Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2022.24 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 16.08.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Strafkammer des Obergerichts hat entschieden, dass der Beschuldigte freigesprochen wird, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Mehrwertsteuerabrechnung nicht fristgerecht eingereicht hat. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Bund, während der Kanton Solothurn die gerichtlichen Verfahrenskosten übernimmt. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 1'411.85 für das Berufungsverfahren. Der Richter des Obergerichts war männlich. |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Schlussprotokoll; Beschuldigten; Berufung; VStrR; Abrechnung; Verfahren; Bundes; Mehrwertsteuer; Urteil; Zustellung; Beweis; Frist; Hauptverhandlung; Mehrwertsteuerabrechnung; Zeuge; Verfahrens; Quartal; Verfügung; Vorinstanz; Sachverhalt; Schlussprotokolls; Bescheid; Busse; Gericht; Recht; MWSTG; Verletzung; Einreichung |
Rechtsnorm: | Art. 103 MWSTG ; Art. 335 StPO ; Art. 336 StPO ; Art. 366 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 416 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 71 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 127 I 54; 129 I 173; 131 IV 100; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2022.24 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 16.08.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.56 |
Titel: | Verletzung von Verfahrenspflichten nach MWSTG |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 16. August 2022 Es wirken mit: Präsident von Felten Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung von Verfahrenspflichten nach MWSTG
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 29. September 2020 versandte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) eine Erinnerung betr. Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 und setzte eine Frist zur Einreichung des Formulars von 10 Tagen (AS 038).
2. Mit Datum vom 20. Oktober 2020 stellte die ESTV dem Beschuldigten das Schlussprotokoll zu und teilte ihm mit, dass die Abrechnung für das 2. Quartal 2020 trotz Mahnung nicht eingereicht worden sei. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass ein Strafbescheid erlassen und eine Busse ausgesprochen werde, falls die Abrechnung nicht innert 10 Tagen eingereicht werde (AS 036).
3. Am 8. November 2020 erliess die ESTV wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) einen Strafbescheid und sprach eine Busse von CHF 2'000.00 aus (AS 032).
4. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erhob der Beschuldigte gegen den Strafbescheid Einsprache (AS 029).
5. Mit Strafverfügung vom 13. Januar 2021 wies die ESTV die Einsprache des Beschuldigten ab (AS 024 ff.).
6. Am 29. Januar 2021 stellte der Beschuldigte Antrag auf gerichtliche Beurteilung (AS 021).
7. Am 10. Februar 2021 überwies die ESTV die Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS 011 ff.).
8. Am 1. Dezember 2021 fällt die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. b MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VStrR schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse in Höhe von CHF 2'000.00. 3. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00, total CHF 872.00 (Verfahrenskosten ESTV von CHF 240.00, Auslagen des Gerichts von CHF 132.00) hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen. 4. a) Der Kanton Solothurn ist für die Einziehung der Verfahrenskosten des Gerichts von total CHF 632.00 zuständig. b) Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV ist für die Vollstreckung der Busse von CHF 2'000.00 sowie der Kosten der Verwaltung von CHF 240.00 zuständig.
9. Am 17. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 099).
10. Gemäss Berufungserklärung vom 18. März 2022 richtet sich die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil. Eventualiter wird eine Überprüfung der Strafzumessung und der Verfahrenskosten beantragt (Akten OGer 001 ff.).
11. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wurden die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft aufgefordert, mitzuteilen, ob sie am Berufungsverfahren teilnehmen wollen (OGer 014 ff.).
12. Mit Eingabe vom 28. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren mit (OGer 023). Von Seiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Bundesanwaltschaft erfolgten keine Mitteilungen.
13. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an (OGer 025 f.).
14. Am 24. Mai 2022 liess der inzwischen anwaltlich vertretene Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung einreichen (OGer 027).
II. Prozessuale Vorfrage
1. Zu prüfen ist, ob die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 trotz Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden durfte.
1.1. Am 31. März 2021 setzte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf den 14. Juli 2021 an (AS 061). Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei B.___ «als meine Vertretung» vorzuladen, da es ihm (dem Beschuldigten) an Wissen und Fachkenntnissen fehle. Zudem stellte er zu Folge eines Todesfalls in der Familie den Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung (AS 063).
1.2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde die Hauptverhandlung von der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen auf ein späteres Datum verschoben. Zugleich wurde der Antrag, es sei B.___ vorzuladen, gutgeheissen und seine Einvernahme als Zeuge vorgesehen (AS 066).
1.3. Am 20. Juli 2021 wurden der Beschuldigte und B.___ für die neu angesetzte Hauptverhandlung auf den 1. Dezember 2021 vorgeladen (AS 070). Der Beschuldigte hat sich bis zum 1. Dezember 2021 gegenüber dem Gericht nicht mehr vernehmen lassen; insbesondere stellt er nach der Vorladung kein erneutes Dispensationsgesuch und reichte auch kein Arztzeugnis ein.
1.4. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen stellte am 1. Dezember 2021 zu Beginn der Hauptverhandlung fest, dass der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen sei und kein Dispensationsgesuch vorliege. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt; sie beschränkte sich auf die Einvernahme des Zeugen (AS 076 ff.).
1.5. Art. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) sieht vor, dass dieses Gesetz Anwendung findet, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist.
Gemäss Art. 103 Abs. 2 1. Teilsatz des MWSTG obliegt die Strafverfolgung bei der Inlandsteuer und Bezugsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung und damit einer Verwaltungsbehörde des Bundes. Das VStrR ist damit grundsätzlich auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dies wird denn auch in Art. 103 Abs. 1 MWSTG (mit vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen) entsprechend festgehalten.
1.6. Die Art. 73 – 80 VStrR regeln das Verfahren vor den kantonalen Gerichten. Art. 82 VStrR sieht vor, dass die entsprechenden Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) gelten, soweit die Art. 73 – 81 VStrR nichts Anderes bestimmen. Die Schweizerische Strafprozessordnung ist somit für das kantonale Gerichtsverfahren im Verwaltungsstrafrecht subsidiäres Recht.
1.7. Art. 76 VStrR bestimmt, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, findet eine neue Hauptverhandlung statt (Abs. 2).
1.8. Art. 76 VStrR sieht gegenüber Art. 336 Abs. 4 StPO und Art. 366 Abs. 1 StPO eine abweichende Regelung vor: Gemäss den Bestimmungen der StPO muss eine Hauptverhandlung verschoben und neu angesetzt werden, wenn die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fernbleibt. Demgegenüber kann die Verhandlung gemäss Art. 76 VStrR trotz Abwesenheit des Beschuldigten stattfinden. Da die Bestimmungen der StPO gegenüber dem VStrR subsidiären Charakter haben (vgl. Ziff. 1.6. hiervor), gilt Art. 76 VStrR: Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen konnte die Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2021 trotz der unentschuldigten Abwesenheit des Beschuldigten durchführen. Der Beschuldigte hat diese Vorgehensweise im Berufungsverfahren denn auch zu Recht nicht gerügt.
III. Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel könne nicht vorgebracht werden.
2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgesetztes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1.; BGE 127 I 54 E. 2.b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2007 vom 25.02.2008 E. 3.2.). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
IV. Sachverhalt
A. Vorhalt
Als Anklageschrift gilt die Überweisung der ESTV vom 10. Februar 2020 (Art. 73 Abs. 2 VStrR; AS 011 ff.). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgehalten, er sei verpflichtet, gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer vierteljährlich abzurechnen. Dieser Pflicht sei er bezüglich des 2. Quartals 2020 nicht nachgekommen. Er hätte die Abrechnung für das 2. Quartal bis zum 31. August 2020 einreichen sollen (Art. 71 Abs. 1 MSTWG), habe dies aber unterlassen.
B. Der vom erstinstanzlichen Gericht festgestellte Sachverhalt
1. Das erstinstanzliche Gericht hielt zunächst die (unbestrittene) Tatsache fest, dass der Beschuldigte die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 nicht fristgerecht, d.h. bis 31. August 2020 (Art. 71 MWSTG) eigereicht hatte.
2. Sodann hielt die Vorinstanz folgendes weiteres Beweisergebnis fest (Urteil Ziff. IV./3.4.; AS 093:)
«Bei objektiver Betrachtung der gesamten Beweislage, insbesondere auch gestützt auf die Aussagen von B.___, bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Überweisung umschrieben zugetragen hat. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist demnach insbesondere als erstellt zu erachten, dass - A.___ mit Schreiben vom 29. September 2020 ermahnt wurde, die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 innert 10 Tagen einzureichen; - er das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020, mit welchem ihm erneut eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Abrechnung gesetzt worden ist, erhalten hat; - die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 vom 5. November 2020 datiert und bei der ESTV am 12. November 2020 einging.»
3. Der Beweis der Zustellung des Schlussprotokolls vom 20. Oktober 2020 an den Beschuldigte begründete die Vorinstanz mit den Aussagen des Zeugen B.___. Der Zeuge habe ausgesagt, dass der Beschuldigte Mitte Dezember 2020 nach [Ort2] gezogen sei. Das Schlussprotokoll datiere jedoch vom 20. Oktober 2020, so dass die Adressierung mit [Ort1] korrekt gewesen sei. Die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 sei ebenfalls mit der Adresse «[Ort1]» versehen (AS 024 ff.). Es sei aber erstellt, dass dem Beschuldigten die Strafverfügung zugestellt worden sei, dieser habe die am 21. Januar 2021 am Schalter in [Ort1] in Empfang genommen (AS 028). Mithin könne der Beschuldigte aus der angeblich nicht ordnungsgemässen Zustellung des Schlussprotokolls und der Strafverfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
C. Die Rügen des Beschuldigten
1. In der Berufungserklärung vom 18. März 2022 führte der Beschuldigte aus, dass er von der ESTV nie ein Schreiben mit dem Hinweis auf eine Busse erhalten habe, wenn die Mehrwertsteuerabrechnung nicht innerhalb von 10 Tagen erfolge. Das Gericht verkenne, dass er die Mehrwertsteuerabrechnung eingereicht habe, wenn auch verspätet. Hierfür würden aber Zinsen verrechnet, so dass der Staat keine Nachteile erlitten habe.
2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 liess der inzwischen anwaltlich vertretene Beschuldigte die Berufungserklärung ergänzen. Dabei liess er eine verspätete und strafbare Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung bestreiten. Es sei nicht erstellt, wann dem Beschuldigten das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 zugestellt worden sei. Da dieses Schreiben nicht eingeschrieben versandt worden war, stehe nicht fest, wann es bei der Post aufgegeben und insbesondere, wann es vom Beschuldigten empfangen worden sei. Gemäss Angaben der ESTV sei die Abrechnung am 12. November 2020 eingegangen. Die Abrechnung datiere vom 5. November 2020, so dass zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden müsse, dass es an diesem Tag verschickt worden und am 6. November 2020 bei der ESTV eingegangen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die zehntägige Frist mit Einreichung der Abrechnung zwischen dem 5. und 11. November 2020 eingehalten worden sei. Der objektive Tatbestand von Art. 98 lit. b MWSTG sei deshalb nicht erfüllt; der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz falsch interpretiert worden bzw. es habe in gesetzeswidriger Weise und zu Ungunsten des Beschuldigten eine Umkehr der Beweislast stattgefunden.
Sofern der objektive Tatbestand als erfüllt erachtet werde, sei in subjektiver Hinsicht entgegen der Vorinstanz nicht von Eventualvorsatz, sondern allenfalls von der Verletzung einer Sorgfaltspflicht und damit von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Bei einer Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestandes sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit einer Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 ihr Ermessen überschritten habe. Die Busse wäre mit Blick auf den geringen Betrag von CHF 685.55 für die Mehrwertsteuer und der nur geringfügig verspäteten Einreichung der Abrechnung wie in vergleichbaren Verfahren üblich auf CHF 500.00 zu reduzieren.
D. Der rechtsrelevante Sachverhalt
1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann dem Beschuldigten das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 zugestellt worden ist. Mit dem Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal trotz Mahnung nicht eingereicht habe. Es wurde dem Beschuldigten eine nicht verlängerbare Frist von 10 Tagen gesetzt, um die Abrechnung einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er mit einer Einhaltung dieser Frist eine Busse abwenden könne. Wenn er die Frist aber ungenutzt verstreichen lasse, würde er einen Strafbescheid (Busse) erhalten (AS 036).
2.1. Es ergibt sich aus den Akten nicht, wie das Schlussprotokoll versandt wurde. Offenbar wurde es weder «eingeschrieben» noch mit «A-Post-Plus» verschickt, so dass weder eine Empfangsbestätigung des Adressaten noch ein Track&Trace-Auszug, wonach die Postsendung beim Adressaten im Briefkasten abgelegt worden ist, vorliegt. Ein direkter Beweis einer Zustellung liegt somit nicht vor.
2.2. B.___ führt als Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe das Schlussprotokoll nirgends gesehen und auch der Beschuldigte habe gesagt, dass er dieses nicht gesehen habe.
Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dieser Aussage (vgl. lit. B./3. hiervor) ist nicht schlüssig und geht von einer falschen Ausgangslage aus. Der Zeuge B.___ erwähnte zwar den Umzug des Beschuldigten Mitte Dezember 2020 nach [Ort2] und er erwähnte auch, dass die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 trotzdem noch mit der (früheren) Adresse in [Ort1] versehen gewesen sei (was zutrifft, vgl. AS 016). Der Zeuge stellte aber den Umzug des Beschuldigten in keinen Zusammenhang mit dem Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020. Er sagte also (zu Recht) nicht aus, die ESTV habe das Schlussprotokoll mit «[Ort1]» adressiert, obwohl der Beschuldigte bereits nach [Ort2] umgezogen sei; der Beschuldigte zog erst im Dezember 2020 nach [Ort2] um. Zudem haben weder der Zeugen noch der Beschuldigte jemals behauptet, es sei auch die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 nicht zugestellt worden.
Die Vorinstanz unterschied somit in ihrer Argumentation nicht zwischen den beiden Dokumenten und führte abgekürzt aus, der Zeuge habe geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Schlussprotokoll und die Strafverfügung nicht erhalten, weil er nach [Ort2] gezogen, die Post von der ESTV aber nach [Ort1] versandt worden sei (Urteil S. 6 letzter Absatz; AS 092). Da dies nicht zutreffe und das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 deshalb korrekt adressiert gewesen sei, könne der Beschuldigte «aus der angeblich nicht ordnungsgemässen Zustellung des Schlussprotokolls und der Strafverfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten.» Diese Argumentation ist demnach unzutreffend, weil sie die Zeugenaussagen von B.___ mit nicht gemachten Äusserungen ergänzt.
Festzuhalten ist vielmehr, dass aus einer korrekten Zustellung der Strafverfügung vom 13. Januar 2021 (die eingeschrieben erfolgte) nicht abgeleitet werden kann, dass auch das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 korrekt zugestellt worden ist. Diese Frage ist gesondert zu prüfen.
2.3. In der Berufungserklärung vom 18. März 2022 führte der Beschuldigte aus, er habe das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 nicht erhalten. Diese Aussage ist aus zwei Gründen nicht glaubhaft:
- Am 15. Dezember 2020 erhob der Beschuldigte bei der ESTV gegen den Strafbescheid vom 8. November 2020 Einsprache (AS 048). Er führte dabei u.a. Folgendes aus: «Sie begründen den Strafbescheid mit der Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichteinreichung der Abrechnung 2. Quartal 2020 trotz vorheriger Mahnung.»
Der Strafbescheid vom 8. November 2020 enthält in Ziff. 1 des Dispositivs tatsächlich den vom Beschuldigten zitierten Wortlaut (AS 051). In Klammer angefügt ist diesem Wortlaut jedoch folgender Zusatz: «(vgl. Schlussprotokoll vom 19.10.2020).»
Wenn der Beschuldigte das im Strafbescheid erwähnte Schlussprotokoll tatsächlich nicht erhalten hätte, so hätte er diesen Umstand mit grösster Wahrscheinlichkeit in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 an die ESTV erwähnt. Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren bewiesen, dass der in der Lage ist, die Akten aufmerksam zu studieren und seine Rechte wahrzunehmen. Entsprechend wäre ihm aufgefallen, wenn im Strafbescheid ein Dokument erwähnt wird, von welchem er keine Kenntnis hat. Dies hätte der Beschuldigte geltend gemacht. Der Wortlaut seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 und die dort fehlende Rüge, er habe keine Kenntnis eines Schlussprotokolls, sprechen deshalb für den Erhalt des Schlussprotokolls vom 20. Oktober 2020.
- In der ergänzenden Begründung der Berufung durch den Vertreter des Beschuldigten vom 24. Mai 2022 wird der Erhalt des Schlussprotokolls nicht (mehr) bestritten. Vielmehr wird aufgeführt, dass nicht eindeutig feststehe, wann dieses schreiben effektiv bei der Post aufgegeben und insbesondere, wann es vom Beschuldigten empfangen worden sei. Es sei nicht belegt, dass das Schreiben vom Beschuldigten vor dem 2. November 2020 empfangen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Frist von 10 Tagen gemäss Schreiben vom 20. Oktober 2020 zur Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 eingehalten habe.
Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und der Tatsache, dass er den Empfang des Schlussprotokolls im Verlauf des Berufungsverfahrens nicht (mehr) bestritt, ist erstellt, dass ihm dieses Dokument zugestellt worden ist. Insoweit ist das Beweisergebnis der Vorinstanz zu stützen.
3.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mehrwertsteuerabrechnung innerhalb der Frist von 10 Tagen, die ihm gemäss Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 gesetzt worden war, eingereicht hat und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Strafbescheids und Ausfällung einer Busse weggefallen sind.
3.2. Zum Datum der Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung ist Folgendes festzuhalten:
Der Zeuge B.___ führte aus, dass die Abrechnung vom 5. Dezember 2020 datiere. Diese Aussage beruht auf einem offensichtlichen Irrtum, den auch die Vorinstanz feststellte (Urteil S. 6, zweiter Absatz, AS 092): Der Zeuge meinte den 5. November 2020. B.___ führte weiter aus, er habe mit dem Verschicken der Abrechnung noch zugewartet, weil er sie habe kontrollieren müssen. Sie müsse in der «Grössenordnung zwischen dem 5. und dem 11. eingereicht worden sein.» (AS 079).
Gemäss Strafverfügung vom 13. Januar 2021 (Ziff. 5 a.E.) ging die streitige Abrechnung bei der ESTV am 12. November 2020 ein (AS 044). Die Abrechnung selbst und damit auch der Poststempel befinden sich offenbar nicht in den Akten der Vorinstanz.
Der Tag der Erstellung der Abrechnung (5. November 2020) war ein Donnerstag. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass B.___ die Abrechnung über das Wochenende des 7. / 8. November 2020 kontrollierte und diese am Montag, 9. November 2020 verschickt wurde.
3.3. Zum Datum des Erhalts des Schlussprotokolls ist Folgendes festzustellen:
3.3.1. Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Was für materiellrechtliche Verfügungen gilt, trifft auch auf prozessleitende Verfügungen Dokumente ohne eigentlichen Verfügungscharakter zu. Für die ordnungsgemässe Zustellung aller dieser Schriftstücke ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10.1.2019 E. 3.2.2.).
3.3.2. Die ESTV hat somit den Nachweis zu erbringen, in welchem Zeitpunkt das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 in den Machtbereich des Beschuldigten gekommen ist. Wie erwähnt, liegt hierfür kein direkter Beweis vor, da das Schlussprotokoll weder eingeschrieben noch als A-Post-Plus-Sendung, sondern mit A-Post mit B-Post versandt worden war (vgl. Ziff. 2.1. hiervor).
3.3.3. Wird die Zustellung selbst das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2017 vom 12.6.2014 E. 4.1.).
Der Beschuldigte liess in der ergänzenden Begründung seiner Berufung vom 24. Mai 2020 ausführen, dass das Schlussprotokoll nicht vor dem 2. November 2020 bei ihm eingegangen sei.
Das Schlussprotokoll datiert vom 20. Oktober 2020. Der 20. Oktober 2020 war ein Dienstag; es ist damit davon auszugehen, dass das Schlussprotokoll am nächsten Arbeitstag, d.h. dem 21. Oktober 2020, verschickt worden ist. Jedenfalls hat die ESTV sowohl den Strafbescheid vom 8. November 2020 als auch die Strafverfügung vom 13. Januar 2021 am Tag der Datierung bzw. am Folgetag der Post übergeben (AS 016 und 028, 032 und 035). Sofern das Schlussprotokoll mit A-Post zugestellt worden ist, müsste es beim Beschuldigten am Folgetag, d.h. am 22. Oktober 2020 (Donnerstag) eingetroffen sein.
Nun ist aber nicht erstellt, ob die Zustellung mit A-Post mit B-Post erfolgte. Aber selbst wenn die Zustellung mit A-Post erfolgt ist, besteht bei dieser Versandart – im Gegensatz zur Zustellung mit A-Post-Plus – keine Vermutung für eine korrekte Zustellung (Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2019 vom 11.11.2020, E. 2.2.1.). Es kann also nicht vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten das Schlussprotokoll «normal» am 22. Oktober 2020 zugestellt worden ist.
3.3.4. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die Abrechnung am 9. November 2020 verschickt hat (vgl. Ziff. 3.2. hiervor) müsste er, um damit die Frist von 10 Tagen eingehalten zu haben, das Schlussprotokoll am 30. Oktober 2020 später zugestellt erhalten haben. Den Beweis, dass der Beschuldigte das Schlussprotokoll in einem früheren Zeitpunkt zugestellt erhielt und er deshalb die zehntätige Frist nicht eingehalten hat, kann die ESTV nicht erbringen. Es liegen weder Hinweise für das Datum der Postaufgabe noch die Zustellung des Schlussprotokolls vor, zudem ist auch unklar, welche Versandart die ESTV gewählt hat. Ohne entsprechenden Nachweis kann aber eine Zustellung des Schlussprotokolls an den Beschuldigten vor dem 30. Oktober 2020 nicht angenommen werden.
3.4. Damit muss das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach dem Beschuldigten das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 fristgerecht zugestellt worden ist und dieser die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 innert der gesetzten Frist von 10 Tagen nicht einreichte, als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO bezeichnet werden. Die Sachverhaltsfeststellung geht von einer unzutreffenden Würdigung der Zeugenaussage von B.___ aus. Zudem hat die Vorinstanz aus einer ordnungsgemäss zugestellten Strafverfügung vom 13. Januar 2021 abgeleitet, dass auch das Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 ordnungsgemäss zugestellt worden sei, obwohl die ESTV bei diesen beiden Dokumenten unterschiedliche Zustellungsformen wählte. Schliesslich vermochte die ESTV für das Datum des Empfangs des Schlussprotokolls durch den Beschuldigten keinerlei Nachweise zu erbringen. Die Annahme einer fristgerechten Zustellung des Schlussprotokolls und einer verspäteten Einreichung der Abrechnung durch den Beschuldigten stellt eine Verletzung der Beweisregeln gemäss Ziff. 3.3.1. hiervor und damit eine Verletzung von Bundesrecht dar. Der erstinstanzliche Entscheid muss deshalb aufgehoben werden.
4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2020 innert der gemäss Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2020 gesetzten Frist von 10 Tagen eingereicht hat. Entsprechend den Ausführungen im Schlussprotokoll konnte er damit die Ausfällung einer Busse und ein strafbares Verhalten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG abwenden. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorhalt freizusprechen.
V. Kosten
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat der Bund zu tragen. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens hat der Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 423 StPO). Von einer Rückforderung beim Bund (Art. 98 Abs. 1 VStrR) wird praxisgemäss abgesehen.
Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. Der Verteidiger des Beschuldigte machte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 eine Parteientschädigung von CHF 1'411.85 inkl. Auslagen und MwSt. geltend (Stundenansatz: CHF 220.00). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Bund, v.d. die ESTV, hat dem Beschuldigten deshalb für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'411.85 zu bezahlen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes (Art. 101 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR).
Demnach wird in Anwendung von Art. 97 ff. VStrR, Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorhalt der Verletzung der Verfahrenspflichten i.S.v. Art. 98 lit. b MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VStrR freigesprochen. 2. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der Bund. 3. Dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'411.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Staatskasse des Bundes. 4. Die Kosten des kantonalen erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens trägt der Staat Solothurn. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Schenker |
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