Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.94: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat im Fall von Menschenhandel, Förderung der Prostitution und anderen Straftaten entschieden. Die Berufungsklägerin, die Staatsanwaltschaft, hat gegen A.___ geklagt. A.___ wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt, darunter Gewalt gegen Behörden, Sachbeschädigung und Tierquälerei. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 14'537.15. Die Berufung wurde im schriftlichen Verfahren behandelt. Die Richter des Obergerichts haben entschieden, dass die Vorwürfe des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution von A.___ freigesprochen werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.94 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 01.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Lebens; Förderung; Widerhandlung; Apos; Urteil; Berufung; Prostitution; Menschenhandel; Solothurn; Verfahren; Ausländergesetz; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Vorhalt; Urteils; Schweiz; Grundsatz; Entscheid; Kanton; Widerhandlungen; Geschädigte; Lebenssachverhalt; Teileinstellung; Verfahren; Vorhalte |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 11 StPO ;Art. 129 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 182 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 144 IV 362; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.94 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 01.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.43 |
Titel: | Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Übertretung des BG über |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 1. Juni 2022 Es wirken mit: Präsident von Felten Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Schmid In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Berufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, Beschuldigte
betreffend Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Übertretung des BG über die Bekämpfung von Tierseuchen
Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 23. Juni 2021 fällte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. Das Verfahren gegen A.___ wird in folgenden Punkten zufolge Verjährung eingestellt: a) Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen, vom 5. Mai 2013 bis 7. Mai 2013, in [Stadt 1], (AS B 6.1), b) Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen mindestens dem 5. Mai 2013 und dem 7. Mai 2013, in [Stadt 1], (AS B 6.2).
2. A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen: a) Menschenhandel, angeblich begangen zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 1), b) Förderung der Prostitution, angeblich begangen mindestens zwischen dem 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 2). 3. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___, (AS B 3), b) Sachbeschädigung, begangen am 16. Juni 2018, in Emmenbrücke, zum Nachteil der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern (AS B 4), c) mehrfache Beschimpfung, begangen - am 20. Dezember 2017, in [Ort 2], zum Nachteil von Wm mbV B.___ (AS B 5.1), - am 16. Juni 2018, in [Ort 3], zum Nachteil von C.___ (AS B 5.2), - am 14. August 2018, in [Ort 3], zum Nachteil von Gfr D.___ (AS B 5.3), - am 14. August 2018, in [Ort 3], zum Nachteil von Wm mbV E.___ (AS B 5.4). d) mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes (AS B 6.1), begangen - vom 23. Februar 2015 bis 1. März 2015, in [Ort 1], - vom 23. Februar 2015 bis 25. Februar 2015, in [Ort 1], - vom 25. Februar 2015 bis ca. Anfang März, in [Ort 1]. e) mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (AS B 6.2), begangen - zwischen mindestens dem 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1], - zwischen mindestens dem 23. Februar 2015 und dem 25. Februar 2015, in [Ort 1], - zwischen mindestens dem 25. Februar 2015 und 1. März 2015, in [Ort 1]. f) Tierquälerei, begangen zwischen dem 8. November 2018 und dem 22. November 2018, in [Ort 4] (AS B 7). g) Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt, festgestellt am 8. November 2018 und am 22. November 2018, in [Ort 4] (AS B 8). h) Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, begangen während unbekannter Zeit, festgestellt am 8. November 2018, in [Ort 4] (AS B 9).
4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; b) einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlen der Busse vollzogen wird.
5. A.___ wird 1 Tag Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese im Erstehungsfall auf 179 Tagessätze zu je CHF 30.00 reduziert.
6. A.___ wird verurteilt, der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern, vertreten durch G.___, einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 630.15 zu bezahlen.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B.___ wird abgewiesen.
8. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird auf CHF 14'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'726.40 (25 %) während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Pascal Felchlin, am 15. August 2019 (CHF 3'000.00) und 18. Juni 2020 (CHF 5'386.55) Zwischenabrechnungen eingereicht hat und von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn im Umfang von total CHF 8'386.55 entschädigt worden ist.
9. Die übrigen Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 6'000.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'500.00 (25 %) zu tragen. Im Übrigen hat sie der Staat Solothurn zu tragen.
2. Am 1. Juli 2021 meldete die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (AS 330).
3. Gemäss Berufungserklärung vom 18. Oktober 2021 richtet sich die Berufung gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird eine Aufhebung der ausgefällten Freisprüche in Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem».
4. Die Beschuldigte verzichtete auf die Einreichung eines Rechtsmittels.
5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter nach Anhörung der Parteien das schriftliche Verfahren an.
6. Am 20. Dezember 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsantwort des amtlichen Verteidigers erfolgte am 11. Januar 2022. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Januar 2022 auf eine Replik.
7. Am 28. Januar 2022 wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben.
8. In Rechtskraft erwachsen sind die Ziff. 1 sowie 3-7 des erstinstanzlichen Urteils. Zu prüfen sind einzig Ziff. 2 sowie die Ziff. 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils (Art. 428 Abs. 3 StPO).
II. Die Tatvorwürfe
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind folgende Tatvorwürfe von Relevanz:
1. Anklageschrift Ziff. B/1: Menschenhandel zum Nachteil von F.___ (Art. 182 Abs. 1 StGB)
Die Beschuldigte habe sich des Menschenhandels, begangen zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015 in [Ort 1], in [einem Ort in Deutschland] sowie eventuell anderswo, schuldig gemacht. Dabei soll sie in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ vorsätzlich mit der rumänischen Staatsangehörigen F.___ (alias […]) insofern Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung getrieben, bzw. dies eventuell zumindest billigend in Kauf genommen haben, indem sie die Geschädigte unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Stellenangebot in der Gastronomie) in die Schweiz gelockt habe. Die Beschuldigte habe das Opfer dazu gemeinsam mit K.___ in [einem Ort in Deutschland] abgeholt und ihr alsdann in der Schweiz ([Adresse in Ort 1]) eröffnet, dass sie nunmehr für unbestimmte Zeit in der Schweiz als Sexarbeiterin im Escort arbeiten müsse.
2. Anklageschrift Ziff. B/2.1: Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ (Art. 195 lit. c StGB)
Die Beschuldigte habe sich der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___, begangen mindestens zwischen 23. Februar 2015 und 1. März 2015 [an der Adresse in Ort 1], in [Stadt 2] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, schuldig gemacht, indem sie in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit K.___ das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von F.___ (alias […]) insofern verletzt habe, als sie diese verbindlichen Regeln bezüglich der in dem von ihnen geführten Escort Unternehmen unterworfen und sie entsprechend überwacht hätten. So sei die Geschädigte insbesondere dazu verpflichtet gewesen
- jeden Tag anzuschaffen und sich grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche für Freier zur Verfügung zu halten (24/7-Standby); - auch bei Menstruation zu arbeiten; - das Studio nur mit Erlaubnis der Beschuldigten resp. von K.___ resp. nur in Begleitung der Beschuldigten resp. von K.___ zu verlassen; - sich bzgl. der sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise zu halten; - die Verhandlungen mit den Freiern der Beschuldigten resp. K.___ zu überlassen; - das eingenommene Geld umgehend an die Beschuldigte resp. K.___ auszuhändigen; - das gesamte Einkommen aus der Prostitutionstätigkeit der Beschuldigten resp. K.___ zu überlassen, wobei ihr insgesamt CHF 420.00 ausbezahlt wurden; - keine Freier abzulehnen.
3. Anklageschrift Ziff. B/6.1 und 6.2, jeweils 2. Lemma: Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz betreffend F.___
Die Beschuldigte habe sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht, indem sie wissentlich und willentlich vom 23. Februar 2015 bis 1. März 2015 der rumänische Sexarbeiterin F.___ alias […], welche zur massgeblichen Zeit aufgrund der unerlaubten Arbeitsaufnahme nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz insofern erleichterte, als sie sie an der [Adresse in Ort 1] beherbergt habe.
Die Beschuldigte habe sich der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung schuldig gemacht, indem sie wissentlich und willentlich zwischen mindestens dem 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015 die rumänische Sexarbeiterin F.___ alias […], die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen sei, an der [Adresse in Ort 1] als Arbeitgeberin beschäftigt habe.
III. Der Grundsatz «ne bis in idem»
1. In der Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass den Vorhalten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von F.___ der gleiche Lebenssachverhalt wie den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu Grunde liege und deshalb von einer Tateinheit auszugehen sei. Es bestehe deshalb gestützt auf BGE 144 IV 362 und den Grundsatz «ne bis in idem» kein Raum, in Bezug auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution einen Freispruch und gleichzeitig betreffend die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz einen Schuldspruch auszufällen.
2. Demgegenüber liess die Beschuldigte in der Berufungsantwort vom 11. Januar 2022 ausführen, dass den Vorhalten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution ein viel weitergehender Lebenssachverhalt zu Grunde liege als den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Es handle sich offenkundig nicht lediglich um eine andere Würdigung ein und desselben Lebensvorganges. Die Beschuldigte habe deshalb Anspruch darauf, von den gravierenden Vorwürfen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution explizit freigesprochen zu werden.
3. Das Bundesgericht hat in jüngerer Vergangenheit in folgenden Entscheiden zum Grundsatz «ne bis in idem» Stellung genommen:
3.1 Im Entscheid BGE 144 IV 362 führte das Bundesgericht aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig teilweise einstellen könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Tatidentität liege vor, wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren identische im wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
Im konkreten Fall waren die Vorhalte der Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht von C. jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00 Uhr angerufen werde.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Da aber auch der Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem Gespräch des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der Einstellungsverfügung wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer Verurteilung wegen Nötigung stand somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» entgegen.
3.2 Dem Entscheid 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit zwei Kollegen gegen zwei andere Personen tätlich vorgegangen zu sein.
Die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Angriffs schuldig. Gleichzeitig stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Auf Einsprache hin verurteilte das Kantonsgericht den Beschuldigten wegen Raufhandels und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass sowohl für die Anklage und den Schuldspruch wegen Raufhandels als auch für die Einstellung wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten das nämliche Geschehen die Grundlage bildete. Es handle sich beide Male um denselben Lebenssachverhalt mit den gleichen beteiligten Personen; es liege Täter- und Tatidentität vor. Da identische Tatsachen vorlägen, hätte keine Einstellungsverfügung ergehen dürfen. Mit dieser Einstellungsverfügung sei die Untersuchung des Lebenssachverhaltes, der nun zur Verurteilung des Beschuldigten geführt habe, rechtskräftig eingestellt worden. Eine Verurteilung wegen Raufhandels sei deshalb nicht möglich, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen.
3.3 Im Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 hatte das Bundesgericht ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen junger Männer zu beurteilen. Beteiligt waren auf der einen Seite A. mit drei Kollegen und auf der anderen Seite B., C. und D. Bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt A. einen tödlichen Messerstich.
Das Kriminalgericht verurteilte B. (u.a.) wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.
B. rügte eine Verletzung des Grundsatzes von «ne bis in idem», weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen des Verdachts der eventualvorsätzlichen Tötung rechtskräftig eingestellt habe. Die mit dem Grundsatz von «ne bis in idem» verbundene Sperrwirkung verbiete eine Weiterführung des Strafverfahrens wegen Angriffs, da dieser Vorhalt auf demselben Sachverhalt beruhe. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe darin, dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei.
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Strafuntersuchung mit dem Angriff des Beschwerdeführers und seiner Kollegen auf die andere Gruppe einerseits sowie der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen Personengruppe andererseits zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde lägen. Die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der Tötungshandlung liessen sich deshalb ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung könne sich deshalb nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten Personen erstrecken (E. 1.5.2).
3.4 Im Entscheid 6B_459/2020 vom 1. September 2020 ging es um folgenden Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurde (u.a.) vorgehalten, er habe die Geschädigte unvermittelt angegriffen und in den Wald gezerrt. Er habe sich auf sie gesetzt, ihren Kopf mit den Händen gepackt und versucht, sich oral befriedigen zu lassen. Dies sei zwar aufgrund der Gegenwehr der Geschädigten misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe, zu schreien, und sie ins Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.
Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Bern vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen, hingegen schuldig gesprochen wegen sexueller Nötigung.
Das Bundesgericht stellte fest, dass nicht erneut wegen der gleichen Straftat verfolgt werden dürfe, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt freigesprochen worden sei (Art. 11 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Sperrwirkung des Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens gegenüber einem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, weil zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge vorlägen:
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach normativen Gesichtspunkten zu entscheiden sei, was (noch) Verwirklichung des Tatplans sei; die subjektive Vorstellung des Täters bilde nur die Grundlage. Das Vorgehen mit dem Einsatz des BH-Trägers bilde vorliegend ein eigenständiges spezifisches Geschehen ausserhalb des Tatplans des Beschuldigten, das im Handlungszusammenhang über die sexuelle Nötigung hinausgehe, indem es nicht das Schutzobjekt des Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Selbstbestimmung) angriff, sondern sich objektiv unmittelbar gegen jenes durch Art. 129 StGB geschützte Rechtsgut «Leben» vor skrupelloser Gefährdung richtete. Das Vorgehen des Beschuldigten sei über den Tatbestand von Art. 189 StGB hinausgegangen und habe ein anderes Rechtsgut angegriffen (E. 2.4.3).
3.5 Im Entscheid 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 insofern zu relativieren sei, als sich die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen beziehe, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entsprechend habe sich das Bundesgericht in diesen Entscheiden von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe, distanziert (E. 2.6.6). So sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, eine Teileinstellungsverfügung zu erlassen, wenn sie nur einen Teil der von einem Opfer behaupteten Taten verfolge. Würden nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet, sei die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet.
4.1 Im vorliegenden Fall sind die der Beschuldigten in der Anklageschrift Ziff. B/1 (Menschenhandel), Ziff. B/2 (Mehrfache Förderung der Prostitution) sowie Ziff. B/6.1 und B/6.2 (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts durch Beherbergung sowie Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung) vorgehaltenen Sachverhalte ohne weiteres einer separaten Beurteilung und Erledigung zugänglich. Es trifft zwar zu, dass der vorgehaltene Tatzeitraum (23. Februar 2015 – 1. März 2015) sowie der vorgehaltene Tatort ([Adresse in Ort 1]) bei allen Vorhalten identisch sind. Entscheidend ist gemäss dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber der nach normativen Gesichtspunkten festzulegende Tatplan der Beschuldigten: Dieser beschränkte sich beim Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz auf die Beherbergung und Beschäftigung von F.___ im Escortbereich, wobei die Genannte keine Bewilligung für einen Aufenthalt eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz hatte. Betroffen waren bei diesem Tatplan einzig Rechtsgüter im öffentlichen Interesse wie die Kontrolle des ausländischen Teils der Bevölkerung, Schutz des Arbeitnehmers sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Tätigkeit eines Ausländers in der Schweiz.
4.2 Die Art. 182 StGB und 195 StGB schützen dagegen private Rechtsgüter, nämlich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten und Prostituierten. Die Umstände, wie die Geschädigte F.___ in die Schweiz kam und die Ausgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen in der Schweiz stellen einen eigenen und selbständigen Lebensvorgang dar, welchem ein gesondert gefasster Tatplan der Beschuldigten zu Grunde lag. Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass die Beschuldigte der Geschädigten ermöglicht hätte, an einem von ihr zur Verfügung gestellten Domizil zu wohnen und in dem von ihr mitbetriebenen Escort-Unternehmen zu arbeiten, ohne die Modalitäten dieser Tätigkeit auf irgendeine Weise zu gestalten und zu beeinflussen. Dieser Gestaltung und Beeinflussung des Arbeitsverhältnisses lag ein separater Tatplan der Beschuldigten zu Grunde. Sie ging mit dieser Einflussnahme auf das Arbeitsverhältnis mit der Geschädigten über den Tatbestand der Art. 116 und 117 AuG hinaus und verletzte dadurch andere Rechtsgüter. Entsprechend ist dieses Vorgehen auch separat zu beurteilen.
4.3 Die von der Vorinstanz vorgenommenen Freisprüche der Beschuldigten von den Vorhalten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution entfalten somit keine Sperrwirkung gegenüber einem Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz bzw. stehen einer entsprechenden Verurteilung nicht entgegen.
4.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine Entwicklung zu einer restriktiveren Auslegung des Grundsatzes «ne bis in idem» hinweist, indem auch eine Teileinstellung – ein Freispruch – bezüglich einzelner Tatsachen des gleichen Sachverhalts nicht zu einer Sperrwirkung des betreffenden ganzen Lebensvorgangs führt (vgl. Ziff. 3.5 hiervor). Im vorliegenden Fall liegen jedoch ohnehin zwei Lebensvorgänge vor, welche klar voneinander unterscheidbar sind, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» bei den von der Vorinstanz vorgenommenen Freisprüchen offensichtlich nicht gegeben ist.
IV. Kosten
1. Erste Instanz
Es bleibt beim Freispruch der Beschuldigten von den Vorhalten des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution. Entsprechend ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils).
1. Berufungsverfahren
Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als erfolglos. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 855.55 (inkl. Auslagen und Mwst) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, Zentrale Gerichtskasse, ohne einen Rück- und Nachforderungsanspruch.
Demnach wird in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 285 Ziff. 1 aStGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG; Art. 26 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 TSchG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 404, Art. 406 Abs. 1 lit. a, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 3 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1 sowie 3-7 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen: a) Menschenhandel, angeblich begangen zwischen dem 20. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 1); b) Förderung der Prostitution, angeblich begangen mindestens zwischen dem 23. Februar 2015 und dem 1. März 2015, in [Ort 1] (AS B 2).
3. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'726.40 (25 %) während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Pascal Felchlin, am 15. August 2019 (CHF 3'000.00) und 18. Juni 2020 (CHF 5'386.55) Zwischenabrechnungen eingereicht hat und von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn im Umfang von total CHF 8'386.55 entschädigt worden ist.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 6'000.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'500.00 (25 %) zu tragen. Im Übrigen hat sie der Staat Solothurn zu tragen.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Pascal Felchlin, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 855.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Staat Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Schmid
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