E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.47)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.47: Verwaltungsgericht

Das Obergericht hat in einem Urteil vom 27. Mai 2022 über einen Fall von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz entschieden. Der Beschuldigte A.___ wurde wegen verschiedener Delikte verurteilt, darunter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Aufenthalt, rechtswidrige Einreise und Hinderung einer Amtshandlung. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wovon 9 Monate bedingt sind, und zu einer Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Landesverweisung für 11 Jahre, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Berufungsklägerin, die Staatsanwaltschaft, legte Berufung ein und beantragte erneut eine Landesverweisung. Die Verteidigung argumentierte gegen die Landesverweisung und verwies auf das Verbot der Doppelbestrafung. Das Gericht entschied letztendlich, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes zu verweisen, da keine schwerwiegenden persönlichen Härtefälle vorlagen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.47

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.47
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.47 vom 27.05.2022 (SO)
Datum:27.05.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Landes; Beschuldigte; Landesverweisung; Staat; Urteil; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Berufung; Solothurn; Urteils; Recht; Verteidigung; Ziffer; Verfahren; Gehör; Interesse; Freiheitsstrafe; Kanton; Verfahrens; Polizei; Verfahren; Einreise; Antrag; Anordnung; Asservate; Härte
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 286 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 67 AIG ;Art. 70 StGB ;
Referenz BGE:100 Ia 10; 101 Ia 170; 103 Ia 139; 126 I 24;
Kommentar:
Donatsch Andreas, Lieber Viktor, Wolf, Schweizer, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 3 OR StPO, 2020

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.47

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.47
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 27.05.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.36
Titel: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Aufenthalt, rechtswidrige Einreise, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 27. Mai 2022        

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos

Beschuldigter

 

betreffend   Landesverweisung


Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

    I.   Prozessgeschichte

 

1. Im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle bei einem bekannten Drogenumschlagplatz in [...] am 8. September 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter), der sich der Kontrolle zuerst durch Flucht zu entziehen versucht hatte, einer Personenkontrolle unterzogen und auf den Polizeiposten verbracht. Er war bereits wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt worden und mit einer Einreisesperre belegt. Nach einer Hausdurchsuchung an seinem Wohndomizil konnten vier Fingerlinge mit Kokain sichergestellt werden. Der Beschuldigte wurde daraufhin vorläufig polizeilich festgenommen (Strafanzeige Akten Seite [AS] 1 ff., vorläufige Festnahme AS 274 f.).

 

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge am 10. September 2020 Untersuchungshaft (AS 288 ff.), worauf das Haftgericht diese bis zum 10. Dezember 2020 anordnete (AS 301 ff.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Haft (AS 310 ff.). Das Haftgericht ordnete daraufhin die weitere Untersuchungshaft bis zum 10. Februar 2021 an (AS 319 ff.).

 

3. Am 12. Januar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft irrtümlicherweise Anklage beim unzuständigen Richteramt (AS 343.3 ff.). Gleichzeitig stellte sie beim Haftgericht den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten (AS 326.1 ff.). Das Haftgericht ordnete die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 18. Januar 2021 für die Dauer von drei Monaten an (AS 326.6 ff.).

 

4. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 erklärte sich das angerufene Gericht für örtlich unzuständig (AS 343.1 f.). Mit bereinigter Anklageschrift vom 5. Februar 2021 (AS 373 ff.) wurde der Beschuldigte dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu wegen der Vorhalte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), des rechtswidrigen Aufenthalts, der rechtswidrigen Einreise und der Hinderung einer Amtshandlung zur Beurteilung überwiesen.

 

5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zum 22. April 2021 an (AS 385 ff.).

 

6. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 22. April 2021 eröffnete der Amtsgerichtspräsident Thal-Gäu gleichentags folgendes Urteil:

 

1.      Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 08. September 2020 sichergestellte Barschaft im Betrag von CHF 50.00 wird formell beschlagnahmt.

 

2.      A.___ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-     angeblich begangen am 4. Oktober 2019, an unbekanntem Ort in der Region Oberaargau Solothurn (AZ 1. a);

-     angeblich begangen am unmittelbar vor dem 7. Oktober 2019, an unbekanntem Ort in der Region Oberaargau Solothurn (AZ 1. b).

 

3.      A.___ hat sich schuldig gemacht

a)  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

-     begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und 29. Juli 2020, in […] (AZ 1. c);

-     begangen am 31. Mai 2020, in [...] (AZ 1. d);

-     begangen am 8. September 2020, in [...] (AZ 1. e).

b)  des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von mindestens 4. Oktober 2019 bis 28. Juli 2020, in [...] (AZ 2);

c)   der rechtswidrigen Einreise, begangen am 5. September 2020, in […] (AZ 3);

d)  der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. September 2020, in [...] (AZ 4).

 

4.      Der A.___ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.

 

5.      A.___ wird im Sinne einer Gesamtstrafe verurteilt zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)  einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

 

6.      Der von A.___ seit 8. September 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von 7 Monaten vollzogen ist. Für den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 9 Monaten wird festgestellt, dass 17 Tage bereits vollzogen sind.

 

7.      A.___ wird zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn aus der Sicherheitshaft entlassen.

 

8.      Der Antrag der Staatsanwaltschaft Solothurn, es sei A.___ für die Dauer von 11 Jahren des Landes zu verweisen, wird abgewiesen.

 

9.      Der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 290.00 wird gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten.

 

10.   Die nachstehend sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Vier Fingerlinge mit Kokain
(38.9 Gramm Kokain)

Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst

(FND) St. Gallen

 

11.   Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

1 Mobiltelefon, Alcatel One Touch 1016D

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Fahrkarte/Abonnement (Bahn), Trenord

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Schriftstück (Notiz), Zeitung

(Text: 079 885 71 13 Alex)

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Schriftstück (Notiz), Fahrkarte
(Text: +41779612078)

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

8 diverse Notizen

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Verpackung Frischhaltefolie, Denner

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Rolle WC-Papier

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Rolle Haushaltspapier

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Quittung Pack Markt

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

2 SIM Karten, Lycamobile

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

3 Verpackungen zu SIM Karten

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

1 Fahrkarte/Abonnement Einzelbillet

Polizei Kanton Solothurn, Asservate

 

12.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 12'302.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

13.   Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 7'500.00, hat A.___ zu bezahlen. Der beschlagnahmte Barbetrag von CHF 290.00 (siehe Ziff. 9 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, sodass A.___ noch Verfahrenskosten von CHF 7'210.00 zu bezahlen hat. 

 

7. Am 3. Mai 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an. Am 9. Juni 2021 folgte die Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft erklärte, das Urteil der Vor­instanz insoweit anzufechten, als der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung abgewiesen wurde (Ziff. 8 des Urteils vom 22. April 2021) und beantragte die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von elf Jahren. Zudem beantragte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.

 

8. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 stellte der Präsident fest, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 22. April 2021 Berufung erklärt hat und machte den Beschuldigten darauf aufmerksam, dass er innert 20 Tagen einen Antrag auf Nichteintreten einreichen und soweit er legitimiert sei, Anschlussberufung erklären und Beweisanträge stellen könne.

 

9. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 erklärte die Verteidigung, dass die Beurteilung eines Nichteintretens von Amtes wegen zu prüfen sei, weshalb auf eine Äusserung dazu verzichtet werde. Auf das Einreichen einer Anschlussberufung und das Beantragen von Beweismitteln werde verzichtet.

 

10. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete der Vizepräsident das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO an und setzte der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsbegründung an. Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 10. August 2021 mit den Anträgen, der Beschuldigte sei – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – für die Dauer von elf Jahren des Landes zu verweisen, der Beschuldigte sei ausgangsgemäss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei – unter Vorbehalt des staatlichen Rückerstattungsanspruchs – gerichtlich festzusetzen.

 

11. Mit Verfügung vom 11. August 2021 wurde der Verteidigung die Berufungsbegründung zur Stellungnahme zugestellt. Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom 30. August 2021 Stellung und beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. April 2021 – unter Abweisung der Berufung – zu bestätigen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss nachzureichender Kostennote festzulegen, zahlbar durch den Staat Solothurn, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens (recte: Berufungsverfahrens) seien dem Staat Solothurn zur Zahlung aufzuerlegen.

 

12. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurde die Vernehmlassung der Verteidigung der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin mit Eingabe vom 2. September 2021 Stellung. Die Verteidigung verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2021 auf eine weitere Stellungnahme und reichte ihre Kostennote ein.

 

13. Damit sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 22. April 2021 rechtskräftig geworden:

 

-        Ziffer 1: Beschlagnahme;

-        Ziffer 2: Freispruch;

-        Ziffer 3: Schuldsprüche;

-        Ziffer 4: Widerruf;

-        Ziffer 5: Gesamtstrafe;

-        Ziffer 6: Anrechnung Freiheitsentzug;

-        Ziffer 7: Entlassung Sicherheitshaft;

-        Ziffern 9, 10 und 11: Entscheide über Sicherstellungen;

-        Ziffer 12: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.

 

 

  II.   Gegenstand der Berufung und rechtskräftige Schuldsprüche und Strafe

 

1. Das Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf Ziffer 8 des Urteils vom 22. April 2021, mit der ihr Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung abgewiesen wurde, angefochten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO wird das Urteil deshalb nur in diesem Punkt geprüft.

 

2. Der Beschuldigte ist rechtskräftig schuldig gesprochen:

 

-        des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und 29. Juli 2020 in […]; begangen am 31. Mai 2020 in [...]; begangen am 8. September 2020 in [...]),

-        des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen in der Zeit von mindestens 4. Oktober 2019 bis 28. Juli 2020 in [...]),

-        der rechtswidrigen Einreise (begangen am 5. September 2020 in […]),

-        und der Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 8. September 2020 in [...]).

 

3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde rechtskräftig widerrufen.

 

4. Der Beschuldigte wurde im Sinne einer Gesamtstrafe rechtskräftig verurteilt zu:

-        einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren,

-        und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

 

 

 

 

 

III.   Rechtliches Gehör

 

1. Der in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO deklaratorisch wiederholte Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist als ein zentraler Teilgehalt des fairen Verfahrens bereits durch BV Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 Satz 2 und EMRK Art. 6 Ziff. 1 gewährleistet (BGE 101 Ia 170, 103 Ia 138, 106 Ia 5, 109, 114 Ia 98, 115 Ia 10, 117 Ia 96, 118 Ia 18, 119 Ia 138, 121 I 232, 122 I 158). Die Gewährung rechtlichen Gehörs trägt zwar dann, wenn die Verfahrensbeteiligten hiervon Gebrauch machen, auch dazu bei, den Sachverhalt aufzuklären und die materielle Wahrheit zu ermitteln; die vorrangige Funktion des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht aber darin, ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren zu gewährleisten und hierdurch zu verhindern, dass der Einzelne zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird (BGE 103 Ia 139, 106 Ia 5, 112 Ia 3, 114 Ia 99, 115 Ia 11, 118 Ia 19, 120 Ib 383, 122 I 55, 124 I 242, 137 IV 48 f., 140 I 102). Folgerichtig ist der Anspruch auf rechtliches Gehör unabhängig davon zu gewährleisten, ob dessen Ausübung geeignet ist, einen für den Betroffenen günstige(re)n Entscheid herbeizuführen (BGE 100 Ia 10, 101 Ia 303, 103 Ia 140, 106 IV 334, 115 Ia 10, 117 Ia 7, 118 Ia 18, 119 Ia 138 f., 120 Ib 383, 121 I 232, 122 II 469, 125 I 118, 126 I 24). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll allerdings ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn eine Anhörung keinerlei Auswirkungen auf die Ausübung der Verteidigungsrechte haben konnte (BGE 126 I 24).

 

Der Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht darin, dass die Strafbehörden den Betroffenen vor Erlass einer ihn belastenden Entscheidung umfassend über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt sowie alle eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben haben, sich zu diesen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu äussern (vgl. auch BV Art. 32 Abs. 2). Die Strafbehörden sind nicht verpflichtet, mit den Verfahrensparteien ein Gespräch über die für den Fall relevanten Rechtsfragen zu führen; sie sind aber gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Strafbehörde nicht überrascht werden, sondern auch insoweit die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt deutlich zu machen (Wohlers Wolfgang, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 3 N 36).

 

2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, die Staatsanwaltschaft habe erstmals anlässlich des Parteivortrages am Ende der Hauptverhandlung Ausführungen zur Landesverweisung gemacht und den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei für die Dauer von elf Jahren des Landes zu verweisen. Während des ganzen Vorverfahrens sei dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden, dass allenfalls eine Landesverweisung ausgesprochen werden könnte. Auch in der Anklageschrift im Rahmen der Vorfragen an der Hauptverhandlung sei der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft nicht auf eine drohende Landesverweisung hingewiesen worden. Der Beschuldigte habe mithin nie die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich zu äussern. Es genüge nicht, sich mit dem pauschalen Hinweis des Beschuldigten, er werde keine Fragen beantworten, abzufinden. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör und damit dem Anspruch, sich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, sei nur Genüge getan, wenn der Beschuldigte durch entsprechenden Hinweis in die Lage versetzt werde, zur Landesverweisung Stellung zu nehmen bzw. sich zu seinen Zukunftsplänen und seinem Bezug zur Schweiz zu äussern. Das sei vorliegend unterlassen worden, weshalb die Rüge der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten das rechtliche Gehör verweigert worden, begründet sei. Dem Beschuldigten resp. der amtlichen Verteidigerin sei vorliegend die Möglichkeit entzogen worden, sich mit einer drohenden Landesverweisung auseinanderzusetzen und sich entsprechend vorzubereiten, was eine Auswirkung auf die Ausübung der Verteidigungsrechte gehabt habe. Infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs könne dem Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte für die Dauer von elf Jahren des Landes zu verweisen, nicht entsprochen werden.

 

3. Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Berufungsbegründung vor, dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör betreffend die in Frage stehende obligatorische Landesverweisung sei im Rahmen des Strafverfahrens Genüge getan worden. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei die Frage der drohenden Landesverweisung mehrfach thematisiert worden. Namentlich sei dem Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. September 2020 bei der Bekanntgabe des Haftgrundes der Fluchtgefahr bereits die Drohung der obligatorischen Landesverweisung in Aussicht gestellt worden und er habe Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern (AS 285). Ferner sei sowohl im Haftantrag vom 10. September 2020 an das Haftgericht (AS 291) als auch im Antrag auf Anordnung um Sicherheitshaft am 12. Januar 2021 (AS 326.3) erwähnt worden, dass der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen habe. Ebenso sei es schon alleine aufgrund des Anklagesachverhaltes (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) sämtlichen Beteiligten klar gewesen, dass durch die Staatsanwaltschaft eine obligatorische Landesverweisung anlässlich der Verhandlung beantragt werden würde. Dem Beschuldigten sei die Gelegenheit geboten worden, sich zur Sache und zur Person, zur Anklageschrift sowie zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu äussern (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. April 2021). In diesem Sinne könne von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. Überdies gelte es zu erwähnen, dass die amtliche Verteidigerin zu Beginn der Befragung des Beschuldigten verlauten liess, der Beschuldigte mache keine Aussagen und beantworte keinerlei Fragen. Hätte der Amtsgerichtspräsident dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund die explizite Möglichkeit gegeben, sich zur Frage der Landesverweisung zu äussern, hätte er entweder seine Aussage verweigert aber die Gelegenheit, sich dazu zu äussern, wahrgenommen und die Landesverweisung wäre aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen angeordnet worden. Schliesslich hätten auch vom Beschuldigten gemachte Aussagen in Bezug auf eine Landesverweisung nichts daran geändert, dass kein Härtefall bzw. keine überwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz vorliegen würden.

 

4. Die Verteidigung führte in der Stellungnahme vom 30. August 2021 aus, der Amtsgerichtspräsident habe infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden, dass dem Antrag der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden könne. Der Berufungsklägerin könne nun insofern nicht gefolgt werden, als sie anführe, dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör betreffend der in Frage stehenden obligatorischen Landesverweisung sei im Rahmen des Strafverfahrens Genüge getan worden. Daran vermöchten auch die in der Berufungserklärung vom 9. Juni 2021 und in der Berufungsbegründung vom 10. August 2021 zitierten, angeblichen Gelegenheiten, bei welchen sich der Beschuldigte zur Landesverweisung hätte äussern können, nichts zu ändern. Ein im Rahmen einer Hafteinvernahme ein im Rahmen eines Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft in allgemeiner Weise und ganz zu Beginn des Strafverfahrens erwähnter Hinweis auf eine allenfalls drohende Landesverweisung könne nicht rechtsgenügend sein. Vielmehr hätte dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten werden müssen, sich zu der konkreten Drohung der Landesverweisung unter Angabe der beantragten Dauer zu äussern. Ebenso wenig rechtsgenügend sei die im Rahmen des Antrags auf Sicherheitshaft angeblich bestandene Gelegenheit, die nicht ersichtlich sei (AS 326.3). Auch während der Hauptverhandlung könne die Möglichkeit, sich zur Landesverweisung zu äussern – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – nicht bestanden haben, zumal bei der Befragung zur Person, zur Sache, zur Anklageschrift, zu den Ergebnissen des Vorverfahrens und im ganzen Strafverfahren (bis zum ersten Parteivortrag) nie von einer Landesverweisung die Rede gewesen sei. Es könne demnach schlicht nicht die Rede davon sein, dass die Frage einer drohenden Landesverweisung mehrfach thematisiert worden sei. Deshalb seien diese angeblich bestandenen Gelegenheiten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs von der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. April 2021 im Rahmen der Replik auch zu Recht nicht behauptet worden. Im Übrigen sei für die Frage des rechtlichen Gehörs mit Blick auf das Aussageverweigerungsrecht unerheblich, ob der Beschuldigte etwas zu der konkret drohenden Landesverweisung von elf Jahren gesagt hätte nicht. Dem Beschuldigten hätte zumindest einmal vorgehalten werden müssen, dass die Landesverweisung mit einer konkret bezeichneten Dauer ein Thema sei.

 

5. Der Vorinstanz kann in ihrer Argumentation, wonach das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sei, nicht gefolgt werden. Es ist aktenwidrig, dass ihm im Vorverfahren zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass er allenfalls mit einer Landesverweisung zu rechnen habe. So wurde der Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung ausführt – erstmals bei der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme am 10. September 2020 darauf hingewiesen, dass ihm allenfalls eine Landesverweisung drohe und dies den Haftgrund der Fluchtgefahr begründe (AS 285). Der Beschuldigte gab daraufhin an, er verstehe das nicht (Zeile 195), woraufhin die Frage wiederholt wurde und er angab «Ich möchte aus der Schweiz gehen. Ich will gehen». Dies alles im Beisein seiner Verteidigerin. Sodann brachte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 10. September 2020 ebenfalls vor, dass dem Beschuldigten aufgrund der vorgeworfenen Katalogtat eine obligatorische Landesverweisung drohe (AS 291). Selbiges wurde im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 12. Januar 2021 nochmals explizit erwähnt (AS 326.3). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, war dem amtlich verteidigten Beschuldigten zudem von Beginn an klar, dass im vorliegenden Fall eine Landesverweisung beantragt werden würde, da es sich um einen Fall einer obligatorischen Landesverweisung handelt. Die Staatsanwaltschaft – wie auch die Vorinstanz – konnten dem Beschuldigten sodann gar keine Fragen zu einer allfälligen Landesverweisung stellen, da er sich nach den ersten Einvernahmen am 9. September 2020 weigerte, weitere Aussagen zu machen. Er verweigerte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2020 (AS 181 ff.) jegliche Aussage. Sodann verzichtete die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2020 explizit auf die Durchführung einer Schlusseinvernahme des Beschuldigten (AS 326). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu vom 22. April 2021 stellte er auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden (AS 448) gleich zu Beginn fest, dass er keine Aussagen machen wolle. Auch die Frage des Vorsitzenden, ob er auch zur Person keine Aussagen machen wolle, bejahte er (Zeile 25). Der Beschuldigte verzichtete damit auf das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz hätte ihm ihre Fragen stellen und die immer gleiche Antwort – Verweigerung der Aussage – zu jedem Punkt, so auch zur Landesverweisung, festhalten können. Angesichts des klaren Standpunktes des Beschuldigten gleich zu Beginn, jegliche Aussagen zu verweigern, hätte dies keinerlei Sinn ergeben. So konnte auch die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Fragen mehr stellen und kam – wie von ihr vorgebracht – gar nicht zu Wort. Im Weiteren konnte sich die Verteidigung in ihrem Plädoyer zur Landesverweisung äussern. Die Staatsanwaltschaft begründete ihrerseits im Parteivortrag den Antrag auf Landesverweisung (AS 458). Deren Dauer wird in jedem Fall erst im Plädoyer der Staatsanwaltschaft beantragt. Die Verteidigung wies dagegen nur auf das angeblich nicht gewährte rechtliche Gehör hin (AS 426 und Duplik AS 462). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch von seinem Recht auf das letzte Wort keinen Gebrauch machte, obwohl die Staatsanwaltschaft zuvor eine Landesverweisung von elf Jahren beantragt hatte (AS 435).

 

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt wurde. Die Vorinstanz hat damit zu Unrecht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet.

 

 

  IV.        Landesverweisung

 

1. Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem Artikel aufgelisteten Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre des Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind.

 

Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich zumindest deutlich schlechter erscheint.

 

Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist das öffentliche Interesse zu gewichten. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (zum Ganzen Busslinger/Uebersax, Härtefall-klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.).

 

Bei der Bemessung der Dauer der auszusprechenden Landesverweisung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Bei dieser Bemessung ist den betroffenen privaten Interessen im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteresses und insbesondere der Stellung der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen (Fanny de Weck, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Art. 66a nStGB N 30).

 

2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 22. April 2021 aus, der Beschuldigte habe sich unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB schuldig gemacht. Es lägen nicht ansatzweise Umstände vor, welche einen persönlichen Härtefall indizieren würden. Der Beschuldigte sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und unterhalte keinerlei familiäre Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kriminaltouristen handle, der wohl einzig in die Schweiz eingereist sei, um hier zu delinquieren. Zudem dürfe sich der Beschuldigte gar nicht in der Schweiz aufhalten, da vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits ein Einreiseverbot ab 27. August 2020 bis 26. August 2024 verfügt worden sei. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung seien damit grundsätzlich erfüllt.

 

3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, der Beschuldigte sei nigerianischer Staatsbürger und habe absolut keinen Bezug zur Schweiz. Weder könne er eine lange Anwesenheitsdauer aufweisen, noch verfüge er hier über eine Ausbildung bzw. eine berufliche Anstellung. Er sei ein reiner Kriminaltourist, der die hiesige Sprache nicht beherrsche. Seine Familie wohne angeblich in Athen; dort, wo auch er wohnen müsste. Er habe entsprechend keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Es gebe zusammengefasst keine Gründe, die einen persönlichen Härtefall begründen könnten, was ebenfalls durch die Vorinstanz festgestellt worden sei. Weitere Ausführungen zur Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. eine Gegenüberstellung der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu den öffentlichen Interessen an einem Verlassen von der Schweiz erübrigten sich entsprechend. Einzig erwähnenswert seien die nachfolgenden Aspekte, die diesbezüglich massgeblich seien, und sich beim Beschuldigten eindeutig zu dessen Ungunsten auswirken würden: u.a. namentlich die ausgefällte Strafe (16 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt, sowie Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00), die Art der begangenen Delikte (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration), die Grösse der Rückfallgefahr sowie die wiederholte Straffälligkeit (einschlägige Vorstrafen sowie Delinquenz in der Probezeit). Vorliegend falle betreffend das Verschulden des Beschuldigten stark ins Gewicht, dass dieser sich durch nichts von seinem Vorhaben habe abbringen lassen, seinen Unterhalt mittels Drogenhandels zu finanzieren. Wesentlich sei zudem, dass der Beschuldigte nicht etwa über eine Aufenthaltsbewilligung C B verfüge. Im Gegenteil, gegen ihn sei bekanntermassen ein Einreiseverbot verhängt worden. Dieser Umstand müsse bei der Berechnung der Dauer ebenfalls im Hinterkopf behalten werden. Aufgrund sämtlicher Umstände sei nicht einfach die Mindestdauer von fünf Jahren anzusetzen, wie das bei einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C der Fall wäre. Der Beschuldigte habe im Gegensatz zu diesem in der Schweiz nie etwas zu suchen gehabt und habe sich in diesem Land alles andere als positiv bemerkbar gemacht. Auch zukünftig habe er in der Schweiz nichts verloren. Die Staatsanwaltschaft erachte daher eine Landesverweisung von elf Jahren als angemessen.

 

4. Die Verteidigung gab dagegen an, dass die von der Berufungsklägerin beantragte Landesverweisung für eine Dauer von elf Jahren unverhältnismässig erscheine. Mit Blick auf die gesetzliche Höchstdauer einer Landesverweisung von 15 Jahren seien die beantragten elf Jahre am oberen Rand des gesetzlichen Rahmens angesiedelt. Dies erscheine angesichts der vorliegend verübten Delikte mit einer schwersten Tat von einer – mit einer Menge von 20.59 Gramm reinem Kokain eher knappen und noch im zweistelligen Bereich – qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, im Quervergleich zu anderen Katalogtaten, die eine Landesverweisung nach sich zögen, als erheblich überhöht. Die Dauer der Landesverweisung sei nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Amtsgerichtspräsident habe im Rahmen der (nicht angefochtenen) Strafzumessung das Gesamtverschulden, insbesondere in Anbetracht der objektiv leichten Tatschwere, als leicht qualifiziert. In Anbetracht dessen wäre die Dauer der Landesverweisung, wenn schon, am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens festzulegen. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass das Ermessen im Zuge der Umsetzung der Rückführungs-RL neugefassten Normen eingeschränkt worden sei. Art. 67 Abs. 3 AIG sehe in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL vor, dass ein normales Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre verfügt werde. Es könne nur für eine längere Zeit verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei. Für die Dauer der Landesverweisung habe dies zu bedeuten, dass diese auf fünf Jahre zu begrenzen sei, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgehe, nicht schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei. Vorliegend sei der Beschuldigte mit einem Einreiseverbot von vier Jahren belegt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der Rechtsprechung darstelle. Demnach könne vorliegend mit Bezug auf die Landesverweisung nicht über die Regelhöchstdauer der Rückführungs-RL von fünf Jahren hinausgegangen werden.

 

5. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beschuldigte mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat gemäss Art. 66a lit. o StGB begangen hat und nicht ansatzweise Umstände vorliegen, die einen persönlichen Härtefall zu begründen vermöchten. Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Im Gegenteil, gegen ihn wurde am 11. August 2020 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot bis am 26. August 2024 verhängt (AS 219 f.). Gegen ebendieses verstiess der Beschuldigte mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz. Sein Asylgesuch war am 7. Juni 2019 abgewiesen worden (AS 212 ff.). Es handelt sich bei ihm um einen Kriminaltouristen, der die hiesige Sprache nicht beherrscht und keinerlei Beziehungen zur Schweiz hat. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten, der wiederholt straffällig wurde und gegen ein Einreiseverbot verstiess, ist sehr hoch. Der Beschuldigte wurde in einen EU-Staat ausgeschafft. Die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung kann unter all diesen Umständen nicht am unteren Ende des vorgegebenen Rahmens angesetzt werden, auch wenn dies einzig gemessen am als leicht qualifizierten Tatverschulden möglich wäre. Zu berücksichtigen sind aber auch die Aspekte der Täterkomponenten, die sich straferhöhend auswirkten. Der Beschuldigte hat zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt und delinquierte überdies während der Probezeit. Während seines – teilweise illegalen – Aufenthaltes in der Schweiz gefährdete er durch diverse Straftaten die öffentliche Sicherheit, so dass eine Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren nicht in Frage kommen kann. Eine Landesverweisung für elf Jahre wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, erscheint jedoch unter Beachtung aller Umstände trotz der komplett fehlenden Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz und seinem daher geringfügigen Interesse am Verbleib in der Schweiz als leicht überhöht. Eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ist angemessen, was genau in der Mitte des gesetzlich vorgesehenen Rahmens liegt.

 

5.3 Aufgrund des Aufenthaltsrechts des Beschuldigten in Griechenland hat keine Ausschreibung im SIS zu erfolgen.

 

 

   V.        Verbot der Doppelbestrafung

 

1. Die Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2021 vor, die Ausfällung einer Landesverweisung komme aufgrund des Verbotes der Doppelbestrafung vorderhand nicht in Betracht. Die Anordnung einer Landesverweisung ginge mit einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes einher, weil die Ausfällung deselben bei der Bemessung der bereits in Rechtskraft erwachsenen und – den unbedingten Teil betreffend – bereits vollständig verbüssten Strafe nicht mehr berücksichtigt werden könne. Damit eine unzulässige Doppelbestrafung verhindert werden könnte, müsste die Ausfällung einer Landesverweisung bei der Bemessung der Strafe zwingend mitberücksichtigt werden. Dies sei vorliegend nicht mehr möglich, weil nur Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils angefochten worden sei und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüfe. Die nicht angefochtenen Dispositivziffern, insbesondere Ziff. 5 f., seien mithin in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch Berufungsinstanz nicht zugänglich. Ausserdem sei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe bereits vollständig und der bedingt zu vollziehende Teil teilweise verbüsst. Eine nachträgliche, zweitinstanzliche Anordnung einer Landesverweisung hätte deshalb zwangsläufig unbillige Wertungswidersprüche zur Folge. Aufgrund des vorliegenden Verfahrenshindernisses des Verbots der doppelten Bestrafung könne nicht auf die Berufung eingetreten werden.

 

2. In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2021 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Umstand, dass die Höhe der Freiheitsstrafe nicht angefochten sei, ändere an der Gültigkeit der Berufung nichts. Keine Partei sei verpflichtet, Urteilspunkte, mit denen sie einverstanden sei, anzufechten. Bezüglich der Freiheitsstrafe gelte folgendes: Praxisgemäss stelle die Anordnung einer Landesverweisung keinen speziellen Strafmilderungs- Minderungsgrund dar und werde höchstens im Rahmen von Art. 47 StGB und zurückhaltend berücksichtigt; nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die Höhe der erstinstanzlich zugemessenen Freiheitsstrafe in Verbindung mit der Landesverweisung angemessen; falls die Verteidigung der Meinung wäre, dass die Freiheitsstrafe im Falle der Anordnung einer Landesverweisung reduziert werden müsste, hätte sie in diesem Punkt zumindest Anschlussberufung anmelden müssen; falls die Strafkammer zum Schluss kommen sollte, dass die Freiheitsstrafe aufgrund der Landesverweisung gemindert werden müsse, könnte sie dies trotz Fehlens eines Rechtsmittels tun, da auch Punkte überprüft werden können, welche zwar nicht explizit angefochten sind, welche jedoch in einem inneren Zusammenhang mit angefochtenen Punkten stünden. Der Umstand, dass der Vollzug des unbedingten Teils einer erstinstanzlich festgelegten Freiheitsstrafe bereits abgeschlossen sei, könne nie zur Ungültigkeit eines Rechtsmittels führen. In casu wäre ein den unbedingten Teil übersteigender Vollzug schlicht dem bedingten Teil der Freiheitsstrafe der Geldstrafe anzurechnen.

 

3. Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige unbillige Entscheidungen zu verhindern. Das Gericht kann gestützt darauf offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung eine klar unrichtige Rechtsanwendung korrigieren. Die Bestimmung darf aber nicht dazu missbraucht werden, nachträglich eine Ausdehnung der Berufung zu erreichen bzw. Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO rückgängig zu machen (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 404 StPO N 3 f.).

 

Im vorliegenden Fall ist die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO gar nicht nötig. Die von der Vorinstanz verhängte Strafe ist in Anbetracht aller Umstände ohne Weiteres angemessen, auch wenn sie die Landesverweisung mangels Anordnung nicht in der Strafzumessung berücksichtigte. Die Anordnung einer Landesverweisung ist praxisgemäss nur zurückhaltend im Rahmen von Art. 47 StGB, wonach eine Strafe schuldangemessen sein muss, zu berücksichtigen. Bereits im Verfahren vor der Vor­instanz war klar, dass der Beschuldigte die Schweiz verlassen muss, wenn auch nicht aufgrund einer Landesverweisung, sondern aufgrund der früher verhängten Wegweisung und des bestehenden Einreiseverbotes. Der Beschuldigte gab in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme am 10. September 2020 (AS 285) an «Ich möchte aus der Schweiz gehen. Ich will gehen». Dass er das Land verlassen muss, war somit immer klar und von ihm akzeptiert. Überdies verfügt er über keinerlei Beziehungen zur Schweiz, weshalb ihn die Landesverweisung auch nicht derart hart trifft wie beispielsweise einen Ausländer, der in der Schweiz aufgewachsen ist Familie hier hat. Die dazu kommende Landesverweisung kann damit keinen weiteren Strafminderungsgrund darstellen und es bleibt bei der erstinstanzlich verfügten Strafhöhe. Die Verteidigung hätte, wenn sie denn eine Überprüfung des Strafmasses gewollt hätte, in diesem Punkt Anschlussberufung erheben müssen.

 

 

VI.   Amtliche Verteidigung und übrige Verfahrenskosten

 

1. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

 

Rechtsanwältin Eveline Roos, macht als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 899.75 (Honorar 4.50 h à CHF 180.00, Auslagen CHF 25.40, zuzüglich MWST) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das amtliche Honorar ist der Verteidigerin in der geltend gemachten Höhe vom Staat auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO). Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

 

2. Kosten

 

Gemäss Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von CHF 6'000.00, total CHF 7'500.00, auferlegt. Dieser Entscheid ist zu bestätigen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 286 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG; Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 135, Art. 404, Art. 406 Abs.1 lit. e, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 22. April 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurde die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. September 2020 sichergestellte Barschaft von CHF 50.00 formell beschlagnahmt.

 

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

-       angeblich begangen am 4. Oktober 2019;

-       und angeblich begangen am unmittelbar vor dem 7. Oktober 2019.

 

3.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

 

-       des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2020 und 29. Juli 2020, am 31. Mai 2020 und am 8. September 2020;

-       des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von mindestens 4. Oktober 2020 bis 28. Juli 2020;

-       der rechtswidrigen Einreise, begangen am 5. September 2020;

-       und der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. September 2020.

 

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Februar 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 widerrufen.

 

5.    Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer Gesamtstrafe verurteilt wurde zu:

a)  einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 9 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)  einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

 

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird der von A.___ seit 8. September 2020 ausgestandene Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von 7 Monaten vollzogen ist. Für den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 9 Monaten wird festgestellt, dass 17 Tage bereits vollzogen sind.

 

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Solothurn aus der Sicherheitshaft entlassen.

 

8.    A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

 

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 290.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten.

 

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils werden die aufgeführten sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten.

 

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils sind die aufgeführten sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten.

 

12.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'302.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

13.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 899.75 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

14.  Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vor erster Instanz mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 7'500.00, zu bezahlen. Der beschlagnahmte Barbetrag von CHF 290.00 (siehe Ziff. 9 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, sodass A.___ für das erstinstanzliche Verfahren noch Kosten von CHF 7'210.00 zu bezahlen hat.

 

15.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1’625.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Von Felten                                                                       Schmid



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.