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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.79)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.79: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte A.___ wird vor dem Obergericht in Solothurn wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigem Benehmen sowie Störung der Nachbarschaft durch laute Musik angeklagt. Die Verhandlung beginnt mit der Vorstellung der Anwesenden und der Bekanntgabe der Richter. Der Vorsitzende skizziert den weiteren Verfahrensablauf, darunter die Befragung des Beschuldigten und die Parteivorträge. Die Verteidigung beantragt Freisprüche und eine Parteientschädigung. Der Beschuldigte betont in seinem letzten Wort, dass er sich nie geweigert oder Widerstand geleistet habe. Das Gericht zieht sich zur Urteilsberatung zurück. Das Urteil wird am 29. Juni 2022 verkündet. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.79

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.79
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.79 vom 29.06.2022 (SO)
Datum:29.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Musik; Richt; Patrouille; Musikanlage; Urteil; Staat; Einvernahme; Apos; Polizeibeamte; Solothurn; Amtshandlung; Urteils; Hauptverhandlung; Berufung; Vater; Anlage; Polizist; Polizeibeamten; Hinderung; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 312 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 429 StPO ;
Referenz BGE:105 IV 48; 120 IV 136; 120 IV 140; 120 Ia 36; 124 IV 129; 127 I 40; 127 IV 118; 133 IV 97;
Kommentar:
Bernhard Isenring, Donatsch, Schweizer, Heim, Weder, Heimgartner, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.79

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.79
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 29.06.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.58
Titel: Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 29. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer    

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2.    Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller, private Verteidigerin des Beschuldigten A.___.

3.    Ein Vertreter der Solothurner Zeitung.

 

Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14. Juni 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er führt aus, gegen welche Ziffern des Dispositivs sich die Berufung des Berufungsklägers richtet und dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Abschliessend hält er fest, welche Teile des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

 

1.    Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2.    Befragung des Beschuldigten;

3.    Weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.    Parteivorträge;

5.    Letztes Wort des Beschuldigten;

6.    Geheime Urteilsberatung;

7.    Mündliche Urteilsverkündung, vorgesehen am 29. Juni 2021, 11:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Urteilsverkündung wird erwähnt.

 

Vorbemerkungen / Vorfragen

 

RA Bieri-Müller reicht Unterlagen zu den Akten betr. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Ansonsten hat sie keine Vorbemerkungen / Vorfragen.

 

Keine Vorbemerkungen / Vorfragen seitens des Gerichts.

 

Beweisabnahme

 

Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er von Oberrichter Kiefer auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und zur Person befragt.

 

Die Einvernahme, dauernd vom 8:35 Uhr – 9:15 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Beweisanträge

 

Die Verteidigung stellt keine Beweisanträge.

 

***

 

Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden um 09:16 Uhr geschlossen.

 

***

 

Parteivortrag

 

Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller stellt namens des Beschuldigten folgende Anträge:

1.    Ziffer 6 des angefochtenen Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-
Gösgen vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anklage

-        der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklage Ziffer 1.1.);

-        der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB/SO (Anklage Ziffer 1.2.) und

-        der Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches gemäss § 26 Abs. 2 EG StGB/SO (Anklage Ziffer 1.3.).

2.    Ziffer 7 des angefochtenen Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-
Gösgen vom 14. Juni 2021 sei in Folge Freispruchs vollumfänglich aufzuheben.

3.    Ziffer 10 des angefochtenen Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben und die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates Solothurn zu verlegen.

4.    Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95 (1/3 des Honorars; inkl. 7.7 % MWST und Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.

5.    Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss der heute eingereichten Honorarnote auszurichten.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Für den Parteivortrag (09:16 Uhr – 09:41 Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

 

 

Letztes Wort des Beschuldigten

 

A.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus: «Mir ist wirklich sehr wichtig, dass ich mich nie geweigert habe und mich nie in den Weg gestellt habe. Ich wollte immer nur wissen, wieso das geschieht.»

 

***

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09:42 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Es erfolgt abschliessend der Hinweis, dass die mündliche Urteilseröffnung erst um 11:30 Uhr – und nicht wie ursprünglich in Aussicht gestellt um 11:00 Uhr – erfolgen wird.

 

***

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am 29. Juni 2022, 11:30 Uhr:

 

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2.    Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller, private Verteidigerin des Beschuldigten A.___.

 

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verkündung nur summarisch begründet werde. Massgebend sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Anschliessend verliest Oberrichter Kiefer den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.

 

Um 11:55 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

 

***

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 1. Oktober 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn ein. Gemäss dieser Anzeige seien am 1. September 2018 bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen eingegangen, wonach es am [Strasse] in [Ort1] wiederholt zu Ruhestörungen durch übermässig laute Musik gekommen sei. Die Polizei sei insgesamt drei Mal an die angegebene Liegenschaft ausgerückt, bevor infolge Sicherstellung der Musikanlage das betroffene Gartenfest habe beendet werden können. Da sich die Beschuldigten geweigert haben sollen, die angeblich zu laute Musik herunterzudrehen bzw. die betroffene Musikanlage herauszugeben, sei es im Rahmen des dritten Besuchs der Polizei zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten und den anwesenden Polizeibeamten gekommen. Schliesslich hätten zur Schlichtung weitere Patrouillen aufgeboten werden müssen (s. zum Ganzen detailliert die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 12.09.2018, AS 001 ff.).

 

2. Am 2. Oktober 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die drei in der Anzeige genannten Beschuldigten A.___ (angeblicher Veranstalter des Gartenfests, hier Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter), B.___ (Schwester des Beschuldigten und Gast am Gartenfest) sowie C.___ (Vater der Vorgenannten; stiess auf Ersuchen von B.___ nachträglich an die Örtlichkeit der Geschehnisse dazu) jeweils wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches (AS 071 f.) eine Strafuntersuchung.

 

3. Am 13. November 2018 reichte die Polizei der Staatsanwaltschaft ihren ersten Nachtragsrapport ein, beinhaltend u.a. die Einvernahmen der drei Beschuldigten (AS 013 ff.).

 

4. Mit Datum vom 18. Dezember 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag i.S.v. Art. 312 StPO zwecks Befragung der anlässlich der dritten Polizeikontrolle anwesenden Polizeibeamten D.___ und E.___ (AS 078 f.). Mit Nachtragsrapport vom 5. März 2019 liess die Polizei der Staatsanwaltschaft entsprechend ihre Ergebnisse zukommen (AS 033 ff.).

 

5. Mit Beweisergänzungsverfügung vom 6. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Befragung der Polizeibeamten F.___ sowie G.___ an (AS 093), Polizeibeamten der zweiten Patrouille vom 1. September 2018. Mit Nachtragsrapport vom 8. Juli 2019 kam die Polizei auch diesem Auftrag nach (AS 053 ff.).

 

6. Am 30. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beteiligten mit, dass das Verfahren gegen C.___ betreffend Trunkenheit und unanständigen Benehmens nicht wie ursprünglich vorgesehen eingestellt, sondern der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt und damit der Vorhalt entsprechend nicht weitergeführt werde (AS 096). Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft schliesslich mit, dass C.___ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine (anteilmässige) Entschädigung ausgerichtet werde. Anderweitige Entschädigungen eine Genugtuung wurden nicht zugesprochen (AS 097 ff.).

 

7. Am 9. September 2019 erliess die Staatsanwaltschaft die konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 100 ff.). Gleichentags ergingen drei Strafbefehle:

            B.___ wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00 sowie zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (AS 104 ff.);

            C.___ wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt (AS 112 ff.);

            Der Beschuldigte wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 130.00 sowie zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (AS 108 ff.).

 

8. Gegen diese Strafbefehle liessen die Beschuldigten am 12. September 2019 jeweils frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 116 ff. [B.___], AS 122 ff. [C.___] und AS 119 ff. [Beschuldigter]). Am 19. November 2019 erfolgte innert mehrfach erstreckter Frist die Einsprachebegründung (AS 133 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprachen am 22. November 2019 mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.

 

9.  Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 beantragten die Beschuldigten, es seien anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen auch H.___ (DJ am Gartenfest) und I.___ (Gast am Gartenfest) zur Sache zu befragen (AS 165 ff.). Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen bewilligte mit Verfügung vom 5. Mai 2020 die gestellten Beweisanträge und teilte zudem mit, dass an der Hauptverhandlung als weitere Zeugen die Polizeibeamten E.___ und D.___ befragt würden (AS 172 f.).

 

10. Die Hauptverhandlung, welche ursprünglich auf den 31. Mai 2021 angesetzt worden war (AS 174 f.), musste infolge Abschlussprüfungen der Berufsmatura von B.___ verschoben werden (AS 176 ff. und AS 180 f.). Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen fand schliesslich am 14. Juni 2021 statt. Gleichentags erging folgendes erstinstanzliches Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin (AS 252 ff.):

 

 

 

1.   Die Beschuldigte B.___ hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2.   Die Beschuldigte B.___ hat sich der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

3.   Die Beschuldigte B.___ hat sich der Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches, angeblich begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

*

4.   Der Beschuldigte C.___ hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

5.   Der Beschuldigte C.___ hat sich der Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches, angeblich begangen am 1. September 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

*

6.   Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-     der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 1. September 2018;

-     der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, begangen am 1. September 2018;

-     der Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches, begangen am 1. September 2018.

7.   Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)  einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

*

8.   Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten B.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95 (1/3 des Honorars; inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) auszurichten.

9.   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten C.___, privat verteidigt durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'547.95 (1/3 des Honorars; inkl. 7.7 % MwSt. und Auslagen) auszurichten.

10. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 1'245.00. Davon hat der Beschuldigte A.___ 1/3 = CHF 415.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten (2/3) gehen zufolge der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

 

11. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 24. Juni 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (AS 266 f.).

 

12. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 stellte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen fest, dass in Bezug auf die beiden Beschuldigten B.___ und C.___ keine Rechtsmittel erhoben wurden (AS 269 Ziff. 1). Die schriftliche Urteilsbegründung (AS 273 ff.) befasste sich damit einzig mit dem Beschuldigten (s. auch AS 269 Ziff. 2). Das schriftlich begründete Urteil wurde diesem (bzw. dessen Verteidigerin) am 11. August 2021 zugestellt (AS 296).

 

13. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 31. August 2021 und richtet sich gegen die Ziffern 6, 7 und 10 des erstinstanzlichen Urteils. Konkret verlangt werden Freisprüche hinsichtlich sämtlicher angeklagter Sachverhalte sowie die Ausrichtung von Parteientschädigungen für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (AS OGer 001 ff.).

 

14. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. September 2021 auf die Erhebung der Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (AS OGer 009).

 

15. Rechtskräftig und damit nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens sind die Dispositivziffern 1 – 3 (betreffend B.___), Ziffern 4 – 5 (betreffend C.___) und die Ziffern 8 und 9 (betreffend die Parteientschädigungen für B.___ und C.___) des erstinstanzlichen Urteils. Über den Kostenentscheid (Ziffer 10) ist von Amtes wegen zu befinden, selbst wenn er nicht vom Berufungskläger angefochten worden wäre.

 

16. Am 8. April 2022 beantragte die Verteidigerin die Absetzung des mit Vorladung vom 22. März 2022 (AS OGer 014 ff.) angesetzten Termins zur Hauptverhandlung am 29. Juni 2022, da der Beschuldigte um diesen Zeitpunkt die Geburt seines Kindes erwartete (AS OGer 018 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde dieser Verschiebungsantrag abgewiesen unter Verweis darauf, dass eine Verschiebung zu gegebenem Zeitpunkt bei Vorlage entsprechender Belege, sollte die Geburt tatsächlich auf den 29. Juni 2022 fallen, nicht ausgeschlossen sei (AS OGer 022).

 

 


 

II. Materielles

 

1. Sachverhalt

 

1.1. Vorhalte

 

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) lautet gemäss angefochtenem Strafbefehl vom 9. September 2019 (nachfolgend Anklageschrift, AKS) Ziff. 1.1. wie folgt:

 

«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:34 Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte Polizeibeamte (Pol E.___ / Gfr D.___) an einer Amtshandlung hinderte, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag. Konkret weigerte sich der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizei, die Musik leiser zu stellen und widersetzte sich zudem der Aufforderung, die Musikanlage bzw. deren Komponenten der Polizei auszuhändigen und hinderte die Polizei daran, diese aus dem Haus zu holen, weshalb weitere Patrouillen der Polizei angefordert werden mussten. Der Beschuldigte hinderte die Beamten dadurch an der Sicher- bzw. Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung.»

 

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens i.S.v. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches des Kantons Solothurn vom 14. September 1941 (EG StGB, BGS 311.1) lautet gemäss AKS Ziff. 1.2. wie folgt:

 

«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:34 Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte sich in angetrunkenem Zustand in hoher Lautstärke über die Anwesenheit der Polizei (Pol E.___ / Gfr D.___) beschwerte, das Führen eines normalen Gesprächs verunmöglichte, und trotz der Bitte, einen Schritt zurückzutreten, nicht wenigstens eine Armlänge Abstand von den Polizeibeamten hielt. Konkret äusserte er, dass wenn die Polizei trotzdem mit Gewalt in das Haus eindringen wolle, es zuerst eine Kopfnuss gebe und sie dann schon sehen werden. Er kenne sämtliche Rechte, was das alles betreffe und die Polizei handle völlig unangemessen und solle jetzt sofort verschwinden bevor noch etwas passiere. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.24 mg / l (um ca. 21.50 Uhr). Durch das obgenannte Verhalten liess sich der Beschuldigte ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zukommen.»

 

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf der Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches i.S.v. § 26 Abs. 2 EG StGB lautet gemäss AKS Ziff. 1.3. wie folgt:

 

«begangen am 01.09.2018, zwischen 21:23 Uhr und 23:00 Uhr, in [Ort1], [Strasse], indem der Beschuldigte an einem Gartenfest, für welche sich dieser gegenüber der Polizei verantwortlich zeigte, im Garten seines Wohnhauses über eine professionelle Musikanlage überlaute Musik abspielte bzw. abspielen liess, wodurch sich die Nachbarschaft gestört fühlte. Konkret ging am 01.09.2018 bei der Alarmzentrale durch J.___ die Meldung ein, wonach es in [Ort1], [Strasse], seit den vorherigen Meldungen und dem Ausrücken der Polizei immer noch nicht ruhiger geworden sei.»

 

1.2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

 

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).

 

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

 

1.3. Beweismittel

 

1.3.1. Vorbemerkung

 

Da sowohl B.___ wie auch C.___ hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils keine Berufung angemeldet haben, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen zu den Beweismitteln auf Ausführungen in Bezug auf die gegebenen Umstände des Tatabends und auf das Verhalten des Beschuldigten.

 

Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der angeführten Personalbeweise ergänzend auf die zutreffenden, detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Juni 2021, Ziff. 2.4., S. 8 ff. (AS 280 ff.), zu verweisen.

 

1.3.2. Strafanzeige von Gfr D.___ vom 18. September 2018 (AS 001 ff.)

 

In der Strafanzeige vom 18. September 2018 wird festgehalten, K.___ habe sich am 1. September 2018 um 16:45 Uhr an die Alarmzentrale gewandt, es sei sehr laute Musik und Geschrei aus der Liegenschaft [Strasse] in [Ort1] zu hören (AS 004). Um 17:10 Uhr habe sich L.___ bei der Alarmzentrale gemeldet, seit 12:00 Uhr werde laut Musik gehört. Es sei kaum auszuhalten und komme regelmässig vor (a.a.O.). Um 21:23 Uhr habe J.___ gemeldet, dass es immer noch nicht ruhiger geworden sei (a.a.O.). Bei Anfahrt der Patrouille der Mobilen Polizei (E.___ und D.___) habe bereits von Weitem die gemeldete Örtlichkeit lokalisiert werden können. Dies aufgrund von lauter elektronischer Musik, welche bereits aus ca. 150 Meter zu hören gewesen sei. Bei Eintreffen der Patrouille um ca. 21:34 Uhr hätten sich mehrere Personen bei der Zufahrt befunden. Diese seien sichtbar stark alkoholisiert gewesen und hätten keinen erfreuten Eindruck über das Eintreffen der Patrouille gemacht. Die Eingangstüre habe weit offen gestanden, dennoch habe Pol E.___ die Türklingel betätigt. Eine unbekannte Person (Gast) habe die Patrouille dann darauf aufmerksam gemacht, dass diese niemandem «gehöre». Sie habe auch nicht sagen können, wo sich die verantwortlichen Personen befinden würden. Ein Klingelton sei auch nach mehrmaligem Betätigen der Klingel nicht hörbar gewesen. Daraufhin habe die Patrouille den Eingangsbereich des Domizils betreten und habe auf sich aufmerksam gemacht. Eine unbekannte Person – nachträglich identifiziert als der Beschuldigte – sei aufgebracht auf die Patrouille zugestürmt und habe diese lautstark und mit drohender Stimme aufgefordert, das Grundstück umgehend zu verlassen. Durch Gfr D.___ habe diese Person in den Polizeigriff genommen und unter leichter Gegenwehr nach draussen zum Patrouillenwagen begleitet werden können. Ein Atemalkoholtest habe einen Wert von 0.24 mg/l (= 0.48 ‰) ergeben (AS 004 f.).

 

Der Beschuldigte habe sich andauernd lautstark über die Patrouille beklagt, dass diese sich unverhältnismässig verhalten würde und die Angelegenheit bereits mit den Angehörigen der Polizei am Nachmittag geklärt worden sei. Es sei nun seiner Ansicht nach nicht mehr nötig zu intervenieren und die Polizei bewege sich sowieso ausserhalb ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Zwischenzeitlich hätten sich mehrere Gäste (ca. 15 Personen) um die Patrouille und den Beschuldigten versammelt, u.a. die Schwester des Beschuldigten. Durch die Polizei sei dem Beschuldigten und seiner Schwester eröffnet worden, dass bereits am Nachmittag in Aussicht gestellt worden sei, dass bei einer erneuten Intervention durch die Polizei die Musikanlage sichergestellt würde. Das Sicherstellen der Musikanlage werde nun durch die anwesende Patrouille vorgenommen. Die Beschuldigten hätten daraufhin in Aussicht gestellt, dass mit physischer Gegenwehr gerechnet werden müsse (AS 005). Konkret habe sich der Beschuldigte wie folgt geäussert:

 

«Wenn Sie trotzdem mit Gewalt in das Haus eindringen wollen gibt es zuerst eine Kopfnuss und dann werden sie schon sehen. Ich kenne sämtliche Rechte, was das alles betrifft und die Polizei handelt völlig unangemessen und soll jetzt sofort verschwinden bevor noch etwas passiert!» (AS 001).

 

Der Zutritt zum Domizil sei gänzlich verwehrt worden. Dem Beschuldigten und der Schwester sei Frist gesetzt worden, die Musikanlage (oder essentielle Komponenten davon) bis um 22:15 Uhr freiwillig auszuhändigen. Selbst als der Vater der Beschuldigten zur Liegenschaft gekommen sei, habe die Lage nicht geklärt werden können. Mit keiner der verantwortlichen Personen habe ein vernünftiges Gespräch geführt werden können. Da bist zum gesetzten Zeitpunkt um 22:15 Uhr die Musikanlage nicht habe sichergestellt werden können, hätten weitere Patrouillen aufgeboten werden müssen (AS 005). Erst um ca. 22:55 Uhr sei die Musik abgestellt worden bzw. hätten die Gäste das Domizil verlassen, wobei eine Sicherstellung durch die weiteren Patrouillen habe erfolgen können (AS 006).

 

Zusammenfassend hielt die Polizei in ihrer Anzeige vom 12. September 2018 fest, die Beschuldigten hätten einen Festanlass im Garten ihres Einfamilienhauses veranstaltet. Dabei hätten sie über eine professionelle Musikanlage Musik in solcher Lautstärke abgespielt, dass sie mehrere Strassenzüge weit hörbar gewesen sei. Dadurch hätten sich mehrere Anwohner gestört gefühlt. Die Aufforderungen durch die Polizeipatrouille gegenüber den Beschuldigten, Ruhe und Ordnung zu bewahren sowie eine angemessene Distanz zu den Angehörigen der Polizei zu wahren, sei nicht befolgt worden. Des Weiteren sei die Aufforderung durch die Polizei, die Musik gänzlich abzustellen und Komponenten der Musikanlage der Polizei zu übergeben, nicht befolgt die Polizei sei daran gehindert worden, diese zu holen. Die Beschuldigten hätten sich in alkoholisiertem Zustand befunden und hätten keine Gewähr geboten, sich ruhig und anständig zu verhalten, indem sie sich in hoher Lautstärke über die Anwesenheit der Polizei beschwerten und was die Polizei für einen Kindergarten veranstalten würde, obwohl sie immer wieder zur Ruhe und Ordnung ermahnt worden seien (AS 002).

 

Keiner der drei Beschuldigten habe mindestens einen Schritt Abstand zu der Patrouille um E.___ und D.___ gehalten. Auch wenn diese darum gebeten worden seien, einen Schritt zurück zu machen, sei dies nicht respektiert worden. Sobald D.___ den Beschuldigten nach mehrmaliger Aufforderung eine Armlänge zur Seite habe schieben wollen, um sich Platz zu schaffen, sei dieser aggressiv geworden und habe gesagt, die Polizei arbeite wieder unverhältnismässig. Immer wieder sei mit den Fingern in Richtung der beiden Polizeibeamten gestikuliert worden, zumal auch mit Zigarette in den Händen mit ca. 30 cm Abstand zum Gesicht des Polizeibeamten D.___. Durch die Patrouille sei dies als Provokation interpretiert worden. Erst nach Eintreffen der zwei weiteren Patrouillen habe sich der Beschuldigte beruhigen können (AS 007).

 

1.3.3. Einvernahmen Gfr D.___

 

1.3.3.1. Einvernahme vom 27. Februar 2019 (AS 037 ff.).

 

Anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 27. Februar 2019 als Auskunftsperson verwies D.___ zunächst auf seinen Rapport vom 18. September 2018, welcher sehr ausführlich ausgefallen sei. Bei seinem Erscheinen habe sich in der ersten Phase der Beschuldigte als verantwortliche Person ausgewiesen. Nachdem allen Beteiligten die Sachlage erläutert worden sei, seien sie aufgefordert worden, eine Komponente der Stereoanlage der Polizei vorläufig zu übergeben, jedoch sei dies durch keinen der Beteiligten erfolgt. (Auf Frage nach dem Alkoholkonsum des Beschuldigten:) Es sei ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Dieser habe ein positives Ergebnis ergeben. Das Ergebnis sei dem Beschuldigten selbstverständlich eröffnet worden. Ihm sei zudem mindestens zweimal erläutert worden, wie man die Masseinheit von mg pro Liter in Promille umrechne. (Auf Frage der Verteidigung hinsichtlich des Vermerks von «alkoholisierten Personen» im Polizeibericht:) Der Beschuldigte sei stark alkoholisiert gewesen, dies habe man an seinem Verhalten, dem Alkoholgeruch in seinem Atem und der durchgeführten Alkoholmessung entnehmen können. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob ein Wert von 0.24 mg / Liter dem Wert einer stark alkoholisierten Person entspreche:) Der Wert von 0.24 mg / Liter sei eher seltener, wobei der Alkoholwert relativ auf die persönliche Konstitution des Individuums zurückzuführen sei. Seiner Ansicht nach sei eine Person mit 0.24 mg pro Liter stark alkoholisiert. (Auf entsprechende Frage der Polizei nach der Lautstärke der Musik:) Sie hätten bereits vor dem Hause des Melders die Musik vernommen, entsprechend seien sie direkt zum Domizil der Party gefahren. Erst im Nachhinein habe man bei den Meldern vorgesprochen. (Auf Nachfrage zur konkreten Lärmbelästigung:) Bei Anzeigen betreffend Nachtruhestörung bzw. Störung der Nachbarschaft seien die Schwellen, um eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, individuell. Es werde festgehalten, was man antreffe. Sie seien nicht dazu verpflichtet, einen Dezibelmesser zu verwenden, noch seien sie dafür ausgestattet. Da die Musik zur Tatzeit mehrere Häuser weit zu hören gewesen sei, sei sie sicher nicht auf Zimmerlautstärke eingestellt gewesen.

 

1.3.3.2. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 211 ff.)

 

An der Hauptverhandlung konnte D.___ als Zeuge infolge Zeitablaufs viele Fragen nicht mehr beantworten. Es sei ein Quartier gewesen. Es seien viele Leute vor Ort gewesen, und es habe Lärm gegeben. Es sei Musik gewesen, aber welche Art von Musik wisse er nicht mehr. Die Musik sei gelaufen, als sie eingetroffen seien, die Lautstärke sei «sicher hörbar» gewesen. Ob er die Musik erst beim Aussteigen gehört das Fenster runtergekurbelt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob er die Musik bereits beim Hinfahren gehört habe. Auch daran, wie es weitergegangen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er verwies auf seine Einvernahme vor der Polizei. Auf konkrete Frage (und nach Blick zum Beschuldigten) führte er aus, er nehme an, sich an den Beschuldigten erinnern zu können, genau könne er es nicht sagen. Gfr D.___ konnte sich nicht mehr an die Diskussionen mit dem Beschuldigten erinnern; auch nicht, ob er ihn zur Herausgabe der Musikanlage aufgefordert wie lange dies gedauert habe. Er könne sich auch nicht an den Beschuldigten bezüglich Trunkenheit erinnern. Er habe aber anlässlich der polizeilichen Einvernahme sicher die Wahrheit gesagt.

 

1.3.4. Einvernahmen Pol E.___

 

1.3.4.1. Einvernahme vom 27. Februar 2019 (AS 043 ff.).

 

Auch Pol E.___ verwies als Auskunftsperson zunächst auf den Rapport von Gfr D.___, da seit dem 1. September 2018 bereits einige Zeit vergangen sei. Es sei in der ersten Phase der Beschuldigte gewesen, welcher sich als Veranstalter des Fests bekannt gegeben habe. Sämtliche Beteiligten seien aufgefordert worden, die Stereoanlage herauszugeben, und alle Beteiligten hätten verbal zu verstehen gegeben, dass sie die Anlage deren Komponente nicht der Polizei übergeben würden. Beim Beschuldigten sei durch Herrn D.___ ein Atemalkoholtest durchgeführt worden. Sie habe mitbekommen, dass dieser positiv verlaufen sei. Allen Beschuldigten sei mehrfach erläutert worden, was die Grundlage für die Mitnahme der Stereoanlage bilde. (Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung:) Allen Beteiligten sei angegeben worden, dass die Anlage bis um 22:15 Uhr freiwillig herausgegeben werden könne. Bis zu jenem Zeitpunkt sei jedoch von keinem der Beteiligten eine Komponente der Musikanlage herausgegeben worden. Es sei richtig, dass Herr C.___ die Polizei schlussendlich ins Haus begleitet habe, um einen Teil der Musikanlage zu holen. Dies jedoch erst, nachdem die durch die Polizei gestellte Frist bereits seit geraumer Zeit abgelaufen gewesen sei und zudem zwei weitere Patrouillen eingetroffen gewesen seien, die durch sie hinzugezogen worden waren. (Auf entsprechende Frage der Verteidigung:) Zum Zeitpunkt, als Herr D.___ mit dem Beschuldigten den (Alkohol)Test durchgeführt habe, sei sie mit der Beschuldigten B.___ beschäftigt gewesen. Sie (E.___) habe jedoch gehört, wie Herr D.___ erklärt habe, dass man den Wert mal 2 rechnen müsse. Daher habe sie auch gewusst, dass der Wert positiv gewesen sei. (Auf Nachfrage:) Von ihrer täglichen Arbeit her könne sie sagen, dass es immer auf die körperliche Verfassung einer Person drauf ankomme. Der Wert auf dem Gerät lasse somit nicht auf das Verhalten der Person schliessen. Das Verhalten des Beschuldigten habe sich von Alkohol geprägt gezeigt. (Auf Nachfrage betreffend Hinderung:) Die Polizei sei insofern durch die Beteiligten gehindert worden, als dass sehr viel Zeit habe aufgewendet werden müssen, für eine Sache, welche mit Kooperation der Beteiligten sehr einfach und schnell hätte gelöst werden können.

 

1.3.4.2. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 203 ff.)

 

Anlässlich der Hauptverhandlung führte E.___ als Zeugin aus, sie wisse noch, dass man zu zweit ausgerückt sei. Man sei sehr lange dort gewesen und es habe weitere Patrouillen gebraucht, weil sie eine Musikanlage hätten sicherstellen wollen, was nicht funktioniert habe. Wann sie eingetroffen seien könne sie nicht mehr sagen, sie wisse aber noch, dass die Meldung vor 22:00 Uhr eingegangen sei. Auf entsprechende Frage der Vorsitzenden gab sie an, dass bei ihrem Eintreffen Musik gelaufen sei, und «es laut» gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, ob die Musik die ganze Zeit gelaufen ob sie einmal abgestellt worden sei, aber sie wisse, dass sie nicht abgestellt worden sei, als sie es gesagt hätten. Sie könne nicht sagen, wie lange sie noch gelaufen sei. Sie habe mit den Beteiligten geredet und dort sei sie immer noch gelaufen. Sie (E.___) habe anschliessend nicht mit dem Beschuldigten, sondern hauptsächlich mit dessen Schwester geredet. Sie habe ihr erklärt, dass sie die Musikanlage mitnehmen, weil dies die vorherige Patrouille bereits angedroht habe und sie bereits die dritte Patrouille seien, die ausgerückt sei. (Auf Nachfrage:) Es habe viele Leute dort gehabt und es habe niemand gross Abstand gehalten. Sie wisse einfach, dass sie gesagt habe, sie solle Abstand halten und nicht immer wieder näher kommen. Sie habe sich nicht bedroht gefühlt, es sei einfach störend gewesen, dass sie es immer wieder habe sagen müssen. Bedrängt habe sie sich schon gefühlt. Aber dann habe sie es gesagt und dann sei es für eine gewisse Zeit wieder gut gewesen. (Auf Frage nach der Musikanlage:) Sie wisse noch, dass sie mehrfach verschiedenen Leuten, die dort gewesen seien, gesagt hätten, dass sie die Anlage wollen. Sie hätten ihnen auch noch Zeit gegeben. Die Anlage sei aber erst herausgegeben worden, als die zusätzliche Patrouille aufgeboten worden sei. Es sei eine lange Zeit vergangen, nicht nur ein paar Minuten. (Auf Nachfrage zur Lautstärke): Die Musik sei so laut gewesen, dass sie nicht aufs Navi habe schauen müssen um zu wissen, wohin sie fahren müsse. (Auf Frage, ob mit den Fingern / Händen vor dem Gesicht gefuchtelt worden sei:) B.___ habe sicher ihre Hände gebraucht zum Reden. Wenn sie nahe gekommen sei, seien auch ihre Hände bei ihrem Gesicht gewesen, aber sie habe sie nicht schlagen wollen. Es sei einfach in der Bewegung gewesen. Irgendjemand habe noch eine Zigarette in den Fingern gehabt. Sie wisse aber nicht mehr, ob das Frau B.___ jemand der anderen Beteiligten gewesen sei. Jemandem habe sie einfach gesagt, er solle die Zigarette wegnehmen.

 

1.3.5. Einvernahme Fw F.___ vom 8. Juli 2019 (AS 057 ff.).

 

Nachdem Fw F.___ als Auskunftsperson den Ablauf der zweiten Patrouille am Nachmittag des 1. September 2018 schilderte, führte er aus, sein Kollege Kpl G.___ habe (am Nachmittag) ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt. Wie er (F.___) mitbekommen habe, seien ihm (dem Beschuldigten) dabei die Konsequenzen aufgezeigt worden, wenn an diesem Tag eine weitere Patrouille kommen müsse. Es sei ihm eine Strafanzeige in Aussicht gestellt worden, wenn es nicht besser werde. Weiter sei ihm gesagt worden, dass in diesem Fall auch mit dem Einzug der Musikanlage zu rechnen sei. Im Sinne des Dialogs seien keine Massnahmen ergriffen, sondern an die Vernunft appelliert worden. (Auf entsprechende Frage nach der Lautstärke am Nachmittag:) Es sei viel lauter als ein Rasenmäher gewesen. Ein normales Gespräch sei nicht möglich gewesen. Die Hauptproblematik seien sicher der Bass und der Hochtöner gewesen, welcher die Lautstärke ausgemacht habe.

 

1.3.6. Einvernahme Kpl G.___ vom 8. Juli 2019 (AS 062 ff.)

 

Kpl G.___ führte als Auskunftsperson zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe am 1. September 2018 eine Gartenparty veranstaltet und habe mehrere Gäste geladen gehabt. Die Lautstärke sei sehr laut gewesen. Ein Gespräch zu führen sei nicht möglich gewesen. Der Veranstalter habe mehrfach aufgefordert werden müssen, die Musik leiser zu drehen, was zu weiteren Diskussionen geführt habe. Der Veranstalter sei über die Rechtslage aufgeklärt worden, und man habe bei ihm, soweit er noch wisse, eine Anzeigeröffnung gemacht. Man habe ihm auch klar eröffnet, dass bei einer erneuten Intervention der Polizei die Musikanlage sichergestellt werde. Falls er sich dieser polizeilichen Anweisung widersetzen sollte, seien ihm strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt worden. Als sie nach der Kontrolle des Gartenfests beim Melder vorgesprochen hätten, habe er (G.___) das Gefühl gehabt, dass die Musik bereits wieder lauter geworden sei. Man habe sich dann in der Wohnung des Melders befunden und habe dort auch Musik in störender Lautstärke feststellen können. Man habe dem Beschuldigten erneut mitgeteilt, dass er die Musik leiser drehen müsse. (Auf Frage:) Gemäss seinem Empfinden sei ein Gespräch beim Betrieb eines Mähers möglich. Aus diesem Grund sei die Musik sicher lauter gewesen. Sowohl sie wie auch die anwesenden Personen hätten deutlich lauter sprechen müssen.

 

1.3.7. Einvernahme I.___ vom 14. Juni 2021 (AS 188 ff.).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 führte I.___ im Rahmen ihrer Zeugenbefragung aus, sie sei im Verlauf des Nachmittags als Gast zum Gartenfest vom 1. September 2018 hinzugestossen. Musik sei gelaufen, und ja, man habe miteinander reden können. Sie sei in der Küche gewesen, eigentlich im Zimmer hinter der Anlage, und sie habe sich problemlos verständigen können. Sie habe niemanden anschreien müssen. Sie habe die Lautstärke nicht als penetrant wahrgenommen. Sie habe mitbekommen, wie die Polizisten plötzlich im Raum gestanden seien. Sie seien plötzlich innerhalb des Gebäudes gewesen. Soweit sie wisse, hätten sie sich bemerkbar gemacht vor der Türe. Als diese aufgegangen sei, seien sie relativ schnell im Gebäude drin gewesen. Dann sei man draussen vor das Haus gegangen. Sie könne sich erinnern, dass darüber diskutiert worden sei, dass eine Lärmbelästigungsklage eingegangen sei. Nachbarn hätten sich gemeldet, aufgrund lauter Musik, und «dass man eine Massnahme ergreifen möchte im Sinne von entweder die Musik ausmachen sonst was.» Als die Polizei reingekommen sei, kurz vor 22:00 Uhr, sei keine Musik mehr gelaufen. (Auf Nachfrage der Vorsitzenden:) Wie lange die Musik vorher bereits nicht mehr gelaufen sei, könne sie nicht sagen. Es sei nicht gerade vorher abgeschaltet worden. Es sei bereits einige Zeit keine Musik mehr gelaufen. Aber schon nicht, dass es 2h keine Musik gehabt hätte. Sie würde sagen ¾ Stunde eine Stunde. Maximal eine Stunde zurückgerechnet vom Zeitpunkt an, als die Polizei eingetroffen sei, sei keine Musik mehr gelaufen. (Auf Frage der Vorsitzenden nach dem Alkoholkonsum der Anwesenden:) Dazu könne sie keine Aussagen machen. Sie habe sich nicht darauf geachtet und sei auch mit anderen Leuten an das Fest gekommen. Die Frage, ob sie Angaben zum Alkoholkonsum der Beschuldigten machen könne, verneinte sie. Sie habe auf jeden Fall nicht wahrgenommen, dass sie alkoholisiert gewesen wären. Sie habe kein Lallen vernommen etwas, das ihr einen Hinweis in diese Richtung gegeben hätte, dass Alkohol im Spiel gewesen wäre in grossem Mass. (Auf Frage, ob sie etwas sagen könne betr. Herausgabe der Musikanlage:) Sie könne sich nicht an sowas erinnern und könne keine Aussage machen. (Auf Nachfrage:) Sie habe mitbekommen, dass bereits am Nachmittag die Polizei aufgetaucht sei. Sie habe einfach vernommen, dass es eine hitzige Diskussion gewesen sei. Der Problempunkt sei gewesen, dass die Gemüter ihres Erachtens bereits sehr erregt gewesen seien. (Auf Nachfrage:) Es sei allgemein die Mimik und Gestik gewesen, es sei kein freundliches Gespräch gewesen. Es sei kein vernünftiges Reden gewesen. Beim dritten Auftauchen der Polizei habe sie einfach gemerkt, da müsse vorgängig bereits etwas passiert sein, weil man nicht mehr erörtert habe, was man machen könnte. Es sei ein relativ erregtes Gespräch beim dritten Auftauchen der Polizei gewesen. Von allen Beteiligten. (Auf Nachfragen der Vorsitzenden:) Sie könne sich erinnern, dass der Beschuldigte (…) angefasst worden sei. Sie (die Polizeibeamten) hätten den Beschuldigten in eine Richtung gedrückt. Sie hätten versucht, ihn zurecht zu weisen. Betreffend den (vormals) Beschuldigten C.___ könne sie nicht viel sagen, sie könne sich nur daran erinnern, dass er gleich mit der Polizei auf die Seite getreten sei.

 

1.3.8. Einvernahme H.___ vom 14. Juni 2021 (AS 197 ff.)

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Zeuge H.___ aus, er sei ab 12 Uhr zum Fest gegangen. Um 12:30 Uhr habe er die Musik angelassen. Nicht viel später sei dann die Polizei gekommen und habe sie aufgeklärt, dass es zu laut sei. Sie seien nett gewesen und sie hätten das auch eingehalten und hätten die Musik zurückgestellt. Da er einen Match gehabt habe, sei er schliesslich gegangen. Um kurz vor 20:00 Uhr sei er wieder eingetroffen. Als er angekommen sei, sei er aufgeklärt worden, dass die Polizei nochmals gekommen sei, und dass auf dem Mischpult, welches er mitgebracht habe, eine Markierung gesetzt worden sei. Man dürfe nicht lauter einstellen als bis zu dieser Markierung. Dies habe er eingehalten. Weil noch andere Anlässe in der Umgebung gewesen seien und auch wegen des Lärms hätten sie abgemacht, dass sie schauen, dass es um 22:00 Uhr ruhig sei. Zwischen 21:30 Uhr und 21:40 Uhr habe er die Musik abgestellt. Er habe die ganze Apparatur abgestellt und auch ausgezogen. Die Polizei sei dort noch nicht vor Ort gewesen. Erst nachdem er alles ausgesteckt und alle Deckel drauf gemacht habe, habe er um ca. 21:45 Uhr mitbekommen, dass die Polizei wieder eingetroffen sei. Er habe sich dort aber nicht eingemischt. Er sei dann um 22.00/22.10 Uhr wieder weg. (Auf Nachfrage der Verteidigung): Die Lautstärke sei ganz normal gewesen. Er sei sich anderes gewohnt. Man habe ganz normal reden können, man habe einander nicht anschreien müssen. Es sei eine angenehme Lautstärke gewesen.

 

1.3.9. Einvernahmen B.___

 

1.3.9.1. Einvernahme vom 30. Oktober 2018 (AS 016 ff.)

 

B.___ gab anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 30. Oktober 2018 als Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, sie habe um ca. 21:55 Uhr erfahren, das die Polizei ihren Bruder A.___ zwecks Befragung aus dem Haus geführt habe. Anschliessend habe sie um 21:59 Uhr ihren Vater per Whats-App informiert und ihn gebeten, er solle nach Hause kommen, um die Situation zu entschärfen. Sie habe die Polizei im Gespräch ausserhalb ihres Grundstücks im ruhigen Gespräch vorgefunden. Sie habe dem Gespräch noch ungefähr 10 – 15 Minuten beigewohnt und einige Zwischenfragen gestellt, diese schienen die Polizei aber genervt zu haben. Nach 10 – 15 Minuten sei sie «unaufgefordert und ungemeldet» gegangen, um zu ihrem Freund zu gehen. Man habe mit ihr zu keinem Zeitpunkt über die Musikanlage deren Aushändigung gesprochen. Sie sei nie beauftragt worden, die Musikanlage herauszugeben. Sie habe weder mit ihrem Bruder noch mit ihrem Vater über diese Angelegenheit gesprochen und sie auch nicht dazu beraten, es nicht zu tun. Sie sei nur beim letzten Einsatz der Polizei dabei gewesen und habe die Musik für ein samstägliches Gartenfest als nicht zu laut empfunden.

 

1.3.9.2. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 219 ff.).

 

Anlässlich der Hauptverhandlung führte B.___ als Beschuldigte aus, sie wisse, dass bei Eintreffen der Polizei keine Musik mehr gelaufen sei. Der Polizist sei reingekommen und habe für ihr Empfinden den Beschuldigten relativ grob und ohne Vorwarnung gepackt, und sie seien erschrocken, weil es aus heiterem Himmel passiert sei. Danach seien sie rausgegangen. Sie habe mit der Polizistin geredet, und der Beschuldigte habe diskutiert bzw. geredet mit Herrn D.___. Nachdem sie ihrem Vater eine Nachricht geschrieben habe, sei sie gegangen. Auf Frage der Vorsitzenden, sie habe anlässlich der ersten Einvernahme gesagt, sie habe aus einem Zimmer oben gesehen, wie ihr Bruder abgeführt worden sei, meinte sie: «Nein, das war bei der zweiten Patrouille. Oder die erste. Ich weiss es nicht mehr.» Auf viermaliges Nachfragen der Vorsitzenden gab B.___ schliesslich an, die Musik sei nicht mehr gelaufen. Die Polizei sei ungefähr um 21:45 Uhr gekommen und die Musik sei ungefähr 5 Minuten vorher abgestellt worden. Die Lautstärke habe sie generell als sehr human empfunden. (Auf Frage der Vorsitzenden, was hinsichtlich Herausgabe der Anlage gesagt worden sei:) Die Diskussion sei relativ ruhig gewesen. Zwar schon aufgeregt, aber nicht hysterisch.

 

1.3.10. Einvernahmen C.___

 

1.3.10.1. Einvernahme vom 30. Oktober 2018 (AS 020 ff.).

 

C.___ gab auf die Fragen der Polizei Kanton Solothurn vom 30. Oktober 2018 als Beschuldigter zusammengefasst an, er habe um 21:59 Uhr eine Whats-App-Nachricht seiner Tochter erhalten. Die Polizei sei vor Ort und er müsse vorbeikommen. Als er um ca. 22:15 Uhr in [Ort1] eingetroffen sei, seien zwei Polizeibeamte auf dem Nachbargrundstück gestanden. Sein Sohn (der Beschuldigte) und seine Tochter hätten mit den Beamten diskutiert. Die Musik sei ausgeschaltet und die Party beendet gewesen. Herr D.___ habe ihn freundlich begrüsst und ihm mitgeteilt, der Nachbar habe sich gestört gefühlt und eine neue Meldung gemacht. Die Polizei habe sich deshalb entschlossen, die Musikanlage zu konfiszieren. Entweder sein Sohn gebe die Musikanlage freiwillig heraus, sie würden ins Haus gehen und die Anlage holen. Sein Sohn habe die Anlage nicht freiwillig herausgeben wollen. Er (C.___) habe schliesslich erfolgreich vermittelt, so dass sein Sohn zusammen mit den Beamten das Haus betreten und die Anlage herausgegeben habe. (Auf Frage der Polizei hinsichtlich Lärmbelästigung:) Er sei nicht vor Ort gewesen. Er gehe davon aus, dass keine übermässige Lärmbelästigung stattgefunden habe. Er habe zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr gehört, wie laut die Musik gewesen sei, und da sei es völlig ok für ein samstägliches Gartenfest gewesen. (Auf Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle:) Es habe weder durch ihn noch durch seine Tochter seinen Sohn irgendwelche Beschimpfungen Bedrohungen gegeben. Falls dem so gewesen wäre, wäre er sofort eingeschritten. Die Frage, ob er zu irgendeinem Zeitpunkt von Herrn D.___ auf die gesetzliche Grundlage hingewiesen worden sei, die Musikanlage zu beschlagnahmen, verneinte er. Er habe sich nie direkt aufgefordert gefühlt, die Anlage herauszugeben. Die Aufforderung habe einfach in der Information bestanden, entweder sein Sohn würde die Anlage freiwillig herausgeben die Polizei würde diese aus dem Haus herausholen.

 

1.3.10.2. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 231 ff.)

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 führte C.___ als Beschuldigter aus, er sei um ca. 22:15 Uhr in [Ort1] eingetroffen. Er habe mitbekommen, dass keine Musik mehr laufe. Er sei ausgestiegen, es sei ruhig gewesen. Einige Gäste seien am Gehen gewesen. Es sei natürlich eine Sensation gewesen, wenn die Polizei komme. Er habe mitbekommen, dass diskutiert werde. Er sei dann auf D.___ zugegangen und habe gefragt, was los sei. Er habe gedacht, er könne vermitteln. Es sei ihm aber nicht gelungen, weil er gar nicht verstanden habe, um was es gehe. Er habe mehrmals nachgefragt. (Auf Frage der Vorsitzenden, ob er zur Herausgabe der Musikanlage aufgefordert worden sei): Nein, er sei gar nicht verantwortlich gewesen. Er (D.___) habe gesagt, der Sohn müsse die Komponente herausgeben. Er (D.___) habe das auch zu ihm gesagt, aber er habe dann gesagt, er sei nicht zuständig. Er habe gesagt, entweder gebe er diese freiwillig heraus man werde sie holen. (Auf Frage, ob das Holen ausdrücklich angedroht worden sei:) Ja. Er habe aber nie gesagt, dass man sich strafbar mache, wenn man sie nicht herausgebe. Ein zeitliches Ultimatum bis 22:15 Uhr habe er nicht mitbekommen, er sei ja erst zu jenem Zeitpunkt eingetroffen. Er habe seinen Sohn dann überzeugt, dass der Moment gekommen sei, nachzugeben. Er habe ihn dann persönlich direkt aufgefordert in das Haus zu gehen und die Komponente zu holen. (Auf Frage, ob ausschlaggebend gewesen sei, dass noch zwei weitere Patrouillen eingetroffen seien:) «Was heisst ausschlaggebend? Es hat schon noch beeindruckt. (…) Ich bin mir vorgekommen wie im falschen Film.»

 

1.3.11. Einvernahmen des Beschuldigten

 

1.3.11.1. Aussagen gemäss Strafanzeige vom 1. September 2018 (AS 009)

 

Nach den ersten Angaben des Beschuldigten habe er mit der Patrouille, welche um 12:00 Uhr da gewesen sei, eine Abmachung getroffen. Diese habe dahingehend gelautet, dass sie ihn kontaktieren würden, sobald sie beim «Kläger» (gemeint: Melder) eintreffen. Dies sei geschehen und man habe telefonisch gemeinsam die Lautstärke auf die gewünschte Lautstärke des Melders reguliert. Anschliessend sei die Lautstärke unverändert geblieben. Er habe die Polizei gebeten, sich bei erneuten Reklamationen telefonisch zu melden, damit er leiser stellen könne.

 

1.3.11.2. Einvernahme vom 13. November 2018 (AS 025 ff.).

 

Der Beschuldigte führte aus, er habe bei ihm zu Hause ein Gartenfest gefeiert. Die Lautstärke habe er als angemessen beurteilt. Ein Rasenmäher sei sicher lauter als seine Musik. Nach Schilderung, wie die ersten beiden Patrouillenbesuche sich gestaltet hatten, beschreibt er, wie um 21:40 Uhr die dritte Patrouille erschienen sei. Diese habe nicht geklingelt. Er könne dies sagen, da er zu jenem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen sei und ein Klingeln mit ziemlicher Sicherheit gehört hätte. Einer der Polizisten sei einfach ins Haus hineingegangen. Seine Kollegin sei dann auch einige Schritte hinterher und hinein gegangen. Da habe ihn der Polizist aber schon im Polizeigriff gehabt und habe ihn aus dem Haus gezerrt. Er habe sich nicht gewehrt. Man habe sich dann zum Parkplatz begeben. Wichtig sei, dass zu jenem Zeitpunkt die Musik schon aus gewesen sei. Er (der Polizeibeamte) habe ihm und seiner kleinen Schwester gedroht, dass er sie ins Gefängnis stecken könnte. Er (der Beschuldigte) habe ihm dann seine Abmachung mit den ersten beiden Patrouillen hinsichtlich Lautstärke geschildert. Er (der Polizist) habe ihm aber nicht zugehört. Er habe mit ihm einen Alkoholtest gemacht, ihm aber das Ergebnis nicht mitgeteilt. Die Musik sei abgestellt und die meisten der Gäste schon gegangen gewesen. Er habe aber darauf bestanden, den Verstärker mitzunehmen, damit man keine Musik mehr abspielen könne. Er (der Beschuldigte) habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er keine Musik mehr mache und die Gäste am Gehen seien. Man habe sowieso weiter nach [Ort2] ans Dorffest und mit einem Teil ins [Clublokal] nach [Ort3] gehen wollen, welches an jenem Abend Neueröffnung gehabt habe. Er (der Polizeibeamte) habe aber darauf bestanden und es seien immer mehr Polizeiautos gekommen. Er (der Beschuldigte) habe es wirklich einen Witz gefunden, habe ihm (dem Polizeibeamten) aber zu verstehen gegeben, dass er den Verstärker mitnehmen könne. Er (der Beschuldigte) habe es nicht witzig gefunden, weil er die Anlage gemietet habe und jeder Tag koste. Mit dem Verstärker sei die Polizei dann «abgezogen». Auf Frage, ob er die vom Polizisten vermerkte Äusserung mit der «Kopfnuss» tatsächlich so gesagt habe, meinte der Beschuldigte, er habe dies erst gesagt, als ihn der Polizist am Arm aus dem Haus gezogen habe. Er habe ihm gesagt, er solle normal mit ihm reden, dies habe er (der Polizeibeamte) aber verweigert. Die Worte seien aus den Emotionen herausgekommen. Die Polizei habe sich stets korrekt zu verhalten, dies sei aber nicht der Fall gewesen. (Auf Frage nach der übermässigen Lautstärke:) Er habe nicht mit Absicht die Nerven der Nachbarn strapazieren wollen. Er habe einfach ein Gartenfest mit seinen Kollegen feiern wollen. Er habe die Musik nach der ersten Patrouille runtergedreht, wie es gewünscht worden sei. Mehr könne er nicht machen. Auf Frage, ob er Alkohol konsumiert habe, führte er aus, er habe «ganz wenig» Alkohol getrunken. (Auf Frage, ob ihm die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahmung der Musikanlage erläutert worden sei:) Der Polizeibeamte habe [mit der Erläuterung] angefangen, habe aber mitten im Satz aufgehört und gemeint, er könne es selber nachlesen. Er sei nicht verpflichtet, ihm alles zu sagen, es stehe alles auf dem Papier. Er finde, er (der Beschuldigte) habe sich gegenüber der Polizei korrekt verhalten. Ob seine Schwester sich auch korrekt verhalten habe, wisse er nicht, weil er selbst mit einem Polizisten gesprochen habe. Sein Vater habe sich, als er eingetroffen sei, ruhig und korrekt verhalten. Er sei auch derjenige gewesen, welcher sofort zu vermitteln versucht habe.

 

1.3.11.3. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 (AS 225 ff.).

 

Der Beschuldigte führte aus, er könne sich erinnern, dass die Haustüre aufgegangen sei und die Polizisten durch den Eingang gelaufen seien. Er habe sich zu erkennen gegeben. Er sei verwirrt gewesen, weil er habe nicht gehört, dass es geklopft geläutet habe. Herr D.___ habe ihn gefragt, wer er sei. Als er gesagt habe, dass er der Veranstalter sei und hier wohne, sei er im Polizeigriff herausgezerrt worden. Er habe dann gesagt, er verstehe die Massnahme nicht, deswegen habe er sich nicht gewehrt. Als die Polizei gekommen sei, sei die Musik nicht mehr gelaufen. Er sei sich zu 100 % sicher. Draussen auf dem Platz habe ihm der Polizeibeamte gesagt, dass er gekommen sei, um die Anlage zu beschlagnahmen. Zu diesem Zeitpunkt habe er (der Beschuldigte) keinen Grund gesehen dafür. Er habe dem Polizisten gesagt, dass das Fest vorbei sei und dass es keine Musik mehr geben werde. Es sei nicht seine Anlage, er zahle Miete. Er habe versucht ihm zu erklären, dass es nicht nötig sei, die Anlage mitzunehmen. Ob er eine Frist zur Herausgabe bekommen habe, wisse er nicht mehr. Am Schluss habe man sich geeinigt, und er habe dem Polizisten den Mischer mitgegeben. (Auf Frage der Vorsitzenden zum Abstand:) Seines Erachtens habe er einen guten Abstand gehabt. Ansonsten wäre er sicher zurückgetreten, wenn er (D.___) das gesagt hätte. An den Vorhalt der «Kopfnuss» wollte er sich nicht mehr erinnern. Er wisse, dass es «hitzig» gewesen sei und dass ihm ein Polizist den Arm fast verdreht habe, obwohl er sich nicht gewehrt habe. Er habe ihn aus dem Haus gezerrt ohne Voranmeldung ohne sich auszuweisen. (Auf Frage:) Es sei länger gegangen, bis die Komponente ausgehändigt worden sei. Er habe einen Grund gebraucht, weil die Party sei beendet gewesen. Er habe noch anderswo in den Ausgang gehen und den Ort deshalb um 22:00 Uhr verlassen wollen. Er habe auch niemanden in der Nachbarschaft in der Nachtruhe belästigen wollen. Ihm sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass man auch belangt werden könne wegen Musik tagsüber. (Auf Frage der Verteidigung nach seinem Alkoholkonsum:) Er habe so gut wie nicht getrunken. Er habe sicher Wasser getrunken. Er habe ein Bier gehabt. Er sei Organisator und könne sich nicht leisten, betrunken zu sein. Mit ihm sei ein Test gemacht worden. Er habe den Polizisten gefragt, ob er ihm das Resultat zeigen könne. Er habe dies aber verweigert und den Test versteckt.

 

1.3.11.4. Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 29. Juni 2022

 

Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben. Er sei Organisator des Gartenfests vom 1. September 2018 gewesen. Es habe am Mittag angefangen, so ca. um 12:00 Uhr, und es sei geplant gewesen, dass es durch den Tag sein werde bis ca. 22:00 Uhr. Nachdem er die Geschehnisse rund um die Besuche der ersten und zweiten Patrouille aus seiner Sicht geschildert hatte, hielt der Beschuldigte betreffend den Besuch der dritten Patrouille zusammenfassend fest, er sei bei deren Eintreffen auf dem WC bzw. in unmittelbarer Nähe davon gewesen. Die Polizisten hätten die Türe aufgemacht und seien im Stechschritt reingelaufen. Die Musik sei unmittelbar, als sie dort angekommen seien, abgestellt worden. Als er die Polizei darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Fest im Garten sei und sie demnach gar nicht erst ins Haus hätten kommen müssen, sei er unvermittelt in den Polizeigriff genommen worden. Er sei absolut nüchtern gewesen. Weil er schon ein paar Partys gemacht habe, wisse er, wie schnell etwas aus dem Ruder laufen könne. Er habe einen klaren Kopf bewahren und viel organisieren müssen. Er habe erst im Nachhinein erfahren, welchen Wert er beim Alkoholtest gehabt habe, die Mitteilung des Ergebnisses vor Ort sei ihm verweigert worden. Es habe eine Diskussion gegeben, weil die Polizei einen Teil der Musikanlage habe beschlagnahmen wollen und er das nicht verstanden habe. Er habe Mehrkosten befürchtet und deshalb von der Polizei genauere Angaben betreffend Rückgabe der Anlage gefordert. Ob es ein Ultimatum gegeben habe, konkret, dass die Anlage bis um 22:15 Uhr freiwillig herausgegeben werden könne, wisse er nicht mehr. Die Diskussion sei länger gegangen, weil – er gehe zumindest davon aus – sein Vater vor Ort eingetroffen sei. Mit seinem Eintreffen habe alles noch einmal von vorne angefangen. Der Vater habe natürlich auch wissen wollen, was der Grund für die Sicherstellung der Anlage sei, er habe es auch nicht verstanden. (Nach weiteren Ausführungen zur Sache:) Nachdem sein Vater gekommen sei, habe dieser mit dem Polizisten diskutiert und er (der Beschuldigte) habe sich zurückgezogen, weil er gedacht habe, es habe keinen Sinn. Sein Vater habe dann auch irgendwann mal eingesehen, es bringe nichts mit ihm (dem Polizisten) zu diskutieren. Er (sein Vater) sei dann zu ihm (dem Beschuldigten) gekommen und habe ihm gesagt, er solle einen Teil der Anlage herausgeben, damit die Polizisten zufrieden seien. Dies habe er dann auch gemacht. Er (der Beschuldigte) sei mit den Polizisten ins Haus gegangen und habe den Teil der Anlage geholt.

 

1.4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

Vorab kann umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Juni 2021, Ziff. 2.5.1. ff., verwiesen werden.

 

Unbestritten geblieben ist, dass am 1. September 2018 am Domizil des Beschuldigten am [Strasse] in [Ort1] eine Gartenparty gefeiert wurde. Der Beschuldigte trat dabei als Organisator und Hauptverantwortlicher für das Fest auf. Ebenso unbestritten und vom Beschuldigten zugestanden ist, dass er sich speziell für diesen Anlass eine Musikanlage mietete sowie den zugehörigen DJ (H.___) organisierte.

 

Erstellt ist weiter, dass infolge mehrerer aktenkundiger Meldungen von Nachbarn, welche sich durch zu laute Musik gestört gefühlt haben, Beamte der Polizei Kanton Solothurn im Verlauf des Tages insgesamt drei Mal an das Domizil des Beschuldigten zum erwähnten Gartenfest ausrücken mussten. Dies letztmals gestützt auf eine Meldung von J.___ um 21:23 Uhr, wobei die Patrouille schliesslich um 21:34 Uhr vor Ort eintraf.

 

Unbestritten geblieben und damit erstellt ist zudem, dass die Polizeibeamten der dritten Patrouille die vor Ort Anwesenden, konkret mindestens den Beschuldigten, mehrfach direkt und unmissverständlich aufgefordert haben, die Musikanlage bzw. Komponenten davon herauszugeben, um ein weiteres Abspielen von Musik zu verhindern. Dies, nachdem die bereits am Nachmittag ausgerückte zweite Patrouille (Fw F.___ und Kpl G.___) diesen Schritt in Aussicht gestellt hatte für den Fall, dass ein drittes Ausrücken notwendig werden würde. Es wurde eine Frist bis 22:15 Uhr gesetzt, innert welcher die Musikanlage Komponenten davon freiwillig hätte herausgegeben werden können. Dass der Vater des Beschuldigten zu Protokoll gab, er habe nichts von diesem zeitlichen Ultimatum mitbekommen, steht dem nicht entgegen, ist er doch gemäss eigenen Angaben erst um 22:15 Uhr und damit bei Ablauf der Frist vor Ort erschienen. Dasselbe gilt für die Angaben der Schwester des Beschuldigten, da diese gemäss eigenen Ausführungen den Ort der Geschehnisse 10 – 15 Minuten nach Eintreffen des Vaters (gemäss dessen eigenen Worten) «unaufgefordert und ungemeldet» verliess. Ebenso sind die Angaben des Beschuldigten, er könne sich nicht mehr an dieses Ultimatum erinnern, infolge Zeitablaufs zu relativieren.

 

Festgestellt werden kann weiter, dass es unbestritten länger gedauert hat, bis die Musikanlage bzw. der Mischer herausgegeben wurden und dass insbesondere innert der gesetzten Frist bis 22:15 Uhr keine freiwillige Herausgabe der Anlage erfolgt ist. Dies ist durch den Beschuldigten zugestanden wie auch zumindest im Rahmen der ersten Einvernahmen von ihm eingeräumt wurde, dass er gegenüber Gfr D.___ angedroht hatte, er (der Beschuldigte) werde ihm eine Kopfnuss geben, wenn er gewaltsam ins Haus gehe, und dann werde er schon sehen, was passiere (s. für den genauen Wortlaut AS 001). Dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr an den Wortlaut seiner Äusserung erinnern konnte bzw. sich nicht mehr daran erinnern konnte, überhaupt eine Kopfnuss angedroht zu haben, steht dieser Feststellung einerseits mit Blick auf den langen Zeitablauf seit dem Tag der Geschehnisse und andererseits auch mit Blick auf den Umstand, dass mindestens die sehr erregte Gemütslage bei Eintreffen der dritten Patrouille bzw. bei deren (unvermitteltem) Eindringen ins Haus zugestanden ist, nicht entgegen.

 

Ebenso erstellt ist gestützt auf die Aussage von Gfr D.___ der im Rahmen des Atemalkoholtests festgestellten Alkoholgehalts von 0.24 mg / Liter, d.h. 0.48 ‰. Die Angaben des Beschuldigten anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 14. Juni 2021 und 29. Juni 2022, wonach er nüchtern gewesen sei bzw. vielleicht lediglich ein Bier getrunken habe, sind vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.

 

Soweit Unstimmigkeiten in den Angaben der Beteiligten bei der Frage, ob beim Eintreffen der dritten Polizeipatrouille um 21:34 Uhr noch übermässig laute Musik gespielt wurde, bestehen, ist weitgehend auf die detaillierten Angaben der Polizeibeamten D.___ und E.___ abzustellen. Beide Beamten deponierten ihre Angaben jeweils nach Hinweis auf die entsprechenden Straffolgen bei einer Falschaussage. Belastungseifer ist keiner zu erkennen. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf persönliche Animositäten Abrechnungen entnehmen. Insbesondere gestützt auf die Angaben von Pol E.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 ist demnach erstellt, dass noch Musik lief, als die Patrouille nach der Meldung von 21:23 Uhr um 21:34 Uhr an den [Strasse] fuhr. Die Polizistin führte aus, die habe wegen der lauten Musik gewusst, wo sie habe hinfahren müssen, sie habe kein Navi benötigt. Dies deckt sich auch mit den Angaben von Pol D.___, wonach man aufgrund des Umstandes, dass man die Musik bereits bei Anfahrt ohne Probleme habe hören können, erst nach erfolgter Kontrolle zur Melderin J.___ gefahren sei (s. diesbezüglich aber auch den Vermerk der Zeit «23:55 Uhr» in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 18.09.2022, AS 003). Der Zeuge H.___ führte aus, er habe das Eintreffen der Polizei erst bemerkt, nachdem er alle Geräte abgestellt und mit deren Deckel versehen hatte. Dies sei ca. um 21:40 21:45 Uhr gewesen – also als die Polizei bereits mindestens 5 bis 10 Minuten vor Ort war. Dies deckt sich auch mit den Angaben von B.___, wonach die Musik um ca. 21:40 Uhr abgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund wirkt die Angabe des Beschuldigten, die Musik sei bereits seit einiger Zeit nicht mehr gelaufen, als die Polizei eintraf, nicht glaubhaft. Vielmehr lassen all diese Aussagen nur den Schluss zu, dass einerseits die Musik beim Eintreffen der Polizei noch gelaufen ist und dass diese andererseits so laut war, dass das Eintreffen der Polizei überhört wurde. Dies hat als erstellt zu gelten. Auf die Angaben des Vaters des Beschuldigten, er gehe nicht von übermässiger Lärmbelästigung aus, ist nicht abzustellen, da er zum betroffenen Zeitpunkt nicht vor Ort anwesend war. Folglich ist erstellt, dass die Musik um ca. 21:40 Uhr abgestellt worden ist.

 

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Art der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und Pol D.___ ruhiger doch vielmehr «hitziger» Natur gewesen war, ist auf die gemachten Angaben der Polizeibeamten abzustellen. Der Beschuldigte gab mehrfach und ausdrücklich zu Protokoll – letztlich auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Berufungsgericht –, dass er den Sinn der Aufforderung der Polizeibeamten zur Herausgabe der Musikanlage bzw. der Komponenten davon nicht verstanden habe. Er habe einen Grund gebraucht, weshalb die Herausgabe noch notwendig sei, obwohl das Fest seiner Ansicht nach doch schon beendet gewesen ist, und habe wiederholt und konsequent die Polizeibeamten zur Nennung von Gründen aufgefordert. Sowohl in der Strafanzeige vom 18. September 2019 wie auch durch Pol E.___ wurde ausgeführt, dass die Beteiligten – und damit eben auch der Beschuldigte – trotz entsprechender Aufforderungen nicht gewillt waren, genügend Abstand zu halten. So führte Pol D.___ ausdrücklich aus, dass er den Beschuldigten mit seinem Arm von sich habe weisen müssen, um sich Platz zu schaffen, da dieser trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgetreten sei. Auch B.___ sprach zumindest indirekt von einer aufgeladenen Stimmung, kontaktierte sie ihren Vater doch per Whats-App, um die Situation zu «entschärfen». Auch I.___ sprach deutlich von einer «relativ erregten» Situation, woraus sie den Schluss zog, dass bereits im Vorfeld etwas habe passiert sein müssen. Es sei «kein freundliches Gespräch», «kein vernünftiges Reden» gewesen. Dies belegt auch die Angabe des Vaters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nach seinem Eintreffen mehrfach nachfragen müssen, um was es überhaupt gehe, weil er es zunächst nicht verstanden habe. Will der Beschuldigte geltend machen, er habe ruhig und besonnen mit den Polizeibeamten diskutiert, so steht dieser Ablauf deshalb in deutlicher Diskrepanz zur Aktenlage. Dasselbe gilt für die Angaben von B.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe den Beschuldigten in einem «relativ ruhigen» Gespräch vorgefunden. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte in erregter Gemütslage in heftiger, teilweise auch lauter Diskussion mit den vor Ort anwesenden Polizisten stand, wobei teilweise auch körperliche Signale ausgesendet wurden. Auf die Angaben des Vaters des Beschuldigten, es sei zu keinem unanständigem Verhalten seiner Kinder gegenüber den Polizeibeamten gekommen, ist nicht abzustellen, befand sich dieser nachweislich erst rund eine Dreiviertelstunde nach Eintreffen der Polizei vor Ort.

 

Weiter ist erstellt, dass die Diskussionen vor Ort zwischen Gfr D.___, Pol E.___ und den Beschuldigten noch bis nach 22:15 Uhr andauerten, weshalb sich die Polizisten der dritten Patrouille veranlasst sahen, noch zwei weitere Patrouillen aufzubieten. Diese beiden Patrouillen trafen um ca. 23:00 Uhr vor Ort ein. Erst zu jenem Zeitpunkt erfolgte die Herausgabe des Mischers der Anlage, u.a. durch den Beschuldigten.

 

Nicht erstellt werden kann demgegenüber, wann welche Diskussionen mit wem geführt wurden, konkret wann und wie lange der Beschuldigte mit den Polizisten der dritten Patrouille diskutiert hat. So können den durch die Polizei und das erstinstanzliche Gericht durchgeführten Einvernahmen (s. vorstehend Ziff. II.1.3.2. ff.) keine detaillierten Angaben entnommen werden, was der Beschuldigte nach Eintreffen seines Vaters um 22:15 Uhr gemacht hat bzw. wo er sich aufgehalten hat. Pol D.___ bspw. konzentrierte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Februar 2019 auf die Schilderung, welche Rolle der Vater des Beschuldigten, C.___, nach dessen Eintreffen einnahm (vgl. vorstehend Ziff. II.1.3.3.1., AS 037 ff.). Auch die Zeugin I.___ schilderte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie wisse zwar nicht mehr, welche Rolle C.___ eingenommen habe. Sie könne sich aber noch daran erinnern, dass er gleich mit der Polizei auf die Seite getreten sei (vgl. vorstehend Ziff. II.1.3.7., AS 188 ff., Z. 256 f.). Ebenso kann den Einvernahmen ganz grundsätzlich entnommen werden, dass es der Vater des Beschuldigten war, der nach seinem Eintreffen mit der Polizei das Gespräch führte, er zu vermitteln begann und er es auch war, der ebenso einen Grund für die Sicherstellung in Erfahrung bringen wollte wie sein Sohn und schliesslich auf diesen zugehen musste, um ihn zur Herausgabe der Anlage zu bewegen. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor Obergericht ausführte, er habe sich, als sein Vater gegen 22:15 Uhr eingetroffen sei, von der Polizei zurückgezogen, weil er gemerkt habe, dass es «nichts bringt», so kann das Gegenteil nicht bewiesen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten muss deshalb von diesem Beweisergebnis ausgegangen werden: Ab 22:15 Uhr übernahm der Vater des Beschuldigten in der Diskussion mit dem Polizisten die Federführung, der Beschuldigte zog sich ab diesem Zeitpunkt zurück.

 

2. Rechtliche Subsumtion

 

2.1. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB).

 

2.1.1. Allgemeines

 

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

 

Der Tatbestand kommt in denjenigen Fällen der Hinderung einer Amtshandlung zur Anwendung, die mangels Gewaltanwendung Drohung nicht unter Art. 285 Ziff. 1 Alt. 1 StGB fallen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Wohlers (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 286, N 2 m.w.Verw.). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung stellt ein Erfolgsdelikt dar. Dabei genügt es, wenn die Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert behindert wird. Eine gänzliche Verhinderung ist nicht vorausgesetzt (Bernhard Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 286 N 1, m.w.Verw. s. auch BGE 120 IV 136 und BGE 133 IV 97, E. 4.2.).

 

Als Hinderung einer Amtshandlung gilt dabei grundsätzlich jede Handlung, welche diese beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Vorausgesetzt ist ein Störverhalten von gewisser Intensität (a.a.O., N 1c m.Verw.a. BGE 133 IV 97 und N 1 f. m.Verw.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7.7.2016, E. 3.2.). Art. 286 StGB verlangt ein aktives Tun. Rein passives Verhalten respektive bloss Passivität ist nicht strafbar (a.a.O., N 1d f.).

 

Die Hinderung muss in einer Widersetzlichkeit bestehen, die als aktives Tun zu erachten ist (BGE 120 IV 140, BGE 124 IV 129, BGE 127 IV 118). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13.5.2008). Eine blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung abzusehen, ist hingegen unter dieser Schwelle (BGE 105 IV 48).

 

Art. 286 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Isenring, StGB-Kommentar, Art. 286 N 8 m.w.Verw.).

 

2.1.2. Subsumtion

 

Vorliegend bestand die Amtshandlung in der Sicherstellung einer Musikanlage durch die anwesenden Polizeibeamten. Die Anordnung der Polizisten, die Musikanlage bzw. einzelne Komponenten herauszugeben, diente der Verhinderung einer weiteren Störung der Nachbarn und war, nachdem an diesem Tag dreimal eine Patrouille hatte ausrücken müssen, eine verhältnismässige Massnahme, um eine erneute Störung zu verhindern.

Gemäss Beweisergebnis (vorstehend Ziff. II.1.4.) hat als erstellt zu gelten, dass die Polizei dem Beschuldigten bis um 22:15 Uhr Frist setzte, die Musikanlage freiwillig herauszugeben. Wurde dem Beschuldigten aber Frist gesetzt, die Anlage freiwillig herauszugeben, so kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht von der Hinderung einer Amtshandlung gesprochen werden, da bis zu jenem Zeitpunkt überhaupt noch keine Pflicht zur Herausgabe der Anlage bestanden hat. Ein «Störverhalten» eine «Widersetzlichkeit», wie sie der Tatbestand von Art. 286 StGB erfordern (s. vorstehend Ziff. II.2.1.1), ist bis um 22:15 Uhr deshalb nicht gegeben. Bis zu diesem (ersten) Zeitpunkt ist der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung damit klarerweise nicht erfüllt.

 

Gemäss Beweisergebnis hat sich der Beschuldigte ab 22:15 Uhr von den Diskussionen mit den Polizeibeamten zurückgezogen (s. vorstehend Ziff. II.1.4.). Es ist erstellt, dass sich die Diskussion ab diesem Zeitpunkt insb. seitens Pol D.___ auf den zwischenzeitlich am Ort der Geschehnisse eingetroffenen Vater des Beschuldigten konzentriert hat. Nicht ersichtlich ist, durch welche aktiven Handlungen, welche über eine passive Weigerung der Herausgabe der Musikanlage bzw. der Komponente davon hinausgegangen wären, der Beschuldigte die Polizei an der Ausübung ihrer Amtshandlung gehindert haben soll. Dies wird denn auch in der Anklageschrift nicht näher bezeichnet. Auch für den Zeitpunkt nach 22:15 Uhr ist deshalb ein strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten nicht erkennbar; der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist nicht erfüllt.

 

Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorhalt der Hinderung einer Amtshandlung i.S. von Ziff. 1.1. des Strafbefehls vom 9. September 2019 freizusprechen.

 

2.2. Trunkenheit und unanständiges Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB)

 

2.2.1. Allgemeines

 

Wer sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustand Skandal verübt, wird mit Haft bis 8 Tage Busse bestraft (§ 23 Abs. 2 und 3 EG StGB).

 

«Öffentlich» ist dabei, was aus der Privatsphäre nach aussen gelangt und für Dritte wahrnehmbar ist (SOG 2008 Nr. 11).

 

2.2.2. Subsumtion

 

Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist aktuell von einer sehr hitzigen Diskussion zwischen dem Beschuldigten und insbesondere Gfr D.___ auszugehen. Der Beschuldigte räumt ein, den vor Ort anwesenden Polizeibeamten im Rahmen der Geschehnisse rund um das Eintreffen der dritten Patrouille bzw. deren Eindringen in die Räumlichkeiten des (Vaters des) Beschuldigten eine Kopfnuss angedroht zu haben, sollten sie das Haus gegen seinen Willen betreten. Zudem wird durch den Beschuldigten – wenn auch nur teilweise im Rahmen der Berufungsverhandlung, dann doch zumindest in den bisherigen Einvernahmen grundsätzlich – eingeräumt, an jenem Abend emotional «geladen» gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den Angaben der Schwester des Beschuldigten, wonach sie den Vater kontaktiert habe, um die Situation zu «entschärfen» auch mit den Angaben von I.___, wonach die Gemüter der Beteiligten «relativ erregt» gewesen seien. Der Beschuldigte führt selbst aus, er habe das Verhalten der Polizeibeamten einen «Witz» gefunden. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wiederholte Male einen genügenden körperlichen Abstand zu den Polizeibeamten unterschritten haben dürfte.

 

Ob dieses Verhalten des Beschuldigten aber ein «unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen» darstellt, ist zweifelhaft bzw. vorliegend nicht mit einer genügenden Intensität erstellt. Die Diskussionen bzw. die Wortwahl («Kopfnuss») des Beschuldigten können vielmehr den Unstimmigkeiten und der Überforderung des Beschuldigten im Rahmen des Eintreffens der dritten Patrouille und wohl weniger einer zugrundeliegenden Unanständigkeit zugeschrieben werden. Auch ob das angebliche «zu-nahe-treten» bzw. das fehlende Nachkommen der Aufforderungen, einen Schritt beiseite zu gehen, ein «unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen» darstellt, ist zweifelhaft bzw. im Rahmen der emotionalen Aufgewühltheit des Beschuldigten zu relativieren. Es fehlt damit bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes.

 

Zweifelhaft ist überdies aber auch, ob der beim Beschuldigten bei dessen Atemalkoholkontrolle gemessene Wert von 0.24 mg / L (BAK 0.48 ‰) das Kriterium der Trunkenheit zu erfüllen vermag. Ein gewisser Einfluss von Alkohol kann den Geschehnissen aufgrund der Feststellungen der anwesenden Polizeibeamten zwar nicht ernsthaft abgesprochen werden, eine tatsächliche Trunkenheit im Sinne der Gesetzesbestimmung ist dem Beschuldigten aber nicht rechtsgenüglich nachweisbar, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts von § 23 Abs. 2 EG StGB, wo ein «Skandal verüben» gefordert ist. Damit fehlt es auch an der zweiten der genannten Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes.

 

Ob das Verhalten des Beschuldigten in der Öffentlichkeit stattfand, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

 

Insgesamt ist der Beschuldigte vom Vorhalt der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB (Ziff. 1.2. des Strafbefehls vom 9. September 2019) freizusprechen.

 

2.3. Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches (§ 26 Abs. 2 EG StGB)

 

2.3.1. Allgemeines

 

Wer mit seinem Radioapparat einer ähnlichen Einrichtung die Nachbarschaft stört, wird – sofern nicht eine strengere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt – mit Haft bis 8 Tage Busse bis CHF 100.00 bestraft (§ 26 Abs. 2 und 3 EG StGB).

 

2.3.2. Subsumtion

 

Im Einsatz stand eine gemietete Musikanlage, welche von einem DJ (H.___) bedient wurde. Die Lautsprecher waren gegen das Ende des Gartens gerichtet (vgl. die Aussage des Beschuldigten AS 227, Z 99 f.). Sie waren somit ausserhalb des Hauses platziert.

 

Der Zeuge H.___ führte aus, er habe die Musikanlage um ca. 21.40 – 21:45 Uhr abgestellt, wobei er erst nach deren Ausstecken gemerkt habe, dass die Polizei vor Ort eingetroffen sei. Eine gewisse Lautstärke der abgespielten Musik ist damit unbestreitbar.

 

Pol E.___ führte aus, sie habe bereits gewusst, wo die gemeldete Lokalität sich befinde, da sie die Musik von weitem gehört habe. Sie habe kein Navi gebraucht um zu wissen, wo sie hinfahren müsse. Ebenso ist festzustellen, dass keine vorgängige Vorsprache bei der Melderin vonnöten war, um die Liegenschaft zu lokalisieren. Aktenkundig sind schliesslich mehrere Meldungen von betroffenen Nachbarn, welche sich durch die Musikanlage gestört gefühlt haben.

 

Zusammengefasst ist damit der Tatbestand der Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches i.S.v. § 26 Abs. 2 EG StGB des Kantons Solothurn erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen des Zeugen H.___ wie auch die Ausführungen von B.___ ist allerdings die Tatzeit gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift vom 9. September 2019 zu Gunsten des Beschuldigten auf 21.34 Uhr – 21.40 Uhr zu begrenzen.

 

3.  Strafzumessung

 

3.1. Allgemeines

 

Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. September 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 130.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 150.00. Mit Blick auf die Freisprüche, die vorliegend zu erfolgen haben (s. vorstehend Ziff. II.2.1. und Ziff. II.2.2.), ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Da einzig eine Übertretung verbleibt (§ 26 Abs. 2 EG StGB), ist eine Busse auszusprechen.

 

Vorliegend kann dem Beschuldigten eine gewisse Hartnäckigkeit nicht abgesprochen werden. Die Polizei musste insgesamt drei Mal an die Örtlichkeit des Beschuldigten ausrücken, um die Verhältnisse zu klären bzw. die von den Nachbarn des Beschuldigten gemeldeten Störungen durch dessen Musikanlage zu beheben. Trotz der relativ kurzen Tatzeit (21.34 Uhr – 21.40 Uhr) handelt es sich vorliegend somit nicht mehr um eine Bagatelle. Im Rahmen der Gesamtwürdigung erscheint eine Busse von insgesamt CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, als angemessen.

 

3.2. Verletzung Beschleunigungsgebot

 

Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Staatsanwaltschaft erliess ihren Strafbefehl gegen den Beschuldigten am 9. September 2019 und damit ziemlich genau ein Jahr nach Durchführung des Gartenfestes vom 1. September 2018. Nach erfolgter Einsprache am 12. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren erst gut zwei Monate später, konkret am 22. November 2019, an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung. Dieses setzte die Hauptverhandlung ein erstes Mal für den 31. Mai 2021 an (1 Jahr 6 Monate) bzw. ein zweites Mal am 14. Juni 2021 (1 Jahr 7 Monate) an. Dies ist für einen Fall wie den vorliegenden mit einem vergleichsweise einfachen Sachverhalt deutlich zu lang. Der Fall wurde damit sowohl von der Staatsanwaltschaft wie auch vom erstinstanzlichen Gericht nicht gerade beförderlich behandelt. Das Fehlverhalten des Staates darf aber nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende Busse ist damit ermessensweise um 20 %, d.h. um CHF 20.00 auf CHF 80.00, zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bleibt unverändert.

 

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv noch ausdrücklich festzuhalten.

 

 

III. Kosten und Entschädigungen

 

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der ersten Instanz nicht zu bestätigen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in sämtlichen Punkten, konkret betreffend ein Vergehen und zwei Übertretungen, schuldig gesprochen und u.a. zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 415.00 (1/3 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'245.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00) verpflichtet (Ziff. 10, AS 293). Vorliegend hat in Bezug auf ein Vergehen und eine Übertretung ein Freispruch zu erfolgen. Es rechtfertigt sich daher, 75 % der entstandenen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu nehmen. Die übrigen Verfahrenskosten von 25 %, ausmachend CHF 103.75 (1/4 von 1/3 von CHF 1'245.00), sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Bieri-Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten B.___ und C.___ im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von je CHF 3'547.95 zu (je 1/3 des von Rechtsanwältin Bieri-Müller geltend gemachten Honorars von insgesamt CHF 10'643.80, AS 248). Da es sich vorliegend um vollständig denselben Sachverhalts- und Rechtskomplex handelt und auch der geltend gemachte Aufwand insgesamt angemessen ist, erscheint ist auch beim Beschuldigten von diesem Betrag auszugehen. Mit Blick auf die zu erfolgenden Freisprüche hat der Beschuldigte allerdings nur Anspruch auf einen Anteil von ¾ des geltend gemachten Honorars. Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'660.95 (3/4 der ursprünglich geltend gemachten CHF 3'547.95) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich zwei der zur Anklage gebrachten und von der ersten Instanz anerkannten insgesamt drei Tatbeständen mit seiner Berufung durchgedrungen. Dennoch hat der Beschuldigte nicht vollständig obsiegt. Mit Blick auf die gesamten Umstände rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 130.00, total CHF 2'130.00, im Umfang von ¼, ausmachend CHF 532.50, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die anderen ¾ gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

4. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.6 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) geltend. Dies erscheint insgesamt als zu hoch. Zu den einzelnen Positionen ist auszuführen was folgt:

 

-        Für den 31. August 2021 werden 2.8 Stunden an Aufwand für die Erstellung der Berufungserklärung geltend gemacht. Mit Blick darauf, dass die Berufungserklärung lediglich drei Seiten umfasste, wobei keine materielle Begründung erfolgte, ist dies zu hoch. Ermessensweise hat hier eine Kürzung um 2 Stunden zu erfolgen.

-        Am 8. April 2022 erstellte die Verteidigerin ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung wegen möglicher Niederkunft der Lebenspartnerin der Beschuldigten. Für diese eine Seite (13 Zeilen) wurden insgesamt 0.5 Stunden an Aufwand geltend gemacht. Auch diese Position ist insbesondere mit Blick auf die Kürze der gemachten Eingabe ermessensweise um 0.25 Stunden zu kürzen.

-        Für den 27. Juni 2022 macht die Verteidigerin ein Aktenstudium von 4.2 Stunden geltend. Es galt allerdings keine neuen Akten zu prüfen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass umfassendes Aktenstudium bereits in der vergleichsweise hohen Parteientschädigung der ersten Instanz (insgesamt CHF 10'643.80) abgegolten wurde. Ermessensweise hat deshalb eine Kürzung um 2.2 Stunden zu erfolgen.

-        Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht am 29. Juni 2022 wurden am Vortag, d.h. am 28. Juni 2022, Aufwendungen für das Plädoyer im Umfang von 5.5 Stunden geltend gemacht. Da auch hier keine neuen Akten zu verarbeiten waren, ist der Aufwand um 1.5 Stunden zu kürzen.

-        Für die Nachbearbeitung werden am 29. Juni 2022 2 Stunden an Aufwand geltend gemacht. Mit Blick auf die mündliche Urteilsverkündung und die erfolgten Freisprüche ist dieser Aufwand ermessensweise um 1.5 Stunden zu kürzen.

 

Insgesamt hat damit eine Reduktion des geltend gemachten Aufwandes um 7.45 Stunden auf 14.15 Stunden zu erfolgen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 ist nicht zu beanstanden (§ 158 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn, GT, BGS 615.11). Ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von CHF 255.00.

Die Entschädigung setzt sich damit insgesamt wie folgt zusammen:

 

Honorar 14.15 h à CHF 250.00

CHF 3'537.50

Auslagen

CHF 255.00

Zwischentotal

CHF 3'792.50

MwSt. 7.7 %

CHF 292.00

TOTAL

CHF 4'084.50

¾ davon

CHF 3'063.40

Zusammengefasst ist damit die reduzierte Parteientschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___, Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller, auf CHF 3'063.40 festzusetzen. Sie ist vom Staat zu bezahlen.

5. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 636.25 (1. Instanz: CHF 103.75, 2. Instanz CHF 532.50) werden mit den ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen von CHF 5'724.35 (1. Instanz CHF 2'660.95; 2. Instanz CHF 3'063.40) verrechnet, so dass A.___ durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch der Betrag von 5'088.10 auszubezahlen ist.

 


 

Demnach wird in Anwendung von § 26 Abs. 2 EG StGB, Art. 106 ff. StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    A.___ wird von den Vorhalten

a.   der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen 1. September 2018 zwischen 21:34 Uhr und 23:00 Uhr in [Ort1], [Strasse];

b.   der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 1. September 2018 zwischen 21:34 Uhr und 23:00 Uhr in [Ort1], [Strasse]

freigesprochen.

2.    A.___ hat sich der Störung der Nachbarn durch Radio Ähnliches, begangen am 1. September 2018 zwischen 21:23 Uhr und 21:40 Uhr in [Ort1], [Strasse], schuldig gemacht.

3.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 80.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.    Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'245.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00, werden A.___ im Umfang von ¼ des ihn betreffenden Drittels, ausmachend CHF 103.75, zur Bezahlung auferlegt. Die anderen ¾ des ihn betreffenden Drittels gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

6.    A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'660.95 (3/4 der ursprünglich geltend gemachten CHF 3'547.95) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 130.00, total CHF 2'130.00, gehen im Umfang von ¼, ausmachend CHF 532.50, zu Lasten von A.___. Die anderen ¾ gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

8.    A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri-Müller, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'063.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

9.    Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 636.25 (1. Instanz: CHF 103.75, 2. Instanz CHF 532.50) werden mit den ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen von CHF 5'724.35 (1. Instanz CHF 2'660.95; 2. Instanz CHF 3'063.40) verrechnet, so dass A.___ durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, noch der Betrag von 5'088.10 auszubezahlen ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Schenker



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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