E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.72)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.72: Verwaltungsgericht

Das Obergericht der Strafkammer hat am 3. November 2022 das Urteil in einem Strafverfahren gefällt, bei dem es um Mord, vorsätzliche Tötung, versuchten Mord, Veruntreuung und Vergehen gegen das Waffengesetz ging. Der Beschuldigte wurde zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 118'548.10. Die Gegenpartei hat Genugtuungen erhalten, und die Kosten wurden entsprechend verteilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.72

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.72
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.72 vom 03.11.2022 (SO)
Datum:03.11.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Waffe; Richt; Schuss; Schüsse; Türe; Zimmer; Opfer; Täter; Pistole; Tötung; Urteil; Restaurant; Person; Recht; Aussage; Magazin; Freiheit; Gericht; Staat; ätzlich
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ;Art. 112 StGB ;Art. 113 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 141 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 36 BV ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 433 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 64a StGB ;Art. 73 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 86 StGB ;
Referenz BGE:105 IV 225; 116 IV 300; 117 IV 7; 118 IV 342; 120 IV 72; 121 IV 202; 127 IV 10; 131 IV 100; 132 IV 102; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 139 IV 57; 141 IV 61; 142 IV 265; 142 IV 56; 144 IV 217; 96 IV 99;
Kommentar:
Hans, Basler Strafrecht I, Art. 12 StGB, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.72

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.72
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 03.11.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.77
Titel: Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 3. November 2022      

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Müller,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Ankläger; in Begleitung von Stagier […];

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3.      Rechtsanwalt Friedrich Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.      [Dolmetscher], (italienisch);

5.      Dr. X.___, Sachverständiger (bis 12:00 Uhr).

 

Zudem erscheinen:

 

1.      Zwei weitere Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

2.      vier Medienvertreter (ab 13:30 Uhr drei Vertreter);

3.      diverse Zuschauer (bis 15:42 Uhr).

 

Die Verhandlung beginnt um 08:34 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er erörtert im Weiteren, in welchem Umfang der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 27. Juli 2021 und deren Ergänzung vom 8. September 2021 das Rechtsmittel beschränken liess bzw. mit Verfügung vom 22. November 2021 festgestellt wurde, auf welche Urteilsziffern sich die Berufung beschränkt und gibt die beantragten Änderungen bekannt (vgl. hierzu im Detail die nachfolgenden Ziff. I.17. und II.). Er skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

-        Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten werde, zu Beginn auch gleich seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht vorzulegen;

-        Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;

-        Befragung des Sachverständigen Dr. X.___;

-        Allfällige weitere Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-        Parteivorträge;

-        Letztes Wort des Beschuldigten;

-        Geheime Urteilsberatung;

-        Urteilseröffnung, derzeit vorgesehen am 3. November 2022, 16:00 Uhr im Obergerichtssaal.

 

Sodann wird die übersetzende Person auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hingewiesen.

 

Der Dolmetscher übersetzt anschliessend in Kürze die Ausführungen des Vorsitzenden (Zusammensetzung des Gerichts, Prozessgegenstand).

 

Der Beschuldigte gibt auf Frage des Vorsitzenden an, er verstehe den Dolmetscher. Er verstehe, dass er als Beschuldigter hier sei wegen der Anschuldigungen und dass er Berufung erhoben habe.

 

Der Staatsanwalt wirft keine Vorfragen Vorbemerkungen auf.

 

Der amtliche Verteidiger erkundigt sich, ob dem Beschuldigten die Fesseln abgenommen werden könnten. Der Vorsitzende erklärt, die Handfesseln könnten entfernt werden, worauf diese ihm von einem der Polizisten abgenommen werden.

 

Der amtliche Verteidiger stellt Vorfragen. Er reicht eine Kopie seiner Ausführungen schriftlich ein (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 297 ff.). Er beantragt folgendes:

 

Das Gutachten vom 17. März 2017, das Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022 sowie das Kurzgutachten vom 7. Juli 2016 über den Beschuldigten seien als nicht verwertbar zu erklären.

 

Der Staatsanwalt nimmt wie folgt zu den Vorfragen der Verteidigung Stellung: Er könne beim besten Willen nicht erkennen, weshalb diese Gutachten nicht verwertbar sein sollten. Die Verteidigung habe ergänzende Fragen gestellt und mache nun eine Unverwertbarkeit geltend. Dies widerspreche Treu und Glauben. Die Rügen hätten früher vorgebracht werden müssen. Die Gutachten seien voll verwertbar.

 

Unterbruch der Verhandlung zur Beratung um 08:53 Uhr. Weiterführung um 09:13 Uhr.

 

Der Vorsitzende eröffnet den Parteien folgenden Entscheid: Beide Gutachten, das Gutachten vom 17. März 2017 und das Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022, sind verwertbar. Betreffend das Kurzgutachten vom 7. Juli 2016 stellt sich die Frage gar nicht.

 

Zur Begründung: Der Gutachter Dr. X.___ habe den Beschuldigten nachgewiesenermassen sowohl im Gutachten als auch im Ergänzungsgutachten auf sein Schweigerecht und die Offenbarungspflicht hingewiesen. Bei diesen Gutachten sei nicht erfindlich, welche anderen Mitwirkungspflichten der Beschuldigte hätte, als sich zu äussern. Die Belehrung über das Schweigerecht reiche daher aus. Die [Dolmetscherin] sei eine langjährige bekannte Gerichtsdolmetscherin, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihr ihre Pflichten bekannt waren. Selbst eine fehlende Belehrung durch den Sachverständigen führe zu keiner Unverwertbarkeit. Beide Gutachten seien damit verwertbar. Das Kurzgutachten [einer Oberärztin] behandle einzig die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten. Diese Frage sei geklärt und stelle sich heute nicht nochmals. Über die Verwertbarkeit dieses Kurzgutachtens sei daher nicht zu befinden. Im Übrigen erscheine der Antrag auf Unverwertbarkeit heute erstaunlich, da die Verteidigung diesen erst jetzt vorbringe und die Verteidigung beim Gutachten mitwirkte und Ergänzungsfragen stellte. Es sei bis anhin nie geltend gemacht worden, dieses sei wegen formeller Gründe nicht gültig. Man könne sich fragen, ob der Antrag nicht viel zu spät gekommen sei.

 

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 422 ff.). Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Dokument in den Akten: ASB 435).

 

Nach der Befragung des Beschuldigten wird die Verhandlung für eine Pause um 11:08 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr weitergeführt.

 

Es folgt die Befragung des Sachverständigen Dr. X.___ (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: ASB 436 ff.). Die Einvernahme wird ebenfalls mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Dokument in den Akten: ASB 444).

 

Der Sachverständige wird nach seiner Befragung um 11:57 Uhr entlassen.

 

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob der Beschuldigte nun weitere Aussagen zur Sache machen wolle. Dieser verneint. Der Vorsitzende erklärt den Parteien, dass damit auch die Ergänzungsfragen dahinfallen. Damit sei man am Ende der Befragungen und des Beweisverfahrens.

 

Es stellen folgende Beweisanträge:

 

Der Verteidiger gibt diverse Unterlagen zu den Akten und erklärt, Ausführungen dazu kämen im Plädoyer. Der Staatsanwalt bemerkt, dass die Unterlagen etwas kurzfristig kämen, erhebt aber keine Einwände.

 

Die Unterlagen werden zu den Akten genommen.

 

Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

 

Die Verhandlung wird um 12:00 Uhr für die Mittagspause unterbrochen. Um 13:30 Uhr wird die Verhandlung weitergeführt.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Anklägerin (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 289 ff.]):

 

1.      Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2020 (Ziff. 2, zweites Lemma: Schuldspruch wegen Mord; Ziff. 2, drittes Lemma: Schuldspruch wegen mehrfachem versuchtem Mord; Ziff. 3: Strafzumessung; Ziff. 4: Anordnung der Verwahrung) sei zu bestätigen.

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

 

Rechtsanwalt Friedrich Müller für den Beschuldigten und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden vorab zu den Akten gegeben [ASB 302 ff.]):

 

1.      Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts sei in den Ziffern 3. und 4. aufzuheben.

2.      Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes freizusprechen.

3.      Der Beschuldigte sei stattdessen wegen vorsätzlicher Tötung schuldig zu befinden.

4.      Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs.

5.      Dem Beschuldigten gegenüber sei von einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB abzusehen.

6.      Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien zufolge Uneinbringlichkeit dem Staat aufzuerlegen.

7.      Dem amtlichen Verteidiger der beschuldigten Person seien die entstandenen finanziellen Aufwendungen gemäss einzureichender Honorarnote zu entschädigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Der Parteivortrag des Verteidigers wird um 15:42 Uhr bis 15:52 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen.

 

Der Staatsanwalt hält anschliessend eine kurze Replik: Man könnte viel zu diesem Parteivortrag sagen. Er könne nicht nachvollziehen, wie man falsche Übersetzungen geltend machen könne, da dem Beschuldigten mit Rechtsanwältin Palermo im Untersuchungsverfahren eine Italienisch sprechende Anwältin zur Seite gestellt worden sei, die bei Übersetzungsfehlern interveniert hätte. Darin liege auch die Begründung des Vorwurfs, nämlich im Beschuldigten selbst, der seine Aussagen immer den neuen Gegebenheiten angepasst und sich so auch ständig widersprochen habe. Man habe es auch heute wieder gehört, eine dritte Version nun. Sein Aussageverhalten könne auf die vom Gutachter attestierte Störung zurückgeführt werden. Es gäbe noch mehr zu sagen, doch er glaube, es sei nun gut, die Akten lägen schliesslich vor.

 

Rechtsanwalt Müller verzichtet auf eine Duplik.

 

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

 

«Es tut mir sehr leid, was ich getan habe. Ich will nicht wieder etwas berichtigen. Mein Anwalt hat den Standpunkt dargelegt. Es war falsch und tut mir sehr leid für die Person, die gestorben ist. Ich bereue es sehr. Es tut mir sehr leid, was passiert ist. Ich wäre froh, wenn man mir eine zweite Chance gibt, dass ich irgendwie wieder eine Zukunft aufbauen kann. Ich bin nicht aggressiv, ich bin mit allem, was ich gesprochen habe, ruhig geblieben. Ich bin ein ruhiger Mensch. Bezüglich des Vorfalls mit der Lampe muss ich nicht zur Rechenschaft gezogen werden, das habe ich nicht gemacht. Sehr geehrte Richter, es tut mir sehr leid. Ich bin keine gefährliche Person. Ich hätte das nicht tun sollen, ich hätte es absolut nicht machen dürfen. Ich verspreche, dass ich mich anständig verhalten werde.»

 

Ende der Verhandlung um 17:30 Uhr.

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am 3. November 2022 um 16:12 Uhr:

 

1.      Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Ankläger;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3.      Rechtsanwalt Friedrich Müller, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.      [Dolmetscher], (italienisch).

 

Zudem erscheinen:

 

1.      zwei weitere Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

2.      vier Medienvertreter.

 

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Er werde zuerst die wichtigsten Eckpunkte des Berufungsurteils bekannt geben und das Urteil anschliessend summarisch begründen. Wie immer sei die schriftliche Urteilsbegründung massgebend.

 

Nachdem der Vorsitzende die Eckpunkte des Urteils verkündet hat, geht er einleitend auf den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung ein. Darauf erörtert der Vorsitzende die für die Strafzumessungen relevanten Faktoren und erklärt, wie diese im Einzelnen zu gewichten sind, bevor er das konkret ausgefällte Strafmass sowie die anzurechnende Haft nennt. Anschliessend geht der Vorsitzende auf die Verwahrung ein. Sodann verweist er hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen auf die schriftliche Urteilsbegründung. Zum Schluss erklärt der Vorsitzende, dass mit separatem Entscheid Sicherheitshaft angeordnet werde, sich am Haftregime dadurch jedoch nichts ändere. Der Vorsitzende stellt den Parteien die Zustellung des Beschlusses betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft und der Urteilsanzeige in den nächsten Tagen in Aussicht. Er weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist in Bezug auf das Berufungsurteil erst am Tag nach der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginne.

 

Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:56 Uhr.

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1. Am 16. Juni 2016 erstattete C.___ als Vertreter [einer Immobilienfirma] Strafanzeige wegen Diebstahl und Veruntreuung gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter). Nach erfolgter Mietausweisung soll der Beschuldigte die Waschmaschine und den Wäschetrockner aus der Mietwohnung entfernt sowie zwei Wohnungsschlüssel nicht abgegeben haben (Akten Seiten [AS] 1 ff.).

 

2. Am 4. Juli 2016, 15.29 Uhr, meldete D.___ telefonisch eine Schiesserei in [Ort 1] bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, worauf die Polizei ausrückte. Nach anfänglicher Ungewissheit konnte die Liegenschaft [an der Adresse] in [Ort 1] als Tatort eruiert werden. Im Badezimmer der Liegenschaft konnte die Leiche von †E.___ festgestellt werden. Es wurde die Obduktion des Leichnams angeordnet. Anlässlich der Nahfahndung konnte der Beschuldigte auf [auf einer Brücke] in [Ort 1] angehalten werden. Der Beschuldigte warf von dort eine schwarze Tasche in die Aare. Bei seiner Festnahme konnten in seiner Hosentasche ein mit acht Schuss voll abgefülltes Pistolenmagazin, 20 lose Patronen sowie eine abgefeuerte Hülse sichergestellt werden. In der vom Beschuldigten in die Aare geworfenen Tasche, welche die Polizei aus der Aare bergen konnte, befand sich u.a. eine Pistole SIG P210, welche mit sieben Patronen durchgeladen war (sechs Patronen im Magazin, eine Patrone im Patronenlager). Der Schlaghammer war gespannt. Weiter konnten aus besagter Tasche eine leere Munitionsschachtel und acht Patronen sichergestellt werden (AS 29 ff., 484 ff., 654 ff.).

 

3. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) und Rechtsanwalt Markus Jordi wurde als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 915, 963).

 

4. Im Rahmen der ebenfalls am 4. Juli 2016 am Domizil des Beschuldigten [in Ort 2] durchgeführten Hausdurchsuchung wurde u.a. ein braunes Pistolenholster sichergestellt (AS 607 ff.).

 

5. Am 6. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten. Der Antrag wurde mit Verfügung des Haftgerichts vom 7. Juli 2016 gutgeheissen und es wurde Untersuchungshaft bis 6. Oktober 2016 angeordnet (AS 1525 ff.).

 

6. Am 16. September 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls (AS 938).

 

7. Mit Gesuch um Bewilligung der Haftverlängerung vom 29. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 03. Oktober 2016 wurde der Antrag gutgeheissen und Untersuchungshaft bis 06. Januar 2017 angeordnet (AS 1546 ff.).

 

8. Mit Gesuch um Bewilligung der Haftverlängerung vom 2. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate. Im Rahmen der Stellungnahme vom 6. Januar 2017 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt, welcher mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2017 bewilligt wurde. Infolgedessen schrieb das Haftgericht mit Verfügung vom 11. Januar 2017 das Verfahren zufolge Gegenstandlosigkeit ab (AS 1569 ff.).

 

9. Am 10. Februar 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft die umfangreiche Strafanzeige der Polizei vom 8. Februar 2017 ein (AS 29 ff.).

 

10. Am 17. März 2017 legte Dr. med. X.___ im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten vor (AS 1771 ff.).

 

11. Mit konkretisierter und bereinigter Eröffnungsverfügung vom 2. April 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB), Mord (Art. 112 StGB), evtl. vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. b WG) (AS 958 ff.).

 

12. Mit Anklageschrift vom 18. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Mordes (Art. 112 StGB), evtl. vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB), mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).

 

13. Mit Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramtes Olten-Gösgen vom 23. Januar 2020 wurde die Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2020 bis 22. Oktober 2020 angesetzt (AS Olten-Gösgen [OG] 56).

 

14. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. bis 22. Oktober 2020 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift um mehrfachen versuchten Mord bezüglich AnklS. Ziff. 4 (ASOG 180 f.).

 

15. Am 27. Oktober 2020 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:

 

1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung, angeblich begangen am 17.06.2016, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 2).

 

2.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-         der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen ca. 20.05.2016 und 16.06.2016 (AnklS. Ziff. 1);

-         des Mordes, begangen am 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 3);

-         des mehrfachen versuchten Mordes, begangen am 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 4);

-         des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Mitte Mai 2016 bis 04.07.2016 (AnklS. Ziff. 5).

 

3.    Der Beschuldigte A.___ wird zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Die Untersuchungshaft vom 04.07.2016 bis 09.01.2017 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10.01.2017 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

 

4.    Für den Beschuldigten A.___ wird die Verwahrung angeordnet.

 

5.    Folgende sichergestellten Gegenstände (unbekannten Aufenthalts) werden beschlagnahmt:

-         1 Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-         1 Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)

-         Restliche Patronen, 9 mm

 

6.    Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-         1 Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...]

-         1 Pistolenmagazin (gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-         10 Patronen, 9 mm Luger, Fiocchi

-         1 Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-         Restliche Patronen, 9 mm

 

7.    Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten des Staates Solothurn zu verwerten bzw. zu vernichten:

-         1 Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)

-         1 Pistolenholster, braun, Leder

-         1 Couvert mit diversen Notizen

-         4 Schriftstücke mit diversen Notizen

-         1 Blister Temesta 2.5 mg, angebraucht (5.5 Tabletten)

-         1 Schmuckanhänger, Münze/Medaille ("Schweizerisches Schützenfest in Biel 1893)

-         1 Paar Turnschuhe, blau/gelb, Marke Nike (Grösse 42)

-         1 Trainerhose, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)

-         1 T-Shirt, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)

-         1 Paar Schuhe, braun/grau

-         1 Strick, weiss

-         1 Paar Handschellen

-         1 Herren Mütze

-         1 Herrenhose (ab †E.___)

-         1 Unterhose (ab †E.___)

-         1 Verpackung Blueberry-Saft, Marke jaffa

-         1 Dose Erdnüsse, Marke Alesto

-         2 PET-Flaschen, Marke Fonte Tavina, 0.5l

-         1 PET-Flasche, Marke Arkina, 1.5l

-         1 Feuerzeug, blau, Marke BIC  

-         1 Streichholzbriefchen, schwarz, ohne Aufschrift

-         2 Kopfhörer

-         3 Trinkgläser/Wassergläser

-         2 Steckleisten (Zubehör für Natel-Ladegeräte)

-         1 Trinkglas/Wasserglas, violett

-         1 Tasche schwarz, mit Inhalt

-         1 Funkgerät, schwarz, Marke TAIT, TP8100

-         1 Pullover, dunkelblau, Marke S. Oliver (Grösse L)

-         1 Bluejeans, Marke Blackout, G3000 Collection (Gr. 33)

-         1 Paar Unterhosen, Marke Angelo Litrico

-         1 Papiertragetasche, hellgelb, Marke Vögele Shoes, mit Inhalt

-         1 Nassrasierer, benutzt, dunkelblau

-         1 Sonnenbrille, schwarz, Marke P

-         1 Paar Freizeitschuhe, beige, Marke bugatti (Grösse 42)

-         1 Nagelknipser, silber

-         1 Kassenbeleg Radikal

-         1 Paar Unterhosen Angelo Litrico (Grösse L)

-         1 T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse S)

-         1 T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse M)

-         1 Poloshirt, dunkelblau, Marke Surf & Fun, (Grösse L/52)

-         1 Handtuch, braun

-         1 Herrenhose, blau, Marke il cammino (Grösse 33)

-         1 Pullover, blau/beige, Marke Blackout

-         1 Jacke (unisex), schwarz, Nr. 20

-         1 Jacke (unisex), schwarz, Nr. 21

-         1 Schriftstück Papier, Nr. 22

-         2 Ladegeräte

-         2 Verpackungen Biscuits, Marke carre

-         1 Paar Freizeitschuhe, Marke Nike (Grösse 43)

 

8.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an I.___ herauszugeben:

-         1 […] Reisepass, lautend auf †E.___

-         1 Portemonnaie (von †E.___)

-         1 Identitätskarte, lautend auf †E.___

-         1 Führerausweis BRD, lautend auf †E.___

-         1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke Lebara (von †E.___)

-         1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke Telekom Srbija (von †E.___)

-         1 Adapter Mobiltelefon, Marke Samsung (von †E.___)

-         1 Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone (von †E.___)

-         1 Mobiltelefon, Marke Samsung, GT-E1200 (von †E.___)

 

9.    Folgender beschlagnahmter Gegenstand ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an F.___ herauszugeben:

-         Bargeld CHF 430.00 (aus Robidog-Säckli, im Garten von […] aufgefunden)

 

10.   Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger G.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 04.07.2016, zu bezahlen.

 

11.   Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger I.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 04.07.2016, zu bezahlen.

 

12.   Auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen H.___ und J.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, wird nicht eingetreten.

 

13.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Burim Imeri, wird auf CHF 14'503.90 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu tragen (unter Vorbehalt von Ziff. 14).

 

14.   Der Beschuldigte A.___ hat den Privatklägern G.___ und I.___, vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Entschädigung von CHF 8'989.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege fällt diese Entschädigung im Umfang von CHF 7'251.95 an den Staat Solothurn.

 

15.   Die Entschädigung für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, wird auf CHF 34'793.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 29'393.30 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'776.00 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

16.   Die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf CHF 9'413.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'231.20 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'859.85 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

17.   Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 24'840.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 22'927.85 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6'241.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

18.   Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00 belaufen sich auf total CHF 118'548.10. Davon hat der Beschuldigte CHF 105'990.05 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

16. Am 3. November 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASOG 352 ff.).

 

17. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erhob der Beschuldigte am 27. Juli 2021 die Berufungserklärung (ASB 1), welche er am 8. September 2021 aufforderungsgemäss präzisierte (ASB 9 f.). Die Berufungserklärung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Mordes und mehrfach versuchten Mordes, die Strafzumessung und die Anordnung der Verwahrung. Zudem beantragte der Beschuldigte die Anordnung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens.

 

18. Am 13. September 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 16).

 

19. Am 1. Oktober teilte Rechtsanwalt Imeri mit, die Privatklägerschaft verzichte auf eine Anschlussberufung (ASB 27).

 

20. Am 26. Oktober 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten betreffend Einholung eines zweiten Gutachtens ab und verfügte die Teilnahme des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 29 f.).

 

21. Am 15. März 2022 verfügte der Instruktionsrichter die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens bei Dr. X.___ (ASB 103 f.).

 

22. Am 23. März 2022 wurden die Parteien sowie Dr. X.___ zur Berufungsverhandlung auf den 2. November 2022 vorgeladen (ASB 105 f.).

 

23. Am 15. Juni 2022 erstellte Dr. X.___ sein schriftliches Ergänzungsgutachten (ASB 144 ff.).

 

 

II.            Gegenstand des Berufungsverfahrens

 

Da lediglich die Schuldsprüche wegen Mordes (AnklS. Ziff. 3, Urteilsdispo Ziff. 2, 2. Lemma) und mehrfachen versuchten Mordes (AnklS. Ziff. 4, Urteilsdispo Ziff. 2, 3. Lemma), die Strafzumessung (Urteilsdispo Ziff. 3), die Anordnung der Verwahrung (Urteilsdispo Ziff. 4) und die Kostenverlegung (13, 14, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18) angefochten sind, sind sämtliche weiteren Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen (1, 2, Lemmata 1 und 4, 5 – 12, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1).

 

Die im Berufungsverfahren noch umstrittenen Vorhalte lauten wie folgt:

 

AnklS Ziff. 3: Mord (Art. 112 StGB), evtl. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)

begangen am 4. Juli 2016, zwischen ca. 15:20 Uhr und 15:25 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus, Wohnung Untergeschoss, indem der Beschuldigte vorsätzlich und (bedingt dadurch, dass mit Blick auf den Beweggrund, den Zweck der Tat und die Art der Ausführung eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Ansprüche zum Ausdruck kommt) in besonders skrupelloser Weise †E.___ tötete.

 

Am 11. Dezember 2015 verliess K.___ den Beschuldigten nach ca. dreimonatiger Beziehung. Der Beschuldigte verkraftete die Trennung (und den Umstand, dass er nicht wusste, wo K.___ sich aufhielt und diese keinen Kontakt zu ihm wollte) nicht und sprach in der Folge via Facebook massive Drohungen gegen K.___ und deren Familie aus. Unter anderem schickte er ihr via Facebook ein Foto, auf welchem eine Pistole sowie einer ihrer Socken ersichtlich waren, und schrieb ihr und ihrer Mutter, dass er sie (insbesondere K.___) umbringen werde. Weiter versuchte er verzweifelt, den Aufenthaltsort von K.___ ausfindig zu machen und wurde zunehmend wütend über den Umstand, dass auch seine sowie K.___s Bekannte und Freunde ihn bei seiner Suche nach dieser nicht unterstützen. In der Zeit zwischen ca. Mitte Mai 2016 und Anfang Juni 2016, kaufte der Beschuldigte [in einer Bar] in [Ort 4] sodann die Pistole SIG 210 (vgl. diesbezüglich Ziff. 5 lit. a).

 

Am Tattag wurde der Beschuldigte morgens um ca. 07:00 Uhr durch L.___ (Geschäftsführer der [Baufirma] in [Ort 3]) beim Restaurant […] in [Ort 3] abgeholt, damit sie gemeinsam auf eine Baustelle in [Ort 2] fahren konnten. Da sie bei der entsprechenden Baustelle erst am nächsten Tag erwartet wurden, gingen sie sodann mit zwei weiteren Gipsern in ein Restaurant nach [Ort 5], bevor sie um ca. 11:00 Uhr wieder beim Materiallager in [Ort 1] eintrafen, wo sie sich für den nächsten Tag verabredeten. Während des ganzen Morgens trug der Beschuldigte seine Umhängetasche, in welcher sich die Tatwaffe befand, bei sich. Vom Materiallager aus ging der Beschuldigte ins [Restaurant], wo er mindestens zwei grosse Bier a 0.5 Liter konsumierte. Während des Restaurantaufenthaltes redete der Beschuldigte mit mehreren Gästen, u.a. mit M.___, welcher dem Beschuldigten vor Verlassen des Restaurants mitteilte, dass er nun nach Hause (Tatort) gehe, um zu duschen, bevor er an die Geburtstagsparty von N.___ (beste Freundin von K.___) gehe. Da sich der Beschuldigte von M.___ verraten und hintergangen fühlte, da dieser ihn nicht bei der Suche nach seiner Ex-Freundin unterstützte und an die Geburtstagsparty von deren besten Freundin ging, verliess er das Restaurant um ca. 15:00 Uhr, einige Minuten nach M.___ (welcher in Begleitung seiner Freundin O.___ war) und folgte diesem zum Tatort, wo er in den Garten trat und dort seine Jacke, Kappe und Umhängetasche (mit Ersatzmagazin, Ersatzmunition und Handschellen) deponierte.

 

Um ca. 15:20 Uhr lud der Beschuldigte die mitgeführte Pistole SIG 210 mit einem vollen Magazin (8 Schuss des Kalibers 9x19), schritt durch die Eingangstüre der Tatwohnung (auf der Südseite der Liegenschaft […]), lief durch die Küche und feuerte (in der Meinung, dass M.___ sich in der Dusche im Bad befindet) aus rund 1.5 bis 2 Meter Entfernung einen Schuss auf die geschlossene Badzimmertüre ab, welcher †E.___, der sich zu jenem Zeitpunkt im Bad aufhielt, von vorne in den linken Oberschenkel traf. In der Folge öffnete der Beschuldigte die Badzimmertüre und schoss im Bereich des Ganges bzw. des Badezimmertürrahmens sofort (und nach wie vor in der Meinung, dass sich M.___ im Bad befindet) zuerst zweimal in Richtung Dusche auf †E.___, wobei er jedoch nicht traf und †E.___ versuchte, sich gegen die Wand bei der Toilettenschüssel abzudrehen, um dort Schutz zu suchen, wonach der Beschuldigte seinen Winkel bei der Badezimmertüre änderte, die Pistole innerhalb des Badezimmers weiter nach links auf †E.___ richtete, drei weitere Male aus einer begrenzten Distanz (20 bis 70 cm) auf diesen schoss und diesen dabei dreimal von hinten im Rumpfbereich traf (zwei frei Durchschüsse sowie ein Durchschuss mit Steckschuss im Arm des Opfers) und dadurch tötete.

 

†E.___ verblutete gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM Bern vom 20. Juli 2016 nach innen und aussen (Todesursache). Er erlitt drei Durchschüsse im Rumpfbereich (lochartiger Hautdefekt an der Schulterrückseite rechts, an der linke Brustkorbrückseite und an der linken Flanke rückseitig, welche alle lebensgefährliche Verletzungen verursachten) sowie einen Durchschuss des linken Oberschenkels (lochartiger, ovalärer Hautdefekt an der linken Oberschenkelvorderseite) und einen Steckschuss im rechten Unterarm (rissartiger, adaptierbarer, längsgestellter, klaffender Hautdefekt daumenseitig am rechten Unterarm mit umgebender, flächenhafter Hautunterblutung).

 

Die schwerwiegendste Verletzung wurde durch den Rumpfdurchschuss mit Zerreissung der Bauchhauptschlagader verursacht, mit ca. 800 ml Blut in der Bauchhöhle, Einblutungen in das Darmgekröse und grosse Netz sowie einer ausgedehnten Blutung in die Weichteile hinter dem Bauchfell. Als weitere Folge der Schussverletzungen fanden sich unter anderem Blutansammlungen in beiden Brusthöhlen, Pneumothorax beidseits, Blut in der Luftröhre bis in die Peripherie (Aspiration), Blutkoagel (Blutgerinnsel) im Magen und in der Speiseröhre (Magendurchschuss) sowie eine Überwässerung des Gehirns (Hirnödem).

 

Unmittelbar nach den oberwähnten Schüssen bemerkte der Beschuldigte, dass es sich beim Opfer nicht um M.___ (sein eigentliches Ziel) handelt, vernahm – im Bereich der Küche bzw. des Ganges – sodann Geräusche aus dem sich links neben dem Beschuldigten befindenden Zimmer von M.___ und O.___, bemerkte wie jemand die Türfalle dieser Zimmertüre nach unten drückte, drehte sich in der Folge (ca. 10 Sekunden nach den letzten Schüssen) nach links ab, schoss zweimal auf die entsprechende Zimmertüre, ohne genau zu wissen, wer sich hinter dieser befindet (vgl. Ziff. 4 nachstehend). Nachdem er bemerkte, dass keine Patronen mehr in der Waffe waren, verliess er anschliessend den Tatort (wobei er im Garten noch seine Umhängetasche, in welcher sich das Ersatzmagazin und Ersatzmunition befand, behändigte).

 

Das besonders skrupellose Verhalten des Beschuldigten ergibt sich daraus, dass

 

-        er aus besonders verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichem Zweck handelte, weil er aus nichtigem Anlass (Rache an bzw. regelrechte Elimination von M.___, einzig, weil dieser ihm nicht bei der Suche nach seiner Ex-Freundin half, wodurch sich der Beschuldigte von diesem verraten bzw. gekränkt und in seinem Stolz verletzt fühlte) einen Menschen kaltblütig und gefühlskalt mit mehreren Schüssen tötete und damit eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;

 

-        die Ausführung der Tat darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der Beschuldigte das völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlose bzw. unbewaffnete Opfer (welches sich zum Zeitpunkt des ersten Schusses nur mit einer Jeanshose bekleidet im Badezimmer befand und vom bevorstehenden Angriff nichts ahnen konnte) in heimtückischer Art mit seinem Angriff im Bad überraschte, so dass der unter den gegebenen Umständen völlig wehrlose †E.___ schlicht chancenlos war. Der Beschuldigte schoss insgesamt sechs Mal auf †E.___, wobei er zunächst einmal durch die geschlossene Badezimmertüre schoss, sodann die Türe öffnete und sofort zwei weitere Male schoss und, selbst nachdem er beim zweiten und dritten Schuss sein Opfer verfehlte, weitere drei Male aus einer begrenzten Distanz (20 bis 70 cm) auf den mittlerweile schutzsuchenden und sich gegen die Wand bei der Toilettenschüssel abdrehenden †E.___ schoss, diesen dabei dreimal von hinten im Rumpfbereich traf und dadurch tötete. 

 

Sollte das urteilende Gericht zu der Auffassung gelangen, dass der Beschuldigte den Geschädigten nicht auf skrupellose Weise tötete, ist er eventualiter – gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt sowie in Anbetracht der Tathandlung – wegen vorsätzlicher Tötung zu verurteilen.

 

AnklS Ziff. 4 (gemäss Anklageänderung vom 21. Oktober 2020): Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 4. Juli 2016, zwischen ca. 15:20 und 15:25 Uhr, in [Ort 1], […], Mehrfamilienhaus, Wohnung Untergeschoss, zum Nachteil von M.___ und O.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, versuchte, die Geschädigten mittels zweier Schussabgaben zu töten. Da der Erfolg - der Tod der Geschädigten - nicht eingetreten ist, ist es beim Versuch geblieben.

 

Konkret bemerkte der Beschuldigte unmittelbar nach dem Geschehen zum Nachteil von †E.___ gemäss Ziff. 3, dass es sich beim Opfer nicht um M.___ (sein eigentliches Ziel) handelt, vernahm sodann – im Bereich der Küche bzw. des Ganges – Geräusche aus dem sich links neben dem Beschuldigten befindenden Zimmer von M.___ und O.___, bemerkte wie jemand die Türfalle dieser Zimmertüre nach unten drückte, drehte sich in der Folge (ca. 10 Sekunden nach den letzten Schüssen) nach links ab, schoss zweimal auf die entsprechende Zimmertüre, ohne genau zu wissen, wer sich hinter dieser befindet und verliess, nachdem er bemerkte, dass keine Patronen mehr in der Waffe waren, den Tatort (wobei er im Garten noch seine Umhängetasche, in welcher sich das Ersatzmagazin und Ersatzmunition befand, behändigte).

 

Dem Beschuldigten war bewusst, dass er durch die Schüsse auf die Zimmertüre die sich dahinter befindenden Personen lebensbedrohlich verletzen könnte (insbesondere da Schüsse auf Personen nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmässig tödliche Verletzungen verursachen und der Beschuldigte wenige Sekunden zuvor bereits einen Menschen mit Schüssen – wobei einer dieser Schüsse ebenfalls auf eine Zimmertüre, hinter welcher sich eine Person befand, gerichtet war – tötete).

 

Indem der Beschuldigte dennoch zweimal auf die Zimmertüre schoss, nahm er die Tötung der Geschädigten zumindest in Kauf, zumal es nur vom Zufall abhing, dass der Beschuldigte die sich im Zimmer befindenden Geschädigten mit den auf die Zimmertüre gerichteten Schüssen nicht traf.

 

Das besonders skrupellose Verhalten des Beschuldigten ergibt sich daraus, dass

 

-        er aus besonders verwerflichen und blanken egoistischen Gründen und mit besonders verwerflichen Zweck handelte, weil er aus nichtigem Anlass (Rache an bzw. regelrechte Elimination von M.___, einzig, weil dieser ihm nicht bei der Suche nach seiner Ex-Freundin half, wodurch sich der Beschuldigte von diesem verraten bzw. gekränkt und in seinem Stolz verletzt fühlte) versuchte zwei Menschen, O.___ und M.___, kaltblütig und gefühlskalt mit mehreren Schüssen zu töten und damit eine ausserordentliche Geringschätzung fremden Lebens an den Tag legte;

 

-        die Ausführung der Tat darüber hinaus als ausserordentlich verwerflich zu qualifizieren ist, weil der Beschuldigte die völlig arg- bzw. ahnungs- und schutzlosen bzw. unbewaffneten Opfer in heimtückischer Art mit seinem Angriff im Zimmer überraschte, indem er zweimal auf die Zimmertür schoss, hinter welcher sich die vorgenannten Personen befunden haben.

 

 

III.           Sachverhalt und Beweiswürdigung

 

1.         Objektive Beweismittel

 

1.1 Strafanzeige vom 8. Februar 2017

 

Der Strafanzeige kann u.a. entnommen werden, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten unmittelbar vor seiner Festnahme auf Italienisch mitgeteilt habe, dass es einen Toten gegeben habe und er einen Anwalt wünsche (AS 55).

 

1.2 Spurenbericht vom 11. Januar 2017

 

Dem Spurenbericht vom 11. Januar 2017 (AS 484 ff.) ist u.a. zu entnehmen, dass am Tatort am Boden vor dem Badezimmer ein Zigarettenstummel mit der DNA des Beschuldigten gefunden wurde (AS 487). Im Garten östlich der Liegenschaft wurden zwei Jacken, eine davon mit der ID des Beschuldigten gefunden (AS 488). In der Nähe des Tatortes wurde ein Paar Handschellen gefunden (AS 489) und am Domizil des Beschuldigten in [Ort 3] ein zur Tatwaffe passendes Pistolenholster (AS 488). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Tatwaffe, nachdem sie von der Polizei aus der Aare geborgen worden war (wo sie der Beschuldigte unmittelbar vorher in einer schwarzen Tasche hineingeworfen hatte) mit sieben Patronen durchgeladen und der Schlaghammer gespannt war. Sechs Patronen befanden sich im Magazin und eine im Patronenlager. Aus der besagten schwarzen Tasche konnte zudem eine leere Munitionsschachtel der Marke Fiocchi Luger USA 9mm und acht Patronen des gleichen Fabrikates sichergestellt werden. In seiner Hosentasche trug der Beschuldigte ein Magazin mit acht Patronen gefüllt, 20 lose Patronen und eine leere Hülse Fabrikat Fiocchi, 9mm Luger, Vollmantel AS 488 f.).

 

1.3 Rechtsmedizinische Gutachten

 

1.3.1 Gutachten des IRM Bern vom 20. Juli 2016

 

Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Bern über den Todesfall von †E.___ vom 20. Juli 2016 kommt zu folgenden Schlüssen (AS 786 ff.):

 

Der Leichnam weise drei Durchschüsse im Bereich des Rumpfes auf. Eine Durchschussverletzung mit Einschuss an der Schulterrückseite rechts (Einschuss Nr. 6) und Ausschuss mittig der rechten Brustwarze (Ausschuss Nr. 1). Eine weitere Durchschussverletzung mit Einschuss an der linken Brustkorbrückseite (Einschuss Nr. 7) und Ausschuss im Bereich des Mittelbauches rechtsseitig (Ausschuss Nr. 2). Schliesslich eine Durchschussverletzung mit Einschuss an der linken Flanke, rückseitig (Einschuss Nr. 8) und Ausschuss im Bereich des rechten Unterbauches (Ausschuss Nr. 3). Hinzu komme eine Durchschussverletzung mit Einschuss an der linken Oberschenkelvorderseite (mutmasslicher Einschuss Nr. 4) und Ausschuss an der linken Oberschenkelrückseite (mutmasslicher Ausschuss Nr. 9). Im rechten Unterarm daumenseitig sei ein Steckschuss festgestellt worden (Steckschuss Nr. 5). Dabei handle es sich um einen sekundären Einschuss, welcher zwanglos auf die Ausschussverletzung Nr. 2 zurückzuführen sei. Folgen der Schussverletzungen seien u.a. eine Überwässerung des Gehirns (Hirnödem), ein Hämatothorax beidseits (rechte Brusthöhle ca. 200ml Blut, linke Brusthöhle ca. 450 ml Blut), ca. 800 ml Blut in der Bauchhöhle sowie eine massive Einblutung in die Fetteinhüllung der linken Nebenniere. In der Beurteilung sei ein schussbedingtes Brustkorb- und Bauchtrauma bei drei Durchschüssen im Rumpfbereich sowie Extremitätenverletzungen bei Durchschuss des linken Oberschenkels und Steckschuss im rechten Unterarm zu konstatieren. Bei den Schussverletzungen 6-8 handle es sich um relative Nahschüsse. Tendenziell dürfte die Schussentfernung der drei Rumpfdurchschüsse von oben (Nr. 6) nach fusswärts (Nr. 7 und 8) zugenommen haben. Alle drei Rumpfdurchschüsse hätten lebensgefährliche Verletzungen verursacht, wobei die schwerwiegendste Verletzung (7/2) eine Zerreissung der Bauchhauptschlagader mit ca. 800 ml Blut in der Bauchhöhle, Einblutungen in das Darmgekröse und grosses Netz sowie ein ausgedehntes Retroperitonealhämatom (Blutung in die Weichteile hinter dem Bauchfell) nach sich gezogen habe. Zum Zeitpunkt der Entstehung sämtlicher Verletzungen habe das Opfer noch gelebt. Die Schussrichtung des Durchschusses am linken Oberschenkel lasse sich rechtsmedizinisch nicht abschliessend beurteilen. Die Gesamtheit der Befunde wäre mit einer Schussrichtung von vorne nach hinten vereinbar. Der Schusskanal verlaufe durch das Weichteilgewebe ohne unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen von Knochen, grösseren Gefässen Nerven. Todesursache sei ein Verbluten nach Innen und Aussen. In den Akten befindet sich auch eine Bildmappe, welche die Verletzungen dokumentiert (AS 806 ff.).

 

1.3.2 Rechtsmedizinisches Gutachten über den Beschuldigten

 

Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 4. Juli 2016 durch das IRM Bern, datierend vom 12. Juli 2016 (AS 777 ff.), wurden bei diesem mehrere Bagatellverletzungen festgestellt: Eine oberflächliche Hautvertrocknung an der Gesichtshaut bzw. den Ohrläppchen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung, welche älter erscheine und nicht mit dem Tatzeitpunkt vom 4. Juli 2016 vereinbar sei. Desweitern fleckförmige Hauteinblutungen an der linken Oberarmaussenseite, eine oberflächliche Hautabtragung am linken Ellenbogen sowie eine wegdrückbare Hautrötung an der linken Flanke, ebenfalls Folge stumpfer Gewalteinwirkung. Diese Verletzungen erschienen vom Aspekt her frisch und wären mit dem Tatzeitpunkt vereinbar. Verletzungen, welche einen konkreten Hinweis auf eine körperliche Auseinandersetzung gäben, zeigten sich nicht.

 

1.3.3 Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht

 

Gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. September 2016 (816 ff.) konnte beim Beschuldigten Kokain, jedoch kein Ethanol nachgewiesen werden. Da zwischen der Tat und der Blutentnahme sechs Stunden vergangen seien, sei allfällig im Tatzeitpunkt im Blut vorhanden gewesener Ethanol während dieser Zeit vollständig durch den Stoffwechsel des Körpers abgebaut worden. Im Blut seien kein Kokain und keine Kokain-Stoffwechselprodukte nachgewiesen worden. Der letzte Konsum müsse somit ca. zwei Tage mehr vor der Blutentnahme erfolgt sein. Zum Zeitpunkt der Tat sei der Beschuldigte somit nicht unter dem Einfluss von Kokain gestanden. Die Haaranalysenresultate würden bestätigen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kokain-Konsumenten handle. Das negative Analysenresultat an der Blutprobe für Benzoylecgonin spreche gegen einen regelmässigen Konsum in den letzten Tagen vor dem Ereignis.

 

1.4 Forensisch-molekularbiologisches Gutachten

 

Gemäss forensisch-molekularbiologischem Gutachten des IRM Bern vom 31. Oktober 2016 (AS 825 ff.) befand sich an dem auf dem Spülkasten gefundenen Projektil DNA von †E.___. Auf einem am Boden vor dem Badezimmer sichergestellten Zigarettenstummel der Marke Marlboro wurde die DNA des Beschuldigten nachgewiesen (vgl. AS 487, 495).

 

1.5 Forensisches Gutachten betreffend Schusswaffen/Schmauchspuren

 

Gemäss dem Gutachten der Kantonspolizei St. Gallen vom 26. Juli 2016 (AS 832 ff.) betrage das Abzugsgewicht der vom Beschuldigten verwendeten Tatwaffe vor der Reinigung 29 Newton (ca. 2.8. kg) und nach der Reinigung 27 Newton (ca. 2.6 kg). Am Tatort seien zwei Munitionsarten gefunden worden (Geco und Fiocchi), es könne aber nicht gesagt werden, welche Einschusswunde durch welche Munitionsart verursacht worden sei. Fest stehe jedoch, dass sämtliche neun untersuchten (davon acht am Tatort sichergestellt und eine im Hosensack des Beschuldigten) Hülsen von Patronen stammen würden, die mit der untersuchten Pistole P210 verfeuert worden seien. An den Händen des Beschuldigten seien Schmauchspuren festgestellt werden, was für mindestens eine von vier Möglichkeiten spreche:

 

a)    Die Person hat mit einer Schusswaffe geschossen;

b)    Die Person hat einen mit Schmauch behafteten Gegenstand berührt;

c)    Die Person befand sich in der Nähe einer Waffe, während diese abgefeuert worden ist;

d)    Die Person hat einen Raum betreten kurz nachdem darin geschossen worden ist.

 

1.6 Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion

 

Das Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion des IRM Bern vom 18. Juli 2017 (AS 844 ff.) hält im Wesentlichen folgendes fest (ergänzend ist auf die Fotodokumentation der Polizei und des IRM sowie auf den sich in den Akten befindenden Grundriss der Kelleretage der Liegenschaft [Tatortadresse] verweisen (AS 284, 312, 670 ff., AS 806 ff.):

 

Die äussere Türseite des WC-Raumes zeige ein Einschussloch, auf der Höhe von ca. 77 cm ab Boden. Die Beschaffenheit des Einschussloches deute auf einen Schuss von aussen nach innen hin. Das Opfer sei auf der WC-Schüssel gefunden worden. An der Wand hinter der Toilette seien auf gleicher Höhe (etwa 1 m ab Boden) zwei Einschussdefekte festgestellt worden. Darunter, auf dem Spülkasten liegend, sei ein Geschoss gefunden worden. Am Boden, neben der WC-Schüssel, sei ein Geschossmantel gefunden worden. Im Duschvorhang befänden sich zwei Einschusslöcher auf der Höhe von 64 cm resp. 112 cm. In der Wand der Dusche hinter dem Vorhang seien zwei tiefe elliptische Defekte zu sehen, welche sich auf einer Höhe von 50 cm und 110 cm befänden. Im oberen Einschussloch sei der Teil eines Geschossmantels gefunden worden. Neben der Dusche seien verschiedene Teile eines Geschosses sowie ein deformiertes Geschoss gefunden worden. In der Ecke gegenüber der Tür befinde sich ein Einschussdefekt in der Wand, unmittelbar über Boden. An der Tür des sich links des Bades befindenden Zimmers Nr. 2 (bewohnt von M.___ und O.___) seien zwei Einschusslöcher auf der Höhe von 86 cm und 92 cm sichtbar. Die Eigenschaften dieser Löcher wiesen auf zwei Schüsse vom Gang her in Richtung des sich im Zimmer befindenden Schrankes hin. Die Flugbahn beider Schüsse seien von oben nach unten und von links nach rechts. Im Zimmer, zwischen Türe und Schrank seien eine Abprallspur auf dem Fussboden sowie verschiedene Aufprallstellen in der Wand unmittelbar über Boden sowie im Sockel des Schrankes resp. am Boden im Innern des Schrankes vorhanden. Weiter seien in diesem Zimmer vier Geschosse resp. Geschossteile gefunden worden.

 

Beim Opfer seien vier verschiedene Wundkanäle sowie ein Steckschuss identifiziert worden: Nr. 6: Einschuss Schulterrückseite rechts (Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 1 im Bereich der rechten Brust (Wundkanal B); Nr. 7: Einschuss linke Brustkorbrückseite (Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 2 Mittelbauch rechtsseitig und sekundärer Einschuss Nr. 5 rechter Unterarm (Steckschuss) = Wundkanal C; Nr. 8: Einschuss linke Flanke rückseitig (Durchschuss), entsprechend Ausschussverletzung Nr. 3 Unterbauch rechtsseitig (Wundkanal D); Nr. 4: mutmasslicher Einschuss Oberschenkelvorderseite links (Durchschuss), entsprechend mutmasslicher Ausschuss Nr. 9 Oberschenkelrückseite links (Wundkanal A). Die Eigenschaften dieser Verletzungen seien alle mit einer Schussverletzung durch ein 9 mm Luger Vollmantelgeschoss vereinbar. Unter normalen Bedingungen sollte die Eindringtiefe in weiches Gewebe eines solches Geschosses 40 cm übersteigen. Ebenso könne unter normalen Bedingungen ein solches Geschoss einen menschlichen Knochen durchschlagen. Die Geschosse nach den Verletzungen A, B und D sollten noch genug Restgeschwindigkeit und -energie gehabt haben, um die jeweiligen Flugbahnen weiterzufliegen, was nicht bedeute, dass das Geschoss noch mit der Spitze voran fliege. Auch bei Wundkanal C sei es zu einem Durchschuss des Rumpfes gekommen, der jedoch in den rechten Unterarm eingedrungen und dort stecken geblieben sei.

 

Die beiden Defekte an der Wand oberhalb des WC’s seien mit den beiden Defekten in der Dusche verglichen worden. Dies führe zur Hypothese, dass die Defekte über dem Spülkasten von Geschossen, die einen Teil ihrer Energie vor dem Aufprall (z.B. durch Durchschuss eines anderen Objektes) verloren hatten, verursacht worden seien. Tatsächlich seien diese Defekte weniger tief und weniger markiert als die Defekte in der Dusche. Diese Hypothese werde auch von der geringen Deformation des auf dem WC-Spülkasten gefundenen Geschosses Nr. 9 (16.01060) unterstützt, insbesondere wenn man die starke Deformation des Geschosses Nr. 15 (16.03959), das in der Wand der Dusche gefunden worden sei, betrachte. Das Geschoss Nr. 13 (16.00216) sei auf dem Boden vor der Dusche gefunden worden. Es handle sich um ein ganzes Geschoss mit einer flachen Deformation an der Spitze. Diese Deformation sei, im Vergleich mit den anderen Geschossen, nicht so prominent. Diese leichte Deformation an der Spitze lasse sich mit der Annahme, dass das Geschoss ein Zwischenziel vor dem Aufprall an der Ecke gegenüber der Tür durchgeschossen habe, erklären. Die stark deformierten Geschossfragmente 11, 12, 14 und 15 (16.03959, 16.00217, 16.00215 und 16.00214) seien in der Dusche in der Nähe der Dusche gefunden worden. Die fragmentierten Geschosse, die auf eine hohe Aufprallenergie hinwiesen, seien mit den tieferen Defekten in der Dusche vereinbar.

 

Im Zimmer Nr. 2 sei ein Defekt mit Messingspuren auf dem Fussboden festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der zwei in Frage kommenden Patronentypen dürfte es sich um eine Abprallspur eines Fiocchi USA Geschosses handeln. Die Geschossteile 17 und 23 (16.00290 und 16.00292) stammten ebenfalls aus einer Fiocchi USA Patrone. Das bedeute, dass eine der beiden gefundenen Fiocchi-Hülsen (Nr. 1 = 16.01052 Nr. 4 = 16.01055) zu dieser Abprallspur passe. Aufgrund der Anzahl der Geschosse und Geschossteile sei die Schätzung der Zahl der abgefeuerten Patronen schwierig. Wenn man aber berücksichtige, dass die Geschossteile 16.00214/00215, 16.00217/03959, 16.00290/00291/00292/00279 (mindestens aus zwei Patronen) von der gleichen Munition stammen könnten und dass ein Geschoss während der Obduktion gefunden worden sei (16.04405), seien mindestens acht Schüsse abgefeuert worden. Diese Zahl passe auch zur Anzahl der am Tatort aufgefundenen Hülsen und zur maximalen Kapazität eines SIG P210 Magazins.   

 

Zu den möglichen Flugbahnen:

 

Um die Messunsicherheit des ab dem Schussloch gemessenen Winkels zu berücksichtigen, seien die Flugbahnen nicht mittels einer Linie sondern mittels eines Kegels dargestellt worden (Abbildung 9). Die grünen Kegel stellten die Flugbahn und die jeweilige Unsicherheit in Richtung der Waffe dar, während die blauen die Flugbahn in der Gegenrichtung nach den Türdurchschüssen illustrieren würden.

 

Mit dieser Darstellung könne man erkennen, dass die Flugbahn durch die WC-Tür mit dem Defekt in der Ecke vereinbar sei (roter Punkt im WC-Raum). Das Geschoss N°16.00216 (Position 13) sei nicht weit von diesem Defekt gefunden worden. Eine ähnliche Überlegung könne für die Flugbahn durch das linke Schussloch in der Zimmertür (Zimmer Nr. 2), die Abprallspur im Zimmer (roter Punkt im Zimmer) und die Geschossfragmente N°16.00290 und 16.00291 (Position 17 und 18) gemacht werden. Schlussendlich könne die Flugbahn durch das rechte Schussloch in der Zimmertür mit dem Defekt auf der Kante und dem Geschoss N°16.00279 (Position 19) in Zusammenhang gebracht werden. Das Mantelfragment N°16.00292 (Position 23) könne wegen der Anwesenheit von Messing mit der Abprallspur auf dem Boden und mit dem Geschoss N°16.00290 (Position 17) verbunden werden. Hingegen sei es nicht möglich das Bleifragment N°16.00254 dem einen anderen Schuss zuzuordnen.

 

Aufgrund der Auswurfrichtung der Tatwaffe SIG Sauer P210 nach hinten rechts und der Lage der am Tatort gefundenen Hülsen könnten Informationen über den Standort des Schützen abgeleitet werden. Aufgrund der Schmauchpartikel und punktförmigen Einblutungen resp. Oberhautdefekte beim Opfer seien für die Verletzungen B, C und D die jeweiligen Schussentfernungen bestimmt worden. Aufgrund der Dichte und Verteilung der Pulverteilchen werde die Schussentfernung für die Verletzungen B, C und D jeweils auf 20 – 25 cm, 30 – 40 cm und 50 – 70 cm geschätzt. Mittels der Winkelmessungen der Flugbahnen durch die zwei Türen (WC-Raum und Zimmer Nr. 2) und unter Berücksichtigung der Masse des Tatverdächtigen seien die Standorte des mutmasslichen Schützen bei den drei Schüssen bestimmt und auf Abbildung 12 dargestellt worden.

 

Standort des Opfers und Hypothesen bezüglich des Tatherganges:

 

Gemäss den Informationen in den vorherigen Abschnitten sollten zwei Schüsse in Richtung Zimmer und einer in Richtung des WC-Raumes mit geschlossenen (oder annähernd geschlossenen) Türen abgefeuert worden sein. Vier zusätzliche Schussdefekte seien im WC-Raum festgestellt worden: zwei über dem Spülkasten und zwei in der Dusche. Vier Wundkanäle und ein Steckschuss seien im Körper des Opfers beobachtet worden: drei freie Durchschüsse und ein Rumpfdurchschuss mit Steckschuss. Insgesamt seien acht Hülsen am Tatort gefunden worden: zwei vom Hersteller Fiocchi USA und sechs von Geco. Um Hypothesen betreffend den Tathergang zu evaluieren, sollten diese Elemente als Ganzes betrachtet und in Zusammenhang gebracht werden. Die Spuren zeigten, dass die meisten Aktivitäten im Eingang sowie im WC-Raum stattgefunden hätten. Die Schüsse in diesem Bereich seien deswegen detailliert analysiert worden.

 

Das Einschussloch durch die Türe des WC-Raumes befinde sich in einer Höhe von etwa 77 cm. Wie bereits erwähnt, könnte das Geschoss Nr. 13 (16.00216) mit dem Defekt an der Kante im unteren Bereich der Badezimmerwand in Zusammenhang stehen (Abbildung 3). Die Deformation des Geschosses sei zu gering, um mit einem Direktschuss vereinbar zu sein. Um diese geringe Deformation zu erklären, müsse das Geschoss einen Teil seiner Energie vorher verloren haben. Ein Schuss durch die Tür und das Bein des Opfers würde einem derartigen Energieverlust entsprechen (Verletzung A). Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit und einer gewissen Ablenkung des Geschosses – die im Körper stattfinden könne – sei der Winkel der Schussverletzung A mit einer stehenden Stellung des Täters vor der Tür und des Opfers unmittelbar hinter der Tür zu vereinbaren. Diese Situation werde in der Abbildung 14 dargestellt.

 

Es seien insgesamt fünf Hülsen im Gang vor dem WC-Raum gefunden worden. Es werde angenommen, dass drei zu den Schüssen durch die beiden Türen passten (1 X WC und 2 X Zimmer). Dies lasse zwei Hülsen übrig, die ausserhalb des WC-Raumes gefunden worden seien. Das bedeute, dass zwei Schüsse mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Gang in den WC-Raum geschossen worden seien. Gemäss den Beobachtungen am Tatort und unter der Annahme, dass der Duschvorhang nicht bewegt worden sei, könne es sich dabei um die Schüsse durch den Vorhang handeln. Diese Flugbahnen (blaue Linien) würden auf Abbildung 16 dargestellt. Gemäss Hypothese würde es sich um zwei Direktschüsse handeln.

 

Drei Hülsen von Geco Patronen (Position 6, 7 und 8) seien im WC-Raum gefunden worden. Angesichts der Auswurfrichtung der Tatwaffe (nach hinten und rechts) stammten diese Hülsen vermutlich von Schüssen, die im WC-Raum abgefeuert worden seien. Wenn die Auffindlage des Opfers betrachtet werde (Abbildung 17), könnten diese drei Schüsse mit den drei restlichen Wundkanälen verbunden werden: zwei Durchschüsse und ein Rumpfdurchschuss mit Steckschuss. Aufgrund der Verletzungsbefunde könnten die zwei Durchschüsse die zwei Defekte oberhalb der WC-Schüssel verursacht haben. Auch der Fundort des Geschosses N°16.01060 (Position 9 – Spülkasten) sei vereinbar mit dieser Hypothese. Trotz dieser Informationen sei es schwierig, die Reihenfolge dieser drei Schüsse sowie die Position und die Haltung des Opfers zu schätzen, auch wenn die Bestimmung der Schussentfernung in Betracht gezogen werde. Der Entfernungsunterschied zwischen den drei Schüssen könne sich z.B. durch die Annäherung des Täters die Abkehr des Opfers erklären lassen.

 

Zusammenfassend könne der Tathergang wie folgt geschildert werden (es handle sich um Hypothesen, die den wahrscheinlichsten Schussablauf darstellten, wobei andere Alternativen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten):

 

-        Zwölf Geschosse/Geschossteile sowie acht Hülsen wurden am Tatort gefunden. Ein zusätzliches Geschoss wurde während der Obduktion aus dem rechten Arm des Opfers geborgen. Gemäss diesen Zahlen sollten acht Patronen in der Wohnung abgefeuert worden sein.

 

-        Zwei Schüsse wurden durch die Zimmertür und ein Schuss durch die WC-Tür (alle drei vom Küchenbereich aus) abgefeuert. Eine Schätzung des Standortes des Schützen während dieser Schüsse wurde durchgeführt und in der Abbildung 12 dargestellt.

 

-        Unter Annahme einer Stellung des Opfers hinter der WC-Tür, können die Verletzung A (am linken Bein), der Schuss durch die Tür und der Aufprall an der Kante der Wand in einer Flugbahn vereinbart werden.

 

-        Zwei weitere Schüsse wurden durch den Eingang des WCs, mit offener halboffener Tür), abgefeuert. Unter der Hypothese, dass der Duschvorhang nach dem Sachverhalt nicht stark bewegt wurde, sind diese Schüsse mit den Flugbahnen in der Dusche vereinbar (Abbildung 16).

 

-        Drei zusätzliche Schüsse wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb des WC-Raums abgefeuert, bei denen das Opfer getroffen wurde. Diese Hypothese wird von der Lage der Hülsen (im WC-Raum), von den Verletzungen und der Auffindlage des Opfers sowie von den Aufprallorten der Schüsse unterstützt. Gemäss dieser Hypothese und auf Grund der Bestimmung der Schussentfernung sollten diese Schüsse aus einem Abstand von jeweils etwa 20-25 cm (Verletzung B), 30-40 cm (Verletzung C) und 50-70 cm (Verletzung D) abgefeuert worden sein. Es handle sich um zwei freie Durchschüsse (Verletzungen B und D - Defekte über dem Spülkasten) und einen Rumpfdurchschuss mit Steckschuss (Verletzung C - Arm des Opfers - Asservat N°16.04405). Es gehe deshalb um drei Schüsse innerhalb des WC-Raums, die das Opfer am Rücken aus einer begrenzten Distanz (etwa zwischen 20 und 70 cm) getroffen hätten. Die Reihenfolge dieser Schüsse sowie die Position und die Haltung des Opfers lassen sich nicht sicher einschätzen.

 

 

2.         Aussagen des Beschuldigten

 

2.1 Einvernahme vom 4. Juli 2016

 

Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2016, 19:00 Uhr, machte der Beschuldigte zum Kernsachverhalt folgende Aussagen (AS 142 ff.):

 

Er sei es gewesen. Es sei aber die falsche Person gestorben. Er habe eigentlich jemand anderes umbringen wollen. Den, der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er ihn gesehen habe, habe er bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei.

 

Nach dieser Aussage ist im Protokoll folgendes vermerkt:

 

«Beim Durchlesen macht der Beschuldigte die Aussage, dass er hier durch die Dolmetscherin missverstanden wurde. Er habe nicht gesagt und auch nicht gemeint, dass jemand anderes sterben sollte, sondern eben wie zuvor erwähnt niemand. Durch den Schreibenden wurde der Wortlaut der Dolmetscherin niedergeschrieben) Die Einvernahme wird für ein Anwaltsgespräch und die anschliessende Spurensicherung unterbrochen (04.07.2016, 20:20 Uhr) und um 22:05 Uhr wiederaufgenommen.»

 

Er habe eigentlich niemanden umbringen wollen. Er habe nur Angst machen wollen. Er habe erreichen wollen, dass er etwas erfahre. Er habe das erste Mal in seinem Leben eine Pistole in der Hand gehabt. Er habe jemanden bedrohen wollen, erreichen, dass dieser etwas sage. Als er dann vor Ort gewesen sei, habe er extreme Angst bekommen und dann geschossen. Der erste Gedanke sei gewesen, in die Luft zu schiessen. Er habe dann in die Tür geschossen. Dann habe er eigentlich gehen wollen. Diese Person habe aber die Türe aufgemacht, worauf er noch mehr Angst bekommen habe. Er habe dann den Ausdruck in seinem Gesicht gesehen, es habe so geschienen, als würde dieser sagen «mach das nicht». Diese Person sei anscheinend unter Schock gestanden. Dieser habe einen Schritt auf ihn zu gemacht, als ob er sich habe wehren wollen. Er habe darauf Angst bekommen und gefürchtet, dass jemand aus einer anderen Türe komme. Da habe er Panik bekommen und abgedrückt. Er habe ihn nicht umbringen wollen. Er habe nur gewollt, dass dieser ihm sage, was er habe wissen wollen. Er habe wissen wollen, wo seine Freundin sei, die ihn verlassen habe. Er habe noch mal mit dieser reden wollen. Er habe sich von allen allein gelassen, verraten, hintergangen gefühlt. Es sei über ihn gelogen worden. Die anderen hätten seine Ex-Freundin versteckt. Die Wut sei in ihm aufgestiegen, weil er immer wieder Sachen gehört habe.

 

Vor der Tat sei er im [Restaurant] gewesen. Dort habe er einen Kollegen getroffen. Dieser habe ihm gesagt, dass er nun duschen gehe, weil er sich danach mit der Kollegin seiner Ex-Freundin, N.___, treffen wolle. Diese habe Geburtstag. In diesem Moment habe sein Kopf «tilt» gemacht. Ihm sein klargeworden, dass selbst dieser sehr gute Kollege von ihm über die Sache Bescheid wisse und wisse, was genau passiere. Selbst dieser habe ihn verarscht. Das sei zu viel für ihn gewesen. Er habe es nicht mehr «verleiden» gemocht. Die Waffe habe er aus [einer Bar], von einem, den er […] genannt habe. Diesen kenne er nicht. Er habe die Waffe besorgt, um dem Chef im [Restaurant] Angst zu machen. Auf Nachfrage: Er habe [in einer Bar] eine Waffe kaufen wollen und habe dort danach gefragt. Er habe eine Waffe gewollt, um den Chef unter Druck zu setzen, damit dieser ihm sage, wo seine Freundin sei. Damit er mit ihr hätte reden können. Er habe sich alleine gefühlt. Er hätte nie gedacht, jemanden umzubringen. Die Waffe habe er vor ca. eineinhalb bis zwei Monaten gekauft. Er verstehe nichts von Waffen. Es seien 50 Patronen dabei gewesen und zwei Magazine. Auf der Schachtel mit den Patronen sei «Fiocchi, 9mm» draufgestanden. Die Schachtel sei voll gewesen, zwei Patronen hätten gefehlt. Ein Teil der Patronen habe leicht anders ausgesehen.

 

Wie oft er heute geschossen habe und worauf er gezielt habe? Er habe etwas nach oben (diagonal) gezielt und in die Tür geschossen. Er habe ja niemanden treffen wollen. Er kenne die Räumlichkeiten, weil er schon dort gewesen sei. Er habe Wasser laufen hören. Jemand sei am Duschen gewesen. Deswegen habe er so wie geschildert gezielt im Wissen, dass niemand getroffen werde. Da er sich nicht mit Waffen auskenne, seien die Schüsse tiefer ausgefallen, als er gewollt habe. Er sei bei vollem Bewusstsein gewesen. Er habe schon gewusst, dass das blöd sei, was er tue. Er habe einfach Informationen gewollt, um mit ihr zu reden. Er habe nie auf jemanden gezielt. Er habe drei Schüsse abgefeuert. Er sei sich sicher gewesen, dass sein Kollege, den er zuvor im Restaurant getroffen habe, am Duschen sei. Nach dem Abfeuern der drei Schüsse habe jemand die Türe vom Bad geöffnet. Er habe gesehen, dass es nicht die Person gewesen sei, die er erwartet habe. Er habe diese Person nur vom Sehen gekannt. In dem Moment, wo diese Person die Türe geöffnet habe, habe er begriffen, dass sein Kollege in einem anderen Zimmer sei. Da habe er Panik bekommen. Dieser arme, der in der Dusche gewesen sei, habe sich wohl wehren wollen. Bei einem anderen Zimmer habe er die Türe schlagen gehört. Irgendwie habe er dann aus Angst ihn umgebracht. Er habe auf ihn geschossen. Er könne sich nicht erinnern wie oft. Als er hinausgegangen sei, habe er gesehen, dass er acht Schuss abgefeuert habe. Der Schlitten sei hinten gewesen, so habe er gewusst, dass das Magazin leer war. Als er rausgelaufen sei, habe er bemerkt, dass ihn eine Person gesehen und gleich mit dem Handy einen Anruf getätigt habe. Es habe sich um einen Kunden der Bar gehandelt. Er sei nicht weggerannt. Er hätte die Zeit gehabt, zu flüchten. Er habe sich sogar selbst einen Schuss durch den Mund geben wollen. Er habe das leere Magazin wieder vollgemacht und in die Waffe eingesetzt. Er habe sich ja selbst umbringen und niemandem etwas antun wollen. Das zweite Magazin habe er voll abgespitzt in seiner Trainerhose gehabt. In seiner Trainerhose habe er auch noch einzelne Patronen gehabt. Ob er versucht habe, dem Mann, auf den er geschossen habe, zu helfen, zu schauen, wie es ihm gehe? Er sei geflüchtet. Als er rausgegangen sei, habe ein Mann ihn mit der Waffe gesehen. Dieser habe nicht erkennen können, dass der Schlitten hinten gewesen sei und habe sich auf den Boden gelegt. Danach habe er die Waffe wieder geladen. Er habe keinen Körperkontakt gehabt zu dem Mann, den er erschossen habe.

 

Er schäme sich, fühle sich wie ein Stück Scheisse. Er könne selbst noch nicht glauben, dass er jemanden umgebracht habe. Er habe etwas ganz Dummes gemacht. Es tue ihm furchtbar leid. Er würde sich gerne entschuldigen. Er wisse aber nicht einmal wie dieser Mann heisse.

 

2.2 Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 5. Juli 2016

 

Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 5. Juli 2016, 14:10 Uhr, äusserte sich der Beschuldigte wie folgt (AS 1511 ff.):

 

Er habe das nicht machen wollen. Man habe ihm aber gesagt, dass diese Person tot sei und er wisse, dass er es gewesen sei. Er habe ihm nur Angst machen wollen. Er sei überzeugt gewesen, dass eine andere Person im Bad sei, in der Dusche. Er habe M.___ erwartet. Dies sei ein «Freund» von ihm. Er habe auf die Türe geschossen, wissend, dass links davon die Dusche sei (er habe die Dusche gehört). Er sei sich sicher gewesen, dass er ihn nicht treffe. Er habe zwei drei Schüsse abgefeuert. Dann sei die Türe aufgegangen und M.___ sei nicht da gewesen. Er habe ihn nur erschrecken wollen. Als er gesehen habe, dass es nicht M.___ sei, sei ihm klar gewesen, dass M.___ in seinem Zimmer sein müsse, bei der anderen Türe, links vom Bad. Als diese Person die Tür vom Bad geöffnet habe, habe er den Eindruck gehabt, dass er sich auf ihn stürzen wolle, ihn angreife. Er habe Angst gehabt und geschossen. Der andere habe einen Schritt zurück gemacht. Die Waffe habe einen sehr leichten Abzug, sehr sensibel. Wenn man etwas zittrig sei, löse sich ein Schuss. Danach habe er auf die linke Türe neben der Dusche gefeuert, weil er festgestellt habe, dass sich diese geöffnet und sogleich wieder geschlossen habe. Er habe gedacht, dass M.___ in diesem Zimmer sei. Danach sei er drei, vier Schritte nach draussen gegangen. Ihm sei eine Person entgegengekommen, die ein Telefon in der Hand gehabt habe. Dann sei er losgelaufen. Er habe noch eine Zigarette rauchen und sich dann erschiessen wollen. Dann sei er aber festgenommen worden. Er habe es nicht geschafft, sich umzubringen. Er habe sich mit der Pistole an der Tasche verheddert und sie ins Wasser geworfen. Er sei schuldig. Er habe ihm das Leben genommen. Er habe es nicht gewollt, aber er habe es getan. Ob er den Namen des Mannes erfahren dürfe, den er umgebracht habe, ein Bild sehen? Vielleicht habe er ihn ja gekannt, er wisse es nicht. Ob es sicher sei, dass er tot sei? Es tue ihm sehr leid. Auf Frage der Verteidigung: Die Dusche sei aus seiner Blickrichtung links im Bad. Die Türe gehe nach aussen auf, links sei die Dusche, geradeaus das Lavabo.

 

2.3 Aussage anlässlich der Haftverhandlung vom 7. Juli 2016

 

Anlässlich der Verhandlung vor Haftgericht, am 7. Juli 2016, 08:00 Uhr, machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 1530 ff.):

 

Er habe in dieser Liegenschaft M.___ treffen wollen. Er habe gemerkt, dass dieser ihn über längere Zeit verarscht habe. Er habe ihm versprochen, dass er den Kontakt mit seiner Ex vermitteln würde. Er habe vorgehabt, in die Luft zu schiessen. Er habe nicht genau gewusst, wieso, er habe einfach gemerkt, dass seine (M.___s) Landsleute ihn verarscht hätten. Seine Freundin sei weggebracht, versteckt, worden. Warum er eine Waffe mitgenommen habe? Weil er gemerkt habe, dass Worte alleine nichts nützten und er sonst nichts erfahren hätte. Warum er nicht gerufen habe, damit M.___ vors Haus komme? Er sei überzeugt gewesen, dass M.___ unter der Dusche sei. Bis heute wisse er nicht, wer dort gewesen sei. Er habe die Dusche gehört und deshalb durch die Türe geschossen. Er habe gedacht, M.___ sei am Duschen. Er habe auf die Badezimmertüre geschossen. Ob dann ein Mann herausgekommen sei? Er sei nicht wirklich herausgekommen, er habe gegen die Türe geschlagen. Durch den Schuss sei die Türe des Badezimmers aufgegangen. Wie oft er geschossen habe? Er wisse es nicht. Er habe Angst gehabt, weil der andere auf ihn zugekommen sei.  

 

2.4 Einvernahme vom 12. Juli 2016

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 256 ff.):

 

Er habe bezüglich Erwerb der Pistole bisher nicht die Wahrheit gesagt. Er habe diese nicht gekauft, sondern gestohlen. Er wisse nicht, wem sie gehöre. Er habe das zwei Mal gemacht. Einmal habe er sie wieder zurückgelegt. Für ihn sei dieses Lager einfach zugänglich. Er habe sich auch überlegt, sie zu verkaufen, um an Geld zu kommen. Am Tattag habe er die Waffe um 11:45 Uhr genommen. Das Lager, wo er die Pistole genommen habe, befinde sich beim [Restaurant], in einem Anbau im gleichen Gebäude. Er sei an diesem Tag zusammen mit L.___ nach [Ort 5] gefahren. Er habe einen Probearbeitstag gehabt. Es sei dann aber ausgekommen, dass der Einsatz in [Ort 5] erst am Folgetag sei. Deshalb seien sie zurückgefahren. Sie seien um ca. 11:00 Uhr im Lager angekommen. Zuerst hätten sie noch einen Kaffee getrunken. Sie hätten sich von ca. 11:00 Uhr bis 11:50 Uhr auf dem Areal aufgehalten. Sie hätten im Lager das Material für den nächsten Arbeitstag vorbereitet. Die Türe vom Lager sei in dieser Zeit immer offen gestanden. Dann habe er das Ding im Lager genommen. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er sie genommen habe. Sie sei schon geladen gewesen. Das Magazin sei eingesetzt gewesen, aber kein Schuss im Lauf. Er korrigiere: das Magazin sei nicht eingesetzt gewesen, das habe er später eingesetzt. Er habe die Waffe um ca. 11:35 Uhr an sich genommen. L.___ sei im Lieferwagen gewesen und er habe gesehen, dass dieser ihn nicht sehe. Dann habe er die Waffe in seine schwarze Tasche gelegt. Mit welcher Absicht er an den [Tatort] gegangen sei? Er sei nach 12:00 Uhr hingegangen. Die Absicht sei gewesen, mit M.___ zu streiten. Er sei aber nie davon ausgegangen, dass er die Pistole brauchen werde. Er habe gedacht, M.___ sei ein Kollege von ihm. Er habe mit M.___ zusammen Kokain konsumiert und er habe ihn auch gebeten, ihm zu helfen, seine Ex-Freundin zu finden, damit er noch einmal mit ihr reden könne. Er habe ihm sogar gesagt, dass er ihm Geld geben würde, damit er Blumen kaufen und bringen könne. M.___ habe ihm versprochen, dass er ihm helfe, K.___ zu finden. Er habe genau gewusst, wo sie sich aufhalte, weil seine Freundin auch dort gewesen sei. M.___ habe ihm noch CHF 600.00 und 4 Gramm Kokain geschuldet.

 

Am Tattag sei er im [Restaurant] gewesen, betrunken. Er habe 2.5 Liter Bier getrunken. Dann habe M.___ gesagt, er gehe nach Hause um zu duschen, weil er nachher an den Geburtstag von N.___ gehe. N.___ sei die beste Kollegin von K.___, seiner Ex. Er habe dann gedacht, dass M.___ ihn schon seit sechs Monaten verarsche. Sein Kopf habe ihm gesagt, dass wenn er an den Geburtstag der anderen gehe, er dort auch K.___ sehen werde. Somit sei er davon ausgegangen, dass M.___ mit K.___ Kontakt habe und einfach von seinem schlechten Zustand profitiert habe. M.___ habe ihn um verschiedene Gefallen gebeten. Er habe ihn ausgenutzt. Dummerweise habe er an diesem Tag einfach diese Pistole dabeigehabt. Er sei dann dort hin und habe M.___ sagen wollen «He Du schuldest mir noch etwas». Bevor er hineingegangen sei, habe er die Waffe geladen. Dort habe ihn dann sozusagen die Angst gepackt, weil er sich gedacht habe, dass sie ihn zusammenschlagen, wenn sie ihn mit diesem Ding in der Hand sähen. Dann habe er gegen die Türe geschossen. Also er sei ins Haus hinein und habe die Dusche laufen hören. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Dusche hinter der Wand neben der Türe befinde, also dort, wo auf dem Plan der Polizei das WC eingezeichnet sei. Er sei einmal in diesem Badezimmer gewesen und habe die Hände gewaschen. Er zeichne auf dem Plan ein, wohin er geschossen habe. Nr. 1: er vermute, dass er zwei Schüsse auf die Türe des Badezimmers abgegeben habe. Nachdem er geschossen habe, habe sich die Türe des Zimmers 2 leicht bewegt, die Türfalle habe sich leicht bewegt. Er habe dann auf die Türe des Zimmers 2 gezielt, aber nicht geschossen. Dann sei die Türe zum Badezimmer aufgegangen. Dort sei der junge Mann gestanden. Es sei nicht M.___ gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ in der Wohnung sein müsse. Er habe sich gedacht, dass alle anderen bei der Arbeit seien. Der Arme habe ihm in dem Sinne gezeigt, dass er nicht schiessen soll. Die Türe zum Zimmer 2 habe sich dann wieder bewegt. Er habe Panik bekommen und deshalb gegen die Türe vom Zimmer 2 geschossen (der Beschuldigte zeichnet auf dem Plan mit Nr. 2 die Schüsse auf das Zimmer 2 ein). Der Mann habe die Situation wohl ausnützen wollen und eine Bewegung gemacht. Er sei aber schneller gewesen und habe zu schiessen begonnen. Der andere habe keinen Schritt auf ihn zu machen können. Er wisse nicht, wohin er geschossen habe, er habe einfach geschossen. Er wisse nicht, ob der andere einen Schritt gemacht habe. Der Beschuldigte zeichnete seinen Standort, als er auf die Türe zum Badezimmer und die Türe zu Zimmer 2 geschossen hat, mit einem X auf dem Plan ein (Markierung 3). Von dort habe er auf beide Türen geschossen. Wo er gestanden sei, als er auf den Mann im Badezimmer geschossen habe, nachdem dieser die Tür geöffnet habe? Er glaube, dass er am gleichen Ort stehen geblieben sei. Er habe sich nur abgedreht.

 

Wie der Mann im Badezimmer auf die Schüsse reagiert habe? Er habe auf ihn geschossen, dann habe sich die Türe von Zimmer 2 wieder bewegt und er habe auf diese Türe geschossen. Er wisse nicht, wie der andere reagiert habe, weil er dann weggerannt sei. Es sei keine grosse Distanz gewesen, vielleicht vier bis fünf Meter. Er habe sich umgedreht um wegzurennen, dann sei er gestolpert und gefallen. Er sei sofort wieder aufgestanden und habe sich umgedreht, um zu schauen, ob ihm jemand nachrenne. Es sei dann wieder jemand dort gestanden, worauf er die Waffe aufgezogen habe, um zu zeigen, dass er nochmals lade (der Beschuldigte zeigt eine Ladebewegung vor). Dann sei er davongerannt und habe geschrien: «Alle weg!» Dieser sei aber nicht weggegangen, er sei auf ihn zugekommen und wieder zurückgegangen. Er habe ihn sozusagen festhalten wollen. Es sei eine sehr mutige Person gewesen, Gott sei Dank habe er nicht mehr geschossen. Der Beschuldigte zeichnet auf dem Plan mit Nr. 4 den Ort ein, wo er hingefallen ist. Mit Nr. 5 zeichnet er den Ort ein, wo die Person stand, die er beim Zurückschauen festgestellt hatte. Er habe gewusst, dass die Pistole leer gewesen sei, weil der Lauf hinten geblieben sei. Er habe die Schüsse nicht gezählt. Er habe die Person mit der Waffe begleitet, bis sie sich hingelegt habe. Dann sei er wieder bis zur Hausecke, wo sich seine Tasche befunden habe (zeichnet diesen Ort mit Nr. 6 ein). Er sei zu seiner Tasche und habe seine Pistole nochmals geladen. Er habe einfach weggehen wollen, habe aber gesehen, dass der Mann noch dort gewesen sei und ihn angestarrt habe. Er habe «unten» zu ihm gesagt, worauf dieser sich hingelegt habe. Dann sei er ums Haus bis zur nächsten Hausecke gegangen. Dort habe er zurückgeschaut und gesehen, dass die andere Person hinter der anderen Hausecke stand (der Beschuldigte zeichnet dies mit Nr. 7 ein). In diesem Moment habe er realisiert, dass wohl jemand gestorben sei. Es seien mehrere Schüsse gefallen und er habe sich deswegen die Pistole in den Mund stecken und sich erschiessen wollen. Er sei dann runter zum Fluss. Er habe eine Zigarette rauchen und sich danach umbringen wollen. Er habe niemanden umbringen wollen. Wenn das Lager verschlossen gewesen und die Pistole nicht dort gewesen wäre, dann hätte er sich mit M.___ geschlagen, es wären die Fäuste geflogen.

 

Wo der Mann, auf den er geschossen habe, gestanden sei? Der Beschuldigte zeichnet dessen Standort mit Nr. 8 ein. Er glaube, dass der Mann da gestanden sei, als dieser die Türe geöffnet habe. Der andere habe zu ihm geschaut, dann habe sich die Türe zum Zimmer 2 bewegt und in diesem Moment habe sich der andere zum Türrahmen in seine Richtung begeben. Es hätten innerhalb von drei Sekunden rund 25 Bewegungen stattgefunden. So habe er dies empfunden, es sei sehr schnell gegangen. Er habe ihn nicht umbringen wollen. Der Beschuldigte zeichnet beim WC zwei Kreuze ein, wo er dachte, dass sich die Dusche befinde (Bezeichnung Nr. 9).

 

Er habe dem anderen Mann immer ins Gesicht geschaut. Ob der andere Mann verletzt gewesen sei, als dieser die Türe geöffnet habe? Das wisse er nicht. Er habe sich nichts überlegt. Er sei unter Schock gestanden. Er habe die Dusche gehört. Die Türe zum Badezimmer sei geschlossen gewesen. Er sei sich sicher gewesen, dass er niemanden treffe, weil er die Dusche hinter der Wand vermutet habe. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ in der Dusche sei. Als er das erste Mal geschossen habe, sei er in Panik ausgebrochen. Es sei sehr laut gewesen, der Raum sei klein und es habe stark zurückgehallt. Was er mit den Schüssen habe bezwecken wollen? Er habe gar nicht schiessen wollen. Er habe mit der Pistole nur ein Zeichen setzen wollen, einfach mit ihm reden streiten wollen. Wenn er die Pistole nicht dabeigehabt hätte, wäre nichts passiert. Ob er etwas habe wahrnehmen können, nachdem er den ersten Schuss abgefeuert habe? Nein, er habe gar nichts gehört. Er habe nicht einmal einen Schrei hören können. Sogar O.___ sei dort gewesen, sie habe sicher geschrien. Er könne sich aber an kein Geräusch erinnern. Vielleicht habe der junge Mann sogar mit ihm geredet, er (der Beschuldigte) sei unter Schock gestanden. Er könne sich erinnern, dass der Mann draussen vor dem Haus die Lippen bewegt habe, er könne sich aber nicht erinnern, was dieser gesagt habe. Vielleicht habe er wegen dem Lärm der Schüsse nichts gehört. Ob er neben dem Mann im Badezimmer noch andere Personen in der Wohnung habe feststellen können? Nein, in der Wohnung nicht. Wieso er dann gesagt habe, dass O.___ dort gewesen sei? Weil O.___ 15 Minuten bevor er dort gewesen sei in die Wohnung gegangen sei. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ und O.___ in der Wohnung sein würden. Wie er darauf komme? Weil die beiden nachher zusammen an den Geburtstag von N.___ gegangen wären und sie sich sicher dort habe umziehen wollen. O.___ sei auch im [Restaurant] gewesen, weil sie dort gearbeitet habe. Ca. fünf Minuten, nachdem sich M.___ von ihm verabschiedet habe, habe sich auch O.___ verabschiedet gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sie in die Wohnung gehe. Als sich die Türe vom Zimmer 2 bewegt habe, sei er davon ausgegangen, dass M.___ die Tür bewegt habe und nicht O.___ zur Tür geschickt habe. Weshalb er nicht zuerst im Zimmer von M.___ nachgeschaut habe, als er in die Wohnung gekommen sei? Weil M.___ ihm gesagt habe, dass er Duschen gehen wolle und er das Wasser gehört habe. Er sei aufgebracht gewesen und habe plötzlich diese Waffe in seiner Hand vorgefunden.

 

Welche Gedanken er sich in dem Moment gemacht habe, als er realisiert habe, dass die «falsche» Person vor ihm stand? Er habe sich gedacht: «Scheisse, wer ist das?». Dann habe er bereits Panik bekommen. Weshalb er auf die Türe von M.___ und O.___ geschossen habe? Er habe gedacht, dass M.___ im Zimmer 2 sei und habe ihn einschüchtern wollen, damit er nicht rauskomme. Wo genau er die Pistole geladen habe? Bevor er hineingegangen sei. Auf dem Plan auf Höhe der Markierung Nummer 5. Er sei Rechtshänder und habe die Pistole in der rechten Hand gehalten. Wie genau er die Pistole gehalten habe, als er abgedrückt habe? Er wisse es nicht. Er glaube in der rechten Hand. Auf Frage: Als er angekommen sei, habe er bei der Hausecke seine Jacke weggeworfen. Warum er seine Ausweise und Kleider weggeworfen habe? Er habe diskutieren wollen und habe es in den Händen gehabt, das habe ihn gestört. Ob er noch etwas ergänzen wolle? Er habe niemanden umbringen wollen.

 

2.5 Einvernahme vom 26. Juli 2016

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 289 ff.):

 

Er kenne sich nicht aus mit Waffen. Selbstverständlich habe er die Waffe kurz angeschaut. Das erste Mal habe er die Waffe aus Neugierde aus dem Lager entfernt. Er habe sie gesehen und gedacht «hoppla». Er habe noch nie zuvor eine Waffe in den Händen gehalten. Das sei zwei Wochen bis einen Monat vor der Tat gewesen. Dabei sei auch ein Holster aus Leder gewesen. Dieses habe er vergessen zurückzulegen. Er habe gehofft, dass sie es nicht merken, damit er dann die Gelegenheit habe, dieses wieder zurückzulegen. Er habe die Pistole oftmals angefasst (um zu prüfen, ob sie an der Hüfte auch wirklich festsass), ohne sie anzuschauen. Das habe er aus Paranoia gemacht. Vielleicht 7 – 10 Mal. Am Tattag habe er sie einmal zweimal angefasst. Die Paranoia habe er deswegen gehabt, weil er Angst gehabt habe, die Waffe zu verlieren. Er habe einfach jeweils schauen wollen, ob die Waffe noch da sei. Er habe die Waffe immer in seinem schwarzen Sack gehabt. Diesen habe er immer bei sich gehabt. Er kenne sich im Magazin gut aus. Er sei fast jeden Tag dort hin. Er habe auf die Gelegenheit gewartet, die Waffe wieder zurückzulegen. Er habe für einen kurzen Moment auch überlegt, die Waffe zu verkaufen. Am Tattag habe er die Waffe wieder in die Tasche reingetan. Es habe dort zwei Magazine resp. Lagerräume. Eines gehöre zum Restaurant und eines zur [Baufirma]. Er sei ins Magazin der [Baufirma]. Die Türe sei offen gewesen. Er habe sich gedacht, er gehe rein und nehme die Waffe. Er werde sie diesmal wahrscheinlich verkaufen. Das sei am 4. Juli 2016 um 11:15 Uhr gewesen. Er habe die Busschlüssel genommen. Als er die Waffe genommen habe, sei er alleine im Magazin gewesen. Er habe die Waffe genommen, als L.___ nicht hingeschaut habe resp. abgelenkt gewesen sei. L.___ habe das Lager vorher aufgeschlossen. Er, der Beschuldigte, habe die Busschlüssel genommen. Ob die Türe also normalerweise abgeschlossen gewesen sei? Er sei mit L.___ dort angekommen. L.___ habe ihm gesagt, er solle die Schlüssel des anderen Busses holen, weil sie noch anderes Material bräuchten. Während er dies getan habe, habe L.___ den Lagerraum geöffnet. Er, der Beschuldigte, habe keinen Schlüssel zum Lagerraum gehabt. Zum Lagerraum hätten nur L.___ und sein Bruder Zutritt gehabt. Er habe diese Waffe beim ersten Mal dort zufällig gesehen. Sie sei in einem Plastikkessel gelegen. Dieser sei beim Eingang links gewesen. Also ein bisschen weiter hinten, genau hinter dem Klebstoff. In diesem Kessel sei ein Schwamm, eine Kelle und ein kleiner Spachtel gewesen. Als er diese Sachen auf die Seite getan habe, habe er die Waffe gesehen. In welchem Zustand diese gewesen sei? Beide Magazine seien immer voll mit Patronen gewesen, keines eingesetzt. Beim ersten Mal habe er die Waffe dann so zurückgelegt, wie er sie vorgefunden habe. Die Pistole sei im Holster gewesen. Die zwei Magazine im Kessel. Die Munition sei ebenfalls im Kessel gewesen. Nebst der in den beiden Magazinen abgefüllten Munition habe sich noch eine Schachtel mit Munition befunden. Die beiden Magazine seien voll gewesen, je mit acht Patronen. Am Tattag sei er mit der Pistole in der Tasche ins Restaurant und habe überlegt, wem er diese verkaufen könne. Es seien nur so vage, leere Gedanken gewesen. Er habe die Tasche immer bei sich gehabt. Als er im gelben Haus angekommen sei, habe er die Waffe hervorgenommen und geladen, das sei nicht so vorgesehen gewesen. Er sei angekommen, habe die Tasche auf den Rasen gelegt, die Pistole genommen, das Magazin eingesetzt, eine Ladebewegung gemacht und ins Haus gegangen. Er habe sich überlegt, in die Luft zu schiessen, um M.___ einzuschüchtern. Doch die Sache sei dann anders herausgekommen. Das zweite Magazin sei in der Tasche geblieben. Das habe er nicht mit ins Haus genommen. Ob er zusätzliche Munition mit ins Haus genommen habe? Nein, die sei in der Tasche geblieben. Als er unmittelbar nach der Tat diese Person gesehen habe, habe er so getan, wie er nachladen würde, der andere sei darauf reingefallen. Er habe gewollt, dass M.___ ihm das Geld und die Drogen zurückgibt und ihm sagen, dass er ein Arschloch sei. Er habe ihn aber nicht umbringen wollen. M.___ habe ihm CHF 600.00 geschuldet, die er ihm ausgeliehen habe. Und vier Gramm Kokain. Er habe ihm immer wieder Geld gegeben, im Glauben er würde ihm helfen, seine Ex-Freundin zu finden. Er habe ihn aber verarscht. Auf Vorhalt: Er habe keinen Militärdienst geleistet. Im Umgang mit Waffen habe er keine Erfahrung. Er habe sonst nur Waffen im Fernsehen angeschaut. Er habe irgendwie eine Leidenschaft dafür gehabt. Ob er vor dem 4. Juli schon einmal geschossen habe? Vor langer Zeit als kleines Kind auf einem Berg. Ein Freund von ihm habe eine ganz kleine Waffe gehabt, welche unecht ausgesehen habe. Er habe keinerlei Erfahrung gehabt. Wieso er dann gewusst habe, dass die Waffe leer war, als der Schlitten hinten geblieben sei? Er habe das nicht gewusst, nur gedacht.

 

2.6 Einvernahme vom 9. August 2016

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. August 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 315 ff.):

 

Unmittelbar vor der Tat sei er in der Gartenwirtschaft im [Restaurant] gesessen. Drei Mädchen vom Service seien am gleichen Tisch wie er am Mittagessen gewesen. O.___, N.___ und […]. Als die drei dann fertig gegessen gehabt hätten, sei er alleine am Tisch gesessen, bis M.___ gekommen sei. Er, der Beschuldigte, habe viel Bier recht schnell getrunken, sicher vier bis fünf Bier. Wie das Verhältnis von K.___ zu M.___ gewesen sei? Sie seien Freunde gewesen. M.___ habe früher noch eine Bar in [in einer anderen Ortschaft] geführt. K.___ sei eine grosse Nutte gewesen. M.___ habe ihr Arbeit versprochen. Das Verhältnis zwischen ihnen sei lediglich durch die versprochene Arbeit entstanden. Die Arbeit habe er ihr im Dezember 2015 versprochen. M.___ habe O.___ in [das Restaurant] gebracht. Dadurch habe K.___ keine Arbeit mehr gehabt dort und ihr sei gekündigt worden. M.___ habe dann K.___ eine andere Stelle organisieren wollen. Auf Vorhalt, wonach O.___ ausgesagt habe, K.___ nur flüchtig zu kennen: Das stimme nicht. Er wisse, dass das alles Freundinnen seien. Sie seien organisiert. Sie würden sich die Arbeit teilen. K.___, O.___, Q.___ und N.___ hätten im [Restaurant] gearbeitet. Im Service. Am Abend würden die Mädchen arbeiten, die die Männer gerne anlachen, damit diese wiederkommen. Ob diese Mädchen der Prostitution nachgingen? Das könne er nicht beweisen. Soviel er wisse habe R.___ mit allen drei Mädchen etwas gehabt. K.___ habe mit R.___ Sex haben müssen. Ob er noch etwas ergänzen wolle? Er sei nun ein bisschen klarer über das, was passiert sei. Er schäme sich. Er hätte akzeptieren müssen, dass sie ihn verarschen extra etwas gegen ihn hätten machen wollen. Er habe das nicht machen wollen. Er habe nur Informationen holen wollen, welche ihm niemand habe geben wollen. Es sei eine grosse Dummheit gewesen. Er fühle sich elend. Er werde jetzt bedroht. Er sei im Gefängnis von einem Mitinsassen geschlagen worden. Sie wollten machen, dass er gelähmt bleibe. Gestern habe er gehört, wie einer zu einem gesagt habe, jemand solle den Italiener schlagen, denn es sei jemand da, der dafür zahlen werde. Jetzt wisse er, der Beschuldigte, sogar, dass er dreimal geschossen habe. Die im Gefängnis hätten das gesagt. So habe er das jetzt erfahren.

 

2.7 Aussage vom 22. August 2016

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 334 ff.):

 

Was er nach der Tat gemacht habe? Als er rausgegangen sei, sei er verängstigt gewesen und habe sich gedacht, was er angestellt habe. Er habe nicht weg können, er habe anhalten müssen. Er habe rausgehen und weglaufen wollen, es sei aber jemand rausgekommen. Was nachher an der Strasse oberhalb der Liegenschaft passiert sei? Er sei vom Haus weggelaufen. Er habe beim Punkt X1 (wird auf einer beiliegenden Karte eingezeichnet) angehalten. Dort sei ein junger Mann gewesen (X2). Er, der Beschuldigte, sei stehen geblieben und habe den jungen Mann angeschaut. Er habe sich gedacht, dieser junge Mann habe auch eine Waffe in der Hand. Es könne aber sein, dass er sich getäuscht habe. Er sei dann rückwärts gelaufen und habe in diesem Moment das leere Magazin rausgenommen, weil er gedacht habe, die Polizei komme. Er habe sich erschiessen wollen. Dann habe er das volle Magazin eingesetzt. Er habe schon einmal versucht, das leere Magazin herauszunehmen, weil er damit habe Angst machen wollen. Er habe eine Finte gemacht. Aber zu diesem Zeitpunkt habe er es gewechselt, weil er sich habe umbringen wollen, für den Fall, dass die Polizei gekommen wäre. Was er mit rückwärts laufen meine? Er sei in diesem Moment rückwärts gelaufen, etwa drei bis vier Sekunden lang mit Blickrichtung auf den jungen Mann (X2). Auf Vorhalt, ob er somit die Person, welche er als X2 eingezeichnet habe, erst gesehen habe, als er schon an diesem vorbeigelaufen und beim eingezeichneten Punkt X1 angekommen sei? Als er aus dem Haus gekommen sei, sei der andere rausgekommen. Er habe ihn mit der Waffe bedroht. In dem Moment habe er die Finte gemacht. Der Mann sei auf dem Rasen gelegen. Er, der Beschuldigte, sei gegangen. Der andere sei ihm hinterhergelaufen. Nicht auf dem genau gleichen Weg. Als er, der Beschuldigte, beim Punkt X1 gewesen sei, habe er das volle Magazin eingesetzt. Der andere sei ihm die ganze Zeit hinterhergelaufen, aber auf einem anderen Weg. Was er mit Finte meine? Er sei ausgeschossen gewesen, der Schlitten hinten. Er habe das leere Magazin entnommen und gleich wieder eingesetzt und eine Ladebewegung gemacht. Der andere habe sich dann aus Angst auf den Boden gelegt. Was der Zustand der Waffe beim Verlassen des Punktes X1 gewesen sei? Er habe den jungen Mann angesehen und gesehen, dass dieser sich nicht bewegt habe. Er habe sich umgedreht und die Waffe geladen. Für sich. Dann habe er nicht mehr zum jungen Mann geschaut. Er habe noch eine Tasche dabei gehabt. Darin habe er noch ein volles Magazin gefunden. Als er die Waffe geladen habe, habe er sich bereits vom jungen Mann weggedreht und sei seines Weges gegangen, ohne sich nochmal nach dem Mann umzudrehen. Welche Manipulationen er am Punkt X1 an der Waffe gemacht habe? Er habe sich zu X2 umgedreht, sei stehen geblieben, habe das leere Magazin herausgenommen und das volle Magazin eingesetzt. Eine Ladebewegung habe er nicht gemacht. Er sei dann wieder vorwärts gegangen. Er habe noch einzelne Schüsse in der Tasche gehabt. Er habe diese in die Hand genommen und sie in die Hosentasche gelegt. Wieso wisse er nicht. Er habe das leere Magazin genommen und die Schüsse in dieses aufgefüllt. Er wisse nicht, wieso er das gemacht habe, eigentlich hätte ein Schuss für seinen Kopf gereicht. Bei Punkt X3 habe er das Magazin gefüllt resp. sei mit dem Auffüllen fertig gewesen. Er habe dieses im Gehen aufgefüllt. Bei Punkt X5 habe er D.___ gesehen. Bei Punkt X4 sei eine Person gestanden, die er nicht kenne. Es sei einfach ein Kunde vom [Restaurant]. Er habe dann die Strasse überquert und habe junge Leute nach einer Zigarette gefragt. Das sei bei Punkt X6 gewesen. Er habe vorgehabt, eine Zigarette zu rauchen und sich umzubringen. Er habe gehofft, dass niemand gestorben sei. Als er an der Brücke angelangt sei, habe er die Waffe nehmen wollen, um sich umzubringen. Dann sei die Polizei gekommen. Irgendwas habe geklemmt und er habe die Pistole nicht aus der Tasche nehmen können. Er sei nervös geworden und habe schliesslich die Tasche in den Fluss geworfen. Ab welchem Zeitpunkt er die Pistole wieder in der Tasche verstaut habe? Ab Punkt 7. Als er zum Haus hinaus gegangen sei, habe er sie ja schon in die Tasche getan. Am Punkt X1, nachdem er Sichtkontakt mit dem Mann an Punkt X2 gehabt habe, sich bereits wieder umgedreht habe und wieder vorwärts gelaufen sei, habe er das Magazin eingesetzt. Dafür habe er die Waffe nicht einmal aus der Tasche herausnehmen müssen. Er habe das in der Tasche machen können. Die Pistole noch zu laden habe er aber nicht geschafft. Hernach korrigiert sich der Beschuldigte: Er glaube jetzt, dass er die Waffe nach dem Magazinwechsel geladen habe. Beim Punkt X8 habe er sie geladen. Er habe die Ladebewegung in der Tasche gemacht. Ob er somit in der Zeit zwischen dem Verlassen der Liegenschaft […] und seiner Anhaltung durch die Polizei die Waffe nie aus der Tasche genommen habe? Nein. Er glaube nicht. Er sei überzeugt, dass alles in der Tasche passiert sei. Auf Vorhalt, bei seiner Verhaftung sei eine ausgeworfene Hülse in seiner Hosentasche gefunden worden. Was es damit auf sich habe? Er könne diese Frage nicht beantworten. Er hätte die Hülse ja in die Hosentasche stecken müssen, anders wäre das gar nicht möglich. Er habe das gar nicht gesehen. Das sei ihm gar nicht bewusst.

 

2.8 Aussage vom 14. September 2016

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 342 ff.):

 

Was mit den bei ihm sichergestellten Handschellen sei? Diese habe er in einem Sexshop gekauft. Er habe sie immer dabei gehabt, um sich umzubringen. Dies schon seit drei bis vier Monaten. Er habe nach einer Lösung gesucht, dass er sich nicht befreien könne. Wieso die Handschellen oberhalb des Hauses [an der Tatortadresse] auf der Strasse gefunden worden seien? Er habe das Magazin in der Tasche gesucht. Die Handschellen seien ihm dabei im Weg gewesen, deshalb habe er sie in die Wiese geworfen. Als er ins Haus sei, habe er die Handschellen in der Tasche gelassen, welche er vor dem Haus abgelegt habe. Von dem Tag, als K.___ ihn verlassen habe, habe er die Absicht gehabt, sich umzubringen, nicht erst nach der Tat. Es habe keinen Tag gegeben, an dem er nicht daran gedacht habe. Es habe sehr wenig gefehlt, dass er sich umgebracht hätte. Er sei sehr nah dran gewesen. Zu Hause habe er sich nicht erhängen können, weil es zu wenig hoch gewesen sei. Er habe es probiert. Er habe sicher zehn Mal versucht, sich umzubringen. Auf Vorhalt, wonach er in der Einvernahme vom 4. Juli 2016, Frage 5, ausgesagt habe, er habe mit der Waffe dem Chef vom [Restaurant] Angst machen wollen. Er habe ihn mit der Waffe unter Druck setzen wollen, dass dieser ihm sage, wo K.___ sei. Am Tattag habe er in seinen Effekten eine Notiz mit sich geführt, auf welcher er R.___, also den Chef des [Restaurants], verfluche. Was er dazu sage? Diese Aussage vom 4. Juli 2016 stimme nicht. Er habe das so nicht gesagt. Er habe gesagt, dass er die Waffe mit in [das Restaurant] genommen habe und dann zu M.___ gegangen sei. Das sei ein Missverständnis gewesen. Er habe M.___ bedrohen wollen, nicht R.___. Der Text, welchen er über R.___ verfasst habe, habe keinen Zusammenhang zur Tat. Wieso er denn im [Restaurant] die Pistole dabei gehabt habe? Weil er sich habe erschiessen wollen. R.___ sei sowieso zu der Zeit [in seiner Heimat] gewesen.

 

2.9 Einvernahme vom 13. Oktober 2016

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2016 wurden dem Beschuldigten diverse Facebook-Nachrichten vorgelegt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 360 ff.):

 

Er habe diese Nachrichten nicht so gemeint. Er habe damit erreichen wollen, dass ihm jemand schreibe ihn anrufe. An den Fantasienamen [«Y.___»] erinnere er sich nicht mehr. Er glaube aber schon, dass er den entsprechenden Text geschrieben habe. Als K.___ ihn verlassen habe, habe er drei Monate lang Selbstgespräche geführt. Im Juni, morgens, wenn er aufgewacht sei, habe er immer noch «Guten Morgen K.___» gesagt. Sogar im ersten Monat nach der Inhaftierung habe er ihr «Gute Nacht» gesagt. In seinem Herzen habe sie ihn nicht wirklich verlassen. Er habe verschiedene Accounts gehabt, drei, vier, fünf. Er habe ein Durcheinander gehabt. Das Foto mit der Pistole habe er nicht gemacht, als er es publiziert habe. Er habe es früher gemacht. Eigentlich habe er dieses Foto als sein Profilbild verwenden wollen für seinen richtigen Account. Irrtümlicherweise sei dieses Foto dann in einem anderen Account erschienen. Er habe K.___ dieses Foto jedenfalls nicht geschickt. Er würde K.___ nicht anfassen. Er wisse nicht mehr, wann er dieses Bild mit der späteren Tatwaffe aufgenommen habe. Auch M.___ habe eine Pistole gehabt. Zumindest habe dieser ihm das gesagt. Er, der Beschuldigte, habe keine gehabt. Die Tatwaffe habe ja nicht ihm gehört. Als er das Foto mit der Pistole publiziert habe, sei er nicht mehr im Besitz der Pistole gewesen.

 

2.10 Einvernahme vom 20. Oktober 2016

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2016 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 392 ff.):

 

Auf Vorhalt seiner Aussage vom 12. Juli 2016, wo er seine Position angegeben habe, aus welcher er alle Schüsse abgegeben habe, ob er nach wie vor dabei bleibe? Bei der Einvernahme vom 4. Juli habe es einen Übersetzungsfehler gegeben. Als er den Plan anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2016 gemacht habe, sei er unter Schock gewesen. Es stimme aber, dass er beim Punkt 3 auf Beilage 1 gewesen sei. Das wisse er. Er habe sich nicht von dieser Position wegbewegt. Er habe die Pistole im Garten geladen. Bei der schwarzen Jacke habe er das Magazin in die Tasche gelegt. Er sei dorthin gegangen und habe das Magazin in die Tasche gelegt. Wie oft er auf †E.___ geschossen habe? Als er aus der Wohnung raus gekommen sei, habe er festgestellt, dass das Magazin leer war. Das Magazin umfasse acht Patronen. Er wisse aber nicht mehr, wie oft er geschossen habe. Mindestens ein paar Mal. Maximal ein paar Mal. Er wisse nicht, wie oft er getroffen habe. Auf Vorhalt der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung: Er wisse nicht, wie oft er getroffen habe. Er wisse auch nicht wo. Er erinnere sich, ihm ins Gesicht gesehen zu haben. Er erinnere sich auch, dass †E.___ ihm etwas angeworfen habe. Er sei nackt gewesen, wie jemand, der aus der Dusche komme. †E.___ habe die Türe geöffnet, er sei nicht mehr in der Dusche gewesen. Auf Vorhalt, wonach er von hinten geschossen habe müsse: †E.___ habe die Türe geöffnet. Er habe ihn nicht vom Rücken her gesehen. Er wisse nicht, was er sagen solle. Er wisse nicht, wo er ihn getroffen habe. Die rückseitigen Einschüsse könne er sich nicht erklären. Vielleicht sei das passiert, als die Türe zu gewesen sei. Er erinnere sich schlecht. Er habe ihm die Türe nass geöffnet, es sei möglich, dass er ihn am Bein verletzt habe. Sicherlich, weil er ihn habe angreifen wollen. Er habe auf ihn zielen wollen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er denke, das sei so gewesen. Auf Vorhalt, wonach nicht alle Schüsse aus derselben Position abgegeben worden seien: Er erinnere sich, dass er auf der Position 3 (Beilage 1) gestanden habe. Effektiv nach der Geometrie müsse die Person beim Kreuz 1 auf Beilage 2 stehen, um diesen Einschuss zu machen. Er sei aber nicht dort gestanden. Er wisse aber, dass die Mathematik keine Meinung sei. Er habe sich nicht in die Nähe der Badezimmertüre begeben. Das sei unmöglich. Er sei nicht dort gewesen. Er habe sich nicht vom Punkt 3 (Beilage 1) wegbewegt. Er könne sich vorstellen, dass jemand mit den Füssen die Hülsen ins Bad verschoben habe. Beim 2-D-Plan seien Fehler gemacht worden. Beim Kreuz 3 auf Beilage 2 sei er nicht gewesen. Auf Vorhalt, dass die drei Schüsse in den Rumpf aus relativer Nähe abgegeben worden sein müssen: Er sei hier gewesen, in der Nähe der Türe (Kreuz 2 auf Beilage 2). Er erinnere sich, dass er aus einer Distanz von drei Metern geschossen habe. Auf dem Foto sehe er, dass es nur zwei waren. Auf Vorhalt, wonach †E.___ versucht haben müsse, sich hinter der linken Wand zu verstecken und er ihm gefolgt sei: Er habe niemanden verfolgt. Als er dort gewesen sei, habe er nicht auf ihn schiessen wollen. Er habe mit der Waffe auf ihn gezielt und dann hätten sich ein zwei Schüsse gelöst, aber er sei niemandem gefolgt. Er wisse nicht, wo er ihn getroffen habe. Er habe niemanden töten wollen. Auf Vorhalt, wonach erhebliche Zweifel an der von ihm dargestellten Schussreihenfolge bestünden: Er wisse es nicht. An seine Aussage an der Haft-Einvernahme vom 5. Juli 2016, Zeile 97 ff. könne er sich nicht erinnern, dass er das so gesagt habe.

 

Auf Vorhalt, wonach er am 5. Juli 2016 den Tatablauf anders geschildert habe, als in späteren Einvernahmen. Wie es nun gewesen sei:

 

«Ich bin bei der Türe in die Wohnung eingetreten. Es sieht blöd aus, aber ich wollte die Decke treffen aber den obersten Teil der Türe. Leider weiss ich, dass es nicht so war. Ich habe die Pistole angehoben, ich habe gezittert und ich war schockiert. Ich habe sehr gezittert und Angst gehabt. Aufgrund dessen hat sich der erste Schuss gelöst. Daraus entstand ein sehr grosser Lärm in dieser kleinen Wohnung, wie von einer Bombe. Mich hat die Panik ergriffen. Ich dachte, jemand käme von hinten. Ich habe an vieles gedacht. Es haben sich zwei drei Schüsse gelöst. Ich habe Lärm gehört durch Schläge (mit Händen), die Türe zum Zimmer 2 hat sich bewegt, die Türe 1 hat sich geöffnet. Der Lärm kam von Türe 2 von Faustschlägen. Ich habe dann den Kopf gedreht und es hat sich ein weiterer Schuss gelöst, in die Türe 2. Ich habe nicht auf die Person, sondern auf die Türe geschossen. Der Schuss hat sich gelöst. Dieser Schuss hat sich nicht gelöst, diesen Schuss habe ich absichtlich in die Türe geschossen. Ich hatte Angst, dass jemand aus der Türe kommen würde. In dem Moment hat †E.___ eine merkwürdige Bewegung gemacht, er hat mir etwas angeworfen, ich bin aber nicht sicher, was es war. Ich habe sehr stark gezittert mit der Pistole in der Hand, die Pistole war sehr sensibel. Wie ich sie anfasste, löste sich ein Schuss. Dann habe ich die Pistole gehoben und... leider hat sich ein Schuss gelöst. Ich kann mich nicht an alle Einschusslöcher erinnern, die Sie mir zeigen. Meines Wissens war die Türe zu. Ich wollte ihn nicht treffen. Ich kann die wissenschaftlich dargelegten Unterlagen nicht nachvollziehen – aber so erinnere ich mich, wie ich es gesagt habe».

 

Er wisse, dass er den letzten Schuss in die Türe des Zimmers Nr. 2 abgegeben habe. Als er draussen U.___ resp. T.___ getroffen habe, sei die Pistole leer gewesen. Auf Vorhalt, wonach bei der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2016 seine Erinnerungen noch frisch gewesen seien und deshalb die damalige Aussage eher zutreffe als die späteren: Er könne sich nicht daran erinnern. Er glaube nicht, dass es einen Unterschied zwischen der Einvernahme vom 5. Juli und der von heute gäbe. Er könne nicht sagen, wie lange die Pause zwischen den Schussfolgen gewesen sei, drei zehn Sekunden. Vielleicht habe T.___ Angst gehabt und sei daher verwirrt gewesen. Es könne sein, dass es eine Pause gegeben habe, aber nicht zehn Sekunden. Was T.___ gesagt habe, sei wohl nicht korrekt. Er wolle damit sagen, dass sich T.___ wohl schlechter erinnern könne als er, der Beschuldigte. Ob es nun zwei drei Schussphasen gewesen seien? Er wisse nicht, wie viele Phasen es gewesen seien. Er denke, dass es zwei gewesen seien. Er könne aber nicht sagen, wie viele Schüsse er in welcher Phase abgegeben habe. Auf Vorhalt, wonach gemäss Spurenbild davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte den Schusswinkel während der Schussabgabe verändert habe und zuletzt im Türrahmen des Badezimmers stehend von hinten aus relativer Nähe die drei Einschüsse in den Rücken von †E.___ abgegeben habe, was auch die drei im Bad aufgefundenen Hülsen erklären würde. Was er dazu sage? Das sei falsch. Er habe niemanden verfolgt. Er habe niemandem in den Rücken geschossen. Als †E.___ die Türe aufgemacht habe, habe sich ein Schuss gelöst. Er habe nicht über die Höhe von 30 cm geschossen. Er habe nicht in den Rücken geschossen. Ob er gesehen habe, wer vor ihm gestanden sei? Er habe eine nackte Person mit nassem Haar gesehen. Wann er festgestellt habe, dass es sich bei der Person im Bad nicht um die erwartete Person gehandelt habe? Als die Polizei ihn verhaftet habe, habe er das nicht gewusst. Er habe es da nicht realisiert. Erst als der Anwalt den Vor- und Nachnamen des Opfers gesagt habe. Er habe das im Gefängnis realisiert. Was er denn gedacht habe, wen er erschossen habe? Niemand. Er wisse es nicht. Er habe nicht gewusst, dass er tot gewesen sei. Das habe er erst durch die Polizei erfahren. Der erste Gedanke, der ihm durch den Kopf gegangen sei, als diese Person die Tür geöffnet habe, sei gewesen: «Wer ist das?». Er sei nicht sicher gewesen. Es seien ihm Zweifel gekommen, ob er es sei nicht, M.___. Er habe von Anfang bis zum Ende Zweifel gehabt, habe es aber nicht genau realisiert. Wieso er danach noch auf die Türe von M.___ und O.___ geschossen habe? Er habe Panik gehabt. Auf Vorhalt: er wisse nicht, wer sich im Zimmer 2 befunden habe. Er habe niemanden gesehen. Er denke, es sei M.___ gewesen, aber er habe keine Beweise. M.___ O.___. Er wisse es nicht. Ob er demnach schon in dem Zeitpunkt gedacht habe, dass sich M.___ im Zimmer befinden könne? Nein, er wisse es nicht. Auf Vorhalt, die Schüsse auf die Zimmertüre (Zimmer 2) würden sich damit erklären lassen, dass er nach dem Erkennen der Verwechslung M.___ in seinem Zimmer vermutet und deshalb vor dem Verlassen der Liegenschaft auf die Zimmertüre geschossen haben. Was er dazu sage? Nichts. Er habe nicht gemerkt, dass es nicht M.___ war. Das habe ihm die Polizei gesagt. Er habe Zweifel gehabt. Er habe aus Angst geschossen. Warum er auf eine geschlossene Zimmertüre geschossen habe? Aus Angst, dass jemand von hinten komme. Der aus dem Bad habe ihm etwas angeworfen. Die Türe von Zimmer 2 habe sich bewegt. Er habe Angst gehabt. Er habe nicht geschossen. Es hätten sich Schüsse gelöst. Er habe es nicht absichtlich gemacht. Er müsse sich jetzt korrigieren. Die Türe habe sich nicht bewegt. Es sei gewesen, wie wenn man mit einem Besen dagegen schlage. Was er gedacht habe, als er auf die Zimmertüre Nr. 2 geschossen habe? Er wisse es nicht mehr. Er habe Angst gehabt. Er wisse, dass M.___ eine Pistole habe. Im Unterbewusstsein müsse er so etwas gedacht haben. Das einzige, was er sicher wisse, sei, dass er Angst gehabt habe.

 

2.11   Angaben gegenüber dem Gutachter im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung des Gutachtens vom 17. März 2017

 

Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung äusserte sich der Beschuldigte dem Sachverständigen Dr. med. X.___ wie folgt zur Tat (AS 1827 ff.):

 

Er habe M.___ mit der Waffe bedrohen wollen, ihn auffordern, sein geliehenes Geld zurückzugeben und zu sagen, wo K.___ sei. Er habe sich gedacht, dazu zwei Mal in die Luft zu schiessen. Er sei dann zu dem Haus gegangen, wo er wisse, dort wohne M.___. Er habe ihn im Badezimmer Duschen gehört. Schon vor dem Haus habe er die Schusswaffe aus seiner Tasche genommen und die Tasche dort abgelegt. Die Haustür sei nicht verschlossen gewesen. Im Haus habe er im Badezimmer die Dusche gehört und sich gedacht, das müsse M.___ sein. Er habe dann einmal diagonal nach oben geschossen, einfach um zu drohen. Gesagt habe er nichts. Der Schuss sei dann tiefer ausgefallen als er gewollt habe. Er erinnere, dreimal in die Türe geschossen zu haben, die Polizei sage, es gebe aber nur ein Schussloch, dann müsse es wohl so sein. Er könne es aber nicht erklären. Warum er zuvor die Türe nicht geöffnet habe M.___ allenfalls aufgefordert habe, heraus zu kommen, wisse er nicht zu sagen. Daran habe er nicht gedacht. Die Badezimmertüre sei nicht abgeschlossen gewesen. Er sei dran gekommen und dann sei sie aufgegangen. Er habe weitere Schüsse abgegeben. Er habe nicht genau gewusst, auf wen er da schiesse. Er wisse noch, dass er am nächsten Tag den Anwalt gefragt habe, wen er denn nun eigentlich getroffen habe. Er habe in dem Moment einfach Angst gehabt, dass die andere Person ihn angreife und daher habe er weiter geschossen. Er habe dann auch ein Geräusch aus einem anderen Raum gehört. Er habe auch dort einmal durch die Türe geschossen. Dann sei er wieder aus dem Haus gegangen. Er wolle nun nochmals betonen, bei den ersten Schüssen habe er nicht den Willen gehabt, zu treffen, sondern nur den, Angst zu machen. Er sei in dem Moment sehr erregt gewesen, aufgebracht, er habe auch geweint und die Schüsse seien dann losgegangen. Er habe mit der Waffe die andere Person wie «blockieren» wollen. Er wisse nicht mehr genau, wo er bei der Schussabgabe gestanden habe. Er könne nicht sagen, ob er nun den Erschossenen erkannt habe nicht. Er wisse nicht, was er in dem Moment gedacht habe. Er habe der Polizei dazu Widersprüchliches angegeben, aber jetzt sei es so, dass er dazu nichts sagen könne.

 

Bezüglich eines allfälligen vorgängigen Ausprobierens der Waffe sei es so – das habe er der Polizei nicht gesagt, einfach weil er es vergessen gehabt habe – dass er zwei drei Wochen vor der Tat mit der Waffe schon einmal an die Aare gegangen sei und dort zwei drei Probeschüsse abgegeben habe, einfach um zu schauen, ob sie funktioniere.

 

2.12 Staatsanwaltliche Schlusseinvernahme vom 17. Juni 2019

 

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 410 ff.):

 

Er glaube die Trennung von K.___ sei am 12. Dezember gewesen. Die Pistole habe er nicht gekauft. Er habe sie im Magazin in [Ort 1] gestohlen. Seine Absicht sei gewesen, sich damit selbst umzubringen. Er habe K.___ kein Foto mit einer Pistole geschickt. Er habe das Foto in seinem Account publiziert. Damit habe er sagen wollen, dass er sich umbringe. Er wisse nicht, wie es passiert sei. Irgendwie sei das Foto dann bei K.___ gelandet. Er habe K.___ gegenüber keine drohenden Äusserungen gemacht. Er habe gedacht, dass er dort im Restaurant sterben würde. Er sei verzweifelt gewesen. Wütend. Es sei kein Hass gewesen. Er habe sich aus Verzweiflung selbst umbringen wollen. Als er mit L.___ von [Ort 2] zurückgekommen sei, habe dieser gesagt, er solle das Material aus dem Van ausladen. In dem Moment habe er gesehen, dass die Pistole immer noch dort gewesen sei, in einem grünen grossen Behälter im Lager. In dem Moment habe er sich gedacht, er könne so nicht weitermachen. Er habe sich umbringen wollen. Er habe damals nicht klar denken können. Er habe sich gedacht, er nehme jetzt die Pistole und bringe sich gleich um. Hass habe es keinen gegeben. M.___ sei sein bester Freund gewesen. Er habe nicht gewusst, ob die Pistole geladen sei, als er zu M.___ gegangen sei. Er habe nicht einmal gewusst, ob sie funktioniere. Es sei ihm halt der wahnsinnige Gedanke gekommen, ihm mit der Pistole zu drohen. Der Gedanke, dass M.___ ihn betrogen habe, sei ihm plötzlich gekommen. Es sei kein schleichender Gedanke gewesen. Als er dorthin gegangen sei, sei er nicht voller Hass gewesen, sondern er habe geweint. Sein Gedanke sei gewesen, dass er dort hingehe und M.___ ihm sage, wo K.___ sei, und er dann zu ihr gehen würde mit einem Blumenstrauss und sich dann vor ihr umbringen würde. Er wisse nicht, wie er M.___ gedroht hätte. Das bedeute nicht, dass er die Waffe gegen ihn gerichtet hätte. Es reiche eigentlich der Umstand, dass man eine Waffe dabei habe, um jemandem zu drohen. Er habe gegen diesen Jungen nicht geschossen. Er habe ihn gar nicht gesehen. Es sei nicht so, dass er diese Person angeschaut und dann geschossen habe. Er habe auf keine Person geschossen. Er könne nicht sagen, wie es gewesen sei. Er erinnere sich aber an die Geräusche der Schüsse. Er könne sich nicht daran erinnern, den Abzug getätigt zu haben. Er könne sich daran erinnern, dass ihm die Waffe in den Händen schwer vorgekommen sei. Er habe versucht, sie festzuhalten. Er habe nichts sehen können, es sei dunkel gewesen. Nach dem ersten Schuss hätten seine Hände gezittert, weshalb sich dann scheinbar weitere Schüsse gelöst hätten, obwohl er das eigentlich habe vermeiden wollen. Er habe nur noch versucht, die Waffe festzuhalten. Er habe gegen keine Person geschossen. Er sei kein Mörder. Er habe keinen Grund gehabt, Herrn †E.___ umzubringen. Er schwöre, er habe nicht auf M.___ schiessen wollen. Er habe sich nicht an M.___ rächen wollen. Dazu habe er keinen Grund gehabt. Er habe keine Person getötet. Er habe nicht auf diese Person geschossen. Er habe es gemacht, aber trotzdem nicht gemacht. Wenn er sage gemacht, dann rede er nicht von getötet. Sein Unbewusstsein habe ihn dazu gebracht, jemanden umzubringen, ohne dass er es gewusst habe. Er habe erst danach davon erfahren. Dieses Verhalten zeige ein unklares Denken, denn wenn er klar gedacht hätte, wäre er nirgends hingegangen. Er fühle sich schlecht deswegen. Seiner Meinung nach habe er diese Person nicht umgebracht. Wieso er die Pistole geladen habe? Er habe die Waffe nicht geladen. Er habe sie so genommen, wie sie gewesen sei. Er wisse nicht einmal, wie man eine Waffe lade. Auf Vorhalt, in früheren Einvernahmen habe er gesagt, er habe die Waffe geladen: Das habe er nie gesagt. Das sei vielleicht ein Missverständnis gewesen. Auf Vorhalt der versuchten Tötung: Er habe nicht geschossen. Er habe nirgends hin gezielt. Es stimme, dass er gedacht habe, M.___ sei in der Dusche. Er habe aber gedacht, die Dusche sei in einer anderen Ecke des Badezimmers. Er sei nur zwei Mal an diesem Ort gewesen, betrunken und es sei dunkel gewesen. Er habe nie gesagt, dass er geschossen habe. Er habe gesagt, er habe die Kontrolle über die Waffe verloren. Er habe Herrn †E.___ nicht gesehen. Er habe auch M.___ nicht gesehen. Er habe niemanden gesehen. Wenn er jemanden gesehen hätte, wäre er abgehauen. Er habe nur einen Gedanken gehabt: «Was zum Teufel mache ich da?». Sobald er da gewesen sei, habe er sofort wieder abhauen wollen. Er sei einfach verrückt gewesen. Es tue ihm leid.  

 

2.13 Vor der Vorinstanz

 

Vor Vorinstanz wollte sich der Beschuldigte nicht mehr gross zur Sache äussern, resp. konnte wollte sich nicht mehr erinnern (ASOG 231 ff.). Er sagte lediglich aus, er glaube, dass er eine Straftat begangen habe. Er weine jede Nacht. Er schäme sich. Er fühle sich sehr schlecht. Was mit der neunten Hülse in seiner Hosentasche sei? Er habe nirgends sonst geschossen. Er habe die Waffe auch nie auf ihre Funktion getestet. Er habe K.___ nie gedroht. Höchstens sei ein Fluchwort gefallen. Er habe ihr nie ein Bild mit einer Pistole geschickt. Er habe keinen Hass auf M.___ gehabt. Er wisse nicht mehr, was am 4. Juli in ihm vorgegangen sei. Er habe die Waffe nie geladen. Er wisse auch nicht, wie man sie lade. Auf Vorhalt, er habe einmal gesagt, er habe sie vor dem Hineingehen geladen: Nein, das habe er nicht gesagt. Das habe der Polizist gesagt.

 

2.14 Angaben im Rahmen der ergänzenden Begutachtung im Jahre 2022

 

Im Rahmen der ergänzenden Exploration durch Dr. X.___ am 10. März 2022 machte der Beschuldigte folgende Angaben zu Tat:

 

Dass er die Tat begangen habe, habe er in dem Moment der gutachterlichen Untersuchung noch nicht akzeptieren können. Das Verschulden habe er bei anderen gesucht und gesehen. Unabhängig, ob das Opfer nun gestorben sei nicht, gehe es ihm, dem Explorand, heute schlecht. Wenn er daraufhin gefragt werde, ob er denn Zweifel am Tod des Opfers habe, so könne er das verneinen. Er stelle die Berichte des Spitals und des Instituts für Rechtsmedizin nicht infrage. Er habe jemanden getötet und das tue ihm sehr leid, aber jetzt könne er ja auch nicht mehr zurück. Er habe die Waffe gehabt, der andere habe ihn entwaffnen wollen, er habe sich abgedreht und abgedrückt. Bei den Einvernahmen habe er Angst gehabt, Angst vor der Polizei. Die Polizei habe ihn nämlich angeschrien. Es sei ihm so vorgekommen, als wollten sie ihm eine Antwort in den Mund legen und wenn er gesagt habe, er erinnere sich nicht, hätten sie immer wieder nachgefragt.

 

2.15 Vor Obergericht

 

Vor dem Obergericht gab der Beschuldigte im Wesentlichen folgendes an (ASB 422 ff.):

 

Leider habe er diese Person getötet. Er könne das nicht erklären. Er, †E.___, habe ihn entwaffnen wollen. Die Umstände hätten ergeben, dass es so weit gekommen sei. Er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, dass er geschossen habe. Er habe die Augen geschlossen gehabt. Er habe gedacht, die Waffe sei leer. Er habe ihn nicht töten wollen. Wenn er die Anklageschrift lese, erkenne er sich nicht wieder. Zum Vorhalt, wonach das wahrscheinlichste Szenario gemäss dem Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion seiner Aussage, er habe alle sechs Schüsse vom selben Standort aus abgegeben, widerspreche: Es sei ihm gesagt worden, dass seine Aussagen nicht übereinstimmten. Er könne sich nicht erinnern. Er habe die Augen geschlossen gehabt, sei hingefallen und davongerannt. Er habe Berichtigungen gemacht, weil ihm immer gesagt worden sei, dass es nicht richtig sei. Das habe dazu geführt, dass seine Aussagen nicht kohärent seien. Im Moment der Tötung habe er nicht gesehen, was passiert sei. Zum Vorhalt, er habe die Badezimmertür geöffnet: Er frage sich, von wem diese Theorie komme. Er sei sich sicher, dass er die Tür nicht geöffnet habe. Auf Vorhalt der Reihenfolge der drei Schüsse in den Rumpfbereich: Er habe der Logik des Gerichts zu folgen. Er könne sich nicht erinnern, er wisse es einfach nicht. Auf die Frage, ob er sich wirklich nicht erinnern könne, †E.___ drei Mal in den Rumpf geschossen zu haben, sagte er aus, er habe dessen Hand vor Augen, wie er ihn habe entwaffnen wollen, und nachher habe er, der Beschuldigte, die Augen geschlossen und die Hände gesenkt. Er habe ihm nicht ins Gesicht geschaut, nur auf die Hand. Er verstehe die Schlussfolgerung des Gerichts vollkommen. Er sei nicht in der Lage, diese zu bestätigen. Wann er bemerkt habe, dass es sich nicht um M.___ handelte? Als der Polizist ihm den Namen des Opfers genannt habe. Betreffend den Vorhalt, er habe zwei Mal auf die Tür des Zimmers 2 geschossen: Die Polizei habe ihm gesagt, ein Schuss. Er erhalte erst jetzt davon Kenntnis. Bis gestern habe er gedacht, es habe ein Loch gehabt. Er habe sich das so zu erklären versucht, dass das Loch entstanden sei, als er gefallen sei. Seines Wissens sei M.___s Zimmer oben gewesen. Er habe gemeint, die Person im Bad sei M.___, er habe nicht absichtlich noch auf die andere Tür geschossen. So wie er sich erinnern könne, sei die Tür des Schlafzimmers nie bewegt aufgemacht worden. Die Aussagen vom 12. Juli 2016 seien nicht wirklich seine Aussagen. Er sei den Schlussfolgerungen gefolgt. Er könne nicht erklären, wie die Kugeln da gelandet seien. Er sage nicht, dass dort keine Schüsse abgegeben worden seien. Darauf angesprochen, dass er die Schüsse auf das Zimmer 2 erst abgab, nachdem er bemerkt hatte, den Falschen erschossen zu haben und nun M.___ in diesem Zimmer vermutete, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das seien nicht seine Aussagen, das sei das, was der Polizeibeamte behauptet habe. Es seien nicht seine Worte, die hätten ihn gezwungen zu lesen, was sie geschrieben hätten. Im Zimmer 2 im Parterre sei er nie gewesen. Da habe es ein Missverständnis mit der Polizei gegeben. Wenn er darüber gesprochen habe, mit M.___ in ein Zimmer gegangen zu sein, meine er ein Zimmer im ersten Stock. Wie er draussen im Garten, als er U.___ resp. T.___ begegnete, eine Ladebewegung mit der leergeschossenen Pistole gemacht habe? Er habe keine Ladebewegung gemacht, nur den Schlitten nach vorne gedrückt. Er habe U.___ keine Angst machen wollen. Angesprochen auf seine frühere Aussage, er habe die Waffe geladen, bevor er an diesem 4. Juli 2016 ins Gebäude ging, gab der Beschuldigte an, das habe er nie gesagt. Er habe immer gesagt, nach seiner Meinung sei die Waffe leer gewesen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass das Magazin voll gewesen sei. Daher müsse die Waffe vorher präpariert worden sein. Er habe die Waffe zurück zu M.___ gebracht, er habe sie nicht geladen. Er habe geschossen, aber er habe vorher nicht gewusst, dass das Magazin voll gewesen sei. M.___ habe die Waffe geladen. Er habe am Anfang eine Lüge betreffend den Kauf erzählt. Die Pistole habe M.___ gehört. Er habe ihn nicht beschuldigen wollen. M.___ habe bei ihm übernachtet und die Pistole mitgebracht. Am nächsten Morgen habe M.___ die Waffe da gelassen, er habe ihm nicht gesagt, dass er das tun soll. Einen Sicherungshebel habe er nur auf dem Foto der Polizei gesehen. Er habe vor diesem Tag noch nie eine Waffe in der Hand gehabt. Weitere Fragen des Gerichts zur Sache wollte der Beschuldigte nicht mehr beantworten.

 

 

3.         Aussagen von Auskunftspersonen/Zeugen

 

3.1 U.___ (T.___)

 

U.___ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2016 als Auskunftsperson folgendes zu Protokoll (AS 154 ff.):

 

Er habe mit dem verstorbenen E.___ und F.___ ein Zimmer […] in [Ort 1] bewohnt. Nach dem Essen sei er in die Küche, F.___ sei ins Zimmer und †E.___ ins Badezimmer, um zu duschen. Nach dem Geschirr abwaschen sei er zu F.___ ins Zimmer. Nach ca. drei bis vier Minuten hätten sie Schüsse gehört. Das erste Mal vier fünf Schüsse. Das zweite Mal erneut zwei drei Schüsse. Zwischen den ersten und den zweiten Schüssen habe er einen Schrei hören können. Sie hätten dann aus Angst beide das Zimmer aus dem Fenster verlassen. Sie seien dann beide draussen neben dem Haupteingang gestanden. In diesem Moment sei der Beschuldigte via die Haupteingangstüre nach draussen gekommen. Er sei etwa drei Meter vor ihm gestanden und habe die Waffe auf ihn gerichtet. Dieser habe gefragt: «was, was?». Er habe zum Beschuldigten zwei, drei Mal gesagt: «Bitte nicht schiessen». Dabei habe er sich flach auf den Boden gelegt. Er denke, der Beschuldigte habe keine Schüsse mehr gehabt, sonst hätte er weitergeschossen. Der Beschuldigte sei dann davon marschiert resp. gerannt. Er denke, zwischen den beiden Schussserien seien fünf bis zehn Sekunden vergangen. Der Beschuldigte habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Er wisse aber nicht, ob er wirklich abgedrückt hätte. Als der Beschuldigte davongerannt sei, sei er wieder ins Haus zurück. Die Badezimmertüre sei offen gestanden. In der Ecke links sei †E.___ schräg auf der Toilettenschüssel gesessen und habe sich den Bauch gehalten. Er habe gesehen, dass er Blut beim Bauch gehabt und gestöhnt habe. Er sei dann in sein Zimmer zurück, habe seine Jeanshose, Portemonnaie und Handy genommen und sei in das [Restaurant] gerannt. Dort habe er gesagt, jemand solle die Polizei, den Notruf, rufen. Der Italiener habe geschossen. D.___ habe dann die Polizei angerufen. Er sei dann zusammen mit D.___ [in Richtung Tatort] gegangen. Unterwegs, bei der Verzweigung […], seien sie dem Beschuldigten begegnet. Dieser sei [vom Tatort her] auf sie zu gekommen. Er habe D.___ angeschaut und gefragt: «was willst Du?». Der Beschuldigte sei ca. 50 Meter von ihnen entfernt gewesen. In diesem Moment habe er die Waffe nicht sehen können. Vor dem Haus […] habe er dann F.___ gesehen. Dieser habe gesagt, «er hat †E.___ geschossen». Er sei dann in sein Zimmer zurück, habe seine Tasche genommen und sei dann mit F.___ davon. Sie seien durch die Gärten, durch das Quartier marschiert. Er sei vor ca. drei Wochen [aus einem Balkanland] in die Schweiz gekommen, zusammen mit †E.___ und F.___. Weshalb er †E.___ nicht geholfen habe, als er ihn auf der Toilette gesehen habe? Er habe Angst gehabt. Er habe gedacht, es sei besser, wenn er den Arzt rufe.

 

Am 27. Juli 2016 wurde U.___ in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten als Zeuge befragt. Dabei machte er folgende Aussagen (AS 300 ff.):

 

Er habe sich im Zimmer aufgehalten und Schüsse gehört. Dann sei er durch das Fenster nach draussen. Zuerst sei sein Mitbewohner durch das Fenster raus. Der Beschuldigte sei durch die Türe nach draussen. Dieser sei draussen im Garten etwa zweieinhalb Meter von ihm entfernt gewesen. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, was er wolle. Er, der Zeuge, sei zu Boden gegangen. Der Beschuldigte habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Er habe zwei, dreimal gesagt «Bitte nicht schiessen». Dann sei der Beschuldigte weggelaufen. Er sei zurück ins Haus. Die Türe ins Bad sei offen gewesen. Dort habe er †E.___ gesehen. Er habe Blut am Bauch gehabt. Dann sei er in sein Zimmer gegangen, habe Handy und Jeans genommen und sei ins Restaurant. Eigentlich habe er die Polizei anrufen wollen, habe aber die Nummer nicht gekannt. Im Restaurant habe dann D.___ die Polizei angerufen. Als sie das Restaurant verlassen hätten, hätten sie nach ca. 30 Metern den Beschuldigten gesehen. Dieser habe eine Tasche rechts getragen und habe die Hand in hinter der Tasche gehabt. Er habe sich zu ihnen gedreht und gefragt: «was, was?». Auf Vorhalt: Er habe zwei Mal Schüsse gehört. Das zweite Mal habe er gehört, dass er in eine andere Richtung schiesse. Er habe auch einen Schrei gehört. Wie lange die Pause zwischen den zwei Schuss-Sequenzen gedauert habe? Das könne er nicht genau sagen, nicht lange. Es seien nur Sekunden gewesen. Er habe die beiden Bewohner des Zimmers 2 nicht gesehen. Als er aber zum Restaurant gerannt sei, seien die beiden auch auf der Hauptstrasse Richtung Restaurant gerannt. Die Frau sei hinter ihm, dem Zeugen, gewesen. Sie sei zum Restaurant gekommen und habe stark geatmet, weshalb er davon ausgehe, dass sie gerannt sei. Er, der Zeuge, sei schnell gewesen und sie sei kurz nach ihm im Restaurant angekommen. Ihren Freund habe er nur gesehen, nicht mit ihm gesprochen. Er wisse nicht genau, wo er diesen gesehen habe. Irgendwo hier (macht ein Kreuz auf dem Plan). Wie viele Schüsse er gehört habe? Er wisse es nicht genau. Er glaube fünf sechs. Er glaube, der Beschuldigte habe keine Munition mehr gehabt, sonst hätte er bei ihm auch noch geschossen. Ob er die Situation nochmal beschreiben könne, als er vom Beschuldigten bedroht worden sei? Sein Kollege sei als erstes aus dem Fenster, er als Zweiter. Er sei wenige Meter von der Tür weg vom Beschuldigten bedroht worden (der Zeuge zeigt auf dem Plan auf die Tür der Wohnung/Küche). Er habe auf ihn gezielt. Er habe gesagt: «nicht schiessen, bitte nicht schiessen!» und sich auf den Boden gelegt. Der Beschuldigte sei immer mehr auf ihn zugekommen, habe immer noch auf ihn gezielt und gesagt: «was, was, was?». Er glaube schon, dass der Beschuldigte auf ihn habe schiessen wollen. Dieser sei dann um das Haus und gegangen. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte etwas an der Waffe gemacht habe. Nach Vorlage von Beilage 4 (Foto von O.___): Er wisse es nicht, er kenne sie nicht. Er könne sie nicht erkennen. Er glaube nicht, dass dies die Frau des […] (gemeint ist M.___) gewesen sei. Auf diesem Foto erkenne man sie nicht gut.

 

3.2 N.___

 

N.___ machte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 173 ff.):

 

Sie kenne K.___, die Ex-Freundin des Beschuldigten, aus [ihrem Heimatland]. Als K.___ den Beschuldigten verlassen habe, habe sie ihn auf ihrem Telefon blockiert. Der Beschuldigte habe dann mehrere Profile gemacht, um mit K.___ in Kontakt zu bleiben. Er habe via Facebook gedroht, die Familie von K.___ zu töten. Er habe eine Pistole gekauft und davon ein Foto gemacht, welches er K.___ gesendet habe. Er habe gesagt, er werde sie mit dieser Waffe töten. K.___ habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, da dieser ihr gedroht habe, dass er sie töten werde. Als sie ihn verlassen habe, habe der Beschuldigte jedem gesagt, wenn er sie eines Tages sehe, werde er sie töten. Dann habe er die Pistole gekauft und ihr mit Fotos und SMS gedroht. Die Beziehung zwischen den beiden sei im November 2015 beendet worden. Am 4. Juli 2016 habe sie ihren Geburtstag im [Restaurant] feiern wollen. Als sie aber gehört habe, was passiert sei, habe sie nicht mehr in [Ort 1] feiern wollen. K.___ wäre sowieso nicht [ins Restaurant] gekommen, wegen des Beschuldigten. Sie seien dann nach Zürich gegangen. Ob sie selber das Foto mit der Waffe gesehen habe, mit dem der Beschuldigte K.___ gedroht habe? Sie habe das Foto der Waffe gesehen mit einer Socke von K.___ drauf. Diese Socke habe K.___ beim Beschuldigten vergessen. Sie habe dieses Foto auf Facebook gesehen. Der Beschuldigte habe das Foto nicht öffentlich ins Facebook gestellt. Er habe K.___ das Foto per FB-Messanger geschickt. K.___ habe ihr das Foto gezeigt. Der Beschuldigte habe dieses Foto mit der Waffe auch der Mutter von K.___ gesendet. Zuerst habe der Beschuldigte K.___ übers Telefon gedroht, Viber etc. Später über Facebook und mit den neu erstellten Profilen. K.___ habe jedes Profil blockiert, nachdem sie eine Drohung erhalten habe. Zehn Minuten später habe der Beschuldigte dann wieder ein neues Profil erstellt. Das sei immer so weiter gegangen. M.___ habe ihr am 4. Juli 2016 erzählt, was passiert sei. Er habe ihr am Telefon gesagt, dass er im Haus Schüsse gehört und sie sich auf den Boden gelegt hätten. Als die Person, die geschossen habe, aus dem Haus gegangen sei, seien sie ebenfalls aus dem Haus und direkt ins [Restaurant]. Ob sie wisse, ob M.___ während den Schüssen im Haus gewesen sei? Ja, so habe er ihr dies am Telefon gesagt. M.___ habe ihr gesagt, sie habe Glück gehabt, dass der Beschuldigte sie selber nicht getroffen habe. Er habe auch von ihr Informationen über K.___ haben wollen. Wenn sie ihm diese Infos nicht gegeben hätte, hätte der Beschuldigte sie getötet. Der Beschuldigte habe M.___ gesagt, wenn er K.___ treffe, werde er sie töten. Ihr Name (N.___) soll auch gefallen sein. Der Beschuldigte habe gesagt, er würde sie zum Teufel schicken so ähnlich. Ob sie die Drohungen des Beschuldigten an K.___ auch selber gehört habe das nur von K.___ erfahren habe? Sie habe diese Drohungen selber gehört, nachdem K.___ den Beschuldigten verlassen habe. Wie diese Drohungen gelautet hätten? Der Beschuldigte habe das Geld für Unterhalt etc. zurückverlangt. Er habe ihr gedroht, dass sie selber keinen anderen Freund haben dürfe, da er sie sonst umbringen werde. Diese Drohungen seien am Silvester 2015/2016 im [Restaurant] ausgesprochen worden. Sie, ihr Bruder und ihre Cousine hätten zusammen Sylvester gefeiert. Sie habe die Drohungen aber auch sonst gehört, wenn sie in der Schweiz gewesen sei, aber das könne sie zeitlich nicht mehr genau eingrenzen. Beim Sylvester sei sie sich sicher.

 

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte N.___ als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 218 ff.):

 

Ob sie etwas über Drohungen des Beschuldigten wisse? K.___ habe sie angerufen und darüber berichtet. Sie habe die Drohungen nicht selber gelesen. Sie seien gute Kolleginnen gewesen. Das sei alles mündlich gewesen. Schriftliches habe sie nie gesehen. Ihres Wissens habe der Beschuldigte auch versucht, K.___ mit anderen Profilen zu kontaktieren. Von einem Bild mit einer Pistole wisse sie nichts. Wen sie alles eingeladen habe zum Geburtstag? Ihre Freunde, K.___ sei auch dabei gewesen. […], […], […], K.___ und ev. […]. M.___ sei an ihrem Geburtstag nicht eingeladen gewesen. Ob O.___ und M.___ im [Restaurant] gewesen seien, als sie nach der Tat dorthin gegangen sei? Nein, sie sei erst viel später dorthin. Als sie gekommen sei, sei erzählt worden, dass der Beschuldigte auf jemanden geschossen habe und dass M.___ O.___ durch das Fenster rausgeworfen habe. Sie sei barfuss ins Restaurant gekommen und ganz neben sich gewesen. Es sei erzählt worden, dass M.___ dort geblieben sei. Wer das gesagt habe, dass M.___ O.___ aus dem Fenster geworfen habe? Q.___. Dies sei im Restaurant gewesen. Der Beschuldigte sei traurig gewesen. Es sei erzählt worden, dass er stark unter der Trennung mit K.___ gelitten habe. Bei ihrer Einvernahme sei gesagt worden, dass es gut gewesen sei, dass der Geburtstag nicht gefeiert worden sei, weil der Beschuldigte ansonsten gekommen wäre und alle umgebracht hätte.

 

3.3 K.___

 

K.___ machte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 188 ff.):

 

Sie sei am 16. August 2015 das erste Mal in die Schweiz gekommen. Sie sei knapp drei Monate hier geblieben. Den Beschuldigten habe sie im [Restaurant] kennen gelernt. Der Beschuldigte habe ihr dann gedroht. Er habe ihr geschrieben, dass er sie töten werde. Er habe das ihr und auch ihrer Mutter geschrieben. Sie kenne den Beschuldigten seit August-September 2015. Anfangs Oktober sei sie dann für zehn Tage zurück [in ihr Heimatland]. Als sie zurück in die Schweiz gekommen sei, sei sie direkt zum Beschuldigten gezogen. Ein Paar seien sie seit September 2015. Nach ihrer Rückkehr [vom Heimatland] hätten dann die Probleme angefangen, als sie bei ihm gewohnt habe. Er sei zu faul gewesen. Sie habe ihm klar gemacht, dass sie nicht mit ihm 24 Stunden in der Wohnung bleiben könne. Manchmal habe er sie auch in der Wohnung eingeschlossen. Am 13. Dezember sei sie zurück [in ihr Heimatland]. Bei ihm ausgezogen sei sie aber schon zwei Tage vorher. Sie sei am 29. November zurück in die Schweiz gekommen und habe dann bis am 11. Dezember 2015 beim Beschuldigten gelebt. Gewalttätig sei er zu ihr nicht gewesen. Sie hätten nur Streit gehabt. Er habe viel getrunken. Sie habe auch festgestellt, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Als er mit ihr zusammen gewesen sei, habe sie jedoch nichts dergleichen bemerkt. Der Beschuldigte habe sie am 11. Dezember 2015 zum [Restaurant] gebracht. Dort habe sie ihre Kollegin abholen sollen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie auf den Rücksitz schauen solle. Dort habe es ein Seil gehabt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie ihn verlasse, werde er sich erhängen. Als sie später [im Heimatland] gewesen sei, habe er ihr Fotos mit dem Seil um den Hals geschickt. Am 11. Dezember 2015 habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie für zwei Tage zu Freunden gehe. Das sei aber nur ein Vorwand gewesen, damit er sie gehen lasse. Sie habe jedoch von Anfang an geplant, ihn zu verlassen und [in ihr Heimatland] zu gehen. Als sie dann [im Heimatland] gewesen sei, habe sie den Beschuldigten auf Viber und Facebook blockiert. Er habe jedoch immer wieder neue Profile gemacht und ihr geschrieben. Sie habe ihm mal über das Facebook-Profil ihrer Mutter geantwortet. Ende Dezember 2015 habe er ihr per Facebook-Messanger Nachrichten gesendet und sie habe ihm noch geschrieben. Von Ende Januar 2016 an, habe er ihr wieder geschrieben, sie habe aber nicht mehr geantwortet. Er habe sie immer wieder gebeten, zu ihr zurückzukommen. Er habe auf Spanisch geschrieben. Sie habe im Namen ihres Bruders und ihrer Mutter zurückgeschrieben. Die Drohungen hätten im Dezember 2015 angefangen, als sie zurück [in ihr Heimatland] gegangen sei. Er habe ihr geschrieben, wenn sie je einen anderen Mann haben werde, werde er sie finden und ihren Freund und sie töten. Wenn sie auf seine Nachrichten geantwortet habe, habe er sofort aufgehört mit den Drohungen und wieder liebe und nette Texte geschrieben. Einmal habe er ihr ein Foto mit einer Waffe und einem Socken von ihr sowie einem grünen Fläschlein geschickt. Davon habe sie einen Screenshot gemacht. Die letzte Nachricht von ihm habe sie im Juni 2016 erhalten. Er habe sie beleidigt und ihr gedroht, dass er sie töten werde und jeden töten werde, der mit ihr zusammen sei. Er habe geschrieben, dass sie keine 15 km von ihm entfernt sei und er sie nun suchen werde. Zuletzt gesehen habe sie den Beschuldigten am 11. Dezember 2015. Wie die anderen Facebookprofile des Beschuldigten geheissen hätten? […] und etwas mit ["Y.___"]. Wie die Waffe auf dem Foto ausgesehen habe, das er ihr geschickt habe? Es sei eine grosse schwarze Pistole gewesen. Ob sie noch wisse, wann diese Nachricht mit dem Waffenfoto geschickt worden sei? Sie glaube die Nachricht sei im Mai-Juni 2016 gesendet worden. Er habe das Foto auf seinem falschen Profil angehängt. Er habe ihr ständig gedroht. Sie habe auch kaum schlafen können. […], ihr neuer Freund, habe gedacht, dass dies nur leere Drohungen seien. Ob sie vom Beschuldigten Angst gehabt habe? Ja, sie habe immer Angst gehabt, wenn sie [vom Heimatland] weggegangen sei. Deswegen habe sie 14 Kilo abgenommen. Ob sie dem Beschuldigten zugetraut hätte, sie zu töten, wenn er sie getroffen hätte? Ja, sie hätte ihm dies zugetraut. Er hätte sie zu 100 % getötet, wenn er sie gesehen hätte. Er habe ihr ja nicht nur zwei Tage, sondern über ein halbes Jahr hinweg gedroht.   

 

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte K.___ als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 212 ff.):

 

Der Beschuldigte habe sie im Zimmer eingesperrt. Ihre Mutter habe dann mit ihm gesprochen. Danach habe er sie gehen lassen. Ein bis zwei Tage später sei sie [in ihr Heimatland] zurück und habe ihn blockiert. Ca. ein bis zwei Monate später habe er ihr dann immer wieder SMS geschrieben, auch ihren Eltern und ihrem Bruder. Er habe gedroht. Sie sei sich nicht sicher, ob das mit den Drohungen 2015 2016 gewesen sei. Es sei im Winter gewesen. Sie glaube im November. Sie sei im Oktober November nach Hause gegangen und dann seien die Drohungen gekommen. Er habe ihr täglich gedroht. Er habe ihr Fotos geschickt. Er habe ihr und ihren Eltern gedroht, dass er sie umbringen werde. Er habe ihr ein Foto geschickt mit einer Pistole. Dieses Foto habe er auch ihrer Mutter und vielleicht ihrem Bruder geschickt. Auf einem Foto sei die Pistole und eine Socke von ihr gewesen. Ob sie etwas über den Geburtstag von N.___ wisse? Sie hätten verabredet, sich an diesem Tag zu treffen und gemeinsam Kaffee zu trinken und sie ihr das Geschenk übergebe. So sei es auch gewesen. Sie hätten sich nach dem Vorfall noch getroffen. Wie sie das Foto mit der Pistole und dem Socken erhalten habe? Das Ganze sei über Facebook gewesen. Er habe es ihr geschickt.

 

3.4 Q.___

 

Q.___ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 203 ff.):

 

Der Beschuldigte sei um 11:30 Uhr ins [Restaurant] gekommen. Er habe einen Salat essen wollen. Sie habe ihm gesagt, er müsse warten. Dann sei er für zehn Minuten weggegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er ein grosses Bier bestellt. Er habe eine Tasche bei sich gehabt. Diese Tasche habe er immer bei sich gehabt. Insgesamt habe er zwei grosse Biere getrunken an diesem Tag, gegessen habe er nichts. Dann sei er gegangen. Nach ca. 10 Minuten sei ein Freund des getöteten Mannes ins Restaurant gerannt gekommen und habe eine Panik ausgelöst. Es sei ein kleiner Mann gewesen. Dieser habe auf Albanisch geredet. Jemand habe gesagt, der Beschuldigte habe im Haus geschossen. Auf einmal seien dann alle Gäste aus dem Restaurant gegangen, um zu schauen, was passiert ist. Sie habe dann auf der Terrasse gesehen, wie der Beschuldigte auf der Hauptstrasse […] in Richtung Bushaltestelle gegangen sei. Er habe die Stofftasche bei sich gehabt und sei Richtung [Bank] gegangen. Er sei auf der Strassenseite, wo das Restaurant sei, gegangen. Dann sei M.___ mit seiner Freundin ins Restaurant gekommen. Er habe gesagt, der Beschuldigte sei verrückt. Er habe geschossen. Die Freundin von M.___ habe auch sehr Angst gehabt. Sie wisse nicht, wo M.___ und O.___ gewesen seien, als geschossen worden sei. Sie seien zu dieser Zeit jedoch nicht im Restaurant gewesen. Woher die beiden gekommen seien, als sie nach den Schüssen ins Restaurant gekommen seien? Sie seien auch auf der Hauptstrasse nach dem Beschuldigten gerannt gekommen. O.___ sei durch den Hintereingang gekommen. Sie habe ihr etwas zu trinken holen wollen. In der Zwischenzeit sei M.___ gekommen. Sie wisse nicht, wo er hereingekommen sei. Ob sie wisse, ob M.___ und O.___ zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen seien? Sie wisse es nicht. Sie hätten nichts gesagt. Wie gross der zeitliche Abstand gewesen sei, ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte am Restaurant vorbeigelaufen sei, bis O.___ gekommen sei? Ca. fünf bis zehn Minuten. M.___ habe nonstop geschrien: «Er hat geschossen! Er hat geschossen!». Der kleine Mann sei etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Beschuldigten gekommen. Auf Frage: Der Beschuldigte sei bis ca. 14:00/15:00 Uhr im Restaurant gewesen, sie habe nicht auf die Uhr geschaut. Ob M.___ und seine Freundin vor der Tat schon im Restaurant gewesen seien? Ja, vorher und nachher. Vor der Tat hätten der Beschuldigte und M.___ miteinander geredet. Sie sei in der Küche gewesen am Essen bereit zu machen, aber sie denke, der Beschuldigte habe mit beiden geredet (M.___ und O.___). O.___ habe mit dem Beschuldigten geredet und gelacht. Nach der Trennung von K.___ sei der Beschuldigte sehr traurig gewesen, katastrophal traurig, depressiv. Er habe viel über K.___ gesprochen. Der Beschuldigte habe K.___ gedroht. Er sei auf sie wütend gewesen. Er habe K.___ über Messenger gedroht. Sie wisse nicht, wie er gedroht habe. Sie habe das von anderen gehört. Er habe sein Geld zurück gewollt. Wie viel vor der Tat M.___ und O.___ das Restaurant verlassen hätten? Sie würde sagen 10 bis 20 Minuten. Wie viel danach der Beschuldigte gegangen sei? Sie könne sich nicht erinnern, wer zuerst gegangen sei. Vielleicht seien sie miteinander gegangen. Sie meine, zuerst seien M.___ und O.___ gegangen. Der Beschuldigte sei später gegangen. Aber sie sei nicht sicher.

 

Vor Vorinstanz wurde Q.___ erneut befragt und machte als Zeugin folgende Aussagen (ASOG 206 ff.):

 

Der Beschuldigte sei am 4. Juli 2016 im Restaurant gut gelaunt gewesen und habe gelacht. An diesem Tag sei auch M.___ im Restaurant gewesen. Dieser sei alleine gewesen. O.___ sei später dorthin gekommen, nach dem Vorfall. Sie sei erschrocken gewesen und habe grosse Angst gehabt. Sie sei schnell rein gekommen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie Schuhe angehabt habe. Sie habe gezittert. Sie glaube, sie habe etwas davon mitbekommen. Nachdem sie gekommen sei, sei einige Minuten später die Polizei gekommen. Sie wisse nicht mehr, ob O.___ bereits vor der Tat an diesem Tag im [Restaurant] gewesen sei. Vielleicht, um Zigaretten zu kaufen. Ob O.___ etwas gesagt habe, als sie nach der Tat gekommen sei? Sie habe geschrien, er habe jemanden umgebracht. Sie habe aber nicht gesagt, wen. Ob sie sich in diesem Zusammenhang erinnern könne, wo M.___ gewesen sei? Sie habe ihn danach nicht mehr gesehen. Wann danach? Er sei an diesem Tag im Restaurant gesessen. Nach der Ermordung habe sie ihn nicht mehr gesehen.

 

3.5 O.___

 

O.___ machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2016 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 267 ff.):

 

Sie sei am Tattag um ca. 12:00 Uhr mit dem Bus nach [Ort 4] gegangen. Als sie wieder nach [Ort 1] zurückgefahren sei, sei sie bei der Bushaltestelle in der Nähe des Restaurants ausgestiegen und zu Fuss nach Hause. Als sie vor dem Haus angekommen sei, habe sie das Gefühl gehabt, dass sie dort nicht hingehen solle. Dies sei ein spezielles Gefühl gewesen. Sie sei bis zur Eingangstüre gegangen, strassenseitig. Sie sei überrascht gewesen, dass die Türe offen gewesen sei. Sie habe von der Türe in die Küche gesehen. Sie habe Hülsen in der Küche gesehen. Dann sei sie sofort ins Restaurant. Dann sei die Polizei gekommen. Im Restaurant habe sie gefragt, um was es gehe. Dann habe sie sich entschieden, nach Deutschland zu gehen. Das habe sie dann auch gemacht und dort mit der Polizei Kontakt aufgenommen, d.h. die Polizei habe sie angerufen. Sie sei alleine nach [Ort 4]. In [Ort 4] habe sie niemanden getroffen. Nach [Ort 1] zurückgekehrt sei sie gegen zwei Uhr, halb drei. Auf dem Weg von der Bushaltestelle zum Haus habe sie niemanden gesehen und nichts gehört. Vom Vorfall habe sie nichts mitbekommen. Beim Haus angekommen habe sie auch niemanden gesehen. Sie denke, M.___ sei in diesem Zeitpunkt im Restaurant gewesen. Sie hätten telefoniert. Sie habe ihm gesagt, sie werde fünf bis zehn Minuten später kommen. Er habe gesagt, er werde im Restaurant sein. Dieses Telefon sei auf der Rückreise gewesen. M.___ habe im Restaurant auf sie gewartet. Wieso sie dann nicht direkt von der Bushaltestelle ins Restaurant gegangen sei, wenn M.___ auf sie gewartet habe? Sie habe gesehen, dass in ihrem Portemonnaie kein Führerausweis gewesen sei. Deshalb habe sie M.___ gesagt, sie gehe nach Hause, den Ausweis holen. Was sie am Abend vor gehabt hätte? Sie sei nach Deutschland gegangen. Als sie an der Türe gestanden sei, habe sie die Badezimmertüre sehen können, diese sei aber nur ganz wenig offen gewesen. Sie habe nicht ins Badezimmer reinsehen können. In ihr Zimmer sei sie auch nicht gegangen. Sie sei dann direkt ins [Restaurant]. Auf dem Weg dorthin habe sie auch niemanden gesehen. Wer dann alles im Restaurant gewesen sei? M.___ sei der einzige gewesen, den sie kenne. Was M.___ zu ihr gesagt habe? Nichts. Sie habe ihm erzählt, dass sie zwei Hülsen gesehen habe und die Türe offen gestanden habe. Etwa fünf bis sechs Minuten später sei die Polizei gekommen. Wie M.___ reagiert habe, als sie ihm ihre Beobachtungen geschildert habe? Er habe gesagt, das sei nicht möglich, wahrscheinlich habe sie das nicht gut gesehen. Er sei unter Schock gewesen. Wann sie konkret erfahren habe, was passiert sei? Durch die Polizei im Restaurant. Auf Vorhalt: M.___ sei nicht im Haus gewesen. Sie sei auch nicht kurz vor der Tat mit M.___ im [Restaurant] gewesen. Seit sie nach Deutschland gegangen sei, habe sie keinen Kontakt mit M.___ mehr gehabt, mit niemandem. Es sei nicht wahr, dass M.___ habe duschen wollen, um an ein Geburtstagsfest zu gehen. Wenn er hätte gehen wollen, hätte er sie sicher mitgenommen. Sie wisse nicht, wo sich M.___ jetzt aufhalte. Sie wohne seit ihrer Einreise in die Schweiz in diesem Haus. In elf Tagen wären es genau drei Monate. Sie habe mit M.___ im Zimmer 2 gewohnt. Sie habe im [Restaurant] als Aushilfe gearbeitet. Sie habe nur jeweils kurz ausgeholfen, wenn Q.___ aufs WC habe gehen müssen. Nicht einmal der Chef habe das gewusst. Sie habe keinen Lohn erhalten. Auf Vorhalt: M.___ habe N.___ nicht angerufen. M.___ sei die ganze Zeit mit ihr im Restaurant gewesen. Auf Vorhalt der Aussage von Q.___: Das stimme nicht, sie seien nicht im Haus gewesen, als es passiert sei. M.___ sei im Restaurant gewesen. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten: Sie habe nichts vom Geburtstag von N.___ gewusst. Wenn M.___ das gewusst hätte, hätte sie es ja auch gewusst.  

 

3.6 L.___

 

L.___ macht am 16. August 2016, durch die Polizei – in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten – als Auskunftsperson befragt, folgende Aussagen (AS 325 ff.):

 

Er sei Geschäftsführer der [Baufirma]. Sein Magazin befinde sich in [Ort 1] beim Restaurant seines Bruders R.___. Dort habe nur er Material. Auch habe nur er Zutritt zu diesem Magazin. Ausser ihm habe niemand einen Schlüssel. Auch sein Bruder nicht. Der Beschuldigte habe ihn um Arbeit gefragt. Deswegen habe er mit ihm am 4. Juli 2016 einen Probetag vereinbart. Er habe ihn in [Ort 3] abgeholt. Sie seien dann ins Magazin und hätten Material aufgeladen. Um 09:30 Uhr seien sie in [Ort 2] gewesen. Sie seien aber einen Tag zu früh gewesen und deswegen wieder zurückgefahren. Auf Vorhalt: Am Morgen des 4. Juli 2016 sei der Beschuldigte um ca. 07:30 Uhr bei ihm im Magazin gewesen. Sie hätten während ca. fünf Minuten zusammen Plättli und Kleber eingeladen. Ob er mit dem Beschuldigten nach der Rückkehr aus [Ort 2] noch einmal im Materiallager gewesen sei? Er, L.___, sei schon noch in das Magazin. Der Beschuldigte sei aber auf die Terrasse des Restaurants gegangen. Der Beschuldigte sei auch im Magazin gewesen, als sie zurückgekommen seien. Er habe dort aber nichts gemacht. Nach ihrer Rückkehr aus [Ort 2] sei der Beschuldigte aber nie alleine im Magazin gewesen. Das Magazin sei immer geschlossen. Ob der Beschuldigte nach der Rückkehr aus [Ort 2] die Möglichkeit gehabt hätte, sich unbemerkt ins Materiallager zu begeben? Nein. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dieser habe nach der Rückkehr noch mit L.___ Material im Lager bereitgestellt: Vielleicht seien sie zusammen im Magazin gewesen. Der Beschuldigte sei aber nicht alleine dort gewesen. Sie hätten nur kurz geschaut, was sie für Morgen brauchen könnten. Er habe sich natürlich nicht speziell geachtet. Ob ihm der Beschuldigte beim Bereitstellen des Materials für den Folgetag geholfen habe? Ja, er sei dort gewesen. Sie hätten das Magazin geöffnet und er habe zum Beschuldigten gesagt, was sie für den nächsten Tag benötigten. Der Beschuldigte sei aber dann ins Restaurant gegangen. Dieser sei also vor ihm aus dem Magazin gegangen. Auf Vorhalt, gemäss Aussage des Beschuldigten habe sich dieser mit L.___ zwischen 11:00 Uhr und 11:50 Uhr auf dem Areal aufgehalten: 11:50 Uhr sei es nicht gewesen. Er, L.___, sei kurz vor Mittag zu Hause gewesen. Er könne die genaue Zeit aber nicht sagen, weil er nicht geschaut habe. Ob sie noch Material für den Folgetag eingeladen hätten? Das wisse er nicht genau. Sicher Kleber. Es habe aber nicht lange gedauert. Er habe seinen Bus vor dem Magazin parkiert. Vielleicht zwei Meter davor. Ob er vom Bus aus Sichtkontakt zum Magazin gehabt habe? Ja. Er sei aus dem Bus ausgestiegen und habe mit einem Schlüssel die Laderampe beim Bus und danach die Türe vom Magazin geöffnet. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt im Bus gesessen und habe gewartet. Ob sich der Beschuldigte einmal im Lager aufgehalten habe, während er, L.___, im Bus Material aufgeladen habe, ohne dass er den Beschuldigten habe sehen können? Nein. Er, L.___, sei ins Magazin gegangen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, was er aufladen solle in den Bus. Dieser sei nie alleine dort drinnen gewesen. Auf Vorhalt: Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt nach der Rückkehr etwas aus dem Lager zu entfernen, ohne dass er, L.___, es bemerkt hätte. Er, L.___, sei dort gewesen und sei am Schluss raus und habe die Türe zugemacht. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe eine Pistole aus dem Magazin entwendet: Nein. Das stimme nicht. Die Türe sei mit einem Schlüssel verschlossen gewesen. Er habe keine Pistole im Magazin gehabt. Ob der Beschuldigte zuvor schon mal in seinem Magazin gewesen sei? Nein. Der Beschuldigte habe sicher dort keine Pistole rausgenommen. Er habe auch nie zuvor für ihn Arbeiten erledigt. Er wisse nichts von einer Pistole. Als er den Beschuldigten am Morgen des 4. Juli abgeholt habe, habe dieser eine Tasche dabei gehabt. Diese Tasche habe er immer auf sich getragen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er könne die Tasche nach hinten legen im Bus. Dieser habe die Tasche aber bei seinen Füssen belassen. In [Ort 5] seien sie dann mit dem Gipser in ein Restaurant. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle im Bus des Gipsers mitfahren. Der Beschuldigte sei fast bis zum Bus des Gipsers gegangen, sei dann aber umgekehrt und habe in seinem Bus seine Tasche geholt. Dann habe der Beschuldigte von sich aus seinen Ausweis aus dieser Tasche genommen und gesagt, dass er diesen haben müsse, weil er sonst eine Busse erhalte, wenn die Polizei ihn kontrollieren würde. Die Tasche sei dunkelbraun gewesen und ungefähr 30 cm gross. Ob der Beschuldigte an diesem Tag auch eine schwarze Tasche dabei gehabt habe? Nein, sie sei nicht schwarz gewesen, braun, aber nicht schwarz.   

 

3.7 M.___

 

M.___ konnte bisher nicht förmlich befragt werden, da sich dieser unmittelbar nach der Tat nach [in sein Heimatland] abgesetzt hatte. Dem polizeilichen Sachbearbeiter gab er einige Tage nach der Tat telefonisch bekannt, er könne nichts zur Tat sagen, da er zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen sei. Nach dem Verlassen des [Restaurants] unmittelbar vor der Tat sei er an die Aare spazieren gegangen. Von der Tat habe er erst erfahren, als er nach seinem Spaziergang ins [Restaurant] zurückgekehrt sei (vgl. Strafanzeige vom 8. Februar 2017, AS 33).

 

 

4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

 

4.1 Anhand der objektiven Beweismittel, insb. dem Gutachten zur Schussbahnrekonstruktion, kann folgender Sachverhalt ohne weiteres als erstellt gelten:

 

Der Beschuldigte feuerte im Untergeschoss der Liegenschaft [an der Tatortadresse] in [Ort 1] mit seiner Pistole SIG P210 insgesamt acht Schuss ab, bis sein Magazin leer war. Dabei drang ein Schuss auf der Höhe von 77 cm ab Boden von aussen durch die Badezimmertür ein. Zwei Projektile durchdrangen den Duschvorhang auf einer Höhe von 64 cm resp. 112 cm und schlugen hernach in die Duschwand ein (auf einer Höhe von 50 cm und 110 cm). Ein Projektil blieb in der Duschwand stecken. Zwei weitere Projektile schlugen auf gleicher Höhe, etwa 1 m ab Boden, in der Wand hinter der Toilette ein, jedoch ohne dort stecken zu bleiben. 1 Projektil mit geringer Deformation lag darunter auf dem Spülkasten. Im Bad konnten drei Hülsen sichergestellt werden (eine vor dem Lavabo und zwei weitere hinten Richtung Wand (vis à vis der Eingangstüre). Unmittelbar vor dieser Wand (vis à vis der Eingangstüre) resp. im Übergang vom Boden zur Wand war ein Schussdefekt sichtbar. In unmittelbarer Nähe links davon auf dem Boden vor der Dusche wurde ein ganzes Geschoss mit einer flachen Deformation an der Spitze gefunden. In der Dusche resp. in der Nähe der Dusche wurden vier stark deformierte Geschossfragmente gefunden. Vor dem Bad, und vor dem von M.___ und O.___ bewohnten Zimmer Nr. 2, im Korridor resp. Küchenbereich, konnten fünf weitere Hülsen sichergestellt werden. Die Türe zum Zimmer Nr. 2 wies zwei Durchschüsse auf einer Höhe von 86 resp. 92 cm ab Boden auf. Im hinteren Bereich des Zimmers rechts konnten am Boden resp. in der Wand (im Sockelbereich) zwei Schussbeschädigungen festgestellt werden. Ebenso konnten in diesem Bereich mehrere Projektilteile sowie im Sockelbereich des Schrankes (welcher sich von der Türe her gesehen an der rechten Wand im hinteren Bereich des Zimmers befindet) Beschädigungen durch Projektilteile festgestellt werden. Das Opfer †E.___ wurde im Bad auf der WC-Schüssel sitzend festgestellt. Er wies insgesamt vier Durchschüsse auf, davon drei von hinten im Bereich der Schulter, leicht rechts, des Brustkorbs links und der Flanke links und einer durch den linken Oberschenkel. Die Einschüsse im Rumpfbereich traten vorne auf der rechten Körperseite im Bereich der Brust, im Mittelbauch und im Unterbauch aus. Der Durchschuss von hinten in den Brustkorb links, welcher vorne aus dem Mittelbauch rechts austrat, drang danach noch in den rechten Unterarm ein, wo das Projektil stecken blieb. Die Schusskanäle der drei Rumpfdurchschüsse verlaufen alle von oben nach unten. E.___ befand sich im Moment aller Schüsse am Leben und verstarb durch die Schussverletzungen (inneres und äusseres Verbluten).

 

Nach Abgabe dieser acht Schüsse verliess der Beschuldigte den Tatort und begab sich an die Aare, wo er auf [einer Brücke] in [Ort 1] verhaftet wurde. Auf dem Weg vom Tatort an die Aare lud der Beschuldigte seine Pistole mit insgesamt sieben Schuss nach, worauf der Schlaghammer gespannt war. Die Pistole war somit durchgeladen und schussbereit. Im Moment seiner Verhaftung befand sich die Pistole des Beschuldigten in der von ihm mitgeführten schwarzen Tasche, welche er in die Aare warf. In dieser Tasche befanden sich zudem eine leere Patronenschachtel und acht Patronen. In seiner Hosentasche hatte er ein zweites volles Magazin (mit acht Schuss), 20 lose Patronen und eine leere (mit der Tatwaffe abgefeuerte) Hülse.

 

Im Garten der Tatortliegenschaft wurde u.a. eine Jacke mit der ID des Beschuldigten gefunden. In der Nähe des Tatortes wurde ein Paar Handschellen sichergestellt. Beim Beschuldigten zu Hause konnte ein zur Tatwaffe passendes Pistolenholster beschlagnahmt werden. 

 

Der bereits erwähnte Bericht zur Schussbahnrekonstruktion kommt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass aufgrund der gefundenen Hülsen und Projektile, resp. Projektilteile, der Deformation der Projektile, der Beschädigungen im Bad sowie an der Badezimmertüre und der Verletzungen bei †E.___ von folgendem wahrscheinlichstem Szenario auszugehen sei: Ein Schuss durchschlug die geschlossene Badezimmertüre, hernach das linke Bein des Opfers und beschädigte schliesslich den Übergangsbereich zwischen Boden und Wand im Badezimmer vis à vis der Türe. Bei der Abgabe dieses Schusses stand der Beschuldigte ungefähr in der Mitte der Küche resp. im Korridor vor dem Badezimmer und Zimmer Nr. 2 (Abbildung 12). Das Opfer stand im Bad vor der Badzimmertüre (Kopf Richtung Türe). Der Schusswinkel ging von oben nach unten (s. Abbildung 14). Hernach wurde die Türe geöffnet und der Beschuldigte schoss zwei Mal durch den Duschvorhang in die leere Dusche. Als der Beschuldigte die drei Schüsse von hinten in den Rumpf des Opfers abgab, stand er im Bad. Diese drei Schüsse erfolgten aus einer Distanz von 20 – 25 cm (Einschuss oben rechts), 30 – 40 cm (Einschuss mittlere Flanke resp. Brustkorb links) resp. 50 – 70 cm (Einschuss untere Flanke links). Im Moment der beiden Schüsse auf die Türe des Zimmers Nr. 2 stand der Beschuldigte in etwa am selben Ort, wie beim Schuss auf die Badezimmertüre (resp. etwas weiter vorne Richtung Bad und nach links abgedreht (s. Abbildung 12). Der Schusswinkel ist von oben nach unten. Über die Schussreihenfolge können aufgrund der objektiven Beweise keine Aussagen gemacht werden.

 

4.2 Die Aussagen des Beschuldigten sind wie folgt zu werten:

 

Generell fällt auf, dass sich der Beschuldigte mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprochen hat. Zudem lassen sich seine Aussagen zum Teil mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen.

 

Zu Beginn der ersten Einvernahme vom 4. Juli 2016 gestand der Beschuldigte, er sei es gewesen, er habe aber jemanden anderen umbringen wollen. Den, der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er ihn gesehen habe, habe er bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei. Später korrigierte sich der Beschuldigte resp. machte einen Übersetzungsfehler geltend. Er habe eigentlich niemanden umbringen wollen. Diese Korrektur der Aussage erfolgte soweit aus dem Protokoll ersichtlich nach einem längeren Unterbruch der Befragung, während dessen sich der Beschuldigte mit seinem Anwalt besprechen konnte. Die nachfolgende Aussage, er habe M.___ nur Angst machen wollen, von ihm erfahren wollen, wo sich seine Ex-Freundin befinde, aus Angst geschossen, resp. er habe in die Türe geschossen und dann gehen wollen, der andere habe aber die Türe aufgemacht und einen Schritt auf ihn zu gemacht, worauf er aus Panik abgedrückt habe, lässt sich offensichtlich nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Ebenfalls seine weiteren Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme, er habe insgesamt drei Schüsse abgefeuert, aber nie auf jemanden gezielt, muss als bar jeglicher Realität bezeichnet werden. Kurz darauf widersprach sich der Beschuldigte anlässlich derselben ersten Einvernahme, indem er aussagte, in dem Moment, wo die Person die Türe geöffnet habe, habe er begriffen, dass sein Kollege im anderen Zimmer sei. Da habe er Panik bekommen und den anderen aus Angst umgebracht. Er habe auf ihn geschossen, könne sich aber nicht erinnern wie oft.

 

Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 5. Juli 2016 wiederholte der Beschuldigte, er habe M.___ nur Angst machen wollen. Er habe auf die Türe geschossen im Wissen, dass links davon die Dusche sei. Er habe die Dusche gehört. Er sei sicher gewesen, ihn nicht zu treffen. Er habe zwei drei Schüsse abgefeuert. Dann sei die Türe aufgegangen und M.___ sei nicht da gewesen. Dann sei ihm klar gewesen, dass M.___ in seinem Zimmer sein müsse. Er habe den Eindruck gehabt, der andere wolle sich auf ihn stürzen, ihn angreifen. Er habe Angst gehabt und geschossen. Die Waffe habe einen sehr leichten Abzug, sei sehr sensibel. Wenn man zittrig sei, löse sich ein Schuss. Danach habe er auf die linke Türe gefeuert, weil er festgestellt habe, dass sich diese geöffnet und sogleich wieder geschlossen habe. Er habe gedacht, M.___ sei in diesem Zimmer.

 

Anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2016 sagte der Beschuldigte, er habe vorgehabt, in die Luft zu schiessen. Er sei überzeugt gewesen, dass M.___ unter der Dusche sei. Er habe die Dusche gehört und deshalb in die Türe geschossen. Der andere sei nicht wirklich herausgekommen, er habe gegen die Türe geschlagen. Die Badezimmertüre sei durch den Schuss aufgegangen. Er wisse nicht, wie oft er geschossen habe, er habe Angst gehabt, weil der andere auf ihn zu gekommen sei.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2016 sagte der Beschuldigte, bevor er hineingegangen sei, habe er die Waffe geladen. Er habe sich von M.___ ausgenutzt gefühlt, verarscht, als dieser ihm gesagt habe, er gehe an die Geburtstagsparty von N.___, der besten Kollegin seiner Ex-Freundin. Dummerweise habe er einfach die Pistole dabei gehabt. Er habe M.___ nur sagen wollen, dass er ihm noch etwas schulde. Er habe nicht schiessen wollen. Er habe mit der Pistole nur ein Zeichen setzen wollen. Drinnen habe ihn dann die Angst gepackt, weil er sich gedacht habe, dass sie ihn zusammenschlagen, wenn sie ihn mit der Waffe sähen. Dann habe er gegen die Türe geschossen. Er sei davon ausgegangen, dass M.___ unter der Dusche sei und dass sich die Dusche hinter der Wand neben der Türe befinde (dort wo tatsächlich das WC war). Er vermute, er habe zwei Schüsse auf die Badezimmertüre abgegeben. Nachdem er geschossen gehabt habe, habe sich die Türe des Zimmers Nr. 2 leicht bewegt, dann habe er auf diese Türe gezielt, aber nicht geschossen. Dann sei die Türe des Badezimmers aufgegangen. Dort sei der junge Mann gestanden. Dann sei er davon ausgegangen, dass M.___ in der Wohnung sein müsse. Die Türe zum Zimmer 2 habe sich dann wieder bewegt. Er habe Panik bekommen und gegen die Türe des Zimmers Nr. 2 geschossen. Der andere habe diese Situation wohl ausnützen wollen und eine Bewegung gemacht. Er sei aber schneller gewesen und habe zu schiessen begonnen. Er wisse nicht, wohin er geschossen habe. Er wisse nicht, ob der andere einen Schritt gemacht habe. Dann habe sich die Türe von Zimmer 2 wieder bewegt und er habe auf diese geschossen. Er sei in diesem Moment davon ausgegangen, dass M.___ und O.___ in ihrem Zimmer seien. Mit den Schüssen auf das Zimmer von M.___ habe er diesen einschüchtern wollen, damit er nicht rauskomme. Er sei immer am gleichen Ort gestanden. Von diesem Ort habe er auf beide Türen geschossen. Die Distanz sei vielleicht vier bis fünf Meter gewesen. Er habe niemanden umbringen wollen.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 20. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte mit den objektiven Beweisen konfrontiert. Trotzdem blieb er bei seiner Aussage, immer vom selben Orte aus geschossen zu haben, aus einer Distanz von drei Metern. Er sei nicht ins Bad. †E.___ habe ihm etwas angeworfen. Er habe †E.___ nicht von hinten angeschossen, das sei vielleicht passiert, als er durch die Türe geschossen habe. Es könne sein, dass jemand die Hülsen mit den Füssen ins Bad bewegt habe. Er habe in die Decke den oberen Teil der Türe schiessen wollen. Er habe gezittert, weshalb sich der erste Schuss gelöst habe. Dann habe er Panik bekommen. Er habe gedacht, es komme jemand von hinten. Es hätten sich zwei drei Schüsse gelöst. Er habe Lärm gehört durch Schläge mit den Händen, von Faustschlägen, die Türe des Zimmers 2 habe sich bewegt, die Türe 1 habe sich geöffnet. Dann habe er den Kopf gedreht und es habe sich wieder ein Schuss gelöst in die Türe Nr. 2. Er habe nicht auf die Person, sondern auf die Türe geschossen. Den Schuss in die Türe des Zimmers Nr. 2 habe er aber absichtlich abgegeben. Er habe Angst bekommen, dass jemand aus dieser Türe käme. In dem Moment habe †E.___ ihm etwas zugeworfen. Er habe stark gezittert mit der Pistole in der Hand. Dann habe er die Pistole gehoben und leider habe sich ein Schuss gelöst. Er wisse, dass er den letzten Schuss in die Türe Nr. 2 abgegeben habe. Als †E.___ die Türe geöffnet habe, habe sich ein Schuss gelöst. Als die Polizei ihn verhaftet habe, habe er noch nicht gewusst, dass es sich bei der Person im Bad nicht um den von ihm erwarteten M.___ gehandelt habe. Das habe er erst im Gefängnis realisiert. Er habe auch nicht gewusst, dass dieser tot gewesen sei. Er habe schon von Anfang an Zweifel gehabt, dass es sich bei der Person um M.___ handle, habe es aber nicht genau realisiert. Warum er auf die Türe des Zimmers Nr. 2 geschossen habe? Aus Angst, dass jemand von hinten komme. Der aus dem Bad habe ihm etwas angeworfen. Die Türe von Zimmer 2 habe sich bewegt. Er habe Angst gehabt, er habe nicht geschossen, es hätten sich Schüsse gelöst. Er müsse sich korrigieren, die Türe habe sich nicht bewegt, es sei gewesen, wie wenn ein Besen dagegen schlage. Er habe aus Angst auf diese Türe geschossen. Er wisse, dass M.___ eine Pistole habe.

 

Bei der erstmaligen Begutachtung erzählte der Beschuldigte dem Gutachter, er erinnere sich, drei Mal gegen die Badezimmertüre geschossen zu haben. Die Badezimmertüre sei nicht verschlossen gewesen. Er sei dran gekommen und dann sei sie aufgegangen. Er habe weitere Schüsse abgegeben. Er habe nicht genau gewusst, auf wen er da schiesse. Er habe einfach Angst gehabt, dass diese Person ihn angreife, und deshalb weiter geschossen. Dann habe er ein Geräusch aus einem anderen Raum gehört und auch dort durch die Türe geschossen. Bei den ersten Schüssen habe er nur Angst machen wollen. Er sei in dem Moment sehr erregt gewesen, aufgebracht und habe auch geweint. Dann seien die Schüsse losgegangen. Er habe mit der Waffe die andere Person blockieren wollen. Er wisse nicht, wo er bei der Schussabgabe gestanden habe. Er könne nicht sagen, ob er den Erschossenen erkannt habe. Was er der Polizei nicht gesagt habe, weil er es vergessen habe, sei, dass er zwei drei Wochen vor der Tat mit der Waffe einmal an die Aare gegangen sei und dort zwei drei Probeschüsse abgegeben habe, einfach um zu schauen, ob die Pistole funktioniere.

 

Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht einmal gewusst, dass die Pistole funktioniere. Er habe M.___ nur drohen wollen. Gegen †E.___ habe er nicht geschossen. Er habe diesen gar nicht gesehen. Es sei nicht so, dass er diesen angeschaut und dann geschossen habe. Er habe auf keine Person geschossen. Er könne sich nicht daran erinnern, den Abzug getätigt zu haben. Er habe nicht sehen können, es sei dunkel gewesen. Nach dem ersten Schuss hätten seine Hände gezittert, worauf sich dann scheinbar weitere Schüsse gelöst hätten. Er habe nur noch versucht, die Waffe festzuhalten. Er habe nicht auf M.___ schiessen wollen. Er habe sich nicht an ihm rächen wollen. Dazu habe er keinen Grund gehabt. Sein «Unbewusstsein» habe ihn dazu gebracht, jemanden umzubringen, ohne dass er das gewusst hätte. Er habe die Waffe nicht geladen. Es stimme auch nicht, dass er das früher so ausgesagt habe. Er wisse nicht einmal, wie man eine Waffe lade. Auf den Vorhalt der versuchten Tötung mit den Schüssen auf Zimmer Nr. 2: Er habe nicht geschossen, er habe nirgends hin gezielt.

 

Auch vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte dabei, keinen Hass auf M.___ gehabt zu haben. Er habe die Waffe nie geladen. Er wisse nicht, wie man das mache. Er habe die Waffe auch nie getestet. Er habe nirgends sonst geschossen. Was mit der neunten Hülse in seiner Tasche sei, wisse er nicht. Er habe auch K.___ nie gedroht.

 

Anlässlich der ergänzenden Exploration durch den Gutachter sagte der Beschuldigte, der andere habe ihn entwaffnen wollen. Er habe sich abgedreht und abgedrückt.

 

Bei der Befragung vor Obergericht wollte der Beschuldigte sich sodann gar nicht mehr an das genaue Tatgeschehen erinnern können. Er behauptete, er habe die Augen geschlossen gehabt und es sei zur Schussabgabe auf das Zimmer Nr. 2 gekommen, weil er hingefallen sei. Er habe gedacht, die Waffe sei nicht geladen. Er könne sich nicht an den Tathergang erinnern. Er höre erst jetzt davon, dass zwei Mal auf die Tür des Zimmers 2 geschossen worden sei, er habe gedacht, es habe nur ein Loch gehabt. Dieses müsse entstanden sein, als er gefallen sei. M.___s Zimmer sei im ersten Stock gewesen. Er sei nie im Zimmer 2 gewesen, da habe es ein Missverständnis mit der Polizei gegeben. Am Anfang habe er eine Lüge betreffend den Waffenkauf erzählt. Diese habe M.___ gehört. Er habe ihn nicht belasten wollen. M.___ habe die Pistole bei ihm gelassen und er habe sie zurückbringen wollen. Er, der Beschuldigte, habe die Waffe nicht geladen.

 

Betrachtet man diese Entwicklung im Aussageverhalten des Beschuldigten, so fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer der Strafuntersuchung seinen eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen versuchte. So verstieg er sich schliesslich gar zur Aussage, die Schüsse hätten sich unabsichtlich gelöst, weil er gezittert habe. Dies ist bei einem nachgewiesenen Abzugsgewicht von mindestens 2.6 kg (in gereinigtem Zustand) völlig undenkbar. Dasselbe trifft auf seine Äusserungen, die Schüsse hätten sich gelöst, als er hingefallen sei, zu. Ebenso fällt auf, dass der Beschuldigte dem Opfer immer mehr «Mitverantwortung» zuschob, indem er zuerst noch aussagte, †E.___ habe einen Schritt auf ihn zugemacht. Später gab er dann zu Protokoll, er habe das Gefühl gehabt, †E.___ wolle sich auf ihn stürzen, habe ihn angegriffen, er habe ihn entwaffnen wollen, ihm etwas angeworfen. Während er in den ersten Einvernahmen mehrfach zugab, die Pistole vor der Liegenschaft geladen zu haben, bestritt er am Schluss eine Ladebewegung. Er wisse nicht einmal, wie diese gehe.

 

Es ist weiter auffällig, dass der Beschuldigte immer, wenn man ihm Widersprüche in seinem Aussageverhalten vorhielt, Übersetzungsfehler sonstige Missverständnisse geltend machte. Dies scheint beim Beschuldigten System zu haben. Glaubhaft sind solch häufige Missverständnisse resp. Übersetzungsfehler, welche sich mitunter auf kurze einfache Sätze bezogen, indes nicht.

 

Auch hinsichtlich der Reihenfolge der Schussabgabe auf die beiden Zimmertüren macht der Beschuldigte sehr widersprüchliche Aussagen. Diesbezüglich ist jedoch auf die glaubhaften Aussagen des unbeteiligten Zeugen U.___ abzustellen, der von zwei Schussserien mit mehreren Sekunden Pause dazwischen sprach und zudem mitbekam, dass sich die Schussrichtung von der ersten zur zweiten Serie änderte.

 

Sodann widersprechen auch die räumlichen Gegebenheiten den Darstellungen des Beschuldigten. Aus den Akten ist ersichtlich (AS 693), dass die offene Badezimmertür die Tür des Zimmers 2 verdeckt. Es ist daher unmöglich, dass der Beschuldigte stets am selben Ort stand, während er schoss, und keine der Türen auf- zumachte, sondern er muss die Badezimmertür geöffnet und anschliessend auch wieder – zumindest teilweise – geschlossen haben. Andernfalls hätte er gar nicht in erstellter Weise auf die Tür des Zimmers 2 schiessen können.

 

Der Beschuldigte sagte in späteren Einvernehmen auch aus, erst nach seiner Verhaftung erfahren zu haben, dass E.___ tot ist. Dem widersprechen die Angaben der Polizeibeamten, welche die Verhaftung vornahmen. Diesen soll der Beschuldigte aus eigenem Antrieb gesagt haben, dass es einen Toten gegeben habe und er einen Anwalt wolle.

 

Der Beschuldigt führte mehrfach aus, dass er keine Ahnung von Waffen habe. Während er gegenüber dem Gutachter noch angab, er habe zuvor Probeschüsse gemacht, wollte er später noch nie zuvor eine Waffe in der Hand gehalten und sie auch nicht selbst geladen haben. Diese Aussagen sind angesichts dessen, wie die Waffe schlussendlich vorgefunden wurde, völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte konnte nachdem er das Magazin am Tatort leer geschossen hatte, das andere Magazin einsetzten und die Waffe sodann auch wieder laden. Offenkundig war er zu diesen Manipulationen an der Pistole fähig und führte sie auch durch.

 

Auch was den Erwerb der Waffe anbelangt, verstrickte sich der Beschuldigte in Widersprüche, wollte er doch die Waffe zuerst [in einer Bar] erworben habe. Später korrigierte er sich dann, er habe die Waffe zwei Mal aus dem Magazin von L.___ entwendet. Nach dem ersten Mal habe er sie wieder zurückgelegt. Dies ist, wenn man auf die glaubhafte Aussage von L.___ abstellt, nicht möglich. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, die Pistole nach der erstmaligen Entwendung wieder zurückzulegen, das Holster jedoch zu behalten. Vor Obergericht präsentierte der Beschuldigte dann sogar eine neue dritte Version, wonach die Waffe M.___ gehört habe und dieser sie bei ihm, dem Beschuldigten, gelassen habe. Diese nachgeschobene Erklärung ist ebenso unglaubhaft wie die vorherige.

 

Als Beweisergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Aussagen des Beschuldigten weitgehend nicht abgestellt werden kann. Am ehrlichsten war der Beschuldigte wohl ganz am Anfang seiner allerersten Aussage, als er unumwunden zugab, er sei es gewesen. Es sei aber die falsche Person gestorben. Er habe eigentlich jemanden anders umbringen wollen. Den, der gestorben sei, kenne er nicht einmal. Als er ihn gesehen habe, habe er bemerkt, dass es gar nicht die richtige Person sei. Das deckt sich mit den objektiven Beweismitteln. Ausgehend von dieser Aussage ist unter Beachtung der objektiven Beweise, insb. des Gutachtens zur Schussbahnrekonstruktion von folgendem Ablauf auszugehen: Der Beschuldigte traf M.___ unmittelbar vor der Tat im [Restaurant]. Als dieser ihm sagte, er gehe ans Fest der besten Freundin der Ex-Freundin des Beschuldigten, fühlte der Beschuldigte sich von M.___ verraten und verarscht. Diesbezüglich erscheinen die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Dass er schon vorher die Tötung von M.___ geplant hätte und die Waffe deswegen erwarb, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Dass er die Waffe erwarb, um sich selbst umzubringen, kann nicht widerlegt werden. Völlig unglaubwürdig ist jedoch, dass der Beschuldigte M.___ lediglich zur Rede stellen wollte und ihm mit der Waffe nur drohen wollte. Zur Rede stellen hätte er ihn bereits im [Restaurant] können. Hätte er ihm mit der Waffe nur drohen wollen, so hätte es keinen Grund gegeben, durch die geschlossene Badezimmertüre zu schiessen. Vielmehr hätte er M.___ rausrufen mit der Waffe in der Hand die Badezimmertüre öffnen und ihn dann bedrohen können. Nachdem sich der Beschuldigte also nach dem vorgängigen Treffen mit M.___ im [Restaurant] von diesem verraten, verarscht fühlte, geriet er in Rage (wie er sich selbst ausdrückte, machte es «tilt» in seinem Kopf). Er beschloss spontan, M.___ zu folgen und diesen zu erschiessen. Als er dann in der Liegenschaft [am Tatort] ankam und das Wasser laufen hörte, war er überzeugt, dass sich M.___ im Bad befinde. Vom Bereich der Küche/Korridor gab er einen Schuss durch die geschlossene Badezimmertüre ab und traf †E.___ am linken Bein. Dieser suchte hinter der Wand neben der Badezimmertüre im Bereich der WC-Schüssel Schutz. Der Beschuldigte öffnete die Badezimmertüre und schoss – in der Annahme, M.___ befinde sich in der Dusche – zwei Mal durch den Duschvorhang. Dann betrat der Beschuldigte das Bad und erblickte †E.___ im Bereich der WC-Schüssel und der Wand, worauf er diesem drei Mal aus nächster Nähe von hinten in den Rücken schoss. Aufgrund des Schusswinkels aller drei Schüsse von oben nach unten und unter Berücksichtigung der Grössenverhältnisse von Opfer und Täter (das Opfer war 177 cm gross und der Beschuldigte 165 cm, AS 773, 1818) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den ersten (der insgesamt drei Durchschüsse von hinten) Schuss aus einer Entfernung von 50 – 70 cm in die linke Flanke des Opfers abgab (Einschuss 8). Hernach näherte sich der Beschuldigte seinem Opfer weiter an und gab einen zweiten Schuss aus einer Entfernung von 30 – 40 cm in die linke Brustkorbrückseite ab (Einschuss 7, der im Arm des Opfers stecken blieb). Spätestens nach dem zweiten Schuss sackte das Opfer zusammen, worauf sich der Beschuldigte diesem weiter näherte und aus 20 – 25 cm den letzten Schuss (Einschuss 6) in die rechte Schulterrückseite seines Opfers abgab. Dies würde erklären, warum die beiden Projektile der Durchschüsse 6 und 8 auf gleicher Höhe in die Wand oberhalb der Toilette einschlugen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in diesem Moment noch nicht bemerkt hatte, dass er den Falschen traf. Erst als †E.___ von den Schüssen getroffen auf der WC-Schüssel zusammensackte, bemerkte der Beschuldigte seinen Irrtum und ging nun davon aus, M.___ sei zusammen mit O.___ im Zimmer Nr. 2. In dieser Annahme schoss er – nachdem er das Badezimmer verlassen hatte – zwei Mal von oben gegen unten in die Zimmertüre, wobei die Geschosse am Boden aufschlugen resp. im Sockel der Wand rechts von der Türe einschlugen. Hernach verliess der Beschuldigte die Liegenschaft, bedrohte mit leer geschossener Waffe U.___ und begab sich dann via […] und [Restaurant] Richtung Aare, wobei er unterwegs noch mehreren Personen begegnete. Auf diesem Weg entfernte er das leere Magazin, setzte das zweite gefüllte Magazin (welches sich in seiner Tasche, die er während der Tat im Garten deponierte hatte, befand) ein und lud die Waffe (in der Absicht, sich selbst umzubringen). Zudem füllte er das leer geschossene Magazin auf und steckte es in seine Hosentasche. Damit bewies er auch seine Waffenkenntnis. Dass die in unmittelbarer Nähe des Tatortes gefundenen Handschellen bei der Tötung von †E.___ (resp. M.___) irgendeine Verwendung hätten erlangen sollen, kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

 

Zu klären bliebe noch die Frage, ob sich O.___ und M.___ im Moment der Schussabgabe tatsächlich im Zimmer Nr. 2 befunden haben. Darauf deutet zwar einiges hin (so insbesondere die Aussagen von U.___, N.___ und Q.___) und die Aussage von O.___ sowie die telefonische Auskunft von M.___ dürfte mit Sicherheit nicht der Wahrheit entsprochen haben. Ein klarer Beweis für die Anwesenheit der beiden im Zimmer Nr. 2 während der Schussabgabe liegt indes nicht vor. In dubio pro reo ist vom Gegenteil auszugehen. Bewiesen ist jedoch, dass der Beschuldigte von der Anwesenheit von M.___ und O.___ im Zimmer Nr. 2 ausging, als er zwei Mal durch die Türe schoss. Dies sagte er selber mehrfach so aus.

 

Was es schliesslich mit der neunten Hülse auf sich hatte, welche gemäss ballistischem Gutachten aus der Tatwaffe verschossen wurde und sich letztendlich in der Hosentasche des Beschuldigten befand, muss offen bleiben. Denkbar ist, dass der Beschuldigte vor nach der Tat einen Schuss abgegeben hat. Nachweisen lässt sich dies jedoch ebenso wenig wie die Abgabe eines neunten Schusses am Tatort.

 

 

IV.          Rechtliche Würdigung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand von Art. 112 StGB verwirklicht. Handelte er sie dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.

 

Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

 

„Vorsätzlich“ i.S. von Art. 111 StGB handelt der Täter, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem Vorsatz ersten Grades (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB I], Art. 12 StGB N 44).

 

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (125 IV 242 E. 3c). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003). Die Unsicherheit berührt jedoch nur das Wissens-, nicht auch das Willenselement (BGE 96 IV 99).

 

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (135 IV 58 E. 8.4).

 

Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB ist auch bei eventualvorsätzlichem Handeln erfüllt, sowohl beim unvollendeten wie auch beim vollendeten Versuch (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Basel/St. Gallen 2013, Art. 111 StGB N 1).

 

1.2 Handelt der Täter beim Tötungsdelikt besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Mord, Art. 112 StGB).

 

Die eventualvorsätzliche Begehung eines Mordes ist möglich (BGE 112 IV E. 3b; 6B_719/2012 E. 1.5.2).

 

Die in Art. 112 StGB genannten Beispiele für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund, besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Der Richter hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1). Demgegenüber kann ein Mord aber auch bejaht werden, wenn keines der in Art. 112 StGB genannten Beispiele gegeben ist, aber andere Faktoren von gleichem Schweregrad auftreten (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019 [im Folgenden BSK StGB II], Art. 112 StGB N 8). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1) bzw. wenn dem Opfer mehr physische psychische Schmerzen, Leiden Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise verbunden sind (Urteil 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung beispielsweise bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47 Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2). Gleiches wurde bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen Kopfschuss versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; BSK StGB II, Art. 112, N 11 mit Hinweisen).

 

Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem politischem Fanatismus aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a).

 

Als besonders verwerfliche Beweggründe werden in Lehre und Rechtsprechung folgende Fälle erwähnt (BSK StGB II, Art. 112, N 9 ff.):

 

-       Habgier bei Tötung eines Menschen zum Zwecke eines Raubes, zur Erzielung einer Belohnung (Auftragsmord) einer Versicherungssumme;

 

-       Rache z.B. nach einer aufgelösten Liebesbeziehung, gegen eine Steuerbehörde wegen einer homosexuellen Annäherung, wobei das Rachemotiv völlig unnachvollziehbar sein und der Anlass für die Tat geringfügig sein muss;

 

-       extremer Egoismus bzw. extreme Geringschätzung des Lebens bei der Durchsetzung eigener, im Vergleich zum Leben des Opfers unbedeutender Interessen (z.B. Tötung der Tochter als Höhepunkt eines Kultur- und Generationenkonflikts, bei dem der Vater seine Ehre über das Leben seiner Tochter stellt; Tötung der renitenten Prostituierten, um sich zu holen, wofür der Täter bezahlt hat);

 

-       Eliminationsmord;

 

-       politische und fundamentalistische Beweggründe;

 

-       Mordlust (z.B. Tötung aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen);

 

-       sexuelle Befriedigung (z.B. wenn der Täter bei einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt).

 

Bezüglich der Tatausführung hat das Bundesgericht in folgenden Entscheiden die besondere Skrupellosigkeit bejaht:

 

-       Im Entscheid 6S.10/2004 vom 1. April 2004 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, wo die Beschuldigte ihrem Ehemann in einem von ihr zubereiteten Tee einen Giftstoff beimischte. Da dieser den Tee nur teilweise trank, überlebte er ohne bleibende Schäden.

 

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschuldigte die Tat geplant und entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte (Kauf des Giftes, Abwarten einer passenden Gelegenheit für dessen Einsatz). Dem Tee mischte sie Zitrone und Honig bei, um den Geschmack des Giftes zu neutralisieren. Die Beschuldigte habe das Gift somit auf eine besonders heimtückische Art eingesetzt. Sie habe zudem nicht ausschliessen können, dass das Gift qualvoll wirken würde. Aus all diesen Gründen müsse die Art der Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden (E. 5.1).

 

-       Die Beschuldigte tötete ihren Freund, weil dieser sie verlassen wollte, indem sie ihm aus unmittelbarer Nähe in den Rücken und von oben in den Unterkiefer schoss. Sie vergrub in der Folge die Leiche, nachdem sie diese mit Benzin übergossen und angezündet hatte (6P.46/2006 vom 31. August 2006, E. 9.3).

 

-       Im Entscheid 6P.47/2007 vom 29. Juni 2007 wird die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung mit folgenden Gründen bejaht: Der Beschuldigte tötete seine Lebenspartnerin, indem er ihr mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf schoss. Dabei hat der Beschuldigte die Tat von langer Hand geplant: Er bemühte sich über längere Zeit darum, eine Schusswaffe zu erlangen und verfasste zwei Tage vor der Tat eine SMS, die den Verdacht auf die Schwester des Opfers lenken sollte. Die Skrupellosigkeit ergab sich aber auch daraus, dass der Beschuldigte das Opfer zielstrebig und kaltblütig von hinten erschossen hatte und dieses in der Wohnung zurückliess, in welcher sich auch die zwei Kinder des Opfers (wovon ein gemeinsames) aufhielten (E. 8.3).

 

-       Der Beschuldigte traf auf dem Marktplatz in Basel auf seine getrennt von ihm lebende Ehefrau. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung, die Frau suchte eine nahe gelegene Telefonkabine auf, worauf der Beschuldigte ihr folgte und eine Pistole zog, die er schon Monate zuvor erworben hatte. In der Kabine kam es zu einem Handgemenge. Der Beschuldigte gab einen aufgesetzten Schuss ins Gesicht und einen zweiten Schuss in den Hals der Ehefrau ab. Die Frau sackte zusammen, worauf der Beschuldigte drei weitere Schüsse abgab, die den Schulter- und Oberarmbereich der Frau trafen. Der Beschuldigte steckte daraufhin die Waffe in den Hosenbund zurück, zog das Opfer aus der Kabine und liess es am Boden liegen.

 

Das Bundesgericht bejahte die Skrupellosigkeit dieses Handelns, weil der Beschuldigte das Delikt mit dem Kauf der Waffe von langer Hand geplant und alsdann äusserst kaltblütig und konsequent umgesetzt habe (6B_535/2008 vom 11. September 2008, E. 4.4).

 

-       Im Entscheid 6B_21/2010 vom 4. März 2010 (E. 6.2) wird die besondere Skrupellosigkeit mit der Kaltblütigkeit bejaht, die aus den Tatumständen abzuleiten sei (körperliche Überlegenheit der beiden Täter, Bewaffnung, Wehrlosigkeit des Opfers). Das Opfer habe sich ohne Abwehrchance auf den Knien mit dem Rücken zu den beiden Tätern befunden, als es einer der Täter - einer Exekution gleich - von hinten erschossen habe.

 

-       Im Entscheid 6B_158/2010 vom 1. April 2010 ging es um den Angestellten einer Bar, dem das Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung fristgerecht gekündigt worden war. Nachdem Versuche des Beschuldigten, die Eigentümer der Bar umzustimmen, gescheitert waren, zog er einen Revolver und schoss den beiden Eigentümern in den Rücken bzw. in den Brustkorb. Die Getroffenen sackten zu Boden, worauf der Beschuldigte drei weitere Schüsse auf die Opfer abgab. Beide Opfer verstarben.

 

Das Bundesgericht bejahte auch in diesem Fall den Mangel an Skrupel bei der Tatausführung, habe doch der Beschuldigte schnell und mit grosser Konsequenz und Entschiedenheit in Anwesenheit von Gästen und Angestellten auf die Opfer geschossen. Zudem habe er die Opfer, nachdem sie bereits getroffen waren und wehrlos am Boden lagen, exekutionsartig hingerichtet (E. 3.2.2).

 

Dem Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte schoss viermal aus nächster Nähe auf seine wehrlose Bekannte. Er verfolgte sie durch die Wohnung, als sie versuchte zu flüchten. Nachdem sie schliesslich mit letzter Kraft bei der Eingangstüre ankam, hat der Beschuldigte sie mit einem aufgesetzten Kopfschuss regelrecht exekutiert. Vom ersten Schuss auf dem Sofa bis zum letzten vor der Eingangstüre erlebte das Opfer bei vollem Bewusstsein qualvolle Minuten. Nach der Tat versuchte der Beschuldigte, die Spuren zu verwischen. Er nahm die Tatwaffe, seine Kleider und weitere Utensilien mit, duschte zu Hause und versteckte die Tatgegenstände bei sich im Restaurant, d.h. bewusst nicht in seiner Wohnung. Das Bundesgericht verneinte den Mordtatbestand mit folgender Begründung: Ob ein Mord nach Art. 112 StGB vorliege, sei anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen und nicht bloss anhand der Tatausführung dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten habe, wie wenn nichts geschehen wäre. Die Ursache für die Tötung sei vorliegend unklar. Es handle sich um eine nicht geplante Tat, die zwar nicht grundlos erfolgt sei, deren Ursache aber nicht aufgeklärt werden konnte. Ein Affekt sei auszuschliessen. Deshalb sei der vorliegende Fall schon aufgrund des Tatmotivs nicht vergleichbar mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil 6S.21/2003 vom 11. März 2003, wo der Täter seiner Ex-Freundin mehrere Stunden lang auflauerte und aus Rache über die von ihm verschuldete Trennung auf sie schoss. Aus der fehlenden Planung und dem Tatmotiv ergäben sich keine Anhaltspunkte auf einen Mord. Ebenso sei im Versuch, Tatspuren zu beseitigen, keine besondere Raffinesse zu erkennen. So seien die Schüsse in der Nachbarschaft zu hören gewesen, weshalb sich ein Anwohner die Fahrzeugnummer des Beschwerdegegners notiert habe. Dies habe zu dessen Festnahme geführt. Dass er nach der Tat Beweismittel entsorgte, zeuge zwar von einem koordinierten Vorgehen, nicht aber von aussergewöhnlicher Kaltblütigkeit im Sinne von Art. 112 StGB. Denn er habe das Material an seinem Arbeitsort verpackt, wo es leicht entdeckt werden konnte. Die langjährige Bekanntschaft, das gemeinsame Nachtessen, der Spaziergang und die entspannte Stimmung vor der Tat habe die Vorinstanz ebenfalls dahingehend werten dürfen, dass der Beschuldigte dem Tod des Opfers nicht gleichgültig gegenüberstand. Einzig die Tatausführung mit der Verfolgung des verletzen Opfers durch die Wohnung und dem finalen Kopfschuss sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu bezeichnen. Dass sie diesen Umstand alleine nicht genügen lassen habe, um auf Mord zu schliessen und den Beschuldigten stattdessen wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB verurteilt habe, verletze unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände (noch) kein Bundesrecht.

 

1.3 Das Berufungsgericht hatte im Verfahren STBER.2014.76 einen Sachverhalt zu beurteilen, der dem vorliegenden nahe liegt:

 

Der Beschuldigte und das Opfer A führten während rund zwei Jahren eine Beziehung. Im Oktober 2011 kam es zur Trennung. Bereits kurz nach der Trennung wollte der Beschuldigte mit der Geschädigten wieder eine Liebesbeziehung haben. Um dies zu erreichen, schreckte er nicht davor zurück, die Geschädigte mehrfach zu nötigen. Nachdem die Geschädigte definitiv keine Beziehung mehr gewollt hatte, fasste der Beschuldigte am Abend des 17. Juni 2012 den Entschluss, sie zu töten. Er holte gleichentags am Wohndomizil seiner Eltern in Balsthal seine Pistole STAR, 30 PK, und passende Munition, welche er einige Zeit vorher dort deponiert hatte. Unter einem Vorwand – er stellte ihr Geld von der Nebenkostenabrechnung in Aussicht – vereinbarte er am Morgen des 18. Juni 2012 einen Termin mit der Geschädigten an ihrem Arbeitsort. An diesem Tag, nachdem er die Waffe durchgeladen, entsichert und ins Schulterholster gesteckt, Munition und diverse weitere Gegenstände (Gasmaske, Schlagringe, Pfefferspray, Kabelbinder etc.) eingepackt hatte, fuhr er nach Zuchwil an den Arbeitsplatz der Geschädigten, wo er diese ausserhalb des Gebäudes traf. Als sie ihm im Verlauf des Gesprächs auf die Frage „gäu du chunsch nüm zu mir zrugg?“ mit „Nein“ antwortete, zog er die durchgeladene und entsicherte Waffe aus dem Schulterholster und schoss mehrfach gezielt aus unmittelbarer Nähe auf die flüchtende Geschädigte (Distanz vom Gittertor zur Türe: zwischen ca. 12.5-13 m). Selbst nachdem er die Geschädigte getroffen hatte und diese unmittelbar vor der Türe am Boden lag, gab er weitere Schüsse auf sie ab. Insgesamt schoss der Beschuldigte sieben Mal von hinten auf die Geschädigte und traf sie einmal. Die Geschädigte erlitt eine Durchschussverletzung des Bauchraumes, welche ohne sofortige medizinische Intervention einen lebensbedrohenden Blutverlust in den Bauchraum wie auch eine lebensbedrohliche Entzündung des Bauchfelles hätte zur Folge haben können. Nur weil ein Arbeitskollege die Geschädigte ins Innere des Gebäudes zog, konnte der Beschuldigte sein Vorhaben, die Geschädigte zu erschiessen, nicht zu Ende führen.

 

Mit einem zweiten Opfer B, welches er ca. Mitte Februar 2012 in einem Chatportal kennenlernte und Anfang März 2012 persönlich traf, wollte der Beschuldigte eine Liebesbeziehung. Nachdem die Geschädigte dem Beschuldigten nach einer ersten Kennenlernphase mitgeteilt hatte, dass sie keine Beziehung wolle, und ihm dies am 17. Juni 2012 per Whats-App noch einmal definitiv zu verstehen gegeben hatte, fasste der Beschuldigte am 17. Juni 2012 den Entschluss, die Geschädigte zu töten. Unter einem Vorwand vereinbarte er am Abend des 17. Juni 2012 einen Termin für den 18. Juni 2012 mit dem Opfer in [Ort 4] auf einem Parkplatz. Unmittelbar nach der Schussabgabe auf das Opfer A am 18. Juni 2012 machte er sich auf den Weg von Zuchwil nach [Ort 4]. Unterwegs hielt er an einem nicht näher bekannten Ort an, lud das Magazin der Pistole wieder voll und steckte die durchgeladene und entsicherte Waffe wieder in das Schulterholster in der Absicht, nun noch nach [Ort 4], zum Treffen mit B zu fahren und diese zu töten. Kurz danach wurde er – noch auf dem Weg nach [Ort 4] – durch die Polizei verhaftet.

 

Der Beschuldigte hatte beabsichtigt, nach der Tötung der beiden Opfer sich selbst zu töten.

 

Das Berufungsgericht erachtete in beiden Fällen den Tatbestand des versuchten Mordes als erfüllt. Es ging in beiden Fällen von besonders verwerflichen Beweggründen aus (Wut und Rache für die erfolgte Abweisung), welche von extremem Egoismus zeuge. Im Falle von A erachtete das Gericht zudem die Tatausführung als skrupellos: «Ohne jede menschliche Regung und unter krasser Missachtung von fremdem Leben eröffnete der Beschuldigte das Feuer auf A. Der Beschuldigte gab aus kürzester Distanz und von hinten sieben Schüsse auf die wegrennende ehemalige Freundin ab. Er liess ihr damit nicht den Hauch einer Chance, nicht getroffen zu werden. Die Tat muss als heimtückisch bezeichnet werden und enthält Elemente einer eigentlichen Exekution. Selbst als das Opfer getroffen am Boden lag, gab der Beschuldigte noch mindestens einen Schuss ab». Im Falle von B erwog das Gericht, es könne nicht von einer besonders skrupellosen Tatausführung gesprochen werden, weil der Beschuldigte von der Polizei angehalten wurde und ein unvollendeter Versuch vorliege.

 

Schliesslich erachtete das Berufungsgericht auch hinsichtlich einem dritten Opfer C den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Mord als erfüllt. Mit diesem hatte der Beschuldigte im September 2009 Interesse an einer Beziehung. C fand den Beschuldigten zwar nett, stellte sich weiteren Avancen jedoch ablehnend gegenüber. Nach einem langen Hin und Her eröffnete C dem Beschuldigten bei einem erneuten Gespräch am 29. September 2009 noch einmal, dass sie keine Beziehung mit ihm wolle. Der Beschuldigte drohte ihr, sie und sich selber zu erschiessen. Er ritzte sich am Oberarm und schickte der Geschädigten mit seinem Mobiltelefon Fotos von den Verletzungen. Als die Geschädigte darauf verärgert reagierte, beschloss der Beschuldigte, von seinem Arbeitsplatz in Niederbipp an sein Domizil zurückzukehren, um dort sein im Jahr 2008 gekauftes Sturmgewehr und Munition zu behändigen und damit C zu erschiessen. Danach holte er an seinem Domizil in Balsthal Waffe und Munition und fuhr mit geladener Waffe zum Domizil von C, um diese zu erschiessen. Da ihm C auf sein Klingeln hin die Tür jedoch nicht geöffnet hatte, konnte der Beschuldigte sein Vorhaben, C zu erschiessen, nicht ausführen. Gleichentags stellte sich der Beschuldigte bei den Psychiatrischen Diensten der Solothurner Spitäler AG zu einem Krisengespräch vor, bei dem er den behandelnden Ärzten von seinem Versuch, C zu töten, erzählte. Gemäss Aussage von A litt der Beschuldigte auch Jahre später noch unter der Abweisung durch C. Er soll sich verarscht vorgekommen sein und habe noch Jahre später gegenüber A gesagt, dass er C etwas antun wolle. Gemäss eigenen Aussagen befand sich der Beschuldigte damals – auch wegen Problemen am Arbeitsplatz – in einer schlechten psychischen Verfassung. Auch in diesem Fall erachtete das Gericht die Mordqualifikation gegeben aufgrund des Tatmotivs (Rache für erfolge Zurückweisung resp. enttäuschte Liebe) als extrem egoistisch, völlig respektlos gegenüber dem Opfer und somit besonders verwerflich. Das Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017).

 

Dem Urteil des Berufungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014, STBER.2012.87, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

X und Y fassten am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 bei einer Zusammenkunft mit Z den Entschluss, sich Zutritt zur Wohnung von A in Grenchen zu verschaffen, diese sowie allfällige weitere Personen mit Chloroform zu betäuben und anschliessend zu töten, um an Gelder aus Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. Nachdem sie in der Folge erfolglos versucht hatten, Chloroform zu beschaffen, fuhren X und Y am späten Nachmittag mit dem Auto nach Grenchen zur Wohnung von A, mit welcher sie zuvor per Telefon unter dem Vorwand, Geld zu überbringen, ein Treffen vereinbart hatten. Gegen 18.35 Uhr gelangten sie an deren Wohnort und meldeten telefonisch ihre Ankunft. Nachdem A die beiden Männer in ihr Büro im Keller des Mehrfamilienhauses geführt hatte, griff X A nach einiger Zeit unvermittelt von hinten an und stülpte ihr einen Plastiksack über den Kopf. Daraufhin fesselten und knebelten die beiden Täter das sich heftig wehrende Opfer, zogen ihm einen zweiten Plastiksack über den Kopf und fixierten diesen mit Klebeband um Mund und Hals, was zum Tod von A durch Ersticken führte. Anschliessend fuhren die beiden mit dem Lift in die Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des Mehrfamilienhauses, wo X zunächst den Ehemann von A, den er zuvor vergeblich versucht hatte, zur Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen, mit einer Schusswaffe tötete und hernach Y die zuvor gefesselte und geknebelte Tochter mit einem Plastiksack erstickte. Nach der Tötung durchsuchten die Täter die Wohnung und entwendeten Bargeld in der Höhe von ca. Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie vier Uhren und Modeschmuck.

 

Das Berufungsgericht bejahte den Mordtatbestand. Die besondere Skrupellosigkeit sei gleich mehrfach erfüllt worden. Die Täter hätten aus Habgier und somit aus einem besonders verwerflichen Beweggrund gehandelt. Die Tötungen seien aus extremem Egoismus erfolgt, um sich einer drohenden Strafverfolgung zu entziehen (Eliminationsmord). Die Tatausführung zeuge von einer unglaublichen Kaltblütigkeit und Gefühlskälte aber auch von einer ausserordentlichen Grausamkeit. Schliesslich hätten die Täter auch heimtückisch gehandelt, indem sie ihre Bekanntschaft zu A aus der Tätigkeit im Umfeld der Schenkkreise zu Nutze gemacht hätten, diese angerufen hätten um ihr fälschlicherweise anzukündigen, ihr noch Kuverts mit Geldern vorbeizubringen. Durch diese Vorgehensweise hätten sie sich das Vertrauen von A erschlichen, die ihnen in der Folge ihre eigenen Räumlichkeiten geöffnet habe.   

 

Einem Urteil des Berufungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2016, STBER.2015.44, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Die Beschuldigten A und B (Sohn von A) standen seit Jahren in einem Konflikt mit C und D (Sohn von C). Hintergrund dieses Konflikts war die Ehe zwischen der Tochter von A mit D. Als B am Abend des 5. Juli 2012 von seiner Familie erfuhr, seine Schwester habe ein zweites Kind geboren, habe aber der eigenen Familie keine Mitteilung machen können, löste dies bei ihm Wut aus. Er stellte noch am gleichen Abend seinen Schwager telefonisch zur Rede. Dieser reagierte aggressiv und sagte, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig schlagen, er könne sie kaputt machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen den Schwager ergangenen Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau war die Angst von B, seine Schwester sei aufgrund seiner telefonischen Intervention nun in Gefahr, begründet und der gemeinsame Entschluss mit seinem Vater, A nun die Schwester dort bei der Familie von D herauszuholen, nachvollziehbar. Es sei also, gemäss Berufungsgericht, für den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse von einer schon seit einiger Zeit bestehenden familiären Konfliktsituation auszugehen, die an diesem Abend erneut aufgeflammt sei. A und B fuhren in der Folge mit einem Sturmgewehr auf dem Hintersitz, einer Pistole sowie Munition nach Oensingen zu D, in der Absicht, ihre Schwester/Tochter dort wegzuholen. Dabei hatten sie die Erwartung, Mitglieder der Familie von D könnten sich ihnen bewaffnet in den Weg stellen. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft von C und D kam es sodann zu einer hitzigen Diskussion zwischen A und B einerseits sowie C und D. Im Verlauf der Diskussion hatte C seinen erzürnten Sohn D zurück ins Haus geschickt, weil er die Angelegenheit allein mit A besprechen und klären wollte. Da B befürchtete, der zornige D hole eine Waffe, wollte er sich zum wenige Meter entfernt parkierten Mercedes begeben, mit dem er und sein Vater vorgefahren waren, um dort sein Sturmgewehr 90 zu holen, was er gegenüber C auch ankündigte. Dabei war B zudem bereits mit seiner Pistole SIG P225 bewaffnet. Er wurde jedoch von C verfolgt. Daher drehte er sich um und versetzte diesem mehrere Faustschläge an den Kopf, so dass C zu Boden stürzte. Er liess erst von C ab, als dieser sich kniend und mit den Armen abstützend benommen und wehrlos auf dem Boden befand und um Hilfe rief. B begab sich zum Mercedes, entnahm ab dem Rücksitz sein in ein weisses Tuch gehülltes Sturmgewehr 90, rastete das bereits mit 19 Schuss abgefüllte Magazin ein, machte eine Ladebewegung und war im Begriff, zu seinem Vater zurückzugehen. Da rannten D und E aus dem Haus auf den Vorplatz. Um die beiden am Weiterlaufen zu hindern, schoss B aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden und verletzte dabei E (Durchschuss am linken Oberschenkel und Steckschuss in der linken Hand). D rannte weiter und versteckte sich. Hierauf übergab B seinem Vater die mit 8 Schuss (durch)geladene Pistole SIG P225, welche er bis dahin vorne links im Hosenbund getragen hatte. A machte an der erhaltenen Pistole reflexartig eine Ladebewegung (wobei eine Patrone ausgeworfen wurde, weil B die Waffe bereits durchgeladen hatte) und schoss danach aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern 6 Mal auf C, der in der Zwischenzeit wieder aufgestanden war, und traf ihn total 3 Mal im Brustbereich und im Unterleib. B schoss anschliessend gleichzeitig mit seinem Sturmgewehr 90 aus einer Distanz von maximal 3 bis 4 Metern total 6 Mal auf den bereits schwer verletzten und torkelnden C und traf ihn ebenso oft. Die vom IRM Bern festgestellten insgesamt 9 Einschuss- und 13 Ausschussverletzungen führten bei C zu einem ausgeprägten Blutverlust nach aussen wie auch ins Gewebe. Durch die beidseitigen Rippenbrüche war die Atemmechanik deutlich eingeschränkt, so dass als Todesursache eine Kombination von innerem Ersticken infolge eines massiven Blutverlusts und äusserem Ersticken infolge einer Behinderung der Atemmechanik konstatiert werden musste. Hierauf kam D aus seinem Versteck hervorgerannt, um seinem Vater C zu helfen. Dabei gab B aus seinem Sturmgewehr einen Schuss auf den, wie er wusste, unbewaffneten D ab, welcher sich vorher noch abgedreht hatte. D wurde im unteren linken Rückenbereich etwas oberhalb der Hüfte getroffen und verstarb zufolge innerem Verbluten. Das Sturmgewehr von B war nach diesem Schuss noch mit 11 Schüssen geladen und funktionsfähig. Nachdem D zu Boden gegangen war, gab B jedoch keine weiteren Schüsse auf diesen mehr ab.

 

Das Berufungsgericht qualifizierte den Schuss von B ins Bein von E als versuchte eventualvorsätzliche Tötung und verneinte die Mordqualifikation. Indem B auf einem schlecht beleuchteten Hausvorplatz aus einer Distanz von 10 Metern mit seinem Sturmgewehr aus dem Hüftanschlag auf D und E schoss, habe er den Tod von E in Kauf genommen. Das Berufungsgericht erwog, belastend sei vorliegend sicherlich der Umstand, dass die Beschuldigten schwer bewaffnet zu D fuhren, in der Absicht die Tochter/Schwester dort wegzuholen und dazu die Waffen nötigenfalls auch einzusetzen. Und es war in der Folge dann B, der als erster körperliche Gewalt (gegen C) anwendete und auf die Reaktion des Sohnes von C und eines Familienfreundes, E, sofort und ohne Vorwarnung vom Sturmgewehr Gebrauch machte. Es gebe aber auch entlastende Momente: Obwohl zwei Männer auf B zu rannten, habe dieser nur einen Schuss abgegeben. Dass er auf die Beine eines der Männer gezielt habe, wie er geltend mache, lasse sich angesichts des Treffers im Oberschenkel nicht ausschliessen, auch wenn ein eigentliches Zielen beim Schiessen aus der Hüfte, bei schlechtem Licht und auf ein rennendes Opfer nicht wirklich möglich war. Sein Handlungsziel sei in diesem Moment, das «auf ihn Zurennen» der Beiden zu stoppen. Nachdem ihm das mit einem Schuss gelungen war, indem der eine der beiden «Angreifer» zu Boden ging und der andere an ihm vorbeirannte und sich versteckte, sei dies für den Moment erledigt gewesen und er habe nicht weiter auf sie geschossen. Entgegen der Vorinstanz lasse der Umstand, dass der B mit dem Schuss das Bein des ihm unbekannten E und nicht seinen Schwager traf, die Handlung nicht als besonders skrupellos erscheinen. Es handle sich dabei nicht einmal um einen erschwerenden Umstand. Die übrigen von der Vorinstanz für die Begründung der Skrupellosigkeit herangezogenen Umstände, wonach es reiner Zufall gewesen sei, wen er getroffen habe und dass auch der Todeseintritt vom blossen Zufall abgehangen habe, würden den Eventualvorsatz der Tötung begründen und führen nicht zu einer besonderen Skrupellosigkeit.

 

Hinsichtlich der gemeinsamen Schüsse von A und B auf C bejahte das Berufungsgericht indes die Mordqualifikation. Schon die Bewaffnung sei in keiner Weise nachvollziehbar und völlig unverhältnismässig gewesen. A und B hätten ihre mitgeführten Waffen sofort und gnadenlos mehrmals gegen C eingesetzt und dabei planmässig, entschlossen und mit nüchterner Kaltblütigkeit gehandelt. Sie hätten dadurch eine ausserordentliche Gefühlskälte und einen ausgeprägten Vernichtungswillen an den Tag gelegt, was von einer krassen Geringschätzung menschlichen Lebens zeuge. Es müsse von einer eigentlichen Hinrichtung gesprochen werden. Auch wenn das Motiv nicht bis ins letzte Detail geklärt sei, sei jedenfalls von krass egoistischen und primitiven Beweggründen auszugehen. Am ehesten sei Vergeltung für das der Tochter/Schwester Angetane zu vermuten.

 

Hinsichtlich D verurteilte das Berufungsgericht B, der Anklageschrift folgend, wegen vorsätzlicher Tötung.

 

Einem weiteren Urteil des Berufungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2017, STBER.2016.46, lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

 

Der Beschuldigte schlug im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zunächst auf diese ein, behändigte in der Küche ein Messer und stach damit mehrfach mit grosser Gewalt auf die wehrlose Frau ein, wobei er ihr dabei zwei todbringenden Stich- bzw. Schnittverletzungen am Hals und an der Brust beibrachte. Dabei brach unter seiner massiven Gewalt die Klinge des Küchenmessers ab, worauf er mit dem Messergriff samt dem Klingenrest von anderthalb Zentimetern weiterhin derart kräftig auf die bereits tödlich getroffene Frau einstach, dass er ihre Schädeldecke durchstiess. In der Folge liess er vom Opfer ab und begab sich ins Wohnzimmer und ins Badezimmer, wo er Vorbereitungen traf für einen Suizid. Als er sich gewahr wurde, dass das Opfer sich zur Wohnungstüre hatte begeben können und dem klingelnden Nachbarn die Türe geöffnet hatte, sprang er sie aus vollem Lauf seitlich an, so dass sie zu Boden fiel. Danach versetzte er ihr dort mehrere, zum Teil kräftige Tritte gegen den Oberkörper und zum Teil auch gegen den Kopf und stach in der Folge mit dem zweiten Messer, einem mitgeführten Klappmesser, mehrfach auf das Opfer ein, bis die Klinge aus dem Klappmesser herausbrach. Auch dies liess den Beschuldigten von seiner Gewaltorgie nicht abbringen, schlug er mit dem Messergriff doch noch unzählige Male auf das sterbende Opfer ein. Beim Opfer wurden insgesamt 20 Stich-/Schnittwunden und 27 Verletzungen aus stumpfer Gewalt festgestellt. Küche und Eingangsvorraum glichen einer Schlachtbank. Das Opfer musste unter unglaublichen Schmerzen und Todesangst gelitten haben. Diese mehrere Minuten dauernde Gewaltorgie führte er vor den Augen der beiden gemeinsamen Kinder aus und liess sich weder durch deren Flehen noch von der Intervention des Nachbarn stoppen. Der ältere Sohn trug sogar noch Blutspritzer der getöteten Mutter auf seinem Pullover davon. Das Opfer liess er zuletzt tödlich verletzt am Boden liegend mit den beiden Kindern in der Wohnung zurück.

 

Das Berufungsgericht bejahte die Mordqualifikation. Die Beweggründe seien rein egoistischer Natur gewesen: Eifersucht, Wut, Rache, bzw. Bestrafung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Tatphase aus einer gewissen Verzweiflung heraus agierte, dies zeigten die Vorbereitungshandlungen zum Suizid. Dennoch handle es sich um skrupellose, gefühlskalte und krass egoistische Beweggründe. Sein konkretes Vorgehen gegen das Opfer lasse nachgerade auf Eliminationsgedanken schliessen. Die Art der Tatausführung könne nicht anders als brutal und verwerflich bezeichnet werden. Dieses Vorgehen – der minutenlange, aussichtslose Todeskampf des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen, der vom Beschuldigten offenbarte ausgeprägte Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und das Tatvorgehen vor den Augen der Kinder – stelle eine besonders verwerfliche Ausführung der Tat im Sinne des Mordtatbestandes dar und dies sogar in einer ausgeprägten Art und Weise. Daran ändere nichts, dass der Auslöser ein Streit gewesen war, in dessen Verlauf das Opfer die Hand gegen den Beschuldigten erhoben hatte, was dieser zweifellos kulturell bedingt als Demütigung empfand. Von einer Affekthandlung könne nicht ausgegangen werden.

 

 

2. Konkrete Beurteilung

 

2.1 Tötung von †E.___

 

Der Beschuldigte hat mit seiner Tat klarerweise den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB – die Tötung eines Menschen – erfüllt. Ebenso klar ist sein direkter Tötungsvorsatz. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB erfüllt.

 

Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass dieser aufgrund seiner subjektiven Erkenntnis, von M.___ ausgenützt resp. verarscht worden zu sein, spontan beschloss, diesen zu töten. Diese Beweggründe sind in keiner Weise nachvollziehbar und nur mit der psychischen Störung des Beschuldigten (dazu siehe hernach im Rahmen der Strafzumessung) einigermassen erklärbar. Offensichtlich konnte der Beschuldigte die im Dezember 2015 erfolgte Trennung von seiner Freundin K.___ nie verkraften. Was ihn besonders belastete, war der Umstand, dass er sich von dieser nicht richtig verabschieden konnte resp. mit ihr nie ein persönliches Gespräch über ihre Motive hinsichtlich der Trennung führen konnte. Da er dies nachholen wollte, suchte er während Monaten erfolglos den Kontakt zu K.___. Dabei ging er davon aus, dass deren Umfeld sie vor ihm versteckte. Als dann sein bester Kollege, M.___, den er auch finanziell unterstützt hatte, ihm im [Restaurant] eröffnete, er gehe jetzt nach Hause duschen und hernach an die Geburtstagsfeier von N.___ (einer guten Kollegin von K.___), nahm der Beschuldigte an, dass auch K.___ an dieser Geburtstagsfeier teilnehme und M.___ demnach über deren Aufenthaltsort Bescheid wusste, was dieser vor dem Beschuldigten bewusst verheimlicht haben soll. In diesem Moment habe es im Kopf des Beschuldigten «tilt» gemacht. Er fühlte sich von seinem besten Kollegen verraten und wollte sich an diesem rächen, indem er beschloss, ihn zu töten. Der Tat lagen demnach zu tiefst egoistische und in keiner Weise nachvollziehbare Motive, nämlich Rache aus völlig unbedeutenden Gründen, zu Grunde. Die Beweggründe standen in einem krassen Missverhältnis zu den tangierten Rechtsgütern (dem menschlichen Leben). Dass es sich beim anvisierten Opfer um den besten Kollegen des Beschuldigten handelte, macht die Tat noch verwerflicher. Durch die Tötung eines Menschen aus Rache für völlig bedeutungslose und nicht nachvollziehbare Handlungen des vermeintlichen Opfers legte der Beschuldigte eine besondere Geringschätzung menschlichen Lebens an den Tag.

 

Die Tatausführung kommt – was die Tötung von †E.___ anbelangt – einer eigentlichen Exekution gleich. In der Annahme, M.___ befinde sich im Bad am Duschen, betrat der Beschuldigte mit einer mit acht Schüssen geladenen Pistole das Untergeschoss der Liegenschaft [an der Tatortadresse] in [Ort 1] und gab einen ersten Schuss durch die verschlossene Badezimmertüre ab. Hernach öffnete er die Türe und feuerte zwei Mal Richtung Dusche, immer noch in der Annahme, M.___ sei am Duschen. Als er realisierte, dass sich niemand unter der Dusche befand und den im Bereich der Toilette Schutz suchenden und völlig wehrlosen †E.___ erblickte, schoss er diesem drei Mal aus nächster Nähe von hinten in den Rücken. Der Beschuldigte liess dem völlig ahnungs- und schutzlosen Opfer, welches quasi im Bad «gefangen» war, nicht die geringste Abwehrchance. Mit diesem Vorgehen legte der Beschuldigte auch eine besondere Heimtücke an den Tag, konnte das Opfer den Angriff doch in keiner Weise kommen sehen. Die Tatausführung muss als besonders skrupellos bezeichnet werden, gab doch der Beschuldigte insgesamt sechs Schüsse, davon drei aus nächster Nähe, auf sein Opfer ab.

 

Auch das Verhalten unmittelbar nach der Schussabgabe vermag den Beschuldigten in keiner Weise zu entlasten, versuchte der Beschuldigte doch, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte, mit zwei weiteren Schüssen auf die Türe des Zimmers Nr. 2, seine ursprünglich beabsichtigte Tat – die Tötung von M.___ – zu vollenden. Statt sich um den schwer verletzten †E.___ zu kümmern, entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort, bedrohte den ebenfalls völlig wehrlosen U.___, lud (in Suizidabsicht) die Pistole nach und begab sich Richtung Aare.

 

Der Umstand, dass der Tatentschluss relativ spontan erfolgte und der Beschuldigte vorhatte, sich nach der Tatausführung selbst zu richten, vermag die besonders verwerflichen Beweggründe und die besonders verwerfliche Tatausführung nicht aufzuwiegen. Wie der Sachverständige Dr. X.___ überzeugend ausführt (s. hernach) handelte der Beschuldigte auch nicht in einem Affekt. Seine psychische Störung ist ebenso nicht geeignet, die in ihrer Gesamtheit doch sehr gewichtigen Tatbestandelemente des Mordes zu relativieren. Sie ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

Zufolge besonderer Skrupellosigkeit, bestehend in besonders verwerflichen Beweggründen (Hass, Rache) und einer besonders verwerflichen Tatausführung (eigentliche Exekution eines völlig ahnungs- und wehrlosen vermeintlichen Kollegen), hat sich der Beschuldigte durch die Tötung von †E.___ des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht.

 

2.2 Versuchte Tötung von M.___ und O.___

 

Gemäss vorstehendem Beweisergebnis gab der Beschuldigte, nachdem er seinen Irrtum bemerkt hatte und in der Annahme, M.___ und O.___ befänden sich im Zimmer Nr. 2, zwei Schüsse auf die Zimmertür ab. Der Beschuldigte sagte zu Beginn wiederholt aus, dass er eigentlich M.___ im Badezimmer vermutete, als er durch dessen Tür schoss. Er begab sich in der Absicht, seinen Kollegen M.___ zu töten, an den Tatort. Durch die Schüsse auf die Zimmertür, hinter der er diesen vermutete, versuchte der Beschuldige, seinen ursprünglichen Plan doch noch in die Tat umzusetzen. Betreffend M.___ handelte der Beschuldigte damit mit direktem Vorsatz. Dies gilt jedoch nicht für O.___. Auch wenn der Beschuldigte davon ausging, diese halte sich mit M.___ zusammen im Zimmer auf, war sein erklärtes Ziel M.___ und nicht O.___. Er fühlte sich gemäss seinen Aussagen von diesem verraten, ähnliche Äusserungen zu O.___ machte er dagegen nie. Da M.___ nicht getötet wurde, liegt eine (vollendete) versuchte vorsätzliche Tötung vor (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

 

Es ist nun noch zu klären, ob der Beschuldigte die Tötung von O.___ im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat. Das ist zu bejahen. Wer zwei Schüsse durch die Tür eines kleinen Zimmers abgibt, in welchem er zwei Menschen vermutet, begeht eine eklatante Sorgfaltspflichtverletzung. Dies ist zumal dann zu bejahen, wenn der Beschuldigte, wie er selbst aussagte, kurz vorher eine Bewegung der Tür, resp. der Türfalle, allenfalls ein Schlagen gegen die Tür, wahrgenommen hat. Er konnte indessen nicht wissen, ob sich M.___, den er töten wollte, O.___ nahe der Tür aufhielt. Unter dieser Annahme, ist denn auch die Gefahr, jemanden der sich in unmittelbarer Nähe der Tür befindet tödlich zu verletzen, zumindest derart naheliegend, dass von einer Inkaufnahme der Tötung auch von O.___ auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben kein geübter Schütze war und somit den Schusskanal nicht exakt beeinflussen konnte. Auch die Abwehrchancen der sich allenfalls hinter der Tür befindenden Personen sind dadurch stark eingeschränkt, da diesen die Sicht versperrt ist und sie nicht wissen, was vor der Tür geschieht. Schliesslich spricht nicht zuletzt auch der Umstand für das Vorliegen eines Eventualvorsatzes, dass der Beschuldigte ja durch seine unmittelbar vorher erfolgte Tötung von †E.___, den er für M.___ hielt, seinen Tötungswillen hinsichtlich M.___, unmissverständlich bekundet hat. Unter der Annahme des Beschuldigten, dass sich M.___ und O.___ im Zimmer Nr. 2 befanden und sich zumindest einer der beiden unmittelbar vor der Schussabgabe direkt hinter der Tür befand, wäre es dem Zufall zu verdanken, dass niemand tödlich verletzt worden ist. Da schlussendlich jedoch weder M.___ noch O.___ getötet wurden, liegt auch betreffend O.___ eine (vollendete) versuchte vorsätzliche Tötung vor.

 

Der Umstand, dass sich – gemäss Beweisergebnis – gar niemand im Zimmer befand, ändert an dieser Beurteilung nichts, ist doch auf das Wissen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatausführung resp. auf seine Vorstellungen abzustellen. Von einem untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB ist nicht auszugehen, lag die Annahme des Beschuldigten doch fern von grobem Unverstand.

 

Hinsichtlich der allfälligen Mordqualifikation ist auch hier hinsichtlich M.___ zwar grundsätzlich von verwerflichen Beweggründen auszugehen. Die Beweggründe sind dieselben wie bei der Tötung von †E.___. Hinsichtlich der Tatausführung spricht der Umstand, dass der Beschuldigte sogar noch die Tötung einer weiteren Person (neben dem beabsichtigten Opfer M.___ nämlich O.___) in Kauf nahm, für eine erhöhte Skrupellosigkeit. Eventualvorsatz schliesst Mord nicht aus. Wenn schon die Beweggründe für die Tötung von M.___ als verwerflich anzusehen sind, sind es die hinsichtlich O.___, die selbst in der subjektiven Sichtweise des Beschuldigten mit dem «Verschwinden» seiner Freundin nun gänzlich nichts zu tun haben konnte, erst recht. Für eine verwerfliche Tatausführung spricht weiter der Umstand, dass der Beschuldigte selbst nach vorgängiger Tötung eines rein zufälligen Opfers aufgrund eines Irrtums seitens des Beschuldigten nicht davor zurückschreckte, sein ursprüngliches Tatziel zu vollenden, wodurch er auch eine ausserordentliche kriminelle Energie an den Tag legte. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass der Beschuldigte in seiner Tasche, welche er im Garten der Liegenschaft deponiert hatte, noch ein zweites volles Magazin zur Verfügung hatte, welches er allenfalls hätte holen können, um sein Vorhaben zu vollenden. Stattdessen verliess er den Tatort, ohne zu wissen, ob er nun M.___ getroffen hat nicht.

 

Davon abgesehen liegen jedoch auch weitere Umstände vor, welche gegen eine besonders verwerfliche Tatausführung sprechen. Im Gegensatz zu †E.___ kann nicht von einer eigentlichen Exekution mit mehreren Schüssen aus nächster Nähe ausgegangen werden. Der Beschuldigte wusste weder sicher um die Anwesenheit von O.___ und M.___ im Zimmer Nr. 2, noch stand er diesen während der Schussabgabe quasi «von Angesicht zu Angesicht» gegenüber, hatte also das Opfer nicht sichtbar vor sich, was die Skrupellosigkeit des Handelns im Vergleich zur Tötung von †E.___ relativiert. Hinzu kommt, dass O.___ und M.___ durch die vorgängigen Schüsse vorgewarnt und somit nicht – wie †E.___ – völlig ahnungslos waren. Es fehlt also auch das Element der besonderen Heimtücke. Schliesslich war der Handlungsspielraum für O.___ und M.___ auch deutlich grösser als der von †E.___, hätten sie doch bspw. nach der Wahrnehmung der ersten Schüsse das Zimmer durch das Fenster verlassen können.

 

Alles in allem ist die Mordqualifikation zu verneinen. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich M.___ und O.___ der mehrfachen versuchten, im Fall von O.___ der eventual-, vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig zu erkennen.

 

 

V.            Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt zugute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

 

1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Die Ausländereigenschaft des Täters als solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK Wiprächtiger/Keller N 127 ff. zu Art. 47).

 

Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).

 

Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer "nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

 

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu Art. 47).

 

Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

 

1.5 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

 

1.6 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

 

1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

1.8 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheits-strafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5 hielt das Bundesgericht, hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei fehlender präventiver Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der Vollzugsprognose ein kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zudem läuft der Grundgedanke des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu einer sechs Monate überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.3).

 

1.9 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).   

 

1.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).

 

Art. 43 Abs. 1 aStGB in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 liess auch den teilbedingten Vollzug einer Geldstrafe zu.

 

1.11 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. «lex mitior»).

 

 

2. Besonderheiten der Strafzumessung bei Morddelikten

 

2.1 Wendet man den Grundsatz des Doppelverwertungsverbots auf Mordtaten an, so heisst dies Folgendes: Die Beweggründe und die Art der Tatausführung, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit geführt haben, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden. Zulässig ist allerdings ein Vergleich mit anderen besonders verwerflichen Beweggründen Tatausführungen und eine damit einhergehende Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden (Christian Schwarzenegger in: BSK StGB II, Art. 112 StGB N 28). Um nicht gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstossen, sind deshalb in Bezug auf die Tatschwere nicht andere (gewöhnliche) Tötungsdelikte, sondern andere Morde als Vergleichsgrösse heran zu ziehen.

 

2.2 Erachtet das Gericht im Falle eines Mordes eine zeitige Freiheitsstrafe von höchstens 20 Jahren als gerechtfertigt, ist eine Strafschärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen weiterer begangener Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn zumindest eine weitere Straftat, welche ihrerseits mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, hinzukommt (BGE 132 IV 102, E. 9.1).

 

2.3 Bei Konkurrenz eines in verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes mit einer weiteren Straftat kann auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden (BGE 116 IV 300, E. 2c).

 

2.4 Das Bundesgericht setzte sich in einem Entscheid vom 23. Januar 2015 mit der Strafzumessung beim Vorliegen eines Mordes auseinander (Pra 7/2015 Nr. 68, Urteil 6B_600/2014). Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:

 

X hielt sich in der Wohnung des homosexuellen A. auf und übernachtete auf dessen Vorschlag im gleichen Bett, beide Männer ausgezogen „bis auf die Slips“, jeder auf einer Seite des Bettes. Plötzlich versetzte X seinem Gastgeber 47 Messerstiche und schnitt ihm die Kehle durch. Er schlug sein Opfer, bis sich dieses nicht mehr bewegte. Ein Grund für dieses Handeln war nicht ersichtlich, erstellt waren höchstens Annäherungen von Seiten von A. Nach seinem Verbrechen deckte X die Leiche mit Kleidern zu und reinigte die Wohnung. Er selber wusch sich und nahm alle Gegenstände, die er berührt hatte, mit sich, um seine Anwesenheit in der Wohnung zu verschleiern. Das Messer entsorgte er, indem er dieses ins Wasser warf.

 

Das Bundesgericht bejahte den Tatbestand des Mordes und stellte bei der Strafzumessung die Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage: X habe gegenüber dem schutzlosen Opfer mit einer wilden Brutalität gehandelt. Dabei sei keinerlei Beweggrund ersichtlich. Zudem wiesen die Umstände nach der Tat ebenfalls auf eine völlige Skrupellosigkeit hin: X habe alle Spuren verwischt und beseitigt, seine Arbeit aufgenommen, die Schweiz verlassen und sein Leben weitergeführt. Mildernde Umstände hätten keine vorgelegen, insbesondere habe X mit voller Schuldfähigkeit gehandelt. Die Schuld von X wiege äusserst schwer, nachdem er alle in Art. 112 StGB erwähnten Möglichkeiten mit einer besonders ausgeprägten Intensität erfüllt habe. Die Vorinstanz habe deshalb ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie für diese Tat eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als angemessen erachtet habe.

 

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass es angesichts der zahlreichen Parameter, welche bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen seien, heikel sei, einen Vergleich mit anderen Fällen anzustellen.

 

2.5 Dem Entscheid 6B_599/2013 vom 8. Mai 2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 6. Dezember 2010 tötete der Beschuldigte seine ehemalige Ehefrau auf offener Strasse mit elf gegen den Kopf und den Nacken geführten Beilhieben. Die Vorinstanz stufte das Verschulden als sehr schwer bis ausserordentlich schwer ein und ging von einer Einsatzstrafe von 20 Jahren aus. Die Täterkomponente bewertete die Vorinstanz insgesamt zu Ungunsten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hätte gemäss deren Erwägungen eine Freiheitsstrafe von etwas über 20 Jahren ausgefällt, wenn dies gesetzlich möglich gewesen wäre, und beliess es bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Dass die Vorinstanz keine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen hatte, wurde durch das Bundesgericht gestützt. Der Umstand allein, dass die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Jahre festgesetzt habe, könne nicht zur Folge haben, dass sie wegen der zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fallenden Täterkomponenten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausfällen müsse.

 

2.6 In den vorstehend bei der rechtlichen Würdigung erwähnten Entscheiden des Berufungsgerichts des Kantons Solothurn hat dieses folgende Strafen ausgesprochen:

 

STBER.2012.87 (Schenkkreismord): Für Y erachtete das Gericht bei voller Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als leicht strafmindernd sowie ebenfalls einer leicht strafmindernden Wirkung des Verhaltens im Strafverfahren jedoch einem straferhöhend zu veranschlagenden Nachtatverhalten das Gesamtverschulden als ausserordentlich schwer. Der Umstand, dass bei jedem der drei Morde die Tatbestandsmerkmale der besonderen Skrupellosigkeit mehrfach erfüllt worden seien, lasse die Taten verschuldensmässig aus anderen Mordfällen hervorstechen. Es erwog, mit der Geständnisbereitschaft und der Persönlichkeitsstörung lägen zwei Gründe vor, die nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen seien. Diese würden aber angesichts der Tatsache, dass neben dem Mord an A noch zwei weitere äusserst grausame Morde sowie eine Vielzahl weiterer Delikte strafschärfend zu berücksichtigen seien, um ein Vielfaches kompensiert. Angesichts des sehr grossen Verschuldens und der geringen Strafminderungsgründe sei schon alleine für die Tötung von A eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verwirkt. Auch die beiden Mittäter wurden zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen verurteilt.

 

STBER.2015.44: Das Gericht erachtete die Verwerflichkeit des Handelns von B als gross. Er habe in Mittäterschaft mit seinem Vater einen Menschen ermordet und dabei das qualifizierende Tatbestandsmerkmal des Mordes, die besondere Skrupellosigkeit, gleich doppelt erfüllt (Rache als besonders verwerflicher Beweggrund; Tatausführung zeugend von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte). In subjektiver Hinsicht sei eine gewisse Planung und Vorbereitung festzustellen. Das Gericht ging von voller Schuldfähigkeit aus. Es stellte fest, dass innerhalb des Spektrums von Mordtaten auch noch verschuldensmässig schwerer wiegende Fälle vorstellbar seien, wenn bspw. zu den besonders verwerflichen Beweggründen und der von Gefühlskälte und Kaltblütigkeit geprägten Tatausführung noch eine besonders grausame Behandlung des Opfers hinzutrete. Es sei deshalb von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 15 Jahren für den Mord an C rechtfertige. Aufgrund der zwei weiteren vollendeten resp. versuchten Tötungsdelikten, erhöhte das Berufungsgericht diese Einsatzstrafe auf lebenslänglich. Das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren wurden dahingegen spürbar strafmindernd berücksichtigt, was letztendlich zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren führte.

 

STBER.2016.46: Das Gericht erwog, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Mordqualifikation gleich mehrfach erfüllt wurde: Hinsichtlich der Beweggründe und bezüglich der Ausführung der Tat, letzteres sogar in besonders ausgeprägter Art und Weise. Der minutenlange, aussichtslose Todeskampf des wehr- und machtlosen Opfers in mehreren Etappen in ihren eigenen Räumlichkeiten, der vom Beschuldigten offenbarte ausgeprägte Vernichtungswille mit dem konsequenten zu Ende führen der Tat und das Tatvorgehen vor den Augen der Kinder. In objektiver Hinsicht stelle das vorliegende Delikt auch im Rahmen der Morddelikte einen schweren bis sehr schweren Fall dar. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sei ausserdem festzuhalten, dass der Beschuldigte mit grosser krimineller Energie gehandelt und sein Ziel über längere Zeit mit Hartnäckigkeit verfolgt habe. Auch durch die Bitten seiner Kinder und die Intervention des Nachbarn habe er sich nicht davon abbringen lassen. Die Beweggründe entlasteten den Beschuldigten nicht, sie seien krass egoistisch. Immerhin sei von einer spontanen, nicht im Voraus geplanten Tatbegehung auszugehen, im entscheidenden Moment ausgelöst von einem - vom Beschuldigten wohl als besonders verletzend empfundenen - Schlag des Opfers, auch wenn für den Beschuldigten diese Tat (Tötung mit einem Messer) angesichts der vorgängigen Morddrohungen gegenüber dem Opfer offenbar schon länger ein - und angesichts der Tat offensichtlich ernst gemeintes - Thema gewesen war. Insgesamt sei aber noch von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven Zügen rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren. Zufolge weiterer Delikte erfolgte eine Asperation auf 18.5 Jahre. Zufolge neutraler Täterkomponenten blieb es dabei.

 

STBER.2014.76: Hier ging das Berufungsgericht bezüglich des Opfers A für den Fall eines vollendeten Mordes von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden aus. Zufolge einer leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit qualifizierte es das Verschulden noch als mittelschwer und erachtete unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 14 Jahren als angemessen. Es hielt fest, der Beschuldigte habe sowohl hinsichtlich der Beweggründe als auch der Tatausführung besonders skrupellos gehandelt. Es seien jedoch Beweggründe denkbar, welche die Skrupellosigkeit noch deutlicher begründeten, etwa wenn ein Täter aus ausschliesslich materiellen Motiven einen Menschen töte. Auch bei der Tatausführung seien noch schwerere Formen der Skrupellosigkeit denkbar (z.B. Zufügung unnötiger körperlicher psychischer Qualen vor der Tötung z.B. durch Ersticken mittels übergestülptem Plastiksack). Der Beschuldigte habe das Opfer unter einem Vorwand zum verhängnisvollen Treffen gelockt und nach einem kurzen Gespräch ohne Vorwarnung aus kürzester Distanz auf das wegrennende Opfer geschossen und ihm mit diesem Vorgehen keine Chance gelassen, dem Angriff auf dessen körperliche Integrität zu entgehen. Er habe insgesamt sieben Schüsse auf das fliehende Opfer abgegeben, wobei mindestens ein Schuss noch abgegeben wurde, als das Opfer bereits von einem Schuss getroffen auf dem Boden gelegen sei. A sei dem Beschuldigten wehr- und schutzlos ausgeliefert gewesen. Und alles dies aus dem einzigen Grund, dass das Opfer am Entschluss, mit dem Beschuldigten keine Beziehung mehr haben zu wollen, festgehalten habe. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Zufolge versuchter Tatbegehung reduzierte das Berufungsgericht die Strafe auf 11 ½ Jahre (bleibende Folgen bei A in Form von chronischen Rückenschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit; der Tötungserfolg trat nur durch reinen Zufall nicht ein). Für die Tat zum Nachteil von B wurde die Strafe um 4 ½ Jahre erhöht und für die weiteren Delikte um weitere 3 Jahre. Zufolge neutraler Täterkomponenten ergab sich letztendlich eine Strafe von 19 Jahren.

 

 

3. Das psychiatrische Gutachten

 

3.1 Gutachten vom 17. März 2017

 

In seinem Gutachten vom 17. März 2017 kommt der Sachverständige Dr. med. X.___ zu folgenden Schlüssen (AS 1771 ff.):

 

Zur Diagnose:

 

Zusammenfassend sei zu erkennen, dass beim Beschuldigten erheblich schwere Normabweichungen im Persönlichkeitsbereich vorlägen, deren Auftreten sich bis in Kindheit und Jugend zurückverfolgen liessen. Sie beträfen die Affektivität mit Stimmungsinstabilität, deutlich seien aber auch eine erhöhte Aggressionsbereitschaft und die Neigung zu heftiger Wut. Die Normabweichungen beträfen weiter auch das Wahrnehmen und Denken, wobei kognitive Verzerrungen deutlich zu erkennen seien. Im Sinne einer Externalisierung sehe er die Gründe seines Scheiterns jeweils bei anderen der Umwelt und er weise nur eine sehr geringe Verantwortungsübernahmebereitschaft auf.

 

Zu der spezifisch dissozialen Problematik, die beim Beschuldigten zu sehen sei, zählten im Einzelnen:

 

-     das Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, bei sehr hoher Selbstbezogenheit;

-     die deutliche Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen;

-     das Unvermögen zur Beibehaltung langfristiger Beziehungen, wobei er keine Schwierigkeiten zeige, Beziehungen einzugehen;

-     die sehr geringe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten;

-     die Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, aber auch

-     die Neigung, jeweils andere zu beschuldigen, eine Opferposition einzunehmen und vordergründige Rationalisierungen für eigenes Fehlverhalten anzubieten.

 

In der spezifischen Zuordnung der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik sei damit zu erkennen, dass 6 von 6 Kriterien des ICD 10 für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien (das Vorliegen von 3 von 6 Kriterien reiche gemäss ICD 10 aus, um bei Bejahung der Eingangskriterien der Persönlichkeitsstörungen spezifisch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können). Es lasse sich damit beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) diagnostizieren. Dabei zählten zur schweren Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten auch histrionische, emotional instabile und narzisstische Anteile. Zu sehen sei eine Instabilität im Selbstbild und ein Wechsel zwischen Selbstüberhöhung und Zuständen, in denen er sich hasse. Zu sehen sei weiter ein Pendeln zwischen Grössenideen und Minderwertigkeitsgefühlen, wie er sie beispielshaft in Zusammenhang mit seiner Körpergrösse angebe. Teil seiner Störung sei auch ein basal erhöhtes Misstrauen gegenüber anderen Menschen.

 

Zu diagnostizieren sei beim Beschuldigten zudem eine Abhängigkeitserkrankung für Alkohol (ICD-10: F10.2) und eine Abhängigkeitserkrankung für Kokain (ICD-10: F14.2). Den Gebrauch gerade dieser Substanzen fände man gehäuft in Komorbidität mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Eindeutige körperliche Schäden durch die Suchtproblematik liessen sich beim Beschuldigten allerdings nicht belegen. Er habe sich gemäss seiner Angabe auch nie Substanzen in die Venen gespritzt und eine besonders starke und rasch wirkende Art Kokain zu konsumieren, sie in Form von „Crack" zu konsumieren, habe er nur einige wenige Male angewandt. Die vorliegende Suchtproblematik könne damit als mittelschwer eingestuft werden.

 

Schliesslich sei im Vorfeld der Tat eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen (ICD-10: F43.23) festzustellen, bei Gefühlen von Deprimiertheit, Sorgen, Anspannung und auch Ärger. Die angegebenen wiederholten Stimmungstiefs seien aber auch als (erwartbare) Schwankungen und Stimmungstiefs in Zusammenhang und in Folge hohen Alkohol- und Kokainkonsums zu sehen. Der Beschuldigten beschreibe ganz substanztypisch für den Moment des Konsumierens jeweils angenehme Gefühle, die von einem Stimmungstief nach Abklingen der Wirkung gefolgt seien. Eine eigenständig depressive Erkrankung liege hingegen nicht vor. Der Beschuldigte habe dann auch noch in der Woche vor der Tat (schwarz) gearbeitet. Er sei auch am Morgen des Tattags mit einem Kollegen für einen Arbeitseinsatz aufgebrochen, der dann doch wegen eines Terminfehlers nicht stattfinden konnte bzw. schon gegen 11:00 Uhr für diesen Tag, und mit Verabredung eines erneuten Versuchs für den Folgetag, beendet worden sei, so seine Angabe. Hinweise auf ein erheblich schweres depressives Zustandsbild zeigten sich hier nicht.

 

Weitere, erheblich schwere psychische Störungen seien beim Beschuldigten nicht zu diagnostizieren.

 

Zur Tatanalyse:

 

Zu sehen seien ein mehrschichtiges Tatgeschehen und mehrere Betroffene. Anhaltspunkte dafür, das Tathandeln nicht als Ganzes sehen zu müssen bzw. Hinweise auf ganz unterschiedliche psychische Zustände des Beschuldigten während des Tatgeschehens, gebe es aus psychiatrisch-forensischer Sicht nicht. Folge man den Angaben des Beschuldigten, so habe v.a. grosse Wut auf die Personen aus seinem näheren Umfeld zur Tat geführt. Erkennbar würden in seinen Angaben als motivationale Faktoren die unverarbeitete Kränkung ob der Trennung und die grosse Wut über die damit erlebte Zurücksetzung. Neben der erhöhten Kränkbarkeit und grosser Mühe mit Erfahrungen des Scheiterns angemessen umzugehen, spielten an persönlichkeitsgebundenen Faktoren weiter dissoziale Anteile, nämlich der Umstand, sich den allgemeinen Regeln nicht verpflichtet zu fühlen, und eine erhöhte Aggressionsbereitschaft, für den Tatentschluss eine gewichtige Rolle.

 

Seine Angaben zeugten dabei von einem hohen Aggressionsniveau über Monate hinweg vor der Tat. Eine Zeit, in der er sich bewaffnet habe, in der er auch erste Probeschüsse mit der Waffe durchgeführt habe, eine Zeit, in der er massive aggressive Fantasien gehabt habe, die zum Beispiel in Todesdrohungen gegenüber K.___ erkennbar würden. Eine Zeit auch, in der er sich Handschellen besorgt habe, eine Zeit, in der er auch darüber nachgedacht habe, mit der Pistole ein ihm bekanntes Uhrengeschäft zu überfallen und in der er auch die Idee gehabt habe, sich Gift zu besorgen. Dabei stünden die fremdaggressiven Fantasien gemäss seinen Angaben immer wieder auch neben Vorstellungen der Selbsttötung. Aber auch die äusseren sozialen Umstände seien zum Zeitpunkt der Tat alles andere als günstig gewesen. Es sei mit ihm, nachdem er seinen letzten Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt gehabt habe, ca. Ende 2014, nur noch bergab gegangen, so der Beschuldigte heute. Aus tiefenpsychologischer Sicht gesehen sei – bei grundsätzlich und überdauernd schon geringer Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme – der hoch aggressiven Projektion seines Scheiterns und Schuldzuschreibung auf die Ex-Freundin und ihre Umgebung durchaus eine Selbstwert stabilisierende Funktion zugefallen.

 

Das Geschehen lasse dann auch an eine wie «stellvertretende» Tötung denken, nachdem er kein Treffen mit der Ex-Freundin habe arrangieren können und habe zur Abfuhr der im Tatzeitraum immens hohen Aggressivität des Beschuldigten und Ausleben seiner Rachephantasien gedient. Sie habe ihre Überzeugung angegeben: «Er hätte mich zu 100 % getötet, wenn er mich gesehen hätte» und er selbst spreche von Wut und verletztem Stolz als Komponenten, die eine Rolle für den Tatentschluss gespielt hätten.

 

Zu einer eher letztlich ungerichteten und immens hohen Aggressions- und Tötungsbereitschaft passten dann auch Merkmale des Tatgeschehens, wo der Beschuldigte ohne die vermutete Zielperson überhaupt gesehen zu haben, ein erstes Mal durch die Tür geschossen habe, und nach Öffnen der Tür unbeirrt weitere Schüsse auf den Körper des Opfers abgegeben habe. Das Tatbild spreche für eine, allenfalls kurzentschlossene aber doch schon vorher im Restaurant angedachte, im Moment des Handelns dann jedenfalls wie unbeirrbar erscheinende Tötungsabsicht. Die Tat sei dabei erkennbar von hoher affektiver Anspannung und Wut des Beschuldigten geprägt gewesen. Der Beschuldigte nehme gleichwohl das Umgebungsgeschehen noch wahr, wie auch seine hohe innere Erregung und Anspannung, die gemeint sein dürfte, wenn er wiederholt von «Angst» spreche, die er im Tatmoment verspürt habe.

 

Es sei gutachterlich aber festzuhalten, dass gegenüber der Tatschilderung, die der Beschuldigte dem Gutachter gegenüber gemacht habe, seine ersten Angaben nach der Tat im ungeklärten Kontrast stünden. Dort habe er angegeben, dem Opfer ins Gesicht geblickt und dann weiter geschossen zu haben: «Ich sah den Ausdruck im Gesicht der Person und es schien so, als würde sie sagen, 'mach das nicht'. Die Person schien unter Schock zu sein». Folge man dieser Angabe, so habe er schon in diesem Moment erkannt, dass er nicht M.___ vor sich hatte, und habe gleichwohl (weiter) geschossen. Für dieses Handeln habe er zum einen seine hohe Anspannung herausgestellt, zum anderen das Denken, so dem Gegenüber und allenfalls anderen Anwesenden keine Möglichkeit zur Gegenwehr lassen zu wollen: «Ich hatte dann Angst durch die gesamte Situation und fürchtete, dass jemand aus einer anderen Tür kam. Ich hatte Panik und drückte ab…»

 

Zur Frage der Schuldfähigkeit:

 

Es gäbe keine Hinweise auf einen allenfalls durch Alkohol induzierten besonderen psychopathologischen Zustand, allenfalls einen Entzugszustand Delir, sondern lasse sich allenfalls eine alkoholübliche leicht enthemmende Wirkung annehmen. Eine eher leichte Alkoholisierung unterscheide den Beschuldigten aber kaum von anderen Tätern von schweren Gewaltdelikten. Insbesondere unter Berücksichtigung des mehrschichtigen Tatgeschehens, wobei der Beschuldigte noch in nüchternem Zustand, Waffe und Munition an sich genommen habe, die er schon zwei drei Wochen zuvor auf ihr Funktionieren hin getestet habe, sei nicht zu sehen, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Störungen nicht nur vermindert in der Lage gewesen sein könnte, Einsicht in das Verbotene seines Tathandels zu haben.

 

In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit sei folgendes zu erkennen: Wenn aufgrund der Tatmerkmale und auch auf dem Boden der Angaben des Beschuldigten von einem hoch aggressiven Erregungszustand des Beschuldigten im Tatzeitraum auszugehen sei, so gebe es doch keine Hinweise darauf, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer «Affekttat» nach Prof. Sass vorgelegen haben könnte. Weder gebe es eine spezifische Vorgeschichte, wie sie für diese Art Delikte Gewaltdelikte als typisch gälten (jahrelange Beziehungskonstellation), noch sei von einem abrupten Tatgeschehen zu sprechen, noch gebe es ein Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, und sei vor allem auch nicht von einer erheblichen Einengung des Wahrnehmungsfeldes zu sprechen. Gegen eine «Affekttat» im Sinne Sass sprächen auch aggressive Vorgestaltungen in der Phantasie, eine Art von Vorbereitungshandlungen, sowie ein nur mittelbarer Zusammenhang zwischen «Provokation» und affektiver Erregung und der Tat, weiter auch die Gestaltung des Tatablaufes vorwiegend durch den Täter, ein länger hin gezogenes Tatgeschehen mit einem Handlungsablauf in Etappen, sowie ein Erhalten der lntrospektionsfähigkeit bei der Tat mit zum Teil detailreicher Erinnerung. Zur Frage der Beurteilung und der Steuerungsfähigkeit sei weiter zu sagen, dass die zu fordernde Schwelle bei einem solch schweren Delikt hoch anzusiedeln sei.

 

Zu sehen sei, dass vor allem dissoziale Anteile in der Persönlichkeit des Beschuldigten massgeblich am Tatentschluss beteiligt gewesen seien und eine überdauernd hohe Aggressionsbereitschaft, aber auch die erhöhte Kränkbarkeit des Beschuldigten, ihn nicht gross vom durchschnittlichen Täter schwerer Gewalthandlungen unterscheiden liessen. Bei der Gesamtbeurteilung aller Umstände gehe der Sachverständige zusammenfassend davon aus, dass durch die tatzeitaktuellen psychischen Störungen und der Annahme einer mässigen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in solch einem Ausmass vorgelegen habe, dass von einer Verminderung der Schuldfähigkeit gesprochen werden könnte.

 

Aus psychiatrisch-forensischer Sicht sei der Beschuldigte damit voll schuldfähig.

 

Zur Frage der Legalprognose:

 

Beim Beschuldigten liege eine hohe Ausbildung psychopathischer Wesenszüge vor, was üblicherweise mit dem Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung einhergehe. Zum aktuellen Zeitpunkt sei von einem hohen Risiko für erneute Delinquenz in allen möglichen Deliktsbereichen auszugehen (Gewalt, Drogen, Eigentum, Betrug, Strassenverkehr). Bezüglich Gewaltdelinquenz sei hier bedeutsam das Zusammenspiel von (dissozialer) Persönlichkeitsstörung mit Aggressionsproblematik, Suchtstörung sowie der Tatmerkmale, insbesondere der letztlich unspezifischen Aspekte im gesamten Tatgeschehen (der Beschuldigte hatte viele wechselnde Beziehungen, kam es aktuell zu einem eher unspezifisch ausgelöstem Kränkungserleben nach Beziehungsabbruch, welches sich in Zukunft ohne weiteres und ganz ähnlich wiederholen könnte). Dies alles lasse die Prognose in einem sehr ungünstigen Licht stehen.

 

Es sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und der bislang gezeigten Delinquenz auch von einem hohen Risiko von Delinquenz in ganz anderen Bereichen (Drogen, Strassenverkehr, Betrug) auszugehen.

 

Zur Frage einer Massnahme:

 

Beim Beschuldigten lägen bedeutsame und chronische Problematiken vor (Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung für Alkohol und Kokain; eine Anpassungsstörung liege aktuell nicht mehr vor). Die Legalprognose sei sehr deutlich belastet.

 

Es sei aber handkehrum zu sehen, dass erfahrungsweise bei stark dissozial geprägten Persönlichkeitsproblematiken die Ansprechbarkeit für Therapien sehr gering sei. Gerade auch der Narzissmus und die leichte Kränkbarkeit liessen Gesprächspsycho-Therapien rasch scheitern, sobald nur etwas konfrontierter in der Therapie gearbeitet werde, was aber irgendwann geschehen müsste. Es seien aber auch keine medikamentösen Ansätze auszumachen, von denen eine grosse Wirksamkeit erhofft werden könne. Auch dürfe die hohe Psychopathy des Beschuldigten nicht ausser Acht gelassen werden.

 

Weiter sei zu sagen, dass insbesondere die strafrechtlich stationäre Massnahme auf das soziorehabilitative Ziel einer Integration vor Ort ausgerichtet sei, der Beschuldigte aber Ausländer sei und er nach einer Haft wohl des Landes verwiesen werde, so dass die üblichen Rehabilitationsziele einer stationären Massnahme schon deshalb grundsätzlich nicht erreicht werden könnten.

 

Im Besonderen sei hier auch zu sehen, dass eine Behandlung eines derart hoch mit Psychopathy belasteten Gewaltstraftäters, wenn überhaupt, dann nur in einer hoch spezialisierten und hochstrukturierten Massnahmeninstitution Erfolge zeigen könnte, und natürlich muttersprachlich sein müsste, es aber auch in der italienischsprachigen Schweiz eine entsprechende Institution gar nicht gebe. Von der Durchführung einer stationären Massnahme nach Artikel 59 StGB in einer normalen Strafvollzugsanstalt (hier z.B. im Tessin La Stampa), wie aufgrund mangelnder Alternativen angeordnet werden könnte, müsse klar abgeraten werden.

 

Eine ambulante Behandlung sei handkehrum zu wenig intensiv – zumal nur eine rudimentäre Störungseinsicht und kein Krankheitsgefühl vorliege –, um legalprognostisch wirksam zu sein, und sie sei damit ohne ausreichende Chancen auf eine legalprognostisch bedeutsame Wirksamkeit.

 

Zusammengefasst verbiete sich in dieser Lage eine Empfehlung für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme.

 

3.2 Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022

 

In seinem Ergänzungsgutachten vom 15. Juni 2022 bestätigte der Sachverständige seine Schlussfolgerungen weitestgehend (ASB 144 ff.):

 

Zu sehen sei ein schwieriger Vollzugsverlauf. Dieser belege deutlich, dass nicht allfällige, im Zusammenhang mit Alkohol- und Kokainkonsum stehende Problematiken beim Beschuldigten zu Erlebens- und Verhaltensauffälligkeiten führten, sondern persönlichkeitsgebundene Problembereiche das Feld bestimmten. Im schwierigen Vollzugsverlauf spiegle sich die Problematik wieder, die der Sachverständige in seinem strafrechtlichen Gutachten von 2017 mit der Diagnose einer erheblich schweren (kombinierten) Persönlichkeitsstörung angesprochen habe. Der Beschuldigte sei mit den Ansprüchen, die im Vollzug an ihn gestellt würden (Integration in Gruppenvollzug, regelmässiges Arbeiten) überfordert. Es sei von einer mangelhaften Introspektionsfähigkeit und fehlender Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme zu sprechen. Der Sachverständige könne aus der ergänzenden Untersuchung und der Betrachtung des Vollzugsverlaufs insgesamt keine neuen Befunde und Erkenntnisse ziehen, sondern es werde das im Hauptgutachten schon Festgehaltene bestätigt. Neue diagnostische Aspekte würden sich nicht darstellen.

 

Es gebe auch keine neuen Befunde Erkenntnisse in Bezug auf die Therapierbarkeit. Die Psychotherapie versuche der Beschuldigte für seine Interessen zu instrumentalisieren, er lasse ansonsten aber keine Einsicht in eine Therapienotwendigkeit erkennen und es bestehe keine intrinsische Motivation. Wichtige Störungsanteile, dazu gehöre auch fehlende Vertrauensfähigkeit, fehlende Kritikfähigkeit und Fehlen des selbstkritischen Vermögens, verunmöglichten psychotherapeutisches Arbeiten, dies selbst dann, wenn es sehr wohlwollend und supportiv stützend ausgerichtet sei. Das seien aber alles keine neuen überraschenden Erkenntnisse, sondern der Sachverständige habe in seinem Gutachten ja schon dargelegt, dass bei dem gegebenen Störungsbild keine Indikation für eine Psychotherapie vorliege und nicht zu sehen sei, dass diese erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Es sei ein Irrglauben, dass Psychotherapie (PT) für jede Person und jede Störung geeignet sei. Auch würden die Risiken und allenfalls auch schädlichen Nebenwirkungen von Psychotherapie oft gar nicht bedacht. Konkret lasse sich sagen, dass der Beschuldigte den Ansprüchen, die mit einer PT an ihn gestellt würden, nicht gewachsen sei. Diese Überforderung könne sehr negative Folgen haben. Dies schliesse nicht aus, dass der Beschuldigte punktuell ärztlich psychiatrisch unterstützt werden könne, wie dies auch schon in der Vergangenheit geschehen sei mit den Angeboten, die in den Haftanstalten vorgehalten würden (wie z.B. die Psychiatriesprechstunde).

 

Zur Frage der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.

 

Auch an der Einstellung des Beschuldigten zur Tat habe sich nichts geändert. Auch heute noch erscheine die Haltung des Beschuldigten zur Tat weiterhin von seinen Problemen zur Verantwortungsübernahme und seiner Neigung zur Opferrolle geprägt. Es sei auch ein deutliches Bagatellisieren der Tat erkennbar.

 

Schliesslich sei auch die Prognose unverändert. Zwischenzeitlich sei der Beschuldigte auch mit erhöht aggressivem Auftreten in der Haft aufgefallen. Vor dem Hintergrund, dass die erste Instanz neben einer Strafe auch eine Verwahrung ausgesprochen habe, und ohne dass der Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen Erläuterungen aufgefordert worden sei, müsse in den Augen des Sachverständigen allerdings die Frage näher geprüft werden, wie es mit der Wiederholungsgefahr spezifisch sehr schwerer Gewaltstraftaten aussehe. Die Problematik bestehe dabei im vorliegenden Fall, dass zum allgemeinen Gewaltrisiko viel verlässlicher prognostische Aussagen getroffen werden könnten, spezifisch zu schwerer Gewalt dies aber grundsätzlich und gerade bei einem Ersttäter sehr viel schwieriger sei. Man stosse hier an die Grenzen der Prognosemöglichkeiten, die Wahrscheinlichkeit für sehr seltene Ereignisse zu bestimmen, dies gerade bei einer Person, die damit erst einmal, dies in höherem Alter und in einer besonderen Lebenskrisensituation, in Erscheinung getreten sei. Man wisse, dass die Basisrückfallrate für Tötungsdelikte bei 1 bis 3 % liege. Angesichts des Gesamtbildes gehe der Sachverständige davon aus, dass das Risiko beim Beschuldigten höher zu veranschlagen sei. Er dürfte aber nicht zu der (sehr kleinen) Tätergruppe gehören, bei der von einer Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz von deutlich über 50 % zu sprechen sei.

 

Ausgehend vom Ziel der Verwahrung, welches nicht in der Wiedereingliederung, sondern in der Verhinderung weiterer Delikte liege, sei der Erfolg einer Verwahrung vorliegend als sehr hoch zu erachten. Die hier wesentliche Frage sei jedoch in den Augen des Sachverständigen nicht die nach der Therapiefähigkeit des Beschuldigten, diese sei sehr begrenzt, sondern stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte wirklich zu der Gruppe der höchstgefährlichen Straftäter gehöre. Es sei ja keineswegs so, dass die (überdauernde) Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten dazu führe, dass er ständig schwere und schwerste Gewalttaten begangen habe. Vielmehr handle es sich beim Beschuldigten, soweit bekannt, bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz um einen Ersttäter und sei die Tat in einem besonderen Beziehungs-/Trennungszusammenhang geschehen. Weiter sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine lange Haftstrafe verbüssen müsse und sei damit zu rechnen, dass sowohl die Sanktion, als auch das zunehmende Lebensalter einen günstigen Effekt auf die Legalprognose habe. Ein Effekt, der sicherlich bei dieser Art von Störungen sehr viel bedeutsamer sei, als das zu erwartende Ergebnis allfälliger psychotherapeutischer Behandlungsversuche.

 

Die Persönlichkeitsstörung bestehe als überdauernde Problematik nach wie vor unverändert. Bezüglich Suchtproblematik sei der Beschuldigte derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die tatzeitnahe Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen. Dafür seien aber querulativ anmutende und erhöht misstrauische Züge erkennbar. Diese würden eine neue Diagnose jedoch nicht rechtfertigen. Es sei nach wie vor von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen. Die Prognose sei unverändert. Der bisherige Vollzugsverlauf sei in einem hohen Masse konflikthaft, was die ungünstige Prognose unterstreiche. Wesentlich Neues gebe es nicht. Die Anordnung der Verwahrung setze seines Erachtens eine verfeinerte Betrachtung der Prognose, wie auch Beachtung der Begrenzungen prognostischer Möglichkeiten voraus, wie dies bereits erwähnt worden sei.

 

Der Sachverständige habe in seinem Gutachten dargestellt, dass sich die legalprognostische Belastung aus verschiedenen Punkten ergebe, die ungünstig miteinander interagierten. Dabei habe die Persönlichkeitsstörung und ihre Störungsanteile, wie die geringe Regel- und Normengebundenheit, die hohe Selbstbezogenheit, die leichte Kränkbarkeit und die erhöhte Aggressionsbereitschaft eine unmittelbare Auswirkung auf die Legalprognose. Im Tatzeitraum spielten aber auch die besonderen Lebensumstände, sein allgemeines Scheitern im Lebensvollzug, die Trennungssituation und seine Wahl, vermehrt Kokain zu konsumieren mit weiterer Verschlechterung seiner Fähigkeiten zur Lebensbewältigung eine Rolle. Insofern sei die Frage, ob aufgrund einer anhaltenden lang dauernden psychischen Störung mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen, aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person, der Tatumstände ihrer gesamten Lebensumstände neue Katalogtaten nach Art. 64 StGB zu erwarten seien, nicht mit einem «oder», als vielmehr mit einem «sowohl als auch» zu beantworten, d.h. sowohl die anhaltende langdauernde psychische Störung (der Persönlichkeit), als auch besondere Lebensumstände, wie z.B. der Umstand, dass der Beschuldigte nirgends verwurzelt sei und er sich keinen stabilen Lebensrahmen habe aufbauen können, führten zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB.

 

Der Beschuldigte sei nicht störungseinsichtig, er sei im hohen Masse stimmungsinstabil und wenig absprachefähig. Entsprechendes zeige sich dann auch im Vollzug und auch im Verhalten gegenüber der Psychotherapeutin. Auch ihr gegenüber habe er wechselnde Angaben gemacht, habe er sich nicht auf eine ernsthafte Therapiebeziehung einlassen können, wolle er Unterstützung für seine Interessen, lasse aber keine Veränderungsmotivation erkennen. An und für sich habe sich hier die grundsätzlich geringe Therapiefähigkeit des Beschuldigten nur bestätigt. Aus ärztlicher Sicht könne weiterhin keine Empfehlung für eine therapeutische Massnahme ausgesprochen werden. Deutlich dissozial gestörte Menschen wie der Beschuldigte seien im Strafvollzug deutlich geeigneter untergebracht als in Therapieeinrichtungen und es müsse mit den dort üblichen Mitteln auf das Ziel der Resozialisierung hingearbeitet werden, anstatt sie mit unrealistischen therapeutischen Ansprüchen zu überfordern.

 

Wie dargelegt vermöge der Sachverständige nicht zu erkennen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich im konkreten Fall durch eine stationäre andere therapeutische Massnahme die Gefahr weiterer schwerer Straftaten deutlich verringern lasse. Er gehe aber davon aus, dass bei einer langen Haftstrafe schon nur allein aufgrund der Straferfahrung und üblichen Alterseffekten sich in ein paar Jahren die Prognose günstiger darstellen dürfte, als momentan.

 

 

4. Strafzumessung in concreto

 

4.1 Mord an †E.___

 

Wie bereits erwähnt, gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Die besonders verwerflichen Beweggründe und Tatumstände dürfen nicht gänzlich im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Vielmehr ist die vorliegende Tat mit anderen Mordfällen zu vergleichen.

 

Es wurde bereits bei der rechtlichen Qualifikation darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sowohl die Beweggründe (Rache, Hass) zusammen mit der Art der Tatausführung (eigentliche Hinrichtung eines wehrlosen Opfers mit mehreren Schüssen aus nächster Nähe) als besonders verwerflich zu bezeichnen sind. Da somit die Mordqualifikation deutlich erfüllt ist, wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall sicherlich nicht leicht. Es sind sehr wohl Fälle mit leichterem Verschulden denkbar, bei denen entweder nur die Beweggründe nur die Tatausführung besonders verwerflich erscheinen. Für ein eher schwereres und keineswegs mehr leichtes Verschulden spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr getan hat, als für die Tötung von †E.___ notwendig gewesen wäre. Dazu hätte es nicht sechs Schüsse gebraucht. Es ist somit von einem überschiessenden Aggressionspotenzial auszugehen.

 

Wenn man nun allerdings die vorstehend erwähnten Vergleichsfälle hinzuzieht, ist zusammenfassend folgendes zu bemerken:

 

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die vorliegende Tat gewisse Ähnlichkeiten zum Fall STBER.2014.76 aufweist. Auch in jenem Fall war die Mordqualifikation sowohl hinsichtlich der Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung zu bejahen. Auch in jenem Fall handelte der Beschuldigte aus Wut resp. Rache für das Scheitern einer Beziehung und gab mehrere Schüsse auf sein wehrloses Opfer ab. Dieses lockte er zudem unter einem Vorwand zu einem Treffen. Jener Tat ging eine längere Planung voraus als in vorliegendem Fall. Das Gericht hielt fest, es seien sowohl hinsichtlich der Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung noch schwerere Fälle denkbar: bspw. wenn der Täter aus ausschliesslich materiellen Motiven (Habgier) einen Menschen auf qualvolle Weise töte und diesem mehr Leiden zufüge, als für eine Tötung notwendig. Das Gericht erachtete deshalb das Verschulden für einen vollendeten Mord gegenüber A als mittelschwer bis schwer. Zufolge leichter Einschränkung der Schuldfähigkeit reduzierte sich das Verschulden auf ein mittelschweres, was eine Einsatzstrafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen liess.

 

Auch im vorliegenden Fall sind sowohl hinsichtlich der Beweggründe als auch hinsichtlich der Tatausführung noch schwerere Fälle denkbar. Es sei hier exemplarisch an den mehrfach erwähnten «Schenkkreismord» erinnert, wo das Gericht von einem sehr schweren Verschulden ausging und eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängte.

 

Vorliegender Fall weist hinsichtlich der Tatausführung auch Parallelen zum Fall STBER.2015.44 auf: Abgeben von mehreren Schüssen auf einen wehrlosen Menschen in der Art einer eigentlichen Exekution. Im dortigen Fall handelte B in Mittäterschaft mit A. Beide gaben jeweils mit einer Pistole und einem Sturmgewehr bewaffnet insgesamt 12 Schüsse auf das wehrlose Opfer ab. Als Beweggrund ging das Gericht von Rache aus. Es bezeichnete die Tatausführung als zeugend von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte. Das Gericht ging in diesem Fall von einem mittelschweren Verschulden aus und verhängte eine Einsatzstrafe von 15 Jahre Freiheitsstrafe.

 

In STBER.2016.46 musste das Opfer in mehreren Etappen einen minutenlangen Todeskampf erdulden. Die Tatausführung war äusserst brutal. Von besonderer Skrupellosigkeit zeugte auch der Umstand, dass die Tat vor den Augen der Kinder erfolgte. Das Gericht sprach von einem ausgeprägten Vernichtungswillen des Täters. Es wertete straferhöhend, dass der Beschuldigte sein Ziel mit grosser krimineller Energie und grosser Hartnäckigkeit verfolgt habe. Allerdings war die Tat spontan und nicht geplant. Das Gericht ging von einem sehr schweren Verschulden aus. Unter Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und reizbar-impulsiven Zügen erachtete es eine Einsatzstrafe von 17 ½ Freiheitsstrafe Jahren als gerechtfertigt. Dieser Fall erscheint hinsichtlich des Verschuldens eher gravierender als der vorliegende Fall.

 

Auch im erwähnten Entscheid 6B_599/2013 ist das Verschulden gegenüber dem vorliegenden Fall als deutlich schwerer zu werten. Der Beschuldigte tötete seine Ehefrau auf offener Strasse mit 11 Beilhieben gegen Kopf und Nacken. Die Vorinstanz stufte das Verschulden als sehr schwer bis ausserordentlich schwer ein und ging von einer Einsatzstrafe von 20 Jahren aus. Das Bundesgericht stützte den Verzicht auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.

 

Diese Vergleiche zeigen eindrücklich, dass im vorliegenden Fall, ohne diesen bagatellisieren zu wollen, offensichtlich nicht von einem sehr schweren Verschulden am oberen Rahmen der Verschuldensskala ausgegangen werden kann. Dies auf jeden Fall dann nicht mehr, wenn man noch die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten heranzieht. Der Sachverständige diagnostizierte beim Beschuldigten eine schwere Persönlichkeitsstörung, tatzeitnah eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen (Deprimiertheit, Sorgen, Anspannung, Ärger). Schliesslich ist auch die leichte Alkoholisierung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gemäss dem Sachverständigen lasse sich eine leicht enthemmende Wirkung annehmen. Wenn auch der Gutachter letztendlich von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit ausging, sind diese doch schweren Einschränkungen unterhalb der Schwelle eingeschränkter Schuldfähigkeit zumindest leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Es geht hier um das Strafzumessungskriterium, inwieweit der Täter in der Lage ist, das Unrecht zu vermeiden.

 

Im Rahmen der Tatdynamik schloss der Sachverständige eine Affekttat zwar aus, wies aber auf die Gefühle von grosser Wut und unverarbeiteter Kränkung hin. Die Tat sei erkennbar von hoher affektiver Anspannung und Wut des Beschuldigten geprägt. Hinzuweisen sei auch auf die Angaben des Beschuldigten von verspürter Angst im Tatmoment. All dies zeigt das Bild eines in «heisser» Wut handelnden Täters und nicht das eines kaltblütig vorausplanenden Täters wie etwa im «Schenkkreismord». Die ersten Schüsse gab der Beschuldigte ab, ohne sein Opfer zu sehen. Die letzten letztendlich tödlichen Schüsse gab er zwar aus nächster Nähe ab, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Opfer dadurch vergleichbare physische seelische Leiden während eines länger andauernden Zeitraumes zugefügt wurden wie im «Schenkkreismord» im Fall STBER.2016.46. Das Handeln des Beschuldigten hätte sich an Grausamkeit und Kaltblütigkeit durchaus noch steigern lassen, etwa indem er dem Opfer bewusst zuerst nicht lebensgefährliche Schussverletzungen zugefügt hätte, das Opfer während längerer Zeit einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt hätte, auch bspw. mit einem aufgesetzten Schuss in den Kopf.

 

Das Verhalten unmittelbar nach der Tat vermag sich nicht verschuldensmindernd auszuwirken. So schoss der Beschuldigte zuerst ins Zimmer, um M.___ doch noch zu töten, entfernte sich vom Tatort, ohne sich um das Opfer zu kümmern, und bedrohte gar noch den anwesenden U.___.

 

Auf die Beweggründe des Beschuldigten wurde bereits hingewiesen. Zudem sind egoistische Beweggründe tatimmanent, weshalb sie im Rahmen der subjektiven Tatkomponente nicht erneut zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

 

Alles in allem ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und der leichten Einschränkung in der Fähigkeit, das Unrecht zu vermeiden (unterhalb der Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit) von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen.

 

Der abstrakte Strafrahmen bei Mord beträgt 10 Jahre bis lebenslängliche Freiheitsstrafe, wobei die Obergrenze der zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu beachten ist. Zwischen 20 Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe gibt es keinen Zwischenbereich, was die Einbettung des Verschuldens in den abstrakten Strafrahmen einigermassen schwierig macht. Richtet man nochmals einen Blick auf die erwähnten Vergleichsfälle aus der Praxis, so wird hingegen klar, dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe lediglich in Fällen von sehr schwerem Verschulden ausgesprochen wird, also dann, wenn kaum mehr Fälle mit noch schwererem Verschulden denkbar sind. Dies dürfte auch den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen.

 

Berücksichtigt man all dies, so ist aufgrund des mittelschweren bis schweren Verschuldens im vorliegenden Fall von einer Einsatzstrafe von 17 Jahren auszugehen.

 

4.2 Asperation

 

Die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den Mord an †E.___ ist nun zufolge der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von O.___ und M.___ asperationsweise zu erhöhen, wobei sowohl eine lebenslängliche Gesamtstrafe wie auch eine Gesamtstrafe von über 20 Jahren nicht in Frage kommt.

 

In einem ersten Schritt ist von einer vollendeten Tat, also mehrfacher vorsätzlicher Tötung auszugehen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist neutral. Die Verwerflichkeit des Tatvorgehens ist doch einigermassen erheblich, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte diese Taten beging, unmittelbar nachdem er in skrupelloser Weise einen anderen Menschen umgebracht hatte. Das Feststellen dieses «tragischen» Irrtums hätte den Beschuldigten eigentlich zur Aufgabe seines ursprünglichen Tatplanes bewegen müssen. Es ist somit von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Das Abgeben von Schüssen durch eine geschlossene Tür ist auch einigermassen hinterhältig, sind doch die Abwehrchancen der Opfer, die die Tat nicht kommen sehen, eingeschränkt. Auch die Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend aus, ist doch von denselben höchst egoistischen und nicht nachvollziehbaren Beweggründen auszugehen, wie im Falle des Mordes an †E.___. Besonders verwerflich mutet der Umstand an, dass der Beschuldigte mit der Tötung von O.___ gar noch den Tod einer völlig unbeteiligten Person in Kauf nahm. Während der Beschuldige betreffend M.___ mit direktem Vorsatz handelte, wirkt sich der Eventualvorsatz betreffend O.___ und die Einschränkung in der Vermeidung des Tatunrechts entlastend aus. Alles in allem ist im Fall von M.___ von einem mittelschweren, bei O.___ von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Für die vollendete (direktvorsätzliche) Tötung von M.___ wäre von einer Einsatzstrafe von 12 Jahren auszugehen, für die vollendete (eventualvorsätzliche) Tötung von O.___ von 10 Jahren. Zufolge Versuchs sind diese Einsatzstrafen zu mindern. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich gemäss Beweisergebnis niemand im Zimmer befand, somit sowohl die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sehr gering war als auch das effektiv angerichtete Tatunrecht. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe betreffend M.___ auf 6 Jahre und betreffend O.___ auf das Minimum von 5 Jahren zu reduzieren. Umstände, welche ein Unterschreiten der Mindeststrafe rechtfertigen würden, sind jedoch keine ersichtlich. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe von 17 Jahren für den Mord an †E.___ somit um 3 (M.___) und 2 ½ (O.___) Jahre zu erhöhen. Aufgrund der maximal möglichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren resultiert eine Gesamtstrafe von 20 Jahren.

 

4.3 Täterkomponente

 

Aus der Täterkomponente lassen sich vorliegend beim Beschuldigten keinerlei besonderen Umstände ausmachen, die sein Verschulden mindern würden. Auch wenn der Beschuldigte in den Grundzügen geständig war und immer wieder Reue bekundete, kann ihm dies nicht zu Gute kommen. Das Geständnis erfolgte unter einer erdrückenden Beweislage. Von einer aufrichtigen und tiefen Reue kann angesichts der vom Gutachter festgestellten und auch für einen Laien offenkundigen Bagatellisierungstendenz nicht gesprochen werden. Es hat somit bei der Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bleiben. An diese Strafe ist dem Beschuldigten die vom 4. Juli 2016 bis zum 9. Januar 2017 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10. Januar 2017 anzurechnen.

 

4.4 Beschleunigungsgebot

 

Die Verteidigung brachte vor, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Dies ist nicht der Fall. Das Verfahren war komplex und erforderte diverse Gutachten. Es sind sodann keine Stillstände ersichtlich. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es drei Mal zu einem Wechsel der Verteidigung kam, was naturgemäss zu Verzögerungen führte, sowie zu zahlreichen Fristerstreckungen vonseiten der Verteidigung. Auch die Zeit, die zwischen der erstinstanzlichen Urteilseröffnung (27. Oktober 2020) und dem Erhalt des begründeten Urteils (30. Juli 2021) verstrich, vermag im vorliegenden Fall auch in Anbetracht von Art. 84 Abs. 4 StPO keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu begründen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Überschreiten in casu aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falles erklärbar ist und nicht eine nicht zu rechtfertigende Periode der Untätigkeit darstellt.

 

4.5  Strafzumessung betreffend Veruntreuung (AnklS 1) und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz (AnklS 5)

 

Zur Abgeltung dieser beiden Straftaten kommt grundsätzlich eine Geldstrafe in Frage. Tatsächlich sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb auf eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe zu erkennen wäre. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (die im italienischen Strafregister enthaltenen Vorstrafen wären nach schweizerischen Grundsätzen schon längst aus dem Strafregister entfernt worden und dürfen dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden) und es kann auch nicht grundsätzlich gesagt werden, eine Geldstrafe sei präventiv wirkungslos.

 

4.5.1 Veruntreuung

 

Der Deliktsbetrag ist mit einem Warenwert von CHF 998.00 resp. mit einem Erlös von CHF 200.00 sehr gering. Auch die Verwerflichkeit des Tatvorgehens ist gering (keinerlei Raffinesse, geringe kriminelle Energie). Die Beweggründe sind tatspezifisch (persönliche Bereicherung). Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt.

 

4.5.2 Vergehen gegen das Waffengesetz

 

Was die Verwendung der Tatwaffe am 4. Juli 2016 anbelangt, ist das Tatunrecht durch den Schuldspruch wegen Mord und mehrfacher versuchter Tötung bereits abgegolten. Hinsichtlich des Erwerbs der Tatwaffe und des Besitzes während etwas mehr als einem Monat besteht ebenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang zu den Hauptvorwürfen. Trotzdem kann nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden. Der Beschuldigte hat eine schussbereite Pistole mit viel Munition erworben und besessen. Davon ging eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus (was sich ja dann leider am 4. Juli 2016 bestätigte). Allerdings wird dem Beschuldigten mit Ausnahme des 4. Juli 2016 kein Mitführen der Waffen vorgeworfen, was das Verschulden doch relativiert. Ausgehend von einem noch leichten Tatverschulden rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten. Nach neuem Recht (seit 1. Januar 2018) ist eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen aber nicht mehr möglich und es wäre aufgrund der verschuldensangemessenen Strafe von 200 Strafeinheiten grundsätzlich eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe auszusprechen. Das alte Recht sah hingegen eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Da eine Geldstrafe als milder zu werten ist als eine Freiheitsstrafe, ist das alte Recht folglich das mildere und daher vorliegend anzuwenden. Die Einsatzstrafe beträgt damit 200 Tagessätze. Durch die Anwendung des alten Rechts als lex mitior bestimmt sich auch die Asperation der gleichartigen Delikte nach altem Recht (nachfolgend Ziff. 4.5.3).

 

4.5.3 Asperation

 

Asperationsweise ist die Einsatzstrafe für das schwerste mit Geldstrafe zu bestrafende Delikt (Veruntreuung) von 100 Tagessätzen Geldstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz (Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen) um 150 Tagessätze zu erhöhen. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Der Tagessatz ist auf CHF 10.00 festzusetzen. Der Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen. Auch wenn das Gutachten von Dr. X.___ von einem hohen Risiko für weitere gleichartige Delikte ausgeht, ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren einerseits genügend vor weiterer Deliktsbegehung abgeschreckt wird und andererseits im strikten Vollzugsregime für lange Zeit auch nur erschwert in der Lage sein wird, gleichartige Delikte zu begehen. Die Geldstrafe kann daher bedingt ausgesprochen werden, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

 

VI.          Massnahme

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 64 StGB erfüllt sind (lit. c).

 

Festzuhalten ist dabei, dass die Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB in einem gewissen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen: Sofern eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ist die öffentliche Sicherheit betroffen (lit. b).

 

Das Gericht hat sich bei der Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters sowie über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglichen Straftaten äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).

 

1.2 Die Anordnung einer Massnahme kann einen schuldüberschreitenden Eingriff in die Persönlichkeit eines Täters darstellen und bedarf daher einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht ausreichend gerecht zu werden vermag, lässt sich eine Massnahme begründen (Marianne Heer in: BSK StGB I, Art. 56 StGB N 30).

 

 

2. Allgemeine Ausführungen zur Verwahrung

 

2.1 Zu den Massnahmen gemäss Art. 56 StGB gehört auch die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens eine andere mit einer Höchststrafe von fünf mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände (Art. 64 Abs. 1 lit. a) einer anhaltenden langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs.1 lit. b StGB).

 

2.2 Die Verwahrung zählt zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt und soll nur Täter treffen, die schwere Straftaten begangen haben; sie stellt eine ultima ratio dar. Der hauptsächliche Zweck der Verwahrung besteht in der Garantie der Sicherheit Dritter. Die Individualinteressen der betroffenen Person treten bei der Verwahrung gänzlich in den Hintergrund (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 6).

 

2.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB muss bei einem Täter, der verwahrt wird, eine anhaltende lang andauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen. Zwischen der Anlasstat und der psychischen Störung bedarf es einer Konnexität. Die Anlasstat muss jenen Geisteszustand manifestieren, der den Täter als besonders gefährlich erscheinen lässt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 43).

 

2.4 Einer der in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgelisteten Anlasstaten kommt nur dann Aussagekraft zu, wenn sie Symptomcharakter hat, d.h. wenn der Täter aufgrund seiner Abnormität die zur Straftat führende spezielle Situation selbst schafft (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 16). Es muss vom Täter eine qualifizierte Gefährlichkeit ausgehen, indem von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende Delikte und die Beeinträchtigung hochwertiger Rechtsgüter zu erwarten sind. Lediglich eine Vermutung eine vage Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz ist nicht ausreichend (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 47 f.).

 

2.5.1 Art. 64 Abs. 1 StGB sieht einerseits konkrete Anlasstatbestände vor, die Grund für eine Verwahrung bilden können (z.B. Mord, vorsätzliche Tötung) und andererseits Straftaten im Sinne eines Auffangtatbestandes («Taten, die mit einer Höchststrafe von fünf mehr Jahren bedroht sind»). Da nach Meinung des Gesetzgebers eine Verwahrung angesichts des schweren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich sein soll, muss eine schwere Beeinträchtigung sowohl als Zusatzerfordernis bei den Katalogtaten als auch für Straftaten im Sinne des Auffangtatbestandes gegeben sein. Welche Beeinträchtigung als «schwer» zu qualifizieren ist, muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit beurteilt werden: Es kommen nur Anlasstaten in Betracht, die so schwer wiegen, dass die Gefahr ihrer Wiederholung den schwersten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen zu rechtfertigen vermag (BGE 139 IV 57). Das Kriterium der «schweren Beeinträchtigung» gilt aber in gleichem Masse auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E.1.3.2).

 

2.5.2 In der Lehre wird betreffend der Schwere der Beeinträchtigung darauf hingewiesen, dass die Delikte des Auffangtatbestandes insgesamt nicht weniger schwer sein dürfen, als dies für eine Katalogtat gilt (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 64 StGB N 24)

 

Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert in Art. 56 Abs. 2 StGB, welcher besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf.

 

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu.

 

Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmenunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt.

 

2.6.1 Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die die Verurteilung zurückgeht. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme respektive deren nachträgliche Anordnung zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmenunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmenunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (zum Ganzen: 6B_746/2016 E.1.4.2).

 

2.6.2 Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung, wonach mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Bewertungsanpassung vorzunehmen sei, bereits kurz darauf im Entscheid 6B_582/2017 stark relativiert: Das Bundesgericht führte aus, dass einer Straftat, die für die Anordnung einer Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer der Massnahme die Qualität einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB abgesprochen werden könne (E. 4.3.3). Die Interessenabwägung sei im Verlauf der Zeit zu revidieren, sofern sich wesentliche Elemente der Verhältnismässigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich verändern würden, etwa weil auch im Rahmen der Verwahrung auf Veränderungen hinzuarbeiten sei, welche die Gefährlichkeitsprognose allenfalls verbessern könnten, das zunehmende Alter eines Beschuldigten mit einer damit einhergehenden Reduktion des Rückfallrisikos (E. 4.3.7).

 

2.6.3 Im Entscheid 6B_889/2019 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Das Gericht ordnete die Verwahrung bei einem bald 65-jährigen Beschuldigten an, der sich im Zeitpunkt des Urteils seit ca. 14 ½ Jahren im Freiheitsentzug befand. Angesicht der Schwere der sexuellen Handlungen, der fehlenden Therapierbarkeit und des hohen Rückfallrisikos für weitere schwere pädosexuelle Handlungen erachtete es die Anordnung der Verwahrung als verhältnismässig.

 

2.7 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen. Das Bundesgericht leitet dies aus der gesetzlichen Regelung ab, welche einerseits an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung formell und materiell höhere Anforderungen stellt (vgl. Art. 64 Abs. 3 und 64a StGB) als an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung (Art. 86 ff. StGB) und andererseits die Rückversetzung in den Strafvollzug in diesem Fall an strengere Voraussetzungen knüpft (Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB) als die Rückversetzung in den Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 64a Abs. 3 StGB). Die Kombination einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer Verwahrung ist aus den genannten Gründen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässig, auch wenn letztere voraussichtlich nie vollzogen werden wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4 - 2.6 und 6B_237/2019, E.2.3.2 mit Hinweisen). 

 

 

3. Konkrete Prüfung der Massnahme resp. Verwahrung

 

3.1 Vorliegend ist bei der Frage der Anordnung einer Massnahme resp. Verwahrung auf das in jeder Hinsicht überzeugende und wohl begründete Sachverständigengutachten sowie das Ergänzungsgutachten und die Aussagen des Sachverständigen vor Obergericht abzustellen.

 

3.1.1 Gemäss dem Gutachten leidet der Beschuldigte an einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche in einem engen Zusammenhang zu den begangenen Taten steht. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Massnahme nach Art. 59 gar 63 StGB empfohlen werden kann.

 

Prognostisch geht der Sachverständige sowohl im ursprünglichen Gutachten aus dem Jahre 2017 als auch im aktuellen Ergänzungsgutachten von einem hohen Risiko für erneute Delinquenz in allen möglichen Deliktsbereichen aus (Gewalt, Drogen, Eigentum, Betrug, Strassenverkehr). Bezüglich Gewaltdelinquenz bedeutsam sei das Zusammenspiel von dissozialer Persönlichkeitsstörung mit der Aggressionsproblematik, der Suchtstörung sowie der Tatmerkmale, insbesondere der letztlich unspezifischen Aspekte im gesamten Tatgeschehen (viele wechselnde Beziehungen, aktuelles Kränkungserleben nach Beziehungsabbruch, welches sich in Zukunft ohne weiteres und ganz ähnlich wiederholen könne). Dies alles lasse die Prognose in einem sehr ungünstigen Licht erscheinen.

 

3.1.2 In seinem Ergänzungsgutachten bestätigte der Sachverständige grundsätzlich seine bisherigen Schlussfolgerungen. Mit Bezug auf die Anordnung einer Verwahrung brachte er jedoch einige nicht unwesentliche Ergänzungen resp. Präzisierungen an:

 

Zwischenzeitlich sei der Beschuldigte auch mit erhöht aggressivem Auftreten in der Haft aufgefallen. Vor dem Hintergrund, dass die erste Instanz neben einer Strafe auch eine Verwahrung ausgesprochen habe, und ohne dass der Gutachter zu ergänzenden Stellungnahmen Erläuterungen aufgefordert worden sei, müsse in den Augen des Sachverständigen allerdings die Frage näher geprüft werden, wie es mit der Wiederholungsgefahr spezifisch sehr schwerer Gewaltstraftaten aussehe. Die Problematik bestehe dabei im vorliegenden Fall, dass zum allgemeinen Gewaltrisiko viel verlässlicher prognostische Aussagen getroffen werden könnten, spezifisch zu schwerer Gewalt dies aber grundsätzlich und gerade bei einem Ersttäter sehr viel schwieriger sei. Man stosse hier an die Grenzen der Prognosemöglichkeiten, die Wahrscheinlichkeit für sehr seltene Ereignisse zu bestimmen, dies gerade bei einer Person, die damit erst einmal, dies in höherem Alter und in einer besonderen Lebenskrisensituation damit in Erscheinung getreten sei. Man wisse, dass die Basisrückfallrate für Tötungsdelikte bei 1 bis 3 % liege. Angesichts des Gesamtbildes gehe der Sachverständige davon aus, dass das Risiko beim Beschuldigten höher zu veranschlagen sei. Er dürfte aber nicht zu der (sehr kleinen) Tätergruppe gehören, bei der von einer Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelinquenz von deutlich über 50 % zu sprechen sei.

 

Ausgehend vom Ziel der Verwahrung, welches nicht in der Wiedereingliederung, sondern in der Verhinderung weiterer Delikte liege, sei der Erfolg einer Verwahrung vorliegend als sehr hoch zu erachten. Die hier wesentliche Frage sei jedoch in den Augen des Sachverständigen nicht die nach der Therapiefähigkeit des Beschuldigten, diese sei sehr begrenzt, sondern es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte wirklich zu der Gruppe der höchstgefährlichen Straftäter gehöre. Es sei ja keineswegs so, dass die (überdauernde) Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten dazu führe, dass er ständig schwere und schwerste Gewalttaten beging. Vielmehr handle es sich beim Beschuldigten, soweit bekannt, bezüglich schwerer Gewaltdelinquenz um einen Ersttäter und die Tat sei in einem besonderen Beziehungs-/Trennungszusammenhang geschehen. Weiter sei anzunehmen, dass der Beschuldigte eine lange Haftstrafe verbüssen müsse und sei damit zu rechnen, dass sowohl die Sanktion, als auch das zunehmende Lebensalter einen günstigen Effekt auf die Legalprognose habe. Ein Effekt, der sicherlich bei dieser Art von Störungen sehr viel bedeutsamer sei, als das zu erwartende Ergebnis allfälliger psychotherapeutischer Behandlungsversuche.

 

Die Persönlichkeitsstörung bestehe als überdauernde Problematik nach wie vor unverändert. Bezüglich Suchtproblematik sei der Beschuldigte derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die tatzeitnahe Anpassungsstörung sei inzwischen abgeklungen. Dafür seien aber querulativ anmutende und erhöht misstrauische Züge erkennbar. Die Anordnung der Verwahrung setze seines Erachtens eine verfeinerte Betrachtung der Prognose, wie auch die Beachtung der Begrenzungen prognostischer Möglichkeiten voraus, wie dies bereits erwähnt worden sei.

 

Der Sachverständige habe in seinem Gutachten dargestellt, dass sich die legalprognostische Belastung aus verschiedenen Punkten ergebe, die ungünstig miteinander interagierten. Dabei hätten die Persönlichkeitsstörung und ihre Störungsanteile, wie die geringe Regel- und Normengebundenheit, die hohe Selbstbezogenheit, die leichte Kränkbarkeit und die erhöhte Aggressionsbereitschaft eine unmittelbare Auswirkung auf die Legalprognose. Im Tatzeitraum spielten aber auch die besonderen Lebensumstände, sein allgemeines Scheitern im Lebensvollzug, die Trennungssituation und seine Wahl, vermehrt Kokain zu konsumieren mit weiterer Verschlechterung seiner Fähigkeiten zur Lebensbewältigung, eine Rolle. Insofern sei die Frage, ob aufgrund einer anhaltenden lang dauernden psychischen Störung mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen, aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person, der Tatumstände ihrer gesamten Lebensumstände neue Katalogtaten nach Art. 64 StGB zu erwarten seien nicht mit einem «oder», als vielmehr mit einem «sowohl als auch» zu beantworten, d.h. sowohl die anhaltende langdauernde psychische Störung (der Persönlichkeit) als auch besondere Lebensumstände, wie z.B. der Umstand, dass der Beschuldigte nirgends verwurzelt sei und er sich keinen stabilen Lebensrahmen habe aufbauen können, führten zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB.

 

Wie dargelegt vermöge der Sachverständige nicht zu erkennen, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich im konkreten Fall durch eine stationäre andere therapeutische Massnahme die Gefahr weiterer schwerer Straftaten deutlich verringern lasse. Er gehe aber davon aus, dass bei einer langen Haftstrafe schon nur allein aufgrund der Straferfahrung und üblichen Alterseffekten sich in ein paar Jahren die Prognose günstiger darstellen dürfte als momentan.

 

Zusammenfassend geht der Sachverständige somit sowohl aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten als auch der besonderen Lebensumstände (keine Verwurzelung, kein stabiler Lebensrahmen) von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erneuter Katalogdelikte im Sinne von Art. 64 StGB aus. Auf der anderen Seite weist er auf die erheblichen prognostischen Schwierigkeiten hin. Diese Schwierigkeiten bestünden beim Beschuldigten insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er ein Ersttäter sei und die Prognose spezifisch hinsichtlich schwerer Gewalt sehr schwierig sei. Man stosse hier an die Grenzen der Prognosemöglichkeiten. Die Basisrückfallquote für Tötungsdelikte liege bei 1 – 3 %. Beim Beschuldigte sei die Rückfallwahrscheinlichkeit höher, indessen nicht deutlich über 50 %. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein länger dauernder Strafvollzug und das zunehmende Alter des Beschuldigten sich prognostisch günstig auswirken würden.

 

3.1.3 Anlässlich der Befragung vor Obergericht hielt der Sachverständige fest, dass der Beschuldigte zum Thema Waffenkauf und Kokainkonsum wieder andere Aussagen gemacht habe, als ihm gegenüber. Sein widersprüchliches Aussageverhalten sei bereits zuvor ersichtlich gewesen. Die vor Obergericht getätigten Aussagen des Beschuldigten hätten keine Bedeutung für die gutachterliche Beurteilung und führten zu keinen Änderungen. Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten präzisierte er als dissoziale Störung mit narzisstischen, histrionischen und auch emotional instabilen Anteilen. Zur Ursache der Anpassungsstörung führte er aus, dass mehrere Sachen zusammen gekommen seien Das Leben des Beschuldigten sei ziemlich bergab gegangen, nachdem er auch die Stelle verloren hatte. Die Ex-Freundin sei der letzte Rettungsanker in dieser Situation gewesen, in der schon vieles nicht mehr gut lief. Damit, dass sie verschwunden und er auf sich gestellt gewesen sei, sei er nicht gut zurechtgekommen. Eine Anpassungsstörung gehe einher mit starken Gefühlsschwankungen, wobei auch der Kokainkonsum dazu beitrage, dass es ein ständiges Auf und Ab gebe. In der Regel klinge eine solche Störung wieder ab. Dies sei beim Beschuldigten zu sehen gewesen. Im Haftverlauf sei das zu sehen gewesen, es sei mal besser, mal wieder schlechter gegangen. Das Urteils der ersten Instanz habe ihm zugesetzt, da habe er wieder mehr problematisches Verhalten gezeigt. Im Moment sei es wieder besser, der Beschuldigte habe eine ganz gute Phase, in der er auch den Ansprüchen in Lenzburg gerecht werden könne. Auf die Frage, ob die genannte Anpassungsstörung, resp. die damalige problematische Lebenssituation mit Jobverlust, Trennung, aber auch der Drogenkonsum die durch die Persönlichkeitsstörung vorbestehenden Probleme verstärkt habe; also quasi ein Mix aus mehreren negativen Faktoren bestanden habe, welche schliesslich in der Tat eskaliert seien, gab der Sachverständige an, das könne man so sagen. Wobei der Beschuldigte aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit solchen Krisenbelastungen viel schlechter umgehen könne als ein gesunder Mensch. Von einer Affekttat könne nicht gesprochen werden, die Merkmale seien nicht erfüllt. Aber es sei eine sehr affektiv akzentuierte Tat, sehr viel Wut, Erregung und Hass, auf sich selbst und die Welt, hätten in dem Moment mitgespielt. Wann genau der Beschuldigte erkannt habe, dass er auf die falsche Person geschossen hat (bewusster Schuss auf falsche Person Irrtum erst nach der Tat bemerkt) spiele für die gesamtprognostische Begutachtung keine grosse Rolle. Beides zeige eine hohe Aggressions- und Tötungsbereitschaft in dem Moment. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien andere Faktoren, die Persönlichkeitsstörung, seine hohe narzisstische Kränkbarkeit, sein Leben, das er nicht auf die Reihe kriege, die letztlich entscheidenden und nicht spezifische Tatmerkmale. Bezüglich der uneingeschränkten Schuldfähigkeit führt der Sachverständige aus, dass die Schwelle zur beschränkten Schuldfähigkeit bei der Tötung eines Menschen durch eine Schussabgabe sehr hoch anzusetzen sei. Da müsse die Störung schon eine extrem grosse Rolle spielen. Es sei zu prüfen, wie weit der Beschuldigte einsichtsfähig sei. Sein ganzen Verhalten zeige eigentlich, dass er eine gute Einsichtsfähigkeit habe. Und bezüglich der Steuerungsfähigkeit sehe er den Beschuldigten hier derangiert, durch die Faktoren in seinem Leben, die ihn so belastet hätten. Aber gerade für ein Tötungsdelikt sei die Steuerungsfähigkeit nicht in einem derart starken Ausmass vermindert, dass aus psychiatrisch-forensischer Sicht die Verminderung der Schuldfähigkeit in Frage kommen könne. Der Beschuldigte blende Sachen, die ihn belasteten, aus und der Erfolg werde verneint. Das sei Teil seiner Störung. Dass man schwere Fehler nicht eingestehen könne, habe natürlich auch viel mit Narzissmus zu tun. Es sei auch der psychopathische Denk- und Redestil, dass man sage, was einem im Moment in den Sinn komme und entlastend und günstig erscheine, man sei nicht darum bemüht zu sehen, wie es wirklich gewesen sei. Das habe der Beschuldigte auch in der ergänzenden Untersuchung gezeigt, als er plötzlich in Frage gestellt habe, dass es einen Toten gegeben habe. Auf Nachfrage sei er dann wieder zurückgerudert. Auch dieses Denkspiel, dass man sich die Welt zurechtbastle, sei Teil der Störung. Die «stellvertretende Tötung» von M.___ anstelle der Freundin sei eine Hypothese. Ob das wirklich so gewesen sei wieder andere Dinge eine Rolle gespielt hätten, sei schwer zu sagen, weil der Beschuldigte in vieles keine Einsicht erlaube und sich immer wieder widersprüchlich äussere. Betreffend Rückfallrisiko führte der Sachverständige aus, dass man beim Beschuldigten eine grosse Anzahl legalprognostisch belastender Punkte sehe. Entlastend sei jedoch, dass er zuvor noch nie mit sehr schwerer Gewaltdelinquenz in Erscheinung getreten sei. Jetzt habe man aber ein Tatkonglomerat, das von der Schwere sehr beeindrucke. Die prognostischen Möglichkeiten seien grundsätzlich sehr schwierig. Das Erkennen sei reduziert, wie weit man eine Prognose abgeben könne, ob so etwas wieder passiere. Man bewege sich beim Beschuldigten in einem Bereich, wo er sagen könne, für deliktisches Verhalten bestehe sicher eine sehr ungünstige Prognose. Auch für ein erneutes Gewaltverhalten sei dies zu sagen, aber für sehr schwere Gewaltdelikte werde sie geringer. Aufgrund der verschiedenen hier belastenden Merkmale dürfte der Beschuldigte über der diagnostischen Gruppe der Täter (Basisrückfallquote von 1 bis 3 %) liegen, aber nicht in einem solchen Mass, wie man es nur ganz selten sehe (Rückfallgefahr von über 50 %), dass man sagen müsse, es sei deutlich wahrscheinlicher, dass er wieder jemanden töten werde, als dass er es nicht tue. Solche Prognosen sehe man eher bei Serientätern, die aus ganz anderen Motivationen Taten begingen. Auf die Frage, ob er die Rückfallgefahr für schwerste Delikte (z.B. erneute Tötungsdelikte) näher eingrenzen könne in diesem Rahmen von 3 bis 50 %, gibt der Sachverständige an, das werde sehr spekulativ. Das sei das Problem, dass er das kaum näher eingrenzen könne. Er wisse nicht, an welchen Punkten er dies festmachen sollte. Dann stelle sich auch die Frage, für wann die Prognose gelte, ob heute nach Verbüssung einer langen Haftstrafe. Wie die Legalprognose in 15 Jahren aussehe, sei erst recht schwierig zu sagen. Er wisse nicht, wie er das näher eingrenzen könne als zu sagen, es sei höher als der Durchschnitt vergleichbarer Verbrechensgenossen, aber erscheine nicht so hoch, dass man sagen müsse, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte wieder töte. Man könne davon ausgehen, dass sich das zunehmende Alter und der Strafvollzug positiv auf die Prognose auswirken würden. Die emotionale Instabilität als Persönlichkeitsproblemmerkmal nehme mit dem Alter ab, ebenso die dissoziale Verhaltensbereitschaft. Mit dem Narzissmus und der erhöhten Kränkbarkeit sei es schwieriger, das sehe man manchmal auch noch im hohen Alter. Zur Frage, ob man aus dem jüngsten, verhalten positiven Vollzugsbericht vom 28. September 2022 schliessen könne, dass die Prognose besser zu betrachten sei, antwortete der Sachverständige, aus Untersuchungen wisse man, dass das Haftverhalten grundsätzlich nichts zur Prognose beitrage. Der Beschuldigte habe sich nun wieder gefangen, nachdem er das Urteil der ersten Instanz habe verdauen müssen. Er habe angekündigt, dass er sich mehr anstrengen wolle, damit es besser laufe. Das ändere aber nicht grundsätzlich seine Störung. Es habe keinen Einfluss auf die Prognose. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose für einen Zustand in 15 bis 20 Jahren könne der Sachverständige nicht machen, er könne es nur auf den heutigen Moment beziehen. Und im heutigen Moment sei die Prognose noch ungünstig.

 

3.2 Auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen aufbauend ist folgendes zu schliessen:

 

Der Beschuldigte hat mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 64 StGB begangen: Mord und mehrfache vorsätzliche Tötung (Versuch). Es liegt bei ihm eine anhaltende lange dauernde psychische Störung mit Konnex zu diesen Anlasstaten vor. Aufgrund dieser Störung und der besonderen Lebensumstände des Beschuldigten besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte künftig weitere Katalogtaten im Sinne von Art. 64 StGB begeht. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich jedoch nur mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten bemessen. Sie ist aktuell höher als 3 % aber nicht höher als 50 %. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Die Prognose hinsichtlich weiterer Verwahrungstaten dürfte sich mit zunehmendem Vollzug und zunehmendem Alter verbessern. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte erst dann aus dem Strafvollzug bedingt entlassen, wenn ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dies wird frühestens in sieben Jahren der Fall sein. Wenn sich die Prognose beim Beschuldigten nicht verbessern sollte, wird er die vollen 20 Jahre verbüssen müssen und wäre dann 59-jährig. Gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 64 StGB setzt die Anordnung der Verwahrung u.a. voraus, dass die Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht genügt, der Begehung weiterer Straftaten zu begegnen und die Begehung schwerer Straftaten im Sinne von Art. 64 ernsthaft zu befürchten ist. Wann diese Gefahr ernsthaft ist, ist nicht klar definiert. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass vom Täter eine qualifizierte Gefährlichkeit ausgeht, mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung solcher Anlasstaten im Sinne von Art. 64 StGB besteht. Lediglich die Vermutung eine vage Wahrscheinlichkeit reicht nicht aus.

 

Der vom Sachverständigen dargelegte Prognoserahmen ist mit 3 – 50 % sehr weit. Er weist auf erhebliche Prognoseschwierigkeiten hin. Seine Ausführungen sind so zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Verwahrungstaten näher bei 3 % als bei 50 % liegt (zumindest wenn man den prognostisch günstigen Strafvollzug und das zunehmende Alter berücksichtigt). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe verbüsst, die dem maximalen vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen von 20 Jahren entspricht, kann bei diesen prognostischen Begebenheiten nicht gesagt werden, dass die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe nicht genügt, den Beschuldigten vor weiteren schweren Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB abzuhalten. Der Beschuldigte hat die Taten, für welche er verurteilt wird und die Anlass für eine Verwahrung wären, im Alter von 39 Jahren begangen. Trotz seiner schweren Persönlichkeitsstörung, die ihren Ursprung in seiner Kindheit hat, ist er vorher nie straffällig geworden. Nach vollständiger Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wird er 59-jährig sein.

 

Wie erwähnt geht der Gesetzgeber auch bei schwersten Straftaten wie Mord grundsätzlich davon aus, dass eine Freiheitsstrafe genügt, um die Begehung künftiger gleichartiger Delikte zu verhindern. Die Verwahrung ist lediglich ultima ratio und somit die klare Ausnahme. Dass Täter von Mordtaten schwere psychische Störungen aufweisen, oft dissoziale Persönlichkeitsstörungen, ist in der Praxis jedoch keineswegs eine Ausnahme. Dennoch ist im Normalfall davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe das öffentliche Sicherheitsbedürfnis genügend zu wahren vermag, auch wenn ein Restrisiko immer bleibt. Würde nun im Falle des Beschuldigten die Verwahrung angeordnet, so hiesse dies, dass die Verwahrung im Falle von Tötungsdelikten häufig angeordnet werden müsste, was dem «ultima ratio-Grundsatz» widersprechen würde.

 

Die Anordnung der Verwahrung erweist sich daher im Falle des Beschuldigten als unverhältnismässig. Von der Verwahrung ist abzusehen.  

 

 

VII.         Kosten und Entschädigung

 

1. Angesichts des vorliegenden Prozessausganges hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Ebenso wird er dem Staat vollumfänglich rückerstattungspflichtig hinsichtlich der an die amtliche Verteidigung entrichteten Honorare. Die von der ersten Instanz gesprochenen Entschädigungen sind zu bestätigen. Hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger hat die Vorinstanz in Ziff. 14 ihres Urteils sinngemäss den Rückforderungsanspruch des Staates und den Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf 50 % beschränkt. Dies ist angesichts des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots ebenfalls zu bestätigen.

 

2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte in nicht unwesentlichem Ausmass. Zwar wird die Verurteilung wegen Mord zum Nachteil von †E.___ bestätigt. Hinsichtlich O.___ und M.___ wird die Tat jedoch als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziert (die Vorinstanz erkannte auf versuchten Mord). Anstatt einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, welche die Vorinstanz ausfällte, wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren zu 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Auf die erstinstanzlich noch angeordnete Verwahrung wird im Berufungsverfahren verzichtet. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens – inkl. Rückforderungsanspruch und Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers – dem Beschuldigten zu 50 % aufzuerlegen. Bei einer Entscheidgebühr von CHF 30'000.00 belaufen sich diese auf total CHF 39'300.00.

 

3. Die Privatkläger haben im Berufungsverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen erhalten. Zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche entstanden ihnen auch keine Parteikosten, sind doch die diesbezüglichen Anordnungen der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Die Privatkläger haben sich jedoch auch im Strafpunkt konstituiert und waren als Strafkläger auch am Berufungsverfahren beteiligt. Diesbezüglich haben sie auch obsiegt. Der Beschuldigte hat den Privatklägern somit eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote vom 24. Oktober 2022 in Höhe von CHF 633.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist diese vom Staat zu tragen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4. Die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, macht für das Berufungsverfahren in ihrer Honorarnote vom 28. Oktober 2021 einen Aufwand von insgesamt CHF 2'078.15 (inkl. Auslagen von CHF 62.10, MwSt. von CHF 124.30 und Dolmetscherkosten von CHF 339.25) geltend. Dies ist angemessen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %, ausmachend CHF 869.45 (exkl. Übersetzungskosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Friedrich Müller, macht in seiner Honorarnote per 3. November 2022 einen Aufwand von total CHF 30'215.00 geltend. Der ausgewiesene Aufwand von 155.99 Stunden erweist sich jedoch als deutlich überhöht und ist zu kürzen. Der Verteidiger macht rund 30 Stunden Aufwand für Verhandlungsvorbereitung inklusive Parteivortrag geltend, was vorliegend nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls resultiert ein nicht unerheblicher Aufwand aus Kontakten mit dem Straf- und Massnahmenvollzug. Auch dies ist im konkreten Fall, in dem der Vollzug lange Zeit nicht unproblematisch ablief, vertretbar. Jedoch macht der Verteidiger insgesamt 32.98 Stunden geltend für schriftlichen Verkehr mit dem Beschuldigten. Darin enthalten sind auch Briefe des Beschuldigten an das Obergericht, die dem Verteidiger zur gutscheinenden Verwendung weitergeleitet wurden. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Verteidiger italienisch spricht und dadurch Dolmetscherkosten eingespart werden konnten und dass der Verteidiger nicht sämtliche an das Gericht gerichtete Schreiben seines Klienten ungelesen ablegen konnte. Der Aufwand von gut 33 Stunden ist dennoch massiv überhöht. Zur adäquaten Behandlung der Korrespondenz ist ein Aufwand von 15 Stunden angemessen. Weitere Kürzungen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung vorzunehmen, die jeweils eine Stunde weniger lange dauerten, als vom Verteidiger im Voraus angenommen (Hauptverhandlung acht statt neun Stunden und Urteilseröffnung nur eine Stunde anstatt zwei). Der geltend gemachte Aufwand von je einer Stunde für ein Schreiben an die Direktion JVA SO und an das Richteramt Olten-Gösgen jeweils vom 22. Januar 2021 sind ebenfalls überhöht. Je 0.5 Stunden sind angemessen. Gleiches gilt für die Position Erhalt Verfügung Strafgericht Olten vom 1. April 2021 (eine Stunde). Auch hier ist eine halbe Stunde ausreichend. Im Weiteren ist in zwei Positionen sogenannter Kanzleiaufwand geltend gemacht, der nicht zu vergüten ist: Am 6. April 2021 für «Schreiben RA Olten wegen Besuchsbewilligung von Klienten / Kopie an Kl» und am 9. April 2021 für «Erhalt Besuchsbewilligung von Richteramt Olten für JVA Deitingen / Kopie an Kl». Diese Positionen sind gänzlich zu streichen (0.5 und 0.25 Stunden). Im Endergebnis ist das Honorar damit um 22.23 Stunden auf 133.76 Stunden zu kürzen. Dies entspricht einem Honorar von CHF 24'076.80. Dazuzurechnen sind die Auslagen von CHF 2'136.00. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich Müller im Berufungsverfahren beträgt damit CHF 26'212.80 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 

VIII.        Sicherheitshaft

 

Für den Beschuldigten wird mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 112, Art. 111 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs.1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 Abs. 1, Art. 263, Art. 267, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff., Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 428, Art. 433 StPO
erkannt:

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2020 (Urteil der Vorinstanz) wird das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung, angeblich begangen am 17. Juni 2016, eingestellt (AnklS. Ziff. 2).

 

2.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:

-        der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen ca. 20. Mai 2016 und 16. Juni 2016 (AnklS. Ziff. 1);

-        des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Mitte Mai 2016 bis 4. Juli 2016 (AnklS. Ziff. 5).

 

3.    Der Beschuldigte A.___ hat sich im Weiteren schuldig gemacht:

-        des Mordes, begangen am 4. Juli 2016 (AnklS. Ziff. 3);

-        der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 4. Juli 2016 (AnklS. Ziff. 4).

 

4.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

-        einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren

-        und einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

5.    Die Untersuchungshaft vom 4. Juli 2016 bis 9. Januar 2017 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 10. Januar 2017 werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

6.    Es wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom 3. November 2022 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

 

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz werden folgende sichergestellten Gegenstände (unbekannten Aufenthalts) beschlagnahmt:

-       1 Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-       1 Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)

-       Restliche Patronen, 9 mm

 

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-       1 Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...]

-       1 Pistolenmagazin (gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-       10 Patronen, 9 mm Luger, Fiocchi

-       1 Pistolenmagazin (zweites Magazin, gehörend zur Selbstladepistole, SIG 210, Waffennr. [...])

-       Restliche Patronen, 9 mm

 

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten des Staates Solothurn zu verwerten bzw. zu vernichten:

-       1 Tasche, schwarz (in welcher sich die Pistole befand)

-       1 Pistolenholster, braun, Leder

-       1 Couvert mit diversen Notizen

-       4 Schriftstücke mit diversen Notizen

-       1 Blister Temesta 2.5 mg, angebraucht (5.5 Tabletten)

-       1 Schmuckanhänger, Münze/Medaille ("Schweizerisches Schützenfest in Biel 1893)

-       1 Paar Turnschuhe, blau/gelb, Marke Nike (Grösse 42)

-       1 Trainerhose, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)

-       1 T-Shirt, dunkelblau, Marke Adidas (Grösse M)

-       1 Paar Schuhe, braun/grau

-       1 Strick, weiss

-       1 Paar Handschellen

-       1 Herren Mütze

-       1 Herrenhose (ab †E.___)

-       1 Unterhose (ab †E.___)

-       1 Verpackung Blueberry-Saft, Marke jaffa

-       1 Dose Erdnüsse, Marke Alesto

-       2 PET-Flaschen, Marke Fonte Tavina, 0.5l

-       1 PET-Flasche, Marke Arkina, 1.5l

-       1 Feuerzeug, blau, Marke BIC       

-       1 Streichholzbriefchen, schwarz, ohne Aufschrift

-       2 Kopfhörer

-       3 Trinkgläser/Wassergläser

-       2 Steckleisten (Zubehör für Natel-Ladegeräte)

-       1 Trinkglas/Wasserglas, violett

-       1 Tasche schwarz, mit Inhalt

-       1 Funkgerät, schwarz, Marke TAIT, TP8100

-       1 Pullover, dunkelblau, Marke S. Oliver (Grösse L)

-       1 Bluejeans, Marke Blackout, G3000 Collection (Gr. 33)

-       1 Paar Unterhosen, Marke Angelo Litrico

-       1 Papiertragetasche, hellgelb, Marke Vögele Shoes, mit Inhalt

-       1 Nassrasierer, benutzt, dunkelblau

-       1 Sonnenbrille, schwarz, Marke P

-       1 Paar Freizeitschuhe, beige, Marke bugatti (Grösse 42)

-       1 Nagelknipser, silber

-       1 Kassenbeleg Radikal

-       1 Paar Unterhosen Angelo Litrico (Grösse L)

-       1 T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse S)

-       1 T-Shirt, schwarz, Marke C&A, The Basics (Grösse M)

-       1 Poloshirt, dunkelblau, Marke Surf & Fun, (Grösse L/52)

-       1 Handtuch, braun

-       1 Herrenhose, blau, Marke il cammino (Grösse 33)

-       1 Pullover, blau/beige, Marke Blackout

-       1 Jacke (unisex), schwarz, Nr. 20

-       1 Jacke (unisex), schwarz, Nr. 21

-       1 Schriftstück Papier, Nr. 22

-       2 Ladegeräte

-       2 Verpackungen Biscuits, Marke carre

-       1 Paar Freizeitschuhe, Marke Nike (Grösse 43)

 

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an I.___ herauszugeben:

-       1 […] Reisepass, lautend auf †E.___

-       1 Portemonnaie (von †E.___)

-       1 Identitätskarte, lautend auf †E.___

-       1 Führerausweis BRD, lautend auf †E.___

-       1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke Lebara (von †E.___)

-       1 Taxkarte/SIM-Karte, Marke Telekom Srbija (von †E.___)

-       1 Adapter Mobiltelefon, Marke Samsung (von †E.___)

-       1 Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone (von †E.___)

-       1 Mobiltelefon, Marke Samsung, GT-E1200 (von †E.___)

 

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz ist folgender beschlagnahmter Gegenstand nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an F.___ herauszugeben:

-       Bargeld CHF 430.00 (aus Robidog-Säckli, im Garten von […] aufgefunden)

 

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger G.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 4. Juli 2016, zu bezahlen.

 

13.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz hat der Beschuldigte A.___ dem Privatkläger I.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zuzgl. 5 % Zins seit 4. Juli 2016, zu bezahlen.

 

14.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz wird auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen H.___ und J.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri, nicht eingetreten.

 

15.  Gemäss den teilweise rechtskräftigen Ziffern 13 und 14 des Urteils der Vor­instanz wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Burim Imeri, im Erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 14'503.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu tragen.

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50%, ausmachend CHF 7'251.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft im Umfang von 50%, ausmachend CHF 1'737.95 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

16.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Burim Imeri, für das Berufungsverfahren wird auf CHF 633.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu tragen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

17.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Markus Jordi, auf CHF 34'793.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 29'393.30 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'776.00 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

18.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, auf CHF 9'413.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'231.20 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'859.85 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

19.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 17 des Urteils der Vorinstanz wird die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf CHF 24'840.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 22'927.85 (exkl. Übersetzungskosten) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 6'241.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

20.  Die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 2'078.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50 %, ausmachend CHF 869.45 (exkl. Übersetzungskosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

21.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___ im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt Friedrich Müller, wird auf CHF 26'212.80 (inkl. Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50%, ausmachend CHF 13'106.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

22.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00, belaufen sich auf total CHF 118'548.10. Davon hat der Beschuldigte CHF 105'990.05 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

23.  Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00, belaufen sich auf total CHF 39'300.00. Davon hat der Beschuldigte CHF 19'650.00 zu bezahlen (50%), die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Schmid   



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.