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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.83)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.83: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: In dem vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem Obergericht ging es um den Beschuldigten A.___, der des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall, versuchter Nötigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit beschuldigt wurde. Das Gericht hörte verschiedene Zeugen und berücksichtigte die Aussagen des Privatklägers B.___ und des Beschuldigten. Letztendlich wurde der Beschuldigte für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 1'000.00. Der Privatkläger hatte auf eine Auszahlung des Zeugengeldes verzichtet. Das Gericht fällte das Urteil unter Berücksichtigung der Beweislage und der Aussagen der beteiligten Parteien.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2020.83

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.83
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.83 vom 21.07.2021 (SO)
Datum:21.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Unfall; Fahrzeug; Privatkläger; Polizei; Urteil; Garage; Geldstrafe; Geschädigte; Kollision; Tagessätze; Aussage; Solothurn; Verhalten; Fahrunfähigkeit; Verkehr; Nötigung; Feststellung; Person; Geschädigten; Zeuge; Berufung; Aussagen; Urteils; Massnahme
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 356 StPO ;Art. 36 SVG ;Art. 416 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 51 SVG ;Art. 56 VRV ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:104 IV 105; 108 IV 165; 115 IV 207; 119 IV 301; 120 IV 19; 122 IV 325; 129 IV 6; 134 IV 216; 145 IV 50;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2020.83

 
Geschäftsnummer: STBER.2020.83
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 21.07.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.51
Titel: Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Nötigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerruf

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 21. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Nötigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerruf


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       der Beschuldigte A.___;

-       der Privatkläger B.___;

-       der Zeuge C.___ (8:35 Uhr bis 8:50 Uhr).

 

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zusammen und erläutert, dass sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit richtet. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft haben auf eigenständige Rechtsmittel verzichtet.

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass sich das Berufungsgericht, wie bereits mit Verfügung vom 21. Mai 2021 angekündigt, vorbehält, den Vorhalt der Nötigung auch unter dem Gesichtspunkt der Drohung zu prüfen.

 

Den Parteien wird vom Vorsitzenden angeboten, auf die mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Der Beschuldigte erklärt sich hiermit einverstanden. Der Privatkläger führt aus, es sich noch überlegen zu wollen.

 

Es werden keine Vorfragen aufgeworfen. Der Beschuldigte reicht eine Kopie der berichtigten definitiven Veranlagungsverfügung vom 21. Mai 2021 zu den Akten.

 

Anschliessend wird der Zeuge C.___ zur Sache einvernommen. Im Anschluss an seine Befragung wird er wieder entlassen. Sodann werden der Privatkläger zur Sache und der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahmen verwiesen. Der Privatkläger verzichtet auf die Auszahlung des Zeugengeldes.

 

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

 

Der Privatkläger und der Beschuldigte halten je einen kurzen Parteivortrag. Der Privatkläger beantragt sinngemäss einen Schuldspruch, der Beschuldigte einen Freispruch.

 

Sodann erklärt auch der Privatkläger den Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung. Ebenso verzichtet er auf eine telefonische Mitteilung des Urteils und erbittet die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs.

 

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das Urteil wird dem Beschuldigten durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 28. September 2017, 14:03 h, meldete B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn einen Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen am […] in […] (Sitz der Einzelunternehmung D.___, AS 36). Der andere beteiligte Fahrzeugführer habe die Unfallstelle verlassen, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern.

 

2. In der Folge rückten zwei Polizeibeamte an den Unfallort aus, trafen dort aber einzig den Melder an. Der Beschuldigte konnte weder in der Garage noch im Wohnhaus angetroffen werden. Schliesslich gelang es, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschuldigte stritt den Vorfall ab und beendete das Telefon abrupt. Am PW des Unfallmelders stellten die Polizeibeamten frische Lackschäden am Stossfänger und einen leicht eingedrückten Kühlergrill fest (Strafanzeige vom 31. Januar 2018, AS 19 ff.).

 

3. B.___ wurde gleichentags polizeilich befragt (AS 27 ff.). Er stellte gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 34).

 

4. Am 21. Februar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V. mit Art. 22 StGB) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und unter Berücksichtigung des Widerrufs einer Vorstrafe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde (AS 40 ff.).

 

5. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl am 3. März 2020 Einsprache (AS 47).

 

6. Am 25. August 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 145 ff.):

 

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)      versuchte Nötigung,

b)      Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, ohne erforderlicher Führerausweis),

c)      Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

d)      einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

e)      pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,

jeweils begangen am 28. September 2017.

2.      Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

3.      A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00,

b)      einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4.      Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

 

7. Mit Schreiben vom 1. September 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 152).

 

8. Gemäss Eingaben des Beschuldigten vom 20./21. Oktober 2020, die er im Rahmen der Berufungserklärung machte, richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.

 

9. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger B.___ verzichteten auf die Erhebung eines Rechtsmittels.

 

10. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde den Parteien im Sinne eines Würdigungsvorbehaltes mitgeteilt, dass Ziff. 1.4 der Anklageschrift auch unter dem Aspekt der Drohung gemäss Art. 180 StGB geprüft werde.

 

11. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 21. Juli 2021 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, B.___ als Auskunftsperson sowie – auf Antrag des Beschuldigten – C.___ als Zeuge befragt.

 

 

II.         Sachverhalt

 

1.         Vorhalte

 

Der Strafbefehl vom 21. Februar 2020 stellt im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift dar (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Vorhalte lauten wie folgt:

 

1.1     Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG)

          begangen am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in […] beim dortigen Garagenbetrieb, indem der Beschuldigte den Personenwagen […], auf öffentlichem Strassenareal lenkte und somit trotz Entzug des Führerausweises vom 31. Januar 2004 ein Motorfahrzeug führte.

 

1.2     Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 VRV)

          begangen am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in […] am […] beim dortigen Garagenbetrieb, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], beim Rückwärtsfahren zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gegen die Front des stillstehenden Personenwagens [...], des Privatklägers B.___ fuhr. Am Personenwagen [...] entstand dabei ein Sachschaden von CHF 1'330.05.

 

1.3     Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV)

1.4     Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)

          beides begangen am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in [...] beim dortigen Garagenbetrieb,

          Ziff. 1.4 begangen zum Nachteil des Privatklägers B.___

          indem sich der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], nachdem er einen Verkehrsunfall verursacht hatte (vgl. Ziff. 1.2), von der Unfallstelle entfernte, ohne sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern bzw. dem Geschädigten Namen und Adresse zu nennen. Er parkierte seinen Personenwagen nach dem Unfallereignis auf dem ca. 15 Meter von der Unfallstelle entfernten Parkplatz, stieg aus dem Fahrzeug aus und schrie den Privatkläger aus der Distanz an, dass es keinen Unfall gegeben habe. Der Privatkläger hielt bezüglich des Schadens an seinem Personenwagen Nachschau, worauf sich der Beschuldigte zu Fuss bis auf 50 Zentimeter annäherte und den Privatkläger mit erhobenem Schraubenschlüssel aufforderte, zu verschwinden, ansonsten werde etwas passieren. Der Privatkläger fühlte sich dadurch bedroht und war nicht in der Lage, etwas zu entgegnen. Er schätzte das Verhalten des Beschuldigten so ein, dass dieser bereit gewesen wäre, ihn zu schlagen, wenn er etwas Falsches gesagt getan hätte. Der Beschuldigte drehte sich plötzlich um und kehrte zu den Autos bei der Garage zurück, ehe er verschwand.

          Durch sein Verhalten verletzte der Beschuldigte seine Pflichten bei einem Unfall, indem er weder dem Geschädigten Namen und Adresse angab noch an der Unfallstellte blieb.

          Zudem gab der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinem Verhalten klar zu verstehen, dass er sich bezüglich des Unfallhergangs weder mit dem Privatkläger einigen, noch die Polizei beiziehen bzw. deren Eintreffen abwarten will. Durch das zumindest konkludente Androhen ernstlicher Nachteile (unterstützt durch die Drohung mit dem Schraubenschlüssel) versuchte der Beschuldigte den Geschädigten dazu zu nötigen, auf das ihm zustehende Recht zum Beizug der Polizei nach einem Unfall zu verzichten und sich vom Ort zu machen. Als sich der Beschuldigte in der Folge von der Unfallstelle entfernte, benachrichtigte der Privatkläger dennoch die Polizei und verblieb vor Ort, weshalb der Taterfolg nicht eingetreten ist. Der Geschädigte stellte Strafantrag wegen Drohung und konstituierte sich als Privatkläger.

 

1.5     Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)

          begangen am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in [...] beim dortigen Garagenbetrieb, indem sich der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte und sich so vorsätzlich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzog, mit deren Anordnung er rechnen musste, weil er einen Verkehrsunfall verursacht hatte (vgl. Ziff. 1.2). Der Beschuldigte reagierte nicht auf Versuche der Polizei, vor Ort mit ihm in Kontakt zu treten. Am Telefon verweigerte er jegliche Kooperation.

 

2.1 B.___ führte am 28. September 2017, unmittelbar nach den Ereignissen, bei der Polizei als Auskunftsperson folgendes aus:

 

Er habe auf dem […] zur Garage D.___ fahren wollen, um dort evtl. vier Winterreifen zu bestellen. Er habe bei der Heranfahrt gesehen, wie der Beschuldigte in einen älteren [...], der auf dem Wendeplatz parkiert gewesen sei, eingestiegen sei. Er habe seinen PW angehalten, da er dort habe parkieren wollen, wo der [...] gestanden sei. Der Beschuldigte sei mit dem [...] rückwärts bis ca. 2 m vor die Front seines Autos gefahren. Er habe angehalten und sei vorwärts und dann erneut rückwärts gefahren. Er sei nun auch rückwärts gefahren und habe die Hupe betätigt. Trotzdem sei der Beschuldigte rückwärts in die Front seines PW gefahren. Es sei zu einer deutlichen Kollision gekommen. Nach der Kollision sei der Beschuldigte vorwärts in eine Parklücke vor seiner Garage gefahren. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe aus einer Distanz von ca. 15 m geschrien: «Es hat gar nid tätscht». Er sei ebenfalls ausgestiegen und zur Front seines Fahrzeugs gegangen, um nachzusehen, ob ein Schaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei bis auf 50 cm auf ihn zugekommen, mit einem Schraubenschlüssel in der rechten Hand. Den Arm habe er über den Kopf erhoben gehabt. Er habe sehr laut gesagt: «Verreis vo mim Hof, süsch passiert öppis». Er habe sich bedroht gefühlt und gedacht, er müsse die Polizei rufen. Plötzlich habe sich der Beschuldigte umgedreht und sei zur Garage zurückgegangen. Er habe das Handy aus dem Auto genommen und die Polizei angerufen. Auf Nachfrage führte B.___ aus, dass er den Fahrer des [...] als «Herrn A.___» erkannt habe, weil dieser auf der Webseite der Garage abgebildet sei (AS 33). Er habe sich nicht genötigt gefühlt, den Platz zu verlassen, da er sich auf der Zufahrtsstrasse und nicht auf dem Platz des Beschuldigten aufgehalten habe (vgl. Foto AS 32). Aber bedroht habe er sich gefühlt.

 

2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde B.___ in Anwesenheit des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt (AS 137 ff.).

 

B.___ bestätigte, dass der Beschuldigte mit dem älteren [...] vom Wendeplatz aus zweimal rückwärts gefahren sei. Es seien nicht 2-3 m gewesen, es sei eine ziemliche Strecke gewesen. Er habe gehupt und zurückgesetzt, trotzdem habe er ihn erwischt.

 

Nach der Kollision sei der Beschuldigte nach vorne gefahren und habe parkiert. Er (B.___) habe mit Nachdruck gesagt, dass er sein Auto getroffen habe. Der Beschuldigte sei sehr laut geworden, das könne nicht sein. Er sei dann mit einem langen Radschlüssel gekommen und habe sinngemäss gesagt, er solle machen, dass er fortkomme. Der Verursacher sei der Beschuldigte, der hier anwesend sei, gewesen. Er habe dann die Polizei gerufen.

 

2.3 Vor Obergericht bestätigte B.___ seine bisherigen Aussagen. Er habe im Internet geschaut, wo er günstig Pneus beziehen und wechseln lassen könne. Da sei unter anderem auch die Garage D.___ aufgeführt gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er dort auf diesem Platz in […] gewesen sei. Er sei herangefahren und habe geschaut, wo er habe parkieren können. Es sei eine Sackgasse mit Wendeplatz gewesen. Er habe gesehen, dass ein Auto – ein [...] – rückwärts zu ihm gefahren sei. Er habe begonnen, zu hupen, und sei selbst rückwärts gefahren. Es habe aber nicht mehr gereicht, und das andere Auto habe ihn touchiert. Der Schaden sei bis heute nicht behoben. Er habe den Fahrzeugführer eindeutig identifizieren können. Es handle sich um den hier anwesenden Beschuldigten. Er habe ihn an diesem Tag, dem 28. September 2017, zum ersten Mal gesehen. Nach der Kollision sei er, der Geschädigte, ausgestiegen, und habe den Beschuldigten auf die Kollision aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte habe es abgestritten. Dann habe er gesagt, er müsse folglich die Polizei informieren. Daraufhin sei der Beschuldigte in die Garage gegangen und mit einem Schraubenschlüssel zurückgekommen. Er sei ca. 50 cm vor ihm, dem Geschädigten, hingestanden und habe gesagt, er solle verreisen, sonst passiere etwas. Die genaue Wortwahl wisse er nicht mehr. Alkohol habe er beim Beschuldigten nicht gerochen, was jedoch nicht heissen müsse, dass er nicht sonst etwas intus gehabt habe. Er wolle ihm aber nichts unterstellen.

 

3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte, der am Tag des Ereignisses an den Unfallort ausrückte und in der Folge die Strafanzeige verfasste, als Zeuge einvernommen (AS 134 ff.).

 

WmmbA E.___ führte aus, dass er am […] (Fahrzeug von B.___) eine Beschädigung am Kühlergrill festgestellt habe. Es sei eine kleine Beschädigung gewesen, es müsse zeitnah eine Kollision stattgefunden haben. Er habe dann bei der Garage geklopft, aber es habe niemand geöffnet. Dann habe er eine Telefonnummer gefunden und angerufen. Er glaube, Herr A.___ habe abgenommen. Er habe gesagt, es sei nichts gewesen, er sei nicht vor Ort gewesen. Er habe ihm dann eine Vorladung geschickt, er sei aber nicht gekommen (vgl. AS 35). Am Fahrzeug von Herrn A.___ sei keine Beschädigung festgestellt worden.

 

4. An der Berufungsverhandlung wurde C.___ als Zeuge befragt. Dabei führte er folgendes aus:

 

Der Beschuldigte sei ein Kollege. Er sehe ihn ungefähr 2-3 Mal pro Monat. Zwischendurch gingen sie etwas trinken redeten zusammen. Auf Frage, wie lange er den Beschuldigten schon kenne, gab der Zeuge an, seit etwa einem Jahr. Auf entsprechende Nachfrage, einen Zwischenruf des Beschuldigten, sie würden sich seit dem Jahr 2017 kennen, und nach längerem Überlegen gab der Zeuge an, den Beschuldigten seit dem Jahr 2017 zu kennen. Er könne sich hieran noch erinnern, da er im Jahr 2017 in den Ausgang gegangen sei und da den Beschuldigten kennengelernt habe. Auf entsprechende Nachfrage gab der Zeuge an, auch im Jahr 2018 sei er ab und zu in Solothurn im Ausgang gewesen. Er wisse noch, dass er am 28. September 2017 mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, da er sich das zuhause notiert habe. Von der Zeit her habe er es nicht aufgeschrieben. Es sei am Nachmittag gewesen. Er habe es aber nicht immer aufgeschrieben, wenn er mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, sondern nur an diesem 28. September 2017.

 

5. Der Beschuldigte hat in der Strafuntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung keine Aussagen gemacht (AS 141 f.).

 

Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass ihm die Aussagen des Privatklägers dubios erschienen. Bei seiner Garage könne man keine Pneus kaufen. Er sei ein Kleingaragist. Die Leute kämen zu ihm, wenn sie im Internet Pneus bestellten, und er montiere diese dann. Wenn er die Kollision verursacht hätte, wäre er doch ausgestiegen und hätte angeboten, den Schaden zu reparieren. Er begreife das nicht. Es gehe um einen Haarriss, den man mit einem Lackstift reparieren könne. Warum hätte er dann mit dem Schraubenschlüssel auf jemanden losgehen sollen? Er habe B.___ noch nie im Leben gesehen. Dieser beschuldige ihn zu Unrecht. Er sei zum Tatzeitpunkt in Solothurn gewesen. Seine Freundin F.___ habe an diesem Nachmittag für ihn ein Auto bei der MFK geprüft. Sie habe ihn mitgenommen, er habe in Solothurn Kommissionen gemacht und mit C.___ etwas getrunken. In der Zwischenzeit sei sie bei ihren Eltern in […] gewesen. Am späteren Nachmittag seien sie wieder zurück nach […] gefahren. Mit dem […] sei niemand gefahren. Dieser habe ja auch keinen Schaden gehabt. Der Beschuldigte und der Polizist könnten die Garagennummer nicht unmittelbar nach der Tat gesehen haben, denn diese Nummer habe F.___ für die MFK-Prüfung des anderen Autos benutzt. Er, der Beschuldigte, gehe davon aus, dass der Polizist die Garagennummer am [...] später fotografiert habe, als sie bereits zurück gewesen seien. Es könne natürlich sein, dass das sonst jemand mit einem anderen Wagen gewesen sei. Es müsse ein Nachbar gewesen sein.

 

6. Zur Frage des Vorliegens eines Schadens am Fahrzeug von B.___ ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäss Strafanzeige vom 31. Januar 2018 stellten die ausgerückten Polizeibeamten am Fahrzeug des Unfallmelders am Stossfänger frische Lackschäden und einen leicht eingedrückten Kühlergrill fest (AS 23). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Verfasser der Strafanzeige, WmmbA E.___, der an den Unfallort ausgerückt war, als Zeuge aus, er habe am PW des Melders eine kleine Beschädigung festgestellt, es müsse eine zeitnahe Kollision stattgefunden haben.

 

Die Staatsanwaltschaft holte bei der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, welches den Schaden am PW von B.___ verursachte ([…], Halterin Garage D.___, AS 21), der Zürich Versicherung, die Unterlagen betreffend das Unfallereignis vom 28. September 2017 ein (AS 76). Ein Fahrzeugexperte der Versicherung begutachtete das Fahrzeug am 9. Oktober 2017 (AS 80) und stellte einen Schaden in der Höhe von CHF 1'330.05 fest (AS 83 ff.).

 

7. Dem Beschuldigten wurde von der Administrativbehörde des Kantons Solothurn am 31. Januar 2004 der Führerausweis wegen Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) und Drogensucht auf unbestimmte Zeit entzogen (AS 98).

 


8.         Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

8.1 Der Unfallmelder B.___ hatte vor dem 28. September 2017 keinerlei Beziehungen zum Beschuldigten. Er war auf dem Weg zu dessen Garage, weil er sich dort wegen des Kaufs von Winterreifen erkundigen wollte. Dass der Beschuldigte selber keine Reifen verkauft, konnte B.___ zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen. Ein Grund für eine falsche Belastung des Beschuldigten durch B.___ ist nicht ersichtlich. B.___ machte anlässlich seiner Einvernahmen konstante und im Wesentlichen gleichlautende Aussagen und er wurde vor beiden Einvernahmen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung aufmerksam gemacht. Vor Obergericht bestätigte er seine Aussagen. Dass er entgegen seiner früheren Aussagen, wo er angab, der Beschuldigte habe von sich aus sofort die Tat abgestritten, zu Protokoll gab, er selbst habe den Beschuldigten auf die Kollision aufmerksam gemacht, erscheint verständlich. Der Vorfall liegt bereits fast vier Jahre zurück. Zudem entspricht das nunmehr geschilderte Vorgehen der Lebenserfahrung. Die Aussagen des Privatklägers sind deshalb als glaubhaft zu qualifizieren.

 

8.2 Die Aussagen des Zeugen C.___ erscheinen demgegenüber völlig unglaubhaft. Er sagte zunächst aus, er kenne den Beschuldigten erst seit ungefähr einem Jahr. Erst nach einem Zwischenruf des Beschuldigten und längerem Überlegen gab er an, den Beschuldigten seit dem Jahr 2017 zu kennen. Warum er sich gerade an das Jahr 2017 erinnere, konnte der Zeuge aber nicht schlüssig erklären. Er gab an, er sei im Jahr 2017 in der Stadt Solothurn im Ausgang gewesen und habe dort den Beschuldigten kennengelernt. Auf entsprechende Nachfrage musste er aber einräumen, dass er beispielsweise auch im Jahr 2018 ab und zu in Solothurn im Ausgang gewesen sei. Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass der Zeuge ausgerechnet die Begegnung mit dem Beschuldigten am 28. September 2017 aufgeschrieben haben soll, wenn er sich sonst die Begegnungen nicht notierte. Selbst wenn C.___ am Nachmittag des 28. September 2017 mit dem Beschuldigten zusammen gewesen wäre, hätte er diesem kein Alibi verschaffen können. Der Zeuge vermochte sich an die genaue Uhrzeit, wann er mit dem Beschuldigten zusammen war, nicht mehr zu erinnern.

 

8.3 Ebenso kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Dass er am 28. September 2017 mit seiner damaligen Freundin zur MFK gefahren, in Solothurn ausgestiegen und mit C.___ ein Bier getrunken haben soll, während die Freundin allein die MFK-Prüfung durchführte, ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese Alternativhypothese vor Obergericht das erste Mal vorbrachte: Wenn diese Aussagen zutreffen würden, ist nicht einzusehen, warum sie der Beschuldigte erst knapp vier Jahre später zu Protokoll gab. Sein Vorbringen, der Privatkläger und der Polizist E.___ hätten die Garagennummer […] erst nach seiner Rückkehr aus Solothurn gesehen, trifft sodann offensichtlich nicht zu. Der Privatkläger benachrichtigte die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall (vgl. AS 23). Diese war zeitnah am Tatort. Wenn der Beschuldigte erst später mit seiner Freundin zurückgekommen wäre, hätte dies auffallen müssen.

 

8.4 Es ist bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts folglich auf die Aussagen des Geschädigten abzustellen:

 

B.___ fuhr am 28. September 2017 auf dem […] in […] zur Garage des Beschuldigten. Auf dem Wendeplatz vor der Garage sah er einen Mann, der in einen älteren […] einstieg. B.___ identifizierte diesen Mann bereits am 28. September 2017 als den Beschuldigten, weil er diesen auf Grund der Werbung im Internet erkannt hatte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht bestätigte B.___, dass der anwesende Beschuldigte der betreffende Fahrzeugführer gewesen sei.

 

8.5 Der Beschuldigte wollte offensichtlich den PW an einen anderen Platz stellen. Er fuhr rückwärts, gemäss Aussagen von B.___ nicht nur 2-3 Meter, sondern «eine ziemliche Strecke», dann vorwärts und ein zweites Mal rückwärts. B.___ hielt seinen PW in dieser Zeit an, da er auf den Wendeplatz fahren wollte, auf welchem der Beschuldigte sein Fahrzeug manövrierte.

 

8.6 Beim zweiten Rückwärtsmanöver des Beschuldigten kam es zu einer leichten Kollision mit dem Fahrzeug von B.___. Dessen Versuch, diese Kollision mit Hupen und Rückwärtsfahren zu verhindern, blieb erfolglos. An seinem PW entstand ein Schaden von CHF 1'330.00 (Lackschäden, leicht eingedrückter Kühlergrill).

 

8.7 B.___ stieg nach der Kollision aus seinem PW und begab sich zur Fahrzeugfront, um zu prüfen, ob sein PW beschädigt worden ist. Der Beschuldigte fuhr vorwärts weg, parkierte in einer Parklücke, stieg aus und schrie B.___ aus einer Distanz von ca. 15 Metern zu, dass es nicht «getätscht» habe. Darauf ging er auf B.___ zu, in der rechten Hand ein Schraubenschlüssel, den rechten Arm erhoben. Er sagte sehr laut zu B.___, er solle verschwinden. Darauf drehte er ab und ging davon.

 

8.8 B.___ alarmierte die Polizei, die kurz darauf am Unfallort erschien. Der Beschuldigte war nicht auffindbar; der Polizei gelang es jedoch, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschuldigte bestritt in diesem Gespräch jede Beteiligung an einer Kollision seinerseits und beendete das Gespräch abrupt.

 

 

III.        Rechtliche Subsumtion

 

1.         Führen eines PW trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- Führerausweis verweigert, entzogen aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis im Jahr 2004 entzogen. Insofern war er nicht berechtigt, ein Motorfahrzeug auf einer öffentlichen Strasse zu führen. Der Vorplatz zu seiner Garage ist als solche zu qualifizieren. Wenn der Vorplatz einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht, kann er nur durch ein signalisiertes Verbot durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (BGE 104 IV 105 E. 3). Entsprechendes ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschuldigte nur ein paar Meter mit dem Motorfahrzeug zurücklegte, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation, sondern ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, womit der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt ist.

 

2.         Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG)

 

Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).

 

Der Beschuldigte wollte offenbar den PW umparkieren und musste zu diesem Zweck auf dem Wendeplatz rückwärts manövrieren. Er übersah dabei den herannahenden PW von B.___, der seinen PW anhielt, um den Abschluss des Fahrmanövers des Beschuldigten abzuwarten. Trotz Hupen und dem Versuch von B.___, dem rückwärtsfahrenden PW durch eigenes Rückwärtsfahren auszuweichen, realisierte der Beschuldigte den anderen PW nicht. Der Beschuldigte verursachte durch einen Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren eine Kollision. Er handelte fahrlässig. Damit hat er die Verkehrsregeln verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

 

3.         Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)

 

Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat der Schädiger nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

 

Der Beschuldigte realisierte, dass der Geschädigte vor der Front seines Personenwagens stand und prüfte, ob sein Fahrzeug beschädigt worden war, schrie er diesen doch unmittelbar, nachdem er aus seinem Auto ausgestiegen war, mit den Worten «Es het gar nid tätscht» an. Der Geschädigte sagte aus, es sei zu einer «deutlichen» Kollision gekommen und es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bereits geringste Kollisionen von einem Fahrzeuglenker deutlich gespürt werden. So ist denn auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kollision realisierte und er mit seiner Aussage, dass es nicht «getätscht» habe, sofort eine Abwehrhaltung einnahm. Hätte er die Kollision nicht bemerkt, wäre von seiner Seite eher eine fragende («Was untersuchen Sie an der Front Ihres Wagens?», «Ist etwas passiert?») und nicht eine abwehrende Haltung zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte hat deshalb Art. 92 Abs. 1 SVG vorsätzlich verletzt.

 

4.         Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V. mit Art. 22 StGB)

 

4.1 Wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).

 

Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung -betätigung durch Gewalt, Drohung ähnliche Mittel. Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen Dulden veranlasst werden.

 

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. zumindest Eventualvorsatz erforderlich.

 

Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc S. 213). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b; BGE 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen).

 

4.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit einem Schraubenschlüssel in der rechten Hand auf den Geschädigten zuging und diesem laut sagte, er solle «verreisen», sonst passiere etwas. Der Beschuldigte hielt dabei den rechten Arm über seinem Kopf.

 

4.3 Nötigungshandlung ist die Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten, es passiere etwas, wenn er nicht «verreise». Seine Aussage bekräftigte der Beschuldigte durch den erhobenen Arm, in dem er einen Schraubenschlüssel hielt. Die Aussage und das Verhalten des Beschuldigten können nicht anders verstanden werden, als dass er dem Geschädigten ein Übel – einen Angriff mit dem Schraubenschlüssel – in Aussicht stellte, den er allein von seinem Willen abhängig machte. Insofern liegt darin eine Androhung ernster Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB.

 

4.4 Der Beschuldigte drohte dem Geschädigten im Sinne des Nötigungszwecks Nachteile für den Fall an, dass er nicht «verreisen» würde. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten dazu bringen, die Unfallstelle zu verlassen und wegzufahren. Die Anklageschrift spricht diesbezüglich davon, «sich vom Ort zu machen». Entgegen der Anklageschrift diente sein Verhalten nach dem rechtserheblichen Sachverhalt aber nicht auch noch dem Zweck, den Geschädigten dazu zu bringen, auf den Beizug der Polizei zu verzichten.

 

4.5 Die Nötigung muss auch rechtswidrig sein. Die Androhung von Gewalt ist bereits eigenständig mit Strafe bedroht (Art. 180 StGB) und insofern verboten. Zwar war es dem Beschuldigten grundsätzlich erlaubt, Personen von seinem privaten Garagenvorplatz wegzuweisen. Jedoch besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem verwendeten Mittel und dem an sich erlaubten Zweck. Jemanden mittels Androhung von Gewalt vom Grundstück zu verweisen, kann nur in Ausnahmefällen rechtmässig sein. Vorliegend geschah dies aus nichtigem Anlass; der Beschuldigte handelte damit offensichtlich rechtswidrig.

 

4.6 Der Beschuldigte wollte durch das in Aussicht gestellte Übel (Angriff mit dem Schraubenschlüssel) die Willensfreiheit des Geschädigten beeinträchtigen und ihn zum Verlassen des Grundstücks bewegen. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz.

 

4.7 Da sich der Beschuldigte nicht vom Unfallort entfernte und insofern der Erfolg nach Art. 181 StGB – die Beeinträchtigung der Willensfreiheit – nicht eintreten konnte, ist es beim Versuch geblieben.

 

5.         Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)

 

5.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden musste, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzogen hat den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit Hinweisen).

 

5.2 Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde, muss nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 E. 2.2.1).

 

5.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste». Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche Anordnung einer Blutprobe einer anderen Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den Nachweis des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt. Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (Urteil 6B_441/2019 E. 2.1.1).

 

5.4 Der Beschuldigte hatte realisiert, dass sich eine – leichte – Kollision ereignet hatte. Er realisierte auch, dass der Geschädigte bei der Front seines Personenwagens den Schaden prüfte und deshalb Abklärungsbedarf bezüglich des Unfallhergangs bestand. Obwohl der Beschuldigte in dieser Situation verpflichtet war, dem Geschädigten seinen Namen und Adresse anzugeben die Polizei zu verständigen, verliess er die Unfallstelle.

 

5.5 Gemäss der dargelegten neueren Rechtsprechung muss grundsätzlich – aus objektiver Sicht – mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet werden, wenn ein Fahrzeuglenker in einen Unfall verwickelt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass dem Beschuldigten von der Administrativbehörde des Kantons Solothurn am 31. Januar 2004 der Führerausweis wegen Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) und Drogensucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (AS 98). Der Polizei wäre dies bei einer entsprechenden Abfrage im System aufgefallen, weshalb sie höchstwahrscheinlich einen Drogentest angeordnet hätte. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, weshalb er vorsätzlich handelte, als er die Unfallstelle verliess. Daran ändert im Übrigen nichts, dass sich der Vorfall um die Mittagszeit am Arbeits- und Wohnort des Beschuldigten ereignete und der Privatkläger keinen Alkoholgeruch beim Beschuldigten feststellen konnte. Der Beschuldigte hat die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorsätzlich vereitelt und ist diesbezüglich schuldig zu sprechen.

 

 

IV.       Strafzumessung

 

Vorab kann auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 12 ff.).

 

1.         Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Schwerstes Delikt ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dieses Delikt ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bedroht (Art. 91a Abs. 1 SVG). Vor dem Hintergrund des Führerausweisentzugs wegen Fahrens unter Drogeneinfluss und Drogensucht musste der Beschuldigte nach der Kollision mit dem Wagen des Privatklägers mit einem Drogentest rechnen. Er entfernte sich vorsätzlich von der Unfallstelle, um genau dies zu verhindern. Erschwerend kommt hinzu, dass er der Aufforderung der Polizei, sich vor Ort zu begeben, keine Folge leistete. Entsprechende polizeiliche Bemühungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hat er damit vorsätzlich vereitelt. Das Verschulden des Beschuldigten erscheint allerdings im Rahmen der denkbaren Varianten noch als sehr leicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall mitten am Tag und im Rahmen der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten ereignete. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

 


2.         Asperation

 

2.1 Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen.

 

2.2 Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). Die Tat erfolgte aus der Wut heraus, wohl auch über das eigene Verhalten. Es blieb bei einem einmaligen Aufziehen des Schraubenschlüssels und der Aufforderung, die Unfallstelle zu verlassen. Der Beschuldigte drehte sich gemäss den Aussagen des Geschädigten darauf unvermittelt ab und ging in Richtung Wohnhaus davon. Das Verschulden erscheint damit als sehr leicht. Für das vollendete Delikt erschiene eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen als angemessen. Zufolge Versuchs ist die Strafe um einen Drittel auf 20 Tagessätze zu reduzieren. Asperationsweise ist somit die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

 

2.3 Das Fahren eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bedroht (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). Der Beschuldigte wollte bloss einen PW innerhalb des Firmengeländes verstellen. Das Führen des Wagens stand folglich mit seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang. Es handelte sich nicht um eine leichtsinnige Vergnügungsfahrt, sondern es war nur eine kurze berufliche Fahrstrecke geplant. Hierfür wäre eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszusprechen. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe somit um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe auf insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

 

3.         Täterkomponenten

 

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2014 wegen Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfache Begehung) sowie vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Die hier zu beurteilende Straftat ereignete sich während der Probezeit, was sich straferhöhend auszuwirken hat. Obwohl die Vorstrafe bereits teilbedingt ausgesprochen wurde, delinquierte der Beschuldigte erneut. Eine Straferhöhung um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze Geldstrafe erscheint deshalb angemessen.

 

4.         Tagessatzhöhe

 

Der Beschuldigte verfügte im Jahr 2020 als selbständiger Garagist über ein Jahreseinkommen von CHF 8'000.00. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht sagte er aus, er könne von seinem Einkommen leben, da er keinen Mietzins bezahlen müsse. In seinem Vermögen befindet sich das elterliche Einfamilienhaus in […]. Er ist gegenüber seinen zwei Töchtern unterhaltspflichtig. Bezüglich des Unterhalts für seine jüngere Tochter Chiara ist ein Unterhaltsverfahren vor der KESB hängig. Nach dem Gesagten lebt der Beschuldigte am Existenzminimum. Der Tagessatz ist demnach auf einen Minimalbetrag von CHF 20.00 festzusetzen.

 

5.         Vollzugsform

 

Ein (teil-)bedingter Strafvollzug ist aufgrund der Delinquenz während der Probezeit der Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 ausgeschlossen.

 

6.         Widerruf

 

Die Vorinstanz hat das Strafmass unter Berücksichtigung des Widerrufs der Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft Solothurn (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren für 40 Tagessätze) festgesetzt, indem sie den Widerruf des bedingten Strafvollzugs angeordnet und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat.

 

Die Probezeit für den bedingten Strafvollzug ist am 7. Oktober 2017 abgelaufen. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese Frist ist am 7. Oktober 2020 abgelaufen, ein Widerruf ist somit nicht mehr möglich.

 

7.         Busse

 

Die von der Vorinstanz wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 400.00 erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien als angemessen und ist zu bestätigen.

 

8.         Beschleunigungsgebot

 

Die Strafanzeige der Polizei vom 31. Januar 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2018 ein (AS 1). Dem Journal der Verfahrensschritte kann entnommen werden, dass Untersuchungshandlungen mit nur wenigen längeren Unterbrüchen regelmässig erfolgten, das Verfahren aber trotzdem nur schleppend voranging (Eingang diverser Unterlagen, Aktennotizen betr. Telefonaten). Einvernahmen wurden von Seiten der Staatsanwaltschaft keine durchgeführt, die Polizei befragte einzig B.___ als Auskunftsperson.

 

Längere Unterbrüche ergaben sich zu folgenden Zeiten:

 

-       16.04.2018 – 12.07.2018

-       18.07.2018 – 04.09.2018

-       28.11.2018 – 04.01.2019

-       07.02.2019 – 15.04.2019

-       21.06.2019 – 29.10.2019

 

Es handelt sich jeweils nicht um Unterbrüche von einer Dauer, die für sich als Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert werden müssen. Insgesamt dauerte aber die Strafuntersuchung bis zum Erlass des Strafbefehls knapp 2 ½ Jahre, was angesichts des vorliegenden Falles, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex schwierig bezeichnet werden kann, deutlich zu lang ist. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht werden. Diese ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. Im Urteilsdispositiv wurde die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots fälschlicherweise unterlassen, was hiermit nachzuholen ist. Ferner ist eine Strafreduktion vorzunehmen. Vorliegend erscheint eine Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Ebenso ist die Busse um CHF 50.00 zu reduzieren. Die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ist auf 3 Tage zu reduzieren.

 

9.         Ergebnis

 

Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.00 und einer Busse von CHF 350.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.

 

 

V.        Kosten

 

1.         Erstinstanzliches Verfahren

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

2.         Berufungsverfahren

 

Die Berufung erweist sich als teilweise erfolgreich. Zwar bleibt es bei einem vollumfänglichen Schuldspruch. Jedoch erfolgt eine deutliche Strafreduktion, auch wenn diese auf Zeitablauf (Widerruf) und die Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen ist. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80% dem Beschuldigten und zu 20% dem Staat Solothurn aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Demnach wird in Anwendung von Art.181 i.V.m. 22 Abs. 1; 34, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB; Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 4, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3 sowie 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG; Art. 82 Abs. 1 und 2, 398 ff. sowie Art. 416 ff. StPO erkannt (mit neuer Urteils-Ziffer 3):

 

1.      Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    versuchte Nötigung,

b)      Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, ohne erforderlicher Führerausweis),

c)      Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

d)      einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

e)      pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,

jeweils begangen am 28. September 2017.

2.      Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.00,

b)      einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.      Die Kosten des Verfahrens vor dem Richteramt Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

5.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'700.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von 80%, d.h. CHF 1'360.00, zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Staats Solothurn.

 

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Bachmann



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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