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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.38)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.38
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.38 vom 23.09.2021 (SO)
Datum:23.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Strafkammer des Obergerichts verhandelt über die Neubeurteilung eines Betrugsfalls, bei dem der Beschuldigte unrechtmässig Leistungen einer Sozialversicherung bezogen hat. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe und die Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Gelder. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe nicht und gibt zu, Fehler gemacht zu haben. Die Verteidigung plädiert für eine mildere Strafe und argumentiert, dass der Beschuldigte die Konsequenzen seines Handelns akzeptiert und bereits Rückzahlungen geleistet hat. Das Gericht muss nun über die angemessene Strafe und die Kostenentscheidung entscheiden.
Schlagwörter: Beschuldigte; Arbeit; Beschuldigten; Urteil; Gericht; Arbeitslose; Staat; Apos; Landes; Recht; Landesverweisung; Arbeitslosenkasse; Schweiz; Betrug; Beruf; Firma; Person; Berufung; Bundesgericht; Solothurn; Kinder; Verfahren; Neubeurteilung; Kanton; Stawa; Täter; Urteils; ührt
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ; Art. 137 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 148a StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 19a BetmG; Art. 2 StGB ; Art. 369 StGB ; Art. 416 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 50 StGB ; Art. 55 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 66b StGB ; Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:104 IV 222; 118 IV 119; 129 IV 6; 134 IV 140; 134 IV 17; 134 IV 182; 135 IV 76; 136 IV 55; 138 IV 120; 140 IV 1; 142 IV 129; 142 IV 265; 143 I 21; 143 IV 302; 144 I 266; 144 IV 332; 145 IV 55;
Kommentar:
Constantin Hruschka, Hans, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 66 StGB, 2019
Entscheid
 
Geschäftsnummer: STBER.2021.38
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 23.09.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.61
Titel: Neubeurteilung des Verfahrens STBER.2019.00004

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 23. September 2021   

Es wirken mit:

Oberrichterin Hunkeler, Vorsitz  

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Scherrer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Neubeurteilung des Verfahrens STBER.2019.00004

                     (Betrug, evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung, Widerhandlungen gegen das SVG sowie Widerrufsverfahren und obl. Landesverweisung)


Es erscheinen am 23. September 2021, 8:30 Uhr, zur Neubeurteilungs-Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwältin B.___, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Boris Banga, amtlicher Verteidiger,

-        C.___, jur. Mitarbeiter von B. Banga, Zuhörer,

-        Rechtspraktikant der Staatsanwaltschaft, Zuhörer.

 

Die Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Sie weist auf die zusätzlichen Abklärungen im Vorfeld der Hauptverhandlung sowie auf die zurzeit geltenden Corona-Regeln hin (im Saal keine Maskenpflicht, der Saal wird regelmässig gelüftet).

 

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

 

Staatsanwältin B.___ weist für den Fall der Durchführung der vorterminierten mündlichen Urteilseröffnung auf eine Terminkollision hin. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass sie sich durch einen anderen Staatsanwalt vertreten lasse.

 

Rechtsanwalt Banga gibt folgende Unterlagen zu den Akten:

-        Urkunde 8 (Schreiben der D.___ an Rechtssanwalt Banga vom 10. September 2021 inkl. Lohnabrechnung 2016),

-        Kostennote für das Neubeurteilungsverfahren.

 

Er erhebt keine Einwände gegen eine Stellvertretung der Staatsanwältin im Falle der Durchführung der mündlichen Urteilseröffnung.

 

Es folgt die Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist. Die Befragung wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwältin B.___ (gibt ihre Anträge auch schriftlich zu den Akten)

 

1.    Es sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

-        Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises.

Weiter sei festzustellen, dass Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei abzuweisen.

3.    A.___ sei wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

4.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu verurteilen.

5.    Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen.

6.    A.___ sei für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen.

7.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Boris Banga, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

8.    Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

 

 

Rechtsanwalt Banga              (gibt die Plädoyernotizen und Anträge vorab schriftlich zu den Akten)

 

1.    Es seien Ziffer 1 in Bezug auf den Betrug und die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 aufzuheben.

2.    A.___ sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

3.    A.___ sei wegen der bereits in Rechtskraft erwachsenen Vorhalte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug bedingt aufzuschieben sei bei einer Probezeit von vier Jahren.

4.    A.___ sei wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen.

5.    Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 seien nicht zu widerrufen.

6.    Die eingereichte Honorarnote sei zu genehmigen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

 

 

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik.

 

Der Beschuldigte führt im Rahmen seines letzten Wortes aus, es sei nicht so, dass er die Schuld abschiebe. Er sei selber schuld und er zahle ja auch den zu viel erhaltenen Betrag ab, so beispielsweise letzten Monat CHF 1'660.00.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Ihnen wird das Urteil somit schriftlich eröffnet.

 

Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr geschlossen.

 

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

-----

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 19. Januar 2018 reichte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ein. In der Strafanzeige wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ab dem 2. September 2016 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der Beschuldigte habe jedoch auch bei der Firma D.___  in [...] gearbeitet und diese Tätigkeit für die Monate Juli – September 2017 der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet. Er habe dadurch seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt (Akten des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens STA.2018.347, 2. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «Stawa 1 ff.»).

 

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. Januar 2018 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung Sozialhilfe (Art. 148a StGB; Stawa 46).

 

3. Die Staatsanwaltschaft bestellte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 8. März 2018 einen amtlichen Verteidiger (Stawa 52).

 

4. Am 17. Mai 2018 erfolgte eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Stawa 45.1 f.).

 

5. Am 18. Juni 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine ausgedehnte Eröffnungsverfügung (Stawa 59.1 f.).

 

6. Die Anklageschrift datiert vom 6. August 2018 (Akten des Verfahrens SLSPR.2018.77 vor dem Strafgericht Solothurn-Lebern, 1. Teil des Bundesordners, AS 1 ff., nachfolgend zitiert «S-L 1 ff.»).

 

7. Am 22. Oktober 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):

 

« 1.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

-        der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-        des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2.   A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

3.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

4.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

5.   A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

6.   Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, wird auf CHF 3'960.00 (Honorar CHF 3'540.00, Auslagen CHF 136.90, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 283.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.   Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

9.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die gesamten Kosten CHF 1’000.00 betragen.»

8. Am 28. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 93).

Gemäss Berufungserklärung vom 28. Januar 2019 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Schuldspruch wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017;

-       Ziff. 2: Strafmass;

-       Ziff. 3 und 4: Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges zweier Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017;

-       Ziff. 5: Landesverweisung;

-       Ziff. 6: Ausschreibung im Schengener Informationssystem;

-       Ziff. 9: Verfahrenskosten.

9. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

10. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-       Ziff. 1: Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeus zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises;

-       Ziff. 7: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

11. Die Berufungsverhandlung fand am 25. September 2019 statt.

 

12. Am 26. September 2019 fällte das Berufungsgericht folgendes Urteil:

«

1.      Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 (nachfolgend zit. «erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

-        der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-        des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

2.      A.___ hat sich zudem des Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig gemacht.

3.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

4.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der ihm mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 werden nicht widerrufen. Stattdessen wird in beiden Fällen die Probezeit um je ein Jahr verlängert.

5.      A.___ wird für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6.      Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.      Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'960.00 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.      Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'808.25 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60 (= 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

10.  Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'060.00, hat der Beschuldigte zu 4/5 (= CHF 2'448.00) zu tragen. 1/5 (= CHF 612.00) geht zu Lasten des Staates.»

 

13.  Gegen dieses Urteil führte der Beschuldigte erfolgreich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hob den Entscheid des Berufungsgerichts mit Urteil vom 22. April 2021 (6B_46/2020) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer des Obergerichts zurück. Das angefochtene Urteil enthalte nicht alle Feststellungen, die für die Beurteilung der Arglist des Betrugstatbestandes notwendig seien. Die Vorinstanz werde den Sachverhalt ergänzen und gestützt darauf den Betrugsvorwurf neu beurteilen müssen; dies auch anhand der weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Wenn das Merkmal der Arglist nicht gegeben sei und Betrug entfalle, werde gegebenenfalls Art. 148a StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung) anwendbar sein. Das Bundesgericht verwies dabei auf sein Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2. Der Rückweisungsentscheid präjudiziere die Beurteilung in der Sache nicht.

 

14.  Auf den Zeitpunkt der Neubeurteilungs-Verhandlung wurden neben einem aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszug die ergänzenden Migrationsakten (Zeitraum ab August 2018) und je ein aktueller Amtsbericht des Migrationsamtes des Kantons Solothurn und des Sozialamtes des Kantons Wallis eingeholt. Weiter wurden bei der Firma D.___ und beim AWA Berichte angefordert.

 

15.  Die Neubeurteilungs-Verhandlung fand am 23. September 2021 statt.

 

 

 

II.         Rechtskräftige Schuldsprüche

 

Die Schuldsprüche der ersten Instanz wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, beides begangen am 19. April 2018, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte behändigte den Autoschlüssel des Personenwagens seines Vaters in dessen Wohnung und entwendete in der Folge den Personenwagen zum Gebrauch, um damit Einkäufe zu erledigen. Er lenkte das Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises (Entzug am 7. Juni 2008).

 

 

 

III.        Angefochtener Schuldspruch

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (AnklS.) unter Ziff. 1 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

  Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe (Art. 148a StGB),

 

begangen in der Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, in [...], sowie in [...], Öffentliche Arbeitslosenkasse, zum Nachteil der öffentlichen Arbeitslosenkasse Solothurn, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die öffentliche Arbeitslosenkasse arglistig irregeführt und diese am Vermögen geschädigt habe.

 

Der Beschuldigte habe sich zuvor zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Am 21. Juli 2017 (für Juli 2017), 21. August 2017 (für August 2017) sowie am 21. September 2017 (für September 2017) habe er je das Formular ‘Angaben der versicherten Person’ ausgefüllt und darauf festgehalten, kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben. Die öffentliche Arbeitslosenkasse, im Irrtum über die tatsächliche Arbeitstätigkeit des Versicherten, habe in der Folge aufgrund der Täuschung insgesamt CHF 4'344.00 an Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch gehabt habe.

 

Eventualiter: Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt, so habe der Beschuldigte den Tatbestand des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) erfüllt.

 

 

2. Beweismittel

 

2.1 Den vom Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Strafanzeige vom 19. Januar 2018 eingereichten Unterlagen kann Folgendes entnommen werden:

 

2.1.1 Der Beschuldigte füllte am 21. Juli 2017 für den Monat Juli 2017 einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung aus, in dem er die Frage «Haben Sie (im Juli 2017) bei einem mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» mit «Nein» beantwortete (Stawa 3 und 4).

 

2.1.2 Dasselbe Formular füllte der Beschuldigte auch am 21. August 2017 für den Monat August und am 21. September 2017 für den Monat September aus. Die Frage nach der Verrichtung einer Arbeit beantwortete er auch in diesen beiden Monaten mit «Nein» (Stawa 8 f. und 10 f.).

 

2.1.3 Gemäss «Bescheinigungen über Zwischenverdienst» für die Monate Juli, August und September 2017, welche die D.___ am 17. Oktober 2017 der Arbeitslosenversicherung zustellte, arbeitete der Beschuldigte ab dem 14. Juli 2017 bis am 28. September 2017 bei dieser Firma im Stundenlohn im Zwei-Schichtbetrieb (Stawa 13 ff.).

 

2.1.4 Gemäss Bescheinigung über Zwischenverdienst der Firma E.___ vom 10. August 2017 hat der Beschuldigte seine Arbeitsstelle bei dieser Firma per 3. Juli 2017 (Stawa 6) gekündigt.

 

2.2 Die Arbeitslosenkasse rechnete für den Beschuldigten für die Monate Juli – September 2017 folgende Taggelder ab (S-L 48 ff.):

 

-           Juli 2017: CHF 1'534.85 (575.50 Überweisung sowie CHF 959.35 Verrechnung);

-           August 2017: CHF 2’173.25;

-           September 2017: CHF 2'082.60.

 

Der Abrechnung Juli 2017 kann entnommen werden, dass die Arbeitslosenkasse einen Betrag von CHF 959.35 mit den Taggeldern verrechnet hat. Während den gesamten drei Monaten war der Beschuldigte mit Einstelltagen belastet. Total wurden dem Beschuldigten für diese drei Monate somit CHF 5'790.70 überwiesen bzw. in Form von Verrechnung gutgeschrieben.

 

2.3 Mit Verfügung vom 22. November 2017 stellte die öffentliche Arbeitslosenkasse fest, dass der Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder für die Monate Juli, August und September 2017 unter Berücksichtigung der erzielten Zwischenverdienste total CHF 1'446.70 betragen hat. Da die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten für den genannten Zeitraum CHF 5'790.70 gutgeschrieben hatte, forderte sie von diesem CHF 4'344.00 zurück (Stawa 27 - 30 und 33 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

2.4.1 Am 8. März 2018 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers polizeilich einvernommen (Stawa 40 ff.). Er führte aus, er habe im Juli 2017 beim RAV zwei Tage zu spät die Nachweise für seine Arbeitsbemühungen abgegeben, worauf er mit 16 Sperrtagen sanktioniert worden sei. Er habe drei Kinder zu Hause, müsse Strom zahlen und habe sich das nicht leisten können. Als er dann bei der D.___ angefangen habe, habe er sich gedacht, dass er dies nicht melden müsse, da er sich sonst das Ganze nicht leisten könne. Er habe das Erwerbseinkommen bei der D.___  nicht deklariert, weil er das Geld, welches sie ihm abgezogen hätten, zurück gewollt habe. Er habe einmal CHF 4'300.00 kassiert. Er habe trotz des Verdiensts bei der D.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, weil sie ihn 16 Tage gesperrt hätten. Sie hätten ihm ein paar Tage geben können, aber nicht so viele auf einmal. Sie könnten ihm doch nicht einfach 16 Tage den Lohn streichen, das gehe doch nicht. Er habe schon «Scheiss» gemacht. Er wisse, dass er gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung verstossen habe. Er sei bisher aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Betrag von CHF 4'344.00 zurückzubezahlen.

 

2.4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe in der Firma F.___ im Zwischenverdienst gearbeitet und deshalb seine Arbeitsbemühungen erst anschliessend abgeben können. Es sei nicht korrekt, dass ihm deshalb gleich für einen Monat der Lohn abgezogen worden sei. Er habe deshalb den Zwischenverdienst von Juli bis September 2017 nicht gemeldet. Er habe sonst keinen Ausweg gesehen. Es sei ihm klar, dass er sich damit strafbar gemacht habe. Die Stelle bei F.___, wo er vor der D.___ im Zwischenverdienst gewesen sei, sei beim RAV gemeldet gewesen.

 

2.4.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. September 2019 bestätigte der Beschuldigte seine Angaben vor der ersten Instanz (vgl. Audio-CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019): Es treffe zu, dass er drei Mal auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrig angegeben habe, keiner Arbeit nachzugehen. Das sei leider ein Fehler gewesen, den er nicht hätte machen sollen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe dementsprechend auch die Rückforderung der Arbeitslosenkasse von CHF 4'344.00 anerkannt. In Bezug auf seine Motive machte er folgende Ausführungen: Die ihm auferlegten Sperrtage hätten ihn wütend gemacht und er habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er mit diesem Abzug finanziell nicht durchkommen werde. Dann habe er die Stelle gewechselt und neu bei der Firma D.___ gearbeitet, jedoch die Frage betreffend Arbeitserwerb gegenüber der Arbeitslosenversicherung falsch beantwortet. (Auf die richterliche Frage) Ja, es treffe zu, dass er auf diese Weise eine Art Selbstjustiz praktiziert habe.

 

2.4.4 Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung vom 23. September 2021 gab der Beschuldigte zur Sache im Wesentlichen zu Protokoll, er habe von der D.___ von Juli bis September 2017 für jeden Monat einen Vertrag erhalten, also nicht einen solchen bis Ende Jahr. Er habe jeweils erst Ende des Monats gewusst, ob die Anstellung weiterlaufe nicht. Deshalb habe er sich beim RAV angemeldet. Ja, es sei so, dass die Anstellung nicht über das RAV zustande gekommen sei. Er sei von der Firma angefragt worden, ob er wieder bei ihr arbeiten wolle. Er habe gegenüber dem RAV nur für einen Monat bestätigt, nicht gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt, dies habe er dreimal so bestätigt: er habe nur einen Monat vom RAV Geld bezogen. Auf Vorhalt, aus den Akten seien aber drei Monatsabrechnungen ersichtlich, die Arbeitslosenkasse rechne denn auch jeweils monatlich ab: Dies sei schon richtig. Aber die Summe von CHF 4'300.00, die ihm vom RAV bezahlt worden sei, sei nicht für drei Monate gewesen. Auf Vorhalt, ein Teilbetrag sei vom RAV eben noch verrechnet worden: ja, dies treffe zu.

 

Zur Frage der Rückzahlung des zu viel bezogenen Betrages führte er ins Feld, er habe probiert, sich um die Rückzahlung zu kümmern, und habe sogar das RAV angerufen. Da habe er die Antwort erhalten, dies gehe das RAV nichts mehr an, er müsse sich hierzu an das Betreibungsamt wenden. Dies habe er dann nicht gemacht, sondern einfach mal zugewartet, was passiere. Er wolle einfach eine zuständige Person, mit welcher er eine Abzahlung vereinbaren könne. Es könne sein, dass er vom Betreibungsamt einmal einen Brief erhalten habe, darum habe er sich aber nicht gekümmert.

 

2.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war G.___, Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse, als Zeugin einvernommen worden (S-L 61 ff.).

 

Die Zeugin führte damals aus, als Sachbearbeiterin berechne sie die Höhe des Taggeldanspruchs und leite die Auszahlungen in die Wege. Sie sei als Sachbearbeiterin für den Beschuldigten zuständig gewesen (vgl. Abrechnungen S-L 48 ff., oben links: «G.___»). Das vom Versicherten jeden Monat auszufüllende Formular (Stawa 4) sei zu ihr gekommen. Wenn alle Fragen beantwortet seien und der Versicherte im betreffenden Monat nicht gearbeitet habe, löse sie die Zahlung aus. Sie betreue insgesamt ca. 200 Dossiers bei einem Arbeitspensum von 80 %. Sie könne die Angaben nur sehr wenig überprüfen, sie sei darauf angewiesen, dass die Formulare wahrheitsgetreu ausgefüllt seien.

 

Der Beschuldigte habe im Juli 2017 Einstelltage gehabt, was auf den Taggeldabrechnungen ersichtlich sei. Es seien von Seiten der Arbeitslosenkasse 38 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt worden. Es sei möglich, dass auch das RAV noch Einstelltage verfügt habe.

 

2.6 Im Neubeurteilungsverfahren wurden beim Amt für Wirtschaft und Arbeit und bei der damaligen Arbeitgeberfirma des Beschuldigten, der D.___, [...], Berichte eingeholt. Die D.___ wurde ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, wann, wie und von wem sie darüber informiert worden sei, dass ihr damaliger Arbeitnehmer A.___ in den Monaten Juli - September 2017 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und bei ihr im Rahmen eines Zwischenverdienstes beschäftigt gewesen sei. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wurde ersucht, mitzuteilen, ob der Arbeitseinsatz von A.___ von Juli - September 2017 bei der Firma D.___ durch das RAV vermittelt worden sei. Die Einholung dieser Berichte erfolgte aufgrund entsprechender Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 22. April 2021, mit welchem der Entscheid des Berufungsgerichts vom 26. September 2019 kassiert worden ist.

 

Die Firma D.___ teilte mit Schreiben vom 23. August 2021 mit, sie habe in ihren Akten keinen Hinweis dafür gefunden, dass sie von einem Zwischenverdienst gewusst habe. Erst mit der Meldung des Amtes (AWA) vom 16. Oktober 2017 habe eine Vorgängerin der Schreibenden die Zwischenverdienste für die Monate Juli - September 2017 per 17. Oktober 2017 ausgefüllt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit teilte mit E-Mail vom 9. August 2021 mit, der besagte Arbeitseinsatz des Beschuldigten bei der Firma D.___ sei nicht durch das RAV vermittelt worden.

 

 

3. Beweiswürdigung / Beweisergebnis

 

Es ist von Seiten des Beschuldigten unbestritten, dass er das Arbeitsverhältnis, welches er ab Mitte Juli 2017 mit der D.___ eingegangen ist bzw. den ab diesem Zeitpunkt bis September 2017 erzielten Verdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn nicht deklariert und wahrheitswidrig angegeben hat, nicht gearbeitet zu haben. Seine diesbezüglich ausweichenden Aussagen im Neubeurteilungsverfahren sind aktenwidrig und müssen als haltlose Schutzbehauptungen eingestuft werden (er habe nur einmal bestätigt, nicht gearbeitet zu haben, und habe nur einmal Geld bezogen vom RAV). Dass er damals – wie er in der Neubeurteilungsverhandlung vom 23. September 2021 ausführte – bei der D.___ jeweils monatsweise einen Arbeitsvertrag erhielt, entlastet ihn nicht, gab er doch jeweils Ende des jeweiligen Monats rückwirkend und nicht vorauswirkend an, nicht gearbeitet zu haben. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er durch die falschen Angaben seine Meldepflichten verletzte, was er ebenfalls explizit bestätigte. Er meldete den ab Mitte Juli 2017 erzielten Arbeitserwerb nicht als Zwischenverdienst, weil er zuvor sowohl von der Arbeitslosenkasse als auch vom RAV in seiner Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt worden war. Er empfand die verfügten Einstelltage als ungerecht und wollte die dadurch bewirkte Einkommensminderung mit dem verheimlichten Arbeitserwerb eigenmächtig «kompensieren».

 

Dem Beschuldigten wurden, da er den Zwischenverdienst in den Formularen «Angaben der versicherten Person» für die Monate Juli - September 2017 nicht deklariert hatte, von der Arbeitslosenkasse insgesamt CHF 4'831.35 überwiesen und weitere CHF 959.35 in Form der Verrechnung gutgeschrieben. Die Arbeitslosenkasse forderte, nachdem der Zwischenverdienst bekannt geworden war, vom Beschuldigten einen Betrag von CHF 4'344.00 zurück. Die entsprechende Rückforderungsverfügung blieb vom Beschuldigten unangefochten und ist demnach anerkannt. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist die Einbeziehung des verrechneten Betrags von CHF 959.35 nicht zu beanstanden, da es sich dabei rechtlich und wirtschaftlich ebenso wie die ausbezahlten Beträge um einen Vermögensvorteil des Beschuldigten handelte.

 

Aufgrund der im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens eingeholten Berichte steht nunmehr zweifelsfrei fest, dass die Arbeitsstelle bei der Firma D.___ vom Juli bis September 2017 nicht durch das RAV vermittelt worden ist und die genannte Firma erst vom Bezug der Arbeitslosengelder erfuhr, als im Oktober 2017 das Amt für Wirtschaft und Arbeit – infolge des doppelten Bezugs der Kinderzulagen – von der Firma die Lohnabrechnungen bzw. die Deklaration der Zwischenverdienste des Beschuldigten anforderte. Dass die Arbeitgeberfirma erst im Zuge der Anfrage durch das AWA im Oktober 2017 vom Bezug der Arbeitslosengelder und mithin vom Zwischenverdienst-Status erfuhr, ergab sich an sich schon aus der Aussage von G.___ vor erster Instanz [S-L 65 Zeilen 154 - 162: «Wir erhielten von der Ausgleichskasse eine Meldung, dass gleichzeitig Kinderzulagen über den Arbeitgeber geflossen sind. Dann habe ich beim Arbeitgeber natürlich nachgefragt und Zwischenverdienstbescheinigungen eingeholt»] und entsprechende Mailkorrespondenz Ausgleichskasse Swissmem/AWA ALK SECO; Stawa 12). Und ebenso war aufgrund der Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2018 klar, dass der Job nicht via RAV vermittelt worden ist (Er habe schon einmal bei der Firma D.___ gearbeitet, bevor er zum RAV gegangen sei. Diese Firma habe ihn dann wieder angerufen, weil er den Job schon gekannt habe [S-L 82; dies bestätigte der Beschuldigte auch im Neubeurteilungsverfahren]).

 

Die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 22. April 2021 geäusserten Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts (Erwägung 2.1) konnten nunmehr ausgeräumt werden. Die Täuschung der Arbeitslosenkasse ist (im Oktober 2017) entdeckt worden, weil es zu einem Doppelbezug von Kinderzulagen gekommen ist.

 

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Verteidigung in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht, wonach der Beschwerdeführer bzw. Beschuldigte den «ganzen Ablauf eines solchen Systems» nicht gekannt habe; hätte er ihn gekannt, hätte er gewusst, dass bei doppelter Auszahlung der Kinderzulagen eine Meldung der Ausgleichskasse an die zuständige Behörde erfolge (Beschwerdeschrift S. 7 oben). Was die Verteidigung daraus zugunsten des Beschuldigten darzulegen versucht, ist vielmehr eben gerade der Nachweis dafür, dass der Beschuldigte nicht davon ausgegangen ist, dass die Täuschung ans Licht kommen werde; folglich rechnete er vielmehr damit, sich durch die falschen Angaben bereichern zu können. Die Verteidigung wechselte diesbezüglich in der Neubeurteilungs-Verhandlung schliesslich diese Argumentation und behauptete nunmehr, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Arbeitslosenkasse von den Kinderzulagen, die ihm die Arbeitgeberfirma ausgezahlt habe, und mithin von den zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen zwingend erfahren werde. Es bleibt dazu nur anzufügen, dass sich der Beschuldigte nie in diesem Sinne geäussert hat.

 

Ebenso wenig ist die Argumentation der Verteidigung nachvollziehbar, wonach das Personal der Arbeitslosenkasse sehr wohl das Dossier des Beschuldigten genauer angeschaut habe, ansonsten man nicht die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit hätte erkennen können (Beschwerdeschrift S. 6.f). Somit hätte das Amt weitere Nachforschungen machen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit für die Arbeitslosenkasse aufgrund der Bescheinigung über Zwischenverdienst der Firma «das E.___» vom 10. August 2017 (Stawa 5 ff.) ohne weiteres erkennbar war. So ist aus dem Dokument klar ersichtlich, dass der Beschuldigte diese Stelle am 29. Juni 2017 per 3. Juli 2017 gekündigt hatte. Diese Umstände waren der Arbeitslosenkasse also bekannt, als sie am 25. August 2017 die Abrechnung für Juli 2017 mit den entsprechenden Einstelltagen machte (Stawa 48). Es brauchte keine Nachforschungen seitens der Arbeitslosenkasse, um zu dieser Erkenntnis zu kommen. Der Einwand der Verteidigung ist somit nicht stichhaltig. Es gab keinen Anlass für die Behörde zu weiteren Nachforschungen. Im Übrigen waren die Einstelltage auch eine Folge der verspäteten Abgabe von Bewerbungsunterlagen, wie der Beschuldigte selbst ausführte (Stawa 42). Als die Arbeitslosenkasse am 16. Oktober 2017 dann über den Doppelbezug der Kinderzulagen in Kenntnis gesetzt wurde, handelte sie umgehend und forderte von der D.___ die nötigen Ausweise über die Zwischenverdienste an. Sie wurde also – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – sehr wohl aktiv, als sie konkrete Hinweise für einen missbräuchlichen Bezug erhielt.

 

Zum Einwand der Verteidigung, es sei schlichtweg leichtfertig von der Arbeitslosenkasse, dass sie ihre Sachbearbeiter mit unzähligen Dossiers überhäufe und dadurch eine Überprüfung praktisch verunmögliche, wird weiter unten bei der rechtlichen Würdigung Stellung genommen.

 

Die Verteidigung griff in der Neubeurteilungsverhandlung nicht nur die Arbeitslosenkasse, sondern auch die D.___ an (Plädoyernotizen S. 7). Die zu Beginn der Neubeurteilungsverhandlung eingereichte Urkunde 8 bekräftige die miserablen Arbeitsbedingungen, welche der Beschuldigte in dieser Firma gehabt habe. So habe die Firma der Verteidigung auf schriftliches Gesuch hin lediglich die Lohnabrechnungen für den Beschuldigten für das Jahr 2016, nicht aber für das Jahr 2017 zugestellt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Verteidigung von der Firma offenbar nur die Lohnabrechnungen für die Zeit vor Juli 2017 angefordert hat. Der Beschuldigte arbeitete im Jahr 2017 aber erst ab ca. Mitte Juli 2017 bei der genannten Firma, so dass betreffend 2017 für die Zeit vor Juli gar keine Lohnabrechnungen für den Beschuldigten vorhanden waren, die hätten zugestellt werden können. Die Kritik an der Firma D.___ zielt somit ins Leere.

 

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

 

 

4. Rechtliche Würdigung 

 

4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).

 

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene gegenwärtige Geschehnisse Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

 

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).

 

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

 

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016 E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3). Zum Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenersatzkasse hielt das Bundesgericht fest, «angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen» seien an die Kontrolle keine hohen Anforderungen zu stellen (BGer, StrA, 14.9.2009, 6B_589/2009; und BGer, StrA, 21.6.2011, 6B_1071/2010, E. 6.2.3, (Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II»,Art. 146 StGB N 90). Wer als Bezüger von Sozialhilfe Sozialversicherungsleistungen falsche unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 1 1 E. 2.4.6 in fine S. 18, 206 E. 6.3.1.3 S. 209). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

 

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, a.a.O., Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).

 

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vor­ausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 87).

 

4.2 Der Beschuldigte hat die Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse mit der jeweils wahrheitswidrigen schriftlichen Angabe, er sei in den Monaten Juli - September 2017 nicht erwerbstätig gewesen, mit einfachen schriftlichen Lügen getäuscht, weil er in Tat und Wahrheit ab dem 14. Juli 2017 für die D.___ erwerbstätig war. Wie dargelegt, reichen im Bereich des Sozialversicherungsbezugs einfache Lügen aus, um Arglist zu begründen, wenn die Überprüfbarkeit nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse führte aus, dass sie die Angaben der versicherten Personen nur sehr marginal überprüfen könne; sie betreue 200 Dossiers (bei einem Arbeitspensum von 80 %) und sie sei auf die wahrheitsgetreuen Angaben der versicherten Personen angewiesen. Wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 zutreffend erwog, verdeutlichen diese Ausführungen, dass es sich um ein Massengeschäft handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es nun 200 nur 150 Dossiers zu betreuen gibt. Eine Vielzahl von Dossiers muss zeitnah überprüft werden, damit die Zahlungen an die anspruchsberechtigten Personen rechtzeitig ausgelöst werden können. Wenn die zuständige Sachbearbeiterin keine speziellen Hinweise dafür hat, dass die Angaben der versicherten Person nicht richtig sein könnten, hat sie gar keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse kann nicht stichprobenweise wahllos bei Arbeitgebern in der Region (oder sogar im weiteren Umfeld, damit auch Personen, welche in einem anderen Kanton arbeiten gehen, ertappt würden) anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person bei ihnen arbeite. Ein solches Vorgehen wäre völlig aussichts- und damit sinnlos. Nachfragen bei einem Arbeitgeber würden nur dann einen Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen konkreten Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit einer versicherten Person erhält. Dies hat die Arbeitslosenkasse denn auch umgehend gemacht, als sie von der doppelten Auszahlung der Kinderzulagen Kenntnis erhielt. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung muss unter diesen Umständen klar ausgeschlossen werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Firma D.___ die Sozialabgaben nicht etwa bei der kantonalen Ausgleichskasse SO, sondern bei der Swissmem abrechnete (u.a. Stawa 18) und somit bei der kantonalen Verwaltung keine Möglichkeit bestand, auf internem Weg vom Zwischenverdienst Kenntnis zu erhalten. Es handelt sich um falsche Angaben des Beschuldigten, welche im konkreten Fall schlicht nicht überprüft werden konnten, weshalb in objektiver Hinsicht auf Arglist zu schliessen ist.

 

Zu keinem anderen Schluss führen die Ausführungen der Verteidigung. Diese macht zusammengefasst geltend, die kantonale Behörde habe im vorliegenden Fall leichtfertig gehandelt. Die hohe Arbeitsbelastung der befragten Zeugin könne nicht als Argument verwendet werden, denn der Kanton sei verpflichtet, genügend Personal zur rechtmässigen Prüfung der Leistungen an Arbeitslose anzustellen. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde bzw. deren Vertreter nur dann leichtfertig handelt, wenn sie bzw. er die eingereichten Belege nicht prüft es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1 mit Hinweis auf 6B_531/2012 vom 23.4.2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall waren die Angaben des Beschuldigten weder unvollständig noch widersprüchlich und sie begründeten keinerlei Verdachtsmomente, weshalb die Arbeitslosenkasse bzw. die zuständige Sachbearbeiterin darauf abstellen durfte. Die Behörde ist demnach ihrer Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen. Der von der Verteidigung erhobene Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens geht fehl.

 

Gestützt auf das aktive arglistige Täuschungsverhalten des Beschuldigten, der wahrheitswidrig angab, er habe in den Monaten Juli bis September 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, wurde die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse in einen Irrtum versetzt. Sie berechnete den Anspruch des Beschuldigten auf Taggelder in der falschen Annahme, dieser erziele kein eigenes Einkommen, und setzte diesen Anspruch für die Monate Juli – September 2017 auf insgesamt CHF 5'790.70 fest. Durch die Auszahlung bzw. Verrechnung dieses zu hohen Betrages erlitt die Arbeitslosenkasse einen Schaden von insgesamt CHF 4'344.00, den sie mit Rückforderungsverfügung vom 22. November 2017 gegenüber dem Beschuldigten geltend machte. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges sind damit erfüllt.

 

Der Beschuldigte sagte aus, er sei sich bewusst gewesen, gegen die Melde- und Auskunftspflicht der Arbeitslosenversicherung verstossen und aufgrund seiner falschen Angaben zu viel Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Es sei ihm klar, dass er sich strafbar gemacht habe.

 

Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid vom 22. April 2021, unter dem Aspekt der Arglist dränge sich die Frage auf, ob der Beschwerdeführer überhaupt habe annehmen können, das Zwischeneinkommen gegenüber der Arbeitslosenversicherung verheimlichen zu können, wenn von Vornherein gewiss gewesen sei, dass die betreffende Täuschung keinen Bestand haben werde. Bei diesen speziellen Voraussetzungen wäre dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes – und der Unschuldsvermutung nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Falschangaben nicht habe annehmen müssen, der Arbeitgeber werde im Wissen über den laufenden Bezug der Arbeitslosenentschädigung die bei Zwischenverdienst vorgeschriebenen Schritte einleiten. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, entfalle die im Bereich der Sozialversicherung typische Ausgangslage für die Beurteilung der Arglistfrage.

 

Nachdem insbesondere aufgrund der zusätzlichen Beweiserhebungen im Neubeurteilungsverfahren feststeht, dass die damalige Arbeitgeberin D.___ nicht wusste, dass der Beschuldigte bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war und bei ihnen einen Zwischenverdienst erwirtschaftete, erübrigen sich Ausführungen zu diesen Erwägungen des Bundesgerichts. Der Beschuldigte sagte bereits vor der ersten Instanz aus, er sei von der Firma D.___ damals direkt angefragt worden, ob er wieder bei ihr arbeiten wolle. Er hat nie behauptet, er habe der Firma mitgeteilt, dass er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet sei, weshalb ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass die Firma darüber informiert war. Es wäre am Beschuldigten gelegen, dies der Arbeitgeberin und/oder der Arbeitslosenversicherung mitzuteilen. Er hatte es somit in der Hand, diese Information fliessen zu lassen eben nicht. Er hat das unbestrittenermassen nicht getan und stattdessen gegenüber dem RAV wahrheitswidrig angegeben, er sei nicht erwerbstätig. Weshalb es unter diesen Umständen hätte gewiss sein sollen, dass seine Täuschung keinen Bestand haben werde, ist nicht ersichtlich.

 

Unter diesen Voraussetzungen sind der Vorsatz bezüglich der Täuschung, der Arglist, des Irrtums und der Vermögensverschiebung sowie die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht und damit die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB ebenfalls ohne Weiteres zu bejahen.

 

Der Beschuldigte ist wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

4.3 Eine Prüfung des Tatbestandes von Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe) entfällt hiermit: Art. 146 StGB geht Art. 148a StGB vor (Jenny Burckhardt/Marlen Schultze in: Praxiskommentar zum StGB, Art. 148a StGB N 14).

 

 

 

IV.       Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen in: PK StGB, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden die Verfahrenskosten bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

 

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

 

1.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

 

1.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 182 E. 4.1 S. 85).

 

1.4 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe.

 

Die Begehung eines Verbrechens Vergehens während der Probezeit bildet also einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.

 

Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufsverzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Es soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Eine bedingte Strafe ist also nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

 

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.

 

In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 140 E. 4).

 

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

Schwerste Straftat / Strafrahmen

 

Die schwerste Straftat, für welche es nachfolgend die Einsatzstrafe zu bestimmen gilt, ist der Betrug. Der Strafrahmen erstreckt sich für diesen von einer Geldstrafe bis zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Für die vorliegenden SVG-Widerhandlungen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren eine Geldstrafe vor.

 

Strafart / anwendbares Recht

 

Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Er delinquierte erneut während der Probezeit zweier Vorstrafen, die als bedingt bzw. teilbedingt vollziehbare Geldstrafen ausgesprochen worden waren. Auch wurde bereits der unbedingt zu vollziehende Strafanteil von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gemäss Urteil vom 16. November 2017 vollzogen, ohne dass dies den Beschuldigten nachhaltig zu beeindrucken vermochte. Unter diesen Umständen kommt die Ausfällung einer Geldstrafe im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage; es muss für alle Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auch die Verteidigung beantragt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zur Abgeltung der rechtskräftigen Schuldsprüche. Dies mit der Begründung, aufgrund der Schulden von Herrn A.___ sei davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht den nötigen nachhaltigen Warneffekt entfalte (Plädoyernotizen S. 10).

 

Da eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, ist wegen fehlender Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafe zum Urteil vom 16. November 2017 auszusprechen.

 

Per 1. Januar 2018 trat eine Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Der Beschuldigte beging die Haupttat (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) vor und die SVG-Widerhandlungen nach Inkrafttreten dieser Teilrevision. Die Strafzumessung ist jedoch gesamthaft, d.h. für sämtliche Delikte vorzunehmen (vgl. auch nachfolgende Gesamtstrafenbildung). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall nicht als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung kommt demnach das alte Recht zur Anwendung.

 

Tatkomponenten

 

-        Ausmass des verschuldeten Erfolges

 

Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 4'344.00 für einen Betrug vergleichsweise tief aus.

Allerdings liegt dieser Deliktsbetrag auch nicht in der Nähe des Grenzwertes für den geringen Schaden bzw. den geringen Vermögenswert im Sinne von Art.  172ter Abs. 1 StGB (geringfügiges Vermögensdelikt), der vom Bundesgericht auf CHF 300.00 festgesetzt wurde (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133).

 

-        Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges

 

Umfangreiche Vorkehrungen eine zeitintensive Planung waren für den begangenen Betrug nicht erforderlich. Die Tatbegehung war dem Beschuldigten mit anderen Worten vergleichsweise leicht gefallen: Ohne nennenswerten Aufwand war es ihm möglich, mit wahrheitswidrigen schriftlichen Angaben, deren Überprüfung weder möglich noch zumutbar war, die Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse zu täuschen und eine zu hohe Auszahlung zu erwirken. Dieses Vorgehen muss als dreist bezeichnet werden. Eine besonders grosse kriminelle Energie ist in diesem Tatvorgehen jedoch nicht zu erkennen.

 

Zu Lasten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sich die deliktische Tätigkeit über den Zeitraum von zwei Monaten erstreckte (mit Wirkung für drei Monate) und der Beschuldigte insgesamt dreimal falsche Angaben machte, um von der Arbeitslosenkasse Taggelder im Gesamtbetrag von CHF 4'344.00 unrechtmässig zu beziehen: Der Beschuldigte gab nicht nur am 21. Juli 2017, sondern in der Folge auch am 21. August und 21. September 2017 gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig an, kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet zu haben. Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte von sich aus sein deliktisches Verhalten beendet hätte, lassen sich nicht erkennen. Das täuschende Verhalten des Beschuldigten flog auf, weil es zu einem Doppelbezug von Kinderzulagen kam (zum einen zahlte der Arbeitgeber Kinderzulagen aus, zum anderen bezahlte die öffentliche Arbeitslosenkasse einen entsprechenden Zuschlag zum Taggeld, ein Äquivalent zur Kinderzulage; vgl. Einvernahme der Zeugin G.___ vor erster Instanz, S-L 65).

 

-           Willensrichtung des Täters

 

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er zielte mit seinen falschen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse wissentlich darauf ab, Taggelder zu erhalten, auf die er in dieser Höhe keinen rechtmässigen Anspruch hatte.

 

 

-           Beweggründe

 

Dem Betrug lagen finanzielle Motive zu Grunde. Der Beschuldigte fühlte sich ungerecht behandelt und wollte die Einstelltage, die die öffentliche Arbeitslosenkasse zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (vgl. Einvernahmeprotokoll der Zeugin G.___, S-L 67) und, nach den Aussagen des Beschuldigten, das RAV zu Folge der verspäteten Abgabe von Bewerbungsunterlagen (vgl. Stawa 42) verfügt hatten, in einem Akt der Selbstjustiz «kompensieren». Dass sich der Beschuldigte mit seiner Familie aufgrund der verfügten Einstelltage damals in einem existentiellen finanziellen Engpass befand, ist zu verneinen, zumal er seine frühere Arbeitsstelle am 29. Juni 2017 seinerseits per 3. Juli 2017 (Stawa 6) gekündigt hat und er im Juli 2017 seinen Angaben gemäss mit seiner Familie Ferien machte (Stawa 4). Er befand sich jedenfalls nicht in einer ausweglosen Situation. Er hat in der Schweiz die Schulen besucht und erfolgreich eine Berufslehre abgeschlossen. Mit den rechtlichen und sozialen Institutionen der Schweiz ist er demzufolge vertraut und im Umgang mit Behörden erfahren. Er hätte sich deshalb ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können. Gegen die verfügten Sperrtage hätte er sich juristisch zur Wehr setzen und/oder vom Sozialamt Unterstützung verlangen können. Er wusste, dass ihm in der Schweiz keine existenzielle Notlage drohte, sondern ihm und seiner Familie aufgrund der Sozialhilfeleistungen ein menschenwürdiger Lebensstandard garantiert war.

 

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe ist auf vier Monate festzusetzen.

 

Asperation für die weitere Delinquenz

 

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dabei geht es erstens um die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), als der Beschuldigte am 19. April 2018 den Autoschlüssel des Personenwagens […] (dessen Halter der Vater des Beschuldigten war) hinter der Eingangstür zur elterlichen Wohnung unerlaubt behändigte und den PW zum Gebrauch entwendete, um Einkäufe zu erledigen (vgl. AnklS. Ziff. 2). Zweitens muss der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG) bestraft werden, denn er lenkte am 19. April 2018 das Motorfahrzeug, obwohl ihm der erforderliche Führerausweis seit dem 7. Juni 2008 entzogen war (vgl. AnklS. Ziff. 3). Der Beschuldigte missachtete auf diese Weise aus reiner Bequemlichkeit SVG-Normen von grundlegender Bedeutung. Als angemessen erweisen sich für jedes SVG-Delikt 30 Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe insgesamt um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen, so dass vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten resultiert.

 

 

 

Täterkomponenten

 

-           Vorleben

 

Zum Vorleben des Beschuldigten ist gestützt auf die Vorakten sowie die Befragungen vor erster und zweiter Instanz Folgendes bekannt:

 

Der Beschuldigte wurde 1984 in Mazedonien (seit 2019 Nordmazedonien) geboren. Im Alter von zehn Jahren kam er im Rahmen eines Familiennachzuges mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater bereits seit mehreren Jahren arbeitete. Der Beschuldigte lebte in [...], wo er auch die Primarschule sowie zwei Jahre die Oberstufe besuchte.

 

Der Beschuldigte verbrachte seine Jugendzeit ab dem 15. Lebensjahr in verschiedenen Heimen […]. Ab März 2000 befand er sich in […] in der […] (anfänglich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, dann gestützt auf die mit Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 angeordnete Heimeinweisung, vgl. Vorakten, Dossier Migrationsamt AS 43 ff., nachfolgend zitiert «Migrationsamt»). Dort schloss der Beschuldigte die Schule ab und absolvierte eine vierjährige Lehre als Carrosseriespengler. Per 3. Juli 2004 wurde der Beschuldigte aus der Massnahme der Heimeinweisung bedingt entlassen und für die Dauer der Probezeit unter die Schutzaufsicht einer Sozialarbeiterin gestellt (vgl. Migrationsamt 87 f.). Der Beschuldigte nahm in der Folge eine Arbeitsstelle als Carrosseriespengler im Raum Zürich an, entschied sich aber nach einem Jahr, wieder in die Region […] zurück zu kehren. Der Beschuldigte konnte in der Region keine Anstellung als Carrosseriespengler finden. Es folgten temporäre Arbeitseinsätze im Schichtbetrieb ausserhalb des erlernten Berufes, so beispielsweise bei den Firmen H.___ und I.___. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete der Beschuldigte als selbständig erwerbender Garagist in […]. Auf Grund des schlechten Geschäftsganges musste er diesen Betrieb schliesslich einstellen. Seit dieser Zeit erwirkte der Beschuldigte regelmässig Betreibungen und Verlustscheine. Nach der Schliessung seines Geschäfts erfüllte der Beschuldigte aufgrund der Vermittlung von Personalbüros diverse kürzere Arbeitseinsätze. Dazwischen folgten immer wieder Perioden in welchen der Beschuldigte arbeitslos war. Es gelang ihm nicht mehr, eine Festanstellung zu erhalten. Sein längster Arbeitseinsatz nach der Selbständigkeit betrug nach seinen eigenen Angaben ein Jahr.

 

Aus dem aktuellen Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor:

 

-        Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2015:

-       Schuldspruch wegen Urkundenfälschung;

-       Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, Busse von CHF 600.00.

 

-        Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. November 2017:

-        Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Tatbegehung), Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises;

-        Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 80 Tagessätze mit einer Probezeit von drei Jahren.

 

Die zwei verzeichneten Vorstrafen wirken sich negativ auf die Beurteilung aus. Sie zeugen von einer erheblichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorstrafen wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises einschlägig sind und die vom Beschuldigten im September 2014 begangene Urkundenfälschung (Strafbefehl vom 24.7.2015) einen ähnlichen Charakter aufweist wie der vorliegend zu beurteilende Betrug zu Lasten der Arbeitslosenversicherung: Der Beschuldigte fälschte damals in der unrechtmässigen Absicht, einen Monat länger Sozialhilfe zu beziehen, einen Arbeitsvertrag, indem er dessen Beginn falsch datierte (vorgetäuschter späterer Stellenantritt). Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes unterlag gestützt auf den vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag einem Irrtum und löste die Auszahlung von Sozialhilfe­leistungen aus (vgl. Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411, nicht paginiert), obwohl der Beschuldigte in derselben Zeit ein Erwerbseinkommen erzielte.

 

-           Fremdenpolizeiliche Interventionen

 

Am 14. Dezember 1994 erteilte das kantonale Migrationsamt dem Beschuldigten erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 7. Oktober 2004 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (Stawa 71). Seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz kam es zu zwei fremdenpolizeilichen Interventionen: Er wurde am 15. November 2001 vom Migrationsamt des Kantons Solothurn als Folge seiner jugendgerichtlichen Verurteilung vom 9. April 2001 ermahnt (Akten Migrationsamt S. 49). Am 4. Oktober 2010 musste er verwarnt werden (vgl. Akten Migrationsamt S. 179 f.).

 

-           Nachtatverhalten

 

Der Beschuldigte war bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. März 2018 in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt geständig, was aber mit Blick auf die Tataufklärung nicht ins Gewicht fiel: Die Beweislage war zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Vielzahl von schriftlichen Dokumenten klar. Der Beschuldigte unternahm bislang keine Bemühungen, den von ihm deliktisch erlangten Betrag von CHF 4'344.00 der Arbeitslosenkasse (in Raten) zurückzuzahlen. Seit dem ersten Urteil des Berufungsgerichts (26.9.2019) wurde der Beschuldigte im Januar 2020 erneut straffällig und wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Konsums von zwei Gramm Kokain zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Strafbefehl vom 5.11.2020; siehe ergänzende Akten des MISA S. 445 f.). Bezüglich weiterer Vorhalte (Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung) erliess die Staatsanwaltschaft zufolge Rückzugs des Strafantrages eine Nichtanhandnahmeverfügung (ergänzende Akten MISA S. 443 ff.).

 

-           Aktuelle persönliche Verhältnisse

 

Der Beschuldigte ist seit 2010 mit der ungarischen Staatsangehörigen J.___ verheiratet und Vater von vier Kindern mit den Jahrgängen 2010, 2011, 2014 und 2018. Die Kinder verfügen über ungarischen und mazedonischen Pässe sowie eine C-Bewilligung, die Ehefrau über die B-Bewilligung, welche jedoch vom Bestehen der C-Bewilligung des Beschuldigten abhängig ist. Die Eltern des Beschuldigten sind nach wie vor in [...] wohnhaft. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in […]. In seinem Heimatort in Nordmazedonien haben seine Eltern gemäss den Angaben des Beschuldigten in der Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2021 ein Haus. Sein Onkel, der dort gelebt habe, sei nun verstorben, die Tante (väterlicherseits) lebe noch. Diese habe eine Tochter, welche auch Kinder habe. Der verstorbene Onkel habe auch Kinder hinterlassen. Bevor er, der Beschuldigte, als Zehnjähriger in die Schweiz gekommen sei, sei er in Mazedonien zur Schule gegangen. (Auf Frage) Er könne mazedonisch lesen und schreiben, aber er habe es nun halt nie mehr angewendet. Mit seinen Eltern rede er türkisch. Auch im Dorf, wo er herkomme, rede man türkisch. Im Rahmen früherer Einvernahmen führte der Beschuldigte aus, er spreche die mazedonische Sprache, könne jedoch die (kyrillische) Schrift weder schreiben noch lesen. Letztmals sei er im Jahre 2014 in Nordmazedonien gewesen. Er sei damals wegen der Beschneidung seiner Söhne in sein Herkunftsland gereist. Dort seien die Söhne operiert worden und darauf habe man im Sinne der kulturellen Tradition ein Beschneidungsfest gegeben. Seither war der Beschuldigte – auch bedingt durch Corona – nicht mehr in Nordmazedonien.

 

Der Beschuldigte hat 2019, kurz vor der Berufungsverhandlung vom 26. September 2019, sein von Vornherein befristetes Arbeitsverhältnis als Carrosseriespengler bei der K.___ beendet. Über ein Personalvermittlungsbüro war er anschliessend als Carrosseriespengler bei der L.___ tätig. Der Einsatzvertrag war auf maximal drei Monate befristet, wobei der Beschuldigte auf eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hoffte. Im Zuge des noch pendenten Gesuchs um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung gab der Beschuldigte gegenüber dem Migrationsamt an, er sei erwerbstätig. Am 4. November 2019 und am 28. Januar 2020 teilte er dem MISA telefonisch mit, er habe zwischenzeitlich seine Anstellungen verloren. Mit E-Mail vom 9. April 2021 informierte die M.___, Zürich, für A.___ sei ab dem 13. April 2021 ein Arbeitsplatz vorgesehen. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 13. April 2021 gab der Beschuldigte an, er arbeite nun für die N.___ (Bericht des Migrationsamts vom 30.7.2021, S. 1). Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte der Beschuldigte einen Einsatzvertrag der O.___ ein. Vertragsbeginn war der 13. April 2021, die Einsatzdauer war unbefristet. Der Einsatz war für eine «P.___», c/o N.___. Betreffend diesen Arbeitseinsatz wurden Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2021 eingereicht. Es folgte ein Einsatzvertrag der Personalvermittlung «Q.___» bei der Firma R.___, mit Einsatzbeginn 13. Juli 2021, befristet auf max. drei Monate.

 

Der Beschuldigte führte in der Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2021 zu seiner Erwerbstätigkeit im Kanton Wallis aus, er arbeite gegenwärtig bei der Firma N.___ Schicht (Herstellung der Moderna-Impfungen). Er habe noch einen anderen Job, für den er sich beworben habe. Diese Firma habe ihn «eigentlich» angenommen. Die Firma befinde sich in [...], dort könne er mit dem Fahrrad hinfahren. Es passe dann alles, die Kinder seien in der Schule, sie hätten eine Wohnung in […] und er einen Job, wo er mit dem Velo zwei Minuten Anfahrt habe. Die Firma heisse S.___ (Alu-Herstellung). Wenn er bei der N.___ aufhöre, werde er von der Firma S.___ ab 1. Oktober 2021 fest angestellt. Die erste Besprechung bei dieser Firma sei super gelaufen. Am 24. September 2021 habe er nochmals eine Besprechung bei dieser Firma. Und wenn es o.k. sei, würde diese ihm den Vertrag machen, damit er per 1. Oktober 2021 fest angestellt zu arbeiten beginnen könne. In der Zeit vor dem Umzug ins Wallis sei es auch schwierig auf dem Arbeitsmarkt gewesen, weil er (wegen des Strafverfahrens und der Landesverweisung) ja keinen C-Ausweis mehr gehabt habe. Er habe vom MISA jeweils eine Ausländer-Bestätigung erhalten, auf welcher die Landesverweisung vermerkt gewesen sei. Und jeder Arbeitgeber, der das gelesen habe, habe sich gefragt, was mit ihm, dem Beschuldigten, denn los sei. So habe er viele Jobs verloren. (Auf Frage) Bei der Firma T.___ sei er nicht geblieben, weil es krasse Arbeitsverhältnisse seien. Dort würden immer wieder andere Leute aus Polen, Ungarn und Tschechien arbeiten. Die Anstellung sei zwar unbefristet gewesen, aber er habe dort gekündigt und sei zur R.___ Firma gegangen. Dies sei ein befristeter Einsatz gewesen. Auf die Frage, weshalb er denn von einer unbefristeten zu einer befristeten Arbeitsstelle gewechselt habe: Weil es ihm bei der ersten Arbeitsstelle nicht so gepasst habe. Er habe auch gedacht, dass er bei der Fa. R.___ vielleicht bleiben könne. Er habe dort besser verdient. Aber er habe nicht bleiben können. Er habe dort ca. eineinhalb Monate gearbeitet. Seit Mitte August 2021 arbeite er bei der Firma N.___. Er befinde sich in der Probezeit einer unbefristeten Anstellung. Er gebe diese Arbeitsstelle aber auf und wolle zur Firma S.___ wechseln, weil diese näherliege und passender sei. Bei der N.___ sei er am Abend gar nicht müde. Er wolle einen Job, bei dem er sich anstrengen müsse und am Abend müde sei und dies sei bei der neuen Stelle so. Bei der N.___ sei er gegenwärtig im Monatslohn angestellt und verdiene CHF 6'200.00 brutto. Dazu kämen Kindergelder: für das erste und zweite Kind CHF 275.00 und ab dem dritten Kind CHF 375.00. Total erhalte er somit CHF 1’300.00 Kindergelder im Kanton Wallis. Am neuen Ort würde er CHF 6'700.00 verdienen und CHF 1’300.00 Kinderzulagen erhalten. Da könnte er also nun einen Dauer-Abzahlungsvertrag abschliessen.

 

Gemäss dem vom Berufungsgericht 2019 eingeholten Bericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 23. September 2019 erhielten der Beschuldigte und seine Familie in der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit Juni 2019 Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00. Ab 16. April 2020 musste die Familie erneut sozialhilferechtlich unterstützt werden. Mit E-Mail vom 12. April 2021 teilten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit, dass die Familie seit dem 31. Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr beziehe (Bericht des Migrationsamtes vom 30.7.2021, S. 1). Gemäss Mail-Antwort der Dienststelle für Bevölkerung und Migration in Sitten vom 13. September 2021 hat der Beschuldigte im Kanton Wallis bis anhin keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt.

 

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. Januar 2018 wurden über den Beschuldigten 143 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 187'865.95 ausgestellt (Stawa 71 f.). Mittlerweile sind es 196 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 264'383.15 (hiesiger Auszug aus dem Betreibungsregister vom 1.9.2021). Die Betreibungen gehen weiter. Wie dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Kanton Wallis vom 2. September 2021 zu entnehmen ist, sind seit dem Zuzug im Juni 2021 bereits vier Betreibungen und eine Pfändung im Gesamtbetrag von CHF 8'470.00 eingeleitet worden. Davon handelt es sich nur in einem Fall um eine alte Betreibung, welche noch auf die Zeit in [...] zurückgeht.

 

-           Folgeberücksichtigung

 

Im Rahmen der Täterkomponente ist auch die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten neben der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe weitere Sanktionen auferlegt werden, da die pönalen Folgen in ihrer Gesamtheit – d.h. als Sanktionenpaket – schuldangemessen sein müssen. Der Beschuldigte wird – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen erschliesst (vgl. Ziff. V.) – gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit e StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Massnahme hat pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen.

 

Die auf der einen Seite belastenden Vorstrafen und die auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Folgen der Verurteilung (Landesverweisung) gleichen sich in etwa aus, so dass die Täterkomponenten insgesamt als neutral einzustufen sind, womit es bei einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bleibt.

 

-           Vollzugsform

 

Legalprognostisch negativ zu werten sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen. Hinzu kommt, dass auch der Vollzug der teilbedingten Geldstrafe gemäss Urteil vom 16. November 2017 den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhalten konnte. Gegen die Legalbewährung des Beschuldigten sprechen zudem die Delinquenz während laufender Probezeit und während laufender Strafuntersuchung sowie die erneute Delinquenz im Januar 2020 (Verurteilung wegen Konsums von Kokain). Der Beschuldigte ist offensichtlich nicht gewillt in der Lage, sich rechtskonform zu verhalten. Es muss deshalb insgesamt von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind folglich nicht erfüllt. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

 

-           Widerrufsverfahren

 

Der vom Beschuldigten im Zeitraum von Juli bis September 2017 begangene Betrug fiel in die dreijährige Probezeit der mit Urteil vom 24. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Neben diesem Verbrechen beging der Beschuldigte am 19. April 2018 zwei Vergehen (Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises), die in die vorerwähnte Probezeit sowie in die Probezeit gemäss Urteil vom 16. November 2017 (Strafaufschub für einen Strafanteil von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00) fiel. Der Widerruf des mit Urteil vom 24. Juli 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs ist mittlerweile aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB).

 

Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug der mit dem vorliegenden Urteil verhängten Strafe die nötige Warnwirkung haben und auf den Beschuldigten einen gehörigen Eindruck machen wird. Unter Berücksichtigung dieses Strafvollzuges kann auf den Widerruf des mit Urteil vom 16. November 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs verzichtet werden. Stattdessen wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB die Probezeit um ein Jahr zu verlängert.

 

 

 

V.        Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

 

1. Die Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 146 StGB im Bereich der Sozialversicherung der Sozialhilfe sieht Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB eine obligatorische Landesverweisung vor. Das Berufungsgericht sprach am 26. September 2019 eine Landesverweisung von fünf Jahren aus. Es kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts zur obligatorischen Landesverweisung verwiesen werde (US 25 ff.):

 

2.1 Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung (BGE 145 IV 55 E.4.3 S. 62). Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung der Sozialhilfe (lit. e). Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt – mit Ausnahme des Wiederholungsfalls, der Art. 66b StGB regelt – mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa in: PK StGB, a.a.O., Art. 66a StGB N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).

 

Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten teilbedingten Strafe verurteilt wird.

 

2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).

 

Art. 66a Abs. 2 StGB ist zwar als «Kann»-Vorschrift formuliert, was aber nicht heisst, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt nicht. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.2.3).

 

Art. 66a StGB lässt mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Die Härtefallklausel ist nach der Intention des Gesetzgebers und dem Gesetzeswortlaut restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2; 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.3 mit Hinweis auf 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5). Bei deren Prüfung hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.

 

Im Rahmen der Härtefallprüfung sind einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist (Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).

 

2.3 Wird der schwere persönliche Härtefall bejaht, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in der Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmestaat und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in: forum poenale 2/2018, S. 97 ff.).

 

Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen (Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).

 

Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, ist von einer Landesverweisung abzusehen.

 

2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von fünf bis 15 Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden).

 

3.1 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte wegen Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und damit zum Nachteil einer Sozialversicherung schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat für die sog. obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

 

3.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. September 2019 verwiesen werden (US 27 ff):

 

3.2.1 Der Beschuldigte kam im Rahmen des Familiennachzuges im Jahre 1994 im Alter von 10 Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz, wo sein Vater bereits lebte und arbeitete. Er besuchte in der Schweiz sodann die Schulen und erlernte – im Rahmen einer vom Jugendgericht Solothurn-Lebern ausgesprochenen Massnahme – den Beruf eines Carrosseriespenglers. Der Beschuldigte ist heute 37 Jahre alt und hat somit 27 Jahre seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht, wobei dazu auch die wichtigen Jahre der Pubertät und der Adoleszenz gehören. Er ist damit als Person zu qualifizieren, welche prägende Jahre ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier aufgewachsen ist (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 124 f.). Diesem Umstand ist gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls Rechnung zu tragen.

 

3.2.2 Die Eltern des Beschuldigten leben in [...], seine Schwester ist in […] wohnhaft. Mit ihnen verbindet der Beschuldigte eine tatsächlich gelebte und nahe Beziehung. Er führte am 25. September 2019 vor dem Berufungsgericht aus, er sehe seine Eltern täglich und treffe seine Schwester im Durchschnitt einmal pro Woche. Inzwischen hat er seinen Wohnsitz nach […] verlegt, ist aber nach wie vor in Kontakt mit seiner Verwandtschaft in der Schweiz. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache und ist somit auch diesbezüglich in der Schweiz integriert.

 

In Nordmazedonien hat er ebenfalls Verwandte (eine Tante, Cousins und Cousine sowie deren Kinder), seine Eltern besitzen dort ein Haus. Offenbar wird im Heimatdorf türkisch gesprochen. Türkisch spricht der Beschuldigte auch mit seinen Eltern. Er spricht somit hier in der Schweiz regelmässig die türkische Sprache, welche er auch zu Hause in Nordmazedonien sprechen kann. Er hat vor seiner Einreise in die Schweiz in der Schule gelernt, mazedonisch zu lesen und zu schreiben, was auch die kyrillische Schrift beinhaltete.

 

3.2.3 Der Beschuldigte ist seit dem 1. September 2010 mit der ungarischen Staatsangehörigen J.___ verheiratet, die im Rahmen eines vom Beschuldigten gestellten Familiennachzugsgesuches ab Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt (Stawa 71). Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Sowohl der Beschuldigte als auch die vor dem Berufungsgericht im Jahr 2019 zu den familiären Verhältnissen als Zeugin befragte Ehefrau bezeichneten Deutsch als ihre einzige Familiensprache: Mit den Kindern werde zuhause weder die mazedonische noch die ungarische Sprache gesprochen (vgl. obergerichtliche Einvernahmeprotokolle vom 25.9.2019). Mit Ausnahme des jüngsten Kindes sind die Kinder eingeschult. Die Kinder sind mazedonische und ungarische Staatsangehörige und im Besitze von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (Stawa 71). Der Beschuldigte führt seit elf Jahren eine intakte Ehe in der Schweiz. Er lebt mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern zusammen und prägt deren Alltag massgeblich mit. Die Landesverweisung könnte die Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden. Der Beschuldigte beruft sich denn auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert und in dessen Schutzbereich in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Die Ehefrau des Beschuldigten führte vor Obergericht aus, sie würde nicht in der Schweiz bleiben, sondern ihrem Ehemann ins Ausland folgen (vgl. separates Einvernahmeprotokoll vom 25.9.2019 S. 4). Auch befinden sich die vier minderjährigen Kinder für einen Wegzug ins Ausland noch in einem anpassungsfähigen Alter und es wäre für sie nicht unzumutbar, sich in Nordmazedonien zu integrieren, zumal dort nach heutigen Erkenntnissen auch Verwandte leben (Cousinen und Cousins des Beschuldigten und deren Kinder).

 

Unzweifelhaft ist gleichwohl, dass die familiären Folgen im Falle einer Landesverweisung einschneidend wären. Die Frage der Zumutbarkeit kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. V.3.3.3 letztlich offengelassen werden.

 

3.2.4 Der Beschuldigte konnte in beruflicher Hinsicht in der Schweiz bisher nicht längerfristig Fuss fassen. Er schloss zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler erfolgreich ab, was seine Integration ins Berufsleben hätte erleichtern und fördern sollen. Er konnte dann aber nie in einer festen Anstellung auf seinem erlernten Beruf arbeiten. Es folgten auf die Vermittlung von Personalagenturen hin in diversen Branchen (Autocarrosserie, Industrie und Produktion) vorwiegend befristete Arbeitseinsätze, die oft problembehaftet und von kurzer Dauer waren (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten zu den jeweils nur kurzen Einsätzen sowie zu seinen Schwierigkeiten mit den hiesigen Gepflogenheiten im Bewerbungsverfahren: S-L 78 f. und separates obergerichtliches Einvernahmeprotokoll S. 4 und 10). Der in den Jahren 2011 – 2013 unternommene Versuch, sich als Garagist selbständig zu machen, scheiterte und wurde für den Beschuldigten finanziell zum Fiasko. Er musste in der Folge auch sozialhilferechtliche Unterstützung in erheblichem Ausmass in Anspruch nehmen. Gemäss dem Bericht des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 3. April 2018 (Stawa 71 f.) wurde der Beschuldigte mit seiner Familie im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2016 mit einem Betrag von total CHF 681'975.35 sozialhilferechtlich unterstützt, wobei in dieser Summe auch die früheren Fremdplatzierungskosten des Beschuldigten enthalten sind und der weitaus grösste Teil dieser Sozialhilfeleistungen (CHF 632'690.40) in den Jahren 1999 bis Juli 2004 anfiel, als er sich in Jugendheimen befand (vgl. hierzu Migrationsamt S. 299). Im Juni 2019 wurde der Beschuldigte sozialhilferechtlich unterstützt. In der Zeit vom 8. August 2018 bis und mit Juni 2019 kamen ihm und seiner Familie erneut Sozialhilfeleistungen im Betrag von total CHF 13'200.00 zu (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 23.9.2019). Zur Zeit des Berufungsurteils vom 26. September 2019 war der Beschuldigte als Carrosseriespengler bei [… ] befristet angestellt. Ab 16. April 2020 musste er erneut sozialhilferechtlich unterstützt werden. Gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste [...] bzw. des Sozialamts des Kantons Wallis bezieht die Familie seit 31. Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr. Zu den aktuellen Erwerbsverhältnissen kann auf die betreffenden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden. Es kann festgehalten werden, dass auch aktuell das Erwerbsleben des Beschuldigten von Inkonstanz geprägt ist. Kurze Erwerbseinsätze reihen sich aneinander. Dies, obwohl dem Beschuldigten auch unbefristete Arbeitsverhältnisse angeboten wurden. Es bleibt nach wie vor schleierhaft, weshalb sich der Beschuldigte trotz solider handwerklicher Ausbildung als Carosseriespengler nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Dass dafür das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Schuld trägt, wie dies der Beschuldigte in der Neubeurteilungs-Verhandlung moniert hat (Vermerk der Landesverweisung im Ausländerausweis, welchen er den Arbeitgebern vorlegen muss), dürfte kaum die Erklärung dafür sein, werden dem Beschuldigten doch immer wieder (teils auch unbefristete) Stellen angeboten, die er dann regelmässig von sich aus wieder beendet. Im Übrigen war sein Erwerbsleben schon vor diesem Eintrag von Unstetigkeit geprägt. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zum Vorleben im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden. 

 

Der Beschuldigte beteuerte in der Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2021, nun werde sich sein Erwerbsleben ändern. Ab dem 1. Oktober 2021 werde er eine passende unbefristete Stelle annehmen. Ob dem so sein wird, ist zumindest fraglich. So steht noch nicht mit Sicherheit fest, ob er diese Stelle auch wirklich erhalten wird. Zudem ist aufgrund seines bisherigen Umgangs mit Anstellungen mehr als fraglich, ob er diesmal die Stelle beibehalten wird, hat er doch seit seinem Umzug in den Kanton Wallis im Frühling 2021 bereits mehrmals die Anstellung gewechselt und kündigte dabei u.a. Festanstellungen. Die ab 1. Oktober 2021 in Aussicht gestellte Arbeitsstelle wäre bereits die vierte nach dem Umzug in den Kanton Wallis. Auf entsprechende Frage führte der Beschuldigte in der Neubeurteilungs-Verhandlung vom 23. September 2019 aus, es sei bisher keine Lohnpfändung installiert worden, was angesichts des gegenwärtig relativ guten Salärs doch etwas erstaunt. Bei diesem ständigen Stellenwechsel dürfte es aber nicht einfach sein, eine Lohnpfändung zu veranlassen, zumal dies jeweils einige Wochen dauert.

 

3.2.5 Die Integration des Beschuldigten in seinem Heimatstaat Nordmazedonien kann nicht als aussichtlos bezeichnet werden: Er spricht die mazedonische und türkische Sprache und verfügt über eine berufliche Ausbildung als Carrosseriespengler. Beides wäre ihm bei einem Neustart in seiner Heimat von grossem Nutzen. Die Arbeistlosenrate hat in Nordmazedonien in den letzten zehn Jahren kontinuierlich abgenommen und das Bruttoinlandprodukt gleichzeitig kontinuierlich zugenommen, so auch die Im- und Exporte des Landes (https://www.laenderdaten.info/Europa/Mazedonien/wirtschaft.php). Die Schwierigkeiten, mit welchen sich der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland konfrontiert sähe, sind aber zweifellos gross, ist er doch nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 27 Jahren in der Schweiz dort nicht mehr verankert. Seine Resozialisierungschancen sind deshalb in seinem Herkunftsstaat schlechter als in der Schweiz. Vollständigkeitshalber ist auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit seiner Familie in Ungarn, dem Heimatland seiner Ehefrau, eine neue Existenz aufzubauen (unter Vorbehalt des Verzichts einer Ausschreibung einer allfälligen Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Dies wäre aber aus sprachlichen Gründen wohl schwieriger umzusetzen.

3.2.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgeführten Kriterien muss, wie dies die erste Instanz bereits folgerte, ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht werden. Dies schwergewichtig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist und nun seit 27 Jahren hier ununterbrochen lebt, sowie aufgrund der familiären Verhältnisse.

 

3.3 Damit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

 

3.3.1 Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist auf die Ausführungen hiervor zu verweisen. Diese Interessen sind, nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht worden ist, als gross einzustufen.

 

3.3.2 Zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ist Folgendes festzuhalten:

 

3.3.2.1 Der Beschuldigte wird wegen Betruges und zwei SVG-Widerhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Katalogtat bildet der Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der als Verbrechen ausgestaltet ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Tatspektrums, das unter die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StGB fällt, geht das Gericht von einem leichten Tatverschulden aus. Der Betrug des Beschuldigten richtete sich gegen das Rechtsgut des (staatlichen) Vermögens. Dabei handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Die Verletzung der öffentlichen Ordnung wiegt bei diesem Rechtsgut zwar nicht so schwer wie bei einem Delikt, das sich gegen die physische, sexuelle psychische Integrität eines Opfers richtet. Festzuhalten ist aber, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Frage der Landesverweisung gerade die staatlichen Leistungen im Bereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe als besonders schützenswert erachtet und der Beschuldigte mit seinem Betrug genau diesen Teil des staatlichen Vermögens geschädigt hat: Mit Annahme der Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» wurde auf Verfassungsstufe der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen der Sozialhilfe als Grund für den Verlust des Aufenthaltsrechts verankert (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und damit ein Schwerpunkt auf die Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs gesetzt. In diesem spezifischen Bereich sollen nicht nur die von ausländischen Staatsbürgern arglistig erwirkten Leistungsbezüge, sondern auch unrechtmässige Bezüge unterhalb der Betrugsschwelle – d.h. ohne das (im vorliegenden Fall erfüllte) qualifizierende Tatbestandselement der arglistigen Irreführung – in aller Regel die Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. hierzu die im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative neu geschaffene Strafnorm von Art. 148a StGB sowie Jenny Buchkhardt/Marlen Schultze in: PK StGB, a.a.O., Art. 148a StGB N 1).

 

3.3.2.2 Die Prüfung der öffentlichen Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Hingegen dürfen aus dem Strafregister bereits entfernte Urteile dem Beschuldigten gestützt auf Art. 369 Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden. Das Bundesgericht vertrat mit Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 die Auffassung, der Gesetzgeber habe gemäss den Materialien mit dem Verwertungsverbot nur strafrechtlich überlegt (E. 3.2.1), Art. 369 Abs. 7 StGB sei für die ausländerrechtliche Interessenabwägung insofern zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt sei, aktenkundige strafrechtlich relevante Daten auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers einzubeziehen (E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 66a StGB, als die Frage des Bewilligungsentzuges und der Wegweisung eine rein migrationsrechtliche Massnahme darstellte. Sie lässt sich deshalb nicht ohne weiteres auf die neurechtliche Konstellation übertragen. Angesichts des (teilweisen) Strafcharakters der Landesverweisung und deren (Wieder)Aufnahme im Strafgesetzbuch ist vielmehr daraus e contrario zu folgern, dass vorliegend Art. 369 Abs. 7 StGB uneingeschränkt Geltung beansprucht.

 

Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten wird durch die beiden verzeichneten Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017 erheblich erhöht. Der Beschuldigte änderte im September 2014 den Beginn eines Arbeitsvertrages ab, um einen Monat länger Sozialhilfe beziehen zu können. Der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes wurde mit der gefälschten Urkunde in den Irrtum versetzt, der Beschuldigte arbeite ab dem 1. Oktober 2014 wieder (tatsächlicher Stellenantritt: 1.9.2014) und löste irrtumsbedingt die Auszahlung einer Sozialhilfeleistung im Betrag von CHF 3'686.00 aus. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wurde der Beschuldigte deswegen der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das kantonale Sozialgesetz schuldig gesprochen (Vorakten Stawa, Strafakten STA.2014.4411). Dieses Vorgehen ähnelt inhaltlich stark dem im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatmuster zu Lasten der Arbeitslosenkasse (Betrug im Bereich der Sozialversicherung), was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Erschwerend kommt hinzu, dass das deliktische Vorgehen zum Nachteil der Sozialhilfe, begangen im Jahre 2014 – nach dem seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Recht – ebenfalls unter die neu geschaffene Bestimmung von Art. 148a Abs. 1 StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung der Sozialhilfe) zu subsumieren wäre und es sich hierbei wie erwähnt um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung handelte (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB).

 

Die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten manifestiert sich auch in der Vorstrafe vom 16. November 2017, mit welcher der Beschuldigte wegen exakt derselben Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Ausweises) wie im vorliegenden Verfahren verurteilt werden musste. Mit dem vorgenannten Urteil wurde der Beschuldigte zudem wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG (wöchentlicher Konsum von 2 - 3 Gramm Kokain), begangen vom 16. November 2014 bis 28. Juni 2017, und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Fahren eines PW unter dem Einfluss von Kokain) schuldig gesprochen. Es ist zwar einzuräumen, dass er am 29. Juni 2017 mit dem PW – wie im Übrigen auch in dem vorliegend beurteilten Vorfall vom 19. April 2018 – nur eine kurze Strecke fuhr. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2017 aber nicht nur ohne Führerausweis, sondern auch unter dem Einfluss von Kokain fuhr, kann nicht von einer bloss geringfügigen Verfehlung die Rede sein. Dazu kommt eine neue Verurteilung im Jahr 2020 wegen Konsums von Kokain.

 

3.3.2.3 Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und mit Nachdruck von der Migrationsbehörde auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle von strafbaren Handlungen hingewiesen wurde. So wurde er bereits im Alter von 17 Jahren ermahnt: Das Amt für Ausländerfragen nahm mit Schreiben vom 15. November 2001 auf das gegen ihn ergangene Urteil des Jugendgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. April 2001 Bezug und machte ihn darauf aufmerksam, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, nach den damals massgeblichen Bestimmungen von Art. 9 und 10 ANAG aus der Schweiz weggewiesen bzw. ausgewiesen werden könne (Migrationsakten S. 49). Ebenfalls unter Geltung des alten Rechts – d.h. vor Inkrafttreten der klaren Verschärfung der Ausschaffungspraxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a StGB – wurde der Beschuldigte am 4. Oktober 2010 von der Migrationsbehörde verwarnt (Migrationsakten S. 180 f.): Nach Hinweis auf sämtliche aktenkundigen strafrechtlichen Verfehlungen, auf die bereits ausländerrechtlich erfolgte Ermahnung vom 15. November 2001, auf die offenen Verlustscheine und eingetragenen Betreibungen gemäss Betreibungsregisterauszug wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass straffälliges Verhalten und Schulden zum Entzug der Bewilligung bzw. zu deren Nichtverlängerung führen können. Abschliessend wurde ihm die eminente Bedeutung eines nicht mehr straffreien Verhaltens für seinen Verbleib in der Schweiz mit folgenden Worten deutlich gemacht (Migrationsakten S. 181): «Wir weisen Sie darauf hin, dass für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet wird, dass Sie sich absolut klaglos (keine neuen Verurteilungen, keine weiteren Schulden) verhalten. Sie werden hiermit letztmals verwarnt. Sollten Sie erneut zu Klagen Anlass geben, müssen Sie damit rechnen, dass ein fremdenpolizeiliches Verfahren eröffnet und die Verhängung einer Fernhaltemassnahme geprüft wird.»

 

Die Aussage des Beschuldigten vor erster und zweiter Instanz, wonach er diese Verwarnung zwar erhalten, aber gar nicht gelesen habe, ist wenig glaubhaft und letztlich abwegig. Der Beschuldigte ist im Umgang mit der Migrationsbehörde erfahren und er wusste, dass solche Schreiben von grosser Bedeutung für seinen Alltag und seine künftige (familiäre) Lebensgestaltung sind. Hat er sie tatsächlich nicht gelesen, zeugt dies von seiner Geringschätzung behördlicher Schreiben gegenüber. Ohnehin musste dem Beschuldigten klar sein, dass er seine Lebensführung wird ändern müssen.

 

Eine positive Reaktion auf diese mit aller Deutlichkeit ausgesprochene Verwarnung im Sinne einer grundlegenden Haltungsänderung und einer Abkehr von der Delinquenz blieb aus. Dem Beschuldigten gelang es nicht, langfristig deliktsfrei zu leben, sondern er wurde erneut und mehrfach straffällig. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass sich die Straftaten gerade in jüngerer Vergangenheit (Zeitraum ab 2017) häuften und er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der Probezeit und die SVG-Widerhandlungen gar während laufender Strafuntersuchung beging. Hinzu kommt eine weitere Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums (Tatbegehung am 1.1.2020) mit Strafbefehl vom 5. November 2020, während das vorliegende Verfahren am Bundesgericht hängig war (vgl. Akten des Migrationsamtes S. 445). Dieses Verhalten zeigt die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit delinquierte und auf diese Weise eine befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der in der Schweiz geltenden Werte- und Rechtsordnung manifestierte. Dies zeigt sich auch an der kontinuierlichen Schuldenanhäufung und der fehlenden wirtschaftlichen Integration. Vor diesem Hintergrund ist den vom Beschuldigten geäusserten Beteuerungen, er werde künftig nicht mehr deliktisch in Erscheinung treten, mit beträchtlicher Skepsis zu begegnen. Die diesbezüglichen Bedenken werden auch nicht mit dem Hinweis des Beschuldigten auf seine eigene Familie ausgeräumt, hatte ihn doch das Familienleben bislang auch nicht von der Delinquenz abhalten können. Ebenso wenig ist eine besonders positive aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen.

 

3.3.3 Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat sind unbestritten gross. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, lebt seit 27 Jahren ununterbrochen hier. Seine Eltern und seine Schwester, die für ihn nach wie vor wichtige Bezugspersonen sind, leben ebenfalls hier. Mit seiner Ehefrau, die er 2010 in der Schweiz geheiratet hat, und den vier gemeinsamen Kindern besteht eine intakte Familiengemeinschaft. Die Kinder haben sich in [...] in der Schule gut integriert (vgl. eingereichte Schreiben der Lehrerinnen). Mit Blick auf diese Verwurzelung in der Schweiz wurde denn auch – trotz der instabilen wirtschaftlichen und beruflichen Integration – der schwere persönliche Härtefall bejaht.

 

Die privaten Interessen des Beschuldigten erweisen sich jedoch in einer Gegenüber­stellung mit den dargelegten öffentlichen Interessen nicht als gewichtiger gleich gewichtig. Das gilt auch dann, wenn zufolge einer angenommenen Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bejaht würde, denn der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungs­bereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der na­tionalen öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 6.3.3 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Neben den bereits dargelegten öffent­lichen Interessen gilt es auch zu beachten, dass die Eheschliessung und Familien­gründung im Jahre 2010 in eine Zeit fiel, als der Beschuldigte bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten war und sein Aufenthaltstitel für die Schweiz aufgrund dieser Delinquenz bereits gefährdet war (vgl. die ausländerrechtliche Ermahnung im Jahre 2001 und die letztmalige Verwarnung am 4.10.2010). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz seiner familiären Verankerung und der Geburt von drei weiteren Kindern in den folgenden Jahren zum Rückfalltäter wurde.

 

Angesichts seiner wiederholten, hartnäckigen und teilweise einschlägigen Delinquenz – darunter Taten, die heute in den Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fallen – sowie in Anbetracht seiner nun jahrelang gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes zu verweisen.

 

3.4 Die obligatorische Landesverweisung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 bis 15 Jahre anzuordnen. Die Dauer hat verhältnismässig zu sein. Nachdem das Tatverschulden des Betrugs als leicht qualifiziert worden ist und sich dementsprechend die für den Betrug ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, ist die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen.

 

 

3.5 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)  

 

In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt.

 

Die SIS-Ausschreibung wird angeordnet, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, gegen welchen konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

 

Des Weiteren hat die Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen.

 

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr mehr vorgesehen ist (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 15.4.2021 zum Urteil 6B_1178/2019 vom 10.3.2021 [zur Publikation vorgesehen]). Das Bundesgericht kommt unter anderem gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schluss, dass für die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgehen würde, die eine Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Annahme einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» setze damit bei verurteilten Straftätern nicht zwingend ein schweres besonders schweres Delikt voraus. Es genüge, wenn die betroffene Person wegen einer mehrerer Taten verurteilt werde, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten und die einzeln gemeinsam betrachtet von einer gewissen Schwere seien. Ausgenommen seien Bagatelldelikte. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die Tatumstände sowie das übrige Verhalten der Person. Auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe stehe daher einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen (vgl. Medienmitteilung, a.a.O., S. 2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E. 4.6 und 4.7).

 

Der Beschuldigte ist Staatsbürger der Republik Nordmazedonien und damit Drittstaatenangehöriger. Sowohl in persönlicher als auch in formeller Hinsicht (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) sind vorliegend die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr, dass die Landesverweisung im SIS auszuschreiben sei.

 

Es kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Ausschreibung im SIS verzichtet werden: Die SIS-Ausschreibung trifft den betroffenen Drittstaatenangehörigen gerade in casu ungleich schwerer als die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund kann sich im Einzelfall eine Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber deren Ausweitung auf das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten. Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalles und diese gebieten im vorliegenden Fall von einer SIS-Ausschreibung abzusehen: Die Ehefrau des Beschuldigten ist ungarische Staatsangehörige und damit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates. Die Verbindungen zu ihrem Heimatstaat, in welchem sie bis zu ihrem 29. Lebensjahr lebte, sind nach wie vor intakt. Sowohl ihre Mutter als auch ihre Schwester und ihr Halbbruder, zu welchen sie Kontakt hat, leben nach wie vor in Ungarn (vgl. separates Einvernahmeprotokoll der Zeugin J.___ vom 25.9.2019). Die alternative Möglichkeit des Beschuldigten, mit den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau vereint in deren Heimatstaat zu leben, soll nicht mit der SIS-Ausschreibung gefährdet gar verunmöglicht werden. Unter Berücksichtigung der familiären Situation erweist sich eine SIS-Ausschreibung als unverhältnismässig und sie hat deshalb auch aus diesem Grund zu unterbleiben.

 

 

 

VI.       Kosten und Entschädigung

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Der Beschuldigte wurde in allen angeklagten Punkten schuldig gesprochen und hat daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, zu tragen.

 

1.2 Die Honorarnote für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf total CHF 3'960.00 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.

 

In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'960.00 vorzubehalten. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

 

2. Berufungsverfahren STBER.2019.4

 

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 belaufen sich auf total CHF 3'060.00. Sie sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Einen Teilerfolg kann er vor Obergericht insofern verbuchen, als der ihm mit Urteil vom 24. Juli 2015 gewährte bedingte Strafvollzug zufolge Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden kann und der ihm mit Urteil vom 16. November 2017 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wird. Weiter wird auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. In Anbetracht dieses Verfahrensausganges sind dem Beschuldigten 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens (entspr. CHF 2'448.00) aufzuerlegen. 1/5 (entspr. CHF 612.00) geht zu Lasten des Staates.

 

2.2 Die von Rechtsanwalt Boris Banga ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 25,85 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 116.00 und 7,7 % MWST zusammen. Die Hauptverhandlung vor Obergericht nahm 2 Stunden und 5 Minuten in Anspruch, so dass die Position vom 25. September 2019 mit einem geschätzten Aufwand von 8,5 Stunden um 6 Stunden und 25 Minuten zu kürzen ist. Für die mündliche Urteilseröffnung (Position vom 26.9.2019 mit einem geschätzten Aufwand von 60 Minuten) sind 30 Minuten in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Kürzungen (entspr. 6,916 Stunden) macht der Aufwand aufgerundet 19 Stunden aus. Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt Boris Banga das Mandat als Offizialverteidiger erst im Berufungsverfahren übernahm und sich dementsprechend neu in den Fall einarbeiten musste, erweist sich dieser Aufwand als angemessen. Zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 (vgl. § 177 Abs. 3 GT) resultieren CHF 3'420.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 116.00 sowie 7,7 % MWST (entspr. CHF 272.25) ist die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Boris Banga, auf total CHF 3'808.25 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, der sich in Anbetracht der zweitinstanzlichen Kostenverlegung auf 4/5 (entpr. CHF 3'046.60) beschränkt.

 

Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren (implizit) einen Nachforderungsanspruch auf der Grundlage von CHF 250.00 pro Stunde geltend (vgl. Honorarnote vom 25.9.2019). Gemäss der obergerichtlichen Praxis wird jedoch zum Schutze des Beschuldigten ein höherer Ansatz als CHF 230.00 für den Nachforderungsanspruch bloss herangezogen, wenn eine Honorarvereinbarung eingereicht wurde und darin der vereinbarte Stundenansatz ersichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar pro Stunde CHF 50.00 (CHF 230.00 – CHF 180.00) beträgt. Der Differenzbetrag macht total CHF 1'023.15 (entspr. 19 Stunden x CHF 50.00, zuzüglich 7,7 % MWST) aus. Hiervon sind 1/5 (entspr. CHF 204.65) in Abzug zu bringen. Vorzubehalten bleibt somit der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO im Umfang von CHF 818.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 

3. Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

 

3.1 Das Neubeurteilungsverfahren ist Folge einer teilweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. September 2019. Die Kosten dieses Verfahrens gehen demnach zu Lasten des Staates.

 

3.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Boris Banga, macht in der eingereichten Kostennote für das Neubeurteilungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 21.72 Stunden geltend. Nicht vergütet werden Kurzaufwände, welche Kanzleiarbeiten sind und als solche bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind. Diesbezüglich ist die Kostennote um insgesamt 0.74 Stunden zu kürzen (betrifft Kostenpunkte vom 3./11.5.2021, 4.6.2021, 11./28.6.2021, 13./16.7.2021, 1.9.2021, teilweise 13.9.2021 [0.08 h] und 21.9.2021 [0.05 h Sichtung Verfügung]). Weiter entfallen die Aufwände für die nicht abgehaltene mündliche Urteilseröffnung (Fahrzeit und Eröffnung total 1.75 h). Von den ausgewiesenen Stunden sind somit 2.49 Stunden in Abzug zu bringen. Dazu kommt eine halbe Stunde, um welche die Hauptverhandlung länger als in Rechnung gestellt gedauert hat. Es werden somit 19.73 Stunden zu CHF 180.00 vergütet. Dazu kommen die Auslagen, welche um die Kosten der nicht abgehaltenen Urteilseröffnung zu kürzen sind (abzgl. CHF 20.60), sowie die Mehrwertsteuer.

 

Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, demnach auf total CHF 4'035.85 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren keine Kosten auferlegt wurden, fallen weder eine Rück- noch eine Nachforderung an.

 

Demnach wird in Anwendung der aArt. 41, Art. 46 Abs. 2 und 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. e, Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 94 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-        der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 19. April 2018;

-        des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, begangen am 19. April 2018.

 

2.      A.___ hat sich wegen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017, schuldig gemacht.

 

3.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

 

4.      Der Widerruf des A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Juli 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs kann zufolge Zeitablaufs (mehr als drei Jahre nach Ende der Probezeit) nicht mehr angeordnet werden.

 

5.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. November 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

 

6.      A.___ wird für fünf Jahre des Landes verwiesen.

 

7.      Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.

 

8.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Oktober 2018 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 3'960.00 festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

 

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'960.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für das Berufungsverfahren STBER.2019.4 auf total CHF 3'808.25 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (wurde bereits ausbezahlt).

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'046.60 (entspr. 4/5 von CHF 3'808.25) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 818.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

9.    Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, , auf total CHF 4'035.85 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (keine Rück- und Nachforderung).

 

10.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'400.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

11.  Die Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2019.4 mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'060.00, hat A.___ zu 4/5 (entspr. CHF 2'448.00) zu tragen. 1/5 (entspr. CHF 612.00) geht zu Lasten des Staates.

 

12. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

 

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die vorsitzende Oberrichterin                                          Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Fröhlicher

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1358/2021 vom 21.6.2023 bestätigt.

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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