Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.50: Verwaltungsgericht
Die Strafkammer des Obergerichts verhandelt über den Fall von A.___, der wegen mehrfacher sexueller Nötigung, Vergewaltigung und weiterer Delikte angeklagt ist. Die Verhandlung beinhaltet Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie Plädoyers der Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Es wird über Beweisanträge und Anträge auf Entschädigung entschieden. Das Urteil wird schliesslich gefällt, wobei A.___ zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und Genugtuungszahlungen leisten muss. Die Kosten des Verfahrens werden ihm auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.50 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 14.12.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Gewalt; Nötigung; Gericht; Urteil; Recht; Täter; Aussage; Polizei; Staat; Vergewaltigung; Opfer; Angst; Aussagen; Bundesgericht; Scheidung; Untersuchungshaft; Störung; Druck; Apos; änden |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 350 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 41 StGB ;Art. 416 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 67b StGB ; |
Referenz BGE: | 103 Ia 6; 105 IV 225; 117 IV 7; 120 IV 194; 121 IV 202; 122 IV 97; 124 IV 154; 126 IV 124; 128 IV 106; 128 IV 97; 131 IV 107; 131 IV 132; 131 IV 167; 132 IV 49; 134 IV 17; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 167; 138 IV 120; 141 IV 437; 142 IV 265; 144 IV 217; 147 IV 241; 87 IV 66; |
Kommentar: | Hans, , 1900 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.50 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 14.12.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.21 |
Titel: | mehrfache sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Nötigung, teilweise versucht und einfache Körperverletzung (Ehegatte |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 14. Dezember 2022 Es wirken mit: Oberrichter Werner Ersatzrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung, evtl. Schändung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Nötigung, teilweise versucht, und einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung) Es erscheinen am 13. Dezember 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht: - Staatsanwältin […], i.A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin, - A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, - Rechtsanwalt Camill Droll, amtlicher Verteidiger, - D.___, Privatklägerin und Auskunftsperson, - Rechtsanwältin Bernadette Gasche, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er fordert die Rechtsvertreter auf, ihre Honorarnoten zu den Akten zu geben (diejenige von Rechtsanwalt Droll geht vorab an die Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme, diejenige von Rechtsanwältin Gasche geht zur Kenntnis auch an die Gegenpartei).
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien
Rechtsanwalt Droll legt Familienfotos des Beschuldigten vor mit dem Antrag, diese seien zu den Akten zu nehmen.
Die Staatsanwältin hat keine Einwände gegen den Antrag.
Der Beweisantrag wird gutgeheissen, die Fotos werden zu den Akten genommen.
Es folgt die Einvernahme der Privatklägerin D.___ unter Vermeidung einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten. Dieser wird zuvor in ein Nebenzimmer geführt, in dem er der Einvernahme per Videoübertragung folgen kann. Sein Verteidiger verbleibt im Saal. Die Privatklägerin betritt den Saal und wird auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen. Nach der Befragung verlässt sie den Saal wieder. Der Beschuldigte nimmt wieder im Saal Platz.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist.
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen.
(Die Verhandlung wird von 12:00 - 13:00 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.)
Es stellen und begründen folgende Anträge: Staatsanwältin […] (gibt vorab ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 24. August 2020 betreffend nachfolgende Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist: - Ziff. 1: Einstellungen zufolge Verjährung, - Ziff. 8: Entschädigung des amtlichen Verteidigers. 2. A.___ sei in vollumfänglicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen - mehrfacher sexueller Nötigung (Anklageziffern [AZ] 1.1. und 1.2.), - mehrfacher Vergewaltigung (AZ 2.1. und AZ 2.2.), - versuchter Vergewaltigung (AZ 3.), - Drohung (AZ 4.4.), - mehrfacher Nötigung (teilweise versucht) (AZ 5.3. und 5.4.). 3. A.___ sei deshalb zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom April 2015. 4. Die in der Zeit vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft sei A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die Verfahrenskosten seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwältin Gasche (gibt vorab ihre schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweiser versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung und evtl. Schändung zum Nachteil von D.___ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten D.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 zzgl. Zins in Höhe von 5 % seit dem 24. August 2020 zu bezahlen. 3. Es sei – unter Strafandrohung von Art. 292 StGB für den Missachtungsfall – ein generelles Kontaktverbot sowie ein Rayonverbot auf eine Distanz von 300 Meter anzuordnen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, D.___ eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten zu bezahlen. 5. Unter Vorbehalt der Zusprechung einer Parteientschädigung sei die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu zahlen. 6. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Droll (gibt vorab seine schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Das angefochtene Urteil sei im Rahmen der Berufungserklärung vom 16. Juni 2021 aufzuheben. 2. A.___ sei von allen Vorwürfen der Anklage, sofern nicht bereits verjährt, vollumfänglich freizusprechen. 3. A.___ sei für zu Unrecht ausgestandene Haft von 196 Tagen eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag bzw. CHF 39'200.00 auszurichten. 4. Es sei im Urteil festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. 5. Es sei A.___ wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes und erlittener Unbill CHF 5'000.00 als Genugtuung zuzusprechen. 6. A.___ sei für die Teil-Einstellung des Verfahrens durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2018 (dort Ziffer 3) eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen. 7. Die Zivilklagen seien abzuweisen. 8. Der amtliche Verteidiger sei vom Staat gemäss Kostennote zu entschädigen. 9. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
Es folgen Repliken der Staatsanwältin und von Rechtsanwältin Gasche sowie eine Duplik von Rechtsanwalt Droll.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Auf entsprechende Nachfrage verzichten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 15:40 Uhr geschlossen.
----- Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Anfang April 2014 setzte sich L.___, eine damalige Freundin von D.___ (nachfolgend Privatklägerin), telefonisch mit der Kantonspolizei Bern in Verbindung, um Gewalttätigkeiten von A.___ (nachfolgend Beschuldigter), dem Ex-Ehemann der Privatklägerin, zum Nachteil der Privatklägerin zu melden. Am 14. Mai 2014 meldete sich die Privatklägerin selbst bei der Kantonspolizei Bern (Aktenseite 3 [im Folgenden AS 3]). Am 19. Mai 2014 begab sich die Privatklägerin ins Frauenhaus Aargau-Solothurn (AS 19, 109 f.). Daraufhin erfolgte am 22. Mai 2014 eine erste Einvernahme der Privatklägerin (AS 18). Diese stellte in der Folge Strafantrag gegen den Beschuldigten und konstituierte sich sodann als Privatklägerin (AS 9, 12).
2. Am 23. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten (zum Nachteil der Privatklägerin und des gemeinsamen Sohns E.___), mehrfacher einfacher Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, Nötigung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin, sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 389). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl (AS 390).
3. Nachdem der Beschuldigte am 27. Mai 2014 vorläufig festgenommen wurde (AS 894), ordnete das Haftgericht am 30. Mai 2014 die Untersuchungshaft über den Beschuldigten für die Dauer von zwei Monaten, mithin bis 29. Juli 2014, an (AS 912 f.). Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Juni 2014 wies das Haftgericht am 30. Juni 2014 ab (AS 941 f.). Am 22. Juli 2014 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis 29. Oktober 2014 (AS 962 f.). Ein weiteres Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 21. Oktober 2014 wies das Haftgericht am 30. Oktober 2014 ab und verlängerte gleichzeitig die Untersuchungshaft um zwei Monate bis 29. Dezember 2014 (AS 1014 f.). Eine vom Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichtes mit Urteil vom 3. Dezember 2014 gut. Das Obergericht wies das Haftgericht an, den Beschuldigten nach Anordnung eines Rayon- und Kontaktverbots gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau – allenfalls verbunden mit weiteren geeigneten und gegebenenfalls den Umständen anzupassenden Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (AS 1212 ff.). Hierauf verfügte das Haftgericht am 8. Dezember 2014 die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (AS 1053 ff.).
4. Am 8. Juli 2014 erstatteten Dr. med. [Sachverständiger 1] und Dr. med. [Sachverständiger 2] im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten über den Beschuldigten zur Ausführungsgefahr (AS 1389 ff.). Am 8. Oktober 2014 erfolgte das ausführliche forensisch-psychiatrische Gutachten derselben Sachverständigen (AS 1440 ff.). Am 1. Dezember 2014 beantworteten diese Ergänzungsfragen (AS 1575 ff.).
5. Am 23. Dezember 2015 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt auf den Verdacht der mehrfachen Vergewaltigung, ev. mehrfachen sexuellen Nötigung, zum Nachteil der Privatklägerin (AS 764).
6. Mit Vereinbarung vom 15. Februar 2016 kam es zu einer aussergerichtlichen Eini-gung zwischen E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin, und dem Beschuldigten, nach welcher das Verfahren in Bezug auf sämtliche Vorhalte betreffend E.___ einzustellen sei (AS 775).
7. Am 29. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung in Bezug auf die mehrfache Vergewaltigung und ev. mehrfache sexuelle Nötigung (AS 779). Diese wurde auf Beschwerde der Privatklägerin hin mit Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2016 wieder aufgehoben (AS 1317).
8. Am 20. Juli 2016 verfasste [Dr. med. W.___, Gutachterin des Beschuldigten] im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine forensisch-therapeutische Stellungnahme betr. den Beschuldigten (AS 1579 ff.).
9. Am 5. März 2019 erstattete schliesslich [Dr. med. X.___, Gutachter des Beschuldigten] ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (AS 1582 ff.).
10. Nach weiteren Teileinstellungsverfügungen beziehungsweise bereinigten Eröff-nungsverfügungen bezüglich einzelner Tathandlungen erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich am 19. Juni 2019 beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung, ev. Schändung, mehrfacher Vergewaltigung, ev. Schändung, versuchter Vergewaltigung, ev. versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und einfacher Körperverletzung, alles begangen zum Nachteil der Privatklägerin (AS 1674 ff.).
11. Am 24. August 2020 fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 1789 ff): 1. Folgende Verfahren gegen A.___ werden ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung eingestellt: - mehrfache Drohung, angeblich wiederholt begangen bis ca. am 19. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 4.1, 4.2 und 4.3), - mehrfache Nötigung, angeblich wiederholt begangen bis 2. Juli 2012, zum Nachteil von D.___ (AS 5.1 und 5.2), - einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 22. September 2012, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 6).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht: - der mehrfachen sexuellen Nötigung, wiederholt begangen in der Zeit von 2010 bis ca. am 18. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 1.1), - der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen im Januar 2012, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 1.2), - der mehrfachen Vergewaltigung, wiederholt begangen in der Zeit von 2010 (nach dem Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 2.1), - der Vergewaltigung, zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 17. Juni 2011 (nach der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz]) bis ca. 30. Juni 2011, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 2.2), - der versuchten Vergewaltigung, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (AS 3), - der Drohung, begangen am 16. 17. Mai 2014, in [Ort 1], zum Nachteil von D.___ (4.4), - der mehrfachen Nötigung, teilweise wiederholt bzw. versucht begangen, in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 27. Mai 2014 zum Nachteil von D.___ (AS 5.3 und 5.4).
3. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
4. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. A.___ wird verpflichtet, D.___ CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2014 als Genugtuung zu zahlen.
6. A.___ wird während 5 Jahren mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Missachtungsfall verboten, in irgendeiner Form Kontakt mit D.___ aufzunehmen sich ihr auf eine Distanz von weniger als 300 Metern zu nähern.
7. A.___ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Breitenbach, eine Parteientschädigung von CHF 34'571.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, wird auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.___ erlauben.
8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF 20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.
9. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 7’000.00, total CHF 47'000.00, hat A.___ zu bezahlen.
12. Am 3. September 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 1799).
13. Nachdem dem Beschuldigten am 28. Mai 2021 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war (AS 1860), erfolgte am 16. Juni 2021 die Berufungserklärung (Akten Berufungsgericht Seite 1 ff. [im Folgenden ASB 1 ff.). Diese richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung inkl. Anrechnung der Untersuchungshaft (Ziff. 3 und 4), die zugesprochene Genugtuung an die Privatklägerin (Ziff. 5), das Kontaktverbot (Ziff. 6) sowie Kosten und Entschädigung (Ziff. 7 und 9). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin, die Aufhebung des Kontaktverbots, die Abweisung des Begehrens der Privatklägerin um Parteientschädigung sowie die Kostenauferlegung zu Lasten des Staates. Zudem wird beantragt, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen und dem Beschuldigten eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten.
14. Am 23. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 8).
15. Am 12. Juli 2021 verzichtete auch die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung (ASB 10).
16. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. März 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 13. Dezember 2022 vorgeladen (ASB 50 f.).
17. Am 5. September 2022 beantragte die Verteidigung die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin (ASB 78 ff.).
18. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ab (AS 94 ff.).
II. Teilweise Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils und Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens
In Rechtskraft erwachsen ist Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils, womit das Strafverfahren bezüglich der Vorhalte der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen bis ca. am 19. Mai 2014 (Ziff. 4.1 - 4.3 der Anklageschrift), der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen bis 2. Juli 2012 (recte 18. Mai 2014) (AZ 5.1 und 5.2) und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen am 22. September 2012 (AZ 6), ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt worden ist.
In Rechtskraft erwachsen sind sodann die Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin (durch den Staat) der Höhe nach (mit Ausnahme des Nachzahlungsanspruches der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und der Rückforderungsansprüche des Staates bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und des amtlichen Verteidigers, Ziff. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1).
Das Berufungsgericht hat somit folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 19. Juni 2019 zu beurteilen (alle zum Nachteil der Privatklägerin):
- mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], von 2010 (nach dem Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, Ziff. 1.1, - sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], im Januar 2012 (nach der Operation der Privatklägerin), Ziff. 1.2, - mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], in der Zeit von 2010 (nach dem Ehebruch) bis ca. am 18. Mai 2014, Ziff. 2.1, - Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], in der Zeit vom 17. Juni 2011 (nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten in [der Ostschweiz]) bis ca. 30. Juni 2011, Ziff. 2.2, - versuchte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), ev. versuchte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in [Ort 1], zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 17. Juni 2011 (nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten in [der Ostschweiz]) bis ca. 30. Juni 2011, Ziff. 3, - Drohung (Art. 181 Abs. 2 lit. a und b StGB), angeblich begangen in [Ort 1], am 16. 17. Mai 2014, Ziff. 4.4, - mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB), begangen in [Ort 1], in der Zeit von ca. 1. Januar 2014 bis ca. 18. Mai 2014, Ziff. 5.3, - versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen in [Ort 1], in der Zeit zwischen 19. Mai 2014 und 27. Mai 2014, Ziff. 5.4.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorbemerkung
1.1.1 Die Verteidigung macht im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung geltend, soweit in Anklagepunkt 1.1 die wiederholt begangene sexuelle Nötigung Schändung angeklagt werde, könne sich sein Klient dagegen nicht ausreichend zur Wehr setzen. Das einzige belastende Indiz dazu seien die Aussagen der Privatklägerin, welche wirr und nicht zeitlich eingeordnet werden könnten, weshalb man sich dagegen auch nicht wehren könne. Diese Anklage fusse denn auch nur auf Aussagen der Privatklägerin in den letzten Einvernahmen. Wenn eine Anklage einen Deliktszeitraum von vier Jahren enthalte und nur so strotze von Wörtern wie «teilweise», «ungefähr», «beischlafähnlichen und anderen sexuellen Handlungen», «beispielsweise äusserte», «wogegen sie sich teilweise mündlich wehrte», «indem er namentlich äusserte», dann könne sich sein Klient dagegen nicht wehren. Denn er müsste aus diesen verschiedenen Varianten jeweils alle zusammensetzbaren Versionen abhandeln. Die Anklage sei deshalb so ungenau, weil sie auf den ungenauen Aussagen der Privatklägerin basiere. Mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren habe dies aber nichts mehr zu tun (Plädoyernotizen Berufungsverfahren S. 20).
1.1.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.1.2.1 mit Hinweis auf 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3 und 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3).
1.1.3 Die Anklageziffer 1.1 umschreibt die vorgeworfenen Straftaten wie folgt: der Beschuldigte habe die Geschädigte in der Zeit von 2010 bis ca. 18. Mai 2014 ungefähr wöchentlich zu beischlafähnlichen und anderen sexuellen Handlungen genötigt, indem er sie wiederholt dazu gedrängt habe, ihn oral und auf andere Weise sexuell zu befriedigen. Mit der Drängung zur oralen Befriedigung umschreibt die Anklage die vorgeworfene Straftat hinreichend. Mit den weiteren, von der Verteidigung kritisierten Passagen umschreibt die Anklage das Umfeld der mutmasslichen strukturellen Gewalt, die sich typischerweise in einem ganzen Gebilde von verschiedenen Faktoren wie Beschimpfungen, Gewaltanwendungen, Erniedrigungen und Terrorisierungen zusammensetzt. Es geht hier also nicht um die Umschreibung der Straftaten selbst, sondern um die tagtäglichen und jahrelangen Begleitumstände, die dazu geführt haben sollen, dass sich die Geschädigte fügte. Ob diese Umstände in der von der Anklage beschriebenen Form vorlagen und ob diese strukturelle Gewalt darstellten, ist eine Frage der Beweiswürdigung bzw. der rechtlichen Würdigung.
1.2 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der Vorhalte wird die Beweiswürdigung anschliessend bezüglich sämtlicher noch zu beurteilenden Vorwürfe zusammen vorgenommen.
2. Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Auskunftspersonen
2.1 Aussagen der Privatklägerin
2.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2014 (AS 18 ff.)
Anlässlich dieser ersten polizeilichen Einvernahme machte die Beschuldigte zu den noch zu beurteilenden Vorhalten folgende Aussagen:
Sie habe sich am vergangenen Montag, 19. Mai 2014, in das Frauenhaus Aargau-Solothurn begeben. Seit [...] 2012 sei sie vom Beschuldigten geschieden. Die Scheidung habe sie eingereicht. Im Januar 2012 habe sie eine schwere Rückenoperation gehabt. Als sie vom Spital nach Hause gekommen sei, habe sie sehr lange liegen müssen. Ihre Schwiegertochter J.___ habe zu ihr geschaut. Diese lebe zusammen mit dem älteren Sohn der Privatklägerin, I.___, bei der Privatklägerin im Haus. Sie, die Privatklägerin, habe nicht aufstehen dürfen, ausser um zur Toilette zu gehen. Der Beschuldigte habe nicht verstanden, dass sie sehr krank sei. Dieser habe dann eine Art sexuelle Nötigung gemacht. Er sei auf ihre Knie gesessen, vor ihrem kleinen Sohn, und habe etwas Sexuelles mit ihr machen wollen. Sie habe gesagt, er solle sofort weg von ihren Beinen, er sei nicht normal im Kopf, dass er nun das von ihr wolle. Sie habe ihn da weggestossen und er habe ihr ins Gesicht geschlagen. Zu dem Zeitpunkt sei sie gelegen und er sei so auf ihr gewesen und habe sie dann mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe nicht aufstehen können, sie habe ein ganz blaues Gesicht gehabt. Er habe dann ihren Sohn, E.___, genommen. Sie habe E.___ gesagt, er solle ihr ihr Telefon bringen, damit sie die Polizei rufen könne. Darauf habe der Beschuldigte sie beleidigt. Er habe sie 8 ½ Jahre beleidigt. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn sie die Polizei rufe, werde er sie ganz operieren. Vor diesem Vorfall habe er sie auch schon oft geschlagen.
Trotz der vielen Schläge durch den Beschuldigten habe sie grosse Gefühle für diesen gehabt. Sie habe immer die Hoffnung gehabt, eine Familie zu haben. Deshalb habe sie versucht, dem Beschuldigten seine Gewalt zu verzeihen, und habe lange gewartet bzw. weitere Schläge zugelassen. Sie habe so lange gehofft, alles komme gut. Sie habe diesen Mann geliebt. Als E.___ geboren worden sei, […], hätten sie geheiratet ([2007]).
Wie es nach der Scheidung weitergegangen sei? Sie müsse noch ganz kurz sagen, wegen einer sexuellen Nötigung. Das sei vor der Scheidung gewesen. Der Beschuldigte sei ein paar Mal in Untersuchungshaft gewesen, zuletzt in [der Ostschweiz], wegen Betäubungsmitteln, wegen Gras. Sie habe ihn da besucht. Während des Besuches habe er ihr gesagt, er habe Probleme im Intimbereich. Darauf sei sie sofort zu ihrer Frauenärztin und es habe sich dann herausgestellt, dass sie Chlamydien habe. Da sei ihr bewusstgeworden, dass er neben den Schlägen auch noch fremdgegangen sei. Deshalb habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei zwei Wochen nur noch im Bett gelegen. Als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, habe er Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt. Sie habe gesagt, sie werde nie mehr mit ihm Geschlechtsverkehr haben. Er habe trotzdem an einem Abend und am nächsten Tag gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Sie wisse nicht, wie das heisse, ob das Nötigung Vergewaltigung sei. Sie habe nicht mit ihm gekämpft so. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie nicht wolle. Sie sei zum Kämpfen viel zu schwach gewesen. Am nächsten Tag habe er ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe an der Lippe geblutet und sei ins Badezimmer gegangen. Er sei mit einem Stock hinterher gekommen und habe wahrscheinlich gemeint, sie rufe die Polizei. Das habe sie aber nicht. Er habe dann eben wieder mit ihr Sex gehabt, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie nie mehr wolle.
Sie habe etwas vergessen zu sagen: Als sie das wegen der Chlamydien erfahren habe, habe ihre Schwiegertochter ihr gesagt, dass ihre Kollegin auch mit dem Beschuldigten geschlafen habe. Da sei sie (die Privatklägerin) zu Rechtsanwalt S.___. Sie habe diesem gesagt, sie wolle die Scheidung. Als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] entlassen worden sei, sei sie ja wegen des Nervenzusammenbruchs im Spital gewesen. Als sie aus dem Spital nach Hause gekommen sei, sei der Bruder des Beschuldigten […] gekommen. Beide, der Beschuldigte und sein Bruder, hätten mit ihr diskutieren wollen wegen der Scheidung. Sie hätten wissen wollen, ob sie dem Anwalt gesagt habe, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sie dann bedroht. Er habe gesagt, wenn sie das mit der Scheidung durchziehe und sage, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, dann werde er ausgewiesen. Das würden sie nicht zulassen. Das sei der erste Scheidungsversuch gewesen, dann habe sie es wieder sein lassen.
Im Jahr 2009, noch vor der Scheidung, habe sie eine Gehirnerschütterung gehabt wegen des Beschuldigten. Nach der Scheidung habe sie nochmals eine Gehirnerschütterung wegen ihm erlitten. Der Beschuldigte habe ihr einfach gesagt, er werde es nicht zulassen, dass ihr Kind einen anderen Vater habe so. Er habe auch nach der Scheidung immer zu ihr gesagt, dass sie seine Frau sei und er sie nie verlassen werde, weil er sie so liebe, sie könne das vergessen. Am Schluss habe er auch immer gesagt, wenn sie etwas versuche, so wie jetzt das, dann werde er aus der Schweiz ausgewiesen und dann werde er sie umbringen. Sie habe auch Angst, dass der Beschuldigte ihr E.___ wegnehme und ihn in den Kosovo mitnehme.
Sie habe aus Angst bis jetzt nie eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten gemacht. Im ersten Jahr habe sie noch keine Anzeige gemacht, weil sie noch Gefühle und Hoffnungen gehabt habe. Nachher habe sie aus Angst keine Anzeige gemacht, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie schlage, und weil er ihr immer gesagt habe, er werde sie umbringen. Wann der Beschuldigte sie das letzte Mal bedroht habe? Das sei in ihrem Haus gewesen, als er E.___ eine Ohrfeige gegeben habe. Das sei an einem Freitag Samstag der letzten Woche gewesen, am 16. 17. Mai 2014. Wie oft sie vom Beschuldigten bedroht worden sei? Ziemlich oft. Immer, wenn sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Es habe sexuelle Probleme gegeben. Er habe immer mit ihr schlafen wollen, immer Sex haben wollen. Er habe immer gesagt, «komm jetzt nach oben und mach das für mich». Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Sie habe ihm gesagt, er sei primitiv. Wenn sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe er sie beleidigt. Was er dann gesagt habe? Wörter… ob sie es sagen soll? «Hast Du schon genug gefiggt Du Huren Schlampe». Er habe ihr immer gesagt, er wisse, was sie wolle, sie wolle ihn loswerden, damit sie ein Puff eröffnen könne in ihrem Haus. Solche Worte seien fast täglich vorgekommen, wenn sie nicht gemacht habe, was er gesagt habe. Der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen. Zwei Mal habe sie eine Gehirnerschütterung gehabt, einmal im Jahr 2009 und einmal im Jahr 2012 (diesbezüglich reichte die Privatklägerin zwei Arztzeugnisse ein, gemäss denen die Tatzeit 10. November 2009, ca. 12:00 Uhr, und 22. September 2012, am Abend, gewesen sei).
Der Beschuldigte habe vorgestern g.ü. ihrem Sohn I.___ gedroht, dass das Haus abbrennen werde, wenn sie nicht zurückkomme.
Ob es im sexuellen Bereich zu Gewaltanwendungen ihr gegenüber gekommen sei? Nein. Doch, einmal, nach der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz], als sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Da hab er sie im Gesicht verletzt. Angesprochen auf sexuelle Kontakte, welche sie nicht gewollt habe: Er habe sie die ganze Zeit gefragt und gemacht. Sie habe einfach ab und zu mitgemacht, damit er sie in Ruhe lasse und damit er sie nicht beleidige. Er habe sie aber nicht gezwungen, indem er sie bspw. genommen hätte und nach oben gebracht hätte, das sei nicht so gewesen. Sie habe versucht auszuweichen. Sie könne nicht mit einem Mann schlafen, wenn sie… also da gebe es nichts zu erklären. Nach dieser Erfahrung mit ihm wisse sie gar nicht, ob sie überhaupt je wieder mit einem Mann schlafen werde.
Ob es je zu sexuellem Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt habe, und sie dann Widerstand geleistet habe? Wenn ja, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe? Nein. Wann es zum letzten sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gekommen sei? (Die Privatklägerin zuckt mit den Achseln) Vor drei Wochen mehr. Sie wisse es nicht mehr. Warum es trotz der schwierigen Situation mit dem Beschuldigten noch zu sexuellem Kontakt gekommen sei? Sie habe keinen Streit gewollt. Sie habe nicht gewollt, dass er aggressiv werde und sie demütige. Sie habe einfach gewollt, dass er sie in Ruhe lasse. Zuerst sei er ganz lieb gekommen und habe probiert. Wenn sie sich mündlich gewehrt habe, dann habe sie ihm gesagt, sie habe keine Lust. Dann habe er sie mit Schlampe betitelt. Wenn er dann wieder gefragt habe, sei sie halt gegangen. Er habe ihr dann gesagt, er warte, bis sie komme und dann sei sie gegangen. Aber diese sexuellen Kontakte seien nicht richtig gewesen, wie Menschen das tun, die sich lieben gerne haben. Was passiert wäre, wenn sie nicht mitgemacht hätte? Dann hätte er sie beleidigt und einen Skandal gemacht. Bei den letzten zwei, drei Malen habe er gesagt, er frage sie nicht mehr, es interessiere ihn nicht mehr. Eigentlich habe er immer so gesagt, sie sei Dreck und er wolle sie gar nicht. Sie habe ihm gesagt, er solle sie einfach in Ruhe lassen. So sei es auch vorgekommen, dass sie dann doch nicht mit ihm geschlafen habe. Dann sei er wieder so gekommen, dass er ihr gesagt habe, er liebe sie und könne nicht ohne sie leben. So sei sie gefühlsmässig wieder aufgetaut. So sei es wieder eine kurze Zeit gut gegangen bis zum nächsten Streit.
2.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 24. Juli 2014 (AS 73 ff.)
Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2014 machte die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten folgende Aussagen:
Als sie im Frauenhaus gewesen sei, habe der Beschuldigte ihrem Sohn I.___ gesagt, wenn sie nicht bis am Abend zurückkehre, werde er das Haus abbrennen. Dies habe I.___ ihr dann übermittelt.
Im Januar 2012 habe sie eine Rückenoperation gehabt. Sie sei 2 ½ Wochen im Spital gewesen und habe dann 1 ½ Monate liegen müssen. Sie habe nur kurz aufstehen können, um auf die Toilette zu gehen. Sie habe starke Schmerzen gehabt und viele Medikamente nehmen müssen. E.___ sei dann immer gekommen, um zu spielen. E.___ sei bei ihr im Bett gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe sich auf ihre Beine gesetzt. Er habe gewollt, dass sie «ihn» in den Mund nehme, vor dem Kind. Das sei aus Spass gewesen. Er habe das immer gewollt. Es habe ihr sehr weh getan. Sie habe ihm gesagt «spinnst Du?» und ihn mit den Händen weggestossen. Er habe nicht begriffen, dass es ihr weh getan habe. Sie habe ihn angeschrien und gesagt: «bist Du noch normal? geh weg von mir!». Als sie ihm das gesagt habe, habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Mit der Faust habe er nie ins Gesicht geschlagen, nur in den Bauch. Dann habe E.___ angefangen zu weinen. Der Beschuldigte habe ihn dann in den Arm genommen. Sie habe E.___ gesagt, er solle zu ihr kommen und ihr das Telefon bringen, damit sie die Polizei rufen könne. Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe gesagt: «rufe nur die Polizei, ich werde dich dann ganz operieren». Sie glaube, er habe sie zwei Mal ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann ein blaues Gesicht gehabt. Sie sei an jenem Tag nicht mehr aufgestanden. Sie habe geweint. Was genau während ihrer länger dauernden Liegephase noch passiert sei? Nichts mehr, sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Das sei der Zeitpunkt gewesen, wo sie zu ihrer Anwältin gegangen sei und den zweiten Versuch gestartet habe, um sich vom Beschuldigten zu scheiden.
Ob sie vom Beschuldigten eingeschüchtert worden sei? Ob sie Angst gehabt habe? Ja, sie habe auch jetzt hier Angst. Er habe es geschafft, sie in so eine Situation zu bringen, dass sie immer Angst gehabt habe. Er habe es geschafft, sie psychisch, physisch und finanziell auszunutzen.
Was genau nach der Rückkehr des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] passiert sei? Als sie von ihrer Infektion erfahren habe und dann gewusst habe, dass er fremdgegangen sei, habe sie das erste Mal ins Frauenhaus gehen wollen. I.___ habe sie dann davon abgehalten. Sie habe daraufhin starke Depressionen bekommen. Sie habe zwei Wochen nichts gegessen und sei nur noch herumgelegen. Dann sei ihr Mann aus der Untersuchungshaft nach Hause gekommen und habe sofort mit ihr Sex haben wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. Dann habe er sich bei ihr befriedigt. Sie wisse nicht, ob das Vergewaltigung sexuelle Nötigung sei. Sie habe es nicht gewollt, sich jedoch nicht richtig gewehrt, weil sie zu schwach gewesen sei. Sie habe sich schon mit den Beinen gewehrt, aber nicht richtig abgewehrt. Am Abend habe er sie dann gegen die Lippe geschlagen resp. gegen den Unterkiefer. Sie habe stark an der Lippe geblutet und sei ins Bad gegangen. Er sei ihr mit einem Stock hinterhergekommen und habe wohl Angst gehabt, dass sie die Polizei rufe. Als er gesehen habe, dass sie kein Telefon bei sich gehabt habe, habe er sie dann nicht geschlagen. Wie er sie geschlagen habe? Das könne sie nicht sagen, sie wisse es nicht mehr. Er habe sie nicht mit der Faust geschlagen. Vielleicht habe er ihr den Mund zugehalten, weil sie I.___ habe rufen wollen, dann sei er mit der Hand gegen ihren Mund gestossen. Was das für ein Stock gewesen sei? Ein Holzstock, um den Estrich zu öffnen. 1 1.5 Meter lang. Ob er sie damit bedroht habe? Er sei mit dem Stock in der Hand dagestanden. Sie habe gesagt «siehst Du, ich blute nur, ich rufe niemanden an». Dann sei er weggegangen.
Wie der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe? Dass er ihr das Kind wegnehme, dass er sie umbringe, dass er ihren Kopf abschneide, ihre Zunge abschneide. Er habe ihr auch gedroht, dass er ihre Familie massakriere. Sie habe die Drohungen ernst genommen. Sie habe Angst gehabt. Einmal im laufenden Jahr, sie wisse nicht mehr genau wann, habe er ihr gesagt, wenn sie etwas versuche, so wie eine Anzeige bei der Polizei, werde er aus der Schweiz ausgewiesen und dann werde er sie umbringen. Diese Drohung habe er mehrfach ausgestossen. Er habe auch gesagt, wenn er ausgewiesen werde, würde er sie trotzdem finden und töten. Zuletzt habe er gesagt, «egal wie lange ich in die Kiste gehe, irgendwann komme ich raus und es wird im Blick stehen, was ich gemacht habe». Bei diesen Drohungen sei er immer aggressiv gewesen. Ob sie Angst gehabt habe, dass er sie tatsächlich umbringe? Ja, sie denke schon. Sie habe den Beschuldigten gewarnt, dass sie zur Polizei gehen würde. In diesen 8 ½ Jahren sei sie isoliert und nur zu Hause gewesen.
2.1.3 Staatsanwaltliche Befragung vom 24. April 2015 (AS 255 ff.)
Am 24. April 2015 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen. Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Aussagen:
Der Beschuldigte sei fast nie zu Hause gewesen. Er sei fast nur zum Schlafen und zum Essen gekommen. Er sei fast nur am Nachmittag, in der Nacht am frühen Morgen nach Hause gekommen. Er habe sie immer erniedrigt und beschimpft. Er habe sie so unter Kontrolle behalten wollen. Wenn er zu Hause gewesen sei, habe er immer geschrien. Nach der Scheidung bis zu ihrem Aufenthalt im Frauenhaus habe der Beschuldigte jeweils im Schlafzimmer geschlafen und sie im Kinderzimmer mit E.___ in dessen Bett. Sie habe in den letzten Jahren in absoluter Angst gelebt. Sie habe nie gewusst, was er ihr antue. Sie habe meistens geschwiegen. Immer. Weshalb sie nach der Scheidung den gemeinsamen Haushalt mit dem Beschuldigten nicht aufgelöst habe? Sie hätten quasi eine Familie gehabt. Er habe sie so programmiert, dass sie als Familie zusammengeblieben seien. Er habe Druck auf sie ausgeübt, dass sie bei der Familie bleibe und er als Mann sei ein Jäger, der mache, was er wolle. Er sei nach der Scheidung geblieben, weil er das so gewollt habe. Sie hätten mehrmals darüber gestritten. Er habe gesagt, er spucke auf die Schweizer Gesetze, er habe seine eigenen Gesetze. Er sei geblieben, weil es für ihn bequem gewesen sei.
Wie oft es nach der Scheidung zum Beischlaf gekommen sei? Vielleicht max. einmal alle drei Wochen. Vielleicht weniger. Von wem die Initiative dazu ausgegangen sei? Vom Beschuldigten. Er habe immer wieder nach Sex gefragt. Er habe nicht viel Sex von anderen Frauen bekommen. Er habe sie immer sehr schlimm erniedrigt, als sie ihm den Sex verweigert habe. Aus ihrer Sicht habe der Beschuldigte sie vergewaltigt. Als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte sie mit Chlamydien angesteckt habe, sei das für sie sehr schlimm gewesen. Sie sei deswegen depressiv geworden. Sie habe schon damals ins Frauenhaus gehen wollen aber ihr älterer Sohn habe sie gebeten, zu Hause zu bleiben. Sie habe zwei Wochen nicht aufstehen können, nicht essen können. Als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] entlassen worden sei, das müsse glaublich ca. 2010 gewesen sein, habe dieser sie gefragt, was mit ihr los sei. Er habe gesagt, er habe sie nicht betrogen. Dann habe er Sex haben wollen. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt, indem sie ihn mit den Beinen weggestossen habe. Er habe sich ganz auf sie gelegt. Er habe ihre Schenkel auseinander gezogen. Er habe gesagt, dass er sie liebe und dass er sie nie betrogen habe. Dann habe er den Beischlaf vollzogen. Sie habe geweint. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe versucht, ihn mit beiden Händen wegzustossen. Er habe sie aufs Bett gedrückt und sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Das sei für sie damals sehr brutal gewesen. Es sei ein brutaler Zwang gewesen. Dies vor allem auch deshalb, da sie damals in einem schlechten psychischen Zustand gewesen sei. Er habe sie aber noch andere Male zum Sex gezwungen.
Nach einem Unterbruch der Einvernahme wurde die Privatklägerin noch einmal auf den sexuellen Vorfall mit dem Beschuldigten nach dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft angesprochen: Damals habe sie das erste Mal die Scheidung einreichen wollen über ihren Anwalt S.___. Der Beschuldigte habe sie dann zusammen mit seinem Bruder bedroht. Er habe gesagt, wenn sie sich von ihm scheiden lasse, werde er ihre ganze Familie massakrieren. Was nach dem Geschlechtsakt passiert sei? Am Abend am nächsten Tag habe der Beschuldigte wieder mit ihr schlafen wollen und ihr den Mund zugedrückt. Deshalb habe sie geblutet. Sie sei ins Badezimmer gegangen. Dann sei der Beschuldigte mit einem Stock gekommen und habe damit ausgeholt. Er habe sie jedoch nicht mit dem Stock geschlagen. Er habe ihr damit nur gedroht. Er habe geglaubt, sie rufe die Polizei. Er habe immer gesagt, er wolle sie töten. Sie wisse nicht mehr, ob er das auch damals gesagt habe. Er habe sie auch immer wieder beleidigt.
Auf Frage der Verteidigung, wie der Beschuldigte sie habe kontrollieren können, wenn er ja immer weg gewesen sei? Das sei ganz einfach. Es habe sich um eine verbale Kontrolle gehandelt. Um Psychodruck. Er habe immer genau wissen wollen, ob sie das Haus verlassen habe und wie lange sie mit dem Hund nach der Schule Gassi gegangen sei. Mit solchen Fragen habe er immer versucht, sie zu kontrollieren. Er habe sie immer mit diesen Fragen provozieren und dann beschimpfen und beleidigen wollen. Manchmal sei er in der Nacht zwei drei Mal vorbeigekommen. Damit habe er sie kontrollieren wollen. Er sei in der Nacht immer wieder gekommen, um etwas zu verstecken. Sie sei in den letzten acht Jahren etwa zwei drei Mal bei ihrer Mutter in Moskau gewesen. Der Beschuldigte habe sie nie gehen lassen wollen. Es sei aber ein Notfall gewesen. Deshalb habe es Krach gegeben. Wie oft sie mit dem Beschuldigten im Kosovo gewesen sei? Sie habe das nicht gezählt. Sicher einmal pro Jahr. Insgesamt also neun bis zehn Mal. Auch nach der Scheidung sei sie noch zwei Mal mit ihm im Kosovo gewesen. Der Beschuldigte habe ihr ein Ultimatum gestellt. Wenn sie nicht mit ihm in den Kosovo fahre, dürfe sie nicht mit E.___ nach Moskau fliegen. Auf die Frage des Verteidigers, ob sie den Beschuldigten mal mit dem Tod bedroht habe? Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Deshalb habe sie ihm vielleicht einmal im Affekt gesagt, dass sie ihn auch umbringen werde. Sie habe ihm auch gesagt, er solle sie doch umbringen, damit sie nicht leiden müsse. Solche Worte habe sie jedoch nur gebraucht, weil er sie geschlagen habe.
Der Beschuldigte habe sie während der Ehe und nach der Scheidung mehrmals bedroht, wenn sie einmal zur Polizei gehe und er dann in Haft müsse, egal wie lange er in Haft bleibe, dann komme er sowieso einmal raus und werde sie umbringen. «Und dann wird genug Blut». Natürlich wolle er ihr um jeden Preis ihren Sohn wegnehmen.
2.1.4 Staatsanwaltliche Befragung vom 19. August 2015 (AS 267 ff.)
Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2015 machte die Privatklägerin als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers folgende Aussagen:
Auf die Bitte, den Vorgang der Vergewaltigung nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im Jahr 2010 so genau und detailliert wie möglich zu schildern: Nachdem sie erfahren habe, dass der Beschuldigte sie mit Chlamydien angesteckt habe und sie realisiert habe, dass er fremdgegangen sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie sei sogleich zu ihrem Anwalt. Sie habe die Scheidung einreichen wollen. Danach habe sie grosse Depressionen gehabt. Etwa zwei Wochen, nachdem sie den Beschuldigten im Gefängnis besucht gehabt habe, sei dieser entlassen worden. Aufgrund ihres Zustandes habe sie fast nichts mehr gegessen. Eigentlich habe sie schon damals ins Frauenhaus gehen wollen. Ihr Sohn I.___ habe ihr aber gesagt: «Mami, bleib bitte Zuhause, das ist unser Zuhause». Sie habe an grosser psychischer und physischer Erschöpfung gelitten und daher auch keine Kraft gehabt. Der Beschuldigte habe dann gesehen, dass sie krank im Bett gelegen sei. Sie habe ihm gesagt, dass diese Ehe nichts wert sei. Er habe das Gegenteil behauptet und mit ihr schlafen wollen. Sie habe es verweigert. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Er habe gesagt, er liebe sie sehr. Weil sie seine Frau sei, mache er mit ihr Sex. Vielleicht habe er es auch etwas primitiver gesagt. Sie habe sich zunächst mündlich gewehrt. Sie habe gesagt: «nein, das machen wir nicht». Zudem habe sie gesagt, dass sie nie mehr mit ihm Sex haben wolle. Er habe aber nicht aufgehört. Sie habe sich mit ihren Beinen gewehrt und geweint. Sie habe, auf dem Bett liegend, versucht, ihn mit einem zwei Beinen wegzustossen. Sie habe auch versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Konkret habe sie versucht, ihn mit ihren Beinen und Händen wegzustossen. Dies immer wieder. Für sie sei es ein Horror gewesen. Sie habe sehr geweint und auch geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle und dass er ein Verräter sei. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie sei damals nur 50 kg gewesen. Er habe sich auf sie gelegt und es mit ihr gemacht. Es sei ihm absolut egal gewesen, dass sie geweint habe. Sexuelle Nötigungen seien immer wieder vorgekommen. Nur nicht so extrem wie in diesem Fall. Am gleichen Tag habe er nochmal versucht, mit ihr zu schlafen (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob das am gleichen Tag am nächsten Tag gewesen sei). Sie habe dann ihren Sohn I.___ rufen wollen, der oben gewohnt habe. Sie habe auch schreien wollen. Dann habe der Beschuldigte ihr den Mund sehr fest zugehalten (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob er sie geschlagen habe, sie glaube er habe sie geschlagen). Sie sei auf dem Bett gelegen und er habe mit seiner Hand fest gegen ihren Mund gedrückt, so dass sie aus der Unterlippe geblutet habe. Sie habe stark geblutet. Sie sei dann weinend aufgestanden und habe sofort ins Badezimmer gehen wollen. Sie sei also kurz ins Badezimmer gegangen. Darauf sei der Beschuldigte auf die Terrasse gegangen und haben einen Holzstock geholt. Sie denke zumindest, dass der Holzstock auf der Terrasse gewesen sei. Es sei so ein langer und dicker Holzstock gewesen. So einer, den man brauche, um die Estrichtüre aufzumachen. Der Beschuldigte sei mit diesem Holzstock ins Badezimmer gekommen. Er habe diesen Holzstock drohend hinter ihr gehalten, als sie sich das Blut von den Lippen abgewaschen habe. Er habe sie bedroht, damit sie keine falsche Bewegung mache. Sie habe auch keine falsche Bewegung gemacht. Sie habe auch nicht ihren Sohn I.___ gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie dann schlage, weil sie das bereits erlebt habe, als er sie mit den Fäusten und dem Gürtel geschlagen habe. Zudem habe sie seine ständigen Drohungen gekannt. Er habe ihr immer gedroht, dass er sie umbringe. Sie wisse nicht mehr, was dann passiert sei. Sie wisse nicht, ob sie ins Bett gegangen sei was sie gemacht habe. Am nächsten Tag habe sie ihrem Sohn I.___ ihren verletzten Mund gezeigt und auch ihre blauen Lippen. Sie habe zu ihm gesagt, es wäre besser gewesen, wenn er sie nicht am Wegzug aus dem Haus gehindert hätte. Die nächsten paar Tage seien die Diskussionen hin und her gegangen. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit versucht, mit ihr zu reden. Er habe sie davon überzeugen wollen, dass sie sich nicht von ihm scheiden lasse. Er habe auch bestritten, sie betrogen zu haben. Dann sei er von Zuhause weggegangen. Sie habe dann viele Tabletten geschluckt, worauf ihr Sohn I.___ sie ins Spital gebracht habe. Sie habe einen Nervenzusammenbruch gehabt. Sie sei zwei Tage im Spital gewesen (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin, sie wisse nicht mehr, wie lange genau). Sie habe sich mit den Tabletten nur beruhigen wollen, nichts Anderes.
Welche weitere Gewalt der Beschuldigte bei diesem sexuellen Übergriff ausgeübt habe? Sie solle die Gewalt detailliert beschreiben: Als sie sich mit den Händen gewehrt habe, habe er ihr die Beine auseinander gerissen. Dies sei sehr schnell gegangen. Er sei sehr stark. Bei der letzten Einvernahme habe Rechtsanwalt Winiger gefragt, ob man noch etwas von Verletzungen sehe, die durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Sie möchte heute dazu sagen, physische Verletzungen würden mit der Zeit verheilen. Aber psychische Wunden, und dies nicht nur bei Erwachsenen, sondern auch bei Kindern, würden nie verheilen. Man könne das nicht vergessen. Es sei immer im Kopf. Es sei ein Trauma, das man nicht äusserlich sehe. Es sei aber immer vorhanden. Wie er ihr die Beine aufgerissen habe, in welcher Position er sich dabei befunden habe? Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe ihre Beine zusammengezogen, damit sie ihn wegstossen könne. Dann habe er sich auf sie gelegt. Wie er sich auf sie gelegt habe? Er habe sich mit seinem ganzen Körper auf sie gelegt. Wie es dann weitergegangen sei? Als er auf ihr gelegen sei, habe sie versucht, ihn von sich wegzustossen, und sie habe geschrien und geweint. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Dann habe er ihre Beine auseinandergezogen. Wie er konkret ihre Beine auseinandergezogen habe? Mit der rechten Hand habe er ihr linkes Bein gehalten. Ihr rechtes Bein habe er mit seinem linken Bein und seiner Hüfte fixiert. Mit seinem linken Arm habe er ihren Oberkörper gegen das Bett gedrückt, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können. Sie habe dann geweint. Dann sei er mit seinem Penis in sie eingedrungen. Wann er seine Hose aufgemacht habe, um seinen Penis herauszunehmen? Bevor er auf sie gestiegen sei, habe er keine Unterhosen angehabt. Er habe sich wohl bereits vorher bereitgemacht, ins Bett zu gehen. Wie sie damals bekleidet gewesen sei? Das könne sie nicht mehr sagen. Vielleicht habe sie eine Pyjamahose angehabt. Auf jeden Fall sei sie angezogen gewesen. Ob der Beschuldigte mit seinem Penis gänzlich in ihre Vagina eingedrungen sei? Ja. Wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte ejakuliert habe? Sie habe keine Ahnung. Sie glaube nicht, dass er lange gebraucht habe. Aber lange genug, damit sie sich schlimm gefühlt habe. Ob sie sich gewehrt habe, als er in sie eingedrungen sei? Wenn ja, wie? Sie habe sich nicht mehr wehren können. Er sei sehr schwer. Sie habe den ganzen Akt hindurch stark geweint. Sie glaube, er habe ihr Gesicht mit den Händen zugehalten. Ob der Beschuldigte noch weitere sexuelle Handlungen bei diesem Vorfall an ihr vorgenommen habe? Nein. Ob der Beschuldigte in ihr ejakuliert habe? Ja. Was unmittelbar danach passiert sei, nachdem der Beschuldigte ejakuliert habe? Sie wisse es nicht mehr. Sie sei in einem Zustand gewesen, in dem sie es nicht mehr sagen könne. Ob sie wegen diesem Übergriff zum Arzt gegangen sei? Nein. Sie habe dann später ins Spital gemusst, weil sie die Tabletten genommen habe. Ob sie den Ärzten im Spital von der Vergewaltigung erzählt habe? Nein, im Spital habe sie nur geschlafen, sie sei ohnmächtig gewesen. Ob sie ihrer Frauenärztin von dieser Vergewaltigung erzählt habe, als sie wegen der Chlamydien-Infektion bei ihr in Behandlung gewesen sei? Als der Beschuldigte aus dem Gefängnis gekommen sei, sei sie nicht mehr bei ihrer Ärztin in Behandlung gewesen. Die Frauenärztin habe nur gesagt, dass sie noch einmal zur Kontrolle kommen müsse. Sie habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe sie geschlagen. Wann sie zur Kontrolle habe gehen müssen? Nach der Vergewaltigung. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie zur Kontrolle gegangen sei. Einmal sei auch ihr Mann bei ihrer Gynäkologin gewesen. Weshalb sie ihrer Frauenärztin nicht von dieser Vergewaltigung erzählt habe? Sie habe ihrer Frauenärztin gesagt, dass er sie immer wieder anstecken könne, weil sie schon damals gewusst habe, dass er nicht treu war. Und dass sie Angst habe vor ihm. Warum sie ihr nichts von der Vergewaltigung erzählt habe, wenn sie ihr doch erzählt habe, dass der Beschuldigte sie schlage? Sie könne sich nicht erinnern, ob sie ihr das von der Vergewaltigung gesagt habe. Sie habe gewusst, dass er sie wieder so genommen habe. Was sie damit meine? Damit meine sie, dass sie ihr gesagt habe, dass er mit ihr geschlafen habe. Er mit ihr und nicht sie mit ihm. Weshalb sie nicht zur Polizei gegangen sei? Sie sei nicht gegangen, weil sie Todesangst gehabt habe. Der Beschuldigte habe sie psychisch gänzlich ruiniert.
Sie habe noch andere sexuelle Übergriffe erwähnt, was sie zu den anderen Übergriffen sagen könne? Es habe sehr viele sexuelle Nötigungen gegeben. Immer wieder. Seit diesem Fall habe sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Das habe er gewusst. Darum habe er sie rein psychisch sehr verletzt und ihr gedroht, dass er ihr E.___ wegnehmen werde, da sie eine Schlampe sei. Was sie unter sexueller Nötigung verstehe? Darunter verstehe sie, dass der Beschuldigte sie zu Sex habe drängen wollen. Er habe sie wie ihr Eigentum behandelt. Er habe zu ihr gesagt: «komm, blas mir einen Du dreckige Schlampe». Seine Sprüche seien immer gleich primitiv gewesen. Darum wolle sie das nicht immer wiederholen. Wie sie sich jeweils gewehrt habe? Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Sie habe zu ihm gesagt, sie sei keine Schlampe. Er sei aber ein guter Psychologe. Er habe versucht, sie psychisch unter Druck zu setzen, indem er gesagt habe, sie würde woanders ficken. Er habe zu ihr gesagt: «Und Du dreckige Schlampe, hast Du heute schon genug geblasen, als Du mit dem Hund draussen warst. Hast Du schon genug gefickt, als Du unser Kind zur Schule brachtest.» Er habe sie psychisch total kaputt machen wollen. Wie sie sich jeweils physisch gegen die ungewollten Handlungen gewehrt habe? Wenn man ständig, 24 Stunden unter so einem Mann lebe – sie habe ihn schon damals als Monster, Satan erlebt – dann wehre man sich nicht mehr physisch. Sie habe immer davon ausgehen müssen, dass er ihr ihrem Kind Gewalt antue. Oftmals sei sie einfach ins Bett gegangen und dann habe er es mit ihr gemacht. Welche sexuellen Handlungen sie konkret darunter verstehe, wenn sie sage, er habe es mit ihr gemacht? Geschlechtsverkehr. Er habe sie auch gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Sie müsse das Ereignis von 2012 erzählen. Staatsanwalt: man komme später zu diesem Ereignis, wie genau er sie dazu gezwungen habe? Er habe zu ihr gesagt: «komm meine Liebe. Komm hierher. Blas mir Einen.» Dann habe sie vielleicht gesagt: «hast Du immer noch nicht genug gehabt.» Er habe zu ihr gesagt: «es ist so schön, man kann nicht genug haben von dem.» Sie möchte dazu sagen, je mehr sie nein gesagt habe, desto mehr habe es ihn gereizt, desto mehr Antrieb habe er gehabt.
Was das für ein Ereignis gewesen sei im Jahr 2012? Das habe sie auch schon erwähnt. Sie habe im Jahre 2012 ihren Rücken operieren lassen. Sie habe eine sehr schwere Operation gehabt. Nach dem Aufenthalt im Spital habe sie noch zwei Monate fast immer im Bett liegen müssen. Sie glaube, es sei 2012 gewesen. Ihr Kind sei vier Jahre alt gewesen. Sie habe sehr starke Schmerzmittel genommen. Ihre Schwiegertochter habe ihr Essen gebracht. E.___ sei stets bei ihr gewesen. Ihr Mann sei immer wieder zu ihnen gekommen. Dann habe er sich auf sie gesetzt und seine Hosen ausgezogen. Er habe ihr seinen Penis in den Mund stecken wollen. Dies alles vor dem Kind. Sie habe wegen der Operation Schmerzen gehabt und geschrien: «geh weg von mir!» Sie habe ihren Rücken nicht gespürt. Dann habe er sich auf sie gesetzt. Sie sei auf dem Bett gelegen und er sei rittlings auf sie gekniet. Sie habe deshalb Schmerzen gehabt. Dann habe sie versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie dann mit der flachen Hand zwei Mal voll ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Nachdem er sie geschlagen habe, habe er E.___ weg von ihr genommen. E.___ sei die ganze Zeit neben ihr gewesen. E.___ habe zu weinen angefangen. E.___ habe geschrien und zu ihr gewollt. Sie habe dann nur noch geschrien: «E.___ gib mir das Telefon, ich werde die Polizei anrufen!». Sie habe den Beschuldigten angeschrien: «bitte gib mir das Kind zurück!». E.___ habe sehr stark geweint. Dann habe der Beschuldigte E.___ wieder auf das Bett gestellt und zu ihr gesagt: «Du verdammte Dreckshure. Wenn Du die Polizei rufst, dann werde ich Dich ganz operieren». Dann habe sie nichts mehr gesagt. Er sei dann weggegangen. Er habe sich nie entschuldigt für seine Taten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu Frau Gasche gegangen und habe ihr das Foto gezeigt von ihrem blauen Gesicht. Wo das gewesen sei? Bei ihr zu Hause.
Ob es noch weitere sexuelle Übergriffe gebe, bei denen sie sich physisch gewehrt habe? Sie denke nicht. Weil sie keinen Sinn darin gesehen habe, sich physisch zur Wehr zu setzen. Sie habe immer Angst gehabt, dass es zu unberechenbaren Szenen komme, dass er sie schlage und dergleichen. Wie sie sich erkläre, dass sie in der Einvernahme vom 22. Mai 2014 bei der Polizei die Frage verneint habe, ob es jemals zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt habe? Sie glaube, dass sie der Polizei gegenüber gesagt habe, dass es zu sexueller Gewalt gekommen sei. Sie habe dies der Polizei immer gesagt. Was sie sicher wisse: sie habe nicht beurteilen können, ob es sich um Vergewaltigung handle um sexuelle Nötigung. Sie müsse dazu sagen, dass sie nach acht Jahren entschieden habe, ins Frauenhaus zu gehen. Sie sei in einem psychisch schlechten Zustand gewesen. Es tue ihr leid. Vielleicht hätten sie die Fragen zu sehr belastet. Nach Studium der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2014: Sie sehe in diesem Protokoll, dass sie alles, was sie heute gesagt habe, schon damals gesagt habe. Sie könne dies im Protokoll vom 22. Mai 2014 lesen. Sie könne sich diesen Widerspruch nur so erklären, dass sie die Frage Ziff. 36 falsch verstanden habe. Vielleicht sei es in diesem Moment zu viel für sie gewesen. Auf den Einwand, sie habe das Protokoll durchgelesen: Sie habe es einfach überlesen. Es tue ihr leid. Auf Vorhalt des Verteidigers, in der Einvernahme vom 22. Mai 2014 habe sie bei Frage 35 angegeben, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit gefragt, er habe sie aber nicht gezwungen: Wahrscheinlich habe sie die Frage 35 nicht richtig verstanden. Damals habe sie die Polizei hinsichtlich des alltäglichen Zusammenlebens befragt. Die Polizei habe aber nicht konkret gefragt, was 2012 gewesen sei. Das sei die erste Einvernahme gewesen, die sie in ihrem Leben erlebt habe. Sie habe gesagt, dass es zu sexueller Gewalt gekommen sei. Es sei eine sehr schwierige Situation für sie gewesen. Sie habe Angst gehabt und nicht gewusst, was weiter passiere. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte nicht einmal verhaftet werde. Sie habe Angst gehabt, alles detailliert zu sagen, da sie um ihr Leben gefürchtet habe. Sie habe auch nicht gewusst, wie überhaupt mit einer solchen Situation umzugehen. Sie sei mit der ganzen Sache überfordert gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, sie habe bei der Einvernahme vom 22. Mai 2014 bei Frage 6 zur Antwort gegeben, sie habe nicht mit dem Beschuldigten gekämpft, sie sei zum Kämpfen viel zu schwach gewesen: Sie wiederhole noch einmal, sie sei krank gewesen und sehr schwach. Sie habe sich mit den Armen und Beinen gewehrt. Sie habe nicht gekämpft, sondern probiert, sich zu wehren. Es sei so gewesen. Sie habe nicht gelogen. Sie beantworte jetzt keine Fragen mehr.
Auf Vorhalt der Verteidigung (Antwort 6 der Einvernahme vom 22. Mai 2014), sie habe dort handschriftlich korrigiert, dass der Vorfall, bei dem der Beschuldigte ihr die Hand ins Gesicht geschlagen habe, am nächsten Tag stattgefunden habe: Sie wisse es nicht mehr. Jedenfalls habe er ihr weh gemacht und sie habe geblutet. Heute wisse sie es nicht mehr genau. Wahrscheinlich sei es so, wie sie es früher gesagt habe. Es sei ein Horror gewesen. Man schlage eine Frau nicht. Auf Vorhalt der Verteidigung, sie habe heute im Zusammenhang mit der Vergewaltigung nach der Untersuchungshaft zu Protokoll gegeben, sie habe geschrien. Zu Beginn der heutigen Einvernahme habe sie gesagt, sie habe nicht schreien können, weil der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe: Sie habe heute alles detailliert erzählt, wie es war. Ihr Mann habe sie mit Gewalt genommen, deshalb habe sie sich gewehrt. Sie habe bei der ersten Vergewaltigung geweint und ihren Mann angeschrien und als sie von der verletzten Lippe erzählt habe, dann sei dies der zweite Vorfall nach der Vergewaltigung gewesen. Entweder sei es der nächste Tag der gleiche Abend. Sie wisse es nicht mehr. Beim zweiten Vorfall habe sie um Hilfe schreien wollen, deshalb habe er ihr auf den Mund geschlagen.
2.1.5 Staatsanwaltliche Befragung vom 7. Oktober 2015 (AS 281 ff.)
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 machte die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger folgende Aussagen:
Auf Frage des Verteidigers, wie oft sie nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten im Jahr 2010 mit diesem einvernehmlichen Sex gehabt habe? Sie habe ihren Mann geliebt. Nachdem sie 2010 vom Ehebruch des Beschuldigten erfahren habe, hätten sie nur noch Sex nach seinen Bedürfnissen gehabt. Er habe versucht, sie zu überzeugen, dass sie weiterhin Sex hätten. Er habe sie dazu überredet, dass sie Sex haben. Sie hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt. Manchmal hätten sie auch mehrmals in der Woche Sex gehabt. Dies deshalb, weil der Beschuldigte immer mehr Sex gewollt habe. Er habe einfach nicht genug bekommen. Sie habe immer wieder versucht, dem Beischlaf auszuweichen. Sie habe immer die Hoffnung gehabt, dass sich normale Verhältnisse zwischen ihr und dem Beschuldigten ergäben.
Auf Vorhalt des Verteidigers, sie habe in der letzten Einvernahme erklärt, dass sie vom Beschuldigten zum aktiven Oralverkehr gezwungen worden sei. Weshalb sie das nicht schon früher erwähnt habe? Soweit sie sich erinnere, habe sie das auch schon vorher erwähnt. Wenn es um ihre Rückenoperation gehe, habe sie das schon vorher zu Protokoll gegeben. Ob sie zu Hause ein Kindermädchen gehabt habe, welches über die angebliche Vergewaltigung Auskunft geben könne? Die Privatklägerin fragt zurück, welche Vorfälle genau gemeint seien? Es habe mehrere Vorfälle mit sexueller Gewalt gegeben. Der Verteidiger präzisiert, es gehe um den angeblichen Vorfall nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft im Jahre 2010: Sie habe nicht gewusst, ob es sich um den Vorfall von 2010 2012 handle. Damals hätten sie kein Kindermädchen im Haus gehabt. Bei dieser Vergewaltigung habe der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten, so dass sie nicht habe schreien können. Sie sei am Mund verletzt worden. Soviel sie sich erinnern könne, sei [das Kindermädchen, das] ihr vor ihrer Rückenoperation im Haushalt geholfen habe, vor 2010 bei ihr gewesen. Vielleicht 2008 2009. Dies sei vor der Heirat ihres Sohnes gewesen. Auf Vorhalt des Verteidigers, in der letzten Einvernahme habe sie auf Zeile 102 gesagt, sie habe sehr geweint und geschrien. Dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe, soll später gewesen sein. Was nun stimme? Sie wisse es ganz genau. Bei dem ersten Vorfall habe sie nicht um Hilfe geschrien, sondern ihren Mann angeschrien, dass er sie in Ruhe lasse. Soweit sie sich erinnern könne, sei das erste Mal am Nachmittag späten Nachmittag gewesen. Das andere Mal, als er ihr den Mund zugehalten habe, habe sie ihren Sohn I.___ rufen wollen. Was die Ringhörigkeit des Hauses anbelange, so wolle sie sagen, dass sie in der Vergangenheit oftmals ihren Sohn um Hilfe gerufen habe, dieser es aber nicht gehört habe. Das Haus sei daher nicht so ringhörig, wie dies von der Gegenseite heute behauptet werde. Auf Vorhalt der Verteidigung, [das Kindermädchen] habe beim Vorfall von 2010 im Zimmer von E.___ geschlafen, das gerade nebenan gewesen sei und dass das Haus ringhörig sei: Sie antworte jetzt das letzte Mal. Die physische Gewalt sei 2010 nach der Untersuchungshaft erfolgt und in dieser Zeit habe nur ihre Familie, also I.___ mit seiner Frau J.___, die Privatklägerin und der Beschuldigte dort gewohnt. Ob sie L.___ je erzählt habe, dass sie vergewaltigt worden sei? Sie denke schon. Sie habe dieser fast alles erzählt.
Sie habe gegenüber der Polizei berichtet, dass der Beschuldigte zu ihr immer wieder gesagt habe, er werde ihr Gewalt antun, wenn sie die Polizei verständigen würde. Wann der Beschuldigte ihr dies in den letzten Jahren gesagt habe und was er genau gesagt habe? Es sei ständig passiert. Ungefähr jeden Monat. Manchmal auch mehrmals pro Monat. Er habe immer wieder gesagt: «Ich töte Dich Du verdammte Schlampe.» Manchmal habe er auch gesagt, dass er ihre Familie massakrieren werde, wenn sie die Polizei benachrichtige. Er habe dabei auf Albanisch geschimpft, in extremer Weise. Sie verstehe Albanisch. Er habe auch gesagt, dass sie eine verdammte Christin mit einem verdammten Kreuz sei. Solche Sachen habe er jeweils gesagt, nachdem er sie geschlagen habe. Dann habe sie jeweils gesagt, sie würde zur Polizei gehen, worauf er sie bedroht habe, wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie umbringen bzw. ihre Familie massakrieren. Wie er sich dabei verhalten habe? Aggressiv. Er sei immer wieder aggressiv geworden. Er sei auf sie zugekommen und habe sich drohend vor ihr Gesicht gestellt. Normalerweise habe er diese Drohungen zu Hause in [Ort 1] ausgesprochen. Manchmal auch an anderen Orten, im Kosovo, im Auto auf der Strasse. Auf Vorhalt, sie habe etwas von Kopf abschneiden gesagt, wann das gewesen sei? Das sei zuletzt gewesen, als er E.___ geschlagen habe und sie darauf ins Frauenhaus gegangen sei. Das sei zumindest das letzte Mal gewesen, wo er das gesagt habe. Wahrscheinlich habe er dies auch vorher schon gesagt. Das sei bei ihnen zu Hause im Eingangsbereich gewesen.
Was sie zu Drohungen sagen könne, die der Beschuldigte ausgesprochen habe, ohne dabei etwas von ihr zu verlangen? Sie habe am Anfang der Beziehung unter einem psychischen Terror gestanden. Der Beschuldigte habe sie bewusst psychisch unter Druck gesetzt. Wie dieser Terror konkret ausgesehen habe? Beleidigungen, Erniedrigungen, Drohungen. Der Beschuldigte habe sie vielleicht auch zwei drei Mal einfach aus Lust bedroht, ohne etwas von ihr zu verlangen. Sie könne sich jetzt nicht mehr an die konkreten Drohungen erinnern. Er habe ihr einfach Angst machen wollen. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie mit den Händen dermassen fest auf den Kopf schlagen werde, dass das Blut bis zur Decke spritze. Im Kosovo habe er gesagt, dass er sie in Stücke schneiden werde, so dass sie nicht einmal ein Hund finden könne. Er habe zu ihr gesagt, ganz egal wohin sie gehe, er werde sie finden. Er habe auch gesagt, er werde sie umbringen, sie und ihre ganze Familie. Er habe noch etwas wegen der Genitalien gesagt. Er habe schlimme Wörter gebraucht. Sie könne dies jetzt nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, sie habe zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr ihren Sohn E.___ wegzunehmen. Was sie dazu sagen könne? Der Beschuldigte habe sie manipulieren und unter Druck setzen wollen, damit sie nichts gegen ihn unternehme. Er habe damit erreichen wollen, dass sie nicht aus dem Haus gehe, keine Hilfe hole. Konkret habe er ihr gedroht, dass er E.___ zu seiner Familie in den Kosovo nehme. Das habe er immer wieder gesagt. Das habe kurz nach der Hochzeit begonnen. Geendet habe dies, nachdem der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] entlassen worden sei. Nachdem ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Beschuldigten, seinem Bruder, ihrem Sohn I.___ und ihr stattgefunden habe, habe es aufgehört. Sie habe dem Bruder des Beschuldigten […] gesagt, der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr E.___ wegzunehmen. [Der Bruder des Beschuldigten] habe darauf gesagt, das gehe nicht so einfach. Diese Drohung bezüglich E.___ wegnehmen habe er vorher sicherlich monatlich gemacht. Bei ihr zu Hause in [Ort 1]. Der Beschuldigte habe auch E.___ geschlagen, ca. sechs Mal im Gesamten. Es habe sich um Ohrfeigen gehandelt. Auf Frage der Verteidigung, wie es sein könne, dass ihre Schwiegertochter J.___ nichts von der häuslichen Gewalt mitbekommen habe, wenn sie doch im gleichen Haushalt wohne? Erstens hätten sie nicht im gleichen Haushalt gewohnt. Das Haus sei in zwei Wohnungen unterteilt. Ihr Sohn habe mit seiner Frau in der oberen Wohnung gewohnt und sie in der unteren. Zweitens sei der Beschuldigte stets bemüht gewesen, dass es keine Zeugen gebe.
2.1.6 Staatsanwaltliche Befragung vom 20. Dezember 2018 (AS 326 ff.)
Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 sagte die Privatklägerin als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger Folgendes aus:
Ob sie zu den weiteren Vorfällen von sexueller Gewalt nach dem Vorfall nach der U-Haft noch etwas sagen könne? Er sei dann von der Untersuchungshaft nach Hause gekommen. Sie sei im Bett gewesen, die Schweigertochter habe sich um ihr Baby gekümmert und für den Haushalt geschaut, weil sie nicht habe aufstehen können. Dann sei er zu ihr gekommen und habe gefragt, warum sie ihn nicht mehr besucht habe in [der Ostschweiz]. Er habe sofort Verkehr gewollt. Sie habe ihm sofort gesagt, dass sie keinen Verkehr mehr mit ihm wolle. Er habe dann gesagt, sie sei seine Frau und er wolle. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe sich mit Händen und später auch mit den Beinen gewehrt, weil er immer heftiger geworden sei mit der Gewalt. Er habe dann ein Bein auf die Seite von ihr gemacht und mit einer Hand gehalten. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er habe sie nicht nur mit der Hand gehalten, sondern auch noch mit dem rechten Bein.) Dann sei er mit dem linken Körperteil auf sie draufgelegen und dann sei es passiert. Sie habe geweint. Für sie sei das ein ganz grosses Drama gewesen. Ihr Mann habe sie die ganze Zeit provoziert und erniedrigt. Er habe sie isolieren wollen. Sie habe nicht einmal Freundinnen treffen können. Wenn sie beim Einkaufen mit jemandem gesprochen habe, habe sie danach Schläge erhalten. Ihre Schwiegertochter habe das teilweise gesehen. Diese sei vom Beschuldigten auch einmal beim Schwimmbad geschlagen worden, danach habe sie Anzeige gemacht. Später habe sie sich aber nicht mehr getraut, bei Einvernahmen etwas zu sagen. Sie sei aber eigentlich die Zeugin, die am meisten gesehen habe von den Erniedrigungen und so. Der Beschuldigte sei ein Tier gewesen.
Ob es ausser demjenigen nach der Rückkehr aus der Untersuchungshaft noch weitere Vorfälle gegeben habe? Ja, ja. Es sei leider so, dass sie sich mit den Daten nicht mehr genau erinnern könne. Das sei gleich am nächsten Tag gewesen, als er auch am Abend wieder zu ihr gekommen sei, und dann habe sie geschlafen und ihm gesagt, es werde nichts mehr passieren und er werde sie nicht mehr anfassen. Er sei trotzdem gekommen. Sie habe dann nach ihrem grossen Sohn schreien wollen, welcher im oberen Stockwerk gewohnt habe. Er habe sie dann stark gedrückt, dass sie aufhöre. Er habe sie stark geschlagen auf die Lippen, so dass sie dann vor Schmerzen geschrien habe. Sie sei darauf ins Badezimmer und habe das Telefon mitgenommen. Sie habe die Polizei anrufen wollen. Er sei dann mit dem Holzstock ins Badezimmer gekommen und habe sie bedroht, dass er sie jetzt umbringe, wenn sie anrufe. Natürlich habe sie es nicht gemacht. Am nächsten Tag habe sie alles blau gehabt. Alle Familienangehörigen hätten es gesehen.
Im 2012 habe sie im Januar den Rücken operiert. Sie habe die ganze Zeit liegen müssen. Sie habe eine Fusion gehabt unten hier (verbal: weist auf untere Stelle am Rücken) da sei mit Platten ein künstliches Gelenk gemacht worden. Sie sei eigentlich glücklich, dass sie nicht im Rollstuhl sei (verbal: weint). Sie sei unten mit ihrem Sohn gewesen, weil dieser noch klein gewesen sei. Sie hätten geredet und gespielt. Er (der Beschuldigte) sei dann gekommen und auf ihre Beine gehockt. Sie habe dann geschrien, weil er habe sie gar nicht anfassen dürfen wegen der Operation. Er habe dann auf Albanisch gesagt: «Nein Liebling, das machen wir jetzt». Er habe auf ihr seine Hose ausgezogen, obwohl ihr Sohn da gewesen sei. Sie habe nein gesagt. Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund tun wollen. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund getan.) Dann habe sie ihn weggestossen. Sie habe ihn weggestossen, so (verbal: zeigt Schubsbewegung mit den Armen). Sie sei schwach gewesen. Er habe ihn in ihren Mund getan. Er sei natürlich sofort wütend gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Er habe immer gesagt: «ich scheisse auf alle Gesetze in der Schweiz, ich mache das wie ich will». Er habe das dem Kind auch immer gesagt, das Kind müsse machen, was der Vater sage. Das Kind sei dadurch auch sehr ängstlich gewesen. Aus Wut, dass sie ihn weggestossen habe, habe er sie fest ins Gesicht geschlagen mit der Hand. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: er habe sie zwei Mal stark geschlagen.) Sie sei eigentlich voll blau gewesen. Dieser Vorfall habe sie dazu gebracht, zu ihrer Anwältin zu gehen und sich scheiden zu lassen. Das sei ja bereits der zweite Versuch gewesen. Sie sei dann zu Frau Gasche gegangen und habe ihr auch Fotos von ihrem blauen Gesicht gezeigt.
Sie habe jetzt drei Vorfälle mit sexuellen Übergriffen geschildert, ob es noch weitere gegeben habe? Ja, es habe jeden Monat solche gegeben. Sie könne sich noch erinnern, dass er das Kind mehrmals, drei Mal, geschlagen habe. Das sei 2014 gewesen. Sie hätten gestritten und er habe gesagt, er nehme das Kind und gehe jetzt weg. Sie habe nein gesagt. Dann habe er sie weggestossen und das Kind geschlagen. Das habe ihr endgültig die Kraft gegeben, um zur Polizei zu gehen. Ob es noch Vorfälle mit sexuellen Übergriffen gegeben habe? Sie habe 24 Stunden in Angst gelebt. Er sei immer wieder nach Hause gekommen, auch nach der Scheidung. Er habe sie oft gerufen und gesagt: «komm nach oben und die andere, die Schwiegertochter soll schauen». Es sei so: wenn man psychisch so fertig sei, dass man nicht mehr wisse, wann man den nächsten Schlag erhalte… Wenn sie etwas gesagt habe, sei er wütend geworden, dann habe sie das auch machen müssen. Neben der sexuellen Nötigung seien auch Schläge gewesen. Es habe auch einen Vorfall in der Küche gegeben, als er gegen Mittag aufgestanden sei, weil er die ganze Nacht weg gewesen sei und der Kaffee habe bereitstehen müssen. Dort sei eine Torte gewesen. Sie habe gesagt: «Liebling, willst Du eine Torte?» Dann sei die Torte geflogen und er habe sie (die Privatklägerin) mehrmals geschlagen, sie sei dann im Spital gewesen. Sie sei mehrmals im Spital gewesen wegen einer Hirnerschütterung. Sie habe erwähnt, wenn er nach Hause gekommen sei, habe er gesagt, sie müsse nach oben kommen, was dann geschehen sei? Sie habe ihn sexuell befriedigen müssen. Sie habe das schon erläutert, dass in dem psychischen Zustand… habe sie sich nicht wehren können. Weil er sei immer wütend geworden und habe sie geschlagen, auch nur, wenn er in der Nacht ein Kartenspiel verloren habe. Sie müsse sagen, dass sie sehr viel Angst gehabt habe vor diesem Mann. Ob die Vorfälle immer gleich ausgesehen hätten? Einmal heftiger, einmal nicht. Einmal sexueller Verkehr, einmal Oralverkehr. Ob sie das genauer schildern könne, sie habe nach oben gehen müssen, und dann? Ehm, das sei immer das Gleiche gewesen. Auf Hinweis der Vertreterin der Privatklägerin, dass sie Details erzählen müsse: Er habe gesagt: «komm jetzt, nimm ihn in den Mund». Sie könne sich auch erinnern, dass, als er gerufen habe, sie sich geweigert habe. Sie habe zu Hause etwa zehn Minuten gefehlt und dann habe sie das Kind in den «Chindsgi» gebracht und sei mit dem Hund nach draussen, so zehn Minuten. Und sie habe Angst gehabt, dass er sie wieder beschimpfe. Er habe immer gesagt: «wo hast du jetzt gefickt», «du hast schon genug gefickt», «du bist eine dreckige russische Hure» und so die Beschimpfungen mit Christenkreuz und so. Auf erneute Nachfrage, was passiert sei, wenn der Beschuldigte sie nach oben gerufen habe? Ob sie dann mit ihm geschlafen habe was sie getan habe? Ja, manchmal hätten sie zusammen geschlafen und manchmal habe er gewollt, dass sie ihn in den Mund nehme und er habe sie auch mit der Hand nach unten gedrückt. In den Fällen habe sie sich nicht gross gewehrt, weil sie gewusst habe, dass es wieder einen Skandal geben werde. Sie habe keine Kraft gehabt, physisch und psychisch. Warum sie sich nicht gewehrt habe? Sie habe sich nicht gewehrt wegen ihrer Angst, dass es wieder zu Gewalttätigkeiten komme und sie geschlagen werde. Und weil… Weil, wenn sie sich mündlich gewehrt hätte, hätte er mit Beschimpfungen und Erniedrigungen reagiert. Ob sie sich gar nie gewehrt habe? Sie habe sich immer wieder gewehrt, an erster Stelle mündlich. Auch wenn er sie geschlagen habe, nicht in erster Linie nur beim Sexuellen, auch sonst. Immer. Was sie gesagt habe, wenn der Beschuldigte Sex mit ihr habe haben wollen? Das sei unterschiedlich gewesen. Er habe manchmal gesagt, dass er sie liebe. Dann habe er gesagt: «das machen wir dann. Wir machen das jetzt». Er habe sie auch wieder beschimpft, wo sie sonst gefickt habe und so. Er habe sie erniedrigt als Frau, dass sie nicht anders gekonnt habe. Sie habe dann gesagt, sie mache das nicht. Darauf habe er erwidert: «komm, komm, wir machen das jetzt, du bist meine Frau». Das sei vielmals passiert. Vor allem in der Periode nach 2012, nach dem Fall mit dem Rücken. Sie solle sagen, wie sie sich gewehrt habe, wenn der Beschuldigte Geschlechtsverkehr gewollt habe: Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, dass sie das nicht mehr mache, dass sie nicht mit ihm schlafen werde. Ob sie sich auch sonst, auf andere Weise gewehrt habe? Ja, wenn er sie geschlagen habe. Aber nicht bei dem Sexuellen. Ah doch, wenn man jetzt über den konkreten Fall rede, da habe sie sich auch gewehrt, als er sie geschlagen habe. Bei den heftigen Sachen habe sie sich gewehrt. Sonst fast nicht. Auf Vorhalt, es gehe jetzt nicht um die bereits geschilderten konkreten Vorfälle, sondern die weiteren Vorfälle, wo er sie nach oben gerufen habe: Ja, da sei sie gegangen, weil sie Angst gehabt habe. Das seien so viele Vorfälle gewesen und immer das gleiche. Sie erinnere sich nicht mehr. Es tue ihr leid, sie habe teilweise gelebt wie ein Roboter. Sie habe nur noch gemacht. Es tue ihr leid. Ob es noch einen «kleineren Vorfall» gebe, an welchen sie sich konkret erinnere? Also so Fälle, in welchen sie aufgestanden sei und nach unten gegangen sei. Dann habe er sie jeweils gerufen und dann habe sie gehen müssen. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Entweder mit Schlafen anders befriedigen. Das habe er bestimmt. Und ob sie sich dann gewehrt habe? Nein. Weder beim Schlafen noch in anderer Weise befriedigen? Wenn er oral gewollt habe, dann habe sie ab und zu gesagt, dass sie das nicht möchte und dass ihr schlecht sei. Dann hätten sie das gelassen und dann hätten sie normalen Sex gehabt. Ob sie somit in erster Linie beim Oralsex gesagt habe, dass sie das nicht möchte? Ja. Ob sie dann trotzdem Oralsex gehabt habe nicht? Manchmal schon. Sie könne nicht sagen, wie viele Male. Sie könne nur sagen, dass in der Periode von 2012 bis sie zur Polizei gegangen sei, dass dies die schlimmste Zeit gewesen sei in sexueller Hinsicht. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit Druck gewesen, mit Zwingen. Sie habe mit dieser Person nichts mehr zu tun haben und mit ihr nicht mehr schlafen wollen. Eigentlich habe sie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht gekonnt. Wie der Beschuldigte sie dann dazu gebracht habe (in den Fällen, in denen sie sich mündlich gewehrt habe), Oralsex zu haben? Damit, dass er mit ihr normal gesprochen habe und sie gebeten habe, es zu machen. Und indem er nicht hässig gewesen sei und… Dass sie das einfach machen solle und dass er sie liebe. Ob er auch Gewalt angewendet habe? Nein. Manchmal habe er sehr stark mit der Hand ihren Kopf gestossen und sie habe ihm dann auch gesagt, dass sie das nicht mehr könne, dass jetzt fertig sei. Ob dann fertig gewesen sei, wenn sie ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht mehr könne? Ja, sie glaube, dann sei es zu normalem Verkehr gekommen. Sie könne sich nicht so gross erinnern. Vielleicht sei es auch ein paar Mal so gewesen, dass sie einfach aufgestanden sei. Dann seien jeweils Beschimpfungen gekommen, aber nichts Schlimmeres. In den Fällen, wo er ihren Kopf mit der Hand gehalten habe, ob er dann aufgehört habe? Ja. Und in den Fällen, in welchen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, ob sie sich da gewehrt habe einfach mitgemacht habe? Es gehe jetzt um die Fälle, welche sie noch nicht ausführlich geschildert habe. Ja, sie habe einfach mitgemacht, weil sie nicht gewollt habe, dass es am Schluss wieder zu Erniedrigungen und so komme. Wie regelmässig sie mit dem Beschuldigten Oralsex gehabt habe? Das sei wöchentlich gewesen. Am Schluss seltener. Genau könne sie es nicht sagen. Ab welchem Zeitpunkt sie mit dem Beschuldigten nicht mehr einvernehmlich Sex haben wollte? Ab dem Zeitpunkt, als er sie nach der Rückenoperation brutal geschlagen habe. Nach diesem Zeitpunkt sei es für sie fertig gewesen. Also, sie meine definitiv fertig. Und eben nach der [Ostschweiz]-Geschichte. Das sei der Anfang von diesem Gefühl gewesen. Dass sie nicht mehr mit ihm habe schlafen wollen. Aber ganz definitiv nach der Rückenoperation. Ob das heisse, dass sie nach dem Vorfall «[Ostschweiz]» noch einvernehmlichen Sex gehabt hätten? Oder teilweise? Ja, klar. Aber nicht mehr, dass sie es sich gewünscht hätte. Ob sie nach dem Vorfall nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] das Gefühl gehabt habe, dass die Beziehung zum Beschuldigten wieder gut werden könnte? Nein, da habe sie schon die Scheidung gewollt. Als er das dann erfahren habe, habe er sie bedroht. Da sei sein Bruder auch dabei gewesen. Er habe da gesagt, dass er wegen des Scheidungsgrunds, Schlagen und so, aus der Schweiz ausgewiesen werde. Dann habe er ihr gedroht, dass er die ganze Familie umbringe, dass er seine Kinder… dass er sie überall finde. Ob sie, als der Beschuldigte ihr nach dem [Ostschweiz]-Vorfall gedroht habe, die Scheidung bereits eingeleitet gehabt habe? Ja. Als sie dies mit den Chlamydien erfahren habe, sei sie sofort zum Anwalt gegangen. Sie sei zwei Wochen ganz krank gewesen. Dann habe sie ihm gesagt, dass sie den Anwalt kontaktiert habe. Er habe dann beim Anwalt angerufen und mit diesem geredet, er solle sich nicht einmischen. Er habe dann gesagt, dass er das ohne die Hilfe des Anwalts regle. Sie habe sich dann nicht mehr beim Anwalt gemeldet gesagt, dass sie es später mache. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, sie hätten sich nur scheiden lassen, weil der Beschuldigte Betreibungen gehabt habe: Das sei eine Lüge.
Sie habe immer wieder gesagt, dass sie zur Polizei gehe. Er habe sie dann immer heftig bedroht. Wenn sie das tue, passiere ein ganz grosses Massaker. Dass er alle umbringe. Einmal werde gross im Blick stehen, was mit ihr passiert sei. Er wolle nicht in die Kiste. Er werde das irgendwie anders organisieren, dass er damit nichts zu tun habe.
Ob es zutreffe, dass sie nach der Scheidung […] 2012 noch zusammengelebt hätten? Ja. Sie habe unbedingt die Scheidung auf gemeinsamen Wunsch gewollt, das habe er nicht gewollt. Er habe gesagt, er bleibe nach der Scheidung trotzdem bei ihr, sonst nehme er ihr das Kind weg. Sie habe das einfach durchbringen wollen, die offizielle Scheidung. Sie seien dann vor Gericht gegangen und hätten die Scheidung durchgebracht und er habe dann weiter bei ihr gelebt. Was der Grund für die Scheidung gewesen sei, ob das nicht auch finanzielle Gründe gehabt habe, weil sie das Haus habe retten wollen? Nein. Sie habe das Haus schon vor der Eheschliessung als Alleineigentümerin gehabt.
Sie habe vorhin gesagt, dass sie nach oben gegangen sei, zum Sex, als der Beschuldigte sie gerufen habe. Warum sie hochgegangen sei? Weil sie Angst vor Skandalen und Schlägen gehabt habe. Ihr Mann habe sie psychisch erniedrigt mit seinen Aussagen an ihre Adresse. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Sie sei unter psychischem Druck gestanden.)
Ob es zutreffe, dass sie mehrmals alleine nach Russland, nach Moskau, in die Ferien gegangen sei? Das treffe nicht ganz zu. Sie habe nach der Meinung ihres Mannes nicht richtig gehen dürfen. Das erste Mal seien sie zur Beerdigung ihrer Grossmutter und das zweite Mal wegen einer Augenoperation ihres Sohnes gegangen. Sonst seien sie nur in den Kosovo gereist. Der Beschuldigte habe mit seinem Pass nicht nach Russland einreisen dürfen. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: der Beschuldigte habe ihr nicht erlaubt, nach Russland zu reisen. Es seien nur zwei Mal gewesen.)
2.1.7 Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 1771 ff.)
Vor der Vorinstanz machte die Privatklägerin folgende Aussagen: Nachdem er Gewalt und Erniedrigungen gegen sie begangen habe und er die ganze Zeit von ihr Geld weggenommen habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, sich so richtig zu öffnen ihn zu liebe, bzw. mit ihm Liebe zu machen. Dann sei sie auch krank geworden. Nach der OP am Rücken – sie werde das jetzt noch einmal wiederholen, weil das für sie eigentlich am Brutalsten gewesen sei – habe sie zwei Wochen auf einem speziellen Bett liegen müssen. Das Kind sei vier Jahre alt gewesen. Er (der Beschuldigte) sei nie zu Hause gewesen, die ganze Nacht weg. Als er dann wiedergekommen sei, also jedes Mal, wenn er wiedergekommen sei, habe er sie gerufen und habe befriedigt werden wollen. Sie habe am Schluss so Angst gehabt zum Streiten. Dass er ihr «eine gibt». Sie sei dann einfach gegangen und habe nichts gesagt. So sei es gewesen. Ihre Schwiegertochter habe zu ihr geschaut, weil sie nicht habe aufstehen können. Er sei dann gekommen, am Anfang immer ganz freundlich. Er sei eigentlich ein Profischauspieler. Sie hoffe, dass er sie wenigstens ein bisschen geliebt habe. Er sei auf ihre Beine gehockt. Er habe sich vor dem Kind ausgezogen und gewollt, dass sie ihn so befriedige. Es sei ganz schlimm gewesen. Sie habe ganz schlimme Schmerzen gehabt. Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Sie habe ihn angeschrien, dass er spinne und was er ihr antue. Dann habe er sie ins Gesicht geschlagen, als sie dagelegen sei. So stark, dass sie ganz blau gewesen sei. Sie sei dann zu ihrer Anwältin gegangen, als sie wieder habe laufen können. Sie habe sofort die Scheidung gewollt. Das habe sie schon mehrmals und überall erzählt. So sei es gewesen.
Zur Vergewaltigung sei es später nach der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] gekommen. Das seien Drogen so irgendetwas gewesen (Haftgrund). Sie habe ihn besucht. Sie wisse nicht mehr genau, in welchem Jahr das gewesen sei. Das sei schon zu lange her. Sie wisse nur noch, dass sie in [in der Ostschweiz] gewesen seien, um ihn zu besuchen. Sie habe ihn gefragt, wie es ihm gehe. Er habe ihr gesagt, dass er da «unten» Probleme habe und zum Arzt habe gehen müssen. Sie seien zurückgegangen. Am nächsten Tag habe sie mit ihrer Frauenärztin telefoniert, um einen Untersuchungstermin zu erhalten. Sie habe dann erfahren, dass er sie mit Chlamydien angesteckt habe. Das sei wieder ein Trauma für sie gewesen. Sie habe immer gehofft, dass er nicht fremdgehe, obwohl es zwischen ihnen nicht gut gelaufen sei. Immerhin hätten sie zusammen ein Kind und eine Familie. Sie habe ja auch jahrelang zu seiner Familie geschaut. Sie habe seine Kinder von ganzem Herzen geliebt und ihre Sprache gelernt. Nachher sei sie ganz schlimm drauf gewesen. Als er irgendwann zurückgekommen sei aus [der Ostschweiz] aus der Untersuchungshaft, habe sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Dann sei es zur Vergewaltigung gekommen. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. «Ich liebe dich und wir machen das jetzt.» Sie habe zu ihm gesagt: «Nein, wir machen das nicht». Sie habe geweint und es sei ihr ganz schlecht gegangen. Aus der ganzen Erfahrung habe sie während zwei Wochen nichts essen können. Dann sei es zu richtiger Gewalt gekommen. Am nächsten Tag – das habe sie alles erzählt – nochmals. Sie habe schreien wollen, weil ihr älterer Sohn im oberen Stockwerk gewesen sei. Sie habe schreien wollen, da habe er so stark gedrückt bis sie blau gewesen sei. Sie habe telefonieren wollen. Dann sei er mit dem Stock ins Bad gekommen, damit sie nicht habe telefonieren können. Am Schluss sei alles gegen ihren Willen gewesen. Sie habe Todesangst gehabt. Er habe sie so bedroht, weil sie schon zuvor gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle. Sie habe einfach nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen und gewollt, dass er die Scheidung unterschreibe. Er sei einfach nicht weggegangen.
Ob es auch einvernehmlichen Sex gegeben habe? Ja, natürlich. Am Anfang ganz sicher. Sie habe ihren Mann auch ziemlich lange geliebt. Immer wieder. Sie könne in ihrem Leben solche Personen nicht beurteilen. Es gebe Leute, die Scheisse bauen schlagen, dann wieder um Verzeihung bitten. Eine normale Person habe auch ein Herz. Man hoffe, dass immer noch eine gute Beziehung möglich sei.
Ob es dann also in der Beziehung auch wieder zu normalem Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja richtig.
Wie es nach der Scheidung weitergegangen sei? Ob er dann weiterhin bei ihr geblieben sei? Ja. Sie hätten immer wieder Streit gehabt. Er hätte das Haus verlassen müssen, sei aber nicht gegangen. Er habe aber trotzdem irgendwo eine Wohnung gemietet. Er sei bei ihnen reinspaziert, wie er habe wollen. Sie habe auch Angst gehabt, sie habe auch immer ihre Meinung gesagt. Es sei immer wieder zu Gewalttätigkeiten gekommen. Er sei sehr dominant und habe sie auch manipuliert. Am Schluss sei es dann ganz schlimm gewesen. Er sei nach Hause gekommen. Er habe sie die ganze Zeit bedroht und ihr gedroht, dass er ihre Familie massakriere, das Kind wegnehme, sie umbringe.
Ob es nach der Scheidung auch noch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Nach der Scheidung sei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen. Auf sein Kommando. Aber nicht mehr einvernehmlich? Nein, nicht mehr. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr wolle. Das könne man nicht einfach so mit Worten beschreiben. Sie sei psychisch so schwach gewesen. Wenn man lange Jahre so eine Beziehung habe, wisse man nicht mehr, was überhaupt richtig sei. Sie habe zum Psychiater gemusst, sie habe nicht mehr leben wollen. Das könne man nicht einfach so beschreiben. Es sei halt so passiert. Es habe keine Hoffnung mehr gegeben. Sie habe zu ihrem Kind schauen müssen. Die ganze Zeit, immer. Sie habe für ihre Kinder leben müssen, für ihren Sohn. Sie habe nichts mehr für sich gesehen. Sie habe keinen Weg mehr gesehen. Sie sei so komplett am Boden gewesen.
Was der Grund gewesen sei, dass sie im Jahr 2014 zur Polizei gegangen sei? Er habe ihr Kind geschlagen.
2.1.8 Aussagen im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2022
Die Privatklägerin schilderte die angeblichen Vorfälle und deren Umstände weitgehend übereinstimmend mit ihren früheren Aussagen. Es wird auf das Befragungsprotokoll verwiesen.
2.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe der Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen wie auch bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch [Dr. med. X.___] vom 5. März 2019 (AS 1582). Gemäss seinen Aussagen habe er mit D.___ nur sexuellen Kontakt gehabt, wenn dies beide gewollt hätten. Keiner habe den anderen zu etwas gezwungen. Seine Ex-Ehefrau sei psychisch krank. Als er sie kennengelernt habe, sei sie eine Prostituierte gewesen. Er habe immer versucht, seine Frau zu besänftigen, aber es sei schwer gewesen mit ihr zu reden. Insbesondere wenn sie Medikamente genommen habe und unter Alkoholeinfluss gestanden sei. Er habe bis zum Schluss Sex mit ihr gehabt, sie hätten ganz normal gelebt. Sie hätten sich nur scheiden lassen, weil seine Ex-Ehefrau befürchtet habe, der Betreibungsbeamte könne ihr Haus verwerten, weil er zu viele Schulden habe. Sie hätten jedoch bis zum Schluss eine richtige Beziehung gehabt. Ferner gab er gegenüber dem Gutachter [Dr. med. X.___] an, die Geschädigte und L.___, eine damalige Freundin von Ersterer, hätten sich mit den Vergewaltigungsvorwürfen bei ihm rächen wollen, da er L.___ bei einem Besuch aus der Wohnung geschmissen habe. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine Aussagen während der Voruntersuchung. Obwohl er seit fünf Jahren in Freiheit sei, sei er immer wieder befragt worden. Er habe alles dazu gesagt und wolle zu diesem Thema keine Aussagen mehr machen. Die Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau seien alle erfunden. Sie habe einen Plan und bezwecke, dass er aus der Schweiz ausgewiesen werde.
Entsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch am 13. Dezember 2022 vor dem Berufungsgericht. Auf Frage führte er zudem aus, es habe auch Oralverkehr gegeben, aber nie mit Gewalt. Das Haus sei ringhörig gewesen. Hätte es entsprechende Vorfälle gegeben, hätte dies ja der ältere Sohn der Privatklägerin und dessen Frau hören müssen. Sie hätten im zweiten Stockwerk gewohnt. Der Privatklägerin sei es auch darum gegangen, ihm seinen Sohn E.___ vorzuenthalten. Diesen habe er seit 2014 nicht mehr sehen dürfen. Er habe während der gemeinsamen Zeit mit der Privatklägerin nur kurz einmal gearbeitet. Ansonsten habe er oft Poker gespielt und dabei manchmal gewonnen und manchmal verloren. Er habe vom Pokerspiel gelebt. Dass er die Privatklägerin nach der Rückenoperation zum Oralverkehr gezwungen habe, stimme auch nicht. Er habe die Privatklägerin sogar zur Rückenoperation begleitet und habe während der Operation geweint. Er habe die Privatklägerin manchmal im Affekt gepackt, wenn sie Streit gehabt hätten. Aber so was, wie ihm vorgeworfen werde, habe er nicht gemacht. Manchmal habe sie mit ihm Sex gewollt und er habe nicht gewollt. Und dann habe sie ihm vorgeworfen, er wolle nur nicht, weil er mit einer anderen Frau zusammen gewesen sei. Sie sei eifersüchtig gewesen. Es stimme, dass er jeweils nachts Poker spielen gegangen sei.
2.3 Aussagen von J.___ und I.___
I.___, der ältere, voreheliche Sohn der Privatklägerin und seine Ehefrau J.___ wohnten bis […] 2014 im selben Haus (2. Stock) wie der Beschuldigte und die Geschädigte. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2014 (AS 039 ff.) gab J.___ zu Protokoll, sie habe ursprünglich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt. Seit er sie geschlagen habe, sei es aber nicht mehr gut gewesen. Sie hätten getrennte Wohnungen gehabt, weshalb sie nicht genau sagen könne, was bei der Privatklägerin passiert sei. Diese habe ihr jeweils von Schlägen erzählt. Von einer sexuellen Handlung nach der Rückenoperation der Privatklägerin wisse sie jedoch nichts. Es sei hingegen fast jeden Tag etwas passiert zwischen den Beiden. In einer Familie sei nicht nur eine Seite Schuld, manchmal auch die andere. Die Privatklägerin habe ihr immer am nächsten Morgen gesagt, was vorgefallen sei mit ihrem Mann. Es sei häufig so gewesen, dass er sie geschlagen habe und zwei drei Tage später seien sie wieder zusammen gewesen. I.___ schilderte in der Einvernahme vom 12. Juli 2014 (AS 060 ff.), das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter sei nicht gut. Der Beschuldigte habe sie geschlagen, mehrmals. Er habe sich den Zeitraum nicht gemerkt. Er habe versucht, dies zu verdrängen. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin sexuell bedrängt habe, wisse er nicht.
2.4 Aussage von E.___
Der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin, E.___, wurde am 10. Juli 2014 durch die Polizei befragt. Die Befragung wurde auf Video aufgezeichnet (AS 51 ff.). Dabei gab E.___ zu Protokoll, sein Papi sei jetzt im Gefängnis, weil er seine Mami geschlagen habe. Sogar als er geboren worden sei, habe sein Papi seine Mami geschlagen. Er habe das gesehen, könne aber nicht so erzählen, was passiert sei. Sein Papi schlage seine Mami gegen den Hinterkopf, gegen das Gesicht und in den Bauch. Alles sei blau gewesen. Und Mami habe ein «winzig» Blut an der Lippe gehabt. Anschliessend sei Papi weggegangen, vielleicht Karten spielen. Papi habe auch Geld genommen, zum Spielen. Papi habe auch geschimpft und geschlagen wegen des Geldes, mit Mami. Papi habe auch ihn, E.___, geschlagen. Das letzte Mal sei es im Korridor passiert, als Papi ihn geschlagen habe, dann sei er gerade mit Mami ins Frauenhaus gegangen. Drei Jahre habe er nun Mami und ihn geschlagen. Papi habe ihn nur ins Gesicht geschlagen. Das habe er fest gemacht. Dann sei er, E.___, weinend in sein Zimmer gegangen. Mami sei nachgekommen, und Papi auch, und habe in E.___'s Zimmer Sachen kaputt gemacht, und seine Mami geschlagen. Dazu habe er gesagt «verdammte Hure» und «verdammte Scheisse». Einmal seien sie gemeinsam spazieren gegangen, E.___ habe das Trottinett dabei gehabt. Da habe Papi zu ihm gesagt, er solle zu Mami gehen, und ihr sagen, sie sei eine verdammte Scheisse. E.___ habe das dann Mami ausgerichtet. Dann seien sie gemeinsam wieder nach Hause gegangen. Zuhause habe er dann immer wieder Mami geschlagen. E.___ sei manchmal ins Bett gegangen, wenn der Papi das Mami geschlagen habe. Als sein Papi ihn geschlagen habe, sei es im Korridor zuhause passiert. Es sei immer zuhause passiert, wenn sein Papi ihn geschlagen habe. Das sei insgesamt sechs Mal vorgekommen. Das letzte Mal sei gewesen, bevor sie ins Frauenhaus gegangen seien. Mami habe immer Papi angeschrien, er solle das Haus verlassen. Papi habe aber immer Geld verlangt. Er wisse nicht mehr, wann Papi ihn geschlagen habe. Von seiner Mami wisse er, dass sein Papi seine Mami geschlagen habe, als er gerade frisch geboren worden sei. Auf Frage sagt E.___, dass Mami mit ihm nicht geredet habe, was bei der Polizei besprochen werde. Auf Frage, ob Mami ihm gesagt habe, was er sagen solle, verneint E.___ erst. Dann sagt er, dass Mami ihm schon Sachen gesagt habe, aber auch gesagt habe, er müsse selber wissen, was er bei der Polizei sage. Er wisse nicht mehr, was seine Mami gesagt habe. E.___ sagt, es gehe ihm jetzt gut. Mit Mami spaziere er sehr gerne, und spiele gerne Lego mit ihr. Er spiele auch gerne mit [einem Nachbarkind]. Einmal sei er mit ihrem Trottinett gefahren. Dann seien sie in der Badi gewesen, da habe die Strasse den Hang hinuntergeführt. Er sei dann umgefallen und da habe A.___ das Mami [vom Nachbarkind] geschlagen. Es sei dann eine andere Frau gekommen, die die Polizei gerufen habe. Seit diesem Vorfall habe A.___ gesagt, er dürfe nie mehr mit [dem Nachbarkind] spielen. Nun sei sie weggezogen, und er spiele nur noch mit seinem Bruder. Sein Papi habe auch zu seiner Mami gesagt, dass er sie töte und «ihren Kopf schneide». Mami habe ihm erzählt, dass er am Trickfilm schauen gewesen sei, und dann habe Papi zu Mami gesagt, dass sie eine verdammte Schlampe sei, und dann habe er ein Messer genommen und in den Tisch gesteckt. Er erinnere sich noch ein winzig an das, er sei dabei gewesen. Einmal habe Papi mit ihm ein Foto gemacht mit grossen Pistolen. Er wisse das noch ein bisschen, und Mami habe das auch noch erzählt. Es gebe nichts, das er gerne mit Papi mache. Papi habe ihm noch nie etwas Gutes gemacht. Nur Böses. Papi habe ihm ein Spielzeug gekauft, und fertig. Er hasse seinen Papi. Weil Papi ihn immer geschlagen habe, und das Mami auch. Er habe mit niemandem darüber gesprochen, was mit Papi gewesen sei. Mami habe ihm gesagt, er solle in der Schule nichts erzählen. Mit I.___ habe er auch nicht darüber gesprochen. I.___ sei sein bester Freund. Die Frage von Rechtsanwältin Roos, ob E.___ Angst habe vor seinem Papi, bejaht E.___. Mami habe auch Angst. Mami beschütze ihn. Papi habe zu Mami gesagt «ich töte dich und schneide deinen Kopf». Es sei schlecht für ihn, wenn Papi aus dem Gefängnis komme. Wenn Papi aus dem Gefängnis komme, dann töte Papi das Mami. Weil Mami ihn ins Gefängnis geschickt habe. Papi mache schlechte Sachen, er schlage, sage schlechte Wörter. E.___ sagt, Mami wisse schon, was passiert sei, weil sie immer mit ihm zusammen gewesen sei. Er habe mit Mami nicht über das Gespräch bei der Polizei gesprochen. Wann sie zuletzt über Papi gesprochen haben, weiss E.___ nicht.
2.5 Aussage von L.___
L.___ wurde am 25. November 2014 im Anwesenheit von Rechtsanwalt Winiger durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen. Im Wesentlichen machte sie folgende Aussagen (AS 119 ff.):
Sie kenne die Privatklägerin seit 2002. Als sie sie kennengelernt habe, sei sie voller Lebenslust gewesen. Heute sei es ganz anders als früher. Sie habe sich verändert. Sie lache nicht mehr. Sie sei psychisch belastet worden durch ihren Ex-Mann. Sie sei ängstlich und leide unter massivem psychischem Druck. Sie habe der Privatklägerin schon vor drei Jahren gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Diese habe sie aber gebeten, nicht die Polizei zu rufen. Sie, die Privatklägerin, habe schon vor drei Jahren die Polizei informieren wollen. Wieso sie das nicht gemacht habe? Weil die Privatklägerin grosse Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antue. Was sie selber mitbekommen habe? Vor ihren Augen habe der Beschuldigte nichts gemacht. Er sei jedoch sehr launisch gewesen. In der einen Minute habe er gelacht. In der Anderen habe er Teller zu Boden geworfen und herumgeschrien. Ob die Privatklägerin ihr etwas erzählt habe, bspw. dass sie geschlagen werde? Nein, nicht sofort. Erst als sie wieder vermehrt Kontakt gehabt hätten, habe sie begonnen, Dinge zu erzählen. Sie (L.___) sei dann total erschrocken. Sie (die Privatklägerin) habe begonnen zu erzählen, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Sie habe ihr auch gesagt, dass er sie jeden Tag beleidigt habe und «Schlampe» und derartige Wörter zu ihr gesagt habe. Sie habe sich ihr anvertraut, weil sie eigentlich die einzige Person gewesen sei, welche eine gewisse Nähe zur Privatklägerin gehabt habe. Diese habe ansonsten keine Freundin gehabt. Was Sie Herrn P.___ von der Kantonspolizei Bern beim Treffen vom 14. Mai 2014 erzählt habe? Das wisse sie nicht mehr genau. Aber das Treffen müsse früher gewesen sein, im März April. Sie habe ihm dann erzählt, was sie gehört und gesehen habe. Sie habe auf dem Computer der Privatklägerin ein Foto mit Scharfschützengewehren gesehen. Dort seien vier fünf Gewehre drauf gewesen, mit Ferngläsern. Auch der Beschuldigte sei auf dem Foto drauf gewesen. Er habe ein Gewehr in der Hand gehabt und gelächelt. Sie habe Herrn P.___ deshalb gesagt, dass dieser Typ kriminell und gefährlich sei. Dass sie vermute, dass er Kokain- und Waffenhändler sei. Auch dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Sie habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sehr kalt und gefährlich sei, dass er der Privatklägerin immer wieder gedroht habe, sie umzubringen. Weshalb sie sich bei der Polizei gemeldet habe und nicht die Privatklägerin? Diese sei wie in einem Gefängnis gewesen in ihrem Haus. Sie sei immer unter Kontrolle gewesen. Sie habe die Polizei nicht informieren können. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihr etwas antue. Er habe ihr mehrmals gedroht, wenn sie zur Polizei gehe, werde er sie umbringen. Sie, L.___, habe aber keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt und es deshalb gemeldet. Sie habe gewollt, dass die Privatklägerin nicht mehr leide. Die Privatklägerin habe ihr alles erzählt, als sie sich jeweils getroffen hätten. Sie habe immer geweint und sei ständig depressiv gewesen. Sie habe ihr auch erzählt, dass sie einmal Tabletten zu sich genommen habe, um sich umzubringen. Wann sie sich entschlossen habe, zur Polizei zu gehen, was der ausschlaggebende Punkt gewesen sei? Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte sein Kind geschlagen habe. Da habe er für sie eine Grenze überschritten. Man könne Vieles verzeihen, aber ein Kind zu schlagen, das nicht. Wann sie ihr das erzählt habe? Das sei in diesem Jahr gewesen. Sie sei bis Ende Januar 2014 in der Ukraine gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wann, einfach nachdem sie zurückgekehrt sei. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie erniedrigt und geschlagen werde. Sie habe zuerst einen Schock gehabt, als die Privatklägerin ihr vom Beschuldigten erzählt habe, dass dieser Albaner sei. Sie habe [an ihrem Wohnort] für einen Chef gearbeitet, welcher Albaner gewesen sei und nur albanische Gäste gehabt habe. Deshalb habe sie gewusst, wie diese Personen seien. Ob sie selbst einmal miterlebt habe, wie es zu einem Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei? Ja, er sei dabei gewesen, als sie mit der Privatklägerin ca. vor vier Jahren die Holzbalken auf der Terrasse lackiert habe. Er sei ganz normal gewesen. D.___ sei dann in die Küche um etwas zu kochen. Sie (L.___) sei auf der Terrasse geblieben. Sie habe dann Lärm aus der Küche, welche sich im Erdgeschoss befinde, gehört. Sie habe gehört, wie etwas zu Boden gefallen sei. Sie sei dann hinuntergegangen, um zu schauen, was passiert sei. Sie wisse aber nicht, ob er sie geschlagen hatte. Sie habe einfach Lärm gehört und sei nach unten gegangen. Sie habe dann die Pfanne und das Gekochte am Boden liegen sehen. Er sei plötzlich böse gewesen. Sie habe D.___ dann gefragt, ob er sie geschlagen habe. Sie habe zuerst nein gesagt. Dann habe sie gesagt, dass er ihr eine Ohrfeige gegeben habe, einfach, nicht heftig. Er habe sie rausgeschmissen und gesagt, dass sie verschwinden solle. Er habe sie angeschrien. Sie habe ihn gefragt, was sie gemacht habe. Sie habe den Haushalt gemacht, da D.___ den Rücken operiert hatte. Sie habe ihr häufig geholfen. Sie habe mit ihr auch den Garten gemacht. Sie habe sie mitgenommen. Er habe ihr gesagt, dass er wisse, weshalb sie D.___ dorthin mitnehmen würde. Weil es dort eine Strasse habe und alle Männer hupen würden, wenn sie D.___ sähen. Das sei doch primitiv. Ob sie einmal miterlebt habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe? Nein. Er sei schlau, er wolle keine Zeugen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte E.___ ein paar Mal eine Ohrfeige gegeben habe. Manchmal auch einen Fusstritt. Vielleicht sei das auch ein Spiel zwischen den beiden gewesen. Er habe häufig die Beine von E.___ gepackt und ihn so hochgehoben. So habe er mit E.___ gespielt. Ob sie das selber gesehen habe? Ja. Auch Schläge? Nein. Ihr erster Eindruck vom Beschuldigten sei nicht gut gewesen. Als sie dann das Foto mit den Gewehren gesehen habe, habe sie gedacht, dass er kriminell sei. Als die Privatklägerin ihr dann erzählt habe, dass sie geschlagen werde, habe sie gedacht, dass das Ganze nur noch schlimmer werden würde. Sie bereue jetzt, dass sie nicht schon vor drei Jahren zur Polizei gegangen sei, dann hätte die Privatklägerin weniger leiden müssen. Ob die Privatklägerin ihr immer gleich von den Vorfällen erzählt habe, als sie sich ereignet hätten, erst später? Sie habe ihr das erst nach einer gewissen Zeit erzählt. Ob sie jemals Spuren von Gewalt, wie blaue Flecken dergleichen, bei der Privatklägerin festgestellt habe? Nein. Sie habe ihr einfach Fotos gezeigt, welche sie gemacht habe, nachdem der gemeinsame Sohn geschlagen worden sei. Sie habe ihr auch Audioaufnahmen gezeigt, auf welchen man den Psychoterror höre. Er sei ein Psychopath. Ob sie jemals gehört habe, wie der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt habe, er würde sie umbringen? Nein, selber habe sie das nie gehört. Die Privatklägerin habe ihr aber davon erzählt und ihr die Audioaufnahmen gezeigt. Dort sei zu hören: «lebendig tot, Du bist mein». Ob die Privatklägerin ihr erzählt habe, weshalb der Beschuldigte nach der Scheidung nicht ausgezogen sei? Er sei bequem. Sie habe für ihn gekocht und gewaschen. Er habe nicht raus gewollt. Ob die Privatklägerin Angst gehabt habe? Ja, sie habe Angst gehabt, dass ihr etwas zustosse. Ob sie je gesehen habe, dass der Beschuldigte auch lieb zur Privatklägerin gewesen sei? Er sei schon lieb gewesen, wenn er Geld gebraucht habe. Er habe alles nur gespielt. Er könne sehr gut Leute manipulieren. Sie seien auch nicht intim miteinander gewesen. Er habe diese arme Frau vergewaltigt.
3. IV-Akten und Arztberichte über die Privatklägerin, Scheidungsurteil
3.1 IV-Akten
Im vorliegenden Verfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft die IV-Akten über die Privatklägerin beigezogen. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes (Ordner 7 und 8):
3.1.1 Die Privatklägerin meldete sich am 19. März 2007 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug von IV-Leistungen an. Am 30. September 2009 sprach ihr die IV-Stelle vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 bzw. ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente und für ihren Sohn E.___ eine ordentliche Kinderrente zu. Mit Urteil vom 7. Oktober 2010 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde der Pensionskasse [...] gut, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2009 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin gut.
3.1.2 Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin, [Ort 1], teilte am 15. Juni 2006 der [Versicherung] auf eine entsprechende Anfrage mit, dass bei der Privatklägerin eine akute reaktive psychische Dekompensation mit ausgeprägter depressiver Reaktion und eine Angststörung zu diagnostizieren seien. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 28. Februar 2006 100 %.
3.1.3 In seinem Bericht über das Erstgespräch vom 6. Oktober 2006 mit der Privatklägerin diagnostizierte [der Oberarzt] Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn (PDSO), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1); in der Vorgeschichte finde sich mindestens eine weitere depressive Episode. Nach einer sehr traumatisch erlebten Trennung von ihrem dritten Ehemann im Jahr 2005 habe die Patientin eine schwere depressive Symptomatik mit ausgeprägten Ängsten entwickelt. Unter der durch den Hausarzt eingeleiteten antidepressiven Medikation mit Cipralex und Risperdal sei es zu einer gewissen Verbesserung gekommen, so das aktuell noch ein mittelgradig depressives Zustandsbild bestehe. Die weitere Therapie werde auf Wunsch der Patientin bei Dr. med. (recte: med. pract.) M.___ erfolgen. Dem Bericht ist weiter Folgendes zu entnehmen: Die Patientin wohne zusammen mit ihrem 20jährigen Sohn aus erster Ehe, der in einer [Firma] arbeite. Selber habe sie zuletzt in einem Restaurant im Service mit einem 80%-Pensum gearbeitet; von Dezember 2005 bis Februar 2006. Da das Restaurant nicht gut gelaufen sei, habe der Besitzer dieses schliessen wollen, was wohl zusätzlich zu ihrer Krise beigetragen habe. Seit März 2006 sei sie vom Hausarzt zu 100% krankgeschrieben. Ihr jetziger Freund, […], unterstütze sie sehr, sie habe das Gefühl, dass sie sich gut verständen, weil er ihr von der Kultur her ähnlicher sei als ein Schweizer. Im formalen Denken sei sie eingeengt auf die traumatische Trennung von ihrem dritten Ehemann. Sie berichte über ausgeprägte Ängste, so male sie sich bei Geräuschen, die sie aus dem Treppenhaus höre, die schrecklichsten Überfälle auf sie aus, und wegen solcher Ängste sei sie auch längere Zeit nicht mehr aus dem Haus gegangen. Auch aktuell gehe sie nur in Begleitung auf die Strasse. Sie fühle sich beobachtet, befürchte, dass man ihr ansehen könnte, dass sie mit einem Transvestiten zusammen gewesen sei (wobei in dieser ersten Exploration nicht sicher abzugrenzen war, ob es sich dabei um eine fixierte Wahnidee handelt). Sie berichte über Derealisationserleben, im Übrigen bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen Sinnestäuschungen. Affektiv sei sie deprimiert, ratlos; mit verminderter Vitalkraft und Anhedonie. Der Antrieb sei vermindert, sie berichtete über selbstverletzendes Verhalten in Form von Aufkratzen, wobei dies meist nicht bewusst, sondern häufig im Schlaf geschehe. Es bestehe eine Ein- und Durchschlafstörung und sie leide unter Albträumen. Der Appetit sei vermindert. Häufig bestehe Schwindel.
3.1.4 Am 27. November 2006 verfasste med. pract. M.___, […], einen Zwischenbericht für den Vertrauensarzt der [Versicherung]. Sie diagnostizierte bei der Privatklägerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) bzw. differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (F22.0). Infolge der fortgeschrittenen Schwangerschaft sei die Patientin zurzeit nicht arbeitsfähig. In einem weiteren Zwischenbericht an die [Versicherung] vom 6. März 2007 diagnostizierte med. pract. M.___ wiederum eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), wobei aktuell vorwiegend die psychotische Symptomatik überwiege. Gemäss Bericht vom 1. Juni 2007 hielt Frau M.___ fest, die Patientin befinde sich nach wie vor bei ihr in ambulanter Behandlung, wobei sie seit 1. März 2007 lediglich vier Termine wahrgenommen habe. Die psychotische Symptomatik habe sich mit dem Verordnen von Risperdal deutlich verbessert. Mit dem Antidepressivum Citalopram sowie einer allfälligen Erhöhung des Risperdals auf 6 mg könnte der Zustand noch verbessert werden.
3.1.5 Dem Rapport des Intake vom 30. April 2007 lässt sich entnehmen, die Privatklägerin sei psychisch total am Ende, ihr Ehemann habe nicht so viel Verständnis für ihre Situation, die Privatklägerin habe Probleme in den früheren Ehen gehabt, wolle aber darüber nicht reden. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Dienstes vom 1. Juni 2006 habe der unerwartete Tod des Schwiegervaters der Privatklägerin die bestehende psychotische Symptomatik akzentuiert. Diagnostiziert werde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung. Die psychotische Symptomatik habe sich mit der Risperdal-Verordnung deutlich gebessert, die Privatklägerin höre nur noch in vereinzelten Stresssituationen Stimmen. Insgesamt wirke sie jedoch noch deutlich verängstigt und traue sich nicht, das Haus alleine zu verlassen.
3.1.6 In seinem Bericht vom 15. Mai 2007 an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere Depression mit Entwicklung (im Verlauf) einer psychotischen Symptomatik, wobei aktuell ein psychotisches Symptombild im Vordergrund stehe. Der Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd. Die Patientin gebe Angst/Panik, Kommunikationsunfähigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Halluzinationen und zeitweise einen Verfolgungswahn an. Die antipsychotische Therapie sei intensiviert und die Antidepressiva seien sistiert worden.
3.1.7 In einem Gutachten vom 28. März 2008 zu Handen der IV-Stelle diagnostizierte [Gutachter 1] eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F 33.0) sowie eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD-10 F 44.9). Sowohl bezüglich der depressiven Episode wie auch der dissoziativen Störung sei es bis heute zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei die vom [Ambulatorium] beschriebene psychotische Symptomatik am ehesten als Ausdruck der oben beschriebenen dissoziativen Störung, möglicherweise aber auch nur als Pseudohalluzinationen und Pseudowahnideen zu verstehen. In den Berichten des [Ambulatoriums] werde die psychotische Symptomatik ursprünglich im Rahmen einer schweren depressiven Episode gesehen. In den späteren Berichten, als sich die depressive Symptomatik deutlich zurückgebildet habe, sei die verbleibende psychotische Restsymptomatik in ursächlicher Hinsicht nicht näher definiert worden.
Weiter führt [Gutachter 1] aus, die Beschwerdeschilderung der Privatklägerin sei diffus, vage und unkritisch, es lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz feststellen. Ihre Angaben seien nicht immer konsistent, zum Teil auch widersprüchlich. Auffallend sei, dass die Privatklägerin auch oftmals keine präzisen zeitlichen Angaben machen könne. Ansonsten liessen sich keine kognitiven Störungen erkennen. Es liessen sich bei ihr anamnestisch Anhaltspunkte für akustische und visuelle Halluzinationen, jedoch keine eigentlichen Wahnideen feststellen. Den Akten liesse sich entnehmen, dass bei der Privatklägerin bereits durch die psychiatrischen Dienste des [Ambulatoriums] eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden sei (Bericht vom 27. November 2006). Bis heute (28. März 2008) sei bezüglich der depressiven Symptomatik eine deutliche Verbesserung festzustellen, zumal aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert werden könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass sich die depressive Symptomatik im Laufe der Zeit zusehends zurückgebildet habe. Bereits im Bericht des [Ambulatoriums] vom 6. März 2007 werde erwähnt, dass aktuell vorwiegend die psychotische Symptomatik überwiege. Des Weiteren liessen sich bei der Privatklägerin anamnestisch Symptome des Stimmenhörens (keine kommentierenden dialogisierenden Stimmen, sie höre lediglich manchmal ihren Namen rufen jemanden stöhnen weinen), der zeitweise auftretenden panikartigen Ängste, der visuellen Halluzinationen sowie des zeitweiligen Gefühls, beobachtet zu werden, eruieren. Bezüglich der visuellen Halluzinationen sei zu bemerken, dass die Privatklägerin angebe, zeitweise zu sehen, wie sich die Spielzeuge ihres jüngeren Sohnes in ihrer Form zu verändern schienen. Früher soll sie auf Bildern Gesichter sich verändern gesehen haben. All diese Symptome sollen sich gemäss Angaben der Privatklägerin vor drei Monaten nach einer Umstellung des Neuroleptikums von Risperdal auf Abilify deutlich gebessert haben. Aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchungsbefunde sei in diagnostischer Hinsicht am ehesten von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung auszugehen. Eine schizophrene Erkrankung liege nicht vor.
3.1.8 In dem durch den Vertreter der Privatklägerin veranlassten Gutachten [einer unabhängigen Gutachterstelle] vom 3. Oktober 2008 diagnostizierte [Gutachter 2], Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie bei der Privatklägerin aktuell deskriptiv symptomatisch ein ausgeprägtes depressives Syndrom, ein wahnhaftes Syndrom und ein Angstsyndrom. Aufgrund des ausgeprägten Krankheitsgeschehens sei die Explorandin nicht arbeitsfähig, sondern stationär behandlungsbedürftig. Weiter wird ausgeführt, dass die Symptomatik aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs diagnostisch derzeit am ehesten einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F 33.3 nach ICD-10), zuzuordnen sei. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund der wiederholt ausgeprägten psychotischen Symptomatik insbesondere an die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (F 25 nach ICD-10) gedacht werden. Dabei handle es sich um episodische Störungen, bei denen sowohl affektive (d.h. die Stimmungslage betreffende) als auch schizophrene Symptome (d.h. wahn- und halluzinatorisches Geschehen) in derselben Krankheitsphase auftreten würden. In den diagnostischen Leitlinien werde betont, dass parathyme Wahnideen Halluzinationen bei affektiven Störungen (wie der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung) allein nicht die Diagnose einer schizoaffektiven Störung rechtfertigten. Da insbesondere das von der Explorandin berichtete halluzinatorische Geschehen in den Untersuchungsgesprächen nicht habe objektiviert werden können, werde aufgrund der im Vordergrund stehenden Depression mit ausgeprägten Wahnideen und damit verbundenen Ängsten die Zuordnung zum Krankheitsgeschehen im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gewählt. Unter versicherungsmedizinischen Aspekten sei diese differenzialdiagnostische Diskussion aufgrund des aktuellen akuten Krankheitsgeschehens im Hinblick auf die diesem Gutachten zugrundeliegende versicherungsmedizinische Fragestellung zweitrangig, und es müsse diesbezüglich der weitere Krankheitsverlauf genauestens evaluiert werden.
Im Hinblick auf die Vorbegutachtung durch [Gutachter 1] vom März 2008 müsse zunächst festgehalten werden, dass der psychopathologische Befund in der aktuellen Situation wesentlich ausgeprägter sei als der von [Gutachter 1] in der Vorbegutachtung erhobene, entsprechend einer erneuten Zunahme des Krankheitsgeschehens, das der schweren depressiven Episode zuzuordnen sei. Bezüglich der von [Gutachter 1] zusätzlich gestellten Diagnose einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung (F 44.9) müsse zunächst festgehalten werden, dass es sich hierbei um eine nicht näher ausgestaltete Restkategorie im Rahmen des internationalen Diagnosesystems ICD-10 der WHO handle. Das allgemeine Kennzeichen der dissoziativen Konversionsstörung sei der teilweise völlige Verlust der normalen lntegration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Diese dissoziative Symptomatik liege bei der Explorandin im Rahmen des Krankheitsgeschehens sicher auch mindestens vorübergehend in einzelnen Krankheitsphasen mit vor. Die Symptomatik des dissoziativen Krankheitsgeschehens sei aber nur als Teilaspekt im Rahmen der Gesamterkrankung zu bewerten und decke insbesondere das Wahnerleben, die geschilderten halluzinatorischen Wahrnehmungen und die ausgeprägte Angstsymptomatik der Explorandin nicht hinreichend ab, weshalb aufgrund der aktuell im Vordergrund stehenden dargelegten Psychopathologie die vorgenannte Diagnose zu wählen sei. Die Explorandin sei aufgrund des aktuellen akuten psychopathologischen Krankheitsgeschehens stationär behandlungsbedürftig und daher nicht arbeitsfähig.
3.1.9 In ihrem durch die IV-Stelle angeforderten Bericht vom 10. Februar 2009 diagnostizierte med. pract. M.___ bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3), und sprach bei der Differentialdiagnose (DD) von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25). Berichtet wird über massive Angstzustände sowie ausgeprägte Befürchtungen, dass ihr ihrem kleinen Sohn etwas zustossen könnte (seit dem unerwarteten Tod ihres Schwiegervaters sowie dem Hausbrand 2008 verstärkt). Erwähnt werden weiter formale Denkstörungen mit intermittierend wahnhaftem Gedankengut (wahnhaft anmutende Schilderungen vom Teufel) sowie Verfolgungsideen, Ich-Störungen, insbesondere in Form von dissoziativen Zuständen, bei denen sie «neben sich stehe» und ihr Leben in einem Film ablaufen sehe. Es lägen visuelle Halluzinationen (sehe im Blickwinkel eine schwarze Gestalt) und akustische Halluzinationen (höre vor allem nachts, wenn sie alleine sei, Schritte, zudem höre sie die Stimme ihres Sohnes nach ihr rufen die Stimme der Mutter). Auch illusionäre Verkennungen von Gegenständen und Menschen. Sie fürchte sich beinahe vor allem. In den Augen ihres Kindes sehe sie manchmal den Teufel.
Eine stationäre Behandlung wolle die Versicherte nicht, weil sie sich nicht von ihrem Sohn trennen möchte. Den Gesundheitszustand der Versicherten bezeichnete die Ärztin als besserungsfähig. Am Schluss ihres Berichts (nach Anamnese, angegebenen Beschwerden und erhobenen Befunden) hielt sie fest, dass bei optimaler stationärer psychiatrischer Behandlung mit einer Optimierung der Psychopharmaka-Medikation von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
3.1.10 In einem im Rahmen des IV-Verfahrens [...] in Auftrag gegebenen Gutachten würdigte Dr. med. V.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Juni 2009 einzig aufgrund der Aktenlage – die Versicherte sei zum vereinbarten Termin nicht erschienen – die vorhandenen medizinischen Akten. Seinem Kommentar lässt sich entnehmen, dass das Gutachten [von Gutachter 1] in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, wenn es auch älter sei als das durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin beigebrachte. [Gutachter 1] habe sich eingehend mit der Persönlichkeit der Versicherten und der Diagnose auseinandergesetzt. Er habe eine histrionische Störung mit dissoziativen Zuständen gefunden. Auch habe er erklärt, warum die von der behandelnden Psychiaterin festgestellten psychotischen Elemente nicht Halluzinationen, sondern Illusionen Pseudohalluzinationen entsprächen, und diese Erscheinungen nichts mit schizophrenieformen Symptomen zu tun hätten. Er habe auch eine Versicherte beschrieben, die teilweise inkonsistente Angaben mache, ein demonstratives Verhalten zeige, die verordneten Neuroleptika nicht einnehme und trotzdem nicht psychotisch sei. Andererseits übernähmen – so Dr. V.___ – die Gutachter, die die Versicherte im Auftrag des Rechtsvertreters der Privatklägerin untersucht hätten, praktisch unkritisch die Angaben der Versicherten und der behandelnden Psychiaterin; sie würden diese nicht hinterfragen, wie dies [Gutachter 1] tue. Ferner würden sie bei praktisch denselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte/Ärztinnen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Dabei werde der Umstand ausser Acht gelassen, dass sich die Versicherte gegen eine psychiatrische Behandlung sträube und Medikamente nicht nur zeitweilig einnehme. Es lägen auch psychosoziale Faktoren vor, die im zweiten Gutachten nicht berücksichtigt würden. Er, Dr. V.___, könne nicht nachvollziehen, wenn die IV-Stelle aufgrund der beiden diametral entgegengesetzten Beurteilungen trotzdem zu einem Entscheid gelange. Vielmehr wäre das Einholen eines Obergutachtens angezeigt gewesen.
Dem Gutachten von Dr. med. V.___ vom 17. Juni 2009 kann weiter entnommen werden, die Privatklägerin sei in Moskau geboren und zusammen mit ihrer […] jüngeren Schwester in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sie habe während zehn Jahren die Grundschule besucht, danach vier Jahre […] in Moskau studiert und [ein Diplom] erworben. Mit 18 Jahren habe sie sich ein erstes Mal verheiratet und mit 19 Jahren ihren […] Sohn geboren. Bald danach habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Sie sei erstmals 1992 in dies Schweiz eingereist und habe (gemäss ihren Angaben unfreiwillig) in einem Bordell gearbeitet. 1998 habe sie einen Schweizer geheiratet, von welchem sie sich nach kurzer Zeit wieder getrennt habe. 2001 habe sie sich wiederum mit einem Schweizer verheiratet, der sich später als homosexuell erwiesen habe, weshalb es 2005 zur Trennung gekommen sei. Sie habe dann den Beschuldigten kennengelernt und diesen geheiratet. Mit dem Beschuldigten habe sie zudem ein zweites Kind. Nach dem Unfalltod ihres Vaters (1990) habe sie erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, dies wegen einer etwa ein halbes Jahr dauernden depressiven Krise. 1999 habe sie einen Unfall mit Hirnerschütterung erlitten. Sie sei von einem Auto angefahren worden. Im Januar 2006 habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und seither nicht mehr arbeiten können. Sie sei in ambulanter psychiatrischer Behandlung.
3.1.11 Dem Arztbericht der Psychiatrischen Dienste, […], vom 22. Juli 2011 ([…]) lässt sich die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3), DD schizoaffektive Störung (ICD-10 F 25), seit 6. Oktober 2006 entnehmen. Ergänzend zum Bericht vom 10. Februar 2009 lasse sich festhalten, dass die Privatklägerin wiederholt depressive wie auch psychotische Symptome (akustische Halluzinationen, illusionäre Verkennungen) beklage. Obwohl die Patientin immer wieder Schwierigkeiten damit bekundet habe, die Psychopharmaka regelmässig einzunehmen (musste wiederholt erbrechen und konnte die Medikamente somit nicht behalten), habe mit der Zeit folgende Medikation eingestellt werden können, unter der die Patientin weitgehend stabil gewesen sei: Abilify 15 mg, Venlafaxin Mepha 225 mg ER, Lexotanil 1,5 mg (in Reserve, bis max. 3/24h). Wiederholt habe die Privatklägerin jedoch die Psychopharmaka abgesetzt die Dosierung ohne ärztliche Rücksprache reduziert, was eine kontinuierliche Behandlung der genannten Symptomatik erschwert habe. Zudem sei die Patientin wiederholt unentschuldigt nicht zu vereinbarten Terminen erschienen. Im März 2011 sei ein Therapeutenwechsel erfolgt, was der Privatklägerin ausserordentlich schwergefallen sei. Die ersten drei Termine bei der neuen Therapeutin habe sie nicht wahrgenommen. Erst am 26. Mai 2011 sei es der Patientin möglich gewesen, ein kurzes Gespräch mit der aktuell behandelnden [Psychologin], zu halten. Sie habe Misstrauen und Angst vor einer neuen Therapeutin geäussert und angegeben, sich nur schwer auf eine weitere Behandlung einlassen zu können. Die Privatklägerin berichte von Ängsten um ihren Sohn, den sie nie aus den Augen lasse. Sie sei niedergestimmt, häufig gereizt, habe keinen Antrieb, höre zum Teil die Stimme ihres älteren Sohnes, auch wenn dieser nicht in ihrer Nähe sei. Unter Psychostatus vom 26. Mai 2011 wird festgehalten: Deprimierte, ängstliche Grundstimmung mit reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit. Bricht während dem Gespräch mehrfach in Tränen aus. Ausgeprägte Befürchtungen, dass ihr ihrem jüngeren Sohn etwas zustossen könnte. Im formalen Denken eingeengt auf den kürzlich erfolgten Therapeutenwechsel. Keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen Ich-Störungen, jedoch nicht explizit erfragt. Keine akute Selbst- Fremdgefährdung. Unter «Therapeutische Massnahmen/Prognose» wird festgehalten: Die vorberatende Oberärztin Frau M.___ habe der Privatklägerin und ihrem Mann bereits mehrfach eine stationäre Behandlung mit dem Ziel einer medikamentösen Optimierung vorgeschlagen, welche bisher aber nicht erfolgt sei. Nebst der psychischen Diagnose liege eine ausgeprägte somatische Problematik vor, welche die psychiatrische Behandlung zusätzlich erschwere. Infolge der konservativen Behandlung einer Diskushernie sei es der Privatklägerin nicht möglich, an einer ambulanten Gesprächstherapie regelmässig teilzunehmen, so dass sie seit 2006 nur intermittierend kurze Gesprächstermine wahrnehmen könne. Seit Monaten sei die somatische Problematik mit den ausgeprägten Schmerzen im Vordergrund, so dass diese zunächst angegangen werden müsse, bevor ein psychiatrisch psychotherapeutischer Zugang überhaupt möglich sei. Bei optimaler stationärer psychiatrischer Behandlung mit einer Optimierung der Psychopharmaka-Medikation sei, aus psychiatrischer Sicht, von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung zur Optimierung der Medikation erscheine indiziert.
3.2 Arztberichte
3.2.1 Arztbericht Dr. Y.___ vom 11. November 2009 (AS 216)
Im Arztbericht vom 11. November 2009 diagnostiziert Dr. Y.___ bei der Privatklägerin eine Hirnerschütterung. Die Privatklägerin sei heute gegen 12:00 Uhr von ihrem Mann mit der flachen Hand auf die rechte Kopfhälfte geschlagen worden. Sie sei infolge des Schlages auf den Boden gestürzt, habe jedoch nicht mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen.
3.2.2 Bericht Ambulante Notfallstation Kantonsspital Olten vom 24. September 2012 (AS 218 ff.)
Es wird eine Hirnerschütterung und eine Kontusion am Oberbauch rechts sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Am Abend des 22. September 2012 im Rahmen einer Auseinandersetzung sei die Patientin vom Ehemann mehrmals mit den Haaren auf den Boden gezerrt und mit der Hand gegen den Kopf geschlagen worden, zudem habe dieser ihr einen Tritt in den Bauch versetzt. Gestern nun Beginn von Bauchschmerzen rechts zudem Kopf- und Nackenschmerzen und Übelkeit, heute zwei Mal erbrochen. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie. Die Patientin sei besorgt wegen der Leber, da sie ein Hämangiom habe. Die Patientin sei seit [...] 2012 geschieden, der Ex-Mann wohne aber noch im selben Haus.
3.2.3 Bericht des [Ambulatoriums] vom 27. November 2014 zu Handen der Staatsanwaltschaft (AS 224 ff.)
Die Behandlung der Privatklägerin daure seit 6. Oktober 2006 bis auf weiteres. Es wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung (F 25) diagnostiziert. Im psychopathologischen Befund vom 20. November 2014 werden keine inhaltlichen Denkstörungen, Halluzinationen Ich-Störungen festgehalten. Im Gespräch bestünden auch keine Anhaltspunkte für gravierende Auffassungsstörungen. Die Frage der Staatsanwaltschaft «Leidet Frau D.___ heute noch an Wahnvorstellungen, Halluzinationen bzw. anderweitigen Wahrnehmungsstörungen?» wird mit Nein beantwortet. Diese Beschwerden seien bei der Privatklägerin im Behandlungszeitraum seit mehr als zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Die Frage «Wie wirken sich die besagten Beschwerden (Wahnvorstellungen, Halluzinationen sowie allfällige anderweitige Wahrnehmungsstörungen) bei Frau D.___ auf die Wahrnehmung und Aussagefähigkeit von Gewalterfahrungen aus?» wird wie folgt beantwortet: «Da die genannten Beschwerden während des Behandlungszeitraums nicht eruierbar waren, ist diese Frage für uns nicht beurteilbar.» Schliesslich wird die Frage «Halten Sie es für denkbar, dass sich Frau D.___ Gewalt gegen sich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bloss einbildet? Bitte begründen sie ihre Antwort.» wie folgt beantwortet: «Aus unserer Sicht präsentierte sich Frau D.___ in den Konsultationen während des gesamten Behandlungszeitraums stets adäquat, eine psychotische Symptomatik in Form Wahnvorstellungen etc. war zu keiner Zeit eruierbar. Gegenüber der fallführenden Ärztin getätigte Aussagen erschienen stets kongruent.»
3.2.4 Bericht [des Facharzts] FMH für Gynäkologie vom 16. Februar 2017 (AS 226 ff)
Im Bericht vom 16. Februar 2017 hält der behandelnde Gynäkologe der Privatklägerin Folgendes fest:
«Frau D.___ hat mich zur Durchführung einer gyn. Routinekontrolle am 24.08.2015 in der Sprechstunde aufgesucht. Dabei hat sie beiläufig erwähnt, dass sie aufgrund von Gewalt im Frauenhaus wohnt und dass ihr Mann in Untersuchungshaft für 14 Monate ist. Weitere Angaben zu diesem Themenbereich hat sie nicht gemacht. Ein weiterer Sprechstundenbesuch fand am 25.02.2016 statt. Dabei wurden nur gyn. Probleme diskutiert.»
3.2.5 Bericht Psychiatrische Dienste […] vom 1. März 2017 (AS 227 ff.)
Der Bericht enthält Folgendes:
«Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 13.02.2017. Es geht um die Frage über Berichte der Patientin bezüglich psychischer und/oder sexueller Übergriffe durch ihren Ex-Mann. Diesbezügliche Aussagen wurden von der Patientin zuerst bei der vorgängig involvierten Ärztin, Frau med. pract. M.___ und der [Psychologin] […] gemacht, demnach handelt es sich teilweise um eine Aktenzusammenfassung. Zudem äusserte sie bei mir ähnliche Probleme (siehe kopierte Einträge aus der Krankengeschichte in diesem Bericht).
KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom 18.11.2009: Letzte Woche habe sie ihr Ehemann nach einer kleinen Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen, sie sei gestürzt und habe sich eine Gehirnerschütterung zugezogen. War anschliessend für zwei Tage im Spital […] hospitalisiert. Ihr Ehemann habe sich mehrfach bei ihr entschuldigt. Die Beziehung zum Ehemann sei aber unverändert belastend.
KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom 22.06.2010: Letzte Woche sei es erneut zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen. Er habe sie als eine Schlampe beschimpft, nur, weil sie einen gemeinsamen Kollegen gegrüsst hatte. Sie habe ihn daraufhin geohrfeigt, er habe zurückgeschlagen. Sie denke, dass sich ihr Ehemann prostituiere und so gelegentlich etwas Geld verdiene.
KG-Eintrag von Frau Dr. M.___ vom 10. 08. 2010: Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei unverändert belastend. Sie habe sich zu wehren begonnen, habe ihm mitgeteilt, dass sie seine Demütigungen nicht mehr ertrage und ihm gedroht, sich von ihm zu trennen. Ihr Ehemann sei zunächst wütend geworden, habe gedroht, ihr den Sohn wegzunehmen. Später habe er sich beruhigt, habe ihr mitgeteilt, dass er sie und den Sohn liebe. Frau D.___ fühlt sich in ihrer aktuellen Beziehungssituation gefangen. Sie habe Angst vor ihrem Ehemann, habe auch gleichzeitig Angst, ihn zu verlassen, da sie sich vor seiner Rache fürchte. Sie habe sich stets eine Familie gewünscht, möchte daran festhalten. Emotional fühle sie sich hin und her gerissen. Sie hasse ihren Ehemann für die Demütigungen, die sie ertragen müsse. In den seltenen Momenten, in denen er sich von seiner liebevollen Seite zeige, habe sie dann wieder die Hoffnung, dass sich alles zum Guten wende.
KG-Eintrag [der Psychologin] vom 26.03.2012: Berichtet von zwei Vorfällen, in denen der Ehemann sie geschlagen habe (erstes Mal 2 Wochen nach der OP, als die Patientin. nur liegen durfte=> sie ins Gesicht geschlagen, sodass sie ein blaues Auge bekam - Patientin zeigt Referentin Foto auf dem i-Phone davon; 2. Mal wegen Scheidungsvereinbarung). Zusätzlich sei er verbal beleidigend, demütigend (nenne sie «Stück Scheisse») und habe sie auch mit dem Tod bedroht, wenn sie ihm E.___ wegnehmen würde. Patientin hat sichtlich Angst=> Referentin rät zu Frauenhaus, worauf die Patientin sagt, sie habe bereits eine Tasche entsprechend gepackt.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom 17.10.2012: Gegen Ende des Gesprächs erwähnte die Patientin noch, dass sie am 22.09.2012 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Mann mehrmals an den Haaren auf den Boden gezerrt und mit der Hand gegen den Kopf geschlagen worden sei, zudem ein Tritt in den Bauch. Deswegen sei sie auf dem Notfall gewesen das will sie heute nicht erzählen. => Thema für den nächsten Termin.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom 21.11.2012: Zu Hause sei es jetzt wieder schwieriger - sie habe sehr wenig Kraft, sie fühle sich schlecht, sie habe Angst vor dem Ehemann (Ex-Mann), welcher immer noch bei ihr Zuhause wohne, er muss das Haus bis Ende Dezember 2012 verlassen. Zusätzlich sei er verbal beleidigend, demütigend und habe sie auch mit dem Tod bedroht, wenn sie ihm E.___ wegnehmen würde.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom 22.04.2014: Thema: Probleme mit dem Ex-Mann: er terrorisiere sie immer noch und nicht nur sie, er sei für die ganze Familie nicht einfach.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom 09.07.2014: Seit etwas mehr als eine Woche sei sie wieder zu Hause (vier Wochen im Frauenhaus gewesen); ihr Exmann sei im UG bis Ende Monat. Sie habe Angst vor ihm, wenn er wieder frei ist. Im Frauenhaus – sie habe sich unterstützt gefühlt.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom 05.12.2014: Die Patientin meldet sich telefonisch: aus Sicherheitsgründen (Empfehlung von Anwältin) müsse sie für eine gewisse Zeit das Land verlassen (?); ihr Ex-Mann sei heute aus dem Gefängnis entlassen.
KG-Eintrag von Frau Dr. N.___ vom 29.01.2015: Die Patientin thematisiert immer wieder und auch heute Probleme (häusliche Gewalt) mit ihrem Ex-Mann, welcher seit ca. 7 Monaten in Untersuchungshaft sei; sie habe Angst -Todesangst, wenn er nach der UH rauskommt.
3.3 Aktennotiz von P.___, Kantonspolizei Bern (AS 109)
Die Aktennotiz von P.___ enthält folgende Information:
«Verdacht auf Häusliche Gewalt, Sexuelle Nötigung. Körperverletzung
Sachverhalt Anfangs April 2014 ruft mich Frau L.___, geb. [1975], […], auf meine Mobiltelefonrufnummer an und erbittet um ein Treffen. Ich kenne Frau L.___ von meiner Zeit bei der Personenfahndung her. Ich treffe mich folglich mit Frau L.___. Sie erzählt mir, dass eine Kollegin von ihr, Frau D.___ […] von ihrem Ex-Mann, einem A.___ immer wieder geschlagen werde und es komme immer wieder zu Häuslicher Gewalt. Dieser A.___ sei auch schon mehrere Male straffällig gewesen und bei der Polizei in Solothurn bekannt. Diese D.___ sei psychisch total am Ende man müsse ihr helfen. D.___ sei dauernd unter Kontrolle von ihrem Ex-Ehemann A.___ und es sei für sie sehr schwer, sich selber mit der Polizei in Verbindung zu setzen. Ich sage an Frau , dass sich Frau D.___ bei einer günstigen Gelegenheit mit mir in Verbindung setzen soll, damit ich mit ihr das weitere Vorgehen besprechen könne.
Am Mittwoch, 16.05.2014, 1452 Uhr, meldete sich Frau D.___, nach einigen zuvor erfolglosen Versuchen, bei mir. Im ca. 24minütigen Telefonat schilderte mir Frau D.___ ihren ganzen Leidensweg. Sie wird seit längerer Zeit von ihrem Mann immer wieder geschlagen. Auch habe er sie in letzter Zeit sexuell genötigt. Nach polizeilichen Vorkommnissen im vergangenen Jahr, habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Dieser wohne jedoch nach wie vor im gleichen Haus, welches ihr gehören würde. Sie habe das Haus aus erster Ehe mit in die Ehe mit A.___ gebracht. Im gleichen Haus würde nebst ihr und ihrem 7jährigen Sohn, noch ihr älterer Sohn […] mit seiner Frau leben. Es sei auch schon zu Tätlichkeiten seitens A.___ gegenüber der Frau ihres Sohnes gekommen. Damals habe die Frau ihres Sohnes Strafanzeige eingereicht, den Strafantrag dann aber aus Angst vor weiteren Repressalien wieder zurückgezogen. Frau D.___ berichtete mir weiter, dass sie seit längerer Zeit unter starkem Rheuma leide und deshalb IV-Bezügerin sei. Zusätzlich habe sie durch die ganzen Vorfälle mit ihrem Ex-Mann, psychische Probleme bekommen. A.___ habe in letzter Zeit auch schon ihren kleineren Sohn (7jährig) geschlagen und ihm gesagt, dass die Mutter schlecht sei. Frau D.___ sagte mir weiter, dass sie unbedingt Hilfe brauche. Sie wolle an einen geschützten Ort. Sie könne sonst so nicht mehr leben. A.___ habe ihr schon mehrere Male gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie wolle nun endlich Strafanzeige einreichen wegen Häuslicher Gewalt und an einen geschützten Ort gebracht werden. Auch ihr Sohn und seine Frau seien danach natürlich stark gefährdet vor weiteren Repressalien.
Massnahmen Ich bin mit Frau D.___ so verblieben, dass sie am Montag, 19.05.2014, 14 Uhr, unter dem Vorwand, dass sie Einkaufen gehen würde, dass Haus mit ihrem 7jährigen Sohn verlassen soll und in den Nordring 30, zur Kantonspolizei Bern kommen soll. Anschliessend erfolgt der Transport in den Kanton Solothurn zur zuständigen Polizeistelle zwecks Aufnahme des Sachverhalts (Strafanzeige HG, Einvernahme), sowie weiteren Opferschutzmassnahmen.»
Angefügt ist ein Foto, das mutmasslich die linke Wange von E.___ zeigt, welche eine relativ grossflächige Rötung aufweist (AS 110).
3.4 Scheidungsurteil (AS 111 ff.)
Gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Juli 2012 liessen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin auf gemeinsames Begehren scheiden. Die Scheidungskonvention datiert vom 26. März 2012.
4. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
4.1 Da der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe bestreitet, hinsichtlich der Hauptvorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung keine Zeugen vorhanden sind und auch in objektiver Hinsicht lediglich Indizien und keine direkten Beweise vorliegen, rücken die Aussagen der Privatklägerin in den Vordergrund. Diese gilt es auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig nicht willens sein. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen. Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteile 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1 und 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 je mit Hinweisen).
Aufgrund der IV-Akten betreffend die Privatklägerin ist erstellt, dass sich diese seit 2006 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet. Die Diagnosen sind nicht ganz einheitlich und die Einschätzung der behandelnden Ärzte sowie der diversen Gutachter über das Ausmass der Störung weichen ab. [Gutachter 1] diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. März 2008 zu Handen der IV-Stelle eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD 10 F 33.0) sowie eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (ICD 10 F 44.9). Beide Störungsbilder hätten sich in letzter Zeit deutlich verbessert. Die vom [Ambulatorium] beschriebene psychotische Symptomatik sei am ehesten Ausdruck der beschriebenen dissoziativen Störung, möglicherweise aber auch nur als Pseudohalluzinationen und Pseudowahnideen zu verstehen. Es liessen sich bei der Privatklägerin keine kognitiven Störungen erkennen. Anamnestisch liessen sich zwar Anhaltspunkte für akustische und visuelle Halluzinationen, jedoch keine eigentlichen Wahnideen feststellen. Diese Halluzinationen (Stimmenhören, keine kommentierenden dialogisierenden Stimmen, sie höre lediglich manchmal ihren Namen jemanden stöhnen weinen; bezüglich visuelle Halluzinationen gebe die Privatklägerin an, zeitweise zu sehen, wie sich Spielzeuge ihres jüngeren Sohnes in ihrer Form zu verändern schienen; früher soll sie auf Bildern Gesichter sich verändern gesehen haben) hätten sich gemäss Angaben der Privatklägerin vor drei Monaten nach einer Medikamentenumstellung deutlich gebessert. Es sei diesbezüglich am ehesten von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung auszugehen. Eine schizophrene Erkrankung liege nicht vor.
[Der Gutachter 2], welcher die Privatklägerin im Auftrag deren Rechtsvertreters im IV-Verfahren begutachtete, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2008 aktuell deskriptiv symptomatisch ein ausgeprägtes depressives Syndrom, ein wahnhaftes Syndrom und ein Angstsyndrom. Aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs sei die Symptomatik am ehesten einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3) zuzuordnen. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund der wiederholt ausgeprägten psychotischen Symptomatik insbesondere an die Diagnose einer schizoaffektiven Störung (F 25 nach ICD-10) gedacht werden.
Schliesslich liegt auch ein [...] im Rahmen des IV-Verfahrens veranlasstes Gutachten von Dr. med. V.___ vor. Dieses hielt fest, das Gutachten [des Gutachters 1] sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter habe sich auch eingehend mit der Persönlichkeit der Privatklägerin auseinandergesetzt. Demgegenüber habe der [Gutachter 2] praktisch unkritisch die Angaben der Privatklägerin übernommen, ohne diese zu hinterfragen.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2010 die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde aber später durch das Bundesgericht aufgehoben, da die [...] gar nicht zur Beschwerde gegen den IV-Entscheid legitimiert gewesen sei. Somit blieb es bei der Gewährung einer vollen IV-Rente. Die vom Versicherungsgericht ausgemachten Unklarheiten hinsichtlich des Störungsbildes bezogen sich jedoch lediglich auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Privatklägerin, welche für die im vorliegenden Verfahren relevante Frage der Aussagetüchtigkeit nicht entscheidend ist. Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit liegt eine zeitnahe zu den Aussagen der Privatklägerin im Strafverfahren erstellte Einschätzung der behandelnden Ärzte des [Ambulatoriums] vom 27. November 2014 an die Staatsanwaltschaft vor. Diese diagnostizieren zwar eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), differenzialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung (F 25). Ergänzt wird jedoch, im psychopathologischen Befund vom 20. November 2014 würden keine inhaltlichen Denkstörungen, Halluzinationen Ich-Störungen festgehalten. Im Gespräch bestünden auch keine Anhaltspunkte für gravierende Auffassungsstörungen. Wahnvorstellungen, Halluzinationen bzw. andere Wahrnehmungsstörungen seien bei der Privatklägerin seit mehr als zwei Jahren nicht mehr vorhanden. Auf die Frage, ob es denkbar sei, dass sich die Privatklägerin Gewalt gegen sich aufgrund ihrer psychischen Beschwerden bloss einbilde, lautete die Antwort wie folgt: «Aus unserer Sicht präsentierte sich Frau D.___ in den Konsultationen während des gesamten Behandlungszeitraums stets adäquat, eine psychotische Symptomatik in Form von Wahnvorstellungen etc. war zu keiner Zeit eruierbar. Gegenüber der fallführenden Ärztin getätigte Aussagen erschienen stets kongruent.»
Aufgrund dieser umfassenden Aktenlage ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar mitunter über akustische und visuelle Halluzinationen berichtete, sich psychotische Symptome in Form von Wahnvorstellungen jedoch nie objektivieren liessen. Im Zentrum der langjährigen psychiatrischen Behandlung der Privatklägerin stand immer ihre depressive Störung. Ernsthafte Hinweise auf eine Einschränkung in der Aussagetüchtigkeit sonstige Störungen, welche die Anordnung einer aussagepsychologischen Begutachtung erforderlich machen würden, bestehen nicht.
4.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gilt es als erstes, die Aussage-Entstehung und -Entwicklung zu beleuchten. Dabei ist folgendes bemerkenswert:
Die Privatklägerin nahm nicht von sich aus Kontakt mit der Polizei auf. Vielmehr war es ihre Freundin, L.___, welche sich Anfang April 2014 mit P.___ von der Kantonspolizei Bern in Verbindung setzte. Diese berichtete von häuslicher Gewalt. P.___ teilte dann Frau L.___ mit, die Privatklägerin solle sich mit ihm in Verbindung setzen, was letztere dann am 16. Mai 2014 tat. Gemäss Aktennotiz von P.___ habe ihm die Privatklägerin telefonisch berichtet, sie werde seit längerer Zeit von ihrem Mann immer wieder geschlagen. Auch habe dieser sie in letzter Zeit sexuell genötigt. Es sei auch zu Tätlichkeiten des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen Sohn gekommen. In diesem Zusammenhang übermittelte die Privatklägerin Herrn P.___ offenbar auch das sich in den Akten befindende Bild der geröteten Wange von E.___ (AS 110). Am 19. Mai 2014 begab sich die Privatklägerin dann ins Frauenhaus.
Gemäss den zahlreichen Arztberichten (Hausarzt, Gynäkologe, Psychiater) berichtete die Privatklägerin ihren Ärzten zwar von Drohungen, Beschimpfungen, Schlägen und Erniedrigungen seitens des Beschuldigten, jedoch nicht von sexueller Gewalt.
Bei der ersten Befragung vom 22. Mai 2014 bei der Polizei Kanton Solothurn berichtete die Privatklägerin scheinbar eher beiläufig von sexueller Gewalt. Im Zentrum dieser Befragung standen andere Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten, wie Schläge. Die Privatklägerin erwähnte jedoch bereits bei dieser Einvernahme eine «Art sexueller Nötigung» im Nachgang zu ihrer Rückenoperation im Januar 2012. Sie habe liegen müssen, der Beschuldigte habe sich auf ihre Knie gesetzt und im Beisein von E.___ etwas Sexuelles mit ihr machen wollen. Sie habe gesagt, er solle sofort weg von ihren Beinen, er sei nicht normal im Kopf. Sie habe ihn weggestossen, darauf habe er ihr ins Gesicht geschlagen. Sie habe zu E.___ gesagt, er solle das Telefon bringen, damit sie die Polizei rufen könne. Der Beschuldigte habe dann gesagt, wenn sie die Polizei rufe, werde er sie ganz operieren. Auf die Frage, wie es nach der Scheidung weitergegangen sei, erwiderte die Privatklägerin, sie müsse noch ganz kurz etwas sagen, wegen einer sexuellen Nötigung. Das sei vor der Scheidung gewesen. Der Beschuldigte sei in [der Ostschweiz] in Untersuchungshaft gewesen. Sie habe ihn besucht, worauf er ihr von einer Geschlechtskrankheit berichtet habe. Sie sei dann zu ihrer Frauenärztin, welche bei ihr Chlamydien festgestellt habe. Da habe sie gewusst, dass ihr Mann auch noch fremdgegangen sei. Sie habe dann einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe zwei Wochen nur noch im Bett liegen können. Als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, habe er Geschlechtsverkehr gewollt. Sie habe gesagt, sie werde nie mehr Geschlechtsverkehr mit ihm haben. Er habe aber trotzdem an einem Abend und am nächsten Tag gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Sie wisse nicht, wie das heisse, ob das sexuelle Nötigung Vergewaltigung sei. Sie habe nicht mit ihm gekämpft so. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie das nicht wolle. Zum Kämpfen sei sie viel zu schwach gewesen. Am nächsten Tag habe er ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie habe an der Lippe geblutet und sei ins Badezimmer gegangen. Er sei ihr mit einem Stock hinterhergekommen. Weiter berichtete die Privatklägerin, es habe sexuelle Probleme gegeben, er habe immer Sex haben wollen. Er habe immer gesagt: «komm jetzt nach oben und mach das für mich». Sie habe sich immer mündlich gewehrt. Drauf habe er sie jeweils beleidigt. So habe er etwa gesagt: «hast Du bereits genug gefiggt, Du Huren Schlampe?». Der Beschuldigte habe sie mehrfach geschlagen, zwei Mal habe sie eine Gehirnerschütterung erlitten. Er habe auch E.___ geschlagen, das letzte Mal am 16. der 17. Mai 2014. Sie habe zuerst keine Anzeige gemacht, weil sie noch Gefühle gehabt habe und gehofft habe, es werde besser. Später habe sie aus Angst keine Anzeige gemacht. Er habe immer gesagt, er werde sie umbringen. Vorgestern habe er auch ihrem Sohn I.___ gedroht, er werde das Haus abbrennen, wenn sie nicht zurückkomme.
Auf die Frage, ob es im sexuellen Bereich zu Gewaltanwendungen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin zuerst mit Nein, berichtigte aber dann, doch, einmal nach der U-Haft in [der Ostschweiz], als sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Da habe er sie im Gesicht verletzt. Er habe sie die ganze Zeit nach Sex gefragt. Sie habe einfach ab und zu mitgemacht, damit er sie in Ruhe lasse. Damit er sie nicht beleidige. Er habe sie aber nicht gezwungen, indem er sie bspw. genommen hätte und nach oben gebracht hätte, das sei nicht so gewesen. Sie habe versucht auszuweichen. Die Frage, ob es je zu sexuellem Kontakt gekommen sei, den sie nicht gewollt habe und wo sie Widerstand geleistet habe, beantwortete die Privatklägerin dann mit Nein. Auf die Frage, warum es trotz der schwierigen Situation noch zu sexuellem Kontakt gekommen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe keinen Streit gewollt, nicht gewollt, dass er aggressiv werde, sie demütige.
Zu Beginn der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2014 schilderte die Privatklägerin wiederum den Vorfall nach der Rückenoperation im Januar 2012. Der Beschuldigte habe gewollt, dass sie ihn in den Mund nehme, vor dem Kind. Das sei Spass gewesen. Er habe das immer wollen. Es habe ihr sehr weh getan, als er sich auf ihre Beine gesetzt habe. Sie habe gesagt «spinnst Du?» und ihn mit den Händen weggestossen. Darauf habe er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Hernach wiederholt die Privatklägerin den Vorfall nach der Untersuchungshaft. Der Beschuldigte habe Sex gewollt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er habe gesagt, sie sei seine Frau. Dann habe er sich bei ihr befriedigt. Sie wisse nicht, ob das sexuelle Nötigung Vergewaltigung sei. Sie habe es nicht gewollt, sich jedoch nicht richtig gewehrt, weil sie zu schwach gewesen sei. Sie habe sich schon mit ihren Beinen gewehrt, aber nicht richtig abgewehrt. Am Abend habe er sie dann gegen die Lippen geschlagen. Sie habe stark geblutet.
Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Befragung vom 24. April 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft es nach der Scheidung zum Beischlaf gekommen sei. Sie antwortete, vielleicht max. einmal alle drei Wochen. Vielleicht weniger. Der Beschuldigte habe sie immer schlimm erniedrigt, wenn sie den Sex verweigert habe. Aus ihrer Sicht habe der Beschuldigte sie vergewaltigt. Beim Vorfall nach der Untersuchungshaft habe sie sich mit den Beinen gewehrt, indem sie ihn mit den Beinen weggestossen habe. Er habe sich ganz auf sie gelegt. Er habe ihre Schenkel auseinandergezogen. Er habe gesagt, dass er sie liebe und nie betrogen habe. Dann habe er den Beischlaf vollzogen. Sie habe geweint. Wie sie sich gewehrt habe? Sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Er habe sie aufs Bett gedrückt und sie gezwungen, mit ihm zu schlafen. Das sei für sie damals brutal gewesen. Es sei ein brutaler Zwang gewesen. Er habe sie aber auch noch andere Male zum Sex gezwungen. Am Abend am nächsten Tag habe er wieder mit ihr schlafen wollen und ihr den Mund zugedrückt. Deshalb habe sie geblutet und sei dann ins Badezimmer gegangen. Er sei dann mit dem Stock gekommen. Er habe damit ausgeholt aber nicht geschlagen.
Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 19. August 2015 schilderte sie dann erstmals sehr detailliert den Vorfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ebenso schilderte sie erneut den Vorfall nach der Rückenoperation im Jahr 2012. Er habe seinen Penis in ihren Mund stecken wollen. Es habe auch weitere sexuelle Übergriffe gegeben. Sie habe sich da aber nicht physisch gewehrt, weil sie keinen Sinn darin gesehen habe. Sie habe immer Angst gehabt, dass es zu unberechenbaren Szenen komme, dass er sie schlage und dergleichen. Abermals wiederholte sie, sie wisse nicht, ob man dem Vergewaltigung sexuelle Nötigung sage.
Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 7. Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex gehabt habe? Sie antwortete, sie habe ihren Mann geliebt. Als sie nach der Haftentlassung ihres Mannes von dessen Ehebruch erfahren habe, hätten sie nur noch Sex nach seinen Bedürfnissen gehabt. Er habe versucht, sie zu überzeugen, dass sie weiterhin Sex haben. Er habe sie dazu überredet. Sie hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt. Manchmal auch mehrmals in der Woche. Sie habe immer wieder versucht, dem Beischlaf auszuweichen. Sie habe immer die Hoffnung gehabt, dass sich normale Verhältnisse zwischen ihr und dem Beschuldigten ergäben.
Schliesslich schilderte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20. Dezember 2018 nochmals sehr detailliert die konkreten Vorfälle von sexueller Gewalt nach der Rückenoperation sowie nach der Untersuchungshaft. Hinsichtlich des Vorhalts nach der Rückenoperation schilderte die Privatklägerin zuerst, der Beschuldigte habe seinen Penis in ihren Mund tun wollen. Beim Durchlesen des Protokolls ergänzte sie dann, er habe ihn in ihren Mund getan. Daraufhin schildert die Privatklägerin äusserst detailreich, wie es ausser den insgesamt drei Vorfällen nach der Untersuchungshaft und nach der Rückenoperation regelmässig zu weiteren Fällen von Oralverkehr Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es habe jeden Monat solche gegeben. Es sei immer gleich abgelaufen. Sie habe sich nicht gewehrt, weil sie Angst gehabt habe, dass er wieder gewalttätig werde und sie geschlagen werde. Wenn sie sich mündlich gewehrt hätte, hätte er wieder mit Beschimpfungen und Erniedrigungen reagiert. Bei den heftigen Sachen habe sie sich gewehrt, sonst fast nicht. Sie erinnere sich nicht mehr an die einzelnen Vorfälle, sie habe teilweise gelebt wie ein Roboter. Wenn er oral gewollt habe, habe sie ab und zu gesagt, dass sie das nicht möchte und dass es ihr schlecht sei. Dann hätten sie das gelassen und dann hätten sie normalen Sex gehabt. Ob sie somit in erster Linie beim Oralsex gesagt habe, dass sie das nicht möchte? Ja. Ob es dann trotzdem zum Oralsex gekommen sei? Manchmal schon. Sie könne nicht sagen, wie viele Male. Sie könne nur sagen, dass die Periode von 2012 bis sie zur Polizei gegangen sei, die schlimmste Zeit gewesen sei in sexueller Hinsicht. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit Druck gewesen. Mit Zwingen. Wie der Beschuldigte sie dann dazu gebracht habe (in den Fällen, in denen sie sich mündlich gewehrt habe), Oralsex zu haben? Damit, dass er mit ihr normal gesprochen habe und sie gebeten habe, es zu machen. Und indem er nicht hässig gewesen sei und… Dass sie das einfach machen solle und dass er sie liebe. Ob er auch Gewalt angewendet habe? Nein. Manchmal habe er stark mit der Hand ihren Kopf gestossen und sie habe ihm dann auch gesagt, dass sie das nicht mehr könne, dass jetzt fertig sei. Ob dann fertig gewesen sei, wenn sie ihm jeweils gesagt habe, dass sie das nicht mehr könne? Ja, sie glaube, dann sei es zu normalem Verkehr gekommen. Sie könne sich nicht so gross erinnern. Vielleicht sei es auch ein paar Mal so gewesen, dass sie einfach aufgestanden sei. Dann seien jeweils Beschimpfungen gekommen, nichts Schlimmeres. In den Fällen, wo er ihren Kopf mit der Hand gehalten habe, ob er dann aufgehört habe? Ja. Und in den Fällen, in welchen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, ob sie sich da gewehrt habe einfach mitgemacht habe? Ja, sie habe einfach mitgemacht, weil sie nicht gewollt habe, dass es wieder zu Erniedrigungen und so komme. Sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt. Am Schluss seltener. Sie könne es nicht genau sagen. Ab welchem Zeitpunkt der Sex nicht mehr einvernehmlich gewesen sei? Ab dem Zeitpunkt nach der Rückenoperation, wo er sie brutal geschlagen habe. Dann sei für sie definitiv fertig gewesen. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft sei der Anfang gewesen, dass sie nicht mehr mit ihm habe schlafen wollen. Ganz definitiv sei es aber nach der Rückenoperation für sie Schluss gewesen. Ob sie somit nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft noch einvernehmlichen Sex gehabt hätten? Ja, klar. Aber nicht mehr, dass sie es sich gewünscht hätte. Warum sie zu ihm gegangen sei, wenn er Sex gewollt habe? Weil sie Angst vor Skandalen und Schlägen gehabt habe, dass er sie psychisch erniedrige. Sie sei unter psychischem Druck gestanden.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht wurde die Privatklägerin erneut gefragt, ob es auch einvernehmlichen Sex gegeben habe. Sie antwortete ja, natürlich. Am Anfang ganz sicher. Sie habe ihren Mann auch ziemlich lange geliebt. Man hoffe, dass immer noch eine gute Beziehung möglich sei. Ob es somit also auch wieder zu normalem Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja, richtig. Ob es nach der Scheidung auch noch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe. Man könne das nicht einfach so mit Worten beschreiben. Sie sei psychisch so schwach gewesen. Wenn man lange Jahre eine solche Beziehung habe, wisse man nicht mehr, was überhaupt richtig sei. Sie habe zum Psychiater gemusst. Sie habe nicht mehr leben wollen. Das könne man nicht einfach so beschreiben. Es habe keine Hoffnung mehr gegeben. Sie habe zu ihrem Kind schauen müssen. Sie habe nichts mehr für sich gesehen. Sie habe keinen Weg mehr gesehen. Sie sei komplett am Boden gewesen. Was der Grund gewesen sei, dass sie im Jahr 2014 zur Polizei gegangen sei? Er habe ihr Kind geschlagen.
4.3 Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen der Privatklägerin zeigen deutlich auf, dass es dieser nicht darum geht, den Beschuldigten möglichst zu belasten. Sie ging nicht von sich aus zur Polizei, sondern vertraute sich ihrer Freundin L.___ an. Diese kontaktierte die Polizei. Während die Privatklägerin in einer ersten Phase noch auf eine Besserung der Beziehung hoffte und deshalb nicht zur Polizei ging, hatte sie später Angst, zur Polizei zu gehen. Dies nicht ohne Grund: der Beschuldigte drohte ihr – wie sie glaubhaft aussagte – mehrfach damit, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Erst nach einer weiteren Gewaltanwendung des Beschuldigten g.ü. dem gemeinsamen Sohn E.___ am 16. Mai 2014 rang sich die Privatklägerin dazu durch, mit P.___ von der Kantonspolizei Bern Kontakt aufzunehmen, worauf sie sich dann ins Frauenhaus begab.
Bei den Schilderungen der sexuellen Nötigungshandlungen war sie am Anfang sehr zurückhaltend. Später schilderte sie dann aber sehr detailreich zwei konkrete Vorfälle. Dies ist keine Aggravation. Vielmehr erklärt sich dieses Aussageverhalten damit, dass die Privatklägerin die Vorfälle nicht richtig einordnen konnte und wohl auch eine gewisse Scham empfand, darüber zu sprechen. Sie erwähnte mehrfach, sie wisse nicht, ob man dem Vorgefallenen sexuelle Nötigung Vergewaltigung sage. Sie erwähnte auch mehrfach, dass sie sich meist nicht wirklich gewehrt habe. Sie sagte ebenfalls mehrfach aus, es habe auch einvernehmlichen Sex gegeben. Generell fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit zahlreichen Aussagen auch entlastete resp. sich selbst «belastete» (sie habe sich nicht gewehrt). Dies sind nicht Aussagen einer «Zeugin» mit Falschbezichtigungsabsicht. Das Aussageverhalten der Privatklägerin zeigt vielmehr das klassische Bild einer durch jahrelange Gewalt, Unterdrückung und Erniedrigung traumatisierten Ehefrau, die es lange nicht schaffte, von ihrem Ehemann, den sie ja ursprünglich auch liebte und mit dem sie ein gemeinsames Kind hatte, wegzukommen. Diese Ambivalenz ist bei allen Aussagen der Privatklägerin deutlich spürbar. Ihre Aussagen sind sehr differenziert und keineswegs stereotyp. Eindrücklich ist auch die sehr spezifische Wortwahl, die sie im Rahmen der Schilderung der Konversation mit ihrem Mann benutzte, insb. betreffend die zahlreichen Drohungen des Beschuldigten. Solche Schilderungen bezüglich der Drohungen erfindet man nicht einfach so. Ebenso traten im Verlaufe der insgesamt sieben Einvernahmen keinerlei signifikanten Widersprüche zu Tage. Die Privatklägerin brauchte einfach Zeit, um die Vorfälle sexueller Gewalt detailliert zu schildern. Zu erwähnen ist weiter, dass die Privatklägerin bei den ersten Einvernahmen auch nicht detailliert nach den sexuellen Misshandlungen gefragt wurde. Bereits bei der allerersten Einvernahme sprach sie diese jedoch an. Die sexuelle Gewalt stand bei der Privatklägerin denn auch nicht im Vordergrund. Zur Polizei ging sie letztendlich, um ihren Sohn E.___ zu schützen. Dies war auch die Veranlassung für L.___, welche die Privatklägerin schon länger zu einer Anzeige bewegen wollte, endlich die Polizei zu kontaktieren. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin, dass sie den Begriff Gewalt wohl in einem zu engen Sinne verstand (im Sinne von Verletzungen). Dies ist aus ihrer ersten Aussage bei der Polizei zu schliessen, der Beschuldigte habe nur einmal Gewalt angewendet, als er sie im Gesicht verletzt habe. Später, als die Staatsanwaltschaft dann detaillierte Fragen stellte, kamen auch detaillierte Antworten der Privatklägerin, aus denen sich dann Gewaltanwendungen ergaben.
4.4 Hinsichtlich der beiden konkreten Vorfälle nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz] (hier handelt es sich genau genommen um zwei Vorfälle, welche sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ereigneten) und nach der Rückenoperation machte die Privatklägerin jedoch schliesslich sehr detaillierte Aussagen, welche mehrere Realkennzeichen in hoher Qualität aufweisen (raum-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderungen eigener Gefühle sowie der von ihr wahrgenommenen Gefühlsregungen des Beschuldigten, Einräumung von Erinnerungslücken, spontane Korrektur eigener Aussagen).
Exemplarisch ist hier die Einvernahme vom 19. August 2015:
Als sie erfahren habe, dass ihr Mann fremdgegangen sei, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie habe eine grosse Depression gehabt. Sie habe aufgrund ihres Zustandes fast nichts mehr gegessen. Eigentlich habe sie schon damals ins Frauenhaus gehen wollen, I.___ habe aber zu ihr gesagt: «Mami, bleib bitte zu Hause, das ist unser Zuhause». Sie habe an grosser psychischer und physischer Erschöpfung gelitten und keine Kraft mehr gehabt. Der Beschuldigte sei dann aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Er habe gesehen, dass sie krank im Bett liege. Sie habe ihm gesagt, ihre Ehe sei nichts mehr wert. Er habe das Gegenteil behauptet und mit ihr schlafen wollen. Sie habe es verweigert. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er habe gesagt, er liebe sie sehr. Weil sie seine Frau sei, mache er mit ihr Sex. Vielleicht habe er es auch etwas primitiver gesagt. Sie habe sich zunächst mündlich gewehrt. Sie habe gesagt: «Nein, das machen wir nicht». Zudem habe sie gesagt, dass sie nie mehr mit ihm Sex haben wolle. Er habe aber nicht aufgehört. Sie habe sich mit ihren Beinen gewehrt und geweint. Sie habe, auf dem Bett liegend, versucht, ihn mit einem zwei Beinen wegzustossen. Sie habe auch versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Konkret habe sie versucht, ihn mit ihren Beinen und Händen wegzustossen. Dies immer wieder. Für sie sei es ein Horror gewesen. Sie habe sehr geweint und auch geschrien, dass er sie in Ruhe lassen solle und dass er ein Verräter sei. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Sie sei damals nur 50 kg gewesen. Er habe sich auf sie gelegt und es mit ihr gemacht. Es sei ihm absolut egal gewesen, dass sie geweint habe. Am gleichen Tag habe er nochmal versucht, mit ihr zu schlafen (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob das am gleichen Tag am nächsten Tag gewesen sei). Sie habe dann ihren Sohn I.___ rufen wollen, der oben gewohnt habe. Sie habe auch schreien wollen. Dann habe der Beschuldigte ihr den Mund sehr fest zugehalten (beim Durchlesen präzisierte die Privatklägerin: sie wisse nicht mehr genau, ob er sie geschlagen habe, sie glaube er habe sie geschlagen). Sie sei auf dem Bett gelegen und er habe mit seiner Hand fest gegen ihren Mund gedrückt, so dass sie aus der Unterlippe geblutet habe. Sie habe stark geblutet. Sie sei dann weinend aufgestanden und habe sofort ins Badezimmer gehen wollen. Sie sei also kurz ins Badezimmer. Darauf sei der Beschuldigte auf die Terrasse gegangen und haben einen Holzstock geholt. Sie denke zumindest, dass der Holzstock auf der Terrasse gewesen sei. Es sei so ein langer und dicker Holzstock gewesen. So einer, den man brauche, um die Estrichtüre aufzumachen. Der Beschuldigte sei mit diesem Holzstock ins Badezimmer gekommen. Er habe diesen Holzstock drohend hinter ihr gehalten, als sie sich das Blut von den Lippen abgewaschen habe. Er habe sie bedroht, damit sie keine falsche Bewegung mache. Sie habe auch keine falsche Bewegung gemacht. Sie habe auch nicht ihren Sohn I.___ gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sie dann schlage, weil sie das bereits erlebt habe, als er sie mit den Fäusten und dem Gürtel geschlagen habe. Zudem habe sie seine ständigen Drohungen gekannt. Er habe ihr immer gedroht, dass er sie umbringe. Sie wisse nicht mehr, was dann passiert sei. Sie wisse nicht, ob sie ins Bett gegangen sei was sie gemacht habe. Am nächsten Tag habe sie ihrem Sohn I.___ ihren verletzten Mund gezeigt und auch ihre blauen Lippen. Sie habe zu ihm gesagt, es wäre besser gewesen, wenn er sie nicht am Wegzug aus dem Haus gehindert hätte. Sie solle die Gewalt detailliert beschreiben: Als sie sich mit den Händen gewehrt habe, habe er ihr die Beine auseinandergerissen. Dies sei sehr schnell gegangen. Er sei sehr stark. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe ihre Beine zusammengezogen, damit sie ihn wegstossen könne. Dann habe er sich auf sie gelegt. Er habe sich mit seinem ganzen Körper auf sie gelegt. Als er auf ihr gelegen sei, habe sie versucht, ihn von sich wegzustossen und habe geschrien und geweint. Dann habe sie keine Kraft mehr gehabt. Dann habe er ihre Beine auseinandergezogen. Mit der rechten Hand habe er ihr linkes Bein gehalten. Ihr rechtes Bein habe er mit seinem linken Bein und seiner Hüfte fixiert. Mit seinem linken Arm habe er ihren Oberkörper gegen das Bett gedrückt, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können. Sie habe dann geweint. Dann sei er mit seinem Penis in sie eingedrungen. Bevor er auf sie gestiegen sei habe er keine Unterhosen angehabt. Er habe sich wohl bereits vorher bereitgemacht, ins Bett zu gehen. Wie sie bekleidet gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Vielleicht habe sie eine Pyjamahose angehabt. Auf jeden Fall sei sie angezogen gewesen. Der Beschuldigte sei gänzlich in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe keine Ahnung wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte ejakuliert habe, sie glaube nicht, dass er lange gebraucht habe. Lange genug, dass sie sich schlimm gefühlt habe. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht mehr wehren können. Er sei zu schwer gewesen. Sie habe den ganzen Akt hindurch stark geweint. Sie glaube, er habe ihr Gesicht mit den Händen zugehalten.
Den Vorfall nach der Rückoperation schilderte sie wie folgt:
Sie habe im Jahr 2012 ihren Rücken operieren lassen. Sie habe eine sehr schwere Operation gehabt. Nach dem Aufenthalt im Spital habe sie noch zwei Monate fast immer im Bett liegen müssen. Sie glaube, es sei 2012 gewesen. Ihr Kind sei vier Jahre alt gewesen. Sie habe sehr starke Schmerzmittel genommen. Ihre Schwiegertochter habe ihr Essen gebracht. E.___ sei stets bei ihr gewesen. Ihr Mann sei immer wieder zu ihnen gekommen. Dann habe er sich auf sie gesetzt und seine Hosen ausgezogen. Er habe ihr seinen Penis in den Mund stecken wollen. Dies alles vor dem Kind. Sie habe wegen der Operation Schmerzen gehabt und geschrien: «geh weg von mir!» Sie habe ihren Rücken nicht gespürt. Dann habe er sich auf sie gesetzt. Sie sei auf dem Bett gelegen und er sei rittlings auf sie gekniet. Sie habe deshalb Schmerzen gehabt. Dann habe sie versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie dann mit der flachen Hand zwei Mal voll ins Gesicht geschlagen. Sie habe dann geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Nachdem er sie geschlagen habe, habe er E.___ weg von ihr genommen. E.___ sei die ganze Zeit neben ihr gewesen. E.___ habe zu weinen angefangen. E.___ habe geschrien und zu ihr gewollt. Sie habe dann nur noch geschrien: «E.___ gib mir das Telefon, ich werde die Polizei anrufen!». Sie habe den Beschuldigten angeschrien: «bitte gib mir das Kind zurück!». E.___ habe sehr stark geweint. Dann habe der Beschuldigte E.___ wieder auf das Bett gestellt und zu ihr gesagt: «Du verdammte Dreckshure. Wenn Du die Polizei rufst, dann werde ich Dich ganz operieren». Dann habe sie nichts mehr gesagt. Er sei dann weggegangen. Er habe sich nie entschuldigt für seine Taten. Nach etwa zwei Monaten sei sie zu Frau Gasche gegangen und habe ihr das Foto gezeigt von ihrem blauen Gesicht. Wo das gewesen sei? Bei ihr zu Hause.
Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 schilderte die Privatklägerin die beiden Vorfälle detailliert und übereinstimmend:
Er sei dann von der Untersuchungshaft nach Hause gekommen. Sie sei im Bett gewesen, die Schwiegertochter habe sich um ihr Baby gekümmert und für den Haushalt geschaut, weil sie nicht habe aufstehen können. Dann sei er zu ihr gekommen und habe gefragt, warum sie ihn nicht mehr besucht habe in [der Ostschweiz]. Er habe sofort Verkehr gewollt. Sie habe ihm sofort gesagt, dass sie keinen Verkehr mehr mit ihm wolle. Er habe dann gesagt, sie sei seine Frau und er wolle. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe sich mit Händen und später auch mit den Beinen gewehrt, weil er immer heftiger geworden sei mit der Gewalt. Er habe dann ein Bein auf die Seite von ihr gemacht und mit einer Hand gehalten. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er habe sie nicht nur mit der Hand gehalten, sondern auch noch mit dem rechten Bein.) Dann sei er mit dem linken Körperteil auf sie draufgelegen und dann sei es passiert. Sie habe geweint. Für sie sei das ein ganz grosses Drama gewesen.
Ob es ausser demjenigen nach der Rückkehr aus der Untersuchungshaft noch weitere Vorfälle gegeben habe? Ja, ja. Es sei leider so, dass sie sich mit den Daten nicht mehr genau erinnern könne. Das sei gleich am nächsten Tag gewesen, als er auch am Abend wieder zu ihr gekommen sei, und dann habe sie geschlafen und ihm gesagt, es werde nichts mehr passieren und er werde sie nicht mehr anfassen. Er sei trotzdem gekommen. Sie habe dann nach ihrem grossen Sohn schreien wollen, welcher im oberen Stockwerk gewohnt habe. Er habe sie dann stark gedrückt, damit sie aufhöre. Er habe sie stark geschlagen auf die Lippen, so dass sie dann vor Schmerzen geschrien habe. Sie sei darauf ins Badezimmer und habe das Telefon mitgenommen. Sie habe die Polizei anrufen wollen. Er sei dann mit dem Holzstock ins Badezimmer gekommen und habe sie bedroht, dass er sie jetzt umbringe, wenn sie anrufe. Natürlich habe sie es nicht gemacht. Am nächsten Tag habe sie alles blau gehabt. Alle Familienangehörigen hätten es gesehen.
Im 2012 habe sie im Januar den Rücken operiert. Sie habe die ganze Zeit liegen müssen. Sie habe eine Fusion gehabt unten hier (verbal: weist auf untere Stelle am Rücken), da sei ihr mit Platten ein künstliches Gelenk gemacht worden. Sie sei eigentlich glücklich, dass sie nicht im Rollstuhl sei (verbal: weint). Sie sei unten mit ihrem Sohn gewesen, weil dieser noch klein gewesen sei. Sie hätten geredet und gespielt. Er (der Beschuldigte) sei dann gekommen und auf ihre Beine gehockt. Sie habe dann geschrien, weil er habe sie gar nicht anfassen dürfen wegen der Operation. Er habe dann auf Albanisch gesagt: «Nein Liebling, das machen wir jetzt». Er habe auf ihr seine Hose ausgezogen, obwohl ihr Sohn da gewesen sei. Sie habe nein gesagt. Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund tun wollen. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: Er sei dann auf sie gekommen und habe ihn in ihren Mund getan.) Dann habe sie ihn weggestossen. Sie habe ihn weggestossen, so (verbal: zeigt Schubsbewegung mit den Armen). Sie sei schwach gewesen. Er habe ihn in ihren Mund getan. Er sei natürlich sofort wütend gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er gewollt habe. Er habe immer gesagt: «ich scheisse auf alle Gesetze in der Schweiz, ich mache das wie ich will». Er habe das dem Kind auch immer gesagt, das Kind müsse machen, was der Vater sage. Das Kind sei dadurch auch sehr ängstlich gewesen. Aus Wut, dass sie ihn weggestossen habe, habe er sie fest ins Gesicht geschlagen mit der Hand. (Beim Durchlesen ergänzt die Privatklägerin: er habe sie zwei Mal stark geschlagen.) Sie sei eigentlich voll blau gewesen. Dieser Vorfall habe sie dazu gebracht, zu ihrer Anwältin zu gehen und sich scheiden zu lassen. Das sei ja bereits der zweite Versuch gewesen. Sie sei dann zu Frau Gasche und habe ihr auch Fotos gezeigt, worauf ihr blaues Gesicht zu sehen gewesen sei.
4.5 Was die Aussagen der Auskunftspersonen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
E.___ war die einzige Person, die einen angeblichen sexuellen Übergriff direkt mitverfolgen konnte. Er war aber zum angeblichen Tatzeitpunkt erst etwas mehr als fünf Jahre alt und konnte einen solchen Übergriff noch nicht einordnen. Er sprach später bei der Einvernahme auch nie von einem sexuellen Übergriff, was aber darauf zurückgeführt werden kann, dass er den Vorfall eben nicht einordnen konnte. Offensichtlich wurde ihm aber von seiner Mutter auch nicht (im Sinne einer Zeugenbeeinflussung) eingeredet, dass es sexuelle Übergriffe gegeben habe, falls sie dies getan hätte, hätte E.___ dies dann nicht übernommen. Dass er nicht von sexuellen Übergriffen sprach, spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin. E.___ erzählte hingegen von Schlägen des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter und ihm selbst und mithin von Gewaltanwendung, die auch ein Kind klar verstehen und einordnen kann. Die nicht sexuellen Gewalttätigkeiten sind aber nicht das eigentliche Beweisthema, sondern nur insofern relevant, als es um eine allfällige strukturelle Gewalt gegen die Privatklägerin geht. Seinen Aussagen kann entnommen werden, dass er sich von seiner Mutter grundsätzlich geschützt fühlt und den Vater als Bedrohung wahrnimmt. Er ist insofern emotional nicht neutral und hat auch gewisse Aussagen von seiner Mutter übernommen (so wohl z.B., dass es gefährlich sei, wenn der Vater aus dem Gefängnis komme).
J.___, die Schwiegertochter der Privatklägerin, sagte aus, diese habe ihr jeweils von Schlägen erzählt. Da sie getrennte Wohnungen gehabt hätten, könne sie nicht genau sagen, was zwischen den beiden passiert sei. Es sei jedoch fast jeden Tag etwas passiert. Ihre Schwiegermutter habe ihr immer am nächsten Morgen erzählt, was vorgefallen sei. Es sei häufig so gewesen, dass er sie geschlagen habe und zwei drei Tage später seien sie wieder zusammen gewesen. Der Beschuldigte habe auch sie einmal geschlagen. J.___ vermittelte eine neutrale Stellung zu den Konfliktparteien und kann mit der Verteidigung (Plädoyer S. 10 f.) als neutrale Zeugin eingestuft werden. Sie war nicht direkte Zeugin von Gewalt, sondern hat entsprechende Vorfälle immer von der Privatklägerin erzählt erhalten.
I.___, der ältere Sohn der Privatklägerin, sagte aus, dass es in der Beziehung des Beschuldigten und seiner Mutter Gewalt gegeben habe, es könne auch sein, dass der Beschuldigte E.___ einmal eine Ohrfeige verpasst habe, er selber habe dies aber nie gesehen. Von sexuellen Übergriffen wusste er offenbar nichts. Auch er kann mit der Verteidigung (Plädoyer S. 11) als neutraler Zeuge eingestuft werden, der weder versuchte, seine Mutter zu schützen, noch den Beschuldigten zu belasten. Er wollte sich vielmehr aus den Konflikten raushalten. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass er zu der angeblichen Nötigung (Anklageziffer 5.4) keine Aussagen machte.
Die erwähnten Familienmitglieder der Privatklägerin bestätigten im Wesentlichen alle, Gewalt des Beschuldigten und zwischen den Ehepartnern wahrgenommen davon gehört zu haben. Dabei kann ein Komplott unter den Familienmitgliedern der Privatklägerin gegen den Beschuldigten unter den gegebenen Umständen klar ausgeschlossen werden.
L.___ war grundsätzlich nie direkte Zeugin von Gewaltanwendung des Beschuldigten. Nur einmal, als sie auf dem Balkon der Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin stand, hat sie unten in der Küche einen Vorfall gehört und ging dann hinunter in die Küche, wo der Beschuldigte anschliessend ihr und der Privatklägerin gegenüber aggressiv gewesen sei. Im Übrigen konnte sie nur schildern, was ihr die Privatklägerin anvertraut hatte. Auch sie erwähnte nie sexuelle Übergriffe, die ihr die Privatklägerin erzählt hätte. Mit der Verteidigung muss davon ausgegangen werden, dass L.___ mit der Zeit ein negatives Bild vom Beschuldigten hatte, was aus ihren Aussagen zu schliessen ist, der Beschuldigte sei Albaner, allenfalls sei dieser sogar in Waffen- und Drogengeschäfte involviert. Ihre Aussage, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten nie einvernehmlichen Sex gehabt, übersteigt die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin. Der Beweiswert ihrer Aussagen ist deshalb begrenzt. Sie untermauern weder die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin noch belasten sie im Kernpunkt den Beschuldigten.
Die Verteidigung stellt mithin zutreffend fest, dass keine der Auskunftspersonen sexuelle Übergriffe erwähnte. Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin aber nicht widerlegt. Hätte die Privatklägerin diesbezüglich falsch aussagen wollen, hätte es auch sein können, dass sie ihrem Umfeld von sexuellen Übergriffen erzählt, mit dem Ziel, dass diese dann solche Vorwürfe bestätigten würden. Dass sie niemanden über die sexuellen Übergriffe einweihte, kann mit der damit verbundenen natürlichen Scham im Zusammenhang stehen. Das eigene Sexualleben ist in der Regel in hohem Masse Privatsache. Die Preisgabe von sexuellen Übergriffen in der Ehe führt unweigerlich dazu, dass auch Intimitäten preisgegeben werden. Auch insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht mit anderen über die sexuellen Übergriffe austauschte, auch nicht mit der Gynäkologin Ärzten im Spital. Die Privatklägerin sagte im Übrigen konstant aus, sie habe wegen der Schläge gegen E.___ die Anzeige erstattet. Dieser Gewaltakt stand für sie immer im Vordergrund. Da war bei ihr die Grenze definitiv überschritten. Nunmehr stehen Sexualstraftaten im Zentrum des Verfahrens, wegen derer die Privatklägerin wohl keine Strafanzeige gemachte hätte (dies mitunter aufgrund der Drohung des Beschuldigten, bei so was werde er sie umbringen), wäre nicht noch die Gewalt gegen ihren Sohn E.___ dazu gekommen. Dies gilt es, im Auge zu behalten.
Die Verteidigung führt ins Feld, wenn es zu den von der Privatklägerin geschilderten sexuellen Übergriffen gekommen wäre, hätten doch ihr älterer Sohn und seine Frau dies hören müssen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die beiden Genannten eben auch schilderten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin dauernd Streit hatten und laut waren. Dies wohl über Jahre. Unter diesen Umständen wird Gebrüll und Geschrei zum Alltäglichen. Der Sohn und seine Frau wollten sich offensichtlich nicht einmischen in die Streitereien des Beschuldigten und der Privatklägerin. Warum sollten sie dann jedem Gebrüll und Schrei nachgehen? Abgesehen davon steht auch nicht fest, wie ringhörig die Wohnung wirklich war und ob zu den gegebenen Zeitpunkten der Sohn und seine Frau in ihrer Wohnung im zweiten Stock tatsächlich auch anwesend waren.
Als mögliche Motive für eine Falschbeschuldigung sieht die Verteidigung einerseits, dass die Beschuldigte einen Scheidungsgrund benötigte, um ihr Haus vor den Schulden des Beschuldigten zu sichern, und anderseits, dass sie einen Grund gesucht habe, um den Beschuldigten von E.___ zu trennen und diesen für sich zu haben. Zum Letzteren ist zu bemerken, dass sie dazu nicht sexuelle Gewalt gegen sich selber hätte vorbringen müssen, sondern Gewalt gegen E.___, worum es ihr ja auch gegangen ist bei der Anzeigeerstattung. Umgekehrt macht die Privatklägerin im Übrigen geltend, sie habe eine Kindsentführung befürchtet. Der Beschuldigte habe ihr im Zusammenhang mit einer möglichen Scheidung klargemacht, er werde es nicht zulassen, dass E.___ einen anderen Vater habe. Inwiefern es nicht vielmehr der Beschuldigte war, der versuchte, E.___ bei einer Trennung für sich zu haben, bleibt somit dahingestellt. Die Privatklägerin sagte jedenfalls konstant aus, sie habe immer wieder daran geglaubt, dass sie eine Familie bleiben könnten und es gut werde, weshalb sie dem Beschuldigten immer wieder verziehen habe. Ihr unter diesen Umständen anzulasten, sie habe die sexuellen Übergriffe erfunden, um E.___ für sich zu haben, entbehrt einer vernünftigen Grundlage.
Nicht stichhaltig ist der Einwand, die Privatklägerin habe mit Falschanschuldigungen ihr Eigentum am Haus vor den Schulden des Beschuldigten sichern wollen. Wie die Privatklägerin zutreffend ausführte, gehörte ihr das Haus bereits vor dem Eheschluss mit dem Beschuldigten (Scheidungsurteil Ziff. 3.8.1, AS 113). Es war somit ihr Eigengut. Allenfalls hätte sie hätten sie auch beide gemeinsam eine Gütertrennung anstreben können, um die Eigentumsverhältnisse noch klarer zu trennen. Dies kann also nicht der Grund gewesen sein, weshalb geschieden wurde (und die Privatklägerin den Beschuldigten zu diesem Zweck hätte falsch beschuldigen müssen). Weshalb die beiden nach der Scheidung weiterhin zusammen wohnten im Haus der Privatklägerin, wobei der Beschuldigte zusätzlich noch eine Wohnung mietete und sie zu dieser auch einen Schlüssel erhielt, bleibt ungeklärt. Sie behauptet, er habe nicht gehen wollen, weil es bequem gewesen sei, er behauptet, sie hätten nur wegen des Hauses geschieden, was, wie dargelegt, nicht nachvollziehbar ist.
Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin schildere keine Details zu den Vorfällen. Ihre Aussagen wiesen keine Realkennzeichen auf. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Privatklägerin schilderte sehr wohl Begleitumstände, Dialoge, Gedankengänge, Komplikationen im Handlungsablauf und räumlich-zeitliche Verknüpfungen (E.___ sei bei ihr gewesen, sie habe diesem gesagt, er soll ihr das Telefon bringen; der Beschuldigte sei vom Pokerspielen gekommen, dieser habe vor allem nachts gepokert, sie habe ihm gesagt, er sei nicht mehr normal im Kopf; es blieb einmal beim Versuch der Vergewaltigung, weil sie I.___ rufen wollte, der Beschuldigte habe ihr die Hand auf den Mund gehalten, in der Folge habe sie an der Lippe geblutet; sie sei ins Badzimmer gegangen, er sei mit einem Stock hinterher gekommen; als sie gesagt habe, sie rufe nicht die Polizei, habe er sie nicht angegriffen; der Beschuldigte habe von einer Infektion erzählt im Genitalbereich, sie habe dann eine Chlamydien-Infektion gehabt, er sei also fremdgegangen, deshalb habe sie keinen Verkehr mit ihm mehr gewollt; er habe gesagt, er mache das jetzt, sie sei seine Ehefrau etc.).
Der Beschuldigte bestätigte denn auch einige dieser von der Privatklägerin genannten Begleitumstände, so das Pokerspielen, das vor allem nachts stattgefunden habe, die Infektion im Genitalbereich und der anschliessende Streit mit der Privatklägerin, als er aus der Untersuchungshaft nach Hause kam. Das zeigt zumindest, dass die Privatklägerin nicht irgendwelche wilden Geschichten erzählte. Dass die Privatklägerin aus der Chlamydien-Infektion auf ein Fremdgehen schloss, ist ebenfalls nicht realitätsfremd, sind doch Chlamydien ausschliesslich durch Geschlechtsverkehr übertragbar.
4.6 Grundsätzlich sind die Aussagen der Privatklägerin somit als glaubhaft zu werten, auf diese kann daher abgestellt werden. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden auch durch die Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt. Im Gegensatz zur Privatklägerin durfte der Beschuldigte lügen. Auch konnte er sich darauf beschränken, die Vorhalte zu bestreiten, weshalb eine Analyse der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nach Realkennzeichen nicht zielführend ist.
Hinsichtlich der in der Anklageschrift konkret geschilderten Vorhalte 1.2, 2.2 und 3 ist somit der angeklagte Sachverhalt erstellt.
Hinsichtlich der Vorhalte 1.1 und 2.1 grenzt die Anklageschrift den Zeitraum der deliktischen Tätigkeit ein auf 2010 (nach dem Ehebruch, gemeint ist wohl nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in [der Ostschweiz], welche aber erst Mitte Juni 2011 erfolgte) bis zum 18. Mai 2014 (am 19. Mai 2014 ging die Privatklägerin ins Frauenhaus). Angeklagt sind ungefähr wöchentliche beischlafähnliche und andere sexuelle Handlungen (orale andere Praktiken), was den Vorhalt 1.1 (mehrfache sexuelle Nötigung) resp. ungefähr wöchentlicher Beischlaf, was den Vorhalt 2.1 (mehrfache Vergewaltigung) anbelangt. Diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin nicht so klar. Anlässlich der Befragung vom 24. April 2015 sagte die Privatklägerin aus, nach der Scheidung (2. Juli 2012) sei es vielleicht max. einmal alle drei Wochen zum Beischlaf gekommen, vielleicht weniger häufig. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 7. Oktober 2015 wurde die Privatklägerin gefragt, wie oft sie nach der Untersuchungshaft des Beschuldigten mit diesem einvernehmlichen Sex gehabt habe. Darauf antwortete sie, sie hätten bestimmt einmal in der Woche Sex gehabt, manchmal auch mehrmals die Woche. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 20. Dezember 2018 sagte die Privatklägerin, es sei jeden Monat zu Oralverkehr Geschlechtsverkehr gekommen. Die Periode von 2012 bis zur Anzeige sei die schlimmste Zeit gewesen. Es sei vielleicht nicht so oft gewesen, aber es sei mit Druck gewesen, mit Zwingen. In derselben Einvernahme sagte sie dann wiederum, sie hätten wöchentlich Oralsex gehabt, am Schluss seltener. Genau könne sie es nicht sagen. Als sie gefragt wurde, ab welchem Zeitpunkt der Sex nicht mehr einvernehmlich gewesen sei, gab sie zur Antwort, ganz definitiv sei es nach der Rückenoperation für sie Schluss gewesen. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft habe es noch einvernehmlichen Sex gegeben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin aus, es sei auch zu einvernehmlichem Sex gekommen, am Anfang ganz sicher. Sie habe ihren Mann ziemlich lange geliebt und gehofft, dass es besser werde. Ob es nach der Scheidung auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei? Ja. Auf sein Kommando. Nicht mehr einvernehmlich. Er habe gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe.
Aufgrund dieser Aussagen der Privatklägerin lässt sich – abgesehen von den konkreten Vorhalten 1.2, 2.2 und 3 – Sex gegen den Willen der Privatklägerin vor der Scheidung nicht mit Gewissheit beweisen. Erwiesen ist jedoch, dass die Privatklägerin spätestens nach der Scheidung nicht mehr zu Sex mit dem Beschuldigten bereit war. Trotzdem kam es nach diesem Zeitpunkt noch mehrfach zu Oralsex und Beischlaf. Weitere sexuelle Handlungen wurden nicht konkretisiert. Angesichts der unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin zu der Anzahl sexueller Handlungen ist zu Gunsten des Beschuldigten von je einem Beischlaf Oralverkehr pro Monat auszugehen. Dies ergibt vom 2. Juli 2012 bis zum 18. Mai 2014 (rund 22 Monate) insgesamt 11 Fälle von Oralverkehr und 11 Fälle von Beischlaf. Was die Nötigungsmittel anbelangt, ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin wiederum auf die in der Anklageschrift konkret aufgeführten abzustellen. Demnach wendete der Beschuldigte sowohl psychischen Druck wie auch teilweise Gewalt an, wobei sich die Privatklägerin teilweise mündlich wehrte. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin demnach mit den Worten «komm jetzt, nimm ihn in den Mund», «komm jetzt» auf, worauf die Privatklägerin teilweise mit «ich mache das nicht», «ich will das nicht», «ich werde nicht mehr mit Dir schlafen» antwortete. Der Beschuldigte erniedrigte die Privatklägerin teilweise mit Beschimpfungen wie «und Du dreckige Schlampe, hast Du heute schon genug geblasen, als Du mit dem Hund draussen warst?», «wo hast Du jetzt gefickt?», «Du hast schon genug gefickt», «Du bist eine dreckige russische Hure», «blas mir einen». Zudem fügte der Beschuldigte der Privatklägerin (nicht in direktem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen) wiederholt Schläge zu und drohte ihr (ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen) mehrfach mit dem Leben. Ebenso drohte der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach, ihr E.___ wegzunehmen und übte Gewalt (Schläge) gegen E.___ aus. Teilweise wendete der Beschuldigte auch in direktem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen Gewalt an, indem er den Kopf der Privatklägerin mit der Hand nach unten drückte, den Penis in den Mund der Geschädigten schob und den Kopf der Geschädigten festhielt. Die Privatklägerin lebte somit täglich während 24 Stunden unter psychischem Druck durch den Beschuldigten, weil sie insbesondere weitere Gewalttätigkeiten, Schläge, Erniedrigungen und Beschimpfungen fürchtete.
Was die Vorhalte der Drohung (AZ 4.4) und der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung (AZ 5.3 und 5.4) anbelangt, ist ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu erachten.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), ev. Schändung (Art. 191 StGB)
1.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe bestraft (sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB).
Damit ist auch schon gesagt, dass die Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt wären, als solche «de lege lata» nicht strafbar ist. Diese Gesetzeslücke will der Gesetzgeber mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes des «sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese Novelle befindet sich momentan in der parlamentarischen Beratung.
1.2 Die in Art. 190 StGB genannten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art Intensität der angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle Handlung.
Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3.).
In Bezug auf die Intensität des Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4. sowie Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.06.2006 E. 5.2.). An die Intensität der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvor-sätzliches Handeln genügt. Der Täter muss wissen zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3. S. 71).
1.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes entnehmen (vgl. PHILIPP MAIER in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):
«Gewalt ist als Akt der physischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe Gewalt Brutalität. Bereits das Festhalten Einsetzen von Körpergewicht kann genügen, das Opfer muss sich auch nicht auf einen Kampf einlassen Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17.07.2014 E. 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.01.2016 E. 5.1.). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4., Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2017 vom 26.01.2018 E. 1.4.).»
Bei der Beurteilung des Ausmasses an Gewaltanwendung sind, wie bereits erwähnt, auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 01.11.2011, Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 und Urteil des Bundesgerichts 6S_170/2006 vom 29.06.2006). Die Rechtsprechung lässt jedoch eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).
Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21.12.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom 8.11.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17.4.2014 E 3.3. f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4.). Dem Täter muss im Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 22).
Dass bei der geforderten Gewaltanwendung je nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer habe dem Täter klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, wegzukommen. Das Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies sei nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
1.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs des Unter-psychischen-Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 28). Die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28.8.2018 E. 3.2.4.). Für eine tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Es ist mithin eine «individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4.; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen sonst wie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 E. 6.3. und 6.4. mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit emotionaler sowie sozialer Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1.; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» aus, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwende, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive emotionale wie soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (s. bspw. BGE 124 IV 154 und BGE 128 IV 97) kann der Täter das Opfer demnach auch ohne Gewalt so unter psychischen Druck setzen, dass dessen Lage aussichtslos erscheint und ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten ist. Insgesamt muss die Einflussnahme aber so intensiv sein, dass sie als «strukturelle Gewalt» erscheint. BGE 128 IV 106 präzisiert dabei beispielhaft, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos erscheinen kann. Die Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann schon genügen, dass das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots in einen lähmenden Gewissenskonflikt gerät wenn der Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (BGE 131 IV 107 E. 2.4., BGE 131 IV 167 E. 2. und E. 3. sowie Urteile des Bundesgerichts 6B.983/2008, 6B.278/2011 und 6B.1408/2016 E. 1.5.1.). In BGE 131 IV 107 anerkennt das Bundesgericht die Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter insofern, als dass dieser die strukturellen Verhältnisse denn auch tatsächlich als Druckmittel einsetzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter – ohne physische Gewalt anzuwenden zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die Enge treibt, so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der Unnachgiebigkeit Strenge des Erziehers fürchtet um den Verlust seiner Zuneigung, es sieht sich ohne dessen Hilfe verloren fürchtet sich vor den Konsequenzen einer Verweigerung ist physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich nicht widersetzen kann (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb sowie JÖRG REHBERG / NIKLAUS V.___/ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 423 f.). Hier wird das Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand eines soziologischen Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die tatbestandserfüllende psychische Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen Ausnützung dieses Sachverhalts erblickt. Vielmehr müssen die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandsgemässen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutrifft, lässt sich - wie erwähnt - nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden (BGE 124 IV 154 E. 3b S. 160; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb).
Dabei kann auch eine Vielzahl für sich allein genommen erträglicher Handlungen durch Wiederholung untragbar werden, z.B. tagelanges Schweigen, das gezielte Zerstören von Gegenständen mit Affektionswert das provokative Sichbetrinken (BGE 126 IV 124, s. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 189 N 6 m.w.Verw.). Allerdings kann von einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes Verhalten ist gegeben, wenn der Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang einsetzt, beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit (Vater-Kind-Verhältnis) eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend) ausnützt (PHILIPP MAIER in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter Hinweis auf BGE 132 IV 49). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N. 9) nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (vgl. HANS WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 137 f.; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 22).
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:
- Einerseits sind das junge Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater dem Stiefvater sexuell missbraucht werden: Sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren (strukturelle Gewalt).
- Andererseits sind es Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.
Als konkrete Beispiele aus der bundesgerichtlichen Praxis können folgende Entscheide herangezogen werden:
- Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001: In einem mehrstündigen Streit musste das Opfer diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der Auseinandersetzung um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches bereits im Bett war, herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt, ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als es sich nach sieben Stunden weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang in das Opfer ein, wobei er sich «wie ein Tier verhalten hat». Dabei sagte er, er hole sich jetzt, was ihm zustehe. «Entscheidend ist indessen, dass die damalige Freundin des Beschwerdeführers – womit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war – psychisch unter Druck und damit nicht mehr in der Lage war, in der ihr ausweglos erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»
- Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann ihre Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es» jetzt ein letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes Drängen hin, in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu sagen, verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte, wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster zuschlug, als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien zu hindern. Dieses Geschehen, welches zu einer Panikattacke der Ehefrau mit Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein. Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hatte vor diesem Hintergrund zu erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Ehefrau zu brechen, erschien hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu gut» zu haben, sie aggressiv aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die «verdammte Chance» auf das von ihm gewünschte dritte Kind zu geben, und er nicht von ihr abliess, als sie nicht reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja» sagen, abverlangte. Die Ehefrau musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde, zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche («de mach haut»), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und es war ihr ein solcher auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer verlassen sich wehren müssen. Diese Auffassung würde verkennen, dass eine Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, war unerheblich, weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.
- Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014: Ein 15 ½ jähriges, erheblich alkoholisiertes Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern umgeben ist und nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet, macht genügend deutlich, dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen Umständen das Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und diesen schliesslich vollzieht, nimmt zumindest in Kauf, sich über den entgegenstehenden Willen des Mädchens hinwegzusetzen. Der Beschuldigte hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem Penis in ihren Mund eindringen konnte. Damit war gleichzeitig auch klar, dass der Beschuldigte Widerstand überwinden musste und eine bestehende Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.
- Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015: Psychischer Druck wurde bejaht bei einer Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen, sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen war. Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Situation für die Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht (mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: In einem fremden Land ohne Kenntnisse der Landessprache habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich ausserhalb der Familie Hilfe zu holen. Der Ehemann hatte sie, meistens infolge seines Alkoholkonsums, fortwährend drangsaliert und nicht nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann weggeschubst, worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch schlug. Zwar wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an, die von ihm aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau zu brechen. Erwägung 3.4.: «Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, seine Drohung, er schicke seine Ehefrau zurück in den Kosovo und bleibe mit der Tochter in der Schweiz (…), die finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau und deren soziale Isolation erzeugten bei ihr einen psychischen Druck, der geeignet war, ihren Widerstandswillen dauerhaft zu brechen. Unter diesen Umständen war es ihr nicht mehr zuzumuten, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen, musste sie doch andernfalls damit rechnen, geschlagen zu werden (vgl. BGE 137 IV 167 E. 3.1. S. 171 in fine).»
- Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018: Von einer Ehe-frau, welche aus einem anderen Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima von Gewalt, Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen Ressourcen verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig ist, ihre eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Ehemannes als aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen die ungewollten Sexualkontakte erwartet werden. Erwägung 4.2.5.: «E. sei einer psychophysischen Dauerbelastung ausgesetzt gewesen. Aus den Befragungen der Kinder und den Aussagen von E. ergebe sich deutlich, dass sie und die Kinder in einem von Gewalt, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen gewesen seien. Zudem hätten sich E. zu ihrer Ehe kaum Alternativen geboten. Sie habe ja nicht einmal über ein eigenes Bankkonto verfügt und sei in jeder Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig gewesen. Aufgrund ihres jahrelangen Martyriums und ihres kulturellen Hintergrunds habe sie zudem gewusst, dass ihre Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des Beschwerdeführers aussichtslos gewesen sei. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sich E. aufgrund des gewaltgeprägten Klimas gefügt habe. (…)» bzw. diesbezüglich die Schlussfolgerung in E. 5.2. und E. 5.3.: «Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.» (…) «Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.»
- Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017: Ein Mann, der seine Freundin während Monaten mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand bei späteren Vorfällen nicht klar geäussert. In Erwägung 1.2.2. betreffend die Ausführungen der Vorinstanz: «Der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen entweder aufgrund konkreter Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 der Begleitumstände (z.B. Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter Scheide auch bei den von ihm vorher geäusserten Drohungen) realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei daher mehrfach erfüllt.» bzw. Erwägung 1.2.3. betreffend die Schlussfolgerung daraus: «Zudem ist es keinesfalls willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten Umstände realisiert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ambivalent war und sie sowohl von einvernehmlichem als auch von erzwungenem Geschlechtsverkehr berichtet, ist bei Fällen häuslicher Gewalt nicht unüblich. So sind die Handlungen der Opfer häuslicher Gewalt für Aussenstehende häufig nicht nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände jeweils ohne weiteres erkennbar war, ob die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war nicht.» In Erwägung 1.2.4. wird schliesslich noch ein Verweis auf die streng religiöse Erziehung des Opfers angebracht.
- BGE 128 IV 97: Es ging um einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus. Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Damit seien sie in eine ausweglose Situation geraten.
- Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008, E. 6.: «Als eigentliche Ausübung bzw. Anwendung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der Geschädigten zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Geschädigte überraschend an sich gezogen und am Körper zu streicheln begonnen hatte, sich über die wiederholte und klare verbale sowie körperliche Kundgabe ihrer Ablehnung hinwegsetzte und mit gleichsam gesteigerten, situativ eingesetztem Druck sein Tun systematisch fortsetzte, so dass die Geschädigte damit rechnen musste, er würde sein Ansinnen ungeachtet ihres Widerwillens in jedem Fall umsetzen.» (…) «Dass der Beschwerdeführer vorliegend dabei nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch geschwächten Geschädigten zu brechen.»
- Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.4.: I.c. betreffend ein Verhältnis zwischen Lehrmeister und Lehrtochter: «Insbesondere hatte er die Geschädigte «am rechten Nerv getroffen», wie ihre Mutter aussagte, als er ihr erklärte, er werde dafür sorgen, dass die kleine Schwester wieder zurück ins Heim müsse. Zu ihr hatte die Geschädigte eine sehr enge Bindung und war für sie fast wie eine Mutter. Um ihr eine Heimplatzierung zu ersparen, gab sie dem Druck nach, zumal dieser Druck auch auf die Familienangehörigen übergegangen war, welche angesichts des wütenden Beschwerdeführers annahmen, die Geschädigte habe sich wieder falsch benommen (Urteil S. 6 f.). Nach dem strafgerichtlichen Urteil (S. 25 f.) baute der Beschwerdeführer eine physische Drucksituation auf, die so immens war, dass der ursprüngliche Widerstand der Geschädigten gebrochen wurde. Dies wurde dadurch begünstigt, dass sie seitens der Familie keinerlei Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte. Die Mutter hatte den Kontakt abgebrochen, und der Vater hatte jeglichen Kontakt abgelehnt. Sie wurde mit Ausgrenzung und Schikanierung bestraft, wenn sie den Wünschen des Beschwerdeführers nicht entsprach. Ihr damaliges Zuhause (…), ihre Berufsausbildung und damit ihre Zukunft hingen vom Beschwerdeführer ab. Er setzte diese soziale Abhängigkeit als Druckmittel ein. In der Anfangsphase hatte die Geschädigte das Schutzalter kaum überschritten. Das Strafgericht weist in seinem Urteil (…) zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach solches Drangsalieren geeignet ist, einem jungen, unsicheren Menschen, der kein soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit unerträglichem Druck auszusetzen. Ihr Nachgeben erscheint unter diesen Umständen verständlich (BGE 126 IV 124 E. 3b und c).»
- Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.4: «Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/ bb; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2.; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4.). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4).
1.5 Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Art. 191 schützt wie die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194, 198). Es geht dabei um den Schutz von Personen, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der Tatbestand der Schändung verlangt, dass das Opfer im Moment der Tat absolut wehrlos ist, wobei dieser Zustand nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein darf. Im Unterschied zu den Nötigungstatbeständen (Art. 189 und 190) erzeugt der Täter keinen Zwang, um das Opfer gefügig zu machen. Schändung grenzt sich von den Ausnutzungstatbeständen (Art. 188, 192 und 193) ab, indem das Opfer während der Schändung aus psychischen physischen Gründen keine Wahl hat, sich für gegen den sexuellen Übergriff zu entscheiden. Es liegt keine Zwangssituation vor, die das Opfer kapitulieren lässt. Da das Opfer dem Täter bereits absolut ausgeliefert ist, braucht dieser auch keine Notlage Abhängigkeit auszunützen (Maier, a.a.O., Art. 191 N 1).
2. Vorliegend ist hinsichtlich des Vorhaltes 1.2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung offensichtlich erfüllt. Die Privatklägerin war nach einer schweren Rückenoperation bettlägerig, litt noch unter starken Schmerzen und musste Medikamente einnehmen. Indem sich der Beschuldigte auf die Beine der Privatklägerin setzte und ihr seinen Penis in den Mund steckte, wendete er Gewalt an. Die Privatklägerin wehrte sich sowohl verbal (sie schrie) wie auch physisch (indem sie den Beschuldigten mit den Händen wegstiess, worauf ihr der Beschuldigte zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht schlug). Weitere Gegenwehr war der Privatklägerin angesichts der bereits vorgängig erlebten Gewalt, verbunden mit Drohungen und ständigen Erniedrigungen seitens des Beschuldigten, nicht zumutbar, zumal auch noch ihr kleiner Sohn E.___ bei ihr im Bett lag. Allerdings lag keine absolute Wehrlosigkeit im Sinne von Art. 191 StGB vor. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten aufgrund ihrer Abwehrreaktion klar, dass die Privatklägerin den Oralverkehr nicht wollte. Ebenso hatte er Kenntnis von der besonders verletzlichen Lage, in der sich die Privatklägerin nach ihrer Operation befand. Es war ihm bewusst, dass er sich durch sein nötigendes Verhalten über ihren Willen hinwegsetzte. Der Beschuldigte hat sich daher der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Hinsichtlich des Vorhalts 2.2 ist ebenso offensichtlich der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Die Privatklägerin hatte dem Beschuldigten, nachdem sie vom Ehebruch erfahren hatte, klar gesagt, dass sie keinen Sex mehr mit ihm wolle. Als er mit ihr schlafen wollte, sagte sie ihm «nein, das machen wir nicht». Der Beschuldigte setzte sich über ihren Willen hinweg und wendete Gewalt an (gewaltsames Auseinanderdrücken der Beine, Anwendung des Körpergewichts). Die Privatklägerin wehrte sich, war jedoch aufgrund des erlittenen Nervenzusammenbruchs geschwächt, wenn auch nicht völlig wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB. Die Privatklägerin weinte und schrie, während der Beschuldigte in sie eindrang. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt. Es hat ein Schuldspruch nach Art. 190 Abs. 1 StGB zu erfolgen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorhalts 3, welcher sich am nächsten Tag ereignete. Dem Beschuldigten war bereits aufgrund des Ereignisses vom Vortag klar, dass die Privatklägerin keinen Sex mit ihm wollte. Er setzte sich über diesen Willen hinweg, legte sich auf sie und wollte gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen. Da die Privatklägerin nach ihrem Sohn I.___ schreien wollte, hielt der Beschuldigte ihr den Mund zu, wobei er sie an der Lippe verletzte. In der Folge liess der Beschuldigte von der Privatklägerin ab. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Was die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1 und 2.1 anbelangt, war dem Beschuldigten spätestens nach der Scheidung klar, dass die Privatklägerin keinen Sex mehr mit ihm wollte (die Vorhalte gemäss Ziff. 1.2, 2.2 und 3 ereigneten sich ja bereits vorher). Angesichts der andauernden Drangsalierung, Erniedrigung, Gewaltanwendungen und Drohungen, welche die Privatklägerin zuvor erdulden musste, konnte von ihr in den konkreten je 11 Fällen von Oralverkehr und Beischlaf auch keine Gegenwehr mehr erwartet werden. Es liegt ein klassischer Fall von struktureller Gewalt vor. Es haben weitere Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung, in einem Fall wegen versuchter Vergewaltigung (Vorhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift) zu ergehen.
Schliesslich hat ein Schuldspruch wegen Drohung (AZ 4.4) und mehrfacher (hinsichtlich AZ 5.4 versuchter) Nötigung (AZ 5.3 und 5.4) zu ergehen. Angesichts des erwiesenen Sachverhalts, wie er in der Anklageschrift festgehalten ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zur rechtlichen Würdigung. Die entsprechenden Tatbestände sind offensichtlich erfüllt.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung, als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Die Ausländereigenschaft des Täters als solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (BSK StGB I, Art. 47 ff. StGB N 127 ff.).
Ebenfalls nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung führen die den Beschuldigten zufolge der Verurteilung treffenden ausländerrechtlichen Folgen. Diese drohen jeder ausländischen Person ab einer gewissen Strafhöhe, was gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer besonderen Strafempfindlichkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4).
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass sich die gleiche Vorstrafe je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfang von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK StGB I, Art. 47 StGB N 170 f.).
Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).
1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.7 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
Im Urteil 6B_125/2018, E. 1.3.5, hielt das Bundesgericht, hinsichtlich aArt. 41 Abs. 1 StGB fest, bei fehlender präventiver Effizienz einer Geldstrafe könne ungeachtet der Vollzugsprognose ein kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Zudem läuft der Grundgedanke des Gesetzgebers, mit aArt. 41 Abs. 1 StGB die kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen, im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu einer sechs Monate überschreitenden Freiheitsstrafe ohnehin ins Leere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3).
1.8 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2). Im Entscheid 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in E. 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden, für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die drei Einheitsstrafe zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, in dem das Bundesgericht festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
2. Konkrete Strafzumessung
Vorliegend sind daher – der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – insgesamt zwei Tatgruppen (mehrfache sexuelle Nötigung im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 einerseits sowie mehrfache Vergewaltigung im selben Zeitraum andererseits) und drei Einzeltaten (Vorhalt 1.2, 2.2 und 3) auszumachen. Es sind daher insgesamt fünf Einsatzstrafen festzusetzen und zu asperieren.
Schwerste Straftat bildet die mehrfache Vergewaltigung, insg. elf Fälle im Zeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014. Der Strafrahmen beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bei der objektiven Tatschwere ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt elf Vergewaltigungen in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren verübte. Dies zeugt bereits von einem erheblichen Ausmass des verschuldeten Erfolges und einer erheblichen kriminellen Energie. Bei der konkreten Tatausführung (Verwerflichkeit) ist zu berücksichtigen, dass durchaus intensivere Nötigungsmittel denkbar sind. Vorliegend brauchte der Beschuldigte bei den einzelnen Tathandlungen keine Nötigungsmittel mehr anzuwenden, da er die Privatklägerin bereits durch die während Jahren ausgeübte strukturelle Gewalt gefügig gemacht hat. Dies, die jahrelange Erniedrigung und Einschüchterung, die regelmässigen Gewaltausübungen und Drohungen während Jahren, zeugen indes von erheblicher Brutalität und Skrupellosigkeit. Der Beschuldigte hat während Jahren ein wahres Terrorregime ausgeübt und der Privatklägerin das «Leben zur Hölle gemacht». Die Auswirkungen auf die ohnehin schon psychisch angeschlagene Privatklägerin waren massiv. Nur leicht zu Gunsten des Beschuldigten kann sich der Umstand auswirken, dass er nicht eine fremde Person vergewaltigte, sondern seine ehemalige Ehefrau, welche ihn ursprünglich liebte und anfänglich freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzog. Das objektive Tatverschulden kann keineswegs mehr als leicht bezeichnet werden. Aus den subjektiven Tatkomponenten ist nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Er handelte aus egoistischen Beweggründen und mit direktem Vorsatz. Das Gutachten von [Dr. med. X.____, Gutachter des Beschuldigten] vom 5. März 2019 attestiert dem Beschuldigten eine voll erhaltene Schuldfähigkeit. Auch wenn in seiner Persönlichkeit einige narzisstische, dissoziale und psychopathische Akzentuierungen auszumachen sind, liege keine schwere Störung vor. Es rechtfertigt sich dennoch, dem Beschuldigten eine leichte Einschränkung seiner Fähigkeit zu normgemässem Verhalten unterhalb der Schwelle der Schuldfähigkeit zuzuerkennen. Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, was für die insgesamt elf Vergewaltigungen eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren rechtfertigt.
Für die insgesamt elf sexuellen Nötigungen im gleichen Zeitraum gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen. Es handelt sich um Oralverkehr, mithin beischlafähnliche Handlungen, weshalb die Mindeststrafe von einem Jahr bei Vergewaltigungen im Auge zu behalten ist. Aus den Aussagen der Privatklägerin kann auch entnommen werden, dass sie den Oralverkehr eher noch als schlimmer empfand als den Beischlaf. Es würde sich für die mehrfache sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 4 Jahren rechtfertigen.
Bei der sexuellen Nötigung gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift, den einmaligen Oralverkehr, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Gewalt angewendet hat und die Privatklägerin gesundheitlich angeschlagen und bettlägerig war. Sie hatte auch Schmerzen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Ebenso spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat im Beisein seines Kindes verübte für eine erhöhte Skrupellosigkeit und kriminelle Energie. Auch hier ist das Verschulden keineswegs am unteren Rand des abstrakten Strafrahmens anzusiedeln. Sicherlich kann nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Das Verschulden kann bestenfalls noch als leicht bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 3 Jahren.
Für die Vergewaltigung gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift gelten wiederum ähnliche Überlegungen. Der Beschuldigte wendete physische Gewalt an, wenn auch durchaus schwerere Fälle von Gewaltanwendung denkbar sind. Die Privatklägerin war wiederum gesundheitlich angeschlagen und zufolge ihres erlittenen Nervenzusammenbruchs, weil sie erfahren hatte, dass der Beschuldigte ihr fremd gegangen ist, geschwächt. Auch hier ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 2 ½ Jahre festzusetzen. Für die versuchte Vergewaltigung vom Folgetag ergibt sich eine Strafmilderung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB, was jedoch keinesfalls eine Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr rechtfertigt. Die Einsatzstrafe ist auf 1 ½ Jahre festzusetzen.
Im Rahmen der Anwendung des Asperationsprinzips ist zu berücksichtigen, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den jeweiligen Tatgruppen und Einzeltaten besteht, weshalb das Asperationsprinzip zu Gunsten des Beschuldigten anzuwenden ist. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat (die elf Vergewaltigungen) von 4 ½ Jahren ist zur Abgeltung der weiteren Sexualdelikte, für die insgesamt kumuliert 11 Jahre (hypothetische) Einsatzstrafen festgelegt wurden, zu asperieren. In grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung im Umfang von rund 30 % dieser hypothetischen Einsatzstrafen, mithin um 3 ½ Jahre auf 8 Jahre Freiheitsstrafe angemessen.
Für die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und die Drohung kommt angesichts des wiederum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs, des Verschuldens des Beschuldigten und seiner Uneinsichtigkeit ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschuldigten am 7. April 2015 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Es wäre schlicht illusorisch, anzunehmen, der Beschuldigte liesse sich nun durch eine Geldstrafe beeindrucken. Indessen ist lediglich eine moderate Straferhöhung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 4 Monate, womit sich die Strafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente auf 8 Jahre und 4 Monate erhöht.
Da eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist in einem ersten Schritt die Strafe von 8 Jahren und 4 Monaten im vorliegenden Verfahren um weitere 4 Monate zu erhöhen, was – vorerst ohne Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Strafe von 8 Jahren und 8 Monaten (104 Monate) ergibt.
Was die Täterkomponente anbelangt, lässt sich mit Ausnahme einer Vorstrafe nichts für die Strafzumessung Relevantes ableiten. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im heutigen Zeitpunkt ist jedoch nur noch eine Vorstrafe im Strafregister eingetragen. Diese liegt inzwischen über sieben Jahre zurück, ist eher tief und nicht einschlägig. Es rechtfertigt sich zufolge dieser Vorstrafe keine weitere Straferhöhung.
Seit den Taten, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, ist einige Zeit verstrichen (Tatzeitraum 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014). Hinsichtlich der Vorhalte der Drohung und der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung war die (anwendbare altrechtliche) Verjährungsfrist im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung fast abgelaufen. Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung beträgt 15 Jahre. Bezüglich der Vorwürfe Anklageziffern 1.2, 2.2 und 3 sind im heutigen Zeitpunkt 2/3 der Verjährungsfrist abgelaufen. Seither hat sich der Beschuldigte aber nicht wohl verhalten, beging er doch bis zum 18. Mai 2014 weitere Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen. Art. 48 lit. e StGB ist somit nicht anwendbar.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde jedoch das Beschleunigungsgebot mit einer Verfahrensdauer von insgesamt rund 8 ½ Jahren verletzt. Dies rechtfertigt – wenn man auch den Zeitablauf seit der letzten Tatbegehung (ohne den Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB anzuwenden) mitberücksichtigt – eine Strafreduktion um rund einen Drittel (35 Monate). Der Beschuldigte wäre daher zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten, unter Berücksichtigung des Urteils vom 7. April 2015 zu einer Zusatzstrafe von 5 Jahren und einem Monat, zu verurteilen. Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren.
3. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.
VI. Kontaktverbot
Art. 67b StGB war zur Tatzeit noch nicht in Kraft, weshalb gestützt auf Art. 2 StGB kein Kontaktverbot ausgesprochen werden kann.
VII. Genugtuung
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung für die Geschädigte D.___ ist zu bestätigen. Die CHF 15‘000.00 bewegen sich im Vergleich mit ähnlichen Fällen eher an der unteren Grenze. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Berufung des Beschuldigten war grundsätzlich erfolglos. Nur gerade hinsichtlich des Kontaktverbots war die Anfechtung erfolgreich und dies nicht aus sachlichen Gründen, sondern weil zur Tatzeit die entsprechende Gesetzesbestimmung noch nicht in Kraft war. Dieses Obsiegen in einem Nebenpunkt rechtfertigt mithin keine teilweise Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte hat folglich auch sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 15'000.00 festgelegt. Demnach hat A.___:
- die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7’000.00, total CHF 47'000.00, zu bezahlen;
- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'100.00, zu bezahlen.
2. Entschädigungen
2.1 Der Antrag des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 500.00 für die teilweise Verfahrenseinstellung im Vorverfahren (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.11.2018) wird abgewiesen. Abgesehen davon, dass dieser Antrag in der Berufungserklärung noch nicht gestellt worden ist und daher mit diesem Antrag die Berufung in unzulässiger Weise ausgedehnt wird, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die damals verjährungsbedingt eingestellten Vorhalte (Tätlichkeiten z.N. von E.___, einfache Körperverletzung und Beschimpfung) keine Unbill erlitten hat, die einen Genugtuungsanspruch begründen würde.
Ebenso wird das Genugtuungsbegehren von CHF 5'000.00 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots abgewiesen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bei der Strafzumessung gebührend Rechnung getragen.
Im Weiteren wird die beantragte Haftentschädigung abgewiesen. Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die ausgestandene Haft wird ihm an diese angerechnet.
2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF 20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.4 Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwältin Gasche einen Arbeitsaufwand von 20.58 Stunden geltend. Die Kostennote ist um den Kostenpunkt für die nicht stattgefundene mündliche Urteilseröffnung zu kürzen (- 1h). Eine weitere Kürzung hat hinsichtlich zahlreicher Kurzaufwände zu erfolgen, die Kanzleiarbeit enthalten, die im Stundenansatz des Anwalts bereits enthalten sind (je 0:10 h betr. Kostenpunkte vom 23.6.2021, 28.6.2021, 12.7.2021, 7.2.2021, 14.2.2021, 28.2.2022, 16.5.2022, 8.6.2022, 9.9.2022, 28.9.2022, 13.10.2022, 7.11.2022, 14.11.2022 und 28.11.2022). Dazu kommt eine Kürzung um 0.5 Stunden für zwei Fristerstreckungsgesuche (Kostenpunkte vom 7.2.2022 und 20.9.2022). Die Honorarnote ist demnach insgesamt um 3.83 Stunden zu kürzen. Es werden 16.75 Stunden zu CHF 180.00 entschädigt, entsprechend einem Honorar von CHF 3'015.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 3'391.25, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.5 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'258.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.6 Für das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Droll einen Arbeitsaufwand von 58.25 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Eine Kürzung hat lediglich hinsichtlich der Kostenpunkte für die mündliche Urteilseröffnung (inkl. Fahrzeit), die nicht stattfand, und die kürzer, als veranschlagt, dauernde Hauptverhandlung zu erfolgen (Urteilseröffnung - 2.166 h, HV - 1.34 h). Demnach werden 54.75 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CH 9'855.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 10'848.50, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 ist das Verfahren bezüglich folgender Vorhalte ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden: - mehrfache Drohung, begangen bis ca. am 19. Mai 2014 (AS 4.1, 4.2 und 4.3), - mehrfache Nötigung, begangen bis 2. Juli 2012 (AS 5.1 und 5.2), - einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 22. September 2012 (AS 6).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht: - der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS 1.1), - der sexuellen Nötigung, begangen im Januar 2012 (AS 1.2), - der mehrfachen Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis 18. Mai 2014 (AS 2.1), - der Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011 (AS 2.2), - der versuchten Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis ca. 30. Juni 2011 (AS 3), - der Drohung, begangen am 16./17. Mai 2014 (4.4), - der mehrfachen Nötigung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 18. Mai 2014 (AS 5.3), - der versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 19. Mai 2014 bis 27. Mai 2014 (AS 5.4).
3. Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
4. A.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
5. Die vom 27. Mai 2014 bis 8. Dezember 2014 (196 Tage) ausgestandene Untersuchungshaft wird A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. A.___ wird verurteilt, D.___ CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 19. Mai 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die Genugtuungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 25'147.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 9'423.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39'987.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Es wurde festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn im Umfang von CHF 20'000.00 Akontozahlungen geleistet wurden. Diese sind mit dem amtlichen Honorar von CHF 39'987.65 zu verrechnen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, auf CHF 3'391.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'443.20 (inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 1'258.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, auf CHF 10'848.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7’000.00, total CHF 47'000.00, zu bezahlen.
14. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'100.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Fröhlicher |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.