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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.74)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.74: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte A. wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln und weiteren Delikten angeklagt. Die Hauptverhandlung fand vor dem Obergericht statt, bei dem der Beschuldigte, sein Anwalt, Zeugen und Richter anwesend waren. Es wurde diskutiert, ob die Besetzung des Gerichts korrekt war, und der Verteidiger machte entsprechende Anmerkungen. Zeugen wurden befragt, der Beschuldigte äusserte sich zu den Vorwürfen und sein Anwalt stellte Anträge. Letztendlich wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt, wobei die Kosten des Verfahrens aufgeteilt wurden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.74

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.74
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.74 vom 28.11.2022 (SO)
Datum:28.11.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Polizist; Berufung; Polizisten; Urteil; Polizei; Apos; Restaurant; Anklage; Urteils; Person; Stunden; Zeuge; Recht; Gericht; Staat; Alkohol; Amtshandlung; Atemalkoholtest; Aussage; Verfahren; Hinderung; Berufungsverfahren; Parteientschädigung
Rechtsnorm: Art. 2 VRV ;Art. 215 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 30 VRV ;Art. 307 StGB ;Art. 31 SVG ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 39 VRV ;Art. 41 SVG ;Art. 428 StPO ;Art. 55 SVG ;Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 352; 143 IV 63;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.74

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.74
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 28.11.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2023.3
Titel: Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration), Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Trunkenheit und unanständiges Benehmen (Einsprache)

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Scherrer Reber

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch David Sassan Müller,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration), Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Trunkenheit und unanständiges Benehmen (Einsprache)

 

 


 

 

                                                                                                                                 

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 28. November 2022:

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2.    Rechtsanwalt David Sassan Müller, privater Verteidiger;

3.    B.___, Zeuge;

4.    C.___, Zeuge.

 

Um 8:30 Uhr eröffnet der Vorsitzende die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die anwesenden Personen fest. Er fasst das erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 30. März 2021 zusammen, erörtert, gegen welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils sich die vom Beschuldigten erklärte Berufung richtet und verliest die bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern. Hierauf skizziert der Vorsitzende den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

-     Vorfragen und Vorbemerkungen des Verteidigers;

-     Befragung des Zeugen B.___;

-     Befragung des Zeugen C.___;

-     Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person;

-     Frage nach weiteren Beweisanträgen;

-     Schluss des Beweisverfahrens;

-     Parteivortrag;

-     letztes Wort des Beschuldigten;

-     geheime Urteilsberatung;

-     mündliche Urteilseröffnung um 11:30 Uhr bzw. alternativ telefonische Kurzorientierung über den Prozessausgang im Anschluss an die geheime Urteilsberatung und schriftliche Urteileröffnung.

 

Rechtsanwalt David Sassan Müller hat zwei Vorbemerkungen:

 

-     Er sei gesundheitlich etwas angeschlagen und weise Erkältungssymptome auf. Das Resultat des vor der Verhandlung durchgeführten Covid-Selbsttests sei negativ ausgefallen. Auf Wunsch und zum Schutz der Anwesenden sei er selbstverständlich bereit, eine Hygienemaske zu tragen.

 

-     Es stelle sich die Frage, ob eine korrekte Besetzung des Spruchkörpers vorliege. Gemäss § 23 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation seien die Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentinnen die ausserordentlichen Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen des Obergerichts. Da Daniel Kiefer nicht Amtsgerichtspräsident und nicht mehr Oberrichter sei, stelle sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage sein Einsatz als a.o. Ersatzrichter am Obergericht beruhe.

 

Der Vorsitzende gibt bekannt, es sei aus Sicht des Berufungsgerichts nicht erforderlich, dass der Verteidiger eine Hygienemaske trage. Hinsichtlich des zweiten Punktes (korrekte Zusammensetzung des Spruchkörpers) weist der Vorsitzende darauf hin, dass Daniel Kiefer mit Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission befristet (für die Dauer eines Jahres ab 1.9.2022) als a.o. Ersatzrichter am Obergericht eingesetzt worden sei. Oberrichterin Scherrer Reber ergänzt, der entsprechende Beschluss sei auch im Amtsblatt publiziert worden.

 

Der private Verteidiger erklärt, er habe die Frage der Zusammensetzung des Gerichts lediglich aufwerfen wollen, er verzichte aber darauf, einen Antrag zu stellen.

 

In der Folge wird B.___ in den Gerichtssaal gebeten und als Zeuge befragt (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren Aktenseite [nachfolgend zitiert «BAS»] 63; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 64 - 68).

 

Nach der Entlassung des Zeugen B.___ betritt C.___ den Gerichtssaal und es folgt dessen Zeugenbefragung (vgl. Audio-Dokument: BAS 63; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 69 - 75).

 

Anschliessend wird der Beschuldigte zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument: BAS 63; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 76 - 82).

 

Der Verteidiger stellt keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

Es folgt der Parteivortrag der Verteidigung. Rechtsanwalt David Sassan Müller stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: BAS 83 - 90):

 

«1.  Es sei der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziffer 2 Punkt 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (TGSPR.2020.91) bzw. gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 5. Juni 2020 (STA.2020.1509) von Schuld und Strafe (vgl. angefochtene Ziffer 3 Buchstabe a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs [TGSPR.2020.91]) freizusprechen.

  2.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse, dies namentlich sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. die angefochtenen Ziffern 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs [TGSPR.2020.91]) als auch hinsichtlich des oberinstanzlichen Verfahrens.»

 

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch, indem er abschliessend im Wesentlichen Folgendes ausführt:

 

Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er würde nie einen Polizisten beschimpfen. Er gebe zu, dass er damals getrunken habe. Er trinke nicht jeden Tag. Er habe damals Angst vor einer Ansteckung mit Corona gehabt. Corona sei damals neu gewesen und die Behörden hätten nicht gewusst, wie sie es handhaben sollten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er den Atemalkoholtest nicht habe machen wollen. Er sei nicht gefahren. Er habe gedacht, es sei nicht verboten zu trinken. Er beantrage einen Freispruch, weil er sich korrekt verhalten habe. Er habe sich über das Vorgehen der Polizei gewundert. Wenn es ein Fehlverhalten gegeben habe, dann auf der Seite der Polizei. Manchmal komme es zu einer Überreaktion der Polizeibeamten. Das sei nicht in Ordnung. Er sei geschlagen worden. Er sei deswegen sehr traurig und er bereue sehr, dass er im Restaurant gewesen sei.

 

Abschliessend erklärt Rechtsanwalt David Sassan Müller, sein Klient verzichte auf eine mündliche Urteilseröffnung.

 

Um 10:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die Parteiverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 8. April 2020, 21:33 Uhr, meldete D.___, dass ein Personenwagen in Schlangenlinie ohne Licht und zeitweise auf dem Trottoir auf der (…)strasse in Balsthal gefahren sei und der Lenker das Fahrzeug nun torkelnd verlasse (vgl. AS 11). In der Folge rückten zwei Patrouillen der Polizei Kanton Solothurn nach Balsthal aus. Die Polizisten betraten das Restaurant und unterzogen den einzigen dort anwesenden Gast und angeblichen Lenker einer Personenkontrolle. Bei der kontrollierten Person handelte es sich um A.___ (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger).

 

2. Die Polizisten forderten den Beschuldigten auf, seinen Führer- und Fahrzeugausweis vorzulegen. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige kam es darauf zu verbalen Ausfälligkeiten von Seiten des Beschuldigten. Da die Polizisten beim Beschuldigten starken Mundalkoholgeruch sowie Schwierigkeiten mit dem Gehen feststellten, wollten sie mit ihm einen Atemalkoholtest durchführen. Gemäss weiteren Ausführungen in der Strafanzeige verweigerte der Beschuldigte jede Mitwirkung, worauf er ans Schliesszeug genommen werden musste. Um 22:28 Uhr wurde schliesslich telefonisch der zuständige Staatsanwalt orientiert, der eine Blutentnahme anordnete. Diese wurde um 23:58 Uhr im Kantonsspital Olten durchgeführt (AS 12; 34). Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung ergab zur Ereigniszeit (21:33 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1,1 ‰ und maximal 1,87 ‰ (AS 35 f.).

 

3. Am 5. Juni 2020 erliess die Staatanwaltschaft einen Strafbefehl und sprach den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV), Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 41 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 VRV, Art. 39 Abs. 2 VRV), Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises (Art. 147 Ziff. 1 VZV, Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV) sowie wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen (§ 23 Abs. 2 EG StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 900.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe (AS 40 f.).

 

4. Am 15. Juni 2020 liess der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 44). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16. Juli 2020 dem Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu zum Entscheid (AS 4).

 

5. Am 30. März 2021 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 153 ff.):

 

« 1.  A.___ wird von den Vorhalten

-       des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration), angeblich begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.2.),

-       der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts, angeblich begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.3.), und

-       der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.5.),

     freigesprochen.

 

2.   A.___ hat sich

-       der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. April 2020 (Anklageziffer 1.1.), und

-       des Nichterwerbens des schweizerischen Führerausweises, begangen in der Zeit vom 12. März 2020 bis 8. April 2020 (Anklageziffer 1.4.),

schuldig gemacht.

 

3.   A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 220.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)   einer Busse von CHF 50.00, ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

 

4.   A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'703.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

5.   Von den Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'100.00, hat A.___ CHF 550.00 zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 1'550.00 hat der Staat Solothurn zu tragen.

 

6.   Die von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 550.00 sind mit der ihm auszurichtenden Parteientschädigung von CHF 3'703.00 zu verrechnen, womit A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn noch eine Parteientschädigung von CHF 3'153.00 zu bezahlen ist.»

 

6. Am 16. April 2021 liess der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (AS 161).

 

7. Gemäss Berufungserklärung vom 17. August 2021 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-       Ziff. 2 (teilweise): Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung;

-       Ziff. 3 lit. a: Verurteilung zu einer Geldstrafe;

-       Ziff. 4: Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung;

-       Ziff. 5: Auferlegung von Verfahrenskosten;

-       Ziff. 6: Verrechnung von Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

 

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie eine Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

9. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-           Ziff. 1: Freisprüche;

-           Ziff. 2 teilweise: Schuldspruch wegen Nichterwerbens des Schweizerischen Führerausweises;

-           Ziff. 3 lit. b: Busse.

 

10. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 6. September 2022 angesetzt (BAS 13 f.). Am 30. August 2022 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten auf der Grundlage einer ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit gutgeheissen (BAS 46 f.), und es wurde neu auf den 28. November 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen (BAS 48 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden zwei Zeugen sowie der Beschuldigte einvernommen.

 

 

II. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

 

1. Vorhalt

 

Im Strafbefehl vom 5. Juni 2020, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der dem Beschuldigten zur Last gelegte Lebenssachverhalt in Ziff. 1.1 wie folgt umschrieben:

 

«Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

begangen am 8. April 2020, nach ca. 21:33 Uhr (Zeitpunkt der Polizeikontrolle), in Balsthal, (…)strasse, indem der Beschuldigte die Beamten an einer Handlung hinderte, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Konkret verweigerte der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle jegliche Kooperation, indem er sämtlichen Anweisungen der Beamten vorsätzlich nicht Folge leistete. So sperrte er sich unter anderem beim Anlegen der Handfesseln mit den Armen und versuchte so das Fixieren zu verhindern.»

 

2. Aussagen

 

2.1 Nach dem Eingang der Meldung von D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn rückten die beiden Patrouillen MOP-Mitte (WmmbA E.___ und Gfr F.___) sowie die Corona-Patrouille (PSA B.___ und PSA C.___) nach Balsthal aus, wo sie auf den Beschuldigten trafen. WmmbA E.___ und Gfr F.___ wurden anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten die Zeugenbefragungen von PSA B.___ und PSA C.___.

 

2.2 F.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge aus (AS 134 ff.), dass die andere Patrouille schon vor Ort gewesen sei, als sie in Balsthal auf den Parkplatz des Restaurants G.___ gefahren seien. Die beiden Kollegen seien vor dem Restaurant mit der Meldeperson (D.___) auf dem Platz gestanden. Gestützt auf die Angaben des Melders, der seinem Kollegen die Person, die Schlangenlinien und ohne Licht gefahren sei, durch das Restaurantfenster gezeigt habe, hätten sie das Restaurant betreten. Es sei nur ein Gast im Restaurant gesessen. Dies sei der Beschuldigte gewesen.

 

Der Beschuldigte habe sich auf entsprechende Aufforderung gegenüber den Polizisten ausgewiesen und sei mit ihnen nach draussen gegangen. Draussen habe er dem Beschuldigten erklärt, dass sie die Meldung erhalten hätten, er sei von einer Person gesehen worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie seine Fahrberechtigung und -fähigkeit überprüfen wollten, worauf der Beschuldigte seine Mitwirkung verweigert habe. Er habe die Aushändigung der Dokumente und die Durchführung eines Atemalkoholtests verweigert. Sie hätten einen Atemalkoholtest durchführen wollen, weil der Beschuldigte offensichtlich alkoholisiert gewesen sei. Er habe Mühe mit dem Gehen und eine verwaschene Sprache gehabt, zudem habe der Zeuge Alkoholgeruch wahrgenommen. Der Beschuldigte sei darauf ausfällig geworden und habe nicht sagen wollen, ob er gefahren sei. Sie hätten ihm darauf gesagt, dass sie in diesem Falle zur Überprüfung der Fahrberechtigung und -fähigkeit nach Oensingen in den Polizei-Werkhof gehen müssten. Da sei der Beschuldigte weggelaufen; sie hätten ihn am Arm zurückhalten müssen. Der Beschuldigte habe darauf körperlichen Widerstand geleistet, indem er sich gesperrt habe. Sie hätten ihm deshalb Handschellen angelegt und ihm nochmals erklärt, dass sie nun nach Oensingen gehen würden. Der Beschuldigte sei verbal ausfällig geworden und sei aufgebracht gewesen.

 

Da sich der Beschuldigte auch in Oensingen weiterhin geweigert hätte, einen Atemalkoholtest zu machen, hätten sie den Staatsanwalt avisiert. Im Kantonsspital Olten sei dann schliesslich eine Blutentnahme durchgeführt worden, dies nachdem sie zuvor eine weitere Patrouille aufgeboten hätten.

 

Die Handschellen hätten sie dem Beschuldigten zur eigenen und zur Sicherheit des Beschuldigten selbst angelegt. Sie hätten immer wieder versucht, mit ihm normale Gespräche zu führen.

 

2.3 WmmbA E.___ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin aus (AS 143 ff.), dass ein Melder die Alarmzentrale angerufen und geschildert habe, vor ihm fahre ein Personenwagen ohne Licht und mit Schlangenlinien. Die andere Patrouille sei schon vor Ort gewesen, die Kollegen hätten ihnen gesagt, dass sie mit dem Melder schon Kontakt gehabt hätten und der (mutmassliche) Lenker des PW im Restaurant G.___ sitze. Sie hätten den Mann durch die Scheibe des Restaurants gesehen, er sei alleine dort gesessen.

 

Draussen hätten sie ihm gesagt, dass sie auf Grund einer Meldung den Verdacht hätten, dass er unter Alkoholeinfluss gefahren sei. Sie hätten deshalb gerne den Führerausweis und den Fahrzeugausweis. Der Mann habe nach Alkohol gerochen und beim Hinausgehen aus dem Restaurant richtig getorkelt.

 

Der Beschuldigte habe sich geweigert, einen Atemalkoholtest zu machen. Sie hätten ihm dann eröffnet, dass sie in Oensingen noch ein grosses Messgerät hätten; wenn er dies auch nicht wolle, würden sie Kontakt mit dem Staatsanwalt wegen einer Blut- und Urinentnahme aufnehmen.

 

Der Beschuldigte sei vor dem Restaurant G.___ recht laut geworden. Er habe auch immer wieder weglaufen wollen. Im Patrouillenfahrzeug habe er auf dem Weg nach Oensingen erwähnt, dass er Corona-positiv sei.

 

2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte PSA B.___ als Zeuge im Wesentlichen aus (BAS 63, 64 ff.), er habe am Abend des 8. April 2020 zusammen mit PSA C.___ vor dem Restaurant G.___ auf das Eintreffen der Mobilen Polizei gewartet. In der Folge habe man gemeinsam das Lokal betreten. Die Polizisten der Mobilen Polizei seien dann an den Beschuldigten herangetreten und hätten die Ausweise verlangt. Um welche Dokumente es gegangen sei, könne er nicht sagen. Er sei weiter hinten gestanden und habe dies nicht mitbekommen. Gemeinsam habe man das Restaurant G.___ dann wieder verlassen.

 

Draussen sei dem Beschuldigten von der Mobilen Polizei mitgeteilt worden, man wolle mit ihm reden und eine normale Kontrolle durchführen. Dies habe dem Beschuldigten aber nicht so gepasst. Dieser habe nicht warten und (vor Ort) bleiben wollen. Schliesslich sei der Beschuldigte von den Polizisten der Mobilen Polizei und mit der Unterstützung von Herrn C.___ arretiert worden. Er (B.___) habe den Beschuldigten «ausgesackt».

 

Er habe auch geholfen, den Beschuldigten ins Polizeiauto zu bringen. Der Beschuldigte habe eine etwas nasse Aussprache gehabt und Herr C.___ habe zu seinem eigenen Schutz die Hand vor sein Gesicht gehalten, worauf der Beschuldigte behauptet habe, man habe versucht, ihn zu schlagen. Er selber sei aber dort gewesen und habe davon nichts mitbekommen. (Auf entsprechende Frage) Nein, es treffe auch nicht zu, dass er den Beschuldigten hin- und hergeschubst habe. Auch seine Kollegen hätten dies nicht gemacht.

 

(Auf die Frage nach dem Grund der Arretierung) Der Beschuldigte habe der Kontrolle keine Folge leisten und weggehen wollen. Man sei aber noch nicht fertig gewesen. Man habe noch den Ausweis des Beschuldigten gehabt und den Sachverhalt abklären wollen. Der Beschuldigte habe auch nach Alkohol gerochen.

 

(Auf die Frage, wie das Anlegen der Handschellen verlaufen sei): Der Beschuldigte habe sich schon gewehrt, aber nicht so grob. Es sei nicht zu einem Handgemenge gekommen. Er habe sich vor allem «verbal ein wenig gewehrt». (Auf die richterliche Nachfrage hin) Er könne sich einfach erinnern, dass blöde Sprüche vom Beschuldigten gekommen seien. Dieser habe gefragt, wieso er kontrolliert werde und ihnen mitgeteilt, er habe nichts gemacht. Man habe dann versucht, dem Beschuldigten zuzureden und ihm klar zu machen, dass es sich um eine normale Kontrolle handle, doch der Beschuldigte habe nicht zuhören wollen.

 

2.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte PSA C.___ als Zeuge zusammengefasst Folgendes aus (BAS 63, 69 ff.): Als sie den Beschuldigten vom Restaurant G.___ nach draussen begleitet hätten, habe er bemerkt, wie diesem das Gehen Mühe bereite. Es sei ein Torkeln gewesen. Draussen sei dem Beschuldigten der Atemalkoholtest erklärt worden, worauf dieser gesagt habe, das mache er nicht. Der Beschuldigte habe sogar weglaufen wollen. Hierauf habe man ihn kontrolliert ans Schliesszeug genommen. Er (C.___) habe in der Folge der Mobilen Polizei geholfen, den Beschuldigten ins Fahrzeug einzuladen. Darauf habe der Beschuldigte begonnen, herum zu zappeln und zu spucken. In der Folge sei man zum Polizeiposten nach Oensingen gefahren. Dort angekommen sei es «mit dem Verbalen» weitergegangen. Der Beschuldigte habe ihn als den «kleinen Dicken» bezeichnet und zu ihm gesagt, er sei ohnehin nichts wert.

 

(Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte an die Handschellen genommen worden sei) Der Beschuldigte habe davonlaufen wollen, nachdem dieser ihnen zuvor mitgeteilt gehabt habe, er verweigere den Alkoholtest. Den Alkoholgeruch des Beschuldigten habe er ganz klar in der Luft wahrgenommen.

 

(Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Arretierung über sich habe ergehen lassen) Nein, dieser sei schon verbal laut geworden. Er habe gesagt: «Lasst mich sein, ich will das nicht.» Was er sonst noch alles gesagt habe, wisse er nicht mehr. (Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte auch körperlich zur Wehr gesetzt habe) Er habe sich ein wenig («e chly») gesperrt. Der Beschuldigte habe aber nicht geschlagen. Er habe nicht von Anfang an den Arm bzw. die Arme nach hinten gegeben. Es sei eigentlich üblich, dass sich die betroffene Person bei einer solchen Anhaltung ein wenig sperre. (Auf die richterliche Nachfrage) Er habe schon ein wenig gemerkt, dass der Beschuldigte dagegen gedrückt habe.

 

Zur Verdeutlichung machte der befragte Zeuge folgendes Beispiel: Bei einem Gefangenentransport ans Gericht wisse die betroffene Person, wie es ablaufe und was nun komme. Sie halte deshalb die Hände hin, damit man die Handschellen anlegen könne und zwar unabhängig davon, ob die Hände vor hinter dem Rücken gefesselt würden. Wenn die betroffene Person dies hingegen zum ersten Mal erlebe und merke, dass da etwas nicht stimme, sie so etwas nicht wolle, dann sei es anders. Es sei wie ein Instinkt, der zum Vorschein komme, wenn sich die betroffene Person dagegen wehre. Es sei aber nicht so, dass er damals mit dem Beschuldigten habe zu Boden gehen müssen. Man habe aber gemerkt, dass ein gewisser Widerstand vorhanden gewesen sei und dass der Beschuldigte nicht freiwillig den Arm nach hinten habe geben wollen.

 

(Auf die Frage, wie lange dieses Sperren des Beschuldigten angedauert habe) Das sei schwierig einzuschätzen. Vielleicht habe es vier bis fünf Sekunden gedauert, bis der Widerstand nachgelassen habe. Er könne es aber nicht exakt sagen. (Auf entsprechende Frage) Nein, ein Fuchteln Herumschlagen des Beschuldigten habe es nicht gegeben.

 

2.6.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 24 ff.).

 

2.6.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus (AS 96 ff.), er sei fünf bis zehn Minuten im Restaurant gewesen, als die Polizei gekommen sei. Sie hätten gesagt «Passport». Er habe gesagt «okay» und habe ihn gegeben. Darauf habe der Polizist gesagt, er müsse mitkommen, worauf er ihm gefolgt sei.

 

Draussen habe der Polizist nach dem Führerausweis gefragt. Er habe gesagt, dieser sei im Auto und das Auto sei irgendwo auf dem Parkplatz. Der Polizist sei unfreundlich gewesen. Er habe den Polizisten den Autoschlüssel gegeben, worauf sie die Papiere geholt hätten. Sie hätten alles gehabt, die Autopapiere und den Führerschein. Sie hätten ihn angreifen und schlagen wollen, er habe Angst bekommen. Sie hätten dann verlangt, dass er einen Atemalkoholtest mache, dies habe er abgelehnt. Er habe ja zugegeben, dass er getrunken habe. Ausserdem sei es (= das Durchführe des Atemalkoholtests) in der Coronazeit schlecht gewesen. Die Polizisten hätten ihm nicht einmal eine Maske gegeben. Sie hätten ihn ständig hin- und hergeschubst. Er habe sich dann gewehrt und habe zurück zum Restaurant gehen wollen. Dann hätten sie ihm hinter dem Rücken Handschellen angelegt.

 

Sein Alkoholkonsum sei an diesem Abend nicht übermässig gewesen. Er sei alkoholisiert gewesen, habe sich aber deswegen nicht anders gefühlt.

 

2.6.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus (BAS 63, 76 ff.), er habe an jenem Abend anlässlich seiner Geburtstagsparty Alkohol getrunken, es sei genügend Alkohol gewesen. Er sei nicht sehr betrunken gewesen, alkoholisiert aber schon. Im Restaurant drinnen sei er von einem Polizisten gefragt worden, wo sein Auto sei. Er habe es nicht gewusst und den Autoschlüssel dem Polizisten überreicht. Er habe nach draussen gehen müssen. Es sei ihm vorgeworfen worden, er sei betrunken Auto gefahren. Darauf habe er gesagt, er habe getrunken, sei aber nicht gefahren. Draussen sei er aufgefordert worden, einen Alkoholtest zu machen. Er habe den Polizisten mitgeteilt, dass er dies nicht möchte. Diese Herrschaften seien sehr «ungut» zu ihm gewesen. Zwei Polizisten hätten ihn die ganze Zeit hin- und hergeschoben. Ebenso sei er einmal geschlagen worden. (Auf die Frage, weshalb er dann keine Anzeige gemacht habe) Sie seien zu viert von der Polizei gewesen und hätten sich selbstverständlich abgesprochen. Er habe sich gedacht, das bringe wahrscheinlich nichts.

 

Schliesslich sei er plötzlich von hinten in Handschellen gelegt worden. Auf diese Weise nehme man Terroristen fest, er sei aber Arzt und habe nichts verbrochen.

 

(Auf die Frage, weshalb er den Atemalkoholtest abgelehnt habe) Er sei ja nicht gefahren und Corona sei auch dazu gekommen. Jede Person blase in das Gerät hinein, täglich seien damals neue Coronafälle dazu gekommen. Er habe sich nicht mit dem Coronavirus infizieren wollen.

 

(Auf die Frage, ob er sich gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt habe) «Nicht so unheimlich, nicht so wild so.» Richtig gewehrt habe er sich sicherlich nicht. So habe er sich nicht hingelegt und er habe auch nicht weglaufen wollen.

 

3. Weitere Beweismittel

 

3.1 Anlässlich der Blutentnahme im Kantonsspital Olten stellte der zuständige Arzt beim Beschuldigten eine erhaltene zeitliche und örtliche Orientierung fest. Die Sprache war unauffällig und der Strichgang sicher. Das Verhalten des Beschuldigten bezeichnete der Arzt als «angetrieben» und «aggressiv», die Stimmung als «verärgert». Der Arzt nahm Mundgeruch (Alkohol) wahr (AS 34).

 

3.2 Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 22. April 2020 ergab zur Ereigniszeit (21:33 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1,1 ‰ und maximal 1,87 ‰ (AS 35 f.).

 

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Restaurant G.___ der Aufforderung der Polizei, sich auszuweisen, Folge leistete. Ebenso folgte er den Polizisten entsprechend ihrer Aufforderung aus dem Restaurant nach draussen.

 

4.2 Die Polizisten F.___, E.___, B.___ und C.___ führten aus, dass sie beim Beschuldigten Alkoholgeruch wahrgenommen hätten. Entsprechenden Mundgeruch bestätigte auch der Arzt, der die Blutentnahme durchgeführt hatte. Dieser ist damit erstellt. Erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen der Polizisten F.___, E.___ und C.___ einen unsicheren Gang hatte, als er mit ihnen das Restaurant G.___ verliess.

 

4.3 Weiter ist unbestritten, dass die Polizisten vor dem Restaurant G.___ die Fahrberechtigung des Beschuldigten (Führerausweis) sowie die Fahrfähigkeit (Atemalkoholtest) überprüfen wollten. Entsprechend den Aussagen der Polizisten F.___ und E.___ ist zudem davon auszugehen, dass sie den Beschuldigten über den Grund der Überprüfung in Kenntnis setzten und ihm mitteilten, dass sie eine Meldung erhalten hätten, dass er unter Alkoholeinfluss einen PW gelenkt habe. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Polizisten dem Beschuldigten diese Information hätten vorenthalten sollen. Der Beschuldigte hat dies denn auch nicht bestritten.

 

4.4 Im Weiteren steht fest, dass die Polizei an jenem Abend letztlich über den Fahrzeugschlüssel, den Führerausweis und den Fahrzeugausweis des Beschuldigten verfügte. In Bezug auf die Frage, wie die Polizei in den Besitz dieser Sachen gelangte, divergieren die Aussagen der Befragten. Da diese Frage mit Blick auf den angeklagten Lebenssachverhalt (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. II.5.1.2) nicht von entscheidender Relevanz ist, kann sie offenbleiben.

 

4.5 Der Beschuldigte sagte erstmals vor erster Instanz und in der Folge auch vor Berufungsgericht aus, er sei von (zwei) Polizisten ständig hin- und hergeschubst und zudem von einem Polizisten (PSA C.___) auch geschlagen worden.

 

Diese Aussage des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. Die befragten Polizisten sagten – unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB – aus, der Beschuldigte sei nicht hin- und hergeschubst und auch nicht geschlagen worden. Die Polizisten hatten die Absicht, beim Beschuldigten einen Atemlufttest durchzuführen und kommunizierten dies dem Beschuldigten auch unmissverständlich. Ein ständiges Hin- und Herschubsen des Beschuldigten hätte diesen, der emotional «geladen» war, weiter provoziert und sicherlich nicht zum Ziel geführt. Hinzu kommt, dass ein solches Verhalten offensichtlich unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen wäre und davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ein solches Verhalten unmittelbar nach dem Vorfall gerügt und auch angezeigt hätte. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2020 verweigerte der Beschuldigte aber jede Aussage und wies entsprechend auch nicht auf ein rechtswidriges Verhalten der Polizisten hin. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hierfür vorgebrachte Erklärung, die involvierten Polizisten hätten sich selbstverständlich abgesprochen, weshalb eine solche Aussage ohnehin nichts gebracht hätte, ist nicht stichhaltig. Sie steht auch in einem deutlichen Spanungsverhältnis zu seinen weiteren Aussagen und seinem Auftreten vor Obergericht: Der Beschuldigte wies vor Berufungsinstanz mehrmals und dezidiert darauf hin, dass man hier in der Schweiz in einem zivilisierten Land und Rechtsstaat und nicht im Wilden Westen sei. Ebenso vermittelte er den Eindruck, durchaus in der Lage zu sein, für seine eigenen Rechte selbstbewusst einzustehen.

 

4.6 Angesichts der hierzu übereinstimmenden Aussagen der befragten Polizisten und des Beschuldigten ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte deutlich mitteilte, er werde für einen Atemalkoholtest nicht zur Verfügung stehen.

 

Gemäss den Aussagen von Kpl F.___, WmmbA E.___, PSA B.___ und PSA C.___ blieb es nicht bei einem rein verbalen Protest des Beschuldigten. Übereinstimmend gaben die Zeugen zu Protokoll, der Beschuldigte habe nicht vor Ort bleiben, sondern sich entfernen wollen. Der Beschuldigte relativierte dies vor Obergericht insofern, als er ausführte, er habe nicht davonlaufen wollen. Zugestanden ist vom Beschuldigten hingegen, dass er sich von den Polizisten weg- bzw. sich umdrehte. Er habe mit der Sache nichts zu tun haben wollen (BAS 78).

 

4.7 Angesichts der verbalen Äusserungen und des Verhaltens des Beschuldigten, der sich zugestandenermassen abwandte, entschlossen sich die Polizisten, den Beschuldigten zu arretieren. Ihm wurden die Handfesseln hinter dem Rücken angelegt. Bei diesem Vorgang leistete der Beschuldigte eine gewisse körperliche Gegenwehr.

 

4.8 Hinsichtlich der Intensität dieses Sperrens ist gestützt auf die Aussagen der Polizisten B.___ und C.___ und den Angaben des Beschuldigten von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Es handelte sich um einen Gegendruck, der vom Beschuldigten ausgeübt wurde, als ihm die Hände nach hinten genommen wurden. Dieser Widerstand war nicht erheblich. Dies belegen diverse Aussagen der beiden vor Obergericht befragten Zeugen. Beiden Polizisten blieben in erster Linie die verbalen Entgleisungen des Beschuldigten in Erinnerung. Erst auf die entsprechende richterliche Nachfrage hin machten sie zur körperlichen Gegenwehr nähere Ausführungen, wobei in diesem Zusammenhang diverse Relativierungen auffielen (vgl. PSA B.___, BAS 67: Der Beschuldigte habe sich «schon gewehrt, aber nicht so grob», es sei zu keinem Handgemenge gekommen; PSA C.___, BAS 72 und 43: «chly sperre», er habe nicht von Anfang an den Arm freiwillig nach hinten geben wollen, was bei einer solchen Anhaltung «eigentlich üblich» sei). Ein Herumfuchteln Schlagen schloss der Zeuge C.___ ausdrücklich aus. Der vom Beschuldigten im Moment der Arretierung ausgeübte Gegendruck umfasste in zeitlicher Hinsicht wenige Sekunden, gemäss der Schätzung den Zeugen C.___ maximal vier bis fünf Sekunden.

 

 

5. Rechtliches

 

5.1 Anklagegrundsatz

 

5.1.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind.

 

Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

 

Das Gericht darf allein der in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt seiner Beurteilung zu Grunde legen (Art. 350 Abs. 1 StPO, sog. Fixierungsfunktion). Das Prozessthema wird in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N 40).

 

5.1.2 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in AKS Ziff. 1.1 eine unterbliebene Kooperation anlässlich der Polizeikontrolle vor. Er habe – so der Vorwurf – sämtlichen Anweisungen der Beamten vorsätzlich nicht Folge geleistet. Diese Umschreibung erschöpft sich darin, dem Beschuldigten in sehr allgemeiner Weise ein passives Verhalten anzulasten. Eine vom Beschuldigten bewirkte Störung, d.h. eine von ihm hervorgerufene Erschwerung des reibungslosen Vollzugs einer Amtshandlung wird schliesslich erst im letzten Satz von AKS Ziff. 1.1 konkretisiert, indem vorgehalten wird, der Beschuldigte habe sich beim Anlegen der Handfesseln mit den Armen gesperrt. Er habe versucht, auf diese Weise das Fixieren zu verhindern. Einzig darin liegt die von der Anklageschrift rechtsgenüglich abgedeckte Tathandlung.

 

Nachfolgend (Ziff. II.5.2.1 – 5.2.6) ist zu prüfen, ob diese Tathandlung in rechtlicher Hinsicht die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 286 StGB erfüllt.

 

5.2.1 Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Gemäss Art. 6 SKV ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen auf öffentlichen Strassen jederzeit zulässig; ausserhalb ist sie zulässig zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen bei Verdacht auf Widerhandlungen, die in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen. Art. 55 Abs. 1 SVG sieht vor, dass Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Schliesslich sieht § 34 Abs. 1 des Kantonalen Gesetzes über die Kantonspolizei vor, dass die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten kann.

 

5.2.2 Die Polizei hielt den Beschuldigten im Restaurant G.___ in Balsthal an, weil sie einen Hinweis eines Verkehrsteilnehmers erhielt, wonach der Beschuldigte ein Motorfahrzeug in Schlangenlinien, ohne Licht und teilweise auf dem Trottoir gelenkt habe. Bei der Anhaltung stellten die Polizisten beim Beschuldigten Mundgeruch nach Alkohol sowie Mühe beim Gehen und damit Hinweise auf eine Alkoholisierung fest, weshalb sie befugt – und verpflichtet – waren, die Fahrberechtigung und Fahrfähigkeit des Beschuldigten abzuklären. Die Aufforderung, sich einem Atemlufttest zu unterziehen, war somit gestützt auf die erwähnten rechtlichen Grundlagen (Ziff. II.5.2.1 hiervor) rechtmässig.

 

Als sich der Beschuldigte weigerte, dieser Aufforderung Folge zu leisten, wurde er darauf hingewiesen, dass sich auf dem Polizeiposten in Oensingen ein (anderes) Messgerät befinde und der Atemalkoholtest somit dort durchgeführt werde. Die Arretierung des Beschuldigten vor dessen Transport nach Oensingen lag ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Befugnisse der Polizei: Art. 215 StPO sieht ausdrücklich die Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat vor. Würde der Polizei die Kompetenz abgesprochen, eine Person gegebenenfalls auch durch Einsatz angemessener physischer Kraft anzuhalten, könnte sie die ihr gesetzlich zugewiesene Kontrolle und Sachverhaltsabklärungen nicht erfüllen.

 

Im Verhalten der Polizei gegenüber dem Beschuldigten anlässlich der Anhaltung vom 8. April 2020 kann somit keine Unangemessenheit Rechtswidrigkeit erkannt werden.

 

5.2.3 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

 

Art. 286 StGB verlangt ein aktives Tun. Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert, setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Wer sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Keine Hinderung einer Amtshandlung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu unterziehen (6B_480/2012 E 2.4.2 und 2.4.3). Strafbare Tathandlungen sind dagegen z.B. die Störung einer amtlichen Versteigerung durch Spektakel; Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die Hosentaschen drücken auseinanderpressen; Entreissen eines Ausweises (vgl. Trechsel, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 286 StGB N 2) das «Rudern» mit den Armen, das Zudrücken einer Tür das Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (Stefan Heimgartner in: Strafrecht II, Basler Kommentar 4. Auflage, Art. 286 StGB N 8).

 

5.2.4 Gemäss dem Beweisergebnis (vgl. vorstehende Ziff. II.4.8) setzte sich der Beschuldigte in erster Linie verbal zu Wehr. In Bezug auf die körperliche Gegenwehr ist lediglich erstellt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Arretierung vor dem Restaurant G.___ in Balsthal ein wenig sperrte. Weder schlug noch fuchtelte er mit den Armen. Der vom Beschuldigten während der Arretierung ausgeübte Gegendruck lag im Bereich dessen, was gemäss den Ausführungen des Zeugen C.___ allgemein zu erwarten ist, wenn sich eine Person zum ersten Mal mit einer derart ungewohnten Situation wie der Handfesselung hinter dem Rücken konfrontiert sieht. Die Reaktion des Beschuldigten hatte demnach etwas Instinktives und Reflexartiges und umfasste in zeitlicher Hinsicht ein paar wenige Sekunden (maximal vier bis fünf Sekunden). Damit lag die Gegenwehr unterhalb der tatbestandsmässigen Erheblichkeitsschwelle. Der Tathandlung fehlte mit anderen Worten die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 286 StGB. Der objektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.

 

5.2.5 Hinweise, wonach der Beschuldigte eine Amtshandlung zwar willentlich und wissentlich und damit vorsätzlich hindern wollte, ohne dass sich dies in objektiver Hinsicht realisierte, liegen keine vor. Eine versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) ist deshalb ebenso zu verneinen.

 

5.2.6 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB freizusprechen ist.

 

 

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

1. Verfahrenskosten

 

1.1 Der Beschuldigte wird weitestgehend von den Vorhalten gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 freigesprochen. Einzig in Bezug auf AKS Ziff. 1.4 (Nichterwerben des schweizerischen Führerausweises) erfolgt ein Schuldspruch, wobei es hier um einen klar untergeordneten Vorhalt ging und der Beschuldigte von Anfang an geständig war. Mit Blick auf das gesamte Verfahren sind die Kosten, die diesem Teilaspekt zuzurechnen sind, derart marginal, dass sich keine Kostenausscheidung zu Lasten des Beschuldigten rechtfertigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'100.00, gehen demnach vollumfänglich zu Lasten des Staates.

 

1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 total CHF 1'600.00 aus. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollständig, so dass die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Staat Solothurn zu tragen sind.

 

2. Parteientschädigung

 

2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung auszurichten, die inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 5'553.80 ausmacht (vgl. US 28), zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

2.2 Die Honorarnote des privaten Verteidigers für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 18,90 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 129.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer zusammen (BAS 60 - 62).

 

In Bezug auf die Aufwandpositionen drängen sich folgende Kürzungen auf: Der effektiv erforderliche Zeitaufwand für die Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden Kurzverfügungen bzw. Kürzestverfügungen (z.B. fristauslösende Verfügung für Anschlussberufung; Mitteilung Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, Mitteilung der mitwirkenden Gerichtsschreiberin, Gutheissung der beantragten Terminverschiebung, Ansetzungsverfügung Hauptverhandlung im Berufungsverfahren etc.) ist – auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Orientierung des Klienten – im Bereich von fünf bis zehn Minuten anzusiedeln. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass die Positionen vom 19. und 27. August 2021, vom 13. Mai 2022, 30. Juni 2022, 30. August 2022 und 3. Oktober 2022 mit je 5 Minuten zu veranschlagen sind statt der geltend gemachten 0,17 und 0,25 Stunden. Die Positionen vom 13. September 2021, 9. August 2022, die beiden Positionen vom 23. August 2022 und jene vom 25. August 2022 sind mit je 0,17 Stunden anstelle der geltend gemachten 0,25 Stunden (= 15 Minuten) bzw. 0,33 Stunden (= 20 Minuten) zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Anpassungen resultiert eine Kürzung von insgesamt 1,48 Stunden. Als reiner Kanzleiaufwand, der bereits im Stundenansatz von CHF 250.00 Berücksichtigung fand, sind die Positionen vom 19. April 2021 (Eingang Berufungsanmeldung) mit 0,17 Stunden und vom 29. Juli 2021 (Eingang begründetes Urteil sowie Protokolle der erstinstanzlichen Verhandlung) mit 0,25 Stunden zu werten (Kürzung von 0,42 Stunden). Für das Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils und der Einvernahmeprotokolle werden vom Verteidiger vier Stunden geltend gemacht. Angemessen erweisen sich hierfür drei Stunden (Abzug einer Stunde). Der Zeitaufwand für das Verfassen der Berufungserklärung ist schliesslich mit einer Stunde zu veranschlagen (Abzug von 0,5 Stunden). Die Kenntnisnahme der Verfügung vom 30. August 2022, welche gleichentags vorab per Mail verschickt wurde, ist mit insgesamt 0,17 Stunden zu entschädigen (Position vom 30.8.2022). Eine zusätzliche Entschädigung für das Studium derselben Verfügung nach Eingang der postalischen Sendung am 31. August 2022 ist nicht gerechtfertigt (Abzug von 0,05 Stunden, Position vom 31.8.2022). Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung nahm zusammen mit einer letzten Klientenbesprechung unmittelbar vor Verhandlungsbeginn zwei Stunden in Anspruch, so dass die Position vom 28. November 2022 (= vier Stunden), welche als Schätzung in die Honorarnote Eingang fand, um zwei Stunden zu kürzen ist.

 

Insgesamt sind demnach 5,45 Stunden in Abzug zu bringen. Hinzu zu zählen ist hingegen eine Stunde für die Reisezeit (Hin- und Rückweg am Verhandlungstag). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert für das Berufungsverfahren ein Aufwand von total 14,45 Stunden (= 18,90 Stunden – 5,45 Stunden + 1 Stunde) zu je CHF 250.00, ausmachend CHF 3'612.50.

 

Bei den Auslagen ist die zuletzt aufgeführte Position vom 28. November 2022 von CHF 27,72 (44 à CHF 0.63) nicht nachvollziehbar, denn der effektive Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg wurde beim Zeitaufwand berücksichtigt und die Fahrspesen fanden bei den Auslagen Berücksichtigung (vgl. die Position vom 28.11.2022: 54 à je CHF 0.70, ausmachend CHF 37.80, BAS 62). Folglich ist dieser Aufwand zu streichen (Auslagen von CHF 102.10 statt CHF 129.82).

 

Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist insgesamt auf CHF 4'000.65 (Aufwand: CHF 3’612.50; Auslagen: CHF 102.10; 7,7 % MWST: CHF 286.05) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

3. Verrechnung

 

Die vom Beschuldigten zu bezahlende Busse von CHF 50.00 ist mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 9'554.45 (CHF 5'553.80 + CHF 4'000.65) zu verrechnen, so dass die Zentrale Gerichtskasse dem Beschuldigten noch einen Betrag von CHF 9'504.45 zu bezahlen hat.

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 147 Ziff. 1 VZV, Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO festgestellt und erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 30. März 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) freigesprochen worden ist von den Vorhalten:

-       des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration) (Anklageziffer 1.2),

-       der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts (Anklageziffer 1.3),

-       der Trunkenheit und des unanständigen Benehmens (Anklageziffer 1.5).

 

2.      A.___ wird zudem vom Vorhalt der Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1.1) freigesprochen.

 

3.      Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils des Nichterwerbens des schweizerischen Führerausweises, begangen in der Zeit vom 12. März 2020 bis 8. April 2020 (Anklageziffer 1.4), schuldig gemacht hat.

 

4.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 50.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt worden ist.

 

5.      A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'553.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

6.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'100.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat der Staat Solothurn zu tragen.

 

7.      Die von A.___ zu bezahlende Busse von CHF 50.00 wird mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 9'554.45 (CHF 5'553.80 + CHF 4'000.65) verrechnet, womit die Zentrale Gerichtskasse A.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller, noch einen Betrag von CHF 9'504.45 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Lupi De Bruycker

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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