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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.26)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.26: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte A. wird wegen falscher Anschuldigung verurteilt. Er beschuldigte B. mehrfach, Straftaten begangen zu haben, obwohl er wusste, dass dies nicht stimmte. Das Gericht weist die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigt das Urteil der Vorinstanz. A. wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt und muss die Verfahrenskosten tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 1'300.00, wovon A. 90% tragen muss. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Anschlussberufung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.26

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.26
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.26 vom 23.02.2022 (SO)
Datum:23.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Anschuldigung; Anzeige; Verfahren; Urteils; Berufung; Staatsanwaltschaft; Recht; Betreibungsamt; Kammer; Person; Anzeige; Pfändung; Existenzminimum; Nichtschuld; Vorsitzende; Verfahren; Unterlagen; Handlung; Beschwerdekammer; Tatbestand; Entscheid; Obergericht; Solothurn; Berufungsverfahren; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 312 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 416 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 54 StGB ;
Referenz BGE:136 IV 170;
Kommentar:
Trechsel, Pieth, Praxis zum StGB, Art. 303 StGB, 2021

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.26

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.26
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 23.02.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.19
Titel: falsche Anschuldigung

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 23. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anklägerin

 

gegen

 

A.___,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     falsche Anschuldigung


Es erscheint zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 23. Februar 2022:

1.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenheit des Beschuldigten fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

Die Staatsanwaltschaft als Anklägerin hat mit Stellungnahme vom 8. April 2021 erklärt, dass sie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 hin und fasst dieses zusammen. Er weist darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge des Beschuldigten;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag bzw. letztes Wort des Beschuldigten;

5. geheime Urteilsberatung;

6. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 11:30 Uhr.

 

 

Vormerkungen des Beschuldigten

 

A.___ verlangt vom Obergericht analog seiner Eingabe vom 28. Januar 2022 die Einholung weiterer Unterlagen. Diese Unterlagen seien sehr wichtig, um herauszufinden, wo sein Geld hingeflossen sei.

 

Der Vorsitzende sagt, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Das Gericht werde sich im Rahmen der Urteilsberatung mit dem Beweisantrag auseinandersetzen.

 

 

Beweisabnahme

 

Der Beschuldigte wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Sache und Person befragt.

 

A.___ verlangt erneut die Einholung der genannten Unterlagen. Diese Unterlagen seien sehr wichtig.

Der Vorsitzende erklärt, der Beweisantrag werde abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen. Das Gericht werde sich gegebenenfalls im Rahmen der Urteilsberatung mit dem Beweisantrag noch einmal auseinandersetzen.

 

 

Parteivortrag / Letztes Wort des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte beantragt einen vollständigen Freispruch. Er führt zusammengefasst aus, dass aus den Unterlagen des Betreibungsamtes nicht hervorgehe, wo das Geld, das das Betreibungsamt weggenommen habe, hingeflossen sei. Die Pfändung sei jahrelang von den Behörden manipuliert worden.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09.15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Es erscheint zur mündlichen Urteilseröffnung vom 23. Februar 2022 um 11:30 Uhr:

 

1.         A.___, Beschuldigter und Berufungskläger

 

 

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Der Vorsitzende stellt zuerst fest, dass der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag, wonach weitere Unterlagen einzuholen seien, abgewiesen worden sei, da die eingeforderten Dokumente keinen rechtsrelevanten Konnex zum Prozessgegenstand herzustellen vermöchten.

 

Anschliessend verliest der Vorsitzende den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Mit den Angaben zur Kostenverteilung schliesst er die summarische Urteilsbegründung um 11:40 Uhr.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Vorgeschichte / Prozessgeschichte

 

1. Mit drei Schreiben vom 31. Mai 2016 erstattete A.___ (nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Region Solothurn, beteiligte Person B.___, wegen Raubes von Spitalkosten resp. Krankheitskosten. Die Krankenkassenprämien und Krankenkosten seien unpfändbar. Das Betreibungsamt handle kriminell und habe ihm die Krankenkosten sofort zu erstatten (Akten Seiten [nachfolgend AS] 85 ff.).

 

2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen mit der Begründung nicht an die Hand, die Eröffnung einer Strafuntersuchung bedinge einen Anfangsverdacht. Der Beschuldigte sei bereits im Zusammenhang mit anderen Anzeigen darauf hingewiesen worden, dass eine Anzeige nur an die Hand genommen werden könne, wenn dieser ein Mindestmass an Informationen betreffend die angeblich strafrechtlich relevante Handlung Unterlassung entnommen werden könne. Diesen Anforderungen genügten die Anzeigen ganz offensichtlich nicht (AS 100 ff.).

 

3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 18. Juni 2016 Beschwerde (AS 103 f.). Das Betreibungsamt (Herr B.___) habe ihm die obligatorische Krankenversicherung gekündigt, um ihn besser berauben zu können. Zudem seien ihm Krankheitskosten nicht bezahlt worden. Er verlange eine Entschädigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch unabhängige und gewissenhafte Anwälte.

 

4. Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies die Beschwerdekammer des Obergerichtes des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdekammer) die Beschwerde ab (AS 109 ff.).

 

5. Ebenfalls mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies die Beschwerdekammer eine weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2016 ab (AS 139 ff.). Gegenstand dieses Verfahrens waren zwei weitere Strafanzeigen des Beschuldigten mit Datum vom 1. Juni 2016 gegen das Betreibungsamt Region Solothurn resp. gegen den Sachbearbeiter B.___ wegen Raubes von Unterhaltsbeiträgen und Krankheitskosten. Seine Mutter sei krank und er müsse sie unterstützen. Die Krankenkassenprämien und Krankenkosten seien unpfändbar. Das Betreibungsamt handle kriminell (AS 116 ff.).

 

6. Am 16. Oktober 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein am 12. Oktober 2018 datiertes Schreiben des Beschuldigten ein, in welchem namentlich eine Verletzung von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) durch Herrn B.___ geltend gemacht wird (AS 7). B.___ wurde am 20. Dezember 2018 durch die Polizei zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen befragt, wobei er die Strafanzeige des Beschuldigten als querulatorisch motiviert bezeichnete (AS 41 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Folge an, dass die Strafanzeige gegen B.___ nicht an die Hand genommen und stattdessen gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung in einem separaten Verfahren eröffnet werde (AS 04 f.).

 

7. Am 30. Januar 2020 wurde ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung erlassen, gegen welchen dieser fristgerecht Einsprache erhob (AS 243 ff.). In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 9. März 2020 einen berichtigten Strafbefehl zusammen mit den Akten zur gerichtlichen Beurteilung (AS 1 ff.).

 

8. Am 9. Februar 2021 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 442 ff.):

 

1.      A.___ hat sich der falschen Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018, schuldig gemacht.

 

2.      A.___ wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

3.    Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 910.00, hat A.___ zu bezahlen. 

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich die Kosten auf CHF 710.00 belaufen.

 

9. Am 17. Februar 2021 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 439 f.).

 

10. Am 26. März 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Sinngemäss verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch (Akten Berufungsgericht [nachfolgend ASB] 2 ff.).

 

11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2021 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 86).

 

12. Am 7. Mai 2021 erhob der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch u.a. gegen sämtliche ordentlichen Mitglieder des Berufungsgerichts, welches mit Beschluss vom 1. Juni 2021 abgewiesen wurde (ASB 91 ff.).

 

13. Am 2. November 2021 wurde der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2022 vorgeladen (ASB 102).

 

 

II. Der Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich der falschen Anschuldigung, begangen spätestens am 12. Oktober 2018 (letzte Anzeige gegen B.___), an seinem Wohnort in [...], z.Nt. von B.___, schuldig gemacht zu haben, indem er den Geschädigten mehrfach wegen «Widerrechtlichen Handlungen» (Urkundenfälschung, Betrug, Diebstahlversuch, öffentliche Belästigungen / Unterstellungen / Verleumdungen u.a.) bzw. Amtsmissbrauchs und weiteren Delikten angezeigt habe, wobei der Beschuldigte spätestens beim letzten Verfahren (STA.2018.4119) und aufgrund der früher erlassenen begründeten Nichtanhandnahmeverfügungen gewusst habe, dass B.___ als Angestellter des Betreibungsamtes seine Dienstpflichten erfülle und innerhalb seiner Befugnisse gehandelt habe und damit zumindest bei der letzten Anzeige B.___ wider besseres Wissen erneut angezeigt und ihn eines Verbrechens und Vergehens beschuldigt habe, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen B.___ herbeizuführen.

 

 

III. Der Sachverhalt

 

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten lediglich wegen falscher Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018, verurteilt. Allfällig vor diesem Datum vom Beschuldigten getätigte Handlungen sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (Art. 391 Abs. 2 StPO).

 

Es geht mithin vorliegend um die Strafanzeige des Beschuldigten vom 12. Oktober 2018 (AS 7 f.). Deren Wortlaut ist folgender:

 

«Ich erhebe Anzeige gegen Herr B. wegen widerrechtlichen Handlungen (Urkundefälschung, Betrug, Diebstahlversuch, öffentliche Belästigungen/Unterstellungen/Verleumdungen, ua). [...] hat mich mit Unterlagen informiert dass eine Pfändung gegen meine Person eingegangen ist. Die Pfändung Nr. […] ist mir nicht bekannt, Pfändungsprotokoll ist nicht unterschrieben und Pfändungsvollzug ist nicht rechtskräftig. Ohne meinen Kenntnissen, hinterhältig und widerrechtlich Herr B.___ hat willkürig manipulierte und vorsätzlich gafälschte Pfändungsvollzug im Voraus direkt an [...] zugestellt :

- Angebliches Existenzminimum ist frei erfunden und willkürig gefälscht. Angeblicher Betrag von 2662 CHF/Monat widerspricht Rechten und Gesetzen.

- Forderung ist nicht definiert ( - ) weil Herr B.___ hat vor mir 1 Jahr lang und ca 37000 CHF illegal zu entwenden.

- Herr B.___ hat ihm verliehene Befugnisse vorsätzlich unrechtmässig angewendet, gesetzwidrig ausgeübt und Art. 28 und 312 StGB verletzt.

Mit solchen gefälschten und manipulirten Pfändungen das Betreibungsamt hat mir bereits 238681,40 CHF illegal entwendet. Herr B.___ ist seit 2010. direkt beteiligt. Die Aufsichtsbehörde SchKG war/ist beauftragt das gestohlenes Geld rechtlich zu verfolgen und alle Handlungen des Betreibungsamt gegen meine Person zu sistrieren, unterbinden und verbieten.

Staatsanwaltsachaft ist ersucht :

1. Organisiertes Kriminal zu unterbinden.

2. Herr B.___ verliehene Befugnisse zu entziehen.

3. Wegen widerrechtliche Handlungen Herr B.___ zu verpflichten mich mit 10000 CHF zu entschädigen.

4. lch verlange unentgeltliche Rechtspflege.»

 

Erstellt ist weiter, dass B.___ gestützt auf die Strafanzeige des Beschuldigten sowie einen entsprechenden Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 (AS 15) am 20. Dezember 2018 als Beschuldigter befragt wurde (AS 41 ff.).

 

 

IV. Rechtliche Würdigung

 

1. Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Dass der Beschuldigte B.___ mit seiner Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft mehrerer Verbrechen resp. Vergehen beschuldigte und dabei die Absicht hatte, gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dass die Staatsanwaltschaft keine formelle Strafuntersuchung eröffnet hat, sondern lediglich die Polizei mit Ermittlungen beauftragte und hernach die Strafanzeige nicht an die Hand nahm, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, genügt doch die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen.

 

Einer näheren Prüfung bedürfen die beiden Tatbestandselemente «einen Nichtschuldigen» sowie «wider besseres Wissen». Verlangt wird somit nicht nur die objektive Unrichtigkeit der Anschuldigung, sondern auch das sichere Wissen des Beschuldigten um die Unrichtigkeit seiner Anschuldigung. Dabei ist auf die Tatsachenbehauptung abzustellen. Eine bewusst falsche rechtliche Würdigung ist dagegen nicht strafbar. Glaubt der Täter irrtümlich, das Verhalten sei strafbar, liegt untauglicher Versuch vor. Die Behauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein, geringfügige Übertreibungen erfüllen den Tatbestand nicht (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 4. Auflage, 2021, N 4 zu Art. 303).

 

2. In BGE 136 IV 170, E. 2.1 hielt das Bundesgericht folgendes fest (jeweils mit zahlreichen Hinweisen):

 

«Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Diese Rechtsprechung begegnet in der Lehre zum Teil Kritik, namentlich soweit sich die Nichtschuld einer Person auf eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Einstellungsbeschluss stützt. Das Bundesgericht hat die seitens der Doktrin erhobenen Einwände in einem neueren Entscheid als nicht durchgreifend erachtet und an seiner Rechtsprechung festgehalten. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden könne. Ein früheres Urteil ein Einstellungsbeschluss binde den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden habe, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprächen. Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen gestützt auf aArt. 66bis StGB (Art. 54 StGB) eingestellt worden sei, hindere dies den Richter im Verfahren der falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus».

 

In diesem Entscheid präzisierte das Bundesgericht jedoch, dass eine Strafanzeige den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht schon dann erfülle, wenn das auf die Strafanzeige folgenden Strafverfahren eingestellt werde. Vielmehr sei erforderlich, dass die Nichtschuld des Angeschuldigten in einem früheren, der Anzeige vor-angehenden, Verfahren festgestellt worden sei.

 

Gemäss dieser Rechtsprechung kann dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2019 resp. der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. März 2019 nicht entgegengehalten werden. Es fragt sich jedoch, ob die Nichtschuld von B.___ hinsichtlich der Vorwürfe, welche Gegenstand der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 waren, durch die beiden Urteile der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 (betreffend die Strafanzeigen vom 31. Mai 2016 und 1. Juni 2016) bereits rechtsverbindlich festgestellt worden ist.

 

3. Die angezeigten Tatbestände der früheren Anzeigen vom 31. Mai 2016 und 1. Juni 2016 (welche zu rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft führten) sind nicht deckungsgleich mit denen in der Anzeige vom 12. Oktober 2018. Die früheren Strafanzeigen betrafen den Vorwurf des Raubes von Krankenkassenprämien, Krankheitskosten/Spitalkosten resp. Unterhaltsbeiträgen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht warf der Beschuldigte B.___ vor, sein Existenzminimum falsch berechnet zu haben, indem er Krankheitskosten, Krankenkassenprämien sowie Unterstützungszahlungen an seine Mutter zu Unrecht nicht berücksichtigt habe und dadurch «Pfändungen gefälscht» habe.

 

Die Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 bezieht sich auf die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Betruges, versuchten Diebstahls, «öffentliche Belästigungen/Unterstellungen/Verleumdungen». In sachverhaltsmässiger Hinsicht geht es indes erneut darum, dass B.___ im Rahmen einer Lohnpfändung das Existenzminimum unrichtig berechnet habe. Wiederum erhebt der Beschuldigte gegen B.___ den Vorwurf, ihm «1 Jahr lang und ca. 37'000 CHF illegal entwendet» zu haben. Herr B.___ habe ihm seit 2010 Geld gestohlen, indem er Pfändungen gefälscht und manipuliert habe, insgesamt CHF 238'681.40.

 

Der Beschuldigte wurde bereits in den beiden erwähnten Entscheiden der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Mitarbeiter des Betreibungsamtes durch die Berechnung des Existenzminimums strafbar gemacht hätten. Selbst wenn das Existenzminimum falsch berechnet worden wäre, würde dies keinen Straftatbestand erfüllen. Der Beschuldigte hätte dies mittels Beschwerde nach SchKG rügen können. Mit den erwähnten Entscheiden vom 6. Juli 2016 war somit die Nichtschuld von B.___ hinsichtlich des Sachverhaltes, der auch der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 zu Grunde lag (falsche Berechnung des Existenzminimums) rechtsverbindlich festgestellt. Auch wenn sich die Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 auf eine neue Pfändung bezieht, beläuft sich das vom Betreibungsamt errechnete Existenzminimum immer noch auf exakt CHF 2'662.00, wie in den jeweiligen früheren Verfahren, in welchen rechtsverbindlich die Unschuld von B.___ hinsichtlich angeblicher Manipulation des Existenzminimums festgestellt wurde. Die diesbezügliche «Nichtschuld» war somit auch dem Beschuldigten grundsätzlich bewusst.

 

Hinsichtlich dieses Tatbestandselementes der dem Beschuldigten bewussten Unrichtigkeit der Anschuldigung ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Anzeige des Beschuldigten auch Tatbestände enthält, die es gar nicht gibt, die offensichtlich nicht erfüllt sein können. Dabei kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese falsche Subsumption dem Beschuldigten als Laien bewusst war. Wie unter Ziff. 1 hievor erwähnt, kommt es jedoch nicht auf die Subsumption, sondern auf den Sachverhalt an. Zumindest hinsichtlich des Kernvorwurfs, B.___ habe bewusst das Existenzminimum falsch berechnet und dabei einen Amtsmissbrauch und eine Urkundenfälschung begangen, ist festzuhalten, dass nicht von einem bewussten Subsumtionsfehler resp. einer untauglich versuchten falschen Anschuldigung ausgegangen werden kann. Das zeigt sich auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungen beauftragte, u.a. der Befragung von B.___. Ebenso handelt es sich bei den Anschuldigungen keineswegs um lediglich geringfügige Übertreibungen, welche straflos wären.

 

Indem der Beschuldigte trotz Kenntnis der beiden Urteile der Beschwerdekammer vom 6. Juli 2016 in seiner Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 praktisch gleichlautende Vorwürfe erhob, beschuldigte er einen nicht Schuldigen (B.___) wider besseres Wissen einer Straftat. Sowohl der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der erforderliche direkte Vorsatz sind erfüllt. Der Beschuldigte ist daher wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB für schuldig zu erkennen.

 

 

V. Strafzumessung

 

Die Vorinstanz hat die Strafzumessung korrekt vorgenommen und auch ausführlich begründet. Darauf kann verwiesen werden. Zu Recht hob die Vorinstanz einerseits hervor, dass die Anschuldigungen des Beschuldigten bereits auf den ersten Blick wenig seriös erscheinen. Andererseits hob sie jedoch auch zu Recht die beachtliche Hartnäckigkeit des Beschuldigten hervor, mit welcher er seine Anschuldigungen weiterverfolgte. Das Verhalten des Beschuldigten weist indes auch querulatorische Züge auf. Er scheint in seiner wirtschaftlich ausweglosen Situation festgefahren zu sein und die Realitäten aus dem Blickfeld verloren zu haben, resp. diese bewusst zu ignorieren. Aufgrund einer offensichtlich vorhandenen querulatorischen Veranlagung erscheint er in seiner Befähigung, sich korrekt zu verhalten, beeinträchtigt. Dies ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dennoch erscheint die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe (bei einem abstrakten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) offensichtlich nicht zu hoch angesetzt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitablaufs seit der Anzeigeerstattung vom 12. Oktober 2018. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit am Existenzminimum lebt, ist es jedoch gerechtfertigt, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 festzusetzen. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Trotz der erwähnten Hartnäckigkeit seines Handelns erscheint es gerechtfertigt, ihm den bedingten Strafvollzug zu gewähren (was ohnehin gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zwingend ist).

 

 

VI. Kosten

 

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

 

Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt. In Anwendung der Grundsätze nach § 146 Abs. 1 lit. c des Gebührentarifs des Kantons Solothurn und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen wird die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1’200.00 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Auslagen belaufen sich die Kosten des Verfahrens auf eine Summe von total CHF 1’300.00. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren grösstenteils. Lediglich die Tagessatzhöhe wird reduziert. Es rechtfertigt sich mithin, die Kosten dem Beschuldigten im Umfang von 90%, ausmachend CHF 1’170.00, aufzuerlegen. Im Umfang von CHF 130.00 gehen sie zu Lasten des Staates.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff. sowie Art. 416 ff. StPO erkannt:

 

1.    A.___ hat sich der falschen Anschuldigung, begangen am 12. Oktober 2018, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 910.00, hat A.___ zu bezahlen. 

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, belaufen sich auf total CHF 1'300.00. Diese werden A.___ zu 90%, ausmachend CHF 1'170.00, auferlegt. Im Umfang von 10%, ausmachend CHF 130.00, gehen sie zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

von Felten                                              Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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