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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2022.18)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.18: Verwaltungsgericht

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine strafrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A.___ und dem Privatkläger B.___. Der Beschuldigte wurde wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten und Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt. Das Gericht urteilte, dass der Beschuldigte schuldig ist und verhängte eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 170.00 sowie eine Busse von CHF 250.00. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz, Genugtuung und eine Parteientschädigung zu zahlen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'968.60 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Das Gericht entschied, dass der Beschuldigte das Urteil angefochten hat und die Berufung vor Gericht verhandelt wurde. Das Gericht bestätigte die Strafe, reduzierte jedoch die Geldstrafe auf 140 Tagessätze aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2022.18

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2022.18
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2022.18 vom 13.04.2023 (SO)
Datum:13.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Verletzung; Apos; Fahrzeug; Berufung; Schulter; Aussage; Aussagen; Tagessätze; Strasse; Schaden; Urteil; Geldstrafe; Höhe; Drohung; Täter; AnklS; Verfahren; Verkehrsregeln; Tagessätzen; Hauptverhandlung
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 36 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 416 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 44 OR ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 50 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:129 IV 6; 130 I 269; 132 II 117; 143 IV 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2022.18

 
Geschäftsnummer: STBER.2022.18
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 13.04.2023 
FindInfo-Nummer: O_ST.2023.46
Titel: einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 13. April 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Frey    

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln


Es erscheinen am 13. April 2023, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        B.___, Privatkläger und Auskunftsperson,

-        Rechtsanwältin Cécile Pelet, Vertreterin des Privatklägers.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

 

Rechtsanwältin Pelet gibt ihre Kostennoten, Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten.

 

Die Parteien haben keine Vorfragen.

 

Es folgen die Einvernahmen des Privatklägers und des Beschuldigten, dies jeweils nach Hinweis auf deren Rechte und Pflichten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der entsprechende Tonträger befindet sich in den Akten.

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Rechtsanwältin Pelet

 

1.    Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

2.    U.K.u.E.F. (inkl. Ersatz der Mehrwertsteuer).

 

A.___

 

Er sei von sämtlichen Vorhalten freizusprechen.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

 

Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr geschlossen.

 

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 6. Juni 2019, 16:30 h, erschien B.___ (nachfolgend: Privatkläger) auf [einem] Stützpunkt […] der Kantonspolizei Aargau und meldete, dass er von einem unbekannten Täter im Verlauf einer Auseinandersetzung im Strassenverkehr beschimpft, bedroht und verletzt worden sei. An seinem Fahrzeug sei dabei ein Sachschaden entstanden (Aktenseite 2 [im Folgenden AS 2]).

 

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 27. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (AS 58); am 4. März 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung, mit welcher gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Untersuchung eröffnet wurde wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG).

 

Mit derselben Verfügung wurde auch gegen den Privatkläger eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) eröffnet. Der Beschuldigte verzichtete am 9. September 2019, Strafantrag wegen allfälliger Antragsdelikte gegen den Privatkläger zu stellen (AS 30, 45 Frage 16).

 

3. Am 9. März 2020 erliess die Staatsanwaltschaft zwei Strafverfügungen und sprach sowohl den Beschuldigten als auch den Privatkläger im Sinne der bereinigten Eröffnungsverfügungen schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 150.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, bestraft (AS 66 f.). Der Privatkläger wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe (AS 70 f.), verurteilt.

 

4. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl am 19. März 2020 Einsprache (AS 87 f.). Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten am 25. März 2020 an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 120 f.).

 

Der Strafbefehl gegen den Privatkläger erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

5. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wies der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen die Akten zwecks Berichtigung des Strafbefehls vom 9. März 2020 bezüglich der Schadenstelle am Fahrzeug des Privatklägers an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 161 f.).

 

6. Am 6. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen berichtigten Strafbefehl (AS 164 f.).

 

7. Am 11. August 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Durchführung eines Augenscheins und der Einvernahme diverser Zeugen statt (AS 170 ff.). Am 13. August 2021 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 212 f.):

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        der einfachen Körperverletzung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.1.);

-        der Sachbeschädigung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.2.);

-        der Beschimpfung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.3.);

-        der Drohung, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.4.);

-        der Tätlichkeiten, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.5.);

-        der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 05.06.2019 (AnklS. Ziff. 1.6.).

 

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Busse in Höhe von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

  1. Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cecile Pelet, zu bezahlen:

a)    Schadenersatz in Höhe von CHF 1'688.05 zzgl. 5 % Zins seit 18.06.2019;

b)    eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00;

c)    eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00.

Im Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'968.60, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

 

8. Am 23. August 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 309).

 

9. Gemäss Berufungserklärung vom 10. Februar 2022 richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von sämtlichen Vorhalten (Akten Obergericht OG 3 ff.).

 

10. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete zudem auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 10, 12).

 

11. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. April 2023 wurden der Beschuldigte zur Person und zur Sache und der Privatkläger als Auskunftsperson zur Sache einvernommen.

 

 

II.         Sachverhalt

 

1.1 Der Privatkläger wurde am 6. Juni 2019 als Auskunftsperson befragt (AS 18 ff.). Er führte aus, er habe mit seinem PW in [Ort 1] zu seiner Tochter fahren wollen. An der Kreuzung [Strasse 1] sei von links ein nicht vortrittsberechtigtes Fahrzeug sehr zügig herangefahren, so dass er (der Privatkläger) eine Vollbremsung habe machen müssen. Er habe gehupt und die Lichthupe betätigt. Der andere Fahrzeuglenker habe ihm darauf den Stinkfinger gezeigt. Er habe darauf die Lichthupe erneut betätigt und den Fahrzeugführer mittels Betätigung des rechten Blinkers aufgefordert, anzuhalten. Der andere Fahrzeugführer habe das Tempo auf ca. 10 km/h verlangsamt, worauf er diesen überholt und angehalten habe. Der andere Fahrzeuglenker habe nicht neben ihm durchfahren können, weil die Strasse zu schmal gewesen sei. Sie seien beide ausgestiegen, worauf der andere Fahrzeugführer wie ein wilder Stier auf ihn losgekommen sei. Er habe gesagt: «Ich mach di tot, du Sauhund» und habe ihn gegen sein Fahrzeug geschubst. Er habe dabei den Hinterkopf an der Dachkante seines PW’s angeschlagen. Er habe sich rückwärts vom Fahrzeug wegbewegt, während ihm der Fahrzeuglenker mehrere Faustschläge in den Hals- und Kopfbereich gegeben habe. Beim Rückwärtsgehen sei er (der Privatkläger) hingefallen. Als er auf dem Rücken gelegen sei, habe ihn der Fahrzeuglenker mehrmals gekickt, er vermute im Bereich linker Oberarm/Schulter und linker Oberschenkel. Es sei ihm halbwegs gelungen, aufzustehen, dabei habe ihn der Fahrzeuglenker aber nochmals mit der Faust geschlagen, so dass er am Randstein hängen geblieben und rücklings ins Bord gefallen sei. Der Fahrzeuglenker sei ausser sich gewesen vor Wut und habe die ganze Zeit geflucht. In der Zwischenzeit sei ein Lieferwagen hinter ihrem PW gestanden. Er (der Privatkläger) habe sich dann nach links wegrollen und zu seinem Fahrzeug gehen können. Er sei anschliessend zum Polizeiposten [Ort 1] gefahren, der jedoch bereits geschlossen gewesen sei. Er habe darauf die Polizei in Olten angerufen. Dort sei ihm geraten worden, ins nächste Spital zu gehen und anschliessend eine Strafanzeige zu machen. Er sei erst um 21:30 Uhr aus dem Spital gekommen und habe deshalb die Anzeige nicht mehr am gleichen Tag gemacht.

 

Er habe an beiden Beinen, am Ellbogen rechts und am Rücken Schürfungen und Prellungen erlitten. Der Kiefer schmerze ihn und er habe ein Pfeifen im rechten Ohr. Er (der Privatkläger) sei dumm gewesen, dem Beschuldigten nachzufahren, er hätte nicht reagieren sollen. Er hätte auf der Strasse auch nicht anhalten sollen. Er habe sich wahrscheinlich strafbar gemacht, weil er vor den anderen Fahrzeuglenker gefahren sei und dann angehalten habe.

 

Sein Fahrzeug sei bei der linken hinteren Beifahrertüre beschädigt worden, als er gegen sein Fahrzeug geschubst worden sei. Es sei eine kleine und grosse Beule entstanden.

 

1.2 Am 23. September 2019 wurde der Privatkläger als Beschuldigter einvernommen, nachdem er vom Beschuldigten in dessen Einvernahme vom 9. September 2019 (Ziff. 4.1 hiernach) belastet worden war (AS 47 ff.).

 

Der Privatkläger bestätigte seine Aussagen vom 6. Juni 2019. Er bestätigte, missbräuchlich Warnsignale (Lichthupe, akustische Hupe) abgegeben zu haben. Er sei dem Beschuldigten mit ungenügendem Abstand gefolgt. Nachdem er den Beschuldigte überholt gehabt habe, habe dieser versucht, ihn erneut zu überholen. Darauf habe er seinen PW quer zur Fahrbahn gestellt, um den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen. Er habe wissen wollen, warum er ihm den Stinkfinger gezeigt habe.

 

1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 188 ff.) führte der Privatkläger aus, dass er im letzten Moment von links ein […] Auto gesehen habe, das relativ zügig gekommen sei. Er habe gestoppt und so einen Unfall verhindert.

 

Nachdem sie anschliessend auf der Höhe [Strasse 2] beide ausgestiegen seien, sei der Beschuldigte auf ihn losgestürmt. Dieser habe ihn ein erstes Mal geschlagen, worauf er rückwärts gestolpert und den Kopf am Auto angeschlagen habe. Dabei habe er wohl mit seinem Arm Körper die Beule ins Auto gedrückt. Er habe sich weggedreht und sei rückwärtsgelaufen. Der Beschuldigte habe ihn weiter attackiert, worauf er (der Privatkläger) hingefallen sei. Am Boden habe er einen Fusstritt erhalten. Er sei wieder aufgestanden, der Beschuldigte sei weiter auf ihn losgegangen. Er habe ihn auch in der Wiese getreten. Er sei rückwärts ins Bord gefallen. Er habe sich gewehrt und das Bein hochgehalten und gegen dessen Bauch gestossen. Er sei dort vom Beschuldigten auch getreten worden. Er habe sich dann weggedreht und sei zu seinem Auto gegangen.

 

Der Beschuldigte habe ihn beschimpft («schiss Aargauer») und bedroht («ich mach dich tot du Sauhund»).

 

Der Schaden an seinem PW sei gemäss Kostenvoranschlag repariert worden, es habe etwas über CHF 2'000.00 gekostet.

 

Er habe Schürfungen an den Schulterblättern vom Hinfallen, Schürfwunden am Knie und Prellungen an der Hüfte erlitten. Er habe seither Probleme mit der linken Schulter. Er könne diese nicht mehr richtig bewegen, schwere Sachen heben könne er nicht mehr. Dies sei der Grund für die anschliessende Arbeitsunfähigkeit gewesen. Er habe bis April 2020 Suva-Taggelder erhalten.

 

1.4 Entsprechendes sagte der Privatkläger auch vor dem Berufungsgericht aus. Er sei vom Beschuldigten verbal bedroht worden. Dieser habe gesagt, er wolle ihn umbringen, also ihn zusammenschlagen. Er habe die Drohung ernstgenommen. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn geschlagen. Er, der Privatkläger, sei von ihm weggegangen und sei auf der Strasse zweimal umgefallen. Irgendwann seien sie beide in einem Bord gelandet, er (Privatkläger) sei auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe ihn mit den Fäusten geschlagen und den Füssen getreten. Er habe ihn dort geschlagen, wo er nicht habe abwehren können. Er, der Privatkläger, sei dadurch verletzt worden. Die eine Schulter sei seither kaputt. In der folgenden Nacht habe er auch Blut im Urin gehabt. Er habe auch Schürfungen und blaue Flecken erlitten. Mit der Schulter habe er noch heute Probleme. Die Kugel sei in der Pfanne 1,5 cm verschoben. Wenn er ein Kilogramm heben/halten sollte, tue das weh. Auch bei der Arbeit ziehe es ihm in den Arm hinein. Er könne nachts auf dieser Seite nicht schlafen und erwache, wenn er auf dieser Seite liege. Diese Beeinträchtigung sei ausschliesslich auf diesen Vorfall zurückzuführen. Vorher habe er mit der Schulter keine Probleme gehabt. Die Schulterverletzung sei wahrscheinlich durch Fusstritte (mit Arbeitsschuhen) entstanden. Infolge der Schläge habe er auch einen Tinnitus erlitten. Dieser habe sich in der Zwischenzeit aber gebessert. Diesen habe er nur noch ganz selten, wenn es ganz ruhig sei. Es sei ein Pfeifen. Er habe vorher nie Probleme damit gehabt. Wahrscheinlich habe er einen Schlag aufs Ohr abbekommen. Er sei da so viel geschlagen worden, dass er gar nicht mehr im Detail wisse, wohin. Er könne dies nur noch anhand der Arztberichte sagen. Den Tinnitus habe er im linken Ohr.

 

2.1 Am 31. Juli 2019 wurde C.___ polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 32 ff.). Sie führte aus, im Garten ihrer Mutter Arbeiten ausgeführt zu haben. Sie habe einen Knall gehört, als ob zwei Autos ineinander gefahren seien. Sie sei dann vom Garten Richtung Strasse gegangen und habe zwei Autos und zwei Männer gesehen. Ihre (C.___s) Distanz zu den Autos habe ca. 10-15 Meter betragen. Der Lenker des [Autos 1] (der Beschuldigte) habe dem Privatkläger mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe geschrien und den Privatkläger als Arschloch beschimpft. Der Privatkläger habe sich nicht gewehrt, sondern sei davongelaufen. Der Beschuldigte sei dem Privatkläger nachgelaufen und habe ihm mit der Faust gegen die rechte Schulter geschlagen. Er habe ihn darauf gestossen, worauf der Privatkläger beim Wiesenbord hingefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm einen Fusstritt gegen das Bein Knie gegeben. Darauf sei ihre Mutter aus dem Haus gekommen und habe die Männer angeschrien, dass sie aufhören sollen. Darauf sei der Beschuldigte zu seinem Auto gerannt und weggefahren. Sie habe an beiden Beinen des Privatklägers Schürfwunden feststellen können; dieser habe sich die rechte Schulter gehalten.

 

2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeugin einvernommen (AS 206 ff.). Sie bestätigte ihre Aussagen vom 31. Juli 2019. Sie habe gesehen und gehört, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und beschimpft habe, mit Arschloch und weiss ich was alles. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mehrmals geschlagen. Zuletzt sei dieser in das Gebüsch gefallen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger einmal am Kopf und an der Brust geschlagen, sie meine auch, sich an Fusstritte zu erinnern.

 

3.1 Am 22. August 2019 wurde D.___ polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 37 ff.). Er führte aus, dass er mit seinem Lieferwagen auf der [Strasse 1] Richtung [Ort 2] gefahren sei und er wegen zwei PW’s, die mitten auf der Strasse gestanden seien, habe anhalten müssen. Er habe aus einer Distanz von zwei bis drei Metern eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Männern beobachten können. Der ältere Mann sei auf dem Rücken in der Böschung gelegen, der Jüngere sei über ihn gebeugt gewesen und habe ihn Richtung Boden gedrückt. Er habe aus dem geöffneten Fenster gerufen, dass sie aufhören sollen. Der grössere Mann (der Beschuldigte) habe vom Anderen (Privatkläger) abgelassen und sei zu seinem PW gegangen. Der ältere Mann sei vom Boden aufgestanden. Plötzlich habe sich der Beschuldigte umgedreht, sei zum anderen Mann zurückgegangen und habe diesem ins Gesicht geschlagen, so dass dieser erneut in die Böschung gefallen sei. Der Schlag sei «etwas heftig» gewesen. Der Beschuldigte sei darauf fluchend zu seinem PW gegangen. Er habe dabei Kraftausdrücke wie «Dubel» und «Arschloch» verwendet und dem Privatkläger vorgeworfen, ihn ausgebremst und schikaniert zu haben. Er sei darauf in sein Auto gestiegen und weggefahren. Er habe gesehen, dass es am [Auto 2] (PW des Privatklägers) hinten links einen Schaden gegeben habe. Wie der Schaden entstanden sei, wisse er nicht.

 

3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeuge einvernommen (AS 199 ff.). Er bestätigte seine Aussagen vom 22. August 2019. Der Beschuldigte habe den Privatkläger in die Böschung gedrückt, der Privatkläger sei auf dem Rücken gelegen. Die Autos seien mitten auf der Strasse gestanden, so dass man nicht habe passieren können. Er wisse nicht mehr, ob einer der Männer geschlagen worden sei. Der Privatkläger habe sich gewehrt, aber nicht wirklich heftig. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte auch am Boden gelegen sei. Der Zeuge erinnerte sich nicht, was die beiden Männer redeten, und er erinnerte sich auch nicht an einen Schaden, den er am PW des Privatklägers bemerkt habe.

 

4.1 Am 9. September 2019 wurde der Beschuldigte erstmals polizeilich befragt (AS 41 ff.). Er führte aus, mit seinem [Auto 1] Richtung [Ort 1] gefahren zu sein. Er habe wegen einer Stützmauer den PW des Privatklägers von rechts nicht gesehen und sei etwas knapp vor diesem über die Kreuzung gefahren. Er glaube aber nicht, diesen behindert gefährdet zu haben. Der Privatkläger sei darauf hinter ihm sehr nahe aufgefahren. Dieser habe dabei gehupt und die Lichthupe betätigt. Er habe mit der rechten Hand Zeichen gemacht, damit er anhalte. Er (der Beschuldigte) habe ihm darauf via Innenspiegel den rechten gestreckten Daumen nach oben gezeigt. Er habe ihm damit auf ironische Weise sagen wollen, er sei der Beste. Er sei nie langsamer als 30 km/h gefahren. Plötzlich habe ihn der Privatkläger überholt und anschliessend seinen PW quer zur Fahrbahn gestellt, so dass er (der Beschuldigte) nicht habe weiterfahren können. Sie seien beide ausgestiegen und hätten sich gegenseitig angeschrien. Dann habe ihn der Privatkläger körperlich angegriffen. Er habe ihn mit beiden Händen weggestossen. Im Verlauf des Gerangels hätten sie beide das Gleichgewicht verloren und seien zu Boden gestürzt. Sie seien beide wieder aufgestanden, worauf der Privatkläger mit beiden Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Sie seien ein zweites Mal beide gestürzt, diesmal in das angrenzende Wiesenbord. Als er habe aufstehen wollen, habe ihn der Privatkläger mit dem Fuss in den Unterleib getreten. Er habe Schmerzen im Unterleib gehabt. Beide seien in der Folge wieder aufgestanden und hätten sich angeschrien. Der Privatkläger sei in der Folge zu seinem PW gegangen und von der Strasse gefahren. Er (der Beschuldigte) sei ebenfalls eingestiegen und in Richtung [Ort 2] weitergefahren.

 

Er habe Schürfwunden am linken Bein und Kratzspuren am Hals gehabt. Er sei aber nicht zum Arzt gegangen.

 

Die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers bestritt der Beschuldigte vollumfänglich.

 

4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (AS 176 ff.), dass er den Privatkläger relativ spät gesehen habe. Für ihn sei es aber nicht ultraknapp gewesen. Es könne sein, dass er ihn gestört habe, dass er knapp vor ihm durchgefahren sei.

 

Der Privatkläger sei bei der [Strasse 2] ausgestiegen und sehr rasch auf sein (des Beschuldigten) Fahrzeug zugekommen. Er habe auf die Motorhaube geschlagen, dann sei auch er (der Beschuldigte) ausgestiegen. Sie hätten sich angeschrien. Er (der Beschuldigte) habe unter anderem «du schiss Aargauer» gesagt, mit dem Tod bedroht habe er den Privatkläger aber nicht. Sie hätten sich gegenseitig geschubst, es könne sein, dass der Privatkläger gegen sein (eigenes) Auto gefallen sei. Er habe den Privatkläger nicht getreten. Der Privatkläger sei auf den Rücken gefallen, vermutlich über das Rändli. Er habe den Privatkläger am Kragen gepackt, aber nicht auf ihn eingeschlagen. Dieser habe ihn in die Eier getreten, er sei darauf schmerzverzerrt zu seinem Auto gegangen. Er habe sich gewehrt und sich verteidigt.

 

Der Privatkläger sei zweimal gefallen, das erste Mal ohne sein Zutun beim Auto, das zweite Mal habe er ihn zurückgedrückt und da sei er über das Bord gefallen. Er selbst sei da auch gefallen, dann habe er den Fusstritt erhalten.

 

4.3 Entsprechendes sagte der Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht aus, wobei er im Vergleich zu früheren Aussagen auch einige Zugeständnisse machte. Auf Frage, was er zu den Aussagen des Privatklägers zu bemerken habe: dieser habe dem Grundsatz nach nicht ganz unrecht. Es werde lediglich alles einfach etwas einseitig erzählt. Wenn man das ganze Verhalten anschaue, sei er, der Beschuldigte, hundertprozentig nicht der Aggressor. Der Privatkläger sei vielmehr der Aggressor gewesen. Dieser habe ihn überholt, ausgebremst, habe die Lichthupe betätigt etc. Aber der Privatkläger sei wohl wegen ihm, dem Beschuldigten, bzw. wegen seines Fahrverhaltens aggressiv geworden. Er habe den Privatkläger aber nicht bedroht. Er habe ja keinen Hass auf diesen Menschen gehabt. Wenn er, der Beschuldigte, etwas hätte sagen wollen, hätte er gesagt «ich mache dich kaputt», aber nicht, dass er ihn töte. Sie hätten sich angeschrien und seien gegenseitig handgreiflich geworden. Später habe er den Privatkläger auch beschimpft. Er habe ihm gesagt «was machst du überhaupt hier, du Scheiss-Aargauer». Geschlagen habe er ihn nicht. Er habe ihn lediglich festgehalten und geschüttelt. Sie hätten sich gegenseitig weggeschubst. Der Privatkläger sei einmal «gestürchelt» und schliesslich zu Boden gefallen, sei wieder aufgestanden und sie seien wieder aufeinander losgegangen. Der Privatkläger sei wieder gestürzt. Er, der Beschuldigte, habe ihn gehalten und sei auf ihn raufgestürzt.

 

5.         Objektive Beweismittel

 

5.1 Der Privatkläger begab sich gleichentags in das [Spital] […]. Gemäss Bericht der Notfallstation vom 5. Juni 2019 (AS 14 ff.) hatte der Privatkläger zahlreiche Schürfwunden und klagte über Schmerzen in der linken Schulter, im linken Oberschenkel und im Kiefer sowie über ein Pfeifen im Ohr rechts. In der klinischen Untersuchung zeigten sich entsprechende Befunde. Es wurde eine symptomatische Therapie mit Ponstan 500 mg vorgesehen und eine MRI-Untersuchung bei Persistenz der Schulterbeschwerden empfohlen.

 

5.2 Gemäss Bericht von Dr. med L.___, Spezialarzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 18. Juni 2019 stellte dieser beim Privatkläger einen Tinnitus in Form eines hohen Pfeifens im Ohr links fest, der unmittelbar nach den Schlägen aufgetreten sei. Eine äussere Verletzung des Ohrs bestehe nicht. Es sei möglich, dass die Verletzung der Kiefergelenke durch Faustschläge eine Rolle bei der Entstehung des Tinnitus gespielt habe. Der Tinnitus sei abnehmend und intermittierend, so dass die Möglichkeit einer langsamen Kompensation bestehe (AS 105.13 f.).

 

5.3 Am 26. Juni 2019 wurde vom linken Schultergelenk des Privatklägers ein MRI erstellt (AS 105.15 f.). Festgestellt wurden:

-           ein ansatznaher, ca. 1,7 cm messender, Riss der Infraspinatussehne mit KM-Austritt in der Bursa subacromialis und subdeltoidea

-           eine Zerrung Partialriss der Subcapularis- und der langen Bizepssehne

-           eine SLAP-II-Verletzung

-           ein traumatisiertes AC-Gelenk

-           Tendinopathie der Subraspinatussehne

 

5.4 Im Bericht [der] Klinik für Traumatologie, Orthopädie und Handchirurgie, vom 13. Juli 2021 (AS 287 f.) wurde eine Rotatorenmanschettenruptur der linken Schulter mit Beteiligung der Infraspinatussehne sowie ein Partialriss der Subcapularissehne mit SLAP-Läsion der langen Bizepssehne diagnostiziert. Es bestehe eine deutliche Kraftminderung im Vergleich zur gesunden rechten Gegenseite, die wahrscheinlich bestehen bleibe. Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Schulterhöhe mit Lasten würden wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Der Privatkläger sei deshalb auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt einsetzbar.

 

5.5 Der Privatkläger war vom 5. Juni 2019 bis 2. August 2019 vollumfänglich (AS 105.17 ff.) und vom 3. August 2019 bis 30. September 2019 80% arbeitsunfähig (AS 105.21 ff.).

 

5.6 Mit Datum vom 30. April 2020 kündigte die Arbeitgeberin des Privatklägers, die G.___ AG, das Arbeitsverhältnis mit dem Privatkläger per 30. Juni 2020 (AS 286). Wie sich im Rahmen der Berufungsverhandlung herausstellte, stand diese Kündigung aber nicht im Zusammenhang mit der vorfallbedingten Beeinträchtigung des Privatklägers.

 

6. Beweiswürdigung

 

6.1 Der Privatkläger und der Beschuldigte kannten sich vor dem 5. Juni 2019 nicht und hatten keinerlei persönliche Beziehungen zueinander. Der Privatkläger, der als Auskunftsperson mehrmals unter Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung Aussagen machte, hatte deshalb keinerlei Veranlassung, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.

 

6.2 Der Privatkläger machte während des Verfahrens mehrfach gleichlautende Aussagen; es liegt von seiner Seite somit ein konstantes Aussageverhalten vor.

 

6.3 Der Privatkläger belastete sich anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2019 selbst und räumte ein, sich «wahrscheinlich» strafbar gemacht zu haben, weil er sein Fahrzeug vor dem Beschuldigten angehalten habe, so dass dieser nicht mehr habe weiterfahren können. Entsprechend erwuchs der Strafbefehl gegen den Privatkläger vom 9. März 2020 wegen Nötigung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln auch unangefochten in Rechtskraft. Der Privatkläger stand somit von allem Anfang an dazu, dass er beim ganzen Geschehensablauf Fehler beging, die sogar strafrechtliche Relevanz aufwiesen. Der Privatkläger benutzte somit nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten zu belasten, sondern übernahm auch selbst Verantwortung und zeigte von Beginn weg Einsicht bezüglich der von ihm begangenen Fehler. Dieses Verhalten führt zu einer erhöhten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, soweit diese den Beschuldigten belasten.

 

6.4 Die unmittelbar nach dem Vorfall im [Spital] […] festgestellten Verletzungen des Privatklägers (zahlreiche Schürfwunden und Schmerzen in der linken Schulter, im linken Oberschenkel und im Kiefer sowie ein Pfeifen im Ohr rechts) entsprechen den Schilderungen des Privatklägers.

 

6.5 Die Aussagen des Privatklägers wurden in mehrfacher Hinsicht sowohl von C.___ als auch D.___ bestätigt. So erwähnte C.___ einen «Knall», der mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Stoss des Privatklägers in seinen PW herrührte. Sie schilderte den Beschuldigten als Aggressor, der den Privatkläger schlug und stiess, so dass dieser hinfiel, und sie bestätigte, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt versetzte, als dieser am Wiesenbord lag. Der Privatkläger verhielt sich nach den Wahrnehmungen von C.___ demgegenüber defensiv; er habe sich kaum gewehrt und sei davongelaufen. Auch D.___ bestätigte, dass die Aggression vom Beschuldigten ausgegangen ist. (Die Aussage des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, die Zeugin C.___ sei vom Privatkläger bezüglich ihrer Aussagen beeinflusst worden, muss nicht zuletzt deshalb als Schutzbehauptung gewertet werden.) Der Beschuldigte sei auf den Privatkläger zugegangen und habe diesen ins Gesicht geschlagen, worauf der Privatkläger zu Boden gestürzt sei. D.___ bestätigte zudem, dass der Beschuldigte am Wiesenbord über den Privatkläger gebeugt war und diesen zu Boden drückte.

 

6.6 Zum geltend gemachten Sachschaden ist Folgendes auszuführen:

 

Halterin des beschädigten Fahrzeugs ist die Firma F.___ (AS 26, 194), welche gemäss Aussagen des Privatklägers vor dem Berufungsgericht ihm gehört. Der Privatkläger verkaufte am 1. Januar 2019 diese Firma bzw. dieses Geschäft an die Firma G.___ AG, wobei er das «Namensrecht» bei sich behielt. Die Firma ist immer noch auf ihn im Handelsregister eingetragen und wird dieses Jahr offenbar gelöscht. Bis Juni 2020 war er dann bei der Firma G.___ angestellt. Der Kostenvoranschlag für die Reparatur des Sachschadens am PW des Privatklägers stammt von dieser Firma (AS 136). Eine «Freundschaftsofferte», wie dies der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend machte, kann ausgeschlossen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass kleinste Beschädigungen an der Carosserie eines PW, welche eine Ausbeulung und Farbkorrekturen nach sich ziehen, regelmässig hohe Kosten zur Folge haben. Der geltend gemachte Schadenbetrag von CHF 2'250.75 ist deshalb nicht in Zweifel zu ziehen.

 

6.7 Der Privatkläger vermittelte auch vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen einen glaubhaften Eindruck. Seine Aussagen sind insgesamt glaubhaft. Vor dem Berufungsgericht zeigte sich im Weiteren, dass der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich sichtlich überlegen ist. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers, welche durch die Zeugenaussagen untermauert werden, ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

 

6.8 Der Beschuldigte schilderte den Ablauf der Ereignisse weitgehend gleich wie der Privatkläger mit der einzigen, aber entscheidenden Abweichung, dass die Aggression nicht von ihm, dem Beschuldigten, sondern vom Privatkläger ausgegangen sei. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich nicht ganz klar war in seinen Aussagen: Während er in der ersten Einvernahme vom 9. September 2019 ausführte, sie hätten sich angeschrien und anschliessend habe der Privatkläger ihn angegriffen, führte er anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie sich angeschrien und anschliessend gegenseitig geschubst hätten. Hinzu kommt, dass eine Angriffshandlung von Seiten des Privatklägers weder von C.___ noch von D.___ wahrgenommen wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten müssen deshalb als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Sie vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht zu erschüttern.

 

6.9 Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten im berichtigten Strafbefehl vom 6. August 2021 vorgehalten wird (AS 164 f.), ist somit erstellt.

 

 

III.        Rechtliche Qualifikation

 

Bezüglich der rechtlichen Qualifikation der dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte kann i.S. von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 20-27) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist demnach wie folgt schuldig zu sprechen:

-       einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);

-       Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB);

-       Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB);

-       Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB);

-       Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB);

-       Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 32 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG).

 

 

IV.       Strafzumessung

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6, E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

 

Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

 

2. Die schwerste Tat ist vorliegend die einfache Körperverletzung, für welche Art. 123 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht.

 

Der Beschuldigte handelte ohne vorherige Planung und aus dem Moment heraus. Er war offensichtlich ausser sich vor Wut, nachdem er auf Grund des Verhaltens des Privatklägers nicht weiterfahren konnte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger mehrfach und zeigte dabei eine gewisse Hartnäckigkeit, indem der Privatkläger im Verlauf der Auseinandersetzung zweimal zu Boden fiel und der Beschuldigte ihm folgte, um ihn weiter zu schlagen. Der Privatkläger litt in der Folge unter erheblichen Schmerzen, vor allem am linken Oberschenkel und der linken Schulter. Zufolge der verletzten linken Schulter bestand zudem eine längere Arbeitsunfähigkeit. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger verletzen und handelte deshalb mit direktem Vorsatz. Ein rechtskonformes Verhalten wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen.

 

Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

 

3. Asperation

 

3.1 Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

 

Der entstandene Schaden ist nicht sehr hoch. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz und damit einer weniger vorwerfbaren Schuldform. Es liegt ein leichtes Verschulden vor. Es ist eine Straferhöhung von 20 Tagessätzen, asperiert von 10 Tagessätzen, Geldstrafe vorzunehmen.

 

3.2 Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

 

Die Beschimpfungen erfolgten im Rahmen der emotional aufgeladenen Auseinandersetzung. Es liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Zu berücksichtigen ist hier auch das Verhalten des Privatklägers, der seinen PW auf der Strasse so stellte, dass der Beschuldigte nicht weiterfahren konnte. Dabei ist wiederum zu beachten, dass dieses Verhalten des Privatklägers nicht aus dem Nichts kam, sondern wegen der Missachtung des Vortritts und des anschliessenden Zeigens des Stinkfingers seitens des Beschuldigten erfolgte. Es ist eine Straferhöhung um zehn Tagessätze, asperiert um fünf Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.

 

3.3 Drohung (Art. 180 StGB)

 

Auch die vom Beschuldigten ausgesprochene Drohung fiel im Rahmen der emotional aufgeladenen Stimmung. Es handelte sich jedoch um eine massive Drohung mit dem Tod. Beweggrund für die Drohung war die Wut des Beschuldigten, er musste jedoch damit rechnen, dass sie vom Privatkläger ernstgenommen und dieser damit in Angst und Schrecken versetzt wird. Der Beschuldigte handelte deshalb eventualvorsätzlich, insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

 

Die Strafe ist um 60 Tagessätze, asperiert 30 Tagessätze Geldstrafe, zu erhöhen.

 

3.4 Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ein Strafmass von 165 Tagessätzen Geldstrafe.

 

 

5. Täterkomponenten

 

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es liegen auch im Übrigen weder be- noch entlastende Täterkomponenten vor. Die Täterkomponente ist somit neutral zu werten.

 

 

6. Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

 

Es sind im erstinstanzlichen Verfahren Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren sind. Zwischen dem 6. April 2020 (AS 122) und dem 21. April 2021 (AS 156, Vorladung zur Hauptverhandlung) wurde das Verfahren vor der ersten Instanz ohne ersichtlichen Grund nicht fortgeführt. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 13. August 2021 statt, die Zustellung des begründeten Urteils erfolgte nach 5 ½ Monaten am 25. Januar 2022 und somit deutlich nach Ablauf der Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO.

 

Die Geldstrafe von 165 Tagessätzen ist deshalb um 25 Tagessätze auf 140 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zudem im Dispositiv festzuhalten.

 

Zu Folge des Verbots des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 55 Tagessätzen.

 

 

7. Höhe des Tagessatzes

 

Ausgehend von einem derzeitigen Nettoeinkommen (inkl. Liegenschaftsnettogewinn) von ca. 7'500.00 abzüglich 30 % resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 175.00. Die Tagessatzhöhe der Vorinstanz von CHF 170.00 ist zu bestätigen.

 

8. Gewährung des bedingten Strafvollzugs

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB liegen vor. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

 

 

9. Busse

 

Die Tätlichkeiten und die Verletzung der Verkehrsregeln stellen Übertretungen dar, welche mit einer Busse zu sanktionieren sind. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 33 f.). Die erstinstanzlich ausgefällte Busse von CHF 250.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, ist auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen und entsprechend zu bestätigen.

 

 

V.        Zivilforderungen

 

1. Schadenersatz

 

Der vom Privatkläger geltend gemachte Schaden am Auto von CHF 2'250.75 ist ausgewiesen und erstellt (AS 105.7). Dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsofferte handelt, wie dies der Beschuldigte behauptet, kann, wie dargelegt, ausgeschlossen werden.  

 

Gestützt auf Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt diesen verschlimmert haben. Bei leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (Urteil des Bundesgerichts 6S.441/2004 vom 7.9.2005 E. 4).

 

Der Privatkläger hat die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten insofern provoziert, als er den Beschuldigten überholte und anschliessend seinen PW auf der Strasse so anhielt, dass der Beschuldigte anhalten musste und nicht weiterfahren konnte. Der Privatkläger wurde deshalb wegen Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln bestraft; er hat den entsprechenden Strafbefehl vom 9. März 2020 akzeptiert. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Privatklägers auf Schadenersatz um einen Viertel herabgesetzt und ihm einen Betrag von CHF 1’688.05 zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 18. Juni 2019 zugesprochen. Diese Kürzung blieb von Seiten des Privatklägers ebenfalls unangefochten. Der Umfang der Kürzung ist angemessen, so dass der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

 

2. Genugtuung

 

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.).

 

Die Vorinstanz setzte die Genugtuung für den Privatkläger auf CHF 2'000.00 fest und berücksichtigte dabei u.a. auch den geltend gemachten Tinnitus. Diesbezüglich ist die Aktenlage zu wenig klar: Im Bericht des Kantonsspitals Olten vom 5. Juni 2019 ist in diesem Zusammenhang vom rechten Ohr die Rede, während Dr. med. L.___ am 18. Juni 2019 und der Privatkläger in der Berufungsverhandlung das linke Ohr erwähnen. Der Tinnitus ist zudem im Strafbefehl vom 6. August 2021 nicht erwähnt, so dass er auch aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden darf. Insgesamt ist die Genugtuung unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen (Schürfwunden an der rechten Schulter und beiden Beinen, Schmerzen im linken lateralen Oberschenkel, nunmehr festgestellte bleibende Beeinträchtigung der linken Schulter, Umschulung, drei Monate Arbeitsunfähigkeit) sowie der Drohung auf CHF 2’000.00 festzulegen. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von einem Viertel (vgl. oben Ziff. 1 betr. Reduktion Schadenersatz) ergibt sich ein Genugtuungsanspruch von CHF 1’500.00. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit auch diesbezüglich zu bestätigen.

 

 

VI.       Kosten und Entschädigungen

 

1. Kosten

 

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Kosten auf total CHF 2'070.00.

 

2. Entschädigung

 

In diesbezüglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hat der Beschuldigte dem Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin Cécile Pelet in ihren Kostennoten einen Arbeitsaufwand von total 5.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommen drei Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Hin- und Rückfahrt, total sind somit 8.25 Stunden zu berechnen. Statt des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 werden praxisgemäss in nicht besonders komplexen Fällen wie vorliegend jedoch lediglich max. CHF 260.00 (für Aufwände bis Ende 2022, vorliegend deren 2.75 h) bzw. CHF 280.00 (für Aufwände ab 1.1.2023, vorliegend deren 5.5 h) vergütet. Es resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'255.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von total CHF 2'479.50, welche der Beschuldigte dem Privatkläger zu bezahlen hat.

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 und Art. 180 StGB; Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

 

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        der einfachen Körperverletzung (AnklS. Ziff. 1.1.),

-        der Sachbeschädigung (AnklS. Ziff. 1.2.),

-        der Beschimpfung (AnklS. Ziff. 1.3.),

-        der Drohung (AnklS. Ziff. 1.4.),

-        der Tätlichkeiten (AnklS. Ziff. 1.5.),

-        der Verletzung der Verkehrsregeln (AnklS. Ziff. 1.6.),

alles begangen am 5. Juni 2019.

 

2.    Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

 

3.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Busse in Höhe von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

 

4.    Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, zu bezahlen:

a)    Schadenersatz in Höhe von CHF 1'688.05 zzgl. 5 % Zins seit 18. Juni 2019;

b)    eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00;

c)    für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer);

d)    für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von 2'479.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Im Übrigen werden die Zivilforderungen abgewiesen.

 

5.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'968.60, zu bezahlen.

 

6.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'070.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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