Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.112: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat in einem Verfahren betreffend Kostenauflage und Beweisanträge betreffend die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Disziplinarzelle entschieden. Der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, hatte beantragt, bestimmte Urteile aufzuheben. Es fand eine Hauptverhandlung vor dem Obergericht statt, bei der verschiedene Zeugen, darunter der Beschuldigte und der Bereichsleiter Sicherheit der JVA, befragt wurden. Der Berufungskläger stellte Anträge, die Kostenauflage aufzuheben, während die Staatsanwaltschaft Kostenforderungen erhob. Letztendlich verzichtete der Berufungskläger auf das letzte Wort. Das Gericht zog sich zur geheimen Urteilsberatung zurück, ohne eine mündliche Urteilseröffnung durchzuführen. Die Strafkammer des Obergerichts wies die Berufung ab und bestätigte die Kostenauflage.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.112 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 29.09.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Richt; Berufung; Berufungskläger; Recht; Verfahren; Beschuldigte; Apos; Zelle; Rechtsanwalt; Verfahrens; Hauptverhandlung; Beschuldigten; Amtsgericht; Solothurn; Urteil; Gericht; Verhandlung; Verfahren; Stunden; Staat; Verteidigung; Entschädigung; Berufungsklägers; Haftbedingungen; Obergericht; Zeuge; Person; Verteidiger |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 105 StGB ;Art. 105 StPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 135 StPO ;Art. 3 EMRK ;Art. 307 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 336 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 420 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 66 BGG ;Art. 73 StPO ; |
Referenz BGE: | 129 IV 206; 140 I 125; 141 III 426; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.112 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 29.09.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.67 |
Titel: | Kostenauflage, Beweisanträge betreffend Unterbringung eines Beschuldigten in einer Disziplinarzelle |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 29. September 2022 Es wirken mit: Oberrichter Werner Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
und
A.___, Rechtsanwalt, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Berufungskläger
betreffend Kostenauflage, Beweisanträge betreffend Unterbringung eines Beschuldigten in einer Disziplinarzelle Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 20. September 2022: 1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft; 2. Rechtsanwalt A.___, als Berufungskläger; 3. Rechtsanwalt Konrad Jeker, Vertreter des Berufungsklägers, mit Rechtspraktikant […]; 4. C.___ als Zeuge (nur für den Augenschein in der JVA); 5. D.___ als Zeuge (nur für den Augenschein in der JVA); 6. E.___ als Dolmetscherin (nur für den Augenschein in der JVA).
Der Vorsitzende eröffnet um 09.00 Uhr die Verhandlung in der JVA Solothurn in Deitingen, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Die übersetzende Person wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB hingewiesen. In der Folge weist der Vorsitzende auf die hier streitigen, vom übrigen Berufungsverfahren STBER.2021.87 abgetrennten Ziffern VII. 7 e) sowie VII. 8 a) und VII. 8 b) des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2021 hin. Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter, soweit den Augenschein betreffend; 2. Augenschein der Gefängniszelle in der JVA Solothurn in Deitingen; 3. Befragung der beiden Zeugen in der Gefängniszelle der JVA Solothurn in Deitingen; 4. Dislozierung in den Obergerichtssaal; 5. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter; 6. Befragung des Berufungsklägers; 7. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens; 8. Parteivorträge; 9. letztes Wort des Berufungsklägers; 10. geheime Urteilsberatung; 11. Urteilseröffnung.
Vorfragen der Parteien, soweit den Augenschein betreffend
Keine Vorfragen seitens der Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Jeker führt aus, er habe einige Vorfragen. Zuerst frage er sich, nach welchen Regeln dieses Verfahren laufe. Welche Pflichten und Rechte habe sein Mandant bzw. der Klient seines Mandanten als Zeuge und welche Rolle habe die Staatsanwaltschaft. Das müsse geklärt werden, bevor das Beweisverfahren eröffnet werde. Sein Mandant sei im vorliegenden Verfahren offensichtlich Partei. Ebenso offensichtlich sei, dass sein Mandant nicht beschuldigte Person sei. Es gebe im vorliegenden Verfahren gar keine beschuldigte Person und aus diesem Grund frage er sich, ob überhaupt die StPO zur Anwendung gelange. Unklar sei weiter, ob in diesem Verfahren Art. 6 EMRK gelte. Das Gericht scheine davon auszugehen. Er schliesse das daraus, dass die Öffentlichkeit jedenfalls teilweise ausgeschlossen worden sei. Was «teilweise» bedeute, wisse man nicht, denn die Verfügung des Gerichts sei nicht begründet worden. Er stelle auf der anderen Seite fest, dass der Verhandlungsort des ersten Teils dieser Verhandlung geheim sei, dies würde gegen die Geltung von Art. 6 EMRK sprechen. Er wisse es nicht. Unklar seien auch die Rechte und Pflichten seines Mandanten, das werde er dann genauer im Obergerichtsaal ausführen. Im Zusammenhang mit den Verfahrensregeln stehe auch die Rolle der Staatsanwaltschaft. Diese sei offenbar im vorliegenden Verfahren Partei, nachdem sie angefragt worden sei, ob sie teilnehmen wolle. Herr F.___ habe dann ausführen lassen, dass er gerne teilnehme. In welcher Rolle dies geschehe, sei ihm (Rechtsanwalt Jeker) nicht klar. Heute könne die Staatsanwaltschaft als Partei teilnehmen. Hier gehe es möglicherweise – je nachdem, welche Fragen aufkommen würden – auch um das Innenverhältnis zwischen seinem Mandanten und dessen Klienten. Und morgen solle die Staatsanwaltschaft dann im Strafverfahren gegen Herrn C.___ wieder als Partei auftreten und könne hier heute Themen zur Kenntnis nehmen, die mit der Hauptverhandlung C.___ mit Sicherheit nichts zu tun hätten. Die Staatsanwaltschaft habe – soweit es ihm bekannt sei – auch keine Anträge gestellt in Bezug auf die Kostenverteilung. Er sei sich deshalb nicht sicher, was die Rolle der Staatsanwaltschaft sei: Ob sie tatsächlich Partei sei, was wiederum davon abhänge, nach welchen Regeln das vorliegende Verfahren laufe und ob Art. 6 EMRK angewendet werde. Die restlichen Ausführungen erfolgten im Obergerichtssaal.
Der Vorsitzende führt aus, dass diese Vorfragen einfach beantwortet werden könnten. Für das Gericht sei selbstverständlich, dass das Verfahren nach der StPO laufe, grundsätzlich auch die EMRK gelte und die Staatsanwaltschaft Partei sei. Zu den Rechten der Zeugen führte er aus, dass die Zeugen zu Beginn der Einvernahmen durch den Referenten auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht würden.
Rechtsanwalt Jeker ergänzt, dass er davon ausgehe, dass Herr C.___ eine Aussagepflicht habe. Er könne nicht schweigen.
Oberrichter Marti entgegnet, dass Herr C.___ natürlich immer schweigen könne, um sich nicht selber zu belasten. Er werde darauf zu Beginn der Einvernahme aufmerksam gemacht.
Beweisabnahme Das Gericht nimmt mit den Parteien einen Augenschein der Gefängniszelle in der JVA Solothurn in Deitingen vor. Das Gericht nimmt anlässlich des Augenscheins die Befragung der beiden Zeugen vor. Es wird ein separates Protokoll abgefasst und zu den Akten genommen. Nach dem Augenschein und den Zeugenbefragungen unterbricht das Gericht um 10:00 Uhr die Verhandlung zwecks Dislozierung in den Obergerichtssaal. Um 10:30 Uhr wird die Verhandlung nunmehr im Obergerichtssaal fortgeführt.
Vorfragen der Parteien Rechtsanwalt Jeker stellt den Beweisantrag, dass der Berufungskläger kurz zu befragen sei. Es werden dagegen keine Einwände seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht, womit der Beweisantrag vom Gericht bewilligt wird.
Beweisabnahme Das Gericht nimmt die Befragung des Berufungsklägers als Auskunftsperson vor. Es wird ein separates Protokoll abgefasst und zu den Akten genommen.
Keine weiteren Beweisanträge seitens der Parteien.
Der Vorsitzende erklärt das Beweisverfahren als abgeschlossen.
Parteivorträge Staatsanwältin Echle stellt und begründet für die Anklägerin folgende Anträge: 1. Rechtsanwalt A.___ sei gestützt auf Art. 417 StPO zu verpflichten, die durch den Unterbruch der Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten im Umfang von Total CHF 18'038.50 zu bezahlen. 2. Die Kosten für den vorliegenden Teil des Verfahrens seien ausgangsgemäss Rechtsanwalt A.___ aufzuerlegen. Sie reicht ihren Parteivortrag schriftlich zu den Akten. Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und begründet für den Berufungskläger folgende Anträge:
1. Ziffern VII. 7 e) sowie VII. 8 a) und VII. 8 b) des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 14. Juni 2021 seien aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er reicht seinen Parteivortrag schriftlich zu den Akten. Letztes Wort des Berufungsklägers
Der Berufungskläger verzichtet auf das letzte Wort.
Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 11:15 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende stellt die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung in den nächsten Wochen in Aussicht.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. 1.1 Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) war im erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein betr. Mord etc. (Verfahrensnummer DTSAG.2020.3) amtlicher Verteidiger des (Mit-)Beschuldigten C.___ (nachfolgend: Beschuldigter). Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung, die es aus Sicherheitsgründen in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (nachfolgend: JVA) durchführte, auf den 7. bis 15. Dezember 2020 an.
1.2 Am 3. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte für die Dauer der Hauptverhandlung aus einem anderen Gefängnis in eine Zelle der JVA verlegt.
Mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 an die Präsidentin des Amtsgerichts beschwerte sich der Berufungskläger über die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA. Diese seien menschenunwürdig. Der Beschuldigte sei sofort in eine menschenrechtskonforme Zelle zu verlegen. Andernfalls werde er – der Berufungskläger – an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 nicht teilnehmen.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 teilte die Präsidentin des Amtsgerichts dem Berufungskläger mit, sie habe dessen E-Mail an den Direktor der JVA weitergeleitet.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 erläuterte der Direktor der JVA dem Berufungskläger die Haftbedingungen.
Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember 2020 an den Direktor der JVA legte der Berufungskläger dar, er sehe nicht, wie sich der Beschuldigte wirksam verteidigen könne, wenn sich an dessen folterähnlichen Situation nichts ändere.
Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020 entgegnete der Direktor der JVA, die Haftbedingungen des Beschuldigten seien nicht folterähnlich.
1.3 Am 11. Dezember 2020, dem aufgrund einer vorherigen Unterbrechung zur Behandlung von Vorfragen und Beweisanträgen der Verteidiger erst zweiten Tag der Hauptverhandlung, beantragte der Berufungskläger im Namen des Beschuldigten, dieser sei umgehend in eine menschenwürdige Zelle zu verbringen. Die Hauptverhandlung sei zu sistieren und dem Beschuldigten sowie dem Berufungskläger sei zu ermöglichen, sich angemessen auf das Verfahren vorzubereiten. Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, die Haftbedingungen des Beschuldigten in der JVA seien degradierend, persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen vor dem Amtsgericht zu erscheinen, würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft nicht in der Zelle verrichten müsse, esse der Beschuldigte fast nichts mehr. Der Boden seiner Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette nicht kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der Beschuldigte könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht wirksam verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden werden, ob ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe somit viel auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale Ressourcen, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die folterähnlichen Bedingungen, die der Angeklagte nun genau während der Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies vollständig. Trotz entsprechendem Vorbringen des Berufungsklägers habe sich an den Haftbedingungen bisher nichts geändert. Das Setting für den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA sei sofort zu ändern. Darauf benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen der letzten Tage zu erholen. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren bis dahin zu sistieren und danach wieder aufzunehmen.
1.4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 wies das Amtsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte dessen Präsidentin während der Verhandlung mündlich aus, auf Druck und Wunsch des Berufungsklägers, die Verhandlung so rasch als möglich, noch im Jahr 2020, stattfinden zu lassen, habe das Gericht alle Hebel in Bewegung gesetzt. Nun setze just dieser Verteidiger alles daran, das Verfahren zu verzögern. Dieses Vorgehen schade nicht zuletzt dem Beschuldigten. Der Verteidiger habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Beschuldigten auf den Prozess vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen eine Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen gewesen. Das Amtsgericht habe den Beschuldigten lediglich mittels Vorladung zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert und nicht dessen Unterbringung in der JVA verfügt.
1.5 Im Anschluss an diese Begründung der Präsidentin des Amtsgerichts stand der Berufungskläger auf und packte seine Sachen. Auf die Frage der Präsidentin, was er tue, antwortete er, er könne so nicht weitermachen. Darauf verliess er den Gerichtssaal. Die Präsidentin machte ihn noch darauf aufmerksam, dass dies den Standesregeln widerspreche und eine Kostenauferlegung nach sich ziehen werde. Zudem werde das Gericht der Anwaltskammer Meldung erstatten.
1.6 In der Folge verschob das Amtsgericht die Hauptverhandlung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers in Anwendung von Art. 336 Abs. 5 StPO auf unbestimmte Zeit.
2.1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Präsidentin des Amtsgerichts fest, der Berufungskläger habe die Hauptverhandlung unerlaubterweise verlassen, und auferlegte ihm dafür eine Ordnungsbusse von CHF 700.00.
2.2 Die vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Februar 2021 ab (AS 5 ff.).
2.3 In der Folge führte der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er die Hauptverhandlung nicht unerlaubterweise verlassen habe und daher auch nicht mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
2.4 Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 ab und auferlegte dem Berufungskläger die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 (AS 53 ff.)
3. Am 31. Mai 2021 wurde die Hauptverhandlung vor Amtsgericht erneut aufgenommen und mit Urteil vom 14. Juni 2021 abgeschlossen. Im Rahmen dieses Urteils wurden dem Berufungskläger mit Ziffer VII.8. Kosten wie folgt auferlegt:
a) Rechtsanwalt A.___ wird gestützt auf Art. 417 StPO verpflichtet, die durch den Unterbruch der Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten des Verfahrens wie folgt zu bezahlen:
b) Die von Rechtsanwalt A.___ gemäss lit. a) vorstehend zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 18'038.50 werden mit der Restforderung gemäss VII. Ziff. 5 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Höhe von CHF 18'756.25 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit ein Saldo von CHF 717.75 zugunsten von Rechtsanwalt A.___ verbleibt (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
In Ziffer VII.7.e (Verteilung der Gerichtskosten auf die einzelnen Beschuldigten wurde festgehalten: «Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zulasten von Rechtsanwalt A.___ (gemäss Ziff. 8 nachfolgend) sowie zulasten des Staates Solothurn.»
4.1 Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger Berufung an und reichte gleichzeitig fristgemäss Beschwerde ein.
4.2 Die Beschwerdekammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (BKBES.2021.108) nicht auf die Beschwerde des Berufungsklägers ein, er habe sich auf dem Weg der Berufung gegen seine Kostenauflage zu wehren (AS 24 ff.).
4.3 Mit Berufungserklärung vom 16. September 2021 liess der Berufungskläger beantragen, die Ziffern VII.7.e sowie VII.8.a und b seien aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wurde beantragt, das Berufungsverfahren gegen ihn sei vom Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten C.___ (und dessen Mitbeschuldigte) abzutrennen und es wurden diverse Beweisanträge eingereicht.
4.4 Nachdem die Parteien keine Einwände gegen das Abtrennungsbegehren des Berufungsklägers erhoben hatten, wurde das Verfahren betreffend den Berufungskläger mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer STBER.2021.87 abgetrennt (AS 3 f.). Dafür wurde das vorliegende, neue Berufungsverfahren mit der Nummer STBER.2021.112 eröffnet. Gleichzeitig wurde über die Beweisanträge des Berufungsklägers entschieden.
4.5 Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurden die Parteien auf Dienstag, 20. September 2022, zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht in die JVA Solothurn in Deitingen vorgeladen (AS 34 f.). Die Hauptverhandlung begann mit einem Augenschein in der damaligen Zelle des Beschuldigten C.___, wobei zusätzlich C.___ und D.___ von der JVA Solothurn (Bereichsleiter Sicherheit) als Zeugen zu den damaligen Verhältnissen befragt wurden.
II. Sachverhalt
1. Der Sachverhalt ist in den erstinstanzlichen Akten und Verhandlungsprotokollen des Hauptverfahrens festgehalten und soweit ersichtlich – bis auf die Umstände der damaligen Unterbringung des Beschuldigten – nicht umstritten:
1.1 Mit E-Mail vom Freitag, 4. Dezember 2020, 22.14 Uhr (mit Kopie an die JVA), gelangte der Berufungskläger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___ an die Verfahrensleitung des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein, Amtsgerichtspräsidentin Marcionelli Gysin, und verlangte, dass der Beschuldigte sofort in eine normale Zelle verlegt werde. Wie er von seinem Klienten erfahren habe, befinde dieser sich seit dem 3. Dezember 2020 in der JVA Solothurn in einer Glaszelle ohne sanitäre Anlagen, welche zudem während 24 Stunden durch zwei Videokameras überwacht werde. Diese Behandlung sei eines Menschen nicht würdig und stelle einen Skandal dar, da das Verhalten seines Mandanten keinen Anlass für eine derartige Unterbringung gebe. Sofern er bis am 5. Dezember 2020, 12:00 Uhr, keine Rückmeldung über die Verlegung seines Klienten in eine normale Zelle erhalte, würde er am Prozess vom Montag, 7. Dezember 2020, nicht teilnehmen.
1.2 Mit E-Mail vom Samstag, 5. Dezember 2020, 10.13 Uhr, teilte Amtsgerichtspräsidentin Marcionelli Gysin dem Berufungskläger mit, seine Nachricht sei in der Zwischenzeit an den Gefängnisdirektor der JVA Solothurn […] weitergeleitet worden. Die JVA sei daran, eine Lösung zu suchen und der Direktor werde sich mit dem Berufungskläger in Verbindung setzen.
1.3 Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020, 11.05 Uhr, nahm der genannte Direktor der JVA Solothurn gegenüber dem Berufungskläger zu den Vorwürfen Stellung. Er hielt fest, dass in der JVA aktuell keine Zellen frei seien. Für die bevorstehende Gerichtsverhandlung könne er lediglich die genannte Zelle zur Verfügung stellen. In der gegenwärtigen Corona-Situation könnten Insassen in den meisten Anstalten nicht direkt eintreten. Alle Insassen würden bei einem Eintritt für mindestens zehn Tage in eine Quarantäneabteilung versetzt. Die betreffende Zelle verfüge über eine einfache Toilette und Dusche (zerstörungssichere Ausführung). Der Beschuldigte C.___ könne täglich eine «normale» Dusche benützen und habe dies auch bereits getan. In der Zelle und im Vorraum seien Videokameras installiert, diese würden jedoch nicht verwendet. Heute seien folgende provisorischen Installationen durchgeführt worden: Die Videokameras seien mit einer Folie abgeklebt sowie ein TV-Gerät und eine Leselampe seien installiert worden.
1.4 Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember 2020, 12.32 Uhr und 14.41 Uhr, hielt der Berufungskläger fest, die Ausführungen des Direktors der JVA Solothurn überzeugten ihn nicht. Die Begründung für die auch weiterhin absolut unwürdige Situation seines Klienten erschliesse sich ihm nicht. Er sehe nicht, wie sich sein Klient im Prozess wirksam verteidigen solle, wenn sich die folterähnliche Situation nicht substantiell ändere.
1.5 Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020, 14.59 Uhr, nahm der Direktor der JVA Solothurn erneut Stellung. Er versicherte, die Haftbedingungen seien nicht folterähnlich. Neueintritte in die JVA durchliefen eine zehntägige Quarantäne (Covid 19). Es handle sich dabei aber um Trennungs- und Schutzbestimmungen gemäss betriebsinternem Schutzkonzept und nicht um eine Quarantäne im Sinne des BAG für sog. Kontaktpersonen. In Anbetracht der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer werde der Beschuldigte C.___ deshalb keinen Kontakt zu anderen Insassen haben und sich im Kontakt mit dem Personal an die geltenden Schutzmassnahmen halten müssen.
1.6 Am ersten Verhandlungstag vor Amtsgericht, dem 7. Dezember 2020, äusserte sich der Beschuldigte C.___ zu den Haftbedingungen. Er befinde sich seit 32 Monaten in Untersuchungshaft und sei nun in die JVA Solothurn gebracht worden. Es sei ein Bunker. Es sei eine Strafmassnahme. Er frage sich, was er verbrochen getan habe. Es befinde sich dort eine Matratze und ein Loch. Kein Waschbecken, es gebe einen Hahn, dieser diene der Reinigung der Toilette. Er müsse sich dort waschen. Am Donnerstag sei er dorthin gekommen. Er habe bis am Abend nicht rauchen dürfen. Erst am Abend habe er zwei Zigaretten rauchen dürfen. Er müsse immer mit Handschellen gehen. Am ersten Tag habe er keine Stunde an der frischen Luft gehabt. Er habe keine Worte. Er habe keine Privatsphäre, die Zelle sei aus Glas, es habe zwei Kameras. Das sei eine Strafmassnahme. Darüber hinaus beanstandete der Beschuldigte auch diverse Vorfälle in der Haft, welche sich vor dem Aufenthalt in der JVA Solothurn ereignet hatten.
1.7 Am zweiten Verhandlungstag, dem 11. Dezember 2020, stellte der Berufungskläger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C.___ im Rahmen der Behandlung der Vorfragen («1. Zwischenfrage») schriftlich folgenden Antrag:
«C.___ sei umgehend in eine menschenwürdige Zelle zu verbringen, die Verhandlung sei zu sistieren und C.___ und seiner Verteidigung sei zu ermöglichen, sich angemessen auf das Verfahren vorzubereiten.»
Zur Begründung führte der Berufungskläger aus, er habe bereits mehrfach auf die völlig menschenunwürdige und folterähnliche Behandlung des Beschuldigten C.___ hingewiesen. Die Haftbedingungen des Beschuldigten C.___ in der JVA seien degradierend, persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen vor dem Amtsgericht zu erscheinen, würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft nicht in der Zelle verrichten müsse, esse er fast nichts mehr. Der Boden seiner Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette nicht kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der Beschuldigte könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht wirksam verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden werden, ob ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe somit viel auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale Ressourcen, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die folterähnlichen Bedingungen, die der Beschuldigte nun genau während der Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies komplett. Trotz entsprechendem Vorbringen des Berufungsklägers habe sich an den Haftbedingungen bis heute, 10. Dezember 2020, 12.30 Uhr, nichts geändert. Das Setting für den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA sei deshalb sofort zu ändern. Darauf benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen der letzten Tage zu erholen. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren bis dahin zu sistieren und danach wieder aufzunehmen.
1.8 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 wurde der Antrag des Berufungsklägers abgewiesen. Zur Begründung erwog das Amtsgericht, man habe auf Druck und Wunsch der Verteidigung alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Verhandlung so rasch als möglich stattfinden zu lassen. Nun setze just die Verteidigung alles daran, das Verfahren zu verzögern. Dieses Vorgehen schade nicht zuletzt dem Beschuldigten C.___. Die Verteidigung habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Mandanten auf den Prozess vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen eine Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen. Das Gericht habe den Beschuldigten C.___ lediglich mittels Vorladung um Teilnahme an der Verhandlung gebeten und nicht dessen Unterbringung in der JVA Solothurn verfügt.
1.9 Nach der mündlichen Eröffnung dieses Beschlusses des Amtsgerichts stand der Berufungskläger um 08:57 Uhr auf und packte seine Sachen. Auf die Frage der Vorsitzenden, was er gerade mache, antwortete er, er könne so nicht weitermachen. Daraufhin verliess er unerlaubterweise den Saal. Die Vorsitzende machte ihn darauf aufmerksam, dass dies den Standesregeln widerspreche und eine Kostenauferlegung nach sich ziehen werde. Zudem werde eine Meldung an die Anwaltskammer erfolgen. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO abgebrochen und auf unbestimmte Zeit verschoben.
1.10 Die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein erliess am 15. Dezember 2020 folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.___ die Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2020 unerlaubterweise verlassen hat. Dieser Vorgang wird sinngemäss als Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat behandelt. 2. Rechtsanwalt A.___ wird bis Mittwoch, 23. Dezember 2020, Frist gesetzt, um dem Gericht die Gründe für das Entlassungsgesuch darzulegen. 3. Es ist vorgesehen, Rechtsanwalt A.___ die aufgrund des erzwungenen Abbruchs der Hauptverhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen. 4. Rechtsanwalt A.___ wird eine Ordnungsbusse von CHF 700.00 auferlegt. 1.11 der Berufungskläger teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 u.a. mit, es habe sich um eine notwendige Verteidigungshandlung gehandelt, nachdem das Gericht nicht bereit gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Haftbedingungen des Beschuldigten C.___ menschenwürdig seien und dass das Verfahren unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte fair abliefe. Die Handlung sei weder sinngemäss, noch ausdrücklich als Gesuch auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat zu verstehen. Eine rechtliche Grundlage für eine allfällige Kostenauflage für die durch den Abbruch verursachten Verfahrenskosten bestehe daher nicht. 1.12 Im Rahmen des Schlussurteils wurden dem Berufungskläger wie oben erwähnt Kosten von insgesamt CHF 18'038.50 auferlegt. In den Erwägungen (US 99) wurde festgehalten: Zusammenfassend stehe fest, dass Rechtsanwalt A.___ am 11. Dezember 2020 die laufende Hauptverhandlung ohne entsprechende Einwilligung bzw. Anordnung der Verfahrensleitung verlassen habe. Die Haftbedingungen von C.___ in der JVA Solothurn seien nicht EMRK-widrig gewesen, womit das Verlassen der Hauptverhandlung von vornherein nicht geeignet gewesen sei, einen drohenden Nachteil von C.___ abzuwenden und damit eine Berufung auf einen prozessualen Notstand i.S.v. BGE 106 Ia 100 ausser Betracht falle (vgl. Urteil BKBES.2020.167 der Beschwerdekammer des Obergerichts Kanton Solothurn vom 1. Februar 2021 E. 4.1). Ausserdem sei der Antrag um Verlegung von C.___ an eine unzuständige Stelle gerichtet und auch deshalb von vornherein nicht geeignet gewesen, einen eventuellen Nachteil von C.___ abzuwenden (BKBES.2020.167 E. 4.2).
2.1 Die Beschwerdekammer des Solothurner Obergerichts hat in ihrem Beschluss vom 1. Februar 2021 die Zelle, in welcher der Beschuldigte C.___ in der JVA eingesessen war, wie folgt beschrieben (E. II.3 ff.):
- Die Verlegung des Beschuldigten C.___ in die JVA für die Dauer der Hauptverhandlung vor Amtsgericht sei direkt mit der JVA vereinbart worden. Da keine ordentliche Zelle zur Verfügung gestanden sei und die Anstaltsquarantäne eine separate Unterbringung erfordert habe, sei der Beschuldigte in der Disziplinarzelle des Neubaus der JVA untergebracht worden. Es handle sich dabei um einen länglichen Raum von rund fünf Metern Länge und drei Metern Breite mit grauen Wänden. Die Zelle verfüge über sechs runde Fenster. In einer Ecke der Zelle befinde sich eine sog. «Hock-Toilette». Darüber befinde sich ein Wasserhahn. Über diesem Wasserhahn befänden sich je ein Knopf für die im Boden integrierte WC-Spülung und für den Wasserhahn für Trinkwasser. Die Zelle verfüge über einen durch Glasscheiben abgetrennten Vorraum, welcher wiederum beidseits mit Türen versehen sei. Die Zelle sei mit zwei Videokameras versehen und verfüge über ein Bett, einen Hocker- und einen Tischwürfel (E.3.3). - Gemäss Auskunft des Chefs Amt für Justizvollzug vom 15. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft seien die in den Vorraum der Zelle führenden Türen bei Zellenbelegung jeweils geschlossen. Die Videokameras seien beim Beschuldigten abgeschaltet und zusätzlich physisch abgeklebt gewesen. Die Zelle sei für dessen Aufenthalt zusätzlich mit Fernseher, Tischlampe und selbstverständlich Bettwäsche ausgerüstet worden. Es seien täglich drei Mahlzeiten in die Zelle gebracht und dabei jedes Mal bei Bedarf eine Flasche Trinkwasser zur Verfügung gestellt worden. Einmal täglich sei dem Beschuldigten Raum und Zeit für Körperhygiene (Dusche und Toilette ausserhalb der Zelle), für einen Spaziergang und für uneingeschränkten Austausch mit seiner Verteidigung (per Telefon im Besucherraum ohne Trennscheibe) zur Verfügung gestanden. Da der Beschuldigte nichts Gegenteiliges vorbringe, sei von diesen Angaben auszugehen. - Es sei möglich, dass bei der Benutzung des Wasserhahns der Zellenboden habe feucht werden können. Diese allfälligen Wasserpfützen hätte der Beschuldigte aber umgehen einen Lappen Ähnliches zum Aufwischen verlangen können.
Im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht wurde zu diesen Sachverhaltsfeststellungen nichts eingewendet.
2.2 Der Augenschein anlässlich der Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten C.___ sowie des Bereichsleiters Sicherheit der JVA, Herrn D.___, als Zeugen in der betreffenden Zelle hat die genannten Sachverhaltsannahmen der Beschwerdekammer bestätigt. Im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht wurde dagegen auch kein Einwand erhoben. Ergänzend kann gestützt auf den Augenschein mit Zeugenbefragung folgendes festgehalten werden: - Die sechs runden Fenster waren aussen vergittert und konnten nicht geöffnet werden. - Die Zelle war belüftet und beheizt (nach Minergie-Standard). - Oberhalb der in den Boden eingelassenen «Hock-Toilette» gab es zwei Druckknöpfe: Mit dem unteren konnte die im Boden integrierte WC-Spülung betätigt werden, mit dem oberen konnte der Wasserhahn betätigt werden. Da dieser Wasserstrahl nicht reguliert werden konnte, wurde auch ein Teil des Bodens bespritzt: neben der Hock-Toilette ca. 20 cm, vor der Sitztoilette rund 40 cm, wobei die feuchten Stellen am Ende des Augenscheins, also nach rund einer halben Stunde, weitgehend abgetrocknet waren. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen D.___ wird die Zelle während der täglichen Freigangstunde grob gereinigt. Der Zeuge C.___ gab an, nie nach einem Lappen dergleichen zum Aufnehmen der Feuchte auf dem Boden verlangt zu haben. 2.3 Dem Berufungskläger waren die konkreten Umstände, insbesondere die geschlossenen Türen zum Vorraum und die grundsätzlich abgeschalteten Videokameras ebenso wie die nach seiner Intervention vom 4. Dezember 2020 tags darauf vorgenommenen Anpassungen aufgrund der E-Mail des Direktors der JVA vom 5. Dezember 2020, bekannt. Selbst hatte er die Zelle nicht gesehen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Im Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 hielt das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdekammer, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, fest:
«3.8. Der Angeklagte befand sich demnach allein in einer ausreichend grossen Zelle. Sein Aufenthalt dort beschränkte sich auf die Dauer der Hauptverhandlung und damit auf eine vergleichsweise kurze Zeit. In die Zelle strömte Tageslicht. Er konnte dort lesen und fernsehen. Da die Videokameras mit einer Folie abgeklebt und überdies abgeschaltet sowie die Türen des Vorraums verriegelt waren, war seine Privatsphäre gewahrt. Zwar konnte er beobachtet werden, wenn Gefängnispersonal in den Vorraum eintrat. Damit, dass Gefängnispersonal eintritt und der Gefangene deshalb beobachtet werden kann, muss er jedoch in jeder Zelle rechnen. Insofern bestand im vorliegenden Fall keine weitergehende Beeinträchtigung. Die Hocktoilette mag unkomfortabel gewesen sein. Mangelnder Komfort begründet jedoch keine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit Hinweis). Der Angeklagte wurde sodann ausreichend verpflegt. Er konnte täglich spazieren und duschen sowie uneingeschränkt mit dem Beschwerdeführer kommunizieren. Eine ungenügende Beheizung der Zelle wird nicht geltend gemacht. Sofern der Wasserhahn in der Zelle nicht einwandfrei funktioniert haben und Wasser auf den Boden gespritzt sein sollte, hätte der Angeklagte einen Lappen verlangen können, um den Boden zu trocknen. Dass er das erfolglos getan habe, wird nicht vorgebracht.
3.9. Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen. Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt. Die Hauptbegründung der Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben.»
2. Dem ist nichts beizufügen und Gleiches muss im vorliegenden Fall gelten: von «folterähnlichen Bedingungen» kann – wenn auch die für eine beschränkte Zeit von ein paar Tagen dauernde Unterbringung, insbesondere die Hock-Toilette, nicht komfortabel war – nicht die Rede sein und das Verhalten des Berufungsklägers – das Platzenlassen der Hauptverhandlung vor Amtsgericht – war unter den konkreten Umständen nicht gerechtfertigt. Von einem unverschuldeten Verhalten kann dabei nicht gesprochen werden: Dem Berufungskläger waren die Umstände der Unterbringung und insbesondere die aufgrund seiner Intervention am 5. Dezember 2020 vorgenommenen Anpassungen bekannt. Wenn er im Antrag vom 11. Dezember 2020 ausführte, trotz seiner entsprechenden Vorbringen habe sich an den Haftbedingungen bis heute, 10. Dezember 2020, 12.30 Uhr, «nichts geändert», ist das nicht nur aktenwidrig, sondern erfolgte wider besseres Wissen. Entsprechend falsch waren seine Ausführungen, der Beschuldigte müsse sich ohne Privatsphäre unter dauernder Zuschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten. Aufgrund des Fehlverhaltens des amtlichen Verteidigers musste im vorliegenden Fall die auf mehrere Tage angesetzte Hauptverhandlung abgebrochen und rund fünf Monate später erneut angesetzt und aufgenommen werden.
3. 3.1 Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 StPO). Die säumige sonst fehlerhaft handelnde Partei, aber auch säumige Zeugen, Sachverständige und andere verfahrensbeteiligte Personen können somit zur Tragung von Verfahrenskosten und Entschädigungen verpflichtet werden. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.4).
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 in E.3.3.3 zur Frage geäussert, ob auch Rechtsbeistände «Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 417 StPO sein können, und hat dies bejaht:
«3.3.3. Die Lehre geht in Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein Rechtsbeistand einer Partei kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 417 StPO werden kann (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1730; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1762; DIES., Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 417 StPO; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 417 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 417 StPO; JEAN CREVOISIER, in: Commentaire romand CPP, 2011, N. 2 zu Art. 417 StPO). Dem ist beizupflichten. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs. 3 BGG ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz liegt auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden (vgl. Urteile 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008; 5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies muss trotz des im Vergleich zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu: BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur die Säumis und fehlerhafte Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten Personen erwähnt, auch für kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 105 StPO; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 105 StGB). Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.»
Von der Auflage von Kosten und Entschädigungen an den Rechtsbeistand sei jedoch nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1762).
3.2 Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
3.3.1 Der Berufungskläger lässt im Parteivortrag zur Hauptsache vorbringen, Art. 417 StPO könne keine Grundlage darstellen für die Kostenauflage auf den amtlichen Verteidiger, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in diesem Fall allenfalls Art. 420 StPO anzuwenden. Art. 420 StPO erlaubt es Bund und Kanton für die von ihnen getragenen Kosten auf Personen Rückgriff zu nehmen, die Vorsätzlich grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert haben (lit. b) einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit.c). Zur Untermauerung seiner rechtlichen Argumentation liess der Berufungskläger auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 hinweisen. Darin führe das Bundesgericht aus, dass der Verteidiger keine «verfahrensbeteiligte Person» im Sinne von Art. 417 StPO sei und im vorliegenden Fall allenfalls ein Rückgriff nach Art. 420 StPO in Frage käme, der allerdings hier nicht angewendet worden sei und damit im vorliegenden Berufungsverfahren kein Thema mehr sein könne.
3.3.2 Dem genannten Bundesgerichtsentscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Staatsanwaltschaft hatte in einem Nichteintretensentscheid dem Anzeigeerstatter wegen mutwilligem Handeln gestützt auf Art. 417 StPO die Verfahrenskosten auferlegt. Das Bundesgericht befand, als Rechtsgrundlage komme in diesem Fall einzig Art. 420 StPO zur Anwendung. Da der Anzeiger in casu die Anzeige nicht in einer dem ursprünglichen Zweck entsprechenden Weise genutzt habe, verstosse sein Verhalten gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Er habe damit grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt und die Kosten für den Einstellungsentscheid verursacht. Der Staat sei berechtigt, von ihm gestützt auf Art. 420 StPO die Erstattung dieser Kosten zu verlangen. Die Beschwerde wurde dementsprechend abgewiesen.
3.3.3 Diesem Bundesgerichtsentscheid lässt sich nirgends entnehmen, dass ein Rechtsvertreter keine «verfahrensbeteiligte Person» im Sinne von Art. 417 StPO sein kann. Das verwundert im Hinblick auf das oben zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2018 (über fünf Jahre später), das diesbezüglich keine Fragen offen lässt, denn auch nicht. Einzig der Kommentator in der «Praxis» zog diese – unbegründete – Schlussfolgerung.
In dem vom Berufungskläger genannten Urteil 6B_5/2013 äusserte sich das Bundesgericht in E. 2.4 auch zu Art. 417 StPO: Art. 417 StPO lege den Grundsatz fest, wonach die Verfahrenskosten und Entschädigungen, z.B. aus der Abwesenheit einer vorgeladenen Person, was die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung zur Folge habe, jener Person (Partei, Zeuge etc.) auferlegt werden könnten. Die Norm ermögliche es, einer verfahrensbeteiligten Person, unabhängig vom Verfahrensausgang, die Kosten für einen bestimmten Verfahrensakt aufzuerlegen, den diese Person zunichte gemacht habe, weil sie ihren Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sei. Damit solle die Bestimmung einen zügigen Verfahrensablauf gewährleisten, da jemandem, der seine Verfahrenspflichten missachte und so einen Verfahrensmangel verursache, die entsprechenden Kosten auferlegt werden könnten. Darin unterscheide sie sich von der Auferlegung von Verfahrenskosten nach Abschluss und nach dem Ausgang des Verfahrens. Diese sei ausführlich in Art. 422 bis 429 geregelt. Genau diese Konstellation trifft vorliegend zu: der Berufungskläger hat mit seiner verschuldeten Verfahrensverzögerung den Abbruch der Hauptverhandlung und den zusätzlichen Aufwand für eine zweite Hauptverhandlung verursacht. Dass die Kostenauflage auf den Berufungskläger im Schlussurteil erfolgte, war darin begründet, dass die Höhe der aufzuerlegenden Kosten erst dann bekannt war.
3.3.4 Ebenfalls nicht einschlägig ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, bei dem die Auflage von Kosten auf den Beschuldigten in einer Einstellungsverfügung beurteilt wurde.
3.3.5 Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich am Verfahrensausgang auch nichts ändern würde, wenn man Art. 420 StPO anwenden würde: das fehlerhafte Vorgehen gestützt auf falsche Behauptungen könnte nicht anders denn als Verstoss gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs und damit zumindest als grobfahrlässig qualifiziert werden. Dazu kann auf die Abweisung der Beschwerde im Urteil 6B_5/2013 verwiesen werden.
4. 4.1 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 417 StPO dem Beschuldigten wegen seiner fehlerhaften Verfahrenshandlung Kosten auferlegt. Ob es sich dabei um eine Kausalhaftung handelt, kann angesichts des festgestellten Verschuldens des Berufungsklägers offen bleiben.
4.2 Wenn der Berufungskläger vorbringt, es sei ihm das rechtliche Gehör zur Kostenauflage nicht gewährt worden, ist ihm entgegen zu halten, dass die Amtsgerichtspräsidentin ihm bereits anlässlich der abgebrochenen Hauptverhandlung in Aussicht stellte, sein fehlerhaftes Verhalten werde eine Kostenauferlegung nach sich ziehen. Gleiches erfolgte ausdrücklich noch einmal in Ziffer 3 der Verfügung vom 15. Dezember 2020. Überdies verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition.
5. 5.1 Das Amtsgericht hat den betreffenden Kostenentscheid der Höhe nach wie folgt begründet (US 99 ff.):
«c) Indem der amtliche Verteidiger von C.___ am 11. Dezember 2021 rechtswidrig den Abbruch der Hauptverhandlung verursachte, worauf diese unterbrochen werden musste und erst am 31. Mai 2021 fortgesetzt werden konnte, sind Rechtsanwalt A.___ die durch den Unterbruch der Verhandlung verursachten Mehrkosten i.S.v. Art. 417 StPO aufzuerlegen.
Die Kosten sind wie folgt zu beziffern: aa) Aufgrund der Sicherheitslage war während der ganzen Verhandlungsdauer ein aufwändiges Sicherheitsdispositiv notwendig, ausgeführt durch die Polizei Kanton Solothurn. Durch die Verschiebung der Verhandlung um rund 4.5 Monate war eine neuerliche Planung des Polizeieinsatzes sowie die Erstellung eines neuen Einsatzdispositives erforderlich. Für Erstes fielen 15 Stunden zu CHF 127.00, ausmachend CHF 1'905.00, und für Zweites 25 Stunden zu CHF 127.00, ausmachend CHF 3'175.00, total CHF 5'080.00, an. Der Stundenansatz entspricht der Tarifstufe zwei der nach wie vor gültigen Verfügung des Finanzdepartements vom 29. April 2019 über die Festsetzung der verrechenbaren Stundenansätze (vgl. Eingabe Polizei Kanton Solothurn vom 27. Mai 2021). Diese Kosten wären nicht angefallen, wäre im Dezember 2020 durch Rechtsanwalt A.___ nicht rechtswidrig der Abbruch der Verhandlung herbeigeführt worden. Gestützt auf Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. d StPO sind die Kosten von CHF 5'080.00 von Rechtsanwalt A.___ zu tragen.
bb) Durch den Unterbruch der Verhandlung fielen beim Richteramt zusätzliche Auslagen (Porti, Telefone etc.) in Höhe von total CHF 400.00 an. Ausserdem war nach 4.5 Monaten Unterbruch ein erneutes Einarbeiten durch das Gericht notwendig, was mit CHF 4'000.00 zu Buche schlägt (Anteil der Gerichtsgebühr von total CHF 32'000.00). Dieser Betrag ist gemäss Art. 417 i.V.m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e StPO von Rechtsanwalt A.___ zu zahlen.
cc) Wäre die Verhandlung nicht unterbrochen worden, wären die Aufwendungen aller amtlicher Verteidiger in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 nicht angefallen:
i) Von den 12.817 Stunden, welche von Rechtsanwalt G.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 30. Mai 2021 geltend gemacht werden, entfallen fünf Stunden auf die Vorbereitung des Plädoyers; ermessensweise sind diesbezüglich drei Stunden anzurechnen. Somit sind Aufwendungen von Rechtsanwalt G.___ in Höhe von 10.817 Stunden zu CHF 180.00, der Anteil der MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 149.90, total CHF 2'096.90, gemäss Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO von Rechtsanwalt A.___ zu tragen.
ii) Von den 79.5 Stunden, welche von Rechtsanwalt H.___ in der fraglichen Zeit geltend gemacht werden, wären 25.5 Stunden nicht angefallen, wäre die Verhandlung nicht unterbrochen worden; die Differenz entfällt auf die Vorbereitung des Plädoyers (betreffend die Beurteilung Angemessenheit Aufwand, vgl. X. A. Ziff. 3). Ermessensweise sind (aufgrund des Umfangs des seinen Klienten betreffenden Vorhalte) drei Stunden anzurechnen (bereits in den 25.5 Stunden enthalten). Demnach sind Aufwendungen in Höhe von 25.5 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen in Höhe von CHF 119.00 (Reisespesen vom 09.02.2021) sowie der Anteil der MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 362.60, total CHF 5'071.60, gemäss Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO von Rechtsanwalt A.___ zu tragen.
iii) Von den 7.17 Stunden, welche von Advokat I.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 30. Mai 2021 geltend gemacht werden, entfallen drei Stunden auf die Vorbereitung des Plädoyers, was als angemessen erscheint. Die fraglichen Aufwendungen von Advokat I.___ in Höhe von 7.17 Stunden zu CHF 180.00 und der Anteil der MwSt. zu 7.7 % von CHF 99.40, total CHF 1'390.00, hat Rechtsanwalt Thomas Fingerhut zu tragen (Art. 417 i.V.m. Art 422 Abs. 2 lit. a StPO).
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass Rechtsanwalt A.___ gestützt auf Art. 417 i.V.m. Art. 422 StPO bisher Verfahrenskosten in Höhe von CHF 18'038.50 zu bezahlen hat.
iv) Zu den Mehrkosten zählen jedoch auch die von Rechtsanwalt A.___ in der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis am 30. Mai 2021 für das amtliche Mandat in Rechnung gestellten Aufwendungen, Auslagen und MwSt. Erstere belaufen sich auf 50.39 Stunden. Für die Nachbesserung des Plädoyers sind ermessensweise drei Stunden (aufgrund des Umfangs der seinen Klienten betreffenden Vorhalte) zu berücksichtigen, womit ein Aufwand von 47.39 Stunden nicht zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter A. Ziff. 5 vorstehend beläuft sich der zu entschädigende Aufwand von Rechtsanwalt A.___ auf 315.19 Stunden.
Von den geltend gemachten Auslagen von total CHF 12'971.30 sind folgende Beträge nicht zu ersetzen, da diese nach dem 12. Dezember 2020 verursacht wurden: – gemäss Honorarnote vom 23. April 2021, total CHF 45.70, – gemäss Honorarnote vom 31. Mai 2021, total CHF 149.10; insbesondere ist festzuhalten, dass der Druck des Plädoyers bereits zuvor in Rechnung gestellt wurde, womit dieses nicht erneut zu verrechnen ist. Demnach sind Auslagen in Höhe von total CHF 12'776.50 zu ersetzen.
Somit ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt A.___, (nach Verrechnung des nicht zu entschädigenden Aufwandes, der Auslagen und MwSt. gemäss Art. 442. Abs. 4 StPO) auf CHF 74'863.00 (Honorar CHF 56'734.20, Auslagen CHF 12'776.50, 7.7 % MwSt. CHF 5'352.30) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen von total CHF 56'106.75 verbleibt eine Restanz von CHF 18'756.25.
Der Rückforderungsanspruch berechnet sich wie folgt: Die auf den Vorhalt in AZ 3 und C.___ betreffend Wettingen entfallenden Kosten hätten bei einem Schuldspruch CHF 1'782.45 betragen. Diese machen im Verhältnis zu den von C.___ aufzuerlegenden Verfahrenskosten von total CHF 50'309.00 (siehe dazu B. Ziff. 2 nachstehend), rund 3.5441 % aus. In diesem Rahmen hat eine Reduktion des Rückforderungsvorbehalts auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu erfolgen, ausmachend CHF 2'653.20. Vorzubehalten ist somit der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von CHF 72'209.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
d) Rechtsanwalt A.___ hat – nach Abzug des nicht zu entschädigenden Aufwandes, der Auslagen und MwSt. gemäss lit. c) cc) iv) (Verrechnung) - aus amtlicher Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 74'863.00 zugute. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen verbleibt ein Restanz von CHF 18'756.25. Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO ist die Forderung des Staates Solothurn aus Verfahrenskosten gegen Rechtsanwalt A.___ von CHF 18'038.50 mit der genannten Restforderung desselben von CHF 18'756.25 zu verrechnen. Damit verbleibt ein Saldo von CHF 717.75 zugunsten von Rechtsanwalt A.___, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.» 5.2 Vorweg kann festgestellt werden, dass die vorstehend unter lit. iv) vom Amtsgericht aus gleichem Grund getätigten Abzüge von der Entschädigung des Berufungsklägers als amtlicher Verteidiger nicht angefochten wurden. Die Höhe der dem Berufungskläger zugesprochenen Entschädigung ist in Rechtskraft erwachsen.
5.3 Der Berufungskläger äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung zur Höhe der auferlegten Kosten nur pauschal, diese würden bestritten, zu den einzelnen Positionen könne man sich nicht einlässlich äussern.
5.4 Eine Prüfung der vom Berufungskläger erhobenen Einwände ergibt folgendes: Die Vorinstanz hat die Berechnung der einzelnen Positionen detailliert und transparent begründet. Es handelt sich samt und sonders um belegte Kosten, die aufgrund der vom Berufungskläger verursachten Neuansetzung der Hauptverhandlung nach fünf Monaten entstanden sind: zusätzliche Polizeikosten, zusätzliche Auslagen des Amtsgerichts, Gebühr für erneutes Einarbeiten des Amtsgerichts und Entschädigungen für die zusätzlichen Aufwendungen der amtlichen Verteidiger. Die Bemessung der Höhe der vom Amtsgericht dem Berufungskläger auferlegten Kosten ist nachvollziehbar und korrekt. Es ist denn auch nicht erkennbar, weshalb sich der Berufungskläger zu den einzelnen Positionen nicht hätte äussern können.
6. Damit ist die Berufung abzuweisen bzw. der erstinstanzlich bezüglich des Berufungsklägers getroffene Kostenentscheid ist zu bestätigen.
IV. Kosten und Entschädigungen
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird dabei auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 100.00. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 335 ff., 398 ff., 417 und 442 Abs. 4 StPO erkannt:
1. Rechtsanwalt A.___ wird verpflichtet, die im Verfahren DTSAG.2020.3 durch den Unterbruch der Hauptverhandlung verursachten Mehrkosten des Verfahrens wie folgt zu bezahlen:
2. Die von Rechtsanwalt A.___ gemäss Ziffer 1 vorstehend zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 18'038.50 werden mit der rechtskräftig festgesetzten Restforderung gemäss VII. Ziff. 5 des Urteils DTSAG.2020.3 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Höhe von CHF 18'756.25 verrechnet, womit ein Saldo von CHF 717.75 zugunsten von Rechtsanwalt A.___ verbleibt (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 3'100.00, bestehend aus der Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber von Felten Wiedmer |
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