Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.80: Verwaltungsgericht
Das Obergericht der Strafkammer hat am 13. Juli 2021 über den Fall des gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte entschieden. Der Beschuldigte A.___ wurde vom Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Er hat Berufung eingelegt und die Schuldsprüche teilweise anerkannt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine höhere Freiheitsstrafe und eine stationäre Suchtbehandlung. Die Verhandlung fand am 13. Juli 2021 statt, bei der verschiedene Beweise, darunter DNA-Spuren und Schuhabdrücke, präsentiert wurden. Die Täterschaft des Beschuldigten wurde anhand dieser Beweise und Zeugenaussagen nachgewiesen. Das Gericht berücksichtigte auch die Vorstrafen des Beschuldigten. Das Urteil wurde am selben Tag verkündet.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2020.80 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 13.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Täter; Solothurn; Ziffer; Freiheit; Apos; Urteil; Massnahme; Täters; Polizei; Freiheitsstrafe; Recht; Beweis; Staat; Kanton; Sucht; Vorhalt; Behandlung; Diebstahl; Aussage; Beruf; Berufung; Einbruch; Urteils; Gericht; Täterschaft |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 19a BetmG;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 56a StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 60 StGB ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 115 IV 286; 117 IV 7; 118 IV 342; 120 IV 72; 120 Ia 36; 134 IV 140; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 138 IV 120; 141 IV 61; 142 IV 265; 143 IV 361; 144 IV 217; |
Kommentar: | Günter Stratenwerth, Wolf, Schweizer, Wohlers, Hand, Art. 56 StGB, 2012 |
Geschäftsnummer: | STBER.2020.80 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 13.07.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.50 |
Titel: | gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 13. Juli 2021 Es wirken mit: Präsident Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Riechsteiner In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht am 13. Juli 2021:
- der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, - Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage in Begleitung von Rechtspraktikantin C.___,
Zudem erscheint eine Pressevertreterin.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er weist darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr gelte, die Abstands- und Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem werde regelmässig gelüftet.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 20. Mai 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte insbesondere wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt worden sei. Zudem sei eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet worden.
Der Beschuldigte habe die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2020 habe er die Schuldsprüche wegen der Übertretungstatbestände anerkannt, im Übrigen habe er jedoch Freisprüche beantragt. Weiter habe er beantragt, eine stationäre Massnahme sei nicht anzuordnen. Der Oberstaatsanwalt habe mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 die Anschlussberufung erklärt, sich aber auf die Bemessung der Freiheitsstrafe beschränkt. Verlangt worden sei die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
- Ziffer 1 lit. e und f: Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes; - Ziffer 3 lit. b: Busse von CHF 400.00; - Ziffer 7: Herausgabe der dort aufgeführten Gegenstände an den Beschuldigten; - Ziffer 8: Einziehungen; - teilweise in Rechtskraft erwachsen sei Ziffer 10 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Höhe nach.
Der Vorsitzende erläutert den Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, 2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers an die Staatsanwältin, 3. Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person, 4. Allfällige weitere Beweisanträge, 5. Parteivorträge, 6. Letztes Wort des Beschuldigten, 7. Geheime Urteilsberatung, 8. Ev. mündliche Urteilseröffnung um 16:00 Uhr.
Der Vorsitzende erklärt, die mündliche Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:00 Uhr anberaumt worden, wobei die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt die Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage zu äussern.
Die Parteivertreter verzichten auf das Stellen von Vorfragen. Rechtsanwalt Haltiner händigt seine Honorarnote an das Gericht und an Staatsanwältin B.___ aus.
Zudem reicht Rechtsanwalt Haltiner zwei Belege über Drogentests ein; einerseits einen Drogentest vom 13. Oktober 2020, der im Spital Solothurn durchgeführt wurde, andererseits ein Drogenscreening des Universitätsspitals Zürich vom 25. November 2020. Rechtsanwalt Haltiner weist darauf hin, dass beide Drogentests nach der Entlassung des Beschuldigten im September 2020 erfolgt und beide negativ verlaufen seien. Mit dem Einverständnis von Staatsanwältin B.___ werden die beiden Belege zu den Akten genommen.
In der Folge wird der Beschuldigte zur Person befragt, unter Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 13. Juli 2021).
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Anschliessend stellt und begründet Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge):
«1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen a) gewerbsmässigem Diebstahl b) mehrfacher Sachbeschädigung c) mehrfachem Hausfriedensbruch d) versuchtem Hausfriedensbruch. 2. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu widerrufen. 3. A.___ sei unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 zu verurteilen zu einer Gesamtstrafe 42 Monate Freiheitsstrafe. 4. Für A.___ sei eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen. 5. A.___ seid er ausgestandene Freiheitsentzug vom 19. Februar 2019 bis 3. Juli 2020 an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, sei auf CHF 14'238.30 (Honorar von CHF 12'522.00, Auslagen CHF 698.90, 7.7% MwSt. CHF 1'018.00) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 7. Die Kosten des amtlichen Verteidigers A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das Berufungsverfahren sei im richterlichen Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 8. A.___ seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 9. A.___ seien die Kosten für das obergerichtliche Verfahren aufzuerlegen.»
Um 9:15 Uhr wird die Verhandlung für fünf Minuten unterbrochen.
Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge):
«1. Der Angeklagte sei gemäss den Vorhalten der Ziffern 1, 2 und 3 der Anklageschrift vollumfänglich freizusprechen. 2. Vom Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 18 Monaten sei abzusehen. 3. Dem Angeklagten sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug von 120 Tagen eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 24'000.00 zuzusprechen. 4. Auf die Anordnung einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB sei zu verzichten. 5. Die Zivilforderung der E.___ AG sei abzuweisen. 6. Der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei aufzuheben. 7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Angeklagten für das vorliegende Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu tragen. 8. Die Kosten des Verfahrens seien sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das vorliegende Verfahren durch den Staat zu tragen.»
Staatsanwältin B.___ hält einen zweiten Parteivortrag. Rechtsanwalt Haltiner verzichtet.
In Absprache mit den Parteien wird auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart. Der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Um 10:00 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 19. Februar 2019 ging bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn folgende Meldung von D.___ ein: «Bei uns im Hotelrestaurant sitzt A.___. Er trägt eine schwarzweisse Jacke mit roten dünnen Streifen. Er gab mir gegenüber an, gestern und vorgestern bei uns eingebrochen zu sein.» Die ausgerückte Polizei-Patrouille fand im Hotel-/Restaurant [...] den Melder und A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) vor. Die nachfolgenden Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte spurenkundlich (DNA) mit zwei Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werden konnte. Weiter ergaben die Schuhsohlenabdrücke mit offenen Tatortspuren des Beschuldigten spurenkundliche Übereinstimmungen an zwei verschiedenen Tatorten. Der Beschuldigte machte bei den nachfolgenden Einvernahmen fast ausnahmslos von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Schlussbericht der Polizei vom 9. August 2019; Akten Seiten 008 ff.)
2. Mit Anklageschrift (im Folgenden: AKS) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2019 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Vorhalte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes überwiesen (AS 001 ff.).
3. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 20. Mai 2020 folgendes Strafurteil:
«1. A.___ hat sich schuldig gemacht: a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019; b) der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen vom 30. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019; c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019; d) des versuchten Hausfriedensbruchs, begangen vom 8. Februar 2019 bis am 9. Februar 2019; e) der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, begangen vom 6. Dezember 2018 bis am 30. Januar 2019; f) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 15. September 2018 bis am 9. Februar 2019. 2. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist wiederrufen. 3. A.___ wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 verurteilt zu: a) einer Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe; b) einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2019. 4. A.___ sind 120 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Für A.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. 6. Zur Sicherung des Massnahmenvollzuges bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird für A.___ im Falle seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Sicherheitshaft von 4 Monaten angeordnet. 7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben: 1 Herrenjacke, Marke Alpas Polizei Kanton Solothurn 1 Herrenjacke, Marke Nike Polizei Kanton Solothurn 1 Raucherwaren-Behältnis Tabakdose inkl. 165 Jetons für Zigaretten, Marke Moro Polizei Kanton Solothurn 8. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten: 1 Handwerkzeug Brecheisen, keine Farbe, Marke C.P.M-France Polizei Kanton Solothurn 1 Kasseneinsatz Münzfach Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Zange, Marke Beta Polizei Kanton Solothurn 1 Metall, Werkstoff Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn 1 Verpackung eines Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Hammer mit Holzstiel Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Zange, Marke Beta Polizei Kanton Solothurn 1 Metall, Werkstoff Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn 1 Verpackung eines Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Hammer mit Holzstiel Polizei Kanton Solothurn 9. A.___ wird verurteilt, der Firma E.___ AG, CHF 5'476.50 als Schadenersatz zu bezahlen. 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 14'238.90 (Honorar CHF 12'522.00, Auslagen CHF 698.90, 7,7% MwSt. CHF 1'018.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 11. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 20'900.00, zu bezahlen.»
4. Die vom Beschuldigten gegen die angeordnete Sicherheitshaft gemäss Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 3. Juli 2020 gutgeheissen.
5. Gegen das erstinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2020 anerkannte der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen der Übertretungstatbestände und verlangte im Übrigen Freisprüche. Eine stationäre Massnahme sei nicht anzuordnen.
Der Oberstaatsanwalt erklärte mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 die Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung der Freiheitsstrafe. Verlangt werde die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe.
6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten: - Ziffer 1 lit. e und f: Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes; - Ziffer 3 lit. b: Busse von CHF 400.00; - Ziffer 7: Herausgaben an den Beschuldigten; - Ziffer 8: Einziehungen; - Ziffer 10 (teilweise): Höhe der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.
7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021 wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt.
II. Sachverhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
1.5 Der Beschuldigte liess vor Obergericht vortragen, die Vorinstanz habe gleich mehrfach die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie aus seiner Aussageverweigerung Schlüsse zu seinen Lasten gezogen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es aber mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn er es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen).
2. Vorhalt betr. 19. Januar 2019 (AKS Ziffern 1.1 und 3.1) 2.1 Unter AKS Ziffer 1.1 wird dem Beschuldigten (im Rahmen des Kollektivdeliktes) Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Januar 2019, ca. 16:00 Uhr, bis am 20. Januar 2019, ca. 10:00 Uhr, in […], z.Nt. der Kantine F.___, und der G.___ AG, indem der Beschuldigte sich zusammen mit unbekannter Mittäterschaft vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht auf unbekannte Art und Weise Zutritt in die Liegenschaft verschafft und schliesslich im Hochparterre einen Zigarettenautomaten im Gesamtwert (inkl. Inhalt) von total CHF 4'409.40 entwendet habe. Nachdem die Täter den Zigarettenautomaten ausser Haus geschafft gehabt hätten, hätten sie diesen ca. 300 Meter vom Tatort neben dem Parkplatz der […], im Gebüsch, gewaltsam aufgebrochen und daraus Zigaretten im Wert von CHF 3'375.90 sowie Bargeld im Umfang von CHF 599.40 entwendet.
Unter AKS Ziffer 3.1 wird dem Beschuldigten diesbezüglich Hausfriedensbruch vorgehalten.
Der Beschuldigte lässt die Vorhalte bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zur Sache. Wie in allen anderen Fällen hat er aber seine Beteiligung an vorgehaltenen Delikt nicht ausdrücklich bestritten (AS 062 ff.).
2.2 Beim begangenen Einbruch bzw. Diebstahl zum Nachteil der Kantine F.___ in […] wurde ein Zigarettenautomat, welcher danach ca. 300 m vom Tatort entfernt neben dem Parkplatz der […] in einem Gebüsch vorgefunden wurde, entwendet (AS 042 ff. und Fotos AS 060 ff.) Dieser Automat wurde aufgebrochen und ab dem herausgerissenen Münzbehälter konnte eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden (Hit-Meldung mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten vom 13. Februar 2019: AS 046/054, von einer zweiten gesicherten DNA-Spur konnte kein Profil erstellt werden). Die Identität der DNA-Spur wird zu Recht nicht bestritten (Übereinstimmung in 14 von 16 typi-Systemen, AS 056).
Es stellt sich vorweg die Frage, ob diese DNA-Spur auch bei einem normalen, alltäglichen Zigarettenkauf hinterlassen worden sein könnte. Die Polizei hat diesbezüglich auf Nachfrage schlüssig beschrieben, dass ein Zugang zu dem sich im Inneren des Zigarettenautomaten befindenden Münzbehälter nur möglich sei, wenn man den Automaten entweder mit einem passenden Schlüssel öffne aufbreche (AS 059). Da die erste Möglichkeit vorliegend ausgeschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an ebendiesem Aufbruch beteiligt gewesen sein muss.
Wenig überzeugend erscheint die von der Verteidigung weiter aufgestellte Hypothese, dass die DNA-Spur erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nachdem der Zigarettenautomat gewaltsam aufgebrochen worden war, auf diesen Münzbehälter gekommen sei, indem der Beschuldigte in den aufgebrochenen Automaten gegriffen habe. Dies hätte der Beschuldigte – wie es die Vorinstanz zu Recht festhält – aber ohne Weiteres so erklären können und angesichts der belastenden Beweislage hätte dies vernünftigerweise auch erwartet werden können. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Delikte, bei denen am Tatort eine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden wurde. Die vorgebrachte Hypothese ist aber auch deshalb realitätsfern, weil der Zigarettenautomat zwei Tage nach dem Einbruch in einem Gebüsch liegend aufgefunden wurde.
Ebensowenig gibt die (theoretisch bestehende) Möglichkeit einer Spurübertragung Anlass zu vernünftigen Zweifeln: Eine solche ist notorischerweise höchst selten und bei einer Gesamtschau im vorliegenden Verfahren, in den mehrfach an Tatorten die DNA des Beschuldigten (sowie andere objektive Beweismittel wie Schuhabdrücke und Videoaufnahmen, welche ebenfalls auf die Täterschaft des Beschuldigten hinwiesen) aufgefunden werden konnten, kann eine derartige Zufälligkeit ausgeschlossen werden.
Es ist davon auszugehen, dass der Zigarettenautomat nicht alleine vom Beschuldigten vom Tatort weggetragen bzw. -transportiert worden ist, entsprechend wurde denn auch eine zweite DNA-Spur gesichert (AS 055). Jedoch muss der Beschuldigte aufgrund der DNA-Spur bei diesem Einbruchsdelikt massgeblich am Aufbruch und der Leerung des Automaten und damit im Sinne eines Mittäters an den vorgehaltenen Delikten beteiligt gewesen sein. In dieses Bild passt denn auch die Aussage von der Mutter des Beschuldigten, H.___ vom 18. April 2019 (AS 039), gemäss welcher ein Kollege des Beschuldigten, I.___, ihr gegenüber gesagt habe, dass nach dem Stehlen des Automaten noch zwei weitere Personen mit dem Beschuldigten dabei gewesen seien. Sie denke, dass dies J.___ und K.___ gewesen seien. Sie wisse natürlich nicht, ob sie I.___ das mit dem Stehlen glauben könne, ob das wahr sei. Ihr sei aber nie aufgefallen, dass der Beschuldigte mit mehreren Zigarettenstangen nach Hause gekommen sei. I.___ sagte am 5. Juni 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Verteidigers aus, er habe der Mutter des Beschuldigten gesagt, der Beschuldigte habe ihm einmal gesagt, er habe einen Zigarettenautomaten gehoben („glüpft“). Von «Klauen» habe der Beschuldigte nie gesprochen (AS 206). Diese Aussagen belegen zusammen mit der gefundenen DNA-Spur des Beschuldigten dessen (Mit-)Täterschaft rechtsgenüglich. Im Übrigen ist es – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht – nicht unzulässig, bei der Beweiswürdigung miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch auf die weiteren Aussagen von H.___ vom 18. April 2019 verwiesen (AS 034 ff.): Der Beschuldigte sei etwa zwei/drei Monate vor der Hausdurchsuchung des Nachts plötzlich wieder weggegangen. Gegen Ende des letzten Jahres, vielleicht im August, habe der Beschuldigte wieder mit dem Rauchen angefangen und dessen Verhalten habe sich wieder geändert. Im Januar sei es dann ganz schlimm geworden und es seien auch so Typen gekommen. Sie wohne seit ca. Oktober 2017 mit dem Beschuldigten zusammen und irgendeinmal habe es wieder so ausgesehen wie 2016. Damals habe dieser auch Straftaten begangen. Überall sei wieder „Grümpel“ umhergestanden, welchen der Beschuldigte gebracht habe. Bevor der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren 2016 in Untersuchungshaft gekommen sei, habe dieser eigentlich fast das gleiche Verhalten gezeigt wie jetzt. Die Wohnung sei wieder verwüstet. Sie glaube, der Beschuldigte sei durch andere Typen unter Druck gesetzt worden bzw. werde unter Druck gesetzt. Also die Situation sei ähnlich gewesen wie jetzt, als dieser wieder verhaftet worden sei. Die Tagesabläufe des Beschuldigten in letzter Zeit hätten so ausgesehen, dass dieser den Tag durchgeschlafen habe und in der Nacht aktiv gewesen sei. Zum Beispiel sei am Abend um 19:30 Uhr ein Kollege gekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie gingen noch schnell weg. Sie seien mit dem Hund spazieren gegangen. Plötzlich seien sie wieder gekommen und hätten im Wohnzimmer gesprochen. Dann seien sie wieder gegangen. Diese Tagesabläufe habe der Beschuldigte seit Ende November/Anfangs Dezember 2018 und dann vor allem im Januar 2019 gehabt. Da sei dieser auch oft mit Kollegen in die Wohnung zurückgekommen. Der Beschuldigte habe eine IV-Rente von ca. CHF 1'500.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 500.00 erhalten. Wenn dieser sorgfältig mit dem Geld umgegangen sei, habe es gereicht. Ab Ende Januar bis zur Verhaftung sei der Beschuldigte eigentlich jeden Abend rausgegangen - manchmal auch mit dem Hund. Dann sei der Beschuldigte wieder nach Hause gekommen. Dann sei das Telefon gegangen und der Beschuldigte sei wieder zwei/drei Stunden rausgegangen. Diese Aussagen von H.___ decken sich mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem verübten Diebstähle ab dem 19. Januar 2019. Bezeichnend ist denn auch deren Aussage, wonach der Beschuldigte monatlich lediglich CHF 2'000.00 zur Verfügung gehabt habe, was gereicht habe, wenn dieser sorgfältig mit dem Geld umgegangen sei. Nun habe der Beschuldigte gegen Ende des letzten Jahres/vielleicht seit anfangs August jedoch wieder Drogen konsumiert. Für die Drogen dürfte das IV-und EL-Geld nicht ausgereicht haben, weshalb sich der Beschuldigte seinen Drogenkonsum auf eine andere Art – mittels Einbruchdiebstählen – finanzieren musste.
Der angeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenüglich erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Delikt nicht alleine, sondern mit Mittätern verübt hat.
3. Vorhalt betr. 30. Januar 2019 (AKS Ziffern 1.2., 2.1 und 3.2) 3.1 Unter AKS Ziffer 1.2 wird dem Beschuldigten versuchter und in zwei Fällen vollendeter Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit vom 30. Januar 2019, ca. 08:00 Uhr, bis am 4. Februar 2019, ca. 15:30 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, z.Nt. von L.___, M.___ und N.___, indem sich der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht auf unbekannte Art und Weise Zutritt in die Liegenschaft verschafft, im Kellergeschoss mit Körpergewalt die Kellertüren der Geschädigten aufgewuchtet und schliesslich aus den Kellerabteilen von L.___ und M.___ diverse Lebensmittel, Toilettenartikel und Waschmittel im Gesamtwert von total ca. CHF 388.80 entwendet habe. Aus dem Kellerabteil von N.___ habe er nichts entwendet.
Unter AKS Ziffern 2.1 und 3.2 wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang überdies Sachbeschädigung (Sachschaden je CHF 100.00 pro Kellertüre) und Hausfriedensbruch vorgehalten.
Der Beschuldigte lässt die Vorhalte bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte verweigerte zum Vorhalt die Aussage (AS 089).
3.2 Beim Einbruch in die Kellerabteile von drei Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus wurden aus den Kellerabteilen von zwei Parteien diverse Lebensmittel, Toilettenartikel und Waschmittel im Gesamtwert von total ca. CHF 388.80 entwendet. Auch hier wurde im Inneren eines Tiefkühlers des Kellerabteils Nr. 1 auf den Griffen der leeren Abteilungsboxen eine DNA-Spur (Hauptprofil) des Beschuldigten sichergestellt (AS 084). Der Beschuldigte muss demnach in die Tiefkühltruhe hineingegriffen haben. Die DNA-Übereinstimmung der Spur mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten wurde am 14. Februar 2019 gemeldet (AS 085). Vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte neu den Beweiswert der DNA-Spur bestreiten: es sei nur in 10 der 16 loci eine Übereinstimmung gefunden worden. Für den Identitätsnachweis seien aber deren 12 nötig. Richtig ist, dass bei dieser DNA-Spur nur eine Übereinstimmung bei 10 von 16 typi-Systemen gefunden wurde (AS 085). Ein biostatistisches Wahrscheinlichkeitsgutachten, das den Beweiswert der festgestellten Übereinstimmungs- bzw. Abgleichungsergebnisse der beiden Profile berechnen würde, wurde nicht erstellt. Dennoch ist bekannt, dass eine Übereinstimmung in 10 von 16 loci auf eine hohe Wahrscheinlichkeit schliessen lässt. Damit liegt ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten vor. Ausserdem hatte nach Angaben des Beschuldigten seine Stiefschwester an der gleichen Adresse wie die Geschädigten gewohnt, weshalb sich der Beschuldigte in diesem Mehrfamilienhaus bereits vor dem Tatzeitpunkt ausgekannt hat (AS 089). Bei einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage (andere Delikte mit DNA-Spuren des Beschuldigten, Aussagen der Mutter) ist die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenüglich erstellt.
4. Vorhalt betr. 4. Februar 2019 (AKS Ziffern 1.3, 2.2 und 3.3) 4.1 Unter AKS Ziffer 1.3 wird dem Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit vom 4. Februar 2019, ca. 18:00 Uhr, bis am 5. Februar 2019, ca. 07:45 Uhr, in […], z.Nt. von O.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht auf der Ostseite mit einem unbekannten Flachwerkzeug das Fenster aufgewuchtet, sich so Zutritt in das Vereinslokal verschafft und schliesslich eine Kasse mit Bargeld, ein Magic Spielkartenset und ein Apple iPad mini im Gesamtwert von total ca. CHF 946.00 entwendet habe. Weiter habe der Beschuldigte versucht, die Hintertür sowie das Fenster ostseitig mit einem unbekannten Flachwerkzeug aufzuwuchten, was ihm jedoch misslungen sei.
Unter AKS Ziffern 2.2 und 3.3 wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden CHF 5'476.50 für zwei Fenster und eine Türe) und Hausfriedensbruch vorgehalten.
Der Beschuldigte lässt die Vorhalte bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte hat die Aussage zu diesem Vorhalt verweigert (AS 112).
4.2 Nach dem Einbruch in das Vereinslokal, aus welchem eine Kasse mit Bargeld, ein Spielkartenset sowie ein Apple iPad mini im Wert von total CHF 946.00 entwendet wurden, konnten im Innenbereich des Lokals Schuhspuren auf einem Tisch beim Fenster sichergestellt werden (AS 094). Nach seinen Angaben kannte der Beschuldigte dieses Lokal, weil er dort mal im Netzwerk gearbeitet gehabt habe (AS 112). Die von der Kriminaltechnik erstellte Auswertung des sichergestellten Schuhsohlenabdruckes ergab eine Musterübereinstimmung zu dem vom Beschuldigten anlässlich der Anhaltung getragenen linken Schuh der Marke Nike, altrosa (AS 018, 097,110). Konkret sind das Muster sowie die Grösse der gefundenen Schuhspuren am Tatort sind mit den bei der polizeilichen Anhaltung vom Beschuldigten getragenen Schuhen identisch. Der Beschuldigte bestritt den Vorhalt nicht, machte aber anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2019 geltend, er habe diese Schuhe von einem Kollegen ca. im Januar 2019 erhalten. Weitere Aussagen dazu mache er keine (AS 027). Dies kann durchaus der Wahrheit entsprechen, da auch H.___ bestätigt hat, dass ihr Sohn einmal von jemandem Schuhe bekommen habe, auch wenn sie diese Schuhe damals als gelb und nicht rosafarben in Erinnerung hatte (AS 039). Sie führte aus, der Beschuldigte habe diese Schuhe zuletzt getragen. Sie glaube, der Beschuldigte habe diese seit ca. Januar 2019. Nach seinen eigenen Aussagen wäre also der Beschuldigte bereits seit Januar 2019 im Besitz dieser Nike-Schuhe gewesen. Die von ihm am 13. März 2019 nachgeschobene Aussage, es wäre auch möglich, er habe diese Schuhe erst Ende Januar/Anfangs Februar, d.h. nach dem Einbruch in das Vereinslokal […], bekommen, erfolgte erst auf eine recht suggestiv gestellte Frage des Verteidigers (AS 028). Der Beschuldigte hat sich geweigert, offenzulegen, von wem er die Schuhe erhalten hat, um sich damit entlasten zu können bzw. der Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit der weiteren Abklärung zu geben. Dieses Verhalten ist im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus zu berücksichtigen.
Dem Vorbringen, wonach die ebenerwähnten sichergestellten Schuhe der Marke Nike sehr weit verbreitet seien, etliche Modelle von Nike das gleiche Sohlenprofil aufwiesen und deshalb ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen habe, kann nicht gefolgt werden. Da das gleiche Schuhsohlenprofil auch beim übernächsten Diebstahlsdelikt (AKS Ziffer 1.5, zusammen mit einer DNA-Spur des Beschuldigten, die vom Beschuldigten anerkannt wird) auftaucht, ist es in der Gesamtschau der Aktenlage höchst naheliegend, dass die Schuhspur bei dem in das Vereinslokal verübten Einbruch durch den Beschuldigten hinterlassen wurde. Demnach ist der vorliegende Vorhalt rechtsgenüglich erstellt und bei der rechtlichen Beurteilung ist vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
5. Vorhalt betr. 8./9. Februar 2019 (AKS Ziffern 1.4, 2.3 und 3.4) 5.1 Unter AKS Ziffer 1.4 wird dem Beschuldigten versuchter Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit vom 8. Februar 2019, ca. 21:00 Uhr, bis am 9. Februar 2019, ca. 09:30 Uhr, in […], Büro/Firma, z.Nt. der P.___AG, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht versucht habe, in das Firmengebäude einzudringen, um im Gebäudeinnern Vermögenswerten zu stehlen. Konkret habe der Beschuldigte versucht, bei der Westfassade des Gebäudes mit einem unbekannten Flachwerkzeug die Garagentür aufzuwuchten, was jedoch misslungen sei. Weiter sei der Beschuldigte an der Nordfassade auf ein Garagendach und mit Hilfe eines Fallrohres auf das Dach des Firmengebäudes geklettert, um so zu den Büroräumlichkeiten im 2. Obergeschoss zu gelangen. Dort habe der Beschuldigte versucht, die Terrassentür der Büroräumlichkeiten aufzuwuchten, was ebenfalls misslungen sei. Der Beschuldigte habe das Gebäude schliesslich ohne Deliktsgut verlassen.
Unter AKS Ziffern 2.3 und 3.4 wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF 4'500.00 an einer Garagen- und einer Terrassentüre) und Hausfriedensbruch vorgehalten.
Der Beschuldigte lässt die Vorhalte bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte verweigerte zu den Vorhalten die Aussage (AS 125).
5.2 Bei der Beurteilung dieses Vorhaltes muss der nachfolgende Vorhalt (AKS Ziffer 1.5) betreffend den gleichen Tatort miteinbezogen werden. Beim ersten Einbruchversuch am 8. bzw. 9. Februar 2019 in das Firmengebäude der P.___AG in […] (AKS Ziffer 1.4.) wurde von der Täterschaft zunächst vergeblich versucht, die Garagentüre an der Westfassade des Firmengebäudes mittels Flachwerkzeug aufzuwuchten. Die Täterschaft kletterte danach an der Nordfassade auf ein Garagendach und weiter, mit Hilfe eines Fallrohres, auf das Dach des Firmengebäudes. Danach versuchte die Täterschaft erfolglos die Terrassentüre der Büroräumlichkeiten im 2. Obergeschoss aufzuwuchten und verliess das Gebäude anschliessend ohne Deliktsgut (AS 114). In diesem Fall konnten wegen Niederschlägen nach der Tatzeit keine verwertbaren Spuren sichergestellt werden (AS 115 ff.).
Beim gelungenen Einbruch ein zwei Tage später (AKS Ziffer 1.5), zwischen dem 9. und 11. Februar 2019, in das vorgenannte Firmengebäude, wurden Gegenstände (zwei Samsung Galaxy Tablets, drei LED-Taschenlampen, eine Geldkassette mit Bargeld, ca. CHF 2'600.00 Bargeld, ein Mobiltelefon Apple iPhone 6, eine Spiegelreflexkamera Nikon und ein Beamer Acer X127H) im Gesamtwert von ca. CHF 6'636.90 entwendet (AS 129 f.). Nach Angaben der Polizei benötigte die Täterschaft dabei eindeutiges Täterwissen, um zu der vom vorgängigen Einbruchversuch beschädigten Türe zu gelangen (AS 120). Am Tatort konnten – wie bereits im Vereinslokal […] (AKS Ziffer 1.3.) – Schuhsohlenabdrücke sichergestellt werden. Auch in diesem Fall stimmt der Schuhsohlenabdruck (Muster und Grösse) mit dem Profil der vom Beschuldigten anlässlich der Festnahme getragenen altrosafarbenen Nike-Schuhe überein (AS 134, 151), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er auch an diesem Delikt beteiligt war. Im Innern des Gebäudes wurde ausserdem eine Zange gefunden, welche sich hinter einem Radiator befand und auf welcher eine DNA-Spur (DNA-Mischprofil) sichergestellt werden konnte. Das Hauptprofil dieser DNA-Spur stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (AS 120, 134, 143: Mitteilung des DNA-Hits vom 8. März 2019). Die Identität dieser Spur ist vom Beschuldigten anerkannt (Übereinstimmung in 13 von 16 typi-Systemen, AS 144). Die Aussage von H.___ vom 18. April 2019, sie glaube, der Beschuldigte habe einmal ein Werkzeug zu K.___ mitgenommen, das noch nicht wieder zu Hause sei (AS 40), vermag eine Tatbeteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Denn erstens ist nicht bekannt, ob es sich bei diesem Werkzeug um die vorgefundene Zange handelt und zweitens stellt das DNA-Profil des Beschuldigten das Hauptprofil der gesicherten Spur dar und es ist auch auf den Schuhsohlenabdruck hinzuweisen. Der Beschuldigte selbst hat diesen Umstand denn auch gar nie geltend gemacht.
Nach Angaben der Verteidigung sei der Beschuldigte aufgrund seiner starken Schmerzen nicht in der Lage, auf ein 2,4 m (Garage) bzw. 6 m hohes Dach (Terrasse) zu klettern, weshalb dieser in dubio pro reo freizusprechen sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte durch seine Krankheit körperlich eingeschränkt ist und dass auch dessen Mutter diese Angaben anlässlich einer polizeilichen Einvernahme bekräftigt hatte (AS 039), schliesst aber keineswegs aus, dass der Beschuldigte trotz seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage (gewesen) ist, bei günstigen Umständen über eine Garagenüberdeckung auf ein Dach zu klettern. Dabei können auch Hilfsmittel verwendet werden. Dass der Beschuldigte durchaus in der Lage ist, bei einem Einbruch auch erhebliche Kraft anzuwenden, zeigte sich beispielsweise beim Delikt vom 13. März 2018, für das er mit Strafbefehl vom 14. August 2018 rechtskräftig verurteilt wurde (AS 409 ff.). Bei mehreren Delikten, für die er am 27. März 2018 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilt wurde, wuchtete er Türen und Fenster auf, letztere um durch sie in die Liegenschaften einzusteigen. Schon damals litt der Beschuldigte unter starken Schmerzen (u.a. in Händen und Füssen) aufgrund der Krankheit Morbus Fabry, was ihn jedoch bereits damals nicht davon abhielt, zu delinquieren und wie erwähnt zum Teil Türen und Fenster mit Hilfe von Flachwerkzeug unter erheblicher Krafteinwirkung aufzuhebeln und durch Fenster einzusteigen. Jedenfalls ist der Einwand angesichts der stark belastenden Indizienlage nicht geeignet, an der Täterschaft des Beschuldigten vernünftige Zweifel zu erwecken. Die Täterschaft des Beschuldigten für den vollendeten Diebstahl ist damit erwiesen.
Dafür, dass auch der Einbruchsversuch gemäss AKS Ziffer 1.4 von derselben Täterschaft wie der zeitnah verübte Einbruch gemäss AKS Ziffer 1.5 begangen wurde, spricht, dass in beiden Fällen nach dem gleichen modus operandi und auf demselben Weg vorgegangen wurde (AS 117). Dazu kommen die unter Ziffer 2.2 genannten Umstände und die Tatsache, dass der Beschuldigte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durchaus zwei Mal kurz hintereinander in das gleiche Objekt einsteigen kann, ist auch der unter AKS Ziffer. 1.4 angeklagte Sachverhalt erstellt.
6. Vorhalt betr. 9./11. Februar 2019 (AKS Ziffern 1.5, 2.4 und 3.5) Unter AKS Ziffer 1.5 wird dem Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit vom 9. Februar 2019, um 12:00 Uhr, bis am 11. Februar 2019, um 06:30 Uhr, in […], Büro/Firma, z.Nt. der P.___ AG, eingedrungen zu sein, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht auf das Flachdach an der Nordfassade und von dort zur Westfassade gelangt sei und auf unbekannte Art und Weise die bereits beschädigte Freisitztür und dann zwei Bürotüren aufgewuchtet und aus den Räumlichkeiten schliesslich zwei Samsung Galaxy Tablets, drei LED-Taschenlampen, eine Geldkassette mit Bargeld, ca. CHF 2'600.00 Bargeld, ein Mobiltelefon Apple iPhone 6, eine Spiegelreflexkamera Nikon und einen Beamer Acer X127H im Gesamtwert von total ca. CHF 6'636.90 entwendet habe.
Unter AKS Ziffern 2.4 und 3.5 wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF 10'000.00) und Hausfriedensbruch vorgehalten.
Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte machte bei der Einvernahme keine Aussagen zu diesem Vorhalt (AS 153).
6.2 Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.2 verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt.
7. Vorhalt betr. 18. Februar 2019 (AKS Ziffern 1.6, 2.5 und 3.6) 7.1 Unter AKS Ziffer 1.6 wird dem Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen am 18. Februar 2019, in der Zeit von 04:10 Uhr bis 04:30 Uhr, in […] Hotel/Restaurant, z.Nt. des Hotel Restaurants [...], eingedrungen zu sein, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht mit einem Flachwerkzeug die Haupteingangstür zum Hotel aufgewuchtet habe und durch die offenstehende Tür des Hotelempfangs in das Restaurant gelangt sei und dort schliesslich fünfzehn Glückspiellos „Happyday“ im Wert CHF 150.00 und CHF 50.00 Bargeld, im Gesamtwert total CHF 200.00, entwendet habe.
Unter AKS Ziffern 2.5 und 3.6 wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF 500.00) und Hausfriedensbruch vorgehalten.
Der Beschuldigte lässt die Vorhalte bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Vorhalt die Aussage (AS 173).
7.2 Die Beurteilung dieses Vorhaltes erfolgt gemeinsam mit dem nachfolgend zu prüfenden Vorhalt AKS Ziffer 1.7, welcher das gleiche Einbruchsobjekt betrifft.
8. Vorhalt betr. 19. Februar 2019 (AKS Ziffern 1.7, 2.6 und 3.7) 8.1 Unter AKS Ziffer 1.7 wird dem Beschuldigten versuchter Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen am 19. Februar 2019, in der Zeit von 01:37 Uhr und 02:14 Uhr, in […], z.Nt. des Hotel Restaurants [...], indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht versucht habe, in das Hotel einzudringen, um im Gebäudeinnern Vermögenswerte zu stehlen. Konkret habe der Beschuldigte über das Baugerüst den Notausgang zum Hoteltreppenhaus auf der Südseite betreten, habe die Baugerüstschelle an der provisorischen Sicherung an der Tür gelöst und sei hinter einem Holzbrett verdeckt über den Tresen der Rezeption geklettert. Mit einem unbekannten Flachwerkzeug habe der Beschuldigte versucht, den Safe sowie den Schubladenkorpus aufzuwuchten, was jedoch misslungen sei. Der Beschuldigte habe schliesslich via Einstiegsort das Gebäude ohne Deliktsgut verlassen.
Unter AKS Ziffern 2.6 und 3.7 wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF 800.00) und Hausfriedensbruch vorgehalten.
Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Bei der Einvernahme verweigerte er die Aussage zu diesem Vorhalt (AS 173).
8.2 Das Hotel Restaurant [...] in […], wurde Opfer eines Doppeleinbruchs innert zwei Tagen. Beim ersten am 18. Februar 2019 (AKS Ziffer 1.6) erfolgten Einbruch wurde die Haupteingangstüre mittels eines Flachwerkzeuges aufgewuchtet und beschädigt und es wurden fünfzehn Glücksspiellose Happy-Day im Wert von CHF 150.00 sowie CHF 50.00 Bargeld entwendet. Der Geschäftsführer gab der am 18. Februar 2019 ausgerückten Polizei an, aufgrund der Videoaufnahme der Täterschaft vermute er, dass der Beschuldigte diesen Einbruch verübt habe. Dieser sei unmittelbar davor auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera erkennbar. Darauf sei zu sehen, wie der Beschuldigte in einer auffälligen Art und Weise mehrere Male im Aussenbereich in der öffentlich zugänglichen Fussgängerpassage durchlaufe und einmal in das Hotel Restaurant hineinschaue. Im Innern der Liegenschaft sei die Täterschaft auf der Videoaufnahme nicht sichtbar (AS 156, 176 f.). Das gleiche Jackenmodell, welches diese Person damals trug, konnte später beim Beschuldigten anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden (AS 358). Im Übrigen konnten keine Spuren (DNA, Schuhabdrücke etc.), welche im Zusammenhang mit diesem Vorhalt stehen und welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten deuten könnten, sichergestellt werden (AS 156, 175).
Beim zweiten Einbruch vom 19. Februar 2019 (AKS Ziffer. 1.7) konnte sich der Täter Zugang zum Innern des Hotel Restaurants verschaffen, indem dieser über das Baugerüst den Notausgang zum Hoteltreppenhaus auf der Südseite betrat und danach die Baugerüstschelle an der provisorischen Sicherung der Tür löste und – sich hinter einem Holzbrett versteckend – über den Tresen der Réception kletterte. Die Täterschaft habe offenbar genau gewusst, wo sich die Überwachungskameras befänden (AS 157). Mit einem unbekannten Flachwerkzeug versuchte der Täter vergeblich, den Safe sowie den Schubladenkorpus aufzuwuchten. Das Gebäude verliess er in der Folge via Einstiegsort ohne Deliktsgut (AS 178). Ab dem ebenerwähnten Holzbrett (Schaltafel), mit welchem sich der Täter vor der Überwachungskamera zu schützen versuchte, konnten DNA-Spuren sichergestellt werden und dies ab der Stelle, wo der Täter die besagte Schaltafel zuvor angefasst hatte (AS 182, 189). Wie aus dem entsprechenden polizeilichen Untersuchungsbericht zu entnehmen ist, stimmen die sichergestellten DNA-Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (AS 182, 189). Die Identität der Spur ist anerkannt (Übereinstimmung in 16 von 16 typi-Systemenb, AS 190). Darüber hinaus ist auf den Videoüberwachungsaufnahmen eine Person zu erkennen, welche die schwarze Jacke der Marke […] trägt (AS 218, 219). Eine solche Jacke konnte am 20. Februar 2019 anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden (AS 10, 11, 159, 214, 215, 217). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich anlässlich eines am 10. Juli 2016 verübten Einbruchdiebstahls in das Hotel Restaurant [...] in […] (Vorakten SLSAG.2017.23, AS 225, 235) ähnlich verhalten hat. Damals stellte dieser im Réceptionsbereich eine Kartonfigur vor die sich an der Wand befundene und ihm bekannte Überwachsungskamera, um diese zu verdecken. Die Beweislage ist eindeutig, der Beschuldigte hat die beiden Einbruchdiebstähle zu verantworten.
8.3 Einzugehen ist noch auf die Umstände der polizeilichen Anhaltung bzw. deren Vorgeschichte. Im Raum steht die Frage, ob Angestellte des Hotel Restaurant [...] mit rechtswidrigen Mitteln Beweismaterial beschafft haben.
Gemäss der am 19. Februar 2019 erfolgten Meldung von D.___, stellvertretender Geschäftsführer des Hotel Restaurant [...], bei der Alarmzentrale in Solothurn befinde sich der Beschuldigte im Hotel Restaurant [...]. Dieser habe zugegeben, in den letzten zwei Tagen zwei Mal ins Hotel Restaurant [...] eingebrochen zu sein (AS 163). D.___ gab zu Protokoll (AS 193 ff.), er habe bei seinem Arbeitsbeginn am frühen Nachmittag von seinem Chef erfahren, dass der Beschuldigte wieder eingebrochen sei. Auf den Videoüberwachungsaufnahmen habe er den Beschuldigten aufgrund dessen Körpergrösse, Statur und Kleidung, trotz Kapuze wiedererkannt. Man erkenne diesen einfach. Der Beschuldigte habe diese Jacke bereits beim letzten Einbruch getragen. Er habe seinen Sohn und Kollegenkreis informiert und diese gebeten, sich bei ihm zu melden, sollten sie den Beschuldigten sehen. Am Abend habe sich eine Kollegin gemeldet, sie habe den Beschuldigten an der […] Richtung Zentrum laufend gesehen. Daraufhin habe er sein Auto genommen, sei zum Aldi gefahren, habe dort angehalten und den Beschuldigten sofort angesprochen. Dieser kenne ihn ja. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er wisse, dass er einen „Scheiss“ gemacht habe. Dabei habe der Beschuldigte gezittert, dieser sei ja auch krank. Er habe hinten rechts die Autotüre geöffnet und den Beschuldigten gebeten, einzusteigen. Dieser sei eingestiegen und er habe diesem gesagt, dass sie in die Firma E.___ AG fahren und die Polizei rufen würden. Dort angekommen habe er dem Beschuldigten ein Glas Wasser gegeben und die Polizei angerufen, welche kurz darauf erschienen sei. Der Beschuldigte sei immer ruhig und anständig gewesen und habe immer gesagt, dass er einen „Seich“ gemacht habe. Auf Nachfrage, was der Beschuldigte mit „Seich“ gemeint habe, führte D.___ aus, dass dieser von dessen Sitzplatz aus zum Büro gesehen habe. Heute Nachmittag habe er den Tresor aus dem Büro genommen und davor gestellt, da sie aufgrund des Schadens daran einen neuen Tresor benötigten. Der Beschuldigte habe von seinem Sitzplatz aus immer wieder auf den Tresor gezeigt, als er diesen gefragt habe, ob er wisse, was er gemacht habe. Dieser habe auf den Tresor gezeigt und gesagt, er wisse, was er gemacht habe. Er wisse, dass er gestern am Abend hier gewesen sei und am Tresor „herumgeknorzt“ habe. Aufgrund der Überwachungsaufnahmen sei er überzeugt, dass der Beschuldigte beide Einbrüche begangen habe. (aF) Als er den Beschuldigten angehalten habe, sei es weder zu Beschimpfungen noch zu Tätlichkeiten gekommen. Der Beschuldigte sei ohnehin immer anständig und grüsse auch immer. Er wohne in seiner Nähe und sie träfen sich immer wieder. Er trage seit 10 Jahren die gleiche Jacke.
Dem entsprechenden Wahrnehmungsbericht des diensthabenden Polizisten Q.___ (AS 163 f.) kann entnommen werden, dass die Patrouille den Beschuldigten im Innenraum des Lokals angetroffen habe. Dieser sei am Boden gesessen, habe gezittert und sehr müde sowie abgemagert ausgesehen. Da er vermutet habe, der Beschuldigte stehe unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss, sei ein diesbezüglicher Schnelltest gemacht worden. Dieser sei negativ verlaufen. Vor Ort habe der Beschuldigte angegeben, eine Dummheit gemacht zu haben. Er sei heute in das Restaurant [...] geschlichen und habe den Tresor öffnen wollen, was ihm jedoch misslungen sei, weshalb er den Tatort ohne Deliktsgut wieder verlassen habe. Weiter habe der Beschuldigte mitgeteilt, nie in ein Gebäude einzubrechen. Dieser habe nachgeschaut, ob die Türe offen sei. Weil diese nicht verschlossen gewesen sei, habe er sich ins Innere des Hotel Restaurants [...] begeben. Auf Frage habe er angegeben, keine weiteren Einbrüche begangen zu haben. D.___ habe der Patrouille angegeben, der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, für den Einbruchdiebstahl von gestern und vorgestern verantwortlich zu sein. Zwecks weiterer Abklärungen sei der Beschuldigte zum Polizeiposten […] gebracht worden. Auf dem Weg dorthin habe der Beschuldigte im Auto wiederholt, dass er einen Fehler gemacht habe und nicht mehr recht wisse, warum er überhaupt den Tresor habe aufmachen wollen. Unter Tränen habe er weiter ausgeführt, nicht alles erzählen zu können, da er sonst Probleme bekomme. Auf Frage habe der Beschuldigte weiter mitgeteilt, er sei unter einem Vorwand zum McDonalds gelockt worden, wo zwei Männer auf ihn gewartet und ihn tätlich angegangen hätten. Anschliessend sei er zum Restaurant [...] gebracht worden. Der Beschuldigte habe einen verwirrten Eindruck und wirre Angaben gemacht. Anlässlich der auf dem Polizeiposten durchgeführten Einvernahme habe der Beschuldigte angegeben, dass es zu keinen Tätlichkeiten gekommen sei. Die vom Beschuldigten gemachten Fotoaufnahmen dokumentierten eine Rötung im Gesicht und eine leichte Schwellung neben dem linken Auge. Weitere Hinweise auf die vom Beschuldigten genannten Tätlichkeiten hätten keine ermittelt werden können. Man habe den Beschuldigten über seine rechtlichen Möglichkeiten informiert.
Anlässlich der am 18. April 2019 durchgeführten Einvernahme von H.___ führte diese aus, am Abend vor der Festnahme des Beschuldigten seien R.___, der dunkelhäutig sei und in […] wohne, und K.___ bei ihm gewesen (AS 38). Nachdem der Beschuldigte verhaftet worden sei, sei sie am anderen Morgen mit dem Hund spazieren gegangen. Plötzlich habe ein Auto neben ihr angehalten, in welchem zwei Männer gesessen seien. Der Beifahrer sei ausgestiegen, zu ihr getreten und sie forsch gefragt, „wo ist A.___“. Sie habe gesagt, bei der Polizei. Darauf habe dieser in gebrochenem Deutsch gesagt „wenn er Namen sagt, dann passiert was“. Der Beifahrer sei dann wieder in das Auto gestiegen und die Männer seien davongefahren.
In der Einvernahme vom 5. Juni 2019 sagte S.___ aus, dass er mit dem Beschuldigten an einem nicht genauer präzisierten, länger zurückliegenden Samstag in der Nacht zusammen unterwegs gewesen sei (AS 208 ff.). Da seien zwei ihm unbekannte Personen gekommen, welche gegenüber dem Beschuldigten aggressiv gewesen und dann mit diesem weggegangen seien. Diese hätten dem Beschuldigten ins Gesicht geschlagen. Seither habe er den Beschuldigten nicht mehr gesehen.
Diese Umstände lassen eine gewaltsame Verbringung des Beschuldigten in das Hotel Restaurant [...] als möglich erscheinen, womit dessen «Geständnis» gegenüber D.___ und auch gegenüber den Polizeibeamten nicht verwertbar wäre. Dies kann aber offenbleiben, weil die Täterschaft des Beschuldigten aus anderen Beweismitteln rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschuldigte war bereits beim ersten Einbruch in die [...] als Täter genannt worden und die DNA-Hits bei zwei anderen Delikten hätten ebenso zu seiner Anhaltung geführt.
III. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung der – teilweise versuchten – Diebstahlsdelikte als gewerbsmässiger Diebstahl und der Begleitdelikte als Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche bietet keine Schwierigkeiten. Dazu kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 28 ff. verwiesen werden. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt zu Gute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Indes kann und muss der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).
1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer "nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
1.6 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 -15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Vorauszuschicken ist, dass beim Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Betracht gezogen werden kann: seine umfangreichen einschlägigen Vorstrafen mit anfänglich bedingten Geldstrafen, danach teil- und unbedingten Freiheitsstrafen zeigen, dass der Beschuldigte mit Geldstrafen keinesfalls zu beeindrucken wäre.
2.2 Schwerste Straftat ist der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat innert einem Monat sieben Einbruchdiebstähle in (zumeist) Geschäftsliegenschaften verübt (in zwei Fällen blieb es beim Versuch) und dabei einen Deliktsbetrag in der Grössenordnung von CHF 10'000.00 erzielt. In zumindest einem Fall hat der Beschuldigte nicht alleine gehandelt, was seine Sozialgefährlichkeit erhöht hat. Es ist davon auszugehen, dass er weiter delinquiert hätte, wenn er nicht von der Polizei angehalten worden wäre. Sein Vorgehen ist mit der Vorinstanz als wenig professionell zu beurteilen, so dass er aufgrund der hinterlassenen DNA-Spuren eher früher als später identifiziert worden wäre. Ein planmässiges Verhalten ist nicht erkennbar, auch wenn die Delikte nicht gänzlich spontan erfolgt sein dürften. Zudem besteht bei nächtlichen Einbrüchen in Geschäftsliegenschaften ein vergleichsweise geringes Risiko, mit Menschen konfrontiert zu werden. Dies gilt auch für Kellerräumlichkeiten. Das Vorgehen des Beschuldigten ist in weiten Teilen vergleichbar mit seinen Delikten in Sommer 2016, für die er im Jahr 2018 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war. Im Rahmen von gewerbsmässigen Diebstahlsdelikten ist das objektive Tatverschulden in casu noch als leicht zu qualifizieren. Subjektiv sind ein direkter Vorsatz und ein Handeln aus finanziellen Motiven (Beschaffungskriminalität) zu registrieren, was für gewerbsmässige Diebstähle allerdings die Regel ist. Ob der Beschuldigte neben dem Beschaffungsdruck auch noch Druck von Dritten (Dealern) ausgesetzt war, kann aufgrund seines Aussageverhaltens nicht beurteilt werden. Für seinen Lebensunterhalt wäre mit der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen jedenfalls gesorgt gewesen. Es bleibt damit bei einem leichten Verschulden im knapp mittleren Bereich.
2.2 Im beweiskräftigen forensisch-psychiatrischen Gutachten von T.___ vom 17. Juli 2019 (AS 568 ff.) wird beim Beschuldigten unter anderem eine Abhängigkeitsstörung für Kokain diagnostiziert. Der Gutachter attestiert, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zwar nicht alleine aufgrund der Abhängigkeitsstörung bedeutsam eingeschränkt gewesen sei, jedoch, dass zumindest im Zusammenspiel zwischen dem chronischen Schmerzsyndrom und der Suchtstörung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne. Dem ist zu folgen. Das Verschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls ist deshalb mit sehr leicht bis leicht zu bemessen. Diesem Verschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, die auch den Strafen in vergleichbaren Strafurteilen des Berufungsgerichts standhält (bspw. STBER.2020.102, STBER.2019.11, STBER.2017.14).
2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zu erhöhen zur Abgeltung der weiteren Vergehen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen um Begleitdelikte der Diebstähle handelt und deren Unrecht mit der Strafe für das Vermögens-Kollektivdelikt bereits teilweise mitabgegolten ist. Der mit den Delikten verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf rund CHF 20'000.00 und ist daher nicht unerheblich. Immerhin hat der Beschuldigte bei seinen Straftaten keinen unnötigen Schaden verursacht. Eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf nunmehr 14 Monate Freiheitsstrafe ist angebracht.
2.4 Bei den Täterkomponenten kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse auf das Gutachten (AS 583 ff.) und auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen werden. Aus der ersten Ehe ist der Beschuldigte Vater des Sohnes Leon, geboren am 29. Januar 2010. Die vererbte Stoffwechselerkrankung Morbus Fabry, die ab dem 12. Altersjahr beim Beschuldigten aufgetreten und mit Schmerzschüben verbunden ist, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Kontakt mit seinem Vater aufwachsen musste, erlauben eine leichte Strafminderung.
Das Vorstrafenregister des Beschuldigten ist lang und einschlägig belastet: - Am 21. September 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. - Am 20. Oktober 2015 wurde er wiederum von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl. - Am 22. Juni 2016 wurde er erneut von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug der am 21. September 2015 ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der am 20. Oktober 2015 ausgesprochenen Geldstrafe wurde hingegen verzichtet und stattdessen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. - Am 27. März 2018 wurde der Beschuldigte vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen Anteil von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Ausserdem wurde die Bewährungshilfe angeordnet und der bedingte Strafvollzug der Geldstrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2015 wurde widerrufen. - Am 14. August 2018 wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls und einem Versuch dazu, Sachbeschädigung sowie wegen einer Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen sowie einer Busse von CHF 50.00 ausgefällt. - Am 17. Januar 2019 wurde der Beschuldigte schliesslich von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie wegen einer Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie einer Busse von CHF 310.00 verurteilt. Ausserdem wurde die Probezeit des Urteils vom des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 um ein Jahr verlängert. Diese mehreren einschlägigen Vorstrafen wirken sich im Rahmen der Täterkomponente erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Wenige Monate nach dem Urteil des Amtsgerichts noch im ersten Jahr der Probezeit für den bedingten Strafanteil und unmittelbar nach dem weiteren Urteil vom 17. Januar 2019 wurde der Beschuldigte einschlägig rückfällig.
Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bei den Täterkomponenten die aufgrund der Stoffwechselkrankheit erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten beim Beschuldigten leicht straferhöhend aus, sodass die Freiheitsstrafe auf 16 Monate zu erhöhen ist.
3. Vollzugsform/Widerrufsfrage 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13. November 2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts, welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsbestimmung: Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Schneider/Garré in BSK N. 87 zu Art. 42). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
3.2 Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und ist knapp zehn Monate nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten einschlägig rückfällig geworden. Bereits im Jahr 2018 war er rückfällig geworden. Der Gutachter bewertete das Rückfallrisiko im Bereich der Beschaffungskriminalität, mithin im bisher gezeigten Bereich, in seinem Gutachten vom 17. Juli 2019 mit überzeugender Begründung als «sehr hoch» (AS 606). Immerhin hat sich mittlerweile eine gewisse Verbesserung der Situation des Beschuldigten eingestellt. Es ist davon auszugehen, dass er seit rund zwei Jahren drogenfrei lebt. Der Beschuldigte erweckte vor dem Berufungsgericht denn auch rein äusserlich einen weitaus besseren Eindruck als auf den Fotos vom 19. Februar 2019 (AS 019 ff.) in den Akten. Im März 2021 hat er zusammen mit seiner Freundin eine Wohnung bezogen. Eine nachhaltige Behandlung des Suchtleidens hat der Beschuldigte bisher aber nicht in Angriff genommen. Von «besonders günstigen Umständen» kann angesichts der einschlägigen Rückfälle und der fragilen Situation aber keine Rede sein. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit ausgeschlossen.
3.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
Ein Widerruf ist somit nur vorzunehmen, wenn dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, besonders günstige Umstände sind nicht gefordert. Hier ist auf die bereits beschriebene Stabilisierung der Situation beim Beschuldigten hinzuweisen. In die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist aber auch, dass der Beschuldigte seit dem ersten längeren Strafvollzug vom Februar 2019 bis September 2020 drogenfrei lebt und sich keiner Straftaten mehr schuldig gemacht hat. Darüber hinaus hat er nun einen weiteren längeren Strafvollzug zu erstehen, verbunden mit einer ambulanten
3.4 An die neue Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungshaft vom 19. Februar 2019 bis 19. Juni 2019 (am 19. Juni 2019 trat der Beschuldigte den Vollzug von Vorstrafen an, aus dem er am 9. September 2020 entlassen wurde) anzurechnen.
V. Massnahme
1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert und c) die Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über a) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, b) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und c) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).
1.2 In den Art. 56 bis 58 StGB befinden sich gemeinsame Grundsätze für alle sichernden Massnahmen. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB statuiert den Grundsatz der Subsidiarität. Danach lässt sich die Anordnung einer Massnahme erst dann begründen, wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht ausreichend gerecht zu werden vermag bzw. wenn der angestrebte spezialpräventive Erfolg nicht durch ein weniger einschneidendes Mittel erreicht werden kann. Dies gilt nur solange, als die Strafe auch tatsächlich ausreicht, den gewünschten Erfolg zu erzielen. Ist dies nicht der Fall, hat die Massnahme Vorrang, gleichgültig ob sie gegenüber der Strafe den schwereren leichteren Eingriff in die Freiheit der betroffenen Person darstellt. Eingriffe in die Persönlichkeit, wie sie mit einer Therapie verbunden sein können, lassen sich nur durch ein entsprechendes Bedürfnis der betroffenen Person begründen (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Dies gilt umso mehr, wenn die Massnahme zu einem Freiheitsentzug führt, der über die Dauer einer schuldangemessenen Strafe hinausgeht, was in der Praxis nicht selten der Fall ist. Das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person, ihren Defiziten und Behinderungen zu begegnen, ist hier Richtschnur. Ist die öffentliche Sicherheit in Frage gestellt, ist das Verhältnis zwischen dem Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und dem Bedürfnis nach Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit abzuwägen (zum Ganzen: BSK StGB – Heer, Art. 56 N 30 ff.). Im Zusammenhang mit dem Behandlungsbedürfnis kommt nur ein solches in Betracht, das sich auf Persönlichkeitsmerkmale des Täters bezieht, und zwar auf solche, mit denen seine Delinquenz in Zusammenhang steht. Dieses Bedürfnis muss sich ausserdem auf eine spezifische Art von Behandlung richten, die im Rahmen der Strafe, insbesondere des regulären Vollzuges von Freiheitsstrafen, nicht gewährleistet wird. Schliesslich muss hinreichende Aussicht bestehen, dass diese Art von Behandlung bei Anordnung der entsprechenden Massnahme tatsächlich durchgeführt werden wird – es muss gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB somit eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (zum Ganzen: Günter Stratenwerth/Wolfang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2012, Art. 56 N 3). Daneben müssen die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB).
1.3 In Art. 56 Abs. 2 StGB wird das Verhältnismässigkeitsprinzip ausdrücklich erwähnt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Die Voraussetzung der Eignung wird in Art. 56 StGB und den Bestimmungen über die einzelnen Massnahmen konkretisiert. Das Kriterium der Erforderlichkeit erscheint in der Regelung über das Verhältnis der Massnahme zur Freiheitsstrafe (Ergänzungsbedürftigkeit der Strafe, Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). In Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB wird die Verhältnismässigkeit i.e.S. festgehalten. Selbst eine geeignete und notwendige Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Auf der einen Seite sind somit das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff in seine Freiheit abzuwägen. Bedeutend ist ausserdem die Anlasstat; so ist eine freiheitsentziehende Massnahme im Übertretungsbereich in der Regel ausgeschlossen. Der Eingriff in die Freiheit, beispielsweise durch eine längere stationäre Behandlung von psychischen Störungen, darf schliesslich nicht übermässig sein. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird aber auch ein so genanntes „Untermassverbot“ abgeleitet, nach welchem Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zu einer aufgeschobenen Strafe nicht zu mild sein dürfen. Aus der Zweckbindung der sichernden Massnahmen folgt, dass sie unverzüglich aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Abs. 6 StGB) (zum Ganzen: Jositsch/Ege/Schwarzenegger: Strafrecht II, 9. Auflage, S. 172 ff., mit Hinweisen).
1.4 Das Gericht kann eine stationäre Suchtbehandlung anordnen, wenn die unter Art. 56 und Art. 60 StGB aufgeführten Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Grundlegend müssen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, nebst dem Erfordernis, dass der Täter von Suchtstoffen in einer anderen Weise abhängig ist, folgende zwei Bedingungen erfüllt sein: Auf der einen Seite muss die Abhängigkeit (Drogensucht, Alkoholsucht usw.) mit dem begangenen Verbrechen bzw. Vergehen in Zusammenhang stehen. Auf der anderen Seite muss zu erwarten sein, dass die Massnahme die Begehung weiterer mit der Sucht in Zusammenhang stehender Straftaten verhindern kann. Die entsprechende Behandlung wird entweder in einer spezialisierten Einrichtung oder, falls nötig, in einer psychiatrischen Klinik durchgeführt. Die Massnahme verfolgt als Ziel die Behandlung der jeweiligen Suchterkrankung. Dadurch soll verhindert werden, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht. Jährlich müssen die Vollzugsbehörden prüfen, ob die Massnahme weiterhin verhältnismässig ist und entweder aufgehoben weitergeführt werden muss. Grundsätzlich liegt die Beschränkung der Suchtbehandlungsdauer bei drei Jahren. Die Massnahme kann jedoch nach Ablauf dieser Dauer vom Gericht einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sollten die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung noch nicht erfüllt sein.
1.5 Weiter hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB vorgesehen. Die ambulante Behandlung unterliegt grundsätzlich denselben allgemeinen Voraussetzungen wie eine Massnahme nach Art. 59 StGB (zum Ganzen: BSK StGB – Heer, Art. 63 N 2 ff.). Welche der beiden Behandlungsformen (stationär ambulant) zur Anwendung gelangt, wird nach medizinischen Kriterien beurteilt und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung. Massgebend ist sowohl der Zustand des Täters als auch die Eignung und Notwendigkeit der jeweiligen Behandlungsform, den entsprechenden Massnahmezweck zu erreichen. Die ambulante Massnahme charakterisiert sich durch regelmässigen Sitzungen bei einem medizinisch psychologisch ausgebildeten Therapeuten, welche einzeln in Gruppen abgehalten werden. Wird diese Massnahme in Begleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ausgesprochen, so erfolgt die Behandlung in der Anstalt selbst. Ebenfalls können als Ergänzung Medikamente eingesetzt werden, wie beispielsweise bei Suchterkrankungen in Form von Vergällungsmittel Ersatzdrogen wie Methadon (zum Ganzen: PK StGB, Trechsel/Pauen Borer, Art. 63 N 1 ff., mit weiteren Hinweisen).
Art. 63 Abs. 2 StGB sieht vor, dass die ambulante Behandlung während, anstelle des Strafvollzugs und nach dem Strafvollzug durchgeführt wird. Eine weitere Besonderheit ist, dass das Gericht, welches sich auf ein psychiatrisches Gutachten stützt, im Einzelfall festzulegen hat, ob der Strafvollzug zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben werden soll. Der Aufschub ist nur dann möglich, wenn er notwendig ist, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (zum Ganzen: PK StGB, Trechsel/Pauen Borer, Art. 63 N 4 ff.).
Bei süchtigen und psychisch schwer gestörten Tätern kann zur Einleitung der ambulanten Therapie eine stationäre Phase nötig sein, wobei diese Dauer auf zwei Monate beschränkt ist (Art. 63 Abs. 3 StGB). Eine ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Diese Frist kann jedoch zwecks Behandlung psychischer Störungen beliebig oft um jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden (zum Ganzen: PK StGB, Trechsel/Pauen Borer, Art. 63 N 13 ff.).
2. Konkrete Beurteilung 2.1 Der Gutachter hat beim Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2019 eine Suchtproblematik im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms für Kokain diagnostiziert (AS 602), was er vor Amtsgericht bestätigt hat. Daneben sei eine Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen, es bestehe auch der Verdacht auf eine ADS. Der Beschuldigte wird wegen Verbrechen und Vergehen schuldig gesprochen, die im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeit stehen (Beschaffungskriminalität). Dies wird im Gutachten bestätigt und daraus ergibt sich auch die hohe Rückfallgefahr. Der sehr enge Zusammenhang von Sucht und Delinquenz zeigt sich auch in der späten, gleichzeitig auftauchenden Sucht- und Kriminalitätsentwicklung im Jahr 2016 (also im Alter von bereits 37 Jahren). Vorher habe der Beschuldigte bis 2010 (Geburt des Sohnes) Cannabis konsumiert, dies nicht zuletzt zur Linderung der Schmerzproblematik. Der Gutachter führte vor Amtsgericht aus, er sehe als Motivation für den Kokainkonsum nicht primär die Erkrankung Morbus Fabry. Die Eingangsvoraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme in Form einer stationären Suchtbehandlung einer ambulanten Massnahme sind demnach beim Beschuldigten erfüllt.
2.2 Der Gutachter hat in seinem Gutachten eine stationäre Suchtbehandlung empfohlen. Er führte aus, dass beim Beschuldigten eine bedeutsame Suchtstörung vorliege. Neben dieser liessen auch Persönlichkeitsauffälligkeiten und ungeklärte Lebenssinnfragen sowie eine geringe Strukturierung einen Zusammenhang zur Delinquenz erkennen. Entsprechend sei die Legalprognose für einschlägige Delinquenz sehr deutlich belastet. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Massnahme sei zu erkennen, dass grundsätzliche Therapievoraussetzungen (z.B. Kommunikations- und Introspektionsfähigkeit) vorhanden erschienen. Der Beschuldigte verfüge über eine ausreichende Intelligenz und erscheine auch gruppenfähig. Eine Indikation für eine stationäre suchttherapeutische Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 60 StGB sei gegeben (AS 607). Allerdings sei von einer ungenügenden Krankheits- und damit verbundenen einer ungenügenden Behandlungseinsichtigkeit zu sprechen. Zu Beginn einer Behandlung könnte aber eine wichtige Zielsetzung sein, gerade in den Bereichen der Störungseinsicht und Therapiemotivation zu arbeiten. Die gezeigten Widerstände des Beschuldigten könnten im Zusammenhang mit dessen Lebensgeschichte und dessen besonderen, auch von passiv-ablehnenden Anteilen getragenen Persönlichkeitsstruktur verstanden werden. Die Widerstände erschienen aber durchaus überwindbar und solches Unterfangen erscheine dann auch nicht aussichtslos. Der Beschuldigte sei eine eher verschlossene und zurückhaltende Person und es brauche Zeit, gerade auch für die Entwicklung einer von Vertrauen geprägten therapeutischen Beziehung. Der Gutachter empfiehlt den Versuch einer stationären Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB, wobei aufgrund des spezifischen Persönlichkeitsprofils des Beschuldigten eine Einrichtung wie die JVA St. Johannsen zur entsprechenden Durchführung besonders geeignet erscheine. Dort könnte auch eine gründliche Überprüfung möglicher medikamentöser Unterstützung der vermuteten ADS erfolgen.
Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, auch eine ambulante Therapie im Strafvollzug sei vorstellbar. Diese verfolge als Ziel die Stabilisierung des Beschuldigten, die Motivationsarbeit und die Stärkung des Beschuldigten für spätere Therapieschritte (nach Haftentlassung). Bei dieser Therapieform erschienen aber die Erfolgsaussichten geringer. Eine ambulante Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges sei hingegen aufgrund der zu geringen Störungseinsicht und Therapiemotivation, der Schwere der Suchterkrankung und der hohen legalprognostischen Belastung nicht erfolgsversprechend. Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, für eine Massnahme nach Art. 59 StGB mangle es an den diagnostischen Eingangsvoraussetzungen.
Vor Amtsgericht gab der Gutachter ergänzend an, er sehe den Kokainkonsum im Gegensatz zum früheren Cannabiskonsum - nicht als schmerzmodulierende Massnahme des Beschuldigten und es sei weniger das Schmerzsyndrom ursächlich für den Kokainkonsum. Man fühle sich dabei halt einfach besser, es stärke das Selbstwertgefühl und wirke auch bei Stimmungstiefs. Die Krankheit bestehe ja auch schon sehr viel länger als der Kokainkonsum. Günstig sei, dass der Beschuldigte im derzeitigen Vollzug nicht mit Kokainkonsum rückfällig geworden sei. Da habe er halt auch eine Distanzierung vom Konsum, die anderen Faktoren lägen aber weiterhin vor. Eine Haftpause ersetze aber keine Therapie. Deshalb seien nach der Haft das Risiko, dass er wieder konsumiere, und damit auch das Rückfallrisiko hoch. Bei einer Gesamtschau müsse hier eine stationäre suchttherapeutische Behandlung empfohlen werden. Die Sucht- und die Delinquenzproblematik dauere schon seit einigen Jahren. Das Problem sei, dass man nicht so viel darüber wisse, wie weit der Beschuldigte zu einer Therapie motiviert werden könne. Wenn sich dieser absolut dagegen sträube und sperre, könne man eine solche nicht machen. Eine Suchteinrichtung nehme auch niemanden auf, der sich dagegen sperre. Es brauche ein absolutes Minimum an nötiger Bereitschaft, da mal hinzugehen und es zu probieren. Wenn der Beschuldigte nur ein bisschen motiviert sei, sei es zu versuchen. Alternativ wäre eine haftbegleitende ambulante Therapie möglich. Entscheidend ist also, ob sich der Beschuldigte überhaupt bereit erkläre, bei einer solchen Massnahme mitzumachen. Wenn er sich absolut weigere, sei eine stationäre Therapie sinnlos. Ev. würde er eine haftbegleitende ambulante Therapie nicht derart ablehnen; der Beschuldigte sei ja dann schon in der Haftanstalt, dann würde er vielleicht auch hingehen. Beim Beschuldigten sei das Ganze wohl auch ein Abwägen, auch wegen der Dauer. In einer therapeutischen Einrichtung gebe es halt einen gewissen Druck, die Intensität der Auseinandersetzung mit der Sucht sei da halt viel höher als bei einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, es gehe quasi rund um die Uhr um die Sucht. Es gebe aber auch mehr Freiräume, in denen man sich bewähren müsse. Rein aus eigenem Antrieb gehe da wohl niemand hin. Eine ambulante Massnahme mit Aufschub des Vollzugs sehe er hingegen nicht, da sei der Suchtdruck dann viel grösser als bei einem stationären Setting. Dieses stützende Setting benötige der Beschuldigte, die bereits gemachte ambulante Behandlung sei ja nicht erfolgreich gewesen. Die Bereitschaft des Beschuldigten war bei der amtsgerichtlichen Befragung des Gutachters unklar, weil der Beschuldigte bis dahin vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.
Nach der Befragung des Gutachters und dessen Entlassung aus der Verhandlung hat sich der Beschuldigte vor Amtsgericht dann doch noch in dem Sinne geäussert, dass er zumindest nicht abgeneigt wäre, eine therapeutische Hilfe anzunehmen. Die im Rahmen der Ersatzmassnahmen von der Staatsanwaltschaft nach der letzten Untersuchungshaft angeordnete Gesprächstherapie habe ihm gut getan. Er habe auch keine Drogen mehr genommen. Diese sei danach aber als beendet erklärt worden. Zum Bewährungshelfer sei er danach auf freiwilliger Basis noch gegangen. Zu einer stationären Therapie könne es sich nicht so schnell äussern. Da müsste er zuerst mit den Leuten reden können. Er habe keinen Entzug, nichts. Es wäre unverständlich, wenn man ihn unter Tabletten setzen würde. Vor allem, wenn man es auf eine psychologische Art und Weise regeln könnte. Mit jemandem reden und so. Er sei damit damals gut gefahren und habe auch nicht konsumiert und habe in der VEBO gearbeitet. Ja, er wäre grundsätzlich zu einer solchen Therapie bereit, dies als Alternative zum reinen Strafvollzug. Er habe das auch nie abgelehnt. Was eine stationäre Therapie sei, wisse er halt einfach nicht, und er könne daher auch nichts zu deren Wirkung bei ihm sagen. Er sehe einfach nicht, weshalb er nicht wie damals eine Gesprächstherapie und Bewährungshilfe erhalten könne. Damals habe man ihm die Möglichkeit genommen, dies weiterzuführen. Von einer stationären Therapie müsse er sich zuerst selbst einen Eindruck verschaffen können. Er sei ja auch nicht arbeitsfähig und dort würde er zur Arbeit gezwungen. Das kenne er von […]l: wenn er nicht arbeite, komme er «in den Bau». Das sei ja auch stationär und sei ein Zwang. Wenn man ihm helfen könne, sei er nicht abgeneigt, man könne ihn aber nicht zu etwas zwingen, das er krankheitsbedingt nicht machen könne. Grundsätzlich gehe er gerne arbeiten, das mache er jetzt auch, anderthalb Stunden täglich. Er könne aber nicht ganztags arbeiten. Er nehme Hilfe an, das sei ausser Frage. (auf Vorhalt der Staatsanwältin, im Vollzug habe er eine Gruppentherapie abgelehnt) Er könne nicht beides, Vollzug und Therapie. Eine vollzugsbegleitende Therapie könne er sich vorstellen, jede Woche ein Gespräch so. Dann habe er auch eine Struktur. Das Problem bei der stationären Therapie sei, dass er das nicht kenne und er sich zuerst einen Eindruck verschaffen müsste.
Vor dem Berufungsgericht gab sich der Beschuldigte angesichts seines drogenfreien Lebens seit zwei Jahren überzeugt, dass er keiner Suchtbehandlung bedürfe, jedenfalls keiner stationären Behandlung. Von St. Johannsen höre man auch nichts Gutes. Einer Gesprächstherapie würde er sich aber nicht widersetzen.
2.3 Grundsätzlich ist der Beschuldigte also bereit, therapeutische Hilfe anzunehmen, er habe diese im Rahmen der Ersatzmassnahmen auch positiv erlebt. Allerdings lehnt er eine stationäre Behandlung ab. Vorweg kann vermerkt werden, dass ein Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme – wie es sich der Beschuldigte wohl am ehesten wünschen würde – nicht in Frage kommen kann: Dies wird vom Gutachter klar als zu wenig aussichtsreich und nachhaltig beurteilt und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb bei einer ambulanten Massnahme ein Aufschub aufgrund der Art der Behandlung geboten wäre. Mögliche Alternativen sind vorliegend somit die vollzugsbegleitende ambulante Behandlung die stationäre Suchttherapie. Der Gutachter erkennt in einer Suchtbehandlung eindeutig bessere Aussichten, allerdings beruhte seine Beurteilung auf einer anderen Sachlage, die zwischenzeitliche Entwicklung konnte der Gutachter nicht absehen. Eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme dient dem Beschuldigten als zusätzliche Hilfestellung zur Erreichung einer nachhaltigen Drogenfreiheit. Hingegen wäre die Anordnung einer stationären Suchttherapie nicht verhältnismässig: der Beschuldigte ist dazu nicht therapiemotiviert, er lebt seit zwei Jahren drogenfrei und hat nur noch eine Reststrafe von 12 Monaten (ohne Berücksichtigung einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung) zu erstehen.
VI. Zivilforderungen
Die Zivilforderung der E.___ AG von CHF 5'476.50 für die Fensterreparatur ist belegt (Delikt AKS 2.2, Rechnung AS 103 f.). Da der Beschuldigte nunmehr schuldig gesprochen wird, ist diese Schadenersatzforderung wie beantragt zuzusprechen.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche. Die Freiheitsstrafe wird auf 16 Monate reduziert. Auf den Widerruf des (teil-)bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe wird verzichtet. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist erfolglos, führte jedoch nicht zu einem höheren Aufwand, da die Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten vom Gericht ohnehin überprüft werden musste. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen, die Urteilsgebühr wird dabei auf CHF 3'000.00 festgesetzt.
3. Rechtsanwalt Marcel Haltiner macht für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 17.96 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen zwei Stunden für die Berufungsverhandlung. Rechtsanwalt Marcel Haltiner ist deshalb ein Aufwand von 19.96 Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 3'592.80. Die Auslagen von CHF 119.40 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 3'712.20 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 285.85) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'998.05 (Aufwand: CHF 3'592.80; Auslagen: CHF 119.40; MwSt.: CHF 285.85) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'999.00 (= 50% von CHF 3'998.05) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Es wird kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss folgenden rechtskräftigen Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 20. Mai 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat: a) Ziffer 1 lit. e: der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, begangen vom 6. Dezember 2018 bis am 30. Januar 2019; b) Ziffer 1 lit. f: der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 15. September 2018 bis am 9. Februar 2019. 2. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht: a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019; b) der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen vom 30. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019; c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019; d) des versuchten Hausfriedensbruchs, begangen vom 8. Februar 2019 bis am 9. Februar 2019. 3. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2019. 4. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 5. Die von 19. Februar 2019 bis 19. Juni 2019 erstandene Untersuchungshaft wird A.___ angerechnet. 6. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 7. Vom Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 bedingt gewährten Vollzugs für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird abgesehen. Die Probezeit wird um 2 ½ Jahre verlängert. 8. Die folgenden, in der rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände sind an A.___ herauszugeben: 1 Herrenjacke, Marke Alpas Polizei Kanton Solothurn 1 Herrenjacke, Marke Nike Polizei Kanton Solothurn 1 Raucherwaren-Behältnis Tabakdose inkl. 165 Jetons für Zigaretten, Marke Moro Polizei Kanton Solothurn 9. Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind, soweit noch nicht erfolgt, durch die Polizei zu vernichten: 1 Handwerkzeug Brecheisen, keine Farbe, Marke C.P.M-France Polizei Kanton Solothurn 1 Kasseneinsatz Münzfach Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Zange, Marke Betta Polizei Kanton Solothurn 1 Metall, Werkstoff Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn 1 Verpackung eines Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Hammer mit Holzstiel Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Zange, Marke Beta Polizei Kanton Solothurn 1 Metall, Werkstoff Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn 1 Verpackung eines Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn 1 Handwerkzeug Hammer mit Holzstiel Polizei Kanton Solothurn
10. A.___ wird verurteilt, der [...], CHF 5'476.50 als Schadenersatz zu bezahlen. 11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'238.90 (Aufwand: CHF 12'522.00; Auslagen: CHF 698.90 sowie CHF 1'018.00 MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am 4. Juni 2020 ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'998.05 (Aufwand: CHF 3'592.80; Auslangen: CHF 119.40 sowie CHF 285.85 MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'999.00 (= 50% von CHF 3'998.05) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 13. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 20'900.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00) zu bezahlen. 14. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 3'100.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00) hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 1'550.00 (entspricht 50% von CHF 3'100.00) zu tragen. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates Solothurn. Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Riechsteiner |
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