Login
Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.92: Verwaltungsgericht
Die Strafkammer des Obergerichts hat in einem Fall des mehrfachen Überschreitens des zulässigen Gewichts entschieden. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem er mit einem überladenem Lieferwagen erwischt wurde. Trotz Einspruch und Berufung wurde das Urteil bestätigt, da der Beschuldigte nicht nachweisen konnte, dass er nicht selbst gefahren sei. Das Gericht hielt fest, dass die Beweislage eindeutig gegen den Beschuldigten sprach. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2020.92 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 28.06.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Überschreiten; Urteil; Überschreitens; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Achse; Busse; Urteils; Staatsanwaltschaft; Apos; Lieferwagen; Gewichts; Berufungsverfahren; Verfahren; Sachverhalts; Recht; Achslast; Akten; Polizei; Verfahrens; Beweismittel; Führer |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 30 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 6 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 SVG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Praxis StPO, Art. 398 StPO, 2018 |
Geschäftsnummer: | STBER.2020.92 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 28.06.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.38 |
Titel: | mehrfaches Überschreiten des zulässigen Gewichtes |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 28. Juni 2021 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Bachmann In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfaches Überschreiten des zulässigen Gewichtes
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 6. Mai 2019 wurde der von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) gelenkte Lieferwagen Marke Renault, welcher mit Alteisen beladen war, am 2. Mai 2019 um 14:15 Uhr beim Werkhof Oensingen einer Kontrolle unterzogen. Der Beschuldigte war auf der Autobahn A1 von […] nach […] unterwegs. In der Folge wurde eine Überlast festgestellt und wegen Überschreitens des zulässigen Gewichts an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn rapportiert (AS 7 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 wegen mehrfachen Überschreitens des zulässigen Gewichts (Art. 96 Abs. 1 lit. c Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]), zu einer Busse von CHF 4'190.00 (Akten Seite 5 f. [im Folgenden: AS 5 f.]).
3. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 29. Mai 2019 (Posteingang) fristgerecht Einsprache, indem er den Strafbefehl mit der Bemerkung «Ich bin nicht gewesen. Danke.» wieder an die Staatsanwaltschaft retournierte (AS 14). Er reichte eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin ein, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2019 den ganzen Tag auf einer Baustelle in [...] tätig gewesen sei (AS 15). Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Mai 2019 zur Verbesserung zurückgewiesen, da die Eingabe des Beschuldigten nicht unterschrieben war (AS 16). In der Folge wurde die Einsprache formgerecht nachgereicht (AS 18).
4. Mit Verfügung vom 7. November 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei Kanton Solothurn um eine Stellungnahme zur Einsprache (AS 21). Mit Nachtragsrapport vom 27. November 2019 kam die Polizei diesem Ersuchen nach. Sie führte aus, dass es sich gemäss vorgelegtem Ausweis und Abklärungen in den Systemen um den Beschuldigten gehandelt habe. Er habe mittels Lichtbild des Ausweises klar erkannt werden können. Ebenfalls seien seine Angaben bei der Gemeinde […] am 6. Mai 2019 überprüft worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie es der Beschuldigte geschafft habe, an zwei Orten zur selben Zeit zu sein, weshalb von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden müsse (AS 22 f.).
5. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2019 (AS 24) hielt der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (AS 25) an der Einsprache fest.
6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 überwies der zuständige Untersuchungsbeamte die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2).
7. Am 26. August 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 51 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
- des Überschreitens des zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg, - des Überschreitens der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw. 289 kg, - des Überschreitens der zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78 % bzw. 224 kg, und - des Überschreitens der zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg,
alles begangen am 2. Mai 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 4'000.00, ersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu bezahlen. Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 600.00 zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 45). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner, datiert vom 1. Dezember 2020 (Akten Obergericht Seite 1 f. [im Folgenden: OG 1 f.]). Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Allfällige Beweisanträge wurden vorbehalten.
9. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 6).
10. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, unter Fristeinräumung für die Einreichung einer Berufungsbegründung bis 19. Januar 2021 (OG 8 f.).
11. Innert einmal erstreckter Frist reichte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, mit Eingabe vom 5. Februar 2021 die Berufungsbegründung ein mit den folgenden Anträgen (OG 20 ff.):
1. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf · des Überschreitens des zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17% bzw. 1293 kg, · des Überschreitens der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20% bzw. 289 kg, · des Überschreitens der zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78% bzw. 224 kg, und · des Überschreitens der zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10% bzw. 64 kg, von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3. Es sei dem Unterzeichneten Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
12. Innert Nachfrist reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 die Belege betreffend seiner finanziellen Verhältnisse ein (OG 58 ff.).
13. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte der Beschuldigte zusätzliche Akten ein (OG 73 ff.).
II. Sachverhalt
1.1 Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).
1.2 Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile, welche ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand haben, nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen gar nicht geprüft wurden (Luzius Eugster in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 398 N 3a).
2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, es bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte der Führer des am 2. Mai 2019 kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE [...] gewesen sei. Dem Nachtragsrapport vom 27. November 2019 könne entnommen werden, dass der Beschuldigte anlässlich der Schwerverkehrskontrolle vom 2. Mai 2019 anhand des vorgelegten Ausweises sowie der Abklärungen in den Systemen eindeutig als Führer des Lieferwagens identifiziert worden sei. Der Beschuldigte sei dabei klar mittels Lichtbild des Ausweises erkannt worden. Hätte der Beschuldigte, wie er selber ausführe, das Fahrzeug nicht selbst geführt, müsste der tatsächliche Fahrer zum einen im Besitze des Führerausweises des Beschuldigten gewesen sein und zum anderen noch das gleiche Erscheinungsbild wie dieser gehabt haben. Zudem habe der Zeuge Ambühl ausgesagt, wenn wie vorliegend in der Strafanzeige als Datenquelle ZEMIS und MOFIS angegeben sei, könne nahezu kein Fehler unterlaufen sein. Zusätzlich seien die vom Lenker gemachten Personalien bei der Einwohnerkontrolle […] überprüft worden. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe an diesem Tag auf einer Baustelle in [...] gearbeitet, sei deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel dränge sich einzig der Schluss auf, dass der Beschuldigte der Führer des am 2. Mai 2019 kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE [...] gewesen sei.
3. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren diverse neue Beweismittel eingereicht: Eine Bestätigung des Fahrzeughalters B.___, dass der Beschuldigte noch nie mit diesem Fahrzeug gefahren sei; Bestätigungen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2019 den ganzen Tag auf der Baustelle in [...] gewesen sei; eine Einstellungsverfügung der Berner Staatsanwaltschaft betreffend einen ähnlichen Fall. Weiter stellt der Beschuldigte neue Beweisanträge. Diese Beweismittel und Beweisanträge sind, da sie nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, unzulässig. Eine Erweiterung des Sachverhaltes ist im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen nicht vorgesehen. Vielmehr ist einzig zu überprüfen, ob sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz – auf Basis der ihr im Urteilszeitpunkt zur Verfügung stehenden Beweismittel und der Beweisanträge der Parteien – als schlichtweg unhaltbar erweist.
4. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO). Dieser besagt, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Abs. 1). Sie haben die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Beschuldigte macht im Einzelnen geltend, er habe ein Alibi vorgebracht. Dieses sei jedoch von den Strafbehörden gar nicht überprüft worden. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass die Vorinstanz das angebliche Alibi des Beschuldigten durchaus gewürdigt hat. Die entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers wurde zu den Akten genommen. Zusätzliche Einvernahmen von Arbeitskollegen wurden vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung nicht als notwendig erachtet und wurden im Übrigen auch nicht formell beantragt. Damit steht nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine fehlerhafte Beweiswürdigung in Frage. Mithin ist diese Rüge nicht unter dem Gesichtswinkel einer Rechtsverletzung, sondern einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet.
5. Bei den (zulässigen) Einwänden des Beschuldigten an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz handelt es sich durchwegs um appellatorische Kritik, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat und die vom Vorderrichter jedenfalls in vertretbarer Weise gewürdigt worden sind:
- Die Vorinstanz hat sich mit dem Vorbringen, es habe sich um eine Verwechslung gehandelt und es sei nicht der Beschuldigte gewesen, welcher am 2. Mai 2019 von der Polizei kontrolliert worden sei, ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat in nachvollziehbarer Weise auf den polizeilichen Nachtragsrapport abgestellt, wonach der Beschuldigte eindeutig als Fahrer identifiziert worden sei. Sodann berücksichtigte sie die Ausführungen des Zeugen Ambühl, welcher aussagte, dass Fehler bei der Überprüfung praktisch ausgeschlossen werden könnten. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich im Tatzeitpunkt auf der Baustelle in [...] befunden, als Schutzbehauptung qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte wurde zweifelsfrei durch die Polizei identifiziert. Dass jemand mit seinem gestohlenen Führerausweis unterwegs war, wie der Beschuldigte vorbringt, erscheint wenig nachvollziehbar, zumal dieser Umstand anlässlich der Polizeikontrolle aufgefallen wäre. Es erscheint auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat.
- Soweit der Beschuldigte eine «gewisse Befangenheit» des Vorderrichters bei der Befragung des Beschuldigten rügt, ist nicht erkennbar, inwiefern sich dies auf die Sachverhaltsfeststellung ausgewirkt haben sollte. Entsprechendes wird denn auch nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht.
- Der Beschuldigte rügt, dass der Ablauf der Kontrolle vom 2. Mai 2019 nirgends dokumentiert sei. Wiederum wird nicht klar, welche Konsequenzen sich daraus mit Blick auf den Sachverhalt ergeben sollen.
6. Weder ein einzelner Einwand für sich noch die Einwände in ihrer Gesamtschau sind damit geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte sei der Führer des am 2. Mai 2019 kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE [...] gewesen. Die festgestellte Überschreitung des Gewichts ist im Übrigen sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Obergericht unbestritten geblieben.
III. Rechtliche Würdigung
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseiten 4 f. verwiesen werden. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet. Der Beschuldigte hat sich demnach des Überschreitens des zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg, des Überschreitens der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw. 289 kg, des Überschreitens der zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78 % bzw. 224 kg, sowie des Überschreitens der zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg schuldig gemacht. Darin liegt ein Verstoss gegen die SVG-Strafbestimmung von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, wonach die Missachtung der mit dem Fahrzeugausweis der Bewilligung von Gesetzes wegen im Einzelfall verbundenen Beschränkungen und Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, mit Busse bestraft wird.
IV. Strafzumessung
1. Die Überschreitung des zulässigen Gewichts wird mit Busse bestraft (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG). Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt ist deshalb das Verschulden gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und den täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Einkommen, finanzielle Verpflichtungen wie familiäre Unterhalts- und Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu würdigen. Damit wird bezweckt, dass letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt.
2.1 Die Vorinstanz hat das Tatverschulden in vertretbarer Weise als gerade noch leicht taxiert. Der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt. Die Gewichtsüberschreitung sei jedoch erheblich gewesen (US 6).
2.2 Der Beschuldigte ist wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise ins Ausland, rechtswidriger Einreise sowie versuchter rechtswidriger Einreise ins Ausland vorbestraft (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Mai 2014). Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind im Strafregister nicht verzeichnet. Dennoch haben sich die Vorstrafen straferhöhend auszuwirken.
2.3 In Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist bekannt, dass er gemäss Lohnausweis im Jahr 2020 pro Monat durchschnittlich CHF 5'762.75 verdiente.
3. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 4'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte macht denn im Berufungsverfahren auch nicht geltend, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsfaktoren unzutreffend gewichtet. Die Busse von CHF 4'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen) ist vom Berufungsgericht zu bestätigen.
V. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen. Demnach wird in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG; Art. 67 Abs. 1 - 3 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.; Art. 416 ff. StPO erkannt: 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Überschreitens des zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg, - des Überschreitens der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw. 289 kg, - des Überschreitens der zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78 % bzw. 224 kg, und - des Überschreitens der zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg,
alles begangen am 2. Mai 2019.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 4'000.00, ersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
5. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für Berufungsverfahren wird abgewiesen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Marti Bachmann |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.