Zusammenfassung des Urteils STBER.2021.1: Verwaltungsgericht
Zwei Beschuldigte werden des Steuerbetrugs beschuldigt, da sie zwischen 2006 und 2014 unwahre Erfolgsrechnungen und Bilanzen erstellt haben, indem sie ein Konto bei der Raiffeisenbank nicht in der Buchhaltung auftauchen liessen. Die Anklageschrift beschreibt klar die Handlungen und den Vorwurf des Vorsatzes. Die Beschuldigten hatten wichtige Positionen in verschiedenen Unternehmen inne und waren mit der Nutzung des Kontos für Geschäftsaktivitäten vertraut. Der Sachverständige bestätigt, dass die Buchhaltungen unvollständig waren. Die formellen Rügen der Beschuldigten gegen die Anklage werden als unbegründet angesehen, da der Vorwurf klar und präzise formuliert ist und den Beschuldigten ausreichend bekannt war. Das Gericht kann den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgeführt ist.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2021.1 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 12.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Konto; Apos; Urteil; Gesellschaft; Anklage; Recht; Staat; Geschäft; Steuerbetrug; Berufung; Gericht; Urteils; Aussage; Buchhaltung; Handel; Aussagen; Steuerjahr; Fahrzeug; Bilanz; Staatsanwaltschaft; Liquidation; Einvernahme |
Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ;Art. 175 DBG ;Art. 186 DBG ;Art. 189 DBG ;Art. 24 StGB ;Art. 317 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 662a OR ;Art. 663 OR ;Art. 9 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 957 OR ; |
Referenz BGE: | 122 IV 25; 125 IV 17; 143 IV 63; |
Kommentar: | Stefan Heimgartner, Hans, Basler Strafprozessordnung, Art. 9 OR StPO, 2014 |
Geschäftsnummer: | STBER.2021.1 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 12.08.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.53 |
Titel: | Steuerbetrug |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 12. August 2021 Es wirken mit: Oberrichter Marti Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiberin Riechsteiner In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller 2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend Steuerbetrug
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht am 12. August 2021:
- die Beschuldigte B.___ - der Beschuldigte A.___ - Rechtsanwalt Friedrich Müller, der private Verteidiger der beiden Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er weist darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr gelte, die Abstands- und Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem werde regelmässig gelüftet.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 13. November 2020 zusammen, mit welchen die beiden Beschuldigten des mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31. Dezember 2014, schuldig gesprochen und beide zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt worden seien, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Beide Beschuldigten hätten die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 5. Januar 2021 sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden. Die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 18. Januar 2021 auf Anschlussberufung und weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet. Demnach werde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich vom Berufungsgericht überprüft.
Der Vorsitzende erläutert den Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, 2. Befragung der beiden Beschuldigten zur Sache und zur Person, 3. Allfällige weitere Beweisanträge, 4. Parteivortrag von Rechtsanwalt Friedrich Müller 5. Gelegenheit für das letzte Wort für die beiden Beschuldigten, 6. Geheime Urteilsberatung, 7. Ev. mündliche Urteilseröffnung um 16:30 Uhr.
Der Vorsitzende fordert Rechtsanwalt Müller auf, dem Gericht seine Honorarnote einzureichen und erklärt, die mündliche Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:30 Uhr anberaumt worden, wobei die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt Rechtsanwalt Müller ein, sich zu dieser Frage zu äussern.
Rechtsanwalt Müller verzichtet auf das Stellen von Vorfragen und teilt mit, es werde auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet.
In der Folge werden die Beschuldigte B.___ und der Beschuldigte A.___ zur Sache und zur Person befragt, unter Hinweis auf das Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separate Einvernahmeprotokolle vom 12. August 2021). B.___ macht von diesem Recht Gebrauch.
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von Rechtsanwalt Müller keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Hierauf stellt und begründet der Verteidiger der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt Friedrich Müller, im Namen und Auftrag der beiden Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. B.___ und A.___ seien von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Eventuell sei B.___ vom Vorwurf des Steuerbetrugs, begangen in Mittäterschaft, freizusprechen.
3. Es sei Elisabeth und A.___ eine verteidigungsaufwandangemessene Prozessentschädigung gemäss einzureichender Kostennote für beide Instanzen auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Anschliessend reicht Rechtsanwalt Müller dem Gericht seine Honorarnote ein.
In Absprache mit den Parteien wird auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Die Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort. Der Beschuldigte erklärt, der Gebrauch von Bargeld sei für ihn und seine Frau normal gewesen. Es sei auch nichts Ungewöhnliches dabei, mit grossen Bargeldbeträgen herumzulaufen, das habe nichts mit Schwarzgeld zu tun, sondern sei eine Frage der Einstellung und Gewohnheit. Ausserdem habe er gar nicht gewusst, was Steuerbetrug sei und er habe auch nie beabsichtigt, Steuerbetrug zu begehen. Er habe ja gar kein Motiv gehabt und habe sicher nie die Absicht gehabt, die Steuerbehörde zu betrügen.
Um 09:55 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Juli 2016 reichte das Steueramt des Kantons Solothurn gegen die ehemaligen Organe der C.___, nachmalig D.___ in Liquidation, Strafanzeige wegen vollendetem Steuerbetrug ein (1-4/7-12/2.1/1 ff.). In der Strafanzeige wurde ausgeführt, dass in der Bilanz der C.___ ein auf diese Gesellschaft lautendes Konto bei der Raiffeisenbank per 31. Dezember 2009 nicht aufgeführt gewesen sei. Aus dem Auszug dieses Kontos ergebe sich, dass diverse in der Steuerperiode 2009 erzielte Bruttoerträge nicht offengelegt worden seien.
2. Am 29. Juli 2016 eröffnete die Staatanwaltschaft gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) und A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Steuerbetrug betreffend dem Steuer-und Geschäftsjahr 2009 (12.1.1/1).
3. Am 18. April 2017 dehnte die Staatanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Steuerbetrugs auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2014 aus (12.1.1/2).
4. Am 28. September 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen die beiden Beschuldigten je einen Strafbefehl und sprach sie schuldig wegen Steuerbetrug gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und § 200 Abs. 1 Steuergesetz SO, mehrfach begangen in den Jahren 2006 - 2014. Beide Beschuldigten wurden zu einer mit bedingtem Vollzug ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt (1-4/7-12/1.4.1/1 ff. und 1.4.2/1 ff.).
5. Die Beschuldigten erhoben gegen die Strafbefehle am 10./12. Oktober 2018 Einsprache (1-4/7-12/1.4.1/5 und 1.4.2/5).
6. Am 13. November 2020 erliess der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (BW 644 ff.):
A. B.___ 1. B.___ hat sich des mehrfachen Steuerbetruges, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31. Dezember 2014, schuldig gemacht. 2. B.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 6'351.50 (24.45 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 1'455.85 sowie MWST zu 8 % von CHF 18.05 und zu 7.7 % von CHF 436.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 4'150.00 verbleibt eine Restanz von CHF 2'201.50 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 4. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 7'865.00, hat B.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr insgesamt um CHF 600.00, womit B.___ CHF 3'632.50 zu bezahlen hat.
B. A.___ 1. A.___ hat sich des mehrfachen Steuerbetruges, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31. Dezember 2014, schuldig gemacht. 2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, wird auf CHF 2'627.90 (12.5 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 190.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 8.40 und zu 7.7 % von CHF 179.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 673.25 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 2.35 und zu 7.7 % von CHF 45.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben 4. An die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 7'865.00, hat A.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr insgesamt um CHF 600.00, womit A.___ CHF 3'632.50 zu bezahlen hat.
7. Mit Schreiben vom 20. November 2020 meldeten beide Beschuldigten gegen das Urteil die Berufung an (BW 541).
8. Gemäss Berufungserklärung vom 5. Januar 2021 richten sich die Berufungen gegen das gesamte Urteil.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom …. auf eine Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Die Berufungsverhandlung fand statt am 12. August 2021.
II. Der unbestrittene Sachverhalt
1. Übersicht über die involvierten juristischen Personen
1.1 Die C.___
1.1.1 Die C.___ bezweckte gemäss Statuten vom 22. September 2003 den Handel mit Fahrzeugen aller Art, die Reparatur von Fahrzeugen aller Art und damit verbunden den Handel mit Fahrzeugteilen und Fahrzeugersatzteilen aller Art sowie den Handel mit Waren aller Art (5.1.1/70). Das Stammkapital betrug CHF 20'000.00 und wurde gezeichnet von der Beschuldigten (CHF 19'000.00) und dem Beschuldigten (CHF 1'000.00). Beide Beschuldigten waren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (5.1.1/63 ff.).
1.1.2 Mit öffentlicher Urkunde vom 21. März 2005 wurde das Stammkapital in eine Stammeinlage von CHF 20'000.00 eingeteilt. Gleichzeitig trat der Beschuldigte seine Stammeinlage von CHF 1'000.00 an seine Ehefrau ab und schied als Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, blieb jedoch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (5.1.1/47 f.).
1.1.3 Mit Beschluss der Generalversammlung vom 23. Juni 2010 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschaft war mit dem Zusatz «in Liquidation» ins Handelsregister einzutragen, als Liquidatoren fungierten die bisherigen Geschäftsführer (5.1.1/34 f.).
1.2 Die D.___ in Liquidation
1.2.1 Am 24. Juni 2010 wurde im Handelsregister des Kantons Solothurn die D.___ in Liquidation eingetragen. Als Gesellschafter und Liquidatoren wurden die beiden Beschuldigten eingetragen (5.1.1/32).
1.2.2 Am 10. Februar 2011 wurde der Beschuldigte im Handelsregister als Liquidator gelöscht (5.1.1/30).
1.2.3 Am 8. Januar 2014 wurde die Gesellschaft im Handelsregister zu Folge Beendigung der Liquidation gelöscht (5.1.1/26).
Mit Urteil vom 21. November 2014 des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt wurde die D.___ in Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen. Als Gesellschafterin und Liquidatorin wurde die Beschuldigte wieder eingetragen (5.1.1/24 f.).
1.2.4 Am 24. Februar/19. März 2015 übertrug die Beschuldigte die Stammanteile der Gesellschaft auf E.___. Mit Eintrag im Tagesregister des Handelsregisters schied die Beschuldigte am 22. Mai 2015 als Gesellschafterin und Liquidatorin aus. Eingetragene Gesellschafterin und Liquidatorin war neu E.___ (5.1.1/17 ff.).
1.2.5 Mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 2. März 2016 wurde über die Gesellschaft die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 6. Juni 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (1-4/7-12/2.1/135 f.; 5.1.1/1 f.).
1.3 Die F.___
1.3.1 Am 3. Februar 1993 wurde die Firma G.___ gegründet. Die Beschuldigten waren nicht Gründer und übernahmen keine Aktien, der Beschuldigte wurde aber im Handelsregister als Zeichnungsberechtigter (Kollektivunterschrift zu Zweien) eingetragen (5.1.1/150.
1.3.2 Am 11. Juni 1993 führte die G.___ eine ausserordentliche Generalversammlung durch. In der Folge wurde die Beschuldigte neu als einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen; der Beschuldigte führte weiterhin Kollektivunterschrift zu Zweien (5.1.1/82). Einzige Aktionärin war die Beschuldigte (5.1.1/83).
1.3.3 Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der G.___ vom 23. Juni 2010 wurde diese Gesellschaft umfirmiert in «F.___». Zweck der Gesellschaft war der Handel mit sowie die Herstellung von Motorfahrzeugen und Zubehör. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Beschuldigte (5.1.1/203 ff.).
1.3.4 Am 9. Januar 2015 meldete die F.___ dem Handelsregisteramt Solothurn die Löschung der Beschuldigten als Verwaltungsrätin per 31. Dezember 2014 bzw. die Neuanmeldung des Beschuldigten als Verwaltungsrat auf dieses Datum (5.1.1/79).
2. Das Kontokorrent-Nr. […] bei der Raiffeisenbank […], lautend auf die C.___
2.1 Gemäss Vollmacht vom 9. September 2004 erteilte die C.___ den beiden Beschuldigten betreffend sämtlicher Beziehungen bei der Raiffeisenbank die Einzelzeichnungsberechtigung (6.1/9).
2.2 Kontoinhaber des Kontokorrents war bis 2010 die C.___ (6.1/381 ff.). Gemäss Basisvertrag erfolgte per 10. August 2010 die Mutation auf die F.___ (6.1/275).
2.3 Beide Beschuldigten waren bevollmächtigt, betreffend aller Konti der F.___ bei der Raiffeisenbank mit Einzelunterschrift zu verfügen (6.1/10, 13).
2.4 Das Konto wies jeweils per 31. Dezember folgende Gutschriften und Saldi auf:
31.12.2006 Gutschriften CHF 656'936.70 (6.1/189 – 196) Saldo CHF 10'788.71 (6.1/196)
31.12.2007 Gutschriften CHF 194'364.31 (6.1/197 -202) Saldo CHF 142.36 (6.1/202)
31.12.2008 Gutschriften CHF 316'696.15 (6.1/203 – 206) Saldo CHF 13'651.26 (6.1/202)
31.12.2009 Gutschriften CHF 317'570.35 (6.1/208 – 211) Saldo CHF 38'804.66 (6.1/211)
31.12.2010: Gutschriften CHF 15'573.70 (6.1/212, 213, 382, 383) Saldo CHF 69.76 (6.1/383)
31.12.2011: Gutschriften CHF 247'901.05 (6.1/384 – 387) Saldo CHF 4'076.84 (6.1/387)
31.12.2012: Gutschriften CHF 115'606.75 (6.1/388 – 391) Saldo CHF 68.91 (6.1/391)
31.12.2013: Gutschriften CHF 129'836.45 (6.1/392 – 395) Saldo CHF 81.76 (6.1/395)
2.12.2014 Saldierung des Kantons per dieses Datum (6.1/399) Gutschriften CHF 2'015.80 (6.1/396 – 399) Saldo CHF 0.00 (6.1/399)
3. Die Steuererklärungen
Von der Staatsanwaltschaft wurden die Steuerakten der C.___ bzw. der C.___ in Liquidation sowie der F.___ für die Steuerjahre 2006 – 2014 eingeholt (Ordner 5.1.3.1 und 5.1.3.2 – 5.2.1). Die Steuererklärungen sind betreffend sämtlicher Steuerjahre von der Beschuldigten unterzeichnet worden und es liegen ihnen jeweils die Jahresrechnung und Bilanz für die betreffenden Steuerjahre bei. In sämtlichen Bilanzen wird die Kontokorrentbeziehung Nr. […] bei der Raiffeisenbank […] nicht aufgeführt, wie dies folgende Aktenstellen aufzeigen:
- 5.1.3.1/11 ff.: Steuerjahr 2006 (C.___)
- 5.1.3.1/58 Steuerjahr 2007 (C.___)
- 5.1.3.1/106 Steuerjahr 2008 (C.___)
- 5.1.3.1/198 Steuerjahr 2009 (C.___)
- 5.1.3.1/297 Steuerjahr 2010 (D.___ in Liq. per 30.6.2010)
- 5.1.3.3/22 Steuerjahr 2010 (F.___)
- 5.1.3.3/52 Steuerjahr 2011 (F.___)
- 5.1.3.3/96 Steuerjahr 2012 (F.___)
- 5.1.3.3/125 Steuerjahr 2013 (F.___)
- 5.1.3.3/185 Steuerjahr 2014 (F.___)
4. Das Urteil des Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. November 2013 (2.1/116 ff.)
4.1 Der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt hatte eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen K.___ (Kläger) und der D.___ in Liquidation (Beklagte), vertreten durch die Beschuldigte, zu beurteilen. Streitgegenstand war ein Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 3. April 2009 betreffend eines Personenwagens […], welchen der Kläger für CHF 90'000.00 gekauft hatte. Gemäss Urteil hatte die Beklagte dem Kläger zu Folge Wandelung des Kaufvertrages den Betrag von CHF 85'259.55 zu bezahlen und den Personenwagen zurückzunehmen.
4.2 Im Urteil wird festgehalten, dass der Kläger der Beklagten am 21. April 2009 in Erfüllung des Kaufvertrages den Betrag von CHF 79’00.00 überwiesen hatte (2.1/118).
4.3 Die entsprechende Überweisung ist aktenkundig: Sie erfolgte mit Valuta 21. April 2009 auf das Konto-Nr. [...] der C.___ bei der Raiffeisenbank Wasseramt, mithin auf die vorliegend interessierende Kontoverbindung, die gemäss den vorstehenden Ausführungen in den Steuererklärungen der Gesellschaft jeweils nicht aufgeführt war (6.1/209).
III. Die Aussagen
1. Die Aussagen der Beschuldigten
1.1 Am 10. März 2017 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (1-4/7-12/120.1.1/1 ff.). Betreffend der Fragen zur Sache verweigerte die Beschuldigte die Aussage. Sie führte einzig aus, dass die Steuererklärung 2009 der C.___ (1-4/7-12/2.1/14) von ihr unterzeichnet worden sei.
1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte ebenfalls keine Aussagen (BS 587).
Im Rahmen der Befragung des Beschuldigten äusserte sich die Beschuldigte unaufgefordert und führte aus, dass die Aussagen des Ehemannes zuträfen. Die grossen Barbezüge hätten sie für die Bezahlung des Vorbesitzers verwendet. Zudem seien mit den Barbezügen Rechnungen bezahlt worden. Sie seien der Meinung gewesen, dass das Konto nicht in die Buchhaltung müsse, weil die Autos nicht ihnen gehörten und sie diese in Kommission hatten. Sie habe Kenntnis vom Konto gehabt.
1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht machte die Beschuldigte erneut von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte sowohl die Aussage zur Sache als auch zur Person.
2. Die Aussagen des Beschuldigten
2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals von der Staatsanwaltschaft am 28. März 2017 befragt (10.1.2/1 ff.). Auf die Frage nach dem Konto der C.___ bei der
Zur Steuererklärung 2009 führte der Beschuldigte aus, dass diese durch den Buchhalter ausgefüllt worden sei. Es sei klar, dass dieser das nur gestützt auf ihre Angaben tun könne. So habe der Buchhalter die Konti in der Bilanz aufgeführt, die sie ihm angegeben hätten. Er könne auch nur das ausfüllen, das er bekomme. Auf die Frage, ob der Buchhalter von diesem Konto gewusst habe, sagte der Beschuldigte: «Nein, sonst wäre es drin». Zum Konto [...] könne er nichts sagen. Er habe die Anweisung, darüber keine Auskunft zu geben.
Der Beschuldigte machte dann doch Angaben zu diesem Konto: Dieses Konto betreffe Autos, betreffend derer sie beauftragt worden seien, sie zu verkaufen. Das Geld auf diesem Konto gehöre nicht ihnen. Es seien Kunden gekommen und hätten ihnen Autos zum Verkaufen gebracht. Das sei über dieses Konto gelaufen. Ja, es habe einen Gewinn gegeben. Der Gewinn, der über dieses Konto erzielt worden sei, sei in die Gesellschaft geflossen und versteuert worden. Er wisse nicht, wie der Gewinn in die Gesellschaft geflossen sei. Der Fehler sei gewesen, dass sie keinen Anhang zur Steuererklärung gemacht hätten.
Der Buchhalter habe von diesem Konto nichts gewusst. Dieses Konto sei nicht wichtig gewesen. Es sei weder ihr Geld noch seien es ihre Autos gewesen. Es habe ihnen nicht gehört. Mit dem Geld sei nichts Privates finanziert worden, sondern einfach wieder Rechnungen.
Im Verlauf der Einvernahme wurden dem Beschuldigten konkrete Transaktionen des Kontos Nr. [...] aus dem Jahr 2009 vorgehalten. Er führte aus, am 13. Januar 2009 CHF 10'044.35 an einen Motorenlieferanten (H.___) bezahlt zu haben. Am 27. Februar 2009 seien CHF 80'000.00 einbezahlt worden von I.___; dieser habe ein Auto gekauft (6.1/208).
Dem Beschuldigten wurden diverse weitere Barbezüge ab diesem Konto von insgesamt CHF 53'720.00 vorgehalten. Auf die Frage, was mit diesem Geld geschah, führte der Beschuldigte aus, es seien damit Rechnungen bezahlt worden. Privatbezüge seien keine erfolgt.
Er habe entschieden, welche Zahlungen auf welches Konto zu bezahlen waren. Wenn etwas falsch gelaufen sei, übernehme er die Verantwortung. Das Konto sei bei der F.___ in ähnlicher Form weiterverwendet worden. Es sei in dieser Gesellschaft auch nicht bilanziert worden.
2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, warum das Konto in der Buchhaltung gefehlt habe. Sie hätten von diesem Geld nie etwas privat bezogen. Es seien Instandstellungsarbeiten für Autos, die sie zusammengebaut hätten, bar bezahlt worden und es sei Geld an Kunden zurückbezahlt worden.
Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers führte der Beschuldigte aus, dass ihr Buchhalter sehr wohl gewusst habe, dass sie diese Geschäfte («Konsignationsgeschäft») gemacht hätten. Er habe es abgelehnt, sie in die Buchhaltung reinzunehmen, er habe gesagt, er könne mit diesen Geldern «nichts anfangen» und sie seien für ihn «nicht verbuchbar».
2.3 Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, im Jahr 1989 hätten er und seine Frau angefangen, Autos zusammenzubauen. Einige Jahre später seien Kunden auf ihn zugekommen und hätten gefragt, ob er Fahrzeuge in «Konsignation» entgegennehmen, instandstellen und weiterverkaufen könne, was er auch gemacht habe. Mit dem «Vorbesitzer» habe er einen Preis festgelegt und die Fahrzeuge nach erfolgter Instandstellung weiterverkauft. Die neuen Käufer hätten die Kaufpreise per Bank- Postüberweisung auf das fragliche Konto überwiesen. Vom erzielten Verkaufspreis habe er seine Arbeit und das Material abgezogen und den «Vorbesitzern» den Restbetrag in bar «zurückgegeben». Er habe viele und hohe Barbezüge vom Konto bei der Raiffeisenbank getätigt, weil er den Kunden das Geld stets bar habe übergeben müssen. Für ihn und generell in dieser Branche sei es absolut normal, mit derart hohen Beträgen in bar zu geschäften. Entgegen seinen früheren Aussagen sagte der Beschuldigte zudem aus, bei dieser Tätigkeit sei kein Gewinn erzielt worden, es sei für ihn vielmehr eine Art Hobby gewesen.
Sein damaliger Buchhalter habe es im Jahr 2006 abgelehnt, das Konto in die Buchhaltung aufzunehmen. Sein Buchhalter habe ihm gesagt, die Zahlungen seien nicht verbuchbar, weil es nicht sein Geld gewesen sei. Er habe ihm gesagt, er müsse mit diesen Geschäften aufhören. Der Beschuldigte führte aus, ihm sei es wichtig gewesen, die Geschäfte weiterzuführen, weshalb er das Konto bei der Raiffeisenbank eröffnet habe. Die neuen Käufer der Autos hätten nämlich die Kaufpreise meist per Bank- Postüberweisung begleichen wollen, weshalb er ein Kontokorrent gebraucht habe.
Aus heutiger Sicht sehe er ein, dass die Buchhaltung unvollständig gewesen sei. Es sei richtig, dass ein Konto, das auf sein Unternehmen gelautet habe, nicht in der Buchhaltung und Steuererklärung aufgeführt gewesen sei. Er habe aber nie beabsichtigt, Steuern zu hinterziehen. Dass er das fragliche Konto nicht angegeben habe, habe letztlich auch niemandem geschadet und zu keiner Steuerersparnis geführt, weil bei seinem Unternehmen der Jahresabschluss aufgrund der vom Buchhalter vorgenommenen Abschreibungen stets Null gelautet habe. Deshalb habe er keine Steuern hinterzogen.
3. Die Aussagen des Sachverständigen
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde J.___, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Mitglied der Regionaldirektion der […] AG, als Sachverständiger befragt (BW 583 ff.).
Der Sachverständige führte aus, die Unterlagen angeschaut zu haben. Jedes Bankkonto, das auf die GmbH laute, gehöre in die Buchhaltung. Wenn ein solches Konto in der Buchhaltung fehle, sei diese nicht vollständig, da die Aktiven und der Zahlungsverkehr nicht vollständig ausgewiesen worden seien. Für die Buchhaltung sei nicht entscheidend, ob es um ein «Eigengeschäft» ein «Fremdgeschäft» (d.h. um ein Geschäft betreffend ein Fahrzeug, das im Eigentum eines Dritten steht) handle, sondern einzig die Geldflüsse. Jeder Zahlungsfluss im Geschäft führe zu Buchungen und müsse entsprechend abgebildet werden. Aus diesen Geschäften habe es auch Ertrag in Form von Provisionen, Margen Arbeitsstunden, die hätten verrechnet werden können, gegeben; all dies hätte in der Buchhaltung abgebildet werden müssen.
IV. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1. Der rechtsrelevante Sachverhalt kann weitestgehend gestützt auf die vorliegenden Akten sowie die nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen des Sachverständigen J.___ wie folgt als erstellt erachtet werden:
1.1 Beide Beschuldigten waren in der C.___ zwischen 2006 und 2010 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Im Jahr 2010 waren beide Beschuldigte ab dem 24. Juni Liquidatoren der D.___ in Liquidation. In der F.___ war die Beschuldigte ab 2010 Verwaltungsratspräsidentin mit Einzelunterschrift und der Beschuldigte führte Kollektivunterschrift zu Zweien. Schliesslich waren beide Beschuldigten während der gesamten ihnen vorgehaltenen Deliktszeit betreffend des Kontos [...] bei der Raiffeisenbank [...], lautend auf die C.___ (bis 10. August 2010) bzw. die F.___, mit Einzelunterschrift verfügungsberechtigt.
Es ist damit erstellt, dass die Beschuldigte in den verschiedenen Firmen jeweils mit rechtlich wichtigen Funktionen ausgestattet war und eine Organstellung inne hatte. Dies gilt in gleichem Masse für die C.___ und die D.___ in Liquidation auch für den Beschuldigten. In der F.___ war er zwar nicht Mitglied des Verwaltungsrates, sondern verfügte «nur» über Kollektivunterschrift zu Zweien ohne Organstellung; gemäss eigenen Aussagen hatte er aber faktisch eine wichtige Stellung inne: Er habe alles gemanagt und habe hauptsächlich den Überblick gehabt.
1.2 Beide Beschuldigten hatten auf Grund ihrer Verfügungsberechtigung Kenntnis vom Konto-Nr. [...] bei der Raiffeisenbank [...] und beide Beschuldigten wussten gemäss eigenen Aussagen, dass dieses Konto in den Buchhaltungen der C.___ bzw. F.___ nicht aufgeführt war. Der Beschuldigte machte zur Frage, ob der Treuhänder von der Existenz des Kontos gewusst habe, widersprüchliche Aussagen: Einerseits sagte er aus, der Treuhänder habe von diesem Konto nichts gewusst, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht sagte er dagegen aus, der Treuhänder habe vom Konto gewusst und gesagt, dieses sei «nicht verbuchbar». Aus diesem widersprüchlichen Aussageverhalten muss der Schluss gezogen werden, dass der Entscheid, das Konto in der Bilanz und Erfolgsrechnung der Gesellschaft nicht erscheinen zu lassen, von den Beschuldigten (und nicht vom Treuhänder) gefällt wurde. Dass ihnen der Treuhänder dazu geraten haben soll, ist überdies lebensfremd.
1.3 Es ist weiter erstellt, dass dieses Konto für die Umsetzung und Realisierung des Geschäftszwecks der C.___ bzw. F.___ benutzt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass K.___ am 21. April 2009 einen Betrag von CHF 79'000.00 als Kaufpreis eines erworbenen Fahrzeugs auf dieses Konto einbezahlte. Sodann sagten andererseits beide Beschuldigten aus, dass die Barbezüge ab diesem Konto dazu dienten, den Eigentümern von Fahrzeugen, welche die Gesellschaft in Kommission verkauft hatte, den geschuldeten Betrag auszuzahlen um Rechnungen zu bezahlen, welche im Hinblick auf den Verkauf entstanden waren. Das Konto diente also zur Abwicklung von Kaufgeschäften von Fahrzeugen sowie zu deren Instandstellung. Während der vorgehaltenen Tatzeit zwischen 2006 und 2014 erfolgten auf dieses Konto jährliche Gutschriften zwischen CHF 115'606.00 (2012) und CHF 656'936.00 (2006). Einzig im Jahr 2010, als die C.___ in Liquidation geriet, waren die Gutschriften wesentlich tiefer (CHF 15'573.00).
1.4 Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist weiter erstellt, dass die Buchhaltungen der Firmen jeweils unvollständig waren, weil die Aktiven, die Geldflüsse und die Erträge wie Provisionen, Margen und Entschädigungen für aufgewendete Arbeitsstunden nicht in der Buchhaltung erschienen. Der Beschuldigte sagte zwar aus, die Gewinne seien in die Gesellschaft geflossen, er wisse aber nicht wie. Es gibt denn auch keine entsprechenden Hinweise in den Akten.
1.5 Sämtliche während der vorgehaltenen Zeitspanne eingereichten Steuererklärungen der Buchhaltungen der C.___, D.___ in Liquidation und F.___ wurden von der Beschuldigten unterzeichnet.
V. Formelle Rügen
A. Verletzung des Anklagegrundsatzes
1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen, als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann. Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der dem Urteil zu Grunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft, welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen vom Sachverhalt sind stets unzulässig, wenn erst dadurch die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt wird (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 9 StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).
Die Angabe der erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- Verwaltungsgesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: BSK StPO, Art. 325 StPO N 40).
2. Zu den Einwänden der Beschuldigten gegen das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Anklage, die zum Teil vor der Berufungsinstanz nicht mehr erhoben wurden, ist folgendes festzuhalten:
- Die beiden gegen die Beschuldigten ausgestellten Strafbefehle vom 28. September 2018, die vorliegend als Anklageschrift dienen (Art. 356 Abs. 1 StPO), halten den Beschuldigten vor, sie hätten in den Steuerjahren 2006 – 2014 Erfolgsrechnungen und Bilanzen erstellt bzw. erstellen lassen, welche inhaltlich unwahr seien. Weiter wird ausgeführt, dass sich die Unwahrheit dieser Dokumente daraus ergebe, dass ein präzis bezeichnetes Konto (Nr. …[...] bei der Raiffeisenbank [...]) in den Erfolgs- und Verlustrechnungen sowie in den Bilanzen nicht aufgeführt sei. Diese unwahren Erfolgs- und Verlustrechnungen seien in der Folge bei der Steuerbehörde eingereicht worden.
Mit dieser Formulierung wird den Beschuldigten in klarer Weise mitgeteilt, was ihnen vorgeworfen wird. Da beiden Beschuldigten der gleiche Vorwurf gemacht und somit Mitttäterschaft vorgehalten wird, ist nicht erforderlich, dass die Anklageschrift genau darzulegen hätte, welcher der Beschuldigten welche Handlung vorgenommen hat, da sich die Beschuldigten die Handlungen des jeweils anderen Beschuldigten gegenseitig anrechnen lassen müssen. Der entscheidende Sachverhalt – nämlich die Führung eines auf den Namen der Gesellschaft lautendes Konto, welches nicht in der Buchhaltung erscheint – ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit aus der Anklage.
- Wie die Beschuldigten vor der Vorinstanz zutreffend ausführten, wird ihnen mit der Verwendung des Begriffs «absichtlich» in den Strafbefehlen eine vorsätzliche Tatbegehung vorgehalten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Aufführung des Tatbestandes des Steuerbetruges, der nur vorsätzlich begangen werden kann. Warum in der Anklageschrift auf Vorsatz geschlossen wird und die Frage, ob zu Gunsten der Beschuldigten angenommen werden müsse, dass sie ihre Buchhalter über die Konsignationsware informiert haben, betrifft das Beweisverfahren bzw. die Beweiswürdigung und nicht die Anklage. Wenn somit diesbezügliche Ausführungen in der Anklageschrift fehlen, stellt dies keine Verletzung des Anklageprinzips dar. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Verteidigung, der Begriff «Absicht» sei falsch verwendet worden und stelle ein unzulässiges, über den Vorsatz hinausgehendes Kriterium im Sinne einer Bereicherungsabsicht dar, nicht gefolgt werden.
- Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten beschränkt sich die Staatsanwaltschaft nicht auf «pauschale Behauptungen», wenn in den Strafbefehlen von «erfolgs- und bilanzwirksamen Vorgängen» gesprochen und dabei auf konkrete Aktenstellen verwiesen wird, z.B. betreffend der Geschäftsjahre 2006 – 2009 auf die Aktenstelle 6.1/188 ff. Die betreffende Aktenstelle enthält sämtliche Bewegungen des nicht deklarierten Kontos in den genannten Jahren. Eine Aufnahme dieser Kontobewegungen in die Anklageschriften hätte dem Grundsatz einer «möglichst kurzen, aber genauen» Formulierung i.S. von Art. 325 lit. f StPO widersprochen und hätte gegenüber der vorliegenden Form (mit Fussnote) zu keinerlei Erkenntnisgewinn geführt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Verweis auf die betreffende Aktenstelle den Beschuldigten vorgehaltenen Lebenssachverhalt der Nichtaufnahme des Kontos in die Buchhaltung in keiner Weise erweitert.
- Die Beschuldigten machen weiter geltend, in den Anklageschriften werde nicht umschrieben, welchen finanziellen Beitrag die angeblich beabsichtigte Steuerhinterziehung ausmache, was einen weiteren Mangel darstelle.
Der Vorhalt des Steuerbetrugs beinhaltet den Gebrauch gefälschter inhaltlich unwahrer Urkunden zum Zwecke der Steuerhinterziehung. Der Eintritt eines Erfolges ist nicht erforderlich (z.B. im Sinne einer unvollständigen Veranlagung); entsprechend müssen in den Anklageschriften auch keine hinterzogenen Steuerbeträge nicht deklarierte Lohnbezüge genannt werden.
3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Strafbefehle vom 28. September 2018 die Vorhalte gegenüber den Beschuldigten in klarer und vollständiger Form festhalten und sie deshalb in der Lage sind, ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
B. Keine Schlusseinvernahme Staatsanwaltschaft/Einvernahme des Beschuldigten vom 28. März 2017
1. Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte geltend machen, seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. März 2017 sei illegal gewesen, weil ihm Vorhalte ausserhalb des Steuerjahres 2009 gemacht worden seien (im Zeitpunkt dieser Einvernahme war die Strafuntersuchung erst bezüglich des Steuerjahres 2009 eröffnet). Obwohl diese Rüge vor Obergericht nicht mehr explizit erhoben wurde, ist diesbezüglich folgendes festzuhalten:
2.1 Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person in umfangreichen und komplexen Vorverfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
2.2 Art. 317 StPO ist eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend. Zudem kann dem Gesetz und den Materialien nicht entnommen werden, welche Fälle als umfangreich und komplex i.S. von Art. 317 StPO zu gelten haben (Silvia Steiner in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 317 StPO N 5). Die Staatsanwaltschaft war deshalb nicht verpflichtet, eine Schlusseinvernahme durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist zudem festzustellen, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. März 2017 Aussagen zur Sache verweigerte. Eine weitere Einvernahme wäre auch aus diesem Grund sinnlos gewesen.
2.3 Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 bereits zu Beginn darauf aufmerksam gemacht, dass «voraussichtlich auch weitere Geschäftsjahre der C.___ bzw. der späteren D.___ zu untersuchen sein werden» (10.1.2/1 Zeilen 12 ff.). Unter einem separaten Titel «Weitere Geschäftsjahre» wurden dem Beschuldigten dann entsprechende Fragen gestellt. Der Beschuldigte bestätigte dabei einzig, dass das Konto-Nr. [...] bereits vor 2006 schon bestanden hat, was sich aus den Akten ohnehin zweifelsfrei ergibt und ihm auch entsprechend vorgehalten wurde. Von einem Geständnis des Beschuldigten kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Dem Beschuldigten wurde eine Kopie der Einvernahme unmittelbar im Anschluss ausgehändigt (12.6.3/8). Am 30. Mai 2017 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass entsprechend der Ankündigung anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 die Untersuchung nun auf weitere Geschäftsjahre ausgedehnt worden sei (12.6.3/8). Spätestens ab dem 26. Juni 2017 war der Beschuldigte anwaltlich vertreten (12.1.2/1). Von Seiten des Anwalts des Beschuldigten wurde aber in der Folge bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nie eine Wiederholung der Einvernahme vom 28. März 2017 verlangt bzw. deren Beweiswert in Frage gestellt. Soweit sich der Beschuldigte nun gegen Verfahrenshandlungen wendet, gegen welche er im Untersuchungsverfahren nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (6B_422/2017 Erw. 1.4.2; 6B_23/2021 Erw. 2.4).
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft bei beiden Beschuldigten weder aus formellen Gründen noch zu Folge einer mängelbehafteten früheren Einvernahme des Beschuldigten am 28. März 2017 durchzuführen war.
VI. Rechtliche Subsumtion
1.1 Den Tatbestand des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 200 Abs. 1 SteuerG/SO erfüllt, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Eine Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht unter anderem, wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 189 Abs. 1 StG/SO).
1.2 Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen (6B_778/2011 Erw. 5.2.3).
Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so aufgestellt sein, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Gemäss Art. 663 OR weist die Erfolgsrechnung betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen aus (Abs. 1). Unter Aufwand sind Material- und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand für Abschreibungen gesondert auszuweisen (Abs. 3). Die Erfolgsrechnung ist inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden (BGE 125 IV 17 E. 2c). Gleiches gilt, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen wenn Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht werden (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 5.6 und 5.7 mit Hinweisen).
1.3 In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug ein vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Es genügt, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Urkunde falsch ist. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Täter sich der Unrichtigkeit Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich zu bejahen, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind. Erforderlich ist zudem, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, d.h. in der Absicht verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über für die Veranlagung massgebende Tatsachen zu versetzen (Urteil 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 5.2). Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs (etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung) ist nicht erforderlich (Urteile 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 5.2; 6S.147/2003 vom 30.4.2005 E. 2.4.1).
2. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: PK StGB, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O, Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).
3.1 In den Jahresrechnungen und Bilanzen 2006 – 2014 der C.___, der D.___ in Liquidation und der F.___ war das auf diese Firmen lautende Konto Nr. [...] bei der Raiffeisenbank [...] nicht enthalten. Dieses Konto diente während des gesamten Zeitraums der finanziellen Abwicklung betrieblicher Zwecke der genannten Gesellschaften. Von Seiten von Käufern von Fahrzeugen wurden die Kaufpreise auf dieses Konto einbezahlt und es wurden Barbezüge getätigt, um Rechnungen für die Instandstellung der Fahrzeuge zu bezahlen und den Eigentümern der Fahrzeuge, welche diese den Beschuldigten in Kommission gegeben hatten, den Verkaufserlös bzw. deren Anteil auszuzahlen. Die Saldi des Kontos per 31. Dezember waren jeweils positiv, erschienen aber in der Bilanz der Jahresrechnungen nicht. Ebenso wenig wurden in den Erfolgsrechnungen die erfolgsrelevanten Erträge erfasst: Bei jedem Verkauf eines Fahrzeugs erwirtschaftete die Gesellschaft einen Gewinn, wie dies der Beschuldigte in seiner ersten und tatnächsten Einvernahme vom 28. März 2017 ausführte. Er sagte aus, der Gewinn, der über dieses Konto erzielt worden sei, sei in die Gesellschaft geflossen und versteuert worden. Er wisse nicht, wie der Gewinn in die Gesellschaft geflossen sei. Der Fehler sei gewesen, dass sie keinen Anhang zur Steuererklärung gemacht hätten. Wie hoch dieser Gewinn war, ob und gegebenenfalls in welcher Form und auf welche Weise dieser in die Gesellschaft einfloss, ist den Erfolgsrechnungen aber nicht zu entnehmen. Dass es sich um substantielle Beträge gehandelt haben muss, zeigt das Beispiel der Jahresrechnung der C.___ aus dem Jahr 2006: In dieser ist ein Ertrag bzw. ein Bruttoerlös von CHF 374'944.45 aufgeführt. Auf dem nicht deklarierten Kontokorrent sind Einzahlungen bzw. ein Umsatz von rund CHF 657'000.00 zu entnehmen, somit fast der doppelte Betrag wie in der Jahresrechnung. Im gleichen Jahr wurden Barbezüge in der Höhe von rund CHF 508’000.00 getätigt. Bereits aufgrund dieser Zahlen ist offensichtlich, dass es einen Gewinn gegeben haben muss. Ebenso wenig ergeben sich aus den Erfolgsrechnungen die erfolgsrelevanten Aufwände: Gemäss Aussagen beider Beschuldigten wurden über das Konto Rechnungen bezahlt, welche im Zusammenhang mit der Instandstellung der Fahrzeuge entstanden sein sollen. Diese Rechnungen stellten in diesem Fall einen erfolgsrelevanten Aufwand dar und hätten in den Jahresrechnungen erscheinen müssen.
3.2 Es ist deshalb erstellt, dass die Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen) der Gesellschaften in sämtlichen Geschäftsjahren 2006 – 2014 unvollständig und deshalb unwahr waren.
4.1 Beide Beschuldigten waren betreffend des Kontos-Nr. [...] je mit Einzelunterschrift verfügungsberechtigt. Beide Beschuldigten arbeiteten mit diesem Konto, indem sie die Finanzen «managten» (Beschuldigter) bzw. über dieses Konto Rechnungen bezahlten (Beschuldigte). Die Aussagen der beiden Beschuldigten in Bezug auf ihr mittäterschaftliches Verhalten vor Vorinstanz sind eindeutig. Beide Beschuldigten wussten, dass dieses Konto in der Buchhaltung der Gesellschaften nicht aufgeführt war und demzufolge die über dieses Konto abgewickelten finanziellen Vorfälle und Geschäfte in der Buchhaltung auch nicht erschienen. Den Entscheid, dieses Konto in der Bilanz / Erfolgsrechnung nicht aufzuführen, fällten, wie dies die Beweiswürdigung ergab, die Beschuldigten.
Weiter unterzeichnete die Beschuldigte die vom Treuhänder erstellten Steuererklärungen, die dieser dann mit der jeweils unvollständigen und damit inhaltlich unwahren Jahresrechnung und Bilanz beim Steueramt einreichte.
4.2 Beide Parteien haben somit zusammen und damit in gemeinsamem Zusammenwirken in den Jahren 2006 – 2014 inhaltlich unwahre Jahresrechnungen erstellen lassen und sie haben diese dann mit den Steuererklärungen beim Steueramt eingereicht und damit i.S. der genannten Bestimmungen «gebraucht». Der Tatbestand war jeweils mit der Einreichung der Steuererklärungen beim Steueramt vollendet. Der objektive Tatbestand von § 200 StG/SO bzw. Art. 186 DBG ist damit erfüllt.
4.3 Die Einreichung der unvollständigen Jahresrechnungen führte zu einer Täuschung der Steuerbehörde, weil diese vom nicht deklarierten Geschäftskonto keine Kenntnis hatte und dieser damit ein unvollständiges und damit unwahres Bild der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft per 31. Dezember, aber auch der betrieblichen Erträge und Aufwände, vermittelt wurde. Die Aussagen der Beschuldigten, sie seien davon ausgegangen, dass dieses Konto nicht habe in der Jahresrechnung aufgeführt werden müssen, weil es sich bei den verkauften Fahrzeugen um Dritteigentum gehandelt habe, ist nicht glaubhaft. Die Argumentation der Verteidigung, die Beschuldigten seien einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum im Sinne von Art. 14 StGB unterlegen, da sie nicht gewusst hätten, dass ihr Handeln verboten gewesen sei, ist von der Hand zu weisen. Die Beschuldigten sagten gleichzeitig aus, dass Gewinne erzielt worden und Aufwände entstanden seien. Damit handelte es sich auch aus der Sicht der Beschuldigten um betriebliche Vorgänge, so dass kein Grund bestand, sie buchhalterisch nicht als solche zu behandeln. Ausserdem handelt es sich beim Beschuldigten um einen geschäftstüchtigen und erfahrenen Kleinunternehmer, wie dies auch der persönliche Eindruck vor Obergericht bestätigte. Dass die Beschuldigten nicht wussten, dass ihr Verhalten verboten war, ist daher auszuschliessen. Auch ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB ist ausgeschlossen, weil die Beschuldigten den Entscheid fällten, das Konto nicht zu deklarieren. In subjektiver Hinsicht ist deshalb sowohl hinsichtlich der Unwahrheit der Jahresrechnungen als auch der Täuschung der Steuerbehörden von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen. Nicht gefolgt werden dem Argument, die beiden Beschuldigten hätten gar kein Motiv gehabt. Die vielen Barbezüge (im Jahr 2006 waren es beispielsweise rund CHF 508'000.00) hätten buchhalterisch belegt werden müssen, um steuerrechtlich anerkannt zu werden. Die Höhe der eingesparten Steuern war klarerweise ein Motiv und es ist kein anderer Zweck ersichtlich. Damit handelt es sich vorliegend eindeutig um eine direktvorsätzliche Tat.
4.4 Damit steht fest, dass der Tatbestand von § 200 StG/SO bzw. Art. 186 DBG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Die Beschuldigten sind deshalb wegen mehrfachem Steuerbetrug, begangen in Mittäterschaft in den Jahren 2006 – 2014, schuldig zu sprechen.
5.1 Die Verjährungsfrist des Steuerbetrugs gemäss § 200 StG/SO beträgt 10 Jahre, wobei jede Strafverfolgungshandlung die Frist unterbricht und diese neu zu laufen beginnt. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (§ 203 StG/SO).
Der «älteste» Steuerbetrug war am 21. Dezember 2007 vollendet (Einreichung der Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2006 der C.___). Die Beschuldigten wurden am 10./28. März 2017 und somit vor Ablauf der relativen Verjährungsfrist polizeilich befragt. Da erstinstanzliche Urteil erging am 13. November 2020 und somit vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren. Dieser erste Vorhalt – und damit auch alle nachfolgenden – sind somit nicht verjährt.
5.2 Gemäss Art. 189 DBG verjährt der Steuerbetrug in 15 Jahren. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn innerhalb dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Damit ist auch bezüglich dieser Bestimmung die Verjährung nicht eingetreten.
VII. Strafzumessung
Die Beschuldigten haben im erstinstanzlichen Parteivortrag für den Fall eines Schuldspruchs einzig gegen die in den Strafbefehlen ausgesprochene Verbindungsbusse von je CHF 1'500.00.00 Einwände erhoben. Die Vorinstanz hat eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen, auf die Ausfällung einer Busse aber verzichtet. Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, dass sich das aktuelle Einkommen ungefähr in der gleichen Grössenordnung bewege wie im Jahr 2020. Es kann deshalb auf die Ausführungen zur Strafzumessung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen und das Strafmass bestätigt werden (US 19 21). Das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass ist mit Blick auf die lange Tatzeit und die gestützt auf Art. 49 StGB vorzunehmende Asperation im Übrigen als sehr mild zu beurteilen. Die beiden Beschuldigten sind zu einer Geldstrafe von je 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
Die Beschuldigten unterliegen mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Schuldsprüche und die Strafe werden bestätigt. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 186 Abs. 1 DBG; § 200 Abs. 1 Steuergesetz/SO; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
A. B.___
1. B.___ hat sich des mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31. Dezember 2014, schuldig gemacht. 2. B.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.___ für das erstinstanzliche Verfahren, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf CHF 6'251.50 (24.45 Stunden à CHF 180.00, Auslagen: CHF 1'455.85 sowie MWST zu 8% von CHF 18.05 und zu 7.7% von CHF 436.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass am 9. April 2020 eine Zahlung in der Höhe von CHF 4'150.00 und am 3. Dezember 2020 eine Zahlung von CHF 2'201.50 durch die Zentrale Gerichtskasse an Rechtsanwalt Andreas Wehrle geleistet wurden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 4. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 7'865.00 (inkl. einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00) hat B.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen. 5. An die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00) hat B.___ ½, ausmachend CHF 1'025.00, zu bezahlen. 6. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
B. A.___
1. A.___ hat sich des mehrfachen Steuerbetrugs, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis am 31. Dezember 2014, schuldig gemacht. 2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, wird auf CHF 2'627.90 (12.5 Stunden à CHF 180.00, Auslagen: CHF 190.00 sowie MWST zu 8% von CHF 8.40 und zu 7.7% von CHF 179.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass am 3. Dezember 2020 eine Zahlung in der Höhe von CHF 2'697.90 durch die Zentrale Gerichtskasse an Rechtsanwältin Simone Kury geleistet wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 4. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 7'865.00 (inkl. einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00) hat A.___ ½, ausmachend CHF 3'932.50, zu bezahlen. 5. An die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 2'050.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00) hat A.___ ½, ausmachend CHF 1'025.00, zu bezahlen. 6. Es wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Kiefer Riechsteiner |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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