Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.91 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 26.05.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Obergericht der Strafkammer hat am 26. Mai 2023 ein Urteil in einem Strafverfahren gefällt. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben gegen den Beschuldigten B.___ Anklage erhoben wegen Raub, Freiheitsberaubung, Entführung, Drohung und Hausfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie die Rückzahlung von Geldern. Der Privatkläger verlangte Schadensersatz und Genugtuung. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe und forderte einen Freispruch. Das Gericht wertete die Beweise frei und entschied, dass der Beschuldigte schuldig sei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Rückzahlung von Geldern an. |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Kläger; Privat; Privatkläger; Urteil; Freiheit; Recht; Solothurn; Kabelbinder; Staat; Aussage; Geschädigte; Berufung; Privatklägers; Polizei; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Urteils; Aussagen; Beweis; Fahrzeug; Bargeld; ädigten |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 121 StPO ; Art. 122 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 139 StGB ; Art. 140 StGB ; Art. 147 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 183 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 204 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 304 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 335 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 379 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 42 OR ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 OR ; Art. 47 StGB ; Art. 49 OR ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 31; 127 I 38; 129 IV 6; 132 II 117; 133 IV 207; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 144 IV 313; 89 IV 85; 90 IV 78; 99 IV 221; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.91 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 26.05.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.63 |
Titel: | Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung, Hausfriedensbruch |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 26. Mai 2023 Es wirken mit: Oberrichter Marti Ersatzrichterin Marti Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen 1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Michael Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6004 Luzern
Privatberufungskläger
B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Bielstrasse 9, Postfach 955, 4502 Solothurn
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung, Hausfriedensbruch Zur Hauptverhandlung vom 26. Mai 2023, um 8:30 Uhr, sind erschienen:
1. Staatsanwältin, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin; 2. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Rechtsanwalt Andreas Wehrle, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___; 4. A.___, Privatkläger und Privatberufungskläger; 5. Rechtsanwalt Michael Häfliger, Vertreter des Privatklägers und Privatberufungsklägers A.___; 6. C.___, Mutter des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___, auf der Tribüne als Zuhörerin; 7. D.___, Schwester des Privatklägers und Privatberufungsklägers A.___, auf der Tribüne als Zuhörerin; 8. Journalist, Solothurner Zeitung; 9. Journalist, TeleM1.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen des Privatklägers und des Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2023, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage: 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 betreffend die Urteilsziffern 2, 4, 5 (ausgenommen 3 Kabelbinder, schwarz), 6, 7 sowie 11 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Raubes (Anklageschrift Ziffer 1), Freiheitsberaubung und Entführung (Anklageschrift Ziffer 2), Drohung (Anklageschrift Ziffer 3) sowie wegen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffer 4). 3. B.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. 4. Die von B.___ in der Zeit vom 25. Mai 2017 bis 11. Juli 2017 (48 Tage) erstandene Ausschaffungshaft sowie die in der Zeit vom 12. Juli 2017 bis 8. Dezember 2018 (150 Tage) erstandene Untersuchungshaft seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die gegenüber B.___ angeordneten Ersatzmassnahmen: · 8. Dezember 2017 bis 7. Juni 2018, Ausweis- und Schriftensperre sowie · 8. Juni 2018 bis 27. März 2019, Ausweis- und Schriftensperre (293 Tage) total 475 Tage, seien dem Beschuldigten zu rund 1/3 (160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Der nachfolgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2018 beschlagnahmte Gegenstand sei gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten: · 3 Kabelbinder, schwarz 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2018 beschlagnahmte Vermögenswert von total CHF 10'564.40 sei dem Berechtigten, A.___, im Betrag von CHF 4'572.00 sowie der Berechtigten, E.___ AG, im Betrag von CHF 4'780.00 nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse zurückzuerstatten, sofern kein entsprechender Verzicht vorliegt. Der Restbetrag von CHF 1'212.40 sei an die Verfahrenskosten (vgl. unten Ziff. 10) anzurechnen. 8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Solothurn, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu zahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 9. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Michael Häfliger, sei (da sich der Beschuldigte nicht in günstigen Verhältnissen befindet) vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 10. Die gemäss Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 32'000.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Michael Häfliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers und Privatberufungsklägers: 1. Das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sei im Schuldspruch zu bestätigen und der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers A.___ sei vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'929.00 und Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 an den Privatkläger A.___ zu bezahlen. 3. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB seien dem Privatkläger A.___ vom beschlagnahmten Bargeld CHF 2'730.00, CHF 1'800.00 und EUR 300.00 direkt auszuhändigen. Der beschlagnahmte Restbetrag sei einzuziehen und zugunsten des Privatklägers zu verwenden. Eventualiter sei das gesamte beschlagnahmte Bargeld einzuziehen und zur Deckung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers A.___ zu verwenden. 4. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens (jeweils inkl. MwSt.) seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sei die Privatklägerschaft gemäss heute eingereichter Kostennote vom Beschuldigten für die Aufwendungen inkl. Auslagen und MwSt. angemessen zu entschädigen, wobei festzustellen ist, dass die Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Solothurn zufällt. Eventualiter sei die heute eingereichte Kostennote im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu genehmigen.
Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers: 1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 9. September 2020, I. Ziffer 1.-4., vollumfänglich freizusprechen. 2. Die in Ziffer 2.3. der Anklageschrift vom 9. September 2020 sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen. Weiter sei das sichergestellte Bargeld (CHF 2'606.20, € 7'375.00) dem Beschuldigten nebst einem Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2017 zurück zu bezahlen. 3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft sowie die Ersatzmass-nahmen eine Genugtuung von CHF 94'800.00 zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten der 1. Instanz sowie der 2. Instanz seien vollumfänglich dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Es sei die Honorarnote für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren in eingegebener Höhe gerichtlich zu genehmigen. 6. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
* Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 26. Mai 2023, 17:00 Uhr, sind erschienen:
1. Staatsanwältin, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin; 2. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Andreas Wehrle, Rechtsanwalt, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___; 4. C.___, Mutter des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___; 5. Journalist, Solothurner Zeitung; 6. Journalist, TeleM1. *** Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. Mai 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten B.___ eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB. In der Folge wurde die Untersuchung mehrfach ausgedehnt, insbesondere auf die Vorwürfe des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wurde gleichentags in [im Ausland] in Auslieferungshaft genommen und befand sich ab dem 11. Juli 2017 bis am 8. Dezember 2017 in Untersuchungshaft in Solothurn (insgesamt 198 Tage). Im Anschluss wurden bis 7. Juni 2018 eine wöchentliche Meldepflicht (181 Tage, ohne 1. Tag) und bis 27. März 2019 zudem eine Schriftensperre (474 Tage, ohne 1. Tag) verfügt.
3. Am 9. September 2019 wurde gegen den Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Dorneck-Thierstein Anklage erhoben (Aktenstelle der Staatsanwaltschaft des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein [nachfolgend AS], 1454 ff.).
4. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fand am 23. März 2021 statt.
5. Am 24. März 2021 erliess das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (nachfolgend Urteil DT, AS 1750 ff.): 1. B.___ hat sich schuldig gemacht: a. des Raubes, begangen in der Zeit vom 24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017, ca. 00.45 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, sowie [Ort 1], F.___ und in [Ort 3], G.___, zum Nachteil von A.___ sowie der E.___ AG (Anklageziffer [nachfolgend AKZ] I.1.); b. der Freiheitsberaubung und Entführung, begangen in der Zeit vom 24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017, ca. 01.18 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...], zum Nachteil von A.___ (AKZ I.2.); c. der Drohung, begangen am 25.05.2017, ca. 00.45 Uhr bis ca. 01.18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie in [Ort 2], zum Nachteil von A.___ (AKZ I.3.); d. des Hausfriedensbruches, begangen in der Zeit vom 24.05.2017, ca. 22.00 Uhr, bis 25.05.2017, ca. 00.45 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, zum Nachteil der E.___ AG (AKZ I.4.). 2. Der B.___ mit Urteil des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 02.09.2014 bedingt gewährte Vollzug einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.
Die vom 25.05.2017 bis 08.12.2017 ausgestandene Untersuchungshaft (198 Tage) sowie die vom 08.12.2017 bis 27.03.2019 auferlegten Ersatzmassnahmen (wöchentliche Meldepflicht während 181 Tagen [08.12.2017 bis 07.06.2018] und Schriftensperre während 474 Tagen [08.12.2017 bis 27.03.2019]) sind dem Beschuldigten mit total 358 Tagen (198 und 160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8. Das beschlagnahmte Bargeld von total CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von CHF 2'370.00 dem Berechtigten, A.___, und im Betrag von CHF 4'780.00 der Berechtigten, E.___ AG, durch die Zentrale Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der Restbetrag von CHF 3'414.40 ist zu Gunsten der Geschädigten A.___ und E.___ AG zu verwenden (Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB, vgl. Ziffern 9 und 10 hiernach) sowie zuhanden der Staatskasse einzuziehen. 9. B.___ hat dem Privatkläger 1 A.___ unter dem Titel Schadenersatz CHF 759.00 und unter dem Titel Genugtuung CHF 2'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___ zur Geltendmachung seiner Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg verwiesen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, […], erlauben. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michael Häfliger mit Verfügung vom 22.10.2018 bereits eine Akontozahlung von CHF 3'000.00 ausgerichtet worden ist, so dass ihm noch eine Entschädigung von CHF 7'759.20 auszubezahlen ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___, […], erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Andreas Wehrle mit Verfügungen vom 20.07.2018 und 12.02.2019 bereits zwei Akontozahlungen von je CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind, so dass ihm noch eine Entschädigung von CHF 14'211.15 auszubezahlen ist. 14. Die Verfahrenskosten von CHF 32'000.00 (inkl. Kosten der Polizei, Kosten des Haftgerichts, Kosten des IRM Basel, Kosten betreffend das Fahrzeug, Kosten für die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons, sonstigen Kosten sowie einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00 und Gerichtsauslagen) hat B.___ zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte meldete am 26. März 2021 die Berufung an (AS 1766).
7. Am 1. April 2021 meldete der Privatkläger die Berufung an (AS 1768).
8. Am 21. September 2021 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt.
9. Am 24. September 2021 erklärte der Privatkläger die Berufung (Akten des Obergerichts pagina [nachfolgend: OGer], 003 f.). Diese richtet sich gegen die Höhe der Genugtuung und des Schadenersatzes zugunsten des Privat(berufungs)klägers (Urteil DT, Dispositivziffer 9).
10. Am 11. Oktober 2021 erklärte der Beschuldigte die Berufung (OGer 007 ff.). Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Raubes, Freiheitsberaubung und Entführung, Drohung und Hausfriedensbruch (Urteil DT, Dispositiv-
11. Am 26. Oktober 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer, 018). Diese richtet sich gegen die Höhe der Freiheitsstrafe (Urteil DT, Dispositivziffer 3).
12. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin E.___ AG erloschen ist und sie im Berufungsverfahren keine Partei mehr ist (OGer 021).
13. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde festgestellt, dass die Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Aushändigung des beschlagnahmten Fahrzeugs […] an die Eigentümerin rechtskräftig ist und die Aushändigung vollzogen werden kann (OGer 024 f.).
14. Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde dem Privatberufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewiligt und Rechtsanwalt Häfliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestätigt (OGer 066).
15. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 7. Dezember 2022 angesetzt (OGer 068 f.).
16. Am 13. Juli 2022 konnte durch die Kantonspolizei Solothurn das beschlagnahmte Fahrzeug […] der Eigentümerin ausgehändigt werden (OGer 092 ff.).
17. Mit Verfügung vom 26. August 2022 wurde die Hauptverhandlung verschoben und neu auf den 26. Mai 2023 festgesetzt. Dazu wurden der Beschuldigte mit Verteidiger, der Privatkläger mit Verteidiger sowie die Staatsanwältin vorgeladen (OGer 097 f.).
18. Am 14. November 2022 konnte dem Beschuldigten die Vorladung an seine aktuelle Adresse in [im Ausland] zugestellt werden (OGer 130).
19. Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde das mit Eingabe vom 25. April 2023 gestellte Gesuch des Beschuldigten um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2023 abgewiesen (OGer 148 ff.).
20. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 ersuchten der Privatberufungskläger und sein Vertreter um Dispensation von der mündlichen Urteilseröffnung vom 26. Mai 2023. Sie wurden mit Verfügung vom 4. Mai 2023 antragsgemäss dispensiert (OGer 151 f.).
21. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchte der Beschuldigte um Zusicherung des freien Geleits i.S.v. Art. 204 StPO für einen noch zu bestimmenden Zeitraum (OGer 153 ff.).
22. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde dem Beschuldigten für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn für den Zeitraum von Dienstag, 23. Mai 2023, bis und mit Montag, 29. Mai 2023, freies Geleit zugesichert (OGer 163 f.).
23. Am 26. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 166 ff.).
II. Teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des Berufungsverfahrens
Die folgenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils sind in ganz teilweise in Rechtskraft erwachsen: - Ziff. 4: Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs an die Eigentümerin; - Ziff. 5 (teilweise): Einziehungen (mit Ausnahme von drei Kabelbindern); - Ziff. 6 und 7: Herausgabe von Gegenständen; - Ziff. 11: Verweis der Zivilforderung der I.___ AG auf den Zivilweg; - Ziff. 12 (teilweise): Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ (die Höhe der Entschädigung betreffend); - Ziff. 13 (teilweise): Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von B.___ (die Höhe der Entschädigung betreffend).
Ganz teilweise angefochten und insoweit nachfolgend zu überprüfen sind die Ziff. 1, 3, 5 (drei Kabelbinder betreffend), die Ziff. 8-10, die Ziff. 12-13 (die Rückforderungsansprüche betreffend) sowie Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils
Mit der Frage der Strafzumessung wird auch über den Widerruf zu befinden sein (Ziff. 2).
III. Vorhalte, Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
1. Vorhalte
1.1. Gemäss Anklageschrift vom 9. September 2019 (AS 1454 ff.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) (Anklageschrift Ziffer 1) begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. um 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. um 00:45 Uhr (= Zeitpunkt der Abfahrt von [Ort 1] in Richtung [Ort 2]), in [Ort 1], E.___ AG, sowie [Ort 1], F.___ und in [Ort 3], G.___, z.N. von A.___ sowie der E.___ AG, v.d. J.___, indem der Beschuldigte A.___ – durch Anwendung von Gewalt und unter (konkludenter) Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib Leben sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – die Schlüssel (A.___), das Mobiltelefon (A.___), das Portemonnaie (inkl. Bankkundenkarte [Bank] [A.___], Maestro-Bankkarte [E.___ AG], Ausländerausweis [A.___] und Identitätskarte [A.___]), Bargeld aus dem Erdnussautomaten und Kassenstock (E.___ AG) sowie Bargeld aus der Wohnung (A.___), Kopfhörer (A.___), einen Datenträger für Video/DVD (E.___ AG) sowie ein Navigationsgerät entwendete und sich aneignete sowie überdies mit den vorerwähnten Bankkundenkarten [Bank] (A.___) und Maestro-Bankkarte (E.___ AG) mehrere Bargeldbezüge tätigte.
Konkret begab sich der Beschuldigte um ca. 22:00 Uhr zu seinem ehemaligen Arbeitsort, der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG angestellte A.___ im Bereich des Vorraums zu den Garderoben und des Empfangs im Begriff war, die Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der Beschuldigte vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und schubste ihn zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte forderte A.___ auf, ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG zu geben. Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem Beschuldigten den entsprechenden Schlüssel, wobei sich am entsprechenden Schlüsselbund auch der Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___ AG befindet, befand. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum, in welchem er sich mit A.___ befand, von innen. Der Beschuldigte packte daraufhin A.___ mit einer Hand am Oberarm und führte ihn in dieser Position zu den Garderoben. Dort forderte er ihn auf, sich auf den Boden zu setzen, und befahl ihm, sein Mobiltelefon und Portemonnaie (inkl. Bankkarten), die PIN-Codes seiner persönlichen Bankkarte und der Geschäftsbankkarte der E.___ AG sowie den Code für den Geschäftstresor auszuhändigen bzw. bekanntzugeben. Nachdem sich A.___ zunächst geweigert hatte, dem Beschuldigten den PIN-Code der Geschäftskarte bekanntzugeben, stand der Beschuldigte auf und lief auf A.___ zu, worauf dieser dem Beschuldigten auch diesen PIN-Code bekanntgab, da A.___ (bedingt durch die Vorkommnisse zuvor) dachte, dass der Beschuldigte ihn schlagen ihm sonst etwas antun werde. Danach forderte der Beschuldigte A.___ auf, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, worauf er ihm die Hände bzw. Arme mit zwei Kabelbindern oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der Beschuldigte A.___ die Schuhe ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw. Beine mit zwei Kabelbindern oberhalb der Fussknöchel. Sodann schleifte er den auf dem Boden liegenden A.___ in die Frauengarderobe, wo er ein Badetuch zerschnitt, dieses A.___ als Knebel in den Mund steckte und mit schwarzem Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel wiederholt verrutschte, klebte der Beschuldigte A.___ den Mund mit schwarzem Klebeband zu. Anschliessend entfernte sich der Beschuldigte von A.___ und liess diesen geknebelt und gefesselt in der Frauengarderobe zurück, worauf der Beschuldigte die E.___ AG verliess und sich mit seinem Personenwagen ([…]) zum Bankomaten der F.___, in [Ort 1] begab. Dort versuchte er um 22:59 Uhr zunächst einen Betrag von CHF 10'000.00 vom Jugendsparkonto von A.___ abzuheben. Dies misslang, da der Kontostand zu tief war. Dem Beschuldigten gelang es stattdessen, CHF 2'730.00 vom genannten Konto abzuheben. Anschliessend liess sich der Beschuldigte mittels der Maestrokarte der E.___ AG um 23:00 Uhr CHF 500.00 auszahlen. Um 23:01 Uhr versuchte der Beschuldigte erneut mit der Bankkundenkarte von A.___ Geld zu beziehen. Schliesslich bezog er beim Geldautomaten mit der Maestrokarte der E.___ AG um 23:05 Uhr einen weiteren Betrag von CHF 2'480.00, wobei er zunächst versuchte, CHF 4'200.00 abzuheben. Daraufhin setzte sich der Beschuldigte wieder in sein Auto und kehrte zur E.___ AG in [Ort 1] zurück, wo er auf dem Terminal des Kassensystems herumdrückte, den in der E.___ AG befindlichen Erdnussautomaten mittels Schlüssel öffnete und aus diesem sowie aus dem Kassenstock Bargeld in unbekannter Höhe sowie einen Datenträger für Video/DVD entwendete. Weiter verschaffte sich der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise Zutritt zum Geschäftsfahrzeug der E.___ AG, Skoda Fabia 1.2 Monte C, Kontrollschilder […], woraus er ein Navigationsgerät der Marke "MIO" im Wert von CHF 150.00 entwendete. Zudem begab sich der Beschuldigte in die Wohnung von A.___, welche er durchsuchte und in der Folge aus einer Kommode im Esszimmer Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.00, aus dem Schlafzimmer Bargeld in der Höhe von EUR 300.00 sowie Kopfhörer der Marke "Beats by Dr. Dre" im Wert von CHF 399.00 entwendete.
Um ca. 00:25 Uhr setzte sich der Beschuldigte wieder in seinen Personenwagen und begab sich nach [Ort 3], wo der Beschuldigte (nachdem der verfügbare Tagesrestbetrag der Geschäftskarte der E.___ AG nach Mitternacht zurückgesetzt worden war) am Bankomaten der G.___ in [Ort 3] erneut versuchte, weitere CHF 3'000.00 ab dem Konto der E.___ AG zu beziehen. Aufgrund des Kontostandes gelang es ihm mit der Maestrokarte der E.___ AG um 00:30 Uhr einzig den Betrag von CHF 1'800.00 zu beziehen.
Zur Frage der Handlungseinheit und allfälligen Eventualitervorhalten bei mehrfacher Tatbegehung: Da die Einzelakte einander unmittelbar folgen und der Täter die eine Einheit bildenden einzelnen Tathandlungen zumindest in den Grundzügen (Orte, Zeiten [örtliche und zeitliche Nähe], Tatobjekte, Begehungsweise) als Einheit plante (d.h. einen entsprechenden Gesamtvorsatz bildete), ist (lediglich) von einer Verletzung des Tatbestands des Raubs (bei einem zugleich quantitativ gesteigerten Unrecht) auszugehen. Sollte das erkennende Gericht zum Schluss kommen, dass die einzelnen Handlungen nicht (mehr) zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden können, dann wäre der zur Anklage gebrachte Sachverhalt als mehrfacher Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) rechtlich zu würdigen. Sollte das erkennende Gericht in diesem Fall zum Schluss kommen, dass der Zwang, welcher der Beschuldigte teilweise (auch) anwendete, um sich (zunächst) überhaupt die Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Vermögenswerte zu verschaffen, während der eigentlichen Vermögensverschiebung nicht aufrechterhalten wurde, so ist der Sachverhalt diesbezüglich als (mehrfache) räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB), subevtl. als (mehrfache) Nötigung (Art. 181 StGB) in echter Realkonkurrenz mit (mehrfachem) Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und/oder (mehrfachem) betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) rechtlich zu würdigen.
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB) (Anklageschrift begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. um 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. um 01:18 Uhr, in [Ort 1] in der E.___ AG, sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...], und anderswo, z.N. von A.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten zunächst unrechtmässig festnahm (und gefangen hielt) und den Geschädigten daraufhin durch Gewalt und Drohung entführte.
Konkret begab sich der Beschuldigte um ca. 22:00 Uhr zu seinem ehemaligen Arbeitsort, der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG angestellte Geschädigte im Bereich des Vorraums zu den Garderoben und des Empfangs im Begriff war, die Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der Beschuldigte vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und schubste ihn zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte forderte A.___ auf, ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG zu geben. Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem Beschuldigten den entsprechenden Schlüssel, wobei sich am entsprechenden Schlüsselbund auch der Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___ AG befindet, befand. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum, in welchem er sich mit A.___ befand, von innen. Der Beschuldigte packte den Geschädigten mit einer Hand am Oberarm und führte den Geschädigten in dieser Position zu den Garderoben. Nachdem der Geschädigte auf Aufforderung des Beschuldigten hin sich auf den Boden gesetzt hatte und diesem diverse Gegenstände und PIN-Codes ausgehändigt bzw. bekannt gegeben hatte, befahl der Beschuldigte dem Geschädigten, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, worauf der Beschuldigte zunächst die Hände bzw. Arme des Geschädigten mit zwei Kabelbindern oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten die Schuhe ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw. Beine mit zwei Kabelbindern oberhalb der Fussknöchel. Sodann schleifte der Beschuldigte den auf dem Boden liegenden Geschädigten in die Frauengarderobe, wo er ein Badetuch zerschnitt, dieses dem Geschädigten als Knebel in den Mund steckte und mit schwarzem Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel wiederholt verrutschte, klebte der Beschuldigte dem Geschädigten den Mund mit schwarzem Klebeband zu.
Anschliessend entfernte sich der Beschuldigte vom Geschädigten und liess den geknebelten und gefesselten Geschädigten in der Frauengarderobe zurück, worauf der Beschuldigte die E.___ AG verliess. Nach mehr als einer Stunde kehrte der Beschuldigte schliesslich zur E.___ AG zurück und ging für kurze Zeit in die Frauengarderobe zum Geschädigten, bevor er die E.___ AG abermals verliess und den nach wie vor geknebelten und gefesselten Geschädigten erneut alleine zurückliess.
Nachdem der Beschuldigte schliesslich um ca. 00:35 Uhr zur E.___ AG zurückgekehrt war, begab er sich in die Frauengarderobe und entfernte die Kabelbinder an den Knöcheln des Geschädigten. Zudem half der Beschuldigte dem Geschädigten, seine Schuhe anzuziehen, worauf der Beschuldigte die E.___ AG zusammen mit dem Geschädigten verliess und vor diesem zum (vom Beschuldigten) mitgeführten Personenwagen, […], Kontrollschilder […], lief. Der Beschuldigte öffnete daraufhin die hintere Autotür auf der Fahrerseite und liess den Geschädigten fahrerseitig auf der Rückbank einsteigen, worauf der Beschuldigte die Autotür schloss, ebenfalls in den Personenwagen einstieg und in Richtung [Ort 2] losfuhr. Nach einigen zurückgelegten Metern verlangte der Beschuldigte vom Geschädigten, sich auf der Rückbank hinzulegen, damit man ihn von aussen nicht sehen konnte. Beim Parkplatz des [...] angekommen, brachte der Beschuldigte den Wagen zunächst zum Stillstand, stieg aus, entfernte sich vom Wagen, kehrte zurück, legte mit dem Wagen einige Meter auf dem Parkplatz zurück, stieg abermals aus und entfernte sich nochmals vom Wagen. In dieser Zeit gelang es dem an den Händen nach wie vor gefesselten und geknebelten Geschädigten, sich von den Kabelbindern an den Handgelenken bzw. vom Kabelbinder am rechten Handgelenk zu befreien, den Wagen durch die Beifahrertür zu verlassen und nach [Ort 2] ins Dorf zu fliehen.
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (Anklageschrift Ziffer 3) begangen am 25. Mai 2017, ca. zwischen 00:45 Uhr (= Zeitpunkt der Abfahrt von [Ort 1] in Richtung [Ort 2]) und 01:18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie in [Ort 2], z.N. von A.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzte. Konkret fragte der (nach wie vor) mit Kabelbindern an den Handgelenken gefesselte Geschädigte, dessen Klebeband, mit welchem der Beschuldigte dem Geschädigten zuvor den Mund verklebt hatte, in der Zwischenzeit feucht geworden war und nicht mehr vollständig klebte, wodurch es dem Geschädigten möglich war, zu sprechen, den Beschuldigten, kurz nachdem der Geschädigte das Ortsschild [Ort 2] gesehen hatte, ob der Beschuldigte ihn umbringen wolle, worauf der Beschuldigte dem Geschädigten antwortete, dass er (d.h. der Geschädigte) dies alleine tun werde, wodurch der Geschädigte, bedingt durch die Vorgeschichte (vgl. Ziff. 1 und 2), in Angst und Schrecken versetzt wurde.
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) (Anklageschrift Ziffer 4) begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis zum 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG, z.N. der E.___ AG, v.d. J.___, indem der Beschuldigte trotz bestehenden und ihm durch J.___ telefonisch eröffneten Hausverbots unrechtmässig in die Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG eindrang und darin verweilte.
1.2. Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass sich der Sachverhalt grösstenteils so verwirklicht habe, wie ihn A.___ bereits in seiner ersten Einvernahme geschildert hatte. Sie bestätigte den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt weitgehend als erstellt, wobei sie mangels Beweisen als nicht erstellt erachtete, dass der Beschuldigte in die Wohnung von A.___ eingedrungen sei und dort Bargeld und einen Kopfhörer entwendet habe, sowie dass er in der E.___ AG einen Datenträger für Video/DVD entwendet habe (wobei der Datenträger nicht separat abgehandelt wurde).
1.3. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Er bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt weitgehend.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gehen die Aussagen von B.___ und A.___ in weiten Teilen auseinander. Unbestritten ist einzig, dass der Beschuldigte sich am Abend des 24. Mai 2017 zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr mit A.___ getroffen hat, er die Bankomatbezüge getätigt hat, er A.___ nach [Ort 2] (umstritten, ob Dorf [Parkplatz]) gefahren hat und danach von [Ort 2] direkt nach Hause, nach [Ort 4], gefahren ist.
Nachfolgend sind die wesentlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten und der Auskunftspersonen sowie die objektiven Beweismittel und weiteren Indizien (soweit für den bestrittenen Sachverhalt relevant) darzulegen und im Anschluss daran zu würdigen.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
3. Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Auskunftspersonen
3.1. Aussagen von A.___
A.___ hat am 25. Mai 2017 im Wesentlichen ausgesagt, er habe am Vorabend um ca. 22:00 Uhr das Licht in der Firma gelöscht und alles abgeschlossen. Beim Eingang sei B.___ plötzlich vor ihm gestanden und habe ihn mit seinen Händen gegen seinen Brustkorb nach hinten weggestossen. B.___ habe von ihm den Schlüssel vom Geschäft verlangt, er (A.___) habe ihm (B.___) diesen übergeben und B.___ habe die Haupteingangstüre von innen abgeschlossen. B.___ sei extrem sauer und «hässig» gewesen. Er habe ihn (A.___) am Arm gepackt und sei mit ihm weiter nach hinten zu den Garderoben gelaufen. Dort habe er ihm die Hände auf dem Rücken und nach dem Ausziehen der Schuhe die Beine gefesselt. Mit der Hand habe B.___ ihn am Boden entlang zur Frauengarderobe gezogen, wie einen Abfallsack. Er habe von ihm das Natel und sein Portemonnaie gewollt und später nach dem PIN-Code der Geschäftskarte und seiner eigenen Karte sowie dem Code vom Tresor gefragt. Er habe ihm das alles gegeben. Der Beschuldigte habe ihm auch den Mund gefesselt. Zuerst habe der Beschuldigte ein Badetuch genommen, das schon dort gewesen sei und es mit einem Messer zerschnitten, ihm um den Kopf gelegt und das Klebeband darum gemacht. Das habe aber nicht wirklich gehalten und der Beschuldigte habe ihm dann direkt Klebeband über den Mund geklebt. Dann sei B.___ gegangen. Er (A.___) sei dort etwa eine Stunde lang alleine gewesen. B.___ sei längere Zeit nicht da gewesen. Dann sei er wiedergekommen und habe hörbar am Terminal herumgedrückt und beim Snackautomaten das Geld herausgenommen. Er (A.___) habe viel gehört, aber nicht gewusst, was der Beschuldigte alles gemacht habe. B.___ sei dann wieder mit seinem Natel zu ihm gekommen und habe ein Foto damit gemacht. Er sei dann wieder weg und er habe ihn nicht mehr gehört. Er habe sich überlegt, ob er flüchten könnte, aber er habe Angst gehabt, weil B.___ ihm zuvor gesagt hätte, er solle keinen Blödsinn machen, da er sonst sehen würde, was passiere. Später sei der Beschuldigte wiedergekommen und habe mit einem Messer die Kabelbinder an den Füssen geschnitten und ihm geholfen, die Schuhe anzuziehen. Sie seien dann nach draussen zum Auto gegangen. Er habe hinten einsteigen und sich hinlegen müssen. Als er das Strassenschild "[…]" gesehen habe, habe er ungefähr gewusst, wo es hingehe. B.___ habe irgendwo angehalten und sei ausgestiegen und er habe gesehen, dass B.___ sein Natel zweimal zu Boden geschmissen habe. Da habe er gewusst, dass es aus sei. Er habe dann noch das Schild "[Ort 2]" gesehen. Er habe B.___ in [Ort 2] gefragt, ob er ihn umbringen wolle und dieser habe geantwortet, dass er (A.___) das selber machen würde. Beim Parkplatz sei B.___ ausgestiegen, habe das das Auto abgesperrt und sei zu den Bäumen gegangen. Nach einem Umparkieren des Autos sei B.___ dann längere Zeit draussen gewesen. Er (A.___) habe nicht sterben wollen und es dann geschafft, irgendwie die Kabelbinder an seinen Händen rauszureissen. Er habe über die Beifahrertür flüchten können und sei die ganze Strecke nach unten gerannt. Beim zweiten Haus habe er Licht gesehen und habe beim Zaun um Hilfe gerufen, weil ihn jemand umbringen wolle, und dass er Angst habe. Er habe erzählt, was passiert sei, und der Mann habe die Polizei angerufen (AS 585 ff.).
In den nachfolgenden Befragungen bestätigte er weitgehend die zuvor gemachten Aussagen und präzisierte nur einzelne Punkte. Soweit relevant wird darauf in der Beweiswürdigung näher eingegangen. Im Übrigen wird auf die Einvernahmeprotokolle in den Akten (AS 596 ff., AS 635 ff. und AS 1603 ff.) verwiesen.
Vor dem Berufungsgericht verwies A.___ grundsätzlich auf seine bisherigen Aussagen. Teilweise konnte er die Fragen infolge Zeitablaufs nicht mehr beantworten (bspw. die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Schubsen des Beschuldigten und seiner Fesselung vergangen wie genau er mit den Kabelbindern an den Füssen gefesselt gewesen sei), andere Fragen bestätigte er ausdrücklich (bspw., dass die Kopfhörer tatsächlich auf dem Tisch gelegen hätten dass der Beschuldigte das Bargeld aus der Wohnung genommen habe, wobei auch die angegebenen Beträge stimmen würden). Auf den Befreiungsvorgang angesprochen, gab A.___ zu Protokoll, es sei im Auto passiert, in [Ort 2], als sie auf dem Parkplatz gewesen seien. Er sei auf dem Hintersitz gesessen. Weil er gedacht habe, dass er (B.___) wieder ins Auto wolle, habe er die Möglichkeit genutzt, um die Hände auseinanderzudrücken bzw. zu ziehen. Die Hände seien auf dem Rücken, die Beine schon befreit gewesen. Und dann sei er zur Beifahrertüre raus. Auf den Vorgang in der E.___ AG angesprochen führte er aus, B.___ habe Drohungen angewendet. Als er (B.___) von ihm (A.___) verlangt habe, dass er ihm die Bankkarte und die Passwörter gebe, habe er sie ihm zuerst nicht geben wollen. Dann sei er (B.___) aufgestanden und das habe für ihn (A.___) geheissen, dass er ihn schlagen wolle. Dann habe er (A.___) ihm das automatisch gegeben. Er habe flüchten, rauslaufen wollen. Aber B.___ habe ihn gehalten, so dass er nicht habe weglaufen können. Er habe schon ziemlich Angst gehabt, dass er geschlagen werde sonst etwas passiere. Deshalb habe er die Option, sich körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren, gleich wieder weggestrichen.
3.2. Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat stets bestritten, die ihm vorgeworfenen Tathandlungen begangen zu haben. In seiner ersten Einvernahme vom 25. Mai 2017 sagte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe sich am 24. Mai 2017 mit A.___ auf dem Parkplatz der E.___ AG getroffen. A.___ habe sich bei ihm «für das ganze Theater und den Stress» entschuldigt. Er habe ihm gesagt, dass er einen neuen Job suche, da er von seiner Schwester und seinem Schwager, welcher der Chef der E.___ AG sei, schikaniert und wie der letzte Dreck behandelt werde. Andere alte Kollegen wüssten das auch. A.___ habe keinen Bock mehr gehabt, da zu arbeiten. Er habe seine Hilfe gewollt, dort wegzukommen. Er habe ihm den Gefallen gemacht und für ihn Geld bei der Bank geholt. A.___ sei dabei gewesen, er sei im Auto gesessen. Für die Geldbezüge habe er von ihm CHF 500.00 erhalten. A.___ habe ihn dann gebeten, ihn nach [Ort 2] Dorf zu einem Kollegen zu fahren. Das habe er gemacht und ihn in [Ort 2] Dorf herausgelassen. Danach sei er nach Hause, nach [Ort 4], gefahren. Er sei nicht zum [Parkplatz] gefahren. Auf Frage zu den einzelnen sichergestellten Gegenständen in seinem Fahrzeug bestätigte der Beschuldigte, das Navi der Marke Mio habe A.___ im Auto vergessen, die Gelder seien seine Ersparnisse, die Euro habe er Anfang Woche gewechselt, es könne gut sein, dass die drei Kabelbinder im Auto gelegen seien, er habe immer Werkzeug im Auto (AS 806 ff.).
Auf die Aussagen des Beschuldigten in den weiteren Einvernahmen wird, soweit relevant, in der Beweiswürdigung eingegangen. Im Übrigen wird auf die Einvernahmeprotokolle in den Akten (AS 804 ff., AS 434 bis AS 564, AS 633 ff., AS 565 ff., AS 569 ff. und AS 1612 ff.) verwiesen.
An der Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2023 bestätigte der Beschuldigte seine vorgängig gemachten Aussagen und führte zur Sache im Wesentlichen aus, die gegen ihn gemachten Vorhalte seien falsch. Er habe an jenem Abend mit dem Privatkläger abgemacht vor der E.___ AG. Es sei schon länger im Gespräch gewesen, dass er (der Privatkläger) keine Lust mehr habe, in der E.___ AG zu arbeiten. Er habe etwas Anderes machen, d.h. an jenem Abend einen Schlussstrich ziehen und weggehen wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihn unterstützt und ihm geholfen. Er habe ihn zu einem Kollegen gefahren nach [Ort 2] ins Dorf. Sie hätten noch Rache nehmen wollen an J.___, weil dieser den Privatkläger schikaniert habe. Der Privatkläger habe gesagt: «Komm wir gehen Geld holen, wir machen Hälfte Hälfte.». Das habe ihm gepasst, weil er ohnehin vorgehabt habe, [ins Ausland] zu gehen. Als er den Privatkläger bei dessen Kollegen abgesetzt habe, habe dieser seine Sporttasche und das Navigationsgerät aus dem Geschäftsauto dabei gehabt. Dass die Polizei weder in [Ort 2] noch auf der Zufahrtsstrasse eine Jacke eine Tasche habe finden können, könne er sich nicht erklären. Er wisse auch nicht, wie die Geschäftskarte, die er dem Privatkläger nach deren Gebrauch wieder zurückgegeben habe, in seine Effekten gekommen sei. Als der Privatkläger ausgestiegen sei, habe er das Tuch mit den Klebestreifen noch nicht um den Hals gehabt. Die EUR 7'000.00, die in seinem Auto sichergestellt worden seien, habe er dabei gehabt, weil er in [im Ausland] gewohnt und gearbeitet habe. Ob sein Bruder ihm mit Zahlen helfen könne, habe er gefragt, weil er sein Geld mit [ins Ausland] habe nehmen wollen, damit er dort ein vernünftiges Startkapital habe. Die Säcke mit Geld, die in seinem Auto gefunden worden seien, seien dort gewesen, weil er Münz sammle, und er ja [ins Ausland] habe fahren wollen. Er sei auf der Reise gewesen, als er von der Polizei angehalten worden sei.
3.3. Aussage der Mutter des Beschuldigten, C.___ (Auskunftsperson)
Die Mutter des Beschuldigten bestätigte, dass die finanzielle Lage des Beschuldigten immer mehr weniger schlecht gewesen sei. Er habe bei der E.___ AG gearbeitet, dort sei es ihm wohl eher besser gegangen. Die Vermieterin habe gesagt, dass er die Wohnungsmiete immer beglichen habe. Für den Grillabend, das Abschiedsfest, habe B.___ aber dann kein Geld gehabt. Er sei mit K.___ (dem Bruder des Beschuldigten) zusammen einkaufen gegangen. K.___ habe darauf gemeint, dass es mit B.___ immer das Gleiche sei, er habe wieder einmal kein Geld gehabt (AS 617, Frage 10).
3.4. Aussage von L.___ (Auskunftsperson)
Anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2017 erklärte L.___, er habe den Beschuldigten an dem Tag kennen gelernt, als er Anfang April 2017 in der E.___ AG angefangen habe zu arbeiten. Sie hätten sich angefreundet und auch zusammen geredet (AS 621 f., Fragen 2-5).
Auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation bestätigte L.___, dass der Beschuldigte ziemlich Streit mit A.___ gehabt habe und deswegen habe abchecken wollen, ob dieser da sei, um einem Konflikt aus dem Weg zu gehen (AS 622, Frage 11).
Auf die Frage, ob er beschreiben könne, wie das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und A.___ gewesen sei, erklärte er, es sei angespannt gewesen, man habe die beiden nicht in einem Raum lassen können, ohne dass sie angefangen hätten, zu streiten (AS 626, Frage 39).
Weiter bestätigte L.___, dass der Beschuldigte ihm bestätigt habe, dass er (zur Tatzeit) bei seinem Vater Bruder gewesen sei und er somit einen Zeugen habe, der bestätigen könne, um diese Uhrzeit gar nicht dort gewesen sein zu können (AS 627, Fragen 47 und 50).
Auf Vorhalt der Telefonauswertung, gemäss welcher der Beschuldigte L.___ CHF 20.00 ausgeliehen hatte, er diese am 21. Mai 2017 zurückverlangte und er für dieses Geld extra von Basel nach Solothurn gefahren sei, führte L.___ aus, das könne schon sein, dass der Beschuldigte ihm Geld ausgeliehen habe. Er sei an jenem Wochenende in [Ort 5] bei seiner Freundin gewesen. Der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, weshalb es so wichtig gewesen sei, dass er die CHF 20.00 zurückerhalte und dafür extra nach [Ort 5] komme (AS 630, Fragen 73-77).
4. Objektive Beweismittel
4.1. Grenzübertritte
Der Beschuldigte reiste am 24. Mai 2017 um 21:36:26 Uhr beim Grenzübergang […] (Richtung Inbound) in die Schweiz ein (AS 142). Am 25. Mai 2017 um 02:08:57 Uhr hat er die Schweiz beim selben Grenzübergang (Richtung Outbound) wieder verlassen (AS 143).
4.2. Bankomatbezüge
Am 24. Mai 2017 wurden um 22:59 Uhr vom Jugendkonto von A.___ bei der F.___ CHF 2'730.00 abgehoben. Um 23:00 Uhr wurden vom Kontokorrentkonto der E.___ AG CHF 500.00 abgehoben. Um 23:04 Uhr wurden am selben Bankomaten vom letztgenannten Konto CHF 2'480.00 bezogen. Schliesslich erfolgte am 25. Mai 2017 um 00:30 Uhr bei der G.___ ein Bargeldbezug von CHF 1'800.00, ebenfalls ab dem Kontokorrentkonto der E.___ AG. Der Beschuldigte wurde bei sämtlichen Bargeldbezügen bei den F.___ und G.___ gefilmt (AS 081 ff.). Aus den edierten Bankunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte beim ersten Bezug CHF 10'000.00 abheben wollte. Aufgrund des ungenügenden Kontostandes konnte er jedoch lediglich CHF 2'730.00 beziehen. Auch beim dritten Bezug (CHF 2'480.00 vom Kontokorrentkonto der E.___ AG) wollte der Beschuldigte ursprünglich CHF 4'200.00 beziehen, was wiederum aufgrund des Kontostandes nicht möglich war. Bei der G.___ in [Ort 3] wurden zuerst CHF 3'000.00 eingegeben. Schliesslich konnten am 25. Mai 2017 um 00:30 Uhr jedoch nur CHF 1'800.00 abgehoben werden (AS 082 ff.). Der Gesamtbetrag der Bankomatbezüge ab den zwei Konten beträgt CHF 7’510.00.
4.3. DNA-Spuren
Wie die Vorinstanz korrekt aufgezeigt hat (AS 1790 f.), wurden auf dem Schlüssel für den Erdnussautomaten (AS 510) im Empfangsbereich der E.___ (AS 198, Spur 17.03419, vgl. auch AS 170 und AS 174), auf dem Klebestreifen des Frotteetuchs, welches A.___ um den Hals getragen hat und welches ihm erst von der Polizei abgenommen wurde (AS 198, Spur 17.03310.01 sowie AS 211 ff.), sowie am rechten Hosenbein von A.___ (AS 198, Spur 17.03312) DNA-Spuren gefunden, welche sich dem Beschuldigten zuordnen lassen.
Die Polizei hat am 25. Mai 2017 bei einer Kontrollfahrt auf der Zufahrtsstrasse zum Restaurant [...], d.h. auf dem Weg zwischen dem Restaurant [...] und dem […] [Ort 2], noch einen Teil eines schwarzen Klebebandes gefunden (Spur 17.03309.01, Spur 10/41, AS 198 und 205). Darauf konnte als Hauptprofil das Profil von A.___ festgestellt werden.
4.4. Kabelbinder
A.___ hatte bei Ankunft im Garten der Auskunftsperson M.___ einen Kabelbinder am linken Arm (Ass. 17.03308), der ihm von diesem abgenommen und der Polizei übergeben wurde. In der E.___ konnten fünf Kabelbinder (Ass. 17.03413) sichergestellt werden. Im beschlagnahmten Fahrzeug des Beschuldigten […] wurden im Kofferraum weitere drei Kabelbinder aufgefunden und beschlagnahmt (AS 243; Ass. 17.05714). Eine Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei den Kabelbindern aus der E.___ AG um einen andern Typ Kabelbinder handelt. Demgegenüber können die Kabelbinder aus dem Fahrzeug des Beschuldigten nicht vom Kabelbinder, welcher ab dem linken Arm von A.___ gesichert wurde, unterschieden werden. Diese sind betreffend Farbe, Breite und Prägung der Nummerierung absolut identisch. Letzterer ist zwar wenige Millimeter länger als die Kabelbinder aus dem Fahrzeug des Beschuldigten. Dies ist aber dadurch erklärbar, dass er offensichtlich Verdrehungen unterzogen worden ist (AS 244; AS 214).
4.5. Fotos der Handgelenke von A.___
Auf den polizeilichen Fotos sind an den Handgelenken des Geschädigten deutliche Rötungen ersichtlich (AS 252).
4.6. Navigationsgerät im Fahrzeug des Beschuldigten
Das Navigationsgerät im sichergestellten Fahrzeug des Beschuldigten zeigt unter den letzten eingegebenen Zielen "G.___, […]" sowie "[…] [Ort 2]" (Adresse des [Parkplatz]) an (AS 230).
4.7. Mobiltelefon des Beschuldigten
Die forensische Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte am 16. und 20. Mai 2017 im Internet nach "[Parkplatz]" gesucht hat. Er hat an beiden Tagen den [Parkplatz] sodann auch besucht, da er mit seinem Handy Fotos von der Umgebung erstellt hat. Am 16. Mai 2017 war der Beschuldigte um 10:58 Uhr beim [Parkplatz] und am 20. Mai 2017 um 08:02 Uhr (vgl. AS 527, 530 und 533 f.). Auch in der Tatnacht, d.h. am 24. Mai 2017 um 21:35 Uhr, hat er wiederum bei Google nach "[Parkplatz]" gesucht.
4.8. Mobiltelefon von A.___
Eine Analyse des Datenverlaufs und der Telefonnutzung auf dem Mobiltelefon von A.___ in der Tatnacht ergab, dass das Mobiltelefon von A.___ nach 22:00 Uhr nicht mehr genutzt worden ist. Es wurde um 22:02 Uhr noch ein SMS-Eingang registriert. Diese SMS wurde aber nie geöffnet (vgl. AS 018 und AS 306). Weiter wurde um 22:43:37 Uhr die Kamera über den Schnellstart geöffnet. Ein Foto wurde allerdings keines gemacht (vgl. AS 018 und AS 307).
4.9. Telefonkonversation des Beschuldigten
4.9.1. SMS-Konversation zwischen dem Beschuldigten und A.___
Zwischen dem 12. April 2017 und dem 21. Mai 2017 sind keine Kontakte zwischen dem Beschuldigten und A.___ verzeichnet. Am 21. Mai 2017 (Sonntag) schrieb der Beschuldigte, er komme gleichentags so gegen 20:00 Uhr – 20:15 Uhr zu A.___, um nochmals zu schauen, ob er alles habe. Er glaube, ein Nasssauger sei noch da. Er fragt, ob das ok sei und erklärt, dieser solle aber nicht wieder die Polizei rufen. Das sei echt unnötig, er könne nicht früher, da er noch unterwegs sei (AS 287). Am Tag darauf schrieb A.___ dem Beschuldigten, dieser habe es gut gemacht, diesmal habe er kein Geld geklaut vom E.___ AG, gefolgt von einem «hahaha». Darauf fragte der Beschuldigte, was A.___ von ihm wolle, worauf dieser mit «Sorry gar nix» antwortete (AS 287). Nach dem 23. Mai 2017 sind keinerlei Kontakte mehr verzeichnet.
4.9.2. WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und L.___
Nachdem der Beschuldigte L.___ am 13. April 2017 von sich aus mitgeteilt hatte, dass er Hausverbot erhalten habe, wurde im Zusammenhang mit Besuchen des Beschuldigten mehrfach besprochen, ob A.___ in der E.___ sei, bzw. dass der Beschuldigte gehen könne, wenn dieser weg bzw. nicht da sei (AS 276 ff., s. die Konversationen vom 23.04.2017, 30.04.2017, 06.05.2017, 13.05.2017 und 20.05.2017).
Am 23. April 2017 hat L.___ auf die Frage des Beschuldigten, wie viel er diese Woche in bar eingenommen habe, die Wocheneinnahmen mit rund CHF 10'000.00 beziffert und ihn darüber informiert, dass im Safe nichts mehr gelagert werde und die Einnahmen täglich von A.___ auf die Bank gebracht würden (AS 276, Konversation vom 23.04.2017 ab 18:41 Uhr).
Der Beschuldigte fragte am 21. Mai 2017 L.___, ob er ihm die CHF 20.00 geben könne, die er ihm mal geliehen habe. Aus dem Chat geht weiter hervor, dass der Beschuldigte nach [Ort 5] fuhr, um die CHF 20.00 abzuholen (AS 283, Konversation vom 21.05.2017).
Wie auch die Vorinstanz korrekt feststellte, hat der Beschuldigte L.___ am 22. Mai 2017 gefragt, ob sie den Code beim Safe gewechselt hätten (AS 284, Konversation vom 22.05.2017, 05:09 Uhr).
4.9.3. WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder K.___
Am 24. Mai 2017 fragte der Beschuldigte um 06:48 Uhr per WhatsApp seinen Bruder K.___ an, ob er ihm einen Gefallen tun und ihm CHF 100.00 leihen könne, weil sein Geld noch nicht da sei und er gleichentags noch für den nächsten Tag einkaufen sollte (AS 296).
4.9.4. WhatsApp-Konversation und Telefonate zwischen dem Beschuldigten und H.___
Am 24. Mai 2017, nach 20:00 Uhr, fragte H.___ den Beschuldigten, ob er schon zu Hause sei, worauf dieser mit «noch nicht» antwortete und bestätigte, dass er so ca. gegen 22:00 Uhr zu Hause sei. Um 23:35 Uhr begann der Beschuldigte eine neue Konversation mit «Hey du», «Tel», worauf H.___ antwortete, sie habe gedacht, dass er schon schlafe. Um 02:37 Uhr des Folgetages, d.h. am 25. Mai 2017, fragte H.___: «Alles gut bei dir???», was der Beschuldigte bejahte. H.___ fragte weiter: «zu Hause??» und «Arbeit fertig», was er beides ebenfalls bejahte (AS 289 f.).
Am Morgen des 25. Mai 2017 schrieb H.___ dem Beschuldigten: «Bring ne Million mit» worauf der Beschuldigte sie anrief. Direkt danach schrieb H.___ «Geil» gefolgt von drei lachenden Smileys.
Am Abend des 25. Mai 2017 bestätigte der Beschuldigte, zu H.___ zu fahren, und schrieb, er werde unterwegs noch anhalten, worauf diese antwortete «ok, aber erst raus aus der Schweiz». Der Beschuldigte schrieb «Ja sicher» worauf H.___ schrieb «Ok mache schnell und dann weg da» (AS 291).
4.10. Kontoauszug des Postkontos des Beschuldigten
Der Kontoauszug des Beschuldigten zeigt unregelmässige und in den meisten Monaten bescheidene Einkünfte. Zwischen November 2015 bis Anfang April 2016 erhielte der Beschuldigte mehrfach Gutschriften von der Sozialhilfebuchhaltung (AS 363, AS 365, AS 375). Der ausbezahlte Lohn bei der E.___ AG betrug in den ersten drei Monaten, d.h. von Dezember 2016 bis Februar 2017, jeweils CHF 1'719.00.00, im März 2017 CHF 2’225.00 und im April wurde einzig ein Betrag von CHF 234.05 überwiesen. Daneben gibt es vereinzelte Gutschriften in dreistelligen Frankenbeträgen. Per 30. April 2017 wies das Konto einen Saldo von CHF -40.73 und per 31. Mai 2017 ein Saldo von
4.11. Im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestelltes Bargeld
Im Fahrzeug des Beschuldigten wurde eine grössere Menge Bargeld, insgesamt CHF 2'606.20 und EURO 7'375.00 (zum Kurs vom 25. Mai 2017 umgerechnet ca. CHF 10'600.00) sichergestellt.
4.12. Im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestelltes Navigationsgerät der Marke Mio
Das im beschlagnahmten Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellte Navigationsgerät der Marke Mio gehört unbestrittenermassen dem Privatkläger A.___.
4.13. In den Effekten des Beschuldigten gefundene Bankkarte
In den bei der Auslieferung aus [dem Ausland] übernommenen Effekten des Beschuldigten befand sich die Bankkarte der E.___ AG (AS 422, 783).
5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
5.1. Aussagen A.___
In seinen Aussagen schildert A.___ einen plausiblen Geschehensablauf. Der Detaillierungsgrad der Schilderungen des Vorfalls durch A.___ wie bspw. der Wahrnehmungen während der Fahrt im Auto sprechen für einen realen Erlebnishintergrund. Die Aussagen sind in sich stimmig. Widersprüche sind auch über die Zeit kaum auszumachen und wären angesichts des turbulenten und unverhofften Geschehens leicht erklärbar. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sind auch seine Aussagen zur Befreiung von den Kabelbindern nachvollziehbar. Er bestätigte, er habe seine Hände mit Kraft, mit Druck auseinandergezogen. Dann habe er sie auseinanderreissen können (AS 1605 f. Rz. 171 ff.). Folglich konnte er es sich zwar nicht erklären, warum er es geschafft hat, den Vorgang der Befreiung selbst konnte er trotz der beängstigenden Umstände aber sehr wohl erklären. Die Aussagen sind insgesamt schlüssig.
Weiter ist auf Seiten des Privatklägers kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten in solch einem Ausmass unrechtmässig belasten sollte. Vielmehr sind die Aussagen von A.___ frei von jeglichem Belastungseifer, was ein zentrales Kriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist:
- A.___ sagte aus, er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde ihn womöglich schlagen. Er relativierte dies aber und bestätigte, dass der Beschuldigte ihn vielleicht gar nicht habe schlagen wollen, er habe nur das im Kopf gehabt. Er bestätigte weiter, dass er vom Beschuldigten nie geschlagen worden sei (AS 598, Frage 20 ff., 599, Fragen 32 f., s. diesbezüglich auch die Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Beschuldigte ihn nie geschlagen habe.).
- Er erklärte, sich grundsätzlich nicht gewehrt zu haben (AS 586 f., Fragen 4-6).
- A.___ führte aus, dass er dem Beschuldigten die Schlüssel, das Portemonnaie mit den Bankkarten und sein Telefon selbst ausgehändigt habe (AS 585);
- Er bestätigte, dass der Beschuldigte bei der Schlüsselübergabe keine Gewalt gegen ihn angewendet habe (AS 637, Frage 17);
- Er bestätigte, dass er im entwendeten Portemonnaie zum Glück nicht viel Bargeld gehabt habe, es habe sich nur Kleingeld darin befunden (AS 589, Frage 32);
- Er bestätigte, dass er weder bei ihm (dem Beschuldigten) selbst noch in dessen Auto eine Waffe gesehen habe. Er verneinte auf explizite Frage auch, mit dem Messer, mit dem der Beschuldigte die Kabelbinder durchgeschnitten habe, bedroht worden zu sein (AS 588, Frage 19);
- Er führte aus, dass er Mitte Mai auf Anweisung seines Chefs die Polizei gerufen habe, als B.___ trotz Hausverbot in die E.___ AG gekommen sei. Gleichzeitig bestätigte er jedoch, dass B.___ nur Putzsachen habe holen wollen, die ihm gehört hätten (AS 597, Fragen 11 f.);
- A.___ äusserte sich auf die Frage, dass es in der Garderobe vor der Fesselung die Möglichkeit einer Flucht gegeben habe, dahingehend, dass er sich einfach nicht getraut habe. Er wisse nicht, wieso das gewesen sei, er habe Angst gehabt (AS 598, Frage 27).
Die Aussagen von A.___ werden von der Aussage seines Schwagers, J.___, gestützt. Dieser führte anlässlich der Einvernahme vom 5. Juni 2017 (AS 606 ff.) aus, A.___ habe ihm erzählt, dass B.___ gekommen sei und ihn in den Raum bzw. die Garderobe gedrängt habe. B.___ habe ihm dann gesagt, er solle in der Garderobe warten und sei davongelaufen. Er habe gewartet und als dieser zurückgekommen sei, habe er A.___ mit den Kabelbindern gefesselt. Er habe den Privatkläger auch gefragt, warum er einfach gewartet habe, vielleicht sei er im Schockzustand gewesen. Im Nachhinein habe sich A.___ selbst gefragt, warum er einfach gewartet habe. Er bestätigte weiter, A.___ habe ihm gesagt, dass er ab dem Zeitpunkt, als sie Richtung [Ort 2] gefahren seien, um sein Leben Angst gehabt habe. Er habe gewusst, dass sich dort schon einige Leute das Leben genommen hätten. Wie der Privatkläger erzählt habe, habe er B.___ auf der Fahrt gefragt, ob er ihn umbringen wolle. B.___ habe ihm dann geantwortet, dass er das selber machen würde. Er bestätigte weiter, dass A.___ ihm bestätigt habe, er sei gefesselt und geknebelt auf dem Boden gelegen.
Auch der als Auskunftsperson einvernommene L.___ bestätigte, aus zweiter Hand von einem weiteren Mitarbeiter der E.___ AG («N.___») telefonisch erfahren zu haben, dass A.___ in der Arena gefangen und gefesselt worden sei, damit er den Code des Tresors und die PIN-Codes der Karten herausgebe. A.___ habe gesagt, dass es B.___ gewesen sei (AS 626, Frage 41).
Der als Auskunftsperson einvernommene M.___ wohnt am Dorfrand in einer Seitenstrasse der [...]. Er sagte am 25. Mai 2017 kurz nach dem Vorfall aus, er sei um ca. 01:17 Uhr mit seinen Nachbarn im Garten gesessen, als plötzlich ein junger Mann (A.___) vor dem Gartenzaun gewesen sei. An seinem linken Arm hätten sie einen Kabelbinder gesehen. Am Hals hätten sie gesehen, dass der Mann ein Klebeband gehabt habe. Der junge Mann habe ihnen gesagt, dass er Hilfe brauche, dass ihn jemand gefesselt habe. Es wolle ihn jemand umbringen, welcher früher mit ihm zusammengearbeitet habe. Sie hätten den Mann in den Garten genommen und die Polizei angerufen. Ca. 2 Minuten bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten sie ein Motorengeräusch aus Richtung [...] gehört (AS 077).
A.___ machte somit gegenüber den Personen, mit welchen er über die Ereignisse sprach, in den wesentlichen Punkten die gleichen Aussagen wie im Rahmen des Strafverfahrens.
Die Aussagen von A.___ werden schliesslich – und das ist von erheblicher Bedeutung – auch durch die bereits erläuterten objektiven Beweismittel (insbesondere die analysierten DNA-Spuren, Bargeldbezüge, Kabelbinder, die Verletzungen an seinen Handgelenken, Fundorte von Klebeband, seines Mobiltelefons, des Navigationsgeräts der Marke Mio, des Bargelds und der Kabelbinder sowie der Auswertung der Mobiltelefone der Verfahrensbeteiligten) gestützt. So ist auszuführen, dass das Mobiltelefon des Privatklägers nach 22:00 Uhr keine Nutzung mehr verzeichnete. Der Privatkläger war während der gesamten Wartezeit nicht ein einziges Mal im Netz, Social Media etc. Eine erhaltene SMS, Eingang um 22:02 Uhr, wurde nicht gelesen. Ein Foto, wie dies der Privatkläger schilderte, konnte zwar nicht festgestellt werden, dagegen ist erstellt, dass um ca. 22:43 Uhr zumindest die Kamera des Mobiltelefons über den Schnellstart geöffnet wurde (s. detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 08.11.2018, AS 033 f.). Als deutliches Realitätskennzeichen zu werten ist überdies der vom Privatkläger geschilderte Dialog, er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn töten werde. Daraufhin habe dieser geantwortet, er (der Privatkläger) werde sich selber töten.
Folglich erachtet das Gericht die Aussagen von A.___ als äusserst überzeugend und glaubhaft.
5.2. Aussagen des Beschuldigten
Demgegenüber ist der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf wenig detailliert, unplausibel und nicht nachvollziehbar; teilweise lässt er sich durch die objektiven Beweismittel klar widerlegen. So enthalten die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche zu den objektiven Beweismitteln, zu Angaben anderer Personen und auch Widersprüche in Bezug auf angebliche Zeitspannen:
- Der Beschuldigte will sich mit A.___ bereits bei der per WhatsApp vereinbarten Abholung der Putzutensilien vom 21. Mai 2017 mündlich auf dessen Wunsch hin für den 24. Mai 2017 zum Reden verabredet haben. Gegenüber H.___ hat er jedoch an jenem Tag per WhatsApp auf deren Nachfrage bestätigt, er sei so gegen 22:00 Uhr zu Hause. Es erscheint fraglich, weshalb er ihr dies schreiben sollte, wenn er gemäss seinen Aussagen ja wusste, dass er sich um diese Zeit mit A.___ verabredet hatte. Auch die Sticheleien im SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und A.___ am Tag nach der Abholung der Putzutensilien (22.05.2017) sind nicht vereinbar mit einer angeblichen Verabredung zum Reden bzw. Entschuldigen. Wie den Aussagen aller einvernommenen Auskunftspersonen und den aktenkundigen Chatnachrichten entnommen werden kann, war das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und A.___ nicht gut bzw. äusserst angespannt. L.___ bestätigte, dass es immer wieder zu Streitigkeiten und Sticheleien unter den beiden gekommen sei und die beiden nicht in einem Raum gelassen werden konnten (AS 618).
- Der Beschuldigte vermag sodann auch nicht aufzuzeigen, was er mit A.___ in der Zeit ab 22:00 Uhr / 22:30 Uhr bis 01:30 Uhr, d.h. zwischen der Ankunft auf dem Parkplatz der E.___ AG bis zur Abfahrt von [Ort 2] nach [Ort 4] und damit während rund drei Stunden besprochen haben will.
- Auf die Frage, ob A.___ ihm gesagt habe, was er in [Ort 2] beim Kollegen machen wollte bzw. weshalb er noch zu diesem Kollegen habe gehen wollen, erklärte der Beschuldigte, er sei heimgefahren. Es interessiere ihn nicht, was A.___ in der Freizeit mache. Er habe ihm den Gefallen gemacht und ihn dorthin gefahren. Der Rest interessiere ihn nicht, er sei dann nach Hause gefahren. Doch, vielleicht sei A.___ wieder nach Hause gefahren und habe das Auto mit irgendwelchen Mitteln übergossen (AS 441, Frage 57). Diese Aussage steht einerseits im Widerspruch zu der vier Tage später gemachten Aussage vom 24. Juli 2017, worin der Beschuldigte mit konkreten Inhaltsangaben bestätigte, er (A.___) habe gesagt, er gehe zum Kollegen, weil dieser ihm (A.___) helfen wolle wegen dem Gehen (AS 476, Fragen 73 ff.). Andererseits lässt die Bemerkung, dass es ihn nicht interessiere, was A.___ in der Freizeit mache, die knappen Ausführungen zum Treffen und einem längeren Gespräch mit diesem noch unglaubhafter erscheinen, als sie unter den gegebenen Umständen ohnehin schon sind.
- Die auf dem Schlüssel des Snack-Automaten sichergestellte DNA des Beschuldigten ist – neben den vorstehend gewürdigten Aussagen von A.___ und den weiteren Indizien (in den Räumlichkeiten der E.___ AG gefundene Klebebandrolle, Sackmesser des Beschuldigten, die an L.___ am 22.05.2017 gerichtete Frage, ob sie den Code beim Safe gewechselt hätten) – ein Beweis dafür, dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussage am 24. Mai 2017 nicht nur auf dem Parkplatz, sondern auch in der E.___ AG drin gewesen ist (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den DNA-Spuren [Urteil DT, S. 9] und zur Frage betreffend den Code des Safes in der WhatsApp-Konversation [Urteil DT, S. 13]). Die Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, die DNA sei noch von damals, als er bei der E.___ AG angestellt gewesen sei, ist insbesondere mit Blick darauf, dass der letzte Arbeitstag des Beschuldigten bereits mehrere Wochen zurückgelegen hat, unglaubwürdig. Dies würde bedingen, dass in der gesamten Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte nicht mehr in der E.___ AG gearbeitet hat, niemand mehr den Schlüssel berührt hat, was doch äusserst lebensfremd anmutet.
- Der Beschuldigte hat zu Beginn des Verfahrens jeweils ausgesagt, A.___ sei noch eine Jacke und ein Navigationsgerät holen gegangen, bevor sie zusammen vom Parkplatz der E.___ AG in Richtung [Ort 2] losgefahren seien (vgl. bspw. AS 436 Frage 4; AS 441 Frage 55). A.___ habe nach den durch ihn vorgenommenen Bankomatbezügen die Bankkarten wieder ins Portemonnaie und das Geld in die Jackeninnentasche gelegt (AS 449, Frage 129 f.). Später im Verfahren und auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, dass der Geschädigte eine Tasche und das Navigationsgerät geholt habe (AS 1621 Rz 391 ff.). Von einer Jacke war überhaupt nicht mehr die Rede. Tatsache ist: A.___ hatte bei Ankunft der Polizei in [Ort 2] weder eine Jacke noch eine Tasche bei sich. Die Polizei hat die Zufahrtsstrasse abgefahren. Dabei konnte sie einzig das Stück Klebeband sicherstellen, auf dem die DNA von A.___ festgestellt werden konnte. Eine Jacke eine Tasche wurde nicht gefunden. Ebensowenig konnte ein Frottetuch gefunden werden, welches der Privatkläger gemäss Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung bereits im Auto mit sich geführt haben soll. Trotz dieser Tatsache bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bisherigen Angaben. Dass die Karten bei seiner Anhaltung jedoch bei ihm (dem Beschuldigten) und nicht beim Privatkläger sichergestellt werden konnten, konnte er sich dagegen nicht erklären.
- Weiter vermochte, wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, der Beschuldigte nicht zu erklären, weshalb A.___ ihn mit den Bankomatbezügen nicht nur vom Geschäftskonto, sondern auch von seinem eigenen Privatkonto beauftragen sollte. Es kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu [Urteil DT, S. 10] verwiesen werden.
- Der Beschuldigte konnte wesentliche Fragen insbesondere zu den zeitlichen Gegebenheiten nicht beantworten. Er hat Fragen zum Tatgeschehen oftmals kurz und knapp beantwortet, währenddessen er Unwesentliches ausführlich schilderte (vgl. bspw. AS 478 a.F. 89). Ebenso verstrickte sich der Beschuldigte weiter in Widersprüche, wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, er habe für seine angebliche Beteiligung an den Bankbezügen nicht nur CHF 500.00, sondern die Hälfte der gesamten Bezüge erhalten – nur um – auf diesen Widerspruch angesprochen – auszuführen, er könne sich infolge Zeitablaufs doch nicht mehr an die Fakten erinnern. Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass sich die Aussagen des Beschuldigten während des Verfahrens änderten und nicht immer konstant waren. An seinen Anteil an der Beute müsste sich der Beschuldigte auf jeden Fall erinnern können.
- Die Aussage des Beschuldigten, wonach er A.___ auf seinen Wunsch hin nach [Ort 2] Dorf zu einem Kollegen gefahren haben will, stehen nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen von A.___ und der Auskunftsperson M.___, der bestätigte, ca. 2 Minuten vor Eintreffen der Polizei, d.h. um ca. 01:17 Uhr, ein Motorengeräusch aus Richtung [...] gehört zu haben (AS 077), sondern auch zu den objektiven Beweismitteln. So vermag der Beschuldigte nicht zu erklären, weshalb er am 24. Mai 2017 um 21:35 Uhr, d.h. vor dem Treffen mit A.___, bei Google nach «[Parkplatz]» gesucht hat und auch im Navigationsgerät in seinem Fahrzeug unter letzte Ziele die Adresse des Restaurants [...] eingegeben war. Dazu und zu den weiteren Beweismitteln wie der DNA des Beschuldigten auf dem Klebestreifen des Frotteetuchs, welches A.___ bei Eintreffen der Polizei um seinen Hals hatte, und die Kabelbinder aus dem Fahrzeug, die mit demjenigen am Arm von A.___ übereinstimmen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S. 9 f. und 11 f.) verwiesen werden.
- Der Beschuldigte führte aus, er habe über rund EUR 7'000.00 und CHF 3'000.00 im Auto gehabt, zudem noch Säcklein mit (ungefähr gleich grossen) Münzstücken. Dieses Geld habe er gespart, um sich einen guten Start in [in Ausland] ermöglichen zu können. Aktenkundig ist jedoch auch, dass der Beschuldigte einerseits seinen Bruder um CHF 100.00 anfragen musste, konkret ob dieser ihm die Einkäufe für sein Abschiedsfest bezahlen könne, und andererseits der Beschuldigte kurz vor der Tat einzig wegen CHF 20.00 nach Solothurn gefahren ist. Die Herkunft der im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Gelder sind damit nicht belegt.
- Das Mobiltelefon des Privatklägers wurde auf der Strasse gefunden. Es lag einige Zeit im Regen. Vorgängig wurde es durch den Beschuldigten zerstört. Aufgrund dieses Zustands konnten auf dem Gerät selbst keine DNA-Spuren mehr sichergestellt werden, auch nicht solche des Privatklägers. Das Argument, es seien auf dem Gerät keine Spuren sichergestellt worden, vermag demnach den Beschuldigten nicht zu entlasten.
Auch die über das bereits Gesagte hinausgehenden Einwände des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen nicht, ein klares Bild der Geschehnisse aufzuzeigen, welches die Darstellungen des Privatklägers widerlegen könnte:
- Nach Ansicht des Beschuldigten seien in seinem Fahrzeug keine Spuren des Privatklägers sichergestellt worden. Dem Spurenbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 12.10.2017 ist jedoch zu entnehmen, dass im Fahrzeug des Beschuldigten sehr wohl DNA- und Mikrospuren gesichert werden konnten (AS 197). Mangels Relevanz im Verfahren – die Anwesenheit des Privatklägers im Fahrzeug des Beschuldigten war schliesslich zu keinem Zeitpunkt von irgendeiner Partei bestritten – wurden diese Spuren jedoch nicht ausgewertet (s. Abgleich in AS 198). Das Fehlen einer konkreten (vielmehr ausgewerteten) Spur des Privatklägers im Fahrzeug des Beschuldigten vermag demnach nichts zu dessen Gunsten beizutragen.
- Gemäss dem Beschuldigten seien bei ihm im Auto trotz angeblicher Befreiung des Privatklägers keine Kabelbinder gefunden worden. Hier ist festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss vorliegender Aktenlage und auch gemäss dessen eigenen Angaben durch das Telefonat seines Kollegen bereits am 25. Mai 2017 über die ihm gemachten Vorwürfe Bescheid wusste. Ihm blieb damit genügend Zeit, den zweiten Kabelbinder – sofern dieser überhaupt im Auto verblieb und nicht auf der Zufahrtsstrasse verloren ging – aus dem Auto zu entfernen. Das Fehlen des zweiten Kabelbinders vermag damit ebenfalls nicht, den Beschuldigten zu entlasten.
- Der Beschuldigte bringt vor, dass er – sollte sich die Tat tatsächlich so ereignet haben, wie angegeben – sicher nicht mehr in die Schweiz zurückgereist wäre, um an einem Abschiedsfest mit seiner Familie teilzunehmen. Der Beschuldigte hatte jedoch vor, nach [im Ausland] auszuwandern. Die Vorbereitungen zum Abschiedsfest waren bereits abgeschlossen, die entsprechenden Einkäufe getätigt. Der Beschuldigte fühlte sich sicher, hatte er doch – von seinem Kollegen am Telefon auf die ihm gemachten Vorhalte angesprochen – wahrheitswidrig angegeben, über ein Alibi zu verfügen (s. diesbezüglich detailliert die Einvernahme von L.___ vom 20.09.2017, AS 620 ff.). Auch hier greift die Argumentation des Beschuldigten zu kurz.
- Der Beschuldigte verweist darauf, dass sich lediglich am rechten Hosenbein des Privatklägers DNA-Spuren von ihm hätten sicherstellen lassen bzw. dass, wenn der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich an den Füssen gefesselt hätte, an beiden Hosenbeinen DNA hätte sichergestellt werden müssen. Wie und weshalb aber überhaupt DNA an ein Hosenbein des Privatklägers gelangen konnte, lässt er unbegründet.
- Der Beschuldigte bringt weiter vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass jemand im Navigationsgerät eine Zieladresse eingebe, auch wenn er einen ortskundigen Sitznachbarn im Auto habe. Die Ergebnisse der Auswertung des Navigationsgeräts seien damit nicht massgebend. Dies stimmt jedoch nur zum Teil. Es ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass jemand eine Adresse ins Navigationsgerät eingibt, obwohl er einen ortskundigen Beifahrer hätte – dabei wäre jedoch anzunehmen, dass der Fahrer die korrekte Zieladresse eingibt (i.c. [Ort 2] Dorf) und nicht einen Ort, welcher noch ein gewisses Stück davon weit entfernt liegt (i.c. [Ort 2 Parkplatz]). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen des Privatklägers in seiner Replik abzustellen. Nicht zuletzt auch, weil nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beschuldigte vor der Tat, konkret um 21:35 Uhr, zum wiederholten Mal nach dem [Parkplatz] gegoogelt hat. Diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
- Der Beschuldigte meint, es sei unglaubwürdig, wenn der Privatkläger nach seiner Befreiung versucht habe, über die Beifahrertür auszusteigen. Sowohl der Privatkläger wie aber auch der Beschuldigte haben dem entgegenstehend im Verlauf des Verfahrens jedoch zu Protokoll gegeben, dass beim Fahrzeug des Beschuldigten bei den hinteren Türen die Kindersicherung eingeschaltet war (bspw. AS 474 Fragen 56 ff. und AS 644 Frage 84). Auch dies spricht vielmehr zu Gunsten des Privatklägers und nicht zu Gunsten des Beschuldigten: Wie hätte der Privatkläger von der eingeschalteten Kindersicherung an den Türen wissen wollen, wenn er doch – wie dies der Beschuldigte glaubhaft zu machen versucht – bei der Fahrt zum Kollegen des Privatklägers auf dem Beifahrersitz gesessen hätte?
- Der Beschuldigte habe einzig deshalb mehrfach versucht, Gelder ab dem Konto des Privatklägers abzuheben, weil dieser nicht genau gewusst habe, wie viel Geld sich auf seinem Konto befinde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2017 konnte der Privatkläger jedoch ungefähr benennen, wie viel Geld sich auf dem Konto befand (AS 590 Frage 47). Zudem ist auf die Angaben des Privatklägers in seiner Replik anlässlich der Berufungsverhandlung abzustellen: Der Privatkläger war im Tatzeitpunkt erst 22 Jahre alt und verdiente in der E.___ AG sicherlich nicht über alle Massen. Es ist zu erwarten, dass man in diesem Lebensabschnitt sehr wohl über seine (bescheidenen) finanziellen Verhältnisse Bescheid weiss. Jedenfalls wusste er, dass sich keine CHF 10'000.00 auf seinem Konto befinden. Dass der Beschuldigte zunächst versuchte, eben jenen viel zu hohen Betrag abzuheben, spricht denn auch vielmehr dafür, dass er sich mit dem Privatkläger gar nicht über den sich auf dessen Konto befindlichen Betrag unterhalten hat.
- Der Beschuldigte verfügte entgegen seinen Ausführungen sehr wohl über ein Motiv für das vom Privatkläger geschilderte Verhalten: Der Beschuldigte lag bereits seit Längerem im Streit mit dem Privatkläger. L.___ führte diesbezüglich aus, man habe die beiden nicht alleine in einem Raum lassen können, ohne dass sie angefangen hätten, zu streiten. Weiter hegte der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger einen Groll. Dieser habe – seiner Ansicht nach – einmal in die Kasse der E.___ AG gegriffen, ohne dass etwas passiert sei. Dies, obwohl er auf Video aufgezeichnet worden sei. Ihm selber (dem Beschuldigten) sei ebenfalls vorgeworfen worden, er habe sich bei der E.___ AG bedient, und es wurden ihm Lohnabzüge gemacht. Der Handyauswertung sind diesbezügliche Sticheleien des Privatklägers zu entnehmen. Dass er dem Privatkläger nun lediglich bei seiner Rache an J.___ habe helfen wollen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und sind in weiten Teilen als Schutzbehauptungen zu werten.
5.3. Diebstahl in der Wohnung des Privatklägers
Die Vorinstanz erachtete es, in dubio pro reo, als nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte auch in die Privatwohnung von A.___ begeben und diese durchsucht hat, weil es diesbezüglich keine Beweismittel gebe. Dies, da eine polizeiliche Spurensicherung in der Wohnung des Geschädigten offenbar nicht vorgenommen wurde. Die Vorinstanz bestätigte, es gebe zwar Aussagen des Geschädigten dazu (vgl. AS 603 a.F. 77 ff.). Die Vorinstanz erachtete diese jedoch als zu wenig konkret und in keiner Weise substantiiert.
A.___ hatte bereits in seiner ersten Einvernahme auf die Frage, wie er für die Strafbehörden erreichbar sei, ausgesagt, er sei per E-Mail erreichbar, aber könne das nur in der Wohnung ansehen und für die habe er keinen Schlüssel mehr. Vielleicht sei B.___ auch schon in der Wohnung gewesen, er wisse nicht, wie es jetzt dort aussehe. Sein Telefon habe er auch nicht mehr. Wie J.___ aussagte, wohnte A.___ nach dem Vorfall vorübergehend bei ihm und seiner Frau, der Schwester von A.___. Bereits zwei Tage nach dem Vorfall reichte A.___ die Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren ein, worin er die Schadenersatzforderung mit CHF 5'300.00 bezifferte mit einer angehängten nicht abschliessenden Schadensliste (Natel CHF 800.00, Bargeld Zuhause CHF 1’800.00 und von Bank abgehoben CHF 2'700.00). In der Einvernahme vom 6. Juni 2017 bestätigte A.___, das Bargeld sei bei ihm zu Hause in einer Schublade gewesen. Die CHF 1’500.00 seien in einer Schublade und der Rest sei in Euro in einem anderen Zimmer, auch in einer Schublade gewesen. Er könne aber nicht sagen, ob es genau EUR 300.00 gewesen seien. Die CHF 1'500.00 seien im Esszimmer in einer Kommode gewesen, die Euro im Schlafzimmer. Der Wohnungsschlüssel sei am Schlüsselbund gewesen, welchen der Beschuldigte ihm abgenommen habe. Auf die Frage, ob sonst noch etwas in der Wohnung gefehlt habe, bestätigt er: «Ja, es handelt sich um Kopfhörer der Marke Beats. Es sind weisse. Auf der Innenseite sind Aufkleber mit meinen Initialen vorhanden.». Er führte weiter aus, diese hätten sich auf dem Esstisch befunden. Den Wert der Kopfhörer bezifferte er mit entweder CHF 399.00 CHF 389.00. Die Quittung sei in der Verpackung gewesen, diese sei auch… A.___ verneinte die Anschlussfrage, ob die Kopfhörer in der Verpackung gewesen seien und erklärte, die Verpackung sei auch in der Kommode im Esszimmer gewesen. Er sagte aus, dass sich die Wohnung an der […] befinde, worauf der Protokollierende feststellte: «Also im gleichen Gebäude wie die E.___!». Auf die Frage, ob sonst noch etwas weggekommen sei, bestätigte A.___, im Auto habe das Navigationssystem gefehlt, es sei von der Marke «Mio» und es habe ca. EUR 100.00 bis EUR 150.00 gekostet, er hätte dies in der Slowakei gekauft. Das Auto sei auf dem Parkplatz gestanden.
Diese Aussagen sind in sich schlüssig. Dass sich die Ausführungen zum Bargeld auf den Verwahrungsort beschränken, liegt in der Natur der Sache. A.___ bestätigte von sich aus, dass er in Bezug auf die genaue Höhe der entwendeten Euro nicht sicher ist. In Bezug auf das entwendete Portemonnaie hat A.___ bereits in der ersten Aussage ausgeführt, zum Glück habe sich darin nicht viel Bargeld befunden. Für Bargeld aus dem Portemonnaie hat A.___ sodann keine Forderung gestellt; soweit ersichtlich auch für den sonstigen Inhalt wie Kosten Portemonnaie, Ersatz Karten und Ausweise nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Privatkläger zudem ein Foto, datierend vom 17. August 2016, einreichen, auf welchem er die als gestohlen gemeldeten Kopfhörer um den Hals trug. Damit ist belegt, dass der Privatkläger tatsächlich über die genannten Kopfhörer verfügte. Gerade diese differenzierten Aussagen seitens des Privatkägers wären nicht zu erwarten gewesen, wenn es ihm darum gegangen wäre, in betrügerischer Absicht vermeintliches Deliktsgut zu nennen. Den Aussagen zu den gestohlenen Wertsachen aus der Wohnung ist daher Glauben zu schenken. Die Alternative wäre hier eine bewusste Falschanzeige, wofür keinerlei Hinweise bestehen. Vielmehr erscheint es auch vom zeitlichen Tatablauf (vgl. hierzu AS 029) plausibel, dass der Beschuldigte in der Wohnung von A.___ gewesen ist und dort die geltend gemachten Geldbeträge sowie die Kopfhörer entwendet hat. Einzig der Umstand, dass in der Wohnung des Privatklägers keine Spuren des Beschuldigten vorhanden waren, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, liegt dies doch darin begründet, dass in der Wohnung keine Spurensicherung vorgenommen worden war.
Die zu den Wertgegenständen gemachten Aussagen von A.___ werden von objektiven Beweismitteln gestützt. Das in der Aussage zu den Diebstählen aus der Wohnung ebenfalls genannte Navigationsgerät der Marke Mio wie auch eine hohe Summe von Bargeld wurden im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefunden. Der Beschuldigte hatte am Tag des Vorfalls kein Geld für den Einkauf für seine Abschiedsfeier und fragte deshalb seinen Bruder, ob er ihm CHF 100.00 leihen könne, worauf dieser mit ihm einkaufen gegangen ist. Auch die weiteren Beweismittel zur finanziellen Lage (minimaler letzter Lohn der E.___ AG wegen Abzügen im April, Kontoauszug des PostFinance-Kontos, Aussage der Mutter C.___) des Beschuldigten zeigen auf, dass dieser am 24. Mai 2017 über kein Geld verfügte (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz [Urteil DT, S. 13]).
Der Beschuldigte vermag nicht aufzuzeigen, woher das am 24. Mai 2017 in seinem Fahrzeug sichergestellte Bargeld von insgesamt CHF 2'606.20 und EUR 7'375.00 (zum Kurs vom 25.05.2017 umgerechnet ca. CHF 10'600.00) stammen soll. Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten dazu, wonach das Geld seine Ersparnisse ab Anfang 2016 seien (vgl. AS 543, Frage 30, AS 545 f., Frage 55 ff., AS 447, Frage 116), er je CHF 500.00 von der Freundin seines Vaters und von A.___ erhalten habe und die rund CHF 600.00 in Münzen in der Mittelkonsole Waschgeld für die wöchentliche Autowäsche sein sollen (AS 447, Frage 117 f.), als unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. Folglich ist davon auszugehen, dass das am 25. Mai 2017 zusammen mit dem Fahrzeug sichergestellte Geld vollumfänglich von der E.___ AG bzw. A.___ stammt.
Die von A.___ geltend gemachten Beträge vermögen denn auch die beim Beschuldigten sichergestellten Gelder weitgehend zu begründen: Werden vom Gesamtbetrag von ca. CHF 10'600.00 die bewiesenen Bankomatbezüge von insgesamt CHF 7’510.00 abgezogen, so ergibt sich ein Restbetrag von immer noch ca. CHF 3'090.00. A.___ hat erklärt, ihm seien insgesamt ca. CHF 1'800.00 (CHF 1'500.00 und EUR 300.00, wobei er die EURO 300.00 trotz damals rund 9% höherem Wechselkurs mit CHF 300.00 bezifferte) entwendet worden. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigte er die genannten Beträge. Hinzu kommen Gelder aus dem Snack-Automaten und aus dem Kassenstock, die nicht genau beziffert werden können. Ohne die von A.___ genannten Beträge verbliebe somit ein offener Betrag, welcher nirgendwo zugeordnet werden könnte.
In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet es das Gericht deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte aus der Wohnung von A.___ Bargeld im Wert von insgesamt CHF 1'800.00 sowie die Kopfhörer im Wert von CHF 399.00 entwendet hat.
5.4. Beweisergebnis
Entsprechend der vorstehenden Erwägungen und in Würdigung sämtlicher Aussagen der Verfahrensparteien und der Auskunftsperson sowie der objektiven Beweismittel und Indizien geht das Gericht demnach von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschuldigte begab sich am Mittwochabend, 24. Mai 2017 um ca. 22:00 Uhr, zu seinem ehemaligen Arbeitsort, der E.___ AG in [Ort 1]. Als der bei der E.___ AG angestellte A.___ im Bereich der Garderoben und des Empfangs im Begriff war, die Geschäftsliegenschaft zu verlassen und abzuschliessen, tauchte der Beschuldigte vor ihm auf, stiess ihn mit seinen Händen gegen die Brust und schubste ihn zurück, so dass A.___ auf den Boden fiel. Der Beschuldigte forderte A.___ auf, ihm den Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten der E.___ AG zu geben. Daraufhin übergab dieser, nachdem er wieder aufgestanden war, dem Beschuldigten den entsprechenden Schlüssel, wobei der Schlüsselbund auch den Schlüssel zu seiner Wohnung, welche sich ebenfalls in der Liegenschaft der E.___ AG befindet, enthielt. Daraufhin verschloss der Beschuldigte die Tür zum Raum, in welchem er sich mit A.___ aufhielt, von innen. Der Beschuldigte packte daraufhin A.___ mit einer Hand am Oberarm und führte ihn in dieser Position zu den Garderoben. Dort forderte er ihn auf, sich auf den Boden zu setzen, und befahl ihm, sein Mobiltelefon und Portemonnaie (inkl. Bankkarten), die PIN-Codes seiner persönlichen Bankkarte und der Geschäftsbankkarte der E.___ AG sowie den Code für den Geschäftstresor auszuhändigen bzw. bekanntzugeben. Nachdem sich A.___ zunächst geweigert hatte, dem Beschuldigten den PIN-Code der Geschäftskarte mitzuteilen, stand der Beschuldigte auf und lief auf A.___ zu, worauf dieser dem Beschuldigten auch diesen PIN-Code bekanntgab, da A.___ (bedingt durch die Vorkommnisse zuvor) dachte, dass der Beschuldigte ihn schlagen ihm sonst etwas antun würde. Danach forderte der Beschuldigte A.___ auf, sich bäuchlings auf den Boden zu legen, worauf er ihm die Hände bzw. Arme mit zwei Kabelbindern oberhalb der Handgelenke fesselte. Nachdem der Beschuldigte A.___ die Schuhe ausgezogen hatte, fesselte er ihm die Füsse bzw. Beine mit zwei Kabelbindern oberhalb der Fussknöchel. Sodann schleifte er den auf dem Boden liegenden A.___ in die Frauengarderobe, wo er ein Badetuch zerschnitt, dieses A.___ als Knebel in den Mund steckte und mit schwarzem Klebeband zu befestigen versuchte. Da der Knebel wiederholt verrutschte, klebte der Beschuldigte A.___ den Mund mit schwarzem Klebeband zu. Anschliessend entfernte sich der Beschuldigte von A.___ und liess diesen geknebelt und gefesselt in der Frauengarderobe zurück. Er verliess die E.___ AG und begab sich mit seinem Personenwagen ([…]) zum Bankomaten der [Bank] in [Ort 1]. Dort versuchte er um 22:59 Uhr zunächst einen Betrag von CHF 10'000.00 vom Jugendsparkonto von A.___ abzuheben. Dies misslang, da der Kontostand zu tief war. Dem Beschuldigten gelang es stattdessen, CHF 2'730.00 vom genannten Konto zu beziehen. Anschliessend liess sich der Beschuldigte mittels der Maestrokarte der E.___ AG um 23:00 Uhr CHF 500.00 auszahlen. Um 23.01 Uhr versuchte der Beschuldigte erneut mit der Bankkundenkarte von A.___ Geld zu beziehen. Schliesslich bezog er beim Geldautomaten mit der Maestrokarte der E.___ AG um 23:05 Uhr einen weiteren Betrag von CHF 2'480.00, wobei er zunächst versucht hatte, CHF 4'200.00 abzuheben. Daraufhin setzte sich der Beschuldigte wieder in sein Auto und kehrte zur E.___ AG in [Ort 1] zurück, wo er auf dem Terminal des Kassensystems herumdrückte, den in der E.___ AG befindlichen Erdnussautomaten mittels Schlüssel öffnete und aus diesem sowie auch aus dem Kassenstock Bargeld in unbekannter Höhe entwendete. Weiter verschaffte sich der Beschuldigte Zutritt zum Geschäftsfahrzeug der E.___ AG, Skoda Fabia 1.2 Monte C, Kontrollschilder […], woraus er ein Navigationsgerät der Marke "Mio" im Wert von CHF 150.00 entwendete. Zudem begab sich der Beschuldigte auch in die Privatwohnung von A.___, wo er aus einer Kommode im Esszimmer Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.00 und aus dem Schlafzimmer Bargeld in der Höhe von EUR 300.00 sowie Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 399.00 entwendete. Um ca. 00:25 Uhr setzte sich der Beschuldigte wieder in seinen Personenwagen und begab sich nach [Ort 3], wo er (nachdem der verfügbare Tagesrestbetrag der Geschäftskarte der E.___ AG nach Mitternacht zurückgesetzt worden war) am Bankomaten der G.___ in [Ort 3] erneut versuchte, weitere CHF 3'000.00 ab dem Konto der E.___ AG zu beziehen. Aufgrund des Kontostandes gelang es ihm mit der Maestrokarte der E.___ AG um 00.30 Uhr einzig, den Betrag von CHF 1'800.00 zu beziehen. Nachdem der Beschuldigte schliesslich um ca. 00:35 Uhr zur E.___ AG zurückgekehrt war, begab er sich in die Frauengarderobe und entfernte die Kabelbinder an den Knöcheln von A.___. Zudem half der Beschuldigte dem Privatkläger, seine Schuhe anzuziehen, worauf der Beschuldigte die E.___ AG zusammen mit A.___ verliess und vor diesem zum (vom Beschuldigten) mitgeführten Personenwagen, […], Kontrollschilder […], lief. Der Beschuldigte öffnete daraufhin die hintere Autotür auf der Fahrerseite und liess den Privatkläger fahrerseitig auf der Rückbank einsteigen, worauf der Beschuldigte die Autotür schloss, ebenfalls in den Personenwagen einstieg und in Richtung [Ort 2] losfuhr. Nach einigen zurückgelegten Metern verlangte der Beschuldigte von A.___, sich auf der Rückbank hinzulegen, damit man ihn von aussen nicht sehen konnte. Auf die Frage des Privatklägers, ob er ihn jetzt umbringen wolle, gab der Beschuldigte zur Antwort, er (der Privatkläger) werde dies schon selber tun. Beim Parkplatz des [...] angekommen, brachte der Beschuldigte den Wagen zunächst zum Stillstand, stieg aus, entfernte sich vom Wagen, kehrte zurück, legte mit dem Wagen einige Meter auf dem Parkplatz zurück, stieg abermals aus und entfernte sich nochmals vom Wagen. In dieser Zeit gelang es dem an den Händen nach wie vor gefesselten und geknebelten Privatkläger, sich von den Kabelbindern an den Handgelenken bzw. vom Kabelbinder am rechten Handgelenk zu befreien, den Wagen durch die Beifahrertür zu verlassen und nach [Ort 2] ins Dorf zu fliehen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Raub (Anklageschrift Ziff. 1; Art. 140 Ziff. 1 StGB)
1.1. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib Leben nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit der gleichen Strafe belegt.
Der objektive Tatbestand des Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (Niggli/Riedo, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zitiert «BSK-StGB»], Art. 140 N 16).
Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Die als Nötigungshandlung vorausgesetzte Gewalt beinhaltet die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers. Die Drohung i.S.v. Art. 140 StGB muss objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe und den Diebstahl duldete. Der Nachweis einer effektiven Widerstandsunfähigkeit durch die Gewaltanwendung Drohung ist nicht erforderlich. Eine Drohung muss sodann nicht ausdrücklich formuliert sein, es reicht auch konkludentes Handeln (vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2021 [nachfolgend zitiert «DIKE-StGB»], Art. 140 StGB N 5; Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N 20 ff. m.w.H.). Auch die dritte Tatbestandsvariante des Bewirkens der Widerstandsunfähigkeit erfordert keine bleibende auch nur länger dauernde Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Eine
Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB muss der Täter sodann als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, d. h. eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Vollendet ist der Raub erst mit der Vollendung des Diebstahles, also der Wegnahme der Sache (Niggli/Riedo, in: BSK-StGB, Art. 140 N 42 f. m.H.). Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit der Nötigungshandlung die Sicherung der Beute bezweckt.
In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – neben der Diebstahlsabsicht, d.h. die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207, E. 4.3.3.).
1.2. Konkrete Beurteilung
Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte A.___ bei Feierabend überraschte und ihn stiess, so dass dieser zu Boden fiel. A.___ bestätigte, dass das Auftreten des Beschuldigten ihm Angst gemacht hat. Der Beschuldigte ist nach der Beschreibung des Privatklägers aggressiv, frech, wütend gewesen und hat dem Privatkläger sehr bestimmt Befehle erteilt. A.___ hatte offensichtlich Angst, der Beschuldigte würde ihn schlagen. Er gab an, auch zu wissen, dass der Beschuldigte schon ein paar Sachen gemacht habe, jemanden umbringen nicht, aber sonstige Sachen (AS 586, Frage 3).
Der die Einvernahmen durchführende Beamte umschrieb ein ähnliches Verhalten des Beschuldigten während den Einvernahmen: Wenn der Beschuldigte aufgrund der Fragestellung in Bedrängnis gekommen sei, sei er genervt gewesen, zunehmend lauter, teilweise herablassend, aggressiv geworden und habe auf Dritte einschüchternd gewirkt (AS 035). Dies lässt sich auch den Einvernahmeprotokollen entnehmen (bspw. AS 508). Ein solches Verhalten kommt auch in den Aussagen des Beschuldigten zum Ausdruck. So erklärte er bspw. auf Vorhalt der Verletzungen des Opfers an den Handgelenken: Dafür, dass er (Beschuldigter) auf ihn losgegangen sei, sehe dieser noch gut aus, weil normalerweise, wenn er (Beschuldigter) auf jemanden losgehe, sehe das ganz anders aus und das könne jemand bezeugen (AS 475, Frage 63). Demgegenüber wurde der Privatkläger als eher ängstliche Person beschrieben.
Unter den im Tatzeitpunkt vorliegenden Umständen hätte sich auch ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgegeben und den Diebstahl geduldet. Der Beschuldigte hat von A.___ die Schlüssel verlangt und die Eingangstür von innen verschlossen. Er hielt A.___ am Oberarm und führte ihn in den Vorraum der Garderoben, wo er ihn aufforderte, ihm Portemonnaie und Telefon auszuhändigen, und ihm befahl, dort zu bleiben. Der Beschuldigte hat A.___ in der Folge gefesselt und geknebelt und in die Frauengarderobe geschleift. Danach bezog er mit den Bankkarten Geld von mehreren Bankomaten, eignete sich das Geld aus dem Kassenstock und dem Snackautomaten an und entwendete Bargeld und Kopfhörer aus der Wohnung von A.___. Diese Tathandlungen erfüllen nicht nur den objektiven Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB, sondern beinhalten auch eine qualifizierte Nötigungshandlung i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB. Bereits das Stossen des Opfers, so dass es hinfällt und das konkludent drohende Verhalten, aber auch das Abschliessen der Räumlichkeiten von innen und das damit einhergehende Einschliessen des Opfers stellen zusammen qualifizierte Nötigungshandlungen dar. Auch das Fesseln und Knebeln sind Gewaltanwendungen, die sogar zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers A.___ führten, womit er gezwungen war, die nachfolgenden Entwendungen zu dulden. Der persönliche Eindruck des Gerichts von den beiden Kontrahenten macht das Verhalten des Privatklägers auch völlig nachvollziehbar. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S. 17 f.) verwiesen werden. Damit ist der objektive Tatbestand des Raubs i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StGB erfüllt. Vorliegend dienten die qualifizierten Nötigungshandlungen dem Diebstahl und bloss in untergeordneter Weise womöglich auch der Beutesicherung. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungs- und Aneignungsabsicht.
Folglich hat sich B.___ des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Damit erübrigt sich eine Prüfung der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift eventualiter bzw. alternativ aufgeführten Tatbestände. 2. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklageschrift Ziff. 2; Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB 2.1. Rechtliche Grundlagen
Wer jemanden unrechtmässig festnimmt gefangen hält jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren mit Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziffer 1 StGB).
Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Es geht um das widerrechtliche Festsetzen des Opfers. Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen der Praxis sind aber nicht sehr hoch: Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden immer wieder betont, es werde nicht verlangt, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer sei, einige Minuten genügten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20.04.2020 E. 1.3.1. m.H.). Ebenso wurde eine Autofahrt von ca. 10 Minuten bzw. 7.5 km vor einer Vergewaltigung als tatbestandsmässig erachtet (BGE 89 IV 85 E. 2.). Freiheitsberaubung kann auch im erzwungenen Transport liegen, wenn z.B. während einer Fahrt eines Fluges das Aussteigen unmöglich ist (BGE 89 IV 85 E. 2.; BGE 99 IV 221 E. 1 f.). Das Gesetz nennt alternativ drei Tathandlungen, namentlich die unrechtmässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Während die Festnahme das Festsetzen (z.B. Vorgang der Fesselung) beinhaltet, besteht das Gefangenhalten durch die Aufrechterhaltung einer zuvor erfolgten Festsetzung.
Entführung ist demgegenüber das unrechtmässige Verschieben einer Person an einen anderen Ort, wo sie in der Gewalt des Täters eines Dritten steht und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Vorausgesetzt ist gemäss Gesetz, dass die Entführung unter Verwendung eines der drei alternativ genannten Tatmittel, namentlich der Gewalt, der List der Drohung, erfolgt. Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers (Delnon/Rüdi, in: BSK-StGB, Art. 183 N 48). Auch bei der Entführung ist eine gewisse Dauer der Ortsveränderung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit erforderlich.
Wird ein Opfer gefangen gehalten und anschliessend verschleppt umgekehrt, so liegen sowohl eine Freiheitsberaubung als auch eine Entführung vor (Delnon/Rüdi, in: BSK-StGB, Art. 183 N 46).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz darf sich nicht nur auf den Freiheitsentzug beziehen, sondern muss auch die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs mitumfassen.
2.2. Konkrete Beurteilung
Vorliegend hat der Beschuldigte A.___ in den Räumlichkeiten der E.___ AG eingeschlossen und in der Folge zusätzlich an Händen und Füssen gefesselt und geknebelt. Er liess ihn über mehrere Stunden in diesem Zustand, was ohne weiteres den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S.18 f.) verwiesen werden.
Nachdem der Beschuldigte in der E.___ AG fertig war, hat er den immer noch gefesselten A.___ angewiesen, ihm aus der E.___ AG auf den Parkplatz zu folgen. Er hat ihn auf der Rückbank seines Autos einsteigen lassen und ihn zum [Parkplatz in Ort 2] gebracht. Der Beschuldigte zerschnitt vor dem gemeinsamen Verlassen der E.___ AG zwar die Kabelbinder an den Füssen des Privatklägers, dieser war aber weiterhin mit den Händen auf dem Rücken gefesselt und geknebelt. Er musste auf der Rückbank des Autos liegen und sah einzig anhand der Ortsschilder, wo die Fahrt hinging. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil DT, S. 18 f.) verwiesen werden. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Entführung i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StGB erfüllt.
2.3. Konkurrenz zum Raub
Soweit eine Freiheitsentziehung über das mit dem Raub unmittelbar Zusammenhängende hinausgeht, besteht zwischen den Tatbeständen der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und Raub nach Art. 140 Abs. 1 StGB echte Konkurrenz.
Soweit das Einsperren und die Fesselung von A.___ dem Raub dienten, wird die Freiheitsberaubung vom Tatbestand des Raubes konsumiert. Wie sachverhaltsmässig erstellt ist, hat der Beschuldigte A.___ jedoch während mehreren Stunden gefesselt und geknebelt festgehalten. Er hat ihn somit nicht nur festgenommen, sondern auch gefangen gehalten. Dies diente zwar teilweise der Begehung der dem Raub inhärenten Diebstähle, ging aber deutlich darüber hinaus. So hat der Beschuldigte in dieser Zeit beispielsweise mehrere Nachrichten an seine Ex-Freundin gesendet und mit ihr telefoniert. Dass die Freiheitsberaubung nicht nur dem Raub diente, zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte A.___ im Anschluss an seine Raubhandlungen nicht etwa frei liess, sondern ihn weiterhin an den Händen gefesselt und geknebelt in seinem Auto liegend vom Parkplatz der E.___ AG zum Parkplatz des [...] fuhr, wo dem Privatkläger die Flucht gelang.
Folglich hat ein Schuldspruch sowohl wegen Freiheitsberaubung als auch wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB zu erfolgen.
3. Drohung (Anklageschrift Ziff. 3; Art. 180 Abs. 1 StGB)
3.1. Rechtliche Grundlagen
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).
Der Tatbestand der Drohung erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt, welches als vom Drohenden abhängig erscheint. Das angedrohte Übel muss darüber hinaus schwer sein. Die Schwere der Drohung bzw. des angedrohten Nachteils kann sich auch aufgrund der konkreten Umstände ergeben, unter denen sie erfolgt. Jegliches Verhalten, welches geeignet ist, die geschädigte Person bzw. eine verständige Person mit durchschnittlicher Belastbarkeit in Angst Schrecken zu versetzen, kann eine Drohung beinhalten. So kann eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB durch Worte Gesten aber auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (Delnon/Rüdy, in: BSK-StGB, Art. 180 N 13 f., 17 ff.).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Drohende muss im Wissen um die mögliche Wirkung der Drohung zumindest in Kauf nehmen, das Opfer in Angst Schrecken zu versetzen.
3.2. Konkrete Beurteilung
A.___ hat sich als Privatkläger im Zivil- und im Strafpunkt konstituiert (AS 056). Folglich ist die Voraussetzung des Strafantrags erfüllt (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO).
Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte während der Autofahrt zum [Parkplatz] auf die Frage von A.___, ob er ihn umbringen wolle, bestätigte, dieser werde dies schon selbst tun. A.___ schilderte, dass er daraufhin Todesangst hatte, weil er wusste, dass beim [...] schon Suizide begangen worden waren und er befürchtete, dass der Beschuldigte ihn dort hinunterstossen könnte. Er führte aus, dass er nicht sterben wollte und deshalb alles versucht habe, um die Kabelbinder zu lösen und zu flüchten, was ihm schlussendlich auch gelungen ist. Die Äusserung des Beschuldigten an sich ist bereits als schwere Drohung zu qualifizieren. Werden zudem die gesamten Umstände miteinbezogen, gemäss welchen sich der Geschädigte gefesselt und geknebelt im Fahrzeug des Beschuldigten befand und nicht wusste, was als nächstes geschieht, so ist offensichtlich, dass eine solche Aussage in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte hat in den Einvernahmen sodann bestätigt zu verstehen, dass eine solche – wenn auch von ihm bestrittene Aussage – Angst und Schrecken hervorrufen kann. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Tatbestand der Drohung ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Die Drohung erfolgte unabhängig vom Raub, der Freiheitberaubung und der Entführung, weshalb sie in echter Konkurrenz zu diesen steht.
Der Beschuldigte ist wegen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Hausfriedensbruch (Anklageschrift Ziff. 4; Art. 186 StGB)
4.1. Rechtliche Grundlagen
Des Hausfriedensbruchs macht sich auf Antrag strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof Garten in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB).
Die Strafnorm schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3.; Urteil 6B_593/2019 vom 15.01.2020, E. 1.3.2.; Donatsch, in: Donatsch et al., Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 186 N 1 m.H.). Mit dem Hausrecht wird neben der freien Willensbetätigung insbesondere die Privatsphäre des Hausrechtsinhabers geschützt. Das Unrecht des Hausfriedensbruchs liegt bereits im Eindringen der unerwünschten Person. Diese stört in akuter und andauernder Weise den Hausfrieden. Schon ihre blosse Anwesenheit hemmt die freie Betätigung des Berechtigten, sie stört die Atmosphäre im umfriedeten Raum (Urteil 6B_971/2020 vom 19.01.2021, E. 5.4. m.H.).
Bei den geschützten Räumlichkeiten ist mit „Haus“ jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute gemeint, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen, auch wenn die Räumlichkeit dem Publikum offensteht (vgl. auch Donatsch, in: Donatsch et al., Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 186 N 6).
Sowohl das Eindringen als auch das Verweilen trotz Aufforderung, sich zu entfernen, muss unrechtmässig sein. Die Unrechtmässigkeit ist objektives Tatbestandsmerkmal, d. h. das Einverständnis der berechtigten Person schliesst die Tatbestandsmässigkeit von vornherein aus (Urteil des Bundesgerichts 6P.13/2007 vom 20.04.2007, E. 5.2. m.H.).
In subjektiver Hinsicht ist für beide Handlungsvarianten des Eindringens des Verweilens Vorsatz erforderlich, wozu das Bewusstsein gehört, gegen den Willen des Berechtigten zu handeln (BGE 90 IV 78).
4.2. Konkrete Beurteilung
Die E.___ AG, handelnd durch J.___, hat am 5 Juni 2017 rechtsgültig Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB gestellt (Art. 304 StPO; AS 054).
Gemäss öffentlich einsehbarem Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft per 30. Juni 2020 aufgelöst und am 11. Februar 2021 aus dem Handelsregister gelöscht. Folglich ist ihre Parteistellung als Privatkläger im Zivil- und im Strafpunkt erloschen. Die Gesellschaft hat jedoch ihren Strafantrag nie zurückgezogen. Auch ein Verzicht auf die Konstituierung als Strafkläger bedeutet ohne entsprechende Erklärung nicht den Rückzug eines gestellten Strafantrags (vgl. auch Art. 118 Abs. 3 des Entwurfs für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21.12.05 gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1389, wo dies noch vorgesehen war; die Bestimmung wurde vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen; vgl. dazu auch Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend zitiert «DIKE-StPO»], Art. 120 N 5). Gleiches hat im Falle einer geschädigten, aber aufgelösten und erloschenen Gesellschaft zu gelten, deren Parteistellung im Verfahren von Gesetzes wegen erlischt. Denn es ist diesfalls davon auszugehen, dass – unabhängig vom Bestand ihrer Rechtspersönlichkeit – der mutmassliche Wille dem vormalig mit dem Strafantrag bekundeten Willen der Gesellschaft zur Strafverfolgung des Delikts entspricht. Demnach hat der rechtsgültig gestellte Strafantrag weiter Bestand (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17.10.2018, E. 2. Vorliegend nicht einschlägig ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur fehlenden Strafantragsberechtigung einer aufgelösten Gesellschaft für allfällige nach ihrer Auflösung begangenen Widerhandlungen: BGE 102 IV 145 sowie zur fehlenden Anwendbarkeit von Art. 121 StPO betreffend die Rechtsnachfolge bei juristischen Personen [Fusion] in Bezug auf die Parteistellung und Beteiligung am Verfahren: Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014 vom 20.10.2014, E. 4.4. ff.). Würde vom Gegenteil, d.h. vom Erlöschen bzw. Rückzug des Strafantrags ausgegangen, hätte dies die stossende Folge, dass ein Täter, der eine Gesellschaft geschädigt hat, von deren Untergang profitieren würde, indem er einer Verurteilung und Bestrafung für ihr gegenüber begangene Antragsdelikte entginge.
Folglich ist die Prozessvoraussetzung des Strafantrags erfüllt (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte hatte in der E.___ AG erwiesenermassen Hausverbot (AS 607, Frage 1), was er auch wusste (AS 313, Konversation vom 13.04.2017, 13:03-13:04 Uhr).
Hausfriedensbruch steht in echter Konkurrenz zum Raub, da die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen.
Folglich hat ein Schuldspruch auch wegen Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB zu erfolgen.
Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des Raubes, der Freiheitsberaubung und Entführung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/ Thommen, in: DIKE-StGB, Art. 47 StGB N 18 m.H.).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).
Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f., Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. m.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter früherem Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. m.H.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.H.).
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen ab 01.01.2018: 180 Tagessätze). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313).
Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.01.2012, E. 5.4.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 3.2.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Widerruf Auf die Frage des Widerrufs des B.___ mit Urteil des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 2. September 2014 bedingt gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird nicht eingetreten. Insoweit ist im Dispositiv festzustellen, dass auch die Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2. Intertemporales Recht
Gemäss Art. 2 StGB ist bei Verbrechen Vergehen grundsätzlich das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82, E. 6.1 m.H.).
In Bezug auf die zu beurteilenden Straftatbestände hat einzig der Strafrahmen des Raubtatbestandes eine Änderung erfahren. Nach alter Gesetzeslage war für ein sehr leichtes Tatverschulden neben der Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen. Wie die
2.3. Wahl der Strafart
Vorweg kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten bei allen Vergehen und Verbrechen, die wahlweise die Ausfällung einer Geld- Freiheitsstrafe zulassen, aus präventiven Gründen aber auch aufgrund der jeweiligen Tatschwere nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Frage kommt: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (s. unten). Bei keinem der vorliegend zu beurteilenden einzelnen Delikte kann von einer leichten Tatschwere gesprochen werden (s. ebenfalls unten), und es besteht ein innerer und äusserer Zusammenhang. Folglich rechtfertigt es sich, eine Gesamtfreiheitsstrafe für alle Delikte auszusprechen.
2.4. Einsatzstrafe
Vorliegend ist Raub nach Art. 140 Abs. 1 StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz ist für Raub eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen.
In Bezug auf die objektive Tatschwere kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil DT, S. 24, Ziff. 2.2. und 2.3.). Zwar ist der Deliktsbetrag nicht ausserordentlich hoch, aber doch beachtlich. Der Beschuldigte wollte sich offensichtlich nichts entgehen lassen und behändigte sich aller verfügbaren Vermögenswerte. Dies nicht nur in den Geschäftsräumlichkeiten und auf den Konten seiner ehemaligen Arbeitgeberin, sondern auch in der Privatwohnung des betroffenen Opfers, was wiederum einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt – wenngleich der Privatkläger selbst während der Raubhandlungen auch nicht anwesend war. Weiter ging die Nötigungshandlung mit Fesseln und Knebeln über das rein für die Vermögensverschiebung Erforderliche hinaus. Es hätte weitaus mildere Mittel gegeben, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Ebenso dauerte es eine vergleichsweise lange Zeitspanne, in welcher der Beschuldigte tätig wurde, was die Belastung für das Opfer noch zusätzlich erhöhte. Die Bedenkenlosigkeit, Entschlossenheit, Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei der Tatausführung zeigte sich sowohl im Umgang mit dem Opfer als auch in seiner Tatausführung.
Auch in Bezug auf die subjektiven Tatschwere kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil DT, S. 24, Ziff. 2.4.). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur: Er wollte sich rächen und sich selbst bereichern. Ein egoistisches Motiv ist dem Raub zwar grundsätzlich immanent, vorliegend handelt es sich aber um einen Vorgang, welcher vom Beschuldigten bereits einige Zeit geplant war, was zu berücksichtigen ist. Einzig zu Gunsten des Beschuldigten ist anzumerken, dass er alleine handelte, unbewaffnet war und gegenüber dem Privatkläger keine direkte Gewalt anwendete, auch wenn wie erwähnt der psychische Druck nicht zu unterschätzen war.
Das Tatverschulden für den Raub liegt – auch im Vergleich zu anderen Fällen des Obergerichts – insgesamt im mittleren Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens. Dies führt zu einer Einsatzstrafe für den Raub von 2.5 Jahren, d.h. 30 Monaten Freiheitsstrafe.
2.5. Asperation der weiteren Delikte
2.5.1. Freiheitsberaubung und Entführung
Der Strafrahmen für Freiheitsberaubung und Entführung lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe.
Einerseits ist anzumerken, dass, wie die Vorinstanz korrekt feststellt hat, ein Teil der Freiheitsberaubung – sofern dem Raub dienend – bereits mit der Einsatzstrafe für den Raub abgegolten ist bzw. nur ein Teil der Handlungen über den Raub hinausgeht.
Für den über den Raub hinausgehenden Teil ist Folgendes auszuführen: Vorliegend ist nicht erstellt, was der Beschuldigte mit dem Privatkläger, einmal beim [Parkplatz] angekommen, genau vorgehabt hatte. Gestützt auf die konkreten Umstände musste der Privatkläger jedoch zumindest davon ausgehen, der Beschuldigte werde versuchen, ihn umzubringen. Dies muss beim Verschulden der an die abgeschlossenen Raubhandlungen angrenzende Freiheitsberaubung und Entführung berücksichtigt werden. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, asperiert sechs Monate, erscheint verhältnismässig.
2.5.2. Drohung
Die Vorinstanz hat für die Drohung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen beurteilt (Erwägungen der Vorinstanz, Urteil DT, S. 25). Dies erscheint vorliegend als zu tief. Die Drohung, die der Beschuldigte gegen den Privatkläger ausgestossen ist, ist im Gesamtkontext nicht anders als eine Todesdrohung zu qualifizieren. Dabei handelt es sich um eine der schwerwiegendsten Drohungen überhaupt. Mindernd berücksichtigen ist einzig der Umstand, dass nicht erstellt werden kann, ob der Beschuldigte die Drohung auch ausgestossen hätte, wenn nicht der Privatkläger explizit nachgefragt hätte. Insgesamt scheint dafür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Weil ein unmittelbarer, sehr enger Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung und Entführung besteht, sind davon aber nur sieben Monate statt wie üblich neun Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren.
2.5.3. Hausfriedensbruch
Die Vorinstanz hat mit der Einsatzstrafe für den Raub gleichzeitig den Hausfriedensbruch abgegolten. Vorliegend stellt der begangene Hausfriedensbruch zwar ein Begleitdelikt zum Raub dar, er steht jedoch in echter Konkurrenz dazu, weshalb es sich rechtfertigt, auch den Hausfriedensbruch zu asperieren. Der zu beurteilende Hausfriedensbruch betrifft keine Privat-, sondern Geschäftsräumlichkeiten, was im Vergleich weniger schwer wiegt. Erschwerend ist jedoch, dass der Beschuldige ein ihm zuvor explizit ausgesprochenes und insbesondere schriftlich wiederholt bestätigtes Hausverbot missachtete. Der Beschuldigte drang in die Räumlichkeiten ein und verweilte darin. Zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs wäre folglich eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, asperiert ein Monat, angemessen.
Insgesamt ergibt sich damit unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.
2.6. Täterkomponente
Der Beschuldigte ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft:
- Mit Urteil des Amtsgerichts DE-Wildenhausen vom 8. April 2009 wurde der Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen à EUR 10.00, verurteilt (AS 1375).
- Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2010 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2012 wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 um weitere sechs Monate (AS 1375 f.).
- Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Sachentziehung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (AS 1376).
- Mit Urteil des Amtsgerichts DE-Norden vom 22. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit einem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs (Diebstahl, Sachbeschädigung und Entwendung zum Gebrauch) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (AS 1376 f. und OGer 135 f.).
- Mit Urteil des Amtsgerichts DE-Lörrach vom 25. Mai 2012 wurde der Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à EUR 25.00 verurteilt (AS 1377).
- Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2012 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dies als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 10. Mai 2010 des Strafgerichts Basel-Landschaft (AS 1377).
- Mit Urteil des Amtsgerichts DE-Norden vom 29. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt vollziehbar, verurteilt (OGer 132 f. und AS 1377 f.).
- Mit Urteil des Amtsgerichts DE-Osnabrück vom 2. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung (das beurteilte Delikt ist aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren mit Bewährungshilfe, verurteilt (AS 1378).
- Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. September 2019 wurde der Beschuldigte wegen der Nichtabgabe von ungültigen entzogenen Ausweisen Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, unbedingt vollziehbar, verurteilt (OGer 133).
Dies ist negativ zu werten. Zuweilen sarkastisch anmutende Äusserungen des Beschuldigten in den Einvernahmen veranschaulichen, dass der Beschuldigte weder einsichtig ist noch Reue zeigt. Dies zeigt sich u.a. auch darin, dass er wiederholt den Privatkläger einer Straftat bezichtigt, dieser habe seinen Schwager bestehlen wollen. Soweit ersichtlich, hat der Beschuldigte, seit er in [im Ausland] ansässig ist, sich aber nichts mehr zuschulde kommen lassen. Er geht dort einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, was grundsätzlich neutral zu werten ist. Entgegen der Vorinstanz erscheint insgesamt aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der auszusprechenden Freiheitsstrafe um vier Monate als angemessen.
Folglich wäre der Beschuldigte für sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu bestrafen.
2.7. Beschleunigungsgebot
Die durch den Beschuldigten begangenen Delikte ereigneten sich im Mai 2017. Die Anklage erfolgte im September 2019, d.h. rund 2 ½ Jahre später. Dem nicht weniger als 41 Seiten umfassenden Journal der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 659 ff.) lässt sich entnehmen, dass das Verfahren während dieser Zeit eigentlich nie zum Stillstand kam. Seit der Anklageerhebung bei der ersten Instanz bis zum Urteil, datierend vom 24. März 2021, vergingen jedoch gut 1 ½ Jahre. Die Begründung des Urteils nahm erneut sechs Monate in Anspruch und dauerte somit zu lang. Seit Eingang der Berufung am Obergericht am 24. September 2021 bis zum Urteil dauerte es erneut 1 ½ Jahre, was wiederum als zu lang zu qualifizieren ist.
Aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer ist dem Beschuldigten demnach insgesamt eine Reduktion der auszusprechenden Strafe von rund 15 %, d.h. von acht Monaten, zu gewähren. Somit ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten auszusprechen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist formell im Dispositiv festzuhalten.
2.7. Vollzug
Aufgrund der Strafhöhe steht eine bedingte Strafe ausser Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten und seiner Uneinsichtigkeit fällt teilbedingter Vollzug ausser Betracht. Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorliegend die Strafe demnach vollständig unbedingt auszusprechen (vgl. dazu Urteil DT, S. 26).
2.8. Anrechnung Haft
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 198 Tagen (konkret 48 Tage Ausschaffungshaft vom 25.05.2017-11.07.2017 sowie 150 Tage Untersuchungshaft vom 12.07.2017-08.12.2017) ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, weshalb es sich aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertigt, für die Zeit während der Ersatzmassnahmen auferlegt worden sind, eine Anrechnung von 160 Tagen (entsprechend rund einem Drittel der Zeit) an die Freiheitsstrafe vorzunehmen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden (Urteil DT, S. 26). Damit sind dem Beschuldigten insgesamt 358 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI. Zivilforderungen
1. Rechtliche Grundlagen
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Ist die Klage nicht hinreichend begründet beziffert, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO).
2. Zivilforderungen des Privatberufungsklägers A.___
2.1. Schadenersatz 2.1.1. Rechtliche Grundlagen
Zum Schadenersatz nach Art. 41 Abs. 1 OR wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR).
2.1.2. Vorbringen der Parteien
In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm gemachten Vorhalte und beantragte in sämtlichen Punkten einen Freispruch. In seinen Anträgen forderte er ausdrücklich die Abweisung aller Zivilforderungen, somit auch die Schadenersatzforderung des Privatklägers.
In Bezug auf das vom Bankkonto bezogene Geld des Privatklägers und dessen Natel der Marke Samsung verwies der Privatkläger auf die Ausführungen der Vorinstanz. Nicht verständlich sei dagegen die Abweisung der weiteren Zivilforderungen (Kopfhörer Beats CHF 399.00, gestohlenes Bargeld CHF 1'500.00, EUR 300.00 sowie Rechnung der psychologischen Betreuung von CHF 240.00). Es sei erstellt, dass der Beschuldigte Bargeld aus der Wohnung des Privatklägers mitgenommen habe: CHF 1'500.00 aus der Kommode im Esszimmer, EUR 300.00 aus dem Schlafzimmer. Ebenso habe die Vorinstanz anerkannt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über kein Geld verfügt habe, wie sie auch richtig berechnet habe, dass von den von der Bank bezogenen CHF 10'564.40 lediglich CHF 7'510.00 dem Beschuldigten hätten direkt zugeordnet werden können bzw. dass ein Betrag von CHF 3'054.40 nicht zugewiesen werden könne. Es sei somit mehr als plausibel, dass es sich bei dem Geld im Umfang von CHF 1'800.00 um das in der Wohnung des Privatklägers entwendete Geld handle. Der Privatkläger habe seit Beginn der Strafuntersuchung konstant und glaubwürdig ausgesagt. Die Aussagen des Privatklägers deckten sich mit dem objektiven Beweisergebnis und den beschlagnahmten Bargeldern. Die Vorinstanz habe in ihren Sachverhaltsfeststellungen umfassend auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt, dessen Ausführungen als glaubhaft und den Privatkläger als glaubwürdig bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte. Es könne somit als erstellt gelten, dass von den restlichen beschlagnahmten CHF 3'045.40 deren CHF 1'800.00 in der Wohnung des Privatklägers entwendet worden seien.
Bezüglich der Kopfhörer der Marke Beats in der Farbe Weiss von CHF 399.00, welche vom Beschuldigten ebenfalls aus der Wohnung des Privatklägers mitgenommen worden seien, werde auf das zu den Akten gereichte Foto verwiesen. Dieses zeige den Privatkläger am 17. August 2016 mit den Kopfhörern um den Hals in […]. Der Privatkläger habe die Kopfhörer schon eine Weile besessen. Die Kopfhörer würden heute zwar für den Betrag von CHF 349.95 verkauft; es sei aber nicht erstaunlich, dass die Kopfhörer heute einen tieferen Verkaufswert ausweisen würden. Es sei bekannt, dass solche Geräte mit der Zeit günstiger werden als zu Beginn der Einführung, wenn sie den Kunden tatsächlich gefallen.
Der Privatkläger führt weiter aus, er habe vor dem Vorfall vom Mai 2017 über keinerlei psychischen Vorbelastungen verfügt. Es sei somit offensichtlich, dass die Beratung durch O.___ und somit die Rechnung über CHF 240.00 in diesem Zusammenhang entstanden seien. Aus persönlichkeitsrechtlichen Überlegungen sei darauf verzichtet worden, einen entsprechenden Bericht ins Recht zu legen. Die Krankenkasse habe die Rechnung nicht übernommen. Der Privatkläger habe dies alles selber begleichen müssen.
Zusammenfassend sei aus den angeklagten Straftaten ein Schaden von CHF 5'929.00 zu Lasten des Privatklägers entstanden, welcher vom Beschuldigten vollumfänglich zu entschädigen sei.
2.1.3. Konkrete Beurteilung
Die Vorinstanz erachtete die Schadenersatzforderungen von A.___ in Bezug auf das beschädigte Handy Samsung im Betrag von CHF 759.00 erstellt. A.___ hat dazu die Kaufquittung beigelegt, weshalb diese Forderung begründet ist (vgl. auch Urteil DT, S. 30). Darüber hinaus hat die Vorinstanz auch die Rückerstattung des bei den Bankomatbezügen durch den Beschuldigten entwendeten Geldes vom Konto von A.___ im Betrag von CHF 2’730.00 bestimmt. Dies ist zu bestätigen, auf die jeweiligen Begründungen kann verwiesen werden.
Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz die Schadenersatzforderungen von A.___ als nicht nachgewiesen, weshalb sie diese auf den Zivilweg verwies.
Wie vorstehend bereits erwogen, ist im Beweisergebnis jedoch erstellt, dass der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von CHF 1'800.00 (sowie Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 399.00) aus der Wohnung von A.___ entwendet hat. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte demnach auch für diese Positionen Schadenersatz zu leisten.
In Bezug auf die Forderung von CHF 240.00 ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, auszuführen, dass sie nicht substantiiert ist. Aufgrund der Kopie eines Einzahlungsscheins kann nicht geprüft werden, in welchem Zusammenhang die Forderung entstanden ist und weiter, ob diese Forderung begründet ist und schliesslich, ob die Forderung denn auch tatsächlich beglichen worden ist. Die Zivilforderung ist demnach insoweit auf den Zivilweg zu verweisen. B.___ hat A.___ insgesamt einen Schadenersatz von CHF 4'929.00 (Bankbezüge CHF 2'730.00, Wohnung CHF 1'800.00, Kopfhörer CHF 399.00) zu bezahlen.
2.2. Genugtuung
2.2.1. Rechtliche Grundlagen
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117, E. 2.2.2. m.H.). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117, E. 2.2.3; 123 II 210, E. 2c). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117, E. 2.2.3 m.H.).
2.2.2. Vorbringen der Parteien In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestritt der Beschuldigte sämtliche ihm gemachten Vorhalte und beantragte in allen Punkten einen Freispruch. In seinen Anträgen forderte er ausdrücklich die Abweisung aller Zivilforderungen, somit auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers. Der Privatkläger führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe aufgrund des Raubes, der Todesdrohungen und der mehrstündigen Freiheitsberaubung zu Recht die Grundvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung bejaht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 2’000.00 sei jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände zu tief. Die genannte Summe widerspreche sowohl der korrekten Einordnung der konkreten Umstände wie auch den einschlägigen Präjudizien, welche als Anhaltspunkte herbeigezogen werden könnten. Es gelte daran zu erinnern, dass der Privatkläger mit dem Tod bedroht, gefesselt, geknebelt, ausgeraubt, mehrere Stunden festgehalten und entführt worden sei. Unter Berücksichtigung auch der Intensität des äusserst traumatischen Vorfalls für den Privatkläger sei die beantragte Genugtuung von CHF 20'000.00 sicherlich nicht übertrieben.
2.2.3. Konkrete Beurteilung Die Vorinstanz hat mit ihren Erwägungen den Kriterien für die Zumessung der Genugtuungsansprüche im vorliegenden Fall grundsätzlich korrekt Rechnung getragen. Vorliegend drang der Beschuldigte gewaltsam in die Räumlichkeiten der E.___ AG ein, er nahm dem Geschädigten Schlüssel, Portemonnaie und Natel ab, er fesselte und knebelte den Geschädigten, liess ihn so während längerer Zeit alleine zurück, entführte ihn zum [...] und bedrohte ihn mit der Folge, dass der Geschädigte Todesangst hatte. Der Geschädigte war dem Beschuldigten insgesamt mindestens während knapp drei Stunden ausgeliefert, wobei er jeweils nicht wusste, was als Nächstes geschieht. Die gesamten Umstände stellen eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung dar. Der Geschädigte wohnte nach dem Vorfall vorübergehend bei seinem Onkel und seiner Schwester. Er scheint den Vorfall insgesamt aber gut verarbeitet zu haben. Jedenfalls geht es dem Geschädigten gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung gut. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 2'000.00 bestimmte Genugtuung als zu tief. In Berücksichtigung der gesamten Umstände wie auch im Vergleich mit weiteren Fällen des Obergerichts ist deshalb die Genugtuung ermessensweise auf CHF 5'000.00 festzusetzen.
3. Zivilforderungen der vormaligen E.___ AG
Über die E.___ AG wurde per 30. Juni 2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 3. November 2020 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft wurde am 11. Februar 2021 aus dem Handelsregister gelöscht. Folglich erlosch ihre Rechtspersönlichkeit und damit ihre Stellung als Privatklägerin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens. Da Art. 121 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf juristische Personen nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2014 vom 20.10.2014, E. 4.4. ff.), fällt eine allfällige Rechtsnachfolge ausser Betracht.
Folglich ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffer 8 (soweit die E.___ AG betreffend) abzuändern und die Dispositivziffer 10 (vollumfänglich) aufzuheben.
VII. Beschlagnahmungen
1.1. Im Verfahren vor Obergericht ist einzig die Einziehung und Vernichtung der drei im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Kabelbinder, schwarz (Ass.17.05714; Urteil DT, Dispositivziffer 5) sowie die Verwendung des sichergestellten Geldes (Urteil DT, Dispositivziffer 8) angefochten. Der Beschuldigte verlangt, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, deren Herausgabe.
1.2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht vernichtet werden.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht führt der Beschuldigte zu den Kabelbindern aus, er wolle einfach sein gesamtes Material zurückhaben. Ein Teil sei ihm bereits zurückgegeben worden, aber noch nicht alles. Weshalb ihm genau an diesen Kabelbindern gelegen ist, führte er nicht näher aus.
Vorliegend kann dem Antrag des Beschuldigten nicht entsprochen werden. Wie erwogen wurden zur Fesselung des Privatklägers Kabelbinder benutzt, die von den im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Kabelbindern nicht unterschieden werden können. Folglich sind die drei Kabelbinder als Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bzw. bestimmt waren, gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
1.3. Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Vorliegend handelt es sich bei den beim Beschuldigten sichergestellten Bargeldern im Umfang von CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) um Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sie sind damit grundsätzlich einzuziehen.
1.4. Erleidet jemand durch ein Verbrechen ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB).
Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 73 Abs. 2 StGB sind der Schadenersatz im Umfang von CHF 4'929.00 sowie die Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 von den einzuziehenden Bargeldern in Höhe von total CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) zu begleichen. Im Gegenzug tritt A.___ seine Forderung in diesem Umfang an den Staat ab.
1.5. In Bezug auf die E.___ AG sind aus den oben erörterten Gründen die Dispositivziffern 8 des vorinstanzlichen Urteils teilweise und Dispositivziffer 10 vollumfänglich aufzuheben. Damit geht der Restbetrag, welcher nicht zu Gunsten des Geschädigten A.___ zu verwenden ist, ausmachend CHF 635.40, zu Handen der Staatskasse.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1. Die erste Instanz hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 32'000.00, dem Beschuldigten auferlegt (vgl. Urteil DT, S. 34, 37). Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht zu bestätigen (Art. 428 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2. Die Honorarnote für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist in Höhe von CHF 34'211.15 rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt
Der Beschuldigte ist infolge seiner Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag von CHF 34'211.15 dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
1.3. Die Honorarnote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers ist in Höhe von CHF 10'759.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) rechtskräftig festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat Solothurn bezahlt worden. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michael Häfliger mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 bereits eine Akontozahlung von CHF 3'000.00 sowie am 6. Mai 2021 die Restzahlung von CHF 7'759.20 ausgerichtet worden ist.
Nach Art. 426 Abs. 3 StPO trägt der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Es ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend, ob sich eine beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. auch Schmid/
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich. Er unterliegt auch hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung der Kabelbinder und der Zivilforderungen. Er obsiegt einzig insoweit, als dass die E.___ AG infolge Auflösung keine Parteistellung mehr hat und ihr im Urteil folglich nichts zugesprochen werden kann, weswegen die entsprechenden Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils (teilweise) aufgehoben werden müssen. Dies rechtfertigt jedoch keine Kostenausscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, ausmachend CHF 8'540.00, sind damit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt Michael Häfliger, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.75 Stunden geltend, inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung vom 26. Mai 2023. Dies erscheint grundsätzlich angemessen.
Zusammengefasst ergibt sich – mit Anpassung der geschätzten Verhandlungsdauer vom 26. Mai 2023 an die effektive Verhandlungsdauer – folgende Berechnung:
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers für das Berufungsverfahren wird deshalb auf CHF 4'932.25 festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.33 Stunden geltend. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung.
Eine Korrektur ist einzig dahingehend anzubringen, als dass die von der Verteidigung geltend gemachten Kopierkosten von CHF 729.50 insgesamt unverhältnismässig hoch sind. Wie sich die Auslagen zusammensetzen, ist nicht näher ausgewiesen. Die Kosten für die Auslagen sind ermessensweise auf pauschal CHF 50.00 herabzusetzen.
Zusammengefasst ergibt sich demnach folgende Berechnung:
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 4'824.10 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3. Ausgangsgemäss ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 94'800.00 abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 69 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 136 StPO, Art. 138 StPO, Art. 267 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 42 OR, Art. 49 OR, § 146 Gebührentarif und § 158 Gebührentarif erkannt: 1. B.___ hat sich schuldig gemacht a. des Raubes, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht), sowie [Ort 1], F.___ und in [Ort 3], G.___, zum Nachteil von A.___ sowie der E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht) (Anklageschrift Ziffer [AKS] I.1.); b. der Freiheitsberaubung und Entführung, begangen in der Nacht vom 24. Mai 2017 auf den 25. Mai 2017, bis ca. 01:18 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht), sowie während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sowie in [Ort 2], Parkplatz [...], zum Nachteil von A.___ (AKS I.2.); c. der Drohung, begangen am 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr bis 01:18 Uhr, während der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2], zum Nachteil von A.___ (AKS I.3.); d. des Hausfriedensbruches, begangen in der Zeit vom 24. Mai 2017, ca. 22:00 Uhr, bis 25. Mai 2017, ca. 00:45 Uhr, in [Ort 1], E.___ AG (zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht) AKS I.4.). 2. Auf die Frage des Widerrufs des B.___ mit Urteil des Amtsgerichtes DE-Osnabrück vom 2. September 2014 bedingt gewährten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 4. B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. 5. Die vom 25. Mai 2017 bis 8. Dezember 2017 ausgestandene Untersuchungshaft (198 Tage) sowie die vom 8. Dezember 2017 bis 27. März 2019 auferlegten Ersatzmassnahmen (wöchentliche Meldepflicht während 181 Tagen [08.12.2017 bis 07.06.2018] und Schriftensperre während 474 Tagen [08.12.2017 bis 27.03.2019]) sind dem Beschuldigten mit total 358 Tagen (198 Tage und 160 Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck- Es wird festgestellt, dass das beschlagnahmte Fahrzeug der Eigentümerin am 13. Juli 2022 durch die Kantonspolizei Solothurn ausgehändigt wurde.
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind zu vernichten:
8. Die folgenden Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten, A.___, auszuhändigen:
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände dem Berechtigten, B.___, auszuhändigen:
11. B.___ hat A.___ einen Schadenersatz von CHF 4'929.00 (Bankbezüge CHF 2'730.00, Wohnung CHF 1'800.00, Kopfhörer CHF 399.00) zu bezahlen. Für die übrige Forderung von CHF 240.00 wird A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
12. B.___ hat A.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
13. Das beschlagnahmte Bargeld von total CHF 10'564.40 (CHF 1'990.00, CHF 616.20 und EUR 7'375.00) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und im Umfang von CHF 4'929.00 (s. vorstehend Ziffer 11) sowie CHF 5'000.00 (s. vorstehend Ziffer 12) dem Geschädigten A.___ zur Deckung seiner Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderung gegen B.___ zuzusprechen. Die Zentrale Gerichtskasse wird nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, den Betrag von insgesamt CHF 9'929.00 an A.___ zu überweisen. Im Gegenzug tritt A.___ seine Forderung in diesem Umfang an den Staat ab. Der übrige Betrag im Umfang von CHF 635.40 geht zu Handen der Staatskasse.
14. Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wird zufolge Löschung der vormaligen Privatklägerin E.___ AG aus dem Handelsregister aufgehoben.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wird die I.___ AG zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Häfliger, Luzern, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'759.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Michael Häfliger mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 bereits eine Akontozahlung von CHF 3'000.00 sowie am 6. Mai 2021 die Restzahlung von CHF 7'759.20 ausgerichtet worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
17. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 24. März 2021 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 34'211.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Andreas Wehrle am 20. Juli 2018 und mit Verfügung vom 12. Februar 2019 bereits zwei Akontozahlungen von je CHF 10'000.00 ausgerichtet worden sind sowie am 6. Mai 2021 die Restzahlung von CHF 14'211.15 ausgerichtet worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
18. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 32'000.00 (inkl. Kosten der Polizei, Kosten des Haftgerichts, Kosten des IRM Basel, Kosten betreffend das Fahrzeug, Kosten für die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons und sonstige Kosten), zu bezahlen.
19. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Michael Häfliger, Luzern, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'932.25 (Honorar CHF 4'342.50 [7.5 Stunden à CHF 180.00, 15.75 Stunden à CHF 190.00], Auslagen 237.10 und 7.7 % MwSt. CHF 352.65) festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'824.10 (Honorar CHF 4'429.20 [9.85 Stunden à CHF 180.00 und 13.98 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 50.00 und 7.7 % MwSt. CHF 344.90) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
21. B.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8’540.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Schenker |
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