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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2022.16)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.16: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte A.___ wurde wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtem Verwenden eines Motorfahrrades, unerlaubtem Mitführen einer Person und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Die Berufung wurde im schriftlichen Verfahren behandelt. Es wirken mit: Präsident von Felten, Oberrichter Kiefer, Oberrichter Marti und Gerichtsschreiberin Schmid. Die Staatsanwaltschaft war die Anklägerin in diesem Fall. Der Beschuldigte wurde durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger vertreten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2022.16

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2022.16
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2022.16 vom 22.06.2022 (SO)
Datum:22.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Einvernahme; Verfahrens; Aussage; Übertretung; Urteil; Aussagen; Betäubungsmittel; Berufung; Verteidigung; Person; Verfahren; Fragen; Urteils; Vorhalt; BetmG; Kokain; Antrag; Sachverhalt; Beginn; Betäubungsmittelgesetzes; Verwertbarkeit; Vorinstanz; Mitführen; Parteientschädigung; Verfahrenskosten; Sachverhalts
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ;Art. 132 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 19 BetmG;Art. 356 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 94 SVG ;Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:124 IV 184; 127 I 54; 129 I 173; 131 IV 100;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2022.16

 
Geschäftsnummer: STBER.2022.16
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 22.06.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.46
Titel: mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades, unerlaubtes Mitführen einer Person, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades, unerlaubtes Mitführen einer Person, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.        Prozessgeschichte

 

1. Am 11. November 2021 fällte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 104 ff.):

 

1.      Der Antrag, es seien das Protokoll der Einvernahme von A.___ vom 22. Oktober 2020 resp. die Randziffern 55-58 und 66-74 und das Protokoll der Einvernahme von B.___ vom 26. Oktober 2020 resp. die Randziffern 66-85 im Protokoll, für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, wird abgewiesen.

 

2.      Der Antrag, es sei B.___ als Zeuge abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, wird gutgeheissen.

 

3.      Der Antrag, es sei B.___ auch als Auskunftsperson abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, wird abgewiesen.

 

4.      Der Antrag, es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, zu gewähren, wird abgewiesen.

 

5.      Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Januar 2018 bis am 11. November 2018, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

 

6.      A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 12. November 2018 bis am 30. September 2020,

b)      mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 2. Oktober 2020.

 

7.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades, begangen am 2. Oktober 2020, in [Ort 2], Bahnhof, zum Nachteil von C.___,

b)      unerlaubtes Mitführen einer Person, begangen am 2. Oktober 2020, auf der Strecke [Ort 1], Wohndomizil–[Ort 2], Bahnhof,

c)      Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2021, in [Ort 1].

 

8.      A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

 

9.      A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'395.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 350.00 verrechnet, so dass die Zentrale Gerichtskasse A.___ noch CHF 2'045.00 auszubezahlen hat.

 

10.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 700.00, hat A.___ im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 350.00, zu bezahlen.

 

2. Am 6. Dezember 2021 liess der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 111).

 

3.1 Gemäss Berufungserklärung vom 21. Februar 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Verwertbarkeit von Aussagen;

-       Ziff. 4: Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren;

-       Ziff. 7 b und c: Schuldsprüche;

-       Ziff. 9: Höhe der Parteientschädigung.

 

3.2 Obwohl nicht ausdrücklich angefochten, sind auch die Ziff. 8 (Strafzumessung) und 10 (Verfahrenskosten) zu überprüfen.

 

3.3 In Rechtskraft erwachsen sind demnach die Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7 lit. a des erstinstanzlichen Urteils.

 

 

II.       Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

 

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

 

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

 

 

III.      Die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (Einvernahme vom 22. Oktober 2020, Fragen 55-58 und 66-74) und von B.___ vom 23. Oktober 2020 (Fragen 66-85)

 

1. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung ausführen, die Randziffern 55-58 und 66-74 im Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Oktober 2020 (AS 22 ff.) seien nicht verwertbar (mit «Randziffer» ist offensichtlich die Nummerierung der Fragen gemeint). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO verletzt sei. Der Beschuldigte habe bezüglich Betäubungsmittelkonsum ein Spontangeständnis abgelegt (Frage 26). Die einvernehmende Polizistin sei zunächst nicht auf diese Aussage eingegangen, sei dann aber auf den Betäubungsmittelkonsum zweimal zurückgekommen (Fragen 55-58 und 66-74). Diesen Fragen zum Betäubungsmittelkonsum hätte, da dieser nicht Gegenstand der Befragung gewesen sei und es sich insofern um neue Tatvorwürfe gehandelt habe, eine neue Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vorausgehen müssen.

 

2. Das Gleiche gelte bezüglich der Einvernahme von B.___ vom 23. Oktober 2020 (AS 35 ff.). Gemäss einleitender Rechtsmittelbelehrung (recte: Rechtsbelehrung) seien Gegenstand der Strafuntersuchung gegen B.___ die Vorhalte des Diebstahls und der Entwendung zum Gebrauch. Die einvernehmende Polizistin habe dann aber auch Fragen zur Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, zum Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie zum unerlaubten Mitführen einer Person gestellt (Fragen 66-85). Da auch hier trotz neuen Tatvorwürfen vorgängig kein erneuter Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt sei, seien die entsprechenden Aussagen von B.___ nicht verwertbar. Soweit sich die Aussagen von B.___ auf unverwertbare Aussagen des Beschuldigten stützten, sei zudem die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten.

 

3.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen die Polizei die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden.

 

Dieser Hinweis hat die Funktion, die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu sichern und den Prozessgegenstand festzulegen. Es soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass die beschuldigte Person entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will (Niklaus Ruckstuhl in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 158 StPO N 22).

3.2 Im Entscheid 659/2021 vom 21. Mai 2021 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

 

Der Beschuldigte A. wurde zu Beginn der Einvernahme darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen einfacher sowie versuchter schwerer Körperverletzung eingeleitet worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschuldigte angesichts der Hinweise in der Rechtsbelehrung den gegen ihn gerichteten Vorwurf genügend klar erfassen und sich entsprechend verteidigen konnte.

 

Anlässlich dieser Einvernahme sagte A. aus, dass er seinen Gegner habe töten wollen. Der einvernehmende Polizist setzte die Einvernahme ohne erneute Belehrung gemäss Art. 158 StPO fort. Der Beschuldigte machte deshalb die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend.

 

Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die detaillierte Belehrung zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen habe. Gemäss Rechtsprechung müsse die ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden. Der Begriff der «ersten Einvernahme» sei an den Verfahrensgegenstand – die «Straftat» im verfahrensrechtlichen Sinne – gebunden, der durch die Mitteilung gemäss Abs. 1 lit. a umgrenzt werde. Erweitere sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand, müsse die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene «erste» Einvernahme stattfinde. Im beurteilten Fall hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Einvernahme bejaht, weil dem Beschuldigten zu Beginn der Befragung der inhaltlich gesetzeskonforme Tatvorhalt mitgeteilt worden sei. Zu Beginn der Befragung hätten die Strafverfolgungsbehörden den Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung noch nicht gekannt; es könne ihnen deshalb auch nicht vorgehalten werden, diesen dem Beschuldigten nicht bekanntgegeben zu haben (E. 1.3 – 1.5).

 

4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 darauf hingewiesen wurde, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Diebstahl und (evtl.) Entwendung zum Gebrauch eingeleitet worden sei. Vor der ersten Frage wurde dem Beschuldigten zudem eröffnet, dass es um die Entwendung eines Fahrrades (e-Bike) vom 2. Oktober 2020 am Bahnhof [Ort 2] gehe (AS 22 f.). Der Prozessgegenstand wurde dem Beschuldigten somit umfassend und klar entsprechend dem Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörde zum damaligen Zeitpunkt eröffnet. Der Beschuldigte konnte somit entscheiden, ob und in welchem Umfang er zu diesem Vorhalt Fragen beantworten will. Er war damit auch in der Lage, sich zu entscheiden, auf welche Weise er seine Verteidigungsrechte ausüben will.

 

4.2 Zu Beginn der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 hatte die Strafverfolgungsbehörde keine Kenntnis von einer möglichen Übertretung des BetmG durch den Beschuldigten. Deshalb konnte dem Beschuldigten zu Beginn dieser Einvernahme auch kein entsprechender Vorhalt gemacht werden. Der Verdacht einer Übertretung des BetmG ergab sich erst während der Einvernahme, als der Beschuldigte in Beantwortung der Frage 26 ausführte, sie seien «ehrlich gesagt voll auf Koks gewesen» (AS 25).

 

Nach der dargelegten Rechtsprechung musste nun allerdings nach dieser Aussage eine erneute Belehrung gemäss Art. 158 StPO nicht sofort, sondern (erst) bei der nächsten «ersten Einvernahme», d.h. bei der nächsten Einvernahme, welche sich auf den neuen Verfahrensgegenstand bezieht, erfolgen. Im vorliegenden Fall war dies die Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (AS 88).

 

4.3 Der Verteidiger des Beschuldigten verweist in der Berufungsbegründung auf den Basler Kommentar (a.a.O, Art. 158 StPO N 14) und führt aus, es sei unzulässig, wenn wegen eines bestimmten Delikts ermittelt und befragt werde, im Rahmen dieser Befragungen aber Themen angeschnitten würden, die Begleitumstände beträfen, die auf ein ganz anderes Delikt zielen würden, und wenn nach den entsprechenden Antworten dann das Verfahren um dieses andere Delikt erweitert würde. Es müsse in einem solchen Fall die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO umfassend wiederholt werden.

 

Diese Ausführungen im Basler Kommentar sind nachvollziehbar, weil beim geschilderten Sachverhalt die Zweckbestimmung von Art. 158 StPO in Frage gestellt wird. Wenn dem Beschuldigten Fragen gestellt werden, welche darauf abzielen, ihm einen Tatvorwurf vorzuhalten, welcher zu Beginn der Einvernahme noch nicht eröffnet wurde, ist eine wirkungsvolle Ausübung seiner Verteidigungsrechte in Frage gestellt, da sich der Beschuldigte nicht gegen einen ihm (noch) unbekannten Vorhalt verteidigen kann.

 

Dieser Verweis ist jedoch nicht einschlägig, weil vorliegend ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Dem Beschuldigten wurden von Seiten der einvernehmenden Polizistin nicht Fragen gestellt, welche darauf abzielten, herauszufinden, ob der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiert hatte, sondern es war der Beschuldigte selbst, der auf die Frage «Aus welchem Grund haben Sie das Fahrrad gestohlen?» antwortete «Wir sind ehrlich gesagt voll auf Koks gewesen» (AS 25, Frage 26). Die Polizistin schnitt das Thema Betäubungsmittel also nicht von sich aus an, sondern es war der Beschuldigte, der den Kokainkonsum von sich aus thematisierte.

 

4.4 Eine Gefährdung einer wirkungsvollen Ausübung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten kann somit bei diesem Ablauf der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 nicht erblickt werden. Es ist im Gegenteil vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu der Aussage, sie seien voll auf Koks gewesen, in der Absicht entschloss, sich zu entlasten. Der Beschuldigte machte in der Antwort auf die Frage 26 letztlich den Kokainkonsum für sein Verhalten verantwortlich, seien sie doch deshalb «zu hyperaktiv» gewesen (AS 25). Die Aussage war also Teil seiner Verteidigungsstrategie. Es ist aus dem weiteren Verlauf auch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte darüber im Klaren war, seine Aussage verweigern zu können. So antwortete er auf Frage 74 («Können Sie genauere Angaben dazu machen» - gemeint war zum Ort und zur Person, von welcher er Drogen bezieht): «Das will ich nicht, nein».

 

4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die einvernehmende Polizistin dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme den Prozessgegenstand nach ihrem damaligen Wissensstand korrekt eröffnet hat. Nach der Aussage des Beschuldigten zu seinem Betäubungsmittelkonsum war die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, ihn bei der nächsten Einvernahme – und nicht sofort – erneut nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 wurden somit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in keiner Weise tangiert, die Einvernahme wurde gesetzeskonform durchgeführt und es sind entsprechend die vom Beschuldigten gemachten Aussagen verwertbar.

 

5. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von B.___ vom 23. Oktober 2020, Fragen 66-85 (AS 42 f.), ist folgendes festzuhalten:

 

5.1 Die Fragen 66-70 betreffen den Kokainkonsum des Beschuldigten bzw. den gemeinsamen Kokainkonsum vom 2. Oktober 2020.

 

Nachdem die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten bejaht wird (Ziff. 1-4 hiervor), ist auch die Verwertbarkeit der Aussagen von B.___ zu bejahen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (v.a. Ziff. 3 und 4 hiervor) verwiesen werden.

 

5.2 Die Fragen 75-77 betreffen den Vorhalt des unerlaubten Mitführens einer Person auf dem Fahrrad. B.___ antwortete auf die Frage 75 («Wieso sind Sie unter Drogeneinfluss Velo gefahren») von sich aus, dass «er» (d.h. der Beschuldigte) mit dem Velo gefahren sei und B.___ hinten auf dem Velo drauf gewesen sei. Es kann somit auch bezüglich dieses Vorhalts auf die Ausführungen zu der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten (Ziff. 3 und 4 hiervor) verwiesen werden.

 

5.3 Die Fragen 71-73 und 78-84 betreffen den Kokainkonsum von B.___ und somit ein anderes Verfahren. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers, dass im vorliegenden Verfahren die Verwertbarkeit dieser Aussagen einer Prüfung unterzogen wird, da diese Aussagen für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz aufweisen.

 

 

IV.     Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren

 

1. Der Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Zur Begründung lässt er ausführen, dass ihm in der Anklageschrift mehrfache Übertretung des BetmG über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgehalten worden sei. Eine Verurteilung in diesem Anklagepunkt hätte zweifellos Auswirkungen auch auf das parallel im Kanton Basel-Stadt laufende Strafverfahren gehabt, wo dem Beschuldigten eine längere Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung drohe. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden.

 

2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Art. 132 Abs. 3 StPO schliesslich hält fest, dass ein Bagatellfall dann nicht mehr vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.

 

3. Gemäss Strafbefehl vom 8. April 2021 wurden dem Beschuldigten ausschliesslich Übertretungen zur Last gelegt (AS 70 f.). Die Ausfällung einer Freiheits- Geldstrafe stand damit nie zur Diskussion, weshalb offensichtlich von einem Bagatellfall auszugehen ist. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass der vorliegende Fall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten hätte, denen er nicht gewachsen war. Vielmehr verweist er auf ein im Kanton Basel-Stadt offenbar hängiges Strafverfahren, in welchem ihm eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohen soll. Dies würden «schwierige persönliche Verhältnisse» begründen, was die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers bedinge.

 

4. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in einem Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung zu gewärtigen hat, stellt zweifellos eine schwierige persönliche Situation dar. Dieser Situation wird von Seiten der Strafjustiz aber dadurch begegnet, dass dem Beschuldigten im betreffenden Verfahren im Kanton Basel-Stadt ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt wurde. Inwiefern der Konsum von Betäubungsmitteln für den Entscheid über eine Landesverweisung von wesentlicher Bedeutung sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte musste gemäss Auszug aus dem Strafregister zwischen 2017 und 2022 viermal bestraft werden, dreimal (u.a.) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, ein weiteres Mal wegen einfacher Körperverletzung. Sollte es im Verfahren im Kanton Basel-Stadt zu einer Verurteilung des Beschuldigten und zur Prüfung der Landesverweisung kommen, würde eine Verurteilung wegen einer BetmG-Übertretung eine nur marginale Rolle spielen. Entsprechend kann nicht mit Blick auf die Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf das Verfahren im Kanton Basel-Stadt ein amtlicher Verteidiger bestellt werden. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

 

 

V.      Willkürliche Feststellung des Sachverhalts

 

1. Der Beschuldigte macht sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bezüglich des Vorhalts des unerlaubten Mitführens einer Person auf dem Fahrrad geltend, weil diesbezüglich einzig widersprüchliche Aussagen von B.___ vorlägen.

 

2. Dieser Einwand ist unzutreffend. B.___ sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2020 aus, dass er in der Nacht vom 1./2. Oktober 2020 bei seinem Kollegen, bei A.___ gewesen sei (AS 36, Frage 3). Dieser wohnte zur Tatzeit in [Ort 1] (AS 22). B.___ war mit seinem eigenen Velo dort (AS 38, Frage 28). Mit diesem Velo fuhren sie in der Folge gemeinsam nach [Ort 2] (AS 42, Frage 75). Wenn B.___ in diesem Zusammenhang ausführte, sie seien von «[Ort 3]» nach [Ort 2] gefahren, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Missverständnis, welches er anlässlich der Hauptverhandlung, als er aussagte, sie seien in [Ort 1] gewesen, bevor sie nach [Ort 2] gingen, korrigierte (AS 85).

 

Die Aussagen von B.___ sind somit, wenn sie gesamthaft gewürdigt werden, nicht widersprüchlich. Entsprechend liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung des Vorhalts des unerlaubten Mitführens einer Person auf einem Fahrrad auf diese Aussagen abstützte.

 

3. Aktenwidrig ist sodann die Behauptung des Beschuldigten, er sei mit den Aussagen von B.___ nicht konfrontiert worden.

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde B.___ als Auskunftsperson befragt (AS 84), dies in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (AS 81). Anlässlich dieser Einvernahme machte B.___ Aussagen zu der Velofahrt von [Ort 1] nach [Ort 2]. Gemäss Einvernahmeprotokoll stellte der Verteidiger keine Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson. Von einer fehlenden Konfrontation kann somit keine Rede sein.

 

 

VI.     Rechtliche Rügen

 

1.1 Im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Übertretung des BetmG lässt der Beschuldigte ausführen, es sei der Anklagegrundsatz verletzt worden, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid von der Anklage abgewichen sei. Im Strafbefehl vom 8. April 2021 werde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe in [Ort 2] Kokain konsumiert, gemäss Urteil sei dies jedoch in [Ort 1] gewesen.

 

1.2 Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, nennt doch der Strafbefehl vom 8. April 2021, Ziff. 1.4, am 2. Oktober 2021 für den Betäubungsmittelkonsum als Tatort «[Ort 1]». Der Strafbefehl vom 8. April 2021, der im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift darstellt (Art. 356 Abs. 1 StPO), und das erstinstanzliche Urteil weisen somit keine Differenz bezüglich dem Ort des Konsums von Kokain durch den Beschuldigten auf.

 

2.1 Der Beschuldigte lässt ausführen, dass beim Konsum von Kokain vom 2. Oktober 2020, wenn überhaupt, nur ein leichter Fall i.S. von Art. 19a Ziff. 2 in Frage komme und deshalb das Verfahren eingestellt aber von einer Strafe Umgang genommen werden müsse.

 

2.2 Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 1./2. Oktober 2020 im Sinne der Anklage eine kleine Menge Kokain (ca. 0,7 Gramm) konsumiert.

 

Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt von einer Strafe abgesehen werden; es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).

 

Der «leichte» Fall ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Sachrichter ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 IV 184 E. 3).

 

2.3 Es ist einzuräumen, dass der Beschuldigte am 2. Oktober 2020 eine geringe Menge Kokain konsumierte. Beim Kokain handelt es sich jedoch um eine «harte» Droge mit erheblichem Gefährdungs- und Suchtpotenzial. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Kokain konsumierte, bevor er mit dem Velo von [Ort 1] nach [Ort 2] fuhr und dabei B.___ unerlaubterweise mitfahren liess. Er stellte damit in seinem Zustand (AS 25: «Wir sind voll auf Koks gewesen») eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Diese Umstände während des Drogenkonsums bzw. unmittelbar anschliessend (AS 28: «Das Meiste haben wir vorher – d.h. vor der Fahrt nach [Ort 2] – konsumiert») sind bei der Beurteilung des leichten Falles ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist vom Beschuldigten nicht dargetan, inwiefern der erstinstanzliche Sachrichter bei der Verneinung des leichten Falles sein Ermessen überschritten, missbraucht unterschritten hätte. Dessen Entscheid ist zu bestätigen.

 

2.4 Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf einen Verzicht auf eine Strafe ist deshalb abzuweisen.

 

 

VII.    Strafzumessung

 

Der Beschuldigte machte in seinem Eventualbegehren für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche keine Ausführungen zur Strafzumessung. Es liegen denn auch keine Hinweise für eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung vor. Die erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, ist zu bestätigen.

 

 

VIII.   Verfahrenskosten

 

A.        Erste Instanz

 

1. Der Beschuldigte lässt ausführen, er sei erstinstanzlich von den Vorhalten der mehrfachen Übertretung des BetmG und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen worden. Zudem sei das Verfahren bezüglich Übertretung des BetmG für die Zeit vom 26. Januar 2018 bis zum 11. November 2018 infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden. Der Beschuldigte sei einzig wegen einmalig begangenen Übertretungen schuldig gesprochen worden, was mit einem weniger hohen Unrechtsgehalt verbunden sei. Demzufolge rechtfertige es sich nicht, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zur Hälfte zu auferlegen.

 

2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird ein Beschuldigter freigesprochen wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

 

3. Die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des BetmG zu Folge Eintritts der Verjährung führt zu einer teilweisen Kostenauferlegung zu Lasten des Staates. Der Verteidiger hatte in diesem Zusammenhang keine Aufwendungen, weil die Einstellung einzig auf den Zeitablauf zurückzuführen ist. Der Einstellung und den zwei Freisprüchen stehen drei Schuldsprüche gegenüber; wie den zitierten Bestimmungen der StPO zu entnehmen ist, entscheidet nicht der Unrechtsgehalt einer Straftat, sondern das Resultat einer Strafuntersuchung (Freispruch, Schuldspruch) über die Kostenverlegung. Bei drei Schuldsprüchen, zwei Freisprüchen und einer Einstellung lässt sich eine hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten nicht beanstanden. Entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

 

B.        Berufungsverfahren

 

1. Die Berufung ist erfolglos, der erstinstanzliche Entscheid ist in allen Punkten zu bestätigen. Entsprechend hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. Die Urteilsgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden – wie die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – mit der dem Beschuldigten 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

 

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 94 Abs. 4 SVG; Art. 96 VRV, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO erkannt:

1.      Der Antrag, es seien das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten A.___ vom 22. Oktober 2020 resp. die Randziffern 55-58 und 66-74 und das Protokoll der Einvernahme von B.___ vom 26. Oktober 2020 resp. die Randziffern 66-85 im Protokoll, für unverwertbar zu erklären, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten, wird abgewiesen.

 

2.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. November 2021 (Urteil der Vorinstanz) wird der Antrag, es sei B.___ als Zeuge abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, gutgeheissen.

 

3.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz wird der Antrag, es sei B.___ auch als Auskunftsperson abzulehnen bzw. dürfe nicht einvernommen werden, abgewiesen.

 

4.      Der Antrag, es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, zu gewähren, wird abgewiesen.

 

5.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Januar 2018 bis am 11. November 2018, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

 

6.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz wird der Beschuldigte A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)      mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 12. November 2018 bis am 30. September 2020,

b)      mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 2. Oktober 2020.

 

7.      Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)       unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrrades, begangen am 2. Oktober 2020, in [Ort 2], Bahnhof, zum Nachteil von C.___ (gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 lit. a des Urteils der Vorinstanz);

b)      unerlaubtes Mitführen einer Person, begangen am 2. Oktober 2020, auf der Strecke [Ort 1], Wohndomizil–[Ort 2], Bahnhof;

c)      Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2021, in [Ort 1].

 

8.      Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

 

9.      Dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'395.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschuldigten zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet.

 

10.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 700.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 350.00, zu bezahlen. Die Kosten werden mit der dem Beschuldigten in Ziffer 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verrechnet.

 

11.   Der Antrag des Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

 

12.   Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1’570.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Auch diese Kosten werden mit der dem Beschuldigten in Ziffer 9 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verrechnet. Die Gerichtskasse hat dem Beschuldigten damit noch einen Betrag von CHF 475.00 auszuzahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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