Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.108: Verwaltungsgericht
Der Beschuldigte A.___ wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 4. Februar 2021 des Betrugs schuldig gesprochen, jedoch von anderen Vorwürfen freigesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und musste eine Untersuchungshaft absitzen. In der Berufungsverhandlung am 7. Juni 2023 vor dem Obergericht forderte sein Anwalt die Aufhebung des Urteils und eine Entschädigung für die Untersuchungshaft. Das Obergericht entschied, dass A.___ die Bank durch Täuschung zu einem Kredit verleitet hatte und somit des Betrugs schuldig war. Die Bank erlitt einen Vermögensschaden, da der Kredit unter falschen Angaben gewährt wurde. Das Obergericht bestätigte die Verurteilung und die Strafe für A.___.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.108 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 07.06.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Apos; Beschuldigten; Urteil; Recht; Solothurn; Staat; Täter; Gericht; Kredit; Urteils; Anklage; Beruf; Geldstrafe; Berufung; Betrug; Budget; Untersuchungs; Entschädigung; Akten; Tochter; Budgetberechnung; Unterhalt; Amtsgericht; Verfahren; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 11 StGB ;Art. 137 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 342 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 422 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 50 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 103 Ia 6; 105 IV 225; 117 IV 7; 120 IV 122; 122 II 422; 129 IV 124; 131 IV 132; 134 IV 1; 134 IV 97; 135 IV 76; 136 IV 1; 138 IV 120; 139 IV 243; 140 IV 11; 141 IV 437; 144 IV 217; 147 IV 73; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, Mark Pieth, Cramer, Schweizer, Praxis, 3. Aufl., Zürich, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.108 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 07.06.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2023.50 |
Titel: | mehrfache fortgesetzte Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Betrug |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 7. Juni 2023 Es wirken mit: Oberrichter Marti a.o. Ersatzrichter Kiefer Gerichtsschreiber Haussener In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___ vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache fortgesetzte Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Betrug Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 7. Juni 2023 um 08:30 Uhr: 1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger 2. Advokat Silvio Bürgi, privater Verteidiger des Beschuldigten 3. [eine Dolmetscherin] 4. Als Zuhörer: - die aktuelle Lebenspartnerin des Beschuldigten - ein Gymnasiast - eine Mitarbeiterin des Obergerichts.
In Bezug auf den Ablauf der Hauptverhandlung, der Beweisanträge, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom privaten Verteidiger des Beschuldigten vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnungen und den Minutenauszug des Gerichtsschreibers in den Akten verwiesen. Im Rahmen des Parteivortrages stellt und begründet Advokat Silvio Bürgi folgende Anträge: 1. Das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben, als A.___ vom Vorwurf des Betrugs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. 2. Das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben, als A.___ eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von insgesamt 340 Tagen à CHF 200.00 auszurichten sei. 3. Das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 sei insofern abzuändern und aufzuheben, als die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig dem Staat aufzuerlegen seien und dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. B.___ und ihr Lebenspartner C.___ meldeten sich am 3. Juni 2017 beim Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn und erstatteten Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Erpressung. Am gleichen Tag eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen fortgesetzter Erpressung (12.1.1/1). Die entsprechende Strafanzeige der Polizei datiert vom 20. Dezember 2017 (2.1/1 ff.).
2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde dem Beschuldigten per 15. Juni 2017 ein amtlicher Verteidiger bestellt (12.1.2/43).
3. Die Untersuchungsbehörden tätigten in der Folge umfangreiche Ermittlungen, in deren Verlauf auch Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet wurden (Telefonüberwachungen 3.2.1/1 ff.; Hausdurchsuchungen 12.2/1 ff.; Untersuchungshaft 12.3.1/46 ff.; 78 ff.; 116 ff.; 135 ff.; 148 ff.).
4. Am 12. Dezember 2017 dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Betrug zum Nachteil der [Bank P.___] (Art. 146 Abs. 1 StGB) aus, nachdem sich im Rahmen der Ermittlungstätigkeit ein entsprechender Verdacht ergeben hatte (12.1.1/3).
5. Die Anklageschrift datiert vom 20. Februar 2018 (Akten Vorinstanz/1 ff.).
6. Am 4. Februar 2021 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2. A.___ wird gemäss Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - mehrfache fortgesetzte Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. Juli / August 2016 und dem 3. Juni 2017; - mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen zwischen August 2016 und Mitte / Ende November 2016 sowie am 14. April 2017.
3. A.___ hat sich gemäss Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 schuldig gemacht des Betrugs, begangen zwischen dem 26. April 2017 und dem 11. Mai 2017.
4. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je
5. A.___ werden im Erstehungsfall 180 Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet.
6. Von einer fakultativen Landesverweisung wird abgesehen.
7. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen:
8. Das sichergestellte Brechwerkzeug «Geissfuss» ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird der Gegenstand drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
9. Der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 ist den Privatklägern B.___ und C.___ nach Rechtskraft des Urteils von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlen.
10. Die Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
11. Es wird festgestellt, dass A.___ vom 3. Juni 2017 bis am 9. Mai 2018, d.h. 340 Tage, in Untersuchungshaft war. A.___ wird für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 160 Tagen eine Genugtuung von CHF 24'000.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
12. Die Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Elif Sengül, wird auf CHF 19'580.10 (Honorar 81.7 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 14'706.00, Auslagen CHF 1'623.70 und MWST CHF 1'306.40 sowie Honorar Rechtsanwalt Daniel Frech [Stellvertretung] 10 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'800.00, und MWST CHF 144.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung).
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, wird auf CHF 14'692.90 (Honorar 63.92 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 11'505.60, Auslagen CHF 1'809.95, MWST CHF 1'043.95 und Barauslagen CHF 333.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung).
14. A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, ist eine Parteientschädigung von CHF 20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF 280.00 bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF 2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich Anteil A.___ von CHF 3'000.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
15. a) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger B.___ und C.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF 9'158.80 (Honorar 39.33 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 7'079.40, Auslagen CHF 1'416.20 und MWST CHF 663.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem unentgeltlichen Rechtsbeistand bereits CHF 8'500.00 (Akontozahlung vom 1. Mai 2020) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 658.80 auszubezahlen ist.
16. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 36'000.00, sind im Umfang von CHF 3'000.00 durch den Beschuldigten und im Umfang von CHF 33'000.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen.
17. Das Amtsgericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
7. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil am 18. Februar 2021 die Berufung an (Akten Vorinstanz/847).
8. Gemäss Berufungserklärung vom 18. November 2021 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 3 (Schuldspruch wegen Betrug); - Ziff. 4 (Strafzumessung); - Ziff. 5 (Anrechnung Untersuchungshaft an die Geldstrafe); - Ziff. 11: (Genugtuung für nur 160 Tage ausgestandene Untersuchungshaft); - Ziff. 14 (Parteientschädigung); - Ziff. 16 (Verfahrenskosten).
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung eines Rechtsmittels sowie auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (Akten Obergericht/12). Von Seiten der Privatkläger erfolgte ebenfalls keine Berufung und Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
10. In Rechtsraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 (Feststellung Verletzung des Beschleunigungsgebotes); - Ziff. 2 (Freisprüche); - Ziff. 6 (Verzicht fakultative Landesverweisung); - Ziff. 7 (Beweismittel, die bei den Akten verbleiben); - Ziff. 8 und 9 (Herausgabe Geissfuss und Bargeldbetrag); - Ziff. 10 (Verweis Privatkläger auf Zivilweg); - Ziff. 12 und 13 (Entschädigungen amtliche Verteidiger, Beträge wurden bereits ausbezahlt); - Ziff. 15 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger, Betrag wurde bereits ausbezahlt).
11. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Juni 2023 statt.
II. Anklageschrift Ziff. 3 (Betrug zum Nachteil der [Bank P.___] gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB)
1. Vorhalt Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2018 hält auf S. 6 folgenden Vorhalt fest: «Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der [Bank P.___] begangen zwischen dem 26. April 2017 und dem 11. Mai 2017, in [Stadt Kt. Aargau], [Adresse] (Filiale [Bank P.___]), sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem der Beschuldigte, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, der Geschädigten arglistig durch - Vorweisen von Lohnabrechnungen; - Vorweisen eines Lohnausweises; - Ausfüllen des Formulars «Budgetberechnung» unter Verschweigen des effektiven Einkommens ab 1. Mai 2017 sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter (D.___) und der Kindsmutter (E.___), dafür unter Einreichung eines Scheidungsurteils, gemäss welchem keine Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau (F.___) bestehen; - Angabe eines ungekündigten Anstellungsverhältnis beim Restaurant «K.___» seit September 2015 (Formular «Kreditantrag»); vorgespiegelt hat, solvent zu sein. Entgegen seinen Angaben war der Beschuldigte erst seit August 2016 beim Restaurant «K.___» in [Stadt] angestellt, wobei zu keinem Zeitpunkt Abgaben auf den Lohn an die Ausgleichskasse entrichtet wurden. Ferner hat der Beschuldigte im Zeitpunkt des Antrages (26. April 2017) gewusst, dass sein Anstellungsverhältnis am 30. April 2017 endet, er bis auf Weiteres keine Anstellung hat und nicht über das angegebene Einkommen verfügen wird. Im Weiteren hatte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt zusätzlich Schulden, die aus einem Privatdarlehen resultierten, in der Höhe von EUR 50'000.00. Der Beschuldigte war somit entgegen seiner vorgetäuschten finanziellen Situation für ihn erkennbar nicht in der Lage, regelmässig die Raten für die Rückzahlung des Kreditantrags zu leisten. Da die Geschädigte bei der Überprüfung des Kreditantrages und dessen Beilagen nicht festgestellt hat und auch nicht feststellen konnte, dass der Beschuldigte bereits in einem gekündigten und in wenigen Tagen endenden Anstellungsverhältnis war sowie über Unterhaltspflichten wie auch weitere Schulden verfügte, hat sie den Kreditantrag gutgeheissen und dem Beschuldigten am 11. Mai 2017 einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.00 in Form von Bargeld ausbezahlt. Mit der Einreichung der Lohnabrechnungen, des Lohnausweises, des Scheidungsurteils sowie der diversen weiteren Angaben hat der Beschuldigte die Geschädigte durch ein Lügengebilde arglistig irregeführt und sie dadurch zu einer Vermögensdisposition in der Höhe von insgesamt CHF 30'000.00 bestimmt. Die Geschädigte hat sich mit der Gewährung des Kredits selber am Vermögen geschädigt, zumal der Beschuldigte keine einzige Rate leistete und aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auch bis heute nicht leisten kann.»
2.1 Der Beschuldigte lässt im Plädoyer geltend machen, dass das Anklageprinzip durch das Urteil der Vorinstanz verletzt worden sei. In der Anklageschrift sei festgehalten, dass der Beschuldigte durch ein Lügengebilde arglistig einen Betrug begangen haben soll. Damit sei der Sachverhalt umgrenzt. Das vorinstanzliche Urteil weiche von dieser Variante des Tatbestandsmerkmals der Arglist ab. Es gehe darin mit keinem Wort um ein Lügengebilde, das errichtet worden sein soll. Vielmehr sei von einer einfachen Lüge ausgegangen worden, die durch die [Bank P.___] nicht nur schwer zu überprüfen gewesen sei. Dies sei ein anderes Kriterium, das das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Arglist aufführe. Das sei so nicht angeklagt worden. Somit verletze ein solcher Schuldspruch der Vorinstanz Art. 9 StPO.
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.3 Durch die Anklageschrift sind weder die Verteidigungsrechte des Beschuldigten noch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Anklageschrift sind die Handlungen des Beschuldigten einzeln aufgeführt, die arglistig die Solvenz vorgespiegelt haben sollen: Durch - Vorweisen von Lohnabrechnungen; - Vorweisen eines Lohnausweises; - Ausfüllen des Formulars «Budgetberechnung» unter Verschweigen des effektiven Einkommens ab 1. Mai 2017 sowie der Unterhaltspflicht gegenüber seiner ausserehelichen Tochter (D.___) und der Kindsmutter (E.___), dafür unter Einreichung eines Scheidungsurteils, gemäss welchem keine Unterhaltspflichten gegenüber der Ex-Ehefrau (F.___) bestehen; - Angabe eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses beim Restaurant «K.___» seit September 2015 (Formular «Kreditantrag»).
Es ist somit nicht so, dass nur ein Lügengebilde vorgeworfen worden wäre, sondern in der Anklageschrift werden die einzelnen Handlungen selber als arglistig vorgehalten. Die Arglist kann umfassend geprüft werden und ist nicht auf ein Lügengebilde beschränkt. Die Anklageschrift beinhaltet auch die Prüfung der Arglist durch falsche Angaben, die nicht nicht leicht überprüfbar sind. Dem Beschuldigten musste aus der Anklageschrift klar sein, dass ihm eine arglistige Täuschung vorgeworfen wird und er konnte sich auch gegen diesen Vorwurf verteidigen. Die Vorwürfe sind in der Anklageschrift genügend konkretisiert, der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
3. Sachverhalt
3.1 Die persönliche Situation des Beschuldigten zur Tatzeit (April/Mai 2017) präsentierte sich gestützt auf seine Aussagen sowie die Akten wie folgt:
Der Beschuldigte lebte seit ca. 10 Jahren in der Schweiz. In der Schweiz leben ebenfalls drei Brüder des Beschuldigten sowie mehrere Cousins und weitere Verwandte. Der Beschuldigte hat eine Tochter (D.___), geboren […] 2016 (1.5/12). Die Tochter lebte bei ihrer Mutter in [Ortschaft 1] (AG; Einvernahme vom 4. Juni 2017, Z 101, 126 ff., 139 ff.). Mit der Mutter der Tochter, E.___, führt der Beschuldigte seit Mitte 2014 eine Beziehung (1.5/13). Zum Wohnort machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. Am 4. Juni 2017 gab er im Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft an, bei seinem Bruder in [Stadt] zu wohnen. Er sehe seine Tochter zwei bis drei Mal in der Woche (12.3/10). Wenig später gab er in der gleichen Einvernahme an, immer noch an der [Wohnadresse 1] in [Ortschaft 2, AG] zu wohnen (12.3/11). In der unterschriftlichen Befragung zur Person gab er am 22. Juni 2017 zu Protokoll, er habe nie mit E.___ zusammengelebt, er sei sie aber sehr oft besuchen gegangen, resp. gehe sie sehr oft besuchen (1.5/12). In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 wiederum gab er an, seine endgültige Wohnadresse sei bei seiner Freundin, der Mutter seiner Tochter (10.1/2). Er wohne aber auch bei seinem Neffen […] in [Ortschaft 3, AG] AG. Sein Bett und seine Sachen seien alle dort (10.1/3). Im Kreditantrag vom 25. April 2017 und in der Budgetberechnung vom 26. April 2017 gab er die [Wohnadresse 2] in [Ortschaft 2, AG] als Wohnort an, weshalb für diese Zeit von diesem Wohnort ausgegangen wird. Der Beschuldigte musste für die Tochter gemäss eigenen Angaben einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'220.00 bezahlen, den er auch bezahlt habe (Einvernahme 7. Juni 2017, S. 3 und 4, 12.3/57 und 58). Nach den heutigen Angaben lebt der Beschuldigte mit E.___ und seinem Kind resp. ihren Kindern zusammen.
Der Beschuldigte arbeitete vom 1. August 2016 bis am 30. April 2017 im Restaurant K.___ in [Stadt] (1.5/11).
Der Beschuldigte war seit dem 1. Mai 2017 arbeitslos. Er war beim RAV in [Ortschaft 4, AG] angemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung von CHF 3'700.00 pro Monat. Die Mietkosten betrugen CHF 600.00, die Prämie für die Krankenkasse CHF 308.00 (12.3/3 ff.; Einvernahme 4. Juni 2017, Z 86, 164, 170; Einvernahme 7. Juni 2017, S. 3 f.).
Der Beschuldigte hatte bei G.___, einer Cousine, eine Darlehensschuld von CHF 50'000.00 (1.5/11).
3.2.1 Aus den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2017 bei der [Bank P.___] edierten Unterlagen ist Folgendes ersichtlich:
Der Beschuldigte stellte am 22. Dezember 2016 einen ersten Kreditantrag über CHF 40'000.00 bei der [Bank P.___], der jedoch am 9. Januar 2017 abgelehnt wurde (6.2/24 ff.).
Der Beschuldigte unterzeichnete am 25. April 2017 einen zweiten Kreditantrag, in dem der Zivilstand mit «geschieden» angegeben ist. Bei der Spalte «Kinder Jg» sind keine Eintragungen gemacht. Als Arbeitgeber wird seit dem September 2015 «K.___» aufgeführt, der Monatslohn netto wird mit CHF 4'237.00 beziffert (6.2/11). In den Unterlagen finden sich weiter Lohnausweise für das Jahr 2016 und der Monate Februar – April 2017, ein Auszug des Privatkontos des Beschuldigten bei der [Bank O.___] und das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Februar 2017 (6.2/12 ff.).
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Tag später, am 26. April 2017, persönlich bei der Filiale der [Bank P.___] vorbeiging und die Budgetberechnung erstellt und von ihm unterzeichnet wurde. So hat der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 angegeben, er habe einen Antrag gestellt. Sie hätten gesagt, dass CHF 30'000.00 drin seien. Und so habe er den Antrag gestellt. Sie hätten einen Termin vereinbart und er sei hingegangen (10.1/72 f.). Beim Termin am 26. April 2017 hat der Mitarbeiter der [Bank P.___], […], die diversen vom Beschuldigten mitgebrachten Belege wie Lohnabrechnungen, Kontoauszug der [Bank O.___], Lohnausweis und Scheidungsurteil kopiert (6.2/12 ff.). Es wurde die Budgetberechnung durchgeführt und vom Beschuldigten unterschrieben (6.2/8). In der von der [Bank P.___] erstellten Budgetberechnung wurde das Einkommen entsprechend den Angaben des Beschuldigten mit CHF 4'237.00 erfasst. Bei der Position «Unterhalt für Kinder» ist keine Ausgabe vorgesehen, obwohl der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'220.00 zu bezahlen hatte. Trotzdem bestätigte der Beschuldigte mit seiner Unterschrift, dass die vorstehenden Beträge betreffend Einkommen, Miete und festen monatlichen Verpflichtungen richtig seien. Der Beschuldigte bestätigte überdies mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Finanzierungsantrag, welche den aufgeführten Beträgen betreffend Unterhalt der Kinder, Arbeitsplatzfahrten und Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu Grunde liegen. Als monatlich verfügbarer Betrag wurden in der Folge CHF 1'177.00 berechnet. Dieses Dokument ist vom Beschuldigten eigenhändig unterzeichnet worden (6.2/8). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie es der Verteidiger des Beschuldigten vor Obergericht geltend macht, ist nicht festzustellen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Mitarbeiter der [Bank P.___] und der Beschuldigte beim Ausfüllen des Formulars genügend gut verstanden haben, wurden doch alle anderen Angaben, die nur vom Beschuldigten stammen können, detailgenau im Formular aufgenommen, so z.B. der Lohn, der Mietzins, die Krankenkassenprämie die weiteren Kredit-/Leasingverpflichtungen.
Den Kreditvertrag unterzeichnete der Beschuldigte ebenfalls am 26. April 2017 (6.2/6). Die Auszahlung des Kredits von CHF 30'000.00 erfolgte am 11. Mai 2017 (6.2/5).
3.2.2 Am 21. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zu diesen Unterlagen befragt (10.1/103 ff.). Er führte aus, dass er der Bank sämtliche geforderten Dokumente abgegeben habe. Er habe die Dokumente nicht selber ausgefüllt, dies habe die Bank gemacht. Er sei persönlich dort gewesen; er habe unterschrieben und dann habe er das Geld erhalten. Die Dokumente seien ihm nicht übersetzt worden.
3.3 Zum Zweck der Kreditaufnahme bei der [Bank P.___] machte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juni 2017 keine Angaben (12.3/5 ff.). In der Einvernahme vom 4. Juli 2017 führte er aus, er habe den Kindern seiner Freundin ein Kinderzimmer kaufen wollen. Später führte der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme aus, er habe CHF 10'000.00 seinem Bruder H.___ gegeben (Fragen 67 und 117 ff.; 10.1/27). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe seine Schuld bei der Cousine mütterlicherseits zurückbezahlen wollen (10.1/73).
3.4 Den von der Vorinstanz bei der [Bank P.___] eingeholten Kontoauszügen kann entnommen werden, dass der Beschuldigte die Kreditraten von monatlich CHF 708.70 regelmässig, erstmals per 30. Mai 2017, bezahlt hat. Der Saldo per 14. September 2020 zu Gunsten der Bank betrug noch CHF 12'835.65 (Akten Vorinstanz /409 ff.). An der heutigen Verhandlung gab der Beschuldigte ein Schreiben der [Bank P.___] vom 6. Juni 2023 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass der ganze Betrag zwischenzeitlich zurückbezahlt wurde.
III. Rechtliche Qualifikation
1.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a) arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden; e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.
1.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seine Selbstschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010 E. 7.4). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «StGB PK», Art. 146 StGB N 7 f.).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene aufgrund von Alter Krankheit beeinträchtigte Opfer auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- Unterordnungsverhältnis in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten Person führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76 E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
1.3 Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1).
1.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: StGB PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 146 StGB N 194; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).
2. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die [Bank P.___] vom Beschuldigten mit dem Kreditantrag vom 25. April 2017 getäuscht wurde.
2.1.1 Die [Bank P.___] forderte den Beschuldigten auf, diverse Dokumente vorzulegen, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen zu können. Der Beschuldigte legte daraufhin den Lohnausweis 2016, diverse Lohnabrechnungen 2017 sowie das Ehescheidungsurteil vom 6. Februar 2017 vor. Gestützt auf diese Dokumente erstellte die Bank die Budgetberechnung vom 26. April 2017, welche einen monatlich verfügbaren Betrag von CHF 1'177.00 vorsah und vom Beschuldigten unterzeichnet wurde.
Die Einreichung dieser Dokumente und die Unterzeichnung der Budgetberechnung durch den Beschuldigten stellten ein aktives Tun dar. Diese aktiven Handlungen waren konkludent mit der Erklärung des Beschuldigten verbunden, dass es sich dabei um vollständige Dokumente handle, welche seine effektive aktuelle wirtschaftliche Situation wiedergäben. Dem war jedoch nicht so: Nur wenige Tage nach der Erstellung der Budgetberechnung verfügte der Beschuldigte nicht mehr über ein Einkommen von CHF 4’237.00, das er gegenüber der Bank ausgewiesen hatte, sondern ab dem 1. Mai 2017 lediglich noch über CHF 3'700.00 aus Arbeitslosenunterstützung. Zu Folge dieses reduzierten Einkommens sowie seiner bei der Bank nicht erwähnten Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter D.___ bestand kein monatlich verfügbarer Betrag im Budget des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat damit die [Bank P.___] mit der unkommentierten Einreichung der Belege über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht.
2.1.2 Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass die Bank ohne weitere Kommentare seinerseits davon ausgehen würde, dass er den deklarierten Lohn weiterhin beziehen würde. Sie legte diesen Lohn denn auch der Budgetberechnung vom 26. April 2017 zu Grunde, mit welcher geprüft wurde, ob der Beschuldigte in der Lage sein würde, die Kreditraten zurückzubezahlen. Mit der Unterzeichnung dieser Budgetberechnung hat der Beschuldigte bestätigt, weiterhin über ein monatliches Einkommen von CHF 4'237.00 zu verfügen, was nicht der Wahrheit entsprach.
Gleich verhält es sich mit den Unterhaltsverpflichtungen des Beschuldigten. Die [Bank P.___] forderte den Beschuldigten auf, ein allfällig vorhandenes Ehescheidungsurteil zu den Akten zu geben. Diese Aufforderung hatte den einzigen und für den Beschuldigten erkennbaren Zweck, allfällig bestehende Unterhaltsverpflichtungen des Beschuldigten prüfen und in die Budgetberechnung miteinbeziehen zu können. Der Beschuldigte reichte das Urteil vom 6. Februar 2017, aus dem sich keinerlei Unterhaltsverpflichtungen ergaben, aufforderungsgemäss ein, wies aber nicht auf seine aussereheliche Tochter hin. In der Budgetberechnung war sodann folgerichtig unter der Position «Unterhalt für Kinder» kein Betrag aufgeführt. Auch diesbezüglich hat der Beschuldigte damit durch ein aktives Tun – kommentarlose Einreichung des Ehescheidungsurteils ohne Hinweis auf seine aussereheliche Tochter, Unterzeichnung des Budgets – die Täuschung der Bank herbeigeführt.
2.1.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Art. 11 StGB vorliegend nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 11 StGB kann ein Verbrechen Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden, was nur durch denjenigen Täter möglich ist, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Eine Garantenpflicht wird begründet durch das Gesetz, einen Vertrag, eine freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft durch die Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB).
Das Vorliegen einer solchen Garantenstellung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil sich der Beschuldigte nicht ausschliesslich passiv verhielt, sondern aktive Handlungen vornahm (Einreichung von Lohnabrechnungen, Lohnausweis und Ehescheidungsurteil, Unterzeichnung der Budgetberechnung). Dies im Unterschied zum Sachverhalt im erwähnten BGE 140 IV 11: Der dortige Beschwerdeführer bezog Leistungen der Suva, IV und einer Haftpflichtversicherung. Er meldete den Versicherungen seinen verbesserten Gesundheitszustand nicht und bezog weiterhin die periodisch ausbezahlten Versicherungsleistungen. Er verletzte damit gesetzliche und vertragliche Meldepflichten. Da er aber nicht mit unwahren Angaben einem anderen aktiven Verhalten täuschte und die Entgegennahme der Versicherungsleistungen konkludent keinen positiven Erklärungswert hatten, stand ausschliesslich ein Betrug durch Unterlassen zur Diskussion, was eine Garantenstellung des Beschuldigten voraussetzte. Eine solche Garantenstellung hat das Bundesgericht in diesem Fall verneint.
Im Entscheid 6B_1437/2017 vom 6. November 2017 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, gegenüber der N-Bank, bei welcher er einen Kredit beantragte, drei Lohnabrechnungen eingereicht zu haben, mit denen er ein regelmässiges und vergleichsweise hohes Einkommen vorgetäuscht habe, obwohl ihm wegen einer Lohnabtretung de facto kein Lohn ausbezahlt worden und das Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei. Das Bundesgericht prüfte den Sachverhalt unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung der Bank, hat aber dabei die Auffassung der Vorinstanz gestützt und aktive Täuschungshandlungen des Beschuldigten (Einreichung selektiver Lohnabrechnungen, Verschweigen der Lohnabtretungsvereinbarung in Kombination mit der Unterzeichnung des von der Bank erstellten Budgets) bejaht (Erw. 7).
2.2 Der Beschuldigte legte der [Bank P.___] Belege über seine aktuellen Einkommensverhältnisse sowie ein Ehescheidungsurteil vor, welches knapp drei Monate alt war. Die Bank hatte unter diesen Voraussetzungen keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Es war der Bank insbesondere nicht zumutbar, beim Arbeitgeber anzufragen, ob das ausgewiesene Arbeitsverhältnis ungekündigt sei. Eine solche Anfrage hätte zudem wohl die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten tangiert und kaum zu verlässlichen Antworten geführt. Die Bank hatte aber auch keine Veranlassung, diesbezüglich vom Beschuldigten weitere Belege zu fordern, weil die kommentarlose Einreichung der Unterlagen konkludent den Erklärungswert umfasste, dass das Arbeitsverhältnis andauern würde.
Die Überprüfung einer allfällig bestehenden Unterhaltspflicht, welche eine entsprechende Anfrage bei sämtlichen Zivilstandsämtern erfordert hätte, war der Bank nicht zumutbar und unmöglich, weil die Behörden die verlangten Auskünfte gar nicht erteilt hätten.
Die [Bank P.___] hat bei der Kreditvergabe mit den von ihr angeforderten Belegen und der vorgenommenen Budgetberechnung das erforderliche Mindestmass an Aufmerksamkeit erfüllt. Die Täuschungshandlung des Beschuldigten muss deshalb als arglistig bezeichnet werden.
2.3 Zu Folge der Täuschung ging die Bank davon aus, dass der Beschuldigte über einen monatlichen Freibetrag von CHF 1'177.00 verfügen würde. Sie befand sich deshalb in einem Irrtum über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diesen Irrtum bewilligte sie den Kreditantrag des Beschuldigten und löste am 11. Mai 2017 die Auszahlung des Kredits von CHF 30'000.00 aus (Vermögensdisposition). Der Beschuldigte bezahlte in der Folge die vereinbarten Raten regelmässig zurück; trotzdem muss ein Vermögensschaden der Bank bejaht werden, stand ihr doch ein wirtschaftlich wesentlich schwächerer Vertragspartner gegenüber als sie dies annahm. Die Forderung dem Beschuldigten gegenüber war damit gefährdet; diesem Umstand musste bei der Bilanzierung Rechnung getragen werden.
Der Beschuldigte gelangte zu einem Kredit von CHF 30'000.00, der ihm bei Kenntnis aller Umstände von der [Bank P.___] nicht gewährt worden wäre. Diese Kreditgewährung, auf welche der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch hatte, stellt eine wirtschaftliche Besserstellung und unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten dar. Dem Beschuldigten musste – auch ohne perfekt deutsch zu sprechen – klar sein, dass bei den von ihm eingereichten Dokumenten Erklärungsbedarf bestand und sein Verschweigen des gekündigten Arbeitsverhältnisses und seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter einem positiven Erklärungswert gleichkamen, den er mit der Unterzeichnung der Budgetberechnung bestätigte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.
2.4 Der Beschuldigte hat damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Er muss deshalb wegen Betrug schuldig gesprochen werden.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
1.5 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Sanktionenwahl
2.1.1 Grundsätzlich sind – soweit möglich – nach den obigen allgemeinen Ausführungen die Delikte des Beschuldigten mit Geldstrafe abzugelten: Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit sechs Jahren wohlverhalten. Zudem ist mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht möglich.
2.1.2 Der Beschuldigte verübte den Betrug vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des StGB. Vor diesem Zeitpunkt war die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätzen möglich (ab 1.1.2018: Obergrenze von 180 Tagessätzen). Nachfolgend wird die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht bestimmt. Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB bewegt sich zwischen einem Tag Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe.
2.2 Die Deliktssumme von CHF 30'000.00 ist zwar nicht unbedeutend, erscheint aber im Vergleich zu anderen Betrugsfällen als nicht sehr hoch. Geschädigt wurde nicht eine Privatperson, welche durch den Verlust der ertrogenen Summe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, sondern eine Bank. Der Beschuldigte trieb im Zusammenhang mit der Täuschung der Geschädigten nicht einen grossen Aufwand, indem er gefälschte Dokumente herstellte andere umfangreiche Machenschaften traf, um diese zu täuschen. Die vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen waren richtig, beinhalteten aber nicht alle Informationen, um dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend einschätzen zu können. Indem der Beschuldigte die Position eigene Kinder nicht ausfüllte und sein Kind, resp. die Unterstützungspflicht für sein Kind nicht bekannt gab, machte er mit seiner Unterschrift eine falsche Angabe, nämlich keine Kinder zu haben. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der Zweck der Kreditaufnahme ist letztlich unklar, sagte der Beschuldigte doch diesbezüglich unterschiedlich aus. Der Beschuldigte hätte sich aber ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können, machte er doch nie geltend, unter wirtschaftlich existentiellen Problemen gelitten zu haben. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte den Kredit regelmässig und zum Schluss vollständig zurückbezahlte, wenn auch nicht alle Raten termingerecht.
Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe deshalb in einem Rahmen zwischen 1 Tag Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten festzulegen. Eine Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dabei angemessen.
2.3 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes festzuhalten:
2.3.1 Der Beschuldigte verbrachte seine ersten Lebensjahre in ländlichen Verhältnissen mit 11 Geschwistern in der Türkei und anschliessend, ab ca. 1984/85, in Berlin bei einem Bruder. Nach ca. 1 – 1 ½ Jahren kehrte er aus Deutschland in die Türkei zurück, weil er mit der deutschen Sprache nicht zurechtkam. Später reiste er dann aus der Türkei 1989 erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch (10/92; Akten Vorinstanz/1000). Am 15. März 2008 reiste der Beschuldigte im Rahmen des Familiennachzuges (Verbleib beim Ehegatten) erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach ca. 6 Jahren trennte sich der Beschuldigte von seiner Ehefrau im Februar 2014; am 21. Februar 2017 wurde die Ehe geschieden. Im Verfahren betr. Ausstellung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung machte das Staatssekretariat für Migration geltend, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt und dem Beschuldigten sei eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Das diesbezügliche Verfahren war noch offen (Akten Vorinstanz/1001). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht gab der Beschuldigte an, die B-Bewilligung definitiv zu haben, es laufe das Verfahren für den C-Ausweis.
2.3.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (S-L 3/962).
2.3.3 Die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt: Gemäss seinen eigenen Angaben wohnt der Beschuldigte bei seiner Lebenspartnerin, die die Mutter seiner Tochter ist. Er wohnt dort mit seiner Tochter und zwei Kindern seiner Lebenspartnerin zusammen. Zum Einkommen hat er keine genaueren Angaben gemacht und nur einen Lohnausweis für den April 2023 eingereicht, wo er CHF 1'543.00 netto ausbezahlt erhalten hat. Gemäss den von Amtes wegen eingeholten Steuerakten hat er im Jahr 2021 monatlich CHF 4'250.00 verdient. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem monatlichen Einkommen von CHF 1'543.00 auszugehen.
Insgesamt nehmen sich die Täterkomponenten neutral aus.
2.4 Die Vorinstanz stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest, was von Seiten der Parteien unangefochten blieb. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 85 f. des erstinstanzlichen Urteils kann grundsätzlich verwiesen werden. Sechs Jahre bis zur zweitinstanzlichen Beurteilung eines Betrugs sind zu lange, doch muss in Betracht gezogen werden, dass noch weitere und schwerwiegende Delikte ebenfalls zur Anklage kamen und mitbeurteilt werden mussten. Die Strafuntersuchung wurde zügig geführt und die erstinstanzliche Verhandlung wurde rasch angesetzt, doch musste dann die Verhandlung mehrmals verschoben werden, nicht zuletzt auch, da der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen machte, so dass das Gericht noch weitere Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen einholen musste (Akten Vorinstanz/745, 782). Auch wurde die Hauptverhandlung auf Antrag des Beschuldigten gestützt auf Art. 342 StPO zweigeteilt, was auch mehr Zeit beanspruchte (Akten Vorinstanz/572 f.). Es ist im vorliegenden Fall eine Reduktion der Strafe um 10% vorzunehmen, die auch unter Berücksichtigung der langen Dauer (acht Monate) für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils, das mit knapp 100 Seiten doch sehr umfangreich ist, angemessen ist.
Es ist deshalb eine Strafreduktion auf 180 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen.
2.5 Für die Tagessatzhöhe ergibt sich bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'543.00 nach einem Pauschalabzug (für Krankenkasse und Steuern) von 20% und 15% für das Kind ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00.
2.6 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges liegen vor. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzulegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2.7 Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juni 2017 bis zum 9. Mai 2018 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der erste Tag der Haft ist mitzurechnen, so dass dies 341 Tage ergibt. Dem Beschuldigten werden davon 180 Tage Untersuchungshaft an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
Dem Beschuldigten ist für die weiteren 161 Tage zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft eine Genugtuung auszurichten. Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger ausführen, es seien CHF 200.00 pro Tag angemessen. Er habe gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht in der Untersuchungshaft. Die Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs mit Begründung der Dauer sei nicht gerechtfertigt, da er sein Kind fast ein Jahr nicht gesehen habe.
Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei einem vollständigen teilweisen Freispruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzügen. Es handelt sich bei diesem Anspruch um eine Kausalhaftung des Staates, welche entsprechend unabhängig von einem Verschulden entsteht (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 6 ff.). Vorausgesetzt ist hingegen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren. Im Unterschied zu Art. 431 StPO besteht die Entschädigungspflicht auch, wenn keine widerrechtliche bzw. rechtswidrige Verfahrenshandlung vorgenommen worden ist. Abs. 1 lit. c von Art. 429 StPO soll einen Ausgleich zur erlittenen Unbill schaffen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.). Es geht dabei um ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt der Anordnung gesetzmässig angewendet wurden, sich aber später als unbegründet erweisen. Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB Art. 49 OR. Beispielhaft zu erwähnen sind die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGE 139 IV 243 E. 3). Zur Bemessung der Höhe sind Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Schwere der Vorwürfe und die Belastung durch das Verfahren. Es geht um eine einzelfallgerechte Zuteilung der Genugtuungssummen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Das Bundesgericht erachtet eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag bei kürzeren Freiheitsentzügen für angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.05.2012 E. 4.2). Bei längeren Haftzeiten (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagesansatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (6B_111/2012 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte war 341 Tage und somit fast ein Jahr in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz hat zufolge der langen Haftdauer zu Recht einen degressiven Tagessatz angewendet. Sie hielt fest, dass für den Beginn der Haft CHF 200.00 pro Tag angemessen erscheinen, sich der Tagessatz anschliessend auf CHF 100.00 pro Tag reduziere. Sie ging deshalb von einem durchschnittlichen Tagessatz von CHF 150.00 aus. Dies erscheint angemessen und ist zu bestätigen, auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten vorgebrachten Argumente, dass er in der Haft seine Tochter nicht habe sehen können und gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht habe. Der Haft ist immanent, dass die Liebsten in dieser Zeit mit Ausnahme der Besuchstage nicht gesehen werden können und bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Haft sind nicht nachgewiesen. Dem Beschuldigten ist somit für die zu Unrecht ausgestandene Haft von 161 Tagen eine Genugtuung von CHF 24'150.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
V. Kosten
1. Erste Instanz
Dem Beschuldigten wurde eine reduzierte Parteientschädigung von 90% (CHF 20'911.75) zugesprochen, was angemessen erscheint, da betreffend des schwerwiegenden Vorhalts der mehrfachen fortgesetzten Erpressung ein Freispruch erfolgte. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten zu knapp 10% zur Bezahlung auferlegt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 14 und 16) ist zu bestätigen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 36'000.00, sind im Umfang von CHF 3'000.00 durch den Beschuldigten und im Umfang von CHF 33'000.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Die Kosten, die dem Beschuldigten auferlegt werden, werden mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.
A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF 280.00 bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF 2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich Anteil A.___ von CHF 3'000.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.
2. Zweite Instanz
2.1 Die Berufung des Beschuldigten erweist sich beinahe vollständig als erfolglos. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen. Eine Kostenausscheidung aufgrund der von Amtes wegen erfolgten Entschädigung von einem zusätzlichen Tag Haft – dies wurde vom Beschuldigten gar nicht beantragt – sowie der aufgrund des aktuellen Einkommens reduzierten Tagessatzhöhe rechtfertigt sich nicht. Demzufolge ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total mit Auslagen CHF 2'700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der erstinstanzlichen Parteientschädigung verrechnet.
Dem Beschuldigten A.___ sind somit unter Berücksichtigung der Ziff. 14, 17 und 18 des Dispositivs noch CHF 15'211.75 der Parteientschädigung auszubezahlen.
2.2 Zu Beginn des Berufungsverfahrens war der Beschuldigte noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller. Mit der ersten Verfügung im Berufungsverfahren wurde am 22. November 2021 festgestellt, dass der Beschuldigte durch Advokat Silvio Bürgi privat verteidigt wird. Der amtliche Verteidiger wurde somit aus dem amtlichen Mandat entlassen und ihm wurde Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote für allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren geltend zu machen. Rechtsanwalt Thomas A. Müller hat keine Entschädigung geltend gemacht, weshalb ihm keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 5 Abs. 1, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird A.___ gemäss Zwischenentscheid vom 9. Mai 2018 von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - mehrfache fortgesetzte Erpressung, angeblich begangen zwischen ca. Juli / August 2016 und dem 3. Juni 2017; - mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen zwischen August 2016 und Mitte / Ende November 2016 sowie am 14. April 2017.
3. A.___ hat sich schuldig gemacht des Betrugs, begangen zwischen dem 26. April 2017 und dem 11. Mai 2017.
4. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. A.___ werden 180 Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird von einer fakultativen Landesverweisung abgesehen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände als Beweismittel bei den Akten belassen:
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 ist das sichergestellte Brechwerkzeug «Geissfuss» dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird der Gegenstand drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 ist der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 den Privatklägern B.___ und C.___ nach Rechtskraft des Urteils von der Zentralen Gerichtskasse auszubezahlen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 werden die Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
11. Es wird festgestellt, dass A.___ vom 3. Juni 2017 bis am 9. Mai 2018, d.h. 341 Tage, in Untersuchungshaft war. A.___ wird für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 161 Tagen eine Genugtuung von CHF 24'150.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die Entschädigung der vormals amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Elif Sengül, auf CHF 19'580.10 (Honorar 81.7 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 14'706.00, Auslagen CHF 1'623.70 und MWST CHF 1'306.40 sowie Honorar Rechtsanwalt Daniel Frech [Stellvertretung] 10 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'800.00, und MWST CHF 144.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung). Der Betrag wurde bereits ausbezahlt.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'692.90 (Honorar 63.92 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 11'505.60, Auslagen CHF 1'809.95, MWST CHF 1'043.95 und Barauslagen CHF 333.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (ohne Rückforderung). Der Betrag wurde bereits ausbezahlt.
14. A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 20'911.75 (Honorar 69.83 Stunden à CHF 280.00 bzw. CHF 300.00, Auslagen CHF 2'473.70 und MWST CHF 1'709.00, abzüglich Anteil A.___ von CHF 3'000.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Kosten verrechnet.
15. a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15a) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger B.___ und C.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, auf CHF 9'158.80 (Honorar 39.33 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 7'079.40, Auslagen CHF 1'416.20 und MWST CHF 663.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 15b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Februar 2021 wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem unentgeltlichen Rechtsbeistand bereits CHF 8'500.00 (Akontozahlung vom 1. Mai 2020) überwiesen hat. Inzwischen wurde auch noch die Differenz von CHF 658.80 ausbezahlt.
16. Dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
17. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 36'000.00, sind im Umfang von CHF 3'000.00 durch den Beschuldigten und im Umfang von CHF 33'000.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Die Kosten, die dem Beschuldigten auferlegt werden, werden mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00, total mit Auslagen CHF 2'700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der Parteientschädigung gemäss Ziffer 14 verrechnet.
19. Dem Beschuldigten A.___ sind unter Berücksichtigung der Ziff. 14, 17 und 18 noch CHF 15'211.75 der Parteientschädigung auszubezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber von Felten Haussener |
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