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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.70)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.70
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.70 vom 29.11.2021 (SO)
Datum:29.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte wegen Verbrechen gegen das Spielbankengesetz. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat Berufung eingelegt. Die Hauptverhandlung vor dem Obergericht fand am 29. November 2021 statt. Es wurden Anträge und Stellungnahmen der Beschuldigten und ihrer Verteidiger vorgebracht. Die Urteilseröffnung erfolgte am 30. November 2021 um 14:00 Uhr. Es wurden umfangreiche Beweiswürdigungen und rechtliche Würdigungen vorgenommen. Die Strafkammer des Obergerichts zog sich zur geheimen Urteilsberatung zurück und verkündete das Urteil.
Schlagwörter: Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
Rechtsnorm: Art. 1 StGB ; Art. 10 StGB ; Art. 10 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 158 StPO ; Art. 172 StPO ; Art. 194 StPO ; Art. 197 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 241 StPO ; Art. 243 StPO ; Art. 247 StPO ; Art. 248 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 266 StPO ; Art. 273 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 307 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 333 StGB ; Art. 339 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 385 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 4 BV ; Art. 406 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StG
Referenz BGE:101 IV 177; 105 IV 225; 106 IV 413; 108 IV 41; 111 IV 74; 115 IV 286; 117 IV 239; 117 IV 346; 117 IV 7; 118 IV 227; 120 IV 348; 120 Ia 147; 120 Ia 36; 121 IV 202; 121 IV 3; 122 V 157; 124 I 6; 125 II 113; 125 IV 185; 125 IV 187; 125 IV 4; 125 IV 6; 127 II 151; 129 IV 305; 130 IV 58; 133 IV 112; 133 IV 76; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 137 I 218; 137 IV 122; 138 IV 106; 138 IV 120; 139 I 282; 139 IV 128; 139 IV 246; 140 IV 145; 140 IV 172; 141 IIV 205; 141 IV 220; 141 IV 305; 141 IV 309; 141 IV
Kommentar:
Andreas Donatsch, Viktor Lieber, Wolfgang Wohlers, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 406 OR StPO, 2020
Entscheid
 
Geschäftsnummer: STBER.2020.70
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 29.11.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.28
Titel: Verbrechen gegen das Spielbankengesetz

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 29. November 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

In Sachen

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

3.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,

Beschuldigte und Berufungskläger

 

 

4.    D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschuldigter

5.    E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher

Beschuldigter und Berufungskläger

6.    F.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschuldigter

 

betreffend     Verbrechen gegen das Spielbankengesetz

 

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 25. November 2021:

1.         G.___, Untersuchungsbeamter, für die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK als Berufungsklägerin, in Begleitung von H.___, Untersuchungsbeamtin der ESBK;

2.         A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.         Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, privater Verteidiger von A.___;

4.         B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

5.         Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger von B.___;

6.         C.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

7.         Rechtsanwalt Jörg Schenkel, privater Verteidiger von C.___;

8.         D.___, Beschuldigter;

9.         Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater Verteidiger von D.___;

10.      E.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

11.      Rechtsanwalt Andreas Miescher, privater Verteidiger von E.___;

12.      F.___, Beschuldigter;

13.      Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger von F.___.

 

Zudem erscheinen:

-           diverse Medienvertreter;

-           eine Mitarbeiterin der ESBK;

-           eine juristische Praktikantin der Anwaltskanzlei Gressly Rechtsanwälte.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er in den wesentlichen Zügen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. März 2020 zusammen, verweist auf die dagegen erhobenen Berufungen und verliest die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu im Einzelnen die Auflistung unter nachfolgender Ziff. I.6.).

 

Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

 

1.         Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter;

2.         Befragung der Beschuldigten;

3.         Frage nach weiteren Beweisanträgen und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.         Parteivorträge: Der Vorsitzende weist vorab auf die Besonderheit hin, dass das Berufungsverfahren ursprünglich schriftlich geführt worden sei und vor dem Wechsel in das mündliche Verfahren bereits die schriftlichen Berufungsbegründungen sowie die schriftliche Replik der Berufungsklägerin eingegangen seien. Diese Eingaben seien allen involvierten Verfahrensparteien sowie dem Gericht bekannt und bräuchten deshalb nicht von den Parteivertretern wiederholt zu werden. Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage schlage das Berufungsgericht den Parteien vor, dass zuerst den Verteidigern (in der Reihenfolge gemäss Rubrum) das Wort für den mündlichen Parteivortrag erteilt werde, worauf Herr G.___ für die Berufungsklägerin seinen mündlichen Parteivortrag halten könne. Schliesslich sei eine letzte Runde vorgesehen, in welcher die Pateivertreter die Möglichkeit hätten, zu den mündlichen Ausführungen der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Allfällige Einwände gegen diese Reihenfolge könnten die Parteivertreter selbstverständlich im Rahmen der Vorfragen thematisieren.

5.         letztes Wort der Beschuldigten;

6.         geheime Urteilsberatung;

7.         mündliche Urteilseröffnung: 30. November 2021, um 14:00 Uhr im Obergerichtssaal.

 

Der Vorsitzende ersucht die Verteidiger, ihre Honorarnoten dem Vertreter der ESBK vorab zur Einsicht vorzulegen, damit dieser hierzu im Parteivortrag Stellung nehmen könne.

 

G.___ verweist für die Berufungsklägerin auf die in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 bereits thematisierten Vorfragen und gibt bekannt, dass keine neuen Vorfragen dazu gekommen seien.

 

Rechtsanwalt Dr. Winiger stellt für seinen Mandanten A.___ vorab fest, dass Art. 339 Abs. 2 StPO, wonach die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung Vorfragen aufwerfen könnten, auch im Berufungsverfahren Anwendung finde. Die Aufzählung gemäss lit. a - f dieser Bestimmung sei nicht abschliessend. Auch Verfahrensmängel und Beweisverwertungsverbote seien zu den Vorfragen zu zählen. In der Praxis würden diese Vorfragen vom Gericht vielfach nicht zu Beginn der Hauptverhandlung entschieden, sondern erst im Rahmen der Urteilsberatung behandelt. Mit letzterem sei er als Verteidiger grundsätzlich einverstanden. Er habe diverse Vorfragen in Rahmen von schriftlichen Eingaben thematisiert und werde darauf in seinem Plädoyer eingehen. Aus anwaltlicher Sorgfalts- und Vorsichtspflicht sowie mit Blick auf die strafprozessuale Regelung sehe er sich jedoch veranlasst, bereits jetzt folgende Vorfragen für seinen Mandanten festzuhalten:

 

-           Ungenügende Anklageschrift betreffend Anklageziffer 1.1.3;

-           Illegalität der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 mit der Folge der Unverwertbarkeit der im Rahmen dieser Durchsuchung erlangten Beweismittel, insbesondere des gefundenen USB-Sticks;

-           Unverwertbarkeit sämtlicher sich in den Akten befindenden IT-Berichte der ESBK zufolge fehlender Überprüfbarkeit;

-           Unverwertbarkeit der von der ESBK als Beweis angerufenen Akten anderer Verfahren, die nicht formell in die vorliegenden Verfahrensakten integriert worden seien und deshalb nicht hätten überprüft werden können.

 

Rechtsanwalt Oliver Wächter gibt für seinen Mandanten B.___ bekannt, dass keine neuen Vorfragen hinzugekommen seien und verweist auf seine schriftliche Berufungsantwort bzw. Berufungsbegründung vom 26. Februar 2021.

 

Rechtsanwalt Jörg Schenkel verweist für seinen Mandanten C.___ hinsichtlich der Vorfragen auf seine separat erstattete Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 und hält explizit an diesen Ausführungen fest. Er kündigt an, auf diese Vorfragen im Rahmen seines Plädoyers vertieft einzugehen. Es gehe im Einzelnen um die unzureichende Anklageschrift, die Unverwertbarkeit des USB-Sticks U1, das Verwertungsverbot hinsichtlich der IT-Berichte der ESBK und um die Akten-Beizüge.

 

Rechtsanwalt Konrad Jeker wirft keine Vorfragen für seinen Mandanten D.___ auf.

 

Rechtsanwalt Andreas Miescher verweist im Namen und Auftrag seines Mandanten E.___ in Bezug auf die Vorfragen auf Ziffer 7 (Seite 4 f.) seiner Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 und hält ausdrücklich daran fest.

 

Rechtsanwalt Fabian Brunner verweist im Namen und Auftrag seines Mandanten F.___ in Bezug auf die Vorfragen auf seine Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 und gibt bekannt, dass er im Rahmen seines Plädoyers darauf Bezug nehmen werde.

 

Der Vorsitzende hält in der Folge fest, dass die Parteivertreter keine neuen Vorfragen aufgeworfen hätten, sondern auf ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen hätten, die dem Gericht bekannt seien, und Ausführungen im Rahmen des Parteivortrages angekündigt hätten. Es seien keine Anträge gestellt worden, wonach das Berufungsgericht vorab über eine Vorfrage zu entscheiden habe. Das Gericht werde deshalb darüber im Rahmen der Urteilsberatung befinden. Ebenso wenig habe eine Partei gegen die vom Berufungsgericht vorgeschlagene Reihenfolge der Parteivorträge opponiert, so dass daran festgehalten werde.

 

Der Vorsitzende erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort für die Befragungen der Beschuldigten. A.___ gibt bekannt, dass er umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, demnach weder zur Sache noch zur Person Fragen beantworten werde.

 

B.___ erklärt nach seiner Belehrung durch den Referenten, er werde nicht zur Sache, jedoch zur Person Fragen beantworten. Es wird auf die Audio-Datei (Verfahrensordner Obergericht [nachfolgend zitiert «OGer»], Aktenseite [nachfolgend «AS»] 861) sowie auf das separate Einvernahmeprotokoll (OGer AS 862 ff.) verwiesen.

 

Sowohl C.___, D.___, E.___ und F.___ geben bekannt, dass sie weder zur Sache noch zur Person Aussagen machen werden.

 

Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

Hierauf stellt und begründet Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungskläger A.___ folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen: OGer AS 891 ff.):


 

« 1.
Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sei in folgenden Ziffern zu bestätigen:

1.1     Freisprüche;

1.4     bezüglich der Freigabe und Verzinsung von CHF 13'627.30;

1.5     Rückgabe der beschlagnahmten CHF 21'350.00 zzgl. Zins;

1.10   Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände;

1.12   Aussichtung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 zzgl. Zins;

1.14   Freigabe der Kontoguthaben;

1.15   Verzinsung von Kontoguthaben;

1.17   Aufhebung von Grundbuchsperren.

2.

Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sei in folgenden Ziffern wie folgt abzuändern:

1.2     Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf der Vergehen gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015, freigesprochen.

1.3     sei ersatzlos zu streichen.

1.4     Der gesamte beschlagnahmte Betrag von CHF 14'309.05, zzgl. 5 % Zins ab dem 22. April 2014, sei dem Beschuldigten A.___ zurückzugeben.

1.6     sei ersatzlos zu streichen (Ersatzforderung).

1.7     Die beschlagnahmten Automaten seien A.___ freizugeben.

1.8     Die beschlagnahmten Computer seien A.___ freizugeben.

1.9     Die beschlagnahmten Gegenstände (3 USB-Sticks) seien ohne Aussonderung und Löschung von Dateien A.___ freizugeben.

1.11   sei bezüglich der Modalitäten der Datenlöschung zu streichen, im Übrigen bezüglich der Rückgabe zu bestätigen.

1.13   Gutheissung der Entschädigungsforderungen mit Ausnahme der Kosten des Kurzgutachtens von Prof. J.___.

1.16   Vollständige und bedingungslose Aufhebung der Kontosperre und Freigabe der Kontoguthaben mit 5 % Zins seit 29. April 2014.

1.18   Aufhebung der Reduktion der Parteientschädigung von 20 % für den Anteil Schuldspruch und Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 119'217.15.

1.19   Die gesamten Verfahrenskosten seien vom Staat bzw. von der ESBK bzw. vom Bund zu tragen.

3.

3.1     Die Kosten der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten gemäss eingereichter Honorarnote durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu vergüten und von dieser bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

3.2     Die Kosten des Verwaltungsverfahrens der ESBK seien von der Staatskasse des Bundes zu tragen.

3.3     Die Kosten des erstinstanzliches Verfahren und des Berufungsverfahrens seien vom Staat Solothurn zu tragen und gemäss Art. 98 VStrR vom Bund zurückzuerstatten.

 

4.        

Die Berufung der ESBK vom 5. Dezember 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.»

 

Hierauf wird die Verhandlung für eine kurze Pause unterbrochen.

 

Rechtsanwalt Oliver Wächter stellt und begründet in der Folge im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ in ausdrücklicher Bestätigung seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 26. Februar 2021 folgende Anträge (vgl. auch Audiodatei: OGer AS 955):

 

« 1.    B.___ sei vollumfänglich freizusprechen.

  2.    Sämtliche beschlagnahmten Bargeldbeträge sowie sämtliche Terminals und Notenleser seien dem Beschuldigten herauszugeben.

  3.    Die gestellten Entschädigungsbegehren seien gutzuheissen.

  4.    Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat bzw. dem Bund zu tragen.

  5.    Die eingereichte Kostennote sei zuzüglich des Aufwandes für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung zu genehmigen.»

 

In der Folge stellt Rechtsanwalt Oliver Wächter den Antrag, dass sein Mandant B.___ den Gerichtssaal vorzeitig wieder verlassen dürfe. Dieser Antrag wird vom Vorsitzenden gutgeheissen.

 

Rechtsanwalt Jörg Schenkel stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers C.___ folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: OGer AS 944 ff.):

 

« 1.    Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sei wie folgt abzuändern:

-        Ziff. 3.2       Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015, freizusprechen.

-        Ziff. 3.3       infolge Freispruchs gemäss Ziff. 3.2 sei Ziffer 3.3 ersatzlos zu streichen.

-        Ziff. 3.4       Es seien dem Beschuldigten nebst den CHF 39'900.45 zuzüglich 5 % Zins seit 2. April 2014 auch CHF 19.50 sowie CHF 17'000.00, ebenfalls jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 2. April 2014, zurückzugeben.

-        Ziff. 3.5       Es sei keine Ersatzforderung auszusprechen.

-        Ziff. 3.6       Es seien sämtliche beschlagnahmten Automaten zu Gunsten des Beschuldigten freizugeben.

-        Ziff. 3.7       Es seien dem Beschuldigten die Gegenstände herauszugeben, ohne Aussonderung und ohne Löschung unter Kostenfolge.

-        Ziff. 3.9       Infolge des Antrages gemäss Ziff. 3.7 sei Ziff. 3.9 ersatzlos zu streichen.

-        Ziff. 3.10     Es seien die Entschädigungsfolgen des Beschuldigten gutzuheissen:

-        CHF 10'400.00 zuzüglich 5 % Zins seit 2. April 2014 für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft;

-        CHF 14'000.00 für erlittenen Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft;

-        CHF 6'000.00 Genugtuung.

-     Ziff. 3.14       Es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Pateientschädigung auszurichten.

-     Ziff. 3.15       Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich vom Staat Solothurn zu tragen.

  2.    Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vom 4. März 2020 zu bestätigen.

  3.    Die Berufung der ESBK vom 3. Dezember 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MwSt.) des zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss.»

 

Die Verhandlung wird in der Folge für eine weitere Pause unterbrochen.

 

Es folgt das Plädoyer von Rechtsanwalt Konrad Jeker für den Beschuldigten D.___ (vgl. Audio-Datei: OGer AS 955). Er verweist in seinem Parteivortrag auch ausdrücklich auf seine Anträge gemäss Berufungsantwort vom 26. Februar 2021, die wie folgt lauten (OGer AS 144 f.):

 

« Hauptanträge

1. Auf die Berufung sei – soweit sie sich gegen D.___ richtet – nicht einzutreten.

2.  Es sei festzustellen, dass D.___ vom Amtsgericht Olten-Gösgen mit Urteil vom 4. März 2020 rechtskräftig freigesprochen worden ist und das genannte Urteil in den Ziff. 4.1 bis 4.6 in Rechtskraft erwachsen ist.

  3.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

  4.  D.___ sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe der nachzureichenden Kostennote zu entschädigen.

 

  Eventualanträge

  5.  Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. März 2020 in den Ziffern Ziff. 4.1 bis 4.6 in Rechtskraft erwachsen ist.

  6.  Die Gerichtskasse sei anzuweisen, das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 16'250.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2014 gemäss Ziffer 4.2 des genannten Urteils zurückzuerstatten.

  7.  D.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

  8.  Die Kosten des Strafverfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

  9.  D.___ sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Strafverfahren in der Höhe der nachzureichenden Kostennote zu entschädigen.»

 

Es folgt der Parteivortrag von Rechtsanwalt Andreas Miescher für den Beschuldigten und Berufungskläger E.___ (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956), in welchem er auf die bereits gestellten Anträge gemäss der Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 verweist, die wie folgt lauten (OGer AS 181):

 

« 1.    Die Anträge der ESBK (Berufungsklägerin, Untersuchungsbehörde) seien vollumfänglich abzuweisen.

2.    Der Beschuldigte sei freizusprechen.

3.    Es seien sämtliche Ersatzforderungen abzuweisen. Eventualiter sei E.___ eine Umsatzeinbusse, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird, zu bezahlen.

  4.    Es sei E.___ eine Genugtuung, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird, zuzusprechen

  5.    Es sei der Aufwand des Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen.

  6.    Es sei der Aufwand der vorgängigen Rechtsvertretungen gemäss den eingereichten Kostennoten zu entschädigen.

  7.    Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat respektive vom Bund zu tragen.

  8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

 

In der Folge hält Rechtsanwalt Fabian Brunner für den Beschuldigten F.___ den Parteivortrag (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956) und verweist ausdrücklich auf die in der Berufungsantwort vom 26. Februar 2021gestellten Anträge, die wie folgt lauten (OGer AS 150):

 

« 1.    Die Berufung sei abzuweisen.

  2.    Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen sei in Bezug auf F.___ zu bestätigen.

  3.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der noch einzureichenden Kosten- und Spesennote festzusetzen.

  4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.»

 

Nach den Parteivorträgen der Verteidiger wird die Hauptverhandlung von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.

 

G.___ stellt und begründet für die ESBK als Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen, OGer AS 957 ff.):

 

« 1.       A.___

  1.1     Die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.14, 1.15, 1.16, 1.17, 1.18 und 1.19 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.

  1.2     A.___ ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS durch

-           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen Konzessionen zu sein, in Mitttäterschaft und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften], in der Zeit von ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011;

-           das Organisieren der Spielbankenspiele [Spielplattform 2], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen Konzessionen zu sein, gewerbsmässig begangen in [Ort 1] und anderswo im Zeitraum von ca. Januar 2011 bis Ende Juni 2011, und durch

-           das Durchführen und das Zurverfügungstellen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2] und [Spielplattform 3], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen Konzessionen zu sein, in Mittäterschaft und gewerbs- sowie bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] und im [Hotel] […]  im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis mindestens 8. Mai 2015,

            schuldig zu sprechen.

  1.3     A.___ ist zu 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 44 Tagen zu verurteilen.

  1.4     A.___ ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 8'528'825.90 zu verpflichten.

  1.5     Die beschlagnahmten Kasseninhalte in Höhe von CHF 681.75 gemäss II. Ziff. 1.2.2.1 der Überweisungsschrift sind einzuziehen.

  1.6     Die übrigen zum Zeitpunkt des Urteils vorhandenen beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. Konto- und Grundstücksperren gemäss II. Ziff. 1.3 der Überweisungsschrift sind im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.

  1.7     A.___ sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

  2.       B.___

  2.1     Die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.8, 2.11 und 2.12 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.

  2.2     B.___ ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS durch

            -           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der hierfür notwenigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, gewerbsmässig begangen in [Ort 3] und anderswo, insbesondere in […] in der Zeit von mindestens März 2009 bis mindestens September 2010, und durch

            -           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligung und Konzessionen zu sein, in Mittäterschaft und gewerbs- und bandenmässig begangen in Zürich und anderswo, insbesondere [in Ort 3] [und zahlreichen Ortschaften] im Zeitraum ab mindestens Oktober 2011 bis mindestens 2. Dezember 2014,

            schuldig zu sprechen.

  2.3     B.___ ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2020 zu 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 31 Tagen zu verurteilen.

  2.4     B.___ ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 17'658.70 zu verurteilen.

  2.5     Alle beschlagnahmten Notenleser (U[…] -U[…] und U[…] - U[…]) sind aus der Beschlagnahme zu entlassen und an B.___ zurück zu geben. B.___ hat sich innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu den Modalitäten der Rückgabe zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so ist dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände zu werten und diese sind zu vernichten.

  2.6     Der beschlagnahmte Kasseninhalt in Höhe von CHF 38.50 gemäss II. Ziff. 2.3.1 der Überweisungsschrift ist einzuziehen.

  2.7     Die Beschlagnahme des Bargelds von CHF 17'658.70 ist im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.

  2.8     B.___ sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

3.       C.___

3.1     Die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14 und 3.15 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.

3.2     C.___ ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Absatz 2 BGS durch

            -           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der hierfür notwenigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, in Mittäterschaft und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] in der Zeit von ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011, und durch

            -           das Durchführen und Zurverfügungstellen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, in Mittäterschaft und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis mindestens 8. Mai 2015,

            schuldig zu sprechen.

  3.3     C.___ ist zu 4 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 52 Tagen zu verurteilen.

  3.4     C.___ ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 4'465'489.60 zu verpflichten

  3.5     Der beschlagnahmte Kasseninhalt von CHF 19.50 gemäss II. Ziff. 3.3.1 der Überweisungsschrift ist einzuziehen.

  3.6     Die übrigen zum Zeitpunkt des Urteils vorhandenen beschlagnahmten Vermögenswerte, Kontosperren bzw. Grundstücksperre gemäss II. Ziff. 3.3 der Überweisungsschrift sind im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.

  3.7     C.___ sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

  4.       D.___

  4.1     Die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.3, 4.5 und 4.6 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.

  4.2     D.___ ist in Gehilfenschaft der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 25 StGB durch

            -           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2] und [Spielplattform 3], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] und im [Hotel] […] im Zeitraum von mindestens ab dem 12. Oktober 2021 bis am 18. Juni 2013,

            schuldig zu sprechen.

  4.3     D.___ ist zu einer Geldstrafe von 248 Tagessätzen à CHF 70.00 und einer Busse in Höhe von CHF 4'340.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft von 41 Tagen zu verurteilen. Die Bezahlung der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Die Busse ist zu bezahlen.

  4.4     D.___ sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

5.       E.___

  5.1     Die Dispositiv-Ziffern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.8 und 5.9 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.

  5.2     E.___ ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS durch

            -           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen Konzessionen zu sein, in Mitttäterschaft und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] in der Zeit von mindestens ca. Juli 2010 bis ca. Juli 2011, und durch

            -           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis mindestens 8. Mai 2015,

            schuldig zu sprechen.

  5.3     E.___ ist zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.

  5.4     E.___ ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'146'401.99 zu verpflichten.

  5.5     E.___ sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 

  6.       F.___

  6.1     Die Dispositiv-Ziffern 6.1, 6.6 und 6.7 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.

  6.2     F.___ ist in Gehilfenschaft der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 25 StGB durch

            -           das Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2] ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen, begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] im Zeitraum von mindestens Mai 2013 bis und mit mindestens Juni 2014,

            schuldig zu sprechen.

  6.3     F.___ ist zu einer Geldstrafe von 232 Tagessätzen à CHF 140.00 und einer Busse in Höhe von CHF 8'120.00 zu verurteilen. Die Bezahlung der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Die Busse ist zu bezahlen.

  6.4     F.___ sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.»

 

Unmittelbar hierauf nimmt G.___ für die ESBK abschliessend Stellungen zu den mündlichen Parteivorträgen der Verteidiger. Er gibt hierzu eine von ihm in der Mittagspause erstellte Stellungnahme zu den Akten, in welcher er in gedrängter Form auf die Haupteinwände der Verteidigung eingeht (vgl. hierzu OGer AS 990 - 992).

 

Auch Rechtsanwalt Dr. Winiger nimmt für seinen Mandanten A.___ die Möglichkeit eines zweiten und abschliessenden mündlichen Vortrages (Stellungnahme zum Parteivortrag der ESBK) wahr. Es wird auf das entsprechende Audio-Dokument verwiesen (OGer AS 993).

 

Es folgen die abschliessenden Stellungnahmen von Rechtsanwalt Wächter für B.___ und von Rechtsanwalt Jörg Schenkel für C.___ (vgl. hierzu die Audio-Dokumente: OGer AS 993).

 

Rechtsanwalt Jeker verzichtet für seinen Mandanten D.___ auf eine abschliessende Stellungnahme zu den Ausführungen der ESBK.

 

Schliesslich äussern sich auch Rechtsanwalt Miescher für E.___ sowie Rechtsanwalt Brunner für F.___ (vgl. Audio-Dokument OGer AS 993).

 

Alle Beschuldigten verzichten auf ein letztes Wort.

 

Um 15:35 Uhr erklärt der Vorsitzende die Hauptverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vor Obergericht vom 30. November 2021 um 14:00 Uhr:

1.       G.___, Untersuchungsbeamter, für die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK als Berufungsklägerin, in Begleitung von H.___, Untersuchungsbeamtin der ESBK;

2.       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.       Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, privater Verteidiger von A.___;

4.         B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

5.         Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger von B.___;

6.         C.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

7.         Rechtsanwalt Jörg Schenkel, privater Verteidiger von C.___;

8.         D.___, Beschuldigter;

9.         [Die juristische Praktikantin] bei Gressly Rechtsanwälte, stellvertretend für Konrad Jeker, privater Verteidiger von D.___, der auf entsprechenden Wunsch hin vom Berufungsgericht von der Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung dispensiert worden ist.

10.      E.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

11.      Rechtsanwalt Andreas Miescher, privater Verteidiger von E.___;

12.      F.___, Beschuldigter;

13.      Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger von F.___.

 

Zudem erscheinen:

-           diverse Medienvertreter;

-           eine Mitarbeiterin der ESBK.

 

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort, der vorab darauf hinweist, dass er im Rahmen der mündlichen Urteileröffnung nur die zentralen Punkte des obergerichtlichen Urteils darstellen und begründen werde. Die sehr umfangreiche Begründung werde dann im schriftlichen Urteil dargelegt. In der Folge verliest der Referent die grundlegenden Punkte des Urteilsdispositivs. Hierauf geht er auf die Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 ein und beleuchtet die Rollenverteilung der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem zur Anklage gebrachten Casino-Spielsystem sowie die Funktionsweise der angebotenen Spielplattformen und die Exklusivität der [Spielplattform 2]. Es folgen weitere Ausführungen zum Anklagegrundsatz, zur Verwertbarkeit der technischen Berichte bzw. der Fachberichte ohne Begutachtung durch externe Sachverständige und zum unterbliebenen Beizug weiterer Akten. Anschliessend macht der Referent grundsätzliche Ausführungen zur Strafbarkeit (insbesondere unter Bezugnahme auf die Qualifikationsverfügung und dem hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 138 IV 106), zum anwendbaren Recht und zum räumlichen Geltungsbereich der Strafbestimmungen. Hierauf fasst der Referent für jeden Beschuldigten die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zusammen. Ebenso nimmt er für die schuldig gesprochenen Beschuldigten die Strafzumessung vor und legt die Festsetzung der Ersatzforderungen dar. In Bezug auf die weiteren Entscheide verweist der Referent auf das Urteilsdispositiv sowie auf die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Damit endet um 15:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I. Prozessgeschichte

 

1.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führte unter der Verfahrensnummer 62-2013-049 eine sehr umfangreiche Untersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Die ersten Untersuchungshandlungen gehen auf die Jahre 2012 und 2013 zurück: Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 in den Räumlichkeiten des [Hotels], inkl. [Bar] (Ordner ESBK Nr. 2.1a, Aktenseiten 46 ff. [nachfolgend zitiert «2.1a/046 ff.»]) sowie – soweit B.___ betreffend – die Hausdurchsuchungen [in Zürich] vom 21. August 2012 und [in einem Restaurant in St. Gallen] vom 5. Dezember 2012 (letztere unter den Verfahrensnummern 62-2012-086 und 62-2013-017: 2.1a/001 ff. und 2.1a/018 ff.).

 

2.

Am 11. Februar 2016 schloss die ESBK die Untersuchung ab und übermittelte die sechs umfangreichen Schlussprotokolle an die Beschuldigten, welche innert Frist dazu Stellung nehmen konnten (vgl. 7.1).

 

Schliesslich überwies die ESBK am 9. Oktober 2017 die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche die Akten am 23. Februar 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen einreichte (oranger Verfahrensordner Richteramt Olten Gösgen Nr. 1, im Folgenden O-G 1).

 

3.

Das zuständige Amtsgericht führte ein Schuldinterlokut durch und entschied am 4. Februar 2020 über Tat und Schuld der sechs Beschuldigten.

 

4.

Am 4. März 2020 erliess das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

 

« 1.    A.___

  1.1  Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:

-  ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff. I. 1.1.1 Überweisungsschrift);

-  ca. Januar 2011 bis Ende Juni 2011 (Ziff. I. 1.1.2 Überweisungsschrift);

-  ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff. I. 1.1.3 Überweisungsschrift);

-  12. Oktober 2012 bis 18. Juni 2013 (Ziff. I. 1.1.4 Überweisungsschrift).

1.2  Der Beschuldigte A.___ hat sich des Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I. 1.1.3 Überweisungsschrift).

1.3  Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 770.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 2. April bis 16. Mai 2014, total 45 Tage, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

1.4  Die beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 14'309.05 (CHF 13'627.30 und CHF 681.75, Ziff. II. 1.3.2 und 1.2.2.1 Überweisungsschrift) werden im Umfang von CHF 681.75 eingezogen. Der Betrag von CHF 13'627.30 zzgl. 5 % Zins ab dem 22. April 2014 ist dem Beschuldigten A.___ zurückzugeben.

1.5  Der am 16. August 2019 vom Kanton Solothurn an die ESBK überwiesene und von letzteren beschlagnahmte Betrag von CHF 21'350.00 zzgl. 5 % Zins ab dem 16. August 2019 ist dem Beschuldigten A.___ zurückzugeben.

1.6  Der Beschuldigte A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 42'500.00 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn (s. Ziff. 1.16).

1.7  Folgende beschlagnahmte Automaten werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Ziff. II. 1.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…];

-  Automat [Spielplattform 3] U[…];

-  Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…];

-  Automat Super Cherry 600 U[…].

1.8  Folgende beschlagnahmte Computer werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (Ziff. II. 1.2.2.2 Überweisungsschrift). Ein allfälliger Erlös wird an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 1.19 angerechnet. Bei Unverwertbarkeit werden die Computer vernichtet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  PC- […];

-  PC-[…];

-  PC- […];

-  PC- […];

-  PC- […];

-  PC- […];

-  PC- […];

-  PC- […];

-  PC- […];

-  Terminal-PC [Spielplattform 2] […];

-  Terminal-PC [Spielplattform 2] […];

-  Terminal-PC [Spielplattform 2] […];

-  Terminal-PC [Spielplattform 2] […];

-  Terminal-PC [Spielplattform 2] […];

-  Terminal-PC [Spielplattform 2] […];

-  PC- […];

-  PC- […].

1.9  Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an A.___ zurückgegeben (Ziff. II. 1.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick U[…].

1.10   Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils an A.___ zurückgegeben (Ziff. II. 1.2.1.1 und 1.2.1.2 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten):

-  Ordner schwarz A.___ Steuererklärungen;

-  Ordner grün A.1___ AG Jahresrechnung 2008 / Steuern 2008 / Diverses / Buchhaltungskonti 2008;

-  Ordner gelb A.1___ AG Jahresrechnung 2009 / Steuern 2009 / Diverses / Buchhaltungskonti 2009;

-  Ordner blau A.1___ AG Jahresrechnung 2010 / Steuern 2010 / Diverses / Buchhaltungskonti 2010 / Belege 2010;

-  Ordner grau A.1___ AG Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2011;

-  Ordner gelb A.2___ AG Geschäftsjahr 2005 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärungen usw.;

-  Ordner weiss A.2___ AG Geschäftsjahr 2009 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-  Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2010 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-     Ordner schwarz A.2___ AG Geschäftsjahr 2011 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-  Ordner weiss A.3___AG Geschäftsjahr 2012 / Abschlussunterlagen / Belege;

-  Ordner blau 2013 A.___ Privat / [...] / VISA / Belege;

-  Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / Jan. / Feb. / März 2013;

-  Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / April / Mai / Juni 2013;

-  Ordner weiss A.1___ AG / Löhne 2012;

-  Ordner blau A.1___ AG / Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2012;

-  Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2012 / Jahresrechnung /Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-  Mappe rot: Dokumente betr. Darlehen […] und Quittungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);

-  1 Bund Code-Karten «[Firma 3]» (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

1.11   A.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 1.9 und 1.10 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.

1.12   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 9'000.00 zzgl. 5 % Zins ab dem 2. April 2014 auszurichten.

1.13   Folgende Entschädigungsansprüche des Beschuldigten A.___ werden abgewiesen:

-     Angeblich erlittene wirtschaftliche Einbussen in Höhe von CHF 15'000.00;

-     angeblich von der [...]Bank zu hoch verrechnete Hypothekarzinse in Höhe von CHF 165'000.00;

-     die Kosten des Kurzgutachtens von Prof. Dr. iur. J.___ vom 4. Oktober 2016 in Höhe von CHF 36'750.00;

-     angeblich erlittener Wertverlust der im [Hotel] und [...] in [Ort 1] sichergestellten Gegenstände in Höhe von CHF 45'899.95;

-     2 % Zins auf den jeweiligen Gebäudeversicherungswerten für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu deren Aufhebung.

1.14   Folgende Kontosperren werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die Kontoguthaben freigegeben (Ziff. II. 1.3.3 Überweisungsschrift):

-     […] Kantonalbank (nachfolgend «[Bankenkürzel]]») [Universalkonto A.___];

-     [...] A.___ [Sparen 3];

-     [...] A.___ [Geschenksparkonto];

-     [...] A.___ [Sparkonto Hypothek];

-     [...] [Geschäftskonto A.1___ GmbH];

-     [...] Konto [Konto A.2___ GmbH]

-     [...] [Geschäftskonto A.3___ GmbH];

-     [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ GmbH];

-     [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.2___ AG];

-     [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ AG]

-     […] [Privatkonto A.___];

-     […] [Sparkonto A.___];

-     […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH];

-     […] Sparkasse [...] A.2___ AG [Liegenschaften] [Mietzinskonto].

1.15   Folgende Kontoguthaben des Beschuldigten A.___ sind ab dem jeweiligen Datum bis zur Auszahlung mit 5 % zu verzinsen:

-     CHF 242'169.36 auf [...] [Universalkonto A.___] ab 10. April 2014;

-     CHF 35'862.91 auf [...] A.___ [Sparen 3] ab 13. November 2014;

-     CHF 10'187.95 auf [...] A.___ [Geschenksparkonto] ab 13. November 2014;

-     CHF 85'434.40 auf [...] A.___ [Sparkonto Hypothek] ab 13. November 2014;

-     CHF 73'384.95 auf [...] [Geschäftskonto A.1___ GmbH] ab 13. November 2014;

-     CHF 33'699.03 auf [...] [Konto A.2___ GmbH] ab 13. November 2014;

-     CHF 10'837.02 auf [...] [Geschäftskonto A.3___ GmbH] ab 13. November 2014;

-     CHF 38'013.65 auf [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ GmbH] ab 13. November 2014;

-     CHF 180'609.89 auf [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.2___ AG] ab 13. November 2014;

-     CHF 6'991.00 auf [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ AG] ab 13. November 2014;

-     CHF 11'090.21 auf […] [Privatkonto A.___] ab 13. November 2014;

-     CHF 5'200.08 auf […] [Sparkonto A.___] ab 13. November 2014;

-     CHF 52'688.26 auf […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH] ab 13. November 2014;

-     CHF 150'674.48 auf […] Sparkasse [...] A.2___ AG [Liegenschaften] [Mietzinskonto] ab 13. November 2014.

1.16   Die Kontosperre für das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...] bei der […] Kantonalbank (Saldo per 1. Januar 2020 = CHF 427'310.51) bleibt bis zum Betrag von CHF 42'500.00 im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (Ziff. 1.6). Darüberhinausgehendes Kontoguthaben wird nach Rechtskraft des Urteils freigegeben und ist auf dem Betrag von CHF 384’810.50 mit 5 % ab 29. April 2014 zu verzinsen.

 

1.17   Folgende Grundbuchsperren werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben:

-  [Grundstück];

-  Wohn- und Geschäftshaus [...];

-  Wohn- und Geschäftshaus, Industriegebäude, [...];

-  Wohn- und Geschäftshaus […];

-  13/1.1000 an Immobilie […];

-  Verselbständigtes Miteigentum 1/147 an Grundstück […];

-  Liegenschaft […].

1.18   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 95'373.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.

1.19   Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 75'000.00, belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon entfallen 8/24 der Gerichtsgebühr = CHF 25'000.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 73'794.10, ausmachend CHF 98'794.10 auf den Beschuldigten.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte A.___ 1/5 der Verfahrenskosten = CHF 19'758.80 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

2.      B.___

2.1   B.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:

-  mindestens März 2009 bis mindestens September 2010 (Ziff. I. 1.2.1 Überweisungsschrift);

-  Juni 2010 (Ziff. I. 1.2.2 Überweisungsschrift);

-  mindestens Oktober 2011 bis mindestens August 2013 (Ziff. I. 1.2.4 Überweisungsschrift);

-  mindestens 1. April 2012 bis 5. Mai 2014 (Ziff. I. 1.2.3 Überweisungsschrift).

2.2   B.___ hat sich des Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von [..]. Mai 2014 bis 2. Dezember 2014 (Ziff. I. 1.2.3 Überweisungsschrift).

2.3   Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

Die Untersuchungshaft vom 22. April bis 2. Mai 2014, total 31 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.4   Die beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 17'697.20 (CHF 38.50, CHF 16'208.70 und CHF 1'450.00, Ziff. II. 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 Überweisungsschrift) werden im Umfang von CHF 38.50 eingezogen. Die Beträge von 16'208.70 zzgl. 5 % Zins ab 4. April 2014 und von CHF 1'450.00 zzgl. 5 % Zins ab 2. Dezember 2014 sind dem Beschuldigten B.___ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

2.5   Folgende beschlagnahmte Terminals werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Ziff. II. 2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  Terminal U[…];

-  Terminal U[…];

-  Terminal U[…];

-  Terminal U[…].

2.6   Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an B.___ zurückgegeben (Ziff. II. 2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-   Harddisk U[…];

-   Harddisk U[…];

-   Harddisk U[…];

-   Harddisk U[…];

-   Harddisk U[…];

-   Harddisk U[…];

-   Harddisk Western Digital U[…];

-   Harddisk Samsung U[…];

-   Harddisk Samsung SpinPoint […];

-   Laptop HP U[…];

-   Laptop IMB U1[…];

-   USB-Stick Sharkoon U[…];

-   Geräteschlüssel U[…];

-   Speicherkarte SanDisk aus Kamera Icone U[…].

2.7   Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils an B.___ zurückgegeben (Ziff. II. 2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-   Plastiksack «Sprüngli» mit Geräteschlüsseln U[…];

-   Schlüssel Nr. 5.

2.8   Folgende beschlagnahmte Notenleser werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. Ein allfälliger Erlös wird an die vom Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 2.12 angerechnet. Bei Unverwertbarkeit werden die Notenleser an vernichtet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-   Notenleser U[…]

-   Notenleser U[…];

-   Notenleser U[…];

-   Notenleser U[…];

-   Notenleser U[…];

-   Notenleser U[…];

-   Notenleser U[…].

2.9   B.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 2.6 und 2.7 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.

2.10    Folgende Entschädigungsansprüche des Beschuldigten B.___ werden abgewiesen:

-  Genugtuung in Höhe von CHF 6'200.00 für angeblich zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug;

-  Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 für die Belastung durch das Strafverfahren und Entwertung der sichergestellten Gegenstände.

2.11    Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 23'708.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/10 = CHF 2'370.80 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 12'997.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

2.12    Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 5/24 der Gerichtsgebühr = CHF 15'625.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 81'395.05, ausmachend CHF 97'020.05 auf den Beschuldigten.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte B.___ 1/10 der Verfahrenskosten = CHF 9'702.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

3.      C.___

3.1   C.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorwurf der Mittäterschaft zu mehrfachen Verbrechen gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von

-  ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff. I. 1.3.1 Überweisungsschrift);

-  ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (I Ziff. 1.3.2 Überweisungsschrift).

3.2   C.___ hat sich des Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I. 1.3.2 Überweisungsschrift).

3.3   Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 2. April bis 23. Mai 2014, total 52 Tage, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

3.4   Die beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 57'009.95 (CHF 56'990.45 und CHF 19.50, Ziff. II. 3.3.1 Überweisungsschrift) werden im Umfang von CHF 19.50 eingezogen. Im Umfang von CHF 17'000.00 bleibt die Beschlagnahmung weiterhin bestehen. Der Betrag von CHF 39'990.45 zzgl. 5 % Zins ab dem 2. April 2014 ist dem Beschuldigten C.___ nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

3.5   Der Beschuldigte C.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 17'000.00 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.

3.6   Folgende beschlagnahmte Automaten werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Ziff. II. 3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];

-  Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];

-  Automat Super Cherry 1000 U[…];

-  INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…];

-  Automat Photoplay U[…];

-  Eproms für 2 Super Cherry.

3.7   Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an C.___ zurückgegeben (Ziff. II. 3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk U[…;

-  Harddisk Samsung HD […];

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda U[…];

-  Harddisk Hitachi Deskstar 40GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];

-  Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…];

-  Harddisk 80 GB ohne Etikette 432392-001 U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];

-  Harddisk mit Aufschrift "Test Linux" U[…];

-  Harddisk mit Aufschrift "Test Windows" U[…];

-  Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…]

-  Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk Western Digital WX21A83S8214 U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda7200.10 80 GB U[…];

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda U[…];

-  Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];

-  Harddisk Samsung 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-  Harddisk Samsung 160 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 40 GB U[…]:

-  Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.9 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-  Harddisk Samsung 80 GB U[…];

-  Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…];

-  Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk Western Digital Caviar Blue 320 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];

-  Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-  Harddisk auf Brett U[…];

-  Harddisk ExcelStor Jupiter 80 GB U[…];

-  Harddisk U[…];

-  Harddisk U[…];

-  USB-Stick takeMS U[…];

-  USB-Stick "takeMS" U[…];

-  USB-Stick "OFFNEUSETTINGS" U[…];

-  USB-Stick Sony 8GB "WIN KIOSK" U[…];

-  USB-Stick "takeMS" U[…];

-  USB-Stick gelb transparent U[…];

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick […].com U[…];

-  USB-Stick Verbatim schwarz U[…];

-  USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];

-  USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];

-  USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];

-  Mini USB-Stick U[…];

-  Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…];

-  Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…];

-  Speicherkarte SanDisk Extreme III 2GB U[…];

-  SSD Fenglei 32 GB U[…];

-  SSD SanDisk Ready Cache U[…]

-  SSD U[…];

-  SSD Kingston U[…];

-  SSD SanDisk Ready Cache U[…];

-  [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U […];

-  PC mit Noteneinzug U[…];

-  PC Steg U[…];

-  Asus EeeTop U[…];

-  PC Packard Bell mit Noteneinzug U[…];

-  PC Dell U[…];

-  Laptop Acer U[…].

3.8   Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils an C.___ zurückgegeben (Ziff. II. 3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  Monitor U[…];

-  Bondrucker zu U[…].

3.9   C.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 3.7 und 3.8 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.

3.10    Folgende Entschädigungsansprüche des Beschuldigten C.___ werden abgewiesen:

-     angeblich erlittener Wertverlust der sichergestellten Gegenstände in richterlich zu bestimmender Höhe;

-     CHF 10'400.00 für angeblich zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft;

-     CHF 14'000.00 für angeblich erlittener Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft;

-     CHF 6'000.00 Genugtuung.

3.11    Die Grundbuchsperre über das Grundstück […] wird aufgehoben.

3.12    Folgende Kontosperren werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die Kontoguthaben freigegeben (Ziff. II. 3.3.2 Überweisungsschrift):

-  […] Kantonalbank (nachfolgend «[Bankenkürzel]»), Universalkonto C.___ [...];

-  […] Kantonalbank AG, Geschäftskonto der C.___ GmbH [...].

3.13    Folgende Kontoguthaben des Beschuldigten C.___ sind ab dem jeweiligen Datum bis zur Auszahlung mit 5 % zu verzinsen:

-  CHF 789.11 auf [...], Universalkonto C.___ [...] ab 10. April 2014;

-  CHF 50'950.18 auf […] Kantonalbank AG, Geschäftskonto der C.___ GmbH [...] ab 10. April 2014.

3.14    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten C.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 40'577.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.

3.15    Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 5/24 der Gerichtsgebühr = CHF 15'625.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 57'707.40, ausmachend CHF 73'332.40 auf den Beschuldigten.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte C.___ 1/5 der Verfahrenskosten = CHF 14'666.50 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

4.      D.___

4.1   D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:

-  mindestens Dezember 2012 bis Ende April 2013 (Ziff. I. 1.5.1 Überweisungsschrift);

-  ab dem 12. Oktober 2012, festgestellt am 18. Juni 2013 (Ziff. I. 1.5.2 Überweisungsschrift).

4.2   Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 16'250.00 (Ziff. II. 5.2 Überweisungsschrift) zzgl. 5 % Zins ab dem 10. April 2014 ist dem Beschuldigten D.___ nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

4.3   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten D.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'200.00 zzgl. 5 % Zins ab dem 10. April 2014 auszurichten.

4.4   Folgende Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten D.___ werden abgewiesen:

-  Entschädigung für vormalige Anwaltskosten von Rechtsanwältin […] in unbekannter Höhe;

-  Genugtuung in von CHF 2'000.00 zzgl. Zins ab dem 10. April 2014;

4.5   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten D.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 31'667.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.

4.6   Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 1/24 der Gerichtsgebühr = CHF 3'125.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 39'504.45, ausmachend CHF 42’629.45 auf den Beschuldigten.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates Solothurn.

 

5.      E.___

5.1   E.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorwurf der Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zu mehrfachen Verbrechen gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:

-  mindestens ca. Juli 2010 bis ca. Juli 2011 (Ziff. I. 1.4.1 Überweisungsschrift);

-  ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff. I. 1.4.2 Überweisungsschrift);

-  spätestens Dezember 2011 bis mindestens Februar 2014 (Ziff. I. 1.4.3 Überweisungsschrift).

5.2   E.___ hat sich der Mittäterschaft zu Vergehen gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I. 1.4.2 Überweisungsschrift).

5.3   Der Beschuldigte E.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5.4   Der Beschuldigte E.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 8’500.00 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.

5.5   Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils an E.___ zurückgegeben (Ziff. II. 4.1.1.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten):

-  Ordner schwarz IT-Firma E.___ / Buchhaltung 2012;

-  [E.___ GmbH] Buchhaltungen 2013 – 2014;

-  Quittungsbuch [E.___ GmbH] Januar-März 2014 (O. 5.9, Ziff. 8);

-  Harddisk U[…] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

5.6   E.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 5.5 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.

5.7   Folgende Entschädigungsansprüche des Beschuldigten E.___ werden abgewiesen:

-  angebliche Umsatzeinbusse in Höhe der Ersatzforderung;

-  Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe zzgl. 5 % Zins ab dem [...]. Mai 2014.

5.8   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten E.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 42'984.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.

5.9   Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 4/24 der Gerichtsgebühr = CHF 12'500.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 45'208.80, ausmachend CHF 57'708.80 auf den Beschuldigten.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte E.___ 1/4 der Verfahrenskosten = CHF 14'427.20 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

6.      F.___

6.1   F.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von mindestens Mai 2013 bis und mit mindestens Juni 2014 (Ziff. I. 1.6.1 Überweisungsschrift).

6.2   Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten F.___ in Höhe von 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. Mai 2014 wird abgewiesen.

6.3   Die beschlagnahmten diversen Quittungen der C.___ GmbH (O. 5.7, Ziff. 12) werden nach Rechtskraft des Urteils an F.___ zurückgegeben (Ziff. II. 6.1.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten).

6.4   Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an F.___ zurückgegeben (Ziff. II. 6.1.2 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick U[…];

-  USB-Stick U[…].

6.5   F.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 6.3 und 6.4 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.

6.6   Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 23'496.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8'963.35 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.7   Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 1/24 der Gerichtsgebühr = CHF 3'125.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 43'847.70, ausmachend CHF 46'972.70 auf den Beschuldigten.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates Solothurn.»

 

5.

Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärten alle Verurteilten sowie die ESBK mit Rechtsbegehren über mehrere Seiten die Berufung. Die Verurteilten verlangen zusammengefasst vollständige Freisprüche samt entsprechenden Folgen, die EBSK beantragt die Verurteilung im Sinne der Überweisung. Anschlussberufungen wurden keine erklärt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2020 auf eine weitere Beteiligung am Berufungsverfahren und wünschte nur die Zustellung des begründeten Urteils der Strafkammer.

 

6.

Nicht angefochten und in Rechtskraft getreten sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:

-               Hinsichtlich A.___: Ziffern 1.10 (Herausgaben), 1.12 (Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 zzgl. 5 % Zins ab dem 2.4.2014) und 1.13 (teilweise: Abweisung derEntschädigungsbegehrens für das Kurzgutachten von Prof. J.___ und für angeblich erlittenen Wertverlust der im [Hotel] sichergestellten Geräte und Automaten);

-               Hinsichtlich B.___: Ziffern 2.6 (Herausgaben nach Aussonderung und Löschung von glücksspielrelevantem Inhalt auf Kosten des Beschuldigten), 2.7 (Herausgaben), 2.9 (Frist für Herausgabebegehren) und 2.11 (teilweise: Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers);

-               Hinsichtlich C.___: Ziffer 3.8 (Herausgaben) und 3.10 (teilweise: Abweisung der Schadenersatzforderung für angeblich erlittenen Wertverlust der sichergestellten Gegenstände);

-               Hinsichtlich D.___: Ziffern 4.2 (Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes an den Beschuldigten) und 4.4 (Abweisung der Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 10.4.2014 sowie Abweisung des Entschädigungsanspruches betreffend Anwaltskosten von Rechtsanwältin […]);

-               Hinsichtlich E.___: Ziffern 5.5 (Herausgaben) und 5.6 (Frist für Herausgabebegehren);

-               Hinsichtlich F.___: Ziffern 6.2 (Abweisung Genugtuungsforderung), 6.3 (Herausgabe der beschlagnahmten Quittungen), 6.4 (Herausgaben nach Aussonderung und Löschung von glücksspielrelevantem Inhalt auf Kosten des Beschuldigten) und 6.5 (Frist für Herausgabebegehren).

 

7.

Rechtsanwalt Konrad Jeker, dessen Mandant D.___ erstinstanzlich freigesprochen wurde (kein Vorhalt für den Zeitraum mit Strafbarkeit), macht in der Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 mit dem Hauptantrag geltend, es sei auf die Berufung der ESBK, soweit sich diese gegen D.___ richte, nicht einzutreten und festzustellen, dass der Freispruch seines Mandanten durch die Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Dies wird wie folgt begründet: Die ESBK habe in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 zwar formell Antrag gestellt zu seinem Mandanten: Er sei als Gehilfe für den Zeitraum vom 12. Oktober 2012 bis 18. Juni 2013 zu verurteilen, dieser Antrag werde in der Folge aber nicht begründet. Lediglich in der Begründung zur Strafzumessung werde beiläufig auf die Tatbeiträge seines Mandanten Bezug genommen. Es sei das schriftliche Verfahren angeordnet worden, die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung sei von der ESBK mit der Eingabe vom 3. Dezember 2020 wohl gewahrt worden, nicht aber in Bezug auf die beantragte Verurteilung des Beschuldigten D.___. Zufolge der Unterlassung der Begründung müsse die Berufung als zurückgezogen gelten, zumal der ESBK als Amtsbehörde die Bedeutung einer Begründung im schriftlichen Verfahren bekannt sein müsse (mit Hinweis auf Sven Zimmerli in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.] in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, nachfolgend zitiert «Zürcher Kommentar StPO», Art. 406 StPO N 12). In analoger Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO liege für den angefochtenen Freispruch bzw. für die beantragte Verurteilung keine schriftliche Eingabe vor. Die Berufung der ESBK gelte deshalb als zurückgezogen (Verweis auf Viktor Lieber in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 385 StPO N 3a) und das Urteil der Vorinstanz sei in Bezug auf den Beschuldigten D.___ in Rechtskraft erwachsen, was antragsgemäss festzustellen sei. Es sei einzig noch die Kostenliquidation für das Berufungsverfahren vorzunehmen, wobei der Beschuldigte vollumfänglich obsiege.

 

8.

In ihrer Vernehmlassung geht die ESBK auf S. 6 f. auf diesen Einwand ein und begründete ihren Standpunkt wie folgt: Die Vorinstanz gehe in ihrem Urteil davon aus, dass für eine Verurteilung nach Art. 55 SBG im Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Qualifikationsverfügung vorgelegen haben müsse. Aus diesem Grund habe sie den vorwerfbaren Tatzeitraum begrenzt auf die Zeit zwischen dem [...]. März 2014 und dem 8. Mai 2015. Die ESBK werfe dem Beschuldigten D.___ jedoch eine Verletzung des Spielbankengesetzes, eventualiter des Geldspielgesetzes in der Zeit von Dezember 2012 bis Ende April 2013 vor und bewege sich somit ausserhalb des von der Vorinstanz festgelegten Tatzeitraums. Aus diesem Grund habe sich die Vorinstanz gar nicht mit den dem Beschuldigten D.___ vorgeworfenen Handlungen auseinandergesetzt und diesen vollumfänglich freigesprochen. Die Berufungsbegründung der ESBK äussere sich umfassend zur Frage der des Qualifikationszeitpunktes und somit zu den Gründen, die auch im Zusammenhang mit dem Freispruch des Beschuldigten D.___ einen anderen Entscheid nahelegten. Insbesondere aus der Anklageschrift sowie aus dem Parteivortrag der ESBK anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gingen die D.___ vorgeworfenen Tathandlungen eindeutig hervor. Dieser habe seine beiden Brüder und E.___ als Gehilfe tatkräftig unterstützt.

 

9.

Der Einwand des Beschuldigten D.___ verfängt nicht. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. Wie D.___ selbst vortragen lässt, hat die ESBK die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht und mit den Anträgen zu D.___ (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO) eingereicht. Die Vorinstanz hatte diesen vollumfänglich freigesprochen, weil sie die Strafbarkeit aller Beschuldigten auf die Zeit nach den Qualifikationsverfügungen beschränkt hat. Damit befasste sich die ESBK in der Berufungsbegründung und begründete ihren abweichenden Standpunkt ausführlich. Daraus ergibt sich ohne Weiteres auch die von ihr beantragte andere strafrechtliche Beurteilung von D.___ (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Da sich die Vorinstanz mit den vorgehaltenen Tathandlungen des Beschuldigten D.___ gar nicht materiell auseinandergesetzt hatte, konnte und musste die ESBK keine (zusätzlichen) Beweismittel (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) anrufen. Das Berufungsgericht hat volle Kognition und das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Damit genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschuldigte scheint diese mit den Anforderungen an die Anklageschrift zu verwechseln. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Eingabe, welche den Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb kurzer Nachfrist zurückweist, worauf im Übrigen auch die von der Verteidigung zitierten Kommentatoren ausdrücklich hinweisen (vgl. Viktor Lieber in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 385 StPO N 3 sowie Sven Zimmerli in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 406 StPO N 12).

 

10.

Im Einverständnis aller Parteien und im Hinblick darauf, dass alle Beschuldigten vor Amtsgericht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2020 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Am 3. Dezember 2020 reichte die ESBK ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (OGer AS 87 ff.). Am 26. Februar 2021 reichten die Beschuldigten ihre Rechtsschriften ein (Berufungsbegründungen bzw. Antworten auf die Berufung der ESBK: OGer AS 144 ff. [D.___], AS 149 ff. [F.___], AS 166 ff. [B.___], AS 180 ff. [E.___], AS 204 ff. und AS 260 ff. [C.___], AS 270 ff. und AS 330 ff. [A.___]). Die Replik der ESBK (Stellungnahme zu den Berufungsantworten und –begründungen der Verteidigung) erfolgte am 12. April 2021 (OGer AS 419 ff.).

 

11.

Mit Verfügung vom 15. April 2021 (OGer AS 495 f.) wurde festgestellt, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 in der vorliegenden Konstellation zwingend eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden müsse: Zustimmungserklärungen der Parteien zum schriftlichen Verfahren seien gemäss Bundesgericht unbeachtlich. Die Beschuldigten könnten sich dann im Rahmen ihrer Parteivorträge zu den Ausführungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. April 2021 äussern. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurden die Parteien schliesslich auf den 25. November 2021 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen (OGer AS 497 ff.). Zudem wurde den Parteien mit der Ansetzungsverfügung mitgeteilt, dass – für den Fall von Schuldsprüchen nach dem Spielbankengesetz im Sinne der Anklage – vom Gericht von Amtes wegen geprüft würde, ob eine Anwendung des Geldspielgesetzes milder wäre.

 

12.

Die nachfolgende Urteilsbegründung ist wie folgt aufgebaut:

 

-               Übersichten Vorhalte und Sachverhalt (nachfolgende Ziffer II.)

-               Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln (Ziffer III.)

-               Sachverhaltsfeststellungen (IV.)

-               Strafbarkeit/Deliktszeitraum/Anwendbares Recht (V.)

-               Art. 55 SBG (VI.)

-               Beurteilung der Vorhalte gegenüber den einzelnen Beschuldigten (VII.)

-               Strafzumessung (VIII.)

-               Nebenfolgen (IX.)

-               Kosten und Entschädigungen (X.)

 

 

II. Übersichten Vorhalte und Sachverhalt

 

1. Zusammengefasster Vorhalt

 

Dem Beschuldigten A.___ wird kurz zusammengefasst im vorliegenden Verfahren der Vorhalt gemacht, ein illegales – also ohne Vorliegen von Konzessionen und/oder Bewilligungen – Remote-Casino-Geschäft in Form einer Spielbank (zunächst mit der «[Spielplattform 1]» und dann mit der «[Spielplattformen 2]», wobei es sich dabei jeweils um praktisch dasselbe System mit einem oft gleichen Spielangebot handelte, beide entwickelt von der [Firma 2 in Polen]) betrieben zu haben. Vorgeworfen wird ihm (und den fünf Mitbeschuldigten) in der Überweisung der ESBK, gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Spielbankengesetzes (SBG) verstossen zu haben. Zusammen mit seinem Bruder C.___ habe er nach Prüfung anderer Angebote in einer ersten Phase das [Spielplattform 1]-Casinosystem vom Österreicher M.___ übernommen, um es später in direkter Zusammenarbeit mit N.___ bzw. der [Firma 2 in Polen] direkt von dort zu beziehen. Die Weiterentwicklung von [Spielplattform 1] habe in das [Spielplattform 2]-System gemündet, welches A.___ dann zusammen mit den hierortigen Mitbeschuldigten mit seinem Netzwerk exklusiv vertrieben habe. In diesem Netzwerk seien Millionenbeträge generiert und verdient worden. Deshalb wurden durch die ESBK zur Sicherung der von ihr erwarteten hohen Ersatzforderung des Staates erhebliche Vermögenswerte von A.___ (Privat- und Geschäfts-Konti, Privatgrundstück, alle Liegenschaften der A.2___ AG mit Einschluss des [Hotels]) beschlagnahmt.

 

2. Teilfreispruch der Vorinstanz

 

Die Vorinstanz kam zum Schluss, ein strafbares Verhalten gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG könne erst nach Publikation der entsprechenden Qualifikationsverfügungen für die einzelnen automatisierten Glücksspiele durch die EBSK vorliegen. Deshalb wurde materiell einzig die Zeitspanne ab [...]. März 2014 bzw. 14. Mai 2014 beurteilt (US 44 ff.). Für die Zeiträume vorher erfolgten Freisprüche mangels Strafbarkeit des vorgehaltenen Handelns.

 

3. Vorgeschichte gemäss ESBK

 

Im Schlussprotokoll vom 11. Februar 2016 im Verfahren gegen A.___ (7.1/001 ff., insbesondere 005 ff.) wird die Vorgeschichte wie folgt dargelegt:

 

3.1 Das Remote-Casino-System [Spielplattform 2] von A.___ habe ein Vorgängersystem namens [Spielplattform 1] gehabt. Etwa im Mai 2010 hätten sich Hinweise verdichtet, dass mutmasslich über die Schweizer Automaten-Firma W.___ AG […] Computer mit speziell dafür eingerichteten Remote-Casinospielen im grösseren Stil an Aufsteller vertrieben würden, welche diese ihrerseits an verschiedenste Lokale in der Schweiz verteilten. Die Firma wie auch die Aufsteller könnten die Umsätze via Zugangscode am Computer verfolgen und entsprechend ihren Anteil am Umsatz einkassieren. Von der Schweizer Firma erhielten sie zudem (Strich-)Code-Wertkarten, welche die Wirte/Lokalbetreiber an die Spieler verkauften, um Kredite aufzuladen.

 

Die umfangreichen Untersuchungen hätten ergeben, dass es sich bei diesem Remote-Casino-System um das sog. der [Spielplattform 1] gehandelt habe, das von der [Firma 2 in Polen] bzw. [der Herstellerfirma mit Sitz in Polen, nachfolgend ebenfalls zitiert «Firma 2 in Polen] entwickelt worden sei. Diese habe die Glücksspielautomaten für Casinos vertrieben, in denen die Automaten zur besseren Kontrolle über ein Netzwerk an ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem angeschlossen gewesen seien. Ihre Produkte würden, allenfalls in abgeänderter Form, ebenfalls von Betreibern von Glücksspielautomaten ausserhalb von Casinos, bspw. in Restaurants, Bars Internetcorners, aufgestellt, was in der Schweiz aber gemäss Art. 45 Abs. 1 SBG verboten sei. Diese Glücksspielautomaten würden ebenfalls netzwerkartig über das Internet mit einem elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) verbunden, welches den jeweiligen Betreibern die Kontrolle über die geleisteten Ein- und Auszahlungen aller Glücksspielautomaten, aber auch ein Sperren bzw. Entsperren des jeweiligen Glücksspielautomaten erlaube. Der Vertrieb der Automaten sei damals z.T. über die [Vermittlerfirma] […] [in Österreich] gelaufen. Deren Geschäftsmodell habe darin bestanden, dass sie bei der [Spielplattform 1] in [Ort 1 in Polen] und [Ort 2 in Polen] das Recht erkauft habe, Terminals an deren Server zu betreiben. Diese Softwarelizenz mitsamt der entsprechenden Wartung habe sie mit einer Gewinnmarge pro Monat und Endgerät an Aussteller in Europa weitervermietet. Die W.___ AG sei ihr Vertreiber in der Schweiz gewesen und habe in den besten Zeiten über 300 Terminals am Netz gehabt.

 

Abgerechnet worden seien die Zugangs- und Lizenzgebühren mit der [Firma 1 in Polen] in [Ort 2 in Polen]. Sowohl für Tarife wie auch für alles Technische bei der [Firma 2 in Ort 2 in Polen] sei N.___ der Ansprechpartner für den [Vermittlerfirma]-Geschäftsführer gewesen und dieser habe auch als einer der Programmierer von [Spielplattform 1] gegolten. Bei der Firma 2  sei N.___ zwischen Ende 2012 und März 2013 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen, im gleichen Zeitraum und teilweise im 2014 sei er zudem im Verwaltungsrat der [Firma 1 in Polen] gewesen.

 

Als es mit der Firma W.___ AG zunehmend (Zahlungs-)Probleme gegeben habe, sei die Geschäftsbeziehung durch [die Vermittlerfirma] ca. im September 2010 beendet worden. Die W.___ AG habe danach (wie teilweise auch vorher schon) direkt mit der [Firma 2 in Polen] zusammengearbeitet.

 

3.2 Dem Geschäftsführer der [Vermittlerfirma] sei der Name A.___ bereits als Kontakt des W.___ AG-Firmeninhabers W.___ bekannt gewesen (Telefonnummer und E-Mail-Adresse in den Unterlagen der [Vermittlerfirma]). Einem Angestellten der W.___ AG zufolge sei «alias A» (A.___) ein Konkurrent der W.___ AG gewesen. Dieser habe das Geschäft kaputt gemacht, indem er den Wirten für das Aufstellen eines Terminals mehr Prozente versprochen habe.

 

3.3 Die ESBK könne belegen, dass in einer ersten Phase A.___ und sein Bruder C.___ das [Spielplattform 1]-System – nebst anderen Anbietern – in der Schweiz vertrieben hätten. Anfangs, d.h. ab ca. Mitte des Jahres 2009, hätten sie das System vom ausländischen Lizenznehmer M.___, ab dem August 2010 direkt von der Herstellerfirma [Firma 2 in Polen] übernommen. Die Lizenzgebühren seien direkt an die polnische Herstellerfirma bezahlt worden. Beweise dafür seien insbesondere E-Mail-Korrespondenzen der Firma C.___ GmbH von C.___ mit M.___ und N.___ und Zahlungen von C.___ an [die Firma 1 in Polen]. Es sei kaum denkbar, dass C.___ bzw. [seine Firma] diese Zahlungen ohne Willen von A.___ ausgeführt habe, als «vorgeschobene» Partnerin der [Firma 2 in Polen] habe diese womöglich gar auf Geheiss von A.___ gehandelt. Später finde sich eine weitere Lizenzzahlung von C.___ direkt an die neue Firma von N.___, [N.Ltd], [GB].

 

3.4 Mit der Zeit seien die Spiele von [Spielplattform 1] vom Markt verschwunden und durch das Remote-Casinosystem von [Spielplattform 2] ergänzt durch die Offline-Version [Spielplattform 3], ersetzt worden. Auch diese beiden Systeme hätten von der [Firma 2 in Polen] gestammt. Diese habe ausserdem (legale) Casino-Geräte von Typ Black-Horse Silver Shark entwickelt und betrieben, welche letztlich die gleichen Spiele enthalten hätten wie die Remote-Angebote von [Spielplattform 2].

 

3.5 Mit dieser Unternehmung bzw. mit deren Verwaltungsrat und mutmasslichem Programmierer N.___ habe sich A.___ offensichtlich näher bekannt gemacht gehabt und sich dann in Zusammenarbeit mit ihm die (Exklusiv-)Rechte für die Remote-Casinospiele von [Spielplattform 2] für die Schweiz gesichert. A.___ habe im Januar 2012 die Firma A.3___AG […] gegründet, in der er selbst als Präsident und N.___ als Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen gewesen seien. Aus den Akten sei überdies ersichtlich, dass N.___ zeitweise im [Hotel] von A.___ gewohnt habe und einen Arbeitsvertrag von A.___ als Mitglied der Geschäftsleitung von A.3___AG gehabt habe. Diese Beiden hätten auch noch über weitere, ausländische Firmen im Spiel- und Wettgeschäft zusammengearbeitet.

 

4. Ermittlungsbeginn

 

4.1 In den Jahren 2011 und 2012 gingen erste, teilweise anonyme Hinweise bei der Polizei und der ESBK ein, wonach A.___ im [Hotel] «Internetstationen» mit virtuellen Geldspielen betreibe. Er betreibe die Online Spielplattform [Kurzname für Spielplattform 1]. Er besitze exklusiv die Rechte an dieser Plattform und stelle in Lokalen Computer mit dieser Software gegen Beteiligung auf, in Zusammenarbeit mit Aufstellern, und kassiere 25 % der Einnahmen. Kunden akquiriere er über die Internetseite «[Spielplattform 2].com». Die darauf verzeichnete Kontakttelefonnummer bediene A.___. Erste Kontakte der EBSK mit der Polizei Kanton Solothurn datierten vom März 2011, aus diversen Gründen wurden die Hinweise allerdings nicht mit Nachdruck verfolgt. Es dauerte bis im April 2013, als aufgrund der Verdachtslage von der ESBK in Zusammenarbeit mit der Polizei Kanton Solothurn für den folgenden Juni eine erste grössere Aktion im [Hotel] im Eigentum von A.___ geplant wurde.

 

4.2 Am 18. Juni 2013 fand eine Hausdurchsuchung im [Hotel] mit Einschluss der dortigen […] Bar statt. Dabei wurden neun angebliche «INTERnet-Terminals» und Standautomaten festgestellt. Auf den sich im Betrieb befindlichen Geräten konnten die Spiele der Remote-Casino [Spielplattform 2] (Web) festgestellt werden; vordergründig werde auf den Geräten die Spielauswahlliste unter dem Titel «[Kürzel 3]» angezeigt. Über die serverbasierte Remote-Plattform von [Spielplattform 2] (Web) könne auf diverse klassische Casino-Spiele wie Poker, Roulette und Walzenspiele zugegriffen werden. Beim Eintreffen der Polizei habe eine Serviceangestellte per Knopfdruck die Stromverbindung zu den zwei Geräten im Billardraum unterbrochen. Die spätere forensische Analyse von acht Automaten habe bestätigt, dass darauf je 56 Spiele von [Spielplattform 2] (Web) der Software-Version V3.0.2 installiert gewesen seien. Für die Benutzer « alias D.»(D.___), K.___ und «alias E.» (E.___) seien spezifische Schlüsselzugänge mit mehr weniger Berechtigungen wie z.B. Kreditlöschung, Kreditaufbuchung, Zählerablesung etc. an den Geräten ermittelt worden. Für den Zugang sei eine RFID-Karte notwendig gewesen. Nebst diesen speziell zugeordneten Kompetenzen habe es auf den Geräten auch einen unpersönlichen Schlüssel «Auszahlung» gegeben; dieser habe über eine Funktionstaste mit anschliessender PIN-Eingabe funktioniert.

 

Auf dem neunten Gerät, versteckt in der Disco, hätten die Spiele der [Spielplattform 3] (offline) nachgewiesen werden können. Das Tischgerät der [Firma 2 in Polen] sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme wegen eines Konfigurationsproblems nicht (mehr) bespielbar gewesen.

 

4.3 In der Folge wurden erste Einvernahmen durchgeführt:

 

-        A.___ bestätigte, Inhaber und Chef des Hotels samt Gastrobetrieben zu sein. Er bestritt jedoch, Remote-Casinospiele anzubieten. Bei den Terminals handle es sich lediglich um PCs bzw. Internetstationen für Gäste, welche dafür pro Stunde CHF 6.00 bezahlten. Er habe die Geräte gekauft. Darauf könne weder gespielt werden noch würden Einsätze geleistet Gewinne ausbezahlt. Diesen Standpunkt nahm A.___ auch im weiteren Verlauf ein, so namentlich bei der Einvernahme vom 2. April 2014 (4.1./044 ff.). Schliesslich machte er von seinem Schweigerecht Gebrauch.

-        Sinngemäss gleichlautende Aussagen machte auch eine Serviceangestellte.

-        Zwei anwesende Gäste hingegen gaben an, sie hätten schon mehrfach (auch an diesem Abend) Remote-Casinospiele gespielt und auch Gewinne ausbezahlt erhalten. Die Gewinne würden durch Mitarbeitende in bar ausbezahlt.

-        Dies wiederum bestätigte eine Servicemitarbeiterin [der Bar]: An den dortigen beiden Terminals könnten Internetspiele wie Black Jack und solche Casinospiele gespielt werden. Sie sei instruiert worden, bei einer Polizeikontrolle den Schalter an einem der Kühlschränke zu betätigen, damit so die Spiele ausgeschaltet würden. Die Geräte seien seit sechs bis zwölf Monaten im Raum gewesen. Beide Angestellten gaben an, ihr Ansprechpartner sei hauptsächlich «alias D.» (D.___).

 

4.4 In der Folge wurden am 2. April 2014 durch die ESBK Hausdurchsuchungen am Privatdomizil von A.___ [in Ort 5] und in den Geschäftsräumlichkeiten in [Ort 1], Eigentümerin A.2___ AG (Inhaber A.___), durchgeführt. Gleichtags wurde das Privatdomizil von C.___ durchsucht (Firmensitz der C.___ GmbH) und das Lager der C.___ GmbH, ebenfalls [in den Geschäftsräumlichkeiten] in [Ort 1]. Neben anderen beschlagnahmten Geräten sei dabei das sichergestellte INTERnet-Terminal (U[…]) von Bedeutung gewesen: Dieses Gerät sei durch die Ingenieure der EBSK über mehrere Monate eingehend analysiert und bespielt worden. Da es betriebsfähig gewesen sei, habe damit die Funktionsweise des Remote-Casinos von [Spielplattform 2] (Web) weitgehend erklärt und nachvollzogen werden können.

 

4.5 Nach der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 wurden A.___ und dessen beiden Brüder C.___ und D.___ in Untersuchungshaft genommen. Dennoch seien danach diverse Änderungen an der Software vorgenommen und andere Serveradressen verwendet und diese direkt als Serveradressen auf dem Gerät U[…] gespeichert worden. Statt neun Icons würden nur noch deren vier nach dem Aufstarten des Terminals U[…] angezeigt, u.a. das Icon «Movie» habe gefehlt; der Zugang habe neu über das Icon «Google» funktioniert. Auch das verwendete Protokoll habe nun nicht mehr «[Kurzname für Spielplattform 2]» geheissen, sondern «[Kürzel 2]» (Details dazu 7.1/051 ff.). Auf freiem Fuss war damals noch E.___. Am 8. Mai 2014 ging bei der ESBK ein anonymes Schreiben ein, wonach ein «alias E.» der Techniker und die rechte Hand von «alias A.» sei. Dieser habe während A.___s Haft den Zugang zu dessen Onlinesystem geändert und führe zurzeit die Geschäfte der Brüder A.___/C.___/D.___ weiter (1/18 f.).

 

4.6 Auf einer anderen Version von Geräten mit der Software [Spielplattform 2] (Windows) habe es sich um normale Internetterminals mit einer installierten Casinosoftware gehandelt, dies im Gegensatz zu [Spielplattform 2] (Web)-Terminals, bei denen es sich um Casinoautomaten mit – zur Tarnung aufgepfropftem – Internetzugang gehandelt habe. Dabei habe die Software/Spielapplikation je nach Version mal «[…].[Spielplattform 2].[…].exe», mal «[…].[Kurzname für Spielplattform 2].[…].exe». geheissen. Es habe sich bei beiden um die gleiche Spielplattform gehandelt, die in diesem Verfahren als [Spielplattform 2] (Windows) bezeichnet werde. Ebenso habe der Servername von [Spielplattform 2].com zu [Kürzel 1].com gewechselt, wie dies für die [Spielplattform 2] (Web) im Jahr 2012 habe belegt werden können. Es könne damit belegt werden, dass es sich unabhängig von der Serverbezeichnung um dieselbe Spielplattform gehandelt habe. Die ESBK geht davon aus, dass die Namenswechsel absichtlich ausgeführt wurden, um den Fokus von der Domäne [Spielplattform 2].com – welche nachweislich A.___ gehört habe – und von der Bezeichnung «[Spielplattform 2]» zu nehmen.

 

5. Domain [Spielcasino 2].com von A.___

 

Aus einem beschlagnahmten, stark verschlüsselten USB-Stick (ein zentrales Beweisstück im vorliegenden Verfahren: Gegenstand U1, beschlagnahmt von A.___) ergab sich für die ESBK der Verdacht, dass A.___ die serverbasierte Remote-Casino-[Spielplattform 2] (Web) nicht nur in seinem [Hotel] angeboten, sondern zusätzlich über ein Netzwerk von sog. «Managern» in zahlreichen anderen Lokalitäten in der Schweiz vertrieben und dabei beträchtliche illegale Gewinne generiert habe. Die Daten auf dem Stick bewiesen, dass A.___ Inhaber der Internet-Domain «[Spielplattform 2].com» sei, wobei diesbezüglich die Besitzverhältnisse verschleiert worden seien.

 

 

6. Übersicht über die beschuldigten Personen und deren Firmen

 

6.1 Der Hauptbeschuldigte im vorliegenden Verfahren ist A.___ ([…]), geboren wurde er im Kosovo als […]. Ihm werden in der Überweisung der ESBK Verstösse gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG – Errichten und Betreiben einer Spielbank sowie Raum bieten für eine Spielbank im [Hotel] – und Beschaffen von Spieleinrichtungen für die Spielbank, alles ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen, vorgehalten. Der Beschuldigte habe zuerst die Spielbank [Spielplattform 1] betrieben und anschliessend deren Nachfolgerin [Spielplattform 2] eingerichtet und in verschiedensten Lokalitäten in der Schweiz betrieben, darunter in seinem [Hotel] in [Ort 1]. A.___ war Inhaber folgender Firmen:

 

-        A.1___ AG (vormals […] AG, tritt als Automatenhändlerin auf),

-        A.1___ GmbH (managt in erster Linie das [Hotel] in [Ort 1]),

-        A.2___ AG (besitzt die Immobilien),

-        A.2___ GmbH (ist Untervermieterin eines Gastro-Lokals) und

-        A.3___ AG, an der N.___ zu 50 % beteiligt war (ist gemäss Handelsregister im Immobiliengeschäft und im Warenhandel tätig).

 

Der offizielle Sitz dieser Firmen befand sich am Privatdomizil von A.___.

 

6.2 Mitbeschuldigt ist zunächst C.___ ([…] der Bruder von A.___, welcher Inhaber der Firma C.___ GmbH (betreibt den Verkauf und die Reparatur von Unterhaltungsgeräten […]) war. Über diese Firma seien zusammengefasst die Glücksspiel-Terminals für die Abnehmer teilweise beschafft, installiert, bereitgestellt, servicemässig betreut und repariert worden. In vielen Lokalen habe die C.___ GmbH zudem als Aufstellerin fungiert und ihren Anteil an den Erträgen kassiert. Über die Firma von C.___ sei der Markt mit Geräten versorgt worden, dazu habe z.T. auch der Verkauf von derartigen Terminals gehört. Ausserdem sei C.___ einer der gut 40 sog. «Manager» von [Spielplattform 2] gewesen.

 

6.3 Zur Identifizierung von A.___ und C.___ kann auf die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS 535 f.) verwiesen werden.

 

6.4 Ebenfalls mitbeschuldigt werden:

-        A.___s weiterer Bruder D.___ («alias D.»);

-        als «Techniker der Spielbank» E.___ («alias E.» […], Inhaber der Firma [E.___ GmbH]);

-        ein (weiterer, grosser) [Spielplattform 2]-«Manager»: B.___ und

-        F.___, ein Mitarbeiter von C.___ in der C.___ GmbH.

 

6.5         Weitere Firmen wie [Kurzname für Spielplattform 2] Sh.P.K (zu Deutsch = [Kurzname für Spielplattform 2] GmbH) [im Herkunftsort] (der Geburtsgemeinde von A.___, A.___ = 100 %-Eigentümer) und [Kuzname für Spielplattform 2] Sh. A. in [einem Ort in Albanien] (50 %-Beteiligung von A.___ gemäss Steuererklärung 2012), spielten im Firmengeflecht eine Rolle.

 

 

III. Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln

 

Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Seiten der Beschuldigten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und diverse Verfahrensfehler mit der Folge der Unverwertbarkeit von erhobenen Beweisen gerügt. Zudem wurde der Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese Vorfragen auf den Seiten 6 bis 27 der Urteilsbegründung dargelegt und behandelt. Auf diese Einwände samt den entsprechenden Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ist im Folgenden einzugehen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei mehr geltend gemacht. Sowohl nach neuem wie auch alten Recht ist die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. V.17. verwiesen.

 

1. Anklagegrundsatz

 

1.1 Geltend gemacht wurde vom Beschuldigten E.___ am 30. April 2018, das Schlussprotokoll sei nicht nachvollziehbar. Die Akten enthielten keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anklageschrift. Dem schloss sich vor Amtsgericht der Beschuldigte D.___ an: Er könne der Anklage nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen Unterlassungen ihm vorgeworfen würden. Im Berufungsverfahren machten schliesslich alle Beschuldigten eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.

 

1.2.1 Im vorliegenden Fall gelangt in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafverfahren (VStrR, SR 313.0, Art. 1) zur Anwendung. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_210/2017 vom 23.10.2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4.8.2016 E. 4.1). 

 

Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung (Art. 61 Abs. 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Be­schuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszuspre­chen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Unter­suchung zu beantragen (Abs. 2). Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt – wie im vorliegenden Fall – die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 3 VStrR). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme einer Landesverweisung nach Artikel 66a 66abis des Strafgesetzbuchs für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staats­anwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR).

 

1.2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gilt die Überweisung als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten auf die Strafverfügung zu verweisen. Angesichts dessen, dass im Verwaltungsstrafprozess die Anklage nicht durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, sondern sich aus den Akten der mit der Untersuchung betrauten Bundesverwaltungsbehörde (hier der ESBK) ergibt, müssen die Akten, die über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gericht zugestellt werden, den Sachverhalt und die angewendeten Strafnormen deutlich benennen. Daher hat die Verwaltung im Zuge ihrer Überweisung das Anklageprinzip zu wahren (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 273 f.).

 

1.2.3 Soweit die Artikel 73 - 81 VStrR («Dritter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren») nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Neben Art. 73 Abs. 2 VStrR finden sich keine weiteren Angaben zum Inhalt und Form der Anklageschrift gemäss Verwaltungsstrafprozess, weshalb die einschlägigen Vorschriften von Art. 324 ff., insbesondere Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO («Inhalt der Anklageschrift») bei der Beurteilung miteinbezogen werden können. Danach hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzbestimmungen zu bezeichnen.

 

1.2.4 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 und 6B_452/2016 vom 23.12.2016 E. 1.1, je mit Hinweisen). Bei mehreren Angeklagten muss sich aus der Anklageschrift klar ergeben, welche Tatbeiträge jedem einzelnen Angeklagten in welcher Beteiligungsform zur Last gelegt werden (BGE 120 IV 348 E. 3d).

 

1.3 Die Akten enthalten im Ordner 7.1 der ESBK die ausführlichen Schlussprotokolle für jeden einzelnen der Beschuldigten. In einem Ordner der Vorinstanz befinden sich das Gesamtaktenverzeichnis (84 Seiten) und die 50-seitige «Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung» durch die ESBK vom 9. Oktober 2017. Aus den jeweiligen Schlussprotokollen vom 11. Februar 2016 ist detailliert ersichtlich, was den sechs Beschuldigten vorgeworfen wird. Darin wurden die Ermittlungsergebnisse jedes Einzelnen zusammengefasst, grösstenteils auch unter Angabe der dazugehörigen Beweismittel. In der Überweisung vom 9. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche als Anklage gilt, komprimierte die ESBK sodann die vorgeworfenen Sachverhalte und Tatbeiträge samt rechtlicher Qualifikation noch einmal für jeden einzelnen Beschuldigten. Insgesamt wurden sowohl in der Überweisung als auch in den Schlussprotokollen der Sachverhalt, die den einzelnen Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Tathandlungen unter Angabe von Ort und Datum sowie das konkrete Vorgehen beschrieben und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen angegeben. Damit werden die gestellten Anforderungen an eine Anklageschrift gemäss VStrR, aber ebenso gemäss StPO im Grundsatz erfüllt und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht a priori erkennbar. Dies schliesst aber nicht aus, dass nachfolgend bei der materiellen Prüfung der einzelnen Vorhalte Verletzungen des Anklageprinzips festgestellt werden könnten. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz die massgeblichen Tatzeiten auf die Zeiten nach den Qualifikationsverfügungen beschränkt hat. Die Beschuldigten monierten aus diesem Grund im Berufungsverfahren auch insbesondere, die Vorinstanz habe sich den Anklagesachverhalt aus den Akten selbst zusammengesetzt. So lässt – stellvertretend – C.___ in seiner Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 ausführen (S. 3 f., Ziffer 5a/OGer AS 262 f.), aus den Ausführungen der Vor-instanz zu den ab dem [...]. März 2014 vorhandenen Geräten, deren Betriebszeiträumen und den Lokalen (Ziffern VI.8.2 S. 60, Z1.2.3 S. 99 und 1.10 S. 111) zeige sich dies beispielhaft: Sämtliche dieser Angaben ergäben sich nicht aus der Überweisung, sondern hätten von der Vorinstanz mühsam aus den Akten zusammengesucht werden müssen. Es entbehre nicht einer gewissen Ironie, dass die ESBK nun exakt diese Erwägungen in ihrer Berufungsbegründung beanstande und ausführe, die Vorinstanz habe folglich sachverhaltswidrig 28 Geräte nicht berücksichtigt und sei von einer falschen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen. Der Ursprung dieser Beanstandung liege nicht bei der Vorinstanz, sondern sei von der ESBK selbst gesetzt worden. Die Vorinstanz müsse sich vorwerfen lassen, dass sie versucht habe, die Fehler der ESBK zu beheben. Damit hätten beide – Vorinstanz und ESBK – gegen Art. 73 Abs. 2 VStrR und Art. 325 StPO verstossen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Akten die Anklage zusammenzustellen. Vielmehr habe dieses zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweise erstellen lasse nicht. Eine abschliessende Beurteilung, ob die Überweisung als Anklage den gesetzlichen Anforderungen genüge, kann im vorliegenden Fall erst nach Beantwortung grundlegender rechtlicher Fragen wie namentlich derjenigen nach der massgeblichen Deliktszeit vorgenommen werden. Somit ist hinten auf diese Fragstellung zurückzukommen.

 

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln

 

2.1 Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Beweismitteln wurde vor Amtsgericht mehrfach vorgebracht, diverse Aktenstücke seien aus den Akten zu weisen resp. als unverwertbar zu bezeichnen. Diese Einwände wurden im Berufungsverfahren erneuert. Insbesondere seien sämtliche anonymisierten Unterlagen sowie die beigezogenen Akten aus anderen Verfahren der ESBK auszusondern. Ferner seien jene Beweismittel zu entfernen, welche unter Verletzung von Teilnahmerechten bzw. in Verletzung des Konfrontationsanspruchs (nachfolgend behandelt in Ziffer 2.2), durch «fishing expeditions» mangels korrekter Rechtsbelehrung bei Durchsuchungen gewonnen worden seien (nachfolgende Ziffer 2.5). Zuletzt seien die technischen Fachberichte aus den Akten zu weisen, weil dabei die strafprozessualen Vorgaben zur Erstellung von Sachverständigengutachten nicht eingehalten worden seien (nachfolgende Ziffer 2.6). Vorweg behandelt werden die Fragen der Verwertbarkeit anonymer Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden und die damit zusammenhängende Frage nach dem hinreichenden Tatverdacht für die Durchführung von Durchsuchungen (nachfolgende Ziffer 2.3) sowie der Verwertbarkeit von aus anderen Verfahren der ESBK beigezogenen Akten (nachfolgende Ziffer 2.4).

 

2.2 Die Vorinstanz hat auf US 12 bis 15 (Ziffern II.7.1 ff) die rechtlichen Grundlagen des VStrR und der StPO hinsichtlich der Teilnahmerechte, Konfrontationsansprüche, Rollenwechsel und mangelhaften Rechtsbelehrungen korrekt dargelegt und als Folge davon diverse Aktenstücke – Befragungsprotokolle, die einen ganzen Bundesordner füllen – aus den Akten gewiesen (Urteil der Vorinstanz Ziffern II.7.3.1 bis II.7.4). Dies erfolgte aus folgenden Gründen:

 

-      Verletzung von Teilnahme- und Konfrontationsrechten;

-      Kein Hinweis auf das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen zu können;

-      Befragungen von Ehegatten Nachkommen ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht;

-      Befragungen von späteren Beschuldigten in einer ersten Phase als Auskunftspersonen ohne Hinweis auf die Belehrungen gemäss Art. 158 StPO.

 

Die Erwägungen der Vorinstanz dazu sind schlüssig, auf diese kann verwiesen werden. Im Berufungsverfahren wurden dagegen denn auch keinerlei Einwände erhoben, namentlich nicht von Seiten der ESBK. Es bleibt somit dabei, dass die von der Vorinstanz aus den genannten Gründen ausgeschiedenen Dokumente ausgesondert und unbeachtlich bleiben.

 

2.3.1 Kritisiert wird die Verwertung von anonymen Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden bzw. die ESBK. In den Akten finden sich mehrere, teilweise anonyme und teilweise von Hand verfasste Schreiben und E-Mails mit Hinweisen auf illegale Glücksspiele und Sportwetten (vgl. Ordner 1 des ESBK: «Vorakten»). Dabei werden die Beschuldigten A.___, B.___ und C.___ mehrmals namentlich erwähnt und mögliche Ruf-, Alias- und Milieunamen wie ««alias A.», […], «alias C.» und «D.» werden genannt. Weitere Hinweise in diesen Schreiben betreffen angeblich beteiligte Firmen sowie Adressen von Bars und Restaurants, in welchen mutmasslich die illegalen Glücksspiele und Sportwetten betrieben würden, aber unter welchem Icon einer fraglichen Internetstation verdeckt auf die «[Spielplattform 2]» zugegriffen werden könne. Daneben wurden teils auch einschlägige Benutzernamen und Passwörter genannt. Mit E-Mail vom 17. August 2011 beispielsweise teilte [Melder 1] der ESBK mit, A.___, italienischer Staatsangehöriger, in [Ort 5], betreibe in der Schweiz die Online [Spielplattform 1]. Dieser besitze exklusiv die Rechte an der obigen Plattform und stelle in Restaurants, Clubs und ähnlichen Betrieben Computer mit installierter [Spielplattform 1]-Software gegen Beteiligung auf. Er organisiere auch [Spielplattform 1] Online-Glücksspiele in Zusammenarbeit mit Aufstellern. An den Einnahmen beteilige sich A.___ mit 25 %. A.___ akquiriere Kundenkontakte auf der Internetseite http:/[Spielplattform 2].com/. Unter «Contact» finde sich dort die Telefonnummer +377 […], Anrufe auf diese Nummer würden von A.___ entgegengenommen (1/005). Am 19. August 2011 wies der [Melder 2] mit E-Mail die ESBK auf www.[Spielplattform 2].com hin. Dort solle man die Spiele anschauen und dann unter Kontakte. Das seien Albaner, welche in der Schweiz die [Spielplattform 1] Casinos verteilten. Es seien vier […] Brüder aus [Ort 1], die als Asylanten in die Schweiz gekommen seien und eine Scheinehe mit Schweizerinnen geführt hätten. Nach fünf Jahren hätten sie sich scheiden lassen und dann ihre Frauen aus dem Kosovo in die Schweiz geholt. Es gehe um die C.___ GmbH = C.___ (dieser nenne sich auch «alias C.»). Dessen grosser Bruder, der das [Hotel] führe, nenne sich «alias A.». Alle Online-[Spielplattform 1], die bei Albanern verteilt seien, liefen über die Brüder. Man könne dort anrufen und sagen, man wolle auch [Spielplattform 1] (1/006). Zu den von den anonymen Anzeigern verwendeten E-Mail-Adressen ist zu vermerken, dass diese E-Mails jeweils über das Kontaktformular der ESBK eingegangen sind. Die E-Mails wurden direkt von der Webseite des EJPD generiert und die darin angegebenen E-Mail-Absenderadressen wie die erwähnten [Melder 1] [Melder 2] etc. sind reine Phantasienamen, welche in dem dafür vorgesehenen Textfeld des Kontaktformulars eingegeben wurden (vgl. 1/005, 006 und 017 sowie die Ausführungen der ESBK in der Replik vom vom 8. März 2021, Ziff. 4.5.2/OGer AS 432). Der ESBK war es damit gar nicht möglich, die jeweiligen Absender zu ermitteln.

 

Es gab aber auch nicht anonyme Mitteilungen sowie spezifische Angaben eines Melders, der sich mit dem Absender «[Melder 3]» an die Behörden wendete, dessen nähere Identifizierung aber ausblieb.

 

-        E-Mail von O.___ vom 9. März 2011 an die Kantonspolizei Bern mit dem Hinweis auf verbotene virtuelle Geldspiele auf Internetstationen [in der Bar] (1/002 f.);

 

-        Am 7. März 2013 rapportierte die Stadtpolizei […], anlässlich diverser ziviler Drogenkontrollen hätten die Beamten mehrfach beobachten können, wie die Serviceangestellte beim Erblicken der Beamten hinter der Bar jeweils einen Schalter betätigt habe. Dadurch sei das Licht in den Kühlschränken erloschen. Nach den Angaben einer (namentlich genannten) Auskunftsperson und bekannten Szenenkenners würden durch das Betätigen der Schalter aber nicht nur die Kühlschränke ausgeschaltet, sondern auch die zwei Computer, welche sich im Billardraum befänden und auf denen illegale Internetwetten getätigt würden (1/15);

 

-        Anfang Mai 2014 machte «[Melder 3]» Angaben über die «in Untersuchungshaft sitzenden» Beschuldigten A.___, C.___ und B.___. Dabei gab er an, «der Techniker und rechte Hand von «alias A.» (Inhaber des [Hotels]) sei immer noch auf freiem Fuss und habe unterdessen beim Online-casinosystem von «alias A.» die Domainadresse gewechselt (mit Angabe von Zugangsdaten und Logindaten). Er wolle anonym bleiben, da mit diesen Herren nicht zu spassen sei und er bei Bekanntwerden seiner Identität um sein Leben fürchten müsse. Auf Nachfrage der ESBK machte der genannte Melder am 12. Mai 2014 ergänzende Angaben, auch zu Casinosystemen in bestimmten Lokalen (1/18 ff.). Derzeit habe der Techniker «alias E.» den vollen Operatorzugang. Aufgrund dieser Meldung und eigener Erkenntnisse aus der laufenden Untersuchung beauftragte die ESBK am 14. Mai 2014 die Polizei Kanton Solothurn mit der Observation von E.___ (1/25 f.);

 

-        Auf Anfrage machte «[Melder 3]» mit Mail vom 4. August 204 der ESBK weitere Angaben u.a. zu «alias E.» («die rechte Hand von «alias A.» ») und «alias F.» («die rechte Hand von alias C.», 1/030 f.).

 

Bereits an dieser Stelle kann vermerkt werden, dass sich diese Meldungen im Verlaufe der Strafuntersuchung als zutreffend herausstellten (vgl. die Sachverhaltsfeststellungen im nachfolgenden Kapitel IV.).

 

2.3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VStrR sind Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung einer Polizeistelle zu erstatten. Auch die StPO sieht in Art. 301 Abs. 1 ein allgemeines Anzeigerecht vor, wonach jede Person berechtigt ist, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich mündlich anzuzeigen.

 

Vorliegend handelte es sich bei den teilweise anonymen Eingaben sinngemäss um Strafanzeigen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 VStrR resp. Art. 301 Abs. 1 StPO.

 

2.3.3 Eine eigenständige Regelung für die Eröffnung einer Untersuchung findet sich im VStrR nicht. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (mit der Möglichkeit zur Durchführung von Zwangsmassnahmen), wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können, erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

 

2.3.4 Die genannten Anzeigen waren konkret, detailliert und stimmten in den wesentlichen Punkten überein, ebenso stimmten sie mit den Beobachtungen und erhobenen Auskünften der Stadtpolizei […] überein. Sie schilderten erhebliche Verstösse gegen die Bestimmungen des Spielbankengesetzes. Damit war ein hinreichender Tatverdacht erstellt und die ESBK berechtigt (und verpflichtet), aufgrund aller Erkenntnisse (Meldungen und Polizeibericht) eine Strafuntersuchung mit der Vornahme von Zwangsmassnahmen (beispielsweise die Hausdurchsuchung vom 18.6.2013 im [Hotel] inkl. [Bar] in [Ort 1], auf welche noch im Detail eingegangen wird) zu eröffnen.

 

2.3.5 Zu prüfen ist, ob die Kenntnis der Identität von anonymen Meldern Voraussetzung für die Verwertung ihrer Informationen im Rahmen der Tatverdachtsprüfung ist. Das Wissen der anonymen Melder ist der Polizei zuzurechnen. Nach Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Es handelt sich bei den Meldungen mit Blick auf diese Bestimmung nicht mehr nur um Anzeigen Privater, welche Gegenstand der Verfahrensakten sind, sondern auch um «eigene Feststellungen» der Polizei. Diese fallen in den Anwendungsbereich der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (BGS 511.11). Dass Meldern Anonymität zugesichert wird, ist der Polizei zuzugestehen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 76 StPO N 3). Die StPO ist diesbezüglich nicht anwendbar. Die anonymen Meldungen können damit zur Begründung des Tatverdachts verwertet werden (vgl. Urteil der Strafkammer STBER.2019.81 vom 18.11.2020, E. II.2.6.2). Zu betonen ist aber auch hier, dass im vorliegenden Fall nicht alle Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden anonym erfolgten und ein hinreichender Tatverdacht in den meisten nachfolgend zu behandelnden Fällen auch ohne die anonymen Meldungen zu bejahen wäre.

 

2.3.6 Die Anklage und die Vorinstanz stützten sich bei der Beweisführung im vorliegenden Verfahren nicht auf die anonymen Anzeigen ab, sondern auf die im Rahmen der Strafuntersuchung gewonnenen Beweismittel, weshalb auf die von der Vorinstanz auf US 17 ff. (Ziffern II.7.4.3 ff.) getätigten plausiblen Erwägungen zum Sammeln von Beweismitteln durch Privatpersonen und deren Verwertbarkeit nicht weiter eingegangen werden muss. Das Fazit der Vorinstanz ist allerdings zu Recht das Gleiche. Insbesondere kann zum Vorbringen in der Berufungsrechtsschrift des Beschuldigten E.___ (Ziffer 5 f. S. 3 f./OGer AS 182 f.), die ESBK habe nur aufgrund einer anonymen Meldung beim Systembericht «[Spielplattform 2]» die ersten Stufen des Zugangs knacken und damit überhaupt erst sämtliche Informationen erhalten können, vollumfänglich auf die zutreffende Darstellung der ESBK in der Berufungsreplik vom 12. April 2021 (Ziffer 4.5 S. 14 unten/15 oben; OGer AS 432) verwiesen werden. Die entsprechenden Informationen – erste Stufe des Logins – waren der ESBK aus anderen Ermittlungen bereits bekannt (siehe dazu auch Systembericht «[Spielplattform 2]»: 5.1/001 ff, S. 109 und 117). Die eingebrachten Informationen des anonymen Melders waren allerdings auch in diesem Fall zutreffend, es muss sich – wie bei anderen Meldungen – offensichtlich um einen Insider gehandelt haben.

 

2.4.1 Hinsichtlich der beigezogenen Akten gilt Folgendes: Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Eine gleichlautende Bestimmung enthält das VStrR nicht. Allerdings haben (auch) die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten und ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in amtliche Akten zu gewähren, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 30 Abs. 1 VStrR). Somit ist es auch nach dem VStrR analog Art. 194 Abs. 1 StPO zulässig, Akten aus anderen Verfahren der ESBK und von weiteren Behörden beizuziehen.

 

2.4.2 Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1 - 5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt allerdings Parteistellung voraus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5 mit Hinweisen; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176; Urteil 6B_611/2015 vom 17.12.2015 E. 1.3.1). Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen anderen aussagenden Personen nur – aber immerhin – das Recht, diesen mindestens einmal Fragen zu stellen (Konfrontationsrecht). Die Aussagen von in anderen Verfahren befragten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum früheren Recht; Urteil 6B_611/2015 vom 17.12.2015 E. 1.3.1.). 

 

2.4.3 Im hier zu beurteilenden Fall geht es bei den Beweismitteln nicht um belastende Aussagen, welche aus anderen Verfahren ins hiesige Verfahren beigezogen wurden. Die durch den Aktenbeizug erlangten Erkenntnisse stammen aus technischen Auswertungen von diversen sichergestellten und beschlagnahmten Spielautomaten. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Teilnahme- Konfrontationsanspruchs nicht auszumachen. Es kann diesbezüglich auch auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II.2.6 verwiesen werden. Die beigezogenen Akten können daher im vorliegenden Verfahren in die Beurteilung miteinbezogen werden.

 

2.5.1. Die Beschuldigten liessen die Verwertbarkeit von Ergebnissen von Hausdurchsuchungen, Personendurchsuchungen und von Durchsuchungen von beschlagnahmten Gegenständen wie Handys, USB-Sticks etc. bestreiten.

 

2.5.1.1 Die Durchsuchung von Wohnungen und Personen (des Beschuldigten) ist in Art. 48 VStrR, deren Durchführung in Art. 49 VStrR und die Durchsuchung von Papieren separat in Art. 50 VStrR geregelt. In der Strafprozessordnung finden sich die einschlägigen und vergleichbaren Bestimmungen in den Artikeln 241 ff. StPO, welche – samt der einschlägigen Rechtsprechung – auch zur Konkretisierung der Regelung im VStrR beigezogen werden können.

 

2.5.1.2 Die Anordnung von Hausdurchsuchungen setzt wie bereits dargestellt einen hinreichenden Tatverdacht voraus: Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Urteile 6B_1105/2013 vom 18.7.2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4 mit Hinweisen).

 

2.5.1.3 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält dass sich Gegenstände Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden (Art. 48 Abs. 2 VStrR). Durchsuchungen bedürfen eines schriftlichen Befehls des Direktors Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Ist Gefahr im Verzug und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen (Art. 48 Abs. 4 VStrR). Die Durchsuchung von beweglichen Sachen insbesondere von Fahrzeugen, richtet sich nach den Bestimmungen für die Durchsuchung von Personen (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 203).

 

2.5.1.4 Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen; anstelle des abwesenden Inhabers ist ein Verwandter Hausgenosse beizuziehen. Im Weitern ist die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete Amtsperson oder, falls der untersuchende Beamte von sich aus durchsucht, ein Mitglied der Gemeindebehörde ein Kantons-, Bezirks- Gemeindebeamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt. Ist Gefahr im Verzuge stimmt der Inhaber der Räume zu, so kann der Beizug von Amtspersonen, Hausgenossen Verwandten unterbleiben (Art. 49 Abs. 2 VStrR). Das Protokoll über die Durchsuchung wird im Beisein der Beteiligten sofort aufgenommen; auf Verlangen ist den Beteiligten ein Doppel des Durchsuchungsbefehls und des Protokolls auszuhändigen (Art. 49 Abs. 4 VStrR).

 

2.5.1.5 Das VStrR enthält keine gesetzliche Vorgabe für den Inhalt eines Durchsuchungsbefehls, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Art. 241 StPO zurückgegriffen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6.10.2016 E. 4.4.1 f.). Nach Art. 241 Abs. 2 StPO hat der Befehl die zu durchsuchenden zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme sowie die mit der Durchführung beauftragten Behörden Personen zu bezeichnen. Der Durchsuchungsbefehl hat, ausser bei Dringlichkeit, schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 StPO). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall.

 

2.5.1.6 Art. 50 VStrR regelt die Durchsuchung von Papieren. Demnach sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Abs. 1). Obwohl Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, ist in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände zulässig. Dafür spricht schon Art. 48 Abs. 1 VStrR, worin ausdrücklich festgehalten ist, dass Räume durchsucht werden können, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin Gegenstände Vermögenswerte befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/3016 vom 6.10.2016 E. 3.4). Weiter sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).

 

2.5.1.7 Dem Inhaber der Papiere ist, wenn immer möglich, Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; SR 173.71). Nur der Inhaber der Papiere bzw. Informationsträger, d.h. der diese unmittelbar Besitzende ist im Einzelfall legitimiert, die Siegelung zu verlangen (Judith Natterer Gartmann, Rechte und Pflichten des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, in: Andreas Eicker [Hrsg.], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Herausforderung für Strafverfolgung und Strafverteidigung, Bern 2017, S. 103 - 122, S.120).

 

Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 - 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteil 1B_210/2017 vom 23.10.2017 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist der Entsiegelungsrichter nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind – besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen elektronischen Dateien – diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.3; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_394/2017 vom 17.1.2018, nicht amtl. publizierte E. 6.1; je mit Hinweisen; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468 f.). Bei Entsiegelungsgesuchen obliegt es somit der Inhaberin dem Inhaber der erhobenen Dokumente, die von ihnen angerufenen Entsiegelungshindernisse – namentlich das Vorliegen von Unterlagen aus anwaltlichen Rechtsberatungsmandaten – ausreichend zu substanziieren. In dem in Pra 2017 Nr. 24 beurteilten Fall hatten die von zwei Anwaltsfirmen vorgenommenen bankinternen Untersuchungen (darunter forensische Dokumenten-Transaktionsanalysen von verdächtigen Geschäften sowie Befragungen von diversen Bankmitarbeitenden) in weiten Teilen auch die Funktion eines geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controllings von Compliance-Vorschriften, welches zu den gesetzlichen Geschäftsaufgaben der Bank gehört. Im dort beurteilten Fall hatte das zuständige Entsiegelungsgericht in bundesrechtskonformer Weise alle anwaltlichen Dokumente von der Entsiegelung ausgenommen (bzw. teilweise eingeschwärzt), die nachvollziehbar rechtsberatende Elemente enthielten (vgl. Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.8).

 

2.5.1.8 Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden (BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 156; Urteile 1B_487/2018 vom 6.2.2019 E. 2.4; 1B_48/2017 vom 24.7.2017 E. 5; je mit Hinweisen). Ein mehrere Wochen Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet (Urteil 1B_454/2016 vom 24.1.2017 E. 3.1). Demgegenüber kann ein eine Woche danach gestelltes Gesuch gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden (Urteil 1B_91/2016 vom 4.8.2016 E. 5.2 ff.). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil 1B_91/2016 vom 4.8.2016 E. 4.4).

 

Die Untersuchungsbehörde, welche Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, hat deren Inhaber anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann. Ebenso ist der Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde hin) der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuches den Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung der Unterlagen rechnen muss. Die Information des betroffenen Inhabers über seine Verfahrensrechte muss rechtzeitig, das heisst spätestens nach Abschluss der Hausdurchsuchung, und inhaltlich ausreichend erfolgen. Dies gilt besonders bei juristischen Laien. Ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite der vom Inhaber unterzeichneten Formulare vermag als ausreichende Orientierung des betroffenen Laien über sein Siegelungsrecht regelmässig nicht zu genügen. Die Untersuchungsbehörde hat vielmehr verständliche Informationen (im oben genannten Sinne) rechtzeitig abzugeben. Dass eine solche Information erfolgt sei, hat die Untersuchungsbehörde (aus Rechtssicherheitsgründen und in ihrem eigenen Beweissicherungsinteresse) ausdrücklich und nachvollziehbar zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c StPO). Ohne den Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine Verfahrensrechte ist eine «konkludente» Einwilligung in die Durchsuchung nicht zu vermuten und liegt kein verspätetes Entsiegelungsgesuch vor (Urteil 1B_85/2019 vom 8.8.2019 E. 4.2 mit Verweis auf Urteile 1B_91/2016 vom 4.8.2016 E. 4.5; 1B_309/2012 vom 6.11.2012 E. 5.3 - 5.7, publ. in Pra 2013 Nr. 19 S. 157 ff.). Dennoch erachtet das Bundesgericht eine summarische inhaltliche Prüfung der fraglichen Beweismittel als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_134/2018 vom 24.9.2018, E. 2.5; BGE 106 IV 413, E. 7b S. 423).

 

2.5.1.9 Die Beschlagnahme ist in Art. 46 VStrR geregelt. Nach Abs. 1 sind vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegende Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die
voraussichtlich der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint (Art. 46 Abs. 2 VStrR). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 46 Abs. 3 VStrR).

 

2.5.1.10 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben (Art. 47 Abs. 1 VStrR). Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren (Art. 47 Abs. 2 VStrR). Ausserdem muss, wenn Besitz und Eigentum an dem beschlagnahmten Gegenstand auseinanderfallen, auch der Eigentümer der beschlagnahmten Sache über die Beschlagnahme informiert werden (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 201).

 

2.5.2.1 Der Beschuldigte A.___ wie auch weitere Beschuldigte (insbesondere B.___, C.___ und F.___) liessen die Rechtmässigkeit mehrerer Hausdurchsuchungen bestreiten (vgl. insbesondere Eingabe von RA Winiger: O-G AS 087 ff.), so jene an der [Adresse 2 in Zürich] (Behauptung der sachlich unzuständigen Behörde) und [Adresse 1 in Zürich] (Behauptung der fehlenden Rechtsmittelbelehrungen) und im [Restaurant in St. Gallen] (Behauptung des fehlenden hinreichenden Tatverdachtes). Weitere in Zweifel gezogene Hausdurchsuchungen betreffen das [Hotel], das Wohndomizil des Beschuldigten A.___ sowie weitere Liegenschaften und Räumlichkeiten. Nachfolgend wird auf die einzelnen Hausdurchsuchungen näher eingegangen.

 

2.5.2.2.1 Am 21. August 2012 beschwerte sich P.___ telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich, er habe soeben in einer Wohnung an der [Adresse 2 in Zürich] einen Jackpot gewonnen, man wolle ihm jedoch das Geld nicht auszahlen (2.1a/001 ff.). Die ausgerückte Polizeipatrouille fand in der genannten Wohnung einen Internet-Automaten vor, dessen Besitzer die beschuldigte Wohnungsmieterin nicht kennen wollte. Vom Polizeioffizier wurde bei der zuständigen Staatsanwältin telefonisch ein Hausdurchsuchungsbefehl angefordert. Die Hausdurchsuchung sowie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen wurden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat angeordnet (vgl. schriftlicher Durchsuchungsbefehl von Staatsanwältin […] vom 22.8.2012, Ordner 2.1a vor den paginierten Akten, da nachgereicht von der ESBK mit Eingabe vom 14. März 2019). Der (schriftliche) Durchsuchungsbefehl vom 22. August 2012 äussert sich zum allgemeinen Tatverdacht (Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz: Es werde vermutet, dass in der Wohnung der Beschuldigten illegale Glücksspiele angeboten würden, dass in der zu durchsuchenden Wohnung Tatspuren zu beschlagnahmende Gegenstände Vermögenswerte vorhanden seien, dass sich in den zu durchsuchenden Schriftstücken Aufzeichnungen, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie Datenträgern Informationen befänden, die der Beschlagnahme unterlägen) und bezeichnete die zu durchsuchenden Räumlichkeiten unter Angabe der Adresse sowie des Stockwerks. Ferner enthielt er die Anordnung, es seien sämtliche der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten und Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger und Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen zzgl. der der beschuldigten Person gehörenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse zu durchsuchen. Zu suchen sei nach Unterlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Glücksspielen und weiteren sachdienlichen Hinweisen. Die allfällig sichergestellten Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, Datenträger und Mobiltelefone seien auszuwerten. Neben einem Automaten «INTERnet» (welcher nicht mit dem Internet verbunden war) und diversen Notizen wurden mehrere passwortgeschützte Laptops sowie ein Ringbuch «[Spielplattform 1]» und weitere Gegenstände sichergestellt (vgl. die von der Beschuldigten unterzeichneten Durchsuchungsprotokolle vom 21.8.2012, 2.1a/008 f.). Zudem hat die Beschuldigte darauf unterschriftlich bestätigt, von den umstehenden gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen und ein Doppel des Durchsuchungsprotokolls erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 23. August 2012 beantragte Rechtsanwalt Wächter namens und im Auftrag des Beschuldigten B.___ die Herausgabe des als «INTERnet» bezeichneten Automaten (2.1a/010 f.). Am 24. Januar 2013 verfügte die ESBK sodann jeweils die Beschlagnahme der am 21. August 2012 sichergestellten Gegenstände und eröffnete dies der Mieterin/Beschuldigten und RA Wächter z.Hd. von B.___ mit Rechtsmittelbelehrung (2.1a/012 ff.).

 

2.5.2.2.2 Im vorliegenden Fall enthält der Durchsuchungsbefehl vom 22. August 2012 die Angaben gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. a - c StPO. Daraus ist mit genügender Klarheit ersichtlich, dass es um Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz durch Betreiben illegaler Glücksspiele geht, welche Räumlichkeiten (und Aufzeichnungen) untersucht werden und welche möglichen Delikte der beschuldigten Person (Mieterin) allenfalls zum Vorwurf gemacht werden sollen, sowie dass die Durchsuchung die Erlangung von den Verdacht belegenden Beweismitteln bezweckt. Der Durchsuchungsbefehl erweist sich damit als genügend begründet. Der hinreichende Tatverdacht lag aufgrund der konkreten und glaubhaften Angaben des Anzeigers vor, von einer «fishing expedition», wie vom Beschuldigten A.___ vorgetragen (O-G AS 87 f.), kann damit nicht die Rede sein. Schliesslich war die Durchsuchung auch nicht unverhältnismässig. Erst aufgrund von der Beschlagnahme unterliegenden Gerätschaften vor Ort kann in der Regel mit beweismässig genügender Sicherheit nachgewiesen werden, ob Widerhandlungen gegen das SBG begangen wurden, was als Folge der telefonischen Anzeigeerstattung zu vermuten war. Die betreffende Hausdurchsuchung erweist sich daher als für die Beweiserhebung und -sicherung geeignet, erforderlich und zumutbar. Soweit ersichtlich, wurde der prozessuale Rahmen eingehalten und die daraus ergangenen Beweismittel sind grundsätzlich verwertbar.

 

2.5.2.2.3 Im Berufungsverfahren wurde geltend gemacht, der Durchsuchungsbefehl sei von der Kantonalen Staatsanwaltschaft und damit von einer unzuständigen Behörde ausgestellt worden (Berufungsbegründung B.___ vom 26.2.2021, Ziffer III. S. 4, OGer AS 169). Das ist korrekt, da der Durchsuchungsbefehl von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. August 2012 ausdrücklich wegen Verstosses gegen Art. 55 SBG erlassen wurde. Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz ist aber Sache der ESBK und Durchsuchungsbefehle sind von deren Direktor zu erlassen. Zu entscheiden ist über die Rechtsfolge dieses formellen Fehlers.

 

Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 1183 f.).

 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich analog anwendbar, soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6.10.2016 E. 3.1; BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. hierzu auch Jonas Achermann/Friedrich Frank in: BSK VStrR, Art. 2 VStrR N 72). Dies gilt auch für die vorliegend zu klärende Frage.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass – wie oben ausführlich beschrieben – in casu die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbefehls vorlagen: Es lag keine verpönte fishing expedition vor. Die Hausdurchsuchung war damit grundsätzlich zulässig. Auch ist der Fall nicht vergleichbar mit Konstellationen, bei welchen die Ausstellung eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls gänzlich unterblieb. Hinzu kommt, dass mit der Staatsanwaltschaft eine Behörde den Durchsuchungsbefehl erlassen hat, die grundsätzlich zu dieser Zwangsmassnahme gemäss StPO befugt ist (beispielsweise im Falle der eng verwandten verbotenen Wetten und Lotterien). Beide Behörden (ESBK und Staatsanwaltschaft) verfügen im Rahmen von Untersuchungen über vergleichbare Kompetenzen. Es kann demnach nicht behauptet werden, es habe sich eine hierarchisch untergeordnete Behörde eine Amtshandlung angemasst, die generell nicht in ihre Zuständigkeit fallen würde. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den genannten Spielformen (Wetten, Lotterien einerseits und Geldspielen andererseits) und damit auch hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeiten der beiden Behörden ergeben können. Die sachliche Zuständigkeit ist vorliegend mit Blick auf den massgeblichen Schutzgedanken nicht als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren. Demzufolge führt der Erlass des Befehls durch die Staatsanwaltschaft anstelle der ESBK nicht zur Unverwertbarkeit der anlässlich dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auf die Beschlagnahmungen an der [Adresse 2 in Zürich] nachfolgend nicht Bezug genommen wird und B.___ vollständig freigesprochen wird.

 

2.5.2.3 In Bezug auf das [Restaurant in St. Gallen] gingen bei der Kantonspolizei St. Gallen mehrere Meldungen ein, wonach in bestimmten Lokalitäten enorme Umsätze mit illegalen Sportwetten und Spielautomaten generiert würden. Beteiligt an diesen Spielen seien primär die Lokalbetreiber/Wirte, welche für die Entgegennahme der Spieleinsätze und Auszahlung allfälliger Gewinne zuständig seien, sowie die Hintermänner, welche die Infrastruktur (Hardware) zur Verfügung stellten und den Hauptteil der Gewinne einstrichen (2.1a/022 ff.). Diese Meldungen begründeten nach den obigen Ausführungen einen hinreichenden Tatverdacht. Der Durchsuchungsbefehl vom 3. Dezember 2012 des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen (2.1a/018) wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz hielt fest, dass im [Restaurant in St. Gallen] Spiel- und Wettutensilien, Wett- und Spielterminals, Wett- und Spielautomaten mit Zubehör, PC (inkl. Router), Ein-sätze (Bargeld), Wett-/Spielbelege und -notizen, Kassabelege, weitere Gegenstände und Schriftsachen, die auf strafbare Handlungen hinweisen würden, zu sichern seien. Der vorgenannte Durchsuchungsbefehl enthält die Mindestangaben nach Art. 241 Abs. 2 lit. a - c StPO. Im Weiteren wurde das Rechtsmittel gegen den Durchsuchungsbefehl sowie betreffend Siegelung unter Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen vor der Unterschrift des Vertreters des Beschuldigten auf der Empfangsbestätigung genannt (2.1a/019). Am 15. März 2013 verfügte die ESBK die Beschlagnahme zweier Automaten (2.1a/20 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die in diesem Zusammenhang gewonnenen Beweismittel nicht verwertbar sein sollten. Es lag auch hier ein rechtsgenüglicher Hausdurchsuchungsbefehl vor. Der beschuldigte Lokalbetreiber gab in der Folge an, die beiden Spielautomaten für Onlinespiele habe er von einem B.___ erhalten. Dieser habe ihm versichert, diese seien legal. Wenn der Beschuldigte in der Berufungsschrift vom 26. Februar 2021 ausführen lässt (S. 4, Ziffer III.), mit dem Kantonalen Untersuchungssamt habe nicht die zuständige Stelle, der Direktor der ESBK, den Durchsuchungsbefehl ausgestellt, kann dem nicht gefolgt werden: Der damals bestehende Verdacht richtete sich insbesondere auf eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten, was in der kantonalen Zuständigkeit lag. Grundsätzlich ist es im Voraus schwierig zu bestimmen, ob nun Verstösse gegen das Lotteriegesetz (mit kantonaler Zuständigkeit) gegen das Spielbankengesetz vorliegen, weshalb es sich bei den Spielautomaten allenfalls um Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO gehandelt haben kann, die sichergestellt werden durften und verwertbar sind. Die spätere Beschlagnahme wurde dann von der ESBK vorgenommen.

 

2.5.2.4 Anfang Januar 2013 erhielt die Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Gewerbedelikte, ein anonymes Schreiben mit der Mitteilung, in der Wohnung von Q.___ an der [Adresse 1 in Zürich] werde illegales Glücksspiel betrieben. Die Ehefrau des Melders habe dort an einem Glücksspielautomaten mehr als CHF 30'000.00 verloren. Erhebungen ergaben, dass an der angegebenen Adresse tatsächlich eine Q.___ wohne, und es wurde in der Liegenschaft ein reger Personenverkehr festgestellt. Im Zuge der Ermittlungen bestätigte eine weitere Person, dass sich in der genannten Wohnung Glücksspielautomaten befänden. Das Display zeige vier Rollen mit Fruchtsymbolen. Es sei in der einschlägigen Szene bekannt, dass man dort dem Glücksspiel nachgehen könne (2.1a/029 ff.). Am 24. Januar 2013 verfügte die ESBK aufgrund des Verdachts auf illegales Glücksspiel die Durchsuchung der Wohnung an der [Adresse 1 in Zürich] (2.1a/042). Der Durchsuchungsbefehl bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und jene Gegenstände und Unterlagen, welche sicherzustellen seien, und er enthält Ausführungen zum Tatverdacht und zu den Verdachtsmomenten. Ferner enthält er die allgemeine Rechtsmittelbelehrung betreffend die Möglichkeit, innert drei Tagen nach Kenntnisnahme bei der Beschwerdekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichts in Bellinzona Beschwerde erheben zu können. Schliesslich unterzeichneten die jeweiligen Inhaber am 1. März 2013 die Beschlagnahmeprotokolle mit dem fett gedruckten Hinweis «Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite» unmittelbar unterhalb der Unterschrift (2.1a/043 ff.). Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte die ESBK der Vorinstanz die Rückseite des Protokolls ein, auf welcher die Art. 45 bis 47 VStrR aufgeführt sind (Ordner 2.1a, vor den paginierten Seiten ESBK-Beilage Nrn. 2 a/b/c). Unter anderem fand die ESBK auf dem Handy der Wohnungsmieterin (U[…]) […] zwei Nummern von B.___ und L.___ sowie SMS-Nachrichten, die mit Glücksspielen in Zusammenhang stehen könnten. B.___ gab zu, dass einer der beschlagnahmten Computerterminals (U[…]) ihm gehört. Indessen bestritt er, mit den Glücksspielen etwas zu tun zu haben. Ob ihm eine Einsprachemöglichkeit eröffnet wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch diese Hausdurchsuchung erweist sich als korrekt.

 

2.5.2.5.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 ordnete die ESBK im Rahmen der Aktion «Stop» im [Hotel] (inkl. [Bar]) in [Ort 1], eine Durchsuchung an (2.1a/046). Diese Hausdurchsuchung rückte die Verteidigung von A.___ anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung in den Mittelpunkt, wohingegen im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 3. September 2018 noch ausdrücklich festgehalten wurde, der Durchsuchungsbefehl sei soweit korrekt erlassen worden und dürfte den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, er habe sich aber nicht auf die Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR erstreckt (O-G AS 88). Gerügt wird vor Obergericht die Illegalität dieser Hausdurchsuchung mit der Folge der Unverwertbarkeit namentlich des auf seinem Mandanten gefunden USB-Sticks. Mit der Unverwertbarkeit dieses USB-Sticks falle das ganze Gebäude, die ganze Untersuchung, in sich zusammen, denn der nächste Schritt, die Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 mit den Inhaftierungen, basiere eindeutig darauf. Auch die Verteidigung von C.___ machte die Unverwertbarkeit des USB-Sticks U1 sowie der Folgebeweise geltend.

 

Die Verteidigung von A.___ begründet ihren Standpunkt zusammengefasst wie folgt (vgl. Plädoyernotizen, Ziff. 3.2 S. 8 ff./OGer AS 898 ff. unter Hinweis auf 1/003 f.): Die ESKB habe der Polizei einen «undercover»-Auftrag erteilt, sie habe diese gebeten, in das Lokal [Bar] zu gehen, um im Hinblick auf eine auf später geplante Kontrolle diskret genügend Hinweise zu sammeln, um einen Tatverdacht zu begründen und damit die Hausdurchsuchung überhaupt erst anordnen zu können. Es habe demnach noch kein konkreter Tatverdacht vorgelegen. Auf welche konkrete Grundlage sich der Hausdurchsuchungsbefehl vom 10. Juni 2013 stütze, wisse man nicht und stehe auch nicht im Hausdurchsuchungsbefehl, eine Überprüfung desselben sei also unmöglich. Im Weiteren habe das Obergericht des Kantons Solothurn mit Hinweisen auf die neuste Weiterentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Urteilen STBER.2020.67 und STBER.2021.12 erkannt, dass die Polizei nicht ohne Verdacht einfach irgendwelche Lokale betreten und kontrollieren dürfe. Die Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 sei illegal gewesen, weil es an einem hinreichenden Tatverdacht gefehlt habe bzw. weil der Tatverdacht nur durch eine vorgängig durchgeführte «fishing expedition» habe begründet werden können. Selbst wenn eine legale Hausdurchsuchung angenommen werde, sei es nicht rechtmässig gewesen, A.___ zu durchsuchen und ihm den USB-Stick abzunehmen. Es sei unbestritten, dass der USB-Stick 6497 im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 ab der Person A.___ sichergestellt worden sei und sich der Hausdurchsuchungsbefehl vom 10. Juni 2013 gegen niemanden gerichtet habe, sondern einfach für «die Räumlichkeiten des [Hotels] (inkl. [Bar])» ausgestellt worden sei. A.___ sei zu diesem Zeitpunkt nicht beschuldigte, sondern bloss «faktisch» beschuldigte Person gewesen und am Tag der Hausdurchsuchung als Auskunftsperson befragt worden, Art. 48 Abs. 2 VStrR garantiere jedoch, dass nur nötigenfalls und ausschliesslich die beschuldigte Person durchsucht werden dürfe.

 

Auch die Verteidigung von C.___ macht eine Unverwertbarkeit des USB-Sticks U1 geltend und moniert eine widersprüchliche Argumentation in der ESBK-Stellungnahme vom 12. April 2021 (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 5/OGer AS 948): Die ESKB stelle sich zum einen auf den Standpunkt, es habe bereits vor der Hausdurchsuchung ein hinreichender Tatverdacht gegen A.___ bestanden, dieser sei faktisch Beschuldigter gewesen, womit die ESBK einen Begriff kreiere, den das Gesetz so nicht kenne und so auch nicht vorsehe. Was immer man darunter verstehen wolle, mit der darauffolgenden Argumentation, es habe Gefahr in Verzug bestanden, gehe dies nicht überein. Auch der Verweis auf die polizeiliche Generalklausel gehe fehl, zumal deren Anwendung gemäss der von der ESBK zitierten BSK-Kommentarstelle eine unmittelbare Gefahr für bedeutende Rechtsgüter voraussetze, was vorliegend klar nicht der Fall gewesen sei.

 

2.5.2.5.2 Die ESBK erliess am 10. Juni 2013 einen HD-Befehl betreffend die Räumlichkeiten des [Hotel] (inkl. [Bar]) [in Ort 1]. Diesem Durchsuchungsbefehl kann entnommen werden, dass mehrfache Meldungen aus der Bevölkerung sowie polizeiliche Erkenntnisse den Verdacht aufkommen liessen, dass in den Räumlichkeiten der [Bar] Computer bzw. Geräte speziell eingerichtet seien, um damit Glücksspiele anbieten und illegal betreiben zu können (2.1a/D/46). Im Zeitpunkt des Erlasses des Hausdurchsuchungsbefehls verfügte die ESBK im Einzelnen über folgende Informationen:

 

-           Am 10. März 2011 wurde der ESBK durch die Kantonspolizei Bern eine E-Mail von O.___ weitergeleitet, in welcher dieser darauf hinwies, dass [in der] «[Bar]» in [Ort 1] bei den Internetstationen das Geldspiel einfach virtuell laufe so wie früher die Geldspielautomaten, als sie noch legal gewesen seien (1/1).

 

-           Die ESBK beauftragte darauf am 17. März 2013 die Kantonspolizei Solothurn mit den von Rechtsanwalt Winiger in seinem Parteivortrag erwähnten und kritisierten «diskreten» Abklärungen [in der Bar] (1/3 f.).

 

Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, ob und allenfalls in welcher Form die Polizei diesen Auftrag erfüllte. Mit den «polizeilichen Erkenntnissen», welche im Hausdurchsuchungsbefehl vom 10. Juni 2013 erwähnt sind, können deshalb nicht diese Abklärungen gemeint sein.

 

-           Am 17. August 2011 schrieb [Melder 1] eine E-Mail an die ESBK, worin ausgeführt wird, dass A.___ in der Schweiz die online [Spielplattform 1] betreibe. Dieser besitze exklusiv die Rechte an dieser Plattform und stelle in Restaurants, Clubs u.ä. Computer mit installierter [Spielplattform 1]-Software gegen Beteiligung auf (1/5).

 

-           Am 19. August 2011 wird in einer E-Mail von «[Melder 2]» der ESBK die Adresse «[Ort 1]» mitgeteilt. Sie sollen unter www.[Spielplattform 2].com zuerst die Spiele anschauen und dann unter Kontakte, dies seien die Albaner in der Schweiz, die [Spielplattform 1] Casino verteilten. C.___ GmbH = C.___ (nenne sich auch «Aliasname»), sein grosser Bruder A.___, wo [Hotel] in [Ort 1] führe, nenne sich «alias A.» (1/6).

 

-           In den Akten findet sich weiter ein Dokument, welches den Eingangsstempel des 20. April 2012 trägt und diverse Namen, Telefonnummern und Adressen von Bars und Clubs mit Anmerkungen wie «Wettbüro», «Hot Fruit», «[…]» «Illegal Spiel» enthält. Erwähnt ist auch «[Spielplattform 2].com, CH-Adresse: «[…] [Ort 1]» (1/7 f.).

 

-           Am 26. November 2012 leitete die Polizei Kanton Solothurn einen anonymen Brief vom 16. November 2012 an die ESBK weiter, in welchem die «Generaldirektion der Polizei und Justiz» auf d[ie] [Bar] in [Ort 1] hingewiesen wird. Es würden [dort] Drogen aller Sorten konsumiert, zudem habe es Geldmaschinen, will heissen Glücksspielautomaten, welche illegal seien. Es habe auch Prostitution von Frauen, die aus dem Osten kommen (1/10 ff.).

 

Wenn die Verteidigung von A.___ vor Obergericht mutmasst, es würde ihn heute nicht mehr wundern, wenn die anonymen Hinweise das Resultat der «diskreten Kontrolle» durch die Polizei selbst gewesen seien, «verpackt in eine eher ungewöhnliche Form der Berichterstattung» (Plädoyernotizen, S. 10/OGer AS 900), ist dies nicht nur abwegig, sondern lässt sich dies mit Blick auf die zeitliche Abfolge auch widerlegen: Die vorgenannten anonymen Hinweise gingen zeitlich deutlich vor dem ESBK-Auftrag an die Polizei ein, der vom 17. März 2013 datiert.

 

Aus der vorgenannten Auflistung geht klar hervor, dass gleich mehrere konkrete Hinweise von privater Seite vorlagen, wonach in der [Bar] illegale Glücksspiele angeboten würden. Die Behauptung der Verteidigung, der Hausdurchsuchung liege eine verpönte fishing expedition zugrunde, ist damit widerlegt. Dass es sich grösstenteils um anonyme Hinweise handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis: Dass auch solche, sofern diese sich als detailliert und glaubhaft erweisen, im Rahmen der Prüfung eines Tatverdachtes berücksichtigt und verwertet werden dürfen, ist bereits vorstehend (vgl. Ziff. III.2.3.3 - 2.3.5) erörtert worden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Hinzu kommt, dass vorliegend auch ein nicht anonym gebliebener Melder tatverdachtsbegründende Hinweise lieferte.

 

Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn diese ausführt, der ausgestellte Hausdurchsuchungsbefehl habe nicht überprüft werden können, denn die erforderlichen Mindestangaben gingen aus dem Befehl selbst hervor: Es wurde darin der Tatverdacht zusammengefasst und die Straftaten, um welche es bei der Durchsuchung ging, umschrieben (Aufstellen und Anbieten illegaler Glücksspiele). Ebenso wurden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten definiert («die Räumlichkeiten des [Hotels inkl. Bar] sowie alle dem Patentinhaber, Verantwortlichen, Geschäftsführer und Angestellten an dieser Adresse zugänglichen Räumlichkeiten, Behältnisse und Fahrzeuge.»). All dies erlaubte dem von der Zwangsmassnahme betroffenen A.___ eine Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls.

 

Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte A.___ aus den von seinem Verteidiger zitierten obergerichtlichen Urteilen vom 21. April 2021 (STBER.2020.67) und vom 21. Juli 2021 (STBER.2021.12), beide abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch, ableiten: Im Unterschied zum vorliegenden Fall folgerte das Obergericht in STBER.2020.67, dass weder aus dem Hausdurchsuchungsbefehl selbst noch aus den weiteren Akten nachvollzogen werden könne, aus welchen Tatsachen Umständen sich gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten ergebe. Es finde sich in den Akten kein Dokument, welches vor dem Hausdurchsuchungsbefehl erstellt worden sei und konkrete Verdachtshinweise für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten liefere. Auch die Fallkonstellation von STBER.2021.22 unterscheidet sich grundlegend von der vorliegenden, kam doch das Obergericht in diesem Entscheid – in Übereinstimmung mit der Verteidigung und der ESBK – zum Schluss, dass für die durchgeführte Durchsuchung kein schriftlicher Durchsuchungsbefehl ausgestellt worden war und ihr kein hinreichender Tatverdacht zu Grunde lag. Worauf die in der dortigen Strafanzeige genannten Verdachtsmomente gründeten, war den Akten nicht zu entnehmen. Strittig war in jenem Verfahren einzig die Frage, ob sich die vorgenommene Durchsuchung des Restaurants auf eine spezialgesetzliche polizeiliche Kontrollkompetenz die polizeiliche Generalklausel stützen konnte, mithin eine Frage, die sich vorliegend gar nicht stellt.

 

2.5.2.5.3 In Bezug auf den Vollzug der Hausdurchsuchung am 18. Juni 2013 ist bekannt, dass zu deren Beginn um 18:18 Uhr D.___ anwesend war und ab 18:45 Uhr zudem auch A.___. Letzterer unterzeichnete sodann das Durchsuchungsprotokoll und bestätigte, ein Doppel davon erhalten zu haben mit dem schon beschriebenen Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/047). Anlässlich der Durchsuchung beschlagnahmte die ESBK insgesamt neun Geräte, namentlich Computerterminals und als «INTERnet» bezeichnete Automaten sowie weitere Hardware (USB-Stick etc., 2.1a/049 ff., unterschriftlich bestätigt von A.___ mit Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite). In der [Bar] wurde auch das iPhone von D.___ mit der Rufnummer 079 […] beschlagnahmt mit analogem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/054 ff).

 

Wenn nun vom Beschuldigten A.___ (Berufungsantwort vom 26.2.2021, S. 5 ff., Ziffer 2.2.4/OGer AS 334 ff. sowie Plädoyernotizen, S. 10 f., Ziff. 3.2.5/OGer AS 900 f.) und ebenso vom Beschuldigten C.___ (vgl. Berufungsantwort vom 26.2.2021, S. 5, Ziffer 7/OGer AS 264; Plädoyernotizen, S. 5/OGer AS 948) geltend gemacht wird, der USB-Stick U1 sei dabei ab dem Beschuldigten A.___ sichergestellt worden, was vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt sei, dieser sei damals ja nicht einmal beschuldigte Person gewesen, so kann auch dem nicht gefolgt werden: Vorweg ist zu klären, ob der Stick in den Räumlichkeiten auf der Person A.___ aufgefunden wurde. Gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 19. Juni 2013 wurde der USB-Stick U1 – ebenso wie die gemäss Beschlagnahmeprotokoll «bei» A.___ beschlagnahmte «Festplatte Lacie U[…]» – «in Büroräumlichkeiten» sichergesellt (2.1a/064), so dass davon auszugehen ist, selbst wenn im Schlussprotokoll der ESBK eine Beschlagnahme «ab Person A.___» gesprochen wird. Dafür spricht auch, dass das Handy, das der Beschuldigte A.___ damals «auf sich» getragen hat, einzig einer kurzen Sichtung unterzogen wurde, zu der A.___ sein Einverständnis gegeben hatte (2.1a/113 f.). Damit ist die Verwertbarkeit klar gegeben. Aber selbst wenn der Stick ab der Person A.___ sichergestellt worden wäre, würde dies nichts an dessen Verwertbarkeit ändern: A.___ war als Eigentümer und Betreiber des [Hotels] und der [Bar] klar ein Hauptverdächtiger (und auch materiell bereits Beschuldigter) der ESBK, ein hinreichender Tatverdacht zu dessen Untersuchung lag ohne Zweifel vor. Er war denn auch gemeint, wenn der Durchsuchungsbefehl vom «Patentinhaber, Verantwortlichen, Geschäftsführer und (…)» spricht. Der Beschuldigte A.___ unterzeichnete denn auch das Durchsuchungsprotokoll als «Inhaber der durchsuchten Räume» mit fett aufgedrucktem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/047). Richtig ist zwar, dass der Durchsuchungsbefehl nur von «Räumlichkeiten, Behältnissen und Fahrzeugen» spricht, allerdings wurde der Durchsuchungsbefehl gestützt auf die Art. 48 bis 50 VStrR erlassen, was auch die Durchsuchung von Personen gemäss Art. 50 VStrR umfasst. Nach der Konzeption von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VStrR ist davon auszugehen, dass es neben dem Hausdurchsuchungsbefehl für die Durchsuchung des Beschuldigten keinen zusätzlichen Durchsuchungsbefehl brauchte. Der Beschuldigte A.___ unterzeichnete ebenso die Beschlagnahmeverfügung betreffend u.a. den USB-Stick direkt über dem fett aufgedruckten Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/051). Ein Rechtsmittel wurde vom Beschuldigten A.___ nie ergriffen.

 

Die gesetzlichen Vorgaben wurden demnach entgegen den Vorbringen der Verteidiger von A.___ und C.___ auch für die Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 im [Hotel] gewahrt. Die in ihrem Rahmen gewonnenen Beweismittel können verwertet werden.

 

2.5.2.6 Am 17. März 2014 verfügte die ESBK die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten A.___ (2.1a/115), welche am 2. April 2014, in Anwesenheit einer Amtsperson, stattfand. Als Grund wurden erneut die Hinweise aus der Bevölkerung, aber auch die Ergebnisse der am 18. Juni 2013 im [Hotel] erfolgten Hausdurchsuchung mit dem sich daraus ergebenden Verdacht auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz genannt. Das Durchsuchungsprotokoll (2.1a/116) und die beiden Beschlagnahmungsprotokolle (2.1a/118 resp. 126) betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten, ein Handy Samsung mit der Rufnummer 079 […], sowie Hardware (USB-Sticks, Tablet und Laptops), alle jeweils vom 2. April 2014, wurden durch Rechtsanwalt Winiger unterzeichnet (wie immer mit dem Hinweis «Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite» unter der Unterschrift). Der Beschuldigte A.___ unterzeichnete einzig das Beschlagnahmeprotokoll betreffend mehrerer blauer Ordner (2.1a/120). Im Übrigen verweigerte er stets die Unterschrift, weshalb die Amtsperson die Protokolle visiert hat (2.1a/122, 124, 128, 130 und 132 f.). Auch für die Durchsuchung des Einfamilienhauses des Beschuldigten A.___ liegen keine Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass die von der ESBK angeordnete und durchgeführte Durchsuchung der Liegenschaft und der beschlagnahmten Gegenstände nicht rechtens war. Folglich können die dabei sichergestellten Beweismittel ohne weiteres als solche verwendet werden.

 

2.5.2.7.1 Der Beschuldigte F.___ – erstinstanzlich vollumfänglich freigesprochen gemäss Ziffer 6.1 des Urteils – lässt in der Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 vorbringen, sämtliche am 13. August 2014 bei ihm beschlagnahmten Gegenstände gemäss Protokoll vom 13. August 2014, die technische Geräteanalyse 62-213-049 (5.4a/125 ff.) und die anonyme Anzeige vom 13. Mai 2014 (1/023 ff.) seien aus den Akten zu weisen. Es wird geltend gemacht, der Beschuldigte F.___ sei Mitarbeiter der C.___ GmbH gewesen und sei anlässlich der Hausdurchsuchung bei Herrn E.___ am 16. Mai 2014 nur zufällig vor Ort gewesen. Offenbar hätten die beiden Kollegen Lampen montiert. F.___ sei nicht ansatzweise in Verdacht gestanden, als bei seinem Kollegen E.___ am 16. Mai 2014 die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Der Durchsuchungsbefehl (2.1ab/387 ff.) habe einzig auf Herrn E.___ gelautet. Das habe niemanden daran gehindert, die Telefone und das Quittungsbuch von Herrn F.___ zu beschlagnahmen und ihn – vorerst – als Auskunftsperson einzuvernehmen. Über seine Rechte sei er nicht korrekt informiert worden und ein Durchsuchungsbefehl existiere nicht. Korrekterweise seien daher die Einvernahmen vom Amtsgericht aus den Akten gewiesen worden. Es seien aber sämtliche beschlagnahmten Gegenstände als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Die Beschlagnahme der Telefone und der weiteren Unterlagen sei das Ergebnis einer unzulässigen fishing expedition. Zufallsfunde dürften nur verwertet werden, wenn die belastende Person bereits im Zeitpunkt der Anordnung der ursprünglichen Ermittlungsmassnahmen beschuldigt verdächtigt gewesen sei und die Funde überhaupt rechtmässig hätten erhoben werden können. Die erste Bedingung sei klarerweise nicht erfüllt: Die Telefone und Quittungen seien losgelöst von jeglichem Tatverdacht gegen Herrn F.___ beschlagnahmt und ausgewertet worden. Damit seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und die daraus gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Erst gestützt auf die (rechtswidrig erhobenen) Erkenntnisse der Hausdurchsuchung vom 16. April 2014 sei es überhaupt am 13. August 2014 zu einer Hausdurchsuchung am Domizil von Herrn F.___ gekommen. Dem Schlussbericht sei unter Ziffer 1.2.9 wortwörtlich zu entnehmen, dass «aufgrund der aufgefundenen Beweismittel auf dem Telefon sich der Verdacht erhärtet habe, dass F.___ dem angeblichen Glücksspiel Netzwerk angehöre.». Auch aus dem Durchsuchungsbefehl vom 6. August 2014 (2.1ab/036 ff.) gehe hervor, dass es einzig aufgrund der Auswertung des Telefons (Fotos) und der anonymen Anzeige zu einer Hausdurchsuchung bei Herrn F.___ gekommen sei. Dabei seien verschiedenste USB-Sticks, SD-Speicherkarten und Laptops beschlagnahmt worden. Die Auswertung sei im Bericht technische Geräteanalyse vom 18. November 2015 (5.4/125 ff.) zusammengefasst. Sämtliche daraus gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar und aus den Akten zu weisen, da sie aufgrund einer fishing expedition ans Licht gekommen seien. Bezüglich B.___ habe die Vorinstanz korrekterweise auf eine Unverwertbarkeit geschlossen (Urteil II.7.6.10.6. S. 25). Offenbar weil Herrn F.___ ohnehin kein inkriminiertes Verhalten vorzuwerfen sei, habe die Vorinstanz davon abgesehen, diesbezüglich Ausführungen zu machen.

 

2.5.2.7.2 Die ESBK nimmt in ihrer Stellungnahme zu den Berufungsantworten und –begründungen (Replik) vom 12. April 2021 dazu wie folgt Stellung (vgl. S. 12 f.). Am 16. Mai 2014 habe sehr wohl bereits ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten F.___ bestanden. Dies einerseits aufgrund der Anzeige vom 13. Mai 2014 (1//023 f.), andererseits aufgrund der Aussagen von C.___ vom 15. Mai 2014 und schliesslich auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte F.___ an der Wohnadresse von E.___ angetroffen worden sei. In der Einvernahme vom 15. Mai 2014 habe C.___ den Beschuldigten F.___ als seinen Mitarbeiter bezeichnet, der auch Quittungen unterzeichne (4.2/63). Die Tatsache, dass F.___ rechtsfehlerhaft lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei, ändere an der bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschuldigtenrolle nichts. Insofern sei auch eine Durchsuchung von F.___ gemäss Art. 48 Abs. 4 VStrR zulässig gewesen. Es habe sich gerade nicht um eine «fishing expedition» gehandelt. Es habe auch Gefahr in Verzug bestanden: Insbesondere habe die Gefahr bestanden, dass bei Zuwarten die Beweismittel, die der Beschuldigte bei sich getragen habe und die sich im Auto befunden hätten, hätten vernichtet werden können. Die rechtzeitige Einholung eines Durchsuchungsbefehls beim Direktor der ESBK sei daher nicht möglich gewesen. Die vorgenommene Durchsuchung sei daher gemäss Art. 48 Abs. 4 VStrR zulässig gewesen. Daran ändere auch nichts, dass sich in den Akten keine Begründung der mündlichen Durchsuchungsanordnung finden lasse, da es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle. Im Rahmen der im Falle von relativen Verwertungsverboten vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem im Raum stehenden angeklagten Verhalten nach Art. 55 Abs. 2 SBG um schwere Kriminalität handle. Darüber hinaus seien auch die Interessen des Betroffenen nicht schwerwiegend tangiert gewesen und diesem sei auch die Beschwerde gegen die Beschlagnahme offen gestanden. Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiege gegenüber der Einhaltung von formellen formalistischen Grundsätzen. Die insoweit fehlende Begründung der mündlichen Durchsuchungsanordnung in den Akten führe daher nicht zu einer Unverwertbarkeit der am 16. Mai 2014 und am 13. August 2014 gewonnenen Beweismittel.

 

2.5.2.7.3 Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben: Selbst unter der Annahme der von der ESBK postulierten Verwertbarkeit der anlässlich der vorgenannten Hausdurchsuchungen gewonnenen Beweismittel hat in Bezug auf F.___ ein Freispruch zu erfolgen. Es ist hierzu auf die Beweiswürdigung unter nachfolgender Ziff. VII.5 (insbesondere VII.5.4) zu verweisen.

 

2.5.2.8 Neben den genannten Örtlichkeiten wurden nach dem beschriebenen Muster zahlreiche weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt, die, mit Ausnahme derjenigen vom 2. April 2014 im [Restaurant in Ort 3] (vgl. nachfolgend), zu keinen Einwänden führten und auch zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Konkrete Einwände dazu erfolgten denn auch im Berufungsverfahren keine.

 

2.5.2.9.1 Die Beweismittel mit der Bezeichnung U[…], U[…], U[…] und U[…] wurden alle im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. Dezember 2014 im [Restaurant in Ort 3] beim Beschuldigten B.___ ab Person beschlagnahmt. Als die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, war B.___ als Gast anwesend. Der Durchsuchungsbefehl vom 2. Dezember 2014 wurde von der ESBK mit Eingabe vom 7. Januar 2020 nachgereicht (O-G AS 365). Grund für die Durchsuchung waren der mittels Fotos von zwei Automaten bestehende Verdacht, dass im Lokal illegale Glücksspielautomaten betrieben würden. Der Durchsuchungsbefehl bezieht sich neben den Räumlichkeiten nur auf den Patentinhaber, Verantwortlichen, Geschäftsführer und die Angestellten, nicht jedoch auch auf die anwesenden Gäste. Der Beschuldigte B.___ erachtet diese Beschlagnahme als «fishing expedition». Die Vorinstanz ist dem gefolgt (US 25): Mangels Vorliegen eines gültigen Durchsuchungsbefehls gegen den Beschuldigten B.___ hätte dieser nicht durchsucht werden dürfen und aus diesem Grund unterlägen die genannten vier Beweismittel dem Verwertungsverbot.

 

2.5.2.9.2 Die ESBK bringt in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 (S. 12 f.) vor, gemäss Art. 48 Abs. 4 VStrR könne der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug bestehe und wenn ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Notwendig sei dafür zunächst ein hinreichender Tatverdacht, auch in Bezug auf die neu zu durchsuchende Person. Dieser sei damals gegeben gewesen, da sich aus dem Polizeibericht ergebe, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits in einem Verwaltungsverfahren gegen B.___ ermittelt worden sei. Als dieser dann im genannten Lokal, bei dem der Verdacht auf illegales Glücksspiel bestanden habe, angetroffen worden sei, habe der hinreichende Tatverdacht bestanden, dass dieser auch am illegalen Glücksspiel im [Restaurant in Ort 3] beteiligt sein könnte und dass dieser für die Untersuchung tatrelevante und beschlagnahmefähige Gegenstände Vermögenswerte bei sich tragen könnte. Deshalb habe es sich nicht um eine verdachtsunabhängige Beweisausforschung gehandelt. Ferner habe auch Gefahr in Verzug bestanden, da zu befürchten gewesen sei, dass ohne rasche Intervention des untersuchenden Beamten der ESBK Beweismittel und Gegenstände Vermögenswerte beiseitegeschafft verheimlicht werden könnten. Diese Dringlichkeit habe sich schon daraus ergeben, dass die Polizei und die Untersuchungsbeamten vor Ort gewesen seien und B.___ im Lokal, in dem die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, angetroffen worden sei. Die rechtzeitige Einholung eines Durchsuchungsbefehls beim Direktor der ESBK wäre damit nicht möglich gewesen. Die vorgenommene Untersuchung gestützt auf einen lediglich mündlichen Durchsuchungsbefehl sei daher im Rahmen von Art. 48 Abs. 4 VStrR zulässig gewesen. Bei der nachträglichen aktenvermerkten Begründungspflicht nach Art. 48 Abs. 2 VStrR handle es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134). Dies gelte umso mehr, als dem Beschuldigten aufgrund der unmittelbar nach der Durchsuchung erfolgten Beschlagnahme mit Vorlage des Beschlagnahmeprotokolls samt Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit des Beschwerderechts offen gestanden sei, die er jedoch nicht ergriffen habe (2.1/074 f.). Diese Auffassung werde aber auch durch die Kommentierung von Art. 241 Abs. 3 StPO gestützt, wonach selbst dann kein absolutes Verwertungsverbot bestehe, wenn die nachträgliche Genehmigung einer durch die Polizei vorgenommenen Durchsuchung durch die zuständige Strafbehörde fehle, solange die Genehmigung nicht verweigert worden sei (Verweis auf Gfeller im Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Art. 241 N. 11). Bei der im Falle von relativen Beweisverwertungsverboten vorzunehmenden Interessenabwägung sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem im Raum stehenden Verhalten nach Art. 55 Abs. 2 SBG um schwere Kriminalität handle. Demgegenüber seien die Interessen des Betroffenen nicht schwerwiegend tangiert gewesen und diesem sei auch die Beschwerde gegen die Beschlagnahme offen gestanden. Damit überwiege das öffentliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Einhaltung von formellen formalistischen Grundsätzen. Die insoweit fehlende Begründung der mündlichen Durchsuchungsanordnung in den Akten führe daher nicht zu einer Unverwertbarkeit der bei B.___ beschlagnahmten Beweismittel.

 

2.5.2.9.3 Dem Bericht der Polizei Kanton Solothurn ([…]) an die ESBK vom 29. Dezember 2014 über die genannten Vorgänge (durchsucht wurde gleichentags auch die [Café Bar] [in Ort 3]) lässt sich entnehmen, dass einerseits durch ein laufendes Verfahren der ESBK gegen B.___ und andererseits aufgrund eigener Erkenntnisse der Verdacht bestanden habe, dass in den beiden erwähnten Lokalen dem illegalen Glücksspiel und Wetten nachgegangen werde (O-G AS 366 ff.). Bei der Aktion «Bahnhof» vom 2. Dezember 2014 rückten neben einem Offizier und Beamten der Polizei Kanton Solothurn die beiden Untersuchungsbeamten X.___ und Y.___ der ESBK aus (O-G AS 379). B.___ wurde neben sieben unbeteiligten Gästen im Anbau angetroffen. Die Polizeibeamten stellten bei B.___ mehrere Gegenstände im Zusammenhang mit illegalen Wetten sicher (u.a. diverse Wettspielkarten) und führten diese – aufgrund einer Verzichtserklärung von B.___ – der Vernichtung zu (O-G AS 379 f.). Die ESBK stellte im Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das SBG ebenfalls Gegenstände sicher (O-G AS 374). Beschlagnahmt wurden beim Beschuldigten B.___ um 21:30 Uhr zwei Festplatten, ein USB-Stick und das Handy (2.1b/074, von der Vorinstanz aus den Akten entfernt). Vermerkt war auch in diesem Fall mit fetter Schrift der Hinweis «Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite» direkt unterhalb der Unterschrift des Beschuldigten. Auf der Rückseite waren die Art. 45 bis 47 VStrR aufgeführt und in fetter Schrift die Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde innert drei Tagen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts).

 

2.5.2.9.4 Von einer «fishing expedition» bzw. einer solchen Beweisausforschung spricht man, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Fest steht, dass Ergebnisse einer «fishing expedition» nicht verwertbar sind (BGE 137 I 218, E. 2.3.2 S. 222). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein: Gegen B.___ liefen am 2. Dezember 2014 schon umfangreiche Ermittlungen der ESBK wegen Widerhandlungen gegen das SBG: Es kann dazu beispielsweise auf die obigen Darlegungen zu den Durchsuchungen, vor allem aber auch auf die veranlassten Hausdurchsuchungen vom 4. April und 21. Mai 2014 in der Wohnung des Beschuldigten B.___ an der [Adresse in Ort 3] verwiesen werden (siehe 2.1a/298 ff., mit nachfolgender Ausschreibung von B.___ zur Fahndung, und 334 ff., der damals inhaftierte Beschuldigte B.___ verzichtete auf eine Teilnahme an der Durchsuchung). Die Hausdurchsuchungsbefehle waren damals mit der Begründung, gestützt auf mehrere hängige Strafverfahren bestehe der Verdacht, dass B.___, in gemeinsamer Tatbegehung mit weiteren Personen, die internetbasierte Spielbank «[Spielplattform 2]» betreibe, ergangen. Schon damals war vermutet worden, dass der Beschuldigte im Anbau der Liegenschaft [in Ort 3] ein Lager betreibe. Dementsprechend wurde im Verfahren gegen B.___ ein Haudurchsuchungsbefehl der ESBK für die Liegenschaft [in Ort 3] ausgestellt, der auch den Beschuldigten umfasste (2.1a/335). Die Durchsuchung ergab damals, dass das vermutete Lager [in der Liegenschaft] nicht mehr aktuell sei zufolge Besitzer- und Mieterwechsels (2.1a/340). Am 15. Mai 2015 stellte der Verteidiger des Beschuldigten B.___ ein Herausgabegesuch für die beschlagnahmten Gegenstände wie Handys, USB-Sticks und Festplatten, mit dem Hinweis, dass diese nunmehr «zweifellos vollumfänglich ausgewertet seien» (2.1a/345 f.) Am 20. Juli 2015 und 5. November 2015 erfolgte die Rückgabe einiger beschlagnahmter Gegenstände, von den hier interessierenden Gegenständen wurde der Gegenstand U[…] zurückgegeben (2.1a/349 f. und 356 f.). Die Rückgabe des Handys (U[…]) erfolgte am 30. November 2015). Damit ist klar, dass die Beschlagnahme von Gegenständen ab dem Beschuldigten im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen Spielautomaten im Lokal [in Ort 3] keineswegs ohne hinreichenden Tatverdacht erfolgte.

 

2.5.2.9.5 Für die Durchsuchung des Beschuldigten B.___ lag am 2. Dezember 2014 kein Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESBK vor. Am 12. Dezember 2014 erkundigte sich der damalige Verteidiger des Beschuldigten B.___ per E-Mail beim ESBK-Beamten Y.___ nach den dem Beschuldigten in der Vorwoche abgenommenen Gegenständen. Mit Antwort vom 15. Dezember 2014 führte Dr. Y.___ aus, es sei am 2. Dezember 2014 im [Restaurant in Ort 3] eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden aufgrund konkreter Hinweise auf illegale Glücksspielautomaten und Sportwetten. Der Beschuldigte B.___ sei zum Kontrollzeitpunkt – angeblich zufällig – auch anwesend gewesen und habe Karten gespielt. Im weiteren Verlauf habe er, Dr. Y.___, bei Herrn B.___ CHF 1'490.00 (als loses Notenbündel), ein schwarzes Handy und zudem zwei Festplatten und einen USB-Stick aus dem Auto beschlagnahmt. Es bestehe zum einen aufgrund der geschilderten Situation der Verdacht, dass Herr B.___ für die Glücksspiele im [Restaurant in Ort 3] verantwortlich sei. Zum anderen erhoffe sich die ESBK durch die beschlagnahmten Gegenstände weitere Hinweise für das hängige Verfahren gegen Herrn B.___ bzw. für dessen Gesamtzusammenhang. Bei der Barschaft bestehe angesichts der behaupteten völligen Mittellosigkeit von Herrn B.___ der Verdacht auf eine deliktische Herkunft. Er werde dem Verteidiger die Verfahrensakten, die noch ausstünden, demnächst in digitaler Form zugehen lassen.

 

2.5.2.9.6 Gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR erfolgt die Durchsuchung aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors Chefs der beteiligten Verwaltung. Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen (Abs. 4). Gefahr in Verzug bedeutet, dass ohne sofortige Vornahme der Durchsuchung ein Beweisverlust zu befürchten ist (BGE 139 IV 128 E. 1.5). Im vorliegenden Fall lag jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht vor, wurde doch der Beschuldigte B.___, gegen den schon seit längerer Zeit ein Strafverfahren wegen Betreibens einer illegalen Spielbank lief, bei der Durchsuchung der Liegenschaft [in Ort 3] angetroffen. Im gleichen Raum waren illegale Glücksspielautomaten in Betrieb. Es lag nahe, den Beschuldigten B.___ unter diesen Umständen einer Durchsuchung zu unterziehen. Hätte man den Beschuldigten B.___ ohne Durchsuchung entlassen, wären die Beweismittel nicht mehr zu erheben gewesen, womit Gefahr im Verzug vorlag. Da die Hausdurchsuchung am späteren Abend erfolgte (die Beschlagnahmungen beim Beschuldigten B.___ erfolgten um 21:30 Uhr), war nicht damit zu rechnen, dass vom Direktor der ESBK innert nützlicher Frist ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl erhältlich gemacht werden konnte. Der untersuchende ESBK-Beamte durfte somit in dieser Situation gestützt auf Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VStrR von sich aus eine Durchsuchung von B.___ und dessen Fahrzeug vornehmen. Die nachträgliche Begründung gemäss Satz 2 von Art. 48 Abs. 4 VStrR liegt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten B.___ sehr wohl in den Akten: Mit der E-Mail-Antwort des untersuchenden Beamten der ESBK, Dr. Y.___, vom 15. Dezember 2014 an den damaligen Verteidiger des Beschuldigten B.___ wurde die von diesem angeordnete Durchsuchung in den Akten plausibel und nachvollziehbar begründet.

 

2.5.3.1 Es stellt sich schliesslich die Frage nach der korrekten Belehrung über die Siegelungsmöglichkeiten. Der Beschuldigte A.___ brachte hinsichtlich der Hausdurchsuchung im [Hotel] (und auch an der [Adresse 1 in Zürich]) vor (O-G AS 088 ff), es sei dabei nicht bzw. nicht rechtskonform auf die Einsprache und Siegelungsmöglichkeit hingewiesen worden. Gleiches wird eingewendet bezüglich der soeben behandelten Beschlagnahme von Beweismitteln bei B.___ am 2. Dezember 2014 im [Restaurant in Ort 3]. Ein formeller Durchsuchungsbefehl für Papiere etc. ist gemäss Art. 50 VStrR im Gegensatz zu den Hausdurchsuchungen nicht notwendig.

 

2.5.3.2 Es ist richtig und ist von der ESBK auch bestätigt worden, dass die Betroffenen bei den Hausdurchsuchungen nicht explizit auf ihr Recht auf Einsprache aufmerksam gemacht wurden. Allerdings ist Art. 50 VStrR regelmässig zumindest auf der Rückseite des Durchsuchungsprotokolls aufgedruckt mit dem oben genannten, fett gedruckten Hinweis darauf auf der Vorderseite. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_309/2012 vom 6. November Folgendes ausgeführt:

 

«5.3 Zu prüfen ist, inwiefern nach erfolgter Hausdurchsuchung und Sicherstellung noch eine Siegelung verlangt werden kann. Wesentlich erscheint dabei, ob die Berechtigten den gesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz überhaupt wirksam wahrnehmen konnten. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der betroffene Inhaber von Gegenständen und Aufzeichnungen, der bei einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung Geheimnisschutzrechte geltend machen will, ein förmliches Siegelungsgesuch stellen müsste. Die Siegelung hat zu erfolgen, wenn der Betroffene Geheimnisrechte geltend macht, die seiner Ansicht nach einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 248 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B_136/ 2012 vom 25. September 2012 E. 3-4). Damit ein betroffener juristischer Laie aber den gesetzlichen Rechtsschutz überhaupt wahrnehmen kann, muss er darüber ausreichend und rechtzeitig informiert worden sein. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbehörde, wenn sie Gegenstände und Aufzeichnungen vorläufig sicherstellt, den betroffenen Laien anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren hat, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme von vorläufig sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann (vgl. Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Art. 248 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1076 [in fine]; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 248 N. 8). Diese Information kann mit der Befragung des Betroffenen über den Inhalt der sichergestellten Dokumente und Datenträger (welche gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO vor deren Durchsuchung zu erfolgen hat) verbunden werden. Ebenso ist der Laie darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde hin) der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet, und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuches den genannten Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung rechnen muss.

 

5.4 Falls eine solche rechtzeitige Information seitens der Untersuchungsbehörde versäumt wurde, muss dem betroffenen Laien grundsätzlich das Recht zustehen, die Siegelung auch noch nachträglich zu verlangen.»

 

In Anwendung dieser Grundsätze müsste der mit fetter Schrift unterhalb der Unterschrift angebrachte Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf der Rückseite grundsätzlich genügen, auf jeden Fall trifft dies auf solche vom Verteidiger unterzeichneten Dokumente zu. Mit der Vorinstanz und der ESBK wäre andernfalls allerdings davon auszugehen, dass es sich dabei im vorliegenden Fall lediglich um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift handeln kann, zumal die Vorwürfe gegen die Beschuldigten schwerwiegend sind. Insbesondere ist aber festzuhalten, dass die Beschuldigten auch später jederzeit die Siegelung noch hätten verlangen können (wie vom Beschuldigten auf O-G AS 091 selbst ausgeführt), ohne dass diese als zu spät erfolgt gegolten hätte. Und zwar muss das bis zum Zeitpunkt gelten, in welchem die Beschuldigten ihre Verteidiger beauftragt und diese wiederum Akteneinsichtsrecht hatten. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre ein Siegelungsantrag immer noch rechtzeitig erfolgt. Daran ändert auch nichts, dass bereits Auswertungen von der ESBK gemacht worden waren. Diese Beweise hätten dann wieder aus den Akten genommen werden müssen. Hierfür trug die ESBK das Risiko. Eine Siegelung ist aber von den Beschuldigten nie verlangt worden, auch dann nicht, als die Verteidiger festgestellt hatten, dass die Beschuldigten nicht explizit auf ihr Einspracherecht aufmerksam gemacht worden waren. Es kann offenbleiben, ob der Grund darin erblickt werden kann, dass es tatsächlich keine «siegelungswürdigen» Unterlagen gegeben hat, in der Folge wurden nämlich - mit nachfolgender Ausnahme - keinerlei konkrete Entsiegelungshindernisse vorgebacht: Eine Aktennotiz von Rechtsanwältin
[...] vom 12. April 2012 zur Unterscheidung von Geschicklichkeits- und Glücksspielen. Ob diese einzelne Datei auf dem USB-Stick (Gegenstand Nr. U[…], vgl. 5.1/015) verwertet werden darf, kann offen bleiben, da auf diese Datei in der Beweisführung nicht abgestützt wurde/wird.

 

Die übrigen von den Geräten, Datenträgern etc. gesicherten Beweise sind unter diesen Umständen ebenfalls verwertbar. Das gilt auch für die Beweismittel, die bei B.___ am 2. Dezember 2014 beschlagnahmt wurden: Zwar fehlt hier ebenso wie der Durchsuchungsbefehl auch das Durchsuchungsprotokoll mit dem Hinweis auf die Sieglungsmöglichkeit auf der Rückseite, aber die vorstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit trotz dieses Mangels gelten in diesem Fall genau so. Auch er war im Übrigen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Beweismittel durch Rechtsanwalt […] rechtlich vertreten und sein Verteidiger hatte sich wie oben dargelegt kurz nach dem 2. Dezember 2014 beim untersuchenden Beamten der ESBK getroffenen Massnahmen erkundigt.

 

2.6.1 Mehrere Beschuldigte stellten Anträge zu den in den Akten befindlichen technischen Analysen/Berichten der ESBK, diese seien zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen. So liess der Beschuldigte E.___ am 30. April 2018 beantragen, es sei ein Gutachten über die technischen Aspekte der Vorwürfe durch eine externe und unabhängige Person unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erstellen (O-G AS 042 ff.). A.___ liess am 3. September 2018 beantragen, es seien sämtliche IT-Auswertungen zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, eventualiter seien sämtliche IT-Auswertungen durch einen externen Experten überprüfen zu lassen (O-G AS 086 ff.). Die Berichte seien unverwertbar, da die Parteien sich nie zu den beigezogenen Sachverständigen der IT-Auswertungen hätten äussern können. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht geheilt werden. Der Sachverständige nach Art. 172 StPO müsse gemäss Art. 307 StGB auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Dies gelte auch für das Untersuchungsverfahren. Aus den Akten ergebe sich keinerlei Hinweis, dass die Sachverständigen je auf ihre Pflichten hingewiesen worden seien. Unterbleibe der Hinweis nach Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO, folge daraus die Unverwertbarkeit und Aktenentfernung der Gutachten. Sollte dem Antrag auf Aktenentfernung nicht gefolgt werden, wäre eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs allenfalls durch eine externe Überprüfung sämtlicher IT-Auswertungen im Verfahren zu erreichen. Auch in den Rechtsschriften des Beschuldigten C.___ im Berufungsverfahren werden die Vorbringen erneuert. Den Parteien seien bei der Erstellung der technischen Analysen und Fachberichte der ESBK keine Teilnahmerechte eingeräumt worden und sie hätten daher zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Verständnis- Ergänzungsfragen zu stellen. Es stehe der Verdacht im Raum, die Berichte seien einseitig verfasst und entlastendes Material sei nicht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese müssten daher von neutraler Seite geprüft und den Beschuldigten müssten dabei Teilnahmerechte eingeräumt werden. Dies gelte auch für die aus anderen Verfahren beigezogenen technischen Analysen, da es sich dabei ebenfalls um eine Selektion und Zusammenstellung von Daten handle (vgl. Berufungsantwort vom 26.2.2021, S. 5/OGer AS 208; Berufungsbegründung vom 26.2.2021, S. 5; OGer AS 264).

 

2.6.2 Setzt die Feststellung Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden (Art. 43 Abs. 1 VStrR). Nach Massgabe von Art. 43 Abs. 2 VStrR gelten im Übrigen für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 183 – 185, 187, 189 sowie 191 StPO und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (SR 273) sinngemäss. Der Sachverständige ist in seinem Fachbereich Gehilfe der Untersuchungsbehörde des Gerichts.

 

2.6.3.1 In den Akten finden sich zahlreiche Berichte der ESBK, welche u.a. technische Geräteanalysen Systemberichte zum Inhalt haben (sog. Fachberichte). Im ersten Fall äussern sich die Berichte zu den auf den massenhaft sichergestellten und beschlagnahmten Datenträgern festgestellten digitalen Spuren, welche mit dem vorgeworfenen inkriminierenden Verhalten einen Zusammenhang haben könnten. Im zweiten Fall beschreiben die Berichte die Funktionsweise von Geräten, Systemen, Programmen Abläufen.

 

2.6.3.2 Entgegen der Vorbringen seitens der Verteidigung handelt es sich bei den Verfassern der Fachberichte nicht um Sachverständige i.S.v. Art. 43 VStrR resp. 182 ff. StPO, für welche die Ausstandsgründe gelten und die auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen werden müssen. Wie die ESBK in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2018 und auch in der Replik vom 12. April 2021 im Berufungsverfahren zutreffend ausführt, handelt es sich bei den «Experten» vielmehr um qualifizierte, fest angestellte Mitarbeiter der ESBK mit entsprechendem Wissen auf dem Gebiet der forensischen Datenanalyse. Diese Mitarbeitenden sind vergleichbar mit den kriminaltechnischen Diensten der Polizeikorps den Büchersachverständigen bei Staatsanwaltschaften für Wirtschaftsdelikte, welche zwar über Fachkenntnisse verfügen (beispielweise die forensische Analyse von Datenträgen in Pornografiefällen zu Fragestellungen bei Rechnungslegungen), aber keine Sachverständigen im Sinne der Prozessordnungen darstellen. Wenn diese ihre Berichte erstatten, bestehen keine Teilnahmerechte der Parteien. Zum gleichen Schluss gelangte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-7090/2010 vom 3. August 2011, welches in E. 3.4.3 festhielt: «Die in der technischen Geräteanalyse von Fachspezialisten (der ESBK) gemachten Ausführungen geben genügend Aufschluss über die im vorliegenden Fall relevanten Sachverhaltsfragen, so dass die Vorinstanz nicht gehalten war, ein zusätzliches Gutachten eines externen Sachverständigen in Auftrag zu geben.»

 

Bei den in den Akten liegenden Fachberichten handelt es sich somit grundsätzlich um Parteibehauptungen, welche der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Dies gilt nach dem Gesagten auch, wenn die Fachberichte von Personen verfasst wurden, welche über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines (externen) Sachverständigen notwendig bzw. ein solcher vom Gericht zu beauftragen ist, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (6B_1090/2018 vom 17.1.2019 E. 1.2).

 

2.6.3.3 Erscheinen die in den Fachberichten enthaltenen Feststellungen der Ingenieure der ESBK als plausibel und nachvollziehbar, muss kein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Dass im Zusammenhang mit den in den technischen Gutachten teils verwendeten Termini in Einzelfällen auf Nachschlagewerke zurückgegriffen werden muss, stellt kein Anzeichen dafür dar, dass die Erkenntnisse des Gerichts für die Beurteilung des Falles insgesamt nicht ausreichen würden. Das (Sozial-)Versicherungsgericht beispielsweise muss medizinische Fachberichte und Gutachten auch beurteilen können.

 

Um beim Beispiel des Sozialversicherungsrechts zu bleiben: Im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen dort versicherungsexterne medizinische Gutachten einzuholen sind, hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157, E. 1d S. 162). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom 29.6.2018 E. 3.2).

 

2.6.3.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die technischen Geräteanalysen und/oder Systemberichte der ESBK nicht als Grundlage verwendet werden dürften zur Beantwortung der Frage, was sich auf den sichergestellten Geräten und Datenträger befunden hat resp. installiert war. Konkrete Einwendungen mit Ausnahme pauschaler Kritik wurden seitens der Parteien nicht vorgerbacht, obwohl alleine schon bei einzelnen Beschuldigten zweifellos entsprechende Fachkenntnisse vorliegen und sie die Inhalte der untersuchten Datenträger kennen. Den Beschuldigten wurde das rechtliche Gehör auch zu den Fachberichten im Übrigen durch die Akteneinsicht, aber auch durch die Frist von sechs Monaten zur Stellungnahme zu den Schlussprotokollen, eingeräumt. Dabei hätten auch Verständnis- Ergänzungsfragen zu einzelnen Fachberichten Analysen gestellt werden können. Solche haben die Beschuldigten – wohl nicht ganz zufällig – im Verlauf des ganzen Verfahrens keine eingereicht.

 

Folglich gibt es keine Gründe, die vorliegenden technischen Fachberichte und Geräteanalysen (seien diese im vorliegenden Verfahren in anderen Verfahren erstellt worden) aus den Akten zu weisen diese durch externe Sachverständige begutachten zu lassen.

 

3. Rüge des bloss selektiven und unvollständigen Aktenbeizuges

 

Der Beschuldigte A.___ wirft der ESBK auch vor (vgl. Berufungsantwort vom 26.2.2021, S. 15 f. und S. 21 f., Ziffer 6.1/OGer AS 344 f. und 350 f. sowie Eingabe vom 7.10.2021, OGer AS 836 ff.), sie halte bewusst fallrelevantes Material zurück. Der Aktenbeizug der ESBK, die als Fachbehörde die einzige Stelle in der Schweiz sei, die den Überblick über die geführten Verfahren, die beschuldigten Parteien und über die ergangenen Schuld- und Freisprüche habe, sei derart lückenhaft und selektiv, dass sich die Verteidigung gegen die damit verbundenen Vorwürfe schlicht nicht zur Wehr setzen könne. Dies sei mit einem rechtsstaatlichen Verfahren und mit dem Prinzip der Waffengleichheit nicht zu vereinbaren. Von einem fairen Verfahren gemäss Art. 6 EMRK könne nicht gesprochen werden. Es habe sich mehr und mehr der Verdacht verdichtet, dass die ESBK selektiv nur Informationen ins Verfahren einspeise, welche ihr nützten, und Informationen zurückhalte, welche das Verfahren gefährden könnten. Die ESBK schaffe folglich seit Anbeginn des Verfahrens ihre eigene Faktenlage, entziehe diese Faktenlage aber einer Überprüfung durch die Verteidigung und das Gericht. So führe die ESKB in ihrer Berufungserklärung diverse Verfahren mit ESBK-Nummern an, behalte in diesen Verfahren aber gleichzeitig die Akten verschlossen. Vor Obergericht machte die Verteidigung in diesem Zusammenhang die Unverwertbarkeit der von der ESBK als Beweis angerufenen Akten anderer Verfahren geltend, die nicht formell in diese Verfahrensakten integriert worden sind.

 

Die Prüfung dieser Rüge sowie der von der Verteidigung genannten verdachtsbegründenden Elemente (Gruppierung um V.___, [Kulturverein 1], T.___, [Restaurant in Ort 4], [Restaurant in Ort 6]) bedingen eine Auseinandersetzung mit der Beweislage und werden deshalb unter nachfolgender Ziff. VII.1. behandelt (vgl. insbesondere Ziff. VII.1.3.6 - 1.3.8).

 

 

IV. Sachverhaltsfeststellungen

 

1.

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

 

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).

 

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.

 

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1.6.2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.8.2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

2.

2.1 Die Beschuldigten bestreiten den vorgeworfenen Sachverhalt gänzlich und machen zur Hauptsache geltend, die beschlagnahmten und ihnen zugeordneten Geräte seien blosse Internetstationen gewesen, über welche Dritte gegen Entgelt Internetzugang gehabt hätten. Mit der «[Spielplattform 2]» wollten sie erst recht nichts zu tun haben. A.___ beispielsweise gab am 2. April 2014 an (4.1/044 ff.), er sei Inhaber und Geschäftsführer des Hotels […]. Dort würden keinerlei Online-Casinospiele angeboten. Bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um legale Internetterminals, darauf werde nicht mit Geld gespielt. Von Spielern wisse er nichts. Es würden keine Gewinne ausbezahlt. Das seien seine Geräte, er habe diese selbst gemacht. [Spielplattform 2] und [Spielplattform 1] Casino habe er im Balkan genug gesehen, hier aber nicht. Damit habe er nichts zu tun. Im Kosovo und in Albanien sei das auch legal. Angesprochen auf die aufgefundene Visitenkarte von [Spielplattform 2], lautend auf ihn, gab A.___ an, dies sei ein Titel. Damit habe er im Kosovo eine Firma gründen wollen. Es sei aber nie zustande gekommen. Er betreibe keine Online-Casinos. Er sei nicht Inhaber der Domain «[Spielplattform 2]». Er habe dies registrieren wollen, habe es aber nicht gemacht.

 

2.2 Dieses Hauptvorbringen der Beschuldigten ist offensichtlich falsch:

 

Aus der technischen Analyse des erwähnten, am 2. April 2014 im [Hotel] beschlagnahmten Standgerätes INTERnet (Nummer U[…]) ergab sich Folgendes (5.3/001 ff.):

 

-        Es handelte sich um einen Casinoautomaten der [Firma 2 in Polen], wie er auch in (konzessionierten) Spielbanken eingesetzt werden konnte, der um die Funktion Internetbrowser erweitert worden war.

-        Darauf war die Software [Spielplattform 2] (Web) in der Software Version V3.0.6 installiert.

-        Auf der Startseite befanden sich neun Icons (Yahoo, E-Mail etc.). Für den Zugang zur Spielauswahlliste musste das Icon «Movie» gedrückt werden, worauf eine als «www.[…].com» getarnte Website erschien und nicht – wie bei der Bezeichnung «Movie» zu erwarten wäre – Filme. Mit Betätigen des Icons «f» für Facebook erschien über einer Bildschirmtastatur ein Eingabefeld mit dem Text «Enter a name». Dort musste jedoch nicht ein Name, sondern ein mit Stern-Zeichen (*) maskierter Code, hier 8989, eingegeben werden, worauf die Spielauswahlliste von [Spielplattform 2] (Web) erschien.

-        Die Spiele selbst waren auf dem jeweiligen Gerät installiert, einzig die Spielauswahlliste wurde aus dem Internet zugeladen, wobei der Zugang versteckt und zusätzlich passwortgeschützt war.

-        Das Gerät musste mit einem Servernamen, einer ID und einem Passwort parametriert werden, damit es den zentralen Server fand und sich bei ihm anmelden konnte. U[…]war hierzu mit dem Server 222.[Kürzel 1].com mit der ID 0A1D0000 und dem Passwort 0a1D parametriert.

-        Die Spieldaten wurden über eine VPN-Verbindung verschlüsselt übermittelt und das verwendete Protokoll trug den Namen «[Kurzname für Spielplattform 2]»: Damit wurden die lokal installierten Spiele gestartet. War der zentrale Server nicht verfügbar das Gerät blockiert, so konnte nicht einmal auf das Internet zugegriffen werden.

-        In der Spielauswahlliste war für jedes Spiel ein Befehl in der Form «[Kurzname für Spielplattform 2]:299&lang=de» (299 entsprach der entsprechenden internen Spielnummer) hinterlegt, den ein normaler Internetbrowser nicht verstehen konnte. Es handelte sich somit um Casino-Automaten, die mit einem Internetbrowser versehen wurden. Wurde der Casinoautomat vom Server nicht autorisiert, konnte auch der Internetbrowser nicht gestartet werden.

-        Es waren 58 Spiele auf dem Gerät mit der Softwareversion V3.0.6 installiert, wobei die von der Website zugeladene Spielauswahlliste deren 56 anbot.

-        Updates wurden automatisch über das Internet bezogen und auch die Servereinstellungen konnten remote geändert werden.

-        Über einen Schlüsselschalter an der rechten Seite von U[…] konnte ein Servicemenu aufgerufen werden, welches u.a. eine Kreditlöschfunktion («Löschen des Kredits», 5.1/006) anbot, was bei einem normalen «Internetterminal» keinen Sinn ergeben hätte, da ein solches jeweils nur mit der absehbaren und notwendigen Geldmenge gespiesen wird. Dies war bei allen aufgefundenen Geräten so. Eine Internet-Station hätte über einen Münz- und nicht über einen Notenleser verfügt.

 

All dies widerlegte alleine schon die Behauptung aller Beschuldigter, dass es sich bei diesen Terminals bloss um «Internet»-Geräte handle, über welche Dritte gegen Entgelt Internetzugang gehabt hätten. Es kann dazu ergänzend auf die nachfolgenden Bemerkungen zum Gerät U[…] (vgl. insbesondere Ziff. VII.4.4.3), sichergestellt bei der C.___ GmbH, verwiesen werden.

 

3.

3.1 Die von der ESBK in den Überweisungen den einzelnen Beschuldigten vorgehaltenen Handlungen und die in den detaillierteren Schlussprotokollen dargelegten Abläufe und technischen Aspekte sind Schritt für Schritt anhand objektiver Beweismittel nachvollziehbar und schlüssig dargelegt und damit nachgewiesen. Die Beschuldigten stellen dies im Grund genommen auch gar nicht in Frage. Sie machen vielmehr zahlreiche formelle (in Ziffer III. hiervor abgehandelt) und rechtliche Einwände (vgl. vor allem nachfolgende Ziffern V. und VI.) geltend. Zusammenfassend zeigen folgende zentrale Erwägungen, dass der von der ESBK dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

 

3.2 Im [Hotel] wurden am 18. Juni 2013 in drei Räumen insgesamt neun Geräte sichergestellt. Die nachfolgende Analyse von acht Automaten zeigte, dass darauf die [Spielplattform 2] (Web) mit je 56 Spielen installiert war (5.2/003 ff.). Damit war erstellt, dass sich im [Hotel], für das sich der Beschuldigte A.___ als verantwortlich erklärte, Geräte befanden und diese spielbereit waren. Weiter konnte festgestellt werden, dass sich diese mit dem Server sc.[Kürzel 1].com resp. dem Updateserver update.sc.[Kürzel 1].com verbanden. Ebenso konnten unterschiedliche «Schlüsselzugänge» festgestellt werden.

 

3.3 Zur Bedeutung der «Schlüsselzugänge»: Als Spieler hatte man auf dem Automaten die entsprechende Spieloberfläche vor sich. Man konnte über den Notenleser die Einzahlungen tätigen und in der Folge spielen. Am Ende des Spieles war je nach Erfolg noch ein Betrag vorhanden, den sich der Spieler auszahlen lassen konnte. Hierfür konnte sich ein Mitarbeiter vor Ort mit einem unpersönlichen Schlüssel «Auszahlung» einloggen (am Gerät über die Taste «F12» und den PIN 1234). In der Folge wurde der genannte Betrag gelöscht und dem Spieler ausbezahlt. Daneben bestanden aber noch verschiedene weitere Funktionen: Man konnte einen Betrag ohne Einzahlung über die Notenleser aufbuchen man konnte ablesen, in welchem Umfang in einem bestimmten Zeitraum gespielt worden war. Diese letztgenannten Berechtigungen waren aber an die sog. «Schlüsselzugänge» geknüpft und damit personenabhängig. Hierfür wurden sog. RFID-Karten verwendet. Mit diesen konnte sich die jeweilige Person in das System einloggen und gemäss den ihr zustehenden Berechtigungen Änderungen vornehmen. Beispielsweise wurde anlässlich der Durchsuchung vom 18. Juni 2013 beim Beschuldigten D.___ eine entsprechende RFID-Karte sichergestellt mit der Nummer […], die entsprechende Nummer war auch für den Schlüsselzugang mit der Bezeichnung «alias D.» auf den Geräten hinterlegt. Auch dies widerlegt die Behauptung, man habe nichts von Glücksspiel auf den Automaten gewusst. Aus einer Auswertungsliste (5.1./192 ff.) ergibt sich, bei welchen Sicherstellungen welche RFID-Karten hinterlegt waren und welche Position dem Inhaber («chef», «alias C.», «alias E.», «alias F.» etc.) zugeordnet werden konnte.

 

3.4 Namentlich der beim Beschuldigten A.___ bei der Durchsuchung des [Hotels] sichergestellte USB-Stick mit der Nummer U1 wies unzählige Verbindungen zu «[Spielplattform 2]» auf und enthielt zahlreiche für das Verfahren wichtige Informationen (vgl. dazu die technische Geräteanalyse 5.2/121 ff und 177 ff.). Ein wesentliches Beispiel ist eine darauf gefundene Visitenkarte von A.___ mit dem Titel «[Spielplattform 2].com», der Adresse von A.___ in [seinem Herkunftsort], der Web-Adresse www.[Spielplattform 2].com und der E-Mailadresse [...]@gmail.com (5.2/123). Dazu kann gleich ergänzt werden, dass bei der Durchsuchung [in] [Ort 1] im [Auto] der Firma A.1___ GmbH ein USB-Stick (U[…]), der A.___ zugeordnet werden kann, sichergestellt wurde, aus dem hervorgeht, dass die Webdomaine «[Spielplattform 2].com» am 28. Juni 2011 durch die eben erwähnte E-Mailadresse [...]@gmail.com registriert worden war (5.4a/101 ff.). Am gleichen Tag wurde die Seite «[Spielplattform 2].com» bei der Firma «DomainsByProxy» angemeldet. Dies erfolgte zum Zweck der Verschleierung des Inhabers der Domain, indem bei einer sog «Who Is»-Abfrage von Domainadressen die «Domains by Proxy (DBP)» und deren administrativen und technischen Kontakte angegeben werden und nicht diejenigen von A.___ dessen Firma. Da dieses Unternehmen seinen Sitz in den USA hat, ist es nur mit sehr hohem Aufwand möglich, herauszufinden, wem eine Seite wirklich gehört. Dazu kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Amtsgericht verwiesen werden (O-G AS 607 f.). Aus diesen gezielten – und damit bewussten – Verschleierungshandlungen können insbesondere auch Schlüsse auf das Unrechtsbewusstsein von A.___ gezogen werden.


E-Mails belegen, dass die Registrierung durch A.___ in den Folgejahren laufend für ein weiteres Jahr erneuert und die Gebühren an den Webhoster «[…]» bezahlt wurden (U[…], 5.2/124 bis 126). Dazu kann weiter auf die E-Mail des Webhosters vom 3. April 2013 an die [Spielplattform 2]-Email-Adresse von A.___ «[...]@gmail.com» mit der Anrede «Dear A.___» und dem Betreff und Titel «Your quarterly domain status update» verwiesen werden (5.2/124). Darin wird seine geschützte Domain «[Spielplattform 2].com» als aktiv und gültig bis 28. Juni 2014 vermerkt. Eine Abfrage der ESBK vom 20. Juli 2014 ergab darüber hinaus, dass die Domainregistrierung am 29. Juni 2014 für ein weiteres Jahr, also bis zum 28. Juni 2015, verlängert worden war (5.1/019).

 

Bei der Auswertung des genannten USB-Sticks U1 konnte auch festgestellt werden, dass sowohl für die WebAdmin «[…].[Kürzel 3].com» wie auch für die Webmail «mail.[Kürzel 3].com» ein Lesezeichen für den mobilen Browser hinterlegt war. So konnte mit einem Klick auf die jeweiligen Seiten zugegriffen werden, ohne dass die Adresse eingetippt werden musste. Dies kann nur damit erklärt werden, dass A.___ sich eben regelmässig auf die WebAdmin und das WebMail von «[Spielplattform 2]» eingeloggt hat.

 

3.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Durchsuchungen und Sicherstellungen im [Hotel] zweierlei: Dass A.___ mit dem Online-Casino-System «[Spielplattform 2]» eng verbunden war, und dass dieses auch effektiv vor Ort im [Hotel] angeboten wurde.

 

3.6 Dies wurde bestätigt durch zahlreiche andere Ermittlungsergebnisse:

 

-           Auf der bei E.___ am 16. Mai 2014 sichergestellten Harddisk U[…] (Auswertung 5.4/b101 ff. und 5.1/162 ff.) konnten namentlich diverse E-Mails gefunden werden: von der Adresse «info@A.___.ch» an entsprechende Spielplattformen; von «at-automaten@web.de» mit dem Absender «Manager Alias C. (402)» u.a. an M.___ N.___ mit Querverbindungen zu «info@A.___.ch» bzw. «info@[hotel].ch» etc. Für die Details kann auf die Darlegungen der Staatsanwaltschaft vor Amtsgericht verwiesen werden (O-G AS 609 ff.). Diese E-Mails belegen, wie zunächst über M.___ und dann direkt die Zusammenarbeit mit der [Firma 2 in Polen] entstand und auch umgesetzt wurde. Auch über die Zahlungsbedingungen wurde detailliert gesprochen. Weiter wurden darauf Kundenlisten gefunden 5.4.b/110 f.), alles Lokale, in denen sich Glücksspielgeräte befanden (bspw. das [Hotel]), und die auch mit anderen Excel-Listen für Gewinnabrechnungen (5.3/086 ff.) korrespondierten.

-           Auf dem ebenfalls bei E.___ beschlagnahmten Samsung PC (U[…], Auswertung 5.4b/118 ff.) fanden sich Hinweise auf das WebAdmin-Tool «[…].[Kürzel 3].com» auf das Programm «[…].exe», das dem Update von Terminals – sei es [Spielplattform 1] [Spielplattform 2] – diente.

-           Bei der C.___ GmbH wurde am 2. April 2014 der Standterminal INTERnet (US5502) sichergestellt. Dieser konnte, da er wieder an das Netz angeschlossen werden konnte, ausgiebig forensisch ausgewertet werden (5.3/001 ff.). Das Gerät war für [einen Kunden] bestimmt, der auch auf der Excel-Liste für die Gewinnabrechnungen zu finden war. Wie die Geräte des [Hotels] verband er sich mit dem Server «www.[Kürzel 1].com» resp. mit dem Update-Server «update.sc.[Kürzel 1].com», es wurde ebenfalls das Protokoll mit dem Namen «[Kurzname für Spielplattform 2]» verwendet und nach dem Login auf dem Gerät landete man auf der [Spielplattform 2] mit insgesamt 58 Spielen. Erneut zeigte sich hier, dass der Gebrauch des Gerätes als «Internet-Terminal», wie man sie von früheren Internet-Cafés kannte, absolut untauglich war. Bereits die Eingabe einer Internetseite gestaltete sich äusserst mühsam (5.3/010). Das Gerät diente einzig dem Einsatz als Glücksspielgerät im Lokal [des Kunden], das zeigt sich auch darin, dass nur ein Notenleser, nicht aber ein Münzzähler vorhanden war (5.3/010), obwohl der Internetbetrieb CHF 6.00 pro Stunde gekostet hätte. Mit dem Server «www.[Kürzel 1].com» tauschte sich das Gerät über verschlüsselte Kanäle aus. Die Spiele waren auf dem Gerät vorinstalliert, über einen modifizierten Internetbrowser wurden dann diese lokal vorhandenen Spiele gestartet. Darum benötigten diese Geräte auch einen Internetanschluss.

 

3.7 Zusammengefasst finden sich in den Akten hunderte Seiten Auswertungen von Sicherstellungen von Datenträgern, seien es PCs, Handys, USB-Sticks Festplatten. Auf nahezu allen diesen Datenträgern – unabhängig davon, bei welchem Beschuldigten sie gefunden wurden – finden sich Hinweise, dass über die Software ([Spielplattform 1] und/oder [Spielplattform 2]) die jeweiligen Updates und die Zugänge zu den Administrationsoberflächen im Web verfügt wurden. Diese technischen Spuren wären nicht gefunden worden, wenn die Beschuldigten nichts mit dem Betrieb des Casinos-Systems zu tun gehabt hätten. Man hätte sie dann schlicht nicht benötigt und man wäre schon gar nicht dazu gekommen, insbesondere auch nicht zu den Nutzerdaten und Passwörtern. Hinzu kommen die unzähligen Querverbindungen zwischen Lokalbetreibern und den Auswertungen auf den Datenträgern, die eben auch alle Verbindungen zum Casino-System aufwiesen. Die gesamten vorhandenen Beweismittel belegen, dass sich die Taten wie angeklagt zugetragen haben.

 

3.8 Der Ablauf, wie die Zusammenarbeit von A.___ und C.___ mit Einbezug von E.___ mit der [Firma 2 in Polen] betreffend die [Spielplattform 1] ab Herbst 2009 begann und dann im Spätsommer 2010 in die Übernahme von Rechten (Geräte und Lizenzen) durch diese Organisation für die Schweiz mündete, und wie die interne Arbeitsverteilung organisiert war, kann den detaillierten und belegten Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS 536 ff., Ziffer 4.1) entnommen werden. Die Mitwirkung und Rolle von B.___ wird dort unter Ziffer 4.2 beleuchtet (O-G AS 544 ff.). Darauf und auf die in diesen Ziffern von der ESBK zitierten Aktenfundstellen kann hier verwiesen werden.

 

3.8.1 Zusammenfassend kann mit der ESBK die Rolle des Beschuldigten A.___ als diejenige des Strategen und Geschäftsmannes beschrieben werden, der als Treiber des Geschäftsmodells insbesondere nach aussen auftrat, die Kontakte zu den Anbietern eines geeigneten Systems suchte und mit diesen bzw. schlussendlich mit der [Firma 2 in Polen] verhandelte und eine Vereinbarung abschloss. Die Gruppierung um A.___ wird deshalb im Folgenden mit «Gruppierung A.___» «Organisation A.___» umschrieben.

 

3.8.2 Sein Bruder C.___ wiederum sorgte mit seiner Firma C.___ GmbH für den operativen Vertrieb und für den Unterhalt der Gerätschaften. Zudem betrieb er als «Manager alias C. […]» einen eigenen Account mit zahlreichen [Spielplattform 1]-Terminals in der Schweiz.

 

3.8.3 E.___ brachte im technischen Bereich Know-How ein, das bei den anderen Beteiligten nicht vorhanden und daher für das Geschäft unabdingbar war. Er war innerhalb der C.___ GmbH Kontaktperson und Ansprechpartner bzw. Drehscheibe betreffend technische Belange für Kunden sowie für die Vertreiber von [Spielplattform 1] bzw. (zuerst) M.___ und (danach) N.___. Er war offiziell für die Kundenbetreuung hinsichtlich technischer Belange zuständig, so war auf einer Visitenkarte der Firma die Telefonnummer von E.___ aufgeführt.

 

3.8.4 B.___ hatte zunächst selbständig im Zeitraum März 2009 bis September 2010 über seine damalige Firma B.___ AG in der Schweiz – als Konkurrenz zur Gruppierung A.___ – in der Schweiz bis zu 122 Terminals mit der Spielplattform 1 betrieben und die monatlichen Gebühren abgeliefert. Im Sommer 2010 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten, was ihn schliesslich zum Anschluss an die Gruppierung A.___ bewog.

 

3.9 Der Ablauf von Aufbau und Betrieb rund um die neue [Spielplattform 2] (Überweisung A.___ Ziffer 1.1.2) als Nachfolgeplattform von [Spielplattform 1] durch A.___ und die Beteiligung der Mitbeschuldigten kann den belegten Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS 547 ff, Ziffern 5.1 ff). entnommen werden.

 

3.9.1 Der Aufbau begann im Januar 2011: Auf einem im Wohnhaus von A.___ sichergestellten USB-Stick (U[…], 5.4a/003) konnte ein als «Businessplan für [Firma 2 in Polen] und A.1___ AG» bezeichnetes Dokument vom 28. Januar 2011 aufgefunden werden. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

 

-        Die A.1___ AG und die [Firma 2 in Polen] sollten auf Ende Februar 2011 das «Programm» (von [Spielplattform 1] auf [Spielplattform 2]) umstellen.

-        Gleichzeitig sollte ein neues Abrechnungssystem starten: Beim Start sollte die [Firma 2 in Polen] 5 % erhalten, später sollte diese Prozentzahlung angepasst werden können.

-        Auf Kundenseite war es das Ziel, die bisherigen Kunden zu behalten und künftig durch die A.1___ AG zu betreuen bzw. «umzustellen». Dabei sollte von Fixbeträgen auf Prozentzahlungen umgestellt werden.

-        Neu sollten «alle» Abnehmer der [Firma 2 in Polen] in der Schweiz an die A.1___ AG abgegeben werden (Punkt 10). Dies sollte gemäss Businessplan explizit die Betreuung und – vor allem – auch die Geldeinnahme durch die A.1___ AG beinhalten.

-        Unter Punkt 2 des Businessplanes wurde festgehalten, dass durch die A.1___ AG ein Schreiben an die ESBK «für die Legalisierung [der Firma 2 in Polen] am Schweizer Markt» erfolgen solle. Ein solches Schreiben kam bei der ESBK nie an. Dies zeigt, dass dem Beschuldigten A.___ die Konzessionierungspflicht für das Anbieten von Glücksspielen in der Schweiz sehr wohl bekannt war, er aber den Erhalt einer solchen Konzession für [Spielplattform 1] [Spielplattform 2] als aussichtslos erachtete.

-        Am Schluss des Businessplanes wurde das Ziel und Motiv wie folgt festgehalten: «Ziel für die A.1___ AG ist, den Spielmarkt der Schweiz attraktiv zu machen und mit der [Firma 2 in Polen] einen guten Verdienst zu erzielen.»

 

Dieser Businessplan wurde in der Folge auch umgesetzt (vgl. O-G AS 549 f.), so erfolgte bereits am 28. Juni 2011 wie erwähnt die Registrierung der Webdomain «[Spielplattform 2].com» durch A.___. Im Ergebnis wurde A.___ als Inhaber der Serveradresse «Spielplattform2.com» Herr über sämtliche Geräte Terminals, auf denen die [Spielplattform 2] später installiert wurde. Dies zeigte sich auch daran, dass alle Zugangs-Adressen für das WebAdmin, d.h. die elektronische Verwaltung von [Spielplattform 2], inkl. Benutzernamen, Login-Daten und Passwörtern ebenfalls auf einem A.___ zuzuordnenden USB-Stick (U1, 5.2/133 ff.) vorgefunden wurden. Aufgrund der vorgefundenen Dateien ist erstellt, dass der USB-Stick dazu verwendet wurde, die verschiedenen E-Mail-Adressen von A.___ bzw. seiner Firmen zu verwalten: u.a. diejenige des [Hotels], die private Mailadresse «[...]@hotmail.com» auch seine [Spielplattform 2]-Adresse «[...]@gmail.com». Die erwähnten Zugangsdaten des Administrationstools von [Spielplattform 2] fanden sich darüber hinaus auch auf dem privaten Mobiltelefon von A.___ (U[…], 5.4a/053).

 

Der Aufbau von [Spielplattform 2] gemäss Businessplan wurde im Spätsommer 2011 abgeschlossen: In einer E-Mail vom 6. August 2011 (U1, 5.2/128), abgeschickt von der [Spielplattform 2]-E-Mail-Adresse von A.___ «[...]@gmail.com» steht: «Wir sind [Spielplattform 2]» und «wir» kontaktieren Sie «betreffend dem Wechsel des Progamms». «Sie können sich bei uns melden, wenn Sie Fragen haben betreffend Konditionen und Weiterführung des neuen Programms». Für den Kontakt angegeben wurden die E-Mail-Adresse «[...]@gmail.com», die kosovarische Telefonnummer [00377 ...], die in den Telefonkontakten von D.___ unter «[…], kosov. [Kurzname für Spielplattform 2] Sh.P.K» (zu Deutsch [Kurzname für Spielplattform 2] GmbH) gespeichert war (U[…], 5.2/208). Die gleiche Nummer war darüber hinaus auch auf der sogleich beschriebenen [Spielplattform 2]-Visitenkarte von A.___ vermerkt. Unterzeichnet ist die E-Mail mit «[Kurzname für Spielplattform 2]». Dass diese E-Mail A.___ zuzurechnen ist, ist zusätzlich durch eine auf demselben USB-Stick vorgefundene [Spielplattform 2]-Visitenkarte – lautend auf A.___ – belegt. Diese enthält nicht nur das [Spielplattform 2]-Logo und die Webdomain «[Spielplattform 2].com», sondern auch die verwendete Email-Adresse «[...]@gmail.com», die oben erwähnte Telefonnummer +377 […] und die Firmenbezeichnung «[Kurzname für Spielplattform 2] Sh.P.K» mit der Adresse «[…], Kosovo» (U1, 5.2/123).

 

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass A.___ ab ca. Januar 2011 bis im Sommer 2011 den Aufbau von [Spielplattform 2] vorangetrieben hat und durch die Registrierung der Domäne «[Spielplattform 2].com» den exklusiven Zugang zu diesen Glücksspielen für alle Schweizer Kunden, die bisher [Spielplattform 1]-Spiele betrieben hatten, sichergestellt hat.

 

3.9.2 Zum Betrieb von [Spielplattform 2] kann im Wesentlichen Folgendes ausgeführt werden:

 

Wie bereits erwähnt, wurden am 6. August 2011 die bisherigen [Spielplattform 1]-Kunden mit Mail im Hinblick auf den «Programm-Wechsel» angeschrieben. Weitere E-Mails von «[...]@gmail.com» von Mitte August waren an potentielle Interessenten gerichtet mit dem Betreff «[Spielplattform 2]» (U[…], 5.4a/103 f.). In einer E-Mail vom 15. Dezember 2011 von der gleichen Adresse wird ausgeführt, «wir haben unsere Automaten in mehreren Ländern. Zum Beispiel Kosovo, Albanien, Serbien und der Schweiz. … Wir besitzen im Moment 500 Online-Terminals.» (U1, 5.2/129). Dazu gab A.___ am 2. April 2014 an, diese E-Mails seien nicht von ihm, er habe diese garantiert nicht geschrieben. Es sei möglich, dass es um die Terminalgestelle gehe. Diese kaufe und verkaufe er. Es handle sich um eine Standardantwort (4.1/047). Diese in sich widersprüchliche Antwort spricht für sich.

 

Belegt ist zudem, dass neben A.___ auch C.___, E.___ sowie F.___, der zeitweise bei der C.___ GmbH angestellt war, unter Verwendung des WebAdmins der [Spielplattform 2] die Kunden, die Lokale und die dort angebotenen Glücksspielgeräte verwalteten. Bei E.___ lassen die aufgefundenen Datenspuren den Schluss zu, dass dieser während der Untersuchungshaft von A.___ und C.___ die Zugangsdaten zur [Spielplattform 2] geändert und diese verwaltet hat. Zu all dem kann auf die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht und die dort angegebenen Aktenfundstellen verwiesen werden
(O-G AS 551 ff.).

 

3.9.3 Die Struktur und der finanzielle Erfolg der [Spielplattform 2]-Organisation (Gruppierung A.___) konnten anhand von vorgefundenen Abrechnungsunterlagen belegt werden.

 

Auf dem verschlüsselten USB-Stick U1 konnten Excel-Dateien mit Abrechnungen für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Januar bis und mit April 2013, also total für sechs Monate, gefunden werden (5.2/135 ff., 186 ff. und 197 ff.). Aus diesen Abrechnungen geht hervor, dass der Gesamtertrag des Schweizer Geschäfts mit [Spielplattform 2] für die belegten sechs Monate etwas über CHF 19 Mio. betrug (im Durchschnitt 3,2 Mio. pro Monat). Autor dieser Abrechnungsunterlagen war grösstenteils E.___, was sich aus der vermerken Autorenschaft «[E.___ GmbH]» ab Dezember 2012 ergibt. Vgl. dazu auch die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS 553 f.).

 

Deshalb kann gefolgert werden, dass der auf den Abrechnungsdateien jeweils unter «ich» bzw. einmal unter «alias E.» abgezogene Aufwand die Entschädigung von E.___ für das Erstellen der Buchhaltung und sein Mitwirken in der Gruppierung A.___ darstellte. Dies umfasste einen Betrag von insgesamt CHF 124'000.00 innert knapp fünf Monaten. Aus den genannten Abrechnungen ergibt sich weiter, dass der Organisation bzw. A.___ als Kopf von [Spielplattform 2] eine Reihe von sogenannten «Managern» unterstellt waren (linke Spalte). Diese «Manager» mussten jeweils einen festen Prozentsatz, mind. 15 % der Spielerträge, an die Organisation abgeben (jeweils dritte Spalte von links). Diese prozentuale Beteiligung entsprach dem Vorhaben im Businessplan von A.___ unter Punkt 7. Auf dem Geschäftscomputer der C.___ GmbH fand sich die Textzeile: «Ab 1. April 2013 werden alle Manager 15 % abrechnen.» (U[…], 5.4a/181). Das entsprach auch weitestgehend der Excel-Abrechnung pro April 2013. A.___ konnte sich am 2. April 2014 nicht erklären, wie diese Abrechnung auf seinen Stick gekommen sei. Er kenne diese Abrechnungen nicht, damit habe er gar nichts zu tun. Vielleicht hätten sie ihm in Serbien einfach einen Stick mitgegeben. Ev. könne es etwas mit dem Organisieren von Kosovo-Casinos zu tun haben. Auf den Belegen für «April 2013» könne es sich schon um seine Unterschrift handeln. Aber es handle sich sicher nicht um April 2013, das könne nicht stimmen, weil er da nichts mehr habe machen wollen. Bei den restlichen Unterschriften könne es sich um C.___ handeln […] (4.1/047 f.). Am 25. April gab A.___ auf Vorhalt dieser Aufstellung «April 2013» (4.1/070) mit seinen Unterschriften an, es handle sich wohl um Kontrollen vom Hotel. Das «[…]» darauf heisse, dass jemand so und so viel «gegeben habe». Wenn sein Bruder D.___ sage, es handle sich um die Kontrolle von Shishas im [Hotel], dann könne das so sein (4.1/066). Auch diese Antworten sind völlig unglaubhaft.

 

Auf den Unterlagen wurden mindestens 43 solcher «Manager» aufgeführt, die teilweise selbst noch Unterebenen hatten. Diese konnten nicht mehr geöffnet werden, einzig die Unterebene («Plus»-Zeichen) beim «Manager alias C.» (C.___) war bereits geöffnet und darunter waren bis zu sieben Namen bzw. Lokale – wiederum mit Plus-Zeichen davor (also mit weiteren Unterebenen) – angezeigt. Unter diesen Lokalen befand sich auch das [Hotel] von A.___, […]. Alleine diese Lokale – ohne das [Hotel], dessen Erträge vollumfänglich A.___ zu Gute kamen – generierten in den sechs Monaten einen Bruttospielertrag (BSE) von CHF 3,5 Mio. Dies zeigt auf, dass die Organisation um A.___ mehrere Ebenen umfasste, welche zahlenmässig aus Kundenlokalen von weitaus mehr als den 43 erkennbaren Managern bestand. Diese Erkenntnis deckte sich mit den Ergebnissen aus anderen Verwaltungsstrafverfahren der ESBK (5.5) betreffend einzelner Kundenlokale, die im Anhang zur vorliegenden Überweisung vermerkt sind. Insgesamt handelte es sich dabei um mindestens 80 Lokale, verteilt über die ganze Schweiz, mit mindestens 223 Geräten, auf welchen über die [Spielplattform 2] Gelegenheit zum Spielen angeboten wurde. In einigen Fällen konnte auch nachgewiesen werden, dass frühere [Spielplattform 1]-Kunden von A.___ später die [Spielplattform 2] nutzten (O-G AS 555).

 

Aus den Abrechnungen geht hervor, dass der grösste Teil der Schweizer Erträge an den Kopf der Organisation, A.___, geflossen ist. Belegt ist dies jeweils in den Abrechnungen zu den einzelnen Monaten ganz am Schluss unter der Bezeichnung «Total für A …» (bspw. 5.2/198). Dabei handelt es sich für den sechsmonatigen Zeitraum, zu dem Belege vorhanden sind, um Erträge von rund CHF 2,5 Mio., die dem Beschuldigten A.___ direkt zugerechnet werden können. Zum Beweis der Authentizität der dargestellten Abrechnungen kann auf die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht verwiesen werden (O-G AS 557). Erhärtet wurden diese Abrechnungen durch handschriftlich ausgefüllte und quittierte Listen (U1, 5.2/203 ff.), auf denen der Einzug folgender Barbeträge im Zeitraum Dezember 2012 bis und mit April 2013 dargelegt ist:

 

A.___: CHF 1,42 Mio.

C.___: CHF 594'000.00.

D.___: CHF 1 Mio.

 

3.9.4 Abschliessend noch zur Rolle von B.___ beim [Spielplattform 2]-Geschäft:

Dieser wurde auf den Abrechnungsunterlagen als Manager «alias B.» bezeichnet. Dass es sich dabei um B.___ handelt, zeigen die Einträge auf den Mobiltelefonen von A.___ und C.___: auch dort ist der Vorname jeweils mit zwei [Endbuchstaben] vermerkt (U[…]/U[…], 5.4a/251 f.; U[…], 5.1 N, S.___ S. 60).

 

Bei den schon genannten Hausdurchsuchungen in St. Gallen und Zürich wurden im August bzw. Dezember 2012 und im März 2013 insgesamt vier [Spielplattform 2]-Geräte mit Noteneinzügen gefunden. In Bezug auf den Automaten INTERnet von der [Adresse 2 in Zürich] verlangte B.___ die Herausgabe an ihn als Eigentümer (2.1/010), bezüglich des [Restaurants in St. Gallen] legte er der Polizei einen Aufstellervertrag vor (2.1/28). Dieser räumte B.___ das alleinige Recht ein, während eines Jahres ab dem 1. November 2012 im Lokal als «Internet-Online-Shops» betitelte Automaten für eine monatliche Gebühr von CHF 250.00 pro Gerät aufzustellen und zu installieren. Bei späteren Hausdurchsuchungen in der Privatwohnung von B.___ in [Ort 3] sowie am Sitz der L.___ GmbH in [Ort im Kanton Bern], der Firma des Sohnes von B.___ und dessen Lebenspartnerin, wurden zahlreiche weitere solche Aufstellerverträge gefunden (5.8/044 ff.). Gefunden wurden auch Kaufverträge, bspw. vom 22. August 2012 über drei «Internet Terminals» von der A.1___ AG (U[…], 5.6/037). Sie datierten teils aus dem Jahr 2012, teils begann die zweijährige Vertragsdauer im November 2013. Belegt ist, dass B.___ Zugang hatte auf das WebAdmin und auch auf die Adresse der Spielauswahlseiten der  [Spielplattform 2] (vgl. O-G AS 559 mit Aktenstellenangaben). Aus den genannten [Spielplattform 2]-Abrechnungsunterlagen ergab sich, dass B.___ 15 % des erzielten Bruttospielertrages an A.___ abliefern musste und den Rest von 85 % behalten konnte. B.___ war einer der umsatzstärksten «Manager»: Er erzielte in den belegten sechs Monaten einen BSE von rund CHF 2 Mio., wovon ihm nach der Abgabe von 15 % an die A.___-Organisation etwas über CHF 1,73 Mio. verblieben.

 

3.9.5 Zum ebenfalls gewinnträchtigen An- und Verkauf von [Spielcasino 2]-Gerätschaften (nach Möglichkeit gegen Barzahlung und über die Firmen A.2___ AG, A.1___ AG, H. A.1___ GmbH, A.3___AG, C.___ GmbH: 5.1/126), zu den Fotos davon auf den Handys der Beschuldigten sowie zu den umfangreichen Sicherstellungen bei der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 bei der C.___ GmbH wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht verwiesen (O-G AS 560 ff.). Soweit nötig, ist später darauf zurückzukommen.

 

3.9.6 Gleiches gilt für die umfangreichen Darlegungen zur Installation von [Spielplattform 2] und die zahlreichen Funde (hauptsächlich bei der C.___ GmbH) dazu auf sichergestellten Geräten und Datenträgern, die auch aufzeigen, wie [Spielplattform 2] auf verschiedene Arten versteckt werden konnte, um vorzutäuschen, es handle sich bei den Geräten um normale Internet-Terminals (O-G AS 565 f.). Ersichtlich war daraus namentlich, dass für die Installation E.___ zuständig war.

 

3.9.7 Die Betreuung der belieferten «Manager» und Kundenlokale oblag neben dem Chef der Gruppierung, A.___, auch C.___, E.___ und D.___. Dies ergab sich vorweg durch die programmierten Berechtigungen auf den einzelnen Geräten und den vorgefundenen Schlüsselkarten, sog. RFID-Karten, von denen jede eine eindeutige Nummer hatte. Auf Harddisks von beschlagnahmten [Spielplattform 2]-Geräten konnten die programmierten Rechte von «Service», «chef», «alias C.», «alias F.», « alias E.» «Auszahlungen» ermittelt werden (U[…], 5.1/049, und U[…], 5.1/053).

 

Der Benutzer «alias E.» konnte zweifelsfrei E.___ zugeordnet werden, er verfügte auch zumeist über die umfangreichsten Berechtigungen im Vergleich zu den anderen Benutzern. Die Schlüsselkarte des Benutzers «alias C.» konnte […] C.___ und « alias F.» dem F.___ zugeordnet werden. Zu den Zuordnungen kann auf die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS 567 ff. mit Angabe der Fundstellen) verwiesen werden.

 

3.10 Zusammengefasst ist der von der ESBK in der Überweisung angeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen. Weitere Prüfungen – auch sachverhältlicher Fragen – erfolgen weiter unten bezüglich jedes einzelnen Beschuldigten (Ziffer VII. hiernach), dies nach der Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen für das vorliegende Verfahren (Ziffer VI. hiernach). Unter gleich nachfolgender Ziffer 4. erfolgen zum besseren Verständnis vorweg noch einige Ausführungen zur Funktionsweise der Spielplattformen 1 und 2.

 

4.

4.1 Die Funktionsweise der beiden Plattformen 1 und 2 wird im Systembericht vom 18. Januar 2016 (5.1/001 bis 159) ausführlich beschrieben. Zudem ist der Überweisung der ESBK ein Video zur Funktionsweise von [Spielplattform 2] beigelegt. Die Aufmachung war höchst professionell: [Spielplattform 2] erweckt beim Aufstarten den Eindruck, man betrete die Wandelhalle eines «richtigen» Casinos. Die Spiele sind grafisch aufwändig gestaltet, mit Musik untermalt und die Auswahl ist praktisch unbeschränkt. Die Spiele werden denn auch wie in «richtigen» Casinos angeboten: Nach dem Aufbuchen des Spielguthabens kann dieser Kredit innert kürzester Zeit und ohne jegliches Zutun mit dem einfachen Drücken des «Start»-Buttons verspielt werden. Der Spieler hat keinerlei Einfluss darauf, wann die Walzen stoppen. Eindrücklich ist auch die Betätigung des «Autostart»-Buttons, bei dem der Kredit nach dem Drücken ohne jegliches Zutun des Spielers mit der Zeit verspielt wird. Von [Spielplattform 2] existierten verschiedene Versionen, eine Windows- ([Spielplattform 2] Windows) und eine Linux-Version ([Spielplattform 2] Web). Dabei gab es noch mehrere Software-Versionen. Die Spiele aller Systeme blieben im Grundsatz die Gleichen, wobei [Spielplattform 2] auf Linux-Basis über das grösste Angebot verfügte. Obwohl der Servername – wie auch andere Parameter wie beispielsweise der Zugang zur Spielauswahlliste – mehrmals geändert wurde, ist erstellt, dass es sich letztlich um gleiche Spiele und um den gleichen Server handelte und dieser untrennbar mit A.___ verbunden ist.

 

4.2 Bei den Plattformen handelte es sich ausnahmslos um sogenanntes «remote-basiertes» Glücksspiel (5.1/138). Was Wort «remote» stammt aus dem Englischen und bedeutet «entfernt». Remote-basiertes Glücksspiel ist aus technischer Sicht ein Zwitter zwischen Glücksspielen, die rein übers Internet – sog. Online- webbasierte Glücksspiele – und solchen, die rein offline, d.h. auf dem Automaten selbst, angeboten werden. Beim remote-basierten Glücksspiel sind die zum Spielen benötigten Komponenten einerseits direkt auf der lokalen Festplatte des Geräts abgespeichert bzw. installiert. Andererseits verbindet sich die lokal installierte Software beim Aufstarten über das Internet mit dem Service-Provider des Glücksspielanbieters, um die zum Spielen benötigten rechtlichen Komponenten bzw. Autorisierung herunterzuladen. Die hier verwendeten Remote-Geräte waren über ein Netzwerk an ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem angeschlossen (sog. EAKS), wie es auch in legalen Casinos gefunden werden kann. Dieses elektronische System gewährt den Glücksspielanbietern die Kontrolle über die geleisteten Ein- und Auszahlungen am jeweiligen Automaten. Es kann aber auch dazu genutzt werden, die Geräte aus der Ferne zu entsperren bzw. zu blockieren. Die vorliegend benutzten EAKS funktionierten webbasiert und stammten von der [Firma 2] in Polen. Das EAKS betreffend [Spielplattform 2] wurde über die Webapplikation Web-Admin zu Beginn unter der Internetadresse «[…].[Spielplattform 2].com» bzw. später unter anderen Webadressen bereits bekannter Server abgewickelt (5.1/2, 4 und 107). Bei sämtlichen Geräten handelte es sich um internetfähige PCs, auf denen die Casino-Software installiert war (5.1/5). Beim Starten der vorinstallierten und versteckten Software verband sich ein entsprechend eingestelltes Gerät mit dem Remoteserver. Dieser Remoteserver hiess zunächst «[Spielplattform 2].com» und wechselte dann den Namen auf «[Kürzel1].com». Auch die Adresse, von welcher die Spielauswahlliste auf das Gerät zugeladen wurde (5.1/5 f.), wurde mehrmals geändert (5.1/63 f.). Unabhängig von dieser zu Verschleierungszwecken jeweils abgeänderten Namensgebung ist erstellt, dass es sich letztlich immer um die Domäne «[Spielplattform 2].com» handelte, die wie dargelegt A.___ gehörte. Entscheidend war, dass dabei das Protokoll für die [Spielplattform 2] unter der Bezeichnung «[Kurzname für Spielplattform 2]» immer gleich blieb. Erst nach verfügter Untersuchungshaft von A.___, C.___, […] D.___ sowie B.___ wurde dieses Protokoll auf «[Kürzel2]» geändert (5.1/065).

 

 

 

V. Strafbarkeit/Deliktszeitraum/Anwendbares Recht

 

1. Strafbarkeit nach dem Spielbankengesetz (SBG)

 

1.1 Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) vom 18. Dezember 1998 (in Kraft bis 31. Dezember 2018, abgelöst vom Bundesgesetz über die Geldspiele Geldspielgesetz [BGS, SR 935.51]) regelte zur Tatzeit das Glücksspiel um Geld andere geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken (Art. 1 Abs. 1). Vorbehalten blieben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Abs. 2).

 

Das Gesetz bezweckte: a. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; b. die Kriminalität und die Geldwäscherei in durch Spielbanken zu verhindern; c. sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen (Art. 2 Abs. 1).

 

Art. 3 regelte unter «Begriffe und Abgrenzung»:

Abs. 1 Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geld-gewinn ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz überwiegend vom Zufall abhängt.

 

Abs. 2 Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft.

 

Abs. 3 Geschicklichkeitsspielautomaten sind Geräte, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt.

 

Abs. 4 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften über die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen.

 

Gemäss Art. 6 Abs. 1 erlässt der Bundesrat spieltechnische Vorschriften über Spielsysteme sowie über Glücksspielautomaten. Er sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewertung eine Zulassung vor und regelt das Verfahren.

 

Im Kapitel 3 «Spielbanken» war Folgendes geregelt:

 

Art. 7 Begriff: Die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.

 

Art. 8 Kategorien: 1 Grand Casinos bieten Tischspiele und das Spiel an Glücksspielautomaten an. Sie dürfen die Spiele innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen, insbesondere zur Bildung von Jackpots (Konzession A). 2 Kursäle können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes (Art. 10 ff.) erfüllen, höchstens drei Tischspiele sowie das Spiel an Glücksspielautomaten mit geringerem Verlust- und Gewinnpotential anbieten (Konzession B). Der Bundesrat regelt, ob und wieweit die Vernetzung der Spiele innerhalb eines Kursaals zulässig ist.

 

Art. 10 Standort- und Betriebskonzession: 1 Für die Errichtung einer Spielbank an einem bestimmten Ort braucht es eine Standortkonzession. 2 Für den Betrieb braucht es eine Betriebskonzession.

 

Art. 11 Konzessionärin: Eine Konzession erteilt wird ausschliesslich: a. juristischen Personen des öffentlichen Rechts; b. Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht, deren Aktienkapital in Namensaktien aufgeteilt ist und deren Verwaltungsratsmitglieder Wohnsitz in der Schweiz haben; c. Genossenschaften nach schweizerischem Recht, deren Mitglieder der Verwaltung Wohnsitz in der Schweiz haben.

 

Gemäss Art. 40 erhebt der Bund auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen.

 

Unter dem Kapitel 6 «Strafbestimmungen» finden sich folgende Normen:

 

Art. 55 Vergehen

1   Mit Gefängnis bis zu einem Jahr mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen vorliegen;

b.  durch unwahre Angaben auf andere Weise die Erteilung einer Konzession Bewilligung erschleicht;

c.  die in diesem Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;

d.  die Spielbankenabgabe hinterzieht.

2   In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen Franken verbunden werden.

3   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

 

Art. 56 Übertretungen

1   Mit Haft mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer:

a.    Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert gewerbsmässig betreibt;

b.    in einem Konzessions- Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht auf andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt;

c.    Spielsysteme Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewer-tung Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt;

d.    Spielsysteme Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung, Konformitätsbewertung Zulassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt;

e.    eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt;

f.     einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;

g.    Personen spielen lässt, die dem Spielverbot nach Artikel 21 unterliegen;

h.    betroffene Personen Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an die Überwachungsbehörden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ergangen ist eine Untersuchung eingeleitet worden ist;

i.     durch unwahre Angaben auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der Spielbankenabgabe herbeiführt.

2   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.

 

Gemäss Art. 57 SBG ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 anwendbar. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat, urteilende Behörde die Kommission. Die Übertretung verjährt nach fünf Jahren.

 

1.2 In der Spielbankenverordnung (VSBG) regelte das Kapitel 5 die «Abgrenzung Glücks- und Geschicklichkeitsspiele». Dabei wurde u.a. festgehalten:

 

Nicht automatisierte Spiele

Art. 60 (Art. 3 Abs. 4 SBG)

1   Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Entscheid angegangen werden von sich aus einen Entscheid fällen.

2   Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3   Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

 

Automatisierte Spiele

Art. 61 (Vorführungspflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten)

1   Wer einen Geschicklichkeits- einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen.

2   Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen sind.

3   Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.

4   Das Departement regelt das Verfahren zur Zertifizierung der Glücksspielautomaten, Jackpotsysteme und EAKS.

5   Die Kommission kann die Spielbanken die Lieferanten von Spieleinrichtungen verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Glücksspielautomaten, ein EAKS ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

Art. 64 Entscheid

1   Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen.

2   Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücksspiel eignet leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3   Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.

 

2.

2.1 Umstritten ist, ob der Betrieb einer Spielbank ohne Konzession bzw. Bewilligung bereits strafbar war, wenn die angebotenen Glücksspiele bzw. –automaten noch nicht von der ESBK qualifiziert waren. Die Vorinstanz hat dies auf US 39 ff. («3. Qualifikationsverfügung im Allgemeinen») verneint mit folgender Begründung:

 

« 3.1 Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts: Der Betrieb eines Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken kann den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen, nachdem der Automat durch Verfügung der ESBK als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S. 110 f.). Solange kein Entscheid der ESBK gemäss Art. 64 Abs. 1 VSBG (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521) vorliegt, ist die Qualifikation des Geldspielautomaten offen; es kann nicht die Aufgabe der Strafgerichte sein, bei Fehlen einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selber darüber zu befinden, ob der Automat als Geschicklichkeits- Glücksspielautomat zu qualifizieren ist (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S. 111; Urteil 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.3). Aus strafrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der Betrieb eines Geldspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen kann, wenn der Geldspielautomat durch einen Entscheid der ESBK als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes qualifiziert worden ist (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S. 110 f.; Urteil 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).

 

3.2 Dem hält die ESBK entgegen, dass es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 106, E. 5.3.2.) bei den Qualifikationsverfügungen der ESBK um Feststellungsverfügungen handle. Die Spiele von «[Spielplattform 1]» und «[Spielplattform 2]» seien bereits vor der verwaltungsrechtlichen Qualifikation Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne des SBG gewesen. Der Botschaft zum neuen Geldspielgesetz liesse sich auf S. 8504 entnehmen, dass die in einem konkreten Verfahren vorgefundenen Spiele neu nicht mehr in einem separaten Verwaltungs- sondern im Rahmen des Strafverfahrens qualifiziert werden könnten, sofern nicht bereits eine entsprechende Verfügung einer Verwaltungsbehörde vorliege.

 

3.3 Soweit sich die ESBK auf die Botschaft zum Geldspielgesetz bezieht und daraus ableitet, dass die Qualifikationsverfügungen der ESBK im vorliegenden Fall für die Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht massgebend seien, weil neurechtlich die in einem konkreten Verfahren vorgefundenen Spiele nicht mehr in einem separaten Verwaltungs-, sondern im Rahmen des Strafverfahrens qualifiziert werden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Sollte sich nämlich herausstellen, dass nach altem Recht die Qualifikationsverfügungen im Tatzeitpunkt hätten vorhanden sein müssen, wäre das neue Recht nicht das Mildere und deren Rückwirkung folglich ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior).

 

3.4 Es trifft zwar zu, dass es sich bei den Qualifikationsverfügungen um Feststellungsverfügungen handelt und die interessierenden Spiele und Gerätschaften bereits davor Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne des SBG sind. In diesem Zusammenhang weist das Bundesgericht jedoch darauf hin, dass der Qualifikationsentscheid unter Umständen schwierig sein könne und von verschiedenen Umständen und deren Gewichtung abhänge. Die Aufgabe der ESBK bestehe darin, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein bestimmter Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei.

 

3.5 Das Bundesgericht hielt fest, dass vor dem Erlass der Feststellungsverfügung der ESBK durch den Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden könnten, etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Die Vorführungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG trifft insbesondere auch den Aufsteller und Geräteeigentümer eines Geldspielautomaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7240/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 3.4.1 und E. 3.4.5). Hersteller, Inverkehrbringer, Aufsteller und Betreiber von Automaten, die ihrer Vorführpflicht nach Art. 61 VSBG (dazu sogleich) nicht nachkommen, bleiben nicht straflos.

 

3.6 Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG um zwei verschiedene Tatbestände. Während die missachtete Vorführpflicht von lit. c erfasst und auch bestraft wird, selbst wenn sich herausstellt, dass kein Geldspiel-, sondern ein Geschicklichkeitsspielautomat aufgestellt wurde, setzt lit. a das Organisieren gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Die systematisch separate Erfassung der beiden mit Strafe bedrohten unterschiedlichen Lebenssachverhalte erklärt die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Qualifikationsverfügung der ESBK vorliegen muss, was bei Art. 56 Abs. 1 lit. a und c unterschiedlich ausfällt.

 

Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 festgehalten hat, kann eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG auch vor Erlass einer entsprechenden rechtskräftigen Feststellungsverfügung stattfinden. Gleichwohl lässt sich erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens beurteilen, ob das fragliche Gerät die Kriterien eines Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG erfüllt und unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG subsumiert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019, E. 2.5).

 

3.8 Demnach steht fest, dass die Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG die Qualifikationsverfügung der ESBK im Tatzeitpunkt voraussetzt, was bei Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG nicht der Fall ist. Eine Verurteilung ohne Qualifikationsverfügung ist aber weder nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, noch nach lit. c, möglich.

 

3.9 Die Auswirkungen dieser gesetzlichen Konzeption einerseits und der Rechtsprechung andererseits macht auch nicht vor Art. 55 SBG halt. Per Definition nach Art. 7 SBG ist eine Spielbank eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet. Mithin setzt Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG voraus, dass «Glückspiele» angeboten werden. Bezüglich der Spielbank lassen sich dem Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG vier Tatvarianten entnehmen: das Errichten, Betreiben, Raumbieten sowie das Beschaffen von Spieleinrichtungen für eine Spielbank. Analog zu Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, der bekanntlich das Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe stellt, stellt Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG den Betrieb einer nicht konzessionierten bewilligten Spielbank unter Strafe.

 

3.10 Von Anbieten von «Glücksspielen» kann aber nur die Rede sein, wenn betriebsbereite Geldspielgeräte aufgestellt werden. Dieser Lebenssachverhalt könnte auch unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG fallen, welcher – wie zuvor erläutert wurde – im Tatzeitpunkt, mithin im Zeitpunkt in welchem die Geräte aufgestellt wurden, noch keine rechtskräftige Qualifikationsverfügung der ESBK voraussetzt.

 

3.11 Im Gegensatz zu Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG sanktioniert Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG diejenigen Personen, die ausserhalb konzessionierter Spielbanken, aber im Rahmen einer eigentlichen Unternehmung, mithin einer illegalen Spielbank, Glücksspiele anbieten. Ob eine Spielbank vorliegt, hängt u.a. davon ab, ob die fragliche Unternehmung ‘Glücksspiele’ anbietet, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederum eine rechtskräftige Qualifikationsverfügung der ESBK voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, weshalb die Strafbarkeit bei Art. 56 Abs. 1 lit. a vom Vorliegen einer rechtskräftigen Qualifikationsverfügung der ESBK abhängig sein sollte, indessen bei Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG darauf verzichtet werden könnte. De facto kann eine Spielbank erst dann vorliegen, wenn eine Entität «Glücksspiele» anbietet. Im Bereich des Spielbankengesetzes hat die Praxis entschieden, dass die ESBK zunächst darüber zu befinden hat, ob ein Glückspiel- Glücksspielautomat vorliegt.

 

3.12 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat sich ebenfalls mit der Frage beschäftigt, ob die Qualifikationsverfügungen auch bei Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG eine (Strafbarkeits-)Voraussetzung darstellen. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass bei Art. 55 SBG keine vorgängige Qualifikation der Spiele erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft begründet, dass dem kleinen Lokalbetreiber die Möglichkeit zukommen müsse, anhand der bereits vorhandenen Feststellungsverfügungen prüfen zu können, ob der Automat bereits klassifiziert wurde und falls ja, ob dieser als «Glückspielgerät» gelte nicht. Überdies gehe es beim Vergehens- resp. Verbrechenstatbestand nach Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG nicht darum, dass ein einzelner Automat einsam in einem Lokal stehe. Vielmehr werde mit gewissen professionellen Strukturen und entsprechendem Aufwand eine Spielbank betrieben und habe die Täterschaft andere technische Kenntnisse und Möglichkeiten, Abklärungen vorzunehmen, resp. vornehmen zu lassen. Deshalb sei es auch nicht erforderlich, dass die Geräte, resp. die über die Geräte laufenden Spiele, bereits klassifiziert seien. Es reiche vielmehr aus, wenn im Nachhinein festgestellt werde, dass es sich effektiv um Glückspiele handle.

 

3.13 Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anzahl aufgestellter Geräte kann nicht entscheidend sein, ob diese vorgängig durch die ESBK überprüft werden müssen nicht.

 

3.14 Wer einen Geschicklichkeits- einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss diesen nach Art. 61 Abs. 1 VSBG vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen. Davon sah der Verordnungsgeber in Art. 62 zwei Ausnahmen vor: Ein Geldspielautomat muss nicht vorgeführt werden, wenn er für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt ist und von einer vom Departement anerkannten Prüfstelle entsprechend dem Zertifizierungsverfahren zertifiziert wurde (lit. a), derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die Betreiberin die Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten Geldspielautomaten nachweisen kann (lit. b).

3.15 Während die Art. 61 und 62 VSBG auf automatisierte Spiele Bezug nehmen, steht es einem jeden im Zweifelsfall frei, auch ein nicht automatisiertes Spiel der ESBK vorzuführen (Art. 60 Abs. 1 VSBG). Die obige Darstellung zeigt auf, dass im Bereich der automatisierten Spiele grundsätzlich eine Vorführpflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten besteht und zwar unabhängig davon wie viele Geräte bereitgestellt werden (vgl. auch die Marginalie zu Art. 61 VSBG).

 

3.16 Zusammengefasst wird festgehalten, dass eine Verurteilung sowohl nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als auch nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, im Tatzeitpunkt, eine rechtskräftige Qualifikationsverfügung der ESBK voraussetzt. Zwar kann im Tatzeitpunkt auch ohne eine solche Qualifikationsverfügung eine Unternehmung vorliegen. Hingegen mutiert diese erst in jenem Zeitpunkt zur nicht konzessionierten und mithin illegalen Spielbank, in welchem die durch eine solche Unternehmung angebotenen Spiele rechtskräftig als Glücksspiele resp. die entsprechenden Gerätschaften als Geldspielautomaten qualifiziert wurden. Nicht ausgeschlossen ist, dass bis dahin die Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu beurteilen wäre, wobei das Bestehen einer eigentlichen Unternehmung bei der Bussenhöhe berücksichtigt werden könnte.

 

3.17 Das Bundesgericht führt in BGE 138 IV 106, E. 5.3.2 S. 110 aus: ‘Gemäss der gesetzlichen Regelung ist es die Aufgabe der ESBK, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein bestimmter Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren ist’. Dies bedeutet, dass die in Art. 2 SBG genannten Schutzzwecke nur durch ein ausgebautes Kontrollsystem realisiert werden können. Ähnlich wie im Strassenverkehr könnten anlässlich von Kontrollgängen entsprechende Widerhandlungen festgestellt werden. Die in diesem Bereich allenfalls vorliegende Untätigkeit seitens der Behörden, kann, Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG vorbehalten, nicht zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger und somit auch nicht zum Nachteil der Beschuldigten gereichen. Jedenfalls geht es nicht an, durch die Herabsetzung der tatsächlichen Voraussetzungen des Tatbestands von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, nachträglich Versäumnisse pragmatisch zu korrigieren.»

 

2.2 Folglich betrachtete die Vorinstanz einzig die Zeiträume nach Publikation der entsprechenden Qualifikationsverfügungen als strafrechtlich relevant:

 

-           Verfügung 532-002/03 vom 24. Juni 2015, publiziert am […]. Juli 2015 (BBl […]): Die ESBK qualifizierte die 28 automatisierten Spiele auf der Spielplattform [Spielplattform 2] Windows Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic, Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG und qualifizierte die Geräte und anderweitige technische Lösungen, die dazu verwendet werden können, Zugang zu den vorgenannten Spielen zu verschaffen, diese zu starten, Einsätze entgegenzunehmen und Gewinne auszubezahlen, als Glücksspielautomaten nach Artikel 3 Abs. 2 SBG und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (5.1/325-370).

 

 

Anhand der Spielanalyse zur Spielplattform 1 und deren Vergleich mit qualifizierten Spielen konnte festgestellt werden, dass die 27 Spiele der Spielplattform 1 mit Ausnahme des Spiels Bingo/Keno, welches bei «[Spielplattform 1]» nicht vorkommt, gleichnamig und die gleichen Spiele sind wie diejenigen der Spielplattform 2 (5.1/270).

 

Aufgrund der öffentlichen Publikation im Bundesblatt gilt die Qualifikationsverfügung der ESBK vom 24. Juni 2015 (BBl […] […]) grundsätzlich als bekannt und überdies als gerichtsnotorisch (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3.5.2018 E. 1.8).

 

-           Mit Verfügung Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014 qualifizierte die ESBK die 14 automatisierten Spiele auf der «[Spielplattform 4]» Magic Fruits 4, Crazy Cash, Always Stars, Funny (Mixed) Fruits, Fruit Game, Lucky Princess, Blue Power, Book of Ra, Golden Jackie, Simply Platinum, Five Reels, Simply Seven, Sizzling Hot, American Poker und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (5.1.396-418). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. März 2014 (BBl […] […]).

 

-           Schliesslich qualifizierte die ESBK mit Verfügung Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 die 13 automatisierten Spiele auf der «[Spielplattform 3]» Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (5.1/371-395). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. Mai 2014 (BBl […] [….]).

 

2.3 Diese Erwägungen hatten zur Folge, dass mangels vorhandener Qualifikationsverfügungen der ESBK ein grosser Teil des angeklagten Tatzeitraums strafrechtlich ausser Betracht fiel und entsprechende Freisprüche der Vorinstanz ergingen. Die Schuldsprüche der Vorinstanz betrafen einzig die Zeiträume nach Publikation der Qualifikationsverfügungen (US 44 f.).

 

3.

Die ESBK macht in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 diesbezüglich geltend, die Vorinstanz verkenne bei ihrer Argumentation, dass die Qualifikationsverfügungen der ESBK lediglich verwaltungsrechtliche Feststellungverfügungen seien (BGE 138 IV 106 E.5.3.2). Es sei zwar zutreffend, dass die ESBK prüfe und entscheide «ob eine bestimmter Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei» (BGE 138 IV 106 E.5.3.2). Durch die Qualifikationsverfügungen der ESBK werde aber lediglich rechtskräftig festgestellt, dass es sich um Glücksspielautomaten bzw. Glücksspiele handle. Die entsprechenden Spiele und Automaten seien daher auch nicht erst nach Erlass der Verfügungen Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 SBG, sondern sie seien es bereits zuvor, da sich an der Art des Spiels Automaten durch die Qualifikationsverfügung nichts verändere.

 

Des Weiteren sei zu beachten, dass Art. 55 SBG gesetzgeberisch grundlegend anders konzipiert sei als Art. 56 SBG. Eine analoge Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 56 SBG auf Art. 55 SBG sei somit nicht statthaft. Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG stelle das Errichten, Betreiben einer Spielbank das Raum bieten dazu unter Strafe. Es müssten keineswegs Spielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG vorliegen – denkbar sei auch allein das nicht automatisierte Spiel. Eine generelle Vorführpflicht gemäss Art. 61 Spielbankenverordnung, welche lediglich das automatisierte Spiel betreffe, könne somit auch nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG sein. Insofern handle es sich auch nicht, wie von der Vorinstanz unterstellt, um die Herabsetzung der tatsächlichen Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, um dadurch «nachträglich Versäumnisse pragmatisch zu korrigieren». Vielmehr sei die vorgängige Qualifizierung gerade kein objektives Tatbestandsmerkmal eine objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG. Eine anderweitige Beurteilung würde eine Auslegung contra legem darstellen.

 

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Vergangenheit in den Qualifikationen der ESBK zum Teil die zu beurteilenden Spiele direkt als Glücksspielautomat nach Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert worden seien. Dies führe nicht zu einer rechtlichen Gleichsetzung von Glücksspiel und Glückspielautomaten. Art. 3 differenziere und definiere die beiden Begriffe eindeutig. Gemäss Art. 61 der Verordnung bestehe denn auch nur eine Vorführungspflicht in Bezug auf Glücksspielautomaten. Eine solche Unterscheidung sei auch zweckmässig. Ob es sich bei einem Spiel um ein Glücksspiel handle, sei für jedermann, also auch für Laien, einfach erkennbar. Entweder könne der Spieler mit seinem Geschick Einfluss nehmen auf den Ausgang des Spieles eben nicht. Ebenfalls bedürfe es keiner Spezialbehörde, um festzustellen, ob er einen Einsatz leisten müsse und ob ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt werde. Anders sehe dies jedoch bei der Beurteilung eines Gerätes als Glücksspielautomat gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG aus.

 

Zu beachten sei ferner, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher lediglich mit dem Begriff des Glücksspielautomaten befasst habe und in diesem Bereich eine vorrangige Qualifizierung bei der Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verlange. Dies sei aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption nachvollziehbar. Liege eine Qualifizierung durch die ESBK vor, komme eine Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG in Betracht; sei dies nicht der Fall, bestehe die Strafbarkeit mit derselben Strafandrohung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Eine solche tatbestandliche Unterscheidung finde sich in Art. 55 SBG gerade nicht. Daraus folge, dass eine Abhängigkeit des Qualifizierungszeitpunktes für die Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG zusätzlich nicht der gesetzgeberischen Konzeption entspreche.

 

Schlussendlich würde eine Bestrafung nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erst ab dem Zeitpunkt der Qualifikation von Spielen als Glücksspiele bzw. als Glückspielautomaten auch dem Zweck des Spielerschutzes und somit auch dem bezweckten Rechtsgüterschutz von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG krass zuwiderlaufen. Es stelle sich hierbei die Frage: Warum verdiene ein Spieler, der ein bereits qualifiziertes Spiel spiele bzw. einen bereits qualifizierten Automaten bediene, mehr Schutz als derjenige, der einem noch nicht qualifizierten Spiel verfallen sei? Auch könne es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn bei einer fehlenden Qualifikationsverfügung lediglich eine Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG mit einer Busse von max. CHF 500'000.00 möglich sein solle, ab dem Zeitpunkt der Publikation einer rechtskräftigen Qualifikationsverfügung jedoch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG erfolgen könne. Das Vorliegen einer lediglich feststellenden Verfügung könne einen solch massiven Unterschied in der Strafandrohung nicht rechtfertigen.

 

Aus dem Gesagten folge, dass der Zeitpunkt der Qualifikation für die Frage nach der Strafbarkeit der Beschuldigten nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht entscheidend sei. Die Beschuldigten seien folglich auch für alle angeklagten Tathandlungen vor dem [...]. März 2014 resp. vor dem [...]. Mai 2014 zu verurteilen.

 

4.

Dem Bundesgerichtsentscheid BGE 138 IV 106 ff. lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er habe als Inhaber von drei Gaststätten zwischen März und Mai 2006 je einen Spielautomaten des Typs «Tropical Shop» betrieben und die von den Automaten ausgeworfenen Sammelkarten in bar an die Spieler auszahlen lassen. Dadurch habe er sich der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) schuldig gemacht.

 

In den Regesten hielt das Bundesgericht fest:

« Organisieren gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG).

Der Betrieb eines Spielautomaten ausserhalb einer konzessionierten Spielbank kann diesen Straftatbestand nur erfüllen, wenn der Automat durch Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Fehlt eine Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission, kann es nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob das Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist (E. 5.3.2).»

 

Zur Begründung wurde ausgeführt:

«5.3.2 Erst mit der Verfügung der ESBK vom 2. August 2006 stand fest, dass der Automat ‘Tropical Shop’ nach der Auffassung dieser zuständigen Fachbehörde als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren und daher dessen Betrieb ausserhalb konzessionierter Spielbanken verboten ist. Zwar handelt es sich bei der Verfügung der ESBK vom 2. August 2006 um eine Feststellungsverfügung und war somit der Automat ‘Tropical Shop’ unabhängig von dieser Verfügung und auch schon vor deren Erlass ein Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes. Ob ein bestimmtes Gerät als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren ist, hängt von verschiedenen Umständen und deren Gewichtung ab. Der Entscheid kann unter Umständen schwierig sein. Gemäss der gesetzlichen Regelung ist es die Aufgabe der ESBK, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein bestimmter Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren ist. Wer einen Geschicklichkeits- einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen (Art. 61 Abs. 1 VSBG). Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen (Art. 64 Abs. 1 VSBG). Die Kommission teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt (Art. 64 Abs. 3 VSBG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 SBG macht sich unter anderem strafbar, wer Spielsysteme Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt (lit. c), wer eine vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt (lit. e) und wer einer Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt (lit. f). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass der Betrieb eines Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen kann, nachdem der Automat durch Verfügung der zuständigen ESBK als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Vor dem Erlass einer solchen Verfügung kann der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt sein, weil noch nicht feststeht, ob es sich bei dem in Betrieb stehenden Automaten nach der Einschätzung der zu diesem Entscheid zuständigen ESBK um einen Glücksspielautomaten handelt. Vor dem Erlass der Feststellungsverfügung der ESBK können durch den Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden, etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Angesichts der in der Spielbankenverordnung enthaltenen Regelung, wonach Geldspielautomaten der ESBK vorzuführen sind (Art. 61 Abs. 1 VSGB [recte: VSBG]), welche über deren Qualifikation als Geschicklichkeits- Glücksspielautomaten zu entscheiden hat (Art. 64 VSBG), wogegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und danach die öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist, kann es im Übrigen nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, bei Fehlen einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selber darüber zu entscheiden, ob der Automat als Geschicklichkeits- als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Soweit sich aus der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts insoweit etwas anderes ergibt (siehe etwa die Urteile 6S.112/2004 vom 18. Juni 2004 und 6S.45/2005 vom 22. März 2005), kann daran schon wegen des Risikos von widersprüchlichen Entscheiden in Bezug auf die Qualifikation eines Automaten nicht festgehalten werden.

 

5.3.3 Durch den Betrieb der Automaten des Typs ‘Tropical Shop’ in der Zeit von März 2006 bis zum 16. Mai 2006 in drei Gaststätten wurde mithin der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt.

 

5.3.4 Ob allenfalls der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt ist, wonach bestraft wird, wer Spielsysteme Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt, und ob gegebenenfalls eine Einziehung der durch den Betrieb erlangten Vermögenswerte in Betracht käme, ist vorliegend nicht zu prüfen, da eine solche Straftat weder eingeklagt ist noch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und des gerichtlichen Strafverfahrens bildete.»

 

5.

Das SBG setzte den neuen Art. 35 der Bundesverfassung um. Bereits die Verfassungsbestimmung unterschied zwischen Glücksspielautomaten mit Geldgewinn (Bundessache) und Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (kantonale Angelegenheit). Vor dem neuen Verfassungsartikel waren die Glücksspiele in der Schweiz grundsätzlich verboten, wobei der Bund die Grenze zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel sehr grosszügig handhabte, sodass einige derartige «Geschicklichkeitsautomaten» bei objektiver Betrachtung nichts Anderes waren als Glücksspielautomaten. Diese grosszügige Praxis verlor mit der neuen Verfassungs- und Gesetzgebung ihre sachliche Rechtfertigung. Der Verfassungsgeber hatte in der neuen Bestimmung davon abgesehen, selber die Abgrenzung zwischen Glückspielen bzw. Glücksspielautomaten und Geschicklichkeitsspielautomaten zu regeln (vgl. Botschaft zum SBG vom 26.2.1997, BBl 1997 III 145 ff., 149). Für diese Abgrenzung waren die technischen Entwicklungen und Möglichkeiten laufend mitzuberücksichtigen. Deshalb wurden sie dem Gesetzgeber (Grundsätze) und dem Verordnungsgeber (Einzelheiten) überlassen. In der Botschaft zum Spielbankengesetz wurde in der «Übersicht» ausgeführt, mit dem Gesetz sollten das Glücksspiel um Geld und andere vermögenswerte Vorteile sowie die Konzessionierung, der Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken sowie die Zulassung und der Einsatz der Geldspielautomaten geregelt werden. Das Gesetz unterscheide zwei Arten von Spielbanken: Kategorien A (Grand Casinos) und B (Kursäle). Ausserhalb von Spielbanken sei das Glücksspiel um Geld andere vermögenswerte Vorteile untersagt. Mit dieser Konzentration bleibe das Glücksspiel in der Schweiz überblickbar und werde das Erreichen der Ziele des Gesetzes (Verhütung von sozial schädlichen Auswirkungen wie Spielsucht und Kriminalität, Verhinderung von Geldwäscherei, Tourismusförderung und Einnahmen für den Bund) erst möglich gemacht. Die Geldspielautomaten (Glücks- und Geschicklichkeitsspiele) hätten aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre eine sehr grosse Bedeutung erlangt. Das Gesetz wolle diesen Bereich einfach und klar regeln. Es konkretisiere die in der Verfassung vorgesehene Unterscheidung zwischen Glücksspielautomaten, die Bundessache seien, und Geschicklichkeitsautomaten, deren Betriebszulassung den Kantonen überlassen bleibe. Die Glücksspielautomaten würden je nach Gewinn- und Verlustpotential in die Kategorien A und B eingeteilt. Für die Errichtung einer Spielbank bedürfe es einer Standort- und einer Betriebskonzession des Bundesrates, der über die Erteilung abschliessend entscheide. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession und die Vorschriften für den Betrieb seien so ausgestaltet, dass die Behörden jederzeit Klarheit über die Trägerschaft und die Herkunft der investierten Mittel hätten. Die Betreiber müssten ein Sicherheits- und ein Sozialkonzept vorlegen. Die Einhaltung der Be-stimmungen des Gesetzes solle zusätzlich durch Strafbestimmungen, die neben Freiheitsstrafen sehr hohe Bussen vorsähen, und das neue Instrument der Verwaltungssanktion gefördert werden. Die Bruttospielerträge der Spielbanken unterlägen einer Sondersteuer, der Spielbankenabgabe. Mit dem Gesetz wurden somit Glücksspiele ausserhalb von Spielbanken grundsätzlich verboten. Das Glücksspiel um Geld andere vermögenswerte Vorteile sollte so räumlich in konzessionierte Spielbanken gezwungen werden, der Einfluss und das Wirken des organisierten Verbrechens von den Spielbanken und ihrem Umfeld wirksam ferngehalten werden, die Geldwäscherei praktisch verunmöglicht und der Verhütung negativer sozialer Auswirkungen ein hoher Stellenwert zugemessen werden (a.a.O., S. 158). Der Bundesrat werde die dafür zuständigen Bundesbehörden anweisen, inskünftig nur noch solche Geldspielautomaten als Geschicklichkeitsspielautomaten zu betrachten, bei denen die Geschicklichkeit eines durchschnittlichen Spielers tatsächlich für den Gewinn Verlust massgebend sei (a.a.O., S. 159).

 

Zu den einzelnen Artikeln führte die Botschaft aus, Artikel 3 SBG definiere die für das Gesetz wichtigsten Begriffe. Umschrieben würden das Glücksspiel sowie die Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten. Glücksspiele seien nach der gesetzlichen Definition Spiele, bei denen insgesamt in wesentlichen Spielelementen gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Form von Geld eines anderen vermögenswerten Vorteils in Aussicht stehe, der ganz überwiegend vom Zufall abhänge. Aufgrund dieser Definition müssten künftig die meisten der heute in der Schweiz eingesetzten sogenannten Geschicklichkeitsautomaten als Glücksspielautomaten qualifiziert werden. Diese Konsequenz sei beabsichtigt. Die heute in Betrieb stehenden Geschicklichkeitsautomaten wiesen unter dem Geschichtspunkt des Schutzbedarfes des Spielerpublikums und der Gesellschaft ein erhebliches Gefährdungspotential auf. Mit den in Abs. 2 und 3 von Art. 3 vorgesehenen Definitionen der Geldspielautomaten sollten ausnahmslos alle Spielgeräte erfasst werden, an denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen könne, der im Gewinnfall mit Auszahlung eines Geldgewinnes eines anderen vermögenswerten Vorteils ende (a.a.O., S. 169). Das Gesetz regle nur die grundsätzliche Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten. Der Bundesrat müsse deshalb die Kompetenz erhalten, diese Abgrenzung durch Verordnung noch detaillierter zu regeln. Mit Art. 4 werde das Glücksspiel um Geld andere vermögenswerte Vorteile in die konzessionierten Spielbanken gezwungen. Art. 5 definiere die Spielbank, dieser Begriff sei sehr weit gefasst. Jede Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbiete, gelte begrifflich als Spielbank. Die konzessionierten Spielbanken seien die ausschliesslichen Anbieter und Veranstalter von Glücksspielen. Zu den Strafbestimmungen in den Art. 55 und 56 enthält die Botschaft keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Erläuterungen (a.a.O., S. 190).

 

6.

Diese Darlegungen zum Hintergrund des Spielbankengesetzes zeigen, dass die Unterscheidung zwischen Glücksspielen bzw. Glücksspielautomaten einerseits und Geschicklichkeitsspielen bzw. –automaten andererseits ein zentrales Thema der Gesetzgebung war. Die Grundsätze dazu werden in der Gesetzgebung genannt, die Detaillierung erfolgt auf Verordnungsstufe und die konkrete Umsetzung war der ESBK durch Erlass der Qualifikationsverfügungen zugeteilt. Das Bundesgericht hielt daher wie erwähnt fest, es sei gemäss der gesetzlichen Regelung die Aufgabe der ESBK, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein bestimmter Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren ist. Insbesondere könne es im Übrigen nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, bei Fehlen einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selber darüber zu entscheiden, ob der Automat als Geschicklichkeits- als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Beabsichtigt war ein deutlich strenges Regime bei dieser Qualifikation gegenüber der früheren Praxis.

 

Zum Verhältnis der Strafbestimmungen von Art. 55 und 56 SBG ist mit der ESBK davon auszugehen, dass sie grundsätzlich unterschiedliche Tatbestände regeln:

 

-           Art. 55 SBG pönalisert als qualifizierter Straftatbestand Vergehen, ev. Verbrechen, den Betrieb einer Spielbank; die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.

-           Art. 56 SBG als Übertretung stellt das Aufstellen und Betreiben einzelner Geräte mit Glücksspielen, ohne den Rahmen einer Spielbank zu erfüllen, unter Strafe.

 

Somit visieren die Straftatbestände auch unterschiedliche «Zielgruppen» an: Während die Übertretungstatbestände die «kleine Einzelmaske» (Wortlaut der Staatsanwältin vor Amtsgericht), welche in ihrem Lokal einzelne Glücksspiele anbietet, im Visier hat, verfolgt der Vergehens-/Verbrechenstatbestand eine Unternehmung, die mit bestimmten Strukturen und Aufwand (darauf ist später zurückzukommen) eine Unternehmung, eine Spielbank, betreibt. In beiden Fällen aber werden (vorliegend: automatisierte) Glücksspiele angeboten, welche von den Geschicklichkeitsspielen abzugrenzen sind. Diese Abgrenzung erfolgt durch die ESBK mittels der beschriebenen Qualifikationsverfügungen. Es geht mithin bei beiden Tatbeständen um das Anbieten, Aufstellen, Betreiben, Raum bieten etc. von Glücksspielen, wobei der qualifizierte Tatbestand von Art. 55 SBG den umfassenderen Betrieb einer Unternehmung, also einer Spielbank, voraussetzt und entsprechend härter bestraft. In beiden Fällen vorausgesetzt ist somit jedoch die Festlegung, ob es sich beim angebotenen Spiel um ein Glücksspiel handelt, und dies erfolgt mit dessen Qualifikation. Und diese Qualifikation ist gemäss Bundesgericht aufgrund der gesetzlichen Konzeption unter dem Regime des Spielbankengesetzes einzig und alleine von der ESBK vorzunehmen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich damit als richtig, auf ihre zutreffenden und oben zitierten Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden.

 

Die Einwände der ESBK führen zu keinem anderen Schluss:

 

-           Die Qualifikationsverfügungen der ESBK seien lediglich verwaltungsrechtliche Feststellungverfügungen (BGE 138 IV 106 E.5.3.2). Es sei zwar zutreffend, dass die ESBK prüfe und entscheide, «ob eine bestimmter Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei» (BGE 138 IV 106 E.5.3.2). Durch die Qualifikationsverfügungen der ESBK werde aber lediglich rechtskräftig festgestellt, dass es sich um Glücksspielautomaten bzw. Glücksspiele handle. Die entsprechenden Spiele und Automaten seien daher auch nicht erst nach Erlass der Verfügungen Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 SBG, sondern sie seien es bereits zuvor, da sich an der Art des Spiels Automaten durch die Qualifikationsverfügung nichts verändere.

 

Das ist im Grundsatz zwar korrekt und wird auch vom Bundesgericht so festgehalten, die von der ESBK daraus gezogene Schlussfolgerung widerspricht aber dann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Strafbarkeit erst nach erfolgter Qualifizierung durch die ESBK vorliegen kann, da es nicht Aufgabe des Strafrichters ist, die Qualifikation vorzunehmen. In diesem entscheidenden Punkt unterscheiden sich die Art. 55 und 56 SBG in keiner Weise, in beiden Fällen geht es darum, ob Glücksspiele angeboten werden, was eine entsprechende Qualifikation durch die ESBK voraussetzt.

 

-           Des Weiteren sei zu beachten, dass Art. 55 SBG grundlegend gesetzgeberisch anders konzipiert sei als Art. 56 SBG. Eine analoge Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 56 SBG auf Art. 55 SBG sei somit nicht statthaft. Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG stelle das Errichten, Betreiben einer Spielbank das Raum bieten dazu unter Strafe. Es müssten keineswegs Spielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG vorliegen – denkbar sei auch allein das nicht automatisierte Spiel. Eine generelle Vorführpflicht gemäss Art. 61 Spielbankenverordnung, welche lediglich das automatisierte Spiel betreffe, könne somit auch nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG sein. Insofern handle es sich auch nicht, wie von der Vorinstanz unterstellt, um die Herabsetzung der tatsächlichen Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 1 lit. a, SBG, um dadurch «nachträglich Versäumnisse pragmatisch zu korrigieren». Vielmehr sei die vorgängige Qualifizierung gerade kein objektives Tatbestandsmerkmal eine objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG. Eine anderweitige Beurteilung würde eine Auslegung contra legem darstellen.

 

Dazu kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden: Vorliegend geht es gerade und nur um Spielautomaten (und nicht um Tischspiele, welche von einer Spielbank auch angeboten werden könnten). Ob ein angebotenes, automatisiertes Spiel ein Glücksspiel im Sinne des Gesetzes ist, entscheidet aber eben die ESBK mittels Qualifikationsverfügung, dies gilt für Art. 55 SBG ebenso wie für Art. 56 SBG.

 

-           Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Vergangenheit in den Qualifikationen der ESBK zum Teil die zu beurteilenden Spiele direkt als Glücksspielautomat nach Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert worden seien. Dies führe nicht zu einer rechtlichen Gleichsetzung von Glücksspiel und Glückspielautomaten. Art. 3 SBG differenziere und definiere die beiden Begriffe eindeutig. Gemäss Art. 61 der Verordnung bestehe denn auch nur eine Vorführungspflicht in Bezug auf Glücksspielautomaten. Eine solche Unterscheidung sei auch zweckmässig. Ob es sich bei einem Spiel um ein Glücksspiel handle, sei für jedermann, also auch für Laien, einfach erkennbar. Entweder könne der Spieler mit seinem Geschick Einfluss nehmen auf den Ausgang des Spieles eben nicht. Ebenfalls bedürfe es keiner Spezialbehörde, um festzustellen, ob er einen Einsatz leisten müsse und ob ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt werde. Anders sehe dies jedoch bei der Beurteilung eines Gerätes als Glücksspielautomat gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG aus.

 

Diese Argumentation wirkt konstruiert. Letztlich geht es wie dargelegt darum, ob es sich bei den angebotenen Spielen um (verbotene) Glücksspiele handelt nicht. In den Qualifikationsverfügungen werden denn auch die einzelnen Spiele beurteilt. Zudem stehen im vorliegenden Fall einzig Glücksspielautomaten zur Diskussion, etwas Anderes wird denn auch nicht behauptet. So wird im Parteivortrag vor Amtsgericht (O-G AS 526 ff.) bei den beschlagnahmten Geräten immer von «den Automaten» gesprochen (bspw. AS 535 oben: Der Hauptzweck der Automaten sei mit Sicherheit nicht die Nutzung des Internets gewesen, die Automaten hätten über einen schlecht funktionierenden Touchscreen bzw. keine Tastatur verfügt, was die Eingabe von Text für E-Mails und sogar bereits einer Internetseite im Internetbrowser untauglich mache). Auch in den Qualifikationsverfügungen wird jeweils von automatisierten Spielen gesprochen: Bspw. 5.1/245 betr. Spielplattform 1: «Die Spielplattform 1 offeriert, eingeteilt in 5 Kategorien/Gruppen, 28 elektronische, automatisierte Spiele.»; ebenso 5.1/272 betr. [Spielplattform 2]: «Automatisierte Spiele». Auch die Dispositive der Qualifikationsverfügungen sprechen (in unterschiedlicher Formulierung) von «Spielautomaten»: 5.1/307 und 370 betr. [Spielplattform 2], 394 für [Spielplattform 3] und 418 betr. [Spielplattform 4].

 

-           Zu beachten sei ferner, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher lediglich mit dem Begriff des Glücksspielautomaten befasst habe und in diesem Bereich eine vorrangige Qualifizierung bei der Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG verlange. Dies sei aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption nachvollziehbar. Liege eine Qualifizierung durch die ESBK vor, komme eine Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG in Betracht; sei dies nicht der Fall, bestehe die Strafbarkeit mit derselben Strafandrohung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Eine solche tatbestandliche Unterscheidung finde sich in Art. 55 SBG gerade nicht. Daraus folge, dass eine Abhängigkeit des Qualifizierungszeitpunktes für die Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG zusätzlich nicht der gesetzgeberischen Konzeption entspreche.

 

Diese Argumentation verkennt die nun mehrfach dargelegte Tatsache, dass es – in der vorliegenden Konstellation ohne Tischspiele – Voraussetzung zur Annahme einer Spielbank ist, dass automatisierte Glücksspiele angeboten werden. Und die entsprechende Qualifikation durch die ESBK ist Voraussetzung der Strafbarkeit.

 

-           Schlussendlich würde eine Bestrafung nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erst ab dem Zeitpunkt der Qualifikation von Spielen als Glücksspiele bzw. als Glückspielautomaten auch dem Zweck des Spielerschutzes und somit auch dem bezweckten Rechtsgüterschutz von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG krass zuwiderlaufen. Es stelle sich hierbei die Frage: Warum verdiene ein Spieler, der ein bereits qualifiziertes Spiel spiele bzw. einen bereits qualifizierten Automaten bediene, mehr Schutz als derjenige, der einem noch nicht qualifizierten Spiel verfallen sei? Auch könne es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn bei einer fehlenden Qualifikationsverfügung lediglich eine Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG mit einer Busse von max. CHF 500'000.00 möglich sein solle, ab dem Zeitpunkt der Publikation einer rechtskräftigen Qualifikationsverfügung jedoch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG erfolgen könne. Das Vorliegen einer lediglich feststellenden Verfügung könne einen solch massiven Unterschied in der Strafandrohung nicht rechtfertigen.

 

Die Hinweise auf die Problematik im Hinblick auf den beabsichtigten Rechtsgüterschutz des SBG mögen tatsächlich zutreffen, dies läuft aber letztlich wiederum auf eine Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 IV 106 hinaus, welche sich auf die gesetzliche Konzeption abstützt. Es ist auch nicht dem Zufall geschuldet, dass diese Konzeption bei der Revision – neues Geldspielgesetz, BGS – geändert wurde (vgl. nachfolgend).

Mit der Vorinstanz ist damit das Fazit zu ziehen, dass in Bezug auf die vorliegend angeklagten Zeiträume bis zur Publikation der entsprechenden Qualifikationsverfügungen keine Strafbarkeit bestehen kann und entsprechende Freisprüche zu ergehen haben.

 

7.

Die massgeblichen Qualifikationsverfügungen wurden im vorliegenden Fall wie folgt erlassen und publiziert:

 

7.1 Mit Verfügung Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014 qualifizierte die ESBK die 14 automatisierten Spiele auf der «[Spielplattform 4]» Magic Fruits 4, Crazy Cash, Always Stars, Funny (Mixed) Fruits, Fruit Game, Lucky Princess, Blue Power, Book of Ra, Golden Jackie, Simply Platinum, Five Reels, Simply Seven, Sizzling Hot, American Poker und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (5.1/396-418). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. März 2014 (BBl […] […]).

 

7.2 Schliesslich qualifizierte die ESBK mit Verfügung Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 die 13 automatisierten Spiele auf der «[Spielplattform 3]» Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (5.1/371-395). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. Mai 2014 (BBl […] […]).

 

7.3 Bezüglich der «[Spielplattform 2] Windows» erfolgte eine erste Qualifikationsverfügung am 2. Oktober 2013 (5.1/271 ff.), welche am […]. Oktober 2013 publiziert wurde (5.1/309 f.). Eine Beschwerde gegen diese Qualifikationsverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6067/2013 vom 16. März 2015 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid in Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die ESBK zurückgewiesen. Eine erneute Qualifikationsverfügung bezüglich «[Spielplattform 2] Windows» erging am 24. Juni 2015 (5.1/325 ff.), die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. Juli 2015 (BBl […] […]). Mit dieser Verfügung wurden folgende 28 automatisierte Spiele als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert: Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker.

 

7.4 Die Formulierungen in den Dispositiven der Qualifikationsverfügungen sind zwar leicht unterschiedlich (bei «[Spielplattform 4]» und «[Spielplattform 3]» werden die «automatisierten Spiele» als «Glücksspielautomaten» qualifiziert, bei «[Spielplattform 2] Windows» hingegen als «Glücksspiele»). Dabei ist aber, namentlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Erwägungen, kein materieller Unterschied erkennbar, es geht bei allen Spielen um automatisierte Glücksspiele.

 

8.

Diese Einschränkung des strafrechtlich relevanten Zeitraums vor den Qualifikationen vom […]. Februar 2014 und […]. April 2014 führt – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – bereits zu einem Freispruch von den meisten der in der Überweisung vorgehaltenen Anklageziffern:

 

-           Bei A.___ sind dies die Ziffern 1.1.1 (Spielbank «[Spielplattform 1]»), 1.1.2 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis Ende Juni 2011), 1.1.4 (Spielbank «[Spielplattform 2]» im [Hotel]);

-           B.___: Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 (betreffen jeweils die Spielbank «[Spielplattform 1]») sowie 1.2.4 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis August 2013);

-           C.___: Ziffer 1.3.1 (Spielbank «[Spielplattform 1]»);

-           E.___: Ziffern 1.4.1 (Spielbank «[Spielplattform 1]») und 1.4.3 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis Februar 2014);

-           D.___: Ziffern 1.5.1 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis Ende April 2013) und 1.5.2 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis 18. Juni 2013). Bezüglich des Beschuldigten D.___ hat somit ein vollständiger Freispruch von allen angeklagten Vorhalten zu erfolgen.

 

9.

9.1 A.___ bringt unter Ziffer 6.2.1 der Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 (S. 23/OGer AS 352) vor, bei der Bestimmung des möglichen Deliktszeitraumes sei weiter Folgendes zu erwägen: Nach Bundesgericht müsse bekanntlich die Qualifikationsverfügung der ESBK Klarheit darüber schaffen, was ein Geschicklichkeitsspiel und was kein Glücksspiel sei. Das sei vor der Rechtskraft der Qualifikationsverfügung eben gerade nicht klar, weshalb diese Verfügung logischerweise nicht rückwirken könne. Die Qualifikation bewirke aber nicht nur keine Rückwirkung, sondern gemäss Obergericht des Kantons Zürich auch keinen «Quervergleich» bzw. vorweggenommene Qualifikation für «faktisch gleiche Spiele», welche auf anderen Spielplattformen qualifiziert worden seien. So seien Spiele auf der «[Spielplattform 4]» nur für diese Plattformen als Glücksspiele qualifiziert, nicht aber für die [Spielplattform 2], auch wenn es faktisch gleiche Spiele seien (mit Verweis auf das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8.12.2020).

 

Wie die Vorinstanz auf US 58 unter Ziffer 8.1 richtig ausführe, seien die Spiele der «Spielplattform 2» erst mit Verfügung der ESBK vom 24. Juni 2015 als Glücksspiele qualifiziert worden, was am […]. Juli 2015 im Bundesblatt publiziert worden sei. Damit sei klar, dass zu den eingeklagten Deliktszeiten kein einziges Spiel für «[Spielplattform 2]» als Glücksspiel qualifiziert gewesen sei. Es habe deshalb ein vollständiger Freispruch zu erfolgen.

 

9.2 Im Rahmen des obergerichtlichen Parteivortrages ging die Verteidigung von A.___ vertieft auf das Erfordernis der rechtsgenüglichen Qualifikationsverfügung ein (vgl. Plädoyernotizen, Ziff. 2.3 - 2.2.7, S. 2 ff./OGer AS 892 ff.) und hob zusammengefasst Folgendes hervor: Das Spiel «Magic Fruits 4» sei das erste Spiel gewesen, welches mit Qualifikationsverfügung vom 26. Februar 2014 und schliesslich im BBl vom […]. März 2014 rechtskräftig als Glückspiel qualifiziert worden sei. Gemäss dem Verfügungstitel handle es sich dabei um ein Spiel auf der «[Spielplattform 4]» und nicht auf der «Spielplattform 2». Da explizit von einem Spiel auf der [Spielplattform 4] gesprochen werde, könne die Qualifikation nicht auch für die Spielplattform 2 gelten. Hätte dies auch für [Spielplattform 2] gelten müssen, so hätte diese Spielplattform ausdrücklich genannt werden müssen man hätte die Präzisierung, für welche Spielplattform die Qualifikation gelte, weglassen müssen (vgl. aber auch die nachfolgenden Ausführungen der Verteidigung, mit welchen die unterbliebene Nennung der Spielplattform ausdrücklich beanstandet wird).

 

Die weiteren 13 Spiele (Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania) seien in Ziff. 1 der Qualifikationsverfügung vom 4. April 2014 aufgeführt und mit der Publikation im BBl vom […]. Mai 2014 rechtskräftig als Glücksspiele qualifiziert worden. Eine Spielplattform sei nicht genannt worden, was für den Rechtsunterworfenen zu Unsicherheiten habe führen müssen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu BGE 138 IV 106 präzisiert und die Verteidigung sehe sich veranlasst, hierzu eingehendere und bildhaft-methodische Ausführungen vorzutragen. Um dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot Nachachtung zu verschaffen, müssten die Qualifikationsverfügungen der ESBK zuerst den Betroffenen eröffnet und dann im Bundesblatt veröffentlicht werden, damit sie jedermann, auch künftigen Tätern, entgegengehalten werden könnten. Diese Verfügungen hätten im Bereich des Spielbankengesetzes die gleiche Funktion wie das Betäubungsmittelverzeichnis im Betäubungsmittelrecht, es handle sich um die erste, generelle Stufe zur Begründung der Strafbarkeit (Umsetzung von Art. 1 StGB; nulla poena sine lege), dies habe aber noch nichts mit dem individuellen Straffall und der materiellrechtlichen Beurteilung zu tun. Auf der zweiten Ebene gehe es um den konkreten Nachweis. Werde im Rahmen einer Anhaltung ein Säckchen mit weissem Pulver sichergestellt, müsse der Nachweis erbracht werden, dass es sich dabei um einen Wirkstoff gemäss Betäubungsmittelverzeichnis handle. Gleiches habe auch für den vorliegenden Spielbankenfall zu gelten und hier, d.h. auf dieser zweiten, konkreten Ebene komme das Urteil des Zürcher Obergerichts ins Spiel. Die ESBK habe das vorliegend relevante Spiel «Magic Fruits 4» erstmals mit Qualifikationsverfügung vom 26. Februar 2014 im BBl vom […]. März 2014 rechtskräftig als Glücksspiel qualifiziert, aber eben nur «auf der [Spielplattform 4]», also nicht auf der «Spielplattform 2» und auch auf keiner anderen Spielplattform. Die ESBK habe lediglich einen Vergleichsbericht verfasst. Dass es sich bei den gefundenen Spielen um die gleichen faktisch gleichen Spiele handle, wie die bereits mittels Qualifikationsverfügung als Glücksspiel qualifizierten Spiele, bleibe eine reine Behauptung der ESBK, denn dies sei nie mittels rechtskräftiger, individuell-konkreter Verfügung festgestellt worden. Das Bundesgericht verbiete es dem Richter, selbst darüber zu entscheiden, ob das Spiel «Magic Fruits 4» auf der [Spielplattform 4] und die weiteren 13 Spiele, welche die ESBK mit Verfügung und Publikation im BBl vom […]. Mai 2014 rechtskräftig als Glücksspiele qualifiziert habe, faktisch die gleichen Spiele seien, wie diejenigen, welche man in den diversen Lokalen und auf den Automaten gefunden habe. Der Nachweis, dass es sich bei den betreffenden Spielen um Glücksspiele handle, könne nicht erbracht werden.

 


 

10.

Die ESBK führt zum Zeitpunkt der Qualifikation im Zusammenhang mit Art. 55 SBG in ihrer schriftlichen Replik vom 12. April 2021 aus (Ziffer 13.1, S. 30/OGer AS 448), dazu könne auf die Berufungsbegründung Ziffer 2.2 verwiesen werden. Den Vorbringen des Beschuldigten A.___ unter Ziffer 6.2.3 der Berufungsantwort bezüglich der Unterscheidung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen hält die ESBK entgegen, es sei nicht zutreffend, dass es für Glücksspiele grundsätzlich eine Qualifikation brauche. Art. 60 VSBG stelle klar, dass die ESBK einen Entscheid bezüglich der Qualifizierung fällen könne, soweit Zweifel bestünden. Glücksspiele müssten jedoch nicht zwingend qualifiziert werden, weil in der Regel keine Zweifel bestünden. Zudem gehe die Argumentation der Verteidigung im Zusammenhang mit den faktisch gleichen Spielen an der Sache vorbei (Ziffer 14, S. 30 f./OGer AS 448 f.): Im Rahmen der Qualifikationsverfügung der ESBK würden jeweils einzelne Spiele als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 SBG qualifiziert. Diese Qualifikationen hätten unabhängig von den jeweiligen Spielplattformen stattgefunden. So werde auch in BGE 138 IV 106 die vorgängige, einmalige Qualifikation von Glücksspielautomaten und nicht von einzelnen Spielplattformen verlangt. Das (von der Verteidigung herangezogene) Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. SU200015) sei zum einen von der ESBK ans Bundesgericht weitergezogen worden und demnach noch nicht rechtskräftig. Zum anderen betreffe dieses Urteil sowieso einen komplett anderen Sachverhalt als denjenigen im Rahmen dieses Verfahrens. Die Verteidigung verpasse es, in ihrer Eingabe eine korrekte Abgrenzung zwischen «faktisch gleichen Spielen» und «gleichen Spielen» zu machen. Während sich das Urteil des Zürcher Obergerichts nach Ansicht der ESBK (mit einer Ausnahme) mit faktisch gleichen Spielen befasst habe, stimmten die Spiele der «[Spielplattform 4]» und «[Spielplattform 3]» vollständig mit den in den jeweiligen Verfügungen qualifizierten Spielen überein, weshalb sie als gleiche und nicht lediglich als faktisch gleiche Spiele zu gelten hätten. So wiesen sämtliche Spiele den gleichen Namen, die gleiche Spielart und den gleichen Spielablauf auf. Die Gleichheit der Spiele ergebe sich zweifelsfrei aus den zahlreichen aktenkundigen Videodokumentationen und Vergleichsberichten, in welchen die auf den einzelnen Geräten vorgefundenen Spiele den Spielen aus den Qualifikationsverfügungen gegenübergestellt worden seien. Die Verteidigung verwende somit in ihrer Berufungsbegründung die falsche Terminologie, wenn sie behaupte, die ESBK habe die faktische Gleichheit der Spiele festgestellt, wenn es sich doch zweifelsfrei um tatsächlich gleiche Spiele und somit um bereits direkt qualifizierte Spiele handle. Aufgrund der publizierten Verfügungen sei somit für jedermann ohne grösseren Aufwand ersichtlich, bei welchen Spielen bereits festgestellt worden sei, dass der Gewinn ganz überwiegend vom Zufall abhängig sei und diese somit ausserhalb konzessionierter Spielbanken nicht angeboten werden dürften.

 

Durch das Anbieten auf einer neuen Plattform verliere das Spiel nicht seine ursprünglichen Eigenschaften, aufgrund welcher es als Glücksspiel bzw. als Glücksspielautomat qualifiziert worden sei. Liege ein qualifiziertes Spiel vor, sei unerheblich, auf welcher Plattform dieses im Zeitpunkt der Qualifikation angeboten werde. Dies gehe im Übrigen auch aus den weiteren Erwägungen des von der Verteidigung zitierten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich hervor, sei doch jener Beschuldigte im Zusammenhang mit der Spielplattform «Vapilon» schuldig gesprochen worden, obwohl für diese Plattform keine erneute Qualifikation erfolgt sei. Die sich auf dieser Plattform befindenden Spiele seien im Rahmen der Verfügungen im Zusammenhang mit diversen Spielplattformen (beispielsweise «[….]» und «[Spielplattform 3]» auch absolut unhaltbar. Es entspreche nicht Sinn und Zweck der Gesetzgebung und der dazu gehörigen Rechtsprechung, dass jedes Spiel einer neuen Qualifikation unterzogen werden müsse, sobald dieses auf einer neuen Plattform angeboten werde, ohne dass spielbestimmende Änderungen vorgenommen würden. Andernfalls würde die Strafverfolgung nahezu unmöglich werden

 

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht liess die ESBK durch ihren Vertreter ausführen (vgl. die Eingabe «Ergänzungen zu den abgegebenen Plädoyernotizen vom 25.11.2021», S. 2 f./OGer AS 991 f.)., der von Rechtsanwalt Winiger angestellte Vergleich von Drogen mit Glücksspielen hinke: Bei einem weissen Pulver könne es sich einerseits um Drogen, andererseits um Puderzucker, Mehl, Backpulver etc. handeln. Es sei offensichtlich, dass die Identifizierung eines solchen Pulvers nicht von blossem Auge möglich sei und es hierfür Fachpersonal brauche, während es sich bei Glücksspielen anders verhalte. Auch ein Laie könne erkennen, dass ein Spiel ganz überwiegend vom Zufall abhängig sei und es sich somit um ein Glücksspiel handle. Hierzu werde weder ein Labor noch eine chemische Analyse benötigt. Auch sonst stünden die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Qualifikation von Spielen im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung. Die Gerichte anerkennten regelmässig, dass es sich bei qualifizierten Spielen um Glücksspiele handle, egal auf welcher Plattform diese zunächst qualifiziert worden seien. Die entsprechende Spielplattform sei weder ein Element, das für die Qualifikation zu berücksichtigen sei, noch handle es sich hierbei um ein Tatbestandsmerkmal. Zudem verkenne die Verteidigung einmal mehr, dass es sich vorliegend nicht um faktisch gleiche, sondern um gleiche Spiele handle. Die Verteidigung ziehe mit dem zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8. Dezember 2020 eine Rechtsprechung bei, die schlicht und einfach nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.

 

11.

Das Obergericht des Kanton Zürich hat im Urteil SU200015 vom 8. Dezember 2020 (bundesgerichtliche Verfahrensnummer: 6B_144/2021, noch nicht in Rechtskraft erwachsen) unter Ziff. III.3.1 ff. auf US 20 ff. Folgendes erwogen:

 

«3.1 Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG in Bezug auf die 23 Spiele, welche von der ESBK mit Verfügung Nr. 532-006/01 vom 17. Dezember 2014 (Urk. 05 208), mit Verfügung Nr. 532-002/02 vom 2. Oktober 2013 (Urk. 05 239) sowie mit Verfügung Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 (Urk. 05 287 ff.) als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert wurden (Urk. 05 208 ff.), erfüllt sei. Dabei handle es sich um die Spiele 4 Wins, Apanachi's Gold, Burning Fruits, Burning Wild, Burning Wild 2, Captain Flint, Hot 27, Hot Fruits, Joker Star, Joker Star 2, Lucky Seven, Magic Balls II, Magic Fruits, Oceans World, Panda, Pharao, Red Hot Sevens, Running Joker, Super Fruits 1000, Super Liner 27 und Vampire Story (Verfügung Nr. 532-006/01 vom 17. Dezember 2014), das Spiel Roulette (Verfügung Nr. 532-002/02 vom 2. Oktober 2013) und das Spiel Magic of the Ring (Verfügung Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014; Urk. 24 S. 13 ff.). Dem ist unter Verweis auf die erwähnten Qualifikationsverfügungen der ESBK nichts hinzuzufügen, ausser dass die Spiele Burning Wild, Hot Fruits und Red Hot Sevens nicht auf den sichergestellten Geräten aufgeschaltet waren und demgemäss nicht dokumentiert wurden (vgl. Urk. 05 004, Urk. 05 027; Urk. 05 050, Urk. 05 071; nur das Spiel Burning Wild 2 wurde dokumentiert).

 

3.2 Gemäss der Regeste von BGE 138 IV 106 kann der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllt werden, wenn der Automat durch Verfügung der ESBK als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Fehlt eine Verfügung der ESBK, kann es nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob ein Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist (E. 5.3.2). Hinsichtlich der oben erwähnten Spiele (4 Wins, Apanachi's Gold, Burning Fruits, Burning Wild 2, Captain Flint, Hot 27, Joker Star, Joker Star 2, Lucky Seven, Magic Balls II, Magic Fruits, Oceans World, Panda, Pharao, Running Joker, Super Fruits 1000, Super Liner 27 und Vampire Story; Roulette; Magic of the Ring), die je mittels Verfügung der ESBK als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert wurden (Urk. 05 208 ff. insb. Urk. 05 239; Urk. 05 287 ff. insb. Urk. 05 310), ist der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG somit erfüllt.

 

4.1 Betreffend die Spiele Burning Reels, Cold Fire, Devil's Fire, Diamonds on Fire, Dolphin's Treasure, Frozen 7's, Galaxy, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Golden Cards, Heroes of Egypt, Hot Reels 777, Jacks or Higher, Joker Deuces, Lady's Kiss, Loony Fruits, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, Monkey's Dance, Mystery Rings, Poseidon's Paradise, Royal Crown, Thor's Victory, Wanted Bullets, Wild West 27, Winning Dollars, XXX Reels und Smart Roulette kam die Vorinstanz – zusammengefasst – zum Schluss, dass jene nicht mittels einer Verfügung der ESBK als Glücksspiele qualifiziert worden seien (sondern bloss mit Referenzbericht festgestellt worden sei, dass sie faktisch gleich seien), weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 24 S. 18).

 

4.2 Die ESBK macht diesbezüglich zusammengefasst geltend, bei diesen Spielen handle es sich um faktisch gleiche Spiele wie bereits qualifizierte Spiele, was in den entsprechenden Qualifikationsverfügungen festgehalten worden sei, weshalb diese ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumieren seien (Urk. 39 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3).

 

4.3 Der Beschuldigte wendet ein, Sinn und Zweck der vorgängig erforderlichen Qualifikation als Glücksspiel sei es mitunter, dass jedermann erkennen könne, ob ein bestimmtes Spiel, das er anzubieten gedenke, verboten erlaubt sei. Finde er den Namen eines bestimmten Spieles nicht auf der entsprechenden Liste der qualifizierten Spiele, habe er keine Möglichkeit zu erkennen, ob er das Spiel nun anbieten dürfe nicht. Deshalb sei es zwingend, dass genau das betreffende Spiel vorgängig qualifiziert worden sei. Die Qualifizierung eines Spiels dürfe nicht auf ähnliche «faktisch gleiche» Spiele ausgeweitet werden (Urk. 50 S. 4 f.).

 

4.4 Mit Referenzvergleichsbericht vom 26. Juni 2015 hat die ESBK in der Tat – wie dies bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 24 S. 18) – festgestellt, dass die 27 automatisierten Spiele XXX Reels, Winning Dollars, Golden Cards, Galaxy, Joker Deuces, Jacks or Higher, Frozen's 7, Luxury Deluxe 777, Luxury 777, Hot Reels 777, Wanted Bullets, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Monkey's Dance, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II Dolphin's Treasure, Poseidons's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt faktisch gleich sind, wie diverse Spiele, welche von der ESBK mit Verfügung Nr. 532-004 vom 26. Februar 2014 bereits qualifiziert wurden (Urk. 05 104 ff; insb. Urk. 05 168), und dass das Spiel Smart Roulette faktisch gleich sei, wie das Spiel American Roulette, das von der ESBK mit Verfügung Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 als Glücksspiel qualifiziert wurde (Urk. 05 169; Urk. 05 241, insb. Urk. 05 286). Richtigerweise hat die Vorinstanz aber auch erwogen, dass die faktische Gleichheit der Spiele nur mittels eines Referenzvergleichsberichtes und nicht mittels einer Verfügung festgestellt wurde (Urk. 24 S. 18). Demzufolge waren sie im Tatzeitpunkt – entgegen den oben zitierten bundesgerichtlichen Vorgaben in BGE 138 IV 106 – nicht mittels rechtskräftiger Verfügung als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert. Es ist gemäss dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich nicht Aufgabe des Strafrichters, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob ein Gerät respektive Spiel als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Der Argumentation der ESBK, wonach in den entsprechenden Qualifikationsverfügungen ausdrücklich auch ‘faktisch gleiche Spiele’ qualifiziert worden seien, trifft zwar zu (vgl. Urk. 05 208, insb. Urk. 05 239). Es mag auch sein, dass die Spielabläufe der jeweiligen Spiele gleich sind, die Gewinnkombinationen identisch sind und auch die graphischen Darstellungen übereinstimmen, und die faktisch gleichen Spiele somit nur ganz marginale, nicht spielbestimmende Unterschiede zu bereits qualifizierten Spielen aufweisen (Urk. 39 S. 4 f.). Nichtsdestotrotz ist die in BGE 138 IV 106 statuierte Rechtsprechung eindeutig und klar.
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine Qualifikationsverfügung durch die ESBK. Eine solche fehlt bei den oben aufgeführten Spielen. Schliesslich weist die Verteidigung – zumindest sinngemäss – zurecht auf das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege) hin (vgl. Urk. 50 S. 4 f.), wonach das strafbare Verhalten (und dessen Folgen) im Zeitpunkt seiner Ausführung bestimmt und für jedermann erkennbar sein müssen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, OF-Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 1). Welche Spiele unter den Begriff der ‘faktisch gleichen’ Spiele fallen, ist ohne konkrete Qualifikation in einer Verfügung der ESBK für den Rechtsunterworfenen nicht klar. Eine Ausweitung der Qualifizierung auf ähnliche ‘faktisch gleiche’ Spiele erscheint daher auch unter diesem Aspekt als unzulässig.

 

4.5 Der Freispruch des Beschuldigten hinsichtlich der nicht mittels Verfügung der ESBK qualifizierten Spiele ist deswegen zu bestätigen.»

 

12.

Diese Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich sind schlüssig und entsprechen dem Wortlaut und den Intentionen des Bundesgerichts im Leitentscheid BGE 138 IV 106. Auch der anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand der ESBK, wonach in der Regel keine Zweifel über den Glücksspielcharakter eines Spieles bestünden und die Differenzierung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel für jedermann, also auf für den Laien, einfach erkennbar sei, findet in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in der Gesetzessystematik des SBG keine Stütze (vgl auch hierzu BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Ein reiner Referenzvergleichsbericht, der feststellt, dass gewisse Spielautomaten «faktisch gleich» sind wie bereits qualifizierte Spielautomaten, reicht zur Erfüllung der bundesgerichtlichen Anforderungen nicht aus. Solche Referenzvergleichsberichte werden nicht öffentlich publiziert und damit der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, was gerade der Sinn und Zweck der Qualifikationsverfügungen ist. Insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung beizupflichten. Wenn ausschliesslich die Qualifikationsverfügung für «[Spielplattform 2]» vom 24. Juni 2015 als massgeblich zu erachten wäre, fielen tatsächlich sämtliche Vorhalte der Überweisung nicht in den strafrechtlich relevanten Zeitraum, der gemäss Überweisungsschrift spätestens am 8. Mai 2015 (Vorhalt 1.1.3 betreffend A.___) endet.

 

 

13.

Die ESBK führt im Schlussprotokoll betreffend A.___ aus (7.1./076 f., Ziffer 1.2.13.1), bei «[Spielplattform 2] Windows» handle es sich um die Nachfolge-Spielplattform von «[Spielplattform 1]» (bspw. 7.1/077). Nach einer aufwändigen Analyse von Beweismaterial (Fotos, Videos, forensische Daten etc.) aus verschiedensten Verwaltungsverfahren der ESBK mit [Spielplattform 1]-Geräten sei ein ausführlicher Bericht über die Funktionsweise dieser Geldspielplattform und über den Vergleich mit den bereits qualifizierten Spielen von «[Spielplattform 2] Windows» erstellt worden. Im Ergebnis habe dieser Vergleich von 27 gleichnamigen Spielen der «[Spielplattform 1]» mit denjenigen von «[Spielplattrform 2] Windows» in den für die Qualifikation relevanten Merkmalen eine Übereinstimmung ergeben. Diese Erkenntnis gelte für alle der ESBK vorliegenden Software Versionen von [Spielplattform 1] (7.1/077). Diese Erkenntnis ergibt sich aus dem Bericht «Spielanalyse [Spielplattform 1]-Vergleich mit bereits qualifizierten Spielen» vom 3. August 2015 (5.1/244 ff. insbes. 270). Zu bemerken ist dazu, dass die ESBK bei der nachfolgenden Qualifikation der Spiele von «[Spielplattform 1]» davon ausging, die gleichen Spiele wie auf «[Spielplattform 2]» seien bereits qualifiziert (mit der bereits ergangenen, später aber vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgehobenen Verfügung vom 2.10.2013).

 

14.

Im hier noch zu beurteilenden Vorhalt 1.1.3 der Überweisung wird dem Beschuldigten A.___ das vorsätzliche Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und das mehrfache Beschaffen von Spieleinrichtungen dafür vorgehalten. Als zentrales Fehlverhalten wird ihm dabei in Lemma 5 vorgeworfen, er habe zusammen mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH und unter massgebender Mitwirkung von E.___ in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz (gemäss separater Liste Anhang 5) Gelegenheit zum Glücksspiel bzw. mindestens 225 Glücksspielgeräte (gemäss separater Liste Anhang 6) mit der Remote-«Spielplattform 2» mit mindestens den folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 Glücksspielen, darunter 27 der vorgenannten sowie Gold Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4 gegen Abgabe einer Gewinnbeteiligung angeboten bzw. über ein Netzwerk von eigenständigen «Managern», darunter B.___, an Endbetreiber (Lokalverantwortliche) vertreiben bzw. aufstellen lassen, ohne dafür Konzessionen gehabt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet zugelassen werden müssten.

 

Die 28 erstgenannten Glücksspiele wurden erst mit Verfügung vom 24. Juni 2015 qualifiziert und können somit für den angeklagten angeblichen Deliktszeitraum bis maximal 8. Mai 2015 nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht fallen. Ebenso wenig in Betracht fallen können von den weiteren genannten 16 Glücksspiele die beiden Spiele Gold Roulette und Roulette Mirage, da sie nach den Ausführungen der ESBK (7.1./078) die gleichen spielbestimmenden Elemente aufwiesen wie das (ohnehin erst am 24.6.2015) qualifizierte Spiel «American Roulette» (faktisch gleiche Spiele, Behandlung siehe Ziffer 12 hiervor).

 

15.

In Bezug auf die restlichen in Lemma 5 der Überweisung genannten 14 Spiele (Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4) gilt Folgendes: Deren 13 wurden bereits mit Verfügung vom 4. April 2014 als verbotene Glücksspielautomaten qualifiziert und können deshalb im vorliegenden Fall ab dem […]. Mai 2014 (Publikation) deliktsrelevant sein. Gleiches gilt für das Spiel «Magic Fruits 4», das am 26. Februar 2014 qualifiziert worden war (Publikation im BBl am […]. März 2014). Eine Konstellation, wie sie dem Obergericht des Kantons Zürich vorlag (Vergleichsreferenzberichte), liegt hier nicht vor: Es handelt sich bei diesen 14 Spielen – wie dies die ESBK in ihrer schriftlichen Replik und im Parteivortrag vor Obergericht ausführlich dargelegt hat – nicht bloss um «faktisch gleiche» Spiele, was mit einem Referenzbericht festgestellt würde, sondern um umfassend gleiche und um – und darin liegt ein wesentlicher Unterschied – gleichnamige Spiele.

 

Wenn nun von der Verteidigung weiter argumentiert wird, die genannten 14 Spiele seien ja für «[Spielplattform 4] und «[Spielplattform 3]» und nicht für die Plattform «[Spielplattform 2] Web» qualifiziert worden, kann dem nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich kann auf die ausführliche Stellungnahme der ESKB (siehe Ziffer 10 hiervor) verwiesen werden: Qualifiziert werden die einzelnen Spiele; auf welcher Plattform diese dann angeboten werden, kann nicht von Bedeutung sein. Der Qualifikationsverfügung vom 24. Juni 2015 lag die «[Spielplattform 2] Windows» zu Grunde, auf der nur die genannten und am 24. Juni 2015 qualifizierten 28 Spiele angeboten wurden. Auf der Plattform «[Spielplattform 2] Web», also der jüngsten (Linux-)Version von «[Spielplattform 2]», konnten hingegen insgesamt 56 Spiele angewählt und gespielt werden, darunter 27 der 28 am 24. Juni 2015 qualifizierten, aber auch 13 der am 4. April 2014 qualifizierten Spiele sowie ein am 26. Februar 2014 qualifiziertes Spiel (Magic Fruits 4). Neben den beiden lediglich faktisch gleichen Spielen (Gold Roulette und Roulette Mirage, vgl. Ziff. 14 hiervor) waren zudem die verbleibenden 13 der 56 Spiele unbestritten nicht qualifiziert (7.1./077 ff.). Der Einwand des Beschuldigten A.___ läuft demnach ins Leere.

 

16.

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass für strafbare Handlungen der Beschuldigten nur die «[Spielplattform 2] Web» und dabei die folgenden 14 darauf aufgeschalteten Spiele in Frage kommen: Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Plays 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4. Der massgebliche Zeitraum erstreckt sich vom […]. März 2014 (Publikation der Verfügung vom 26.2.2014) bzw. vom […]. Mai 2014 (Publikation der Verfügung vom 4.4.2014) bis zum 8. Mai 2015 (spätester angeklagter Termin), mithin rund ein Jahr. Dies gilt für die Beschuldigten A.___ (Vorhalt 1.1.3), C.___ (Vorhalt 1.3.2) und E.___ (Vorhalt 1.4.2). Bezüglich B.___ endet die in der Überweisung vorgehaltene Deliktszeit am 2. Dezember 2014 (Vorhalt 1.2.3), bezüglich F.___ im «Juni 2014» (Vorhalt 1.6.1).

 

17.

Im gleichen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass damit auch die Frage nach dem milderen Recht entschieden ist: Sowohl nach neuem Recht (BGS, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.18.) wie auch nach altem Recht (SBG) ist das zur Anklage gebrachte Verhalten strafbar. Auch die Verfolgungsverjährung ist mit Blick auf den strafrechtlich relevanten Zeitraum (vgl. hierzu vorstehende Ziff. V.8.) weder nach altem noch nach neuem Recht bereits eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorhalte in rechtlicher Hinsicht unter den Tatbestand von Art. 55 Abs. 2 SBG (schwerer Fall) bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS (Verbrechen, gewerbs- bandenmässige Tatbegehung) unter den Vergehenstatbestand von Art. 55 Abs. 1 SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 BGS zu subsumieren sind (in Bezug auf das Vergehen kommt Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB bzw. für das zweitinstanzliche Verfahren Art. 97 Abs. 3 StGB zur Anwendung). Der entscheidende Unterschied in Bezug auf das mildere Recht ist der folgende: Neu kann im Rahmen eines Strafverfahrens auf die Qualifikation eines Spiels innerhalb eines separaten Verwaltungsverfahrens verzichtet werden, sodass die Strafbehörde selbst entscheiden kann, ob die fraglichen Spiele als Glücksspiele zu qualifizieren sind (Botschaft zum BGS, BBl 2015 S. 8497 und 8504 f.). Diese Änderung erfolgte ausdrücklich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 IV 106, welche «dem Strafrichter untersagt, selbst das Spiel innerhalb des Strafverfahrens zu qualifizieren» (a.a.O. S. 8503 unten). Das SBG erweist sich somit in casu für die Beschuldigten als das mildere Recht, da gar keine Strafbarkeit vorliegt bis zur Publikation der entsprechenden Qualifikationsverfügungen (betreffend milderes Recht vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2019 vom 17.6.2020 E. 2). Die leicht unterschiedliche Strafandrohung (hier wäre das BGS mit Blick auf den Strafrahmen und die Mindeststrafe beim Verbrechenstatbestand etwas milder als der schwere Fall gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG), spielt – entgegen den Vorbringen der ESBK anlässlich der Berufungsverhandlung – unter diesen Umständen keine Rolle, zumal das SBG die Schwelle zur Strafbarkeit höher ansetzt als das BGS, da sowohl für Abs. 1 als auch Abs. 2 von Art. 55 SBG eine Spielbank, also eine Unternehmung erforderlich ist, was das BGS nicht mehr voraussetzt.

18. Wenn seitens der Beschuldigten vorgebracht wird, das vorgehaltene Verhalten, Betreiben einer Spielbank, sei unter dem neuen Recht (BGS) gar nicht mehr strafbar, kann dem nicht gefolgt werden: Auch nach neuem Recht sind Geldspiele (und um solche handelt es sich vorliegend) ohne Konzession verboten (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 BGS). Gleiches gilt für Spielbankenspiele (Art. 3 lit. g i.V.m. Art. 5 BGS): Da der Spieler bei den vorliegenden Spielen alleine gegen den Veranstalter spielt, gelten sie als Spielbankenspiele; vgl. dazu auch die Botschaft zum BGS S. 8438: Konkret zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Tischspiele und die Spielautomaten (soweit sie keine Grossspiele darstellen, was vorliegend nicht der Fall ist). Spielbanken – für die weiterhin A- und B-Konzessionen vorgesehen sind – nach BGS zeichnen sich dadurch aus, dass Spielbankenspiele gespielt werden (Art. 5).

 

Art. 130 BGS sieht als Strafnorm Folgendes vor:

1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.  ohne die dafür nötigen Konzessionen Bewilligungen Spielbankenspiele Grossspiele durchführt, organisiert zur Verfügung stellt;

b. im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen Bewilligungen verfügen.

2    Wird die Tat gewerbs- bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

3    Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben auf andere Weise die Erteilung einer Konzession Bewilligung erschleicht.

 

Zusammenfassend ist das in der Überweisung dargelegte Verhalten auch unter dem BGS strafbar.

 

 

VI. Art. 55 SBG

 

1.

Die hier interessierende Strafbestimmung von Art. 55 SBG lautete wie folgt:

 

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen vorliegen; b. durch unwahre Angaben auf andere Weise die Erteilung einer Konzession Bewilligung erschleicht; c. die in diesem Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt; d. die Spielbankenabgabe hinterzieht (Abs.1).

 

In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen Franken verbunden werden (Abs. 2).

 

Einer näheren Prüfung bedürfen die Tatbestandsmerkmale «Spielbank» (Ziffer 2 hiernach) und «schwerer Fall» (Ziffer 3 hiernach).

 

2.

2.1 Die «Spielbank» ist gemäss Art. 7 SBG «eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet».

 

Es geht um die Frage, ob das von der Organisation A.___ aufgebaute Konstrukt eine Spielbank ist, die ohne Konzession betrieben wurde.

 

2.2 Die Staatsanwaltschaft machte vor Amtsgericht zum Begriff der Spielbank folgende Ausführungen (O-G AS 603 f. und 614 ff.): Grundsätzlich seien die materiell-rechtlichen Fragen zu den Strafbestimmungen des SBG bis anhin kaum geklärt. Den Beschuldigten werde hier vorgeworfen, sie hätten gemeinsam «schweizweit» eine Spielbank aufgebaut, dieser Raum geboten und sie betrieben. Das Spielbankengesetz sehe nirgends vor, dass die Spielbank in einem Gebäude – also unter einem Dach – betrieben werden müsse. Dies sei vorliegend zentral, denn die Beschuldigten hätten die Geräte, die sich mit dem von ihnen betriebenen Server [Spielplattform 2] verbunden hätten, in diversen Lokalen in der Schweiz aufgestellt und sie hätten damit raumübergreifend eine Spielbank betrieben. Man müsse sich in casu die Schweiz mithin als grosses Casino vorstellen, in dem eben diese Spielbank betrieben worden sei. Dabei seien den beteiligten Personen unterschiedliche Rollen und Aufgaben sowie damit zusammenhängende Kompetenzen zugekommen, wie dies in einem Unternehmen üblicherweise der Fall sei.

 

Art. 7 SBG definiere den Begriff der Spielbank. Bei Art. 8 SBG handle es sich lediglich um die Arten von Konzessionen, die erteilt werden könnten, aber eben nicht um die Definition der Spielbank als solche. Es handle sich dabei lediglich um zwei mögliche Arten von Spielbanken, was aber nicht ausschliesse, dass andere Arten von Spielbanken – dann aber eben sachlogischerweise ohne Konzession – betrieben werden könnten. Solche nicht konzessionierten Spielbanken führten dann zur Strafbarkeit nach Art. 55 SBG. Nach dessen Wortlaut lägen drei zentrale Begriffe vor: Unternehmung, Gewerbsmässigkeit und Glücksspiele. Das Gesetz spreche somit von einer «Unternehmung», ohne sich auf bestimmte Gesellschaftsformen des Privatrechts festzulegen. Eine solche könne auch von einer Einzelperson aufgebaut werden, die alles Notwendige für den gewerbsmässigen Betrieb von Glücksspiel aufbaue, organisiere und betreue. Dies ergebe sich auch aus dem Ziel des Spielbankengesetzes, einen sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten und sozial schädliche Auswirkungen des Spielbetriebes nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Unternehmung müsse sodann «Glücksspiele» anbieten. Und der dritte zentrale Begriff sei derjenige der «Gewerbsmässigkeit». Dieser sei im Bereich des Strafrechts hinlänglich definiert. Es könne damit nichts Anderes gefordert sein, als dass aufgrund der aufgewendeten Zeit und Mittel mit den Glücksspielgeräten ein Umsatz erwirtschaftet werde, der einen namhaften Beitrag zum Lebensunterhalt darstelle. Die Spielbank sei auch nicht auf einen physischen Ort beschränkt. Dies ergebe sich aus den genannten Zwecken der Gesetzgebung.

2.3 Die ESBK führte vor Amtsgericht in analoger Weise aus (O-G AS 571 ff.), die Spielbank setze die drei Elemente «Unternehmung», «Gewerbsmässigkeit» und «Anbieten von Glücksspielen» voraus. Die steuerrechtliche Rechtsprechung definiere das Unternehmen als organisierte Einheit vom Arbeit und Kapital, die selbständig unter Einsatz von Personen und Mitteln durch eine leitende Instanz gegen aussen sichtbar und planmässig wirtschaftliche Leistungen für Dritte erbringe. Der Begriff der «Unternehmung» hänge eng mit der Definition der «Gewerbsmässigkeit» zusammen. Zu letzterem könne auf den strafrechtlichen Begriff abgestützt werden, der sich insbesondere am Vorliegen eines berufsmässigen Handelns orientiere. Für die Prüfung der Gewerbsmässigkeit sei sowohl straf- wie auch steuerrechtlich auf das Gesamtbild abzustellen (mit Verweisen auf Markus Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, §15 N 19 ff.).

 

2.4 Mit Eingabe vom 19. August 2019 liess A.___ bei der Vorinstanz ein Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. J.___ vom 4. Oktober 2016, erstellt im Auftrag von Rechtsanwalt Winiger, einreichen (O-G AS 182 ff.). Zu diesem Kurzgutachten nahmen die Staatsanwaltschaft am 18. September und die ESBK am 30. September 2019 Stellung (O-G AS 217 f. und 222 f.). Auf die im Privatgutachten geäusserte Beurteilung stützen sich die Beschuldigten in der Folge im vorliegenden Verfahren. Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Schluss, wer Glücksspiele gewerbsmässig organisiere betreibe, betreibe – trotz der Definition von Art. 7 SBG – nicht automatisch eine Spielbank i.S.v. Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, da ansonsten der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG gar nie zur Anwendung komme. Die Entscheidung des Gesetzgebers, mit diesem Tatbestand das Organisieren gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen als Übertretung erfassen zu wollen, lasse sich nicht ignorieren. Entsprechend sei eine Abgrenzung zwischen Art. 55 Abs. 1 lit a und Art. 56 Abs. 1 lit a SBG zu finden. Dazu sei das Tatbestandsmerkmal «Spielbank» auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der «Spielbank» sei in einem materiellen Sinne zu verstehen: eine Spielbank befinde sich physisch an einem bestimmten Ort, wo sie Glücksspiel an Spieltischen und an Geldspielautomaten anbiete und die Spieler in dieser Spielbank persönlich anwesend seien. Weder das Errichten Betreiben von Websites, auf denen Glücksspiele angeboten würden, noch das Aufstellen von Betreiben von Computerterminals in Bars, Restaurants ähnlichem, mittels welcher auf diese Websites zugegriffen werden könne, erfüllten das Tatbestandsmerkmal der Spielbank. Das gelte selbst dann, wenn die Computerterminals als Glücksspielautomaten erachtet würden. Die Tatvorwürfe 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.5 der Überweisung könnten folglich den Tatbestand von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllen. Die ESBK habe Verhaltensweisen, die mit der vorliegend zu prüfenden vergleichbar seien, regelmässig nicht als Errichten Betreiben einer Spielbank, sondern als gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspiel ausserhalb konzessionierter Spielbanken ausgelegt. Diese Praxis habe sie erst nach dem BGE 138 IV 106 geändert. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass der Betrieb vom Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den an und für sich einschlägigen Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen könne, nachdem der Automat durch Verfügung der ESBK als Glücksspielautomat qualifiziert worden sei und allfällige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten. Weil dies den Anwendungsbereich dieser Strafbestimmung einschränke, befürchte die ESBK eine Strafbarkeitslücke, die sie offenbar durch eine neue (zwar phantasievolle, aber dennoch unzulässige) Auslegung von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG zu schliessen versuche. Das «Schliessen» allfälliger «Strafbarkeitslücken» durch rechtsanwendende Behörden verkenne den fragmentarischen Charakter des Strafrechts. In casu wäre es gleichbedeutend mit einer verbotenen Analogie. Einzig dem Gesetzgeber, nicht aber Exekutive Legislative, stehe es zu, «Strafbarkeitslücken» zu identifizieren bzw. die Wertentscheidung zu fällen, dass eine bestimmte Verhaltensweise künftig strafbar sein solle. BGE 138 IV 106 gebe keinerlei Anlass, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Spielbank zu ändern gar auszuweiten. Diejenige Tatvariante von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, die das Beschaffen von Spieleinrichtungen nenne, erfasse nur das Beschaffen für eine Spielbank. Da es in casu an einer Spielbank fehle, könne der Tatvorwurf 1.1.4 den Tatbestand nicht erfüllen. Diejenige Variante von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, die das Raumbieten für eine Spielbank nenne, erfasse das blosse Raumbieten für Glücksspiele nicht, selbst wenn es gewerbsmässig betrieben werde. Da es in casu jedoch an einer Spielbank fehle, könne der Tatvorwurf 1.1.4 den Tatbestand nicht erfüllen. Die dem Gutachter vom Auftraggeber eingangs gestellte Frage (Sind die im Sachverhalt geschilderten Geräte mit installierten Online-Spielpattformen als «Spielbank» nach Art. 7 ff. SBG zu qualifizieren, deren Betrieb ohne notwendige Konzession Bewilligungen nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG strafbar wäre?) sei deshalb mit «nein» zu beantworten.

 

2.5 Die Vorinstanz führte aus (US 46 ff., Ziffer 6.), jede Unternehmung bzw. Entität stelle eine Spielbank im Sinne des SBG dar, sofern sie gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbiete, wobei letztes bedinge, dass sich das Angebot auf Spiele und Geräte beziehe, welche vorgängig durch die ESBK als Glücksspiele nach Art. 3 Abs. 1 und/oder Abs. 2 SBG qualifiziert worden seien. Die Rechtsform das Geschäftsmodell sei aus strafrechtlicher Sicht irrelevant. Verfüge eine solche Entität über eine Konzession A B, sei sie erlaubt, ansonsten liege eine nicht konzessionierte und somit unerlaubte Spielbank vor.

 

2.6.1 Nach dem Bundesgericht (BGE 139 I 282) bietet der Wortlaut der Bestimmung den Ausgangspunkt der Auslegung. Wenn dieser nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, ist auf die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung), abzustellen. Bei diesem Methodenpluralismus sind auch die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen, um den Sinn der Norm zu erkennen.

 

2.6.2 Vom Wortlaut her ist die Auslegung des Begriffs «Spielbank» durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

 

2.6.2.1 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein «Unternehmen» dann vorliegt, wenn es sich um eine organisierte Einheit von Arbeit und Kapital handelt, die selbständig, gegen aussen sichtbar und planmässig wirtschaftliche Leistungen für Dritte erbringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2016 vom 23.3.2018 E. 2.4.4. mit Verweis auf BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.). Das Gesetz spricht somit von einer «Unternehmung», ohne sich auf bestimmte Gesellschaftsformen festzulegen.

 

2.6.2.2 Zum Begriff der «Gewerbsmässigkeit» hält die strafrechtliche Praxis fest, dass der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2018 vom 23.4.2019 E. 2.3.1). Danach handelt der Täter berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen.

 

2.6.2.3 Unter «Anbieten der Gelegenheit zum Glücksspiel» ist mit der Vorinstanz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das «Anpreisen einer Sache Dienstleistung eben der Gelegenheit zum Glücksspiel zu verstehen, wobei nicht der Anbieter, sondern eine am Angebot ggf. interessierte Person entscheidet, ob sie die Sache Dienstleistung resp. von der Gelegenheit Glücksspiele zu spielen annehmen bzw. beanspruchen resp. Gebrauch machen, das Angebot ausschlagen möchte.»

 

2.6.2.4 Die Organisation A.___ hat als organisierte Einheit von Arbeit und Kapital gehandelt, die selbständig, gegen aussen sichtbar und planmässig wirtschaftliche Leistungen für Dritte erbracht hat: Das organisierte, arbeitsteilige Anbieten von Glücksspielen über die [Spielplattform 2] an zahlreichen Orten in der Schweiz (die Geräte waren allesamt mit dem gleichen EAKS verbunden) und mit hohen erzielten Einnahmen erfüllte grundsätzlich die Voraussetzungen des Begriffs einer Spielbank. Ob dies auch für den nach den obigen Erwägungen noch massgeblichen Zeitraum ab dem [...]. Mai 2014 bis zum 8. Mai 2015 gilt, ist nachfolgend bei der konkreten Beurteilung der Vorhalte gegen die einzelnen Beschuldigten zu prüfen.

 

2.6.2.5.1 Der Beschuldigte E.___ bringt vor (Berufungsantwort und -begründung vom 26.2.2021, S. 9 ff., Ziffer 20 ff./OGer AS 188 ff. sowie Parteivortrag vor Berufungsgericht, vgl. Audio-Datei: OGer 956), die [Spielplattform 2] sei im Ausland registriert gewesen. Die Remote-Weiterleitung auf den Geräten mittels eines Hyperlinks führe direkt auf ausländische Server. Auch das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ in Albanien im Bereich Glücksspiel aktiv gewesen sei und dafür auch eine Lizenz gehabt habe. Der Sitz des Unternehmens befinde sich im Kosovo. Ausserdem habe das erstinstanzliche Gericht ausdrücklich festgehalten, dass die Domain «[Spielplattform 2].com» zu diesem ausländischen Unternehmen gehöre. Die Geräte hätten sich über das Internet mit einem Netzwerk in Polen verbunden, weshalb sich die Spielbank, falls denn eine solche überhaupt vorliegen würde, in Polen und nicht in der Schweiz befunden hätte. Aus diesen Gründen habe die ESBK im Jahresbericht 2013 auch die Notwendigkeit von Netzsperren begründet. Es sei offensichtlich, dass die falschen Personen im falschen Land auf der Anklagebank sässen. Dem Schweizer Strafrecht sei gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen begehe.

 

2.6.2.5.2 Das Territorialprinzip gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB, das gestützt auf Art. 2 VStrR auch auf Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz Anwendung findet, besagt, dass nach diesen Gesetzen zu beurteilen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen begangen hat. Gestützt auf Art. 8 StGB gilt eine Tätigkeit als dort begangen, wo der Täter dieses ausgeführt hat. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Es genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IIV 205 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

2.6.2.5.3 Der Einwand dringt nicht durch. Beim vorliegend zu beurteilenden Vorgehen der «Organisation A.___» wurden viele Tatbeiträge in der Schweiz erbracht, auch wenn sich die Server im Ausland befunden haben, und es liegen damit zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Schweiz vor: Es wurden die Geräte zum Anbieten der Spielplattformen angeschafft und darauf vor Ort der Zugang zu den Plattformen installiert. In der Folge wurden diese speziell für den Zugriff auf (versteckte und passwortgeschützte) Glücksspiele vorbereiteten Geräte in Lokalen in der Schweiz aufgestellt, womit Dritten ein illegales Glücksspielangebot zugänglich gemacht wurde. Vor allem aber wurden die an den Geräten in der Schweiz erzielten Umsätze (inkl. Einkassieren von Einsätzen und Ausbezahlen von Gewinnen) ebenso wie die dabei erzielten Gewinne von den Beschuldigten bzw. deren Mitarbeitern auch hier bei den Lokalbetreibern einkassiert. Der Tatentschluss wurde in der Schweiz gefasst und die Administration und Leitung der Unternehmung erfolgte in der Schweiz. Wie die Geräteanalysen zeigten, konnten die Spieler gar nicht auf die Spiele zugreifen, solange keine entsprechende Installation auf den Geräten vorgenommen worden war. Der vom Beschuldigten E.___ angesprochene Hinweis im Jahresbericht 2013 der ESBK (S. 16 f.) lautet vollständig denn auch wie folgt:

 

«Im Berichtsjahr eröffnete die ESBK 115 neue Strafverfahren, von denen 90 % Online-Angebote betreffen: Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden:

 

-        Zum einen das Angebot in öffentlichen Lokalen, mittels speziell eingerichteter Terminals, die den Zugriff auf verschiedene Glücksspielplattformen erlauben, und die vertriebsmässig sowie buchhalterisch (Einkassieren von Einsätzen und Ausbezahlen von Gewinnen) an den Betreiber des Lokals gebunden sind.

-           Zum anderen existieren Internetangebote, die im Land, in welchem sie betrieben werden, legal sind, aber mangels Sperre auch den Spielern in der Schweiz (von irgendeinem Computer aus), zur Verfügung stehen. In der Regel existieren bei diesen Angeboten keine strafrechtlichen Anknüpfungspunkte in der Schweiz.»

 

Im vorliegenden Fall geht es um die erstgenannte Konstellation, bei der wie dargelegt eine strafrechtliche Verknüpfung in der Schweiz vorliegt. Die zweitgenannte Konstellation betrifft illegale Spiele, die jedermann auch von zuhause aus über Internetseiten spielen kann, die im Ausland aufgeschaltet und von dort aus auch betrieben werden. Wie nachfolgend beschrieben wird, werden die Spiele der [Spielplattform 2] zudem gerade nicht über eine einfache Webseite angeboten. Wurde nämlich über einen Internetbrowser die Domain «[Spielplattform 2].com» eingegeben, wäre die Meldung erschienen, die Seite könne nicht geöffnet werden, der Server sei nicht gefunden worden. Von einem normalen Computer konnte nicht auf die Plattform zugegriffen werden.

 

Im Übrigen wurde nicht einfach mit Links Hyperlinks Zugang zu den Spielen der [Spielplattform 2] geboten. Wie bereits ausgeführt und den zahlreichen aktenkundigen Analysen und Berichten – namentlich dem Systembericht – entnommen werden kann, waren die Spiele auf den Geräten jeweils bereits vorinstalliert (5.1/005 f.). Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden bei den Beschuldigten u.a. USB-Sticks gefunden, die für die Installation dieser Spiele auf den einzelnen Terminals verwendet wurden (bspw. U[…]/[…] und U[…] aus dem Lager der C.___ GmbH, 5.1/42 ff.). Damit der Spieler schliesslich auf die entsprechenden Angebote zugreifen konnte, mussten die einzelnen Geräte mit dem Namen des zentralen Servers, einer ID und einem Passwort parametriert (eingestellt) werden. Ohne diese Applikation/Einstellung konnte ein handelsübliches Gerät nicht auf die besagten Plattformen zugreifen, da es vom Remote-Server nicht erkannt und in der Folge auch nicht autorisiert worden wäre. Das Verstecken des Zuganges musste überdies von einem Techniker vorgenommen werden. Bei den Beschuldigten wurden denn auch Unterlagen gefunden, in denen u.a. dieses Verstecken der Zugänge erklärt wurde (bspw. 5.1/85 ff.).

 

2.6.2.6 Dass eine Spielbank unter einem Dach betrieben werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr kann auch bei einem dezentral betriebenen System eine Unternehmung bestehen, die damit gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel bietet. Wohl dürfte der historische Gesetzgeber insbesondere Spielbanken im Sinne von ortsfesten Casinos in einem Gebäude vor Augen gehabt haben. Nichts ableiten kann man dazu in systematischer Hinsicht aus den Art. 8 und 9 SBG, mit denen die möglichen, von der ESBK zu vergebenden Konzessionen umschrieben werden (Konzessionen A und B). Hätte es nur konzessionierte Spielbanken nach Art. 8 geben sollen, wäre die Strafnorm für illegale Spielbanken nicht nötig gewesen.

 

2.6.3 In der oben bereits zitierten Botschaft zum Spielbankengesetz ist zur hier gestellten Frage wenig zu finden: Der Begriff der Spielbank sei «sehr weit gefasst». Jede Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel biete, gelte begrifflich als Spielbank. Als solche sei sie konzessionspflichtig (Art. 10 SBG). Das Angebot an Glücksspielen in den konzessionierten Spielbanken sei allerdings nicht unbeschränkt, sondern begrenzt (Art. 4 und 8 SBG). Die konzessionierten Spielbanken seien die ausschliesslichen Anbieter und Veranstalter von Glücksspielen (Art. 4 SBG). Diese Exklusivität sei, verbunden mit der Konzessionspflicht, das für die Kontrolle und Überwachung des schweizerischen Glücksspielmarktes tragende Element (vgl. Botschaft zum SBG vom 26.2.1997, BBl 1997 III 145 ff., 171). Überhaupt keine Hinweise über den gesetzlichen Wortlaut hinaus finden sich in der Botschaft zu den Strafbestimmungen. In der Lehre und Praxis finden sich ebenso kaum Erörterungen zum Begriff der Spielbank.

 

Wesentlich ist hier immerhin der Hinweis in der Botschaft, wonach der Begriff der Spielbank «sehr weit gefasst sei», was die oben dargelegte Auslegung nach dem Wortlaut stützt.

 

2.6.4 Gleiches gilt für die teleologische Auslegung: Das Ziel des SBG ist es, wie bereits dargelegt, das Glücksspiel um Geld andere vermögenswerte Vorteile räumlich in konzessionierte Spielbanken zu zwingen, den Einfluss und das Wirken des organisierten Verbrechens von den Spielbanken und ihrem Umfeld wirksam fernzuhalten sowie die Geldwäscherei praktisch zu verunmöglichen. Der Verhütung negativer sozialer Auswirkungen sollte ein hoher Stellenwert zugemessen und die Bevölkerung sollte vor den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs geschützt werden. Diese Ziele können aber nur erreicht werden, wenn sämtliche denkbaren Formen von Unternehmungen erfasst werden, damit entweder diesen gegebenenfalls eine Konzession erteilt werden kann (unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen, die zu erfüllen waren, samt Abgaben) aber nicht konzessionierte resp. nicht konzessionierungsfähige Spielbanken bzw. deren Betreiber zur Rechenschaft gezogen werden können. Um die genannten Ziele des Spielbankengesetzes zu erreichen, müssen insbesondere auch Unternehmungen wie die hier vorliegende erfasst werden, bei denen über einen zentralen Server in unterschiedlichen Lokalitäten über dort installierte Geräte Glücksspiele angeboten werden (sogar mit Jackpotverbindung). Diese zahllosen computergestützten Geräte in den Lokalen verführen die dort anwesenden Personen zum Glücksspiel, ohne dass irgendeine Kontrolle durchgeführt wird auch nur durchgeführt werden kann. Damit kann weder der Sucht als solcher noch den daraus entstehenden Folgen wie Überschuldung, Abrutschen ins Milieu etc. begegnet werden.

 

2.6.5 Der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist aus diesen Gründen zu folgen. Auch die Parteivorbringen von A.___ im Kurzgutachten vom 4. Oktober 2016 (das erst am 19.8.2019 in das Verfahren eingebracht wurde) vermag daran nichts zu ändern. Die Übertretungsstrafnorm des Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG pönalisiert – wie oben bereits dargelegt –  die «Einzelmaske», die in ihrem Lokal Spielautomaten aufstellt und daraus auch Einnahmen erzielt. Wenn aber eine ganze Unternehmung das Glücksspielgeschäft gewerbsmässig betreibt, ist die Strafwürdigkeit eine ganz andere. Das Abgrenzungskriterium ist somit die Spielbank, die eine Unternehmung voraussetzt. Selbst wenn die ESBK diesbezüglich früher eine andere Praxis verfolgt hätte, könnte dies für die hierortige Beurteilung nicht massgeblich sein (ebensowenig wie oben die abweichende Rechtsauffassung der ESBK bezüglich des strafrechtlich relevanten Deliktszeitraumes). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es im Kanton Solothurn bereits mehrere rechtskräftige erstinstanzliche Urteile gibt, mit denen in vergleichbaren Konstellationen auf eine Spielbank geschlossen wurde (so in dem vom Beschuldigten A.___ selbst aktenkundig gemachten Verfahren gegen V.___ im Verfahren BWSAG.2020.4 gegen […], Urteil vom 18.12.2020).

 

3.

Zu klären ist nun noch, was unter einem «schweren Fall» gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG zu verstehen ist.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hat sich vor der Vorinstanz dazu nicht geäussert, da sie davon ausging, das neue Recht sei für die Beschuldigten milder und daher anwendbar (O-G AS 622 f.).

 

3.2 Die ESBK führte dazu vor der Vorinstanz aus, um den «schweren Fall» gemäss Art. 55 Abs. SBG definieren zu können, sei ein Blick auf andere Rechtsordnungen nötig. Am ehesten biete sich dafür das Betäubungsmittelgesetz an. Wie auch mit dem Spielbankengesetz werde auch mit dem BetmG insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Art. 19 Ziff. 2 Bst. a aBetmG) halte im Hinblick auf den schweren Fall fest, dass ein solcher dann anzunehmen sei, wenn der Täter wisse annehmen müsse, dass die Widerhandlung mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ab einer Personenanzahl von zwanzig mehr von «vielen Menschen» im Sinne des Gesetzes auszugehen. Im Hinblick auf das SBG erscheine es passend, den «schweren Fall» ebenfalls insbesondere an der Anzahl der betroffenen Menschen zu messen. Es sei selbstredend, dass das Rechtsgut – hier die öffentliche Gesundheit – umso mehr verletzt bzw. gefährdet werde, je mehr Geräte auch tatsächlich aufgestellt würden. A.___ und seinen Mittätern und Gehilfen werde vorgeworfen, über eine Zeit von rund zwei Jahren an diversen Orten in der Schweiz bis zu 121 Geräte mit der Remote-Spielplattform 1 Dritten zum Spiel angeboten und hierbei Einnahmen in Millionenhöhe erzielt zu haben. Daraus lasse sich ohne weiteres ableiten, dass die Organisation A.___ einem unbegrenzten Personenkreis Zugang zu illegalen Glücksspielen geboten und sämtliche Personen so in Gefahr gebracht habe. Es liege ein schwerer Fall gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG vor (OG AS 578).

 

3.3 Die Vorinstanz führte auf US 87 aus, der in Abs. 2 als Verbrechen konzipierte Tatbestand setze einen schweren Fall voraus. Bei abgewandelten Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB handle es sich um für die Klassifizierung massgebliche Abstufungen nach der objektiven Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Bjian Fateh-Moghadam in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 10 StGB N 4). Es komme nur auf die objektive Schwere des Falles an (BGE 111 IV 74 E. 3 S. 78). Ob ein schwerer Fall vorliege, hänge von den dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie von den gesamten Tatumständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen seien. Die Wertungen des Gesetzes ergäben sich aus dem geschützten Rechtsgut und dem Strafrahmen (BGE 101 IV 177, E. II.2.c S. 195). Im vorliegenden Fall könne offenbleiben, was unter einem schweren Fall nach Art. 55 Abs. 2 SBG zu verstehen sei. Nachdem in casu weite Teile der Vorhalte nicht von Art. 55 SBG erfasst würden und die rechtsgenüglich nachweis- und materiell beurteilbaren Widerhandlungen der vier Beschuldigten vergleichsweise gering seien, liege jedenfalls kein schwerer Fall nach Art. 55 Abs. 2 SBG vor.

 

3.4 In Literatur und Lehre finden sich keine Erörterungen zum «schweren Fall» gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG. Hinweise ergeben sich allenfalls aus anderen Rechtsgebieten.

 

3.4.1 In einem Fall von wirtschaftlichem Nachrichtendienst führte das Bundesgericht zum «schweren Fall» aus (BGE 111 IV 74 Regeste zu E. 3 und 4): Auch wenn die verratenen Geheimnisse nur den Nachrichtendienst vorbereitende Handlungen ermöglichen, kann eine abstrakte Gefährdung der nationalen Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich gegeben sein; der Grad der Gefährdung bestimmt sich objektiv, nach der Bedeutung der verratenen Geheimnisse und dem Ausmass der geschaffenen Gefahr. In gleicher Sache schon BGE 108 IV 41 (Regeste zu E. 2 und E. 3): Der «schwere Fall» i.S. von Art. 273 StGB ist ein bei der Feststellung der angedrohten Höchststrafe in Betracht fallendes Qualifikationsmerkmal, dessen Vorliegen in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente zu prüfen ist. Ein schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes liegt vor, wenn der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass mitgefährdet.

 

In E. 2e/f führte das Bundesgericht wörtlich aus:

 

« e) Zu Zweifeln Anlass gibt aber auch die von Schultz und Stratenwerth vertretene These, derzufolge beim Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes nur die niedrigere der angedrohten Sanktionen, nämlich Gefängnis, nach Art. 9 und 70 StGB, erheblich wäre. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die höhere, auf Zuchthaus lautende Strafdrohung hier nicht an ein Qualifikationsmerkmal geknüpft hat, das von ihm selber präziser umschrieben worden ist (wie z.B. bandenmässiger gewerbsmässiger Diebstahl Raub, Raub unter Bedrohung mit dem Tode u.a.m.). Das ist offenbar wegen der Vielfalt möglicher Erschwerungsgründe nicht geschehen, weshalb der Gesetzgeber sich gezwungen sah, auf die weite Formulierung ‘schwerer Fall’ auszuweichen, es dem Richter überlassend, dem unbestimmten Rechtsbegriff seinen Gehalt zu geben. Damit verwies er jenen aber nicht einfach auf sein pflichtgemässes Ermessen wie bei der Strafzumessung, bei der das konkrete Täterverschulden unter Berücksichtigung von Schärfungs- und Milderungsgründen des allgemeinen Teils abzuschätzen und dementsprechend eine mehr weniger schwere Strafe innert des gesetzlichen Rahmens auszufällen ist. Vielmehr hat der Richter bei Art. 273 Abs. 3 StGB aus dieser besonderen Norm und ihrem Kontext heraus objektiv, d.h. unter Ausschluss der persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit des konkreten Täters berühren, zu bestimmen, was das Wesen eines schweren Falls wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ausmacht; denn die daran anschliessende und für Art. 9 und 70 StGB massgebende Strafdrohung soll ja Ausdruck der objektiven Schwere der Tat sein (BGE 93 IV 11 E. 2b). Wo der Richter aber solcherweise verfährt, um festzustellen, worin ein schwerer Fall im Sinne des Art. 273 Abs. 3 StGB besteht, da unterscheidet sich seine Wertung qualitativ nicht von derjenigen, welche die Auslegung im einzelnen geregelter Qualifikationsmerkmale voraussetzt, in deren Umschreibung der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe einbezogen hat (z.B. Art. 112: besonders verwerfliche Gesinnung, besondere Gefährlichkeit; Art. 122 Ziff. 1 Abs. 3: eine andere schwere Schädigung des Körpers; Art. 137 Ziff. 2 letzter Abs. und 139 Ziff. 2 Abs. 4: besondere Gefährlichkeit; Art. 139 Ziff. 2 letzter Abs.: besondere Grausamkeit u.a.m.). Und doch wird im Schrifttum nicht behauptet, es werde mit der Bestimmung der Deliktsart nach der an solche Qualifikationen anschliessenden Strafdrohung wegen jener notwendigen richterlichen Wertung von der abstrakten Betrachtungsweise abgegangen.

f) In Berücksichtigung des Gesagten erscheint die Auffassung von Logoz und Thormann/v. Overbeck, wonach die Schärfungs- und Milderungsgründe des besonderen Teils des StGB bei Feststellung des angedrohten gesetzlichen Höchstmasses der Strafe zu berücksichtigen seien, als jene mittlere Lösung, die das Richtige trifft, sofern der Richter dabei in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente den Gehalt der betreffenden Qualifikationen feststellt. Demgegenüber muss der Hinweis auf das deutsche Schrifttum versagen, weil einerseits das deutsche StGB in § 12 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, dass Schärfungen Milderungen, welche für besonders schwere minder schwere Fälle vorgesehen sind, für die Einteilung in Deliktskategorien ausser Betracht zu bleiben haben, und weil anderseits das deutsche Recht hierbei vom Mindeststrafmass und nicht von der angedrohten Höchststrafe ausgeht.»

 

3.4.2 Die von der ESBK als Vergleichsnormen herangezogenen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes lassen sich zwar in Bezug auf das betroffene Rechtsgut vergleichen. Die dortige Festlegung des schweren Falles in der Praxis ab 20 Personen kann aber für die vorliegende Fragestellung keine Anhaltspunkte liefern, da ein aufgestellter Glücksspielautomat alleine schon einer unbeschränkten Anzahl Personen offen steht und auch von einer grossen Anzahl Spielenden benutzt wird.

 

3.5 Einen weiteren Anhaltspunkt bietet der Blick auf das neue Recht im Geldspielgesetz. Vorliegend schränkt das neuere Recht die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht ein. Die Straftatbestände wurden jedoch teilweise den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst (BBl 2015 S. 8496 ff.).

 

Nach Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

 

a. ohne die dafür nötigen Konzessionen Bewilligungen Spielbankenspiele Grossspiele durchführt, organisiert zur Verfügung stellt;

b.  im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Ver­anstaltung von Spielbanken- Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen Bewilligungen verfügen.

 

Wird die Tat gewerbs- bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Abs. 2).

 

Laut Botschaft zum BGS geht es bei der Qualifikation gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS darum, die schweren Fälle zu definieren (BBl 2015 S. 8499). Demnach wurde die zuvor im SBG verwendete Terminologie der «schweren Fälle» neu als «gewerbs- bandenmässig» begangene Taten spezifiziert. Es war somit lediglich eine Konkretisierung, jedoch keine Ausweitung der Strafbarkeit beabsichtigt. Eine unter neuem Recht qualifizierte Tatbegehung müsste somit auch unter altem Recht als qualifiziert beurteilt werden. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass das SBG für die Anwendung des Vergehenstatbestandes nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bereits das «gewerbsmässige» Betreiben einer Spielbank erforderte. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Spielbank, welche eine Unternehmung voraussetzt, ist auch eine gewisse Nähe zur Bandenmässigkeit gegeben.

 

3.6 Letztlich kann die Qualifikation im vorliegenden Fall erst nach der nachfolgenden Erstellung des konkreten Sachverhaltes und damit dem Ausmass des objektiven Tatverschuldens geprüft werden. Erforderlich ist für die Bejahung eines «schweren Falles» jedenfalls ein Tatverschulden, das deutlich über das vom Spielbankengesetz zur Erfüllung des Vergehenstatbestandes Geforderte hinausgeht.

 

 

VII. Beurteilung der Vorhalte gegenüber den einzelnen Beschuldigten

 

1.   A.___

 

1.1 Dem Beschuldigten wird in der Überweisung der ESBK bezüglich des hier noch interessierenden Vorhaltes 1.1.3 vorgeworfen, er habe zwischen ca. Juli 2011 und mindestens dem 8. Mai 2015 durch vorsätzliches Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und mehrfaches Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen qualifiziert gegen das Spielbankengesetz verstossen.

 

In der Folge werden dem Beschuldigten auf gut drei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige Beweiswürdigung (vgl. vorstehende Ziff. IV.) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Handlungen begangen hat. Deshalb wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen einzelnen Vorwürfe verzichtet und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum zwischen dem […]. März bzw. […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 hinsichtlich der unter Ziffer V.16. hiervor namentlich genannten 14 automatisierten Glücksspiele nachweisen lässt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der Überweisung:

 

-           Der Beschuldigte habe die mindestens 100 bislang mit der Remote-Spielplattform 1 betriebenen Glücksspielgeräte in den Lokalen seiner Kunden mit dem Spielangebot der neuen Remote-Spielplattform 2 ausgerüstet bzw. ausrüsten lassen.

-           Er habe ausserdem sein Netzwerk mit ca. 100 zusätzlichen Glücksspielgeräten bzw. bisherigen Kunden des selbständigen «[Spielplattform 1]»-Lizenznehmers/-Vertreibers/-Aufstellers B.___ massiv vergrössert und B.___ im Gegenzug die Verantwortung für diese neuen «[Spielplattform 2]»-Kunden als sog. «Manager» (Bezeichnung gemäss Excel-Abrechnungslisten «[Kurzname für Spielplattform 2]») mit Gewinnbeteiligung überlassen.

-           Er habe zusammen mit C.___ bzw. dessen Firma «C.___ GmbH» und unter massgeblicher Mitwirkung von E.___ in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz (gemäss separater Liste Anhang 5 der Überweisung) Gelegenheit zum Glücksspiel bzw. mindestens 225 Glücksspielgeräte (gemäss separater Liste Anhang 6 der Überweisung) mit den folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 Glücksspielen, darunter 27 der vorgenannten sowie Gold Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4 gegen Abgabe einer Gewinnbeteiligung angeboten bzw. über ein Netzwerk von eigenständigen «Managern», darunter B.___, an Endbetreiber (Lokalverantwortliche) vertreiben bzw. aufstellen lassen, ohne dafür Konzessionen bzw. Bewilligungen gehabt zu haben. Dies, obwohl er gewusst habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet zugelassen werden müssten.

-           Er habe mit dem Ver- und Betrieb der mindestens 225 Glücksspielgeräte die Remote-[Spielplattform 2] über sein Netzwerk von eigenständigen «Managern» in etlichen Kantonen der Schweiz in mindestens 81 Lokalen der Betreiber (Lokalverantwortlichen) und somit einer Vielzahl von Spielern zugänglich gemacht und damit einen Bruttospielertrag (BSE) von durchschnittlich gut CHF 3,2 Mio. pro Monat bzw. von über 19,2 Mio. in sechs Monaten erwirtschaftet (Okt./Dez. 2012 bis April 2013), was auf ein Jahr hochgerechnet rund dem doppelten BSE des Jahres 2013 der konzessionierten Spielbank Neuchâtel entspreche (CHF 19,28 Mio.).

-           Er habe damit über knapp vier Jahre Einnahmen in Form von Gewinnanteilen in der Höhe von mindestens CHF 11‘547‘479.32 generiert und damit seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mittäter finanziert.

 

1.2.1 Zur Bestimmung der massgeblichen [Spielplattform 2] Geräte: Die ESBK rügt in ihrer Berufungsbegründung das Beweisergebnis der Vorinstanz (diese ging vom Betrieb von insgesamt neun [Spielplattform 2]-Geräten im massgeblichen Zeitraum aus) als unvollständig. Dieses entspreche nicht der Aktenlage (Berufungsbegründung vom 3.12.2020 S. 9 ff.). Im Einzelnen wird vorgebracht:

 

-           Neben den von der Vorinstanz erwähnten Geräten U[…] und U[…], für die selber keine Betriebszeiten vorlägen, seien zeitlich in den gleichen Lokalen die Geräte U[…] (5.5/404 f.) und U[…] (5.5/208), bei denen eine genaue Betriebszeit erstellt sei, sichergestellt worden.

-           Insgesamt sei es aktenkundig, dass bei insgesamt 16 Geräten eine Betriebsdauer während der Zeit vom […]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 nachgewiesen sei. Diese geltend gemachten 16 Geräte werden auf S. 10 f. in Ziffer 1.2.5 der Berufungsbegründung aufgelistet mit Angaben der U-Nr., der Verfahrensnummer, des betreffenden Lokals, des Sicherstellungsdatums, der Betriebszeiten, der Dauer und der Fundstellen in den Akten. Bei den nachgewiesenen Betriebszeiten aller 16 Geräte ergebe sich eine Gesamtbetriebsdauer von 112,5 Monaten.

-           Darüber hinaus ergäben sich weitere zwölf Lokale mit insgesamt 21 Geräten, deren Betrieb im Tatzeitraum vom […]. März 2014 bis 8. Mai 2015 belegt werden könne. Diese werden auf S. 11 f. in Ziffer 1.2.6 der Berufungsbegründung aufgelistet mit Angaben der U-Nr., der Verfahrensnummer, der Lokale und des Sicherstellungsdatums.

 

Insgesamt ergebe sich somit, dass während des Tatzeitraums vom […]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz insgesamt in 22 Lokalen insgesamt 37 [Spielplattform 2] Geräte in Betrieb gewesen seien. Die Vorinstanz habe folglich sachverhaltswidrig 28 Geräte nicht berücksichtigt und sei entsprechend bei der rechtlichen Würdigung von einer falschen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen.

 

In zwei weiteren Tabellen werden in Ziffer 3.6.2 der Berufungsbegründung Berechnungen der Einnahmen bzw. der Ersatzforderung (Angabe der Lokale, der Betriebsdauer, der Anzahl Geräte, der Einnahmen insgesamt und pro Monat/Gerät und der Aktenfundort) angestellt sowie in Ziffer 3.6.3 weitere Geräte (mit Angabe der Gerätenummer, der Verfahrensnummer, des Lokals, des Datums der Sicherstellung, der Betriebszeiten und der Betriebsdauer in Monaten, Total aller Geräte: 164,75 Monate) aufgelistet.

 

1.2.2 A.___ wendet in der eigenen Berufungsbegründung (OGer AS 270 ff.) und in der Berufungsantwort (OGer AS 330 ff.), je vom 26.2.2021, dagegen ein, der Anklagegrundsatz sei offensichtlich verletzt, weil sich die Vorinstanz sämtliche Details für die Schuldsprüche selbst in den Akten habe zusammensuchen müssen, da diese ja in der Anklage nicht genannt seien. In der Anklage werde dem Beschuldigten vorweg das Betreiben einer Spielbank, begangen in [Ort 1] und weiteren «39 Orten» in der Schweiz, vorgehalten, ohne dass diese «39 Orte» in der Anklage namentlich genannt seien. Eine solche Anklage müsse nach Art. 73 Abs. 2 VStrR als ungenügend zurückgewiesen werden es habe ein Freispruch zu erfolgen.

 

Hinsichtlich des Zeitraums vom […]. März 2014 bis 2. April 2014 (Inhaftierung von A.___) sei ein einziges Spiel als Glücksspiel qualifiziert worden. Dass mit einem einzigen Glücksspiel gewerbsmässig eine Spielbank habe betrieben werden können, sei ohnehin absurd. Dann müsste nämlich jedes Restaurant eine eigene Spielbank darstellen und folglich nach Art. 55 SBG und nicht nach Art. 56 SBG verfolgt werden.

 

Nach der Verhaftung des Beschuldigten A.___ am 2. April 2014 könne dieser keine illegalen Handlungen zum Betrieb einer Spielbank vorgenommen haben, ebenso wenig unmittelbar nach der Haftentlassung, dies wäre lebensfremd und völlig unwahrscheinlich. Entsprechend seien ihm diesbezüglich auch keine konkreten illegalen Tätigkeiten vorgeworfen und solche schon gar nicht belegt worden – weder in der Überweisung noch im Schlussprotokoll. Die vom Amtsgericht auf US 48 ff. detailliert aufgelisteten Handlungen seien praktisch alle vor dem […]. März 2014 erfolgt. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte A.___ ein legales Casinobusiness unter dem Namen [Spielplattform 2] im Kosovo betrieben habe. Es müsse bewiesen werden, dass die aufgeführten Beweismittel nicht dieses Geschäft beträfen. Man könne nicht von früheren Handlungen vor dem […]. März 2014, die damals legal gewesen seien, auf spätere illegale Handlungen schliessen. Die Beweisführung der Vorinstanz auf US 58 ff. sei in allen Punkten falsch und vermöge insbesondere keine illegalen Handlungen des Beschuldigten im rechtlich relevanten Zeitraum zu begründen.

 

Insbesondere aber werde – und zwar vorsätzlich und bewusst – von der ESBK verschwiegen, dass erstens diverse andere Anbieter von Glücksspielen vorhanden gewesen seien, diese zweitens die gleichen Lizenzen bzw. die Software der [Spielplattform 1] und später der [Spielpalttform 2] verwendet hätten und drittens diverse Hintermänner dafür bestraft worden seien. Die ESBK erwecke mit ihren Anschuldigungen im Schlussprotokoll den Anschein, sie sei sich sicher und es sei klar, dass die hier Beschuldigten in all den genannten aufgezählten Lokalen Automaten aufgestellt hätten und quasi jedes Gerät, welches beschlagnahmt worden und mit der Software [Spielplattform 1]/[Spielplattform 2] versehen gewesen und damit gelaufen sei, nur und ausschliesslich durch die Beschuldigten habe angeboten werden können. Leider sei dann auch die Vorinstanz dieser Täuschung unterlegen, wie sich am Beispiel des hier genannten [Kulturvereins 1] beweisen lasse. Die Anklageschrift von V.___, welche von Staatsanwältin […] verfasst worden sei, habe einen Anhang mit Lokalen, für die sich V.___ im abgekürzten Verfahren als zuständig bzw. als schuldig bekannt habe, in diesen Lokalen Glücksspielautomaten aufgestellt zu haben. Dieser Liste («Anhang II, Lokale mit illegalem Glücksspiel») könne zuunterst auf Seite 1 entnommen werden, dass der [Kulturverein 1] in [Ort 2] durch R.___ betrieben worden sei und V.___ eingestanden habe, dieses Lokal mit Glücksspielautomaten versorgt zu haben. Es lägen damit ein Geständnis und eine rechtskräftige Verurteilung vor. Dennoch wärfen die ESBK und die Staatsanwaltschaft den hier Beschuldigten wider besseren Wissens vor, ebenfalls für dieses Lokal verantwortlich gewesen zu sein. Die Vorinstanz sei dieser Begründung gefolgt, wie man aus den Erwägungen sehe. Die Vorinstanz – und bisher auch die Verteidigung – hätten keine Möglichkeit gehabt, dies zu überprüfen. ESKB und Staatsanwaltschaft hätten dies aber gewusst und dies verschwiegen. Aus Sicht der Verteidigung könnte es sich bei diesem Verhalten um eine Straftat handeln, nämlich eine Irreführung der Rechtspflege. Es sei ja die Staatsanwaltschaft gewesen, welche in diesem Zusammenhang das gleiche anonymisierte Urteil von V.___ zu den Akten gereicht habe. Folglich hätten die ESBK und die Staatsanwaltschaft gegen die hier Beschuldigten bewusst für einen Fall Anklage erhoben, von dem sie gewusst hätten, dass dieser bereits durch einen Dritten eingestanden und abgeurteilt worden sei. Gleichzeitig sei damit aber belegt, dass es auch Dritte gegeben habe und gebe, die auf genau die gleiche Art und Weise Glücksspiele angeboten und vertrieben hätten, wie es den Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen werde. Folglich müsse die Konstruktion in sich zusammenstürzen, welche [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] quasi gleichsetze mit A.___ et al. Dieser Liste könnten auch noch weitere Übereinstimmungen entnommen werden. So würden gemäss Ausführungen der ESBK in ihrer Berufungserklärung (Tabelle in Ziffer 1.2.5) das Lokal «[Restaurant in Ort 6]» sowie unter Ziffer 3.6.2 T.___, Betreiber des [Restaurants in Ort 4], aufgeführt. Beide Betriebe liessen sich auf der Liste im Anhang II der Anklageschrift von V.___ finden. Die Anklage gegen V.___ umfasse den Tatzeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 8. August 2017, es sei dabei eingestandenermassen ein grosser türkischer Glücksspielring tätig gewesen, der im Raum Solothurn, Aargau, Bern, Neuchâtel und La Chaux-de-Fonds agiert habe. Die Überschneidung sei nicht nur frappant, sondern bezüglich des Vorwurfs des [Vereins] (gemeint wohl: [Kulturverein 1]) von der Staatsanwaltschaft und der ESBK bewusst verschwiegen worden. Es sei für die Verteidigung zusammenfassend nur noch schwer vorstellbar, wie überhaupt Vertrauen in die Ermittlungen der Anklagebehörden gesetzt werden könne. Die Vorinstanz sei schlicht und einfach getäuscht worden, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf einer falschen Grundlage basierten.

 

Es ergäben sich somit für die einzig kritische Zeit keine konkreten Handlungen von A.___, die strafbar sein könnten. Aber auch für die vorangehenden eingeklagten Deliktszeiten bestreite er, je Spielautomaten mit qualifizierten Glücksspielen geliefert, montiert, gewartet, betreut repariert zu haben Gelder aus solchen Spielen kassiert etc. zu haben.

 

Zu den Ausführungen der ESBK in der Berufungsbegründung sei festzuhalten, das Urteil des Gerichts müsse entgegen den Vorbringen der ESBK nicht der «Aktenlage», sondern der Anklage entsprechen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach Beweismitteln zu durchforsten. Die Ausführungen der ESBK dazu zielten an der Problematik vorbei:

 

-           Zu den geltend gemachten Spielzeiten sei anzumerken, dass ein vernünftiger Nachweis der Betriebsdauer eines Gerätes im Zusammenhang mit einem entsprechenden Lokal einer Bar gar nicht möglich sei. Denn die ESBK habe einfach auswerten lassen, wann das Gerät das erste und das letzte Mal in Betrieb genommen worden sei. Dies lasse aber den Nachweis, dass ein solches Gerät auch die ganze Zeit vor Ort gewesen und dort genutzt worden sei, nicht zu. Noch weniger könne damit belegt werden, inwiefern die Beschuldigten im fraglichen Zeitraum dort für jenes Spielgerät tatsächlich Handlungen vorgenommen hätten. Wenn früher einmal gelieferte Geräte auch nach dem [...]. März 2014 noch betrieben worden seien, so könne dieser spätere weitere Betrieb nicht als Handlung der Beschuldigten betrachtet werden, sondern als solche der dortigen Betreiber.

-           Deshalb sei es auch unerheblich, ob nur neun elf Geräte hätten «identifiziert werden» können.

-           Ob die Betriebszeiten der Aktenlage entsprächen nicht, sei ebenso unerheblich. Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Lokal in [Graubünden] hätten die hier Beschuldigten nicht mitwirken und somit auch keine Überprüfung der Behauptungen der ESBK machen können.

-           Die ESBK habe in ihrer Berufungserklärung nicht nur die unter den Ziffern 1.2.5 und 1.2.6 aufgeführten Tabellen, sondern weitere Tabellen eingefügt, mit denen sie nachweisen wolle, welche Geräte in welchem Zeitraum angeboten worden seien und wie viel Gewinn damit erwirtschaftet worden sein solle (Tabellen unter den Ziffern 3.6.2 und 3.6.3). Die zusammengefasste Tabelle könne die Verteidigung gar nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, weshalb ihre Verteidigungsrechte beschnitten würden. Hingegen könne belegt werden, dass für mehrere Betriebe in dieser Tabelle bereits rechtskräftige Urteile vorlägen und A.___ damit nichts zu tun habe. Die beigezogenen Akten, auf welche sich die ESBK und auch die Vorinstanz abstützten, seien rechtsstaatlich problematisch und im Sinne des Grundsatzes des «fair trials» schlicht nicht zulässig. Wie bereits am Beispiel des [Kulturvereins 1] in [Ort 2] belegt, verfüge die ESBK diesbezüglich über Hintergrundwissen, welches sie der Verteidigung und der Vorinstanz vorenthalte. So wolle sie gemäss ihren Tabellen in E. 1.2.5 f. und 3.6.2 ff. behaupten und beweisen, dass die Beschuldigten für die vorgenannten Lokale zuständig gewesen seien.

-           Die Verteidigung wisse von mehreren von der ESBK genannten Fällen, die entweder bereits mit einem Freispruch geendet hätten bzw. rechtskräftig eingestellt worden seien weiterhin hängig seien. So betreffe bspw. ein Verfahren vor dem Berner Obergericht eines der in der Tabelle in Ziffer 3.6.2 genannten Lokale. Ein Verfahren vor dem Solothurner Obergericht (BKBES.2019.108) sei rechtskräftig mit einem Freispruch beendet worden und betreffe ein weiteres Verfahren in der Tabelle 3.6.3. Für die in der Tabelle Ziffer 1.2.5 genannte «[Restaurant in Ort 6]» habe sich V.___ als Zulieferant für schuldig bekannt. T.___, [Ort 4], sei in Tabelle 3.6.2 genannt. Er sei bekannt als Betreiber des Restaurants «[in Ort 4]», welches in Tabelle 3.6.3 nochmals genannt werde, gleichzeitig aber im Anhang II der Anklage gegen V.___ als eines jener Lokale genannt werde, für welches sich V.___ als schuldig bekannt habe. Dies seien nur diejenigen Verfahren, von denen die Verteidigung Kenntnis habe, weil sie die Anklage von V.___ bekommen und einige der in den Tabellen genannten Betreiber selbst vertreten habe. Dies alles zeige, dass die Behauptungen, die hier Beschuldigten hätten diese Lokale als Kopf einer Gruppierung betreut, haltlos seien. Es sei auch nicht vorstellbar, dass die hierortigen Beschuldigten für eine Straftat verurteilt würden, für welche sie nie ein Teilnahmerecht im Verfahren gehabt hätten und in denen andererseits für die Lokalbetreiber bereits Freisprüche ergangen seien. Die Verfahrensführung der ESBK diesbezüglich sei undurchsichtig, irreführend und wohl bewusst falsch dargestellt worden. Weiter sei anzufügen, dass in den hier genannten Fällen, welche die Verteidigung selbst bearbeitet habe, nicht ein Mal der Name eines der hier Beschuldigten aufgetaucht sei, da diese Verfahren ansonsten wegen Interessenkonfliktes nicht hätten weitergeführt werden dürfen. Die ESBK habe möglicherweise selbst keine Kenntnis, wer diese Lokalitäten mit angeblichen Glücksspielautomaten beliefert habe. Sie versuche nun auf gut Glück, die hier Beschuldigten dafür verantwortlich zu machen.

-           Weiter sei die angebliche Aufstelldauer weder nachvollziehbar noch bewiesen. Das erstmalige und letztmalige Aufstarten der beschlagnahmten Station, welche die ESBK eruiert haben wolle, sei nicht gleich zu setzen mit dem Benützen bzw. Anbieten von Glücksspielen. Zudem könne dies alles nicht überprüft werden von der Verteidigung – und auch nicht vom Gericht –, denn die Verteidigung bzw. die hier Beschuldigten hätten nie Zugriff gehabt auf die Akten jener Verfahren. Und bei allem Respekt für den Umfang der Untersuchung könne angesichts der aufgedeckten Verfahrensmängel kein Vertrauen in irgendwelche Behauptungen der ESBK bestehen. Die ESBK habe als personell gut dotierte Fachbehörde jede Macht in diesem Bereich. Und Macht habe die Tendenz, gebraucht zu werden, extensiv gebraucht zu werden und auch missbraucht zu werden. Deshalb brauche es eine strenge Kontrolle und geschützte Verteidigungsrechte.

-           Die ESBK behaupte bewusst und wider besseren Wissens seit Anbeginn des Verfahrens, dass A.___ quasi der Kopf von [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] sei, weshalb sie das Vorfinden eines Geldspielautomaten mit dieser Software mit einer Aktivität der Beschuldigten in diesem Lokal gleichsetze. Wie bereits anhand der Anklage gegen V.___ belegt worden sei, sei dies falsch. Dies könne aber auch mit dem Aktenbeizug der «W.___ AG [...]» (Aktenordner 5.5 A) belegt werden. Dies anhand der Aussagen von […] vom 24. März 2011, Mitarbeiter des Lizenzvertreibers der Software [Spielplattform 1] (später [Spielplattform 2]) in Österreich, von Herrn […] vom 24. März 2011 sowie von […] vom 13. Januar 2012. Die Gesellschaft W.___ AG bestehe bis heute weiter und verkaufe online Zubehör für Geldspielautomaten und anderes.

 

Zusammengefasst habe die ESBK offenbar schlicht keine Ahnung, keine konkrete Kenntnis, geschweige denn Beweise dafür, dass die hier Beschuldigten nach der Qualifizierung des ersten Spieles Magic Fruits 4 irgendeine Geschäftstätigkeit weiter betrieben hätten. In den Akten lasse sich dann sogar eine (widerrechtlich erhobene) Aktennotiz von Frau Rechtsanwältin […] finden. Diese habe für den Beschuldigten A.___ im April 2012 abgeklärt, was innerhalb des damals geltenden Spielbankengesetzes zulässig und nicht strafbar sei. Herr A.___ habe somit gewusst, was er habe tun dürfen und was nicht.

 

Weiter sei belegt, dass die Hochrechnungen der ESBK für die Ersatzforderungen klar im Widerspruch stünden zu den ihr aus anderen Verfahren bekannten Informationen, wonach die Gewinnauszahlungen fixen Quoten unterlegen seien und bspw. die W.___ AG nur 10 % des eigentlichen Gewinnes erhalten habe. Einmal mehr beweise die ESBK, dass sie ihre Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO nicht nur missverstehe, sondern Absatz 2 dieses Artikels bezüglich entlastender Beweise wohl noch nie gelesen habe. Daraus ergebe sich auch kein Hinweis auf Handlungen der Beschuldigten in der kritischen Zeit vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015. Für die genannten Geräte sei der Aktenbeizug derart lückenhaft und selektiv, dass sich die Verteidigung gegen die damit verbundenen Vorwürfe schlicht nicht zur Wehr setzen könne. Einerseits sei durch den Aktenbeizug nicht erwiesen, dass die Beschuldigten etwas mit diesen Automaten zu tun gehabt hätten, andererseits sei nicht bekannt, ob es in den genannten Verfahren tatsächlich zu Schuldsprüchen gekommen sei. Bekannt sei hingegen, dass dies in diversen Fällen nicht der Fall gewesen sei. In der Tabelle 3.6.3 seien mehrere Verfahren noch hängig bzw. es seien dafür bereits Freisprüche ergangen. Darin sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Geräte durch die Beschuldigten geliefert, aufgestellt, selbst betrieben unterhalten bzw. repariert worden seien. So habe das Richteramt Solothurn-Lebern 2019 (SLSPR.2017.126) die Beschuldigten in einem der in der Tabelle genannten Fälle freigesprochen. Schliesslich seien alle Geräte dieser Tabelle vor dem [...]. März 2014 sichergestellt worden, sodass eine Strafbarkeit der hier Beschuldigten ohnehin entfalle.

 

1.2.3 Die von den anderen Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Beweislage nach dem [...]. März 2014 decken sich grösstenteils mit den dargelegten Vorbringen von A.___. Ergänzend zu erwähnen sind:

 

1.2.3.1 Berufungsantwort und Berufungsbegründung C.___, je vom 26. Februar 2021 (OGer AS 204 ff. und 260 ff.): Was ihm und den weiteren Mitbeschuldigten für die massgebliche Zeitperiode genau vorgeworfen werde, sei aus der Überweisung nicht ersichtlich. Das sei das zentrale Problem. Ob demgegenüber mehr weniger Geräte Lokale vorhanden gewesen seien, sei belanglos. Wenn die ESBK bei der Ausarbeitung der Berufungsbegründung weitere 28 Geräte gefunden haben wolle und hinsichtlich deren Betriebszeiten nähere Angaben machen könne, sei dies schön und gut. Der Nachweis, dass der Beschuldigte mit diesen Geräten etwas zu tun gehabt habe, sei damit aber nicht im Ansatz erbracht. Die von der ESBK angewandte Gleichung Glücksspiel/Spielautomat = A.___ & Co. sei verlockend, bei der Aufarbeitung strafrechtlicher Vorgänge gänzlich fehl am Platz. Zudem gebe eine Betriebsdauer alleine keine Auskunft darüber, ob bzw. wie intensiv die Geräte bespielt worden seien. Dies gelte auch für die von der Vorinstanz erwähnten neun Geräte.

 

Der Umstand, dass während der mutmasslichen Deliktsperiode vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 Spiele anderer Spielplattformen wie der [Spielplattform 4] und der [Spielplattform 3] aktiv gewesen seien, mache deutlich, dass es im Markt mehrere Anbieter gegeben habe. Damit sei die Zuordnung der Geräte und Lokale zum Beschuldigten C.___ klar in Frage gestellt. Auch die Vorinstanz liefere in den Ausführungen unter Ziffer IV.8 keine belastenden Umstände.

 

1.2.3.2 Berufungsantwort/Berufungsbegründung von B.___ vom 26. Februar 2021 (OGer AS 166 ff.): B.___ habe immer erklärt, er habe gewisse Geräte besessen und diese vermietet mit dem Zweck, dass die Nutzer über das Gerät ins Internet gelangen könnten. Wie er zu Recht erklärt habe, sei es nicht sein Ding, wenn Personen über seine Internetgeräte ins Internet gelangten, um Glücksspiele zu betreiben. Er selbst habe von [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] keine Kenntnisse und keinen Bezug dazu. Die vorgehaltenen Erträge von fast CHF 5 Mio. vom April 2012 bis November 2014 seien mit Blick auf den Konkurs über seine Firma B.___ AG vom […]. Oktober 2010 und seinen Privatkonkurs am […]. Oktober 2014 abwegig bzw. absurd. Seine Firma habe bezweckt, Zigarettenautomaten und Unterhaltungsautomaten zu vertreiben. Es habe sich immer um legale Automaten gehandelt. Das Rauchverbot habe das Schicksal aber besiegelt. Er habe nie Maschinen mit einer Glücksspielapplikation irgendwo aufgestellt, vermietet verkauft. Für die im abenteuerlich abgefassten Schlussprotokoll aufgestellten Behauptungen der ESBK gebe es nicht die geringsten Beweise, es handle sich um reine Vermutungen und Spekulationen. Seit dem Aufkommen des Internets könne problemlos von jedem Computer der Welt aus auf irgendwelche Wett- und Spieleanbieter zugegriffen werden. Dies habe jedoch mit den wenigen Automaten des Beschuldigten nichts zu tun. Was andere mit seinen Automaten gemacht hätten, sei nicht sein Problem. Insbesondere hätte man kaum ein illegales Gerät von der Polizei zurückverlangt. Gerade dies beweise sein Nichtwissen. Allenfalls wäre die polnische Justiz zuständig, da durch den Remote-Betrieb vom Spieler auf das System der [Firma 2 in Polen] zugegriffen worden sei. Relevant sei nur, wo der Server liege. Zur Tatzeit sei es völlig normal gewesen, dass aus der Schweiz via Internet auf Spielplattformen in Malta Zypern gespielt worden sei. Dies sei bis 2018 auch legal gewesen, es habe keinen Spielerschutz gegeben.

 

1.2.3.3 Berufungsantwort/-begründung von E.___ vom 26. Februar 2021 (OGer AS 180 ff.): Es sei aktenkundig, dass der Vertrieb der Spielplattformen aus dem Ausland (konkret von Polen via Österreich) erfolgt sei. Ebenso, dass A.___ ein im Kosovo ansässiges Unternehmen betrieben habe, das Glücksspiele angeboten habe. Die Domain «[Spielplattform 2].com» gehöre zu diesem Unternehmen. Der Bezug zu ihm, dem Beschuldigten E.___, fehle aber vollständig. Die IT-Rolle sei ja gemäss ESBK umfassend von N.___ abgedeckt worden. Die ESBK habe ihn offenbar als Sündenbock gefunden für alles, was man nicht habe zuordnen können wollen. Es gebe keinerlei Belege für die Zuordnung eines Gerätes an ihn. Vorliegend seien die Geräte ohnehin schlicht mit einem einfachen Hyperlink ausgestattet worden, der Zugriff auf einen Server im Ausland gewährt habe (sog. Remote-Funktion). Das angeklagte Konstrukt (Zugriff auf eine ausländische Spielbank gewähren) sei – unabhängig vom fehlenden Bezug zu E.___ – nicht strafbar.

 

1.2.3.4 Die erstinstanzlich freigesprochenen F.___ und D.___ liessen die Bestätigung ihrer Freisprüche beantragen.

 

1.2.4 Die ESBK brachte in der Replik vom 12. April 2021 (OGer AS 419 ff.) in den Ziffern 5.1 und 5.2 vor, vorweg sei zu erwähnen, dass am 29. Juni 2014 die Domain von [Spielplattform 2] bis ins Jahr 2015 verlängert worden sei. Auf den Geräten, die bis zum 8. Mai 2015 beschlagnahmt worden seien, seien die entsprechenden Parameter der vorgenannten Domain nachweisbar gewesen (5.1/19). Das Gerät, das am 8. Mai 2015 im [Café im Kanton Graubünden] sichergestellt worden sei, sei zum Zeitpunkt der Durchsuchung in Betrieb gewesen, was auch entsprechend dokumentiert worden sei (5.1/82 ff.). Dass [Spielplattform 2] auch weiter angeboten worden sei, obwohl sich einige der Beschuldigten in Untersuchungshaft befunden hätten, zeige nur den hohen Organisationsgrad der Gruppierung. A.___ sei im Übrigen nur gerade 43 Tage (4.4.2014 bis 16.5.2014) in U-Haft gewesen. Es hätten aber noch ein Jahr später – wie erwähnt – betriebsbereite [Spielplattform 2] Geräte vorgefunden werden können. Dabei habe es sich nicht um ausrangierte alte Geräte, sondern um eingeschaltete und spielbereite [Spielplattform 2] Geräte gehandelt.

 

Auch nach den jeweiligen im Systembericht festgehaltenen Änderungen der Serveradresse sei das eingestellte Protokoll weiterhin das Gleiche gewesen, nämlich «[Kurzname für [Spielplattform 2]». Selbst nach dem Wechsel des Protokolls während der U-Haft von A.___ sei weiterhin die gleiche fixe IP-Adresse «[..].[…].[…].42» verwendet worden. Belegt sei dies insbesondere durch das von der ESBK in den Räumlichkeiten der C.___ GmbH beschlagnahmte Terminal U[…], welches den Wechsel von [Kürzel 1].com auf die fixe IP-Adresse im Juni 2014 automatisiert mitgemacht habe (5.1/6). Das Gerät habe zu diesem Zeitpunkt noch aktiv durch einen Mitarbeiter der ESBK bespielt werden können. Es sei somit erstellt, dass der Betrieb derselben Geräte durch denselben Betreiber auch nach der U-Haft von A.___ und den anderen Beschuldigten weitergeführt worden sei.

 

In Bezug auf A.___ sei vor der Vorinstanz in der Berufungsbegründung unter Ziffer 8.2 unten ausführlich dargelegt worden, weshalb das Anbieten der «[Spielplattform 2]» in der Schweiz A.___ und dessen Mitbeschuldigten zuzuordnen sei. Es spiele keine Rolle, wo sich der Sitz der «[Kuzname der Spielplattform 2] und Firmenkürzel» befinde und ob die [Spielplattform 2] auch im Kosovo angeboten worden sei bzw. werde. Fakt sei, dass sich die Beschuldigten der Illegalität bewusst gewesen seien, das ergebe sich auch aus dem Business-Plan vom 28. Januar 2011. Es sei schlicht und einfach falsch, wenn die Verteidigung behaupte, das Anbieten eines Glücksspiels sei vor dessen Qualifikation legal. Wie mehrfach ausgeführt, werde nach Ansicht der ESBK bei der Anwendung von Art. 55 SBG keine rechtskräftige Qualifikationsverfügung im Tatzeitpunkt vorausgesetzt. Doch auch bei einer gegenteiligen Ansicht sei trotzdem von einem strafbaren Verhalten auszugehen, da in diesem Fall der Straftatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt sei.

 

Die [Spielplattform 2] (Web) besitze einen zentralen Server, der es den Betreibern erlaube, die Buchhaltung einzusehen und einzelne Terminals zu sperren bzw. zu entsperren. Der Zugang zu diesem Server sei über einen zweistufigen Zugang gesichert gewesen. Zunächst sei ein allgemeines Login verlangt worden, anschliessend erfolge das Lokal- bzw. Manager-abhängige Login. Die vorhandenen Beweismittel belegten die Existenz dieses Servers sowie auch dessen Gebrauch durch die Organisation um A.___. Die Zugangsadresse zu diesem Server sei von Zeit zu Zeit geändert worden und habe zwischenzeitlich auch «[…].[…].com» gelautet. Wie sich aus dem aktenkundigen Systembericht entnehmen lasse, sei in diesem Zusammenhang auch das von der Verteidigung genannte Mobiltelefon U[…] aus dem Verwaltungsverfahren Nr. 62-2014-077 beigezogen worden. Dieses habe keinem der in casu Beschuldigten gehört, sondern sei bei einer im genannten Verfahren beschuldigten Person beschlagnahmt worden. Auf dem betreffenden Handy habe die erste Stufe des Logins unter der Adresse «[…].[…].com» verifiziert werden können. Auf dem Handy seien auch Bilder von Zählerständen eines Terminals vom Typ [Spielplattform 2] vorgefunden worden. Ebenfalls habe sich auf diesem Handy das von der Vorinstanz erwähnte Video vom 6. August 2014, das die Installation eines Terminals des Typs (Web) zeige, befunden. Die auf dem Handy gespeicherten GPS-Daten hätten auf das [Restaurant 3 im Kanton Zürich] hingewiesen, in welchem am 5. Dezember 2013 die beiden Terminals U[…] und U[…] mit der [Spielplattform 2] (Web) sichergestellt worden seien (5.1/107 ff.).

 

In Ziffer 6 der Replik äusserte sich die ESBK zu den «Überschneidungen von vorgeworfenen Geräten». Die Verteidigung nenne dazu zwei Freisprüche in Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern (SLSPR.2017.126: betreffend ESBK 62-2012-040, [Club], [Ort 2]) in dem nunmehr vor Obergericht Bern hängigen Verfahren (Beilage 1 der Berufungsantwort A.___; betreffend ESBK 62-2011-066, [Lokal im Kanton Bern]). In solchen Verfahren werde den Lokalverantwortlichen vorgehalten, Geräte mit illegalen Spielen betrieben und Dritten zur Verfügung gestellt zu haben (Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit a c SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS). Strafbar mache sich einerseits derjenige, der in seinem Lokal illegale Spiele anbiete, andererseits aber auch derjenige, der namentlich auf den Geräten die illegalen Spiele installiere und/oder sie aufstelle, liefere, warte und Gelder einkassiere. Die Tatvorwürfe gegen die Lokalverantwortlichen beträfen somit andere Tathandlungen als diejenigen, welche den in casu Beschuldigten vorgeworfen würden. Der Ausgang eines Verfahrens gegen einen Lokal- resp. Gerätebetreiber habe keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren und stelle für dieses insbesondere kein Präjudiz dar, welches in irgendeiner Form eine Sperrwirkung entfalten könne.

 

Zum Einwand, die ESBK werfe den Beschuldigten Verstösse bezüglich Lokalen bzw. darin befindlichen Geräten vor, für die sich bereits jemand anderes schuldig bekannt habe, wie beispielsweise V.___ (Liste der Lokale gemäss Anhang II der Anklage gegen V.___): Festzuhalten sei, dass die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen V.___ vereinigt habe und die ESBK danach nicht mehr Partei in jenem Verfahren gewesen sei. Weder die Anklage noch das Urteil gegen V.___ nennten die A.___ vorgeworfenen Geräte gar die darauf installierten Spiele/Spielplattformen. Nicht bestritten werde, dass es in der Schweiz mehrere Anbieter von Glücksspielen gegeben habe, darunter V.___. Jedoch habe es neben der [Spielplattform 2] (Windows und Web) viele weitere Spielplattformen gegeben. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass im gleichen Lokal allenfalls mehrere Aufsteller/Lieferanten verschiedene Spiel-Systeme vertrieben hätten. Die ESBK werfe den Beschuldigten einzig Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielplattformen [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] vor und insbesondere, dass sämtliche Geräte mit der [Spielplattform 2] dem Beschuldigten A.___ und seiner Organisation zuzurechnen seien. Dass auf den ihm vorgeworfenen Geräten aus zahlreichen Lokalen die Remote-[Spielplattform 2] installiert gewesen sei, sei anhand von technischen Analysen der beschlagnahmten Geräte bzw. den darauf vorgefundenen ausführbaren Installations-Dateien nachgewiesen.

 

Es sei nicht erstellt und nicht überprüfbar, dass sich V.___ für das Inverkehrbringen der «identischen» Geräte in gewissen Lokalen schuldig bekannt habe, die angeblich auch A.___ und den Mitbeschuldigten vorgeworfen würden. Soweit der ESBK bekannt, sei V.___ mehrheitlich das Inverkehrbringen von Geräten mit den Spielplattformen «[Spielplattform 3]» sowie anderer Spielplattformen etwa «[Spielplattform 4]» vorgeworfen worden, nicht aber von «[Spielplattform 2]» «[Spielplattform 1]».

 

In Bezug auf den Fall «[Kulturverein 1] [Ort 2]» werde von der Verteidigung ausgeführt, dass mindestens drei Geräte, die (angeblich) den Beschuldigten vorgeworfen würden, «nachweislich» von V.___ stammten. Die Verteidigung verweise auf die Ziffer 8.1.12 des erstinstanzlichen Urteils. Dort würden zwei Geräte (U[…]/[…]) aus dem ESBK Verfahren 62-2013-087 genannt, die (angeblich) im [Kulturverein 1] [Ort 2] aufgestellt gewesen seien, ausserdem werde ein Gerät (U[…]), ebenfalls aus dem [Kulturverein 1] [Ort 2], im Verfahren 62-2014-069 genannt. Auf allen drei Geräten sei die [Spielplattform 2] (Web) in einem bestimmten Zeitraum nachgewiesen worden. Unglücklicherweise sei der Name des Lokals im Urteil falsch angegeben worden: Das Verfahren 62-2013-087 betreffe das Lokal [Restaurant 2 im Kanton Zürich], das Verfahren 62-2014-069 hingegen das [Restaurant 1 im Kanton Zürich]. Das lasse sich mit einem Blick auf den Anhang 6 der Anklage (Anzahl Geräte und Lokale [Spielplattform 2]) leicht überprüfen.

 

Damit löse sich die Behauptung der Verteidigung, mit dem «Nachweis», dass die Geräte von V.___ gestammt hätten, sei zugleich der Beweis erbracht, dass [Spielplattform 2] (Web) nicht mit A.___ und den Mitbeschuldigten gleichzusetzen sei, in Luft auf.

 

Zum Restaurant «[in Ort 4]» mit dem Betreiber T.___: Auch dieses Lokal befinde sich auf der Liste der V.___-Lokale auf Anhang II der Anklage der Staatsanwaltschaft Solothurn. Die ESBK habe bisher bereits diverse Verfahren gegen die Betreiber des Lokals «[in Ort 4]» […] geführt. Darunter falle einerseits das Verfahren 62-2014-026, aus welchem den Beschuldigten einzelne Geräte hätten zugeordnet werden können. Aus diesem Verfahren seien V.___ jedoch keine Geräte vorgeworfen worden. Andererseits habe die ESBK betreffend das «[Restaurant in Ort 4]» namentlich auch die Verfahren 62-2017-018, 62-017-078 und 62-2018-005 geführt, welche von den Tatzeiträumen her durchaus V.___, keinesfalls aber den in casu Beschuldigten zugeordnet werden könnten.

 

In Bezug auf das Lokal «[Restaurant in Ort 6]», das als V.___-Lokal aufgeführt sei und für welches die ESBK den Beschuldigten den Vertrieb eines [Spielplattform 2]-Gerätes vorwerfe, sei das Gleiche anzuführen: Im Verfahren V.___ werde nirgends erwähnt, welche Geräte mit welchen Spielen bzw. Spielplattformen ihm in einem der Lokale zur Last gelegt worden seien. Damit beweise die alleinige Tatsache, dass im gleichen Lokal zu irgendeinem Zeitpunkt (auch) ein [Spielplattform 2] Gerät festgestellt worden sei, in keiner Weise, dass V.___ für das identische Gerät bereits verurteilt worden sei.

 

Dasselbe gelte für allfällige weitere Lokale, für die gemäss Verteidigung – ohne dies belegen zu können – eine Art «Doppelbestrafung» behauptet werde. Die ESBK habe dennoch überprüft, welche Lokalnamen im Anhang II der Anklage gegen V.___ sowohl mit Verfahren der ESBK und mit solchen übereinstimmten, die in der Hand der Solothurner Staatsanwaltschaft vereinigt worden seien. Das jüngste Verfahren der ESBK, in welchem A.___ und den Mitbeschuldigten Geräte mit [Spielplattform 2] vorgeworfen würden, sei das Verfahren 62-2015-054 betreffend das [Café im Kanton Graubünden] mit dem Gerät U[…], sichergestellt am 8. Mai 2015 (vgl. Anhang 6 der Anklage gegen A.___). Demnach könnten sich Überschneidungen mit dem Verfahren gegen V.___ nur in solchen Verfahren der ESBK ergeben, die älter seien bzw. eine tiefere Verfahrensnummer trügen als 62-2015-054. Die entsprechenden Verfahren würden hier aufgelistet mit den Namen der entsprechenden Lokale. Mit Ausnahme des Verfahrens 62-2014-008 ([Kulturverein 2]) würden den Beschuldigten in keinem dieser Lokale Geräte mit [Spielplattform 2] vorgeworfen. Angemerkt sei, dass das Verfahren 62-2014-012 ([Restaurant in Ort 3]) nicht die Geräte (bzw. Festplatten) betroffen habe, die gemäss Anklage der ESBK ursprünglich B.___ zur Last gelegt worden seien (U[…], U[…]; im Anhang 6 unter dem Verfahren 62-2013-049 gelistet) und für welche vor der Vorinstanz die Einstellung erfolgt sei. Das Verfahren 62-2014.012 habe Geräte mit den U-Nummern 14998, 14999, 5261, 6114 und 6115 betroffen. Die grosse Mehrzahl der Verfahren der ESBK, die gleiche Lokale beträfen wie in der Anklage V.___/Anhang II, seien jünger als 62-2015-054, womit eine Überschneidung mit Vorwürfen gegen V.___ bzw. A.___ gar nicht möglich sei (die entsprechenden Verfahren mit Lokalbezeichnungen werden in der Replik aufgelistet).

 

Zu den «zurechenbaren Geräten» und Betriebszeiträumen für den Zeitraum [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015: Vorweg sei festzuhalten, dass die ESBK in der Berufungsbegründung nicht irgendwelche neuen Geräte gefunden habe, die nun den Beschuldigten für den Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 zugerechnet werden sollten. Die ESBK habe sich in ihrer Berufungsbegründung vielmehr auf die vorhandenen und bekannten Gerichtsakten gestützt und anschliessend ausführlich dargelegt, weshalb – der Argumentation der Vorinstanz folgend – nicht lediglich die neun von ihr genannten Geräte, sondern noch 28 andere Geräte im von der Vorinstanz berücksichtigen Zeitraum zwischen dem [...]. März 2014 und dem 8. Mai 2015 betrieben worden seien und demzufolge einbezogen werden müssten. Alle diese Geräte seien in der Anlage zur Überweisungsschrift aufgeführt und somit allen Parteien von Anfang an bekannt gewesen. Auch die dazugehörigen technischen Analysen, die teilweise aus anderen Verwaltungsverfahren beigezogen worden seien und aus welchen sich die ermittelten Betriebszeiträume ergäben, seien aktenkundig. Im Hinblick auf die genannten Betriebszeiträume sei zunächst festzustellen, dass die auf den Geräten festgestellten Logfiles mehrheitlich in verschlüsselten Partitionen vorhanden seien, welche nicht weiter hätten analysiert werden können. Trotzdem sei es möglich gewesen, bei diversen Geräten über die vorhandenen Logdateien die jeweiligen Betriebszeiträume zu ermitteln. Logdateien enthielten das automatische Protokoll aller bestimmter Aktionen von Prozessen auf einem Computersystem. Bei einzelnen Geräten hätten nebst den Betriebszeiträumen auch weitere fallrelevante Daten ermittelt werden können, was nachstehend beispielhaft aufgezeigt werde (es folgen detaillierte technische Darlegungen betreffend der Geräte U[…], U[…], U[…], U[…] und U[…]). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Enddaten der im Rahmen der Analysen festgestellten Betriebszeiträume ausnahmslos mit den Daten der einzelnen Sicherstellungen der genannten Geräte übereinstimmten. Es sei lebensfremd, wenn davon ausgegangen werde, dass die Geräte jeweils immer nur genau zu diesen Zeitpunkten in Betrieb gewesen sein sollten. Wie auch die aufgeführten Beispiele aufgezeigt hätten, könne folglich als erstellt erachtet werden, dass sämtliche Geräte während den ermittelten Betriebszeiträumen auch tatsächlich benutzt worden seien.

 

Soweit die Verteidigung behaupte, dass die in der Berufungsbegründung unter den Ziffern 3.6.2 und 3.6.3 aufgeführten Geräte alle vor dem [...]. März 2014 sichergestellt worden seien, so sei dies zutreffend. Verkannt werde dabei jedoch, dass die Geräte unter Ziffer 3.6.2 – entsprechend der Methode des erstinstanzlichen Gerichts – lediglich als Berechnungsgrundlage dienten. Bei den unter Ziffer 3.6.3 aufgeführten Geräten handle es sich dagegen um solche, die zum Urteilszeitpunkt noch der Vermögenseinziehung unterlegen seien (Erträge ab dem 4. März 2013). Denn selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich die Beschuldigten wegen fehlender Qualifikation vor dem [...]. März 2014 nicht nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG schuldig gemacht haben könnten, handle es sich dennoch um deliktisch erlangte Vermögenswerte, da die Handlungen der Beschuldigten in diesem Fall eindeutig unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu subsumieren seien, weshalb auch diese Einnahmen einzuziehen seien.

 

Und schliesslich zur Frage der «Exklusivlizenz» für die Beschuldigten: Wenn seitens der Verteidigung behauptet werde, der Beschuldigte A.___ habe keine Exklusivrechte für den Betrieb der [Spielplattform 1] und insbesondere der [Spielplattform 2] gehabt, widerspreche dies der Aktenlage:

 

Bereits im Frühsommer 2010 sei die Phase des eigenständigen Vertriebs von [Spielplattform 1] aufgegleist worden. A.___ und C.___ sowie E.___ hätten zu diesem Zweck direkten Kontakt mit der [Firma 2 in  Polen] bzw. N.___ aufgenommen, worauf mit diesem entsprechende Verhandlungen geführt und Modalitäten ausgehandelt worden seien. Schliesslich hätten diese Verhandlungen darin gemündet, dass die beiden Brüder bzw. die C.___ GmbH die – bislang von M.___ inne gehaltenen – exklusiven Lizenzrechte für die Spielplattform [Spielplattform 1] erhalten hätten und diese ab August direkt in der Schweiz hätten vertreiben können (5.1/166 ff. und 5.0/4).

 

Weitere Beweismittel seien der vom 28. Januar 2011 datierte Businessplan, die Registrierung der Domain «[Spielplattform 2].com» sowie diverse E-Mails, wobei A.___ in einer dieser E-Mails explizit schreibe «Wir sind [Spielplattform 2]». Aus den umfangreichen Beweismitteln ergebe sich also offensichtlich, dass die Beschuldigten in der Schweiz die Spielplattformen [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] angeboten hätten. Und gerade im Zusammenhang mit [Spielplattform 2] sei erstellt, dass die Beschuldigten als exklusive Anbieter diesbezüglich in der Schweiz agiert hätten. Denn als Inhaber der Serveradresse «[Spielplattform 2].com» seien A.___ und seine Organisation Herr geworden über sämtliche Geräte Terminals, auf denen die [Spielplattform 2] installiert worden sei.

 

1.2.5 Im mündlichen Parteivortrag (Duplik) liessen die Beschuldigten zusammengefasst Folgendes geltend machen:

 

1.2.5.1 A.___ liess vor Obergericht (OGer AS 891 ff.) durch seinen Verteidiger prozessuale Einwendungen in den Vordergrund rücken (ungenügende Anklageschrift, Illegalität der Hausdurchsuchung vom 18.6.2013 mit der Folge der Unverwertbarkeit namentlich des auf seinem Mandanten gefundenen USB-Sticks, Unverwertbarkeit sämtlicher aktenkundiger IT-Berichte der ESBK zufolge fehlender Überprüfbarkeit). Hierzu kann auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer III. (Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln) verwiesen werden. Dass auch die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips hinsichtlich A.___ nicht verfängt, wird unter nachfolgenden Ziff. VII.1.3.3 sowie 1.3.10 dargelegt.

 

Zudem stellte Rechtsanwalt Winiger erneut die Zurechenbarkeit der Geräte in Frage und zog die von der ESBK vertretene Auffassung, wonach die Organisation A.___ «[Spielplattform 2]» exklusiv vertrieben habe, in Zweifel, und monierte den selektiven Aktenbeizug (vgl. Plädoyernotizen, S.12 ff./OGer AS 902 ff.): Die ESBK könne nicht nachweisen, wann sein Klient wo welche Geräte konkret angeboten, verkauft und unterhalten haben solle. Neben seinem Klienten habe es Dutzende von Vergehen von anderen Anbietern von «[Spielplattform 2]» gegeben, die ESBK behaupte jedoch nach wie vor, dass sämtliche Geräte mit der «[Spielplattform 2]» A.___ und seiner Organisation zuzurechnen seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 habe die ESBK die Spiele auf der [Spielplattform 2] qualifiziert. Dieser Verfügung sei die (später wieder aufgehobene) Verfügung vom 2. Oktober 2013 vorausgegangen, welche an 16 verschiedene Adressaten gerichtet gewesen sei, wovon sich zwei, nämlich T.___und U.___ «alias U.» (für das [Internet Café]), auf der Liste der ESBK in ihrer Berufungserklärung fänden. A.___ sei diese Verfügung als damals faktischem Beschuldigten nicht eröffnet worden, doch selbst am 24. Juni 2015, als er bereits offiziell Beschuldigter und der angebliche Kopf des «[Spielplattform 2] Kartells» gewesen sein solle, sei ihm die Qualifikationsverfügung für seine eigene «exklusive» Spielplattform «[Spielplattform 2]» nicht zugestellt worden. Es seien nur noch deren drei Adressaten gewesen. Diese müssten aufgrund ihrer Auflistung «[Spielplattform 2]» angeboten haben. Demzufolge könne A.___ nicht der einzige Anbieter von [Spielplattform 2] gewesen sei.

 

1.2.5.2 Die Verteidigung von C.___ verwies vor Obergericht (vgl. Plädoyernotizen, OGer AS 944 ff.) auf das zentrale strafrechtliche Prinzip von «nulla poena sine lege», wonach eine Verurteilung frühestens ab dem Zeitpunkt in Frage komme, wo qualifizierte Spiele auf dem Markt aufgetaucht seien. Im Weiteren machte die Verteidigung erneut die Unverwertbarkeit des sichergestellten USB-Sticks U1 und eine Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten im Zusammenhang mit den technischen Analysen der ESBK geltend. Hierzu kann wiederum auf Ziff. III (Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln) verwiesen werden. Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Verletzung des Anklageprinzips wird auf nachfolgende Ziff. VII.2.1 ff. (insbesondere 2.3.3) verwiesen. In beweisrechtlicher Hinsicht machte die Verteidigung geltend, dass auch für die Periode nach dem [...]. März 2014 der Grundsatz «in dubio pro reo» einer Verurteilung entgegenstehe und die Argumentation der ESKB nach dem Motto «[Spielplattform 2] = A.___ & Co» nicht haltbar sei.

 

1.2.5.3 Die Verteidigung von E.___ rückte in ihrem Parteivortrag vor Obergericht (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956) den Auslandbezug des Geschäftsmodells in den Vordergrund und behauptete wiederum, es habe ein strafrechtlich relevanter Bezug zum Inland gefehlt (vgl. hierzu die Abhandlung unter vorstehenden Ziff. VI.2.6.2.5.2 und 2.6.2.5.3). In Bezug auf die von der Verteidigung ebenfalls vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die anonym gebliebenen Anzeigen wird auf die bereits erfolgte Abhandlung unter vorstehender Ziff. III. verwiesen.

 

1.2.5.4 Die Verteidigung von B.___ wendete sich vor Obergericht (vgl. Audio-Datei: OGer AS 955) gegen die Verwertbarkeit von anonymen Anzeigen und gegen die Verwertbarkeit der im Rahmen der Hausdurchsuchungen an der [Adresse 2 in Zürich] und im [Restaurant in St. Gallen] gewonnenen Beweismittel. Ebenso monierte sie den unterbliebenen Beizug eines Sachverständigen im Zusammenhang mit den technischen Analysen. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III. verwiesen werden. Des Weiteren beanstandete die Verteidigung eine zu wenig konkrete und damit ungenügende Anklageschrift und machte geltend, die pauschal umschriebenen Vorwürfe gemäss Anklageschrift beruhten auf Vermutungen sowie lebensfremden Annahmen und seien nicht erstellt. Hierauf wird unter nachfolgender Ziff. VII.3. ff. eingegangen.

 

1.2.5.5 Die Verteidigung von D.___ verwies vor Obergericht (vgl. Audio-Dokument: OGer AS 955) auf die bisherigen Eingaben sowie auf die erstinstanzliche Begründung des Freispruches und hielt zusammenfassend fest, dass ihr Klient im [Hotel] Besorgungen als Abwart wahrgenommen habe, nicht aber als Gehilfe von A.___ in Erscheinung getreten sei für Spiele, die zum damaligen Zeitpunkt ohnehin nicht verboten gewesen seien. Selbst wenn man die Handlungen ihres Mandanten entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung in objektiver Hinsicht als Tatbeiträge eines Gehilfen qualifizieren würde, fehle es in subjektiver Hinsicht am erforderlichen Vorsatz.

 

1.2.5.6 Die Verteidigung von F.___ machte vor Obergericht (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956) unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen geltend, dass ihr Klient in den Sog dieser Untersuchung geraten sei, weil er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bei E.___ am 16. Mai 2014 als Angestellter zufällig vor Ort gewesen sei. Die aus der Hausdurchsuchung vom 16. Mai 2014 wie auch aus der Hausdurchsuchung vom 13. August 2014 am Domizil ihres Mandanten gewonnenen Erkenntnissen seien unter Hinweis auf ihre bisherigen Ausführungen nicht verwertbar. Es habe gegenüber ihrem Klienten schlicht keinen Anfangsverdacht gegeben. Ebenso fehle es in objektiver Hinsicht an einem tatbestandsmässigen Verhalten und in subjektiver Hinsicht am erforderlichen Vorsatz.

 

1.3.1 Vorweg ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Vorhalte der ESBK gemäss obiger Beweiswürdigung (vgl. Ziff. IV.) grundsätzlich erstellt sind. Es hat nun nachfolgend noch eine detailliertere Beweiswürdigung zu erfolgen hinsichtlich der einzelnen Beschuldigten, hier zunächst bezüglich A.___, dies betreffend den rechtlich relevanten Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015.

 

Die Vorinstanz ist zusammengefasst von folgendem – bis auf einen Punkt ([Kulturverein 1]) – korrektem Beweisergebnis ausgegangen (bezüglich A.___, vgl. US 58 ff.): In der fraglichen Zeit waren in folgenden sechs Lokalen insgesamt neun Geräte mit der Spielplattform «[Spielplattform 2]» in Betrieb:

 

-           Im Verfahren der ESBK 62-2014-049 wurden am 3. April 2014 in [einer Bar] zwei Geräte (U[…] und U[…]) mit der [Spielplattform 2] Web-Installation sichergestellt (7.1/166). Eine technische Analyse findet sich in den Akten nur bezüglich des Geräts U[…]. Dessen Zeitstempel auf den Logfiles gaben darüber Aufschluss, dass das Terminal mindestens ab 4. März 2014 betriebsbereit gewesen war und am 3. April 2014 um 23:16 Uhr zum letzten Mal betrieben wurde. Auf dem Gerät war die [Spielplattform 2] Web mit 58 Spielen installiert. Angeboten wurde – wie auch bei den nachfolgenden Geräten – unter anderem auch das Spiel Magic Fruits 4 (5.5/208). Zum Gerät U[…] findet sich ein Vergleichsbericht (5.5/209a ff.). Die beiden Geräte waren – wie die nachfolgenden auch – im Anhang 6 zur Überweisung («Anzahl Geräte [und Lokale] [Spielplattform 2]») verzeichnet (Seite 3).

-           Im Verfahren der ESBK (62-2014-059) betreffend das Lokal [Restaurant in Ort 6] wurde am 5. Juni 2014 u.a. ein Standgerät «INTERnet» (U[…]) mit 58 Spielen der [Spielplattform 2] Web sichergestellt. Gemäss forensischer Analyse war auf diesem Gerät [Spielplattform 2] Web installiert. Es konnten Logfiles gefunden und anhand der Zeitstempel ermittelt werden, dass das Terminal mindestens ab dem 19. Mai 2013 betriebsbereit gewesen war und am 5. Juni 2014 zum letzten Mal betrieben wurde. In mehreren Logfiles, u.a. vom 5. Juni 2014, findet sich der Eintrag «name=[Restaurant in Ort 6]» (5.5/291).

-           Im Verfahren der ESBK (62-2014-004) betreffend [ein weiteres Lokal] wurden am 26. Mai 2014 zwei Geräte (U[…] und U[…]) mit 58 Spielen der [Spielplattform 2] Web sowie eines mit der Offline «[Spielplattform 3]» beschlagnahmt. Gemäss den Logfiles zu U[…] und U[…] konnte anhand der Zeitstempel ermittelt werden, dass die Terminals mindestens ab dem 16. Mai resp. 27. Oktober 2013 betriebsbereit gewesen waren und am 26. Mai 2014 um 6:20 Uhr zum letzten Mal betrieben wurden (5.5/200 ff.). Beim anderen Gerät konnten keine Betriebszeiten erhoben werden.

-           Im «[Kulturverein 1] » (recte: [Restaurant 2 im Kanton Zürich], vgl. S. 3 oben des Anhangs 6 zur Überweisung) wurden am 14. Oktober 2014 die beiden Automaten U[…] und U[…] aus dem Verfahren der ESBK 62-2013-087 sichergestellt. Eine technische Analyse liegt für U[…] vor: Das Gerät war ab mindestens 19. September 2014 betriebsbereit gewesen und wurde am 14. Oktober 2014 um 20:30 Uhr zum letzten Mal mit 58 Spielen der [Spielplattform 2] Web betrieben (5.5/404 f.). Für das zweite Gerät konnten keine Betriebszeiten erhoben werden (5.5/406 ff.).

-           Das Gerät U[…] aus dem von der Vorinstanz ebenfalls dem «[Kulturverein 1]» (recte: [Restaurant 1 im Kanton Zürich], vgl. Seite 3 unten des Anhangs 6 zur Überweisung) zugeschriebenen Verfahren 62-2014-069 der ESBK war im Zeitraum vom 1. März 2014 bis am 19. Juni 2014 um 19:11 Uhr betriebsbereit. Installiert war [Spielplattform 2] Web mit 58 Spielen (5.5/433 ff.).

-           Verfahren 62-2015-054: Im [Café im Kanton Graubünden], wurde am 8. Mai 2015 das Gerät U[…] mit [Spielplattform 2] Web und 65 Spielen beschlagnahmt. Die darauf aufgefundene Version 3.1.7 von [Spielplattform 2] Web war am 31. März 2015 automatisch via Internet aktualisiert worden. Wie bei anderen Terminals war die Version 3.1.6 am 17. Dezember 2014 aktualisiert worden (7.1/132). Entgegen der Vorinstanz betrug der Betriebszeitraum nicht nur 5,5 Monate, sondern das Gerät war ab Dezember 2012 bis zum 8. Mai 2015 in Betrieb.

 

1.3.2 Zu den von der ESBK in der Berufungsbegründung zusätzlich geltend gemachten Geräten/Lokalen ergibt sich anhand von Anhang 6 der Überweisung und der entsprechenden Akteninhalte für den massgeblichen Zeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 Folgendes:

 

a) Liste unter Ziffer 1.2.5 (sieben Geräte in vier Lokalen):

-           Verfahren 62-2014-069: Beim [Restaurant 1 im Kanton Zürich] wurden am 19. Juni 2014 nebst dem oben bereits erwähnten Gerät U[…] drei weitere Geräte sichergestellt: U[…], U[…] und U[…] mit der Applikation [Spielplattform 2] Web (5.5/035 ff). Bei diesen konnten keine Betriebszeiten erhoben werden.

-           Verfahren 62-2014-063: Beim [Café im Kanton Bern], wurde am 12. September 2014 das Gerät U[…] mit [Spielplattform 2] Web sichergestellt, bespielt und gefilmt (5.1/072).

-           Verfahren 62-2014-107: Beim [Lokal im Kanton Basel-Landschaft] wurde am 13. November 2014 das Gerät U[…] mit [Spielplattform 2] Web sichergestellt (5.1/077).

-           Verfahren 62-2014-095: [Bei einem Schachverein im Kanton Bern], wurden am 30. Januar 2015 die beiden Geräte U[…] und U[…], beide mit der Installation von [Spielplattform 2] Web, sichergestellt. Diese konnten ausgiebig bespielt und gefilmt werden. Es handelte sich um die Version 3.1.6 der [Spielplattform 2] Web, die automatisch am 17. Dezember 2014 via Internet aktualisiert worden war. Bei dieser Version wurden die Logfiles ausschliesslich in einer verschlüsselten Partition abgelegt und sie konnten daher nicht analysiert werden. Hingegen konnten Hinweise auf die Versionen 2.9.6, 3.0.0, 3.0.2, 3.0.6, 3.0.8 und 3.1.2 der [Spielplattform 2] Web ermittelt werden, die u.a. im Zeitraum März 2013 bis September 2014 betrieben worden waren. Diese hätten sich beispielsweise am 13. Februar 2014 (U[…]) bzw. am 21. Februar 2014 (U[…]) mit dem Remoteserver www.[Kürzel 1].com verbunden und als VPN-Server konnte die IP-Adresse «[..].[..].[…].73» ermittelt werden. Es handelte sich um dieselben Server, mit denen sich auch das Terminal U[…], beschlagnahmt am 2. April 2014 im Lager der C.___ GmbH, sowohl im Lager der GmbH (im März 2014) als auch nachher im Labor der ESBK verbunden hatte (5.1/078 f.).

 

b) Gemäss Liste unter Ziffer 1.2.6 der Berufungsbegründung der ESBK wurden im Weiteren folgende 20 Geräte, grossmehrheitlich mit installierter [Spielplattform 2] Web (vereinzelt [Spielplattform 2] Win), in 12 Lokalen sichergestellt, deren Betrieb im massgeblichen Tatzeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 belegt ist:

 

-           Verfahren 62-2014-051, […]: drei Geräte U[…], U[…] und U[…], Sicherstellung am 3. April 2014.

-           Verfahren 62-2014-071, […]: zwei Geräte U[…] und U[…], sichergestellt am 24. April 2014.

-           Verfahren 62-2014-065, […]: drei Geräte U[…], U[…] und U[…], sichergestellt am 20. Mai 2014.

-           Verfahren 62-2014-072, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 27. Mai 2014.

-           Verfahren 62-2014-019, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 28. Mai 2014.

-           Verfahren 62-2012-023, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 16. Juli 2014.

-           Verfahren 62-2014-077, […]: zwei Geräte U[…] und U[…], sichergestellt am 25. August 2014.

-           Verfahren 62-2014-083, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 15. Oktober 2014.

-           Verfahren 62-2015-030, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 14. Januar 2015.

-           Verfahren 62-2015-033, […]: Gerät U[…] sichergestellt am 15. Januar 2015.

-           Verfahren 62-2015-039, […]: Geräte U[…] und U[…], sichergestellt am 30. Januar 2015.

-           Verfahren 62.2015-038, […]: zwei Geräte U[…] und U[…], sichergestellt am 25. Februar 2015.

 

1.3.3 Diese Geräte können wie erwähnt allesamt dem Anhang 6 zur Überweisung entnommen werden. Diese Liste enthält folgende Spalten: U-Nr., Verfahrensnummer, Verfahrensname, ID Updateserver, Protokoll, Loginserver, VPN-Server, Version, Surfcontrollizenznummer, Lokal, Ort, Aktionsdatum, Typ (vorliegend: immer [Spielplattform 2] Web, vereinzelt [Spielplattform 2] Win), Freetext. Wenn auch das Nachschlagen und Kontrollieren der dort aufgelisteten Angaben in den Akten einigen Aufwand verursacht, liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor: Der Beschuldigte wusste mit der Auflistung genau, was mit den in der Überweisung genannten 81 Lokalen und 225 Geräten (und auch mit den «39 Orten») gemeint ist, da dabei auf den Anhang 6 (und Anhang 5, welcher alle Lokale auflistet) verwiesen wird. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten A.___ ist es eben doch Aufgabe des Gerichts, die Akten nach Beweismitteln für gegen die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage behaupteten Sachverhaltsdarstellungen zu «durchforsten». Die Anklage hat keine Beweismittel zu nennen.

 

1.3.4 Belegt ist somit, dass im rechtlich relevanten Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 insgesamt 36 in 21 Lokalen in Betrieb stehende Geräte mit installierter [Spielplattform 2] sichergestellt wurden. An den Erträgen dieser Geräte war die Gruppierung A.___ bis zur jeweiligen Sicherstellung beteiligt. Zur Frage der Betriebszeiten dieser Geräte: Zu diesen und zur Intensität der Bespielung der Geräte lassen sich naturgemäss rückblickend keine verlässlichen Feststellungen treffen. Die Gruppierung A.___ hatte zwar jederzeit den Überblick über die Geschäftsverläufe (mit dem Abrechnungs- und Kontrollsystem EAKS), «dank» ihres hochprofessionellen Vorgehens (Verschlüsselungen etc.) konnten jedoch nur vereinzelte Beweise gefunden werden. Diese Professionalität führte auch dazu, dass die hier Beschuldigten von Dritten (Lokalbetreibern) nie belastet wurden: Viele kannten die Verantwortlichen wohl kaum bzw. wollten diese nicht belasten. Die vorliegende Strafuntersuchung ergab nur vereinzelte Einblicke in das Ausmass der Geschäftstätigkeit (bspw. die genannten Excel-Tabellen über die Einnahmen und deren Verteilung). Zu den Betriebszeiten können keine weiteren Aussagen gemacht werden als folgende:

 

-           Im Tatzeitraum wurden insgesamt 36 betriebsbereite Geräte in 21 Lokalen sichergestellt.

-           Die konkreten Betriebszeiten konnten nur in Fragmenten rekonstruiert werden. Die Auswertungen von Logfiles ergab bei den betroffenen Geräten eine maximal mögliche Betriebszeit von 112,5 Monaten.

 

1.3.5 Zur Exklusivität von [Spielplattform 2]: Bereits in der grundsätzlichen Beweiswürdigung unter Ziffer IV.3.9.1 hiervor wurde festgehalten, dass der Beschuldigte A.___ und seine Gruppierung die [Spielplattform 2] in der Schweiz exklusiv vertrieben und betreut haben. An dieser Feststellung ändern auch die vorstehend zitierten Einwände, namentlich die Vorbringen von A.___ und C.___, nichts. Abgesehen davon, dass es in den Akten keine Hinweise gibt, wonach eine andere Organisation (auch) hinter [Spielplattform 2] stehen könnte – die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung werden eingehend unter Ziff. VII.1.3.6 - 1.3.8 behandelt –, ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen von der Exklusivität der Gruppierung A.___ bezüglich der «[Spielplattform 2]» auszugehen:

 

-           Auf dem bereits erwähnten, im Wohnhaus von A.___ sichergestellten USB-Stick (U[…], 5.4a/003) konnte ein als «Businessplan für [Firma 2 in Polen] und A.1___ AG» bezeichnetes Dokument, datiert vom 28. Januar 2011, aufgefunden werden. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

Die A.1___ AG und die [Firma 2 in Polen] sollten auf Ende Februar 2011 das «Programm» (von [Spielplattform 1] auf [Spielplattform 2]) umstellen.

Gleichzeitig sollte ein neues Abrechnungssystem starten: Beim Start sollte die [Firma 2 in Polen] 5 % erhalten, später sollte diese Prozentzahlung angepasst werden können.

Auf Kundenseite war es das Ziel, die bisherigen Kunden zu behalten und künftig durch die A.1___ AG zu betreuen bzw. «umzustellen». Dabei sollte von Fixbeträgen auf Prozentzahlungen umgestellt werden.

Neu sollten «alle» Abnehmer der [Firma 2 in Polen] «in der Schweiz» an die A.1___ AG abgegeben werden (Punkt 10). Dies sollte gemäss Businessplan explizit die Betreuung und – vor allem – auch die Geldeinnahme durch die A.1___ AG beinhalten.

Unter Punkt 2 des Businessplanes wurde festgehalten, dass durch die A.1___ AG ein Schreiben an die ESBK «für die Legalisierung der [Firma 2 in Polen] am Schweizer Markt» erfolge solle. Ein solches Schreiben kam bei der ESBK nie an. Dies zeigt, dass dem Beschuldigten A.___ die Konzessionierungspflicht für das Anbieten von Glücksspielen in der Schweiz sehr wohl bekannt war, er aber den Erhalt einer solchen Konzession für [Spielplattform 1] [Spielplattform 2] als aussichtslos erachtete. In seiner Berufungsantwort auf S. 20 (OGer AS 349) ganz unten liess der Beschuldigte A.___ denn auch wörtlich ausführen: «Herr A.___ habe somit gewusst, was er habe tun dürfen und was nicht.».

Am Schluss des Businessplanes wurden das Ziel und das Motiv wie folgt festgehalten: «Ziel für die A.1___ AG ist, den Spielmarkt der Schweiz attraktiv zu machen und mit [der Firma 2 in Polen] einen guten Verdienst zu erzielen.»

Zusammengefasst ergeben sich daraus klar die beabsichtigte Exklusivität für die Gruppierung A.___ bezüglich des neuen Programms und die eindeutige Tatsache, dass es um den Glücksspielmarkt in der Schweiz ging.

 

-           Dieser Businessplan wurde in der Folge auch umgesetzt (vgl. OG AS 549 f.), so erfolgte bereits am 28. Juni 2011 wie auch schon erwähnt die Registrierung der Webdomain «[Spielplattform 2].com» durch A.___. Im Ergebnis wurde A.___ als Inhaber der Serveradresse «[Spielplattform 2].com» Herr über sämtliche Geräte Terminals, auf denen die [Speilplattform 2] später installiert wurde. Dies zeigte sich auch daran, dass alle Zugangs-Adressen für das Web-Admin, d.h. die elektronische Verwaltung von [Spielplattform 2], inkl. Benutzernamen, Login-Daten und Passwörtern ebenfalls auf einem A.___ zuzuordnenden USB-Stick (U1, 5.2/133 ff.) vorgefunden wurden. Aufgrund der vorgefundenen Dateien ist erstellt, dass der USB-Stick dazu verwendet wurde, die verschiedenen E-Mail-Adressen von A.___ bzw. seiner Firmen zu verwalten: u.a. diejenige des [Hotels], die private Mailadresse «A.___@hotmail.com» auch seine [Spielplattform 2]-Adresse «[...]@gmail.com». Die erwähnten Zugangsdaten des Administrationstools von [Spielplattform 2] fanden sich darüber hinaus auch auf dem privaten Mobiltelefon von A.___ (U[…], 5.4a/053).

 

-           Die Exklusivität ist kaum besser auszudrücken, als es der Beschuldigte A.___ in der ebenfalls bereits erwähnten E-Mail vom 11. August 2011 ab der E-Mail-Adresse von A.___ [...]@gmail.com gleich selbst machte (5.4/106): «Wir sind [Spielplattform 2]» und «wir» kontaktieren Sie «betreffend dem Wechsel des Programms».

 

In Bezug auf die [Spielplattform 2] ist damit erstellt, dass die Gruppierung um A.___ die exklusiven Anbieter in der Schweiz waren. Mit einem allfälligen Glücksspielgeschäft von A.___ im Kosovo hatte dies alles nichts zu tun.

 

1.3.6 An dieser Erkenntnis ändern auch die Einwände von A.___ betreffend andere Vertreiber von Glücksspielgeräten nichts. Es ist unbestritten, dass es andere Ver- und Betreiber von Geldspielautomaten im grösseren Stil gab, so beispielsweise V.___ mit seiner Gruppierung. Ebenso ist unbestritten, dass in den Anfängen der hier eingeklagten Zeiträume die Spielplattform [Spielplattform 1] von Dritten (unter anderem durch die Firma W.___ AG, vgl. Ziffer II.3. hiervor «Die Vorgeschichte gemäss ESBK») angeboten und vertrieben wurde. Entscheidend – und auch nachgewiesen – ist die Exklusivität der Gruppierung um A.___ bezüglich der [Spielplattform 2]. Der Beschuldigte A.___ wirft den Anklagebehörden vor, sie klagten ihn wider besseren Wissens täuschend für Handlungen an, für die schon ein anderer, nämlich V.___, die strafrechtliche Verantwortung übernommen habe und dafür auch verurteilt worden sei. In Bezug auf den [Kulturverein 1] ist bereits unter vorstehender Ziffer VII.1.3.1 (4. und 5. Lemma) festgehalten worden, dass die Vorinstanz bei den im Urteil genannten Geräten einem Irrtum hinsichtlich des betroffenen Lokals unterlegen ist. Die Einwände des Beschuldigten sind nur soweit richtig, dass es Lokale/Betreiber gibt, die sowohl im Anhang zur Anklage gegen V.___ wie auch in der Anklage gegen ihn, A.___, aufgeführt sind. Dass es sich dabei aber um die gleichen Tatzeiten und insbesondere um Geräte mit installierter [Spielplattform 2] gehandelt hat, ist damit keineswegs erwiesen und wird von der ESBK bestritten. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn folgende amtliche Erkundigung eingeholt: «Welche Geräte (U-Nummern) und welche Tatzeiträume betrafen die in Anhang II zur Anklage vom 14. Mai 2019 (Verfahren STA.2016.3463) im abgekürzten Verfahren gegen V.___ («Lokale mit illegalem Glücksspiel») aufgeführten Sachverhalte bezüglich der Lokale [Restaurant in Ort 4], [Kulturverein 1], [Ort 2], und [Restaurant in Ort 6]? Welche Spielplattformen waren auf diesen Geräten installiert?»

 

Vorweg kann noch einmal festgehalten werden, dass die ESBK nie behauptet hat, es gebe keine anderen Anbieter/Gruppierungen, welche ebenfalls Geräte mit Zugang zu Glücksspielen angeboten hätten, im Gegenteil. So befinden sich – wie vom Beschuldigten A.___ ausgeführt – umfangreiche Akten hinsichtlich der W.___ AG AG bei den vorliegenden Akten. Von der ESBK geltend gemacht wird hingegen – und dies nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht –, dass die Geräte mit aufgeschalteter «[Spielplattform 2» betrieben worden seien.

 

Das Gericht liess die von der Verteidigung vorgebrachten Fälle, bei denen diese vermutete, der Beschuldigte V.___ sei für Vorhalte rechtskräftig verurteilt worden, welche nunmehr den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten ebenfalls vorgehalten würden, wie erwähnt der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme unterbreiten. Die von Seiten von A.___ mit sehr deutlichen Worten vorgebrachten Vermutungen haben sich mit der Auskunft wie folgt widerlegen lassen:

 

-           [Restaurant in Ort 4]: Es ist dem Berufungsgericht bekannt, dass gegen die Betreiber des [Restaurants in Ort 4] mehrere Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz geführt wurden und werden. Die Geräte, welche der Gruppierung V.___ vorgehalten wurden, stammten aus einer Kontrolle vom 25. Oktober 2016, auf beiden Geräten war «[Spielplattform 3]» installiert. Diese Kontrolle erfolgte lange Zeit nach dem im vorliegenden Verfahren vorgehaltenen Tatzeitraum bis zum 8. Mai 2015. Eine Überschneidung mit dem vorliegenden Verfahren kann deshalb vollständig ausgeschlossen werden.

 

-           [Kulturverein 1]: Die Anklage gegen V.___ gründete auf einer Kontrolle vom 9. Februar 2017, mithin einer Kontrolle lange nach dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum bis zum 8. Mai 2015. Auch ohne den Auswertungsbericht kann deshalb eine Überschneidung vollständig ausgeschlossen werden.

 

-           [Restaurant in Ort 6]: Am 5. Juni 2014 wurden mehrere Geräte mit Zugang zu verschiedenen Glücksspielplattformen sichergestellt. Die Geräte U[…], U[…] und U[…] hätten nicht der Organisation V.___ zugeordnet werden können, da darauf eine andere Spielplattform, nämlich «[Spielplattform 2]» verwendet worden sei, als sie sich auf den Geräten von V.___ («[Spielplattform 3]») gefunden hätten. Im vorliegenden Fall werden den Beschuldigten bezüglich dem [Restaurant in Ort 6], einzig Geräte mit installierter «[Spielplattform 2]» vorgehalten, weshalb auch hinsichtlich des [Restaurants in Ort 6] eine Überschneidung ausgeschlossen werden kann. Nicht für das vorliegende Verfahren relevant sein können Sicherstellungen vom 9. Juni 2015 bis 20. Dezember 2016, da diese nach dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum erfolgten. Diese zeigen einzig, dass die Betreiber des [Restaurants in Ort 6] auch mit anderen Gruppierungen zusammengearbeitet haben.

 

1.3.7 Zu den von der Verteidigung geltend gemachten Freisprüchen in Verfahren gegen Betreiber ist vorweg der ESBK beizupflichten: Die Vorhalte gegenüber den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten unterscheiden sich grundsätzlich von den Vorhalten gegenüber den jeweiligen Lokalbetreibern. Es ging dabei um Vorhalte gemäss Art. 56 SBG, wobei gerichtsnotorisch ist, dass sich des Öftern übergangsrechtliche Probleme stellten. Diesbezüglich kann beispielsweise auf den im Internet publizierten Entscheid des Berufungsgerichts STBER.2019.56 verwiesen werden. Die Beschwerde in Strafsachen der ESBK gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_918/2020 vom 9. September 2021 abgewiesen.

 

Genau diese Problematik beschlugen die beiden vom Beschuldigten A.___ in der Berufungsantwort erwähnten Urteile:

 

-           Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom Februar 2021 (Beilage 2): Dies betraf eine Sicherstellung im Jahr 2017, eine Relevanz für den vorliegenden Fall ist nicht erkennbar. Es ging um den Wechsel der Straftatbestände.

 

-           Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern aus dem Jahr 2019: Einstellung wegen des Wechsels der Straftatbestände.

 

1.3.8 Angesicht der aus diesen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse entbehrt die von der Verteidigung vorgebrachte These, die ESBK wisse entweder selber nicht mehr, wem sie welche Lokalitäten zuordnen könne sie könne dies zwar, wolle aber die entsprechenden Akten bewusst nicht freigeben, einer Grundlage. Die entsprechende Vermutung der Verteidigung konnte in Bezug auf alle konkret vorgebrachten Fälle entkräftet werden. Es besteht kein Anlass, der Aktenführung durch die ESBK zu misstrauen. Von der Edition diverser weiterer Akten können für den vorliegenden Fall keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden. Entsprechend wurde denn auch vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (OGer AS 844 ff.) der Antrag des Beschuldigten A.___ auf Beizug von sehr umfangreichen Akten (vgl. Auflistung gemäss Eingabe vom 7.10.2021, S. 5) abgewiesen. Auf die ausführliche Begründung zu dieser Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Verteidigung machte vor Berufungsgericht gegen diese Begründung keine Einwände geltend und verzichtete denn auch darauf, den Antrag um Aktenbeizug, nachdem er vom Instruktionsrichter abgewiesen worden war, dem Gesamtgericht vorzulegen.

 

1.3.9 Näher zu beleuchten ist schliesslich noch der von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte Einwand, mit Blick auf den Adressatenkreis der Qualifikationsverfügung «[Spielplattform 2]» lasse sich die von der ESBK vertretene Behauptung, die Organisation von A.___ sei die einzige Anbieterin von «[Spielplattform 2]» gewesen, widerlegen (vgl. Plädoyernotizen, S. 12 ff./OGer AS 902 ff. sowie die zusammengefasste Darstellung der Rüge unter vorstehender Ziff. VII.1.2.5.1).

 

Aus der Verfügung Nr. 532-002/02 vom 2. Oktober 2013, in welcher 28 Spiele auf der «[Spielplattform 2]» als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert werden (AS 5.1/271 ff.), ergibt sich Folgendes:

 

Die Verfügung wurde, wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, an insgesamt 16 Parteien eröffnet. Hierbei handelt es sich um natürliche Personen, Lokale werden nicht aufgeführt. Der Verfügung kann jedoch bereits in Ziff. 3 auf Seite 2 entnommen werden, dass diese 16 Parteien «als Betreiber vor Ort, als Aufsteller Eigentümer, Geräte ohne Prüfung, Konformitätsbewertung Zulassung zum Zweck des Betriebes aufgestellt» haben sollen. Alle 16 Parteien seien entweder als potenzielle Beschuldigte als von der Einziehung der Geräte Betroffene in entsprechenden Strafverfahren involviert (Erwägung 2 auf S. 33).

 

Insgesamt drei der erwähnten 16 Parteien fochten die Qualifikationsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an und machten geltend, sie unterlägen gar nicht der Vorführungspflicht, da sie weder Aufsteller noch Geräteeigentümer seien. In den Akten befindet sich das Urteil des BVwG vom 16. März 2015 (5.2./311 ff.) betreffend [Partei 1] (eine der 16 Parteien). [Partei 1] lieferte Laptops für [ein Restaurant in Zürich] und hatte mit der Lokalinhaberin einen schriftlichen Aufstellvertrag. Das Restaurant […] befindet sich denn auch auf der Liste der 81 Lokale im Anhang 5 der ESBK. Das BVwG stellte fest, es sei unbestritten, dass es sich bei den geprüften Spielen auf der «[Spielplattform 2]» um Glücksspiele handle. Zu prüfen sei lediglich, ob die von [Partei 1] gelieferten Laptops als Glücksspielautomaten zu qualifizieren seien. Mangels eines diesbezüglich geklärten Sachverhaltes wurde die Beschwerde von [Partei 1] sowie von zwei weiteren Beschwerdeführern gutgeheissen.

 

Der nachgebesserten Qualifikationsverfügung vom 24. Juni 2015 (5.1/325 ff.) kann entnommen werden, dass es sich bei den weiteren zwei Parteien, welche die ursprüngliche Verfügung ebenfalls angefochten hatten, um [Partei 2] und [Partei 3] handelt. [Partei 2] ist Betriebsinhaber [einer Bar]. Auch diese Bar befindet sich auf der Liste im Anhang 5 der ESBK unter den 81 Lokalen. [Partei 3] lieferte die entsprechenden Geräte für [Partei 2] (Z. 3 auf S. 2 der Verfügung vom 24.6.15). Da die anderen 13 Parteien die ursprüngliche Verfügung nicht anfochten hatten, wurde die Verfügung vom 24. Juni 2015 nur noch an [Partei 1], [Partei 2] und [Partei 3] eröffnet.

 

Es steht somit fest, dass sich die ursprüngliche Verfügung vom 2. Oktober 2013 gegen Gerätelieferanten, Aufsteller, Lokalbetreiber, die damals bereits in Strafverfahren involviert waren, mithin gegen die in der «Hierarchie A.___» untere Organisationsebene (unterhalb der Manager), richtete. Die neue Verfügung vom 24. Juni 2015 wurde dann nur noch an die drei Parteien eröffnet, welche die ursprüngliche Verfügung angefochten hatten, wobei die ESBK zur Eröffnung der neuen Verfügung Folgendes festhielt: Da inzwischen über hundert Beschuldigte in Strafverfahren um die «[Spielplattform 2]» verwickelt seien, würden keine «Sonderadressaten» mehr mit der Verfügung bedient, da diese ohnehin öffentlich publiziert werde. Aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Verfügung an 16 Parteien eröffnet und die Verfügung nie A.___ persönlich eröffnet wurde, kann somit nicht geschlossen werden, es habe neben A.___ auf derselben Hierarchieebene noch weitere Marktteilnehmer gegeben, die die «[Spielplattform 2]» betrieben hätten. Das Beweisergebnis, wonach A.___ und seine Gruppierung die «[Spielplattform 2]» in der Schweiz exklusiv vertrieben und betreut haben, wird folglich auch mit Blick auf die Zustellungsmodaliäten der Qualifikationsverfügung «[Spielplattform 2]» nicht in Frage gestellt.

 

1.3.10 Wenn seitens A.___ gerügt wird, die Anklage beschreibe keine konkreten Tathandlungen des Beschuldigten A.___ im rechtlich relevanten Zeitraum, so ist das angesichts des angeklagten Gesamtsachverhaltes und der Beweislage grundsätzlich gar nicht nötig: Es ist bewiesen, dass der Beschuldigte mit seiner Gruppierung ab 2010 in der Schweiz gemäss den Vorhalten der ESBK ein Netzwerk von illegalen Glücksspielautomaten (wenn deren Betrieb noch nicht nach Art. 55 SBG strafbar war, war es trotzdem nach dem SBG illegal) aufgebaut hat und dieses auch nach seiner Verhaftung ab dem 2. April 2014 noch bis im Mai 2015 aufrechterhalten blieb, unter der Kontrolle der Gruppierung A.___. Die Vorinstanz hat dazu beispielsweise folgende korrekte Feststellungen getroffen:

 

-           Als Protokoll für die Spielplattform «[Spielplattform 2] (Web)» wurde ab 11. Juni 2014, statt wie in den Monaten zuvor «[Kurzname für Spielplattform 2]», neuerdings «[Kürzel 2]» und als Server neu die IP-Adresse «[..][…].[…].[..].8081» und per 24. September 2014 die IP-Adresse «[..].[.].[…].[..].8081» verwendet, statt wie in den Monaten zuvor www.[Kürzel 1].com. Auch der Updateserver wechselte auf die IP-Adresse «[..].[…].[..].42» und per 24. September 2014 auf «[…].[..].[..].170» anstatt wie in den Monaten zuvor update.sc.[Kürzel 1].com (5.1/6 ff.).

-           Am 29. Juni 2014 wurde die Domainregistrierung für www.[Spielplattform 2].com für ein weiteres Jahr, also bis zum 28. Juni 2015, verlängert (5.1/19).

-           Auf dem Mobiltelefon U[…] konnte ein Video vom 6. August 2014 ermittelt werden, welches die Installation eines Terminals vom Typ [Spielplattform 2] Web dokumentiert (5.1/112).

-           Am 24. September 2014 wurde als VPN-Server nun die IP-Adresse «[..].[.].[…].39» statt wie in den Monaten zuvor «[..].[..].[…].73» verwendet und das Interface «[…]» statt wie in den Monaten zuvor «[…]» (5.1/6 ff.).

-           Das am 8. Mai 2015 bei einer Hausdurchsuchung im [Kanton Graubünden] beschlagnahmte Gerät (U[…]) mit installierter [Spielplattform 2], worauf 65 Geldspiele angeboten und davon 41 als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert wurden, aktualisierte sich am 31. März 2015 automatisch via Internet. Zuvor war das Terminal letztmals am 17. Dezember 2014 auf die Version 3.1.6 aktualisiert worden (5.5/469 ff.).

 

Zusammen mit den vorstehend aufgezählten (vgl. Ziff. VII.1.3.1 und 1.3.2), sichergestellten und in Betrieb stehenden 36 Geräten mit der [Spielplattform 2] ist somit belegt, dass die sog «Spielbank A.___» ungeachtet der hängigen Strafuntersuchung und auch während der Untersuchungshaft von A.___ ab dem 2. April 2014, im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 weitergelaufen ist. Der Beschuldigte hat auf den genannten Geräten im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015, mithin während rund 15 Monaten, für knapp eineinhalb Monate zunächst ein Glückspiel (Magic Fruits 4) und danach ab dem [...]. Mai 2014 für ein Jahr weitere 13 Glücksspiele (Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania) angeboten. Dabei muss er sich als Mittäter (und Haupttäter) auch die nachfolgend zu beschreibenden Handlungen von E.___ im massgeblichen Zeitraum anrechnen lassen.

 

Wenn der Beschuldigte A.___ angibt, er habe sich von anfangs April bis Ende Mai 2014 in Untersuchungshaft befunden, womit er gar nicht strafrechtlich relevant habe sein können und es wäre lebensfremd und völlig unwahrscheinlich, dass er nach seiner Haftentlassung bis am 8. Mai 2015 weiterhin illegale Handlungen vorgenommen habe, dann widerspricht das der Beweislage. A.___ war erwiesenermassen der Kopf der Gruppierung, welche das aufgebaute Netzwerk mit den [Spielplattform 2] Spielplattformen betreute, unterhielt und dafür finanzielle Beteiligungen einzog, und dies wie gesehen bis zum 8. Mai 2015. Wenn das Beweisergebnis gezeigt hat (und bei E.___ zeigen wird), dass sogar während seiner Haft wesentliche Handlungen bezüglich der Spielplattform vorgenommen wurden, sind ihm diese als Kopf der Gruppierung selbstverständlich auch zuzurechnen. Er hat selbst ja auch nie behauptet, er habe sich mit seiner Verhaftung von diesem Geschäft zurückgezogen, dafür gibt es denn auch gar keine Hinweise. Im Gegenteil: Insbesondere die Verlängerung der Domainregistrierung für [Spielplattform 2].com am 29. Juni 2014 konnte nur vom Inhaber und Berechtigten A.___ – zumindest auf seine Veranlassung hin – vorgenommen worden sein. A.___ ist somit für die Handlungen der Gruppierung bis zum 8. Mai 2015 in führender Position verantwortlich.

 

1.3.11 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ im massgeblichen Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 für den Betrieb von insgesamt 36 [Spielplattform 2]-Geräten in 21 Lokalen als Kopf der Gruppierung A.___ verantwortlich war.

 

1.4 Zu den Einnahmen der Gruppierung A.___ und von A.___ persönlich ist Folgendes zu erwägen:

 

1.4.1. Die Vorinstanz berechnete die erzielten Einnahmen im Hinblick auf die Ersatzforderung wie folgt (US 110 ff.): Die vom Beschuldigten A.___ an den Staat zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF 42‘500.00 und entspreche einer Schätzung des Gerichts. Dabei sei anhand der Akten in einem ersten Schritt der durchschnittliche Bruttospielertrag eines einzelnen Glücksspielautomaten ermittelt worden gemäss folgenden Eckdaten: Es folgt eine Auflistung auf US 111, gemäss welcher aufgrund von 21 Geräten in 10 Lokalen ein Bruttospielertrag von durchschnittlich CHF 4‘246.67 pro Monat und Gerät berechnet wurde. In einem zweiten Schritt berechnete das Gericht die Geräte und deren Aufstelldauer für den Deliktszeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015. Aufgrund einer Aufstellung der von der Vorinstanz als massgeblich erachteten neun Geräte, welche insgesamt 20 Monate in Betrieb gewesen seien, ergab sich eine Ersatzforderung von rund CHF 85‘000.00 (20 Monate x CHF 4‘246.67 = CHF 84‘993.33). Angesichts dessen, dass der Beschuldigten A.___ als eigentlicher Drahtzieher der Spielbank A.___ zu qualifizieren sei, erachte es das Amtsgericht als angemessen, seinen Anteil an der Ersatzforderung auf 50 %, ausmachend CHF 42‘500.00, festzusetzen.

 

1.4.2 Die ESBK macht in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 umfangreiche Ausführungen zur Berechnung der Ersatzforderung (Ziffer 3, S. 21 ff.). Die Vorinstanz sei bei ihren Berechnungen willkürlich vorgegangen. In den angegebenen Aktenfundstellen (7.1/162 ff. und 5.3/86 «svlap.tmp-Liste») seien neben den von der Vorinstanz herangezogenen zehn Lokalen noch weitere Lokale und Geräte aufgeführt. Die Vorinstanz begründe ihre Auswahl nicht. Im [Hotel] seien acht [Spielplattform 2]-Geräte beschlagnahmt worden, sieben dieser Geräte wiesen einen Betriebszeitraum auf, der Mitte Ende April 2013 beginne. Für April 2013 lägen auch Abrechnungen für [Spielplattform 2] im [Hotel] vor (extrahiert ab U1, 5.2/197 ff.). Daraus ergebe sich bei Berechnung von sieben [Spielplattform 2]-Geräten ein monatlicher Umsatz pro Gerät von CHF 13‘055.42. Auch die vom Gericht bestimmten Betriebszeiträume entsprächen in einem Fall nicht der Aktenlage: Bei U2 habe das Gericht einen Betriebszeitraum von 5,5 Monaten errechnet, obwohl dieses Gerät ab Dezember 2012 bis zum 8. Mai 2015 in Betrieb gewesen sei (somit ab März 2014 insgesamt 14 Monate statt 5,5 Monate).

 

Wesentlich realitätsnäher sei die Berechnungsmethode, welche die ESBK im Rahmen ihres Parteivortrages vom 18. Februar 2020 dargelegt habe und welche nun auch der Berufungsbegründung beigelegt werde. Ausgangspunkt der Berechnungen/Schätzung seien die sich in den Akten befindlichen Abrechnungen der [Spielplattform 2] und der [Spielplattform 1]:

 

-           Für den Zeitraum vom 20. November 2009 bis September 2012 (svlap.tmp auf U3, 5.3/086 ff.);

-           Dezember 2012 bis April 2013 (ab U1, 5.2/197 ff.);

-           und Februar 2014 (ab U4, 5.4/107).

 

Diese böten eine ausreichende Grundlage für eine realitätsnahe Schätzung der unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile durch den Betrieb der Spielbanken [Spielplattform 2] und [Spielplattform 1] durch die Beschuldigten und berücksichtigten die während der Anfangszeit bis September 2012 wesentlich geringeren monatlichen Einnahmen. Dadurch sei auch gewährleistet, dass der geschätzte Betrag nicht höher sei als der wahrscheinlich tatsächlich erlangte unrechtmässige Vermögensvorteil. Diese Zahlen ergäben für A.___ für den angeklagten Tatzeitraum eine Ersatzforderung von CHF 8‘528‘825.90 (für die Details wird auf die Ausführungen in der Rechtsschrift unter Ziffer 3.5.1 auf Seite 23 f./OGer AS 109 f. verwiesen). Für einen Tatzeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 ergebe sich anhand der Schätzung der ESBK eventualiter eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2‘395‘745.82 (Rechnung: CHF 172‘355.81 x 13,9 Monate, vgl. Berufungsbegründung, S. 23/OGer AS 109).

 

Subeventualiter, wenn von der Schätzungsmethode der Vorinstanz für den Tatzeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 ausgegangen werde, ergebe sich Folgendes:

 

-           Soweit man die Ersatzforderungen ohne Berücksichtigung der tatsächlich vorliegenden Abrechnungen der [Spielplattform 2]- und [Spielplattform 1]-Plattformen anhand der Schätzung der Vorinstanz berechne, müsse dies unter Berücksichtigung der bereits unter Ziffern 1.2 und 3.5 genannten Korrekturen erfolgen. Daraus folge unter Berücksichtigung der Aktenlage folgende Berechnung: Durchschnittlicher Ertrag pro Gerät und Monat: CHF 4‘744.23 (zu den Details wird auf die Liste der ESBK unter Ziffer 3.6.2 der Berufungsbegründung verwiesen).

 

-           Neben den bereits unter Ziffer 1.2.4 aufgezeigten Geräten, die nachweislich ab dem [...]. März 2014 in Betrieb gewesen seien, sei es auch erforderlich, dass alle deliktisch erlangten Vermögenswerte berücksichtigt würden, bei denen die Vermögenseinziehung zum Urteilszeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei. Die Verjährungsfrist bei der Vermögenseinziehung entspreche gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB grundsätzlich der Verfolgungsverjährung, betrage aber mindestens sieben Jahre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte dies auch für Ersatzforderungen (Urteil 6S.184/2003 vom 16.9.2003 E 3.1, nicht publiziert in BGE 129 IV 305, vgl. auch BGE 141 IV 305 E. 1.4). Insofern wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, bei der Berechnung der Ersatzforderung alle Geräte mit einer nachgewiesenen Betriebsdauer ab dem 4. März 2013 zu berücksichtigen. Dies hätte auch dem Vorgehen der Vorinstanz bezüglich der Kasseninhalte aus den Geräten aus dem [Hotel] sowie aus dem Gerät U[…] entsprochen, deren Einziehung die Vorinstanz richtigerweise verfügt habe.

 

Zusammenfassend müssten daher bei Anwendung der Berechnungsmethode der Vorinstanz neben den bereits unter Ziffer 1.2.4 aufgeführten Geräten auch die folgenden Geräte berücksichtigt werden (vgl. Liste unter Ziffer 3.6.3 auf S. 26 ff. der Berufungsbegründung: OGer AS 112 ff.). Damit ergebe sich insgesamt eine Ersatzforderung von CHF 1‘315‘337.77 (Rechnung CHF 4‘744.23 x [112,5 + 164.75]). Die Hälfte davon entfalle gemäss Vorinstanz auf A.___ (= CHF 657‘668.88), je 20 % (= CHF 263’067.55) auf B.___ und C.___ sowie 10 % (= CHF 131’533.78) auf E.___ (OGer AS 115).

 

1.4.3 A.___ äussert sich in seiner Berufungsantwort nicht zur Frage der Ersatzforderungen. In der Berufungsbegründung wird in Ziffer 3 («Insbesondere zu Ersatzforderungen der ESBK und Fehlen des Nachweises eines Geldflusses») Folgendes ausgeführt (OGer AS 279):

 

Die ESBK mache verschiedenste, meist sehr hohe Ersatzforderungen geltend, die indessen nicht konkret belegt seien, sondern basierend auf hypothetischen Annahmen und Mutmassungen bloss theoretisch errechnet würden. Diese theoretischen Ersatzforderungen lieferten der ESBK die Basis für ihre ausufernden Beschlagnahmungen und Grundbuchsperren. Aus den gesamten Akten ergebe sich indessen kein einziger konkreter Nachweis, wonach

 

-           in der ganzen Deliktszeit, insbesondere in der Zeit vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015

-           an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Lokal

-           an einem von den Beschuldigten gelieferten, reparierten unterhaltenen Gerät

-           Spieler Geldeinsätze in einer bestimmten Höhe bezahlt hätten

-           für die damals bereits als Glücksspiele qualifizierten Spiele

-           an welchem dazu eingesetzten Geld ein bestimmter dortiger Betreiber mit den Beschuldigten eine Vereinbarung zur Überweisung eines Teiles davon an sie gehabt habe und

-           worauf entsprechende bestimmte Geldbeträge

-           auf irgendwelche bestimmte Weise und Weg

-           wann genau

-           ins Vermögen von A.___ et. al. geflossen seien.

 

Mangels Nachweises eines solchen illegalen Geldflusses seien deshalb sämtliche Ersatzforderungen haltlos und unbegründet. Zudem wäre eine Hochrechnung unhaltbar, weil für den überwiegenden Teil der angeklagten Zeitspanne nur ein Spiel als Glücksspiel qualifiziert gewesen sei. Damit könnten einzig Gewinne aus diesem Spiel, nicht aber Gewinne aus den anderen Spielen überhaupt Gegenstand einer Ersatzforderung sein. Ein verlässlicher Nachweis bzw. eine Hochrechnung seien unmöglich. Denn gemäss BGE 125 IV 4 E. 2c dürften für Ersatzforderungen zwar Schätzungen vorgenommen werden. Der geschätzte Betrag dürfe aber nicht höher sein als der tatsächlich erlangte Vermögensvorteil. Offensichtlich entbehre eine Schätzung hier aber einer verlässlichen Grundlage, denn die tatsächlichen Vermögensvorteile seien schlicht unbekannt bzw. inexistent. Diese seien abzuweisen.

 

1.4.4 Die weiteren Beschuldigten äusserten sich zusammengefasst zur Frage der Einnahmen/Ersatzforderungen wie folgt:

 

1.4.4.1 C.___ in der Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 (lit. D, S. 9/OGer AS 268): Mit Blick auf den beantragten vollumfänglichen Freispruch seien keine weiteren Ausführungen zur Ersatzforderung vonnöten. Anzumerken sei, was die ESBK im Vorverfahren sowie im Gerichtsverfahren an Berechnungen, Hochrechnungen und Annahmen geliefert habe, sowie ihre ausgedehnte Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zeigten eines klar auf: Eine vernünftige Grundlage für die Anordnung und Bemessung einer Ersatzforderung fehle schlicht. Folglich sei von einer solchen auf jeden Fall abzusehen.

 

1.4.4.2 E.___ in der Rechtsschrift (Berufungsbegründung und -antwort vom 26. Februar 2021, Ziffer 18 S. 8 f./OGer AS 187 f.): Die von der ESBK herangezogenen Tabellen könnten nach den Einwendungen hinsichtlich der Strafbarkeit keine Grundlage für eine Hochrechnung bilden. Weder seien darin den Beschuldigten zurechenbare Geräte enthalten, noch habe die ESBK bei der Hochrechnung irgendwelche plausible Annahmen getroffen. Die ESBK scheine die grundlegendsten Regeln einer Schätzung zu vernachlässigen, indem sie den (geschätzten) Umsatz mit Gewinn gleichsetze und keine konkreten Anhaltspunkte über die effektive Betriebsdauer, die Einsatzzeiten und weitere relevante Umstände liefere. Sogar gemäss Schlussverfügung betreffend den Beschuldigten E.___ (S. 328 f.) handle es sich nur bei einigen der 56 Onlinespiele um Glücksspiele gemäss Definition und Qualifikationsverfügung.

 

1.4.5 Die Ausführungen der ESBK dazu in der Replik (Ziffer 7, S. 23 f./OGer AS 441 f.) wurden weitgehend bereits oben wiedergegeben (zurechenbare Geräte, Betriebszeiträume). Eine Ersatzforderung könne gestützt auf Art. 70 Abs. 5 i.V.m. Art. 71 StGB geschätzt werden, wobei die Schätzung realitätsnah sein müsse. Die im Rahmen der technischen Analysen ermittelten Betriebszeiträume dienten nach dem Gesagten uneingeschränkt als fundierte Grundlage einer solchen Schätzung. Soweit die Verteidigung behaupte, dass die in der Berufungsbegründung unter den Ziffern 3.6.2 und 3.6.3 aufgeführten Geräte alle vor dem [...]. März 2014 sichergestellt worden seien, so sei dies zutreffend. Verkannt werde dabei jedoch, dass die Geräte unter Ziffer 3.6.2 – entsprechend der Methode des erstinstanzlichen Gerichts – lediglich als Berechnungsgrundlage dienten. Bei den unter Ziffer 3.6.3 aufgeführten Geräten handle es sich dagegen um solche, die zum Urteilszeitpunkt noch der Vermögenseinziehung unterlegen seien (Erträge ab dem 4.3.2013). Denn selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich die Beschuldigten wegen fehlender Qualifikation vor dem [...]. März 2014 nicht nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG schuldig gemacht haben sollten, handle es sich dennoch um deliktisch erlangte Vermögenswerte, da die Handlungen der Beschuldigten in diesem Fall eindeutig unter Art. 56 Abs. 1 lit. c zu subsumieren seien, weshalb auch diese Einnahmen einzuziehen seien.

 

1.4.6 Vor Obergericht verwies die Verteidigung auf ihre bisherigen Ausführungen.

 

1.5.1 Zur Berechnung der Umsätze und Einnahmen der Gruppierung A.___ im strafrechtlich massgeblichen Zeitraum ist Folgendes zu erwägen: Wie auch die ESBK einräumt, bestehen für die Berechnung der Einnahmen der Beschuldigten und damit auch für die Berechnung der Ersatzforderung keine Belege. Man kann zur Frage der Einnahmen – welche für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung von Bedeutung ist – durchaus auf die Grundsätze zur Berechnung einer Ersatzforderung abstellen, wobei dem Grundsatz «in dubio pro reo» (da Sachverhaltsfrage) Rechnung zu tragen ist. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden seien dazu bestimmt gewesen seien, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Abs. 5). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat zur Schätzungsklausel gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB bisher einzig erkannt, dass die Schätzung zulässig sei, soweit feststehe, dass der geschätzte Betrag nicht höher sei als der tatsächlich erlangte unrechtmässige Vermögensvorteil (BGE 125 IV 4 E. 2c). Wenn in der Lehre auch eine grosszügigere Lösung postuliert wird – das Gericht solle nicht vom geringsten Wert ausgehen, sondern von demjenigen Wert, welcher wahrscheinlicher sei als alle anderen Werte –, ist doch dem genannten obiter dictum des Bundesgerichts in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu folgen.

 

1.5.2 In den Akten gibt es Dokumente, aus denen Einnahmen der Beschuldigten aus dem Geschäft mit den Spielplattformen ersichtlich sind (die Auswertungen der genannten Dokumente durch die ESBK sind schlüssig und nachvollziehbar und wurden von den Beschuldigten nicht konkret in Frage gestellt):

 

-           Abrechnungen der Plattformen für den Zeitraum vom 20. November 2009 bis September 2012 («svlap.tmp», 5.3/086 ff): Aus den Excel-Tabellen ergeben sich Einnahmen der Beschuldigten aus [Spielplattform 1] für den Zeitraum vom 20. November 2009 bis zum 30. Juni 2011 (total CHF 943‘916.50) und die Einnahmen aus [Spielplattform 2] für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 bis 6. September 2012 (total CHF 1‘678‘842.55). Monatlich ergibt dies durchschnittliche Einnahmen von CHF 48‘831.69 für [Spielplattform 1] (bis 30.6.2011) und CHF 118‘228.35 für [Spielplattform 2] (ab 1.7.2011 bis 6.9.2012).

 

-           Abrechnungen für den Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2013 (ab U1, 5.2/197 ff.): Es ergibt sich ein Bruttospielertrag von total CHF 19,28 Mio. Der Ertrag für die Gruppierung A.___ belief sich auf total CHF 5,5 Mio.

 

-           Abrechnungen für den Februar 2014 (ab U4, 5.4/107): Bei einem Bruttospielertrag von knapp CHF 4 Mio. ergibt sich bei einem Anteil von 15 % für den Beschuldigten A.___ eine Einnahme von CHF 283‘000.00.

 

1.5.3 Die Vorinstanz berechnete aufgrund der Akten einen durchschnittlichen Bruttospielertrag von CHF 4‘246.67 pro Monat und Gerät (US 111). Die von ihr ermittelten Geräte seien im strafrechtlich relevanten Zeitraum insgesamt 20 Monate in Betrieb gewesen, womit sich ein Bruttospielertrag von CHF 85‘000.00 ergebe, bzw. bei einer hälftigen Teilung zwischen A.___ und C.___ eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A.___ von CHF 42‘500.00.

 

1.5.4 Unter Anwendung der Berechnungsmethode der Vorinstanz berechnete die ESBK in der Berufungsbegründung (Ziffer 3.6, S. 25 ff./OGer AS 111 ff.) einen durchschnittlichen Bruttospielertrag von CHF 4‘744.23 pro Gerät und Monat. Für die 16 Geräte gemäss Liste unter Ziffer 1.2.5 mit einer Gesamtbetriebsdauer von total 112,5 Monaten (durchschnittlich somit sieben Monate pro Gerät) ergebe sich ein Bruttospielertrag von CHF 523‘725.00 (recte rund CHF 533‘725.00, nämlich 112,5 x CHF 4‘744.23 = CHF 533‘725.87). Für die weiteren 20 Geräte mit unbestimmter Betriebsdauer gemäss Liste 1.2.6 ergebe sich bei Annahme einer durchschnittlichen Betriebsdauer von ebenfalls sieben Monaten ein Bruttospielertrag von CHF 697‘401.81 (recte rund CHF 664‘192.20, nämlich 20 x 7 x CHF 4‘744.23 = CHF 664‘192.20). Total ergebe sich damit ein Bruttospielertrag von CHF 1,2 Mio (recte: CHF 1‘197‘917.00).

 

1.5.5 Bei Anwendung ihrer eigenen Berechnungsmethode kommt die ESBK für den Tatzeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 auf folgende Zahlen (Ziffer 3.5.1.2 f., Seite 23 der Berufungsbegründung/OGer AS 109): Alleine für [Spielplattform 2] belaufe sich der durchschnittliche Bruttospielertrag auf monatlich CHF 172‘355.81 total CHF 2‘395‘745.82 (13,9 Monate x CHF 172‘355.81).

 

1.5.6 Die Berechnungen der ESBK sind ebenso wie die (mit Vornahme der Korrekturen gemäss ESBK) vorgenommenen Berechnungen der Vorinstanz schlüssig und aufgrund der Akten nachvollziehbar. Wie bereits eingangs erwähnt, kann eine exakte Berechnung mangels Unterlagen für die konkrete, strafrechtlich relevante Zeitspanne nicht erfolgen. Die Berechnung wird bei beiden Methoden anhand von konkreten Zahlen aus früheren Zeiten hergeleitet. Wie die Beschuldigten dabei zu Recht ausführen, sind die genauen Betriebszeiten und die Intensität der Bespielungen der relevanten Geräte deshalb nicht bestimmbar. Dies gilt aber ebenso für die Vergleichszahlen aus den früheren Zeiträumen, so dass dieser Aspekt ausser Acht gelassen werden kann. Da die Berechnungen der Vorinstanz (korrigiert gemäss ESBK) für die Beschuldigten deutlich günstiger ausfallen (sie ging von den tieferen, effektiv möglichen Betriebszeiten aus), ist auf diese abzustellen. Dabei ist aber gleichzeitig zu erwähnen, dass diese Zahlen als Mindestzahlen dem Grundsatz «in dubio pro reo» standhalten. Es ergibt sich damit ein Bruttospielertrag von gerundet CHF 85‘565.00 pro Monat (CHF 1‘197‘917.00 : 14 Monate).

 

1.5.7 Einen gewichtigen Fehler weisen aber die Berechnungen von Vorinstanz und ESBK auf: Sie berücksichtigen nicht, dass nur ein kleiner Teil der auf den genannten 36 Geräten durchführbaren Spiele strafrechtlich relevant ist. Im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis [...]. Mai 2014 war nur eines von insgesamt 58 Spielen auf der [Spielplattform 2] qualifiziert, für die weiteren 12 Monate waren es 14 von 58 Spielen. Differenzierte Zahlen für die einzelnen Spiele lassen sich nirgendwo finden. Somit ist für die strafrechtlich relevanten Erträge folgende Berechnung angebracht:

 

-           für die Dauer von zwei Monaten jeweils 1/58 des Bruttospielertrages, somit gerundet CHF 2‘950.00 (CHF 85‘565.00 : 58 x 2);

 

-           für die Dauer von 12 Monaten jeweils 14/58 des Bruttospielertrages, somit gerundet CHF 247‘843.00 (CHF 85‘565.00 : 58 x 14 x 12);

 

Total ergibt sich somit ein strafrechtlich relevanter Bruttospielertrag von CHF 250‘793.00 (= CHF 2‘950.00 + CHF 247‘843.00) bzw. abgerundet mindestens CHF 250.000.00. Dieser relativ bescheidene Betrag ist dem Eingreifen der ESBK auf breiter Ebene ab dem Jahr 2012 gegen die lokalen Betreiber von illegalen Glücksspielgeräten geschuldet.

 

1.6.1 Bei der rechtlichen Würdigung sind gestützt auf die vorstehenden allgemeinen Erläuterungen zu den hier in Frage kommenden Straftatbeständen folgende Schlüsse zu ziehen:

 

Die Gruppierung um den Beschuldigten A.___ hat im Laufe eines guten Jahres grösstenteils 14 illegale Glücksspiele auf bis zu 36 Geräten an 21 Standorten angeboten. Der Bruttospielertrag dieser Spiele belief sich auf eine Grössenordnung von mindestens CHF 250‘000.00. Damit ist auch für den strafrechtlich relevanten Zeitraum vom Betrieb einer Spielbank ohne Bewilligung/Konzession auszugehen: Es handelte sich um eine professionelle Organisation, die wie eine Unternehmung betrieben und geführt wurde und nach aussen auch so auftrat. Der Zeitraum und der Umfang der illegal betriebenen Glücksspiele lassen ebenso wie die erzielten Umsätze diese Qualifikation zweifellos zu. Der objektive Tatbestand von Art. 55 Abs. 1 SBG ist damit erfüllt

 

Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand: Der Beschuldigte A.___ wusste nach eigenen Worten genau, was er tun durfte und was nicht. Gleiches ergibt sich aus dem mehrfach erwähnten Businessplan, aber auch aus den gesamten Umständen des strafbaren Handelns der Gruppierung um A.___ mit dem offenkundigen Bemühen, alles so gut wie möglich zu verschleiern und möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt.

 

1.6.2 Hingegen ist mit der Vorinstanz das strafbare Verhalten nicht als schwerer Fall nach Art. 55 Abs. 2 SBG zu qualifizieren: Wie bereits unter Ziffer VI.2.6.2.1 - 2.6.2.4 hiervor ausgeführt, beinhaltet der Begriff der Unternehmung, welche für die Strafbarkeit nach Abs. 1 von Art. 55 SBG vorausgesetzt ist, bereits das Streben nach Gewinn und zumeist ein Element von gemeinschaftlichem Zusammenwirken. Die Qualifikation als schwerer Fall wäre bezüglich der angeklagten Sachverhalte zwar zu bejahen, nicht aber mit Blick auf die nunmehr als strafbar qualifizierten Handlungen und den Tatzeitraum.

 

1.6.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen Art. 55 Abs. 1 SBG, begangen in der Zeit vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.1.3.der Überweisung), ist damit zu bestätigen.

 

2. C.___

 

2.1 Dem Beschuldigten C.___ wird in der hier noch interessierenden Ziffer 1.3.2 der Überweisung vorgehalten, er habe zwischen ca. Juli 2011 und mindestens dem 8. Mai 2015 durch Mittäterschaft zum vorsätzlichen Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und mehrfaches Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen qualifiziert gegen das Spielbankengesetz verstossen.

 

In der Folge werden dem Beschuldigten auf gut zwei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm in der Überweisung vorgehaltenen Handlungen begangen hat. Deshalb wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen, einzelnen Vorwürfe verzichtet und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum zwischen dem [...]. März bzw. […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 hinsichtlich der unter Ziffer V.16. hiervor genannten 14 automatisierten Glücksspiele nachweisen lässt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der Überweisung:

 

-           Er bzw. seine Firma C.___ GmbH habe zusammen mit A.___ und unter massgeblicher Mitwirkung von E.___ in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz (gemäss separater Liste Anhang 5 der Überweisung) Gelegenheit zum Glücksspiel bzw. mindestens 225 Glücksspielgeräte (gemäss separater Liste Anhang 6 der Überweisung) mit den folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 Glücksspielen, darunter 27 der vorgenannten sowie Gold Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4 gegen Abgabe einer Gewinnbeteiligung angeboten bzw. über ein Netzwerk von eigenständigen «Managern», darunter B.___, an Endbetreiber (Lokalverantwortliche) vertreiben bzw. aufstellen lassen, ohne dafür Konzessionen bzw. Bewilligungen gehabt zu haben. Dies obwohl er gewusst habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet zugelassen werden müssten.

-           Er habe mit dem Ver- und Betrieb der mindestens 225 Glücksspielgeräte die Remote-«[Spielplattform 2]» über sein Netzwerk von eigenständigen «Managern» in etlichen Kantonen der Schweiz in mindestens 81 Lokalen der Betreiber (Lokalverantwortlichen) und somit einer Vielzahl von Spielern zugänglich gemacht und von den in knapp vier Jahren generierten Einnahmen zugunsten von A.___ in der Höhe von mindestens CHF 11‘547‘479.32 profitiert;

-           Er sei zusätzlich als einer der eigenständigen «Manager» mit bis zu sieben «Untermanagern» bzw. den dazugehörigen Lokalen für eine namhafte Anzahl Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform 2] verantwortlich gewesen und dafür in einem Zeitraum von mindestens 31 Monaten nach Ablieferung eines Anteils zugunsten von A.___ mit einem prozentualen Anteil aus den Spielerträgen von mindestens CHF 1‘978‘854.00 finanziell entschädigt worden (Oktober 2012 bis und mit April 2015).

 

2.2 Die vom Beschuldigten C.___ im Berufungsverfahren in seiner Berufungsantwort und in seiner Berufungsbegründung vorgebachten Einwände wurden allesamt bereits behandelt. Auch der vor Oberericht in sachverhältlicher Hinsicht vorgebrachte Einwand der Verteidigung, «[Spielplattform 2]» könne entgegen der Argumentation der ESBK nicht mit «A.___ & Co» gleichgesetzt werden, weil diverse Marktteilnehmer aktiv gewesen seien und die Überschneidung mit anderen Fällen nicht zweifelsfrei abgeklärt worden sei (Plädoyernotizen, OGer AS 949 f.), wurde bereits entkräftet. Es kann diesbezüglich auf die Abhandlung unter vorstehender Ziff. VII.1.3.6 - 1.3.8 verwiesen werden.

 

2.3.1 In Bezug auf die im strafrechtlich relevanten Zeitraum von der Gruppierung A.___ betriebenen Geräte (36 in 21 Lokalen) und dabei den erzielten Bruttospielertrag (mindestens CHF 250‘000.00) kann auf die obigen Erwägungen bezüglich A.___ verwiesen werden (Ziff. VII.1.3.1 und 1.3.2 sowie VII.1.5.7).

 

2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66). Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227, S. 232). Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1.9.2005).

 

2.3.3 Der Beschuldigte C.___ bzw. die von ihm geführte C.___ GmbH erledigte innerhalb der Gruppierung A.___ folgende Aufgaben:

 

-           Er trat gegenüber Dritten wie beispielsweise Lokalverantwortlichen zusammen mit seinem Bruder A.___ als exklusiver Vertreiber der Remote-[Spielpattform 2] auf und nahm entsprechende Funktionen als Kundenbetreuer wahr und erbrachte Servicedienstleistungen/Dienstleistungen.

-           Er organisierte unter logistischem, finanziellem und administrativem Aufwand in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit seinem Bruder A.___ und E.___ die Betreuung der «Manager» und der Kunden und den Unterhalt der Remote-[Spielplattform 2] (wie bspw. Support, Wartung. Problembehandlung Software) sowie der angebotenen Glückspielautomaten (wie bspw. Umbauten, Reparaturen Ersatz defekter Hardware/Zubehör) und die Beschaffung neuer Glücksspielautomaten nahm dies auch selbst vor.

-           Er war zusätzlich als einer der eigenständigen «Manager» mit bis zu sieben «Untermanagern» bzw. den zugehörigen Lokalen für eine namhafte Anzahl Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform 2] verantwortlich.

-           Er verfügte zu diesem Zweck unter seinem Übernamen […] «alias C. » über eigens für ihn programmierte Berechtigungen auf den Glücksspielgeräten, um damit bei seinen eigenen Kunden Geräte-Manipulationen wie z.B. Kreditlöschungen vornehmen zu können zur Auszahlung von Spielgewinnen zum Abrechnen über die Einnahmen und Gewinnanteile.

-           Er rechnete zusammen mit anderen über die prozentuale Gewinnbeteiligung an den erwirtschafteten Einnahmen aus dem Betrieb der Remote-[Spielplattform 2] zu Gunsten von A.___ ab bzw. liess abrechnen und trieb die Gelder ein bzw. liess diese eintreiben.

-           Er übergab die von den übrigen «Managern» einkassierten Gewinnanteile (davon CHF 594‘000.00 allein für die fünf Monate Dezember 2012 bis April 2013) an A.___ und unterschrieb die entsprechenden Quittungen dafür eigenhändig.

-           Er verwaltete zu diesem Zweck unter Verwendung des Administrations-Tools (WebAdmin) der Remote [Spielplattform 2] die Kunden bzw. die Lokale sowie die dort angebotenen Glückspielgeräte (eröffnen, vergeben und ändern von Konti und Passwörtern für die Endabnehmer der Geräte und die Geräte selber, einsehen und verarbeiten der Buchhaltung, festlegen der Aufbuchungs- und Löschart von Guthaben, festlegen der Bezahlungsart wie Notenleser, PIN-Code etc., einsehen und festlegen von Auszahlungsquoten).

-           Er erstellte zu diesem Zweck Arbeitsanleitungen betreffend u.a. die Beschaffung von Zubehör und Geräten wie auch deren Konfiguration bzw. die Installation der Glücksspiele der Remote-[Spielplattform 2], deren Verstecken Tarnen etc. bzw. liess diese erstellen und sammelte sie im Lager seiner C.___ GmbH im Ordner «PC-Lösungen».

-           Er installierte mit A.___ und E.___ die lokale Applikation der Remote-[Spielplattform 2] mit Hilfe der zuvor festgelegten Einstellungen, Konti und Passwörter auf den einzelnen Geräten bzw. liess diese installieren (parametrieren, Spielzugänge verstecken tarnen etc.).

-           Er tätigte zusammen mit A.___ regelmässig umfangreiche Wareneinkäufe von Geräten und Zubehör wie beispielsweise Stand- und Tischautomaten bzw. Gerätegehäuse, Touch PCs, PC Hardware, CC-Talk Interfaces, Notenleser etc. und liess die Waren einführen bzw. anliefern.

-           Er verkaufte neue, zu Glücksspielautomaten umgebaute bzw. als solche konfigurierte Geräte und Zubehör regelmässig an die «Manager» bzw. an Endkunden/Betreiber mit Gewinn weiter und liess diese via erstere vertreiben bzw. vertrieb sie selbst, obwohl er wusste, dass hierfür keine der notwendigen Konzessionen Bewilligungen vorlagen bzw. obwohl er wusste, dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet zuglassen werden müssen.

 

Insgesamt hatte der Beschuldigte C.___ in der von seinem Bruder A.___ angeführten Gruppierung ab deren Einstieg in das Glücksspielgeschäft (so wurden bspw. die Lizenzrechte von M.___ per 1. August 2010 auf den Beschuldigten C.___ bzw. dessen C.___ GmbH übertragen) eine zentrale Rolle inne, aufgrund der er als Mittäter der von A.___ begangenen Straftaten zu qualifizieren ist. Er war für das gesamte Glücksspielgeschäft der Gruppierung A.___ an oberer Stelle, gleich nach A.___, tätig. Dabei müssen ihm nicht bestimmte Handlungen nach dem [...]. März 2014 nachgewiesen sein, handelte der Beschuldigte doch als entscheidender Teil der Gruppierung, die nach dem [...]. März 2014 unverändert weiter agierte, und es gibt keinerlei Hinweise, dass er sich am [...]. März 2014 daraus zurückgezogen hätte. Als Mittäter sind ihn überdies auch Handlungen seiner Mittäter A.___ und E.___ anzurechnen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen.

 

2.3.4 Es ist dabei ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass er wusste, dass das Handeln der Gruppierung illegal war: Dies ist aufgrund seiner Stellung, seiner Nähe zum Bruder und Kopf der Gruppierung, A.___, zwangslos anzunehmen, es ergibt sich aber auch aus dem Vorgehen der Gruppierung, wie sie beispielsweise die Zugänge zur [Spielplattform 2] auf den Geräten versteckte bzw. tarnte. Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf die Untersuchungshaft ab dem 2. April 2014 hingewiesen, die keinen Zweifel mehr offenlassen konnte hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Geschehens. C.___ handelte somit vorsätzlich.

 

2.3.5 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen Art. 55 Abs. 1 SBG, begangen in der Zeit vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.3.2 der Überweisung) ist auch hinsichtlich des Beschuldigten C.___ zu bestätigen.

 

3. B.___

 

3.1 Dem Beschuldigten B.___ wird in der hier noch interessierenden Ziffer I.1.2.3 der Überweisung vorgehalten, er habe zwischen mindestens dem 1. April 2012 und mindestens dem 2. Dezember 2014 durch Mittäterschaft zum vorsätzlichen Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und durch mehrfaches Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen an diversen Orten der Schweiz qualifiziert gegen das Spielbankengesetz verstossen.

 

In der Folge werden dem Beschuldigten auf rund drei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm in der Überweisung vorgehaltenen Handlungen begangen hat. Deshalb wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen, einzelnen Vorwürfe verzichtet und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum zwischen dem [...]. März bzw. […]. Mai 2014 und dem 2. Dezember 2014 hinsichtlich der unter Ziffer V.16. hiervor beschriebenen 14 automatisierten Glücksspiele nachweisen lässt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der Überweisung:

 

-           B.___ habe nach Verhandlungen mit A.___ seine in Kundenlokalen angebotenen rund 100 Glücksspielgeräte mit den von ihm gekauften bisherigen Lizenzen für die Remote-Spielplattform [Spielplattform 1] in A.___s exklusives [Spielplattform 2]-Netzwerk integriert und damit dieses Netzwerk massiv vergrössert.

-           Er habe dadurch als einer der selbständigen «Manager» einer grossen Anzahl von Kundenlokalen in etlichen Kantonen der Schweiz in Zusammenarbeit mit A.___ und C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH Gelegenheit zum Glücksspiel geboten bzw. rund 100 Glücksspielgeräte mit bis zu 43 qualifizierten Glücksspielen der Remote-[Spielplattform 2] gegen Bezahlung einer Gebühr und/oder Abgabe einer Gewinnbeteiligung selbst vertrieben bzw. vertreiben lassen, aufgestellt bzw. aufstellen lassen und angeboten, ohne dafür Konzessionen Bewilligungen gehabt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet zuglassen werden müssten.

-           Er habe zu diesem Zweck u.a. mittels Aufstellerverträgen als sog. «Internet-Online-Shops» getarnte Geräte mit den Glücksspielen der Remote-[Spielplattform 2] an Endkunden vertrieben bzw. gegen Bezahlung einer Gebühr und/oder Abgabe einer Gewinnbeteiligung vermietet, aufgestellt und angeboten, [beispielsweise in [3 Lokalen].

-           Er habe zu diesem Zweck monatlich mit A.___ bzw. C.___ bzw. D.___ über den von allen Managern an A.___ abzugebenden Anteil aus seiner Gewinnbeteiligung an den Spieleinnahmen aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform 2] abgerechnet.

-           Er habe als selbständiger Manager mit dem Ver- und Betrieb der rund 100 Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform 2] in etlichen Kantonen der Schweiz in zahlreichen Lokalen der Endbetreiber (Lokalverantwortlichen) und somit einer Vielzahl an Spielern zugänglich gemacht und sei dafür über einen Zeitraum von mindestens 32 Monaten – nach Ablieferung des Anteils an A.___ – mit einem prozentualen Anteil aus den Spielerträgen in der Höhe von mindestens CHF 4‘886‘859.00 finanziell entschädigt worden (April 2012 bis und mit November 2014) und habe damit seinen Lebensunterhalt finanziert.

 

Es folgen Vorhalte bezüglich einzelner Standorte, wobei die meisten davon in den vorliegend strafrechtlich nicht relevanten Zeitraum bis zum [...]. März 2014 fallen. In den genannten Zeitraum fallen folgende Vorhalte:

 

-           Im [Restaurant in Ort 6]: ein Gerät (U[…]) mit der Remote-[Spielplattform 2] mit bis zu 43 der vorstehend genannten, als Glücksspiele qualifizierten Spielen mindestens vom 19. Mai 2013 bis zum 5. Juni 2014;

-           Im Lokal seines Kunden [«Übername»] bis zum 2. Dezember 2014 zwei Geräte mit der [Spielplattform 2]: Es handle sich um zwei Geräte, deren ausgebaute Festplatten (U[…] und U[…]) er bei einer Kontrolle im [Restaurant in Ort 3] mit sich geführt habe.

 

3.2.1 Die Vorinstanz stellte bezüglich diesen verbleibenden Vorhalts Folgendes fest (US 66 f.): Bei B.___ handle es sich um einen langjährigen Kollegen des Hauptbeschuldigten A.___. Bevor sich der Beschuldigte B.___ mit A.___ zusammengeschlossen habe, sei er selbständig am Glücksspielmarkt tätig gewesen. In dieser Zeit habe er auch immer direkt mit einem der Urheber von [Spielplattform 2], N.___, kommuniziert. Aus den Akten gehe hervor, dass B.___ von März 2009 bis September 2009 monatliche Zahlungen an die [Firma 1 in Polen] für Server- und Terminalnutzungsgebühren geleistet habe.

 

Die diversen Sicherstellungen, insbesondere jene vom 21. August 2012 an der [Adresse 2 in Zürich], wo ein als Internetterminal getarntes Glücksspielgerät habe sichergestellt werden können, seien weitere Beweise dafür, dass er selbständig im illegalen Glücksspielgeschäft tätig gewesen sei. Am 5. Dezember 2012 sei im [Restaurant in St. Gallen] eine weitere Sicherstellung eines seiner Automaten erfolgt. Schliesslich seien am 1. März 2013 in einer Privatwohnung an der [Adresse 1 in Zürich] drei weitere Glücksspielautomaten von B.___ sichergestellt worden.

 

Wie der sichergestellte E-Mail-Verkehr belege, sei es B.___ aus finanziellen Gründen auf einmal nicht mehr möglich gewesen, die monatlichen Überweisungen an die [Firma 1 in Polen] für Server- und Terminalnutzungsgebühren zu tätigen, was das Ende seiner Selbständigkeit eingeleitet und sodann zum Zusammenschluss mit A.___ geführt habe.

 

Nach dem Zusammenschluss mit A.___ habe der Beschuldigte B.___ innerhalb der Spielbank A.___ als selbständiger «Manager» fungiert, wobei er seinen ehemaligen Kundenstamm in die Spielbank A.___ eingebracht habe. Er habe nach wie vor über eigene Glücksspielautomaten verfügt, die er […] [in Ort 3] zwischengelagert, umgerüstet umgebaut habe, diese Arbeiten habe er teilweise auch in Auftrag gegeben. Es stehe auch fest, dass B.___ bei der A.1___ AG Geräte erworben und schweizweit vertrieben und/oder selber betrieben habe. Grösstenteils seien die Glücksspielautomaten jedoch gegen eine an B.___ zu entrichtende Gebühr und/oder Gewinnbeteiligung durch die Lokalverantwortlichen betrieben worden. B.___ habe sein dezentralisiertes Kundennetz mit einer WebAdmin-Applikation betrieben, welche ihm erlaubt habe, in Echtzeit die an ihn abzugebenden Gebühren und/oder Gewinnbeteiligungen abzurufen resp. darüber Buch zu führen.

 

Durch dieses Verhalten stehe fest, dass sich B.___ massgeblich am Treiben von A.___ resp. an der Spielbank A.___ beteiligt habe und sich sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht der Mittäterschaft des Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im Zeitraum vom […]. Mai 2014 bis zum 2. Dezember 2014, schuldig gemacht habe.

 

3.2.2 Der Beschuldigte B.___ liess in seiner Rechtsschrift im Berufungsverfahren vom 26. Februar 2021 ausführen (Ziffer IV. ff./OGer AS 167 ff.), er habe immer erklärt, dass er gewisse Geräte besessen und diese vermietet habe mit dem Zweck, dass die Benutzer über das Gerät ins Internet gelangen könnten. Zu Recht habe er erklärt, es sei nicht sein Ding, wenn Personen über seine Internetgeräte ins Internet gelangten, um Glücksspiele zu betreiben. Er selbst habe von [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] keine Kenntnisse und dazu auch keinen Bezug. Die Qualifikationsverfügungen habe er nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Diese kennten lediglich Fachpersonen, aber nicht der Beschuldigte, der sich im Qualifikationszeitpunkt überdies in Untersuchungshaft befunden habe. Die vorgehaltenen Erträge von fast CHF 5 Mio. vom April 2012 bis November 2014 seien mit Blick auf den Konkurs über seine Firma B.___ AG vom […]. Oktober 2010 und seinen Privatkonkurs am […]. Oktober 2014 abwegig bzw. absurd. Immerhin habe die ESBK nun in der Berufung von der horrenden Ersatzforderung Abstand genommen. Seine Firma habe bezweckt, Zigarettenautomaten und Unterhaltungsautomaten zu vertreiben. Es habe sich immer um legale Automaten gehandelt. Das Rauchverbot habe das Schicksal aber besiegelt. Er habe nie Maschinen mit einer Glücksspielapplikation irgendwo aufgestellt, vermietet verkauft. Für die im abenteuerlich abgefassten Schlussprotokoll aufgestellten Behauptungen der ESBK gebe es nicht die geringsten Beweise, es handle sich um reine Vermutungen und Spekulationen. Seit dem Aufkommen des Internets könne problemlos von jedem Computer der Welt aus auf irgendwelche Wett- und Spieleanbieter zugegriffen werden. Dies habe jedoch mit den wenigen Automaten des Beschuldigten nichts zu tun. Was andere mit seinen Automaten gemacht hätten, sei nicht sein Problem. Insbesondere hätte man kaum ein illegales Gerät von der Polizei zurückverlangt. Gerade dies beweise sein Nichtwissen. Allenfalls wäre die polnische Justiz zuständig, da durch den Remote-Betrieb vom Spieler auf das System der [Firma 2 in Polen] zugegriffen worden sei. Relevant sei nur, wo der Server liege. Zur Tatzeit sei es völlig normal gewesen, dass aus der Schweiz via Internet auf Spielplattformen in Malta Zypern gespielt worden sei. Dies sei bis 2018 auch legal gewesen, es habe keinen Spielerschutz gegeben.

 

3.2.3 Die ESBK hat in der Replik (Ziff. 5.3, S. 17 f./OGer AS 435 f.) dazu ausgeführt, die Aussagen des Beschuldigten stellten offensichtliche Schutzbehauptungen dar. Die Qualifikationsverfügungen im Bundesblatt richteten sich eben gerade nicht an Fachpersonen, sondern seien vielmehr für die Bevölkerung gedacht. Damit könne jedermann auf einfachem Weg überprüfen, ob das von ihm beabsichtigte Spielangebot illegal zumindest möglicherweise illegal sein könnte. Diese Verfügungen seien für jedermann zugänglich und gerade von einer Person, die hauptberuflich mit Automaten handle, dürfe verlangt werden, dass sie sich mit der Legalität des geplanten Angebots auseinandersetze. Dies gelte umso mehr für den Beschuldigten, da er sich gerade auch durch die ausgestandene Untersuchungshaft der Illegalität des Anbietens gewisser Spiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken bewusst gewesen sein müsse.

 

3.2.4 Vor dem Berufungsgericht machte die Verteidigung von B.___ – neben einer Vielzahl von prozessualen Einwendungen, auf welche hier nicht erneut einzugehen ist (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III. Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln) – geltend, die Behauptung der ESBK, wonach B.___ Teil des Zusammenschlusses von A.___ gewesen sein solle, sei nicht nachgewiesen. Vielmehr basiere der Vorhalt auf falschen Annahmen und abstrusen Vermutungen. Gerade auch die finanziellen Verhältnisse von B.___ im Tatzeitpunkt zeigten, dass der ihm zur Last gelegte Vorhalt nicht zutreffen könne: Ihm werde vorgehalten, über CHF 4,8 Mio mit Glücksspielen illegal erwirtschaftet zu haben, wobei er just in jener Zeit überschuldet gewesen sei und schliesslich am […]. Oktober 2014 Privatkonkurs habe anmelden müssen. Auch sei festzuhalten, dass die ESBK der Berufungsbegründung von B.___ nichts (Substantielles) entgegenhalte, sondern nur lapidar behaupte, es handle sich bei den Ausführungen von B.___ um simple Schutzbehauptungen.

 

3.3.Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind die sachverhältlichen Vorhalte der ESBK rechtsgenüglich nachgewiesen und auf die Inhalte der Überweisungen und der Schlussprotokolle kann abgestellt werden. Die Bestreitungen des Beschuldigten B.___, er habe keine Ahnung davon gehabt, dass mit den von ihm vertriebenen bzw. aufgestellten Geräten auf die Remote-[Spielplattform 2] zugegriffen werden könne, ist angesichts der Analysen der sichergestellten Geräte, die ihm zugeordnet werden können, nachgerade abstrus. Da hätte er sich besser auf das reine Bestreiten beschränkt, so ist seine Glaubwürdigkeit in dieser Sache aber arg beeinträchtigt.

 

Vorweg festzuhalten ist, dass gemäss Überweisung auf den dem Beschuldigten B.___ zugeordneten Geräten das Spiel Magic Fruits 4 nicht angeboten wurde, sich der rechtlich relevante Zeitraum somit auf die Zeit zwischen dem […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 reduziert. Auf den ihm zugeordneten Geräten wurden in diesem Zeitraum 13 als Glücksspiele qualifizierte Spiele angeboten.

 

3.4 In der Überweisung werden dem Beschuldigten konkret einzig zwei Lokale vorgehalten, in denen er seine Geräte im massgeblichen Tatzeitraum aufgestellt bzw. betrieben haben soll. Ein Anhang mit einer Auflistung von Geräten/Lokalen analog zu den Anhängen 5/6 ist in Bezug auf den Beschuldigten B.___ der Überweisung nicht beigelegt.

 

In Bezug auf das [Restaurant in Ort 6] kann auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden: Es wurde am 5. Juni 2014 u.a. ein Standgerät «INTERnet» (U[…]) mit 58 Spielen der «[Spielplattform 2] (Web)» sichergestellt. Gemäss forensischer Analyse war auf diesem Gerät [Spielplattform 2] Web installiert. Es konnten Logfiles gefunden und anhand der Zeitstempel ermittelt werden, dass das Terminal mindestens ab dem 19. Mai 2013 betriebsbereit gewesen war und am 5. Juni 2014 zum letzten Mal betrieben wurde. In mehreren Logfiles, u.a. vom 5. Juni 2014, findet sich der Eintrag «name=[Restaurant in Ort 6]» (5.5/291). In welchem Zusammenhang das Restaurant [Restaurant in Ort 6] mit dem Beschuldigten B.___ steht, kann weder der Überweisung noch den Unterlagen auf S. 291 im Ordner 5.5 entnommen werden. Dies kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (Ziffer 3.5 hiernach) offen bleiben.

 

Hinsichtlich der beiden beschlagnahmten Festplatten des unbekannten Kunden «[Übername]» ergibt sich aus dem Schlussprotokoll gegen B.___ vom 11. Februar 2016 (S. 46) einzig, dass auf diesen [Spielplattform 2] in der Version 3.0.8 installiert gewesen sei. Die beiden Festplatten seien demnach bei demselben Betreiberlokal «[Übername]», welches B.___ betreut habe, aus Terminals ausgebaut worden hätten in solche eingebaut werden sollen. Mithin ist nicht belegt, dass diese beiden Geräte überhaupt je betrieben worden sind.

 

3.5 Nachgewiesen ist somit allenfalls der Betrieb eines Gerätes durch B.___ im fraglichen Zeitraum im [Restaurant in Ort 6]. Das allein kann keinesfalls die Anforderungen an den Betrieb einer «Spielbank» erfüllen. Kein anderer Schluss würde sich ergeben, wenn auch der Betrieb zweier Geräte «[Übername]» dem Beschuldigten B.___ zur Last gelegt werden könnte.

 

Wenn nun seitens der ESBK argumentiert würde, der Beschuldigte B.___ habe sich massgeblich an der Spielbank A.___ als Ganzes beteiligt und sich damit der Mittäterschaft mit A.___ und von C.___ bezüglich der Geräte in Lokalen schuldig gemacht, mit denen er selber gar nichts zu tun gehabt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Struktur in Anhang 3 zur Überweisung zeigt bereits auf, dass B.___ zwar ein (grösserer) «Manager» im Netzwerk der Spielbank A.___ war, er aber – im Gegensatz zu A.___ und C.___ – keine tragende Rolle hinsichtlich des gesamten Netzwerkes bzw. der gesamten Spielbank A.___ eingenommen hat. Eine solche wird ihm in der Überweisung denn auch nicht konkret vorgehalten. Die konkreten Vorhalte auf den Seiten 15 und 16 der Überweisung beschreiben sein Vorgehen und seine konkreten Handlungen hinsichtlich seiner eigenen Kunden/Lokalbetreiber.

 

Der Beschuldigte B.___ ist somit von allen Vorhalten freizusprechen.

 

4. E.___

 

4.1 Dem Beschuldigten E.___ wird in der hier noch interessierenden Ziffer 1.4.2 der Überweisung vorgehalten, er habe zwischen ca. Juli 2011 und längstens 8. Mai 2015 durch Mittäterschaft zum vorsätzlichen Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und mehrfaches Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen an diversen Orten der Schweiz qualifiziert gegen das Spielbankengesetz verstossen.

 

In der Folge werden dem Beschuldigten auf rund zwei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm in der Überweisung vorgehaltenen Handlungen begangen hat. Deshalb wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen einzelnen Vorwürfe verzichtet und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum zwischen dem [...]. März bzw. […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 hinsichtlich der unter Ziffer V.16. hiervor genannten 14 automatisierten Glücksspiele nachweisen lässt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der Überweisung:

 

-           Der Beschuldigte E.___ habe massgeblich dabei mitgewirkt, dass A.___ und C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz Gelegenheit zum Glücksspiel bzw. mindestens 225 Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform 2] mit mindestens den folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 qualifizierten Glücksspielen, darunter 27 der vorgenannten sowie Gold Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4 gegen eine Abgabe einer Gewinnbeteiligung vertrieben, angeboten aufgestellt habe bzw. habe aufstellen lassen, ohne dafür Konzessionen Bewilligungen gehabt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet zugelassen werden müssten. Dabei wird auf die Anhänge 5 und 6 der Überweisung verwiesen.

-           Er habe mit seiner Mitwirkung beim Ver- und Betrieb der mindestens 225 Glücksspielgeräte die Remote-[Spielplattform 2] in etlichen Kantonen der Schweiz in mindestens 81 Lokalen der Endbetreiber (Lokalverantwortlichen) und somit einer Vielzahl an Spielern zugänglich gemacht und von den damit in knapp vier Jahren generierten Einnahmen zugunsten von A.___ in der Höhe von mindestens ca. CHF 11‘547‘479.32 profitiert, indem davon sein Lebensunterhalt mitfinanziert worden sei (im Zeitraum Oktober 2012 bis und mit April 2015 mit einem Anteil aus den Spielerträgen von CHF 768‘399.00 als finanzieller Entschädigung).

 

4.2 Die Vorinstanz ging bezüglich des Beschuldigten E.___ von folgendem Sachverhalt aus (US 80 f.): Der Beschuldigte E.___ und dessen Firma, die [E.___ GmbH], seien für die C.___ GmbH von C.___ tätig gewesen. Im Zusammenhang mit der Spielbank A.___ ergebe sich weiter, dass er als «Technikleiter» fungiert habe, was durch eine Weihnachtsgrusskarte belegt sei. Allgemein sei an E.___ verwiesen worden, wenn sich Fragen bezüglich Soft- und Hardware andere Probleme aus dem Informatikbereich gestellt hätten. Mithin sei er für die Kundenbetreuung hinsichtlich technischer Belange zuständig gewesen, was auch die damalige Visitenkarte der Firma belege.

 

Der Beitrag von E.___ als Informatiker an der Spielbank A.___ sei zentral gewesen. Neben administrativen Tätigkeiten wie dem Erstellen von Abrechnungen habe er sich dafür eingesetzt, dass die illegalen Glücksspielautomaten funktionstüchtig geblieben seien und deren Software regelmässig aktualisiert worden sei (Wartung, Problembehandlung und Support). Seine Tätigkeit, allem voran die durch ihn entwickelten Lösungen, habe er teilweise in einem eigens dafür erstellten Ordner «PC-Lösungen» festgehalten. Durch den Zugang zur WebAdmin-Seite von [Spielplattform 2] und aufgrund diverser Berechtigungen sei es dem Beschuldigten E.___ auch möglich gewesen, vor Ort bei den Kunden Supportarbeiten vorzunehmen. Davon habe er auch Gebrauch gemacht. So betrachtet handle es sich bei E.___ um einen zentralen Hintermann der Spielbank A.___. Ohne ihn hätten die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ die mit dem Treiben rund um die Spielbank A.___ verbundenen technischen Herausforderungen anders bewältigen müssen. Somit stehe fest, dass sich E.___ sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht der Mittäterschaft des Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015, schuldig gemacht habe.

 

4.3 Der Beschuldigte E.___ liess in der Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 ausführen (OGer AS 180 ff.), es sei aktenkundig, dass der Vertrieb der Spielplattformen aus dem Ausland (konkret von Polen via Österreich) erfolgt sei. Ebenso sei aktenkundig, dass A.___ ein im Kosovo ansässiges Unternehmen betrieben habe, das Glücksspiele angeboten habe. Die Domain «[Spielplattform 2].com» gehöre zu diesem Unternehmen. Der Bezug zu ihm, dem Beschuldigten E.___, fehle aber vollständig. Die IT-Rolle sei ja gemäss ESBK umfassend von N.___ abgedeckt worden. Die ESBK habe ihn offenbar als Sündenbock gefunden für alles, was man nicht habe zuordnen können wollen. Es gebe keinerlei Belege für die Zuordnung eines Gerätes an ihn. Vorliegend seien die Geräte ohnehin schlicht mit einem einfachen Hyperlink ausgestattet worden, der Zugriff auf einen Server im Ausland gewährt habe (sog. Remote-Funktion). Das angeklagte Konstrukt (Zugriff auf eine ausländische Spielbank gewähren) sei – unabhängig vom fehlenden Bezug zu ihm – nicht strafbar. Allenfalls stelle das Setzen eines Hyperlinks eine Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG dar. In der Überweisung würden dem Beschuldigten weder die subjektiven und objektiven Tatbestandselemente vorgehalten noch Vorwürfe, welche in den strafbaren Zeitraum fielen. Auch die Vorinstanz erwähne unter Ziffer 7 (US 48 ff.) keinen einzigen Hinweis auf eine Aktivität des Beschuldigten E.___ im genannten strafrechtlich relevanten Zeitraum. Eine Teilnahme an der Gaming-Fachmesse im Jahr 2014 beziehe sich wohl auf das kosovarische Unternehmen, nicht aber auf die Schweiz.

 

Zu Ziffer 7.2.12: Für ein Angestelltenverhältnis zur C.___ GmbH gebe es keinen Hinweis; im Gegenteil werde vom erstinstanzlichen Gericht ausdrücklich festgehalten, der Beschuldigte E.___ sei in diesem Zeitraum (nota bene vor März 2014) selbständig tätig gewesen, was mit den Buchhaltungsunterlagen auch eindeutig belegt sei. Somit müsse auch klar sein, dass der Beschuldigte E.___ eine externe Position gehabt habe. So sei es auch erklärbar, dass allenfalls einmal Login-Daten Kommunikation anderer Unternehmen auf einem Datenträger des Beschuldigten gelandet seien. Sollte sich jeder im Bereich der IT Arbeitende für sämtliche Handlungen seiner Kunden verantwortlich machen lassen resp. sollte durch derart plumpe Spuren eine Bandenmässigkeit begründbar werden, würde die Definition der Bandenmässigkeit schlicht ausgehöhlt. Wenn, dann wäre – bei einer wohl überspitzt formalistischen Betrachtung – eine Gehilfenschaft anzunehmen, was jedoch nicht strafbar sei.

 

Gleich verhalte es sich mit den Ausführungen in den Ziffer 7.3.3 und 7.3.4: Die Erkenntnisse stützten sich auf die nicht verwertbare Geräteanalyse, eine Weihnachtskarte, mitunterzeichnet durch einen E., eine E-Mail mit der Anschrift E. und ein Standart-Passwort «alias E. [Zahlenkombination]», was soviel heisse wie «ich[Zahlenkombination]». Basierend darauf solle der Beschuldigte die Bandenmässigkeit erfüllen und für das Betreiben einer Spielbank verantwortlich gemacht werden? Mit Verweis auf die Formulierung im letzten Absatz der Ziffer 7.3.4 komme das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass «die (…) vier Beschuldigten in den Jahren 2009 bis 2011 eine Unternehmung errichtet und fortan betrieben hätten». Diese Feststellung sei schlicht willkürlich, da kein ernsthafter Bezug zum Zeitraum ab dem [...]. März 2014 zum Beschuldigten E.___ gemacht werden könne. In Ziffer 8.1 werde der Beschuldigte E.___ denn auch nicht mehr erwähnt, und für die Dauer ab dem [...]. März 2014 werde nur noch von den anderen drei Hauptbeschuldigten als Betreiber der Spielbank ausgegangen. Der Beschuldigte E.___ komme in den nachfolgenden Ausführungen auch gar nicht mehr vor, was richtig sei. Ihm werde nur noch die Installation eines Tor-Browsers vorgehalten, was unbestrittenermassen weder strafbar sei noch einen Hinweis auf strafbare Handlungen geben könne (Ziffer 8.1.6). Konkret gerügt werde an dieser Stelle ausdrücklich, dass der Beschuldigte E.___ die Voraussetzungen für Mittäterschaft Bandenmässigkeit erfüllen könnte. Dieser sei in keiner Weise an Unternehmen im In- Ausland beteiligt gewesen, habe verschiedensten Kunden IT-Dienstleistungen angeboten und könne nicht für ein allfällig strafbares Verhalten anderer verantwortlich gemacht werden. Nicht einmal, wenn angenommen würde, dass überhaupt ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt worden sei von einem Dritten, könnte das technische Einrichten eines Glücksspielautomaten strafbar sein. Ansonsten wären der Bau, der Transport, die Wartung, das Aufstellen und der Handel von Automaten etc. ebenso als strafbar anzusehen, was aber nicht der Fall sei. Nicht einmal belegt sei, dass der Beschuldigte E.___ überhaupt hätte erkennen wissen können, dass die Handlungen von Drittpersonen strafbar sein könnten. Schliesslich sei es stets zulässig gewesen, online aus dem Ausland durch Zugriff auf ausländische Seiten Glücksspiele anzubieten. Maximal sei dies in casu der Fall gewesen.

 

Auch im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956) rückte die Verteidigung wiederum den Auslandbezug und das Erbringen einer reinen IT-Dienstleistung gegenüber mehreren Kunden in den Vordergrund, indem sie zusammengefasst Folgendes geltend machte: Der Serverstandort habe sich im Ausland befunden und betrieben worden sei die Spielbank im Kosovo, nicht in der Schweiz. Die Betriebssoftware sei im Eigentum ausländischer Personen gestanden. Ebenso seien die Domains im Eigentum von im Ausland ansässigen Personen gestanden, wohingegen das Gerät nur ein Mittel zum Zweck dargestellt habe, indem man auf der Spielplattform online habe spielen können. Allein der Zugriff aufs Internet, das Konsumieren online, sei jedoch nicht strafbar. E.___ habe ein IT-Einzelunternehmen geführt, welches eine eigene Rechtseinheit gebildet und Dienstleistungen erbracht habe. In dieser Funktion habe ihr Klient diverse Daten von Kunden erhalten. Dies heisse aber nicht, dass sein Mandant diese Daten erstellt habe und auf diese Weise selber im Geschäftsbereich seiner Kunden tätig gewesen sei. Die Erbringung einer IT-Dienstleistung sei nicht strafbar.

 

4.4.1 Zu den meisten Vorbringen von E.___ wurde weiter oben bereits Stellung genommen (Glücksspielgeschäft im Kosovo, Territorialprinzip, Hyperlink etc.). Es kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziff. VI.2.6.2.5.2 und 2.6.2.5.3 verwiesen werden. Ebenso kann gleich festgehalten werden, dass es vorliegend nicht um Bandenmässigkeit, sondern um Mittäterschaft geht. Zudem wäre die Gehilfenschaft zu einem Vergehen strafbar.

 

4.4.2 Der Beschuldigte E.___ hat zum Funktionieren der Spielbank [Spielplattform 2] folgende Beiträge geleistet:

 

-           Er trat gegenüber Dritten wie beispielsweise Lokalverantwortlichen dem Ansprechpartner der Programmherstellerin in Polen, N.___, in Zusammenarbeit mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH als Techniker der Remote-[Spielplattform 2] auf und nahm dank seines spezifischen Know-hows entsprechende Funktionen im technischen Bereich wahr, weiter erbrachte er Serviceleistungen und Dienstleistungen.

-           Er organisierte unter logistischem und administrativem Aufwand in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH und A.___ gegen Entgelt die Betreuung von «Managern» und Kunden und den Unterhalt der Remote-[Spielplattform 2] (wie beispielsweise Support, Wartung, Problembehandlung Software) sowie der angebotenen Glücksspielautomaten (wie beispielsweise Reparaturen Ersatz defekter Hardware/Zubehör) und die Beschaffung neuer Glücksspielautomaten und nahm dies auch selbst vor.

-           Er installierte zu diesem Zweck zusammen mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH entsprechend den gesammelten Anweisungen (Ordner «PC-Lösungen») die lokale Applikation der Remote-[Spielplattform 2] mit Hilfe der zuvor festgelegten Einstellungen, Konti und Passwörter auf den einzelnen Geräten, parametrierte/konfigurierte diese, löschte die Installationsspuren sowie versteckte bzw. tarnte Spielzugänge und hielt die vorgenommenen Aufgaben auf Checklisten fest.

-           Er erstellte zu diesem Zweck das Passwort «alias E. [Zahlenkombination]», welches er nebst anderem für den Zugang zu Software bzw. «Surf Control» zur Tarnung der Remote-[Spielplattform 2] und zur Lösung von Benutzerspuren derselben verwendete.

-           Er rechnete in Zusammenarbeit mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH in vielen derer eigenen Kundenlokale mit mindestens 114 Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2] mit den Betreibern über deren Einnahmen ab und kassierte den Aufsteller-Anteil ein bzw. liess diesen einkassieren.

-           Er programmierte zu diesem Zweck für weitere Mitbeschuldigte und unter seinem Übernamen «alias E.» für sich selbst umfassende Berechtigungen auf den Glückspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2], ev. liess er dies programmieren, um damit bei den Kunden sowie im [Hotel] von A.___ Geräte-Manipulationen wie beispielsweise Kreditaufbuchungen -löschungen vornehmen zu können zur Auszahlung von Spielgewinnen zum Abrechnen über die Einnahmen und Gewinnanteile.

-           Er führte für etliche Kunden der C.___ GmbH zugleich als Inhaber der Firma [E.___ GmbH] auf eigene Rechnung sog. Supportarbeiten für Hard- und Software im Zusammenhang mit mindestens 46 Glücksspielgeräten aus.

-           Er erstellte über die erwirtschafteten Einnahmen und A.___s Gewinnanteil aus der Remote-[Spielplattform 2] in den von den «Managern» akquirierten und betreuten Lokalen zuhanden von A.___ gegen Entschädigung aus den Spielerträgen eine separate monatliche Buchhaltung/Abrechnung.

-           Er verwaltete zu diesem Zweck in Zusammenarbeit mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH unter Verwendung des Administrationstools (WebAdmin) der Remote-[Spielplattform 2] die Kunden bzw. die Lokale sowie die dort angebotenen Glücksspiele (eröffnen, vergeben und ändern von Konti für die Endabnehmer der Geräte und die Geräte selber, einsehen und verarbeiten der Buchhaltung, festlegen der Aufbuchungs- und Löschart von Guthaben, festlegen der Bezahlart wie Notenleser, PIN-Code etc. einsehen und festlegen von Auszahlungsquoten).

-           Er änderte in verschiedenen Zeitabschnitten jeweils und stellvertretend insbesondere während der Untersuchungshaft von A.___ und C.___ im April/Mai 2014 die Adresse des Administrations-Tools (WebAdmin) der Remote-[Spielplattform 2] zur Verschleierung von [Spielplattform 2].com in […].com, […].co, […].[…].co […].info sowie anderer Parameter der Remote [Spielplattform 2] bzw. liess diese ändern.

 

E.___ nahm damit im gesamten Geschäft von A.___ und C.___ mit Glücksspielen – insbesondere in der letzten Phase – eine ganz wichtige Rolle ein, stellten doch die Applikationen der Spielplattform auf den Geräten ebenso wie deren Verbindungen zu den Servern, aber auch das Verstecken und Tarnen der Zugänge etc. sehr hohe technische Anforderungen im IT-Bereich. Gerade sein Handeln nach der Festnahme von A.___ und C.___ am 2. April 2014, auf das gleich zurückzukommen sein wird, zeigt seine zentrale Stellung zur Sicherstellung der Abläufe im gesamten Netzwerk. Der Beschuldigte E.___ hatte damit Tatherrschaft und er profitierte auch finanziell in massgeblicher Weise von der Spielbank A.___. Er ist aus diesen Gründen als Mittäter von A.___ und C.___ bezüglich der Spielbank [Spielplattform 2] zu qualifizieren.

 

4.4.3 Zu prüfen ist schliesslich die Beteiligung von E.___ am Glücksspielgeschäft im rechtlich relevanten Zeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015. Anhand des am 2. April 2014 sichergestellten Terminals U[…] konnte am 12. Mai 2014 – also während der Untersuchungshaft der Brüder A.___ und C.___ – festgestellt werden, dass der bisherige Zugang zum Spielangebot von [Spielplattform 2] nicht mehr funktionierte. Statt neun Icons wurden bloss noch deren vier nach dem Aufstarten des Terminals U[…] angezeigt. Es fehlte auch das Icon «Movie», über welches der Zugang zur [Spielplattform 2] funktioniert hatte. Der Zugang funktionierte neu über das Anwählen des Icons «Google» und anschliessender Passworteingabe (8989) im Suchfeld. Dies zeigte, dass der Zugang zur Spielauswahlliste der [Spielplattform 2] von Zeit zu Zeit geändert wurde, insbesondere wurde der Zugang im Nachgang zu den Hausdurchsuchungen vom 2. April 2014 weitreichend abgeändert. Auf Seite 23 f. des Schlussprotokolls zum Beschuldigten E.___ werden die nach dem 2. April 2014 beobachteten Veränderungen, die erst nach dem 30. April 2014 aufgetreten sind, beschrieben:

 

-           Als «protocol» wurde ab 11. Juni 2014 «[Kürzel 2]» statt wie in den Monaten zuvor «[Kurzname für Spielplattform 2]» verwendet;

-           Am 11. Juni 2014 wurde als Server neu [..].[…].[…].[..]:8081 statt wie in den Monaten zuvor www.[Kürzel 1].com eingestellt;

-           Am 11. Juni 2014 wurde als update_server nun [..].[…].[..].42 statt wie in den Monaten zuvor [..].[..].[Kürzel 1].com verwendet;

-           Am 24. September 2014 erfolgte eine Änderung des vpn_servers und eine Neubenennung des Interfaces.

 

Zusammengefasst wurden ab Mai 2014 umfangreiche Änderungen an der Software von [Spielplattform 2] vorgenommen und es wurden nun plötzlich andere Server-Adressen verwendet und diese direkt als IP-Adressen auf U[…] gespeichert. Die Änderungen fielen in die Zeit der Untersuchungshaft der Brüder A.___ und C.___, während der Beschuldigte E.___ damals auf freiem Fuss war. Es musste folglich eine Person aus dem engen Umfeld der Brüder die Änderungen vorgenommen haben. Die anonymen Anzeigen wiesen dabei mehrfach und mit sehr detaillierten Angaben auf «[alias E.]», den «Techniker» und «rechte Hand von alias A.» hin. Dass sich in den Akten viele Hinweise auf [alias E.] finden und dies der Beschuldigte E.___ war, wurde oben schon festgestellt. Gleiches gilt für die Zuweisung des Passwortes «alias E.[Zahlenkombination]» an den Beschuldigten E.___ (vgl. dazu auch S. 29 des Schlussprotokolls zu E.___). Auf den bei der Hausdurchsuchung vom 16. Mai 2014 am Privatdomizil von E.___ sichergestellten Beweismitteln fanden sich zahlreiche Spuren, die ihn mit der genannten neuen Zugangsseite und dem Benutzerpasswort in Verbindung brachten:

 

-           Auf einem der USB-Sticks (U[…]), die im Arbeitszimmer von E.___ gefunden worden waren, zeigte sich, dass darauf im April 2014 ein sog «Tor-Browser» installiert worden war: Das ist ein Internetbrowser, der aus Gründen der Anonymität benutzt wird.

-           Auf einem Notebook von E.___ fanden sich unzählige Spuren der Website […].[…].co. Diese während der Haft von A.___ und C.___ geänderte Seite war der Zugang zum WebAdmin-Tool von [Spielplattform 2]. Diese erlaubte die Fernverwaltung und Einsicht in die Buchhaltung der Terminals, die an der [Spielplattform 2] angeschlossen waren. Die gefundenen Zugriffe waren somit Zugriffe auf diese Fernverwaltung. […][…].co war im Übrigen exakt die Zugangsstelle, welche vorher in anonymen Anzeigen genannt worden war; darin war «alias E.» als derjenige genannt worden, der diese Änderungen vorgenommen habe.

-           Auf dem PC aus dem Büro von E.___ (U[…]) fanden sich Spuren von Zugriffen auf die Web-Administratoren-Seiten sowohl von […].co wie auch von [Kürzel 3].com (auch dies eine der verschiedenen, öfters gewechselten Zugangsadressen zum zentralen Server der [Spielplattform 2]).

-           In den Notizen des iPhones des Beschuldigten E.___ (U[…]) wurde das erste von zwei Logins – anschliessend an das Kürzel «[…]» – für die bereits genannte Zugangsseite […] gefunden, welches ebenfalls in den anonymen Anzeigen stand («[…]»).

-           Weiter wurden Zugriffsspuren auf die früheren Web-Admin-Seiten von [Spielplattform 2] ([…].[…].co und […].[Kürzel 3].com) gleich auf zwei der Computer von E.___ gefunden (U[…] und U[…]). Auf dem letztgenannten Gerät fanden sich zudem Hinweise auf die Seriennummer bzw. auf das Anschliessen eines stark verschlüsselten USB-Sticks (U[…]), welcher bei der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 im Lager der C.___ GmbH beschlagnahmt worden war. Weiter fanden sich darauf sowohl Hinweise auf die ausführbare lokale Applikation der [Spielplattform 2] («[…].exe») wie auch auf den Remote-Server «[…].[Spielplattform 2].com»; ausserdem auf ein Programm, welches zur Installation/Aktualisierung der lokalen Applikation von der [Spielplattform 2] diente.

-           Auf dem gleichen Notebook (U[…]), auf dem die vielen Spuren der […].[…].co-Seite gefunden werden konnten, fanden sich zudem Auszüge aus der (englischen) Sprachtabelle des WebAdmin-Tools, das Begriffe wie «credit_del_with_key» (d.h. Kreditlöschung mittels Schlüssel) etc. enthielt. Solche Begriffe waren von beschlagnahmten Geräten mit den Spielen der [Spielplattform 2] bekannt. Der genannte Kreditlöschungsbegriff fand sich auch in den für «alias E.» programmierten Berechtigungen, so beispielsweise auf den [Spielplattform 2] Terminals aus dem [Hotel].

-           Gefunden wurden auch zahlreiche SMS, in denen «alias E.» von Betreibern von [Spielplattform 2] Geräten um Hilfe gebeten wurde (so vom 9.5.2014, 10.5.2014 und 15.6.2014, also zu Zeiten, als sich A.___ und C.___ in Untersuchungshaft befanden). Diese SMS zeigen klar, dass es der Beschuldigte E.___ war, der an deren Stelle das Geschäft am Laufen hielt (zu den Details sei auf S. 43 f. des Schlussprotokolls i.S. E.___ verweisen).

 

Höchst auffällig war dabei auch, dass die allermeisten Daten auf dem Handy des Beschuldigten E.___ (U[…]) am 4. April 2014 gelöscht worden waren.

 

4.4.4 Entlarvend waren im Übrigen auch die Aussagen von E.___ im Verfahren (das Einvernahmeprotokoll vom 16.5.2014 wurde von der Vorinstanz aus den Akten gewiesen). Zur Illustration reicht eine Zusammenfassung der ersten Seiten des Befragungsprotokolls: Am 3. November 2014 (4.4/027 ff.) gab er auf Vorhalt der Löschung fast aller Inhalte auf seinem Handy am 4. April 2014 an, dies stimme nicht. Er habe dazu keine Erklärung. Er selbst habe es nie gelöscht, ev. habe es damals ein neues Update gegeben. (Auf Nachfrage seiner damaligen Verteidigerin am Schluss der Einvernahme, wer denn sonst noch Zugang zu seinem Handy habe) Das seien ganz einfach seine Kinder, die immer wieder mit den Handys spielten. (Auf Vorhalt) Er habe keinen Tor-Browser. (Auf Vorhalt) Zu den unzähligen Zugriffen auf die Internetseite https://[...].[...].co könne er nichts sagen. Diese kämen ihm nicht bekannt vor. Er kenne die Seite nicht (4.4/028). Er habe nicht auf die Fernverwaltung von [Spielplattform 2] zugegriffen. Er wisse nicht, wie das auf seinen Laptop komme. Er habe ein Tool für die Datenzurücksetzung, d.h. wenn jemand Daten verliere, könne er die Dateien wiederherstellen. Die Internetseite www.[...].co sage ihm nichts. Die ihm vorgehaltenen Änderungen dieser Sub-Domäne während der Haft der A.___/C.___/D.___-Brüder habe er nicht gemacht, dazu fehle ihm das Wissen. Mit [Spielplattform 2] allgemein und den Domains habe er nichts zu tun. (Auf Vorhalt der Notizen «[…]» und «[…]» in seinem iPhone) Das solle auf seinem iPhone unter den Notizen gewesen sein? Das sage ihm alles nichts. (Auf Vorhalt) Er habe auch kein Passwort zur WebAdmin von [Spielplattform 2] gehabt (4.4/029). (Auf Vorhalt weiterer auf seinem Büro-PC und seinem Laptop aufgefundener Zugriffsspuren auf die WebAdmin-Seiten von [Spielplattform 2] vor dem Wechsel) Er wisse wirklich nicht, wie diese Spuren auf seine Computer gekommen seien. Er habe wirklich nichts mit diesen Sachen zu tun. (Auf Vorhalt der auf seinem Notebook gefundenen Begriffe wie «credit_del_with_key», die bekannt seien von Automaten, auf denen [Spielplattform 2] gelaufen sei) «Was ist credit?» Er wisse wirklich nichts davon. Was heisse «key»? So ging die Befragung weiter: Auf alle Vorhalte beteuerte der Beschuldigte einfach, nichts davon zu wissen bzw. mit [Spielplattform 2] überhaupt nichts zu tun zu haben. Er könne gar nicht englisch. Er habe keine E-Mail E.___. Er mache dort nur PC-Reparaturen, habe aber nichts mit diesen illegalen Sachen zu tun. Im C.___ GmbH-Lager gebe es keinen anderen E.___. Auf Vorhalt der mehrfach genannten [Kurzname für Spielplattform 2]-1-Abrechnungen (Excel-Tabellen vom stark verschlüsselten USB-Stick U1) gab er an, diese Liste kenne er nicht. Wie der Name «[Firmenkürzel der Firma von E.___]» darauf komme, könne er nicht erklären. Er wisse nicht, wer «[…]» sei. «alias A.» habe er schon gehört. «alias C.» sei C.___. Auf Vorhalt des Hilferufs von «[...]» (so auf dem Laptop von E.___ gespeichert) auf sein Handy: Dazu könne er nichts sagen. Er kenne den Namen nicht und wisse nicht, woher dieser seine Handy-Nummer gehabt habe. Gleiches gelte für die SMS von «[…]» zwischen dem 9. und dem 15. Mai 2014: Auch dazu habe er keine Erklärung.

 

Aus der Aussagepsychologie gibt es Erkenntnisse, die sich auf befragte beschuldigte Personen beziehen. Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphne Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

 

-           Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Aus-
drücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

 

-           Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

 

Das Aussageverhalten des Beschuldigten E.___ entspricht idealtypisch dem Aussageverhalten eines schuldigen Beschuldigten: Er wies die detaillierten und konkreten Vorhalte über aufgefundene Spuren auf seinen Computern und auf seinem Handy pauschal zurück bzw. wollte einfach nichts davon wissen, ohne sich zu bemühen, der Wahrheit, mithin den möglichen Gründen für die gefundenen Hinweise, auf die Spur zu kommen. Seine Aussagen sind als unglaubhaft zu qualifizieren.

 

4.4.5 Insgesamt bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte E.___ nach der Inhaftierung der Gebrüder A.___/C.___/D.___ dafür gesorgt hat, dass die Glücksspielautomaten mit der [Spielplattform 2] weiter betrieben werden konnten. Er änderte und verschleierte mit seinen Manipulationen auch den Zugang, um die laufende Strafverfolgung zu verunmöglichen.

 

4.5 Hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.___ verwiesen werden. Der Beschuldigte E.___ hat sich als Mittäter des Betriebs einer Spielbank ([Spielplattform 2]) ohne die erforderlichen Konzessionen bzw. Bewilligungen schuldig gemacht, dies im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.4.2 der Überweisung). Dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst war, kann keinem Zweifel unterliegen, wurde doch alles hochprofessionell getarnt und verschleiert. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch wieder auf die Inhaftierung der Gebrüder A.___/C.___/D.___ am 2. April 2014 verwiesen.

 

 

5. F.___

 

5.1 Dem Beschuldigten F.___ wird unter Ziffer 1.6.1 der Überweisung Gehilfenschaft zum vorsätzlichen Betreiben der Spielbank [Spielplattform 2] ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen, und damit Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Spielbankgesetz, begangen im Zeitraum von mindestens Mai 2013 bis und mit mindestens Juni 2014, vorgehalten.

 

Grundsätzlich vorgehalten wird ihm, er habe mehrheitlich als Begleiter von C.___, manchmal aber auch selbständig für diesen bzw. dessen Firma C.___ GmbH deren eigene mindestens ca. 20 Kundenlokale mit mindestens 114 Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2] mit mindestens den folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 qualifizierten Spielen, darunter 27 der vorgenannten sowie Gold Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4 besucht und mitgeholfen, die Geräte bzw. die Kunden zu betreuen, entsprechende Serviceleistungen zu erbringen bzw. erbringen zu lassen wie beispielsweise mit den Betreibern über Einnahmen abzurechnen und den Anteil zu Gunsten von C.___ einzukassieren, obwohl er gewusst habe in Kauf genommen habe, dass es sich um Glücksspielgeräte gehandelt habe und die Einnahmen aus dem Glücksspiel gestammt hätten. Als Anhang 7 liegt der Überweisung eine Liste «Manager C.___/Anzahl Lokale und Geräte [Spielplattform 2]» bei.

 

Weiter wird ihm vorgehalten, er habe:

 

-           Zu diesem Zweck unter dem Namen [Vorname von F.___] «alias F.» über eigens für ihn programmierte Berechtigungen auf den Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2] verfügt, um mit seinem elektronischen Schlüssel Geräte-Manipulationen wie beispielsweise Kreditlöschungen vorzunehmen zur Auszahlung von Spielgewinnen an Spieler und/oder zwecks Abrechnung über die Einnahmen;

-           Zu diesem Zweck auf seinem Mobiltelefon eine Liste von «Managern»/Betreibern von Lokalen mit Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2] samt User-ID und Passwörtern mitgeführt, um bei entsprechender Einstellung der Geräte daran ebenfalls die nötigen Manipulationen vorzunehmen;

-           Zu diesem Zweck über die Webadresse des Administrations-Tools (WebAdmin) der Remote-Spielplattform verfügt und unter Verwendung dieses Tools Zugang zu den Konti der Kunden bzw. der Lokale sowie der dort angebotenen Glücksspielgeräte gehabt und darin Einstellungen prüfen, vornehmen und eventuell ändern können;

-           Zu diesem Zweck auf seinem Mobiltelefon Fotos von Anleitungen betreffend die Installation der Glücksspiele der Remote-[Spielplattform 2], deren Verstecken Tarnen etc. gespeichert gehabt, deren Originale aus dem Ordner «PC-Lösungen» aus dem Lager der C.___ GmbH gestammt hätten.

 

5.2 Die Vorinstanz erkannte bei F.___ auf einen Freispruch und begründete dies wie folgt (US 83):

 

In Bezug auf den Hauptvorwurf, mehrheitlich mit dem Mitbeschuldigten C.___, aber auch selbständig die mindestens 20 Kundenlokale mit mindestens 114 Glücksspielgeräten mit der [Spielplattform 2] besucht zu haben, sei keine strafbare Handlung ersichtlich. Wenn dem Beschuldigten weiter vorgeworfen werde, er habe mitgeholfen, die Geräte bzw. Kunden zu betreuen, schwiegen sich die Akten darüber aus, wie dies konkret geschehen sein solle. Es fänden sich keine Nachweise, dass er effektiv Geräteeinstellungen vorgenommen habe dergleichen. Ferner werde ihm vorgehalten, er habe entsprechende Service- und Dienstleistungen erbracht bzw. erbringen lassen wie beispielsweise mit den Betreibern über Einnahmen abzurechnen und den Anteil zugunsten von C.___ einzukassieren. Auch hier fehle es am Nachweis, dass F.___ von seinen Berechtigungen auf der RFID-Karte effektiv Gebrauch gemacht habe. Sodann sei nicht ersichtlich und werde nicht nachgewiesen, wen F.___ dazu gebracht haben solle, an seiner Stelle Leistungen zu erbringen. Bezüglich des Einkassierens könnte darin eine Handlung im Sinne einer Gehilfenschaft erblickt werden.

 

Im Übrigen reiche es für die Erfüllung des Tatbestandes der Gehilfenschaft nicht aus, über die Möglichkeit zu verfügen, gegebenenfalls etwas Inkriminierendes zu tun zu unterlassen. Die Erfüllung des Tatbestandes setze eine konkrete «Hilfeleistung» voraus. In den Akten fänden sich keine Hin- Nachweise, welche belegten, dass der Beschuldigte F.___ tatsächlich etwas installiert programmiert habe. Vorhandene Berechtigungen, um überhaupt Installationen vornehmen zu können, und die daraus bestehende Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, liessen nicht bereits auf Gehilfenschaft schliessen. Folglich habe der Beschuldigte F.___ den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG nicht erfüllt. Aber auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Gehilfenschaft fehle es am Nachweis, dass F.___ vorsätzlich – also im Wissen darum, Gelder einzukassieren, die aus illegalem Glücksspiel stammten bzw. stammen könnten – gehandelt habe. Zudem seien die automatisierten Spiele auf der [Spielplattform 2] erst mit Verfügung vom 25. Juni 2015 rechtskräftig qualifiziert und am […] 2015 im Bundesblatt publiziert worden. Da eine Verurteilung im Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Qualifikation voraussetze, welche beim genannten Vorhalt nicht vorhanden gewesen sei, sei F.___ frei zu sprechen.

 

5.3.1 Die ESBK bringt in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 (Ziff. 2.5 S. 17 ff./OGer AS 103 ff.) zum Argument der Vorinstanz, es seien keine konkreten Handlungen nachgewiesen, vor, es sei festzuhalten, dass bei fehlendem direktem Beweis nach der Rechtsprechung auch indirekte Beweise zulässig seien, wie beispielsweise der Indizienbeweis. Die Vorinstanz verkenne, dass eine erhebliche Reihe von Indizien bezüglich der Hilfeleistung durch F.___ vorliege. So hätten drei [Spielplattform 2]-Geräte (U[…], U[…], U[…]) aus dem [Lokal] programmierte Berechtigungen für die Karte des Benutzers «alias F.» gehabt. Dieselbe Kartennummer habe bei anderen Geräten auch manchmal auf «alias F.» gelautet. Die Berechtigungen von «alias F.» hätten es u.a. erlaubt, Spielkredite zu löschen, um Spielgewinne auszubezahlen über die Einnahmen abzurechnen. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass es sich dabei um F.___ gehandelt habe, der bei der C.___ GmbH von C.___ angestellt gewesen sei.

 

Im Rahmen der Hausdurchsuchung bei E.___ am 16. Mai 2014 hätten bei F.___ ein Quittungsbuch der C.___ GmbH für die Monate April/Mai 2014 gefunden (Ordner 5.7 [12], nachgelieferte Akten ohne pagina) und zwei Mobiltelefone beschlagnahmt werden können (U[…]und U[…], 5.4/215 ff. und 220). Da C.___ zu dieser Zeit in Untersuchungshaft gesessen sei, belegten die Quittungen, dass F.___ in der Abwesenheit von C.___ selbständig das Inkasso bei den Kundenlokalen durchgeführt habe. Gemäss den Quittungen vom April/Mai 2014 habe F.___ bei diesen insgesamt CHF 22‘000.00 abgeholt. Dass es sich dabei um Gelder im Zusammenhang mit der Betreuung von [Spielplattform 2] gehandelt habe, ergebe sich nicht nur aus der dargestellten Betreuung der Kunden durch die C.___ GmbH, sondern auch aus Aufnahmen, die auf einem der Mobiltelefone von F.___ vorgefunden worden seien (U[…]5.4/215 ff.). Auf diesen habe sich u.a. ein Foto vom 2. März 2014 von einer Bildschirm-Teilansicht eines [Spielplattform 2]-Gerätes befunden. Der Bildschirm weise diejenige Ansicht auf, die man erhalte, wenn das Menu zur Löschung von Krediten geöffnet werde. Die Löschfunktion an den [Spielplattform 2]-Geräten werde grundsätzlich dann gebraucht, wenn ein Spieler seinen Gewinn ausbezahlt haben wolle. Mit Fotodatum vom 23. Januar 2014 sei auf demselben Mobiltelefon (U[…]) von F.___ zudem eine abfotografierte Liste abgespeichert gewesen, die wie der Bildschirmausschnitt einer Excel-Tabelle aussehe (5.4/216). Daraus seien unter den drei Spalten «User», «Pass» und «Name» zehn Einträge vermerkt. Unter User stünden unterschiedliche Zahlen- bzw. Buchstabenfolgen, vermutlich die User-ID. Bei Pass (wohl für Passwort) stehe immer derselbe Begriff «alias E. [Zahlenkombination]». Sechs der zehn Namen dahinter seien der ESBK bekannt: Sie stünden für Lokale bzw. Betreiber mit [Spielplattform 2]- bzw. früher [Spielplattform 1]-Glücksspielgeräten. Gegen alle genannten Personen habe die ESBK Strafverfahren geführt (ESBK 62-2011-066, 62-2013-060, 62-2013-094, 62-2014-004, 62-2014-026 und 62-2014-049). Dass F.___ im Besitz der abfotografierten Liste gewesen sei, lasse den Schluss zu, dass er diese für seine Arbeit benötigt habe, also für die Vornahme gewisser Einstellungen an den Geräten der aufgeführten Betreiber bzw. Lokale. Im zweiten beschlagnahmten Telefon von F.___ (U[…]), das er laut eigenen Angaben für das Geschäft resp. für Kollegen benutzt habe, seien auch Namen von [Spielplattform 2]-Lokalbetreibern und Managern gespeichert gewesen (5.4/220). Darunter sei ein gewisser «[…]» gewesen, einer der Manager auf den [Spielplattform 2] Abrechnungsunterlagen.

 

In Bezug auf F.___ könne anhand von zwei vorgefundenen USB-Sticks (U[…] und U[…], 5.4/221 und 223) nachgewiesen werden, dass dieser zumindest während seiner Anstellung bei der C.___ GmbH (von Mai 2013 bis Juni 2014) auch für die Installation von [Spielplattform 2] zuständig gewesen sei. Auf beiden USB-Sticks, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2014 in der Privatwohnung von F.___ vorgefunden worden seien, seien jeweils Installationsmedien für die [Spielplattform 2] abgespeichert gewesen. Es habe anhand der Seriennummern auch nachgewiesen werden können, dass einer der USB-Sticks (U[…], 5.4/223) zuvor an einem A.___ zuzuordnenden PC (U[…], 5.4/085) und darüber hinaus auch an einem PC benutzt worden sei, dessen Harddisk in der Werkstatt der C.___ GmbH vorgefunden worden sei (U[…], 5.1/156 und 5.4/223). Dies lasse den Schluss zu, dass zumindest einer der beiden USB-Sticks eindeutig von der [Spielplattform 2]-Organisation um A.___ gestammt habe.

 

Zwei weitere bei F.___ vorgefundene USB-Sticks (U[…] und U[…], 5.4/221 f.) hätten zudem Hinweise enthalten auf ein gelöschtes Installationsprogramm für [Spielplattform 2] bzw. ein Update-Programm dafür. Auf einem Laptop von F.___ (U[…], 5.4/224 ff.) hätten sich auch diverse Fotos, die von einem Backup vom iPhone von F.___ gestammt hätten, befunden. Ein Foto vom 30. März 2012 zeige eine Kabelverbindung aus dem Inneren eines Tischgerätes vom Typ «INTERnet», die in grosser Zahl für [Spielplattform 2] verwendet worden seien (5.4/226). Ein anderes Foto vom 4. Februar 2013 zeige einen RFID-Leser, verbaut in einem Holzgehäuse mit integriertem Glücksspiel-Terminal (5.4/226). Es sei erstellt, dass solche Terminals in Holzgehäusen im Lager der C.___ GmbH gefertigt und auch verkauft würden. Weiter aufgefundene Fotos umfassten zwei Arbeitsanweisungen (5.4/226), die ursprünglich aus dem Ordner «PC-Lösungen» aus dem Lager der C.___ GmbH gestammt hätten. Sie hätten mit der Installation bzw. der Tarnung der [Spielplattform 2] Software zu tun. Die Tatsache, dass F.___ solche Anweisungen und Fotos auf seinem Telefon gespeichert habe, lege äusserst nahe, dass er an der «Schaltzentrale» des operativen Vertriebnetzes der [Spielplattform 2]-Organisation gewesen sei und es offensichtlich zu seiner Arbeit bei der C.___ GmbH gehört habe, sich um die [Spielplattform 2]-Geräte zu kümmern.

 

Durch diese dargelegte und schlüssige Indizienkette könne nachgewiesen werden, dass F.___ die Organisation um A.___ unterstützt habe, indem er deren [Spielplattform 2]-Geräte bzw. die Kunden betreut habe und das Inkasso zum Teil übernommen habe. Der Umstand, dass er auch über eigens für ihn programmierte Berechtigungen auf diversen Geräten verfügt habe, um dort namentlich Kreditlöschungen vornehmen zu können, belege, dass ihm der Zweck der Geräte bekannt gewesen sei. Er habe sogar über USB-Sticks verfügt, mit welchen die [Spielplattform 2] auf neuen Geräten habe installiert werden können, und er habe auf seinem Handy Fotos mit sich geführt betreffend die Installation der Glücksspiele und wie diese anschliessend hätten versteckt bzw. getarnt werden können. Er sei sich daher auch bewusst gewesen, um was für Einnahmen es gegangen sei, die er zugunsten von C.___ einkassiert habe. Weiter sei ihm auch dessen Rolle in der Organisation bewusst gewesen. Aufgrund seines Kontaktes u.a. zu E.___ sei ihm ebenfalls klar gewesen, dass die «Organisation» nicht einzig aus C.___ bestanden habe, sondern noch weitere Personen involviert gewesen seien. Mit seinen Handlungen habe F.___ sämtliche Personen der Organisation um A.___ aktiv unterstützt, den Betrieb der Spielbank [Spielplattform 2] gefördert und damit als Gehilfe sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 und Art. 7 SBG erfüllt.

 

5.3.2 In seiner Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 (OGer AS 149 ff.) liess der Beschuldigte F.___ nebst den formellen Einwänden (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.) ausführen, die Vorbringen in der Überweisung seien nicht ansatzweise rechtsgenüglich belegt. Anstatt konkrete Vorwürfe vorzubringen und diese mit Beweisen zu belegen, werde behauptet, wild interpretiert und der Horizont des Möglichen ausgereizt. Korrekterweise sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass mit Blick auf das Beweisergebnis kein strafrechtlich relevantes Verhalten von Herrn F.___ zu erkennen sei. Dabei würden auch die in der Berufungsbegründung der ESBK genannten Indizien nichts beitragen, da diese Ausführungen nicht näher begründet würden. Vorgeworfen werde dem Beschuldigten F.___ Gehilfenschaft. Dies sei jeder kausale Beitrag, mit dem ein Gehilfe eine ihm in groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördere, sodass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. Subjektiv sei erforderlich, dass der Gehilfe wisse damit rechne, eine bestimmte Straftat zu unterstützen und dass er dies wolle in Kauf nehme. Daran fehle es vorliegend. Eine Begleitung von C.___ sei strafrechtlich nicht relevant. Der Beschuldigte F.___ habe zu keinem Zeitpunkt illegale Tätigkeiten betrieben, gefördert, unterstützt etc. Er habe einfach seine Arbeit erledigt. Er habe Unterhaltungsapparate aufgestellt und habe diese abgerechnet, wie es ihm gezeigt worden sei. Anderes gehe aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig strafbar sei das allfällige Betreuen von Kunden und das Erbringen von Servicedienstleitungen, gleiches gelte für das Gelder-Inkasso von Unterhaltungsapparaten. Auch der reine Besitz von USB-Sticks sonstiger Elektronik, die allenfalls für illegale Zwecke verwendet werden könnten, sei nicht strafbar. Ob überhaupt und wie diese Datenträger eingesetzt worden seien, sei der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Es werde einzig erwähnt, dass solches Material sichergestellt worden sei. Auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien dazu keine weiteren konkreten Ausführungen gemacht worden. Mit Blick auf die technischen Fragestellungen und insbesondere hinsichtlich der Qualifikation von Spielen zu illegalen Glücksspielen (Qualifikationsverfügung) wäre es interessant, etwas genauer zu wissen, was sich der Beschuldigte F.___ wann und wo habe zu Schulden kommen lassen. Dass keinerlei Konkretisierung – weder in der Anklageschrift noch im Zuge der mündlichen Verhandlung der Berufungsbegründung – gemacht werde, dürfe nicht zum Nachteil von F.___ gereichen. Dieser sei für die C.___ GmbH tätig gewesen und sei dazu mit verschiedenen Gerätschaften (Natel, USB etc.) ausgerüstet worden. Die von seiner damaligen Arbeitgeberin übergebenen Geräte seien nicht zwingend vom Beschuldigten verwendet worden. Der Besitz von Fotos, USB-Sticks etc. sei nicht strafbar. Inwiefern damit eine Gehilfenschaft vollbracht worden sein solle, sei nicht klar.

 

Weiter werde dem Beschuldigten F.___ zur Last gelegt, dass offenbar bei gewissen Gerätschaften unter dem Namen «[Vorname von von F.____» «alias F.» […] eine eigens für ihn eingerichtete Berechtigung erstellt worden sein solle. Der Rückschluss auf den Beschuldigten mit Namen F.___ sei aus der Luft gegriffen. Ein Administratorenkonto mit ähnlichem Namen bzw. mit dem gleichen ersten Buchstaben könne nicht als Rückschluss auf den Beschuldigten F.___ dienen.

 

Die Behauptungen, der Beschuldigte F.___ habe auf seinem Mobiltelefon eine Liste von Managern/Betreibern von Lokalen mit Glücksspielgeräten samt User-ID und Passwörtern mitgeführt, um bei entsprechender Einstellung der Geräte daran ebenfalls die nötigen Manipulationen vorzunehmen, sei nicht ansatzweise belegt. Der Beschuldigte habe über eine Liste von Kunden mit Unterhaltungsgeräten verfügt, die er von seiner Arbeitgeberin erhalten habe. Betreffend die Fotos auf dem Telefon des Beschuldigten F.___ sei festzuhalten, dass dieser seit Herbst 2013 für die C.___ GmbH gearbeitet habe. Sämtliche Ausrüstung habe er damals erhalten. Die Fotos stammten aus einer früheren Zeit und seien daher nicht Herrn F.___ zuzuordnen.

 

Es gebe in den Akten aber verschiedene Hinweise, die klar gegen eine Delinquenz von F.___ sprächen:

 

-           Anhand der beschlagnahmten Quittungen sei erstellt, dass aufgrund der tiefen Beträge diese sehr wohl von Unterhaltungsapparaten gestammt hätten, zumal die entsprechenden Unterhaltungsspiele jeweils auf den Quittungen erwähnt würden.

-           Aufgrund der technischen Anforderungen sei es im Übrigen sehr wohl möglich, dass der Beschuldigte F.___ von den ganzen (allenfalls illegalen) Geschehnissen nicht gewusst habe und einfach seinen Job erledigt habe.

-           Nachdem sein Chef in Untersuchungshaft versetzt worden sei, habe der Beschuldigte F.___ weiterhin die Abrechnungen erledigt und das Geld einkassiert. Wenn er der Überzeugung gewesen wäre, etwas Illegales zu machen, hätte er damit sicherlich aufgehört, als er von der Untersuchungshaft verschiedener Leute vernommen habe.

-           Der Beschuldigte F.___ hätte aller Wahrscheinlichkeit nach sämtliches belastendes Material entsorgt und nicht weiter zu Hause aufbewahrt, bis die Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt worden sei.

 

5.3.3 In der Replik vom 12. April 2021 führt die ESBK aus (Ziff. 5.4 S. 18/OGer AS 436), es spiele keine Rolle, von wann die festgestellten Fotos stammten. Ebenso sei es unerheblich, ob der Beschuldigte diese Aufnahmen selber erstellt habe ob ihm diese allenfalls weitergeleitet worden seien. Ausschlaggebend sei, dass auf dem von F.___ benutzten Handy u.a. Fotos von Arbeitsanweisungen vorgefunden worden seien, die mit der Installation bzw. der Tarnung von [Spielplattform 2] zu tun hätten. Das Vorhandensein dieser Fotos auf dem Handy von F.___ könne einzig dadurch logisch erklärt werden, dass er auf den entsprechenden Geräten die Spiele von [Spielplattform 2] installiert und anschliessend den Zugang versteckt habe und er deshalb auf die entsprechenden Arbeitsanweisungen angewiesen gewesen sei. Aufgrund der schlüssigen Indizienkette könne als erstellt erachtet werden, dass F.___ die Organisation um A.___ folglich bei der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, ev. gegen das Geldspielgesetz, unterstützt und die entsprechenden Taten gefördert habe.

 

5.3.4 Vor dem Berufungsgericht machte die Verteidigung geltend (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956), es sei lediglich erstellt, dass sein Klient in einem Arbeitsverhältnis zur C.___ GmbH gestanden sei, Unterhaltungsautomaten aufgestellt und gewartet sowie Geld abgerechnet habe. Dabei handle es sich nicht um ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der Gehilfenschaft. Insbesondere der Umstand, dass aus den beschlagnahmten Quittungen kleine Beträge hervorgegangen seien, spreche dafür, dass es sich um reine Servicearbeiten gehandelt habe. Zudem müsse der erforderliche subjektive Vorsatz verneint werden: Die Tatsache, dass sein Klient jeweils Quittungen ausgestellt und demnach sein Handeln dokumentiert habe, zeige, dass er sicherlich nicht um den von der ESBK behaupteten angeblich deliktischen Charakter seiner Handlungen gewusst habe. Des Weiteren falle auf, dass sein Klient nach der Verhaftung von A.___ weiterhin in genau gleicher Weise seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Hätte er tatsächlich im Bewusstsein gehandelt, sich an einem illegalen Geschäft zu beteiligen bzw. dieses als Gehilfe zu fördern, hätte er allerspätestens im Zeitpunkt der Verhaftung von A.___ damit aufgehört.

 

5.3.5 Die ESBK hielt dem vor Obergericht entgegen, es sei gestützt auf die bereits in der Berufungsbegründung und Replik eingehend dargelegte Indizienkette der Nachweis erbracht, dass F.___ die Organisation um A.___ wissentlich und willentlich aktiv unterstützt habe (vgl. Plädoyernotizen, S. 2 f./OGer AS 958 f.).

 

5.4 Angesichts der erdrückenden Last von Beweisen, die den Beschuldigten F.___ in Zusammenhang bringen mit dem Glücksspielgeschäft der Organisation A.___ und dabei namentlich vor dem Hintergrund der auf ihn lautenden Berechtigungen (der Berechtigte «Vorname von F.___» und «alias F.» bzw. «[andere Schreibweise des Aliasname]» kann ihm rechtsgenüglich zugeordnet werden, vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.3.9.7) ist die Beteiligung des Beschuldigten in Sinne der Überweisung grundsätzlich erstellt. Allerdings muss beim Gehilfen eine konkrete Gehilfenschaftshandlung im strafrechtlich relevanten Zeitraum nachgewiesen werden, im Gegensatz zum Mittäter sind ihm die Handlungen der Haupttäter nicht zuzurechnen. Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass einerseits eine im massgeblichen Zeitraum allenfalls noch bestehende Berechtigung für Gerätemanipulationen dafür nicht ausreicht und andererseits die meisten der von der ESBK in der Berufungsbegründung angeführten Indizien die Zeit vor dem [...]. März 2014 betreffen, so:

 

-        die Beschlagnahmungen der drei von der ESBK genannten Geräte (U[…], U[…] und U[…]) aus dem Lokal […] mit den programmierten Berechtigungen für die Karte des Benutzers «alias F.» erfolgten im Jahr 2012 (ESBK-Verfahrensnummer 62-2012-093, 5.1/049);

-        Fotos vom 2. März 2014, vom 23. Januar 2014 und vom 30. Oktober 2013 (5.4b/216);

-        Die auf 5.4b/216 zudem abgebildete Quittung vom 3. April 2014 ist Teil der nachfolgend zu besprechenden Quittungen der C.___ GmbH);

-        Aus den gefundenen USB-Sticks (U[…], U[…], U[…] und U[…]) ergeben sich wohl Hinweise auf eine Mitarbeit des Beschuldigten F.___ beim illegalen Glücksspielgeschäft, aber keine konkreten Handlungen im massgeblichen Zeitraum (Fotos vom 23.1.2012, 16.2.2012, 30.3.2012, 4.2.2013, 21.11.2013 und 26.2.2014: 5.4b/225 f.).

 

Den massgeblichen Zeitraum ab dem [...]. März 2014 betreffen hingegen die beim Beschuldigten F.___ anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Quittungen. Diese sind im Ordner 5.7 ganz hinten abgelegt (ohne Paginierung, da von der ESBK nachgereicht). Eine Quittung betrifft den Einbau eines «Motherboards» in ein «[…]»-Gerät über CHF 800.00, ausgestellt am 10. April 2014 von einer Unternehmung mit dem Namen […]. Dies hat mit den illegalen Geschäften offensichtlich nichts zu tun, bezahlt hat die C.___ GmbH. Die weiteren 24 Dokumente betreffen Quittungen (vorgefertigte Formulare aus einem Quittungsbuch) mit dem Titel «Automatenleerung vom…» und dem Aufdruck «Aufsteller» C.___ GmbH. Vermerkt ist jeweils das «Lokal» und der «Restaurateur». Aufgelistet sind danach die betroffenen «Automaten» («Dart», «Fun4Fun», «Töggelikasten», «Silverball», «Billard», «Max Fire»), der Gesamtbetrag aus der Entleerung sowie der «Anteil Restaurateur» (Betrag jeweils von Hand eingetragen: 50 % des Gesamtbetrages). Am Schluss bestätigt der Restaurateur jeweils unterschriftlich, den hälftigen Betrag aus der Leerung von CHF (xy) am Leerungstag vom Aufsteller bar erhalten zu haben. Unterzeichnet sind die Quittungen seitens der C.___ GmbH von F.___. Die bei der Leerung entnommenen Beträge belaufen sich auf CHF 350.00 (Restaurant […] vom 29.4.2014) bis CHF 6‘190.00 ([Hotel] in [Ort 1] am 29.4.2014). Die Quittungen datieren zwischen dem 3. April 2014 und dem 20. Mai 2014, ein Grossteil datiert vom 29. und 30. April 2014. Der Beweis, dass diese Quittungen Einnahmen aus dem strafbaren Glücksspielgeschäft der Organisation A.___ betreffen, kann aus folgenden Gründen nicht als erbracht erachtet werden:

 

-           Der Anteil der Organisation A.___ an den illegalen Einnahmen aus Glücksspielen betrug in der fraglichen Zeit gemäss Akten durchgehend 15 %, was mit den hier abgerechneten 50 % nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

-           Ein Anteil von 50 % am Spielumsatz kann bei Glücksspielen denn auch kaum verrechnet werden, sind doch auch Spielgewinne /Jackpots auszubezahlen.

-           Die in den Quittungen genannten Geräte entsprechen nicht den Geräten, auf denen die Remote-[Spielplattform 2] installiert war.

-           Angesichts des hochprofessionellen, verschleierten Vorgehens der Organisation um A.___ ist nicht anzunehmen, dass sie über die illegalen Einnahmen aus dem Glücksspielgeschäft derart offiziell – mit Aushändigung einer Quittungskopie an die Betreiber – abgerechnet hätte.

-           Die C.___ GmbH betrieb – neben dem illegalen Glücksspielgeschäft – das Geschäft mit dem Aufstellen von Spielgeräten gegen einen Anteil aus den Spieleinnahmen. In der Jahresrechnung 2012/2013 der C.___ GmbH beispielsweise (5.7/091 ff.) wurde ein Ertrag aus den Automaten von rund CHF 330‘000.00 verbucht (monatlicher Umsatz somit ca. CHF 27‘500.00). Der Wert der Spielautomaten wurde beim Vermögen (nach Abschreibungen) mit CHF 52‘340.00 aufgeführt. Es finden sich auch dazugehörige Inventare über die von der C.___ GmbH aufgestellten Automaten mit Angabe der Lokale und der jeweils aufgestellten Automaten («Silverball», «Löwendart», «Fun4Four», «Töggelikasten» etc.: 5.7/109 ff.). In den Akten findet sich im Ordner 5.7 zwischen den Seiten 160 und 161 («Beschlagnahmte Akten C.___ & Firmen») ein grosses Bündel analoger Quittungen vom Januar und Februar 2014 mit Beträgen in vergleichbarer Höhe und aus den gleichen Lokalen, unterzeichnet von C.___. Diese Quittungen haben sich in den Buchhaltungsunterlagen der C.___ GmbH befunden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich auch bei den oben genannten Quittungen um Einnahmen aus dem legalen Geschäft, die auch Aufnahme in die Jahresrechnung fanden, gehandelt hat. Die ESBK hat die genannten Quittungen denn auch nie zu den illegalen Einnahmen gerechnet.

 

Zusammengefasst ist damit davon auszugehen, dass es sich bei den beschriebenen Quittungen, wie vom Beschuldigten F.___ behauptet, um Einnahmen aus dem legalen Geschäft der C.___ GmbH gehandelt hat. Dieser Behauptung des Beschuldigten F.___ in der Berufungsantwort hat die ESBK in der Replik sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht denn auch nicht widersprochen.

 

5.5 Somit lassen sich keine konkreten Gehilfenschaftshandlungen des Beschuldigten F.___ im strafrechtliche relevanten Zeitraum nachweisen und der Freispruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

 

6. D.___

 

Den Erwägungen unter Ziffer V.2. ff (insbesondere V.7. und V.8.) hiervor ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte D.___ von den gemachten Vorhalten freizusprechen ist: Kein ihm zur Last gelegete Vorhalt betrifft den strafrechtlich relevanten Tatzeitraum.

 

 

VIII. Strafzumessung

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform

 

1.1 Das VStrR enthält mit Ausnahme der Art. 8 und 9 (Strafzumessung bei Bussen resp. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen von Strafbestimmungen) keine besonderen Strafzumessungsbestimmungen. Nach Art. 79 VStrR («Inhalt des Urteils») stellt das Urteil u.a. die Strafe fest. In Anwendung von Art. 2 VStrR gelangt somit Art. 47 StGB zur Anwendung.

 

1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.3 Bei der Bemessung des Tatverschuldens können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.4 Bei den Täterkomponenten sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zu den Täterkomponenten auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

 

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

 

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB), nach dem zur Tatzeit geltenden Recht können im vorliegenden Fall Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgefällt werden. Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (lit. a), wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 11.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 42 StGB N 16 mit zahlreichen Hinweisen).

 

2. Strafzumessung A.___

 

2.1.1 A.___ hat sich schuldig gemacht des Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im Zeitraum von [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 durch vorsätzliches Betreiben einer Spielbank mit der webbasierten «[Spielplattform 2]» und mehrfaches Beschaffen von Spieleinrichtungen für die Spielbank ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen Bewilligungen (Ziff. I. 1.1.3 Überweisungsschrift). Die Strafdrohung nach Art. 55 Abs. 1 SBG betrug Gefängnis bis zu einem Jahr, mithin auch Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, Busse bis zu einer Million Franken.

 

2.1.2 Vorweg kann vermerkt werden, dass gegen A.___ eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann: Seine einzige Vorstrafe liegt zehn Jahre zurück und seit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen in den Jahren 2014/2015 hat sich der Beschuldigte A.___ in strafrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten.

 

2.2.1 Der Beschuldigte hat mit seiner Gruppierung eine Spielbank mit insgesamt 36 Geräten an 21 Standorten in der Schweiz bestrieben. Auf jedem Gerät standen während des grössten Teils der Zeit 14 illegale Glücksspiele zur Verfügung. Während eines guten Jahres wurde dabei ein Spielertrag aus den illegalen Spielen von zumindest CHF 250'000.00 erzielt. Dass das strafbare Verhalten nicht noch deutlich grösser ausfiel, war einzig den im Jahr 2014 zunehmenden Interventionen der ESBK – einerseits in mehreren Lokalen, aber auch direkt bei der Gruppierung – zu verdanken. Das Spielbankengesetz bezweckte, einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten, die Kriminalität und die Geldwäscherei in durch Spielbanken zu verhindern sowie sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das verletzte Rechtsgut, der Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, wurde durch das illegale Betreiben einer Spielbank in diesem grossen Umfang ohne jegliche Schutzmassnahmen erheblich gefährdet. Die Spielgeräte standen grundsätzlich einer unbeschränkten Anzahl Spielern und Spielerinnen zur Verfügung. Es fanden keine Kontrollen statt und es hatten somit auch Personen Zugang, die überschuldet waren ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen konnten, welche Spieleinsätze riskierten, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen standen. Das allein zeigt, dass es sich objektiv nicht mehr um einen leichten Fall handelt. Die «Spielbank A.___» wurde hochprofessionell betrieben, die Zugänge zur [Spielplattform 2] waren getarnt und auch die ganze Gruppierung arbeitete gut organisiert und versteckt unter Zuhilfenahme von Firmen wie der C.___ GmbH, welche im Geschäft mit Unterhaltungsgeräten tätig war. Die Gruppierung um A.___ hat mit technisch ausgefeilten Methoden die Automaten als legale Internetterminals getarnt, bzw. solche zu Geldspielautomaten umgerüstet. Belastend wirkt sich überdies aus, dass bei den Spielen eine sehr geringe Auszahlungsquote («very low payout») eingestellt wurde, was sich aus den technischen Geräteanalysen ergibt.

 

2.2.2 In Bezug auf seinen Tatbeitrag ist A.___ als Initiator und eigentlicher «Kopf» der Gruppierung zu qualifizieren. Er knüpfte zu Beginn die Kontakte ins Ausland, namentlich zur [Firma 2 in Polen] bzw. N.___ und nach Österreich zu M.___. A.___ organisierte die Ab- und Loslösung von M.___ von dessen Verpflichtungen und übernahm per August 2010 den Account von M.___ mit monatlichen Server- und Fixgebühren von rund EUR 10'000.00 für die Servernutzung und die Exklusivrechte der webbasierten Spielplattform «[Spielplattform 1]». In tatsächlicher Hinsicht lief der Account über den Bruder von A.___, den mitangeschuldigten C.___, welcher mit seiner Firma, der C.___ GmbH, die Infrastruktur zur Verfügung stellte. Das Networking lief jedoch über den Beschuldigten A.___. In seinen Händen liefen die Fäden zusammen. Dieser war auch Inhaber der für die strafbare Tätigkeit zentralen Domain «[Spielplattform 2].com». Zu beachten ist, dass für den Zeitraum vor dem [...]. März 2014 ein Freispruch erfolgt ist, dennoch darf dieses Verhalten von A.___ bei der Beurteilung seiner Rolle und seines Tatbeitrages im strafrechtlich relevanten Zeitraum nicht ausser Acht gelassen werden.

 

2.2.3 Das strafbare Verhalten erfolgte aus rein finanziellen Interessen, was sich als egoistisches Motiv verschuldenserhöhend auswirkt. Zur Höhe des erzielten Gewinnes können wie bereits erwähnt keine exakten Berechnungen erfolgen, er muss aber vor dem Hintergrund der getätigten umfangreichen Aufwendungen auch im strafrechtlich relevanten Zeitraum erheblich gewesen sein. Dazu kann auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bestimmung der Ersatzforderung verwiesen werden.

 

2.2.4 Der Beschuldigte A.___ handelte mit direktem Vorsatz. Äussere innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass er Eigentümer des [Hotels] in [Ort 1] war (und ist) und zur Tatzeit über ein weit überdurchschnittliches Einkommen verfügte (in den Akten zu A.___ finden sich Steuerunterlagen pro 2013; damals erzielte A.___ ein Nettoeinkommen von CHF 398'722.00, welches sich aus Lohnzahlungen der A.1___ GmbH, der A.3___AG, A.1___ AG und der [Firma 3] zusammensetzte: 6.1a/110), wäre es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, und die Entscheidung gegen die Rechtsordnung wirkt sich verschuldenserhöhend aus.

 

2.2.5 Klar verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist weiter der Umstand, dass der Beschuldigte A.___ am 2. April 2014 für über einen Monat in Untersuchungshaft versetzt worden war, er aber danach seine strafbare Tätigkeit unbeeindruckt fortsetzte.

 

2.2.6 Insgesamt ist das Tatverschulden als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren, was im vorgegebenen Strafrahmen einer Strafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.

 

2.3.1 A.___ kam in […] im Kosovo zur Welt. Er ist gelernter […]-Mechaniker. Im Erwachsenenalter kam er mit seinen Eltern in die Schweiz, wo er im Jahr […] eine [Doppelstaatsbügergin]] heiratete. Aus der Ehe entstammt ein Sohn (geb. […]). Zwischenzeitlich liessen sich die beiden scheiden und A.___ lebt seit 13 Jahren in einer neuen Partnerschaft. Diese Umstände wirken sich neutral aus.

 

2.3.2 A.___ ist vorbestraft: Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte ihn am 26. Oktober 2011 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung, versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren 12-monatigen Freiheitsstrafe (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von CHF 500.00. Vorstrafen haben umso weniger Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3, E. 1c/dd S. 10). Von Geringfügigkeit kann bei dieser Vorstrafe nicht die Rede sein. Da die Vorstrafe 10 Jahre zurückliegt, ist sie nur noch marginal straferhöhend – um fünf Tagessätze – zu berücksichtigen.

 

2.3.3 Im Strafverfahren verhielt sich A.___ grundsätzlich korrekt. Trotz der nahezu erdrückenden Beweislage bestritt er aber die gegen ihn gerichteten Vorwürfe vehement. Dieses Verhalten zeugt weder von Einsicht noch Reue, was sich allerdings bei der Strafzumessung neutral auswirkt, da das Bestreiten ein Recht des Beschuldigten ist.

 

2.3.4 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe ist beim Beschuldigten A.___ nicht erkennbar.

 

2.3.5 Zu vermerken ist eine recht lange Verfahrensdauer, die allerdings mit dem Umfang und der hochkomplexen Materie des Verfahrens gut erklärbar ist. Die Beschuldigten waren zu keiner Kooperation bereit, was wohl ihr Recht ist, aber die Verfahrensdauer belastet hat. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht zu erkennen. Hingegen ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB erfüllt: Dieser Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26.2.2019 E. 3.3). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils und damit vorliegend das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4; Urteil 6S.282/2005 vom 31.1.2007 E. 3.5). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (genanntes Urteil 6B_1053/2018 vom 26.2.2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind seit der Tat sechseinhalb Jahre verstrichen, die Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB sieben Jahre. Die Geldstrafe ist aus diesem Grund von 275 auf 230 Tagessätze zu mildern.

 

2.3.6 Die Täterkomponenten sind insgesamt für die Strafzumessung neutral zu gewichten, sodass es bei einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen bleibt.

 

2.4.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).

 

2.4.2 Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte A.___ eine Kopie der – nicht unterzeichneten – Steuererklärung pro 2020 ein. Darin werden ein Nettoeinkommen von CHF 50'178.00 und zusätzlich ein Wertschriftenertrag von CHF 3'720.00 ausgewiesen. Das Wertschriftenvermögen beläuft sich insgesamt auf CHF 945'500.00, davon entfallen knapp CHF 300’0000.00 auf die Anteile an den Firmen A.1___ AG, A.2___ AG, A.1___ GmbH und [Kurzname für Spielplattform 2]l SH P.K Kosovo. Der Beschuldigte A.___ ist geschieden und bezahlt offenbar keine Unterhaltsbeiträge. Daraus errechnet sich ein Tagessatz von CHF 119.80 bzw. abgerundet CHF 110.00 (Jahresnettoeinkommen von CHF 53'898.00 geteilt durch 12 Monate, geteilt durch 30 Tage, abzüglich pauschal 20 %).

 

2.4.3 Die Ausfällung einer Verbindungsbusse – bei gleichzeitiger analoger Reduktion der Anzahl Tagessätze Geldstrafe – erfolgt nach obergerichtlicher Praxis insbesondere bei Vorliegen einer Schnittstellenproblematik. Wer ein Vergehen begeht, soll nicht besser wegkommen, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht. Mit der ESBK (vgl. deren Ausführungen zur Strafzumessung betreffend D.___ und F.___, Plädoyernotizen S. 21 ff./OGer AS 977) ist vorliegend von einer Schnittstellenproblematik auszugehen. Da eine Übertretung gemäss Art. 56 SBG aber längst verjährt wäre, ist im vorliegenden Fall auf die Aussprechung einer Verbindungsbusse zu verzichten.

 

2.5 In Bezug auf die Legalprognose ist festzuhalten, dass die einzige, nicht einschlägige Vorstrafe von A.___ zehn Jahre zurückliegt. Auch die hier zu beurteilenden Vorgänge spielten sich vor mehr als sechs Jahren ab, seither hat sich der Beschuldigte A.___ klaglos verhalten. Damit besteht – bis auf die nicht erkennbare Einsicht und Reue auf Seiten des Beschuldigten – kein Anlass für eine ungünstige Prognose und dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug bei Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

 

2.6 An die Strafe ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall die ausgestandene Untersuchungshaft (2.4.2014 - 16.5.2014, total 45 Tage) anzurechnen.

 

3. Strafzumessung C.___

 

3.1.1 Die Strafdrohung nach Art. 55 Abs. 1 des Spielbankengesetzes betrug Gefängnis bis zu einem Jahr, mithin auch Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, Busse bis zu einer Million Franken

 

3.1.2 Auch gegenüber C.___ ist zur Abgeltung des Vergehens gegen das Spielbankengesetz eine Geldstrafe auszusprechen.

 

3.2 Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens von C.___ kann weitgehend auf die entsprechenden Erwägungen zu A.___ verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass er neben seinem Bruder A.___ eine zentrale Rolle im Netzwerk spielte und zusammen mit seiner C.___ GmbH bedeutende Beiträge leistete. Als eigentlicher Initiator und Kopf der Gruppierung ist aber eindeutig A.___ auszumachen. Auch der Beschuldigte C.___ führte das strafbare Verhalten nach der Untersuchungshaft unbeirrt weiter. C.___ erzielte im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen von CHF 113'882.00 (5.7/169), weshalb es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich an die Rechtsordnung zu halten. Das Tatverschulden von C.___ ist damit im oberen Bereich eines mittelschweren Verschuldens anzusiedeln, was einer Strafe von 230 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.

 

3.3 C.___ ist am […]. 1976  im Kosovo geboren. Nach dem Abschluss der Schulzeit absolvierte er eine Lehre als […]-Mechaniker. Im Jahr 1998 kam er als Asylbewerber in die Schweiz. Er ist verheiratet und der Vater eines […] Kindes. Weiterhin ist er Inhaber der Firma C.___ GmbH. Seinen Aussagen gemäss erzielt er aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'500.00. Seine Ehefrau sei auch arbeitstätig und erziele ein Nettoeinkommen von CHF 3'500.00. Vor Berufungsgericht wollte der Beschuldigte keine Angaben zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen machen.

 

Auch der Beschuldigte C.___ ist im Strafregister verzeichnet: Das Amtsgericht Olten-Gösgen hat auch ihn am 26. Oktober 2011 wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Diese Vorstrafe wirkt sich nur noch marginal straferhöhend – um fünf Tagessätze – aus.

 

Hinsichtlich Strafempfindlichkeit, Verhalten im Strafverfahren, Einsicht und Reue sowie Verfahrensdauer kann vollumfänglich auf die Erwägungen zu A.___ verwiesen werden.

 

Zu berücksichtigen bleibt die Strafmilderung nach Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB: Aus diesem Grund ist die Geldstrafe von 235 Tagessätzen auf nunmehr 200 Tagessätze zu reduzieren.

 

3.4 Auch der Beschuldigte C.___ hat im Berufungsverfahren eine Kopie der – nicht unterzeichneten – Steuererklärung pro 2020 eingereicht. Darin deklariert er ein Nettoeinkommen von CHF 83'662.00. Die Ehefrau von C.___ deklarierte eigene Einkommen von total netto CHF 52'000.00. Das Wertschriftenvermögen beträgt CHF 466'000.00, im Umfang von CHF 380'000.00 ist darin die C.___ GmbH enthalten. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'972.00 und einem Pauschalabzug von 25 % ergibt sich ein Tagessatz von CHF 174.30 bzw. abgerundet CHF 170.00.

 

3.5 Auch C.___ ist für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von zwei Jahren.

 

3.6 Im Erstehungsfall sind dem Beschuldigten 52 Tage ausgestandener Untersuchungshaft (2.4.2014 - 23.5.20104) an die Strafe anzurechnen.

 

4. Strafzumessung E.___

 

4.1.1 Die Strafdrohung nach Art. 55 Abs. 1 des Spielbankengesetzes betrug Gefängnis bis zu einem Jahr, mithin auch Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, Busse bis zu einer Million Franken

 

4.1.2 Auch gegenüber dem Beschuldigten E.___ ist zur Abgeltung des Vergehens gegen das Spielbankengesetz eine Geldstrafe auszusprechen.

 

4.2 Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten E.___ kann weitgehend auf die entsprechenden Erwägungen zu A.___ verwiesen werden. Der Beschuldigte E.___ war in der Organisation gegenüber A.___ und auch C.___ in klar untergeordneter Stellung tätig. Er war als Techniker u.a. mit Softwareinstallationen (z.B. Parametrierung) betraut, die er teilweise auch über seine Unternehmung [E.___ GmbH] ausgeführt hat. Seine wichtige Bedeutung für die Spielbank A.___ zeigte sich auch darin, dass der Beschuldigte E.___ über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, um das System via WebAdmin nach der Verhaftung von A.___ und C.___ zwecks Verschleierung zu ändern. Damit schuf er die Voraussetzung, die Spielbank auch weiterhin möglichst ungestört betreiben zu können. Dies war für den Fortbestand der Spielbank A.___ bedeutsam. Der Beschuldigte E.___ wurde von den Lokalverantwortlichen kontaktiert, wenn Probleme auftauchten. Alles in allem hatte er jedoch wenig Einfluss auf den Umfang und die Strategie der Spielbank A.___. Er hatte auch keine Managerposition inne. Auch E.___ handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Äussere innere Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Der Steuerveranlagung pro 2013 kann entnommen werden, dass E.___ Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 101'984.00 erzielte (5.9/61). Dies entsprach einem monatlichen Nettogehalt von gerundet CHF 8'400.00, weshalb er sich problemlos an die Rechtsordnung hätte halten können. Im Ergebnis resultiert ein mittelschweres Verschulden im mittleren Bereich, dem eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen entspricht.

 

4.3 Über E.___s Vorleben und die persönlichen Verhältnisse finden sich nur wenige Hinweise in den Akten. Er ist am […].1972 in […] in Serbien-Montenegro geboren und zwischenzeitlich mit Z.___ verheiratet. Er hat zwei Kinder (geb. […] und […], 5.9/48), ist selbständiger Informatiker und gründete am 9. Februar 2012 die […] Firma E.___, welche jedoch am […] 2014 gelöscht wurde. Am […] 2013 gründete er schliesslich die E.___ GmbH. Er ist nicht vorbestraft. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu A.___ und C.___ verwiesen werden. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB ist die Strafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

 

4.4 Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte E.___ einen Lohnausweis pro 2020 über CHF 40'692.00, bezahlt von seiner Firma E.___ GmbH, ein. Die von Amtes wegen eingeholte Steuererklärung pro 2020 weist daneben ein Nettoeinkommen der Ehefrau von knapp CHF 27'000.00 sowie ein Nettovermögen von CHF 88'000.00 aus. Beide Kinder befinden sich in der zweiten Hälfte der Lehre. Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie folgt: CHF 40'692 geteilt durch 12 und geteilt durch 30, was CHF 113.00 ergibt. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges (20 %) sowie des Kinderabzuges (12,5 %) resultiert ein Tagessatz von CHF 79.00 bzw. abgerundet CHF 70.00.

 

4.5 Auch E.___ ist für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

 

 

IX. Nebenfolgen

 

1. Allgemeines zu den Einziehungen und Ersatzforderungen

 

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VStrR sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b) und die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen (lit. c) mit Beschlag zu belegen. Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint (Art. 46 Abs. 2 VStrR).

 

Im Gegensatz zu Art 263 Abs. 1 lit. b StPO, wonach Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, kennt das VStrR keine solche sog. Kostendeckungsbeschlagnahme (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 196).

 

1.2 Das VStrR regelt in Art. 66 nur die selbständige Einziehung etwa für Fälle, bei denen das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht führt und gleichwohl nach Gesetz Gegenstände Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke andere Zuwendungen verfallen zu erklären sind an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist (Abs. 1). Gestützt auf Art. 2 VStrR bzw. Art. 333 StGB gelangen für die Sicherungs- und Vermögenseinziehung die Einziehungsregeln nach Art. 69 - 73 StGB zur Anwendung (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 251).

 

1.3 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben bestimmt waren die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

 

Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung führt zur Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor i.w.S. gefährlichen Gegenständen. Damit ist die Sicherungseinziehung von der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70/71 StGB abzugrenzen, bei der es nicht um Sicherung vor gefährlichen Gegenständen, sondern um die Abschöpfung von Vermögen geht (vgl. dazu und zum Folgenden: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: BSK StGB I, Art. 69 StGB N 2 ff.). Die Sicherungseinziehung erfolgt somit unter folgenden, kumulativen Voraussetzungen:

 

-           Es ist eine Straftat begangen worden eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht relevant ist dabei, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt. Als Straftat kommt jede Straftat nach dem Recht des Bundes (inkl. Nebenstrafrecht), also auch eine Übertretung eine versuchte Straftat, in Frage.

-           Es werden Gegenstände aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen Konnex aufweisen, indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben bestimmt waren (instrumenta sceleris) durch die Straftat hervorgebracht worden sind (producta sceleris).

-           Die fraglichen Gegenstände stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, für die Sittlichkeit für die öffentliche Ordnung.

-           Die Einziehung erweist sich im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips als gerechtfertigt.

 

Die Sicherungseinziehung erfolgt ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Es genügt somit eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat. Möglich ist die Sicherungseinziehung insbesondere auch bei Vorliegen von Prozess- Verfahrenshindernissen wie Verjährung der Straftat. Mit BGE 117 IV 239 hat das Bundesgericht erkannt (Regeste):

 

«a) Die Unschuldsvermutung steht der Einziehung von Deliktswerkzeugen und von durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Anknüpfungstat nicht entgegen (E. 3).

b) Der Richter kann und muss, auch wenn ein Strafverfahren wegen der Anknüpfungstat nicht (mehr) durchgeführt werden kann, prüfen, ob die Einziehungsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 4).

c) Offengelassen, ob es in Bezug auf die sachliche Massnahme der Einziehung eine absolute Verfolgungsverjährung gibt und welche relative Verjährungsfrist gilt. Jedenfalls kann die kurze absolute Verfolgungsverjährungsfrist von zwei Jahren, die das Gesetz für Übertretungen vorsieht, für die Einziehung der mit Übertretungen zusammenhängenden Vermögenswerte (hier Spielgelder und Spielgewinne) nicht gelten (E. 5; teilweise Änderung der Rechtsprechung).»

 

Tatwerkzeuge sind unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem auch anderem Gebrauch dienen können (BGE 125 IV 185 betr. Hanfsamen). Entscheidend ist die durch den Täter realisierte beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. An diese Gefährdung sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, wenn die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187, 124 IV 123).

 

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit kann es beispielsweise an der Zwecktauglichkeit einer Sicherungseinziehung fehlen, wenn der Gegenstand problemlos wiederbeschafft werden kann. Nach dem Subsidiaritätsprinzip darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil eines Gegenstandes. Ein Erlös aus der Verwertung eines einzuziehenden Gegenstandes ist dem Eigentümer zu erstatten, da dieser vom Sicherungszweck nicht mehr gedeckt ist (BGE 117 IV 346). Die Verhältnismässigkeit i.e.S. erfordert überdies ganz allgemein, dass zwischen dem anvisierten Ziel (Sicherung) und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht; daran kann es etwa fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist.

 

Abgelehnt wird die Möglichkeit der Einziehung von Geld als Tatinstrument, bis auf denkbare Ausnahmen im Rahmen von organisierter Kriminalität bei Geldwäscherei (Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: BSK StGB I, Art. 69 StGB N 16).

 

1.4 Weiter verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB).

 

Sind diese der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf einen Ersatzforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Täter in gleicher Höhe (Art. 71 Abs.1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Abs. 2). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung (irgendwelche) Vermögenswerte des Beschuldigten mittels Ersatzforderungsbeschlagnahme sichern, wobei die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Vermögenswerte müssen keine Beziehung zur Straftat aufweisen.

 

Die in Art. 70 und 71 StGB geregelte Vermögenseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Vermögen, das aus strafrechtlichen Gründen nicht bei seinem Inhaber belassen werden soll. Diese Ausgleichseinziehung dient in erster Linie dem Ausgleich deliktischer Vorteile, dahinter steht das sozialethische Gebot: «Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen» (BGE 125 IV 6). Die Ausgleichseinziehung erfasst den deliktisch erlangten Vermögenswert in natura und soll – ohne repressiven Charakter – lediglich der Wiederherstellung der gerechten Ordnung dienen. Die Wegnahme der Beute ist – jedenfalls solange sie unter Wahrung der Verhältnismässigkeit nach dem Nettoprinzip erfolgt – keine Strafe, da der Erwerb nicht rechtmässig erfolgte.

 

Die Ausgleichseinziehung gemäss den Art. 70 und 71 StGB erfolgt unter folgenden, kumulativen Voraussetzungen:

 

-           Es ist eine Straftat begangen worden; irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt (auch wenn dieser Passus nicht ausdrücklich wiederholt wird). Auch hier kommen sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts in Frage, auch Übertretungen. Es genügt erneut eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 125 IV 6). Eine Verjährung vor Verjährung der Einziehung verhindert somit eine Ausgleichseinziehung nicht.

-           Durch die Straftat (adäquater Kausalzusammenhang) sind unrechtmässige Vermögenswerte erlangt worden (Tatgewinn), es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat zu veranlassen zu belohnen (Tatlohn). Massgeblich ist – entgegen dem zu engen Wortlaut – der abstrakte Vermögensvorteil, unabhängig davon, ob dieser (auch bzw. noch) in Form von konkreten Vermögenswerten vorliegt.

 

Primärer Ausgleichsmechanismus ist die Einziehung «in natura» gemäss Art. 70 StGB. Mit der Naturaleinziehung werden konkrete (schmutzige) Vermögenswerte aus dem Gesamtvermögen des Einziehungsbetroffenen ausgeschieden und direkt in die Verfügungsmacht des Staates überführt.

 

Subsidiärer Ausgleichungsmechanismus ist die Ersatzforderung, die dann zum Zuge kommt, wenn die deliktischen deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht ordnet diesfalls eine Ersatzforderung in «gleicher Höhe» an, um zu verhindern, dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann.

 

Naturaleinziehung und Ersatzforderung bezwecken beide die Abschöpfung des deliktischen Vorteils. Ein wesentlicher Unterscheid besteht jedoch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht: Die «in natura» in die Verfügungsmacht überführten deliktischen Vermögenswerte kommen allein dem Staat zu. Demgegenüber hat sich der Staat bei der Ersatzforderung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des SchKG das vorgefundene Substrat mit den übrigen Gläubigern des Einziehungsbetroffenen zu teilen, es besteht mithin kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates bei der späteren Zwangsvollstreckung (Art. 71 Abs. 3 StGB).

 

Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat allerdings im zitierten Entscheid die Anwendung des Bruttoprinzips durch Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten in Anbetracht des kantonalen Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig qualifiziert. In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll. In einem Teil der Lehre wird von jeglichem Schematismus abgeraten und dafür eingetreten, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (Florian Baumann in: BSK StGB I, Art. 70/71 StGB N 32 mit Hinweisen; zum Ganzen nicht publizierte E. 11 von BGE 133 IV 112; Urteil 6B_697/2009 vom 30.3.2010 E. 2.2). 

 

Das Recht zur Einziehung verjährt gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB grundsätzlich unabhängig von der Anlasstat frühestens nach sieben Jahren, soweit nicht die Anlasstat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist.

 

Im Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 (E. 3.5 und 3.6) hatte das Bundesgericht über die Einziehung/Ersatzforderung zu befinden aus dem Betrieb von 14 Spielautomaten des Typs «Super Cherry 600», welche abweichend von der bewilligten Version dieses Typs mit einer sog. Starpot-Funktion versehen gewesen waren, die gleich einem «Jackpot» den Spielern einen zusätzlichen Spielanreiz boten. Wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wurde der Beschuldigte vom Obergericht mit einer Busse von CHF 4’000.00 bestraft. Weiter ordnete das Obergericht gestützt auf Art. 70 StGB die Einziehung der beschlagnahmten Kasseninhalte aus den 14 Automaten im Gesamtbetrag von CHF 69'551.00 an und setzte gestützt auf Art. 71 StGB die Zahlung einer Ersatzforderung im Umfang von CHF 339'530.00 fest. Ferner wurden die beschlagnahmten 14 Starpot-Programmkarten (EPROMs) zwecks Vernichtung eingezogen. Durch den Betrieb der 14 Glücksspielautomaten wurde im massgebenden Zeitraum unstreitig ein Umsatz (in Form von Bruttoeinnahmen) im Gesamtbetrag von CHF 469'287.00 erzielt. Der Einziehung wurde ein reduzierter Betrag von CHF 409'081.00 zugrunde gelegt. Die kantonalen Gerichtsbehörden erkannten daher unter Berücksichtigung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 69'551.00, der gemäss Art. 70 StGB eingezogen wurde, gestützt auf Art. 71 StGB auf eine staatliche Ersatzforderung in der Höhe von CHF 339'530.00. Damit gelangte im Ergebnis ein gemässigtes Bruttoprinzip zur Anwendung. Das Bundesgericht führte dazu aus:

 

«3.3 Die inkriminierten Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz, durch welche die Beschwerdeführerin Vermögenswerte erlangte, sind lediglich Übertretungen, für welche das Gesetz allerdings Busse bis zu 500'000 Franken androht (Art. 56 Abs. 1 SBG, Art. 106 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 3 StGB). Die inkriminierten Widerhandlungen bestehen darin, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eventualvorsätzlich 14 Automaten des Typs ‘Super Cherry 600’ betrieb, die in Missachtung der massgebenden übergangsrechtlichen Bestimmungen durch Ausstattung mit einer Starpot-Funktion unzulässigerweise verändert worden waren. Der Betrieb der Automaten ‘Super Cherry 600’ ohne Abänderung durch den Einbau der Starpot-Funktion wäre unstreitig zulässig gewesen. Daraus folgt, dass nur allfällige Mehreinnahmen eingezogen werden können, die gerade infolge der rechtswidrigen Abänderung der Automaten durch den Einbau der Starpot-Funktion erlangt wurden. Nur diese allfälligen Mehreinnahmen können der strafbaren Handlung, d.h. dem Betrieb der in unzulässiger Weise abgeänderten Automaten, zugerechnet werden. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, welche Bruttoeinnahmen im massgebenden Zeitraum durch den zulässigen Betrieb der unveränderten Automaten ohne Starpot-Funktion erzielt worden wären. Diesen Betrag hätte die Vorinstanz von den Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb der durch den Einbau der Starpot-Funktion in unzulässiger Weise abgeänderten Automaten abziehen müssen. Nur der daraus resultierende Differenzbetrag wurde durch strafbare Handlung erlangt und unterliegt daher der Einziehung. Die Vorinstanz ist nicht nach diesem Prozedere verfahren und hat somit Bundesrecht verletzt. 

 

3.4 Allerdings lässt sich nicht ohne weiteres ermitteln, welche Bruttoeinnahmen die Beschwerdeführerin durch den zulässigen Betrieb der 14 Automaten ‘Super Cherry 600’ ohne deren unzulässige Änderung durch den Einbau der Starpot-Funktion erlangt hätte und welche Mehreinnahmen somit die Beschwerdeführerin durch den Betrieb der Automaten mit der Starpot-Funktion erzielte. In einer solchen Konstellation, in welcher sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt, kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB, Art. 59 Ziff. 4 aStGB). Dabei können auch allenfalls noch vorhandene Unterlagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, aus welchen sich ergibt, welche monatlichen Umsätze mit den 14 Automaten vor deren Abänderung erzielt wurden. 

 

3.5 Vom dergestalt ermittelten beziehungsweise geschätzten Vermögenswert sind keine Abzüge vorzunehmen. Im Besonderen fällt auch ein Abzug der Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Software betreffend die Starpot-Funktion ausser Betracht, da diese Software von der Beschwerdeführerin nur rechtswidrig verwendet werden konnte. Die Vorinstanz hat denn auch die 14 beschlagnahmten Starpot-Programmkarten (EPROMs) zwecks Vernichtung eingezogen, was die Beschwerdeführerin nicht anficht. 

 

3.6 Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Meinung, der Betrag des einzuziehenden Vermögenswerts sei auf 10,2 % des durch den Betrieb der 14 veränderten Automaten im massgebenden Zeitraum erzielten Umsatzes festzulegen, da sie beispielsweise im (repräsentativen) Geschäftsjahr 2004 im Rahmen ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ein Betriebsergebnis von 10,2 % ihres Bruttoumsatzes erwirtschaftet habe. 

 

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie hätte die offensichtlich unhaltbare Konsequenz, dass selbst der innerhalb eines Unternehmens durch strafbare Handlungen erlangte Nettoerlös nicht eingezogen werden könnte, wenn das Unternehmen im Rahmen seiner gesamten Geschäftstätigkeit einen Verlust erlitten hätte, womit keinerlei Bezug mehr zwischen der Straftat und dem dadurch erlangten Vermögenswert bestünde.» 

 

In BGE 146 IV 201 erwog das Bundesgericht im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens (gegen Teilnehmer eines illegalen Pokerturniers, Regeste):

 

« Art. 70 und 71 StGB; Berechnung der Ersatzforderung im Zusammenhang mit Vermögenswerten, welche im Rahmen eines illegalen Pokerturniers gewonnen wurden.

Anwendung des Brutto- Nettoprinzips bei der Festlegung einer Ersatzforderung (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 8.3). Vorliegend haben die von der Einziehung betroffenen Personen an illegalen Pokerturnieren teilgenommen, sich dadurch aber – im Gegensatz zum Organisator der Turniere – nicht strafbar gemacht. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtfertigt es sich daher, die Ersatzforderung des Staates gegenüber den Pokerturnierteilnehmern nach dem Nettoprinzip zu bemessen und von den einziehbaren Pokerturniergewinnen jeweils das hierfür aufgewendete Startgeld (‘Buy-In’, bestehend aus dem Spieleinsatz und einer Rake) zum Abzug zuzulassen (E. 8.4).»

 

Von Bedeutung und deshalb erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Erwägung 5.3.4 des schon mehrfach angesprochenen Grundsatzentscheides BGE 138 IV 106:

 

« 5.3.4 Ob allenfalls der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt ist, wonach bestraft wird, wer Spielsysteme Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt, und ob gegebenenfalls eine Einziehung der durch den Betrieb erlangten Vermögenswerte in Betracht käme, ist vorliegend nicht zu prüfen, da eine solche Straftat weder eingeklagt ist noch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und des gerichtlichen Strafverfahrens bildete.»

 

Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen, so kann das Gericht eine Schätzung vornehmen (Art. 70 Abs. 5 StGB): Die Bestimmung dürfte entgegen dem Wortlaut weniger auf das deliktische Konkretum als auf den abstrakten unrechtmässigen Vorteil (Art. 70 StGB) bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforderung (Art. 71 StGB) ausgerichtet sein. Die Voraussetzungen der Einziehung (Anlasstat und Tatkonnex) sind nach den üblichen strafprozessualen Grundsätzen zu beweisen, die Schätzung bezieht sich ausschliesslich auf die Bezifferung des einzuziehenden Betrages (Urteil des Bundesgerichts 6S.300/2003 vom 30.10.2013 E. 2). Die Schätzung wird sich – wie oben bereits erwähnt – im Rahmen dessen bewegen müssen, was unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung und auch der Eigentumsgarantie (gerade noch) tolerierbar ist: Gemäss Bundesgericht muss feststehen, dass der geschätzte Vorteil nicht höher ist als der tatsächlich erlangte unrechtmässige Vorteil (BGE 125 IV 4).

 

1.5 Art. 442 Abs. 4 StPO bietet dem Gericht die Möglichkeit, seine Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Mit Ersatzforderungen können dagegen solche Forderungen aus Verfahrenskosten aufgrund von Art. 71 Abs. 3 StGB in fine nicht verrechnet werden, ansonsten die Beschlagnahme – entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 3 StGB – bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung faktisch gerade ein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates darstellen würde.

 

2. A.___

 

2.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des Beschuldigten A.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 108 ff.):

 

-           Der bei der Hausdurchsuchung im [Hotel] vom 18. Juni 2013 in den vorgefundenen Glücksspielautomaten beschlagnahmte Betrag von CHF 671.75 (Kasseninhalt) wurde gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen, da dieser offensichtlich aus dem illegalen Glücksspiel und damit aus einer Straftat gestammt habe (Ziffer 1.1.1).

-           Der im Rahmen der Hausdurchsuchung am Privatdomizil des Beschuldigten A.___ beschlagnahmte Betrag von rund CHF 13'309.05 sei hingegen an den Beschuldigten A.___ zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 22. April 2014 zurückzugeben. Da das VStrR keine Kostendeckungsbeschlagnahme kenne, könne der Betrag auch nicht zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten zurückbehalten werden (Ziffer 1.1.1).

-           Gleich verhalte es sich bei dem am 16. August 2019 vom Kanton Solothurn an die ESBK überwiesenen Betrag von CHF 21'350.00 als Entschädigung für eine Landabtretung. Dieser Betrag sei dem Beschuldigten zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. August 2019 zurückzugeben (Ziffer 1.1.2).

-           Die am 18. Juni 2013 im [Hotel] beschlagnahmten vier Geräte (Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…], Automat [Spielplattform 3] […] Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…] und Automat Super Cherry 600 U[…]), bei welchen es sich allesamt um illegale Glücksspielautomaten handle, würden nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet (Ziff. 1.1.3).

-           Die beschlagnahmten Computer PC-Eee all-in-one U[…], U[…], U[…], U[…], U[…], U[…], U[…], U[…] und der PC- HP U[…] sowie die ebenfalls beschlagnahmten Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…], U[…], U[…], U[…], U[…] und U[…], die beiden Computer PC-MSI U[…] und PC-Asus Eee Top U[…] würden zur Verwertung eingezogen. Auch diese Gegenstände hätten dem illegalen Glücksspiel gedient und unterlägen nach Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung. Da die Geräte generell auch legal genutzt werden könnten, würden diese verwertet, nachdem sie neu aufgesetzt und sämtliche Spuren und Verbindungen zum illegalen Glücksspiel gelöscht und beseitigt worden seien. Ein allfälliger Erlös werde an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet. Bei Unverwertbarkeit würden die Computer in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB vernichtet (Ziff. 1.1.4).

-           Die drei USB-Sticks U1, U[…] und U[…] würden unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an A.___ zurückgegeben. Eine Verwertung unter Anrechnung an die Verfahrenskosten erscheine bei diesem elektronischen Kleinmaterial (Massenware) unverhältnismässig (Ziff. 1.1.5).

-           Die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen Ordner schwarz A.___ Steuererklärungen, Ordner grün A.1___ AG Jahresrechnung 2008 / Steuern 2008 / Diverses / Buchhaltungskonti 2008, Ordner gelb A.1___ AG Jahresrechnung 2009 / Steuern 2009 / Diverses / Buchhaltungskonti 2009, Ordner blau A.1___ AG Jahresrechnung 2010 / Steuern 2010 / Diverses / Buchhaltungskonti 2010 / Belege 2010, Ordner grau A.1___ AG Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2011, Ordner gelb A.2___ AG Geschäftsjahr 2005 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärungen usw., Ordner weiss A.2___ AG Geschäftsjahr 2009 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege, Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2010 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege, Ordner schwarz A.2___ AG Geschäftsjahr 2011 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege, Ordner weiss A.3___AG Geschäftsjahr 2012 / Abschlussunterlagen / Belege, Ordner blau 2013 A.___ Privat / [...] / VISA / Belege, Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / Jan. / Feb. / März 2013, Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / April / Mai / Juni 2013, Ordner weiss A.1___ AG / Löhne 2012, Ordner blau A.1___ AG / Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2012 und der Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2012 / Jahresrechnung /Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege, Mappe Rot: Dokumente betr. Darlehen […] und Quittungen und 1 Bund Code-Karten «[Firma 3]» würden an A.___ zurückgegeben. Es handle sich um persönliche Geschäftsunterlagen, die in casu nicht der Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB unterlägen. Die letztgenannten beiden Unterlagen befänden sich bei der Polizei Kanton Solothurn, die restlichen Unterlagen befänden sich bei den Verfahrensakten.

-           A.___ habe sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte als Verzicht auf die Rückgabe und habe die Vernichtung der Gegenstände zur Folge (1.1.6).

-           Gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO werde die Beschlagnahme einer Forderung der Schuldnerin dem Schuldner angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin den Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilge. Die strafprozessuale Kontosperre stelle eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7.6.2018 E. 2.2).

Mit Ausnahme des Geschäftskontos der A.1___ AG Nr. [...] bei der […] Kantonalbank (nachfolgend «[Bankenkürzel]»), welches zur Sicherung der Ersatzforderungen weiterhin beschlagnahmt bleibe, würden sämtliche Kontosperren aufgehoben und die Kontoguthaben freigegeben. Dies betreffe das [...] Universalkonto von A.___ [Kontonummer], [...] [Sparen 3], [...] [Geschenksparkonto], [...] [Sparkonto Hypothek], [...] [Geschäftskonto A.1___ GmbH], [...] [Konto A.2___ GmbH], [...] [Geschäftskonto A.3___ GmbH], [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ GmbH], [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.2___ AG], [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ AG], […] [Privatkonto A.___], […] [Sparkonto A.___], […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH] und […] Sparkasse [...] A.2___ AG [Liegenschaften] [Mietzinskonto] (Ziff. 1.1.7).

-           Zumal das VStrR keine Kostendeckungsbeschlagnahme kenne, bleibe die Beschlagnahmung und Kontosperre für das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...] bei der [...] (Saldo per 1. Januar 2020 = CHF 427'310.51), im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung, gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB bis zum Betrag von CHF 42'500.00 bestehen. Dies entspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns im Bereich von Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR und Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Indessen werde das Kontoguthaben im Betrag von CHF 384’810.50 freigegeben. Dieses sei mit 5 % ab 29. April 2014 zu verzinsen (Ziff. 1.1.8).

-           Würden Liegenschaften beschlagnahmt, so werde eine Grundbuchsperre angeordnet; diese werde im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO).

Die verfügten Grundbuchsperren würden aufgehoben, da mit der verbleibenden Beschlagnahme und aufrechterhaltenen Kontosperre für das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...] bei der [...] die Ersatzforderungen gesichert seien. Die hiermit aufgehobenen Grundbuchsperren beträfen die Liegenschaft des Beschuldigten A.___ in [Ort 5], das Wohn- und Geschäftshaus [...], das Wohn- und Geschäftshaus [...], das Wohn- und Geschäftshaus […], 13/1.1000 an der Immobilie […], das verselbständigte Miteigentum 1/147 am Grundstück […] sowie die Liegenschaft […] (Ziff. 1.1.9).

-           Die vom Beschuldigten A.___ an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF 42'500.00 und entspreche einer Schätzung des Gerichts. Berechnet wurde die Ersatzforderung wie folgt: Die aus den Akten ermittelten zehn Lokale hätten für die durchschnittliche Dauer von zehn Monaten rund 2,1 Geräte in Betrieb gehabt. Der errechnete Bruttospielertrag pro Gerät und Monat belaufe sich auf CHF 4'246.67. Aufgrund der tatsächlichen Geräte und deren Aufstelldauer im Deliktszeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 ergebe sich eine Aufstellung von neun Geräten, die insgesamt 20 Monate lang in Betrieb gewesen seien. Dies ergebe gegen die Beschuldigten eine Ersatzforderung von CHF 85'000.00 (20 Monate x CHF 4'246.67 = CHF 84'933.33). Angesichts dessen, dass A.___ als eigentlicher Drahtzieher der Spielbank A.___ zu qualifizieren sei, erachte es das Gericht als angemessen, seinen Anteil auf 50 %, ausmachend CHF 42'500.00, festzusetzen (Ziff. 1.1.10).

 

2.2 Die ESBK lässt dazu in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 beantragen, A.___ sei zu einer Ersatzforderung von CHF 8‘528‘825.90, eventualiter CHF 2‘395‘745.82, subeventualiter CHF 657‘668.88 zu verurteilen. Sie macht in der Rechtsschrift einzig Ausführungen zur Berechnung der Höhe der Ersatzforderung (S. 21 ff., die entsprechenden Berechnungen wurden vorne unter Ziffer VII.1.4.2 bereits dargelegt).

 

A.___ lässt in seiner Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 dazu ausführen, zufolge vollständigen Freispruchs seien alle Beschlagnahmungen aufzuheben und sämtliche Gegenstände und Werte freizugeben. In der Begründung der eigenen Berufung vom 26. Februar 2021 wird insbesondere zu den Ersatzforderungen Stellung genommen. Diese Ausführungen des Beschuldigten A.___ wurden bereits in Ziffer VII.1.4.3 hiervor wiedergegeben.

 

In der Replik vom 12. April 2021 der ESBK werden die bereits unter Ziffer VII.1.4.2 hiervor wiedergegebenen Ausführungen zur Berechnung der Ersatzforderungen gemacht. Namentlich wird erneut darauf verwiesen, dass selbst wenn man davon ausgehen sollte, die Beschuldigten hätten sich wegen fehlender Qualifikation vor dem [...]. März 2014 nicht gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG strafbar gemacht, handle es sich bei den Erträgen ab dem 4. März 2013 um deliktisch erlangte Vermögenswerte, da die Handlungen in diesem Fall eindeutig unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu subsumieren seien. Damit seien die Kasseninhalte einzuziehen und ab diesem Zeitpunkt Ersatzforderungen festzusetzen.

 

2.3 Über die gegenüber A.___ getätigten Beschlagnahmungen kann – weitgehend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – wie folgt entschieden werden:

 

2.3.1 Beschlagnahmungen vom 18. Juni 2013 im [Hotel]: Es handelt sich dabei vorweg um sechs Terminal-PC mit der [Spielplattform 2] (Geräte Nummern U[…] bis […]), zwei Automaten INTERnet mit aufgeschalteter [Spielplattform 2] (Geräte U […] und […]) und einen Automaten [Spielplattform 3] (Gerät Nr. […]). Alle diese Geräte stellen instrumenta sceleris dar und sind nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Es handelte sich um Geräte mit automatisierten Glücksspielen, die der ESBK nicht vorgeführt worden waren und deren Betrieb damit (auch vor der Qualifikation der einzelnen Spiele als Glücksspiele) illegal war. Es handelte sich um Verstösse gegen Art. 56 Abs. 1 lit. c SGB, der objektive und subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dass die Straftat verjährt ist, ist nach den obigen Ausführungen nicht von Belang.

 

In Bezug auf die Geräte U[…]/U[…]/U[…] sind die Einziehung und Vernichtung denn auch bereits rechtskräftig (Ziffer 1.7 des Urteils). Auf die von der Vorinstanz noch vorgesehene Möglichkeit des Beschuldigten, einige dieser Geräte auf seine Kosten neu aufzusetzen und dabei sämtliche Spuren und Verbindungen zum illegalen Glücksspiel zu löschen und zu beseitigen und die Geräte danach zu verwerten (da diese Geräte grundsätzlich auch legal genutzt werden könnten) sowie den allfälligen Verwertungserlös an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen, ist, da unverhältnismässig, zu verzichten. Es ist absehbar, dass die Kosten für die «Bereinigung» der Geräte und die Verwertungskosten deutlich höher sein werden als ein allfälliger Verwertungserlös: Die entsprechenden Geräte (Personal-Computer) sind achteinhalb mehr Jahre alt und können somit kaum mehr verkauft werden, und wenn dann sicher nicht kostendeckend. Die Geräte sind deshalb einzuziehen und durch den Bund zu vernichten. Zum gleichen Resultat würde im Übrigen schlussendlich ohne Zweifel die erstinstanzliche Lösung führen (vgl. Ziffer 1.11 des Urteils).

 

Gleiches gilt für die weitere Hardware wie diverse PCs (PC MSI U[…], U[…] Asus Eee Top PC) und den USB-Stick U1: Auch sie dienten dem illegalen Glücksspielgeschäft und sind als instrumenta sceleris einzuziehen und durch den Bund zu vernichten.

 

Die Kasseninhalte von total CHF 681.75 wurden den Geräten mit Glücksspielen im [Hotel] entnommen. Da wie gezeigt nur ein geringer Anteil davon (1/58) aus bereits qualifizierten und damit rechtlich relevanten Glücksspielen stammte, ist der beschlagnahmte Betrag (zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18.6.2013) vom Bund an den Beschuldigten A.___ herauszugeben.

 

2.3.2 Beschlagnahmung von Unterlagen vom 2. April 2014 aus der Privatliegenschaft von A.___ in [Ort 5] und aus den Geschäftsräumlichkeiten in [Ort 1]: Die Herausgabe an den Beschuldigten A.___ gemäss Ziffer 1.10 des erstinstanzlichen Urteils ist rechtskräftig.

 

2.3.3 Die in der Scheune der Geschäftsräume der A.1___ AG in [Ort 1] am 2. April 2014 beschlagnahmten Gegenstände sind ebenfalls einzuziehen. Es handelt sich einerseits um einen Automaten Super Cherry 600 (bereits rechtskräftig eingezogen gemäss Ziffer 1.7 des erstinstanzlichen Urteils). Andererseits handelt es sich um insgesamt acht PC Eee all-in-one (Geräte Nummern U[…] bis U[…] sowie U[…] bis U[…]) und einen PC HP (U[…]). Auf alle diese Geräte hat der Beschuldigte A.___ vor Ort verzichtet und sie der ESBK zur Vernichtung überlassen. Diese Geräte sind somit ebenfalls einzuziehen und durch den Bund zu vernichten.

 

2.3.4 Einzuziehen und zu vernichten sind ebenfalls die beiden USB-Sticks U[…]und U[…], welche am 10. April 2014 aus einem Fahrzeug der A.1___ GmbH sichergestellt worden sind.

 

2.3.5.1 Am 2. April 2014 wurden in der Privatliegenschaft von A.___ Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen von insgesamt CHF 13‘627.30 beschlagnahmt. Der Nachweis eines deliktischen Ursprungs dieser Geldbeträge kann nicht erbracht werden, sodass die Beträge vom Bund dem Beschuldigten A.___ zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 2. April 2014 herauszugeben sind. Dass diese Beträge nicht über die Berufung auf Art. 56 Abs. a lit. c SBG eingezogen werden können, wird nachfolgend bei der Festsetzung der Ersatzforderungen begründet.

 

2.3.5.2 Ebenfalls ist der am 16. August 2019 vom Kanton Solothurn an die ESBK überwiesene und von letzterer beschlagnahmte Betrag von CHF 21‘350.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 16. August 2019 durch den Bund an den Beschuldigten A.___ herauszugeben.

 

2.3.6 Weiter wurden diverse Kontoguthaben und Grundstücke im Wert mehrerer Millionen Franken von A.___ und dessen Firmen beschlagnahmt (verfügte Kontosperren und Grundbuchsperren). Da die Ersatzforderung gegenüber A.___ gemäss nachstehenden Erwägungen (vgl. Ziff. IX.2.3.7.1) CHF 22‘500.00 beträgt, sind alle Grundstücke und die Konti bis auf eine Ausnahme freizugeben: Die Kontosperre über das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...] bei der […] Kantonalbank (Saldo per 1. Januar 2020 = CHF 427'310.51) bleibt bis zum Betrag von CHF 22'500.00 zu Gunsten des Bundes im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Das darüber hinaus gehende Kontoguthaben wird nach Rechtskraft des Urteils freigegeben. Über eine allfällige Verzinsungs- bzw. Entschädigungspflicht für Einbussen während der Dauer der Beschlagnahme ist weiter unten bei den Kosten- und Entschädigungsfragen zu befinden.

 

2.3.7 Ersatzforderungen gegenüber A.___, C.___ und E.___

 

2.3.7.1 Der im strafrechtlich relevanten Zeitraum mit den verbotenen Glücksspielen erreichte Bruttospielertrag wurde auf mindestens CHF 250‘000.00 festgesetzt (vgl. hierzu im Einzelnen die Berechnung unter vorstehender Ziff. VII.1.5.7). Der Gruppierung A.___ wurden nach den Ausführungen der ESBK und der Aktenlage im rechtlich massgeblichen Zeitraum Abgaben von 15 % des Bruttospielumsatzes geleistet. Nur dieser Gewinn der Gruppierung kann als Grundlage für die Ersatzforderung dienen, entgegen der ESBK und der Vorinstanz kann nicht auf den gesamten Bruttospielumsatz abgestellt werden. Ein Anteil von 15 % am massgeblichen Bruttospielertrag von CHF 250‘000.00 beläuft sich auf CHF 37‘500.00. Die Vorinstanz hat die von ihr berechneten Gewinne der Gruppierung A.___ aus den Abgaben der Betreiber/Lokalverantwortlichen und die sich daraus ergebende Ersatzforderung zur Hälfte auf A.___, zu je 20 % auf dessen Bruder C.___ und B.___ sowie zu 10 % auf E.___ aufgeteilt. B.___ wird nun vollumfänglich freigesprochen. Die Ersatzforderung wird daher ermessensweise zu 60 % CHF 22‘500.00 dem Beschuldigten A.___ und zu 30 % CHF 11‘250.00 dem Beschuldigten C.___ und zu 10 % CHF 3‘750.00 dem Beschuldigten E.___ zur Bezahlung auferlegt.

 

2.3.7.2 Die ESBK macht – auch im Berufungsverfahren – weitere Ersatzforderungen für die Zeit vor dem [...]. März 2014 geltend: Nebst den Geräten, die nachweislich ab dem [...]. März 2014 in Betrieb gewesen seien, sei es auch erforderlich, dass alle deliktisch erlangten Vermögenswerte berücksichtigt würden, bei denen die Vermögenseinziehung zum Urteilspunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Die Verjährungsfrist der Vermögenseinziehung entspreche gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB grundsätzlich der Verfolgungsverjährung, betrage aber mindestens sieben Jahre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte dies auch für Ersatzforderungen (Urteil des Bundesgerichts 6S.184/2003 vom 16.9.2003 E. 3.1; siehe auch BGE 141 IV 305 E. 1.4). Somit müssten bei der Berechnung der Ersatzforderung alle Geräte mit einer nachgewiesenen Betriebsdauer ab dem 4. März 2013 berücksichtigt werden. Dies entspreche auch dem Vorgehen der Vorinstanz bezüglich der Kasseninhalte aus den Geräten aus dem [Hotel] sowie aus dem Gerät U[…], deren Einziehung die Vorinstanz richtigerweise verfügt habe.

 

2.3.7.3 Die Verjährungsfrist der Vermögenseinziehung entspricht gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB grundsätzlich der Verfolgungsverjährung der Anlasstat, beträgt aber mindestens sieben Jahre, woraus folgt, dass Vermögenswerte, die durch gemäss Art. 109 StGB verjährte Übertretungen erlangt worden sind, noch während vier Jahren eingezogen werden können (BGE 141 IV 309, 129 IV 310). Die allgemeinen Regeln über die Verfolgungsverjährung sind analog anwendbar (BGE 141 IV 310; 129 IV 314 f.). Ist somit ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen, so tritt auch die Verjährung von Vermögenswerten nicht mehr ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2011 E. 4.3, bestätigt in BGE 141 IV 310). Für das Bestimmen der Ersatzforderung gelten dieselben Verjährungsregeln wie für die Einziehung (BGE 141 IV 309). Die ESBK macht gestützt darauf eine Ersatzforderung gestützt auf den Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG (Aufstellen von Spielsystemen Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung Zulassung zum Zweck des Betriebs) geltend: Auch wenn die Straftat längst verjährt sei, seien es die damit bis zum 4. März 2013 erzielten Erlöse zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gewesen.

 

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat im bereits mehrfach zitierten leading case BGE 138 IV 106 Folgendes erwogen:

 

«5.3.3 Durch den Betrieb der Automaten des Typs ‘Tropical Shop’ in der Zeit von März 2006 bis zum 16. Mai 2006 in drei Gaststätten wurde mithin der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt.

 

5.3.4 Ob allenfalls der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt ist, wonach bestraft wird, wer Spielsysteme Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt, und ob gegebenenfalls eine Einziehung der durch den Betrieb erlangten Vermögenswerte in Betracht käme, ist vorliegend nicht zu prüfen, da eine solche Straftat weder eingeklagt ist noch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und des gerichtlichen Strafverfahrens bildete.»

 

Damit schliesst das Bundesgericht zu Recht aus, dass bei der Frage der Einziehung (und damit ebenso bei der Festsetzung der Ersatzforderung) eine Strafbestimmung (vorliegend ebenfalls Art. 56 lit. c SBG) herangezogen wird, die weder eingeklagt ist noch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens bildete.

 

3. C.___

 

3.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des Beschuldigten C.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 113 ff.):

 

-           Anlässlich der am 2. April 2014 bei der C.___ GmbH durchgeführten Hausdurchsuchung wurde aus dem Safe Bargeld in verschiedenen Fremdwährungen im Gesamtbetrag von umgerechnet CHF 56'990.45 sichergestellt. Ferner wurde der Kasseninhalt von CHF 19.50 aus dem Gerät U[…], einem illegalen Glücksspielautomaten, sichergestellt. Die Vorinstanz hat den Betrag von CHF 19.50 (Kasseninhalt) – da offensichtlich aus dem illegalen Glücksspiel stammend – gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ohne Anrechnung an die vom Beschuldigten C.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten eingezogen. Der Betrag von CHF 56'990.45 wäre mangels Nachweises eines Deliktskonnexes grundsätzlich vollständig und mit Zins zu 5 % ab dem 2. April 2014 herauszugeben. Nach Abzug der Ersatzforderung von CHF 17'000.00, für welche die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleibe, sei somit der Restbetrag von CHF 39'990.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 2. April 2014 an den Beschuldigten C.___ herauszugeben (Ziffer 3.1).

-           Die vom Beschuldigten C.___ an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF 17'000.00 und entspreche einem Anteil von 20 % an der gesamten Ersatzforderung. Zur Berechnung der Ersatzforderung werde auf die Ausführungen zum Beschuldigten A.___ verwiesen (Zifff. 3.2).

-           Die sichergestellten zwei Tischgeräte [Spielplattform 3] U[…] und U[…], der Automat Super Cherry 1000 U[…], das INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…] sowie der Automat Photoplay U[…] und die Eproms für 2 Super Cherry würden als illegale Glücksspielautomaten nach Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet (3.3).

-           Weiter würden die beschlagnahmten Harddisks U[…], U[…], Samsung HD080HJ/P SODEJ2NP121762 U[…], U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], Seagate Barracuda […], U3, Hitachi Deskstar 40GB U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], Hitachi Deskstar 40 GB U […], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], 80 GB ohne Etikette 432392-001 U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], mit Aufschrift «Test Linux» U[…], mit Aufschrift «Test Windows» U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], U[…], Western Digital WX21A83S8214 U[…], Seagate Barracuda7200.10 80 GB U[…], U[…]Seagate Barracuda U[…], Western Digital Caviar 80 GB U[…], Samsung 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Samsung 160 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.7 40 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.9 80 GB U[…], Western Digital Caviar 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Samsung 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…], Hitachi Deskstar 40 GB U[…], U[…], U[…], U[…], Western Digital Caviar Blue 320 GB U[…], Western Digital Caviar 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], auf Brett U[…], ExcelStor Jupiter 80 GB U[…], U[…] und U[…] sowie die USB-Sticks takeMS U[…], «takeMS» U[…], «OFFNEUSETTINGS» U[…], Sony 8GB «WIN KIOSK» U[…], «takeMS» U[…], gelb transparent U[…], U[…], U[…], U[…], […].com U[…], Verbatim schwarz U[…], Kingston DTLocker+ U[…], DTLocker+ U[…], DTLocker+ U[…], USB-Stick U[…], Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…] und Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…], die Speicherkarten SanDisk Extreme III 2GB U[…], SSD Fenglei 32 GB U[…], SSD SanDisk Ready, Cache U[…], SSD U[…], SSD Kingston U[…], SSD SanDisk Ready Cache U[…], [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U[…], die Computer PC mit Noteneinzug U[…], Steg Uv, Asus EeeTop U[…], Packard Bell mit Noteneinzug U[…], Dell U[…] und Laptop Acer U[…]unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an C.___ zurückgegeben.

Eine Verwertung unter Anrechnung an die Verfahrenskosten erscheine bei diesen elektronischen Einzelkomponenten (Massenware) hinsichtlich des zu erwartenden Erlöses unverhältnismässig, weshalb davon abgesehen werde (Ziff. 3.4).

-           Der beschlagnahmte Monitor U[…] und Bondrucker zu U[…] würden an C.___ zurückgegeben. Es handle sich nicht um Gegenstände, die der Sicherungseinziehung unterlägen (Ziff. 3.5). Diese Urteilsziffer (Dispositiv Ziffer 3.8) ist in Rechtskraft erwachsen.

-           C.___ habe sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu der Rückgabe der Gegenstände zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte als Verzicht auf die Rückgabe und habe die Vernichtung der Gegenstände zur Folge. Diese Urteilsziffer (Dispositiv Ziffer 3.9) ist hinsichtlich der beiden Gegenstände gemäss Dispositiv Ziffer 3.8 rechtskräftig.

-           Die Kontosperren über das Universalkonto von C.___ [...] bei der [...] (Saldo per 1.1.2020 = CHF 789.11) sowie für das Geschäftskonto der C.___ GmbH [...] bei der […] Kantonalbank AG (Saldo per 1. Januar 2020 = CHF 50'950.18) würden aufgehoben und die Kontoguthaben freigegeben. Die durch C.___ an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung in Höhe von CHF 17'000.00 werde bereits anderweitig abgesichert (Ziff. 3.6).

-           Die verfügte Grundbuchsperre über das Grundstück […] werde aufgehoben, da die Beschlagnahme des aus dem Safe von C.___ in verschiedenen Fremdwährungen sichergestellten Bargelds, zwecks Sicherung der Ersatzforderung, im Umfang von CHF 17'000.00 weiterhin bestehen bleibe (Ziff. 3.7).

 

3.2 Die ESBK lässt dazu in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 beantragen, C.___ sei zu einer Ersatzforderung von CHF 4‘465‘489.60 ev. CHF 1‘167‘911.59, subeventualiter CHF 263‘067.55 zu verurteilen. Sie macht in der Rechtsschrift einzig Ausführungen zur Berechnung der Höhe der Ersatzforderung: Für die Berechnung der Ersatzforderung von CHF 4‘465‘489.60 wird auf die Einzelheiten unter S. 24 der Berufungsbegründung verwiesen. Der eventualiter geltend gemachte Betrag beruht auf der Annahme eines monatlichen Durchschnittsertrages von CHF 84‘022.42 x 13,9 Monate (= […].3.2013 – 8.5.2014). In Bezug auf die Berechnung des subeventualiter geltend gemachten Betrages wird auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer VII.1.4.2 verwiesen.

 

C.___ lässt in seiner Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 dazu ausführen, zufolge vollständigen Freispruchs seien keine weiteren Ausführungen zur Ersatzforderung vonnöten. In der Begründung der eigenen Berufung vom 26. Februar 2021 wird insbesondere beantragt, die beschlagnahmten Gelder von CHF 57‘009.95 seien zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. April 2014 auszubezahlen. Zufolge Freispruchs seien ihm auch sämtliche Automaten gemäss Ziffer 3.7 und die Gegenstände gemäss Ziffer 3.8 des Urteils ohne Aussonderung und ohne Löschungen unter Kostenfolge herauszugeben. Ziffer 3.9 des Urteils sei damit ersatzlos zu streichen.

 

In der Replik vom 12. April 2021 der ESBK werden die in den Grundzügen bereits wiedergegebenen Ausführungen zur Berechnung der Ersatzforderungen gemacht.

 

3.3.1 Der beschlagnahmte Kasseninhalt von CHF 19.50 ist mit gleichen Begründung wie beim Beschuldigten A.___ durch den Bund an den Beschuldigten C.___ herauszugeben, dies nebst Zins zu 5 % ab dem 2. April 2014.

 

3.3.2 Am 2. April 2014 wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der C.___ GmbH Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen von insgesamt CHF 56‘990.47 beschlagnahmt. Der Nachweis eines deliktischen Ursprungs dieser Geldbeträge kann nicht erbracht werden, sodass die Beträge dem Beschuldigten C.___ durch den Bund herauszugeben sind, dies nebst Zins zu 5 % seit dem 2. April 2014.

 

3.3.3 Die beschlagnahmten Harddisks U[…], U[…], Samsung HD080HJ/P SODEJ2NP121762 U[…], U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.9 9LR3P64C U3, Hitachi Deskstar 40GB U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], Hitachi Deskstar 40 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], 80 GB ohne Etikette 432392-001 U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], mit Aufschrift «Test Linux» U[…], mit Aufschrift «Test Windows» U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], U[…], Western Digital WX21A83S8214 U[…], Seagate Barracuda7200.10 80 GB U[…], U[…],, Seagate Barracuda U[…],, Western Digital Caviar 80 GB U[…],, Samsung 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…],, Samsung 160 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.7 40 GB U[…],, Western Digital 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…],, Western Digital 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.9 80 GB U[…],, Western Digital Caviar 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…],, Samsung 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…],, Hitachi Deskstar 40 GB U[…], U[…],, U[…],, U[…],, Western Digital Caviar Blue 320 GB U[…],, Western Digital Caviar 80 GB U[…],, Western Digital 80 GB U[…],, auf Brett U[…], ExcelStor Jupiter 80 GB U[…],, U[…], und U[…], sowie die USB-Sticks takeMS U[…],, «takeMS» U[…],, "OFFNEUSETTINGS" U[…],, Sony 8GB «WIN KIOSK» […], «takeMS» U[…],, gelb transparent U[…],, U[…],, U[…],, U[…],, […].com U[…], Verbatim schwarz U[…],, Kingston DTLocker+ U[…],, DTLocker+ U[…],, DTLocker+ U[…],, USB-Stick U[…],, Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…], und Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…],, die Speicherkarten SanDisk Extreme III 2GB U[…],, SSD Fenglei 32 GB U[…],, SSD SanDisk Ready, Cache U[…],, SSD U[…],, SSD Kingston U[…],, SSD SanDisk Ready Cache U[…],, [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U[…],, die Computer PC mit Noteneinzug U[…],, Steg U[…],, Asus EeeTop U[…],, Packard Bell mit Noteneinzug U[…],, Dell U[…], und Laptop Acer U[…], dienten allesamt dem illegalen Glücksspielgeschäft und enthalten entsprechende Inhalte. Da der Aufwand für die «Bereinigung», wie es die Vorinstanz vorsah, den Wert dieser Gegenstände bei weitem übersteigen würde, sind sie einzuziehen und durch den Bund zu vernichten.

 

Mit der Vorinstanz sind die nachfolgenden beschlagnahmten illegalen Glücksspielautomaten nach Art. 69 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten: zwei Tischgeräte [Spielplattform 3] U[…],und U[…],, der Automat Super Cherry 1000 U[…],, das INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…], sowie der Automat Photoplay U[…], und die Eproms für 2 Super Cherry.

 

3.3.4 Die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten C.___ wird auf CHF 11‘250.00 festgesetzt. Es kann hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: Die Berechnung des massgeblichen Bruttospielertrages wird unter Ziff. VII.1.5.7 erörtert, die Berechnung der Ersatzforderung sowie der einzelnen Quoten findet sich unter Ziff. IX.2.3.7.1.

 

3.3.5 Weiter wurden diverse Kontoguthaben und ein Grundstück von C.___ und dessen Firmen beschlagnahmt (verfügte Kontosperren und Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre und die verfügten Kontosperren sind mit einer Ausnahme aufzuheben: Die Kontosperre über das Geschäftskonto der C.___ GmbH Kontonummer [...] bei der […] Kantonalbank bleibt bis zum Betrag von CHF 11’250.00 zu Gunsten des Bundes im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Das darüber hinaus gehende Kontoguthaben wird nach Rechtskraft des Urteils freigegeben. Über eine allfällige Verzinsungs- bzw. Entschädigungspflicht für Einbussen während der Dauer der Beschlagnahme ist weiter unten bei den Kosten- und Entschädigungsfragen zu befinden.

 

4. E.___

 

4.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des Beschuldigten E.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 115 f.):

 

-           Die vom Beschuldigten E.___ an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF 8’500.00 und entspreche einem Anteil von 10 % an der gesamten Ersatzforderung. Zur Berechnung der Ersatzforderung werde auf die Ausführungen zum Beschuldigten A.___ verwiesen.

-           Der beschlagnahmte Ordner schwarz […] Firma E.___ / Buchhaltung 2012, die E.___ GmbH Buchhaltungen 2013 – 2014, das Quittungsbuch E.___ GmbH Januar-März 2014 (5.9/Ziff. 8) und die Harddisk U[…] seien an E.___ zurückzugeben. Es handle sich um persönliche Geschäftsunterlagen, die i.c. nicht der Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB unterlägen. Diese Unterlagen lägen bei den Akten. Die Harddisk U[…], auf welcher lediglich E-Mails sichergestellt worden seien und die ansonsten keinen anderweitigen Deliktskonnex aufweise, befinde sich bei Polizei Kanton Solothurn.

-           E.___ habe sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu der Rückgabe der Gegenstände zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte als Verzicht auf die Rückgabe und habe die Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

 

4.2 Die beiden letztgenannten Entscheide (Ziffern 5.5 und 5.6) sind unangefochten geblieben und rechtskräftig.

 

4.3 Die Ersatzforderung gegenüber E.___ wird auf CHF 3'750.00 (= 10 % von CHF 37'500.00) festgesetzt. Es kann hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VII.1.5.7 sowie Ziff. IX.2.3.7.1).

 

5. B.___

 

5.1 B.___ wird vollumfänglich freigesprochen.

 

5.2 Die Vorinstanz hat bezüglich des Beschuldigten B.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 112 f.):

 

-           Anlässlich der am 1. März 2013 in [einer] Privatwohnung an der [Adresse 1 in Zürich] durchgeführten Hausdurchsuchung sei aus einer Gerätekasse der Betrag von CHF 38.50 sichergestellt worden (2.1/045). Bei der am Wohndomizil des Beschuldigten am 4. April 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung seien CHF 16'208.70 sichergestellt worden (CHF 15'200.00 unter der Bettmatratze im Schlafzimmer; weitere CHF 810.00 und CHF 198.70 aus dem Küchenschrank, 2.1a/303 ff.). Schliesslich sei am 2. Dezember 2014 anlässlich der Hausdurchsuchung des [Restaurants in Ort 3] bei B.___ der Betrag von CHF 1'450.00 (in der Überweisungsschrift Ziff. II. 2.3.3 sind CHF 1'490.00 aufgeführt, es handelt sich bei dem Betrag von CHF 1'450.00 um einen Verschrieb der Vorinstanz) sichergestellt worden (2.1b/074).

Der aus illegalem Glückspiel stammende Betrag von CHF 38.50 werde nach Art. 70 Abs. 1 StGB und ohne Anrechnung an die vom Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten eingezogen.

Dagegen seien die beiden Beträge in Höhe von CHF 16'208.70, zzgl. 5 % Zins ab dem 4. April 2014, und CHF 1'450.00, zzgl. Zins ab dem 2. Dezember 2014, an den Beschuldigten B.___ zurückzugeben. Ein Konnex zu illegalem Glücksspiel einer anderen Straftat sei nicht nachgewiesen worden.

-           Die vom Beschuldigten B.___ an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF 17’000.00, was einem Anteil von 20 % an der gesamten Ersatzforderung entspreche. Zur Berechnung der Ersatzforderung werde auf die Ausführungen zum Beschuldigten A.___ verwiesen. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB könne das Gericht von einer Ersatzforderung ganz teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

B.___ verfüge nicht über Vermögen im In- und Ausland. Seine finanziellen Verhältnisse seien angespannt und sein Einkommen sei unregelmässig. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Ersatzforderung als uneinbringlich, weshalb von einer solchen abgesehen werde.

-           Im Weiteren würden der am 21. August 2012 an der [Adresse 2 in Zürich] sichergestellte illegale Glücksspielautomat INTERnet U[…] sowie die beiden am 5. Dezember 2012 im [Restaurant in St. Gallen] sichergestellten illegalen Glücksspielautomaten INTERnet U[…] und U[…]und der am 1. März 2013 an der [Adresse 1 in Zürich] sichergestellte illegale Glücksspielautomat U[…], nach Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

-           Die ebenfalls beschlagnahmten Gegenstände wie Harddisks U[…],, U[…],, U[…],, U[…], U[…], U[…],, Western Digital «Elements» schwarz U[…],, Samsung U[…], und Samsung SpinPoint SP0802N U[…], die beiden Laptops HP U[…], und IMB U[…],, der USB-Stick Sharkoon U[…],, Geräteschlüssel U[…] und die Speicherkarte SanDisk aus Kamera Icone U[…], würden unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an B.___ zurückgegeben. Eine Verwertung unter Anrechnung an die Verfahrenskosten erscheine bei diesen elektronischen Einzelkomponenten (Massenware) hinsichtlich des zu erwartenden Erlöses unverhältnismässig, weshalb davon abgesehen werde.

-           Der beschlagnahmte Plastiksack «Sprüngli» mit den Geräteschlüsseln U[…] und der Schlüssel Nr. 5 würden an B.___ zurückgegeben. Dabei handle es sich nicht um Gegenstände, die der Einziehung unterlägen.

-           Die beschlagnahmten Notenleser U[…], U[…], U[…], U[…], U[…], U[…] und U[…]würden zur Verwertung eingezogen. Auch diese Gegenstände hätten dem illegalen Glücksspiel gedient und unterlägen nach Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung. Da die Geräte generell auch legal genutzt werden könnten, würden diese verwertet. Ein allfälliger Erlös werde an die vom Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet. Bei Unverwertbarkeit würden die Notenleser vernichtet.

-           B.___ habe sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte als Verzicht auf die Rückgabe und habe die Vernichtung der Gegestände zur Folge.

 

5.3 Rechtskräftig sind die Ziffern 2.6, 2.7 und 2.9 des erstinstanzlichen Urteils:

 

-           Herausgabe der Harddisks U[…], U[…], U[…], U[…], U[…], U[…], Western Digital «Elements» schwarz U[…], Samsung U[…] und Samsung SpinPoint SP0802N U[…], die beiden Laptops HP U[…] und IMB U[…], der USB-Stick Sharkoon U[…], Geräteschlüssel U[…] und die Speicherkarte SanDisk aus Kamera Icone U[…], unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt, an B.___.

-           Herausgabe des Plastiksacks «Sprüngli» mit den Geräteschlüsseln U[…] und dem Schlüssel Nr. 5 an B.___.

-           B.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

 

5.4 Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs wird der Anspruch der ESBK auf Festsetzung einer Ersatzforderung abgewiesen.

 

5.5 Der beschlagnahmte Betrag von CHF 38.50 ist dem Beschuldigten nebst Zins zu 5 % ab dem 1. März 2013 durch den Bund herauszugeben. Der Nachweis eines deliktischen Ursprungs dieses Geldbetrages kann nicht erbracht werden.

 

5.6 Die beiden beschlagnahmten Beträge in Höhe von CHF 16'208.70 zzgl. 5 % Zins ab dem 4. April 2014 und CHF 1'490.00 zzgl. Zins ab dem 2. Dezember 2014 sind vom Bund dem Beschuldigten B.___ zu erstatten.

 

5.7 Die beschlagnahmten weiteren Gegenstände mit aufgeschalteten illegalen Spielplattformen (Glücksspielautomat INTERnet U[…] sowie die Glücksspielautomaten INTERnet U[…]und U[…] und der Glücksspielautomat U[…]) sind nach Art. 69 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten.

 

5.8 Ebenfalls einzuziehen und vom Bund zu vernichten sind die beschlagnahmten Notenleser U[…], U[…], U[…], U[…], U[…], U[…] und U[…], diese hatten dem illegalen Glücksspielgeschäft gedient. Eine Verwertung wäre keinesfalls kostendeckend.

 

6. D.___

 

6.1 Der Beschuldigte D.___ wurde von der Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen. Dieser Entscheid wird bestätigt.

 

6.2 Dementsprechend ist dem Beschuldigten D.___ das beschlagnahmte Bargeld von CHF 16'250.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 10. April 2014 durch den Bund zurückzuerstatten.

 

 

X. Kosten und Entschädigungen

 

1. Allgemeines zur Kostenverteilung

 

1.1 Art. 95 VStrR regelt die Verteilung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens: Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz teilweise befreit werden (Abs. 1).

 

Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kos­ten ganz teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert verlängert hat (Abs. 2).

 

1.2 Bezüglich des gerichtlichen Verfahrens hält Art. 97 VStrR fest: Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Abs. 1).

 

Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden (Abs. 2).

 

1.3 Unter dem Titel «Kostenvergütung an den Kanton» besagt Art. 98 VStrR:

 

Abs. 1: Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Voll­zugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind aus­ge­nommen.

 

Abs. 1bis: Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 VStrR ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz teilweise vergüten.

 

Abs. 2: Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Ver­gü­tung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf­gerichts (Art. 25 Abs. 1).

 

1.4 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4 StPO. Wird das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

 

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens zu tragen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

 

1.5 In Anwendung dieser Grundsätze trägt die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, soweit sie nicht den Beschuldigten aufzuerlegen sind, der Bund, die Kosten der gerichtlichen Verfahren trägt der Staat Solothurn, eine Rückforderung der reinen Auslagen lohnt sich nicht. So wurde bereits im Verfahren betreffend Spielbankengesetz STBER.2021.12 rechtskräftig entschieden.

 

2. Kostenverteilung für das Verwaltungsstrafverfahren und das erstinstanzliche Verfahren

 

2.1 Die Vorinstanz hat die gesamten Verfahrenskosten, d.h. die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (nachfolgend «Verfahren der Verwaltung» bzw. «Verwaltungsverfahren») und des erstinstanzlichen Verfahrens, von total CHF 416'457.50 (enthaltend eine Urteilsgebühr von CHF 75'000.00) wie folgt aufgeteilt (US 142 ff.):

 

-           Auf den Beschuldigten A.___ entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 72'862.00 und erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 25'932.10 (persönliche Auslagen und 33,33 % der Gerichtsgebühr), total CHF 98'794.10. Davon habe er zufolge des (teilweisen) Schuldspruchs einen Fünftel, ausmachend CHF 19'758.82, zu bezahlen. Der Rest erliege auf dem Staat.

-           Auf den Beschuldigten B.___ entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 80'813.65 und erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 16'206.40 (20,833 % der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen), total CHF 97'020.05. Davon habe er entsprechend dem Anteil des auf ihn entfallenden Schuldspruchs 1/10 bzw. 10 % CHF 9'702.00 zu tragen. Der Rest erliege auf dem Staat.

-           Auf den Beschuldigten C.___ entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 56'839.10 und erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 16'493.40 (20,833 % der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen), total CHF 73’332.40. Davon habe er entsprechend dem Anteil des auf ihn entfallenden Schuldspruchs 1/5 bzw. 20 % CHF 14'666.48 zu tragen. Der Rest erliege auf dem Staat.

-           Auf den Beschuldigten D.___ entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 38'619.80 und erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 4'009.65 (4,166 % der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen), total CHF 42'629.45. Zufolge vollständigen Freispruchs gingen diese Kosten zu Lasten des Staates.

-           Auf den Beschuldigten E.___ entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 45'067.10 und erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 12'641.70 (16,666 % der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen), total CHF 57'708.80. Davon habe er entsprechend dem Anteil des auf ihn entfallenden Schuldspruchs ¼ bzw. 25 % CHF 14'427.20 zu tragen. Die restlichen Kosten gingen zu Lasten des Staates.

-           Auf den Beschuldigten F.___ entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 43'654.00 und erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3'318.70 (4,166 % der Gerichtsgebühr und persönliche Auslagen), total CHF 46'972.70. Diese Kosten gingen zufolge vollständigen Freispruchs des Beschuldigten F.___ zu Lasten des Staates.

 

2.2 Die ESBK verlangt in der Berufungsbegründung, den schuldig gesprochenen Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

 

Die Beschuldigten fordern in ihren Rechtsschriften vollumfängliche Freisprüche und als Folge davon die vollumfängliche Kostentragung durch den Staat bzw. die ESBK/den Bund.

 

2.3 Es stellt sich im vorliegenden Fall vorweg die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt, indem den (vollständig teilweise) freigesprochenen Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt werden können, weil diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert haben. In Frage kommt dabei einzig die Variante des rechtswidrig und schuldhaften Bewirkens des Verfahrens. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Erfüllung verjährter Straftatbestände (Art. 56 Abs. 1 lit a c SBG) zu einer Kostenpflicht führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_170/2016 vom 5.8.2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). 

 

Im vorliegenden Fall verlangte das Spielbankengesetz für den legalen Betrieb von Glücksspielen eine behördliche Bewilligung Konzession (vgl. die Ausführungen zum SBG unter Ziffer V.1. hiervor). Allerdings zogen alle Verstösse gegen das SBG strafrechtliche Folgen nach sich, indem (neben dem Betrieb einer Spielbank ohne Konzession bzw. Bewilligung gemäss Art. 55 SBG) entweder die Organisation und der Betrieb von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) ebenso strafbar war wie das Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung Zustellung zum Zweck des Spiels (Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG). Eine Kostenauflage mit der Begründung, die Beschuldigten hätten – vor dem [...]. März 2014 – gegen das SBG verstossen, diese Widerhandlungen seien aber verjährt, wäre somit im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig. Dementsprechend hat die ESBK denn auch nicht eventualiter entsprechende Anträge gestellt.

 

2.4 Die Kostenverteilungsentscheide der Vorinstanz sind im Grundsatz (insbesondere betreffend die Verteilung der Verfahrenskostenanteile auf die einzelnen Beschuldigten und die Bemessung der von diesen im Ergebnis zu tragenden Kosten) schlüssig und angemessen. Dagegen wurden auch keine Einwände erhoben und darauf ist abzustellen. Allerdings sind die nicht von den Beschuldigten zu tragenden Kosten des Verwaltungsverfahrens vom Bund zu tragen. Die nicht von den Beschuldigten zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn, wobei sich eine Rückforderung der reinen Auslagen vom Bund gemäss Art. 98 VStrR nicht lohnt. So entschied das Berufungsgericht bereits im Verfahren STBER.2021.12 und dieser Grundsatz soll auch hier zum Tragen kommen.

 

2.5 Das bedeutet für die Kostenverteilung konkret Folgendes:

 

-           Der Beschuldigte A.___ hat an die auf ihn entfallenden Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von CHF 72'862.00 einen Anteil von 20 %, ausmachend CHF 14'572.40, zu bezahlen. Die restlichen Verwaltungsverfahrenskosten (= CHF 58'289.60) erliegen auf dem Bund.

Der Beschuldigte A.___ hat an die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'932.10 einen Anteil von 20 %, ausmachend CHF 5’186.40, zu bezahlen. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF 20'745.70) erliegen auf dem Staat Solothurn.

-           Der Beschuldigte C.___ hat an die auf ihn entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 56’839.10 einen Anteil von 20 %, ausmachend CHF 11'367.80, zu bezahlen. Die restlichen Verwaltungsverfahrenskosten (= CHF 45'471.30) erliegen auf dem Bund.

Der Beschuldigte C.___ hat an die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'493.30 einen Anteil von 20 %, ausmachend CHF 3'298.65, zu bezahlen. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF 13'194.65) erliegen auf dem Staat Solothurn.

-           Der Beschuldigte E.___ hat an die auf ihn entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 45'067.10 einen Anteil von 25 %, ausmachend CHF 11'266.80, zu bezahlen. Die restlichen Verwaltungsverfahrenskosten (= CHF 33'800.30) erliegen auf dem Bund.

Der Beschuldigte E.___ hat an die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'641.70 einen Anteil von 25 %, ausmachend CHF 3'160.45, zu bezahlen. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF 9'481.25) erliegen auf dem Staat Solothurn.

-           Die auf den Beschuldigten B.___ entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 80'813.65 erliegen auf dem Bund.

Die auf den Beschuldigten B.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'206.40 erliegen auf dem Staat Solothurn.

-           Die auf den Beschuldigten D.___ entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 38’619.80 erliegen auf dem Bund.

Die auf den Beschuldigten D.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'009.65 erliegen auf dem Staat Solothurn.

-           Die auf den Beschuldigten F.___ entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 43'654.00 erliegen auf dem Bund.

Die auf den Beschuldigten F.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'318.70 erliegen auf dem Staat Solothurn.

-        Insgesamt hat somit der Bund von den Kosten des Verwaltungsverfahrens einen Anteil von CHF 300'657.65 (= CHF 58'289.60 + CHF 45'471.30 + CHF 33'800.30 + CHF 80'813.65 + CHF 38'619.80 + CHF 43'654.00) zu tragen.

-        Die vom Kanton Solothurn zu tragenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren machen total CHF 66'956.30 (CHF 20'745.70 + CHF 13'194.65 + CHF 9'481.25 + CHF 16'206.40 + CHF 4'009.65 + CHF 3'318.70) aus.

 

3. Kostenverteilung für das Berufungsverfahren

 

3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 112'500.00 (vgl. § 146 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 3 Abs. 4 GT) total CHF 114'885.00 aus.

 

Diese Kosten werden vorweg – analog zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – wie folgt aufgeteilt:

 

-           A.___: 33,333 %, ausmachend CHF 38'295.00;

-           C.___: 20,833 %, ausmachend CHF 23'934.40;

-           E.___: 16,666 %, ausmachend CHF 19'147.50;

-           B.___: 20,833%, ausmachend CHF 23'934.40;

-           D.___ und F.___: je 4,166 %, ausmachend je CHF 4'786.85.

 

3.2 Die Kostenanteile von B.___, D.___ und F.___ erliegen zufolge der vollumfänglichen Freisprüche auf dem Staat.

 

3.3 In Bezug auf das Unterliegen der Berufungskläger A.___, C.___ und E.___ sowie der Berufungsklägerin ist Folgendes zu erwägen:

 

Deren Berufungen sind hinsichtlich der Schuldsprüche erfolglos. Die Schuldsprüche betreffen den gleichen Zeitraum, allerdings sind deutlich mehr Geräte und ein höherer Bruttospielertrag betroffen. Dies führt auch zu deutlich höheren Geldstrafen: bei A.___ neu 230 statt 140 Tagessätze, bei C.___ 200 statt 120 Tagessätze und bei E.___ 150 statt 90 Tagessätze. Wenn namentlich bei A.___ die Tagessatzhöhe deutlich tiefer ausfällt, ist dies allein seiner fehlenden Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren zuzuschreiben. Die Ersatzforderungen fallen nunmehr leicht tiefer aus. All dies rechtfertigt in einer Gesamtschau in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels zu Lasten der Beschuldigten. Dies drängt sich zudem auch auf, weil die zahlreichen (verworfenen) Einwände der Beschuldigten dem Gericht deutlich mehr Aufwand verursacht haben als die Berufungsbegründung der ESBK, die ohne grossen Aufwand gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verworfen werden konnte. Angemessen erscheinen folgende Kostenverteilungen:

 

-           A.___: 1/2 von CHF 38'295.00, ausmachend CHF 19'147.50;

-           C.___: 1/2 von CHF 23'934.40, ausmachend CHF 11'967.20;

-           E.___: 1/2 von CHF 19'147.50, ausmachend CHF 9'573.75.

 

3.4 Die vom Staat Solothurn zu tragen Kosten für das Berufungsverfahren belaufen sich demzufolge auf insgesamt CHF 74'196.55 (Verfahren gegen B.___: CHF 23'934.40, Verfahren gegen D.___ und F.___ je CHF 4'786.85, Anteil Verfahren A.___: CHF 19'147.50, Anteil Verfahren C.___: CHF 11'967.20 sowie Anteil Verfahren E.___: CHF 9'573.75).

 

4. Allgemeines zur Entschädigung

 

4.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht das Verfahren mutwillig erschwert verlängert hat.

 

Zu den «anderen Nachteilen» sind auch die notwendigen und angemessenen Kosten einer frei gewählten Verteidigung (Wahlverteidigung) zu zählen (vgl. Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR Art. 99 VStrR N 27).

 

Im Falle eines Freispruches im gerichtlichen Verfahren beruht der Entschädigungsanspruch auf der sinngemässen Anwendung von Art. 99 VStrR, wobei das zuständige Gericht gemäss Art. 101 Abs. 1 VStrR auch über die Entschädigung von Nachteilen im vorangehenden Verfahrensstadium vor der Verwaltung zu entscheiden hat (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR Art. 99 VStrR N 2).

 

Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V. m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Diesem Grundsatz folgend werden die nachfolgend zu prüfenden Schadenersatzansprüche, Genugtuungen und Parteientschädigungen, sofern die Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind, dem Bund zur Zahlung auferlegt.

 

Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Abs. 2). Die Entschädigung von Nachteilen, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, richtet sich nach der StPO (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 289).

 

Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Soweit keine Verurteilung erfolgt, hat die Entschädigung in Geld, im Falle der Verurteilung in Form der Anrechnung auf die Sanktion zu erfolgen. Ausgeglichen wird primär durch Realersatz. Erst wenn eine Anrechnung an eine ausgesprochene Sanktion nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage nach einer Entschädigung. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (Christoph Mettler/Nicolas Spichin in: BSK StGB I, Art. 51 StGB N 3)

 

4.2 Die Strafbehörde kann die Entschädigung Genugtuung gemäss auf Art. 430 Abs. 1 StPO u.a. herabsetzen verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (lit. a) die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Ferner können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

 

4.3 Gemäss Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde und legt die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO einerseits verpflichtet, dem Bund dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und andererseits der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b).

 

§ 158 Abs. 1 GT bestimmt u.a., dass der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und amtlichen Verteidiger nach dem Aufwand festsetzt, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger beträgt CHF 230.00 - CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind (Abs. 2). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3). Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz 3 GT. Danach ist als Reiseauslage in der Regel der Preis eines Bahntickets 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (Abs. 5). Letztere beträgt nach § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV, BSG 126.3) 70 Rappen pro Kilometer.

 

Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung bilden Bestandteil der gerichtlichen Kosten, was sich für das Verwaltungsverfahren aus Art.33 Abs. 3 VStrR und für das gerichtliche Verfahren aus Art.422 Abs. 2 lit. a StPO ergibt. Die nachfolgend im Einzelnen zu bestimmenden Honorare für die amtlichen Verteidiger sind vom Staat zu bezahlen, gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR jedoch von der Bundeskasse zurückzufordern.

 

4.4 Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil. In einem Rechtsstaat hat der Bürger grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus. Dieser ist vom Anspruchssteller zu substantiieren und zu beweisen. Überflüssige und rechtsmissbräuchliche Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 288 f.).

 

4.5 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt. Im Vordergrund steht der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird. Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24.8.2015 E. 2.2.2; BSK StPO-Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, Art. 429 StPO N 3).

 

Zum Schaden gehört und entschädigungspflichtig ist im Haftpflichtrecht nach konstanter Rechtsprechung u.a. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts auch der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann. Der Zinssatz beträgt 5 %. Auch der Schadenausgleich nach Art. 429 StPO beruht auf haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, weshalb grundsätzlich ein Schadenszins zu 5 % geschuldet ist. Schadens- und Verzugszinsen sind unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur und dienen demselben Zweck; eine Kumulation ist daher wegen des Bereicherungsverbots in der Regel ausgeschlossen (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7.5.2018 E. 2.3.5).

 

5. Schadenersatzforderungen

 

5.1 A.___

 

5.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Guthaben auf den gesperrten Konti ab Sperrung bis zur Herausgabe mit 5 % zu verzinsen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne entschieden. Ein eigentlicher Schaden ist dem Beschuldigten durch die Kontosperrung aber nicht entstanden, da die Konti weiterhin zum Vermögen des Beschuldigten A.___ gehörten und das Geld auf den gleichen Konti lag, auf denen er es angelegt hatte. Dass er durch die Kontosperrung alleine einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hätte, mithin eine Verzinsung der auf den Konti deponierten Vermögenswerten von 5 % hätte erreichen können, vermag er nicht darzutun und das Schadenersatzbegehren ist deshalb bezüglich der Verzinsung der Kontoguthaben abzuweisen. Wenn der Beschuldigte A.___ vor der Vorinstanz vorbringen liess, er sei «ja so zu stellen, wie wenn die Sperre nicht erfolgt wäre» (O-G AS 832 oben), sagte er im Grunde das Gleiche.

 

5.1.2.1 Weiter stellt der Beschuldigte A.___ ein Entschädigungsbegehren über CHF 165'000.00 für angeblich von der […]-Bank zu hoch berechnete Hypothekarzinsen. Ohne Grundbuchsperre hätte nach seinen Ausführungen spätestens seit dem 1. April 2015 ein Hypothekarzins von maximal 1 % erreicht werden können, der marktübliche Zinssatz habe damals bereits nur rund 1 % betragen. Im Gegensatz dazu habe die […]-Bank den Zinssatz auf 4,25 % erhöht. Dies habe dazu geführt, dass der Beschuldigte A.___ seit dem 1. April 2015 einen um mindestens 3 % zu hohen Zins habe bezahlen müssen. Diese Differenz sei daher im errechneten Umfang von CHF 165'000.00 zu entschädigen (mittlerer Schuldbetrag von CHF 1,1 Mio. verzinst zu 3 % ab dem 1. April 2015 bis heute bzw. bis zum mutmasslichen Zahlungstermin). Der Beschuldigte A.___ bringt weiter vor, dass die ESBK in dieser Angelegenheit untätig geblieben sei, er habe von der […]-Bank keine Informationen mehr erhalten und sei an die ESBK verwiesen worden. Diese treffe daher eine Mitschuld an den zu hohen Hypothekarzinsen.

 

5.1.2.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen, weil es im Widerspruch zu den Akten stehe. Wie der Beilage 7 zu den Plädoyernotizen zum zweiten Teil der Hauptverhandlung des Verteidigers des Beschuldigten A.___ und weiteren Aktenstellen entnommen werden könne, habe die ESBK zu keiner Zeit eine Informationssperre verfügt. Im Übrigen handle es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit bzw. Streitigkeit zwischen der [...]Bank Genossenschaft und dem Beschuldigten A.___.

 

5.1.2.3 In seiner Berufung hält der Beschuldigte an seinem Begehren fest. Die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl. Es sei nicht entscheidend, ob die ESBK eine Informationssperre verfügt habe nicht. Entscheidend und kausal für den Schaden sei die Beschlagnahme der hypothezierten Liegenschaft ([Hotel]) mittels Grundbuchsperre der ESBK. Denn ohne diese wäre es möglich gewesen, die beiden Hypotheken beim Auslaufen am 31. März 2015 zurückzuzahlen durch eine andere Bank zu weit besseren marktüblichen Konditionen abzulösen. Einzig die heute noch andauernde Grundbuchsperre sei damit für die eingetretene Situation und den daraus resultierenden Schaden kausal gewesen. Der Schaden von CHF 165'000.00 sei nach den der Verteidigung zugänglichen und ihr möglichen Beweisen hinreichend belegt und deshalb zuzusprechen.

 

5.1.2.4 Die ESBK bringt in der Replik vor, es sei der Vorinstanz zu folgen, wenn diese festhalte, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen der […]-Bank und dem Beschuldigten A.___ handle. Die ESBK könne in diesem Zusammenhang nicht zu einer Leistung verpflichtet werden. Hinzu komme, dass die Beschlagnahme von Grundstücken und die damit verbundene Grundbuchsperre keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellten, zumal die Liegenschaften weiterhin hätten bewohnt und bewirtschaftet werden können (Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB 2016.389 vom 4.5.2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

 

5.1.2.5 Vor Obergericht verwies der Verteidiger von A.___ in diesem Punkt auf seine bisherigen Ausführungen (insbesondere auf seine Plädoyernotizen vor erster Instanz und die Berufungsbegründung).

 

5.1.2.6 Vorweg ist zu bemerken, dass der marktübliche Hypothekarzins für grundpfandgesicherte Kredite auf Geschäftsliegenschaften wie das [Hotel], um das es hier geht, im Jahr 2015 keineswegs bei 1 % lag (das galt allenfalls für erstklassige Hypotheken auf Wohnliegenschaften), sondern deutlich höher. Zudem war dieser Zins abhängig von den individuellen Gegebenheiten. Der Beschuldigte bringt keinerlei Beleg vor, dass die Hypothekarzinsen wegen der Grundstücksperre höher lagen, als sie ohne diese gewesen wären. Eine entsprechende Bestätigung der kreditgebenden Bank wäre ohne weiteres zu beschaffen gewesen. Erstaunlicherweise legt der Beschuldigte A.___ aber einzig zahlreiche Dokumente über die Kredit-Vertragsabschlüsse mit der […]-Bank im Jahr 2010 und über die Kommunikation betr. Informationsproblematik ins Recht. Bei den vereinbarten 3,65 % handelte es sich um Zinsen für Festhypotheken (3 und 5 Jahre). Zu den höheren Hypothekarzinsen gab er einzig einen Kontoauszug vom 28. März 2017 zu den Akten (vgl. OG AS 843 ff.). Das Begehren ist somit mangels nachgewiesenem Schaden abzuweisen.

 

5.1.3.1 Weiter verlangt der Beschuldigte A.___ die Zusprechung von CHF 15'000.00. Der Beschuldigte liess vor Amtsgericht ausführen, dass für die Berechnung der wirtschaftlichen Einbussen eine solche nach kaufmännisch-treuhänderischen Grundsätzen nötig sei und abgeklärt werden müsse, wie viel Umsatz bzw. Ertrag und welche Steigerung hätte erzielt werden können, wenn die Konten nicht blockiert gewesen wären und man mit dem Unternehmen wirklich frei hätte arbeiten können. Es wäre dazu eine Berechnung für die letzten fünf Jahre und eine Schätzung der zu erwartenden durchschnittlichen Umsatzsteigerung über diese Jahre nötig gewesen. Es würde sich vielleicht lohnen, wenn man dies professionell machen lassen würde, da es sich um hohe Beträge handeln könnte. Es sei seinem Mandanten nicht zuzumuten, eine solche sehr kostspielige Berechnung in Auftrag zu geben, bevor überhaupt über Schuld Unschuld geurteilt sei. Und seit dem Datum des weitgehenden Freispruches bis zu den Plädoyers zum zweiten Teil sei zu wenig Zeit gewesen, weshalb die Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

 

Mit Verweis auf den Lohnausweis des Beschuldigten A.___ pro 2013 führte der Verteidiger weiter aus, dass sein Mandant 2013 einen Gesamtlohn aus seinen Firmen von CHF 20'000.00 pro Monat bezogen habe. Nach dessen Verhaftung seien die geschäftlichen Aktivitäten praktisch bei Null gewesen und er habe sich aus seinen Firmen gerade noch CHF 6'000.00 ausbezahlen können. Mindestens die Lohneinbusse während der eineinhalb Monate Haft sei daher zu entschädigen. Dafür würden pauschal CHF 15'000.00 geltend gemacht.

 

5.1.3.2 Die Vorinstanz hat diesen Anspruch abgewiesen mit der Begründung, es sei zwar dem Beschuldigten A.___ beizupflichten, dass eine entsprechende professionelle Berechnung wohl zeitaufwändig und kostspielig gewesen wäre. Ob eine solche Berechnung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zwingend erforderlich sei, könne aber offenbleiben. Der Beschuldigte A.___ hätte sich auf die Einreichung weiterer Lohnausweise aus den Folgejahren nach seiner Verhaftung beschränken können, aus welchen die angeblich erlittenen Lohneinbussen hätten berechnet werden können. Aus nicht nachvollziehbaren und zu hinterfragenden Gründen habe sich A.___ hinsichtlich seiner finanziellen Situation stets bedeckt gehalten und einfach seine desaströse Situation beklagt. Im Ergebnis gehe das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte A.___, trotz seiner Verhaftung und ausgestandenen 45-tägigen Untersuchungshaft, keine wirtschaftliche Einbussen zu verzeichnen gehabt habe. Jedenfalls habe er diese nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die beantragte Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in Höhe von CHF 15'000.00 werde deshalb abgewiesen.

 

5.1.3.3 In der Berufung macht der Beschuldigte A.___ geltend, wie seinen Plädoyernotizen vom 18. Februar 2020 unter Ziffer 3.11. auf den Seiten 15 und 16 zu entnehmen sei, habe er unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre die Entschädigung ins Ermessen des Gerichts gestellt, welches pflichtgemäss und von Amtes wegen anzuwenden sei und nicht willkürlich erscheinen dürfe. Er habe dafür einen Betrag von CHF 15'000.00 für anderthalb Monate Erwerbseinbusse als angemessen erachtet. Dies entspreche für 45 Tage einem Tagessatz von CHF 333.33. Die Vorinstanz komme bei der Berechnung des Tagessatzes der Geldstrafe auf US 101 f. auf einen Betrag von CHF 770.00. Und auch die ESBK wolle zur Bestrafung einen Tagessatz in dieser Höhe zur Anwendung bringen. Unter diesem Aspekt erscheine es willkürlich, wenn im Gegenzug eine Entschädigung von CHF 15'000.00 bzw. CHF 333.33 pro Tag verweigert werde. Denn dieser Betrag entspreche nicht einmal der Hälfte des vom Gericht und der ESBK berechneten Tagessatzes. Falsch sei die Argumentation des Gerichts, wonach zum Nachweis des Entschädigungsbegehrens Belege aus den Folgejahren hätten eingereicht werden müssen, denn es gehe ja nicht um die Folgejahre, sondern allein um die Zeit der Inhaftierung von 45 Tagen im Jahre 2014. Für jene Zeit seien die wirtschaftlichen Verhältnisse klar und belegt gewesen. Dass hingegen die Folgejahre für seinen Klienten nicht gut hätten sein können, nachdem die ESBK das gesamte Betriebskapital all seiner Gesellschaften blockiert und auch seine Liegenschaften mit Grundbuchsperren belegt gehabt habe, dürfte jedem Laien einleuchten und geradezu gerichtsnotorisch sein. Eine Gesellschaft könne ohne Betriebskapital gar nicht betrieben werden: Es fehle dem Körper das Blut. Dass dies tatsächlich so sei, könne er mit der beigelegten definitiven Steuerveranlagung pro 2019 (inkl. Kontoauszüge) belegen. Daraus sei ersichtlich, dass er 2018 ein steuerbares Nettoeinkommen von CHF 63'494.00 und 2019 ein solches von CHF 56'824.00 pro Jahr erzielt habe.

 

5.1.3.4 In der Replik bringt die ESBK vor, es könne zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, die für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO sei sie einzig gehalten, die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung anzuhören und sie allenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12.7.2017 E. 1.1). Die Verteidigung habe es jedoch bisher verpasst, den Anspruch genügend zu substanziieren. Auch aus den mit der Berufungsbegründung eingereichten Steuerunterlagen könne der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Aus diesen könne nicht geschlossen werden, dass die Strafuntersuchung kausal für den Einbruch des deklarierten Einkommens sein solle. Insbesondere lägen keine Zahlen aus dem Jahr 2014 vor, in welchem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befunden habe. Somit sei der Beschuldigte seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der entsprechende Antrag auf Entschädigung abzuweisen sei.

 

5.1.3.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung in Bezug auf die Nebenfolgen des beantragten Freispruches auf die Begründung in der Berufungserklärung und der Berufungsbegründung und verzichtete auf Ergänzungen.

 

5.1.3.6 Der Beschuldigte bringt grundsätzlich zu Recht vor, dass ihm eine allfällige Lohneinbusse zufolge der Untersuchungshaft zu ersetzen wäre. Diese Einbusse könnte er aber leicht nachweisen, indem er die Lohnabrechnungen pro April und Mai 2014 ins Recht legen würde. Dass er das nicht macht, kann eigentlich nur bedeuten, dass ihm der Lohn in dieser Zeit vollumfänglich ausgerichtet worden ist (was offensichtlich auch die Vorinstanz vermutet hat). Ein Schaden ist damit nicht belegt und das Begehren ist abzuweisen.

 

5.1.4.1 Schliesslich verlangt der Beschuldigte A.___ eine Entschädigung von 2 % Zins auf den jeweiligen Gebäudeversicherungswerten für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu deren Aufhebung. Er liess dabei vor Amtsgericht ausführen, dass nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auch auf dem Wert der gesperrten Liegenschaften ein Zins von 5 % geltend gemacht werden müsste. Es mache effektiv keinen Unterschied, ob Geld auf einem Konto ob in Liegenschaften investiertes Geld blockiert sei. Es solle der Nachteil ausgeglichen werden, der dadurch entstehe, dass über ein investiertes Kapital nicht mehr verfügt werden könne. Weiter sei es so gewesen, dass der Beschuldigte A.___ nach seiner Haftentlassung am 16. Mai 2014 die Region habe verlassen und alle seine Liegenschaften habe verkaufen wollen, was jedoch durch die Blockaden verhindert worden sei. Betreffend das [Hotel] sei er mit der […]-Gruppe in Kontakt gestanden, welche in [Ort 1] einen weiteren Standort gesucht habe. Die Verhandlungen seien jedoch nach Bekanntwerden der Grundbuchsperre abgebrochen worden. Es sei ein Betrag von gegen CHF 20 Mio. zur Diskussion gestanden.

 

5.1.4.2 Die Vorinstanz hat das Begehren abgewiesen mit Verweis darauf, dass vorweg keine Hinweise vorlägen, dass der Beschuldigte A.___ effektiv habe wegziehen wollen. Es lägen weder Belege vor, noch habe er dazu anlässlich der Hauptverhandlung nähere Ausführungen machen können bzw. wollen. Belege über angebliche Verhandlungen mit der […] Gruppe seien ebenfalls keine eingereicht worden. Im Unterschied zu gesperrten Konten sei das Geld in die Liegenschaften investiert gewesen und diese hätten entsprechende Erträge abgeworfen, welche sich im steigenden Liegenschafts- und Landwert widerspiegelt hätten. Ein Zins von 2 % auf den jeweiligen Gebäudeversicherungswerten für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu deren Aufhebung sei daher nicht geschuldet.

 

5.1.4.3 Mit der Berufung lässt der Beschuldigte A.___ vorbringen, mit der verlangten Entschädigung solle der Nachteil ausgeglichen werden, dass er über die Liegenschaften bzw. über das in die Liegenschaften investierte Kapital nicht habe verfügen können. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur fänden sich dazu brauchbare Hinweise. Nach dem Grundsatz, dass der ganze Schaden, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes stehe, wieder gut zu machen sei, müsse jedoch eine Entschädigung geschuldet sein. Denn es sei notorisch und allgemein anerkannt, dass Gebäude einer Altersentwertung unterlägen und in der Regel in 50 Jahren abgeschrieben würden. Dafür würden praxisgemäss 2 % per annum gerechnet. Dies werde üblicherweise bei Verkehrswertschätzungen so gemacht. Und auch bei den Grundstückgewinnsteuern sei ein Alters- bzw. Besitzdauerabzug üblich. Im bernischen Recht seien das ebenfalls, wie hier verlangt, 2 % im Jahr. Dass die Liegenschaften, wie die Vorinstanz argumentiere, ja einen Ertrag abwerfen würden, stimme nicht in allen Fällen. Auf jeden Fall sei jedoch dem Eigentümer die Verfügungsmacht darüber entzogen, was per se einen Nachteil darstelle und vor allem von werterhaltenden Investitionen ab-
schrecke. Für solche Investitionen sei in casu kein Kapital vorhanden, da ja auch das ganze Betriebskapital der Gesellschaften (als Eigentümerinnen der Liegenschaften)
blockiert gewesen sei und immer noch blockiert sei. Es wäre sodann in der Pflicht der ESBK gewesen, die Liegenschaften zumindest werterhaltend zu pflegen (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte). Die ESBK habe hingegen nachweislich nicht einen Rappen in den Unter- Erhalt der beschlagnahmten Liegenschaften investiert. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich eine mit Grundbuchsperre belegte Liegenschaft bezüglich Wertverlust von einem beschlagnahmten Fahrzeug unterscheide, für welches das Bundesgericht einen Wertverlust durch Standschäden bejahe. Es handle sich um einen massiven, langandauernden Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschuldigten A.___. Die Ausführungen des Gerichts dazu seien nicht nur ungenügend, sondern rechtsverletzend. Nach Art. 429 Abs. 2 StPO obliege dem Beschuldigten nämlich eine Mitwirkungspflicht, nicht aber eine eigentliche Beweispflicht, denn das Gericht müsse von Amtes wegen prüfen, ob Ansprüche nach Art. 429 Abs. 2 StPO bestünden und dürfe dazu die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Begründung, ein Zins von 2 % für ein Gebäude sei nicht geschuldet, sei eine gerichtliche Feststellung. Es mangle aber an der Begründung dazu. Im Resultat behaupte die Vorinstanz damit, dass es zulässig sei, massiv lange und heute noch andauernd in die Eigentumsgarantie einer beschuldigten Person einzugreifen, ohne dass eine Entschädigung dafür gezahlt werden müsse, wenn es sich dann herausstelle, dass der Grundrechtseingriff unverhältnismässig und mangels Schuldspruchs ungerechtfertigt gewesen sei. Dies würde Art. 26 Abs. 1 und insbesondere Art. 2 der Bundesverfassung verletzen und im Gegensatz zu sämtlichen haftpflichtrechtlichen und bundesverfassungsrechtlichen Garantien stehen. Analog könne auf das kantonale Recht verwiesen werden (§ 288 ff. EG ZGB). Eine formelle materielle Enteignung, auch wenn diese nur für eine vorübergehende Dauer angeordnet werde, sei immer entschädigungspflichtig, gleich auch auf Bundesebene in Art. 16 EntG. Die Grundbuchsperre komme auf so lange Zeit hinaus einer materiellen Enteignung gleich. Die Vorinstanz verletze damit die Pflicht zur Abklärung der Ansprüche von Amtes wegen und damit das rechtliche Gehör des Beschuldigten. Es müsse daher wie bei beschlagnahmten Kontoguthaben der Verlust der Verfügungsmacht als Schaden ausgeglichen werden. Es erschienen dazu Entschädigungen von 2 % auf den amtlichen Gebäudeversicherungswerten als kausal verursachter Schadensbetrag als angebracht. Werde eine Entschädigung verweigert, so werde der mit der Grundbuchsperre kausal verursachte Verlust der Verfügungsmacht nicht ausgeglichen, was nicht Recht sein könne.

 

5.1.4.4 Die ESBK führt in der Replik dazu aus, zunächst sei darauf zu verweisen, dass beschlagnahmte und im Grundbuch gesperrte Liegenschaften nach wie vor bewirtschaftet und bewohnt werden könnten, weshalb folglich entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von einem massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie ausgegangen werden könne (Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4.5.2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigen A.___ diesbezüglich ein Nachteil erwachsen sein solle. Weiter sei fraglich, ob der von der Verteidigung aufgeführte Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte auf beschlagnahmte Liegenschaften überhaupt Anwendung finden könne, da es sich vorliegend nicht um Bargelder, Erlöse Erträge handle (vgl. dazu Art. 2 der Verordnung). Auch vermöge der Vergleich der Verteidigung mit beschlagnahmten Fahrzeugen und damit verbundenen allfälligen Standschäden nicht zu überzeugen, zumal beschlagnahmte Fahrzeuge dem Eigentümer in der Regel nicht mehr zur Verfügung ständen und diese somit – im Gegensatz zu beschlagnahmten Liegenschaften – von diesem selber auch nicht mehr bewirtschaftet und «gepflegt» werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass sich die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung um beschlagnahmte Fahrzeuge kümmern und namentlich das Entstehen von Standschäden vermeiden müssten. Auch könne der Beschuldigte nichts für sich ableiten, wenn seine Verteidigung ausführe, dass Gebäude einer Altersentwertung unterlägen und diese in der Regel in 50 Jahren abgeschrieben seien. Eine Abschreibung alleine habe keinen Einfluss auf den Wert einer Liegenschaft. Im Gegenteil sei allgemein bekannt, dass die Liegenschaftswerte gerade in letzter Zeit zunehmend gestiegen seien. Eine Entschädigung für einen angeblichen Wertverlust der blockierten Liegenschaften sei somit nicht gerechtfertigt und der entsprechende Antrag sei abzuweisen.

 

5.1.4.5 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung verwies die Verteidigung auf die bisherigen Ausführungen.

 

5.1.4.6 Hier ist vorweg noch einmal an die Grundsätze des Haftpflichtrechts zu erinnern: Ein Schaden liegt vor, wenn der Vermögensvergleich vor und nach einer angeblich schädigenden Handlung einen tieferen Wert ergibt. Beweisbelastet ist der Ansprecher von Schadenersatz. Der Beschuldigte A.___ kann vorliegend keinen haftlichtrechtlich relevanten Verlust aus der angeordneten Grundbuchsperre nachweisen. Mit der ESBK ist darauf hinzuweisen, dass die Liegenschaftspreise in der Schweiz in den letzten Jahren stark und kontinuierlich angestiegen sind, was gerichtsnotorisch ist. Dem Beschuldigten war einzig das Verfügungsrecht über die Liegenschaften entzogen, deren Bewirtschaftung mit Einschluss der entsprechenden Einnahmen blieb jedoch bei ihm. Sein Privathaus konnte er weiterhin uneingeschränkt bewohnen. Eingehend auf die einzelnen Vorbringen des Beschuldigten ist damit Folgendes zu erwägen:

 

-           Selbstverständlich unterliegt ein Gebäude der Altersentwertung. Allerdings tritt die Altersentwertung unabhängig von der Grundbuchsperre ein, so dass es bereits an der Kausalität fehlt und dieser Umstand ist Teil der Renditeberechnung und damit mit dem erwirtschafteten Ertrag, der vollumfänglich dem Beschuldigten zugekommen ist, abgegolten. Gleiches gilt für die Unterhaltskosten der Liegenschaften. Damit ist auch gesagt, dass der Vergleich mit Standschäden an einem beschlagnahmten und dem Betroffenen entzogenen Fahrzeug ins Leere stösst.

-           Selbst wenn die tatsächlich lange dauernde Verfügungssperre rechtswidrig gewesen wäre, wäre damit noch kein Schaden beim Beschuldigten erstellt: Die rechtswidrige Handlung an sich stellt noch keinen wirtschaftlichen Schaden dar.

 

5.2. C.___

 

5.2.1 Auch bezüglich des Beschuldigten C.___ sind für die nunmehr frei gegebenen Konti keine Zinsen geschuldet. Es kann dazu auf die Ausführungen zum Beschuldigten A.___ unter Ziffer X.5.1.1 hiervor verwiesen werden.

 

5.2.2.1 Der Beschuldigte C.___ macht eine Entschädigung von CHF 14'000.00 für erlittenen Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft geltend.

 

5.2.2.2 Die Vorinstanz hat diesen Antrag abgewiesen, da der Beschuldigte einzig darauf hingewiesen habe, für die Erwerbsausfallberechnung sei von einem Einkommen von CHF 8'500.00 ausgegangen worden. Ein Nachweis von Erwerbsausfall während der 52-tägigen Untersuchungshaft sei nicht geleistet worden, was mit entsprechendem Lohnausweis anhand der Buchhaltung möglich und zwingend gewesen wäre.

 

5.2.2.3 Mit der Berufung wird vom Beschuldigten vorgebracht, der Begründung der Vorinstanz, er habe seinen Lohnausfall nicht begründet, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte C.___ sei bekanntlich Alleineigentümer der C.___ GmbH gewesen. Wenn er nicht gearbeitet habe, habe er folglich auch keine Einkommen erzielt. Er habe angegeben, damals ein monatliches Einkommen von CHF 8'500.00 erzielt zu haben. Das ergebe sich auch aus der Steuererklärung pro 2014. Also sei der Betrag von CHF 14'700.00 (recte: 14'000.00, vgl. auch den Antrag gemäss OGer AS 206) zuzusprechen.

 

5.2.2.4 Die ESBK wendet in der Replik ein, die Vorinstanz sei bezüglich des Beschuldigten C.___ nicht von einer rechtswidrigen Haft ausgegangen, so dass grundsätzlich die Untersuchungshaft vollumfänglich an die ausgefällte Strafe anzurechnen sei. Damit bestünden weder Ansprüche auf Genugtuung noch für Erwerbsausfall.

 

5.2.2.5 Der ESBK ist zu folgen: Beim Beschuldigte C.___ liegt keine rechtswidrige Untersuchungshaft vor, weshalb neben der vollumfänglichen Anrechnung an seine Strafe keine Genugtuung Erwerbsausfallentschädigung geschuldet ist. Zudem hat er seinen Erwerbsausfall, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht nachgewiesen, obwohl dies für ihn ein Leichtes gewesen wäre. Ein Lohnausweis des Beschuldigten C.___ ist nur pro 2013 in den Akten (6.2/092). Das Begehren ist daher abzuweisen.

 

5.3 E.___

 

5.3.1 Der Beschuldigte E.___ beantragte vor Amtsgericht, es seien sämtlich Ersatzforderungen abzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung für die angeblich erlittene Umsatzeinbusse zumindest in gleicher Höhe wie eine allfällige Ersatzforderung nebst Zins zu 5 % Zins ab dem […]. Mai 2014 zuzusprechen.

 

5.3.2 Die Vorinstanz wies das Begehren ab, da der Beschuldigte E.___ den Nachweis einer Umsatzeinbusse nicht erbracht habe: Dies hätte er anhand der Buchhaltung belegen können und auch belegen müssen.

 

5.3.3 Mit der Berufung lässt der Beschuldigte E.___ ausführen, ihm werde für das Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 101’984.00 angerechnet. Es sei zudem aktenkundig, dass er mit seiner heutigen Tätigkeit (E.___ GmbH – Zweck: Betreiben von […] Unternehmen) erheblich weniger verdiene. Dass seine berufliche Umorientierung mit dem Strafverfahren zusammenhänge, liege auf der Hand und könne mit weiteren Buchhaltungsunterlagen auch nicht belegt werden. Die Einzelfirma E.___ […] habe bereits Ende 2014 schliessen müssen und sei damit auch bereits gelöscht. Das sei aktenkundig. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene Umsatzeinbusse werde in das richterliche Ermessen gelegt, die Grundlagen dafür befänden sich bei den Akten.

 

5.3.4 Die ESBK nahm dazu in der Replik wie folgt Stellung: Es werde nicht belegt, dass ein im Gegensatz zum Jahr 2013 angebliches tieferes Einkommen in irgendeinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehe. Die aktenkundigen Unterlagen legten dies zumindest nicht dar. Der Beschuldigte sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

 

5.3.5 Der Antrag des Beschuldigten E.___ auf Entschädigung für Umsatzeinbussen ist aus zwei Gründen abzuweisen: Einerseits wird er wegen Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gesprochen, weshalb er sich eine allfällige Umsatzeinbusse selbst zuzuschreiben hätte. Andererseits ist ein Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Umsatzrückgang (der im Übrigen für sich alleine noch keinen Schaden darstellt) und dem hierortigen Strafverfahren in keiner Weise nachgewiesen. Dies zeigt auch bereits der Wortlaut des Entschädigungsbegehrens, indem – ausdrücklich eventualiter, für den Fall der Festsetzung einer Ersatzforderung – eine Entschädigung in der Höhe der allfälligen Ersatzforderung verlangt wird.

 

6. Genugtuungsforderungen

 

6.1 A.___

 

Der Beschuldigte A.___ beantragte die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft von 45 Tagen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten A.___ eine Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. April 2014 zugesprochen. Sie ging davon aus, der Beschuldigte A.___ habe sich vom 2. April bis zum 16. Mai 2014 rechtswidrig in Haft befunden, da das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2014 das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr verneint und die vom Haftgericht des Kantons Solothurn angeordnete Untersuchungshaft aufgehoben habe. Die entsprechende Ziffer 1.12 des erstinstanzlichen Urteils wurde von der ESBK nicht angefochten und ist rechtskräftig. Zahlbar ist die Genugtuung aber nach den unter vorstehender Ziff. X. 4.1 dargelegten Grundsätzen vom Bund (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR).

 

6.2 C.___

 

6.2.1 C.___ beantragte vor Amtsgericht für die ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen eine Genugtuung in Höhe von CHF 10’400.00.

 

Eine weitere Genugtuung von CHF 6'000.00 wurde mit Verweis auf das Strafverfahren, das in grossen Teilen zu einem Freispruch geführt habe, gefordert.

 

6.2.2 Die Vorinstanz hat die Anträge abgewiesen, da die ausgestandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB im Erstehungsfall an die Strafe angerechnet werde. Im Gegensatz zur angeordneten Untersuchungshaft beim Beschuldigten A.___, welche vom Bundesstrafgericht mangels Vorliegens des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr ex post als rechtswidrig beurteilt worden sei, sei die Untersuchungshaft des Beschuldigten C.___ nicht rechtswidrig gewesen. Zudem sei der weitere Anspruch auf Genugtuung von CHF 6'000.00 unbegründet geblieben.

 

6.2.3 Der Beschuldigte C.___ hält mit seiner Berufung an den Anträgen mit folgender Begründung fest: Zufolge vollständigen Freispruchs und dem damit entfallenden Anrechnen der Untersuchungshaft sei er für die Haft zu entschädigen. Für 52 Tage ergebe sich eine Genugtuung von CHF 10'400.00. Dieser Betrag sei ab dem 2. April 2014 mit 5 % zu verzinsen. Gleiches gelte für die weitere Genugtuung. Was die Höhe angehe, entscheide darüber das richterliche Ermessen, beantragt würden wie bereits vor erster Instanz CHF 6'000.00.

 

6.2.4 Die ESBK führte in der Replik aus, zufolge vollständiger Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sei eine Entschädigung ausgeschlossen.

 

6.2.5 Den Ausführungen der ESBK und der Vorinstanz ist zu folgen: Der Beschuldigte wird des Vergehens gegen das Spielbankengesetz für schuldig befunden und die von ihm erstandene Untersuchungshaft kann vollumfänglich an die Strafe angerechnet werden. Damit besteht kein Anspruch auf eine Genugtuung für die Untersuchungshaft. Ebenso ist das mit dem Hinweis auf den vollständigen Freispruch begründete Begehren um Zusprechung einer weiteren Genugtuung von CHF 6'000.00 zufolge des Schuldspruches abzuweisen.

 

6.3 B.___

 

6.3.1 Der Beschuldigte B.___ liess vor Amtsgericht einer Genugtuung von CHF 6'200.00 für die erlittene Untersuchungshaft beantragen. Eine weitere Genugtuung von CHF 2'000.00 wurde gefordert unter Hinweis auf die Belastung durch das Strafverfahren und die Entwertung der beschlagnahmten Gegenstände.

 

6.3.2 Die Vorinstanz wies den Antrag betreffend die Genugtuung von CHF 6'200.00 ab mit der Begründung, die erstandene Untersuchungshaft werde an die ausgefällte Strafe angerechnet. Das Begehren betreffend die Genugtuung von CHF 2'000.00 werde mangels Glaubhaftmachung der Schwere der Verletzung und damit mangels Begründung abgewiesen.

 

6.3.3 Mit der Berufung lässt der Beschuldigte B.___ ausführen, er habe sich unschuldig während 13 Tagen in Untersuchungshaft befunden, was die Genugtuung von CHF 6'200.00 rechtfertige. Ein Zins wurde nicht geltend gemacht. Zudem sei er während sechs Jahren unschuldig in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und habe damit rechnen müssen, unschuldig massiv bestraft zu werden. Es habe sich nicht um Bagatelldelikte gehandelt und zudem sei auch das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden, was insgesamt eine weitere Genugtuung von CHF 2'000.00 rechtfertige.

 

6.3.4 Die ESBK nahm dazu in der Replik wie folgt Stellung: Zufolge Anrechnung sei keine Genugtuung für die Untersuchungshaft geschuldet. Der Vorwurf der Ver-
letzung des Beschleunigungsgebots werde nicht begründet. Welche Verfahrensdauer angemessen sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Diese seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien sechs Beschuldigte, die über mehrere Jahre hinweg ein illegales Casino-Spielsystem betrieben haben sollen. Dabei habe man unzählige Datenträger auswerten und Berichte verfassen müssen. Ebenso seien diverse Einvernahmen durchgeführt worden und es habe mehrere Beschwerdeverfahren gegeben. Nach der Zustellung der Schlussprotokolle hätten diverse Verteidiger teilweise monatelange Fristerstreckungen verlangt. Schliesslich sei die Anklage überwiesen worden und das Gericht habe sich angesichts der komplexen Materie mit vielen technischen Daten die notwendige Zeit nehmen müssen, um die Anklage zu prüfen. Inwiefern eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes unter den gegebenen Umständen vorliegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Folglich sei auch unter diesem Gesichtspunkt keine Genugtuung geschuldet.

 

6.3.5 Der Beschuldigte B.___ wird vollumfänglich freigesprochen, weshalb ihm der Bund für die erstandenen 31 Tage Untersuchungshaft antragsgemäss eine Genugtuung von CHF 6'200.00 zu bezahlen hat.

 

Inwieweit neben der Untersuchungshaft eine weitere, besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.___ vorliegen sollte, wird vom Beschuldigten nicht konkret beschrieben und damit auch nicht glaubhaft gemacht. Sie ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Tatvorwurf für sich alleine nicht dergestalt, dass darin eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erkannt werden könnte, war doch der Beschuldigte seit langer Zeit im Geschäft mit Spielautomaten tätig und hatte auf seinen Geräten auch Glücksspiele installiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde oben bei den Ausführungen zur Strafzumessung verneint. Das Begehren um weitere Genugtuung ist abzuweisen.

 

6.4 E.___

 

6.4.1 Der Beschuldigte E.___ beantragte vor Amtsgericht die Zusprechung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe, zumindest aber CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % ab dem […]. Mai 2014.

 

6.4.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen, da beim Beschuldigten E.___ kein ungerechtfertigter Freiheitsentzug zur Diskussion stehe und er keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe.

 

6.4.3 Der Beschuldigte hielt mit Berufung an seinem Begehren fest: Namentlich im Lichte der Vorwürfe, welche Kollege Winiger vorbringe, scheine auch eine Genugtuung als angebracht. Schliesslich sei das Verfahren auf einer Breite und in einem Umfang geführt worden, die doch aussergewöhnlich seien. Das Strafverfahren (und insbesondere die Zwangsmassnahme beim Beschuldigten daheim) habe nicht nur unglaublich lange angedauert, sondern den Beschuldigten auch in ein schlechtes Licht gerückt und vor seiner Familie und seinem Umfeld blossgestellt sowie seine Persönlichkeit verletzt. Die Höhe der Genugtuung werde ausdrücklich in das richterliche Ermessen gestellt.

 

6.4.4 Die ESBK schliesst in der Replik auf Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten E.___. Es werde insbesondere nicht dargelegt, inwieweit der Beschuldigte vor seiner Familie und in seinem Umfeld einen «Imageschaden» davongetragen haben solle und inwiefern er in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein solle. Es handle sich hierbei um unbelegte Behauptungen, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Beim Beschuldigten E.___ seien auch keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen vorgenommen worden, welche einen Anspruch begründen würden.

 

6.4.5 Der Anspruch des Beschuldigten E.___ ist abzuweisen. Er wird des Vergehens gegen das Spielbankengesetz für schuldig befunden. Damit hat er es selbst zu verantworten, dass er vor seinem Umfeld «blossgestellt» worden ist und hinsichtlich des Teilfreispruchs sind keine besonders schweren Verletzungen seiner Persönlichkeit dargelegt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist, wie bereits erwähnt, nicht festzustellen.

 

6.5 D.___

 

6.5.1 Der Beschuldigte D.___ beantragte eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. April 2014 sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. April 2014 für die ausgestandene Untersuchungshaft resp. als Entschädigung für die Hausdurchsuchung.

 

6.5.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten D.___ vollumfänglich freigesprochen und ihm für 41 Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 8‘200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2014 zugesprochen. Die zusätzlich verlangte Genugtuung wurde abgewiesen.

 

6.5.3 Mit der Berufung macht der Beschuldigte die zusätzlich verlangte Genugtuung nicht mehr geltend. Folglich ist festzustellen, dass diese Genugtuungsforderung von der Vorinstanz bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.

 

Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 8'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2014 für die Untersuchungshaft von 41 Tagen ist angemessen und vom Bund zu bezahlen.

 

6.6 F.___

 

Die Vorinstanz hat das Begehen des Beschuldigten F.___ auf Zusprechung eier Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Mai 2014 abgewiesen. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen, womit der diesbezügliche Entscheid des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist.

 

7. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger und Privatverteidiger für das Verwaltungsstrafverfahren und erstinstanzliche Verfahren

 

7.1 A.___

 

A.___ wurde vor erster Instanz für die Aufwendungen seines privaten Verteidigers im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 95'373.70 (Anteil von 80 % einer vollen Parteientschädigung) zugesprochen. Die detaillierte Begründung und Berechnung findet sich auf US 128 bis 133. Dem kann gefolgt werden, zumal gegen die Berechnung im Berufungsverfahren keine Einwände vorgebracht wurden: Der Beschuldigte liess zufolge Freispruchs eine volle Parteientschädigung, nämlich CHF 119'217.15 gemäss Berechnung der Vorinstanz ohne den Abzug von 20 % zufolge (Teil-)Schuldspruchs, beantragen, die ESBK verlangte zufolge Schuldspruchs eine Abweisung der Entschädigungsforderung. Die Parteientschädigung von CHF 95'373.70, welche vom Bund zu bezahlen ist, ist mit Blick auf den Verfahrensausgang bzw. die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. X.9.1).

 

7.2 C.___

 

C.___ wurde vor erster Instanz für die Aufwendungen seines privaten Verteidigers im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 40'577.50 (Anteil von 80 % einer vollen Parteientschädigung) zugesprochen. Die detaillierte Begründung und Berechnung findet sich auf US 124 bis 138. Dem kann gefolgt werden, zumal gegen die Berechnung im Berufungsverfahren keine Einwände vorgebracht wurden: Der Beschuldigte liess zufolge Freispruchs eine volle Parteientschädigung ohne den Abzug von 20 % zufolge (Teil-)Schuld­spruchs beantragen, die ESBK verlangte zufolge Schuldspruchs eine Abweisung der Entschädigungsforderung. Die Parteientschädigung von CHF 40’588.50, zahlbar durch den Bund, ist mit Blick auf den Verfahrensausgang bzw. die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. X.9.2).

 

7.3 B.___

 

Die Vorinstanz hat die Kostennote des amtlichen Verteidigers von B.___ auf CHF 23'708.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten wurde der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/10 (= CHF 2'370.80) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 12'997.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gingen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Dieser Entschädigungsentscheid ist – zufolge vollumfänglichen Freispruchs – mit folgenden Ausnahmen zu bestätigen: Es sind weder ein Rückforderungsvorbehalt des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers vorzubehalten. Zudem ist der Betrag von CHF 23'708.00 durch die Zentrale Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

 

7.4 E.___

 

E.___ wurde vor erster Instanz für das Verwaltungsstrafverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'984.65 (Anteil von 75 % einer vollen Parteientschädigung) zugesprochen, wobei dieser Betrag auch die Aufwendungen des vormaligen Privatverteidigers, Rechtsanwalt Müller, berücksichtigt (vgl. die zusammenfassende Übersicht unter US 140). Dem kann gefolgt werden, zumal gegen die Berechnung im Berufungsverfahren keine Einwände vorgebracht wurden: Der Beschuldigte liess zufolge Freispruchs eine volle Parteientschädigung ohne den Abzug von 25 % zufolge (Teil-)Schuldspruchs beantragen. Die ESBK verlangte zufolge Schuldspruchs eine Abweisung der Entschädigungsforderung. Die erstinstanzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'984.65 ist in Anbetracht des Verfahrensausganges bzw. der erstinstanzlichen Kostenverlegung zu bestätigen. Die Entschädigung ist vom Bund zu bezahlen (hinsichtlich der Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. X.9.3).

 

7.5 D.___

 

Dem privat verteidigten Beschuldigten D.___ wurde erstinstanzlich eine (volle) Parteientschädigung von CHF 31'677.80 zugesprochen. Dies ist zu bestätigen, wobei die Parteientschädigung vom Bund zu bezahlen ist.

 

7.6 F.___

 

Die Vorinstanz hat die Kostennote des amtlichen Verteidigers von F.___ auf CHF 23'496.15, zahlbar durch den Staat, festgesetzt. Vorbehalten wurde ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8'963.15 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

Dieser Entschädigungsentscheid ist mit folgenden Ausnahmen zu bestätigen: Zufolge Freispruchs ist kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers vorzubehalten. Zudem ist der Betrag von CHF 23'496.15 durch die Zentrale Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

 

8.   Entschädigung der amtlichen Verteidiger und Privatverteidiger für das Berufungsverfahren

 

8.1 A.___

 

Für das Berufungsverfahren werden vom privaten Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Winiger, exkl. Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung 114,0833 Stunden zu je CHF 350.00 und Auslagen von CHF 539.80. geltend gemacht (vgl. OGer AS 861 ff.).

 

In Abzug zu bringen sind vier Stunden für die Nachbearbeitung, da dieser Aufwand bereits von der Vorinstanz vergütet worden ist. Für das Erstellen der eigenen Berufungsbegründung, welche 23 Seiten umfasst, sowie der Berufungsantwort, welche 12 Seiten umfasst, werden insgesamt 61 Stunden geltend gemacht. Wird berücksichtigt, dass der Verteidiger aufgrund der Mandatsführung im Verwaltungsstrafverfahren und vor erster Instanz über fundierte Fallkenntnisse verfügte und auf seine bislang erarbeiteten Unterlagen zurückgreifen konnte, erweist sich dieser Aufwand als zu hoch. Er ist um 15 Stunden zu kürzen, womit für die beiden Positionen (Ausarbeiten der Berufungsbegründung und -antwort) noch 46 Stunden verbleiben, was immer noch etwas mehr als einer Arbeitswoche entspricht. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung 5,083 Stunden, für die Urteilseröffnung 1,25 Stunden, für die Hin- und Rückreise zweimal (HV: 25.11.21, mündliche Urteilseröffnung: 30.11.2021) 1,5 Stunden und für die Nachbearbeitung 2 Stunden, so dass 106,416 Stunden resultieren. Diese Stunden sind zu einem Stundenansatz von je CHF 330.00, was deutlich über dem praxisgemässen Grundansatz von CHF 260.00 liegt und der vorliegenden Komplexität des Falles ausreichend Rechnung trägt, zu entschädigen (= CHF 35'117.50). Mit den Auslagen (CHF 539.80) und 7,7 % MWST auf CHF 35'657.30 (= CHF 2'745.60) macht die volle Parteientschädigung CHF 38'402.90 aus.

 

Mit Blick auf die Kostenverlegung (vgl. für das Berufungsverfahren Ziff. X.3.), welche die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Bund dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Winiger, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 19'201.45 zuzusprechen, was 50 % einer vollen Parteientschädigung entspricht.

 

8.2 C.___

 

Die vom privaten Verteidiger von C.___, Rechtsanwalt Thomas Schenkel, ins Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren (vgl. OGer AS 871 ff.) setzt sich aus einem Aufwand von 51,30 Stunden (exkl. Urteilseröffnung und Reiseweg für den 30.11.2021, jedoch inkl. 8 Stunden [geschätzt] für HV sowie die An- und Rückeise von 2,20 Stunden am 25.11.2021) zu je CHF 300.00 und Auslagen von CHF 888.70 zusammen. Zuzüglich 1,25 Stunden für die Urteilseröffnung, 2,20 Stunden für den Reiseweg und 2 Stunden für die Nachbearbeitung sowie abzüglich 2,916 Stunden, (= Differenz zwischen der geschätzten Dauer der HV [8 Stunden] und deren effektiver Dauer [5,083 Stunden]) resultieren 53,83 Stunden zu je CHF 300.00 (= CHF 16'150.00).

 

Mit den Auslagen (CHF 704.80 + Fahrtkosten von CHF 184.00 für den 30.11.2021) sowie 7,7 % MWST auf CHF 17'038.70 macht die volle Parteientschädigung CHF 18'350.70 aus. In Anbetracht der Kostenverlegung für das Berufungsverfahren hat der Bund dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Thomas Schenkel, eine reduzierte Parteientschädigng in der Höhe von CHF 9'175.35 zuzusprechen, was 50 % einer vollen Parteientschädigung entspricht.

 

8.3 B.___

 

Das vom amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, geltend gemachte Honorar für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand – exkl. HV und Urteileröffnung, jedoch inkl. Nachbearbeitung von 2 Stunden und Reiseweg für den 25. und 30.11.2021) – von 64,5 Stunden (zum Stundenansatz von CHF 180.00 bzw. im Zusammenhang mit dem Nachforderungsanspruch zum Stundenansatz von CHF 280.00) sowie Auslagen von CHF 378.50 zusammen (vgl. OGer AS 867 ff.).

 

Hinzu kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht 5,083 Stunden und 1,25 Stunden für die Urteilseröffnung. In Anbetracht des Freispruches ist für die Nachbearbeitung bloss eine Stunde zu berücksichtigen (Kürzung von einer Stunde). Die Klientenkontakte machen insgesamt ca. 465 Minuten (7,75 Stunden) aus, was sich mit Blick auf die bereits im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren wahrgenommenen Klientenbesprechungen als zu hoch erweist. Es sind ermessensweise 4 Stunden zu kürzen. Die Berufungsbegründung von 12 Seiten nahm gemäss Honorarnote total 1075 Minuten (17,9 Stunden) in Anspruch, was sich mit Blick auf die vom Verteidiger bereits erarbeiteten Dokumente und seine fundierten Fallkenntnisse ebenfalls als zu hoch erweist. In Abzug zu bringen sind hierfür 6 Stunden, womit 59,83 Stunden zu je CHF 180.00 resultieren (CHF 10'770.00). Inkl. Auslagen von CHF 378.50 und 7,7 % MWST auf CHF 11'148.50 ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 12'006.95 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

 

Da dem freigesprochenen B.___ keine Verfahrenskosten auferlegt werden, entfallen sowohl der Rückforderungsanspruch des Staates als auch der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.

 

Diese Entschädigung ist von der Zentralten Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

 

8.4 E.___

 

Rechtsanwalt Andreas Miescher macht als privater Verteidiger von E.___ für das Berufungsverfahren (exkl. HV, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung) 61,34 Stunden (1. Honorarnote: 38,62 Stunden, 2. Honorarnote: 22,72 Stunden, vgl. OGer AS 877 f. und 879 f.) zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 geltend. Dies erweist sich – auch im Quervergleich mit den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidiger von B.___ und C.___, die ebenfalls sowohl als Berufungskläger als auch als Berufungsbeklagte am Verfahren teilnahmen und einen vergleichbaren Aufwand hatten – als zu hoch.

 

Für die Zeitperiode vom 5. Juni 2020 bis zum 10. August 2020 werden 3,6 Stunden geltend gemacht. Neben den Positionen für die Berufungserklärung (vgl. Position vom 5.6.2020 mit 0,50 Stunden sowie auch die Positionen vom 9.6.2020 mit 1,75 Stunden und 15.6.2020, letztere jedoch nur teilweise, beinhaltet diese doch auch E-Mailkorrespondenz), werden nach dem Versand der Berufungserklärung eine Vielzahl von Telefongesprächen, Besprechungen und Notizen sowie E-Mail-Korrespondenzen geltend gemacht (vgl. Positionen vom 15.6., 29.6., 23.7, 10.8.2020), wobei in diesem Verfahrensstadium keine vefahrenleitenden Verfügungen ergingen und keine Parteieingabe von Rechtsanwalt Miescher erfolgte. Für diese Zeitspanne (d.h. für die Erstellung der Berufungserklärung) sind – unter Berücksichtigung der bereits erstinstanzlich abgegoltenen Nachbearbeitung von 1,5 Stunden (vgl. O-G AS 1109/US 140) – 1,6 Stunden zu entschädigen. Der im folgenden geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsantwort/-begründung (15 Seiten mit materiellem Inhalt) wird mit 30 Stunden veranschlagt. Berücksichtigt man, dass sich die Verteidigung hierfür auf diverse bereits von ihr ausgearbeitete Unterlagen abstützen konnte, sind hierfür insgesamt 12 Stunden in Abzug zu bringen.Hinzu zu zählen sind 9,8333 Stunden (5,083 Stunden für die HV, 1,25 Stunden für die Urteilseröffnung, 1,5 Stunden für die Hin- und Rückfahrt und 2 Stunden für die Nachbearbeitung), so dass die volle Entschädigung CHF 15'095.90 ausmacht (Aufwand: CHF 13'721.60 [= 57,173 Stunden zu je CHF 240.00], Auslagen: CHF 295.00; 7,7 % MWST: CHF 1'079.30). Angesichts der Kostenverlegung hat der Bund dem Beschuldigten E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'547.95 zuzusprechen, was 50 % einer vollen Parteientschädigung entspricht.

 

8.5 D.___

 

Rechtsanwalt Konrad Jeker, welcher als privater Verteidiger die Interessen des Beschuldigten D.___ wahrte, macht für das Berufungsverfahren (noch ohne HV, Urteilseröffnung und Nachbearbeitungspauschale) einen Aufwand von 26,20 Stunden zu einem Ansatz von in der Regel (einzelne Positionen werden auch mit einem deutlich tieferen Stundenansatz berechnet, z.B. Position vom 24.2.2021) je CHF 320.00 geltend (Zwischentotal von CHF 8’081.70, vgl. OGer AS 874 ff.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 5,083 Stunden und für die Nachbearbeitung (mit Blick auf den vollumfänglichen Freispruch von D.___) eine Stunde hinzuzurechnen, was zusammen CHF 1'946.65 ergibt. Für die Urteilseröffnung liess sich Rechtsanwalt Konrad Jeker von einer Praktikantin der Anwaltskanzlei vertreten, weshalb für deren Teilnahme 1,25 Stunden zum Stundenansatz von CHF 90.00 (= CHF 112.50) hinzu zu zählen sind. Gesamthaft resultiert eine volle Parteientschädigung von total CHF 10'968.00 (Aufwand: CHF 10'140.85; Auslagen: CHF 43.00; 7,7 % MWST: CHF 784.15), welche der Bund dem freigesprochenen Beschuldigten D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, zu bezahlen hat.

 

8.6 F.___

 

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung sowie Nachbearbeitung) von 39,90 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (im Rahmen des Nachforderungsanspruches zum Stundenansatz von CHF 230.00) geltend. Hinzu kommen 5,083 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie 1,25 Stunden für die Teilnahme an der Urteilseröffnung. Die Nachbearbeitungspauschale ist mit Blick auf den vollumfänglichen Freispruch von F.___ mit einer Stunde zu berücksichtigen, so dass 46,63 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 resultieren (CHF 8'394.00). Zusammen mit den Auslagen von CHF 339.55 sowie 7,7 % MWST, ausmachend CHF 672.50, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf CHF 9'406.00 festzusetzen, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

 

Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, da der freigesprochene Beschuldigte keine Verfahrenskosten zu tragen hat.

 

Die vom Kanton auszuzahlende Entschädigung an den amtlichen Verteidiger ist von der Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

 

9. Verrechnungen

 

9.1 A.___

 

Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren macht zusammen CHF 95'373.70 aus. Die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 23.2.2018 (O-G AS 1 f.) Die anwaltlichen Aufwendungen und Auslagen bis Ende 2017 und damit vor Hängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf rund CHF 70’0000.00 (vgl. die Honorarnote vor erster Instanz: O-G 891 ff., insbesondere die tabellarische Zusammenfassung unter AS 902). Auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen für diese Zeitperiode sowie der Reduktion der Parteientschädigung um 20 % (Anteil Schuldspruch) macht der dem Verwaltungsstrafverfahren zuzuordnende Anteil der Parteientschädigung mehr als der vom Beschuldigten zu tragende Kostenanteil für das Verwaltungsverfahren (= CHF 14'572.40) aus. Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden, die Parteientschädigung, welche ausschliesslich dem Vewaltungsverfahren bzw. dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen ist, betragsmässig genau festzulegen. Die dem Beschuldigten A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 95'373.70 ist mit den von ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren in der Höhe von CHF 14'572.40 zu verrechnen, so dass der Bund diesem noch den Differenzbetrag von CHF 80'801.30 zu bezahlen hat.

 

9.2 C.___

 

C.___ wird für das Verwaltungsstrafverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 40'577.50 zusgesprochen, zahlbar durch den Bund.

 

In Bezug auf die Honorarnote kann auf O-G 917 ff. verwiesen werden: Der Aufwand (inkl. Auslagen) des Verteidigers beläuft sich bis Ende 2017 (Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ab dem 23.2.2018) zzgl. 8 % MWST auf etwas mehr als CHF 28'000.00. Werden die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen (= CHF 4'015.40, vgl. im Einzelnen: O-G AS 1107/US 138) sowie die Reduktion der Parteientschädigung um 20 % (Anteil Schuldspruch) berücksichtigt, liegt der dem Verwaltungsstrafverfahren zuzuordnende Anteil der Parteientschädigung immer noch bei etwas mehr als CHF 19'000.00 und damit deutlich über dem vom Beschuldigten zu bezahlenden Kostenanteil für das Verwaltungsstrafverfahren von CHF 11'367.80. Eine exakte Ausscheidung der beiden Anteile wird damit hinfällig. Zufolge Verrechnung (CHF 40'577.50 - CHF 11'367.80) reduziert sich der vom Bund an den Beschuldigten C.___ zu bezahlende Betrag auf CHF 29'209.70.

 

9.3 E.___

 

E.___ wird für das Verwaltungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'984.65 zugesprochen, zahlbar durch den Bund. In Bezug auf die Honorarnote kann auf O-G 923 ff. verwiesen werden. Eine betragsmässige Aussonderung (Anteil Verwaltungsverfahren, Anteil erstinstanzliches Verfahren) kann wiederum unterbleiben, da auch hier der dem Verwaltungsverfahren zuzurechnende Anteil der Parteientschädigung (vgl. hierzu die Aufstellung der Vorinstanz unter O-G AS 1109/US 140 mit den einzelnen Positionen bis Ende 2017) den Kostenanteil von CHF 11'266.80 übersteigt.

 

Die Parteientschädigung für E.___ von CHF 42'984.65 ist mit den von ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren von CHF 11'266.80 zu verrechnen, so dass der Bund diesem noch den Differenzbetrag von CHF 31'717.85 zu bezahlen hat.

 

 

Demnach wird in Anwendung von

-      Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 71 StGB; Art. 55 Abs. 1 lit. a, Art. 57 Abs. 1 SBG; Art. 2, Art. 94 ff. VStrR; Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 431 Abs. 1 StPO (A.___)

-      Art. 33, Art. 94 ff. VStrR; Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (B.___)

-      Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 71 StGB; Art. 55 Abs. 1 lit. a, Art. 57 Abs. 1 SBG; Art. 2, Art. 94 ff. VStrR; Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (C.___)

-      Art. 94 ff. VStrR; Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (D.___)

-      Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 71 StGB; Art. 55 Abs. 1 lit. a, Art. 57 Abs. 1 SBG; Art. 2, Art. 94 ff. VStrR; Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (E.___)

-      Art. 33, Art. 94 ff. VStrR; Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (F.___)

festgestellt und erkannt:

 

1.            A.___

1.1         Der Beschuldigte A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:

-     ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff. I.1.1.1 Überweisungsschrift der ESBK vom 9.10.2017, nachfolgend Überweisungsschrift);

-     ca. Januar 2011 bis Ende Juni 2011 (Ziff. I.1.1.2 Überweisungsschrift);

-     ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff. I.1.1.3 Überweisungsschrift);

-     12. Oktober 2012 bis 18. Juni 2013 (Ziff. I.1.1.4 Überweisungsschrift).

1.2         A.___ hat sich des Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.1.3 Überweisungsschrift).

1.3         A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

1.4         A.___ wird die erstandene Untersuchungshaft vom 2. April bis 16. Mai 2014, total 45 Tage, im Erstehungsfalle an die Geldstrafe angerechnet.

1.5         A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 22'500.00 verurteilt, zahlbar an den Bund (vgl. auch Ziff. 1.14).

1.6         Folgende beschlagnahmte Automaten werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.1.2.2.1 und 1.2.2.2 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…];

-     Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…]9;

-     Automat [Spielplattform 3] U[…];

-     Automat Super Cherry 600 U[…].

1.7         Folgende beschlagnahmte Computer werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.1.2.2.1 und 1.2.2.2 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- Eee all-in-one U[…];

-     PC- HP U[…];

-     Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…];

-     Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…];

-     Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…];

-     Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…];

-     Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…];

-     Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…];

-     PC- MSI U[…]

-     PC- Asus Eee Top U[…]

1.8         Folgende Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.1.2.2.1 und 1.2.2.3 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     USB-Stick U1;

-     USB-Stick U[…];

-     USB-Stick U[…].

1.9         Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.10 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) die folgenden beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils an A.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.1.2.1.1 und 1.2.1.2 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten):

-     Ordner schwarz A.___ Steuererklärungen;

-     Ordner grün A.1___ AG Jahresrechnung 2008 / Steuern 2008 / Diverses / Buchhaltungskonti 2008;

-     Ordner gelb A.1___ AG Jahresrechnung 2009 / Steuern 2009 / Diverses / Buchhaltungskonti 2009;

-     Ordner blau A.1___ AG Jahresrechnung 2010 / Steuern 2010 / Diverses / Buchhaltungskonti 2010 / Belege 2010;

-     Ordner grau A.1___ AG Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2011;

-     Ordner gelb A.2___ AG Geschäftsjahr 2005 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärungen usw.;

-     Ordner weiss A.2___ AG Geschäftsjahr 2009 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-     Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2010 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-     Ordner schwarz A.2___ AG Geschäftsjahr 2011 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-     Ordner weiss A.3___AG Geschäftsjahr 2012 / Abschlussunterlagen / Belege;

-     Ordner blau 2013 A.___ Privat / [...] / VISA / Belege;

-     Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / Jan. / Feb. / März 2013;

-     Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / April / Mai / Juni 2013;

-     Ordner weiss A.1___ AG / Löhne 2012;

-     Ordner blau A.1___ AG / Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2012;

-     Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2012 / Jahresrechnung /Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;

-     Mappe rot: Dokumente betr. Darlehen […] und Quittungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);

-     1 Bund Code-Karten „[Firma 3]“ (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

1.10       A.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegenüber der ESBK zu den Modalitäten der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 1.9 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände durch den Bund zur Folge.

1.11       Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in Höhe von CHF 13'627.30 (Ziff. II.1.3.2 Überweisungsschrift), zzgl. 5 % Zins ab dem 2. April 2014, wird nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an A.___ herausgegeben.

1.12       Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in Höhe von CHF 681.75 (Ziff. II.1.3.1 und 1.2.2.1 Überweisungsschrift), zzgl. 5 % Zins ab dem 18. Juni 2013, wird nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an A.___ herausgegeben.

1.13       Der am 16. August 2019 vom Kanton Solothurn an die ESBK überwiesene und von letzteren beschlagnahmte Betrag von CHF 21'350.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 16. August 2019, wird nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an A.___ herausgegeben.

1.14       Die Kontosperre für das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...] bei der […] Kantonalbank (Saldo per 1. Januar 2020: CHF 427'310.51) bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bis zum Betrag von CHF 22'500.00 zu Gunsten des Bundes bestehen (vgl. auch Ziff. 1.5). Das darüber hinaus gehende Guthaben auf diesem Konto wird nach Rechtskraft dieses Urteils freigegeben.

1.15       Folgende weitere Kontosperren werden nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die Kontoguthaben freigegeben (Ziff. II.1.3.3 Überweisungsschrift):

-     […] Kantonalbank (nachfolgend «[…]») [Universalkonto A.___];

-     […] A.___ [Sparen 3];

-     […] A.___ [Geschenksparkonto];

-     […] A.___ [Sparkonto Hypothek];

-     […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH];

-     […] Konto [Konto A.2___ GmbH]

-     […] [Geschäftskonto A.3___ GmbH];

-     […] Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ GmbH];

-     […] Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.2___ AG];

-     […] Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ AG]

-     […] [Privatkonto A.___];

-     […] [Sparkonto A.___];

-     […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH];

-     […] [...] A.2___ AG [Liegenschaften] [Mietzinskonto].

1.16       Folgende Grundbuchsperren werden nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben (Ziff. II.1.3.4.1 und 1.3.4.2 Überweisungsschrift):

-     [Grundstück];

-     Wohn- und Geschäftshaus [...];

-     Wohn- und Geschäftshaus, Industriegebäude [...];

-     Wohn- und Geschäftshaus […];

-     13/1.1000 an Immobilie […];

-     Verselbständigtes Miteigentum 1/147 an Grundstück […];

-     Liegenschaft […].

1.17       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1.12 des erstinstanzlichen Urteils A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 9'000.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 2. April 2014, zugesprochen worden ist. Sie ist zahlbar durch den Bund.

1.18       Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1.13 des erstinstanzlichen Urteils folgende Begehren von A.___ abgewiesen worden sind:

-     Entschädigungsbegehren für das Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. J.___ vom 4. Oktober 2016 in Höhe von CHF 36'750.00;

-     Entschädigungsbegehren für angeblich erlittenen Wertverlust der im [Hotel] und [...] in [Ort 1] sichergestellten Geräte und Automaten in Höhe von CHF 45'899.95.

1.19       Zudem werden folgende Begehren von A.___ abgewiesen:

-     Schadenersatzforderung für angeblich erlittene wirtschaftliche Einbussen von pauschal CHF 15'000.00, zzgl. Zins von 5 % ab dem 2. April 2014;

-     Schadenersatzforderung für angeblich von der [...]Bank zu hoch berechnete Hypothekarzinse in Höhe von CHF 165'000.00;

-     2 % Zins auf den jeweiligen Gebäudeversicherungswerten für die Zeit ab dem Erlass der Grundbuchsperren bis zu deren Aufhebung;

-     5 % Zins auf den Guthaben der unter Ziff. 1.14 und 1.15 aufgeführten Konten für die Zeit ab dem Erlass der Kontosperren bis zu deren Aufhebung.

1.20       Der Bund hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 95'373.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. aber auch die Verrechnung gemäss Ziff. 1.23).

1.21       Der Bund hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 19'201.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

1.22       A.___ hat die auf ihn entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 72'862.00 im Umfang von CHF 14'572.40 (= 20 % von CHF 72'862.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 58'289.60 erliegen auf dem Bund.

1.23       Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 95'373.70 (vgl. Ziff. 1.20) wird mit den von ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren von CHF 14'572.40 (vgl. Ziff. 1.22) verrechnet, so dass der Bund A.___ noch den Differenzbetrag von CHF 80'801.30 zu bezahlen hat.

1.24       A.___ hat die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 25'932.10 im Umfang von CHF 5'186.40 (= 20 % von CHF 25'932.10) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 20'745.70 erliegen auf dem Staat Solothurn.

1.25       Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 112'500.00 total CHF 114'885.00 aus. A.___ hat die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 38'295.00 im Umfang von CHF 19'147.50 (= 50 % von CHF 38'295.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 19'147.50 erliegen auf dem Staat Solothurn.

2.            B.___

2.1       Der Beschuldigte B.___ wird von sämtlichen vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (Ziff. I.1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 Überweisungsschrift) freigesprochen.

2.2       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.6 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils – unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt – aus der Beschlagnahme entlassen und an B.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U1[…];

-     Harddisk Western Digital „Elements“ schwarz U[…];

-     Harddisk Samsung U[…];

-     Harddisk Samsung SpinPoint SP0802N U[…]

-     Laptop HP U[…];

-     Laptop IMB U[…];

-     USB-Stick Sharkoon U[…];

-     Geräteschlüssel U[…];

-     Speicherkarte SanDisk aus Kamera Icone U[…].

2.3       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils an B.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     Plastiksack „Sprüngli“ mit Geräteschlüsseln U[…];

-     Schlüssel Nr. 5.

2.4       Es wird festgestellt, dass sich B.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.9 des erstinstanzlichen Urteils innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe von Gegenständen gemäss Ziff. 2.2 und 2.3 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären hat. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

Die Mitteilung von B.___ hat an die ESBK zu erfolgen. Die Rückgabe (nach vorgängiger Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt) die Vernichtung dieser Gegenstände erfolgt durch den Bund.

2.5       Folgende beschlagnahmte Terminals werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     Terminal U[…];

-     Terminal U[…];

-     Terminal U[…];

-     Terminal U[…].

2.6       Folgende beschlagnahmte Notenleser werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     Notenleser U[…];

-     Notenleser U[…];

-     Notenleser U[…];

-     Notenleser U[…];

-     Notenleser U[…];

-     Notenleser U[…];

-     Notenleser U[…].

2.7       Der Antrag der ESBK, wonach B.___ zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 17'658.70 zu verpflichten sei, wird abgewiesen.

2.8       Die folgenden beschlagnahmten Bargeldbeträge werden nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an B.___ herausgegeben (Ziff. II.2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 Überweisungsschrift):

CHF 38.50, zzgl. 5 % Zins ab dem 1. März 2013

-     CHF 16'208.70, zzgl. 5 % Zins ab 4. April 2014;

-     CHF 1'490.00, zzgl. 5 % Zins ab 2. Dezember 2014.

2.9       B.___ wird eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Bund.

2.10     Der Antrag von B.___ auf Zusprechung einer weiteren Genugtuung von CHF 2'000.00 für die Belastung durch das Strafverfahren und die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird abgewiesen.

2.11     Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2.11 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'708.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates und kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.

Der Betrag von CHF 23'708.00 ist von der Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

2.12     Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'006.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates und kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.

Der Betrag von CHF 12'006.95 ist von der Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

2.13       Die auf B.___ entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 80'813.65 erliegen auf dem Bund.

2.14       Die auf B.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 16'206.40 erliegen auf dem Staat Solothurn.

2.15       Die auf B.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 23'934.40 erliegen auf dem Staat Solothurn.

3.            C.___

3.1       Der Beschuldigte C.___ wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von

-     ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff. I.1.3.1 Überweisungsschrift);

-     ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff. I.1.3.2 Überweisungsschrift).

3.2       C.___ hat sich des Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.3.2 Überweisungsschrift).

3.3       C.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.4       C.___ wird die erstandene Untersuchungshaft vom 2. April 2014 bis 23. Mai 2014, total 52 Tage, im Erstehungsfalle an die Geldstrafe angerechnet.

3.5       C.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 11'250.00 verurteilt, zahlbar an den Bund (vgl. Ziff. 3.12).

3.6       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3.8 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils an C.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-               Monitor U[…];

-               Bondrucker zu U[…].

3.7       C.___ hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegenüber der ESBK zur Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 3.6 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände durch den Bund zur Folge.

3.8       Folgende beschlagnahmte Automaten werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];

-     Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];

-     Automat Super Cherry 1000 U[…];

-     INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…];

-     Automat Photoplay U[…];

-     Eproms für 2 Super Cherry.

3.9       Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk Samsung HD080HJ/P SODEJ2NP121762 U[…]

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.9 9LR3P64C U3;

-     Harddisk Hitachi Deskstar 40GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];

-     Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…];

-     Harddisk 80 GB ohne Etikette 432392-001 UI[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];

-     Harddisk mit Aufschrift "Test Linux" U[…];

-     Harddisk mit Aufschrift "Test Windows" U[…];

-     Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U1[…];

-     Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB U[…]

-     Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-     Harddisk U[…]

-     Harddisk Western Digital WX21A83S8214 U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda7200.10 80 GB U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda U[…];

-     Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];

-     Harddisk Samsung 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-     Harddisk Samsung 160 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 40 GB U[…]:

-     Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.9 80 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…];

-     Harddisk Samsung 80 GB U[…];

-     Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…]

-     Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U[…]

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk Western Digital Caviar Blue 320 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];

-     Harddisk Western Digital 80 GB U[…];

-     Harddisk auf Brett U[…];

-     Harddisk ExcelStor Jupiter 80 GB U[…];

-     Harddisk U[…];

-     Harddisk U[…];

-     USB-Stick takeMS U[…];

-     USB-Stick "takeMS" U[…];

-     USB-Stick "OFFNEUSETTINGS" U[…];

-     USB-Stick Sony 8GB "WIN KIOSK" U[…];

-     USB-Stick "takeMS" U[…];

-     USB-Stick gelb transparent U[…];

-     USB-Stick U[…];

-     USB-Stick U[…];

-     USB-Stick U[…];

-     USB-Stick […].com U[…];

-     USB-Stick Verbatim schwarz U[…];

-     USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];

-     USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];

-     USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…]

-     Mini USB-Stick U[…]

-     Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…];

-     Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…];

-     Speicherkarte SanDisk Extreme III 2GB U[…];

-     SSD Fenglei 32 GB U[…];

-     SSD SanDisk Ready Cache U[…];

-     SSD U[…];

-     SSD Kingston U[…];

-     SSD SanDisk Ready Cache U[…];

-     [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U[…];

-     PC mit Noteneinzug U[…];

-     PC Steg U[…];

-     Asus EeeTop U[…];

-     PC Packard Bell mit Noteneinzug U[…];

-     PC Dell U[…];

-     Laptop Acer U[…].

3.10     Die folgenden beschlagnahmten Bargeldbeträge werden nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an C.___ herausgegeben (Ziff. II.3.3.1 Überweisungsschrift):

-     CHF 19.50, zzgl. 5 % Zins ab 2. April 2014;

-     CHF 56'990.47, zzgl. 5 % Zins ab 2. April 2014.

3.11     Die Grundbuchsperre über das Grundstück […] wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben (Ziff. II.3.3.3 Überweisungsschrift).

3.12     Die Kontosperre betreffend das Geschäftskonto der C.___ GmbH [...] auf der […] Kantonalbank AG bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bis zum Betrag von CHF 11'250.00 zu Gunsten des Bundes bestehen (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.5). Das darüber hinaus gehende Guthaben auf diesem Konto wird nach Rechtskraft dieses Urteils freigegeben (Ziff. II.3.3.2 Überweisungsschrift).

3.13     Die weitere Kontosperre betreffend das Universalkonto C.___ [...] bei der [...] Kantonalbank wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und das Kontoguthaben freigegeben (Ziff. II.3.3.2 Überweisungsschrift).

3.14     Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3.10 des erstinstanzlichen Urteils die Schadenersatzforderung von C.___ für angeblich erlittenen Wertverlust der sichergestellten Gegenstände in richterlich zu bestimmender Höhe abgewiesen worden ist.

3.15     Zudem werden folgende Begehren von C.___ abgewiesen:

-     Schadenersatzforderung von CHF 14'000.00 für angeblich erlittenen Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft;

-     5 % Zins auf den jeweiligen Guthaben der unter Ziff. 3.12 und 3.13 aufgeführten Konten für die Zeit ab dem Erlass der Kontosperren bis zu deren Aufhebung;

-     Genugtuung von CHF 10'400.00 für angeblich zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft;

-     weitere Genugtuung von CHF 6'000.00.

3.16       Der Bund hat C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 40'577.50 zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. Ziff. 3.19).

3.17       Der Bund hat C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 9'175.35 zu bezahlen.

3.18       C.___ hat die auf ihn entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 56'839.10 im Umfang von CHF 11'367.80 (= 20 % von CHF 56'839.10) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 45'471.30 erliegen auf dem Bund

3.19       Die C.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 40'577.50 gemäss Ziff. 3.16 wird mit den von ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren von CHF 11'367.80 (vgl. Ziff. 3.18) verrechnet, so dass der Bund C.___ noch den Differenzbetrag von CHF 29'209.70 zu bezahlen hat.

3.20       C.___ hat die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 16'493.30 im Umfang von CHF 3'298.65 (= 20 % von CHF 16'493.30) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 13'194.65 erliegen auf dem Staat Solothurn.

3.21       C.___ hat die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 23'934.40 im Umfang von CHF 11'967.20 (= 50 % von CHF 23'934.40) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 11'967.20 erliegen auf dem Staat Solothurn.

4.            D.___

4.1       Der Beschuldigte D.___ wird von sämtlichen vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (Ziff. I.1.5.1 und 1.5.2 Überweisungsschrift) freigesprochen.

4.2       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 4.2 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 16'250.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 10. April 2014, nach Rechtskraft dieses Urteils an D.___ herausgegeben wird (Ziff. II.5.2 Überweisungsschrift).

Die Herausgabe erfolgt durch den Bund.

4.3       D.___ wird eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'200.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 10. April 2014, zugesprochen, zahlbar durch den Bund.

4.4       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 4.4 des erstinstanzlichen Urteils folgende Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von D.___ abgewiesen worden sind:

-           Entschädigung für vormalige Anwaltskosten von Rechtsanwältin […] in unbekannter Höhe;

-           zusätzliche Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00, zzgl. Zins ab dem 10. April 2014.

4.5       Der Bund hat D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 31'667.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.6       Der Bund hat D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'968.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.7         Die auf D.___ entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 38'619.80 erliegen auf dem Bund.

4.8         Die auf D.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'009.65 erliegen auf dem Staat Solothurn.

4.9         Die auf D.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 4'786.85 erliegen auf dem Staat Solothurn.

5.            E.___

5.1       Der Beschuldigte E.___ wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:

-     mindestens ca. Juli 2010 bis ca. Juli 2011 (Ziff. I.1.4.1 Überweisungsschrift);

-     ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff. I.1.4.2 Überweisungsschrift);

-     spätestens Dezember 2011 bis mindestens Februar 2014 (Ziff. I.1.4.3 Überweisungsschrift).

5.2       E.___ hat sich des Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.4.2 Überweisungsschrift).

5.3       E.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5.4       E.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 3'750.00 verurteilt, zahlbar an den Bund.

5.5       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.5 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils an E.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.4.1.1.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten):

-     Ordner schwarz […] Firma E.___ / Buchhaltung 2012;

-     [E.___ GmbH] Buchhaltungen 2013 – 2014;

-     Quittungsbuch [Firma E.___] Januar-März 2014 (O. 5.9, Ziff. 8);

-     Harddisk U[…] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

5.6       Es wird festgestellt, dass sich E.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.6 des erstinstanzlichen Urteils innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 5.5 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären hat. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

Die Mitteilung von E.___ hat an die ESBK zu erfolgen. Die Rückgabe Vernichtung dieser Gegenstände erfolgt durch den Bund.

5.7       Folgende Begehren von E.___ werden abgewiesen:

-     Schadenersatzforderung für angebliche Umsatzeinbusse in richterlich zu bestimmender Höhe;

-     Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe.

5.8       Der Bund hat E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'984.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. Ziff. 5.11).

5.9       Der Bund hat E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'547.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5.10       E.___ hat die auf ihn entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 45'067.10 im Umfang von CHF 11'266.80 (= 25 % von CHF 45'067.10) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 33'800.30 erliegen auf dem Bund.

5.11       Die E.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'984.65 (vgl. Ziff. 5.8) wird mit den von ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren von CHF 11'266.80 (vgl. Ziff. 5.10) verrechnet, so dass der Bund E.___ noch den Differenzbetrag von CHF 31'717.85 zu bezahlen hat.

5.12       E.___ hat die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12'641.70 im Umfang von CHF 3'160.45 (= 25 % von CHF 12'641.70) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 9'481.25 erliegen auf dem Staat Solothurn.

5.13       E.___ hat die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 19'147.50 im Umfang von CHF 9'573.75 (= 50 % von CHF 19'147.50) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 9'573.75 erliegen auf dem Staat Solothurn.

 

6.            F.___

6.1       Der Beschuldigte F.___ wird vom Vorhalt der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Ziff. I.1.6.1 Überweisungsschrift) freigesprochen.

6.2       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.2 des erstinstanzlichen Urteils die Genugtuungsforderung von F.___ in Höhe von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 16. Mai 2014, abgewiesen worden ist.

6.3       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.3 des erstinstanzlichen Urteils die beschlagnahmten diversen Quittungen der C.___ GmbH (O. 5.7, Ziff. 12) nach Rechtskraft dieses Urteils an F.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.6.1.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten).

6.4       Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.4 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen an F.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.6.1.2 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):

-     USB-Stick U[…];

-     USB-Stick U[…];

-     USB-Stick U[…];

-     USB-Stick U[…].

6.5       Es wird festgestellt, dass sich F.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.5 des erstinstanzlichen Urteils innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 6.3 und 6.4 zu äussern den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären hat. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

Die Mitteilung von F.___ hat an die ESBK zu erfolgen. Die Rückgabe (nach vorgängiger Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt) die Vernichtung dieser Gegenstände erfolgt durch den Bund.

6.6       Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger von F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'496.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers.

Der Betrag von CHF 23'496.15 ist von der Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

6.7       Die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger von F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'406.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers.

Der Betrag von CHF 9'406.05 ist von der Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.

6.8         Die auf F.___ entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 43'654.00 erliegen auf dem Bund.

6.9         Die auf F.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'318.70 erliegen auf dem Staat Solothurn.

6.10       Die auf F.___ entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 4'786.85 erliegen auf dem Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Lupi De Bruycker

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_594/2022, 6B_673/2022, 6B_681/2022 und 6B_696/2022 vom 9.8.2023 bestätigt.

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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