Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.65 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 27.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | In dem vorliegenden Fall geht es um eine Strafsache vor dem Obergericht, bei der es um versuchte räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weitere Delikte geht. Die Staatsanwaltschaft tritt als Anklägerin auf, während die Beschuldigten A.___ und B.___ von ihren Anwälten verteidigt werden. Die Hauptverhandlung fand am 27. April 2022 statt, bei der wichtige Zeugen und Beteiligte anwesend waren. Es wurden Aussagen und Beweise präsentiert, und die Staatsanwältin sowie die Verteidiger stellten ihre Anträge vor. Am Ende der Verhandlung wurde die mündliche Urteilseröffnung auf den 28. April 2022 festgelegt. Die Geschäftsnummer lautet STBER.2021.65, und die Gerichtskosten betragen insgesamt CHF 17'579.85. |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Recht; Apos; Geschädigten; Urteil; Staat; Täter; Geldstrafe; Urteils; Aussage; Rechtsanwalt; Freiheit; Marihuana; Privatkläger; Aussagen; Beweis; Freiheitsstrafe; Tagessätze; Vergehen; Verhältnis; Verfahren; Verteidiger; Gericht; Verhältnisse |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 140 StGB ; Art. 156 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 19 BetmG; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 34 StGB ; Art. 40 StGB ; Art. 41 OR ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 422 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 OR ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 77b StGB ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 115 IV 286; 117 IV 7; 120 Ia 36; 132 II 117; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 97; 137 IV 57; 138 IV 120; 142 IV 265; 143 IV 361; 144 IV 217; 144 IV 313; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer, Praxis, 3. Auflage, Art. 42 StGB, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.65 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 27.04.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.37 |
Titel: | versuchte räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrf. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz versuchte räuberische E |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 27. April 2022 Es wirken mit: Vizepräsident Kiefer Ersatzrichter Hagmann Gerichtsschreiberin Schmid In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
1. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm 2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend versuchte räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrf. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz (A.___) versuchte räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (B.___) Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 27. April 2022: 1. Staatsanwältin E.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Rechtsanwalt Jürg Krumm, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___; 4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger (ab 09:26 Uhr); 5. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___; 6. C.___, Privatkläger und Auskunftsperson; 7. Rechtsanwältin Rahel Ritz, unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers.
Als Zuhörer/Zuschauer erscheinen zudem:
1. eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn; 2. eine Klasse Polizisten der Kantonspolizei Solothurn in Ausbildung, 3. zwei Polizistinnen des KTD in Ausbildung, 4. ein Praktikant des Obergerichts, 5. Substitutin von Rechtsanwalt Krumm, 6. drei Familienangehörige der Beschuldigten.
Die Verhandlung beginnt um 08:34 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Der Vorsitzende stellt zu Beginn fest, dass B.___ noch nicht anwesend und von Olten her auf dem Weg ist. Sein Verteidiger erklärt, dass der Beschuldigte fälschlicherweise davon ausging, dass die Verhandlung dort stattfinde. Die Verhandlung wird mit dem Einverständnis des Verteidigers von B.___ dennoch begonnen.
In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 26. November 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.
Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter; 2. Einvernahme der Auskunftsperson; 3. Befragungen der Beschuldigten; 4. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens; 5. Parteivorträge; 6. letztes Wort der Beschuldigten; 6. geheime Urteilsberatung; 7. mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen am 28. April 2022 um 15:30 Uhr.
Der Vorsitzende fordert die amtlichen Verteidiger auf, der Staatsanwaltschaft ihre Kostennoten zur Stellungnahme zu überreichen.
Vormerkungen der Parteien
Keine Vorbemerkungen seitens der anderen Parteien.
Rechtsanwalt Wächter reicht ein Dokument zur gesundheitlichen Situation von B.___ zu den Akten. Er leide an Epicondylitis humeri radialis (Tennisarm). Das Dokument sei zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft äussert keine Einwände und das Dokument wird zu den Akten genommen.
Beweisabnahme
Der Vorsitzende stellt fest, dass Herr B.___ noch nicht eingetroffen ist. Es solle dennoch mit den Befragungen der Auskunftsperson und des Beschuldigten A.___ begonnen werden. Rechtsanwalt Wächter hat keine Einwände gegen den Beginn der Befragungen.
Der Privatkläger wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als Auskunftsperson einvernommen.
Der Beschuldigte A.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.
Die Einvernahmen werden jeweils mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Rechtsanwalt Krumm reicht noch weitere Dokumente (Arbeitsvertrag und Arztbericht von A.___) ein. Die Staatsanwaltschaft hat keine Einwände gegen die Aktennahme. Die Dokumente werden zu den Akten genommen.
Der Vorsitzende erkundigt sich nach dem Verbleib von B.___. Rechtsanwalt Wächter geht davon aus, dass er mit dem Zug 9:09 Uhr am Hauptbahnhof eintreffen sollte.
Unterbrechung um 09:13 bis zur Ankunft von B.___.
Weiterführung der Verhandlung um 09:27 Uhr nach dem Eintreffen des Beschuldigten B.___.
Der Privatkläger wünscht die Verhandlung zu verlassen. Es werden keine Einwände seitens der Parteien erhoben. Der Privatkläger verlässt daraufhin die Verhandlung.
Die Verhandlung wird wieder aufgenommen. B.___ entschuldigt sich für seine Verspätung.
Der Beschuldigte B.___ wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.
Die Einvernahme wird ebenfalls mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Parteivorträge
Die Staatsanwältin stellt und begründet für die Anklägerin die folgenden Anträge:
Betreffend B.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 Lemma 3-5, 5-6, 9-14, 17, 19-21 und 22 lit. c des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 26. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I. B. 1-3). 3. B.___ sei zu verurteilen zu - einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, - einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 5. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten, inklusive Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Betreffend A.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 2 Lemma 3-5, 5-6, 9-14, 17, 19-21 und 22 lit. c des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 26. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen versuchter räuberischer Erpressung und Hausfriedensbruchs (AS Ziff. I. B. 1-2). 3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 4. A.___ sei zu verurteilen zu - einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, - einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Einbezug des Widerrufs gemäss vorstehender Ziffer 3 (Gesamtstrafe) und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Jürg Krumm sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 6. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten, inklusive Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Der Parteivortrag der Staatsanwältin wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie schriftlich zu den Akten.
Rechtsanwältin Ritz stellt im Namen und Auftrag des Privatklägers die folgenden Anträge:
1. Der Schuldspruch betreffend die Beschuldigten A.___ und B.___ vom 26. November 2020 sei zu bestätigen. 2. Die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ seien in solidarischer Haftung gegenüber dem Privatkläger C.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären. 3. Die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung sei zu bestätigen. 4. Die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme sei zu bestätigen. 5. Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers C.___ sei zu genehmigen, die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ seien zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Kostennote zu verpflichten. Eventualiter seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers C.___ auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Kosten des Verfahrens seien den beiden Beschuldigten A.___ und B.___ aufzuerlegen, eventualiter seien sie auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Parteivortrag von Rechtsanwältin Ritz wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt sie schriftlich zu den Akten.
Rechtsanwalt Wächter stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ die folgenden Anträge:
1. Herr B.___ sei vollumfänglich freizusprechen von jeglichen Vorhalten. 2. Dem Beschuldigten sei für seine persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. lit. b StPO in der Höhe von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Der Staat SO habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Juni 2017 auszurichten für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug. 4. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen. 5. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien vollständig vom Staat zu übernehmen. 6. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.
Der Parteivortrag von Rechtsanwalt Wächter wird aufgezeichnet (Tonträger in den Akten). Die Anträge gibt er schriftlich zu den Akten.
Rechtsanwalt Krumm stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ die folgenden Anträge:
1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. November 2020 sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: - Ziffer 2, Spiegelstrich 1 – 2 - Ziffer 3 – 4 - Ziffer 15 – 16 - Ziffer 18 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von folgenden Anklagevorwürfen: - Versuchte räuberische Erpressung (Gewaltanwendung) gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (AK-Ziffer 1) - Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (AK-Ziffer 2) 3. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen: - Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g BetmG, - Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, - Mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017 ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. 5. A.___ sei zu einer Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 110.00 zu verurteilen. Die Zusatzstrafe sei zu vollziehen.
Rechtsanwalt Krumm gibt vorab die Plädoyernotizen inklusive der Anträge zu den Akten. Der Parteivortrag wird zudem aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik. Rechtsanwältin Ritz hält einen kurzen zweiten Parteivortrag. Rechtsanwalt Wächter dupliziert kurz. Rechtsanwalt Krumm verzichtet auf eine Duplik. Die zweiten Parteivorträge werden ebenfalls aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Letztes Wort der Beschuldigten
Der Beschuldigte B.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass er sich nochmals entschuldigen wolle für heute Morgen. Was er heute ausgesagt habe, stimme. Er bedankt sich.
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass er anlässlich der ersten Verhandlung keine Aussagen gemacht habe, weil seine Verteidigerin ihm das geraten habe. Dies sei ihm dann zur Last gelegt worden. Er stehe für seine Fehler gerade, durch diese lerne er. Die Vorwürfe stimmten aber einfach nicht. Das wolle er nochmals sagen, weil er in der ersten Verhandlung nicht «auf den Tisch geklopft» habe.
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob die Parteien eine öffentliche Urteilbegründung wünschen würden. Die Staatsanwältin spricht sich für einen Verzicht aus, Rechtsanwältin Ritz ebenfalls. Rechtsanwalt Wächter wünscht eine mündliche Eröffnung, da es von Bedeutung für seinen Klienten sei. Rechtsanwalt Krumm verzichtet auf Ausführungen.
Der Vorsitzende erklärt, die mündliche Urteilseröffnung finde morgen zum vereinbarten Termin statt.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:34 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung am 28. April 2022 um 15:30 Uhr:
1. Staatsanwältin E.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 4. Rechtsanwalt Jürg Krumm, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___; 5. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___; 6. Rechtsanwältin Rahel Ritz, unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers.
Zudem erscheinen:
1. ein Praktikant des Obergerichts, 2. drei Familienangehörige der Beschuldigten.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest, begründet die Abwesenheit von Ersatzrichter Hagmann und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
Anschliessend verliest der Vorsitzende den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.
Um 15:52 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Mai 2017 erschien C.___ (Geschädigter) bei der Kantonspolizei […] und meldete, er sei am 9. Mai 2017 Opfer eines Überfalls geworden (AS 61). Der Geschädigte stellte gegen unbekannte Täterschaft Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 67).
2. Am 9. Juni 2017 erliess die Staatsanwaltschaft gegen A.___ (Beschuldigter 1), seinen Vater B.___ (Beschuldigter 2) und eine unbekannte Drittperson eine Eröffnungsverfügung wegen Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 245).
3. Am 19. Juni 2017 wurden die beiden Beschuldigten angehalten und in polizeilichen Gewahrsam versetzt. Der Beschuldigte 1 wurde am 21. Juni 2017 entlassen (AS 279), gegen den Beschuldigten 2 ordnete das Haftgericht am 22. Juni 2017 Untersuchungshaft für zwei Wochen an (AS 282 f.).
4. Ebenfalls am 19. Juni 2017 wurde am Domizil des Beschuldigten 1 […] eine Hausdurchsuchung durchgeführt, an welcher diverse Drogenutensilien (Minigrip, Waage) sowie 614,5 Gramm Marihuana sichergestellt wurden (AS 71 ff.).
5. Beiden Beschuldigten wurden am 19. Juni 2017 amtliche Verteidiger bestellt (AS 262, 265).
6. Die Entlassung des Beschuldigten 2 aus der Untersuchungshaft erfolgte am 3. Juli 2017 (AS 300).
7. Der Geschädigte konstituierte sich am 6. Juli/14. Dezember 2017 als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 69, 70).
8. Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. August 2018 eine konkretisierte Eröffnungsverfügung. Neben den drei bisherigen Beschuldigten (Beschuldigte 1 und 2, Unbekannter) richtete sich die Strafuntersuchung nun auch gegen den Geschädigten wegen mehrfacher Übertretung sowie Vergehen gegen das BetmG (AS 386 ff.).
9. Die Anklageschrift datiert vom 3. Juni 2019.
10. Am 26. November 2020 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil (O-G 182 ff.):
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis am 19. Juni 2017, wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (AnklS. Ziff. A.4).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: - der versuchten räuberischen Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff. A.1) - des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff. A.2) - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017 (AnklS. Ziff. A.3) - des Vergehens gegen das Waffengesetz, festgestellt und begangen am 16. Juni 2017 (AnklS. Ziff. A.5) - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, begangen am 16. Juni 2017, 17. Juni 2017, 19. Juni 2017 und am 4. Juli 2017 (AnklS. Ziff. A.6).
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten b) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Einbezug des Widerrufs gemäss vorstehend Ziffer 3 (Gesamtstrafe) und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgericht Muri vom 19. September 2017.
5. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017 bis 21. Juni 2017, total 3 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen. * 6. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017, wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt (AnklS. Ziff. B.4).
7. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht: - der versuchten räuberischen Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff. B.1) - des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff. B.2) - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017 (AnklS. Ziff. B.3).
8. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten b) einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
9. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017 bis 3. Juli 2017, total 15 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen. * 10. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.___ betreffend die folgenden Vorhalte wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt: - Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 (AnklS. Ziff. C.1) - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 9. Mai 2017 (AnklS. Ziff. C.3).
11. Der Beschuldigte C.___ hat sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, begangen im April 2017.
12. Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren. * 13. Folgende bei A.___ und/oder B.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate): - Total 614.5 Gramm Marihuana - Tupperware mit diversen Minigrips - 1 Mischschale - 1 Feinwaage - 1 Schlagring in Tupperware - 1 Joint.
14. Der bei A.___ beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 660.00 wird eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
15. Die Beschuldigten A.___ und B.___ haben dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner, unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 4'881.05 brutto, sowie eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Mai 2017 zu bezahlen.
16. Die Beschuldigten A.___ und B.___ werden dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Werner, unter solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit der verurteilten Straftat der versuchten räuberischen Erpressung anfallende Kosten dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
17. Der Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
18. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF 3'270.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2 gegenüber A.___, somit CHF 1'635.35, und im Umfang von 1/2 gegenüber B.___, somit CHF 1'635.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
19. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, wird auf CHF 12'621.90 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'609.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 220.00 pro Stunde, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 10'791.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'921.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
21. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF 10'687.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
22. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf total CHF 17'579.85: a) Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 10'246.75 festgesetzt (50% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu bezahlen. b) Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 5'776.55 festgesetzt (40% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu bezahlen. c) Der auf den Beschuldigten C.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 1'556.55 festgesetzt (10% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu bezahlen.
11. Am 27. November 2020 liess der Beschuldigte 1 gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (O-G 253).
Gemäss Berufungserklärung vom 19. Juli 2021 richtet sich die Berufung des Beschuldigten 1 gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2: Schuldsprüche wegen versuchter räuberischen Erpressung und Hausfriedensbruch; - Ziff.3: Widerruf Vorstrafe; - Ziff. 4: Sanktion; - Ziff. 15 und 16: Zivilforderungen Privatkläger; - Ziff. 18: Rückforderungsanspruch Staat bezüglich Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers.
12. Am 3. Dezember 2020 liess auch der Beschuldigte 2 gegen das Urteil die Berufung anmelden (O-G 265).
Gemäss Berufungserklärung vom 30. Juni 2021 richtet sich die Berufung des Beschuldigten 2 gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 7: Schuldsprüche; - Ziff. 8: Sanktion; - Ziff. 15 und 16: Zivilforderungen Privatkläger; - Ziff. 22 lit. b: Verfahrenskosten.
Der Beschuldigte 2 lässt einen umfassenden Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00, eine Genugtuung von CHF 3'000.00 sowie die Kostenübernahme durch den Staat beantragen.
13. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten kein Rechtsmittel ein.
14. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Einstellung Beschuldigter 1; - Ziff. 2: Schuldsprüche Beschuldigter 1 wegen Vergehens gegen das BetmG, Waffengesetz und SVG; - Ziff. 6: Einstellung Beschuldigter 2; - Ziff. 10: Einstellung C.___ - Ziff. 11: Schuldspruch C.___ wegen Vergehens gegen das BetmG; - Ziff. 12: Sanktion C.___; - Ziff. 13 und 14: Einziehungen; - Ziff. 17: Verweis Zivilforderung Beschuldigter 2 auf den Zivilweg; - Ziff. 18 – 21: Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend.
15. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 27. April 2022 statt. Der Beschuldigte B.___ traf aufgrund eines Irrtums betreffend die Örtlichkeit der Verhandlung erst um 09:26 Uhr ein. Mit dem Einverständnis seines Verteidigers wurden die Verhandlungen aufgenommen und der Privatkläger sowie der Beschuldigte A.___ in seiner Abwesenheit einvernommen.
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche (Beschuldigter 1)
Der Beschuldigte 1 ist wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
1.1 Anklageschrift Ziff. A./3: Vergehen gegen das BetmG
Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die an seinem Domizil sichergestellten 614,5 Gramm Marihuana in kleineren Mengen weiterzuverkaufen.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis erfolgte ein Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V. mit lit. g BetmG.
1.2 Anklageschrift Ziff. A./5: Vergehen gegen das Waffengesetz
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 vom 19. Juni 2017 wurde ein Schlagring sichergestellt.
Der Beschuldigte wurde deshalb wegen Besitzes einer Waffe ohne Bewilligung, festgestellt am 16. Juni 2017 (rechte: 19. Juni 2017) gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen.
1.3 Anklageschrift Ziff. A./6: Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises
Der Beschuldigte führte, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 17. April 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, zwischen dem 16. Juni 2017 und dem 4. Juli 2017 viermal einen Personenwagen.
Er wurde deshalb gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig gesprochen.
III. Anklageschrift Ziff. A./1. und 2. sowie B./1. und 2.: Versuchte räuberische Erpressung (Gewaltanwendung), Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V. mit Art. 140 und Art. 22 Abs. 1 StGB; Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB (A.___ und B.___)
1. Vorhalte
Den Beschuldigten A.___ und B.___ wird vorgehalten, sie hätten in der Zeit vom 9. Mai 2017, 23:10 Uhr, bis zum 10. Mai 2017, 00:05 Uhr, in [Ort 1], [...], Einfamilienhaus, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer weiteren unbekannten Täterschaft versucht, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, den Geschädigten und Privatkläger C.___ durch Anwendung von Gewalt zu zwingen, ihnen Bargeld herauszugeben und ihn so am Vermögen zu schädigen.
Konkret hätten sich die Täter durch die unverschlossene Garage Zutritt in die Räumlichkeiten des Privatklägers verschafft. Dort hätten sie den sich schlafend im Bett befindlichen Privatkläger mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten gegen den Rippenbereich traktiert und von diesem Bargeld gefordert. Der Privatkläger habe sodann erklärt, dass er kein Bargeld habe, woraufhin die Täter von ihm die Bankkarte sowie den entsprechenden Code eingefordert hätten. Der Privatkläger habe dieser Forderung nachgegeben und habe den Tätern die Bankkarte inkl. entsprechenden Codes ausgehändigt. B.___ habe sich sodann zum nächsten Bankomaten begeben und dort versucht, Bargeld zu beziehen, währenddessen A.___ und die unbekannte Täterschaft den Privatkläger in Schach gehalten hätten. Da sich auf dem Konto des Privatklägers kein Geld befunden habe, sei der versuchte Bargeldbezug erfolglos geblieben. B.___ habe sich zurück ans Domizil des Privatklägers begeben. Letzterer sei in der Folge nochmals mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden, bevor die Täterschaft die Liegenschaft verlassen habe. Da es vorliegend zu keiner Vermögensschädigung gekommen sei, sei es bei einem Versuch geblieben.
Den Beschuldigten wird weiter vorgehalten, sie seien in der Zeit vom 9. Mai 2017, 23:10 Uhr, bis zum 10. Mai 2017, 00:05 Uhr, in [Ort 1], [...], zum Nachteil des Privatklägers, zusammen mit einer weiteren unbekannten Täterschaft unrechtmässig und gegen den Willen des Privatklägers in dessen Räumlichkeiten eingedrungen und hätten sich darin aufgehalten.
2. Die Aussagen
2.1.1 Der Geschädigte C.___ wurde am 11. Mai 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 111 ff.).
Der Geschädigte führte aus, dass er am Schlafen gewesen sei. Einer habe ihn geschlagen, deshalb sei er aufgewacht. Er habe Licht vor den Augen gehabt und deshalb nichts gesehen. Sie hätten ihn in die Küche genommen und geschlagen. Es seien drei Täter gewesen, zwei kenne er, das seien Vater und Sohn, B.___ und A.___. Die dritte Person habe er nicht gekannt; dieser sei gross und gut trainiert gewesen. B.___ habe von ihm Geld und die Bankkarte verlangt. Er habe sie ausgehändigt und B.___ sei an den Bankautomaten […] in [Ort 1] gegangen. Der Unbekannte sei immer bei ihm gewesen und habe ihn geschlagen, A.___ habe in dieser Zeit alle Schränke durchsucht. B.___ sei zurückgekommen von der Bank, er habe nichts beziehen können, weil er (der Geschädigte) kein Geld auf dem Konto gehabt habe, da hätten B.___ und der Unbekannte ihn nochmals geschlagen, dass er ohnmächtig geworden sei. Er sei kurze Zeit später wieder zu sich gekommen, da seien die Täter weg gewesen. Er sei unter Schock gewesen, so dass er erst ca. um 05:00 Uhr seinen Bruder angerufen habe. Dieser sei um ca. 06:00 Uhr zu ihm gekommen. Er habe ihn gefragt, warum er nicht die Polizei informiert habe. Er habe dies nicht gemacht, weil er Angst gehabt habe.
Er vermute, dass die Täter durch die Garage, die unverschlossen sei, ins Haus gekommen seien. Sie hätten nicht mit ihm gesprochen, sondern einfach geschlagen. Der eine habe ihm mit der Lampe ins Gesicht gezündet. Dann hätten sie ihn in die Küche gezerrt. In der Küche habe er A.___ und B.___ erkannt. Als er in der Küche am Boden gelegen sei, habe B.___ von ihm Geld verlangt. Er habe gesagt, dass er kein Geld habe. Sie hätten darauf die Bankkarte und den Code von ihm verlangt. Er habe Angst gehabt. Sie hätten gesagt, dass er die Polizei nicht informieren dürfe, sonst würden sie ihn in den Rollstuhl prügeln. Er habe die Polizei trotzdem eingeschaltet, weil seine Brüder dies von ihm verlangt hätten. A.___ habe, als er in der Küche am Boden lag, alle Schränke durchsucht. Sie hätten dann noch den Stecker vom Fernseher gezogen, hätten ihn dann aber nicht mitgenommen.
Der Geschädigte beschrieb den unbekannten Täter wie folgt: gross und kräftig, 25 – 28jährig, breite Schultern, super trainiert. Kleidung: Trainerhosen mit Militärmuster und eine schwarze Jacke, Turnschuhe. Der Unbekannte habe akzentlos Schweizerdeutsch gesprochen. Er habe eine Baseballkappe getragen und die Haare zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden gehabt.
B.___ sei vor ca. 3-4 Wochen bei ihm zu Hause gewesen und er habe ihm ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft. Nach ca. 2-3 Tagen sei er mit seinem Sohn wiedergekommen und habe von ihm CHF 4'000.00 verlangt, weil das Marihuana schlecht gewesen sei. Er habe ihm gesagt, dass er diese CHF 4'000.00 nicht bezahlen könne. Sie seien deshalb in der Nacht gekommen und hätten nach Geld gesucht.
2.1.2 Am 3. Juli 2017 wurde von der Staatsanwaltschaft zwischen dem Geschädigten und den Beschuldigten 1 und 2 eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (AS 138 ff.). Die beiden Beschuldigten bestritten die Aussagen des Geschädigten, der Beschuldigte 1 bestritt, überhaupt beim Geschädigten gewesen zu sein. Der Geschädigte wurde von der Staatsanwältin nicht befragt.
2.1.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2017 wurde der Geschädigte als Beschuldigter zum Verkauf des Marihuanas an den Beschuldigten 2 befragt (AS 153 ff.).
Der Geschädigte bestätigte, dem Beschuldigten 2 ein Kilogramm Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft zu haben. Ca. vier Tage später sei dieser mit dem Beschuldigten 1 zu ihm nach Hause gekommen und habe gesagt, das Gras sei «scheisse». Er habe von ihm CHF 4'000.00 verlangt. Er habe ihnen gesagt, dass er kein Geld habe.
Der Geschädigte schilderte in der Folge nochmals die Ereignisse in der Nacht vom 9./10. Mai 2017 und bestätigte seine bisherigen Aussagen.
2.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. November 2020 wurde der Geschädigte erneut als Auskunftsperson befragt (O-G 153 ff.).
Der Geschädigte bestätigte seine bisherigen Aussagen. Er führte wiederholt aus, dass er am Schlafen gewesen sei, als sie gekommen seien, und er deshalb keine Chance gehabt habe, sich zu wehren. Es sei schlimm gewesen, als sie ihn im Bett geschlagen hätten. Da er Licht im Gesicht gehabt habe, sei er blind gewesen.
Der Geschädigte führte aus, immer noch Probleme mit dem Schlaf zu haben. Er sei 6 - 7 Monate bei der Psychiaterin gewesen. Er habe die Schweiz wegen dieses Vorfalls verlassen. Er sei seit 30 Jahren in der Schweiz und habe hier auch Kinder.
2.1.5 Der Geschädigte bestätigte auch vor dem Obergericht im Wesentlichen seine Aussagen. Er führte wiederum mehrfach aus, dass er am Schlafen gewesen sei, als die beiden Beschuldigten und ein ihm unbekannter Dritter ihn aus dem Bett geholt hätten. Sie hätten ihn mit einem Telefon geblendet und geschlagen. Sie hätten ihn hinunter in die Küche geführt und geschlagen, bis er ihnen seine Bankkarte und den Pincode gegeben habe, da er kein Geld zu Hause gehabt habe. Der Beschuldigte 2 sei dann zur Bank gefahren, während der Beschuldigte 1 und der Dritte ihn festgehalten hätten. Der Beschuldigte 1 habe noch den Fernseher mitnehmen wollen. Als der Beschuldigte 2 zurückgekommen sei, seien sie gegangen. Auf dem Konto sei kein Geld gewesen. Alles sei voller Blut gewesen. Er habe dem Beschuldigten 2 zuvor ein Kilo Marihuana für CHF 6'000.00 verkauft.
Der Geschädigte erklärte, er habe noch immer Schlafprobleme und nehme Tabletten. Er sei sechs Monate bei einer Psychiaterin gewesen. Er habe im [Balkan] eine Frau kennengelernt und lebe heute bei ihr in [Europa]. Er habe die Schweiz aber nicht der Liebe wegen verlassen, sondern wegen des Vorfalles. Er habe noch immer Angst, dass die wieder auf ihn zukämen, wenn er nach […] ginge. Seine beiden Söhne lebten nach wie vor in der Schweiz.
2.2.1 Der Beschuldigte 1 wurde polizeilich am 19. Juni 2017 erstmals einvernommen (AS 118 ff.).
Er führte aus, er glaube, am 9. Mai 2017 im Zivilschutz gewesen zu sein. Der Name «C.___» sage ihm nichts und er sei natürlich noch nie bei diesem zuhause gewesen. Er sei 100%ig an keinem Raubüberfall in [Ort 1] beteiligt gewesen.
2.2.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. Oktober 2017 (AS 144 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, er sei am 9. Mai 2017 im Zivilschutz gewesen. Er habe nicht dort übernachtet, sei aber am vorgehaltenen Überfall nicht beteiligt gewesen.
Er habe den Geschädigten schon gesehen, kenne ihn aber nicht wirklich. Er wisse, dass dieser mit Gras deale gedealt habe. Er wisse dies vom Geschädigten selbst, weil ihm dieser einmal Gras zum Kauf angeboten habe.
In dieser Zeit (als der Beschuldigte 1 Zivilschutzdienst leistete) habe sein Vater bei ihm gewohnt.
2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei, mit dem Vorfall vom 9. Mai 2017 nichts zu tun zu haben. Er machte dazu keine weiteren Aussagen (O-G 164 ff.).
2.2.4 Der Beschuldigte 1 gab auch anlässlich der Verhandlung vor Obergericht an, er sei am Vorfall vom 9. Mai 2017 nicht beteiligt gewesen. Erstmals sagte er aber aus, dass er den Geschädigten kenne. Er habe ihn […] in einer Bar als Dealer kennengelernt. Es sei aber nie zu einem Geschäft zwischen ihnen gekommen und bei diesem einen Treffen geblieben. Der Beschuldigte 1 konnte keine Gründe nennen, weshalb der Geschädigte ihn zu Unrecht beschuldigen sollte. Er führte aus, womöglich wolle dieser seinem Vater schaden und beschuldige deshalb auch ihn als Sohn. Auch auf mehrmalige Nachfrage blieb er dabei, nicht dort gewesen zu sein.
2.3.1 Am 19. Juni 2017 wurde auch der Beschuldigte 2 polizeilich erstmals befragt (AS 123 ff.). Der Geschädigte habe ihn angesprochen, ob er kiffe. Er sei ein paar Mal (3-4 Mal) bei ihm zuhause gewesen. Er sei der Dealer, bei welchem er Gras gekauft habe.
Der Beschuldigte 2 führte aus, er habe den Geschädigten mal an der […] in […] kennengelernt. Er habe beim Geschädigten zuhause zweimal eine kleine Menge Marihuana (3,5 – 4 g) eingekauft, beim dritten Mal habe er einen Grosseinkauf gemacht. Er habe CHF 1'500.00 für ein halbes Kilo Outdoor angezahlt. Als er das Marihuana ca. 1 Woche später habe holen wollen, habe er festgestellt, dass es «Scheiss»-Gras war. Der Geschädigte habe ihm gesagt, dass er an diesem Abend vorbeikommen könne. Er habe gutes Gras die Rückzahlung des Geldes verlangt. Da sei der Geschädigte wütend geworden und auf ihn losgegangen. Der Geschädigte habe ihm eine Ohrfeige gegeben, eine zweite sei ihm nicht gelungen. Er (der Beschuldigte 2) sei zu Boden gefallen. Der Geschädigte sei dann auf ihn losgegangen. Der Geschädigte habe ihm dann die Bankkarte gegeben und ihm den Code aufgeschrieben und gesagt, er solle nachsehen, er habe nichts auf dem Konto. Er sei dann zum Bankomaten gegangen. Er habe kein Geld abheben können, weil die Bankkarte defekt gewesen sei.
Er sei alleine beim Geschädigten gewesen, sein Sohn sei nicht dabei gewesen.
2.3.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2017 (AS 138 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, dass er am 9. Mai 2017 das Gras habe zurückgeben wollen, da es Mist gewesen sei, den der Geschädigte ihm habe andrehen wollen. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen. Darauf habe der Geschädigte gesagt, er solle schauen gehen, ob bei ihm noch etwas zu holen sei, und habe ihm die Bankkarte gegeben.
2.3.3 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. Oktober 2017 (AS 165 ff.) führte der Beschuldigte 2 aus, dass er beim Geschädigten insgesamt drei Mal etwas gekauft habe. Er habe sich mit ihm auf 500 Gramm für CHF 1'500.00 geeinigt. Dann sei es nicht so abgelaufen und der Geschädigte sei handgreiflich geworden.
Er sei am 9. Mai 2017 allein zum Geschädigten nach Hause gegangen. Er habe gesehen, dass dessen Auto dort stehe und so habe er gewusst, dass er zuhause sei. Es sei mit ihm abgemacht gewesen, dass er das Gras wieder zurückgebe und dieser das Geld (CHF 1'500.00) zurückzahle. Sie seien dann in der Küche gestanden und dann sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Er sei auf einem Hocker gesessen, bis der Geschädigte handgreiflich geworden sei. Er habe ihm (dem Beschuldigten 2) Ohrfeigen gegeben, drei- viermal, bei der Letzten sei er zu Boden gefallen.
Das Marihuana habe er zum Eigenkonsum erwerben wollen. Er rauche selten. Er habe trotzdem so viel kaufen wollen, weil das Angebot verlockend gewesen sei. Das am Domizil seines Sohnes sichergestellte Marihuana (614,5 g) sei von ihm gewesen. Wenn er Ware zu einem guten Preis gefunden habe, habe er immer zugeschlagen.
Der Beschuldigte 2 verweigerte in der Folge die Antwort auf diverse Fragen des Vertreters des Geschädigten, so betreffend des Grundes für die tätliche Auseinandersetzung, der Anzahl verabreichter Ohrfeigen, wie er den Geschädigten verletzt hat und betreffend seiner eigenen Verletzungen.
2.3.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 27. November 2018 (AS 226 ff.) gab der Beschuldigte 2 an, das Gras für sich selber gekauft zu haben. Er habe es nicht verkaufen wollen. Er habe mit dem Geschädigten abgemacht, dass er das Gras jederzeit zurückgeben könne, wenn er nicht zufrieden sei. Sie hätten vereinbart, dass er am 9. Mai 2017 das Gras zurückgebe. Er habe das Gras dabeigehabt und sei beim Geschädigten vorbeigegangen. Dieser sei plötzlich anderer Meinung gewesen und habe ihm das Geld nicht geben wollen. Der Geschädigte sei handgreiflich geworden und habe ihm, dem Beschuldigten 2, ein paar Ohrfeigen gegeben. Der Beschuldigte 2 habe sich einfach gewehrt und versucht, den Geschädigten mit seinen Füssen fernzuhalten. Der Geschädigte habe ihm seine Bankkarte gegeben und sogar den Code aufgeschrieben. Er habe sich vergewissern wollen, dass der Geschädigte kein Geld habe, daher sei er zum Bankomat gefahren obwohl er wisse, dass dieser videoüberwacht sei. Dann habe er ihm die Karte zurückgebracht. Der Geschädigte habe ihm gesagt, er erhalte am Wochenende Geld. Dann sei ihm, dem Beschuldigten 2, aber gesagt worden, er solle da nicht hingehen, er werde erschossen. Dann sei er auch nicht hingegangen. Er sei alleine beim Geschädigten gewesen.
Der Beschuldigte 2 verweigerte wiederum die Antwort auf diverse Fragen des Vertreters des Geschädigten, so betreffend die Anzahl verabreichter Ohrfeigen und die Verletzungen des Geschädigten.
2.3.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus (O-G 167 ff.), dass er am 9. Mai 2017 das Marihuana, das er habe zurückgeben wollen, dabei gehabt habe. Der Kilopreis sei CHF 3'000.00 gewesen, er habe die Hälfte zurückhaben wollen, CHF 1'500.00. Sie hätten diskutiert. Der Geschädigte sei wütend geworden und sei mit Schlägen auf ihn losgegangen, als er gehen wollte. Er habe ihn auf den Boden geschlagen, er habe sich gewehrt und den Geschädigten mit den Füssen getreten. Er habe ihn dabei öfters im Gesicht getroffen. Der Geschädigte habe ihm Ohrfeigen gegeben, einige, vielleicht zwei. Darauf habe er ihm aus Goodwill seine Karte gegeben, den Code aufgeschrieben und ihm gesagt, wo der nächste Bankomat sei. Der Geschädigte habe ihm, nachdem er bei der Bank nichts habe beziehen können, gesagt, er erhalte noch CHF 4'000.00 und könne ihm das Geld dann geben. Sie hätten abgemacht, dass er das Geld am nächsten Wochenende erhalten würde.
Betreffend der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Feinwaage und Minigrips wisse er nichts. Die seien nicht von ihm.
2.3.6 Der Beschuldigte 2 bestätigte vor Obergericht im Wesentlichen seine früheren Aussagen. Er führte aus, er habe beim Geschädigten ein halbes Kilo Marihuana gekauft. Es sei aber «Scheissgras» gewesen, daher habe er es retour bringen wollen. Sie hätten abgemacht, dass er es jederzeit retour bringen könne, wenn etwas nicht in Ordnung sei. Er sei daher am Abend des 9. Mai 2017 zum Geschädigten gegangen und habe geklopft. Der Geschädigte habe ihm aufgemacht und sie hätten geredet. Plötzlich sei der Geschädigte handgreiflich geworden. Er habe ihn geohrfeigt und er sei zu Boden gefallen. Am Boden liegend habe er sich mit Tritten gewehrt. Der Geschädigte habe dann irgendwann von ihm abgelassen und er habe aufstehen können. Dann habe er ihm seine Bankkarte gegeben und er sei zur [Bank] in [Ort 1] gefahren, um nachzusehen, ob Geld auf dem Konto sei. Es habe kein Geld gehabt. Er habe den Code aufgeschrieben. Der Geschädigte habe ihm versprochen, ihm das Geld zu geben. Er sei alleine bei ihm gewesen. Sein Sohn sei nicht bei ihm gewesen, niemand sei dabei gewesen.
Angesprochen auf die Ausführungen des Geschädigten gab der Beschuldigte 2 an, das seien alles Lügen. Er wisse nicht, weshalb dieser ihn beschuldige. Zu den Verletzungen des Geschädigten gab er an, er habe sich einfach mit Tritten gewehrt.
3. Die objektiven Beweismittel
3.1 Der Geschädigte übergab der Polizei anlässlich der Meldung des Vorfalls die Bankkarte und den Zettel mit dem notierten Code, die er den Tätern habe übergeben müssen. Die Polizei führte bei diesen Gegenständen eine Spurensicherung durch. Ab der Bankkarte wurde eine DNA-Spur sichergestellt, welche mit dem Profil des Geschädigten identisch ist. Weitere Spuren wurden nicht sichergestellt (AS 90 ff.).
3.2 Der Geschädigte wurde am 12. Mai 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, untersucht. Der Arzt stellte unter dem Titel «Analyse» fest: Diverse Kontusionen, Prellungen im Gesicht links (Kiefergelenk, Kiefer), Hautläsionen mit Krusten an Stirn, Oberlippe links, Hämatom Lider Auge links und thorakal Flanke links lateral. Zum Prozedere hielt der Arzt fest, dass bei persistierenden Schmerzen am Kiefergelenk weitere radiologische Abklärungen zu erfolgen hätten (AS 110; Fotoaufnahmen Geschädigter AS 104).
3.3 Am 28. November 2018 reichte die damalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 Kopien des Dienstbüchleins ein, aus welchen sich ergibt, dass dieser in der Zeit vom 8. Mai 2017 – 12. Mai 2017 den Wiederholungskurs […] absolvierte (AS 413 ff.). Wie sich aus der Eingabe der Vertreterin ergibt, verbrachten die Absolventen dieses Kurses die Nacht jedoch nicht im Dienst, sondern traten diesen jeweils am Vormittag wieder an. Es steht damit fest, dass sich der Beschuldigte 1 zur vorgehaltenen Tatzeit (9. Mai 2017, 23:10 Uhr bis 10. Mai 2017, 00:05 Uhr) nicht im Dienst befand. Dies hat der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme auch bestätigt (AS 135).
3.4 Am 11. Mai 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Edition von bestehenden Aufzeichnungen der [Bank] in [Ort 1] für den Zeitraum vom 9. Mai 2017, 22:30 Uhr bis 10. Mai 2017, 10:00 Uhr (AS 243). Auf den entsprechenden Videoaufnahmen der Überwachungskamera des Bankomaten der [Bank] in [Ort 1] (AS 94 ff.) ist der Beschuldigte 2 ersichtlich. Es ist von diesem auch unbestritten, mit der Bankkarte des Geschädigten versucht zu haben, beim Bankomaten in [Ort 1] Geld zu beziehen.
4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
A. Allgemeine Ausführungen
1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
3. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
B. Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1. Der Geschädigte machte seine Aussagen jeweils nach dem Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung. Er schilderte ein komplexes Geschehen, wobei die Aussagen auch Nebensächlichkeiten enthielten, die nicht auf das eigentliche Aussageziel hinsteuerten, so etwa den Umstand, dass die Täter den Geschädigten zuerst in die Küche zerrten oder, dass sie den Stecker des Fernsehers gezogen hätten, um diesen mitzunehmen, dies dann aber doch nicht gemacht hätten. Der Geschädigte schilderte auch differenziert, was die drei Täter machten. So sei B.___ mit der Bankkarte und dem Code zum Bankomaten […] gegangen, während A.___ in dieser Zeit alle Schränke durchsucht habe. Auch die Kleider beschrieb er auch nach einem halben Jahr gleich. Der dritte unbekannte Täter, von welchem der Geschädigte eine detaillierte Beschreibung abgeben konnte, sei immer bei ihm gewesen und habe ihn geschlagen. Der Geschädigte konnte überdies noch ein halbes Jahr nach dem Vorfall die Kleidung des unbekannten Dritten detailgetreu wiedergeben. Der Geschädigte schilderte auch eigene Gefühle; er habe Angst gehabt und sei unter Schock gestanden, er habe deshalb erst um 05:00 Uhr seinen Bruder angerufen. Authentisch waren die Schilderungen des Momentes, wie der Geschädigte aus dem Schlaf gerissen wurde. Vor allem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb der Geschädigte eindrücklich und wiederholt die Hilflosigkeit und Ohnmacht der Situation, als er geschlagen und geblendet wurde und deshalb keine Chance hatte, sich zu wehren.
2. Der Geschädigte hat sich mit seinen Aussagen von Anfang an und von sich aus selber schwer belastet, indem er ausführte, dass die drei Täter ihn aufgesucht hätten, weil er dem Beschuldigten 2 ein Kilogramm Marihuana, das gemäss dessen Aussagen von schlechter Qualität gewesen sei, verkauft habe. Der Beschuldigte 2 habe deshalb von ihm die Rückzahlung von CHF 4'000.00 verlangt, die er nicht habe bezahlen können. Der Beschuldigte 2 sprach demgegenüber von einem Drogengeschäft von «nur» 500 Gramm Marihuana; die Tatsache, dass sich der Geschädigte damit noch stärker belastete, als dies gestützt auf die Fremdbelastung nötig gewesen wäre, erhöht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich. Der Geschädigte wurde gestützt auf diese Aussagen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Aussagen des Geschädigten in Bezug auf den Marihuanahandel und –konsum sind zwar nicht über jeden Zweifel erhaben. Er sagte auch vor Obergericht genau so viel dazu aus, wie es notwendig war. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Geschehen vom 9./10. Mai 2017. Diese wird nicht geschmälert, wenn der Geschädigte allenfalls aus Eigenschutz heraus nicht alles zu seinen Tätigkeiten im Betäubungsmittelgeschäft preisgibt.
3. Die Aussagen des Geschädigten werden durch diverse objektive Beweismittel bestätigt. So sind im Arztzeugnis vom 12. Mai 2017 diverse Verletzungen des Geschädigten dokumentiert (vgl. auch Fotos AS 104). Auf den Videoaufnahmen der [Bank] in [Ort 1] von der Nacht vom 9./10. Mai 2017 ist zudem ersichtlich, dass sich der Beschuldigte 2 am dortigen Bankschalter aufhielt.
4. Der Beschuldigte 2 bestätigte die Aussagen des Geschädigten teilweise. So ist von ihm unbestritten, dass er sich in der Nacht vom 9./10. Mai 2017 am Domizil des Geschädigten aufgehalten hat. Er bestritt auch nicht, am Bankomaten der [Bank] in [Ort 1] versucht zu haben, mit der Bankkarte des Geschädigten einen Geldbezug vorzunehmen. Die Umstände, welche B.___ in diesem Zusammenhang schilderte, sind jedoch nicht glaubhaft. So fällt in den Aussagen des Beschuldigten 2 vom 19. Juni 2017 insbesondere eine Ungereimtheit auf, die sich nicht erklären lässt:
Der Beschuldigte 2 führte aus, dass der Geschädigte wütend geworden sei und ihm eine Ohrfeige gegeben habe, nachdem er entweder gutes Gras aber die Rückzahlung der CHF 1'500.00 gefordert habe. Er sei zu Boden gefallen und der Geschädigte sei auf ihn losgegangen. Dann schilderte der Beschuldigte 2 als nächstes, der Geschädigte habe ihm seine Bankkarte gegeben und den Code aufgeschrieben und ihn aufgefordert, auf der Bank nachzusehen, er habe dort kein Geld.
Der Geschädigte gewann nach diesen Schilderungen des Beschuldigten 2 somit die Oberhand, fiel dieser doch nach der verabreichten Ohrfeige zu Boden und ging der Geschädigte weiter auf ihn los. Der Geschädigte nutzte diese Situation jedoch nicht aus, indem er den Beschuldigten 2 packte und vor die Tür stellte; vielmehr soll er ihm die Bankkarte und den dazugehörigen Code übergeben und den Beschuldigten 2, den er kaum kannte, eingeladen haben, sich am Bankomaten zu versichern, dass kein Geld auf dem Konto liegt. Nachdem der Beschuldigte 2 vom Bankautomaten unverrichteter Dinge wieder zurückkam, soll der Geschädigte ihm angeboten haben, die Schuld am Wochenende zu begleichen, weil er selbst auf diesen Zeitpunkt eine Zahlung erwarte.
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 griff der Geschädigte diesen also zuerst tätlich an, weil dieser sein Geld zurückhaben wollte. Dabei fällt bereits auf, dass er vor der ersten Instanz angab, der Geschädigte sei auf ihn losgegangen, als er gehen wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschädigte erst auf ihn losgehen sollte, als der Beschuldigte 2 bereits im Begriff war zu gehen. Unmittelbar nach seinem Angriff verhielt der Geschädigte sich aber, obwohl der Beschuldigte 2 am Boden lag und damit «besiegt» war, gerade gegenteilig: Er war plötzlich zur Rückzahlung bereit, übergab dem Beschuldigten 2 seine Bankkarte und den dazugehörigen Code und stellte die Rückzahlung auf das nächste Wochenende in Aussicht. Dieser Ablauf erscheint völlig unplausibel. Es ist offensichtlich, dass dieser vom Beschuldigten 2 geschilderte Ablauf nicht der Wahrheit entsprechen kann. Dies wird auch durch das Verletzungsbild des Geschädigten bestätigt: Würde die Version des Beschuldigten 2 zutreffen, wären diese Verletzungen nicht erklärbar. Dabei fällt insbesondere der Grössenunterschied zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten 2 auf: Während der Beschuldigte 2 eher klein und schmächtig ist sowie sieben Jahre älter als der Geschädigte, ist dieser von grosser und kräftiger Statur. Der Beschuldigte 2 führte sodann vor Obergericht auch aus, er habe bei schweren Arbeiten Probleme mit seinem Tennisarm. Es ist absolut unglaubwürdig, dass der eher kleine Beschuldigte 2 den ihn um einiges überragenden Geschädigten durch Fusstritte, mit denen er sich angeblich wehrte, dermassen zugerichtet haben soll, während er selbst kaum Verletzungen davontrug. Solche Verletzungen, wie sie der Geschädigte im Gesicht davontrug, können schwerlich von Fusstritten von unten stammen. Wäre tatsächlich der Geschädigte auf den Beschuldigten 2 losgegangen, hätte dieser erhebliche Verletzungen davongetragen, während der Geschädigte unverletzt geblieben wäre. Die in den Akten dokumentierten Verletzungen stützen eindeutig die Version des Geschädigten. Der Grössenunterschied stützt denn auch die Aussage des Geschädigten bezüglich eines dritten Täters. Es ist plausibel, dass die Beschuldigten, die dem Geschädigten körperlich offenkundig unterlegen waren, einen Dritten, der ihm physisch gewachsen war, mitgenommen haben.
Auch das anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom Beschuldigten 2 geschilderte Verhalten nach dem Vorfall erscheint höchst unglaubwürdig: So gab er an, seinem Sohn, mit dem er zu dieser Zeit zusammenwohnte, nichts davon erzählt zu haben. Wäre er tatsächlich derart vom Geschädigten angegriffen worden, wie er behauptet, hätte er dies garantiert seinem Sohn erzählt, zumal er nach eigenen Angaben Schürfungen davongetragen haben will.
5. Der Beschuldigte 2 widersprach sich bezüglich der Frage, ob er sich am 9. Mai 2017 mit dem Geschädigten an dessen Domizil verabredet hatte ob er von sich aus dessen Domizil aufsuchte. Er widersprach sich auch bezüglich der Anzahl Ohrfeigen, die er vom Geschädigten verabreicht erhalten haben soll. Dabei hat der Beschuldigte 2 nicht einfach eine verschiedene Anzahl von Ohrfeigen angegeben, sondern er hat dazu jeweils weitere Aussagen gemacht, die diesen Widerspruch doch als gewichtig erscheinen lassen. So führte er am 19. Juni 2017 aus, der Geschädigte habe ihm eine Ohrfeige gegeben, eine zweite sei ihm nicht gelungen. Am 24. Oktober 2017 führte er dagegen aus, der Beschuldigte habe ihm drei vier Ohrfeigen gegeben, die letzte sei stark gewesen, so dass er vom Hocker zu Boden gefallen sei. Vor Obergericht konnte er nicht mehr sagen, wie viele Ohrfeigen es gewesen sein sollen.
Der Beschuldigte 2 widersprach sich auch in anderen Punkten: So sagte er in der ersten Einvernahme vom 19. Juni 2017 aus, dass er das Marihuana an diesem 9. Mai 2017 habe abholen wollen und dort festgestellt habe, dass es «Scheiss-Gras» sei (AS 125). In späteren Einvernahmen gab er dagegen an, er habe das Marihuana dabeigehabt, als er zum Geschädigten nach Hause gefahren sei (Schlusseinvernahme vom 27. November 2018, AS 229, Zeile 126 f.). Der Beschuldigte widerspricht sich damit in einem zentralen Punkt. Seine Aussagen zeigen nicht auf, was er genau beim Geschädigten wollte an dem Abend.
6. Der Beschuldigte 1 hat stets bestritten, am 9. Mai 2017 am Domizil des Geschädigten gewesen zu sein. Aus seinen Aussagen lassen sich deshalb keine Erkenntnisse gewinnen. Immerhin ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 am 19. Juni 2017 aussagte, der Name «C.___» sage ihm nichts. Am 24. Oktober 2017 relativierte sich diese «Blackbox» etwas, indem der Beschuldigte 1 ausführte, er sei vom Geschädigten einmal wegen Gras angesprochen worden, er wisse, dass dieser deale. Vor Obergericht gab er schliesslich eine neue Version an, er sei dem Geschädigten in einer Bar in […] vorgestellt worden. Er habe ihn als Dealer kennengelernt, es sei aber nie zu einem Geschäft gekommen und bei diesem einem Treffen geblieben.
7. Der Beschuldigte 1 blieb in seinen Antworten von Beginn an vage, wich aus und reagierte mit Gegenfragen. An dieser Stelle kann auf die sehr schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten einer schuldigen und unschuldigen beschuldigten Person (Urteil der Vorinstanz III./A./1.2.10) verwiesen werden. Auch das vor Obergericht geänderte Aussageverhalten des Beschuldigten 1 vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten nicht zu erschüttern.
8. Weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 konnten irgendein Motiv des Geschädigten für die angeblichen Falschbelastungen nennen. Es sind denn auch keinerlei objektive Gründe ersichtlich, weshalb der Geschädigte die beiden Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sei zwischen ihnen nichts vorgefallen, weshalb der Geschädigte sich an ihm hätte rächen sollen. Auch der Beschuldigte 1 gab an, nichts Derartiges zu wissen und blieb bei der vagen Antwort, dass der Geschädigte seinem Vater habe schaden wollen und daher auch ihn als seinen Sohn beschuldigt habe, um ihn härter zu treffen. Weshalb der Geschädigte seinen Vater jedoch derart hätte schädigen wollen, konnte er auch nicht erklären. So ist in den Aussagen des Geschädigten denn auch keinerlei Aggravierungstendenz erkennbar. Er hat das Geschehen nie schlimmer geschildert als zu Beginn. So gab er auch an, dass ihn alle drei Beschuldigten geschlagen hätten, der Beschuldigte 1 jedoch nicht so stark und auch nicht so oft zugeschlagen habe, während der Beschuldigte 2 zu schwach gewesen sei und eigentlich nichts habe ausrichten können. Am schwersten beschuldigte er stets den unbekannten Dritten, den er als Profikickboxer beschrieb. Hätte der Geschädigte wirklich den Beschuldigten 2 auch den Beschuldigten 1 zu Unrecht beschuldigen wollen, hätte keine Notwendigkeit bestanden, einen unbekannten gewalttätigeren Dritten dazuzudichten.
9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten glaubhaft sind. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten 2 erhebliche Widersprüche auf. Der vom Beschuldigten 2 geschilderte Ablauf ist in sich nicht schlüssig und weist insbesondere eine Unplausibilität im Verhalten des Geschädigten auf, die nicht nachvollziehbar und nicht erklärbar und damit nicht glaubhaft ist. Es liegen damit nicht zwei Sachverhaltsversionen vor, die in gleichem Masse glaubhaft sind und deshalb zu einer Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führen müssen. Vielmehr bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er vom Geschädigten geschildert worden ist. Demgegenüber vermögen die Aussagen der Beschuldigten die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen nicht zu erschüttern. Die Beweislage ist denn auch ohne andere Spuren wie Telefonauswertungen etc. mehr als eindeutig, auch wenn die Staatsanwaltschaft diesbezüglich mehr hätte untersuchen können.
Der Sachverhalt, wie er den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist deshalb erstellt.
C. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte räuberische Erpressung (Gewaltanwendung, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
1.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB (Ziff. 3).
1.2 Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O, Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).
1.3 Die Beschuldigten 1 und 2 und die unbekannte Drittperson wirkten am 9. Mai 2017 in massgeblicher Weise zusammen, indem sie in der Nacht das Haus des Geschädigten betraten, als dieser bereits im Bett lag, ihn aus dem Schlaf rissen, in die Küche zerrten und unter Anwendung von Gewalt zwangen, ihnen die Bankkarte und den dazugehörigen Code auszuhändigen. Dabei führten die beiden Beschuldigten wesentliche Tathandlungen aus, indem sie beide den Geschädigten schlugen, der Beschuldigte 1 die Schränke nach Geld durchsuchte und der Beschuldigte 2 mit der Bankkarte und dem Code zum Bankomaten der [Bank] ging, um dort Geld zu beziehen. Da der Beschuldigte 2 keinen Geldbezug vornehmen konnte, blieb es bei einer versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Die Beschuldigten 1 und 2 handelten dabei mit direktem Vorsatz. Dabei ging es ihnen darum, den vom Beschuldigten 2 für das Marihuana von schlechter Qualität bezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten. Eine solche Forderung aus einem Drogengeschäft ist von der Rechtsordnung nicht anerkannt und rechtswidrig, da es sich bei Drogen um eine verkehrsunfähige Sache handelt, die nicht Gegenstand privater Rechte sein kann. Eine Forderung aus einem Drogengeschäft kann deshalb in einem Zivilprozess auch nicht durchgesetzt werden. Die Beschuldigten handelten deshalb mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl. dazu 6B_994/2010 E. 5.3.2; Weissenberger in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Art. 156 StGB N 33).
1.4 Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich damit in Mittäterschaft der versuchten räuberischen Erpressung i.S. von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 31 f.). Der Geschädigte stellte am 11. Mai 2017 Strafantrag.
Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich in Mittäterschaft des Hausfriedensbruchs i.S. von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
IV. Anklageschrift Ziff. B./3: Vergehen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d und c i.V. mit lit. g BetmG (B.___)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten 2 B.___ wird vorgehalten, vermutlich in der Zeit vom 11. April 2017 bis zum 18. April 2017, unbefugt ein Kilogramm Marihuana vom Privatkläger für CHF 6'000.00 gekauft sowie durch unbefugten Besitz von insgesamt 614.5 Gramm Marihuana, einer Feinwaage und diversen Minigrips Anstalten zum unbefugten Verkauf von Marihuana getroffen zu haben.
2. Beweisergebnis
2.1 Im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Vorhalt der versuchten räuberischen Erpressung wurden die Aussagen des Geschädigten C.___ als glaubhaft qualifiziert (vgl. vorne Ziff. III./B./1-3). Das Gleiche gilt für die Aussagen des Geschädigten bezüglich des Verkaufs von Marihuana an den Beschuldigten 2. Der Geschädigte hat mehrfach bestätigt, dem Beschuldigten 2 ein Kilogramm Marihuana verkauft zu haben, womit er sich selber erheblich belastet hat. Der Beschuldigte 2 hat den Erwerb von Marihuana beim Geschädigten nicht grundsätzlich bestritten, hat aber stets von einem «Grosseinkauf» von 500 Gramm (und nicht ein Kilogramm) gesprochen. Dem Geschädigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Aussagen ebenfalls auf diese 500 Gramm «herabzubrechen», was er aber nicht tat. Es ist demzufolge auf diese Aussagen abzustellen und es ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 beim Geschädigten ca. 3-4 Wochen vor dem 9. Mai 2017 ein Kilogramm Marihuana erworben hat.
2.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Juni 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten 1, wo in dieser Zeit auch der Beschuldigte 2 wohnte, 614,5 Gramm Marihuana sowie Minigrips und eine Feinwaage sichergestellt. Der Beschuldigte 2 führte in der Einvernahme vom 24. Oktober 2017 aus, dass dieses Marihuana von ihm gewesen sei. Angesichts der grossen Menge, die der Beschuldigte 2 einkaufte, sowie der sichergestellten Drogenutensilien steht fest, dass der Beschuldigte 2 beabsichtigte, das Marihuana mindestens teilweise zu verkaufen. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten 2 vor Obergericht nichts zu ändern. Seine Ausführungen, wonach Minigrips benutzt würden, um das Marihuana mitzunehmen, damit es nicht stinke, sind unglaubwürdig. Die Feinwaage indessen konnte er gar nicht erklären. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3. Rechtliche Würdigung
Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft in Verkehr bringt. Lit. g derselben Norm stellt das Anstaltentreffen zu den entsprechenden Handlungen unter Strafe.
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 37 ff.). Der Beschuldigte 2 hat sich demnach des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g und lit. d BetmG schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
4. Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010 E. 1.6.1).
5. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.
6. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
7. Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit erwähnt.
8. Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
9. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
10. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).
Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer Geldstrafe vor.
11. Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. «lex mitior»).
B. Strafzumessung Beschuldigter 1 (A.___)
1. Der Beschuldigte 1 verübte sämtliche Straftaten vor dem 1. Januar 2018. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich (ab 1. Januar 180 Tagessätze). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, stellt das neue Recht keine lex mitior dar; es kommt somit das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung.
2. Die schwerste vom Beschuldigten verübte Straftat stellt die versuchte räuberische Erpressung in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 2 und einer unbekannten Drittperson dar. Da gegenüber dem Geschädigten Gewalt angewendet wurde, gelangt Art. 156 Abs. 3 StGB i.V. mit Art. 140 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Der Strafrahmen beträgt deshalb sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
3. Tatkomponenten
3.1 Der Beschuldigte 1 wollte beim Geschädigten den von seinem Vater für das Marihuana bezahlten Kaufpreis bzw. einen Teil davon (CHF 4'000.00) zurückholen, weil das gelieferte Marihuana von schlechter Qualität gewesen sein soll. Der deliktische Erfolg wäre somit, wenn das Geld hätte beigebracht werden können, nicht sehr gross gewesen. Das Vorgehen des Beschuldigten und seiner Begleiter muss jedoch als verwerflich bezeichnet werden. So suchten sie den Geschädigten an dessen Domizil auf und verletzten mit diesem Vorgehen dessen Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl, welches mit dem eigenen Heim verbunden ist, massiv. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 den Geschädigten mit zwei Begleitern heimsuchte und diesen im Schlaf überraschte. Der Geschädigte beschrieb mehrfach in eindrücklicher Weise, wie er sich hilflos und ohnmächtig fühlte, als er von den Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen wurde. Diese Nötigungsmittel sind erheblich.
Handlungsziel des Beschuldigten 1 war die Herausgabe des verlangten Geldbetrages; er handelte somit mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte 1 hatte das Gefühl, der Geschädigte habe seinen Vater beim Verkauf des Marihuanas betrogen und er habe deshalb keinen Anspruch auf den bezahlten Kaufpreis. Dieser Beweggrund wirkt sich ebenso verschuldensmindernd aus wie die Absicht, den Vater zu unterstützen. Insgesamt aber wäre es dem Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte 1 nicht der Initiator der Vorgänge war, sondern der Beschuldigte 2, der mit dem Drogengeschäft nicht zufrieden war.
3.2 Insgesamt ist gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten und unter Annahme des vollendeten Delikts damit auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.3 Da der Geschädigte den von den Beschuldigten geforderten Geldbetrag nicht bezahlte, liegt eine (vollendete) versuchte Tatbegehung vor. Der Geschädigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die 3 ½ Jahre nach der Tatverübung stattfand, er habe immer noch Probleme mit dem Schlafen, er sei zudem nach der Tat 6-7 Monate psychiatrisch behandelt worden. Er habe die Schweiz wegen dieses Vorfalls verlassen. Das ist glaubhaft.
Anlässlich der Befragung vor Obergericht führte er nochmals aus, dass er noch heute Schlaftabletten nehmen müsse. Er gab an, er sei zu einer Frau nach [Europa] gezogen, habe das Land aber nicht der Liebe wegen verlassen, sondern wegen des Vorfalles vom 9./10. Mai 2017.
Angesichts dieser für den Geschädigten erheblichen Tatfolgen ist eine Strafreduktion zu Folge versuchter Tatbegehung von (nur) 9 Monaten vorzunehmen. Es ergibt sich deshalb eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponenten
4.1 Der Beschuldigte 1 wurde […] 1992 [in der Schweiz] geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs mit einer […] Schwester bei den Eltern bzw. ab seinem fünften Altersjahr bei der Mutter […] auf. Nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht absolvierte er eine Ausbildung […], die er erfolgreich abschloss (AS 450 ff.).
4.2 Der Beschuldigte 1 ist mehrfach vorbestraft: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2014 (AS 438 ff.) wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2'400.00 verurteilt. Kurz darauf erging am 23. November 2015 der nächste Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden (AS 441 ff.) wegen Sachbeschädigung. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Im Weiteren wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Zur Körperverletzung kam es im Rahmen einer Auseinandersetzung bei einem Drogenkauf.
Am 9. Mai 2017 war das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Muri noch hängig. Der Beschuldigte delinquierte somit während eines hängigen Strafverfahrens. Diese Tatsache sowie die beiden Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.
4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, dass er mit seiner Partnerin zusammenlebe. Er arbeite […] im Verkauf und verdiene ca. CHF 5'000.00 pro Monat. Aus den Akten ist bekannt, dass er ab Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war, dies aufgrund von psychischen Problemen. Vor Obergericht gab er an, er lebe mit seiner Partnerin zusammen und arbeite seit April 2022 wieder in einer Festanstellung […]. Er erziele dabei einen Bruttolohn von CHF 4'500.00.
4.4 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Es ist eine Straferhöhung von zwei Monaten vorzunehmen, so dass sich eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten ergibt.
5. Beschleunigungsgebot
Es sind im erstinstanzlichen Verfahren Verzögerungen entstanden, die als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren sind. Das Verfahren vor der Vorinstanz dauerte insgesamt über zwei Jahre (Eingang Anklageschrift am 3. Juni 2019 bis Versanddatum begründetes Urteil am 16. Juli 2021). Nach der ersten Verfügung am 10. Juli 2019 folgte die Ansetzung der Hauptverhandlung erst am 28. Januar 2020. Diese fand sodann erst am 25. November 2020 statt. In der Zwischenzeit stand das Verfahren ohne ersichtlichen Grund still. Im Weiteren wurde das begründete Urteil der Vorinstanz erst am 16. Juli 2021, damit sieben Monate nach der Hauptverhandlung, versandt. Im vorliegenden Fall wäre maximal eine Dauer von ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO angebracht gewesen. Es liegt somit eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Strafe ist daher um fünf Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
6. Vollzugsform
6.1 Der Beschuldigte 1 wuchs in geordneten Verhältnissen auf, absolvierte die obligatorische Schulzeit und schloss eine Ausbildung […] erfolgreich ab. Aktuell verfügt er über eine feste Anstellung und lebt in einer stabilen Partnerschaft. Sozialisierungsbiographie und Arbeitsverhalten des Beschuldigten 1 sprechen somit nicht für das Vorliegen einer schlechten Prognose. Dagegen ist der Beschuldigte 1 zweifach vorbestraft, was für eine gewisse Uneinsichtigkeit spricht, allerdings handelt es sich nicht um einschlägige Vorstrafen. Beim Beschuldigten 1 war zur Tatzeit auch eine gewisse Nähe zu illegalen Drogen und damit zum Bestehen einer Suchtgefährdung feststellbar; anlässlich der Hauptverhandlung führte er dazu aus, dass er damals etwas verloren gewesen sei. Er habe blöden Umgang und falsche Kollegen gehabt. Er habe damals viel «Seich» gemacht. Er sei sehr froh, dass er sich habe ändern können. Er sei nun zufrieden mit seinem Leben mit seiner Partnerin. Er konsumiere heute gar kein Cannabis mehr und trinke nur selten. Der Beschuldigte 1 konnte anscheinend erfolgreich eine Wandlung vornehmen und lebt heute in beständigen und stabilen Verhältnissen. Insgesamt kann auf Grund des nunmehr knapp fünfjährigen einwandfreien Nachtatverhaltens vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges ist damit zu bejahen.
6.2 Die Probezeit für die Strafe von 24 Monaten ist angesichts des Zeitablaufs seit der Tatverübung auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
6.3 Im Vollzugsfall sind drei Tage ausgestandene Untersuchungshaft (19. -21. Juni 2017) an die Strafe anzurechnen.
7. Zusatzstrafe
7.1 Der Beschuldigte 1 war zur Tatzeit am 9. Mai 2017 zweifach vorbestraft. In den Jahren 2014 und 2015 musste er wegen Widerhandlungen gegen das SVG bzw. wegen Sachbeschädigung jeweils zu einer mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochenen Geldstrafe verurteilt werden. Zudem war zur Tatzeit das am 9. September 2017 vor dem Bezirksgericht Muri abgeschlossene Strafverfahren hängig. Weder die ausgesprochenen Geldstrafen noch das im Kanton Aargau hängige Strafverfahren hinderten den Beschuldigten 1 an der erneuten Verübung von strafbaren Handlungen. Eine Geldstrafe kann beim Beschuldigten offensichtlich keine spezialpräventive Wirkung entfalten. Dies gälte auch für die weiteren Vergehen (Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das BetmG, Vergehen gegen das WG, Vergehen gegen das SVG), die wahlweise eine Freiheitsstrafe eine Geldstrafe androhen: Auch für diese wären Freiheitsstrafen auszusprechen.
Allerdings lässt dies das bis zum 1. Januar 2018 geltende Recht in der Zusammenschau mit der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung nicht zu: aArt. 41 Abs. 1 StGB liess eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur zu, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten sei, dass eine Geldstrafe gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne.
Diese Voraussetzungen liegen beim Beschuldigten 1 nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wird ihm der bedingte Vollzug gewährt. Es muss daher für die übrigen Delikte eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Da alle Delikte vor dem 19. September 2017 verübt wurden, ist ein Zusatzurteil zum Urteil des Bezirksgerichts Muri von diesem Datum auszusprechen. Der Beschuldigte wurde mit diesem Entscheid zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt. Für die Abgeltung der weiteren Delikte ist diese durch Asperation angemessen zu erhöhen.
7.2 Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
Der Unrechtsgehalt des Hausfriedensbruches ist durch die eng damit verknüpfte versuchte räuberische Erpressung bereits weitgehend abgegolten. Art. 186 und 156 StGB schützen aber unterschiedliche Rechtsgüter. Zu den Umständen des Tatverschuldens kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen entspricht, asperiert 30 Tagessätzen.
7.3 Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG)
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 mit Marihuana «nur» weiche Drogen besass und Anstalten zum Verkauf traf. Allerdings handelte es sich um eine nicht unerhebliche Menge von 614,5 g. Der Unrechtsgehalt der Tat ist im Vergleich zu den anderen möglichen Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG als gering einzustufen. Das Verschulden des Beschuldigten 1 kann insgesamt noch als leicht eingestuft werden. Verschuldensangemessen wäre eine Strafe von 60 Tagessätzen, die durch Asperation zu einer Erhöhung um 30 Tagessätze führt.
7.4 Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Für den Besitz eines Schlagrings ohne Bewilligung ist das Verschulden in Anbetracht der möglichen Tatvarianten sowohl in Bezug auf die Tathandlung wie auch die konkrete Waffe als leicht zu qualifizieren. Auch hier beläuft sich die angemessene Strafe auf 60 Tagessätze, die zu einer Straferhöhung der Gesamtstrafe um 30 Tagessätze führen.
7.5 Vergehen gegen das SVG (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach – insgesamt vier Mal – trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug führte. Es handelte sich zwar jeweils um kurze Fahrten, doch zeigte er eine gewisse Hartnäckigkeit durch die mehrfache Begehung. Zu seinen Ungunsten wirkt sich aus, dass er sogar nach der durch die Kantonspolizei Aargau erfolgten Anhaltung vom 19. Juni 2017 (AS 205 ff.) weiter delinquierte. Allerdings gab er an, aufgrund des beruflichen Drucks jeweils das Auto genommen zu haben. In Anbetracht aller Umstände ist sein Verschulden gerade noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich wiederum eine Strafe von 60 Tagessätzen, asperiert eine Erhöhung um 30 Tagessätze.
7.6. Damit ergeben sich insgesamt 120 Tagessätze, die zu den vom Bezirksgericht Muri verhängten 340 Tagessätzen hinzukommen, damit total 460 Tagessätze. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnten jedoch maximal 360 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden. Deshalb ist die Zusatzstrafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Dies bei gleichbleibender Tagessatzhöhe von CHF 110.00.
7.7 Auch für die Zusatzstrafe ist dem Beschuldigten 1 aufgrund des Fehlens einer Schlechtprognose der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird ebenfalls auf zwei Jahre festgelegt.
8. Widerruf Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015
Auf Frage des Widerrufs des mit Urteil vom 23. November 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs ist gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr einzutreten: Seit dem Ablauf der dreijährigen Probezeit sind mehr als drei Jahre vergangen.
C. Strafzumessung Beschuldigter 2 (B.___)
1. Die schwerste Tat, für die eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, stellt auch beim Beschuldigten 2 die versuchte räuberische Erpressung dar, die dieser in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1 und dem unbekannten Dritten beging. Der Strafrahmen beträgt deshalb 6 Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 156 Abs. 3 i.V. mit Art. 140 StGB).
2. Bei den Tatkomponenten kann auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (Ziff. B./3) hiervor. Verschuldensmindernd wirkt sich auch beim Beschuldigten 2 aus, dass die Tatverübung erfolgte, weil der Beschuldigte 2 davon ausging, vom Geschädigten beim Verkauf von Marihuana betrogen worden zu sein. Selbst wenn aber der Geschädigte dem Beschuldigten 2 tatsächlich Marihuana von schlechter Qualität «angedreht» hätte, würde dies das Verhalten des Beschuldigten 2 in keiner Weise entschuldigen rechtfertigen. Der Beschuldigte 2 verletzte die Rechte des Geschädigten in seiner Wohnung und damit in einer «Zone», in welcher man sich sicher fühlt und einen Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem die erhöhte Sozialgefährlichkeit aus, weil der Beschuldigte 2 den Geschädigten zusammen mit zwei Begleitern heimsuchte. Dem Beschuldigten 2 wäre es ebenfalls ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Insgesamt ist beim Beschuldigten 2 von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die Tatverübung auf Initiative des Beschuldigten 2 erfolgte, weil dieser das missglückte Drogengeschäft mit dem Geschädigten zu Grunde lag. Die Einsatzstrafe ist deshalb beim Beschuldigten 2 leicht höher als beim Beschuldigten 1 auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Zufolge der versuchten Tatbegehung ist eine Strafreduktion von 10 ½ Monaten auf 31 ½ Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
3. Täterkomponenten
3.1 Der Beschuldigte 2 ist der Vater des Beschuldigten 1. Er wurde 1963 [im Ausland] geboren, ist jedoch Schweizer Staatsangehöriger. Der Beschuldigte 2 kam als Kleinkind im Rahmen des Familiennachzuges nach [Europa], wo er die Schulen besuchte und eine Ausbildung […] begann, die er jedoch nicht abschloss. Im Alter von 19 Jahren kehrte er in [sein Heimatland] zurück und absolvierte dort den Militärdienst. [Im Heimatland] lernte er seine spätere Ehefrau kennen, mit welcher er 1988 in die Schweiz kam. 1992 (Beschuldigter 1) und 1994 kamen die beiden Kinder zur Welt. Der Beschuldigte 2 wurde in der Folge arbeitslos und es kam zu ehelichen Problemen. 2012 kehrte er in [sein Heimatland] zurück, wo er bei seiner Mutter wohnte. Wenn er sich in der Schweiz aufhielt, wohnte der Beschuldigte 2 bei seinem Sohn (AS 474 ff.).
3.2 Beim Beschuldigten 2 sind keine Vorstrafen eingetragen.
3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 2 aus, dass er seit ca. zwei Jahren wieder in der Schweiz lebe. Er werde von der Sozialhilfe unterstützt. Auch bei der Befragung vor Obergericht gab er an, nach wie vor durch die Sozialhilfe unterstützt zu werden. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschuldigte 2 lebt alleine.
3.4 Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral. Es bleibt deshalb bei einer Freiheitsstrafe von 31 ½ Monaten.
4. Beschleunigungsgebot
Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter V./B./5. zum Beschuldigten 1 verwiesen werden. Es liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Die Strafe des Beschuldigten 2 ist daher ebenfalls um fünf Monate auf 26 ½ Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
5. Sogwirkung
Aufgrund des Strafmasses von 26 ½ Monaten, das nahe an der Grenze zur Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges von 24 Monaten liegt, stellt sich die Frage der sogenannten Sogwirkung. Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 und 3.5 S. 24 f.).
Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht jedoch kein Raum, die nach der neuen Rechtslage für den bedingten und teilbedingten Strafvollzug geltenden Grenzen auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren und entgegen dem klaren Wortlaut einen erweiterten Grenzbereich offen zu halten, um besonderen Anliegen eines Täters entgegenzukommen. Es ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob eine Strafe im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug noch innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums liegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall wäre eine Strafe von lediglich 24 Monaten nicht mehr schuldangemessen. Für den Beschuldigten 1 sind 24 Monate unter Berücksichtigung aller Umstände zwar noch angemessen, für den Beschuldigten 2, der der Initiator der Tat war, die treibende Kraft, kann dies nicht mehr gelten. Es rechtfertigt sich daher auch, dass der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 – einen Teil seiner Strafe verbüssen muss.
6. Geldstrafe für weitere Delikte
Für die weiteren Delikte ist eine Geldstrafe auszusprechen:
6.1 Die Einsatzstrafe ist für das Vergehen gegen das BetmG festzusetzen. Der Beschuldigte 2 kaufte ein Kilogramm Marihuana, besass es und traf Anstalten zum Weiterverkauf von 614,5 Gramm Marihuana. Auch beim Beschuldigten 2 ist analog zu den Ausführungen den Beschuldigten 1 betreffend zu berücksichtigen, dass es sich um eine «weiche» Droge handelt. In Anbetracht aller möglichen Tatvarianten von Art. 19 BetmG liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze festzusetzen.
6.2 Diese Strafe ist wegen des Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Dieser hängt zwar eng mit der versuchten räuberischen Erpressung zusammen, betrifft jedoch den Schutz eines anderen Rechtsgutes. Es ist deshalb eine geringe Straferhöhung um 30 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.
6.3 Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 6.4 Die Täterkomponenten wirken sich weder verschuldensmindernd noch –erhöhend aus. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
6.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte 2 wird von der Sozialhilfe unterstützt. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf das Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
7. Vollzugsform
7.1 Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft. Er lebt seit Juni 2017 deliktfrei und in geordneten Verhältnissen, so dass das Vorliegen einer ungünstigen Prognose zu verneinen ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges liegen damit vor.
7.2 Entsprechend dem geäusserten leichten bis mittelschweren Tatverschulden und dem Vorliegen einer günstigen Prognose ist der unbedingt zu vollziehende Strafanteil beim Beschuldigten 2 auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
7.3 Für den Strafteil von 18 ½ Monaten Freiheitsstrafe sowie für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen.
8. Auch beim Beschuldigten 2 führt, da keine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen resultiert, die Anwendung des seit dem 1. Januar 2018 geltenden Rechts nicht zu einem für ihn milderen Resultat. Es bleibt deshalb auch beim Beschuldigten 2 bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts.
9. Anzurechnen sind dem Beschuldigten 2 15 Tage Untersuchungshaft (19. Juni – 3. Juli 2017).
VI. Zivilforderungen Geschädigter
1. Schadenersatz
1.1 Der Einkommensschaden besteht aus der Differenz zwischen den Einkünften, die der Betroffene nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt hat mit jenen, die ihm ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (4C.338/2004 Erw. 3.2).
1,2 Die Psychiatrischen Dienste Solothurn diagnostizierten beim Geschädigten am 18. August 2017 den Verdacht auf eine Posttraumatische Störung, welche sich im Verlauf der Behandlung bestätigte (O-G 100; 103). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. September 2017 war der Geschädigte vom 10. Mai 2017 bis am 3. Oktober 2017 zu 100% und ab dem 4. Oktober 2017 bis am 8. Oktober 2017 zu 50% arbeitsunfähig (O-G 99).
1.3 Der Geschädigte verdiente in den Monaten April und Mai 2017 inkl. 13. Monatslohn CHF 5'199.85 brutto (O-G 104 f.). Ohne schädigendes Ereignis am 9. Mai 2017 hätte er deshalb in den fünf Monaten Juni – Oktober 2017 CHF 25'999.25 brutto verdient.
1.4 Dem Geschädigten wurden nach dem Ereignis vom 9. Mai 2017 Unfalltaggelder ausbezahlt. In den fünf Monaten Juni bis Oktober 2017 erzielte er damit Einkünfte von CHF 21'118.20 (O-G 106 – 110).
1.5 Die Differenz zum Einkommen, welches der Geschädigte ohne Ereignis vom 9. Mai 2017 erzielt hätte, beträgt somit CHF 4'188.05. Dieser Betrag stellt den vom Geschädigten erlittenen Einkommensschaden dar.
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten wurde durch die strafbare und damit rechtswidrige Handlung der Beschuldigten 1 und 2 herbeigeführt. Gestützt auf die Art. 41 ff. OR haben die Beschuldigten 1 und 2 deshalb dem Geschädigten den Betrag von CHF 4'188.05 unter solidarischer Haftung zu ersetzen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind unter solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den Straftaten vom 9. / 10. Mai 2017 anfallende Kosten dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschuldigten verletzten die Privatsphäre des Geschädigten und sein Sicherheitsgefühl in der eigenen Wohnung durch ihr nächtliches Eindringen, als der Geschädigte schlief, schwer. Der Geschädigte wurde von den Beschuldigten aus dem Schlaf gerissen und mit einer Lichtquelle geblendet; er schilderte mehrfach, wie er sich in diesem Moment hilflos und ohnmächtig gefühlt habe. Die Beschuldigten wurden in der Folge gegenüber dem Geschädigten tätlich und fügten ihm körperliche Verletzungen zu. Der Geschädigte war über mehrere Monate wegen psychischer Probleme arbeitsunfähig und begab sich in ambulante psychiatrische Behandlung. Der Geschädigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er auf Grund des Ereignisses vom 9. Mai 2017 die Schweiz verlassen habe.
2.3 Es liegt damit offensichtlich eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Opfers vor. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00, die von Seiten des Geschädigten unangefochten blieb, erweist sich mit Sicherheit nicht als zu hoch. Die Genugtuung ist zu bestätigen und es sind die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Geschädigten eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins ab dem 10. Mai 2017 zu bezahlen.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Verfahrenskosten
1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 belaufen sich auf total CHF 6'400.00. Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren im Schuldpunkt, bestätigt wird ebenso der Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderung. Allerdings erzielen die beiden Beschuldigten einen nicht unbedeutenden Teilerfolg hinsichtlich der Strafzumessung.
Der Beschuldigte 1 wird durch das Berufungsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (statt 38 Monate) verurteilt. Die Strafe wird zudem neu vollbedingt ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund ist die auf ihn entfallende Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens, ausmachend CHF 3'200.00, dem Beschuldigten 1 zu 75% aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'400.00. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates Solothurn.
Der Beschuldigte 2 wird neu zu einer Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten (statt 42 Monate) verurteilt. Die Strafe wird neu teilbedingt ausgesprochen, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für einen Strafanteil von 18 ½ Monaten. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2 von der auf ihn entfallenden Hälfte der Kosten 80%, ausmachend CHF 2'560.00, aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates Solothurn.
2. Entschädigungen
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin Rahel Ritz, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.54 Stunden und Auslagen von CHF 135.10 geltend. Im geltend gemachten Aufwand sind diverse Positionen aufgeführt, die sogenannten Kanzleiaufwand darstellen. Dieser ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft das Studium von Verfügungen, für welches jeweils ein Aufwand von 0.17 bis 0.33 Stunden geltend gemacht wurde. Praxisgemäss handelt es sich um eine kurze Durchsicht der Verfügung und Anweisung zur Weiterleitung an den Klienten an die Kanzlei. Für die entsprechenden Positionen (9 Mal 0.17, einmal 0.25 und einmal 0.33, insgesamt 11 Positionen) ist daher jeweils nur ein Aufwand von 0.08 Stunden zu gewähren, ausmachend eine Kürzung von 1.23 Stunden. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Obergericht sowie die mündliche Urteilseröffnung ist im geltend gemachten Aufwand noch nicht eingerechnet. Dafür sind Rechtanwältin Ritz fünf Stunden zu vergüten. Anzurechnen ist somit ein Aufwand von total 25.31 Stunden zum Ansatz von CHF 180.00, ausmachend CHF 4’555.80. Betreffend die Auslagen ist vorliegend nichts zu beanstanden. Rechtsanwältin Ritz ist jedoch auch für die mündliche Urteilseröffnung ein Billet der öffentlichen Verkehrsmittel zu vergüten. Somit belaufen sich die Auslagen auf CHF 166.90. Die Entschädigung beträgt somit CHF 5'086.25 (Honorar CHF 4'555.80, Auslagen CHF 166.80 und 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 363.65). Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren solidarisch gegenüber beiden Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Jürg Krumm, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 28.9 Stunden und Auslagen von CHF 620.00 geltend. Für die Hauptverhandlung wurde dabei ein Aufwand von sechs Stunden angenommen. Aufgrund der effektiven Dauer der Verhandlung ist dieser auf drei Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen sind jedoch 2.1 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung am Folgetag. Für die Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten ist ein Aufwand von 0.75 Stunden ausreichend (geltend gemacht wurde eine Stunde). Es ergibt sich somit ein Aufwand von insgesamt 27.75 Stunden. Dies erscheint angemessen, insbesondere da Rechtsanwalt Krumm den Beschuldigten 1 erst im Berufungsverfahren vertrat und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Die Entschädigung beträgt somit insgesamt CHF 6'047.35, bestehend aus dem Honorar von CHF 4'995.00 (27.75 Stunden à CHF 180.00), Auslagen von CHF 620.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 432.35. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten 1 ist sie durch den Staat Solothurn zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 % (analog der Kostenverteilung), ausmachend CHF 4'535.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2.4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.75 Stunden (ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) und Auslagen von CHF 261.10 geltend. In Anbetracht dessen, dass Rechtsanwalt Wächter den Beschuldigten 2 bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, ist dieser Aufwand überhöht. Es sind daher folgende Kürzungen vorzunehmen: Rechtsanwalt Wächter macht für das Studium jeder Verfügung mit Brief an seinen Klienten einen Aufwand von mindestens 10 Minuten (0.17 Stunden) geltend. Dabei handelt es sich um Kanzleiaufwand, der nicht separat zu vergüten ist. Für die entsprechenden Positionen sind daher jeweils nur 5 Minuten statt 10 15 Minuten sowie 10 statt 25 Minuten (insgesamt 12 Positionen, 4 à 10, 6 à 15 und 2 à 25 Minuten) zu vergüten (Kürzung um total 110 Minuten). Im Weiteren macht der Verteidiger einen Aufwand von 35 Minuten für das Studium des Urteilsdispositivs der Vorinstanz geltend. Dieser Posten ist ersatzlos zu streichen, da ihm im erstinstanzlichen Verfahren eine Stunde für «Nachbearbeitung» entschädigt wurde. Rechtsanwalt Wächter macht für die Berufungserklärung 290 Minuten geltend. In Anbetracht des Umfangs von nur 1 ½ Seiten und der vollumfänglichen Anfechtung des Urteils, ist dies massiv überhöht. Ein Aufwand von 100 Minuten (Streichung von 190 Minuten) ist ausreichend. Des Weiteren macht Rechtsanwalt Wächter für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer («Vorbereitung HV», «Besprechung mit Kl/Entwurf Plädoyer» und «Ergänzung Plädoyer») insgesamt einen Aufwand von 515 Minuten geltend. Auch dies erscheint viel zu hoch, da der Verteidiger den Beschuldigten 2 bereits vor der Vorinstanz vertreten hatte und daher bereits über Aktenkenntnis verfügte. Im Berufungsverfahren kamen denn auch keine neuen Erkenntnisse Unterlagen zu den Akten. Daher ist ein Aufwand von insgesamt 335 Minuten für diese drei Positionen angemessen (Kürzung um 180 Minuten). Für die Hauptverhandlung sind Rechtsanwalt Wächter 180 Minuten und für die Urteilseröffnung inkl. Hin- und Rückfahrt 120 Minuten zu vergüten. Für die Nachbearbeitung ist indessen ein Aufwand von 30 Minuten ausreichend (Kürzung um 30 Minuten). Somit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von total 1'090 Minuten (18.17 Stunden). Ebenfalls zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen für Fahrtkosten und Parking von insgesamt CHF 124.00. Gestützt auf § 157 Abs. 3 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind grundsätzlich die Kosten eines Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Für den Verhandlungstag sowie die mündliche Urteilseröffnung fallen somit Kosten von CHF 63.60 (zwei Fahrten Olten – Solothurn retour, ohne Ermässigung) an. Die zu entschädigenden Auslagen betragen somit CHF 200.70.
Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers wird auf CHF 782.76 festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zu einem Stundenansatz von CHF 230.00. Rechtsanwalt Wächter gibt zwar einen Stundenansatz von CHF 250.00 an, praxisgemäss muss für Stundensätze, die CHF 230.00 übersteigen, jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Klienten vorgelegt werden (Schreiben der Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2012). Eine solche liegt in casu nicht vor. Daher ist für das volle Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu rechnen.
Die Entschädigung beträgt somit insgesamt CHF 3'738.60, bestehend aus dem Honorar von CHF 3'270.60 (18.17 Stunden à CHF 180.00), Auslagen von CHF 200.70 und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 267.30. Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten 2 ist sie durch den Staat Solothurn zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 % (analog der Kostenverteilung), ausmachend CHF 2'990.90, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 782.76 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Demnach wird in Anwendung von - (a)Art. 34, (a)Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff. i.V.m. Art. 405 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff, Art. 422 ff StPO; Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. g BetmG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 33 Abs. 1 WG (A.___) - (a)Art. 34, (a)Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 109, Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 391 Abs. 2, Art. 398 ff, Art. 422 ff StPO; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. lit. g BetmG (B.___) festgestellt und erkannt: 1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis am 19. Juni 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht: - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017, - des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 16. Juni 2017, - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, begangen am 16. Juni 2017, 17. Juni 2017, 19. Juni 2017 und am 4. Juli 2017.
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: - der versuchten räuberischen Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017, - des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017.
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu a) einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 19. September 2017.
5. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017 bis 21. Juni 2017, total 3 Tage, wird dem Beschuldigten A.___ im Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Auf die Frage des Widerrufs des A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
8. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig gemacht: - der versuchten räuberischen Erpressung, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017, - des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017, - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 19. Juni 2017.
9. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für einen Strafanteil von 18 ½ Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. b) einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
10. Die Untersuchungshaft vom 19. Juni 2017 bis 3. Juli 2017, total 15 Tage, wird dem Beschuldigten B.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
11. Der Antrag des Beschuldigten B.___ auf eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von CHF 500.00 wird abgewiesen.
12. Der Antrag des Beschuldigten B.___ auf eine Genugtuung gemäss Art 429 Abs. 1 lit. c StPO von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. Juni 2017 wird abgewiesen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde das Verfahren gegen C.___ betreffend die folgenden Vorhalte zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt: - Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017, - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Juni 2016 bis zum 9. Mai 2017.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 hat sich C.___ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, begangen im April 2017.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde C.___ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurden folgende bei A.___ und/oder B.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate): - Total 614.5 Gramm Marihuana - Tupperware mit diversen Minigrips - 1 Mischschale - 1 Feinwaage - 1 Schlagring in Tupperware - 1 Joint.
17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der bei A.___ beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 660.00 eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
18. Die Beschuldigten A.___ und B.___ haben dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von CHF 4'881.05 sowie eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Mai 2017 zu bezahlen.
19. Die Beschuldigten A.___ und B.___ werden dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz, unter solidarischer Haftbarkeit für inskünftig aus und in Zusammenhang mit den Straftaten vom 9. / 10. Mai 2017 anfallende Kosten dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
20. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 17 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des früheren unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, auf CHF 3'270.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% gegenüber A.___, somit CHF 1'635.35, und im Umfang von 50% gegenüber B.___, somit CHF 1'635.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
22. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'086.25 (Honorar CHF 4'555.80, Auslagen CHF 166.80, 7,7% MwSt. CHF 363.65) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der beiden Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren solidarisch gegenüber beiden Beschuldigten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
23. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren der früheren amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Olivia Müller, auf CHF 12'621.90 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'609.80 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 220.00 pro Stunde, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
24. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'047.35 (Honorar CHF 4’995.00, Auslagen CHF 620.00, 7,7 % MwSt. CHF 432.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75% (ausmachend CHF 4'535.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
25. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 20 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde die Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 10'791.65 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'921.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
26. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'738.60 (Honorar CHF 3'270.60, Auslagen CHF 200.70, 7,7 % MwSt. CHF 267.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80% (ausmachend CHF 2'990.90) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 80%, ausmachend CHF 782.76 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST von total CHF 978.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
27. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde die Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Christian Werner, auf CHF 10'687.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
28. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 17'579.85, werden A.___, B.___ und C.___ wie folgt zu auferlegt: a) Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 10'246.75 festgesetzt (50% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu bezahlen. b) Der auf den Beschuldigten B.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 5'776.55 festgesetzt (40% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu bezahlen. c) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 22 lit. c des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 26. November 2020 wurde der auf den Beschuldigten C.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten auf CHF 1'556.55 festgesetzt (10% der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen) und ist vom Beschuldigten zu bezahlen.
29. A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'400.00, wie folgt zu bezahlen: a) A.___ hat von der Hälfte der Kosten einen Anteil von 75%, ausmachend CHF 2'400.00, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates Solothurn; b) B.___ hat von der Hälfte der Kosten einen Anteil von 80%, ausmachend CHF 2'560.00, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates Solothurn. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Kiefer Schmid
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