Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.113: Verwaltungsgericht
Der Beschuldigte wurde beschuldigt, eine üble Nachrede zu verbreiten, jedoch konnte er den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Der Privatkläger verlangte, dass das Gericht diesen Umstand im Urteilsdispositiv festhält. Das Obergericht entschied, dass die Feststellung des fehlenden Wahrheitsbeweises im Urteilsdispositiv erfolgen muss, nicht nur in den Erwägungen. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Ehrenerklärung im Urteilsdispositiv festgehalten werden muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.113 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 15.02.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Urteil; Beschuldigte; Urteils; Wahrheitsbeweis; Urteilsdispositiv; Feststellung; Erwägungen; Bundesgericht; Ziffer; Äusserungen; Ehrenerklärung; Richter; Urkunde; Privatkläger; STBER; Kammer; Rechtsprechung; Bundesgerichts; Sinne; Obergericht; Entscheid; Geschäftsnummer:; Instanz:; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee: |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 80 IV 251; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.113 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 15.02.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.36 |
Titel: | üble Nachrede |
Resümee: | Art. 173 Ziffer 5 StGB: Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht sind seine Äusserungen unwahr nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil in einer anderen Urkunde festzustellen (Art. 173 Ziff. 5 StGB). Diese sogenannte Ehrenerklärung ist im Urteilsdispositiv festzuhalten, eine Feststellung in den Erwägungen reicht – entgegen der bisherigen, älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht aus. |
SOG 2023 Nr. 1 Art. 173 Ziffer 5 StGB: Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht sind seine Äusserungen unwahr nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil in einer anderen Urkunde festzustellen (Art. 173 Ziff. 5 StGB). Diese sogenannte Ehrenerklärung ist im Urteilsdispositiv festzuhalten, eine Feststellung in den Erwägungen reicht – entgegen der bisherigen, älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht aus.
Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er habe eine üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers begangen. Die inkriminierten Äusserungen erfüllten den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wurde jedoch zum Entlastungsbeweis zugelassen und ihm gelang der Gutglaubensbeweis. Den Wahrheitsbeweis konnte er dagegen nicht erbringen. Der Privatkläger verlangte bereits vor der Vorinstanz und erneut vor Obergericht, dass der misslungene Wahrheitsbeweis ausdrücklich im Urteilsdispositiv festzuhalten sei.
Aus den Erwägungen: II./5.2 Der Privatkläger beantragt, im Falle des Scheiterns des Wahrheitsbeweises sei dies gestützt auf Art. 173 Ziffer 5 StGB vom Gericht im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten. Die genannte Bestimmung lautet: «Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht sind seine Äusserungen unwahr nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil in einer anderen Urkunde festzustellen».
Das Bundesgericht erklärte in einem – wenn auch alten: 1954 – Entscheid (BGE 80 IV 251), eine Feststellung im Sinne von Art. 173 Ziffer 5 in der schriftlichen Urteilsbegründung sei ausreichend. Dies stiess in der Lehre auf Kritik (vgl. Trechsel/Lieber in Trechsel/Pieth (Hrsg.): Praxiskommentar StGB, N. 29 zu Art. 173). Wie der Verteidiger vor dem Berufungsgericht selbst und korrekt ausführte, erfasst die Rechtskraft eines Urteils nur das Urteilsdispositiv und nicht die Erwägungen, was dagegen spricht, dass eine Ehrenerklärung im Rahmen der Erwägungen genügt. Eine vergleichbare Frage entschied das Bundesgericht in jüngster Zeit denn auch anders: Die Feststellung, es sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, muss ausdrücklich in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden (Urteile 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht heute hinsichtlich der Ehrenerklärung zum gleichen Schluss gelangen würde. Dementsprechend ist die Feststellung, der Beschuldigte habe den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 15. Februar 2023 (STBER.2021.113)
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