Zusammenfassung des Urteils STBER.2022.100: Verwaltungsgericht
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete eine Untersuchung gegen A.___ wegen verschiedener Delikte. A.___ wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, die teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Urteilen diente. A.___ erhob Einspruch gegen den Strafbefehl. Nach einer Hauptverhandlung erging ein Urteil, in dem A.___ in mehreren Punkten schuldig gesprochen wurde und eine Geldstrafe sowie die Kosten des Verfahrens auferlegt bekam. A.___ legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Das schriftliche Verfahren wurde angeordnet, und A.___ reichte eine Berufungsbegründung ein. Ein Instruktionsrichter stellte fest, dass ein offensichtlicher Verschrieb in der Anklageschrift vorlag. Das Gericht beurteilte die Beweislage und die rechtlichen Aspekte der verschiedenen Anklagepunkte, darunter Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern. Letztendlich wurde A.___ in einigen Punkten schuldig gesprochen, darunter Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern konnte aufgrund eines offensichtlichen Verschreibers nicht nachgewiesen werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2022.100 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 05.12.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Urteil; Verfügung; Geldstrafe; Luzern; Staatsanwaltschaft; Gesellschaft; Gründung; Konto; Tagessätze; Schilder; Ausweis; Vorhalt; Kontrollschild; Ausweise; Kanton; Anklage; Vorinstanz; Missbrauch; Ausweisen; Recht; Konkurs; Über; Berufung; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 820 OR ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 36; 129 IV 6; 136 IV 55; 137 IV 57; 142 IV 265; 145 IV 1; |
Kommentar: | Philippe Weissenberger, Hans, Frei, Basler Kommentar Strafrecht, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2022.100 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 05.12.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2024.3 |
Titel: | Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 5. Dezember 2023 Es wirken mit: Präsident Werner Oberrichter von Felten a.o. Ersatzrichter Marti Gerichtsschreiberin Graf In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Reg. 12.1.1, Aktenseite [AS] 1 f.). Am 2. Juli 2020 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen «Misswirtschaft etc.» (Reg. 12.1.3, AS 1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde der Gerichtsstand Kanton Solothurn anerkannt (Reg. 12.1.3, AS 3). Am 23. November 2020 ersuchte sodann die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern um Übernahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Nichtabgeben der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Reg. 12.1.3, AS 5), wobei der Gerichtsstand Kanton Solothurn mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 anerkannt wurde (Reg. 12.1.3, AS 6).
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2020 wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 9. Mai 2016, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe (Reg. 1.4, AS 1 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (Reg. 1.4, AS 6).
3. Am 19. Januar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen und hielt an ihrem Strafbefehl fest (Reg. 1.4, AS 7).
4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 29. August 2022 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen in der Zeit vom 15. September 2011 bis 29. September 2011, b) Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 31. August 2016 bis 22. August 2017, c) Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit von Anfang 2016 bis 22. August 2017, d) Missbrauch von Ausweisen und Schildern, begangen am 12. Oktober 2019. 2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 09.05.2016 sowie als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 06.05.2021 und 05.08.2021, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF 2'642.60, zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Aktenseite Olten-Gösgen [AS O-G] 86). Mit seiner Berufungserklärung vom 10. Dezember 2022 wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten verlangt; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der «Anklägerschaft».
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Verfahren.
7. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem der Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte. Des Weiteren wurde ihm Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.
8. Die Berufungsbegründung datiert vom 3. April 2023.
9. Am 28. September 2023 erliess der Instruktionsrichter folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2020 in Anklageziffer 1.4 (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) einen offensichtlichen Verschrieb in der Datumsangabe enthält (2019 statt 2020). 2. Es wird festgestellt, dass der korrigierte Vorhalt gemäss Anklageziffer 1.4 neu wie folgt lautet:
1.4 Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) A.___ hat sich des Missbrauchs eines Ausweises und der Kontrollschilder schuldig gemacht, begangen spätestens am 12. Oktober 2020 in Luzern Hergiswil, indem er trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder [Kennzeichen] und den entsprechenden Fahrzeugausweis nicht abgab. Aufgrund einer nicht bezahlten Rechnung wurden die Kontrollschilder [Kennzeichen] und der dazugehörige Fahrzeugausweis gestützt auf eine Entzugsverfügung vom 13. August 2020, zugestellt am 21. September 2020, entzogen.
Mit besagter Verfügung wurde dem Beschuldigten sodann Frist gesetzt, um zum korrigierten Vorhalt Stellung zu nehmen. Dessen Stellungnahme datiert vom «3. April 2023» (mit Eingabe vom 20. November 2023 korrigiert auf 3. November 2023) und ging am 7. November 2023 beim Obergericht ein.
II. Vorhalte, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung
1. Grundsätze der Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2. Erschleichung einer falschen Beurkundung
2.1. Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich im Zusammenhang mit der Gründung der Firma B.___ GmbH in Mittäterschaft mit C.___ der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gemacht haben, indem er im Zeitraum vom 15. September 2011 bis 29. September 2011 in [Ort 1] evtl. anderswo vorsätzlich C.___ für die Gründung der B.___ GmbH das Stammkapital von CHF 20'000.00 nur kurzfristig zur Verfügung gestellt haben soll. Der Beschuldigte soll C.___ diese Vorgehensweise empfohlen haben und sei für diese Dienstleistungen auch durch C.___ bezahlt worden.
Der Beschuldigte habe dadurch vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitgewirkt, dass der Notar des Kantons Luzern, D.___, anlässlich der Gründungsversammlung der B.___ GmbH am 16. September 2011 eine rechtlich erhebliche Tatsache wie folgt unrichtig beurkundet habe:
«IV. Bareinlage Bei der UBS AG, [Adresse] ([Kontonummer]) ist ein Betrag von CHF 20'000.00 (Zwanzigtausend Schweizerfranken) zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt.»
Dass das Gründungskapital als Einlage zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft geleistet worden sei, sei inhaltlich unwahr. Das Kapital von CHF 20'000.00 für die B.___ GmbH sei C.___ vom Beschuldigten bzw. der E.___ GmbH nur kurzfristig überlassen worden. C.___ und der Beschuldigte hätten bereits vor der Gründung geplant und beschlossen gehabt, dass der Beschuldigte bzw. die E.___ GmbH das Stammkapital nur kurzfristig zur Verfügung stelle und nach dem Gründungsakt dieses umgehend dem Beschuldigten bzw. der E.___ GmbH wieder zurückbezahlt werde.
So seien am 15. September 2011 CHF 20'000.00 auf das UBS AG-Konto Nr. […], lautend auf die E.___ GmbH, einbezahlt und gleichentags dieser Betrag von diesem Konto auf das Kapitaleinzahlungskonto der B.___ GmbH in Gründung bei der UBS AG, Konto Nr. […], überwiesen worden. Nach dem Gründungsakt und dem Transfer des Stammkapitals vom Kapitaleinzahlungskonto auf das Kontokorrent Nr. […] bei der UBS AG, lautend auf die B.___ GmbH, habe C.___ am 29. September 2011 bei einer UBS AG-Filiale in [Ort 1] nach Abzug der Bankgebühr fast das ganze noch verbleibende Gesellschaftskapital von CHF 19'500.00 (nur CHF 300.00 seien auf dem UBS AG-Konto geblieben) bar abgehoben und dieses Bargeld umgehend dem Beschuldigten übergeben.
Indem nach der Gründung, spätestens am 19. September 2011, in [Ort 1] anderswo diese Gesellschaftsgründung durch den Tatmittler und Notar D.___ beim Handelsregister des Kantons Nidwalden zur Eintragung angemeldet worden sei, hätten der Beschuldigte und C.___ durch Täuschung bewirkt, dass der Handelsregisterführer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet habe. So sei der Eintrag im Handelsregister, dass das Stammkapital CHF 20'000.00 betrage, inhaltlich unwahr, weil das Kapital nicht ausschliesslich für die Gesellschaft zur Verfügung gestanden sei. Der Beschuldigte und C.___ hätten dadurch einen inhaltlich unwahren Handelsregistereintrag erschlichen.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte war und ist einziger Gesellschafter der E.___ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug der E.___ GmbH). Am 15. September 2011 wurde auf deren Konto Nr. […] bei der UBS AG eine Bareinzahlung von CHF 20'000.00 vorgenommen und gleichentags auf das durch C.___ neu eröffnete Kapitaleinzahlungskonto der B.___ GmbH in Gründung bei der UBS AG, Konto Nr. […] überwiesen (Reg. 5.1.1, AS 98, 102 ff. sowie 113). Am 16. September 2011 fand die Gründungsversammlung der B.___ GmbH statt, anlässlich welcher unter dem Titel «Bareinlage» folgende Tatsache von D.___, Notar des Kantons Luzern, beurkundet wurde: «Bei der UBS AG, [Adresse] ([Kontonummer]) ist ein Betrag von CHF 20'000.00 (Zwanzigtausend Schweizerfranken) zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt.» (Reg. 5.1.1, AS 42). Am 19. September 2011 meldete der Notar die Unternehmung zur Eintragung im Handelsregister des Kantons Nidwalden an. Am 23. September 2011 erfolgte sodann die Eintragung im Handelsregister, wobei festgehalten wurde, dass das Stammkapital CHF 20'000.00 beträgt (Reg. 5.1.1, AS 28 ff.). Infolge der Eintragung im Handelsregister wurde das Stammkapital von CHF 20'000.00 freigestellt und am 29. September 2011 vom Kapitaleinzahlungskonto auf das Kontokorrentkonto Nr. […] bei der UBS AG, lautend auf die B.___ GmbH, überwiesen (Reg. 5.1.1, AS 96 und 105). Von diesem Konto bezog C.___ gleichentags einen Betrag von CHF 19'500.00 in bar, womit – nach Abzug einer Bankgebühr von CHF 200.00 – noch CHF 300.00 auf dem Konto verblieben (Reg. 5.1.1, AS 95 und 110).
2.2.2 Seitens des Beschuldigten wird nicht bestritten, am 15. September 2011 CHF 20'000.00 in bar auf das Konto Nr. […] der E.___ GmbH einbezahlt und gleichentags die Überweisung auf das Kapitaleinzahlungskonto der B.___ GmbH angeordnet zu haben. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das Geld vorgängig von C.___ erhalten zu haben. Weiter bestreitet er, das Geld nach der Gründung zurückerhalten zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2020 (Reg. 10.1, AS 3 ff.) führte der Beschuldigte hierzu aus, er habe den Auftrag gehabt, für C.___ ein Konto zu eröffnen, da dieser eine GmbH habe gründen wollen. Am 15. September 2011 sei das Konto eröffnet worden. Er habe C.___ darauf aufmerksam gemacht, dass dieser ihm CHF 20'000.00 bringen müsse, was er auch getan habe. Er (der Beschuldigte) habe das Geld dann auf das UBS AG-Konto der E.___ GmbH einbezahlt, da C.___ offenbar kein Bankkonto gehabt habe. Auf den Vorhalt der Aussagen von C.___, wonach er das Gründungskapital von seinem Treuhänder – dem Beschuldigten – erhalten und diesem für die Unternehmensgründung CHF 5'000.00 bezahlt habe, gab der Beschuldigte an, dass dies sein könne. Er sei kein Treuhänder. Er habe das Geld von C.___ erhalten und auf das E.___-Bankkonto einbezahlt. Er habe damals CHF 5'000.00 für eine Firmengründung verlangt. Die Barabhebung vom 29. September 2011 sei sicher nicht mit ihm gewesen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb dies so geschehen sei.
2.2.3 Auch anlässlich der erstinstanzlichen Befragung (AS O-G 4 ff.) wiederholte der Beschuldigte, C.___ sei mit dem Geld gekommen und habe CHF 5'000.00 bezahlt. Letzteres beinhalte die Gründung der Firma, zum Notar gehen und die Überprüfung des Namens, wenn etwas nicht stimme. Er habe die Erfahrung gemacht, dass es sich zwischen CHF 3'500.00 und CHF 5'000.00 / CHF 6'000.00 bewege. Er habe C.___ das Stammkapital nicht zur Verfügung gestellt. Es sei auf die «E.___» einbezahlt worden, da dies die einzige Lösung gewesen sei. Es komme vor, dass Verwandte kommen und das Geld einbezahlen. Dann sei es auf die «E.___» einbezahlt und weitergeleitet worden. Einer habe ihm das Geld gegeben und er habe es einbezahlt. Es stimme nicht, dass C.___ ihm das Geld zurückbezahlt habe. Auf der Quittung sei dessen Ausweis aufgeschrieben.
2.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt wenig glaubhaft. Insbesondere kann er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb das Gründungskapital von CHF 20'000.00 zunächst auf das Konto der E.___ GmbH einbezahlt wurde. Dass C.___ über kein Bankkonto verfügt haben soll, ist schlicht lebensfremd. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wich er sodann auch von dieser Begründung ab, indem er angab, die Einzahlung auf das Konto der E.___ GmbH sei die einzige Lösung gewesen, da manchmal Verwandte kämen und das Geld einzahlten. Diese Erklärung leuchtet mangels weitergehender Erläuterung jedoch ebenfalls nicht ein. So bleibt auch ungeklärt, weshalb der Beschuldigte zwar einerseits am 15. September 2011 für C.___ ein Konto eröffnen sollte, wobei einzig das Kapitaleinzahlungskonto Nr. […] gemeint sein kann, anderseits mit diesem nicht sogleich ein eigenes Konto eröffnete, um das Stammkapital zunächst dort einzubezahlen. Der Beschuldigte widerspricht sich jedoch weiter, wenn er angibt, kein Treuhänder zu sein. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2017 in Bezug auf den Vorhalt der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung an, mit C.___ einen Treuhandvertrag abgeschlossen zu haben (Reg. 5.1.1, AS 53). Am Aussageverhalten des Beschuldigten fällt weiter auf, dass dieser mehrfach auf irrelevante Themen ausweicht, was typisch ist für eine schuldige Person. Eine unschuldige Person bleibt beim Thema und will die Wahrheit ans Licht bringen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar "Zwischen Wahrheit und Lüge", durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie). So musste der Vorderrichter seine Fragen mehrfach wiederholen und den Beschuldigten zum betreffenden Vorhalt zurückführen (AS O-G 48, Rz. 123, 132, 135).
2.2.5 Die Anklage stützt den Vorhalt auf die Aussagen von C.___. Dieser wurde am 19. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Reg. 5.1.1, AS 115 ff.). Auf die einleitende Frage, woher er das Gründungskapital für die B.___ GmbH hatte, führte er ohne Umschweife aus, dieses vom Treuhänder/Buchhalter erhalten zu haben. Erst auf konkrete Nachfrage nannte er jedoch den Namen des Beschuldigten. Bei der nachfolgenden Frage, ob der Beschuldigte das Geld nach der Gründung zurückerhalten habe, wich C.___ zunächst aus und antwortete, es sei seines Wissens keine Firmengründung, sondern eine gekaufte Firma gewesen. Er wisse nicht, wie er (der Beschuldigte) es gemacht habe, sondern nur, dass er diesem dafür CHF 5'000.00 bezahlt habe. Auf den Vorhalt, dass gemäss vorliegendem UBS AG-Detailbeleg das Geld von der E.___ GmbH stammte, antwortete C.___, es handle sich dabei um die Firma des Beschuldigten. (Ob die Firma demnach doch neu gegründet worden sei, da es sich um ein Kapitaleinzahlungskonto handle?) Demnach offenbar schon. Er wisse nur, dass er dem Beschuldigten CHF 5'000.00 bezahlt habe. Erst auf erneute Nachfrage, ob er der E.___ GmbH die CHF 20'000.00 zurückbezahlt habe, gab C.___ an, mit dem Beschuldigten zum Bankschalter gegangen zu sein, als es um die Auszahlung der CHF 20'000.00 gegangen sei. Der Beschuldigte habe die CHF 20'000.00 somit wieder zurückerhalten. Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass am 29. September 2011 CHF 19'500.00 bar in Luzern bezogen worden seien, und entsprechend davon auszugehen sei, dass CHF 19'500.00 an den Beschuldigten gingen, führte C.___ aus, er wisse, dass der Beschuldigte der Bank CHF 200.00 habe bezahlen müssen. Er habe selber nicht gewusst, dass das so gehe. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihm eine Firma eröffnen könne, was dieser bejaht habe. Es habe einfach CHF 5'000.00 gekostet.
2.2.6 Am 12. Dezember 2018 wurde C.___ erneut von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Reg. 5.1.1, AS 125 ff.). Auf den Vorhalt der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung der B.___ GmbH angesprochen, gab dieser zu Protokoll, davon ausgegangen zu sein, dass dieser Vorgang normal sei. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er das so machen dürfe. Er habe gedacht, der Beschuldigte sei einer mit Erfahrung, da er selber nicht grosse Erfahrung gehabt habe. Er wolle den Beschuldigten nicht belasten. Er habe sich auf diesen verlassen. Er anerkenne jedoch den Vorhalt. Das Geld sei vom Beschuldigten gekommen und an diesen zurückgegangen. Es sei nie sein Ziel gewesen, zu täuschen.
2.2.7 Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte C.___, nun als Zeuge befragt, den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf bestätigen. Allerdings gab er nicht sehr bereitwillig Auskunft, sondern antwortete jeweils nur auf konkrete Frage hin. Demnach habe der Beschuldigte ihm geholfen, die B.___ GmbH zu gründen, da er selber die CHF 20'000.00 nicht gehabt habe. Er habe dem Beschuldigten nur CHF 5'000.00 bezahlt. Dieser habe ihn unterstützt, ihm bei den Dokumenten und der Gründung geholfen. Er selber sei nicht draus gekommen. Die CHF 20'000.00 seien vom Beschuldigten bezahlt worden. Auf den Vorhalt, das Geld sei im Auftrag der E.___ GmbH überwiesen worden, gab C.___ sodann an, dies gehört zu haben. Es sei der gleiche Sitz und er habe gedacht, es sei eine gemeinsame Firma. Er habe nicht gewusst, ob das Geld vom Beschuldigten jemand anderem bezahlt worden sei. Er wisse nicht, wer Gesellschafter bei der E.___ GmbH sei. Was das Geld für die Firmengründung anbelange, sei abgemacht gewesen, dass er es ihm (dem Beschuldigten) zurückgebe. Er wisse nicht, ob er es auf einmal zurückgegeben habe nicht. Aber das Geld sei zurückbezahlt. Deswegen sei er (C.___) auch verurteilt und bestraft worden. Er habe nicht gewusst, dass das strafbar sei. Vereinbart sei gewesen, dass er zurückbezahle, sobald er könne. Nach dem Bezug in [Ort 1] habe er es dem Beschuldigten in bar zurückgegeben. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Es sei nicht abgemacht gewesen, dass das Geld nur kurzfristig für die Gründung der GmbH auf dem Konto bleibe. Es sei nicht besprochen worden, dass er es sofort zurückgebe, sondern, dass er anfange zu arbeiten. Auf den Vorhalt, dass das Geld zu kurz auf dem Konto gewesen sei, um zu arbeiten, führte C.___ aus, er habe schon angefangen, zu arbeiten. Aber das Geld komme erst nach Monaten. Er wisse nicht, wann er es zurückgegeben habe.
2.2.8 In Bezug auf das Aussageverhalten von C.___ fällt auf, dass dieser den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. So nannte er dessen Namen erst auf Nachfrage hin und auch die Frage, ob der Beschuldigte das Geld zurückerhalten hatte, musste zweimal gestellt werden, bis C.___ ausführte, mit diesem zum Bankschalter gegangen zu sein, um ihm das Geld zurückzugeben. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte er nicht, den Beschuldigten zu belasten und machte nur zögerlich Angaben. Dabei entlastete er den Beschuldigten sogar. Während er in früheren Einvernahmen nie bestritt, das Geld sofort zurückbezahlt zu haben, behauptete er neu, es sei nicht abgemacht gewesen, das Geld nur kurzfristig für die Gründung auf dem Konto zu belassen. Stattdessen hätte er für die Rückzahlung arbeiten sollen. Dass diese Version nicht stimmen kann, ergibt sich bereits aus den Akten. Es zeigt jedoch, dass es C.___ nicht darum gehen kann, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, hätte letzterer sich doch durch die zuletzt vorgebrachte Version überhaupt nicht strafbar gemacht. Überhaupt ist kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Zwar beschönigt er seinen eigenen Tatbeitrag, wenn C.___ anlässlich der ersten Einvernahmen angibt, der Beschuldigte habe die Idee für das Vorgehen gehabt; er selber habe nicht gewusst, ob er das so machen dürfe, und er habe sich auf den Beschuldigten verlassen. Dennoch anerkannte er den Vorwurf und wurde hierfür offenbar auch bestraft. Spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte es für ihn keinen Grund mehr gegeben, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, und mit einer Falschaussage zu riskieren, sich weiter strafbar zu machen. Zu erwarten wäre daher eher eine Aussage, wonach er sich nach über zehn Jahren nicht mehr erinnere. Im Übrigen verzichtete er anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2018 auch auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten, obschon ihm die Möglichkeit dazu geboten wurde. So verneinte er die Frage, ob der Beschuldigte ihm auch das Kapital für die F.___ GmbH gegeben habe (Reg. 5.1.1, AS 123, Rz. 732 f.).
2.2.9 Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von C.___ als glaubhaft. Dieser sagte konstant aus, das Geld für die Firmengründung vom Beschuldigten (bzw. von der E.___ GmbH) erhalten und nach der Gründung an diesen zurückbezahlt zu haben. Es mag sein, dass C.___ bereits früher Gesellschaften in diesem Stil gegründet hatte, wie dies der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vorbringt. Dessen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 deutet zumindest darauf hin (Reg. 5.1.1, AS 127 f.). Es ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei C.___ um einen unbescholtenen Bürger handelt. Wie erwähnt, ist durchaus denkbar, dass er seinen eigenen Tatbeitrag zu beschönigen versuchte, indem er angab, der Beschuldigte habe ihm zu diesem Vorgehen geraten. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist dennoch nicht zu erkennen, macht er sich mit seinen Angaben doch gegebenenfalls nach wie vor strafbar. Auch belastete er den Beschuldigten nicht mehr als nötig, machte kaum von sich aus belastende Ausführungen und schwächte diese anlässlich seiner letzten Befragung sogar deutlich ab. Demgegenüber finden sich in den Aussagen des Beschuldigen Unstimmigkeiten und Widersprüche. Insbesondere konnte dieser nicht nachvollziehbar erklären, weshalb das Geld für die Gründung von der E.___ GmbH überwiesen wurde. Hierfür ist kein anderer Grund ersichtlich, als dass das Gründungskapital tatsächlich vom Beschuldigten stammte. Dessen anderslautende Angaben sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu werten.
2.2.10 Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung kommt der Grundsatz in dubio pro reo keinesfalls schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Die Aussagen der Beteiligten sind einlässlich zu würdigen. Erst, wenn eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für die beschuldigte Person günstigere Sachverhalt angenommen werden. Vorliegend bestehen aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.___ keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie von diesem dargetan, zugetragen hat. Darauf abstellend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten.
2.3. Rechtliche Würdigung
Zur rechtlichen Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsseiten [US] 8 ff.). Der Straftatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB dient dem Schutz der einer öffentlichen Urkunde innewohnenden Wahrheitsgarantie nach Art. 9 ZGB. Mit anderen Worten sollen allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft darauf vertrauen dürfen, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital aber als dem Gesellschaftszweck dienende Investition (Urteil 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 2). Mit der bloss vorübergehenden Hinterlegung der CHF 20'000.00 auf dem Kapitaleinzahlungskonto mit der Absicht, der Unternehmung das Geld nach der Freigabe gleich wieder zu entziehen, liegt jedoch eine Scheinliberierung mit bloss vorgetäuschter Kapitalausstattung vor. Die Rechtsprechung bejaht in solchen Fällen die Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (vgl. Urteil 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 2, Urteil 6B_230/2011 vom 11. August 2011 E. 5.1.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten daher zu Recht wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung in Mittäterschaft.
3. Misswirtschaft
3.1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich zusammen mit dem Mittäter C.___ der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, begangen spätestens ab dem 31. August 2016 bis 22. August 2017 in [Ort 2] evtl. anderswo, indem er sich als formeller (bis 7. November 2016) und als faktischer (ab 7. November 2016) Geschäftsführer der G.___ GmbH zumindest eventualvorsätzlich der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung schuldig gemacht habe. Konkret habe er die Konkursverschleppung der G.___ GmbH bewirkt, indem er trotz Anzeichen einer Überschuldung spätestens am 31. August 2016 nicht die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen gemäss aArt. 725 Abs. 2 i.V.m. aArt. 820 Abs. 1 OR ergriffen, sondern den Betrieb ohne Einleitung dieser gesetzlich vorgesehenen Massnahmen weitergeführt habe.
Spätestens am 31. August 2016 sei aufgrund der nachfolgend aufgeführten eingeleiteten Betreibungen und nicht befriedigten Forderungen von total CHF 20'992.65 gegen die G.___ GmbH die begründete Besorgnis (Besorgniszeitpunkt) bestanden, dass die Gesellschaft überschuldet und zahlungsunfähig sei:
Trotz Kenntnis dieser Betreibungen und im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der G.___ GmbH habe der Beschuldigte nicht die Erstellung einer Zwischenbilanz sowie die anschliessende Prüfung durch einen zugelassenen Revisor eingeleitet, sondern er habe den Betrieb bis zu deren Konkurs weitergeführt. Dadurch habe er mindestens grobfahrlässig die Überschuldung und die Vermögenslage der G.___ GmbH verschlimmert, so dass nach dem Besorgniszeitpunkt noch zehn Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 49'997.60 angehoben worden seien, bei denen in der Folge Verlustscheine hätten ausgestellt werden müssen. Zudem sei am 24. November 2016 eine Betreibung in der Höhe von CHF 9'780.85 eingeleitet worden, welche in eine Konkursandrohung gemündet habe. Sechs nach dem Besorgniszeitpunkt eingeleitete Betreibungen in der Gesamthöhe von CHF 23'028.15 hätten sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Status «Zahlungsbefehl» befunden. Schliesslich sei am 18. Januar 2017 eine Betreibung in der Höhe von CHF 70.45 eingeleitet worden, welche bis zur Konkurseröffnung bezahlt worden sei und ab dem 5. Juli 2017 sei eine Betreibung in der Höhe von CHF 433.00 hängig gewesen, welche sich bei Konkurseröffnung im Status «Pfändung» befunden habe.
Der Beschuldigte habe die Tat gemeinsam mit C.___ geplant und beschlossen, wobei der Beschuldigte in erster Linie für die administrativen Belange der G.___ zuständig gewesen sei.
Zudem sei der Beschuldigte im Deliktszeitraum via die E.___ GmbH Inhaber der G.___ GmbH gewesen.
Der Konkurs sei mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Nidwalden am 22. August 2017 eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei in der Folge mit Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Nidwalden vom 7. Februar 2018 mangels Aktiven eingestellt worden.
3.2. Beweiswürdigung
3.2.1 Der Beschuldigte bestreitet, sich der Misswirtschaft schuldig gemacht zu haben, indem er angibt, nicht für die Führung der Gesellschaft verantwortlich gewesen zu sein (Reg. 10.1, AS 8). Dabei verweist er mehrfach auf den sich in den Akten befindlichen Mandats- und Verwaltungsauftrag mit C.___ (Reg. 10.1, AS 16 ff.). Dieses Vorbringen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln, wie es auch die Vorinstanz getan hat (US 14 f.). Zu seiner Stellung in der Gesellschaft ist jedoch bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschuldigte erwiesenermassen vom 24. September 2014 bis zum 7. November 2016 als Geschäftsführer der G.___ GmbH im Handelsregister eingetragen war (Reg. 2.1.1, AS 9 f.).
3.2.2 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigen indes weiter vor, auch nach dem 7. November 2016 als faktisches Organ für die G.___ GmbH tätig gewesen zu sein und den Betrieb bis zum Konkurs nachlässig weitergeführt zu haben. Worauf die Anklageschrift diese Annahme stützt, ist nicht ersichtlich. Aus dem Handelsregister ergibt sich einzig, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2015 sämtliche Gesellschaftsanteile auf die E.___ GmbH übertrug, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er bereits dannzumal war. Faktisch blieben die Stammanteile somit in der Hand des Beschuldigten. Ob er eine faktische Organstellung beibehielt, lässt sich daraus nicht ableiten. Zumindest formell wurde die Geschäftsführung der G.___ GmbH am 7. November 2016 auf K.___ übertragen. Inwiefern der Beschuldigte nach diesem Datum Entscheide traf, die Organen vorbehalten waren, die eigentliche Geschäftsführung in organtypischer Weise massgebend mitbestimmt hätte, ergibt sich aus der Anklageschrift nicht. Damit genügt die Anklage den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht (Urteil 6B_492/2012 E. 3.5). Im Übrigen bestätigte auch C.___ in seiner Einvernahme vom 30. August 2017, dass er und der Beschuldigte die Geschäftsführung bis 2016 innegehabt hätten. Danach sei es dem Beschuldigten zu viel geworden (Reg. 5.1.1, AS 114e).
3.2.3 Mangels hinreichender Umschreibung in der Anklageschrift kann somit in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach dem 7. November 2016 weiterhin als faktischer Geschäftsführer der G.___ GmbH fungierte. Im Übrigen wird der Sachverhalt jedoch gemäss Anklageschrift durch den Betreibungsregisterauszug (Reg. 5.1.9, AS 157 ff.) sowie den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 22. August 2017 betreffend die Konkurseröffnung (Reg. 5.1.9, AS 146 ff.) bestätigt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt werden kann.
3.3. Rechtliche Würdigung
3.3.1 In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann den Erwägungen der Vorinstanz (US 12 ff.) mit nachfolgender Präzisierung gefolgt werden. Wie dargelegt, nahm der Beschuldigte die Geschäftsführung lediglich bis zum 7. November 2016 wahr. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte durch die E.___ GmbH, welche auch nach dem 7. November 2016 sämtliche Stammanteile innehatte, weiterhin Gesellschafter der G.___ GmbH war. Die Vorinstanz geht jedoch fehl, wenn sie ausführt, dem Beschuldigten können gestützt auf Art. 29 lit. b StGB entsprechend sämtliche Pflichtverletzungen der G.___ GmbH zugerechnet werden. Zum einen gilt die Haftungsregel nach Art. 29 StGB zwar auch für Gesellschafter (lit. b). Allerdings sind damit lediglich Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gemeint, da diese keine eigentlichen Organe kennen. Von Art. 29 lit. b StGB nicht erfasst sind hingegen Aktionäre und nicht geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Philippe Weissenberger in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg / Luzern 2018, Art. 29 N 14).
3.3.2 Zum anderen erfordert eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 165 StGB eine Verletzung zivilrechtlicher Pflichten (vgl. US 12). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, trotz Anzeichen einer Überschuldung die für diese Situation vorgeschriebenen Massnahmen gemäss aArt. 725 Abs. 2 i.V.m. aArt. 820 Abs. 1 OR nicht ergriffen zu haben. Gemäss aArt. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR handelt es sich bei der Überschuldungsanzeige i.S.v. aArt. 820 OR um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Geschäftsführung. Somit konnte sich der Beschuldigte ab dem 7. November 2016 keiner Pflichtverletzung mehr schuldig machen.
3.3.3 Auf seine Strafbarkeit hat dies jedoch keinen Einfluss. Die Pflicht, eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- Veräusserungswerten zu erstellen, besteht in dem Zeitpunkt, wo das zuständige Organ bei pflichtgemässer Sorgfalt und ordnungsmässiger Geschäftsführung begründete Besorgnis einer buchmässigen Überschuldung hat haben muss (Hanspeter Wüstiner in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, Zürich 2016, Art. 725 N 35). Soweit die Bilanz bereits im Zeitpunkt deren Rücktritts hätte deponiert werden müssen, werden von Art. 165 StGB daher auch Vororgane erfasst, welche die Anzeigepflicht nach aArt.725 OR verletzt haben und sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in der Folge (weiter) verschlechterte (Nadine Hagenstein in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg / Luzern 2018, Art. 165 N 6a). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestand der Besorgniszeitpunkt am 31. August 2016, womit der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, die Erstellung einer Zwischenbilanz und die anschliessende Prüfung durch einen zugelassenen Revisor einzuleiten. Durch das rechtzeitige Ergreifen der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen hätte die finanzielle Situation der G.___ GmbH eruiert und hätten die entsprechenden Massnahmen ergriffen werden können. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden, womit weitere Schulden hätten vermieden werden können und die Gläubigerschädigung geringer ausgefallen wäre. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich daher als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Demnach ist der Beschuldigte der Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 31. August 2016 bis zum 7. November 2016, schuldig zu sprechen, wobei in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht von Mittäterschaft auszugehen ist (vgl. US 9 und 14).
4. Unterlassung der Buchführung
4.1. Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich zusammen mit dem Mittäter C.___ der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig gemacht haben, begangen ab anfangs 2016 bis am 22. August 2017 in [Ort 2] evtl. anderswo, indem er als formeller (bis 7. November 2016) und als faktischer (ab 7. November 2016) Geschäftsführer der G.___ GmbH die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und der Aufstellung einer Bilanz verletzt habe, so dass der Vermögensstand der G.___ GmbH nicht nicht vollständig ersichtlich gewesen sei.
Der Beschuldigte habe die Tat gemeinsam mit C.___ geplant und beschlossen, wobei der Beschuldigte in erster Linie für die administrativen Belange der G.___ GmbH zuständig gewesen sei.
Zudem sei der Beschuldigte im Deliktszeitraum via die E.___ GmbH Inhaber der G.___ GmbH gewesen.
Der Beschuldigte habe es für möglich gehalten und es in Kauf genommen, dass die Buchführung vernachlässigt und dass dadurch der Vermögensstand der G.___ GmbH verschleiert worden sei.
4.2. Beweiswürdigung
Was die Organstellung des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen unter E. II./3.2 verwiesen werden. Demnach war der Beschuldigte ab dem 7. November 2016 nicht mehr Geschäftsführer der G.___ GmbH und auch nicht mehr als faktisches Organ für die Unternehmung tätig. Im Übrigen ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass für die G.___ GmbH ab 2016 keine Buchhaltung mehr geführt wurde (Reg. 5.1.1, AS 410 ff.). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
4.3. Rechtliche Würdigung
4.3.1 Zur rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 16 ff.). Dass der Beschuldigte bei Konkurseröffnung nicht mehr Organ der GmbH war, ist für die Strafbarkeit wiederum unerheblich, wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1340/2015 festhält. Demnach soll Art. 166 StGB gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig ersichtlich ist. Damit dieser Rechtsschutz gewährleistet ist, muss der strafrechtliche Schutz auch die Rechtsvorgänger der konkursiten Firma resp. deren Organe treffen. Es genügt daher, wenn das seinerzeit zuständige Organ der später konkursiten Gesellschaft die Voraussetzung dieses Sonderdelikts erfüllt und die Buchführung unterlassen hat, als es dazu verpflichtet war (E. 5.3). Als Geschäftsführer der G.___ GmbH unterliess der Beschuldigte die Buchführung während beinah eines Jahres, wobei die Gesellschaft zehn Monate nach seinem Austritt Konkurs ging. Vom Nachfolgeorgan konnte das Konkursamt die Geschäftsunterlagen nicht erhältlich machen (Reg. 5.1.1, AS 144 und 152), was nicht erstaunt, können doch keine Buchungsunterlagen eingereicht werden, die nie erstellt wurden. Lediglich durch eine Postsperre konnte das Konkursamt feststellen, dass keinerlei verwertbare Aktiven vorhanden waren, weshalb der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde (Reg. 5.1.1, AS 152 ff.). Dass die Pflichtverletzung des Beschuldigten zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage der GmbH führte, ist damit offensichtlich.
4.3.2 Wenn der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung erneut vorbringt, nicht für die Buchhaltung verantwortlich gewesen zu sein, da C.___ seit Beginn Frau L.___ damit beauftragt habe, so kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 17). Der Beschuldigte blieb als Geschäftsführer für die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, verantwortlich (vgl. aArt. 810 Abs. 2 OR). Die Übertragung der Buchhaltung auf Dritte entband ihn daher nicht von der Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass diese effektiv erstellt wird.
4.3.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit von 1. Januar 2016 bis 7. November 2016, schuldig gesprochen, allerdings wiederum nicht in Mittäterschaft mit C.___ (vgl. US 9 und 14).
5. Missbrauch von Ausweisen und Schildern
5.1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird der Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG vorgehalten, begangen spätestens am 12. Oktober 2020 in Luzern Hergiswil, indem er trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder [Kennzeichen] und den entsprechenden Fahrzeugausweis nicht abgegeben habe. Aufgrund einer nicht bezahlten Rechnung seien die Kontrollschilder [Kennzeichen] und der dazugehörige Fahrzeugausweis gestützt auf eine Entzugsverfügung vom 13. August 2020, zugestellt am 21. September 2020, entzogen worden.
5.2. Beweiswürdigung
5.2.1 Gestützt auf die in den Akten vorhandenen objektiven Beweismittel steht fest, dass die E.___ GmbH mit Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern vom 13. August 2020 aufgefordert wurde, den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild [Kennzeichen] innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung abzugeben, da die auf der Entzugsverfügung genannten Steuern / Verkehrsabgaben / Gebühren trotz 2. Mahnung nicht beglichen worden seien. Der offene Betrag belief sich gemäss Verfügung auf CHF 56.25, woraus zuzüglich der Mahngebühren von CHF 50.00 und der Verfügungsgebühr von CHF 150.00 ein Total von CHF 256.25 resultierte. Die Verfügung wies ferner darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder die Polizei mit dem Einzug beauftragt werde, der Entzug indes hinfällig werde, wenn beim Strassenverkehrsamt der gesamte Ausstand bis zum Auftragsdatum des polizeilichen Einzuges bezahlt sei (Reg. 2.1.2, AS 6 f.). Die Verfügung wurde am 21. September 2020 vom Beschuldigten, als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmung (vgl. Handelsregisterauszug der E.___ GmbH), in Empfang genommen (Reg. 2.1.2, AS 8), womit die 20-tägige Frist zu laufen begann. Entsprechend hätten die Kontrollschilder sowie der Fahrzeugausweis bis am 11. Oktober 2020 abgegeben werden müssen. Am 21. Oktober 2020 erfolgte ein Auftrag an die Polizei durch das Strassenverkehrsamt zum Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises wegen nicht bezahlter Rechnung mit dem erneuten Hinweis, dass der Einzugsauftrag hinfällig werde, wenn die Bezahlung des gesamten offenen Betrags von nun CHF 349.70 nachgewiesen werden könne (Reg. 2.1.2, AS 9). Die Zahlung dieses Betrags erfolgte sodann am 26. Oktober 2020 (Reg. 2.1.2, AS 11).
5.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis bis zum 11. Oktober 2020 nicht abgegeben hatte, wobei er diese aus seiner Sicht auch nie abgeben musste (AS O-G 51 f.). In dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 14. Dezember 2020 wurde dem Beschuldigten indes vorgeworfen, sich spätestens am 12. Oktober 2019 des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz bezog sich zwar in ihrer Urteilsbegründung auf die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 13. August 2020 und die verspätete Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages am 26. Oktober 2020, übernahm jedoch in ihrem Urteil den Verschrieb der Staatsanwaltschaft, indem sie den Beschuldigten des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschilder, begangen am 12. Oktober 2019 schuldig sprach (US 19 und 24). Mangels entsprechenden Hinweises im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Obergerichts vom 28. September 2023 auf diesen offensichtlichen Verschrieb hingewiesen und es wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zum korrigierten Vorhalt zu äussern.
5.2.3 In seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 machte der Beschuldigte geltend, an seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2020 festzuhalten. Wie bereits erwähnt, sei er zu diesem Vorhalt nie einvernommen worden, weshalb er sich diesbezüglich zu keinerlei Unstimmigkeiten jeglicher Art äussern könne. Seines Wissens seien die Schilder jedenfalls weder vom Strassenverkehrsamt noch von der Polizei je eingezogen worden. Daher habe er sich niemals des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig machen können. Leider habe ihm das Gericht die entsprechenden Akten nicht in Kopie zustellen wollen.
5.2.4 Soweit der Beschuldigte eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts (und damit seines rechtlichen Gehörs) geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis umfasst, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen, davon Notizen zu machen und – gegen Gebühr – Kopien anfertigen zu lassen, sofern dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt. Lediglich Rechtsanwälte (und andere Behörden) haben gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO Anspruch auf Zusendung der Akten in Papier- elektronischer Form (Art. 102 Abs. 2 StPO, Hans Vest in: Marcel Alexander Niggli et at. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 107 N 13). Entsprechend wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 auf sein Gesuch um Zusendung der Akten hin mitgeteilt, dass diese nach telefonischer Voranmeldung beim Gericht eingesehen werden können. Es wäre somit am Beschuldigten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
5.2.5 Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, nie zu Ziffer 1.4 der Anklage einvernommen worden zu sein, trifft dies nicht zu, fand doch vor der Vorinstanz eine ausführliche Einvernahme zu diesem Vorhalt statt. Zwar wies der Vorderrichter den Beschuldigten nicht auf den Fehler in der Anklageschrift hin. Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme genau wusste, zu welchem Lebenssachverhalt er befragt wurde.
5.2.6 Gemäss der Strafanzeige der Luzerner Polizei nahm diese nach Erhalt des Einzugsauftrages vom 21. Oktober 2020 am 23. Oktober 2020 telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten auf (Reg. 2.1.2, AS 2). Dabei gab dieser an, die «offenen Rechnungen» am 26. Oktober 2020 sofort zu begleichen, wie es in der Folge auch geschah, und in der kommenden Woche persönlich bei der Polizei zu erscheinen. Der Strafanzeige kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 30. Oktober 2020 bei der Luzerner Polizei erschien und – nach erfolgter mündlicher Rechtsbelehrung (Reg. 2.1.2, AS 12) – sinngemäss angab, das Strassenverkehrsamt Luzern, Herr M.___, überschreite jeweils seine Kompetenzen. Der Rechnungsbetrag, auf welchen die Mahn- und Verfügungsgebühren geschlagen worden seien, sei eigentlich bereits bezahlt gewesen (Reg. 2.1.2, AS 2). Damit nahm er eindeutig Bezug auf die Entzugsverfügung vom 13. August 2020, welche die Mahn- und Verfügungsgebühren enthält. Der Beschuldigte wurde von der Polizei sodann über die Anzeigestellung an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt und orientiert, dass die weiteren Verfahrensschritte durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt würden (Reg. 2.1.2, AS 3). Lediglich rund einen Monat später – am 2. Dezember 2020 – teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ihm die Anerkennung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit dem im Kanton Luzern geführten Verfahren wegen Nichtabgabe des Kontrollschildes ([Kennzeichen]) und des entsprechenden Fahrzeugausweises mit (Reg. 12.1.3, AS 6). Als dieselbe Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2020 den Strafbefehl mit der fehlerhaften Datumsangabe erliess, konnte für den Beschuldigten daher nicht in Zweifel stehen, welcher Entzugsverfügung er nicht Folge geleistet haben soll. Interessanterweise bestritt der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl auch nicht explizit den Tatvorwurf, sondern bemängelte lediglich die fehlende Einvernahme (Reg. 1.4, AS 6).
5.2.8 Demzufolge musste dem Beschuldigten auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar gewesen sein, um welche Entzugsverfügung es in Ziffer 1.4 der Anklageschrift tatsächlich ging, war doch im Kanton Solothurn kein anderes Verfahren denselben Straftatbestand betreffend hängig (AS 18 f.). Nichts Anderes geht aus seiner erstinstanzlichen Einvernahme hervor. So wiederholte er vor dem Vorderrichter seine bereits gegenüber der Polizei geäusserte Behauptung, wonach er die Rechnungen bereits bezahlt gehabt habe und die Schilder deswegen nicht habe abgeben müssen (AS O-G 52). Auch in seiner Berufungserklärung vom 10. Dezember 2023 nimmt er im Übrigen Bezug auf die «Entzugsverfügung des Kontrollschildes [Kennzeichen]». Seine Argumentation, nie zu Ziffer 1.4 der Anklage einvernommen worden zu sein und sich deswegen nicht zu Unstimmigkeiten jeglicher Art äussern zu können, greift damit ins Leere.
5.2.8 Der Beschuldigte scheint sodann auch zu verkennen, worum es beim Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern geht. So führte er – von der Vorinstanz auf den Vorhalt angesprochen – zunächst lediglich aus, die ganze Zeit mit den Schildern herumgefahren zu sein und diese nie abgegeben zu haben (AS O-G 51). Auch in seiner Stellungnahme zur korrigierten Anklageschrift gab er – wie bereits in seiner Berufungsbegründung vom 3. April 2023 – an, die Schilder seien seines Wissens weder vom Strassenverkehrsamt noch von der Polizei je eingezogen worden. Dies trifft zu. Der Einzugsauftrag an die Polizei vom 21. Oktober 2020 wurde aufgrund der Zahlung vom 26. Oktober 2020 hinfällig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Schilder und der Fahrzeugausweis mit Verfügung vom 13. August 2020 entzogen wurden und der Beschuldigte am 12. Oktober 2020 diese weder abgegeben noch den offenen Rechnungsbetrag bezahlt hatte.
5.2.9 Als unzutreffend erweist sich auch das wiederholte Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Kontrollschilder nie abgeben müssen, da keine Rechnung offen gewesen sei. Vor dem Vorderrichter räumte er immerhin ein, dass von der Versicherung Rechnungen offen gewesen seien, weshalb diese auch den Schilderentzug verlangt habe (AS O-G 52). Gemäss seiner Berufungserklärung vom 10. Dezember 2022 soll es die Haftpflichtversicherung jedoch unterlassen haben, beim Strassenverkehrsamt Luzern rechtzeitig den Rückzug der von ihr verursachten Administrativmassnahmen zu veranlassen. Auch in seiner Berufungsbegründung vom 3. April 2023 machte er geltend, das Strassenverkehrsamt bzw. die Haftpflichtversicherung habe es unterlassen, rechtzeitig «die Beschuldigung bei Zahlungserhalt zurückzuziehen» (dies sei postalisch aneinander vorbeigegangen). Gemäss Entzugsverfügung vom 13. August 2020 bestand im Zeitpunkt der Verfügung ein offener Betrag von CHF 56.25 (ohne Mahn- und Verfügungsgebühren). Wäre der Beschuldigte, welcher die Verfügung persönlich entgegengenommen hatte, der Ansicht gewesen, diesen Betrag bereits bezahlt zu haben, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung wehrte. Stattdessen bezahlte er die Rechnung vorbehaltlos, nachdem die Polizei mit dem Einzug beauftragt worden war. Die Behauptung des Beschuldigten, es sei keine Rechnung offen gewesen, weshalb er die Schilder nicht habe abgeben müssen, erweist sich damit als nicht glaubhaft.
5.2.10 Im Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschuldigten die Beweiskraft der sich in den Akten befindlichen objektiven Beweismittel nicht zu erschüttern. Damit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
5.3 Rechtliche Würdigung
5.3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, wer ungültige entzogene Ausweise Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. 5.3.2 Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern vom 13. August 2020 wurden dem Beschuldigten der Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder [Kennzeichen] entzogen und es wurde ihm Frist gesetzt, diese innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Strassenverkehrsamt abzugeben mit der Post zuzustellen. Dass es sich beim Strassenverkehrsamt um eine Behörde handelt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Indem der Beschuldigte deren Aufforderung innert Frist nicht nachkam (und auch den offenen Rechnungsbetrag nicht fristgemäss bezahlte), erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Der Beschuldigte wusste, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis abgeben musste, hatte er die Entzugsverfügung doch persönlich entgegengenommen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Entsprechend hat sich der Beschuldigte des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 12. Oktober 2020, schuldig gemacht.
III. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu differenzieren. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe.
1.2 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, der durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist dabei nicht zu überschreiten. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
1.4 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Massgebend ist einzig die hypothetische Möglichkeit der gleichzeitigen Beurteilung der begangenen Delikte. Da bereits die vollendete Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung in die Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung der strafbaren Handlung Unterlassung abzustellen. Zeitliche Distanzdelikte, bei welchen die Tatausführung vor der Ausfällung des früheren Urteils begonnen hat, die Deliktsvollendung aber erst danach erfolgt, können nicht in eine hypothetische Gesamtstrafe einbezogen werden. Anders wenn die Tathandlung (oder Unterlassung) über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren Urteils andauert (Dauerdelikt). Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits begangen. In Zweifelsfällen gilt hier der Grundsatz in dubio pro reo (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg / Luzern 2018, Art. 49 N 166).
1.5 In einem neueren Grundsatzentscheid (BGE 145 IV 1 E. 1) hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz modifiziert. Hat also der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei Gleichartigkeit der Strafen). Liegen mehrere frühere Verurteilungen vor, müssen erstens einzelne (Zusatz-)Strafen in mehreren Etappen (abgegrenzt nach früheren Verurteilungen) bemessen werden. Zweitens sind alle so festgelegten Strafen zu addieren (Jürg-Beat Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 188).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Anwendbares Recht
Während bis zum 1. Januar 2018 Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden konnten, sind seit dem 1. Januar 2018 nur noch Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich das neue Recht daher gerade nicht als milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2.2. Wahl der Sanktionsart
Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte eine (bedingt vollziehbare) Geldstrafe ausgesprochen. In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsverbots kommt als Sanktionsart ausschliesslich eine Geldstrafe in Frage.
2.3. Retrospektive Konkurrenz
2.3.1 Der Beschuldigte wurde am 9. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern wegen Nichtabgabe von ungültigen entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern i.S. des SVG (mehrfache Begehung) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Am 6. Mai 2021 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern wegen desselben Delikts schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Am 5. August 2021 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erneut wegen Nichtabgabe von ungültigen entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern i.S. des SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt.
2.3.2 Vor dem 9. Mai 2016 erfüllte der Beschuldigte den Straftatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Unterlassung der Buchführung war mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung) am 22. August 2017 vollendet (vgl. Nadine Hagenstein in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Freiburg / Luzern 2018, Art. 166 N 42 ff.), weshalb dieses Delikt nach der Verurteilung vom 9. Mai 2016 erfolgte, jedoch noch vor der Verurteilung vom 6. Mai 2021. Ebenfalls vor dem 6. Mai 2021 wurden die Misswirtschaft und der Missbrauch von Ausweisen und Schildern begangen. Damit liegt ein Fall mehrfacher retrospektiver Konkurrenz vor. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in zwei Etappen Zusatzstrafen zu bilden und diese in der Folge zu addieren. Das Erfordernis der gleichartigen Strafen ist dabei gegeben. Zum Urteil vom 5. August 2021 der Staatsanwaltschaft Abteil 1 Luzern ist hingegen keine Zusatzstrafe mehr zu bilden, da zwischen den letzten zwei Verurteilungen keine Straftat mehr begangen wurde.
2.3.3 Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 9. Mai 2016
In dieser Tatgruppe handelt es sich bei der Erschleichung der falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe) um die schwerste Tat, weshalb hierfür eine Strafe festzusetzen und diese anschliessend zur Abgeltung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist.
In objektiver Hinsicht gilt anzumerken, dass sich der Tatbeitrag des Beschuldigten darauf beschränkte, das Gründungskapital kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Die eigentliche Federführung bei der Begehung der Tat lag bei seinem Mittäter C.___, welcher die Gründungsdokumente unterzeichnete und vom Notar beglaubigen liess. Nicht zu unterschätzen ist jedoch das Gefährdungspotential, welches von einer Scheinliberierung ausgeht, handelt es sich beim Stammkapital doch um den Haftungsbetrag, welche u.a. dem Gläubigerschutz dienen soll. Mit dem gesetzlich vorgesehenen Minium von CHF 20'000.00 war das vorgetäuschte Haftungssubstrat immerhin nicht übermässig hoch. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns brachte der Beschuldigte durch die blosse Einzahlung des Geldbetrages auf das Konto keine grosse Raffinesse zum Ausdruck. Insgesamt ist daher von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen.
Auf der subjektiven Seite handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen. Allerdings legte er keine besondere Hartnäckigkeit an den Tag. Letztlich wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
Diese Sanktion ist zur Abgeltung des am 9. Mai 2016 beurteilten Delikts unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamtstrafe von 63 Tagesätzen Geldstrafe resultiert. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen, was eine Zusatzstrafe von 56 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
2.3.4 Zusatzstrafe zur Verurteilung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 6. Mai 2021
Auch in dieser Tatgruppe findet sich das schwerste Delikt mit der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe) in einer neu zu beurteilenden Tat, weshalb dieses Ausgangspunkt der nachfolgenden Strafzumessung bildet.
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich im Zeitraum vom 31. August 2016 bis zum 7. November 2016 als Geschäftsführer tätig war und ihm die Konkursverschleppung nur in dieser Zeit angelastet werden kann. Auch waren die zum Besorgniszeitpunkt laufenden Betreibungen in Höhe von total CHF 20’992.65 durch das Stammkapital nur knapp nicht gedeckt. Bis zu seinem Austritt aus der Gesellschaft wurden sodann lediglich noch zwei Betreibungen in Höhe von rund CHF 5'000.00 eingeleitet. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Leitung der GmbH und damit seine Aufgaben als Geschäftsführer komplett ignorierte. Diese Gleichgültigkeit gegenüber seiner Verantwortung zeugt von einer gewissen Rücksichtslosigkeit. Insgesamt bleibt es dennoch bei einer leichten objektiven Tatschwere.
Der Beschuldigte wusste gemäss eigenen Angaben, dass die Gesellschaft bereits seit längerem mit der Solvenz zu kämpfen hatte, und unterliess es dennoch, die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen. Damit nahm er Tag für Tag eine weitere Verschlimmerung der Überschuldung der GmbH zumindest billigend in Kauf. Dabei handelt er einzig aus finanziellen und damit egoistischen Motiven. Die Tat wäre auch ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch sehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint hierfür angemessen.
Was die Unterlassung der Buchführung angeht, für welche Art. 166 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe vorsieht, steht diese in einem engen Zusammenhang mit der Misswirtschaft, so dass sich lediglich noch eine geringe Straferhöhung rechtfertigt. Der Beschuldigte kam während rund eines Jahres seiner Buchführungspflicht nicht nach, was dazu führte, dass die finanzielle Situation der Gesellschaft bei der rund zehn Monate später erfolgten Konkurseröffnung nicht nachvollziehbar war. Eine Strafe von 60 Tagessätzen, asperiert 15 Tagessätze, Geldstrafe erscheint hierfür angemessen.
Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert. Vorliegend erweist sich das Verschulden als sehr gering. Der Missbrauch erfolgte während eines sehr kurzen Zeitraums. Ausserdem beglich der Beschuldigte die Rechnung, deren Nichtbezahlung zum Entzug geführt hatte, letzten Endes doch, weshalb er die Schilder und den Fahrzeugausweis schliesslich auch behalten durfte. Diesem sehr leichten Verschulden wird durch eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen, asperiert 5 Tagessätze, genügend Rechnung getragen.
Die Strafe von nun 110 Tagesätzen ist zur Abgeltung der am 6. Mai 2021 beurteilten Delikte zu erhöhen. Eine Asperation von 5 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dabei angemessen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 10 Tagessätze, beläuft sich die Zusatzstrafe somit auf 105 Tagessätze Geldstrafe.
2.3.5 Täterkomponente
Das Vorleben des Beschuldigten weist keinerlei Besonderheiten auf, die strafmindernd straferhöhend zu berücksichtigen wären. In strafrechtlicher Hinsicht erweisen sich die erwähnten Vorstrafen zwar als einschlägig. Mit Blick auf die geringfügigen Strafen und insbesondere im Verhältnis zu den übrigen vorliegend zu beurteilenden Delikten rechtfertigt sich deswegen jedoch keine Straferhöhung. Die Täterkomponente ist daher neutral zu werten.
2.3.6 Ergebnis der Strafzumessung
Die beiden Zusatzstrafen sind in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu addieren. Dies führt zu einer Geldstrafe von insgesamt 161 Tagessätzen. Allerdings ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Verfahren wurde am 19. Januar 2021 an die Vorinstanz überwiesen (Reg. 1.4, AS 7), welche acht Monate brauchte, um das Verfahren zur Einreichung einer Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (AS O-G 1 f.). Auch nach Eingang des korrigierten Strafbefehls ruhte das Verfahren erneut ohne ersichtlichen Grund während dreier Monate (AS O-G 4 ff.). Es rechtfertigt sich daher aufgrund der zu langen Verfahrensdauer eine Strafreduktion um 31 Tagesätze, was zu einer Geldstrafe von insgesamt 130 Tagessätzen führt. Die seit der Begehung der Erschleichung einer falschen Beurkundung verstrichenen Zeit führt indessen zu keiner zusätzlichen Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB. Zwar sind zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Doch kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat.
Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen, welche als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 9. Mai 2016 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 6. Mai 2021 auszusprechen ist.
2.4 Tagessatzhöhe
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt. Er unterliess es, seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren, weshalb von Amtes wegen die Steuerakten eingeholt wurden. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe «aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse» auf CHF 30.00 fest (US 23), ohne näher zu begründen, worauf sie diese Annahme stützte. Anzunehmen ist jedoch, dass sie sich dabei auf die Angaben des Beschuldigten bezog, welcher anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme ausführte, lediglich über eine AHV-Rente von monatlich CHF 700.00 zu verfügen (AS O-G 46). Im Strafbefehl wurde noch von einem Tagessatz von CHF 40.00 ausgegangen, offenbar gestützt auf die Steuerveranlagung des Jahres 2018 des Kantons Nidwalden, welche ein Jahreseinkommen von CHF 20’877.00, bestehend aus Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 12'306.00 sowie AHV-Renten von CHF 8'544.00, auswies (Reg. 1.5 AS 7 f.). Die aktuellste Steuerveranlagung, welche von Amtes wegen ediert wurde, datiert aus dem Jahre 2019 und weist steuerbare Einkünfte von CHF 28'616.00 aus (CHF 20'000.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie CHF 8'616.00 aus AHV-Renten). Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 2'384.00 und einem Pauschalabzug von 30% für Steuern und Krankenkasse, ausmachend CHF 715.40, würde daraus ein Tagessatz von abgerundet CHF 50.00 resultieren. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Steuerveranlagung 2019 um eine blosse Ermessensveranlagung handelt. Ob der Beschuldigte neben seiner Rente weitere Einkünfte erzielte, ist daher nicht zweifellos bewiesen, zumal der Einwand des Beschuldigten, finanziell unter der COVID-19-Pandemie gelitten zu haben, nicht einfach von der Hand gewiesen werden kann. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 scheint daher angemessen und ist zu bestätigen.
2.5 Bedingter Vollzug
Trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafen ist der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.6 Widerruf
In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist vorliegend nicht über den Widerruf des mit Urteil vom 9. Mai 2016 bedingt ausgesprochenen Vollzugs zu befinden, obschon der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bereits abgelaufen (US 23).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Im Berufungsverfahren erreichte der Beschuldigte eine tiefere Geldstrafe. Im Übrigen ist er jedoch unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, zu 80%, ausmachend CHF 1'680.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von CHF 420.00 gehen sie zu Lasten des Staates.
3. Der Beschuldigte stellte seine Anträge im Berufungsverfahren «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen», ohne das Entschädigungsbegehren jedoch zu substantiieren. Auf dieses ist somit nicht einzutreten.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 165 Ziff. 1, Art. 166, Art. 253 StGB, Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. StPO erkannt: 1. A.___ hat sich schuldig gemacht: - der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen in der Zeit vom 15. September 2011 bis 29. September 2011; - der Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 31. August 2016 bis 7. November 2016; - der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 7. November 2016; - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 12. Oktober 2020. 2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 3. A.___ wird als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 9. Mai 2016 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 6. Mai 2021 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF 2'642.60, zu bezahlen. 5. Auf das Entschädigungsbegehren von A.___ wird nicht eingetreten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00, total CHF 2’100.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 80%, somit CHF 1'680.00, zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staates Solothurn. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Werner Graf |
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