E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2021.20)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.20: Verwaltungsgericht

Die Berufungsklägerin A.___ wurde wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Sie wurde zu einer Busse von CHF 400.00 oder vier Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 1'080.00 für das erstinstanzliche Verfahren. Die Berufung wurde abgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens betrugen CHF 1'050.00.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2021.20

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2021.20
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2021.20 vom 01.12.2021 (SO)
Datum:01.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Berufung; Abstand; Fahrzeug; Sattelschlepper; Verfahren; Urteil; Staat; Verkehr; Beschuldigten; Verfahrens; Vorinstanz; Seitenspiegel; Blick; Verletzung; Begründung; Entscheid; Befehl; Apos; Bundesgericht; Vollbremsung; Aufmerksamkeit; Staatsanwalt; Urteils; Beweise; Auflieger; Sattelauflieger
Rechtsnorm: Art. 12 VRV ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 34 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 4 BV ;Art. 83 StPO ;Art. 9 BV ;Art. 90 SVG ;Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:118 Ia 144; 127 I 54; 129 I 173; 131 IV 100;
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Auflage, Zürich, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2021.20

 
Geschäftsnummer: STBER.2021.20
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 01.12.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.73
Titel: Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 1. Dezember 2021     

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer  

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)


Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Mit Strafbefehl vom 12. März 2020 wurde A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS] 141 f.).

 

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 143).

 

3. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 überwies der zuständige Leitende Staatsanwalt die Akten dem Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des dem Beschuldigten gemachten Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.), wobei dieser gleichentags berichtigt und durch einen Schlussbericht ergänzt wurde (AS 3 ff.).

 

4. Am 24. November 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 196 ff.):

 

1.         A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27. Mai 2019, schuldig gemacht.

2.         A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.         Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'080.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit sich die Kosten auf CHF 780.00 belaufen.

 

5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 2. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 12. März 2021. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung Berichtigung der Anklage, subeventualiter sei der Beschuldigte vom Vorhalt der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, dem Berufungskläger sei für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zuzusprechen.

 

6. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (Stellungnahme vom 17. März 2021).

7. Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist bis 28. April 2021 zur Einreichung der Berufungsbegründung.

 

8. Die Berufungsbegründung ging innert einmal erstreckter Frist am 14. Mai 2021 ein.

 

 

 

II. Kognition

 

1.

Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):

-       das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

-       die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung.

 

Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

 

Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

 

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia 144).

 

2.

Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).

 

 

 

III. Sachverhalt

 

1.

Am 27. Mai 2019, ca. 15:10 Uhr, ereignete sich auf der Autobahn A1, Obergerlafingen, in Fahrtrichtung Bern, ca. bei Km 24.400, ein Verkehrsunfall. Nach Erkenntnissen der Kantonspolizei Bern prallte in einem Baustellenbereich ein Wohnmobil mit der rechten Fahrzeugseite gegen die Betonleitplanke, welche die Fahrbahn vom Baustellenbereich auf dem Pannenstreifen abtrennte. Dabei wurden diverse Trümmerteile auf die Fahrbahn geschleudert. Aufgrund dessen bremsten zwei nachfolgende Fahrzeuge abrupt ab. Dahinter folgte der Sattelschlepper [...], SO-[Nummernschild], mit Auflieger, gelenkt von B.___, welcher zufolge einer Vollbremsung hinter den beiden Fahrzeugen zum Stillstand kam. Der nachfolgende Sattelschlepper Scania, BE-[Nummernschild 1], mit Auflieger, gelenkt vom Beschuldigten, kollidierte trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem Sattelauflieger von B.___. Beide Sattelmotorfahrzeuge wurden durch den Aufprall stark beschädigt. Durch die Kollision wurde der Beschuldigte überdies verletzt und musste mit der Ambulanz ins Inselspital überführt werden.

 

Gestützt auf die Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 12. März 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde eine Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen, ausgesprochen. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann am 26. März 2020 frist- und formgerecht Einsprache erheben.

 

Nach erfolgter schriftlicher Begründung der Einsprache berichtigte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2020 gestützt auf Art. 83 StPO den Strafbefehl vom 12. März 2020. Dem Beschuldigen wird nunmehr sinngemäss folgender Vorhalt gemacht:

 

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie eventualiter ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV), begangen am 27. Mai 2019, um ca. 15:10 Uhr, in Obergerlafingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, ca. Km 24'400. Der Beschuldigte sei als Lenker des Sattelschleppers […], BE-[Nummernschild 1], mit Sattelauflieger […], BE-[Nummernschild 2], mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und sich weiter verringernder Geschwindigkeit auf dem seitlich versetzten rechten Fahrstreifen (versetzte Normalspur) gefahren, als er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit (er habe in den Rückspiegel geblickt) den stillstehenden zumindest stark abbremsenden Sattelschlepper […], SO-[Nummernschild], mit Sattelauflieger […], TI-[Nummernschild], Lenker B.___, zu spät realisiert habe. Er habe bei einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h eine Vollbremsung eingeleitet, dabei sein Fahrzeug nicht beherrscht und sei eventualiter auch wegen des ungenügenden Abstands gegen das Heck des Sattelaufliegers [...] geprallt. Durch die Kollision habe er leichte Verletzungen erlitten.

 

Mit Überweisungsverfügung vom 19. Juni 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium vom Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid.

 

2.

Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (US 6 f.): «Nach der Beweislage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2019, ca. 15:10 Uhr, mit seinem Sattelschlepper Scania (mit Auflieger), auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, ca. bei Km 24.400, hinter dem Sattelschlepper [...] (mit Auflieger) von B.___ in den Baustellenbereich einfuhr. Eine gewisse Strecke vor dem Sattelschlepper von B.___ prallte ein Wohnmobil mit der rechten Fahrzeugseite gegen die Betonleitplanke, wobei diverse Trümmerteile auf die Fahrbahn geschleudert wurden. Aufgrund dessen bremsten zwei dem Wohnmobil nachfolgende Personenwagen abrupt ab. B.___ leitete deshalb mit seinem dahinter folgenden Sattelschlepper eine Vollbremsung ein und kam hinter den beiden Personenwagen zum Stillstand. Der Beschuldigte bemerkte zufolge eines kurzzeitigen Blicks in den Seitenspiegel das starke Abbremsen des vor ihm fahrenden Sattelschleppers leicht verzögert. In der Folge kollidierte er trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem Heck des Sattelaufliegers.»

 

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe in der fraglichen Situation die Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr gerichtet. Sein kurzzeitiger Blick in den Seitenspiegel sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angepasst und notwendig gewesen. Ein relevanter Mangel an Aufmerksamkeit könne nicht als erstellt gelten. Hingegen bleibe angesichts dessen, dass der Beschuldigte letztlich nicht rechtzeitig habe anhalten können, nur die Schlussfolgerung, dass dieser bei Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten gehabt habe: die konkreten Umstände seien die örtlichen Verhältnisse (allgemein erhöhte Gefahrensituation durch Fahrbahnverengung und leicht veränderte Spurführung aufgrund einer Baustelle mit Betonabschrankung, wodurch sich das Risiko eines ungewollten Verkehrsgeschehens mit notwendig werdendem brüskem Bremsmanöver deutlich steigert, zudem leichte Bodenwellen), die gegebene Verkehrssituation (auf der danebenliegenden Fahrspur fahrender Personenwagen mit schmalem seitlichen Abstand zwischen den Fahrzeugen, wodurch die Aufmerksamkeit nicht nur auf das Verkehrsgeschehen davor zu richten war) sowie die Beschaffenheit des gelenkten Fahrzeugs (Sattelschlepper mit Auflieger im Sinne eines schweren Sattelmotorfahrzeugs, bei welchem die letzte Achse des Aufliegers nachlenkt, kein Bremsassistent). Eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall sei nicht ersichtlich, sei es doch den vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuglenkern (B.___ als Lenker des Sattelmotorfahrzeugs sowie gemäss Dash-Cam-Aufzeichnung ein Personenwagenlenker hinter einem als erstes bis beinahe zum Stillstand abbremsenden Personenwagenlenker) im Gegensatz zu diesem möglich gewesen, innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden Wegstrecke kollisionsfrei abzubremsen bzw. anzuhalten. Der Beschuldigte habe demnach zufolge ungenügenden Abstands eine Auffahrkollision mit dem voranfahrenden Sattelschlepper verursacht und sich der Einhaltung eines mangelnden Abstands im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

 

3.

Der Beschuldigte macht u.a. eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, welche die Vorinstanz vorgenommen habe. Das erstinstanzliche Gericht begründe den Schuldspruch wegen ungenügenden Abstandes damit, dass eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall nicht ersichtlich sei. Diese Begründung sei schlicht willkürlich. Weiter oben in der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides sei festgestellt worden, dass der Berufungsführer zufolge eines kurzzeitigen Blicks in den Seitenspiegel das starke Abbremsen des vor ihm fahrenden Sattelschleppers leicht verzögert bemerkt habe und er in der Folge trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem Heck des Sattelaufliegers kollidiert sei. Im kurzzeitigen Blick in den Seitenspiegel könne jedoch kein Mangel an Aufmerksamkeit liegen, da dieser aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angepasst und notwendig gewesen sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Berufungsführers sei das erstinstanzliche Gericht vielmehr selber zum Schluss gekommen, dass Ursache des Auffahrunfalls der notwendige und angemessene kurzzeitige Blick in den Seitenspiegel gewesen sei, weshalb der Berufungsführer das starke Abbremsen des vorausfahrenden Sattelschleppers leicht verzögert bemerkt habe. Dies entspreche gerade einer plausiblen Erklärung für den Auffahrunfall. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Bucheggberg-Wasseramt sei folglich schlechterdings unhaltbar.

 

Wie bereits ausgeführt, werde dem Berufungsführer auch kein konkretes Verhalten vorgeworfen, wonach er zu wenig Abstand eingehalten habe. Die Begründung des Gerichts, es gebe keine andere plausible Erklärung, sei kein Fehlverhalten, welches dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könne. Auch sei beweismässig nicht erstellt, dass und wie der Berufungsführer ungenügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt haben sollte. Insbesondere habe der Zeuge B.___ mit keinem Wort erwähnt, der hinter ihm fahrende Sattelschlepper mit Auflieger hätte zu wenig Abstand gehabt. Auch sei der Beschuldigte mit dem angeblichen Vorwurf, der Abstand sei ungenügend gewesen, gar nicht konfrontiert worden (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Vielmehr komme das erstinstanzliche Gericht selber zum Schluss, dass Ursache des Auffahrunfalls der notwendige und angemessene kurzzeitige Blick in den Seitenspiegel gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der vorausfahrende Sattelschlepper nur rechtzeitig habe bremsen können, da dessen Fahrzeug über ein automatisches Bremssystem verfügt habe und dieses eingegriffen habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass der Berufungskläger seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst habe und sowohl die Zwei-Sekundenregel wie auch die Faustregel Halber-Tacho aufgrund der ARV-Auswertung klar eingehalten worden seien. Bei den Befragungen hätten im Übrigen weder der Berufungskläger noch der Zeuge B.___ angegeben, dass der Abstand des Beschuldigten ungenügend gewesen sei. Der Beschuldigte habe am 27. Mai 2019 sogar gegenüber der Polizei des Kantons Bern angegeben, dass sein Abstand zum vorausfahrenden Sattelmotorfahrzeug ca. 50 Meter betragen habe.

 

Inwiefern die Vorinstanz aus den vorhandenen Beweisen zum Ergebnis komme, der Berufungskläger habe keinen ausreichenden Abstand eingehalten, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe folglich eine unzulässige und geradezu willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (Berufungsbegründung S. 6 f.).

 

4.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall als diejenige des mangelnden Abstandes nicht ersichtlich, so dass es nicht willkürlich war, auf einen mangelnden Abstand zu schliessen. Ausreichend ist der Abstand, wenn der Fahrzeuglenker den Abstand so wählt, dass er auch bei überraschendem Bremsmanöver des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein (Entscheid des Bundesgerichts 6B_502/2016 E. 2.1). Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche den Beschuldigten in der konkreten Situation entlasten und es daher zulassen würden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dadurch, dass es zur Kollision kam, ist erstellt, dass der Beschuldigte den Abstand nicht den Gegebenheiten angepasst hat und folglich nicht in der Lage war, rechtzeitig zu bremsen. Der Beschuldigte reduzierte, als er in den Baustellenbereich fuhr, seine Geschwindigkeit und er vergewisserte sich mit einem Blick in den Seitenspiegel, dass es links und rechts zu keiner Kollision kam. Durch diesen Blick in den Seitenspiegel schenkte er seine Aufmerksamkeit für einen Moment nicht dem Geschehen, dass sich vor ihm abspielte. Aus diesem Grund leitete er das Bremsmanöver etwas verzögert ein, nachdem er realisierte, dass der Sattelschlepper vor ihm eine Vollbremsung vornahm. Dem Beschuldigten ist der Blick in den Seitenspiegel nicht vorzuwerfen; dieser war angesichts der sich verengenden Strassenverhältnisse angezeigt. Der Beschuldigte hat auch adäquat auf die Situation reagiert, indem er seine Geschwindigkeit reduziert hatte. Vorzuwerfen ist ihm aber, dass der von ihm eingehaltene Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht ausreichte, um bei dessen überraschenden Vollbremsung rechtzeitig – d.h. ohne Kollision – seinerseits anhalten zu können.

 

Der Beschuldigte befand sich in einer heiklen Verkehrslage (Baustelle, schmale Spuren, PW hinten links), welche Blicke in die Seitenspiegel erforderte, und er hätte deshalb den Abstand vergrössern müssen, damit er trotzdem jederzeit rechtzeitig hätte anhalten können. Der Schuldspruch gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 SVG (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) ist deshalb zu bestätigen.

 

Zur Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist festzuhalten, dass im Strafbefehl vom 12. März 2020 eventualiter der Tatbestand des mangelnden Abstands (Art. 34 Abs. 4 SVG) genannt wird, mit dem Hinweis, der Beschuldigte sei «eventualiter» auch wegen des ungenügenden Abstands gegen das Heck des Sattelaufliegers [...] des Lenkers B.___ geprallt. Dabei brauchte es keine weiteren Ausführungen zum konkreten Abstand, da ein ausreichender Abstand grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn der Fahrzeuglenker rechtzeitig halten kann, was hier gerade nicht der Fall war.

 

Die Berufung bzw. deren Begründung äussert sich nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

 

Die Berufung ist abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

 

 

 

IV. Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00 betragen total CHF 1'080.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt, zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.

 

2. Entschädigung

 

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.

 


 

Demnach wird in Anwendung der Art. 34 Abs. 4 und 90 Abs. 1 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV; Art. 47 und 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. 356 sowie 416 ff. StPO

 

erkannt:

 

1.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 27. Mai 2019, schuldig gemacht.

 

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

 

3.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'080.00, zu bezahlen.

 

4.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'050.00, zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 bestätigt.

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.