Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.23: Verwaltungsgericht
Am 22. Juli 2021 fand vor dem Obergericht eine Berufungsverhandlung gegen den Beschuldigten A. statt, der wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz angeklagt war. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe und gab an, nicht gefahren zu sein, sondern den Elektroscooter geschoben zu haben. Es wurde festgestellt, dass der Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichte und eine Motorenleistung von 1.5 kW aufwies. Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden abgewiesen, da das Gericht keinen Erkenntnisgewinn durch die Befragung der beantragten Zeugen sah. Das Gericht schloss das Beweisverfahren und zog sich zur geheimen Beratung zurück. Das Urteil wurde dem Beschuldigten telefonisch mitgeteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.23 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 22.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Elektroscooter; Beschuldigten; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Fahrens; Zustand; Scooter; Höchstgeschwindigkeit; Geldstrafe; Polizei; Berufung; Zeuge; Rooder; Führerausweis; Gericht; Urteil; Fahrzeugausweis; Kontrollschilder; Tagessätze; Vorfall; MAG-C; Vorinstanz; Basel; üsse |
Rechtsnorm: | Art. 10 SVG ;Art. 103 StGB ;Art. 18 VTS ;Art. 2 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 55 SVG ;Art. 63 SVG ;Art. 69 SVG ;Art. 96 SVG ; |
Referenz BGE: | 142 IV 265; 142 IV 90; 145 IV 206; |
Kommentar: | Bühlmann, Basler Strassenverkehrsgesetz, Art. 96 SVG, 2014 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.23 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 22.07.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.48 |
Titel: | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 22. Juli 2021 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter Müller Gerichtsschreiber Bachmann In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Zur Verhandlung vor Obergericht erscheint der Beschuldigte A.___.
Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst das angefochtene Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein zusammen und erläutert, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund der Anträge des Beschuldigten gesamthaft überprüfen werde (siehe nachfolgende E. I.11). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.
Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das Urteil gleichentags um 11:30 Uhr mündlich zu eröffnen. Auf die mündliche Urteilseröffnung könne aber verzichtet werden. Das Urteil werde dem Beschuldigten diesfalls vom Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Der Beschuldigte erklärt in der Folge den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung.
Im Rahmen der Behandlung der Vorfragen erklärt der Beschuldigte, er sei kein Anwalt. An der letzten Verhandlung seien diverse Beweisanträge nicht genehmigt worden. Ebenso habe das Berufungsgericht seine Beweisanträge abgelehnt. Damit sei er grundsätzlich nicht einverstanden, wolle aber mit der Sache abschliessen.
Der Vorsitzende erklärt, dass die Beweisanträge vor dem Berufungsgericht wiederholt werden könnten. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür sei nach den Einvernahmen.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.
Der Vorsitzende fordert den Beschuldigten auf, seine Beweisanträge zu stellen, da das Beweisverfahren ansonsten geschlossen werde.
Der Beschuldigte erklärt, er sei sich nicht sicher, ob er die Beweisanträge wiederholen wolle, da er mit der Sache abschliessen wolle. Die Verhandlung wird zur Beratung des Gerichts kurz unterbrochen. Der Beschuldigte verlässt den Saal.
Der Vorsitzende gibt nach Wiederaufnahme der Verhandlung bekannt, dass das Gericht über die Beweisanträge nochmals beschliessen werde. Daraufhin wird der Beschuldigte vom Vorsitzenden aufgefordert, die Personen zu benennen, welche beim zweiten Vorfall am 19. Dezember 2019 relevante Tatsachen beobachtet haben könnten.
Der Beschuldigte erklärt, B.___, wohnhaft an der […] in [...], könne bezeugen, dass er, der Beschuldigte, genau vor dem Polizisten angehalten worden sei. Der Herr C.___ könne bezeugen, dass der Elektroscooter MAG-C1 am Pfosten abgesperrt gewesen sei. Der Vorsitzende fragt den Beschuldigten, wo sich B.___ und C.___ im Zeitpunkt des Vorfalls örtlich befunden hätten. Der Beschuldigte entgegnet, dass B.___ und C.___ wenige Meter vom Polizeiauto weg gewesen seien. B.___ ca. 20 Meter, C.___ 4-5 Meter vor ihm, dem Beschuldigten. B.___ sei nach dem Vorfall zum Polizeiauto gekommen, dann aber vom Polizisten E.___ weggeschickt worden. Sodann könne D.___ bestätigen, dass der Roller nicht fahrtüchtig gewesen sei. Auf Nachfrage von Oberrichter Müller bestätigt der Beschuldigte seine vorherige Aussage, dass C.___ vorweggelaufen sei. Es sei richtig, dass dieser den Vorfall nicht gesehen habe. Aber er habe gesehen, dass der Roller abgesperrt und es nicht möglich gewesen sei, auf einer solch kurzen Strecke so stark zu beschleunigen. Auf entsprechende Nachfrage von Oberrichter Müller erklärt der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, ob B.___ auch im Restaurant [...] mit dabei gewesen sei.
Der Vorsitzende fasst die Ausführungen des Beschuldigten wie folgt zusammen: C.___ sei mit dem Beschuldigten im Restaurant [...] gewesen und könne bezeugen, dass der Elektroscooter MAG-C1 am Kandelaber angebracht gewesen sei. Ebenfalls habe er gesehen, wo das Polizeiauto abgestellt gewesen sei. Allerdings habe er nicht gesehen, was der Beschuldigte vor dem Vorfall gemacht habe. B.___ wiederum habe das Ganze gesehen. Er sei aber unsanft vom Polizisten E.___ wegkomplimentiert worden.
Auf Nachfrage von Oberrichter Kiefer, wer gesehen habe, ob der Beschuldigte gefahren sei den Scooter gestossen habe, führt der Beschuldigte Folgendes aus: B.___ könne es gesehen haben. Und auch C.___ könne bezeugen, dass er den Elektroscooter gestossen habe.
Anschliessend wird die Verhandlung zwecks Beratung des Gerichts über die Beweisanträge unterbrochen. Der Beschuldigte verlässt den Saal.
Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wird dem Beschuldigten vom Vorsitzenden eröffnet, dass die Beweisanträge abgewiesen werden. Das Gericht sehe keinen Erkenntnisgewinn durch die Befragung der vom Beschuldigten beantragten Zeugen. So habe C.___ nicht gesehen, ob der Beschuldigte gefahren sei nicht. B.___ wiederum habe es aus einer relativ grossen Distanz gesehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es Nacht gewesen sei. D.___ sei sodann überhaupt gar nicht erst dabei gewesen. Es bestehe die Befürchtung, dass das Verfahren unnötig ausgeweitet werde.
Damit wird das Beweisverfahren geschlossen.
Im Anschluss daran wird dem Beschuldigten noch einmal Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen. Der Beschuldigte erklärt, er wolle, dass die Sache zu einem Ende komme. Egal wie was, es müsse etwas Rechtes sein. Der zweite Vorhalt, er sei mit dem Elektroscooter am 19. Dezember 2019 gefahren, sei physikalisch gar nicht machbar. Der Polizist E.___ komme wieder. Der habe ihm schon ca. 10 Fahrzeuge abgeschleppt und beschlagnahmt. Im Fall des Unterliegens müsse er halt noch eine Stufe höher gehen. Vielleicht müsse er dann auch zum Kassensturz zu den Medien.
Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das Urteil wird dem Beschuldigten gleichentags durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 25. November 2019 an die Staatsanwaltschaft führte die Polizei am 18. November 2019 eine gemeinsame Kontrolle mit der Polizei Kanton Basel-Landschaft sowie dem Grenzwachtkorps durch, im Rahmen derer um 20:33 Uhr an der […] A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) angehalten wurde, der auf einem Elektroscooter Rooder unterwegs war. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, in angetrunkenem Zustand (Wert: 0.85 mg/l), ohne Fahrzeugausweis und ohne Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem Elektroscooter gefahren zu sein (Akten Seite 8 ff. [im Folgenden: AS 8 ff.]).
2. Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 30. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft führte die Polizei am 19. Dezember 2019 eine Verkehrsüberwachung durch, wobei um 17:05 Uhr am […] erneut der Beschuldigte mit seinem Elektroscooter MAG-C1 kontrolliert wurde. Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, in angetrunkenem Zustand (Wert: 0.7 mg/l), ohne Fahrzeugausweis Kontrollschilder und ohne Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem Elektroscooter gefahren zu sein (AS 25 ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. Januar 2020 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall) und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren), einer Busse von CHF 1'600.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe) sowie Verfahrenskosten von total CHF 1'100.00.
4. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Februar 2020 (Posteingang) frist- und formgerecht Einsprache (AS 56 ff.).
5. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1 f.).
6. Am 5. Februar 2021 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 190 ff.): 1. A.___ hat sich schuldig gemacht: 1.1 des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (Anklageziffer (nachfolgend AZ) 1.1.);
1.2 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.2.);
1.3 des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.3.);
1.4 des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.4.). 2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A.___ wird weiter verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 1’600.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 800.00, Kosten des Vorverfahrens von gesamthaft CHF 700.00 sowie Gerichtsauslagen inkl. Zeugengeld) hat A.___ zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 182 ff.). Die Berufungserklärung ging am 8. März 2021 fristgerecht beim Obergericht ein (Akten Obergericht S. 3 ff. [im Folgenden: OG 3 ff.]). Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 1.1), wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Ziff. 1.2), mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Ziff. 1.3) und mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder (Ziff. 1.4) sowie die Sanktion (Ziff. 2 und 3). Beantragt wird ein Freispruch von den Vorhalten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 19. Dezember 2019, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder. Betreffend den Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 18. November 2019, beantragt der Beschuldigte, er sei einzig deswegen zu bestrafen, dass er mit einem Velo in angetrunkenem Zustand gefahren sei. Das Strafmass sei zu senken. Sodann ersucht der Beschuldigte sinngemäss um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Weiter seien B.___, D.___ und C.___ als Zeugen einzuvernehmen. Ferner wurde beantragt, es seien die Aussagen der Zeugen F.___ und E.___ (in bestimmten, näher bezeichneten Punkten) zu überprüfen und es sei die Einsprache/Beschwerde vom 9. Februar 2021 zu berücksichtigen.
8. Mit Stellungnahme vom 16. März 2021 teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 11).
9. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab. Ebenso wies er die Beweisanträge des Beschuldigten auf Befragung von Zeugen ab.
10. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 22. Juli 2021 vorgeladen (OG 16).
11. Das Urteil ist vollumfänglich angefochten. Der Antrag des Beschuldigten, er sei einzig wegen Fahrens eines Velos in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen, ist mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt (Anklageschrift-Ziffer 1.1 [nachfolgend: AZ 1) als Begehren um eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Würdigung zu qualifizieren. Über die vorinstanzliche Kostenregelung ist, obwohl der Beschuldigte diese nicht ausdrücklich angefochten hat, von Amtes wegen neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
12. Die Berufungsverhandlung fand am 22. Juli 2021 statt. Der Beschuldigte wiederholte seine bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Befragung der Zeugen B.___, C.___ und D.___. Die Beweisanträge wurden erneut abgewiesen (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung hiervor).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorhalte
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 29. Januar 2020, welcher hier die Anklage bildet, folgender Sachverhalt vorgeworfen:
1.1 Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Alkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs.1 VRV) indem der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol und somit in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkte. Konkret begangen und festgestellt am: - 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.85 mg/l, - 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.7 mg/l.
1.2 Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG) indem der Beschuldigte ein Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter lenkte, obwohl er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass er für das Lenken eines nicht typengenehmigten Fahrzeugs (Trendfahrzeug) mit einer Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigte. Konkret begangen und festgestellt am: - 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder, - 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.
1.3 Mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall; Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 63 Abs. 1 SVG) indem der Beschuldigte ein Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter lenkte, obwohl er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht bestand. Konkret begangen und festgestellt am: - 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder, - 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.
1.4 Mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 1 SVG) Indem der Beschuldigte ein Motorfahrzeug bzw. einen Elektroscooter ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder lenkte. Konkret begangen und festgestellt am: - 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters Rooder, - 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...], als Lenker des Elektroscooters MAG-C1.
Der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt bezieht sich auf zwei analoge Vorfälle, welche sich am 18. November 2019 und am 19. Dezember 2019 ereignet haben sollen. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit werden die diesbezüglichen Beweismittel nachfolgend jeweils separat behandelt und gewürdigt.
2. Vorfall vom 18. November 2019
2.1 Objektive Beweismittel
2.1.1 Gemäss dem Polizeiprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 18. November 2019 (AS 15 f.) wurden beim Beschuldigten um 20:34 Uhr und um 20:55 Uhr Atemalkoholtests durchgeführt. Diese ergaben Werte von 0.8 mg/l und 0.76 mg/l. Im Rahmen der beweissicheren Atemalkoholmessung um 21:30 Uhr wurde ein Wert von 0.85 mg/l gemessen (AS 17). Der Beschuldigte anerkannte das Resultat der Atemalkoholmessung unterschriftlich, weshalb auf die Anordnung einer Blutprobe verzichtet wurde.
2.1.2 Der Elektroscooter Rooder wurde am 4. November 2019 in Basel in die Schweiz eingeführt und verzollt (AS 18 ff.). Am 5. November 2019 erhielt der Beschuldigte ein Aufgebot zur Prüfung des Elektroscooters Rooder für den 26. November 2019. Das Aufgebot enthält Angaben zur Fahrberechtigung: «Berechtigung zur Fahrzeugprüfung inkl. Nachprüfung ohne Kontrollschilder. Die Fahrt ist im Sinne von Art. 72 Abs. 3 VZV auf dem kürzesten Weg bewilligt. Die Einladung sowie eine Kopie des gültigen Versicherungsnachweises sind mitzuführen. Anhänger & Motorfahrräder benötigen keinen Versicherungsnachweis (Art. 69 Abs. 1 SVG / Art. 93 Abs. 5 VZV). Diese Berechtigung ist 30 Tage gültig ab dem 5.11.19» (AS 22 f.).
2.1.3 Am 26. November 2019 wurde der Elektroscooter Rooder durch die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel geprüft (AS 82). Gemäss dem Prüfungsbericht vom 26. November 2019 wird der Elektroscooter Rooder als Kleinmotorrad qualifiziert. Die Höchstgeschwindigkeit wird mit 45 km/h und die Motorleistung mit 1.5 kW angegeben (AS 83). Diese Angabe wurde von Stefan von Rotz, Verkehrsexperte bei der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel auf entsprechende Nachfrage des Richteramts Dorneck-Thierstein mit E-Mail vom 24. März 2020 bestätigt (AS 81). Das Fahrzeug wurde von der Motorfahrzeug-Prüfstation für in Ordnung befunden (AS 82).
2.1.4 Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 25. November 2019 (AS 8 ff.) lässt sich entnehmen, dass Abklärungen bei der Polizei ergeben hätten, dass der Elektroscooter Rooder gemäss digitalem Tacho eine Geschwindigkeit von 37 km/h fahre. Gemäss Zertifikat habe der Scooter eine maximale Leistung von 1.55 kW. Es handle sich um ein nicht typengenehmigtes Fahrzeug (Trendfahrzeug) mit einer Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h, welches am ehesten einem Elektro-Stehroller zugeordnet werden könne (AS 9).
2.2 Aussagen der Beteiligten
2.2.1 Der polizeiliche Zeuge E.___ sagte anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (AS 160 ff.) aus, es sei eine Grosskontrolle an der […] gewesen, auch mit den Baselländern zusammen. Der Beschuldigte sei von den Baselländern angehalten worden. Da es eine Grosskontrolle gewesen sei, hätten sie entschieden, dass die Baselländer rapportieren. Sie hätten eine Alkoholkontrolle gemacht. Für die Solothurner Polizei sei dies dann erledigt gewesen. Da der Tatort aber auf solothurnischem Gebiet gewesen sei, seien die Akten zu ihnen gekommen. Er habe dies dann rapportiert. An der Kontrollstelle hätten sie auch eine Laserberechnung gemacht, wozu er übrigens berechtigt sei, da er die Ausbildung gemacht habe. Der Kollege, der angenommen habe, dass der Scooter zu schnell fahre, sei darauf gesessen, und er, der Zeuge E.___, habe ihn gemessen. Diese nicht offizielle Messung habe, soweit er sich erinnern könne, 37 km/h ergeben. In der Strafanzeige habe er angegeben, er habe dem jungen Polizisten der Kapo BL die Rapportierung überlassen. Dies habe er so hingeschrieben, weil sie eine Grosskontrolle gehabt hätten, damit klar sei, dass er selbst keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe und bei Nachfragen die Kollegen von Basel-Landschaft anzufragen seien. Es sei korrekt, dass nach dem Vorfall vom 18. November 2019 eine Person der Polizei ohne Helm mit dem Scooter herumgefahren sei, um dessen Geschwindigkeit zu ermitteln. Er könne nicht beantworten, ob es der Polizei erlaubt sei, auf diese Art und Weise die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs zu testen. Es sei korrekt, dass sechs Monate später gestützt auf einen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft noch einmal ein Test mit dem Elektroscooter Rooder gemacht worden sei, welcher einen Wert von 23 km/h ergeben habe.
2.2.2 Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung am 18. November 2019 um 21:45 Uhr (AS 16) sagte der Beschuldigte aus, er habe sich während der letzten Stunden im Restaurant [...] in [...] aufgehalten. Er habe vom Restaurant [...] nach Hause fahren wollen. Alkohol habe er wegen persönlicher Probleme getrunken. Er habe einfach seinen Elektroscooter nach Hause bringen wollen, ohne diesen zu schieben.
2.2.3 Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (AS 169 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei, nachdem er im […] etwas getrunken habe, von der [...] Polizei rausgewunken worden. Es seien noch welche vom Grenzschutz dabei gewesen. Was ihn aber wundere sei, dass er von einem [...] Polizeibeamten kontrolliert worden sei. Mit denen komme er eigentlich sehr gut aus. Er sei abgestiegen, habe den Helm abgezogen, den Schlüssel stecken lassen und sei zum Auto zum Alkoholtest gegangen. Er habe dann gesehen, dass der Herr E.___ mit dem Roller gefahren sei. Da sei er sich sicher. Der Roller sei dann wieder abgestellt worden und man habe ihm die Schlüssel wiedergegeben. Er sei dann aufs Revier für den zweiten Alkoholtest. Dass er getrunken habe und man so nicht fahre, wisse er. Es wundere ihn, dass das Rechtssystem mal so sei und dann wieder so. Beim zweiten Vorfall sei der Roller beschlagnahmt worden, beim ersten Mal aber nicht. Er habe dem Herrn E.___ schon 10 Mal erklärt, dass wenn man als Neuling ein Motorrad fahre, man maximal 34 km/h fahren dürfe. Es müsse gedrosselt sein. Beim Elektroroller müssten es 20-21 km/h sein. Seinen Elektroroller habe man ja nochmals getestet und da seien es 23 km/h gewesen. Nach dem Vorfall vom 18. November 2019 sei ihm der Ärger mit dem Polizisten E.___ zu viel geworden. Den Scooter habe er ja sogar eingelöst gehabt und die MFK gemacht. Auf einmal hätte er da eine gelbe Nummer gebraucht. Drei Tage später habe er die Nummer zurückgebracht. Die MFK habe gesagt, er brauche die Nummer. Die MFK-Beamten läsen nur vom Papier ab. Weder könne die MFK die Motorleistung prüfen noch sei ein Geschwindigkeitstest gemacht worden. Er habe um ein Einzelgutachten gebeten. Dies machten sie aber leider nicht. Er hoffe, dass dies einmal komme. Er habe einen Schein bekommen, er müsse nach […]. Er verfüge über keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie. Er habe mit den Scootern jeweils 20 km/h fahren können, bergab 1-2 km/h schneller. Bergauf müsse man schieben. Bei den E-Scootern bestehe laut Schweizer Gesetz weder Helm- noch Versicherungspflicht. Obligatorisch sei für diese Kategorie eine Versicherung nicht. Er habe nur eine Privathaftpflicht.
2.2.4 Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er sei davon ausgegangen, dass der Elektroscooter «Rooder» nicht schneller als 20 km/h bzw. 23 km/h fahre und strassenverkehrsrechtlich als Fahrrad qualifiziert werde. Er habe selbst die am 26. November 2019 durchgeführte Prüfung bei der MFK veranlasst. Er habe sich absichern wollen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass man einen Elektroroller ohne Kennzeichen und ohne Versicherung fahren dürfe. Selbst für ein Mofa brauche man schon ein Kennzeichen. Er habe auch extra noch eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er sei aber der festen Meinung gewesen, dass der Elektroscooter gedrosselt und legal gewesen sei. Die Prüfung bei der MFK am 26. November 2019 sei nicht korrekt gewesen. Der MFK-Beamte habe den Elektroscooter nicht auf die Rolle genommen. Er habe nur abgeschrieben. Allerdings habe der Prüfer der MFK eine Probefahrt gemacht und nachher bestätigt, dass der Elektroscooter nur 20 km/h fahre. Er bezweifle das Resultat der Prüfung vom 26. November 2019. Er habe dies bereits anlässlich der Prüfung bemängelt, der MFK-Beamte habe ihn aber ignoriert. Ebenso sei bei einer späteren Prüfung bestätigt worden, dass der Elektroscooter nur 23 km/h gefahren sei. Der Scooter sei vor der zweiten Prüfung immer bei ihm zuhause und abgesperrt gewesen. Aufgrund des MFK-Aufgebots vom 5. November 2019 sei ihm zwar grundsätzlich bewusst gewesen, dass er bis zur Prüfung am 26. November 2019 nicht hätte fahren dürfen. Jedoch sei ihm der Scooter im gedrosselten Zustand verkauft worden. Die Frage, ob er am Anfang ein bisschen unsicher und dann nach der Polizeikontrolle am 18. November 2019 sehr unsicher gewesen sei, ob er mit dem Fahrzeug habe fahren dürfen, bejahte der Beschuldigte.
2.3 Beweiswürdigung
2.3.1 Zunächst kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urteil Seite 3 f. [im Folgenden: US 3 f.]).
2.3.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Kontrolle am Abend des 18. November 2019 in angetrunkenem Zustand mit seinem Elektroscooter Rooder gefahren zu sein. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte gefahren ist, gab er selbst zu und wird im Weiteren durch die Aussagen der polizeilichen Zeugen bestätigt. Der Beschuldigte wollte vom Restaurant [...] nach Hause [...]) fahren. Im Rahmen der beweissicheren Atemalkoholmessung um 21:30 Uhr wurde ein Wert von 0.85 mg/l gemessen (AS 17). Der Beschuldigte hat diesen Wert anerkannt und auf eine Blutprobe verzichtet. Es lässt sich folglich festhalten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 18. November 2019 mit einen Atemalkoholwert von 0.85 mg/l den Elektroscooter Rooder lenkte.
2.3.3 Der Beschuldigte bestreitet, dass die Höchstgeschwindigkeit des Elektroscooters Rooder mehr als 20 km/h betragen habe. Die am 26. November 2019 bei der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel durchgeführte Prüfung des Elektroscooters ergab eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (AS 83). An diesem Wert gibt es keine vernünftigen Zweifel. Er wurde denn auch auf entsprechende Nachfrage von der Motorfahrzeug-Prüfstation gegenüber dem Richteramt Dorneck-Thierstein bestätigt (AS 81). Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sich seine Kritik gegen die polizeiliche Messung vom 18. November 2019 richtet, geht dies an der Sache vorbei, wurde doch überhaupt nicht auf diese abgestellt. Zwar gab der polizeiliche Zeuge E.___ vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass sechs Monate nach dem Vorfall vom 18. November 2019 noch einmal ein Test mit dem Elektroscooter Rooder gemacht worden sei, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von bloss 23 km/h ergeben habe (AS 164). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 5), bleibt aber unklar, ob es sich beim später getesteten tatsächlich um den am 18. November 2019 vom Beschuldigten gelenkten Elektroscooter gehandelt hat. So gab der Beschuldigte selbst an, den Elektroscooter Rooder verkauft zu haben (AS 172). Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass am Elektroscooter in der Zwischenzeit in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit Manipulationen durchgeführt wurden. Entsprechend ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten am 18. November 2019 gefahrene Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erreichte und eine Motorenleistung von 1.5 kW aufwies.
2.3.4 Der Beschuldigte macht geltend, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h ausgegangen. Dieses Vorbringen – und mithin das subjektive Wissen des Beschuldigten – ist nachfolgend zu überprüfen. Der Elektroscooter wurde am 4. November 2019 in die Schweiz eingeführt und verzollt. Der Beschuldigte erhielt am 5. November 2019 ein Aufgebot zur Prüfung des Scooters für den 26. November 2019 (AS 22). Der Beschuldigte hatte die Prüfung selbst veranlasst, da er sich nicht sicher war, ob er für den Elektroscooter ein amtliches Nummernschild benötigte. Dem Aufgebot der MFK lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich nur die Fahrt zur Prüfstation selbst erlaubt war. Da noch keine Daten zur Höchstgeschwindigkeit und weiteren Parametern vorlagen, konnte und durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass der Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h haben würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass das Fahrzeug eine höhere Geschwindigkeit erreichen könnte. Dass er bezüglich der strassenverkehrsrechtlichen Qualifikation sowie der Zulassung und seiner Fahrberechtigung Zweifel hatte, ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung.
2.3.5 Dass der Beschuldigte ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, ohne Führerausweis und ohne Abschluss einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung unterwegs war, ist unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte gab an, für die von ihm gefahrenen Elektroscooter bestehe weder eine Helm- noch eine Versicherungspflicht, er habe nur eine Privathaftpflicht (AS 173). Das Fehlen von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern folgt bereits daraus, dass der Beschuldigte die Elektroscooter nicht behördlich prüfen liess. Betreffend den Elektroscooter Rooder wäre die amtliche Prüfung für den 26. November 2019 angesetzt gewesen. Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass er über keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie, verfüge (AS 172).
3. Vorfall vom 19. Dezember 2019
3.1 Objektive Beweismittel
3.1.1 Gemäss dem Polizeiprotokoll vom 19. Dezember 2019 (AS 28 ff.) wurde beim Beschuldigten um 17:05 Uhr ein Atemalkoholwert von 0.52 mg/l gemessen. Im Rahmen der beweissicheren Atemalkoholprobe um 17:27 Uhr ergab sich ein Wert von 0.7 mg/l (AS 34).
3.1.2 Der Elektroscooter MAG-C1 wurde gemäss Zoll-Einfuhrliste (AS 35 / AS 93) am 26. November 2019 in die Schweiz eingeführt. Als Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in der Einfuhrliste der Wert von 20 km/h bei einer Motorleistung von 500 Watt angegeben. Dieser Wert wird in der Typenbeschreibung bestätigt (AS 38 ff.). Gemäss Rechnung vom 19. Dezember 2019 kaufte der Beschuldigte den Elektroscooter MAG-C1 zum Preis von CHF 1'190.00 (AS 37 / AS 94).
3.1.3 Dem Bericht der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 23. Dezember 2019 (AS 41), welchen diese im Auftrag der Polizei anfertigte, lässt sich entnehmen, dass der Elektroscooter MAG-C1 gemäss Aufdruck auf dem Nabenmotor eine Leistung von 1'000 Watt aufweise und eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h erreiche. Das Fahrzeug müsste als Kleinmotorrad immatrikuliert werden. Erforderlich sei mindestens ein Führerausweis der Kategorie A1. Für eine Zulassung in der Schweiz müsste das Fahrzeug einer gültigen CH-Typengenehmigung einer EG-Gesamtgenehmigung entsprechen. Die Leistungsangabe auf dem Nabenmotor von 1'000 Watt und das Fahrzeug selbst sind in den Akten fotografisch dokumentiert (AS 44).
3.2 Aussagen der Beteiligten
3.2.1 Der polizeiliche Zeuge E.___ sagte anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz (AS 160 ff.) aus, dass er zusammen mit dem Kollegen F.___ am 19. Dezember 2019 im Kreisel eine Verkehrsüberwachung durchgeführt habe. Der Schwerpunkt sei auf dem Natel – Schreiben Telefonieren – gelegen. Es sei dort eine zivile Patrouille parkiert gewesen. Plötzlich sei von rechts her ein Elektroscooter gefahren gekommen. Da er den Beschuldigten kenne, habe er sich entschieden, ihn anzuhalten. Das Licht sei noch eingeschaltet gewesen. Man habe dann auch gemerkt, dass er nach Alkohol gerochen habe, weshalb er, der Zeuge E.___, einen Test gemacht habe. Der Beschuldigte habe dann einer sicheren Messung zugesagt, die dann auf dem Posten in [...] gemacht worden sei. Weil sie nicht gewusst hätten, was das für ein Scooter gewesen sei, hätten sie ihn sichergestellt. Wenn er zu schnell gelaufen wäre, hätten sie noch einen Ausweis gebraucht. Er wisse nicht mehr, ob es derselbe Scooter wie beim ersten Vorfall gewesen sei. 3.2.2 Vor der Vorinstanz sagte der polizeiliche Zeuge F.___ aus (AS 165 ff.), er und der Kollege E.___ hätten am 19. Dezember 2019 eine Verkehrskontrolle gemacht. Dafür seien sie rückwärts auf das Plätzchen beim Betreibungsamt gefahren. Hauptsächlich hätten sie diese Kontrolle wegen der Handys gemacht. Sie stünden noch viel dort. An diesem Abend seien sie auch da gewesen und hätten den Verkehr beobachtet. Zum Zeitpunkt, als der Vorfall passiert sei, habe er sich voll auf den Kreisel konzentriert. Er habe dann bemerkt, dass der Beschuldigte vor dem Auto durchgefahren sei. Er sei draufgesessen, das Licht sei an gewesen, und dann habe der Kollege sofort die Türe aufgerissen und «Halt! Halt!» gerufen. An der Ecke habe der Kollege den Beschuldigten angehalten, woraufhin er, der Zeuge F.___, auch ausgestiegen sei. Sie hätten ihn dann kontrolliert, er habe nach Alkohol gerochen. Anschliessend hätten sie ihn zwecks Überprüfung auf den Posten mitgenommen. Das Ergebnis sei positiv gewesen. Der Beschuldigte habe auch keine Fahrzeugpapiere vorweisen können. Weil sie ja wüssten, dass diese Fahrzeuge alle nicht fahrtüchtig seien, hätten sie es sichergestellt. Was mit der Expertise dann gegangen sei, wisse er nicht, das habe Herr E.___ gemacht. Er, der Zeuge F.___, sei nur solange dort gewesen, bis der Beschuldigte wieder entlassen worden sei. Auf entsprechende Frage sagte der Zeuge weiter aus, er sei mit Herrn E.___ im Auto auf der Beifahrerseite gesessen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Scooter gefahren sei. Er sei darauf gesessen und das Licht habe gebrannt. So rassig könne man nicht schieben. Er, der Zeuge F.___, habe den Beschuldigten erst bemerkt, als das Fahrzeug vorbeigehuscht sei. Er habe aber nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Elektroscooter vom Kandelaber genommen habe. Er habe nur etwas vorbeifahren sehen. Er sei sich absolut sicher, dass der Beschuldigte mit dem Roller gefahren sei. Wenn man stosse, könne man nicht auf dem Roller sitzen. Wo die Füsse gewesen seien, könne er nicht sagen. Es sei nicht langsam und auch nicht rasend gewesen.
3.2.3 Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 19. Dezember 2019 (AS 32) an, er habe in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Restaurant [...] in [...] ca. 1.8 Liter Bier getrunken. Um ca. 12:00 Uhr habe er verschiedene Medikamente – Temesta, Tramal und Antibiotika – eingenommen. Um 17:00 Uhr sei er vom Restaurant [...] los. Es sei keine Fahrt gewesen. Er bestreite, gefahren zu sein. Er habe am Verkehr nicht teilgenommen. Er habe den Elektroscooter gestossen.
3.2.4 Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll (AS 169 ff.), man könne auf den Roller draufsitzen und ihn schieben. Da hätten Schrauben gefehlt, der sei noch nicht fahrtauglich gewesen. Am nächsten Tag, als man ihm dann erlaubt hätte, ein Foto vom Tacho zu machen, sei der Roller bereit gestanden zum Losfahren mit einem Helm daneben, und dieser Helm sei nicht von ihm gewesen. Als er den Roller bei der MFK abgeholt habe, da sei der fast komplett zerlegt gewesen. Er habe dort gefragt, der MFK-Beamte habe gesagt, der sei schon so gewesen. Der sei absolut nicht fahrbereit gewesen. Er habe schon viel Unfug gemacht. Aber es hätte auch gereicht, den Schlüssel wegzunehmen. Seit dem ersten Vorfall mache ihm Herr E.___ jedes Mal die Hölle heiss, wenn er ihn sehe. Das sei eine Diskriminierung hoch zehn. Ein Kollege habe den Elektroscooter hingefahren. Der andere Kollege und die ganze Beiz haben gesehen, dass der da abgestellt war. Er, der Beschuldigte, habe das Licht angemacht, weil es dunkel gewesen sei, und er sei dort rüber, aber nicht gefahren. Es seien vielleicht 5 10 km/h gewesen. Den Elektroscooter MAG-C1 habe er wieder verkauft. Der sei auch nochmal geprüft worden, das seien dann 30.4 km/h gewesen. Das hänge aber davon ab, wer gefahren sei. Den zweiten Scooter habe er ja mit dem GPS geprüft, der sei 23 km/h gewesen. Auf den Zollpapieren stehe 20 km/h, da verlasse man darauf. Da sei nichts frisiert gewesen. Er habe den Elektroscooter MAG-C1 erst am Nachmittag des 19. Dezember 2019 erworben und ihn erst noch zusammenschrauben müssen. Der Scooter sei noch nicht fahrtüchtig gewesen. Ins Restaurant [...] sei er mit dem Scooter gegangen, weil ihm ein Kollege mit dem Transport geholfen habe und sie noch etwas trinken hätten gehen wollen. Es sei halt länger gegangen und dann seien sie auch etwas essen gegangen. Er sei froh gewesen, jemanden für den Transport zu haben. Der Beschuldigte sagte weiter aus, er verfüge über keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie. Er habe mit den Scootern jeweils 20 km/h fahren können, bergab 1-2 km/h schneller. Bergauf müsse man schieben. Bei den E-Scootern bestehe laut Schweizer Gesetz weder Helm- noch Versicherungspflicht. Obligatorisch sei für diese Kategorie eine Versicherung nicht. Er habe nur eine Privathaftpflicht.
3.2.5 Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mit dem Elektroscooter gefahren. Er habe ihn vom Restaurant [...] zum Restaurant [...] rüberschieben wollen. Schon rein von der Entfernung her sei es gar nicht möglich, dass er in der kurzen Zeit derart hätte beschleunigen können. Die Distanz vom Kandelaber, wo er den Scooter befestigt gehabt habe, zum Polizeiauto habe nur zwei Meter betragen. Sodann sei der Elektroscooter nicht fahrtüchtig gewesen. Er habe noch den Sattel und den Lenker befestigen, die Beleuchtung und einen Bremssattel anschrauben müssen. Theoretisch hätte man schon fahren können, jedoch einfach ohne Bremsen, und das mache er nicht. Das Licht habe nur teilweise funktioniert. Der Kollege G.___, der ihm beim Transport geholfen habe, habe keine Zeit mehr gehabt, den Elektroscooter zu ihm nach Hause zu bringen, sondern nur bis zum Restaurant [...]. Derjenige, der mit ihm ins […] gekommen sei, sei C.___ gewesen. Die Aussage des Polizisten E.___, dass er gefahren sei, sei falsch. Seit dem Vorfall vom 18. November 2019 werde er vom Polizisten E.___ drangsaliert, da dieser nach dem Vorfall vom 18. November 2019 von der Polizei Basel-Landschaft für die Aktion mit der Radarmessung harsch kritisiert worden sei. Und Polizist E.___ werde von seinem Kollegen F.___ gedeckt. Dieser könne den Vorfall nicht gesehen haben, da er im Auto gesessen sei. Ausserdem habe er nicht gesehen, ob er «gefahren» «gehuscht» sei.
3.3 Beweiswürdigung
3.3.1 Zunächst kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 3 f.).
3.3.2 Der Beschuldigte bestreitet, am 19. Dezember 2019 um 17:05 Uhr mit dem Elektroscooter MAG-C1 gefahren zu sein. Hierbei kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 7 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: Der polizeiliche Zeuge F.___ sagte aus, er sei sich absolut sicher, dass der Beschuldigte mit dem Elektroscooter gefahren sei (AS 168). Ebenso sagte der polizeiliche Zeuge E.___, der zusammen mit F.___ die Verkehrskontrolle durchführte, aus, dass der Beschuldigte mit dem Elektroscooter von rechts hergefahren gekommen sei (AS 163). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen gezweifelt werden sollte. Der Beschuldigte brachte zwar vor, der polizeiliche Zeuge E.___ habe etwas gegen ihn und beschuldige ihn zu Unrecht, gefahren zu sein. Dabei werde er vom polizeilichen Zeugen F.___ gedeckt. Diese Behauptungen des Beschuldigten sind allerdings nicht ansatzweise geeignet, die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Zeugenaussagen zu relativieren. Die Aussagen des Beschuldigten zu angeblichen schikanösen Aktionen des Polizisten E.___ blieben denn auch vage. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits wiederholt vom Polizisten E.___ kontrolliert wurde, lässt sich nicht auf eine eventuelle Befangenheit schliessen. Erst recht ergibt sich daraus kein Indiz auf eine mögliche Falschaussage des Polizisten E.___. Demgegenüber kann auf die Aussagen des Beschuldigten nur begrenzt abgestellt werden. Seine Version der Ereignisse erscheint wenig nachvollziehbar. Er bringt vor, er habe den Scooter am Nachmittag des 19. Dezember 2019 gekauft (AS 164). Ein Kollege habe ihm beim Transport geholfen (AS 172). Dies steht im Widerspruch zur Aussage, der Scooter sei nicht fahrtüchtig gewesen (AS 171). Es macht schlicht keinen Sinn, einen nicht fahrtüchtigen Elektroscooter zu einem Restaurant zu transportieren, wenn der Wohnort des Beschuldigten nur wenige hundert Meter entfernt liegt. Die Aussage des Beschuldigten, sein Kollege habe keine Zeit mehr gehabt, den Scooter zu seinem – notabene nur 500-800 Meter entfernten – Wohnort zu bringen, erscheint als Schutzbehauptung. Nachvollziehbar wäre, den nicht fahrtüchtigen Scooter erst am Wohnort abzuladen und sich anschliessend ins Restaurant zu begeben. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass der Elektroscooter MAG-C1 durchaus fahrtüchtig war und vom Beschuldigten dazu verwendet wurde, vom Restaurant [...] nach Hause zu fahren.
3.3.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er im Zeitpunkt der Kontrolle am 19. Dezember 2021 angetrunken war. Um 17:27 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0.7 mg/l gemessen (AS 34). Auf diesen Wert ist abzustellen, zumal der Beschuldigte keine Blutprobe verlangt hat.
3.3.4 Der Beschuldigte bestreitet, dass die Höchstgeschwindigkeit des Elektroscooters MAG-C1 mehr als 20 km/h betragen habe. Gemäss dem Bericht der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn vom 23. Dezember 2019 erreichte der Elektroscooter MAG-C1 in der Prüfung eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h (AS 41). Auf dieses amtliche Messresultat ist abzustellen. Die vom Beschuldigten eingereichten Dokumente, wonach der Scooter eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h aufweisen soll (AS 35 / 93 und AS 38 ff.), sind offensichtlich unzutreffend, wird dort doch namentlich auch eine Leistung von 500 Watt angegeben, obwohl fotografisch dokumentiert ist, der Nabenmotor des Scooters eine Leistung von 1'000 Watt aufweist (AS 44). Entsprechend kann festgehalten werden, dass der vom Beschuldigten am 19. Dezember 2019 gefahrene Elektroscooter eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h aufwies.
3.3.5 Der Beschuldigte macht geltend, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h ausgegangen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich der Beschuldigte auf die unzutreffenden Zolldokumente (AS 35 / AS 93) und die fehlerhafte Modellbeschreibung (AS 38 ff.) verlassen durfte. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen, insbesondere mit dem Elektroscooter Rooder, war dem Beschuldigten bekannt, dass derartige Elektroscooter, die über keinerlei offizielle Genehmigungen verfügen (AS 44), zusätzlich bei der Motorfahrzeugkontrolle abzuklären sind (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Entsprechend durfte er sich nicht auf die Herstellerangaben verlassen, sondern musste damit rechnen, dass das Fahrzeug eine höhere als die angegebene Geschwindigkeit erreichen würde.
3.3.6 Dass der Beschuldigte ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, ohne Führerausweis und ohne Abschluss einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung unterwegs war, ist unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte gab an, für die von ihm gefahrenen Elektroscooter bestehe weder eine Helm- noch eine Versicherungspflicht, er habe nur eine Privathaftpflicht (AS 173). Das Fehlen von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern folgt bereits daraus, dass der Beschuldigte die Elektroscooter nicht behördlich prüfen liess. Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass er über keinen Führerausweis, egal welcher Kategorie, verfüge (AS 172).
III. Rechtliche Würdigung
1. Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
1.1 Nach Art. 91 Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Als qualifiziert gilt namentlich eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 lit. b Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13). Der Beschuldigte war sowohl am 18. November 2019 und am 19. Dezember 2019 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.85 mg/l bzw. 0.7 mg/l unterwegs und hat insofern diesen Teil des Tatbestands von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.
1.2 Der Beschuldigte bestreitet, am 18. November 2019 und am 19. Dezember 2019 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Der Elektroscooter Rooder, mit welchem der Beschuldigte am 18. November 2019 unterwegs war, wies eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und eine Leistung von 1'500 Watt (= 1.5 kW) auf. Demgegenüber wurde beim Elektroscooter MAG-C1, welchen der Beschuldigte anlässlich der Verkehrskontrolle vom 19. Dezember 2019 lenkte, eine Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h und eine Leistung von 1'000 Watt (= 1 kW) gemessen. Damit sind die vom Beschuldigten benutzten E-Scooter als Kleinmotorräder zu qualifizieren, d.h. nach Art. 14 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) «zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4.00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren».
1.3 Soweit der Beschuldigte vorbringt, es habe sich bei den von ihm gelenkten Elektroscootern Rooder und MAG-C1 um Fahrräder gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Da es sich um Fahrzeuge mit Elektromotor handelt, fällt die Qualifikation als blosses Fahrrad von vornherein ausser Betracht. Ebenso ist keine Qualifikation als Motorfahrräder Leicht-Motorfahrräder gemäss Art. 18 VTS möglich, da diese eine geringere Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bzw. 20 km/h voraussetzen. Ausserdem würde dies nicht dazu führen, dass der objektive Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand entfiele, handelt es sich doch sowohl bei Motorfahrrädern als auch Leicht-Motorfahrrädern nach wie vor um Motorfahrzeuge, für welche die Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG zur Anwendung gelangt (BGE 145 IV 206, E. 1.4).
1.4 Nach dem Beweisergebnis war dem Beschuldigten bewusst, dass die von ihm gelenkten Elektroscooter eine Geschwindigkeit von 45 km/h bzw. 42 km/h erreichen könnten. Entsprechend wusste er um die Qualifikation der von ihm gelenkten Elektroscooter als Motorfahrzeuge. Insofern handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Auch hinsichtlich des Alkoholkonsums handelte er vorsätzlich, war die von ihm konsumierte Menge doch erheblich.
1.5 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration) schuldig zu sprechen.
2. Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis
Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Beschuldigte hat sowohl am 18. November 2019 als auch am 19. Dezember 2019 ein Kleinmotorrad gelenkt (siehe E. 1.2 hiervor). Hierfür ist im Minimum ein Führerausweis der Kategorie A erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Der Beschuldigte verfügt über keinen Führerausweis und wusste um die Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich. Entsprechend ist er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis schuldig zu sprechen.
3. Mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird nach Art. 96 Abs. 2 SVG bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Für Motorfahrzeuge, wozu auch die vom Beschuldigten gelenkten Kleinmotorräder zählen, gilt eine Versicherungspflicht (Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 1 Abs. 1 Verkehrsversicherungsverordnung [VVV, SR 741.31]). Der Beschuldigte war – obwohl er um die Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge wusste – sowohl am 18. November 2019 als auch am 19. Dezember 2019 ohne Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung mit Motorfahrzeugen im Strassenverkehr unterwegs. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich. Entsprechend ist er wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verwendens eines Kleinmotorrades liegt ein leichter Fall vor (vgl. Doris Bühlmann in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 96 SVG N 127).
4. Mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder
Nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt einen Anhänger mitführt. Motorfahrzeuge, wozu die vom Beschuldigten gelenkten Kleinmotorräder zählen, dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Nummernschilder) in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Damit hat der Beschuldigte, der um die Qualifikation der Elektroscooter als Motorfahrzeuge wusste – und insofern eventualvorsätzlich handelte –, sich durch seine Elektroscooter-Fahrten am 18. November 2019 und am 19. Dezember 2019 des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
Es kann auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
2.1.1 Der Beschuldigte wird zunächst wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gesprochen. Diese Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bedroht. Weiter ergeht ein Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung in einem leichten Fall. Die diesbezügliche Strafdrohung lautet auf Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 Satz 3 SVG). Schliesslich wird der Beschuldigte wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG).
2.1.2 Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration), begangen am 18. November 2019. Der Beschuldigte war gegenüber dem zweiten gleichlautenden Vorhalt, begangen am 19. Dezember 2019, mit einer höheren Atemalkoholkonzentration – 0.85 mg/l gegenüber 0.7 mg/l – unterwegs. Überdies war die Höchstgeschwindigkeit des verwendeten Elektroscooters geringfügig höher als im Fall des Vorfalls vom 19. Dezember 2019. Für das am 18. November 2019 begangene Delikt ist nachfolgend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eine Einsatzstrafe festzulegen.
2.1.3 Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Mai 2020 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen am 2. Oktober 2018, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt und es wurde ihm der bedingte Vollzug gewährt. Es liegt ein Fall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor; das Gericht hat Taten zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Demnach ist eine Zusatzstrafe in der Weise auszusprechen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Vorinstanz hat diesen Umstand übersehen, was hiermit nachzuholen ist. Das Delikt vom 2. Oktober 2018 ist somit in die vorliegende Strafzumessung miteinzubeziehen.
2.2 Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat am 18. November 2019 in erheblich alkoholisiertem Zustand (0.85 mg/l) einen Elektroscooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h gelenkt. Er hat sich vorsätzlich in den Zustand der Fahrunfähigkeit versetzt und lenkte zumindest eventualvorsätzlich ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand. Dass er aufgrund seiner schwierigen persönlichen Situation derart viel Alkohol trank (vgl. AS 170), rechtfertigt relativiert sein Verhalten in keiner Art und Weise. Durch die nachfolgende Teilnahme am Verkehr hat er für sich selbst und für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr geschaffen. Im Rahmen der möglichen Varianten des Fahrens in angetrunkenem Zustand erscheint das Verschulden des Beschuldigten allerdings als noch sehr leicht. So wollte der Beschuldigte nur eine kurze Strecke mit dem Elektroscooter fahren. Dazu kommt, dass ein Elektroscooter – auch wenn er eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreicht – ein geringeres Gefährdungspotenzial als namentlich ein Automobil ein Motorrad aufweist. Folglich ist die Einsatzstrafe am unteren Rand des untersten Drittels des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe einzuordnen. Es ist damit auch gesagt, dass keine Freiheits-, sondern eine Geldstrafe auszusprechen ist. Für das fragliche Delikt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.
2.3 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB
2.3.1 Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 19. Dezember 2019, wäre ebenfalls eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen auszusprechen. Die Tatumstände präsentieren sich weitgehend analog zum Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 18. November 2019 (E. 2.2 hiervor), auch wenn der Beschuldigte einen geringfügig weniger hohen Atemalkoholwert aufwies und die Höchstgeschwindigkeit des benutzten Elektroscooters ein wenig tiefer lag. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe damit um 20 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
2.3.2 Die weiteren Delikte, für welche vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen sind, sind im Wesentlichen bereits im Unrechtsgehalt der Trunkenfahrt enthalten. Es rechtfertigt sich, für die je zwei Vorhalte wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung eine Einsatzstrafe von je 10 Tagessätzen festzulegen. Asperationsweise ist die Strafe somit um je 5 Tagessätze, total 20 Tagessätze, zu erhöhen. Dies ergibt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
2.3.3 Der Beschuldigte wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Dies führt in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB dazu, dass die Einsatzstrafe des vorliegenden Verfahrens um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen ist. Gesamthaft ergibt sich mit Blick auf die Tatkomponenten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Der Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger und verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung B. Sein Zivilstand ist ledig. Er gab an, ursprünglich Automechaniker und Maurer gelernt zu haben. Seine letzte Anstellung sei bei der [...] gewesen, wo er aber bereits zwei Jahre im Krankentaggeld gewesen sei. Dann habe er sich an die Gemeinde gewandt (AS 169). Der Beschuldigte ist nicht arbeitstätig. Mit Verfügung der IV vom 31. Mai 2021 wurde ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (OG 26). Der Beschuldigte sagte aus, die gesundheitlichen Beschwerden seien für ihn schwierig; ihm wäre es lieber, man würde ihn noch einmal operieren, sodass er wieder arbeiten könnte (AS 170). Am 9. Juni 2021 stellte er ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (OG 27). Der diesbezügliche Entscheid steht aus. Aktuell wird er noch von der Einwohnergemeinde [...] sozialhilferechtlich unterstützt (OG 29). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Umstände neutral aus.
2.4.2 Der Beschuldigte ist im Strafregister einzig wegen versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen am 2. Oktober 2018, verzeichnet (OG 30). Hierfür wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Mai 2020 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt und es wurde ihm der bedingte Vollzug gewährt. Die hier zu beurteilenden Delikte stehen zu dieser Verurteilung in keinem Zusammenhang. Zwar erscheint die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens ungünstig, jedoch rechtfertigt dies im vorliegenden Fall keine Straferhöhung.
2.4.3 Der Beschuldigte ist zwar im Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. Die diesbezüglichen Einträge finden jedoch im Strafregister keine Entsprechung. Damit wirken sie sich nicht zusätzlich straferhöhend aus.
2.4.4 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Eine Straferhöhung rechtfertigt sich nicht.
2.5 Ergebnis
2.5.1 Nach dem Gesagten erscheint für die vorliegend zu beurteilenden Delikte des Beschuldigten unter Einbezug der Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 27. Mai 2020 eine Geldstrafe von total 90 Tagessätzen als angemessen. Hiervon ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die bereits ausgesprochene Geldstrafe wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe abzuziehen (BGE 142 IV 265). Es ergibt sich eine Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist damit zu bestätigen.
2.5.2 Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz aufgrund der Schnittstellenproblematik (Art. 42 Abs. 4 StGB) eine Verbindungsbusse hätte aussprechen müssen. Im Berufungsverfahren kann diese aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr angeordnet werden.
2.5.3 Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, von welchen die Vorinstanz in ihrem Urteil ausging, haben zwar keine wesentliche Änderung erfahren. Der Beschuldigte wird nach wie vor – zusätzlich zu einer IV-Rente – von der Sozialhilfe unterstützt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte am Existenzminimum lebt, erscheint der von ihr angewandte Tagessatz von CHF 40.00 indes zu hoch. Der Tagessatz ist entsprechend den sehr knappen finanziellen Verhältnissen auf CHF 20.00 zu reduzieren.
3. Bedingter Strafvollzug
Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die hier zu beurteilende Strafe den bedingten Vollzug. Eine abweichende Beurteilung ist dem Berufungsgericht infolge des Verschlechterungsverbots verwehrt (BGE 142 IV 90, E. 2.1). Für die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 20.00 ist folglich der bedingte Vollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestätigen.
4. Busse
Die von der Vorinstanz wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 500.00 erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien, insbesondere den sehr knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, als zu hoch. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall eine Busse von CHF 200.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
IV. Kosten
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'600.00, zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren
Die Berufung erweist sich mit Blick auf die Strafzumessung als teilweise erfolgreich. Der Tagessatz wird reduziert, ebenso die Busse. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, im Umfang von 80%, d.h. CHF 960.00, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staates Solothurn. Demnach wird in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13), Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 103 ff. StGB, Art. 416 ff. StPO erkannt: 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: 1.1 des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (Anklageziffer [nachfolgend AZ] 1.1.);
1.2 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.2.);
1.3 des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.3.);
1.4 des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, begangen und festgestellt am 18. November 2019, um ca. 20:33 Uhr, in [...] und am 19. Dezember 2019, um ca. 17:05 Uhr, in [...] (AZ 1.4.). 2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2020. 3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'600.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 80%, d.h. CHF 960.00, zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staats Solothurn. Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber von Felten Bachmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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