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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.27)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.27: Verwaltungsgericht

Das Obergericht hat in einem Strafverfahren wegen Beschimpfung entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist und zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Der Beschuldigte hatte in einer Beschwerdebegründung den Privatkläger beleidigt. Er bestreitet die Tat nicht, behauptet jedoch, dass ein anderer Autor den beleidigenden Satz verfasst habe. Das Gericht bestätigt den Schuldspruch und weist darauf hin, dass die Beleidigung eine Herabwürdigung des Privatklägers darstellt. Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 1'560.00.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.27

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.27
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.27 vom 03.03.2022 (SO)
Datum:03.03.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Privatkläger; Berufung; Vorsitz; Mieterin; Vorsitzende; Urteils; Beschimpfung; Verfahren; Recht; Antrag; Verfahrens; Beweis; Berufungsgericht; Beschwerdebegründung; Obergericht; Gericht; Geisteskranke; Staatsanwaltschaft; Begründung; Verfahren; Antrag; Geldstrafe; Kammer; Solothurn; Hauptverhandlung
Rechtsnorm: Art. 173 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 21 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 46 StGB ;
Referenz BGE:137 IV 313; 98 IV 90;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.27

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.27
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 03.03.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.20
Titel: Beschimpfung

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 3. März 2022

Es wirken mit:

Oberrichter Marti, Vorsitz

Oberrichterin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Beschimpfung


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 3. März 2022 auf 9:30 Uhr:

 

-           A.___, Beschuldigter und Berufungskläger.

Zudem erscheinen:

 

-           eine Zuhörerin sowie B.___ als Zuhörer.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung und stellt die Anwesenheit des Beschuldigten fest.

 

Der Beschuldigte erklärt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden, da er besser Hochdeutsch als Mundart verstehe, bevorzuge er Hochdeutsch als Verhandlungssprache. Dies wird in der Folge berücksichtigt.

 

Der Vorsitzende gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt und fasst das Erkanntnis des erstinstanzlichen Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 zusammen. Er verweist auf die vom Beschuldigten gegen das Urteil erhobene Berufungserklärung sowie auf den vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2021 abgewiesenen Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. In der Folge erklärt er dem Beschuldigten den Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

Den weiteren Ablauf der Verhandlung skizziert der Vorsitzende wie folgt:

 

-           Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person;

-           Frage nach weiteren Beweisanträgen;

-           Parteivortrag und letztes Wort des Beschuldigten;

-           geheime Urteilsberatung;

-           mündliche Urteilsberatung, angesetzt auf den heutigen Nachmittag, 16:00 Uhr.

 

Ergänzend weist der Vorsitzende den Beschuldigten darauf hin, dass er auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten könne.

 

Der Vorsitzende fragt den Beschuldigten, ob er vorweg (im Sinne einer Vorbemerkung Vorfrage) etwas sagen wolle. Der Beschuldigte gibt bekannt, er wünsche, vom Gericht belehrt zu werden. Er wolle wissen, was er im Rahmen dieser Verhandlung müsse, könne, dürfe und allenfalls nicht dürfe. Er habe aufgehört, das Recht zu studieren, da er damit ohnehin nicht bis zu seinem Lebensende fertig würde. Vor 2'000 Jahren sei aufgrund der zehn Gebote allen klar gewesen, was man dürfe und was man nicht dürfe. Heute sei das anders und die geltenden Regelungen würden wohl zehn Bibliotheken füllen.

 

In der Folge erklärt der Vorsitzende dem Beschuldigten seine Verfahrensrolle und belehrt diesen über seine Rechte.

 

Der Beschuldigte erklärt, er wolle von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Alles, was zu dieser Angelegenheit zu sagen sei, habe er bereits in diesem Verfahren sowie in dem gegen Frau C.___ geführten Verfahren ausgeführt. Er werde sich auf seinen Parteivortrag beschränken.

 

Der Vorsitzende erteilt dem Beschuldigten das Wort für allfällige Beweisanträge.

 

Der Beschuldigte stellt folgenden Beweisantrag:

 

«Es sei Herr B.___ als Zeuge zu befragen.»

 

Zur Begründung führt der Beschuldigte sinngemäss aus, mit der Befragung von Herrn B.___ könne der Beweis erbracht werden, dass weder er (der Beschuldigte) noch Frau C.___, sondern Herr B.___ der geistige Urheber der begründeten Beschwerde vom 25. Juli 2018 sei. Diesen Beweisantrag habe er schon einmal gestellt, er sei dann aber vom Instruktionsrichter mit der kuriosen Begründung abgewiesen worden, Herr B.___ erinnere sich nicht mehr an den Vorgang im Jahre 2018. Dies könne sein. Auch er könne sich nicht mehr an alle Vorgänge aus dem Jahre 2018 erinnern und er bezweifle, dass das Gericht noch wisse, was beispielsweise am 3. März 2018 gewesen sei. Woran sich Herr B.___ erinnere, lasse sich aber klären, indem man diesen heute selber als Zeuge befrage.

 

Die Anwesenden werden gebeten, den Gerichtssaal für die geheime Beratung des Antrages zu verlassen.

 

Hierauf eröffnet der Vorsitzende mündlichen folgenden Beschluss:

 

«Der Antrag, wonach Herr B.___ als Zeuge vom Gericht zu befragen sei, wird abgewiesen.»

 

Zur Begründung führt der Vorsitzende zusammengefasst und sinngemäss Folgendes aus: Selbst wenn Herr B.___ im Rahmen einer Befragung aussagen würde, er sei der geistige Vater des Schreibens vom 25. Juli 2018 (Beschwerdebegründung), ändere dies nichts daran, dass er (A.___) diese Beschwerdebegründung geschrieben und zudem deren Inhalt – dies im Unterschied zu Frau C.___ – verstanden habe. Demzufolge trage er für dieses Schreiben die Verantwortung, wie er es auch schon selbst gesagt habe. Eine Aussage von Herrn B.___ könne an der Sachlage nichts ändern und den Beschuldigten somit mit Blick auf den zu prüfenden Vorhalt auch nicht entlasten.

 

Hierauf erteilt der Vorsitzende dem Beschuldigten das für Wort für den Parteivortrag:

 

Der Beschuldigte hält fest, er wolle nicht ausführlich plädieren, aber festhalten, dass der getroffene Beschluss im Widerspruch zu dem stehe, was das Bundesgericht geschrieben habe. Es sei vorliegend «gemauschelt» und gelogen worden. Was mit Frau C.___ passiert sei, sei ein Verbrechen. Er wisse, wie viele Nächte diese wegen des gegen sie geführten Verfahrens geweint und nicht geschlafen habe. Zu Herrn D.___, dem Privatkläger, wolle er sich im Rahmen des Parteivortrages nicht mehr äussern, sonst bestehe die Gefahr, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet werde. Er könne beweisen, dass Herr B.___ der geistige Urheber des Schreibens vom 25. Juli 2018 sei, doch dieser Beweis werde ihm nun vom Gericht verwehrt. Er habe den Eindruck, die Solothurner Justiz schiesse mit Kanonen auf Spatzen. Weil wohl keine anderen Fälle zu beurteilen gewesen seien, habe man vorliegend aus einem Pappenstiel zehn Kilo Akten produziert.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass es sich unbestrittenermassen um einen kleinen Fall handle. Er gibt dem Beschuldigten zu verstehen, dass man die Sache nicht aufbauschen wolle. Der Vorsitzende rekapituliert die Gründe für die Abweisung des Beweisantrages und weist nochmals darauf hin, inwiefern sich seine Rolle von derjenigen von Frau C.___ unterscheidet: Er habe im Unterschied zu Frau C.___ genau gewusst, worum es im Schreiben, d.h. der Beschwerdebegründung, gegangen sei, und er habe es selber geschrieben. Vor diesem Hintergrund sei für das Berufungsgericht nicht entscheidend, was Herr B.___ in Deutschland ihm gesagt und geraten habe.

 

Hierauf stellt der Beschuldigte den Antrag, der Vorsitzende habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Zur Begründung macht er geltend, der Vorsitzende habe das Recht falsch angewendet. Hätte dieser das Recht richtig angewendet, hätte er den Beweisantrag nicht abweisen dürfen.

 

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten werde. Dieses werde einzig und allein mit dem abgewiesenen Beweisantrag begründet, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

 

Abschliessend stellt der Beschuldigte und Berufungskläger folgenden Antrag:

 

«Er sei schadenersatzpflichtig freizusprechen.»

 

In Bezug auf die Modalitäten der Urteilseröffnung teilt der Beschuldigte mit, er wolle nicht zu einer mündlichen Urteilseröffnung erscheinen und bitte um eine schriftliche Eröffnung des Entscheids. Demzufolge entfällt die mündliche Urteilseröffnung.

 

Damit endet um 9:55 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1.

D.___ (im Folgenden: der Privatkläger) war Vermieter eines Ein-Zimmer-Studios an C.___ (im Folgenden: die Mieterin). Da er von Nachbarn erfahren hatte, dass sich seit mehreren Monaten A.___ (im Folgenden: der Beschuldigte) im Studio aufhielt, verlangte er von der Mieterin mit Schreiben vom 24. April 2018 eine Nachzahlung für Nebenkosten etc. von CHF 145.00 monatlich für die Zeit, in der der Beschuldigte die Wohnung auch bewohnt habe. In der Folge kündigte die Mieterin die Wohnung und zog noch in der gleichen Woche aus. Aufgrund des anschliessenden SMS-Verkehrs erstattete die Mieterin am 7. Mai 2018 Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Hausfriedensbruchs, Drohung, Nötigung und Erpressung. Der Privatkläger wurde dazu am 14. Juni 2018 polizeilich einvernommen (AS 068 ff.). Das entsprechende Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2018 erledigt (AS 007 ff.). Diese Verfügung wurde von der Mieterin mit Beschwerde angefochten, wobei die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 27. September 2018 nicht auf die Beschwerde eintrat (AS 022 f.). Im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2018 schrieb die Mieterin auf Seite 3: «Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme v. 14.06.2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke ein geistig behinderte Person.» (AS 014). Weiter betrieb die Mieterin den Privatkläger wegen einer Forderung über CHF 9'500.00, welche der Privatkläger als Schikanebetreibung wertete.

 

2.

Der Privatkläger erklärte am 14. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Mieterin und den Beschuldigten wegen Schikanebetreibung und wegen Ehrverletzung hinsichtlich der soeben genannten Formulierung in der Beschwerdebegründung zu Protokoll. Er stelle für sämtliche in Frage kommenden Delikte Strafantrag (AS 001 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs der «Schikanebetreibung» erfolgte am 20. September 2018 eine Teil-Einstellungsverfügung (AS 149 f.), im Übrigen wurde das Strafverfahren zunächst nur gegen die Mieterin weiter geführt.

 

3.

Im nachfolgenden Strafverfahren gegen die Mieterin wurde diese am 6. September 2019 erstinstanzlich wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt (AS 030 ff.). Mit Urteil des Berufungsgerichts vom 15. April 2020 wurde die Mieterin vom Vorhalt der Beschimpfung freigesprochen (AS 054 ff.). Ausschlaggebend war dabei die Aussage des Beschuldigten vor Obergericht als Auskunftsperson, wonach er das inkriminierte Schreiben (Beschwerdebegründung) verfasst habe. Er habe während mehreren Tagen daran geschrieben und es der Mieterin dann zur Unterschrift vorgelegt. Er habe vor vielen Jahren in Deutschland Jura studiert und habe auch im Internet recherchiert. Er habe der Mieterin nicht berichtet, was er geschrieben habe. Diese habe selbst keine inhaltlichen Kenntnisse darüber gehabt, als sie das Schreiben unterzeichnet habe. Selbst wenn sie den Schriftsatz gelesen hätte, hätte sie ihn nicht verstanden (AS 131 ff.).

 

4.

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2020 gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2020 wurde er wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt (AS 142 f.). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 27. Mai 2020 frist- und formgerecht Einsprache (AS 146).

 

5.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid.

 

6.

Die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 9. Februar 2021 folgendes Strafurteil:

 

«1.  A.___ hat sich der Beschimpfung, begangen am 25. Juli 2018, schuldig gemacht.

2.  A.___ wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.  Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 870.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich die Kosten auf CHF 670.00 belaufen.»

 

7.

Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 21. Februar 2021 die Berufung an. Am 30. März 2021 reichte er die Berufungserklärung ein mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das zuständige Richteramt zu verweisen». Ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen.

 

8.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 wies das Berufungsgericht den Rückweisungsantrag ab. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde der Beschuldigte auf den 3. März 2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Vorladung von B.___ als Zeuge mit schriftlicher Begründung abgewiesen. Der gleiche Antrag wurde vom Berufungsgericht anlässlich der Hauptverhandlung erneut abgewiesen (vgl. Verhandlungsprotokoll).

 

 


 

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich der Beschimpfung, angeblich begangen am 25. Juli 2018, vermutlich in […], Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte diesen in einer von ihm verfassten Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn im Verfahren STA.2018.1795, unterschrieben von C.___, gesendet an die Staatsanwaltschaft Solothurn und von dieser weitergeleitet an das Obergericht des Kantons Solothurn, auf Seite 3 mit den folgenden Worten beschimpft habe: «Auf Frage 11 auf Seite 4 der Einvernahme v. 14.06.2018 antwortete Herr D.___ wie ein Geisteskranke geistig behinderte Person.». Dadurch habe er diesen vorsätzlich in seiner Ehre angegriffen.

 

2. Sachverhalt

 

Der angeklagte Sachverhalt ist nicht bestritten und urkundlich belegt. Soweit am Rande noch sachverhältliche Fragen zu beantworten sind, werden diese im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung beantwortet.

 

3. Einwände des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insbesondere folgende Einwände gegen den Vorhalt erhoben (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, AS 189 ff. und Berufungserklärung vom 30.3.2021):

 

-           Er habe den Privatkläger nicht als geisteskrank geistig gestört bezeichnet, sondern nur einen Vergleich angestellt: Es gebe einen Unterschied, ob man sage, der Privatkläger verhalte sich wie ein Geisteskranker er sei ein Geisteskranker.

 

-           Vor der ersten Instanz brachte er erstmals vor, er sei möglicherweise gar nicht der geistige Vater des betreffenden Satzes. Er habe sich im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung mit einem deutschen Kollegen, B.___, ausgetauscht. Es könne sein, dass dieser diesen Satz geschrieben – also der «geistige Schöpfer» des Satzes gewesen sei – und ihm diesen als Foto per WhatsApp geschickt habe. Dieser könne sich aber gemäss seiner Nachfrage nicht erinnern.

 

-           Er habe den Satz aber nicht anstossend anormal gefunden und nicht gewusst, dass es so ein Gesetz gebe betreffend ehrenrührige Behauptungen, das sei in der Schweiz eine Ausnahme.

 


 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1 Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag verfolgt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

 

Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale der Beschimpfung auf US 5 ff. korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt kann Folgendes wiederholt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2013 vom 7.10.2013 E. 3.2.1):

 

« Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115, je mit Hinweis; 117 IV 27 E. 2c S. 28 f. mit Hinweisen). Die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rührt an sich nicht an die Ehre, weil sie kein moralisches Werturteil gegenüber dem für seine abnormen Reaktionen nicht Verantwortlichen enthält. Der Ehrverletzung macht sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (BGE 98 IV 90 E. 3a S. 93 mit Hinweisen; vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 26 vor Art. 173 StGB).» 

 

4.2 Ein solcher Missbrauch liegt hier vor: Mit dem Satz, der Privatkläger habe wie ein Geisteskranker geistig Behinderter geantwortet, brachte der Beschuldigte (via die Mieterin als willenloses Werkzeug) zum Ausdruck, der Privatkläger habe wie ein Geisteskranker und damit charakterlich minderwertig gehandelt. Es macht, wie schon das Obergericht im Urteil vom 15. April 2020 gegen die Mieterin festhielt, keinen Unterschied, den Privatkläger direkt als «geisteskrank» «geistig behindert» zu bezeichnen ihn aber – wie in casu – mit einer solchen Person zu vergleichen. Die Bezeichnung stellt eine klare charakterliche Herabwürdigung des Privatklägers dar. Der objektive Tatbestand der Beschimpfung ist erfüllt.

 

4.3 Es gab auch keinen Anlass für diese Herabminderung: Der Privatkläger war am 14. Juni 2018 polizeilich zum Vorhalt der Erpressung etc. befragt worden. Der Privatkläger gab dabei an, er habe nach der Mitteilung von Nachbarn, der Beschuldigte wohne seit zehn Monaten ohne Anmeldung bei der Mieterin, Informationen über den Beschuldigten von dessen Vorvermieter erfahren, die haarsträubend seien. Man habe mit dem Beschuldigten nur Scherereien gehabt. Vorgehalten wurde dem Privatkläger, er habe gemäss Anzeige die Mieterin bedroht, er wolle Angaben über sie an den Vermieterverband, ans RAV, den Arbeitgeber etc. weitergeben (Frage 10, AS 071). Der Privatkläger antwortete darauf, aufgrund der Informationen, die er gehabt habe, habe er gewusst, dass es noch andere Geschädigte gebe, und er habe verhindern wollen, dass noch weitere dazu kämen. Das habe er ihr so geschrieben. Auf Frage 11, ob er die Mieterin damit habe unter Druck setzen wollen, gab der Privatkläger an, das sei nicht in dem Sinne ein Druck gewesen. Es sei lediglich eine Information gewesen, dass weitere Vermieter nicht in die gleiche Lage kämen wie er selbst. Es sei eigentlich wie ein Leumundsbericht gewesen, aus welchem solche Informationen entnommen werden könnten.

 

Die genannte Antwort des Privatklägers mag man aus der Perspektive des Beschuldigten als wenig überzeugend unglaubhaft bewerten, sie war aber keineswegs bar jeglichen gesunden Menschenverstandes. Sie gab dem Beschuldigten nicht das Recht, den Privatkläger in dessen persönlichen Ehre herabzuwürdigen: Das Werturteil des Beschuldigten war sachlich in keiner Weise vertretbar, es gelingt ihm damit auch der Entlastungsbeweis nicht.

 

4.4 Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt: Er bezeichnete das Verhalten des Privatklägers (via das willenlose Tatwerkzeug C.___) als solches wie dasjenige eines Geisteskranken.

 

4.5 Der Beschuldigte wendete vor der Vorinstanz ein, es könne gut sein, dass B.___ der «geistige Schöpfer» des inkriminierten Satzes gewesen sei, dies sei nämlich eigentlich nicht seine Ausdrucksweise. In der Berufungserklärung gab er dann ohne jeden Vorbehalt an: «Der geistige Schöpfer und tatsächlicher Autor des Textes war und ist auch Herr B.___». Abgesehen davon, dass der Beschuldigte diesen Einwand erst vor der Amtsgerichtsstatthalterin vorbrachte und diese gut begründet davon ausging, es handle sich dabei um eine Schutzbehauptung (US 4 f.), würde sich an der rechtlichen Beurteilung auch nichts ändern, wenn man diesem Vorbringen folgen würde: Selbst wenn der Satz von seinem Kollegen formuliert worden wäre, hat ihn der Beschuldigte mit Wissen und Willen in der Beschwerdebegründung vorgebracht. Er hat ja auch mehrfach die Verantwortung für diese Rechtsschrift übernommen.

 

4.6 Wenn der Beschuldigte sich darauf beruft, er sei sich nicht bewusst gewesen, «dass es in der Schweiz so ein Gesetz gebe betreffend ehrenrührige Behauptungen», dann hilft ihm auch dies nicht weiter: Dem Beschuldigten war klar, dass dieser Vorwurf (Handeln wie ein Geisteskranker) zumindest ehrenrührig war (was er ja implizit anerkennt, wenn er geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz ein Gesetz gebe betreffend ehrenrührige Behauptungen), und damit hatte der Beschuldigte auch ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein, das einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit (sog. Verbotsirrtum) gemäss Art. 21 StGB («Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe») ausschliesst. Verbotsirrtum liegt nämlich nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, kein Unrecht zu tun (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7.11.2016 E. 9.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschimpfung auch in Deutschland, wo der Beschuldigte nach seinen Angaben früher Jura studiert habe, strafbar (§ 185 StGB: «Beleidigung»).

 

4.7 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.

 


 

III. Strafzumessung

 

Zur Strafzumessung äusserte sich der Beschuldigte nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf ein leichtes Verschulden geschlossen: Die Äusserung erfolgte vor dem Hintergrund von bestehenden Spannungen und es sind weitaus schwerwiegendere Beschimpfungen denkbar. Allerdings handelte der Beschuldigte nach eigenen Worten nicht unüberlegt und spontan; zudem äusserte er sich gegenüber Drittpersonen. Die Geldstrafe von 15 Tagessätzen – im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens – ist diesem Verschulden angemessen.

 

Zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte im Lauf des Verfahrens keine Angaben. Die vom Berufungsgericht von Amtes wegen eingeholten Steuerunterlagen ergaben pro 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1'500.00. Der Beschuldigte selbst gab in der Berufungserklärung an, er verrechne seine juristischen Facharbeiten mit CHF 200.00 pro Stunde. Damit ist der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von CHF 30.00 zweifellos eher tief bemessen, er kann aber wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

 

 

IV. Kosten und Entschädigungen

 

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren, zu tragen.

 

Sein Begehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von Schadenersatz ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

 


 

Demnach wird in Anwendung von in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3, Art. 47 und Art. 177 Abs.1 StGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.         A.___ hat sich der Beschimpfung, begangen am 25. Juli 2018, schuldig gemacht.

2.         A.___ wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.         Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von Schadenersatz wird abgewiesen.

4.         Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 870.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1'560.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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