihrer Reise notiert hatte): Sie sei im Jahr 2015 zum ersten Mal in die Schweiz gekommen. Damals habe ihr der Beschuldigte, man nenne ihn A.___, auf Facebook geschrieben. Dieser sei aus ihrem Dorf gewesen, sie habe ihn aber nicht gekannt. Er habe gesagt, er wohne in [Ort 2] und habe dort viele Leute. Sie könne dort auch ohne Papiere arbeiten und monatlich CHF 1'500.00 bis 1'800.00 verdienen. Sie habe zugesagt. Er habe ihr im Januar geschrieben und sie habe sich im Februar auf den Weg gemacht. Vom Kosovo sei sie nach Belgrad und von dort nach Sobotica, eine serbische Ortschaft nahe der Grenze, gegangen. Dort habe sie bei der Bäckerei «Europe» jemanden getroffen. Dies sei der Inhaber der Bäckerei gewesen, an den Namen könne sie sich nicht erinnern. Dieser habe sie bis nach Horgos begleitet. Dort habe ein anderer Mann auf sie gewartet, dessen Namen kenne sie auch nicht. Dann sei sie mit ihm zu Fuss über die Grenze bis nach Roszke in Ungarn gegangen. Dort hätten sie wiederum auf einen anderen Mann gewartet. Dieser sei mit einem Auto gekommen und habe sie nach Morahalom gefahren. Dort sei sie in ein Taxi eingestiegen und sie seien bis Budapest gefahren. Der Taxifahrer habe das Schild kurz vor der Grenze weggenommen und sie seien weiter nach Wien gefahren. Sie sei in der Nähe des Bahnhofs ausgestiegen und der Taxifahrer habe ihr gesagt, sie solle in ein Lokal gehen. In dem Lokal habe sie ihr Handy mit dem Wireless verbunden und dem Beschuldigten geschrieben, sie sei nun in Wien angekommen. Auf Viber habe sie ihm ihren Standort geschickt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle dort warten, jemand würde sie abholen. Dann habe sie ein junger Mann abgeholt, so um die 20 Jahre alt. Sie seien in einen Supermarkt gegangen, um Sandwiches zu kaufen. Dann habe der Mann sie in ein Hotel gebracht. Dort habe sie auf den Beschuldigten gewartet. Sie sei so um 17:00 Uhr in Wien gewesen, der Beschuldigte sei so um 01:30 Uhr gekommen, um Mitternacht, so genau wisse sie das nicht mehr. Der Beschuldigte habe zwar Papiere, dass er geistig krank sei, dies stimme aber gar nicht. Das Auto sei auf den Namen der Mutter des Beschuldigten eingelöst. Als er mit dem Auto auf dem Weg ins Hotel gewesen sei, sei er vom Radar geblitzt worden und als er ins Hotel gekommen sei, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst, habe sie beleidigt und gesagt, es sei ihre Schuld, dass er geblitzt worden sei. Dann habe er sie gezwungen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Sie sei nicht damit einverstanden gewesen (weint). Irgendwann am Morgen seien sie mit dem Auto losgefahren, durch Deutschland und Frankreich. Von Frankreich her seien sie nach [Ort 2] gefahren. Der Beschuldigte habe sie in eine Wohnung gebracht. Sie wisse nicht, wo sich diese Wohnung befinde, gegenüber sei aber eine Kirche gewesen. Dort sei ein Freund des Beschuldigten in der Wohnung gewesen, dieser habe eine Hand nicht mehr gehabt, die rechte die linke. Sie sei für drei/vier Tage in dieser Wohnung geblieben und sei mit dem Beschuldigten Kleider einkaufen gegangen. Dann seien sie in die Wohnung zurück und der Beschuldigte habe dem Freund gesagt, er lasse sie hier, denn er habe zu tun. Der Beschuldigte habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte mitgenommen und gesagt, sie dürfe diese nicht behalten. Am nächsten Abend sei er zurückgekommen und habe gesagt, er müsse in den Kosovo und müsse sie nach [Ort 6] bringen. Das sei eine Stadt in der Nähe der deutschen Grenze. Dort sei eine Villa von einem Schweizer gewesen. Dort habe ein Freund des Beschuldigten gewohnt, der ebenfalls R.___ heisse. Auch ein gewisser «F.___» habe dort gewohnt. Dort hätten auch andere Albaner ohne Papiere gewohnt, zwei Frauen und drei andere Männer. Der Beschuldigte habe dem anderen R.___ und «F.___» gesagt, sie sollten auf sie aufpassen und schauen, dass sie zu essen und zu trinken habe, er müsse in den Kosovo. Sie habe noch etwas vergessen: Auf dem Weg nach [Ort 6] hätten sie noch einen Kaffee getrunken in einer «…-Bar», zumindest habe man sie so genannt. Dort habe der Beschuldigte einen «D.___» getroffen und dieser habe ihm eine SIM-Karte mit der Nummer gegeben, die sie bis jetzt benutzt habe. Diese Nummer sei auf diesen «D.___» eingelöst. Sie sei ca. zehn Tage bis zwei Wochen in [Ort 6] geblieben. Dort habe sie im Keller Waffen gesehen. Sie wisse nicht, ob diese dem Schweizer gehört hätten. «F.___» und A.___ hätten sie während dieser Zeit verpflegt. Sie hätten sie auch belästigt. Sie habe dann den Beschuldigten angerufen und ihm das erzählt. Ab dann hätten sie sie in Ruhe gelassen. Als sie mit dem Beschuldigten am Telefon gewesen sei, habe dieser mit «F.___» sprechen wollen und danach habe «F.___» gesagt, er habe nicht gewusst, dass sie (die Privatklägerin) die Frau des Beschuldigten sei. (Anmerkung der Dolmetscherin: Mit «Frau» sei nicht die Frau im Sinne der Ehefrau gemeint, sondern eher «sein Weib».) «F.___» habe gedacht gehabt, sie sei eine der Frauen, die der Beschuldigte dorthin bringe, um als «Transit» dort zu sein. Sie hätten dieses Wort benutzt, um zu sagen, dass man die Frauen ausnutzen kann. Als der Beschuldigte mit «F.___» am Telefon gewesen sei, habe er gesagt, dieser solle sie nicht anfassen, sie sei seine Frau. Das sei gelogen gewesen. A.___ und «F.___» seien ein paar Tage von der Villa weg gewesen. Sie hätten dann zwei Frauen und zwei Männer von der Villa abgeholt. A.___ habe ihr dann gesagt, sie müsse das Haus sauber machen. Im Haus habe es viele Kleider gegeben, überall verstreut. Es habe auch Zigarettenreste und Drogenreste gegeben. A.___ habe ihr dann Putzlappen gekauft, um das Haus zu putzen. Dann sei der Schweizer ins Haus gekommen. A.___ habe ihn «[G.___» genannt. «[G.___]» habe gefragt, wer sie sei. A.___, der den Schlüssel für das Haus habe, habe gesagt, sie sei die Putzfrau. Sie habe dort gewartet, bis der Beschuldigte aus dem Kosovo zurückgekommen sei. Dieser habe sie dann in die Wohnung dieses «D.___» gebracht. Sie wisse nicht, wo diese Wohnung gewesen sei, sie sei aber im fünften sechsten Stock gewesen. Sie sei für drei/vier Tage dort geblieben. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse alles machen, was er ihr sage, denn er wisse alles über sie und ihre Familie. Wenn sie keine Probleme mit ihren Leuten daheim wolle, dann müsse sie ihm zuhören und alles machen, was er ihr sage. Dann habe er ihr auf dem Handy das Internet eingerichtet und gesagt, wenn ihr jemand schreibe, solle sie zurückschreiben, sie sei am Arbeiten und es gehe ihr gut. Sie solle nicht den Fehler machen, über ihn zu schreiben. Danach habe sich der Beschuldigte mit diesem D.___ gestritten, weil dieser CHF 400.00 von ihm verlangt habe für ihre Unterbringung. Sie wisse aber nicht, ob der Beschuldigte dem D.___ diese CHF 400.00 gegeben habe. Der Beschuldigte habe sie in ein Hotel gebracht und gesagt, er müsse eine Wohnung für sie finden, wo sie in Ruhe schlafen könne und wo er auch hinkommen könne. Der Beschuldigte habe von einem Schweizer namens H.___ gehört, der eine Wohnung zu vermieten habe. Das sei ein alter Mann gewesen mit weissen Haaren und einer Brille. Weil dieser Mann ihr viele Fragen gestellt habe, habe das dem Beschuldigten nicht gefallen, und er habe sie nicht dort wohnen lassen. Er habe sie nach [Ort 3] gebracht. Sie habe dort zwei Wochen gearbeitet und nach zwei Wochen habe er sie abgeholt. Dann habe er ihr gesagt, sie müsse mit anderen Männern ins Bett gehen. Dort in [Ort 3], als sie als Kellnerin gearbeitet habe, hätten sie ihr CHF 600.00 gegeben für die zwei Wochen. Es habe noch Trinkgeld gegeben. Es sei ein Restaurant gewesen und ein Keller mit Spielautomaten, wo sie Karten gespielt hätten. Diese Spielautomaten seien illegal gewesen. Dieses Restaurant habe «[…]» geheissen. Der Inhaber sei ein Albaner aus Mazedonien. Er heisse I.___, man nenne ihn «[...]». Es gebe noch drei andere Kosovaren, es seien drei Brüder. Diese hätten viele solcher Spielautomaten. Sie kenne nur die Vornamen: J.___, K.___ und L.___. Diese drei hätten ihr nichts Böses getan. Sie wisse nur, dass diese solche Automaten in [Ort 2] und Umgebung vermieteten. Sie holten diese Automaten illegal in die Schweiz und vermieteten diese hier. Dann habe sie der Beschuldigte in [Ort 3] abgeholt und gesagt, er bringe sie nach [Ort 7] zu einem Freund, zu «M.___ (…)», um dort zu sprechen. Dieser «M.___» heisse mit richtigem Namen M.___. Dieser habe gesagt, man könne sie in ein Musiklokal bringen, um dort zu arbeiten. Dort gebe es bulgarische Musik. M.___ habe dann N.___, genannt «N.___», angerufen. E.___ sei der Bruder von N.___ und habe ein Lokal mit bulgarischer Musik. N.___ habe mit seinem Bruder über die Arbeit gesprochen. Sie seien aus [Ort 7] nach [Ort 2] zurückgekehrt und hätten etwas gegessen. Dann sei «M.___» mit «N.___» nach [Ort 5] gefahren. Sie seien auch dorthin gefahren, um über die Arbeit zu sprechen. In [Ort 5] habe E.___, genannt «…», ein Lokal mit illegalen Spielautomaten. Er habe zwei Lokale gehabt: in [Ort 5] das mit den Spielautomaten und in [Ort 4] ein Musiklokal, das «[Bar]». Dort sei im Erdgeschoss der Musikclub gewesen. In der zweiten Etage (gemeint ist der erste Stock) sei das Zimmer gewesen, in dem sie geschlafen habe. Im Keller habe es private Räume gegeben und WCs. Als der Beschuldigte mit E.___ gesprochen habe, habe er gesagt, sie sei seine Cousine und deswegen wolle er ihr helfen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle nichts erzählen, nicht sagen, dass sie nicht seine Cousine sei. E.___ habe dem Beschuldigten gesagt, er könne ihr nur CHF 800.00 als Lohn ausbezahlen, da sie ohne Papiere da sei. Der Beschuldigte habe ihr aber gesagt, er wolle von ihr CHF 1'000.00 bis 1'200.00 haben, sie müsse ihm das Geld besorgen, egal wo sie es finde. Dort sei sie mit vielen Männern ins Bett gegangen, weil sie das Geld gebraucht habe. Sie habe das Geld parat machen müssen. Sie habe es nicht aus Spass gemacht (weint). Sie habe zwei Monate in diesem Lokal gearbeitet. Dort habe es Türken und Albaner gegeben. Ein Türke habe O.___ geheissen. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, habe ihm aber nichts erzählt. Sie habe noch etwas vergessen: in den ersten zwei Wochen habe dieser alte Mann, H.___, den Beschuldigten wieder angerufen und gefragt, wo sie sei, er wolle sich mit ihr treffen. Sie sei dann mit dem Beschuldigten nach [Ort 2] gefahren und habe den alten Mann getroffen. Dieser habe nach ihrer Telefonnummer gefragt und der Beschuldigte habe gesagt, sie sei seine Cousine und arbeite irgendwo. Er wolle ihr helfen. Der alte Mann habe gefragt, wann sie zu ihm komme, sie müsse nichts bezahlen, wenn sie zu ihm komme. Sie seien dann von [Ort 2] zurückgekehrt ins Lokal. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle dem alten Mann nichts erzählen und ihm nicht schreiben. Der Alte sei an ihr interessiert. Sie solle ihm nicht sagen, dass sie nicht seine Cousine sei und er sie nur ausnutze. Andererseits habe der Beschuldigte gewollt, dass sie herausfinde, wo der alte Mann sein Geld aufbewahre wo der Tresor sei. Er habe gesagt, der Alte sei sehr reich und sie solle sich ihm annähern, um herauszufinden, wo er sein Geld aufbewahre, damit man es entwenden könne. Als der Beschuldigte sie ins Lokal zurückgefahren habe, hätten sie einen Kaffee in einem Restaurant getrunken und der Beschuldigte habe ihr erneut gesagt, sie solle mit niemandem reden und gar nichts erzählen. Er wisse ja, wo sie wohne, wo sie sei, wo ihre Mutter und ihr Vater seien. Sie wisse ganz genau, was passieren würde, wenn sie sprechen würde. Das sei eine Drohung gewesen. Damit habe er sagen wollen, dass er ihre Familie umbringen würde denen etwas Schlimmes passieren würde. Dann habe er sie dort gelassen und sei zurück nach [Ort 2] gefahren. Der schon genannte Türke habe ihr gesagt, er würde seine Frau verlassen und sie (die Privatklägerin) heiraten. Sie habe ihn aber nicht gemocht. Sie habe ihn angelogen. Sie habe ihm gesagt, der Beschuldigte sei ihr Cousin und wolle ihr helfen. Dort habe es einen anderen Türken gegeben und eine Frau, P.___, gehabt. Diese Frau sei eine Albanerin aus Mazedonien gewesen, sei die Liebhaberin von E.___ gewesen und habe Zigaretten in die Schweiz geschmuggelt. Dort habe es drei vier bulgarische Frauen gegeben, drei Serbinnen, die P.___ und sie. E.___ habe die Frauen geschlagen, wenn sie nicht auf ihn gehört hätten, sie (die Privatklägerin) habe er aber nie geschlagen, er habe sie nicht angefasst. Er habe ihr gesagt, er schlage sie nicht, weil sie durch seinen Bruder vermittelt worden sei. Dann habe sie der Türke zum Essen eingeladen. Dieser fahre nicht selber Auto, sondern habe einen Chauffeur. Nach dem Essen seien sie ins Lokal zurückgekehrt und der Türke habe gesagt, das sei kein guter Ort für sie, warum sie nicht nach Kosovo zurückgehe. In dieser Zeit könne er sich von seiner Frau trennen und sie könnten heiraten. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie zurückzugehen gedenke, sondern gesagt, sie redeten noch einmal drüber. Am nächsten Morgen sei eine neue Musikgruppe gekommen. Sie habe Zeit mit den albanischen Frauen verbracht, habe ihnen aber nichts gesagt. Mit dem Schlagzeuger habe sie sich wohl gefühlt und habe mit ihm offener reden können. Sie habe ihm aber gesagt, er dürfe nichts sagen. Er habe sie gefragt, warum sie nicht zur Polizei gehe. Sie habe gesagt, sie habe Angst. Nach anderthalb Wochen habe sie der Türke, der O.___, gefragt, ob sie mit ihm in [Ort 8] Zeit verbringen würde. Sie habe mit ihm zwei Tage in einem Hotel verbracht. Er habe aber nicht die ganze Zeit dort bleiben können, weil er verheiratet gewesen sei. Sie habe aber vorher den Beschuldigten gefragt. Dieser habe gesagt, wenn sie mit dem Türken zwei Tage verbringe, müsse sie von ihm CHF 2'000.00 verlangen. Sie habe dann den Türken anlügen müssen und habe ihm gesagt, sie wolle in den Kosovo zurück, sie habe aber kein Geld und benötige CHF 2'000.00. Sie habe dann den Beschuldigten angerufen, der sie in [Ort 8] abgeholt habe. Sie habe den Türken angelogen und gesagt, ihr Cousin hole sie ab. Der Türke habe sie beide dann in sein Kebab-/Pizzeria-Restaurant eingeladen, um einen Kaffee zu trinken. Der Türke habe gefragt, wie sie in den Kosovo zurückgehen wolle. Sie habe geantwortet, ihr Cousin werde sie mit dem Auto über Italien in den Kosovo fahren. Dann hätten sie sich vom Türken verabschiedet und seien zurück ins Lokal gefahren. Sie habe dem Beschuldigten das ganze Geld gegeben und er habe gesagt, sie mache Fortschritte und dürfe CHF 300.00 behalten. Im Lokal habe der Beschuldigte gesagt, er habe die Zigaretten und das Handy im Auto vergessen, sie solle es holen gehen. Sie habe gedacht, die Zigaretten seien im Handschuhfach und habe dieses geöffnet. Dabei habe sie darin ihre Dokumente gesehen und diese weggenommen. Sie habe sie in die Hose gesteckt, damit der Beschuldigte sie nicht sehe. Sie habe ihm die Zigaretten und das Telefon gebracht. Sie hätten da einen Kaffee getrunken in einem Restaurant gegenüber dem Lokal. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie müsse nun ins Lokal und nach oben gehen, damit sie sich umziehen könne. Ein Gast habe ihr seine Nummer gegeben, um mit ihr ins Bett gehen zu können. Als sie nach oben gegangen sei, habe sie den Albaner, dem sie sich anvertraut gehabt habe, gefragt, wo die Adresse sei, wo man mit dem Bus nach Kosovo fahren könne. Dieser habe geantwortet, er wisse das nicht, er kenne aber die Adresse, von wo die Busse nach Serbien abfahren würden. Er habe ihr die Adresse auf einen Zettel geschrieben und auch die Nummer des Busfahrers. Sie habe den Busfahrer angerufen und nach der Adresse seiner Wohnung gefragt. Sie habe den Beschuldigten angelogen gehabt. Der Busfahrer habe ihr gesagt, der Bus fahre erst morgen am Nachmittag wieder. Sie habe ihn gefragt, ob sie bei ihm übernachten könne, was er bejaht habe. Am nächsten Tag habe der Beschuldigte angerufen und sie habe ihm gesagt, er solle erst um 20:00 20:30 Uhr kommen. Der Bus sollte am Nachmittag um 16:00 17:00 Uhr abfahren. Sie habe dem Beschuldigten die Adresse der Wohnung gegeben. Die Haltestelle habe sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Chauffeurs befunden. Dem Busfahrer habe sie gesagt, sie habe keine Papiere, sie sei illegal. Sie habe nur CHF 300.00 bei sich gehabt und habe CHF 120.00 bezahlt für das Ticket. Sie wisse nicht mehr, ob sie dem alten Mann aus [Ort 2] noch geschrieben habe. Dann habe sie das Telefon ausgeschaltet und die SIM-Karte herausgezogen. Es folgten dann weitere detaillierte Angaben zur Rückreise mit zwei Polizeikontrollen und am 1. März 2017 machte die Privatklägerin ausführliche Angaben zum weiteren Verlauf, als sie im Drogenhandel mitgeholfen habe und wie sie dann wieder in die Schweiz gekommen sei.
3.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf dieser Geschehnisse im Frühjahr 2015 sind – wie auch zu den vorgängigen und nachfolgenden Ereignissen bis zum Notruf vom 12. Januar 2017 an die Polizei – sehr ausführlich mit vielen Namensangaben samt detaillierten Beschreibungen dieser Personen und Ortsangaben, und wurden von ihr in den nachfolgenden Einvernahmen weitestgehend konstant wiedergegeben. Viele ihrer Angaben konnten später auch mit Fotos aus ihrem Handy verifiziert werden (10.2.1/179 ff.). Dass es im Verlauf der Befragungen auch zu Widersprüchen und Erinnerungslücken kam, ist nicht verwunderlich, sondern zu erwarten. Der augenscheinlichste Widerspruch war, dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens angab, der Beschuldigte habe sie zur Adresse der Busstation gefahren, sie habe ihm gesagt, sie habe dort einen Klienten (für Sex, 10.2.1/149 und 201). Allerdings hatte die Privatklägerin schon bei der ersten Aussage angegeben, sie habe dem Beschuldigten diese Adresse damals angegeben. Der Widerspruch ist damit unwesentlich. Insgesamt bezogen sich die Aussagen der Privatklägerin auf einen Zeitraum von mehreren Wochen, auf unterschiedliche Örtlichkeiten und Personen, wobei jeder Ort konstant mit den gleichen Personen und Geschehnissen verbunden wurde. Es ist nicht denkbar, Aussagen in der vorliegenden Art und mit dieser hohen Qualität zu erfinden und mehrfach ohne grössere Abweichungen wiederzugeben. Weiter ist die von der Privatklägerin geschilderte Darstellung der Geschehnisse nachvollziehbar und plausibel. Die Privatklägerin wurde vor den Befragungen jedes Mal auf die Strafbarkeit allfälliger Falschaussagen (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung) hingewiesen. Die Privatklägerin belastete sich mit ihren Angaben auch selbst (illegaler Aufenthalt und illegale Arbeit). Ein Grund andere Anzeichen für falsche Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten sind nicht erkennbar, zumal sie sich vor dem Beschuldigten fürchtete (was allein schon angesichts seiner Vergangenheit als UCK-Kämpfer und seiner unbestrittenen Vorliebe für Waffen nachvollziehbar ist). Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Privatklägerin ihn aus Gründen, sich in der Schweiz einen Aufenthalt zu sichern, falsch angeschuldigt hat. Dafür hätte sie sich im Übrigen auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Bar «…» begnügen können und nicht erfundene Anschuldigungen aus früheren Jahren gegen den Beschuldigten vorbringen müssen mit der Gefahr, dass sich ihre falschen Vorwürfe widerlegen liessen. Am Schluss der Einvernahme vom 12. Januar 2017 gab sie gar an, sie wolle einfach zurückgehen, sie möchte nicht hier bleiben. Sie möchte nicht, dass sie wegen dieser Leute nicht bei ihrem Vater sein könne, wenn dieser sterbe (10.2/057). Der Hilferuf an die Polizei am frühen Morgen des 12. April 2017 war eine spontane, nicht geplante Handlung. Der Chef des Clubs […], in dem sie damals tätig war, Q.___, sei aggressiv und gewalttätig geworden. Zudem hätte sie in [Ort 2] (beim Beschuldigten!) in seinem Auftrag vier Pistolen abholen müssen. Er habe ihr auch gedroht, wenn sie nicht gehorche (10.2/003). Nachvollziehbar ist auch, wenn sie angab, sie habe damals in Zürich die Polizei gerufen, weil es für sie besser gewesen wäre, ins Gefängnis zu gehen, als bei diesen Leuten zu bleiben. Sie habe die Polizei wegen des Falls in Zürich gerufen und nicht gedacht, dass sie auch noch wegen A.___ einvernommen werde. Sie habe damals einfach alles erzählt, die Karten offengelegt. Sie habe sich da gesagt: egal wie viele Jahre sie ins Gefängnis müsse. Man habe ihr immer gesagt, wenn die Polizei sie erwische, würde sie ins Gefängnis gesteckt und könne dann nicht mehr in die Schweiz kommen. Das habe ihr unter anderem auch der Beschuldigte gesagt (10.2.1/206). Sie habe ja beim Anruf an die Polizei das Andere gewollt. Sie habe fast gar nicht mehr an die Sache mit dem Beschuldigten gedacht. Aber die Polizei habe sie gefragt, wie es dazu gekommen sei, und sie habe es dann erzählt (10.2.1/207). Es bleibt zu ergänzen, dass die Privatklägerin mit dem Rückzug der Berufung auf finanzielle Ansprüche verzichtet hat.
In den Aussagen der Privatklägerin finden sich unzählige Realitätskennzeichen, hier soll vorerst nur eine Auswahl von solchen Realitätskennzeichen aus der oben zitierten freien Rede vom 19. Januar 2017 aufgelistet werden:
- Vorweg ist da die bereits erwähnte logische Konsistenz: die Aussagen der Privatklägerin sind in sich stimmig, ausführlich und konstant. Es sind keine Strukturbrüche erkennbar, auch der Detaillierungsgrad blieb bezüglich aller Vorgänge der Gleiche. - Die Handlung wird in einem umfangreichen freien Bericht teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht immer chronologisch geschildert: So die Geschehnisse um den Türken O.___ und den alten Mann H.___. Während sie von den Ereignissen in [Ort 6] erzählte, fiel ihr ein, dass sie vorgängig noch «D.___» getroffen hätten, der ihr eine auf seinen Namen eingelöste SIM-Karte gegeben habe. Verstösse gegen die logische Konsistenz sind bei den nachträglichen Ergänzungen nicht erkennbar. Es kam dabei namentlich nicht zu Änderungen Erweiterungen ihrer Belastungen (keine Aggravierungstendenzen). - Die Privatklägerin räumte Erinnerungslücken (dies insbesondere bei den letzten Aussagen, gute fünf Jahre nach den Geschehnissen) und Ungewissheiten ein: wo sich die erste Wohnung in [Ort 2] befunden habe, wisse sie nicht, sie sei jedoch gegenüber einer Kirche gelegen (was später anhand eines Fotos verifiziert werden konnte). - Die Darstellung der Privatklägerin ist ausführlich und detailliert, was gegen eine erfundene und einstudierte (einfach gehaltene) Geschichte spricht, sie ist nicht zielgerichtet auf die Vorhalte, sondern umfassend, enthält räumlich-zeitliche Verknüpfungen (die detaillierte Angabe der Reise in die Schweiz mit Einschluss der sie dabei unterstützenden, vom Beschuldigten organisierten Personen; konkrete Zeitangaben über die Ankünfte in Wien; der Beschuldigte habe in den Kosovo gehen müssen, er habe sie deswegen nach [Ort 6] gebracht; Kaffeehalt in der «…-Bar» auf der Fahrt dorthin mit Treffen mit «D.___», der ihr eine auf seinen Namen eingelöste SIM-Karte gebracht habe (was sich verifizieren liess); die diversen Fahrten, als es um ihre Unterbringung im Jura ging (darauf ist weiter unten noch zurückzukommen) und ungewöhnliche Details (der Beschuldigte habe zwar Papiere, dass er geistig krank sei, das stimme aber gar nicht). - Es werden auch Interaktionen/Komplikationen geschildert: Der Beschuldigte sei auf dem Weg nach Wien vom Radar geblitzt worden, die Wut darüber habe er dann an ihr abgelassen; in [Ort 6] sei sie von R.___ und F.___ belästigt worden, was nach einem Telefon mit dem Beschuldigten aufgehört habe; F.___ habe danach gesagt, er habe nicht gewusst, dass sie die «Frau» des Beschuldigten sei; Streit des Beschuldigten mit D.___ um CHF 400.00; sie habe für den Beschuldigten im Auto Zigaretten und das Handy holen müssen und dabei im Handschuhfach ihre Dokumente gesehen und eingesteckt. - Die von ihr geschilderten Drohungen wirken speziell und authentisch, der Beschuldigte habe die (teilweise versteckten, nicht konkreten) Drohungen primär gegen ihre Familie im Kosovo ausgesprochen (und nicht etwa ihr mit Schlägen etc. gedroht, was bei einer erfundenen Geschichte naheliegender gewesen wäre), so auch vor Amtsgericht (Akten Richteramt S. 140). - Es werden mehrere Dialoge geschildert: der Beschuldigte habe sie immer als seine Cousine vorgestellt; die Interaktionen mit O.___, den sie belogen habe; die Interaktionen mit dem alten Mann in Basel, H.___; E.___ habe ihr gesagt, er schlage sie nicht, da sie von seinem Bruder vermittelt worden sei; als sie die CHF 2'000.00 vom O.___ gehabt habe, habe der Beschuldigte gesagt, sie mache Fortschritte und habe ihr CHF 300.00 überlassen.
Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin von hoher Qualität und damit als sehr glaubhaft zu beurteilen.
4. Die Aussagen des Beschuldigten
4.1 Der Beschuldigte wurde am 8. September 2020 angehalten und in der Folge bis zum 29. September 2021 insgesamt sieben Mal befragt, dazu kamen seine Aussagen vor den beiden Gerichtsinstanzen.
In den ersten Einvernahmen gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll: - Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 9. September 2020 (12.4.1/011 ff.): Was ihm vorgeworfen werde, stimme nicht. Er kenne die Privatklägerin, aber, er kenne sie von [Ort 2]. Er habe sie in [Ort 2] kennengelernt. Er habe sie dort erstmals in einem Restaurant eines Albaners in der Nähe seines Domizils gesehen. Sie habe Interesse gehabt, Arbeit zu finden. Sie habe eine kranke Schwester, der sie helfen möchte. In einem Club in Solothurn, wo er Karten gespielt habe, habe er dann einen gefragt, ob er eine Mitarbeiterin brauche. Dieser habe ihm «Ja» gesagt. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, um ihrer Schwester zu helfen. Er habe ihr keinen Franken abgenommen. Er habe ihr nur geholfen. Das Einzige, was er für sie getan habe, sei gewesen, dass er diesen Albaner nach Arbeit gefragt habe. (Auf Frage) Den Namen des Albaners habe er vergessen, das sei vor fünf Jahren gewesen. (Auf Frage, wie es nach dem «ja» weiter gegangen sei) Er habe sie dorthin gebracht, sie habe dort gearbeitet und gewohnt. Wie es weitergegangen sei, wisse er nicht. (Auf Frage, ob er danach noch Kontakt gehabt habe mit ihr) Ja, sie habe ihn eingeladen, um mit ihr in diesem Club in Solothurn Kaffee zu trinken. Das habe er gemacht, was danach passiert sei, wisse er nicht. Wie lange sie in diesem Club geblieben sei, wisse er nicht. Er habe in den nächsten Tagen noch gehört, dass sie mit dem Bus nach Kosovo gegangen sei, hier von Solothurn aus. (Auf Frage) Sonst habe er keinerlei Kontakt mehr mit ihr gehabt. Es tue ihm sehr leid, dass sie eine kranke Schwester habe, er habe einen kranken Sohn. Er schwöre, dass er ihr nie Geld abgenommen habe, weder für Prostitution noch für Arbeit. Er habe sie in den albanischen Club gebracht, wo die Leute Karten, Schach und so weiter spielten. Wohin sie von dort gegangen sei, wisse er nicht. Dieser albanische Club habe nichts mit Prostitution zu tun gehabt. (Auf Frage, ob er wisse, welche Abmachungen sie mit dem Clubbesitzer dort gehabt habe?) Das wisse er nicht. Als sie ihn zum Kaffee eingeladen habe, habe sie ihm gesagt, sie verdiene dort ca. CHF 700.00 pro Monat. (Auf Frage, ob er ihr auf Facebook geschrieben habe?) Nein, sie habe ihn angeschrieben, vermutlich im Jahr 2015. Das sei gewesen, bevor er sie im Kaffee in [Ort 2] kennengelernt habe. (Auf Frage) Er wisse nicht, warum sie ihm geschrieben habe. (Auf Frage) Anfänglich habe sie geschrieben: «Gruss. Wie geht es Dir?». Sie habe Interesse gehabt, hierher zu kommen und zu arbeiten. Er habe ihr geantwortet: «Wenn Du kommen kannst, komme. Die Schweiz gehört nicht mir.» Dann hätten sie sich weiter geschrieben. Was, das wisse er nicht mehr. (Auf Vorhalt, er habe ihr gesagt, er könne ihr hier auch ohne Papiere einen Job in einem Restaurant organisieren, bei dem sie EUR 1'500.00 verdienen könne) Das sei gelogen. Es sei auch gelogen, dass er ihr die Reise von Kosovo in die Schweiz organisiert habe. (Auf Vorhalt, in Wien sei es zu einem ersten Zusammentreffen zwischen ihnen beiden gekommen). Also im Hotel habe sie ihm gemeldet, sie sei im Hotel in Wien. Aber wie sie dahin gekommen sei, das wisse er nicht. Sie habe gesagt, sie habe ein Visum erhalten und sei in Österreich eingetroffen. (Auf Frage) Warum sie ihm das geschrieben habe, wisse er nicht. (Auf Frage) Er wisse nicht, wie sie von Wien in die Schweiz gekommen sei. (Auf Vorhalt, gemäss ihrer Aussage sei er nach Wien gekommen) Nein, das stimme nicht. Auch das mit dem Radar und der Ohrfeige stimme nicht. Da müsse sie mit der Polizei Spass gemacht haben. Nein, nein, er sei nicht in Wien gewesen. (Auf Frage) Auch die Drohungen gegen ihre Familie seien gelogen. Er sei nun 30 Jahre in der Schweiz und habe nie mit Frauenhandel und so zu tun gehabt. Er habe nur geholfen für den Club. Er kenne sie, sei seien aus dem gleichen Dorf. In [Ort 2] seien es rund 100 bis 150 Leute aus dem gleichen Dorf. Wie könne er da ein Mädchen nehmen und verkaufen und jeder wisse es. Sein Fehler sei wohl gewesen, dass er sie in den Club geschickt habe. Aber es habe ihm im Herz weh getan wegen ihrer Schwester. Aber er habe nie von ihr Geld genommen sie für Prostitution hierher gebracht. (Auf Vorhalt, gemäss ihrer Aussage seien sie damals von Wien zusammen nach [Ort 2] gefahren) Ja, alles was sie sage, stimme. Aber das mit der Prostitution stimme nicht. Und er habe kein Geld genommen und sie nicht verkauft. (Auf Frage) Nein, er habe sie nicht in Wien abgeholt. (Auf Frage, ob er «C.___» kenne, dem eine Hand fehlte?) Ja, diesen habe er schon gesehen, im […]-Restaurant. Dieser sei glaublich von Albanien. Er wisse nicht, wo der wohne. (Auf Vorhalt, gemäss der Privatklägerin seien sie zunächst zu diesem «C.___» gegangen) Das könne sein. (Auf Frage) Dass er mit ihr dann einmal Kleider einkaufen gegangen sei, sei nicht wahr. (Auf Frage) Was sie in [Ort 6] gemacht habe, wisse er nicht. Das sei nicht seine Sache. (Auf Frage nach der Villa, dem Besitzer «G.___» sowie «A.___» und «F.___») Also wem die Villa gehöre, wisse er nicht. Aber der R.___ habe eine Firma. Der sei ein Albaner und schaue dort im Garten von diesem Haus. (Anmerkung: Auch die Privatklägerin gab an, der Beschuldigte habe «G.___»/»G.___», dem das Haus gehört habe, nicht gekannt. Dessen Freund «R.___» habe den Schlüssel zu diesem Haus gehabt und habe den «G.___» gekannt: 10.2.1/027) (Auf Frage) Was sie dort gemacht habe, wisse er nicht, er sei nicht dort gewesen. (Auf Vorhalt, er habe sie danach bei «D.___» platziert) Er kenne D.___. Aber sie habe diesen selbst kennengelernt. (Auf Frage, ob es sich dabei im D.___ handle?) Er wisse, was der Familienname sei. Er könne nicht von ihm reden. (Auf Frage) Ja, es könne sein, dass er auf Facebook mit diesem befreundet sei. Er habe fast 3'000 Personen. (Auf Frage, ob D.___ ihr die SIM-Karte organisiert habe) Er sei zu jener Zeit nicht hier gewesen, sondern im Kosovo. Was sie damals gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorhalt der Drohungen, wenn sie keine Probleme mit den Leuten daheim haben wolle, müsse sie machen, was er sage) Er habe ihr nur etwas gesagt: sie solle keine Dummheiten machen. Keine dreckigen Arbeiten. Und sie solle das Geld ihrer Schwester schicken. (Auf Frage) Es habe keinen Streit mit D.___ um CHF 400.00 gegeben. (Auf Frage) Er kenne keinen H.___. Das seien reine Lügen. Was sie mit diesem gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorlage eines Fotos von K.___) Den kenne er nicht. Der Name sage ihm nichts. (Auf Vorlage von Fotos des [Restaurant]) Das sei der Club, in dem sie damals gearbeitet habe. Er habe sie mit dem Auto dorthin gebracht. (Auf Frage) Ob sie eine Arbeitsbewilligung gehabt habe, wisse er nicht. Was sie dort gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorhalt, er habe ihr gesagt, sie müsse für Sex CHF 150.00 bis 200.00 verlangen) Nichts von dem stimme. Ihn habe es nie interessiert, was sie damals heute gesagt habe. Seit er sie dorthin gebracht habe, wisse er nicht, was mit ihr passiert sei. (Auf Frage) Er habe von ihr keine CHF 600.00 von dort erhalten, absolut nicht. (Auf Vorlage eines Fotos von M.___) Ja, den kenne er, der sei aus dem gleichen Dorf wie er. (Auf Vorlage eines Fotos von E.___) Den kenne er nicht. (Auf Frage) Was die Beiden mit der Sache zu tun hätten, wisse er nicht. Er wisse nicht, was sie gemacht habe. (Auf Frage) Er habe keine Ahnung, dass E.___ in [Ort 5] und [Ort 4] je ein Lokal habe. Dass die Privatklägerin dort gearbeitet haben solle, wisse er nicht. (Auf Frage) Dass er wöchentlich von ihr CHF 1'500.00 verlangt haben solle, sei gelogen. (Auf Vorhalt, er habe ihr jeweils telefonisch mitgeteilt, wann er kommen würde) Ja, sie habe ihn angerufen. Ja, er sei in diesem Musiklokal gewesen in der Nähe von [Ort 5]. Was sie dort gemacht habe, wisse er nicht. Sie habe ihn einmal dorthin eingeladen. Dort habe eine Musik gespielt, man habe fast nichts gehört. (Auf Frage) Er sei dorthin gegangen, um zu schauen, wie es ihr gehe. Er habe wirklich nicht gewusst, was sie dort mache. Er habe mit Herz helfen wollen. Aber was nachher gewesen sei, wisse er nicht. Er habe sie auch nie geschlagen. Er wisse nicht, warum sie so blöd geredet habe. (Auf Frage) Er schwöre bei seinen Kindern, dass er ihr keine Papiere abgenommen habe. (Auf Vorhalt, sie habe von O.___ auf seine Anweisung hin für zwei Tage CHF 2'000.00 verlangen müssen) Was ihn betreffe, stimme nichts. Was sie da gemacht habe, wisse er aber nicht. Auch nicht, dass er ihr CHF 300.00 belassen haben solle. Das sei alles gelogen, auch das mit den Zigaretten und dem Handy im Auto. (Auf Frage zu ihrer Flucht) Als sie damals gegangen sei, habe er sie bei der Busstation getroffen. Er habe sie damals begleitet, als sie nach Hause gegangen sei. (Auf Frage) Abschliessend könne er sagen, dass er sie nur zu diesen albanischen Club gebracht habe. Er schwöre, ihr nie einen Rappen abgenommen zu haben. Alles, was sie über Prostitution erzählt habe, sei gelogen. (Auf Frage) Ja, sie sei in der Stadt [Ort 9] abgereist im Bus nach dem Kosovo. Alles, was die Privatklägerin ausgesagt habe, sei gelogen. Er fühle sich unschuldig und warte auf die Freilassung. - Polizeiliche Einvernahme am 17. September 2020 (10.1/001 ff.): Angesprochen auf den Vorhalt, müsse er erstens sagen, es stimme nicht, dass er die Privatklägerin nach [Ort 4] gebracht habe. In diese Bar, […]. Es handle sich dabei auch nicht um einen Nachtclub, sondern um ein Musiklokal, wo es bulgarische und albanische Musik gegeben habe. Er schwöre, dass er ihre Dokumente nie gesehen habe. Das sei alles gelogen, die Privatklägerin habe das alles gegen ihn konstruiert. Alles, was sie gesagt habe, stimme nicht. Er habe nie einen einzigen Rappen von ihr abgenommen. Wie das möglich sei, dass sie ihn erst nach zwei Jahren bei der Polizei denunziert habe? Warum habe sie das nicht sofort gemacht? Wenn er sie wirklich so, wie sie es gesagt habe, gezwungen habe. Wenn ein einziger Klient bestätige, dass er das gemacht habe, verlasse er sofort die Schweiz. Aber nur, wenn es Beweise gebe. Im November 2019 (später korrigiert: 2015) sei seine Mutter verstorben und die Privatklägerin habe ihm im März April 2016 geschrieben und ihr Beileid ausgedrückt. Dies sei vier bis fünf Monate nach dem Tod seiner Mutter gewesen. Im Jahr 2017, Dezember Januar, in einer sehr kalten Nacht, habe sie ihn angerufen aus einer Bar in [Ort 1] und habe ihn sehen wollen. Einfach sehen. Sie habe ihm die Adresse der Bar geschickt. Er sei hingegangen und habe sie gefragt, warum sie hier sei, sie habe ihm leidgetan. Er habe sie damals ein einziges Mal gesehen und seither nie mehr (Anmerkung: auch die Privatklägerin sprach von diesem Treffen, es sei aber um Waffengeschäfte zwischen dem Beschuldigten und dem Clubbesitzer Q.___ gegangen: 10.2.1/056). Er frage sich, warum sie ihn bei den Behörden denunziert habe. Sie hätte das auch im Kosovo machen können. Sie kämen ja aus der gleichen Ortschaft. Das Ganze sei eine Montage und habe nichts mit der Wahrheit zu tun. Er sei unschuldig und möchte aus der Haft, um zu seiner Familie zurückzukehren. Das sei alles. (Auf Frage) Den Besitzer der Bar in [Ort 1] kenne er nicht. (Auf Frage) Sie habe auf seine Schweizer Handynummer angerufen. Man könne das überprüfen. (Auf Frage) Im Lokal in [Ort 4] sei er ein/zwei Mal gewesen, dort hätten Musikgruppen gespielt. Die Privatklägerin sei da auch dort gewesen. (Auf Frage) Den Besitzer des Lokals kenne er nicht. (Auf Frage, warum er im Jahr 2015 in diesem Lokal gewesen sei) Sie habe ihn angerufen, damit er sie sehen könne. Um sie zu besuchen. (Auf Frage) Wie sie ins [Bar] gekommen sei, wisse er nicht. Er habe sie nur nach [Ort 9] gebracht zum albanischen Club und dort vorgestellt. (Auf Frage) Ja, in [Ort 3]. (Auf Frage) Sie sei so rund zwei bis zweieinhalb Monate im [Bar] geblieben, dann sei sie von [Ort 9] aus mit dem Bus in den Kosovo zurückgereist. (Auf Frage, woher er das wisse) Sie habe ihn von [Ort 9] aus angerufen und gesagt, sie fahre mit dem Bus in den Kosovo. Er sei hingegangen und habe sie treffen können. Sie hätten einen Kaffee getrunken. Anschliessend sei sie in den Kosovo gereist. Der ganze Rest seien nur Lügen, mit denen er nichts zu tun haben wolle. (Auf Frage) Ja, er habe gesehen, wie sie in den Bus gestiegen sei, er habe ihr Ticket und ihre persönlichen Papiere gesehen. (Auf Frage) Sie sei am späteren Nachmittag eingestiegen. (Auf Frage) Wie die Privatklägerin von [Ort 4] zur Busstation gelangt sei, wisse er nicht. (Auf Frage) Den Code zu seinem Handy kenne er nicht, er schwöre das. Zum Einschalten benutze er den Fingerabdruck, das genüge. Er habe keine Gesichtserkennung. Er habe den PIN-Code nirgends aufgeschrieben. Auch die Zugangsdaten zu seinem Laptop kenne er nicht. Meist hätten die Kinder diesen benutzt, er kenne sich nicht so aus damit. - Am 23. September 2020 (10.1/013 ff.): Er habe die Privatklägerin einfach zum Restaurant […] gebracht, damit sie dort arbeiten könne, sonst habe er nichts Anderes mehr zu tun in diesem Zusammenhang. Dort habe sie gearbeitet. Dort sei noch eine andere Frau gewesen, eine Art Chefin. Dort hätten die beiden Frauen sich unterhalten bezüglich Arbeitszeiten etc. (Auf Frage) Den Namen der Chefin kenne er nicht. (Auf Frage, wer entschieden habe, dass die Privatklägerin in diesem Restaurant habe bleiben und arbeiten können?) Die beiden untereinander. Die Frau dort habe ihm gesagt, sie sei die Hauptperson. (Auf Frage, wie der Kontakt mit dem Restaurant […] zustande gekommen sei?) Er sei einmal dort gewesen und habe Karten gespielt. Da habe er mit dieser Frau gesprochen. (Auf Frage, wie das konkret abgelaufen sei): Man könne annehmen, dass er dort Karten gespielt habe. Am Tag darauf habe er die Privatklägerin dorthin gebracht. Als er dort Karten gespielt habe, habe die Frau gesagt, sie brauche eine Arbeiterin. Er habe dann an die Privatklägerin gedacht, diese sei zu dieser Zeit in [Ort 2] gewesen. Beim Karten-Spielen sei die Rede davon gewesen, dass die Sauberkeit nicht sehr gut gewesen sei. Und dass die Getränke mit Verzögerung gebracht und die Aschenbecher nicht regelmässig gewechselt worden seien. Das sei alles und am Tag darauf habe er sie dorthin gebracht. (Auf Frage) Sie sei damals in [Ort 2] in der Wohnung von D.___ gewesen und sei einverstanden gewesen, nach [Ort 3] zu gehen. (Auf Vorhalt, er habe bei der ersten Einvernahme gesagt, er habe wegen der Arbeit mit einem Albaner gesprochen. Was dieser mit dem [Restaurant] zu tun habe?) Er habe damals gesagt, er habe in einem albanischen Club danach gefragt. Er habe nicht gesagt, dass er mit einem Albaner gesprochen habe. (Auf Vorhalt, er habe ganz klar von einem Albaner gesprochen damals) Vielleicht sei es da um den Namen des Clubs gegangen. Vielleicht habe er etwas falsch verstanden gehabt. Vielleicht habe er gesagt, der Club werde von einem Albaner geführt und er kenne dessen Namen nicht. (Auf Frage) Er kenne keinen Chef vom [Restaurant]. (Auf Vorlage des Fotos von I.___) Den kenne er nicht. (Auf Vorlage des Fotos von S.___, damaliger Patentinhaber des [Restaurant] und in [Ort 2] wohnhaft) Den kenne er auch nicht. Auch K.___ habe er nie gesehen. Ebenso wenig dessen Bruder J.___. Er habe mit keinem der vier abgebildeten Männer über die Arbeit der Privatklägerin gesprochen, sondern mit einer Frau. Wenn die Privatklägerin sage, er habe mit I.___ gesprochen, dann lüge sie. Sie seien dahin gegangen und sie habe mit der Frau abgemacht. Sonst wisse er von nichts. Man solle sich nicht in Sachen einmischen, mit denen er nichts zu tun habe. Man solle einfach Beweise bringen. (Auf Frage) Natürlich habe die Privatklägerin betreffend seines angeblichen Gesprächs mit I.___ gelogen. (Auf Frage) Sie habe dort wohl nicht mehr als zwei Wochen gearbeitet. (Auf Frage) Später habe sie ihn dann angerufen und gesagt, sie habe im Musikclub […] angefangen zu arbeiten. (Auf Frage) Was sie im [Restaurant] verdient habe, habe ihn nicht interessiert und das habe er auch nicht gewusst (Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, sie habe ihm gesagt, sie verdiene ca. CHF 700.00 pro Monat) Er wisse nicht, wie viel sie verdient habe nicht. Sie habe das selbst mit der Frau abgesprochen. Er habe nie über CHF 700.00 gesprochen. Woher die Polizei das habe? Er habe nie etwas zu diesem Thema gesagt. (Auf Frage) Was sie mit dem Lohn gemacht habe, wisse er nicht. Das sei ihr Geld gewesen. Sie habe ihm nichts abgeben müssen. (Auf Frage) Er habe sie nicht gezwungen, als Prosituierte zu arbeiten. Sein Wunsch sei es natürlich gewesen, dass sie arbeite. Sie habe ihm ja von ihrer kranken Schwester erzählt. Sie habe ihm auch gesagt, sie würde jemanden heiraten, wenn sie jemanden finde. Man solle ihn nicht bei Prostitution einmischen. (Auf Frage) Er habe nie von ihr verlangt, dass sie sich prostituiere. Im [Restaurant] habe man gespielt, da habe es keine Prostitution gegeben. (Auf Frage) Er sei dort ein/zwei Mal gewesen, um Karten zu spielen. (Auf Frage) Sie habe ihm nie Geld gegeben, er habe auch nie von ihr Geld verlangt. (Auf Frage) Warum ihn die Privatklägerin falsch belaste, wisse er nicht. Man solle Beweise bringen zu diesen Anschuldigungen. Er wisse, dass es keine Beweise geben könne. - Am 25. September 2020 (10.1/029 ff.): Die Privatklägerin habe ihn via Internet bzw. via Facebook gefunden. Sie habe ihn nach Arbeit in der Schweiz gefragt und wie sie zu einem Einreisevisum für die Schweiz kommen könnte. Er habe gesagt, er wisse nicht, wie das mit den Visa funktioniere. Ein/zwei Tage später habe sie geschrieben, habe sie von ihm CHF 1'500.00 verlangt, um dort ein Visum zu erhalten. Er habe ihr die CHF 1'500.00 geschickt und sie habe sich ein Visum beschaffen können. Wie, wisse er nicht. Dann habe sie ihm geschrieben angerufen, sie sei in Wien, habe das Visum auf ihrem Pass, aber kein Geld mehr. Er solle kommen und sie abholen. Er sei dann nach Wien gegangen und habe sie abgeholt und in die Schweiz gefahren. Er habe sie dann bei einem gewissen «C.___» (so auch die Privatklägerin) aus Albanien gebracht. Dort sei sie zwei/drei Tage geblieben. Dann sei sie in dieses Haus in [Ort 10] gegangen. Das Haus gehöre einem Schweizer, ein Freund von ihm kümmere sich um das Haus. Sie sei dort rund 10 Tage bis zwei Wochen geblieben, er sei da meistens im Kosovo gewesen. Beim Zurückkommen habe er sie dort besucht. Dann seien sie nach [Ort 2] in ein Kaffee gegangen und hätten dort D.___ getroffen. Sie hätten diesen gebeten, sie zu beherbergen, bis sie eine Wohnung finden würde. Und bis sie für sie Arbeit gefunden hätten. Einen Tag später sei er im [Restaurant] gewesen. Es sei reklamiert worden, dass die Gläser und Aschenbecher nicht rasch genug gereinigt würden und der Service nicht schnell gehe. Da habe die Serviertochter gesagt, man solle eine Serviertochter für sie finden. Da sei ihm die Privatklägerin in den Sinn gekommen und er habe die junge Frau gefragt, ob er morgen eine bringen solle. Diese habe gesagt: «bring sie». Am nächsten Tag seien sie hingegangen und die beiden Frauen hätten untereinander den Lohn, Arbeitszeiten etc. besprochen. Dort sei sie etwa zwei Wochen geblieben. Von dort aus sei sie zum [Bar] gegangen, der einem Albaner gehöre. Wie sie dorthin gegangen sei und wieso, davon habe er keine Ahnung. Einige Zeit später habe sie ihn angerufen und ihm den Standort geschickt, wo sie gearbeitet habe. Er sei sie dort besuchen gegangen. Dies etwa drei bis vier Mal. Sie sei dort zwei bis zweieinhalb Monate geblieben und habe gearbeitet. Dann habe sie ein Bus-Billett für den Kosovo gelöst und habe ihn angerufen, und gesagt, sie sei in [Ort 9]. Sie habe ihm den Standort geschickt und sie hätten rund zwei Stunden auf den Bus gewartet und Kaffee getrunken. Das sei allen, was mit ihm und der Privatklägerin im Jahr 2015 passiert sei, das schwöre er. (Auf Frage, warum er bisher bestritten habe, sie in Wien abgeholt zu haben?) Er habe das nicht bestritten. Er habe sich nicht mehr erinnern können, dass er sie dort abgeholt habe, ob er mit D.___ zusammen gewesen sei, als er sie erstmals gesehen habe. Er sei sich nicht sicher gewesen. (Auf Frage) In Wien hätten sie in einem Hotel übernachtet. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin habe glaublich das Hotelzimmer selbst gebucht. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe ihm nicht die ganzen CHF 1'500.00 zurückgegeben, nur etwa CHF 1'200.00. Den Rest schulde sie ihm noch. (Auf Frage, weshalb er sie in Wien abgeholt habe?) Sie habe ihm immer gesagt, sie habe eine kranke Schwester. Sie wolle jemanden finden, der sie heiraten würde. Um ein neues Leben zu beginnen und zu arbeiten. Das sei alles. Er habe ihr insbesondere helfen wollen, weil sie ihm über ihre Schwester erzählt gehabt habe. (Auf Frage, seit wann er die Privatklägerin kenne?) Er habe sie persönlich vielleicht im Jahr 2014 in den Sommerferien in Prizren kennengelernt. Ihre Familie habe er bereits gekannt, weil diese aus dem gleichen Dorf komme. Sie hätten damals etwas zusammen getrunken. Später habe sie im Internet nach ihm gesucht und habe ihn im 2015 kontaktiert. (Auf Frage) Er erkenne auf den Fotos «C.___». (Auf Frage) Er habe damals kein Auto eingelöst gehabt, aber seine Mutter. Möglicherweise habe er die Privatklägerin damit in Wien abgeholt. Er sei jedenfalls mit einem Auto dorthin gefahren. (Auf Frage, wann die Privatklägerin ihm das Geld zurückgezahlt habe?) Als sie im zweiten Restaurant gearbeitet habe, im [Bar]. Etwa nach anderthalb zwei Monaten. Sie habe ihn angerufen und ihm CHF 1'200.00 gegeben. (Auf Frage) Er habe die Privatklägerin bei «C.___» untergebracht, weil er keinen anderen Ort gekannt habe. So habe er «C.___» gefragt. Sie habe damals kein Bargeld gehabt. «C.___» und sein Freund in der Villa hätten ihn bezüglich ihrer Unterkunft unterstützt. (Auf Frage) Ja, er habe «C.___» damals in der Kaffee-Bar […] getroffen. Er erkenne auf den Fotos auch D.___. (Auf Frage) Dieser habe ihnen auch geholfen und die Privatklägerin zwei/drei Tage beherbergt. Sie hätten dafür nichts bezahlen müssen. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin sei über D.___ zu ihrer Schweizer Handynummer gekommen. Sie habe diesen gefragt. Er habe ihr diese dann beschafft. Die Nummer habe auf D.___ gelautet. (Auf Frage) Dass sie ihm wöchentlich habe CHF 1'500.00 abgeben müssen, stimme zu 100% nicht. Von den beiden Fotos mit dem Geld in der Hand wisse er nichts, das schwöre er.
4.2 Die Aussagen des Beschuldigten lassen eine Aussageanalyse nicht zu. Er beschränkt sich weitgehend auf das Bestreiten und bezeichnet die Privatklägerin als Lügnerin. Einen Grund für solche (strafbare) Falschbelastungen kann er aber auch nicht nennen. Auffällig ist, dass er – entgegen dem erwarteten Verhalten eines unschuldigen Beschuldigten – keinerlei Anstalten macht, die Abklärungen und damit die Suche nach der Wahrheit zu unterstützen: er will weder den PIN-Code seines Handys (der gemäss Forensik nötig sei zum Einschalten nach dem Abstellen, was im Übrigen auch gerichtsnotorisch ist) noch den Code für seinen Laptop kennen und diese Codes auch nirgends notiert haben. Zudem sind bereits in seinen ersten Aussagen mehrere und nicht unerhebliche Widersprüche zu verzeichnen. Machte er anfänglich falsche Aussagen über das Kennenlernen der Privatklägerin – er sei nicht in Wien gewesen – räumte er dann ein, sie in Wien abgeholt zu haben und bestritt das dann wieder. Später gab er dann (endgültig) zu, sie in Wien abgeholt zu haben. Auch seine anfänglichen Schwüre, er habe nie einen Rappen von ihr genommen, widerrief er dann später. Dass die umfangreichen Abklärungen keinen Hinweis auf den von ihm behaupteten Geldtransfer von CHF 1'500.00 an die Privatklägerin ergaben (2.1/044 f.), passt ins Bild. Ebenso, dass demgegenüber eine Überweisung des Beschuldigten nach Wien von CHF 170.00 am 17. Februar 2015, mithin eine Woche vor der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz, eruiert werden konnte, zu der sich der Beschuldigte nicht erinnern/äussern konnte (10.1/101). Auch den Kontakt zur Privatklägerin wollte er zuerst verloren haben, nachdem er sie in [Ort 3] abgeladen hatte. Später gab er dann an, sie auch in [Ort 4] und sogar vor der Abfahrt in den Kosovo in [Ort 9] gesehen zu haben. Was sie in [Ort 4] gemacht habe, wollte er zuerst nicht wissen, das habe ihn auch nicht interessiert. Das war so nicht glaubhaft, später räumte er dann auch ein, die Privatklägerin habe ihm von ihrer Arbeit im Musikclub erzählt. Er habe sie dort auch mehrfach getroffen. Widersprüchlich waren auch seine Aussagen, mit wem er über eine allfällige Anstellung der Privatklägerin in [Ort 3] gesprochen haben will und ob er von der Höhe ihres Lohnes Kenntnisse gehabt habe. Wenig plausibel ist auch seine Angabe, bei einem seiner «ein/zwei» Besuche im [Restaurtant] habe sich gezeigt, dass diese dort eine Arbeiterin benötigten und dann habe er die Privatklägerin am Tag danach dorthin gebracht. Immerhin hat er später auch diverse Aussagen der Privatklägerin bestätigt: dass er sie bei «C.___», bei D.___ und in der Villa untergebracht habe, dass er in dieser Zeit, als sie in der Villa gewesen sei, im Kosovo gewesen sei, dass es eine Villa in [Ort 6] gebe und sein Kollege A.___ dort Gartenarbeiten mache bzw. zum Haus schaue. Das von der Privatklägerin angegebene Haus auf dem Foto erkenne er als dieses Haus. Er habe sie dorthin gebracht, weil er in den Kosovo habe reisen müssen, um sich bei der UCK registrieren zu lassen. Sein Freund A.___ habe sie dort in Empfang genommen. Danach habe er sie zu D.___ gebracht (10.1/049 ff.). Oder auch, dass D.___ für die Privatklägerin eine Handynummer auf seinen Namen eingelöst habe. Wie die Privatklägerin – kaum in der Schweiz und hier ohne Umfeld – zu diesen Kontakten, ausgerechnet mit den Bekannten des Beschuldigten, gekommen sein sollte, blieb denn anfänglich auch schleierhaft und führte wohl schliesslich zu den Eingeständnissen des Beschuldigten.
Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen grundsätzlich wenig glaubhaft. Es fällt auf, dass er bezüglich der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz und seiner Kontakte zur Privatklägerin zunächst schlicht nicht die Wahrheit gesagt hat. Das dürfte Gründe haben.
5. Prüfung der umstrittenen Sachverhaltselemente
Die Aussagen der beiden Beteiligten sind nun – unter Einbezug der weiteren Beweismittel – noch spezifisch hinsichtlich der wesentlichsten, umstrittenen Sachverhaltselemente (erstes Treffen im Wien, Vermittlungen [Ort 3] und Jura) näher zu prüfen:
5.1 Bezüglich des ersten Zusammentreffens in Wien gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte sei wütend in das Hotelzimmer gekommen und habe ihr zuerst eine Ohrfeige gegeben, weil er wegen ihr vom Radar geblitzt worden sei. Danach habe er gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Diese Aussage erscheint sehr authentisch, weil sie die Wut des Beschuldigten in Zusammenhang bringt mit der Geschwindigkeitskontrolle. Dies wäre bei einer erfundenen Aussage nicht zu erwarten. Die Privatklägerin hat diese Geschichte denn auch über Jahre hinweg immer gleich erzählt (bspw. 10.2.1/026, 098, 158 ff., 172). Zu bemerken ist, dass die Privatklägerin in der oben zitierten ersten Aussage nicht erwähnt hat, dass der Beschuldigte ihr schon damals in Wien gedroht habe, sie erwähnte mehrfach Drohungen bei den weiteren Begebenheiten. Sie gab aber bei der nachfolgenden Befragung zu diesem Geschehnis in Wien am 15. März 2017 auf die Frage, weshalb sie mit dem Beschuldigten nach diesem ersten Vorkommnis weitergereist sei, spontan an: «Wo hätte ich sonst hingehen sollen? Vor allem wenn er mir droht?». Auf die Frage, wie er ihr gedroht habe: «Er sagte mir: «Ich kenne dich, ich weiss, wer du bist. Ich weiss, was du für ein Verhältnis zu deiner Familie hast. Von heute an machst du das, was ich dir sage. Wenn du willst, dass deine Familie keine Probleme bekommt, dann machst du, was ich dir sage.». Diese doch eher ungewöhnliche Drohung wiederholte die Privatklägerin immer wieder (10.2.1/035, 099,172). Die Drohungen von Q.___ beschrieb sie denn auch anders, diese seien nur gegen sie gerichtet gewesen (10.2.1/069).
Eine erwähnenswerte Nebengeschichte in diesem Zusammenhang ist Folgende: Die Privatklägerin hat mehrfach davon gesprochen, sie habe den Namen A.___ schon vorher gekannt. In ihrem Dorf sei schlecht über ihn gesprochen worden, man müsse sich vor ihm in Acht nehmen. Sie habe aber nicht gewusst, dass der «A.___-Boy», der sie angeschrieben habe, dieser A.___ sei. Das habe sie dann erst in Österreich erfahren (10.2.1/104 f., 159, 172, ebenso ihre Aussage auch vor Amtsgericht: Akten Richteramt S. 142). Bemerkenswert ist auch das Detail, dass der Beschuldigte im Auto eine Alufolie geholt habe, um im Hotelzimmer den Rauchmelder abzudecken (AS 161 f.).
In diesem Punkt sind die konstanten und plausiblen Aussagen der Privatklägerin weitaus glaubhafter als die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten.
5.2 Bezüglich der Anstellung der Privatklägerin beim Restaurant […] gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe mit I.___, genannt «[...]», ihre Anstellung und die Bedingungen abgesprochen. Dabei blieb sie während des ganzen Verfahrens (10.2.1/035, 123 f., 182). Sie betonte auch, dass sie aus freiem Willen dort gearbeitet habe, sie habe nicht so viele Möglichkeiten und sei nicht zu faul, um zu arbeiten (10.2.1/034). Der Beschuldigte habe sie in der ganzen Zeit nur einmal geschlagen, damals in Österreich. Danach sei sie sehr eingeschüchtert gewesen (10.2.1/034). Auch diese Angaben zeigen, dass es der Privatklägerin nicht darum ging, den Beschuldigten bei sich bietenden Möglichkeiten zu belasten. Sie gab auch an, mit den nachfolgenden Drogenhandelstätigkeiten im Kosovo habe der Beschuldigte nichts zu tun gehabt (10.2.1/041). Dass sich der Beschuldigte diesbezüglich schon in den ersten Einvernahmen im verschiedener Hinsicht widersprochen hat, wurde bereits dargelegt. Dass sowohl I.___ als auch – und vor allem – K.___ im [Restaurant] führende Funktionen ausübten, ist aufgrund diverser Strafverfahren gerichtsnotorisch. Eine Frau trat hingegen dort nie in Erscheinung (dazu kann auf das publizierte Urteil des Berufungsgerichts STBER.2021.42 verwiesen werden, in dem eine Aussage von K.___ zitiert wurde, I.___ habe das Lokal während zwei Jahren bis September 2016 geführt, also im hier interessierenden Zeitpunkt). Anlässlich einer Polizeikontrolle am 21. Januar 2015 war I.___ als Geschäftsführer vor Ort (2.1/042). Die Aussagen der Privatklägerin sind auch in diesem Punkt deutlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Das Restaurant «[…]» liegt im Übrigen in einem zu jener Zeit bekannten «Rotlicht»-Viertel der […] [Ort 3].
I.___ wurde im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson befragt und gab zusammengefasst an (10.2.2/001 ff.), er habe in den Jahren 2015/2016 das [Restaurant] geführt und auch ein Restaurant in [Ort 2]. Den Beschuldigten kenne er auf dem vorgelegten Foto. Er habe diesen zwei/drei Mal in seinem Restaurant in [Ort 2] und im Restaurant […] in [Ort 2] getroffen. Sie hätten sich immer mit «Hoi Boss» begrüsst. Den Namen kenne er nicht. Das Foto der Privatklägerin sage ihm gar nichts, wohl aber der Name. Nein, auch dieser sage ihm nach Einsicht in seine Akten nichts. (Nach Hinweis auf die Anstellung im März/April 2015 in [Ort 3]): Das könne sein. Sie habe ihm gesagt, sie sei verheiratet mit einem Schweizer. Sie habe keinen Ausweis gehabt. Der Patentinhaber habe ihn angerufen und ihm das gesagt. Dann sei er am Abend hingegangen. Jetzt komme ihm der Name: «B.___». Dann hätten sie sie anstellen wollen. Sie habe dann drei/vier Tage bei ihnen gearbeitet. Und sie habe den Ausweis nicht gebracht. Dann sei sie nicht mehr zur Arbeit gekommen. Er habe sie nur gesehen, als er gezahlt habe. (Auf Frage) Ja, das stimme. «Der A.___ hat gesagt wegen ihr». Er habe aber zu beiden keine Kollegschaft gehabt. Wie die beiden auf ihn gekommen seien, wisse er nicht. (Auf Frage, was der Beschuldigte gesagt habe?) Jetzt komme es ihm in den Sinn. Als dieser zu ihm ins Restaurant gekommen sei, habe er gesagt: «Wollt ihr einen Service?». Jetzt komme es ihm langsam. Er habe gesagt: «A.___, ich brauche hier niemanden. Für in [Ort 3] brauche ich eine, wenn alles in Ordnung ist.» A.___ habe gesagt, sie sei mit einem Schweizer verheiratet. Als der Beschuldigte sie nach [Ort 3] gebracht habe, sei er nicht dort gewesen, nur als er sie bezahlt habe. (Auf Frage) Nein, über die konkreten Arbeitsbedingungen habe er mit A.___ eigentlich nicht gesprochen. Sie sei nur drei Tage da gewesen. (Auf Frage) Patentinhaber sei damals glaublich S.___ gewesen. (Auf Frage, wie viel er ihr gezahlt habe?) Das könne er nicht sagen. «Ich glaube, ich habe es nicht in die Hand gegeben, sondern dort gelassen. Nur der Name sagt mir etwas, sonst absolut nichts.» (Auf Frage) Sie habe niemals zwei Wochen dort gearbeitet. (Auf Frage) Damals habe eine dünne, kleine Bulgarin um die 40 Jahre alt dort noch gearbeitet. Ja, als Chefin. Die Beschreibung der Frau, welche der Beschuldigte abgegeben habe, sage ihm nichts. (Auf Frage) Nein, anderes Personal habe es damals dort nicht gegeben. Die beiden von der Privatklägerin genannten Frauen hätten nur dort gewohnt, nicht gearbeitet. (Auf Frage) Die Angaben der Privatklägerin über ihre Arbeitszeiten, die Öffnungszeiten etc. seien alle falsch. (Auf Frage) Nach seiner Erinnerung habe er für die drei Tage CHF 300.00 bezahlt. Sie habe das bekommen. Danach habe er nie mehr etwas mit ihr zu tun gehabt. Beide habe er nie mehr gesehen im Leben. (Auf Frage) Welche Beziehung die Beiden gehabt hätten, wisse er nicht.
Den Aussagen von I.___ ist mit Zurückhaltung zu begegnen. Es ist offenkundig, dass er sich nicht selbst belasten will (mögliche Verstösse gegen das Ausländerrecht). Gemäss den Aussagen der Privatklägerin war I.___ bestens bekannt, dass sie schwarz arbeite. Er habe ihr sogar einmal angeboten, in Serbien für sie einen gefälschten Pass herstellen zu lassen. Dies mit ihrem richtigen Geburtsdatum, aber mit Vor- und Nachnamen einer Person, die im zweiten Weltkrieg umgekommen sei (10.2.1/188 f.). Aber auch I.___ gab an, die Anstellung der Privatklägerin – was für ihn nicht belastend war – mit dem Beschuldigten besprochen zu haben. Die Aussage von I.___ stützt daher die Aussagen der Privatklägerin.
5.3 Zum Wechsel in den Kanton Jura gab die Privatklägerin bei der ersten Befragung an, der Beschuldigte habe gesagt, er bringe sie nach [Ort 11] zu einem Freund, zu «M.___ ([…])», um dort zu sprechen. Dieser «M.___» heisse mit richtigem Namen M.___. Dieser habe gesagt, man könne sie in ein Musiklokal bringen, um dort zu arbeiten. Dort gebe es bulgarische Musik. M.___ habe dann N.___, genannt «N.___», angerufen. E.___ sei der Bruder von N.___ und habe ein Lokal mit bulgarischer Musik. N.___ habe mit seinem Bruder über die Arbeit gesprochen. Sie seien aus [Ort 11] nach [Ort 2] zurückgekehrt und hätten etwas gegessen. Dann sei «M.___» mit «N.___» nach [Ort 5] gefahren. Sie seien auch dorthin gefahren, um über die Arbeit zu sprechen. Sie gab auch weiterhin an, sie sei durch M.___ («M.___»), den sie äusserlich genau beschreiben konnte, in den Jura vermittelt worden. Dieser sei mit dem Beschuldigten befreundet und auch mit N.___, der gleichzeitig der Bruder von E.___ sei. Der Beschuldigte und E.___ seien in keinem Verhältnis zueinander gestanden (10.2./1/037, 120). Auch die Fahrt zuerst nach Zürich zu M.___, dann nach [Ort 2] zu D.___ und zuletzt nach [Ort 5] schilderte die Privatklägerin immer wieder gleich (10.2.1/106, 114, 138, 173, sehr detailliert auch in der Konfrontationseinvernahme: 10.2.1/189 ff.). Sie gab auch an, [M.___], der Vorname sei [M.___], sei der beste Freund des Beschuldigten und sie hätten zu ihm nach Zürich gehen müssen. M.___ alias «M.___» wohnt in der Tat in [Ort 11] ([…]). Sie warf dem Beschuldigten auch nicht vor, er habe sie direkt zur Prostitution gezwungen: sie gab an, er habe von ihr einfach verlangt, sie müsse ihm wöchentlich CHF 1'500.00 geben. Wie sie das Geld beschaffen würde, sei ihre Sache gewesen. Ob sie mit jemandem ins Bett gegangen sei das Geld durch eine Arbeit verdient habe, sei ihr überlassen gewesen (10.2.1/035 f.) Die Privatklägerin machte auch sehr differenzierte Angaben zu den beiden Lokalen, zu ihrer Arbeit und den Arbeits-/Öffnungszeiten (10.2.1/138 ff). Den von ihr genannten O.___ konnte die Privatklägerin auf Wunsch der Polizei auf Facebook finden, so auch andere Personen, über die sie berichtet hatte (10.2.1/071).
Die Aussagen der Privatklägerin sind auch in diesem Punkt sehr glaubhaft, allein schon die differenzierten Angaben zu den Fahrten im Vorfeld der Anstellung und zu den Verwandtschafts-/Freundschaftsverhältnissen. Wie die Privatklägerin in der kurzen Zeit vorher in der Schweiz zu diesen Beziehungen hätte kommen sollen, ist nicht erklärbar. Die Rufnummer von «M.___» (M.___) war in ihrem Handy gespeichert. Wenn der Beschuldigte angab, beim «[Bar]» habe es sich um einen reinen Musikclub gehandelt, dann spricht die Darstellung in der MROS-Meldung vom 27. Januar 2021 klar für die Version der Privatklägerin: Die Ehegatten E.___ hätten per 14. Juli 2015 die Einzelfirma «[Bar] E.___» zum Betrieb eines Nachtclubs namens «[…]» gegründet (3.6/004).
E.___ wurde am 7. Oktober 2020 als Auskunftsperson befragt und gab an (10.2.3/001 ff): Beruflich arbeite er auf dem Gerüstbau mit einem eigenen Unternehmen. Früher habe er ein Restaurant in [Ort 5], den Club […], und eine Diskothek in [Ort 4], die […] Bar, betrieben. Die Namen des Beschuldigten und der Privatklägerin sagten ihm nichts. Den Beschuldigten erkenne er auf dem Foto nicht, er könne sich nicht an diesen erinnern. Die Privatklägerin erkenne er auf dem Foto als B.___. Diese habe einmal in [Ort 4] gewohnt. Dort sei es eine Art Hotel gewesen und es habe Zimmer gehabt. Sie habe für eine Zeit dort ein Zimmer gehabt. (Auf Frage) Das sei so etwa im Jahr 2015 gewesen. (Auf Frage) Sie habe dort einen Freund gehabt und sei oft in die Diskothek gekommen. (Auf Frage) Der Freund sei ein Albaner ein Türke gewesen. (Auf Frage) Er sei damals für die Vermietung der Zimmer zuständig gewesen, dies für CHF 80.00 pro Nacht. Man habe diese Zimmer tage-, wochen- monatsweise mieten können. Wie lange die Privatklägerin dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Man sollte das anhand der Papiere, des Passes noch sehen können. Nun führe aber eine andere Person die Diskothek. (Auf Frage) Sie habe nicht bei ihm gearbeitet, sie sei einfach als Klientin dorthin gekommen. Als sie gekommen sei, sei sie mit jemandem zusammen gewesen, er erinnere sich aber nicht daran, mit wem. Die Person auf Beilage 3 erkenne er als «M.___» so ähnlich. Den richtigen Namen kenne er nicht. Dieser sei auch als Kunde dorthin gekommen. (Auf Frage) Er habe den Club […] von 2014 bis 2017 geführt. In [Ort 4] habe eine Mitarbeiterin und manchmal er selbst gearbeitet, Öffnungszeiten von 21:00 Uhr bis 04:00 Uhr morgens. Im [Ort 5] habe seine Frau gearbeitet, Öffnungszeiten von 13:00 bis 24:00 Uhr. Dies seien alle Mitarbeitenden gewesen. Ja, es habe lange Arbeitstage gegeben. In [Ort 4] habe es zudem noch Musiker gegeben. (Auf Frage) Die Privatklägerin sei als Kundin in beide Lokale gekommen, habe aber nie gearbeitet. (Auf Frage) Wie es zur Vermietung des Zimmers an die Privatklägerin gekommen sei, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Es habe dort keine Tänzerinnen gegeben, man habe einfach zur Musik getanzt. (Auf Frage) Er habe ihr keinen Lohn gegeben, das stimme nicht. Es sei nicht nötig gewesen, dass dort mehr als eine Person gearbeitet habe. (Auf Frage) Er habe dort nie Prostituierte gehabt, nie. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe dort einfach ein Zimmer gemietet gehabt, was sie gemacht habe, wisse er nicht.
M.___ wurde am 14. Oktober 2020 als Auskunftsperson befragt und gab an (10.2.4/001 ff): Für den Fall, für den man ihn hier gerufen habe, sei er sich nicht 99 100, sondern zu einer Million sicher, dass er ganz falsch sei. Er frage sich, wie eine Staatsanwältin auf so etwas reinfallen könne. (Auf Frage) Man nenne ihn «M.___». (Auf Frage) Er kenne den Beschuldigten, er kenne die Privatklägerin nicht richtig. Sie kämen aber alle drei aus dem gleichen Dorf. Sein Vater sei mit der Privatklägerin als Neffe verwandt. Den Beschuldigten kenne er als Landsmann. Dieser sei ein guter, ein sehr guter Mann, der den Leuten gerne helfe. Er kenne ihn von klein auf, seine Tante sei mit seinem Onkel verheiratet. (Auf Frage) Wenn er die Privatklägerin sehen würde, würde er sie nicht kennen. Auch auf dem Foto erkenne er sie nicht. Ev. habe er sie einmal zufällig gesehen. Wenn sie sage, sie habe ihn kennen gelernt, dann könne er sich an nichts erinnern. (Foto E.___) Den erkenne er als E.___, er kenne diesen durch dessen Bruder N.___. Er habe ihn sicher seit zwei/drei Jahren nicht mehr gesehen. Auch den Bruder N.___ nicht. (Auf Frage, wann er das letzte Mal Kontakt zur Familie des Beschuldigten gehabt habe?) «Ich habe gehört, dass er … ich habe von meinem Kollegen gehört. Im Kosovo mit einem Kollegen geredet. So und so ist passiert in der Schweiz. Ich habe gesagt, dass ich das nicht gehört habe. Ein Kolleg von Herrn A.___, der auch in [Ort 2] lebt. Ich habe versucht, ihn anzurufen. Dann habe ich einen Kollegen angerufen, da ich ihn nicht erreicht habe. Dann hat er gesagt, so und so sei es passiert. Und ich wusste nicht, um was es geht. Dann habe ich von unten gehört, dass es um eine Frau geht. Als Familie kenne ich sie gut, aber die Frau nicht. Was sie mir unten erzählt haben, dass er wegen ihr im Gefängnis sei, ist sehr schade. Diese Frau … diese Sache, mit der sie ihn belästigt. Ich kann meine Hände ins Feuer halten für ihn. Ich hätte das ohnehin erfahren. Er hat mir aber nie etwas erzählt. Ich weiss nicht, wie diese Frau … Jemand von ihrer Familie hat mir erzählt, dass die ganze Familie sie rausgeworfen habe, da sie auch im Kosovo solche Sachen gemacht habe. In unserer Stadt ist sie berühmt für solche Sachen zu machen.» (Auf Frage, was er konkret gehört habe?) «Ich habe gehört … Viele Leute haben gesagt: «Hast Du gehört, was sie mit A.___ gemacht hat?» Sie wollte ihm etwas machen und hat es auch gemacht. Niemand bei uns im Dorf glaubt, dass er so etwas gemacht hat. Er war immer gegen die Prostitution. Für unser Dorf ist er wie ein Krieger. Er war im Krieg. In unserem Dorf ist Herr A.___ wie ein Held. Und mit einer Frau solche Sachen machen? Ich kann meine ganze Familie ins Feuer stecken, dass Herr A.___ nichts solches gemacht hat. Wenn rauskommt, dass er das gemacht hat. Dann gehe ich für ihn ins Gefängnis. Das kann ich unterschreiben. Sie wollte den Ruf von Herrn A.___ runterziehen. Ich bin 100% sicher, dass sie von jemandem angestiftet ist. Sie hat entweder Geld bekommen sie wurde angestiftet. Herr A.___ hat das sicher nie gemacht.» (Auf Frage, was er nicht gemacht habe?) «Ich habe gehört, dass der A.___ sie zur Prostitution gezwungen hat. Bevor sie … ich will nicht Namen nennen. Alles was sie … Bevor sie Anzeige gemacht hat, hat sie sich mit Leuten besprochen. Sie könne dies so und so machen. Es gibt Leute, die sagen, dass ich ihren Namen nicht nennen soll. Finden sie eine Person, die A.___ zur Prostitution geschickt hat. Das werden sie nie finden. Ich habe vorgestern mit dem besten Kollegen des Vaters telefoniert. Sie hat im Kosovo die gleiche Scheisse gemacht wie hier. Sie hat auch im Kosovo mit 15 im Nachtclub gearbeitet. Hat sie das auch erzählt?». (Auf Frage, wer ihm erzählt habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zur Prostitution gezwungen haben solle?) «Das weiss das ganze Dorf. Sie hat … Für was ihn die Staatsanwaltschaft belästigt. Sie weiss, welchen Leuten sie das erzählt hat. Durch das, was sie gemacht hat … Wie sagt man? Wenn jemand stolz ist? Sie hat den Leuten erzählt: «Ich habe das so und so gemacht.» Sie weiss es selber. Herr A.___ hat psychische Probleme wegen dem Krieg. Jeder in unserem Dorf hat sehr Respekt vor Herrn A.___. Er hat den Krieg überlebt. Er ist ein UCK-Kämpfer. Und nun kommt eine Frau, die die ganze Zeit im Nachtclub tätig war. Es ist schade, was sie angerichtet hat. Und jetzt weiss das ganze Dorf durch sie alles. Weil sie darüber geredet hat. Und noch etwas will ich Ihnen sagen. Ich habe das gehört. Sie hat gesagt: «Dadurch bekomme ich vielleicht Asylpolitik.» Wie sagt man dem, wenn man bedroht wird, dass man bleiben kann? Weil sie ist nicht legal in der Schweiz. Jemand hat ihr gesagt, dass sie dadurch Asylpolitik in der Schweiz gewinnen könnte.». (Auf Frage) Er habe einmal gehört, die Privatklägerin sei die Freundin des Beschuldigten gewesen. Aber er habe nie ein Interesse gehabt, zu fragen. Wenn er ihn gefragt hätte, hätte es der Beschuldigte ihm gesagt. (Auf Frage, was die beiden Beteiligten und die Brüder E.___ / N.___ miteinander zu tun hätten?) Nichts, überhaupt nichts. Der Beschuldigte könne die Brüder nur durch ihn kennen. Sie seien vielleicht ein- zweimal dort etwas trinken gegangen. Der Beschuldigte kenne die Brüder E.___ / N.___ durch ihn. Wenn man die ganze Wahrheit wissen wolle: «Er kennt E.___ und N.___ nur durch mich.» (Auf Frage) Es könne sein, dass der Beschuldigte dem E.___ mal die Hand gegeben habe mit der Privatklägerin auch alleine mal dorthin ins Lokal gegangen sei. (Auf Frage) Er könne sich nicht erinnern, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und E.___ hergestellt zu haben. (Auf Frage) Nein, er habe keinen Kontakt zur Privatklägerin gehabt, er könne sich nicht erinnern. Vielleicht habe er mal die Frau gesehen und nicht gewusst, dass sie es sei. Das Foto sage ihm nichts. Ein paar Leute hätten ihm via Telefon von ihr erzählt. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe seine Telefonnummer in ihrem Handy gespeichert gehabt) Sie als Albaner seien klein. Er kenne fast alle, nicht alle. Man kenne sich untereinander. Vor allem ihre Umgebung. Sie könne mit dem Telefon da unten anrufen und dann seine Nummer verlangen. Die Nummer könne ihr jeder geben. Die Nummer sei auch im Facebook gewesen. Er finde das sehr schade, für was er da kommen solle. Sie sei bei ihnen bekannt im Kosovo, solche Sachen zu machen. Man müsse ihm das glauben, wie eine Schauspielerin. Weil er persönlich kenne sie gar nicht. (Auf Frage, wann das im Kosovo gewesen sei?) In welchem Jahr, habe er keine Ahnung. Er habe ihre Familie gefragt. Einer der Familie habe gesagt, dass sie dort mit 14 16 rausgeworfen worden sei, weil sie unten Probleme gemacht habe. Sie habe nicht mehr nach Hause gehen dürfen. Sie habe im Kosovo in Nachtclubs gearbeitet. Das ganze Dorf wisse, in welchen Lokalen und wo. (Auf Frage, in welchem Lokal?) Er wisse nicht, in welchem, aber sie habe im Cabaret gearbeitet. Im Kosovo wechsle der Name jeden zweiten Monat. (Auf Frage) Das sei in Prizren gewesen, das wisse er zu 100%. Und auch in einer anderen Stadt. (Auf Frage, ob er mit jemandem über die Vorladung gesprochen habe) Nein, die Privatklägerin und dieses Papier hätten ihn sehr verrückt gemacht. Es habe bei seiner ganzen Familie Ärger gemacht. Weil auf dem Brief «Prostitution» gestanden sei, habe er riesigen Ärger mit seiner Frau gehabt, beide Töchter hätten geweint. Er habe sie beruhigen müssen, dass der Herr A.___ nichts damit zu tun habe. Der Kommandant in seiner Stadt habe gesagt, zum Glück sei sie in der Schweiz, sie habe ihm immer nur Ärger gemacht. (Auf Frage, ob er etwas über ihre Arbeit in der Schweiz als Serviceangestellte wisse) Nein, er habe keine Ahnung über sie. Er kenne ihre Familie, habe aber von ihr keine Ahnung. Erst als A.___ ins Gefängnis gekommen sei, habe er ihren Namen erstmals gehört. Dann habe er gefragt, weil es ihn interessiert habe. Er habe mit dem Kommandanten gesprochen. Dieser habe ihm riesige Sachen erzählt. Ob das stimme, dass sie den Beschuldigten angezeigt habe 2015 2017? Ob das stimme? Er wisse nichts über den Aufenthalt der Privatklägerin in [Ort 4] [Ort 3]. (Auf Frage) An die von ihr geschilderten Treffen und Gespräche könne er sich nicht erinnern. Abschliessend könne er sagen, dass der Beschuldigte ganz unschuldig im Gefängnis sei. Es sei schade, dass der Staat einen Familienvater gestützt auf die Aussagen einer Frau, die immer so tätig gewesen sei, ins Gefängnis nehme.
Diese Aussagen der beiden Auskunftspersonen sprechen für sich und bedürfen keiner ausführlichen Kommentierung. E.___ war aus nachvollziehbaren Gründen bemüht, möglichst nichts zu wissen, alleine seine Aussagen zur Angestelltensituation können aber kaum ernst gemeint sein (und stimmen auch nicht mit seinen mehreren Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht überein: Meldung MROS 3.6/004). Immerhin will er «M.___» auch gekannt haben, dies aber als Kunden. Der Auftritt von M.___ muss nachgerade als grotesk beurteilt werden, ging es ihm doch vor allem darum, den Beschuldigten als guten Menschen und Kriegshelden zu beschreiben und den Ruf der Privatklägerin möglichst zu beschmutzen. Wie er zu seinem Wissen über die Vorwürfe gekommen ist und wie bzw. weshalb die Privatklägerin seinen Namen mit Rufnummer im Handy gespeichert hatte, konnte er nicht auch nur halbwegs nachvollziehbar erklären. Aber auch er gab an, er kenne E.___, und zwar über dessen Bruder N.___, wie dies die Privatklägerin beschrieben hatte. Der Beschuldigte könne die Gebrüder E.___ / N.___ nur über ihn kennengelernt haben. Die von der Privatklägerin geschilderte Verbindunglinie (A.___ – M.___ – N.___ – E.___), welche zu ihrer Tätigkeit im Jura geführt haben soll, wurde mit den Aussagen somit bestätigt.
5.4 Die Prüfung der drei umstrittenen Sachverhaltselemente spricht ebenfalls deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
6. Prüfung der Argumentation der Vorinstanz
Abschliessend ist zur Argumentation der Vorinstanz, mit welcher sie den Freispruch begründet hat (AS 13 f. und 16 f.), Stellung zu nehmen: - Die Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Einreise und zu ihren Aufenthaltsorten seien aufgrund diverser Realkennzeichen mehrheitlich als glaubhaft zu qualifizieren. Dies gelte aber nicht für die Prostitutionstätigkeit als solche, bei der sie mehrheitlich allgemeine Ausführungen gemacht habe bzw. angegeben habe, sich nicht mehr erinnern zu können. Das ist so nicht richtig, auch wenn die Privatklägerin ganz offensichtlich nicht gerne über diese Arbeit sprach (10.2.1/196): die Privatklägerin hat durchgehend ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse für Sex mit Männern CHF 150.00 bis 200.00 verlangen. In der Befragung vom 28. März 2017 war die Prostitution erstmals Thema und die Privatklägerin gab an, dafür habe man im Keller des [Bar] Zimmer benutzen können. Aber nie für eine ganze Nacht, da dies E.___ wegen allfälliger Polizeikontrollen nicht gewollt habe. In [Ort 3] hätte sie das auch tun sollen, sei aber wegen der langen Arbeitszeiten gar nicht dazu in der Lage gewesen (10.2.1/035 f.). Deswegen habe der Beschuldigte sie in [Ort 3] auch weggenommen. Sie erklärte auch, wie sie der Beschuldigte instruiert habe, damit sie in [Ort 3] zu Kunden komme (10.2.1/128). Am 14. Januar 2020 gab die Privatklägerin auf Fragen an, in [Ort 4] habe sie für die Sexarbeit die Zimmer unten im Keller benützen können. Man finde dort einfach den Kontakt, die Männer kämen deswegen dahin. Der Club […] sei dafür bekannt gewesen. Sie hätten die Männer auch abgefüllt, Schlaftabletten ins Trinken gemischt, ihnen Sex vorgespielt und dann teilweise auch von ihnen Geld gestohlen. Sie schilderte auch Gefühle: sie habe sich gefühlt, wie wenn der Körper so einfriere. Wie wenn die Seele vom Körper abgeschnitten werde. Aber sie habe keine andere Wahl gehabt (10.2.1/184 f.). (Auf Frage) Sie habe auch die abnormalen Dinge tun müssen wie Oralsex Analsex. Sie habe das Geld beschaffen müssen. Einmal habe sie einen Klienten wegen seines Verhaltens kein zweites Mal genommen. E.___ habe dem Beschuldigten erzählt, wie viele Kunden sie gehabt habe. Der Beschuldigte habe deshalb einzig nicht gewusst, wie viel sie von den einzelnen Kunden erhalten habe (10.2.1/196 f.). - Bei der ersten Einvernahme habe die Privatklägerin noch nichts von einer wöchentlichen Abgabepflicht gesagt, sondern nur, dass sie CHF 1'000.00 bis 1'200.00 für die durch den Beschuldigten bezahlte Reise habe zurückzahlen müssen. Das ist so nicht korrekt: Die Privatklägerin gab damals an, E.___ habe ihr gesagt, er könne ihr nur CHF 800.00 als Lohn ausbezahlen, da sie ohne Papiere hier sei. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er wolle von ihr CHF 1'000.00 bis 1'200.00 haben. Er habe ihr gesagt, sie müsse ihm das Geld besorgen, egal wo sie es finde. Dort sei sie mit vielen Männern ins Bett gegangen, weil sie das Geld gebraucht habe. Sie habe das Geld parat machen müssen (10.2.1/006). - Für die Versendung der Fotos mit den Geldscheinen an den Beschuldigten gebe es keine Beweise: das ist richtig, allerdings ist die wiederholte Schilderung der Privatklägerin dazu plausibel. Gerade die CHF 2'000.00 bringt sie auch in einen zusätzlichen Zusammenhang: sie habe diese vom Türken O.___, den sie dafür angelogen habe; der Beschuldigte habe sie dafür gelobt, sie mache Fortschritte, und habe ihr CHF 300.00 davon überlassen. - Die Privatklägerin habe ja die Möglichkeit gehabt, ihrem Freund einmal einen Betrag von CHF 500.00 via Western Union zukommen zu lassen: die Privatklägerin hat ausgesagt, sie habe die Abgaben an den Beschuldigten aus ihrer Sexarbeit geleistet, und wenn das nicht gereicht habe, habe sie noch vom Lohn gegeben. Sie musste somit nicht alle Einkünfte dem Beschuldigten abgeben, wenn diese den geforderten Betrag überstiegen. - Die Privatklägerin vermittle auf den Fotos auf der Rückreise keineswegs den Eindruck einer Flucht: das ist richtig, aber die Flucht dürfte bei der Privatklägerin zu einer grossen Erleichterung geführt haben, weshalb sie dabei durchaus einen gelösten Eindruck hinterlassen konnte. - Die Privatklägerin habe angegeben, sie habe im Restaurant […] aus freiem Willen gearbeitet, was zur Frage führe, ob sich der Tatbestand des Menschenhandels erhärten lasse: Dazu ist bei der rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Gleiches gilt für die Einwände, die Privatklägerin habe in [Ort 4] nach eigenen Angaben den Club verlassen und weggehen können, sie habe Kontakt mit ihrer Familie gehabt, habe einen Tag in der Woche frei gehabt, der Beschuldigte habe sich nicht in die Art und Weise, wie sie sich prostituiert habe, eingemischt etc. - Eine Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin sei nicht mit objektiven Beweismitteln (bekannte Freier, Werbung) nachgewiesen: Das ist grundsätzlich korrekt, ist aber bei der konkreten Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin (Kontaktanknüpfung in der Bar […] und nicht in einem Salon) nicht zu erwarten, weder die Kenntnis eines korrekten Namens noch das Schalten von Werbung. Zudem gingen die Strafverfolgungsbehörden dem von der Privatklägerin konkret beschriebenen türkischen Freier O.___, welcher in Facebook eruiert werden konnte und welcher der Privatklägerin nach ihrer Ausreise noch zwei Mal Geld zukommen liess (Euro 500.00 und 800.00: 2.1/045), nicht weiter nach.
7. Fazit der Beweiswürdigung
Als Fazit dieser Erwägungen sind die Aussagen der Privatklägerin als ausgesprochen glaubhaft zu beurteilen, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Diese Aussagen stimmen mit objektiven Beweismitteln überein und können durch die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Mit Blick auf die damals wie heute offiziell höchst ungünstige finanzielle Situation des Beschuldigten (2.1/043 f.) liegt auch der Beweggrund des Beschuldigten für dieses Verhalten auf der Hand.
III. Rechtliche Würdigung
1. Der Straftatbestand des Menschenhandels
Wer als Anbieter, Vermittler Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1 StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).
Geschütztes Rechtsgut sind die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren Liefern (BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010 vom 29.4.2010). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E. 4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d). Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein anderes vorliegen, dies insbesondere, wenn Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).
2. Der Straftatbestand der Förderung der Prostitution
2.1 Gemäss Art. 195 lit. b StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren mit Geldstrafe bestraft, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt.
2.2 Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entscheidungsfreiheit bzw. das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten, die nicht verletzt werden dürfen. Es soll niemand gegen seinen (wahren) Willen dieser Tätigkeit nachgehen, sei es, dass er anfänglich in diesen Beruf «hineingestossen», sei es, dass er später am «Aussteigen» gehindert wird. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
2.3 Das «Zuführen» ist mehr als bloss «Gelegenheit geben» «Möglichkeiten aufzeigen», sondern beinhaltet zumindest ein Drängen Insistieren eine sonstige Einwirkung von einer gewissen Intensität (vgl. hierzu und zum Folgenden: Isenring/Kesser in: Basler Kommentar Strafrecht II, Basel 2019, Art. 195 StPO N 12 ff.). Beim Zuführen erwachsener Personen, wie im vorliegenden Fall, muss für die Strafbarkeit eines der beiden qualifizierenden Elemente hinzutreten: - Bei der ersten Variante wir das Ausnützen einer Abhängigkeit verlangt. Zu denken ist dabei nebst dem ausdrücklich in Art. 193 aufgeführten Arbeitsverhältnis an jede Form von Abhängigkeit, wie etwa Hörigkeit, Drogenabhängigkeit, finanzielle Abhängigkeit und v.a. die Lage unbemittelter Frauen, die unter irgendwelchen Vorspiegelungen bewogen werden, in die Schweiz zu kommen. - Die zweite Variante wendet sich gegen «ausbeuterische Tätigkeiten des Zuhälters». Eines Vermögensvorteils wegen handelt derjenige, welcher sich von der sich prostituierenden Person ganz teilweise unterhalten lassen will. Das blosse «Mitverdienen» ist dabei nicht tatbestandsmässig, vielmehr muss ein Zuführen Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtposition durch einen gewissen Druck hinzukommen (BGE 129 IV 71 E. 1.4).
2.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt; der Beweggrund des Täters ist unerheblich.
3. Subsumtion Menschenhandel
Der Beschuldigte hat bezüglich der Tätigkeiten der Privatklägerin im Restaurant […] (zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft) und im Jura (Tätigkeiten in den Lokalen von E.___ in [Ort 5] und [Ort 4] sowie Prostitutionstätigkeit zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft und sexueller Ausbeutung) den Straftatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt: - der Beschuldigte kannte die desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle Situation der Privatklägerin (Zwangsverheiratung mit 17 Jahren zwecks Bezahlung von Schulden des Bruders, Flucht vor dem Ehemann und Ausstossung aus der Ursprungsfamilie); - er lockte sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (mögliche Anstellung im Gastrobereich mit einem monatlichen Einkommen von CHF 1'500.00 bis 1'800.00) in die Schweiz, sie wusste nicht, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihr den Grossteil der Einkünfte abzunehmen; - er befahl ihr unter Drohung, seine Anweisungen zu befolgen; - er vermittelte sie als Mitarbeiterin in die Restaurants […] und Club […]/Club […] und führte sie mit seinen Forderungen, ihm monatlich CHF 1'200.00 bis 1'500.00 zu bezahlen, der Prostitution zu; - er liess sie für die Einreise vorweg CHF 1'500.00 aus ihrem Arbeitsverdienst zurückzahlen; - er nahm ihr den Pass ab und - er forderte von ihr pro Woche CHF 1'200.00 bis 1'500.00, die sie – wie er wusste (er erklärte ihr, sie müsse von den Freiern CHF 150.00 bis CHF 200.00 pro Stunde verlangen) – als illegal Anwesende nebst ihrer tiefen Entlöhnung als Angestellte nur durch die Ausübung der Prostitution erwirtschaften konnte.
Der Beschuldigte war gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition, war sie doch illegal und mittelos in der Schweiz und kannte weder das Land noch sprach sie Deutsch, er hatte ihre Reisedokumente behändigt und sie mit Drohungen unter Druck gesetzt. Sie befand sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dies alles war dem Beschuldigten, der in der Schweiz verankert war und über ein breites Beziehungsnetz verfügte, bekannt. Durch das Ausnützen seiner Machtposition bzw. der besonderen Hilflosigkeit der Privatklägerin hat der Beschuldigte über die Privatklägerin wie über ein Objekt verfügt, wogegen sie sich nicht wehren konnte. Auch wenn sie angab, sie sei einverstanden gewesen, in den Restaurants zu arbeiten, und habe auch keine Alternative zur Prostitution gesehen, um den finanziellen Forderungen des Beschuldigten genügen zu können, muss dies unter den gegebenen Umständen als rein faktische Zustimmung ohne Wirksamkeit qualifiziert werden. Sie konnte sich in ihrer Situation nicht gegen die über ihren Kopf hinweg gefällten Entscheide des Beschuldigten wehren und wurde auch in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.
4. Subsumtion Förderung der Prostitution
4.1 Der Beschuldigte hat bezüglich der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin im Jura beide Varianten des Straftatbestands von Art. 195 lit. b StGB erfüllt:
- der Beschuldigte kannte die desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle Situation der Privatklägerin (Zwangsverheiratung mit 17 Jahren zwecks Bezahlung von Schulden des Bruders, Flucht vor dem Ehemann und Ausstossung aus der Ursprungsfamilie); - er lockte sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (mögliche Anstellung im Gastrobereich mit einem monatlichen Einkommen von CHF 1'500.00 bis 1'800.00) in die Schweiz; - er befahl ihr unter Drohung, seine Anweisungen zu befolgen; - er liess sie für die Einreise vorweg CHF 1'200.00 bis 1'500.00 aus ihren Arbeitsverdienst zurückzahlen, - er nahm ihr den Pass ab und - er forderte von ihr pro Woche CHF 1'200.00 bis 1'500.00, die sie – wie er wusste (er erklärte ihr, sie müsse von den Freiern CHF 150.00 bis CHF 200.00 pro Stunde verlangen) – als illegal Anwesende nur durch die Ausübung der Prostitution erwirtschaften konnte.
Der Beschuldigte war gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition, war sie doch illegal und mittelos in der Schweiz und kannte weder das Land noch sprach sie Deutsch, er hatte ihre Reisedokumente behändigt und sie mit Drohungen unter Druck gesetzt. Sie befand sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dies alles war dem Beschuldigten, der in der Schweiz verankert war und über ein breites Beziehungsnetz verfügte, bekannt. Der Beschuldigte führte die Privatklägerin im Sinne des Gesetzes der Prostitution zu: sie gab mehrfach an, sie habe diese Tätigkeit nie ausüben wollen, habe aber keine andere Möglichkeit gesehen, die Forderungen des Beschuldigten auf andere Weise befriedigen zu können. Der Beschuldigte nutzte somit ihre Abhängigkeit vorsätzlich aus, um die Privatklägerin der Prostitution zuzuführen. Er handelte dabei aber auch, um daraus einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
4.2 Bezüglich der Konkurrenzfrage zwischen Menschenhandel und Förderung der Prostitution gibt es in der Lehre verschiedene Auffassungen: Das Berufungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Basler Kommentar gefolgt, wonach der Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung die Förderung der Prostitution konsumiert, da diese Variante von Art. 182 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen zur Prostitution beinhaltet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 182 StGB N 46). Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution hat daher nicht zu erfolgen; dem Umstand, dass dieser Straftatbestand ebenfalls erfüllt ist, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
5. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht
5.1 Vorhalt
Gemäss Ziffern 4 und 5 der Anklage soll sich der Beschuldigte der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig gemacht haben. Konkret habe er die kosovarische Staatsangehörige B.___, die über kein gültiges Einreisvisum sowie auch im weiteren Verlauf über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, nach der Anwerbung am 24. resp. 25. Februar 2015 in Wien (Österreich) abgeholt, in die Schweiz verbracht und sie – in der Absicht, ihr die zukünftigen Einnahmen aus der (illegalen) Arbeitstätigkeit (vgl. AKS Ziffern 1 und 6) abzunehmen und sich daran unrechtmässig zu bereichern – an mehreren Orten in der Schweiz (in [Ort 2], [Ort 6], [Ort 3], [Ort 4] und [Ort 5]) untergebracht und ihr diverse Arbeitsstellen als Serviceangestellte resp. Tänzerin und Sexarbeiterin (im Restaurant […] in [Ort 3], in der Bar […] in [Ort 4] und im Club […] in [Ort 5]) organisiert.
5.2 Tatbestand
Gemäss Art. 116 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe bestraft, wer im In- Ausland einer Ausländerin einem Ausländer die rechtswidrige Ein- Ausreise den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert vorbereiten hilft (lit. a) Ausländerinnen Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft (lit. b).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin der Täter mit der Absicht handelt, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG). Mit unrechtmässiger Bereicherung ist jede wirtschaftliche Besserstellung gemeint, die der Täter für sich einen anderen anstrebt, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese tatsächlich eintritt; blosse Abgeltung von Spesen ist keine Bereicherung (Zünd Andreas, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 116 AIG N 8).
5.3 Würdigung
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Wien abholte und mit dem Auto in die Schweiz einschleuste, dies, damit sie hier arbeitet und ihm ihre Einkünfte zu einem guten Teil abgibt. Auch hat der Beschuldigte zugestanden, dass er für die Privatklägerin diverse Unterkünfte bei Bekannten und zumindest die Arbeitsstelle in [Ort 3] organisiert hat. Nach dem Beweisergebnis erstellt ist weiter, dass er gewusst hat, dass sie weder über ein Einreisevisum noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte; der Beschuldigte stammt selbst aus dem Kosovo und kennt entsprechend die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen. So sagte auch I.___ aus, der Beschuldigte habe ihm gegenüber behauptet, die Privatklägerin sei mit einem Schweizer verheiratet, was nur dann Sinn ergibt, wenn dieser Kenntnis von der fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung hatte. Bei der Tätigkeit des Beschuldigten handelt es sich zudem klar nicht mehr um straflose Alltagshandlungen. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte handelte, um der Privatklägerin einen Grossteil ihrer Erwerbseinkünfte abzunehmen und damit in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Entsprechend ist der Beschuldigte somit der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).
1.6 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die schwerste Straftat ist vorliegend der Menschenhandel: die Sanktion ist Freiheitsstrafe (bis zu 20 Jahre) Geldstrafe, wobei nach der bis Ende Juni 2023 geltenden Fassung von Art. 182 StGB in jedem Fall zwingend auch eine Geldstrafe zu verhängen war.
2.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte planmässig vorging und die Privatklägerin mit falschen Versprechen, Drohungen und einem gewaltsamen Übergriff in die Schweiz verbrachte. Der Beschuldigte hat das Opfer in dessen schwieriger Situation (vor dem Ehemann geflüchtet, Bruch mit der Stammfamilie, wirtschaftliche Not) aufgrund seiner Vorkenntnisse bewusst ausgesucht. Wie bei der Subsumtion ausgeführt, war der Beschuldigte der Privatklägerin in jeder Hinsicht überlegen und nutzte ihre Abhängigkeit kaltblütig aus. Er bewirkte, dass die Privatklägerin über mehrere Wochen gegen ihren Willen der Sexarbeit nachgehen und ihm den Grossteil der erzielten Erwerbseinkünfte abliefern musste. Dabei hat er bezüglich der Prostitutions-Tätigkeit der Privatklägerin im Jura gleichzeitig den Straftatbestand der Förderung der Prostitution (in beiden Varianten des Zuführens gemäss Art. 195 lit. b StGB) verwirklicht, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass er den Tatbestand des Menschenhandels in zweifacher Hinsicht erfüllt hat (sexuelle Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft). Das Opfer leidet bis heute an den Folgen dieser Geschehnisse: sie besucht weiterhin eine Traumatherapie. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus niederen, weil rein egoistischen Beweggründen. Er stellte seine monetären Interessen bedenkenlos über die – auch sexuelle – Selbstbestimmungsfähigkeit der Privatklägerin. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, wurde ihm doch der Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe sichergestellt. Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden, weit gefassten Strafrahmen und die Tatsache, dass unter dem Straftatbestand des Menschenhandels noch weitaus schwerwiegendere Straftaten möglich sind, ist das Tatverschulden insgesamt als noch leicht – und dabei im mittleren Bereich – zu bewerten, was einer Einsatzstrafe von dreissig Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Davon ist gemäss aArt. 182 Abs. 3 StGB zwingend ein Teil in Form einer Geldstrafe auszufällen: diese Vorschrift wurde zwar per 1. Juli 2023 aufgehoben, für den Beschuldigten ist aber das zur Tatzeit geltende Recht milder, da von der schuldangemessenen Strafe ein Teil in Form einer Geldstrafe (anstelle einer Freiheitsstrafe) auszufällen ist. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angebracht, womit sich die schuldangemessene Freiheitsstrafe noch auf 28 Monate beläuft.
2.3 Mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe sind die qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG bedroht. Die Widerhandlungen wiegen nicht leicht, handelte der Beschuldigte doch direkt vorsätzlich. Er holte die Privatklägerin persönlich in Wien ab und überführte sie in die Schweiz. Ausserdem organisierte er für sie diverse Unterkünfte und Arbeitsstellen bei Bekannten. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich dabei vorliegend um reine Begleittaten zum Delikt des Menschenhandels handelte, sodass mit der Strafe für dieses Delikt (Ziffer 2.1 und 2.2 hiervor) der Unrechts- und Schuldgehalt der Widerhandlungen gegen das AIG weitgehend abgegolten ist. Sie sind nach den obigen Ausführungen zur Wahl der Strafart mit einer Geldstrafe abzugelten: die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher asperationsweise um 30 Tagessätze zu erhöhen.
2.4 Eine weitere Erhöhung der Geldstrafe ist zur Abgeltung der Pornografie vorzunehmen. Der Beschuldigte hat über Facebook eine Videodatei weiterversendet. Die Aufnahme zeigt eine männliche Person bei einer eindeutigen und klar erkennbaren sexuellen Handlung mit einem Tier. Das Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren, es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 (Ziffer 3) verwiesen werden. Eine weitere Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf nunmehr 100 Tagessätze ist angemessen.
2.5 Der Beschuldigte wurde 1974 im Kosovo geboren und ist dort bei seiner Mutter aufgewachsen (der Vater arbeitete in der Schweiz). Er kam 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und lebt seit dem 16. Altersjahr in der Schweiz. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Er war während mehrerer Jahre als Fassadenbauer auf dem Bau tätig. Aufgrund seiner Teilnahme am Kosovokrieg auf Seiten der UCK im Jahr 1999 kam es zu psychischen Problemen beim Beschuldigten, weshalb er seit 2002 nach seinen Aussagen keiner Arbeit mehr nachgegangen ist. Wegen der psychischen Probleme sei der Beschuldigte in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Invalidenrechtliche Leistungen wurden dem Beschuldigten aufgrund der freiwilligen Teilnahme am Krieg gerichtlich verweigert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. Oktober 2011, 1.5/170). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Söhne, wovon einer an einem Hirntumor erkrankt ist und davon Folgebeeinträchtigungen erlitten hat. Dieser bezieht eine IV-Rente. Der Beschuldigte und seine Ehefrau leben seit dem 1. Mai 2005 von der Sozialhilfe (vgl. Bericht des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 21. September 2021, 1.5/033 f.). Das Vorleben der Beschuldigten weist demnach – vor Berücksichtigung der Vorstrafe – keine Besonderheiten auf, die strafmindernd straferhöhend zu berücksichtigen wären. Namentlich ist keine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennbar. Der Auszug aus dem Strafregister zeigt eine Vorstrafe: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013 wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen unter Obhut stehenden Person), begangen im Jahr 2008, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits über zehn Jahre zurück. Dass der Beschuldigte nur ein gutes halbes Jahr nach der Eröffnung dieses Strafurteils (13. Juni 2014) bereits erneut straffällig wurde, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich war der Beschuldigte weder geständig noch hat er Einsicht Reue erkennen lassen. Leicht strafmindernd wirkt sich der lange Zeitablauf aus: die Delikte (mit Ausnahme der Pornografie im Oktober 2017) wurden vor über acht Jahren begangen, der Beschuldigte hat sich (wiederum mit Ausnahme der Pornografie im Oktober 2017) seither wohl verhalten. Zusammengefasst wirken sich die Täterkomponenten bei der Strafzumessung neutral aus. Zu berücksichtigen ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende Landesverweisung von drei Jahren. Da doch – wie zu zeigen sein wird – namhafte persönliche Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen, ist die Strafe aus diesem Grund um zwei Monate auf nunmehr 26 Monate zu reduzieren.
2.6 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen, es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 22 (Ziffer 6) verwiesen werden.
2.7 Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe ist angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.
3. Vollzugsform
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (a.a.O. E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).
3.2 Der Beschuldigte weist, wie bereits erwähnt, eine Vorstrafe aus dem Jahr 2013 auf und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten in den Jahren 2015 und 2017 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Seine Rückfälligkeit kurz nach der Eröffnung des Urteils vom 18. Dezember 2013 im Juni 2014 lässt trotzdem gewisse Zweifel an seiner Legalprognose aufkommen. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, das mit dem vorliegenden Urteil ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen sein wird und – vor allem – dass auch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten angeordnet wird. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe und des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe steht unter diesen Umständen nichts entgegen. Beim Menschenhandel handelt es sich um ein grundsätzlich schwerwiegendes Delikt, auch wenn das konkrete Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht eingestuft wird. Der zu vollziehende Teil ist deshalb auf acht Monate festzusetzen, für die Reststrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt.
3.3 Die vom Beschuldigten vom 8. September 2020 bis 26. Oktober 2020 ausgestandene Untersuchungshaft (49 Tage) wird an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet, womit noch sechs Monate und elf Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
V. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Sie stützt sich dabei auf die Bestimmungen der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB und führt aus, das vorliegende Anlassdelikt der harten Pornografie, welches die Grundlage für eine fakultative Landesverweisung bildet, sei zwar als sehr leicht einzustufen, jedoch zeichne die Zeit vor Oktober 2016 (Inkrafttreten von Art. 66a StGB) nichts Gutes. So sei der Beschuldigte im Jahr 2013 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden und danach sei es zu den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und zu den qualifizierten AIG-Delikten gekommen. Da kein persönlicher Härtefall vorliege, würden die Interessen der Öffentlichkeit die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
2. Nach Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).
3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung in erster Linie mit den Delikten, die der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 2016, also vor der gesetzlichen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative begangen hat. Wie der Verteidiger zu Recht vorbringt, steht dies in einem gewissen Spannungsverhältnis zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot. Allerdings ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage klar: - Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die fakultative Landesverweisung gerade in Fällen wiederholter Gesetzesverstösse, auch von geringerer Schwere, zur Anwendung kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2); - Wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist bei der Frage der fakultativen Landesverweisung eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1; 6B_140/2021 vom 245. Februar 2022 E. 6.3.2).
Der Beschuldigte kam im Jahr 1990 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz, lebt seit 33 Jahren hier und verfügt über die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Er hat eine Familie, die beiden erwachsenen Kinder sind Schweizer Staatsangehörige. Er lebt mit seiner Ehefrau, seinem Vater und seinem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn in Familiengemeinschaft zusammen. Nach einem Kriegsdienst auf Seiten der UCK im Kosovo-Krieg ist er seit 2002 nicht mehr erwerbstätig. Damit hat er gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Beim Anlassdelikt, der Pornografie, ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.
Demgegenüber stehen diverse Delikte des Beschuldigten, wobei in dieser Frage auch die im Strafregister bereits gelöschten Delikte mitberücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.3.1). Dabei zeigt sich für den Beschuldigten ein ungünstiges Bild (1.5/147 f.): - Am 28. September 2005 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung an einem Wehrlosen vom Strafgericht Basel-Stadt zu neun Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, verurteilt. - Am 4. Dezember 2006 erfolgte eine Verurteilung durch das Statthalteramt Arlesheim wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu vier Monaten Gefängnis, unbedingt vollziehbar. - Am 18. Dezember 2013 folgte die bereits erwähnte Verurteilung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen unter Obhut stehenden Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt vollziehbar.
Nunmehr wird der Beschuldigte u.a. wegen Menschenhandels zu einer längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte jeweils im Abstand von einigen Jahren mehrfach schwerwiegende Straftaten begangen hat, darunter mehrere Fälle von körperlicher Gewalt und zwei Katalogdelikte für eine obligatorische Landesverweisung (Einbruchdiebstahl und Menschenhandel). Der Beschuldigte gehört damit zur Kategorie von Straftätern, für welche nach dem Willen des Gesetzgebers die nicht obligatorische Landesverweisung zur Anwendung kommen soll. Angesichts der Schwere der Delikte ist das grosse öffentliche Interesse an der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz offensichtlich. Daran ändert auch die seit dem Menschenhandel verstrichene Zeit wenig, war es doch gerade so, dass sich der Beschuldigte immer wieder im Abstand von mehreren Jahren deliktisch verhalten hat. Am 25. Januar 2010 wurde vom Migrationsamt Basel-Stadt gegen den Beschuldigten im Hinblick auf die eigene Delinquenz und Straftaten des Sohnes T.___ eine fremdenpolizeiliche Verwarnung mit Hinweis auf die mögliche Wegweisung aus der Schweiz ausgesprochen (1.5/062 f.).
Weiter ist auf Seiten der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem 1. Mai 2005 mit seiner Familie Sozialhilfe im Umfang von nunmehr über CHF 700’000.00 bezogen hat und auch weiterhin nicht erwerbstätig sein wird (vgl. dazu seine Aussagen vor dem Berufungsgericht). Aus dem Bericht des Migrationsamtes und dem Betreibungsauszug sind auch Schulden im Umfang von über CHF 65'000.00 ersichtlich (1.5/008 ff. und 033), diese stammen aber grossmehrheitlich aus den Jahren 2004 und 2005.
Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert: Er geht seit 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, bewegt sich gemäss Akten einzig im Umfeld kosovarischer Landsleute und macht tagsüber nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht «nichts». Er kann sich in der albanischen Sprache mündlich und schriftlich deutlich besser ausdrücken als in Deutsch. Er besitzt im Kosovo ein Haus und besucht das Land regelmässig, hat dort Geschwister und die Familie der Ehefrau lebt dort. Aus diesen Gründen und wegen des gemäss Akten als ehemaliger UCK-Kämpfer grossen Ansehens in der Heimat erscheint eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung des Beschuldigten im Kosovo eher möglich als in der Schweiz. Der persönliche Kontakt mit seinen Familienangehörigen, sofern sie dem Beschuldigten nicht in den Kosovo folgen, ist gewährleistet durch die modernen Kommunikationsmittel, die sozialen Medien und Besuche/Ferien im Kosovo.
Einzugehen ist weiter auf die familiäre und gesundheitliche Situation des Beschuldigten. Er lebt wie erwähnt mit einem gesundheitlich beeinträchtigten erwachsenen Sohn in Familiengemeinschaft, wobei die Betreuung des Sohnes von der Ehefrau und Mutter geleistet wird. Diese kann nach Angaben des Beschuldigten auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie sich auch um ihn, den Beschuldigten, kümmern müsse. Schon im Basler Verfahren gab er an, er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um die beiden Söhne kümmern (1.5/111), was in starkem Kontrast steht zu den glaubhaften Angaben der Privatklägerin zum Aktivitätsniveau des Beschuldigten. Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK liegt damit keine (finanzielle betreuungstechnische) Abhängigkeit des erwachsenen Sohnes vom Beschuldigten vor. Im Hinblick auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gar nicht gesundheitlich eingeschränkt sei, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gesundheitlich stark eingeschränkt ist. Das von der Strafjustiz des Kantons Basel-Stadt eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK vom 30. November 2013 diagnostizierte eine chronifizierte, allenfalls leicht- bis mittelgradige posttraumatische Belastungsstörung (1.5/145). Eine Trauma-Behandlung ist dem Beschuldigten auch im Kosovo möglich.
Bei der Gesamtschau überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen und es ist eine nicht obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Um den vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz Rechnung zu tragen, ist die Landesverweisung auf die minimale Dauer von drei Jahren zu beschränken.
4. Zu den Voraussetzungen einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS führte das Bundesgericht im BGE 146 IV 172 aus: «3.2.2 Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung ist anders als Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung als «Kann-Bestimmung» formuliert (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 10). Art. 25 Abs. 1 SIS-II-Verordnung verlangt zudem, dass die Ausschreibung des Drittstaatsangehörigen mit einem allfälligen Freizügigkeitsrecht in der Gemeinschaft vereinbar ist.
Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 11 [nachfolgend: Erläuterungen BJ]). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 9; Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 96 vor Art. 66a-66d StGB; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan, Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich - digitale Grenzkontrollen 2019, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, S. 13). Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N. 97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11, wonach eine Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 10 f.).»
Vorliegend wird eine Freiheitstrafe von deutlich mehr als einem Jahr ausgesprochen und bei den vorstehenden Erwägungen zur Anordnung der Landesverweisung wurde auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hingewiesen. Mangels Kontakten des Beschuldigten in anderen Schengen-Staaten fällt die Ausschreibung für den Beschuldigten auch nicht zusätzlich ins Gewicht. Die Landesverweisung ist deshalb im SIS auszuschreiben.
VI. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'600.00, total CHF 10'600.00, zu tragen.
1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'879.85 (Honorar CHF 9'270.00, Auslagen CHF 832.00, 7,7 % MwSt. CHF 777.85) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten dem Staat Solothurn zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'715.25 (Honorar CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65, 7,7 % MwSt. CHF 1'481.00) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 5'313.40) nachzuzahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung mit Ausnahme der Dauer der Landesverweisung vollumfänglich durch, die Anschlussberufung des Beschuldigten ist erfolglos. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2 Für das Berufungsverfahren stellt Rechtsanwältin Gubser zahlreiche Minimalaufwände in Rechnung und kommt samt Berufungsverhandlung (240 Minuten) und Abschlussarbeiten (45 Minuten) auf einen Gesamtaufwand von 930 Minuten bzw. 15,5 Stunden. Sie hatte am 13. September 2022 einen Rückzug der Berufung (zwei Sätze) zu schreiben und nahm an der Berufungsverhandlung nur teilweise teil, wobei auf die Parteistellung verzichtet wurde. Da es sich bei den Minimalaufwendungen weitgehend um Kanzleiaufwand gehandelt hat und zudem nicht nachzuvollziehen ist, warum sie neben der Klientin auch vielfach mit einer unbekannten «Auskunftsperson» korrespondiert hat, kann die Kostennote in diesem Umfang nicht genehmigt werden. Angemessen erscheinen folgende Aufwände: - 10 Min: Berufungsanmeldung (Besprechung des Urteils der Vorinstanz wurde schon mit 60 Minuten eingesetzt), - 75 Minuten: Besprechung Klientin und Rückzug Rechtsmittel, - 60 Minuten: allgemeine Instruktionsarbeiten, - 60 Minuten: Eingabe strafprozessuale Rechte (Kopie der Eingabe vor erster Instanz) und URP, - 60 Minuten Besprechung Klientin vor Berufungsverhandlung, - 120 Minuten: Fahrt zur Berufungsverhandlung, - 60 Minuten: Berufungsverhandlung, - 45 Minuten: Urteilseröffnung und Besprechung Klientin, Abschlussarbeiten (so geltend gemacht).
Somit werden 490 Minuten bzw. 8,15 Stunden entschädigt, wovon 2,4 Stunden auf das Jahr 2022 (Stundenansatz CHF 180.00) und 5,75 Stunden auf das Jahr 2023 (Stundenansatz CHF 190.00) entfallen. Inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, auf CHF 1'879.60, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Eine Rückforderung dieses Betrages beim Beschuldigten fällt nicht in Betracht, da die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung auf ihre Parteistellung verzichtet hat.
2.3 Rechtsanwalt Müller macht für das Berufungsverfahren einen angemessenen Aufwand von 9.08 Stunden geltend. Dazu kommen fünf Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Fahrzeit und 30 Minuten Nachbearbeitung. Inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, auf CHF 3'044.25, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Basis CHF 230.00 für das Jahr 2022 bzw. CHF 250.00 für das Jahr 2023, entspr. CHF 909.00) nachzuzahlen.
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 hat sich A.___ der Pornografie, begangen am 22. Oktober 2017, schuldig gemacht.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: - Menschenhandel, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 2. Juni 2015, - Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis am 2. Juni 2015, - Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit vom 17. März 2015 bis am 2. Juni 2015.
3. A.___ wird verurteilt zu: - einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, - einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ werden die 49 Tage ausgestandene Haft an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen des Beschuldigten.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurden die Zivilforderungen von B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'879.85 (Honorar CHF 9'270.00, Auslagen CHF 832.00, 7,7 % MwSt. CHF 777.85) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten dem Staat Solothurn zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren).
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'715.25 (Honorar CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65, 7,7 % MwSt. CHF 1'481.00) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 5'313.40) nachzuzahlen.
10. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, auf CHF 1'879.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
11. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, auf CHF 3'044.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 909.00) nachzuzahlen.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'600.00, total CHF 10'600.00, hat A.___ zu bezahlen.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Fröhlicher |
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