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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.77)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.77: Verwaltungsgericht

Das Obergericht hat am 16. Juni 2021 in einem Strafverfahren über den Beschuldigten A.___ wegen Pfändungsbetrug etc. entschieden. Es wirkten Vizepräsident von Felten, Oberrichter Kiefer, Ersatzrichterin Lupi De Bruycker und Gerichtsschreiberin Fröhlicher mit. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten an, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig. Es erschienen zur Verhandlung Staatsanwalt B.___, A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler und eine Zuhörerin. Der Beschuldigte wünschte die Hauptverhandlung in Hochdeutsch. Es folgten Anträge des Staatsanwalts und der Verteidigerin. Der Beschuldigte akzeptierte alle Schuldsprüche bis auf den der versuchten Drohung. Die Verhandlung endete um 11:30 Uhr, das Urteil wurde um 16 Uhr mündlich eröffnet. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete das Urteil um 16:25 Uhr. Das Berufungsgericht überprüfte den Schuldspruch wegen versuchter Drohung, die Einziehung von Geldern und die Kostenverlegung. Die Privatklägerin und der Beschuldigte wurden befragt, und die Glaubhaftigkeit der Aussagen wurde analysiert. Die Privatklägerin bestätigte ihre Aussagen, während der Beschuldigte die Drohung bestritt und seine Motive erläuterte. Die Aussagen der Privatklägerin wurden als äusserst glaubhaft eingestuft.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2020.77

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.77
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.77 vom 16.06.2021 (SO)
Datum:16.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Urteil; Aussage; Staat; Recht; Täter; Konto; Geldstrafe; Person; Beruf; Urteils; Berufung; Drohung; Verfahren; Privatklägerin; Delikt; Verfahren; Staatsanwalt; Gericht; Vorhalt; Pfändung; Forderung; Freiheit; Pfändungsbetrug
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 22 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 369 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 41 StGB ;Art. 416 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 50 StGB ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:105 IV 225; 117 IV 107; 117 IV 7; 120 Ia 31; 121 IV 202; 129 IV 305; 133 I 33; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 120; 139 IV 209; 142 IV 265; 143 IV 49; 144 IV 217; 144 IV 313;
Kommentar:
Andreas Donatsch, Stefan Heimgartner, Baumann, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Art. 70 OR, 1900

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2020.77

 
Geschäftsnummer: STBER.2020.77
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 16.06.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.43
Titel: Pfändungsbetrug etc.

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 16. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     Pfändungsbetrug etc.


Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2021 vor Obergericht:

-        Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwältin Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin,

-        C.___, Privatklägerin und Auskunftsperson,

-        Rechtsanwalt Patrick Hasler, Vertrauensperson von C.___,

-        eine Zuhörerin (Tochter des Beschuldigten).

 

(C.___ ist nur während ihrer Befragung im Saal, so auch ihre Vertrauensperson P. Hasler.)

 

Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden wünscht der Beschuldigte, dass die Hauptverhandlung in hochdeutscher Sprache durchgeführt wird.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er lädt die amtliche Verteidigerin ein, ihre Kostennote dem Gericht vorzulegen und ein Exemplar dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter weist der Vorsitzende auf die derzeit einzuhaltenden Corona-Regeln hin: es gilt im Saal Maskentragpflicht. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Personen während des Sprechens. Der Vorsitzende lädt die Parteien ein, sich im Rahmen ihrer Parteivorträge zu einem allfälligen (Corona bedingten) Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung zu äussern.

 

Vorbemerkungen/Vorfragen der Parteien

 

Der Staatsanwalt hat keine Vormerkungen.

 

Die amtliche Verteidigerin beantragt, es sei folgendes Dokument zu den Akten zu nehmen: Zahlungsbestätigung betr. Busse von CHF 14'400.00 gemäss Strafbescheid 2014-01/01 vom 14.12.2016. Sie gibt zudem ihre Kostennote zu den Akten und legt ein Exemplar dem Staatsanwalt vor.

 

Der Staatsanwalt wird mit einer Kopie des Dokuments bedient. Er hat keine Einwände gegen die Aktennahme. Die Zahlungsbestätigung wird zu den Akten genommen.

 

Es folgen die Einvernahmen der Auskunftsperson C.___ und des Beschuldigten A.___; dies jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger befindet sich in den Akten).

 

Die Verhandlung wird von 10:00 bis 10:20 Uhr unterbrochen.

Anschliessend stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___                            (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge in Schriftform zu den Akten)

 

1.    Es sei festzustellen, dass A.___ durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen folgender Delikte rechtskräftig für schuldig befunden worden ist:

a)    mehrfacher Pfändungsbetrug gemäss Ziff. 1 .1 bis 1.6 der Anklageschrift;

b)    Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift;

c)    Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift;

d)    Fahren ohne Berechtigung gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift.

2.    A.___ sei zudem schuldig zu sprechen wegen versuchter Drohung.

3.    A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Teilstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, womit eine Teilstrafe von sechs Monaten zu vollziehen sei, zu verurteilen.

4.    Die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] befindlichen CHF 151'783.58 seien einzuziehen.

5.    Über die Kosten der amtlichen Verteidigung und die sonstigen Verfahrenskosten sei nach richterlichem Ermessen zu entscheiden.

 

Der Staatsanwalt wünscht eine mündliche Urteilseröffnung.

 

 

Rechtsanwältin Selig                         (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

 

1.    Es sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Drohung (Ziff. 4 der Anklageschrift), angeblich begangen am 18. April 2016 zum Nachteil von C.___.

2.    Es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen, maximal jedoch mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs   bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 10.00.

3.    Die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...], lautend auf den Beschuldigten, mittels Kontosperre beschlagnahmten CHF 151'783.58 seien freizugeben und die Kontosperre sei aufzuheben.

4.    Betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren lediglich im Umfang von 3/5 vorzubehalten.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten lediglich im Umfang von 3/5 aufzuerlegen.

6.    Es sei dem Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang der edierten Kostennote zuzusprechen.

7.    Die Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

 

 

 

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

 

Es folgt das letzte Wort des Beschuldigten: Er akzeptiere alle Schuldsprüche ausser denjenigen wegen versuchter Drohung. Seine Familie könne ohne ihn nicht leben. Das Verfahren dauere nun schon sieben Jahre.

 

Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr geschlossen.

 

Das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Gleichentags um 16 Uhr wird das Urteil mündlich eröffnet. Es erscheinen der Staatsanwalt, der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin und seine Tochter. Der Vorsitzende eröffnet das Urteil und begründet dieses summarisch. Die Urteilsverkündung ist um 16:25 Uhr beendet.

 

-----

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

 

1. Gestützt auf die Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 24. Januar 2014 (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, Register 2.1.1., AS 001 ff., im Folgenden: 2.1.1. / 001 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 27. Januar 2014 gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei (12.1.1. / 001). In der Folge wurden durch die Staatsanwaltschaft diverse Ermittlungen getätigt. Dabei stellte sich heraus, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gegen den Beschuldigten bereits wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz ermittelte und in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung im Restaurant [...] in […], welches der Beschuldigte betrieb, geplant war. Hierauf fand (während des gesamten Verfahrens) ein Austausch zwischen der Staatsanwaltschaft und der ESBK statt (2.2. / 001 ff.; 5.1.7. / 001 ff.; 12.6.2. / 001 f.). Durch die Staatsanwaltschaft wurden diverse Unterlagen, so u.a. bei Banken, beim Betreibungsamt, bei der Steuerbehörde und der IV-Stelle Solothurn, eingeholt (5.1., 5.2., 6.1. und 6.2.).

 

2. Gestützt auf die edierten Unterlagen (insbesondere Bankkontoauszüge und Unterlagen des Betreibungsamts Region Solothurn) wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 19. Februar 2014 auf den Tatbestand des mehrfachen Pfändungsbetrugs ausgedehnt (12.1.1. / 002). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde zudem das Konto des Beschuldigten bei der […] mit der IBAN Nr. [...] (für Ausgänge) gesperrt (6.1. / 148ff.).

 

3. Am 20. Februar 2014 fand im Restaurant [...], die von der ESBK angeordnete Hausdurchsuchung statt, bei welcher insbesondere drei Internetwettstationen (zu Handen der Staatsanwaltschaft) und zwei Glücksspielautomaten (zu Handen der ESBK) polizeilich sichergestellt wurden (12.2.1. / 001 ff.; 2.1.3. / 001 ff.; 2.1.4. / 001 ff.; 12.6.1. / 013 f.).

 

4. Mit Verfügung vom 10. März 2014 dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Straftatbestand der Übertretung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewebsmässigen Wetten (LG)  nach Art. 33 und 42 LG aus (12.1.1. / 003).

 

5. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurden ausserdem die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf den Beschuldigten, befindlichen Vermögenswerte (CHF 151'843.53 [Konto-stand zum Zeitpunkt der Kontosperrung am 20. Februar 2014]) von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (12.1.3. / 001 ff.).

 

6. Am 10. April 2014 erfolgte im Restaurant [...] eine polizeiliche Kontrolle, anlässlich welcher wiederum Automaten für illegale Glücks- und Wettspiele festgestellt werden konnten. In der Folge verständigte die Polizei Kanton Solothurn am 14. April 2014 den zuständigen Staatsanwalt, der gleichentags einen Hausdurchsuchungsbefehl erliess. Die Hausdurchsuchung fand sogleich am darauffolgenden Tag statt und brachte insbesondere einen Glückspiel- und einen Wettspielautomaten hervor, welche die Polizei in der Folge sichergestellte (12.2.2. / 001 ff.; 2.1.2. / 001 ff.; 12.6.1. / 013 f.).

 

7. Gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2014 liess der Beschuldigte über seine amtliche Verteidigerin Beschwerde erheben, welche mit Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2014 abgewiesen wurde (Verfahren BKBES.2014.39; 12.4.1. / 001 ff., insbesondere 053 ff.).

 

8. Am 18. April 2016, ca. 17:00 Uhr, meldete D.___ vom Sozialamt […] telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn, PP […], eine mutmassliche Drohung seitens des Beschuldigten am Schalter der AHV-Ausgleichskasse […]. Die betroffene Beamtin C.___ (nachfolgend Privatklägerin), unterzeichnete am 19. April 2016 einen Strafantrag gegen den Beschuldigten (2.1.5. / 001 ff.).

 

9. Mit rechtskräftigem Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SBG (Übertretung) zu einer Busse von CHF 14'400.00 sowie zu einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) in der Höhe von CHF 9'500.00 verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 4'030.00 auferlegt (12.4.3. / 012 ff.).

 

10. Am 9. März 2017 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf folgende Delikte ausgedehnt (12.1.1.1 / 004 f.): Drohung (Art. 180 StGB), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (§ 97 Abs. 1 lit. a WAG). Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 erfolgte zudem eine Ausdehnung auf folgende Tatbestände (12.1.1.1 / 006 f.): Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit a, 31 Abs. 2 und 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV), Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises (Art. 95 lit. b und 10 Abs. 2 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Übertretung; Art. 92 Abs. 1 und 51 Abs. 3 SVG) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB).

 

11. Am 4. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Vorhalte der Geldwäscherei und der mehrfachen Übertretung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten ein (1.4.3. / 001 ff.), wobei die Verfahrenskosten infolge zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, welches zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hat, dem Beschuldigten auferlegt wurden.

 

12. Mit Anklageschrift vom 28. November 2017 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) nach Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV, Fahrens ohne Berechtigung (mit Motorfahrzeug, trotz Entzug) gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 3 SVG, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, versuchter Drohung nach Art. 180 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG sowie Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung) im Sinne von § 97 Abs. 1 lit. a WAG; zugleich überwies er die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt inkl. Begleitschreiben zur Beurteilung der Vorhalte (1.4.3. / 011 ff.).

 

13. Am 26. Juni 2018 erliess das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [ASV] 124 ff.):

 

1.         A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)         mehrfacher Pfändungsbetrug, soweit die Vorhalte Ziff. 1.7 und 1.8 der Anklageschrift vom 28. November 2017 betroffen sind, angeblich begangen am 21. November 2016 und am 13. Februar 2017,

b)         pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 2. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 2.3),

c)         Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 4. März 2016 (Vorhalt Ziff. 5),

d)         Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung), angeblich begangen im Zeitraum vom 23. November 2015 bis zum 4. März 2016 (Vorhalt Ziff. 6).

2.         A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         mehrfacher Pfändungsbetrug (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6),

b)         versuchte Drohung (Vorhalt Ziff. 4),

c)         Hinderung einer Amtshandlung (Vorhalt Ziff. 3),

d)         Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Vorhalt Ziff. 2.1),

e)         Fahren ohne Berechtigung (mit Motorfahrzeug, trotz Entzug; Vorhalt Ziff. 2.2).

3.         A.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen ist,

b)         einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00.

4.         An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a) hiervor wird A.___ 1 Tag Haft angerechnet.

5.         Die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf A.___, mittels Kontosperre beschlagnahmten CHF 151'783.58 werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird die  [...] angewiesen, den Betrag der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.

6.         Von der Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber A.___ für den unrechtmässig erzielten finanziellen Vorteil wird abgesehen.

7.         Es wird festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung der E.___ (ehemals Aktiv Kapital AG) von CHF 38'204.30 anerkannt hat.

8.         Die Schadenersatzforderung von F.___, vertreten durch die G.___, gegenüber A.___ wird abgewiesen.

9.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 16'321.35 (77.55 Stunden zu CHF 180.00 und 6.58 Stunden zu CHF 90.00, inkl. MWST zu 8 % von CHF 725.55 sowie Auslagen von CHF 578.00 und MWST zu 7.7 % von CHF 466.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 10'880.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.       Bezüglich der in Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 26. Mai 2014 (BKBES.2014.39) festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, von CHF 576.95 (inkl. Auslagen und MWST) werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungs-anspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35 vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.       An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'010.00, hat A.___ 2/3, somit CHF 9'340.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 3'600.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 10'410.00 belaufen und A.___ CHF 6'940.00 zu bezahlen hat.

 

14. Am 9. Juli 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (ASV 120).

 

15. Am 3. September 2020 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (ASV 197).

 

16. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 23. September 2020. Diese richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter Drohung (Ziffer 2.b des Urteils, Ziff. 4 der Anklageschrift) sowie gegen die verhängte Freiheitsstrafe (Ziffer 3.a des Urteils), die Anordnung der Einziehung der auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf den Beschuldigten, beschlagnahmten CHF 151'783.58 (Ziffer 5 des Urteils) und die Kostenverlegung resp. Rückforderung des Honorars für die amtliche Verteidigerin (Ziffern 9 und 11). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Drohung, eine tiefere Freiheitsstrafe unter vollständiger Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, die Freigabe des beschlagnahmten Kontoguthabens von CHF 151'783.58 sowie die Reduktion des Rückforderungsanspruchs und des vom Beschuldigten zu tragenden Anteils an den Verfahrenskosten auf 3/5.

 

17. Am 14. Oktober 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet.

 

18. Am 22. März 2021 wurden die Parteien zu Berufungsverhandlung auf den 16. Juni 2021 vorgeladen.

 

19. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 beantragte Staatsanwalt B.___, es sei über den Beschuldigten ein aktueller detaillierter Betreibungsregisterauszug einzuholen. Gleichentags gab der Instruktionsrichter diesem Beweisantrag statt.

 

20. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 beantragte Staatsanwalt B.___, bei der Staatsanwaltschaft seien die Strafakten STA.2020.5402 zu edieren. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Akten wurden gleichentags ediert.

 

 

 

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens und rechtskräftige Vorhalte

 

Da nicht von der Berufungserklärung betroffen, sind folgende Ziffern des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen:

 

Ziff. 1: Freisprüche

Ziff. 2: Schuldsprüche lit. a, c, d und e

Ziff. 6: Abweisung Ersatzforderung

Ziff.  7 und 8: Zivilklagen

Ziff. 9: Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach

 

Das Berufungsgericht hat demnach den Schuldspruch hinsichtlich des Vorhalts der versuchten Drohung (Anklage Ziff. 4), die Einziehung des Kontoguthabens bei der [...] zu überprüfen sowie die Strafzumessung und die Kostenverlegung neu zu beurteilen. Obwohl nicht explizit angefochten, hat das Berufungsgericht im Rahmen der umfassend zu überprüfenden Strafzumessung auch über die Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 10.00 (Urteil Ziff. 3.b) sowie über die Anrechnung der Untersuchungshaft (Urteil Ziff. 4) neu zu entscheiden. Ebenso hat das Berufungsgericht über die Kostenverlegung vollumfänglich neu zu befinden. Hiezu gehört auch die an sich nicht angefochtene Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils, mit welcher über die Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigerin im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39 entschieden wurde.

 

Hinsichtlich der Vorhalte bezüglich der rechtskräftigen Schuldsprüche des mehrfachen Pfändungsbetruges (Anklage Ziff. 1.1 bis 1.6), der Hinderung einer Amtshandlung (Anklage Ziff. 3), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklage Ziff. 2.1) und ohne Berechtigung (Anklage Ziff. 2.2) kann auf die Anklageschrift verwiesen werden.

 

 

 

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung betr. Vorhalt der versuchten Drohung

 

1. Vorhalt

 

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 der Anklageschrift vom 28. November 2017 vorgeworfen, am 18. April 2016, um 15:15 Uhr, in [...] (AHV-Zweigstelle), der dort anwesenden Sachbearbeiterin C.___ mitgeteilt zu haben, er werde dem Sozialamt [...] ein grosses Couvert schicken, so dass es das gesamte Personal treffen werde. Dadurch habe er zumindest versucht, die angesprochene Privatklägerin, aber auch die übrigen Mitarbeiter des [...], in Schrecken Angst zu versetzen.     

 

2. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

 

2.1 Vorbemerkungen und allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung

 

Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte zu besagter Zeit auf dem Sozialamt [...]befand und von C.___ bedient wurde. Der Beschuldigte bestreitet den Inhalt des Gespräches mit C.___ hinsichtlich der als Drohung eingestuften Äusserung, er werde dem Sozialamt ein grosses Couvert schicken, so dass es das gesamt Personal treffen werde. Mangels objektiver Beweismittel und weiterer Zeugen rücken die Aussagen der direkt beteiligten Parteien, der Privatklägerin und des Beschuldigten, in den Vordergrund. Deren Aussagen sind nach den anerkannten Grundsätzen der Beweiswürdigung einer Überprüfung zu unterziehen.

 

2.1.1 Unschuldsvermutung

 

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31, E. 2).

 

2.1.2 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen Verfahrensbeteiligter

 

2.1.2.1 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009, E. 2.5).

 

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.

 

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

 

Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

 

I.          Allgemeine Merkmale

1.         Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2.         Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)

3.         Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

 

II.         Spezielle Inhalte

1.         Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.         Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.         Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)

4.         Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

 

III.        Inhaltliche Besonderheiten

1.         Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus unmöglich sind)

2.         Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.         Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.         Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)

5.         Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken eigene gefühlsbezogene physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6.         Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken Gefühle, gefühlsbezogene physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

 

IV.       Motivationsbezogene Inhalte

1.         Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert berichtigt)

2.         Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)

3.         Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.         Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.         Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit implizit)

 

V.        Deliktsspezifische Inhalte

1.         Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der au-sagenden Person ist dies nicht bekannt)

 

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

 

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

 

2.1.2.2 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

 

2.2 Konkrete Beweiswürdigung

 

Hinsichtlich der bisherigen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil ab S. 25 verwiesen werden.

 

Vor dem Berufungsgericht bestätigte die Privatklägerin am 16. Juni 2021, als Auskunftsperson befragt, ihre früheren Aussagen. Der Beschuldigte habe damals am Schalter Unterlagen abgegeben. Bevor er gegangen sei, habe er gesagt, er schicke ein grosses Couvert an den Sozialdienst, und zwar so, dass es das ganze Personal «breichen» werde. Mehr habe er nicht gesagt. Er habe dies nicht in lautem Tonfall gesagt. In der Folge sei eine Zeit lang die Post an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet worden. Ansonsten habe der Vorfall auf der Abteilung nichts ausgelöst und es seien keine weiteren Massnahmen ergriffen worden. Sie sei ob der Bemerkung etwas «erklüpft», die Bemerkung habe bei ihr eine Unsicherheit ausgelöst. Sie wisse nicht, was er habe schicken wollen, einfach etwas, bei dem es beim Öffnen «klöpfen» werde. (Auf Frage) Ja, eine Briefbombe. Der Vorfall sei ihr dann eine Zeitlang beim Postöffnen jeweils in den Sinn gekommen. (Auf Frage) Sie wisse nicht mehr, ob es damals beim Beschuldigten auch um Herrn H.___ gegangen sei. Sie wisse auch nicht, ob sie von der Anzeige des Beschuldigten gegen Herrn H.___ vor dem Vorfall schon etwas gehört gehabt habe. Es habe damals eigentlich eine ruhige Situation geherrscht, sie und der Beschuldigte hätten kein Streitgespräch geführt. Umso mehr habe sie die Bemerkung des Beschuldigten verunsichert und überrascht. Sie wisse nicht, was den Beschuldigten veranlasst habe, dies zu sagen. (Auf Frage) Es gebe keinen betriebsinternen Meldemechanismus für solche Vorfälle. Man spreche einfach untereinander darüber. Sie arbeite dort seit 2009 und es sei das einzige Mal, dass wegen eines Vorfalls Strafanzeige erstattet worden sei.

 

Der Beschuldigte sagte am 16. Juni 2021 vor dem Berufungsgericht zur Sache im Wesentlichen aus, er kenne die Privatklägerin seit 2010, also seit er in […] wohne. Er habe damals am Schalter Unterlagen (Leistungsabrechnungen der Krankenkasse) abgegeben. Er habe sie gegrüsst und gesagt, er habe viele Papiere zum Bringen. Das sei alles gewesen. Er habe mit dieser Behörde nie Probleme gehabt. Plötzlich sei dann die Polizei gekommen. Er habe deswegen einen Schock gehabt. (Auf Frage) Nein, er habe kein grosses Couvert etwas Ähnliches erwähnt. Er habe Frau C.___ damals auch nicht gefragt, ob sie wisse, was mit Herrn H.___ passiere. Er gehe nicht Mitarbeiter an, um Herrn H.___ zu treffen. Mit diesem habe er ein Problem, da dieser behauptet habe, seine (des Beschuldigten) Frau arbeite im Rotlichtmilieu. Er habe deshalb gegen diesen eine Anzeige erstattet und Herr H.___ sei bestraft worden. (Die amtliche Verteidigerin bestätigt, dass dieser Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.) Er denke schon, dass Herr H.___ den Strafbefehl am 18. April 2016 bereits erhalten gehabt habe. Er habe jedenfalls die Anzeige schon vor diesem Datum erstattet. Er könne nicht beweisen, dass Herr H.___ Frau C.___ angewiesen habe, eine entsprechende Anzeige gegen ihn zu erstatten, um sich an ihm (dem Beschuldigten) zu rächen. Aber es sei logisch, dass sich Herr H.___ an ihm für die Strafanzeige habe rächen wollen.

 

Die Aussagen der Privatklägerin müssen in Anwendung der vorstehend skizzierten allgemeinen Theorien zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung als äusserst glaubhaft bezeichnet werden.

 

Die Privatklägerin zeigte keinerlei Belastungseifer, im Gegenteil entlastete sie den Beschuldigten durchaus, indem sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei an diesem Tag sehr nett und zuvorkommend gewesen, was nicht gerade üblich sei für ihn. Auch aus der Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe schon ein paarmal gedroht, das sei aber aus der Wut heraus geschehen, wenn er explodiert sei, erschliesst sich ohne weiteres, dass es der Privatklägerin keineswegs darum ging, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu erwirken, erstattete die Privatklägerin doch wegen der früheren Drohungen nie eine Strafanzeige. Die Privatklägerin erklärte auch nachvollziehbar und einleuchtend, warum sie die Drohung dieses Mal ernst genommen habe: eben, weil der Beschuldigte dabei sehr ruhig geblieben sei und seine Aussage überlegt gewirkt habe. Es sei aus dem nichts gekommen. Er habe zu Beginn sogar gefragt, wie es ihr gehe. Auch die Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten, welche der Drohung vorausging, schilderte die Privatklägerin mehrmals übereinstimmend und eindrücklich: Der Beschuldigte habe gefragt, ob sie wisse, was mit Herrn H.___ geschehen werde. Daraufhin habe sie geantwortet, diesem werde nichts passieren, er sei krank. Der Beschuldigte habe seine Frage wiederholt, worauf sie dann gefragt habe, was denn mit Herrn H.___ geschehen werde. Diese Konversation ist derart speziell und individuell geprägt, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin das erfunden hat. Auch der Wortlaut der Drohung selbst, der von der Privatklägerin mehrmals gleichlautend geschildert wurde, wonach er einmal ein grosses Couvert schicken werde, sodass es das gesamte Personal «breichen» werde, hätte die Privatklägerin sicherlich nicht so erfunden. Wenn es ihr darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht falsch anzuschuldigen, hätte sie sich vermutlich in einem eindeutigen Wortlaut geäussert, so zum Beispiel, der Beschuldigte habe gedroht, eine Briefbombe zu schicken. Schliesslich ergibt sich aber auch keinerlei Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Wenn, dann hätte sie dies schon früher gemacht und nicht ausgerechnet im Nachgang einer ansonsten ruhigen Begegnung mit dem Beschuldigten. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Theorie, Herr H.___ habe der Privatklägerin befohlen, diese Äusserung so zu machen, weil er sich am Beschuldigten für dessen Strafanzeige habe rächen wollen, mutet völlig lebensfremd an, zumal die Privatklägerin von besagter Anzeige gegen Herrn H.___ gemäss ihrer glaubhaften Aussage dazumal gar nichts gewusst hat.

 

Dieser glaubhafte Eindruck der Aussagen der Privatklägerin bestätigte sich vor dem Berufungsgericht. Die Privatklägerin zeigte weiterhin keinen Belastungseifer. Sie beantwortete die Fragen präzis und machte Erinnerungslücken transparent. Der Beschuldigte sei damals ruhig aufgetreten und sei auch bei der betreffenden Bemerkung nicht laut geworden. Diese sei aus dem Nichts gekommen. Die Privatklägerin blieb in ihren Aussagen sachlich und dramatisierte nicht. Es ist bei ihr kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich. Sie hat im Verlauf des Verfahrens mehrmals unter der Androhung strafrechtlicher Folgen bei falscher Anschuldigung ausgesagt. Gegen sie wurde seitens des Beschuldigten sogar Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet, was sie aber nicht davon abhielt, bei ihren Aussagen zu bleiben.

 

In den Akten befinden sich mehrere Hinweise auf frühere aggressive resp. drohende Auftritte des Beschuldigten, die ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen: so soll der Beschuldigte gegenüber einem Beamten der ESBK gedroht haben, er werde jemanden mit einem Kanister Benzin vorbeischicken, und dessen Büro in Brand setzen, wenn nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen sein Konto freigegeben werde (2.2. / 10). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 26. Oktober 2010 bei der IV-Stelle in […] damit gedroht hat, sich anzuzünden, wenn er seine IV-Rente nicht wiedererhalten werde. Dieses Vorhaben unterstrich er damit, dass er in einem Plastiksack eine Flasche Brennsprit und ein Feuerzeug mitführte und die Flasche öffnete, während er das Feuerzeug in der rechten Hand hielt (2.2. / 13). Auch beim RAV soll der Beschuldigte schon Drohungen ausgesprochen haben (5.1.4. / 29). Schliesslich wurde der Beschuldigte am 1. September 2015 von H.___ schriftlich wegen unflätigen Benehmens gegenüber Angestellten auf dem Sozialamt […] verwarnt (5.1.6. / 151). Die aufbrausende Art des Beschuldigten hat sich zeitweise auch in der Befragung vor dem Berufungsgericht manifestiert.

 

Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschuldigte dazu neigt, sein Verhalten zu beschönigen, ergibt sich bereits aus seiner Aussage anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 17. März 2017, er habe nie Probleme mit dem Sozialamt gehabt (wogegen die erwähnte Verwarnung spricht). Auch die Drohung gegenüber der ESBK bestritt er anlässlich der folgenden staatsanwaltlichen Einvernahme vom gleichen Tag und deutete diese dahingehend um, er würde nur sich selber mit dem Benzinkanister anzünden.

 

Auffallend am Aussageverhalten des Beschuldigten ist auch, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2016 noch aussagte, er habe nichts dergleichen (er werde ein Couvert schicken) gesagt. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, auf die Drohung angesprochen, nie so etwas in diese Richtung gesagt zu haben. Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz versuchte er dann die Aussage mit dem grossen Couvert dahingehend umzudeuten, er habe gesagt, es würden noch viele von diesen Rechnungen kommen, um schliesslich vor dem Berufungsgericht wiederum jegliche Erwähnung eines Couverts in Abrede zu stellen. Das von der Verteidigerin vor dem Berufungsgericht ins Feld geführte mögliche sprachliche Missverständnis – der Beschuldigte habe sagen wollen, er werde in einem Couvert den gegen Herrn H.___ ergangenen Strafbefehl der Behörde schicken, damit dann alle Bescheid wüssten – findet in den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht keine Grundlage und der Wortlaut entspricht auch nicht der diesbezüglichen Aussage der Privatklägerin.

 

Alles in allem bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte anlässlich seines Besuches vom 18. April 2016 auf dem Sozialamt [...]in […] gegenüber der Privatklägerin verlauten liess, er werde ein grosses Couvert zum Sozialamt schicken, so dass es das gesamte Personal treffen werde. Im Grunde genommen bestreitet die Verteidigung eine entsprechende Bemerkung des Beschuldigten nicht, macht sie doch, wie dargelegt, ein sprachliches Missverständnis geltend. Diese Äusserung des Beschuldigten folgte unmittelbar auf seine Frage an die Privatklägerin, ob sie wisse, was Herrn H.___ passieren werde. In diesem Kontext konnte die Äusserung des Beschuldigten nur im Sinne einer Briefbombe verstanden werden und war zweifellos vom Beschuldigten auch so gemeint. Von der Wortwahl her passt dies durchaus zu der aktenkundigen Äusserung gegenüber dem Beamten der ESBK, er werde jemanden mit einem Benzinkanister vorbeischicken. Der Beschuldigte konnte mit dieser Äusserung nichts Anderes beabsichtigt haben, als die Privatklägerin und allenfalls weitere Mitarbeiter des Sozialamtes (insb. Herrn H.___) in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte habe aufgrund des Strafbefehls gegen Herrn H.___ eine Wiedergutmachung der Ehrverletzung gegen seine Frau erlebt, so dass er kein Motiv mehr gehabt habe, sich für die Ehrverletzung zu rächen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch den Strafbefehl in seiner Haltung, zu Unrecht verletzt worden zu sein, nur noch bestätigt wurde. Seine Emotionen, welche die Verletzung der Ehre seiner Frau und mithin auch seiner Ehre hervorgerufen haben, dürften sich durch den Strafbefehl kaum vollends in Luft aufgelöst haben. So sagte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht, wie erwähnt, aus, er habe mit Herrn H.___ wegen dessen ehrverletzenden Äusserung über seine Frau ein Problem.

 

Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist zu bestätigen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Vorfall durchaus betriebliche Auswirkungen hatte, wurde doch im Anschluss daran während einer gewissen Zeit die Post vorsichtshalber an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet.

 

 

 

IV. Rechtliche Würdigung

 

Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6.3).

 

Die Drohung (sinngemäss) mit einer Briefbombe wiegt schwer und ist ohne weiteres geeignet, den Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies entsprach auch dem Willen des Beschuldigten. Es kann ausgeschlossen werden, dass er mit der Äusserung etwas Anderes sagen wollte, als ihm nun vorgeworfen wird. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden. Insbesondere konnte die These der Verteidigung widerlegt werden, wonach im grossen Couvert der gegen Herrn H.___ ergangene Strafbefehl hätte zugestellt werden sollen.

 

Da der nötige Erfolg im konkreten Fall indessen nicht eingetreten ist – obwohl die Privatklägerin die Drohung des Beschuldigten durchaus ernst genommen hat – bleibt es beim Versuch. Der Beschuldigte hat sich daher der vollendet versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

 

 

 

V. Strafzumessung

 

1. Allgemeine Ausführungen

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

1.4 Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und erhöhen das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015 (6B_510/2015) kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

 

1.5 Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, [BSK StGB I], Art. 47 StGB N 170 f).

 

1.6 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht übersteigt, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

 

1.7 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

 

1.8 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine mildere Strafart in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

 

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

 

Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit erwähnt.

 

1.9. Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

 

1.10 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

 

1.11 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

 

1.12 Beschleunigungsgebot

 

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung eine Frist von zehn elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht in extremen Fällen – als «ultima ratio» – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteile des Bundesgerichts 66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_17612017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 wurde eine Strafreduktion von 50 % wegen der überlangen Verfahrensdauer (10 Jahre in einem komplexen Wirtschaftsstraffall) als angemessen erachtet (E. 2.4).

 

1.13 Gewährung des bedingten/teilbedingten Strafvollzugs

 

Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann die bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).

 

aArt. 43 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer Geldstrafe vor.

 

 

 

 

1.14 «Lex mitior»

 

Nach diesem Gesetz (Strafgesetzbuch) wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2, sog. «lex mitior»).

 

 

2. Konkrete Strafzumessung

 

2.1 Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ereigneten sich vor dem 1. Januar 2018. Es stellt sich daher die Frage der Anwendung des milderen Rechts. Diese Frage steht in einem engen Zusammenhang mit der Wahl der Sanktionsart. Grundsätzlich können alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Nach altem, zur Tatzeit geltenden Recht betrug die maximale Höhe der Geldstrafe 360 Tagessätze und der teilbedingte Vollzug war möglich. Nach neuem Recht liegt die maximale Höhe der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen und der teilbedingte Vollzug ist ausgeschlossen. Die Frage des milderen Rechts lässt sich nicht abstrakt beurteilen. Sie ist im konkreten Fall zu beurteilen, wobei in einem ersten Schritt die Strafzumessung sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht durchzuführen ist. Hernach kann anhand der konkreten Ergebnisse entschieden werden, welches Recht das mildere ist.

 

2.2 Strafzumessung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht

 

2.2.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

 

Schwerstes Delikt stellt vorliegend aufgrund der abstrakten Strafandrohung der Pfändungsbetrug dar. Die Vorinstanz hat für die insgesamt sechs Fälle von Pfändungsbetrug eine Gesamtstrafe verhängt. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2 und 144 IV 217, E. 3.5.4) nicht mehr zulässig. Es ist daher für den schwersten Pfändungsbetrug eine Einsatzstrafe festzulegen, welche zur Abgeltung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist.

 

Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013

 

Schwerstes Delikt bildet der Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013. Es handelt sich um den Pfändungsbetrug mit der höchsten Forderungssumme von CHF 38'866.35. Der Beschuldigte verheimlichte ein Kontoguthaben bei der [...] von mindestens CHF 40'006.25, welches sich am 3. Mai 2013 auf dem Privatkonto Nr. 38562.03 befand. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges bemisst sich nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen, aber auch nach der Zahl der betroffenen Gläubiger. Die Gesamtforderungssumme ist bei diesem Delikt relativ hoch. Betroffen sind drei Gläubiger. Es handelt sich um eine Kreditgeber-Firma, eine Sanitär-Firma und eine Einwohnergemeinde. Dabei dürfte die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Gläubiger in keinem Fall wirklich ernstlich tangiert worden sein. Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt von eher geringer Verwerflichkeit, musste sich der Beschuldigte doch keiner komplexen betrügerischen Machenschaften bedienen. Er verneinte schlicht und ergreifend die Frage nach pfändbaren Vermögenswerten. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz und egoistischen Motiven auszugehen. Die kriminelle Energie ist erheblich, handelte es sich doch bereits um den dritten Pfändungsbetrug in Folge, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte dabei lediglich die Verheimlichung des Kontos perpetuierte. Der Beschuldigte war trotz seiner sehr bescheidenen Einkommensverhältnisse zum Überleben nicht auf die verheimlichten Vermögenswerte angewiesen. Er wäre also sehr wohl in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Jahre 2011 eine erhebliche Erbschaft antreten konnte. Alles in allem kann von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten.

 

2.2.2 Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Pfändungsbetrüge

 

Am 25. Januar 2012 verheimlichte der Beschuldigte im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung für eine Forderungssumme von CHF 3'050.75 Vermögenswerte von CHF 20'062.38 (Kontoguthaben bei der [...]). Die Gesamtforderungssumme ist mit CHF 3'050.75 nicht überaus gross. Betroffen sind insgesamt fünf Gläubiger. Es handelt sich um eine Krankenkasse, zwei Inkassostellen für medizinische Dienstleistungen, das Kantonale Steueramt sowie die Zentrale Gerichtskasse. Dabei dürfte die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Gläubiger in keinem Fall wirklich ernstlich tangiert worden sein. Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt von eher geringer Verwerflichkeit, musste sich der Beschuldigte doch keiner komplexer betrügerischeren Machenschaften bedienen. Er hat schlicht und ergreifend die Frage nach pfändbaren Vermögenswerten verneint. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als gering zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz und egoistischen Motiven auszugehen. Die kriminelle Energie ist indes eher gering, handelte es sich doch um den ersten Fall von Pfändungsbetrug und der Aufwand für den Beschuldigten war, wie bereits im Zusammenhang mit dem schwersten Delikt erwähnt, gering. Der Beschuldigte wäre hingegen, trotz seiner sehr bescheidenen Einkommensverhältnisse, zum Überleben nicht auf die verheimlichten Vermögenswerte angewiesen und mithin sehr wohl in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. Auch hier ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Jahre 2011 eine erhebliche Erbschaft antreten konnte. Alles in allem kann von einem sehr leichten Gesamtverschulden ausgegangen werden, auch wenn in diesem Verschuldensbereich durchaus Fälle mit noch geringerem Verschulden denkbar sind.

 

Hinsichtlich des am 10. Oktober 2012 begangenen Pfändungsbetruges ist von einer äussert geringen Forderungssumme von CHF 90.45 auszugehen. Betroffen ist ein einziger Gläubiger, das Steueramt des Kantons Solothurn. Die objektive Tatschwere ist somit noch geringer als beim Pfändungsbetrug vom 25. Januar 2012.

 

Die nächsten Taten beziehen sich ebenfalls auf relativ geringe Forderungssummen von CHF 1'009.15, 814.10 und 546.40 mit einem resp. je zwei betroffenen Gläubigern.

 

In subjektiver Hinsicht ist mit zunehmender Anzahl Einzeldelikte eine etwas erhöhte kriminelle Energie zu konstatieren, wobei auch zu sehen ist, dass der Beschuldigte, der sich bei der ersten Tat entschieden hatte, seine Bankbeziehung zur  [...] zu verschweigen, nun kaum plötzlich ein Bankguthaben angeben konnte, ohne entsprechende weiterführende Abklärungen zu riskieren. Anzahl und Kadenz der Betreibungen wurden schliesslich nicht vom Beschuldigten, sondern von den Gläubigern resp. dem Betreibungsamt bestimmt (wobei es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, es durch pünktliches Erfüllen seiner Zahlungspflichten gar nicht zu weiteren Betreibungen kommen zu lassen).

 

Unter Berücksichtigung der tendenziell zunehmenden kriminellen Energie und Skrupellosigkeit (wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, musste der Beschuldigte dem Betreibungsbeamten jedes Mal wieder von Neuem sozusagen ins Gesicht lügen) rechtfertigt sich für jeden der fünf weiteren Pfändungsbetrüge eine Einsatzstrafe von je 120 Strafeinheiten (Vorhalte 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6).

 

Zur Abgeltung der weiteren Pfändungsbetrüge resultieren somit 600 Strafeinheiten.

 

2.2.3 Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren Delikte

 

Versuchte Drohung

 

Auszugehen ist in einem ersten Schritt von einer vollendeten Drohung. Die objektive Tatschwere ist im unteren Drittel des abstrakten Verschuldensrahmens anzusiedeln (wenn auch dort nicht im untersten Bereich). Einerseits handelt es sich um eine lediglich verbale Drohung, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als eine Drohung etwa unter Mitführen von Waffen. Das angedrohte Übel wiegt indes schwer (kommt einer Todesdrohung gleich). Der Umstand, dass eine ganze Behörde Ziel der Drohung war, was indirekt auch das Funktionieren der Verwaltung beeinträchtigt, hat sich ebenfalls verschuldenserhöhend auszuwirken. Wie sich im Rahmen der Berufungsverhandlung herausstellte, wurde nach dem Vorfall eine Zeit lang sämtliche eingehende Post an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet. Die Verwerflichkeit ist beträchtlich, zumal der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs mit der Privatklägerin in keiner Weise provoziert wurde, im Gegenteil: es handelte sich um ein grundsätzlich freundliches Gespräch ohne irgendwelche Emotionen von irgendeiner Seite her. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten keinerlei Veranlassung für dessen Drohung geliefert. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass der Tatentschluss nicht völlig spontan gefällt wurde. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen (auszugehen ist am ehesten davon, dass sich der Beschuldigte an Herrn H.___ dafür rächen wollte, dass dieser ihn früher bereits schriftlich verwarnt hatte und dann auch noch seine Ehefrau anschuldigte, sich zu prostituieren). Der Beschuldigte war in keiner Weise in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Gegen Herrn H.___ war offenbar ein Strafbefehl ergangen. Allfälliges durch diesen gestiftetes Unrecht wurde also bereits ausgeglichen. Es ist insgesamt von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Alles in allem wäre die Einsatzstrafe für die vollendete Drohung auf 180 Strafeinheiten zu bemessen. Zufolge Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion um einen Drittel auf 120 Strafeinheiten.

 

Hinderung einer Amtshandlung

 

Auszugehen ist von einem mittelschweren Verschulden, sind doch sehr wohl gravierendere Fälle, indes auch weniger schwerwiegende Fälle, denkbar. Eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten erscheint angemessen.

 

Fahren in fahrunfähigem Zustand

 

Der Beschuldigte fuhr vom Restaurant […] nach […]. Bei der Verzweigung […] geriet er in einer Kurve von der Strasse ab, worauf sein Fahrzeug auf einem Zuckerrübenacker zum Stillstand kam. Die Fahrstrecke betrug zwar nur einen knappen Kilometer, was dem Beschuldigten jedoch nur beschränkt zugutegehalten werden kann. Angesichts seines Zustandes konnte er kaum weiter als bis zur nächsten Kurve fahren. Zum Unfallzeitpunkt herrschte starker Regen und die Fahrbahn war nass. Der Unfall ereignete sich am Samstagmorgen, um ca. 09:00 Uhr. Der Beschuldigte befand sich alleine im Auto. Das Verkehrsaufkommen dürfte eher gering gewesen sein. Die Strasse weist Überlandcharakter auf. Aufgrund der Tageszeit und der Streckenführung dürfte sich die Gefährdung fremder Verkehrsteilnehmer in Grenzen gehalten haben. Der Alkoholisierungsgrad war mit 1.97 Gewichtspromille indessen massiv. Zudem benutzte der Beschuldigte ein fremdes Fahrzeug, mit dem er nicht vertraut war. Die objektive Tatschwere ist insbesondere wegen des hohen Beeinträchtigungsgrades durchaus erheblich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Er hätte ohne weiteres auf die Autofahrt verzichten können. Alles in allem ist von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln ist. Im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheinen 180 Strafeinheiten angemessen.    

 

Fahren ohne Berechtigung

 

Die Fahrt ereignete sich rund zweieinhalb Monate nach der vorstehend beschriebenen Fahrt in alkoholisiertem Zustand. Dies war auch der Grund, weshalb dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen worden war. Die Fahrstrecke war eher kurz. Die Fahrt erfolgte gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, weil seine behinderte Tochter dringend chauffiert werden musste und kein anderes, hinreichend grosses Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte nicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ausgehend von einem sehr leicht bis leichten Gesamtverschulden, erscheint hier eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen.

 

2.2.4 Täterkomponente

 

Bei der Täterkomponente wirkt sich vor allem das Nachtatverhalten etwas negativ aus. Es mutet bedenklich an, dass der Beschuldigte selbst nach Eröffnung des Strafverfahrens wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs am 19. Februar 2014 (wovon er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. März 2014 unterrichtet wurde) am 10. Mai 2016 erneut einen Pfändungsbetrug beging. Auch die versuchte Drohung beging der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens. Diese erneute Delinquenz während laufenden Verfahrens zeugt doch von besonderer Skrupellosigkeit. Auch das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Fahren ohne Berechtigung erfolgten während eines laufenden Strafverfahrens. Da sämtliche Vorstrafen aus dem Strafregister gelöscht worden sind, gilt der Beschuldigte nunmehr als nicht vorbestraft, was jedoch neutral zu bewerten ist. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die ADMAS-Einträge, da sie sich auf Delikte beziehen, die aus dem Strafregister gelöscht worden sind (Art. 369 Abs. 7 StGB; dazu u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2010 E. 4.5 und 6B_117/2010 E.1.2.4). Der Beschuldigte lebt in schwierigen persönlichen Verhältnissen, hat er doch ein behindertes Kind, welches rund um die Uhr betreut werden muss. Trotzdem ist in Anbetracht der diesbezüglich strengen Praxis des Bundesgerichts nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, ist in die Betreuung dieses Kindes doch gemäss Aussagen des Beschuldigten primär seine Ehefrau involviert. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral einzustufen. Sie wirken sich somit nicht auf das Strafmass aus.

 

2.2.5 Strafart, Beschleunigungsgebot, Höhe des Tagessatzes

 

Aktuell ist der Beschuldigte lediglich mit einer Busse von CHF 14'400.00 (Übertretung des Spielbankengesetzes) im Strafregister eingetragen. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, insbesondere angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Beschuldigten komme lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht, da sich der Beschuldigte in keiner Weise von ausgesprochenen und teilweise auch verbüssten Geld- sowie Freiheitsstrafen und Bussen habe beeindrucken lassen. Die erwähnte Busse gemäss Strafbescheid der ESBK vom 14. Dezember 2016 konnte noch gar keine präventive Wirkung auf den Beschuldigten entfalten, da er sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dieser Verurteilung begangen hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese Busse unterdessen bezahlt, womit weder davon ausgegangen werden kann, monetäre Strafen würden den Beschuldigten unberührt lassen, noch ist von einer fehlenden Vollziehbarkeit einer Geldstrafe auszugehen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebt, ist im Rahmen der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. Sämtliche Delikte können demnach grundsätzlich mit Geldstrafen geahndet werden. Somit ist für das schwerste Delikt (Pfändungsbetrug vom 3.5.2013) eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen auszusprechen, welche zur Abgeltung der übrigen Delikte zu asperieren ist. Infolge der Asperation ist die Einsatzstrafe um je die Hälfte der ausgemittelten Strafeinheiten zu erhöhen, was rein rechnerisch zu rund 742 Strafeinheiten bzw. einer maximal möglichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen führt.

 

Rechnung zu tragen ist nun der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies beschlägt nicht die Schuld des Verurteilten, sondern soll als Ausgleich dienen für die behördliche Pflichtverletzung. Infolge der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots – insbesondere der überlangen Dauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von zwei Jahren und der Gesamtverfahrensdauer von nunmehr sieben Jahren – ist die Strafe um rund 40 % auf 220 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 10.00 festzusetzen (wie dies die Vorinstanz zurecht hinsichtlich der von ihr für die Hinderung der Amtshandlung ausgesprochenen Geldstrafe getan hat).

 

2.2.6 Vollzugsart

 

Weil gegen den Beschuldigten keine Vorstrafen vorliegen, die noch berücksichtigt werden dürfen, gilt er als nicht vorbestraft. Eine günstige Prognose kann grundsätzlich bejaht werden. Dies auch aufgrund der Umstände, dass der Beschuldigte keine Sucht hat und in stabilen familiären Verhältnissen lebt. Er hat zwar während eines laufenden Strafverfahrens mehrfach weiterdelinquiert, letztmals jedoch im Jahr 2016, was nun schon fünf Jahre zurückliegt. Seither hat er sich, soweit bekannt, wohlverhalten. Das noch hängige neue Strafverfahren gegen ihn darf wegen der Unschuldsvermutung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Wie dargelegt, dürfen auch die Einträge im ADMAS nicht mehr berücksichtigt werden, da die den Einträgen zugrundeliegenden Delikte bzw. Strafen aus dem Strafregister entfernt worden sind. Dem Beschuldigten kann unter diesen Umständen der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgelegt wird.

 

2.2.7 Verbindungsbusse

 

Wegen der Schnittstellenproblematik, welche sich im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand stellt, wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen, welche auf CHF 400.00 (40 Einheiten zu CHF 10.00) festgelegt wird. Dementsprechend wird die Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu je CHF 10.00 reduziert (Verbindungsbusse muss Teil der schuldangemessenen Strafe sein und darf diese nicht erhöhen).

 

2.3 Strafzumessung nach neuem Recht

 

Die Strafzumessung führt nach neuem Recht zwar zu der gleichen Summe an Strafeinheiten. Hingegen könnte für das schwerste Delikt, den Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013, aufgrund der Anzahl Strafeinheiten, welche dafür angemessen erscheinen (240), keine Geldstrafe mehr ausgesprochen werden. Es wäre für dieses Delikt (ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auszusprechen, demgegenüber würde sich die Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze belaufen (wiederum ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots), weshalb das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere ist.

 

2.4. Anwendbares Recht

 

Da das neue Recht in casu nicht das mildere ist, kommt das Recht zur Anwendung, welches zur Tatzeit gegolten hat. Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wird, bei einer Probezeit von drei Jahren, und für die Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Tage festgesetzt wird.

 

2.5 Anrechnung Haft

 

Der Beschuldigte befand sich vom 2. Juli 2016, ca. 12:00 Uhr, bis zum 3. Juli 2016, ca. 07:00 Uhr, in Untersuchungshaft. Ihm sind folglich zwei Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe anzurechnen.

 

 

 

VI. Einziehung

 

1.         Im Allgemeinen

 

1.1 Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Abs. 2). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Abs. 5).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (vgl. u.a. BGE 117 IV 107, E. 2a; 105 IV 169, E. 1c; 137 IV 305, E. 3.1; 139 IV 209, E. 5.3). Bei der Ausgleichseinziehung werden also deliktisch erlangte Vorteile abgeschöpft (sog. Ausgleichszweck; vgl. Florian Baumann in:  BSK StGB I, a.a.O., Art. 70/71, N 2 f.). Die Einziehung ist eine strafrechtliche sachliche Massnahme (Florian Baumann, a.a.O., Art. 70/71, N 6 f.). Sie ist zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 209, E. 5.3).

 

Die Ausgleichseinziehung erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (Florian Baumann, a.a.O., Art. 70/71, N 12, 17 bis 19, 45; Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch [Hrsg.] / Stefan Heimgartner / Bernhard Isenring / Hans Maurer / Marcel Riesen-Kupper / Ulrich Weder, StGB/JStG-Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 70 StGB, N 3, 5 und 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):

 

-        Es ist eine Straftat begangen worden (sog. Anlasstat). Als Anlasstat kommen sämtliche strafbaren Handlungen in Frage, also unabhängig von der Deliktsart (Verbrechen, Vergehen und Übertretungen). Das Vorliegen einer objektiv und subjektiv tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat genügt. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Handlung auch schuldhaft begangen worden ist. Die Vermögenseinziehung hat ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu erfolgen. Daraus folgt, dass die Einziehung der durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte auch möglich ist, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann;

 

-        Durch die Straftat sind Vermögenswerte erlangt worden (sog. Tatgewinn). Notwendig ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Vermögenswert (sog. Deliktskonnex);

 

-        Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen.

 

Mit anderen Worten setzt die Vermögenseinziehung mithin zum einen eine straf-bare Handlung im umschriebenen Sinne voraus und ist zum andern unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person anzuordnen. D.h. die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte bleibt möglich, auch wenn die Straftat – namentlich wegen eines Verfahrenshindernisses – nicht verfolgt werden kann. So können bspw. Vermögenswerte, die etwa durch Übertretungen erlangt worden sind, auch noch eingezogen werden, wenn die Übertretungen bereits verjährt sind. Das Strafgesetzbuch sieht für das Recht zur Einziehung längere Verjährungsfristen als für die Verfolgung von Übertretungen vor (vgl. Art. 70 Abs. 3 und 109 StGB; vgl. BGE 129 IV 305, E. 4.2.1 f.). Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die Einziehung sieben Jahre, sofern die Verfolgung der ihr zugrundeliegenden Straftat keine längere Verjährungsfrist vorsieht. Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog anwendbar. Ist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen, verjährt auch die Einziehung von Vermögenswerten nicht mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3).

 

1.2 Durch eine Straftat erlangt sind zum einen Gegenstände, die als producta sceleris auf strafbare Art hergestellt wurden, die als quaesita sceleris mittels strafbarer Handlung beschafft wurden (Hauptbeispiel: Beute). Die quaesita sceleris müssen eine typische Folge der Straftat sein, brauchen jedoch nicht zum Straftatbestand zu gehören und auch nicht unmittelbar mit diesem zusammenhängen; einziehbar sind demnach auch Erträge aus durch Straftaten erlangten Vermögenswerten. Bei Vermischungen mit rechtmässigen Vermögensbestandteilen ist die deliktische Quote einzuziehen. Zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat muss ein hinreichend enger adäquater Zusammenhang bestehen. Ist nur ein Teil des Verhaltens strafbar, z.B. wenn «weiche» Pornographie sowohl Personen unter als auch solchen über 16 Jahren zugänglich gemacht wurde, so ist nur jener Teil des Gewinnes einzuziehen, der durch den deliktischen Teil des Verhaltens erlangt wurde. Art. 70 StBG sieht auch die Einziehung des Verbrecherlohns, des pretium sceleris, vor, wobei nicht erforderlich ist, dass die strafbare Handlung (für die der Lohn bezahlt wurde) tatsächlich begangen worden ist. Fraglich ist, ob sämtliche Einnahmen unbesehen von den den Einnahmen entsprechenden Auslagen der Einziehung unterliegen (Bruttoprinzip) die Auslagen von den deliktischen Einnahmen abzuziehen sind (Nettoprinzip). Das Bundesgericht wendet regelmässig das Bruttoprinzip an, verlangt aber dabei die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. In einem Falle der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz sprach sich das Bundesgericht allerdings unter Berücksichtigung des reinen Übertretungscharakters und des Umstandes, dass die fraglichen Gewinnspiele nicht schon wegen ihrer Art beziehungsweise ihres Inhalts, sondern lediglich wegen der konkreten Durchführungsmodalitäten verboten waren, sowie aus Verhältnismässigkeitserwägungen für das Nettoprinzip aus. In aller Regel dürfte dem Gebot des «Sich-Nicht-Lohnens» durch Abschöpfung des Nettoertrages genüge getan sein, insbesondere, wenn über längere Zeit (auch generell verbotene) deliktische Dienstleistungen erbracht wurden deliktischer Handel betrieben wurde. Fraglich ist, ob sich die Einziehung auch auf Surrogate des ursprünglichen Deliktserlöses bezieht. Gemäss Botschaft soll gestützt auf das Spezialitätsprinzip nur der unmittelbare Deliktserlös der Einziehung unterliegen, wobei dies nicht gilt, wenn der Deliktserlös aus Banknoten, Devisen, Checks Forderungen besteht (sog. unechte Surrogate). In solchen Fällen soll der zur Zirkulation bestimmte Wert zumindest so lange einziehbar sein, als sein Weg sichtbar bleibt (sog. «paper trail»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre erstreckt sich die Einziehung entlang dem «paper trail» auch auf echte Surrogate. Ein teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches Guthaben. Schmutziges und sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur wertmässig erfassen. Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld schwerer und bildet deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht die «Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die «Bodensatz-theorie» erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat Fehlen der Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (vgl. zum Ganzen: Praxiskommentar Trechsel, 3. Auflage, 2018, Art. 70 StGB, Rz. 4 ff., 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 70 StGB, Rz. 35, 46 f., je mit Hinweisen).

 

 

2. Konkrete Beurteilung der Einziehung im vorliegenden Fall

 

2.1 Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Strafbescheid der ESBK vom 14. Dezember 2016 festgestellt, dass der Beschuldigte im Anbau seines Restaurants […] – und somit ausserhalb einer konzessionierten Spielbank –  im Zeitraum von August 2012 bis zum 15. April 2014 gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c) verstossen hat, indem er auf insgesamt drei nicht geprüften und zugelassenen Geräten zahlreiche Glücksspiele angeboten hat (5.1.7. / 012). Zudem soll der Beschuldigte im gleichen Zeitraum auf mehreren Wettspielautomaten gewerbsmässige Wetten angeboten und damit gegen Art. 33 und 42 des Lotteriegesetzes verstossen haben. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Teileinstellungsverfügung vom 4. September 2017 zufolge Verjährung eingestellt (1.4.3. / 001 ff.). Aus den entsprechenden Hausdurchsuchungsprotokollen über die beiden Hausdurchsuchungen vom 20. Februar 2014 und 15. April 2014 und den sichergestellten Belegen ist ersichtlich, dass sich unter den sichergestellten Geräten u.a. mehrere Internet-Wettstationen befanden, mit welchen gegen Geld Sportwetten (Fussball- und Eishockeispiele) abgeschlossen wurden (12.2.1. / 1 ff. und 12.2.2. / 1 ff.). Die sichergestellten Geräte sind in den Akten fotografisch dokumentiert (12.2.1. / 8 f. und 12.2.2. / 20 f.). Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten untersagt die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten u.a. auf Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen. Artikel 42 desselben Gesetzes bedroht das gewerbsmässige Eingehen Vermitteln verbotener Wetten, das Gelegenheit-Bieten zur Eingehung verbotener Wetten das Betreiben entsprechender Unternehmen mit Strafe. Anlässlich der Befragung durch die ESBK am 20. Februar 2014 (10.1.1. / 1 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit ca. Oktober/November 2012 Mieter, Wirt und Patentinhaber des Restaurants […] samt Anbau (Nebenraum) zu sein. Er sei für den Betrieb verantwortlich und nur er habe die Schlüssel. Die sichergestellten Geräte würden sich seit rund eineinhalb Jahren im Lokal befinden. Die Geräte seien ihm durch jemanden aus Deutschland zusammen mit einer Schweizer Person geliefert worden. Diese hätten gesagt, die Geräte seien legal. Diese seien ein/zweimal im Monat gekommen und hätten ihm CHF 500.00 monatlich gegeben. Die Geräte gehörten diesen beiden. Die Gewinne würden durch ihn, den Beschuldigten, ausgezahlt werden. Er habe auch die Schlüssel zu den Geräten. Er leere auch die Kassen der Geräte. Die Geräte seien durch die ESBK geprüft worden, er werde der Polizei die Prüfnachweise zukommen lassen, sobald er diese finde. Der Umsatz aus dem Betrieb des Restaurants belaufe sich auf monatlich ca. CHF 3'000.00 bis 3'500.00. Dies sei alles aus der Buchhaltung ersichtlich. Weitere Einkünfte habe er nicht. Bei den regelmässigen Bareinzahlungen auf sein Konto mit der IBAN-Nr. […] vom 1. November 2011 bis 28. Januar 2014 von monatlich rund CHF 30'000.00 handle es sich um das Geld, welches für die Leute bestimmt gewesen sei, welche die Maschinen hingestellt hätten. Nach dem Verlesen des Protokolls korrigierte sich der Beschuldigte, er habe das falsch verstanden. Es sei nicht für die Maschinen. Es sei Geld von seinem Vater. Bei einer Einzahlung über CHF 58'000.00 im Dezember 2013 handle es sich um Geld eines Verwandten, welches er wieder zurückgeben müsse. All diese Einzahlungen habe er selbst getätigt. Bei den zwei Gutschriften seiner Ehefrau am 11. Juli 2013 und 9. August 2013 über CHF 59'320.00 und CHF 53'000.00 handle es sich um sein Geld aus der Türkei. Dieses sei für seine Beinoperation bestimmt. Weshalb er am 15. November 2013 CHF 45'000.00 von seinem Konto abgehoben habe, wisse er nicht mehr.

 

Anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2014 durch die Polizei Kanton Solothurn (10.1.1. / 13 ff.) sagte der Beschuldigte, die Computerstationen seien ein paar Tage vor der Kontrolle vom 15. April 2014 eingerichtet worden. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Wer ihm die Geräte geliefert habe, wolle er nicht sagen. Er habe diese nicht gemietet und auch nicht gekauft. Für ihn sei es gratis. Man müsse nur den Computer einschalten und Geld einwerfen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die Auszahlung der Gewinne laufe über die Betreiber, damit habe er nichts zu tun. Er verkaufe nur Getränke. Auch die Leerung der Kassen der Geräte sei durch die Betreiber erfolgt. Er habe keinen Anteil an den Einnahmen gehabt. Er habe nicht gewusst, dass diese Wetten illegal seien. Er anerkenne den Tatbestand (Widerhandlung gegen das BG über Lotterien und gewerbsmässige Wetten) nicht.

 

Vor dem Berufungsgericht gab der Beschuldigte erstmals bekannt, I.___ sei sein Auftraggeber gewesen. Er habe ihm die Automaten gebracht und ihn angewiesen, wie er vorzugehen habe.

 

2.2 Angesichts der vorliegenden Beweise besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur (wie rechtskräftig festgestellt) gegen das Spielbankengesetz verstossen hat, sondern auch während rund eineinhalb Jahren (von ca. August 2012 bis zum 15. April 2014) gewerbsmässig illegale Wetten organisiert hat. Dass dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sein soll, dass es sich um illegale Wetten handelte, muss als blosse Schutzbehauptung betrachtet werden, und es würde ihm auch dann nichts nützen, wenn diese Behauptung zutreffen würde. Der Beschuldigte musste zumindest damit gerechnet haben, dass es sich um illegale Geräte handelte. Aus seiner Aussage, er verfüge über eine ESBK-Prüfungsbestätigung und werde diese nachreichen, sobald er sie gefunden habe (was sich als blanke Lüge entpuppte), erschliesst sich im Übrigen ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes auch bezüglich der Wettstationen bewusst war, dass diese illegal sind.

 

Des Weiteren hat die Vorinstanz detailliert und völlig zutreffend erläutert, wieso es sich bei den auf dem Konto mit der IBAN Nr. […] bei der  [...] beschlagnahmten Geldern nur um Erlös aus den Widerhandlungen gegen das SBG und das LG handeln kann. Auf die diesbezüglichen Erwägungen ab Seite 61 unten im begründeten Urteil kann grundsätzlich verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Zeitraum August 2012 bis 15. April 2014 auf seine Konti resp. das Konto seiner Ehefrau mittels zahlreicher meist runder Bareinzahlungen insgesamt rund CHF 450'000.00 einbezahlt. Am 11. März 2013 wurde das auf den Beschuldigten lautende Konto […] saldiert und der Restsaldo von CHF 32'468.55 auf das ebenfalls auf den Beschuldigten lautende Konto […] übertragen. Auf letzteres wurden am 11. Juli 2013 CHF 53'000.00 und am 9. August 2013 CHF 59'320.00 vom Konto […], lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten, übertragen. Das auf den Beschuldigten lautende Konto […], wurde durch die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2014 gesperrt. Der Saldo belief sich an diesem Datum auf CHF 151'843.53 (6.1. /36 ff. und 148 ff.). Im Zeitpunkt der förmlichen Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft am 7. April 2014 resp. am 18. April 2017 belief sich der Kontosaldo auf CHF 151'783.58 (12.1.3. / 1 ff.; 6.1. / 242). Es ist angesichts der über den Beschuldigten bekannten wirtschaftlichen Situation völlig ausgeschlossen, dass diese Bareinzahlungen – mit Ausnahme der aus einer Erbschaft im Jahre 2011 stammenden umgerechnet CHF 223'609.50 (entsprechend 185'000.00 Euro, vgl. 12.4.1. / 41 f. und 49) – aus einer anderen legalen Tätigkeit stammten. Der Beschuldigte lebte mehr schlecht als recht von seiner IV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Damit musste er seine Familie ernähren. Auch das Restaurant lief mehr schlecht als recht und allfällige legale Einnahmen aus dem Restaurantbetrieb können die erwähnten Bareinzahlungen nicht begründen (der Beschuldigte sprach anlässlich der Einvernahme durch die ESBK von einem monatlichen Umsatz von CHF 3'000.00 bis 3'500.00, welchem ja auch noch entsprechender Aufwand gegenüberstand). In Anwendung der vorstehend zitierten «Bodensatz-Theorie» ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der gesamte anlässlich der Sperre am 20. Februar 2014 auf dem besagten Konto noch vorhandene Saldo von rund CHF 151'843.53 und aktuell noch CHF 151'518.83 (Stand 14.6.2021) den Rest der deliktischen Einnahmen aus dem illegalen Wett-/Spielbetrieb des Beschuldigten darstellte (eben den sog. deliktischen «Bodensatz»). Dabei dürfte es sich auch um den Nettogewinn aus dem deliktischen Spielbetrieb gehandelt haben (wären doch entsprechende Aufwände entweder den entsprechenden Konti belastet worden vor den jeweiligen Bareinzahlungen vom jeweiligen Tagesumsatz abgezogen worden).

 

Die Verteidigung wendet vor dem Berufungsgericht ein, CHF 112'320.00 würden aus dem Vermögen der Ehefrau stammen. Diese sei aber nie befragt worden. Weiter handle es sich bei diversen Einzahlungen um Verschiebungen von einem anderen Konto des Beschuldigten auf das genannte Konto bei der  [...] (Einzahlungen vom 21.5.2013, 17.10.2013, 23.10.2013 und 9.12.2013). Rund CHF 70'000.00 seien legale Einkünfte aus dem Restaurantbetrieb. Es seien also nur rund CHF 80'000.00 nicht erklärbar.

 

Vor dem Berufungsgericht habe der Beschuldigte erstmals eine plausible Erklärung der Vorgänge vorgebracht. Er sei wirtschaftlich am Boden gewesen, da sei I.___ aufgetaucht und habe ihm das Restaurant zur Führung angeboten. Dieser habe ihm gesagt, die Spielautomaten seien legal, und habe ihm ein entsprechendes Papier vorgelegt. Der Beschuldigte habe I.___ geglaubt. I.___ habe vom Beschuldigten verlangt, dass er den Ertrag aus den Spielen auf sein (des Beschuldigten) Konto einzahle, so dass es den Anschein mache, das Geld stamme aus dem Restaurationsbetrieb. Der Beschuldigte habe jeweils das Geld für Herrn I.___ wieder abgehoben und diesem gegeben. Er sei also ein Bauernopfer gewesen. I.___ habe das Geld auf diese Weise legalisieren wollen und sei dann plötzlich verschwunden. Für diese Erklärung spreche, dass immer wieder grosse Beträge vom besagten Konto abgehoben worden seien, und zwar jeweils kurze Zeit nach den Einzahlungen. Die Staatsanwaltschaft habe die Geldabflüsse nie abgeklärt. Es sei im Übrigen nicht nachweisbar, dass der Kontosaldo nicht aus der Erbschaft stamme. Die Kontosperre sei aufzuheben, weil der Saldo nicht nachweislich deliktischer Herkunft sei.

 

Den Argumenten der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass von den insgesamt rund CHF 450'000.00 Bareinzahlungen immer noch ein Betrag weit über den beschlagnahmten rund CHF 151'500.00 verbleibt, der illegaler Herkunft ist, selbst wenn CHF 25'000.00 abgezogen würden, welche allenfalls von einem anderen Konto des Beschuldigten verschoben worden sind. Zum Erbanteil wurde bereits Stellung genommen. Wenn der Beschuldigte nun geltend machen lässt, das Geld habe gar nicht ihm, sondern I.___ gehört, ändert dies nichts an der Tatsache, dass dieses aus illegalem Spiel- und Wettbetrieb stammte. Es bekräftigt vielmehr ebengerade die Herkunft aus dem Spielbetrieb, sagte der Beschuldigte doch, wie erwähnt, aus, I.___ habe ihn angewiesen, die Spieleinnahmen auf sein (des Beschuldigten) Konto zu einzuzahlen.

 

Der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch vorhandene Kontosaldo von CHF 151'518.83 ist daher in Anwendung von Art. 70 StGB einzuziehen und die […] ist anzuweisen, diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, zu überweisen.

 

 

 

VII. Kosten und Entschädigung

 

1. Kosten

 

1.1 A.___ wurde auch in zweiter Instanz wegen versuchter Drohung schuldig gesprochen. Mithin ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat und 1/3 zulasten des Staates ausgeschieden wird. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist auch betreffend die Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/3 zu bestätigen. Was das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39 anbelangt, ist sowohl die Rückforderung wie auch die Nachforderung in vollem Umfang geschuldet, unterlag der Beschuldigte doch im besagten Beschwerdeverfahren vollständig (angefochtene Konto-Beschlagnahmung wurde für rechtmässig befunden).

 

Der Beschuldigte obsiegte im Berufungsverfahren in einigen Punkten: das Strafmass wurde reduziert, statt auf eine Freiheitsstrafe wurde auf eine Geldstrafe und eine Verbindungsbusse erkannt, wobei dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, dem Beschuldigten 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen und 1/3 zulasten des Staates auszuscheiden. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'500.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten auf total CHF 2'580.00.

 

1.2 Konkret werden die Kosten demnach wie folgt auferlegt:

 

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'010.00:

A.___ 2/3       entspr. CHF 9'340.00

Staat   1/3       entspr. CHF 4'670.00

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'580.00:

A.___ 2/3       entspr. CHF 1'720.00

Staat   1/3       entspr. CHF    860.00

 

 

2. Entschädigung

 

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'321.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt, wie bei den Kosten dargelegt, im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 10'880.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

2.2 Im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf total CHF 576.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (rechtskräftige Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 26. Mai 2014).

 

Vorbehalten bleiben, wie bei den Kosten dargelegt, der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

2.3 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, entsprechend der eingereichten Kostennote (26.67 Stunden) zuzüglich 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf total CHF 6'132.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 4'088.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 163 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 286 StGB; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 2 lit. a und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV; aArt. 34, aArt. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 StGB; Art. 126, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

 

 

festgestellt und erkannt:

 

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018 wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-        mehrfacher Pfändungsbetrug (Vorhalte Ziff. 1.7 und 1.8 der Anklageschrift vom 28. November 2017 [im Folgenden: Vorhalte]),

-        pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Vorhalt Ziff. 2.3),

-        Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(Vorhalt Ziff. 5),

-        Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Vorhalt Ziff. 6).

 

2.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-        mehrfacher Pfändungsbetrug, begangen vom 25. Januar 2012 bis 10. Mai 2016 (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6),

-        Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 2. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 3),

-        Fahren in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Juli 2016 (mit Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Vorhalt Ziff. 2.1),

-        Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 19. September 2016 (Vorhalt Ziff. 2.2).

 

3.         a) A.___ hat sich wegen versuchter Drohung, begangen am

  18. April 2016, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 4).

 

b) Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

 

4.         A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)     einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe.

 

5.         A.___ werden 2 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet.

 

6.         Die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf A.___, mittels Kontosperre aktuell noch beschlagnahmten CHF 151'518.83 (Kontostand per 16.6.2021) werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird die  [...] angewiesen, den Betrag der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.

 

7.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018 wurde von der Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber A.___ für den unrechtmässig erzielten finanziellen Vorteil abgesehen.

 

8.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018 wurde festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung der E.___ (ehemals Aktiv Kapital AG) von CHF 38'204.30 anerkannt hat.

 

9.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018 wurde die Schadenersatzforderung von F.___, vertreten durch die G.___, gegenüber A.___ abgewiesen.

 

10.      Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'321.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 10'880.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

11.      Im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf total CHF 576.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (rechtskräftige Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 26. Mai 2014).

 

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

12.      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf total CHF 6'132.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

 

Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 4'088.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

13.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'010.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___     2/3       entspr. CHF 9'340.00

Staat      1/3       entspr. CHF 4'670.00

 

14.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'580.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___     2/3       entspr. CHF 1'720.00

Staat      1/3       entspr. CHF    860.00

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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