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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2022.56)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.56: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte wurde wegen versuchter unbefugter Datenbeschaffung verurteilt und legte Berufung ein. Die Strafkammer des Obergerichts behandelt die Berufung im schriftlichen Verfahren. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte versucht hat, Daten von einem Computer zu kopieren, jedoch wurde der Kopiervorgang abgebrochen. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 2'060.00, wovon der Beschuldigte CHF 1'460.00 zu bezahlen hat. Es wird deutlich, dass der Beschuldigte die Daten für berufliche Zwecke benötigt haben soll, während die Staatsanwaltschaft von einem unrechtmässigen Zugriff ausgeht. Letztendlich wird die Beweislage und die Zeugenaussagen gewissenhaft geprüft, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2022.56

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2022.56
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2022.56 vom 31.05.2023 (SO)
Datum:31.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Daten; Beschuldigten; Zugang; Zugriff; Planung; Beweis; Berufung; Firma; Laufwerk; Arbeit; Montag; Computer; Server; Verfahren; Aussage; Montage; Recht; Urteil; Apos; Sachverhalt; Aussagen
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 13 StGB ;Art. 143 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 326 StPO ;Art. 426 StPO ;
Referenz BGE:115 IV 267; 127 IV 172; 138 IV 86; 144 IV 345;
Kommentar:
Philippe Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB I, Art. 143 StGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2022.56

 
Geschäftsnummer: STBER.2022.56
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 31.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_ST.2023.34
Titel: unbefugte Datenbeschaffung

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 31. Mai 2023            

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     versuchte unbefugte Datenbeschaffung


Die Berufung wird im Einverständnis mit dem Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. April 2021 wegen versuchter unbefugter Datenbeschaffung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 bedingt gewährte Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe wurde nicht widerrufen (Aktenseite [AS] 104 f.).

 

2. Gegen den Strafbefehl vom 13. April 2021 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 108).

 

3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und Redaktion eines Schlussberichts im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (AS 1 ff.).

 

4. Am 15. November 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 204 ff.):

 

1.        A.___ hat sich der versuchten unbefugten Datenbeschaffung, begangen am 22. August 2020, schuldig gemacht.

2.        A.___ wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.        Der A.___ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

4.        Die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte externe Festplatte, Western Digital Elements, schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

5.        Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 2'060.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___ CHF 1'460.00 zu bezahlen hat.

 

 

5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 200). Seine Berufungserklärung datiert vom 5. Juli 2022. Das erstinstanzliche Urteil wird vollumfänglich angefochten.

 

6. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. August 2022 wurde dem Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern dagegen seitens der Parteien innert Frist bis 1. September 2022 nicht opponiert werde. Mit Schreiben vom 1. September 2022 teilte Rechtsanwältin Weisskopf mit, dass der Beschuldigte und Berufungskläger mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen, womit auch ihrerseits keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren vorliegen.

 

8. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 19. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und Rechtsanwältin Weisskopf bis 3. Oktober 2022 Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt. Die Begründung ging innert zweimal erstreckter Frist am 24. November 2022 ein. Verlangt wird ein Freispruch, die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, die Kostenauferlegung auf den Staat, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Berufungsbegründung wurden diverse Unterlagen eingereicht (Excel-Liste inkl. Erklärung [auf USB-Stick], zwei Fotos von Rüst- und Montageaufträgen inkl. Kommentaren, Planung mit Notizen, Printscreen Exel-Files des Berufungsklägers).

 

9. Die Berufungsbegründung wurde inkl. der eingereichten Unterlagen der B.___ zur Stellungnahme zugestellt. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gegen die eingereichten Unterlagen wird somit nicht opponiert, diese werden zu den Akten genommen.

 

 

II. Sachverhalt

 

1. Vorhalt gemäss Anklage (Strafbefehl vom 13. April 2021 [AS 104 f.])

 

Der Beschuldigte soll sich der versuchten unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 22. August 2020, zwischen 11:45 und 16:30 Uhr, in [Ort 1], zum Nachteil der B.___, vertreten durch C.___. Dies, indem er – um sich mit dem Zugriff auf Geschäftsdaten der B.___ einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und damit in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – versucht habe, elektronisch gespeicherte Daten zu beschaffen, welche nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert gewesen seien.

Konkret habe sich der Beschuldigte am 22. August 2020, um ca. 11:45 Uhr, mit den Zugangsdaten von D.___ auf dessen Computer eingeloggt und seine vorgängig gekaufte externe Festplatte, Western Digital Elements, Grösse 1 TB, an den Computer angeschlossen. Er habe beabsichtigt, das gesamte Y-Laufwerk auf die mitgebrachte externe Festplatte zu kopieren. Da der angegebene Kopiervorgang rund 13 Stunden gedauert habe, habe er den Computer laufen lassen, die Bildschirme abgestellt und die Büroräumlichkeiten in der Absicht verlassen, die Festplatte am Folgetag abzuholen. Der Kopiervorgang sei gleichentags um ca. 16:30 Uhr abgebrochen worden, nachdem der Mitarbeiter D.___ in die Firma gekommen sei, seinen laufenden Computer bemerkt und seinen Vorgesetzten E.___ informiert habe, welcher den Abbruch des Kopiervorgangs in Auftrag gegeben habe. Da der Beschuldigte die Datenbeschaffung aufgrund des Abbruchs des Kopiervorgangs nicht habe beenden können, sei es beim Versuch geblieben.

 

In drei Fussnoten wird in der Anklage festgehalten, der Beschuldigte hätte die Daten, insbesondere Informationen zu sämtlichen von der B.___ entwickelten und geplanten Produkten, an Konkurrenzunternehmen verkaufen können, was bei der B.___ einen Schaden von sieben bis zehn Mio. Franken verursacht hätte; dem Beschuldigten sei nur Zugriff zu den für seine Tätigkeit als Montage- und Fertigungsleiter nötigen Daten gewährt worden, er habe damit keinen Zugriff auf das Y-Laufwerk gehabt und nur über den Computer von D.___ und dessen Passwort auf sämtliche Daten Zugriff gehabt; ohne Behändigung des Passworts von D.___ und dessen Eingabe im Computer von D.___ hätte ein Zugang ein Versuch nicht stattfinden können.

 

 

2. Beweisergebnis der Vorinstanz

 

Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt aufgrund der ihres Erachtens glaubhaften Aussagen von E.___ und gestützt auf eine Reihe von Indizien als erstellt (US 15 f.).

 

 

3. Einwände des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte will den Kopiervorgang aus beruflichen Gründen gestartet haben, er habe die Daten zu Hause zur Erledigung seiner Arbeit benötigt. Entgegen der Behauptung seitens der beiden Vertreter der Privatklägerin habe er die notwendigen Daten nicht alle aus der Applikation «Winware» herauslesen können. So seien in dieser Applikation insbesondere keine Stückzeiten erfasst gewesen. Er habe eine komplexe Excel-Tabelle erstellt, in der jedes benötigte Teilchen und jeder Arbeitsschritt erfasst worden sei. Er habe bei jedem Verfahrensschritt die Stückzeiten erfassen wollen, so dass sich aus der Tabelle ergeben hätte, wie viel Zeit die gesamte Fertigung und Montage von F.___ in Anspruch nehme und wie viele Mitarbeiter gleichzeitig an der Herstellung arbeiten müssten, um die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Um diese Excel-Liste zu erstellen, habe er zusätzliche Informationen zur Produktion benötigt. Aus diesem Grund habe er sich die Firmendaten ansehen wollen. Er habe sich erhofft, Fotos von Montagevorgängen zu sehen, so dass er die dafür benötigte Zeit in etwa hätte abschätzen können (Berufungsbegründung S. 2 f.).

 

Die Verteidigung führt aus, aus den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Planung des Berufungsklägers weit umfassender und komplexer gewesen sei als diejenige von E.___. Während die Erstellung dieses Dokuments zugegebenermassen einige Stunden in Anspruch genommen habe, hätte es die Produktionsplanung massiv vereinfacht. Der Berufungskläger habe die von ihm erstellte Excel-Tabelle zuletzt am Sonntag, 23. August 2020, und somit nach dem Starten des Kopiervorgangs noch bearbeitet. Dass er an diesem Tag mit dem Bus und nicht mit dem Auto in die Firma gefahren sei, sei nicht aussergewöhnlich. Er sei regelmässig mit dem Bus arbeiten gegangen – er habe denn auch der Polizei am Sonntag eine volle Mehrfahrtenkarte vorweisen können. Zudem hätte er (in naher Zukunft) den Führerausweis abgeben müssen, weshalb er die Strecke einmal mit dem Bus habe fahren wollen. Dass er von [Ort 2] aus gefahren sei, sei deshalb, weil er dort seinen Hobbyraum habe, in dem er auch das Homeoffice gehabt habe. Dass der Berufungskläger vor dem Kopierstart einen Datenträger mit 1 TB Speicherplatz gekauft habe, sei entgegen der Vorinstanz nicht verdächtig. Eine solche Speicherkapazität sei mittlerweile schlichtweg der Regelfall. Weiter sei nicht verdächtig, dass der Berufungskläger kurzfristig Ferien beantragt habe. Der Berufungskläger habe am Donnerstag, 20. August 2020, nach Ferien gefragt, und zwar für die erste Septemberwoche. Dies einerseits, weil er massiv Überzeit gehabt habe, und anderseits, weil er am 3. September Geburtstag habe und daher in dieser Zeit üblicherweise einige Tage bis zu einer Woche frei nehme. Entsprechend würden die diesbezüglichen Interpretationen der Privatklägerin (Ferien nach unrechtmässigem Datentransfer) bestritten. Insgesamt habe es somit am Vorgehen des Berufungsklägers am besagten Wochenende nichts Verdächtigtes gegeben. Vielmehr habe dieser sich wegen des grossen Arbeitsdrucks entschieden, auch am Wochenende weiterzuarbeiten, damit er zu Beginn der Woche die fertige Excel-Liste hätte vorlegen und mit der effektiven Produktionsplanung beginnen können (Berufungsbegründung S. 3 f.).

 

Weiter wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, die besagten Daten seien gegen seinen Zugriff nicht besonders gesichert gewesen und er habe nicht unbefugt auf die Daten zugegriffen. Er habe vielmehr freien Zugriff darauf gehabt, und zwar über den Computer von D.___ (Berufungsbegründung S. 4 f.).

 

 

4. Bestrittener Sachverhalt

 

Der vorgehaltene Sachverhalt ist bezüglich des Kopiervorgangs unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet lediglich, dabei mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben, dass die Daten gegen seinen Zugriff besonders gesichert gewesen seien und dass die Daten nicht für ihn bestimmt gewesen seien in dem Sinne, dass der Zugriff darauf grundsätzlich unrechtmässig gewesen wäre.

 

 

5. Aussagen der Beteiligten im Hinblick auf den bestrittenen Sachverhalt

 

5.1 Aussagen des Beschuldigten

 

In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe zuvor auch schon die Bedienungsanleitung im Home-Office überarbeitet. Damals habe er einen Stick (mit Daten) nach Hause genommen. Es sei ihm gesagt worden, er könne diese Daten mit nach Hause nehmen, auch mit Fotos und allem. «Das» sei noch nie ein Thema gewesen. Er habe sich dann für die Planung von «F.___» die Daten auf allen Laufwerken selber zusammensuchen müssen. Jetzt sei er an der Arbeitsplanung. Aufgrund der Planung sehe man dann, wie lange die Montagearbeiten und Fertigung dauern würden. So könne man planen, wann 50 Geräte ausgeliefert werden könnten (AS 68). Was ihm für die Planung noch gefehlt habe, seien die Stückzeiten und die Vollständigkeit der Baugruppen gewesen. Er habe eine Excel-Liste mit Baugruppen erhalten, habe aber festgestellt, dass diese nicht vollständig gewesen sei. Zur Fertigstellung der Planung hätten ihm die vorerwähnten Daten gefehlt. Er habe die Daten beim Kopieren nicht näher eingegrenzt. Er sei davon ausgegangen, dass es schneller gehe, alle Daten zu kopieren. Er habe ja vorher selber Zugriff gehabt auf die Laufwerke. (Auf Frage) Er habe sich nicht bereichern, sondern «F.___» planen wollen. Der Rest habe ihn nicht interessiert. Wenn er, wie vereinbart, Projekte leiten würde, müsste er ja sowieso alles einsehen können (AS 71). Er habe die Daten an einem Samstag kopiert, weil er sonst immer am Arbeiten sei (in der Montage) (AS 74).

 

In der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2020 führte er aus, er sei am Montieren gewesen. Dann seien Anschuldigungen gekommen von Herrn E.___, dass Sachen nicht gut geplant worden seien. E.___ habe ihn «zusammengeschissen» und gesagt, er müsse nun den Kunden in Deutschland anrufen und sagen, die Firma sei wegen ihm (dem Beschuldigten) in Lieferverzug. Solche Sachen lasse er sich aber nicht gefallen. Er lasse sich nicht schelten für etwas, woran er nicht schuld sei. Darum habe er die Planung optimieren wollen, so dass wirklich jeder Montageschritt erfasst werde (AS 81). (Auf Frage) Wenn E.___ zu 100 % ausschliesse, dass er (der Beschuldigte) für die Arbeitsplanung irgendwelche Daten aus dem Laufwerk Y benötigt habe, sei dies für E.___ so. Er (der Beschuldigte) habe die Hoffnung gehabt, irgendwelche Sachen für die Montage einzubeziehen, ohne dass er falsche Sachen plane. Ihm sei nie gesagt worden, dass er die Planung gar nicht mehr machen müsse. Es stimme zu 100 % nicht, dass E.___ ihm am Donnerstag, 20. August 2020, gesagt habe, er müsse die Planung nicht mehr machen. Es sei eine Frechheit, dies zu behaupten. Wenn E.___ ihm dies gesagt hätte, hätte er (der Beschuldigte) nicht am Samstag und Sonntag noch an der Planung gearbeitet (AS 84). (Auf Vorhalt, auf dem Laufwerk Y befänden sich u.a. Daten der Konstruktionen der letzten 30 Jahre der Firma B.___) In der Werkstatt seien Daten, Pläne und Rechnungen für alle zugänglich herumgelegen. Hinten hätten sogar Fremdpersonen Zugriff zu Material (AS 91). Er habe sich bis zum letzten Arbeitstag für die Firma eingesetzt, damit es vorwärtsgehe (AS 92).

 

Vor erster Instanz sagte er am 15. November 2021 aus, er habe sich den Zugang zum PC von D.___ nicht verschafft. Dieser habe ihm vielmehr einmal gesagt, er könne auf seinen PC zugreifen, er solle in seiner Ferienabwesenheit auch seine E-Mails kontrollieren. D.___ habe ihm den Zugang von sich aus gegeben. Sie hätten sich den PC am Anfang auch geteilt gehabt (AS 171). Er habe den Kopiervorgang am 22. August 2020 gestartet, weil da die erstellte Planung schon fast abgeschlossen gewesen sei. Es hätten nur noch gewisse Sachen gefehlt. Er sei davon ausgegangen, dass er die nötigen Ergänzungen unter den kopierten Daten finde (AS 172).

 

Er sei berechtigt gewesen, die kopierten Daten einzusehen. Als er im Zwischenverdienst für die Firma gearbeitet habe, habe er Einsicht in alle Laufwerke gehabt. Mit der Umstellung des Computer-Systems, sei sein Zugriff von E.___ einfach nicht eingerichtet worden. Er habe E.___ mehrmals gesagt, er habe diesen Zugriff nicht. Er möchte aber bei den Zeichnungen etwas schauen, ob er ihm den Zugriff einrichten könne. E.___ habe ihm dann gesagt, er versuche, dies einzurichten, aber es habe dann nie geklappt (AS 173).

 

Es sei ihm (dem Beschuldigten) nie gesagt worden, dass er diese Daten nicht kopieren dürfe. (Auf Frage, warum er E.___ nicht gefragt habe, ober er die Daten kopieren dürfe) Er habe seine Antwort eigentlich voraussehen können. Auch wenn er sonst etwas von E.___ verlangt habe, habe es jeweils nicht auf Anhieb geklappt. E.___ hätte dann wohl gesagt, dass er (der Beschuldigte) dies nicht brauche. Er (der Beschuldigte) habe diese Daten für die Planung aber brauchen können. Da seien einfach die Ansichten ein bisschen gespalten gewesen. Denn mit den Daten alleine aus dem Winware könne man keine Arbeitsplanung erstellen. Darin seien keine Stückzeiten hinterlegt (AS 173). Es habe bezüglich der Planung zwischen E.___ und ihm verschiedene Ansichten gegeben. E.___ habe gedacht, die fehlenden Daten könne man dem Winware entnehmen und mit ihnen irgendwie abschätzen, wie lange die Montage dauere. Seine (des Beschuldigten) Ansicht sei aber weiter bzw. dahingehend gegangen, dass wirklich bis ins Detail geplant werde und pro Artikel aufgeschrieben werde, wie lange es brauche, um den Artikel herzustellen zu montieren (AS 175).

 

(Auf Frage) Er habe E.___ nie so verstanden, dass er (der Beschuldigte) die Planung nicht mehr machen müsse. Die Planung habe zu seinem Aufgabenbereich gehört. Die erste Planung sei ungenügend gewesen, deshalb habe er ja weiter daran gearbeitet und versucht, sie zu optimieren (AS 176). Er hätte die Planung eigentlich am Montag danach abliefern können. Aber es hätten eben noch die Stückzeiten gefehlt. Er hätte am Montag einfach ein Dokument abgeben können, das noch nichts berechne. Am Montag im Verlauf der Woche hätten dann alle Daten eingegeben werden müssen, damit das Excel die Berechnungen hätte vornehmen können. Und dazu hätte er eben die zusätzlichen Daten benötigt. Für die Formeln habe er die Daten nicht benötigt (AS 179).

 

(Auf Frage, wieso er an besagtem Samstag das ganze Y-Laufwerk habe kopieren wollen und nicht vor Ort geschaut habe, welche Daten er effektiv brauche) Er habe gedacht, statt am PC von D.___ zu sitzen, könne er einfach das Laufwerk kopieren, heimnehmen und zu Hause je nach Zeit und Lust und Laune schnell reinschauen und da Schritt um Schritt vorankommen (AS 183). (Auf Frage der Verteidigerin) Er habe via PC von D.___ jederzeit Zugriff auf alle Daten gehabt. Als er im Zwischenverdienst für die Firma gearbeitet habe, habe er von seinem eigenen PC aus Zugriff auf alle Daten gehabt. Er habe auch Zugriff auf das Archiv mit den (physischen) Ordnern gehabt, im Weiteren habe es auch in seinem Büro Ordner gehabt. Da sei nichts irgendwie eingeschränkt kommuniziert worden, man dürfe nicht. Es sei ihm auch nie gesagt worden, er dürfe nicht kopieren. Als Fertigungs- und Montageleiter habe er seine Arbeit machen müssen und so habe er geschaut, dass er arbeiten könne. Von seinem Firmen-PC aus habe er seine Arbeit einfach nicht machen können.

 

(Auf Frage) E.___ habe ihm eben nie gesagt, dass er ihm (dem Beschuldigten) absichtlich keinen Zugriff auf den Server eingerichtet habe. Die PC-Umstellung sei Anfang August 2020 erfolgt. Er habe dann versucht, auf die Laufwerke zuzugreifen, was nicht funktioniert habe. Da habe er E.___ gesagt, er solle schauen, wieso dies nicht gehe. E.___ habe sich an seinen (des Beschuldigten) PC gesetzt und gesagt, er versuche, den Zugang einzurichten. Nach fünf Minuten habe E.___ gesagt, es gehe nicht. E.___ habe auf seine (des Beschuldigten) Ersuchen mehrfach versucht, den Zugang einzurichten, aber es sei nie gegangen. Schliesslich habe E.___ gesagt, er müsse mit demjenigen Rücksprache nehmen, der die PC’s geliefert habe (AS 184 f.).

 

(Auf Frage, ob er die Absicht gehabt habe, die kopierten Daten weiterzuverwenden, um sich selber zu bereichern) Auf keinen Fall. Erstens habe er keine diesbezüglichen Beziehungen gehabt und dies sei auch nie seine Absicht gewesen. Und zweitens sei ihm ja einmal angeboten worden, die Firma weiterzuführen. Warum sollte er dann vorneweg Daten verkaufen gehen (AS 185)?

 

 

5.2 Aussagen E.___

 

In der polizeilichen Befragung vom 2. Oktober 2020 führte E.___ aus, er sei eigentlich externer Mitarbeiter der Firma. Er biete Unterstützung in der Unternehmensführung. Er sei von der Firma aber nicht angestellt, sondern rechne die geleisteten Stunden ab und sei im Verwaltungsrat der Firma (AS 44). Es habe zwei Möglichkeiten gegeben: entweder die Firma zu verkaufen jemanden zu finden, der Freude an der Sache habe (AS 46 in fine). Dies sei die Ausgangslage gewesen, die er dann mit A.___ besprochen habe. Wenn dieser sich geeignet hätte, hätte er dies machen können. Das sei ein Prozess gewesen, den er in die Diskussion eingebracht habe. In der Firma sei dann von einem alten Server auf eine Cloud-Lösung gewechselt worden. Der Beschuldigte habe auch Zugriff auf den Server haben wollen. Er, E.___, habe ihn aber «nicht noch auf dem Server einrichten» wollen. Er habe abwarten wollen, bis die Serverlösung definitiv gewesen sei und dann hätte er ihm dort Zugang gegeben. Der Beschuldigte habe schon öfters nach den Daten gefragt, er habe ihm aber gesagt, dass er zu ihm kommen könne, um die Daten zu haben. Der Beschuldigte habe dann angefangen, Daten bei D.___ zu holen, was er eigentlich nicht hätte machen dürfen. Einige Sachen habe der Beschuldigte sicher bei D.___ holen können, die anderen Sachen hätte er, E.___, ihm aber geben wollen. Damit er die Sachen von der Bedienungsanleitung habe ablegen können, habe der Beschuldigte nur die Möglichkeit gehabt, Daten zu speichern. Dies sei von ihm, E.___, bewusst so gemacht worden. Dann sei das Cloud-System aktiviert worden, er rede nun von Winware, von dieser Applikation und nichts mehr. Darauf habe der Beschuldigte einen eingeschränkten Zugriff gehabt, das heisst, einen Zugriff, der für die Bedürfnisse des Beschuldigten angepasst worden sei. Der Beschuldigte habe somit auf das Winware zugreifen und Daten speichern können (AS 47). Er habe zum Schutz von Know-how den Zugang eingeschränkt gehabt (AS 48).

 

Der Beschuldigte habe die Planung angefangen und ihm gezeigt. Er habe etwas Eigenes gemacht, das sei gut gewesen. Der Beschuldigte habe dann weitere Angestellte gewollt. Es habe sich schliesslich gezeigt, dass es doch nicht neue Mitarbeiter brauchte. Er habe dann gemerkt, dass der Beschuldigte überfordert gewesen sei, und habe ihm gesagt, er, E.___, werde die Planung übernehmen. Der Beschuldigte sei dann gekommen und habe gesagt, er habe nun neu geplant, es sei jetzt gut. Er, E.___, sei damit aber nicht einverstanden gewesen, da er ja die Planung übernommen habe. Er, E.___, habe «es» dann laufen lassen und dann plötzlich gemerkt, dass noch fast nichts fertiggestellt worden sei. Er habe dann dem Beschuldigten gesagt, «los A.__, jetzt mues ig das übernäh und du machsch eifach was ig dir säge». Dies sei am Donnerstag gewesen, bevor der Beschuldigte am Samstag versucht habe, die Daten zu kopieren. (Auf Frage, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe) Er habe nicht reagiert, sondern weitergemacht und sei still geworden (AS 48).

 

Der Beschuldigte habe bewusst eingeschränkten Zugang zum Server gehabt. Er habe dem Beschuldigten «ganz klar» gesagt, dass er den weiteren Zugang zum Server bekomme, wenn die Cloud-Lösung funktioniere. «Aber auch dann nur über die Sachen, die er braucht». (Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe das Problem des fehlenden Server-Zugriffs mehrfach bei ihm, E.___, deponiert, wobei auch er, E.___, keine Verbindung zum Server habe herstellen können) Er hätte den Zugriff auf den alten Server schon irgendwie herstellen können, aber dies sei absolut nicht nötig gewesen. Es sei um die Zugriffsberechtigungen gegangen, die Rechte am Server. Diese Zeit habe er, E.___, aber nicht mehr investieren wollen (AS 50).

 

Es treffe zu, dass der Beschuldigte anfangs den Computer von D.___ habe benutzen müssen, um auf Firmendaten und das Mailsystem zugreifen zu können (AS 50). (Auf Vorhalt, D.___ habe dem Beschuldigten seine Zugangsdaten zu seinem Computer überlassen, damit dieser während der Ferienabwesenheit seine Mails checken konnte) Dies sei nicht von ihm (E.___) gekommen. Da der Beschuldigte der Vorgesetzte von D.___ gewesen sei, könne es sein, dass dieser geglaubt habe, dem Beschuldigten den Zugang geben zu müssen (AS 51).

 

Mittlerweile glaube er nicht mehr, dass der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Vielleicht habe er beim Kopieren noch nicht gewusst, wie er sich bereichern könnte. Er müsse aber gewusst haben, dass er sich bereichern könne. (Ergänzung nach dem Durchlesen des Protokolls) Wenn der Beschuldigte die F.___-Daten hätte kopieren wollen, hätte er im Y-Laufwerk den Ordner Projekte/F.___ auswählen können (AS 55).

 

In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2020 führte E.___ u.a. aus, das Produkt «Flexstor 1000» habe den Beschuldigten auch immer sehr fasziniert (AS 59 in fine). Dies sei für ihn, E.___, auch der Hauptgrund gewesen, warum er dem Beschuldigten noch nicht Zugang zu den Daten gegeben habe. Demgegenüber sei D.___ ein langjähriger Mitarbeiter, in den er vollstes Vertrauen habe. Dieser sei 30 Jahre in der Firma tätig und in die Entwicklungen involviert gewesen (AS 60).

 

(Auf Frage, was gemacht worden sei, um die Daten zu schützen) Er habe dem Beschuldigten den Zugang nicht persönlich gegeben. Weiter habe er das Übliche gemacht. So sei man nicht von Extern auf das System gekommen und es habe einen Virenschutz gegeben. Was dann passiert sei mit dem Passwort von D.___, darüber könne man sich streiten. Er könne es nicht 100-prozentig sagen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte die Zugangsdaten selber beschafft habe ob D.___ diese an seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten, weitergegeben habe (AS 60).

 

Er habe dem Beschuldigten den Zugang trotz dessen mehrfacher Frage nicht eingerichtet, weil gerade eine Umstrukturierung am Laufen gewesen sei. Er habe ihm gesagt, wenn diese abgeschlossen sei, dann könne er auf die Daten von F.___ zugreifen. Nicht auf weitere Daten (AS 61).

 

(Auf Frage) Er könne zu 100 Prozent ausschliessen, dass der Beschuldigte für die Arbeitsplanung irgendwelche Daten aus dem Laufwerk Y gebraucht hätte. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er bekomme den Zugang zu den Serverdaten, wenn die Cloud-Lösung fertig sei. Die Daten, die den Beschuldigten nichts angingen, hätte er ihm entsprechend nicht freigegeben. (Auf Frage) Er habe dem Beschuldigten nicht spezifisch gesagt, dass er nicht auf die Daten im Laufwerk Y zugreifen dürfe. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe von seinem PC aus auch vor der Umstellung auf Windows 10 keinen Zugang auf die entsprechenden Daten gehabt (AS 61). Die Umstellung sei irgendwann Ende Juli / Anfang August 2020 erfolgt (US 62).

 

Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten nicht explizit verboten habe, auf die Daten zuzugreifen. Dies sei aus seiner Sicht auch nicht nötig gewesen, da ihm ja kein Zugang eingerichtet worden sei (AS 62). (Auf Vorhalt, gemäss Aussage des Beschuldigten sei ihm sogar versprochen worden, dass er in Zukunft einen Laptop haben könne mit dem Zugriff auf die Cloud-Daten) «Jawohl, da war aber gemeint Zugriff auf die Applikationsdaten (Winware). Und was auf die Cloud vom Server hochgeladen würde. Also hätte er nicht automatisch mit dem Laptop auf die Daten des Laufwerks Y gekonnt. Das war auch niemals die Idee» (AS 62).

 

(Auf Frage) Auf das Laufwerk Y hätten nur er und D.___, der ja bis zur Einstellung des Beschuldigten Fertigungs- und Montageleiter gewesen sei, Zugriff (US 64).

 

Vor erster Instanz führte E.___ am 15. November 2021 als Auskunftsperson u.a. aus, es sei angedacht gewesen, dass der Beschuldigte in einem Zeithorizont von ein, zwei Jahren vielleicht sogar die Betriebsleitung hätte übernehmen können, wenn die Firma in Fahrt gekommen wäre. Dies habe der Beschuldigte glaublich gewusst.

 

Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie eine Planung machen würden, er, E.___, würde die Planung sonst auch machen. Der Beschuldigte habe die Planung aber selber machen wollen. Da habe er, E.___, gesagt, dies sei ok. Er habe ihm viele Freiheiten gelassen. Da habe er, E.___, gemerkt, dass es wohl nicht ganz aufgehe, was der Beschuldigte geplant habe. Da habe er ihm wiederum gesagt, sonst würde er, E.___, die Planung machen. Der Beschuldigte habe aber wiederum die Planung selber machen wollen. Dann habe er, E.___, nochmals gesagt ok. Da sei irgendwann der Zeitpunkt gekommen, wo er, E.___, gesehen habe, dass die Planung nicht mehr funktioniere. Da sei er in den Betrieb gegangen und habe gesagt, er müsse nun die Führung übernehmen. Dies sei in der Woche vor dem Vorfall gewesen (AS 156 f.).

 

(Auf Frage) Bei der Planung sei es um nichts Anderes gegangen als darum, wie lange die Gerätemontage dauere und wieviele Personen es dafür brauche (AS 156).

 

Man habe für den Beschuldigten vor der Computer-Systemumstellung keinen Zugang auf den Server eingerichtet, ansonsten man überall die Berechtigungen hätte einrichten müssen, was ziemlich aufwändig gewesen wäre (AS 159). Der Beschuldigte habe über seinen PC nie Zugriff auf den Server gehabt, nur auf sein persönliches Laufwerk (AS 160). (Auf Frage, weshalb der Beschuldigte keinen Zugang zum Laufwerk Y gehabt habe) Wie er schon erwähnt habe, sei gerade das Computer-System umgestellt worden. Zudem würden für jemanden in der Probezeit ganz klar keine Know-how-Daten freigegeben (AS 161).

 

(Auf Frage) Wenn die Anstellung des Beschuldigten länger gedauert hätte und man gesehen hätte, dass es mit ihm funktioniere, hätte er sicher irgendeinmal Zugang auf das Laufwerk Y erhalten, wobei es fraglich sei, ob er dann wirklich auf alle Daten Zugriff erhalten hätte (AS 162).

 

5.3 Aussagen D.___

 

D.___, der in der Firma bis zur Anstellung des Beschuldigten dessen Funktion innegehabt hatte, sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2020 als Auskunftsperson aus, auf seinem PC arbeiteten er selber und der Beschuldigte. Der Beschuldigte verfüge über das Passwort, dies brauche er auch, um auf seinem (D.___s) PC zu arbeiten. Der PC des Beschuldigten sei noch nicht funktionsfähig und so müsse der Beschuldigte seinen PC benutzen (AS 20). Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich der Beschuldigte an einem Wochenende in der Firma aufhalte, um private und geschäftliche Sachen zu erledigen. Dies sei auch seitens der Geschäftsführung erlaubt. Der Beschuldigte müsse seinen (D.___s) PC benützen, weil er von seinem Computer aus keinen Zugriff auf den Server habe (AS 22).

 

Vor der Vorinstanz führte er am 15. November 2021 als Zeuge u.a. aus, der Beschuldigte sei in der Firma teilweise sein Vorgesetzter gewesen. Es sei mit ihm ein gutes Arbeitsverhältnis gewesen. Der Beschuldigte habe das Passwort zu seinem (D.___s) Computer gewusst, weil er darauf auch Korrespondenz habe machen müssen, sein eigener PC sei noch nicht gelaufen; Internet und E-Mail und so habe er längere Zeit nicht gebrauchen können. Deshalb habe er dies von seinem (D.___s) Computer aus erledigt. Der Beschuldigte habe seinen Computer mit seinem (D.___s) Einverständnis benützt. (Auf Frage) Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte während seiner (D.___s) Ferien an seinem Computer E-Mails habe beantworten müssen.

 

(Auf Frage der Verteidigerin, ob es im Geschäft auch noch Ordner mit Projekt- und Kundenunterlagen gegeben habe) Ja, die seien aber im Archiv unten eingeschlossen gewesen. (Auf Frage des Gerichtspräsidenten) Der Beschuldigte habe einen Passepartout-Schlüssel gehabt. Damit habe er auch ins Archiv gehen können (AS 146 ff.).

 


 

5.4 Aussagen C.___

 

C.___, Verwaltungsratspräsidentin und Personalchefin der Firma und Schwester von E.___, sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2020 als Auskunftsperson u.a. aus, sie hätten vor einem Jahr die Firma von ihrem Vater übernommen. Sie hätten die Aufgabe, die Firma wieder aus den Schulden zu bringen. Sie sei zusammen mit ihrem Bruder E.___ für die Geschäftsführung verantwortlich (AS 31). Aufgrund eines Auftragszuwachses sei der Beschuldigte eingestellt worden. Dieser sollte als Produktionsleiter allfällige neue Personen einstellen. Später hätte er die Möglichkeit gehabt, «mit gewisser Selbständigkeit mit den Möglichkeiten des Betriebes weiter zu machen». Es gebe einige Konstruktionen mit Potenzial. Dies habe der Beschuldigte auch gesehen und er habe daran sehr Interesse gezeigt.

 

Der Beschuldigte sei wütend geworden, als E.___ die Planung wieder übernommen habe. E.___ habe ihr gesagt, der Beschuldigte sei nicht einverstanden gewesen damit, dass E.___ nun sage, wie es zu laufen habe. Der Beschuldigte habe sie dann angerufen und gesagt, er habe das Gefühl, dass er der Sündenbock sei und er nun angeblich schuld sei, dass die Termine nicht eingehalten werden könnten. Sie habe ihm gesagt, das sei nicht so, aber die Sache funktioniere nicht so, wie sie sollte. Aus diesem Grund müssten sie und E.___ als Verantwortliche auch Entscheidungen treffen. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, E.___ mache nicht die richtigen Überlegungen, er mache die Planung nicht richtig. Was dieser plane, gehe nicht auf. Sie habe ihm gesagt, sie werde dies mit E.___ besprechen und sich beim Beschuldigten diesbezüglich am Montag wieder melden. Da habe sich dann am Samstag der Vorfall ereignet (AS 32 f.).

 

Sie selber arbeite nicht in der Firma. Sie sei nur ausnahmsweise im Betrieb gewesen (AS 33 in fine). Sie wisse auch nicht, ob der Beschuldigte, wie behauptet, während mehrerer Wochen von seinem Arbeitsplatz aus keinen Zugang auf den Server der Firma gehabt habe (AS 35).

 

(Auf Frage, ob sie denke, dass der Beschuldigte von sich aus die Planung habe fertigstellen wollen, um zu zeigen, dass er dazu fähig sei, AS 35 in fine) Der Beschuldigte habe ja auf der Abrechnung schon einige Planungserstellungen aufgelistet gehabt, so für den 12.8. und den 15.8. Die restlichen Auflistungen habe sie nicht mehr gesehen (AS 36).

 

(Auf Frage, ob ein Fertigungs- und Montageleiter nicht zwingend Zugang zum Server haben müsste) Für das, was er habe machen müssen, eigentlich schon. Aber sie habe nicht gewusst, dass es für den Beschuldigten nicht funktioniert habe (AS 36). Es treffe zu, dass D.___ dem Beschuldigten die Zugangsdaten zu seinem Computer gegeben habe. Dies sei auch so gewesen, damit er für etwas anderes Mails habe beantworten müssen, für einen Service sonst etwas (AS 36).

 

C.___ wurde am 15. November 2021 von der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Bezüglich der strittigen Punkte brachte diese Einvernahme keine neuen Erkenntnisse (AS 136 ff.).

 

 

6. Arbeitsvertrag und Stellenbeschrieb (AS 14 - 17)

 

Der Beschuldigte wurde von der Firma B.___ per 1. Juli 2020 als Fertigungs- und Montageleiter angestellt. Das Reglement über die Anstellungsbedingungen sowie sämtliche betriebsinternen Verordnungen, Richtlinien und Weisungen gelten als integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrags.

 

Gemäss Stellenbeschreibung war er als Fertigungsleiter für eine innovative, wirtschaftliche und zeitgerechte Herstellung von allen Fertigungsteilen und Montageaufträgen verantwortlich. Seine Hauptaufgaben waren: «operationelle Führung, Ansprechperson für Kunden & Lieferanten in seinem Verantwortungsbereich, Mitarbeiterführung / -betreuung, Organisation & Optimierung der Arbeitsabläufe, Planen, Umsetzen und Ausführen von Kundenaufträgen, Auftragserfassung im Bereich der Fertigung und Montage, Projektleitung von internen Projekten, administrative Aufgaben (interne Bestellungen, Lagerbestand der Fertigungsteile, Rohmaterialbestellungen, Bestellungen von Verbrauchsmaterial)». Unter Kompetenzen und Verantwortung sind aufgeführt: «Selbständige Durchführung der gestellten Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Vorgaben, Richtlinien und Prozesse, Qualitätssicherung, termingerechte Fertigung und Montage, rechtzeitige Personalrekrutierung». Unter der Rubrik Ziele und Messgrössen werden die Kundenzufriedenheit, die Qualitätskontrolle, die Termineinhaltung und vorausschauendes Handeln erwähnt, dies mit der Klammerbemerkung «sofern möglich». Als wichtigste fachliche Kompetenzen werden erwähnt: Organisationsfähigkeit, systematische Arbeitsplanung, vernetztes Denken, hohe Selbständigkeit, technisches Verständnis, Verständnis für komplexe Zusammenhänge, Verhandlungsfähigkeit und Leadership.

 

 

7. Beweiswürdigung

 

7.1 Allgemeine Ausführungen

 

Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.

 

Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.

 

Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.

 

Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-pro-reo-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt.

 

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-pro-reo-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Zu einer Verletzung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, „schlechterdings nicht zu unterdrückenden“ Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor.

 

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-pro-reo-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

 

Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

 

Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-pro-reo-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN BERNARD, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits VITAL SCHWANDER, Freie Beweiswürdigung, mit ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227). Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

 

7.2 Beweiswürdigung im Konkreten

 

7.2.1 Wie dem Arbeitsvertrag und der Stellenbeschreibung zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte die operationelle Führung im Bereich Fertigung und Montage mit der entsprechenden Planungskompetenz inkl. rechtzeitiger Personalrekrutierung. Selbständigkeit und Leadership werden ausdrücklich erwähnt. Schriftliche Vorgaben und Richtlinien über den Umgang mit gespeicherten Firmendaten liegen keine vor, so dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der Aussagen der Beteiligten zu eruieren ist, ob und allenfalls wie der Zugang zu den gespeicherten Firmendaten für den Beschuldigten geregelt war. 

 

In der Regel dürfte der Datenzugang eines Arbeitsnehmers durch den faktisch ihm ermöglichten Datenzugriff definiert sein. Die Aussagen des Beschuldigten und von E.___ gehen bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte beim alten Computersystem faktisch vollen Datenzugang hatte, auseinander. Der Beschuldigte will ihn gehabt haben, als er noch im Zwischenverdienst für die Firma gearbeitet hatte, gemäss E.___ hatte er ihn nicht. Es gibt diesbezüglich keine objektiven Beweismittel, anhand derer die Frage geklärt werden könnte. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von seinem Computer aus nicht vollen Zugriff hatte, insbesondere nicht auf das Laufwerk Y, welches er schliesslich zu kopieren versuchte.

 

Vorliegend hatte der Beschuldigte aber noch auf einen weiteren PC Zugriff, bei dem keine Zugriffsbeschränkungen eingerichtet waren. Es handelte sich um den PC von D.___, welcher, wie dargelegt, aussagte, sein PC werde von ihm und dem Beschuldigten benützt. Der PC des Beschuldigten sei noch nicht funktionsfähig und so müsse dieser seinen (D.___s) PC benützen. Der Beschuldigte müsse seinen PC benützen, weil er von seinem eigenen PC aus keinen Zugriff auf den Server habe. Auch die Korrespondenz habe der Beschuldigte auf seinem (D.___) PC machen müssen. Dies entspricht auch den Aussagen des Beschuldigten und im Wesentlichen den diesbezüglichen Aussagen von C.___, welche auf entsprechende Frage aussagte, es treffe zu, dass D.___ dem Beschuldigten die Zugangsdaten zu seinem Computer gegeben habe. Dies sei auch gewesen, damit der Beschuldigte für etwas anderes Mails habe beantworten müssen, für einen Service sonst etwas.

 

E.___ führte aus, er habe dem Beschuldigten den Zugriff (sowohl beim alten, als auch beim neuen System) aus technischen und zeitlichen Gründen nicht eingerichtet, dazu auch aus Gründen der Datenzugriffssicherung. Einmal sagte er aus, er habe abwarten wollen, bis die Serverlösung definitiv gewesen wäre, und dann hätte er dem Beschuldigten den Zugang gegeben (erste Einvernahme vom 2.10.2020, AS 47, Antwort auf Frage 21). Der Beschuldigte habe schon öfters nach den Daten gefragt, er (E.___) habe ihm gesagt, er könne zu ihm kommen, um die Daten zu haben. Der Beschuldigte habe dann angefangen, Daten bei D.___ zu holen, was er eigentlich nicht hätte machen dürfen. Einige Sachen habe er sicher bei D.___ holen können, andere hätte aber er (E.___) ihm geben wollen. Gegenüber dem Beschuldigten erwähnte er jedoch nie, dass für ihn der Zugang nicht nur zur Zeitersparnis, sondern auch aus Datenschutzgründen nicht eingerichtet würde. Und offenbar intervenierte E.___ auch nicht, als der Beschuldigte folglich auf den PC von D.___ auswich, um den erweiterten Zugang zu Daten zu haben.

 

Der Beschuldigte wollte unbestrittenermassen einen weitergehenden Datenzugriff und kommunizierte dies auch E.___ gegenüber. Dieser begegnete diesem Begehren nicht mit einer Absage, sondern argumentierte gegenüber dem Beschuldigten mit organisatorischen, technischen und zeitlichen Umständen, weshalb ein Zugriff derzeit nicht möglich sei. Dies wiederum veranlasste den Beschuldigten, auf den PC von D.___ auszuweichen. Offenbar waren beim PC des Beschuldigten auch grundlegende Anwendungen wie das Mailprogramm und der Internetzugang nicht funktionsfähig. Der Beschuldigte wich auch deshalb auf den PC von D.___ aus. Wie erwähnt, war E.___ bekannt, dass der Beschuldigte auch den PC von D.___ benützte und er ergriff dagegen keine Massnahmen.

 

7.2.2 Die beiden Vertreter der Firma B.___, E.___ und C.___, gehen aufgrund von diversen Indizien davon aus, der Beschuldigte habe die Daten aus Bereicherungsabsicht kopieren wollen. Dem folgte auch die Vorinstanz. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen auf den Urteilsseiten 8 - 16 verwiesen werden.

 

Der Beschuldigte hält dem zusammengefasst entgegen, das Kopieren sei zu Arbeitszwecken erfolgt, zur Fertigstellung der Planung für das Projekt F.___. Es wird diesbezüglich auf die weiter oben dargelegten Aussagen verwiesen. E.___ hält dem entgegen, zum Zeitpunkt des Datenkopierens habe der Beschuldigte gar nicht mehr die Kompetenz zum Planen gehabt.

 

E.___ legte mehrfach glaubhaft dar, dass er dem Beschuldigten die Kompetenz zur Planung entziehen wollte bzw. entzog, und konnte auch nachvollziehbar schildern, weshalb er dies tat. Er war offenbar nicht zufrieden mit dem Ergebnis der Planung des Beschuldigten und wollte die Sache wieder selber an die Hand nehmen. Er tat dies seinen Aussagen gemäss zweimal, aber der Beschuldigte habe trotzdem weitergeplant. Ein drittes Mal sei er dann in der Woche vor dem Vorfall eingeschritten und habe ihm die Planung erneut abgesprochen. Auch dies erscheint glaubhaft und nachvollziehbar. Eine andere Frage ist aber, ob sich der Beschuldigte dieses dritte Mal dann fügte und die Planung tatsächlich aufgab. Der Beschuldigte bestreitet vehement, nicht mehr für die Planung zuständig gewesen zu sein. C.___ führte, wie erwähnt, dazu aus, der Beschuldigte sei damals wütend geworden, als E.___ die Planung wieder übernommen habe. E.___ habe ihr gesagt, der Beschuldigte sei damit nicht einverstanden. Wie dargelegt, rief ihren Aussagen gemäss der Beschuldigte sie dann an und beklagte sich, dass er nun offenbar der Sündenbock sei. Sie habe ihm dann gesagt, sie werde seine Einwände gegen die Planungsübernahme durch E.___ mit diesem besprechen und sich diesbezüglich am Montag wieder melden. Am Samstag habe sich dann der Vorfall ereignet.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar zuvor schon zweimal die Planungsübernahme durch E.___ nicht respektiert und stattdessen selber weitergeplant hatte, kann zumindest nicht vollends ausgeschlossen werden, dass er auch das dritte Mal so reagierte und sich weiterhin für die Planung einsetzte (und dazu die Daten kopieren wollte). Immerhin handelte es sich um einen Kernbereich seiner Anstellung und die Meinungen zwischen ihm und E.___ gingen bezüglich den Vorstellungen einer richtigen Planung unbestrittenermassen stark auseinander. Offenbar warfen sie sich gegenseitig vor, nicht richtig zu planen. Der Beschuldigte reichte im Berufungsverfahren ein Dokument ein, aus dem hervorgeht, dass er am 23. August 2020, um 10:39 Uhr, und somit nach dem Starten des Kopiervorgangs, noch an der betreffenden Planung arbeitete (letzte Änderung des Excel-Dokuments um 10:39 h), was ein Indiz dafür ist, dass er tatsächlich weiterplanen wollte und dies auch tat. In der Einvernahme vom 25. November 2020 sprach er davon, dass er die Planung habe optimieren wollen, so dass wirklich jeder Montageschritt erfasst würde. Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach seiner Anhaltung am 23. August 2020 zum ersten Mal polizeilich befragt. Er hatte also keine Zeit, sich seine Version der Gegebenheiten zurecht zu legen. Er hat schon damals gesagt, was ihm für die Planung noch gefehlt habe, seien die Stückzeiten und die Vollständigkeit der Baugruppen gewesen. Er habe eine Excel-Liste mit Baugruppen erhalten, habe aber festgestellt, dass diese nicht vollständig gewesen sei. Zur Fertigstellung der Planung hätten ihm Daten gefehlt (AS 71).

 

Es kann anderseits auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei der Schelte kurz vor dem Kopier-Versuch innerlich kündigte, von da an versuchte, vom Firmen-Knowhow noch zu profitieren, und deshalb die Daten mit Bereicherungsabsicht kopieren wollte, wie es von E.___ stipuliert wird und von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde (US 15 f.). Es sind mithin theoretisch zwei Sachverhaltsvarianten denkbar.

 

7.2.3 Wie weiter oben dargelegt, ist eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann.

 

Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit kann vorliegend trotz des möglichen Alternativszenarios (Kopieren zu Arbeitszwecken) bejaht werden. Vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, können aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte vom Laufwerk Y nicht etwa nur den Ordner F.___ und vielleicht noch einige weitere auserwählte Ordner kopiert hatte, was einen lediglich kurzen Kopieraufwand erfordert hätte, ausgeräumt werden. Dass er stattdessen das ganze Laufwerk Y kopiert hat, scheint doch bei allem Verständnis für seine damalige Situation nicht mehr nachvollziehbar und stimmig. Stattdessen einen Kopiervorgang von 13 Stunden Dauer zu starten, ist nicht mit seiner Behauptung, dies zu Arbeitszwecken getan zu haben, vereinbar, auch wenn er zu Recht geltend macht, dass man bei der Arbeit nicht immer die optimale Vorgehensweise wählt. Aber bei diesem immensen Kopiervorgang bestehen schlicht keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass er nicht aus arbeitstechnischem Grund handelte, sondern sich Firmen-Knowhow beschaffen wollte. Es kommen noch eine Reihe weiterer Indizien dazu. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Kauf einer eigenen externen HD mit 1 TB Speicherplatz, Ferienanfrage, Busfahrt statt mit Auto, Datenholen erst am Sonntagnachmittag, US 10). Mitunter kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die Daten kopieren wollte, um zu Firmen-Knowhow zu gelangen, und gleichzeitig aber noch die Planung fertigstellen wollte, um dann zum richtigen Zeitpunkt zu kündigen und anschliessend aus dem Firmen-Knowhow Kapital zu schlagen.

 

 

 

III. Rechtliche Würdigung

 

1. Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung

 

Wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich einem andern elektronisch in vergleichbarer Weise gespeicherte übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 143 Abs. 1 StGB).

 

Die Daten dürfen nicht für den Täter bestimmt sein. Der Täter muss sich die Daten unerlaubt beschaffen. Wann Daten nicht für den Täter bestimmt sind, lässt sich kaum präzis umschreiben. Mit der Feststellung, dass damit die fehlende Verfügungsberechtigung gemeint ist, wonach die Daten nicht für den Täter bestimmt sind, wenn er nicht Datenberechtigter Datenherr ist, also nicht über die Daten verfügen kann, und wenn ihm kein Zugang zu den fremden Daten eingeräumt wurde, ist vorerst nur wenig gewonnen (Philippe Weissenberger in: Basler Kommentar zum StGB I, Basel 2018, Art. 143 StGB N 14). Darf jemand Daten benützen, sind sie auch dann für ihn bestimmt im Sinne von Art. 143 StGB, wenn die betreffende Person sich nicht an vertraglich, urheberrechtlich anderweitig begründete Nutzungsbeschränkungen hält. Die «Datenveruntreuung» fällt ebenso wenig unter Art. 143 StGB wie das Verhalten desjenigen, der von einer erworbenen, urheberrechtlich geschützten Software unerlaubt Kopien anfertigt. Ebenfalls keine Datenbeschaffung begeht, wer generell Zugang zu den Daten hat, aber die Nutzungsbedingungen (z.B. finanzielle Entschädigung) nicht einhält (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 16 f.).

 

Die Daten müssen schliesslich gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Der Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich von Art. 143 StGB auf Fälle beschränken, in denen der Datenberechtigte durch Zugangsschranken seinen Willen nach aussen hin klar zum Ausdruck bringt, dass der potenzielle Täter keinen Zugang zu den Daten haben soll. Der Begriff des «Zugriffs» umfasst jede Form der Einwirkungsmöglichkeit, also jeden technischen physischen Zugang zu Datenspeichern, zu einem System und zum Sicherungsbereich. Wie erwähnt, wird die «Datenveruntreuung» und auch die «Datenunterschlagung» von Art. 143 StGB nicht erfasst (Botschaft 1991, 1010). Straflos bleibt deshalb z.B., wer ihm anvertraute Daten vertragswidrig verwendet, wer in das unverschlossene Büro eines Bürokollegen geht und Daten vom Bildschirm abliest, ungesicherte Daten an sich selbst versendet auf einen Träger abspeichert und diesen mitnimmt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 18). Das Gesetz schweigt sich darüber aus, welcher Art die Sicherung sein muss. Es verlangt lediglich eine besondere Zugangssicherung, ohne die Anforderungen zu spezifizieren. In allgemeiner Form wird man verlangen müssen, dass eine bestimmte Sicherungsmassnahme unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falls üblicherweise ausreicht, um Unbefugte von den Daten fernzuhalten. Die Sicherung muss mithin den unbefugten Zugriff üblicherweise ausschliessen zumindest erheblich erschweren. Von den Datenberechtigten dürfen keine Spitzenaufwände eine übermässige Sorgfalt verlangt werden. In der Regel genügen schon einfache Massnahmen. Allerdings sind keine uniformen Anforderungen an den Zugriffsschutz zu stellen, sondern es sind die jeweiligen konkreten Umstände zu beachten. Was die einzelnen Zugriffsschranken betrifft, können sie mechanisch sein in einer Sicherung bestehen, die in der Soft- Hardware integriert ist (Firewalls, Zugangscodes, Passwörter, Verschlüsselung von Daten, etc.). Hingegen stellt das Aufbewahren eines Datenträgers an einem für Unbefugte leicht zugänglichen Ort der ungehinderte Zugang zu Datenverarbeitungssystemen keine besondere Sicherung dar (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 19 - 21).

 

Der Täter muss sich die Daten beschaffen. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter Zugriffsschranken überwunden umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann. Auch die Überwindung von Zugriffsschranken durch Täuschung, Kniffe, List und dergleichen ist vom Tatbestand erfasst. Auch wer sich beispielsweise einen für den Zugang benötigten Code von einem ungetreuen Angestellten des Datenberechtigten beschafft und anschliessend verwendet, überwindet eine besondere Sicherung im Sinne des Tatbestandes (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 23 f.).

 

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar. Verlangt ist darüber hinaus die Absicht des Täters, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Eventuelle Bereicherungsabsicht reicht aus (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 27 f.).

 

 

2. Die Daten auf dem Laufwerk Y waren nach dem Willen des Datenberechtigten (E.___) nicht für den Beschuldigten bestimmt. E.___ sagte dies in den Einvernahmen konstant so aus und er richtete dem Beschuldigten entsprechend auch keinen Zugang auf dieses Laufwerk ein. Die Daten waren gegen den Zugriff des Beschuldigten auf dessen PC dadurch gesichert, dass diesem kein Zugang eingerichtet wurde.

 

Der Beschuldigte hatte nun aber allseits unbestrittenermassen auch Zugang zum PC von D.___, und zwar mit dessen Einverständnis und im Mitwissen von E.___. Da E.___ den Zugang zum PC von D.___ nicht unterband verbot dort zusätzliche Sicherungen der Daten einrichtete, hatte der Beschuldigte so generell Zugang zu allen Daten. Der Beschuldigte konnte den PC von D.___ nach übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von D.___ (und auch C.___) benützen, weil er nur über einen begrenzt funktionierenden PC verfügte (kein Mailprogramm, kein Internetzugang, begrenzter Datenzugriff etc.). Die Benützung des PC’s von D.___ durch den Beschuldigten wurde faktisch toleriert. Der Beschuldigte arbeitete aus arbeitstechnischen Gründen auf zwei PC, wobei auf dem einen davon keine Beschränkung des Datenzugangs bestand. Die Daten waren dort nicht besonders gesichert gegen den Zugriff des Beschuldigten. Dass der PC von D.___ nur mit einem Passwort zugänglich war, ist unter den gegebenen Umständen nicht ausschlaggebend. Da der Beschuldigte auf diesen PC ausweichen musste, musste er selbstredend auch über das Passwort dazu verfügen. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, zu diesem Zeitpunkt schon in krimineller Absicht gehandelt zu haben. Weder hat er jemanden getäuscht, um Zugang zu erhalten, noch kann D.___ als ungetreuer Angestellter angesehen werden, der nicht loyal gewesen wäre gegenüber dem Datenberechtigten E.___. Der Beschuldigte hatte aus betrieblich-praktischen Gründen Zugang zum PC von D.___. Als er dann am besagten Wochenende das Laufwerk Y kopieren wollte, musste er weder eine Sicherheitsschranke überwinden noch jemanden täuschen. Er hatte da bereits Zugang zu den Daten. Mithin fehlt es in objektiver Hinsicht an der Voraussetzung der besonderen Sicherung der Daten gegen den Zugriff des Beschuldigten.

 

In subjektiver Hinsicht stellt sich zumindest die Frage, ob der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass er nicht berechtigt war, auf die Daten zuzugreifen. Wie dargelegt, hatte der Beschuldigte via PC von D.___ Zugriff auf die Daten des Laufwerks Y. Dass der Beschuldigte Zugriff auf den PC von D.___ hatte, steht gemäss übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und von D.___ (und auch C.___) damit in Zusammenhang, dass der Beschuldigte nur über einen begrenzt funktionierenden PC verfügte. Wenn der Beschuldigte E.___ um erweiterten Datenzugang über seinen eigenen PC ersuchte, sagte E.___ ihm nicht, dass er keinen erweiterten Datenzugang haben dürfe, sondern kommunizierte dem Beschuldigten gegenüber jeweils, dies sei aus technischen zeitlichen Gründen zur Zeit nicht möglich. Wenn der Beschuldigte, beauftragt mit der operationellen Führung, unter diesen Umständen auf den PC seines untergebenen Mitarbeiters auswich, dies in dessen Einverständnis und im Mitwissen von E.___, ist dies nachvollziehbar. Immerhin sagte, wie soeben zitiert, sogar E.___ einmal aus, nach der definitiven Systemumstellung hätte er dem Beschuldigten den Zugang eingerichtet. Wenn E.___ im Nachhinein geltend macht, er habe den Zugang für den Beschuldigten bewusst nicht eingerichtet, um die Daten vor ihm zu sichern, mag dies für ihn so sein. Kommuniziert hat er dies gegenüber dem Beschuldigten (und auch gegenüber D.___) nicht. Es gab auch keine schriftlichen Richtlinien zum Umgang mit gespeicherten Firmendaten. Dass E.___ in einer späteren Einvernahme einräumte, er hätte dem Beschuldigten erst viel später vielleicht einmal und dabei evtl. auch nur partiell, den Zugang auf heikle Daten eingerichtet, ist unerheblich. Erstens weicht diese Aussage von der zitierten Aussage in der ersten Einvernahme ab und zweitens hat er dies so nicht gegenüber dem Beschuldigten kommuniziert.

 

Unter den gegebenen besonderen Umständen war für den Beschuldigten nicht klar erkennbar, dass er nicht berechtigt war, auf die Daten zuzugreifen. Er befand sich diesbezüglich in einem Sachverhaltsirrtum. Er hatte über den PC von D.___ umfassenden Zugang und ihm wurde der Zugang zu diesem PC weder verboten noch eingeschränkt. Für das Gericht ist es im Weiteren nicht verifizierbar, ob der Beschuldigte zur Erfüllung seiner Aufgaben tatsächlich nur auf die Winware-Daten zugreifen musste ob weitere Daten erforderlich waren. Ein Indiz dafür, dass er weitere Daten brauchte, ist darin zu sehen, dass D.___, der in der Zeit vor dem Beschuldigten der operative Leiter war, Zugriff auf all diese Daten hatte. Dass der Beschuldigte die Daten nicht jeweils bei E.___ «holte», ist ebenfalls bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. E.___ war im Gegensatz zu D.___ nicht immer im Betrieb und der Beschuldigte hatte gemäss Stellenbeschrieb als wichtigste fachliche Kompetenz u.a. eine «hohe Selbständigkeit» und «Leadership» an den Tag zu legen, was eher nicht dem Bild eines Arbeitnehmers entspricht, der bei seinem Vorgesetzten regelmässig Daten erfragen geht.

 

Aus der Kommunikation seines Vorgesetzten konnte der Beschuldigte nicht ohne Weiteres ableiten, dass man ihn von Daten fernhalten wollte. Stattdessen wurden zeitliche und technische Gründe für den fehlenden Zugang genannt. Der Hinweis des Vorgesetzten E.___, der Beschuldigte könne bei ihm Daten beziehen, konnte der Beschuldigte so verstehen, dass ihm dies angeboten wurde, weil ihm aus zeitlichen und technischen Gründen der Zugriff nicht hergestellt werden konnte. Der Beschuldigte sagte denn auch konstant aus, er habe auf die Daten zugreifen dürfen (bzw. dass sie somit nach Art. 143 StGB für ihn bestimmt waren). Dafür, dass er ohne andere Information nicht unbedingt davon ausgehen musste, man wolle Firmen-Knowhow vor ihm geheim halten, spricht auch, dass ihm offenbar ein Passe-Partout-Schlüssel ausgehändigt worden war, mit dem er auch ins (physische) Archiv Zugang hatte. Es kommt hinzu, dass D.___ als Untergebener des Beschuldigten den vollen Datenzugriff hatte. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte als dessen Vorgesetzter zum umfassenden Datenzugang berechtigt sah und sich diesbezüglich im Sachverhaltsirrtum befand. Der Irrtum wäre bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen. Doch ist die fahrlässige unbefugte Datenbeschaffung nicht strafbar, so dass kein diesbezüglicher Schuldspruch erfolgen kann (Art. 13 Abs. 2 StGB).

 

Zusammenfassend fehlt es in objektiver Hinsicht am Vorliegen einer besonderen Sicherung der Daten gegen den Zugriff des Beschuldigten und bezüglich des unbefugten Zugriffs am subjektiven Tatbestand. Auch wenn aufgrund des Beweisergebnisses das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht zum Zeitpunkt des Kopiervorgangs zu bejahen ist – es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (US 20) verwiesen werden – ist der Tatbestand im Übrigen in objektiver und subjektiver Hinsicht nur teilweise erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorhalt der unbefugten Datenbeschaffung freizusprechen.

 

Das Widerrufsverfahren ist demnach gegenstandslos.

 

 

 

IV.       Sichergestellte externe Festplatte

 

Die sichergestellte externe Festplatte Western Digital Elements ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils und nach Löschung allfälliger darauf gespeicherter Daten herauszugeben. Wird sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft abgeholt, ist sie durch die Polizei zu verwerten zu vernichten (Art. 267 StPO).

 

 

 

V.        Kosten und Entschädigung

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

 

Der Beschuldigte hat durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Er hat gegenüber seiner Arbeitgeberfirma treuewidrig versucht, eine grosse Menge Daten zu kopieren und so erlangtes Know-how zu eigenen Zwecken zu verwenden. Sein Verhalten war zweifelsohne die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens und war im zivilrechtlichen Sinne schuldhaft. A.___ hat deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

 

Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird dementsprechend abgewiesen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

 

2. Berufungsverfahren

 

Die Berufung des Beschuldigten war mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer auf CHF 1'200.00 festgelegten Staatsgebühr, total CHF 1'250.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

 

Staat                           80 %    entspr.             CHF 1’000.00

Beschuldigter              20 %    entspr.             CHF    250.00

 

Der Beschuldigte hat entsprechend dem Kostenentscheid Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (80 %). Rechtsanwältin Weisskopf macht in ihrer Kostennote vom 27. Dezember 2022 für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 10.42 Stunden geltend, entsprechend einem Honorar von total CHF 3'034.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), was angemessen erscheint. Dem Beschuldigten wird demnach eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'427.60 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

3. Verrechnung

 

Die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'427.60 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz verrechnet (total CHF 2'310.00). Saldo nach Verrechnung zugunsten des Beschuldigten: CHF 117.60.


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 267, 379 ff., 398 ff., 416 ff., und 442 Abs. 4 StPO

 

erkannt:

 

1.   A.___ wird vom Vorhalt der unbefugten Datenbeschaffung freigesprochen.

 

2.   Die im Verfahren gegen A.___ sichergestellte externe Festplatte, Western Digital Elements, schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach Rechtskraft des Urteils und nach Löschung allfälliger darauf gespeicherter Daten herausgegeben.

 

Wird die Festplatte nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt, wird sie durch die Polizei verwertet bzw. vernichtet.

 

3.   Das Begehren von A.___, v.d. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

 

4.   Für das Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'427.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

5.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 2'060.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

6.   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

Staat                                  80 %    entspr.             CHF 1’000.00

Beschuldigter                     20 %    entspr.             CHF    250.00

 

7.    Die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'427.60 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz verrechnet (total CHF 2'310.00). Saldo nach Verrechnung zugunsten des Beschuldigten: CHF 117.60.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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