Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.99: Verwaltungsgericht
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Berufungsverhandlung vor dem Obergericht, bei der es um den Beschuldigten A.___ geht, der wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage und mehrfacher Schändung angeklagt ist. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin treten als Anschlussberufungsklägerinnen auf, während die Verteidigung des Beschuldigten Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen fordert. Es wird über die Verletzung des Beschleunigungsgebots, Schadenersatzforderungen und die Kostenentscheidung verhandelt. Am Ende der Verhandlung gibt der Beschuldigte sein letztes Wort ab und die Urteilsberatung wird geheim durchgeführt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.99 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 08.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Geschädigte; Patient; Handlung; Behandlung; Therapie; Recht; Abhängigkeit; Staat; Handlungen; Aussage; Urteil; Apos; Geschädigten; Aussagen; Täter; Therapeut; Patientin; Notlage; Schändung; Rücken; üsse |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 191 StGB ;Art. 193 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 67 StGB ; |
Referenz BGE: | 103 IV 165; 115 IV 286; 118 IV 119; 119 IV 230; 124 II 39; 124 IV 13; 128 IV 106; 129 I 49; 129 IV 6; 131 IV 114; 132 IV 120; 133 I 33; 133 IV 49; 134 IV 17; 136 IV 55; 142 IV 265; 144 IV 217; 144 IV 313; 145 IV 1; |
Kommentar: | Hans, Basler Kommentar Strafrecht II, 2019 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.99 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 08.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.49 |
Titel: | mehrfache Ausnützung einer Notlage, mehrfache Schändung |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 8. Juni 2022 Es wirken mit: Oberrichter Marti Ersatzrichterin Lamanna Merkt Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Ausnützung einer Notlage, mehrfache Schändung Es erscheinen um 8:30 Uhr zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 8. Juni 2022: 1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, amtliche Verteidigerin; 4. Rechtsanwalt Severin Bellwald, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C.___; 5. C.___, Privatklägerin.
Zudem erscheint: Eine Vertrauens-/Begleitperson von C.___.
Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. Hierauf fasst er das Erkanntnis des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2021 zusammen und gibt bekannt, gegen welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sich die vom Beschuldigten ergriffene Berufung und die von der Staatsanwaltschaft ergriffene Anschlussberufung richten (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.4.). Ebenso stellt er fest, welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.).
Die amtliche Verteidigerin und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin legen auf die entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden ihre Honorarnoten der Gegenpartei zur Einsicht vor und reichen diese dem Gericht ein.
Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwalt Severin Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin haben keine Vorbemerkungen und werfen keine Vorfragen auf.
Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgenden Beweisantrag:
« Es seien die Urkunden betreffend [Ausbildungszentrum N.___] vom 30. Juni bis 27. Oktober 2021 im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten und deren Entwicklung unter dem Einfluss dieses Strafverfahrens zu den Akten zu nehmen.»
Zur Begründung führt die amtliche Verteidigung aus, sie beabsichtige, ihrem Mandanten hierzu anlässlich der heutige Einvernahme Fragen zu stellen und sie werde die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem [Ausbildungszentrum N.___] in der Folge auch im Rahmen ihres Plädoyers thematisieren.
Nachdem gegen den Beweisantrag weder von der Staatsanwältin noch vom Vertreter der Privatklägerin Einwendungen erhoben worden sind, werden die Unterlagen zu den Akten genommen.
Nach vorgängiger Belehrung wird der Beschuldigte zur Sache und Person befragt (separates Einvernahmeprotokoll: Akten des obergerichtlichen Verfahrens, Seiten [nachfolgend OGer AS] 239 - 244; Audio-Datei: OGer AS 245). Es werden hierauf keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird. Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Audio-Datei: OGer AS 246): « 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4 und 9 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.___ sei im Sinne der Anklage wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage und mehrfacher Schändung schuldig zu sprechen. 3. A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Für A.___ sei für die Dauer von zehn Jahren ein (auf die Behandlung von Frauen beschränktes) Berufsverbot auszusprechen. 5. Die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen. 6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen. 7. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen.»
Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und begründet für die Privatklägerin folgende Anträge (Audio-Datei: OGer AS 246 sowie AS 247):
« 1. Die Berufung des Beschuldigten A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. Januar 2021 betreffend die Ziffern, welche die Privatklägerin C.___ betreffen, namentlich:
sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten A.___ und unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerin C.___.»
Nach einer Pause stellt und begründet Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (Plädoyernotizen: OGer AS 248 - 272):
« 1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt des mehrfachen Ausnützens einer Notlage sowie der mehrfachen Schändung. 2. Die Zivilforderungen von C.___ seien abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.»
Staatsanwältin B.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag. Es folgen die beiden zweiten Parteivorträge von Rechtsanwalt Severin Bellwald und Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er hoffe, dass es bald ein Ende habe. Er bedauere, was geschehen sei und vor allem, was daraus entstanden sei. Für ihn sei die Angelegenheit existentiell. Es sei für ihn extrem wichtig, wieder in seinem Beruf arbeiten zu können. Es tue ihm leid, dass er nichts zur Veränderung beitragen könne. Was aus dieser Sache entstanden sei, könne er überhaupt nicht verstehen.
Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden erklären die beiden Parteivertreterinnen und der -vertreter, man verzichte auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, dass diese am folgenden Nachmittag von der Gerichtsschreiberin telefonisch kurz über den Ausgang des Verfahrens orientiert werden.
Um 11:45 Uhr wird die Berufungsverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 17. November 2015 meldete sich D.___ auf dem Polizeiposten in [Ort 1] und erstattete Anzeige gegen A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen sexueller Belästigung. In der Folge wurden zahlreiche Patientinnen des Beschuldigten, der als Cranialtherapeut tätig war, ermittelt und befragt.
Am 19. Juli 2016 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Belästigung.
Mit Formular vom 21. Juli 2016 respektive vom 24. Juli 2016 verzichteten E.___ und F.___ darauf, sich als Privatklägerinnen zu konstituieren. C.___ (nachfolgend: die Privatklägerin) konstituierte sich mit Eingabe vom 2. August 2016 als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt.
Am 13. Dezember 2016 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Bellwald wurde ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
D.___ teilte mit Schreiben vom 26. Dezember 2016 mit, dass sie keine weiteren Aussagen gegen den Beschuldigten machen wolle.
Am 16. Mai 2017 erging eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten.
Am 6. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren in Bezug auf die sexuelle Belästigung zum Nachteil von D.___ einzustellen.
Am 5. Juni 2018 erliess die Staatsanwaltschaft erneut eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage, Schändung sowie sexueller Belästigung, eventuell Ausnützung der Notlage.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung, eventuell Ausnützung der Notlage, zum Nachteil von D.___ eingestellt.
Am 25. Juni 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft Dr. med. M.___ den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Das psychiatrische Gutachten vom 27. November 2018 wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. November 2018 zugestellt. Die Verteidigerin nahm zum Gutachten mit Eingabe vom 27. März 2019 Stellung und beantragte, dem Gutachter sei eine Zusatzfrage zu stellen. Mit Auftrag zur Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens vom 29. April 2019 unterbreitete die Staatsanwaltschaft dem Gutachter die von der Verteidigerin gestellte Zusatzfrage, welche dieser am 6. September 2019 beantwortete.
Mit Editionsverfügungen vom 25. Juni 2019 verlangte die Staatsanwaltschaft von der Sanitas Krankenversicherung respektive von der Helsana Versicherungen AG sämtliche Abrechnungen betreffend die Behandlungen von E.___ bzw. von C.___ beim Beschuldigten heraus.
Am 14. November 2019 erging eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage, eventuell mehrfachen versuchten Ausnützens einer Notlage, zum Nachteil von E.___ und C.___ sowie wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil von E.___, C.___ und F.___.
Am 18. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, Anklage zu erheben wegen mehrfachen Ausnützens einer Notlage, eventuell mehrfachen versuchten Ausnützens einer Notlage sowie wegen mehrfacher Schändung.
2. Mit Anklageschrift vom 14. Januar 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen nachfolgender Delikte: mehrfaches Ausnützen einer Notlage zum Nachteil von E.___ und C.___ sowie mehrfache Schändung zum Nachteil von E.___, C.___ und F.___.
3. Am 22. Januar 2021 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
«1. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten: - der mehrfachen Ausnützung der Notlage, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 zum Nachteil von E.___ (AnklS. Ziff. 1.a) - der Schändung, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 zum Nachteil von E.___ (AnklS. Ziff. 2.a). 2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: - der mehrfachen Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2014 bis 18. Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AnklS. Ziff. 1.b) - der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2014 bis 18. Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AnklS. Ziff. 2.b) sowie in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2015 zum Nachteil von F.___ (AnklS. Ziff. 2.c). 3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren gegen A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 5. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'289.75, zuzüglich Zins von 5% seit 13. August 2019 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig. 8. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 9. Auf die Forderung des Amtes für soziale Sicherheit wird nicht eingetreten. 10. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 11. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird auf CHF 17'547.20 (inkl. MwSt. [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60% = CHF 10'528.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. 12. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf total CHF 21'193.20. Davon hat der Beschuldigte 60% = 12'715.90 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 8. November 2021 wird bezüglich sämtlicher Vorhalte ein Freispruch verlangt, die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen und die Kosten dem Staat aufzuerlegen.
Am 25. November 2021 erklärte die stv. Oberstaatsanwältin die Anschlussberufung. Verlangt werde die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen Ausnützens der Notlage und mehrfacher Schändung zum Nachteil von E.___ gemäss den Ziffern 1a und 2a der Anklageschrift. Weiter seien eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen und ein Tätigkeitsverbot anzuordnen.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen: - Ziffer 4: Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, - Ziffer 9: Nichteintreten auf die Forderung des Amtes für soziale Sicherheit, - Ziffern 10 und 11 je teilweise: bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigungen.
6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde auf den 8. Juni 2022 zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen.
II. Straftatbestände
1. Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB)
1.1 Nach Art. 193 Abs. 1 StGB macht sich der Ausnützung der Notlage strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen zu dulden, indem er eine Notlage eine durch ein Arbeitsverhältnis eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt.
Art. 193 StGB schützt wie die anderen Tatbestände des zweiten Abschnitts des Sexualstrafrechts die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Personen sollen davor geschützt werden, unter Ausnützung von strukturell vorgegebenen Machtunterschieden Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Eine bestehende Abhängigkeit des Opfers vom Täter bzw. eine Notlage beschneidet die sexuelle Entscheidungsfreiheit und liefert das Opfer der Ausbeutung des Täters aus (Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich, Art. 188 - 193 StGB, Diss. SG 1998, 211).
1.2 Zur Definition einer «sexuellen Handlung» kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz auf US 26 verwiesen werden.
1.3.1 Eine Abhängigkeit besteht dann, wenn eine Person (Opfer) aufgrund eines vorgegebenen strukturellen und/oder persönlichen Merkmals nicht ungebunden bzw. frei ist und auf eine andere Person (Täter) angewiesen ist. Das Merkmal muss sich in einer persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer manifestieren, wobei es sich um ein klassisches Machtgefälle um ein besonderes Vertrauensverhältnis handeln kann. Das Opfer muss aufgrund einer spezifischen persönlichen Verknüpfung vom Täter abhängig sein. Es handelt sich in der Regel um zwischenmenschliche Beziehungen, die durch ein chronisches Ungleichgewicht gekennzeichnet sind (Hangartner, a.a.O., 213).
Notlage meint eine unabhängig von der Person des Täters bestehende Zwangs-situation, die auf das Opfer wirkt. Im Gegensatz zur Abhängigkeit besteht keine spezifische Verknüpfung zwischen der Person des Täters und der Zwangssituation. Die Bedrängnis des Opfers ist also weder auf ein bestehendes Machtgefälle noch auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Täter zurückzuführen (Hangartner, a.a.O., 225 f.; vgl. Art. 157). Vorliegend geht es um die Tatbestandsvariante des Ausnützens einer Abhängigkeit.
1.3.2 Was die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit anbelangt, so ist nach einem objektiv-individuellen Massstab vorzugehen (vgl. dazu und zum Folgenden: Philipp Maier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 193 StGB N 13 ff.). Es ist eine Zwangslage zu verlangen, die auch einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht hätte. Die betroffene Person muss in der konkreten Situation die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so eingeschätzt haben, dass ihr zur Abwendung der Zwangslage keine andere als die vom Täter aufgezeigte Möglichkeit blieb. Zur Beurteilung des Abwehrverhaltens bzw. der Fähigkeit zur Einschätzung der Zwangssituation muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden. Das Ausmass der vom Täter verlangten sexuellen Handlung sollte nicht als Massstab dienen. Täter machen sich oft gezielt an solche Personen heran, deren Widerstandsfähigkeit aussergewöhnlich schwach ist. Es kann unter Umständen genügen, wenn der Täter kraft seiner autoritären Position mit Selbstverständlichkeit sexuelles Entgegenkommen verlangt, ohne dass er dabei dem Opfer konkret irgendwelche Nachteile in Aussicht stellt. Die Zwangslage muss nicht unbedingt objektiv, aber jedenfalls in der Vorstellung der Betroffenen bestanden haben. Bei Patienten-Therapeuten-Verhältnissen ist zu prüfen, ob effektiv ein intensives Vertrauensverhältnis vorliegt, denn nicht alle Therapien führen zwingend zu einem Machtgefälle inkl. den therapie-typischen inneren Vorgängen, welche einen hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken.
1.3.3 Im Unterschied zu einer Vergewaltigung sexuellen Nötigung wird keine tatsituative Zwangswirkung ausgeübt. Der Zwang, der auf das Opfer wirkt, ist bereits vorbestehend. Bereits die Worte «nötigen» und «ausnützen» offenbaren den Unterschied: Wer ausnützt, der will sich etwas zunutze machen bzw. sich einer Sache bedienen aus etwas einen Vorteil ziehen. Eine Ausnützung der Notlage Abhängigkeit liegt dann vor, wenn zwischen der (nicht vom Täter geschaffenen) Zwangssituation und der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang besteht. Das Opfer steht dem Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenüber, doch wagt es aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen bzw. es entscheidet sich entgegen inneren Widerständen zur sexuellen Handlung, weil es vor der Zwangssituation kapituliert. Der Täter muss sich somit die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben (BGE 131 IV 114; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 303). Beim Bestehen eines Machtgefälles befürchtet das Opfer das Ausbleiben von Vor- bzw. Entstehen von Nachteilen, beim besonderen Vertrauensverhältnis den Wegfall der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung (Hangartner, a.a.O., 230 f.).
1.4 Das Bundesgericht äusserte sich zur Frage von rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnissen bei Therapien in BGE 133 IV 49 wie folgt (E. 5.3):
« Nach einhelliger Auffassung steht bei der ‘in anderer Weise’ (als durch ein Arbeitsverhältnis eine Notlage) begründeten Abhängigkeit der sexuelle Missbrauch durch Psychotherapeuten im Vordergrund (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 112). In der Psychotherapie vertraut sich der psychisch leidende Patient einseitig mit all seinen Problemen, Sorgen und Schwächen dem Behandelnden an und legt dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus kann sich im Verlaufe der Therapie eine ausserordentlich intime Situation entwickeln, die zu einer hohen Verletzlichkeit des Patienten führt (BGE 124 IV 13 E. 2c/cc mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 106 E. 3b S. 112). In der Regel ist die therapeutische Beziehung zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führen die Therapien häufig, jedoch nicht zwingend, zu einem Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 117). Sexuelle Übergriffe in professionellen Beziehungen sind auch in anderen Berufsgruppen bekannt. Bei der Behandlung durch Angehörige der Medizinal- und Pflegeberufe wie etwa Physiotherapeuten, Chiropraktiker oder Zahnärzte wird dem Berufsvertreter nicht zuletzt wegen seines Wissensvorsprungs und der fachlichen Stellung vielfach grosses Vertrauen entgegengebracht (WERNER TSCHAN, Missbrauchtes Vertrauen, 2. Aufl., Basel 2005, S. 1 ff., 107 ff.). Auch kann ein Patient aufgrund seiner körperlichen Leiden objektiv subjektiv auf eine bestimmte Fachperson angewiesen sein. Doch seine Entscheidungsfreiheit wird durch die physische Behandlung kaum je wesentlich eingeschränkt. Eine besondere psychische Verletzlichkeit und Intimität wird dadurch nicht herbeigeführt verstärkt, weshalb ein wesentlicher Unterschied zur Psychotherapie besteht. Im Allgemeinen ist daher die Beziehung zwischen Therapeut und Patient bei einer medizinischen Pflegebehandlung, namentlich der Physiotherapie, nicht geeignet, ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB zu begründen (PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich, Diss. St. Gallen 1997, S. 224).»
Bereits früher hatte sich das Bundesgericht zur Abhängigkeit in Psychotherapien geäussert: Das Bundesgericht bejahte ein tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis etwa zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten (BGE 124 IV 13 E. 2c). So hielt es in BGE 128 IV 106 E. 3b etwa fest, eine Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB könne zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten allein schon auf Grund der therapeutischen Beziehung bestehen. In BGE 131 IV 114 E. 1 präzisierte das Bundesgericht indessen, es seien nicht alle therapeutischen Beziehungen zwischen Psychotherapeut und Patient zwangsläufig von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führten Therapien zwar häufig, jedoch nicht zwingend zu dem in BGE 124 IV 13 E. 2c geschilderten Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirkten. Das Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses könne allein unter Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung nicht bejaht werden. Vielmehr müsse dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Von Bedeutung könnten dabei die Dauer der Therapie, der physische und psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit könnten zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie anderer Gründe wie des nicht tief in die Persönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung und Gespräche (z.B. bei psychologischem Verhaltenstraining) der distanzierten, kritischen gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber dem Therapeuten fehlen, doch könnten sie sich je nach Umständen bereits nach sehr kurzer Zeit einstellen. In diesem Entscheid liess das Bundesgericht in E. 2.3 angesichts der zunächst ablehnenden Haltung des Opfers und der vom Beschuldigten ausgehenden Initiative zu den sexuellen Kontakten offen, ob ein Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell auszuschliessen sei, wenn das Opfer den Anstoss für die sexuellen Handlungen gegeben habe, ob in Psychotherapien sich auch der sexuell «verführte» Therapeut nach Art. 193 StGB strafbar machen könne, weil eine so genannte Übertragungsliebe (unter anderem Idealisierung Verliebtheit) häufiger Ausdruck der therapeutischen Entwicklung sei und es allein dem Therapeuten obliege, dem Patienten unter Wahrung der Abstinenzregel und einer stillen Reflektierung einer allfälligen Gegenübertragung zu helfen, solche Gefühle Wünsche zu verstehen, einzuordnen und zu bearbeiten (mit zahlreichen Hinweisen). Es hielt im konkreten Fall fest, das Therapieverhältnis habe sich bereits lange vor dem ersten sexuellen Kontakt durch fehlende professionelle Distanz sowie sukzessive Grenzüberschreitungen und -verletzungen des Beschuldigten wie unangebrachte Komplimente, körperliche Kontakte (Umarmen, Küsse auf die Wangen, Händehalten während der Therapie), Thematisierung des Privatlebens des Beschuldigten in den Therapiesitzungen, Ausdehnung der therapeutischen Sitzungen und Versicherung jederzeitiger Verfügbarkeit seitens des Beschuldigten sogar während seiner Urlaubsabwesenheit ausgezeichnet. Dies sei bezeichnend für die Entwicklung therapeutischer Beziehungen, in denen es schliesslich zu sexuellen Übergriffen komme. Die Versicherung jederzeitiger und vollständiger Verfügbarkeit ohne therapeutische Notwendigkeit beispielsweise impliziere eine Abhängigkeit und vermittle dem betroffenen Patienten indirekt, dass er nicht selbständig, ohne Hilfe des Therapeuten leben könne. Das Ziel jeder Therapie, den Therapeuten letztlich überflüssig zu machen, werde damit ins Gegenteil verkehrt und die Fähigkeit des Patienten zur Selbständigkeit negiert. Täter testeten durch diese Grenzüberschreitungen die Reaktion ihres Gegenübers. Der fachliche Auftrag werde dabei sowohl zur Legitimierung als auch zur Verschleierung eingesetzt. Würden solche vorbereitenden Handlungen von einer missbrauchenden Fachperson gezielt eingesetzt, liessen sich Patienten häufig ohne nennenswerten Widerstand manipulieren. So zeige etwa die Bemerkung des Beschuldigten, er sei auch nur ein Mensch, als Reaktion auf seinen ersten klar sexuellen Übergriff eine weit verbreitete fehlende Einsicht in das Fehlverhalten und dessen charakteristisches Verharmlosen. Die Bemerkung impliziere zudem mindestens eine Mitverantwortung der Patientin, sei es auch nur durch ihre sexuell anziehende Präsenz, was bei sexuellen Übergriffen in der Therapie eine häufige Strategie des Therapeuten sei, mit welcher das bestehende Abhängigkeitsverhältnis noch vertieft werde (E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Auch das Verhalten der Patientin des Beschuldigten sei bezeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein tief reichendes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe auf den ersten sexuellen Übergriff mit Ambivalenz reagiert. Einerseits sei sie schockiert gewesen, verunsichert und habe Schuldgefühle gehabt, anderseits habe sie sich auch geschmeichelt gefühlt, weil der Beschuldigte sie sexuell anziehend gefunden habe. Dies sei eine häufige Reaktion auf sexuelle Übergriffe in der Therapie und weise deutlich auf eine erhebliche Abhängigkeit hin. Das gelte auch für das weitere Verhalten der Patientin. Auf ihre unmittelbar dem Kuss folgende Äusserung, damit sei die Therapie wohl beendet, habe der Beschwerdegegner entgegnet, er könne ihr nach wie vor helfen, worauf sie erwidert habe, dies sei in Ordnung. In der Strafuntersuchung hätte die Patientin das Fortsetzen der Therapie damit erklärt, dass sie den Beschuldigten weiterhin habe sehen wollen gar müssen («I did not want to not see him so I said OK»). Als sie dem Beschuldigten erklärt habe, kein Verhältnis zu wünschen, habe dieser scheinbar mit grossem Verständnis reagiert, was seine Anziehung auf sie noch verstärkt habe. Der Umstand, dass sich die Patientin in der Folge gleichwohl auf ein sexuelles Verhältnis mit dem Beschuldigten vorwiegend während der Therapiesitzungen eingelassen habe, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen, sondern vielmehr für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis.
Die Psychodynamik der Patient-Therapeuten-Beziehung sei insbesondere (zumindest zeitweise) von einer Idealisierung des Therapeuten geprägt. Sie zeichne sich zudem typischerweise dadurch aus, dass der Patient seine Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis an den Therapeuten herantrage. Charakteristisch für ein Abhängigkeitsverhältnis sei auch die von der Patientin des Beschuldigten stark empfundene Rollenverwirrung. Wenn der Therapeut zum Intimpartner werde, finde eine Vermischung der Rollen statt, die für den therapeutischen Prozess verheerende Folgen habe, weil es zu einer Konfusion sowohl auf Seiten des Patienten als auch auf jener des Therapeuten führe. Betroffene Opfer könnten ihren Gefühlen und Wahrnehmungen nicht mehr vertrauen. Sie könnten den Behandlungsauftrag nicht auseinanderhalten von der durch den therapeutischen Prozess in Gang gesetzten Erotisierung der Beziehung zum Therapeuten. Im Sinne einer Selbstheilungsstrategie verfielen die Opfer häufig der Selbsttäuschung. Eine sexuelle Beziehung zum Psychotherapeuten könne in einer ersten Phase zu einem Hochgefühl einem Erregungszustand führen, weshalb die Aussage des Opfers, in der ersten Phase sei es ihr gut gegangen, nicht als Hinweis auf eine fehlende Abhängigkeit zum Beschuldigten gedeutet werden dürfe. Entsprechendes gelte auch für den Abbruch und die Wiederaufnahme der Therapie durch die Patientin. Den Entschluss zum Abbruch der Therapie habe die Patientin während ihres Urlaubes in den USA gefasst. Sie habe die Therapie aber später wiederaufgenommen, was sie wie folgt erklärt habe: «Als ich das nächste Mal Probleme mit C. [Ehemann] hatte, rief ich ihn [Beschwerdegegner] an und fiel sofort ins Alte zurück.» Eindrücklicher als mit dieser Schilderung könne der Sog und die Macht, die der Therapeut auch nach Abbruch der Therapie auf seine Patientin ausgeübt habe, kaum gezeigt werden. Sie belege zusammen mit den oben dargelegten Umständen deutlich die Stärke des Abhängigkeitsverhältnisses (E. 2.4.3 wiederum mit zahlreichen Hinweisen).
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Patientin des Beschuldigten zu diesem in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, dass ihre Steuerungs-fähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen sei durch das Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum behandelnden Arzt beeinflusst gewesen. Die Patientin habe deshalb nicht freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte, die einen schweren Kunstfehler darstellten, einwilligen können. Weil sich das Opfer der Abhängigkeiten und dem starken Machtgefälle gar nicht habe bewusst sein können, habe es auch nicht zu erkennen vermocht, welche verheerenden Folgen sexuelle Kontakte in einem therapeutischen Prozess haben könnten. Demgegenüber seien für den Beschuldigten die Abhängigkeit und deren Ausmass sowie die dadurch eingeschränkte Steuerungsfähigkeit seiner Patientin erkennbar gewesen. Indem er während der Behandlung gleichwohl sukzessive Grenzverletzungen begangen und sich schliesslich seiner Patientin auch sexuell genähert habe, habe er im Sinne von Art. 193 StGB das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Zwecke ausgenützt (E. 2.5 wiederum mit Hinweisen).
1.5 Verlangt wird vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass die Abhängigkeit bzw. die Notlage des Opfers dessen Entscheidungsfreiheit beeinflusst und es zur Duldung bzw. zur Vornahme von sexuellen Handlungen motiviert (BGE 131 IV 114; Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 193 StGB N 1 ff.).
2. Schändung (Art. 191 StGB)
2.1 Wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB).
2.2 Schändung ist die Vornahme sexueller Handlungen an einer Person, die ohne Zutun des Täters völlig ausserstande ist, darin einzuwilligen sich dagegen zu wehren, und die damit «zum blossen Objekt sexueller Wünsche degradiert» wird (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021, nachfolgend zitiert: «PK StGB» Art. 191 StGB N 1). Da die Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB relativ ist, hat der Richter konkret abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen nicht (BGE 120 IV 194, E. 2c). Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht nicht sinnvoll bilden, äussern betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder vorübergehender, chronischer situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 103 IV 165; BGE 119 IV 230 E. 3a S. 232 mit Hinweis) auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen (BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2, m.w.H.).
2.3 Verlangt wird vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Es reicht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren (Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26.1.2018 E. 1.5.2). Die Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» soll sicherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 16).
2.4 Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Widerstandsunfähigkeit im Zusammen-hang mit medizinischen Behandlungen wie folgt geäussert:
In BGE 103 IV 165 hat das Bundesgericht die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Es führte aus, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah. In der Tat hänge eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Empfinden im Bereich des Geschlechtsteils. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst hätten reagieren können, als der Täter bereits im Begriff gewesen sei, sie zu missbrauchen (BGE 133 IV 49 E. 7.3).
Im bereits zitierten BGE 133 IV 49 erachtete das Bundesgericht den Tatbestand der Schändung durch einen überraschend ausgeführten Griff eines Physiotherapeuten an die Vagina des Opfers während der Vornahme einer Rückenmassage als erfüllt. Eine nackt und auf dem Bauch liegende Patientin habe wegen ihrer Lage auf dem Behandlungstisch nicht sehen können, was mit ihr geschehen sei. Den sexuellen Übergriff habe sie erst wahrgenommen, als sie seine Finger an ihrem Geschlechtsteil gespürt und sich verkrampft habe, also zu einem Zeitpunkt, als der Täter bereits begonnen habe, sie zu missbrauchen. Der Umstand, dass die Patientin anfänglich ihren Unmut kundgetan und die Fortsetzung der Massage alsdann jedoch habe gewähren lassen, sei nicht entscheidend, denn die Patientin sei aufgrund der falschen Angaben des Therapeuten irrtümlich davon ausgegangen, die Handlungen gehörten zur Behandlung. Entscheidend sei, dass der Täter sich zum Missbrauch angeschickt habe im Wissen darum, dass das Opfer den Angriff überhaupt nicht habe erkennen können, und damit dessen vorbestehende Wehrlosigkeit ausgenützt habe. Als das Opfer realisiert habe, dass er mit seinem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei, sei die Tat bereits vollendet gewesen. Ohne Belang bleibe daher, dass sich das Opfer gegen die ungewollte sexuelle Handlung für ein paar Sekunden nicht zur Wehr gesetzt habe, weil sie vom Übergriff völlig überrumpelt, ganz perplex und vor Überraschung wie weggetreten gewesen sei (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 191 StGB N 7).
Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer führte in seiner Massage-Praxis als medizinischer Masseur eine medizinische Behandlung von Weichteilrheuma bei der Patientin Y. durch. Die Patientin lag auf dem Bauch und war mit einem Slip bekleidet und teilweise mit einem Frottéetuch bedeckt. Der Beschwerdeführer fuhr ihr im Laufe der Massage mit der Handkante über die Vagina. Nachdem sich Y. auf den Rücken gedreht hatte, massierte er ihr mehrmals mit der Hand die Vagina. Er steckte ihr zwei Finger in die Vagina und führte kreisende Bewegungen aus (E. 1). Das Bundesgericht erachtete den Tatbestand der Schändung für die ersten beiden sexuellen Handlungen als erfüllt. Die Patientin sei auf dem Bauch gelegen, sodass ihre Sicht eingeschränkt gewesen sei. Weil sie zudem keinen sexuellen Übergriff erwartet habe, habe sie die Berührung des Beschwerdeführers an ihrer Vagina erst wahrgenommen, als die Tat bereits vollendet gewesen sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sie aus Versehen berührt habe und habe ihn an ihrem zweiten Bein massieren lassen. Der Übergriff am zweiten Bein sei für sie wiederum so überraschend erfolgt, dass die Tat vollendet gewesen sei, bevor sie sich dagegen habe wehren können. Die Patientin habe ihren Willen zum Widerstand gegen die Übergriffe nicht betätigen können und sei demnach widerstandsunfähig gewesen. Die Widerstandsunfähigkeit betreffend die folgenden Übergriffe verneinte das Bundesgericht jedoch mit der Begründung, Y. habe gewusst, dass es sich nicht mehr um eine übliche Massage gehandelt habe. Von den weiteren Übergriffen sei sie nicht derart überrumpelt worden, dass sie sich nicht rechtzeitig habe wehren können, zumal ihre Sicht in der Rückenlage nicht mehr eingeschränkt gewesen sei (E. 3.4.4).
Eine vollständige Widerstandsunfähigkeit bejahte das Bundesgericht im Urteil 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018 (E. 2.2 f.). Dabei lag die Patientin auf dem Behandlungstisch und der Beschwerdeführer nahm eine Rückenbehandlung vor. Er fuhr dabei mit seinen Händen immer weiter Richtung Gesäss, bis er schliesslich unter ihre Hose ging und sie mit der Hand in ihrem Intimbereich, konkret an ihren Pobacken, ihrem Anus, ihrer Vagina und ihrer Klitoris berührte. Das Bundesgericht führte aus, in dieser Lage habe die Patientin nicht erkennen können, dass der Beschwerdeführer sich während der Behandlung dazu angeschickt habe, mit seiner Hand unter ihre Hose zu fahren, um sie im Intimbereich zu berühren. Aufgrund der Bauchlage sei sie auch in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt gewesen. Schliesslich habe sie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, klar davon ausgehen dürfen, er würde sie nur dort anfassen, wo es medizinisch notwendig sei. Sie habe somit keine Möglichkeit gehabt, einen zur Abwehr der sexuellen Handlung ausreichenden Willen zum Widerstand zu betätigen (Ackermann Jürg-Beat/Vogler Patrick/Baumann Laura/Egli Samuel, in: Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, Schändung (Art. 191 StGB).
III. Delikte zum Nachteil von E.___
1. Mehrfaches Ausnutzen der Notlage (AKS Ziffer 1 lit. a)
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe in der Zeit zwischen 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014, in [Ort 1], [Massagepraxis], als Masseur/Therapeut das intensive Vertrauensverhältnis, welches er über Jahre (in mehreren Phasen ab 2006) durch gezielte sehr persönliche Fragen geschickt aufzubauen gewusst habe, sowie durch die Naivität von E.___ (nachfolgend: Geschädigte), deren Abhängigkeit und Notlage ausgenutzt und sie dadurch (d.h. bedingt durch den bewirkten Kontroll- und Autonomieverlust) dazu veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen sowie sexuelle Handlungen zu dulden, wobei die Zustimmung zur Aufnahme von sexuellen Handlungen durch das Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst gewesen sei. Konkret habe sich die Geschädigte im Jahre 2006 erstmals zum Beschuldigten für Craniosacral-Therapie und Lymphdrainage in Behandlung begeben. Sie habe eine schwierige Kindheit gehabt und habe sich in einer schwierigen Lebenslage befunden (die Geschädigte sei als Kind missbraucht worden und sei in jahrelanger psychiatrischer Behandlung gewesen; Todesfälle in der Familie). Hinzu seien massive gesundheitliche Probleme gekommen. Die Geschädigte habe am [...] 2005 ihr […] operieren müssen, wobei es zu einem Infekt gekommen sei und infolgedessen am […] Mai 2005 zu einem weiteren Eingriff am […]. Zudem habe die Geschädigte am […] 2007 eine […]-Lähmung links gehabt. Ferner habe sie ein [Geschäft] geführt und sei für Angestellte und Lehrlinge verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte sei der Geschädigten von Drittpersonen (Kundin und Zahnarzt) empfohlen worden, als sie ihr […] (2005) habe operieren müssen und danach Komplikationen aufgetreten seien. Die Geschädigte sei in dieser ersten Phase ca. 10 Mal zum Beschuldigten in Therapie gegangen. Als sie das erste Mal zum Beschuldigten in Therapie gegangen sei, habe er zu ihr gesagt, er habe auf sie gewartet. Zudem habe er der Geschädigten viele persönliche Fragen gestellt und ihr auch von seinen privaten Problemen erzählt. Dadurch habe der Beschuldigte rasch das Vertrauen der Geschädigten gewonnen, sodass sie ihm ihre Probleme (schwere Vergangenheit, gesundheitliche Probleme etc.) anvertraut habe. Die Geschädigte habe sich durch die Worte und die Art des Beschuldigten unter Druck gesetzt gefühlt, habe dem Beschuldigten vertraut und ihm sehr viel Privates erzählt. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Geschädigten gewonnen, indem er sie aufgefordert habe zu erzählen, viel Verständnis für sie und ihre Situation gezeigt habe, fürsorglich gewesen sei und zu ihr gesagt habe, sie dürfe weinen. Die Geschädigte sei aufgrund ihrer schweren Situation auf den Beschuldigten bzw. seine Fürsorge angewiesen gewesen. Der Beschuldigte sei sich der aussergewöhnlich schwachen Widerstandskräfte und der Unterlegenheit der Geschädigten bewusst gewesen und habe dies gezielt ausgenützt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er habe sich einfühlsam und charmant gegeben und habe seine Übergriffe schleichend gestaltet, wobei die Intensität immer mehr zugenommen habe. Die Geschädigte habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt, habe sich jedoch entgegen ihrem inneren Widerstand und nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten gefügt. Während dieser ersten Phase habe der Beschuldigte angefangen, die Geschädigte auf den Mund zu küssen, sich oben rum auszuziehen und sich auf die Geschädigte zu legen sowie ihre Zehen in den Mund zu nehmen. Nach fünf sechs Sitzungen habe die Geschädigte zum Beschuldigten gesagt, sie habe sich in ihn verliebt und sie finde dies nicht gut. Der Beschuldigte habe erwidert, sie sei nicht in ihn verliebt und er wolle dies auch nicht. Sie sei etwas Besonderes und er wolle sie weiterhin begleiten. Nach dieser ersten Phase habe sich die Geschädigte eine gewisse Zeit nicht mehr zum Beschuldigten in Therapie begeben.
Ab August 2009 bis Dezember 2010 habe sich die Geschädigte erneut zum Beschuldigten in Therapie begeben (mind. 31 Mal), weil ihr [Verwandter] sich das Leben genommen und sie enorm darunter gelitten habe. Nebst der schwierigen Vergangenheit seien weitere gesundheitliche Probleme dazugekommen. So habe die Geschädigte im Jahr 2007 eine […]-Lähmung links und im Jahr 2009 eine […]-Prellung erlitten. Auch in dieser zweiten Phase habe der Beschuldigte durch gezielte, sehr persönliche Fragen das Vertrauen der Geschädigten gewinnen können und habe ihre Abhängigkeit und Notlage geschickt auszunutzen gewusst. In dieser zweiten Phase habe er die Geschädigte mit Zunge geküsst und sie im Intimbereich (auch mit dem Mund) berührt. Wenn sich die Geschädigte oben freigemacht habe und auf dem Schragen gelegen sei, habe der Beschuldigte sie auf den Mund geküsst (auch mit der Zunge). Zudem habe er ihr Fotos von seinem entblössten Glied geschickt und sein Glied während den Behandlungen vor ihr entblösst. In dieser Phase habe der Beschuldigte zur Geschädigten gesagt, dass er sie gerne möge. Wenn die Geschädigte den Beschuldigten auf sein Verhalten angesprochen habe, habe er erklärt, er wolle nichts Sexuelles, sie bilde sich das ein, sie solle herunterfahren und sich gehen lassen. In der Folge sei die Geschädigte eine Zeit lang nicht mehr zum Beschuldigten in die Therapie gegangen, u.a. weil es ihr wieder etwas besser gegangen sei.
Bedingt durch das mit der vorerwähnten Vorgeschichte aufgebaute intensive Vertrauensverhältnis sowie die anhaltenden psychischen Probleme (schwierige Kindheit/Jugend, Todesfälle in der Familie), habe sich die Geschädigte im Juni/Juli 2014 aufgrund von erneut auftretenden gesundheitlichen Problemen wieder zum Beschuldigten in Therapie begeben (neun Mal). Sie habe am […] 2012 links eine […]-Lähmung gehabt und habe am […] 2013 das […] operieren müssen. Zudem habe sie am […] 2014 eine […]-Operation (…) gehabt. Während dieser Phase sei es zu massiven sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten gekommen. In dieser Zeit habe er der Geschädigten Fotos von seinem Glied und Videos mit sexuellen Aufzeichnungen (Penetration und wie eine Frau einen Mann oral befriedigt) geschickt. Zudem habe er ihr Nachrichten geschrieben mit der Aufforderung, sie solle seine Domina sein. Der Beschuldigte habe sich gegenüber der Geschädigten sehr aufdringlich verhalten und seine Übergriffe seien von einer zunehmenden Brutalität gekennzeichnet gewesen. Er habe die Geschädigte zudem aufgefordert, seinen Penis anzufassen, was die Geschädigte in der Folge getan habe. Weiter habe er sie während jeder Behandlung an ihrem Intimbereich geküsst. Zudem habe er den Intimbereich der Geschädigten mit seinen Fingern berührt und sei mit diesen in ihre Vagina eingedrungen. Ferner sei der Beschuldigte mindestens einmal mit seinem Glied in die Vagina der Geschädigten eingedrungen. Weiter habe die Geschädigte in dieser Phase das entblösste Glied des Beschuldigten berührt.
1.2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
1.2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
1.2.3 Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
1.2.4 Bei der Wertung von Aussagen – unabhängig davon, ob bei polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen gerichtlichen Einvernahmen erfolgt – ist stets zu prüfen, ob sie einem tatsächlichen Erleben entspringen. Mit Hilfe der methodischen Aussagenanalyse ist demnach auszuscheiden, inwieweit Schilderungen der Realität entsprechen aber auf einem Phantasie- Lügenkonstrukt basieren. In seinem Entscheid BGE 129 I 49 hält das Bundesgericht fest, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erforderten. Mit der Aussagenanalyse solle überprüft werden, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein könne. Ergebe die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehe, so sei sie zu verwerfen. Es gelte dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei.
Ein Aussagender, der die Wahrheit sagt, hat tatsächlich etwas erlebt und speichert dieses Ergebnis – in Form von Bildern – ab. Im Rahmen einer Einvernahme ruft er seine Erinnerungen ab; diese sind räumlich, zeitlich, im Detaillierungsgrad, der Homogenität, der Konstanz der individuellen Prägung stimmig. Für die Richtigkeit des Erlebten können gleichfalls Erinnerungslücken gar Selbstbelastungen sprechen.
Demgegenüber steht die wahrheitswidrige Aussage. Der so Aussagende kann nicht auf Erinnerungen zurückgreifen und diese in Worte fassen. Fiktiv Erlebtes verlangt deshalb viel vom Aussagenden: Das von ihm entworfene Tatgeschehen soll in sich möglichst stimmig und plausibel wirken. Die aussagende Person muss darauf achten, stets widerspruchsfrei darüber zu berichten. Nach den aussagepsychologischen Grundsätzen wird deshalb in solchen Fällen auf das Allgemeinwissen resp. kognitive Schemata zurückgegriffen. Was nicht erlebt wurde, wird somit mit weniger Details resp. weniger persönlichen und spezifischen Schilderungen erzählt. Der unwahr Aussagende ist zudem bestrebt, seinem Gegenüber glaubwürdig und kompetent zu erscheinen. Er vermeidet deshalb Erinnerungslücken Selbstbelastungen bzw. Selbstkorrekturen und Verbesserungen der eigenen Erzählungen. Zweck dieses Verhaltens ist es, den gewünschten Effekt der Glaubwürdigkeit zu keiner Zeit zu gefährden (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer: «Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?», in: AJP 11/2011 S. 1415 f.)
Die wichtigsten Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
Im Gegensatz zu Zeugenaussagen sind die Realkennzeichen im Regelfall bei beschuldigten Personen kein taugliches Mittel, da diese keine Aussage produzieren, also keine Geschichte erzählen, sondern bestehende Geschichten bestätigen abstreiten. Der mutmassliche Täter tut also gut daran, einfach alles zu bestreiten und nur so viel wie nötig zu erzählen. Vermeintlich unschuldige Personen sind gesprächig, kooperativ und bleiben beim Thema, weil sie die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Sie beteuern ihre Unschuld ohne Aufforderung und spontan. Vermeintliche Täter hingegen wollen die Wahrheit verheimlichen, weshalb sie zurückhaltend unkooperativ sind und auf irrelevante Nebensächlichkeiten abschweifen, um einer Lüge aus dem Weg zu gehen (vgl. Daphne Tavor: Aussagenpsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten; Befragungstechniken bei Beschuldigten, Referat anlässlich des Seminars «Zwischen Wahrheit und Lüge», 16.-17.5.2011, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis sowie vom Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität St. Gallen).
1.3 Die Vorinstanz hat die vorliegenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten auf US 11 ff. ausführlich dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Aber auch auf die sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf US 21 ff. kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Aussagen der Geschädigten erscheinen zusammengefasst aus folgenden Gründen als sehr glaubhaft:
- Die Geschädigte schilderte das Kerngeschehen ausführlich, detailreich und in drei Einvernahmen, die mehr als drei Jahre auseinanderlagen, konstant und ohne wesentliche Widersprüche. Sie beschrieb dabei eigene Gefühle, tat sich offensichtlich schwer, den Beschuldigten zu belasten und suchte den Fehler bzw. die Verantwortung für das Geschehen zumeist (auch) bei sich selbst. Auch für den Beschuldigten ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte ihn wahrheitswidrig beschuldigen sollte, was gemäss erfolgter Belehrung zudem strafbar wäre. Es ist keine Tendenz zur Aggravierung erkennbar bei ihren Aussagen. - Die Schilderungen der Geschädigten werden durch zahlreiche andere Patientinnen, die über ihre Erfahrungen mit dem Beschuldigten ausgesagt haben, erhärtet (vgl. zusammenfassende Darlegung in der Strafanzeige vom 14. Januar 2016, AS 003 ff.): Diese legten ähnliche bis identische Geschehensabläufe in den Therapiestunden beim Beschuldigten dar, Hinweise auf eine allfällige Absprache bestehen keine. Der Beschuldigte selbst hat in seinen ersten Aussagen gewisse sexuelle Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten bestätigt – namentlich, dass er die Geschädigte mit Zunge geküsst sowie ihre Zehen in den Mund genommen und ihr Nacktfotos von sich gesendet hat – und damit sowohl von der Geschädigten als auch von den anderen Patientinnen geschilderte Verhaltensweisen zugegeben. Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2017 bestritt er hingegen jegliche sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten. Am 15. November 2019 sagte er aus, an einen Zungenkuss könne er sich nicht mehr erinnern. Diese – bezüglich des Kerngeschehens höchst widersprüchlichen Angaben – sind unglaubhaft. Hinzu kommt, dass er die Anschuldigungen pauschal bestritten hat und immer wieder zu Protokoll gab, das Geschilderte sei «in seiner Wahrnehmung» «in seiner Wahrheit» nicht so gewesen. Auf diese Formulierungen angesprochen, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er könne nicht sagen, was in der Geschädigten vorgehe. Er könne nur sagen, was er erlebt habe und was er als wahr und nicht wahr empfinde. Er könne nur aus seiner Sicht sprechen. Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, dass er in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe seine Unschuld nicht stärker beteuerte, sondern stattdessen auf die genannten diffusen Formulierungen zurückgriff. Wenig überzeugend ist dabei die vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Erklärung (OGer AS 241), er habe aus Anstand und Respekt nicht geradeheraus sagen wollen, die Geschädigte habe gelogen. In der Annahme, man werde wider besseres Wissen fälschlicherweise von jemandem derartiger Delikte bezichtigt, wird man kaum mit der Wortwahl noch Rücksicht auf die Anschuldigende nehmen.
Insgesamt ist somit auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
2.1.1 Die Vorinstanz gelangte mit folgender Begründung zu einem Freispruch (US 27):
Gemäss dem Beweisergebnis sei erstellt, dass die Geschädigte bereits vor der hier zu beurteilenden Therapiephase zwei Mal während längerer Zeit beim Beschuldigten in Behandlung gewesen sei: Das erste Mal im Jahr 2006 für ca. 10 Termine und das zweite Mal von August 2009 bis Dezember 2010 für mindestens 31 Termine. Erstellt sei des Weiteren, dass es bereits während dieser beiden ersten Phasen zu sexuellen Handlungen gekommen sei (u.a. Zungenküsse, Berührungen im Intimbereich auch mit dem Mund, Entblössen des Glieds vor der Geschädigten) und dass die Geschädigte zumindest während der ersten Phase in den Beschuldigten verliebt gewesen sei. Trotz dieser Vorgeschichte habe sich die Geschädigte im Juni 2014 erneut zum Beschuldigten in Behandlung begeben. In diesem Moment habe ihr bewusst sein müssen, dass es – wie in den bisherigen Therapiestunden – erneut zu sexuellen Handlungen kommen könne/werde. Dennoch sei sie wieder zum Beschuldigten gegangen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Geschädigte im Juni 2014 nicht mehr in den Beschuldigten verliebt gewesen sei, zumal die letzte Behandlung rund vier Jahre zurückgelegen sei und dazwischen gemäss den Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten kein enger Kontakt zwischen ihnen bestanden habe. Der Entschluss, sich erneut zum Beschuldigten in Behandlung zu begeben im Wissen darum, dass es bisher bei dieser Gelegenheit zu sexuellen Kontakten gekommen sei, habe somit dem freien Willen der Geschädigten entsprochen. Für eine uneingeschränkte Willensbildung und -betätigung seitens der Geschädigten spreche auch, dass sie die Behandlung beim Beschuldigten umgehend abgebrochen habe, als es ihr zu viel geworden sei. Mithin habe bei der Geschädigten (zumindest in der hier zu beurteilenden dritten Phase vom 9.6.2014 bis am 10.7.2014) keine Zwangslage im Sinne des Gesetzes vorgelegen. Der objektive Tatbestand des Art. 193 Abs. 1 StGB sei damit nicht erfüllt und der Beschuldigte sei vom Vorhalt des mehrfachen Ausnützens einer Notlage zum Nachteil von E.___ gemäss Anklageschrift Ziffer 1.a freizusprechen.
2.1.2 Diese Überlegung der Vorinstanz greift zu kurz, mit zumindest gleicher Berechtigung könnte man die Rückkehr der Geschädigten zum Beschuldigten geradezu als Zeichen einer Abhängigkeit sehen (vgl. oben dargelegter BGE 131 IV 114). Die Frage des Abhängigkeitsverhältnisses kann jedenfalls nicht allein von der Situation bei Wiederaufnahme der Therapie abhängig gemacht werden. Die Geschädigte durfte trotz der gemachten Erfahrungen davon ausgehen, der Beschuldigte werde seine Therapie fachgerecht durchführen. Zudem waren die sexuellen Handlungen während der vorliegend angeklagten dritten Phase im Sommer 2014 deutlich schwerwiegender als in den beiden Behandlungsphasen zuvor. Entscheidend ist mithin auch in diesem Fall, ob bei Vornahme der sexuellen Handlungen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB bestand und dieses vom Beschuldigten ausgenutzt wurde, wobei bei dieser Beurteilung die Vorgeschichte durchaus mit einzubeziehen ist.
2.2 In Bezug auf die Umstände der sexuellen Handlungen, namentlich in der dritten Phase, hat die Geschädigte, deren Name in den Unterlagen des Beschuldigten gefunden worden war und die nicht von sich aus Anzeige erstattet hat, folgende relevante Aussagen gemacht: Am 19. April 2016 (AS 85 ff.): Der Beschuldigte habe die Grenzen effektiv überschritten. Er habe bei ihr Craniosacral-Therapie und Lymph-Drainage gemacht. Es seien jeweils so «Zehner-Pakete» gewesen, wenn die Beschwerden akut gewesen seien. Es sei über die Krankenkasse gelaufen. Sie sei vor rund zwei Jahren nicht mehr zum Beschuldigten gegangen, weil es ihr zu viel geworden sei, es habe sich verändert und für sie nicht mehr gestimmt. Sie habe ihn schon ein paar Mal gewarnt gehabt. Sie habe ihn damals unter «Carissimo» in ihren Kontakten gespeichert gehabt. (Auf die Frage nach ihrem Verhältnis) Sicher sei er auf der einen Seite ihr Therapeut gewesen, auf der anderen Seite seien da aber auch Gefühle gewesen. «Wenn Sie Durst haben, sagen Sie auch nicht nein, wenn Ihnen jemand ein Glas Wasser anbietet.» Beim ersten Mal habe sie mit der Zeit Gefühle entwickelt. Bei der zweiten Therapie habe er sie vor seiner Frau auf den Mund geküsst und sei viel aggressiver gewesen. Sie habe das dann abgebrochen. Als sie beim dritten Mal zu ihm in Behandlung gegangen sei, sei er noch ganz anders gewesen. Er habe ihr dann Nacktfotos geschickt und SMS, sie solle seine Domina sein. Sie habe dann gefunden, dass das nicht mehr das sei, was sie wolle. Sie habe ihm sicher auch gesagt, dass dies eine heikle Geschichte sei. Sie habe einfach gespürt, dass er sich verändert gehabt habe. Er sei hemmungslos geworden. Er habe auch von privaten Problemen erzählt und sei sicher unter Druck gewesen. Es sei so eine Gratwanderung gewesen zwischen Abhängigkeit und einer Freundschaft/Bekanntschaft. Sie habe sicher ein dickeres Fell als andere Patientinnen. Es wäre ihr auch nie in den Sinn gekommen, ihn anzuzeigen. Sie sei ja selbst wieder zu ihm gegangen und habe Hilfe geholt. Sie habe ihm mehrfach gesagt, dass er irgendwann «drin landen» werde. Es sei wie nicht mehr getrennt gewesen zwischen Patient und Freundschaft. Es sei für sie klar gewesen, dass er eine Grenze überschritten habe. Aber sie habe ja auch mitgemacht und hätte ihn sicher nie angezeigt. Sie habe ihm auch gesagt, er solle seine Dienste doch als Callboy anbieten und werde dann noch dafür bezahlt und rechne es nicht über die Krankenkasse ab. Dann hätte er nun auch keine Anklage am Hals. Sie habe aber gefunden, es sei in ihrer Verantwortung gewesen, «Stopp» zu sagen. Sie sei ja stark genug. Er sei ein Meister der Manipulation, höre zu und zeige Verständnis. Es sei einfach eine Abhängigkeit. Da könne man noch viele Psychiater fragen, warum es so sei. Es sei halt ein Dilemma. Sie habe halt gedacht, sie sage es ihm dann schon, wenn es genug sei. Für sie sei das ein Abschnitt in ihrem Leben gewesen. Sie habe aber auch für sich und ihr Handeln die Verantwortung übernommen. Sie habe sich sicher verliebt, sie hätten aber keine Affäre gehabt, sondern sich nur in der Praxis getroffen. Sie habe sich nicht abhängig gefühlt. Sie sei dahin gegangen, weil er ihr gesundheitlich schon geholfen habe. Irgendwann sei es aber ausgeartet und dann habe sie aufgehört. Er habe diese Domina-Spiele gewollt und das habe ihr nicht mehr gepasst. Im Nachhinein gesehen habe er sie wie «zöiklet», wie weit er gehen könne, wie lange er brauche, bis sie darauf einsteige. Wenn man in einer seelischen Not sei, sage man vielleicht eher nichts. Sie habe ihm immer gesagt, das sei eine Gratwanderung, wenn er das mit anderen Frauen mache. Irgendwann sei es halt so gewesen, dass er ihr den Penis in den Mund gesteckt habe. Er würde sagen, das gehöre zur Therapie und sie habe es auch gewollt. Mit seinem Beruf hätte er sicher eine Grenze einhalten müssen und diese habe er überschritten, vielleicht auch nur ein wenig. Sie habe ihm gesagt, das sei nicht normal, sie könne aber damit umgehen. Er müsse aber bei anderen Frauen aufpassen, wenn er das mache. (Auf Frage) Zuletzt sei sie auf der Seite gelegen und sei massiert worden. Sie habe ja die Augen geschlossen gehabt und schöne Musik sei gelaufen. Und plötzlich sei das dann so gewesen (Anmerkung: er habe ihr den Penis in den Mund gestossen). Sie habe sich erschrocken und gefragt, was das solle. Er habe gesagt, so komme sie auf andere Gedanken. Daraufhin sei sie nicht mehr zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf Frage) Sie wisse nicht, ob sie ihn gebissen habe. Nein, er sei nicht zum Samenerguss gekommen, der Penis sei schon erregt gewesen. Am Schluss sei es für sie eben nicht mehr in Ordnung gewesen und sie sei nicht mehr hingegangen. Es sei ja auch ein Stück weit in ihrer Verantwortung gewesen. Für sie sei es da nicht mehr hilfreich gewesen und nur noch für ihn eine Befriedigung. Sie habe nicht noch mehr Opfer werden und für seine Befriedigung sorgen müssen. Am Schluss sei er einfach hemmungsloser geworden und habe keine Tabus mehr gekannt. Wenn sie sexuelle Handlungen nicht gewollt habe, habe sie es ihm gesagt und er habe das akzeptiert. Er habe einfach ein «Kästchen» sein lassen müssen. (Auf Frage) Damit sei gemeint, sie habe sich nicht in ihn verlieben wollen, keine Leidenschaft entwickeln und nicht von ihm abhängig werden wollen. Er sei halt ein «Frauenflüsterer» gewesen, aber nicht zuverlässig, nicht greifbar. Viele Patientinnen hätten ihn angehimmelt, weil er ihnen das Gefühl gegeben habe, etwas Wertvolles zu sein. Eine sei ihm aber schon beim ersten Mal davongelaufen. Es habe sicher auch Frauen gegeben, die extrem abhängig von ihm gewesen seien. (Auf Frage) Er habe sie nie zu etwas aufgefordert. Mit seiner Frau habe sie eine sehr gute, herzliche Beziehung gehabt. Diese habe von dem Ganzen bis auf einen Kuss nichts mitbekommen. Sie wolle ihm mit ihrer Aussage sicher nicht ans Bein pinkeln. Aber die Frau, welche die Anzeige gemacht habe, sei sicher glaubwürdig. Er habe sicher Grenzen überschritten, es gehörten aber immer zwei dazu.
Gleich hat die Geschädigte auch am 8. Dezember 2016 ausgesagt (AS 260 ff.). Sie habe irgendwann schon Gefühle entwickelt: Wenn sich jemand so um einen kümmere und man seine ganze Geschichte auf den Tisch lege, gebe es halt schon eine spezielle Verbindung. Irgendwie sei dann aber der Punkt gekommen, an dem es geändert habe. Sie habe sich gesagt, schliesslich sei sie ja erwachsen. Wenn man mal Opfer gewesen sei, sei man es oft wieder. Vom ersten flüchtigen Kuss sei es über Berührungen gegangen, das sei über längere Zeit gegangen, und man baue ein Vertrauensverhältnis auf. Man habe jemanden, der einem zuhöre. Es sei noch akzeptabel gewesen. Wenn man in einer solche Lebensphase sei, greife man nach jedem Strohhalm. Er habe dann ausgereizt, wie weit er gehen könne. Er habe ihr ja auch gesagt, bei ihr sei es «mega» lang gegangen. Es habe dann Dimensionen angenommen, die nicht gut gewesen seien. (Auf Frage) Ja, es sei klar zu sexuellen Handlungen gekommen. Sie wolle aber klarstellen, dass sie das mit sich selbst vereinbart habe. Sie habe es einigen Personen erzählt und diese hätten gesagt, das sei zu viel. Aber sie habe ihn immer in Schutz genommen. In der dritten Phase habe er aber wie eine Barriere überschritten. Zuletzt hätten sie einmal Geschlechtsverkehr gehabt. Nur kurz, nichts Schönes. Am Anfang sei sie verwirrt gewesen, sei nicht «draus» gekommen. Schliesslich habe sie ihm geglaubt, dass es gut tue. Im Innersten habe sie aber gespürt, dass es nicht richtig sei. Es sei wie eine Abhängigkeit, ein Vertrauen. Es sei schwierig zu beschreiben; sie habe sicher gelernt, vorsichtiger zu sein. Etwas Brutales sei es nie gewesen. Sie sei beim dritten Mal zu ihm gegangen wegen der Schmerzen im Knie, nicht wegen der sexuellen Handlungen. Aber am Schluss sei es ihr zu viel geworden, sie habe nicht mehr einfach seine sexuellen Wünsche befriedigen wollen. (Auf Frage) Ja, sie sei sicher auch in den Beschuldigten verliebt gewesen. Er habe auch gesagt, er habe sie gern. Aber ob das gestimmt habe, wisse sie nicht. (Auf die Frage, weshalb es zu den sexuellen Kontakten gekommen sei) Es sei ein extremes Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe sich wahnsinnig auf sie einlassen können. Sie habe entspannen können. Man könne es nicht genau beschreiben. Er habe sich fürsorglich verhalten. Sie habe auch mal die schwache Frau sein können, da schmelze man wie Schokolade an der Sonne. (Auf Frage) Wenn der Beschuldigte nicht ihr Therapeut gewesen wäre, wäre es wohl kaum zu den sexuellen Handlungen gekommen. (Auf die Frage, warum sie ihn nicht angezeigt habe) Sie habe sich selbst schuldig gefühlt, ein schlechtes Gewissen gehabt. Sie habe ihn wohl immer wieder gewarnt und gespürt, dass sie nicht die Einzige sei. Er habe bei der Begrüssung auch andere Frauen auf den Mund geküsst. Sie sei damals verheiratet gewesen.
Gleiche Aussagen machte die Geschädigte am 11. Juni 2019 (AS 361 ff.). Sie habe dem Beschuldigten ihre lange schwere Familiengeschichte (mit Vergewaltigung) erzählt und habe auch starke Schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe eine wahnsinnige Begabung, mit Menschen umzugehen. Sie habe aber bald gespürt, dass er sexuelle Absichten habe. Er habe das aber abgestritten. Er habe dann angefangen, sich auszuziehen und sie zu küssen. Sie habe ihn darauf angesprochen, da sie sehr irritiert gewesen sei. Aber es sei dann halt so gewesen, es sei dann stimmig gewesen. Sie könne nicht sagen, er habe eine Abhängigkeit erschaffen, aber es sei schon darum gegangen, Gefühle zu entwickeln. Er habe ihr gesagt, er sei schon immer mit einem Bein in einer Grauzone gestanden und habe auch schon einmal Probleme gehabt. Da habe es Küsse, nach und nach auch Zungenküsse, gegeben. Wegen gebesserten Beschwerden habe sie dann bei ihm aufgehört. Bei der zweiten Phase sei sie zu ihm gegangen in der Hoffnung, er könne bei ihrer […]-Lähmung etwas lösen. Da sei eine grosse Sympathie gewesen, er sei fürsorglich gewesen, was ihr im Leben gefehlt habe. Da sei es zu Intimberührungen gekommen. Er habe aber immer noch gesagt, das sei nichts Sexuelles. Sie bilde sich das quasi ein. Es sei ihr dann wieder besser gegangen. Beim dritten Mal sei sie wieder wegen der Schmerzen zu ihm gegangen. Er habe ihr dann Bilder und Videos geschickt, sie sei geschockt gewesen. Irgendwann habe er dann gesagt, sie müsse sein Glied in den Mund nehmen, das tue ihr gut. Da habe sie es beendet. Sie habe es schon vorher einige Male beenden wollen, da habe er sie aber wieder um den Finger gewickelt. Sie sei ja eine erwachsene Frau und könne selber bestimmen. Sie habe es nie so krass gesehen. Klar dürfe das ein Therapeut nicht. Sie sei sich aber schon viel gewohnt gewesen, da sei das nichts Ausserordentliches mehr gewesen. Sie habe keinen Schaden davongetragen, sondern daraus etwas gelernt. Sie habe damit abgeschlossen und habe hier nur aus Solidarität ausgesagt. (Auf Frage) Es sei zu «Intimitäten abschlecken und mit den Fingern berühren» gekommen. Einmal sei er bei ihr eingedrungen, aber kein «vollführter Geschlechtsverkehr». Der Beschuldigte sei ihr sehr sympathisch gewesen, in der zweiten Phase sei sie auch recht verliebt gewesen in ihn. In der dritten Phase habe sie dann das Gefühl gehabt, das könne es nicht sein, und sie habe sich zurückgezogen. Er habe ja nie das Gefühl gehabt, mit ihr eine Beziehung anfangen zu wollen. Er habe aber schon gefunden, er habe Gefühle für sie.
2.3.1 Der Beschuldigte ist medizinischer Masseur und Craniosacral-Therapeut. Die von ihm angebotenen Behandlungen fallen demnach grundsätzlich grösstenteils unter die physischen Behandlungen, welche gemäss der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum je wesentlich die Entscheidungsfreiheit des Patienten der Patientin einschränken, zumal dadurch keine besondere psychische Verletzlichkeit und Intimität herbeigeführt verstärkt werde. Zu beachten ist aber, dass die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Beziehung zwischen Therapeut und Patient bei einer medizinischen Pflegebehandlung, namentlich der Physiotherapie, nicht geeignet sei, ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 193 StGB zu begründen (BGE 133 IV 49), lediglich eine Vermutung, jedoch keine fixe Regel statuiert. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch bei einer physischen Behandlung ein besonderes Vertrauensverhältnis und damit eine besondere psychische Verletzlichkeit und Intimität herbeigeführt worden ist, welche zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten der Patientin geführt hat.
In Bezug auf die Psychotherapie hat das Bundesgericht zur Frage des möglichen Abhängigkeitsverhältnisses folgendes ausgeführt (BGE 124 IV 13 E. 2.cc):
« In der Psychotherapie, die in der Regel in einer exklusiven Zweierbeziehung durchgeführt wird, vertrauen sie [die Patienten] sich einseitig und in einem Masse, wie es in Alltagsbeziehungen nicht üblich ist, mit all ihren Problemen, Sorgen und Schwächen den Behandelnden an und legen dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus entwickelt sich eine ausserordentlich intime Situation, die sich im Laufe einer Therapie meist verstärkt und in hohem Masse eine Verletzlichkeit des Patienten mit sich bringt. Denn im Verhältnis zum Therapeuten werden in dieser Situation eine ganze Reihe von Selbstschutzmechanismen, die im normalen Leben unverzichtbar sind, ausser Kraft gesetzt, sodass sich der Patient in gewissem Mass dem Therapeuten ausliefert. Dadurch entsteht eine starke Bindung, die mit intensiven Gefühlen von Idealisierung, Verliebtheit, Liebe, Wut und Hass verbunden sein kann. Charakteristisch für diese Bindung ist stets ein erhebliches Machtgefälle zwischen Therapeut und Patient und von daher ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis. Denn durch die Offenbarung von Intimitäten aus dem Leben der Patienten gewinnt der Therapeut einerseits kraft biographischer Kenntnisse, andererseits kraft methodischer und technischer Fachkenntnisse Macht über die Patienten. Jeder therapeutische Prozess bedeutet demzufolge für die Patienten auch einen Kontroll- und Autonomieverlust».
2.3.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er arbeite viel in der Psychosomatik. Die Craniosacral-Therapie sei eine Therapie, die in die Psychosomatik gehe. Auch in der medizinischen Massage werde Letztere nicht ausgeschlossen (Einvernahme vor Amtsgericht, AS 122, Zeilen 195 ff.). Damit betonte der Beschuldigte selber die ganzheitliche Behandlung der Patientinnen und insbesondere auch den psychosomatischen Anteil. Auch im Internet wird auf den ganzheitlichen Ansatz einer Craniosacral-Therapie hingewiesen (vgl. hierzu die Angaben des Luzerner Kantonsspitals unter: https://www.luks.ch/standorte/standort-wolhusen/therapien-physiotherapie-ergotherapie/leistungsangebot-therapien-wolhusen/craniosacral-therapie: «Die Craniosacral-Therapie ist ein Angebot der Komplementärmedizin. Die sanfte Körpertherapie erfasst und unterstützt den Menschen in seiner Gesamtheit: Körper und Geist kommen zur Ruhe – die Selbstregulation entfaltet sich. Sie unterstützt bei Beschwerden, Krankheit und in belastenden Lebenssituationen. Die Craniosacral-Therapie ist eine sanfte Körperarbeit, die den Menschen in seiner Ganzheit anspricht und sich am Gesunden orientiert.»).
Wenn die Verteidigung dagegen hält, der Beschuldigte sei ein Craniosacral-Therapeut und auch wenn er sich bemüht habe bzw. nach wie vor bemühe, seine Patientinnen und Patienten ganzheitlich zu sehen, mache ihn dies nicht zum Psychotherapeuten, weshalb schon aus diesem Grund eine Abhängigkeit zu verneinen sei (OGer AS 252 f.), so verfängt diese Argumentation aus folgenden Gründen nicht: Entscheidend ist nicht, wie der Beschuldigte sein Behandlungsangebot bezeichnete und über welche fachlichen Ausbildungen und Qualifikationen er verfügte, sondern vielmehr, was er in im Rahmen seiner Behandlungstätigkeit tatsächlich gemacht und sich angemasst hat. Die vom Beschuldigten verfolgte ganzheitliche Vorgehensweise beinhaltete, wie es der Gutachter in seinen Überlegungen zum Deliktsmechanismus zusammenfasste (AS 668), neben den reinen handwerklichen Arbeiten als Masseur eine «sehr grosse Nähe und Vertrautheit», die er «zu schaffen wusste» und wozu «ein Zuhören und ein intensives Besprechen diverser Lebensbelastungen und sehr privater Themen mit seinen Patientinnen» zählte. So gab der Beschuldigte denn auch zu, er habe seine Patientinnen auch über ihre Sexualität befragt (vgl. insbesondere OG AS 126). Es steht damit fest, dass seine Tätigkeit deutlich über die physische Massagebehandlung hinausging und der Beschuldigte in deren Rahmen eine Intimität herbeiführte, die gerade für psychotherapeutische Angebote kennzeichnend ist.
2.3.3 Aus den glaubhaften Aussagen der Geschädigten ergeben sich einige Hinweise auf eine allfällige Abhängigkeit im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung:
- «Wenn Sie Durst haben, sagen Sie auch nicht nein, wenn Ihnen jemand ein Glas Wasser anbietet.» - Der Beschuldigte sei ein Meister der Manipulation, höre zu und zeige Verständnis. Es sei einfach eine Abhängigkeit. - Sie sei da hingegangen, weil er ihr gesundheitlich schon geholfen habe. - Er sei halt ein «Frauenflüsterer» gewesen, aber nicht zuverlässig, nicht greifbar. - Wenn sich jemand so um einen kümmere und man seine ganze Geschichte auf den Tisch lege, gebe es halt schon eine spezielle Verbindung (gleich danach aber: Irgendwann sei dann aber der Punkt gekommen, an dem es sich geändert habe. Sie habe sich gesagt, schliesslich sei sie erwachsen). - Wenn man in einer solche Lebensphase sei, greife man nach jedem Strohhalm. - Es sei wie eine Abhängigkeit, ein Vertrauen. - Es sei ein extremes Vertrauensverhältnis gewesen. Er habe sich wahnsinnig auf sie einlassen können. Sie habe auch mal die schwache Frau sein können, da schmelze man wie Schokolade an der Sonne.
Andererseits gibt es auch viele Aussagen der Geschädigten, die gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Gesetzes sprechen:
- Sie habe ihm immer gesagt, es sei eine heikle Geschichte und er werde irgendwann «drin landen». - Sie habe sich gedacht, sie sage es ihm dann schon, wenn es genug sei. - Er habe einfach versucht, wie weit er gehen könne. Wenn sie sexuelle Handlungen nicht gewollt habe, habe sie ihm das gesagt und er habe das akzeptiert. - Er habe sie nie zu etwas aufgefordert. - Als er ihr dann den Penis in den Mund gesteckt habe, sei es für sie nicht mehr hilfreich gewesen und sie habe das abgebrochen. - In der dritten Phase habe er wie eine Barriere überschritten. - Am Schluss sei es ihr zu viel geworden, sie habe einfach nicht mehr seine sexuellen Wünsche befriedigen wollen. - Irgendwann habe er ihr gesagt, sie müsse seinen Penis in den Mund nehmen, das tue ihr gut. Da habe sie es beendet.
Bei der Beurteilung der «Abhängigkeit» ist kaum von Bedeutung, dass die Geschädigte selbst immer wieder betont hat, sie habe sich nicht abhängig gefühlt, sie habe selbst eine Mitverantwortung getragen, sie habe das mit sich selbst vereinbart und es brauche dazu immer zwei. Die Verantwortung für die Therapie lag einzig und alleine beim Beschuldigten und er hat mit seinem Verhalten die ihm dabei gesteckten Grenzen weit überschritten. Dass keine «Abhängigkeit» im Sinne des Gesetzes als nachgewiesen erachtet werden kann, hängt entscheidend davon ab, dass die Geschädigte die Behandlung aus eigenem Antrieb beendete, nachdem der Beschuldigte ihr den Penis in den Mund gesteckt hatte (rechtliche Würdigung dazu nachstehend) und sie damit bewies, dass sie die Behandlung ohne Weiteres abschliessen konnte, wenn von ihr gesteckte Grenzen überschritten wurden. Sie konnte auch mit Drittpersonen über die laufenden Ereignisse sprechen. Die Eigenbeschreibungen der Geschädigten lassen erkennen, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeit Grenzen setzen konnte (sie war sich auch klar bewusst, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten Grenzen überschritten hat) und sie war sich ja in der Tat bewusst, auf was sie sich mit der Wiederaufnahme der Therapie beim Beschuldigten einliess. Zudem handelte es sich um eine kurze Behandlungsdauer von nur rund einem Monat und dies nach einer dreieinhalbjährigen Pause. Ein hinreichend starkes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes, mithin eine Zwangslage, ist auch bei Mitberücksichtigung der verletzlichen Situation der Geschädigten zu verneinen, auch wenn es sich zweifellos um einen Grenzfall handelt. Bezüglich dieses Vorhaltes hat ein Freispruch zu ergehen.
2. Schändung (AKS Ziff. 2 lit. a)
2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und dem 10. Juli 2014, in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum Widerstand unfähige Geschädigte in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht, konkret indem er die auf der Seite liegende Geschädigte, welche die Augen geschlossen gehalten habe, massiert habe und mit seinem entblössten Glied gegen den Willen der Geschädigten in deren Mund eingedrungen sei. Die Geschädigte sei erschrocken und habe den Beschuldigten gefragt, was dies solle. Der Beschuldigte habe der Geschädigten geantwortet, sie komme so auf andere Gedanken. Der Beschuldigte habe der Geschädigten seinen Penis auch bei weiteren Therapiesitzungen gegen deren Willen in den Mund gesteckt.
2.2 Die Geschädigte äusserte sich diesbezüglich zusammengefasst wie folgt:
19. April 2016 (AS 092, Frage 26): Sie sei auf der Seite gelegen und massiert worden. Sie habe ja die Augen zu gehabt und es sei ja in der Regel schöne Musik gelaufen. Und plötzlich sei das dann so gewesen. Sie sei erschrocken und habe dann gefragt, was das solle. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie so auf andere Gedanken komme. Sie habe ihn dann schon gefragt, was das jetzt sei, aber er habe nichts gross darauf erwidert. Daraufhin sei sie nicht mehr zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf die Frage, was sie mit dem Mund gemacht habe) Sie wisse nicht, ob sie ihn gebissen habe. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen, der Penis sei aber erregt gewesen.
8. Dezember 2016 (AS 271 ff., Fragen 86 ff.): (Auf die Frage des Staatsanwalts nach der Situation, als der Beschuldigte ihr sein Glied zum ersten Mal in ihren Mund getan habe) Sie sei auf dem Schragen gelegen, irgendwie «mega» entspannt. Dann habe er plötzlich sein Glied in ihren Mund gestossen. Er habe gemeint, so komme sie auf andere Gedanken und das tue ihr gut. (Auf Nachfrage) Sie sei einfach überrascht gewesen. Sie sei entspannt gewesen und es sei sicher nicht am Anfang gewesen. Sie habe noch etwas geredet und da habe er ihr plötzlich sein Glied in den Mund gestossen. Sie glaube, die Themen seien dabei Ueli (ihr damals verstorbener Cousin) und die Trauerarbeit gewesen. Sie habe die Augen geschlossen gehabt und es sei sehr überraschend gewesen. (Auf Frage) Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe den Kopf schräg gehalten und er habe sie massiert. Sie sei da einfach mal erstaunt gewesen, es sei gegen Ende der Stunde gewesen. (Auf Frage) Sie sei gar nicht darauf vorbereitet gewesen, sonst habe sie ja gesehen, wenn er sich «schaurig erregt» habe. Das habe sich bei ihm abgezeichnet. (Auf Frage der Verteidigerin, ob der Beschuldigte ihr vorgängig den Mund geöffnet gehabt habe) Wenn man auf der Seite liege und entspannt sei, sei der Kiefer offen und die Augen seien geschlossen. Sein Glied sei steif gewesen.
11. Juni 2019 (AS 374): Er habe ihr den Penis einfach in den Mund gestossen und gemeint, das tue ihr jetzt gut.
2.3 Auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten kann auch diesbezüglich vollumfänglich abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass sie mit geschlossenen Augen während der Massage auf dem Behandlungstisch lag und der Beschuldigte ihr unvermittelt und überraschend seinen steifen Penis in den Mund gesteckt hat (eine Berührung ihres Mundes mit dem erigierten Penis hätte im Übrigen zur Qualifikation einer sexuellen Handlung ausgereicht). Es handelte sich dabei um eine deutliche Steigerung der vorherigen sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte an der Geschädigten vorgenommen hatte. Durch die Überraschung und die geschlossenen Augen war die Geschädigte im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Tatzeitpunkt widerstandsunfähig: Sie konnte sich gegen den völlig unerwarteten und für sie nicht sichtbaren sexuellen Angriff gar nicht wehren. Sie hat denn auch entsprechend überrascht und irritiert nachgefragt, worauf der Beschuldigte erwiderte, sie komme damit auf andere Gedanken und das tue ihr gut. Der objektive Tatbestand der Schändung ist damit erfüllt, es kann dazu auch auf die vergleichbaren Sachverhalte in den Bundesgerichtsentscheiden BGE 103 IV 165 und BGE 133 IV 49 verwiesen werden.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, sowohl hinsichtlich der sexuellen Handlung wie auch der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten. Er hat sich damit der Schändung schuldig gemacht. Allerdings ist von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen: Die Anklageschrift nennt nur hinsichtlich der erstmaligen Handlung Umstände der Wehrlosigkeit bei der Geschädigten. Bezüglich der weiteren Vorgänge wird nur in der Anklage ausgeführt, diese seien «gegen den Willen» der Geschädigten erfolgt.
IV. Delikte zum Nachteil von C.___
1. Mehrfaches Ausnützen einer Notlage (AKS Ziff. 1 lit. b)
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe in der Zeit zwischen 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 in [Ort 1], [Massagepraxis], als Masseur/Therapeut das intensive Vertrauensverhältnis, welches er durch gezielte sehr persönliche Fragen geschickt aufzubauen gewusst habe, sowie die Naivität von C.___ (nachfolgend: Privatklägerin), deren Abhängigkeit und Notlage ausgenutzt, und sie dadurch (d.h. bedingt durch den bewirkten Kontroll- und Autonomieverlust) dazu veranlasst, sexuelle Handlungen vorzunehmen sowie sexuelle Handlungen zu dulden, wobei die Zustimmung zur Aufnahme von sexuellen Handlungen durch das Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst gewesen sei.
Konkret habe sich die Privatklägerin in einer Notlage befunden, als sie sich zum Beschuldigten in Behandlung für Craniosacral-Therapie und klassische Massage begeben habe. Sie habe eine schwierige Kindheit und Jugend gehabt (ihre Mutter sei von ihrem Vater und einem weiteren Ehemann geschieden gewesen; die Privatklägerin sei als Kind von ihrer Mutter geschlagen worden). Sie habe wenig Sozialkontakte und familiäre Probleme gehabt. Im März 2013 sei der Mann der Privatklägerin operiert worden. Am […] sei die Trennung vom Ehemann gefolgt. Im […] 2014 hätten die Privatklägerin zudem Probleme mit ihrer Tochter belastet (Probleme nach der elterlichen Trennung). Im […] 2015 seien sodann Probleme mit dem Sohn gefolgt (Schulprobleme, Probleme nach der elterlichen Trennung). Zudem seien die Privatklägerin und ihre Familie finanziell nur knapp über die Runden gekommen. Hinzu seien massive gesundheitliche Probleme gekommen (Rückenprobleme [Blockaden zwischen Nacken und Steissbein], Migräne). Die Privatklägerin sei vom […] 2013 bis zum […] 2014 wegen der Rückenprobleme ([…]) bei Dr. med. G.___ in Behandlung gewesen. Weiter habe sie sich vom […] 2013 bis zum […] 2013 27 Mal in physiotherapeutische Behandlung beim Physiotherapeuten H.___ begeben. Zudem sei die Privatklägerin in der Zeit vom […] 2014 bis […] 2014 beim Chiropraktiker Dr. I.___ wegen ihres Rückens in Behandlung gewesen. Vom […] 2014 bis zum […] 2015 habe sie sich zu J.___ in die Psychotherapie begeben (25 Sitzungen), wobei multiple Belastungsfaktoren (Trennung vom Ehemann, Probleme betreffend Kindererziehung etc.) Themen bei den einzelnen Behandlungen gewesen seien.
Die Privatklägerin habe sich durch die Worte und die Art des Beschuldigten unter Druck gesetzt gefühlt, habe dem Beschuldigten vertraut und ihm sehr viel Privates erzählt. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin gewonnen, indem er sie aufgefordert habe zu erzählen, viel Verständnis für sie und ihre Situation gezeigt habe und fürsorglich gewesen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund ihrer schweren Situation auf den Beschuldigten bzw. seine Fürsorge angewiesen gewesen. Er sei sich der aussergewöhnlich schwachen Widerstandskräfte und der Unterlegenheit der Privatklägerin bewusst gewesen und habe dies gezielt ausgenutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Er habe sich einfühlsam und charmant gegeben und habe seine Übergriffe schleichend gestaltet, wobei die Intensität immer mehr zugenommen habe. Die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt, habe sich jedoch entgegen ihrem inneren Widerstand und nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten gefügt.
Konkret sei der Beschuldigte der Privatklägerin von ihrer Krankenkasse als Masseur bzw. Therapeut (für medizinische Massage und Craniosacral-Therapie) empfohlen worden. Weil die Rückenbeschwerden der Privatklägerin trotz ärztlicher und physiologischer Behandlung nicht besser geworden seien, habe sie sich ab dem 21. Juli 2014 zum Beschuldigten in Therapie begeben (48 Mal). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin Komplimente über ihr Aussehen gemacht. Als sie zum Beschuldigten gesagt habe, er sage dies sicher jeder Frau, habe er erwidert, dies sei nicht der Fall. Er könne sich dies wegen seiner Praxis auch gar nicht erlauben. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin auch sehr viel Privates von sich erzählt. Als die Privatklägerin zum ersten Mal zum Beschuldigten in Therapie gegangen sei, habe er sie gefragt, wie es ihr gehe. Er habe ihr vorgeschlagen, als erstes eine medizinische Massage zu machen. Hierzu habe sich die Privatklägerin bis auf die Unterwäsche ausziehen und auf den Bauch auf die Liege legen müssen. Der Beschuldigte habe sie sodann massiert. Nach der Massage sei die Privatklägerin auf dem Rücken auf der Liege gelegen. Der Beschuldigte sei sodann rittlings auf die Liege gesessen. Sie sei erschrocken und habe ihre Beine angezogen. Der Beschuldigte habe ihre Beine ergriffen und sie sich über seine eigenen Oberschenkel gelegt. Die Privatklägerin sei irritiert gewesen und der Beschuldigte habe erwidert: «Keine Angst, wir haben heute keinen Sex». Der Beschuldigte habe die Privatklägerin anlässlich dieser ersten Behandlung über ihre Situation zu Hause (Familie, Kind, Mann) und über ihre Sexualität ausgefragt. Er habe der Privatklägerin bereits anlässlich der ersten Therapiestunden gesagt, dass er sie gerne küssen würde. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt. Während den ersten Behandlungen habe er ihr drei Küsse auf die Wangen gegeben. Wenn es niemand anderes habe sehen können, seien jedoch schon bald Küsse auf den Mund gefolgt. Als die Privatklägerin dem Beschuldigten nach einiger Zeit ihre Gefühle für ihn offenbart habe, habe er erwidert, er habe sie gerne, aber er liebe seine Frau und seine Familie. Während den weiteren Behandlungen sei es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen, wobei die sexuellen Übergriffe immer intensiver und häufiger geworden seien. Anfänglich habe der Beschuldigte die Zehen der Privatklägerin in den Mund genommen und daran gesaugt. Zudem habe er seine Massagen so gestaltet, dass diese in sexuelle Handlungen übergeflossen seien. Mit der Zeit habe er der Privatklägerin anlässlich manchen Behandlungen nach der Massage die Unterhose ausgezogen, mit seinen Händen ihre Beine (hochgefahren bis zu ihrem Intimbereich) und ihren Intimbereich berührt. Zudem habe der Beschuldigte die Beine der Privatklägerin geküsst und sie auch oral an ihrem Intimbereich berührt. Einmal, als der Beschuldigte die Privatklägerin im Intimbereich berührt habe, habe sie sich mit den Fersen weggeschoben. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin darüber hinaus einmal gefragt, ob sie ihm einen blasen möchte. Die Privatklägerin habe dies nicht gewollt. Nach mehrmaligem Fragen und Auffordern habe sie sich so unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie den Beschuldigten entgegen ihrem inneren Willen mehrmals oral befriedigt habe (mind. einmal bis zum Samenerguss). Zudem habe der Beschuldigte das Gesäss und den Analbereich der Privatklägerin berührt. Einmal (mutmasslich am 30.6.2015, vgl. SMS mit den Worten «ich habe offensichtlich eine Verletzung, hellrotes» der Privatklägerin an den Beschuldigten) habe der Beschuldigte die Privatklägerin vaginal so grob berührt, dass diese danach Schmierblutungen gehabt habe.
Weiter sei es vorgekommen, dass die Privatklägerin bei einer Massage die Augen geöffnet und erkannt habe, dass der Beschuldigte keine Hose getragen die Hose geöffnet gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich selber befriedigt, während die Privatklägerin auf der Liege gelegen sei. Ein weiteres Mal sei es vorgekommen, dass er der Privatklägerin sein Glied ins Gesicht gehalten habe. Zudem habe er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr vollzogen. Die Privatklägerin sei dem Beschuldigten anfänglich ausgewichen und habe ihm gesagt, sie verhüte nicht mehr. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin gesagt, dass sie nicht Angst haben müsse, er sei gesund. Als der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen gehabt habe, habe die Privatklägerin einmal anschliessend die «Pille danach» nehmen müssen. Der Beschuldigte habe sich an den Kosten beteiligt.
1.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung kann erneut auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 30 ff., insbesondere US 36 bis 39, verwiesen werden: Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen im Gegensatz zu den grossteils bestreitenden Angaben des Beschuldigten angesichts vieler Realkennzeichen als überaus glaubhaft. Sie werden erhärtet durch die zahlreichen weiteren Aussagen von Patientinnen in den Akten, welche ähnliches, Grenzen überschreitendes Verhalten des Beschuldigten darlegen. Der Beschuldigte räumte nach anfänglichem vollständigem Bestreiten ein, sie hätten nach einer Behandlung noch gekuschelt und es sei zu sexuellen Handlungen gekommen. Sie hätten auch Geschlechtsverkehr gehabt und die Privatklägerin habe in der Folge die «Pille danach» holen müssen. Auch vor Obergericht blieb er dabei: Es habe einmal im Anschluss an eine Behandlungssitzung einen Geschlechtsverkehr mit der Privaklägerin gegeben, dieser sei «sehr einvernehmlich» gewesen (OGer AS 240 f.). Alle anderen sexuellen Handlungen bestritt der Beschuldigte weiterhin. Die Privatklägerin habe immer einen sehr unsicheren und «verschüpften» Eindruck gemacht und er habe ihr gesagt, sie sei gut so, wie sie sei. Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage ist damit erstellt.
1.3.1 Zu den konkreten Umständen der sexuellen Handlungen gab die Privatklägerin zusammengefasst an:
Januar 2016 (AS 043 ff.): Sie sage aus, um zu verhindern, dass es anderen Frauen beim Beschuldigten gleich gehe wie ihr. Sie habe dem Beschuldigten einmal geschrieben, er nehme sich, was er wolle, völlig rücksichtslos. Der Beschuldigte sei ihr Masseur/Therapeut gewesen und habe ihr Vertrauen total missbraucht und für seine Zwecke ausgenutzt. Er habe sehr grosse Menschenkenntnisse und wisse schnell alles über einen. Er gebe sich sehr einfühlsam und charmant, mache Komplimente. Er sei extrem berechnend. Sie sei in die Behandlung gegangen, weil sie massive Rückenbeschwerden gehabt habe. Nichts habe geholfen. Das erste Mal sei sie am Montag nach dem 5. Juli 2014 zum Beschuldigten gegangen und das letzte Mal am 18. Dezember 2015. Die letzten zwei Behandlungen seien normal gewesen. Einzig habe der Beschuldigte sie während der Behandlung gefragt, ob sie ihm eins blasen möchte. Aber sonst habe er damals nichts gemacht, was nicht in die Praxis gehöre. Massage und Sexuelles seien bei ihm immer ineinandergeflossen. Sie wisse nicht, warum sie gewisse Sachen zugelassen habe. Sie habe nie nein sagen können. Es sei ihr nicht klar, warum. Es habe sehr früh angefangen, dass etwas passiert sei. Wenn es jemand gesehen habe, habe er ihr drei Küsschen auf die Wangen gegeben. Wenn es niemand gesehen habe, habe er sie auf den Mund geküsst. Sie sei bei dem Kuss auf den Mund verwirrt gewesen: Sie habe auf seine Frage «nein» gesagt, dann sei es trotzdem so weit gekommen. Sie wisse nicht, warum. Klar sei es schön, wenn jemand einem Zuwendung gebe. Der erste Übergriff habe noch im Juli 2014 stattgefunden. Sie habe sich bis auf die Unterwäsche ausziehen müssen. Sie habe sich auf den Bauch auf die Liege gelegt und er habe ihr den Rücken/das Becken massiert. Sie habe sich dann auf den Rücken gedreht und sei liegen geblieben. Er habe sich zwischen ihre Beine auf die Liege gesetzt. Seine Beine seien neben der Liege heruntergehangen. Er habe dann ihre Beine genommen und sie auf seine Oberschenkel gelegt. Er habe dann zu ihr gesagt «keine Angst, wir haben keinen Sex». Danach habe er ihr Fragen gestellt. Eine Frage sei gewesen, wie ihr Sexualleben sei. Als Therapeut sei er wirklich sehr gut gewesen. Er habe ihr wirklich geholfen, was den Rücken anbelange. Deswegen sei sie wohl trotzdem wieder zu ihm gegangen. Irgendeinmal habe er sie an den Füssen geküsst. Danach sei es weiter die Beine hoch gegangen. Er habe sie an ihrem Intimbereich angefasst. Er habe mit seiner Hand unter ihre Unterhose gefasst und sie äusserlich am Intimbereich berührt, vaginal. Anal sei es dann irgendwann auch dazu gekommen. Dabei habe sie sich immer auf der Liege liegend befunden, je nachdem auf dem Rücken Bauch. Mit der Zeit habe er ihr die Unterhosen ausgezogen nach der Massage. Danach habe er sie wieder berührt. Er habe sie auch oral berührt am Intimbereich. Sie wisse noch, dass sie sich einmal davongeschoben habe mit ihren Fersen. Sie sei dabei auf dem Rücken gelegen. Klar habe sie es zum Teil auch genossen. Sie wisse nicht mehr genau, wann was passiert sei, es sei ja schon lange her. Mit der Zeit sei er auch grob geworden. Danach habe sie eine Art Blutungen gehabt ein paar Tage lang. Er habe dann gesagt, es tue ihm leid. Es sei wenige Male zum Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Sie habe sich immer ziemlich passiv verhalten. Zuerst sei sie ihm ausgewichen, da sie ja nicht mehr verhüte. Er habe dann gesagt, sie solle keine Angst haben, er sei ja gesund. Einmal habe er nach dem Geschlechtsverkehr gesagt «Scheisse» und sie habe die «Pille danach» holen müssen. Er habe die Hälfte bezahlt. Er habe sie dazu aufgefordert, dass sie ihm eins blasen solle. Dies sei ihr sehr unangenehm gewesen. Sie habe dies nie gerne gemacht. Sie habe es aber dann doch ein paar Mal gemacht. Einmal bis zum Ende, aber die anderen Male nicht. Ihre Gefühle bei den Übergriffen seien gemischt gewesen. Es sei einerseits angenehm gewesen, sie sei ja alleine gewesen und habe von niemandem Nähe gehabt. Im Prinzip verstehe sie sich nicht, warum sie nicht gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Aber sie könne grundsätzlich nie sagen, was sie wolle und was nicht. Sie habe sich bei den Übergriffen quasi dankbar annehmend verhalten. Wie man einen Hund füttere, so dankbar. Einmal sei er anal in sie eingedrungen und habe sie dabei verletzt. Sie habe danach lange Schmerzen gehabt und habe auch geblutet. Sie sei eher passiv gewesen. Er habe bestimmt, wann was passiere. Wenn er sie etwas gefragt habe, zum Beispiel «nimm meinen Schwanz in den Mund», habe sie einfach nicht reagiert. Sie habe sich passiv gewehrt, indem sie einfach nichts gesagt habe. Nach den Übergriffen habe sie immer eine Art schlechtes Gewissen gehabt, weil sie irgendwo schon gewusst habe, dass es nicht richtig sei. Sie habe es als fragwürdige Affäre angeschaut und nicht als Übergriff. Er habe ihr das alles immer schöngeredet: Sie nehme ja niemandem etwas weg und solle es geniessen. Sie sei ihm hörig gewesen Sie habe wohl «einen Flick weg» und könne sich das nicht erklären, dass sie fast nie etwas gesagt habe. Sie sei psychisch instabil, seit sie klein gewesen sei. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt. Sie trage einen grossen Rucksack mit sich herum, habe massive Magen- und Rückenschmerzen. Dies sei ein Dauerzustand von ihr. Sie habe darüber mit ihrem Psychologen, ihrer Homöopathin und dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe dem Beschuldigten extrem vertraut. Er habe alles von ihr gewusst. Ja, der Beschuldigte habe ihre psychische Instabilität schamlos ausgenutzt. Sie sei abhängig von ihm gewesen. Sie sei ihm sozusagen hörig gewesen. Er sei der einzige Mensch gewesen, der ihren Rücken habe in Ordnung bringen können. Sie stelle sich seit diesen Vorfällen massiv in Frage und habe eine Art Identitätskrise. Es werde ihr immer mehr bewusst, dass der Beschuldigte sie manipuliert habe. Er habe alles richtig vorbereitet und für sich ausgelegt.
19. Januar 2017 (AS 291 ff.): Die Privatklägerin bestätigte ihre Erstaussagen. Sie habe den Eindruck gehabt, seine Behandlung bringe etwas gegen die Schmerzen. Der Beschuldigte habe ihr viele Fragen gestellt, sie über ihr Leben und ihre Lebenssituation ausgefragt, teilweise komische Fragen. Aber Rückenweh könne ja auch von daher kommen. Nach der Massage habe sie sich auf den Rücken gelegt und er habe sich rittlings auf die Liege gesetzt. Dann habe er ihre Beine rechts und links von sich genommen. Er habe dann gesagt «keine Angst, wir haben heute keinen Sex». Das habe sie verwirrt. Er habe sie auch nach ihrer Sexualität gefragt. Sie habe da Probleme mit ihrem Mann gehabt, ihrem Rücken, Schulprobleme des Sohnes. Der Beschuldigte habe ihr schon früh Komplimente gemacht über ihre schönen Augen, ihr Aussehen. Sie sei seit 1991 verheiratet, sie habe ihren Mann nie betrogen. Das sei für sie undenkbar gewesen. Sie verstehe nicht, warum sie das zugelassen habe. Es entspreche nicht ihren Wertvorstellungen, es spreche völlig gegen das, was sie sei. Es falle ihr auch unendlich schwer, darüber zu sprechen. Sie habe in dieser Zeit, als sie beim Beschuldigten begonnen habe, zwischen dem Nacken und dem Steissbein eine totale Blockade gehabt. Sie habe nicht aufstehen und nicht sitzen können und habe auch Migräne gehabt. Bei einer Massage sei es irgendeinmal dann näher zur Schamgegend gegangen. Das sei so ineinander hineingeflossen. Das eine andere Mal habe es gegeben, dass sie die Augen geöffnet habe und er neben ihr gestanden sei und unten nichts angehabt habe. Einmal habe er überraschend seinen Penis anal eingesteckt. Es sei zu Oralverkehr gekommen. Bei den ersten paar Malen habe er einfach gesagt, er wolle sie küssen. Irgendeinmal sei es dann dazu gekommen. Zur Begrüssung, zum Adieu sagen. Zuerst seien es Küsse auf den Mund gewesen, später am Hals. Er habe sie sehr oft im Intimbereich vaginal berührt. Sie wisse ja nicht, was alles zu einer Cranio-Behandlung zur Massage gehöre. Sie habe das eine andere Mal Blutungen gehabt nach einer Therapie. Sie habe auch Schmerzen in der Vagina und Bauchschmerzen gehabt. Es habe sich wie aufgeschürft angefühlt. Sie habe sich gefragt, ob er die Faust gebraucht habe was. Sie könne sich an ein Mal Geschlechtsverkehr erinnern. Danach habe sie die «Pille danach» holen müssen. Er habe die Hälfte der Kosten übernommen. Man könne Druck auch auf subtile Art ausdrücken, indem man sage, ich hätte gern, würdest du nicht. Und aufgrund von dem sei es mal dazu gekommen, das eine Mal, als sie ihn oral befriedigt habe. Es sei jedes dritte vierte Mal zu sexuellen Handlungen gekommen. Es sei zu 99 % auf seine Initiative und zu 1 % auf ihre Initiative hin zu den sexuellen Handlungen gekommen. Es sei für sie wie ein anderes Leben gewesen. Sie könne sich auch nicht erklären, warum sie nach dem ersten Vorfall, bei dem es zu sexuellem Kontakt gekommen sei, weiterhin zum Beschuldigten gegangen sei. Weil sie so alleine gewesen sei, auch von der Familie her. Die ganzen Probleme, sie habe auch keine Sozialkontakte gehabt. Sie sei so alleine gewesen und er jemand, der sie verstanden habe, es sei irgendwie ein Vertrauensverhältnis da gewesen. Aufgehört habe sie erst nach dem Anruf der Polizei anfangs 2016. Er sei der erste gewesen, der habe machen können, dass die verdammten Schmerzen besser [erträglich] gewesen seien aufgehört hätten. Am Anfang habe sie Gefühle für den Beschuldigten gehabt. Sie habe gemeint gehabt, sie habe sich in ihn verliebt. Er habe gemeint, er habe sie zwar gerne, aber er liebe seine Familie und seine Kinder. Er sei mit der Zunge in ihrem Intimbereich gewesen. Der Beschuldigte habe sich während einer Therapiestunde auch das eine andere Mal selber befriedigt. Das habe sie gesehen, wenn sie mal die Augen geöffnet habe. Der Beschuldigte wisse aufgrund seiner vielen Fragen alles von ihr, die Familienprobleme, Geldprobleme, Schuldprobleme, Kinderprobleme. Er habe ihre körperliche und psychische Not missbraucht. Er habe sie manipuliert, sei aber ein wirklich guter Therapeut.
11. Juni 2019 (AS 342 ff.): Die Privatklägerin bestätigte erneut ihre bisherigen Aussagen. Sie habe seit Sommer 2013 Rückenbeschwerden gehabt, die immer schlimmer geworden seien. Sie habe dann insgesamt vier Zyklen «Physio» gehabt. Von Anfang 2014 bis Ende Juni 2014 sei sie zum Chiropraktiker gegangen, doch auch das habe nicht geholfen. Im Juni 2014 sei zwischen Hals und Gesäss alles steif gewesen, sie habe sich nicht mehr ohne Schmerzen bewegen können. Da sei sie anfangs Juli 2014 zum Beschuldigten gegangen. Bei bzw. nach der ersten Behandlung sei der Beschuldigte rittlings auf die Liege gesessen. Er habe dann ihre Beine genommen und sich diese links und rechts auf die Oberschenkel gelegt. Sie sei dann wohl so irritiert gewesen und habe komisch geschaut, dass er zu ihr gesagt habe «keine Angst, wir haben heute keinen Sex». Das habe sie komplett verwirrt. Bei der ersten Behandlung habe er sie über ihre Situation zuhause ausgefragt, über Familie, Kind, Mann. Es sei auch um ihre Sexualität gegangen. Sie habe nichts Böses dabei gedacht. Sie habe ihm ihr ganzes Leben hingelegt. Der Beschuldigte habe es dann so dargestellt, als hätten die Rückenprobleme mit ihrem Mann zu tun. Er habe dann auch von sich erzählt. Der Beschuldigte habe ihr Komplimente gemacht. Er habe gesagt, sie habe schöne Augen und einen schönen Hintern. Sie habe dann gesagt, das sage er ja sowieso zu jeder Frau. Er habe das bestritten mit dem Hinweis, das könne er sich wegen seiner Praxis gar nicht leisten. Im Juli 2014 sei erschwerend hinzugekommen, dass sie oft alleine gewesen sei mit den Kindern. Sie habe wenig Sozialkontakte gehabt. Zwischen ihr und dem Beschuldigten sei eine Vertrautheit gewesen. Zwischendrin sei es auch eine Verliebtheit gewesen. Ernst genommen zu werden, bestärkt zu werden. Dass man einmal etwas richtig mache, dass man nicht immer alles nur falsch mache. Verständnis. Das sei das Hauptwort. Sie habe sich damals total alleine gefühlt. Sie habe mit dem Beschuldigten einmal über ihre Gefühle gesprochen. Er habe gesagt, er habe sie gern, aber seine Frau und seine Familie liebe er. Die sexuellen Handlungen hätten so angefangen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle sie küssen. Sie habe dann gefunden, das gehe nicht. Während der Therapie habe sie die Augen immer geschlossen gehabt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe gemerkt, dass er an ihren Füssen Fussreflexzonen gemacht habe. Sie habe dann gemerkt, dass ihr Füsse nass geworden seien. Sie habe gemerkt, dass er ihre Zehen in den Mund genommen, daran gesaugt habe, mit den Händen an ihren Innenbeinen rauf gegangen sei. Irgendwann habe er ihr die Unterhose runtergezogen. Er habe sie mit seinen Händen überall an ihrer Intimzone angefasst. Dies sei verschieden gewesen. Mit Küssen an den Innenbeinen hoch bis auch zum Intimbereich. Überall. Mit den Händen und der Zunge. Sie habe zu den sexuellen Handlungen nicht ja gesagt, aber auch nicht nein. Sie habe nichts gesagt. Sie wisse, sie habe gesagt, es sei zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei sich aber nicht sicher, ob es wirklich Geschlechtsverkehr im Sinne von Eindringen gewesen sei. Weil sie habe schon lange nicht mehr verhütet. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie das zugelassen hätte. Sie habe im Kopf, dass er an sie onaniert habe und dann gesagt habe «scheisse». Dann sei sie die «Pille danach» holen gegangen. Einmal sei er ganz grob gewesen, sie habe dann Schmerzen gehabt. Ihrem Partner hätte sie da sofort gesagt: «Stopp, so nicht.» Aber beim Beschuldigten habe sie es weder gesagt noch gemacht. Sie habe es mit Ignorieren versucht. (Auf die Frage, warum sie trotz der sexuellen Handlungen weiter zum Beschuldigten in Behandlung gegangen sei) Weil sie gemerkt habe, dass es ihr helfe. Sie habe einen Unterschied gemerkt zwischen dem Anfang und Ende der Stunde. Sie habe es für sich so zurecht gelegt, dass dies halt seine Art sei. Beim Chiropraktor habe sie nur Schmerzen gehabt und nichts habe geholfen. Für sie sei der Rücken wichtiger gewesen als alles andere.
1.4.1 Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin enthalten zahlreiche Hinweise auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses:
- Der Beschuldigte habe ihr Vertrauen total missbraucht und für seine Zwecke ausgenutzt. Er habe sehr grosse Menschenkenntnisse und wisse schnell alles über einen. Er gebe sich einfühlsam und charmant, mache Komplimente. Er sei extrem berechnend. - Sie sei in die Behandlung gegangen, weil sie massive Rückenschmerzen gehabt habe, nichts habe geholfen. - Massage und Sexuelles seien bei ihm immer ineinandergeflossen. Sie wisse nicht, warum sie gewisse Sachen zugelassen habe. Sie habe nie «nein» sagen können. Klar sei es schön, wenn jemand einem Zuwendung gebe. - Als Therapeut sei er wirklich sehr gut gewesen, er habe ihr wirklich geholfen, was den Rücken anbelange. Deshalb sei sie wohl trotzdem wieder zu ihm gegangen. - Ihre Gefühle bei den Übergriffen seien gemischt gewesen. Es sei einerseits angenehm gewesen, sie sei ja alleine gewesen und habe von jemandem Nähe gehabt. Im Prinzip verstehe sie aber nicht, warum sie nicht gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Aber sie könne grundsätzlich nie sagen, was sie wolle und was nicht. - Er habe ihr das immer schöngeredet: Sie nehme ja niemandem etwas weg und solle es geniessen. Sie sei ihm hörig gewesen. Sie habe wohl einen Flick weg und könne sich das nicht erklären, dass sie fast nie etwas gesagt habe. Sie sei psychisch instabil, seit sie klein gewesen sei. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt. Sie trage einen grossen Rucksack mit sich herum, habe massive Magen- und Rückenschmerzen. - Sie habe dem Beschuldigten extrem vertraut. Dieser habe alles von ihr gewusst. Er habe ihre psychische Instabilität schamlos ausgenutzt. Sie sei abhängig von ihm gewesen. - Er sei der einzige Mensch gewesen, der ihren Rücken habe in Ordnung bringen können. - Sie stelle sich seit diesen Vorfällen massiv in Frage und habe eine Art Identitätskrise. Es werde ihr immer mehr bewusst, dass der Beschuldigte sie manipuliert habe. Er habe alles richtig vorbereitet und für sich ausgelegt. - Der Beschuldigte habe ihr viele Fragen gestellt, sie über ihr Leben und ihre Lebenssituation ausgefragt. Aber Rückenweh könne ja auch von daher kommen. - Sie verstehe nicht, warum sie das zugelassen habe. Es entspreche nicht ihren Wertvorstellungen und spreche völlig gegen alles, was sie sei. - Sie könne sich auch nicht erklären, warum sie nach dem ersten Vorfall, bei dem es zu sexuellem Kontakt gekommen sei, weiterhin zum Beschuldigten gegangen sei. Weil sie so alleine gewesen sei, auch von der Familie her. Die ganzen Probleme, sie habe auch keine Sozialkontakte gehabt. Sie sei so alleine gewesen und er jemand, der sie verstanden habe, es sei irgendwie ein Vertrauensverhältnis da gewesen. - Er sei der erste gewesen, der habe machen können, dass die verdammten Schmerzen besser [erträglich] gewesen seien aufgehört hätten. - Der Beschuldigte wisse aufgrund seiner vielen Fragen alles von ihr, die Familienprobleme, Geldprobleme, Schulprobleme, Kinderprobleme. Er habe ihre körperliche und psychische Not missbraucht. Er habe sie manipuliert, sei aber ein wirklich guter Therapeut. - Im Juni 2014 sei bei ihr zwischen Hals und Gesäss alles steif gewesen, sie habe sich nicht mehr ohne Schmerzen bewegen können. - Bei der ersten Konsultation habe er sie über ihre Situation ausgefragt, über Familie, Kind, Mann. Es sei auch um ihre Sexualität gegangen. Sie habe nichts Böses dabei gedacht und ihm ihr ganzes Leben hingelegt. - Zwischen ihr und dem Beschuldigten sei eine Vertrautheit gewesen. Zwischendurch sei es auch eine Verliebtheit gewesen. Ernst genommen zu werden. Bestärkt zu werden. Dass man einmal etwas richtig mache, nicht nur immer alles falsch mache. Sie habe sich damals total alleine gefühlt. - Einmal sei er ganz grob gewesen, sie habe dann Schmerzen gehabt. Ihrem Partner hätte sie da sofort gesagt: «Stopp, so nicht.» Beim Beschuldigten habe sie es aber weder gesagt noch gemacht. Sie habe es mit Ignorieren versucht. - Sie sei weiterhin zum Beschuldigten gegangen, weil sie gemerkt habe, dass er ihr helfe. Beim Chiropraktor habe sie nur Schmerzen gehabt und nichts habe geholfen. Für sie sei der Rücken wichtiger gewesen als alles andere.
1.4.2 Die Situation präsentiert sich hier anders als bei der Geschädigten E.___: Die Privatklägerin war in einer noch verletzlicheren Situation und sie war auch von ihrer Persönlichkeit her in keiner Weise in der Lage, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Das zeigt allein schon die Tatsache, dass sie fast anderthalb Jahre beim Beschuldigten in Behandlung blieb (insgesamt 48 Sitzungen), obwohl die Übergriffe früh begannen und zunehmend schwerwiegender wurden. Erst nach der polizeilichen Vorladung und Befragung im vorliegenden Verfahren war die Privatklägerin in der Lage, die Behandlung beim Beschuldigten zu beenden. Der Beschuldigte ging nach seinem bewährten Muster vor: Er ging sehr empathisch auf die Privatklägerin ein und erkundigte sich in ganzer Breite über ihre persönliche Situation. Dabei erkannte er ihre vielschichtigen Probleme in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht, baute mit seinem Verständnis und positiven Zureden ein tiefes Vertrauensverhältnis aus, das er in der Folge zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche missbrauchte. Die Privatklägerin war gesundheitlich (psychisch und physisch) schwer angeschlagen und der Beschuldigte konnte ihr als erster die Beschwerden lindern. Ihre schwierige Familiensituation führte im […] zur Trennung von ihrem Mann und sie war gleichzeitig in psychiatrischer Behandlung. Dass die Behandlung beim Beschuldigten auch psychologische Aspekte umfasste, hat er, wie bereits erwähnt, selbst eingeräumt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.2.3.2 zu verweisen. Im Gegensatz zur Geschädigten E.___ befand sich die Privatklägerin aufgrund ihrer Persönlichkeit mit deutlich eingeschränkter Abwehrfähigkeit in einer Zwangslage. Auch der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin habe auf ihn einen sehr unsicheren und «verschüpften» Eindruck gemacht. Entsprechend konnte sich die Privatklägerin danach auch nicht erklären, warum sie sich vom Beschuldigten trotz der Übergriffe und der zunehmenden Grobheiten nicht lösen konnte. Sie stand zwar dem Ansinnen des Beschuldigten ablehnend gegenüber, konnte ihm aber aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses und Machtgefälles nichts entgegensetzen. Ihre Situation und eingeschränkte Entscheidungsfreiheit ist vergleichbar mit dem Sachverhalt in BGE 133 IV 49 beim Psychotherapeuten bzw. beim Psychiater in BGE 131 IV 114. Es kann dazu erneut das Bundesgericht zitiert werden:
« In der Psychotherapie, die in der Regel in einer exklusiven Zweierbeziehung durchgeführt wird, vertrauen sie [die Patienten] sich einseitig und in einem Masse, wie es in Alltagsbeziehungen nicht üblich ist, mit all ihren Problemen, Sorgen und Schwächen den Behandelnden an und legen dabei ganz persönliche Gefühle, Phantasien, Ängste und Wünsche offen. Daraus entwickelt sich eine ausserordentlich intime Situation, die sich im Laufe einer Therapie meist verstärkt und in hohem Masse eine Verletzlichkeit des Patienten mit sich bringt. Denn im Verhältnis zum Therapeuten werden in dieser Situation eine ganze Reihe von Selbstschutzmechanismen, die im normalen Leben unverzichtbar sind, ausser Kraft gesetzt, sodass sich der Patient in gewissem Mass dem Therapeuten ausliefert. Dadurch entsteht eine starke Bindung, die mit intensiven Gefühlen von Idealisierung, Verliebtheit, Liebe, Wut und Hass verbunden sein kann. Charakteristisch für diese Bindung ist stets ein erhebliches Machtgefälle zwischen Therapeut und Patient und von daher ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis. Denn durch die Offenbarung von Intimitäten aus dem Leben der Patienten gewinnt der Therapeut einerseits kraft biographischer Kenntnisse, andererseits kraft methodischer und technischer Fachkenntnisse Macht über die Patienten. Jeder therapeutische Prozess bedeutet demzufolge für die Patienten auch einen Kontroll- und Autonomieverlust» (BGE 124 IV 13 E. 2.cc).»
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal die vom Beschuldigten an der Privatklägerin durchgeführte Behandlung faktisch nahe an einer psychotherapeutischen Behandlung war. Die Privatklägerin war als Patientin des Beschuldigten zu ihm in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis, dass ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt war. Die Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen war durch das Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum Beschuldigten beeinflusst. Die Abhängigkeit war der Grund dafür, dass die Privatklägerin sich auf die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten eingelassen hat und der Beschuldigte hat das Abhängigkeitsverhältnis zur Vornahme der sexuellen Handlungen ausgenutzt: Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der Zwangssituation der Privatklägerin und den sexuellen Handlungen liegt damit vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
1.4.3 Dass es dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass seine sexuellen Übergriffe nicht dem freien Willen der Privatklägerin entsprachen, ergibt sich aus der dargelegten Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ebenfalls: Schon bei der ersten Behandlung wurde er übergriffig und sah sich aufgrund der irritierten und überraschten Privatklägerin zur Bemerkung «keine Angst, wir haben heute keinen Sex» veranlasst. Der Beschuldigte arbeitete gezielt bzw. berechnend auf ein Vertrauensverhältnis hin, erkannte die grosse Unsicherheit und Verletzlichkeit der Privatklägerin und nutzte diese von ihm erarbeitete und damit auch erkannte Abhängigkeit bewusst aus, um seine sexuellen Wünsche zu befriedigen. Auch die Passivität der Privatklägerin bei der Vornahme der sexuellen Handlungen konnte ihm nicht entgehen. Es ist mithin von direktem Vorsatz auszugehen.
1.4.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage ist zu bestätigen.
2. Schändung (AKS Ziff. 2 lit. b)
2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und dem 18. Dezember 2015, in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum Widerstand unfähige Privatklägerin in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht, konkret indem er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich auf die Seite legen. Als sie sich auf der Massageliege zur Seite gelegt habe, sei der Beschuldigte mit seinem entblössten Glied gegen deren Willen anal in diese eingedrungen. Die Privatklägerin habe versucht, wegzurutschen. Sie habe danach starke Schmerzen und Blutungen gehabt.
2.2 Die Privatklägerin machte dazu folgende Aussagen: 19. Januar 2017 (AS 295 ff., Fragen 13 ff.): Sie erzähle zunächst das, was sie garantiert nie gewollt habe. Wo sie weder gefragt worden sei, noch damit gerechnet hätte. Einmal sei es passiert, dass er für sie völlig unvorbereitet – sie habe nicht mit dem gerechnet, da dies für sie völlig undiskutabel sei – anal in sie eingedrungen sei. Und das habe furchtbar weh getan und sie sei so erschrocken. Sie sei hochgerutscht. Gesagt habe sie wohl nichts, da sie fast nie etwas sage. Daheim habe sie ihm dann eine wütende SMS geschrieben, dass er völlig rücksichtslos gewesen sei und sich genommen habe, was er gewollt habe. Er habe ja dann gesagt, ja, das sei unprofessionell gewesen. Sie habe sich gefragt, was «unprofessionell» damit zu tun habe. (Auf Frage) Sie sei glaublich auf der linken Seite gelegen und er sei mit seinem Penis anal in sie eingedrungen. (Auf die Frage nach der Dauer) Kurz, sie habe ja solche Schmerzen gehabt und sei nach oben gerutscht. Man habe dabei nicht so viel Spielraum, sonst falle man von der Therapieliege. Sie denke, er sei auch nackt gewesen zumindest unten herum. Es könne nicht anders gewesen sein. Er habe nichts dazu gesagt, das habe sie nachher auch so wütend gemacht. (Auf Frage) Das sei das einzige Mal gewesen anal. (Auf Frage) Ob es davor schon sexuelle Handlungen in dieser Therapiesitzung gegeben habe, wisse sie nicht mehr, sie könne sich nur an das so Extreme erinnern. (Auf Frage) Ja, sie sei dann weiterhin zu ihm in die Therapie gegangen. (Auf die Frage, warum sie so überrascht gewesen sei, da es vorher schon zu sexuellen Handlungen gekommen gewesen sei) Das sei nicht etwas, was sie je erwartet hätte freiwillig gewollt hätte Freude dran gehabt hätte. Sie habe zwei Kinder und sei danach etwas recherchieren gegangen, und eigentlich sei das ja auch nicht ganz ungefährlich. Sie wolle das einfach nicht und rechne definitiv nicht damit.
11. Juni 2016 (AS 354 ff., Rz 449 ff.): Sie sei damals auf der rechten Seite der Liege gelegen, am Rand. Da habe sie plötzlich furchtbare Schmerzen im Analbereich gehabt. Sie habe einfach weg gewollt und sei nach oben gerutscht. Aber sie habe ja nicht weit gehen können. Das sei, was ihr geblieben sei. Das sei etwas, was sie nicht möchte und was nicht zu erwarten gewesen sei. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte dabei anal in sie eingedrungen sei) Ja, zumindest habe er dies versucht, es habe sich so angefühlt. Sie habe ihn unten nackt gesehen mit steifem Glied, als sie sich umgedreht gehabt habe. Sie habe ihm danach eine wütende SMS geschrieben. (Auf Frage) Sie sei wegen des Rückens danach wieder in seine Behandlung gegangen. (Auf Frage) Mit dem Anal sei sie ganz sicher nicht einverstanden gewesen. Bei den anderen Handlungen könne sie es nicht so richtig beschreiben, es sei gemischt gewesen. Sie habe nichts gesagt.
2.3 Auch in diesem Fall hat sich der Beschuldigte der Schändung schuldig gemacht: Beim Analverkehr handelt es sich um eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes. Die Privatklägerin konnte nicht sehen, dass es sich anschickte, von hinten anal in sie einzudringen und konnte sich dagegen somit auch in keiner Weise wehren. Ein vollständiges Eindringen kann dem Beschuldigten wohl nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, aber auch beim lediglich teilweisen Eindringen handelt es sich (wie schon beim versuchten Eindringen) um eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Es kann auf die Erwägungen unter Ziffer II.2.3 hiervor verwiesen werden.
V. Delikt zum Nachteil von F.___
1. In AKS Ziff. 2 lit. c wird dem Beschuldigten Schändung vorgehalten. Er habe in der Zeit zwischen Januar 2015 und Juli 2015 (vermutlich im Juli 2015), in [Ort 1], [Massagepraxis], die zum Widerstand unfähige Geschädigte F.___ in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht, konkret indem er die auf dem Bauch liegende Geschädigte (nur in Unterhose bekleidet) gegen ihren Willen vom Rücken über das Gesäss bis zum Intimbereich massiert habe und ihr dabei mit der Hand über den Schliessmuskel und After gefahren sei und sie im Bereich des Schliessmuskels und im äusseren Bereich der Vagina (unter der Unterhose) berührt habe.
2. Am 28. April 2016 sagte die Geschädigte zusammengefasst aus (AS 096 ff.), der Beschuldigte habe sie nie auf sexuelle Weise belästigt genötigt. Dieser sei ein fachlich guter Masseur, aber sicher eine offene Person und nicht jedermanns Sache. Für sie sei er zu offen für diesen Beruf. Sie habe sich aber gut abgrenzen können und es sei gut so. Sie wäre in diesem Beruf aber zurückhaltender. Einen Kuss auf die Stirne Umarmungen würde sie nicht machen in der Praxis. Man höre, dass er gefummelt habe, und das mache in [Ort 1] nur der Beschuldigte. Sie sei persönlich nicht Opfer geworden von Übergriffen sexueller Art. Er habe ihr einmal in einer Sitzung einen Kuss auf den Mund gegeben und sie habe ihm klar gesagt, dass das nicht gehe und sie das nicht wolle. Er habe sich dabei über sie gebeugt. Sie habe sofort die Augen geöffnet und gesagt, er solle damit aufhören. Sie kenne ihn schon seit zwanzig Jahren. Einmal habe er ihr per SMS geschrieben, er habe sich in sie verliebt. Sie habe ihm klar gesagt, dass das für sie nichts sei und nichts werden könne. Er habe auch in den Behandlungen entsprechende Bemerkungen gemacht. Sie habe bei ihm aufgehört, weil dies für sie zu viel geworden sei und sie einmal gefunden habe, er sei bei einer Massage mit der Hand etwas zu weit runter gefahren. Er habe sie mehrmals von hinten über den Schliessmuskel massiert. Sie habe dies empfunden, dass das nicht normal sei, habe aber nicht darauf reagiert. (Auf Frage) Er sei mit der ganzen Hand durch den Afterspalt über den Schliessmuskel gefahren. Aber sie habe wie gesagt nicht darauf reagiert.
Am 13. Dezember 2016 bestätigte die Geschädigte ihre Aussagen (AS 279 ff.). Sie sei wegen Rückenschmerzen zum Beschuldigten. (Auf Frage) Es habe zwei Vorfälle gegeben, die nicht gegangen seien. Sie habe ihn ja schon lange gekannt und sie hätten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt. Einmal habe er ihr einen Kuss auf den Mund gegeben. Und einmal habe er sie am Gesäss ziemlich weit unten massiert. Sie habe nichts gesagt. Er habe einfach ziemlich weit unten, auch im Intimbereich massiert. Das sei für sie gar nicht gegangen und sie habe etwas sagen wollen, da habe er aber sofort aufgehört. Beim Kuss habe sie etwas gesagt, sei aber danach weiter in die Therapie gegangen. Beim zweiten Vorfall habe sie nichts gesagt, sei danach aber nicht mehr weiter zu ihm gegangen. Es sei unangenehm gewesen. Sie sei dabei auf dem Bauch auf dem Massagetisch gelegen. Sie habe Unterhosen getragen und habe ein Tuch über den Beinen gehabt. Er habe vom Rücken über das Gesäss zum Intimbereich, bis zur Vagina, massiert. Er habe sie am «Füdli», durch den «Füdlispalt» hinunter berührt. (Auf Frage) Zur Vagina. Er habe sie dabei aussen an der Vagina, an den Gesässbacken und beim «Füdlispalt» berührt. Auch über den After sei er gefahren auf dem Weg herunter. Die Berührungen seien unter der Unterhose gewesen und hätten kurz, ein paar Sekunden gedauert. Das Ganze sei für sie unangenehm gewesen, weil es nicht dazu gehöre. Keiner habe etwas gesagt. Danach habe er weiter den Rücken massiert, sie hätten beide nichts gesagt. Dann sei sie nach Hause und nicht mehr zu ihm gegangen. Es sei ihr auch rückentechnisch besser gegangen. (Auf Frage) Es habe schon darauf hingedeutet, dass es zu einem solchen Vorfall kommen könnte, er habe ihr einmal privat geschrieben, er sei in sie verliebt, es seien immer so Bemerkungen gekommen. In der konkreten Therapie-sitzung habe nichts darauf hingedeutet, dass es zu so einer Berührung kommen könnte. Sie habe bei dem Vorfall nichts gesagt, weil er gerade aufgehört habe. Eine Anzeige hätte sie deswegen nicht machen wollen, das sei für sie abgehakt. (Auf Frage) Für sie sei das bewusst passiert, nicht zufällig. Dies vom Gefühl her. Das gehöre nicht zu einer Rückenmassage. Sie müsse jetzt nicht gegen ihn klagen. Es seien diese zwei Sachen gewesen, der Rest sei okay gewesen für sie. (Auf Frage) Er habe ihr den Rücken massiert, sei dann über das Gesäss gegangen und dann durch den Gesässspalt in Richtung Vagina. (Auf Frage) Eher aussen an der Vagina habe er sie berührt. Er habe nicht die Vagina massiert, sondern sei hin- und zurückgefahren mit der Hand. (Auf Frage) Sie habe darauf nicht reagiert. (Auf Frage) Er habe ihr die Unterhosen dabei nicht runter gezogen. (Auf Frage) Nach ihrem Bewusstsein sei der Beschuldigte nie erregt gewesen während der Sitzungen. (Auf Frage) Ganz genau könne sie das Ganze nicht mehr schildern, es sei aber unangenehm gewesen und habe nicht dazu gehört. Sie möchte dazu nun keine Aussagen mehr machen. Es sei für sie abgeschlossen.
3. Die Aussagen der Geschädigten sind glaubhaft, es kann dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 53 f. verwiesen werden. Die Geschädigte sagte konstant mit vielen Details aus, schilderte eigene Gefühle und brach nach dem Vorfall die Behandlung ab. Sie belastete den ihr seit langem bekannten Beschuldigten nicht über Gebühr, aggravierte nicht im Laufe des Verfahrens und hätte von sich auch keine Anzeige erstattet. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe die Geschädigte sicher nie unter den Unterhosen berührt, dazu hätte es keinen Grund gegeben, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zeigt aber auf, dass der Beschuldigte sich über die Bedeutung und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren war. Das Verhalten war medizinisch in keiner Weise indiziert, wie er selbst angab.
4. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Schändung ist zu bestätigen, es kann dazu vorbehaltlos auf die praktisch identischen Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009, dabei namentlich E. 3.4.1 bezüglich der Qualifikation des Verhaltens als sexuelle Handlung, und 6B_1004/2017 vom 22. Januar 2018, E. 2.4, verwiesen werden. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt, die sexuelle Motivation steht dabei ausser Frage. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht (OGer AS 265 f.) lag keine ambivalente, sondern eine eindeutig sexualbezogene Handlung vor. Der Beschuldigte drang bis zur Vagina der Geschädigten vor. Die Hand des Beschuldigten hatte für eine medizinische Massage an dieser Stelle schlicht nichts zu suchen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
1.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 Tagessätze, ab 1.1.18 180 Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Mathys, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte hat sich strafbar gemacht der mehrfachen Schändung (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe) und der mehrfachen Ausnützung einer Notlage (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe). Die Einsatzstrafe ist deshalb für den schwerwiegendsten Fall von Schändung, vorliegend die Schändung zum Nachteil der Privatklägerin, festzusetzen.
2.2 Vorauszuschicken ist weiter, dass beim Beschuldigten nach Möglichkeit, mit anderen Worten wenn für das Einzeldelikt eine Strafe von maximal 360 Strafeinheiten auszufällen ist, eine Geldstrafe auszusprechen ist.
2.3.1 Bei der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin handelte es sich um ein teilweises anales Eindringen, wobei sich die Privatklägerin, wie es der Straftatbestand verlangt, nicht zur Wehr setzen konnte. Beim Analverkehr handelt es sich wie beim Geschlechts- und Oralverkehr um eine der schwerwiegendsten sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte nutzte dabei ein Vertrauensverhältnis aus, das zwischen dem Therapeuten und dem Opfer, das in keinem Fall mit einem solchen Übergriff rechnen muss, besteht. Zu berücksichtigen ist, dass es wohl bereits vorher zu sexuellen Handlungen gekommen war, ein überraschendes anales Eindringen musste die Privatklägerin deswegen aber keineswegs erwarten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Straftat sehr kurz dauerte und sie keiner langen Planung und Vorbereitung bedurfte. Andererseits kann sie aber auch nicht als spontane Tat in einem schwachen Augenblick bezeichnet werden, entsprach es doch dem Vorgehen des Beschuldigten, die Schwere seine sexuellen Handlungen bei seinen Patientinnen nach und nach zu erhöhen. Die Privatklägerin konnte bzw. musste den Übergriff bewusst wahrnehmen, was bei Schändungsdelikten nicht immer der Fall ist. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen, zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche, gehandelt und sich über die Bedürfnisse der Privatklägerin skrupellos hinweggesetzt. Eine reduzierte Schuldfähigkeit liegt beim Beschuldigten gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. M.___ vom 27. November 2018 (AS 621 ff.) nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen. Angesichts der mehreren genannten verschuldenserhöhenden Faktoren kann das Tatverschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Wäre die Handlung nicht im Rahmen einer bereits sexualisierten Beziehung erfolgt, wäre das Tatverschulden höher zu veranschlagen. Dem genannten Verschulden entspricht im zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Es ist dabei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 132 IV 120 zu berücksichtigen, wonach die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche der Richter unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte, für welche das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht (E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6.9.2017 E. 2.1). Analoges muss gelten für die Schändung, hier mit Analverkehr. Diese Einsatzstrafe erscheint auch im Vergleich mit anderen Strafzumessungen des Berufungsgerichts wie etwa in den publizierten Urteilen STBER.2016.54, STBER.2017.28, STBER.2019.76 und STBER.2021.8 als angemessen. Hingewiesen werden kann aber auch auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012 und 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 hinsichtlich Strafzumessungen bei Schändungen.
2.3.2 Hinsichtlich des Tatverschuldens präsentiert sich die Schändung zum Nachteil der Geschädigten E.___ als sehr ähnlich: Der Beschuldigte stiess der Geschädigten den erigierten Penis in den Mund und nahm damit ebenfalls eine beischlafähnliche Handlung vor. Im Übrigen kann bezüglich des Tatverschuldens vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen im Fall der Privatklägerin verwiesen werden. Auch hier wäre eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitstrafe angemessen, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt sich eine Straferhöhung um zehn Monate auf nunmehr 30 Monate Freiheitsstrafe.
Da für die übrigen Delikte jeweils Geldstrafen ausgefällt werden können, ist nunmehr auf die Täterkomponenten einzugehen.
2.3.3 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er wurde in [Ort 2] geboren und lebte dann in [Ort 3] bei einer Pflegefamilie. Mit fünf Jahren kam er zurück zu seiner Mutter. Den Wegzug von der Pflegefamilie zur Mutter beschreibt der Beschuldigte als sehr traumatisch. Ende des ersten Lehrjahrs hat er sich eine eigene Wohnung genommen, weil er Probleme mit dem Stiefvater hatte, konkret wurde er vom Stiefvater geschlagen. Seinen leiblichen Vater lernte der Beschuldigte erst mit ca. 40 Jahren kennen. Der Beschuldigte machte eine Lehre als […]. Im Alter von ca. […] Jahren habe er plötzlich [nähere Ausführungen zur eingetretenen Beeinträchtigung]. Er litt an […], was immer wieder zu [nähere Umschreibung der Krankheitsfolgen]. Es blieb eine [Umschreibung der Behinderung]. Deshalb machte der Beschuldigte mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Ausbildung als medizinischer Masseur. Im Anschluss besuchte er ergänzende Kurse für Craniosacral-Therapie. […]. Seit […] ist er selbständig. Im Jahr […] verlegte er seine Praxis in den Kanton […].
Der Beschuldigte hatte zweifelsohne keine einfache Kindheit. Sein weiterer, insbesondere beruflicher Werdegang war zudem stark durch die als Folge der [Name der Krankeheit] eingeschränkte […] geprägt. Dazu kommt aufgrund des […]-Leidens eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit. Diesen strafmindernden Umständen ist mit einer Reduktion der Gesamtstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
Weitere täterbezogene relevante Strafzumessungsfaktoren sind mit einer Ausnahme keine zu erkennen. Der Beschuldigte zeigt grösstenteils weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Einzig die Unprofessionalität und die zu grosse Nähe zu den Patientinnen bereut er. Mit Blick auf das angeordnete teilweise Berufsverbot (keine Behandlung von Frauen) durch die zuständigen Administrativbehörden sieht er primär sich als Opfer. Die fehlende Reue und Einsicht kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, zumal dies der Tatsache immanent ist, dass er die Taten durchgehend bestritten hat. Das am 16. Juli 2018 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens von den [Behörden des andern Kantons] verhängte teilweise Berufsverbot (vorerst provisorisch, AS 551 ff.) ist wohl vom Beschuldigten selbst verschuldet, muss aber dennoch bei der Berücksichtigung des staatlichen Sanktionenpakets bei der Strafzumessung miteinbezogen werden. Mit der Beschränkung auf die Behandlung von Männern ist seine Erwerbstätigkeit seit nunmehr fast vier Jahren erheblich eingeschränkt, auch Werbung zu machen ist mit dieser Einschränkung fast nicht möglich. Seine Aussage, er könne nunmehr noch rund einen Fünftel seines früheren Einkommens verdienen, ist nicht zu widerlegen. Aus diesem Grund ist eine weitere deutliche Reduktion der Freiheitsstrafe um 20 % auf 22,5 Monate angezeigt.
2.3.4 Zu berücksichtigen ist nun noch die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche die Vorinstanz bereits rechtskräftig festgestellt hat. Die Voruntersuchung stand zwischen Juli 2017 und Februar 2018 still (anschliessender Wechsel der zuständigen Staatsanwältin). Vor allem aber hat auch die erste Instanz das Verfahren ungebührlich verzögert: Zunächst dauerte es bis November 2020, bis zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde und dann nahm die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit knapp neun Monaten (22. Januar 2021 bis Mitte Oktober 2021) deutlich zu viel Zeit in Anspruch. Zur Abgeltung der Verfahrensverzögerungen ist eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um rund 20 % auf 18 Monate vorzunehmen.
2.4 Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten für die Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Dazu kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 59 verwiesen werden. Die Probezeit kann (in Abweichung zum erstinstanzlichen Urteil) auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden, was auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht entspricht (vgl. Verfahrensprotokoll, vorstehende S. 3).
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).
2.5.1 Nunmehr sind noch die beiden weiteren Delikte abzugelten. Das Tatverschulden der Schändung zum Nachteil von F.___ ist wegen der deutlich geringeren Eingriffsintensität (kurzer, einmaliger Griff an die Schamlippen) als noch sehr leicht zu qualifizieren. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen zu den Schändungen zum Nachteil von E.___ und C.___ verwiesen werden. Eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten als Einsatzstrafe erscheint angemessen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2017 vom 22.1.2018).
2.5.2 Bei der mehrfachen Ausnützung der Notlage zum Nachteil der Privatklägerin (Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre Geldstrafe) ist einerseits der lange Tatzeitraum von 19 Monaten zu beachten, zudem gingen die Tathandlungen bis zum Oral- und Geschlechtsverkehr. Nicht mehr zu berücksichtigen ist dabei der Vorfall, der als Schändung qualifiziert wurde. Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht ausdrücklich einräumen, einmal sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen (OG AS 087). Daraufhin musste sich die Privatklägerin die «Pille danach» besorgen und einnehmen, der Beschuldigte beteiligte sich zur Hälfte an den Kosten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Aus den gesamten Ermittlungsergebnissen wird klar, dass er in vielen Fällen systematisch in der gleichen Art und Weise vorgegangen ist, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, dies ohne jede Rücksicht auf die Patientinnen in schwierigen Lebenslagen. Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine Grössenordnung von mindestens 20 sexuellen Handlungen. Die Straftaten des Beschuldigten hatten für die Privatklägerin nicht unerhebliche Folgen: Sie begab sich bei K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im August 2016 als Folge der vorliegenden Vergehen des Beschuldigten in Behandlung. Die Psychologin diagnostizierte bei der Privatklägerin eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, welche auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist (vgl. Bericht der Psychologin vom 14.12.2021, OG AS 029). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch noch deutlich schwerwiegendere Abhängigkeitsverhältnisse denkbar sind. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, das für sich alleine mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bzw. Strafeinheiten abzugelten wäre. Bei restriktiver Anwendung des Asperationsprinzips, um den Beschuldigten angesichts der vergleichsweise tiefen Einsatzstrafe nicht unangemessen zu privilegieren, wäre die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten zur Abgeltung dieses Delikts um 260 Strafeinheiten zu erhöhen auf nunmehr 440 Strafeinheiten.
2.5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. VI.2.3.3) verwiesen werden: Diese (Vorleben, Gesundheit, teilweises Berufsverbot) wirken sich strafmindernd aus, womit die Strafe auf 330 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB bezüglich der mehrfachen Ausnützung der Notlage fällt wegen der erneuten Delinquenz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 22.1.2022 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln) ausser Betracht. Der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer weiteren Strafreduktion um rund 20 % auf nunmehr 265 Tagessätze Geldstrafe Rechnung zu tragen. Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Januar 2022 ist vorliegend nicht auszufällen, weil das neue Delikt am 27. September 2021 und damit nach dem hierortigen erstinstanzlichen Urteil begangen wurde (vgl. hierzu BGE 145 IV 1 E. 1.2 sowie BGE 124 II 39).
2.5.4 Berechnung der Geldstrafe: Angesichts der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. hierzu die eingereichten Unterlagen sowie die Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht: OGer AS 133 - 222; 242 f.), ist der Tagessatz auf das absolute Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
2.5.5 Auch für die Gesamtgeldstrafe von 265 Tagessätzen zu je CHF 10.00 kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden bei einer Probezeit von zwei Jahren.
VII. Tätigkeitsverbot
1. Art. 67 Abs. 1 StGB in der am 1. Juli 2014 geltenden Fassung lautete wie folgt: « Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes Handelsgeschäftes ein Verbrechen Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz teilweise verbieten.»
Am 1. Januar 2015 trat folgender Wortlaut in Kraft: « Hat jemand in Ausübung einer beruflichen einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen der Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz teilweise verbieten.»
Die Vorinstanz hat die Anwendung dieser Norm zu Recht verneint: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verhält sich seit Ende 2015 in Bezug auf Delikte bei der Ausübung der Craniosacral-Therapie klaglos. Der Gutachter schliesst auf eine vergleichsweise geringe Rückfallgefahr, das hierortige Verfahren (und das vom [Gesundheitsdepartement des andern Kantons] mit Verfügung vom 16.7.2018 ausgesprochene Teil-Berufsverbot: Behandlungsverbot von Patientinnen) hat den Beschuldigten zweifellos schwer getroffen. Eine Gefahr weiterer Verbrechen Vergehen im Sinne von aArt. 67 Abs. 1 StGB kann somit nicht bejaht werden. Auf die Anordnung eines fakultativen (teilweisen) Berufsverbotes im Sinne von aArt. 67 Abs. 1 StGB ist deshalb zu verzichten, zumal bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die bereits erstandenen knapp vier Jahre Teil-Berufsverbot aus administrativen Gründen zu berücksichtigen sind.
2. Die Staatsanwältin berief sich vor Obergericht denn auch auf aArt. 67 Abs. 3 lit. a StGB. Da sich dieser auf Tätigkeiten mit Minderjährigen bezieht, ist wohl Abs. 4 gemeint. Dieser trat am 1. Januar 2015 mit folgendem Wortlaut in Kraft:
« Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: (…), (…), (…), Schändung (Art. 191), (…), Ausnützung der Notlage (Art. 193), (...).»
Unter «besonders schutzbedürftigen Personen» sind gemäss Basler Kommentar (N 40 zu Art. 67 StGB) unter Berufung auf die Botschaft vor allem alte und körperlich psychisch kranke Personen, die abhängig von fremder Hilfe sind, gemeint. An solchen Personen hat der Beschuldigte seine Delikte nicht begangen, sodass eine (obligatorische) Anordnung eines (Teil-)Berufsverbotes gestützt auf diese Norm ebenfalls entfällt.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist aus diesen Gründen abzuweisen.
VIII. Zivilforderungen
Da der Beschuldigte bezüglich der Delikte zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen wird, kann zu den Zivilforderungen der Privatklägerin vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 60 ff. verwiesen werden. Die Therapien der Privatklägerin bei Frau K.___ und Frau L.___ waren Folgen des strafbaren Verhaltens des Beschuldigte. Die Tatsache, dass die Privatklägerin eine schwierige Kindheit und Jugend verbrachte und sie bereits einmal 2014 aufgrund der ihrer damaligen Trennungssituation psychologische Hilfe in Anspruch nahm, stellt die Kausalität – entgegen der Verteidigung (vgl. Plädoyer vor Obergericht: OGer AS 271) – nicht in Frage. Es kann hierzu auf die Ausführungen von Frau K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in ihrem Therapiebericht vom 14. Dezember 2020 verwiesen werden, die – in Kenntnis der Vorgeschichte ihrer Klientin – zu folgendem Schluss kam (OG AS 029): «Die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) steht in einem eindeutigen Kausalzusammenhang mit dem Straf[tat]bestand und ist nicht anderweitig zu erklären.»
Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung kann namentlich auch auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung (Folgen der Tat bei der Privatklägerin: vorstehende Ziff. VI.2.3.1 sowie 2.5.2) verwiesen werden. Das Urteil des Amtsgerichts ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 21'193.20) zu 80 % (= CHF 16'954.55) zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO), die restlichen 20 % (= CHF 4'238.65) gehen zu Lasten des Staates Solothurn (Art. 423 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Berufung des Beschuldigten ist erfolglos, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist dagegen überwiegend erfolgreich: Der Beschuldigte wird in Bezug auf einen weiteren Vorhalt (AKS Ziff. 2 lit. a: Schändung zum Nachteil von E.___) schuldig gesprochen und das (in beiden Fällen bedingt vollziehbare) Strafmass wird deutlich erhöht (Vorinstanz: Freiheitsstrafe von 13 Monaten; Berufungsinstanz: Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie Geldstrafe von 265 Tagessätzen). Nicht durchgedrungen ist die Anschlussberufungsklägerin demgegenüber mit dem beantragten Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1 lit. a) sowie mit dem beantragten Tätigkeitsverbot.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'110.00, hat bei diesem Verfahrensausgang der Beschuldigte zu 80 % (= CHF 8'088.00) zu bezahlen. Auf den Staat entfallen die verbleibenden 20 % (= CHF 2'022.00).
2.
2.1.1 Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wurde erstinstanzlich rechtskräftig auf CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleiben in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 9'880.95 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1.2 Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand (exkl. Hauptverhandlung und ursprünglich vorgesehene mündliche Urteilseröffnung) von 9,166 Stunden bzw. 550 Minuten, Auslagen von CHF 184.60 sowie 7,7 % MWST zusammen (OGer AS 232). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 195 Minuten hinzu zu zählen, zu streichen ist demgegenüber der geltend gemachte Aufwand von 90 Minuten für die Fahrt Olten - Solothurn (retour) vom 9. Juni 2022, da auf die mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde. Aus demselben Grund fallen auch die Auslagen für die Autofahrt vom 9. Juni 2022 weg (80 km x 70 Rappen: CHF 56.00).
Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultieren 655 Minuten bzw. 10,91666 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1'965.00) und Auslagen von CHF 128.60, zzgl. 7,7 % MWST (= CHF 161.20). Damit ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das Berufungsverfahren auf CHF 2'254.80 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'254.80 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 823.00 (10,91666 Stunden x CHF 70.00 [CHF 250.00 - CHF 180.00], zzgl. 7,7 % MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 17'547.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Der Rückforderungsanspruch des Staates ist auf 80 % (= CHF 14'037.75) zu beschränken (vgl. die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff. IX.1.1).
Ein Nachforderungsanspruch ist von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
2.2.2 Die von der amtlichen Verteidigerin ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 1'710 Minuten, Auslagen von CHF 337.90 sowie 7,7 % MWST zusammen (OGer AS 234 f.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (geschätzter Aufwand von 180 Minuten) sind mit Blick auf die effektive Dauer 15 Minuten hinzu zu zählen, wohingegen der (geschätzte) Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung (40 Minuten) sowie die Reisezeit für den 9. Juni 2022 (Olten - Solothurn, retour: 90 Minuten) zu streichen sind (Total: 1'595 Minuten). Bei den Auslagen entfallen die Positionen vom 9. Juni 2022 (Fahrtkilometer von CHF 56.00 sowie die Parkgebühr von CHF 3.00). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner auf CHF 5'453.80 (Aufwand: 26,58333 Stunden zu je CHF 180.00, ausmachend CHF 4'785.00; Auslagen: CHF 278.90; 7,7 % MWST: CHF 389.90) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (vgl. die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziff. IX.1.2), ausmachend CHF 4'363.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch ist von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von von aArt. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 191, Art. 193 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO festgestellt und erkannt: 2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: - der mehrfachen Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1 lit. b); - der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit zwischen dem 9. Juni 2014 und 10. Juli 2014 zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 2 lit. a), in der Zeit zwischen dem 21. Juli 2014 und 18. Dezember 2015 zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 2 lit. b) sowie in der Zeit zwischen Januar 2015 und Juli 2015 zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 2 lit. c). 3. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) im vorliegenden Verfahren gegen A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren; - zu einer Geldstrafe von 265 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird abgewiesen. 6. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'289.75, zuzüglich Zins von 5 % seit 13. August 2019, zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte A.___ ist gegenüber der Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % haftpflichtig. 8. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die Forderung des Amtes für soziale Sicherheit nicht eingetreten worden ist. 10. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'880.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'880.95 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 3'755.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 11. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'547.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'037.75 (= 80 % von CHF 17'547.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates. 12. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'254.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 2'254.80 sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 823.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'453.80 (inkl. Auslagen sowie MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'363.05 (= 80 % von CHF 5'453.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates. 14. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 21'193.20, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 80 % (= CHF 16'954.55) zu bezahlen, die restlichen 20 % (= CHF 4'238.65) gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'110.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 80 % (= CHF 8'088.00) zu bezahlen, die restlichen 20 % (= CHF 2'022.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Lupi De Bruycker |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.