Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.15 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 29.10.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Das Obergericht hat in einem Strafverfahren über mehrfache schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, sowie Verstösse gegen das Waffengesetz entschieden. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Nach einer Beschwerde beim Bundesgericht wurde die Strafe teilweise angepasst und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückverwiesen. Es folgte ein Neubeurteilungsverfahren, bei dem der Beschuldigte Anträge stellte, unter anderem auf Herausgabe eines Gegenstands und Reduzierung der Busse. Es kam zu einem Ausstandsbegehren gegen einige Richter, welches jedoch abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung stellten Anträge für das weitere Verfahren. Nach einer mündlichen Urteilseröffnung wurden die Kosten und Entschädigungen festgelegt. Das Urteil wurde schliesslich verkündet, wobei der Beschuldigte erneut Anträge stellte. |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Obergericht; Urteil; Ziffer; Apos; Solothurn; Beschuldigten; Obergerichts; Anklageschrift; Staat; Urteils; Recht; Verfahren; Busse; Verfahren; Vorsitzende; Gericht; Entschädigung; Bundesgericht; Verfügung; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Akten; Rechtsanwalt; Verhandlung; Antrag; Ausstand; Walder; STBER; ünde |
Rechtsnorm: | Art. 263 StPO ; |
Referenz BGE: | 135 IV 126; 140 IV 145; 141 IV 236; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.15 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 29.10.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.67 |
Titel: | mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc. - Neubeurteilung |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 29. Oktober 2021 Es wirken mit: Vorsitzender Altermatt Oberrichterin Hunkeler Ersatzrichterin Lupi De Bruycker Gerichtsschreiberin Riechsteiner In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrf. vers. schwere Körperverletzung, mehrf. vers. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, etc. - Neubeurteilung
Zur Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren vor Obergericht vom 29. Oktober 2021 erscheinen:
- Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft; - A.___, Beschuldigter und Berufungskläger in Begleitung von Rechtsanwältin Denise Niederer als Substitution von Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen drei Zuhörer, ein Medienvertreter und mehrere Polizisten der Polizei Kanton Solothurn.
Der Vorsitzende eröffnet um 9:00 Uhr die Verhandlung und erläutert die geltenden Regeln betreffend Maskenpflicht. Zu Handen des Protokolls stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt mit dem Hinweis, Oberrichterin Hunkeler sei Referentin im vorliegenden Verfahren.
In der Folge fasst der Vorsitzende den Gegenstand der heutigen Verhandlung zusammen. Er führt aus, das Obergericht habe den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Juni 2020 wegen verschiedener Vorhalte schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 650.00, ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Weiter seien 357 Tage erstandene Haft und 1090 Tage Ersatzmassnahme an die Freiheitsstrafe angerechnet worden.
Der Beschuldigte, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, habe bezüglich Strafzumessung und Berechnung der an die Freiheitsstrafe anzurechnende Haft bzw. Ersatzmassnahme Beschwerde beim Bundesgericht geführt. Mit Urteil vom 3. Februar 2021 habe das Bundesgericht die Strafzumessung in Bezug auf die Freiheitsstrafe von 29 Monaten und die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00 bestätigt. Als stichhaltig hingegen habe das Bundesgericht die Rügen des Beschuldigten in Bezug auf die ausgefällte Busse von CHF 650.00 qualifiziert. Gemäss Bundesgericht habe das Obergericht in Bezug auf die Festsetzung der Busse den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht bzw. zu wenig berücksichtigt. Weiter habe das Bundesgericht festgestellt, die Berechnung der anzurechnenden Untersuchungshaft sei nicht korrekt erfolgt. Es seien nicht 357 Tage, sondern zwei Tage mehr, nämlich 359 Tage erstandene Haft, an die Freiheitsstrafe anzurechnen, weil angebrochene Hafttage als ganze Hafttage anzurechnen seien. Das Obergericht habe dies von Amtes wegen zu korrigieren. Im Übrigen sei das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2020 bestätigt worden.
Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens seien folgende Aspekte: - Reduktion der Busse von CHF 650.00 aufgrund des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil; - Konsequenzen aus einer Korrektur von der an die Freiheitsstrafe anzurechnende Haft von zwei Tagen. Der Vorsitzende lädt den Beschuldigten bzw. seine amtliche Verteidigung ein, diesbezüglich Anträge zu stellen.
Weiter führt der Vorsitzende aus, das Obergericht habe den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2021 das schriftliche Verfahren vorgeschlagen und mitgeteilt, wie das Obergericht gedenke, das Dispositiv neu zu fassen. Der Beschuldigte habe jedoch eine mündliche Verhandlung beantragt. Diesem Antrag sei mit Verfügung vom 30. April 2021 stattgegeben worden, weshalb die heutige Verhandlung im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren durchgeführt werde.
Den vorgesehenen Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Behandlung von allfälligen Vorfragen. 2. Eine Befragung des Beschuldigten finde nicht statt, weil ausschliesslich Rechtsfragen zu klären seien. 3. Nach der Behandlung von allfälligen Vorfragen gehe es weiter mit den Parteivorträgen, wobei dem Beschuldigten das Recht eingeräumt werde, selbständig einen eigenen Parteivortrag zu halten. 4. Geheime Urteilsberatung. 5. Mündliche Urteilseröffnung gleichentags um 15:00 Uhr.
Vorfragen: Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwältin Niederer verzichten auf das Stellen von Vorfragen, wobei Rechtsanwältin Niederer ihre Honorarnote zu den Akten gibt.
Vorfragen / Ausstandsbegehren seitens des Beschuldigten:
Der Beschuldigte reicht dem Gericht einen roten USB-Stick ein mit dem Hinweis, darauf befinde sich die schriftliche Fassung seiner Vorfragen/Verfahrensfragen, welche er nachfolgend mündlich verlesen werde. Zudem sei darauf auch sein Plädoyer im Word-Format enthalten. Der USB-Stick wird zu den Akten genommen. Das Dokument «Vortrag anlässlich Hauptverhandlung vom 29.10.2021» befindet sich in ausgedruckter Form in den Verfahrensakten STBER.2021.15.
Anschliessend stellt und begründet der Beschuldigte ein Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden Altermatt, gegen Oberrichterin Hunkeler sowie gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker. Zur Begründung führt er was folgt aus: Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK habe jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden werde. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters werde verletzt, wenn gemäss objektiver Betrachtung Umstände zu bejahen seien, die den Anschein der Befangenheit die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten. Solche Umstände würden in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts könne bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter bereits in einem anderen Verfahren tätig gewesen sei. Ein solcher Richter hat in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten (Verweis auf BGer 6B_26/2013).
Konkret lauteten seine Vorwürfe: - In einem Strafverfahren gegen ihn habe der Vorsitzende Altermatt von der Institution Schachen und/oder anderen Institutionen offensichtlich gefälschtes vorsätzlich verfälschtes Bildmaterial als Beweis zugelassen. In diesem Verfahren sei er vom Vorsitzenden schuldig gesprochen worden. Für die Fälscher habe es weder ein Strafverfahren noch eine Strafe gegeben, was typisch sei für den Kanton Solothurn. - Weiter verweise er auf die Abweisung seiner Anträge in der Verfügung vom 11. Oktober 2021. Vorliegend gehe es unter anderem um sexuelle Nötigung. Obwohl von ihm ausdrücklich verlangt, sei vom Vorsitzenden keine beschwerdefähige Verfügung erlassen worden und dieser Antrag sei auch nicht abgelehnt worden. Sein Antrag sei schlicht und einfach negiert worden. Dieses Verhalten verstosse in krasser Weise gegen Art. 30 BV. Er habe nachgehakt und eine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Dieses offensichtlich verwerfliche Verhalten zeige eine Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte, was durch den hochgradig befangenen Spruchkörper manifestiert werde. - In diesem Zusammenhang thematisiere er auch das aggressive Verhalten von Oberrichterin Hunkeler in den vergangenen Verhandlungen. Auf der Tribüne habe es Zeugen, welche dieses aggressive Verhalten der Referentin bezeugen könnten. - Weiter würden kantonale Spitzenbeamte der FDP immer wieder versuchen, auf die herrischen Oberrichter einzuwirken und diese zur Vernunft zu bewegen. Es gehe um das Hausverbot, das gegen ihn erlassen worden sei. Dies sei jedoch bislang stets erfolglos verlaufen. Es handle sich sogar um Parteikollegen von Oberrichter L.___ und C.___. Dies belege, dass das Obergericht hochgradig befangen sei. - Er werfe dem Vorsitzenden vor, dass er in einem Verfahren gefälschte und manipulierte Bilddokumente des Schachen weder aus dem Recht gewiesen noch eine Strafuntersuchung gegen die fehlbaren Beamten eingeleitet habe. Eine Befangenheit sei offensichtlich.
Ausstandsbegehren: Folglich beantrage er, dass das heutige Gericht durch andere, unbefangene Personen ersetzt und die Hauptverhandlung neu angesetzt werde.
Anträge auf Akteneinsicht und Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung: Weiter teilt der Beschuldigte mit, er beantrage erneut, dass ihm die persönliche Akteneinsicht im Amthaus 1 gewährt werde. Es gebe vorliegend diverse Verfahrensmängel und er verweise auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 17. Oktober 2019 (BGer 1B_396/2019) in Bezug auf die Akteneinsicht. Er verzichte darauf, den Bundesgerichtsentscheid detailliert zu zitieren.
Die für ihn einschneidende Verfügung vom 11. Oktober 2021 des Obergerichts Solothurn, unterzeichnet durch einen Gerichtsdiener, sei mit keinem Rechtsmittel eröffnet worden. Bis zum heutigen Tag habe ihn kein Telefonat des Obergerichts erreicht, so wie er das beantragt habe und wie sich dies in der Vergangenheit bestens bewährt habe. Er führe notgedrungen ein anderes Leben und wer etwas von ihm wolle, könne ihn anrufen, insbesondere, wenn er dies ausdrücklich verlange. Er könne nicht regelmässig zum Briefkasten «secklä». Er habe keinen Stab, der ihn unterstütze. Es fehle ihm an der notwendigen Infrastruktur, wie z.B. an einem Drucker. Er müsse sich alles mühsam auf eigene Kosten erarbeiten, währenddessen Richter und Beamte auch noch Lohn erhielten für ihr Tun. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und die Hauptverhandlung sei neu anzusetzen.
Verfahrensfragen von A.___: Des Weiteren stellt der Beschuldigte folgende Verfahrensfragen: - Der Beschuldigte fragt, ob im vorliegenden Verfahren die Bundesverfassung gelte, insbesondere Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 16 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 29 ff. (Verfahrensgarantien) bis Art. 33 BV. - Weiter fragt der Beschuldigte, ob die heutige Verhandlung ein Verfahren auf Grundlage von Art. 339 StPO (Hauptverhandlung) sei und ob die beschuldigte Person nicht einzuvernehmen sei.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt der Beschuldigte, dass auch Ersatzrichterin Lupi De Bruycker von seinem Ausstandsbegehren erfasst sei. Es tue ihm leid, aber grundsätzlich sei das ganze Obergericht durchsetzt und befangen, egal, welche Richterperson man bestelle. Der Vorsitzende erkundigt sich beim Beschuldigten, wie er die Befangenheit von Ersatzrichterin Lupi De Bruycker konkret begründe. Daraufhin wiederholt der Beschuldigte, sie sei Teil des korrupten Obergerichts, das von dem Virus der Unfähigkeit und Korruption durchsetzt sei. Zudem gebe es auch noch die unsägliche Geschichte mit dem Hausverbot, welches dazu geführt habe, dass ihm die Teilnahme an einer Hauptverhandlung vom Herbst 2021 in einem anderen Berufungsverfahren am Obergericht Solothurn verwehrt worden sei. Er sei ausserdem der Meinung, er müsse noch befragt werden, weil es sich vorliegend um eine Hauptverhandlung nach Art. 339 StPO handle.
Der Vorsitzende erklärt, das Gericht ziehe sich nun für die geheime Beratung über die Anträge zurück. Unterbruch der Verhandlung um 9:20 Uhr. Die Parteien und die übrigen Anwesenden verlassen den Obergerichtssaal.
Geheime Beratung betreffend Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt: Besetzung: Oberrichterin Hunkeler, Ersatzrichterin Lupi De Bruycker, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.
Geheime Beratung betreffend Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hunkeler: Besetzung: Der Vorsitzende Altermatt, Ersatzrichterin Lupi De Bruycker, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.
Geheime Beratung betreffend Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker: Besetzung: Der Vorsitzende Altermatt, Oberrichterin Hunkeler, Gerichtsschreiberin Riechsteiner.
Fortsetzung der Verhandlung um 9:44 Uhr.
Eröffnung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Oktober 2021: Als Vorbemerkung erklärt der Vorsitzende, die Beratung betreffend Ausstand habe jeweils in Abwesenheit der vom Ausstandsbegehren erfassten Richterperson stattgefunden. Diese habe jeweils den Saal verlassen.
Zum Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt: Oberrichterin Hunkeler eröffnet den Beschluss: Das Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt werde abgewiesen. Oberrichterin Hunkeler führt aus, gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis begründe die Teilnahme eines Richters an einem anderen Strafverfahren grundsätzlich noch keine Befangenheit. Das Bundesstrafgericht habe das Argument von A.___ bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 als nicht stichhaltig qualifiziert. Eine Befangenheit könne auch nicht in der Verfügung vom 11. Oktober 2021 erblickt werden, welche ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 seien die Anträge von A.___ auf Gewährung einer persönlichen Akteneinsicht und auf Vorladung von C.___ anlässlich der heutigen Verhandlung abgewiesen worden. Die Verfügung sei ohne Rechtsmittel eröffnet worden, weil die Anträge anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholt werden konnten – was ja heute auch geschehen sei. Es gebe dagegen kein Rechtsmittel an das Bundesgericht. Andere Gründe, welche für die Befangenheit von Stefan Altermatt sprächen, seien nicht ersichtlich. Daher werde das Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden Altermatt abgewiesen.
Zum Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hunkeler: Der Vorsitzende eröffnet den Beschluss: Das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hunkeler werde abgewiesen. Der Beschuldigte habe sein Ausstandsbegehren mit dem angeblich aggressiven Verhalten von Oberrichterin Hunkeler in den vergangenen Verhandlungen begründet. Welche Äusserungen er konkret beanstande, habe er nicht erläutert, obwohl der Beschuldigte im Besitz der Verhandlungsprotokolle sei. Dem Beschuldigten sei ausgiebig Gelegenheit gegeben worden, sich zu äussern. Dies sei ersichtlich aus den langen Protokollen und den Audioaufzeichnungen der früheren Verhandlungen. Es sei unzutreffend, dass Oberrichterin Hunkeler aggressiv gewesen sei. Folglich werde das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Hunkeler abgewiesen.
Zum Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker: Der Vorsitzende eröffnet den Beschluss: Das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker werde abgewiesen. Zur Begründung führt der Vorsitzende aus, es sei zutreffend, dass Ersatzrichterin Lupi De Bruycker als Gerichtsschreiberin am Obergericht Solothurn tätig sei und als Ersatzrichterin in gewissen Verfahren vor Obergericht Solothurn amte. Ein konkreter Vorwurf sei ihr aber seitens des Beschuldigten nicht gemacht worden. Sein Vorhalt laute einzig, sie sei Gerichtsschreiberin am Obergericht und vorliegend Ersatzrichterin. Das sei für sich allein kein Grund für Befangenheit. Weiter habe der Beschuldigte das gegen ihn erlassene Hausverbot angeführt. Dieses sei jedoch von der Geschäftsleitung des Obergerichts erlassen worden. Ersatzrichterin Lupi De Bruycker sei nicht Mitglied der Geschäftsleitung des Obergerichts und habe beim Erlass dieses Hausverbots nicht mitgewirkt. Folglich sei keine Befangenheit ersichtlich. Daher werde auch das Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichterin Lupi De Bruycker abgewiesen.
Zu den Anträgen betreffend Akteneinsicht und Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung: Mit Verfügung vom 30. April 2021, Ziffer 8, sei der Antrag des Beschuldigten, ihm sei persönliche Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn zu gewähren, gutgeheissen worden. Es seien zwei Termine, beide ganztags, im Amthaus 1, festgesetzt worden, und zwar am 27. Mai 2021 und am 5. Oktober 2021. Weder anlässlich des ersten Termins noch anlässlich des zweiten Termins sei der Beschuldigte erschienen. Man habe gewartet und telefonische Rücksprache mit der Verteidigung genommen. Anschliessend habe man die Akteneinsicht abgebrochen. Der Beschuldigte habe sich weder vor, während noch im Nachgang zu den angesetzten Terminen gemeldet. Er habe auch keinen Krankheits- Verschiebungsgrund genannt. Er sei schlichtweg nicht erschienen. Folglich sei ihm mehrfach Gelegenheit gewährt worden, persönlich Akteneinsicht im Amthaus 1 zu nehmen. Deshalb werde der erneute Antrag auf Akteneinsicht wiederum abgelehnt. Daher werde auch der Antrag auf Verschiebung der heutigen Hauptverhandlung abgewiesen.
Zum Antrag von A.___, er sei anlässlich der heutigen Verhandlung zu befragen: Der Vorsitzende führt aus, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 3. Februar 2021 das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2020 einzig in zwei Punkten bemängelt: Erstens die Busse in der Höhe von CHF 650.00, wobei das Obergericht Art. 48 lit. e StGB – das heisst den Zeitablauf zwischen Tat und Urteil – nicht genügend berücksichtigt habe. Zweitens habe das Obergericht die Anzahl verbüsster Tage in Haft nicht korrekt berechnet. Im Übrigen sei das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2020 bestätigt worden, insbesondere die Schuldpunkte und die übliche Strafzumessung. Eine Beweisabnahme sei nicht mehr nötig, weil es heute nur noch um reine Rechtsfrage gehe. Daher werde der sinngemässe Antrag des Beschuldigten, er sei zu befragen, abgewiesen.
Zur Verfahrensfrage des Beschuldigten: Der Beschuldigte habe gefragt, ob im vorliegenden Verfahren die Bundesverfassung gelte, insbesondere Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 16 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 29 ff. (Verfahrensgarantien) bis Art. 33 BV. Dies sei selbstverständlich der Fall. Der Beschuldigte habe nicht dargelegt, ob und inwiefern diese Artikel vorliegend verletzt seien. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass es sich um rein rhetorische Fragen seitens des Beschuldigten handle.
In der Folge erteilt der Vorsitzende den Parteien das Wort zwecks Parteivortrag.
Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. Audio-Datei):
1. Es seien die identischen Schuldsprüche und Sanktionen auszufällen wie im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020, mit der Ausnahme, dass: a. die Busse nicht auf CHF 650.00, sondern auf CHF 550.00 zu bemessen sei. Bei Nichtbezahlung sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festzusetzen; b. der Vollzug von 359 Tagen Untersuchungshaft und die bis am 26. Dezember 2020 dauernde Ersatzmassnahme der Strafe anzurechnen seien. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 29 Monaten dadurch zwischenzeitlich vollständig verbüsst habe. 2. Die Kosten des Rückweisungsverfahrens seien dem Kanton zu überbürden.
Hierauf verliest A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, seine schriftlichen Plädoyernotizen, welche er in Form des roten USB-Sticks zu den Akten gereicht hat und in ausgedruckter Form in den Akten liegen. Er stellt und begründet folgende Anträge (vgl. schriftliches Plädoyer mit Anträgen und Audio-Datei):
1. Das Obergericht möge verfügen, dass mir der an diesem Gericht beschlagnahmte Prunkdolch unverzüglich herausgegeben wird. Es wird langsam zur Tortur, mit welcher Unverfrorenheit N.___ ihre Macht zelebriert. 2. Ich beantrage, dass die bedingte Busse wegen Geringfügigkeit im Anklagepunkt der angeblichen sexuellen Belästigung auf CHF 0.00 gesetzt wird. Eventualiter, wenn eine Busse zwingend ausgefällt werden muss, um dem Strafbedürfnis des Gerichts Rechnung zu tragen, sind CHF 11.00 mit einer Bewährung von 11 Jahren bedingt festzusetzen. 3. Ich beantrage, dass das Honorar der mich begleitenden Anwältin Denise Niederer auf 2 x CHF 11’000.00 ohne MwSt. festgesetzt wird. Diese junge Anwältin hat diese Entschädigung redlich verdient. 4. Ich beantrage, dass mir das Gericht endlich die mir angepasste Hilfe zukommen lässt, welche ich verdiene, um die vom Staat verursachten posttraumatischen Belastungsstörungen behandeln zu können.
Anschliessend stellt und begründet Rechtsanwältin Niederer, Substituierung von Rechtsanwalt Walder, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, für den Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen mit Anträgen sowie Ergänzungen):
1. Dispositiv-Ziffer 4.3 und 5 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2020 (STBER.2018.48) seien aufzuheben; 2. A.___ sei zu verurteilen zu einer Busse von maximal CHF 200.00. Es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal 2 Tagen anzuordnen. 3. A.___ seien 359 Tage Untersuchungshaft und 1284 Tage Ersatzmassnahmen zu 40% an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe von 29 Monaten vollständig erstanden ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 gemäss dessen neuen Ausgang. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des vorliegenden Rückweisungsverfahrens STBER.2021.15 inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung zulasten der Staatskasse.
Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwältin Niederer verzichten auf einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte erklärt im Rahmen eines zweiten Parteivortrages, er wolle anfügen, dass er nach wie vor mittellos sei und es bringe nach wie vor nichts. Es sei ihm egal, ob es zwei Tage seien. Er sei hochgradig krank. Es «klöpfe» demnächst. Er brauche Hilfe, er habe das beantragt.
Der Beschuldigte verliest im Rahmen des letzten Wortes ein schriftliches Schlusswort (vgl. schriftliche Notizen in den Akten und auf dem roten USB-Stick):
«Diesen Sommer befischte ich an der Lüssel ein Loch, welches mein langjähriger Mitjäger und Fischerei-Experte I.___ 20 min vor mir befischt hat, was ich jedoch nicht wusste. Ich habe dieses mir sehr wohl bekannte Loch mit einer Akribie befischt und mehrfach meine lebenden Spezialköder gewechselt. So ist es mir gelungen, zwei mässige Forellen, wovon eine grosse, zu erbeuten. Stefan Altermatt, wir beide sind Petrijünger. Die Lüssel wie auch die Lützel sind am Arsch, wie dieser Justizpalast in dem wir hier sitzen. Sowohl Lützel, Lüssel und Justizsystem sind zerstört von kollektiver Unfähigkeit. Am Wasser herrschen für uns beide dieselben Bedingungen und es entscheidet das Können gepaart mit Willen. Hier im Amthaus 1 sind die Machtverhältnisse entrückt und ein gewählter Amtsrichter gibt den Obergerichtspräsidenten. Dies hat mit Natürlichkeit nichts mehr zu tun und erinnert mich an dunkle Zeiten in unserm östlichen Nachbarland, wo ein gewisser Österreicher plötzlich an die Macht kam und nur sehr wenige im Volk den Ernst der Lage erkannten und handelten. So ist mir z.B. die Stauffenbergkaserne bekannt. Klaus Schenk Graf Stauffenberg hat sich als Handicapierter gegen den Unrechtsstaat gestellt. Ein Unrechtsstaat wo «rechtmässig» die Geschwister Scholl getötet wurden, wegen einer anderen politischen Haltung. Doch die ehemaligen Nazis werden nach Jahren eingeholt. Einer 96-jährigen früheren NS-Sekretärin wird seitens der heutigen Staatsanwaltschaft vorgeworfen, durch ihre Arbeit «die reibungslose Funktionsfähigkeit des Lagers gesichert und so Beihilfe zum heimtückischen und grausamen Mord begangen zu haben». Aus meiner Sicht stehen wir auch heute an einem solchen Scheideweg. Wer sich für eine ungerechte Sache einspannen lässt, egal mit welcher Intention, ist ebenfalls ein Mittäter. Die Geschichte wird uns lehren, wer von uns beiden sinnbildlich vom Blitz erschlagen wird. Jene welche Unrecht tun, werden vorzeitig von einer tödlichen Krankheit hingerafft und dies bald und können die Früchte ihres schändlichen Tuns nicht mehr geniessen.»
Um 10:25 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
10. Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 29. Oktober 2021 erscheinen:
- Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft; - A.___, Beschuldigter und Berufungskläger in Begleitung von Rechtsanwältin Denise Niederer als Substitution von Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen zwei Zuhörer und ein Medienvertreter.
Der Vorsitzende eröffnet um 15:00 Uhr die mündliche Urteilseröffnung. Er stellt die anwesenden Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. Die Referentin weist vorab darauf hin, dass sie das Urteil nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil. In der Folge legt sie dar, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die Busse und anzurechnenden Tage Haft sowie Ersatzmassnahme entschieden habe. Sie nennt in der Folge die wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs. Die Einzelheiten der Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Urteil zu entnehmen. Damit endet um 15:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 17. Juni 2020 fällte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen wurde von folgenden Vorwürfen: 1.1 der einfachen Körperverletzung, evtl. der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift vom 26. Juni 2017, nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1), 1.2 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1), 1.3 der Verleumdung zum Nachteil von F.___, angeblich begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7), 1.4 der Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9. Februar 2016). 2. Der Beschuldigte A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3), 2.2 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von G.___, angeblich begangen am 6. November 2016 sowie am 23. und 24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6), 2.3 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11). 3. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: 3.1 Der mehrfachen einfachen Körperverletzung - zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1), - zum Nachteil von L.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 2), - zum Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1). 3.2 Der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, begangen am 12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4). 3.3 Der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2), - zum Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3). 3.4 Der versuchten Sachbeschädigung zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3). 3.5 Der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10). 3.6 Der mehrfachen Beschimpfung - zum Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.2), - zum Nachteil von C.___, begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017, 19. Januar 2017 und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2 und 5.3). 3.7 Der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.___, begangen am 2. und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4). 3.8 Der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.5). 3.9 Des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März 2017 (Anklageschrift Ziffer 8). 3.10 Des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9). 4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu: 4.1 einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, 4.2 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du Jura bernois-Seeland, Agence Moutier vom 5. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren, 4.3 zu einer Busse von CHF 650.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. 5. Dem Beschuldigten A.___ werden 357 Tage Untersuchungshaft und 1090 Tage Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft respektive Ersatzmassnahmen angeordnet wurde. 7. Der Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen. 8. Das mit Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils angeordnete Kontaktverbot zu C.___ wird aufgehoben. 9. Auf den Antrag von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, wird nicht eingetreten. 10. Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten: 10.1 Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100, 10.2 Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set», 10.3 Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole», 10.4 Imitationsschusswaffe aus Set «Piratenpistole». 11. Auf den Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten. 12. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils das Begehren von F.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 abgewiesen wurde. 13. Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt: 13.1 H.___: CHF 600.00, 13.2 C.___: CHF 600.00. 14. Das Begehren von E.___ um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 300.00 wird abgewiesen. 15. Der Beschuldigte A.___ hat C.___ für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 16. Entschädigung von Fürsprecher Kunz: 16.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Fürsprecher Philipp Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. 16.2 Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40 (= 75% von CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen. 17. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das erstinstanzliche Verfahren: 17.1 Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. 17.2 Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00 (= 75% von CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zulassen. 18. Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das Berufungsverfahren: 18.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Walder, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. 18.2 Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%, somit CHF 48'947.15 (= 75% von CHF 65'262.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben. 18.3 Es wird festgestellt, dass am 22. August 2019 bereits eine Akontozahlung von CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel Walder geleistet wurde. 19. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um CHF 15'579.20 (Kosten psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.___ vom 6. Februar 2017) gekürzt und dem Beschuldigten im Umfang von CHF 33'240.60 (75% von CHF 44'320.80) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates. 20. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von CHF 284.00 und CHF 1’156.40 Auslagen) werden dem Beschuldigten im Umfang von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates. 21. Der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn ist das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitzuteilen.
2. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, erhob am 16. September 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Er liess beantragen, die Dispositiv-Ziffern 4 sowie 5 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2020 seien aufzuheben und er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 19.55 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 51 Tagessätzen zu CHF 10.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Juli 2019 – bei einer Probezeit von drei Jahren – sowie zu einer Busse von CHF 552.50 (bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen). Ausserdem wurde beantragt, die Untersuchungshaft sei mit 359 Tagen und die Ersatzmassnahmen ab dem 24. Juni 2017 bis zu deren Aufhebung mit 40% an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger verzichteten darauf, das Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Strafkammer des Obergerichts verzichtete auf Vernehmlassung.
4. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 3. Februar 2021 (BGer 6B_1074/2020) teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht Solothurn zurück. Konkret stellte das Bundesgericht fest, dem Beschuldigten seien zwei Tage Haft zu wenig an die Strafe angerechnet worden. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Rüge des Beschuldigten, Art. 48 lit. e StGB sei bei der Festsetzung der Busse von CHF 650.00 zu wenig berücksichtigt worden, sei stichhaltig. Es treffe zu, dass bezüglich jener Delikte, die mit einer Busse geahndet worden seien, ein Anwendungsfall von Art. 48 lit. e StGB vorliege, was das Obergericht Solothurn bei der Bemessung der Busse zu wenig berücksichtigt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
5. In der Folge führte die Strafkammer des Obergerichts Solothurn die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer STBER.2021.15 im Neubeurteilungsverfahren weiter. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorgeschlagen, wobei ihnen die geplante Fassung des neuen Dispositivs mitgeteilt wurde. Den Parteien wurde Frist zum Stellen von Anträgen und Entschädigungsbegehren gesetzt und die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Mit Eingabe vom 22. März 2021 beantragte der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung der Akteneinsicht. In der Folge teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. April 2021 mit, er wohne neu am Mannwilweg 12 in 2545 Selzach und sämtliche Verfügungen und Entscheide des Obergerichts seien ihm an die neue Adresse zuzustellen.
6. Das Obergericht hiess mit Verfügung vom 30. April 2021 den Antrag des Beschuldigten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gut und setzte die Hauptverhandlung auf den 29. Oktober 2021 an. Gleichzeitig wurde die amtliche Verteidigung von A.___ durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens bestätigt und den Parteien wurde die Frist zur Stellung von Anträgen und Entschädigungsansprüchen abgenommen. Schliesslich wurde der Antrag auf persönliche Akteneinsicht von A.___ im Amthaus 1 gutgeheissen und auf den 27. Mai 2021, ganztags, und 5. Oktober 2021, ganztags, angesetzt.
7. Nachdem sich die von A.___ in seiner Eingabe vom 15. April 2021 kommunizierte neue Wohnadresse [...] als nicht korrekt erwiesen hatte, wurde dem Beschuldigten die Vorladung für die Verhandlung vom 29. Oktober 2021 sowie eine Kopie der Verfügung vom 30. April 2021 erneut per Gerichtsurkunde an die korrekte Adresse [...] zugeschickt und am 17. Mai 2021 persönlich zugestellt.
8. Die dem Beschuldigten gewährte persönliche Akteneinsicht vom 27. Mai 2021 und 5. Oktober 2021 scheiterten aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit von A.___ (vgl. die beiden Aktennotizen und Verfügungen vom 27. Mai 2021 und 5. Oktober 2021). Mit Eingaben vom 6. Oktober 2021 und 14. Oktober 2021 beantragte der Beschuldigte erneut die Gewährung der persönlichen Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Obergerichts Solothurn, was jedoch mit Verfügungen vom 11. und 19. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Obergericht aus, dem Beschuldigten sei mehrfach die Gelegenheit geboten worden, persönlich Akteneinsicht im Amthaus 1 zu nehmen. Diese Gelegenheiten habe der Beschuldigte jedoch mehrfach und ohne Nennung von Gründen nicht wahrgenommen. Zudem sei dem Beschuldigten bereits in früheren Verfahrensstadien mehrfach persönlich Akteneinsicht am Obergericht gewährt worden. Der vom Beschuldigten gestellte Antrag, die Verfügung vom 11. Oktober 2021 sei in Form einer anfechtbaren Verfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen, wies das Obergericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 ab. Das Obergericht erwog, die Verfügung vom 11. Oktober 2021 stelle keinen Teil- Zwischenentscheid im Sinne des Budesgerichtsgesetzes dar. Es handle sich auch kein Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. a b BGG, so dass die Verfügung nicht anfechtbar sei.
II. Neubeurteilung von Ziffer 4.3 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2020: Strafmilderung in Bezug auf die ausgesprochene Busse
1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 21. Februar 2021 fest, dass bezüglich jener Delikte, die mit einer Busse geahndet worden seien, ein Anwendungsfall von Art. 48 lit. e StGB vorliege. Das Obergericht habe dies in seinem Urteil vom 17. Juni 2020 bei der Bemessung der Busse nicht genügend berücksichtigt. Die ausgesprochene Busse von CHF 650.00 müsse gemildert werden (Urteil BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4).
2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist anzuwenden, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
3. Bei den mit Busse geahndeten Delikte handelt es sich um folgende Tatbestände: - mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017; - mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, begangen im Zeitraum vom 29. Januar 2016 bis zum 17. Februar 2017; - geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 6. Februar 2016. Bei sämtlichen Delikten beträgt die Verfolgungsverjährung drei Jahre bzw. zwei Drittel davon zwei Jahre. Im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts Solothurn im Berufungsverfahren STBER.2018.48 vom 17. Juni 2020 war die massgebende Frist verstrichen.
4. Vor Bundesgericht liess A.___ eine Reduktion der Busse von CHF 650.00 auf CHF 552.50 beantragen. Das scheint aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts und in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB als angemessen. Hingegen wird die Busse praxisgemäss auf ganze Franken festgesetzt. Zu Gunsten von A.___ wird sie deshalb auf CHF 550.00 festgesetzt. Falls sie nicht bezahlt wird, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen.
III. Neubeurteilung von Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2020: Anzurechnende Haft und Ersatzmassnahme
1. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts im Urteil vom 21. Februar 2021 wurden A.___ zwei Tage Haft zu wenig an die Strafe angerechnet. Das Bundesgericht erwog, es seien ihm 359 Tage Untersuchungshaft anzurechnen, da ein angebrochener Hafttag als ganzer Tag anzurechnen sei. Das Bundesgericht erwog, das Obergericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der anzurechnenden Hafttage offensichtlich unrichtig festgestellt. Dieses Versehen sei von Amtes wegen zu korrigieren und das Obergericht habe das Dispositiv in diesem Punkt neu zu fassen (Urteil BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2). Dem Beschuldigten sind somit total 359 Tage Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen.
2. Es wird festgestellt, dass sich A.___ vom 28. Juni 2016 bis 3. März 2017 (= 249 Tage) und vom 7. März 2017 bis 24. Juni 2017 (=110 Tage), somit total 359 Tage, in Untersuchungshaft befand.
3. Weiter wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte am 4., 5. und 6. März 2017 sowie vom 25. Juni 2017 bis und mit 26. Dezember 2020 (= total 1284 Tage) in einer Ersatzmassnahme befand.
4. Gemäss den rechtskräftigen Erwägungen des Obergerichts ist die Ersatzmassnahme im Umfang von 40% anzurechnen (Erwägung V.4.2 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020). Die 1284 Tage Ersatzmassnahme entsprechen 513.6 Tage (1284 x 0.4). Hinzu kommen 359 Tage erstandene Haft. Dies ergibt 872.6 Tage (513.6 + 359 = 872.6), was aufgerundet 873 Tagen entspricht. Die vom Obergericht im Urteil vom 17. Juni 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe von 29 Monaten entspricht 870 Tagen (29 x 30 = 870). A.___ werden 870 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet, so dass diese vollständig verbüsst ist.
5. Die verbleibenden drei Tage Haft sind A.___ wie folgt an die Strafe anzurechnen: Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zulässige Haftdauer von Untersuchungs- Sicherheitshaft überschritten wurde und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Dieser Anspruch entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu einer gemeinnützigen Arbeit zu einer Busse verurteilt wurde, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239). Hinsichtlich der Prioritätenordnung bei der Anrechnung gilt gemäss BGE 135 IV 126, dass die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Busse angerechnet wird. Da der Beschuldigte die Freiheitsstrafe von 29 Monaten bereits vollständig verbüsst hat, sind A.___ an die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00 im Erstehungsfalle drei Tage Haft anzurechnen. Die Geldstrafe reduziert sich damit auf 57 Tagessätze à je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.
IV. Weitere Anträge des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 erneut, dass ihm der sogenannte «Prunkdolch», den er am ersten Tag der Hauptverhandlung vom Juni 2020 mit sich geführt und den die Polizei bei dieser Gelegenheit beschlagnahmt hatte, auszuhändigen sei. Bereits mit Urteil vom 17. Juni 2020, Erwägung IX.2., hielt das Obergericht fest, es fehle an der Kompetenz des Obergerichts, um über die Herausgabe des Dolchs zu entscheiden, da dieser Dolch durch die Polizei anlässlich der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründung und nicht gemäss Art. 263 ff. StPO im Rahmen der Strafuntersuchung sichergestellt worden sei. Folglich wies das Obergericht den Antrag des Beschuldigten mit Dispositiv-Ziffer 11 ab. Diese Begründung hat nach wie vor Gültigkeit. Zudem blieb Ziffer 11 vor Bundesgericht unangefochten, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2. Weiter machte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 geltend, er sei krank und beantragte entsprechende Hilfe. Der Beschuldigte hatte bereits in früheren Verfahrensstadien beantragt, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne eines Coachings bzw. der Einsetzung eines Case Managers anzuordnen. Eine solche wurde vom Gericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2020, Erwägung V.2, ausgeschlossen. Das Obergericht erwog, eine Begleitung/Betreuung auf zivilrechtlichem Weg erscheine vielsprechender als eine strafrechtliche Massnahme. Es entschied, zur Installierung dieser Massnahme sei das Urteil an die KESB mitzuteilen und dieser beliebt zu machen, die Gutachterin Dr. med. D.___ in die Ausgestaltung der Massnahme und die Auswahl der mit der Aufgabe zu betrauenden Person zu involvieren. Das Urteil wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 21 der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn zugestellt. Diese Begründung hat nach wie vor Gültigkeit. Zudem blieb Ziffer 21 vor Bundesgericht unangefochten. Für die Anordnung zivilrechtlicher Massnahmen ist das Obergericht im vorliegenden Verfahren nicht zuständig, weshalb auf den Antrag des Beschuldigten nicht einzutreten ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
1.1 Verfahrenskosten
Die Frei- und Schuldsprüche bleiben unverändert. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 33'240.60 (=75% von CHF 44'320.80) sind entsprechend dem ersten Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.
1.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher Philipp Kunz, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und blieb unangefochten. Gemäss Dispositivziffer 16.2 des Urteils vom 17. Juni 2020 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf CHF 5'347.70 (= 75% von CHF 7'129.85) festgelegt. Dieser ist zu bestätigen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und blieb unangefochten. Gemäss Dispositivziffer 17.2 des Urteils vom 17. Juni 2020 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf CHF 38'250.00 (= 75% von CHF 51'000.00) festgelegt. Dieser ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren STBER.2018.48
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 von total CHF 60'694.45 wurden dem Beschuldigten im Umfang von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung hielt das Obergericht fest, der Beschuldigte sei überwiegend im Sinne der Anklageschrift verurteilt worden, weshalb er anteilig Verfahrenskosten zu tragen habe. Vor Obergericht seien mehrere Freisprüche erfolgt, die sachverhaltsmässig wenig Aufwand bedeutet und einen keinen grossen Verteidigungsaufwand verursacht hätten. Allerdings erwog das Obergericht, der Umfang des Verfahrens vor Obergericht sei aufgrund der umfangreichen und häufig mehrmals gestellten Anträge des Beschuldigten in der Instruktion zeitlich überdurchschnittlich aufwändig gewesen. Es rechtfertige sich deshalb, einen Viertel der Verfahrenskosten von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___) auszuscheiden und diese auf die Staatskosten zu nehmen. Der Beschuldigte habe indes drei Viertel der Kosten zu tragen. Diese Erwägungen haben nach wie vor Bestand. Die Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht war nur teilweise und in marginalen Nebenpunkten (Reduktion der Busse in Anrechnung von Art. 48 lit. e StGB; Berücksichtigung von zwei Tagen erstandener Haft) erfolgreich. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dass der Beschuldigte nach wie vor 75% der ihm im Berufungsverfahren STBER.2018.48 auferlegten Verfahrenskosten tragen muss. Der Beschuldigte hat folglich CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zu tragen.
2.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren STBER.2018.48
Die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder, für das Berufungsverfahren STBER.2018.48 legte das Obergericht im Urteil vom 17. Juni 2020 auf CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest, was unangefochten blieb. Den Rückforderungsanspruch des Staates legte das Obergericht im Umfang von 75% fest, was zu bestätigen ist.
3. Neubeurteilungsverfahren STBER.2021.15
3.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens hat der Staat zu tragen.
3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2021.15
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, hier substituiert durch Rechtsanwältin Denise Niederer, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf total CHF 3'722.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch des Staates besteht nicht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. 172ter, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 186, Art. 198, Art. 285 Ziff. 1, Art. 292 StGB; Art. 49 OR; Art. 75 Abs. 2, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 229 ff., Art. 237, Art. 335 ff, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 431 Abs. 3 lit. a, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 31 Abs. 3 lit. a WG festgestellt, beschlossen und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2018 (vgl. Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020) wurde A.___ von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der einfachen Körperverletzung, evtl. der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift vom 26. Juni 2017, nachfolgend «Anklageschrift», Ziffer 3.1), 1.2 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von C.___, angeblich begangen am 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.1), 1.3 der Verleumdung zum Nachteil von F.___, angeblich begangen am 12. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 7), 1.4 der Übertretung des Waffengesetzes, angeblich begangen am 3. Oktober 2015 (Anklageschrift vom 9. Februar 2016).
2. A.___ wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 zudem von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3), 2.2 der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von G.___, angeblich begangen am 6. November 2016 sowie am 23. und 24. Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 6), 2.3 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, ca. Ende 2015/Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 11).
3. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wie folgt schuldig gemacht: 3.1 Der mehrfachen einfachen Körperverletzung - zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.1), - zum Nachteil von L.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 2), - zum Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.1). 3.2 Der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von M.___, begangen am 12. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 4). 3.3 Der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.2), - zum Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.3). 3.4 Der versuchten Sachbeschädigung zum Nachteil von K.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 1.3). 3.5 Der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil der Pensionskasse des Kantons Solothurn, begangen am 6. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 10). 3.6 Der mehrfachen Beschimpfung - zum Nachteil von H.___, begangen am 28. Juni 2016 (Anklageschrift Ziffer 3.2), - zum Nachteil von C.___, begangen am 27. Dezember 2016, 5. Januar 2017, 19. Januar 2017 und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.2 und 5.3). 3.7 Der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.___, begangen am 2. und 9. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.4). 3.8 Der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Februar 2017 (Anklageschrift Ziffer 5.5). 3.9 Des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis zum 7. März 2017 (Anklageschrift Ziffer 8). 3.10 Des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 9).
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde A.___ verurteilt zu: 4.1 einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, 4.2 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère public du Jura bernois-Seeland, Agence Moutier vom 5. Juli 2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
5. A.___ wird ausserdem verurteilt zu einer Busse von CHF 550.00. Bezahlt A.___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
6. 6.1 Es wird festgestellt, dass sich A.___ vom 28. Juni 2016 bis 3. März 2017 (= 249 Tage) und vom 7. März 2017 bis 24. Juni 2017 (110 Tage), somit total 359 Tage, in Untersuchungshaft, und vom 4. bis 6. März 2017 und vom 25. Juni 2017 bis 26. Dezember 2020 (= total 1284 Tage, nachfolgende Anrechnung im Umfang von 40 %, aufgerundet somit 514 Tage) in der Ersatzmassnahme befunden hat. 6.2 A.___ werden 870 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet, so dass diese vollständig verbüsst ist. Die verbleibenden drei Tage Haft werden A.___ im Erstehungsfall an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 57 Tagessätze zu je CHF 10.00 reduziert.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde mit separatem Beschluss vom 22. Juni 2020 gegen A.___ für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Sicherheitshaft respektive Ersatzmassnahmen angeordnet.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde der Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme abgewiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde das Kontaktverbot zu C.___ aufgehoben.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde auf den Antrag von A.___, es sei festzustellen, dass er jagdberechtigt ist gemäss § 11 Jagdgesetz, nicht eingetreten.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurden folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen und die Polizei wurde angewiesen, diese zu vernichten: 11.1 Alarmrevolver Derringer, Mayer & Riem KG, Perfecta Mod. G100, 11.2 Imitationsschusswaffe Revolver aus «Politie set», 11.3 Imitationsschusswaffe Revolver aus Set «Police Handschuhe Pistole», 11.4 Imitationsschusswaffe aus Set «Piratenpistole».
12. Auf den Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 nicht eingetreten.
13. Auf den anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2021 erneut gestellten Antrag von A.___, es sei ihm sein Prunkdolch herauszugeben, wird nicht eingetreten.
14. Auf den anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2021 erneut gestellten Antrag von A.___, es sei ihm die für ihn angemessene und notwendige Hilfe zukommen zu lassen, wird nicht eingetreten.
15. Das Begehren von F.___ auf Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 abgewiesen.
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde A.___ wie folgt zur Bezahlung einer Genugtuung verurteilt: 16.1 H.___: CHF 600.00, 16.2 C.___: CHF 600.00.
17. Das Begehren von E.___ um Zusprechung einer Genugtuung von CHF 300.00 wurde gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 abgewiesen.
18. A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 C.___ für ihren Rechtsbeistand Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
19. Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 16 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde die Entschädigung von Fürsprecher Kunz, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'129.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'347.40 (= 75% von CHF 7'129.85) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ zulassen.
20. Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 17 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Walder, dem amtlichen Verteidiger von A.___, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 51'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 38'250.00 (= 75% von CHF 51'000.00) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ zulassen.
21. Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 18 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Walder für das Berufungsverfahren STBER.2018.48 auf CHF 65'262.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde zudem festgestellt, dass am 22. August 2019 eine Akontozahlung von CHF 40'000.00 an Rechtsanwalt Daniel U. Walder geleistet worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 48'947.15 (=75% von CHF 65'262.90) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ zulassen.
22. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, hier substituiert durch Rechtsanwältin Denise Niederer, wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2021.15 auf total CHF 3'722.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
23. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 59'900.00 werden um CHF 15'579.20 (Kosten psychiatrisches Gutachten von Dr. med. O.___ vom 6. Februar 2017) gekürzt und A.___ im Umfang von CHF 33'240.60 (75% von CHF 44'320.80) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
24. Die Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2018.48 von total CHF 60'694.45 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 30'000.00 und CHF 29'254.05 für das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ sowie Zeugengelder in der Höhe von CHF 284.00 und CHF 1’156.40 Auslagen) werden A.___ im Umfang von CHF 45'520.85 (75% von CHF 60'694.45) zur Bezahlung auferlegt. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
25. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens STBER.2021.15 gehen zu Lasten des Staates.
26. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 21 des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 17. Juni 2020 wurden der Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil gestützt auf Art. 75 Abs. 2 StPO mitgeteilt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Altermatt Riechsteiner |
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