Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.4: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat am 17. Dezember 2021 über den Fall entschieden, bei dem A.___ beschuldigt wurde, gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. A.___ wurde von verschiedenen Vergehen beschuldigt, darunter das Missachten des Vortrittsrechts und das Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn. In der Verhandlung vor dem Obergericht wurden die Anträge des Verteidigers von A.___ diskutiert, darunter ein Freispruch von bestimmten Anklagepunkten und die Genehmigung der Kostennote des Verteidigers. Letztendlich wurde A.___ schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 600.00 belegt. Die Gerichtskosten wurden anteilmässig dem Staat Solothurn und A.___ auferlegt. Der Beschuldigte hatte zuvor gegen einen Strafbefehl Einspruch erhoben, der ihm unter anderem grobe und einfache Verletzungen der Verkehrsregeln vorwarf.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.4 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 17.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehr; Verkehrsregel; Urteil; Täter; Überholspur; Tunnel; Staat; Beruf; Verletzung; Berufung; Pannenstreifen; Normalspur; Aussage; Video; Vorhalt; Verkehrsregeln; Ziffer; Urteils; Apos; Normalstreifen; Aussagen |
Rechtsnorm: | Art. 12 VRV ;Art. 26 SVG ;Art. 27 SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 36 VRV ;Art. 37 SVG ;Art. 42 StGB ;Art. 44 SVG ;Art. 47 StGB ;Art. 90 SVG ;Art. 96 VRV ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 117 IV 504; 117 IV 7; 119 IV 241; 123 II 37; 123 IV 88; 129 IV 155; 131 IV 133; 134 IV 1; 136 IV 1; 137 IV 326; 99 IV 100; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer, Praxis, 3. Auflage, Art. 42 StGB, 2017 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.4 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 17.12.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.14 |
Titel: | Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 17. Dezember 2021 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Ersatzrichterin Marti Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht: - A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, - Rechtsanwalt Simon Bloch, amtlicher Verteidiger.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die coronabedingte Maskentragpflicht im Saal hin, davon ausgenommen sind die jeweils Sprechenden.
Vorfragen/Vorbemerkungen
Rechtsanwalt Bloch gibt Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, definitive Steuerveranlagung 2020) sowie seine Kostennote zu den Akten.
Es folgt die Befragung des Beschuldigten, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt, das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.
Rechtsanwalt Bloch stellt und begründet folgende Anträge: 1. Herr A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn (Anklageziffer 3). 2. Herr A.___ sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffern 1 und 4). 3. Herr A.___ sei zu bestrafen mit einer Busse von CHF 600.00. 4. Die Gerichtskosten seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens anteilmässig dem Staat Solothurn und Herrn A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Es sei die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge bewilligter amtlicher Verteidigung dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Anträge werden vorab schriftlich zu den Akten gegeben. Der Parteivortrag wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.
Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort und eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm bzw. seinem Verteidiger demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 9:40 Uhr geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Juli 2018, um 16:00 h, meldete sich D.___ bei der Polizeiwache Biel und erstattete gegen A.___ (Beschuldigter) Strafanzeige (Aktenseiten [AS] 5 ff.).
2. Am 27. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechts bei Einfahrt auf Autobahn und ungenügenden Abstand bzw. Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn sowie wegen Beschimpfung (AS 65 f.).
Der Beschuldigte erhob am 11. März 2019 gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 74 ff.).
3. Am 14. April 2019 meldete sich der Beschuldigte telefonisch auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und schilderte einen Vorfall auf der Autobahn A5 (Fahrtrichtung Zürich) vom gleichen Tag: Er habe im Spitalhoftunnel von der Normal- auf die Überholspur gewechselt. In der Folge sei ihm der Fahrzeuglenker E.___, der hinter ihm auf der Überholspur gefahren sei, sehr nahe aufgefahren und habe ihn anschliessend rechts überholt (AS 25 ff.).
Die Polizei Kanton Solothurn erstellte nach getätigten Ermittlungen Strafanzeige sowohl gegen E.___ als auch den Beschuldigten (AS 25 ff.).
4. Am 11. Juli 2019 wurde dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 131).
5. Die Anklageschrift datiert vom 14. November 2019 (AS 1 ff.).
6. Am 1. Mai 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 291 ff.):
1. A.___ wird vom Vorhalt der Beschimpfung, angeblich begangen am 11. Juli 2018 (Vorhalt Ziffer 2 der Anklageschrift vom 14. November 2019), ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen. 2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und am 14. April 2019 (Vorhalte Ziffer 3 und 5), b) mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und am 14. April 2019 (Vorhalte Ziffer 1 und 4). 3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, b) einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 4'685.85 (23.16 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, Auslagen von CHF 182.05 und MWST von CHF 335.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 5. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'140.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die Kosten auf CHF 1'540.00 belaufen.
7. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil am 22. Mai 2019 die Berufung an (AS 288).
8. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 29. Januar 2021 sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils angefochten: - Ziff. 2 (Schuldsprüche mit Ausnahme von Anklageschrift [AKS] Ziff. 5) - Ziff. 3 lit. a (Strafzumessung) - Ziff. 4 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers bezüglich Rückforderung) - Ziff. 5 (Verfahrenskosten) Obwohl nicht ausdrücklich angefochten, ist auch Ziff. 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils (Ausfällung einer Busse) zu überprüfen, da diese Ziffer in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Ziffer 3 lit. a (Ausfällung einer Freiheitsstrafe) steht und eine einfache Verkehrsregelverletzung (AKS Ziff. 3) angefochten ist.
9. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein und verzichtete auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. In Rechtskraft erwachsen sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils: - Ziff. 1 (Freispruch), - Ziff. 2 lit. a, soweit den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 14. April 2019, betreffend (AKS Ziff. 5), - Ziff. 4, soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend.
11. Die Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 17. Dezember 2021 statt.
II. Die einzelnen Vorhalte
A. Rechtskräftiger Schuldspruch (AKS Ziff. 5)
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV), schuldig gesprochen. Demnach hat der Beschuldigte am 14. April 2019, um ca. 12:00 Uhr, in Biberist, Autobahn A5, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], mehrfach eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert hat, indem er während der Fahrt an seinem Mobiltelefon, welches sich in einer Halterung am Armaturenbrett befunden hat, manipuliert hat und vier Fotos sowie ein Video vom PW Mazda, BE-[Nummernschild], Lenker E.___, erstellt hat. Ferner hat er während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon die Polizei angerufen, ohne eine Freisprecheinrichtung zu benützen, und hat das Telefon dabei mit einer Hand am Kopf gehalten.
B. Vorfall vom 11. Juli 2018 (AKS Ziff. 1 und 3)
1. Vorhalte
1.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts bei Einfahrt auf Autobahn (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV) und ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 11. Juli 2018, um ca. 15:12 Uhr, in Biberist, Autobahn A5, nach dem Spitalhoftunnel (Bereich Km 93.5), Fahrtrichtung Neuenburg gefahren zu sein. Der Beschuldigte habe als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], mit einer Geschwindigkeit von ca. 80–90 km/h vom Beschleunigungsstreifen nach links auf den Normalstreifen gewechselt, wobei er zwischen zwei Fahrzeuge auf dem Normalstreifen gefahren sei, deren Abstand bei weitem zu gering gewesen sei, um dazwischenzufahren. So habe der Beschuldigte beim Fahrstreifenwechsel zum vorderen Fahrzeug einen stark ungenügenden Abstand von nur wenigen Metern gehalten und habe das Vortrittsrecht des dahinter fahrenden Lieferwagens Renault Kangoo, SG-[Nummernschild], Lenker D.___, missachtet, vor welchem er äusserst knapp auf den Normalstreifen gefahren sei, wobei der Beschuldigte noch brüsk abgebremst habe. D.___ habe deshalb stark abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem PW des Beschuldigten zu verhindern. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere der Insassen der vor und hinter ihm fahrenden Fahrzeuge, hervorgerufen und habe diese in Kauf genommen.
1.2 Verletzung der Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 VRV) durch Halten auf dem Pannenstreifen einer Autobahn (Art. 36 Abs. 3 VRV)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 11. Juli 2018, um ca. 15:12 Uhr, in Lüsslingen, Autobahn A5, Fahrtrichtung Neuenburg, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], auf den Pannenstreifen gefahren zu sein und angehalten zu haben, ohne dass eine Situation für einen Nothalt bestanden hätte.
2. Aussagen
2.1.1 D.___ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2018 aus, er sei auf der A5 auf dem Normalstreifen Richtung Biel gefahren. Bei der Einfahrt Solothurn West sei ein Auto von rechts auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren. Er habe, da ein anderer PW auf der Überholspur gefahren sei, nicht nach links wechseln können, um dem Auto auf dem Beschleunigungsstreifen die Einfahrt zu erleichtern. Der PW auf dem Beschleunigungsstreifen sei dann so knapp zwischen sein Fahrzeug und das Fahrzeug vor ihm gefahren, dass er stark habe abbremsen müssen. Alles, was auf seinem Beifahrersitz gelegen habe, sei deshalb auf dem Boden gelegen. Ohne ersichtlichen Grund habe das Fahrzeug vor ihm anschliessend nochmals eine Vollbremsung gemacht.
Ausgangs Lüsslingentunnel habe er den PW überholt. Er habe dem PW-Führer dann freundlich angezeigt, auf dem Standstreifen anzuhalten. Sie hätten dann beide in einem Abstand von ca. 150 Metern auf dem Pannenstreifen angehalten. Der andere PW-Führer sei aber nicht ausgestiegen. Er sei auf ihn zugefahren und habe dann wieder auf die Normalspur gewechselt und sei weitergefahren.
2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 wurde D.___ als Auskunftsperson befragt (AS 257 ff.).
D.___ führte aus, dass er auf der rechten Seite gefahren sei. Er sei von einem anderen PW überholt worden. Er (der Beschuldigte) habe partout rauf (auf den Normalstreifen) gewollt und sei dann raufgefahren. Er habe eine Vollbremsung machen müssen, dass alles Material nach vorne geflogen sei. Das sei lebensgefährlich gewesen. Dann habe der Beschuldigte bewusst abgebremst, wohl, weil es für ihn so knapp gewesen sei.
Er, D.___, sei dann später, nach dem Tunnelbereich, am Beschuldigten vorbei und auf den Pannenstreifen gefahren, um mit diesem zu reden. Er, D.___, sei ausgestiegen. Der Beschuldigte habe ca. 150 Meter hinter ihm auf dem Pannenstreifen ebenfalls angehalten, sei dann aber an ihm vorbei weitergefahren, ohne mit ihm zu sprechen. Dann sei er, D.___, zur Polizei gegangen und habe Anzeige gemacht.
Sie seien ca. mit 90 km/h gefahren, als der Beschuldigte vom Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur eingebogen sei. Sie seien dann Stossstange an Stossstange gefahren. Er sei dann automatisch vom Gas gegangen.
Die Auskunftsperson bestätigte, dass der Beschuldigte vor ihm ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung gemacht habe.
2.2.1 Der Beschuldigte wurde am 14. November 2018 erstmals polizeilich befragt (AS 13 ff.). Er bestätigte, am 11. Juli 2018 auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren zu sein. Auf dem Normalstreifen seien zwei Fahrzeuge gefahren und er habe in die Lücke zwischen ihnen fahren wollen. Das hintere Fahrzeug habe noch Gas gegeben. Er sei dann in die Lücke gefahren. Darauf habe er den vorderen PW überholt. Nach dem Tunnel sei er auf den Pannenstreifen gefahren. Er habe die Polizei anrufen wollen. Das andere Fahrzeug habe vor ihm auch auf dem Pannenstreifen angehalten und der PW-Führer sei ausgestiegen und ihm entgegengelaufen. Da sei er wieder losgefahren.
Auf Frage führte der Beschuldigte aus, dass man normalerweise beim Einspuren auf die Autobahn Vortritt habe. Es habe genügend Platz gehabt, er habe den vorderen PW nicht touchieren müssen. Er (der hintere PW) hätte nur vom Gas gehen die Spur wechseln müssen. Er, der Beschuldigte, habe nicht gewusst, dass er keinen Vortritt gehabt habe. Als er in die Lücke gefahren sei, habe er einen Abstand von ca. einem Meter gehabt. Er sei ca. 80 – 90 km/h gefahren. Zum hinteren Fahrzeug habe der Abstand ca. zweieinhalb Meter betragen. Das hintere Fahrzeug habe nicht bremsen müssen. Auf den Vorhalt, auf den Videoaufnahmen sei zu sehen, dass die Bremslichter aufleuchteten, führte er aus, es sei schwierig, sich nach drei Monaten noch zu erinnern. Er habe den hinteren PW nicht extra ausgebremst.
Er wisse, dass man den Pannenstreifen nur im Notfall befahren dürfe. Es sei ein Notfall gewesen, denn er habe die Polizei anrufen wollen.
2.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe den Kangoo auf der Normalspur gesehen, als er, der Beschuldigte, auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren sei. Wenn der Herr leicht abgebremst hätte vom Gas gegangen wäre, dann hätte er reinfahren können.
Sie seien dann hintereinander gefahren, der Kangoo habe ihn einmal rechts überholt und sei dann vor ihm gefahren und habe das Tempo von 100 auf 60 reduziert. Nach dem Tunnel sei er nach rechts gefahren und habe die Polizei rufen wollen. Da sei der Kangoo auch herangefahren und habe auf dem Pannenstreifen angehalten. Der PW-Führer sei ausgestiegen. Er, der Beschuldigte, habe nicht mit ihm reden wollen und sei weitergefahren.
Es habe ihn, den Beschuldigten, etwas hässig gemacht, dass er nicht auf die Normalfahrbahn habe einspuren können.
2.2.3 Vor dem Berufungsgericht sagte er überdies am 17. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, er habe ja nicht einfach über den Beschleunigungsstreifen hinaus auf den Pannenstreifen weiterfahren können, dies sei nicht zulässig und er habe dies auch noch nie gemacht. Der Kangoo hätte einfach «logisch» fahren und ihn auf die Normalspur fahren lassen sollen, statt Gas zu geben. Es sei schon klar, dass er, der Beschuldigte, gegenüber dem Kangoo nicht vortrittberechtigt gewesen sei. Aber der Kangoo hätte doch einfach «logisch» fahren sollen. Auf dem Normalstreifen habe er, der Beschuldigte, dann «leicht» abgebremst. Er sei nach dem Tunnel auf den Pannenstreifen gefahren, weil er die Polizei habe anrufen wollen (nachdem er vom Kangoo ausgebremst worden sei). Er habe den Pannenstreifen also wegen eines Notfalls befahren.
3. Daten der Videoüberwachung
Bei den Akten befinden sich die Daten der Videoüberwachung der Einfahrt A5 Solothurn West vom 11. Juli 2018, welche nach der Strafanzeige von D.___ gesichert wurden (AS 22).
Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf dem Beschleunigungsstreifen fährt, wobei hinter ihm kein weiteres Fahrzeug zu sehen ist. Versetzt nach vorne fährt auf dem Normalstreifen der PW von D.___. Dieser kann nicht auf die Überholspur wechseln und dem Beschuldigten für das Einbiegen auf die Autobahn Platz machen, weil auf dieser Spur nach hinten versetzt ein weiteres Fahrzeug fährt. Der Beschuldigte fährt bis zum Ende des Beschleunigungsstreifens und biegt dann unmittelbar vor dem PW von D.___ auf die Normalspur ein. Ebenfalls ist auf der Videoaufnahme ersichtlich, wie der Beschuldigte auf der Normalspur seinen PW dann abbremst. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zugestanden, auf der Normalspur «leicht» abgebremst zu haben. Es ist auf dem Video deutlich zu sehen, dass in diesem Moment auch die Bremslichter des PW von D.___ aufleuchten, dieser folglich also auch abbremsen musste.
4. Beweiswürdigung
D.___ sah sich angesichts des Fahrverhaltens des Beschuldigten veranlasst, die Polizeiwache Biel aufzusuchen und dieses strafrechtlich anzuzeigen. Er nahm damit erhebliche Umstände und Aufwendungen auf sich; so erfolgte am gleichen Tag eine polizeiliche Einvernahme sowie eine weitere Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Zwischen dem Beschuldigten und dem Anzeiger bestanden keinerlei persönliche Beziehungen, so dass kein Hinweis und kein Motiv für eine wahrheitswidrige Belastung durch D.___ besteht. Der Anzeiger nutzte auch nicht jede Gelegenheit, um den Beschuldigten zu belasten. So verneinte er ausdrücklich die (leicht suggestive) Frage, ob er auf dem Pannenstreifen gefährdet gewesen sei, als der Beschuldigte auf ihn zugefahren sei. Er habe auch keine Angst gehabt (AS 9). Die Aussagen von D.___ sind aus diesen Gründen glaubhaft und werden ohne jeden Zweifel durch die Videoaufzeichnungen bestätigt.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es eng war, als er auf die Normalspur einbog, er führte aus, es habe nach vorne ein Abstand von einem Meter und nach hinten ein solcher von zweieinhalb Metern bestanden. Es ist allerdings entgegen den Aussagen des Beschuldigten auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass der PW von D.___ das Tempo erhöhte, um den Beschuldigten nicht einspuren zu lassen, so dass diese Aussage als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten ist. Als der Beschuldigte auf die Normalspur eingebogen war, ist auf der Videoaufnahme sichtbar, dass er sein Fahrzeug abbremste, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zugestand. Wenn es sich auch nicht um eine brüske Bremsung handelte, ist auf der Videoaufnahme doch deutlich zu sehen, dass in der Folge auch der PW-Lenker D.___ abbremsen musste.
Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist zweifelsfrei erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
5.1.1 Nach Artikel 90 Absatz 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
5.1.2 Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über - das Beherrschen des Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009), - die Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1), - das Anhalten (6B_560/2009 vom 10.9.2009 E. 3.3.2), - die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e), - das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c), - die Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a), - den Vortritt (u.a. 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b), - Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3), - Lichtsignale (BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).
5.1.3 Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als «wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen hat. Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 63 und 65).
Bei ungenügendem Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Hintereinanderfahren besteht das Risiko von Auffahrkollisionen, wenn der Nachfolgende nicht rechtzeitig auf eine allfällige Verzögerung des Voranfahrenden reagieren kann. Aus diesem Grund stellt ein ungenügender Abstand regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Es wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung hat die Rechtsprechung in neuerer Zeit «Faustregeln» entwickelt. So wird etwa auf die sog. «1/6-Tacho-Regel» bzw. einen Abstand von 0,6 Sekunden Bezug genommen, die eine Richtschnur für die grobe Verkehrsregelverletzung sein soll. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht etwa auch Fälle von 0,54 Sekunden über 1,1 km über 100 km/ h und 0,5 Sekunden bei 70 km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen qualifiziert. Auch eine kurze Strecke im Abstand von 0,4 Sekunden bei 90 km/h erfüllt den Tatbestand. In weiteren Fällen genügte ein Abstand von etwa einer Wagenlänge bei 100 km/h über 3 km bzw. von 5 - 10 Metern bei 80 km/h für die Annahme von Abs. 2 (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 90 SVG N 76 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Der Beschuldigte bog unmittelbar vor dem auf der Normalspur fahrenden PW von D.___ auf die Autobahn ein. Er verletzte dadurch das Vortrittsrecht des PW-Führers D.___, musste dieser doch deshalb stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten betrug der Abstand zum hinteren Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h nur ca. 2,5 Meter und damit deutlich weniger als 0.6 Sekunden. Der Beschuldigte schuf durch dieses Verhalten für den PW-Führer D.___ eine konkrete Gefahr, die er durch das nachfolgende Bremsmanöver noch vergrösserte. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung liegt in casu in objektiver Hinsicht zweifelsfrei ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.
5.1.4 Subjektiv erfordert dieser Tatbestand ein rücksichtsloses sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).
Der Beschuldigte war nach eigenen Aussagen «etwas hässig», weil der PW Kangoo die Spur nicht wechselte bzw. ihm nicht Platz machte, um auf die Normalspur einbiegen zu können. Vor dem Berufungsgericht anerkannte er erstmals, vortrittsbelastet gewesen zu sein. Der Beschuldigte fuhr in der Folge ohne Rücksicht auf die Sicherheit Dritter unmittelbar vor dem PW von D.___ von der Beschleunigungs- auf die Normalspur und begründete damit eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. D.___, der das Manöver des Beschuldigten als lebensgefährlich bezeichnete, musste stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Er beschrieb zweimal eindrücklich, wie die Gegenstände auf seinem Beifahrersitz durch das starke Abbremsen nach vorne geschleudert wurden.
Da die Anklageschrift dem Beschuldigten keine Tatbegehung mit direktem Vorsatz vorhält, kann diese Schuldform nicht geprüft werden. Vorgehalten ist dem Beschuldigten, er habe mit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen und damit mit Eventualvorsatz gehandelt, was offensichtlich zutrifft.
Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist deshalb auch subjektiv erfüllt. A.___ ist entsprechend schuldig zu sprechen.
5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV (Verkehrsregelnverordnung) darf der Fahrzeugführer den Pannenstreifen nur für Notfälle benutzen.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, nach dem Tunnelbereich auf den Pannenstreifen gefahren zu sein und dort angehalten zu haben. Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, er habe, nachdem er von Herrn D.___ ausgebremst worden sei, die Polizei anrufen wollen. Es habe sich also um einen Notfall gehandelt. Dieser Behauptung ist entgegenzuhalten, dass er die Gefahr, in die er sich notabene selber begeben hatte, ganz einfach durch eine Reduktion seiner Geschwindigkeit hätte bannen können. Von einem notfallbedingten Befahren des Pannenstreifens kann nicht die Rede sein. Art. 36 Abs. 3 VRV i.V. mit Art. 96 VRV ist erfüllt.
C. Vorfall vom 14. April 2019 (AKS Ziff. 4)
1. Vorhalt
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie durch brüskes Bremsen ohne Not (Art. 12 Abs. 2 VRV)
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 14. April 2019, um ca. 12:00 Uhr, in Biberist, Autobahn A5, Spitalhoftunnel, Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Ford [...], SO-[Nummernschild], vom Normalstreifen auf den Überholstreifen gewechselt zu haben, dies äusserst knapp vor dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf dem Überholstreifen fahrenden PW Mazda, BE-[Nummernschild], Lenker E.___. Um eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen zu vermeiden, habe E.___ stark abbremsen müssen. Als der Beschuldigte anschliessend vor dem PW Mazda auf dem Überholstreifen gefahren sei, habe er sein Fahrzeug brüsk abgebremst, obwohl es sich um keinen Notfall gehandelt habe, so dass E.___ ebenfalls habe abbremsen müssen und auf den Normalstreifen gewechselt habe, um eine Kollision zu verhindern. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und habe diese in Kauf genommen.
2. Aussagen
2.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2019 (AS 33 ff.) führte E.___ als Beschuldigter aus, dass er im Tunnel vom Normalstreifen auf den Überholstreifen gewechselt habe, um zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Als er zu den anderen Fahrzeugen aufgeschlossen sei, ca. 15 Meter zum Ford, habe dieser auf den Überholstreifen gewechselt. Er habe stark abbremsen müssen, er habe aber keine Vollbremsung machen müssen. Sie seien dann beide weitergefahren. Er sei dann auf den Normalstreifen gefahren. Dann habe der Fordfahrer stark abgebremst. Er sei dann an ihm rechts vorbeigefahren. Seine Frau habe gesehen, wie der andere Fahrzeuglenker sie gefilmt habe. Er selbst habe gesehen, wie er während der Fahrt mit dem Telefon am Ohr telefoniert habe.
2.1.2 Am 23. Mai 2019 erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme von E.___ als Beschuldigter (AS 37 ff.). Dabei bestätigte er seine Aussagen vom 14. April 2019. Es könne sein, dass er ständig links auf der Überholspur gefahren sei. Der andere PW habe vor ihm auf den Überholstreifen gedrückt, dies sei eine gefährliche Situation gewesen. Er habe deshalb abbremsen müssen, auf etwa 75 km/h.
Der PW sei vor seinen PW und dann normal weitergefahren. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, warum der vordere PW abgebremst habe, führte E.___ aus, er habe das Gefühl gehabt, dass er ihn ausbremsen wollte. Er könne nicht mehr genau sagen, wie stark das Fahrzeug gebremst habe. Er selbst habe mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf den Normalstreifen fahren können. Kurz darauf führte E.___ dann aus, er habe etwas fester bremsen müssen, bevor er auf den Normalstreifen gewechselt habe, um nicht auf das vordere Fahrzeug aufzufahren. Auf dem Normalstreifen sei er dann rechts am Beschuldigten vorbeigefahren.
2.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kommentierte E.___ als Auskunftsperson die ihm vorgeführten Videoaufzeichnungen (AS 253 ff.). Der Ford habe sehr knapp vor ihm auf die Überholspur gewechselt. Er habe sofort gebremst. Er habe dann auf die rechte Spur gewechselt. Es habe zwischen den Fahrzeugen nie eine Berührung gegeben.
2.2.1 Am 14. April 2019 bestätigte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung (AS 43 f.), dass er im Spitalhoftunnel auf der Normalspur gefahren sei und einen PW habe überholen wollen. Er habe in den Rückspiegel geschaut und ein Fahrzeug auf der Überholspur gesehen, das noch weit hinten gewesen sei. Darauf habe er die Spur gewechselt. Das andere Fahrzeug sei dann immer wie näher gekommen und sei ihm sehr nahe aufgefahren, so dass er dessen Scheinwerfer nicht mehr gesehen habe. Plötzlich habe es einen Stoss/Knall gegeben, darauf habe das hintere Fahrzeug auf den Normalstreifen gewechselt und habe ihn rechts überholt.
2.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2019 (AS 47 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vom 14. April 2019. Er habe einen kleinen Knall, einen «Mupf» gespürt. Der andere PW sei sehr nahe aufgefahren.
Der Beschuldigte führte aus, dass sich der Mazda (PW E.___) schon die ganze Zeit, vom Birchitunnel bis zum Spitalhoftunnel, hinter ihm befunden habe. Er habe ihn mehrfach im Seitenspiegel gesehen. Dies habe ihn aufgeregt. Er habe zu seiner Frau gesagt, dass er die Nase voll habe. Er habe sich entschieden, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen, obwohl er so nahe gewesen sei. Die Front des Mazda sei auf der Höhe seiner Heckstossstange gewesen, als er überholt habe. Er habe von 100 km/h auf ca. 105 km/h beschleunigt, um zu überholen. Er gebe zu, Herrn E.___ vor das Fahrzeug gefahren zu sein.
Er habe in der Folge auf dem Überholstreifen abgebremst, weil er gesehen habe, dass er mit 120 km/h gefahren sei. Er habe wieder auf 100 – 105 km/h herunter bremsen wollen. Er habe den Mazda-Lenker nicht schikanieren wollen. Er habe nur leicht gebremst.
2.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Mai 2020 führte der Beschuldigte aus, dass der Mazda im ersten Tunnel immer auf gleicher Höhe mit ihm auf der Überholspur gefahren sei. Im zweiten Tunnel sei vor ihm ein Auto gefahren, er sei raus gegangen. Der Mazda sei gleich näher gekommen, er habe hinten nicht mal die Scheinwerfer gesehen. Er habe auf 120 km/ beschleunigt. Da es nach dem Tunnel einen Radar habe, habe er leicht bremsen müssen. Da habe es plötzlich wie einen Mupf gegeben. Der Mazda sei dann nach rechts gegangen und habe ihn rechts überholt. Dann habe er, der Beschuldigte, die Polizei angerufen. Es rege ihn auf, wenn Autofahrer immer auf der gleichen Höhe bleiben beim Überholen. Wenn er überhole, dann überhole er richtig, er stehe nicht auf gleicher Höhe.
2.2.4 Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte am 17. Dezember 2021 überdies im Wesentlichen aus, der Mazda habe sich immer auf gleicher Höhe hinter ihm, dem Beschuldigten, befunden und habe ihn, den Beschuldigten, nicht überholt. Da sei ein Skoda vor ihm gewesen, den er habe überholen wollen. Da habe der Mazda beschleunigt, so dass er diesen im Rückspiegel nicht mehr habe sehen können. Er, der Beschuldigte, habe zu seiner Frau gesagt, «gopeletti, warum passiert mir dies immer wieder?» Er habe leicht abgebremst, weil nach dem Tunnel ein Radar stehe. Da habe ihn der Mazda plötzlich rechts überholt. Auf Vorhalt, er, der Beschuldigte, müsse doch auch an die Sicherheit der anderen denken: Ja, es sei schon klar, dass es gefährlich gewesen sei. Ja, er habe nach dem Überholen auf der Überholspur gebremst, dies wegen des Radars beim Tunnelausgang. Auf Vorhalt, er habe bereits vor einem Jahr einen ähnlichen Vorfall gehabt: Ja, jeder Mensch habe seinen Stress. Man wisse ja nicht, was jeweils der andere Fahrer machen wolle. (Auf Frage) Sein Abbremsen sei ca. 200 Meter vor dem Tunnelausgang erfolgt.
3. Daten der Videoüberwachung
In den Akten befindet sich die Auswertung der Videoüberwachung im Spitalhoftunnel von insgesamt sechs Kameras (AS 60). Darauf sind von drei Kameras folgende relevante Abläufe festgehalten:
- A5 ZH 93,7 km 12.01:37
Der Personenwagen des Beschuldigten wechselt im Spitalhoftunnel unmittelbar vor dem auf der Überholspur fahrenden Personenwagen E.___ ebenfalls auf die Überholspur. Am Personenwagen E.___ leuchten die Bremslichter auf.
- A5 ZH 93,9 km 12.01:56
Der Wechsel der Fahrspur des Beschuldigten von der Normal- auf die Überholspur wird auch von dieser Kamera aus näherer Distanz festgehalten. Die geringe Distanz zwischen den beiden Personenwagen im Moment des Spurenwechsels ist gut sichtbar. Ebenfalls deutlich sichtbar ist das Aufleuchten der Bremslichter des Personenwagens E.___ im Moment des Spurenwechsels.
Der Beschuldigte wechselt offensichtlich die Spur, weil auf der Normalspur vor ihm ein weiterer PW mit geringerer Geschwindigkeit fährt.
Die beiden Personenwagen fahren in der Folge hintereinander auf der Überholspur weiter. Im Bereich des Tunnelausgangs leuchten die Bremslichter des Personenwagens E.___ erneut auf, darauf wechselt der Personenwagen E.___ auf die Normalspur. Nach diesem Wechsel ist erkennbar, dass auch die Bremslichter des Personenwagens des Beschuldigten aufleuchten.
- A5 ZH 94,0 km 12.01:45
Es sind beide Personenwagen im Bereich des Tunnelausgangs zu erkennen. Beide Personenwagen fahren auf der Überholspur, bei beiden Personenwagen leuchten die Bremslichter auf. Der Personenwagen E.___ wechselt darauf auf die Normalspur. Vor dem Personenwagen des Beschuldigten ist die Fahrbahn frei, eine Ursache des Bremsmanövers des Beschuldigten ist somit nicht erkennbar. Nach dem Spurwechsel hat er nochmals sichtbar abgebremst.
4. Beweiswürdigung
E.___ belastete den Beschuldigten nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit. So führte er aus, dass er im Tunnel habe abbremsen müssen, weil der Beschuldigte plötzlich auf die Überholspur gewechselt habe. Er habe aber keine Vollbremsung machen müssen. E.___ räumte anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 ein, es sei möglich, dass er ständig links auf der Überholspur gefahren sei und stellte sein eigenes Verhalten damit nicht in ein günstiges Licht. Dabei machte er diese Aussage, bevor ihm die entsprechende Videosequenz vorgeführt wurde.
Schliesslich ist festzustellen, dass die Aussagen von E.___ betreffend die Erstellung von Fotos durch den Beschuldigten und das Telefonieren während der Fahrt offensichtlich zutrafen. Der Beschuldigte hat den entsprechenden Vorhalt akzeptiert (Anklageschrift Ziff. 5) und den erstinstanzlichen Schuldspruch nicht angefochten. All diese Gründe sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.___.
Die Aussagen des PW-Führers E.___ werden durch die Videoaufnahmen im Spitalhoftunnel bestätigt, dies im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten. Dieser sagte aus, dass der PW E.___ sehr nahe aufgefahren sei, so nahe, dass er dessen Scheinwerfer nicht mehr habe sehen können. Die geringe Distanz zwischen den beiden PW trifft zwar zu, doch ist dieser Umstand auf den überraschenden Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten und nicht auf ein Auffahren des PW-Führers E.___ zurückzuführen.
Der Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 4 ist, was die erste Phase betrifft (Wechsel des Fahrstreifens durch den Beschuldigten), erstellt. Bezüglich der zweiten Phase, als der Beschuldigte und der PW E.___ hintereinander auf der Überholspur im Spitalhoftunnel fuhren, ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug im Bereich des Tunnelausgangs, gemäss Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ca. 200 Meter vor dem Tunnelausgang, nochmals sichtbar abbremste, ohne dass hierzu eine Veranlassung bestand, fuhr doch vor dem Beschuldigten kein anderer PW. Der Radar beim Tunnelausgang war noch nicht in unmittelbarer Nähe und der Radar hätte denn auch den Beschuldigten nicht zu einem brüsken Bremsen legitimiert. Zu Folge dieses Bremsmanövers musste auch der PW E.___ abbremsen; auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass bei beiden Fahrzeugen die Bremslichter aufleuchteten. Der PW-Führer E.___ musste, wie er es ausdrückte, «etwas fester» bremsen.
5. Rechtliche Würdigung
5.1 Bezüglich der ersten Phase (Wechsel des Fahrstreifens gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG) kann auf die Ausführungen zu unter Ziffer II/B/5 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hat eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt und dadurch den PW-Führer E.___ bzw. die Insassen des Fahrzeugs konkret gefährdet. Es handelte sich um eine gefährliche Situation, die der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten schuf, eine Kollision konnte nur durch das Bremsmanöver des PW-Führers E.___ verhindert werden. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ärgerte sich über den PW E.___, welcher «nicht richtig» überholte, sondern auf der Überholspur auf seiner Höhe fuhr und es ihm dadurch verunmöglichte, seinerseits überholen zu können. Der Beschuldigte wechselte auf die Überholspur, obwohl er gemäss eigenen Aussagen den PW E.___ realisierte, der mit seiner Front auf der Höhe seiner Heckstossstange fuhr. In subjektiver Hinsicht ist von Eventualvorsatz auszugehen, da die Anklage dem Beschuldigten auch hier keinen direkten Vorsatz vorhält.
5.2 Bezüglich der zweiten Phase ist gestützt auf die Videoaufnahmen erstellt, dass sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch der PW-Führer E.___ (gemäss den Aussagen des Beschuldigten ca. 200 Meter vor dem Tunnelausgang) bremsten; bei beiden Fahrzeugen ist deutlich ein Aufleuchten der Bremslichter zu erkennen. Der Beschuldigte führte vor dem Berufungsgericht aus, er habe abgebremst, weil er realisiert habe, dass er im Tunnel zu schnell zu gefahren sei und er gewusst habe, dass nach dem Tunnel ein Radar stehe. Angesichts der verbleibenden 200 Meter bis zum Tunnelausgang hätte er aber lediglich vom Gas gehen können, statt brüsk zu bremsen, um nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit vom Radar erfasst zu werden.
Art. 12 Abs. 2 VRV konkretisiert Art. 37 Abs. 1 SVG und ist im Lichte der Grundverkehrsregel von Art. 26 SVG auszulegen, wonach sich im Verkehr jedermann so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder gefährdet noch behindert. In BGE 117 IV 504 mit dem Regestentitel «Art. 12 Abs. 2 VRV; brüskes Bremsen (Schikanestop)» erwog das Bundesgericht, nebst dem grundlos scharfen einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit mit dem Zweck, den nachfolgenden Lenker zu erschrecken gar eine Auffahrkollision zu provozieren (BGE 99 IV 100), bremse auch brüsk, wer – wenn ein anderes Fahrzeug folge – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögere (vgl. dazu BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; entgegen der Darstellung von Philippe Weissenberger, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, Rz. 59 zu Art. 34 SVG sowie Rz. 4 zu Art. 37 SVG qualifizierte das Bundesgericht im Urteil 6B_886/2009 vom 11. März 2010 das blosse Antippen des Bremspedals ohne Verzögerung der Geschwindigkeit nicht als brüskes Bremsen).
Der Beschuldigte fuhr gemäss eigenen Aussagen mit ca. 120 km/h, als er seinen PW abbremste. Bei dieser Geschwindigkeit führt ein Abbremsen, auch wenn es nicht als «brüsk» im Sinne von «scharf» bezeichnet werden kann, zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit des nachfolgenden Fahrzeugs. Der Beschuldigte nahm eine solche Gefährdung in Kauf, so dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch für diese zweite Phase objektiv und subjektiv erfüllt ist. Es ist von einer natürlichen Handlungseinheit der beiden Fahrmanöver vom 14. April 2019 auszugehen. Der Beschuldigte machte sich demnach am 14. April 2019 der eventualvorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, begangen durch Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), und durch brüskes Bremsen ohne Not (Art. 12 Abs. 2 VRV).
III. Strafzumessung
A. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform
1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2. Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
3. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
4. Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
5. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
B. Konkrete Strafzumessung im vorliegenden Fall
1. Sanktionsart
Vorweg ist bezüglich der Strafart festzustellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Delikte bereits dreifach vorbestraft war. Dabei muss festgestellt werden, dass der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig rückfällig und bereits einmal mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wurde. Es ist deshalb, da mehrere Geldstrafen den Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermochten, für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.1 Einsatzstrafe
Die beiden Vorfälle vom 11. Juli 2018 und vom 14. April 2019 wiegen annähernd gleich schwer, wobei der Vorfall vom 14. April 2019 aufgrund der Tunnelsituation und des brüsken Bremsens noch etwas schwerwiegender ist, weshalb für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt der Strafrahmen bei einer groben Verkehrsregelverletzung Geldstrafe von einem Tagessatz bis Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2.2 Tatkomponenten
Am 14. April 2019 schuf der Beschuldigte beim Wechsel von der Normalspur auf die Überholspur für den PW-Lenker E.___ eine konkrete Gefahr, die sich ohne Weiteres durch eine Kollision hätte realisieren können. Dass es nicht zur Kollision gekommen ist, ist auf die schnelle Reaktion von Herrn E.___ zurückzuführen. Der Beschuldigte ärgerte sich über den PW-Führer E.___, der auf der Überholspur neben ihm fuhr und nicht «richtig» überholte. Der Beschuldigte fuhr deshalb sehr knapp vor dem PW E.___ auf die Überholspur und zwang diesen, stark abzubremsen. Der Beschuldigte handelte aus Ärger und Wut über das Fahrverhalten von Herrn E.___, der die Überholspur nicht freigab. Der Beschuldigte handelte somit aus völlig nichtigem Anlass, schikanierte aus Rache den Fahrzeuglenker E.___, nahm dabei den Gefährdungserfolg in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. Das Gleiche gilt für das anschliessende Bremsmanöver. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Stattdessen verhielt er sich rein egoistisch. Das Tatverschulden kann als gerade noch leicht eingestuft werden. Eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.3 Asperation
Der Beschuldigte schuf am 11. Juli 2018 durch das äusserst knappe Einbiegen vom Beschleunigungsstreifen auf die Normalspur vor den PW von D.___ mit einem Abstand zu diesem von ca. 2,5 Meter für dessen Insassen eine konkrete Gefahr, die ohne Weiteres durch eine Kollision hätte realisiert werden können. Der Beschuldigte handelte aus Ärger und Wut über den PW-Führer D.___, der die Normalspur nicht freigab, damit der Beschuldigte hätte einbiegen können. Der Beschuldigte handelte somit aus völlig nichtigem Anlass, nahm den Gefährdungserfolg in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. Dies alles, obwohl nach dem Fahrzeug D.___ die Strasse frei war. Als wäre dieses Manöver nicht schon genügend schikanierend, bremste er danach den Fahrzeuglenker D.___ noch aus. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verschuldenseinstufung kann auch hier von einem gerade noch leichten Verschulden ausgegangen werden. Zur Abgeltung dieser Tat erscheinen 6 Monate, asperiert 3 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
2.4 Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
2.5 Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist italienischer Staatsbürger. Er hat einen Sohn […] und bezahlt für seine Ex-Frau und den Sohn monatlich ca. CHF 1'400.00 Alimente. Er ist wieder verheiratet, seine Frau arbeitet teilzeitlich. Er wohnt in Olten und arbeitet zur Zeit bei der Firma G.___ […] im Stundenlohn von CHF 27.00 brutto und verdient monatlich ca. CHF 4'000.00 netto. Den Arbeitsweg bestreitet er mit dem Auto, […].
Der Beschuldigte ist wie folgt vorbestraft:
11. Juni 2012 Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 157 f.) Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Freiheitsberaubung Geldstrafe 180 Tagessätze zu je CHF 60.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre Busse CHF 500.00
15.4.2014 Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (AS 154 f.) Nötigung, einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Geldstrafe 180 Tagessätze zu je CHF 60.00 Busse CHF 660.00
12.9.2014 Staatsanwaltschaft Solothurn (AS 160) Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts, Geldstrafe 60 Tagessätze zu je CHF 100.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre
Diese Vorstrafen und der äusserst getrübte automobilistische Leumund fallen straferhöhend ins Gewicht. Dem Beschuldigten musste schon mehrmals der Führerausweis entzogen werden. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens einschlägig weiter delinquierte: Kurz nach Erhalt des Strafbefehls im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juli 2018 kam es zum Vorfall vom 14. April 2019.
Die Täterkomponenten wirken sich unter diesen Umständen im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets wird strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte mit einer einschneidenden Administrativmassnahme zu rechnen hat. Eine Reduktion der Strafe um 2 Monate erscheint angemessen. Es resultiert eine Strafe von 9 Monaten. Zufolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots wird die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestätigt.
2.6 Vollzugsform
Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Er wurde jeweils zu Geldstrafen verurteilt, wobei ihm in einem Fall der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Diese Vorstrafen hinderten den Beschuldigten nicht an einer erneuten Straffälligkeit, wobei er einschlägig rückfällig wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens in einem zweiten Fall ein praktisch identisches Fahrverhalten an den Tag legte wie im ersten Fall. Auch dieses Verhalten spricht für eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, die sich anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, sieht der Beschuldigte doch den Fehler stets bei den anderen Verkehrsteilnehmern. Das Vorliegen einer schlechten Legalprognose muss deshalb bejaht werden. Dem Beschuldigten kann deshalb der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, die Strafe muss vollzogen werden.
3. Busse
Für die beiden einfachen Verkehrsregelverletzungen (Halten auf Pannenstreifen, Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert) erscheint mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 400.00 angemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgesetzt wird.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'580.00.
2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'685.85 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2 Der amtliche Verteidiger weist für das Berufungsverfahren 7,93 Stunden Arbeitsaufwand aus. Dazu kommen 1,17 Stunden für die Hauptverhandlung. Die Kostennote umfasst auch einige Kanzleiaufwände, die nicht erstattet werden, da als solche bereits im Anwaltstarif enthalten. Dies betrifft die Kostenpunkte vom 5.2.21, 9.2.21, 12.3.21, 8.4.21, 21.4.21, 20.8.21, 20.10.21, 19.11.21 und 14.12.21, total 1 Stunde. Entschädigt werden somit 8,1 Stunden zu CHF 180.00. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Simon Bloch, demnach auf CHF 1'693.50 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 44 Abs. 1 sowie 90 Abs. 1 und 2 SVG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 sowie 36 Abs. 3 und 4, 96 VRV Art. 36 Abs. 2 SSV Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB Art. 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO festgestellt und erkannt: 1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020 wurde A.___ vom Vorhalt der Beschimpfung ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 litera a des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020 hat sich A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, begangen am 14. April 2019 (Vorhalt Ziffer 5).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) einfache Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 (Vorhalt Ziffer 3), b) mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. Juli 2018 und am 14. April 2019 (Vorhalte Ziffer 1 und 4).
4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, b) einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'685.85 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Simon Bloch, auf CHF 1'693.50 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'140.00, hat A.___ zu bezahlen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'580.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Von Felten Fröhlicher |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.