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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2022.73)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.73: Verwaltungsgericht

Das Obergericht hat in einem Strafverfahren über mehrfachen Betrug, Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Diebstahl und Geldwäscherei entschieden. Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung eingelegt. Es ging um die Beschuldigten AY.___ und B.___, die durch ihre Anwälte vertreten wurden. Es wurden verschiedene Schlussanträge gestellt, darunter Freiheitsstrafen, Geldstrafen und die Herausgabe beschlagnahmter Gelder und Gegenstände. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwer fehlt, wenn die Herausgabe an Dritte beantragt wird. Das Urteil der Vorinstanz wurde teilweise bestätigt. Die Beweiswürdigung basierte auf objektiven Beweismitteln. Die Entscheidung des Gerichts wurde am 22. November 2023 verkündet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2022.73

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2022.73
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2022.73 vom 22.11.2023 (SO)
Datum:22.11.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Apos; Beschuldigte; Beschuldigten; Konto; Urteil; Aktie; Aktien; Recht; Urteils; Staat; Verfahren; Berufung; Über; Firma; Verfahren; Verfahrens; Betrug; Verbleib; Rechtskraft; Vorinstanz; Unternehmen; Geschädigte; Vermögens; Freiheit; Verteidigung
Rechtsnorm: Art. 117 HregV;Art. 126 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 166 StGB ;Art. 204 StPO ;Art. 24 StGB ;Art. 253 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 344 StPO ;Art. 389 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 434 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 49 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:108 IV 92; 122 IV 374; 126 I 97; 135 IV 76; 138 IV 120; 140 IV 145; 141 IV 244; 142 IV 153; 142 IV 265; 144 IV 217; 144 IV 27; 144 IV 313; 147 IV 241;
Kommentar:
Baumann, Hans, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 70 StGB OR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2022.73

 
Geschäftsnummer: STBER.2022.73
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 22.11.2023 
FindInfo-Nummer: O_ST.2024.15
Titel: mehrfacher Betrug, Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Misswirtschaft, Diebstahl, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Betrug, Geldwäscherei

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

1.    AY.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Advokat Moritz Gall,

Beschuldigte und Berufungskläger

  

betreffend     mehrfacher Betrug, Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Misswirtschaft, Diebstahl, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Betrug, Geldwäscherei


Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 21. November 2023 um 8:30 Uhr:

1.    Staatsanwalt D.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche Verteidigerin von AY.___;

3.    B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

4.    Advokat Moritz Gall, amtlicher Verteidiger von B.___;

5.    C.___, Zeugin (für die Einvernahme und am Vormittag als Zuhörerin);

6.    Advokat Dr. Christian von Wartburg, Rechtsvertreter von C.___.

 

Zudem erscheinen:

-        Angehörige von C.___;

-        eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn.

 

Unentschuldigt nicht erschienen:

-        AY.___, Beschuldigter und Berufungskläger.

Staatsanwalt D.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Schlussanträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASOG 220 ff.):

« 1.    Es sei festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens gegen B.___ wegen Unterlassung der Buchführung, begangen vor dem 1. Januar 2014 (Vorhalt Ziff. 1.6.1 der Anklageschrift), in Rechtskraft erwachsen ist.

  2.    Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend B.___ wegen Veruntreuung und Diebstahl in Rechtskraft erwachsen seien.

  3.    B.___ sei wegen Betrug zu Ungunsten von C.___ und von E.___, wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, wegen mehrfacher Misswirtschaft sowie wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Sinne der Anklageschrift vom 1. Februar 2021 schuldig zu sprechen.

  4.    B.___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft zu verurteilen.

  5.    AY.___ sei wegen Betrug zu Ungunsten von C.___ und von FX.___ und GX.___ sowie wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei im Sinne der Anklageschrift vom 1. Februar 2021 schuldig zu sprechen.

  6.    AY.___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft zu verurteilen.

          Weiter sei er zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen; dies als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2019 und vom 21. April 2020.

  7.    Die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von total CHF 3'313'388.26 seien der Geschädigten, C.___, herauszugeben.

  8.    B.___ und AY.___ seien zur Zahlung einer Ersatzforderung von total HF 1'160'736.74 zu verurteilen. Davon seien B.___ CHF 573'091.64 und AY.___ CHF 587'645.10 aufzuerlegen.

  9.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände:

a.   PW Range Rover

b.   Damenuhr Hublot

c.   7 Armbanduhren in Uhrenbox

d.   Schachtel mit Gürtel

e.   Lamborghini

f.    Uhr Hublot mit Steinen besetzt

g.   Alfa Romeo

h.   Porsche 911

seien zu versilbern und der Erlös mit der Ersatzforderung den Verfahrenskosten zu verrechnen.

  10.  Zwei Drittel der Verfahrenskosten seien den beiden Angeklagten je hälftig aufzuerlegen. Ein Drittel der Verfahrenskosten seien aufgrund der Verfahrenseinstellungen und der erfolgten Freisprüche durch den Staat zu tragen.»

 

Advokat Dr. Christian von Wartburg stellt und begründet für C.___ als verfahrensbeteiligte Dritte folgende Schlussanträge (ASOG 250):

 

« 1.    Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 9. Februar 2022 sei zu bestätigen.

  2.    Die Beschuldigten B.___ und AY.___ seien entsprechend wegen Betrugs, even-tualiter wegen Wuchers zum Nachteil von Frau C.___ im Umfang von CHF 4'500’000.00 gemäss Anklageschrift und Urteil der Vorinstanz schuldig zu sprechen.

  3.    Die beschlagnahmten Gelder seien vollumfänglich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der verfahrensbeteiligten Person C.___ auszuhändigen.

  4.    Es seien alle beschlagnahmten Vermögensgegenstände der beiden Beschuldigten gestützt auf Art. 70 StGB als Surrogate einzuziehen [und] der Verwertungserlös sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB Frau C.___ als Verletze zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuzusprechen bzw. auszuzahlen.

  5.    Es seien die beiden ausgesprochenen Ersatzforderungen zu bestätigen. Zudem sei die Ersatzforderung dem Grundsatz nach der Geschädigten C.___ gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB gegen Nachweis eines Forderungstitels in einem separaten Verfahren zukünftig zuzusprechen. Frau C.___ wird vorbehältlich dieser Zusprechung ihre restliche Schadenersatzforderung dem Staat abtreten.

6.      Es sei der Geschädigten der Aufwand, der ihr durch das Verfahren entstanden ist, gestützt auf Art. 434 StPO gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.»

 

Rechtsanwältin Jeannette Frech stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers AY.___ folgende Schlussanträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASOG 251 ff.):

 

« 1.    AY.___ sei von sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 1. Februar 2021 freizusprechen.

  2.    Es seien die Beschlagnahmeverfügungen vom 13. September 2013, vom 18. September 2013 und vom 24. Januar 2018 aufzuheben und es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere diejenigen gemäss Anhang 1 der Anklageschrift vom 1. Februar 2021, an die berechtigten Personen herauszugeben.

  3.    Es sei AY.___ eine Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF 25'200.00 zzgl. Zins zu 5% seit 13. Mai 2013 zu bezahlen.

  4.    Es sei die Entschädigung für den von AY.___ im vorliegenden Verfahren beigezogenen Wahlverteidiger nach Ermessen des Gerichts und unter Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen und zuzusprechen.

  5.    Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des AY.___ in der Höhe der von seiner amtlichen Verteidigerin eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die vorliegende Hauptverhandlung inkl. Reisezeit und Reisespesen festzusetzen und zuzusprechen.

  6.    Es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

  7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST).»

 

Advokat Moritz Gall verweist im Rahmen seines Parteivortrages ausdrücklich auf die Anträge gemäss Berufungserklärung vom 31. August 2022, an welchen – mit Ausnahme des erfolgten Teilrückzuges der Berufung hinsichtlich Ziff. V.1. des vorinstanzlichen Urteils – festgehalten wird. Die im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ gestellten Schlussanträge lauten somit wie folgt (ASOG 18 f.):

 

  1.    Es sei der Berufungskläger von den Vorwürfen des Betrugs, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Misswirtschaft sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung kostenlos freizusprechen (Ziff. I.3. des vorinstanzlichen Urteils);

  2.    Entsprechend seien die Ziffern I.4., I.5., III.3. sowie V.5. des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben.

  3.    Es seien sämtliche Beschlagnahmeverfügungen aufzuheben und die einstweiligen Vermögenswerte an die berechtigten Personen zurück zu geben (Ziff. III.1., III.2., III.4., III.5., III.6. sowie III.9. des vorinstanzlichen Urteils);

  4.    Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 13'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2013 zuzusprechen.

  5.    Es sei der Berufungskläger von der Pflicht zur Rückzahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 20'987.75 bzw. der Nachzahlung des Differenzbetrags im Umfang von CHF 16'861.25 zu befreien (Ziff. V.2. des vorinstanzlichen Urteils);

  6.    In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Berufungskläger:

          a)    die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu gewähren;

          b)    eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung anzusetzen [Bemerkung:  Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12.5.2023, Ziff. 11, bereits abgewiesen].

  7.    Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.

 

Hinsichtlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 wird ergänzend auf folgende Dokumente verwiesen:

 

-   Verfahrensprotokoll der Berufungsverhandlung: ASOG 151 - 167;

-   Einvernahmeprotokoll der Zeugin C.___: ASOG 185 - 203;

-   Audio-Datei dieser Einvernahme: ASOG 217;

-   Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten B.___: ASOG 204 - 216;

-   Audio-Datei dieser Einvernahme: ASOG 218;

-   Audio-Dateien der Parteivorträge (sofern keine Plädoyernotizen eingereicht wurden): ASOG 271;

-   Notizen der Gerichtsschreiberin (zusammenfassende Darstellung der Parteivorträge, sofern keine Plädoyernotizen eingereicht wurden) ASOG 272 ff.

 

 


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Was die Prozessgeschichte bis und mit dem erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, kann auf Ziff. I. des begründeten erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

 

2. Am 9. Februar 2022 erging folgendes erstinstanzliches Urteil:

 

« I.

1.    Das Strafverfahren gegen B.___ wegen Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen vor dem 01. Januar 2014 (Vorhalt Ziff. 1.6.1. der Anklageschrift), wird zufolge Verjährung eingestellt.

2.    B.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)    Betrug zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 08. Dezember 2011 sowie am 14. Dezember 2011 (Vorhalt Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift),

b)    Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 28. Januar 2009 bis am 16. März 2012 (Vorhalt Ziff. 1.2.),

c)    Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit vom 29. April 2012 bis ca. am 27. Juni 2012 (Vorhalt Ziff. 1.5.).

3.    B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Betrug zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis am 04. April 2013 (Vorhalt Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift),

b)    Erschleichen einer falschen Beurkundung, begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis am 17. Oktober 2014 (Vorhalt Ziff. 1.3.),

c)    Mehrfache Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 05. November 2008 bis am 03. Januar 2012 (Vorhalt Ziff. 1.4.1.), in der Zeit vom 09. Januar 2012 bis am 17. Oktober 2014 (Vorhalt Ziff. 1.4.2.) und in der Zeit vom 17. Oktober 2014 bis am 21. Juni 2016 (Vorhalt Ziff. 1.4.3.),

d)    Mehrfache Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis am 17. Oktober 2014 (Vorhalt Ziff. 1.6.1.) und in der Zeit vom 01. April 2015 bis am 21. Juni 2016 (Vorhalt Ziff. 1.6.2.).

4.    B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 1 Jahr und 11 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren.

5.    B.___ werden 54 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

 

II.

1.    AY.___ wird wie folgt freigesprochen:

a)    Betrug zum Nachteil von FX.___ und GX.___, angeblich begangen um den 14. Januar 2013 (Vorhalt Ziff. 2.1.2. der Anklageschrift),

b)    Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom 04. April 2013 bis am 06. Mai 2013 (Vorhalt Ziff. 2.2.).

2.    AY.___ hat sich des Betrugs zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis am 04. April 2013 (Vorhalt Ziff. 2.1.1. der Anklageschrift) schuldig gemacht.

3.    AY.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 2 Jahre und 2 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.    AY.___ werden 84 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

 

III.

1.    Folgende im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt CHF 921'473.77 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) sind der Geschädigten C.___, [Adresse], nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlen:

a)    CHF 12'293.40 (vom H.___ Konto Bank 1),

b)    CHF 10'000.00 (vom H.___ Konto Bank 2),

c)    CHF 11'071.44 (vom I.1.___ AG Konto Bank 1),

d)    CHF 874'125.00 (vom Konto AY.___ / J.___, Bank 3),

e)    CHF 13'983.93 (Gelder [Hotel]).

2.    Folgende im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Vermögenswerte sind der Geschädigten C.___, [Adresse], nach Rechtskraft des Urteils direkt von den Banken auszubezahlen:

a)    Guthaben auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto h], lautend auf AY.___,

b)    Guthaben auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto i], lautend auf B.___,

c)    Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto e], lautend auf AY.___,

d)    Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto g], lautend auf AY.___,

e)    Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto k], lautend auf B.___,

f)     Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j], lautend auf K.___.

3.    B.___ und AY.___ werden zur Zahlung einer Ersatzforderung von total CHF 1'160'736.74 verurteilt. Davon hat B.___ CHF 573'091.64 und AY.___ CHF 587'645.10 zu tragen.

4.    Folgende im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Verwertungskosten) wird zur Deckung der jeweiligen Ersatzforderung gemäss Ziffer III.3. hievor an die Geschädigte C.___, [Adresse], ausbezahlt und sekundär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

4.1.    betreffend B.___:

a)    Schachtel mit Gürtel (Philipp Plein) + Quittung (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 5),

b)    Lamborghini (Gallardo), Gestell-Nr. […] (Verbleib Asservate).

4.2.    betreffend AY.___:

a)    PW Range Rover (inkl. Unterlagen) (Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1),

b)    Hublot Damenuhr 578864 mit Box (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5),

c)    Uhrenbox mit 4 Armbanduhren (IWC, Hublot, Bulgari, Rolex) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 6),

d)    Uhr Hublot (mit Steinen besetzt) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 1 / 03).

5.    Folgende im Verfahren gegen AY.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der jeweiligen Ersatzforderung gemäss Ziffer III.3. hievor an die Geschädigte C.___, [Adresse], ausbezahlt und sekundär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

a)    1 PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot "Alfa Romeo" 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13),

b)    1 PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) sowie Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03).

6.    Folgende im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)    iPhone 5 schwarz mit zugehörige Auswertungs-Speicherplatte (aus HD AY.___ [Ort 1] vom 16.05.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten),

b)    iPhone aus Effekten mit zugehöriger Auswertungsplatte (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.05.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten),

c)    iPhone 5 weiss (aus HD Wohnung B.___ [Ort 2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom 26.03.2013, Verbleib Effekten MZ, HD-Nr. 1).

7.    Es wird festgestellt, dass folgende sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände den Berechtigten bereits herausgegeben wurden:

a)    1 PC Tower Dell (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. B 5),

b)    Laptop Samsung mit Netzteil (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 1),

c)    1 PC Tower No Name (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 38),

d)    1 PC Tower Asus (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 39),

e)    Samsung Laptop mit Kabel (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 3).

8.    Folgender beschlagnahmter Gegenstand ist AY.___ nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:

Festplatte Lacie PC H.___ (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 40).

Ohne ein solches Begehren wird der Gegenstand 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei den Akten belassen durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

9.    Folgende im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmte Unterlagen (alle aufbewahrt bei den Akten) werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

a)    div. Unterlagen H.___ (aus HD L.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

b)    1 Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD I.1___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

c)    1 BO Kassenbuch 2013 (aus HD I.1___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

d)    1 BO Bank 1 2013 (aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

e)    1 Schreibmappe (aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

f)     Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD AY.___ [Ort 1] vom 16.05.2013),

g)    Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.05.2013),

h)    1 blaues Mäppli + div. lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

i)     1 rotes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

j)     1 blaues Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

k)    1 violettes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

l)     1 weisses Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

m)   1 blaues Mäppli mit div. losen Mäppli (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

n)    Lose Blätter, Akten (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

o)    1 weisses Mäppli "Leitz" lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

p)    1 Auszug BLKB (aus HD M.___ GmbH [Ort 5] vom 07.11.2017),

q)    Div. lose Blätter (aus HD N.___ AG [Ort 2] vom 12.11.2017).

 

IV.

1.    Die Zivilforderung der Privatklägerin [Erbengemeinschaft] wird abgewiesen.

2.    Die Zivilforderung des Privatklägers E.___ wird abgewiesen.

 

V.

1.    C.___, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, wird eine Parteientschädigung von CHF 11'941.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Daniel Bäumlin, wird für die Zeit vom 27.05.2013 bis 03.12.2013 auf CHF 14'707.45 und für die Zeit ab 04.12.2013 auf CHF 16'774.20 (Honorar CHF 15'270.00, Auslagen CHF 297.00, 8 % MwSt. (01.01.2011-31.12.2017) auf CHF 2'854.50 entsprechend CHF 228.35, 7,7 % MwSt. auf CHF 13'712.50 entsprechend CHF 978.85), total auf CHF 31'481.65 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung für die Zeit vom 27.05.2013 bis 03.12.2013 von CHF 14'707.45 verbleibt eine Restanz von CHF 16'774.20 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 20'987.75, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3, somit CHF 16'861.25 (2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 270.00 pro Stunde, inkl. 8 % MwSt. CHF 241.05, 7,7 % MwSt. CHF 972.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

3.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf CHF 32'175.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 7'400.00 und der geleisteten Zahlung gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40 verbleibt eine Restanz von CHF 20'868.65 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 21'450.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von AY.___ erlauben.

4.    AY.___, privat verteidigt durch Advokat Daniel Häring, wird eine Parteientschädigung von CHF 8'939.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem von AY.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet, so dass die Zentrale Gerichtskasse AY.___ nichts auszubezahlen hat.

 

5.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 33'000.00, total CHF 84'895.45, sind wie folgt durch B.___, AY.___ und den Staat Solothurn zu übernehmen:

a)    B.___: CHF 22'807.25 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total CHF 33'807.25;

b)    AY.___: CHF 12'744.20 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total CHF 23'744.20;

c)    Staat Solothurn: CHF 16'344.00 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total CHF 27'344.00.»

 

3. Am 21. resp. 22. Februar 2022 meldeten die Beschuldigten die Berufung an (ASDT 783/786).

 

4. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 12. resp. 16. August 2022 (ASDT 948) erklärten die Beschuldigten am 29. August 2022 resp. am 31. August 2022 die Berufung (ASOG 2 ff. und 18 ff.).

 

5. Am 15. September 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich beider Beschuldigter (ASOG 38 f.).

 

6. Am 12. Mai 2023 wurden die Parteien sowie C.___ als verfahrensbeteiligte Dritte zur Berufungsverhandlung auf den 21. November 2023 vorgeladen (ASOG 56 ff.).

 

7. Mit Eingabe vom 7. November 2023 zeigte Advokat Dr. Daniel Häring dem Berufungsgericht an, dass er den Beschuldigten AY.___ vorläufig nicht mehr vertrete. Dieser Schritt sei mit dem Klienten sowie mit der amtlichen Verteidigerin abgestimmt. Die Verteidigung von AY.___ sei durch Rechtsanwältin Jeannette Frech hinreichend gewährleistet (ASOG 127).

 

8. Der Beschuldigte AY.___ liess durch seine Verteidigerin am 6. November 2023 den Antrag stellen, es sei ihm gemäss Art. 204 StPO freies Geleit für den Zeitraum vom 15. November 2023 bis und mit 25. November 2023 zuzusichern. Zur Begründung führte die amtliche Verteidigerin aus, ihr Klient halte sich ab und an zusammen mit seiner Familie auf Mallorca auf. Er werde voraussichtlich aus dem Ausland an die Hauptverhandlung anreisen. Mit der beantragten Zusicherung des freien Geleits solle sichergestellt werden, dass der Beschuldigte AY.___ bei seiner Einreise aus dem Ausland und seinem Aufenthalt zwecks Hauptverhandlung in der Schweiz nicht verhaftet anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werde (ASOG 103 f.).

 

9. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten AY.___ um freies Geleit vom Instruktionsrichter gutgeheissen (ASOG 128).

 

10. Am darauf folgenden Tag (16.11.2023) liess der Beschuldigte AY.___ durch seine amtliche Verteidigerin den Antrag stellen, es sei die Hauptverhandlung vom 21. und 23. November 2023 abzusetzen und nach erfolgter Terminabsprache mit den involvierten Parteien eine neue Hauptverhandlung anzusetzen (ASOG 142 f., Beilagen: ASOG 144 - 147). Die Verteidigerin führte zur Begründung aus, sie sei soeben von ihrem Klienten darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser vor rund zwei Wochen aus primär beruflichen Gründen nach Afrika gereist sei (unter Hinweis auf ein Einladungsschreiben des «[…]» vom 6.11.2023), wobei beim Berufungskläger am 15. November 2023 eine Malariaerkrankung diagnostiziert worden sei. Er sitze in Nigeria fest und sei voraussichtlich für die beiden nächsten zwei Wochen reiseunfähig.

 

11. Am 20. November 2023 wurden die anderen Parteien mit dem Verschiebungsgesuch (inkl. Beilagen) des Beschuldigten AY.___ bedient. Rechtsanwältin Frech wurde Frist gesetzt, am 21. November 2023 vor Berufungsgericht weitere Dokumente einzureichen, welche die Präsenz des Beschuldigten AY.___ im geltend gemachten Zeitraum in Nigeria plausibilisierten (ASOG 148 f.).

 

12. Vor Berufungsgericht wurden von Rechtsanwältin Frech am 21. November 2023 keine weiteren Dokumente zum geltend gemachten Nigeriaaufenthalt des Berufungsklägers AY.___ eingereicht. Die anderen Parteivertreter nahmen vorfrageweise zum Verschiebungsgesuch Stellung (vgl. Verfahrensprotokoll: ASOG 155 - 158). Das Berufungsgericht beschloss nach geheimer Beratung, dieses Gesuch abzuweisen. Dieser Entscheid wurde vom Referenten anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet und einlässlich begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll: ASOG 159 - 161). Im Weiteren beschloss das Berufungsgericht auf den entsprechenden Antrag der Geschädigten C.___, sich in Bezug auf den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.1/2.1.1 die rechtliche Subsumption unter den Auffangtatbestand des Wuchers vorzubehalten (Art. 344 StPO, vgl. auch hierzu das Verhandlungsprotokoll ASOG 162).

 

 

II. Umfang der Rechtsmittel, Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten AY.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       II./2.: Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil von C.___;

-       II./3. und 4.: Strafmass und Anrechnung der Untersuchungshaft;

-       III./1. - 3., 4.2, 5., 6. und 9.: Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an C.___, Festsetzung einer Ersatzforderung, Verwertung beschlagnahmter Wertgegenstände zugunsten von C.___ sowie zur Deckung der Verfahrenskosten, Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände, Einziehung von diversen Unterlagen als Beweismittel;

-       V./3. – 5.: Verfahrenskosten, Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigerin, Verrechnung der Parteientschädigung mit Verfahrenskosten.

 

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorhalt des Betruges, zum Nachteil von C.___, die Aufhebung der Freiheitsstrafe, die Zusprechung einer Genugtuung für 84 Tage ausgestandene Untersuchungshaft in Höhe von CHF 25'200.00 zzgl. Zins von 5 % seit 13. Mai 2013, die Aufhebung sämtlicher Beschlagnahmeverfügungen, namentlich vom 13. September 2013, vom 18. September 2013 und vom 24. Januar 2018 und die Herausgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände/Vermögenswerte, insbesondere diejenige gemäss Anhang 1 der Anklageschrift vom 1. Februar 2012 an die berechtigten Personen, die Festsetzung und Zusprechung einer Entschädigung für den vom Beschuldigten im Verfahren DTSAG.2021.1 beigezogenen privaten Verteidiger nach Ermessen des Gerichts und unter Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, den Verzicht auf den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

 

2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten B.___ (nachfolgend Beschuldigter 2) richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       I./3.: Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil von C.___, Erschleichen einer falschen Beurkundung, mehrfacher Misswirtschaft, sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung;

-       I./4. und 5.: Strafmass und Anrechnung der Untersuchungshaft;

-       III./1. - 6. und 9.: Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an C.___, Festsetzung einer Ersatzforderung, Verwertung beschlagnahmter Wertgegenstände zugunsten C.___ sowie zur Deckung der Verfahrenskosten, Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände, Einziehung von diversen Unterlagen als Beweismittel;

-       V./2. und 5.: Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers und Kostenverlegung.

 

Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, die Aufhebung der Ziffern I./4., I./5., III./3., V./5., die Aufhebung sämtlicher Beschlagnahmeverfügungen und die Herausgabe der jeweiligen Vermögenswerte an die berechtigten Personen, eine Entschädigung und Genugtuung für den Beschuldigten im Umfang von CHF 13'500.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2013 sowie den Verzicht auf die Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers resp. den Nachforderungsanspruch und die Kostenauferlegung auf den Staat.

 

3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       I./2.a: Freispruch des Beschuldigten 2 vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von E.___;

-       I./4.: Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2;

-       II./1.a: Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von FX.___ und GX.___;

-       II./1.b: Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei;

-       II./3.: Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1.

 

Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen Betruges zum Nachteil von E.___, die Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe, einen Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Betruges zum Nachteil von FX.___ und GX.___ sowie qualifizierter Geldwäscherei und die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe.

 

4.1 Soweit die beiden Beschuldigten die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände Vermögenswerte an Dritte beantragen, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Beschwer und folglich die Aktivlegitimation überhaupt gegeben ist. Der Vorsitzende wies deshalb zu Beginn der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hin, dass sich das Berufungsgericht vorbehalte, auf die erhobenen Berufungen nicht einzutreten, sofern es um die Herausgabeansprüche Dritter gehe. Die Parteien könnten sich hierzu im Rahmen der Vorbemerkungen der Plädoyers äussern (vgl. Verhandlungsprotokoll: ASOG: 153 f.). In der Folge gingen die Verteidigerin und der Verteidiger der beiden Berufungskläger auf das prozessuale Erfordernis der Beschwer nicht näher ein und begnügten sich damit, die Herausgabe an die «berechtigten Personen» zu verlangen, ohne dies näher zu spezifizieren. Es ist weder erkennbar noch von den Berufungsklägern dargelegt worden, dass diese legitimiert sind, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten an Drittpersonen zu beantragen. Mangels Beschwer ist deshalb auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 – soweit die Herausgabe nachfolgender beschlagnahmter Vermögenswerte bzw. Gegenstände betreffend – nicht einzutreten:

 

-       Dispositivziff. III./2. lit. f des erstinstanzlichen Urteils: Beschlagnahmtes Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j] in der Höhe von CHF 499'890.88. Dieses Kontoguthaben lautet auf K.___.

 

-       III./4.2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils: Beschlagnahmten Damenuhr 578864 mit Box (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5). Was die beschlagnahmte Hublot Damenuhr anbelangt, ist nicht klar, wann diese durch wen für welchen Betrag erworben wurde. Die von der Staatsanwaltschaft in der Beschlagnahmeverfügung vom 13. September 2013 (12.1.3.3/21 f.) erwähnten Zahlungen sowie die von der Vorinstanz zitierten Belege beziehen sich auf eine andere Uhr. In der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2013 hinsichtlich eines Telefongesprächs mit Frau P.___ von der Firma Q.___ ist darüber hinaus von einer Hublot Herrenuhr die Rede, welche am 10./11 April 2013 vom Beschuldigten 1 gekauft worden sein soll (5.2.7/3). Es ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmte Hublot-Damenuhr der Ehefrau des Beschuldigten 1 gehört, so dass es auch hier an der prozessualen Beschwer fehlt.

 

-       III./5. lit. a und lit. b des erstinstanzlichen Urteils:

·         1 PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13);

·         1 PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) sowie Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03).

 

Die beiden Fahrzeuge sind auf RY.___ eingelöst. Der Beschuldigte 1 ist im Berufungsverfahren nicht legitimiert, die Herausgabe der Fahrzeuge an seine Frau zu beantragen.

 

4.2 Das erstinstanzliche Urteil ist demnach wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

 

-       I./1.: Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2;

-       I./2. lit. b und c: Freispruch des Beschuldigten 2 von den Vorhalten der Veruntreuung (Vorhalt Ziff. 1.2) und des Diebstahls (Vorhalt Ziff. 1.5);

-       III./2. lit. f: Auszahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j] lautend auf K.___, in der Höhe von CHF 499'890.88 an die Geschädigte C.___;

-       III./4.2 lit. b (teilweise): Verwertung der beschlagnahmten Hublot Damenuhr 578864 (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5) durch die Polizei nach Rechtskraft dieses Urteils;

-       III./5. lit. a und b (teilweise): Verwertung des beschlagnahmten PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13) sowie Verwertung des beschlagnahmten PW 1 PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) inkl. Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03) durch die Polizei nach Rechtskraft dieses Urteils;

-       III./7.: Feststellung hinsichtlich der bereits erfolgten Herausgabe div. beschlagnahmter Gegenstände an die Berechtigten;

-       III./8.: Herausgabe einer Festplatte an den Beschuldigten 1;

-       IV.: Abweisung von Zivilforderungen ([Erbengemeinschaft], E.___);

-       V./1.: erstinstanzliche Entschädigung an C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, zahlbar durch den Staat Solothurn;

-       V./2. und 3 (teilweise): Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

 

5. Was den Inhalt der im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorhalte anbelangt, wird auf die Anklageschrift (ASDT 2 ff.), nachfolgend AKS, verwiesen.

 

 

III.   Betrug zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1: Beschuldigte 1 und 2)

 

1. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

1.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tat-sächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Alexander Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

 

1.2 Objektive Beweismittel

 

1.2.1 Per 9. Oktober 2008 wurde die S.___ AG mit Sitz am [Adresse] in die H.___ AG umfirmiert. Gleichzeitig wurde der Firmenzweck geändert (internationaler Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Medizinalbereich) und der Beschuldigte 1 neu als Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen (vom 23. Mai 2008 bis 9. Oktober 2008 war dieser Mitglied des Verwaltungsrates). J.___, vom 31. August 2006 bis 23. Mai 2008 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, wurde neu als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. Als Revisionsgesellschaft amtete seit 31. August 2006 die T.___ AG. Am […]. Mai 2011 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 30. August 2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (1.6.3/6 ff.).

 

1.2.2 Per 20. Mai 2011 wurde die U.___ AG mit Sitz in [Ort 6] in L.___ ag umfirmiert. Der Sitz wurde nach [Ort 7], [Adresse] verlegt. Gleichzeitig wurde der Zweck der Firma geändert (neu: Forschung, Entwicklung, Herstellung, Schulung und Handel auf dem Gebiet der Medizintechnik und verwandter Branche). J.___ wurde als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und der Beschuldigte 1 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen. Als Revisionsstelle wurde die V.___ GmbH eingetragen. Per 4. Juni 2012 wurde das Aktienkapital von bisher 400 Namenaktien zu CHF 1'000.00 in 40'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.01 gesplittet resp. umgewandelt. Per 23. Mai 2013 wurde C.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (1.6.3/1 f.). Am 30. Juli 2013 schied C.___ aus dem Verwaltungsrat der Firma aus. Vom 19. September 2013 bis 4. Januar 2016 war der Beschuldigte Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. J.___ war vom 19. September 2013 bis 20. April 2016 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Vom 19. September 2013 bis 22. Dezember 2015 amtete W.___ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Per 18. April 2016 wurde die V.___ GmbH als Revisionsgesellschaft gelöscht. Am 28. September 2016 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.6.3/9 f.).

 

Am 2. Oktober 2013 wurde eine Zweigniederlassung der L.___ ag an der [Adresse], [Ort 3], ins Handelsregister eingetragen (AS.1.6.3/11).

 

1.2.3 Vom 15. November 2011 bis 29. April 2013 wurden gegen die L.___ ag neun Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 128'069.15 eingeleitet (1.6.3/4).

 

1.2.4 Am 31. Mai 2012 teilte X.___ von der V.___ GmbH dem Beschuldigten 1 per E-Mail u.a. Folgendes mit: «Überschuldung - Die L.___ AG hatte per 31.12.2010 ein Eigenkapital von rund CHF 1'000.00. Wenn nicht glaubhaft ein Gewinn nachgewiesen werden kann, was jedoch problematisch sein dürfte, dann muss die L.___ AG Insolvenz anmelden» (5.2.3/126).

 

1.2.5 Gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 2011 verfügte die L.___ ag u.a. über Bankguthaben von CHF 2.33, Forderungen aus Lieferungen & Leistungen von CHF 17'541.00 und Warenvorräte von CHF 239'000.00. Der Handelswarenertrag belief sich auf CHF 116'977.29 und der Materialaufwand auf CHF 72'487.75. Als Unternehmenserfolg wurde ein Betrag von CHF 791.12 ausgewiesen. Der Bericht der Revisionsstelle (V.___ GmbH) datiert vom 8. Juni 2012 und enthält keine besonderen Bemerkungen. Unterzeichnet wurde der Revisionsbericht von X.___ (5.2.3/117 ff.).

 

1.2.6 In Beantwortung einer Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft an die V.___ GmbH vom 28. Mai 2013 teilte diese der Staatsanwaltschaft betreffend die L.___ ag am 10. Juni 2013 u.a. Folgendes mit: «Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Unterlagen für das Jahr 2012 noch fertig revidiert werden müssen und dass das Jahr 2012 noch nicht abgeschlossen ist» (5.2.3/1 ff.). Bezugnehmend auf eine erneute Editionsverfügung vom 11. April 2018 teilte X.___ seitens der V.___ GmbH der Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2018 mit, dass sämtliche jeweils bei der V.___ GmbH vorhandenen Unterlagen betreffend die L.___ ag der Staatsanwaltschaft bereits eingereicht worden seien, dies gestützt auf die Editionsverfügung vom 28. Mai 2013. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden gewesen (5.2.3/258 ff.).

 

1.2.7 Am 4. Juli 2012 erstellte die Firma Y.___ AG eine Unternehmensbewertung der L.___ ag (4.5/35 ff.). Hintergrund dieser Unternehmensbewertung waren Verhandlungen der L.___ ag mit der Z.___ AG über eine Investition in die L.___ ag. Die Z.___ beabsichtigte, von den 40 Mio. Inhaberaktien deren 5 % (2 Mio.) zu übernehmen und verlangte für den definitiven Entscheid, für die Umsetzung der Investition und für die Bewertung bei der allfälligen Valorisierung der Gesellschaftsanteile eine Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode. Die Y.___ AG bewertete den Unternehmenswert der L.___ ag mit CHF 12 - 16 Mio., was einem Wert von CHF 0.3 - 0.49 pro Aktien entsprach. Die Unternehmungsbewertung stützte sich offenbar auf einen Businessplan vom 18. Juni 2012. Dieser Businessplan ist in den Akten nicht vollständig enthalten, lediglich in Form der Erfolgsrechnung «Realistic» und Bilanz «Realistic» als Beilagen 3 und 4 der Unternehmensbewertung. Die Erfolgsrechnung (Beilage 3) prognostizierte ausgehend von einem Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen von CHF 116'977 für das Jahr 2011 folgende Entwicklung: CHF 1'039'500.00 (2012), CHF 2'268'000.00 (2013), CHF 6'142'500.00 (2014), CHF 11'340'000.00 (2015), CHF 18'900'000.00 (2016). Die Bilanz (Beilage 4) prognostizierte ausgehend von Handelswarenvorräten von CHF 239'000.00 für das Jahr 2011 folgende Entwicklung CHF 1'889'500.00 (2012), CHF 1'500'000.00 (2013), CHF 3'000'000.00 (2014), CHF 4'000'000.00 (2015), CHF 5'000'000.00 (2016).

 

1.2.8 Am 12. Juli 2012 erstellte X.___ von der V.___ GmbH eine neue Unternehmensbewertung der L.___ ag und kam auf einen Unternehmenswert von CHF 96 Mio. – CHF 103 Mio., was einem Wert von CHF 2.40 - CHF 2.60 pro Aktie entsprach (5.2.3/167 ff.). Dieser Unternehmensbewertung lag ein vom Beschuldigten 1 erstellter Businessplan der L.___ ag vom 6. Juli 2012 zu Grunde. Diesem Businessplan ist u.a. zu entnehmen, dass die L.___ ag im Rahmen eines IPO (Initial Public Offering) 49 % ihrer Aktien auf den Markt bringen will. Der angestrebte Preis pro Aktie wird mit EUR 1.90 angegeben (5.2.3/221). Im Businessplan sind Plan-Bilanzen und Plan-Erfolgsrechnungen aufgeführt, unterteilt in drei verschiedene Szenarien: «Realistic», «Best» und «Worst» (5.2.3/228 ff.). Dabei entsprechen die prognostizierten Betriebserträge der Variante «Worst» den jeweiligen in der Beilage 3 zur Unternehmensbewertung der Y.___ AG vom 4. Juli 2012 mit «Realistic» bezeichneten Werten. Die prognostizierten Handelswarenvorräte in der Planbilanz der Varianten «Realistic» und «Worst» entsprechen den Werten gemäss Beilage 4 («Realistic») zur Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012. Indessen enthält die Planbilanz «Realistic» im Businessplan vom 6. Juli 2012 etwa unter den Positionen «Flüssige Mittel und Wertschriften» (für die Jahre 2015 und 2016) sowie «Forderungen (Debitoren)» (ab 2013) deutlich höhere Werte als die Planbilanz «Realistic» in der Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012 (Beilage 4). In der Erfolgsrechnung «Realistic» im Businessplan vom 6. Juli 2020 werden folgende Betriebserträge prognostiziert: CHF 1'417'500.00 (2012), CHF 7'560'000.00 (2013), CHF 15'120'000.00 (2014), CHF 27'405'000.00 (2015), CHF 52'920'000.00 (2016).

 

1.2.9 In den Akten finden sich zwei weitere vom Beschuldigten 1 erstellte Businesspläne der L.___ ag. Einer mit Datum vom 12. Juni 2012 (4.1/3322 ff.) enthält einen angestrebten Aktienpreis von EUR 2.50 (entsprechend CHF 3.00). Die Kennwerte «Warenvorräte» sowie «Betriebsertrag» in den jeweiligen Varianten «Realistic» stimmen mit Beilage 3 und 4 zur Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012 überein. Ebenso die weiteren Positionen in der Planbilanz- und Erfolgsrechnung mit Ausnahme von geringen Abweichungen. Schliesslich existiert ein Businessplan vom 5. August 2012 (6.2/128 ff.), welcher einen Preis von CHF 2.50 pro Aktie aufführt. Die prognostizierten Betriebserträge in der Variante «Realistic» sind leicht höher als im Businessplan vom 6. Juli 2012. Die Handelswarenvorräte entsprechen wiederum den Werten in den vorgängigen Businessplänen.

 

1.2.10 Am 5. März 2013 nahm der Beschuldigte 2 per WhatsApp Kontakt mit C.___ auf (3.3.5/158, 171), wobei beide vor Obergericht zu Protokoll gaben, der allererste Kontakt sei über Facebook erfolgt, der Beschuldigte 2 habe sie angeschrieben. In der Folge tauschten sich die beiden Beschuldigten regelmässig über C.___ aus. Diesbezüglich kann auf den im begründeten Urteil der Vorinstanz aufgeführten Chatverkehr zwischen den Beschuldigten sowie zwischen dem Beschuldigten 2 und C.___ verwiesen werden (II./1.2.5).

 

1.2.11 Am 3. April 2013 unterzeichnete C.___ als Käuferin mit dem Beschuldigten 1 als «Verkäuferin» einen «Aktienkaufvertrag-Zeichnungsschein» (2.1.4/57 ff.). Die Vertragsurkunde wurde auf Briefpapier der [Kanzlei], Unternehmensberatung – Vermögen – Immobilien – Treuhand, verfasst. Die [Kanzlei] wurde auch als Vertreterin der Käuferin C.___ bezeichnet. Die Vertragsurkunde enthält den Betreff «vorbörsliche Aktien». Unter Art. 1 (Vorbemerkungen) ist in lit. a Folgendes festgehalten: «Die Verkäuferin bzw. deren Aktionäre hält/halten Inhaberaktien und beabsichtigt, diese Aktien zu verkaufen. Der Käufer beabsichtigt ein Aktienpaket von 2'250'000 Inhaberaktien der L.___ AG mit Sitz in [Ort 8] (Schweiz), vom Verkäufer käuflich zu erwerben». Gemäss Art. 2 erwirbt der Käufer vom Verkäufer 2'250'000 Inhaberaktien der L.___ AG zum Preis von CHF 2.00 je Aktie, somit für CHF 4'500'000.00. Weiter ist folgender Passus enthalten: «Die Parteien stimmen darin überein, dass dieser Kaufpreis nicht auf den Geschäftsabschlüssen der Gesellschaft basiert, sondern unabhängig davon revidiert durch einen unabhängigen Revisor festgelegt worden ist. (Indikativ)». Gemäss Art. 3a (Zahlungsmodalitäten) verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis über CHF 4'500'000.00 spätestens nach der Vertragsunterzeichnung auf das «Treuhandkonto» des Beschuldigten 1 und J.___ bei der Bank 3 in Basel zu überweisen. Als Mitteilung/Bemerkung ist «Private Equity L.___ AG» aufgeführt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die 2'250'000 Inhaberaktien auf das Depot der Käuferin C.___ bei derselben Bank zu übertragen (3b).

 

Art. 3c mit dem Titel Treuhandverhältnis lautet wie folgt: «Die Firma [Kanzlei] ist Vertragspartner zur Kontrolle des Geldeingangs und für die Übertragung der Aktien. Die [Kanzlei] (überwacht durch die […], gemäss Auflagen für Finanzintermediäre) stellen wir Ihnen auch gerne als neutrale Beratungsorganisation für administrative Dinge zur Verfügung. (…) Überdies stellt die [Kanzlei] sicher, dass Einlagen an die wirtschaftlich berechtigten ausgekehrt (L.___ AG respektive Aktionär) werden. Die [Kanzlei] haftet nur im Rahmen der Abwicklung der Beratung bedingt (gemäss OR) zwischen Käufer und Verkäuferin. Die [Kanzlei] überwacht lediglich den Abwicklungsprozess im Rahmen der genannten Treuhandfunktion.»

 

Art. 4b mit dem Titel Informationen zur Gesellschaft lautet wie folgt: «Bei der L.___ AG handelt es sich um eine Gesellschaft begründet nach schweizerischem Recht. Sie ist eingetragen im Handelsregister mit der Firmennummer: CH-[…]. Die L.___ AG hat Ihr rechtliches Domizil gemäss Art. 117 ff. HregV in [Ort 8] Schweiz. Das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft Ist eingeteilt in 40'000'000 Inhaberaktien. Der Kurswert einer Aktie beträgt derzeit CHF 2.50.»

 

Art. 5b mit dem Titel Besondere Hinweise im Rahmen der Gewährleistungspflichten lautet wie folgt: «Der Käufer investiert in ein Unternehmen im Rohstoffhandelsbereich, insbesondere im Bereich dem Handel mit hochwertigem […]. Er kennt deren Aktivitäten sowie die Unternehmensportraits der Unternehmen, deren Beteiligungen die Gesellschaft bisher hält. Der Käufer weiss, dass es sich bei seinem Kauf um eine Investition in Private Equitiy handelt. Er kennt die mit solchen Investitionen verbundenen Chancen und Risiken und er bestätigt ausdrücklich, sowohl zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung als auch künftig, auch einen Totalverlust an der hiermit zu tätigenden Investition verkraften zu können. Der Käufer gibt bezüglich der getätigten Investition ausdrücklich folgende Erklärungen ab; (ist innerhalb des Vertrages separat zu signieren)».

 

Unter Art. 5c (Informationen) bestätigt der Käufer, dass ihm umfangreiche und ausreichende Informationen über das Invest (Private Equitiy) zur Verfügung standen und er diese genügend zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Die Investitionen würden in einem privatrechtlichen Verfahren angeboten, für den Kauf der Aktien müsse kein «Emissionsprospekt abgeben» werden.

 

In Art. 6 ist u.a. Folgendes erwähnt: «Die Gesellschaft beabsichtigt einen Börsengang (IPO ‘initial public offer’) bis Januar 2015 zu realisieren. Sollte die Gesellschaft vorher aufgrund einer gesunden Kapitalisierung durch Private Equitiy vorher den IPO Status erreichen, geschieht dieser Prozess auch früher.»

 

Unter Art. 7 bestätigt der Käufer Folgendes: «a. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die endgültige Entscheidung über die freie Handelbarkeit (Freiverkehrshandel) der Aktien von der SIX abhängig ist und dass die Verkäuferin auf diese Entscheidung und den Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen Einfluss hat.

b. Die getätigte Investition (in Aktien) können nur verkauft werden, wenn die Aktientitel gelistet und handelbar sind. Die Gesellschaft die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, nicht gelistete Aktien zurückzukaufen. Ich bin mir bewusst, dass die von mir gekauften Aktien unter Umständen nie für handelbar (zum Beispiel Börsenlisting Frankfurt am Main) [erklärt] werden.»

 

Art. 8 (Hinweise auf besondere Risiken) lautet wie folgt: «a. Chancen und Risiken dieser Investition (i.w.S. Anlage) sind mir absolut bewusst. Die Investitionen in Aktien sind mit Risiken verbunden; Aktien sind Kursschwankungen ausgesetzt, welche vom Geschäftsgang der Gesellschaft und von der Nachfrage im Markt abhängig sind. Es ist mir als Käufer bewusst, dass Märkte illiquid sein können und dass es Preisfluktuationen geben kann. Zudem weiss ich, dass ein Totalverlust möglich sein kann.

b. Es Ist mir bekannt, dass keine Rendite- Garantieversprechungen gemacht werden können und auch nicht gemacht werden und dass es keine garantierte Rendite gibt.

c. Obwohl die erworbene Aktie kurzfristig gehandelt werden können, ist für das Investment ein langfristiger Anlagehorizont nötig. Der Anlagehorizont liegt im Minimum bei circa 1-2 Jahre.»

d. Die Investition tätige ich als genügend erfahrener Investor Händler und erfolgt ausschliesslich auf mein eigenes Risiko.

e. Mir wurde seitens der Verkäuferin empfohlen, nicht mehr als fünf bis zehn Prozent meines Gesamtvermögens zu investieren.»

 

Die Käuferin bestätigte, diese Risiken gemäss Art. 8 gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.

 

1.2.12 Am 24. September 2012 eröffnete das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten 1 sowie J.___ und Ab.___ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR. 812.21). In den Jahren 2014 und 2015 wurde weiter ein verwaltungsrechtliches Massnahmenverfahren geführt, welches am 17. März 2015 zu einer institutsinternen Strafanzeige führte. Am 13. April 2016 fand in den Geschäftsräumlichkeiten der L.___ ag in [Ort 3] eine Hausdurchsuchung statt. Mit Verfügung der Swissmedic vom 30. Juni 2017 wurde das Verfahren gegen Ab.___ eingestellt. Mit Schreiben der Swissmedic vom 17. September 2019 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und J.___ wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überwiesen. Am 25. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Richteramt Dorneck-Thierstein zur Beurteilung. Am 5. Januar 2022 stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und J.___ wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zufolge Verjährung ein. Den Urteilserwägungen lässt sich entnehmen, dass die vorgeworfenen Handlungen (einerseits Verletzung der Meldepflicht nach Art. 87 Abs. 1 lit. c aHMG, andererseits gewerbsmässiges Inverkehrbringen von nicht gesetzeskonformen Medizinalprodukten mit Gefährdung von Menschen gemäss Art. 86 aHMG) mutmasslich in den Jahren 2006 bis 2016 begangen worden sein sollen. Den Beschuldigten würde u.a. gewerbsmässiges Inverkehrbringen von nicht gesetzeskonformen Medizinalprodukten (mit Gefährdung von Menschen) vorgeworfen. Vorliegend gehe es um Operationsbesteck, welches unabhängig von Vorerkrankungen Risikofaktoren der Patienten bei diesen Verletzungen verursachen könne. Die belegten möglichen konkreten Gefährdungen hätten im Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2014 stattgefunden. Den Akten seien vier mögliche konkrete Gefährdungssituationen zu entnehmen, wovon die letzte mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 gemeldet worden sei. Es sei erstellt und auch unbestritten, dass nicht nur qualitativ schlechte Ware verkauft worden sei. Den Akten könnten nur einzelne Beispiele, in denen die Waren nicht den Anforderungen entsprochen hätten, entnommen werden. Konkret sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten mit einem Verkauf dieser nicht konformen Waren einen massgebenden Teil ihres Einkommens generiert hätten. Somit läge aus Sicht des Gerichts keine Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 2 aHMG vor. Entsprechend sei vorliegend auch nicht die Verjährungsfrist von 15 Jahren anzuwenden. Die konkreten Gefährdungen verjährten somit nach 7 Jahren. Die letzte belegte Gefährdungssituation datiere vom 9. Dezember 2014, womit die Verfolgungsverjährung am 9. Dezember 2021 eingetreten sei (Akten Vorinstanz S. 333 ff.).

 

Aus den Akten ergibt sich, dass die L.___ ag in den Jahren 2012 - 2015 einen Umsatz von gesamthaft rund CHF 720'000.00 erwirtschaftete  (ASDT 351 ff. und 654).

 

1.2.13 Vom 25. Mai 2011 bis zum 31. März 2013 wurden vom Beschuldigten 1 CHF 322'220.00 auf das Konto der L.___ ag [Konto a] bei der Bank 1 überwiesen. Im gleichen Zeitraum wurden von demselben Konto CHF 153'000.00 an den Beschuldigten 1 überwiesen (6.4/217 – 262).

 

Am 4. April 2013 wurden dem Konto [Konto b] von C.___ bei der Bank 3 CHF 4'503'375.00 belastet (6.2/413). Gleichentags wurden dem Konto [Konto c] bei derselben Bank, lautend auf den Beschuldigten 1 und J.___, CHF 4'474'125.00 aus dem Aktienverkauf gutgeschrieben (6.2/321). Davon wurden umgehend CHF 3'600'000.00 an die L.___ ag auf deren Konto [Konto d] bei der Bank 2 überwiesen. CHF 3'590'000.00 von dieser Gutschrift bei der Bank 2 wurden wiederum umgehend auf das Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 weitergeleitet (6.3/92, 94, 205). Bis zum 30. April 2013 tätigte der Beschuldigte 1 davon Bezüge resp. Überweisungen von insgesamt CHF 1'818'150.97; unter anderem überwies er insgesamt CHF 480'000.00 an den Beschuldigten 2 (6.3/205 f.), CHF 500'000.00 flossen am 11. April 2013 an K.___ für den Erwerb einer 20 %-Beteiligung an der Bc.___ AG (6.3/48 ff.). Gemäss Businessplan vom 5. August 2012 war die Bc.___ AG für die Werbung der L.___ ag zuständig (6.2/138).

 

Am 8. April 2013 überwies der Beschuldigte 1 CHF 100'000.00 auf das Konto [Konto a] der L.___ ag bei der Bank 1. Tags darauf tätigte er eine weitere Überweisung in Höhe von CHF 10'000.00 auf dasselbe Konto (4.1/4202). Am 24. April 2013 und am 30. April 2013 tätigte er weitere Überweisungen in Höhe von CHF 25'000.00 und 5'000.00 (4.1/4203 f.). Am 2. Mai 2013 überwies er CHF 10'000.00 (4.1/4227).

 

1.2.14 Gemäss einer Aktennotiz vom 7. Februar 2013 von Cd.___, Compliance Officer der Bank 3, hinsichtlich eines Gespräches zwischen Cd.___, De.___, Ef.___ und dem Beschuldigten 1 im Rahmen von Vorabklärungen betreffend eine mögliche zukünftige Kundenbeziehung mit den Gründern der L.___ ag (Beschuldigter 1 und J.___) sei die H.___ AG mit einem Grossinvestor in Verhandlung gestanden über eine Investition von CHF 35 Mio. Eine Bedingung des Investors sei es gewesen, dass mit einer neu zu gründenden Firma gestartet werde, welche mit Sicherheit keine Altlasten habe. Deshalb habe man beschlossen, die H.___ AG zu liquidieren und die neue Firma L.___ ag zu gründen. Während der Liquidation der alten Firma H.___ AG sei jedoch eine Forderung von CHF 1'700.00 übersehen worden, weshalb am 3. Mai 2011 die Betreibung auf Konkurs eröffnet worden sei. Die neue Firma sei durch einen Kauf der Firma U.___ AG zu einem Kaufpreis deutlich unter dem Aktienkapital von CHF 400'000.00 erfolgt. Trotzdem habe der Grossinvestor bis heute kein Kapital in die neue Firma investiert. Laut dem Beschuldigten 1 habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass es sich um einen Betrüger gehandelt habe. In den letzten Jahren habe J.___ selbst über CHF 4 Mio. in die L.___ ag investiert. Dank diesen Investitionen und dem Einsatz von zweitweise über 30 Aussendienstmitarbeitern sei die L.___ ag heute auf gutem Wachstumskurs. 2012 habe die Firma einen Umsatz von über CHF 800'000.00 erzielt, bei Fixkosten von CHF 400'000.00. Ef.___ habe zudem bestätigt, dass er heute das Warenlager der L.___ ag gesehen habe und deren Wert auf mehrere Millionen CHF schätze. Die L.___ ag sei bereits von einem amerikanischen Konkurrenten kontaktiert worden, welcher die gleichen Spitäler in der Schweiz beliefere. Gemäss dem Beschuldigten 1 sei bei einem weiteren Wachstum der Firma eine Übernahmeofferte eines grossen Konkurrenten nicht auszuschliessen. Angesprochen auf seine Betreibungen, soll der Beschuldigte 1 erklärt haben, dass er über die noch offenen Beträge gemäss Teledata überrascht sei. Er habe in den 90er Jahren bei der Bank 4 eine Privatbeziehung geführt und mit Spekulationen auf Internetaktien grössere Gewinne realisiert. Darauf habe er einen hohen Lebensstandard mit Ausgaben bis zu CHF 25'000.00 im Monat (u.a. habe er einen geleasten Lamborghini besessen) geführt. Als die Internetblase geplatzt sei, habe er rasch einen Teil der erzielten Aktiengewinne verloren. Von seinem Freund Fg.___, der als Vermögensverwalter in der Firma Gh.__ AG tätig gewesen sei, sei er um den Rest seines Vermögens gebracht worden. Dieser habe sich mit dem Geld seiner Kunden ins Ausland abgesetzt (6.2/23 f.).

 

In den von der Bank 3 edierten Akten befinden sich zahlreiche Prüfungsbestätigungen der Firma Hi.___ AG vom 15. Februar 2013 zu Handen von Ef.___ betreffend dessen Kursmeldungen per 28. Juni 2012 bis 11. Februar 2013 im Zusammenhang mit den im Freiverkehr gehandelten Aktien der L.___ ag (6.2/207 ff.).

 

Gemäss einer Aktennotiz von De.___ vom 20. März 2013 habe dieser auf Einladung des Beschuldigten 1 das Warenlager der L.___ ag an der [Adresse] besichtigt. Der Wert des Warenlagers werde auf gut CHF 500'000.00 geschätzt. Der Beschuldigte 1 habe ihn zudem informiert, dass er einen interessierten Investor aus Deutschland getroffen habe, der sich mit 5 Mio. Euro an der L.___ ag beteiligen möchte. Gleichzeitig würde er sich an der Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland mit 30 % beteiligen (6.2/232).

 

Weiter existiert eine Aktennotiz von De.___ vom 24. April 2013, wonach der Beschuldigte 1 auf die Frage, wie die CHF 3.6 Mio., welche nach der letzten Transaktion an die Bank 2 überwiesen worden seien, investiert würden, geantwortet haben soll, mehrere CHF 100'000.00 seien bereits eingesetzt worden, um chirurgische single-use-Instrumente zu erwerben. Ausserdem wolle man für CHF 2 Mio. eine Geschäftsliegenschaft in [Ort 9] erwerben (6.2/246).

 

Am 25. April 2013 erstattete die Bank 3 eine GwG-Verdachtsmeldung (6.2/248 ff.). Einem Memo vom 26. April 2013 mit dem Betreff «Details zur Verdachtsmeldung» gemäss Art. 9 GwG vom 25. April 2013 (6.2/254) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

 

Nach erfolgter Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages durch C.___ am 3. April 2013 habe der Beschuldigte 1 angerufen und über die erfolgte Transaktion informiert. Gleichzeitig habe er mitgeteilt, dass von den CHF 4.5 Mio. auf das Solidarkonto zugeflossenen Mitteln wieder CHF 3,6 Mio. an die L.___ ag in Form eines Aktionärsdarlehens zurückfliessen würden. Mit der Abwicklung habe der Beschuldigte 1 Ef.___ beauftragt, der am 4. April 2013 auf der Bank erschienen sei und den unterzeichneten Kaufvertrag sowie einen Einzahlungsschein für die Überweisung von CHF 3,6 Mio. auf das Firmenkonto der L.___ AG bei der Bank 2 beigebracht habe. Auf Basis der telefonisch erteilten Instruktion des Beschuldigten 1 und dem unterzeichneten Kaufvertrag habe die Bank die Transaktion abgewickelt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien alle Transaktionen plausibel und für die Bank nachvollziehbar gewesen. Am 23. April 2013 habe De.___ zufällig durch einen Freund erfahren, dass der Beschuldigte 1 offenbar in ein hängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit Drogenhandel verwickelt sei. Dies habe ihn veranlasst, am nächsten Morgen sofort Cd.___ (Compliance Officer) und Ij.___ zu informieren. Am Nachmittag des gleichen Tages vom 24. April 2013 habe C.___ beunruhigt die Bank angerufen. Anlass ihrer Beunruhigung sei der Umstand gewesen, dass ein Mitarbeiter der Firma des Beschuldigten 2 (ein enger und guter Freund des Beschuldigten 1) ihr berichtet hatte, dass die Beschuldigten vor kurzem ganz aufgeregt auf einen Geldeingang von CHF 3,2 Mio. gewartet hätten. Dabei sei die Rede davon gewesen, dass sie sich diesen Betrag hälftig teilen würden, sobald das Geld gutgeschrieben werde.

 

1.2.15 Mit E-Mail vom 6. April 2013 stellte Ef.___ einen durch die [Kanzlei] erstellten Darlehensvertrag an AY.___ zu (6.2./235-238), mit der Bitte um Unterzeichnung und dringende Einreichung bei der Bank 3. Gemäss diesem Darlehensvertrag sollten von den durch C.___ zugeführten CHF 4'500'000.00 durch AY.___ und J.___ CHF 3'600'000.00 der L.___ ag als Aktionärsdarlehen zur Verfügung gestellt werden zwecks Ausbau des operativen Geschäftes.

 

1.3 Aussagen der Beteiligten

 

1.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten C.___, Ef.___, J.___, X.___, De.___ sowie der beiden Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben (II./1.2.1 und 1.2.2). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Es wird denn auch von den Beschuldigten nicht geltend gemacht, die Aussagen seien unzutreffend wiedergegeben worden.

 

1.3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C.___ als Zeugin im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes aus (ASOG 185 - 203): Sie habe anfänglich schon gedacht, dass sich zwischen ihr und dem Beschuldigten 2 eine Beziehung entwickeln könnte, dass es etwas werden könnte. (Auf Frage) Ja, sie seien auch einmal intim geworden. Der Beschuldigte 2 habe ihr den Beschuldigten 1 als sehr guten Freund vorgestellt. Sie habe mit dem Beschuldigten 1 vor der Vertragsunterzeichnung das Lager der Firma L.___ ag in [Ort 3] besucht und dort Spitalwerkzeug (insbesondere Operationsbesteck) und weiteres Spitalmaterial gesichtet. Der Beschuldigte 1 habe ihr bei der Besichtigung erzählt, dass die Firma in Kriegsgebieten Container aufbauen wolle, so dass man vor Ort operieren könne. Sie habe diese Idee gut gefunden. Da ihr Vater Chirurg gewesen sei, habe sie eine Affinität für solche Sachen gehabt. Hinsichtlich des Abschlusses des Aktienkaufvertrages vom 3. April 2013 sei sie von einer seriösen Angelegenheit ausgegangen, da eine Bank und Schweizer Bankiers involviert gewesen seien. Darauf habe sie sich verlassen. Sie sei von einer Investition in die Firma ausgegangen, damit die Container in die Kriegsgebiete geliefert werden könnten. Sie sei damals davon ausgegangen, dass das Geld vollumfänglich der Firma zur Verfügung stehe und dies sei ihr auch wichtig gewesen, es sei ihr sicherlich nicht um die Finanzierung irgendwelcher Privatpersonen gegangen. (Auf die Frage, ob sie den Vertrag auch unterschrieben hätte, wenn das Geld nicht in die Firma, sondern an den Beschuldigten 1 persönlich gegangen wäre) Wahrscheinlich nicht, nein. Mit ihr sei eine Gehirnwäsche gemacht worden. Die beiden Beschuldigten seien sehr manipulativ vorgegangen. (Auf die Anschlussfrage, wie sich dieses manipulative Vorgehen geäussert habe) Nicht mit Geschenken, aber mit Reden, gewissermassen mit der Aufnahme in die Familie. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Firma, aber auch seine Familie, d.h. seine Kinder, seine Frau, seinen Schwager K.___ vorgestellt. So sei sie in diesen ganzen Strudel geraten. Sie (die beiden Beschuldigten) hätten schon gewusst, wie sie sie «kriegen». Sie habe in jener Zeit auch fast niemanden gehabt und gerade mit ihrem Freund Schluss gemacht. (Auf Frage) Ja, sie sei schon davon ausgegangen, dass die Investition in diese Firma eine Rendite abwerfen werde, doch das sei nicht das Hauptziel gewesen, über die Renditeentwicklung habe sie sich nicht in erster Linie Gedanken gemacht. (Auf die Anschlussfrage, was das Hauptziel gewesen sei) Dass sie für die Firma arbeiten könne und sie einen neuen Job habe. Sie denke nicht, dass sie den Job bekommen hätte, wenn sie nicht so viele Aktien gekauft hätte. (Auf die Frage, ob sie dann auch tatsächlich für diese Firma gearbeitet habe) Eigentlich nicht, sie habe einmal einen Katalog zusammengestellt, einen Arbeitsvertrag habe sie nie bekommen. (Auf Frage) Nein, an einer Verwaltungsratssitzung habe sie auch nie teilgenommen. Sie sei aber wahrscheinlich schon oft vor Ort, d.h. am Firmensitz, gewesen. Dort habe man sich getroffen, zusammen etwas getrunken. Im Zeitpunkt des Investments hätten die bezahlten CHF 4,5 Mio. mehr als die Hälfte ihres Gesamtvermögens ausgemacht. (Auf die Anschlussfrage der Verteidigung, ob sie nicht hellhörig geworden sei in Anbetracht der Formulierungen im Vertrag, wonach der Verkäufer keineswegs für die Werthaltigkeit der Aktien und einen allfälligen Schaden hafte und die Käuferin in der Lage sein müsse, einen Totalverlust zu verkraften) Sie habe an einen Börsencrash gedacht und es sei logisch, dass man dann alles verlieren könne, aber sie habe nicht an einen Totalverlust im Zusammenhang mit einem Betrug gedacht. (Auf die Anschlussfrage der Verteidigung, wie sie sich selber als Person beschreiben würde bzw. welche Charaktereigenschaften sie ausmachten) Ehrlich, loyal, naiv und gutgläubig.

 

1.3.3 Der Beschuldigte 2 führte anlässlich seiner Befragung vor Obergericht im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes aus (ASOG 204 -216): Er habe C.___ über Facebook kennengelernt, er habe sie angeschrieben. Die (damalige) Beziehung zu ihr würde er als freundschaftlich, professionell bezeichnen. (Auf Frage) Ja, es habe diesen intimen Moment zwischen ihnen gegeben. (Auf Frage) Nein, in den Akteinkaufvertrag sei er selber nicht involviert gewesen und von dessen Inhalt habe er keine Kenntnis gehabt und bei der Vertragsbesprechung sei er nicht dabei gewesen. (Auf Frage) Über die Firma L.___ ag habe er vielleicht mal oberflächlich mit ihr gesprochen. (Auf Vorhalt des von ihm mit dem Beschuldigten 1 geführten WhatsApp-Chatverkehrs und nach der wörtlichen Wiedergabe einzelner Passagen aus diesem Chat sowie dem Hinweis des Vorsitzenden, wonach durchaus Berührungspunkte zwischen dieser Kommunikation und zu den in der Folge getätigten Transaktionen [Kontoeröffnung bei der Bank 2, Überweisung des Beschuldigten 1 auf dieses Konto] zu erkennen seien) Er könne sich nicht bzw. nicht mehr genau daran erinnern. Wenn nun andere Leute diesen Chat lesen, schäme man sich dafür, das sei so «Proletengelaber» und nächtliches Geschwätz gewesen und am Ende des Tages sei nichts passiert. Nichts von dem, was in diesem Chat geschrieben worden sei, sei auch nur ansatzweise eingetroffen. (Auf Vorhalt der Textpassage des Beschuldigten 2 [«Den wird witer gstricheret, next opfer gsuecht»] und auf die Anschlussfrage des Vertreters der Geschädigten, was der Beschuldigte 2 damit gemeint und weshalb er den Begriff Opfer verwendet habe) Keine Ahnung, dazu könne er nichts sagen.

 

1.4 Zusammenfassung und abschliessende Beweiswürdigung

 

Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, C.___ über den Wert der H.___-Aktien sowie die Verwendung des Kaufpreises getäuscht zu haben. Der Aktienwert habe tatsächlich nicht signifikant mehr als der Nennwert (CHF 0.01) betragen. Die H.___ sei vom Beschuldigten AY.___ im Mai 2011 als Aktienmantel ohne jegliches Haftungssubstrat übernommen worden. Anfangs April 2013 (somit kurz vor dem Aktienverkauf an C.___) habe die L.___ ag über flüssige Mittel von CHF 2'031.38 verfügt und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 119'241.05 gehabt. Letzteres wird vom Beschuldigten AY.___ grundsätzlich nicht bestritten, dieser macht aber geltend, die flüssigen Mittel und allfällige Betreibungen seien nicht massgebend für den Aktienwert. Entscheidend seien vielmehr der Umsatz, das Warenlager, die Entwicklungsmöglichkeiten und das Wertsteigerungspotenzial der Gesellschaft (s. Verteidigungsschrift AY.___ vom 27. Januar 2022, ASDT 275 ff.). Hinsichtlich der Betreibungen wird zudem darauf hingewiesen, dass die gewichtigste Forderung, jene der Jk.___ über CHF 110'409.00, zufolge Grundlosigkeit nicht weiterverfolgt worden sei. Gemäss Betreibungsregisterauszug über die L.___ ag vom 6. Juni 2013 wurden jedoch auch offensichtlich begründete Forderungen, wie etwa diejenigen der Ausgleichskasse (Betreibungen vom November, Dezember 2011 bzw. August 2012), erst auf Betreibung bezahlt. Im Betreibungsregisterauszug figurieren auch Forderungen des Strassenverkehrsamtes sowie der Gemeindeverwaltung (Betreibungen vom Dezember 2012 bzw. April 2013), welche wohl kaum unbegründet waren. Zudem betrafen diese Forderungen relativ kleine Beträge, was durchaus etwas über die Leistungsfähigkeit der L.___ ag aussagt (1.6.3/4). Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch die E-Mail von X.___ seitens der Revisionsstelle T.___ vom 31. Mai 2012, in welcher u.a. Folgendes steht: Da die T.___ das Mandat der Revisionsstelle innehabe, könne sie ab 2012 die Buchhaltung nicht mehr führen. Die L.___ ag habe per 31. Dezember 2010 ein Eigenkapital von rund CHF 1'000.00 gehabt. Wenn nicht glaubhaft Gewinn nachgewiesen werden könne, was jedoch problematisch sein dürfte, müsse die L.___ ag Insolvenz anmelden (5.2.3/126).

 

Nun aber zu den zugestandenermassen für den Aktienwert massgeblichen Grössen: Warenlager und Umsatz. Das Warenlager belief sich gemäss revidiertem Abschluss 2011 auf CHF 239'000.00, der Warenertrag auf CHF 116'977.29 (5.2.3/118 f.). Gemäss Vorbringen in der Verteidigungsschrift entwickelte sich der Warenertrag wie folgt: mind. CHF 130'057.00 im Jahr 2012, mind. CHF 226'417.00 im Jahr 2013, mind. CHF 286'475.00 im Jahr 2014. Selbst im 2015, als die Gesellschaft durch das Swissmedic-Verfahren Einbussen hinnehmen und das Geschäft schliesslich einstellen musste, betrug der Umsatz noch CHF 76'620.00. Das Warenlager habe Ende März 2013 ca. eine halbe Million betragen (Einkaufswert).

 

In den Akten befinden sich insg. drei vom Beschuldigten AY.___ verfasste Businesspläne. Der Businessplan vom 6. Juli 2012 (5.2.3/174 ff.) bildete die Grundlage für die Unternehmungsbewertung der T.___ vom 12. Juli 2012 (5.2.3/167 ff.). Die Unternehmungsbewertung der Y.___ AG vom 4. Juli 2012 (4.5/35 ff.) stützte sich offenbar auf einen Businessplan vom 18. Juni 2012. Dieser Businessplan ist in den Akten nicht vollständig enthalten, lediglich in Form der Erfolgsrechnung «Realistic» und Bilanz «Realistic» als Beilagen 3 und 4 der Unternehmensbewertung. Dabei fällt auf, dass die Erfolgsrechnung «Realistic» des Businessplanes vom 6. Juli 2012 deutlich höhere Betriebserträge aufweist als diejenige im Businessplan vom 18. Juni 2012. Die Erfolgsrechnung «Realistic» im Businessplan vom 18. Juni 2012 entspricht genau der Erfolgsrechnung «Worst» im Businessplan vom 6. Juli 2012. Wenig überraschend kam dann die Unternehmungsbewertung der T.___ auf einen deutlich höheren Unternehmenswert und somit auch Aktienwert als die Unternehmungs-bewertung der Y.___. Beide Unternehmensbewertungen basierten auf der DCF-Methode, bei der massgebend auf den sog. «Free Cashflow» abgestellt wird. Wie ein Vergleich der beiden Unternehmensbewertungen zeigt, lag beiden die jeweilige Planerfolgsrechnung in der Variante «Realistic» zu Grunde. Ausgangspunkt für die Berechnung des «Free Cashflow» ist jeweils der Warenverkaufserlös. Während die Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012 von einem Warenverkaufserlös im Jahre 2016 von CHF 18,9 Mio. ausging (4.5/41), ist der Unternehmensbewertung vom 12. Juli 2012 ein Warenverkaufserlös im Jahre 2016 von CHF 52.9 Mio. zu Grunde gelegt (5.2.3/172). Vor diesem Hintergrund ist der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und seinem Geschäftspartner J.___ vom 5. Juli 2012 interessant. AY.___ schreibt J.___: «Hätten einfach die Zahlen erhöhen sollen wenn wir das gewusst hätten» und «Brauchen eine gute, höhere Bewertung». Schliesslich: «Nehme jetzt einfach den besten Fall aus dem Businessplan als realistischen Fall». Somit wird klar: Der Beschuldigte 1 hat einfach die Kennzahlen seines Businessplanes erhöht, um eine bessere Unternehmungsbewertung zu bekommen. Der im Disclaimer unter Ziff. 1.7 in der Unternehmungsbewertung T.___ enthaltene Hinweis, die Unternehmensbewertung stütze sich auf die Planungszahlen vom 18. Juni 2012 ab, ist somit nicht zutreffend. Wie erwähnt stützte sich die T.___ eben nicht auf den Businessplan vom 18. Juni 2012, sondern auf den «geschönten» Businessplan vom 6. Juli 2012. Dass die T.___ in ihrem Disclaimer Bezug nimmt auf die Planzahlen vom 18. Juni 2012 deutet darauf hin, dass X.___ auch der Businessplan vom 18. Juni 2012 bekannt war und die «Manipulation» des Businessplanes durch den Beschuldigten 1 zwecks besserer Unternehmensbewertung offenbar zwischen dem Beschuldigten 1 und X.___ abgesprochen war. Wenn man die Businesspläne des Beschuldigten 1 anschaut, fällt aber noch etwas Weiteres auf: Unter den jeweiligen Ziffern 9.1 «Erläuterungen zur finanziellen Planung» erwähnt AY.___, die L.___ ag wolle mittels IPO 49 % der Aktien auf den Markt bringen. Es wird dann jeweils auch der Preis pro Aktie aufgeführt, EUR 1.90 im Businessplan 6. Juli 2012, EUR 2.50 = CHF 3.00 im ersten sich vollständig in den Akten befindenden Businessplan vom 12. Juni 2012 und CHF 2.50 im Businessplan vom 5. August 2012 (dieser Businessplan wurde der Bank 3 eingereicht). Die Planzahlen der beiden Businesspläne vom 12. Juni 2012 und vom 18. Juni 2012 stimmen im Übrigen soweit ersichtlich überein. Daraus ergibt sich folgende Schlussfolgerung: Im ersten Businessplan vom 12. Juni 2012 schwebte AY.___ ein Aktienwert von CHF 3.00 vor. Als dann die Firma Y.___ AG anhand dieser Zahlen einen Aktienwert von lediglich CHF 0.30 - 0.49 errechnete, passte AY.___ in dem der T.___ übergebenen Businessplan vom 6. Juli 2012 die Zahlen nach oben an, worauf sich dann der von der T.___ errechnete Aktienwert auf zwischen CHF 2.40 und CHF 2.60 erhöhte. Daraus wird klar, dass niemand anders als der Beschuldigte 1 den Aktienwert der L.___ ag bestimmte und dies offensichtlich rein willkürlich anhand seinen Vorstellungen, was er für eine Aktie haben wollte. Die von Ef.___ jeweils übermittelten Aktienkurswerte, welche von der Firma Hi.___ AG angeblich überprüft wurden, basierten somit alleine auf dem Preis, den der Beschuldigte für seine Aktien verlangte. Die Einschaltung eines Treuhänders in der Person von Ef.___ wie auch einer Wirtschaftsprüfungsfirma diente lediglich dazu, gegenüber C.___ und der Bank 3 «Seriosität» und «Objektivität» vorzugaukeln. Die Bank 3 ging dann auch davon aus, dass der von C.___ bezahlte Kaufpreis für die H.___-Aktien durch den Beschuldigten 1 grösstenteils der H.___ in Form eines Aktionärsdarlehens wieder zur Verfügung gestellt wird. Vom weiteren Schicksal der CHF 3.6 Mio. nach der Überweisung dieses Betrags auf das H.___-Konto bei der Bank 2 hatte die Bank 3 keine Kenntnis. Letztendlich wurde auch die Bank 3 getäuscht und die Einschaltung der Bank 3 seitens des Beschuldigten 1 diente gegenüber C.___ wiederum lediglich der Vortäuschung von Seriosität.

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 27. Juni 2013 sagte C.___ als Zeugin aus, sie habe die Investition gestützt auf die Idee gemacht, weil sie überzeugt sei, dass die L.___ ag Zukunft habe. Konkrete Zahlen seien nie ein Thema gewesen. Sie sei aber auch immer davon ausgegangen, dass Herr De.___ das Ganze geprüft habe. Sie habe sich immer auf diesen gestützt (10.3.1/ 6 f., Rz. 220 ff.).

 

De.___ sagte jedoch, ebenfalls als Zeuge befragt, aus, sie hätten sich auf die Unternehmensbewertung der T.___ verlassen. Dies sei ja die Revisionsstelle gewesen, sie seien deshalb davon ausgegangen, dass die Zahlen erst recht überprüft und plausibel seien (10.3.4/5, Rz. 133 ff.). Sie selbst hätten das nicht überprüft, da sie ja nicht für die Gespräche mit den Investoren verantwortlich, sondern lediglich als Depot und Abwicklungsbank tätig gewesen seien. Auf Nachfrage, ob er das C.___ so gesagt habe, antwortete er, dies wisse er nicht mehr. Für ihn sei ja lediglich die Kundeneröffnung im Vordergrund gewesen. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages habe er ja nichts zu tun gehabt, das sei über Ef.___ und AY.___ gelaufen (10.3.4/8, Rz. 280 ff.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte er, die Bank 3 habe die Unternehmensbewertung der T.___ nicht geprüft, auch den Businessplan nicht. Man habe keine Finanzanalyse gemacht, lediglich die Geschäftsidee beurteilt und dann das Aktienzertifikat bei der SIX in Olten einlesen lassen. Wer den Aktienwert festgelegt habe, wisse er nicht.

 

X.___ sagte am 9. Juli 2013 aus, es sei geplant, dass die T.___ für die L.___ ag noch die Buchhaltung mache, wenn sie die Unterlagen einmal hätten, und ab nächstem Jahr müsse sich Herr AY.___ jemand anderes suchen, da sie ja auch die Revision machen würden. Die Unternehmensbewertung habe er im Auftrag des Beschuldigten 1 gemacht. Dieser habe ihm gesagt, er brauche diese für die Z.___, welche investieren wolle. Er habe nicht den ganzen Businessplan angeschaut, nur die Zahlen. Für ihn seien diese eigentlich schlüssig und machbar gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihm jedoch gesagt, er müsse nur die Unternehmensbewertung machen und nicht den Inhalt des Businessplanes anschauen (10.3.2/1 ff.). In Ziffer 1.7 der Unternehmensbewertung der T.___ ist dann auch erwähnt, diese stützte sich auf die Zahlen des Beschuldigten 1, auf deren Richtigkeit er sich verlasse. Dem Schreiben der V.___ GmbH vom 10. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft (5.2.3/3 f.) ist zu entnehmen, dass der Abschluss des Jahres 2012 noch nicht fertig revidiert worden sei. X.___ präzisierte dies anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2013 dahingehend, dass sie noch nichts gemacht hätten.

 

Ef.___ sagte anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2013 aus, der Businessplan sei die Basis für die Unternehmensbewertung und diese wiederum für die Kursmeldungen gewesen. Den Kurs habe nicht er festgelegt. Er habe sich auf die Unternehmensbewertung der T.___ verlassen und den Kurs nicht hinterfragt. Das sei nicht seine Aufgabe gewesen. Er habe nur die Kursfeststellung von T.___ an die SIX weitergleitet. Zudem habe er die Kursmeldungen durch die Hi.___ AG überprüfen lassen. Die Hi.___ AG habe die Unternehmensbewertung auch gehabt, um die Kursmeldung zu prüfen. Er habe diese Überprüfung durch die Hi.___ AG veranlasst. Das sei ein Standardprozess und gehöre zur Firmenkultur. Gesetzlich vorgeschrieben sei dies nicht. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, dass er mit dem Erreichen der Ziele zeitlich in Verzug sei. Auf die Frage, was er überprüft habe, antwortete Ef.___, es gehe um eine realistische Prüfung des Marktes, das heisst des Produktes. Es gebe natürlich auch eine Komponente, auf welche er sich verlassen müsse. Bei der L.___ ag habe er sich aufs Potenzial verlassen. Gemäss einer von ihm vorgenommenen Google-Recherche habe er gefunden, dass das Potenzial drin liege. Die Modalitäten des Aktienkaufgeschäftes wie Verkäuferschaft, Aktienanzahl, Kaufpreis etc. seien nicht durch ihn festgelegt worden. Das hätten die Parteien unter sich ausgemacht. Das sei ein freier Handel. Bei diesen Verhandlungen sei er auch nicht dabei gewesen. Er habe die Anzahl und den Preis von Herrn AY.___ angeliefert bekommen, sowohl per Telefon wie auch per Mail und er habe dann den Vertrag ausarbeiten müssen (10.2.6./1 ff.).

 

Auch die Aussagen der Herren De.___, X.___ und Ef.___ bestätigen somit, dass effektiv keine seriöse Kontrolle des vom Beschuldigten 1 festgelegten Aktienpreises erfolgt ist. Durch die Einschaltung der Revisionsstelle, eines Treuhänders und einer Bank sowie zusätzlich noch eines Wirtschaftsprüfers (Hi___AG) entstand jedoch gegen aussen der Eindruck, der Aktienwert sei mehrfach durch unabhängige und professionelle Stellen seriös geprüft worden. Die Aussage von C.___, sie sei immer davon ausgegangen, dass De.___ das ganze geprüft habe, ist somit glaubhaft und relativiert auch ihre Aussage, Zahlen seien nie Thema gewesen, für sie sei die Idee wichtig gewesen. Ganz offensichtlich war für C.___ die Überprüfung des Geschäfts durch die Bank 3 eminent wichtig. Dies brachte sie auch im Rahmen ihrer Befragung vor Obergericht erneut zum Ausdruck. Wäre es ihr tatsächlich nur um die Idee des Beschuldigten 1 gegangen und hätte der Wert der Firma für sie überhaupt keine Rolle gespielt, so wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Rolle des Bankiers De.___ so wichtig war. Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf Ziff. 2 des Aktienkaufvertrages hinzuweisen, wonach die Parteien darüber übereinstimmen, dass der Kaufpreis durch einen unabhängigen Revisor festgelegt und revidiert worden sei. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall. Somit wurde C.___ über das Zustandekommen des Aktienpreises und den effektiven Wert der Aktien getäuscht.

 

Gemäss Ef.___ habe es dem Beschuldigten 1 frei gestanden über den Verkaufspreis zu verfügen, da er seine Anteile verkauft habe. Es habe aber die Konstellation bestanden, teilweise das Kapital der Firma zurückzuführen, um damit zu operieren. Es habe dazu noch einen weiteren Vertrag, einen Darlehensvertrag gegeben (10.2.6./11, Rn 471 ff.). Mit E-Mail vom 6. April 2013 stellte Ef.___ einen durch die [Kanzlei] erstellten Darlehensvertrag an den Beschuldigten 1 zu, mit der Bitte um Unterzeichnung und dringende Einreichung bei der Bank 3 zu (6.2./235-238). Gemäss diesem Darlehensvertrag sollten von den durch C.___ zugeführten CHF 4'500'000.00 durch den Beschuldigten 1 und J.___ CHF 3'600'000.00 der H.___ als Aktionärsdarlehen zur Verfügung gestellt werden zwecks Ausbau des operativen Geschäftes. Auf die Frage, wie dieser Darlehensvertrag genau zustande gekommen sei, antwortete Ef.___: «Dieser Vertrag ist die Voraussetzung, um das Geld, das zwischen den Parteien geflossen ist, in die Firma zu bringen. Das war aus Compliance-Sicht für die Bank 3 wichtig, wie es auch in diesem E-Mail steht» (10.2.6./11 f., Rn 506 ff.).

 

Hinsichtlich dieses Darlehensvertrages zwecks Rückführung von 3,6 Mio. an die L.___ ag sagte der Zeuge De.___, aus, sie hätten eine Dokumentation gewollt, welche belege, dass ein Teil dieser Gelder wieder in die Firma zurückfliesse. Von dem sei die Rede gewesen. Ef.___ sei die zentrale Ansprechperson gewesen. Wer mit wem welche Gespräche geführt habe, könne er nicht sagen. Er habe bezüglich dieses Darlehensvertrages einfach mit Ef.___ Kontakt gehabt (10.3.4./10, Rn 376 ff.).

 

Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2013 aus, er habe diesen Vertrag nicht unterzeichnet. Er könne auch selber entscheiden, wann und wie er Geld in die Firma einbringe. Wenn sie so grosse Beträge in die Firma einbringen möchten, würden sie das nicht mit einem Aktionärsdarlehen, sondern mit einer Kapitalerhöhung machen. Dieser Vertrag sei nicht von seiner Seite ausgearbeitet worden. Herr Ef.___ habe diesen Vertrag in Absprache mit der Bank 3 erstellt. Herr Ef.___ habe ihm nur gesagt, dass die Bank 3 einen solchen Vertrag wünsche. Es sei abgemacht worden, dass 20 % des Betrages des Aktienverkaufes auf dem Konto der Bank 3 blieben. Da das ein Aktienverkauf gewesen sei, sei es auch ihre Sache, was sie mit diesem Geld machten. Trotzdem sei ein sechsstelliger Betrag aus dem Aktienverkauf in die L.___ ag geflossen. Alle weiteren benötigten Gelder aus dem Aktienverkauf stünden der Firma zur Verfügung (10.1.2./80, Rn 496 ff.).

 

Die Aussage des Beschuldigten impliziert, dass dieser nie die Absicht geäussert habe, CHF 3,6 Mio. des von C.___ überwiesenen Aktienkaufpreises der L.___ ag als Akionärsdarlehen zukommen zu lassen und dies folglich lediglich die Idee von Ef.___ und De.___ gewesen wäre. Dies erscheint jedoch völlig unglaubhaft. So ergibt es aus Sicht von Ef.___ überhaupt keinen Sinn, einen Darlehensvertrag auszuarbeiten, ohne dies vorgängig mit dem Beschuldigten 1 zu besprechen. Zudem ist der Aktienkaufvertrag, den der Beschuldigte 1 unterzeichnet hat, auch so formuliert, dass effektiv der Eindruck entsteht, die Kaufsumme werde in die Firma L.___ ag investiert. So wird der Beschuldigte 1 etwa als «Verkäuferin» bezeichnet und in Art. 1 unter Vorbemerkungen heisst es: «Die Verkäuferin bzw. deren Aktionäre hält/halten Inhaberaktien und beabsichtigt, diese Aktien zu verkaufen». Dies lässt Raum für die Annahme, die H.___ selbst verkaufe ihre eigenen Aktien. Dass dies rechtlich gar nicht möglich war, war der geschäftsunerfahrenen C.___ natürlich nicht bewusst. Ebenso unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten 1, alle weiteren benötigten Gelder aus dem Aktienverkauf stünden der Firma L.___ ag zur Verfügung. Dass demgegenüber vielmehr eine Aufteilung des Kaufpreises (und zwar des ganzen Kaufpreises, auch der vorerst bei der Bank 3 verbleibenden 20 %) zwischen den beiden Beschuldigten vorgesehen war und diese sich dadurch ein luxuriöses Leben finanzieren wollten, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem sichergestellten Chatverkehr zwischen den beiden Beschuldigten. Schliesslich ergibt sich daraus auch die Täuschungsabsicht der Beschuldigten gegenüber C.___ ohne jeden Zweifel.

 

Wenn der Beschuldigte 1 durch seine Verteidigung vorbringen lässt, er habe über CHF 1 Mio. in die L.___ ag investiert, so ist dies reine Augenwischerei: Zwar sind zwischen dem 25. Mai 2011 und dem 31. März 2013 tatsächlich Einzahlungen des Beschuldigten 1 auf das Konto der L.___ ag ausgewiesen. Indessen flossen im selben Zeitraum CHF 153'000.00 von demselben Konto wieder an den Beschuldigten zurück. Für den angeblichen Kauf von Büroeinrichtung über CHF 75'000.00 liegen keinerlei objektiven Belege vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Erwerb einer 20 %-Beteiligung an der Bc.___ AG durch den Beschuldigten 1 der L.___ ag zum Vorteil gereichen sollte. Die Bc.___ AG gehörte dem Schwager des Beschuldigten 1, K.___. Dass Letzterer in den von den beiden Beschuldigten beschlossenen Plan, C.___ «abzuzocken» involviert war, ergibt sich aus dem von der Vorinstanz erwähnten Chat-Verkehr. Daran ändert auch nichts, dass die Bc.___ AG für die Werbung der H.___ zuständig gewesen sein soll. Was schliesslich angebliche Investitionen von J.___ (für welche zudem ebenso keinerlei objektiven Belege vorliegen) in die L.___ ag im vorliegenden Verfahren für eine Relevanz haben sollen, erschliesst sich ebenfalls nicht. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft geht das Berufungsgericht nicht davon aus, der Beschuldigte 1 habe mit der L.___ ag keinerlei effektive gewinnbringende Tätigkeit angestrebt. Es ergibt sich aus den Akten klar genug, dass die L.___ ag tatsächlich auch brauchbare Ware an zahlreiche Spitäler verkauft hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte 1 C.___ über den Aktienwert und die Verwendung des von ihr geleisteten Kaufpreises getäuscht hat.

 

Anlässlich einer Einvernahme vom 27. Juni 2013 wurde C.___ darauf angesprochen, wonach der von ihr geleistete Kaufpreis in die Firma investiert werden soll. Sie sagte dazu, sie sei immer davon ausgegangen, dass das Geld in die Firma investiert werde. Das sei für sie logisch gewesen und ihr auch so gesagt worden. Aus ihrer Sicht habe sie das Geld nicht dem Beschuldigten 1 gegeben, das Geld sei klar für die Firma gewesen. Sie wäre nicht damit einverstanden gewesen, wenn sie gewusst hätte, dass der von ihr geleistete Kaufpreis von CHF 4,5 Mio. zu den Beschuldigten privat fliessen würde (10.3.1/7 f.).

 

Somit ist auch die Täuschung von C.___ über die Verwendung des Kaufpreises erstellt.

 

Da C.___ für CHF 4,5 Mio. CHF Aktien der L.___ ag erhielt, die niemals diesen Wert hatten, sondern bestenfalls – d.h. unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – den in der Unternehmensbewertung der Y.___ AG errechneten Wert von 0.30 - 0.49 CHF, wurde sie im Ausmass von rund CHF 3'375'000.00 entreichert (Differenz zwischen dem bezahlten Aktienpreis von CHF 2.00 und dem Maximalpreis von rund 0.50 CHF gemäss Unternehmensbewertung Y.___). Im selben Ausmass bereicherten sich auch die Beschuldigten, da sie den Kaufpreis in dieser Höhe für sich selbst, resp. für Herrn K.___ verwendeten.

 

An diesem Beweisergebnis ändern auch die von der Verteidigung vorgebrachten Schreiben von C.___, wonach sie nicht geschädigt worden sei, nichts. Ganz offensichtlich handelt es sich bei C.___ um eine geschäftsunerfahrene und leicht beeinflussbare Person. Auf die Frage nach ihren wesentlichen Charaktereigenschaften bezeichnete sie sich denn auch als naiv und gutgläubig. Wie auch die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat, wurde im vorliegenden Verfahren auch auf C.___ Einfluss genommen. Dass die Vormundschaftsbehörde resp. KESB sich zu keinerlei Schutzmassnahmen zu Gunsten von C.___ veranlasst sah, ändert an diesem Beweisergebnis nichts. Nicht jede leicht beeinflussbare und geschäftlich unerfahrene Person muss zwingend vormundschaftlich unterstützt werden.

 

Auch das vom Verteidiger des Beschuldigten 2 gezeichnete Bild (vgl. ASOG 278), wonach sein Mandant gar keinen kausalen Beitrag zum Abschluss des Aktienkaufvertrages der Geschädigten C.___ geleistet habe, sondern es sich hierbei ausschliesslich um das Tätigkeitsfeld des Beschuldigten 1 gehandelt habe, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die Beschuldigten gingen arbeitsteilig vor, wobei jeder der beiden Tatbeteiligten seine Stärken auszuspielen wusste und damit in massgeblicher Weise zur Täuschung des Opfers beitrug: Der Beschuldigte 1 kann als «Spiritus rector» und eigentlicher Architekt hinsichtlich der Ausgestaltung der vertraglichen Dokumente und Beilagen und damit des Betrugskonstrukts bezeichnet werden, doch ohne die vom Beschuldigten 2 wahrgenommen Rolle wäre es nicht zum Abschluss des Aktienkaufvertrages gekommen. Der Beschuldigte 2 umgarnte die Geschädigte und spielte ihr die innigsten Gefühle vor (vgl. 3.3.3/81 und 83): «Ich will das mi du belaschtisch, und du in es paar wuche/monet richtig stolz und die glücklichscht frau uff dere welt bisch das mi kenneglernt hesch (…)»; «ich has ge[w]üsst ich bi doch no für öbbis bestimmt, und zwar somene engel wie dir ‘e schöns’ läbe zruck zgeh, das isch mi ufgob», wohingegen er gegenüber dem Beschuldigten 1 unverhohlen von einer «Stricher»-Leistung («den wird witer gstricheret» [3.3.3/64]) sprach. Es wurde hier ganz gezielt das Vertrauensverhältnis zu C.___ erschlichen: Im Tatzeitpunkt bestand für C.___ ein Defizit an menschlicher Zuneigung und sozialer Nähe, ihre Beziehung ging soeben in die Brüche und es fehlte ihr zugleich eine sinnstiftende berufliche Betätigung. In dieser als krisenhaft empfundenen Lebenssituation schloss C.___ Bekanntschaft mit dem Beschuldigten 2, der auf Anhieb dieses Vakuum und ihre Naivität erkannte («hesch gläse sie het null ahnig was wie wo» [3.3.3/61]; «dumm, naiv wie dnacht, wen sie no richtig weg bummst wird isch sie sowieso verliebt ohne ende (wiee alli) den hesch sie im sack» [3.3.3/66]) und es verstand, daraus im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten 1 Kapital zu schlagen (Beschuldigter 1: «Scho abartig was die dir scho alles verzehlt, kennsch sie sit 2 wuche …. Das chönt wirklich en 6er im lotto si» [3.3.3/66]). Durchtrieben gingen die beiden Beschuldigten auch in Bezug auf den Treuhänder der Geschädigten, Kl.___, vor. Damit die beiden Beschuldigten die geplante «Abzocke» auch erfolgreich umsetzen konnten, musste dieser aus seinem Treuhändermandat verdrängt werden. Auch hierzu leistete der Beschuldigte 2 einen wichtigen Tatbeitrag, indem er Kl.___ mit antisemitischen Äusserungen verunglimpfte (vgl. die vom Beschuldigten 2 verfassten Chatnachrichten an C.___ vom 19./20.3.2013, 3.3.3/78 und 83: «Alles mache mr zäme, dir wird kei geld mehr gstohle besser gseit abgluxt sondern ganz guet überlegt investiert … muess jetzt schliesslich luege wie mr de verluscht vom jud wieder innnehole»; «(…) de judehung weiss genau das dr psychisch nid so top got, aber hänkt dr gross fürsorger usse (…) immer den wens um monete got jo!!»). Diese Diffamierung blieb nicht ohne Folgen, sondern bewog C.___ dazu, sich von ihrem bisherigen Treuhänder abzuwenden, so dass sie fortan schutzlos den betrügerischen Machenschaften der beiden Beschuldigten ausgeliefert war.

 

Die ihr vom Beschuldigten 1 präsentierte Idee, in einen sehr hehren Firmenzweck zu investieren – es war u.a. davon die Rede, mit dem von der Geschädigten beigesteuerten Geld Operationscontainer in Kriegsgebieten aufzubauen und auf diese Weise kriegsversehrten Menschen zu helfen – fand C.___ bestechend. Als Tochter eines Chirurgen verstand sie ihr finanzielles Engagement als neue Lebensaufgabe und fühlte sich dadurch in sozialer, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht (scheinbar) wieder integriert.

 

Zusammenfassend ist somit der relevante Kern des angeklagten Sachverhaltes erstellt: Die beiden Beschuldigten versetzten in der Absicht, sich selbst sowie Drittpersonen (K.___) unrechtmässig zu bereichern, C.___ durch Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen (zu hoher Aktienwert, Verwendung des Kaufpreises für die L.___ ag, angeblich objektive Überprüfung des Aktienwertes, Verschweigen der effektiven Verwendung des Kaufpreises zur eigenen Bereicherung sowie des willkürlichen Zustandekommens des Aktienpreises) in einen entsprechenden Irrtum über den Aktienwert und die Verwendung des Kaufpreises. Bedingt durch diesen Irrtum veranlassten sie C.___ zu einer schädigenden Vermögensverfügung, womit sie sich selbst und K.___ unrechtmässig bereicherten. Ergänzend kann zur Stützung dieses Beweisergebnisses auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (insbesondere II.1.2.6 [Fazit] auf US 36, 39).

 

2. Rechtliche Würdigung

 

Was die rechtliche Würdigung anbelangt kann im Wesentlichen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 40 ff.).

 

Gemäss vorliegendem Beweisergebnis haben die Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und in massgeblichem Zusammenwirken C.___ über den Wert der von ihr gekauften Aktien und über die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises getäuscht. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die einer tatbestandsmässigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zugänglich sein können.

 

Eine Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit Gegenwart bzw. auf «objektiv feststehende, vergangene gegenwärtige Geschehnisse Zustände» beziehen. Keine Tatsachen sind namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile. Äusserungen Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – innere Tatsachen wiedergeben, bspw. fehlender Rückzahlungswille. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. So können die Voraussetzungen von Prognose und Werturteil und das beim Erklärenden vorhandene Wissen darüber Tatsachen sein. Als Tatsache behandelt wurde etwa auch die Gewinnmöglichkeiten beim Warentermingeschäft i.V.m. der Behauptung besonderer Vertrauenswürdigkeit und eines überlegenen Informationssystems. Absichten sind allemal Tatsachen. Auf Tatsachen bezogen sind Äusserungen, wenn ihr Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich (und in diesem Sinne ‹objektiv›) ist. Tatsachen sind nicht nur Börsenkurse, sondern auch «reelle Transaktionen» wie Kauf Verkauf von Wertpapieren, weil die Investoren darauf vertrauen dürfen, dass diesen Transaktionen «vernünftige ökonomische Überlegungen» zugrunde liegen (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel Stefan/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 146 StGB N 6, mit zahlreichen Hinweisen).

 

Vorliegend durfte C.___ aufgrund des von ihr unterzeichneten Vertrages und des von den Beschuldigten «orchestrierten» Zusammenwirkens zwischen dem Treuhänder Ef.___, der Revisionsgesellschaft T.___ (X.___) und der Bank 3 (De.___) davon ausgehen, dass der Bestimmung des Kaufpreises der Aktien vernünftige ökonomische Überlegungen zu Grunde lagen, welche zudem mehrfach von Fachleuten (Ef.___, X.___, De.___) einer objektiven und kritischen Überprüfung unterzogen wurden. Bei der angeblich vom Beschuldigten 1 beabsichtigten Verwendung des Kaufpreises als Investition in die L.___ ag handelt es sich zudem um eine innere Tatsache, welche C.___ nicht überprüfen konnte. Darüber hinaus wurden zudem bereits konkrete Vorkehren zur Abwicklung dieser Investition unternommen. So entwarf Ef.___ einen Darlehensvertrag, welcher Grundlage für die Investition eines Teils des Kaufpreises in die L.___ ag bildete. Der Beschuldigte 1 machte auch gegenüber der Bank 3 entsprechende Zusicherungen. Dass der Beschuldigte 1 indes nie beabsichtigte, der L.___ ag ein entsprechendes Darlehen zur Verfügung zu stellen, gab dieser im Rahmen seiner Befragung im vorliegenden Verfahren offen zu.

 

Der Irrtum von C.___ über den Wert der Aktien und den Verwendungszweck des Kaufpreises war kausale Folge der Täuschungshandlungen der Beschuldigten. Ebenso die darauffolgende Vermögensdisposition, welche letztendlich bei C.___ zu einem Schaden in Höhe von mind. CHF 3'375'000.00 führte. In mindestens diesem Ausmass bereicherten sich die Beschuldigten, konnten sie doch über diesen Betrag frei verfügen. CHF 3'590'000.00 des Kaufpreises wurden auf das Privatkonto des Beschuldigten 1 transferiert. Damit war die Bereicherung vollendet und der Betrug somit beendet.

 

Ausser Frage steht auch die Arglist. Arglist bezieht sich tatbestandlich auf die Täuschung, verlangt also eine gewisse Qualität der Täuschung. Arglist scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19.4.2023 E. 4.2), «wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2)». Zu fragen ist somit jeweils, ob die fragliche Täuschung beim konkreten Opfer zu einem Irrtum hätte führen dürfen nicht, es kommt damit offensichtlich auf die Eigenschaften des von der Täterschaft anvisierten Opfers an. In dieser Berücksichtigung liegt das interaktive Element zwischen Täter und Opfer (Stefan Mäder/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 StGB N 69 - 71). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigten haben ein «Lügengebäude» par excellence errichtet, welches nicht nur die geschäftlich unerfahrene C.___, sondern sogar De.___ von der Bank 3 getäuscht hat. Dass der von Herrn Ef.___ verfasste Aktienkaufvertrag ziemlich schludrig verfasst wurde (bspw. mit dem Hinweis auf ein Investment in ein Unternehmen im Rohstoffhandelsbereich, insb. im Bereich des Handels mit hochwertigem […]), wäre zwar geeignet gewesen, den geschäftserfahrenen De.___ stutzig zu machen. In Bezug auf C.___ vermag dieser Umstand indes keine Opfermitverantwortung zu begründen, welche das Täuschungspotenzial des ansonsten perfekten Lügengebäudes in den Hintergrund treten lassen würde. Die Geschädigte war zum einen geschäftlich unerfahren und ausgesprochen naiv, was die Beschuldigten sofort erkannten und skrupellos ausnutzten. Zum anderen zeigte sich die Arglist der Beschuldigten auch darin, dass gezielt die Tätigkeit des Treuhänders Kl.___ diskreditiert wurde. In der irrigen Annahme, bei einer weiteren Zusammenarbeit mit Kl.___ ihr Vermögen in Gefahr zu bringen, brach sie diese ab, so dass auch der letzte verbleibende Schutz wegfiel.

 

Schliesslich verfängt auch die rechtliche Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 2 nicht, der sich vor Obergericht gegen die Mittäterschaft wendet. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerische Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2021, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht fällt.

 

Wie sich aus dem Beweisergebnis unter vorstehender Ziff. III./1.4 (Seite 32 f.) erschliesst, gingen die beiden Beschuldigten bei der Tatausführung koordiniert und arbeitsteilig vor, wobei nicht nur der Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 in massgeblicher Weise mitwirkte, so dass auch dieser als Hauptbeteiligter dasteht. Sie waren bei der Tatausführung aufeinander angewiesen. Daran vermag auch das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, dem Beschuldigten 2 seien im Ergebnis «nur» CHF 705'000.00 zu Gute gekommen, nichts zu ändern, zumal sich aus dem Chat zwischen den beiden Beschuldigten unmissverständlich ergibt, dass der Beschuldigte 2 noch wesentlichen mehr – die Rede war von CHF 1,6 Mio. – hätte erhalten sollen. Die beabsichtige interne Aufteilung des Geldes zeigt, dass sie sich als gleichwertige Partner verstanden.

 

Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der objektive Tatbestand, d.h. die charakteristische Abfolge von der arglistigen Täuschung über die irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Opfers bis zum Schaden, ist vom direkten Vorsatz der beiden Beschuldigten umfasst. Ebenso ist die rechtswidrige Bereicherungsabsicht zu bejahen. Geradezu entlarvend ist hinsichtlich der Wissens- und Willenskomponente sowie der Bereicherungsabsicht der beiden Beschuldigten der dokumentierte WhatsApp-Chatverkehr, in welchem immer wieder davon die Rede ist, man werde C.___ «abzocken» und habe diese im Sack (vgl. auch Beschuldigter 2: «Jo normal, es brucht ab und d zue brutal überwindig, aber ich sehn anstatt ihrem kolf [Anmerkung: wohl ‘Kopf’ gemeint] immer so 100 doller schinli und ich küss quassi die» [3.3.3/69]; «Die muessi nur eimol ind kischte beko, den machi sie so kapput das sie mr uss dr hand frisst» [3.3.5/141]).

 

Der Betrugstatbestand ist somit erfüllt. AY.___ und B.___ sind des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1) für schuldig zu erkennen.

 

 

IV.   Betrug zum Nachteil von FX.___ und GX.___ (AKS Ziff. 2.1.2 betreffend den Beschuldigten 1)

 

1.1 Am 8. Januar 2013 unterzeichneten FX.___ und GX.___ einen Zeichnungsauftrag, gemäss welchem sie «in Kenntnis des jeweils gültigen Prospekts der L.___ ag und den darin dargestellten Risikohinweisen» 12'876 Inhaberaktien der L.___ ag für CHF 10'000.00, entsprechend einem Ausgabepreis von CHF 1.28 pro Aktie, zeichnen, resp. übernehmen/kaufen (5.2.5/5 ff.). Dieses Dokument enthält weiter folgende relevante Hinweise: Die Aktien würden erst nach elektronischem Erfassen bei einer Bank überwiesen. Es handle sich um eine Beteiligung, welche mit dem Risiko eines Teil- Vollverlustes verbunden sei. Unter Ziff. 1 der Vertragsbedingungen wurde vermerkt, der Käufer beabsichtige, die Inhaberaktien der L.___ ag von der Verkäuferin käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis sei gemäss Unternehmensbewertung festgelegt worden (Ziff. 3 der Vertragsbedingungen). Es handle sich beim Kauf um eine Investition in Private Equity (private placement). Die Auslieferung der Investition (private placement) erfolge über einen professionellen Treuhänder, der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei aufgrund des eigenen Interesses des Käufers über den Firmensitz. Die Aktien würden in einem Privaten Placement Verfahren angeboten, für den Kauf gebe es einen Prospekt, welcher durch die Geschäftsleitung genehmigt worden sei. Die Gesellschaft plane einen Börsengang (IPO). Die Aktien könnten nur verkauft werden, wenn die Titel gelistet und handelbar seien. Die Gesellschaft die Verkäuferin sei nicht verpflichtet, nicht gelistete Aktien zurückzukaufen. Der Käufer sei sich bewusst, dass die gekauften Aktien unter Umständen nie für handelbar erklärt werden könnten (Ziff. 6). Der vorgedruckte Ausgabepreis von CHF 2.33 war durchstrichen und stattdessen wurde handschriftlich ein Preis von CHF 1.28 aufgeführt.

 

Weiter befindet sich ein mit «Kaufvertrag/Quittung» betiteltes und vom Beschuldigten 1 namens der L.___ ag unterzeichnetes Dokument mit Datum 8. Januar 2013 in den Akten, welches den Briefkopf […] ag trägt und folgende Erklärung beinhaltet (5.2.5/4): «Hiermit bestätigen wir den Verkauf von 12’876 Aktien der L.___ ag (Valora Nr. […] ISIN […]) zu einem Preis von CHF 10'000.- (zehntausendschweizerfranken) gemäss Zeichnungsauftrag vom 08.01.2013. Den Betrag in Höhe von CHF 10'000.00 (zehntausendschweizerfranken) haben wir erhalten.»

 

Mit öffentlicher Urkunde vom 14. Januar 2013 verkauften FX.___ und GX.___ die Stockwerkeigentumseinheit Nr. […] entsprechend 68/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. […], Grundbuch [Ort 1], für CHF 1'050'000.00 an RY.___ und Lm.___ (5.2.5/8 ff.). CHF 840'000.00 des Kaufpreises waren zahlbar innert 10 Tagen nach Vertragsunterzeichnung. CHF 210'000.00 waren durch Überweisung von 90'128 Inhaberaktien der L.___ ag zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu leisten.

 

Aufgrund einer Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 übermittelten FX.___ und GX.___ jener die vorstehend erwähnten Urkunden am 2. Juli 2013 mit folgenden Bemerkungen (5.2.5/3): «Es ist richtig dass wir die Eigentumswohnung am [Adresse], [Ort 1] an Frau RY.___ und Frau Lm.___ verkauft haben. Es ist auch korrekt, dass wir für den Verkauf Aktien in Wert von CHF 210'000.00 von der L.___ ag erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Bis jetzt sind wir im Besitz von Aktien im Wert von CHF 10’000.00. Entgegen Ihren Vermutungen fühlen wir uns allerdings von Herrn AY.___ nicht geschädigt. Im Gegenteil, wir sind von seiner Firma, L.___ ag, die wir als innovativ und kundenfreundlich kennengelernt haben, durchaus überzeugt. Wir haben ihr sogar bis zum jetzigen Zeitpunkt eine gute Zukunft vorhergesagt, was wir leider aufgrund der langen Abwesenheit von Herrn AY.___ revidieren müssen. Wir haben die Familie AY.___ durch unseren Sohn, der langjährigen Kontakt zu Herrn AY.___ pflegte, kennengelernt. Wie es der Zufall wollte, war die Familie auf der Suche nach einer Wohnung und wir spielten mit dem Gedanken, unsere Wohnung in [Ort 1] für eine altersgerechtere Wohnung zu verkaufen. Unser Sohn hat als Vermittelnder den Kontakt unter uns hergestellt. Das Verhältnis, das sich während dem ganzen Verkaufsablauf ent-
wickelte, kann man durchaus als freundschaftlich beschreiben. Herr AY.___ hat auf uns während des Kaufs unserer Wohnung stets einen integren Eindruck gemacht, der uns auch nach dem Verkauf noch erhalten bleibt. Deshalb sind wir fest davon überzeugt, dass wir den restlichen Teil der Aktien noch erhalten werden. Jedoch werden wir wohl durch die lange Absenz von Herrn AY.___ einige Verluste zu verrechnen haben, was wir ihm aber beim besten Willen nicht vorwerfen können. Über Herrn B.___ können wir keine Aussage treffen, da uns dieser Herr gänzlich unbekannt ist. Beiliegend senden wir Ihnen die von Ihnen geforderten Unterlagen zu.».

 

1.2 FX.___ wurde am 19. Juli 2013 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (10.3.3/1 ff.). Bezüglich den Inhalt seiner Aussage kann auf die Erwägung II./8.2 im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Die Aussagen von FX.___ sind wie folgt zu ergänzen: Er habe mal irgendein Blatt gesehen, wo der Aktienpreis drauf zu sehen gewesen sei, aber irgendeine Unternehmensbewertung der L.___ ag habe er nie gesehen. Er habe halt auch nicht nachgefragt, das sei vielleicht ein bisschen naiv gewesen. (Was er sich bezüglich des Aktienpreises hinsichtlich der L.___ ag vorgestellt habe?) Er sei eigentlich schon von einem erfolgreichen Unternehmen ausgegangen. Der Beschuldigte habe auch gemeint, dass er im Herbst dieses Jahres an die Börse zu gehen gedenke. Deshalb sei er schon von einem erfolgreichen Unternehmen ausgegangen. Dies habe der Beschuldigte ihm in den ersten Gesprächen vor dem Unterzeichnen des Vertrages gesagt, irgendeinmal im Januar 2013. (Ob er davon ausgegangen sei, dass der Aktienwert noch steige?) Sicher schon. Wenn er davon ausgehe, dass die Firma an die Börse gehe, gehe er schon davon aus, dass der Wert der Aktien steige sicherlich gleich bleibe. Also er sei schon davon ausgegangen, wenn sie nicht an der Börse sei, dass der Wert steigen müsse könne. Es sei ja nicht jede Firma, welche erfolgreich sei, an der Börse, es gebe ja auch erfolgreiche Firmen, welche nicht an der Börse seien. (Auf Nachfrage hinsichtlich des von ihm erwähnten Dokuments in Bezug auf den Aktienpreis): Das sei ein Ausdruck der Bank Bank 1 gewesen. (Ob das für ihn wichtig gewesen sei in Bezug auf den Glauben an den Aktienpreis?) Ja, das könne man sagen. Er habe das schon zur Beurteilung herangezogen. Er meine, es sei ein Ausdruck aus dem Internet gewesen. (Auf Nachfrage) Über Betreibungen gegen die L.___ ag habe er nichts gewusst. Hätte er davon gewusst, hätte das schon einen Einfluss für ihn gehabt. Es hätte ihn sicherlich dazu gebracht, nachzufragen, weshalb das so sei. Das mache so natürlich schon nicht den Eindruck einer seriösen Firma, wenn jemand Betreibungen habe. Die Aktien für die CHF 10'000.00 habe er erhalten. Den Rest noch nicht. (Was der Grund sei?) Weil es im Moment für die Firma noch nicht möglich sei, die Aktien herauszugeben. Aber das wäre zwischenzeitlich sicherlich schon geschehen, wenn eben das Verfahren nicht dazwischen gekommen wäre. (Auf Nachfrage) Es sei für seinen Kaufentscheid wesentlich gewesen, dass das Geld in die Firma fliesse. Es habe ihm aber niemand explizit erklärt, dass der Kaufpreis in die Firma fliesse, er habe das einfach so angenommen. Er sei davon ausgegangen, dass die Aktien der Firma gehörten, auch dies sei ihm aber nicht explizit so gesagt worden. Es sei ihm nie explizit gesagt worden, was mit dem Kaufpreis geschehe. Er könne sich vorstellen, dass der Aktienkaufpreis im Hinblick auf die künftige Entwicklung des Unternehmens höher bewertet werde, als dieser aktuell sei. Es sei aus seiner Sicht eben schwierig zu beurteilen, ob die Substanz der Firma dem Aktienpreis entspreche.

 

1.3 Die Vorinstanz ging implizit davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Dies ist, was den äusseren Sachverhalt anbelangt, auch ohne Weiteres zu bestätigen. Fraglich ist, ob der Beschuldigte 1 – wie von der Anklage behauptet – das Ehepaar FX.___ und GX.___ über den Wert der Aktien arglistig täuschte. Dass das Ehepaar FX.___ und GX.___ darüber hinaus über den Verwendungszweck des Aktienkaufpreises getäuscht wurde, ist indes nicht Gegenstand der Anklage.

 

Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorhalt bezüglich C.___ wurde vorstehend unter III./1.4 festgehalten, dass der Aktienwert der H.___-Aktien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 3. April 2013 maximal CHF 0.50 betrug (entsprechend der Unternehmensbewertung der Y.___ AG vom 4. Juli 2012). Dies hat auch bezüglich des Betrugsvorhaltes zum Nachteil von FX.___ und GX.___ zu gelten. Diese unterzeichneten den erwähnten Grundstückkaufvertrag lediglich rund 2 ½ Monate bevor C.___ ihren Aktienkaufvertrag unterzeichnete. Der vom Ehepaar FX.___ und GX.___ am 8. Januar 2013 unterzeichnete Zeichnungsauftrag bezüglich 12'876 Aktien enthält in weiten Teilen praktisch gleich lautende Bestimmungen wie der Aktienkaufvertrag, den C.___ unterzeichnete. Auch der vom Ehepaar FX.___ und GX.___ unterzeichnete Zeichnungsauftrag deutet mehrfach darauf hin, dass der Aktienwert nach objektiven Kriterien (Unternehmensbewertung) festgelegt und zudem von einer Bank und einem Treuhänder validiert wurde. Zudem wird ein Prospekt der L.___ ag erwähnt. Den Aussagen von FX.___ lässt sich entnehmen, dass dieser schon davon ausging, dass der Aktienwert dem von ihm im Rahmen des Grundstückkaufs «bezahlten» Preis entsprach. So erwähnte er ein Dokument der Bank 1, welches den Aktienpreis enthalten habe. Dies sei für ihn wichtig gewesen. Er sei schon von einem erfolgreichen Unternehmen ausgegangen. Hätte er von den Betreibungen gegen die H.___ gewusst, hätte dies für ihn schon Fragen aufgeworfen. Andererseits räumte FX.___ aber auch ein, die im Zeichnungsauftrag erwähnte Unternehmensbewertung nie gesehen zu haben. Er habe auch nicht nachgefragt, was schon naiv gewesen sei. Er sei auch davon ausgegangen, dass die Aktien durch die H.___ selbst verkauft würden und der Kaufpreis in die Firma fliesse. Die ersten 12'876 Aktien für CHF 10'000.00 habe er erhalten. Die restlichen Aktien jedoch noch nicht. Warum er diese noch nicht erhalten hat, obwohl gemäss Grundstückkaufvertrag die Aktien zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung hätten übergeben werden sollen, konnte er nicht schlüssig erklären. Ebenso konnte er nicht erklären, wieso die Firma L.___ ag, welche ja mit dem Grundstückkaufvertrag nichts zu tun hatte, dem Ehepaar FX.___ und GX.___ ihre eigenen Aktien hätte «verkaufen» resp. an Zahlung statt übertragen sollen. Schliesslich wurde auch nicht klar, weshalb zuerst 12'876 Aktien gezeichnet wurden. Dieser Zeichnungsauftrag vom 8. Januar 2013 hatte offensichtlich keinen direkten Bezug zum nachfolgenden Grundstückkauf.

 

Definitiv misstrauisch werden lassen hätte das Ehepaar FX.___ und GX.___ aber folgender Umstand: Der Zeichnungsauftrag vom 8. Januar 2013 führte einen Aktienpreis von CHF 2.33 pro Aktie auf. Gezeichnet werden sollten aber 12'876 Aktien für CHF 10'000.00, was einem Preis von rund CHF 0.78 pro Aktie entsprochen hätte. Handschriftlich wurde dann der Preis von CHF 2.33 durchgestrichen und mit CHF 1.28 ersetzt. Das gleichentags vom Beschuldigten 1 unterzeichnete Dokument «Kaufvertrag/Quittung» führt dann aber wieder den Preis von CHF 10'000.00 für insgesamt 12'876 Aktien auf, für welchen der Beschuldigte namens der L.___ ag quittierte. Im Grundstückkaufvertrag vom 14. Januar 2013 wurde dann für 90'128 Aktien ein Betrag von CHF 210'000.00 angerechnet, was wiederum einem Betrag von CHF 2.33 pro Aktie entsprochen hätte. Wie erwähnt, wurden die Aktien entgegen dem notariell beurkundeten Vertrag aber gar nicht übergeben. Auch den im Zeichnungsauftrag erwähnten Prospekt über den Aktienverkauf nahm das Ehepaar FX.___ und GX.___ offenbar nie zur Kenntnis. Indem das Ehepaar FX.___ und GX.___ offensichtlich all diese eklatanten Widersprüche nicht hinterfragt hat, hat es die im Rahmen eines Grundstückkaufs erforderliche Sorgfalt ganz offensichtlich nicht walten lassen, weshalb von einer erheblichen – die Täuschungshandlungen des Beschuldigten 1 in den Hintergrund treten lassenden – Opfermitverantwortung auszugehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Ehepaar FX.___ und GX.___ – über den Sohn von Frau GX.___ – ein gewisses Näheverhältnis bestand. Der von FX.___ erwähnte Beleg der Bank 1 über den Aktienwert der H.___-Aktien befindet sich nicht in den Akten, weshalb nicht als erwiesen erachtet werden kann, dass es diesen gab, geschwiege denn, was darin wirklich stand. Im Gegensatz zu C.___ kann beim Ehepaar FX.___ und GX.___ auch nicht von geschäftlich völlig unerfahrenen gar naiven Geschäftspartnern ausgegangen werden. Der Schluss der Vorinstanz, dass mangels Arglist der Betrugstatbestand zu verneinen sei, ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte 1 ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

 

 

V. Geldwäscherei (AKS Ziff. 2.2 betreffend den Beschuldigten 1)

 

Auch hier erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt, was im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Die Vorinstanz verneinte indes mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts (BStGer SK.2011.22 und SK 2015.55) das Vorliegen eines schweren Falles, mithin die Gewerbsmässigkeit. Die einfache Geldwäscherei sei nicht angeklagt und wäre bei B.___ (recte AY.___) zufolge Verjährung einzustellen.

 

Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts korrekt wiedergegeben, wonach Gewerbsmässigkeit bei lediglich grossem Umsatz, aber ohne nennenswerten Gewinn abzulehnen sei und das erhebliche deliktische Einkommen aus der Geldwäschereihandlung selbst und nicht aus der Vortat stammen müsse. Diese Rechtsprechung blieb bisher sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung soweit ersichtlich unwidersprochen. Sie ist auch aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Die überwiegende Lehre fordert die Straflosigkeit des Vortäters hinsichtlich nachgelagerten Geldwäschereihandlungen mit dem Hinweis auf die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht hingegen sieht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz (Mark Pieth in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 305bis StGB N 70 - 71). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber lediglich Mitglieder von Verbrechensorganisationen sowie die klassischen bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscher strenger bestrafen wollte, das heisst diejenigen Täter, welche sich massgeblich mit dem Waschen fremder Vermögenswerte befassen. Beim blossen Vermögensdelinquenten, welcher durch gewerbsmässig begangene Vermögensdelikte lediglich die von ihm selbst deliktisch erlangten Gelder abhebt transferiert, um sie zu ge- verbrauchen und deswegen schon der erhöhten Strafdrohung für das Grunddelikt unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, zusätzlich noch die erhöhte Strafdrohung des Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB anzuwenden. Auch wenn die vorliegende Vortat nicht unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB, sondern aufgrund des einmaligen Delinquierens unter den Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren ist, besteht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts kein Raum für die Anwendung der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Auch in der vorliegenden Konstellation ist offensichtlich, dass das deliktische Einkommen aus der Vortat und gerade nicht aus den nachgelagerten Geldwäschereihandlungen stammt. Das Bundesgericht geht zudem für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus, welches neben dem mehrfachen Delinquieren und der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art auch die Absicht mitumfasst, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die unter AKS Ziff. 2.2 zur Anklage gebrachten 21 Transaktionen (im Einzelnen 20 Barbezüge sowie die einmalige Überweisung eines Betrages von CHF 1'855.97 ins Ausland) stellen kein Handeln «nach Art eines Berufes» dar, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu verneinen ist.

 

Entgegen der Vorinstanz ist der Vorhalt der einfachen Geldwäscherei sehr wohl angeklagt. Dieser Vorwurf ist selbstredend im Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei enthalten. Jedoch ist in Bezug auf diesen Tatbestand die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten: Für die einfache Geldwäscherei beträgt die Höchststrafe gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe. Per 1. Januar 2014 traten die revidierten Verjährungsregeln in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurde für Taten mit einer angedrohten Höchststrafe von drei Jahren die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) auf zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) angehoben und somit verschärft. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen ereigneten sich alle im Jahr 2013: In AKS Ziff. 2.2 lit. a (Vorgeschichte) wird der Deliktszeitraum auf die Zeit zwischen dem 4. April 2013 und dem 6. Mai 2013 (= letzter Bezug) eingegrenzt. Bei dem unter AKS Ziff. 2.2 lit. b (zweiter Spiegelstrich) aufgeführten Datum vom 19. April 2014 für die Überweisung von CHF 1'855.97 ins Ausland handelt es sich um einen Zahlenverschrieb, denn gemäss dem Beleg der Bank (6.3/232) wurde dieser Betrag bereits am 19. April 2013 überwiesen. Anzuwenden ist das im Begehungszeitpunkt geltende Recht, da das im Zeitpunkt der Tatbeurteilung geltende Recht vorliegend nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, e contrario). Dieser Grundsatz der «lex mitior» findet auch bei der Verjährung Anwendung (vgl. hierzu ausdrücklich Art. 389 Abs. 1 StGB). Somit fällt bereits aus formellen Gründen (Eintritt der Verfolgungsverjährung) eine Bestrafung nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausser Betracht.

 

Das erstinstanzliche Urteil ist folglich in Bezug auf den Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorhalt der Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom 4. April 2013 bis 6. Mai 2013 (AKS Ziff. 2.2), zu bestätigen.

 

 

VI.   Betrug zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2 betreffend den Beschuldigten 2)

 

Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter II./2.3 verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Fraglich ist in rechtlicher Hinsicht die Arglist.

 

Die Vorinstanz hat die Arglist mit folgender Begründung verneint:

 

« Am 08. Dezember 2011 hatte B.___ unter dem Namen Pq.___ die Balsamicoprodukte bei E.___s Einzelfirma Mn.___ bestellt. Dieser bat gleichentags um Vorkasse. Als sechs Tage später noch immer keine Zahlung eingegangen war, bat E.___ erneut um Vorkasse, worauf ihm B.___ wiederum unter dem Namen Pq.___ umgehend eine Bestätigung für die Zahlung mit dem Vermerk ‘Auftrag pendent’ zukommen liess. E.___ hätte stutzig werden müssen, dass sechs Tage nichts passierte und erst als er nochmals nachhakte, innert Minuten die Zahlungsbestätigung kam. E.___ ist ein Geschäftsmann, B.___ war Neukunde, auf der Zahlungsbestätigung stand ziemlich prominent ‘pendent’. Der Druck, den B.___ aufbaute, damit die Produkte rechtzeitig geliefert würden, rechtfertigt nicht das unachtsame Vorgehen E.___s. Er hat nicht zugewartet, bis die Gutschrift auf dem Konto erfolgte, obwohl er anfänglich auf einer Vorauszahlung beharrte. Eine Opfermitverantwortung ist vorliegend zu bejahen und die Arglist deshalb zu verneinen. Im Übrigen ist es auch fraglich, ob der subjektive Tatbestand erfüllt gewesen wäre. B.___ konnte nicht nachgewiesen werden, dass er den Auftrag selber storniert hat. Er müsste also in Kauf genommen haben, dass im Zeitpunkt der Zahlungsauslösung nicht genügend Geld auf dem Konto sein würde.»

 

Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz hält einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht stand. Angesichts der im Bestellungszeitpunkt offensichtlich maroden Situation der No.___ Gmbh sowie der ebenfalls desaströsen finanziellen Situation des Beschuldigten 2 kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, letzterer habe nicht zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass er die bestellte Ware nicht zahlen kann, resp. dass der Zahlungsauftrag mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wird. Es kann hierzu vollumfänglich auf die überzeugende Argumentation der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz (ASDT 523) verwiesen werden.

 

Einer genaueren Betrachtung zu unterziehen ist nun noch die Opfermitverantwortung. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Ein tatbestandsmässiger Betrug setzt eine gewisse Qualität der Täuschung voraus. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene aufgrund von Alter Krankheit beeinträchtigte Opfer auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- Unterordnungsverhältnis in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen sowie die weiteren Hinweise auf die Rechtsprechung und Lehre unter vorstehender Ziff. III./2.).

 

Beim Geschädigten handelt es sich um einen Geschäftsmann, womit grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen sind. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2012 legte E.___ aber nachvollziehbar dar, weshalb er die Bestellung ausgeführt hatte, obwohl er das Geld noch nicht erhalten und er noch keine Bonitätsprüfung vorgenommen hatte. Er habe sofort nach Bestellungseingang die Homepage der Firma No.___ GmbH überprüft und festgestellt, dass die Firma mit Luxusautos handle und mehrere Mitarbeiter habe. Eine Bonitätsprüfung habe er nicht vorgenommen, weil dies kostenpflichtig gewesen wäre. Die Bestellung sei die bisher grösste E-Bestellung gewesen, weshalb er Vorkasse verlangt habe. Am 14. Dezember 2011 habe die Zeit aber gedrängt, weil die Ware anlässlich eines Firmenessens am 16. Dezember 2011 benötigt worden sei. Er habe diesen potenziell guten neuen Kunden nicht verlieren wollen und deshalb nicht auf den Zahlungseingang gewartet. Er habe nicht gewusst, dass eine im Onlinebanking eingegebene Zahlung nachträglich gelöscht werden könne. Dies erweist sich als plausibel, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich dieser Sachverhalt vor annähernd 12 Jahren ereignete, mithin in einer Zeit, als sich das Onlinebanking als eigentliches Massengeschäft erst zu entwickeln begann. Dabei war das Smartphone ein Innovationstreiber, der die Verbreitung des Onlinebanking und insbesondere das Mobile Banking beschleunigte, wobei in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen ist, dass das erste iPhone im Jahre 2007 in Amerika auf den Markt kam. Die erworbene Kompetenz im Umgang mit diesem Zahlungsinstrument und den damit einhergehenden Möglichkeiten bilden folglich keine taugliche Beurteilungsgrundlage für den vorliegenden Sachverhalt. Unter den massgeblichen damaligen Bedingungen kann jedenfalls dem Geschädigten auch in seiner Rolle als Geschäftsmann nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die Möglichkeit einer nachträglichen Löschung einer bereits mittels Onlinebanking eingegebenen Zahlung nicht in Erwägung zog.

 

Als der Geschädigte die bestellte Ware versandte, war er im Besitz des pendenten Zahlungsauftrages betreffend das Kontokorrent der No.___ GmbH bei der Bank 5. Auch wenn es zutrifft, dass der Geschädigte bereits am 8. Dezember 2011 ein erstes Mal Vorkasse verlangt hatte und danach während sechs Tagen keine Zahlung eingegangen war, und dieser Umstand den Verkäufer hätte stutzig machen sollen, ist die Arglist zu bejahen. Der Geschädigte mag zwar mit einer gewissen Fahrlässigkeit gehandelt haben, jedoch liegt keine Leichtfertigkeit von solchem Ausmass vor, dass das arglistige Handeln des Beschuldigten 2 in den Hintergrund treten würde. Letzterer hat ganz bewusst und nicht ohne Raffinesse unnötig einen Zeitdruck aufgebaut und dann einen bereits im Online-Banking erfassten Zahlungsauftrag, von dem er wusste, dass dieser höchstwahrscheinlich mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden wird, dem Geschädigten zugestellt. Zudem hat er, wohl im Wissen darum, dass der Geschädigte seine mangelnde Bonität ausfindig machen könnte, sich des Namens von Pq.___, dem designierten Käufer der No.___, bedient. Der Onlinehandel nimmt im Wirtschaftsleben eine immer grössere Bedeutung ein. Bonitätsabklärungen sind nicht nur aufwändig, sondern auch kostenpflichtig. Bei der Bestellung einer aktiven im Handelsregister eingetragenen GmbH kommt ein höherer Vertrauensschutz zum Tragen als bei der Bestellung durch eine x-beliebige Privatperson. Der Geschädigte hat nicht einfach keinerlei Abklärungen vorgenommen. Er hat Vorkasse verlangt und sich im Internet über die No.___ kundig gemacht. Indem er letztendlich keine Bonitätsprüfung vorgenommen resp. nicht auf den Geldeingang gewartet hat, hat er schlicht nicht die grösstmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt, was aber unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung auch nicht erwartet werden kann und soll. Von naivem Handeln kann keine Rede sein. Die Arglist ist daher zu bejahen. Ergänzend kann auch hierzu auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz (AS 523 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 ist daher des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2) für schuldig zu erkennen.

 

 

VII. Erschleichen einer falschen Beurkundung (AKS Ziff. 1.3 betreffend den Beschuldigten 2)

 

Bezüglich diesen Vorhalt kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (II./4.1).

 

Der Beschuldigte 2 unterzeichnete am 16. Oktober 2014 eine Domizilbescheinigung, welche notariell verurkundet wurde und der Meldung der Domizilverlegung an das Handelsregisteramt diente. Im diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte 2 noch alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der I.1.___ AG. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 widersprüchlich. Anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2017 sagte er aus, weder die besagte Örtlichkeit [Adresse], [Ort 3], noch den Liegenschaftseigentümer Op.___ zu kennen. Er sei einfach von den Angaben von Pq.___ ausgegangen und dass dies seine Richtigkeit habe. Wieso er, der Beschuldigte 2, diese Domizilbescheinigung unterzeichnet habe, obwohl er mit der Liegenschaft nichts zu tun gehabt habe, konnte er nicht erklären. Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte 2 erneut, dass er einfach Herrn Pq.___ vertraut habe. Er habe keine konkreten Hinweise gehabt, sondern diesem einfach geglaubt. Er sei leichtgläubig in dieser Sache gewesen (ASOG 211). Im Kontrast zu diesen Aussagen gab der Beschuldigte 2 demgegenüber anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, Pq.___ habe am [Adresse] bei der Familie QR.___ ein Büro mit einem Briefkasten gehabt. Dieser sei befreundet mit SR.___. Letzterer sei nicht der direkte Eigentümer, habe aber das Büro Herrn Pq.___ übergeben. Nach der Publikation sei dann der Bruder von SR.___ zu r Pq.___ gekommen und habe gesagt, dass er das nicht wolle. Dann sei der Briefkasten weggekommen. Als er, der Beschuldigte, die Domizilbescheinigung unterzeichnet habe, sei dort aber noch ein Büro mit einem Schild am Briefkasten gewesen. Er sei selber einmal dort gewesen. Es sei alles rechtens gewesen. Er sei sicher, dass die Angaben stimmten, er sei dort jeden Tag sieben Mal durchgefahren. Diese Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wirkt völlig unglaubhaft und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Würden diese Angaben zutreffen, so hätte der Beschuldigte dies sicherlich schon anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2017 so ausgeführt.

 

Mit Schreiben vom 10. November 2014 an das Richteramt Dorneck-Thierstein (2.1.7/12) teilte Op.___ mit, er sei Eigentümer der Liegenschaft [Adresse] in [Ort 3]. Die Firma Tu.___ AG sei ihm nicht bekannt und er habe weder Räumlichkeiten an dieses Unternehmen noch an Pq.___ vermietet.

 

Damit ist klar, dass der Beschuldigte eine Domizilbescheinigung unterzeichnete, von der er wusste, dass sie inhaltlich unwahr war. Ihm war offensichtlich bewusst, dass diese Urkunde Gegenstand einer notariell beurkundeten Domizilverlegung war, welche im Handelsregister eingetragen wird. Der Beschuldigte ist daher des Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB für schuldig zu erkennen.

 

 

VIII. Mehrfache Misswirtschaft (AKS Ziff. 1.4 betreffend den Beschul-
digten 2)

 

1. No.___ GmbH

 

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Dem kann hinsichtlich der in der AKS geschilderten Betreibungen beigepflichtet werden. Ebenso deutet einiges darauf hin, dass die Firma im Zeitpunkt der Veräusserung an Pq.___ über keinerlei Aktiven mehr verfügte (Aussage des Beschuldigten: Die ganze Infrastruktur gehörte nicht der No.___, die hatte nichts.) und der Beschuldigte Pq.___ für die Firmenübernahme CHF 3'000.00 bezahlte.

 

Kern der Anklage bilden jedoch die Vorwürfe, der Beschuldigte 2 habe die No.___ mit keinerlei Kapital ausgestattet sowie die Überschuldung der Firma herbeigeführt und verschlimmert. Für diese beiden Vorwürfe liefert die Anklage jedoch keinerlei konkreten Beweise, was angesichts der fehlenden Buchhaltung auch schwierig sein dürfte. Jedenfalls kann weder aus der Konkurseröffnung noch aus der wachsenden Anzahl von Betreibungen zwanglos auf eine bestehende Überschuldung, im Zeitpunkt als die Firma noch vom Beschuldigten 2 geführt wurde, geschlossen werden. Eine Betreibung kann auch ohne Rechtsgrund erhoben werden, weshalb Betreibungen nicht einfach mit Schulden gleichgesetzt werden können. Tatsächlich ergibt sich aus dem Betreibungsregisterauszug der No.___, dass gegen die überwiegende Zahl von Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Vorinstanz erwähnt die Aussage von Pq.___ gegenüber dem Konkursamt, wonach der Betrieb der Firma bei der Übernahme durch ihn bereits eingestellt worden sei. Auch daraus lässt sich jedoch nicht zwingend eine Überschuldung in diesem Zeitpunkt herleiten. Ebenso kann aus der Aussage des Beschuldigten 2, die No.___ GmbH habe im Zeitpunkt der Übergabe an Pq.___ über keine Aktiven mehr verfügt, nicht geschlossen werden, die Firma habe nie über Kapital verfügt.

 

Zusammenfassend lässt sich somit weder die ungenügende Kapitalausstattung noch die Herbeiführung Verschlimmerung der Überschuldung nachweisen. Die Anklageschrift erwähnt bei diesem Vorhalt zu Beginn ganz allgemein auch die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit bzw. die Verschlimmerung der Vermögenslage im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit. Auch hierfür liefert die Anklage jedoch keinerlei Beweise. Wiederum kann aus dem Bestehen von Betreibungen und der laufenden Zunahme von Betreibungen nicht zwingend auf Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Betreibungen können auch lediglich durch blosse Zahlungsunwilligkeit herbeigeführt werden. Eine Zunahme von Betreibungen ist somit auch nicht mit der Verschlimmerung der Vermögenslage gleichzusetzen. Was schliesslich der Vorwurf anbelangt, der Beschuldigte habe es unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und Sanierungsmassnahmen einzuleiten, so stellt dies lediglich eine Konkretisierung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung Vermögensverwaltung dar, welche jedoch nur dann strafbar ist, wenn daraus auch eine Überschuldung resultiert. Zudem wird nicht klar, wieso der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Besorgniszeitpunkt gerade mit der dritten Betreibung vom 24. Juni 2011 eingetreten sein soll. Gegen die erste Betreibung wurde Rechtsvorschlag erhoben. Die zweite und dritte Betreibung beziehen sich gesamthaft auf Forderungen von rund CHF 4'500.00. Das Ausmass der Aktiven der Firma zu dieser Zeit ist völlig unbekannt.

 

Mangels Nachweis der fehlenden Kapitalaustattung sowie des Herbeiführens Verschlimmerns der Überschuldung Zahlungsunfähigkeit resp. des Verschlimmerns der Vermögenslage ist der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erstellt. Der Beschuldigte 2 ist hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft bezüglich die Firma No.___ GmbH freizusprechen.

 

2. I.1.___ AG

 

Auch hier versucht die Anklage die Überschuldung mit der zunehmenden Anzahl von Betreibungen herzuleiten, ohne jedoch den Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung resp. die konkrete Verschlimmerung der Überschuldung belegen zu können. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass Betreibungen weder ein Beleg für die Überschuldung noch für die Zahlungsunfähigkeit sind, sondern auch schlicht Ausdruck fehlender Zahlungswilligkeit sein können und zudem eine Betreibung für sich alleine noch nichts über den Rechtsbestand der Forderung aussagt. Indes ist bei der I.1.___ zugestanden, dass diese vom Beschuldigten 2 lediglich als Aktienmantel übernommen wurde. Ob und inwiefern der Beschuldigte 2 der Firma in der Folge Kapital zugeführt hat, lässt sich mangels Buchhaltung nicht nachweisen. Mangels eines konkreten Nachweises über die Vermögens- und Schuldenentwicklung lässt sich auch hier der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erstellen, weshalb wiederum ein Freispruch zu erfolgen hat.

 

3. I.2.___ AG

 

Auch die I.2.___ AG hat der Beschuldigte 2 als Aktienmantel übernommen. Gemäss eigenen Angaben habe er aber CHF 100'000.00 in die Firma investiert. Dies zieht die Vorinstanz zu Recht in Zweifel, zumal der Beschuldigte bei der Befragung vor Vorinstanz den Vorwurf der mangelnden Kapitalausstattung eigentlich nicht mehr bestritt. Bei der I.2.___ AG befinden sich in den Akten Buchhaltungsfragmente für das erste Quartal 2015 (5.2.15/21 ff.). Diese sind jedoch widersprüchlich und auch nur schwer interpretierbar. So stimmt etwa die Bilanz für das erste Quartal 2015 auf AS 5.2.1/22 f. nicht mit der für denselben Stichtag auf AS 5.2/223 ff. überein. Gemäss Konkursinventar vom 28. September 2016 (5.2.15/238 ff.) wies die Gesellschaft Aktiven in Höhe von CHF 52'538.01 auf, denen zugelassene Forderungen von CHF 259'998.64 entgegenstanden (5.1.15/296). Die erwähnten Buchhaltungsfragmente und Unterlagen des Konkursamtes legen tatsächlich nahe, dass der Beschuldigte 2 bei der I.2.___ AG eine Überschuldung herbeigeführt und diese in der Folge auch verschlimmert hat. Ebenso ist von einer ungenügenden Kapitalausstattung auszugehen. Zufolge durchgehend unvollständiger Buchhaltung lässt sich jedoch weder die Herbeiführung und Verschlimmerung der Überschuldung durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung Vermögensverwaltung noch die Kausalität zwischen der ungenügenden Kapitalausstattung und der Verschlimmerung der Vermögenslage mit der nötigen Sicherheit nachweisen, weshalb auch hier ein Freispruch zu erfolgen hat. Schliesslich kann es auch nicht angehen, die Verurteilung lediglich aus dem Umstand herzuleiten, dass der Beschuldigte drei Firmen in der Folge «an die Wand gefahren» hat, wie dies die Staatsanwaltschaft tut. Auch die Unterlassung der Buchführung reicht nicht aus, um den Tatbestand der Misswirtschaft zu bejahen, ansonsten es die Strafnorm von Art. 166 StGB gar nicht bräuchte. Der Beschuldigte 2 ist demnach auch in Bezug auf AKS Ziff. 1.4.3 vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen.

 

 

IX.   Mehrfache Unterlassung der Buchführung (AKS Ziff. 1.6 betreffend den Beschuldigten 2)

 

Hinsichtlich der I.1.___ AG besteht der einzige Hinweis auf die Führung einer Buchhaltung in der Aussage des Beschuldigten 2 selbst, er habe eine Buchhaltung geführt. Gefunden wurde die Buchhaltung jedoch nie und der Beschuldigte konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, wer die Buchhaltung geführt hat, was doch einigermassen erstaunlich wäre, falls tatsächlich eine Buchhaltung geführt worden wäre. Der Sachverhalt ist daher erwiesen. Es kann zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz in II./7.2 verwiesen werden. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist auf die Erwägung II./7.4 der Vorinstanz zu verweisen. Es hat hinsichtlich AKS Ziff. 1.6.1 ein Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung zu erfolgen, wobei hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2014 begangenen Tathandlungen resp. Unterlassungen die Verjährung eingetreten ist. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Auch hinsichtlich der I.2.___ AG hat die Vorinstanz es zutreffend als erstellt erachtet, dass ab dem zweiten Quartal 2015 keine Buchhaltung mehr geführt wurde. Selbst der Beschuldigte gesteht ein, dass er die Zusammenarbeit mit der alten Buchhalterin beendet habe und die neue Buchhalterin irgendwann nicht mehr habe bezahlen können. Sie habe lediglich einiges nachgearbeitet. Wiederum kann auf die Erwägungen der Vorinstanz unter II./7.3 und 7.4 verwiesen werden. Es hat ein weiterer Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung zu ergehen (AKS Ziff. 1.6.2).

 

 

X. Zusammenfassung

 

Hinsichtlich des Beschuldigten 1 ist der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von FX.___ und GX.___ (AKS Ziff. 2.1.2) und vom Vorwurf der Geldwäscherei (schwerer Fall) (AKS Ziff. 2.2) zu bestätigen.

 

Der Beschuldigte 1 hat sich schuldig gemacht:

 

-       des Betruges zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 2.1.1).

 

Der Beschuldigte 2 ist vom Vorhalt der mehrfachen Misswirtschaft (AKS Ziff. 1.4) freizusprechen.

 

Der Beschuldigte 2 hat sich schuldig gemacht:

 

-       des Betruges zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1);

-       des Betruges zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2);

-       des Erschleichens einer falschen Beurkundung (AKS Ziff. 1.3);

-       der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (AKS Ziff. 1.6).

 

 

XI. Strafzumessung

 

1. Was die allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf das begründete Urteil der Vorinstanz in III./1. zu verweisen.

 

Ergänzungen sind hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart und der Anwendung des milderen Rechts anzubringen.

 

1.1  Wahl der Sanktionsart

 

1.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E. 4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung.

 

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, sofern es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen.

 

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).

 

Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).

 

Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

 

1.1.2 Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5 Folgendes ausgeführt:

 

« Das Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei den Kriterien für die Wahl der Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden sei nicht bestimmend (‘pas déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022 E. 7.1). In BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- Freiheitsstrafe auszusprechen sei, ergebe sich nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung stützt sich das Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 wird erwogen: Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trage. Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2, wo auf BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de la culpabilité de l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht bestimmend (‘déterminante’) sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’), sondern neben den weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen sei. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23.6.2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil 6B_432/2020 vom 30.9.2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern: Nach diesem Urteil können Tat- Deliktgruppen gebildet werden, da es etwa nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies widerspricht BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang mit der Wahl der geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Fassung). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (‘la petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).»

 

Berücksichtigt man auch die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in AJP 4/2022, 342 ff.).

 

In BGE 147 IV 241 hielt das Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass festzusetzen. In E. 3.2 führte es hierzu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):

 

« Die Berücksichtigung des Verschuldens bei der Wahl der Strafart kann eine einfache Bestimmung des Strafmasses nicht rechtfertigen, das der Richter dann nur in Tagessätze in Tage mit Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen Strafe umwandeln müsste (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil, der Richter muss die Art der Strafe festlegen, die die strafbare Handlung sanktioniert, indem er die vorher erwähnten unterschiedlichen Kriterien berücksichtigt – unter anderem das des Verschuldens – sowie auch daraus das Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er anführt, dass der Richter zuerst ein «Mass an Strafeinheiten» festlegen und dann erst die Strafart auswählen müsse; dies würde dazu führen, dass die vorher erwähnten Kriterien bei der Wahl der Strafart unbeachtet blieben. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es insbesondere für den Richter ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen für jede Handlung eine Anzahl an ‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die Straferhöhung vorzunehmen, bevor die Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO voraus, dass die Strafen von gleicher Art sind, was dazu führt, dass der Richter für jede begangene Straftat überprüft, welche Strafart er ausspricht (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 = Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; Anwendung der ‘konkreten Methode’).»

 

1.1.3 Die Strafzumessung ist zweistufig, sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention. Das Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei der Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat, kommt er nicht umhin, sämtliche Kriterien zur Bemessung des Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit, Willensrichtung, Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits miteinzubeziehen. Damit rückt aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung des Masses an Strafe) unweigerlich wieder an den Anfang des Strafzumessungsvorgangs und vermischt sich mit der Wahl der Strafart.

 

In der Praxis behilft sich der Richter bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1. Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet. Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammern des Verschuldens – aufgrund der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen, ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden innerhalb dieses eng begrenzten Spektrums (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste. Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren Verschulden die Strafe im Bereich von 60 bis 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.

 

1.2  Lex mitior

 

Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden von den beiden Beschuldigten vor dem 1. Januar 2018 begangen. Da unter Geltung des alten Rechts Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden konnten, während dies neurechtlich nur noch bis 180 Tagessätzen möglich ist, und Geldstrafen immer milder sind als Freiheitsstrafen, heisst dies auch, dass das neue Recht für die Beschuldigten nicht milder ist. Es ist somit das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

 

2. Strafzumessung für den Beschuldigten 1

 

2.1 Bestimmung des Strafmasses für das schwerste Delikt

 

Vorliegend handelt es sich beim Betrug zum Nachteil von C.___ um das schwerste Delikt. Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft.

 

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt im einem Deliktsbetrag von über CHF 3 Mio. sehr schwer, insbesondere wenn man bedenkt, dass das strafbare Verhalten vorliegend nicht unter die qualifizierte Tatbestandsnorm des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) zu subsumieren ist. Auch die Verwerflichkeit sticht hervor. Der Beschuldigte 1 suchte sich zusammen mit dem Beschuldigten 2 bewusst ein reiches und naives Opfer aus. Der Nachrichtenaustausch zwischen den Beschuldigten bezüglich C.___ zeugt von einer Gesinnung, die an Zynismus und Menschenverachtung kaum mehr zu überbieten ist. Im Unterschied zu vielen Betrugsopfern, welche eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition im Kontext mit einer Geschäftsidee tätigen, stand bei C.___ nicht der (vermeintliche) monetäre Gewinn im Vordergrund. Sie sehnte sich nach einer sinnvollen beruflichen Betätigung sowie nach Nähe und Geborgenheit. Die beiden Beschuldigten erkannten diese (emotionale) Bedürftigkeit bzw. dieses Vakuum und gaukelten ihr vor, sie könnte dieses mit ihrer Investition in die Firma bzw. ihrem Aktienkauf wieder füllen und sich beruflich, gesellschaftlich, sozial, partnerschaftlich wieder integrieren. Der Beschuldigte 1 stellte mit viel Aufwand und im Zusammenspiel mit Ef.___ und X.___ ein raffiniertes Konstrukt auf die Beine, welches ihm ermöglichte, nicht nur C.___ hinsichtlich Aktienwert und Verwendung des Kaufpreises hinters Licht zu führen, sondern auch etwa De.___ von der Bank 3. Mittels aufwändiger und durchaus auch phantasievoller Gestaltung seiner diversen Businesspläne liess er sich seinen «Wunsch»-Aktienkurs mittels Unternehmensbewertung bestätigen. Nachdem die erste Unternehmensbewertung der Y.___ AG für ihn nicht zufriedenstellend war, änderte er einfach die Zahlen seines Businessplanes und besorgte sich so bei der V.___ GmbH eine gefälligere Bewertung. Dieses Vorgehen zeugt von hoher Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und die Beweggründe waren krass egoistisch. Seine Geldgier sticht selbst im Quervergleich mit anderen Betrügern hervor. Der Beschuldigte 1 lebte auch ohne die betrügerisch erlangten Gelder schon auf grossem Fuss. Nur war er damit nicht zufrieden und wollte buchstäblich im Luxus «schwelgen». Gegenüber dem Beschuldigten 2 war der Beschuldigte 1 offensichtlich die treibende Kraft. Insgesamt ist von einem schweren Verschulden (oberes Verschuldensdrittel) auszugehen.

 

Ausgehend von einem grundsätzlich schweren Verschulden etwa im mittleren Bereich des oberen Verschuldensdrittels sowie im Vergleich mit anderen Fällen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

 

2.2 Täterkomponente

 

Hinsichtlich der Täterkomponente wirken sich die nicht einschlägigen und eher geringfügigen Vorstrafen nur leicht straferhöhend aus. In gewichtigerem Ausmass straferhöhend ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es sticht hevor, wie der Beschuldigte, kaum aus der Untersuchungshaft entlassen, erneut auf C.___ einwirkte und wiederum deren naive und labile Art schamlos auszunutzen wusste. Nach vollendeter Tat gelang es ihm, C.___ schliesslich noch um ihre Stellung als Privatklägerin zu bringen, was als besonders dreist bezeichnet werden muss. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Eine Straferhöhung von insgesamt vier Monaten (auf 54 Monate Freiheitsstrafe) zur Abgeltung der Täterkomponente (Vorstrafen und Nachtatverhalten) erweist sich als angemessen.

 

2.3 Beschleunigungsgebot

 

Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu konstatieren und im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzustellen. Insgesamt dauerte das Verfahren mit rund 11 Jahren zu lang, auch wenn sich aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft kaum nennenswerte Verfahrensunterbrüche ergeben. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf das ausführliche Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 22. Januar 2019 (BKBES.2018.141) verwiesen werden; im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung wurde das Verfahrensjournal und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft einer einlässlichen Analyse unterzogen, wobei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Stadium des Untersuchungsverfahrens festgestellt werden konnte. Auch der Zeitraum ab Anklageerhebung (1.2.2021) bis zum erstinstanzlichen Urteil, ausgefällt am 9. Februar 2022, ist angesichts des Verfahrensumfangs nicht zu beanstanden. Nicht eingehalten wurde hingegen in zeitlicher Hinsicht die Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO, denn die Ausarbeitung des vollständig begründeten erstinstanzlichen Urteils in diesem umfangreichen Fall nahm ein halbes Jahr in Anspruch. Nicht wesentlich länger als ein Jahr dauerte das Berufungsverfahren (Eingang der ersten Berufungserklärung am 30.8.2022, Urteilsausfällung am 22.11.2023). Die lange Verfahrensdauer ist insbesondere auf die Komplexität des Strafverfahrens und dessen Aktenumfang zurückzuführen. Zudem erfuhr die Strafuntersuchung durch die Einreichung diverser neuer Strafanzeigen laufend Weiterungen. Auch die unzähligen Beschwerdeverfahren führten zu einer Verfahrensverzögerung, was jedoch nicht den Strafverfolgungsorganen anzulasten ist. Viel Zeit nahm auch die definitive Klärung der Parteistellung von C.___ in Anspruch. Allein zu dieser Frage kam es zu insgesamt vier kantonalen Beschwerdeverfahren (BKBES.2013.103 und 107; BKBES.2014.117 und BKBES.2018.158) sowie zu einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Urteil 1B_323/2019 vom 24.10.2019) und die Staatsanwaltschaft liess im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinsetzung von C.___ als Privatklägerin auch Abklärungen durch die zuständige KESB tätigen. Ebenso wurden von der Beschwerdekammer des Obergerichts zwei Rechtsverzögerungsbeschwerden abgewiesen (vgl. BKBES.2016.135 und BKBES.2018.141).

 

Angesichts der erwähnten Gesamtdauer des Strafverfahrens von nunmehr 11 Jahren ist sicherlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren, allerdings wiegt diese nicht so schwer, dass eine Strafreduktion um einen Drittel, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt und von der Vorinstanz zugesprochen, angemessen erschiene. In Anbetracht der Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der Strafe um 12 Monate, was einer Reduktion um rund 22 % entspricht.

 

2.4 Prüfung des verminderten Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB

 

Der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB kommt nicht zur Anwendung, da sich der Beschuldigte 1 in der seit den begangenen Taten verstrichenen Zeit nicht wohlverhalten hat: Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2023 gehen zwei Verurteilungen auf den Jahren 2019 und 2020 wegen diverser SVG-Vergehen hervor.

 

2.5 Fazit

 

Der Beschuldigte 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren zu verurteilen. Die Höhe des Strafmasses lässt keinen (auch nur teilweisen) Strafaufschub zu (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB, e contrario).

 

An diese Strafe ist dem Beschuldigten 1 die erstandene Untersuchungshaft (13.5.2013 - 2.8.2013; 7.11.2017 - 8.11.2017) anzurechnen (Art. 51 StGB).

 

Der Antrag des Beschuldigten 1 auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF 25'200.00, zzgl. 5 % Zins seit 13. Mai 2013, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.

 

3. Beschuldigter 2

 

3.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Auch beim Beschuldigten 2 handelt es sich beim Betrug zum Nachteil von C.___ um das schwerste Delikt. Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe kann weitgehend auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden. Gegenüber dem Beschuldigten 1 war die Rolle des Beschuldigten 2 eher untergeordnet. Der «Spiritus rector» des Betrugskonstruktes zum Nachteil von C.___ war der Beschuldigte 1. Die massgebliche und für das Gelingen des Tatplans unverzichtbare Aufgabe des Beschuldigten 2 bestand im Wesentlichen darin, C.___ zu «umgarnen» und «bei Laune zu halten». Dementsprechend war es auch hauptsächlich der Beschuldigte 1, der den grossen finanziellen Profit aus der Tat zog. An den Beschuldigten 2 flossen «lediglich» CHF 705'000.00. Jedoch ergibt sich aus dem Chat zwischen den beiden Beschuldigten, dass der Beschuldigte 2 noch wesentlichen mehr hätte erhalten sollen. Die Rede war von CHF 1,6 Mio. Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens des Beschuldigten 2 anbelangt, fällt besonders ins Gewicht, dass er C.___ schamlos ein Liebesverhältnis vorspielte, dies in Kenntnis ihrer Verletzlichkeit, und sich zeitgleich mit dem Beschuldigten 1 über die Naivität von C.___ lustig machte. Ebenso ist unter dem Titel der Verwerflichkeit zu Lasten des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, wie er den Treuhänder der Geschädigten schamlos diskreditierte und auf diese Weise den Weg für den Betrug ebnete (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III./1.4 und 2.). All dies zeugt von einer ganz erheblichen Skrupellosigkeit. Die subjektiven Tatkomponenten präsentieren sich beim Beschuldigten 2 gleich wie beim Beschuldigten 1. Insgesamt ist beim Beschuldigten 2 von einem Tatverschulden auszugehen, das an der Grenze vom mittelschweren zum schweren Bereich anzusiedeln ist. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe.

 

3.2 Strafzumessung für die weiteren Delikte

 

Vorab ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten 2 grundsätzlich nichts gegen die Ausfällung einer Geldstrafe spricht. Er ist nicht vorbestraft und auch wenn er die mehrfache Unterlassung der Buchführung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung während des laufenden Strafverfahrens und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft beging, kann nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten 2 präventiv nicht effizient wäre. Die weiteren Delikte stehen auch in keinem engen Zusammenhang zum Hauptdelikt (Betrug zum Nachteil von C.___). Die Strafart ergibt sich somit aufgrund der unter Berücksichtigung des Einzeltatverschuldens festzulegenden Anzahl Strafeinheiten. Sofern diese sich jeweils unter 360 Einheiten belaufen, ist eine Geldstrafe auszusprechen.

 

Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil von E.___ ist angesichts des geringen Deliktsbetrages von einer geringen objektiven Tatschwere auszugehen. Die Verwerflichkeit ist auch nicht als übermässig zu bewerten, ist doch die Arglist tatbestandsimmanent. Auch die egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent. Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte 2 lediglich mit Eventualvorsatz handelte, kann ihm doch nicht nachgewiesen werden, dass er den im E-Banking eingegebenen Zahlungsauftrag storniert hat. Vielmehr ist ihm vorzuwerfen, in Kauf genommen zu haben, dass dieser mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnte. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erscheint angemessen.

 

Für das Erschleichen einer falschen Beurkundung erachtet die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 10 Einheiten als angemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verschulden wiegt offensichtlich sehr leicht, ging es doch lediglich um eine Domizilbestätigung. Das Tatvorgehen zeugt von keiner besonderen Verwerflichkeit. Die Beweggründe sind unklar, zumindest ist kein offensichtlicher Vorteil für den Beschuldigten selbst ersichtlich. Asperationsweise ist eine Straferhöhung um fünf Einheiten vorzunehmen.

 

Hinsichtlich der Unterlassung der Buchführung (in zwei Fällen) berücksichtigte die Vor-instanz, dass ein Teil des Tatunrechtes schon durch die Misswirtschaft abgegolten sei, was nun aber zufolge des Freispruchs von diesem Vorhalt im Berufungsverfahren nicht mehr gilt. Was die Unterlassung der Buchführung bei der Tu.___ AG resp. I.1.___ AG anbelangt (AKS Ziff. 1.6.1), ist zufolge der zum Teil bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nur noch von einer relativ kurzen Tatzeit von 10 ½ Monaten auszugehen. Indessen führte die Unterlassung der Buchhaltung dazu, dass der Beschuldigte 2 die Firma quasi im Blindflug weiterführte, was letztendlich im Konkurs zu erheblichen Gläubigerschäden führte. Dasselbe gilt auch für die I.2.___ AG (AKS Ziff. 1.6.2), wobei sich der Beschuldigte 2 dort zumindest noch bemühte, eine Buchhaltung zu führen, letztendlich dann aber die Buchhalterin nicht mehr beschäftigen konnte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 2 bei beiden Firmen mit direktem Vorsatz. Auch sind ihm egoistische Beweggründe zu unterstellen (Einsparung von Geld). Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, entweder für eine gehörige Buchführung zu sorgen dann die Geschäftstätigkeit einzustellen. Bei der Tu.___ AG ist von einem sehr leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen erschein angemessen. Bei der I.2.___ AG ist angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte 2 zu Beginn noch eine Buchhaltung führen liess und aus finanziellen Gründen die Buchhalterin nicht mehr bezahlen konnte, von einem leicht geringeren Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen erscheint angemessen. Insgesamt ist für die mehrfache Unterlassung der Buchführung die Einsatzstrafe um 100 Strafeinheiten zu asperieren, was gesamthaft zur Abgeltung des Tatverschuldens zu einer Geldstrafe von 195 Tages-sätzen führt.

 

3.3 Täterkomponente

 

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe präsentieren sich die Täterkomponenten als neutral. Entgegen der Vorinstanz ist von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Betreuungspflichten gegenüber Kindern reichen nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. Es gehört zu den normalen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe, dass man während des Strafvollzuges von der Familie getrennt ist.

 

Hinsichtlich der Geldstrafe wirkt sich die Deliktsbegehung während des laufenden Strafverfahrens leicht straferhöhend aus. Die Geldstrafe ist somit auf 210 Tagessätze zu erhöhen.

 

3.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots und Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB

 

Zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist auch beim Beschuldigten eine Reduktion des Strafmasses um rund 22 % vorzunehmen, was zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten führt. Nicht zur Anwendung gelangt in Bezug auf die Freiheitsstrafe, mit welcher das Betrugsdelikt zum Nachteil von C.___ geahndet wird, der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB, da der Beschuldigte 2 danach mit mehreren Vergehen (vgl. Schuldsprüche gemäss AKS Ziff. 1.3, 1.6.1 und 1.6.2) deliktisch in Erscheinung getreten ist.

 

Auch hinsichtlich der Geldstrafe hat in Anbetracht der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von rund 22 % zu erfolgen, was 46 Tagessätzen entspricht, so dass 164 Tagessätze (210 Tagessätze - 46 Tagessätze) resultieren. Als Weiteres ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB (deutlich vermindertes Strafbedürfnis zufolge Zeitablaufes bei gleichzeitigem Wohlverhalten) zu berücksichtigen. Das letzte strafbare Verhalten des Beschuldigten (Unterlassung der Buchführung gemäss AKS Ziff. 1.6.2) beging der Beschuldigte 2 am 21. Juni 2016, seither ist er nicht mehr straffällig geworden, so dass von einem Wohlverhalten im Sinne des Gesetzes auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 E. 2.3.3). Der Strafmilderungsgrund zufolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145, Regeste sowie Zusammenfassung der Rechtsprechung in E. 3.1). Im vorliegenden Fall (Vergehen gemäss Art. 166 StGB) mit einer angedrohten Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, womit der 2/3-Termin (6 Jahre und 8 Monate) bereits verstrichen ist. Die Strafe ist deshalb um weitere 14 Tagessätze zu reduzieren, so dass eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen resultiert.

 

3.5 Teilbedingter und bedingter Strafvollzug

 

Zufolge grundsätzlich günstiger Prognose ist dem Beschuldigten 2 für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des doch beträchtlichen Verschuldens sowie des Umstandes, dass die Prognose angesichts der während des laufenden Verfahrens begangenen Delinquenz leicht getrübt ist, ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten, sondern auf zehn Monate festzusetzen. Für den aufgeschobenen Strafanteil von 21 Monaten ist die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen.

 

Die ausgestandene Untersuchungshaft (13.5.2013 - 5.7.2013) ist dem Beschuldigten 2 an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und der Antrag des Beschuldigten 2 auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 13'500.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Mai 2013, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.

 

Dem Beschuldigten 2 ist für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

 

3.6 Tagessatzhöhe

 

Die Tagessatzhöhe ist auf der Grundlage der vom Beschuldigten 2 eingereichten Lohndokumente und gestützt auf seine weiteren Angaben zur Person vor Obergericht zu bestimmen: Der Beschuldigte bezieht aktuell von seiner eigenen Firma monatlich einen Lohn von netto CHF 1'954.85 (vgl. ASOG 120 ff.). Inkl. 13. Monatslohn ergibt dies CHF 2’1117.75 bzw. abgerundet CHF 2'000.00. Der Beschuldigte 2 sieht sich mit diesem Lohn ausser Stande, die Krankenkassenkosten und Steuern zu begleichen. Wie der Beschuldigte 2 vor Obergericht ausführte, arbeitet seine Frau Vollzeit und steuert das wesentliche Einkommen bei, aus welchem auch der Familienunterhalt bestritten wird. Bei dieser Ausgangslage ist auf das Monatseinkommen von (abgerundet) CHF 2'000.00 abzustellen, jedoch ohne davon weitere Pauschalabzüge zu gewähren, so dass ein Tagessatz von CHF 66.65 (CHF 2'000.00 : 30) bzw. abgerundet CHF 60.00 resultiert.

 

 

XII. Entscheid über beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände sowie über die beantragte Ersatzforderung

 

1. Allgemeine Grundätze

 

Die Vorinstanz hat die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zur Einziehung und Ersatzforderung in IV./1. zutreffend dargestellt, darauf kann vorab verwiesen werden.

 

Allgemein unterscheidet man im Einziehungsrecht zwischen echten und unechten Surrogaten. Von einem Surrogat i.w.S. spricht man, wenn der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert durch einen anderen ersetzt wurde, sei es, dass mit dem Deliktserlös ein anderer Gegenstand erworben wurde, sei es, dass der Originalwert veräussert und mit dem Erlös der Ersatzwert, das Surrogat, beschafft wurde. Denkbar ist naturgemäss, dass zwischen ursprünglich deliktischem Wert und schliesslich vorhandenem Surrogat mehrere Wandlungen im Wertträger stattfanden. Hat das ursprüngliche Einziehungsobjekt «die Metamorphose zu einem völlig andern Wert durchgemacht» spricht man von einem echten Surrogat. Ein solches liegt also bspw. vor, wenn aus dem Drogenerlös Wertschriften gekauft und mit diesen hernach ein Luxusauto finanziert wurde. Besteht der Deliktserlös indes in Form von Geld dessen Substitutionsformen (Bankguthaben, Checks etc.) und wird dieser später in vergleichbare Wertträger umgewandelt, spricht man von unechten Surrogaten. Während im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des alten Einziehungsrechts (aArt. 59 StGB) umstritten gewesen war, ob auch echte Surrogate der Einziehung unterliegen, stellte das Bundesgericht in BGE 126 I 97 klar, dass sowohl echte wie unechte Surrogate der Einziehung unterliegen, solange eine sog. Papierspur («paper trail») zum Originalwert vorhanden ist im Falle eines echten Surrogates der einzuziehende Vermögenswert nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z. (E. 2b), der Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden solle, müsse im Vermögen des Täters des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein. In diesem Urteil handelte es sich um den für die Einlösung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer unmittelbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sperrung des dem Checkinhaber gehörenden Bankkontos nicht durch Vermischung in das übrige Vermögen des Täters übergegangen war und deshalb als Ersatzwert bestimmt und zur Sicherung einer späteren Einziehung beschlagnahmt werden konnte. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter Begünstigten besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes echtes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich. Bei der Bedingung eines sichtbaren «paper trails» handelt es sich indes nicht um eine starre Beweisregel, auch bei Bargeldtransaktionen kann der Nachweis gelingen. Ein teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches Guthaben. Schmutziges und sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur wertmässig erfassen. Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld schwerer und bildet deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht die «Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die «Bodensatztheorie» erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat Fehlen der Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (Niklaus Schmid, «Das neue Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff.», in ZStrR 113/1995, S. 335 ff.; BGE 126 I 97, E. 3.c; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2021, Art. 70 StGB N 8; Florian Baumann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 46 f.).

 

Die Einziehung ist subsidiär zum Rückerstattungsanspruch der verletzten Person. Konkret bedeutet dies, dass insbesondere bei Eigentumsdelikten abhanden gekommene Vermögenswerte der verletzten Person direkt ausgehändigt werden, ohne dass vorher eine Einziehung und eine Verwendung zu deren Gunsten i. S. v. Art. 73 StGB stattfindet. Umstritten ist allerdings die Tragweite dieser Regelung. Gemäss der einen Meinung ist die Herausgabe auf (fortbestehende) dingliche Ansprüche der verletzten Person beschränkt. Gemäss anderen Ansichten erfasst die Herausgabe an die verletzte Person auch sog. unechte Surrogate inkl. Erträge gar die sonstige ungerechtfertigte Bereicherung. Das Bundesgericht spricht sich für ein Geschädigtenprivileg entlang dem «paper trail» aus, wonach unrechtmässig entzogene Vermögenswerte der geschädigten Person selbst im Falle einer Vermischung anteilsmässig herausgegeben werden können, sofern die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können (BGE 122 IV 374 f., Pra 1997, Nr. 45; kritisch hierzu: Florian Baumann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 49).

 

Kommt weder eine Herausgabe an die verletzte Person noch eine Einziehung in Frage, ist eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB zu prüfen.

 

2. Beschlagnahmte Bankguthaben und Gelder auf der Zentralen Gerichtskasse Solothurn

 

2.1 Die AKS führt im Anhang 1 auf Seite 3 diverse Kontoguthaben der L.___ ag, der I.1.___ AG, von J.___, K.___ und der beiden Beschuldigten bei den Banken Bank 1, Bank 2, Bank 3 sowie bei der Gerichtskasse deponierte Vermögenswerte im Vermögenswerte im Gesamtbetrag von CHF 3'313'388.26 auf. Die Vorinstanz führt unter dem Titel IV./2. «Surrogate» hierzu aus, diese Vermögenswerte seien allesamt gestützt auf Art. 70 StGB C.___ auszubezahlen. Es handle sich dabei aufgrund des Geldflusses um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden seien und der Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden könnten.

 

2.2 Der Geldfluss hinsichtlich des von C.___ geleisteten Kaufpreises für die H.___-Aktien präsentiert sich wie folgt:

 

-       Gutschrift von CHF 4'474'125.00 auf das Konto [Konto c], lautend auf den Beschuldigten 1 und J.___, bei der Bank 3 am 4. April 2013 (6.2/321);

 

-       davon Gutschrift von CHF 3'600'000.00 auf das Konto [Konto d], lautend auf die L.___ ag bei der Bank 2, am 4. April 2013 (6.2/321, 6.3/92);

 

-       davon Gutschrift von CHF 3'590'000.00 auf das Konto [Konto e], lautend auf den Beschuldigten 1 bei der Bank 2 am 4. April 2013 (6.3/92, 205).

 

Ab dem Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 erfolgten folgende Transaktionen:

 

-       Barbezug von CHF 300'000.00 am 5. April 2013 (6.3/205);

-       Überweisung von CHF 60'000.00 auf das Konto [Konto g] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 am 4. April 2013 (6.3/205, 216);

-       Überweisung von insgesamt CHF 400'000.00 in Tranchen von CHF 200'000.00 am 8. April 2013, CHF 50'000.00 am 10. April 2013, CHF 100'000.00 am 11. April 2013 und CHF 50'000.00 am 30. April 2013 auf das Konto [Konto h] des Beschuldigten 1 bei der Bank 1 (6.3/205 f.);

-       Überweisung von CHF 120'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 8. April 2013 (6.3/205, 6.4/59);

-       Überweisung von CHF 30'000.00 an Uv.___ AG (Restzahlung Vertrag [Nr.], Kunden-Nr.[Nr.])(6.2/205);

-       Überweisung von CHF 120'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 8. April 2013 (6.3/205, 6.4/59);

-       Überweisung von CHF 80'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 10. April 2013 (6.3/205, 6.4/60);

-       Überweisung von CHF 18'710.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 10. April 2013 (6.3/206);

-       Überweisung von CHF 50'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 11. April 2013 (6.3/206, 6.4/63);

-       Überweisung von CHF 500'000.00 auf das Konto [Konto j] von K.___ bei der Bank 2 am 11. April 2013 (mit dem Vermerk «Aktienkauf Bc.___ AG») (6.3/48 ff., 206);

-       Überweisung von CHF 2’665.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 12. April 2013 (6.3/206);

-       Überweisung von CHF 4’920.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 18. April 2013 (6.3/206);

-       Überweisung von CHF 110'000.00 auf das Konto [Konto k] des Beschuldigten 2 bei der Bank 2 am 23. April 2013 (6.3/206);

-       Überweisung von CHF 20'000.00 an RY.___ und Lm.___ am 24. April 2013 (6.3/206).

 

Ab dem Konto [Konto g] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 tätigte der Beschuldigte 1 drei Barbezüge, nämlich über CHF 30'000.00 am 4. April 2013, CHF 2'000.00 am 10. April 2013 und CHF 2'000.00 am 12. April 2013 (6.3/216).

 

Ab dem Konto [Konto h] des Beschuldigten 1 bei der Bank 1 tätigte der Beschuldigte 1 vom 10. April 2013 bis zum 6. Mai 2013 insgesamt 16 Barbezüge über gesamthaft CHF 115'110.00 (6.4/42 - 46).

 

2.3 Nachfolgend wird bei jedem im Anhang 1 auf Seite 3 der AKS aufgeführten Vermögenswert dargelegt, ob und inwiefern sich ein genügender Deliktsbezug nachweisen lässt:

 

-           Konto [Konto a] der L.___ AG bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 12'293.40, welcher auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/24, 6.3/208);

 

-           Konto [Konto d] der L.___ AG bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 10'000.00, welcher auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/24; 6.3/86 ff.);

 

Das H.___-Konto bei der Bank 1 wurde am 6. Mai 2013 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gesperrt (6.4/1 ff.). Dasjenige bei der Bank 2 wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Mai 2013 gesperrt (6.3/1 ff.).

 

Das Bank 2-Konto weist ausser der Gutschrift von CHF 3'600'000.00 und der Belastung von CHF 3'590'000.00 keine Bewegungen auf. Der «paper trail» zur ursprünglichen Zahlung von CHF 4'503'375.00 durch C.___ ist intakt. Der Betrag von CHF 10'000.00 können somit nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse C.___ ausbezahlt werden.

 

Auf das Bank 1-Konto wurden zwischen dem 8. April 2013 und dem 2. Mai 2013 insgesamt CHF 150'000.00 vom Beschuldigten 1 ab dessen Bank 1 Konto [Konto h] überwiesen (CHF 100'000.00 am 8.4.2013, CHF 10'000.00 am 9.4.13, CHF 25'000.00 am 24.4.2013, CHF 5'000.00 am 30.4.2013 und CHF 10'000.00 am 2.5.2013). Wie vorstehend bereits erwähnt, wurden dem Konto [Konto h] vom 8. April 2013 bis am 30. April 2013 insgesamt CHF 400'000.00 ab dem Konto [Konto e] durch den Beschuldigten 1 überwiesen. Letzterem Konto wurden von den CHF 4,5 Mio. von C.___ CHF 3,59 Mio. gutgeschrieben. Zwischen dem 1. April 2013 und dem 13. Mai 2013 wurden dem Bank 1-Konto der L.___ ag insgesamt CHF 161'270.25 gutgeschrieben und CHF 153'051.43 belastet. Am 1. April 2013 betrug der Saldo CHF 74.58. Die vom Beschuldigten überwiesenen CHF 150'000.00 lassen sich somit bis zu den CHF 4,5 Mio. von C.___ zurückverfolgen. Die nicht deliktischen Gutschriften zwischen dem 1. April 2013 und dem 13. Mai 2013 belaufen sich somit auf CHF 11'270.25 (6.4/132 ff., 357 ff.). Gemäss der erwähnten «Bodensatz»-Theorie» ist der Schlusssaldo von CHF 12'293.40 somit deliktischer Natur und dieser Betrag ist daher C.___ nach Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen.

 

Da die L.___ ag für diese Gelder keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat (die Aktien gehörten dem Beschuldigten 1) und sich zudem den «bösen Glauben» ihres Organes (des Beschuldigten 1) anzurechnen hat, wären die Voraussetzungen zur Einziehung bei einem Dritten erfüllt. Darüber hinaus würde aber auch der strafprozessuale Durchgriff zum Tragen kommen, wurden doch die entsprechenden Konti der L.___ ag vom Beschuldigten 1 als reine Durchlaufkonten verwendet. Schliesslich kann die L.___ ag ohnehin keinen Anspruch auf die beschlagnahmten Gelder mehr erheben, da sie gar nicht mehr existiert.

 

-           Konto Nr. [Konto l] der I.1.___ AG bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 11'071.44, welcher auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/33 ff., 6.4/100 ff);

 

Auf diesem Konto erfolgten wie folgt Gutschriften des Beschuldigten 2: CHF 20'000.00 am 8. April 2013, CHF 70'000.00 am 8. April 2013, CHF 110'000.00 am 9. April 2013, CHF 20'000.00 am 10. April 2013 und CHF 8'800.00 am 24. April 2013, insgesamt somit CHF 228'800.00. Diese Gutschriften erfolgten ab dem Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1, auf welches zwischen dem 8. April 2013 und dem 11. April 2013 CHF 370'000.00 von den ursprünglichen CHF 3,59 Mio. von C.___ flossen (6.4/59 ff.). Auf das Konto Nr. [Konto l] der I.1.___ AG flossen zwischen dem 1. April 2013 und dem 13. Mai 2013 insgesamt CHF 255'634.05, während CHF 245'437.87 belastet wurden. Die legalen Zuflüsse belaufen sich somit lediglich auf CHF 26'834.05. Vor der ersten deliktischen Gutschrift betrug der Kontosaldo somit CHF 875.26. Der Schlusssaldo von CHF 11'071.44 ist somit den deliktischen Geldern zuzuordnen, weshalb er nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen ist.

 

Auch hier gilt, dass die Voraussetzungen der Einziehung bei einem Dritten erfüllt wären und die I.1.___ AG ohnehin nicht mehr existiert.

 

-           Konto Nr. [Konto c] bei der Bank 3, lautend auf den Beschuldigten 1 und J.___, mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 874'125.00, welcher auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/17 f., 29 ff.);

 

Auf dieses Konto erfolgte die ursprüngliche Zahlung von C.___ im Betrag von CHF 4'474'125.00. Nach der Überweisung von CHF 3,6 Mio. auf das Konto der L.___ ag bei der Bank 2 verblieb der Restsaldo von CHF 874'125.00. Dieser Betrag kann somit eindeutig C.___ zugeordnet werden. J.___, Mitinhaber des Kontos, hat für diesen Betrag keinerlei Gegenleistung erbracht, gehörten die von C.___ gekauften Aktien ja unbestrittenermassen dem Beschuldigten 1 alleine. Somit sind auch bezüglich J.___ als Dritter die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt. Da die Herausgabe an die Berechtigte der Einziehung vorgeht, ist der Betrag von CHF 874'125.00 nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Gerichtskasse C.___ auszuzahlen.

 

J.___ war weder am erstinstanzlichen Verfahren noch am Berufungsverfahren beteiligt. Ihm wurde jedoch die Beschlagnahme mit Verfügung vom 13. September 2013 eröffnet (12.1.3.3/17 f.). Gegen die Beschlagnahmeverfügung hat er kein Rechtsmittel ergriffen und auch nie erklärt, sich als Dritter am Verfahren beteiligen zu wollen.

 

-           Konto Nr. [Konto h] bei der Bank 1, lautend auf den Beschuldigten 1, mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 28'618.00(6.4/667; 12.1.3.3/29 ff.);

 

Wie vorstehend dargelegt, wurden von den ursprünglich von C.___ bezahlten CHF 4,5 Mio. via die Konti [Konto d] und [Konto e] zwischen dem 8. April 2013 und dem 30. April 2013 CHF 400'000.00 auf dieses Konto überwiesen. Insgesamt erfolgten vom 1. April 2013 bis zum 6. Mai 2013 auf diesem Konto Gutschriften von CHF 402'000.00 und Belastungen von CHF 375'165.92, womit der Schlusssaldo am 6. Mai 2013 noch CHF 29'080.89 betrug (6.4/38 ff.). Per 1. April 2013 betrug der Saldo folglich CHF 2'246.81. Die Bank 1 ist somit gerichtlich anzuweisen, den Saldo von CHF 28'618.00 nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen.

 

-           Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo per 11. November 2020 von CHF 1'720'673.81 (6.3/913; 12.1.3.3/29 ff.);

 

Wie bereits erwähnt, wurden von den ursprünglich von C.___ investierten CHF 4,5 Mio. CHF 3,59 Mio. am 4. April 2013 auf dieses Konto gutgeschrieben. In der Folge verwendete der Beschuldigte 1 hiervon bis zum 30. April 2013 CHF 1'818'150.97 zum Schaden von C.___ und zur eigenen Bereicherung resp. zur Bereicherung des Beschuldigten 2 sowie von K.___ und RY.___ resp. Lm.___. Am 30. April 2013 betrug der Saldo noch CHF 1'771’849.03 (6.3/205 f.). Andere Gelder als die CHF 3,59 Mio. von C.___ flossen nicht auf dieses Konto. Der Saldo von CHF 1'720'673.81 per 11. November 2020 kann somit C.___ zugeordnet werden. Die Bank 2 ist somit gerichtlich anzuweisen, diesen Saldo nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen.

 

-           Konto [Konto g] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo per 11. November 2020 von CHF 21'894.88 (6.3/913; 12.1.3.3/29 ff.);

 

Wie bereits vorstehend erwähnt, überwies der Beschuldigte am 4. April 2013 ab dem Konto [Konto e] CHF 60'000.00 auf dieses Konto. Vor dieser Überweisung betrug der Kontosaldo CHF 1'398.92. In der Folge bezog der Beschuldigte 1 CHF 34'000.00, womit der Saldo noch CHF 27'398.92 betrug. Es folgten weitere Belastungen, wonach der Schlusssaldo per 30. April 2013 noch CHF 24'084.22 betrug. Weitere Geldzuflüsse ab dem 4. April 2013 erfolgten keine (6.3/216). Am 11. November 2020 betrug der Saldo noch CHF 21'894.88. Dieser Betrag lässt sich somit ohne Weiteres der ursprünglichen Investition von C.___ zuordnen, weshalb die Bank 2 gerichtlich anzuweisen ist, diesen Saldo nach Rechtskraft dieses Urteils an C.___ auszuzahlen.

 

-           Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 11'104.00 per 4. November 2020 (6.4/652; 12.1.3.3/36 ff.);

 

Wie bereits vorstehend erwähnt, flossen ab dem Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 zwischen dem 8. April 2013 und dem 11. April 2013 insgesamt CHF 370'000.00 auf dieses Konto. Zwischen dem 8. April 2013 und dem 24. April 2013 flossen davon CHF 228'000.00 auf das Bank 1-Konto der I.1.___. Insgesamt flossen auf das Konto des Beschuldigten 2 zwischen dem 1. April 2013 und dem 6. Mai 2013 CHF 385'000.00, während CHF 372'998.55 belastet wurden. Am 6. Mai 2013 betrug der Saldo CHF 11'993.88. Am 1. April 2013 resultierte ein Minussaldo von CHF 7.57 (6.4/59 ff.). Neben den CHF 370'000.00 deliktischer Gelder flossen zwischen dem 1. April 2013 und dem 6. Mai 2013 somit nur CHF 15'000.00 auf das Konto. Dabei handelt es sich um eine Vergütung der I.1.___ vom 11. April 2013 (6.4/62). Der Schlusssaldo von CHF 11'104.00 per 4. November 2020 (6.4/652) lässt sich somit ohne Weiteres der ursprünglichen Zahlung von C.___ zuordnen, weshalb die Bank 1 gerichtlich anzuweisen ist, diesen Saldo nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen.

 

-           Konto [Konto k] des Beschuldigten 2 bei der Bank 2 mit einem Schlusssaldo von CHF 109'732.92 per 11. November 2020 (6.3/915; 12.1.3.3/36 ff.);

 

Auf dieses Konto wurden am 23. April 2013 CHF 110'000.00 vom Beschuldigten 1 überwiesen mit dem Vermerk «Letzte Tranche Aktienkauf I.1.___» (6.3/265). Wie vorstehend bereits dargelegt, erfolgte die Überweisung ab dem Konto [Konto e]. Weitere Gutschriften erfolgten nicht auf dieses Konto. Der Schlusssaldo von CHF 109'732.92 per 11. November 2020 lässt sich somit ohne Weiteres der ursprünglichen Zahlung von C.___ zuordnen. Beim angeblichen Aktienerwerb durch den Beschuldigten 1 dürfte es sich um ein klares Scheingeschäft handeln. Zudem wusste der Beschuldigte 2 um die deliktische Herkunft der Gelder. Die Bank 2 ist daher anzuweisen, den vorgenannten Schlusssaldo nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ zu überweisen.

 

-           CHF 13'983.93 bei der Zentralen Gerichtskasse (12.1.3.3/42);

 

Wie bereits vorstehend erwähnt, wurden vom Konto [Konto e] insgesamt CHF 26'295.00 für eine Hotelbuchung im Hotel «[Name]» in Ascona verwendet. Zufolge Stornierung der Hotelbuchung konnte ein Restbetrag von CHF 13'983.93 erhältlich gemacht und an die Zentrale Gerichtskasse überwiesen werden. Dieser Betrag ist C.___ nach Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen.

 

3. Weitere Surrogate

 

3.1 Weitere Surrogate sind gemäss Urteil der Vorinstanz hinsichtlich des Beschuldigten 1 ein PW Range Rover sowie hinsichtlich des Beschuldigten 2 ein Gürtel «Philipp Plein» und ein Lamborghini Gallardo.

 

Dem kann hinsichtlich des vom Beschuldigten 2 am 5. April 2013 erworbenen Gürtels nicht gefolgt werden. Die erste Zahlung vom Beschuldigten 1 erhielt der Beschuldigte 2, wie bereits vorstehend dargelegt, am 8. April 2013. Somit kann der besagte Gürtel gar nicht mit Deliktsgut erworben worden sein. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschlagnahmeverfügung vom 18. September 2013 nicht aus (12.1.3.3/37). Sie beschlagnahmte den Gürtel zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten. Indes erscheint eine Verwertung des beschlagnahmten Gürtels nicht verhältnismässig. Der Gürtel ist deshalb nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei an den Beschuldigten 2 herauszugeben.

 

3.2 Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich des Lamborghini Gallardo. Diesen hatte der Beschuldigte 2 respektive die No.___ GmbH ursprünglich geleast. Am 13. Januar 2012 wurde der Leasingvertrag auf die I.1.___ AG und den Beschuldigten 2 umgeschrieben. Noch am 9. Januar 2013 fand vor dem Gerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein eine Schlichtungsverhandlung zwischen der Vw.___ und der I.1.___ AG statt, da Letztere offenbar ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag nicht nachkam. Die Parteien einigten sich dahingehend, dass die I.1-___ AG und der Beschuldigte 2 in solidarischer Haftbarkeit die Schuld in Höhe von CHF 50'000.00 anerkannten. Dem Beschuldigten 2 wurde das Recht zuerkannt, den Lamborghini für CHF 105'000.00 zu Eigentum zu erwerben. Am 9. April 2013 überwies die I.1.___ AG der Vw.___ den Betrag von CHF 105'000.00 (5.2.2/15 f.). Diese Zahlung erfolgte just einen Tag nachdem der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 insgesamt CHF 240'000.00 ausbezahlte. Der Lamborghini Gallardo stellt somit ein Surrogat des Deliktserlöses dar und unterliegt der Einziehung. Indes geht die Herausgabe an die Geschädigte C.___ der Einziehung vor. Der «paper trail» ist intakt ist und demzufolge ist der Lamborghini (Gallardo), Gestell-Nr. […] (Verbleib Asservate) nach Rechtskraft dieses Urteils der Geschädigten C.___ auf entsprechendes Verlangen hin und nach vorgängiger Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten herauszugeben. Die Geschädigte C.___ hat das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn (Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn) zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist die unterbliebene Begleichung der Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten hat die Einziehung des Autos sowie dessen Verwertung durch die Polizei nach der Konfiskationsverordnung zur Folge. Der Verwertungserlös ist für die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten sowie für Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der der kantonalen Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände (Konfiskationsverordnung, BGS 321.51)

 

3.3 Am 5. April 2013 kaufte der Beschuldigte 1 einen Range-Rover 5.0 V8 S für CHF 80'000.00, wobei er CHF 50'000.00 bar anzahlte (12.2.3/6). Es ist offensichtlich, dass der Kaufpreis aus den deliktisch erlangten Gelder finanziert wurde. Der Range-Rover unterliegt daher der Einziehung. Indessen geht auch hier die direkte Herausgabe an die Geschädigte der Einziehung vor. Folglich ist der PW Range Rover (inkl. Unterlagen) (Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1) nach Rechtskraft dieses Urteils der Geschädigten C.___ auf entsprechendes Verlangen hin und nach vorgängiger Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten herauszugeben. Hinsichtlich des Fristenlaufes und der Modalitäten kann auf die Ausführungen zum Lamborghini Gallardo verwiesen werden. Gleiches gilt für die Rechtsfolgen, sofern die Geschädigte die Frist unbenutzt verstreichen lässt die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten nicht fristgerecht beglichen werden.

 

4. Ersatzforderung

 

Der Deliktsbetrag wurde vorliegend auf CHF 3'375'000.00 berechnet (vgl. vorstehende Ziff. III./1.4). Bereits mit den Vermögenswerten auf den diversen Bankkonti und bei der Gerichtskasse können CHF 3'313'388.26 der Geschädigten C.___ ausgehändigt werden. Die beiden Fahrzeuge Lamborghini und Range-Rover wurden für insgesamt CHF 185'000.00 angeschafft. Auch wenn der aktuelle Wert nach Abzug der Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten deutlich geringer sein dürfte, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Deliktserlös mit diesen Vermögenswerten nicht gedeckt ist. In Abweisung der Anträge der Anschlussberufungsklägerin und der Geschädigten C.___ ist deshalb auf keine Ersatzforderung des Staates gegenüber den beiden Beschuldigten zu erkennen. Die von der Vorinstanz noch vorgesehene Verwendung des Nettoerlöses aus der Verwertung der Gegenstände gemäss den Dispositivziffern III.4.2. lit. b, III.5. lit. a und lit. b zur Deckung der Ersatzforderung fällt mangels einer solchen ausser Betracht. Die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten sowie die Bewertungskosten für diese Gegenstände gehen zu Lasten des Staates. Ein nach Abzug der Verwertungskosten resultierender Netto-Verwertungserlös ist zur Deckung der dem Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten (zu deren Höhe vgl. die näheren Angaben unter nachfolgender Ziff. XIII./1.5 und 2.2) zu verwenden.

 

Der Beschuldigte 1 kann die Verwertung dieser Gegenstände abwenden, indem er zuvor die ihm auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollständig begleicht.

 

5. Entscheid über weitere beschlagnahmte Gegenstände

 

5.1 Weiter ist über folgende beschlagnahmte Gegenstände zu befinden:

 

-       Uhrenbox mit vier Armbanduhren

-       Uhr Hublot mit Steinen besetzt

 

Diese Gegenstände wurden alle beim Beschuldigten 1 sichergestellt. Ein Deliktskonnex lässt sich nicht nachweisen. Die Uhrenbox mit vier Armbanduhren sowie die mit Steinen besetzte Hublot-Uhr ist daher zu verwerten. Die Aufbewahrungs- und allfällige Bewertungskosten gehen zu Lasten des Staates. Der nach Abzug der Verwertungskosten resultierende Netto-Verwertungserlös ist zur Deckung der vom Beschuldigten 1 zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der kantonalen Konfiskationsverordnung.

 

Der Beschuldigte 1 kann die Verwertung dieser Gegenstände abwenden, indem er zuvor die ihm auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollständig begleicht.

 

5.2 Drei iPhones

 

Bei den drei iPhones ist wie folgt zu differenzieren: Das iPhone 5 schwarz mit zugehörige Auswertungs-Speicherplatte (aus der Hausdurchsuchung [HD] beim Beschuldigten 1 in [Ort 1] vom 16.5.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten) und das iPhone 5 weiss (aus der HD beim Beschuldigten 2 in [Ort 2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom 26.3.2013, Verbleib Effekten MZ, HD-Nr. 1) beinhalten verbotene Dateien. Sie sind deshalb einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

 

Auf dem iPhone aus den Effekten mit zugehöriger Auswertungsplatte (aus der HD beim Beschuldigten 2 in [Ort 2] vom 16.5.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten) befinden sich keine verbotenen Dateien und es ist kein deliktischer Konnex festzustellen. Es ist dem Beschuldigten 2 auf entsprechendes Verlangen hin nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Dieser hat das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn (Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn) zu richten. Die 30-tägige Frist beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe und hat zur Folge, dass der Gegenstand durch die Polizei vernichtet wird.

 

5.3 Beschlagnahmte Urkunden

 

Bei diesen beschlagnahmten Urkunden (im Einzelnen wiedergegeben unter Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) handelt es sich um Beweismittel, welche bei den Akten zu verbleiben haben.

 

 

XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten

 

1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gleichmässig (d.h. je zur Hälfte) auf die beiden Beschuldigten aufgeteilt. Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat sie bei den beiden Kostenanteilen (1/2 bzw. je 3/6) je einen Drittel (= 2x 1/6) zu Lasten des Staates ausgeschieden. Hinsichtlich der Frei- und Schuldsprüche des Beschuldigten 1 wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Beim Beschuldigten 2 kommt nun ein weiterer Schuldspruch (AKS Ziff. 1.1.2: Betrug zum Nachteil von E.___) hinzu, dafür wird er von der Berufungsinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft freigesprochen. Werden die einzelnen Vorhalte sowie der zur Prüfung resultierende gerichtliche Aufwand gewichtet, erweist sich die vorinstanzliche Verlegung der allgemeinen Kosten als nach wie vor angemessen und ist folglich zu bestätigen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr macht CHF 33'000.00 aus, wovon somit je ein Drittel (= je CHF 11'000.00) vom Beschuldigten 1, vom Beschuldigten 2 und dem Staat zu tragen ist.

 

1.2 Bei den Auslagen präsentiert sich die Ausgangslage folgendermassen: Die Kosten des Untersuchungsverfahrens belaufen sich auf CHF 51'895.45 (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26.1.2021: 12.7/1 f.), wobei CHF 26'006.70 spezifisch dem Beschuldigten 1, CHF 23'115.15 dem Beschuldigten 2 und CHF 1'950.00 dem Staat Solothurn zugerechnet werden können.

 

Von diesen Kosten sind die Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos auszuscheiden (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. XII./3.3 und 4.).

 

Bei dem Beschuldigten 1 sind dies folgende Positionen:

 

-       [Pannendienst] (12.7/7 ff.):                                       CHF   350.00

-       Kostenzusammenstellung Kapo SO (12.7./24)        CHF 6'730.00

-       Kostenzusammenstellung Kapo SO (12.7./25)       CHF 6'730.00

-       [Abschleppdienst] (12.7/26 f.)                                   CHF    988.20

-       [Garage] (12.7/29)                                                     CHF    216.00

-       Sicherheitsdirektion BL (12.7/30)                              CHF 5'680.00

-       Sicherheitsdirektion BL (12.7/33)                              CHF 2'530.00

 

Total:                                                                               CHF 23'224.20

 

Somit belaufen sich die vom Beschuldigten 1 zu tragenden Kosten des Untersuchungsverfahrens auf total CHF 2'782.50 (= CHF 26'006.70 – CHF 23'224.20).

 

1.3 Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die dem Beschuldigten 1 auferlegten Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf US 90 (in fine) verwiesen werden. Diese machen gesamthaft CHF 531.50 aus.

 

1.4 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz wurde rechtskräftig auf CHF 32'175.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt (Akontozahlung von CHF 7'400.00 [12.7/44 ff.], Zahlung gemäss Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40 [1.4/19], Zahlung der Restanz von CHF 20'868.65). Der Beschuldigte 1 wird im Umfang von 2/3 zur Tragung der allgemeinen Verfahrenskosten vor erster Instanz verurteilt. Folglich hat er auch 2/3 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung (= CHF 21'450.05) zu tragen. Der Beschuldigte 1 liess im Unterschied zum Beschuldigten 2 keinen aktuellen Vermögens- und Einkommensausweis und auch keine Steuerveranlagung einreichen. Er ist aktuell CEO einer international tätigen Firma, so dass davon auszugehen ist, er verfüge über genügend finanzielle Mittel, um das Honorar der amtlichen Verteidigung direkt dem Staat zurückzuzahlen. Folglich ist der Betrag von CHF 21'450.05 zu den von ihm zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu schlagen. 1/3 der zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz (= CHF 10'725.00) geht definitiv zu Lasten des Staates.

 

1.5 Zusammengefasst hat der Beschuldigte 1 von den erstinstanzlichen Kosten einen Anteil von CHF 35'764.05 zu tragen (= 1/3 Urteilsgebühr, ausmachend CHF 11'000.00; Anteil Auslagen: CHF 3'314.00 [CHF 2'782.50 + CHF 531.50]; 2/3 der Kosten für die amtliche Verteidigung [CHF 21'450.05]).

 

1.6 Beim Beschuldigten 2 machen die Auslagen gemäss der Auflistung der Staatsanwaltschaft (12.7/1 f.) CHF 23'115.15 aus, wobei folgende Positionen im Zusammenhang mit den Transport- und Lagerungskosten des beschlagnahmten Autos (Lamborghini) stehen:

 

-       Kostenzusammenstellung Kapo SO (12.7./19)     CHF 14'530.00

-       [Garage] (12.7/20 f.)                                              CHF      928.80

 

Total:                                                                             CHF 15'458.80

 

Diese sind nicht vom Beschuldigten 2 zu tragen (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. XII./3.2), so dass sich ein Zwischentotal von CHF 7'656.35 (= CHF 23'115.15 - CHF 15'458.80) ergibt. Eine weitere Korrektur drängt sich hinsichtlich der Kosten des IRM Basel (12.7/006) auf: Entgegen der Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft (vgl. die tabellarische Übersicht, 12.7/1 f.), jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese Kosten nicht dem Beschuldigten 2, sondern dem Staat aufzuerlegen, da diese Kosten dem Vorhalt des Diebstahls (AKS Ziff. 1.5) zuzuordnen sind, von welchem der Beschuldigte 2 rechtskräftig freigesprochen worden ist. Somit machen die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu Lasten des Beschuldigten 2 total CHF 7'056.35 aus.

 

1.7 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Auslagen, welche vom Beschuldigten 2 zu tragen sind, kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 90 (in fine) verwiesen werden. Diese belaufen sich auf total CHF 292.10, so dass die Auslagen gesamthaft CHF 7'348.45 ausmachen. Zuzüglich CHF 11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr) resultiert für den Beschuldigten 2 ein Kostenanteil von CHF 18'348.45.

 

1.8 Aus den vom Beschuldigten 2 eingereichten Steuerunterlagen und Lohndokumenten erschliesst sich, dass dieser aktuell nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um das Honorar für die amtliche Verteidigung direkt dem Staat über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Es ist deshalb ein staatlicher Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzubehalten, der umfangmässig auf 2/3 zu begrenzen ist (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. XIII./3.1.2).

 

1.9 Von den erstinstanzlichen Kosten (ohne Berücksichtigung der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos) entfallen CHF 24'275.00 auf den Staat Solothurn. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen aus CHF 11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr), den Kosten aus dem Untersuchungsverfahren im Umfang von CHF 2'550.00 (= CHF 1'950.00 [vgl. 12.7/1 f.], zzgl. den Kosten des IRM Basel von CHF 600.00 [12.7/6]) sowie CHF 10'725.00 (= 1/3 der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1) zusammen.

 

2. Verlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

 

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegen die beiden Beschuldigten zum allergrössten Teil. Alle erstinstanzlichen Schuldsprüche des Beschuldigten 1 werden von der Berufungsinstanz bestätigt. Der Beschuldigte 2 erringt im Berufungsverfahren nur in Bezug auf einen Anklagepunkt (Vorhalt der mehrfachen Misswirtschaft gemäss AKS Ziff. 1.4) einen weiteren Freispruch. Zudem erkennt das Gericht im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid auf keine Ersatzforderung des Staates zu Lasten der beiden Beschuldigten.

 

Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung teilweise: Der Beschuldigte 2 wird vom Berufungsgericht auch wegen Betrugs zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2) schuldig gesprochen. Zudem werden die Freiheitsstrafen in beiden Fällen erhöht, wobei dem Beschuldigten 1 in Anbetracht der Strafhöhe der Strafaufschub zwingend zu verweigern ist und beim Beschuldigten 2 der unbedingt zu vollziehende Strafanteil von ursprünglich sechs Monaten auf nunmehr zehn Monate angehoben wird. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, von den gesamten Verfahrenskosten 1/10 zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen sind die verbleibenden Kosten des Berufungsverfahrens (= 9/10) den beiden Beschuldigten je hälftig, d.h. im Umfang von 45 %, aufzuerlegen.

 

2.2 Die Urteilsgebühr ist auf CHF 50'000.00 festzusetzen. Mit den weiteren Auslagen von CHF 500.00, jedoch exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos sowie exkl. den Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 resultieren für das Berufungsverfahren Kosten von CHF 61'502.25. Davon haben zu bezahlen:

 

Beschuldigter 1

CHF 32'627.05

-       CHF 22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-       CHF 225.00 (45 % der Auslagen)

-       CHF 9'902.05 (im Umfang von 90 % direkte Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 über die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, vgl. hierzu auch die Ausführungen unter  Ziff. XIII./1.4; zur Berechnung der Höhe des Honorars vgl. nachfolgende Ziff. XIII./3.2.1)

Beschuldigter 2

CHF 22'725.00

-        CHF 22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-        CHF 225.00 (45 % der Auslagen)

Staat Solothurn

CHF 6'150.20

-       CHF 5'000.00 (10 % der Urteilsgebühr)

-       CHF 50.00 (10 % der Auslagen)

-             CHF 1'100.20 (10 % der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1)

 

3. Entschädigungen

 

3.1 Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

 

3.1.1 Amtliches Honorar für Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1

 

Es wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. XIII./1.4 verwiesen. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der amtlichen Verteidigerin vor erster Instanz nicht geltend gemacht worden.

 

3.1.2 Amtliches Honorar für Advokat Daniel Bäumlin, vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2

 

Die Entschädigung ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 31'481.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn an Advokat Daniel Bäumlin, ausbezahlt worden. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, der umfangmässig auf 2/3 zu begrenzen ist (vgl. erstinstanzliche Kostenverlegung) und CHF 20'987.75 ausmacht. Diesen Betrag hat der Beschuldigte 2 dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Der vom vormaligen amtlichen Verteidiger geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ist ebenfalls vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Die Vorinstanz ist bei ihrer Berechnung von einem Nachzahlungsanspruch von CHF 16'862.25 (= 2/3 der Differenz zum vollen Honorar) ausgegangen, dies auf der Grundlage eines vollen Honorars von CHF 270.00 pro Stunde. Letzteres wird jedoch praxisgemäss – zum Schutz des Beschuldigten – nur akzeptiert, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung, welche diesen Ansatz ausweist, ins Recht gelegt wird (vgl. Schreiben der Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des Kantons Solothurn vom 13.6.2012), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Berechnungsgrundlage für den Nachzahlungsanspruch bildet der (damals) massgebliche Stundenansatz von CHF 230.00, so dass von einem Differenzbetrag von CHF 50.00 (CHF 230.00 - CHF 180.00) auszugehen ist. Insgesamt wurden von Advokat Daniel Bäumlin vier Honorarnoten ins Recht gelegt, wobei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen MWST-Ansätze folgende Beträge resultieren:

 

-        Honorarnote 1 (27.5. - 3.12.2013): 63,08333 Stunden zu CHF 50.00
(= CHF 3'154.15), zzgl. 8 % MWST (= CHF 252.35);

-        Honorarnote 2 (4.12.2013 bis Ende 2017): 16,5 Stunden zu CHF 50.00
(= CHF 825.00), zzgl. 8 % MWST (= CHF 66.00);

-        Honorarnote 3 (ab 1.1.2018 bis Ende Januar 2016): 7,5 Stunden zu CHF 50.00
(= CHF 375.00), zzgl. 7,7 % MWST (= CHF 28.90);

-        Honorarnote 4 (ab Anklageerhebung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens): 61,8333 Stunden zu CHF 50.00 (= CHF 3'091.65), zzgl. 7,7 % MWST
(= CHF 238.05).

 

Der gesamte Differenzanspruch macht CHF 8'031.10 aus. In Anbetracht der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers auf 2/3 zu begrenzen, ausmachend CHF 5'354.05. Diesen Betrag hat der Beschuldigte 2 dem vormaligen amtlichen Verteidiger zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

3.1.3 Parteientschädigung an den Beschuldigten 1

 

Die Vorinstanz veranschlagte die reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Beschuldigten 1, privat verteidigt durch Advokat Daniel Häring, auf total (inkl. Auslagen und MWST) CHF 8'939.10 (vgl. betreffend Berechnung: US 88 f.). Dieser Betrag ist zu bestätigen und mit den vom Beschuldigten 2 zu tragenden Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. XIII.4.).

 

3.1.4 Entschädigung an die Geschädigte C.___

 

Diesbezüglich ist auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils zu verweisen.

 

3.2 Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

 

3.2.1 Amtliches Honorar für Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1

 

Rechtsanwältin Jeannette Frech macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (exkl. Verhandlung und Urteilseröffnung) von 45,75 Stunden geltend, was sich als angemessen erweist. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2024 sind 7,8333 Stunden und für die Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung vom 23. November 2023 0,50 Stunden hinzuzurechnen, so dass 54,08333 Stunden resultieren, wovon 7,05 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 1'269.00) und 47,0333 Stunden (= Stundenaufwand ab 1.1.2023) zum Stundenansatz von CHF 190.00 (= CHF 8'936,33) zu entschädigen sind (vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.12.2022, GVB.2022.111, Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung in Anwendung von § 158 Abs. 4 des Gebührentarifs [BGS 615.11, GT]). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 10.30 sowie 7,7 % MWST auf CHF 10'215.65 resultiert ein Honorar von CHF 11'002.25, welches zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, an Rechtsanwältin Jeannette Frech zu bezahlen ist.

 

Der Beschuldigte 1 hat dem Staat Solothurn die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 9/10 (vgl. Kostenverlegung für das Berufungsverfahren), ausmachend CHF 9'902.05, über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen (vgl. vorstehende Ziff. XIII./2.2). CHF 1'100.20 (1/10 von CHF 11'002.25) gehen definitiv zu Lasten des Staates. Ein Nachzahlungsanspruch wird von der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

 

3.2.2 Parteientschädigung an den Beschuldigten 1

 

Mit Eingabe vom 7. November 2023 erklärte Advokat Dr. Daniel Häring, dass er den Beschuldigten 1 vorläufig nicht mehr vertrete. Dieser Schritt sei mit dem Beschuldigten sowie der amtlichen Verteidigerin abgestimmt (ASOG 127). Der private Verteidiger sah – im Wissen um den angesetzten Termin für die Berufungsverhandlung vom 21. November – davon ab, etwaige Aufwendungen und Auslagen des Berufungsverfahrens zu dokumentieren und einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für seinen Klienten geltend zu machen. Dies ist als impliziter Verzicht zu werten. Sämtliche Eingaben für den Beschuldigten 1 erfolgten im Berufungsverfahren durch die amtliche Verteidigerin. Es ist denn auch nicht zu erkennen, dass dem beigezogenen vormaligen Privatverteidiger ein nennenswerter Aufwand entstand ist. Das – von der amtlichen Verteidigerin – gestellte Begehren auf Festsetzung und Zusprechung einer Parteientschädigung für den vom Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren beigezogenen Wahlverteidiger ist abzuweisen.

 

3.2.3 Amtliches Honorar für Advokat Moritz Gall, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2

 

Advokat Moritz Gall macht mit seiner am 22. November 2023 nachgereichten Honorarnote einen Aufwand (inkl. Berufungsverhandlung vom 21.11.2023, jedoch exkl. Urteilseröffnung vom 23.11.2023 sowie Hin- und Rückweg für Letztere) 75,25 Stunden geltend. Vor dem Hintergrund, dass der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 (Advokat Daniel Bäumlin) sein Mandat niederlegen musste und sich Advokat Moritz Gall im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in die Materie eines überdurchschnittlich umfangreichen Wirtschaftsstraffalles neu einarbeiten musste, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Für die mündliche Urteilseröffnung sind 0,5 Stunden und für die Hin- und Rückfahrt je 1,25 Stunden hinzu zu zählen, so dass 78,25 Stunden resultieren. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht dem Ansatz gemäss dem Honorarreglement bzw. der Tarifordnung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Im Kanton Solothurn gilt demgegenüber für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung bis Ende 2022 ein Stundenansatz von CHF 180.00 und für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 ein Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 158 Abs. 3 und Abs. 4 GT sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.12.2022, GVB.2022.111). Konkret sind 28,85 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 5'193.00) und 49,4 Stunden zu je CHF 190.00 zu entschädigen (CHF 9'386.00). Die Auslagen machen (exkl. Reiseauslagen für den Hin- und Rückweg vom 23.11.2023) CHF 152.00 aus. Auf der Grundlage des kantonalen Gebührentarifs (vgl. § 157 Abs. 3 und Abs. 5 GT) i.V.m. § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV, BSG 126.3) sind pro Fahrkilometer CHF 0.70 (statt wie geltend gemacht CHF 1.00) zu entschädigen, womit der geltend gemachte Betrag von CHF 140.00 (140 km zu je CHF 1.00) um CHF 42.00 (140 km zum Differenzbetrag von je CHF 0.30) zu reduzieren ist. Für die Urteilseröffnung vom 23. November 2023 sind für die Reiseauslagen weitere CHF 98.00 (140 km zu je CHF 0.70) hinzu zu rechnen, so dass insgesamt Auslagen von CHF 208.00 resultieren. Zuzüglich 7,7 % MWST (= CHF 1'138,60) ist die Entschädigung für Advokat Moritz Gall für das Berufungsverfahren auf CHF 15'925.60 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 9/10 (vgl. Kostenverlegung für das Berufungsverfahren), ausmachend CHF 14'333.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wird von Advokat Moritz Gall für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

 

3.2.4 Entschädigung an die Geschädigte C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg

 

Advokat Dr. Christian von Wartburg reichte für die im Rechtsmittelverfahren wahrgenommene Vertretung der Geschädigten C.___ eine Honorarnote ein, welche sich aus einem Aufwand von 23 Stunden (inkl. geschätzte Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung sowie inkl. Weg) zu je CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 618.90 zusammensetzt. Der geltend gemachte Stundenansatz basiert auf der vom Rechtsvertreter zitierten Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (SGS 178.112). Auf der Grundlage des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (§ 158 Abs. 2 GT) betrug der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern Dritten bis Ende 2022 CHF 230.00 bis CHF 330.00. Ab 1. Januar 2023 wurde der minimale Stundenansatz in Anbetracht der Teuerung (§ 158 Abs. 4 GT) auf CHF 250.00 angehoben, wobei nach der obergerichtlichen Praxis ein Stundenansatz von CHF 260.00 (bis Ende 2022) bzw. bis CHF 280.00 (ab 1.1.2023) ohne vertiefte Prüfung genehmigt wurde (vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023, GLB.2023.3). Auch vorliegend ist auf diese beiden Ansätze abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird (insbesondere in Strafverfahren, die fundierte Spezialkenntnisse des Verwaltungsstrafverfahrens und des materiellen Verwaltungsstrafrechts voraussetzen). Bei den (lediglich geschätzten) Positionen vom 21. und 23. November 2023 sind zudem in Anbetracht der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung 3,8333 Stunden hinzu zu zählen und für die Urteilseröffnung ist eine halbe Stunde in Abzug zu bringen, so dass 26,333 Stunden resultieren, wovon 23,5 Stunden zu je CHF 280.00 (= CHF 6'580.00) und 2,833 Stunden zu je CHF 260.00 (= CHF 736.65) zu entschädigen sind. Mit den Auslagen von CHF 618.90 sowie 7,7 % MWST resultieren CHF 8'546.60. Diese Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren haben die unterliegenden Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit der Geschädigten C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, zu bezahlen.

 

4. Verrechnung

 

Die dem Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von total CHF 68'391.10 (= CHF 35'764.05 + CHF 32'627.05) sind mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 8'939.10 sowie mit dem Nettoerlös aus den Verwertungen gemäss den nachfolgenden Dispositivziffern III.7., 8 lit. a und b sowie 9 lit. a und b (vgl. auch vorstehende Ziff. XII.4. und 5.1) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Übersteigt der Netto-Verwertungserlös die dem Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten, ist ihm dieser auszuzahlen.

 


 

Demnach wird in Anwendung von:

 

-          aArt. 40, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 70 Abs. 1, aArt. 97 Abs. 1 lit. c, und Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 126 StPO, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO

AY.___

 

-          aArt. 34, aArt. 40, aArt. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70 Abs. 1, aArt. 97 Abs. 1 lit. c, Art. 146 Abs. 1, Art. 166 und Art. 253 StGB; Art. 126, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

B.___

 

festgestellt und erkannt:

 

I.

1.    AY.___ wird freigesprochen:

a)  vom Vorhalt des Betrugs zum Nachteil von FX.___ und GX.___, angeblich begangen um den 14. Januar 2013 (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.1.2);

b)  vom Vorhalt der Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom 4. April 2013 bis 6. Mai 2013 (AKS Ziff. 2.2).

 

2.    AY.___ hat sich des Betrugs zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis 4. April 2013, schuldig gemacht (AKS Ziff. 2.1.1).

 

3.    Es wird festgestellt, dass im Strafverfahren gegen AY.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

4.    AY.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt.

 

5.    AY.___ wird die erstandene Haft (13.5.2013 - 2.8.2013; 7.11.2017 - 8.11.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.    Der Antrag von AY.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF 25'200.00, zzgl. 5 % Zins seit 13. Mai 2013, wird abgewiesen.

 

II.

 

1.      Es wird festgestellt, dass das Strafverfahren gegen B.___ wegen Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen vor dem 1. Januar 2014 (AKS Ziff. 1.6.1), gemäss rechtskräftiger Ziff. I.1. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden ist.

2.      Es wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b und c des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen wird:

a)  vom Vorhalt der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom
28. Januar 2009 bis 16. März 2012 (AKS Ziff. 1.2);

b)  vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 29. April 2012 bis ca. am 27. Juni 2012 (AKS Ziff. 1.5).

 

3.      B.___ wird zudem freigesprochen vom Vorhalt der mehrfachen Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit vom 5. November 2008 bis 3. Januar 2012 (AKS Ziff. 1.4.1), in der Zeit vom 9. Januar 2012 bis 17. Oktober 2014 (AKS Ziff. 1.4.2) und in der Zeit vom 17. Oktober 2014 bis 21. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.4.3).

 

4.    B.___ hat sich schuldig gemacht:

a)  des Betrugs zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis 4. April 2013 (AKS Ziff. 1.1.1);

b)  des Betrugs zum Nachteil von E.___, begangen am 8. Dezember 2011 und am 14. Dezember 2011 (AKS Ziff. 1.1.2);

c)   der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis 17. Oktober 2014 (AKS Ziff. 1.3);

d)  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 17. Oktober 2014 (AKS Ziff. 1.6.1) und in der Zeit vom 1. April 2015 bis 21. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.6.2).

 

5.      Es wird festgestellt, dass im Strafverfahren gegen B.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

 

6.      B.___ wird verurteilt zu:

-       einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren;

-       einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

 

7.      B.___ wird die erstandene Haft (13.5.2013 - 5.7.2013) an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

 

8.      Der Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 13'500.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Mai 2013, wird abgewiesen.

 

III.

 

1.      Die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt CHF 921'473.77 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) sind nach Rechtskraft dieses Urteils direkt der Geschädigten C.___, [Adresse], auszubezahlen:

a)  CHF 12'293.40 (vom H.___ Bank 1),

b)  CHF 10'000.00 (vom H.___ Konto Bank 2),

c)   CHF 11'071.44 (vom I.1.___ AG Konto Bank 1),

d)  CHF 874'125.00 (vom Konto AY.___ / J.___, Bank 3),

e)  CHF 13'983.93 (Teilrückvergütung des Hotels [Name]).

 

2.    Auf die Berufungen von AY.___ und B.___ betreffend Ziff. III.2. lit. f des erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.2. lit. f des erstinstanzlichen Urteils die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Vermögenswerte nach Rechtskraft dieses Urteils von der Bank direkt der Geschädigten C.___, [Adresse], auszuzahlen sind:

       -      Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j] in der Höhe von CHF 499'890.88.

 

3.    Im Weiteren sind die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Vermögenswerte nach Rechtskraft dieses Urteils von der Bank direkt der Geschädigten C.___, [Adresse], auszuzahlen:

a)      Guthaben auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto h], lautend auf AY.___ in der Höhe von CHF 28’618.00;

b)    Guthaben auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto i], lautend auf B.___, in der Höhe von CHF 11'104.00 (6.4/652);

c)    Guthaben der Bank 2 Konto Nr. [Konto e], lautend auf AY.___, in der Höhe von CHF 21'894.88 (6.3/913);

d)    Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto g], lautend auf AY.___, in der Höhe von CHF 1’720'673.81;

e) Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto k], lautend auf B.___, in der Höhe von CHF 109'732.92.

 

4.    Die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils der Geschädigten C.___, [Adresse], auf entsprechendes Verlangen hin und nach vorgängiger Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten herauszugeben:

a)      Lamborghini (Gallardo), Gestell-Nr. […] (Verbleib Asservate);

b)      PW Range Rover (inkl. Unterlagen) (Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1).

Die Geschädigte C.___ hat das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist die unterbliebene Begleichung der Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten hat die Einziehung des Gegenstandes bzw. der Gegenstände sowie dessen/deren Verwertung durch die Polizei nach der Konfiskationsverordnung zur Folge. Der Verwertungserlös ist für die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten sowie für Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der Konfiskationsverordnung.

 

5.    Folgender im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmter Gegenstand wird nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei direkt an B.___ herausgegeben:

-      Schachtel mit Gürtel (Philipp Plein) und Quittung (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 5).

6.    Das Gericht erkennt in Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten C.___ keine Ersatzforderung des Staates zu Lasten von AY.___ und B.___.

 

7.    Auf die Berufungen von AY.___ und B.___ betreffend Ziff. III.4.2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. III.4.2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils folgender im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmter Gegenstand nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei verwertet wird:

-      Hublot Damenuhr 578864 mit Box (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5).

Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Verwertungskosten) wird zur Deckung der AY.___ auferlegten Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.10. und V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der Konfiskationsverordnung.

 

8.    Auf die Berufungen von AY.___ und B.___ betreffend Ziff. 5 lit. a und lit. b des erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 5 lit. a und lit. b des erstinstanzlichen Urteils die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei verwertet werden:

a)    1 PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13);

b)    1 PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) sowie Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03).

       Die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten sowie die Bewertungskosten für den PW Alfa Romeo PW 2000 und den PW Porsche 911 Carrera gehen zu Lasten des Staates. Ein nach Abzug der Verwertungskosten resultierende Netto-Verwertungserlös wird zur Deckung der AY.___ auferlegten Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.10. und Ziff. V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der Konfiskationsverordnung.

 

9.    Die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei verwertet:

a)      Uhrenbox mit 4 Armbanduhren (IWC, Hublot, Bulgari, Rolex) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 6);

b)      Uhr Hublot (mit Steinen besetzt) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 1 / 03).

Die Aufbewahrungs- und allfällige Bewertungskosten gehen zu Lasten des Staates. Ein nach Abzug der Verwertungskosten resultierende Netto-Verwertungserlös wird zur Deckung der AY.___ auferlegten Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.10. und Ziff. V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der Konfiskationsverordnung.

 

10.  AY.___ kann die Verwertung der in Ziff. III.7., III.8. lit. a und b sowie Ziff. III.9. lit. a und b genannten Gegenstände abwenden, indem er zuvor die ihm auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (vgl. hierzu die nachfolgenden Ziff. V.5. und V.10.) vollständig begleicht, so dass ihm die Gegenstände herauszugeben sind.

 

11.  Die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)      iPhone 5 schwarz mit zugehörige Auswertungs-Speicherplatte (aus HD AY.___ [Ort 1] vom 16.5.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten);

b)      iPhone 5 weiss (aus HD Wohnung B.___ [Ort 2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom 26.03.2013, Verbleib Effekten MZ, HD-Nr. 1).

12.  Folgender im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmter Gegenstand ist B.___ auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:

-      iPhone aus Effekten mit zugehöriger Auswertungsplatte (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.5.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten).

B.___ hat das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, zu richten. Die 30-tägige Frist beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe und hat zur Folge, dass der Gegenstand durch die Polizei vernichtet wird.

 

13. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer III.7. des erstinstanzlichen Urteils die folgenden sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände den Berechtigten bereits herausgegeben worden sind:

a)      1 PC Tower Dell (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. B 5);

b)      Laptop Samsung mit Netzteil (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 1);

c)      1 PC Tower No Name (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 38);

d)      1 PC Tower Asus (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 39);

e)      Samsung Laptop mit Kabel (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 3).

14.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils folgender beschlagnahmter Gegenstand AY.___ nach Rechtskraft dieses Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben ist:

-            Festplatte Lacie PC H.___ (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 40).

AY.___ hat das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, zu richten. Die 30-tägige Frist beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen.

Im Weiteren wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils ohne ein solches Begehren der Gegenstand bei den Akten belassen durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet wird, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

 

15.  Die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Unterlagen (alle aufbewahrt bei den Akten) werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

a)    div. Unterlagen H.___ (aus HD L.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

b)    1 Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

c)    1 BO Kassenbuch 2013 (aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

d)    1 BO Bank 1 2013 (aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

e)    1 Schreibmappe (aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

f)     Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD AY.___ [Ort 2] vom 16.05.2013),

g)    Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.05.2013),

h)    1 blaues Mäppli + div. lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

i)      1 rotes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

j)      1 blaues Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

k)    1 violettes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

l)      1 weisses Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

m)   1 blaues Mäppli mit div. losen Mäppli (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

n)    Lose Blätter, Akten (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

o)    1 weisses Mäppli «Leitz» lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

p)    1 Auszug BLKB (aus HD M.___ GmbH [Ort 5] vom 07.11.2017),

q)    Div. lose Blätter (aus HD N.___ AG [Ort 2] vom 12.11.2017).

 

IV.

 

1.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung der Privatklägerin [Erbengemeinschaft] abgewiesen wird.

 

2.      Gemäss wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung des Privatklägers E.___ abgewiesen wird.

 

V.

 

1.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils der Geschädigten C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'941.40 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

2.      Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 32'175.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn gezahlt worden ist (Akontozahlung von CHF 7'400.00, Zahlung gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40, Zahlung von CHF 20'868.65).

AY.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 21'450.05 (= 2/3 von CHF 32'175.05) über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. CHF 10'725.00 (1/3 von CHF 32'175.05) gehen definitiv zu Lasten des Staates (vgl. nachfolgende Ziffer V.5.).

 

3.      AY.___, vormals privat verteidigt durch Advokat Daniel Häring, wird für das erstinstanzliche Verfahren vom Staat Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'939.10 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den AY.___ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V.11.).

 

4.      Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Daniel Bäumlin, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 31'481.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn gezahlt worden ist (Zahlung gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9.12.20113 von CHF 14'707.45, Zahlung von CHF 16'774.20).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 20'987.75 (= 2/3 von CHF 31'481.65), sowie der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Daniel Bäumlin, im Umfang von CHF 5'354.05 (= 2/3 der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

 

5.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 33'000.00, den Auslagen von total CHF 13'212.45 (exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos) sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung von AY.___ von CHF 32'175.05 total CHF 78'387.50 aus. Davon haben zu bezahlen:

AY.___

CHF 35'764.05

-       CHF 11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)

-        CHF 3'314.00 (Anteil Auslagen)

-        CHF 21'450.05 (2/3 der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)

B.___

CHF 18'348.45

-        CHF 11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)

-        CHF 7'348.45 (Anteil Auslagen)

Staat Solothurn

CHF 24'275.00

-        CHF 11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)

-        CHF 2'550.00 (Anteil Auslagen)

-        CHF 10'725.00 (1/3 der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)

 

6.      AY.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit der Geschädigten C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 8'546.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu zahlen.

 

7.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 11'002.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

AY.___ hat dem Staat die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 9'902.05 (= 9/10 von CHF 11'002.25) über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. CHF 1'100.20 (= 1/10 von CHF 11'002.25) gehen definitiv zu Lasten des Staates (vgl. nachfolgende Ziffer V.10.).

 

8.      Der Antrag von AY.___ auf Festsetzung und Zusprechung einer Parteientschädigung für die im Berufungsverfahren beigezogene Wahlverteidigung wird abgewiesen.

 

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Moritz Gall, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 15'925.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'333.05 (= 9/10 von CHF 15'925.60), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

 

10.   Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 50'000.00, den Auslagen von CHF 500.00 (exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos) sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung von AY.___ von CHF 11'002.25 total CHF 61'502.25 aus. Davon haben zu bezahlen:

 

AY.___

CHF 32'627.05

-       CHF 22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-       CHF 225.00 (45 % der Auslagen)

-       CHF 9'902.05 (90 % der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)

B.___

CHF 22'725.00

-        CHF 22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-        CHF 225.00 (45 % der Auslagen)

Staat Solothurn

CHF 6'150.20

-       CHF 5'000.00 (10 % der Urteilsgebühr)

-       CHF 50.00 (10 % der Aus-lagen)

-       CHF 1'100.20 (10 % der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)

 

11.  Die AY.___ auferlegten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. V.5. und V.10.) werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 8'939.10 (vgl. Ziff. V.3.) sowie mit dem Nettoerlös aus den Verwertungen (vgl. Ziff. III.7., Ziff. III.8. lit. a und b sowie Ziff. III.9. lit. a und b) verrechnet. Übersteigt der Netto-Verwertungserlös die ihm auferlegten Verfahrenskosten, ist dieser AY.___ auszuzahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Lupi De Bruycker



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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