Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.82: Verwaltungsgericht
Die Strafkammer des Obergerichts hat in einem Verfahren wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln entschieden, dass der Beschuldigte A.___ schuldig ist. Er hatte während der Fahrt ein Smartphone bedient und wurde deshalb zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 660.00. Der Richter ist männlich. Die Gegenpartei war die Staatsanwaltschaft.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.82 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 25.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Urteil; Blick; Sekunde; Beschuldigten; Verkehr; Sachverhalt; Display; Mobiltelefon; Urteils; Sachverhalts; Vorinstanz; Fahrzeug; Verrichtung; Sekunden; Verfahren; Strasse; Berufung; Beweis; Akten; Verfahrens; Gericht; Aufmerksamkeit; Bundesgericht; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 127 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 379 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 81 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 120 IV 63; 137 IV 290; |
Kommentar: | Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Praxis StPO, Art. 398 StPO, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.82 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 25.04.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.29 |
Titel: | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 25. April 2022 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 13. November 2020 erstattete die Polizei Kanton Solothurn, Strafanzeige gegen A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung ohne Schwenker Schwenker innerhalb der Spur ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer i.S.v. Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG (Akten Seiten 3 ff., nachfolgend AS 003 ff.). In der Anzeige wurde ausgeführt, anlässlich einer Verkehrsüberwachung vom 12. November 2020, 14:14 Uhr, in [Ort1], habe durch die Polizeipatrouille festgestellt werden können, wie der Beschuldigte als Lenker eines Lastwagens während der Fahrt ein Smartphone in seiner rechten Hand gehalten habe und wie der Blick des Lenkers während der Beobachtungszeit von «ungefähr zwei Sekunden» in Richtung Smartphone gewandt gewesen sei. Der Lenker sei dabei mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h unterwegs gewesen. Die Patrouille sei dem Lastwagen auf der Hauptstrasse von [Ort1] in Richtung [Ort2] gefolgt. Als sie ihn angehalten hätten, habe der Beschuldigte bei der anschliessenden Kontrolle gegenüber der Schreibenden sinngemäss ausgesagt, er habe lediglich «während einer Sekunde» auf sein Smartphone geschaut, um einen unbeantworteten Anruf auf dem Display für einen Rückruf anzuwählen. Konkret führte aus: «Ich habe das Telefon in meine rechte Hand genommen. Auf dem Display war ein unbeantworteter Anruf. Ich habe dann einfach auf das Display gedrückt um den Anrufer zurückzurufen.» Auf Frage, wie lange diese Aktion gedauert bzw. wie lange er aufs Display geschaut habe, meinte er: «2 bis 3 Sekunden» bzw. «1 Sekunde so. Ich habe das Telefon einfach in die Hand genommen und gedrückt» (s. das Erstbefragungsprotokoll vom 12.11.2020, AS 005).
2. Mit Strafbefehl vom 23. November 2020 wurde der Beschuldigte wegen der beanzeigten Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, belegt (AS 009 f.). Der Vorhalt lautet wie folgt: «Der Beschuldigte hielt das Mobiltelefon während der Fahrt in seiner rechten Hand. Der Blick galt für 2 Sekunden dem Display und nicht dem Verkehrsgeschehen.» Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 1. Dezember 2020 vorsorglich Einsprache und teilte mit, er habe den Fall seinem Rechtsschutz zur Beurteilung übergeben (AS 011). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 beantragte Frau Rechtsanwältin B.___, CAP Rechtsschutzversicherung, unter Einreichung der entsprechenden Vollmacht Akteneinsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft (AS 014 f.). Dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2020 unter Verweis auf Art. 127 Abs. 5 StPO, wonach nur ein im Register eingetragener Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden kann, gutgeheissen (AS 016). Am 17. Dezember 2020 meldete sich Rechtsanwalt Serge Flury als neu mandatierter Rechtsanwalt (AS 017 ff.). Nach gewährter zweimaliger Fristerstreckung (AS 017 und 020) liess dieser mitteilen, es werde an der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. November 2020 festgehalten. Der Beschuldigte habe das in einem offenen Fach im Armaturenbrett liegende Mobiltelefon mit der rechten Hand behändigt, ohne den Blick vom Verkehrsgeschehen abzuwenden. Beim Natel des Beschuldigten sei es so, dass das Display automatisch aufleuchte, wenn es in die Hand genommen werde; ein zusätzlicher Blick aufs Display ein zusätzliches Drücken sei nicht notwendig. Der Beschuldigte habe das Handy anschliessend so gehalten, dass er gleichzeitig auf die Strasse und auf das Display habe sehen können, wobei der Blick auf das Display gerade mal eine Sekunde gedauert habe. Er habe das Zeichen «verpasster Anruf» gesehen, habe draufgedrückt und habe das Handy wieder zurückgelegt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 1C_183/2016, E. 2.1.1., wonach eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden kann, wenn eine Verrichtung nur sehr kurz dauert und dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden muss, sei ein strafbares Verhalten nicht zu ersehen (AS 021 f.).
3. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten zusammen mit einem Schlussbericht i.S.v. Art. 326 Abs. 2 StPO dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 024 f.).
4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2021 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Er bestätigte seine vor der Polizei gemachten Aussagen und ergänzte, er sei mit dem Lastwagen gefahren, als er einen Anruf erhalten habe, den er nicht habe abnehmen können. Er habe dann «lediglich rasch einen Rückruf gemacht». Er sei gefahren, habe das Telefon in die Hand genommen, rasch draufgedrückt und es wieder zurückgelegt, ohne sonst irgendwas zu machen. Dies habe keinen Einfluss auf das Fahren, das Fahrzeug die Sicht gehabt. Es habe keine Sichtbehinderung gegeben. Der Vorgang habe «eher weniger» als eine Sekunde gedauert. Er habe «wenn, dann ganz kurz» aufs Handy geschaut. Man müsse nur auf die Anruftaste drücken, um zurückzurufen, da das Display selber entsperre, wenn man es in die Hand nehme. Er müsse nicht einmal richtig drauf schauen (AS 032 – 035). Die Verteidigung des Beschuldigten hielt im Rahmen ihrer Ausführungen ebenfalls an ihren Ausführungen fest, wonach das Verhalten des Beschuldigten keinen Straftatbestand erfülle. Zudem machte die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (AS 036 – 043).
5. Am 22. Juni 2021 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil (AS 046 – 049): 1. A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 12. November 2020, schuldig gemacht.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit sich die Kosten auf CHF 510.00 belaufen.
Eine Verletzung des Anklageprinzips wurde als nicht gegeben erachtet. Das Urteilsdispositiv wurde der Verteidigung am 2. Juli 2021 zugestellt (AS 050).
6. Am 5. Juli 2021 liess der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht die Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 19. August 2021 zugestellt (AS 067).
7. Die Verteidigung reichte am 8. September 2021 ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des Obergerichts ein und gab die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf Nichteintreten und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung des begründeten Urteils nach Abschluss des Verfahrens.
9. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 wurde durch den Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.
10. Die schriftliche Begründung der Berufung datiert – nach gewährter Fristerstreckung – vom 11. November 2021.
II. Prozessuales
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h., willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).
III. Sachverhalt
1. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest (US 5 f.), unter Verweis auf die unterschriftliche Anerkennung der im Rahmen der Erstbefragung gemachten Aussagen durch den Beschuldigten sei seine anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte anderslautende Bekräftigung, sein Blick aufs Display habe «eher weniger als eine Sekunde» gedauert, nur wenig glaubhaft. Die spontane Ersteinschätzung des Beschuldigten, wonach der gesamte Vorgang (Behändigen des Mobiltelefons bis zum Veranlassen des Rückrufs) «2 – 3 Sekunden» gedauert habe, sei dagegen realistisch. Dies auch deshalb, weil sie mit den Schilderungen der Polizeipatrouille gemäss Strafanzeige vom 13. November 2020 vereinbar sei. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung dazu tendiert, die (marginal) strittige Dauer des Blicks aufs Mobiltelefon als möglichst kurz und unbedeutend darzustellen und habe damit versucht, sich selbst zu entlasten. Die wenngleich geringen Relativierungen im Hinblick auf die Zeitangabe durch den Beschuldigten seien als Schutzbehauptung einzustufen. Die Vorinstanz sah keine Gründe, von der zeitlichen Einschätzung der Patrouille abzuweichen bzw. sie in Zweifel zu ziehen. Es zeige sich somit, dass der Beschuldigte seinen Blick kurzzeitig, d.h. für ca. zwei Sekunden, von der Fahrbahn abgewandt habe, um sein Mobiltelefon zu behändigen und zu bedienen. Das Gericht beurteilte demnach den im Strafbefehl vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt.
2.1. Der Beschuldigte bringt nun vor, die Vorderrichterin habe sich ausschliesslich mit der Frage befasst, wie lange der Beschuldigte auf das Display seines Mobiltelefons geschaut habe. Sie habe in III. Ziff. 3 ihres Urteils erklärt, dass – obwohl der Beschuldigte im Rahmen der Erstbefragung erklärt habe, dass er nur ca. «eine Sekunde so» aufs Display geschaut habe – klar sei, dass es zwei Sekunden gewesen sein müssen. Hier verletze die Vorderrichterin eindeutig den Grundsatz in dubio pro reo. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte maximal eine Sekunde auf das Display geschaut habe.
2.2. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen ausdrücklich fest, dass der in Frage stehende Vorgang mit einer «Dauer von 2-3 Sekunden mehrere Handlungen beinhaltete». Dies deckt sich mit der Erstaussage des Beschuldigten. Hält die Vorinstanz diese Annahme für kompatibel mit den Schilderungen der Polizeipatrouille, wonach der Blick des Lenkers während der Beobachtungszeit von ungefähr zwei Sekunden in Richtung Smartphone gewandt war, so ist dies korrekt. Ebenso nachvollziehbar ist die Wertung der Vorinstanz, die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Dauer seines Blicks aufs Display stellten Schutzbehauptungen dar. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen bzw. wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.5.2018, E. 2.2.3.1. m.w.Verw.). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts den Ausführungen im Polizeibericht gefolgt ist. Eine offensichtlich unrichtige gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht zu erkennen, zumal der Beschuldigte in seiner Erstaussage selbst angegeben hatte, der ganze Vorgang habe 2 – 3 Sekunden gedauert.
3.1. Nach Ansicht des Beschuldigten habe die Vorderrichterin zudem in ihren Erwägungen wesentliche Sachverhaltselemente völlig unbeachtet gelassen. Dies sei als willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. So lasse sich den Akten nicht entnehmen, wo sich das Mobiltelefon genau befunden habe in jenem Moment, als der Beschuldigte aufs Display geblickt habe. Auch die Frage, ob der Beschuldigte bspw. seine Körperhaltung habe verändern müssen, sei nicht geprüft worden. Konkret habe der Beschuldigte, ohne seinen Blick von der Strasse zu nehmen und ohne seine Körperhaltung zu verändern, sein Mobiltelefon aus einem Fach rechts neben dem Steuer zu sich genommen und vor sich in Fahrtrichtung gehalten, ohne dabei die Windschutzscheibe zu verdecken ohne den Blick von der Fahrtrichtung weg zu nehmen. Indem die Vorderrichterin die vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt.
3.2. Vom Beschuldigten ist zugestanden, dass er sich während des Lenkens seines Lastwagens zur Tatzeit mit der rechten Hand seines Mobiltelefons behändigte und es anschliessend für die Dauer eines Fingerdrucks auch tatsächlich benutzte (s. Ersteinvernahme und Einvernahme vom 22.6.21). Bringt der Beschuldigte nun vor, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, wo sich das Gerät vor dem Behändigen befunden bzw. dass er das Gerät nach dessen Behändigung in direkter Front vor sich gehalten habe, vermag dies keine Änderung des festgestellten Sachverhalts zu seinen Gunsten zu begründen. Es trifft zu, dass aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO) das Gericht gehalten ist, sein Urteil zu begründen. Allerdings kann es sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es muss nicht auf jedes Argument des Beschwerdeführers gesondert eingehen und alle Einwendungen einzeln entkräften. Vielmehr genügt es, wenn es wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16.12.2015, E. 2.5. m.w.Verw.). Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit während eines Vorgangs, der insgesamt 2-3 Sekunden dauerte, vom Verkehrsgeschehen weg richtete. Legt der Beschuldigte dar, er könne das Gerät in direkter Front vor sich bedienen, ohne das Verkehrsgeschehen aus den Augen zu lassen – womit eben belegt sei, dass er die Strasse tatsächlich immer im Blick gehabt habe – erscheint das höchst unplausibel und lebensfremd. Es ist schlicht nicht möglich, sich gleichzeitig vollumfänglich auf die Geschehnisse auf einer dicht befahrenen Hauptstrasse sowie auf ein vor sich befindliches Mobiltelefon zu fokussieren und sich so zu konzentrieren, um dieses – wenn auch noch so kurz – zu bedienen. Der Blick wird immer entweder auf die Strasse das Mobiltelefon gerichtet sein. Dazu kommt, dass der Beschuldigte das Handy nach seinen Angaben vorgängig behändigen und ablesen musste. Die Feststellungen des Gerichts sind demnach ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine spezielle Prüfung der Frage, wo sich das Mobiltelefon bei dessen Bedienung genau befunden habe ob die Körperhaltung habe verändert werden müssen, war vor diesem Hintergrund nicht notwendig, da dem Beschuldigten auch gar nicht vorgehalten wird, er habe seine Körperhaltung ändern müssen. Eine offensichtlich unrichtige gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.
4.1. Im Zusammenhang mit der Verkehrssituation sei der Vorderrichterin schliesslich entgegenzuhalten, dass nicht allgemeine Ausführungen relevant seien, sondern die konkreten Verhältnisse, nämlich wo genau sich der Vorfall gemäss den Akten ereignet haben soll. Die Vorinstanz versuche, wie die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit zu dramatisieren. Gestützt auf den sich in den Akten befindlichen Google-Maps-Auszug müsse hinsichtlich der örtlichen Verhältnissen gesagt werden, dass der Fussgängerstreifen mindestens ca. 60 – 70 Meter vom hier interessierenden Vorfallort entfernt gewesen sei. Der Beschuldigte sei mit rund 40 km/h, d.h. ca. 11.1 m/s, unterwegs gewesen. Als er nach Auslösen des Rückrufs sein Mobiltelefon nach einer Sekunde wieder zurückgelegt gehabt habe, sei er somit immer noch rund 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen gewesen.
4.2. Wird der Umstand, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit rund zwei Sekunden vom Verkehrsgeschehen weg gelenkt hat, in die Beurteilung der Umstände mit einbezogen, so befindet sich der Beschuldigte mit seinem Lastwagen bereits rund 22.2 Meter näher am Fussgängerstreifen als zu Beginn des unrechtmässigen Manövers. Ein allfälliger Anhalteweg (Bremsweg zzgl. Reaktionszeit) hätte sich dadurch massiv verlängert. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Bodenmarkierung «Achtung Kinder» (ersichtlich auf Google Maps) eigentlich noch grössere Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Lenkers zu stellen gewesen wären, als dies schon bei einem üblichen Verkehrsaufkommen vonnöten gewesen wäre. Von einer «Dramatisierung» durch die Vorinstanz, wie sie der Beschuldigte geltend machen will, kann daher nicht gesprochen werden. Eine offensichtlich unrichtige gar willkürliche Feststellung des Sachverhalts ist auch hier nicht ersichtlich.
5. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass weder ein einzelner Einwand für sich noch die Einwände in ihrer Gesamtschau geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts als willkürlich erscheinen zu lassen. Es ist auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz abzustellen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte bringt zur rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe – bei Würdigung des gesetzeskonform erstellten Sachverhalts – keine Verrichtung vorgenommen, die ihm das Bedienen des Fahrzeuges erschwert habe. Die Auffassung, wonach mit einem maximal eine Sekunde dauernden Blick auf einen Gegenstand, in casu das Display eines Handys, vor einem in Fahrtrichtung liegend, eine strafbare Verrichtung i.S.v. Art. 90 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV vorgenommen werde, sei falsch. Die Vorderrichterin erkenne zwar richtigerweise an, dass nicht jede Verrichtung strafrechtlich relevant sei, in casu ordne sie jedoch die Umstände falsch ein. Der Beschuldigte bringt weiter vor, es sei relevant, in welcher Art und Weise man ein Gerät bediene. Wenn man – wie vorliegend – nichts Anderes tun müsse, als das Natel ohne zu schauen zu nehmen und mit dem Daumen auf das Display zu drücken, so sei die kognitive Beeinträchtigung schlicht und einfach nicht zu ersehen. So gesehen sei der von der Vorinstanz angeführte Entscheid STBER.2018.47 nicht einschlägig. Wie auch das Bedienen eines Radios nicht immer tatbestandmässig sei, sei auch der kurze Blick auf das Display eines Mobiltelefons nicht strafrechtlich relevant.
2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG der Vollzugsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), d.h. er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 4.4). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Der Fahrzeugfahrer hat dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte Kommunikations- und Informationssysteme (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).
2.2. Das Mass der Aufmerksamkeit, welches von einem Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2014, Art. 31 N 1 ff.). Ob eine Verrichtung das Lenken einen anderen notwendigen Handgriff wie die Betätigung des Schalthebels des Richtungsanzeigers erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1.). Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss der Fahrer dabei weder seinen Blick abwenden noch seine Körperhaltung anpassen, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).
3. Der angeklagte Sachverhalt wie ausgeführt ist erstellt. Durch sein Verhalten richtete der Beschuldigte ohne zwingenden Grund seine Aufmerksamkeit während rund zwei Sekunden weg vom Strassengeschehen. Die konkreten Umstände hätten jedoch vom Beschuldigten ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt, da es sich um eine Innerortsstrecke mit regem Verkehrsaufkommen handelte. Auch wenn das Handy selbst allenfalls ohne Blickkontakt behändigt worden sein mag, so gilt dies nicht für das eigentliche Bedienen des Telefons. Auch eine zeitlich nur geringe Dauer eines solchen Manövers genügt, die Aufmerksamkeit eines Lenkers für das eigentlich Wichtige – den Strassenverkehr und allfällige daraus entstehende Gefahrensituationen – massgeblich einzuschränken. Das Bedienen eines Mobiltelefons mit Blickkontakt auf einer vielbefahrenen Hauptstrasse, in Nähe eines «Achtung Kinder»-Signals sowie in nur kurzer Entfernung zu einem Fussgängerstreifen kann nicht pauschal mit dem Bedienen eines Radios ohne langen Blickkontakt gleichgesetzt werden, wie dies der Beschuldigte in seinen Ausführungen zu belegen versucht. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung IV. Ziff. 5 ihres Urteils denn auch detailliert mit diesen Argumenten des Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie hat in ihrer Beurteilung den vorgängig rechtserheblich festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt sowie die Möglichkeit einer zeitgerechten Reaktion des Beschuldigten erwogen. Sie hat die Verhältnisse des relevanten Streckenabschnitts wie insbesondere das Bestehen von Fussgängerstreifen und Bodenmarkierungen in ihre Beurteilung mit einbezogen sowie das nicht unbeachtliche Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten damit zutreffend als Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) gewürdigt. Eine falsche Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich.
4. Die Strafzumessung wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz die Busse auf CHF 200.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 660.00 (Urteilsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 60.00); diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'040.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 40.00) festgesetzt.
2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung ohne Schwenker Schwenker innerhalb der Spur ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, begangen am 12. November 2020, schuldig gemacht. 2. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt mit einer Gebühr von CHF 600.00, total CHF 660.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, d.h. total CHF 1'040.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen. 5. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Schenker |
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