Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.63: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat am 22. Februar 2022 in einem Strafverfahren über den Beschuldigten A.___ entschieden. Es handelte sich um den Vorwurf der Erpressung etc. Die Hauptverhandlung fand vor dem Obergericht statt, bei der verschiedene Personen, darunter Staatsanwältin B.___, der Beschuldigte A.___ und sein amtlicher Verteidiger Daniel Gehrig, anwesend waren. Es wurden Anträge gestellt und Beweisanträge behandelt. Nach einer Pause wurde über einen Beweisantrag beraten und abgelehnt. Die Staatsanwältin stellte Anträge für die Anschlussberufungsklägerin, während der Verteidiger Anträge für den Beschuldigten stellte. Der Beschuldigte äusserte sein letztes Wort und bat um eine letzte Chance. Das Gericht fällte daraufhin sein Urteil, welches noch schriftlich zugestellt wird.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.63 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 22.02.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Geschädigte; Apos; Beschuldigten; Geschädigten; Urteil; Fahrzeug; Betrug; Schuld; Vorhalt; Freiheit; Staat; Freiheitsstrafe; Urteils; Berufung; Recht; Person; Landes; Erpressung; Ziffer |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 140 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 148 StGB ;Art. 156 StGB ;Art. 198 StGB ;Art. 19a BetmG;Art. 22 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 110 IV 130; 118 IV 119; 120 Ia 36; 128 I 81; 129 IV 6; 132 IV 102; 134 IV 17; 136 IV 55; 137 IV 263; 140 IV 49; 142 IV 153; 142 IV 265; 144 I 266; 144 II 1; 144 IV 217; 144 IV 313; 144 IV 332; 145 IV 364; 146 IV 105; 147 IV 73; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.63 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 22.02.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.31 |
Titel: | Erpressung etc. (mit Widerrufsverfahren) |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 22. Februar 2022 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Erpressung etc. (mit Widerrufsverfahren) Es erscheinen um 8:30 Uhr zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 22. Februar 2022:
1. B.___, Staatsanwältin, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn; 3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger; 4. Eine Dolmetscherin (albanisch); 5. C.___, Zeugin.
Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin. Hierauf fasst er das Erkanntnis des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2021 zusammen, nennt die vom Beschuldigten angefochtenen Dispositivziffern und gibt die Abänderungsanträge gemäss Berufungserklärung bekannt (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.5.). Ebenso teilt der Vorsitzende mit, dass sich die von der Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung gegen die vorinstanzliche Strafzumessung richte. Verlangt werde die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe. Anschliessend verliest der Vorsitzende die bereits rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.6.). Im Weiteren orientiert er die Parteien, dass das Berufungsgericht auch über die Weiterführung der Haft (derzeit in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzuges) zu befinden habe, sofern der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, welche die bisher erstandene Haft überdauere.
Den weiteren Ablauf der Verhandlung skizziert der Vorsitzende wie folgt:
- Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteien; - Befragung der Zeugin; - Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person; - Frage nach weiteren Beweisanträgen; - Parteivorträge und letztes Wort des Beschuldigten; - geheime Urteilsberatung; - mündliche Urteilseröffnung, alternativ telefonische Kurzorientierung über den Prozessausgang.
Der amtliche Verteidiger wird vom Vorsitzenden aufgefordert, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Einsicht vorzulegen, damit sich diese im Rahmen ihres Parteivortrages dazu äussern könne.
Staatsanwältin B.___ hat keine Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.
Der amtliche Verteidiger Daniel Gehrig händigt je ein Exemplar seiner Honorarnote der Staatsanwältin und dem Gericht aus. Zudem nimmt er in Bezug auf die Berufungserklärung folgende Klarstellung vor: Er habe in Ziff. III.2. der Berufungserklärung für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00 beantragt. Die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 500.00 sanktioniere sowohl die BetmG-Übertretungen als auch die sexuelle Belästigung. Präzisierend wolle er darauf hinweisen, dass sich das Rechtsmittel ausschliesslich gegen den Bussenbetrag wegen der sexuellen Belästigung richte. Der Bussenbetrag von CHF 200.00 für die BetmG-Widerhandlungen werde demgegenüber anerkannt. Zudem erklärt der amtliche Verteidiger für seinen Mandanten einen Teilrückzug: Dispositivziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils (Gutheissung der Zivilforderungen) werde nicht mehr bestritten, sondern anerkannt.
Im Weiteren stellt er den Beweisantrag, es sei der neue Arbeitsvertrag, der dokumentiere, dass der Beschuldigte künftig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (100 % Pensum) antreten könne, zu den Akten zu nehmen.
Nachdem dagegen von der Staatsanwältin keine Einwendungen erhoben worden sind, erklärt der Vorsitzende, der Beweisantrag werde gutgeheissen.
In der Folge wird die Dolmetscherin vom Vorsitzenden aufgefordert, dem Beschuldigten den Gegenstand des Berufungsverfahrens zusammenzufassen, ihn über die von seinem Verteidiger vorgenommene Präzisierung bzw. Änderung der Anträge und über die Einreichung des Arbeitsvertrages zu orientieren. Auf die anschliessende Frage des Vorsitzende bestätigt der Beschuldigte, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstehe.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung die Befragung der Ehefrau des Beschuldigten, C.___, als Zeugin (vgl. Audio-Datei: OGer AS 149; separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 149 a - d). Nach ihrer Befragung verfolgt die Ehefrau des Beschuldigten den Prozess als Zuschauerin.
Anschliessend wird der Beschuldigte belehrt und hierauf (zum Teil) unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt (vgl. Audio-Datei: OGer AS 149; separates Einvernahmeprotokoll: OGer AS 149 e - j).
Der Beschuldigte lässt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden durch seinen amtlichen Verteidiger erklären, die Mitwirkung bzw. Unterstützung der Dolmetscherin für das letzte Wort sei nicht erforderlich. Die Dolmetscherin kann deshalb ab 9:20 Uhr verfügen.
Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten in der Folge folgenden weiteren Beweisantrag:
« Es sei ein bei einem unabhängigen und auf Suchterkrankungen spezialisierten Gutachter ein neues Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit von A.___ im Zeitpunkt der jeweiligen Delikte sowie zum Zusammenhang zwischen der Spiel- und Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten und den vorliegend in Frage stehenden Vorhalten sowie zu möglichen Therapien äussere.»
Der amtliche Verteidiger weist darauf hin, dass dieser Beweisantrag vom Referenten mit Verfügung vom 20. September 2021 abgewiesen worden sei. Er wolle ihn nun dem gesamten Spruchkörper zum Entscheid vorlegen, dies mit folgender Begründung: Bereits mit dem von der Verteidigung gestellten Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten sei darauf hingewiesen worden, dass man sich gegen die Einsetzung von D.___ als Gutachter wende, weil dieser nicht über die erforderlichen Spezialkenntnisse im Bereich der Suchterkrankungen verfüge. Von der Staatsanwaltschaft sei dann aber ausgerechnet der von der Verteidigung bereits im Voraus ausdrücklich abgelehnte D.___ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Dieses sonderbare Vorgehen der Staatsanwaltschaft, gegen welches sich die Verteidigung ohne Erfolg gewehrt habe, habe mit einem fairen Verfahren nichts zu tun. Die Einsetzung von D.___ erweise sich aber auch mit Blick auf die erforderliche Unvoreingenommenheit des Gutachters als problematisch, habe doch die Verteidigung ausdrücklich dessen fachliche Kompetenz in Frage gestellt. Hinzu komme, dass das erstellte Gutachten auch inhaltlich nicht überzeuge. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zum einen beim Beschuldigten eine Spiel- und Kokainsucht, eine «Psychopathy» sowie einen bestimmenden Einfluss dieser Faktoren auf das deliktische Verhalten und die Legalprognose bejahen, zum anderen aber einen Einfluss auf die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit, mithin eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneinen könne. Diesen Widerspruch habe die Verteidigung mit einer entsprechenden Ergänzungsfrage an den Gutachter aufgegriffen. Die Antwort des Gutachters darauf sei sehr kurz ausgefallen, habe keine wissenschaftliche Auseinandersetzung beinhaltet und keine Klarheit gebracht. Damit bleibe das Gutachten in einem zentralen Punkt nicht nachvollziehbar. Die Begutachtung sei sowohl für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, die allfällige Anordnung einer therapeutischen Massnahme sowie für die Frage der Landesverweisung von zentraler Bedeutung. Da das Gutachten von D.___ hierfür keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilde, müsse zwingend ein Zweitgutachten eingeholt werden.
Zu diesem Beweisantrag nimmt Staatsanwältin B.___ zusammengefasst und sinngemäss wie folgt Stellung: Der Verteidigung scheine die Rolle des Gutachters und diejenige des behandelnden Therapeuten miteinander zu vermischen. Im Unterschied zum Suchttherapeuten, der über spezifische Kenntnisse in Bezug auf Suchterkrankungen und deren Behandlung verfügen müsse, werde von einem Gutachter erwartet, dass er seine forensischen Kenntnisse einbringe. D.___ sei ein anerkannter und sehr erfahrener Forensiker, der die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines forensischen Gutachtens ohne Zweifel mitbringe. Ebenfalls sei auch keine Ausstandsproblematik zu erkennen und die Verteidigung habe die Ausstandsgründe auch nie explizit angerufen. Die von der Verteidigung vor erster Instanz vorgebrachte Behauptung, wonach D.___ angeblich stets eine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit negiere, decke sich nicht mit ihren Erfahrungen, wisse sie doch von Fällen, bei welchen D.___ sehr wohl dem Exploranden eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert habe. Vorliegend habe die Verteidigung wohl die Befürchtung gehabt, das Resultat der Begutachtung durch den Gutachter könnte im Ergebnis nicht den Erwartungen des von ihr vertretenen Klienten entsprechen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf einen vergleichbaren Fall, den das Bundesgericht mit Urteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 entschieden habe. Das Bundesgericht habe in diesem Fall die Auffassung der Vorinstanz geschützt, wonach die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers trotz Spielsucht nicht vermindert gewesen sei und habe zur Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass keine typische Beschaffungskriminalität vorgelegen habe. Gleiches gelte vorliegend. Das Gutachten sei auch inhaltlich überzeugend.
Die Verhandlung wird in der Folge für eine Pause unterbrochen, damit das Berufungsgericht geheim über den Beweisantrag beraten kann.
Der Referent für das Berufungsgericht mündlich folgenden Beschluss:
«Der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach ein neues Gutachten bei einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Gutachter einzuholen sei, wird abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Referent zusammengefasst sinngemäss Folgendes aus (vgl. ausführlich zur selben Thematik die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. V.2.4.3 und 2.4.4): Wesentlich und ausschlaggebend seien für die Erstellung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit und die Legalprognose die Kenntnisse und die Erfahrung des beauftragten Gutachters auf dem Fachgebiet der Forensik, wohingegen die von der Verteidigung ins Feld geführten suchtspezifischen Spezialkenntnisse nicht bei der Erstellung eines forensischen Gutachtens, sondern vielmehr bei einer Suchtbehandlung gefragt und erforderlich seien. D.___ sei Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH und überdies zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP. Er verfüge über eine sehr grosse und langjährige Erfahrung als forensischer Gutachter. Die fachlichen Voraussetzungen, die es gemäss Rechtsprechung brauche, um als sachverständige Person ein Gutachten gestützt auf Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB zu erstellen, erfülle D.___ folglich zweifellos. Hinzu komme, dass vielfach nicht nur eine Suchtproblematik, sondern eine Komorbidität vorliege, so auch im vorliegenden Fall, bei welchem neben der Suchterkrankung auch eine Persönlichkeitsakzentuierung hinzutrete. Mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit – es handle sich vorliegend um einen Haftfall – sei es zudem naheliegend gewesen, dass die Staatsanwaltschaft mit D.___ den kantonalen Chefarzt der Forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragt habe, da ein ausserkantonaler Gutachter kaum innert nützlicher Frist das Gutachten hätte vorlegen können. Hinweise auf eine fehlende Unabhängigkeit von D.___ seien nicht auszumachen und es sei unzutreffend, dass dieser generell von einer vollen Schuldfähigkeit ausgehe, dem Referenten seien mehrere andere Fälle bekannt. Zutreffend sei, dass es immer einen gewissen Ermessensspielraum des Gutachters bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit gebe und die Einzelfallbetrachtung massgebend sei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gehe eine Diagnose (in casu: Kokain- und Spielsucht in Kombination mit einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber -störung) nicht zwangsläufig mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit einher. D.___ habe im vorliegenden Fall unter Hinweis auf das sorgfältig geplante, relativ komplexe und nicht impulsive Tatvorgehen nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb in Bezug auf die vorgehaltene Delinquenz von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte auf die diversen einvernommenen Geschädigten keinen normabweichenden (wie beispielsweise getriebenen) Eindruck gemacht habe. Weder die Kritik an der Person des Gutachters noch die Kritik am Inhalt des Gutachtens seien stichhaltig, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines Zweitgutachtens abzuweisen sei.
Hierauf schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren und Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: Akten Obergericht, Aktenseiten [nachfolgend OGer AS] 151 ff.):
« 1. A.___ sei schuldig zu sprechen: a. der Erpressung sowie des Versuchs dazu zum Nachteil von E.___ (AZ 1.1); b. des gewerbsmässigen Betrugs (AZ 1.2.1 – 1.2.12); c. der Veruntreuung (AZ 1.12.13); d. der sexuellen Belästigung zum Nachteil von F.___ (AZ 1.4); e. des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (AZ 1.5); f. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AZ 1.6); g. der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG (AZ 1.7); 2. A.___ sei zu verurteilen zu a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten; b. einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Haft. 3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe für vollstreckbar zu erklären. 4. Der Beschuldigte sei im vorzeitigen Vollzug zu belassen. 5. Der ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 8. Januar 2020 sei A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. A.___ sei für die Dauer von acht Jahren des Landes zu verweisen. 7. Für die Dauer des Landesverweises sei A.___ im SIS auszuschreiben. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse (des Beschuldigten) erlauben. 9. Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.»
Rechtsanwalt Daniel Gehrig stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (Audiodatei des Parteivortrages: OGer AS 150; Anträge: OGer AS 164 ff.).
« I.
A.___ sei in Bestätigung des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15./17. März 2021: 1. Freizusprechen vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen vom 1. August bis 30. November 2018 gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 1 bzw. Anklageschrift Ziff. 1.3; 2. Schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis am 31. Dezember 2019 (Ziff. 2 lit. h des Urteils); 3. A.___ sei infolge dieses Schuldspruches zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 lit. b des Urteils); 4. Weiter seien die nachfolgenden Zivilforderungen zufolge Anerkennung von A.___ wie folgt gutzuheissen:
5. Der vorzeitige Strafvollzug sei bis zum Vorliegen des Berufungsurteils weiterzuführen, wobei die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an eine allfällige Strafe anzurechnen sind. 6. Der sichergestellte und beschlagnahmte Kaufvertrag mit F.___ sei zu Handen der Akten einzuziehen gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 8. 7. Die über die gemäss Ziffer 4 hiervor anerkannten Zivilforderungen hinausgehenden Forderungen der Privatkläger seien gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 9 abzuweisen.
II.
A.___ sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen von den nachfolgenden Vorhalten: a. Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. 10. Januar 2019 bis am 30. Januar 2019 gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. a bzw. Ziff. 1.1. der Anklageschrift; b. Versuchte Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. 31. Januar 2019 bis am 15. Februar 2019 gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. b bzw. Ziff. 1.1. der Anklageschrift; c. Gewerbsmässiger Betrug gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. c bzw. Ziff. 1.2 bzw. 1.2.1 bis 1.2.12 der Anklageschrift, konkret die folgenden Vorhalte: aa. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G.___ gemäss Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift; bb. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von N.___ gemäss ziff. 1.2.2 der Anklageschrift; cc. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von H.___ gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift; dd. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von O.___ gemäss Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift; ee. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von I.___ gemäss Ziff. 1.2.5 der Anklageschrift; ff. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von J.___ gemäss Ziff. 1.2.6 der Anklageschrift; gg. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von P.___ gemäss Ziff. 1.2.7 der Anklageschrift; hh. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K.___ gemäss Ziff. 1.2.8 der Anklageschrift; ii. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von L.___ gemäss Ziff. 1.2.9. der Anklageschrift; jj. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von M.___ gemäss Ziff. 1.2.10 der Anklageschrift; kk. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Q.___ gemäss Ziff. 1.2.11 der Anklageschrift; ll. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von F.___ gemäss Ziff. 1.2.12 der Anklageschrift; d. Veruntreuung zum Nachteil von R.___ gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. d bzw. Ziff. 1.2.13 der Anklageschrift; e. Sexuelle Belästigung, angeblich begangen am 30. Oktober 2019 zum Nachteil von F.___, gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. e bzw. Ziff. 1.4 der Anklageschrift; f. Fahren ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), angeblich begangen am 30. Oktober 2019 gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 2 lit. f bzw. Ziff. 1.5 der Anklageschrift; g. Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 30. Januar 2019 gemäss Urteil-Dispositiv Ziff. 2 lit. g bzw. Ziff. 1.6 der Anklageschrift.
III.
Eventualantrag:
Für den Fall einer Verurteilung sei die entsprechende Strafe aufzuschieben zu Gunsten einer ambulanten Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB.
IV. 1. Auf den Widerruf des mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv Ziff. 6); 2. Auf eine Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv Ziff. 7); 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen (Urteil-Dispositiv Ziff. 12); 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen (Urteil-Dispositiv Ziff. 13). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen; 2. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
Sowohl die Staatsanwältin als auch der amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag (OGer AS 168).
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss und zusammengefasst wie folgt Gebrauch:
Bei der im früheren Strafverfahren ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten handle es sich um ein Geschenk von Herrn S.___, er selber habe nämlich gar nichts gemacht. Auch das Opfer, Herr T.___, habe das so ausgesagt. Wegen der Sache mit den Autos: Er habe diese Dummheit gemacht. Er habe die Schulden mit Schulden bezahlen wollen, denn alle Leute hätten ihn bedroht und Geld von ihm verlangt. Gegenüber seiner Ehefrau habe er die vielen Schulden nicht erwähnen wollen. Er habe nicht noch mehr Stress machen wollen, denn sie habe schon genug Stress gehabt. Es tue ihm leid, was passiert sei. Er habe viel verloren. Er sage nicht, dass die Leute, die ihm Geld gegeben hätten, selber schuld gewesen seien. Er sei damals drogen- und spielsüchtig gewesen und habe diese Leute «verarscht». Er habe auch aus Angst gelogen. Er habe nichts mit der Polizei zu tun haben wollen. Er habe auch Angst gehabt, seine Familie zu verlieren. Die Kinder könnten nicht ohne ihren Vater sein. Er sei kein Krimineller, aber er sei damals ein Junkie gewesen und habe viel gelogen. Er bitte um eine letzte Chance. Es tue ihm auch leid für alle Steuerzahler, die seinen Anwalt und auch die Staatsanwältin bezahlen müssten. Er wolle ein guter Vater für seine Kinder, ein guter Ehemann für seine Ehefrau und ein guter Bürger für dieses Land sein.
Abschliessend gibt der amtliche Verteidiger bekannt, dass sein Klient eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Der Termin wird in Absprache mit den Parteien um eine halbe Stunde vorverlegt und auf 16:30 Uhr festgesetzt. Der Vorsitzende erklärt um 11:20 Uhr die Verhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 22. Februar 2022 um 16:30 Uhr:
1. B.___, Staatsanwältin, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn; 3. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort für die summarische Begründung des Urteils. Dieser verliest zu Beginn die wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs und fasst die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung zusammen. Ebenso begründet er die Strafzumessung und die angeordnete Landesverweisung sowie den Entscheid betreffend Haftentlassung. Abschliessend gibt der Referent bekannt, dass die Urteilsanzeige in den nächsten Tagen und das motivierte Urteil in den nächsten Wochen zugestellt würden. Der separat begründete Beschluss betreffend Haftentlassung wird noch im Gerichtssaal den Parteivertretern ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:45 Uhr. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügungen vom 11. und 27. März 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) wegen Betrugs, Erpressung, evtl. Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Register 12.1.1., Akten Seiten 1 f., im Folgenden: 12.1.1./1 f.). In der Folge wurden diverse bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügungen sowie Ausdehnungsverfügungen und eine Teileinstellungsverfügung erlassen. Dazu kann auf die Darstellung in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (US 5 ff.) verwiesen werden.
Am 14. Januar 2020 wurde der Beschuldigte angehalten, er befindet sich seither in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sowie teilweise im vorzeitigen Strafvollzug.
Am 26. Mai 2020 erstellte D.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (7/037).
2. Mit Anklageschrift (im Folgenden: AKS) vom 9. Oktober 2020 (1.4/15 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Erpressung (teilweise Versuch), ev. Nötigung und mehrfacher Erpressung, gewerbsmässigen Betrugs (teilweise ev. Veruntreuung), sexueller Belästigung, Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
3. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 15. März 2021 folgendes Strafurteil:
1. A.___ wird von folgendem Vorhalt freigesprochen: Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 1. August 2018 bis am 30. November 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3 der Anklageschrift vom 9. Oktober 2020). 2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Erpressung, begangen in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis am 30. Januar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1), b) versuchte Erpressung, begangen in der Zeit vom 31. Januar 2019 bis am 15. Februar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1), c) gewerbsmässiger Betrug, begangen in der Zeit vom 17. März 2017 bis am 14. November 2019 (Vorhalte Ziff. 1.2 bzw. Ziff. 1.2.1 bis 1.2.12), d) Veruntreuung, begangen am 28. November 2019 (Vorhalt Ziff. 1.2.13), e) sexuelle Belästigung, begangen am 30. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 1.4), f) Fahren ohne Berechtigung (trotz Führerausweisentzug), begangen am 30. Oktober 2019 (Vorhalt Ziff. 1.5), g) Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen), begangen am 30. Januar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.6), h) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis am 31. Dezember 2019 (Vorhalt Ziff. 1.7). 3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten, b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe. 4. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden A.___ 168 Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.___ vom 30. Juni 2020 bis am 16. März 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. 5. Das Gesuch von A.___ um Haftentlassung per 17. März 2021 wird abgewiesen und zufolge Widerrufs der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug wird gegen A.___ zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren Sicherheitshaft für die Dauer von 5 Monaten angeordnet (mit den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs im Rahmen der jeweiligen Anstaltsordnung). 6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 13. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 7. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 8. Folgender im Verfahren gegen A.___ sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstand (aufbewahrt bei den Akten) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weiter bei den Akten zu belassen: Kaufvertrag mit F.___. 9. Die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ werden abgewiesen: a) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Genugtuung, CHF 17'600.00, b) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Genugtuung, CHF 2'000.00, c) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Genugtuung, CHF 1'000.00, d) F.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.12), Genugtuung, CHF 100.00. 10. Die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ werden gutgeheissen: a) G.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.1), Schadenersatz, CHF 3'500.00, b) H.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.3), Schadenersatz, CHF 1'000.00, c) I.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.5), Schadenersatz, CHF 2'784.70, d) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Schadenersatz, CHF 12'600.00, e) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Schadenersatz, CHF 2'000.00, f) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Schadenersatz, CHF 1'000.00, g) M.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.10), Schadenersatz, CHF 1'232.75, h) F.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.12), Schadenersatz, CHF 1'800.00. 11. Alle übrigen Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 20'549.70 (105.25 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 135.50 und MWST zu 7.7 % von CHF 1'469.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 5'667.70 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 1'874.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 13. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 23'290.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 17. März 2021 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Seite 285, im Folgenden: BW AS 285). Am 18. März 2021 liess auch der Privatkläger U.___ die Berufung anmelden.
5. Mit Berufungserklärung vom 23. Juli 2021 beschränkte der Beschuldigte sein Rechtsmittel wie folgt: Nicht angefochten würden der Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, die Verurteilung wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Einziehung des Kaufvertrages gemäss Ziffer 8, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger gemäss Ziffer 9 und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 12. Es sei eine milde Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, auszusprechen. Beantragt werde ein Freispruch von sämtlichen übrigen Vorhalten, der Verzicht auf den Widerruf des am 13. September 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, der Verzicht auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger und die Auferlegung der Verteidigungs- und Verfahrenskosten beider Instanzen auf den Staat. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zog der Beschuldigte das Rechtsmittel gegen Ziffer 10 ausdrücklich und gegen Ziffer 11 implizit zurück. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erklärte der Oberstaasanwalt die Anschlussberufung. Verlangt werde die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe.
Mangels Einreichung einer Berufungserklärung wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. September 2021 nicht auf die Berufung des Privatklägers U.___ eingetreten.
6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Freispruch vom Vorhalt der Veruntreuung gemäss AKS Ziffer 1.3; - Ziffer 2 (teilweise): Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Ziffer 8: Einziehung Kaufvertrag; - Ziffer 9: Abweisung Zivilforderungen; - Ziffer 10: Zusprechung Zivilforderungen; - Ziffer 11: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg; - Ziffer 12 (teilweise): Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
7. Mit Verfügung des Präsidenten des Berufungsgerichts vom 13. August 2021 wurde die Sicherheitshaft über den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert. Am 28. Januar 2022 bewilligte der Verfahrensleiter den vorzeitigen Strafvollzug.
8. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wurde zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht auf den 22. Februar 2022 vorgeladen. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Beschuldigten vorgeladen.
II. Erpressung (AKS Ziffer 1.1.)
1. Vorhalt
Unter AKS Ziffer 1.1. wird dem Beschuldigten zusammengefasst (für die ausführliche und detaillierte Sachverhaltsdarstellung wird auf die Anklageschrift verwiesen) vorgehalten, er habe sich zwischen ca. 10. Januar 2019 und 15. Februar 2019, in [...], [...], [...] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, zum Nachteil des Geschädigten E.___ der mehrfachen Erpressung (teilweise Versuch) und evtl. Nötigung strafbar gemacht, indem er versucht habe, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit V.___ sowie unter zu Hilfenahme von W.___ vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Androhung ernstlicher Nachteile – namentlich Androhung von Gewalt – den Geschädigten wiederholt zu Geldzahlungen in unterschiedlicher Höhe, schlussendlich in der Höhe von CHF 4’000.00, zu bestimmen, wobei der Geschädigte am 30. Januar 2019 in [...] beim Bahnhof unter dem Eindruck der Drohungen als Teilzahlung CHF 500.00 an den Beschuldigten übergeben habe. Die weitergehenden Forderungen habe er mangels vorhandenem Geld nicht beglichen, weshalb es dabei beim Versuch geblieben sei.
Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgehalten, sich der Nötigung strafbar gemacht zu haben, sofern von einer rechtmässig bestehenden und auf dem Zivilweg durchsetzbaren Schuld von CHF 250.00, evtl. CHF 450.00, auszugehen sei. Die darüber hinaus gehenden Forderungen und Handlungen seien hingegen als Erpressung zu qualifizieren.
2. Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
2.3.1 Als objektive Beweismittel befinden sich die sichergestellten und ausgewerteten Chat-Kommunikationen zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten, V.___ und W.___ in den Akten (3.3.1/12 ff.).
2.3.2 Der Geschädigte gab bei seiner Erstbefragung vom 15. Februar 2019, 15:45 Uhr, zusammengefasst zu Protokoll, (10.2./1 ff.), die Sache habe psychischen Einfluss auf ihn. Er schlafe schlecht und habe immer Angst, es komme jemand bei ihm daheim rein. Er müsse gestehen, rund drei Monate lang mit V.___ mit Cannabis gedealt zu haben. In der Folge einer fristlosen Kündigung habe dieser ihm CHF 250.00 ausgelehnt. Er habe keine Arbeit und kein Geld gehabt. In der Folge habe V.___ immer mehr Geld von ihm (zurück-)verlangt. Zunächst freundlich, das habe sich dann aber geändert. Konkret seien dies CHF 100.00 mehr pro Tag, zuletzt insgesamt CHF 4'000.00, gewesen. Der Beschuldigte, der Schwager von V.___, habe sich am 28. Januar 2019 per WhatsApp als «[Aliasname 1]» bei ihm gemeldet und «sein» Geld verlangt. Er habe gewusst, dass mit diesen Leuten nicht zu spassen sei und habe bei Familie und Freunden nach Geld gefragt. Er habe dem Beschuldigten am 30. Januar 2019 um 19:00 Uhr CHF 500.00 am Bahnhof [...] übergeben. Sein Kollege X.___ sei dort dabei gewesen. Nachher im Auto habe der Beschuldigte aus einem Etui eine Pistole genommen, eine sehr kleine Kleinkaliberpistole etwa in Handgrösse, habe ihnen diese gezeigt und habe davon gesprochen er werde bei Kollegen noch zwei weitere Waffen holen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er versuchen werde, den Rest des Geldes aufzutreiben, er aber keinen Lohn und noch Mietausstände habe. Der Beschuldigte und V.___ hätten ihm daraufhin geschrieben, dass sie Leute bei ihm vorbeischicken würden. V.___ habe ihm geschrieben, dass er ihn kaputtmachen, seine Sippe ficken und auf seine Mutter losgehen werde. Er solle einen «ausländer-schwarz» Kredit aufnehmen, sonst komme er mit seinen Hunden bei seiner Arbeit vorbei. Weiter habe er ihm gedroht, ihm jeden Zahn auszureissen. Plötzlich hätten sich dann wieder der Beschuldigte und W.___ bei ihm gemeldet und ihm ebenfalls gedroht, bei seiner Arbeit vorbeizukommen. Daraufhin sei er aus Angst zur Polizei gegangen. Er habe Angst um seine Familie, aber auch um seine Mitbewohner. Er kenne diese Leute und die würden bei ihm vorbei kommen, auch mit «Knarren». V.___ sei als Vorbestrafter nicht so dumm und komme selber vorbei. Dieser habe seine Leute, die das machten. Das habe dieser auch so geschrieben. Die Drohungen habe er seit Anfang Januar erhalten, wobei bloss der Beschuldigte und V.___ ihm schriftlich gedroht hätten. Man habe ihm früher immer gesagt, der Beschuldigte sei ein grosses Tier und alle im Kanton hätten vor ihm Angst.
Diese Aussagen bestätigte der Geschädigte in der Folge am 25. März 2019 (10.2./8 ff.), am 18. Juni 2019 (10.2./51 ff.) und am 5. Februar 2020 (in Anwesenheit des Beschuldigten sowie V.___ und W.___, 10.2./87 ff.), jeweils in freier Rede. Zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erschien er nicht. Der Geschädigte gab jeweils an, er habe V.___ ab Anfang Dezember CHF 250.00 geschuldet, ab Ende Januar 2019 seien es dann plötzlich CHF 4'000.00 gewesen. Das sei «balkanischer Rabatt», ihr Zinssatz, täglich CHF 100.00 mehr. Bis im Januar sei es noch normal gewesen, dann sei es eskaliert, weil er dem Schwager (Beschuldigter) das Geld habe geben müssen. Er sei mit CHF 250.00 im Rückstand gewesen und habe dem Schwager CHF 500.00 bezahlt aus Angst, weil V.___ diesen kontaktiert habe. Der Beschuldigte sei der Geldeintreiber dieser Leute. Sie hätten den Beschuldigten dann noch herumgefahren und als dieser wiedergekommen sei, habe er eine Waffe ausgepackt, um zu zeigen, was er geholt habe. Der Beschuldigte habe ihm und X.___ noch ein Video gezeigt, wie er jemanden unten in Albanien abgefangen habe. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte diesem ins Bein geschossen habe, wie er es erzählt habe. Auf dem Video sehe man einen Mann, der sich den Oberschenkel zusammendrücke und blute. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe das gemacht und er sei einer der Höheren in [...]. V.___ habe ihm gedroht, jemanden bei ihm vorbei zu schicken. Dieser nehme das nicht selbst in die Hand und werde im Verlaufe dieser Geschichte, wenn sie durch sei, seine Leute schicken. Damit sei der Beschuldigte gemeint gewesen. Aus Angst habe er dem Beschuldigten dann Ende Januar CHF 500.00 bezahlt und gemeint, es sei damit erledigt. Der Beschuldigte habe ihm dann später aber geschrieben, er müsse wieder zahlen. In der Zeit, als die Chats gelaufen seien, habe er Mühe gehabt mit dem Schlafen. Er sei ständig von dreien gehetzt worden. Er habe Angst, dass ihm seinen Eltern etwas passiere, dass jemand vorbei komme. Er habe ihn viel Überwindung gekostet, wieder nach [...] zu kommen (zur Einvernahme), da er diesen Ort vermeide. Wenn er nach Hause gehe, könne schon jemand warten auch auf dem Weg. Er habe in der Probezeit einen Vorschuss verlangt und diesen teils dem Beschuldigten gegeben und teils für die Miete verwendet. Beim Vorzeigen der Waffe habe der Beschuldigte gesagt, sie sei klein, aber man könne sie gut verstecken und damit ohne Probleme jemanden ahnungslos in den Rücken schiessen. (Auf Frage) Dass es sich um ein Feuerzeug in Form einer Pistole gehandelt habe, stimme nicht. Der Beschuldigte habe diese aus einem Waffenetui herausgenommen und dann wieder da rein getan. Ein Feuerzeug würde man erkennen und es sei auch grösser gewesen als eine Feuerzeug-Pistole.
2.3.3 X.___ gab am 14. März 2019 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei zu Protokoll (10.2.2./1 ff.), den Beschuldigten nur einmal gesehen zu haben. Der Geschädigte habe ihn damals um Hilfe gebeten, da dieser in einer «riesen Scheisssituation» sei. Die Leute würden ihm Druck machen, weil er V.___ wegen Gras Geld geschuldet habe. Der Beschuldigte («[Aliasname 1]») habe beim Treffen von Leuten erzählt, die ihm Geld geschuldet hätten. Er habe aber einen Weg gefunden, wie er zum Geld komme. Er habe ihnen dabei ein Video gezeigt von einer Person, die ihm Geld geschuldet habe. Diese Person habe geblutet, er wisse aber nicht, was der Beschuldigte mit ihr gemacht gehabt habe. Auf seine Bitte hätten sie den Beschuldigten dann noch irgendwohin gefahren. Dieser sei kurz aus dem Auto und habe ihnen nach der Rückkehr eine kleine Waffe gezeigt und gesagt, man könne diese gut vor der Polizei verstecken, weil sie so klein sei. Der Beschuldigte habe sie damit aber nicht bedroht so. Er habe gesagt, er habe noch mehrere Waffen. V.___ und der Beschuldigte hätten immer mehr Geld vom Geschädigten gewollt, es sei recht unrealistisch gewesen. Er wolle keine Probleme mit dem Beschuldigten haben, da dieser ja auch schon gewalttätig geworden sei, das habe man ja auf dem Video gesehen. Ja, das habe er dem Geschädigten geschrieben, er wolle keine Probleme mit dem Beschuldigten. Er wolle nicht so aussehen wie der auf dem Video, der stark geblutet habe. Wenn der Beschuldigte erfahre, dass er hier ausgesagt habe, könnte ihm etwas passieren. Dies wegen dem Video, das zeige, was der Beschuldigte für ein Mensch sei. Man habe überall Blut gesehen, an Mund und Nase und an den Beinen sei etwas gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, das sei eine Person, die ihm Geld geschuldet habe. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten auch noch seinen Elektro-Scooter angeboten.
Am 22. Januar 2020 bestätigte X.___ seine Angaben (in Anwesenheit des Beschuldigten und V.___, 10.2.2./13 ff.). Er habe Angst vor den Beiden, und zwar Angst um sich. Dass sie ihn später suchten. Er habe letzte Nacht nicht schlafen können deswegen. Er habe die Geldübergabe in Solothurn beim Bahnhof damals nicht selbst gesehen, das sei ausserhalb des Autos passiert. Danach habe ihnen der Beschuldigte - hinter dem Auto beim Kofferraum – auf dem Handy das unschöne Video gezeigt. Man habe von aussen durch die offene Fahrertüre in ein Auto gesehen. Darauf habe ein Mann auf dem Fahrersitz seine Hand auf dem linken Bein gehabt und es sei überall Blut gewesen. Der Mann habe Angst gehabt. Es sei auf dem Video nicht Deutsch, sondern eine andere Sprache gesprochen worden. Geredet, kommentiert habe der Filmer. Der Beschuldigte habe gesagt, das sei eine Person gewesen, die bei ihm auch Schulden gehabt habe. Dieses Video habe ihn eingeschüchtert. Sie hätten den Beschuldigten dann noch irgendwohin gefahren, weil sie wohl nicht hätten Nein sagen können. Dieser sei kurz ausgestiegen und habe ihnen danach eine kleine Waffe gezeigt. Er habe gesagt, es sei eine deutsche Waffe und man könne die gut hinter dem Zeigefinger verstecken. Er kenne sich mit Waffen nicht aus, sie habe aber echt ausgesehen. Sie seien davon geschockt gewesen. Das Ganze habe den Geschädigten physisch und psychisch kaputt gemacht, er sei völlig neben den Schuhen gewesen und habe Angstzustände gehabt. Der Geschädigte habe ihm erzählt, er habe mit V.___ zusammen Marihuana verkauft und am Schluss das Geld nicht zurückzahlen können. Dieser habe dann den Beschuldigten geschickt, um das Geld einzufordern.
2.3.4 V.___ bestätigte anlässlich seiner Befragung vom 14. Januar 2020 (10.1.2./1 ff.), er habe vom Geschädigten sein Geld zurückhaben wollen. Es seien CHF 450.00 gewesen wegen 10 Gramm Marihuana. Er habe ihm das Geld gegeben, damit der Geschädigte Marihuana kaufen könne. Er habe es dem Geschädigten ein paar Mal anständig gesagt per WhatsApp. Dann habe er seinen Schwager geschickt und dieser habe das Geld geholt. Er habe niemanden geschlagen und nichts. Er erkenne seinen Schwager auf der vorgelegten Foto, man nenne ihn «[Aliasname 1]». Ob er unterschreiben müsse, mit dem wolle er nichts zu tun haben. Sie hätten familiäre Probleme. Ja, er habe dem Geschädigten schon gesagt, dass die Schuld immer grösser werde, dies um diesen einzuschüchtern. Es habe auch geklappt, er habe sein Geld wieder. Er habe gesagt, es werde jede Woche CHF 100.00 teurer. Druck habe er allenfalls mit seinem Schwager ausgeübt. Vor diesem hätten alle Angst. Ja, er habe dem Geschädigten gesagt, sein Schwager sei ein Schlimmer und alle hätten Angst vor ihm. Er habe dem Geschädigten Angst machen wollen, damit er sein Geld zurückerhalte. Er habe vielleicht etwas überreagiert mit den Drohungen, jemanden vorbei zu schicken. Er habe die CHF 450.00 dann von seinem Schwager erhalten. Seither habe er vom Geschädigten nie mehr etwas gehört. Von CHF 4'000.00 habe er nie etwas gehört. Er hätte dem Geschädigten nie ein Haar gekrümmt. Er habe nie gedealt, er arbeite immer.
Am 15. Januar 2020 bestätigte V.___ seine Angaben (10.1.2/19 ff.). Nachdem er sein Geld, CHF 450.00, via den Beschuldigten zurückgehabt habe, habe er nichts mehr verlangt. Es sei dabei um sein Geld gegangen, doch habe der Beschuldigte so tun sollen, als ob es dessen Geld gewesen sei, da er in [...] mehr gefürchtet gewesen sei und das Geld deswegen schneller bekommen habe. Die Geschichte mit «[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]» kenne er, der Beschuldigte habe noch bei vielen anderen Geld eingezogen. Der Beschuldigte habe dies geschrieben, um dem Geschädigten Angst zu machen. Während er selbst die Idee mit dem «Zins» für die Schuld des Geschädigten gehabt habe, habe der Beschuldigte angefangen, damit zu übertreiben. (Auf Vorlage der Chat-Auszüge) Er sei sprachlos, dass er das damals geschrieben habe. Er verstehe nun die damalige Situation des Geschädigten.
Am 30. Januar 2020 ergänzte V.___ noch (10.1.2./044 f.), ja, er habe auch nach dem Erhalt der CHF 500.00 noch Geld vom Geschädigten verlangt und dabei den Betrag noch erhöht. Er sei zuerst nicht ehrlich gewesen, nun habe er es mit seinem Anwalt besprochen. Ja, er habe mit dem Geschädigten gedealt und Geld machen wollen. Es sei aber alles schief gegangen. Er habe das Geld zum Dealen vorgeschossen und hätte das Geld wieder zurückerhalten sollen.
2.3.5 Der Beschuldigte selbst gab bei der ersten Einvernahme vom 19. Januar 2020 zusammenfassend an (10.1.1./045 ff.), der Geschädigte habe seinem Schwager Geld geschuldet und er habe dem Geschädigten gesagt, er solle das zahlen. Sein Schwager habe dem Geschädigten nämlich gesagt, das Geld gehöre angeblich ihm (dem Beschuldigten). Er sei einmal mit V.___ beim Geschädigten gewesen, der sei aber nicht dort gewesen. Danach habe ihn das nicht mehr interessiert. V.___ habe von einer Schuld von CHF 2'000.00 3'000.00 gesprochen. Er glaube, der Geschädigte habe CHF 200.00 bis 300.00 gegeben. Er habe den Fehler gemacht, dass er dem Geschädigten wegen V.___ geschrieben habe. Die beiden hätten mit Marihuana gehandelt. Sein Schwager sei wie ein Kind und habe dem Geschädigten sicher gesagt, er (der Beschuldigte) werde ihn schlagen. Deshalb habe V.___ auch gesagt, das Geld gehöre ihm (dem Beschuldigten). Er habe noch nie jemanden geschlagen, man müsse keine Angst vor ihm haben. Den Mann auf dem Bild (X.___) kenne er nicht. Von einem Treffen am 30. Januar 2019 am Bahnhof Solothurn wisse er nichts. Ebenso wenig von einem Video, das er gezeigt haben solle. An ein Treffen mit dem Geschädigten am Bahnhof Solothurn erinnere er sich nicht. Dieser sei oft zu seiner (des Beschuldigten) Wohnung gekommen. Das mit dem Treffen und dem Gewaltvideo stimme ganz einfach nicht. Es gebe kein Video, keine Chance. Der Geschädigte und X.___ hätten sich offenbar abgesprochen. Er sei nett gewesen gegenüber dem Geschädigten. Er habe mit diesem auf eine gute Art gesprochen und ihm gesagt, er solle V.___ das Geld geben. Er sei kein Geldeintreiber, das seien Kindergeschichten. Dass er beim Geschädigten Druck gemacht habe und «Zinsen» verlangt habe, sei zum Lachen. Ob der Geschädigte ihm seinem Schwager das Geld gegeben habe, wisse er nicht mehr. Die Angaben des Geschädigten seien falsch. Er habe noch nie jemanden bedroht.
Am 15. Januar 2020 blieb er bei seinen Aussagen (10.1.1./065 ff). (Auf Vorlage erster Chat-Mitteilungen) Dazu habe er nichts zu sagen. Er habe den Fehler gemacht, zu schreiben, es gehe um sein Geld. An die Mitteilung mit den Schlägereien und «[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]» könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht, was mit diesen beiden gewesen sei. Ev. seien es Texte gewesen, die ihm V.___ geschickt habe. Er könne sich nicht erinnern. Es sei sein Fehler, dass er von V.___ in dieses Spiel hineingezogen worden sei. Zu den weiteren Chatmitteilungen habe er nichts zu sagen. Er wisse nicht, ob der Geschädigte das Geld ihm V.___ übergeben habe. Er habe sich dann von diesem Spiel zurückgezogen. Was V.___ geschrieben habe, gehe ihn nichts an.
Am 30. Januar 2020 (10.1.1./80 ff.) räumte der Beschuldigte dann ein, er habe dem Geschädigten ein Video gezeigt. Das sei nicht sein Video gewesen, sondern eines aus Youtube. Er könne es zeigen. Das sei eine Dummheit gewesen von ihm. Er habe ihnen damit aber nicht Angst machen wollen. Dazu hätte es ja auch keinen Grund gegeben. Danach im Auto habe er ein Feuerzeug in Form einer Pistole, ca. 5 cm lang, gezeigt. Er habe das an seinen Schlüsselbund gehängt gehabt. Dazu hätten sie gelacht.
Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 26. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte (10.1.1./230 ff.), es tue ihm sehr leid für den Geschädigten. Er hätte sich dort nicht einmischen sollen, das Spiel nicht mitmachen sollen. Bei der Schuld sei es um etwas Gras gegangen. Er habe das Video schon gezeigt, aber nicht gesagt, er würde so etwas jemandem antun. Er habe es aus Dummheit gezeigt, nicht zum Angst machen. Dass er nach der Übergabe der CHF 500.00 noch weiteres Geld verlangt habe, sei von V.___ gekommen.
2.4.1 Vorweg ist festzustellen, dass die aktenkundigen Chatprotokolle zwischen dem Beschuldigten, dem Geschädigten, V.___ und W.___ den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargelegt wird, grösstenteils belegen und die Aussagen des Geschädigten bestätigen. Insbesondere können damit die in der Anklageschrift ausführlich wiedergegebenen Unterhaltungen verifiziert werden. Die vorgehaltenen Mitteilungen wurden denn auch von keiner Seite bestritten. Das Treffen des Beschuldigten vom 30. Januar 2019 mit dem Geschädigten und X.___ zwecks Geldübergabe bestätigte nach anfänglichem Bestreiten dann auch der Beschuldigte. Die Aussagen des Geschädigten wirken sehr glaubhaft, hat er doch detaillierte, schlüssige und konstante Angaben gemacht, mit welchen er sich auch selber belastet hat hinsichtlich seiner aus dem Cannabiskauf stammenden Schulden. Es finden sich beim Geschädigten weder Belastungseifer noch eine Verstärkung der Vorhalte im Verlaufe der verschiedenen Befragungen. Ein Motiv für eine strafbare Falschbelastung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Er schilderte eigene psychische Vorgänge: Er habe Angst, auch um seine Familie (10.2.1/3). Es habe lange gebraucht, bis er sich wieder raus getraut habe. Er habe sich genau überlegt, wo er durchgehe. Er habe sich Gedanken gemacht, sich zu wehren, wenn sie kämen. Er sei Jungschütze und ein Mitbewohner habe ein Gewehr gehabt. Wenn sie kämen, würde er dieses wohl holen und abdrücken. Weil er nicht verstümmelt angeschossen werden wolle. Er könne garantieren, dass noch etwas passieren werde. Dass sie jemanden schickten. Er werde von ihnen sicher auch jetzt schon gesucht (10.2.1./21 f.). In der Folge bat er um die Beendigung der Einvernahme, da nun alles wieder hoch komme. Er wisse, dass noch etwas passiere, die Frage sei nur, wann. Die Drohungen nehme er immer noch ernst, das seien keine leeren Worte (10.2.1./24 f.). Es werde sicher noch passieren. Entweder verschwinde er er tauche irgendwann wieder auf und es fehlten ihm ein paar Finger. Er überlege immer zwei Mal, wo er durchgehe (10.2.1./57). Er sei aus Angst, dass jemand zu ihm komme ihm auflauere, nicht mehr rausgegangen (10.2.1./91). Er habe sich nicht mehr rausgetraut und habe schliesslich einen Kantonswechsel gemacht, um ein bisschen auf der sicheren Seite zu sein, da er nicht wisse, wie viele Leute sie kennten (10.2.1./92). Sein Leben habe sich drastisch verändert, er habe keine Nerven mehr, sei gesundheitlich nicht mehr fit, müsse schauen, wo er hingehe. Früher sei er mit dem Kopfhörer zur Arbeit gegangen, das könne er heute nicht mehr, da er Angst habe, das Messer im Rücken zu haben. Sein Leben werde durch die Angst beeinflusst. Er habe auch mit dem Herzen Probleme bekommen und Nesselfieber (10.2.1./111). Die Aussagen des Geschädigten decken sich mit den Chatprotokollen und werden von den Aussagen von V.___ und X.___ zur Sache erhärtet. Insbesondere auf Seiten von X.___ ist kein Grund ersichtlich, weshalb er falsche Angaben zum in Frage stehenden Vorhalt machen den Beschuldigten falsch beschuldigen und sich damit strafbar machen sollte. Dieser schilderte auch, wie belastend die ganze Situation für den Geschädigten war. Auch V.___ gab bereits bei der ersten Befragung an, er habe den Geschädigten einschüchtern wollen, um an sein Geld zu kommen und habe dazu seinen Schwager (den Beschuldigten) eingebunden, da alle Angst vor diesem gehabt hätten (10.1.2/6 ff und 27). Der Beschuldigte habe auch solche Sachen - wie z.B. mit den Schlägereien mit «[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]» - geschrieben, um den Geschädigten einzuschüchtern. Im Gegensatz hierzu waren die ersten Angaben des Beschuldigten kaum glaubhaft, in sich widersprüchlich und widersprachen auch den vorliegenden Chatprotokollen. Er war offensichtlich auch später darauf bedacht, sich selber in einem besseren Licht darzustellen, indem er bspw. angab, er sei bloss in das «Spiel» von V.___ hineingezogen worden. Da hätte er nicht mitmachen sollen. Die in den Chatverläufen ersichtlichen Textnachrichten des Beschuldigten etwa betreffend seinen Gerichtstermin wegen Schlägereien bezeugen allerdings klar das Gegenteil. Geradezu absurd muten angesichts der vorliegenden Nachrichten die Angaben des Beschuldigten an, er habe «auf eine gute Art» mit dem Geschädigten gesprochen und er habe mit dem Gewaltvideo dem Geschädigten nicht Angst machen wollen. Generell kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Handlungen grundsätzlich solange bestritt, bis er direkt mit (zu) belastenden Beweisen konfrontiert wurde. Seine vorgeblichen Gedächtnislücken seinerseits beispielsweise in Bezug auf das erwähnte Gewaltvideo schlossen sich dementsprechend im Verlauf des Verfahrens zunehmend.
2.4.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen Faustfeuerwaffe gab der Beschuldigte an, bei der kleinen Waffe habe es sich um ein Feuerzeug gehandelt, wie man sie in Souvenier-Läden kaufen könne. Man habe bei der Hausdurchsuchung denn auch keinerlei Hinweise auf eine Pistole, Munition eine entsprechende Verpackung gesehen. Die Aussagen des Geschädigten und von X.___ sind auch diesbezüglich weitaus glaubhafter: Während der Beschuldigte von einem Feuerzeug sprach, das er am Schlüsselanhänger befestigt gehabt habe, schilderten die anderen, wie er die Schusswaffe nach dem Wiedereinsteigen aus einem Etui genommen und vorgezeigt habe. Er habe zudem gesagt, er werde noch zwei weitere Waffen holen gehen. Das sei ihnen zu heiss gewesen (Waffenschieberei) und sie hätten ihn höflich gebeten auszusteigen, was er dann auch getan habe. Wenn es sich, wie vom Beschuldigten dargelegt, nur um ein am Schlüsselbund befestigtes Feuerzeug gehandelt hätte, hätte der Beschuldigte dieses der Polizei ja auch zeigen können. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte und X.___ ein Feuerzeug in Form einer Pistole nicht erkannt hätten. Dazu kommt, dass der Beschuldigte diesbezüglich mehrfach einschlägig vorbestraft ist (rechtskräftiges Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15.9.2020 wegen Tragens einer Faustfeuerwaffe SIG SAUER am 15.5.2015 in [...]; Urteile vom 2.11.2010 und 5.5.2015 wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 30. Januar 2019 eine funktionstüchtige kleine Pistole auf sich getragen hat.
2.4.3 Nicht ganz einheitlich sind die Aussagen des Geschädigten zum Ursprung seiner Schuld von CHF 250.00 bei V.___. Zuerst gab er an, V.___ habe ihm diese ausgeliehen, weil er fristlos die Stelle verloren habe (10.2.1./2). Später gab er an, es sei «Drogengeld» gewesen (10.2.1./11), er sei im Rückstand gewesen mit dem Abzahlen des bezogenen Grases, da er fristlos entlassen worden sei. Daraus hätten sie dann CHF 4'000 gemacht (10.2.1./18 f.). Aus den Drogengeschäften habe er V.___ noch CHF 200.00 geschuldet und dafür habe er CHF 500.00 bezahlt, und dann seien es plötzlich CHF 4'000.00 gewesen. Wegen der fristlosen Entlassung habe er V.___ damals das Geld nicht bezahlen können (10.2.1./56). Am Schluss habe ihm V.___ gesagt, der Stoff sei damals vom Beschuldigten gewesen, deswegen schulde er diesem das Geld (10.2.1./57). Am Schluss habe er bei V.___ CHF 250.00 offen gehabt (10.2.1./91 und 93). Er habe diesem einen Anteil am bezogenen Gras nicht bezahlen können (10.2.1./97). Er habe sich bei V.___ nie CHF 250.00 ausgelehnt, das sei vom Gras her gekommen (10.2.1./112). Auch der Beschuldigte und X.___ sprachen davon, die Schuld sei aus dem Drogenhandel gewesen. Davon ist denn auch auszugehen.
2.4.4 Zusammenfassend ist der in Ziff. 1.1. der Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber einen andern am Vermögen schädigt.
Die Erpressung richtet sich gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit. Tatmittel ist Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die ernstlichen Nachteile können Leib und Leben andere Rechtsgüter (Ehre, Freiheit, Vermögen) des Opfers selber von anderen Personen betreffen. Mit Bezug auf Letzteres ist immerhin erforderlich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Betroffenen ebenso intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn gerichteter Zwang. Eine Androhung von Nachteilen setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Die Vermögensdisposition kann in einer Übergabe von Sachen, im Erbringen von (geldwerten) Leistungen, im Verzicht auf eine Forderung im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen. Der Vermögensvorteil muss dabei unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen Anspruch, so liegt höchstens Nötigung vor. Zudem muss zwischen der Nötigung und der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen, d.h. die Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 15, Art. 156 StGB N 1 ff. Art. 181 StGB N 4 f., mit Hinweisen; Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2013, Art. 156 StGB, N 3 bis 10, Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 156 StGB N 29).
Subjektiv erfordert die Erpressung in allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz). Eventualvorsatz genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Die blosse Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung genügt (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 31 f. mit Hinweisen).
3.2 Das Tatgeschehen lässt sich in zwei Phasen aufteilen: Phase 1 bis und mit der Übergabe von CHF 500.00 am 30. Januar 2019 an den Beschuldigten und der anschliessende Versuch, weiteres Geld vom Geschädigten zu erlangen (Phase 2).
3.2.1.1 Phase 1: Unstreitig ist, dass der Geschädigte V.___ anfangs Dezember 2018 aus dem Cannabishandel CHF 250.00 schuldete. Er war wegen des Verlusts seiner Arbeitsstelle nicht in der Lage, das geschuldete Geld zu bezahlen. Am 10. Januar 2019 sandte V.___ dem Geschädigten erste Chat-Nachrichten mit der Ankündigung, er schicke ihm jemanden vorbei, am 14. Januar 2019 verlangte V.___ erneut die Zahlung. Auf die Antwort des Geschädigten, er könne nicht zahlen, reagierte V.___ erneut mit dem Hinweis, er werde ihm morgen jemanden vorbei schicken. Gleichentags erhielt der Geschädigte von W.___ drei Nachrichten, in denen dieser erklärte, er werde morgen vorbeikommen, der Geschädigte solle CHF 1'000.00 bereit machen. Am 21. Januar 2019 stellte W.___ erneut in Aussicht, vorbei zu kommen, es werde jeden Tag teurer. Auch V.___ schrieb gleichentags dem Geschädigten, es werde teuer. Am 22. und 23. Januar 2019 erkundigte sich wiederum W.___ nach dem Geld und gab an, es seien nun CHF 1'500.00. Der Geschädigte solle den Scooter schon mal bereit machen, so viel Geld wie er zahlen müsse, habe er ohnehin nicht. Am 28. Januar 2019 forderte V.___ erneut die Zahlung und kündigte erneut an, er werde jemanden vorbei schicken, er möge nach drei Monaten nicht mehr schreiben. In der Folge forderte V.___ den Geschädigten auf, er solle ihm die Adresse angeben, damit er jemanden vorbei schicken könne, der mit ihm (dem Geschädigten) reden solle. Er warte sicher nicht bis zum 14. Februar, wenn der Geschädigte den Lohn erhalte. Am selben Abend meldete sich dann der Beschuldigte erstmals beim Geschädigten und fragte nach dem Geld. Es sei «sein Geld» und er könne nicht mehr warten. Es wurde schliesslich ein Treffen für den nächsten Tag vereinbart. Tags darauf forderte der Beschuldigte vom Geschädigten, er müsse noch an diesem Tag mindestens CHF 500.00 bezahlen und gab in weiteren Nachrichten an, er (der Beschuldigte) müsse morgen vor Gericht, er habe 12 Anzeigen wegen Schlägereien und jeder andere als der Geschädigte müsste noch am gleichen Tag alles bezahlen. Er erinnere daran, was er mit «[Aliasname 2]» und mit «[Aliasname 3]» gemacht habe. Am 30. Januar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte bereits um 05:31 Uhr, wann man sich treffen könne, der Geschädigte solle ihn nicht nervös machen und das respektieren. Sie vereinbarten dann ein Treffen um 19:00 Uhr am Bahnhof [...]. Dort übergab der Geschädigte, in Begleitung von X.___, dem Beschuldigten die CHF 500.00. Dieser zeigte den beiden danach zunächst ein Video mit einer blutenden Person, von der er auch Geld eingetrieben habe, und auf der nachfolgenden Autofahrt eine Faustfeuerwaffe.
3.2.1.2 Angesichts dieses Ablaufes ist offenkundig, dass der Geschädigte am 30. Januar 2019 nur unter dem Eindruck des vorgängigen Geschehens CHF 500.00 an den Beschuldigten übergab: Das dringliche Verlangen von V.___ nach der Zahlung verbunden mit mehrfachen Hinweisen, er schicke sonst jemanden vorbei, konnten nicht anders denn als Androhung ernster Nachteile gemeint sein und konnten auch nicht anders verstanden werden. Danach schaltete sich W.___ ein, der auch davon sprach, vorbei zu kommen und der die Forderung in zwei Schritten auf CHF 1'000.00 und dann auf CHF 1'500.00 erhöhte. Erst recht galt dies mit dem sich Einschalten des Beschuldigten, der in grossen Kreisen – darunter beim Geschädigten – als gewalttätig und als Geldeintreiber bekannt war, was auch V.___ so bestätigte. Mit den Hinweisen auf seinen unmittelbar bevorstehenden Gerichtstermin und die Anzeigen wegen 12 Schlägereien und dem Nennen zweier konkreter Namen («[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]»), verstärkte der Beschuldigte seine Drohung und damit den Druck auf den Geschädigten. Mit diesen Bemerkungen, die nicht anders denn als Androhung körperlicher Gewalt bei Nichtbezahlung gemeint sein konnten, und vor dem Hintergrund der gesamten seit dem 10. Januar 2019 aufgebauten Drohkulisse erreichte der Beschuldigte, dass der Geschädigte zumindest CHF 500.00 zusammensuchte und ihm dieses Geld am 30. Januar 2019 in Solothurn übergab. Dass der Beschuldigte dem Geschädigten dabei ein Gewaltvideo vorführte, das eines seiner Opfer zeigen solle, und eine Faustfeuerwaffe vorzeigte, erfolgte nach der Zahlung der CHF 500.00 und ist damit erst für die Phase 2 von Bedeutung.
3.2.1.3 Der Beschuldigte lässt vorbringen (BW AS 167 f.), mangels genügender Intensität der Nötigungsmittel könne kein Schuldspruch wegen Erpressung Nötigung ergehen. Es komme bei der Intensität nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen an (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2019 vom 7. März 2018). Der Beschuldigte habe sich auf das «Spiel seines Cousins eingelassen», wie er ausgesagt habe. Eine Aufforderung, eine Geldschuld zu bezahlen, sei nicht per se strafbar, selbst wenn die Aufforderung ein wenig dezidiert und eindrücklich erfolge. Wäre die bloss nachdrückliche Aufforderung zur Zahlung einer Geldschuld strafbar, wäre jedes Inkassobüro strafbar, was offenkundig nicht sein könne. Die Geldschuld möge als solche nicht ganz lupenrein sein, aber es sei anerkannt, dass eine Geldschuld bestanden habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte einen gewissen Ruf gehabt habe, ändere nichts an der Beurteilung, ein Ruf könne auch nicht tatbestandsmässig sein. Wenn man die Szene beim Treffen als Erpressung/Nötigung Drohung beurteile, hätte man konsequenterweise auch die eine Drohung zum Nachteil des X.___ anklagen müssen. Auch bei dem unschönen Video, das der Beschuldigte abgespielt habe, könne es sich nicht um ein genügendes Nötigungsmittel handeln, da die Videos auf Youtube einer gewissen inhaltlichen Zensur unterlägen. Allzu brutale Videos würden gelöscht. Dasselbe Video solle auch K.___ gezeigt worden sein, doch auf diesen habe es überhaupt keinen Eindruck gemacht, was die Einvernahmen zeigten. Wenn man das Video als so schlimm beurteilt hätte, hätte man da wieder eine Drohung so etwas als Anklage. In Bezug auf das Feuerzeug sei «in dubio pro reo» anzunehmen, dass dies grundsätzlich, wenn man es nicht mit einer überempfindlichen Person zu tun habe, ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre. Ein Feuerzeug mit den Konturen einer Pistole sei kein genügendes Nötigungsmittel. Mangels genügender Intensität der Nötigungsmittel habe somit ein Freispruch zu erfolgen.
3.2.1.4 Dem kann nicht gefolgt werden. Vorweg ist nicht nachvollziehbar, welches Bundesgerichtsurteil der Beschuldigte meint: 6B_730/2019 betrifft den Strassenverkehr und 6B_730/2017 vom 7. März 2018 betrifft die Rassendiskriminierung. Aber es ist unbestritten, dass das Nötigungsmittel (vorliegend der Drohung) eine gewisse Intensität haben muss und es bei deren Bemessung nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen ankommt. Diese Intensität liegt hier jedoch ganz offensichtlich vor: Wenn gleich drei Männer im Hinblick auf eine Geldschuld von ursprünglich CHF 250.00 ankündigen, deswegen beim Beschuldigten «vorbei zu kommen» bzw. «jemanden vorbei zu schicken», einer davon einen – wie es der Beschuldigte umschreiben lässt – «gewissen Ruf» hat, dieser in einer Mitteilung auf seinen unmittelbar bevorstehenden Gerichtstermin verbunden mit dem Hinweis auf 12 Schlägereien verweist und dabei zwei konkrete Namen («[Aliasname 2]» und «[Aliasname 3]») nennt (der Geschädigte wisse, was er mit diesen gemacht habe, die beiden hätten die 3'000.00 sofort bezahlt, er habe ihnen nicht einmal eine Stunde Zeit gegeben), die Aufforderungen immer eindringlicher werden und ein Ultimatum gesetzt wird, die Forderung laufend erhöht wird, dann fühlt sich auch ein durchschnittlich empfindlicher Mensch erheblich unter Druck gesetzt. Eine Androhung von Nachteilen setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Und diese sind hier klar: Es wurde vom Beschuldigten mit körperlicher Gewalt gedroht. Wenn er davon spricht, er habe das «Spiel seines Cousins» mitgemacht, dann liegt der Beschuldigte weit von der Realität entfernt und hat absolut nichts begriffen.
Da der Beschuldigte vorsätzlich handelte und die Forderung von V.___ nur CHF 250.00 und zudem aus dem gemeinsamen Handel mit Betäubungsmittel stammte (und damit rechtlich nicht durchsetzbar war), ist das Verhalten des Beschuldigten als Erpressung zu qualifizieren (bei einer rechtlich durchsetzbaren Forderung hätte es sich im Umfang von CHF 250.00 um eine Nötigung gehandelt). Zur Mittäterschaft mit V.___ kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 39 f.): V.___ und der Beschuldigte handelten arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Tatplan.
3.2.2.1 Phase 2: Bereits am nächsten Tag erkundigte sich der Beschuldigte beim Geschädigten, ob dieser den Vorschuss erhalten habe; es sei besser für diesen, wenn er mehr schnell bezahle. Der Geschädigte erklärte darauf, er könne am 14. Februar 2019 eventuell bezahlen. Am 1. Februar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte bei V.___, ob dieser dem Geschädigten gesagt habe, wie viel er bezahlen müsse. V.___ gab an, zuletzt seien es CHF 1'500.00 gewesen. Der Beschuldigte teilte danach mit, der Geschädigte schulde mittlerweile CHF 4'000.00, und forderte für den gleichen Tag eine weitere Zahlung von CHF 350.00. Am 2. Februar 2019 erkundigte sich V.___ beim Geschädigten, wie dieser mit dem Beschuldigten verblieben sei. Dieser gab an, er habe dem Beschuldigten mittlerweile CHF 500.00 bezahlt, die verlangte Geldsumme belaufe sich aber mittlerweile auf CHF 4'000.00. Daraufhin antwortete V.___, er habe Glück, normal seien CHF 200.00 mehr pro Tag. Im Übrigen müsse er (der Geschädigte) das Geld ihm und nicht dem Beschuldigten geben. Er müsse ihm bis am 14. Februar 2019 CHF 4'000.00 bezahlen. Am 3. Februar 2019 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, er könne ab dem 14. Februar 2019 nicht mehr für ihn schauen und werde keinen Tag länger auf die CHF 4'000.00 warten. Am 13. Februar 2019 meldete sich erneut der Beschuldigte beim Geschädigten und forderte ihn auf, die geforderte Zahlung vom nächsten Tag nicht zu vergessen, er müsse das Geld dem V.___ bringen, er selbst sei nicht dort. Am gleichen Abend meldete sich auch W.___ beim Geschädigten und erinnerte diesen an die Zahlung von morgen. Am 14. Februar 2019 konnte der Geschädigte die geforderte Summe nach wie vor nicht aufbringen. Daraufhin drohte V.___ ihm, dass er am nächsten Tag vorbei komme und es Gottes Segen sei, dass er (der Geschädigte) überhaupt noch laufen könne. Ebenfalls am 14. Februar 2019 meldete sich der Beschuldigte bereits um 01:59 Uhr und erinnerte diesen daran, dass nun der 14. Februar 2019 sei. Am Abend versuchte ihn der Beschuldigte mehrfach anzurufen und fragte nach dem Geld, es sei der 14. Am 15. Februar 2019 meldete sich zunächst V.___ beim Geschädigten, worauf dieser mitteilte, er könne nicht bezahlen. Darauf erwiderte V.___, er könne bald nicht mehr arbeiten gehen, er werde heute noch CHF 1'000.00 los sein und man sehe sich heute noch. Ansonsten würde er «seine Sippe ficken». Es werde jeden Tag CHF 100.00 teurer und er könne froh sein, dass es nicht CHF 8'000.00 seien und er ihn (den Geschädigten) nur ficke, wenn er sein Geld nicht bekommen. Der Geschädigte werde seine Geburt bereuen, bis er sein Geld bekomme. Auf erneute Mitteilung des Geschädigten, er könne nicht bezahlen, entgegnete V.___, er (der Geschädigte) habe CHF 1'600.00 auf dem Konto und er werde seine elende Mutter «ficken». Sonst passiere ihm über das Wochenende noch etwas, er könne schnell aus der Wohnung fliegen, dies auf mehrere Arten, «du nuttenkind». Er werde ihm jeden Zahn ausreissen, «du Hurensohn». W.___ meldete sich ebenfalls beim Geschädigten und gab an, er müsse noch überlegen, was er mit ihm mache. Ebenfalls am 15. Februar 2019 versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten anzurufen und schrieb diesem, er solle ihn nicht «hässig» machen. Als der Geschädigte diesem antwortete, er arbeite bis am Abend und sei bereits mit V.___ am Schreiben, schrieb der Beschuldigte zurück, man müsse sich noch gleichentags treffen und er solle ihn nicht belügen, weil das koste. Da der Geschädigte in grosse Angst versetzt war, er aber das geforderte Geld nicht bezahlen konnte, blockierte er die drei Beteiligten im Chatverkehr und erstattete gleichentags Anzeige bei der Polizei.
3.2.2.2 Auch hier liegt weiterhin eine Drohung vor und die Intensität des Nötigungsmittels wurde vom Beschuldigten noch erhöht: Die Drohkulisse war vom Beschuldigten am 30. Januar 2019 nach der Zahlung der CHF 500.00 verstärkt worden mit dem Vorzeigen des Gewaltvideos und der Faustfeuerwaffe. Und selbst wenn es sich bei Letzterer erkennbar um ein grosses Feuerzeug in Form einer Pistole gehandelt hätte, wäre für den Adressaten, den Geschädigten, klar gewesen, was mit dem Vorzeigen gemeint war. Zusammen mit V.___ und W.___ setzte der Beschuldigte den Geschädigten unter zunehmenden Druck mit einem erneuten Ultimatum, er müsse bis am 14. Februar 2019 den Betrag von CHF 4'000.00 zahlen. Auch liegt weiterhin ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit V.___ und W.___ und Mittäterschaft mit V.___ vor. Da der angestrebte Erfolg ausblieb, hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung schuldig gemacht.
III. Gewerbsmässiger Betrug (AKS Ziffer 1.2)
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2 der Anklage vorgeworfen, sich in der Zeit vom 17. März 2017 bis zum 28. November 2019 des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben. Er solle dazu von 13 Geschädigten Akontozahlungen in Höhe von insgesamt CHF 36'500.00 für angebliche Auto(ver)käufe und Tauschgeschäfte entgegengenommen haben, wobei die betreffenden Geschäfte in der Folge nie stattgefunden hätten und die bezahlten Akontozahlungen nie zurückbezahlt worden seien. Der Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen jeweils den Eindruck seriöser Geschäftsabschlüsse erweckt und die Geschädigten dadurch arglistig über seinen effektiven Leistungswillen getäuscht, mithin über eine innere, nicht überprüfbare Tatsache. Der Beschuldigte habe die Delikte in der Art eines Berufes ausgeübt, indem er während ca. 2,5 Jahren, mehrheitlich jedoch im Jahr 2018, insgesamt einen Betrag von CHF 36'500.00 zum Nachteil von 13 Geschädigten nach gleichem Muster «getätigt habe». Er habe in dieser Zeitspanne über kein geregeltes Einkommen verfügt, womit er sich durch den erwähnten Betrag einen erheblichen Anteil an seinen Lebensunterhalt verdient habe. Aufgrund der Mehrzahl der Delikte gleicher Art, der Zeit und Mittel (systematisches Anschreiben von Personen auf Fahrzeugsuche sowie Anbieten von Fahrzeugen, über die er nicht habe verfügen können etc.), die er aufgewendet habe sowie dem damit erzielten namhaften Verdienst habe der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt.
Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend R.___ wird dem Beschuldigten eventualiter Veruntreuung vorgeworfen, da er ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet haben soll, indem ihm das Fahrzeug von der Geschädigten zwecks einer Testfahrt übergeben worden sei und er dieses in der Folge verkauft resp. zwecks Verkauf an eine Drittperson übergeben habe.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Da die vorgeworfenen Sachverhalte vom Beschuldigten weitgehend anerkannt werden (vor dem Berufungsgericht wurden sämtliche von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen anerkannt), kann gleich die rechtliche Würdigung vorgenommen werden.
2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Diese ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; 135 IV 76 E. 5.1; je mit Hinweisen). Betrug erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Die Täuschung ist aber nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.; 143 IV 302 E. 1; 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil 6B_ 848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1.1, Urteil 6B_447/2020 vom 17. Juli 2021). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass «die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3)».
Die Regeste zu BGE 142 IV 153 (vom Beschuldigten zitiert) lautet wie folgt: «Unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung missachtet derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund Fr. 2'200.- kann nicht von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Arglistige Täuschung des weder erfüllungswilligen noch erfüllungsfähigen Bestellers vorliegend verneint (E. 2.2.4).»
2.3 Von Seiten des Beschuldigten wird einzig vorgebracht, die Vorfälle seien immer nach dem gleichen Prinzip abgelaufen, weshalb man nicht auf die Einzelfälle eingehen müsse (BW AS 168 ff.): Er habe Inserate geschaltet Inserenten über Plattformen wie Facebook geschrieben und habe von den interessierten Verkäufer/innen Anzahlungen von mehreren CHF 100.00 CHF 1'000.00 entgegen genommen, die ohne Sicherheiten bezahlt worden seien. Dies mit Ausnahme eines Falles, bei dem es im Vorstadium stecken geblieben sei. Im Zusammenhang mit dem Ablauf – Akontozahlung über das Internet ohne Sicherheiten – stehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie ein Elefant im Raum. Bei BGE 142 IV 153 gehe es um einen Drucker im Wert von CHF 2'200.00, bei dessen Kauf durch eine Privatperson das Bundesgericht festgehalten habe, da handle es sich nicht mehr um ein Alltagsgeschäft. Bei der Lieferung eines leistungsstarken Druckers an eine unbekannte Privatperson ohne rudimentäre Prüfung von deren Zahlungsfähigkeit sei die Arglist zu verneinen. Das müsse erst recht bei einem Auto gelten. Es sei hier auch um ein Produkt einer Privatperson, die man absolut nicht gekannt habe, gegangen. Sämtliche Geschädigten hätten elementare Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen, hätten keine Sicherheiten wie ein Pfand verlangt. Die Prüfung der Bonität und der Kredibilität sei unterlassen worden. Spontan sage man dazu, die Geschädigten seien selber schuld. Somit sei die Arglist nicht gegeben, auch wenn man das Verhalten des Beschuldigten bei dieser Serie unschön finden könne. Arglist entfalle, auch wenn der Beschuldigte allenfalls nie erfüllungswillig -fähig gewesen sei.
2.4 Die nachfolgenden Erwägungen fokussieren dementsprechend auf die Frage der Opfermitverantwortung, im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung sind die einzelnen Vorgänge wie folgt zu beurteilen:
2.4.1 AKS 1.2.1: Der Geschädigte schaltete auf Facebook ein Inserat, wonach er einen Audi RS4 für CHF 13'500.00 verkaufen wolle. Der Beschuldigte meldete sich und bot an, CHF 5'000.00 direkt bei der Abholung als Anzahlung und den Rest später zu bezahlen. Das wurde vom Geschädigten abgelehnt, da er das Geld für den Kauf eines neuen Fahrzeugs benötige. Der Beschuldigte gab dann implizit vor, mit Fahrzeugen zu handeln, er wolle den Audi RS4 mittels Leasing weitergeben, er habe dafür schon einen Kunden. Bei einem Treffen am 17. März 2017 unterzeichneten die Beiden einen Vertrag und der Beschuldigte übergab dem Geschädigten CHF 10'000.00 in bar. Für die restlichen CHF 3'500.00 wurde eine Ratenzahlung von CHF 1'000.00 vereinbart, worauf der Beschuldigte das Fahrzeug übernahm. Den Geschädigten hatte er auch beruhigt mit dem Hinweis, dass er selber Vater sei und er das Geld sicher erhalten werde. Den Restbetrag bezahlte der Beschuldigte trotz Aufforderung nicht.
Der Beschuldigte verweigerte zu diesem Vorgang die Aussage (10.1.11/205).
Dass der Beschuldigte über keinen Erfüllungswillen (und auch über keine Erfüllungsfähigkeit) verfügte, ist unbestritten und angesichts der nachfolgend zu behandelnden zahlreichen vergleichbaren Fälle auch erstellt. Er hatte weder ein geregeltes Erwerbseinkommen noch hatte er Einkünfte aus einem Autohandel. Das bestätigte der Beschuldigte auch selbst, indem er bei diversen Befragungen sein Handeln als Betrug bezeichnete («Das war ein Betrug»: bspw. 10.1.1./137, 168,180, nachdem er bei den ersten Befragungen im Jahr 2019 dies noch mit umständlichen und unglaubhaften Geschichten bestritten hatte). Der Beschuldigte täuschte – wie auch in allen nachfolgend zu behandelnden Fällen – über eine innere Tatsache und erhärtete diese durch diverse Machenschaften. Von einer Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, kann keineswegs gesprochen werden. Der Beschuldigte führte mit dem Geschädigten vorerst eine längere Kommunikation über Facebook und gab sich dabei als Fahrzeughändler aus. Er traf sich persönlich mit diesem, schloss einen Kaufvertrag ab und übergab dem Geschädigten CHF 10'000.00 (er zog dabei einen Bündel Banknoten aus der Tasche und zählte die CHF 10'000.00 ab, wodurch er seine vermeintliche Zahlungsfähigkeit für den Geschädigten eindrücklich nachwies), also rund drei Viertel des vereinbarten Kaufpreises. Dass sich der Geschädigte unter diesen Umständen mit dem Vereinbaren der Restzahlung in Raten nach der Fahrzeugübergabe einverstanden erklärte, kann keineswegs als leichtfertig bezeichnet werden und schon gar nicht lässt es das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten. Das Vorgehen lässt sich nicht mit dem anonymen Ferngeschäft eines Online-Verkaufs eines leistungsstarken Druckes durch eine professionelle Firma an eine unbekannte Privatperson vergleichen. Der Betrugstatbestand ist erfüllt.
2.4.2 AKS 1.2.2: Auf ein Facebook-Inserat des Geschädigten, wonach er einen BMW 335d verkaufe, meldete sich der Beschuldigte mit dem Angebot eines Mercedes CLS 55 AMG, der jedoch nicht in seinem Eigentum stand und über den er nicht verfügen konnte. Der Beschuldigte schickte dem Geschädigten Fotos des Fahrzeugs und nach einem längeren Austausch über den Zustand des Mercedes und den Grund des Verkaufes (eine Busse von CHF 4'000.00 bis 5'000.00) einigte man sich auf einen Verkauf des Mercedes frisch ab MFK gegen den BMW und zusätzliche CHF 3'000.00. Am 23. Februar 2018 traf man sich zur entsprechenden Vertragsunterzeichnung. Dabei forderte der Beschuldigte eine Anzahlung von CHF 1'000.00, ansonsten er den Mercedes anderweitig verkaufen würde. Entsprechend übergab der Geschädigte dem Beschuldigten EUR 1'000.00, die im Betrag von CHF 1'150.00 an die Restanz von CHF 3'000.00 angerechnet würden. Der Fahrzeugtausch wurde für den 2. März 2018 vereinbart. Bereits am 26. Februar 2018 übergab der Geschädigte im Hinblick auf den bevorstehenden Fahrzeugaustausch dem Beschuldigten vertragsgemäss die restlichen CHF 1'850.00, dafür fuhr er ans Domizil des Beschuldigten, wie sich aus dem Chat-Verkehr ergibt. Am 2. März 2018 schrieb der Beschuldigte, bei der MFK seien Mängel am Mercedes festgestellt worden, er müsse ihn nochmals vorführen und könne ihn erst danach übergeben. Auf Nachfrage sandte er dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises, sodass die technischen Daten, nicht aber der Fahrzeughalter ersichtlich war. Danach schob der Beschuldigte diverse Gründe vor, weshalb er den Mercedes nicht übergeben könne, die CHF 3'000.00 bezahlte er dem Geschädigten trotz Aufforderung nie zurück. Der Mercedes CLS 55 AMG befand sich nie im Eigentum des Beschuldigten.
Der Beschuldigte gab an (10.1.1./21 ff.), er habe den BMW dann nicht mehr gewollt, weil mit den PS etwas manipuliert worden sei. Das Geld für die Rückgabe habe er dann einfach nicht gehabt. Der Kontakt sei abgebrochen, weil er sein Handy, dessen Nummer der Geschädigte gehabt habe, verloren habe. Wäre es ein Betrug gewesen, hätte sich der Geschädigte viel früher an die Polizei gewandt, zudem könne es mit einem Vertrag keinen Betrug geben. Der Mercedes habe seinem Freund gehört bzw. dessen Reinigungsfirma. Dieser hätte den Wagen auch vorführen sollen, da habe es aber ein Problem mit dem Spoiler gegeben. Der Freund habe dann den BMW erhalten. Er zahle dem Geschädigten das Geld zurück. Bei der zweiten Einvernahme verweigerte der Beschuldigte dann die Aussage (10.1.1./199 ff.).
Auch hier ist keine Leichtfertigkeit des Geschädigten, welche das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, erkennbar: Der Beschuldigte kommunizierte über längere Zeit via Faceboook mit dem Geschädigten, liess diesem Fotos und Videos von sich mit «seinem» Fahrzeug und Fotos des Autoschlüssels zukommen, man traf sich persönlich zu einer Vertragsunterzeichnung und der Geschädigte bezahlte mit CHF 3'000.00 nur einen kleinen Teil des gesamten Vertragswertes. Es liegt ein Betrug im Sinne des Gesetzes vor. Die Geschichte des Beschuldigten mit dem verlorenen Handy und den «manipulierten PS» des BMW ist völlig unglaubhaft. Zu seinem anfänglichen Aussageverhalten kann der Gutachter zitiert werden (7/91): «Es ist eine erhöhte Bereitschaft zu lügen zu erkennen und eine offensichtliche Leichtigkeit, mit der er das tut. Er hat für alles eine Erklärung Entschuldigung.»
2.4.3 AKS 1.2.3: Der Geschädigte suchte mit einem Inserat auf Facebook ein Auto, worauf sich der Beschuldigte meldete und ihm einen Skoda Fabia anbot. Dieses Fahrzeug stand nicht in seinem Eigentum und er konnte auch nicht darüber verfügen. Im Verlaufe des Chats sandte der Beschuldigte dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises mit den technischen Daten. Am 6. August 2018 besichtigte der Geschädigte in [...] das Fahrzeug. Der Beschuldigte gab an, er mache noch einen Service am Fahrzeug und bringe ihm dieses danach. Der Geschädigte bezahlte dem Beschuldigten CHF 1'000.00, das Fahrzeug war gemäss abgeschlossenem Vertrag gleichentags bis 23:00 Uhr zu übergeben. In der Folge erschien der Beschuldigte aber nicht zum vereinbarten Übergabetreffpunkt und bezahlte auch die Anzahlung trotz Aufforderung nicht zurück.
Der Beschuldigte sagte dazu (10.1.1./9 ff.), bei dem von ihm angebotenen Skoda Fabia habe es sich um das Auto seines Schwagers gehandelt. Dieser habe das Auto verkaufen wollen. Am Tag der geplanten Übergabe habe der Wagen ein Problem mit der Gangschaltung gehabt. Ein Onkel des Geschädigten habe ihm dann gedroht. Er habe dem Geschädigten gesagt, er solle das Geld holen kommen und den Vertrag mitbringen. Einmal habe er ihm die Rückzahlung von CHF 600.00 angeboten. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte nach gewissen Anlaufschwierigkeiten später: Es sei kein Betrug gewesen, sondern dumm gelaufen. Ja, er habe gesagt, das Auto gehöre ihm, der Geschädigte habe dieses aber gesehen und gefahren (10.1.1./124 ff.)
Auch hier kann bei einem Betrag von CHF 1'000.00 nach vorgängigem persönlichem Treffen, Besichtigung des Wagens und Vertragsabschluss nicht von Leichtfertigkeit des Geschädigten gesprochen werden. Die vom Beschuldigten vorgetragene Geschichte ist unglaubhaft.
2.4.4 AKS 1.2.4: Der Geschädigte bot in einem Facebook-Inserat seinen BMW E46 330i zum Kauf zum Tausch gegen einen VW Golf R32 an. Der Beschuldigte meldete sich und verlangte Fotos, wobei er angab, über einen VW Golf R32 zu verfügen. Letzterer stand aber nicht in seinem Eigentum und er konnte nicht über diesen verfügen. Nach weiterem Chat-Verkehr gab der Beschuldigte an, er werde den VW vor dem Tausch/Verkauf noch bei der MFK vorführen. Auf die Frage, weshalb er den VW verkaufe, gab er an, er habe den Führerausweis für zwei Jahre abgeben müssen und seine Frau dürfe nur Automaten fahren. Im weiteren Verlauf einigten sich die beiden auf einen Tausch, wobei der Geschädigte zusätzlich Sommer- und Winterfelgen erhalte und CHF 2'500.00 Aufpreis zahle für den Tausch. Der Beschuldigte schlug die Anfertigung eines Vertrages vor und beantwortete diverse Fragen zu seinem Fahrzeug. Schliesslich einigten sie sich darauf, dass der Geschädigte nach der Vertragsunterzeichnung CHF 1'500.00 als Anzahlung leiste. Dazu kam es am 15. August 2018 in [...]. Der Tausch der beiden Fahrzeuge wurde für den 24. August 2018 vereinbart. In der Folge vertröstete der Beschuldigte den Geschädigten immer wieder, zur Übergabe des Fahrzeuges Rückzahlung der CHF 1'500.00 kam es nicht.
Es liegt ein Betrug vor, wie dies der Beschuldigte als Laie bezüglich dieses Vorfalles auch erstmals in aller Deutlichkeit anerkannte (10.1.1./168 f.). Dass der Beschuldigte das Wesen des strafrechtlichen Betrugs durchaus erkannte, zeigt seine Erklärung auf die Frage, was für ihn ein Betrug sei (10.1.1./130): «Jemanden anzulügen. Zu sagen, dass ich etwas mache und es dann nicht so mache. Dieser erwartet so etwas und man macht es dann nicht.»
2.4.5 AKS 1.2.5: Der Geschädigte schaltete auf Facebook ein Inserat, wonach er seinen Audi A4 2.0 TDI für CHF 2'500.00 verkaufen wolle. Der Beschuldigte meldete sich und gab an, er suche ein Fahrzeug mit Automatik für einen Kunden, er zahle CHF 1'000.00 an und zahle den Rest bei Übergabe. Als Alternative schlug er ein Tauschgeschäft vor und bot dazu einen Skoda Octavia alternativ einen VW Golf einen Audi RS4 an. Da der Geschädigte nicht daran interessiert war, einigte man sich auf die Anzahlung von CHF 1'000.00 und die spätere Restzahlung von CHF 1'500.00. Am 19. November 2018 gab der Beschuldigte an, er werde das Fahrzeug am nächsten Tag mit einem Transporter abholen und die CHF 1'000.00 bezahlen. Am 20. November 2018 teilte er dem Geschädigten dann mit, ein Kollege von ihm hole das Auto gegen 17:00 Uhr ab und nehme das Auto nach Vertragsunterzeichnung mit. Er könne ihm die CHF 1'000.00 geben überweisen. Der Geschädigte war einverstanden, das Auto gegen die CHF 1'000.00 zu übergeben. In der Folge wurde der Audi abgeholt, wobei der Beschuldigte noch mitteilte, der Abholer habe das Geld vergessen. Der Geschädigte behielt zur Sicherheit den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugausweis zurück und händigte diese auch nicht auf energisches Verlangen des Beschuldigten im Chat aus. In der Folge schob der Beschuldigte diverse Gründe vor, weshalb er nicht kommen könne, um das Geld zu übergeben. Trotz mehrfacher Aufforderung kam es nicht zur Bezahlung der CHF 2'500.00 und auch nicht zur Rückgabe des Fahrzeugs.
Zu diesem Vorhalt verweigerte der Beschuldigte die Aussage (10.1.1./195 ff.). Angesichts der langen Verhandlungen, wobei der Beschuldigte dem Geschädigten Fotos von sich, der Familie und des Hundes sowie einer Tausendernote zukommen liess (10.2.17./3), und der Geschädigte den Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugausweis zurückbehielt als Sicherheit, kann nicht von einer Opfermitverantwortung, welche die Arglist ausschliessen würde, gesprochen werden.
2.4.6 AKS 1.2.6: Der Geschädigte bot auf Facebook einen PW Kia zum Verkauf an. Der Beschuldigte meldete sich und bot einen Tausch gegen einen PW Golf, der nicht in seinem Eigentum stand und über den er nicht verfügen konnte, an. Im Rahmen des Kontaktes schickte der Beschuldigte dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises mit den technischen Daten. Es wurde ein Treffen vereinbart zur Besichtigung des VW Golf in […]. Dabei wurde ein schriftlicher Kaufvertrag für den VW Golf ausgefertigt, worauf der Geschädigte dem Beschuldigten am 20. und 21. Oktober 2018 jeweils CHF 1'500.00, total Fr. 3'000.00, als Kaufpreis für den VW Golf übergab. Es war vereinbart, dass der Beschuldigte durch seine Frau dem Geschädigten den VW Golf nach Hause bringen würde, dort den Kia entgegennehmen und den Kaufpreis dafür zahlen würde. Dieser Abmachung kam der Beschuldigte nicht nach und bot nach mehrmaligem Nachhaken des Geschädigten für CHF 5'500.00 ein anderes Fahrzeug an, einen Audi A3 1.9 TDI, der auch nicht im Eigentum des Beschuldigten stand. Auch von diesem Fahrzeug schickte er dem Geschädigten ein Bild der rechten Hälfte des Fahrzeugausweises. Für dieses Fahrzeug wurde eine Anzahlung von CHF 2'400.00 vereinbart, welche der Geschädigte dem Beschuldigten am 26. Oktober 2018 in bar übergab. Zudem übergab der Geschädigte dem Beschuldigten für den restlichen Kaufpreis von CHF 3'100.00 einen BMW. Weiter bot der Beschuldigte dem Geschädigten einen Skoda Octavia für CHF 5'000.00 an, der aber im Eigentum der Membra Money Bank stand und liess dem Geschädigten erneut ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises zugehen. Dabei gab der Beschuldigte weiter an, er könne den Skoda nicht sofort übergeben, da dieser noch von seiner Frau genutzt werde und er noch eine Restschuld von CHF 2'000.00 für diesen bezahlen müsse. Es wurde eine Anzahlung des Geschädigten von CHF 2'000.00 für dieses Fahrzeug vereinbart und geleistet. Weitere CHF 800.00 übergab der Geschädigte dem Beschuldigten am 5. November 2018 in [...] in bar. Ein paar Tage später übergab der Geschädigte dem Beschuldigten CHF 1'200.00 in [...], danach CHF 700.00 und dann noch CHF 400.00, jeweils in bar. Der Beschuldigte liess den Geschädigten typengleiche Fahrzeuge besichtigen, war aber zu keinem Zeitpunkt der Eigentümer dieser Fahrzeuge. Bei den Fotografien der Fahrzeugausweise achtete der Beschuldigte darauf, dass der Fahrzeughalter nicht erkennbar war und auf den Fotografien von typengleichen Fahrzeugen machte er das Nummernschild unkenntlich. Obwohl der Geschädigte den Beschuldigten später mehrfach dazu aufforderte, wurden ihm lediglich CHF 1'000.00 am 9. November 2018 an die geleisteten Anzahlungen zurückbezahlt. Ebenso wenig kam es je zu einer Übergabe eines Fahrzeuges.
Der Beschuldigte gab dazu an, hier seien zwei Betrüger aneinander geraten, ein Araber und ein Albaner (10.1.1./135 f.). Sie hätten sich beide angelogen. Es sei sehr kompliziert. Es sei um eine Deliktssumme von CHF 7'000.00 bis CHF 9'000.00 gegangen, der Andere sei dann auf CHF 12'000.00 gesprungen. Im Casino […] habe ihm der Andere CHF 4'000.00 gegeben und am anderen Tag gesagt, es seien CHF 7'000.00 gewesen. Sie seien wie Partner gewesen und hätten sich gegenseitig angelogen. Er gebe zu, dass es ein Betrug gewesen sei, der andere habe aber nur eine Anzahlung gemacht. Ja, er habe den Anderen betrogen, der VW Golf habe einem Freund von ihm gehört.
Die vom Geschädigten dargelegten Vorgänge sind aktenmässig nachvollziehbar (2.1.5/001 bis 315). Der Geschädigte erhielt vom Beschuldigten ein Video vom VW Golf, Fotos (unter anderem von der rechten Seite des Fahrzeugausweises) und nach einem ausgiebigen Chat-Verkehr kam es am 20. Oktober 2018 zur Besichtigung des Golf, der nach Angaben des Beschuldigten von seinem Bruder gefahren werde (er selbst habe Ausweisentzug). Am 20. Oktober 2018 zahlte der Geschädigte CHF 1'500.00 an und erhielt eine Quittung über CHF 3'000.00, obwohl er die restlichen CHF 1'500.00 erst tags darauf, am 21. Oktober 2018, bezahlte (10.2.4/003 f.). Diese ausgestellte Quittung konnte und durfte der Geschädigte als Vertrauensvorschuss des Beschuldigten interpretieren und diente ihm als Beweismittel für die geleistete Anzahlung. Er hatte in diesem Stadium der geschäftlichen Beziehung demnach keinen Anlass, an betrügerische Machenschaften des Beschuldigten zu denken. Die vereinbarte Ablieferung des VW Golf am Folgetag (mit Abholung und Zahlung des PW Kia) wurde vom Beschuldigten nie vorgenommen, auch den Betrag von CHF 3'000.00 zahlte er dem Geschädigten nicht zurück. Der Geschädigte musste angesichts der dargelegten Vorgeschichte keine weiteren Abklärungen treffen für dieses private Kauf-/Tauschgeschäft. Eine Opfermitverantwortung kann für diesen ersten Teil der «Geschäftsbeziehung» nicht erkannt werden.
Anders sieht es aus für die nachfolgenden Geschäfte zwischen den Parteien. Der Beschuldigte hatte sein Versprechen bezüglich des ersten Geschäfts nicht eingehalten, was den Geschädigten zur Vorsicht hätte veranlassen müssen. In der Hoffnung, das angefangene Geschäft doch noch vollenden und das bereits angezahlte Geld noch retten zu können, vertraute er dem Beschuldigten weiter, machte weitere Anzahlungen von insgesamt CHF 7'500.00 und übergab dem Beschuldigten einen BMW im Wert von CHF 3'100.00. Das muss als leichtfertig gewertet werden, weshalb bezüglich der nachfolgenden Geschäfte keine Arglist mehr angenommen werden kann.
Der Beschuldigte ist somit des Betrugs schuldig zu sprechen, dies aber einzig hinsichtlich des ersten Vorganges (Anzahlung von CHF 3'000.00).
2.4.7 AKS 1.2.7: Der Beschuldigte gab einer Garage an, er möchte sein Fahrzeug Skoda Octavia mit dem Kontrollschild […], der ihm nicht gehörte, verkaufen. Der Garagist teilte dies dem Geschädigten mit, der ein Fahrzeug suchte. Der Geschädigte besichtigte das Fahrzeug vor Ort. Der Beschuldigte verlangte einen Kaufpreis von CHF 5'500.00 und zeigte dem Geschädigten ein Foto der rechten Seite des Fahrzeugausweises. In der Folge wurde ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen und der Geschädigte übergab dem Beschuldigten die geforderte Anzahlung von CHF 1'000.00. Es wurde ein Übergabetermin auf den 2. Dezember 2018 in der Garage vereinbart, worauf der Beschuldigte mitteilte, sein Fahrer könne nicht kommen und er selbst habe einen Führerausweisentzug. Auch zum vereinbarten Treffen vom 3. Dezember 2018 erschien der Beschuldigte nicht. In der Folge kam es weder zur Fahrzeugübergabe noch zum Rückzahlung der Anzahlung.
Der Beschuldigte erklärte dazu, es sei ein Betrug gewesen, fertig, mehr sage er nicht zu diesem Vorhalt (10.1.1./162). Eine Opfermitverantwortung des Geschädigten ist in diesem Fall nicht erkennbar, es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2.4.8 AKS 1.2.8: Der Geschädigte inserierte auf Facebook, er wolle sein Fahrzeug, einen Audi A6, ab Platz für CHF 7'000.00 verkaufen mit einem Mangel (Navigationsgerät). In der Folge bot der Beschuldigte dem Geschädigten einen Tausch für ein anderes Fahrzeug an, da seine Frau nur Automatik-Getriebe fahren dürfe. Im anschliessenden Chat-Verkehr versicherte der Beschuldigte dem Geschädigten, sein Fahrzeug habe keinen Mangel und er gebe ihm einen Monat Garantie. So wurde vereinbart, dass der Geschädigte seinen Audi A6 gegen einen Audi A4 des Beschuldigten eintausche und darüber hinaus CHF 2'000.00 bezahle. Der angebotene Audi A4 stand aber nie im Eigentum des Beschuldigten. Am 8. Dezember 2018 kam es zu einem Treffen, wobei der Vertrag unterzeichnet wurde und der Geschädigte eine Anzahlung von CHF 1'000.00 leistete. Bei einem zweiten Treffen am 11. Dezember 2018 wurde der Vertrag angepasst und der Geschädigte bezahlte weitere CHF 1'000.00 als Anzahlung. Auf Nachfrage, wo sich das Fahrzeuge befinde, erklärte der Beschuldigte, es sei aktuell in der Garage, da das Radlager ersetzt werden müsse. Zur verabredeten Fahrzeugübergabe vom 12. Dezember 2018 erschien der Beschuldigte nicht und in der Folge kam es weder zu einer Fahrzeugübergabe noch zu einer Rückzahlung der CHF 2'000.00.
Der Beschuldigte gab dazu an, das stimme, er habe den Geschädigten betrogen (10.1.1./150). Wie jeder, der ihm Geld gegeben habe, habe auch hier der Geschädigte den Abschluss eines schriftlichen Vertrags verlangt. Dies damit er eine Sicherheit habe, dass er ihm (dem Beschuldigten) das Geld gegeben habe. Das versprochene Auto habe er nie gehabt. Eine Opfermitverantwortung kann auch bei diesem Vorgang nicht erkannt werden: Die beiden Parteien trafen sich persönlich, sie schlossen einen schriftlichen Vertrag ab und die Barzahlungen machten – neben dem einzutauschenden Audi A6 - nur einen kleinen Teil des Gesamtkaufpreises aus.
2.4.9 AKS 1.2.9: Die Geschädigte bot auf Facebook ihr Auto, Marke Mercedes, zum Tausch Kauf an. Darauf meldete sich der Beschuldigte und bot ihr zwei Fahrzeuge an, welche sie beide ablehnte, da sie ihr zu teuer seien. Auf Nachfrage, was sie für ein Fahrzeug suche, bot der Beschuldigte der Geschädigten einen Audi A6 Kombi, der nicht in seinem Eigentum stand, zu einem Preis von CHF 6'000.00 an. Die beiden trafen sich am 15. Dezember 2018 zur Besichtigung des Fahrzeugs, am gleichen Nachmittag schlossen sie einen Kauf-/Tauschvertrag ab, wobei der Beschuldigte eine Anzahlung von CHF 2'000.00 forderte. Da dies nicht vorgängig abgesprochen war, bezahlte die Geschädigte nur eine Anzahlung von CHF 1'000.00. Vereinbart wurde, den Fahrzeugtausch am 17. Dezember 2018 vorzunehmen, wobei die Geschädigte die weitere Zahlung von CHF 1'000.00 leisten sollte. In der Folge teilte der Beschuldigte der Geschädigten am 17. Dezember 2018 mit, er trete vom Vertrag zurück. Die Anzahlung zahlte er nicht zurück.
Der Beschuldigte gab dazu am 1. März 2019 an, der Audi A6 habe einem Freund gehört (10.1.1./2 ff.). Die Geschädigte habe anstatt der vereinbarten CHF 2'000.00 nur CHF 1'000.00 zum Treffen mitgebracht. Die weiteren CHF 1'000.00 habe ihm die Geschädigte dann aber nicht mehr gebracht und ihn immer wieder angelogen. Er habe ihr gesagt, wenn sie die CHF 1'000.00 bezahlen könne, könne man die Autos tauschen. Dann habe er ein Problem gehabt und habe nicht zur Geschädigten fahren können. Sie habe ihn dann beleidigt, da habe er ihr gesagt, er gebe ihr das Geld zurück und verzichte auf den Tausch. Sie hätten von ihm verlangt, dass er das Geld nicht selbst bringen dürfe, sondern jemanden schicken solle. Sie hätten ihm vorgespielt, sie hätten Angst vor ihm. Er habe dann gesagt, er gebe das Geld niemandem ausser ihr. Wenn er sie hätte betrügen wollen, hätte er keinen Vertrag mit ihr abgeschlossen. Einen Tag nach Vertragsabschluss habe ihm eine unbekannte Person mit unbekannter Nummer auf Englisch geschrieben, sie gehöre zur italienischen Mafia. Man habe ihn auf Englisch gefragt, ob er in [...] sei. Sie hätten ihm ein Foto mit einer Pistole darauf geschickt und gesagt, sie kämen dorthin, um ihn zu erschiessen. In [...] in […] bei seinen Kindern. Er könne diese Nachrichten alle bringen, er habe sie auf seinem Telefon. Er habe dann mit den Mafiosi ein Treffen abgemacht und habe deshalb nicht zum Treffen mit der Geschädigten gehen können, weil er mit diesem Problem beschäftigt gewesen sei. Ja, er habe der Geschädigten ein Foto mit seiner Anklage geschickt. (Auf die Frage warum) Er habe ihr gesagt, er sei ein Mann, der keine Probleme haben wolle, er sei kein Betrüger. Das Foto habe er ihr geschickt, nachdem sie ihm geschrieben habe, sie werde jemanden zu ihm schicken, um das Geld zu holen. Wenn sie ihm schreibe, sie schicke jemanden, um das Geld zu holen, bedeute das für ihn, dass sie jemanden mit Gewalt schicken würde, um das Geld zu holen. Er habe ihr immer nett und respektvoll geschrieben. Er habe gesagt, er werde ihr das Geld überweisen für sie auf der KAPO abgeben. Sie habe ja zu ihm gesagt, er solle nicht zu ihr kommen mit dem Geld. Sie habe dann gesagt, sie schicke jemanden vorbei. Er werde mit einem Vorschuss die CHF 1'000.00 der Geschädigten nun zurückzahlen. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Januar 2020 räumte der Beschuldigte dann ein, die Geschädigte betrogen zu haben (10.1.1./85 ff.).
Diese wirre und völlig unglaubhafte Geschichte, die der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme wegen eines Betrugsvorhaltes erzählte, zeigt anschaulich sein Aussageverhalten. Auch hier ist keine Opfermitverantwortung zu erkennen, wenn die Geschädigte nach dem persönlichen Treffen mit Vertragsabschluss eine Anzahlung von CHF 1'000.00, einen kleinen Teil des gesamten Kaufpreises (inkl. Fahrzeugtausch), leistete.
2.4.10 AKS 1.2.10: Der Geschädigte suchte via Facebook ein Auto für maximal CHF 5'000.00, worauf ihm der Beschuldigte einen BMW 325i einen Skoda mit Bildern zum Verkauf anbot, wobei keines der beiden Fahrzeuge in seinem Eigentum stand. Nach einem eingehenden Chat-Verkehr kam es am 21. Dezember 2018 in [...] zu einem Treffen. Beim gemeinsamen Essen sagte der Beschuldigte, sein Kollege aus [...] werde mit dem BMW noch vorbei kommen. Der Beschuldigte gab dem Geschädigten auch die Nummer des Kollegen. Dabei wurde ein Kaufvertrag über den BMW unterzeichnet und der Geschädigte leistete die vereinbarte Kaufpreis-Zahlung von CHF 2'800.00. Im Vertrag wurde ausdrücklich vermerkt, er könne das Auto noch in einer Garage prüfen lassen und habe ein Rückgaberecht bis zum 25. Januar 2019 mit «100% Geld zurück Garantie». Das Fahrzeug werde noch am gleichen Abend übergeben. Nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten habe er den Beschuldigten dann noch zur Arbeit gefahren und den Kollegen angefragt, wo sie sich treffen würden zur Fahrzeugübergabe. Dieser habe ihm geschrieben: in [...] bei einer Tankstelle. Abgemacht sei mit dem «Kollegen» gewesen, dass dieser, Inhaber einer Garage, ihn (den Geschädigten) nach [...] fahren würde mit den Garagennummern. Er hätte den Kollegen dann nach [...] fahren müssen, damit er dort einen Skoda für die Fahrt nach [...] hätte übernehmen können. Dann habe ihm der «Kollege» ein Foto von einem Polizeifahrzeug geschickt und geschrieben, er sei in einer Polizeikontrolle und habe nur noch 1% Akku. Danach sei das Handy ausgeschaltet gewesen und er sei blockiert worden. Der Kollege, der das Auto nachher bringen sollte, erschien somit nicht, in der Folge vertröstete der Beschuldigte den Geschädigten, wobei weder das Auto übergeben noch die Anzahlung zurückbezahlt wurde.
Der Beschuldigte räumte bei der ersten Befragung am 1. März 2019 ein (10.1.1./15 ff.), er habe dem Geschädigten gesagt, das Auto gehöre ihm. Auch der Skoda. Ein Freund aus Facebook habe ihm den BMW für CHF 1'750.00 angeboten und er habe das Fahrzeug teurer verkaufen wollen. Sein Freund hätte das Auto nach dem Vertragsschluss dem Geschädigten vorbei bringen sollen, habe das aber nicht getan und danach gesagt, die Polizei habe ihn beim Rauchen eines Joints erwischt. Er sei dann über seinen Freund etwas wütend gewesen, weil dieser sein Wort nicht eingehalten habe. Er habe dann später herausgefunden, dass der Freund gar nicht von der Polizei angehalten worden sei und habe diesem den Vertrag mit dem Geschädigten geschickt, wonach er den Wagen für CHF 2'900.00 verkauft habe. Da habe der Freund das Auto nicht mehr bringen wollen, da er (der Beschuldigte) dieses teurer verkauft habe. Danach habe er dem Geschädigten den Skoda angeboten, aber für CHF 5'500.00. Ja, der Geschädigte habe ihn dann nicht mehr erreichen können, weil sein Handy kaputt gewesen sei und er keinen Akku mehr gehabt habe. Ja, er habe dem Geschädigten eine Rückgabegarantie bis 25. Januar 2019 mit voller Rückzahlung eingeräumt. Er werde das zurückzahlen. Am 4. März 2020 (10.1.1./179 ff.) erklärte er dann, es habe sich hier um einen Betrug gehandelt. An Details erinnere er sich nicht mehr. Auch nicht, wem der BMW gehört haben solle. Den Vertrag habe er aufgesetzt, «damit die Lüge besser aussehe». Der Geschädigte habe den Vertrag auch verlangt.
Auch in diesem Fall kann nicht von einer Opfermitverantwortung ausgegangen werden: Der Geschädigte erhielt detaillierte Informationen über den zu kaufenden Wagen, traf sich persönlich mit dem Beschuldigten, sie gingen gemeinsam essen und sie fertigten einen Kaufvertrag mit Rückgabegarantie aus. Zudem arbeitete der Beschuldigte mit einem Helfer zusammen, welcher seine Angaben gegenüber dem Geschädigten bestätigte. Auf dieser Grundlage und mit dem Versprechen, sein Kollege werde das Fahrzeug noch am gleichen Abend vorbeibringen sowie der Angabe der Telefonnummer des «Kollegen» zahlte der Geschädigte CHF 2'800.00 für den BMW. Es handelt sich wohl um einen Grenzfall, aber von einem nachgerade leichtfertigen Handeln des Opfers kann angesichts der Umstände nicht gesprochen werden.
2.4.11 AKS 1.2.11: Der Geschädigte suchte via Facebook einen BMW 3er-Modell, worauf ihm der Beschuldigte einen BMW 325i für CHF 4'300.00 anbot, der allerdings nicht in seinem Eigentum stand. Gleichentags trafen sich die Parteien, wobei der Beschuldigte angab, das Fahrzeug befinde sich in [...]. Damit der Geschädigte dieses besichtigen könne, gebe er ihm hier den Schlüssel zur Garage, in dem sich das Fahrzeug befinde, ein Kollege werde ihm (dem Geschädigten) die Adresse mitteilen. Weiter wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach der Geschädigte CHF 3'800.00 für den PW zahlen sollte. Gestützt darauf leistete der Geschädigte eine Anzahlung von CHF 300.00. In der Folge wurde dem Geschädigten der Standort des Fahrzeugs nie mitgeteilt, es kam nicht zur Übergabe des Fahrzeugs und auch nicht zur Rückzahlung der CHF 300.00.
Der Beschuldigte räumte ein, er habe den Geschädigten betrügen wollen (10.1.1./186 ff.). Er könne sich aber nicht erinnern, wie es genau gelaufen sei. Ja, er habe diesem einen Schlüssel übergeben.
Von einer Opfermitverantwortung ist auch bei diesem Vorgang nicht auszugehen.
2.4.12 AKS 1.2.12: Die Geschädigte suchte auf Facebook ein Auto für maximal CHF 2'000.00. Der Beschuldigte bot ihr am 28. Oktober 2019 einen Skoda Octavia 2013 1.6 Diesel, der effektiv im Eigentum der Bank […] stand, sowie einen Mini, der ebenfalls nicht im Eigentum des Beschuldigten stand, an. Da ihr beide Fahrzeuge zu teuer waren, lehnte die Geschädigte ab. Darauf bot der Beschuldigte den Skoda Octavia für CHF 5’500.00 frisch ab MFK und mit der Möglichkeit von Ratenzahlungen an. Er erzählte auch viel von seiner Familie. Er wisse, wie es sei, wenn man nicht viel Geld habe. Auf Wunsch der Geschädigten kam es am 30. Oktober 2019 zur Besichtigung des Fahrzeugs in […]. Eine Probefahrt war aufgrund eines Defektes nicht möglich. Der Beschuldigte versprach aber, die Mängel zu beheben und das Fahrzeug bei der MFK vorzuführen. Gleichzeitig unterstützte der Beschuldigte die Geschädigte bei der Rückgabe eines anderen Fahrzeuges, was ihr Vertrauen in ihn stärkte. Am 30. Oktober 2019 kam es am Domizil der Geschädigten zur Unterzeichnung des Kaufvertrages. Dabei wurde ein Preis von CHF 5'000.00 bei einer Anzahlung von CHF 2'000.00 und monatlichen Raten von CHF 200.00 vereinbart. Das Fahrzeug sollte am 4. November 2019 mit neuer Batterie und neuer Bremse frisch ab MFK übergeben werden. Die Geschädigte leistete gestützt darauf eine Anzahlung von CHF 1'800.00, wobei ihr der Beschuldigte CHF 200.00 von der vereinbarten Anzahlung schenkte. Sie könne damit etwas für ihre Kinder kaufen. In der Folge schob der Beschuldigte diverse Gründe vor, warum er den Skoda Oktavia nicht übergeben könne. Es kam weder zur Übergabe des Fahrzeugs noch zur Rückzahlung der Anzahlung. Die Geschädigte stellte gegen den Beschuldigten auch Strafantrag wegen sexueller Belästigung, worauf später einzugehen ist.
Der Beschuldigte gab an (10.1.1./111 ff.), er habe die Geschädigte betrogen, da er das Geld fürs Spielen benötigt habe. Er habe das ganze Geld verspielt. Das Auto habe einer Bank gehört. Sein Arbeitgeber habe das Auto geleast gehabt. Da hätte man zuerst CHF 10'000.00 zahlen müssen, um dieses zu kaufen. In der Hafteinvernahme hatte er zuvor noch angegeben (10.1.1./76), das Fahrzeug habe ihm gehört. Ein alter Mann habe es ihm verkauft, der dort seinen Platz gehabt habe.
Auch bei diesem Vorgang ist nicht von einer strafrechtlich relevanten Opfermitverantwortung auszugehen.
2.4.13 AKS 1.2.13: Der Beschuldigte meldete sich bei der Geschädigten, nachdem er erfahren hatte, dass diese ihren PW VW Golf verkaufen wolle. Sie trafen sich am 28. November 2019 in [...]. Dabei übergab die Geschädigte dem Beschuldigten die Fahrzeugschlüssel für eine Probefahrt. Der Beschuldigte gab an, das Fahrzeug habe unterhalb der Beifahrertüre einen Rostschaden, den er sich genauer anschauen müsse, wofür ihm die Geschädigte das Fahrzeug bis zum Arbeitsschluss überliess. Nach Arbeitsschluss kontaktierte sie den Beschuldigten, der angab, ihr am nächsten Tag ein Übergangsauto zu übergeben. Später dann gab er ihr an, er werde ihr für das Auto CHF 2'500 bezahlen. Das Fahrzeug wurde am gleichen Tag von einer Person namens «[Aliasname 4]» für CHF 1'800.00 an Y.___ verkauft, der das Fahrzeug gleichentags abholen liess. Am 29. November 2019 wurde das Fahrzeug von Y.___ bei der MFK ausgelöst.
Zu diesem Vorgang verweigerte der Beschuldigte am 28. April 2020 die Aussage (10.1.1.1/212 ff.). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Besitz des Fahrzeugs bei der Eigentümerin erschlichen hat im Wissen, dass er ihr weder das Fahrzeug je zurückgeben noch einen Kaufpreis bezahlen würde. Da er die Vertrauensstellung somit arglistig erlangt hat, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entgegen der Vorinstanz ein Betrug und nicht eine Veruntreuung vor. Bereits in den Regesten zu BGE 110 IV 130 hielt das Bundesgericht fest:
«Abgrenzung zwischen Veruntreuung und Betrug (Art. 140, 148 StGB). Wer unrechtmässig über die ihm anvertraute Sache eines andern verfügt, über die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer die tatsächliche Verfügungsmacht hat, ist gemäss Art. 140 StGB zu bestrafen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber durch arglistige Täuschung erlangt, da die ihm verliehenen Befugnisse nicht ausreichen, ist Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 148 StGB anwendbar. Anwendung dieser Bestimmung im Fall eines Bankangestellten, der Vermögenswerte eines Kunden, über die er nicht allein verfügen konnte, unrechtmässig verwendete.»
Da der Strafrahmen bei Veruntreuung und Betrug der Gleiche ist, liegt mit der abweichenden rechtlichen Beurteilung kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius vor.
2.5 Zu den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen der Gewerbsmässigkeit kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz auf US 44 f. verwiesen werden.
Eine eigentliche Delikts-Serie ist zwischen August 2018 und Ende Dezember 2018 mit insgesamt neun Einzeldelikten (AKS 1.2.3 bis 1.2.11) nach dem gleichen modus operandi zu erkennen. Insgesamt ertrog sich der Beschuldigte dabei CHF 15'100.00 rund CHF 3'000.00 monatlich. Der Beschuldigte war in dieser Zeit nie regelmässig erwerbstätig, seine letzte Festanstellung bei der […] AG hatte er vom 1. Juli 2016 bis zum 23. März 2017 (fristlose Freistellung) bekleidet. Bei der längeren Anstellung von einigen Wochen bei der […] GmbH solle er den Lohn nicht erhalten haben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt: Er investierte sehr viel Zeit in den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den einzelnen Geschädigten. Weiter hat er sich bemüht, die jeweiligen Fahrzeugausweise zu besorgen und zahlreiche technische Daten zu den Fahrzeugen in Erfahrung zu bringen, um entsprechende Nachfragen beantworten zu können. Er vereinbarte Besichtigungs- anderweitige Termine mit den Geschädigten, bereitete Verträge vor, stellte Quittungen aus und suchte gleichzeitig bereits nach passenden Fahrzeugen und Inseraten für den nächsten Betrug. Nebst diesen Vorbereitungen musste der Beschuldigte immer wieder Zusicherungen an diejenigen Personen abgeben, welche ihm bereits Geld Fahrzeuge übergeben hatten. Der Beschuldigte investierte folglich einen erheblichen Zeitaufwand in den Aufbau seiner betrügerischen Machenschaften und erzielte mit seinen Delikten einen namhaften Anteil an seine Lebenshaltungskosten. Ob er das Geld dann in Glücksspiele in Wohn- bzw. Nahrungsmittelkosten investiert hat, ist dabei nicht ausschlaggebend; massgeblich ist, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes betrieben und damit regelmässige Einnahmen erzielt hat. Er war ganz offensichtlich bereit zur Verübung einer Vielzahl von Delikten dieser Art. Diese Delikts-Serie ist zweifellos als gewerbsmässiger Betrug zu qualifizieren.
Die anderen Delikte fanden in einigem Abstand zu dieser Serie statt: im März 2017 (AKS 1.2.1), im Februar/März 2018 (AKS 1.2.2) und im Herbst 2019 (AKS 1.2.12 und 1.2.13). Angesichts dieses grossen zeitlichen Abstandes können die Tatbestandsmerkmale eines gewerbsmässigen Betrugs für diese Delikte nicht als erstellt gelten. Sie gehen somit nicht im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf und sind als mehrfacher (einfacher) Betrug zu qualifizieren.
IV. Weitere Delikte
1. Sexuelle Belästigung (AKS Ziffer 1.4)
1.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 30. Oktober 2019 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr, versucht, die Geschädigte an deren Domizil am Hals zu küssen, worauf ihn diese weggestossen habe. In der Folge habe er ihr gesagt, es mache nichts aus, den Partner zu tauschen und er sei «mega spitz». Danach habe er die Geschädigte am Arm gepackt und sie mit dem Rücken gegen seinen Penis gedrückt. Die Geschädigte habe ihn erneut wegstossen können und ihn gebeten, die Wohnung zu verlassen, was er denn auch getan habe.
1.2.1 Der Vorhalt beruht auf den Aussagen der Geschädigten. Diese sagte am 22. November 2019 aus (10.2.11./1 ff), am Ende des Treffens vom 30. Oktober 2019 bei ihr (Vertragsunterzeichnung und Anzahlung von CHF 1'800.00, vgl. Ziffer III.2.4.12 hiervor) habe der Beschuldigte sie umarmen wollen. Er habe versucht, mit dem Kopf in die Nähe ihres Halses zu kommen und sie am Hals zu küssen. Sie habe nein gesagt und versucht, ihn wegzudrücken. Der Beschuldigte habe geantwortet, er mache ja nichts, sie müsse keine Angst haben. Es sei ja nicht schlimm, wenn man Partner tausche, von ihm erfahre man nichts. Er sei «mega spitz». Er habe sie am Arm gepackt, sie auf den Rücken gedreht und gegen sich und seinen Penis gedrückt. Sie habe ihn zur Türe geschoben und höflich gebeten, zu gehen. Darauf habe er ihre Wohnung verlassen. Er habe sie auch mit Nachrichten über Facebook Messenger und WhatsApp sexuell belästigt. Am 8. Mai 2020 bestätigte die Geschädigte als Privatklägerin gegenüber der Staatsanwältin die Aussagen. Wenn der Beschuldigte aussage, sie habe ihm «ihren Arsch» so hingehalten, dann stimme das nicht. Dieser sei nicht ihr Typ, sie finde ihn weder hübsch noch attraktiv. Sie sei glücklich mit ihrem Freund und mit diesem verlobt. Sie haben dem Beschuldigten auch nie das Schlafzimmer und das Badzimmer gezeigt. Seine Aussagen seien gelogen (10.2.11./177 ff.). Diese Angaben hat die Geschädigte vor der Vorinstanz bestätigt (BW AS 181 ff.).
1.2.2 Der Beschuldigte gab am 30. Januar 2020 an (10.1.1./111 ff.), die Geschädigte habe ihn so angemacht und ihm den «Arsch» so hingehalten. Er habe ihr gefallen, um es klar zu sagen. Sie habe ihm auch so Sachen geschickt, so Smileys, wie wenn sie beim Erguss seien. Er schäme sich, so etwas zu erzählen. Sie habe ihm das Schlafzimmer, die Dusche und alles gezeigt. Wenn sie nicht verheiratet wäre, hätte sie gerne Sex mit ihm gehabt. Beim Verabschieden hätten sie sich umarmt und gegenseitig auf den Hals geküsst. Am Abend habe er ihr dann geschrieben, dass er gerne etwas mit ihr haben würde. Ihre Aussage sei falsch, keine Chance. Er würde nie eine Frau gegen ihren Willen packen. Sein Problem sei die Betrügerei. Er garantiere, auch aufgrund ihrer Nachrichten, dass sie «spitz» gewesen sei auf ihn und etwas mit ihm gewollt habe.
1.2 3 Die Geschädigte gab einen umfangreichen Chat-Verkehr mit dem Beschuldigten zu den Akten (10.2.11./7 ff.). Dieser stützt ihre Angaben, dass der Beschuldigte sich ihr gegenüber sexuell anzüglich verhalten habe und nicht umgekehrt. So schrieb er ihr unmittelbar nach dem Besuch, manchmal wechseln sei nicht schlimm, wenn man nicht darüber rede, worauf die Geschädigte antwortete, für sie schon (10.2.11./13). Er schrieb der Geschädigten mehrfach, er hätte Lust, es bleibe unter ihnen, das schwöre er bei seinem Kind (10.2.11./14). Wenn er komme, könne sie danach nicht mehr laufen (10.2.11./44 f.). Die Geschädigte wehrte seine Avancen immer freundlich ab. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten ist der angeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt.
1.3.1 Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen beziehungsweise um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf.
Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 S. 265 ff. mit Hinweisen).
1.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Straftatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt, indem er versuchte, die Geschädigte am Hals zu küssen, und diese am Arm packte, an sich zog, mit dem Rücken gegen seinen Penis drückte und angab, er sei «mega spitz». Es kann dazu auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 57 f. verwiesen werden. Ob die späteren anzüglichen Textmitteilungen den Straftatbestand auch erfüllen würden, kann dahingestellt bleiben, da diese nicht angeklagt wurden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
2. Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (AKS Ziffer 1.5)
2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 30. Oktober 2019 vor 20:00 Uhr und nach 21:00 Uhr, ein gelbes Fahrzeug, mutmasslich einen VW Lupo, im Verkehr gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis am 18. April 2018 durch die zuständige Behörde vorsorglich entzogen worden sei.
2.2.1 Der Vorhalt stützt sich ebenfalls auf die Aussagen der soeben genannten Geschädigten. Der Beschuldigte sei am 30. Oktober 2019 von ca. 20:00 bis 21:00 Uhr bei ihr daheim erschienen und habe den Kaufvertrag mitgebracht und die Anzahlung übernommen (10.2.11./2). Am 8. Mai 2020 ergänzte sie, er sei damals mit dem Auto zu ihr gekommen. (Auf Frage) Sie glaube, er sei mit einem gelben Lupo gekommen, ein älteres Auto. (Auf Frage) Ja, sie habe ihn selbst fahren gesehen. Als sie ihn am Schluss zur Türe geschoben habe, habe sie sicher gehen wollen, dass er auch wirklich gehe. Sie habe es aber auch gesehen, als er gekommen sei. Er habe ihr geschrieben, er sei jetzt da, und sie habe ihm dann gewunken. Er sei dann ausgestiegen und es sei sonst niemand im Auto gewesen. Vor der Vorinstanz bestätigte sie diese Angaben: Sie habe den Beschuldigten «definitiv» beim Aussteigen aus der Fahrertüre und dann wieder beim Einsteigen bei der Fahrertüre gesehen. Es sei niemand sonst im Auto gewesen. Von ihrem Fenster aus sehe sie gut zu den Autos, sie sei nahe bei den Besucherparkplätzen und sehe schön bei der Beifahrertüre rein (BW AS 183).
2.2.2 Der Beschuldigte sprach am 30. Januar 2020 nur davon, «er» sei an diesem Abend bei der Geschädigten gewesen, nie sprach er von einem allfälligen Begleiter Fahrer. Konkret dazu befragt, gab er am 26. Juni 2020 bei der Schlusseinvernahme an (10.-1.1./239 f.), «[Aliasname 4]» habe ihn damals zur Geschädigten gefahren. (Auf Vorhalt der Aussage, er sei mit einem gelben Lupo gefahren) Keine Chance, man könne «[Aliasname 4]» fragen. Sie hätte das gar nicht sehen können, da sie das Auto ganz oben gelassen hätten.
2.2.3 Auch bei diesem Vorgang ist bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Sie erklärte mit plausiblen Begründungen, weshalb sie den Beschuldigten sowohl nach der Ankunft als auch beim Wegfahren als Lenker eines PW selbst gesehen hatte. Um wen es sich bei «[Aliasname 4]», der in den Schilderungen des Beschuldigten mehrfach auftauchte, handelt, wurde nie klar: Der Beschuldigte gab an, dessen Nachnamen nicht zu kennen (10.1.1./235).
2.4 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt ohne den erforderlichen Führerausweis obwohl ihm der Lernfahr- Führerausweis verweigert, entzogen aberkannt wurde (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG). Der Beschuldigte, dem der Führerausweis am 18. April 2018 entzogen worden war, hat am 30. Oktober 2019 gegen diese Norm verstossen.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz (AKS Ziffer 1.6)
3.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe am 30. Januar 2019 anlässlich des Treffens mit E.___ und X.___ eine Pistole an einem öffentlich zugänglichen Ort auf sich getragen, dies im Wissen darum, dass ihm als kosovarischem Staatsangehörigem das Tragen von Waffen verboten sei.
3.2 Der Vorhalt ist erstellt, es kann auf die Ausführungen zum Erpressungsvorhalt hiervor verwiesen werden.
3.3 Wer eine Waffe im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt eine Waffentrag-bewilligung, andernfalls wird das Verhalten mit Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Art. 27 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Kosovarischen Staatsbürgern ist namentlich der Erwerb, der Besitz sowie das Tragen von Waffen ohne Ausnahmebewilligung verboten (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 WV). Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG namentlich Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen).
3.4 Der Straftatbestand ist erfüllt, auch das Wissen des Beschuldigten um die fraglichen Vorschriften ist alleine schon aufgrund seiner einschlägigen Verurteilung im letzten Verfahren, die unangefochten blieb, offenkundig. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: PK StGB, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010 E. 1.6.1).
1.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht bessergestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schwerste Straftat ist vorliegend gemäss abstraktem Strafrahmen der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen ist. Keiner eingehenden Erläuterung bedarf es, dass im vorliegenden Fall angesichts der Aktenvorgänge und des wiederholten Delinquierens während eines laufenden Verfahrens trotz laufender Probezeit und trotz erstandener Untersuchungshaft (die detaillierte Darstellung dazu erfolgt später bei den Täterkomponenten) für die verübten Verbrechen und Vergehen einzig Freiheitsstrafen auszusprechen sind.
2.2 Bei der Strafzumessung grundsätzlich einzubeziehen wäre unter diesen Umständen (neue Freiheitsstrafe) das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2020 (STBER.2019.70), mit dem der Beschuldigte u.a. wegen Entführung und Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem wurde eine (fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Das Urteil wurde vom Beschuldigten hinsichtlich einzelner Schuldsprüche, der Strafzumessung und der Landesverweisung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten, das Verfahren war im Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsausfällung beim Bundesgericht noch hängig. Da die hierortigen Vorhalte grösstenteils Zeitpunkte vor dem erstinstanzlichen Urteil in jenem Verfahren (Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019) betreffen, wäre nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend teilweise eine Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom 15. September 2020 auszufällen, was angesichts von dessen Rechtshängigkeit beim Bundesgericht aber nicht möglich ist.
2.3 Beim gewerbsmässigen Betrug beträgt der Deliktsbetrag total rund CHF 15'000.00 aus insgesamt neun Delikten innerhalb von fünf Monaten, wobei neun Straftaten zwischen August und Dezember 2018 begangen wurden. Dieser Deliktsbetrag ist bei einem gewerbsmässig begangenen Delikt vergleichsweise niedrig, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte daneben kaum über ein Erwerbseinkommen verfügte. Das Tatvorgehen zeugt wohl nicht von besonderer Raffinesse, erforderte aber erheblichen Zeitaufwand. Sein Auftreten unter eigenem Namen liess erwarten, dass er – trotz im Einzelfall eher tiefer Beträge – früher später auffliegen würde. Der Beschuldigte erschlich sich und missbrauchte das Vertrauen vieler geschädigter Privatpersonen, für die der jeweilige Deliktsbetrag mit Blick auf die in den Akten liegenden Chat-Mitteilungen wohl keinen existentiellen Betrag, aber auch keine Kleinigkeit darstellte. Dabei war es dem Beschuldigten angesichts der vorgängigen Preisverhandlungen und des Chat-Verkehrs bewusst, dass es sich nicht um vermögende Personen handelte. Beim subjektiven Tatverschulden ist von direktem Vorsatz und finanziellen Motiven auszugehen, was aber beim gewerbsmässigen Betrug die Regel darstellt. Die Straftaten wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte er sich um eine legale Erwerbstätigkeit bemüht. Leicht verschuldensmindernd sind praxisgemäss die vom Gutachter festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen (auf diese ist unten noch näher einzugehen), welche die Annahme einer reduzierten Schuldfähigkeit nicht rechtfertigen, in Anschlag zu bringen. Insgesamt ist von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, dem im vorgegebenen Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.
2.4.1 An dieser Stelle ist auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von D.___ vom 26. Mai 2020 (7/37 ff.) und die Kritik des Beschuldigten an diesem Gutachten einzugehen. Der Gutachter geht vorweg diagnostisch vom Vorliegen einer bedeutsamen unreifen und dissozialen Persönlichkeitsproblematik aus, wobei die Informationslage (fehlende objektivierte Informationen über die Kindheit und Jugend des Beschuldigten) aber nicht ausreiche, um eine Persönlichkeitsstörung nach IDC-10 sicher diagnostizieren zu können. Die Auffälligkeiten beim Beschuldigten liessen sich aber zumindest als eine (deutliche) dissozial-unreife Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73) diagnostisch erfassen. Er habe einen ganz auf den Augenblick ausgerichteten Lebensstil, präsentiere sich als Person mit wenig Durchhaltevermögen, beeinträchtigter Leistungsfähigkeit, geringem Verantwortungsgefühl und hoher Bereitschaft zu Betrug, Täuschung und Manipulation. Eine besondere Aggressions- Gewaltproblematik sei hingegen beim Beschuldigten nicht festzustellen. Hinsichtlich des Spielens um Geld erfülle der Beschuldigte alle Risikofaktoren (männlich, jung, niedriger Bildungsstatus, Arbeitslosigkeit, Migrationshintergrund und psychische Komorbidität). Die Kriterien für die Diagnose des pathologischen Spielens (ICD-10: F63) seien erfüllt: auffälliges Verhalten über mindestens ein Jahr, das exzessiven Charakter annehme, den Betroffenen zunehmend gedanklich beschäftige, und das Spielen werde trotz subjektivem Leidensdruck und erheblich deutlicher Störung der sozialen Funktionen fortgesetzt. Es sei bei dieser Störung eher die Regel als die Ausnahme, dass die Betroffenen lange keine Hilfe in Anspruch nähmen, wobei das Verheimlichen in der Familie fast wie regelmässig anzutreffen sei. Auch die Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung von Kokain (ICD-10: F14.2) seien ausreichend erfüllt: Der starke Wunsch nach Konsum, die beeinträchtigte Fähigkeit zur Kontrolle des Konsums, eine gewisse Toleranzentwicklung, die sich auch in erhöhtem Konsum manifestiere, wie die Haarprobenergebnisse gezeigt hätten. Diese Problematik scheine sich wie sekundär auf das (überwiegend illegale) Spiel um Geld aufgepfropft zu haben und stehe in erkennbar engem Zusammenhang mit den üblichen Gewohnheiten in den Kollegen- bzw. Spielerkreisen, in denen sich der Beschuldigte zum Spielen gerne aufhalte. Hinweise auf eine ausserordentlich schwere Suchtstörung mit Auftreten manifester körperlich-gesundheitlicher Schäden durch den Konsum ein Umstellen der Applikationsform auf eine stärker wirkende Art wie intravenösen inhalativen Konsum fänden sich beim Beschuldigten nicht.
2.4.2 Zur Schuldfähigkeit äusserte sich der Gutachter wie folgt (7./90 ff.): Alle drei psychischen Problematiken beim Beschuldigten liessen einen Zusammenhang vor allem zur gezeigten Betrugs- und Eigentumsdelinquenz erkennen. Die Bereitschaft zur Delinquenz sei persönlichkeitsbedingt erhöht. Zum Motivationsgefüge sei zu sagen, dass er sich das Spielen und den Kokainkonsum im gewünschten Umfang nicht wohl kaum durch Lohn habe finanzieren können. Bei den Vorwürfen bezüglich Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und sexueller Belästigung lasse sich hingegen eine Brücke zu den dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen schlagen, es werde aber kein kaum ein Zusammenhang zur Spiel- Konsumproblematik erkennbar. Es sei nicht zu sehen, dass aufgrund dieser Problematiken der Beschuldigte in der Einsicht in das Unrecht seines Handelns irgend bedeutsam beeinträchtigt gewesen sein könnte. In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit seien keine Impulshandlungen zu sehen, sondern die Tatmerkmale sprächen für ein gezieltes, ein geplantes Vorgehen und ein Vorgehen zum Teil in Etappen. Die Betrugshandlungen hätten auch nicht im Moment des ihn absorbierenden Spiels (und Kokain-Konsums) stattgefunden, sondern in den Zeiten zwischen den Spielwochenenden mit Gleichgesinnten. Ein gewählter Lebensstil und eine geringe Normgebundenheit spielten auch bei den anderen Deliktbereichen eine Rolle, führten aber nicht zur Berechtigung der Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit. Zusammengefasst sei nicht zu erkennen, dass sich der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit soweit vom durchschnittlichen Täter solcher Handlungen unterscheiden könnte, dass die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit in Frage komme. Aus ärztlicher Sicht sei vom Vorliegen einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen.
2.4.3 Das Gutachten basiert auf einer umfassenden Aktenkenntnis und einer ausführlichen persönlichen Exploration, der Befund und die diagnostische Bewertung werden klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen werden transparent dargelegt. Der Experte kommt zu nachvollziehbaren und gut begründeten Ergebnissen. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 128 I 81 E. 2). Auch die oben zitierte Beurteilung des Gutachters hinsichtlich der Schuldfähigkeit ist nachvollziehbar und plausibel begründet. Weniger plausibel ist hingegen, wenn der Beschuldigte vortragen lässt, es sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn gemäss Gutachter die psychischen Beschwerden zwar einen Einfluss auf die Legalprognose hätten, sich dieser Einfluss aber nicht auch auf die Steuerungs- und Schuldfähigkeit erstreckt habe (7./10, auch BW AS 165 ff.). Wäre dies zwingend, müsste bspw. jede diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung/-akzentuierung eine reduzierte Schuldfähigkeit nach sich ziehen, was ganz offensichtlich nicht der Fall ist und auch nicht sein kann. Im Übrigen kann dazu auch auf die Stellungnahme des Experten vom 22. Juni 2020 (7./108 f.) verwiesen werden, der gefolgt werden kann: Die Tatmerkmale (Vorgehen des Beschuldigten bei den Betrugs- und Erpressungsdelikten) lassen auch aus Sicht des Gerichts keinen andern Schluss zu als denjenigen einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht mit dem Rechtschaffenen zu vergleichen, sondern mit dem Durchschnitt der Rechtsbrecher vergleichbarer Taten (Urteil des Bundesgerichts 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013, E. 1.2.2). Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Hauptdelinquenz zwischen Sommer und Ende 2018 und nicht im Jahr 2019, als die Suchtprobleme des Beschuldigten nach seinen Angaben den Höhepunkt erreicht hatten, stattfand. Die Delikte des Beschuldigten zeigen ein planmässiges, mehrschichtiges und komplexes Verhalten, das nicht aus dem Moment heraus kam. Von einem krankheitswerten Druck, Geldspiele zu spielen, einer Art Beschaffungskriminalität – ähnlich einer schweren Drogensucht – kann somit gerade keine Rede sein. Die Geschädigten schilderten in keiner Weise einen getriebenen Täter, vielmehr trat er ruhig, einfühlsam und überzeugend auf. Es kann dazu auch auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021, E. 1, verwiesen werden.
2.4.4 Der Beschuldigte liess schon vor der Auftragserteilung vortragen, D.___ sei für die Erstellung des vorliegenden Gutachtens nicht geeignet: Dies weil er einerseits nicht auf Suchterkrankungen spezialisiert sei und weil wegen der äusserst regelmässigen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn nicht zuletzt auch gewisse Zweifel an der vollumfänglichen Unabhängigkeit nicht gänzlich ausgeräumt werden könnten (7./1 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden:
- Das Bundesgericht verlangt, dass die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB Gutachten erstellt, in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein müsse (BGE 140 IV 49 E. 2). Das ist vorliegend der Fall: D.___ ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH und überdies zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP. Er hat schon unzählige forensisch-psychiatrische Gutachten erstellt. Aus einer Spezialisierung für Suchterkrankungen wäre vorliegend kein Erkenntnisgewinn zu erwarten: Weitaus wesentlicher ist die Erfahrung in Forensischer Psychiatrie und bekanntlich – wie auch der vorliegende Fall zeigt – liegen bei Suchterkrankungen zumeist Komorbiditäten mit anderen psychischen Beeinträchtigungen vor. Wenn der Gutachter die Behandlung durch eine auf Suchterkrankungen spezialisierte Fachperson empfahl, ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben von begutachtendem und behandelndem Arzt keine Widersprüchlichkeit zu erkennen. - D.___ ist Chefarzt der Forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste der Solothuner Spitäler und verfügt wie erwähnt über langjährige Erfahrung als Gutachter. Aus dieser Funktion ergibt es sich von selbst, dass er regelmässig als Gutachter für Solothurner Strafverfolgungsbehörden fungiert. Gerade bei einem dringlichen Auftrag wie dem vorliegenden (Haftfall) wäre es kaum möglich, von einem ausserkantonalen Experten innert nützlicher Frist ein Gutachten zu erhalten. Was der Beschuldigte mit dem mit vielen Eventualitäten behafteten Hinweis auf eine allfällig fehlende «vollumfängliche Unabhängigkeit» insinuieren will, ist nicht ganz klar: Soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die Strafverfolger bestimmte Erwartungen an einen Gutachter haben und wenn ja, welche? Wenn im Bereich der Invalidenversicherung noch nachvollziehbar ist, dass von den Parteien den IV-Stellen eine gewisse Erwartungshaltung an die Experten nachgesagt wird, ist dies im Bereich des Strafrechts nicht plausibel.
Wenn der Verteidiger vor der Vorinstanz schliesslich ausführen liess, es sei notorisch, wie D.___ die Schuldfähigkeit beurteile: In seinen 11 Jahren als praktizierender Verteidiger habe er nie eine Konstellation gesehen, in der (gemeint wohl: vom Gutachter D.___) in so einem Fall eine «schwere auch nur mittelgradige Schuldunfähigkeit» attestiert worden sei. Man sehe das Problem generell bei Gutachten: Man könne drei Gutachter beauftragen und habe drei verschiedene Prognosen (BW AS 165). Letzteres kann wohl zutreffen, dazu kann das Bundesgericht zitiert werden: «In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind» (vgl. statt vieler Urteil 9C_353/2015 vom 24.11.2015 E. 4.1). Was die geschilderten Erfahrungen des Verteidigers mit D.___ persönlich angeht, können diese so vom Berufungsgericht nicht bestätigt werden. Richtig ist aber, dass «in so einem Fall» auch aus der Sicht des Gerichts keine schwere auch nur mittelgradige Reduktion der Schuldfähigkeit attestiert werden kann.
Die Einwände des Beschuldigten gegen die Person des Gutachters verfangen somit nicht, das Vorliegen eines Ausstandsgrunds wurde auch gar nie behauptet.
2.5.1 Die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ist nun zur Abgeltung der (vollendeten) Erpressung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte auch nach seiner Überzeugung dem V.___ einen Betrag von CHF 250.00 schuldete, den er aber angesichts des Stellenverlustes nicht zeitgerecht bezahlen konnte. Am 10. Januar 2019 begann V.___ dem Geschädigten zu drohen, er werde jemanden vorbei schicken, wenn er nicht bezahle. Am 14. Januar 2019 schrieb dann W.___ drei Textnachrichten an den Geschädigten, er werde vorbeikommen, er solle CHF 1'000.00 bereit machen. Diese Forderung erhöhte W.___ dann bis zum 23. Januar 2019 auf CHF 1'500.00. Am 28. Januar 2019 stellte V.___ dem Geschädigten dann ultimativ in Aussicht, jemanden vorbei zu schicken, die Forderung sei nun CHF 1'500.00. Danach meldete sich dann der Beschuldigte erstmals beim Geschädigten und forderte von diesem «sein» Geld, er könne nicht mehr warten. Tags darauf forderte der Beschuldigte vom Geschädigten, er müsse noch an diesem Tag mindestens CHF 500.00 bezahlen und gab in weiteren Nachrichten an, er (der Beschuldigte) müsse morgen vor Gericht, er habe 12 Anzeigen wegen Schlägereien und jeder andere als der Geschädigte müsste noch am gleichen Tag alles bezahlen. Er erinnere daran, was er mit «[Aliasname 2]» und mit «[Aliasname 3]» gemacht habe. Am 30. Januar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte bereits um 05:31 Uhr, wann man sich treffen könne, der Geschädigte solle ihn nicht nervös machen und das respektieren. Am gleichen Abend übergab der Geschädigte dann CHF 500.00 an den Beschuldigten. Das Vorgehen des Beschuldigten in Zusammenarbeit mit V.___ und W.___ war perfid: Er hatte mit der Forderung nichts zu tun, nutzte (unbestrittenermassen) seinen schlechten Ruf und schüchterte den Geschädigten ein. Immerhin ist zu beachten, dass es nur um einen Deliktsbetrag von CHF 500.00 ging und die Straftat nur wenige Wochen dauerte. Diesen Betrag aufzutreiben, war aber für den mittellosen Geschädigten schon sehr schwierig. Die Drohung mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten wurde eindrücklich inszeniert. Auch hier – wie auch beim nachfolgend zu behandelnden Versuch der Erpressung – wirken sich die psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten verschuldensmindernd aus. Es ist angesichts des geringen Deliktsbetrages und der bis dahin ohne persönlichen Kontakt erfolgten Drohungen von einem noch sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die subjektiven Komponenten, direkter Vorsatz und finanzielle Beweggründe, sind beim Tatbestand der Erpressung üblich. Angesichts des vorgegebenen Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten dem Verschulden angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5.2 Bei der versuchten Erpressung bereitete der Beschuldigte den Boden vor, indem er dem Geschädigten (und dessen Begleiter) beim persönlichen Treffen am 30. Januar 2019 zunächst ein Gewaltvideo zeigte, das einen von ihm misshandelten Schuldner zeigen sollte, und ihnen anschliessend noch eine Faustfeuerwaffe vorzeigte. Der zu zahlende Betrag wurde in Absprache mit V.___ auf CHF 4'000.00 erhöht mit dem Hinweis, er erhöhe sich mit jedem Tag um zusätzliche CHF 100.00. Schon am 31. Januar 2019 erkundigte sich der Beschuldigte dann wieder beim Geschädigten nach dem weiteren Geld, es sei besser für ihn, wenn er mehr schnell zahle. Am 3. Februar 2019 teilte der Beschuldigte dem Geschädigten mit, er könne ab dem 14. Februar 2019 nicht mehr länger für ihn schauen und werde keinen Tag länger auf die CHF 4'000.00 warten. Weitere ultimative Erinnerungen erfolgten am 13. und 14. Februar 2019. Die Erhöhung des geforderten Betrages (nunmehr 1’600% des Ursprungsbetrages) und die zunehmend schwerwiegenderen Nötigungsmittel (Gewaltvideo, Faustfeuerwaffe) sind ebenfalls verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Die Geschehnisse haben sich psychisch stark auf den Geschädigten ausgewirkt, was seinen Aussagen zu entnehmen ist, auch wenn es sich um eine Tatzeit von nur 14 Tagen gehandelt hat. Wäre die Erpressung gelungen, wäre von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen, was einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten entspräche. Da sich der Taterfolg schliesslich nicht einstellte, indem der Geschädigte vor dem Bezahlen zur Polizei ging und die Gruppierung um den Beschuldigten und V.___ auf den sozialen Kanälen blockierte, ist es diesbezüglich beim Versuch geblieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Nötige unternommen hatte, um zum Erfolg zu gelangen. Immerhin ist auch zu berücksichtigen, dass die Gruppierung nach dem Blockieren durch den Geschädigten von diesem abliess (die Polizei intervenierte beim Beschuldigten erst ein Jahr später). Die Strafe für den Versuch wäre damit auf acht Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts des engen Sachzusammenhangs der vollendeten und der versuchten Erpressung ist das Asperationsprinzip bei der Straferhöhung grosszügig anzuwenden und es ist eine Straferhöhung um drei Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen auf nunmehr insgesamt 18 Monate Freiheitsstrafe.
2.5.3 Eine weitere Straferhöhung ist vorzunehmen zur Abgeltung der vier Betrugsdelikte. In Bezug auf das Tatverschulden bei diesen Straftaten kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden. Es handelte sich jeweils um vergleichsweise geringe Deliktsbeträge, für ein einzelnes Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von drei Monaten auszufällen. Auch hier ist eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips geboten und die Gesamtstrafe ist zur Abgeltung jedes der vier Betrugsdelikte um je einen Monat zu erhöhen.
2.5.4 Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist anzumerken, dass es sich dabei immerhin um eine Faustfeuerwaffe handelte und diese zum Zweck der Einschüchterung vorgezeigt wurde. Damit liegt ein deutlich schwerwiegenderer Fall vor als im Vorverfahren (Posen mit einer Faustfeuerwaffe in einem Auto für ein Selfie), der mit einer Straferhöhung um einen Monat bestraft wurde. Auch wenn noch ein leichtes Verschulden anzunehmen ist, wurde die Waffe doch nicht zur direkten Bedrohung eingesetzt, wäre eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Da ein Teil des Unrechts bereits mit der Strafe für die versuchte Erpressung abgegolten ist, erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate als angemessen.
2.5.5 Schliesslich ist auch hinsichtlich des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis von einem leichten Tatverschulden auszugehen: Der Beschuldigte fuhr mit dem PW von […] nach […] und wieder zurück. Er war ein erfahrener PW-Lenker, womit eine geringe Gefährdung des zirkulierenden Verkehrs zu erwarten war. Eine weitere Straferhöhung um einen Monat auf nunmehr 25 Monate Freiheitsstrafe ist gerechtfertigt.
2.6.1 Bei den Täterkomponenten kann das Vorleben des Beschuldigten wie folgt kurz zusammengefasst werden (eingehende Darlegung im Gutachten: 7/63 ff.): Der am […] 1987 in […] geborene Beschuldigte verbrachte nach eigenen Angaben im Kosovo als jüngstes von fünf Kindern eine gute Kindheit in bescheidenen Verhältnissen. Er besuchte während acht Jahren die Schule und dann während fünf weiteren Jahren die Wirtschaftsmittelschule. Danach habe er in seiner Heimat in verschiedenen Bereichen gearbeitet, in einer Pizzeria, als Plattenleger und in der Autobranche. Im Internet habe er seine Frau kennen gelernt, die schon im Alter von zwei Jahren in die Schweiz gezogen gewesen sei. Sie habe ihn dann im Kosovo besucht, er sei Ende Juli 2012 in die Schweiz gekommen und sie hätten geheiratet. Seine erste Arbeitsstelle für gut sechs Monate habe er auf dem Bau gehabt. Danach habe er mehrere kürzere Stellen gehabt und zuletzt von Juli 2016 bis März 2017 eine längere Anstellung in einer […] in […]. Danach sei er in die Schulden gekommen, sowohl in der Schweiz als auch im Kosovo, wo er Glücksspiele betrieben habe. Dort unten habe er nun Spielschulden bei gefährlichen Leuten. Er sei dann in der Schweiz von März 2017 bis zum 10. Mai 2017 in Untersuchungshaft gewesen. Danach habe er Arbeit gefunden bei einer kleinen Firma in […], wo er aber den Lohn nicht erhalten habe. Gleiches sei ihm 2019 im Mai/Juni in […] passiert. Die letzte reguläre Anstellung habe er im Jahr 2018 für einige Monate in […] gehabt. Weil er einem Termin bei der Polizei nicht nachgekommen sei, habe diese angerufen und der Chef habe ihn dann entlassen. Die Ehegatten A.___ und C.___ haben drei Kinder, geboren […], […] und […].
2.6.2 Bezüglich des strafrechtlichen Vorlebens ist namentlich auf das Urteil des Obergerichts vom 15. September 2020 (STBER.2019.70, Urteil Amtsgericht am 29. März 2019) hinzuweisen. Mit diesem wurde der Beschuldigte wegen Entführung und Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Nötigung, Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 27. März bis 8. Mai 2017 (Tatzeiten zwischen Januar 2015 und Februar 2018). Überdies wurde eine (fakultative) Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet mit Ausschreibung im SIS. Das Urteil wurde vom Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprüche der Entführung und Freiheitsberaubung, einer versuchten Nötigung und des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, der ausgefällten Strafe sowie der angeordneten Landesverweisung mittels Beschwerde in Strafsachen angefochten, das Verfahren war im Zeitpunkt der vorliegenden Urteilsausfällung beim Bundesgericht noch hängig. Eine weitere Vorstrafe der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg datiert vom 13. September 2017: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wegen Vergehens gegen das BetmG (Besitz und Transport von 9 g Kokain) mit bedingtem Strafvollzug. Aus dieser Darstellung geht hervor, dass der Beschuldigte vorliegend in den Jahren 2018 trotz des damals laufenden Strafverfahrens mit einer Untersuchungshaft von 40 Tagen erheblich straffällig wurde. Aber auch im März und Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehreren Betrugsvorhalten polizeilich einvernommen (nebst dem erstinstanzlichen Strafurteil im Vorverfahren) und delinquierte gegen Jahresende unbeeindruckt weiter. Am 14. Januar 2020 wurde der Beschuldigte verhaftet und er befindet sich seither in Untersuchungshaft, Sicherheitshaft im vorzeitigen Strafvollzug. Damit hat der Beschuldigte eine eindrückliche Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt, die Straftaten wurden auch schwerwiegender. Dieses Verhalten ist deutlich straferhöhend zu werten. Die Strafe ist praxisgemäss um rund einen Viertel auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Die weiteren Täterkomponenten (Strafempfindlichkeit, übriges Nachtatverhalten etc.) wirken sich vorliegend nicht auf die Strafzumessung aus. Das (grossteils) gute Verhalten in der Haft (vgl. Vollzugsbericht vom 18. Januar 2022) darf erwartet werden und ein Geständnis, das von Reue zeugen würde und die Ermittlungen erleichtert hätte, liegt nicht vor. Überhaupt ist von echter Einsicht in das Unrecht seiner Taten beim Beschuldigten wenig zu spüren. Hingegen ist die nachfolgend auszusprechende Landesverweisung als Teil des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen, da die engere Familie des Beschuldigten (Ehefrau und Kinder) in der Schweiz lebt. Aus diesem Grund hat eine Reduktion der Strafe um vier Monate auf nunmehr 27 Monate Freiheitsstrafe zu erfolgen.
2.6.3 An diese Strafe anzurechnen ist die vom Beschuldigten seit dem 14. Januar 2020 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug.
2.7 Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist wegen der schlechten Legalprognose des Beschuldigten nicht möglich. Der Gutachten kommt diesbezüglich nach umfassender Analyse der Risiko-, aber auch der protektiven Faktoren (u.a. mit Prüfung der 20 Items der Psychopathie-Checkliste PCL-R, die eine hohe Ausprägung der «Psychopathy» ergab, und der 12 Merkmale der Dittmann-Liste) zur Einschätzung, dass von einem sehr hohen Risiko für weitere Delikte der bisher gezeigten Art, insbesondere bei Betrugs- und Drogendelinquenz, zu sprechen sei. Die Risikobelastung liege deutlich über 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit. Belastende Faktoren seien dabei insbesondere das Zusammenfallen von dissozialer, psychopathischer Persönlichkeit und dissozialem Lebensstil, wozu auch das über Jahre hinweg betriebene, offenbar überwiegend illegale Glücksspiel zu zählen sei, sowie die Situation einer hohen Verschuldung. Neben dem Vorliegen eines pathologischen Spielens bestehe zudem eine Kokainabhängigkeit. Ungünstig sei weiter, dass sich kaum gute Möglichkeiten darstellten, dieser Belastung erfolgversprechend entgegen zu treten (7./90 ff.). Dem ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten zu folgen, eine mehrwöchige Untersuchungshaft im Frühjahr 2017 änderte an seinem Verhalten ebenso wenig wie das erstinstanzliche Urteil im Vorverfahren mit Anordnung einer Landesverweisung. Daran ändert nichts, wenn er geltend macht, seine Ehefrau habe ihm am 31. Dezember 2019 eine letzte Chance gegeben, worauf er sich vom Glücksspiel und vom Drogenkonsum abgewendet habe. Ob er diesen «Neujahrsvorsatz» längere Zeit eingehalten hätte, ist nicht beurteilbar.
2.8 Aus den gleichen Gründen ist der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 13. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.
2.9 Die Staatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht den Antrag, es sei der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen, was sinngemäss als Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft zu werten ist.
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und hat seit dem 14. Januar 2020 etwas mehr als 25 ½ Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbracht. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft sind angesichts des geringen verbleibenden Strafrests nicht gegeben (fehlender starker Fluchtanreiz, fehlende Verhältnismässigkeit). Der Beschuldigte ist deshalb aus der Haft zu entlassen (vgl. dazu den separaten Haftentscheid mit heutigem Datum).
2.10 Zur Abgeltung der sexuellen Belästigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, auszusprechen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 70 f. verwiesen werden.
2.11 Der Beschuldigte liess im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht erstmals einen Eventualantrag stellen, wonach im Falle von Schuldsprüchen mit Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen sei.
Dieser Antrag ist mit Blick auf die Vollzugssituation und das Gutachten abzuweisen: Die Durchführung der Massnahme während der verbleibenden kurzen Strafdauer –ein Grund für den ausnahmsweisen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme wurde nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich – ist wenig sinnvoll, anschliessend ist die Landesverweisung zu vollziehen. Eine ambulante Therapie erachtet der Gutachter nicht als erfolgversprechend, wenn überhaupt verspricht sich der Gutachter am ehesten einen Erfolg bei einer Therapie in der Heimat (7/099 f.), die der Beschuldigte dort freiwillig absolvieren könnte.
VI. Landesverweisung
1. Allgemeines zur Landesverweisung
1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (obligatorische Landesverweisung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in den lit. a-o ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. In casu liegt mit dem gewerbsmässigen Betrug eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor.
Nach Abs. 2 des Artikels kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind.
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1388/2019 vom 30.11.2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15.9.2020 E. 3.3.2; 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.6.2; je mit Hinweisen).
1.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 In Bezug auf die Beurteilung des Härtefalls ist Folgendes zu erwägen:
2.1.1 Der 1987 geborene Beschuldigte lebt seit seinem 25. Altersjahr und seit knapp zehn Jahren, in der Schweiz. Er verbrachte somit seine Jugendzeit und prägenden Lebensjahre nicht hier, sondern in seiner Heimat im Kosovo. Er ist in der Schweiz nicht verwurzelt. Seine Integration in der Schweiz ist bis anhin nicht gelungen: Er verfügte noch nie über eine längerdauernde Festanstellung (längste Anstellungsdauer ein Jahr und drei Monate), sondern arbeitete meist temporär, war auch immer wieder arbeitslos und musste von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ebenso verschuldete er sich beträchtlich (vgl. dazu auch die Erörterungen weiter unten). Negativ fällt zudem auf, dass der Beschuldigte auch nach knapp zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz die Landessprache nicht gut, sondern nur rudimentär sprechen kann und er sich nicht aktiv darum bemüht hat, seine Sprachkenntnisse – die Schlüsselkompetenz jeder erfolgreichen Integration – zu verbessern. In sozialer Hinsicht sind keine Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bekannt. Der Beschuldigte lebt zwar hier, seine Bezugs- und Kontaktpersonen (Ehefrau, Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen) sind aber Albanerinnen und Albaner (vgl. auch seine Antwort im Verfahren vor erster Instanz auf die Frage, weshalb er nicht gut Deutsch sprechen könne: «Es ist so, bei der Arbeit reden wir nur albanisch. Es waren alles Albaner, auch der Chef.»).
2.1.2 Gegen eine gelungene Integration spricht auch sein deliktisches Verhalten. Er kam am 27. März 2017 aufgrund seines strafbaren Verhaltens vom 27. Januar 2015 in Untersuchungshaft, wo er 42 Tage verblieb. Trotzdem wurde er am 31. August 2017 und somit nur fünf Monate nach der Haft-Erfahrung mit 9 g Kokain angehalten und am 13. September 2017 dafür im Kanton Neuenburg mit einer Geldstrafe belegt. Am 29. März 2019 erfolgte die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Vorverfahren (Freiheitsstrafe von 23 Monaten, fakultative Landesverweisung für fünf Jahre), was bei ihm noch keine Abkehr von kriminogenen Umfeld (illegale Glücksspiele, Kokainkonsum) bewirkte, im Gegenteil wurde er im Herbst 2019 erneut straffällig.
2.1.3 Ein privates Interesse an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz lässt sich deshalb einzig aus seinen familiären Verhältnissen ableiten. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern im Alter von […], […] und […] Jahren, die ebenso wie die Ehefrau alle mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leben. Alle Familienmitglieder sind kosovarisches Staatsangehörige. Eine Landesverweisung würde, sofern seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau mit den drei Kindern in der Schweiz verbleibt, die Kontaktmöglichkeiten des Beschuldigten zu seinen Kindern massiv einschränken. Wohl wäre ein Kontakt über das Telefon über Skype sowie in den Ferien noch möglich, dies würde aber die täglichen persönlichen Kontakte nicht ersetzen. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldige in den letzten Jahren mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gar kein intaktes Familienleben mehr hatte. Er wurde in der Vergangenheit seiner Verantwortung als Familienvater nicht gerecht, delinquierte mehrfach und der Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern war gering (vgl. Einvernahme der Ehefrau vom 11.2.2020: 10.2.14./1 ff). Bis zur Geburt des ersten Sohnes im […] sei es gut gelaufen. Danach habe es sich schleichend verändert, dies auch mit den Kollegen. Sie habe nach der ersten Haft im Frühling 2017 gehofft, es ändere und bessere sich jetzt, es sei aber noch schlimmer geworden. Dies, obwohl er immer gesagt habe, er werde sich ändern. Wie er in den Jahren 2018 und 2019 gelebt habe, wisse sie nicht. Sie habe ihm Ende 2019 die Bedingungen für einen letzten Anlauf mit ihm gestellt. Bereits im Jahr 2018 hatte die Ehefrau ein Trennungsbegehren bei Gericht eingereicht. Sie lebe im Moment vom Sozialamt und ihren Eltern. Von Ende 2018 bis Ende 2019 lebte der Beschuldigte somit praktisch vollständig von der Familie getrennt, wobei die Ehefrau zumeist nicht wusste, wo er sich gerade aufhielt. Seit über zwei Jahren befindet er sich nun in Haft. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschuldigte nicht auf den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, der voraussetzt, dass die Ausweisung «eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17.2.2020 E.2.5.3 und 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
2.1.4 Bereits im vorgängigen Verfahren war vom Beschuldigten eine völlige Umkehr am 31. Dezember 2019 geltend gemacht worden. Seine Ehefrau habe ihm eine letzte Chance gegeben und er habe dafür seinem bisherigen Leben mit Einschluss des Spielens und des Drogenkonsums abschwören müssen. Das habe er getan und dann die ersten beiden Wochen im Jahr 2020 bei seiner Familie verbracht. Er habe sich auch nach einem geeigneten Psychiater für eine Psychotherapie erkundigt. Die Ehefrau signalisierte in einem Brief im Vorverfahren (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020, abgelegt in den obergerichtlichen Akten) ihre Bereitschaft, ihrem Ehemann nochmals eine Chance zu geben, was sie auch vor dem Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren bestätigt hat. Der Beschuldigte habe eine gute Beziehung zu den Kindern. Während der Haft hat es regelmässige Kontakte des Beschuldigten in Form von Besuchen Telefongesprächen mit der Ehefrau und den Kindern gegeben. Ob die gelebte Gemeinschaft mit Ehefrau und Kindern funktionieren und der Beschuldigte seinen familiären Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen würde, konnte der Beschuldigte folglich noch nicht unter Beweis stellen. Solange die Bewährungsprobe im gemeinsamen Alltag noch aussteht, kann jedenfalls nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung der familiären Verhältnisse ausgegangen werden. Zudem erscheint höchst fraglich, ob der Beschuldigte die erforderliche Basis für einen partnerschaftlichen Neustart gelegt hatte. Die Ausführungen seiner Ehefrau in der Einvernahme vom 11. Februar 2020 wecken daran jedenfalls Zweifel, geht doch daraus hervor, dass er ihr gegenüber die neuen strafrechtlichen Vorwürfe und seine Beziehung zu einer rumänischen Freundin verschwiegen hatte. Allerdings setzte sich die Ehefrau im vorliegenden Verfahren – nach ihren ersten Aussagen – stark für den Beschuldigten ein: Vor Amtsgericht gab sie als Zeugin an (BW AS 193 ff.), sie habe mit dem Beschuldigten entgegen ihren früheren Aussagen auch regelmässig Kontakt gehabt, als dieser bei seiner Schwester in [...] gelebt habe. Anfangs 2020 hätten sie wieder zusammengelebt, dies auf Probe. Ihre Eltern wollten zurück in den Kosovo, dann habe sie niemanden für die Kinder, wenn sie arbeiten müsse. Man habe gesehen, dass er daraus gelernt habe, er sei ganz anders gewesen ohne Kokain und Alkohol. Er wäre eigentlich der beste Vater, den es gebe. Der ältere Sohn hänge an ihm. Für die Zukunft erwarte sie von ihm, dass er arbeite, seine Schulden abzahle und nur für die Familie da sei. Das seien die Regeln, die aufgestellt worden seien. Wenn er wieder spiele, schicke sie ihn selbst in den Kosovo zurück. Mit ihm in den Kosovo zurückkehren, gehe nicht, ihre Kinder hätten hier ja eine Zukunft. Sie hätten hier auch viele Schulden, die abbezahlt werden müssten. Eine Landesverweisung ruiniere gleichzeitig auch die Zukunft der Kinder. Sie glaube nicht, dass ihr Sohn das verarbeiten würde. Ja, er habe ein konkretes Arbeitsangebot für den Fall der Freilassung. Sie hoffe auf eine Chance für einen Neuanfang. Sie komme mit den Schulden und den Kindern nicht alleine zurecht. Wie bereits oben bei den Täterkomponenten ausgeführt, haben sich dem Beschuldigten zahlreiche Gelegenheiten für eine Umkehr geboten, die er nicht genutzt hat. Vor diesem Hintergrund spricht wenig dafür, dass er seine Vorsätze vom 31. Dezember 2019 über längere Zeit hätte in die Tat umsetzen können.
Beim Beschuldigten kann unter diesen Umständen entgegen seinen Beteuerungen keine positive und schon gar keine stabile Entwicklung ausgemacht werden, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde.
2.1.5 Die Chancen, dass sich der Beschuldigte bei einer Wegweisung aus der Schweiz in seinem Heimatland wieder integrieren kann, sind intakt und sicherlich nicht schlechter als bei einem Verbleib in der Schweiz: Er wuchs im Kosovo auf und verliess das Land erst mit 25 Jahren (vgl. seine Aussage am 23. Juli 2019: «Meine Wurzeln sind dort»: 1.1.1./23), die dortige Sprache ist seine Muttersprache - Deutsch spricht er eher rudimentär - und er kann dort auf enge und gute familiäre Beziehungen zurückgreifen, da zwei Geschwister sowie seine Eltern nach wie vor im Kosovo leben. Auch seine Ehefrau hat kosovarische Wurzeln und Verwandte im Kosovo. Der Beschuldigte besuchte im Kosovo während 13 Jahren die Schule und bekleidete danach mehrere Arbeitsstellen. In der Schweiz war er in den letzten Jahren (vor der Haft) nicht regelmässig und nie für längere Zeit arbeitstätig. Wenn der Beschuldigte vorbringt, er müsse sich im Kosovo vor Gläubigern fürchten, ist ihm entgegen zu halten, dass er sich auch wenige Wochen vor der Verhaftung, im Herbst 2019, mit seiner Familie im Kosovo aufgehalten hatte.
2.1.6 Insgesamt kann beim Beschuldigten durch die Anordnung der Landesverweisung kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes festgestellt werden.
2.2 Aber selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles würde die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfallen:
2.2.1 Zu seinen persönlichen Interessen kann auf das soeben Dargelegte verwiesen werden. Der Beschuldigte hat recht schwerwiegende Straftatbestände in mehreren Bereichen verübt, sein strafrechtlicher Lebenslauf in der Schweiz ist stark getrübt (während seines Aufenthaltes in der Schweiz von gut sieben Jahren hat er eine ganze Palette von Straftaten begangen), die Delikte haben an Schwere zugenommen und die Legalprognose ist schlecht. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist damit hoch, auch wenn es sich beim Beschuldigten nicht um einen «absoluten Schwerverbrecher» (BW AS 171) handelt.
2.2.2 Mit Blick auf die öffentlichen Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten bis anhin nicht gelungen ist, sich in der Schweiz eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu erarbeiten und für sich und seine Familie selbständig zu sorgen. Im Herbst 2017 betrug der sozialhilferechtliche Unterstützungsbetrag für die Familie knapp CHF 21'000.00. Auch zur Zeit der Verhaftung war die Familie des Beschuldigten von Sozialhilfe abhängig. Im Betreibungsregister waren am 5. Februar 2020 nebst vielen laufenden Betreibungen insgesamt 29 Verlustscheine im Betrag von total über CHF 75'000.00 verzeichnet (1.5.2./26).
2.2.3 Im August 2018 ersuchte der Beschuldigte gemäss Bericht des Migrationsamtes vom 20. Februar 2020 (1.5.2./31 f.) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was im Februar 2020 noch geprüft wurde. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung war bereits mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 abgewiesen worden. Gleichzeitig war der Beschuldigte vom Migrationsamt wegen seinen Schulden und des Sozialhilfebezugs ermahnt worden.
2.2.4 Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem ausnahmsweisen Verzicht.
2.3 Bei der Dauer der anzuordnenden Landesverweisung hat die Vorinstanz mit acht Jahren einen angemessenen Entscheid im Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Rahmens von fünf bis 15 Jahren getroffen. Dies trägt den beidseitigen Interessen Rechnung und ist zu bestätigen.
2.4 Die Landesverweisung ist im Schengener-Informationssystem SIS auszuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 11. März 2021).
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Kostenfolgen
1.1 Der Beschuldigte wurde von einem Vorhalt (Veruntreuung) freigesprochen. Damit sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 23'290.00 zu 95 % (= CHF 22'125.50) aufzuerlegen, 5 % (= CHF 1'164.50) erliegen auf dem Staat.
1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grösstenteils: Es erfolgt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um rund einen Drittel. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos, führte aber nicht zu einem Mehraufwand, da die Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Nach diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'330.00, zu 90 % (= CHF 7'497.00) vom Beschuldigten und zu 10 % (= CHF 833.00) vom Staat zu bezahlen.
2. Entschädigung amtlicher Verteidiger
2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 20'549.70 festgesetzt worden. Entsprechend der erstinstanzlichen Kostenverlegung beläuft sich der Rückforderungsanspruch des Staates, der vorzubehalten ist, auf 95 % (CHF 19'522.20). Vorbehalten bleibt im Umfang von 95 % auch der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, der CHF 5'384.30 ausmacht (0,95 x [105,25 Stunden x CHF 50.00, zzgl. 7,7 % MWST]).
2.2. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von total 27 Stunden geltend, wobei für die bloss geschätzte Position vom 22. Februar 2022 (5 Stunden für HV und Urteilseröffnung, inkl. Weg) 0,08333 Stunden hinzu zu rechnen sind (Total von 27,08333 Stunden). Zuzüglich Auslagen von CHF 25.00 und 7,7 % MWST (CHF 377.30) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf CHF 5'277.30 festzusetzen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten sind der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (= CHF 4'749.55) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers, der ebenfalls auf 90 % zu beschränken ist und CHF 1'312.55 ausmacht (0,9 x [27,08333 x CHF 50.00, zzgl. 7,7 % MWST]).
Demnach wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 106, Art. 146 Abs. 1 (mehrfache Begehung), Art. 146 Abs. 2, Art. 156 Ziff. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 198 Abs. 2 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 7, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV; Art. 126 Abs. 1 und 2, Art. 135 Abs. 1, 4 und 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der Veruntreuung (AKS Ziff. 1.3) freigesprochen worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. h des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 1. Mai 2018 bis am 31. Dezember 2019 (AKS Ziff. 1.7), schuldig gemacht hat. 3. A.___ hat sich zudem schuldig gemacht: a) der Erpressung, begangen in der Zeit vom 10. Januar 2019 bis am 30. Januar 2019 (AKS Ziff. 1.1); b) der versuchten Erpressung, begangen in der Zeit vom 31. Januar 2019 bis am 15. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.1); c) des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit von anfangs August 2018 bis am 28. Januar 2019 (AKS Ziff. 1.2.3 - 1.2.11); d) des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 17. bis 21. März 2017 (AKS Ziff. 1.2.1), in der Zeit vom 22. Februar bis 31. März 2018 (AKS Ziff. 1.2.2), in der Zeit vom 28. Oktober bis 14. November 2019 (AKS Ziff. 1.2.12) sowie am 28. November 2019 (AKS Ziff. 1.2.13); e) der sexuellen Belästigung, begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.4); f) des Fahrens ohne Berechtigung (trotz Führerausweisentzug), begangen am 30. Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.5); g) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen), begangen am 30. Januar 2019 (Vorhalt Ziff. 1.6); 4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten; b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe. 5. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor wird A.___ die seit dem 14. Januar 2020 ausgestandene Haft angerechnet. 6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 13. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 7. Der Eventualantrag von A.___, wonach für den Fall einer Verurteilung die Strafe zu Gunsten einer ambulanten Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben sei, wird abgewiesen. 8. A.___ wird für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 9. Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 22. Februar 2022 der sinngemässe Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen und A.___ aus der Haft entlassen worden ist. 10. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der im Verfahren gegen A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Kaufvertrag mit F.___ (aufbewahrt bei den Akten) eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weiter bei den Akten zu belassen ist. 11. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ abgewiesen worden sind: a) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Genugtuung, CHF 17'600.00, b) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Genugtuung, CHF 2'000.00, c) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Genugtuung, CHF 1'000.00, d) F.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.12), Genugtuung, CHF 100.00. 12. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___ gutgeheissen worden sind: a) G.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.1), Schadenersatz, CHF 3'500.00, b) H.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.3), Schadenersatz, CHF 1'000.00, c) I.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.5), Schadenersatz, CHF 2'784.70, d) J.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.6), Schadenersatz, CHF 12'600.00, e) K.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.8), Schadenersatz, CHF 2'000.00, f) L.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.9), Schadenersatz, CHF 1'000.00, g) M.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.10), Schadenersatz, CHF 1'232.75, h) F.___ (Vorhalt Ziff. 1.2.12), Schadenersatz, CHF 1'800.00. 13. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils alle übrigen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden sind. 14. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'549.70 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 19'522.20 (= 95 % von CHF 20'549.70) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 5'384.30 (= 95 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 15. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'277.30 (Aufwand: CHF 4'875.00, Auslagen: CHF 25.00, MWST: CHF 377.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'749.55 (= 90 % von CHF 5'277.30) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 1'312.55 (= 90 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 16. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 23'290.00, hat A.___ im Umfang von CHF 22'125.50 (= 95 % von CHF 23'290.00) zu bezahlen. CHF 1'164.50 (= 5 % von CHF 23'290.00) erliegen auf dem Staat Solothurn. 17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 8'330.00, hat A.___ im Umfang von CHF 7'497.00 (= 90 % von CHF 8'330.00) zu bezahlen. CHF 833.00 (= 10 % von CHF 8'330.00) erliegen auf dem Staat Solothurn. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Lupi De Bruycker
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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