Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.23: Verwaltungsgericht
Das Obergericht der Strafkammer hat am 15. Dezember 2022 das Urteil in einem Fall von versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriff, möglicherweise Raufhandel, Beschimpfung und Drohung gefällt. Der Beschuldigte A.___ wurde teilweise schuldig gesprochen, während der Beschuldigte B.___ des Raufhandels schuldig befunden wurde. Es wurde eine Freiheitsstrafe für A.___ verhängt, sowie Geldstrafen und Landesverweisungen für beide Beschuldigten. Es wurden auch Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt, und es wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B.___ rechtskräftig geworden ist. Das Geschlecht der verlorenen Partei ist nicht angegeben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2022.23 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 15.12.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Privat; Urteil; Privatkläger; Apos; Täter; Recht; Aussage; Verletzung; Opfer; Staat; Beweis; Fusstritt; Aussagen; Körper; Urteils; Körperverletzung; Frauen; Verfahren; Gesicht; Gericht; Verletzungen; Person; Freiheit; Freiheitsstrafe |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 13 BV ;Art. 133 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 19 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 416 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48a StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 BV ;Art. 5 StPO ;Art. 50 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 115 IV 286; 118 IV 119; 120 Ia 36; 122 IV 49; 124 IV 53; 125 IV 242; 129 I 49; 133 IV 1; 133 IV 9; 134 IV 140; 134 IV 17; 134 IV 1; 135 IV 12; 136 IV 55; 137 IV 219; 137 IV 57; 138 IV 120; 141 IV 34; 141 IV 61; 142 IV 265; 143 IV 49; 144 II 1; 144 IV 168; 144 IV 217; 144 IV 332; 144 IV 345; 144 IV 92; 145 IV 161; 146 IV 105; 147 IV 340; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer, Praxis, 3. Aufl., Zürich, Art. 22 StGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2022.23 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 15.12.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.6 |
Titel: | versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, evtl. Raufhandel, Beschimpfung, Drohung |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 15. Dezember 2022 Es wirken mit: Oberrichter Marti Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Angriff, evtl. Raufhandel, Beschimpfung, Drohung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 15. Dezember 2022: 1. Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:55 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Er weist darauf hin, dass Rechtsanwalt Samuel Neuhaus als Vertreter der Privatkläger D.___ und E.___ mit Verfügung vom 7. November 2022 vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden sei.
In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. September 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen Urteilspunkte. Er stellt fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten B.___ vollumfänglich rechtskräftig geworden sei. In Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger A.___ sei es wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffer I.1.: Freisprüche; - Ziffer I.2. (teilweise): Schuldspruch wegen Raufhandels; - Ziffer III.: Einziehung der Sportschuhe; - Ziffern IV.4 und 5: Abweisung von Zivilforderungen; - Ziffer V.4. (teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter; 2. Befragung des Beschuldigten; 3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens; 4. Parteivorträge; 5. letztes Wort des Beschuldigten; 6. geheime Urteilsberatung; 7. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 17:00 Uhr.
Der amtliche Verteidiger legt seine Honorarnote dem Staatsanwalt und dem Gericht zur Einsicht vor.
Vorfragen
Keine Vorfragen seitens der Parteien.
Beweisabnahme
Der Beschuldigte wird, nachdem er von Oberrichter Marti auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.
Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwalt C.___ stellt und begründet (ASB 167 ff.) für die Anklägerin die folgenden Anträge:
1. Es sei Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2021 aufzuheben und A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges von 19 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Es sei Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2021 aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 21. September 2021 zu bestätigen.
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus stellte und begründete (ASB 44 ff.) im Namen und Auftrag der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 24. November 2022 schriftlich die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Der amtliche Verteidiger Fabian Brunner stellt und begründet (ASB 176 ff.) im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer 1.2. des Urteils vom 21. September 2021 vom Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 1.3. und 1.4. des Urteils vom 21. September 2021 zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Im Erstehungsfalle sei die ausgestandene Haft von einem Tag anzurechnen. 3. In Abänderung der Dispositivziffer 1.5. des Urteils vom 21. September 2021 sei vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 abzusehen. 4. In Abänderung der Dispositivziffern 1.6. und 1.7. des Urteils vom 21. September 2021 sei von einer Landesverweisung abzusehen. 5. Die Dispositivziffern IV.1. bis IV.4. des Urteils vom 21. September 2021 seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Parteikläger seien abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Dispositivziffern V.1., V.3. und V.6. des Urteils vom 21. September 2021 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten – ausgenommen der amtlichen Verteidigung – seien ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der noch einzureichenden Honorar- und Spesennote festzulegen. 8. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
Hierauf halten der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, er arbeite sechs Tage in der Woche und habe Herzblut in die Firma gesteckt. Er habe immer pünktlich seine Steuern bezahlt und keine Schulden. Es sei an jenem Abend zu keinem Kick gekommen. Es sei wahr, dass es eine Schlägerei gegeben habe. Er habe nicht nichts gemacht. Aber es sei von beiden Seiten ausgegangen. Sein Leben hänge von diesem Verfahren ab. Er könne alles verlieren. Wenn er gehen müsste, wüsste er nicht, was er im Kosovo machen sollte. Er würde seine Familie und sein Geschäft verlieren.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 10:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung, gleichentags um 17:00 Uhr:
1. Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest Oberrichter Marti den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen, nimmt die rechtliche Würdigung vor und äussert sich zur Strafzumessung. Anschliessend erläutert er die Überlegungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst der Referent die summarische Urteilsbegründung.
Um 17:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. 1.1 Anlässlich des «Märetfeschts» in Solothurn setzte der polizeiliche Einsatzleiter am Sonntag, 24. Juni 2018, um 02.17 Uhr die Funkmeldung ab, es sei vor der Liegenschaft Hauptgasse 15 zu einer Schlägerei gekommen. Um 02.21 Uhr wurde via Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Ambulanz für den verletzten und nicht ansprechbaren D.___ (nachfolgend: der Privatkläger) aufgeboten. Gemäss den damals gewonnenen Erkenntnissen sei der Privatkläger von den beiden Beschuldigten A.___ und B.___ stehend mittels Schlag ins Gesicht und am Boden liegend noch mittels Fusstritt attackiert worden. Die Begleiterinnen des Privatklägers, E.___ (heute […] mit dem Privatkläger verheiratet, nachfolgend: die Privatklägerin) und G.___ hätten sich schützend dazwischen begeben und hätten folglich von den Beschuldigten auch Schläge abbekommen. Nach Erläuterung der rechtlichen Möglichkeiten seien sämtliche Personen aus der Polizeikontrolle entlassen worden (vgl. dazu und zum nachfolgenden die polizeiliche Strafanzeige vom 3. August 2018, Akten der Staatsanwaltschaft Seiten 006 ff., nachfolgend: AS 006 ff.).
1.2 Später am frühen Morgen sei eine Polizeipatrouille, die sich in einer anderen Angelegenheit im Bürgerspital Solothurn befunden habe, von der Notfallärztin angesprochen worden mit dem Hinweis, dass der Privatkläger unter heftigem Schock stehe, nach wie vor nicht sprechen könne und insbesondere eine mögliche Trittmarke im Gesicht habe. Der diensthabende Pikett-Fahnder der Polizei sei um 04.49 Uhr via Alarmzentrale orientiert worden. In der Folge sei mit der im Spital anwesenden Lebenspartnerin des Privatklägers, der Privatklägerin, eine Erstbefragung durchgeführt worden. Gleichzeitig seien der Polizeiarzt und ein Kriminaltechniker ins Spital aufgeboten worden. Diese hätten den Privatkläger um 06.00 Uhr untersucht und Fotos von der mutmasslichen Trittmarke in dessen Gesicht erstellt. Beim Privatkläger seien vorsorglich Blut- und Urinproben entnommen worden. Nebst einer geringen Alkoholkonzentration im Blut seien die Ergebnisse hinsichtlich Drogen dergleichen allesamt negativ ausgefallen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft habe Dr. M.___, Rechtsmedizinischer Dienst des Bürgerspitals, zusätzlich einen Bericht hinsichtlich der Verletzungen des Privatklägers in Bezug auf strafrechtlich relevante Fragestellungen erstellt.
1.3 Nach den gewonnen Erkenntnissen, habe der Gruppe mit dem Privatkläger und den beiden erwähnten Frauen auch noch F.___ angehört. Dieser sei zufolge einer Sportverletzung an Krücken gegangen und habe dementsprechend nicht richtig in das Geschehen eingreifen können. Er wurde am Morgen des 24. Juni 2018 polizeilich als Auskunftsperson befragt. In der Folge ordnete der zuständige Staatsanwalt an, die beiden Beschuldigten anzuhalten, was gleichentags um 12.30 Uhr an deren jeweiligem Domizil erfolgte. Nach Vornahme der Befragungen wurden die beiden Beschuldigten am Abend des Folgetages aus der Polizeihaft entlassen.
1.4 Am Tatort wurden am Abend des 24. Juni 2018 von der Polizei Fotos erstellt. Bei der Kontrolle des Bodens habe ausgeschlossen werden können, dass die Marke im Gesicht des Privatklägers auf die dortigen Pflastersteine zurückzuführen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten A.___ wurde ein Paar schwarze Turnschuhe der Marke Nike sichergestellt. Ein Abgleich der Schuhe mit der mutmasslichen Trittmarke im Gesicht des Privatklägers sei negativ verlaufen.
2. In der Folge wurde vom Kanton Solothurn ein Verfahren des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten A.___ wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen am 14. April 2019 frühmorgens in Zürich (Auseinandersetzung mit den Sicherheitsangestellten eines Clubs) übernommen (AS 177 ff. und 403 ff.).
3. Mit Anklageschrift vom 19. Oktober 2020 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung der den beiden Beschuldigten gemachten Vorhalte.
4. Am 21. September 2021 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
I.
1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - der einfachen Körperverletzung, - der Drohung, - der Beschimpfung, alles angeblich begangen am 14. April 2019.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht: - der versuchten schweren Körperverletzung, - des Raufhandels, beides begangen am 24. Juni 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 24 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. A.___ ist ein Tag Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
II.
1. B.___ hat sich des Raufhandels, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht.
2. B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ ist im Erstehungsfall ein Tag Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 89 Tagessätze zu je CHF 120.00 reduziert.
4. Der B.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 7. März 2018 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
III.
Die bei A.___ sichergestellten Nike Sportschuhe, schwarz, Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate, werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
IV.
1. A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 161.65 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.
2. A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 2'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.
3. A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftung verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.
4. A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftung verurteilt, E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 600.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018.
5. Das Begehren von H.___, […], um Zusprechung von CHF 5'000.00 als Genugtuung ist abgewiesen.
6. Das Begehren der Allianz Suisse Schadenservice Center, 8048 Zürich, um Zusprechung von CHF 6'474.15 als Schadenersatz ist abgewiesen.
V.
1. A.___ hat dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung im Umfang von 2/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 2'763.35, zu bezahlen.
2. B.___ hat dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 1'381.70, zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, in solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 5'501.50 (Honorar CHF 4'850.00, Auslagen CHF 258.20, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 393.30) zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 9'985.75 (Honorar CHF 9'000.00, Auslagen CHF 271.80, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 713.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 74%, somit CHF 7'389.45, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang 74%, somit CHF 1'992.45 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'977.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale Gerichtskasse B.___ noch CHF 4'022.45 auszubezahlen hat.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'730.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu bezahlen:
5. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte A.___ am 27. September 2021 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 171 f., nachfolgend SL AS 171 f.). Mit der Berufungserklärung vom 16. März 2022 wurde ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung beantragt. Für den Raufhandel sei eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 auszufällen. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. September 2016 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, ev. auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Dispositivziffern V.1./3. und 6. des Urteils aufzuheben und die Verfahrenskosten – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – seien ausgangsgemäss zu 1/5 dem Beschuldigten und zu 4/5 dem Staat aufzuerlegen.
6. Damit kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten B.___ vollumfänglich rechtskräftig geworden ist. In Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger A.___ ist es wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer I.1.: Freisprüche; - Ziffer I.2. (teilweise): Schuldspruch wegen Raufhandels; - Ziffer III.: Einziehung der Sportschuhe; - Ziffern IV.4 und 5: Abweisung von Zivilforderungen; - Ziffer V.4. (teilweise): Höhe der dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung.
7. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurden der zuständige Staatsanwalt, der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger sowie der Vertreter der Privatkläger zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht auf den 15. Dezember 2022 vorgeladen.
8. Mit Eingabe vom 24. November 2022 lassen die Privatkläger die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen. Auf eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht werde verzichtet.
II. Sachverhalt
1. Der Vorhalt
Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 19. Oktober 2020 lautet wie folgt:
«Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 24. Juni 2018, ca. 02:25 Uhr in Solothurn, Hauptgasse, am "Märetfescht", zum Nachteil von D.___, indem die Beschuldigten gemeinsam einen Angriff verübten und mit massiver Gewalt auf den Geschädigten einwirkten, wodurch sie diesen vorsätzlich an Körper und Gesundheit schädigten.
Die Beschuldigten schlugen dem Geschädigten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrmals mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser zu Boden ging. Die Beschuldigten versuchten daraufhin, den Geschädigten weiter zu traktieren, wobei der Beschuldigte A.___ dem auf dem Boden liegenden Geschädigten mindestens einmal wuchtig gegen den Kopf trat. Mit ihren Schlägen und Tritten trafen und verletzten sie auch G.___ und E.___, die sich über den Geschädigten beugten, um diesen vor weiteren Schlägen zu schützen.
Die Beschuldigten wussten aufgrund ihres gewalttätigen Vorgehens um die Möglichkeit, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, ihm lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere schwere lebensbedrohliche Kopf- Gehirnverletzungen, bleibende Schäden an Körper und Gesundheit zuzufügen und wollten diese bzw. nahmen dies trotz des hohen Risikos für den Fall des Eintritts zumindest in Kauf.
Die beiden Beschuldigten fassten zu Beginn der Begebenheiten spontan den Entschluss, den Geschädigten massiv zusammenzuschlagen. Sie wirkten an dem Angriff in gleicher Weise massgeblich mit und billigten dabei die Handlungen des jeweils anderen und machten sich so dessen Verletzungsvorsatz zu eigen, handelten demzufolge mittäterschaftlich.
Der Geschädigte wurde durch den Fusstritt in einen Zustand psychischen Schocks versetzt und befand sich kurzzeitig in einem komaähnlichen Zustand. Weiter zog er sich Prellungen über dem linken Jochbogen und am linken Oberlid, eine intrakutane Blutung im Bereich des Schlüsselbeins sowie eine Schürfwunde über der linken Kniescheibe zu. Da die schwere Verletzung nicht eintrat, blieb es beim Versuch.»
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2.3 Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
2.4 Bei der Wertung von Aussagen – unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen gerichtlichen Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen aber auf einem Phantasie- Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49 vom 7. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern würden. Mit der Aussagenanalyse soll überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.
Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind die Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern bestehende Geschichten bestätigen abstreiten. Der mutmassliche Täter tut also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig zu erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphne Tavor: Aussagenpsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei Beschuldigten, Referat anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge», 16.-17. Mai 2011, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis sowie vom Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität St. Gallen).
2.5 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
Hinsichtlich des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Indizienprozess hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 345 erwogen:
«2.2.3.2 Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, a.a.O., N. 62 zu Art. 10 StPO). Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 10 StPO). Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 10 StPO; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 400; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 1993 S. 419, 423).
[…]
2.2.3.4 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen»
3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zum Raufhandel
Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen Raufhandels sind hinsichtlich beider Beschuldigter rechtskräftig. Die Vorinstanz ist dabei auf US 20 ff. von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
«A.___ und B.___ stiessen in der Nacht des "Märitfeschts" auf D.___ und seine drei Begleitpersonen. Dabei liefen die beiden Herren F.___ und D.___ mit etwas Distanz hinter den zwei Frauen. F.___ ging an Krücken und D.___ trug seinen Arm im Gips. Sodann wurden die beiden Frauen vom Beschuldigten A.___ angesprochen. Hierauf wies D.___ den Beschuldigten darauf hin, dass E.___ seine Freundin sei. Daraus resultierte ein kurzer verbaler Disput, der bald in eine physische Auseinandersetzung überging, in deren Folge D.___ zumindest einen Schlag ins Gesicht erhielt. Unklar bleibt, von welchem Täter der erste Schlag ausgeführt wurde, da die Aussagen der Befragten diesbezüglich auseinandergehen. Fest steht einzig, dass nicht D.___ zuerst zuschlug. Die Aussagen der Beschuldigten dazu erweisen sich als unglaubhaft. Hingegen ist als erwiesen zu erachten, dass sich auch B.___ an dieser tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Einerseits wurde von E.___ und G.___ übereinstimmend geschildert, wie letztere B.___ zunächst noch erfolgreich zurückhalten konnte, bevor sie von diesem zu Boden gestossen wurde. Zum andere konnten die vier Auskunftspersonen, welche die Tat immerhin am nächsten mitverfolgten, bestätigen, dass beide Beschuldigte gegen D.___ tätlich wurden. Die Aussagen der Zeugen stehen dem nicht entgegen. Diese führten zwar aus, B.___ habe dem Opfer nichts gemacht (AS 143) bzw. keine Gewalt gegenüber diesem ausgeübt (AS 153). Da jedoch selbst B.___ bestätigte, am "Gerangel" beteiligt gewesen zu sein und beim "Herumfuchteln" eventuell jemanden getroffen zu haben, ist davon auszugehen, dass sich die Aussagen der Zeugen auf einen späteren Zeitpunkt in der Auseinandersetzung beziehen. So führte I.___ auch aus, der mit dem hellen Pullover habe auf das Paar loswollen. Sie wisse aber nicht, was vorher geschehen sei. Sie vermute, dass er auch auf das Paar loswollte (AS 152).
Was die Beteiligung von D.___ an dieser tätlichen Auseinandersetzung anbelangt, so gehen auch hier die Aussagen auseinander. Die Zeugen J.___ und K.___ sagten aus, das Opfer bzw. das Paar habe keinen einzigen Schlag ausgeteilt (AS 144 und 159), wobei auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus einer gewissen Distanz den Beginn der Auseinandersetzung nicht richtig mitbekommen haben. D.___ sprach selber nur davon, versucht zu haben, sich zu wehren und den anderen wegzustossen bzw. ihm eins zu "chlöpfen". Es sei ihm jedoch nicht gelungen (AS 117). Demgegenüber führten E.___ und G.___ klar aus, dass D.___ einen der Täter weggestossen habe (AS 95 und 123). F.___ bestätigte immerhin, dass es ein "Gerangel" gegeben habe, was auf eine wechselseitige Auseinandersetzung hindeutet. Da der Beitrag von D.___ damit ungewiss bleibt, ist bei der rechtlichen Würdigung von dem für die Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist als erstellt zu erachten, dass D.___ zumindest einen der Täter gestossen hatte.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen ist des Weiteren erstellt, dass D.___ sowie G.___ im Laufe des Geschehens unabhängig voneinander zu Boden fielen. Wie D.___ zu Boden fiel, kann dabei nicht erstellt werden, da auch hierzu unterschiedliche Angaben vorliegen bzw. die Mehrheit der Beteiligten angab, nicht gesehen zu haben, wie dieser zu Boden fiel. Erstellt ist hingegen aufgrund der übereinstimmenden Angaben von E.___ und G.___, dass letztere von B.___ zu Boden gestossen wurde, da sie diesen zuvor festhielt.
Zu klären ist sodann, wie sich E.___ und G.___ ihre Verletzungen zugezogen haben. Gemäss den Angaben von E.___ hätten beide Männer auf sie eingeschlagen und eingetreten, als sie sich schützend über D.___ gebeugt hätten. Dabei sei sie selber am Kopf und am rechten Arm getroffen worden. G.___ führte aus, als sie sich schützend auf D.___ gelegt habe, habe ihr einer der beiden Männer zweimal gegen ihr linkes Handgelenk getreten. Auch F.___ konnte bestätigen, wie die beiden Frauen schützend auf D.___ lagen, während die beiden "Typen" noch ein- bis zweimal auf diesen eintraten, jedoch mehrheitlich die Frauen trafen. J.___ führte hingegen aus, die Frauen seien mit dem Opfer (D.___) umgefallen, als dieses wegen des Schlages zu Boden gegangen sei. Dies, weil sie das Opfer festgehalten hätten. Gemäss den Angaben von E.___ stürzte sie sich sogleich auf ihren Freund, nachdem dieser zu Boden gefallen war, und auch G.___ fiel gemäss eigenen Angaben fast zeitgleich mit D.___ zu Boden, wobei sie direkt neben diesem zu liegen kam. Da J.___ das Geschehen aus einer gewissen Distanz beobachtete und alles – wie von den Befragten mehrfach ausgeführt – sehr schnell ging, lassen sich diese abweichenden Angaben des Zeugen ohne Weiteres erklären. Zumindest konnte auch er bestätigen, dass "alle kreuz und quer" lagen, also auch die Frauen, welche versuchten, D.___ zu schützen (AS 141). Allerdings konnte er nicht beobachten, ob die Frauen Schläge abbekommen haben (AS 144). Auch I.___ konnte lediglich bestätigen, dass sich die beiden Frauen schützend auf D.___ legten (AS 151). Hingegen beschrieb auch sie keine Schläge gegen E.___ und G.___, sondern lediglich, wie der dunkel gekleidete Beschuldigte über die Frauen hinüber gegangen sei und D.___ eine Faust verpasst habe (AS 152). Gestützt auf die Angaben der Auskunftspersonen, welche vom Geschehen immerhin direkt betroffen waren, kann jedoch als erstellt erachtet werden, dass E.___ und G.___ von Schlägen und Tritten getroffen wurden, als sie sich schützend auf D.___ legten. Klar ist jedoch aufgrund der übereinstimmenden Angaben, dass sich die Aggressivität dabei gegen D.___ richtete. Nicht erwiesen ist dagegen, welcher der Beschuldigten wem welche Verletzungen zufügte. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen J.___ und I.___ erfolgte in diesem Stadium der Auseinandersetzung keinerlei Gewaltausübung durch B.___, wobei jedoch auch I.___ ausführte "die Täter" seien immer wieder "vorgeprescht" und hätten es wieder und wieder versucht (AS 154). Demgegenüber sollen gemäss F.___ beide Täter tätlich gewesen sein, als D.___ am Boden gelegen habe und sich die Frauen über diesen gebeugt hätten (AS 109). Dass sich E.___ und G.___ im Rahmen der Auseinandersetzungen Verletzungen zuzogen, ist aufgrund der Arztberichte und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten als erstellt zu erachten (AS 79 ff., 122 und 124). Allerdings kann insbesondere bei G.___ nicht abschliessend beurteilt werden, ob sie sich ihre Verletzungen durch den Sturz durch die späteren Schläge und Tritte zuzog, wusste sie auf diese Frage doch selber keine konkrete Antwort (AS 124). Doch auch bei E.___ muss offen bleiben, wer von den beiden Beschuldigten ihr letztlich die Verletzungen zufügte.»
Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist korrekt und gut begründet, dazu kann vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts auf US 10 bis 22 verwiesen werden.
4. Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vorhalts der versuchten schweren Körperverletzung
4.1 Zur Frage der versuchten schweren Körperverletzung enthalten die Akten folgende objektive Beweismittel:
4.1.1 Bericht von Dr. med. L.___, Amtsarzt, vom 24. Juni 2018, 06.00 Uhr (AS 075): Der Privatkläger sei tief somnolent bis komatös. Er reagiere weder auf Ansprechen noch auf Berührung Schmerz. Der Kreislauf sei stabil, die Pupillen seien eng und reagierten kaum auf Lichtreiz. Die Ursache des komatösen Zustandes sei bisher nicht bekannt, da die computertomographischen Untersuchungen weder ein Schädel-Hirntrauma noch eine Hirnblutung zeigten. Es handle sich entweder um eine sehr starke Hirnerschütterung der psychische Schock habe den Verletzten in diesen Zustand fallen lassen. Die Druckmarke auf der linken Wange könnte von einem Sohlenprofil stammen.
4.1.2 Bericht von Dr. M.___, Rechtsmedizinischer Dienst der Solothurner Spitäler, vom 25. Juni 2018 (AS 076 ff.): Die Diagnosen seien:
- eine Kopfprellung, klinisch ohne Bewusstlosigkeit; im Schädel-CT keine Hinweise für eine intrakranielle Blutung Fraktur im Bereich von Schädelkalotte, Schädelbasis Halswirbelsäule; - Hautabschürfung am linken Knie; - Der Verletzte habe sich im Zustand eines psychischen Schocks ohne Fähigkeit zu sprechen und in einem Zustand nach Stuhl- und Urinabgang befunden.
In der eigenen Untersuchung vom 25. Juni 2018 habe er festgestellt: eine geformte Hautunterblutung über dem Bereich des Jochbeins links, eine diskrete Hautunterblutung mit Druckschmerzhaftigkeit am linken Oberlid, unterblutungsfreie Bindehäute; eine fragliche Sehstörung («Scharfsehen») des prüfenden Fingers auf kurze Distanz; eine intrakutane, nicht geformte Blutung im Bereich des linken Schlüsselbeins. Die Verletzungen (geformte Hautunterblutung und Unterblutung am linken Oberlid) stellten den Folgezustand einer stumpfen Gewalteinwirkung dar. Der geformte Abdruck sei vom KTD bereits dokumentiert worden; in der Form könne es sich bspw. um eine Schuhsohle handeln. Eine Selbstbeibringung sei prinzipiell denkbar, insbesondere in einem Stolpersturz gegen eine geformte Fläche. Eine absichtliche Selbstbeibringung sei zwar prinzipiell nicht ausschliessbar, wäre aber angesichts der Gesamtumstände erstaunlich. Von einer akuten Lebensgefahr sei nicht auszugehen. Gefährdet durch die stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf sei vor allem das Gehirn (Hirnblutung, Zerreissen von Hirngefässen).
4.1.3 Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 25. Juni 2018 (AS 087 ff.): Diagnostiziert würden beim Privatkläger eine contusio capitis nach körperlicher Auseinandersetzung mit/bei Verdacht auf psychischen Schock, Exkoriation Knie links und pectoral links, Kontusion Schulter rechts sowie eine Hypokaliämie am ehesten stressbedingt im Rahmen von Diagnose 1. Der Patient habe im Rahmen der Auseinandersetzung eingenässt und eingestuhlt gehabt.
4.1.4 Fotos der geformten Hautunterblutung über dem linken Jochbein: AS 56 f.) und vom Tatort (AS 059 f.).
4.1.5 Bericht des KTD vom 28. Juni 2018 betreffend die sichergestellten Schuhe (AS 047 f.): Das Schuhmuster der beim Beschuldigten sicher gestellten Freizeitschuhe Nike sei mit der geformten Verletzung auf der linken Backe des Opfers nicht in Verbindung zu bringen.
4.2 Die Aussagen zum massgeblichen, angeklagten Tatgeschehen – Fusstritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers – können wie folgt zusammengefasst werden (Hinweis: Wenn vom «grösseren Mann» die Rede ist, ist der 1,73 Meter grosse Beschuldigte A.___ gemeint (so auch der Verteidiger: SL AS 127), dieser trug damals schwarze Kleidung; der «kleinere Mann» ist der 1,61 Meter grosse Beschuldigte B.___):
4.2.1 Aussagen des Beschuldigten A.___:
24. Juni 2018, 12.35 Uhr: Zur Auseinandersetzung könne er sagen, dass es ein Gedränge gewesen sei. Viel mehr könne er nicht mehr sagen, da er es selber nicht «getscheggt» habe. Dort, wo er gelaufen sei, sei er attackiert worden, es seien mehrere Personen auf ihn losgegangen. Dies, weil er eine Frau angemacht gehabt habe. Von da an seien überall Leute um ihn herum gewesen. Er habe nichts mehr «getscheggt». Im Moment, als er zu einer Frau gesagt habe, sie sei eine Hübsche, habe er eine Faust kassiert. Der Arm dieses Mannes sei bedeckt gewesen, der habe also einen Handschuh eine Bandage getragen. Da habe er sich nur noch schützen wollen. Er sei «zu gewesen», d.h. er habe viel getrunken gehabt. Es seien schon 10 bis 15 Biere zu 3 dl gewesen. Er habe schon geschwankt beim Gehen und könne aus diesem Grund auch nicht erklären, wie das Ganze abgelaufen sei. Er sehe sich als Opfer, deshalb sei er wütend, dass er da sein müsse. Er habe einfach geschaut, dass er keine Faust mehr kassiere. Er sei mit einem Kollegen unterwegs gewesen, zu diesem wolle er nichts sagen. Er selbst sei in der Nacht mit schwarzen kurzen Hosen und einem schwarzen Kapuzenpullover unterwegs gewesen. Getragen habe er die weissen Nike-Schuhe, die er gerade anhabe. Er habe bei der Auseinandersetzung einfach Leute weggestossen, damit er keine Schläge mehr kassiere. Obwohl er vorher schon Schläge einkassiert gehabt habe, aber nicht ins Gesicht. (aF, ob er mitbekommen habe, dass jemand am Boden gelegen sei?) Ja, es seien viele gewesen, er selbst sei auch zu Boden gefallen, ein-/zweimal. Aber bewusst gesehen, dass jemand am Boden gelegen sei, habe er nicht. Einer sei einfach immer wieder auf ihn losgekommen, glaublich derjenige, der ihm die Faust gegeben gehabt habe. Auf den Vorhalt, andere Personen schilderten einen anderen Ablauf, er sein Kollege seien zuerst gegen andere tätlich geworden, lachte der Beschuldigte: das stimme nicht. Er sei der erste gewesen, der geschlagen worden sei. (auf Vorhalt, nach andern Aussagen, dass ein Mann ihn nach dem Anmachen der Frau zurecht gewiesen habe und er sein Kollege diesen Mann dann mit Ohrfeigen Faustschlägen angegriffen hätten) Das sei eine Unverschämtheit, so zu lügen. Er wolle diese Person anzeigen. (auf Nachfrage, der andere Mann solle später am Boden gelegen sein, wobei er sein Kollege diesen noch mit Fusstritten angegriffen habe) Dazu wolle er gar keine Aussagen machen, weil alles, was er hier sage, gegen ihn verwendet werde. Es könne nicht sein, dass der Spiess hier umgedreht werde. Den Rest werde sein Anwalt regeln. (Nach Rücksprache mit dem Verteidiger) Er wolle eine Gegenanzeige machen.
25. Juni 2018, Einvernahme nach vorläufiger Festnahme (AS 325 ff.): Er sei etwas besoffen gewesen und habe eine Frau angemacht. Da sei einer der Typen gekommen, habe die Frau weggestossen und ihm (dem Beschuldigten) in die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Er möchte das ärztlich untersuchen lassen. Als er geschlagen worden sei, habe er kurz sein Bewusstsein verloren. Er sei dann mitten in der Gruppe gewesen, es sei ein Gedränge gewesen. Was genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es seien Menschen dazu gekommen und die Security. Er habe nicht gewusst, wer mit wem sei und wer auf ihn zukomme. Er sei wie in einem Schock gewesen. Dann sei die Security gekommen und er habe seinen Kollegen gepackt. Als sie bereits sechs Meter entfernt gewesen seien, sei die Security gekommen und danach noch die Polizei. Diese habe die Personalien aufgenommen. Sie seien dann Richtung Bahnhof gegangen. (aF) Nein, er habe nie eine Frau getreten geschlagen. Er habe nur sich selbst schützen wollen. Er habe sich von den vielen auf ihn zukommenden Menschen weggestossen. Was sein Kollege B.___ gemacht habe, wisse er nicht, er habe diesen erst gesehen, als er diesem zugerufen habe, um zu gehen. Im Gedränge habe er nur für seinen eigenen Schutz geschaut. Von einem Schlagen und Treten gegen das Opfer und die Frauen wisse er nichts. (auf Vorhalt der Kopfverletzungen des Privatklägers) Das wisse er nicht, vielleicht sei dies von der Menge gewesen. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Sie hätten viel getrunken. Von seiner Seite sei niemand geschlagen worden. Er könne sich vorstellen, dass der Privatkläger von jemandem geschlagen worden sei. Das könne sein in diesem Gedränge bei so vielen Leuten.
12. September 2018, staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (AS 168 ff.): (auf Vorlesen des Vorhalts) Dass er gezielt mit Schlägen gegen den Kopf geschlagen habe, stimme nicht. Er habe auch keine Frauen geschlagen, das würde er nie tun. Er sei ja selbst umgefallen und wisse nicht, ob der Andere auch einmal am Boden gewesen sei. Er habe die Frau angemacht und sei dann vom Opfer zuerst angegriffen worden. Dieser, der Freund der Frau, habe zuerst geschlagen. (aF, was er selbst gemacht habe) Er habe nichts begriffen, weil er besoffen gewesen sei. Er sei dann auf den Boden gefallen. Er sei in einer Art Schockzustand gewesen, weil er nicht gewusst habe, was laufe. Der von den Zeugen/Auskunftspersonen geschilderte Sachverhalt stimme nicht. Krücken habe er keine gesehen. Er selbst habe sicher nicht geschlagen, auf seinen Freund habe er nicht geschaut. Er habe schauen müssen, dass er selbst nicht geschlagen werde. (aF) Dass sie zuerst geschlagen hätten, stimme nicht. Der Andere sei zuerst auf ihn losgegangen. Was danach gewesen sei, wisse er nicht. Er habe sich fast nicht mehr auf den Beinen halten können und habe versucht aufzustehen. Dann sei er gegen eine Wand gestossen worden. Er habe nicht gesehen, was passiert sei. Dass die Schläge von ihnen aus gekommen sein sollten, stimme nicht. Es sei ein Gerangel gewesen, keine Schlägerei. Er sei selbst verletzt worden, habe aber niemanden verletzt. (auf Vorhalt, gemäss unbeteiligten Zeugen habe er zuerst zugeschlagen) Das stimme nicht. Er habe gar nicht geschlagen. Er sei im Schock gewesen. (auf Vorhalt, gemäss übereinstimmenden Aussagen sei er ziemlich aggressiv gewesen) Das möchte er nicht beantworten. Er wisse es nicht, er sei besoffen gewesen. (Auf Vorhalt, er habe eine ähnliche Vorstrafe: alkoholisiert, ausgetickt und dreingeschlagen) Er verweigere die Aussage. (auf Vorhalt, der Privatkläger habe eine Handgelenksbandage gehabt am rechten Arm) Er wisse das nicht. Er selbst sei geschlagen worden von der rechten Seite. Er habe den Anderen nicht als Erster geschlagen. Einen Mann mit Krücken habe er nicht gesehen. (aF) Die Aussagen mit dem Tritt gegen den am Boden liegenden Privatkläger stimmten nicht. Von ihm sei niemand geschlagen worden. (auf Vorhalt es sei erstaunlich, dass er sich erinnern könne, zuerst geschlagen worden zu sein, danach aber die Erinnerung nachlasse) Er sei ja in einem Schock gewesen. Er habe nur die Frau angemacht. Es sei passiert und er habe nur weg gewollt. (aF) Er sei 1,73 cm gross und 90 kg schwer.
Vor Amtsgericht am 20. September 2021 (SL AS 080 ff.): Er könne sich nicht mehr so recht erinnern an den Abend, so flüchtig. Als er die Dame angemacht gehabt habe, sei er von hinten gestossen worden. Also weg von der Frau. Dann sei er geschlagen worden. Dann habe der Mann gesagt, es sei seine Frau. (aF) Ja, zuerst habe man ihn von der Frau weggestossen, weil er so nahe an ihr gewesen sei. (aF) Wie es dann weiter gegangen sei, erinnere er sich nicht richtig. Wie viele Leute es gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei schnell gegangen und er habe auf sich geschaut. (aF) Er sei auf die rechte Seite geschlagen worden: er habe zur Frau geschaut und sei von rechts geschlagen worden. Ob es ein Faustschlag ein Schlag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Dann habe eine Diskussion angefangen. (aF) Ja, die Person, die ihn geschlagen habe, sei hinter ihm gewesen. Wie der Schlag passiert sei, wisse er nicht genau. Es sei sehr schnell gegangen. (aF, er erinnere sich, auf der rechten Seite am Kopf getroffen worden zu sein). Nicht richtig. So Bruchteile halt. Wie es genau entstanden sei, wisse er nicht. Am Morgen habe er auch nicht viel gewusst, weil sie alkoholisiert gewesen seien. (auf Vorhalt, bei der ersten Einvernahme habe er noch gesagt, er sei nicht ins Gesicht geschlagen worden) Dazu wolle er keine Aussage machen. (aF) Er habe Schürfungen und Prellungen davon getragen. Wo, wisse er nicht mehr. (aF, wie er sich die Verletzungen des Privatklägers erklären könne) Die müssten passiert sein, als sie die Auseinandersetzung gehabt hätten. Aber wie genau, das könne er nicht sagen. (auf Vorhalt der Trittmarke im Gesicht) Er könne sich nicht an einen Fusstritt erinnern. Von ihm sicher nicht. (auf Vorhalt der Zeugenaussagen) Dazu wolle er keine Aussage machen. (aF, wie die Auseinandersetzung aus seiner Sicht abgelaufen sei) Es sei eine Frau von ihm angemacht worden. Dann sei halt der Streit zwischen ihnen, den Männern, entstanden. Mehr könne er nicht erklären, weil er sich nicht erinnern könne. Er wolle nichts Falsches sagen. Am Anfang sei der Privatkläger auf ihn losgegangen, dann habe die Diskussion angefangen. Weiter könne er sich nicht erinnern. (aF) Die Verletzungen der beiden Frauen könne er sich nicht erklären. Was sein Freund gemacht habe, könne er nicht sagen. Er könne sich wirklich nicht richtig erinnern, weil sie so besoffen gewesen seien. Es sei ein Streit zwischen zwei Gruppen gewesen. Dass der Privatkläger einen Gips getragen habe, habe er nicht gesehen. (aF, ob er in der Auseinandersetzung zugeschlagen habe) «Also zugeschlagen …» Er habe sich gewehrt, es sei ein Gerangel gewesen von beiden Parteien aus. Wer dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt habe, könne er nicht sagen. (aF) Der Privatkläger habe erst nach dem Schlag gesagt, dies sei seine Frau. Damit sei es für ihn eigentlich erledigt gewesen. Aber die anderen hätten nicht aufhören wollen. Der Freund von ihr sei erst im Nachhinein direkt und auf eine aggressive Art gekommen. Dann sei es so schnell passiert. (aF, was) Der Streit zwischen ihnen. Er habe mit ihm diskutiert. Dann habe es nach seiner Erinnerung immer mehr angefangen. Der Privatkläger habe auf eine aggressive Art mit Schlagen angefangen. (auf Vorhalt, es sei schwierig vorstellbar, dass ein Mann mit einem Gips und der Andere mit Krücken kämen und diese zwei gesunde junge Männer angriffen) Er könne sich das auch nicht vorstellen. Er könne sich nicht richtig erinnern. Es sei eine Dummheit gewesen, was da passiert sei. (Auf Nachfrage, ob er geschlagen habe) Es habe eine schnelle Schlägerei gegeben. Dass er spezifisch auf jemanden eingeschlagen habe, nein. Er habe um sich geschlagen im Schock. (auf Nachfrage, ob er nicht dreingeschlagen habe) Ob er die Aussage verweigern könne? (auf Hinweis, er könne die Aussage verweigern) Ja, er habe um sich geschlagen, er habe sich schützen wollen. (aF) Nach seiner Erinnerung sei er einmal auf dem Boden gelegen. Weshalb, wisse er nicht. (aF) Nein, ein Kick habe nicht existiert.
Vor Obergericht am 15. Dezember 2022 (ASB 161 ff.): Er erinnere sich zwar noch an den Vorfall, die Details wisse er aber nicht mehr. Er sei sich im Klaren darüber, dass der Tritt nicht existiert habe. Er könne mit gutem Gewissen sagen, dass der Tritt nicht passiert sei. (aF, warum er sicher wisse, dass der Fusstritt nicht stattgefunden habe?) Wie und was genau passiert sei, wie sich beispielsweise Herr Frühauf seine Prellungen zugezogen habe, wisse er nicht. Er wisse aber, dass er keinen Kick gegeben habe. Er werde zu Unrecht beschuldigt.
4.2.2 Aussagen des Beschuldigten B.___:
24. Juni 2018, 12.45 Uhr (AS 135 ff.): Er mache keine Aussagen zu diesem Vorfall. Er werde einen Anwalt einschalten und bis dahin nichts sagen. Wenn es soweit sei, werde er dann schon reden. D.___ und sein Kollege hätten angefangen. Er lasse sich sowas nicht gefallen. (aF, was) Dass ihm die Schuld gegeben werde für den Vorfall von letzter Nacht. Die beiden anderen hätten angefangen. Auf die weiteren Fragen verweigerte der Beschuldigte die Aussage.
25. Juni 2018 Einvernahme nach vorläufiger Festnahme (AS 333 ff.): Er könne sich nun dazu äussern. Er sei selbst Opfer, er sei selber geschlagen worden. Er habe eine Faust bekommen. Ihm sei in den Rücken und auf das linke Auge geschlagen worden. An den Schultern habe er starke Schmerzen, an der Hand habe er Schürfungen. (aF, was passiert sei) Er wisse es nicht mehr genau, er sei besoffen gewesen. Sie hätten zwei Frauen angesprochen. Dann sei der Freund gekommen und habe sie angeschrien. Sie hätten sich entschuldigt. Jemand sei auf ihn losgegangen und er sei am Boden gelandet. Dass der Andere so zugerichtet worden sei, habe er nicht gewusst. Das habe er erst am nächsten Morgen erfahren. Er wisse nicht, wer auf ihn losgegangen sei. Er habe die Beiden trennen wollen. (aF) Am Boden habe er Schläge kassiert. Es seien so viele Leute dort gewesen. Er sei dann weggegangen, davongerannt. (aF) Was A.___ gemacht habe, wisse er nicht. Er habe erst am nächsten Tag erfahren, was passiert sei. Er könne nicht bestätigen, was passiert sei. Jeder spreche für sich. (aF) Ob jemand auf das Opfer geschlagen habe, wisse er nicht. (aF) Es sei möglich, dass das Opfer seinen Kollegen A.___ geschlagen habe. «Er» sei sehr aggressiv gewesen. Er selbst sei am Boden gewesen. Sie hätten sich auch entschuldigt. (aF) Er wisse nicht, woher das Opfer die Verletzungen im Gesicht habe. (aF) Es sei möglich, dass A.___ eine Faust kassiert habe. Er habe aber nichts gesehen, weil er am Boden gewesen sei. (aF) Die Verletzungen des Opfers seien sicher nicht von ihm. Das Opfer habe das gesucht. Er selbst sei besoffen gewesen und sei selbst geschlagen worden. Er wisse nicht, was passiert sei. Es sei doch normal, dass man Frauen ansprechen könne. (aF) Wenn er das Opfer getreten hätte, würde er es zugeben. Sie seien ziemlich betrunken gewesen und er wisse fast nichts mehr. (aF) Ja, er habe niemanden geschlagen und sei selbst geschlagen worden. Er wisse fast nichts mehr. Sogar die Polizei habe Verständnis gehabt mit ihnen.
12. September 2018, Schlusseinvernahme (AS 162 ff.): (auf Vorlesen der Vorhalte): Er habe alles schon gesagt und habe nichts mehr zu sagen dazu. Man könne die Fragen an seinen Anwalt richten. Er bestreite die Vorhalte.
20. September 2021, vor Amtsgericht (SL AS 096 ff.): Er könne sich grundsätzlich nicht stark erinnern, sie seien recht betrunken gewesen. Der Kollege habe eine der beiden Frauen angesprochen, dann seien «sie» schreiend gekommen. Es sei sehr, sehr schnell gegangen. Er erinnere sich nicht genau. Er sei dagestanden und plötzlich am Boden gewesen. Am Boden habe er einen Schlag erhalten. Dann sei einer der Security gekommen und er sei beim Security gewesen. Er sei geschlagen worden, genau. Daran vermöge er sich eigentlich wirklich zu erinnern. Dies aus einem Grund: er habe ein Foto gemacht an diesem Abend, dieses aber am Abend wieder gelöscht, weil er kein so negatives Bild auf dem Handy habe haben wollen. Es sei eine Polizistin da gewesen. (aF) Als er am Boden gewesen sei, habe er sich aufstützen wollen und sei auf die linke Seite geschlagen worden. Als er aufgestanden sei, sei die Security da gewesen. Es seien nach seiner Erinnerung nicht Sanitäter gewesen. So habe sich das Ganze dann aufgelöst. (aF) Er wisse nicht, wer ihn geschlagen habe. (aF) Er wisse nicht, warum er zu Boden gefallen sei. Es habe extrem viele Leute gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben und plötzlich sei er am Boden gewesen. Er wisse nicht ob er gestossen worden sei ob er gestolpert sei. (aF, wie sich das Opfer die Verletzungen zugezogen habe) Er habe lange studiert, wie das habe passieren können. Ihm sei es erst klar gewesen, als er das Foto gesehen habe. Man sehe auf dem Foto eindeutig, dass die Verletzung eckig sei. Auf der Welt gebe es keine eckigen Schuhe. Er nehme an, das Opfer sei umgefallen und sei auf die Pflastersteine gefallen. Wie das Opfer zu Boden gefallen sei, wisse er nicht. Er habe weder links noch rechts geschaut. Er sei selbst geschlagen worden. Es habe links und rechts Leute gehabt. Es habe extrem viele Leute gehabt dort. Es sei ein Gerangel und sehr eng gewesen. (auf Vorhalt der klaren und übereinstimmenden Zeugenaussagen) Das könne er sich nicht gross vorstellen. Man dürfe nicht vergessen, dass sie ziemlich betrunken gewesen seien. Er wisse nur, dass er am anderen Morgen aufgewacht sei und gedacht habe: «Oh Gott, ich weiss, dass etwas passiert ist.» Was genau passiert sei, daran könne er sich nicht erinnern. Er habe gewusst, dass er am Boden einen Schlag erhalten habe. Nach dreieinhalb Jahren sei es nun schwierig, Antworten zu geben. (aF, wie die Verletzungen der Frauen entstanden seien) Das habe er auch studiert. Er habe in seinem ganzen Leben noch nie eine Frau geschlagen. Es seien so extrem viele Leute da gewesen und er frage sich, weshalb niemand dazwischen gegangen sei. Bspw. die Sanitäter hätten der Polizei doch sagen können, dass die Männer die Frauen geschlagen hätten. Wenn man eine Frau schlage, werde man gleich mitgenommen. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, wie sie zu den Verletzungen gekommen seien. Vielleicht seien sie durch das Gerangel auch einfach umgefallen. Er wisse es nicht. Eine Frau zu schlagen, gebe es in seiner Welt nicht. (aF) Ob er auch geschlagen habe, könne er heute nicht mehr sagen, er wisse es nicht. Es könne sein, dass er im Gerangel herumgefuchtelt habe und jemanden getroffen habe sonst irgendetwas. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Sie seien betrunken gewesen. Er wisse, dass er am Boden gelegen sei und einen Schlag erhalten habe. Wie das Ganze entstanden sei, wisse er nicht mehr.
4.2.3 Aussagen des Privatklägers:
26. Juni 2018 (AS 114 ff.): Er sei nun aus dem Spital entlassen worden und habe noch Schmerzen in der linken Gesichtshälfte und an der rechten Schulter. Letzteres wohl vom Sturz. Und ein aufgeschürftes Knie. Dazu sei ihm ab und zu etwas schwindlig. Er müsse nur noch Schmerzmittel einnehmen. (aF nach dem Ablauf) Einer habe seine Freundin angebaggert. Auf seinen Einwand, das sei seine Freundin und das mache man nicht, habe der Andere gesagt, wer er sei und was passieren könne. Der Mann habe auch von einem Messer gesprochen so, daran könne er sich aber nicht erinnern. Der Mann habe ihm dann «eins abgedrückt». Er habe sich logischerweise noch wehren wollen. Danach wisse er nur noch, dass er am Boden gelegen sei und einen grossen «Chlapf» erhalten habe. Danach erinnere er sich an nichts mehr. (aF nach dem Auslöser für die Auseinandersetzung) Er habe das wegen dem Anbaggern eigentlich anständig gesagt, aber die hätten vermutlich nur auf so etwas gewartet. (aF, ob er das Bewusstsein verloren habe bei der Auseinandersetzung) Er habe seine Augen schon offen gehabt, sei aber irgendwie nicht dort gewesen. So etwas habe er noch nie erlebt gehabt. (aF) Wie er am Boden gelegen sei, könne er nicht sagen, das wisse wohl seine Freundin besser. (aF nach dem Abdruck an der linken Gesichtshälfte) Er wisse nicht, woher er diesen habe. Am Anfang, als er mit diesem Typen geredet habe, habe er einen Schlag, wohl einen Faustschlag, in seine linke Gesichtshälfte erhalten. (aF) Die beiden anderen Typen hätten angefangen. Er habe nur versucht, sich zu wehren. Es sei aber sehr schnell gegangen: Die anderen seien zu zweit gewesen und sein Kollege sei an den Krücken gegangen und habe nichts machen können. (aF, wie er versucht habe, sich zu wehren) Er habe versucht, denjenigen, der gerade bei ihm gewesen sei, wegzustossen. Zudem habe er glaublich versucht, einem eins zu «klöpfen». Das sei ihm aber nicht gelungen. (aF, ob er am Boden auch noch weitere Angriffe kassiert habe) Das wisse er nicht. Er könne sich einfach noch an dieses riesige «Chlöpfen» erinnern, als er am Boden gelegen sei. Da habe es «geklepft» und er sei «weg gewesen». Er habe keine Ahnung, ob das ein Tritt ein Schlag gewesen sei. Von wem die Angriffe konkret gekommen seien, könne er nicht sagen, aber seiner Meinung nach seien beide aktiv gewesen. Beide seien gegen ihn tätlich geworden. (aF) Er sei nicht einer, der sich provozieren lasse grundlos dreinschlage. So so sei der erste Schlag von den Beiden gekommen. Er habe auch getrunken gehabt und habe sich wehren wollen. (aF) Er empfinde den Angriff als Frechheit, schon wenn man schaue, dass er wegen der rechten Hand angeschlagen gewesen sei, sein Freund an Krücken gegangen sei und es noch zwei Frauen gewesen seien. Und nun solle er beide verklopft haben. Das stimme auf keinen Fall.
4.2.4 E.___ (Privatklägerin):
24. Juni 2018, 05.20 Uhr als Auskunftsperson (AS 095 ff.): Sie und G.___ seien etwas vor D.___ und F.___ gelaufen. Zwei Männer seien ganz nahe bei ihnen gegangen und hätten sie angesprochen mit Sprüchen wie: «Ihr seid zwei geile Frauen». F.___ habe dann gesagt, sie gehörten zusammen und die Männer sollten sie (die Frauen) in Ruhe lassen. D.___ habe gesagt: «Wie sprichst Du mit meiner Freundin?». Die beiden Männer, einer kleiner und ein grösserer, hätten dann zurückgesagt: «Wie sprichst Du mit meiner Freundin. Ich ficke Dich!». D.___ sei dann nahe beim grösseren Mann gestanden und G.___ habe noch erfolgreich versucht, den kleineren Mann zurückzuhalten. Sie habe dann einen Schlag gegen D.___ gehört, könne aber nicht sagen, wie dieser geschlagen worden sei. D.___ habe den grossen Mann aber noch zurückstossen können. Sie sei dazwischen und habe versucht, den grossen Mann aufzuhalten. Sie habe diesen angeschrien, er solle sie in Ruhe lassen. Der grosse Mann habe aber D.___ die ganze Zeit angestarrt und sei total aggressiv gewesen. Sie sei dann von einem der Beiden zur Seite gestossen worden und D.___ sei plötzlich am Boden gelegen. Wie dieser zu Boden gegangen sei, habe sie nicht gesehen. Sie habe sich auf D.___ gestürzt, um diesen zu schützen. Zur gleichen Zeit sei G.___ vom kleineren Mann auch zu Boden gestossen worden und habe sich auch schützend auf D.___ gelegt. Die beiden Männer hätten auf sie eingeschlagen und eingetreten, da diese auf D.___ los gewollt hätten. Sie selbst habe Schläge und Tritte an den Kopf und an den rechten Arm erhalten. G.___ sei am Rücken und an der linken Hand getroffen worden. Es seien dann andere Passanten und Securitas dazu gekommen und die Schläge hätten so aufgehört. D.___ habe einen ganz leeren Blick gehabt und auf nichts reagiert.
17. Juli 2018 als Auskunftsperson mit Gewährung der Teilnahmerechte (AS 099 ff.): Es sei aus dem Nichts gekommen, dass die beiden Männer sie damals gepackt, in den Arm genommen und gesagt hätten: «He, die zwöi geili Froue.». Da sei D.___ nach vorne gekommen und habe gefragt, wie sie eigentlich mit seiner Freundin redeten. Und danach habe es schon «geklepft». Einer der Beiden habe noch gesagt, das sei ihm scheissegal. Sie wisse noch, dass sich einer der Beiden etwas mehr zurückgehalten habe. Dieser habe D.___ zwar auch geschlagen, der Andere sei aber permanent auf D.___ los gegangen. G.___ habe einen zurückgehalten und dieser habe sich etwas mehr zurückgehalten. Sie hätten glaublich noch diskutiert, bevor es «geklepft» habe. Sie wisse noch, wie der eine D.___ mit seinem Blick fixiert habe, wie es Aggressive halt so täten. Dann habe dieser etwas von einem Messer gesagt. D.___ habe mit seiner kaputten Hand ja nichts machen können. Und sie habe ja eh nichts machen können. Derjenige, der D.___ zuerst geschlagen habe, sei auch einmal am Boden gesessen; warum, wisse sie nicht. Der Andere habe sich dann von G.___ losgerissen und habe den entscheidenden Schlag gegeben, dass D.___ zu Boden gegangen sei. Sie und G.___ hätten sich dann schützend über D.___ gebeugt. Sie hätten dann auf sie eingeschlagen und getreten. Sie selbst sei auch am Kopf getroffen worden. Sie wisse aber nicht, wer der Beiden genau was gemacht habe. Sie wisse auch nicht, welcher D.___ ins Gesicht getreten habe. (aF) Es seien zwei Albanertypen gewesen, einer kleiner und der andere grösser. Sie glaube, der Kleine sei von G.___ zurückgehalten worden. Sie könne auch nicht genau sagen, wie D.___ zu Boden gegangen sei, da sie dazwischen gestanden sei. Sie habe wirklich versucht, D.___ zu schützen, aber das sei für sie schwierig gewesen. D.___ habe keine Beleidigung so geäussert, die Beiden hätten keinen Grund gehabt, ihn zu schlagen. Zu Kleidern und Schuhen der Täter könne sie nichts sagen. (aF) Der Grössere habe den ersten Schlag gegen D.___ ausgeteilt, mit dem habe D.___ auch diskutiert. Der Kleinere, der von G.___ gehalten worden sei, habe dann D.___ von der Seite angegriffen, worauf D.___ zu Boden gegangen sei. Wer dann am Boden was gemacht habe, könne sie nicht sagen, da sie selber am Boden gewesen sei. Am Boden sei D.___ kurz bewusstlos gewesen. (aF nach dem aktiveren Täter) Der Grössere, der D.___ so mit dem Blick fixiert habe, sei schon etwas schlimmer gewesen. Der habe auch mehrmals geschlagen, aber D.___s sei nicht gleich zu Boden gefallen. Der Kleinere habe ihn dann zu Boden geschlagen mit einer Faust ins Gesicht. Sie habe noch die Samariter angefleht, sie sollten helfen, diese hätten aber nichts gemacht. Sie selbst sei am Boden direkt zu seinem Kopf gegangen, habe diesen auf ihre Beine gelegt und sich schützend darüber gebeugt. G.___ sei auch dazu gekommen. D.___ selbst sei aber danach weggetreten. Die Beiden hätten auf sie eingeschlagen, weil sie an D.___ heran gewollt hätten. Und so etwas mache man einfach nicht, wenn jemand schon bewusstlos am Boden liege. Sie glaube nicht, dass die Beiden so dumm seien und nicht wüssten, dass man so jemanden töten könne. Sie habe den Eindruck gehabt, die Tat sei ihnen bewusst gewesen. (aF) F.___ habe nichts machen können, der habe ohne Krücken nicht einmal stehen können. (aF) Nach ihrer Meinung seien die Täter nicht unter dem Einfluss von Drogen Alkohol gestanden; so wie die geredet hätten und gestanden seien. Die Beiden hätten einfach Stress gesucht. Sie hätten einfach Glück gehabt, D.___ hätte auch sterben eine Behinderung davon tragen können.
4.2.5 F.___:
24. Juni 2018, 08.13 Uhr als Auskunftsperson (AS 107 ff.): Ihm gehe es gut. Er habe aber ein schlechtes Gewissen, weil er wegen den Krücken nicht mehr habe machen können. Zwei Männer hätten zu den vor ihnen gehenden beiden Frauen gesagt: «Wüsset dir, wie geil dass dir sit?». Er habe das mitbekommen und habe den Beiden gesagt, sie sollten ihre Frauen in Ruhe lassen. Das habe dann auch D.___ klar gesagt. Die Beiden hätten gesagt, dass sie das nicht hätten wissen können. Dann habe es angefangen, mit einem Gerangel und dann habe es «geklepft». Das heisse, Fäuste zumindest mehrere «Chläpfe» seien ins Gesicht von D.___ geflogen. Als D.___ dann am Boden gelegen sei, hätten die Frauen versucht, sein Gesicht zu schützen. Die beiden Typen hätten noch ein-/zweimal auf D.___ eingetreten, da sei er sich ganz sicher. Sie hätten aber mehr die Frauen getroffen. Die Frauen seien danach unter Schock gewesen und D.___ habe die Augen geöffnet gehabt, aber nichts gesprochen. Die Täter kenne er nicht. Es seien beide aktiv gewesen. Er habe den Grösseren glaublich einmal etwas zurückgehalten. (aF) Irgendeinmal sei D.___ am Boden gelegen und da hätten die Beiden nicht aufgehört und noch ein-/zweimal auf ihn eingetreten. D.___ habe am Boden die Augen geöffnet gehabt, sei aber reglos gewesen und habe nicht mehr gesprochen. Ob die Fusstritte das Gesicht von D.___ getroffen hätten, könne er nicht sagen. (aF) Die Fusstritte seien so gewesen, wie man nach einem Ball trete, also mit der Oberseite der Schuhe. Da sei er sich sicher. (aF nach dem Abdruck im Gesicht von D.___) Das werde vermutlich auch von einem Kick sein. Er habe einen Kick sicher gesehen und dieser sei wie von einem Fussballer gewesen, das sehe er noch vor sich. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass D.___ noch weitere Tritte kassiert habe. Ob die Täter alkoholisiert gewesen seien, könne er nicht sagen. Er habe das Gefühl gehabt, eher nicht zumindest nicht sehr. Auf jeden Fall seien sie sehr aggressiv gewesen. Sie hätten es nach seiner Ansicht gesucht, es sei so unnötig gewesen. (aF) Die Samariter seien erst gekommen, als es fertig gewesen sei. Sie hätten gesagt, dass sie nicht hätten eingreifen und helfen dürfen. Das finde er nicht gut.
4.2.6 G.___:
11. Juli 2018 als Auskunftsperson (mit Gewährung der Teilnahmerechte): Sie habe eine verletzte Hand vom Vorfall (angerissenes Band). Einer der beiden Männer habe zu ihnen gesagt: «Wüsset dir eigentlich, wie geil dass dir sit?». D.___ habe dann gesagt, er solle aufhören, das sei seine Freundin. Der Mann sei dann auf D.___ zu gegangen und habe relativ schnell und aggressiv gesagt, ob er riechen könne, dass sie seine Freundin sei. D.___ habe diesem dann noch einmal gesagt, er solle es lassen. Darauf habe ihm der Andere einen «Chlapf» gegeben. Danach habe ihn D.___ weggestossen. Der zweite, der bis dahin noch nichts gemacht gehabt habe, habe sich dann auch beteiligt und sie seien zu zweit auf D.___ losgegangen. Sie habe dann einen am T-Shirt gepackt und versucht, diesen so lange wie möglich von D.___ fern zu halten. Dieser habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihn los lassen, sie sei eine Frau und er wolle sie nicht schlagen. Dann habe er sie zu Boden gestossen. Da sei D.___ auch schon am Boden gelegen. Wie das gegangen sei, habe sie nicht mitbekommen, da sie mit den anderen Typen beschäftigt gewesen sei. Als sie am Boden gelegen sei, habe der Andere - da sei sie sich aber nicht ganz sicher – dem D.___ mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Da sie neben D.___ gelegen sei, habe sie sich schützend auf ihn gelegt. Darauf habe sie einer der Beiden zwei Mal gegen ihr linkes Handgelenk getreten. Danach sei es eigentlich fertig gewesen, es sei megaschnell gegangen. Sie vermute, dass Alkohol im Spiel gewesen sei, so aggressiv wie die Beiden aufgetreten seien. Sie habe den etwas Kleineren gepackt, der andere sei etwas grösser gewesen. (aF) Es seien sicher beide handgreiflich geworden. (aF Nach dem Fusstritt gegen das Gesicht von D.___) Er habe zugetreten, wie wenn man einen Fussball wegkicken würde. (das heisse also mit der Oberseite des Schuhs?) Mehr mit der Innenseite. Wie gesagt, sei D.___ bereits am Boden gelegen, als sie zu Boden gegangen sei. Wie D.___ vorher attackiert worden sei, habe sie nicht gesehen. (aF) Der Fusstritt sei auf die Wange von D.___ gegangen. Sie glaube, links, sei aber nicht hundertprozentig sicher. Sie habe sich dann mit dem Bauch vorn auf ihn geworfen, um ihn zu schützen. Nebst der Handgelenksverletzung habe sie Prellungen am Rücken. (aF) Als sie die Fusstritte erhalten habe, habe sie glaublich die Hände im Bereich des Kopfes von D.___ gehabt, sie könne es aber nicht genau sagen. (aF) Die Fusstritte hätten D.___ gegolten. (aF) D.___ habe wegen einer Operation am rechten Handgelenk einen Gips getragen. Angefangen habe sicher derjenige, den sie gepackt habe, der kleinere, festere. Sie habe nicht verstanden, warum die Samariter gleich daneben, nicht eingegriffen und geholfen hätten.
4.2.7 J.___:
Am 5. Juli 2018 als Zeuge (mit Gewährung der Teilnahmerechte): Er sei Einsatzleiter der Sanität gewesen und sei auf lautes «Geschwätz», also eine Auseinandersetzung, aufmerksam geworden. Sie seien von anderen Leuten aufgefordert worden, einzugreifen um zu schlichten. Er habe seine Leute zurückgehalten, da dies nicht ihre Aufgabe sei, und habe die VIP-Security angefunkt, dass sie Hilfe benötigten. Zudem habe er die Polizei aufgeboten. Er sei nach vorne gegangen in die Nähe des Geschehens und habe auf die Security gewartet. Der Täter sei auf das Opfer losgegangen. Das Opfer sei mehrmals zurückgegangen. Der Täter sei immer wieder auf das Opfer losgegangen und habe dieses tätlich angegangen. Also er habe diesem eine Faust gegeben und, als dieses am Boden gelegen sei, noch einen Fusstritt gegeben. Und dann noch einmal eine Faust. Dann seien alle kreuz und quer gelegen. Also die Frauen, die hätten ja versucht, das Opfer zu schützen. Die Zwei, welche den Streit angefangen hätten, seien danach zum Theater runter gegangen und hätten sich entfernt. Als der andere am Boden gelegen sei und die Frauen versucht hätten, ihn zu schützen, sei dieser einfach darüber gelaufen, das habe ihn nicht interessiert. Er habe die Security und die Polizei zu den Beiden geschickt. Den Anfang habe er nicht genau gesehen. Derjenige, der zugeschlagen habe, habe so ein Bärtli gehabt. Einer sei schwarz angezogen gewesen. Das Opfer habe einen Gips getragen. Seine beiden Kollegen hätten das Opfer dann weggeholt. Dieser habe nicht mehr reden können und nur noch Handzeichen gegeben. Bei den Tätern habe einer ein helles T-Shirt gehabt und einer ein dunkles. Der mit dem hellen T-Shirt sei nicht so beteiligt gewesen und habe den anderen festgehalten. Der im dunklen Shirt habe einen Schnauz gehabt. Von der Grösse her könne er wenig Aussagen machen. (aF) Der mit dem dunklen Shirt und dem Schnauz habe zugelangt und dem Opfer die Verletzungen zugefügt, die danach behandelt worden seien. (aF) Der mit dem helleren Shirt sei eher im Hintergrund geblieben und habe dem Opfer nichts gemacht. Dieser sei für ihn nicht im Fokus gewesen, da er nicht auf das Opfer zugegangen sei. (aF nach dem Fusstritt) Es sei ein seitlicher Tritt gewesen, als er gegangen sei. Zuerst habe er ihn mit der Faust geschlagen, dann sei er auf die Seite gegangen und habe ihn von der Seite an den Kopf getreten. Wenn er es von oben gemacht hätte, wären die Verletzungen viel schlimmer gewesen. (aF) Er habe den Tritt mit der Sohle gemacht. (aF wohin) In den Kopfbereich. Irgendwo auf der Seite im Gesicht im Wangenbereich. (AF) Den ersten Schlag habe der Dunkle mit dem Bart gemacht. Der andere sei zurückgegangen, wie die Frauen auch, und diese hätten versucht, ihn zu schützen. Das Opfer habe keinen einzigen Schlag ausgeteilt. Einer der Täter sei auf das Opfer los, der andere sei Mitläufer gewesen. Die Frauen seien dann zum Opfer gegangen und hätten dieses beschützt. Sie hätten sich auf das Opfer gelegt. (aF) Während dem Fusstritt seien die Frauen auf dem Boden gelegen. Sie seien mit dem Opfer umgefallen, als dieses wegen des Schlages zu Boden gegangen sei. Sie hätten das Opfer gehalten. (aF) Ob die Frauen auch Schläge abbekommen hätten, könne er nicht genau sagen. Sie hätten im Sanitätszelt jedenfalls Schmerzen beklagt. (aF) Der Mann mit den Krücken habe ja nichts machen können und sei etwas zurückgegangen. (aF) Der Vorfall sei sehr schnell abgelaufen, er tippe auf etwa eine Minute. (aF nach dem Zustand der Täter) Das sei schwer zu sagen. Sie seien gerade gelaufen und nicht getorkelt so. Die Anderen seien normale Besucher gewesen und überhaupt nicht aggressiv. (aF) Die Aggressivität der Täter sei einseitig gewesen. Das Ganze sei von einer Seite ausgekommen. (aF, ob beide Täter aggressiv gewesen seien) Also derjenige, der zugeschlagen habe, sei sehr aggressiv gewesen, der andere sei ein Mitläufer gewesen. (aF) Er habe den Anfang aus dem Zelt heraus mitbekommen.
4.2.8 I.___:
Am 19. Juli 2018 als Zeugin (mit Gewährung der Teilnahmerechte, AS 149 ff.): Sie hätten aus dem Samariter-Zelt draussen einen Lärm gehört und gesehen, wie eine Schlägerei angefangen habe. Herr J.___ habe dann den Sicherheitsdienst angefunkt und sie seien rausgegangen. Sie hätten gesehen, wie ein Paar in die Ecke gedrängt worden sei. Einer der beiden habe Stöcke gehabt und mit diesen versucht, die anderen abzuwehren. Sie habe das Paar dann zu ihnen hin ziehen wollen, um die Situation aufzulockern. Der Andere sei aber schneller gewesen und habe sie auf die Seite geschoben. Dann habe dieser den anderen nehmen können. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe sich wieder umgedreht und da sei das Hauptopfer schon am Boden gewesen. Die beiden Frauen hätten sich als Schutz neben und auf das Opfer gelegt. Frau K.___ neben ihr habe versucht, die anderen wie abzudrängen. Den einen mit dem schwarzen Pullover habe das aber nicht interessiert: er sei gekommen und habe ihm von oben, über die Frauen, die Faust gegeben. Ob und wie er das Opfer getroffen habe, könne sie nicht sagen, es sei alles sehr schnell gegangen. Der mit den Stöcken habe versucht, den mit dem helleren Pullover abzuhalten. Das Paar, D.___ und E.___, seien die Opfer gewesen. Der mit dem schwarzen Pullover sei so aggressiv gewesen. (aF, welche Rolle derjenige mit dem helleren Pullover gehabt habe) Sie habe gesehen, dass der auch auf das Paar los wollte. Den mit dem helleren Pulli könne sie nicht näher beschreiben. Der schwarze sei eher ein Kapuzenpulli gewesen. Und der habe dunkle Hosen getragen, habe Schnauz und Bart gehabt. (aF) Sie habe nicht gesehen, dass der mit dem helleren Pullover Gewalt ausgeübt habe. Der Dunkle habe, als die Mädchen über dem Opfer gelegen hätten, die Faust aufgezogen. (aF) Nein, Fusstritte habe sie keine gesehen. Die Opfer hätten sich einfach zu wehren versucht: Abzuwehren wegzuschupsen. (aF, ob sie den Eindruck gehabt habe, die Täter seien alkoholisiert) Sie vermute, nicht gross. So wie der mit dem dunklen Pullover vorgeprescht sei, das würde sie einem Besoffenen nicht geben. (aF) Sie haben nur konkret gesehen, wie der mit dem dunklen Pullover über die Mädchen drüber sei und von oben nach unten geschlagen habe. Dies sei der einzige Schlag gewesen, den sie gesehen habe.
4.2.9 K.___
Am 19. Juli 2018 als Zeugin (mit Gewährung der Teilnahmerechte, AS 156 ff.): Sie sei damals im Sanitätszelt gewesen und habe Leute betreut, denen es nicht so gut gegangen sei. Sie habe dann mitbekommen, dass draussen «die Post abgegangen sei» und sei nachschauen gegangen. Dort sei eine Schlägerei im Gang gewesen. Sie habe dann einerseits auf die Schlägerei und anderseits auf ihre Patienten geschaut. I.___ sei schon dazu gegangen gewesen und sie habe dieser helfen gehen wollen. Man habe sie dann weggeschickt und die Beschuldigten seien dann auch gegangen. (aF nach dem Verlauf der Schlägerei) Sie habe mitbekommen, dass einer gekommen sei und mit der Faust geschlagen habe. Es sei dann einer auf dem Boden gelegen und dessen Freundin habe sich panisch über ihn gelegt. Die Freundin habe immer gesagt, «Mi Fründ» und «hälfet ihm». Sie sei panisch gewesen. So detailliert wisse sie den Ablauf nicht mehr. Sie wisse nur, dass einer eine zwei Fäuste ausgeteilt habe. Sie wisse nicht, wer. Und sie wisse, dass der Herr, der am Boden gelegen sei, noch «e Schutt kassiert» habe. Sie wisse aber nicht mehr, wer das getan habe. Sie habe sich um die Frau gekümmert. Sie wisse auch nicht mehr, von welchem der beiden Herren der Faustschlag gekommen sei. Sicher nicht vom Paar, das auf dem Boden gelegen sei. Es sei alles so schnell gegangen. Die beiden, welche die Schlägerei begonnen hätten, seien dann weggelaufen. (aF) Der Herr sei am Boden gelegen und der andere habe ihm «eis tschuttet». Das obwohl der andere auf dem Boden gelegen sei und gar nichts mehr gemacht habe. (aF, wie der Fusstritt erfolgt sein) Er habe dem anderen mit Anlauf «eis tschuttet». Von ihr aus gesehen, sei das absichtlich gewesen. Er sei also nicht gestolpert, sondern habe den anderen wirklich absichtlich «getschuttet». (aF, wo er den Anderen getroffen habe) Im Gesicht. Sie habe es gedünkt, er habe ihn im Gesicht getroffen, so wie sie es gesehen habe. (aF, wie er getreten habe) Mit dem Fuss. Aufgezogen und «gschuttet»: Wie wenn man einen Fussball treten würde. (aF nach dem Eindruck, den die beiden Männer gemacht hätten) Sie habe es nicht gedünkt, dass diese besoffen gewesen seien, vielleicht angetrunken. Sie seien glaublich noch gerade gelaufen. Sie habe aber keinen direkten Kontakt mit ihnen gehabt. Auf Unterschiede zwischen den Beiden habe sie nicht geachtet. (aF) Sie habe zwei Faustschläge und einen Tritt gesehen. (aF) Der Mann mit den Stöcken habe keine Schläge verteilt.
4.3.1 Bei der Würdigung der Beweise und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die in den Akten liegenden Aussagen zu würdigen, dies auch unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel. Dabei ist vorweg darauf hinzuweisen, dass angesichts des hektischen und dynamischen Geschehens zu erwarten ist, dass die Darstellungen namentlich der an der Auseinandersetzung direkt Beteiligten nicht in allen Details übereinstimmend sind und einzelne Beteiligte sich in ihren Aussagen auch widersprechen können. Dies ist auch vorliegend der Fall, wobei hinsichtlich des Kerngeschehens an sich – die Gewaltausübung gegen den am Boden liegenden Privatkläger – übereinstimmende Aussagen vorliegen. Die nicht am Geschehen direkt beteiligten Samariter, die als Zeugen ausgesagt haben, haben teilweise nicht den ganzen Ablauf mitverfolgt. Generell kann festgehalten werden, dass alle Aussagenden mit Belastungen zurückhaltend waren und auf bestehende Unsicherheiten immer ausdrücklich hinwiesen und dass aus den Aussagen keinerlei Hinweise auf Absprachen auf Gespräche bspw. im Samariterzelt erkennbar sind, wären die Aussagen doch sonst deckungsgleicher und weniger differenziert ausgefallen. Zu beachten ist auch, dass die Mitarbeitenden der Sanität keine Beziehung zu den beiden Gruppierungen haben und ihre Aussagen damit grossen Beweiswert beanspruchen können. Sie konnten das Geschehen unbeteiligt aus der Nähe beobachten. Ihre Aussagen haben entsprechend einen hohen Beweiswert. Hinsichtlich des von der Anklage geschilderten Kerngeschehens sind drei Fragen zu beantworten:
- Wurde dem Privatkläger am Boden ein Fusstritt (oder gar mehrere Fusstritte) versetzt (nachfolgende Ziffer 4.3.2)? - Kann ein allfälliger Fusstritt rechtsgenüglich wie angeklagt dem Beschuldigten A.___ zugeordnet werden (nachfolgende Ziffer 4.3.3)? - Wie wurde ein allfälliger Fusstritt ausgeführt (nachfolgende Ziffer 4.3.4)?
4.3.2.1 Bezüglich des/der Fusstritt/e ist auf die mehreren Aussagen hinzuweisen, welche übereinstimmend ausgesagt haben, auf den reglos am Boden liegenden Privatkläger sei ein zweimal eingetreten worden:
Auskunftsperson F.___ war sich ganz sicher, dass noch ein-/zweimal auf den Privatkläger eingetreten worden sei. Auskunftsperson G.___ hat einen Fusstritt gegen die Wange des Privatklägers gesehen, sie glaube, auf die linke Wange. Zeuge J.___ hat einen Fusstritt auf den am Boden liegenden Privatkläger gesehen, irgendwo auf der Seite ins Gesicht im Wangenbereich. Zeugin K.___ hat gesehen, dass der Herr am Boden «e Schutt kassiert» habe, der Tritt habe ihn glaublich im Gesicht getroffen. Wenn die Privatklägerin keinen Tritt schildert, dann ist das angesichts ihrer Schilderung, sie habe sich zum Schutz des Privatklägers auf diesen gelegt, nachvollziehbar und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Die Zeugin I.___ sah zwar keinen Fusstritt gegen den Privatkläger, hatte aber nach ihren Angaben einen Teil des Vorfalles nicht mitbekommen. Auch der Privatkläger selbst hat keinen Fusstritt gegen sein Gesicht geschildert, seine wiederholte Aussage, er habe am Boden liegend einen grossen «Chlapf» erhalten, «ein riesiges Chlöpfen», und dann sei er «weg gewesen», ist aber eine indirekte Bestätigung des von den anderen Aussagenden beschriebenen Fusstritts. Auch diese Aussage des Privatklägers spricht gegen eine Absprache bzw. ein Nachreden gehörter Vorwürfe.
4.3.2.2 Die geformte Blutunterlaufung im Gesicht des Privatklägers kann – entgegen den Spekulationen der Verteidigung – weder von einem Faustschlag noch vom Aufprall am Boden (während der Abdruck im Gesicht des Privatklägers ein rautenförmiges Muster aufwies, sind die Pflastersteine rechteckig geformt) stammen. Dagegen spricht auch die wiederholte Aussage des Privatklägers, er habe den «grossen Chlapf» erhalten, als er am Boden gelegen sei.
4.3.2.3 Die Aussagen der Zeugen und Beteiligten werden erhärtet durch das Verletzungsbild beim Privatkläger: er erlitt eine contusio capitis (Kopf- Schädelprellung) und einen psychischen Schock mit komaähnlichem Zustand und mit Urin- und Stuhlabgang, was eine heftige Einwirkung voraussetzt. Es bestehen damit keine vernünftigen Zweifel, dass dem am Boden liegenden Privatkläger zumindest ein Fusstritt beigebracht wurde. Die Notfallärztin beurteilte die Verletzung über dem Jochbein denn auch als «Trittmarke» (AS 010).
4.3.3 Als Täter des Fusstrittes kommen einzig die beiden Beschuldigten B.___ und A.___ in Frage. Soweit die beiden von den aussagenden Personen unterschieden wurden, wurde wie bereits erwähnt vom grösseren Täter, bzw. dem schwarz gekleideten Täter gesprochen, wenn vom Beschuldigten A.___ die Rede war. Zum konkreten Täter des Fusstritts liegen folgende Aussagen vor:
Die Auskunftsperson K.___ gab an, sie habe den Kleineren der beiden Täter eine Zeit lang zurückhalten können. Den Fusstritt an die Wange des Privatklägers habe glaublich der andere Täter gemacht. Der Zeuge J.___ gab an, einer der Beiden sei immer wieder auf den Privatkläger los gegangen und habe diesem, als der Privatkläger am Boden gelegen sei, noch einen Fusstritt gegeben. Dies sei der mit dem dunklen T-Shirt gewesen, der mit dem hellen Shirt habe sich nicht so beteiligt, sei im Hintergrund geblieben und habe dem Opfer nichts gemacht. Die Zeugin I.___ schilderte, der mit dem schwarzen Pullover (eher ein «Kapuzenpulli», was zutraf) habe von oben auf das ab Boden liegende Opfer und die darauf liegenden Mädchen eingeschlagen. Der mit dem schwarzen Pulli sei so aggressiv gewesen. Die Zeugin K.___ konnte keine näheren Angaben zum Täter mit dem Fusstritt machen. Dass die beiden Privatkläger angaben, die Schläge bzw. den Tritt nicht zuordnen zu können, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Aufgrund dieser Aussagen, namentlich der detaillierten Angaben des Zeugen J.___ und der Beschreibung der Zeugin I.___ hinsichtlich des schwarzen Kapuzenpullis ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte A.___ mit dem Fuss gegen Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten hat. An diesem eindeutigen Beweisergebnis vermag die Tatsache, dass das Verletzungsbild nicht mit dem untersuchten Schuhsohlenmuster des Beschuldigten A.___ in Verbindung gebracht werden konnte, keine vernünftigen Zweifel zu erwecken: der Abdruck über dem Jochbein des Privatklägers muss nicht zwingend von der Schuhsohle stammen (mehrere Personen haben angegeben, der Täter habe gegen den Kopf getreten wie gegen einen Ball, also nicht mit der Schuhsohle voran, was auch der Lebenserfahrung entspricht) und die Polizei hat überdies nur das Schuhpaar mitgenommen, das vom Beschuldigten A.___ bezeichnet wurde, und hat darauf verzichtet, bei der Hausdurchsuchung weitere Schuhe sicher zu stellen.
4.3.4 Zur Wucht des Fusstrittes liegen folgende Angaben vor:
Privatkläger: Er habe einen «riesigen Chlapf» erhalten. AP F.___: Der Kick an den Kopf des Privatklägers sei «wie von einem Fussballer» gewesen. AP G.___: Der Täter habe zugetreten, «wie wenn man einen Fussball wegkicken» würde. Zeuge J.___: Der Tritt sei seitlich mit der Sohle ausgeführt in den Kopfbereich ausgeführt worden, bei einem Tritt von oben wären die Verletzungen viel schlimmer gewesen. Zeugin K.___: Der Täter habe dem anderen «mit Anlauf eis tschuttet». Das, obwohl der Andere am Boden gelegen sei und nichts mehr gemacht habe. Er habe aufgezogen und «getschuttet», wie wenn man einen Fussball treten würde. Es ist somit von einem wuchtigen Tritt seitlich an den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers auszugehen, was auch von den Verletzungsfolgen gestützt wird. Dies zeigt auch, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat, was sich auch aus der Aussage der Zeugin K.___ ergibt. Es war nicht die Folge unglücklicher Umstände eines Stolperns.
4.3.5 Zweifel an diesem Sachverhaltsablauf ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der beiden Beschuldigten: Ihre Angaben, sie hätten die anderen nicht geschlagen und seien die Opfer des Geschehens, sind vor dem Hintergrund aller anderen Aussagen, namentlich der unbeteiligten Zeugen, und – vor allem – der Verletzungen des Privatklägers und der beiden Frauen, haltlos. Dem begegneten die beiden Beschuldigten dann mit dem Zugeständnis, sie hätten wohl um sich geschlagen, um sich zu wehren. Verletzungen der beiden Beschuldigten, die sich als Opfer der Auseinandersetzung ausgaben, sind demgegenüber keine dokumentiert. Generell beriefen sich die beiden Beschuldigten mehrheitlich auf ein stark eingeschränktes Erinnerungsvermögen (Beschuldigter A.___: Er habe nichts «getschegget», er sei wie in einem Schock gewesen; Beschuldigter B.___: Er wisse nur, dass er am Morgen aufgewacht sei und gedacht habe: «Oh Gott, ich weiss, dass etwas passiert ist». Was genau passiert sei, daran könne er sich nicht erinnern.), namentlich weil sie stark betrunken gewesen seien (dem wird von allen übrigen Aussagenden widersprochen) auch weil das Ganze sehr schnell gegangen sei. Der Beschuldigte A.___ offenbart allerdings ein selektives Erinnerungsvermögen, wenn er sich sicher sein will, dass er zuerst geschlagen worden sein soll. Die Aussagen der beiden Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
4.3.6 Der unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 19. Oktober 2020 angeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich
- einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Absatz 1); - den Körper, ein wichtiges Organ Glied eines Menschen verstümmelt ein wichtiges Organ Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Absatz 2); - eine andere schwere Schädigung des Körpers der körperlichen geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Absatz 3).
Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden sind (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Unter die Generalklausel fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit beispielsweise auch die Infizierung mit dem HI-Virus (BGE 144 IV 92 E. 2.4).
1.2 Die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen gemäss Art. 123 StGB durch den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S. von Art. 122 StGB (vgl. den Wortlaut «Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper Gesundheit schädigt, …»), aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Unter den letztgenannten Begriff werden Störungen des Wohlbefindens, beispielsweise Schürfungen, Kratzwunden, harmlosen Quetschungen, die in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, subsumiert.
1.3 In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss.
1.3.1 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
1.3.2 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
1.4 Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
2. Subsumption
2.1 Der objektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist vorliegend nicht erfüllt: Der Privatkläger wurde nicht im Sinne von Abs. 1 vom Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Es ist auch keine der eingetretenen Verletzungen unter Abs. 2 von Art. 122 StGB zu subsumieren. Ebenso wenig findet die Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB vorliegend Anwendung.
2.2 In objektiver Hinsicht handelt es sich bei den durch den Beschuldigten verursachten und in der Anklageschrift genannten Schädigungen um eine einfache Körperverletzung.
2.3 Zu prüfen bleibt, was der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, eine schwere Körperverletzung (schwere lebensbedrohliche Kopf- Gehirnverletzungen bleibende Schäden an Körper und Gesundheit) billigend in Kauf genommen zu haben.
2.3.1 Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand (vgl. Urteile 6B_756/2020 vom 24. Juni 2021; 6B_529/2020 vom 14. September 2020; 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018; 6B_1024/2016 vom 26. April 2018; 6B_181/2015 vom 23.6.2015; 6B_760/2017 vom 23. März 2018: 6B_1250/2013 vom 24.4.2015; 6B_839/2014 vom 21.4.2015; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015; 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014; 6B_370/2013 vom 16.1.2014; 6B_45/3013 vom 18. Juli 2013).
Als instruktiv in Bezug auf die Abgrenzungsproblematik erweist sich das Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
„X. rannte am Donnerstag, 4. Oktober 2012, gegen 21.00 Uhr, in Turbenthal von hinten auf die auf dem Trottoir dorfauswärts gehende A. zu und griff sie an, indem er ihr mit beiden Händen von hinten auf den Kopf presste und sie in seitlicher Drehung zu Boden drückte. Als sie auf dem Rücken auf dem Boden lag, zerrte er sie am Handgelenk zwei bis vier Meter zum neben der Strasse gelegenen Holzhäuschen, warf sich im Bereich der Hausecke auf sie, zerrte zwei bis drei Mal heftig an ihrer Gurtschnalle und hielt ihr den Mund zu, als sie zu schreien begann. A. setzte sich durch die Annahme, er wolle den Gurt öffnen und sie vergewaltigen, in Panik versetzt, mit Händen und Füssen zur Wehr und biss X. in die Hand, mit welcher er ihr den Mund zuhielt. X. stellte sich daraufhin auf der Höhe ihres Kopfes neben die am Boden liegende Frau und trat ihr mit dem Fuss mindestens zwei Mal sowie mehrfach, mindestens zwei Mal, mit dem Knie gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das Gesicht. Ehe er von A. abliess, presste er sie mit beiden Händen auf Brusthöhe kräftig gegen den Oberkörper zu Boden. A. erlitt durch die Gewalteinwirkung eine leichte Gehirnerschütterung mit starken Kopfschmerzen, mehrere Blutergüsse an der linken Schläfe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der Bindehaut des linken Auges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am linken Knie. Sie war während einer Woche arbeitsunfähig.“
Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 3. September 2015 X. der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und hielt fest (E. 2.2), diese Qualifikation gelte auch, wenn der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt nicht «mit voller», sondern lediglich «mit einer gewissen Wucht» zugetreten habe. Denn er sei nach seinen eigenen Aussagen ausgerastet und der Übergriff sei in einer Kurzschlusshandlung erfolgt. In diesem Gemütszustand habe er unmöglich in der Lage sein können, die Intensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Wer völlig unkontrolliert und ohne jegliche Zurückhaltung - wenn auch mit leichtem Schuhwerk - mehrmals auf den Kopf einer am Boden liegenden Person eintrete, ihr hernach in gleicher Art und Weise auch Kniestösse versetze und sich durch ihre Gegenwehr noch provozieren lasse, könne gar nicht anders, als den Deliktserfolg einer schweren Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines wichtigen Organs, arge und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in Rechnung zu stellen, und lasse es offensichtlich «drauf ankommen». (....) Seine Vorgehensweise habe ihm allenfalls noch die Hoffnung erlaubt, die Sache werde glimpflich ausgehen. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesse eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung aber nicht aus.
Dem hielt die Verteidigung entgegen (E. 2.3), nach den Feststellungen der Vorinstanz sei weder von einer besonderen Heftigkeit der Tritte auszugehen, noch sei das Opfer abwehrunfähig gewesen, noch habe es signifikant schwere Verletzungen erlitten. Das aktenmässig belegte Verletzungsbild sowie die medizinischen Befunde ergäben nicht die geringsten Hinweise darauf, dass das effektive Tatgeschehen mit einem relevanten Risiko der Verwirklichung einer Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB einhergegangen wäre. Es lägen auch keine aggravierenden Umstände vor, welche den Schluss auf eventualvorsätzliches Handeln zuliessen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die äusserlich feststellbaren Indizien sprächen gegen den Schluss, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Er habe die Privatklägerin nur mit mässiger Wucht getreten und sei damit entscheidend dafür verantwortlich gewesen, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Intensität der Tritte habe steuern können und demzufolge bewusst auf eine intensivere Gewalteinwirkung verzichtet habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche das unkalkulierbare Risiko einer schweren Körperverletzung begründet hätten.
Diese Argumentation der Verteidigung hielt einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand. Es hielt fest, die Vorinstanz nehme zutreffend an, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle und dass Kopfverletzungen (insbesondere Verletzungen der Hirnregion) gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Dies stimme überein mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das mehrfach festgehalten habe, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit den Händen zu schützen versuche – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten (Urteile 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23.6.2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015 vom 21.4.2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15.7. 2014 E. 1.4; ferner 6B_901/2014 vom 27.2.2015 E. 2.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setze die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten müsse. (…) Für die rechtliche Würdigung sei auch ohne Bedeutung, dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen erlitten habe. Denn dem Beschwerdeführer werde nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liege in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintrete. Entscheidend sei demnach nicht, wie intensiv die Tritte tatsächlich gewesen seien, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe (vgl. Urteil 6B_1250/2013 vom 24.4.2015 E. 1.4.1, mit Hinweis).
In einem weiteren vergleichbaren Entscheid (6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018) bekräftigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch mit Bezug auf einen einzigen Fusstritt an den Kopf des Opfers (E. 4.4).
2.3.2 Die Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Fall sind deutlich. Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten dessen Kollegen nach einer vom Beschuldigten verschuldeten Auseinandersetzung mit einem Faustschlag zu Boden geworfen. In der Folge hat der Beschuldigte einen gezielten, wuchtigen Fusstritt («wie gegen einen Fussball») gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers ausgeführt. Der Privatkläger konnte den Tritt nicht sehen und damit nicht abwehren. Das Vorgehen des Täters muss hinsichtlich des Fusstrittes an den Kopf als sehr gefährlich qualifiziert werden und die ihm anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Er ging sehr aggressiv und entschlossen vor, wie die vorliegenden Aussagen belegen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergibt sich nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten hätte, im Gegenteil. Es gilt als allgemein bekannt, und das wusste demnach auch der Beschuldigte als medizinischer Laie, dass es sich beim Kopf – dem Zielobjekt seiner Attacken – um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt, der vor allem in Anbetracht des unter der Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig ist für schwere und bleibende neurologische Beeinträchtigungen. Auch Dr. M.___ hält in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 fest, dass Fusstritte gegen den Kopf in Form der stumpfen Gewalteinwirkung zu einer erheblichen Beschleunigung des Kopfes und des Gehirnes führten. Durch diese Beschleunigung könne es zu Zerreissungen von Hirngefässen, Prellungen der Hirnrinde sowie zu einer Einblutung in das Gehirn selber kommen. Solche Verletzungen seien potentiell lebensbedrohlich bis lebensbedrohlich einzustufen. Ob solche Verletzungen einträten, hänge von vielen Randbedingungen wie Stärke des Tritts, der getroffenen Stelle am Kopf, dem Zustand des Geschädigten (erschlaffte Muskulatur des Halses und Rumpfes starke Muskelanspannung) u.a.m. ab. Prinzipiell wohne aber einem Fusstritt gegen den Kopf ein hohes Schädigungspotential inne, das vom Tretenden kaum richtig eingeschätzt werden könne, auch sei ein Fusstritt kaum «richtig zu dosieren». Zu bedenken sei auch, dass die schiere Masse der unteren Extremität grösser sei als die des Armes: damit sei die Kraftübertragung mit dem Bein bereits grösser, als wenn mit dem Arm geschlagen gestossen werde. Eine an sich banale, alltagsbekannte Feststellung (AS 078). Dass ein solcher Taterfolg ausblieb und die Attacke des Beschuldigten mit Blick auf die – physischen – Folgen vergleichsweise glimpflich endete, ist dem Zufall zuzuschreiben. Der Beschuldigte konnte bei diesem Fusstritt das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren und das Opfer hatte keine Abwehrchancen. Dem Beschuldigten musste sich bei dieser Vorgehensweise das Risiko einer schweren Beeinträchtigung des Kopfes und insbesondere des Gehirns als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Es sind damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen, namentlich der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter - unter sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).
1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (aaO E. 5.6).
1.5 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen für das vollendete Delikt (schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB) beträgt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Vorweg kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten für den Raufhandel aus Gründen der präventiven Effizienz keine Geldstrafe auszusprechen ist: er hat das vorliegende Gewaltdelikt während laufender Probezeit für eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen begangen. Das damalige Delikt (u.a. mehrfache einfache Körperverletzung) weist grosse Parallelen zur vorliegend zu beurteilenden Delinquenz auf (darauf ist später noch zurückzukommen).
2.2.1 In einem ersten Schritt ist eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen. Hätte sich der vom Beschuldigten in Kauf genommene Erfolg realisiert, hätte der Privatkläger eine bleibende Beeinträchtigung seiner Hirnfunktionen erlitten. Dies stellt – auch mit Blick auf die gesamten von Art. 122 StGB erfassten Verletzungen – einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität dar.
Bezüglich der Art und Weise der Tatausführung ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er einen Streit vom Zaun gerissen hatte und danach das am Boden liegende und damit wehrlose Opfer attackierte. Der Fusstritt war gemäss Beweisergebnis wuchtig und erfolgte gezielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Tat keine Planung vorausging, sondern diese spontan erfolgte und er es bei einem einzigen Fusstritt beliess. Aber ein Fusstritt an den Kopf eines wehrlos am Boden liegenden Opfers offenbart einiges an Kaltblütigkeit und Skrupellosigkeit verbunden mit hoher Gewaltbereitschaft, zudem war das Opfer mit einem Gips am Arm körperlich eingeschränkt. Hingegen brachte der Beschuldigte keine Schlag-, Stich- gar Schusswaffen zum Einsatz. Des Weiteren handelte er nicht direktvorsätzlich, sondern bloss mit Eventualvorsatz, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt. Das Tatmotiv war rein egoistisch: Der Beschuldigte hatte die Freundin des Privatklägers unanständig angemacht und war von diesem zurechtgewiesen worden. Er handelte danach in Wut bzw. wollte ganz offensichtlich in machohafter Manier dem Privatkläger seine Überlegenheit beweisen. Seine Reaktion war von enormer Unverhältnismässigkeit.
Grundsätzlich ist kein Grund zu erkennen, weshalb sich der Beschuldigte nicht rechtskonform hätte verhalten können. Einer näheren Prüfung bedarf in diesem Zusammenhang aber die Frage einer allfällig reduzierten Schuldfähigkeit: Der Beschuldige berief sich wiederholt darauf, zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen zu sein: er sei «zu gewesen», er habe 10 bis 15 Biere zu 3 dl getrunken im Verlauf des Abends, er habe schon geschwankt beim Gehen, er sei «besoffen» gewesen. Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit sei der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gebe es keine feste Korrelation; stets seien Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promillen besteht danach im Regelfall eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 2.3.2; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde gemäss den gängigen «Promille-Rechnern» eine Menge von 10 bis 15 Bier zu je 0,3 l bei einem Mann mit einem Gewicht von 90 kg eine Blutalkoholkonzentration von 1.33 bis 2 Promille bewirken (online-rechner.net). Dabei wäre noch nicht berücksichtigt, dass der Alkoholkonsum sich über einen Zeitraum von mehreren Stunden erstreckt hat (gemäss Aussage des Beschuldigten befand er sich ab ca. 22.00 Uhr am «Märetfescht»: AS 132). Das deckt sich mit den Aussagen der Zeugen: Man führte die auffallende Aggressivität wohl vermutungsweise auf vorgängigen Alkoholkonsum zurück, der Beschuldigte habe aber keine Anzeichen einer erhöhten Alkoholeinwirkung aufgewiesen. Die gleiche Einschätzung findet sich im polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom 25. Juni (AS 042 f.): Die Aussprache der beiden Beschuldigten sei weder lallend noch verwaschen gewesen; auch ihre Gangart sei unauffällig gewesen. Zudem war der Beschuldigte in der Lage, dem Privatkläger einen gezielten und wuchtigen Fusstritt an den Kopf zu versetzen. Von einer relevanten Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ist daher beim Beschuldigten nicht auszugehen. Der alkoholbedingt leicht reduzierten Hemmschwelle beim Beschuldigten ist leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.
Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung all dieser Faktoren als noch leicht bis knapp mittelschwer zu qualifizieren und hierfür ist eine Einsatzstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Dieses Strafmass markiert den Übergang vom ersten (untersten) Strafdrittel zum zweiten (mittleren) Strafdrittel und bewegt sich im Rahmen vergleichbarer Urteile des Berufungsgerichts (bspw. STBER.2020.99).
2.2.2 Massgebend für den Umfang der Strafmilderung zufolge Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) sind die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und die tatsächlichen Folgen der Tat. Es liegt ein vollendeter Versuch vor, der Beschuldigte hat aber nach einem einmaligen Tritt gegen den Kopf vom Opfer abgelassen. Dass keine schwerwiegenderen Verletzungen eingetreten sind, ist dem Glück zu verdanken. Der Privatkläger erlitt eine schwere Hirnerschütterung einen psychischen Schock. Er war zwar ansprechbar, konnte aber nicht reden. Am Folgetag konnte er aus der Spitalpflege entlassen werden und es wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit für zehn Tage attestiert (AS 089). Länger anhaltende Folgen der Tat sind nicht aktenkundig, bekannt ist aber, dass derartige traumatisierende Erlebnisse in psychischer Hinsicht nicht spurlos an den Geschädigten vorbeigehen.
In Anbetracht dieser Faktoren sowie unter Berücksichtigung der Praxis der Strafkammer erscheint eine Strafreduktion um rund einen Drittel, was 15 Monaten entspricht, angemessen. Es verbleibt damit eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist zu erhöhen zur Abgeltung des Raufhandels. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Auslöser und Hauptaggressor des Raufhandels war. Der Verlauf hat Ähnlichkeiten mit einem Angriff. Dabei sind drei Menschen leicht verletzt worden: in Bezug auf das Verletzungsbild des Privatklägers kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Weiter zogen sich auch die beiden Begleiterinnen des Privatklägers Verletzungen zu. So erlitt E.___ eine leichte Rippenprellung links, eine leichte Ellbogenprellung rechts sowie eine leichte Muskelzerrung der Halswirbelsäule. G.___ zog sich eine Rückenprellung sowie eine Prellung des Handgelenks zu. Andererseits ist zu beachten, dass ein Teil des Unrechts- und Schuldgehaltes mit der Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung abgegolten ist. Auch dieser Rechtsverstoss erfolgte spontan und ohne Planung. Hingegen ist von direktem Vorsatz auszugehen und von einem rein egoistischen Beweggrund. Es ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen wäre. Die Einsatzstrafe ist asperationsweise um drei Monate auf nunmehr 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf die Lebensgeschichte des Beschuldigten, aus der sich mit Ausnahme der Vorstrafen nichts ergibt, das für die Strafzumessung von Relevanz wäre, ist nachfolgend bei der Prüfung der Landesverweisung näher einzugehen. In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich das Vorleben des Beschuldigten getrübt. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist er zwei Vorstrafen auf. Erstmals wurde er am 18. März 2013 vom Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen wegen Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Weiter wurde er am 19. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, Probezeit drei Jahre. Insbesondere die jüngere Verurteilung erweist sich als einschlägig mit erstaunlichen Parallelen zum vorliegenden Fall, was sich im Rahmen der Täterkomponente zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt: Auch dort hat der Beschuldigte zusammen mit einem (unbekannt gebliebenen) Kollegen massiv auf zwei Männer eingeprügelt, die sich an seinem Verhalten (Urinieren in der Öffentlichkeit von einer Terrasse auf die Strasse) gestört hatten (AS 430 ff.). Die Opfer trugen dabei nicht unerhebliche Verletzungen davon. Statt sich von diesem Strafurteil eines Besseren belehren zu lassen, schlug (und trat) der Beschuldigte innerhalb der gesetzten Probezeit erneut zu, weshalb heute auch über den Widerruf des damals gewährten bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe zu befinden ist. Diese, namentlich die einschlägige, Vordelinquenz rechtfertigt eine Straferhöhung um vier Monate auf nunmehr 36 Monate Freiheitsstrafe.
2.4.2 Gegen den Beschuldigten läuft im Kanton Luzern ein weiteres Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 15. Februar 2020, 00.10 Uhr. Erstinstanzlich wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00, Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage, verurteilt. Der Beschuldigte hat das Urteil angefochten und verlangt vor dem Kantonsgericht Freisprüche mit Ausnahme des Vorhalts des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand.
In Bezug auf neue, hängige Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3, bestätigt zuletzt mir Urteil 6B_328/2021 vom 13. April 2022, festgehalten: «Die Strafzumessung erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.» Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat die neu vorgehaltene Straftat bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen (oder hier zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die Prognosestellung einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.
Hinsichtlich der Strafzumessung hat damit das hängige Verfahren unbeachtet zu bleiben, bei der Prognosestellung hat das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand hingegen einzufliessen.
2.4.3 Zu berücksichtigen ist im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende Landesverweisung. Diese trifft den Beschuldigten nicht unwesentlich (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), sodass die Freiheitsstrafe um vier Monate zu mindern ist.
2.4.4 Weitere Umstände, die sich auf die Strafzumessung auswirken könnten, sind keine ersichtlich. Dies gilt auch für das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der seine Taten bagatellisierte und sich als Opfer darstellte. Dies lässt nicht auf echte Reue und Einsicht schliessen.
2.5.1 Geltend gemacht wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung eine Frist von zehn elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteile 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.5.2 Seit der Eröffnung des Verfahrens sind mittlerweile fast viereinhalb Jahre vergangen. Dabei gestaltete sich das Verfahren in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte vom 24. Juni 2018 nicht übermässig kompliziert. Dementsprechend konnte den Parteien bereits am 6. März 2019 der Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden (AS 263 f.). Das Verfahren verzögerte sich in der Folge aufgrund des Eingangs der Strafanzeige von der Stadtpolizei Zürich und der damit einhergehenden Gerichtsstandsfrage. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 konnte erneut der Abschluss des Verfahrens mit Anklageerhebung in Aussicht gestellt werden (AS 283 f.) Nach Fristerstreckungen für die Beschuldigten stand das Verfahren von Anfang Oktober 2019 bis anfangs März 2020, als eine telefonische Anfrage der Staatsanwaltschaft Luzern wegen eines Raserfalls einging, still. Man einigte sich darauf, dass das Verfahren des Kantons Luzern dort weitergeführt werden solle. Danach erfolgten bis Ende August 2020 keine das Verfahrens weiterführende Handlungen, bevor am 26. August 2020 erneut der Abschluss des Verfahrens angekündigt wurde (AS 257). Am 19. Oktober 2020 wurde Anklage erhoben, die Vorinstanz erliess rund fünf Monate später die erste Verfügung mit Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 20. und 21. September 2021. Die Redaktion der erstinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung nahm weitere fünf Monate in Anspruch. Damit ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und aus diesem Grund eine weitere Strafreduktion um zwei Monate vorzunehmen.
2.6 Es resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten.
3.1 Das Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe lässt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu. Die Vorinstanz hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt, davon 12 Monate unbedingt. Davon kann nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgewichen werden. Bei der Beurteilung der Legalprognose fällt vorweg die einschlägige Vorstrafe und die Rückfälligkeit innert der damals gesetzten Probezeit negativ ins Gewicht, beide Male nach dem Konsum von Alkohol. Gleiches gilt für das Fahren in angetrunkenem Zustand am 15. Februar 2020 in Luzern, mithin während des laufenden vorliegenden Verfahrens, auch wenn es sich lediglich um eine Übertretung handelte (0,55 Gewichtspromille). Der Beschuldigte wird ganz offensichtlich schnell gewalttätig, wenn er sich «in seiner Ehre verletzt» fühlt, auch wenn er selbst den Grund für Reklamationen der Opfer gesetzt hat. Dabei lässt er danach weder Reue noch Einsicht erkennen und ist bestrebt, die Verantwortung für seine Taten den Opfern zuzuschieben, was insgesamt auf bestehende Charaktermängel beim Beschuldigten schliessen lässt. In beiden Fällen hatte der Beschuldigte vorgängig ausgiebig dem Alkohol zugesprochen. Seine persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen geordnet: der Beschuldigte betreibt eine Garage und lässt sich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'097.60 auszahlen. Er hat vor drei Jahren geheiratet, wobei seine Ehefrau aufgrund des vorliegenden Verfahrens noch nicht aus dem Kosovo in die Schweiz einreisen konnte. Er wohnt noch bei seinen Eltern. Sein Betreibungsregisterauszug vom 14. September 2018 verzeichnete nur eine Betreibung für Steuern, die beglichen wurde (AS 418 f.). Mit dem Konsum von Betäubungsmitteln (Cannabis) habe der Beschuldigte 2016 aufgehört (AS 474, wobei aber bei der Anhaltung in Luzern am 15. Februar 2020 ein (länger zurückliegender) Cannabis-Konsum festgestellt wurde. Insgesamt ist beim Beschuldigten aufgrund der mangelnden Impulskontrolle von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Allerdings ist noch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nun erstmals eine längere Freiheitsstrafe (unbedingter Anteil) zu erstehen hat und eine Landesverweisung anzuordnen ist. Diese Sanktionen dürften dem Beschuldigten ein deutlicher Hinweis sein, dass er sich in Zukunft wohl zu verhalten hat, und zeigen ihm, dass seine Taten Konsequenzen haben. Aufgrund der grundsätzlich ungünstigen Legalprognose und der Einzeltatschuld erscheint es angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Strafteil auf zwölf Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Für die restliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird der bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von drei Jahren.
3.2 Dem Beschuldigten ist die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen (Anhaltung am Mittag des 24. Juni 2018, Entlassung am Abend des 25. Juni 2018) an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.3 Bei der Widerrufsfrage ist unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu verzichten, die Probezeit ist aber um anderthalb Jahre zu verlängern.
V. Landesverweisung
1. Allgemeines zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).
1.4 Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.5 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.
Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
1.6 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Aus den Antworten auf die Fragen zur Person und dem Bericht des MISA vom 26. September 2018 (AS 424 f.) geht zum Lebenslauf des Beschuldigten nebst dem bereits Erwähnten folgendes hervor:
Der Beschuldigte wurde […] 1992 in [Ort 4] geboren und wuchs mit zwei jüngeren Brüdern auf. Die Familie wohnt nach wie vor beisammen. Seit […] 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist letztmals [im] November 2015 bis […] November 2020 verlängert worden war. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ermahnte das Migrationsamt Solothurn den Beschuldigten aufgrund seines straffälligen Verhaltens. Es werde erwartet, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nach seinen Angaben ist der Beschuldigte seit [ein paar Jahren] mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei deren Familiennachzug in die Schweiz aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens noch nicht möglich war. Aus diesem Grund gehe er seither auch regelmässig in den Kosovo. Er spricht deutsch und – nach seinen Angaben schlecht - albanisch. Allerdings war er in der Lage, bei einem Ferienaufenthalt im Kosovo eine Frau kennen zu lernen und mit ihr eine Beziehung aufzubauen, die schliesslich in der Heirat mündete. Nach seinen Angaben hat er eine Ausbildung […] absolviert, er betreibe [seit 2018] in [Ort 1] als Selbständigerwerbender [eine Werkstatt]. Verwandte und Freunde habe er im Kosovo keine. Er besuche [an zwei Wochentagen] das Fussballtraining in [Ort 2] bzw. nunmehr in [Ort 3].
2.2.1 Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, was – zusammen mit einer gelungenen Integration – ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalles darstellt (BGE 146 IV 105). Nach dem Schulbesuch habe er eine Lehre […] absolvieren wollen, habe aber nur [einen Teilabschluss]. Danach verfügte er über keine längere Anstellung und versteuerte beispielsweise 2017 nur ein Jahreseinkommen von CHF 5'570.00. Seit […] 2018 betreibt er selbständig (zusammen mit seinem Bruder) in [Ort 1] eine [Werkstatt] und kann sich nunmehr monatlich einen Lohn von netto rund CHF 3'100.00 auszahlen lassen. Die wirtschaftliche Integration scheint damit nach längeren Anlaufschwierigkeiten gelungen zu sein. Schulden und Betreibungen habe er keine. Der Beschuldigte wohnt seit jeher in der Schweiz bei seinen Eltern und beiden Brüdern. Im Heimatland Kosovo habe er keine näheren Verwandten mehr. In sozialer Hinsicht lebt der Beschuldigte bei seinen Eltern, betreibt aber in der Freizeit in einem Verein den Fussballsport. Die zahlreichen Straftaten sprechen aber gegen eine gelungene soziale Integration. Wesentlich ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten im Kosovo aufgewachsen ist und heute noch dort lebt. Er verfügt dort somit auch mit Blick auf die Familie der Ehefrau über ein gewisses Beziehungsnetz. Der Beschuldigte spricht die albanische Sprache und könnte mit seinen handwerklichen Fähigkeiten […] auch im Kosovo beruflich Fuss fassen. Insgesamt ist der Beschuldigte wohl in der Schweiz aufgewachsen, ist aber sowohl auf wirtschaftlicher und als auch auf sozialer Ebene nur mässig integriert. Seine Ehefrau lebt im Kosovo. Es ist für ihn nicht wesentlich schwieriger, im Kosovo mit seinen Kenntnissen […] eine Existenz aufzubauen als in der Schweiz, zumindest erscheinen diese Chancen durchaus als intakt. Die Kontakte zu den Eltern und Brüdern kann der Beschuldigte über die sozialen Netzwerke und bei Besuchen weiterhin pflegen. Für den Beschuldigten, der hier aufgewachsen ist und hier seine Herkunftsfamilie hat, stellt eine Landesverweisung wohl eine gewisse Härte dar, die aber – namentlich vor dem Hintergrund der Ehefrau im Kosovo – nicht über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen gar gewollt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.3). Ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor.
2.2.2 Bei der Interessenabwägung sind auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten persönlichen Interessen in die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist vorweg zu beachten, dass der Beschuldigte ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe versucht hat. Dabei handelt es sich trotz eines Tatverschuldens im Grenzbereich von leicht bis mittelschwer um eine sehr schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe – nach Straferhöhung für den Raufhandel, aber vor Abzügen wegen der Landesverweisung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots – niederschlägt. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte schon früher – unter anderem einschlägig mit einem Gewaltdelikt – strafbar gemacht hatte und innerhalb der mit der Vorstrafe gesetzten Probezeit rückfällig geworden ist. Zudem fuhr er während des laufenden Strafverfahrens mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,55 Gewichtspromillen einen Personenwagen, seit dem Jahr 2006 mussten gegen ihn insgesamt acht Administrativmassnahmen ausgesprochen werden (Urteil Bezirksgericht Luzern vom 22. Oktober 2021, S. 43). Der Beschuldigte liess damit mehrfach ein Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen ausländischen Gewalttätern einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Auch wenn die Strafe teilbedingt ausgesprochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Die Legalprognose des Beschuldigten ist wie oben dargelegt, grundsätzlich ungünstig und der teilbedingte Strafvollzug konnte namentlich vor dem Hintergrund der anzuordnenden Landesverweisung überhaupt erst gewährt werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen damit die persönlichen Interessen des Beschuldigten und die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung eines Härtefalles anzuordnen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_627/3018 vom 22. März 2019, mit dem das Bundesgericht den Verzicht auf die Landesverweisung bei einem u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilten Ausländer der zweiten Generation geschützt hat; vergleichbarer wäre das Urteil 6B_513/2021 vom 31. März 2022.
2.3 Betreffend der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung ist zusammen mit der Vorinstanz auf die minimale Dauer von fünf Jahren zu schliessen; dies angesichts der vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten und der – im Hinblick auf die angeordnete Landesverweisung – nicht ungünstigen Legalprognose. Hinweise, die eine längere Dauer der Landesverweisung als notwendig erscheinen liessen, sind nicht erkennbar.
2.4 Die angeordnete Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben (vgl. BGE 147 IV 340).
VI. Zivilforderungen
1. Zu den Voraussetzungen für die Zusprache von Schadenersatz und einer Genugtuung kann auf die korrekten Darlegungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden.
2. Der vom Privatkläger beanspruchte Schadenersatz von CHF 161.65 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2018 ist ausgewiesen und zuzusprechen.
3. Ebenso zu bestätigen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Genugtuungsansprüche des Privatklägers und der Privatklägerin. Die vom Amtsgericht zugesprochenen Summen von CHF 3'000.00 (Privatkläger) und CHF 600.00 (Privatklägerin) sind den Umständen angemessen und liegen im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Von Seiten des Beschuldigten wurden dagegen denn auch keine konkreten Einwände vorgebracht.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weit überwiegend, nämlich hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch hinsichtlich der Landesverweisung. Einzig eine leichte Reduktion der Strafe wurde von Amtes wegen vorgenommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, sind damit ausgangsgemäss dem Beschuldigten im Umfang von 90%, ausmachend CHF 6'300.00, aufzuerlegen. Die restlichen Kosten erliegen auf dem Staat.
3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen auch im Berufungsverfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Vertreter der Privatkläger D.___ und E.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, macht ein Honorar von CHF 2'025.00 sowie Auslagen von CHF 30.30 geltend, was angemessen erscheint. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 158.35 resultiert eine Entschädigung von CHF 2'213.55. Entsprechend haben die obsiegenden Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in dieser Höhe.
4. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Gemäss § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die Entschädigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 158 Abs. 3 GT). Für Fotokopien werden 50 Rappen pro Stück vergütet, für Reiseauslagen der Preis eines Bahnbillets 2. Klasse CHF 0.70 pro mit dem Auto gefahrenen Kilometer (§ 158 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag).
Der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Brunner, mittels Honorarnote geltend gemachte Aufwand von total 27.5 Stunden (exklusive Hauptverhandlung, Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung) erweist sich als angemessen. Aufzurechnen sind insgesamt drei Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung. Insgesamt beläuft sich der Aufwand auf 30.5 Stunden. Nach Aufrechnung der geltend gemachten und angemessen erscheinenden Auslagen von total CHF 141.10 sowie der MwSt. zu 7.7 % von CHF 433.60 resultieren CHF 6'064.70 (zu CHF 180.00 pro Stunde). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Brunner ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 90%, ausmachend CHF 5'458.25, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, ausmachend CHF 1'478.20 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, davon 90%), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 133 StGB; Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO; § 146 lit. c, § 158 GT
für den Beschuldigten A.___ und
Art. 133 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 51 StGB, Art. 122 ff., Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO; § 146 lit. b, § 158 GT
für den Beschuldigten B.___ erkannt: I.
1. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. September 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - der einfachen Körperverletzung, - der Drohung, - der Beschimpfung, alles angeblich begangen am 14. April 2019. 2. A.___ hat sich gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer I.2. des erstinstanzlichen Urteils des Raufhandels, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht. 3. A.___ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht. 4. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren. 5. A.___ werden zwei Tage Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 7. Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wird nicht widerrufen, die Probezeit hingegen um 1.5 Jahre verlängert. 8. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 9. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
II.
1. B.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1. des erstinstanzlichen Urteils des Raufhandels, begangen am 24. Juni 2018, schuldig gemacht. 2. B.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2. des erstinstanzlichen Urteils verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. B.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3. des erstinstanzlichen Urteils im Erstehungsfall ein Tag Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 89 Tagessätze zu je CHF 120.00 reduziert. 4. Der B.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 7. März 2018 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4. des erstinstanzlichen Urteils nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
III.
Die bei A.___ sichergestellten Nike Sportschuhe, schwarz, Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate, werden gemäss rechtskräftiger Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
IV.
1. A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 161.65 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018. 2. A.___ wird verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 2'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018. 3. A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftung verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018, wobei das Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist. 4. A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftung verurteilt, E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, CHF 600.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Juni 2018, wobei das Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist. 5. Das Begehren von H.___, […], um Zusprechung von CHF 5'000.00 als Genugtuung ist gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.5. des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. 6. Das Begehren der Allianz Suisse Schadenservice Center, 8048 Zürich, um Zusprechung von CHF 6'474.15 als Schadenersatz ist gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.6. des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
V.
1. A.___ hat dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 2/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 2'763.35, zu bezahlen. 2. B.___ hat dem Privatkläger D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2. des erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3 der eingereichten Kostennote (Honorar CHF 3'700.00, Auslagen CHF 148.70, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 296.35), ausmachend CHF 1'381.70, zu bezahlen. 3. A.___ und B.___ haben der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 5'501.50 (Honorar CHF 4'850.00, Auslagen CHF 258.20, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 393.30) zu bezahlen, wobei das Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist. 4. A.___ hat den Privatklägern D.___ und E.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'213.55 (Honorar CHF 2'025.00, Auslagen CHF 30.30, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 158.25) zu bezahlen. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V.4. des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 9'985.75 (Honorar CHF 9'000.00, Auslagen CHF 271.80, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 713.95) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 74%, ausmachend CHF 7'389.45, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 74%, ausmachend CHF 1'992.45 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'064.70 (Honorar CHF 5'490.00, Auslagen CHF 141.10, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 433.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90%, ausmachend CHF 5'458.25, während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 90%, ausmachend CHF 1'478.20 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, davon 90%), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 7. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des erstinstanzlichen Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'977.45 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale Gerichtskasse B.___ noch CHF 4'022.45 auszubezahlen hat. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'730.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu bezahlen, wobei das Urteil hinsichtlich B.___ bereits rechtskräftig ist:
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 7’000.00, werden A.___ zu 90%, ausmachend CHF 6'300.00, auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber von Felten Wiedmer |
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