Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.43: Verwaltungsgericht
Der Fall betrifft gewerbsmässigen Diebstahl, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Sachbeschädigung und weitere Delikte. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin B.___, klagt gegen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob. Der Richter von Felten leitet die Verhandlung. Es geht um eine Hauptverhandlung vor dem Obergericht wegen verschiedener Straftaten. Es treten verschiedene Personen auf, darunter auch eine Schulklasse. Es wird über die Beweisaufnahme, Anträge der Parteien und die Urteilsverkündung berichtet. Staatsanwältin B.___ fordert eine hohe Freiheitsstrafe und weitere Massnahmen gegen A.___. Der amtliche Verteidiger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Der Fall wird detailliert untersucht und die Beweislage diskutiert. Letztendlich endet die Verhandlung mit der Urteilsverkündung und weiteren rechtlichen Schritten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2022.43 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 11.01.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Ortschaft; Beschuldigten; Ziffer; Diebstahl; Urteil; Delikt; Apos; Täter; Privatkläger; Ziffern; Staat; Fahrrad; Freiheit; Urteils; Fahrzeug; Freiheitsstrafe; Recht; Person; Vorhalt; Delikte; Sachverhalt; Beweis; Diebstähle; Über; Solothurn; Vollzug |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 66b StGB ;Art. 89 StGB ; |
Referenz BGE: | 109 IV 90; 115 IV 286; 118 IV 119; 120 Ia 36; 129 IV 6; 134 IV 17; 134 IV 97; 135 IV 146; 136 IV 55; 138 IV 120; 144 IV 217; 144 IV 313; 147 IV 340; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Hans, Koller, Peter, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Art. 89 StGB OR, 1900 |
Geschäftsnummer: | STBER.2022.43 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 11.01.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.23 |
Titel: | gewerbsmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Sachbeschädigung, etc. |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 11. Januar 2023 Es wirken mit: Oberrichter Marti Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Jakob, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Sachbeschädigung, etc. 1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Rechtsanwalt Tobias Jakob, amtlicher Verteidiger; 4. C.___, Dolmetscherin für Arabisch.
Zudem erscheint: - eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn mit ihrem Lehrer.
Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. Hierauf belehrt er die anwesende Dolmetscherin (Hinweis auf Wahrheitspflicht, Geheimhaltungspflicht und Straffolgen) und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt.
Die Dolmetscherin erklärt auf Arabisch, welche Personen für die Berufungsinstanz mitwirken, worauf der Beschuldigte einwendet, er könne die Dolmetscherin nicht gut verstehen. Grund hierfür ist die Raumakustik. Der Vorsitzende bittet die Staatsanwältin und den Beschuldigten mit dessen Verteidiger, von der üblichen Sitzordnung ausnahmsweise abzuweichen und die Plätze zu tauschen, um die räumliche Distanz zu verringern. Nach Vollzug dieses Wechsels signalisiert der Beschuldigte auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden mit einem Kopfnicken, dass nun die Verständigung zwischen ihm und der Dolmetscherin funktioniere. Hierauf bedankt sich der Vorsitzende bei den Polizisten für die Zuführung des Beschuldigten und begrüsst auch die anwesende Schulklasse der Kantonsschule Solothurn. Er fasst in groben Zügen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 zusammen und verweist auf die dagegen erklärten Rechtsmittel (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft). Ebenso nennt er die von den Parteien angefochtenen Urteilspunkte und verliest deren Abänderungsanträge. Der Vorsitzende stellt die Rechtskraft der Dispositivziffern 1, 8, 9, 10 sowie (teilweise, soweit die Höhe der amtlichen Entschädigungen betreffend) 12 und 13 des erstinstanzlichen Urteils fest. Zudem weist er darauf hin, dass in Bezug auf diverse Einzelhandlungen weitere Freisprüche vom Vorwurf des Diebstahls und der missbräuchlichen Verwendung von Bank-, Post- und Kreditkarten erfolgt seien, die jedoch nicht Eingang ins erstinstanzliche Urteilsdispositiv gefunden hätten. Diese bloss impliziten Freisprüche seien ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen, wobei darauf verzichtet werde, sie nun im Rahmen der Vorbemerkungen einzeln zu verlesen. Ebenso wird den Parteien angekündigt, dass die Berufungsinstanz die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen habe, sofern der Beschuldigte verurteilt werde und die ausgefällte Sanktion den bislang vom Beschuldigten erstandenen Freiheitsentzug überdaure.
Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
- Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreterin und des Parteivertreters; - Befragung des Beschuldigten; - Frage nach weiteren Beweisanträgen; - Schluss des Beweisverfahrens; - Parteivorträge (inkl. Replik und Duplik); - letztes Wort des Beschuldigten; - geheime Urteilsberatung; - mündliche Urteilseröffnung am 12. Januar 2023, um 16:00 Uhr, alternativ: schriftliche Urteilseröffnung mit telefonischer Kurzorientierung der Parteivertreterin und des Parteivertreters im Anschluss an die geheime Urteilsberatung.
Schliesslich fordert der Vorsitzende den amtlichen Verteidiger auf, ein Exemplar seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen und ein weiteres Exemplar dem Gericht einzureichen.
Staatsanwältin B.___ hat keine Vorbemerkungen Vorfragen und erklärt, dass sie mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung einverstanden sei.
Rechtsanwalt Tobias Jakob wirft keine Vorfragen auf und teilt mit, dass sein Mandant an der mündlichen Urteilseröffnung festhalten wolle.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass demnach am vereinbarten Termin (12.1.2023, 16:00 Uhr) die mündliche Urteilseröffnung stattfinden werde.
Es folgt, nachdem der Beschuldigte auf sein Recht, die Mitwirkung und Aussagen verweigern zu können, hingewiesen worden ist, dessen Befragung zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren, Seite [nachfolgend BAS] 109; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 110 ff.).
Da danach von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Hierauf stellt und begründet Staatsanwältin B.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Audio-Dokument des Parteivortrages: BAS 117):
« 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 10, 12 und 13 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Verweisungsbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, Fälschung von Ausweisen und Übertretung des BetmG. 3. A.___ sei zu verurteilen zu: - einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura, Porrentruy, vom 7. Februar 2022; - einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 500.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle der Nichtbezahlung. 4. Die von A.___ am 27. Mai 2020 sowie vom 28. November 2020 bis am 19. Mai 2021 (14 Tage) erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Mai 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befindet bzw. der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 5. Es sei die Rückversetzung in den Strafvollzug betreffend die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020 festgesetzte Reststrafe von 76 Tagen anzuordnen. 6. A.___ sei für die Dauer von 20 Jahren des Landes zu verweisen. 7. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. 8. Folgender Gegenstand sei dem Beschuldigten zu belassen bzw., bei Verzicht auf die Herausgabe, einzuziehen und zu vernichten (befindet sich in seinen Effekten): Mobiltelefon WIKO. 9. Folgende Gegenstände seien an den jeweiligen Berechtigten auszuhändigen bzw. einzuziehen und zu vernichten (befinden sich allesamt bei der Kantonspolizei Solothurn): - Brief der ARB (K.___) - Fotoapparat Nikon - Ladegerät Stromer - Rucksack Weissenstein - Paar Schuhe Fila, weiss - Rucksack North Face - Rucksack Millet - Mobiltelefon HTC one - Damenuhr Swatch. 10. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.» Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Tobias Jakob, stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen: BAS 120 ff.):
« 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 betreffend den Ziffern 1 a – b, 10, 12 sowie 13 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Auf einen Widerruf der gewährten 76 Tage bedingte Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug Aargau vom 20. März 2020 sei zu verzichten. 4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug auszurichten. 5. Auf die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei zu verzichten. 6. Es sei auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten. 7. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches und des Nachzahlungsanspruches des amtlichen Verteidigers. 9. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen.»
Staatsanwältin B.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch, indem er Folgendes ausführt:
Er habe bereits oft erwähnt, dass er Diebstähle begangen habe. Dies bereue er sehr. Er wolle sich für sein Verhalten entschuldigen.
Um 9:55 Uhr erklärt der Vorsitzende die Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur Urteilseröffnung vor Obergericht vom 12. Januar 2023 um 16:05 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Rechtsanwalt Tobias Jakob, amtlicher Verteidiger; 4. C.___, Dolmetscherin für Arabisch.
Zudem erscheinen Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule Solothurn.
Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort, der zuerst die wichtigsten Punkte des Urteilsdispositivs verliest und diese sogleich von der Dolmetscherin übersetzen lässt. Auf die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage, was Sicherheitshaft bedeute, erklärt der Referent deren Bedeutung näher. In der Folge fasst er das Beweisergebnis zusammen und verweist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. In der Folge bestimmt er anhand der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, nimmt für die weiteren Delikte Straferhöhungen vor, geht auf die Täterkomponenten ein und nennt die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe. Im Weiteren bestätigt er den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Landesverweisung und deren Dauer sowie in Bezug auf die Zivilforderungen der Privatklägerschaft und gibt die Verlegung der Verfahrenskosten bekannt. Abschliessend fasst er diese Ausführungen in wenigen Kernsätzen zusammen, die anschliessend von der Dolmetscherin für den Beschuldigten auf Arabisch übersetzt werden.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Rechtmittelfrist für eine Beschwerde in Strafsachen erst mit Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne. Abschliessend händigt die Gerichtsschreiberin der Parteivertreterin und dem Parteivertreter die Urteilsanzeige und den separaten Beschluss betreffend Sicherheitshaft aus. Damit endet um 16:30 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 4. August 2021 (Akten Staatsanwaltschaft Seiten 1 ff., nachfolgend: AS 1 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten A.___ namentlich wegen der Vorhalte des gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Im Zeitraum vom 10. September 2020 bis 26. November 2020 soll der Beschuldige gemäss Anklage insgesamt über 40 Diebstähle (des Öfteren aus Autos) begangen haben und in 180 Fällen erbeutete Bank- und Kreditkarten missbräuchlich verwendet haben.
2. Am 10. Januar 2022 erliess das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«1. A.___ wird wie folgt freigesprochen: a) mehrfacher Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 21. November 2020, 22. November 2020 und am 26. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.3.12, 1.3.15 und 1.3.20), b) mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, angeblich begangen in der Zeit vom 29. September 2020 bis am 11. Oktober 2020, vom 13. Oktober 2020 bis am 14. Oktober 2020, vom 31. Oktober 2020 bis am 5. November 2020, vom 10. November 2020 bis am 11. November 2020 und vom 12. November 2020 bis am 13. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.7.2, 1.7.4, 1.7.5, 1.7.7 und 1.7.8). 2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in der Zeit vom 10. September 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.1), b) gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.2), c) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 11. September 2020 bis am 25. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.3.1 bis 1.3.11, 1.3.13, 1.3.14 und 1.3.16 bis 1.3.19), d) mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 4. Oktober 2020 und am 16. April 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4 und 1.10), e) Verweisungsbruch, begangen in der Zeit vom 21. März 2020 bis am 28. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.5), f) Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis am 24. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.6), g) Fahren ohne Berechtigung, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis am 24. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.6), h) mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2020 bis am 24. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.7.1, 1.7.3, 1.7.6 und 1.7.9), i) Fälschung von Ausweisen, begangen am 28. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.8), j) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 28. November 2020 (Vorhalt Ziff. 1.9). 3. Die A.___ mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020 für eine Reststrafe von 76 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen. 4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Gesamtstrafe unter Einbezug der Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020, b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. A.___ werden 410 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen. 7. A.___ wird für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 8. Folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herausgegeben: a) 1 Brief der ARB (K.___), b) 1 Fotoapparat Nikon, c) 1 Ladegerät Stromer, d) 1 Rucksack Weissenstein, e) 1 Paar Schuhe Fila, weiss, f) 1 Rucksack North Face, g) 1 Rucksack Millet, h) 1 Mobiltelefon HTC one, i) 1 Damenuhr Swatch. Ohne ein solches Begehren sofern die Berechtigten nicht ermittelt werden können, werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt. 9. Das beschlagnahmte Mobiltelefon WIKO (aufbewahrt im UG Solothurn, Effekten) wird zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten. 10. Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen: a) [Privatkläger 1]: CHF 50.00 als Schadenersatz, b) [Privatkläger 2]: CHF 450.00 als Schadenersatz, c) [Privatkläger 3]: nicht quantifiziert, d) [Privatkläger 4]: nicht quantifiziert, e) [Privatklägerin 5]: nicht quantifiziert, f) [Privatkläger 6]: CHF 200.00 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung, g) [Privatkläger 7]: CHF 700.00 als Schadenersatz, h) [Privatkläger 8]: nicht quantifiziert, i) [Privatkläger 9]: nicht quantifiziert, j) [Privatklägerin 10]: nicht quantifiziert, k) [Privatklägerin 11]: CHF 453.65 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung, l) [Privatkläger 12]: CHF 1'800.00 als Schadenersatz, m) [Privatkläger 13]: CHF 150.00 als Schadenersatz, n) [Privatkläger 14]: nicht quantifiziert, o) [Privatklägerin 15]: CHF 650.00 als Schadenersatz, p) [Privatklägerin 16]: CHF 1'000.00 als Schadenersatz, q) [Privatklägerin 17]: 105.00 als Schadenersatz. 11. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt: a) [Privatklägerin 18]: CHF 338.70, b) [Privatkläger 19]: 283.60, c) [Privatkläger 20]: 300.00 d) [Privatkläger 21]: CHF 200.00, e) [Privatklägerin 22]: CHF 250.00, f) [Privatkläger 23]: CHF 861.50. Die darüber hinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 12. Bezüglich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 31. März 2021 festgesetzten Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Bertrand Bosch, von CHF 4'370.55 bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 3'277.90, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 3/4, somit CHF 1'187.20 (Differenz zum vollem Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % Mwst. CHF 387.95) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird auf CHF 7'981.65 (Honorar CHF 5'940.00, Auslagen CHF 1'471.00, 7,7 % MwSt. CHF 570.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 3/4, somit CHF 5'986.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 14. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 16'900.00, hat A.___ 3/4, somit CHF 12'675.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.» 3. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 14. Januar 2022 die Berufung anmelden (Akten Solothurn-Lebern S. 213, nachfolgend: SL AS 213). Mit Berufungserklärung vom 16. Mai 2022 lässt er einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Dementsprechend sei auf den Widerruf der bedingten Entlassung zu verzichten, es sei ihm eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen Strafvollzug auszurichten, auf die Anordnung und Ausschreibung einer Landesverweisung sei zu verzichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen, und die Kosten seien vom Staat zu bezahlen.
Am 25. Mai 2022 erklärte die stv. Oberstaatsanwältin die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziffer 4 lit. a des erstinstanzlichen Urteils: Es werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt.
4. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtkraft getreten:
- Ziffer 1: Freisprüche (rechtskräftig sind aber auch die mehrfachen, impliziten Freisprüche von einzelnen Diebstahlsvorhalten und unberechtigten Verwendungen von Bank-, Post Kreditkarten, die aufgrund der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls bzw. gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage keinen Eingang ins Urteilsdispositiv gefunden haben: AKS Ziffern 1.1.8 - 1.1.10, 1.1.12 und 1.1.13, 1.1.23, 1.1.25, 1.1.30 und 1.1.31, 1.1.35, 1.1.39, 1.1.45 und 1.1.48, 1.1.53, 1.2.3 und 1.2.5, 1.2.13, und 1.2.16); - Ziffer 8: Herausgaben an Berechtigte; - Ziffer 9: Einziehung; - Ziffer 10: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg; - Ziffern 12 und 13 (je teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen.
5. Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurden der Beschuldigte, dessen amtlicher Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf den 11. Januar 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
II. Sachverhalt
1. Vorhalte
Wie bereits erwähnt, umfasst die Anklageschrift unzählige Einzeldelikte, sodass auf deren ausführliche Wiedergabe an dieser Stelle unter Hinweis auf die Auflistung auf Seiten 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (nachfolgend: US 8 ff.) unterbleibt. Die Vorhalte werden nachfolgend bei der Prüfung des Sachverhaltes in Tatgruppen dargestellt. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift (AKS)
- unter den Ziffern 1.1.1 bis 1.1.31 Diebstahlsdelikte aus Fahrzeugen,
- unter den Ziffern 1.1.32 bis 1.1.53 Diebstahlsdelikte aus Liegenschaften an öffentlichen Orten,
- unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.18 betrügerische Verwendungen von gestohlenen Bank-, Post- Kreditkarten,
- unter den Ziffern 1.3.1 bis 1.3.20 Hausfriedensbrüche und
- unter den Ziffern 1.4 ff. diverse Delikte, darunter unter den Ziffern 1.7.1 bis 1.7.9 mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades,
vorgehalten werden.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2.3 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
3. Beweiswürdigung
3.1 Die Anklage basiert für die verschiedenen Vorhalte auf unterschiedlichen Beweismitteln: Geständnisse des Beschuldigten, DNA-Spuren, enge örtliche und zeitliche Zusammenhänge verschiedener Delikte, Aussagen von Mitbeschuldigten und Videoaufnahmen.
Der Beschuldigte ist teilweise geständig. Wenn man seine Aussagen gesamthaft betrachtet, ist er vor allem bei Delikten mit geringen Deliktsbeträgen und bei erdrückender Beweislage geständig. Namentlich in der Schlusseinvernahme hat er häufig angegeben, er könne sich nicht erinnern, was angesichts der vielen und oft ähnlichen Vorhalte nicht weiter erstaunlich ist. Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte er aus, er gebe manches zu und manches streite er ab, unabhängig davon, ob er es gewesen sei nicht. Auch bei der Befragung vor Amtsgericht hat er sich vielfach in Widersprüche verwickelt. Seine Aussagen haben daher kaum Beweiskraft, wie dies auch der amtliche Verteidiger vor dem Berufungsgericht einräumte.
Die Vorhalte werden nachfolgend in (zeitlich und örtlich) zusammengehörigen Gruppen geprüft (nachfolgende Ziffern 3.2.1 ff.). Vorweg wird zu zwei Hauptaussagen des Beschuldigten, wonach er nie in Liegenschaften eingedrungen und Diebstähle begangen habe und er nie in Mittäterschaft gehandelt habe, Stellung genommen.
- Der Beschuldigte wurde mehrfach von Videokameras erfasst, als er nachts Türklinken von Liegenschaften betätigte. Dazu gab er an, er habe nie in Liegenschaften Diebstähle begangen, er stehle nur aus nicht abgeschlossenen Fahrzeugen Läden. Die Türfallen habe er nur heruntergedrückt, um bei einem gefundenen Fahrzeug zu schauen, ob jemand daheim sei. Wenn das Haus verschlossen sei, gewinne er Zeit (AS 1029 f.). Auch wenn die Türe offen gewesen sei, habe er im Haus nichts gestohlen, das sei nicht sein Stil. Diese Darstellung des Beschuldigten gehört ins Reich der Märchen. Wie die Staatsanwältin vor Amtsgericht zutreffend schilderte, müsste man sich die Situation nach den Aussagen des Beschuldigten wie folgt vorstellen: Er ist nachts in einem ländlichen Gebiet unterwegs und findet ein Auto. Es ist ruhig und der Beschuldigte kann ohne Weiteres schauen, ob das Auto offen ist und er etwas daraus entwenden kann. Wenn das Auto offen ist, kann er etwas stehlen, wenn es abgeschlossen ist, kann er weiter nach geeigneten Objekten suchen. In dieser Situation wäre es unsinnig, wenn sich der Beschuldigte, wie von ihm dargelegt, zuerst noch zum Haus schleicht, um die Türfalle zu betätigen und damit Geräusche zu machen, welche anwesende Bewohner erst recht auf ihn aufmerksam machen könnten. Und wenn die Haustüre offen gewesen sei, will er trotzdem unverrichteter Dinge abgezogen sein. Und dies, obwohl er selbst angibt, er müsse zum Überleben Diebstähle von Lebensmitteln und Kleidern begehen (AS 898). Auf einem Video wird er denn auch dabei gezeigt, wie er nach dem Drücken der Klinke der Haustüre die Türe ins Tenn öffnet und hineingeht (AKS Ziffer 1.1.37). Weiter wurden in den Liegenschaften gestohlene Karten des Öfteren danach an Orten eingesetzt, an denen sich der Beschuldigte nachweislich aufhielt bzw. wo er regelmässig gestohlene Kreditkarten einsetzte (s. nachfolgend). Gestohlene Bank- bzw. Kreditkarten wurden regelmässig in bestimmten Geschäften eingesetzt, namentlich im Coop [Ortschaft 2] und in der [Metzgerei] in [Ortschaft 2], einer Metzgerei für koschere Lebensmittel. Beim Beschuldigten handelt es sich nach seinen Angaben um einen gläubigen Muslim, der den Ramadan praktiziere (AS 898). Der Beschuldigte anerkennt denn auch, dass er in diesen Geschäften eingekauft hat und dabei aus Autos entwendete Kreditkarten verwendet hat. Wenn nun in diesen Geschäften eine aus einer Liegenschaft entwendete Kreditkarte verwendet wurde, ist dies ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten.
- Wenn der Beschuldigte behauptet, er habe nie mit einem anderen Täter zusammen Diebstähle begangen, so müssen ihm auch da unter anderem Videoaufnahmen entgegengehalten werden: Bei einem Diebstahl in [Ortschaft 2] (AKS Ziffer 1.1.34 kann dem Beschuldigten anhand der Videoaufnahmen nachgewiesen werden, dass er die Tat – notabene im Inneren einer Liegenschaft – zusammen mit D.___ begangen hat. In einem anderen Fall wurden am gleichen Ort gleichzeitig zwei Fahrräder gestohlen, was zwangsläufig auf zwei Täter schliessen lässt (AKS Ziffern 1.7.6 und 1.7.7). Auch diese Behauptung des Beschuldigten erweist sich als Schutzbehauptung. Diese Aussage des Beschuldigten wurde im Übrigen auch durch die Fotos in den eingeholten Vorakten des Kantons Jura mit aller Deutlichkeit widerlegt: Der Beschuldigte ist dabei zusammen mit dem Mittäter D.___ beim Ausräumen in einem Laden zu sehen.
Die Vorinstanz hat zu allen Vorhalten eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen (US 23 ff.). Darauf wird grundsätzlich verwiesen, analog zur Beweiswürdigung der Vorinstanz werden wie bereits erwähnt nachfolgend in chronologischer Reihenfolge örtlich und zeitlich naheliegende Vorhalte gemeinsam beurteilt.
3.2.1 27. Mai 2020: AKS Ziffer 1.7.1, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades in [Ortschaft 1]
In der Nacht des 27. Mai 2020, 03.20 Uhr, wurde eine Polizeipatrouille an [eine Adresse] in [Ortschaft 1] (BE) aufgeboten, weil dort laut einer Meldung ein unbekannter Mann in ein Haus eingedrungen und nach der Konfrontation mit dem Bewohner geflohen sei mit dem Hinweis, er habe nur eine Schlafgelegenheit gesucht (AS 675 ff.). Um 03:30 Uhr wurde am Bahnhof [Ortschaft 1] eine unbekannte Person auf einem Fahrrad von der Polizei angehalten. Der Betreffende identifizierte sich als A.___. Er sei mit einem Freund mit dem letzten Zug von [Ortschaft 2] nach [Ortschaft 1] gefahren und suche nun einen Platz zum Schlafen. Das Signalement des Beschuldigten entsprach nicht jenem, wie es der Melder des Hausfriedensbruchs beschrieben hatte. Der Beschuldigte wurde trotzdem auf den Polizeiposten [Ortschaft 2] verbracht und zu den Vorkommnissen befragt. Der Beschuldigte gestand zu, in der Nacht ein Fahrrad in den Zug geladen zu haben, aber es sei sein Kollege gewesen, der das Fahrrad genommen habe, um in den Zug zu gehen. Er sei auf dem Fahrrad weder gefahren noch habe er es gestohlen. Dieses habe ein Kollege in [Ortschaft 2] entwendet und er selbst habe es im Zug nach [Ortschaft 1] mitgenommen. Er wisse, wem das Fahrrad gehöre. Ja, er habe das Fahrrad benutzt gestern Abend, es sei aber nicht gestohlen. Er sage aber nicht, wem es gehöre. Er glaube, er habe gefragt, ob er das Fahrrad benutzen dürfe. Den betreffenden Kollegen wolle er jedoch nicht benennen, da er Angst vor dieser Person habe und keine Risiken eingehen wolle (AS 897).
Die Polizei hat gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Fahrrad gefahren ist. Das wirre Aussageverhalten des Beschuldigten lässt keinen Zweifel zu, dass er das Fahrrad unberechtigterweise benutzt hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er mehrfach entwendete Fahrräder benutzt hat, wie noch zu zeigen sein wird. Der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffer 1.7.1, ist erstellt.
3.2.2 Nacht vom 10. auf den 11. September 2020: AKS Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.32, 1.1.33, 1.3.1 und 1.3.2; mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 3] und [Ortschaft 4] (Mittäter D.___)
3.2.2.1 Konkret werden dem Beschuldigten zwei Diebstahlsdelikte aus Fahrzeugen (zwischen dem Nachmittag des 10. September 2020 und dem Morgen des 11. September 2020, beide in [Ortschaft 3] […]) und zwei Diebstahlsdelikte in Liegenschaften (am 1. September 2020 zwischen 01:30 Uhr und 06:15 Uhr in [Ortschaft 3] […] und am 11. September 2020 zwischen 02:30 Uhr und 04:15 Uhr in [Ortschaft 4] […]), jeweils samt Hausfriedensbruch und in Mitttäterschaft, vorgehalten.
3.2.2.2 Der Beschuldigte wurde anlässlich der Schlusseinvernahme erstmals zu den obgenannten Vorhalten in der Anklageschrift befragt. Zu den Vorhalten betreffend den Diebstahl aus einem Fahrzeug gestand er, CHF 2.00 – wie angezeigt (AS 68) – aus dem Auto entwendet zu haben (AS 1017), und auch den Diebstahl aus dem zweiten Fahrzeug, nur wenige Häuser entfernt, gab der Beschuldigte zu. Er habe dort – wie angezeigt (AS 74) – Münzen aus dem Fahrzeug in der Höhe von etwa CHF 10.00 entwendet (AS 1017). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte die beiden Diebstähle aus den Autos [an einer Strasse in] in [Ortschaft 3] verübt hat. Die entsprechenden Geständnisse sind mit Details über die Betragshöhe untermauert.
3.2.2.3 Dagegen bestritt der Beschuldigte durchgehend, Einschleich- und Einbruchdiebstähle in Liegenschaften begangen zu haben, so auch die beiden hier vorgehaltenen in [Ortschaft 3] und [Ortschaft 4]. Gemäss seiner Aussage entspreche es nicht seinem Stil, aus Häusern zu stehlen, das sei nicht so seine Art (AS 1027). Diese grundsätzliche Behauptung des Beschuldigten erweist sich jedoch nach dem oben Ausgeführten als Schutzbehauptung und wird in mehreren Fällen durch Bilder von Überwachungskameras entkräftet. Diese zeigen den Beschuldigten beim Betätigen der Türklinke beim jeweiligen Hauseingang.
Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht im vorliegenden Fall weiter Folgendes: Dem Ehemann der Geschädigten in [Ortschaft 3] gelang es, den Weg des gestohlenen Handys rückzuverfolgen (vgl. AS 362 ff.). Dieser Weg beinhaltet unter anderem die Stationen der [Adresse 1] sowie [Adresse 2 an derselben Strasse] in [Ortschaft 3]. An diesen beiden Adressen wurden die vom Beschuldigten zugestandenen Diebstähle aus Fahrzeugen verübt (AKS Ziffern 1.1.1 und 2). Das gestohlene Handy war somit nachweislich dabei, während die vom Beschuldigten in der gleichen Zeitspanne zugestandenen Diebstähle aus Fahrzeugen in [Ortschaft 3] verübt wurden. In der Schlusseinvernahme wurde der Beschuldige mit diesem GPS-Tracking konfrontiert, wobei die Täterschaft mit dem Handy danach den Zug nach [Ortschaft 2] bestiegen habe; auf den edierten Video-Überwachungsaufnahmen im Zug seien er und D.___ erkennbar. Am Tatort in [Ortschaft 4] konnten im Büro zwei verschiedene Schuhprofile gefunden werden (AS 392). Der Beschuldigte räumte ein, er sei in jener Nacht mit D.___ zusammen gewesen. Aber jeder von ihnen sei seinen eigenen Weg gegangen. Jeder von ihnen sei etwas Anderes klauen gegangen. Er habe nur aus Autos gestohlen. Beim Einschleichdiebstahl in [Ortschaft 4] sei er dabei gewesen (dort wurden denn auch DNA-Spuren von D.___ sichergestellt, AS 77), er habe aber nichts gestohlen, das sei nur D.___ gewesen. Dieser habe wegen seiner Grösse die Sachen von oben her öffnen können und die Geräte (ein Laptop und ein Handy) nehmen können. Er habe D.___ noch gesagt, er solle dort nicht reingehen. Er selbst stehle nicht so gerne elektronische Sachen, weil das der anderen Person schade. Evtl. habe diese viel Arbeit drauf (AS 1028). Dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt, wurde oben dargelegt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bestritt der Beschuldigte dann wiederum, beim Delikt in [Ortschaft 4] überhaupt dabei gewesen zu sein, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Wenn der Beschuldigte aber – gestützt auf die Schuhsohlenprofile zweier Personen und die eigenen Aussagen – zusammen mit D.___ am Tatort in der Liegenschaft war, muss auf eine gemeinsam geplante und ausgeführte Tathandlung geschlossen werden.
3.2.2.4 Der angeklagte Sachverhalt ist deshalb bezüglich aller Delikte, AKS Ziffern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.32, 1.1.33, 1.3.1 und 1.3.2, rechtsgenüglich erstellt.
3.2.3 Vom Abend des 30. September bis 1. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.3 bis 1.1.7, 1.2.1 und 1.2.2, 1.7.3, Diebstahl, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades in [Ortschaft 5] und [Ortschaft 6]
3.2.3.1 Konkret vorgeworfen werden dem Beschuldigten fünf Diebstähle aus Fahrzeugen am 1. Oktober 2001 in [Ortschaft 5] (zwei Delikte) und [Ortschaft 6] (drei Delikte) und die anschliessende missbräuchliche Verwendung dabei erbeuteter Bank- bzw. Kreditkarten sowie das unrechtmässige Verwenden eines Fahrrades.
3.2.3.2 Am Morgen des 1. Oktober 2020 wurden in [Ortschaft 5] und [Ortschaft 6] Diebstähle aus Fahrzeugen entdeckt. Bei einem Diebstahl wurde zudem ein neben dem Fahrzeug stehendes Fahrrad gestohlen. In der Folge wurden mit dabei gestohlenen Bank- bzw. Kreditkarten am Morgen des 1. Oktober 2020 diverse Transaktionen getätigt. Die erste Transaktion erfolgte um 05:00 Uhr an einen […]-Automaten in [Ortschaft 7], weitere an verschiedenen Orten rund um den Bahnhofplatz in [Ortschaft 2] (u.a. [Kiosk 1], Coop Pronto, etc.), bei der [Metzgerei] in [Ortschaft 2] und beim [Türkischen Geschäft] in [Ortschaft 2] (AS 87 ff.). Mit einer gestohlenen Kreditkarte wurden am Bahnhof [Ortschaft 7] um 05:09 und 05:10 Uhr Bahn-Fahrkarten (CHF 31.00 und CHF 6.00) gekauft (AS 113 f.). Durch die Videoüberwachung im Bahnhof [Ortschaft 7] konnte ein Mann festgestellt werden, der um 05:20 Uhr mit einem Fahrrad den Zug nach [Ortschaft 2] bestieg. Diese Person hatte gemäss dem Verkäufer am Bahnschalter die beiden Karten gekauft. Die genannte Person konnte aufgrund der Videobilder als der Beschuldigte identifiziert werden (AS 119 f.).
3.2.3.3 Der Beschuldigte wurde in der Einvernahme vom 28. Januar 2021 mit den obgenannten Vorhalten konfrontiert (AS 977 ff.). Auf Vorhalten des Bildes einer Überwachungskamera im Zug zwischen [Ortschaft 2] und [Ortschaft 8] bestätigte er, dass es sich dabei um ihn handle (AS 978). Das Fahrrad sei zehn Jahre alt und er erinnere sich nicht, was damals passiert sei. Er gestand in der Folge explizit zu, in der Nacht zum 1. Oktober 2020 Bankkarten der Geschädigten gemäss AKS Ziffer 1.1.4 aus deren Auto entwendet zu haben. Er habe gesehen, dass das Auto offen sei, und habe die Karten an sich genommen. Er wisse nicht, ob er auch noch Bargeld entwendet habe, maximal CHF 40.00 bis 100.00. Mit gestohlenen Bankkarten könne er Nahrungsmittel und Zigaretten bis maximal CHF 40.00 bezahlen. Man habe nur kurz Zeit, um die Karten zu verwenden, dann würden sie gesperrt. Er habe gestohlen, um zu überleben, die Karten habe er nach Gebrauch in den Müll geworfen (AS 979 f.). Mit einer der gestohlenen Kreditkarten wurden am frühen Morgen am Bahnhof [Ortschaft 7] zwei Bahntickets (inkl. Fahrrad) gekauft (AS 113). Weitere Diebstähle habe der Beschuldigte aber nicht begangen, es seien noch andere Diebe unterwegs.
Die Vorhalte gemäss AKS Ziffern 1.1.4 und 1.2.2 sind daher erstellt und auch zugestanden.
3.2.3.4 Im Weiteren konnte sich der Beschuldigte aber nicht erinnern, weitere Delikte in derselben Zeit und in dieser Region verübt zu haben. Auf einen in der gleichen Nacht nur wenige Meter entfernt begangenen Diebstahl aus einem Fahrzeug angesprochen (AKS Ziffer 1.1.5), bestritt er, etwas damit zu tun zu haben (AS 981 und 122). Er sei nicht die einzige Person, die stehle (AS 981). An der Schlusseinvernahme räumte der Beschuldigte immerhin die Möglichkeit ein, dass er es gewesen sein könnte, da es «seinem Stil» entspreche (AS 1019). Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Nähe zum Diebstahl gemäss AKS 1.1.4 und des identischen modus operandi, nämlich Diebstahl von Bargeld aus einem unverschlossenen Fahrzeug, ist die Tatbegehung beim Delikt gemäss AKS Ziffer 1.1.5 durch den Beschuldigten erstellt.
3.2.3.5 In derselben Nacht wurde weiter in einer unmittelbar daneben liegenden Strasse ein Diebstahl aus einem Fahrzeug begangen (AKS 1.1.6). Des Weiteren wurde an der gleichen Adresse ein Fahrrad mitgenommen (AS 128 ff.). Anlässlich der Einvernahme stritt der Beschuldigte ab, die CHF 12.00 aus dem Fahrzeug entwendet zu haben. Das Fahrrad wollte er am Waldrand gefunden und mitgenommen haben (AS 981). Später bestätigt er, dass das Fahrrad, welches er mitgenommen habe, dasselbe sei wie jenes auf dem Bild der Überwachungskamera (AS 693 sowie 997). Dieses Bild wurde auch dem Geschädigten am 6. Februar 2021 vorgelegt. Er gab zu Protokoll, dass es sich dabei ganz sicher um sein gestohlenes Fahrrad handle. Es sei genau der gleiche Rahmen und Lenker (AS 135). Da dem Beschuldigten kein Diebstahl, sondern das unberechtigte Verwenden des Fahrrades vorgeworfen wird, wäre es grundsätzlich unerheblich, ob er dieses vom Domizil des Geschädigten mitgenommen am Waldrand gefunden hatte. Da aber in der gleichen Nacht ein weiterer Diebstahl aus dem Fahrzeug zum Nachteil des gleichen Geschädigten verübt wurde, handelt es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten um eine blosse Schutzbehauptung. Bezüglich des Diebstahls aus dem Fahrzeug sprechen die örtliche und zeitliche Nähe zu den beiden oben zugestandenen bzw. nachgewiesen Diebstählen, das gleichzeitig am selben Ort entwendete Fahrrad, das der Beschuldigte auf seiner Heimfahrt noch immer bei sich hatte, sowie der modus operandi für die Täterschaft des Beschuldigten. Die Delikte AKS Ziffern 1.1.6 und 1.7.3 sind damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.3.6 In der gleichen Nacht wurde im benachbarten [Ortschaft 5], wenige hundert Meter von den drei gerade behandelten Tatorten entfernt, ein weiterer Diebstahl aus einem Fahrzeug verübt (AKS Ziffer 1.1.7). Es soll dabei eine Deliktsumme von CHF 450.00 erbeutet worden sein. Der Beschuldigte bestritt die Begehung dieses Diebstahls. Er nehme nur kleine Sachen, nichts Teures (AS 982). Auch in der Schlusseinvernahme basierte die Bestreitung durch den Beschuldigten auf der hohen Deliktsumme (AS 1019).
Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob sich eine derart grosse Summe Bargeld in dem unverschlossenen Fahrzeug befand. Dass in dieser Nacht ein Diebstahl aus dem Fahrzeug stattfand, ist dennoch als erwiesen zu erachten. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte andernfalls gleichentags um 08:00 Uhr eine Anzeige bei der Polizei gemacht haben sollte (AS 139 ff.). Insbesondere konnte er nicht wissen, dass in der Nachbarsgemeinde gleichartige Diebstähle verübt worden waren. Aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe und des gleichen modus operandi ist auch dieser Vorhalt, AKS Ziffer 1.1.7, rechtsgenüglich nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat namentlich aufgrund der hohen Deliktsumme bestritten hat. Deren konkrete Höhe erweist sich jedoch für die nachfolgenden Ausführungen als wenig relevant. Aufgrund der Vielzahl der Delikte fällt der Betrag bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung nicht ins Gewicht. Da es auch keine Zivilforderung zu beurteilen gibt, kann der konkrete Deliktsbetrag vorliegend offengelassen werden.
3.2.3.7 Ein weiterer Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug wurde ebenfalls in [Ortschaft 5] verübt und zwar in unmittelbarer Nähe des gerade genannten Tatortes. Die Geschädigte bemerkte am Morgen des 1. Oktober 2020 aufgrund entsprechender Meldungen auf ihrem Mobiltelefon, wonach diverse Transaktionen mit einer ihrer Kreditkarten getätigt worden waren (AS 89). Unter anderem wurde um 05:00 Uhr damit am Bahnhof [Ortschaft 7] ein Bezug aus einem […]-Automaten getätigt (AS 86/89), also unmittelbar bevor der Beschuldigte am gleichen Bahnhof eingestandenermassen mit einer anderen Karte seine Tickets nach [Ortschaft 2] kaufte (siehe oben Ziffer 3.2.3.3). Anhand der Kontoauszüge sind Transaktionen in diversen Geschäften in [Ortschaft 2] ersichtlich (AS 95), welche auch bei späteren, ähnlichen Fällen, in denen eine Kreditkarte durch den Beschuldigten entwendet und zum Bezahlen diverser Waren verwendet wurde, immer wieder auftauchen (Coop Pronto, [Kiosk 1], [Metzgerei], AS 104 ff.). Insgesamt wurde zwölf unrechtmässige Bezüge getätigt, in vier Fällen blieb es beim Versuch. Der Beschuldigte selbst gab diesbezüglich zu Protokoll, dass es möglich sei, dass er den Diebstahl begangen habe (AS 981). In der Schlusseinvernahme gestand er die Begehung des Delikts (AS 1018). Der Sachverhalt ist erstellt.
3.2.3.8 Die angeklagten Sachverhalte, AKS Ziffern 1.1.3 und 1.2.1, bezüglich dieser Delikte sind damit erstellt.
3.2.4 4. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.34, 1.3.3 und 1.4, Diebstahl, Hausfriedensbruch, und Sachbeschädigung in Mittäterschaft mit D.___ in [Ortschaft 2]
3.2.4.1 Konkret vorgehalten wird dem Beschuldigten ein Einbruchdiebstahl zum Nachteil des [Telekommunikations]-Ladens in [Ortschaft 2] am frühen Morgen des 4. Oktober 2020, zwischen 05:30 und 05:45 Uhr. In diesem Zeitraum zeichnete eine Überwachungskamera im Laden auf, wie zwei unbekannte Personen die Glastüre am Eingang aufschlugen und mehrere Handys aus den Halterungen rissen und einpackten (Fotos: AS 418 ff.). Das Deliktsgut wurde auf CHF 9'504.75 beziffert, der angerichtete Sachschaden auf ca. CHF 2'000.00 (AS 410 ff.).
3.2.4.2 Kurze Zeit nach Auslösen des Einbruchalarms konnte aufgrund des Signalements der mehrfach einschlägig vorbestrafte D.___ in einer nahegelegenen Strasse angehalten werden, wobei dieser versuchte, die Flucht zu ergreifen (AS 312). Die Suche nach dem zweiten Täter blieb erfolglos. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2020 gab D.___ zu Protokoll, den Einbruch in den [Telekommunikations]-Laden begangen zu haben. Er habe dies mit einem gewissen «Alias A.___» zusammen gemacht (AS 794). Er habe diesem den Sack mit den Handys gegeben, sie seien nach dem Einbruch in verschiedene Richtungen davon gelaufen. «Alias A.___» habe mit einer Eisenstange die Glastür eingeschlagen (AS 796). Gemäss den vorhandenen Akten handelt es sich bei «Alias A.___» um einen Spitznamen des Beschuldigten (bspw. AS 302).
3.2.4.3 Ein weiteres Indiz ist die blaue Nike-Trainerhose, welche der Mittäter von D.___ auf dem Video trägt. Eine identische Trainerhose befand sich in den Effekten des Beschuldigten (AS 1093). Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass die Hose zwar die gleiche sei, aber diese dem Täter auf dem Video zu kurz sei, läuft ins Leere: In der Einvernahme vom 28. November 2020 wurde dem Beschuldigten ein Bild vorgelegt, auf dem er die gleiche Hose trägt und die er auch damals bis oberhalb der Knöchel hinaufgezogen hatte (AS 920, Screenshot aus dem Video: AS 919). Der Beschuldigte gibt dabei zu Protokoll, dass er sich auf diesem Bild (AS 920) erkenne (AS 909).
3.2.4.4 Auf der Bruchkante des eingeschlagenen Schaufensters konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden. Die Probe enthielt lediglich 9 von 16 Loci, ergab aber nach der Analyse des IRM Bern bei allen Markern eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (AS 424 sowie 428). Aufgrund der ungewöhnlichen Fundstelle (Glasbruchkante der Scheibe) und der sich anderweitig ergebenden Indizien, ist – trotz reduzierter Aussagekraft der DNA-Spur – in einer Gesamtwürdigung die Anwesenheit des Beschuldigten an diesem Tatort als nachgewiesen zu erachten.
3.2.4.5 Nach dem Vorbringen der Verteidigung sei auf dem Video ersichtlich, dass die Scheibe vom grösseren der beiden Täter – und somit nicht vom Beschuldigten – eingeschlagen werde. In Wahrheit ist allerdings auf der Aufzeichnung zu erkennen, dass im Verlaufe des Einschlagens der Glastür eine Person mit weissen Schuhen neben jene Person tritt, welche auf die Scheibe einschlägt. Der Träger der weissen Schuhe ist D.___, während der Beschuldigte schwarze Schuhe trägt. Der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.34, 1.3.3 und 1.4, ist damit erstellt.
3.2.4.6 Der Beschuldigte wurde in der Einvernahme vom 28. November 2020 mit dem Vorhalt konfrontiert. Er bestritt damals, an der Schlusseinvernahme und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht, in den [Telekommunikations]-Laden eingebrochen zu sein und Handys gestohlen zu haben. Er könne sich aber nicht erklären, wie seine DNA an den Tatort gekommen sein soll, in der Folge verweigerte er die Aussage dazu (AS 912 f.). In der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass es sich um jemanden handle, der bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen sei und der sich seine Kleider ausgeliehen habe. Der angebliche Besucher habe diesen Einbruch verübt und der Mittäter D.___ schütze nun diesen und belaste stattdessen ihn, den Beschuldigten. Dies mache dieser wohl aus Angst vor dem wirklichen Täter (AS 1028 f.). Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte an, die andere Person sehe fast gleich aus wie er, sie seien Doppelgänger. Das Bestreiten des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, erneut bestreitet er angesichts des hohen Deliktsbetrages trotz erdrückender Beweislage.
3.2.5 13./14. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.11 und 1.2.4, Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in [Ortschaft 9]
3.2.5.1 Konkret vorgehalten wird dem Beschuldigten er habe zwischen dem Nachmittag des 13. und dem Morgen des 14. Oktober 2020 aus einem Personenwagen in [Ortschaft 9] zwei Postkarten und eine Bankkarte gestohlen (Mittäter J.___) und anschliessend unrechtmässige Bezüge im Umfang von total CHF 576.80 getätigt.
3.2.5.2 Die Geschädigte meldete sich erst am 21. Oktober 2020 bei der Polizei, als sie die missbräuchliche Verwendung der gestohlenen Karten bemerkt hatte (AS 162 ff.). Die Karten wurden am Morgen des 14. Oktober 2020 ab 06:30 Uhr (Bahnhof [Ortschaft 9]) verwendet (AS 171 ff.). Der Beschuldigte wurde anlässlich der Schlusseinvernahme erstmals dazu befragt und gab an, er könne es gewesen sein, habe es aber vergessen (AS 1020 f.).
3.2.5.3 Die Vorinstanz erachtete den Vorhalt als erstellt, da der modus operandi (Diebstahl von Bankkarten mit anschliessender missbräuchlicher, kontaktloser Verwendung für Zugtickets, an […]-Automaten und in den einschlägigen Läden in [Ortschaft 2]: [türkischer Markt], Kiosk, [Metzgerei]) innert wenigen Stunden stark für die Täterschaft des Beschuldigten spreche (US 29 f.). Die Karten seien jeweils nur für wenige Stunden verwendet worden, da danach die meisten Karten gesperrt worden seien und/oder nach mehrmaligem Bezahlen mit «Kontaktlos»-Funktion die Eingabe des Pins erforderlich geworden sei. Ebenso seien jeweils nur Einkäufe von maximal CHF 40.00 getätigt worden, vermutlich da dies der damals bei den meisten Finanzinstituten gängigen «Kontaktlos»-Limite entsprochen habe. Der Beschuldigte sei am 21. Oktober 2020 bei der missbräuchlichen Verwendung einer gestohlenen Bankkarte einer anderen Geschädigten im Coop Pronto am Bahnhof [Ortschaft 2] von einer Videoüberwachungsanlage erfasst worden (AS 212). Dieselbe Karte sei am gleichen Morgen auch im [Türkischen Markt], der [Metzgerei] und im Kiosk eingesetzt worden, also in gleichen Geschäften, wie die in [Ortschaft 9] gestohlene Karte am 14. Oktober 2020 eingesetzt worden sei. In den Akten findet sich eine Fotografie vom 14. Oktober 2020, wie ein Mann um 06:30 Uhr am Bahnhof [Ortschaft 9] ein Ticket löst (AS 1355). Das Bild ist von schräg oben und lässt eine klare Identifikation nicht zu. Hingegen ist der Beschuldigte auf einem weiteren Bild deutlich erkennbar, wie er am gleichen Morgen um 07:54 Uhr am Bahnhof [Ortschaft 10] (auf der Strecke [Ortschaft 9]-[Ortschaft 2]) ein Ticket löst (AS 1356 und 1360). Erhärtet werden diese Fotos von weiteren Fotos vom Morgen des 14. Oktober 2020 bei Einkäufen des Beschuldigten in [Ortschaft 2] ([Türkischer Markt]: AS 1357, Coop City: AS 1358, Einkauf J.___, wobei der Beschuldigte beim Eingang wartet: AS 1359). Damit ist der angeklagte Sachverhalt der Anklageschrift gemäss den Ziffern 1.1.11 und 1.2.4 erstellt.
3.2.6 17. bis 21. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.14 bis 1.1.19 und AKS 1.2.6 bis 1.2.11, mehrfacher Diebstahl und mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in [Ortschaft 11], [Ortschaft 12], [Ortschaft 13], [Ortschaft 14]
3.2.6.1 Konkret vorgehalten werden dem Beschuldigten insgesamt sechs Diebstähle aus Fahrzeugen zwischen dem 17. und 21. Oktober 2020, allesamt in den vorgenannten benachbarten Gemeinden im Emmental, mit anschliessenden missbräuchlichen Verwendungen gestohlener Bank- und Kreditkarten.
Am Morgen des 19. Oktober 2020, 05:35 Uhr, wurde der Beschuldigte am Bahnhof in [Ortschaft 15] von einer Überwachungskamera fotografiert (AS 221). Dies wurde vom Beschuldigten bei der Befragung vom 21. Januar 2021 anerkannt (AS 935). Nachdem er vorher die vorgehaltenen fünf Diebstähle aus Personenwagen bestritten hatte, wollte er sich nach Vorlage dieses Fotos nicht mehr erinnern, ob er der Täter gewesen sei, da «es so viele Diebstähle aus Autos gewesen» seien.
Das genannte Bild korrespondiert mit einem Ticketkauf für die Strecke [Ortschaft 15]-[Ortschaft 2] am BLS Bahnhof [Ortschaft 15] mit einer in der Nacht zuvor gestohlenen Bankkarte (AKS Ziffer 1.1.16) zur gleichen Zeit (AS 220 und 225). Dieser Zusammenhang zwischen Aufnahme und Transaktion beweist, dass der Beschuldigte mit der gestohlenen Bankkarte den Ticketkauf getätigt hat. Später an diesem Tag weist der Kontoauszug des gleichen Geschädigten weitere Verwendungen der Karte an einem […]-Automaten, in der [Metzgerei] und im [Lebensmittelladen], jeweils in [Ortschaft 2], aus (AS 225 bzw. 227). Der in AKS Ziffern 1.1.16 und 1.2.8 vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt
3.2.6.2 Ungefähr zwei Stunden nach der Aufnahme am Bahnhof [Ortschaft 15] wurde im Coop Pronto in [Ortschaft 2] eine Person mit derselben Kleidung und Leuchtweste wie auf dem vorgenannten Bild (Bahnhof [Ortschaft 15]) von einer Überwachungskamera erfasst (von hinten, AS 212). Konkret wurde die Aufnahme um 07:26 Uhr gemacht. In der gleichen Minute wurde gemäss Kontoauszug der Geschädigten gemäss AKS Ziffer 1.1.15 mit einer zwischen dem 17. und dem frühen Morgen des 19. Oktober 2020 gestohlenen Bankkarte an einem EFT-Terminal im Coop Pronto in [Ortschaft 2] eine Zahlung getätigt. Des Weiteren zeigt der Kontoauszug der betreffenden Geschädigten am gleichen Morgen Transaktionen im [Türkischen Markt], in der [Metzgerei], im [Lebensmittelladen] und im [Kiosk 2] in [Ortschaft 2] (AS 216 f.). Aufgrund der völlig übereinstimmenden Bekleidung der Person auf bei den Überwachungsbildern (Bahnhof [Ortschaft 15] und Coop Pronto [Ortschaft 2]) sowie des entsprechenden modus operandi und der unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Nähe zum vorgenannten Diebstahl gemäss AKS Ziffer 1.1.16 ist erstellt, dass auch hier der Beschuldigte der Täter war. Die in AKS Ziffern 1.1.15 und 1.2.7 vorgehaltenen Sachverhalte sind damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Tatorte der beiden Diebstähle ([Ortschaft 12] und [Ortschaft 13]) lagen im Übrigen in benachbarten Gemeinden (was ebenso für [Ortschaft 15] gilt), der Beschuldigte sagte am 21. Januar 2020 aus, er könne sieben bis acht Stunden gehen, das mache ihm nichts aus (AS 935).
3.2.6.3 Die im gleichen Zeitraum (bis zum frühen Morgen des 19. Oktober 2020) in den angrenzenden Ortschaften ([Ortschaft 11], [Ortschaft 13]) gemeldeten Diebstähle und nachfolgenden betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AKS Ziffern 1.1.14, 1.1.17 und 1.1.18 bzw. 1.2.6, 1.2.9 und 1.2.10 weisen durchgehend das gleiche Vorgehen und gleiche «typische» Transaktionen auf. Es wurde mit allen Karten am Morgen (und teilweise zur fast gleichen Uhrzeit) des 19. Oktober 2020 im [Türkischen Geschäft] eingekauft (AS 207, 232, 241f.). Ausserdem wurden mit den gestohlenen Karten Käufe im [Lebensmittelladen] (AS 207, 232), in der [Metzgerei] (AS 207), am [Kiosk 2] in [Ortschaft 2] (AS 232) und an diversen […]-Automaten (AS 207, 241 f.) getätigt. Der erkennbare modus operandi spricht insgesamt eindeutig dafür, dass dieselbe Täterschaft mit den in casu angeklagten Missbräuchen einer Datenverarbeitungsanlage in Verbindung zu bringen ist. Die Diebstähle im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 21. Oktober 2020 wurden, wie bereits dargelegt, alle in nebeneinanderliegenden Ortschaften verübt, womit eine zeitliche und räumliche Nähe gegeben ist. Die in sämtlichen Fällen erkennbare Systematik spricht dafür, dass der Beschuldigte die hier genannten Delikte ebenfalls begangen hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffern 1.1.14, 1.1.17, 1.1.18, 1.2.6, 1.2.9 und 1.2.10, ist damit als erstellt zu erachten.
3.2.6.4 Gleiches gilt auch für den Diebstahl aus einem Lieferwagen in der folgenden Nacht (AKS 1.1.19) und die nachfolgenden Verwendungen der gestohlenen Bankkarte (1.2.11). Der Diebstahl wurde in [Ortschaft 14] begangen, einer Ortschaft, die der Beschuldigte in der Nacht zuvor bereits «heimgesucht» hatte und die Bankkarte wurde am Morgen des 21. Oktober 2020 zwischen 07:15 und 08:21 Uhr an einem […]-Automaten, beim [Türkischen Geschäft] in [Ortschaft 2] und an mehreren Kiosken in [Ortschaft 2] verwendet. Angesichts dieser engen zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des identischen modus operandi ist die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen, auch wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, alleine aufgrund von Orts- und Zeitabgaben könne er nicht sagen, ob er das gewesen sei nicht.
3.2.7 26./27. Oktober 2020: AKS Ziffern 1.1.20, 1.1.21 und 1.1.36, 1.2.12 und 1.3.4, mehrfacher (einmal versuchter) Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruch in [Ortschaft 6], [Ortschaft 16] und [Ortschaft 17]
3.2.7.1 Konkret wird dem Beschuldigten vorgehalten, in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2020 in den drei vorgenannten, neben einander liegenden Gemeinden im Seeland zwei Diebstähle aus Fahrzeugen sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen zu haben; dazu kommen die Verwendung einer dabei gestohlenen Postcard sowie Hausfriedensbruch.
3.2.7.2 In einem Fall wurde von einer Überwachungskamera aufgezeichnet, wie um 03:25 Uhr in [Ortschaft 17] eine unbekannte Person die Klinke der Haustür zu einer Privatliegenschaft hinunterdrückte (AS 999). Da die Haustüre verschlossen war, konnte der Täter nicht ins Haus eintreten. Damit konfrontiert, gab der Beschuldigte am 28. Januar 2021 zu Protokoll, er habe dieses Haus nicht betreten wollen. Er habe damals ein Geräusch gehört und habe nachschauen wollen, ob der Eigentümer des Wagens da sei, weil er Angst gehabt habe, beim Diebstahl im Auto überrascht zu werden. Er stehle nicht in Häusern (AS 984). Dass es sich bei diesen Ausführungen um eine blosse Schutzbehauptung handelt, wurde bereits dargelegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass, wenn die Haustür offen gewesen wäre, der Beschuldigte auch zumindest bis in den Eingangsbereich vorgedrungen wäre, um Gegenstände in Griffnähe zu entwenden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffern 1.1.36 und 1.3.4, ist damit erstellt.
3.2.7.3 In der gleichen Nacht kam es in der benachbarten [Ortschaft 16] kurz nach 03:50 Uhr zu einem Diebstahl aus einem Fahrzeug. Neben CHF 15.00 Bargeld wurde eine Postcard gestohlen und schliesslich ab 04:54 Uhr zur Bezahlung am Bahnhof und im Coop Pronto im benachbarten [Ortschaft 18] verwendet sowie später in [Ortschaft 2] beim [Geschäftsname]. Am Nachmittag des 27. Oktober 2020 wurde versucht, damit im [Lebensmittelladen] in [Ortschaft 2] zu bezahlen, jedoch war die Karte zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt (AS 266). Der Beschuldigte bestritt am 28. Januar 2021, etwas mit den Delikten zu tun zu haben. Wenn man Beweise habe, solle man sie ihm vorlegen. Es gebe auch andere Personen, die Diebstähle aus Fahrzeugen begingen (AS 984 f.). Aufgrund der engen zeitlichen und örtlichen Nähe zum vorgenannten versuchten Einschleichdiebstahl und des bekannten modus operandi des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.21 und AKS 1.2.12, erstellt.
3.2.7.4 Weiter wurde in der gleichen Nacht im Nachbarort [Ortschaft 6] eine Summe von angeblich insgesamt CHF 828.00 aus einem unverschlossenen Fahrzeug entwendet (AS 260). Auch dazu erklärte der Beschuldigte am 28. Januar 2021, wenn man ihm Beweise vorlege, gebe er das Delikt zu (AS 986). Diebstähle aus unverschlossenen Fahrzeugen entsprechen dem modus operandi des Beschuldigten. Zudem ist nach den vorstehenden Ausführungen erstellt, dass sich der Beschuldigte in dieser Nacht in unmittelbarer Nähe zu diesem Deliktsort befunden hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffer 1.1.20, ist rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.8 Früher Morgen des 5. November 2020: AKS Ziffern 1.1.22, 11.1.37 und 1.1.38, 1.3.5 und 1.3.6, mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 18]
3.2.8.1 Konkret vorgehalten werden dem Beschuldigten ein Diebstahl aus einem Fahrzeug und zwei versuchte Diebstähle aus Privatliegenschaften, allesamt in [Ortschaft 18], [Adresse Nr. 1, 1b und 22], verbunden jeweils mit Hausfriedensbruch.
3.2.8.2 Eine private Videoüberwachung zeigte auf, wie eine unbekannte Person am 5. November 2020, 03:04 Uhr, die Klinke der Eingangstür eines Bauernhauses betätigt. Danach sucht der Täter nach einem Schlüssel hinter einer Blumenkiste im Eingangsbereich, schliesst mit dem im Schloss steckenden Schlüssel das Tenn des Bauernhauses auf, verlässt das Tenn, wirft noch einmal einen Blick auf den Hauseingang und verlässt den Tatort ohne Deliktsgut (AS 462, Fotos: AS 467 und 1001).
In der gleichen Nacht wurden neben dem gleichen Bauernhaus aus einem Fahrzeug ein Autoradio und mehrere Packungen Zigaretten gestohlen (AS 269 ff.).
Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme noch bestritt, diese Delikte begangen zu haben und sich auf dem vorgehaltenen Bild der Videoüberwachung zu erkennen (AS 986 f.), räumte er in der Schlusseinvernahme ein, an diesem Ort gewesen zu sein, jedoch nichts gestohlen zu haben. Auch auf dem vorgehaltenen Bild erkannte er sich wieder. Es gebe aber noch ein anderes Video, das ihm die Polizei gezeigt habe. Da sei er es nicht gewesen. Die Polizei habe ihm ein Video gezeigt, kein Foto (AS 1030). Da das in der Schlusseinvernahme vorgelegte Foto der Einvernahme nicht beigefügt wurde, ist nicht bekannt, ob es sich dabei um die gleiche Aufnahme handelt, welche dem Beschuldigten bereits bei der Polizei vorgehalten worden war. Es kann jedoch festgehalten werden, dass dem Beschuldigten auch bei der Polizei kein Video abgespielt wurde, sondern lediglich ein Foto der Überwachungskamera gezeigt wurde (AS 986 und 1001).
Auf den bei der polizeilichen Einvernahme vorgehaltenen Fotos ist die unbekannte Person tatsächlich nicht eindeutig zu erkennen. Allerdings trägt die Person eine dunkelblaue Jacke mit weissem Reissverschluss und dunkle Hosen. Solche Kleidungsstücke und insbesondere diese Jacke trug der Beschuldigte auf diversen anderen Bildern von Überwachungskameras und auch bei seiner Anhaltung (AS 994). Auch Grösse und Haarfarbe auf dem genannten Bild deuten auf den Beschuldigten hin. Aufgrund dessen, des Eingeständnisses des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme und des modus operandi, der dem Beschuldigten entsprach, ist der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.22, 1.1.37 und 1.3.5, erstellt.
3.2.8.3 Des Weiteren wurde in der gleichen Nacht an der gleichen Strasse ein Einschleichdiebstahl in ein anderes Bauernhaus gemeldet (AS 468 ff.). Eine unbekannte Person verschaffte sich über mehrere unverschlossene Eingänge Zutritt zum Wohnhaus und entwendete dort ein Portemonnaie mit diversem Inhalt, einen Laptop, eine Holzschachtel mit CHF 400.00 Bargeld sowie zwei teureren Halsketten (AS 471). Da ein Bewohner erwachte und sich bemerkbar machte, verliess die Täterschaft die Liegenschaft. Die Tatzeit wurde auf 03:30 bis 03:50 Uhr datiert (AS 470).
Auch dieses Delikt bestritt der Beschuldigte bzw. gab zu Protokoll, dass er nichts sage, solange ihm nichts Konkretes vorgelegt werde (AS 987). Konkrete Beweismittel für seine Täterschaft gibt es in der Tat nicht. Allerdings ist die Anwesenheit von des Beschuldigten kurz zuvor in der Nachbarschaft gemäss vorstehenden Ausführungen nachgewiesen. Zudem gibt es in anderen Fällen mehrere Nachweise, wie der Beschuldigte versuchte, durch Betätigen der Türklinke in das Innere von Wohnhäusern zu gelangen. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Nähe sowie des modus operandi ist auch dieser angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.38 und 1.3.6, rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.9 Nacht vom 10. auf den 11. November 2020: AKS Ziffern 1.1.24, 1.1.40 bis 42, 1.3.7 bis 1.3.9 sowie 1.7.6, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades in [Ortschaft 19] und [Ortschaft 20]
3.2.9.1 Konkret vorgeworfen wird dem Beschuldigten, er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. November 2020 einen Diebstahl aus einem Fahrzeug, mehrfache Einschleichdiebstähle und das unberechtigte Verwenden eines Fahrrades begangen, alles in aneinander angrenzenden Gebieten in [Ortschaft 21] und [Ortschaft 22].
3.2.9.2 Die Anwesenheit des Beschuldigten in der genannten Region im Emmental wird durch das Bild einer Überwachungskamera der BLS belegt. Dieses zeigt den Beschuldigten am 11. November 2020 um 05:24 Uhr im Zug von [Ortschaft 22] nach [Ortschaft 23] (AS 943). Der Beschuldigte erkannte sich auf den Fotos. Mit dabei sei auch ein Kollege, G.___, gewesen. Er sei mit diesem aber nicht die ganze Zeit über zusammen gewesen, jeder gehe für sich (AS 937).
G.___, dem mutmasslichen Mittäter des Beschuldigten, wurde anlässlich der Einvernahme vom 18. Januar 2021 ein ähnliches Bild der Überwachungskamera der BLS vorgelegt. Es wurde um 05:48 Uhr am gleichen Ort im Zug wie das vorgenannte Bild aufgenommen (AS 779). G.___ gab zu Protokoll, dass er die Person mit der grau-schwarzen Jacke auf dem Bild sei (AS 776). Neben ihm sitze der Beschuldigte, welcher sich auf dem 24 Minuten vorher aufgezeichneten Bild selber identifiziert hat. Damit ist erwiesen, dass die Beiden in dieser Nacht zusammen unterwegs waren.
Bezüglich des Diebstahls aus dem Fahrzeug, AKS Ziffer 1.1.24, ist der Beschuldigte geständig (AS 1025). Die ergibt sich aber auch aus der Tatsache, dass gleich daneben zwei Fahrräder entwendet wurden. Der Beschuldigte gestand hinsichtlich eines Fahrrades (AKS Ziffer 1.7.6) zu, dieses unberechtigt verwendet zu haben (AS 1038). Diesem Zugeständnis kann geglaubt und der entsprechende Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Die Entwendung des zweiten Fahrrades, welches an der gleichen Adresse gestanden hatte, bestritt der Beschuldigte jedoch (AS 1039). Es ist davon auszugehen, dass die zwei Täter zusammen unterwegs waren und jeder ein Fahrrad benötigte. Das andere Fahrrad ist daher von G.___ entwendet worden, weshalb der Beschuldigte erstinstanzlich vom entsprechenden Vorhalt (AKS Ziffer 1.7.7) freigesprochen wurde.
Die Sachverhalte gemäss AKS Ziffern 1.1.24 und 1.7.6 sind daher rechtsgenüglich nachgewiesen
3.2.9.3 Schliesslich wurden für den genannten Zeitraum drei Diebstähle in Liegenschaften im gleichen Gebiet gemeldet. Beim Deliktsgut handelt es sich um grössere Mengen Bargeld und Schmuck. Die wiederholte Aussage des Beschuldigten, wonach er nie in eine Liegenschaft eingedrungen sei, konnte bereits mehrfach widerlegt werden und ist auch in diesen Fällen als Schutzbehauptung zu werten. Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen mit G.___ in diesem Gebiet unterwegs war und dabei auch einen Diebstahl aus einen Fahrzeug begangen hat. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass diesen beiden Tätern auch der Einschleichdiebstahl in der unmittelbar benachbarten Liegenschaft (AKS 1.1.42, [Adresse 1] in [Ortschaft 19], direkt neben dem Entwendungsort der beiden Fahrräder [an Adresse 2]) zwischen 04:30 und 05:30 Uhr anzurechnen ist, weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.
Auch bezüglich der beiden anderen Diebstähle liegt eine enge räumliche und zeitliche Nähe vor. Die bereits genannten Begehungsorte liegen geografisch zwischen den beiden -orten gemäss AKS Ziffern 1.1.40 ([Adresse] in [Ortschaft 20]) und 1.1.41 ([Adresse] in [Ortschaft 19]). Es ist eine durchgehende Route erkennbar. Die genannten Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziffern 1.1.40 und 41, mit Einschluss der dazu gehörigen Vorhalte des Hausfriedensbruchs (AKS Ziffern 1.3.7 bis 1.3.9) sind damit ebenfalls rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.10 Nacht vom 20. auf den 21. November 2020: AKS Ziffern 1.1.43 und 44, 1.3.11 und 12, Diebstahl und versuchter Diebstahl, jeweils verbunden mit Hausfriedensbruch, in [Ortschaft 24]
3.2.10.1 Konkret vorgehalten werden dem Beschuldigten je ein versuchter und vollendeter Diebstahl am 21. November 2020 um 03:30 und 04:10 Uhr in der vorgenannten Ortschaft im Seeland.
3.2.10.2 Am frühen Morgen des 21. November 2020, um 04:10 Uhr, erfasste eine private Videoüberwachung den Beschuldigten (zusammen mit einem unbekannten Mittäter), wie er im Hauseingang einer Liegenschaft die Türfalle drückte (Fotos AS 554 f.). Bei der Einvernahme vom 28. Januar 2021 erkannte sich der Beschuldigte auf den Fotos. Wenn dort etwas gestohlen worden sei, sei er das gewesen. Er anerkenne den Versuch (AS 988). Anlässlich der Schlusseinvernahme wollte er die Türfalle nur heruntergedrückt haben, um zu sehen, ob das Haus verschlossen sei bzw. jemand anwesend sei (AS 1032). Dabei handelt es sich wie schon mehrfach erwähnt um eine Schutzbehauptung: Der Beschuldigte hätte bei unverschlossener Tür die Gelegenheit für einen Diebstahl ergriffen. Der angeklagte Sachverhallt, AKS Ziffern 1.1.43 und 1.3.10, ist erstellt.
3.2.10.3 Kurz vorher, um 04:01 Uhr, wurde im gleichen Ortsteil, nur wenige Gehminuten entfernt, ein Einschleichdiebstahl gemeldet (AS 556 ff.). Der Täter sei um ca. 03:30 Uhr durch eine unverschlossene Haustüre in das Gebäude gelangt und habe aus einem Badezimmer im Treppenbereich drei Armbanduhren im Wert von total CHF 685.00 gestohlen. Der Beschuldigte gab am 28. Januar 2021 an, er wäre nach einem gescheiterten Versuch nicht in der gleichen Ortschaft geblieben (wobei der gescheiterte Versuch entgegen der Annahme des Beschuldigten kurze Zeit später begangen wurde). Man solle ihm das Diebesgut zeigen, sonst sei er nicht sicher, ob er es gewesen sei (AS 989). Anlässlich der Schlusseinvernahme brachte er die bekannte Schutzbehauptung vor, wenn es ein Diebstahl in einer Liegenschaft gewesen sei, sei er es nicht gewesen. Aufgrund der sehr engen zeitlichen und örtlichen Nähe zum oben erwähnten und erstellten Sachverhalt sowie des bekannten modus operandi des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.44 und 1.3.11, rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.11 Nacht vom 21. auf den 22. November 2020: AKS Ziffern 1.1.46 und 47 sowie 1.3.13 und 14, vollendeter und versuchter Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch in [Ortschaft 25]
3.2.11.1 Konkret vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe in der Nacht auf den 22. November 2020 in der vorgenannten Ortschaft im Seeland in der gleichen Strasse ([Adresse 1 und Adresse 2]) je einen versuchten und einen vollendeten Einschleichdiebstahl begangen, verbunden jeweils mit Hausfriedensbruch.
3.2.11.2 An einem Tatort konnte die Aufnahme einer privaten Überwachungskamera erhältlich gemacht werden, welche zeigt, wie der Beschuldigte versucht, die Türklinke runterzudrücken (Fotos AS 589). Dieser Vorfall ereignete sich an einem Sonntag mitten in der Nacht (03:12 bis ca. 03:16 Uhr, vgl. AS 582). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei der Person auf dem Bild um ihn handle (AS 990). Er bestätigte dies auch anlässlich der Schlusseinvernahme, wiederholte jedoch, dass er sich nur so verhalte, um zu sehen, ob jemand zu Hause sei (AS 1033). Auch hier ist diese Aussage wiederum als Schutzbehauptung zu werten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffern 1.1.47 und 1.3.14, ist damit erstellt.
3.2.11.3 In der gleichen Nacht wurde nur wenige Meter entfernt am gleichen Weg in ein Einfamilienhaus eingeschlichen und ein Diebstahl, vor allem Bargeld und Uhren (Deliktsbetrag total ca. CHF 4'900.00), verübt. Die Haustüre war nicht verschlossen. Der Beschuldigte bestritt, die Tat begangen zu haben. Hätte er eine so grosse Deliktsumme erbeutet, wäre er nach Italien gegangen (AS 991). Auch in der Schlusseinvernahme bestritt er die Tat (AS 1033). Der Einstieg in Häuser wurde vom Beschuldigten bekanntlich wiederholt bestritten. Dass er nie beim Betreten eines Hauses gefilmt werden konnte, liegt vermutungsweise daran, dass Liegenschaftsbewohner, welche ihren Eingang überwachen lassen, vorsichtshalber auch ihre Tür abschliessen. Es entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, unverschlossene Fahrzeugen und Türen zu öffnen und die Objekte nach Diebesgut zu durchsuchen. Angesichts der engen zeitlichen und örtlichen Nähe zum vorstehenden Delikt und des bekannten modus operandi ist der angeklagte Sachverhalt gemäss AKS Ziffern 1.1.46 und 1.3.13 rechtsgenüglich erstellt.
3.2.12 21. bis 24. November 2020: AKS Ziffern 1.1.26, 1.2.14 und 1.6, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Entwendung zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung in [Ortschaft 26] bzw. [Ortschaft 27] und [Ortschaft 28]
3.2.12.1 Konkret vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe zwischen dem 21. und dem 24. November 2020 aus einem Fahrzeug drei Bankkarten und eine Kreditkarte gestohlen, in der Folge mit den Karten insgesamt 12 unrechtmässige Bezüge getätigt und zwischen dem Nachmittag des 23. und dem frühen Morgen des 24. November 2020 in der Nachbargemeinde ein Motorfahrrad «Stromer» zum Gebrauch entwendet und dieses geführt, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises gewesen zu sein.
2.3.12.2 Zwischen dem 23. und dem 24. November 2020 wurde in [Ortschaft 28] aus einem Einstellraum ein Motorfahrrad der Marke «Stromer» zum Gebrauch entwendet. Ebenso wurde das Ladegerät für die Marke «Stromer» mitgenommen, welches sich im selben Einstellraum wie der «Stromer» befand (AS 650). In der Einvernahme vom 21. Januar 2021 sowie anlässlich der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte, den «Stromer» entwendet zu haben. Er nehme vielleicht normale Fahrräder bzw. «etwas Einfaches». Er wisse, wer es gewesen sei, aber er wolle nicht verraten, wer. Der Vorname des Diebes laute «H.___» (AS 953 f. sowie 1037). Der Beschuldigte nannte den Namen «H.___» auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er zum Vorhalt betreffend den «Stromer» befragt wurde: In der Schweiz heisse «H.___» aber «[Alias H.___]».
Der Geschädigte sperrte den «Stromer» mittels App gleich, nachdem er dessen Entwendung bemerkt hatte. Er erhielt schliesslich ein Signal, wonach sich der «Stromer» in [Ortschaft 2] befinde, ganz in der Nähe des damaligen Domizils des Beschuldigten. Das Fahrzeug konnte dort allerdings nicht aufgefunden werden (AS 650).
Eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten offenbarte verschiedene Fotos des vorgenannten «Stromers» (AS 657 ff.). Diese Fotos wurden am 27. November 2020 um ca. 16:40 Uhr aufgenommen (AS 665 f.). Der Beschuldigte gab am 21. Januar 2021 zunächst an, er kenne den Täter. Dessen Namen zu nennen, sei zu gefährlich für ihn. Er habe dem Täter sein Mobiltelefon ausgeliehen, dieser habe die Fotos gemacht. Der Täter heisse «H.___» (AS 953 f.). Später gab er zu Protokoll, er habe damit nichts zu tun, er entwende vielleicht ein einfaches Fahrrad. Derjenige, welcher ihm das Handy verkauft habe, habe die Fotos gemacht. Er kenne die Person, welche das Velo gestohlen habe, man könne ihm ein Foto von dem Mann zeigen, dann könne er ihn identifizieren (AS 1037). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vor Amtsgericht sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass sie zu viert im Zimmer gewesen seien und er das Handy nur zum Schreiben von SMS und für das Internet benutzt habe. Es sei nicht sein Handy. Diese verschiedenen Versionen über ein und denselben Sachverhalt sind nicht glaubhaft.
Weiter wurde bei der Hausdurchsuchung an der [Wohnadresse], welche der Beschuldigte als sein damaliges Domizil bezeichnete, ein Ladegerät der Marke «Stromer» gefunden (AS 667). Damit konfrontiert, erklärt der Beschuldigte, dass das Ladegerät zum gestohlenen «Stromer» gehöre, der Dieb dieses aber bei ihm vergessen habe, als dieser die Nacht bei ihm verbracht habe (AS 953 sowie 1037).
Ausserdem ergab eine für die Rufnummer des Handys des Beschuldigten durchgeführte rückwirkendende Teilnehmeridentifikation (RTI), dass dieses in der Nacht auf den 24. November 2020 einige Zeit (23:52 Uhr bis 01:33 Uhr) an einem 5G-Antennenstandort in [Ortschaft 29] eingeloggt war. Es handelt sich dabei um eine unmittelbare Nachbarortschaft von [Ortschaft 28] (AS 668).
Diese grosse Anzahl an Indizien sowie die unglaubhaften Erklärungsversuche des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er den «Stromer» entwendet und benutzt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6 ist damit erstellt. 2.3.12.3 Im selben Zeitraum – 21. November bis 24. November 2020 – wurden in der unmittelbar benachbarten [Ortschaft 26] vier Bank-/Kreditkarten aus einem unverschlossenen Fahrzeug gestohlen. Mit einer dieser Karten wurden in der Folge am 24. November 2020 vom frühen Morgen bis am Abend diverse Einkäufe an […]-Automaten (zunächst um 04:40 Uhr in [Ortschaft 30]), ab 07:10 Uhr dann in [Ortschaft 2] [an einem Kiosk] und jeweils im Coop City und im [Geschäftsname] in [Ortschaft 2] getätigt (AS 308 f.). Es handelt sich dabei erneut um typische Geschäfte, welche der Beschuldigte im Rahmen seines modus operandi nach dem Diebstahl von Bankkarten aufsuchte. Der Einkauf im Coop City in [Ortschaft 2], welcher um 07:26 Uhr stattfand (AS 302), wurde von einer Überwachungskamera aufgezeichnet. Auf der Aufzeichnung ersichtlich ist, wie eine dunkel gekleidete Person mit gelber Leuchtweste mehrere Artikel mittels «Kontaktlos»-Funktion an einer bedienten Kasse bezahlt. Das Signalement deutet aufgrund von Kleidung (gleiche Kleidung wie bei der Anhaltung am 28. November 2020), Grösse und Statur deutlich auf den Beschuldigten hin (AS 313, 956 ff.). Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass es gut möglich sei, dass er dies auf dem Bild sei. Er habe die Bankkarten aber nicht gestohlen, sondern jemandem abgekauft: Er stehle nicht, er kaufe solche Karten (AS 950). Er stehle nie Karten; ein Schweizer, dessen Namen er nicht kenne, bringe ihm solche Karten (AS 951). Diese Aussage ist als Schutzbehauptung zu werten. Einerseits hat der Beschuldigte in mehreren anderen Fällen den Diebstahl von Bankkarten gestanden wurde diesbezüglich überführt. Andererseits ist aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe zum Entwenden des «Stromers» auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. Auch dieser angeklagte Sachverhalt, AKS Ziffern 1.1.26 und 1.2.14, ist damit als erwiesen zu erachten.
3.2.13 Nacht vom 24. auf den 25. November 2020: AKS 1.1.27 bis 1.1.29, 1.1.49 bis 1.1.52, 1.2.15/17/18, 1.3.16 bis 1.3.19 sowie 1.7.9, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch und unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads in [Ortschaft 19], [Ortschaft 21] und [Ortschaft 31].
3.2.13.1 Konkret wird dem Beschuldigten vorgehalten, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2020 in der Region Emmental in den vorgenannten benachbarten Ortschaften mehrere Diebstähle sowohl aus Fahrzeugen wie auch aus Liegenschaften begangen zu haben. In einer Ortschaft seien dabei in drei nebeneinander liegenden Strassen Diebstähle aus Liegenschaften verübt worden und zuletzt sei ein Fahrrad entwendet und später an einem nahegelegenen Bahnhof deponiert worden. Beteiligt gewesen sein solle dabei ein Kollege namens I.___, der allerdings nicht befragt werden konnte.
3.2.13.2 Der Beschuldigte wurde in der Einvernahme vom 21. Januar 2021 mit den Vorhalten konfrontiert. Da man ihm Bilder einer Videoaufnahme vorzeigen konnte, bestritt er nicht, in der Tatnacht in der genannten Region im Emmental gewesen zu sein, allerdings will er namentlich mit den Einschleichdiebstählen nichts zu tun gehabt haben (AS 939, analog in der Schlusseinvernahme: 1033 ff.).
3.2.13.3 Es konnte eine Videoaufzeichnung der BLS erhältlich gemacht werden, welche den Beschuldigen um 05:47 Uhr beim Einsteigen in einen Zug ab [Ortschaft 19], wo das gestohlene Fahrrad aufgefunden werden konnte, in Richtung [Ortschaft 23] zeigt (AS 944). Zudem war die Rufnummer des Beschuldigten in der tatrelevanten Nacht in der Region eingeloggt (AS 624). Damit ist die Anwesenheit des Beschuldigten in dieser Region in der Tatnacht erwiesen.
3.2.13.4 Eines der beiden entwendeten Fahrräder wurde am Morgen am Bahnhof [Ortschaft 19] gefunden. Am aufgefundenen Fahrrad konnte die DNA von I.___ nachgewiesen werden (AS 733). An einem in der Nähe des abgestellten Fahrrads aufgefundenen Getränkebeutel bzw. dem Trinkhalm konnte zudem die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden (AS 733, 740 sowie 742 ff.). Aufgrund der gefundenen DNA und des Umstands, dass gemäss Anzeigerapport in der genannten Nacht an der gleichen Adresse aus einem offen zugänglichen Unterstand zwei Fahrräder entwendet wurden (AS 736), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals zusammen mit I.___ unterwegs war und diese gemeinsam die beiden Fahrräder entwendeten. Das Vorgehen entspricht dem modus operandi des Beschuldigten in anderen Fällen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffer 1.7.9, ist damit erstellt.
3.2.13.5 Beim Diebstahl in einem unverschlossenen Einfamilienhaus in [Ortschaft 21] wurde aus einer Geldkassette Deliktsgut gestohlen (AS 602 ff.). Ab dieser Kassette konnte ein Fingerabdruck von I.___ gesichert werden (AS 603). Da der Beschuldigte in der fraglichen Nacht wie erläutert nachweislich zusammen mit I.___ unterwegs war, kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschuldigte an diesem Einschleichdiebstahl, AKS Ziffer 1.1.50, beteiligt war.
3.2.13.6 Die übrigen Deliktsorte in [Ortschaft 21] liegen alle im gleichen Quartier in aneinander angrenzenden Strassen, was darauf hinweist, dass ein und dieselbe Täterschaft an den Diebstählen beteiligt war. Weitere Diebstähle wurden in einem entlegenen Teil von [Ortschaft 19] bzw. [Ortschaft 21] und im benachbarten [Ortschaft 31] verübt. Es ist dabei eine Route erkennbar, welche an den Deliktsorten [Adresse] in [Ortschaft 19], [Adresse] in [Ortschaft 31] und schliesslich an das Ende der befestigten Strasse nach [Adresse] in [Ortschaft 19] führt. Beim letztgenannten Delikt konnten Fahrradspuren zum Tatort und wieder davon weg festgestellt werden (AS 329). Es besteht damit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Delikten. Da dem Beschuldigten, wie gerade gezeigt, sowohl die Entwendung des Fahrrades in [Ortschaft 21] als auch einer der Einschleichdiebstähle in [Ortschaft 21] nachgewiesen werden konnte, liegt der Schluss bereits sehr nahe, dass er auch an den anderen Delikten beteiligt war.
In drei Fällen der Diebstahlserie kam es ausserdem in der Folge zur Nutzung von gestohlenen Bankkarten. Die Bewegungsdetails der Postfinancecard eines Geschädigten zeigen am Morgen des 25. November 2020 um ca. 05:05 Uhr mehrere Bezüge an […]-Automaten und schliesslich um 07:09 Uhr einen Einkauf im [Geschäftsname] am Bahnhof [Ortschaft 2] (AS 619 ff.). Dies entspricht dem modus operandi des Beschuldigten, da es sich um für ihn typische Einkäufe an einem bekannten Ort handelt. Mit den Kreditkarten von zwei anderen Geschädigten wurden zwar keine Einkäufe getätigt, aber die Karten wurde beim […]-Automaten am Bahnhof [Ortschaft 19], wo der Beschuldigte bekanntlich in den Zug eingestiegen war, aufgefunden (AS 624 und 626). Auch mit der Mastercard Swiss eines dritten Geschädigten wurden an einem […]-Automaten Einkäufe getätigt. Später versuchte eine unbekannte Person, damit [an einem Kiosk] in [Ortschaft 2] Zigaretten zu kaufen, was nicht funktionierte (AS 334). Der Versuch in [Ortschaft 2] deutet nach dem modus operandi ebenfalls auf den Beschuldigten als Täter hin.
Der Verkäufer des Kiosks in [Ortschaft 2] erkannte den Beschuldigten auf dem Foto aus dem Zug anhand einer rasierten Stelle in der rechten Augenbraue als den potenziellen Käufer (AS 337 ff.). Dass er den Beschuldigten anlässlich der Fotoblattkonfrontation nicht erkannte, ist angesichts dieses fehlenden Merkmals (kleine rasierte Stelle in der rechten Augenbraue) nicht entlastend für den Beschuldigten (AS 342 ff.).
Sämtliche weiteren Vorhalte für die Nacht des 24. auf den 25. November 2020, AKS Ziffern 1.1.49, 1.1.51 und 1.1.52 (Einschleichdiebstähle), 1.1.27 bis 1.1.29 (Diebstähle aus Fahrzeugen), AKS 1.2.15, 17 und 18 (betrügerischer Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen) sowie 1.3.16 bis 1.3.19 (Hausfriedensbrüche), sind aufgrund der ermittelten Sachbeweise und der damit zusammenhängenden Indizien rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.2.14 AKS Ziffer 1.5, Verweisungsbruch zwischen dem 21. März 2020 (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) und dem 28. November 2020 (Verhaftung im vorliegenden Verfahren)
3.2.14.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 4. Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen (AS 1479). Seit der letztmaligen Verurteilung vom 7. November 2019 bzw. seit der bedingten Entlassung am 21. März 2020 hat sich der Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten. Konkret wurde seine Anwesenheit – nebst den oben behandelten Delikten – durch die Polizei bei der Anhaltung am 27. Mai 2020 am Bahnhof [Ortschaft 1] sowie am 4. Oktober 2020 nach der Festnahme des Mittäters D.___ festgestellt (AS 675 ff. sowie 640 ff.).
3.2.14.2 Der Beschuldigte wurde mit dem Vorhalt in der Einvernahme vom 28. Januar 2021 konfrontiert und war geständig. Er sei ein paar Mal nach Italien ausgereist. Nach Marokko zurück wolle er nicht, weil er hier im Gefängnis krank geworden sei und es in Marokko keine medizinische Versorgung gebe. Er habe auch nie Papiere gehabt, mit welchen er sich ausweisen könnte, weil er sehr früh aus Marokko ausgereist sei (AS 973). Auch in der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte nicht, sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Das Problem sei die Corona-Pandemie gewesen (AS 1036).
3.2.14.3 Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen die Schweiz zeitweise verlassen, ist aber immer wieder zurückgekommen bzw. zurückgeschickt worden. Seine Zukunft sehe er bei seiner Familie: in Marokko, Italien, Schweden. Er habe überall Familie (AS 1040). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, AKS Ziffer 1.5, ist damit erstellt. 3.2.15
AKS Ziffer 1.8: Fälschung von Ausweisen am 28. November 2020 bei der Polizeikontrolle
3.2.15.1 Konkret vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe am 28. November 2020 anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle ein Arztzeugnis, das auf den Namen [Alias A.___], geb. 1982, gelautet habe, als Identitätsnachweis vorgewiesen.
3.2.15.2. Am frühen Morgen des 28. November 2020 traf eine Polizeipatrouille den Beschuldigten an, der sich mit einem Medikamentenrezept, welches auf «[Alias A.___] 1982» lautete, auswies (AS 758). Weitere Hinweise auf die Identität des Beschuldigten gab es nicht, weshalb die Polizeibeamten die zunächst unbekannte Person zwecks Abklärung der Personalien auf die Polizeiwache verbringen wollten. Daraufhin gab sich der Beschuldigte als solcher zu erkennen, was überprüft und bestätigt werden konnte (AS 757).
Damit konfrontiert führte der Beschuldigte aus, dass er seine Jacke jemandem ausgeliehen habe, und als er die Jacke zurückerhalten habe, habe die andere Person vergessen, ihre Papiere wieder an sich zu nehmen. Auf Verlangen der Polizei, sich auszuweisen, habe er ihnen alle Papiere gegeben, die er auf sich getragen habe (AS 907 sowie 1039, wobei er dort erklärte, er habe eine ausgeliehene Jacke getragen). Diese nachträglich vorgeschobene Begründung ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Darauf deutet auch die vom Beschuldigten vorgegebene angeblich starke Angetrunkenheit bei einem Wert des Atemalkoholtests von lediglich 0,35 mg/l (AS 757) hin. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift, Ziffer 1.8, ist damit erstellt.
3.2.16 AKS Ziffer 1.9; Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes am 28. November 2020 durch Konsum von Kokain
Im Rahmen der Anhaltung vom 28. November 2020 wurde beim Beschuldigten ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv ausfiel auf Kokain (AS 757 sowie 759). Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er besessen sei: Nicht er konsumiere Drogen, sondern der Teufel. Er wisse nicht, was dieser ihm gebe (AS 906). Später in der Schlusseinvernahme gestand er zu, zusammen mit Schweizern an einer Party eine kleine Menge, ungefähr ein Gramm, Kokain gesnifft zu haben (AS 1040). Der Sachverhalt, AKS Ziffer 1.9, ist damit erwiesen.
3.2.17 AKS Ziffer 1.10: Sachbeschädigung im UG Solothurn am 16. April 2021
Am 16. April 2021 bot das Personal des UG Solothurn Polizeipatrouillen auf, um den inhaftierten Beschuldigten zu verlegen. Dieser hatte zuvor das Lavabo, den Tisch und den Fernseher in der Zelle beschädigt bzw. zerstört (AS 761 ff. sowie Fotos: AS 769).
Der Beschuldigte gestand die Beschädigung bzw. Zerstörung des Zelleninventars zu. Er begründete sein Verhalten damit, dass er starke Schmerzen gehabt habe und die Medikamente nicht geholfen hätten resp. er nicht die richtigen Medikamente erhalten habe. Er entschuldige sich dafür (AS 1008 ff.). Der Vorhalt, AKS Ziffer 1.10, ist damit unbestritten und als erwiesen zu erachten.
III. Rechtliche Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 47 bis 58 verwiesen werden. Die vom Amtsgericht vorgenommenen Schuldsprüche sind zu bestätigen.
Zu einzelnen Einwänden des Beschuldigten:
- Im Rahmen von mittäterschaftlich begangenen Delikten ist es nicht notwendig, die einzelnen Tatbeiträge den einzelnen Beschuldigten in der Anklage zuzuordnen und nachzuweisen. Mittäter haben sich die Tatbeiträge gegenseitig anrechnen zu lassen, so beispielsweise das Einschlagen der Scheibe beim gemeinsamen Einbruchdiebstahl in den [Telekommunikations]-Laden. - Der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit der Delinquenz des Beschuldigten ist offensichtlich: Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben von seinen Delikten (Deliktsgut und Verwendung von gestohlenen Karten) seinen Lebensunterhalt bestritten. Es handelt sich um 39 – teilweise versuchte – Diebstahlsdelikte innert weniger Wochen mit einem totalen Deliktsbetrag in der Grössenordnung von deutlich über CHF 20'000.00 (der gegenüber der Anklage etwas reduzierte Deliktsbetrag ergibt sich aus nicht vollumfänglich nachgewiesenen Deliktsbeträgen in den Anzeigen sowie den in den Anzeigen angenommenen Deliktsbeträgen für die entwendeten Karten, welche so nicht einfach übernommen werden können) und um unrechtmässige Bezüge in rund 100 Fällen mit einem totalen Deliktsbetrag von rund CHF 2'500.00. Den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 48 f. und 51 ist nichts beizufügen.
IV. Strafzumessung/Rückversetzung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden die Verfahrenskosten bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen ab 1.1.18: 180 Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten bei allen Vergehen und Verbrechen, die wahlweise die Ausfällung einer Geld- Freiheitsstrafe zulassen, aus spezialpräventiven Gründen nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Frage kommt: Der Beschuldigte ist vielfach, zumeist einschlägig, vorbestraft und erzielt gar kein legales Erwerbseinkommen, bzw. er kann zufolge seines illegalen Aufenthaltes gar kein legales Erwerbseinkommen erzielen. Demensprechend ging auch der Verteidiger vor dem Berufungsgericht bei seinen Eventualausführungen von einer Gesamtfreiheitsstrafe für alle Delikte aus.
2.2.1 Die schwerste Straftat zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist der gewerbsmässige Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist. Ins Gewicht fällt hier, dass der Beschuldigte innert weniger Wochen 39 einzelne Diebstahlshandlungen begangen hat. Wäre er nicht am 28. November 2020 durch die polizeiliche Anhaltung mit anschliessender Inhaftierung davon abgehalten worden, hätte er seine Delinquenz zweifellos auch fortgesetzt. Auch wenn die Deliktssumme mit über CHF 20'000.00 für einen gewerbsmässigen Diebstahl eher tief ausgefallen ist, muss angesichts der intensiven Delinquenz innert kurzer Zeit von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzuführen, dass bis auf eine Ausnahme keine Sachschäden angerichtet wurden und das Augenmerk des Beschuldigten unverschlossenen Fahrzeugen und Liegenschaften galt. Die Delikte erfolgten somit zwar geplant, aber ohne konkrete Vorbereitungen und ohne Raffinesse. Die Delikte wären mit dem Verschliessen der Auto- bzw. Haustüre leicht zu verhindern gewesen. In einigen Fällen hat der Beschuldigte nicht alleine gehandelt, was seine Sozialgefährlichkeit erhöht hat. Dabei handelte er mit unterschiedlichen Mittätern. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften eindringen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruch- Einschleichdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit direktem Vorsatz begangen hat. Seine Beweggründe waren finanzieller, somit rein egoistischer Natur, wobei all dies deliktstypisch ist. Die Deliktserträge gebrauchte er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs. Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich wie ein Kriminaltourist ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz lebte und sich mittels Delikten über Wasser hielt. Kriminaltourismus aber ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014 E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war gewahrt, wenn auch die ihm als ausgewiesenem Straftäter zustehende Nothilfe eng bemessen ist (im Jahr 2019 lebte er in einem Durchgangszentrum in [Ortschaft 23], was ihm «zu eng» war: AS 1251). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als im mittleren bis oberen Bereich eines leichten Verschuldens liegend zu bewerten, was zu einer Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 28 Monaten Freiheitsstrafe führt. Diese liegt im Rahmen vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (vgl. dazu die publizierten Urteile STBER.2020.55, 2020.45, 2020.12 und 2020.3, aber auch das vom Verteidiger vor dem Berufungsgericht genannte Urteil STBER.2018.83).
2.2.2 Diese Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der weiteren Delikte wie folgt asperationsweise zu erhöhen:
- Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen: Der Beschuldigte hat mit den gestohlenen Bank-, Post- und Kreditkarten rund 100 Bezüge von jeweils maximal CHF 40.00 in einem Gesamtwert von rund CHF 2'500.00 getätigt. Er konnte die Karten jeweils nur einige Stunden bis zur Sperrung und für geringe Beträge nutzen. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen gehandelt, was allerdings in der Regel tatbestandsimmanent ist. Das Tatverschulden wiegt noch leicht im mittleren Bereich, was einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Die Delikte sind jedoch Folgetaten der Diebstähle, weshalb ein Teil des Tatverschuldens mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl abgegolten ist. Es ist daher in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips zur Abgeltung dieses Delikts eine Straferhöhung um sechs Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
- Mehrfacher Hausfriedensbruch: Der in 17 Fällen begangene Hausfriedensbruch stellt ein Begleitdelikt zu den Diebstahlsdelikten dar. Des Öfteren ist der Beschuldigte dabei nur in den Eingangsbereich der Liegenschaften eingedrungen. Das Tatverschulden ist mit der Bestrafung wegen des gewerbsmässigen Diebstahls weitgehend abgegolten, sodass zur Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch eine vergleichsweise geringe Straferhöhung um drei Monate erfolgt.
- Sachbeschädigungen: Beim Einbruchdiebstahl in den [Telekommunikations]-Laden wurde ein Sachschaden von rund CHF 2'000.00 verursacht. Eine Einsatzstrafe von drei Monaten wäre angemessen. Es handelte sich auch dabei um ein Begleitdelikt zu einem Diebstahl, womit das Tatverschulden mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Asperationsweise ist die Freiheitsstrafe deshalb um einen weiteren Monat zu erhöhen.
Die Zerstörungen von Mobiliar in der Zelle des Untersuchungsgefängnisses bewirkten einen Schaden von rund CHF 880.00 und waren völlig willkürlich. Zu Gunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass das Motiv darin bestand, wegen starker Schmerzen auf sich aufmerksam machen zu wollen. Es wäre ebenfalls eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angebracht, asperationsweise erfolgt eine Straferhöhung um einen weiteren Monat Freiheitsstrafe.
- Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung: Es handelte sich um ein Gelegenheitsdelikt, wobei es sich in diesem Einzelfall um ein elektrisch motorisiertes Fahrrad handelte und das Fahrzeug ein einziges Mal benutzt wurde. Insgesamt ist zur Abgeltung beider Straftatbestände eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um einen halben Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
- Verweisungsbruch: Der Beschuldigte hat während einer Dauer von rund acht Monaten gegen die gerichtlich rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung verstossen. Obwohl er seine Zukunft nach eigenen Angaben unter anderem in Marokko sieht, kam er der Wegweisung nicht nach. Zu Gunsten des Beschuldigten muss mit der Vorinstanz in Anschlag gebracht werden, dass eine Ausreise im Frühsommer 2020 wegen der Corona-Pandemie nur erschwert möglich gewesen wäre. Zur Abgeltung des Verweisungsbruchs ist eine Straferhöhung um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe angebracht. - Fälschung von Ausweisen: Bei der Vorweisung des Arztzeugnisses mit falschem Namen anlässlich der Personenkontrolle handelte es sich um eine spontane Tat. Der Beschuldigte hat in der Folge denn auch seine richtige Identität genannt. Eine Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe ist angebracht.
Damit beläuft sich die Gesamtstrafe nach Berücksichtigung des Tatverschuldens auf 42 Monate Freiheitsstrafe.
2.2.3 Bei den Täterkomponenten ist zum Vorleben des Beschuldigten wenig bekannt. Vor Amtsgericht gab er an, er habe im Alter von ungefähr zehn Jahren sein Heimatland verlassen und sei seit 20 Jahren in Europa. Bis dahin, 2003, habe er in einem Hilfswerk in Marokko gelebt gehabt. Aufgrund dessen, was ihm passiert sei, habe er nicht mehr mit seinen Eltern zusammenleben wollen und sei vor ihnen geflüchtet in das Hilfswerk. Über die Gründe könne er nicht sprechen. Ein Missbrauch in seiner frühen Kindheit kann daher nicht ausgeschlossen werden. Um nach Europa zu gelangen, habe er sich in einem Reisebus versteckt. In den folgenden Jahren soll der Beschuldigte in diversen Camps in verschiedenen Ländern gelebt haben und aufgewachsen sein. Schule habe er keine besucht, lesen und schreiben könne er bspw. in spanischer Sprache. Weiter habe er nie über Ausweispapiere verfügt. Mit seinen Eltern habe er keinen Kontakt, er habe Geschwister in Italien und in Schweden, die anderen Geschwister kenne er nicht.
Das erste Mal offiziell aktenkundig wurde der Beschuldigte, als er am 16. Februar 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte (AS 1490). Auf dieses sowie alle nachfolgenden Asylgesuche des Beschuldigten wurde nicht eingetreten und es wurde die Wegweisung verfügt. Die dagegen erhobenen Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen. In den folgenden Jahren wurde der Beschuldigte in mehreren europäischen Ländern aufgegriffen und jeweils wieder in die Schweiz rücküberstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hinter sich hat und nie in günstigen Verhältnissen lebte. Das ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten können alleine zwischen 2012 und 2022 insgesamt 11 Verurteilungen, zumeist einschlägig wegen Eigentumsdelikten, entnommen werden. Seit dem offiziellen Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz im Jahre 2011 wurde der Beschuldigte somit wiederholt rechtskräftig zu Freiheitsstrafen (total gut 57 Monate) und Bussen verurteilt. Er delinquierte kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 20. März 2020 während der gesetzten Probezeit unbeeindruckt weiter und beging gar noch in Haft ein weiteres Delikt. Der Beschuldigte will sich ganz offensichtlich nicht an die Rechtsordnung halten und ist unbelehrbar. Anlässlich der Hafteröffnung am 28. November 2020 gab er an, er sei heute wegen kleineren Verfahren hier, das nächste Mal werde er wegen grösseren Verfahren hier sein. Die Kriminalität habe verschiedene Stufen, Man beginne mit kleineren Diebstählen, dann vielleicht ein Haus, und dann immer höher und höher. Schliesslich werde er Suizid begehen (AS 1254 f.). Die Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus.
Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht auszumachen. Auch die (neuerliche) Landesverweisung stellt in casu für den Beschuldigten, der in der Schweiz ohnehin keine Aufenthaltsrecht hat, keine relevante Einschränkung dar. Er gab bereits nach der Anhaltung am 28. November 2020 anlässlich der Hafteröffnung an, er wolle nach Marokko zurückgehen (AS 1253) und bekräftigte dies auch nochmals anlässlich seiner Befragung vor Obergericht (vgl. BAS 115: Natürlich sei er bereit, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Es sei sein Traum, nach Marokko zurückzukehren). Der neueste Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 30. November 2022 ist durchschnittlich (mehrfache Disziplinierungen, mehrfacher Stellenverlust wegen mangelhafter Arbeitsleistung).
Aufgrund der Täterkomponenten ist eine Straferhöhung um neun Monate auf nunmehr 51 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe erscheint im Rahmen einer Gesamtwürdigung für die vom Beschuldigten begangenen Delikte als angemessen.
2.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wäre (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90).
2.3.2 Der Beschuldigte wurde am 7. Februar 2022 vom Ministère public du canton de Jura Porrentruy wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei und Sachbeschädigung, begangen am 20. und 30. September 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Zu diesem Urteil ist somit hier eine Zusatzstrafe auszufällen. Zur Abgeltung der genannten Delikte wäre die Einsatzstrafe um einen halben Monat erhöht worden. Nach Abzug der dafür ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verbleibt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten und 15 Tagen.
2.4.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs. 6).
Die Nichtbewährung während der Probezeit nach bedingter Entlassung ist analog derjenigen beim bedingten Strafvollzug geregelt (Art. 46 StGB). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Reststrafe entgeht. Anlass für die Überprüfung der bedingten Entlassung ist die Begehung eines neuen Verbrechens Vergehens während der Probezeit. Das Gesetz geht dabei von der Regel der Rückversetzung aus, wenn in der Probezeit ein Verbrechen Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird. Dies allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 StGB, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Widerruf verzichtet werden kann. Ebenso wie bei Art. 46 Abs. 1 StGB soll also nicht jede Begehung eines Verbrechens Vergehens während der Probezeit zwingend zum Widerruf führen. Einzig der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten vermag einen Widerruf zu rechtfertigen. Zu beurteilen ist mithin, ob aufgrund der neuen Strafffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig (z. B. bei Zufallsstraftaten), dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Peter Aebersold: in PK StGB, Art. 89 StGB N 2 ff.; Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 89 StGB N 3).
2.4.2 Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. März 2020 für die Reststrafe von 76 Tagen die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt. Die Probezeit betrug ein Jahr und dauerte somit bis am 20. März 2021. Der Beschuldigte verübte innerhalb der gesetzten Probezeit die vorliegend beurteilten Delikte. Aufgrund der erwähnten zahlreichen Verurteilungen insbesondere für Diebstahl und Hausfriedensbruch ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die mit diesem Urteil ausgesprochene Strafe eine nachhaltig günstige Wirkung entfalten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe erneut in gleicher Weise delinquieren wird. Da die heute beurteilten Delikte innert einem Jahr nach dieser Entlassung begangen wurden, ist die Rückversetzung anzuordnen.
2.4.3 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 Satz 1 StGB).
Bei der Gesamtstrafenbildung kann jedoch das System von Art. 49 StGB im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen werden. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 49 StGB soll dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – nur eine gewisse Privilegierung gewährt werden, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch «offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
2.4.4 Der Beschuldigte muss für die heute zu beurteilenden Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 50,5 Monaten verurteilt werden. Diese Strafe trifft mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von 76 Tagen zusammen. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Gesamtfreiheitsstrafe von 50,5 Monaten um zwei Monate zu erhöhen. Im Ergebnis resultiert damit eine (unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe von 52 Monaten und 15 Tagen.
2.5 An diese Freiheitsstrafe anzurechnen sind dem Beschuldigten die am 27. Mai 2020 und die seit dem 28. November 2020 erstandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen Strafvollzug ist abzuweisen.
2.6 Mit separatem Beschluss des Berufungsgerichts wird für den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet (BAS 135 - 139).
2.7 Nunmehr ist noch eine Gesamtbusse auszufällen zur Abgeltung der vom Beschuldigten verwirklichten Übertretungstatbestände. Bei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes handelt es sich um eine einmalige Verfehlung im Rahmen einer Party. Keinen Bagatellcharakter hat hingegen das viermalige unrechtmässige Verwenden eines Fahrrads. Das ist für die Betroffenen jeweils mit Umtrieben verbunden, sofern das Fahrrad überhaupt wieder aufgefunden werden kann. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Gesamtbusse von CHF 250.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 25 Tagen, angemessen.
V. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1.1 Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB sehen für gewerbsmässigen Diebstahl ebenso wie für Einschleichdiebstahl eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis 15 Jahren vor. Im Wiederholungsfall ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre, ev. auf Lebenszeit auszusprechen (Art. 66b StGB).
1.2 Beim Beschuldigten ist offensichtlich, dass kein Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung erfolgen kann, würde diese beim Beschuldigten, der gar nicht über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, doch weder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken noch würden seine kaum vorhandenen privaten Interessen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Es kann dazu auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 73 f. verwiesen werden.
2. Vorliegend war gegenüber dem Beschuldigten bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Oktober 2018 eine Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen worden, sodass gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB die Dauer der erneuten Landesverweisung auf 20 Jahre festzusetzen ist.
3. Die angeordnete Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Sämtliche Voraussetzung hierfür sind erfüllt: Der Beschuldigte ist als Marokkaner Drittstaatsangehöriger und der von ihm (u.a.) begangene gewerbsmässige Diebstahl ist im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mehr bedroht (BGE 147 IV 340, insbesondere E. 4.6 S. 349 f.). Ebenso geht vom Beschuldigten, der eine Vielzahl von Einschleichdiebstählen in Privatliegenschaften begangen hat und dem eine schlechte Legalprognose zu attestieren ist, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung aus (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung), so dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip Stand hält.
VI. Zivilforderungen
Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten bei den betreffenden Delikten nunmehr erwiesen ist, können die von der Vorinstanz den jeweiligen Geschädigten unter Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils zugesprochenen Zivilforderungen bestätigt werden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts auf US 78 ff. verwiesen werden.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat der Beschuldigte von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 16'900.00, 3/4 (= CHF 12'675.00) zu bezahlen. Die verbleibenden CHF 4'225.00 gehen zu Lasten des Staates.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten nahm in der ersten Phase des Strafverfahrens (vor Anerkennung des Gerichtsstandes Kanton Solothurn) Rechtsanwalt Bertrand Bosch wahr. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 31. März 2021 wurde das Honorar von Rechtsanwalt Bertrand Bosch auf CHF 4'370.55 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Bern bezahlt (vgl. AS 1224 f.). Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Bern während 10 Jahren im Umfang von 3/4 (= CHF 3'277.90).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern berechnete ein volles Honorar im Betrag von CHF 5'601.90 (vgl. AS 1224: 16,33 Stunden zu je CHF 270.00, zzgl. Auslagen und 7,7 % MWST) und – für den Fall einer vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten – einen Nachzahlungsanspruch von CHF 1'231.35 (= Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung von total CHF 4'370.55). Da der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von ¾ zu tragen hat, ist auch der Nachzahlungsanspruch auf 3/4, ausmachend CHF 923.50, zu beschränken. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, diesen Betrag seinem vormaligen Verteidiger zu erstatten.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Tobias Jakob, der nach Rechtsanwalt Bertrand Bosch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wahrnahm, wurde rechtskräftig auf CHF 7'981.65 (Aufwand: CHF 5'940.00; Auslagen: CHF 1'471.00; 7,7 % MWST: CHF 570.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 3/4 (= CHF 5'986.25) sowie der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Nachzahlungsanspruch (vgl. hierzu die vorinstanzliche Honorarnote: S-L AS 313), der ebenfalls auf 3/4 zu beschränken ist, ausmachend CHF 1'332.80 (= 0,75 x [33 Stunden x CHF 50.00 + CHF 127.05 MWST]).
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Einzig die Strafe wurde um 12,5 % reduziert. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos, hatte aber keinen Mehraufwand zur Folge, da die Strafzumessung aufgrund des Rechtmittels des Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Nach diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 13'050.00, im Umfang von 9/10 (= CHF 11'745.00) zu bezahlen. Den Rest, ausmachend CHF 1'305.00, hat der Staat Solothurn zu übernehmen.
2.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Jakob, ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote (BAS 107 f.), die sich als angemessen erweist und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt, sowie zzgl. zwei Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung auf total CHF 3'439.40 (Aufwand: drei Stunden bis Ende 2022 zu je CHF 180.00 sowie 13 Stunden ab 2023 zu je CHF 190.00; Auslagen von CHF 183.50; 7,7 % MWST: CHF 245.90) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 9/10 (= CHF 3'095.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen normalen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend (vgl. die ins Recht gelegte Honorarnote: BAS 107 f.). Demzufolge macht die Differenz zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung CHF 721.60 (= 3 x CHF 50.00 + 13 x CHF 40.00 + 7,7 % MWST auf CHF 670.00) aus. Der vorzubehaltende Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Tobias Jakob, ist in Anbetracht der Kostenverlegung auf CHF 649.45 (= 9/10 von CHF 721.60) festzusetzen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 41, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 66b Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 186, Art. 252 al. 3, Art. 291 StGB; Art. 10 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO festgestellt und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) A.___ freigesprochen worden ist: a) vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 1.3.12, 1.3.15 und 1.3.20); b) vom Vorwurf des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (AKS Ziff. 1.7.2, 1.7.4, 1.7.5, 1.7.7 und 1.7.8). 2. A.___ hat sich schuldig gemacht: a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 10. September 2020 bis 25. November 2020 (AKS Ziff. 1.1.1 - 1.1.7, 1.1.11, 1.1.14 - 1.1.22, 1.1.24, 1.1.26 - 1.1.29, 1.1.32 - 1.1.34, 1.1.36 - 1.1.38, 1.1.40 - 1.1.44, 1.1.46, 1.1.47, 1.1.49 - 1.1.52); b) des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 25. November 2020 (AKS Ziff. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4, 1.2.6 - 1.2.12, 1.2.14, 1.2.15, 1.2.17, 1.2.18); c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 11. September 2020 bis 25. November 2020 (AKS Ziff. 1.3.1 - 1.3.11, 1.3.13, 1.3.14, 1.3.16 - 1.3.19); d) der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 4. Oktober 2020 und am 16. April 2021 (AKS Ziff 1.4 und 1.10); e) des Verweisungsbruchs, begangen in der Zeit vom 21. März 2020 bis am 28. November 2020 (AKS Ziff. 1.5); f) der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis 24. November 2020 (AKS Ziff. 1.6); g) des Fahrens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit vom 23. November 2020 bis 24. November 2020 (AKS Ziff. 1.6); h) des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2020 bis am 24. November 2020 (AKS Ziff. 1.7.1, 1.7.3, 1.7.6 und 1.7.9); i) der Fälschung von Ausweisen, begangen am 28. November 2020 (AKS Ziff. 1.8); j) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 28. November 2020 (AKS Ziff. 1.9). 3. Die A.___ mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 20. März 2020 für eine Reststrafe von 76 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen (vgl. auch nachfolgende Ziffer 4 lit. a). 4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Gesamtfreiheitsstrafe von 52 ½ Monaten, dies unter Einbezug der Reststrafe von 76 Tagen sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura Porrentruy vom 7. Februar 2022; b) einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen. 5. A.___ wird die erstandene Haft (27.5.2020 sowie die Zeit ab dem 28.11.2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft bzw. für den vorzeitigen Strafvollzug wird abgewiesen. 7. Es wird festgestellt, dass gegen A.___ zur Sicherung des Strafvollzugs mit separatem Beschluss vom 11. Januar 2023 Sicherheitshaft angeordnet worden ist. 8. A.___ wird für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. 9. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für allfällige Alias-Namen von A.___. 10. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden: a) 1 Brief der ARB (K.___), b) 1 Fotoapparat Nikon, c) 1 Ladegerät Stromer, d) 1 Rucksack Weissenstein, e) 1 Paar Schuhe Fila, weiss, f) 1 Rucksack North Face, g) 1 Rucksack Millet, h) 1 Mobiltelefon HTC one, i) 1 Damenuhr Swatch. Sofern die Berechtigten nicht ermittelt werden können, werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt. 11. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte Mobiltelefon WIKO (aufbewahrt im UG Solothurn, Effekten) zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen worden und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten ist. 12. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils folgende Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden sind: a) [Privatkläger 1]: CHF 50.00 als Schadenersatz, b) [Privatkläger 2]: CHF 450.00 als Schadenersatz, c) [Privatkläger 3]: nicht quantifiziert, d) [Privatkläger 4]: nicht quantifiziert, e) [Privatklägerin 5]: nicht quantifiziert, f) [Privatkläger 6]: CHF 200.00 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung, g) [Privatkläger 7]: CHF 700.00 als Schadenersatz, h) [Privatkläger 8]: nicht quantifiziert, i) [Privatkläger 9]: nicht quantifiziert, j) [Privatklägerin 10]: nicht quantifiziert, k) [Privatklägerin 11]: CHF 453.65 als Schadenersatz sowie CHF 200.00 als Genugtuung, l) [Privatkläger 12]: CHF 1'800.00 als Schadenersatz, m) [Privatkläger 13]: CHF 150.00 als Schadenersatz, n) [Privatkläger 14]: nicht quantifiziert, o) [Privatklägerin 15]: CHF 650.00 als Schadenersatz, p) [Privatklägerin 16]: CHF 1'000.00 als Schadenersatz, q) [Privatklägerin 17]: 105.00 als Schadenersatz. 13. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt: a) [Privatklägerin 18]: CHF 338.70, b) [Privatkläger 19]: 283.60, c) [Privatkläger 20]: 300.00 d) [Privatkläger 21]: CHF 200.00, e) [Privatklägerin 22]: CHF 250.00, f) [Privatkläger 23]: CHF 861.50. Die darüber hinausgehenden Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 14. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 31. März 2021 die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Bertrand Bosch, auf CHF 4'370.55 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Bern bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Bern während 10 Jahren im Umfang von 3/4 (= CHF 3'277.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Umfang von 3/4 15. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'981.65 (Aufwand: CHF 5'940.00; Auslagen: CHF 1'471.00; 7,7 % MWST: CHF 570.65) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 3/4 (= CHF 5'986.25) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 3/4 (= CHF 1'332.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 16. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'439.40 (Aufwand: CHF 3'010.00, Auslagen: CHF 183.50; 7,7 % MWST: CHF 245.90) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von 9/10 (= CHF 3'095.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 9/10 (= CHF 649.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 17. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'400.00, total CHF 16'900.00, hat A.___ 3/4 (= CHF 12'675.00) zu bezahlen. CHF 4'225.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 18. An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 13'050.00, hat A.___ 9/10 (= CHF 11'745.00) zu bezahlen. CHF 1'305.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Lupi De Bruycker |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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