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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.95)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.95: Verwaltungsgericht

Die Strafkammer des Obergerichts hat am 22. August 2022 das Urteil gefällt, dass A.___ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 520.00 sind von A.___ zu tragen. Im Berufungsverfahren wird A.___ zu einer Busse von CHF 280.00 verurteilt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'560.00 werden je zur Hälfte A.___ und dem Staat auferlegt. A.___ erhält eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'461.45. Das Urteil kann beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.95

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.95
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.95 vom 22.08.2022 (SO)
Datum:22.08.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Verkehr; Verkehrs; Zeuge; Verfahren; Verkehrsregeln; Verletzung; Urteil; Fahrzeug; Apos; Rechtsüberholen; Beschuldigten; Staat; Autobahn; Busse; Verfahrens; Berufung; Aussagen; Bundesgericht; Akten; Zeugen; Hauptverhandlung; Urteils; Lenker; Warnsignale; ührt
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ;Art. 35 VRV ;Art. 36 VRV ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:142 IV 93;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.95

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.95
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 22.08.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.61
Titel: grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 22. August 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Fabian Schneiter, Morandi Schnider Rechtsanwälte AG

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Fabian Schneiter, privater Verteidiger,

-        B.___, Zeuge,

-        eine Schulklasse, Zuhörerinnen und Zuhörer.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten Verhandlungsablauf dar.

 

Rechtsanwalt Schneiter gibt seine Honorarnote zu den Akten. Er hat keine Vorfragen/Vorbemerkungen.

 

Es folgt die Befragung des Zeugen nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Der Beschuldigte macht keine Aussagen, weder zur Sache noch zur Person.

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Rechtsanwalt Schneiter stellt und begründet folgende Anträge:

1.    Der Beschuldigte, Herr A.___, sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, angeblich begangen am 13. August 2019, um 16:04 Uhr, in Olten, A 1, freizusprechen.

2.    Der Beschuldigte, Herr A.___, sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen, angeblich begangen am 13. August 2019, um 16:04 Uhr, in Olten, A 1, freizusprechen.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

4.    Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei A.___ mit einem Betrag in der Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote seines Verteidigers zu entschädigen.

5.    Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich von der Staatkasse zu tragen.

6.    Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegenden Verfahren sei A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote seines Verteidigers auszurichten.

7.    Das Urteil sei schriftlich mitzuteilen:

-        Der Koordinationsstelle Strafregister

-        Dem Strassenverkehrsamt des Kanton Bern, Abteilung Administrativmassnahmen.

 

Rechtsanwalt Schneiter gibt vorab seine Plädoyernotizen zu den Akten.

 

Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort und auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm schriftlich eröffnet.

 

Die Verhandlung wird um 9:06 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1.

Mit Schreiben vom 16. August 2019 zeigte Oblt B.___ (Militärpolizei, nachfolgend: Zeuge) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn, begangen am Dienstag, 13. August 2019, gegen 16:00 Uhr, an (Akten Seiten 11 f., im Folgenden: AS 11 f.).

 

2.

Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 wurde der Beschuldigte wegen grober (Rechtsüberholen) und einfacher (missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (AS 19 f.).

 

3.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2020 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2020 (AS 22).

 

4.

Mit Verfügung vom 12. März 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 5).

 

5.

Am 3. Mai 2021 wurde zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 26. Juli 2021 vorgeladen (AS 44).

 

6.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ersuchte der als Zeuge vorgeladene B.___ um Dispensation von der Hauptverhandlung, da er zu diesem Zeitpunkt ferienabwesend sein werde (AS 45).

 

7.

Mit Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 31. Mai 2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 16. August 2021 verschoben (AS 47).

 

8.

Am 16. August 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn, begangen am 13. August 2019 (AnklS Ziff. 1.1)

-       der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen, begangen am 13. August 2019 (AnklS Ziff. 1.2).

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)    einer Busse von CHF 40.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

3.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, belaufen sich auf total CHF 520.00 und werden dem Beschuldigten A.___ zur Zahlung auferlegt.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 150.00, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 370.00 betragen.»

 

9.

Am 20. August 2021 liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2021 liess er einen vollständigen Freispruch von den Vorhalten mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

 

10.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

11.

Mit Verfügung vom 6. April 2022 wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger sowie B.___ als Zeuge zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

 

 

II. Sachverhalt

 

1.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 13. August 2019, um 16:04 Uhr, in Olten, A1, ZH-Fb, erster Überholstreifen, durch Rechtsüberholen auf der Autobahn eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen, indem er als Lenker des [PW 1], vom zweiten Überholstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt, das korrekt auf dem zweiten Überholstreifen fahrende Fahrzeug [PW 2], Lenker B.___, rechts überholt habe und anschliessend wieder auf den zweiten Überholstreifen gefahren sei. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und diese in Kauf genommen. Zudem habe er eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen, indem er mittels Gebrauch der Lichthupe mehrere Warnsignale abgegeben habe, obwohl die Sicherheit des Verkehrs dies nicht erfordert habe.

 

 

2.

2.1 Die Vorderrichterin hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in den Ziffern II.3.1 und II.3.2 korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

 

2.2.1 In der Strafanzeige vom 16. August 2019 führte der Zeuge aus, er sei am 13. August 2019 gegen 16:00 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich unterwegs gewesen. Auf Höhe km 55 habe sich kurz vor seiner Durchfahrt in Gegenrichtung ein Verkehrsunfall ereignet gehabt, bei dem die Mittelleitplanke auf die dritte Überholspur der Fahrbahn Richtung Zürich verschoben worden sei. Die Kantonspolizei SO sei soeben eingetroffen und habe den Verkehr auf die Mittelspur geleitet. Ab ca. km 56 sei die dritte Spur wieder frei befahrbar gewesen. Auf Höhe km 56,4 habe er zwecks Überholmanöver von der mittleren auf die linke Fahrspur gewechselt, dies bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Nachdem er die Spur gewechselt gehabt habe, habe er im Rückspiegel einen sehr schnell kommenden Personenwagen gesehen. Dieser habe zusätzlich mittels Fernlicht resp. Lichthupen auf sich aufmerksam gemacht. Da er selbst wegen des Überholmanövers nicht sofort die Spur gewechselt habe, habe ihn der [PW 1], rechts überholt. Beim Überholen habe der Lenker des [PW 1] zu ihm hinübergeblickt und wild gestikuliert. Danach habe er rasant beschleunigt, habe vor seinem PW wieder auf die linke Fahrspur gewechselt und seine rasante Fahrt in Richtung Zürich fortgeführt. Er (der Zeuge) habe Herrn A.___ als Halter ermitteln können. Anhand des Fotos im FABER habe er diesen mit höchster Wahrscheinlichkeit als Lenker identifizieren können, wobei dieser am Tag des Vorfalles wesentlich kürzere Haare getragen habe. Auf eine Meldung an die Kantonspolizei Solothurn habe er zum genannten Zeitpunkt verzichtet, da diese soeben mit zwei Patrouillen am genannte Unfall disponiert gewesen seien. Ebenfalls habe er auf eine Anhaltung des Lenkers verzichtet, da er alleine im Zivilfahrzeug unterwegs gewesen sei (AS 12).

 

2.2.2 Der Beschuldige wurde am 23. August 2019 polizeilich befragt und gab an (AS 14 ff.), er habe das Fahrzeug zur genannten Zeit gelenkt. Er habe seit drei Wochen Ferien und sein Vater sei zu dieser Zeit am Arbeiten gewesen. An einen solchen Vorfall könne er sich aber nicht erinnern. Die geschilderte Situation sage ihm gar nichts. Er überhole allgemein nicht rechts. Er könnte auch einfach eine Person anzeigen. Zur genannten Zeit sei er entweder nach Zürich Luzern gefahren, er könne sich nicht erinnern, er habe Ferien gehabt. Er habe an beiden Orten Kollegen. Seine Fahrweise schätze er als gut und seriös ein. Wenn er rechts vorbeifahre, sei dies auf einer Ausfahrt.

 

2.2.3 In der Einsprache vom 28. Februar 2020 führte der Beschuldigte aus, er bestreite nicht, zu dieser Zeit das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben, er könne sich aber beim besten Willen an keine solche Situation erinnern. Da er oft mit dem Auto unterwegs sei, wisse er selbstverständlich, dass Rechtsüberholen verboten sei. Ein solches Überholmanöver könne gefährliche Situationen hervorrufen und er würde sich damit selbst sowie andere Verkehrsteilnehmer gefährden, weshalb er konsequent davon absehe. Er habe damals Ferien gehabt und sich oft in Zürich und Luzern mit Freunden getroffen. Er habe überhaupt keinen Zeitdruck gehabt und damit auch keinen Grund, mittels Lichthupe zu drängeln gar rechts zu überholen. Er habe einen einwandfreien automobilistischen Leumund und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die Aussagen des Anzeigers würden weder durch Sachbeweise noch durch Aussagen anderer Personen gestützt. Es liege damit eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor. Weshalb man dabei im Strafbefehl einzig auf die Schilderung des Anzeigers abgestellt habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar und lasse sich auch durch die Akten nicht erklären. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei das Verfahren in dieser Konstellation einzustellen.

 

2.2.4 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Zeuge aus (AS 57 ff.), er sei damals zwischen Oensingen und Rothrist auf der A1 unterwegs gewesen. Auf der Gegenfahrbahn habe es einen Unfall gegeben, die dritte Fahrspur auf seiner Seite sei damit für eine gewisse Strecke gesperrt gewesen. Er habe dann etwas weiter vorne auf der dritten Fahrspur überholt mit ca. 120 km/h. Da habe er im Rückspiegel ein Fahrzeug herannahen gesehen, das am Lichthupen gewesen sei. Dieses sei sehr schnell gekommen. Plötzlich sei es rechts von ihm vorbeigefahren, dies mit etwa seiner Geschwindigkeit. Der Lenker habe zu ihm geschaut und sei dann links vor ihm weiter gefahren. (Auf Frage) Er habe sein eigenes Überholmanöver da noch nicht beendet gehabt. Er habe da noch einen gewissen Abstand zum zu überholenden Fahrzeug gehabt. Da sei das Fahrzeug von hinten gekommen, habe ihn rechts überholt, sei vor ihm wieder auf die linke Spur gefahren und habe das andere Fahrzeug überholt. (Auf Frage, wie er sich das Kennzeichen gemerkt habe?) Er sei da gerade mit einem Arbeitskollegen mittels Freisprechanlage im Gespräch gewesen und habe diesem direkt die Nummer des Fahrzeugs durchgeben können. (Auf Frage, er habe ja den Fahrer damals gesehen; ob er ihn auf dem Führerausweisfoto habe erkennen können?) Ja, er habe diesen gesehen und habe versucht, sich als Polizist zu erkennen zu geben. Er wisse nicht mehr, was für Zeichen der Lenker gemacht habe und ob er das aufgeschrieben habe. Es sei zwei Jahre her. Wenn er den Beschuldigten hier sehe, erkenne er ihn. (Auf Frage) Er sei sich sicher gewesen, gegen die richtige Person Anzeige zu erstatten. (Auf Frage) Nein, er habe damals nicht ausweichen, aber sicher abbremsen müssen.

 

2.2.5 Der Beschuldigte sagte vor der Gerichtspräsidentin aus (AS 62 ff.), er sei an diesem Tag unterwegs gewesen, so etwas habe er aber nicht gemacht. Er sei damals auf dieser Strecke in Fahrtrichtung Zürich gefahren, wisse aber nicht mehr, wohin er gefahren sei. (Auf Frage, ob er zu den Aussagen des Zeugen Stellung nehmen wolle?)  Nein. Er könne sich fast nicht erinnern. Er mache solche Sachen nicht, er sei auf den Führerausweis angewiesen. Er fahre nur auf einer Ausfahrt rechts vorbei.

 

2.2.6 Vor Obergericht bestätigte B.___ als Zeuge seine früheren Aussagen, der Beschuldigte berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht.

 

2.3 Bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel sind die Aussagen des Zeugen als ausgesprochen glaubhaft zu qualifizieren: er konnte detaillierte Angaben zu Zeit und Ort des Vorfalles machen, schilderte den Unfall auf der Gegenfahrbahn, seine Aussagen waren konstant und er neigte nicht zu Belastungseifer. Seine Angaben zur Fahrzeugmarke, zum Fahrzeugtyp, zum Kennzeichen und zum Beschuldigten waren offensichtlich korrekt: der Beschuldigte hat bestätigt, zu dieser Zeit an diesem Ort mit seinem [PW 1] unterwegs gewesen zu sein. Der Beschuldigte und der Zeuge kannten sich vorher nicht, es ist keinerlei Motiv erkennbar, weshalb der Zeuge den Beschuldigten wissentlich falsch beschuldigen und sich so strafbar machen sollte. Um eine wissentliche Falschbeschuldigung müsste es sich handeln, wenn der Zeuge zwar den Beschuldigten damals auf der Strecke – korrekt – erkannt hat, aber dieser kein derartiges Fahrverhalten gezeigt hätte. An der hohen Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ändert nichts, dass er die Strafanzeige erst drei Tage nach dem Vorfall erstellt und versandt hat. Vor dem Hintergrund dieses starken Beweismittels können die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten, der nach seinen Angaben auf den Führerausweis angewiesen ist und ein erhebliches Interesse an seinen bestreitenden Aussagen hat, keine ernsthaften Zweifel am gemachten Vorhalt erwecken. Insbesondere führt eine «Aussage gegen Aussage-Konstellation» nicht einfach zu einem Freispruch, dazu kann bspw. auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011, E. 1, und 6B_1262/2019 vom 31. Januar 2020, E.4, verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt.

 

 

III. Rechtliche Würdigung

 

1.

Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Abs. 2).

 

Das Bundesgericht hat in seiner früheren Praxis das Rechtsüberholen auf der Autobahn praktisch ausnahmslos als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Mit BGE 142 IV 93 unterschied das Bundesgericht zwischen dem Rechtsüberholen (Verboten) und dem zulässigen Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr. In der Folge wurde der einschlägige Art. 34 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) neu wie folgt formuliert: «Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt.». Der Fahrzeugführer dürfe jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren: Bei Kolonnenverkehr auf dem linken mittleren Fahrstreifen, auf Einspurstrecken, auf dem Verzögerungsstreifen vor Ausfahren etc. Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor, sodass der Beschuldigte Art. 35 Abs. 5 VRV verletzt hat.

 

2.

Es stellt sich die Frage, ob es sich beim Manöver des Beschuldigten um eine einfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln gehandelt hat. Art. 314 Ziffer 3 der Ordnungsbussenverordnung (OBV) bestimmt eine Busse von CHF 250.00 für «Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen (Art. 36 Abs. 5 VRV)». Genau das hat der Beschuldigte hier gemacht. Um mit der Vorinstanz zu einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vornehmen zu können, müsste er mit seinem Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung hervorgerufen haben. Das Bundesgericht erkannte eine solche in seinem neuen Urteil 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022. In diesem Fall hatte der Beschuldigte rund 1'000 m vor einer Autobahnausfahrt den rechten Blinker gestellt und war auf die Normalspur gewechselt. In der Folge überholte er auf einer Strecke von rund 1'300 m vier Fahrzeuge rechts. Anschliessend stellte er den linken Blinker und wechselte wieder auf die Überholspur. Die Vorinstanz hatte betont, dass der dortige Beschwerdeführer im Bereich einer Autobahnausfahrt vier Fahrzeuge rechts überholt habe, und es leuchte (gemäss Bundesgericht) ein, dass an solche Stellen vermehrt Spurwechsel vorkämen. Sein Verhalten könne gerade im dichten Feierabendverkehr leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen führen, weshalb eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen sei (E. 3.3.1). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: der Beschuldigte fuhr von hinten auf den Zeugen auf, gab mit der Lichthupe Warnsignale ab, wechselte dann auf die freie, mittlere Fahrspur, hatte auf gleicher Höhe Augenkontakt mit dem Zeugen und bog vor diesem wieder nach links auf die dritte Spur ein. Der Verkehr war nachmittags um 16:00 Uhr auf diesen beiden Spuren offenbar nicht besonders dicht. Der Zeuge wurde aufgrund des vorgängigen Verhaltens vom Wiedereinbiegen des Beschuldigten nicht überrascht. Dass andere Verkehrsteilnehmer vom Manöver des Beschuldigten in irgendeiner Weise berührt waren, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Zeuge schilderte in seiner Anzeige vom 16. August 2019 keine Behinderung, ebenso wenig in seiner Darstellung des Vorganges in freier Rede vor der Vorderrichterin. Die Sicht sei gut gewesen, die Witterung trocken. Erst auf die abschliessende Frage der Gerichtspräsidentin, ob er sich damals gefährdet gefühlt habe, ob er habe abbremsen müssen, gab er an: «Ich konnte nicht ausweichen, musste aber sicher abbremsen.». Ob der Zeuge ein solches Bremsmanöver tatsächlich hatte ausführen müssen, kann nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht als erstellt erachtet werden. Ganz sicher kann es sich nicht um ein abruptes Bremsmanöver gehandelt haben, ansonsten der Zeuge dieses sicher ab Beginn erwähnt hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Umstände erkennbar sind, die in Abweichung der Regelung in der OBV eine erhöhte abstrakte Gefährdung erkennen lassen, entsprechend enthält auch die Anklage (der Strafbefehl) keinen einschlägigen Hinweis. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig zu sprechen.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Verhalten des Zeugen (die von diesem vorgenommenen polizeilichen Abklärungen und die Anzeigeerstattung als Vertreter der Militärpolizei), der zur Tatzeit im Dienst war, in keiner Weise zu beanstanden ist: Dazu kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2012 vom 21. Februar 2013 verwiesen werden.

 

3.

Eine weitere einfache Verkehrsregelverletzung liegt vor wegen der missbräuchlichen Verwendung von Warnsignalen durch Gebrauch der Lichthupe.

 

 

IV. Strafzumessung

 

1.

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung in Ziffer III.1 des Urteils korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

 

2.

Die in der OBV vorgesehene Busse von CHF 250.00 für das verbotene Rechtsüberholen auf der Autobahn erweist sich im vorliegenden Fall als angemessen: es sind keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen davon rechtfertigen könnten. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und verfügt über einen einwandfreien automobilistischen Leumund. Zur Abgeltung der weiteren einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ist die Busse auf (asperiert) CHF 280.00 zu erhöhen. Für den Fall einer Nichtbezahlung der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.

 

 

V. Kosten und Entschädigungen

 

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 520.00 zu bezahlen (Schuldspruch: Art. 426 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Verfahren vor der Amtsgerichtspräsidentin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

 

Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte zwar grundsätzlich, erzielt aber insofern einen Teilerfolg, dass er nurmehr wegen einfacher (statt grober) Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt wird und dementsprechend nur eine Busse ausgefällt wird. In Anwendung von Art. 428 StPO werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'560.00, dem Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte auferlegt (CHF 780.00).

 

Dementsprechend ist dem Beschuldigten eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die in der eingereichten Kostennote aufgeführten Aufwendungen sind wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand von total 3,25 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung samt Reisezeit und Nachbesprechung gehört zum erstinstanzlichen Verfahren und ist zu streichen. Gleiches gilt für das Studium des Urteilsdispositivs und die Besprechung von total 0,6 Stunden (Nachbearbeitungsaufwand für das erstinstanzliche Verfahren). Zu ergänzen sind andererseits die Zeit für die Hauptverhandlung vor Obergericht – samt Reisezeit – von 1,5 Stunden und eine Nachbesprechung von 0,5 Stunden. Es ergibt sich damit im Vergleich zur Kostennote ein um 1,85 Stunden tieferer Aufwand. Vergütet werden demnach 10,4 Stunden zu CHF 250.00, entsprechend einem Honorar von CHF 2'600.00. Zuzüglich Auslagen von CHF 113.90 (im Vergleich zur Kostennote reduziert um die das erstinstanzliche Verfahren betreffenden Aufwände von CHF 117.30) und Mehrwertsteuer von CHF 209.00 beträgt die volle Entschädigung CHF 2'922.90 bzw. die um die Hälfte reduzierte Entschädigung CHF 1'461.45.

Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'461.45 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'300.00 und der Busse von CHF 280.00 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 118.55.

 

VI. Anträge auf schriftliche Mitteilung des Urteils

Das Urteil wird dem Strassenverkehrsamt des Kanton Bern zugestellt, sobald es in Rechtskraft erwächst. Eine Mitteilung an die Strafregisterbehörde erfolgt nicht, da es lediglich zu einem Schuldspruch wegen mehrerer Übertretungen kommt und folglich das Urteil im Strafregister nicht verzeichnet wird.

Demnach wird in Anwendung der Art. 35 Abs. 1, Art. 40, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 8 Abs. 3 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 VRV; Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.      A.___ hat sich schuldig gemacht wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn und missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen, beides begangen am 13. August 2019.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 280.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.    Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.    Für das Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Fabian Schneiter, zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von 1'461.45 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 520.00, werden A.___ zur Zahlung auferlegt.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'560.00, werden je zur Hälfte A.___ und dem Staat auferlegt (entspr. CHF 780.00).

7.    Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'461.45 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'300.00 und der Busse von CHF 280.00 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 118.55.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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