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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2022.11)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.11: Verwaltungsgericht

Die Privatklägerin berichtet, dass der Beschuldigte sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen drängte und versuchte, sie zu vergewaltigen. Sie wehrte sich und konnte Schlimmeres verhindern. Nach dem Vorfall entschuldigte sich der Beschuldigte per SMS, woraufhin die Privatklägerin ankündigte, Anzeige zu erstatten. In den Vernehmungen schilderte sie detailliert den Ablauf des Vorfalls und betonte, dass sie kein Interesse an intimen Handlungen mit dem Beschuldigten hatte. Sie beschrieb auch frühere Versuche des Beschuldigten, sie sexuell zu belästigen. Die Privatklägerin fühlte sich bedroht und entschied sich erst nach Ermutigung durch eine Freundin, die Polizei einzuschalten. Der Beschuldigte behauptete, die Privatklägerin habe ihn zuerst sexuell bedrängt. Die Beweislage wurde anhand von Zeugenaussagen und SMS-Nachrichten analysiert, um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu prüfen. Letztendlich wurde der Beschuldigte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2022.11

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2022.11
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2022.11 vom 24.06.2024 (SO)
Datum:24.06.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Privat; Privatklägerin; Aussage; Beschuldigten; Recht; Landes; Landesverweisung; Schweiz; Urteil; Beruf; Staat; Wohnzimmer; Beweis; Vergewaltigung; Berufung; Person; Schlaf; Interesse; Flüchtling; Schlafzimmer; Penis
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 408 StPO ;Art. 416 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 448 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 456a StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 68 AIG ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:124 IV 154; 133 I 33; 134 IV 1; 135 II 110; 139 II 65; 144 II 1; 144 IV 332; 144 IV 345; 145 IV 364; 145 IV 455;
Kommentar:
Fanny de Weck, Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Hruschka, Kommentar zum Migrationsrecht, Art. 66 StGB SR, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2022.11

 
Geschäftsnummer: STBER.2022.11
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 24.06.2024 
FindInfo-Nummer: O_ST.2024.42
Titel: versuchte Vergewaltigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), evtl. versuchte sexuelle Nötigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), subevtl. sexuelle Nötigung

Resümee:

 

 Obergericht

Strafkammer

 

 

 

Urteil vom 24. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Berufungsklägerin

 

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

 

Privatberufungsklägerin

 

gegen

 

B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     versuchte Vergewaltigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), evtl. versuchte sexuelle Nötigung (in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung), subevtl. sexuelle Nötigung


Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 26. April 2023 / 24. Juni 2024:

1.      Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;

2.      Rechtsanwalt Thomas A. Müller als Vertreter der Privatberufungsklägerin;

3.      B.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;

4.      Rechtsanwalt Dominik Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

5.      […] als Dolmetscherin.

 

Zudem erscheinen:

 

-        eine Medienschaffende;

-        ein Zuhörer.

 

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___:

 

1.      Es sei festzustellen, dass die Ziffer 5 und die Ziffer 7, was die Höhe der Entschädigungen anbelangt, des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsend sind.

2.      B.___ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB).

3.      B.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4.      B.___ sei für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen.

5.      B.___ sei im SIS auszuschreiben.

6.      Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

7.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von Rechtsanwalt Dominik Schnyder eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

 

Rechtsanwalt Thomas A. Müller:

 

1.      Der Beschuldigte sei wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB), eventualiter wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.      Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000, evtl. eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 22. Juni 2019 zu bezahlen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

 

Der amtliche Verteidiger Dominik Schnyder:

 

1.      Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und Herr B.___ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2.      Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Genugtuung sei aufzuheben und die entsprechenden Rechtsbegehren von Frau A.___ seien abzuweisen.

3.      Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils seien dahingehend aufzuheben, dass diese Kosten dem Staat aufzuerlegen seien.

4.      Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend zu modifizieren, dass die Kostennote für die amtliche Verteidigung in der Höhe als Parteientschädigung zu bestätigen sei, jedoch allein dem Staat erliege.

5.      Die Verfahrens- und Gerichtkosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen.

6.      Es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden.

7.      Die Kostennote des amtlichen Verteidigers (Parteientschädigung) vor der Strafkammer sei zu genehmigen und allein dem Staat aufzuerlegen.

8.      Die Kostennote des unentgeltlichen Vertreters von Frau A.___ sei zu genehmigen und durch den Staat Herr Kollege Müller zu erstatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei wirtschaftlich besserer Lage von Frau A.___.

9.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 24. Juni 2024:

1.      Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Berufungsklägerin;

2.      Rechtsanwalt Thomas A. Müller als Vertreter der Privatberufungsklägerin;

3.      B.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;

4.      Rechtsanwalt Dominik Schnyder, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

5.      […] als Dolmetscherin.

 

Zudem erscheint:

 

-        eine Medienschaffende.

 

 

Das Verfahrensprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten werden separat abgefasst und zu den Akten genommen (Akten Berufungsverfahren Seiten [BAS] 431 ff., 601 ff., 611 ff.).

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1.

Am 22. Juni 2019 erschien A.___ (nachfolgend: Privatklägerin) persönlich am Schalter der Kantonspolizei Solothurn in Olten und erklärte, sie sei am Vorabend von B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) in sexueller Art bedrängt worden, wobei sie die Bestrafung des Beschuldigten verlangte (vgl. polizeiliche Strafanzeige vom 27. September 2019, Akten Seiten [AS] 1 ff.).

 

2.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. Juni 2019 wurde gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Nötigung eröffnet (AS 170), am 13. März 2020 erfolgte eine konkretisierte Eröffnungsverfügung mit dem Vorhalt der versuchten Vergewaltigung, ev. wegen sexueller Nötigung (AS 171 f.).

 

Der Beschuldigte bestritt in der Folge die ihm gemachten Vorhalte der versuchten Vergewaltigung, ev. sexuelle Nötigung.

 

3.

Mit Anklageschrift vom 15. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung an das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung, evtl. versuchter sexueller Nötigung, subevtl. sexueller Nötigung.

 

4.

Am 1. Oktober 2021 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (AS 321 ff.):

«

1.      Der Beschuldigte B.___ hat sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht, begangen am 21.06.2019 (AnklS. Ziff. 1).

2.      Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      Von einer Landesverweisung gegenüber B.___ wird abgesehen.

4.      Der Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00, zzgl. 5% Zins seit dem 22. Juni 2019, zu bezahlen.

5.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 4'734.85 (zu CHF 180.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

6.      Der Beschuldigte B.___ hat Rechtsanwalt Thomas A. Müller, als Vertreter der Privatklägerin A.___, eine Parteientschädigung von CHF 898.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

7.      Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 5'951.70 (a CHF 180.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.      Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen sich auf total CHF 10'346.00 und werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.»

 

5.

Am 11. Oktober 2021 meldete die Privatklägerin die Berufung an (AS 331 ff.). Am 14. Oktober 2021 meldeten sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft die Berufung an (AS 336, 342).

 

6.

Am 3. Februar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung hinsichtlich der Strafzumessung. Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS (BAS 3).

 

Am 15. Februar 2022 erklärte der Beschuldigte die Berufung gegen die Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafzumessung), 4 (Genugtuung), 6 (Nachforderungsanspruch des Vertreters der Privatklägerin) und 8 (Kosten) des Urteils. Es wird ein vollumfänglicher Freispruch sowie die Aufhebung der entsprechenden Ziff. 1, 2, 4, 6 und 8 beantragt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BAS 5 ff.).

 

Am 21. Februar 2022 erklärte schliesslich auch die Privatklägerin die Berufung (BAS 16 ff.). Die Berufung richte sich gegen das gesamte Urteil. Es wird eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und eine angemessene Bestrafung beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in (Teil-)Rechtskraft getreten:

Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin und des amtlichen Verteidigers, je der Höhe nach.

 

8.

Am 2. November 2022 wurden die Parteien sowie die Zeugin D.___ zur Berufungsverhandlung vom 26. April 2023 vorgeladen (Akten Berufungsverfahren Seiten 49 f., nachfolgend: BAS 49 f.).

 

9.

Am 26. April 2023 beschloss das Berufungsgericht, die Verhandlung zwecks Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu vertagen, da bei der Privatklägerin Hinweise auf deutliche psychische Beeinträchtigungen vorlagen. Die als Auskunftsperson vorgeladene Privatklägerin wurde ebenso wie die Zeugin vom Erscheinen dispensiert.

 

10.

Die beauftragte Gutachterin, Prof. Dr. E.___, legte das aussagepsychologische Gutachten am 4. Februar 2024 vor (BAS 500 ff.). Auf die Einreichung von Ergänzungsfragen wurde von Seiten der Parteien verzichtet.

 

11.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurden die Parteien auf den 24. Juni 2024 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vorgeladen.

 

 

II. Anwendbares Recht

 

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

 

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

 

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

 

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

 

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung gelangt.

 

 

III. Sachverhalt

 

1. Vorhalt

 

Der im Berufungsverfahren zu beurteilende Vorhalt lautet wie folgt:

 

«Versuchte Vergewaltigung in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte sexuelle Nötigung in unechter Konkurrenz zu sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), subevtl. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen am 21. Juni 2019, ca. um 17:30 Uhr, in [Ort], [Adresse], Wohnung des Beschuldigten, Schlaf- und Wohnzimmer, zum Nachteil von A.___ indem der Beschuldigte die Geschädigte durch Gewaltanwendung gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs, evtl. einer beischlafsähnlichen Handlung, zu nötigen versuchte, wobei er sie in diesem Rahmen zu einer anderen sexuellen Handlung nötigte.

 

Die Geschädigte besuchte den Beschuldigten – nachdem sich die beiden bereits am früheren Nachmittag im Sälipark getroffen hatten – um ca. 17:00 Uhr in dessen Wohnung, wo sie zunächst gemeinsam Kaffee tranken. Nach einiger Zeit bat der Beschuldigte die Geschädigte, ihm beim Wechseln der Bettwäsche zu helfen, woraufhin sich der Beschuldigte und die Geschädigte gemeinsam in das Schlafzimmer begaben. Nach dem Wechseln der Bettwäsche packte der Beschuldigte die Geschädigte unvermittelt von vorne mit beiden Händen an den Oberarmen, warf bzw. stiess sie rücklings aufs Bett, griff nach ihrem Hosenbund und versuchte ihr die Hosen runterzureissen und ihr an die Brüste zu fassen, während die Geschädigte ihm wiederholt sagte, dass sie dies nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle sowie sich unter Einsatz ihrer Hände und Füsse dagegen wehrte, namentlich indem sie die Hände des Beschuldigten jeweils wegstiess bzw. den Beschuldigten wegzustossen versuchte. Als der Beschuldigte aufgrund ihrer Gegenwehr schliesslich von der Geschädigten abliess, entfernte sich diese vom Beschuldigten, begab sich zurück in das Wohnzimmer und setzte sich auf das Sofa. Der Beschuldigte lief der Geschädigten nach und setzte sich auf sie. Obschon die Geschädigte den Beschuldigten bzw. seine Hände wiederum wiederholt wegstiess und ihm sagte, in Ruhe gelassen werden zu wollen, versuchte dieser erneut, ihr an die Brüste zu fassen und ihr die Hosen auszuziehen, um den Beischlaf mit ihr zu vollziehen, was ihm aufgrund der körperlichen Gegenwehr der Geschädigten jedoch nicht gelang. Trotz den wiederholten Aufforderungen der Geschädigten, sie in Ruhe zu lassen, sowie ihrer körperlichen Gegenwehr – mithin also ungeachtet ihres für den Beschuldigten offensichtlich erkennbar entgegenstehenden Willens – öffnete der Beschuldigte, während er sich nach wie vor auf der Geschädigten befand, zudem seine Hose, zog seinen erigierten Penis raus und machte Stossbewegungen, wodurch er seinen eindeutig auf sexuelle Handlungen an bzw. mit der Geschädigten gerichteten Willen manifestierte. Da der Beschuldigte aufgrund ihrer Gegenwehr schliesslich von der Geschädigten abliess, bevor es zum Geschlechtsverkehr (Anal- Vaginalverkehr etc.) anderen beischlafsähnlichen Handlungen kam, blieb es beim Versuch.»

 

 

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

 

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

 

Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

 

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

 

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

 

1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

 

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; E.___, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; E.___, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.

 

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

 

Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

«

I. Allgemeine Merkmale

 

1.      Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen);

2.      Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird);

3.      Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen).

 

II. Spezielle Inhalte

 

1.      Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen Personen im sozialen Umfeld verknüpft);

2.      Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen);

3.      Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung);

4.      Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen).

 

III. Inhaltliche Besonderheiten

 

1.      Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus unmöglich sind);

2.      Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände);

3.      Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe);

4.      Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben);

5.      Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken eigene gefühlsbezogene physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter);

6.      Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken Gefühle, gefühlsbezogene physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben).

 

IV. Motivationsbezogene Inhalte

 

1.      Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert berichtigt);

2.      Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben);

3.      Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt);

4.      Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten);

5.      Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit implizit).

 

V. Deliktsspezifische Inhalte

 

1.      Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt).»

 

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

 

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

 

1.3 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger beschuldigter Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

 

 

3. Die subjektiven Beweismittel

 

3.1 Aussagen der Privatklägerin

 

3.1.1 Die Privatklägerin machte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung am 22. Juni 2019, 13:35 Uhr, folgende Aussagen (AS 38 ff.):

 

Sie habe sich gestern, um ca. 17:00 Uhr beim Beschuldigten aufgehalten. Dieser habe Kaffee gemacht. Er habe sie dann gefragt, ob sie ihm helfen könne, das Leintuch am Bett zu wechseln. Darauf hätten sie sich zusammen ins Schlafzimmer begeben und gemeinsam das Leintuch gewechselt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er zusätzliche Leintücher kaufen wolle, und habe im Nebenzimmer einen Meter geholt. Darauf habe er das Bett ausgemessen, während sie zugeschaut habe. Als er damit fertig gewesen sei, habe er sie plötzlich gepackt und auf das Bett geworfen. Dann sei er auf sie gestiegen. Sie habe sich gewehrt und sie hätten gemeinsam gekämpft. Darauf habe er sie losgelassen und sie sei ins Wohnzimmer geflüchtet. Dort habe sie sich völlig verängstigt auf die Couch gesetzt. Er sei dann auch ins Wohnzimmer gekommen und auf sie zu. Er habe sich wieder auf sie gesetzt und ihre Hose am Bund gepackt. Er habe versucht, ihr diese runterzureissen. Gleichzeitig habe er sie immer wieder an den Brüsten betatscht. Dann habe er angefangen, sich mit seinem Penis gegen sie zu bewegen, als wolle er in sie eindringen. Dabei habe er seine Hose aufgemacht und seinen Penis herausgenommen. Sie habe diesen klar sehen können. Sie habe sich dagegen gewehrt und sie hätten gegeneinander gekämpft. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Kurz darauf habe er von ihr abgelassen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht mehr weiter können. Sie sei einfach dort sitzen geblieben. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ohne Probleme Sex miteinander haben könnten. Das würde ja niemand mitbekommen. Sie habe geantwortet, dass sie das nicht möchte und er dies lassen solle. Sie habe dann weg gewollt und sei aufgestanden. Er habe zu ihr gesagt, dass er sich für sie interessiere, worauf sie geantwortet habe, dass sie sein Interesse nicht erwidern könne, er solle sich nach einer anderen umschauen. Darauf habe er zu ihr gesagt, sie solle doch noch eine Zigarette bei ihm rauchen, was sie dann auch gemacht habe. Danach habe sie die Wohnung verlassen wollen und habe sich die Schuhe angezogen. Währenddessen habe er zu ihr gesagt, dass niemand das Vorgefallene mitbekommen habe, und sie sollten es dabei belassen. Er habe ihr erneut angeboten, mit ihm Sex zu haben und dass das niemand zu wissen brauche. Sie habe noch einmal gesagt, dass sie das nicht haben möchte. Er habe ihr gedroht, er gebe ihr bis am Sonntag Zeit. Entweder habe sie Sex mit ihm er werde nicht mehr mit ihr sprechen. Daraufhin habe sie die Wohnung verlassen.

 

(Auf Frage, ob sie sich beim Vorfall Verletzungen zugezogen habe)) Nein. (Ob es zu intimen sexuellen Handlungen gekommen sei?) Nein, sie hätten keinen Sex gehabt. Sie kennen sich seit ein paar Jahren. Zwischen ihnen sei eine freundschaftliche Beziehung entstanden. (Ob es zuvor schon intime Treffen gegeben habe?) Nein. Es habe auch schon Situationen gegeben, bei welchen er versucht habe, sie zu berühren. So habe er sie etwa beim Kaffeetrinken mit seinen Füssen berührt. Sie habe aber nie etwas von ihm gewollt. Sie habe einfach nur die Gespräche mit ihm genossen. Körperkontakt habe sie nie gesucht. Er habe immer wieder versucht, sie anzufassen. Aber in diesem Umfang noch nie. Er habe sie vielleicht ab und zu am Rücken gestreichelt an den Füssen berührt und auch schon ihre Brüste anfassen wollen. Sie habe ihn aber immer abgewiesen. (Wieso sie sich nie ganz von ihm fern gehalten habe?) Sie habe gedacht, er würde es sein lassen. Da habe sie sich getäuscht.

 

(Sie habe gesagt, er habe seinen Penis hervor genommen, was sie dazu sage?) Er habe einen Ständer gehabt. (Ob es ihm gelungen sei, ihre Hose runterzuziehen?) Nein. (Ob sie seit dem Vorfall wieder Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe?) Er habe ihr letzte Nacht eine SMS geschickt. Darin habe er sich für die Sache entschuldigt. Sie habe ihm dann zurückgeschrieben und ihm mitgeteilt, dass sie zur Polizei gehen werde, um ihn wegen versuchter Vergewaltigung anzuzeigen. Darauf habe er zurückgeschrieben, dass sie versucht habe, ihn zu vergewaltigen. (Anlässlich der Einvernahme erstellte die Polizei Abzüge von den SMS auf dem Handy der Privatklägerin, vgl. nachfolgend).

 

(Welche Erwartungen sie an die Polizei habe?) Sie habe nie daran gedacht, die Polizei einzuschalten. Sie habe das Vorgefallene einer Freundin anvertraut. Diese habe sie dann darauf aufmerksam gemacht und ihr gesagt, dass sie sich das nicht bieten lassen solle und die Polizei einschalten müsse. Nachdem sie sich das überlegt gehabt habe, sei sie dann zur Polizei gegangen. 

 

3.1.2 Anlässlich der zweiten Einvernahme, welche am gleichen Tag um 16:10 Uhr stattfand, gab die Privatklägerin folgendes zu Protokoll (AS 43 ff.):

 

Sie seien ins Schlafzimmer gegangen, um die Leintücher zu wechseln. Dann habe der Beschuldigte einen Meter geholt, weil sie zwei Leintücher hätten kaufen wollen. Er habe das Bett vermessen und als er fertig gewesen sei, habe er sie gepackt und aufs Bett gestossen. Dann hätten sie Kampf gemacht im Bett. Sie habe gesagt, sie möchte das nicht. Er habe aber weitergemacht. Sie habe mit der Hand verhindert, dass er etwas mache und versuche, sie zu vergewaltigen. Dann habe er von ihr abgelassen. Sie sei darauf ins Wohnzimmer. Er sei nachgekommen. Dann hätten sie wieder gekämpft. Er sei oben gewesen und habe sie nach unten gedrückt. Er habe versucht, ihre Hosen nach unten zu machen und ihre Brüste angefasst. Sie habe sich verweigert und verhindert, dass er sie anfasse und so. Plötzlich habe er seinen Penis herausgenommen und so Bewegungen gemacht, als wolle er sie ficken. Er habe immer so gemacht und plötzlich habe er seinen Penis herausgeholt. Er habe ihr seinen Penis gezeigt und immer die Bewegung gemacht, als wolle er etwas machen. Sie habe gesagt «Hör auf!», sie habe kein Interesse an ihm. Dann habe er aufgehört. Sie habe gehen wollen, worauf er gesagt habe «rauch noch eine». Sie habe auf dem Balkon noch eine geraucht und danach gehen wollen. Sie habe ihre Schuhe angezogen. Da habe er gesagt: «Es sieht ja niemand, wenn wir hier Sex machen». Er habe sie bedroht, er gebe ihr Zeit bis Sonntag, und wenn sie bis dann keinen Sex mit ihm habe, rede er nicht mehr mit ihr.

 

Er habe auch vorher schon mal gesagt, dass er Sex haben möchte mit ihr. Auf der ganzen Welt komme es auf Sex drauf an, das sei die wichtigste Sache der Welt, habe er gesagt. Er habe nur Sex gewollt, keine Beziehung. Er suche schon eine Frau für eine Beziehung, finde aber keine.

 

Sie hätten sich vorher im Sälipark getroffen und abgemacht, dass sie zu ihm komme. Gegen 17:00 Uhr sei sie dann bei ihm gewesen. Als sie gekommen sei, habe er gesagt, warum sie nicht um 15:30 Uhr gekommen sei.

 

Zuvor sei sie ein paar Mal bei ihm gewesen. Er habe immer über Sex gesprochen. Er habe auch immer versucht, sie anzufassen. An den Brüsten und am Rücken. Er habe ihr eine Massage machen wollen mit dem Fuss berühren. Er habe gesagt «komm, machst Du mir Massage», sie habe «nein» gesagt. Dann habe er sie sogar auf die Wange geküsst. Das habe er zwei Mal gemacht. Einmal gestern Abend und einmal vor ein paar Wochen. Sie kenne den Beschuldigten seit ein paar Jahren. In letzter Zeit hätten sie sich öfters getroffen.

 

Heute Nacht um 01:00 Uhr habe er ihr ein SMS geschrieben, worin er sich für alles entschuldigt habe. Sie habe zurückgeschrieben, es sei zu spät, sie werde morgen Anzeige machen. Er habe gefragt, bei wem. Sie habe geschrieben, bei der Polizei wegen versuchter Vergewaltigung. Dann habe er geschrieben, sie habe ja ihn versucht zu vergewaltigen.

 

(Wie er sie im Schlafzimmer gepackt habe?) Er sei neben ihr gestanden, sie wisse nicht mehr, auf welcher Seite. Dann habe er sie mit seinen Händen an beiden Oberarmen gepackt und aufs Bett gestossen. Sie glaube, sie sei mit dem Rücken aufs Bett gefallen. Dann hätten sie auf dem Bett gekämpft. Er habe versucht, sie zu vergewaltigen, ihr die Hosen auszuziehen und ihre Brüste anzufassen und so. Sie habe sich gewehrt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht, sie habe kein Interesse. Irgendeinmal habe er aufgehört. (Ob es dem Beschuldigten gelungen sei, ihre Hose auszuziehen?) Nein. Sie habe immer seine Hand gefasst und verhindert, dass er so etwas mache. (Wie er sie an den Brüsten angefasst habe?) Er habe immer so anfassen wollen und sie habe ihn weggestossen. (Ob er sie über unter den Kleidern angefasst habe?) Über den Kleidern. (Ob er sie sonst noch an irgendeiner Körperstelle angefasst habe?) Er habe versucht, ihre Hose runterzuziehen und habe ihre Brüste angefasst. Sie hätten gegenseitig ihre Hände angefasst, da sie ihn mit ihren Händen weggestossen habe. (Ob er sie zu irgendeinem Zeitpunkt unter ihren Kleidern angefasst habe?) Nein. (Wie sie sich dagegen gewehrt habe?) Sie habe seine Hand gehalten und sich gewehrt, dass er nicht etwas mache, und dass er sie loslasse. (Wie er darauf reagiert habe?) Irgendeinmal habe er aufgehört und losgelassen. (Was der Beschuldigte auf dem Bett getragen habe?) Sie glaube ein Hemd, aber die Hosen wisse sie nicht mehr. Aber Kleider schon, er sei nicht nackt gewesen. Hemd und Hose. Sie habe auch Kleider angehabt. Sie sei nicht nackt gewesen. (Wie er versucht habe, ihr die Hose auszuziehen?) Er habe versucht, sie hier anzufassen (zeigt an ihre Hüfte und Brüste). (Wie die Position des Beschuldigten auf dem Bett gewesen sei?) Er habe sie nach unten gedrückt und sei oben an ihr gewesen. Sie sei aber nicht ganz unten gewesen, sie sei im Bett gesessen. Er sei auf ihr gesessen. Als er dann losgelassen habe, sei sie in das Wohnzimmer gegangen, auf die Couch. Dann sei er nachgekommen. Er habe wieder versucht, oben auf sie zu kommen und ihr die Hose auszuziehen. Er habe sie auch wieder an den Brüsten angefasst. Sie habe das wieder verhindert, indem sie seine Hand gehalten habe. Plötzlich habe er seinen Penis rausgemacht. Er habe seine Hose nach unten gezogen und sie habe gesehen, dass sein Penis steif gewesen sei. Nachher habe er immer diese Bewegung gemacht und später habe er seine Hose wieder nach oben gemacht und mit ihr gekämpft. Sie habe ihm gesagt, er solle sie lassen, sie habe kein Interesse. Irgendeinmal habe er sie wieder losgelassen. (Was für eine Bewegung er gemacht habe?) Er habe versucht, ihre Hose auszuziehen und ihre Brüste anzufassen, da habe sie ihn mit ihrer Hand weggestossen. Dann habe er seinen Penis herausgeholt und diese Bewegung gemacht. So nach vorne und wieder zurück, nach vorne und wieder zurück. (Wo sich der Beschuldigte befunden habe, als er seinen Penis herausgeholt und diese Bewegungen gemacht habe?) Auf ihrem Bein. Er sei wieder auf ihr gesessen auf dem Sofa. Mit seinem Gesicht gegen ihr Gesicht. Während dem er so auf ihr gesessen sei, habe er seinen Penis herausgeholt. Dann habe er versucht, ihre Hose herunterzuziehen und ihre Brüste angefasst. (Ob es dem Beschuldigten gelungen sei, ihre Hose auszuziehen?) Nein. Zu keiner Zeit. Sie habe jederzeit ihre Kleidung angehabt. (Wie der Zustand des Penis des Beschuldigten gewesen sei?) Steif. (Ob er zum Samenerguss gekommen sei?) Nein. (Wie sie sich auf dem Sofa zur Wehr gesetzt habe?) Sie habe seine Hand weggestossen und immer gesagt, er solle sie loslassen, und dass sie kein Interesse habe. Dann habe er den Penis wieder reingetan und irgendeinmal aufgehört und sie losgelassen. Dann habe sie gehen wollen. Er habe gesagt, sie solle noch eine rauchen auf dem Balkon. Das habe sie gemacht. Darauf habe sie nach Hause gewollt. Sie habe ihre Schuhe angezogen und er habe gesagt, wenn sie Sex machen würden, sähe das ja niemand. Er habe sie bedroht, wenn sie keinen Sex mit ihm mache bis am Sonntag, spreche er nicht mehr mit ihr. (Weshalb sie die Wohnung nicht direkt verlassen habe?) Sie habe eine rauchen wollen. (Weshalb sie die Wohnung nicht bereits nach dem Vorfall im Schlafzimmer verlassen habe?) Sie habe keinen Grund. (In welchem Ausmass der Beschuldigte Gewalt angewendet habe?) Er habe immer ihre Hose ausziehen und sie anfassen wollen. Er habe sie sogar auf die Backe geküsst. (Ob er sie verletzt habe?) Nein. (Ob er bewaffnet gewesen sei dies vorgegeben habe?) Nein. (Ob er andere Gegenstände verwendet habe?) Nein. (Ob der Beschuldigte sie unter psychischen Druck gesetzt habe?) Sie sei überrascht gewesen. Er habe sie vorher schon immer mit dem Fuss berührt mit der Hand angefasst. Dass er aber so weit gehe, habe sie nicht erwartet. (Was sein Verhalten bei ihr ausgelöst habe?) Sie sei wütend auf ihn gewesen. Nach dem Vorfall habe sie ihren Kollegen besucht. Sie sei überrascht gewesen und habe nicht gedacht, dass sie das der Polizei melden könne. Ihr Kollege habe ihr dann geraten, Anzeige zu machen. (Ob es zum Eindringen des Penis in ihre Vagina gekommen sei?) Nein. (Wie lange der Vorfall gedauert habe?) Sie sei sicher etwa eine ¾ Stunde bei ihm gewesen. (Ob sie Schmerzen habe?) Nein, sie habe auch keine Verletzungen gehabt. (Wie sich der Beschuldigte vor, während und nach dem Vorfall verhalten habe?) Als sie gekommen sei, habe er gefragt, wieso sie nicht schon um 15.30 Uhr gekommen sei. Sie hätten sich aufs Sofa gesetzt und da habe er sie auf die Wange geküsst. Sie habe ihn schon da weggestossen. Dann habe er Kaffee gemacht und darauf sei eben das im Schlafzimmer passiert. (Wie sie sich verhalten habe?) Sie habe ihn einfach weggestossen. Nach dem Vorfall im Schlafzimmer sei sie in die Stube geflüchtet, aufs Sofa. Dann sei es dort zum zweiten Vorfall gekommen. (Wie die unmittelbare Reaktion des Beschuldigten auf ihre Abwehr gewesen sei?) Er habe sie weiter angefasst und versucht, ihre Hose runterzuziehen. Sie habe ihn weggestossen, er habe sie angefasst. Sie hätten so Kampf gemacht. Sie habe gesagt, er solle aufhören und sie habe kein Interesse. Irgendeinmal habe er dann aufgehört. (Welche Absichten der Beschuldigte ihrer Meinung nach gehabt habe?) Er habe Sex mit ihr haben wollen.

 

(Ob es im Vorfeld auch schon zu solchen Vorfällen gekommen sei?) Er habe sie vorher immer schon angefasst mit seinen Händen. Er habe ihren Rücken und ihre Brust angefasst. Er habe gesagt, «komm ich massiere dich» «komm, massiere mich». So etwas wie gestern sei jedoch nie vorgekommen. (Ob sie vor der Anzeige mit jemandem darüber gesprochen habe?) Ja, mit ihrem Kollegen F.___.

 

(Was sie beim Vorfall getragen habe?) Eine Bluse und eine Stretch-Hose. (Wo diese Kleider jetzt seien?) Zu Hause, ungewaschen. (Ob sie sich in der Zwischenzeit gewaschen, geduscht gebadet habe?) Ja, sie habe sich heute Mittag geduscht. (Ob es vor dem Vorfall zu sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten im gegenseitigen Einverständnis gekommen sei?) Nein. (Ob sie wegen dem Vorfall in ärztlicher Kontrolle gewesen sei?) Nein.

 

3.1.3 Am 19. Juli 2019 machte die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten und des amtlichen Verteidigers gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 78 ff.):

 

Er habe einen Kaffee gemacht und sie auf die rechte Wange geküsst. Sie habe gesagt, er solle das nicht machen, sie habe es nicht gerne. Nach dem Kaffee hätten sie dann im Schlafzimmer die Bettwäsche gewechselt. Daraufhin habe er das Bett mit dem Meter vermessen. Nachher habe er sie auf das Bett geschüpft. Sie habe sich gewehrt. Er habe ihr die Hose ausziehen wollen. Sie habe seine Hand gehalten. Sie hätten gekämpft. Dann habe er plötzlich losgelassen. Darauf sei sie ins Wohnzimmer, er sei hinter ihr her gekommen. Dann habe er dort ihre Hose ausziehen und ihre Brust anfassen wollen. Sie habe ihm gesagt, er solle das nicht machen. Sie hätten gesprochen und sie habe seine Hand gehalten. Auf einmal habe er seinen Penis rausgenommen und so Bewegungen gemacht (rutscht auf dem Stuhl hin und her), als wolle er etwas machen. Dann hätten sie gekämpft. Auf einmal habe er sie losgelassen und gesagt, sie solle noch eine rauchen. Sie habe gehen wollen, sei aber dann mit ihm auf den Balkon rauchen gegangen. Sie sei schockiert gewesen. Danach habe sie ihre Tasche genommen und gehen wollen. Sie habe ihre Schuhe angezogen und bei der Türe habe er gesagt «es sieht ja niemand, wenn wir das machen. Ich gebe Dir bis Sonntag Zeit, wenn Du bis Sonntag keinen Sex mit mir hast, rede ich nicht mehr mit Dir». Darauf sei sie nach Hause gegangen. Sie habe nicht an eine Anzeige gedacht. Sie sei aber dann später bei einem Kollegen gewesen und dieser habe ihr zur Anzeige geraten. Der Beschuldigte habe ihr um 01.00 Uhr eine SMS geschrieben und sich für alles entschuldigt. Er habe gefragt, wofür sie ihn anzeige. Sie habe erwidert, bei der Polizei wegen versuchter Vergewaltigung. Darauf habe er entgegnet, sie habe ihn vergewaltigen wollen. Sie habe zurückgeschrieben, sie wolle keine Diskussion mit ihm, es sei so, wie es gewesen sei. Darauf habe er geschrieben «wenn Du nicht willst, warum kommst Du dann zu mir?» und «wenn Du das nicht machst, bist Du eine Ordinäre». Am nächsten Tag sei sie dann die Anzeige machen gegangen.

 

Sie habe den Beschuldigten vor diesem Vorfall schon mehrmals gewarnt. Er habe sie mehrmals mit der Hand dem Fuss angefasst. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie das nicht wolle und es nicht richtig sei. Er habe auch schon versucht, sie zu küssen. Sie hätten sich gut verstanden, aber es sei keine Liebe gewesen. Er habe aber Interesse an ihr gehabt. Er habe ein paar Mal zu ihr gesagt, dass er sie liebe. Sie habe ihm entgegnet, dass sie ihn nicht liebe und er andere Frauen suchen solle. Er habe zu einer Freundin von ihr gesagt, sie solle sie verkuppeln. (Auf Vorhalt) Sie habe ihn nicht massiert, aber in der Badi habe sie ihn eingecremt. Er habe schon gefragt, ob sie ihn massieren könne, sie habe aber abgelehnt. Es habe nie Massagen gegeben. Diese Kollegin, die vom Beschuldigten beauftragt worden sei, sie zu verkuppeln, habe auch mitbekommen, wie der Beschuldigte sie mit dem Fuss berührt habe. Sie habe zu ihr gesagt, sie wolle sich nicht einmischen. Diese Kollegin heisse G.___. (Ob während der Freundschaft mit dem Beschuldigten über sexuelle Dinge gesprochen worden sei?) An diesem Tag habe er gesagt, er wolle Sex mit ihr. Sie habe Nein gesagt. Aber er habe schon mehrmals mit ihr Sex machen wollen. Er habe das erwähnt, aber sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Er solle eine andere Frau suchen. Er suche andere Frauen, aber er finde keine. (Ob es zu irgendeinem Zeitpunkt zu Sex mit dem Beschuldigten gekommen sei?) Nein. Sicher zwei Monate vor dem Vorfall habe er gesagt, er wolle Sex mit ihr. Er habe das zwischendurch immer wieder erwähnt. Wie oft genau, wisse sie nicht.

 

(Wie er sie auf das Bett geschupst habe?) Er habe sie gestossen. Gepackt und gestossen. Dann sei sie auf dem Bett gewesen und er sei auch auf dem Bett gesessen. Er habe sie von vorne gestossen. (Wie sie gekämpft hätten?) Sie habe seine Hand gehalten. Er habe ihre Hose ausziehen wollen. Dann habe sie mit ihm gekämpft und seine Hand gehalten. Sie habe verhindert, dass er sie ausziehe. (Wo er sie gepackt habe?) Das wisse sie nicht. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Es sei aber von vorne gewesen. Plötzlich sei sie auf dem Bett gewesen. (Wie er sie gepackt habe?) Das wisse sie nicht mehr. Es sei sehr schnell gewesen, einfach auf das Bett. Sie wisse es aber nicht mehr, er habe sie gestossen. (Ob es ihm gelungen sei, ihr die Hose auszuziehen?) Nein. (Wie er auf ihre Abwehr reagiert habe?) Er habe immer weiter versucht und sie habe seine Hand gehalten. Sie habe ihm gesagt, er solle es nicht machen, er solle sie loslassen. Plötzlich habe er losgelassen. (Wie lange dies gedauert habe?) Vielleicht zwei, drei Minuten. Nicht lange. Nachher sei sie ins Wohnzimmer. Er sei hinter ihr her gekommen aufs Sofa. Dort habe er weiter versucht, ihre Hose auszuziehen, ihre Brust anzufassen. Dann habe sie wieder seine Hand gehalten, um dies zu verhindern. Plötzlich habe er seinen Penis herausgenommen und so Bewegungen gemacht. (Ob es auf dem Sofa dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte ihr die Hose habe runterziehen können?) Nein. (Ob es dazu gekommen sei, dass er ihre Brust angefasst habe?) Er habe dies gewollt, aber sie habe es verhindern können. (Wie der Zustand des Penis gewesen sei?) Steif. (Ob sie vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer gegangen sei und sich aufs Sofa gesetzt habe?) Ja. (Weshalb sie nicht umgehend die Wohnung verlassen habe?) Weil sie einen Schock gehabt habe. (Ob sie die Wohnung hätte verlassen können?) Ja. (Wann sie dann die Wohnung verlassen habe?) Ca. um 17.45 Uhr. Sie sei ca. eine ¾ Stunde bei ihm gewesen. (Was sie danach gemacht habe?) Sie sei nach Hause gegangen. (Weshalb sie den Vorfall nicht umgehend der Polizei gemeldet habe?) Sie habe nicht gedacht, dass sie ihn anzeigen könne. Nach dem Vorfall habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Er sei aber ein paar Tage später bei einer gemeinsamen Freundin gewesen und habe dieser gesagt, sie solle mit ihr reden, sie solle ihre Anzeige zurückziehen. Es handle sich um H.___. (Auf Vorhalt) Auf dem Sofa habe er ihr nicht an die Brüste gefasst. Er habe es aber versucht, sie habe es verhindert.

 

3.1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor Amtsgericht vom 30. September 2021 machte die Privatklägerin folgende Aussagen (AS 253 ff., mit Audioaufzeichnung):

 

Der Beschuldigte habe schon eine Beziehung mit ihr gewollt. Sie jedoch nicht. Sie habe ihm gesagt, er solle eine andere suchen. Er habe etwas von ihr haben wollen, sie habe sich dann verweigert. Er habe sie vergewaltigen wollen. Er habe dies versucht. Aber sie habe ihn gestossen. Er habe ihre Hose ausziehen wollen, sie habe ihn aber immer mit ihrer Hand gestossen. Das habe bei ihm zu Hause stattgefunden. Zuerst im Schlafzimmer, dann im Wohnzimmer. Er habe sie gestossen. Sie sei aufs Bett gefallen. Danach habe er einfach versucht. Sie habe sich verweigert. Er habe versucht, ihre Hose auszuziehen. Ihre Brust anzufassen und so weiter. (Wie sie auf dem Bett gelegen sei?) Sie sei nicht so gerade gewesen, wie sitzend. (Ob sie demnach nach dem Schupfen auf dem Bett gesessen sei?) Sie habe dagegen gehalten, dass sie nicht nach hinten falle. Sie habe sich mit ihrem Körper nach vorne gestossen. (Ob sie dabei noch gestanden sei?) Nein sie sei bereits auf dem Bett gewesen. (Wo er denn gewesen sei?) Er habe versucht, ihre Hose auszuziehen und sie an der Brust anzufassen. Danach habe sie ihn gestossen. Sie habe rausgehen wollen und so. Er habe versucht, versucht, versucht. Sie habe gesagt, sie wolle nicht, gestossen. Danach habe er gelassen. (Ob sie ihn geschlagen habe?) Sie habe ihn mit der Hand gestossen. Ob dies Schlagen sei, wisse sie nicht. Sie habe gestossen, einfach verweigert, ihn weggestossen, damit er seine Hände wegnehme und sie frei lasse. (Ob er etwas gesagt habe?) Er habe was versucht. Dass er etwas wolle, eine Beziehung, Sex und so. Sie habe aber nicht gewollt. (Ob er sie geschlagen festgehalten habe?) Er habe ihre Hose ausziehen wollen, das sei eine Männerkraft. Er habe versucht, ihre Hose auszuziehen und ihre Brust anzufassen. (Wie lange das gedauert habe?) Nicht lange. Sie könne sich nicht genau erinnern. Vielleicht fünf, zehn Minuten. (Ob er es geschafft habe, ihre Brust zu berühren?) Er habe ganz wenig versucht. (Also berühren aber nicht greifen?) Ja. Nicht mit der ganzen Hand, nicht zu 100 %. (Ob er im Schlafzimmer mehrfach versucht habe, ihre Hose auszuziehen und wie er das versucht habe?) Von der Hüfte habe er es versucht, von oben. Sie habe eine Hose und eine Bluse angehabt. Sie ziehe immer eine Bluse über die Hose, da sie so viele Kilos habe. (Ob er unter der Bluse an die Hose gegriffen habe?) Er habe oben versucht. Es habe nicht geklappt. Sie habe sich verweigert. Er habe die Hose nicht ausziehen können. Sie habe seine Hand weggenommen und gestossen. (Ob er danach aufgehört habe?) Sie habe geredet, er habe geredet. Als sie verweigert habe, habe er davon abgelassen. (Was er gesagt habe?) Er wolle eine Beziehung, mit ihr schlafen. Sie könne sich aber nicht mehr zu 100 % erinnern, was er konkret gesagt habe. Er habe etwas gewollt. Sie hätten geredet. Er habe gewollt, sie nicht. Sie könne sich aber nicht wörtlich an das Gespräch erinnern. Er habe mit ihr Schlafen wollen und eine Beziehung unterhalten. (Wieso er im Schlafzimmer aufgehört habe?) Weil sie verweigert habe. (Ob er sie dazu habe zwingen wollen, mit ihr zu schlafen?) Er habe es vor diesem Fall versucht. Mit den Händen und Füssen habe er sie belästigt. Sie habe ihm immer gesagt, sie wolle nicht. (Ob sie das Gefühl gehabt habe, er wolle sie im Schlafzimmer zwingen, mit ihm zu schlafen?) Er habe vergewaltigen wollen. Sie habe nicht gewollt. Sie habe Kampf gemacht so, aber er habe Männerkraft. Sie habe sich mit ihrer ganzen Kraft geweigert, die Hand weggestossen, ihn weggestossen und geredet. Sie habe gesagt, sie wolle nichts von ihm, er solle sie loslassen. Weil sie verweigert habe, habe er losgelassen. Weil sie mit ihrer Hand verweigert und ihn weggestossen habe. (Was danach geschehen sei?) Er habe losgelassen, nicht mehr versucht, ihr die Hose auszuziehen und so weiteres. (Was sie danach gemacht habe?) Sie sei schockiert gewesen. Sie habe eine Zigarette genommen und sei auf dem Balkon gewesen. Sie sei schockiert und sehr nervös gewesen. Danach sei sie wieder ins Wohnzimmer und habe gehen wollen. Das sei etwa ein bis zwei Minuten gewesen, ganz kurz, sie wisse es nicht. Danach sei sie nach Hause gegangen. Danach habe er gesagt, er gebe ihr bis Sonntag Zeit, wenn sie nicht mit ihm schlafe und keine Beziehung akzeptiere, dann breche er den Kontakt mit ihr ab. Für sie sei das eine Drohung. (Was genau auf dem Sofa passiert sei?) Hose abziehen und Brust anfassen und so. (Wie es dazu gekommen sei?) Sie habe gerade ihre Handtasche nehmen wollen und aus dem Wohnzimmer gehen. Da sei er aufs Sofa gekommen und habe versucht. (Auf Vorhalt) Die Handtasche sei neben dem Sofa gewesen. (Ob sie gestanden sei auf dem Sofa gesessen sei?) Sie sei vom Balkon gekommen und habe sich aufs Sofa gesetzt. Ihre Handtasche sei dort gewesen. Dann habe sie gehen wollen. Sie habe draussen geraucht, dann sei das passiert. (Zuerst sei sie im Schlafzimmer gewesen, danach auf dem Balkon, wieso sie sich dann nochmals hingesetzt habe?) Sie sei schockiert gewesen. Sie habe nach Hause gehen wollen, aber er sei gekommen und habe wieder versucht. Er habe versucht, ihr die Hose auszuziehen und die Brust anzufassen. (Auf Vorhalt) Er habe die Brust schon angefasst, die Hose habe er aber nicht ausgezogen. Sie habe versucht zu verhindern, die Brust habe er aber angefasst. (Ob sie sich erinnern könne, wie sie auf dem Sofa gewesen sei?) Sie sei nicht liegend auf dem Sofa gewesen, sitzend. (Wo der Beschuldigte gewesen sei?) Nach dem Schlafzimmervorfall sei sie auf den Balkon gegangen. Danach sei sie im Wohnzimmer gewesen. Danach sei er auch auf das Sofa gekommen. Er habe ihre Brust berührt, die Hose habe er nicht ausziehen können. (Ob er dabei gestanden sei?) Er habe noch… Sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, ohne offen zu sein. Er habe sein männliches Geschlechtsteil an ihr gerieben und danach hervorgenommen. (Wo er in diesem Moment gewesen sei?) Im Wohnzimmer. (Vor ihr?) Auf dem Sofa. (Ob er sie berührt habe?) Er habe ihre Brust berührt und versucht, ihre Hose auszuziehen, den Penis herausgenommen und sie habe verweigert. Er habe losgelassen. Sie sei dann weg, da habe er gesagt, er gebe ihr bis Sonntag Zeit. Danach habe er sie bedroht. (Ob er neben ihr 5m neben dem Sofa gewesen sei?) Auf dem Sofa. Sie sei vom Balkon auf das Sofa gekommen, er sei auch zum Sofa gekommen. (Ob er sich aufs Sofa gesetzt habe?) Ja. (Neben sie?) Ja. Sie wisse nicht mehr genau, wie er dort gewesen sei. Aber er habe versucht, auf dem Sofa. (Ob er links rechts von ihr gewesen sei?) Er sei so gewesen (zeigt auf den linken Arm). Er habe eine normale Hose angehabt einen Trainer und ein T-Shirt. (Ob er sie mit seinem Penis berührt habe?) Zuerst habe er berührt, mit der Hose habe er berührt. Danach habe er ihn rausgenommen. Er habe es danach versucht. (Wo er sie mit dem Penis berührt habe, als er in der Hose gewesen sei?) Sie könne sich nicht zu 100 % erinnern. Sie wisse, dass er sie berührt habe, sie könne aber nicht genau sagen wo. (Ob der Vorfall für sie Folgen gehabt habe, Albträume Ähnliches?) Nein.

 

3.2 Aussagen des Beschuldigten

 

3.2.1 Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2019 erstmals polizeilich zu den Vorwürfen befragt und machte dabei folgende Aussagen (AS 56 ff.):

 

Es stimme nicht. Die Privatklägerin sei nur zu ihm gekommen, um einen Kaffee zu trinken. Sie seien zusammen im Sälipark gewesen, um nach Aktionen zu schauen. Dort seien noch andere türkische Frauen gewesen. Er sei deshalb gegangen, weil es sonst ein Gerede gegeben hätte. Er habe zur Privatklägerin gesagt, sie solle um ca. 15:30 Uhr zu ihm kommen, dann könnten sie etwas Zeit verweilen. Sie sei dann am späteren Nachmittag gekommen. Sie hätten Kaffee getrunken und miteinander geredet. Es stimme, dass die Privatklägerin ihm im Schlafzimmer beim Wechseln des Leintuches geholfen habe. Die Privatklägerin habe ihm zuvor schon einmal vorgeschlagen, zusammen neue Leintücher zu kaufen. Das sei letzte Woche einmal gewesen. Es stimme auch, dass er einen Meter genommen habe, um das Bett auszumessen. Es stimme aber nicht, dass er sie aufs Bett geworfen habe. Im Wohnzimmer sei sie gewesen. Sie habe dort Kaffee getrunken. Sie habe auch auf dem Balkon geraucht. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob sie im Wohnzimmer gesessen sei direkt auf dem Balkon geraucht habe. Sie hätten ab und zu miteinander Spässe gemacht. Sie seien auch schon zusammen Baden gegangen. Er habe sie massiert und sie ihn auch. Im Schlafzimmer sei aber nichts passiert. Sie seien dann ins Wohnzimmer. Er sei sich nicht sicher, ob sie zuerst noch auf dem Balkon gewesen sei. Als sie danach im Wohnzimmer gewesen seien, habe er zu ihr gesagt, er wolle nicht, dass sie nochmals zu ihm komme. Sie habe ihn gefragt, warum er das sage. Sie sei traurig gewesen und gegangen. Spät abends, er habe zuvor Alkohol getrunken, habe er sich dann per SMS bei ihr entschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, sie gehe zur Polizei und zeige ihn an. Das sei alles, was er sagen könne. (Warum er nicht mehr gewollt habe, dass sie zu ihm komme?) Sie seien viel zusammen gewesen. Die Leute hätten das gesehen und nicht verstanden. Die Leute und auch seine Ex-Frau hätten den Verdacht gehabt, dass sie zusammen seien. Wegen dem Gerede habe er sich nicht mehr mit ihr treffen wollen. Auf dem Sofa sei auch nichts Sexuelles passiert. (Ob er der Privatklägerin vorgeschlagen habe, mit ihm noch eine Zigarette zu rauchen?) Er rauche nicht. Er könne sich nicht erinnern, dass er ihr dies vorgeschlagen habe. Er sei seit drei Wochen Nichtraucher. Er habe ihr nie gesagt, er wolle mit ihr Sex haben. Auch geküsst habe er sie nie. (Weshalb er ihr geschrieben habe, sie habe versucht ihn zu vergewaltigen?) Sie habe es auf ihn abgesehen, ansonsten wäre sie nicht über 30 Mal zu ihm gekommen. (Wieso er sich dann per SMS entschuldigt habe?) Als er ihr gesagt habe, sie solle gehen und nie mehr kommen, habe sie seine Wohnung traurig verlassen. Später am Abend habe er Alkohol getrunken und dann einfach das Bedürfnis gehabt, sich deswegen bei ihr zu entschuldigen. (Auf Frage des amtlichen Verteidigers, ob die Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er sie heiraten wolle? Ja. Er habe aber nein gesagt. Das sei ein paar Mal ein Thema gewesen. Er habe aber immer nein gesagt. Auch am 21. Juni sei das ein Thema gewesen. Sie hätten diskutiert und er habe ihr dann gesagt, sie solle nie mehr kommen. Das sei im Wohnzimmer gewesen. Im Schlafzimmer hätten sie nur die Masse vom Bett genommen und das Leintuch gewechselt. Danach seien sie ins Wohnzimmer. Er habe nie sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt.

 

3.2.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwältin am 9. Juni 2020 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 106 ff.):

 

Die Vorwürfe träfen nicht zu. Das sei alles absolut erfunden. Wenn er sie belästigt haben sollte, weshalb habe sie dann immer wieder Kontakt mit ihm gehabt? Sie habe das gemeinsam mit F.___ erfunden. Wieso sollte sie denn noch bei ihm zu Hause geblieben sein, wenn das so passiert wäre? Sie hätten seit ca. einem Jahr Kontakt miteinander. Seit zwei bis drei Monaten seien sie enger befreundet. Sie habe ihn und seine Ex-Frau immer wieder beleidigt. Er habe ihr dann gesagt, dass sie nicht mehr zu ihm nach Hause kommen solle und dass er den Kontakt abbrechen wolle. Als sie gekommen sei, habe er Kaffee gemacht. Dann hätten sie eine Auseinandersetzung gehabt. Als die Auseinandersetzung vorbei gewesen sei, habe er ihr wieder einen Kaffee gemacht. Sie hätten immer wieder Auseinandersetzungen gehabt. Sie habe Sachen über seine Ehefrau gesagt. Sie habe deren Arztrapporte gelesen. Sie habe gesagt, wie er das nur ausgehalten habe mit ihr. Seine Ehefrau sei paranoid und schizophren. Die Privatklägerin habe Sachen verkauft, wie Bettwäsche und Fernsehgeräte. Weil sie keine Garantiescheine habe ausstellen können, habe er ihr nicht vertraut. Er habe gedacht, das sei gestohlene Ware, deshalb hätten sie auch eine Auseinandersetzung gehabt. Von diesem Tag weg habe er mit ihr den Kontakt abgebrochen. (Ob sie im Verlaufe der Auseinandersetzung auch im Schlafzimmer gewesen seien?) Ja, sie habe aber die Bettwäsche nicht dabei gehabt. Er habe ihr auch keine abgekauft. Wenn sie bei ihm gewesen sei, sei sie überall in die Wohnung, ins Badezimmer, in die Küche überall. (Was sie im Schlafzimmer gemacht hätten?) Nichts, sie habe nur geschaut. (Aber sie seien beide im Schlafzimmer gewesen?) Sie habe das Bett angeschaut wegen der Grösse. (Ob sie ihm auch geholfen habe, das Bett zu beziehen?) Ja. Sie seien beide im Schlafzimmer gewesen, um das Bett anzuziehen. (Wann es denn genau zur Auseinandersetzung gekommen sei?) Sie hätten immer wieder regelmässig Auseinandersetzungen gehabt. Beim letzten Mal habe er das Gefühl gehabt, dass sie ihn ausnütze. Deshalb habe er den Kontakt mit ihr abgebrochen.

 

(Ob er den Ablauf des Abends vom 21. Juni 2019 schildern könne?) Sie sei gekommen. Sie habe das Bett angeschaut. Sie habe die Bettwäsche nicht dabei gehabt. Sie hätten aber die Bettwäsche ausgetauscht. Vorher hätten sie einen Kaffee getrunken. Dann hätten sie die Bettwäsche ausgetauscht. Hernach seien sie wieder ins Wohnzimmer und seien dort gesessen. (Wann zeitlich sich denn die Auseinandersetzung an diesem Abend abgespielt habe?) Zwischen vier und fünf Uhr, vielleicht auch sechs Uhr, er wisse es nicht mehr. Sie hätten aber keinen Streit gehabt. Er habe ihr einfach ganz klar gesagt, dass fertig sei und dass er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. Wenn er sie belästigt haben solle, warum sei sie dann vom Schlafzimmer nochmal ins Wohnzimmer? Sonst wäre sie doch gegangen. (Ob die Auseinandersetzung beim Kaffeetrinken beim Wechseln der Bettwäsche stattgefunden habe?) Sie seien am Kaffee trinken gewesen. Einfach in der Zeit. Vielleicht hätten sie ihren Kaffee auch schon ausgetrunken gehabt. Sie sei aber ohnehin nicht lange bei ihm gewesen. (Ob er ihr dann aus dem Nichts gesagt habe, es sei fertig was der Anlass dafür gewesen sei?) Das sei nicht eine einmalige Diskussion gewesen. Sie hätten immer wieder solche Diskussionen gehabt. Das habe sich angesammelt. Am 21. sei das Fass übergelaufen und er habe abgeschlossen. (Ob sich die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Bett befunden habe?) Nein. (Ob irgendjemand von beiden gestossen geschubst worden sei?) Nein. (Auf Vorhalt der Belästigung im Wohnzimmer) Er sage dazu, wenn er sie im Schlafzimmer belästigt haben soll, weshalb gehe sie dann ins Wohnzimmer und setze sich gar noch hin? Im Wohnzimmer sei nichts Sexuelles passiert. Sie hätten über alte Sachen diskutiert. Sie habe ihn und seine Ex-Frau beleidigt. Dann habe er es einfach nicht mehr ausgehalten und gesagt «fahr ab, geh!». (Ob die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zigarette rauchen gegangen sei?) Ja, sie hätten gemeinsam geraucht. Sie hätten viel geraucht an diesem Abend auf dem Balkon. Er wisse nicht wie oft, zwei bis drei Mal, aber sie rauche mehr als er. (Ob sie auch noch eine rauchen gegangen seien, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle «abfahren»?) Er wisse es nicht mehr. Pardon, zu diesem Zeitpunkt habe er gar nicht mehr geraucht. Er sei seit zwei bis drei Monaten Nichtraucher gewesen. Das habe er vergessen. (Was danach geschehen sei, als er ihr gesagt habe, dass sie gehen solle?) Sie sei gegangen. Er habe sich dann per SMS bei ihr entschuldigt, weil sie sehr traurig gewesen sei. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie ihn anzeigen werde. (Auf Vorhalt, er habe gesagt, nach der Auseinandersetzung habe sie noch einen zweiten Kaffee getrunken) Ja, ja. (Ob er noch etwas sagen wolle?) Ja, er möchte der Privatklägerin noch Bücher zurückgeben. Das seien religiöse Bücher. Er sei Kurde und Alevit. Die Privatklägerin habe ihm diese Bücher zum Lesen gebracht. Es seien Gebetsbücher. Deswegen hätten sie auch Diskussionen gehabt, weil er kein Moslem sei. (Auf Frage des amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin habe ausgesagt, sie habe den Beschuldigten über dessen geschiedene Ehefrau kennengelernt. Ob es sich um dieselbe Frau handle, mit welcher er heute wieder zusammenlebe, D.___?) Ja. (Ob er jemals Sex mit der Privatklägerin gehabt gewollt habe?) Nein. (Was der Grund für die Anschuldigung sein könnte?) Er glaube, das habe sie mit ihrem Kollegen entschieden. Wie er vernommen habe, konsumiere dieser Drogen. Die Privatklägerin habe ihm, dem Beschuldigten, immer wieder Sachen verkaufen wollen, Fernsehgeräte, Bettwäsche etc. Er habe ihr aber nichts abgekauft. Er glaube, dass dies der Grund gewesen sei, warum die beiden einen Plan geschmiedet hätten. Es gehe nur ums Geld. (Ob die Privatklägerin ihn zum Islam habe bekehren wollen?) Ja.

 

3.2.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 265 ff.):

 

Was die Privatklägerin sage, stimme nicht. Sie habe das erfunden. Sie sei um 17:00 Uhr gekommen. Etwa zwei Tage vorher habe sie ihm per SMS Bilder von Leintüchern geschickt. Sie habe ihn gefragt, ob er solche kaufen möchte. Sie hätten dann Kaffee getrunken. Daraufhin seien sie ins Schlafzimmer und hätten das Bett vermessen. Er könne sich nicht erinnern, ob sie die Leintücher gewechselt hätten. Danach seien sie wieder ins Wohnzimmer, wo sie einen weiteren Kaffee gewünscht habe. Er habe ihr einen neuen Kaffee gemacht und ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen möchte. Darauf habe sie zu weinen begonnen und sei gegangen. Später am Abend habe er ihr dann ein SMS geschrieben und sich bei ihr entschuldigt. Sie habe zurückgeschrieben, sie zeige ihn bei der Polizei an. (Weshalb er sich entschuldigt habe?) Weil sie traurig gewesen sei, als sie gegangen sei. Sie hätten vorher eine Auseinandersetzung gehabt wegen seiner Frau. Die Privatklägerin habe beleidigende Aussagen gemacht. Seine Frau sei paranoid, schizophren. Sie habe die Berichte über sie gelesen. Er habe sie gefragt, wieso sie das sage. (Weshalb er geschrieben habe, die Privatklägerin habe ihn zu vergewaltigen versucht?) Sie habe ihm gesagt, ihre Freundschaft solle nicht kaputtgehen, deshalb habe er ihr das geschrieben. Sie seien kein Liebespaar gewesen, einfach befreundet. Er habe damit sagen wollen, dass sie mit ihm einfach befreundet bleiben könne. (Auf Vorhalt er habe von Vergewaltigung geschrieben) Die verschiedenen Begriffe «Vergewaltigung», «Freundschaft» und «Beziehung» das gehöre alles irgendwie in dieselbe Kategorie. Er könne jetzt nicht genau sagen, in welchem Zusammenhang er das geschrieben habe. (Weshalb er ihr geschrieben habe «Wenn Du nicht willst, was hast Du denn bei mir zu suchen?», wenn er sie doch nicht mehr habe sehen wollen?) Er habe das einfach als Antwort geschrieben. Er habe einfach gefragt, warum sie überhaupt zu ihm komme. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin mache ihm per SMS Vorwürfe): Das sei nicht vorgefallen, sie habe das mit einer Kollegin vorbereitet. Auf Vorhalt des Vorfalles im Wohnzimmer antwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage «Wieso hätte sie nach dem Vorfall im Schlafzimmer ins Wohnzimmer gehen sollen? Wäre dies im Schlafzimmer wirklich passiert, wäre sie doch gegangen.». (Ob er im Wohnzimmer etwas gemacht habe?) Nein. (Auf Vorhalt) Er habe sie etwa ein Jahr gekannt. Sie hätten dann eine Art Beziehung gehabt während zwei Monaten. (Wie er die Gefühle zu ihr beschreiben würde?) Er könne diese Gefühle nicht beschreiben. Sie habe aber seine Frau zu ihm gebracht. Er habe sie gefragt, wieso sie seine getrennt lebende Frau gebracht habe. Danach seien diese Auseinandersetzungen gekommen. Deshalb habe er dann gesagt, er wolle sie nicht mehr treffen. (Ob sie nach dem Bett-Beziehen auf dem Balkon geraucht hätten?) Sie habe auf dem Balkon geraucht. Er sei dabei gewesen, habe aber seit zwei Monaten nicht mehr geraucht. Er könne sich nicht erinnern, worüber sie gesprochen hätten. (Wer beim Treffen im Sälipark vorgeschlagen habe, dass die Privatklägerin zu ihm komme?) Sie habe ihn gefragt, um die Masse zu nehmen. (Ob man zuvor jemals über sexuelle Kontakt gesprochen habe?) Es könne sein. Sie hätten oft telefoniert. Sie habe bei der Polizei ausgesagt, sie hätten sich öfters getroffen. Er frage nun: warum? Es könne sein, dass sie überlegt habe, ihn zu heiraten. Geld erbitten. (Ob sie solche Anmerkungen gemacht habe?) Sie habe ihm ja Bettsachen verkaufen wollen. Auch Fernsehgeräte und PCs. Er habe immer die Kaffees bezahlt. (Ob er gedacht habe, die Privatklägerin wolle eine Beziehung mit ihm?) Das könne er nicht wissen. Vielleicht schon. (Er habe im Vorverfahren ausgesagt, die Privatklägerin habe ihn gedrängt, sie zu heiraten. Gemäss der Privatklägerin sei dies umgekehrt gewesen. Wie das genau gewesen sei?) Das habe er vorhin beantwortet. (Ob sie Streit über religiöse Fragen gehabt hätten?) Ja, sie habe gesagt, er sei kein Moslem, er solle das lernen. Deshalb habe sie ihm die Bücher gegeben. (Ob es am 21. Juni 2019 auch um solche Themen gegangen sei?) Ja, sie hätten an diesem Tag auch eine Auseinandersetzung darüber gehabt, auch über seine Frau. Deshalb habe er gesagt, er wolle keine Beziehung mehr. Wenn so etwas geschehen sein soll, wieso sei sie nicht ins Spital gegangen, zu Polizei? Ihre Kollegin habe ja ausgesagt, dass sie ihr gesagt habe, sie solle eine Anzeige machen. (Ob er den Vorwurf der Vergewaltigung, den die Privatklägerin ihm per SMS gemacht habe, ernst genommen habe?) Zwei bis drei Tage später sei er in der Stadt beim Coop gewesen. Sie sei dann neben ihn gesessen. Die Polizei habe gesagt, sie sollen keinen Kontakt miteinander haben. Dennoch sei sie mehrmals zu ihm gekommen.

 

3.2.4 Vor dem Berufungsgericht blieb der Beschuldigte am 26. April 2023 im Wesentlichen bei seinen Aussagen (BAS 431 ff.). Er habe bisher die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. Er habe die Privatklägerin damals ein Jahr gekannt und sie sei nach einem Treffen in der Migros um ca. 17:00 Uhr zu ihm gekommen. Sie habe das Bett für die Bettwäsche ausgemessen. Zuerst hätten sie einen Kaffee getrunken. Sie habe oft Kaffee getrunken und viel geraucht. Dann seien sie ins Wohnzimmer gegangen. Sie habe dann auf dem Balkon eine geraucht. Und dann habe er ihr gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm kommen, denn er sei daran, wieder mit seiner Frau zusammenzukommen. Sie habe ihn und seine Frau beleidigt. Er habe ihr die Türe geöffnet und gesagt, sie solle gehen. In der Nacht habe er ihr eine SMS geschrieben und sich entschuldigt. Sie habe ihm geschrieben, dass sie ihn anzeigen werde. Er habe ihr geantwortet: «Dann mach es doch». So sei das gewesen. Er habe sie in keiner Weise sexuell bedrängt. Sie sei dann bei einem F.___ gewesen und da hätten sie sich gemeinsam entschlossen, Anzeige zu erstatten. Dies sei ein Komplott der Privatklägerin und Herrn F.___. (Auf Frage, welche der von ihm bisher genannten Varianten, weshalb er keinen Kontakt mit ihr mehr gewünscht habe, nun richtig sei?) «Alle Varianten sind wahr». (aF) Ja, es sei an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung mit ihr gekommen, weil sie nicht habe gehen wollen. Er habe sie so richtig fortjagen müssen. (aF) Er sei nie in sexueller Hinsicht an ihr interessiert gewesen. Sie habe das am Schluss von ihm gewollt. Aber er habe das nicht akzeptiert. Er habe kein Gerede gewollt, weil er wieder mit seiner früheren Frau habe zusammenkommen wollen. (aF, warum die Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte?) Seit vier Jahren frage er sich das. Sie habe psychische Probleme gehabt. Er denke, dass sie ihn zu Unrecht belaste, entweder, weil sie mit ihm zusammen sein wolle, wegen des Geldes. (aF, wofür er sich per SMS entschuldigt habe?) Sie hätten eine einmonatige Freundschaft bzw. Bekanntschaft gehabt. Dann habe er sie fortgejagt, obwohl sie nicht habe gehen wollen. Das habe er bedauert. Für das habe er sich entschuldigt. (aF) Mit dem Vorwurf der Vergewaltigung habe er einfach auf das geantwortet, was sie ihm geschrieben gehabt habe. Das gelte auch für die weitere Nachricht: «Wenn Du nicht willst, was suchst Du dann bei mir?» (auf Vorhalt der SMS, in dem die Privatklägerin dem Beschuldigten geschrieben habe) «Ich sagte immer nein und auch Fussbewegungen, Handbewegungen und so.») «Eine Gegenfrage: Wenn ich seit Monaten immer Fuss- und Handbewegungen gemacht hätte, warum ist sie dann immer wieder zu mir gekommen?» (aF der Verteidigung, ob ihm die Privatklägerin einen mehrere Heiratsanträge gemacht habe?) Ja, das sei sogar mehrfach vorgefallen. Sie hätten auch darüber geredet. Sie habe ihm ihren Ex-Mann gezeigt auf ihrem Handy.

 

Bei der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 24. Juni 2024 (BAS 611 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe das Gutachten nicht gelesen, sein Anwalt habe ihm aber den Inhalt bekannt gegeben. Er wolle sich nicht dazu äussern, er sei unschuldig. Er wohne immer noch zusammen mit seiner Frau und beziehe seit Anfang 2024 vorzeitig seine Rente. Er schaue zu seiner Frau. Tagsüber gehe er mit ihr im Sälipark einkaufen und einen Kaffee trinken. Seine Frau habe eine IV-Rente wegen paranoider Schizophrenie, sie könne nicht allein leben. Sie lebten von den Renten und von den Ergänzungsleistungen.

 

 

3.3. Aussagen von Auskunftspersonen

 

3.3.1 F.___ machte anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2019 folgende Aussagen (AS 94 ff.):

 

Die Privatklägerin sei eine Kollegin von ihm. Er kenne sie seit rund drei bis vier Jahren. Den Beschuldigten kenne er nicht. Am Abend des 21. Juni 2019 sei die Privatklägerin zu ihm gekommen, so gegen 19:00 Uhr. Sie habe gesagt, sie sei beim Beschuldigten gewesen, weil sie ihm Leintücher habe verkaufen wollen. Dieser habe die Leintücher gleich im Schlafzimmer ausprobiert. Dabei habe er die Privatklägerin aufs Bett gedrückt und ihr an die Brüste gegriffen. Weiter solle er versucht haben, ihr die Hose auszuziehen. Die Privatklägerin soll sich gewehrt und befreit haben, worauf sie ins Wohnzimmer gegangen sei. Der Beschuldigte solle ihr gefolgt sein. Im Wohnzimmer solle er sie weiter bedrängt haben. Er solle dabei sein Glied entblösst und vor ihr präsentiert haben. Die Privatklägerin habe sich dann weiter gewehrt. Der Beschuldigte habe dann zu ihr gesagt «komm doch, das sieht ja niemand». Sie solle ihm entgegnet haben: «geh weg». Darauf solle sie die Wohnung verlassen haben. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin immer wieder anmachen wollen. Er solle ihr auch gesagt haben, dass er sie heiraten wolle. Er habe ihr auch ab und zu an die Beine an den Rücken gelangt. Er, F.___, habe das scherzhaft aufgefasst. Dass es so weit komme, habe er nicht gedacht. Die Privatklägerin habe ihm von diesen Vorfällen jeweils erzählt, gesehen habe er das nicht. Das sei so während eines Zeitraums von zwei bis drei Monaten vor dem 21. Juni 2019 gewesen. Nach Aussage der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie heiraten wollen. Sie habe ihm von einem Vorfall in der Badi erzählt, wo er ihr gesagt habe, wenn er sie sehe, bekomme er einen Ständer. Das sei in diesem Sommer gewesen. (Ob er gewusst habe, dass die Privatklägerin den Beschuldigten angezeigt habe?) Ja, er habe ihr das empfohlen. Das sei noch am selben Abend gewesen. Er wisse nicht mehr, was die Privatklägerin darauf genau gesagt habe. Jedenfalls habe sie gesagt, sie werde die Anzeige machen. (Wie er die Privatklägerin an diesem Abend des 21. Juni 2019 erlebt habe?) Sie sei richtig aufgeregt gewesen. Ihm sei es vorgekommen, dass sie noch nicht genau begriffen habe, was eigentlich passiert sei. Sie habe damals in einer höheren Tonlage gesprochen. Noch in derselben Nacht habe der Beschuldigte sich bei ihr entschuldigt. Die Privatklägerin sei in diesem Zeitpunkt immer noch bei ihm gewesen. Sie sei so um ca. 19:00 Uhr gekommen und so gegen ca. Mitternacht gegangen.

 

3.3.2 G.___ machte am 25. September 2019 gegenüber der Polizei folgende Aussagen (AS 100 ff.):

 

Sie kenne die Privatklägerin seit drei bis vier Jahren. Sie seien gute Kolleginnen. Sie kenne auch den Beschuldigten. Dieser sei ein Kollege von ihr. (Was sie zu den Vorkommnissen vom 21. Juni 2019 sagen könne?) Sie habe gehört, dass etwas passiert sein soll, aber sie selbst sei ja nicht dabei gewesen. (Wann sie davon Kenntnis erhalten habe?) Sie hätten damals häufig, also alle zwei bis drei Tage Kontakt gehabt. Dabei habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass der Beschuldigte sie angemacht habe. Sie habe gesagt, dass sie sich ab und zu mit dem Beschuldigten getroffen habe und auch schon bei ihm zu Hause gewesen sei. Sie habe diesem geholfen, das Bett zu beziehen. Dort soll dieser sich ihr genähert haben. (Ob die Privatklägerin gesagt habe, sie sei vom Beschuldigten unsittlich bedrängt worden?) Ja, das habe sie zu ihr gesagt. Sie wisse nicht, was für eine Beziehung die beiden geführt hätten. Sie seien gut befreundet gewesen und seien auch zusammen schwimmen gegangen. Sie seien zwar eng befreundet gewesen, hätten aber keine Liebesbeziehung gepflegt. (Ob sie vom Beschuldigten aufgefordert worden sei, die beiden zu verkuppeln?) Nein, dazu müsse man die beiden ja nicht auffordern, sie seien ja erwachsen. Sie seien selbst eng befreundet gewesen. (Auf Vorhalt) Die Privatklägerin habe ihr am nächsten Tag gesagt, dass sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten gemacht habe. Ein Kollege solle ihr dies geraten haben. (Ob sie darüber mit der Privatklägerin dem Beschuldigten gesprochen habe?) Nein, das interessiere sie gar nicht. Sie sei gezwungen worden, zu dieser Befragung zu erscheinen, weil die Privatklägerin ihren Namen genannt habe. (Ob sie in der Vergangenheit jemals gesehen habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe?) Sie wolle auf diese Frage nicht antworten. Sie habe genug gesagt.

 

 

4. Die objektiven Beweismittel

 

Die Polizei erstellte ab dem Handy der Privatklägerin Fotos des SMS-Verkehrs zwischen ihr und dem Beschuldigten unmittelbar nach der Tat. Diese SMS wurden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung übersetzt (AS 277 ff.). Der SMS-Verkehr präsentiert sich wie folgt:

 

Am 22. Juni 2019 um 01:01:31 Uhr schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin:

 

«Ich entschuldige mich für alles».

 

Um 01:03:51 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten:

 

«Du bist zu spät, ich erstatte morgen Anzeige»

 

Um 01:04:49 Uhr antwortete der Beschuldigte:

 

«Bei wem?»

 

Um 01:06:32 Uhr die Privatklägerin:

 

«Bei der Polizei wegen Vergewaltigung»

 

Um 01:11:38 Uhr der Beschuldigte:

 

«Es war eine Vergewaltigung, die Du erlebt hast» Anmerkung: Der Beschuldigte übersetzte diese Mitteilung anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: «Du hast Dich zu einer Vergewaltigung hinreissen lassen hast versucht». Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2019 übersetzte der Beschuldigte «Du hast versucht zu vergewaltigen». Genau so lautet auch die Übersetzung mit «google translation» und davon ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen.

 

Um 01:12:48 Uhr die Privatklägerin:

 

«Ich habe immer nein gesagt, jetzt musst Du das Ergebnis ertragen, diese Hand- und Fussbewegungen usw.»

 

Um 01:15:06 Uhr der Beschuldigte:

 

«Wenn Du nicht willst, was suchst Du denn bei mir?»

 

Um 01:15:15 Uhr die Privatklägerin:

 

«Ich will mit dir nicht streiten, es ist, wie es ist»

 

Um 01:16:16 Uhr der Beschuldigte:

 

«Genau»

 

Um 01:36:57 Uhr der Beschuldigte:

 

«Wenn Du es nicht machst, bist Du einfältig (billig)».

 

 

5. Die Beweiswürdigung

 

5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den Kernsachverhalt während ihrer insgesamt vier Befragungen im Wesentlichen immer gleichlautend schilderte. Zuerst sei es im Schlafzimmer zu einem Übergriff gekommen. Der Beschuldigte habe sie aufs Bett gestossen, ihr die Hose ausziehen und sie an den Brüsten anfassen wollen. Sie sei dann ins Wohnzimmer «geflüchtet» und habe sich dort auf das Sofa gesetzt. Der Beschuldigte sei ihr nachgekommen, habe sich wieder auf sie gesetzt und erneut versucht, ihr die Hose auszuziehen und sie an den Brüsten anzufassen. Darüber hinaus habe er dann seinen Penis hervorgeholt, welcher erigiert gewesen sei, und habe damit Stossbewegungen gemacht. Während beider Vorfälle habe sie sich gewehrt und auch gesagt, sie wolle das nicht. Aufgrund ihrer Gegenwehr habe der Beschuldigte letztendlich von ihr abgelassen. Auf diesem Sachverhalt fusst denn auch die Anklageschrift.

 

5.1.3 Ganz wesentlich sind die objektiven Beweise in Form des SMS-Verkehrs unmittelbar nach der Tat, welche die Aussagen der Privatklägerin erhärten. Der Beschuldigte entschuldigte sich bei der Privatklägerin, diese antwortete, es sei zu spät, sie werde ihn anzeigen wegen Vergewaltigung. Der Beschuldigte antwortete, sie habe versucht zu vergewaltigen. Vor allem die Mitteilung: «Wenn Du nicht willst, was suchst Du denn bei mir» zeigt eindeutig, dass der Beschuldigte anlässlich des besagten Besuchs der Privatklägerin mit dieser Sex haben wollte und sie dies offenbar nicht wollte. Der Beschuldigte konnte diese Mitteilungen nicht ansatzweise befriedigend erklären und auch die Verteidigung, die ausführte, man könne diese Mitteilung auch anders interpretieren, blieb eine andere mögliche Interpretation schuldig. Seine Erklärungsversuche muten stellenweise schon fast grotesk an. Der Beschuldigte behauptet, sich der Privatklägerin in keiner Weise angenähert zu haben. Entschuldigt habe er sich, weil er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle gehen, worüber diese traurig gewesen sei bzw. weil er sie «fortgejagt» habe. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte ganz unterschiedliche Gründe angab, weshalb er die Privatklägerin weggeschickt haben will. Darauf ist nachfolgend noch näher einzugehen.

 

Die SMS erhärten damit die Aussagen der Privatklägerin und diese erscheinen grundsätzlich glaubhaft.

 

5.2.1 Zum gleichen Ergebnis kommt die Gutachterin in ihrem aussagepsychologischen Gutachten. Das Gutachten war in Auftrag gegeben worden, nachdem sich im Vorfeld der Berufungsverhandlung Anzeichen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung der Privatklägerin ergeben hatten: Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. März 2023 wurde ausgeführt, die Kommunikation mit der Privatklägerin habe sich deutlich verschlechtert, der Verteidiger habe mit der Berufungserklärung denn auch zahlreiche E-Mails der Privatklägerin eingereicht, die einen sehr verwirrenden Eindruck hinterliessen. Es habe sich nun gezeigt, dass die Privatklägerin an einer paranoiden Schizophrenie leide. Lange sei von der Krankheit kaum etwas feststellbar gewesen, aber seit Frühjahr 2021 seien klare Anzeichen vorhanden, dass eine akute Phase der Krankheit ausgebrochen sei (BAS 108 ff.). Die genannte Diagnose (gestellt anlässlich eines Klinikaufenthaltes im Herbst 2014, teilweise als Verdachtsdiagnose) ergab sich aus dem beigelegten Sozialbericht des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz der Sozialregion Olten vom 30. August 2021, der nach einem fürsorgerischen Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 19. April 2021 an die KESB Olten-Gösgen veranlasst worden war. Aus diesem gehe hervor, dass die Privatklägerin auf verschiedene und inadäquate Weise Personen beschuldige und belästige. Im Gespräch sei zudem auffallend gewesen, dass sich die Privatklägerin kaum von der Thematik der Bedrohungen und Belästigungen durch verschiedene, bekannte Personen habe distanzieren können. Die diesbezüglichen Erzählungen seien teilweise wirr und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie habe jedoch im Gespräch gestoppt, angeleitet und in ein anderes Gesprächsthema verwickelt werden können. Zu allen anderen Angelegenheiten und Lebensbereichen habe sie klar, adäquat und transparent Auskunft geben können. Hinweise, dass die Privatklägerin nicht wohnfähig wäre nicht mit ihrem Geld umgehen könne, hätten sich keine ergeben. Es lägen somit Aspekte vor, die auf einen Schwächezustand und auf einen damit verbundenen Schutzbedarf hinwiesen. Eine Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme wäre jedoch nicht verhältnismässig und zielführend. Auf eine solche Massnahme wurde von der KESB denn auch verzichtet. Das Berufungsgericht holte in der Folge mit Verfügung vom 23. März 2023 die vollständigen KESB-Akten ein.

 

5.2.2.1 Frau Prof. Dr. E.___, eine bekannte und anerkannte Expertin für Aussagepsychologie, legte ihr Gutachten am 4. Februar 2024 vor. Ihr Hauptgutachten entspricht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine voll beweiswertige Expertise: Es ist nach den geltenden Standards und Methoden erstellt, ist widerspruchsfrei und kommt zu gut begründeten, nachvollziehbaren und plausiblen Schlüssen. Das Hauptgutachten umfasst 54 Seiten (BAS 500 ff.), bezüglich der Frage nach der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin zog die Gutachterin den Psychiater Dr. med. I.___, leitender Arzt bei der [Psychiatrie], FMH Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, bei. Auch dessen Gutachten vom 25. Dezember 2023, umfassend 27 Seiten, ist voll beweiskräftig (BAS 556 ff.).

 

5.2.2.2 Zu Beginn beider Gutachten wird die aufgrund des schwer beeinträchtigen psychischen Zustandes der Privatklägerin am 27. Oktober 2023 nicht gelungene persönliche Exploration der Privatklägerin dargelegt. Dr. I.___ hielt aufgrund der Aktenlage und vor dem Hintergrund des Eindrucks im Rahmen der genannten (gescheiterten) Untersuchung fest, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie könne bei der Privatklägerin mit hinreichender Sicherheit gestellt werden. Die aktenkundigen wirren E-Mails seien ebenso wie ihre persönlich abgefasste Berufungserklärung eindeutig das Resultat einer produktiven Symptomatik ihrer Erkrankung, diese Schriftstücke seien von der Privatklägerin offensichtlich in einem akut psychotischen Zustand verfasst worden. Aus diesem Grund sei es weder sinnvoll, deren Inhalt zu interpretieren nach dem Sinn in diesen Äusserungen zu suchen, noch dürften diese Äusserungen, welche offensichtlich in einem Zustand aufgehobener Aussagetüchtigkeit getätigt worden seien, herangezogen werden, um der Privatklägerin allgemeine Glaubwürdigkeit abzusprechen (das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit sei nicht Gegenstand der aussagepsychologischen Beurteilung, da es keine empirischen Belege für ein stabiles Persönlichkeitsmerkmal gebe, welches zeitlich überdauernd den Wahrheitsvorsatz für eine bestimmte Aussage determinieren würde). Aussagetüchtigkeit beziehe sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragungszeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Zur Krankheitsgeschichte der Privatklägerin führte Dr. I.___ aus, diese sei nach der akuten Manifestation der Symptomatik im September 2014 bis Dezember 2014 stationär behandelt worden und hernach habe über Jahre im Rahmen einer ambulanten Behandlung eine Stabilisierung der psychiatrischen Symptomatik bis zum Behandlungsabbruch im Jahr 2020 erreicht werden können. Dabei sei zuerst eine Depotmedikation mit Xeplion, danach eine orale Medikation mit Risperdal eingesetzt worden. Die Privatklägerin habe bei der zweiten Befragung vom 22. Juni 2019 ausgeführt, sei nehme Risperdal zweimal täglich ein. Unter Behandlung mit einem Antipsychotikum habe sich die Privatklägerin gemäss den Behandlern weitgehend stabil gezeigt. Eine Wahnsymptomatik, die bei der Privatklägerin offenbar u.a. darin bestanden habe, dass sie das Gefühl gehabt habe, andere würden schlecht über sie reden, sei in der Aktenlage nicht mehr beschrieben worden. Im 2020 habe sie aber begonnen, die Medikation abzusetzen und in der Folge habe sich ihr Zustand allmählich verschlechtert, bis sie im Oktober 2023 erneut habe eingewiesen werden müssen. Die sich im Verlauf ändernde Ausprägung der psychotischen Symptomatik habe Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin. Deshalb müssten der Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses, spätere Vernehmungszeitpunkte sowie der Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung unterschieden werden. In Bezug auf den Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung sei von einer fehlenden Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin auszugehen. In Bezug auf den Zeitpunkt des Ereignisses bzw. der folgenden Angaben der Privatklägerin im Rahmen der Einvernahmen sei hingegen keine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin festzustellen. Nach der Aktenlage habe sie zum Zeitpunkt des Vorfalles keine akute psychotische wahnhafte Symptomatik gezeigt. Auffälligkeiten im Verhalten der Privatklägerin, wie sie im Vorfeld der Einweisungen 2014 und 2023 deutlich geworden seien, seien auch nicht durch die einvernehmenden Polizisten, die befragten Drittpersonen den Beschuldigten beschrieben worden. Letzterer habe angegeben, der Besuch sei normal verlaufen, sie hätten Kaffee getrunken und geredet. Die Privatklägerin habe am 19. Juni 2019 angegeben, es gehe ihr gut. Ihre Äusserungen im Protokoll erschienen kohärent, Hinweise auf formale Denkstörungen liessen sich nicht feststellen. Nach Aktenlage lägen keinerlei Hinweise für taktile und visuelle Halluzinationen der Privatklägerin vor. Zudem würde der von ihr geschilderte Vorfall vom 21. Juni 2019 einer sehr komplexen Wahrnehmungsstörung entsprechen. Sie hätte dann eine szenische Abfolge mehrerer komplexer Handlungsabschnitte ohne entsprechende Wahrnehmungen auf unterschiedlichen Sinnesebenen produzieren müssen, um dies zur Grundlage ihrer Anschuldigungen gegen den Beschuldigten zu machen. Dies erscheine im Hinblick auf die Kenntnis der Eigenschaften schizophren wahnhaften Erbebens und der bisher gezeigten Symptomatik der Privatklägerin sehr unplausibel (BAS 580). Zu keinem Zeitpunkt des Verlaufs ihrer psychotischen Erkrankung werde im Übrigen beschrieben, dass sie ihrerseits länger gehende und nicht erlebnisbasierte autobiografische Episoden gebildet hätte, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hätten. Dies gerade auch nicht aus dem Moment heraus, quasi im Sinne eines Einfalles. Die spezifische Symptomatik ihrer psychotischen Verfassung sei auch nicht mit Besonderheiten der Gedächtnisfunktion einher gegangen. Auch habe ihre schizophrene Erkrankung bisher nicht entscheidend die Fähigkeit, Gedächtnisinhalte abzurufen und in einem Gespräch zu reproduzieren, beeinträchtigt. Von Seiten der KESB werde u.a. beschrieben, dass die Privatklägerin in der Lage gewesen sei, Termine einzuhalten und sie auch ihre Termine beim Sozialamt wahrgenommen habe. Die Ausgestaltung der psychotischen Erkrankung habe bisher ebenso nicht die Gestalt angenommen, in der sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Quelle für Informationen genau zu identifizieren. Somit erscheine aus heutiger Sicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Annahme einer «Störung der Diskrimination von Vorstellung und Wahrnehmung» in Bezug auf ihre Angaben zum infrage stehenden Ereignis ebenfalls sehr unplausibel. Obwohl man zum jetzigen Zeitpunkt von einer für die Aussagetüchtigkeit relevanten Erkrankung bei der Privatklägerin ausgehen müsse, lege jedoch der Verlauf ihrer Erkrankung nahe, dass sie zum Zeitpunkt des infrage stehenden Ereignisses und im Verlauf der späteren Vernehmungszeitpunkte aussagetüchtig gewesen sei, auch wenn möglicherweise Residualsymptome ihrer chronischen Erkrankung vorgelegen hätten. Hingegen sprächen Hinweise auf eine Zunahme psychotischer Symptome, wie sie 2021 mehrere Jahre nach dem infrage stehenden Ereignis zum Beispiel durch die Eingabe der Privatklägerin gegenüber dem Gericht in ihren Emails an den Ringpizza-Service deutlich und durch den Verteidiger des Beschuldigten angeführt worden seien, nicht gegen die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in früheren Zeitpunkten (BAS 582). Die Gutachterin teilte diese Einschätzung, für das Jahr 2019 ergäben sich keinerlei Auffälligkeiten. Erst ab Sommer 2020 würden wieder potenziell relevante Symptome berichtet, mit einer deutlichen Steigerung im Jahr 2021. Für die Aussage vom 20. September 2021 lägen zwar keine Hinweise auf einen akut psychotischen Zustand vor, dieser sei aber wenige Tage später offenkundig geworden, und zum Verhandlungstermin sei in jedem Fall eine Negativ-Symptomatik feststellbar gewesen (BAS 520).

 

5.2.2.3 In der Folge kam die Gutachterin nach eingehender Rekonstruktion und Analyse der Aussagegeschichte, relevanter Persönlichkeitsaspekte der Privatklägerin, der Konstanz der Angaben, einer Motivationsanalyse, einer Analyse der aussageimmanenten und aussageübergreifenden Qualität der Aussagen und der Prüfung der möglichen Hypothesen einer nicht-erlebnisbasierten Aussage (Gegenthesen zur Erlebnishypothese) zu folgenden Schlüssen (AS 549 ff.):

 

-        Die Hypothese 1, dass es im Rahmen von Symptomen ihrer Schizophrenie zu einem Halluzinieren der fraglichen Szenen in einer komplexen Wahrnehmungsstörung gekommen sein könnte, die Aussage also als Ausdruck psychopathologischer Symptomatik verstanden werden könnte, könne unter Berücksichtigung der Beurteilung von Dr. I.___ verworfen werden. Aus forensisch-psychiatrischer wie auch aus aussagepsychologischer Sicht spreche grundsätzlich nichts gegen eine Verwertbarkeit ihrer im Jahr 2019 getätigten Aussagen, hinsichtlich ihrer Aussage im Jahr 2021 (Vorinstanz) sei zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Negativ-Symptomatik erheblich beeinträchtigend auf die Aussageleistung gewirkt haben dürfte. Eine nachvollziehbare Motivkonstellation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin sei aus psychologischer Sicht nicht erkennbar. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre überdies mittels Analyse der Aussagequalität zu prüfen, ob die Privatklägerin zur Produktion der vorliegenden Aussagequalität kognitiv in der Lage wäre (kognitiver Aspekt der Falschaussage) und ob sie eine gezielte
Falschaussage auch in der vorliegenden Form vortragen würde (strategischer Aspekt der Falschaussage). Vorliegend sei es gerade die aussageübergreifende Qualität der Angaben der Privatklägerin, die bereits für sich genommen als positiver Beleg für einen Erlebnisbezug herangezogen werden könne. Angesichts der Konkretheit der geschilderten verbalen und nonverbalen Interaktionen und der nicht aus gängigen Schemata ableitbaren Inhalte (Ungewöhnliches, Nebensächliches, individuelle Durchzeichnung) dürfte bereits die kurzfristige Konstruktion mit erheblichen kognitiven Anforderungen verbunden gewesen sein. Insbesondere aber späteres, im Detail konstantes Wiederholen ohne Widersprüche zu Angaben gegenüber Dritten zu äusseren Anknüpfungspunkten und früheren Aussagen wäre unter diesen Bedingungen sehr schwierig gewesen. Zwar seien die von der Privatklägerin geschilderten Rahmenbedingungen vom Beschuldigten auf konkreten Vorhalt hin bestätigt worden und ständen damit nicht mehr in Frage, die diagnostische Relevanz ergebe sich aber gleichwohl aus der engen Verwobenheit der Beschuldigungen mit dieser Rahmenhandlung. Diese spontan, d.h. ohne sorgfältige Vorüberlegung, über mehrere Szenen verteilt nahtlos in die Rahmenhandlung einzufügen und konstant aufrecht zu erhalten, würde neben einer für die Konstruktion der konkreten Vorwürfe notwendigen Leistungsfähigkeit auch eine gute Konzentrationsfähigkeit und im Hinblick auf widerspruchsfreie Wiederholung zu späteren Zeitpunkten gerade angesichts der fehlenden Vorbereitungsmöglichkeit auch eine sehr gute Erinnerungsleistung erfordern. Dass der Privatklägerin dies innerhalb sehr kurzer Zeit (eine Stunde Differenz zwischen dem Vorfall und der ersten Kundgabe an F.___) mit der entsprechenden darstellerischen Leistung ohne innere und äussere Widersprüche gelungen sein könnte (kognitiver Aspekt der Falschaussage), sei – zumal bei einer eher im unteren Bereich zu vermutenden Begabung – bereits unwahrscheinlich. Dass eine solche Falschaussage dann auch noch in der hier zu beobachtenden Art präsentiert würde, namentlich ohne Hinweise auf Kontrollbemühungen (täuschungsstrategischer Aspekt), sei sehr unwahrscheinlich. Dass es ihr darüber hinaus sogar in Phasen deutlicher psychopathologischer Symptomatik gelungen sein solle, ihre Aussageweise derart zu kontrollieren, erscheine zudem auch psychopathologisch unplausibel – spätestens hier wären im Falle einer absichtlichen Falschaussage erhebliche Probleme zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass nicht einmal unter den enorm erschwerten Aussagebedingungen im Jahr 2021 Äusserungen getätigt worden seien, die gegen einen Erlebnishintergrund der Aussagen sprächen, spreche bereits deutlich für einen Erlebnisbezug der Beschuldigungen. Die hypothetische Annahme, die Privatklägerin könnte sich spontan überlegt haben, einen bis dahin guten Kollegen aus einem aus psychologischer Sicht nicht erkennbaren Rachemotiv heraus fälschlicherweise der sexuellen Belästigung versuchten Vergewaltigung zu beschuldigen, und dies in der vorliegenden Qualität durchgehalten zu haben (Hypothese 2a: absichtliche Falschbeschuldigung), sei angesichts dieser Befundlage zu verwerfen. Da ein Motiv für ein Komplott mit dem Kollegen F.___ noch weniger ersichtlich sei, aber grundsätzlich gar nicht einfacher zu realisieren wäre, sondern vielmehr höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit beider Beteiligter stellen würde, sei auch die Hypothese 2b (absichtliche Falschbeschuldigung im Komplott mit F.___) angesichts der dargelegten Befunde zu verwerfen.

-        Die Aussagenentstehung und -entwicklung liefere insgesamt auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer durch auto- fremdsuggestive Prozesse entstandenen Falschaussage im Sinne einer ganzen in Teilen falschen Erinnerung. Insgesamt entsprächen die hier festzustellenden Entstehungs- und Entwicklungsbedingungen in keiner Weise den für suggestive Prozesse bekannten Bedingungen, allein der in der Rekonstruktion der Aussagegeschichte deutlich werdende zeitliche Ablauf und die Spontanität der Mitteilung, welche kurze Zeit nach dem Verlassen der Wohnung dem Kollegen F.___ gegenüber erfolgt sei, sprächen aus aussagepsychologischer Sicht deutlich gegen diese Denkmöglichkeit. Die Möglichkeit einer autosuggestiv erfolgten sexualisierenden Umdeutung einer freundschaftlichen Gesprächssituation erscheine unter diesen Bedingungen normalpsychologisch nicht denkbar. Die Hypothesen 3a und 3b seien daher aufgrund der Befundlage zu verwerfen.

-        Dass auch die Diagnose der Privatklägerin im vorliegenden Fall keine psychologisch nachvollziehbare Erklärung für das Vorliegen einer unabsichtlichen Falschaussage bieten könne, sei im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit dargelegt worden. Diese in Hypothese 1 formulierte Annahme sei bereits bei der Prüfung der Aussagetüchtigkeit abgewiesen worden.

-        Zusammenfassend sei angesichts dieser Befundlage somit zu konstatieren, dass derzeit aus aussagepsychologischer Sicht keine Alternativdarstellung ersichtlich sei, die nachvollziehbar erklären könnte, wie es im Anschluss an das Verlassen der Wohnung des Beschuldigten anders als durch tatsächliches Erleben zu Vorwürfen in der vorliegenden aussageimmanenten Qualität (v.a. nicht schematische Schilderung und täuschungsstrategisch für eine absichtliche Falschbezichtigung nicht naheliegende Aussageweise) und aussageübergreifenden Qualität (hohe Konstanzleistung, selbst noch unter krankheitsbedingt erheblich erschwerten Bedingungen) gekommen sein könnte. Vielmehr erscheine es ausgesprochen wahrscheinlich, dass die strittigen Beschuldigungen der Privatklägerin erlebnisbegründet seien.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    

5.3 Keine Schmälerung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten. Im Gegenteil: Zu seiner zentralen Aussage (und damit zum Grund seiner späteren Entschuldigung per SMS), wonach er die Privatklägerin sozusagen aus der Wohnung «gejagt» habe, gab er ganz unterschiedliche Gründe an. In chronologischer Reihenfolge sagte er aus:

 

-        Er habe nicht mehr gewollt, dass sie zu ihm komme, weil die Leute gesehen und nicht verstanden hätten, dass sie so viel zusammen gewesen seien. Die Leute und auch seine Ex-Frau hätten den Verdacht gehabt, dass sie zusammen seien. Wegen des Geredes habe er sich nicht mehr mit ihr treffen wollen (dies, nachdem der Beschuldigte kurz vorher gesagt hatte, er habe sie zu sich eingeladen, damit es kein Gerede gebe, wenn sie in der .fentlichkeit zusammen seien).

-        Die Privatklägerin habe ihn und seine Ex-Frau immer wieder beleidigt. Er habe ihr dann gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm nach Hause kommen und er wolle den Kontakt abbrechen. Nach dem Kaffeetrinken hätten sie eine Auseinandersetzung gehabt und sie habe Sachen über seine Ex-Frau gesagt.

-        Er habe das Gefühl gehabt, die Privatklägerin nütze ihn aus. Deshalb habe er den Kontakt mit ihr abgebrochen.

-        Sie hätten keinen Streit gehabt, er habe ihr einfach ganz klar gesagt, dass fertig sei und er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. (auf Frage, ob er ihr denn aus dem Nichts gesagt habe, es sei fertig, was der Anlass dafür gewesen sei?) Das sei nicht eine einmalige Diskussion gewesen. Sie hätten immer wieder solche Diskussionen gehabt. Das habe sich angesammelt. Am 21. sei das Fass übergelaufen und er habe abgeschlossen.

-        Sie hätten über alte Sachen diskutiert. Sie habe ihn und seine Ex-Frau beleidigt. Dann habe er es einfach nicht mehr ausgehalten und gesagt: «Geh, fahr ab.».

-        Er habe ihr einen Kaffee gemacht und ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen möchte. Darauf habe sie zu weinen begonnen und sei gegangen. (auf Nachfrage) Sie hätten vorher eine Auseinandersetzung gehabt wegen seiner Frau. Die Privatklägerin habe beleidigende Aussagen gemacht, seine Frau sei paranoid, schizophren.

-        Die Privatklägerin habe seine Ex-Frau zu ihm gebracht. Er habe sie gefragt, wieso sie seine getrennt lebende Frau gebracht habe. Danach seien diese Auseinandersetzungen gekommen und er habe gesagt, er wolle sie nicht mehr sehen.

-        Er habe der Privatklägerin gesagt, sie solle nicht mehr zu ihm kommen, denn er sei daran, wieder mit seiner Ex-Frau zusammenzukommen. Sie habe ihn und seine Frau beleidigt. Er habe ihr die Türe geöffnet und gesagt, sie solle gehen.

-        (Auf Frage, welche der bisher genannten Varianten, weshalb er keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin gewünscht habe, zutreffe?) Alle Varianten seien wahr.

-        Es sei an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen, weil diese nicht habe gehen wollen. Er habe sie so richtig fortjagen müssen. Sie habe am Schluss etwas Sexuelles von ihm gewollt. Er habe das aber nicht akzeptiert. Er habe kein Gerede gewollt, weil er wieder mit seiner Ex-Frau habe zusammen kommen wollen.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt: Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht mehr bei sich hätte haben wollen, warum hätte er ihr dann schreiben sollen: «Wenn Du nicht willst, was suchst Du dann bei mir?». Generell fällt auf, dass der Beschuldigte auf kritische Fragen oft mit Gegenfragen antwortete und versuchte, die Privatklägerin schlecht zu machen (Verdacht, sie sei eine Hehlerin, die gestohlene Waren verkaufe; sie habe seine Frau beleidigt, sie habe am Schluss etwas Sexuelles von ihm gewollt etc.).

 

5.4 Somit ergibt sich folgender rechtsrelevanter Sachverhalt: Der Beschuldigte lud die Privatklägerin in seine Wohnung ein, wo sie nach einem Kaffee sein Bett neu anzogen und vermassen im Hinblick auf eine neue Bettwäsche. Dabei stiess der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Bett, wollte ihr die Hosen ausziehen und sie an den Brüsten anfassen. Sie wehrte sich tatkräftig dagegen und er liess von ihr ab, worauf sie sich ins Wohnzimmer auf das Sofa begab. Der Beschuldigte folgte ihr, setzte sich auf sie und versuchte erneut, gegen ihre tätliche Abwehr, ihr die Hosen auszuziehen und sie an den Brüsten anzufassen. Darüber hinaus holte er seinen erigierten Penis hervor und machte mit diesem Stossbewegungen gegen ihren Körper. Aufgrund ihrer Gegenwehr liess der Beschuldigte in der Folge erneut und endgültig von der Privatklägerin ab. Offenkundig ist, dass es das Ziel des Beschuldigten war, mit der Privatklägerin geschlechtlich zu verkehren: Er sprach am betreffenden Abend mehrfach davon, sie könnten doch Sex haben, das bemerke ja niemand, bzw. wenn sie bis Sonntag keinen Sex mit ihm habe, spreche er nicht mehr mit ihr. Zudem war seine Intention klar, wenn er mehrfach versucht hat, der Privatklägerin die Hosen runter zu ziehen und er seinen erigierten Penis hervor zog. Notabene sprach er in einer SMS selbst davon, die Privatklägerin habe ihn «vergewaltigen» wollen und «wenn sie nicht wolle, was sie denn bei ihm suche».

 

5.5 Zu prüfen sind die von der Vorinstanz gegen eine versuchte Vergewaltigung bzw. gegen einen Vergewaltigungsvorsatz des Beschuldigten vorgebrachten Erwägungen der Vorinstanz:

 

-        Die Privatklägerin schildere zwar einen Vorfall, könne diesen aber nicht genau beschreiben und antworte teilweise unterschiedlich auf dieselben Fragen bzw. widersprüchlich. So sei der Beschuldigte im Schlafzimmer auf ihr gewesen, als er sie auf das Bett gestossen habe. Ein anderes Mal sei er einfach auch auf dem Bett gewesen. Am 22. Juni 20129 habe sie erklärt, sie sei aufgrund des Stosses auf dem Rücken gewesen, an der gerichtlichen Befragung habe sie dagegen ausgeführt, sie sei nicht auf dem Rücken gewesen, vielmehr sei sie gesessen. Ebenso habe sie am 22. Juni 2019 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei im Wohnzimmer wieder auf sie gestiegen, wobei er seinen Penis hervorgeholt habe, als er auf ihr gesessen sei. An der gerichtlichen Einvernahme habe sie wiederum ausgeführt, er sei neben ihr gewesen. Mehrmals habe sie gesagt, sie habe mit dem Beschuldigten «gekämpft». Gemäss Duden habe «kämpfen» unter anderem folgende Bedeutung: Sich (mit den verschiedensten Mitteln) heftig mit einem Gegner auseinandersetzen. Obwohl es also zu einer heftigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein solle, habe niemand Verletzungen davongetragen. Der Beschuldigte habe sie nicht geschlagen. Sie ihn auch nicht. Sie habe ihn mit der Hand gestossen. Als sie das vorgezeigt habe, habe sie beide Hände vor der Brust gehabt und eine langsame Bewegung nach vorne, weg vom Körper gemacht. Auf die gleiche Weise habe er sie zuvor auf das Bett gestossen. Dieses Schupsen habe aber nichts mit einem Kampf bzw. mit kämpfen zu tun. Auch könnten ihre Aussagen betreffend die Position des Beschuldigten nicht stimmen, als dieser angeblich auf ihr gesessen sei. Die Privatklägerin sei eine kleine, korpulente Frau. Sie trage wegen ihren Kilos ihre Blusen immer über der Hose, so auch am 21. Juni 2021. Aufgrund der körperlichen Statur der Beiden sei es kaum möglich, dass die Privatklägerin auf dem Sofa gesessen sei und der Beschuldigte auf sie habe sitzen können. Selbst wenn, sei es nicht nachvollziehbar, wie jemand einer Person die Hosen herunterziehen könnte, ohne ihr unter die Bluse zu greifen. Sie selbst habe ausgeführt, er habe ihr nicht unter die Kleider gegriffen. Insbesondere sei es aber überhaupt nicht möglich, jemandem die Hosen herunterzuziehen, wenn man auf dieser Person sitze und dies mit dem eigenen Gewicht verunmögliche. Wie der Beschuldigte in dieser Position seinen erigierten Penis habe hervornehmen, der Privatklägerin die Hosen runterziehen und gleichzeitig mit ihr kämpfen habe können sollen, sei nicht vorstellbar. Es sei schlicht nicht möglich (US 12 f. Ziffer 3.5).

-        Gegen die Vergewaltigung spreche, dass die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall nicht aus der Wohnung geflüchtet sei, wie dies zu erwarten gewesen wäre. Dasselbe gelte erst recht, wenn es im Wohnzimmer abermals zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen sein solle. Die Wohnung sei nicht verschlossen gewesen. Selbst in einem Schockzustand erscheine es unverständlich, weshalb jemand nach angeblich zwei Vergewaltigungsversuchen noch eine Zigarette mit dem vermeintlichen Vergewaltiger rauche, ohne dazu genötigt worden zu sein. Sie habe auch in keinem Moment um Hilfe geschrien. Auch sei sie nicht unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei gegangen (US 13, Ziffer 3.6).

-        Die Geschichte der Privatklägerin sei wie folgt zu interpretieren: Der Beschuldigte habe sie leicht gestossen, sodass sie auf das Bett gefallen sei und danach auf der Bettkante gesessen sei. Er habe sich neben sie gesetzt und habe seinen Oberkörper über sie gebeugt, was erkläre, weshalb sie einmal davon spreche, er sei auf ihr gewesen, und ein anderes Mal, er sei neben ihr gewesen. Er habe sie danach an der Hüfte berührt, was sie als Versuch, ihr die Hosen herunterzureissen, verstanden habe, was aber aufgrund der bereits gemachten Ausführungen nicht durchführbar sei. Dabei habe er sie an der Brust berührt. Sie habe ihn an den Händen gehalten und leicht von sich weggestossen, wie sie dies auch vorgezeigt habe. Von Kampf im eigentlichen Sinne könne hier keine Rede sein. Hätte sich die Privatklägerin tatsächlich heftig wehren müssen, hätte er viel mehr Kraft aufwenden müssen, was aufgrund des Körperbaus und der Schilderungen nicht realistisch sei. Nachdem sie gesagt gehabt habe, wie wolle nicht (ohne genau zu sagen, was sie nicht wolle), habe er von ihr abgelassen. Sie sei in der Folge ins Wohnzimmer gegangen und habe auf dem Sofa Platz genommen. Die Privatklägerin habe zwar öfters von «flüchten» gesprochen, dies würde aber bedeuten, dass sie die Wohnung verlassen hätte. Die Wohnung sei nicht abgeschlossen gewesen. Weshalb sie nicht gegangen sei, lasse sich nur so erklären, dass nichts Schwerwiegendes passiert gewesen sei. Sie habe weder geschrien noch um Hilfe gerufen. Sie habe stets ausgeführt, was der Beschuldigte angeblich gewollt habe, was sie aber nicht einmal präzis habe beschreiben können und schlicht nicht wissen könne. Die Schilderungen der Privatklägerin erschienen glaubhaft, wenn man den Vorhalt (nur) als Annäherungsversuch des Beschuldigten ansehe. Eine solche Ansicht erscheine aufgrund der vorliegenden Schilderungen viel wahrscheinlicher als «eine Vergewaltigung im engeren Sinne». Vielmehr scheine die Privatklägerin eine Annäherung gegen ihren Willen unter dem Begriff «Vergewaltigung» zu verstehen. Dasselbe habe auch für den Vorfall im Wohnzimmer zu gelten. Aufgrund der zeitlich näher an der Tat liegenden Erstaussagen sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussage vor Gericht zuerst auf dem Sofa Platz genommen habe und danach auf dem Balkon eine Zigarette geraucht habe, als sie aus dem Schlafzimmer gekommen sei. Auch hier könne es nicht sein, dass der Beschuldigte auf ihr gesessen sei und ihr die Hosen habe runterziehen wollen, vielmehr sei er links neben ihr gewesen und habe sich mehrmals über sie gebeugt. Dafür spreche auch, dass sie hierbei ausgeführt habe, sie seien Gesicht an Gesicht gewesen. Die soeben gemachten Ausführungen zum Kampf, zur Berührung an der Brust und an der Hüfte gälten auch hier. Dass der Beschuldigte seinen Penis habe hervorholen können, erscheine nun möglich, wenn er direkt neben ihr gewesen sei, denn nur so habe er sie mit diesem auch am Bein berühren können (US 14 f., Ziffer 3.6).

 

Diese aussagebezogenen Erwägungen der Vorinstanz erscheinen zuweilen allzu wortklauberisch und es handelt sich dabei – wie die Gutachterin dies nachvollziehbar und schlüssig kritisiert – überwiegend um alltagspsychologische Plausibilitätserwägungen (BAS 532 f.): Hierzu zähle bspw. die an weit verbreiteten Stereotypen orientierte Überzeugung, die Privatklägerin hätte wegrennen um Hilfe rufen müssen; wenn es tatsächlich zu einem Vergewaltigungsversuch gekommen wäre, sei es nicht vorstellbar, dass man zunächst auf dem Sofa sitzen bleibe dass man anschliessend der Aufforderung nachkomme, eine Zigarette zu rauchen (was bei der sexuellen Nötigung, von der die Vorinstanz ja ausgeht, offenbar nicht ungewöhnlich sein soll). Kriminologische Untersuchungen verwiesen hingegen darauf, dass es kein bestimmtes Nachtatverhalten gebe, welches Opfer eines sexuellen Übergriffs zeigen müssten. Menschen unterschieden sich diesbezüglich erheblich. Die entscheidende Frage sei daher nicht, ob sich andere Verfahrensbeteiligte vorstellen könnten, dass sie sich in entsprechender Situation so verhalten würden, sondern diagnostisch entscheidend sei einzig, ob das beschriebene Verhalten im Kontext der Lebenswelt der betroffenen Person selbst psychologisch erklärbar erscheine. Die Privatklägerin habe angegeben, von der infrage stehenden Aktion des Beschuldigten total überrascht gewesen zu sein, was auch mit der Angabe des Kollegen korrespondiere, er habe den Eindruck gehabt, sie habe das Ganze noch gar nicht richtig einordnen können, als sie ihm aufgeregt davon berichtet habe. Es komme hinzu, dass die Privatklägerin sich letztlich zu keinem Aussagezeitpunkt als wehrloses Opfer dargestellt habe, das in der fraglichen Situation um sein Leben gefürchtet hätte, auch habe sie durchwegs angegeben, dass sie sich gegen den Beschuldigten habe durchsetzen können. Insofern erschiene im Falle des Zutreffens ihrer Schilderung unmittelbares Flüchten und Schreien um Hilfe aus psychologischer Sicht weniger naheliegend, naheliegender wäre etwa das Bedürfnis, sich zu sammeln und zu überlegen, wie angesichts der bis dahin bestehenden Freundschaft mit dieser Situation umzugehen sei, denn schliesslich habe es sich bei dem infrage stehenden Vorfall nicht um einen Übergriff durch einen Fremden gehandelt, sondern um eine Person, mit der die Privatklägerin eng befreundet gewesen sei. Dass sie zunächst auch nach dem infrage stehenden Erlebnis verärgert, aber planlos gewesen sein könnte und sich zur Einordnung mit einem guten Kollegen habe austauschen wollen, wäre unter Berücksichtigung ihrer Lebenswelt insofern psychologisch nachvollziehbar. Ein weiteres Beispiel fehlender Berücksichtigung dieses individuellen Kontexts stellten in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Amtsgerichts zur Bedeutung des Begriffes «kämpfen» dar. Entscheidend sei nicht, was im Duden unter «kämpfen» verstanden werde, denn die Privatklägerin selbst dürfte kaum regelmässig den Duden zu Rate ziehen, bevor sie sich äussere. Zu eruieren wäre vielmehr, was diese selbst mit «kämpfen» meine. Im Sinne der notwendigen Berücksichtigung individueller Voraussetzungen der aussagenden Person müsse hier in Erwägung gezogen werden, dass die Ausdrucksfähigkeit der Privatklägerin stellenweise auch an ihre Grenzen gestossen sein könnte (was auch die Vorinstanz hervorhob: US 13 unten/14 oben), sie möglicherweise zur Beschreibung der Situation einen anderen Begriff gewählt hätte (bspw. körperliche Auseinandersetzung, Gerangel, Gegenwehr, Ringen, körperliche Abwehr, Handgemenge), wenn sie über einen differenzierten Wortschatz verfügen würde. An dieser Stelle sei die Bemerkung erlaubt, dass der Sachverständigen trotz vermutlich ausreichenden Wortschatzes bislang auch nicht intuitiv klar gewesen sei, dass ein Kampf zu Verletzungen führen müsse, um als solcher bezeichnet zu werden. Die Schlussfolgerung, dass es nicht wie beschrieben abgelaufen sein könnte, weil keine Verletzungen Ähnliches berichtet worden seien, erscheine vor diesem Hintergrund aus aussagepsychologischer Sicht nicht zulässig. Zumal aus den Schilderungen der Privatklägerin deutlich werde, welche konkreten Handlungen sie unter den Begriff des Kämpfens gefasst habe. Solche Plausibilitätserwägungen seien für die aussagepsychologische Beurteilung des Erlebnisbezuges einer Aussage ungeeignet. Es werde daher an dieser Stelle darauf verzichtet, diese Argumentation im Detail weiter zu diskutieren. Einzig bewertungsrelevant könnten in diesem Zusammenhang aus aussagepsychologischer Sicht physikalische Unmöglichkeiten sein, welche äussere Widersprüche erzeugen würden. Diesbezüglich sei ja von der Vorinstanz ausgeführt worden, dass es in Anbetracht der körperlichen Verhältnisse gar nicht möglich sei, gleichzeitig auf der Privatklägerin zu sitzen, sie anzufassen, zu versuchen, ihre Hose herunterzuziehen und seinen Penis aus der Hose zu holen und gegen sie zu bewegen. Die Sachverständige könne hierin keine Unmöglichkeit erkennen, zumal es sich bei der beschriebenen, infrage stehenden Szene nicht um eine statische Situation handle, sondern um ein Turbulenzgeschehen, in dessen Verlauf es relativ rasch zu Positionsveränderungen kommen könne. Auch implizierten die Angaben der Privatklägerin nicht, dass alle Handlungen genau gleichzeitig vorgenommen worden sein müssten. Es möge schwierig sein, die Hose der Privatklägerin herunterzuziehen, diese habe aber auch stets angegeben, dass dies zu keinem Zeitpunkt gelungen sei. Insofern ergäben sich aus aussagepsychologischer Sicht diesbezüglich auch keine inneren äusseren Widersprüche (BAS 532 f.).

 

Diesen überzeugenden Ausführungen der Gutachterin ist nichts beizufügen. Es ist überdies erklärungsbedürftig, wenn die Vorinstanz von einer «Vergewaltigung im engeren Sinne» spricht. Es bleibt somit bei dem oben dargelegten Beweisergebnis.

 

5.6 Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht nichts zu ändern:

 

-        Wenn geltend gemacht wird, die Gutachterin habe die Privatklägerin nie gesehen, es bestünden keine Videoaufnahmen ihrer Befragungen, dann stimmt das wohl weitgehend: Die Gutachter sahen die Privatklägerin, auch wenn sie aufgrund ihres Zustandes keine Exploration vornehmen konnten. Von den Befragungen der Privatklägerin besteht einzig die Audioaufnahme der Vorinstanz. Dennoch erachtete es die erfahrene Gutachterin als möglich, aufgrund der Akten, insbesondere der vorhandenen Protokolle, eine Beurteilung abzugeben, die überzeugt. Auch von Seiten des Beschuldigten wurden keine konkreten Einwände gegen das Gutachten erhoben, es wurden auch keine Zusatzfragen eingereicht.

-        Wenn vorgebracht wird, die Aussagen der Privatklägerin schilderten wiederholt und erratisch einen relativ einfachen Sachverhalt, dann kann dazu auf die entsprechenden ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im Gutachten verwiesen werden: Es handelte sich um ein zweiphasiges Geschehen, das in eine recht komplexe Rahmenhandlung eingebettet war.

-        Auf das Gutachten kann auch verwiesen werden, soweit Widersprüche bei den Aussagen der Privatklägerin geltend gemacht werden («er kam auf mich», «er wollte auf mich kommen» etc.).

-        Widersprüchlich ist, wenn der Beschuldigte im Parteivortrag (mündlich) vortragen lässt, man anerkenne das Gutachten von Dr. I.___, man habe die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ja auch gar nie angezweifelt, dann aber aus den KESB-Akten zum Zustand der Privatklägerin im Jahr 2021 zitiert und vorbringt, bei den Schilderungen der Privatklägerin könnte es sich angesichts ihrer Diagnose um Wahnvorstellungen handeln. Auch diesbezüglich kann auf die ausführlich begründeten Fachbeurteilungen verwiesen werden, gestützt auf welche das ausgeschlossen werden kann.

 

 

IV. Rechtliche Würdigung

 

1. Allgemeines zu den Straftatbeständen

 

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

 

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).

 

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

 

Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Geschützt ist unabhängig von ihrem Alter jede Person weiblichen Geschlechts. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in Art. 189 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B.993/2013 E. 3.4, BGE 124 IV 154, 122 IV 99, 119 IV 311).

 

Im Übrigen kann zu den Tatbestandsmerkmalen der Art. 189 und 190 StGB auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz auf US 5 f. verwiesen werden.

 

 

2. Subsumption

 

2.1 Dass das Anfassen der Brust der Privatklägerin und das Hervorholen des Penis mit Reiben am Körper der Privatklägerin gegen ihren Willen und gegen ihren tatkräftigen Widerstand eine sexuelle Nötigung darstellen, ist offenkundig, dazu kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 16 unten verwiesen werden.

 

2.2.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer versuchten Vergewaltigung mit folgender Begründung verworfen:

 

«Damit eine versuchte Vergewaltigung vorliegt, müsste B.___ den Tatentschluss in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung gefasst haben. Da B.___ selbst keine Angaben macht, ist gestützt auf das Beweisergebnis die subjektive Seite herzuleiten. Der Beschuldigte hat sowohl im Schlaf- als auch im Wohnzimmer von A.___ abgelassen, als diese sich dagegen wehrte und ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle. Nach dem Vorfall im Wohnzimmer sagte er ihr, sie könnten problemlos miteinander Sex haben, das würde niemand mitbekommen. Sie schlug sein Angebot aus, rauchte auf seinen Vorschlag hin aber noch eine Zigarette bei ihm auf dem Balkon. Als A.___ danach die Wohnung verlassen wollte, bot er ihr erneut Sex an, was sie abermals ablehnte. Aufgrund der gegebenen Umstände ist erwiesen, dass B.___ Sex mit A.___ wünschte. Er brach seine Annäherungsversuche jeweils ab, als sie sich widersetzte. Da er sie nicht mit Taten überzeugen konnte mit ihm Sex zu haben, versuchte er dies mit Worten, was ebenfalls misslang. Wie bereits festgehalten, hat er entgegen den Ausführungen der Privatklägerin ihre Hosen nicht runterzureissen versucht. A.___ dachte selbst nicht einmal daran den Beschuldigten anzuzeigen, d.h. sie selbst hat sein Handeln nicht als derart intensiv angesehen, dass er sie unter Gewaltanwendung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs bringen wollte. Sie entschloss sich erst nach dem Gespräch mit F.___ zur Anzeige. Wer so handelt, wie dies der Beschuldigte vorliegend tat, will niemanden mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwingen. Es fehlt am subjektiven Element, weshalb keine versuchte Vergewaltigung vorliegt.»

 

2.2.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bei der Beweiswürdigung dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr ausführen wollte. Er stiess sie zu diesem Zweck mit Gewalt im Schlafzimmer auf das Bett und versuchte, ihr an die Brust zu fassen. Sowohl im Schlafzimmer auf dem Bett als auch im Wohnzimmer auf dem Sofa hat er versucht, die Hose der Privatklägerin gegen deren Willen und Widerstand herunterzuziehen. Er liess nur von der Privatklägerin ab, weil sie sich tatkräftig wehrte und ihm offenbar körperlich ebenbürtig war. Nachdem er sie ein erstes Mal im Schlafzimmer losgelassen hatte, folgte er ihr ins Wohnzimmer und setzte seine Übergriffe fort, bzw. intensivierte diese noch, indem er seinen Penis hervornahm und diesen über den Kleidern am Körper der Privatklägerin rieb. Wer sich so verhält, der will den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer gegen dessen Willen und mit Gewalt erzwingen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten ganz offensichtlich bewusst war, dass die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte, weshalb er sie schon zu Beginn mit Gewalt auf das Bett gestossen hat. Der Beschuldigte wollte den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin mit Gewalt erzwingen, liess aber beide Male aufgrund des tatkräftigen Widerstands der Privatklägerin von seinem Vorhaben ab. Der Beschuldigte handelte somit mit Vergewaltigungsvorsatz, die Schwelle zum Versucht hat er gleich zwei Mal überschritten. Er hat sich der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Die sexuellen Nötigungen werden vom Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung konsumiert.

 

 

V. Strafzumessung

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es korrekt, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten, ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Zu berücksichtigen sein können letztlich auch der Zeitablauf zwischen Delikt und Urteilsfällung sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

 

1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

 

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Die Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft. Vorliegend ist zunächst eine Strafzumessung für eine hypothetisch vollendete Vergewaltigung vorzunehmen, bevor in einem zweiten Schritt eine Strafmilderung zufolge Versuchs zu prüfen ist.

 

Das Vorgehen des Beschuldigten war offensichtlich planmässig: Er lud die Privatklägerin zu sich nach Hause ein, begab sich mit ihr in das Schlafzimmer, um das Bett auszumessen und stiess sie dann auf das Bett, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Dabei nutzte er das bestehende Vertrauensverhältnis gezielt aus. Dagegen waren die eingesetzten Nötigungsmittel vergleichsweise gering, indem er gegen die ihm körperlich ebenbürtige Privatklägerin nur seine Körperkraft einsetzte, ohne dabei auf Seiten der Privatklägerin Verletzungsspuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte legte dabei ein hartnäckiges Verhalten an den Tag, folgte er doch der Privatklägerin nach dem erfolglosen Versuch in das Wohnzimmer und bedrängte die Privatklägerin erneut. Dabei zog er seinen Penis hervor und rieb diesen am Körper der Privatklägerin. Die vom Beschuldigten offenbarte kriminelle Energie war nicht unerheblich und er hätte sich ohne Weiteres regelkonform verhalten können. Allerdings dauerten die beiden Vorfälle nur kurze Zeit. Die Beweggründe waren egoistisch und der Beschuldige handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden ist im unteren Drittel einzustufen, was bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe für den Fall eines vollendeten Delikts entspricht.

 

2.2 Diese Strafe ist nun zufolge Versuchs zu reduzieren. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beide Male nach dem tatkräftigen Widerstand der Privatklägerin rasch von ihr abliess und er ihr die Hose nie runterziehen konnte. Immerhin vollendete er im Wohnzimmer eine sexuelle Nötigung, indem er seinen Penis über den Kleidern an der Privatklägerin rieb. Zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass der Beschuldigte zwei Mal zum Versuch der Vergewaltigung ansetzte. Folgen hatte der Vorfall für die Privatklägerin nach ihren Angaben keine. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe zufolge Versuchs um einen Drittel auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.

 

2.3 Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum] in der Türkei geboren und reiste 2002 im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein und ersuchte hier am 24. Juli 2002 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge BFF verneinte mit Entscheid vom 18. September 2002 die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten. Zufolge des Flüchtlingsstatus seiner kurz zuvor geheirateten Ehefrau wurde er in deren Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen und ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde daher in der Schweiz Asyl gewährt. Am 29. August 2007 erhielt er erstmals eine Niederlassungsbewilligung C, die seither jeweils verlängert wurde. Einer Arbeitstätigkeit ging der Beschuldigte nur vereinzelt nach und lebte mehrheitlich von der Sozialhilfe. Im Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet. Heute bezieht er vorzeitig seine AHV-Rente. Auch im Übrigen ergeben sich aus den Täterkomponenten keine Umstände, die sich auf die Strafzumessung auswirken könnten. Reue und Einsicht sind nicht erkennbar. Wegen der anzuordnenden Landesverweisung ist die Strafe um vier Monate auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

 

Der Beschuldigte liess vor dem Berufungsgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen. Dem kann nicht gefolgt werden: Bis zur (ersten) Berufungsverhandlung dauerte das Verfahren, das angesichts des Bestreitens durch den Beschuldigten keineswegs einfach war, keine vier Jahre. Da aufgrund der nachvollziehbaren Bedenken des Beschuldigten hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Privatklägerin danach ein Gutachten eingeholt werden musste und deshalb ein weiteres Jahr verging, war unvermeidlich. Der Beschuldigte befand sich nicht in Haft.

 

2.4 Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet und hat sich seit der zu beurteilenden Tat nichts zuschulden kommen lassen. Daher kann ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

 

 

VI. Landesverweisung

 

1. Allgemeines zur Landesverweisung

 

1.1 Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt. Er ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn nicht ausnahmsweise von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden muss und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

 

1.2 Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):

 

-        Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben führt.

-        Familiäre Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-        Arbeits- und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint der Betroffene sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

-        Entwicklung der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung auf, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.

-        Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.

-        Resozialisierungschancen: Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich zumindest deutlich schlechter erscheint.

 

Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 101).

 

1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner gleich gross ist wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102 f.).

 

Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 103).

 

Die Härtefallklausel stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modi restrittivo») anzuwenden ist. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E 4.3).

 

1.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom 28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2).

 

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

 

1.5 Das BFF (heute SEM) hielt im Entscheid vom 18. September 2002 fest, dass B.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da er jedoch mit einem anerkannten Flüchtling (D.___) verheiratet war, wurde er gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinbezogen und ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde daher in der Schweiz Asyl gewährt.

 

Das Bundesgericht äusserte sich in diversen Entscheiden zur Landesverweisung von Flüchtlingen:

 

In seinem Entscheid 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 hielt das Bundesgericht unter E. 2.2.3 das Folgende fest: «Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie gegenüber Angehörigen eines EU- EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet werden darf, wenn dies nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen.»

 

An dieser Rechtsprechung, wonach bei anerkannten Flüchtlingen der Härtefall gleichsam vorausgesetzt werde, hielt das Bundesgericht jedoch nicht fest. Im Entscheid 6B_348/2020 vom 14. August 2020 hielt es in E. 1.3.1 betreffend einen Eritreischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus fest, die Vorinstanz begründe nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall verneine.

 

Im Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 hielt das Bundesgericht in E. 3.4.1 sodann fest: «Zwar steht die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen der Anord-nung einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Das Gericht hat jedoch, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar.» In E. 3.4.2 hielt es fest, die Vorinstanz habe «die Härtefallprüfung sowie allenfalls eine Interessenabwägung neu vorzunehmen» und dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte anerkannter Flüchtling mit Asylstatus sei. Damit stellt das Bundesgericht klar, dass die Flüchtlingseigenschaft und sich daraus ableitende Rechte sowohl bei der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, wie auch bei der anschliessenden Interessenabwägung als ein (wenn auch wesentliches) Kriterium unter anderen zu prüfen ist.

 

In E. 3.4.2 desselben Entscheides führt das Bundesgericht weiter aus: «Bei anerkannten Flüchtlingen ist die Landesverweisung nur unter den Voraussetzungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]) zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- Wegweisung eines Flüchtlings eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 33 Ziff. 2 FK). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dieses kann sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden in dem ihnen Folter eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung Bestrafung droht (Nonrefoulment-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 FK)». Zwar handle es sich hierbei um eine generell-abstrakte Normierung, die einer Landesverweisung nicht zwingend entgegensteht. Der Beschwerdeführer müsse sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4).

 

Im Entscheid 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1, betonte das Bundesgericht in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung, Vollzugshindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft ergäben, spielten schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht prüfe die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar sei. Im Übrigen seien die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche im Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststünden, zuständig (vgl. Urteile 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

 

In E. 4.5 desselben Entscheides führt das Bundesgericht weiter aus: «Es rechtfertigt sich nicht, wegen der Flüchtlingseigenschaft auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt nicht, dass aufgrund der Flüchtlingseigenschaft eines Ausländers zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten wäre (Urteile 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2)». Beim Beschwerdeführer seien ohnehin keine Hinweise auf ein herausragendes exilpolitisches Profil erkennbar, das auf eine Verfolgung in seinem Heimatland schliessen liesse. Er mache auch nicht geltend, bei einer Rückweisung in sein Heimatland konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter sei als in der Schweiz, sei für sich allein kein Non-Refoulement-Grund (Urteil 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4).

 

Die Rechtsprechung, wonach Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen sind, wurde im Entscheid 6B_423/2019 vom 17. März 2020 ausführlich begründet. In E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht dort aber auch fest: «Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dabei zu beachten, dass sich die politische Situation im Zielland innerhalb des für die Landesverweisung relevanten Zeitraums von 5 - 15 Jahren massgeblich ändern kann, ebenso während der Dauer einer vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe freiheitsentziehenden Massnahme. Darauf hat das Bundesgericht auch im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 hingewiesen. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se als unzulässig betrachtet, hätte dies ferner zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Es erscheint indes stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich.»

 

Weiter hielt es in derselben E. 2.2.2 fest, es sei zutreffend, «dass primär die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Im Übrigen ist der völkerrechtlichen Verpflichtung des non-refoulement-Gebots sowie auch den Interessen des Betroffenen genüge getan, wenn diesen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird, solange dies notwendig ist. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt die gesetzliche Systematik, die die Flüchtlingseigenschaft lediglich als Vollzugshindernis resp. als Aufschubsgrund nennt».

 

 

2. Im Konkreten

 

2.1 Dem Bericht des MISA zur Landesverweisung vom 3. Dezember 2019 lässt sich folgendes entnehmen (AS 234 f.):

 

B.___ sei am [Geburtsdatum] in [Ort] (Türkei) geboren. Am 28. April 2002 sei er in die Schweiz eingereist und habe hierzulande am 24. Juli 2002 um Asyl ersucht. Infolge der Asylgewährung mit bereits erwähntem Entscheid vom 18. September 2002 habe die Migrationsbehörde Solothurn (heute: Migrationsamt [MISA]) dem Beschuldigten am 9. Oktober 2002 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 29. August 2007 sei der Beschuldigte im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 18. Januar 2019 bis am 28. Februar 2024 verlängert worden sei.

 

Der Beschuldigte habe sich am [Datum] in [Ort] mit der in der Schweiz ansässigen Landsfrau D.___, [Geburtsdatum], welche heute ebenfalls im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei, verheiratet. Gemäss einer Meldung der Einwohnerkontrolle […] vom 22. Dezember 2016 sei die Ehe am 8. Dezember 2016 geschieden worden. Am 2. September 2019 hätten sich B.___ und D.___ erneut verheiratet. Die Ehe sei – soweit aktenkundig – kinderlos geblieben. In einer Befragung durch das BFF am 2. August 2002 habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern J.___ und K.___ im Jahr 1994 bzw. 1997 verstorben seien. Dem Anhörungsprotokoll der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 28. August 2002 könne zudem entnommen werden, dass sich damals in der Türkei zwei Schwestern (L.___ und M.___), drei Brüder (N.___, O.___ und P.___), drei Halbschwestern (Q.___, R.___ und S.___), zwei Halbbrüder (T.___ und U.___) sowie drei Onkel und zwei Tanten von B.___ aufgehalten hätten. In Deutschland seien ein weiterer Halbbruder (V.___) sowie ein Neffe (W.___) ansässig gewesen. Zwei Schwager (X.___ und Y.___) seien in der Schweiz wohnhaft gewesen. Über welche familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschuldigte sonst noch in der Schweiz bzw. gegenwärtig in seinem Heimatland verfüge, sei nicht aktenkundig.

 

In der Befragung durch das BFF am 2. August 2002 habe der Beschuldigte angegeben, an Augenproblemen zu leiden. Aktuelle Informationen über seinen Gesundheitszustand liessen sich den Akten nicht entnehmen.

 

Gemäss der Befragung durch das BFF am 2. August 2002 habe der Beschuldigte in seinem Heimatland das Berufsgymnasium mit Schwerpunkt Metallurgie im Jahr 1980 beendet. Insgesamt sei er 13 Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er in seinem Heimatland den Beruf des Schweissers ausgeübt. Von 1985 bis 1989 habe er in einer Textilfabrik in [Ort] (Türkei) gearbeitet, woraufhin er in den Jahren 1989 bis 1992 in der Verwaltung der Ingenieurkammer tätig gewesen sei. Ab 1992 bis 2002 sei er in [Ort] (Türkei) dem Beruf des Landwirtes nachgegangen. In der Schweiz habe der Beschuldigte gemäss einem Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Olten vom 5. Oktober 2004 per 11. November 2004 eine unbefristete Stelle als Mitarbeiter in der Reinigungsequipe bei der Z.___ AG, [Ort], angetreten. Aus den Verlängerungsgesuchen vom 10. August 2005, 31. Juli 2006, 02. August 2007, 21. Juli 2009 und einem Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 21. August 2007 gehe jeweils hervor, dass er dieser Erwerbstätigkeit weiterhin nachgegangen sei. In den Verlängerungsgesuchen vom 9. Januar 2014 und 7. Januar 2019 habe der Beschuldigte jeweils angegeben, erwerbslos bzw. arbeitslos und auf Stellensuche zu sein. Dies gehe auch aus den Strafanzeigen der Kantonspolizei Solothurn vom 17. November 2015 bzw. 09. November 2016 und diversen Meldungen der Einwohnergemeinde […] aus den Jahren 2017 und 2018 hervor. Seit anfangs 2024 bezieht der Beschuldigte vorzeitig die AHV-Rente, seine Ehefrau bezieht eine IV-Rente.

 

In einer Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 17. November 2015 sei vermerkt, dass der Beschuldigte beim Sozialamt […] angemeldet sei. Weitere Informationen zur finanziellen Situation des Beschuldigten liessen sich den Akten nicht entnehmen.

 

Zu den aktuellen Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Heimatland könne das MISA aufgrund der Akten keine Angaben machen. Einer Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 27. September 2019 sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte «türkisch und gebrochen Deutsch» spreche, weshalb für eine Einvernahme eine Dolmetscherin beigezogen werden müsse. Ob der Beschuldigte über ein geregeltes Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat verfüge, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Was den Vollzug einer allfälligen Landesverweisung anbelange, so würde deren Durchführbarkeit im Rahmen der Zuständigkeit des MISA zu gegebener Zeit geprüft (§ 3 Abs. 1 lit. g und 10bis Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV; BGS 331.12]).

 

2.2 An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht führte der Beschuldigte aus, seine Eltern seien gestorben. Seine Geschwister lebten in der Türkei. In der Schweiz habe er bis auf seine Ehefrau niemanden. Seiner Ehefrau gehe es nicht gut, sie sei krank und auf seine Unterstützung angewiesen. Er habe Herzprobleme und gehe zu einem Psychologen. Er nehme Antidepressiva. Die Schule habe er in der Türkei besucht. Auch habe er danach dort gearbeitet.

 

Im vorinstanzlichen Urteil wird weiter folgendes erwogen: Der Beschuldigte sei seit seiner Einreise mit wenigen Ausnahmen arbeitslos gewesen. Seit dem 1. Oktober 2002 sei er mit über CHF 300'000.00 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt worden. Diese Gelder habe er zum Teil zusammen mit seiner Ehefrau bezogen. Auch heute noch sei er von der Sozialhilfe abhängig. Nach fast 20 Jahren in der Schweiz spreche der Beschuldigte kaum Deutsch und sei immer auf einen Türkisch-Dolmetscher angewiesen. Er habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe wegen der Regierung keine Chance in der Türkei; ihm drohe Gefängnis, da er Alewit sei.

 

2.3 Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte am 26. April 2023 zur Scheidung im Jahr 2016 aus, seine Ehefrau sei damals in ärztlicher Therapie gewesen. Sie sei nicht richtig therapiert worden; es habe keine Gespräche gegeben, sondern sie habe einfach Medikamente genommen. Ihr Zustand habe sich nicht verbessert. Daraufhin habe sie weitere Medikamente vom Hausarzt erhalten. Das habe dann eine Wechselwirkung ergeben. Sie habe Bekannte von ihm angegriffen. Deshalb hätten sie sich entschieden, sich zu trennen. Daraufhin sei es ihr schlecht gegangen. Sie habe zwei Suizidversuche unternommen. Wir hätten später dann wieder telefonischen Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn jeweils am Morgen und Abend angerufen. Und in dieser Zeit habe sie wie gesagt zwei Suizidversuche unternommen. Er habe das gemerkt und sie eigentlich gerettet. Ende 2020, als sie wieder zusammengelebt hätten, habe sie erneut einen Suizidversuch unternommen. Jetzt sei es besser. Er passe auf sie auf, sieben Tage, 24 Stunden. Er mache es, so gut er es könne. Seine Frau erhalte eine IV-Rente. Zuvor seien sie beide bei der Sozialhilfe gewesen. Seit März April 2020 erhalte seine Frau eine IV-Rente. Dann hätten sie einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt; dieses Verfahren habe bis Ende 2020 gedauert. Seit Ende 2020 hätten sie keine Sozialhilfe mehr, da sie die Ergänzungsleistungen erhalten hätten. Er selbst habe Herzprobleme und habe Ende 2022 zwei Stents setzen lassen müssen. In psychiatrischer Behandlung sei er nicht mehr, er nehme Medikamente wegen des Cholesterins. An seine letzte Arbeitsstelle könne er sich nicht erinnern, das sei eine sehr lange Zeit her. Ihm sei geraten worden, sich bei der IV anzumelden. Allerdings gehe das Verfahren sehr lange und sei anstrengend, deshalb habe er sich entschieden, keinen Antrag zu stellen. Er hätte im Zeitpunkt eines Entscheides der IV vielleicht nicht mehr gelebt. Kinder hätten sie keine. Er sei ursprünglich als Flüchtling aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen. Ihm sei Asyl gewährt worden. Präsident Erdogan habe alle Leute einfach ins Gefängnis gesteckt. Er würde dort ins Gefängnis wandern. Er sei Kurde und Alevit. Die gingen alle ins Gefängnis, egal ob Politiker, Anwalt Arzt. Ja, er habe Geschwister in der Türkei, mit denen er telefonischen Kontakt pflege. Sie seien auch Aleviten, aber nicht im Gefängnis. Sie lebten in der Türkei verteilt. Seit er in der Schweiz sei, habe er keinen Kontakt zum türkischen Konsulat. Er sei seit 20 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und ich wolle nicht mehr dorthin. In der Schweiz habe er keine Freunde und Kollegen, einzig Leute, die er in der Stadt grüsse. Er stehe am Morgen auf, die Frau bleibe bis am Mittag im Bett. Dann mache er das Frühstück. Nach dem Frühstück lege sich seine Frau auf das Sofa. Dann gehe er gingen sie in den Sälipark und tränken einen Kaffee. Dann gingen sie wieder nach Hause. Zukunftspläne habe er keine. Ja, er spreche schlecht Deutsch. Er lebe seit mehr als 20 Jahren mit einer kranken Frau zusammen. Und früher sei es ihr noch viel schlechter gegangen. Er habe den Fernseher einschalten und deutsche Kanäle schauen wollen und sie habe immer gesagt, er solle ihn abschalten. Er sei immer in einer Stresssituation gewesen. Das Einzige, das seine Frau noch mache, sei, ab und zu in den Sälipark. Wenn sie da jeweils zurückkämen, gehe es ihr schlecht, sie liege ab und er müsse wieder den Blutdruck messen. Zwei Mal im Monat habe sie einen Termin im Kantonsspital Olten. Dafür müsse sie jeweils ein Taxi nehmen, da sie nicht laufen könne. Ja, bis zum Erdbeben am 6. Februar 2023 habe er ein Haus in der Türkei gehabt, geerbt vom Vater. Als sie geschieden gewesen seien, habe seine Frau allein gewohnt. Sie habe aber mit allen Krach gehabt und überall Hausverbot. Sie könne nicht allein leben.

 

2.4 Der Beschuldigte reiste als 41-jähriger Mann in die Schweiz, um seine jetzige Ehefrau zu heiraten. Ihm wurde aufgrund seiner Ehefrau Asyl gewährt; er selbst wurde nicht verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Ausschaffung Gefängnis in der Türkei drohen sollte. Er hat seine lebensprägenden Jahre in der Türkei verbracht und spricht nur leidlich deutsch. Mehrere enge Verwandte leben in der Türkei, sodass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten. Der Beschuldigte ist weder sozial noch wirtschaftlich in irgendeiner Art und Weise in der Schweiz integriert. Für ihn spricht eigentlich einzig die nunmehr lange Aufenthaltsdauer. Seine Flüchtlingseigenschaft spricht nicht gegen eine Landesverweisung, da sie lediglich auf der Ehe mit seiner Frau beruht. Ebenso sprechen die von ihm geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht gegen eine Landesverweisung. Sowohl seine Herzprobleme wie auch seine früheren psychischen Probleme, offenbar depressiver Natur, lassen sich in der Türkei ohne weiteres behandeln.

 

Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall, weil er seit fast 20 Jahren mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet sei. Die Landesverweisung würde das Eheleben verunmöglichen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt seit gut zweieinhalb Jahren von seiner Ehefrau geschieden. Die Wiederverheiratung erfolgte am 2. September 2019 wenige Wochen nach dem hier zu beurteilenden Vorfall und mithin während des laufenden Strafverfahrens wegen versuchter Vergewaltigung einer Bekannten. Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ihr mehrfach seine Liebe gestanden habe. Die Diagnose der Ehefrau will er erst von der Privatklägerin erfahren haben. Die Wiederverheiratung nach Eröffnung des Strafverfahrens ist vor diesem Hintergrund als reine Zweckehe zu bezeichnen, die einer Landesverweisung in keiner Weise entgegensteht. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Sowohl für die Ehefrau wie für den Beschuldigten war im Zeitpunkt der erneuten Heirat klar, dass dem Beschuldigten eine Landesverweisung droht. Der Beschuldigte kann sich daher nicht erfolgreich auf Art. 8 EMRK berufen, um einer Landesverweisung zu entgehen. Der Beschuldigte ist trotz mittlerweile 22-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur schlecht bzw. gar nicht integriert. Da er kaum Deutsch spricht, wohl aber perfekt Türkisch spricht und schreibt, sind seine Integrationschancen in der Türkei sogar als besser einstufen als in der Schweiz. Ausser der Aufenthaltsdauer spricht aber nichts gegen eine Landesverweisung, das Leben, das der Beschuldigte hier führt, kann er ohne Weiteres in der Türkei auch führen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit zu verneinen. Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren ist angemessen. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben, da die Strafdauer ein Jahr übersteigt und der Beschuldigte keine Beziehung zu Schengen-Staaten hat.

 

 

VII. Zivilforderung

 

Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Zusprechung und Bemessung einer Genugtuung auf US 21 f. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Da im Gegensatz zur Vorinstanz nunmehr von einer versuchten Vergewaltigung mit zwei Anläufen ausgegangen wird, ist die von der Privatklägerin beantragte Genugtuung von CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5% ab dem 22. Juni 2019 angemessen und zuzusprechen.

 

 

VIII. Kosten und Entschädigungen

 

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid im Grundsatz zu bestätigen: Der verurteilte Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die den Rechtsvertretern zugesprochenen Entschädigungen sind rechtskräftig. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil steht dem Staat für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin ein Rückforderungsrecht für die Dauer von 10 Jahren zu, der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Beschuldigten beträgt CHF 1'283.30.

 

2.

2.1 Der Beschuldigte hat nach dem Verfahrensausgang – er unterliegt mit seiner Berufung, die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Privatklägerin sind erfolgreich – die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Diese belaufen sich mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 auf total CHF 32'000.00.

 

2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, macht ein Honorar von CHF 3'845.10 sowie Auslagen von CHF 214.40 geltend, was angemessen ist. Unter Hinzurechnung der Berufungsverhandlung von drei Stunden, der Urteilseröffnung von 0.5 Stunden, der Wegzeit von drei Stunden sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von CHF 5'702.05. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'706.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

Der vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, mittels Honorarnoten geltend gemachte Aufwand von CHF 7'417.69 (inkl. Auslagen) erweist sich grundsätzlich als angemessen; für die Dauer der Hauptverhandlung (drei Stunden) bzw. Urteilseröffnung (0.5 Stunden), der Wegzeit von 45 Minuten sowie der Nachbearbeitung von einer Stunde werden insgesamt 5.25 Stunden hinzugerechnet. Nach Aufrechnung der Mehrwertsteuer resultieren CHF 8'496.00. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder ist demgemäss in dieser Höhe festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren.

 

 

 


 

Demnach wird

in Anwendung der Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

 

erkannt:

1.    B.___ hat sich der versuchten Vergewaltigung, begangen am 21. Juni 2019, schuldig gemacht.

2.    B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    B.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

4.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.    B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2’000.00, zzgl. 5% Zins seit dem 22. Juni 2019, zu bezahlen.

6.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) auf CHF 4'734.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'283.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'702.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'706.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 5'951.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'496.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen sich auf CHF 10'346.00 und werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.

11.  Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, belaufen sich auf CHF 32'000.00 und werden B.___ zur Bezahlung auferlegt.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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