Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.51: Verwaltungsgericht
Der Beschuldigte A.___ wurde wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, nachdem er beim Fahrstreifenwechsel einen Lastwagen übersehen und eine Kollision verursacht hatte. Das Obergericht bestätigte eine Busse von CHF 700.00 sowie die Kosten des Verfahrens. Die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen, und er muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2022.51 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 20.03.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Verkehr; Lastwagen; Beschuldigten; Fahrzeug; Anhänger; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Zeuge; Urteils; Fahrstreifen; Aussage; Verfahren; Autobahn; Kollision; Unfall; Verletzung; Verkehrsregeln; Osten; Aussagen; Busse; Recht; Zeugen; Verfahrens; Sachverhalt; Richtung; Aufmerksamkeit |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 32 BV ;Art. 34 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 SVG ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 115 IV 286; 120 IV 63; 120 Ia 36; 76 IV 53; |
Kommentar: | Hans, Eugster, , 1900 |
Geschäftsnummer: | STBER.2022.51 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 20.03.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.24 |
Titel: | einfache Verletzung der Verkehrsregeln |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 20. März 2023 Es wirken mit: Oberrichter Marti Oberrichter Werner Gerichtsschreiberin Schmid In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2022 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 900.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 20. Januar 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 24. Januar 2022 zum Entscheid an das Gerichtspräsidium Thal-Gäu.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 14. April 2022 nach erfolgter Hauptverhandlung folgendes Urteil: 1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel), begangen am 26. Oktober 2021, schuldig gemacht. 2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 750.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nun anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, am 22. April 2022 die Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte am 20. Juni 2022 die Berufung mit den folgenden Anträgen:
1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Dispositivziffer 2 des Urteils vom 14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 200.00 zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
5. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Am 29. August 2022 folgte die Berufungsbegründung.
II. Vorhalt und Kognition des Berufungsgerichts
1. Dem Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft folgender Vorhalt gemacht:
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG) begangen am 26. Oktober 2021, um 11:59 Uhr, in [Ort 1], Autobahn A2, Fahrtrichtung [Osten], indem der Beschuldigte als Lenker des PW BMW […], [Nummernschild 1], mit Sachentransportanhänger […], [Nummernschild 2], beim Wechseln vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen den korrekt auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Lastwagen […], [Nummernschild 3], Lenker B.___, übersehen habe und in der Folge mit diesem kollidiert sei. Aufgrund der Kollision sei der PW mit Anhänger im Bereich der Deichsel in Längsrichtung abgeknickt und in der Folge mit der Mittelleitplanke kollidiert. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
2. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten], vom Normalstreifen auf den 1. Überholstreifen habe wechseln wollen und dabei den auf dem 1. Überholstreifen fahrenden Lastwagen von B.___ übersehen habe, worauf der Beschuldigte mit der linken Seite seines Anhängers mit der rechten Fahrzeugfront des Lastwagens von B.___ kollidiert sei. Was die genaue Ursache für diese Unaufmerksamkeit gewesen sei, brauche nicht abschliessend geklärt zu werden. Mangels Rücksichtslosigkeit erkannte die Vorinstanz sodann auf eine einfache Verkehrsregelverletzung.
3.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Massgebend ist der Gegenstand des Hauptverfahrens. Sind nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbrechen Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 nicht; auch dann nicht, wenn in den Anklagepunkten, die ein Verbrechen Vergehen betreffen, ein Freispruch erfolgt. Eine Berufung nach Art. 398 Abs. 2 ist auch gegeben, wenn die Anklage auf ein Vergehen Verbrechen (z.B. Diebstahl), das Urteil aber auf eine Übertretung (geringfügiges Vermögensdelikt) lautet. Das Berufungsgericht beurteilt dann den Sachverhalt frei, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob ein geringfügiges Delikt gegeben sei (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [im Folgenden BSK StPO], Art. 398, N 3).
3.2 Wie der Verteidiger zu Recht vorbringt, prüft das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit voller Kognition, da mit dem Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ein Vergehen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, auch wenn die Vorinstanz letztlich lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und damit eine Übertretung erkannte.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2.1 Der Fahrer des unfallbeteiligten Lastwagens, B.___, sagte gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfall aus (Aktenseite [AS] 12), er sei mit dem Lastwagen auf der Autobahn […] in Richtung [Osten]. Dabei habe er den PW mit Anhänger bei der Autobahneinfahrt gesehen. Er (B.___) sei auf seiner Spur geblieben. Dort sei ein dreispuriger Bereich und er sei in der Mitte gewesen. Plötzlich habe er von rechts eine leichte Streifung festgestellt und es habe ihn leicht nach links gedrückt. Da habe er den PW mit Anhänger bemerkt. Nach der Kollision sei es auf der Autobahn zum Stillstand gekommen.
2.2 B.___ wurde auch von der Vorinstanz befragt (AS 59 f.). Er gab dabei an was folgt: Sie seien mehrere Lastwagen hintereinander gewesen, […]. Nach der Einfahrt [Ort 1] habe der vordere LKW gebremst und er selbst habe auch bremsen müssen. Er habe sich auf den Verkehr konzentriert. Den Tempomat habe er ausgeschaltet gehabt. Der vordere LKW sei weitergefahren, er auch. Auf einmal habe sein Lastwagen gegen links gezogen. Er habe nicht gewusst, warum. Er habe keinen Knall gehört so. Es seien Bruchteile von Sekunden gewesen. Er habe nach links geschaut, ob noch ein PW bei der Leitplanke sei. Dann habe er nach rechts geschaut und gesehen, dass ihn ein Fahrzeug drücke. Er habe gebremst. Durch das Bremsen sei das Auto an seinen rechten Rand gekommen und dann quer zur Fahrbahn gestanden. Es sei so schnell gegangen. Er habe zuerst links und dann nach rechts geschaut. Er habe auf der rechten Seite nichts gesehen, er habe es erst realisiert, als sein Fahrzeug nach links gezogen habe. Er habe gedacht, was nun kaputt sei. Er habe dann gesehen, dass rechts ein Fahrzeug gewesen sei, welches ihn nach links gedrückt habe, und er habe voll gebremst.
3.1 Als Auskunftsperson wurde auch der Polizeibeamte C.___, der privat unterwegs gewesen war, den Unfall beobachtet hatte und anschliessend die Polizei verständigte sowie den Verkehr regelte, unmittelbar nach dem Unfall befragt (AS 14). Er gab an, er sei in [Ort 1] auf die A2 in Richtung [Osten] gefahren. Er habe sich bereits auf dem ersten Überholstreifen befunden, als er habe beobachten können, wie der ca. 100 Meter vor ihm fahrende PW mit Anhänger den linken Blinker betätigt habe und angefangen habe, nach links zu fahren. Links daneben sei jedoch ein Lastwagen gefahren. Dieser habe den PW ebenfalls bemerkt und angefangen zu hupen. Links neben ihm hätten sich weitere Fahrzeuge befunden. Der PW mit Anhänger habe wohl das Hupen nicht gehört und habe weiter nach links gezogen, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Er sei der Meinung, der Lenker des PW habe nicht daran gedacht, dass er noch einen Anhänger mitführe. Ohne den Anhänger hätte er wohl in die Lücke gepasst. Er habe nach der Kollision die Alarmzentrale alarmiert und sich um die Lenker und den Verkehr gekümmert.
3.2 C.___ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt (AS 62 f.) und sagte dabei aus, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Er sei in [Ort 1] auf die Autobahn gefahren und habe gesehen, dass ein PW mit Anhänger vor ihm gefahren sei, aber nicht direkt, es habe noch Autos dazwischen gehabt. Links von diesem PW sei ein Lastwagen Sattelmotorfahrzeug gefahren. Der PW habe nach links gezogen und es sei zur Kollision gekommen, vor allem mit dem Anhänger. Er habe das Gefühl, zuerst mit dem Anhänger, dann habe es sich bei der Deichsel gebogen und am Schluss sei der PW vor dem LKW gestanden. Er habe dann angehalten, den Verkehr gesichert und die Zentrale alarmiert. Er wisse nicht mehr, ob der PW-Lenker geblinkt habe. Er fahre selbst oft mit Anhänger und habe das Gefühl gehabt, ohne Anhänger wäre der PW in die Lücke gekommen. Das sei eine Mutmassung von ihm. Er könne sich gerade nicht mehr erinnern, ob der Lastwagen gehupt habe. Er sei hinter dem Beschuldigten gefahren, aber er denke, es seien noch Fahrzeuge dazwischen gewesen. Mindestens ein anderes Fahrzeug habe noch angehalten und der Fahrer sei zu Fuss zum Unfallort gekommen. Er wisse nicht mehr, wie viele Fahrzeuge zwischen ihm und dem PW waren.
4.1 Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach dem Unfall von der Polizei befragt (AS 10) und gab dabei folgendes an: Er habe die Autobahn A2 in [Ort 1] Richtung [Osten] befahren. Er habe beabsichtigt, nach [Ort im Kanton Aargau] zu fahren. Bei der Einfahrt habe er seine Fahrzeugkombination normal auf ca. 80 km/h beschleunigt. Im Anschluss habe er einen Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen vorgenommen. Zuvor habe er den linken Blinker gesetzt. Als er sich auf der mittleren Spur befunden habe, habe er plötzlich den Lastwagen gespürt, wie dieser mit seiner Fahrzeugkombination kollidiert sei. Durch die Kollision sei seine Fahrzeugkombination im Bereich der Deichsel geknickt. Dadurch sei die Front seines PW in die Leitplanke geschoben worden. Den Lastwagen habe er vor der Kollision nicht wahrgenommen.
4.2 Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an (AS 64 f.), er sei in [Ort 1] auf die Autobahn gefahren und habe nach Hause gewollt, Richtung [Osten]. Er habe schon bei der Einfahrt die mittlere Spur gehabt. Sein Fahrzeug habe einen kleinen Anhänger. Er habe plötzlich einen Aufprall von hinten gespürt. Er habe den Lastwagen nicht überholt, er sei auch nie seitlich von ihm gewesen. Er habe die Spur nicht gewechselt, er sei von Anfang an auf der mittleren Spur gewesen. Der rechte Abzweiger gehe Richtung [Westen], der linke Richtung [Osten]. Er sei auf der mittleren Spur gewesen, d.h. auf der rechten in Richtung [Osten]. Er habe 1000 % nie einen Lastwagen auf der Seite gehabt. Der LKW-Chauffeur habe in der Erstbefragung gesagt, er habe ihn (den Beschuldigten) gesehen. Darauf angesprochen, dass er der Polizei gesagt habe, er habe beschleunigt und einen Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen vorgenommen, gab der Beschuldigte an, das sei am Anfang gewesen, die Einfahrt. Er sei dann voll auf der mittleren Spur gewesen. Er habe den Aufprall von hinten wahrgenommen. Durch den Aufprall habe es den Anhänger abgewinkelt und er sei mit der Nase zur Leitplanke und im rechten Winkel mit dem Anhänger zum Auto gestanden.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es zwischen dem PW mit Anhänger des Beschuldigten und dem Lastwagen von B.___ am 26. Oktober 2021 auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten], zu einer Kollision kam. Strittig ist die Frage, wer die Schuld daran trägt.
5.2 Wie die Vorinstanz feststellte, sagten B.___ und der Zeuge C.___ beide aus, der Beschuldigte sei beim Wechseln der Spur mit seinem Anhänger in den Lastwagen gefahren. Die Vorinstanz hielt auch korrekt fest, dass während B.___ ein Interesse an einer für ihn möglichst vorteilhaften Schilderung hat, selbiges beim Zeugen C.___, der am Unfall nicht selbst beteiligt war, ausgeschlossen werden kann. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen von B.___ decken sich im Kern sodann auch mit denen des Zeugen, während die Aussagen des Beschuldigten diesen und seinen eigenen Erstaussagen widersprechen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, B.___ sei von hinten in seinen Anhänger gefahren, nachdem er (der Beschuldige) vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt gehabt habe. Vor der Vorinstanz stritt er einen Spurwechsel ab und behauptete, er sei von Anfang an auf der mittleren Spur gefahren. Der Zeuge C.___ und B.___ sagten übereinstimmend aus, B.___ sei auf der mittleren Spur gefahren, als der Beschuldigte plötzlich auf die mittlere Spur wechseln wollte und dabei mit dem Lastwagen kollidierte. C.___ gab zudem an, der Beschuldigte habe den Blinker gesetzt, was der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme auch zu Protokoll gab. Dass der Zeuge sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fast ein halbes Jahr später nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschuldigte geblinkt habe, vermag seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Erfahrungsgemäss sind die Aussagen unmittelbar nach einem Vorfall die umfangreichsten. Dass der Beschuldigte gar keinen Spurwechsel vorgenommen haben will, ist angesichts der übrigen Aussagen sowie seiner eigenen Erstaussage als Schutzbehauptung zu werten. Wenn der Beschuldigte in der Berufungsbegründung geltend macht, die Aussage des Beschuldigten sei missverstanden worden, ist er nicht zu hören. Es ist in der Tat logisch, dass der Beschuldigte einen Spurwechsel vornehmen musste, um vom Einfahrtsstreifen, der zum Normalstreifen wird, auf den mittleren Fahrstreifen zu kommen. Der Unfall ereignete sich rund 500 m nach der Autobahnauffahrt und damit wohl in dem Moment, in dem der Beschuldigte die gewünschte Geschwindigkeit (80 km/h) erreicht hatte und sodann die Spur wechselte, wie er dies auch in der Erstbefragung schilderte. Seine Aussage vor der Vorinstanz, wonach er aber bereits längere Zeit auf der mittleren Spur gefahren sei, bevor es zum Unfall kam, widerspricht den übereinstimmenden Aussagen der anderen beiden Befragten. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, erforderte der vom Beschuldigten behauptete Unfallhergang eine Falschaussage nicht nur von B.___, sondern auch vom Zeugen C.___, wofür es keinerlei Anzeichen gibt.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Aussagen des Zeugen C.___ seien widersprüchlich, weil er in der Erstaussage gesagt habe, B.___ habe gehupt, während er sich vor der Vorinstanz nicht mehr habe erinnern können. Zudem habe B.___ nie ausgesagt, die Hupe betätigt zu haben, sondern den Beschuldigten erst bei der Kollision bemerkt zu haben. Tatsächlich hat C.___ in der polizeilichen Befragung angegeben, der Lastwagen habe den PW bemerkt und zu hupen angefangen, während B.___ nie eine solche Aussage machte. Darin ist aber kein Widerspruch zu erkennen. C.___ hörte offensichtlich ein Hupen, kurz bevor sich der Unfall ereignete. Dieses kann aber auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen sein. Es wäre zu erwarten, dass B.___ dies gesagt hätte, wenn er denn gehupt hätte, um den Beschuldigten zu warnen. Zwischen C.___ und dem Beschuldigten befanden sich weitere Fahrzeuge, von denen ohne Weiteres eines die Situation ebenfalls erkannt und die Hupe betätigt haben könnte. C.___ ging wohl einfach davon aus, dass dies der Lastwagenfahrer gewesen sein müsse. Dass er sich vor der Vorinstanz daran nicht mehr erinnern konnte, erstaunt sodann – wie bereits betreffend das Blinken des Beschuldigten erwähnt – nicht. Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Sicht des Zeugen C.___ aufgrund der Fahrzeuge und der daraus resultierenden Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten eingeschränkt gewesen sei und es sehr unglaubhaft sei, dass er das Blinken des Beschuldigten habe sehen können, überzeugen nicht. Der Unfall ereignete sich auf gerader Strecke bei wenig Verkehr. Selbstverständlich ist der aufmerksame Autofahrer in der Lage, das Blinken eines Autos mit Anhänger, das in einiger Entfernung vor ihm fährt, wahrzunehmen, insbesondere, da das Auto ja von einer Spur auf die andere fuhr und sich dabei im gut einsehbaren Raum zwischen den Spuren befand. Dasselbe gilt für die Behauptung, es sei ausgeschlossen, dass der Zeuge die Kollision gesehen haben könne. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung entbehren jeglicher Logik. Es ist ohne weiteres möglich, eine Kollision wahrzunehmen, die sich in ca. 100 m Entfernung zwischen einem Lastwagen und einem PW, der von rechts herkommen in die rechte Seite des Lastwagens fährt, ereignet. Wie bereits erläutert, befand sich der Beschuldigte bei seinem Spurwechsel im naturgemäss gut einsehbaren Raum zwischen den Spuren. Die Begründung des Beschuldigten vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und insbesondere des Zeugen C.___ nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen seine eigenen Behauptungen zu untermauern. Es kann daher auf die Aussagen des Zeugen und B.___s abgestellt werden.
5.3 Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten], vom rechten Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen (mittlerer Fahrstreifen) wechseln wollte und dabei den auf dieser Spur fahrenden Lastwagen von B.___ übersah, wodurch der Beschuldigte mit der linken Seite seines Anhängers mit der rechten Fahrzeugfront des Lastwagens kollidierte.
IV. Rechtliche Würdigung
1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat (durch Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschriften von Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG), verneinte jedoch die Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit, wie sie der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt, und verurteilte den Beschuldigten folglich «nur» wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO stipulierten Verschlechterungsverbotes kommt daher von vorneherein nur eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Frage.
1.2 Nach Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Abs. 1).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. «Beherrschen» bedeutet, jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1; BGE 6B_302/2011, 29.8.2011 E. 2.3.2; BGE 4C.3/2001, 26.9.2001 E. 4a). Dies verlangt, dass Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über ihr Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln – z.B. Bremsen auf Sicht, Gewährung des Vortritts – beachten können. Entsprechend muss der Führer jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu reagieren. Art. 3 VRV konkretisiert die Norm mit beispielhaften Sorgfaltspflichten. Der Fahrzeugführer muss der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) (Weissenberger Philippe, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015 [nachfolgend: Kommentar SVG], Art. 31, N 1). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Weissenberger Philippe, a.a.O., Art. 31, N 7). Des weiteren bestimmt Art. 34 Abs. 3 SVG, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, insbesondere zum Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Art. 44 Abs. 1 SVG regelt sodann, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
2. Der Beschuldigte hat gemäss dem erstellten Sachverhalt beim Wechsel vom rechten Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen den korrekt auf dieser Spur fahrenden Lastwagen von B.___ übersehen und kollidierte in der Folge mit diesem. Dadurch verletzte er die Verkehrsregeln durch einen Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Fahrfehler aufgrund einer kurzen mangelnden Aufmerksamkeit begangen hat. Der Beschuldigte ist folglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1.1 Die Strafzumessung erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei Übertretungen bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
1.2 Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion eine Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00.
2. Die Vorinstanz verhängte eine Busse von CHF 700.00. Die entsprechenden Ausführungen sind nicht zu beanstanden und darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Busse von CHF 700.00, bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, zu verurteilen.
VI. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Er hat daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1’055.00, zu bezahlen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu. Auch für eine Genugtuung besteht kein Raum.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 406 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt: 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel), begangen am 26. Oktober 2021, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 750.00, zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'055.00, hat A.___ zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Schmid
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_535/2023 vom 15. August 2023 bestätigt.
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