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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.69)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.69: Verwaltungsgericht

Die Staatsanwaltschaft hat gegen A.___ wegen Raubes und möglicherweise unrechtmässiger Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes berufen. Das Obergericht hat festgestellt, dass A.___ schuldunfähig war und keine Bereicherungsabsicht hatte. Der Beschuldigte handelte in einem Wahnzustand und wollte durch die Straftat auf sich aufmerksam machen, um anwaltliche Unterstützung zu erhalten. Er gab das entwendete Geld der Polizei zurück. Das Gericht hat daher den Beschuldigten freigesprochen und festgestellt, dass die objektiven Tatbestände nicht erfüllt sind. Der Strafantrag des Verkaufsgeschäfts fehlte zudem. Der Beschuldigte handelte nicht mit Bereicherungsabsicht und war nicht schuldfähig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2020.69

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.69
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.69 vom 25.08.2021 (SO)
Datum:25.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Kasse; Staat; Recht; Urteil; Massnahme; Apos; Berufung; Alkohol; Video; Urteils; Polizei; Messer; Ersatzmassnahme; Entschädigung; Angestellte; Täter; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Ersatzmassnahmen; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Nötigung; Verteidiger
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ;Art. 137 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 140 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 374 StPO ;Art. 375 StPO ;Art. 419 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 60 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 65 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 70 StGB ;
Referenz BGE:100 IV 12; 101 IV 45; 101 IV 49; 106 IV 130; 108 IV 168; 120 IV 19; 122 IV 325; 129 IV 311; 141 IV 236; 145 IV 359; 69 IV 172; 96 IV 61; 96 IV 62;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Cramer, Praxis StGB, Art. 140 StGB, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2020.69

 
Geschäftsnummer: STBER.2020.69
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 25.08.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.62
Titel: Raub evtl. unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 25. August 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll

Beschuldigter

 

betreffend     Raub evtl. unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes


Es erscheinen am 25. August 2021 zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwältin B.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter,

-        Rechtsanwalt Camill Droll, amtlicher Verteidiger,

-        Ehefrau des Beschuldigten, Zuhörerin.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Weiter weist er auf die zur Zeit im Saal geltenden Corona-Regeln hin (keine Maskentragpflicht, regelmässiges Lüften des Saals).

 

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien:

 

Rechtsanwalt Droll legt eine Rentenbescheinigung der SUVA für das Jahr 2018 vor, mit dem Antrag, diese sei zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwältin hat keine Einwände dagegen. Die Bescheinigung wird zu den Akten genommen.

 

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger und Protokoll in den Akten).

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge auch schriftlich zu den Akten)

 

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 3, 4 (soweit nicht das Taschenmesser blau betreffend), 5, 7, 8 und 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

30. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    Es sei festzustellen, dass A.___ in Schuldunfähigkeit folgende Delikte begangen hat:

3.    Raub, evtl. unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung und Raub.

4.    Für A.___ sei eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen.

5.    A.___ seien die in der Zeit vom 26. Juli 2018 bis 30. November 2018 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit der Ersatzmassnahmen seit dem 30. November 2018 an die therapeutische Massnahme anzurechnen.

6.    Es sei im Zusammenhang mit dem erstandenen Freiheitsentzug keine Genugtuung zuzusprechen.

7.    Das mit Verfügung vom 11. Februar 2019 beschlagnahmte blaue Taschenmesser sei nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten.

8.    Für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, die aufschiebende Wirkung hat, seien zur Sicherung des Massnahmenvollzugs unter dem Titel der Sicherheitshaft die mit Verfügung des Obergerichts vom 17. August 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen weiterhin anzuordnen.

9.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von Rechtsanwalt Camill Droll eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

10.  Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

 

(Der Parteivortrag wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.)

 

 

Rechtsanwalt Droll                 (gibt die Plädoyernotizen vorab zu den Akten)

 

1.    Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

2.    A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.    A.___ sei für ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 128 Tagen eine Genugtuung von CHF 25'600.00 sowie für die seit 30.11.2018 erlittenen einschränkenden Ersatzmassnahmen zusätzlich eine Genugtuung von CHF 9’990.00 auszurichten. 

4.    Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderungsanspruch festzulegen.

5.    Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien zu Lasten des Staates festzulegen.

 

Eventualanträge

1.    Es sei festzustellen, dass A.___ eine versuchte Nötigung begangen habe.

2.    Es sei von einer ambulanten Massnahme abzusehen.

3.    Für ungerechtfertigte Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen sei ihm eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

4.    Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderungsanspruch festzulegen.

5.    Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien zu Lasten des Staates festzulegen.

 

 

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik, der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.

 

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.

 

Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr geschlossen.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 26. Juli 2018, 18:40 Uhr, meldete die Geschäftsführerin des Verkaufsgeschäfts [...], in [...], auf das Geschäft sei ein Raubüberfall verübt worden (Akten Voruntersuchung Seite 3 [im Folgenden AS 3]).

 

2. A.___ (Beschuldigter), der, wie sich in der Folge herausstellte, die Tat verübt hatte, fuhr nach dem Verlassen des Verkaufsgeschäfts mit seinem E-Bike nach [...] und stellte sich dort der Polizei, wo er auch das entwendete Bargeld (CHF 1'000.00) zurückgab (AS 2, 5, 252).

 

Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Aargau um 21:59 Uhr vorläufig festgenommen (AS 250 f.) und dem Kanton Solothurn zugeführt (AS 254 ff.).

 

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete noch gleichentags gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Raubs (AS 257) und bestellte ihm eine amtliche Verteidigung (AS 260).

 

4.1 Am 27. Juli 2018 konstituierte sich C.___ (Verkäuferin [...]) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 10 ff.).

 

4.2 Am 22. August 2018 konstituierte sich D.___ (Verkäuferin [...]) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 14 ff.).

 

5. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 ordnete das Haftgericht für die Zeit vom 30. Juli 2018 bis 13. August 2018 Untersuchungshaft an (AS 474 ff.).

 

6. Am 2. August 2018 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 5, 133 ff.).

 

7. Mit Verfügung vom 14. August 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis am 22. Oktober 2018 (AS 562 ff.). Diese wurde auf Grund der psychischen Situation des Beschuldigten ab dem 14. August 2018 zeitweise in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern und in der Station Etoine, Bern, vollzogen (AS 614, 619).

 

8. Am 24. Oktober 2018 erfolgte eine weitere Haftverlängerung bis am 22. Januar 2019 (AS 592 ff.).

 

Auf Beschwerde des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer des Obergerichts diese Verfügung mit Entscheid vom 26. November 2018 auf und ordnete die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an. Gleichzeitig ordnete die Beschwerdekammer Ersatzmassnahmen an und verpflichtete den Beschuldigten zur weiteren Medikamenteneinnahme sowie zur Abstinenz von Drogen und Alkohol (AS 853 ff.).

 

9. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 29. November 2018 in Vollzug des Entscheides der Beschwerdekammer diverse Ersatzmassnahmen an. Am 30. November 2018 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 872 ff.).

 

10. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht am 6. Februar 2019 für die Dauer von weiteren sechs Monaten folgende Ersatzmassnahmen an: Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, Alkohol- und Drogenabstinenz, Zusammenarbeit mit Herol und Psychiatrischen Diensten, Medikamenteneinnahme, Urin-, Blut- und Haarproben (AS 972 ff.).

 

11. Die Ersatzmassnahmen wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach verlängert (AS 996 ff.; 1049 ff.).

 

12. Am 21. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine konkretisierte und bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 195 ff.).

 

13. Mit Datum vom 17. Dezember 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen und stellte i.S. von Art. 374 f. StPO Antrag auf Anordnung einer stationären Suchtbehandlung, evtl. einer ambulanten Suchtbehandlung des Beschuldigten (Ordner 1, am Anfang, nicht paginiert).

 

14. Am 30. Juli 2020 gab das Amtsgericht Olten-Gösgen bekannt, der Vorhalt gemäss Ziffer 1.1 des Antrags werde auch unter den Aspekten der versuchten Nötigung, des versuchten Raubs, des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des geringfügigen Diebstahls geprüft (Würdigungsvorbehalte; US 10 in fine) und fällte folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 162 ff. [im Folgenden O-G 162 ff.):

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 26. Juli 2018, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 1.2).

2.    Für den Beschuldigten A.___ wird eine ambulante Psychotherapie im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung der Abhängigkeit von Kokain angeordnet.

3.    Folgende Gegenstände werden beschlagnahmt und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten (A.___ sowie [...] Detailhandels AG) herauszugeben:

-          Visitenkarte Einwohnergemeinde [...] (A.___)

-          Visitenkarte […] (A.___)

-          Kassenzettel [...] ([...] AG)

-          Kassenzettel Coop ([...] AG)

4.    Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten (A.___) herauszugeben:

-          Mobiltelefon (Wiko)

-          Taschenlampe

-          Baseballcap

-          Herrenhose kurz blau kariert

-          T-Shirt weiss

-          Flip-Flops braun

-          Herrenunterhose grün

-          Umhängetasche dunkelblau

-          Taschenmesser blau

-          Visitenkarte […]

-          Sonnenbrille braun

-          Sonnenbrille schwarz

5.    Die Privatklägerinnen D.___, […], und C.___, […], werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

6.    Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 14'400.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 3'800.00 seit 4. August 2018, auf CHF 8'600.00 seit 8. November 2018 sowie auf CHF 2'000.00 seit 6. Oktober 2019 aufgrund nachträglich ungerechtfertigter Zwangsmassnahmen auszurichten.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

8.    Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg wird auf CHF 5'090.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Schönberg durch den Staat Solothurn bereits vollumfänglich entschädigt worden ist.

9.    Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf total CHF 36'948.50 und gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

15.1 Am 17. August 2020 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 212).

 

15.2 Gemäss Berufungserklärung vom 4. Februar 2021 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-          Ziff. 1: Beantragt wird die Feststellung der Tatbegehung gemäss Ziff. 1.1 des Antrags vom 17. Dezember 2019 in urteilsunfähigem Zustand;

 

-          Ziff. 2: Beantragt wird die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB;

 

-          Ziff. 4: Beantragt wird die Einziehung des blauen Taschenmessers;

 

-          Ziff. 6: Beantragt wird ein Absehen von der Auszahlung einer Genugtuung.

 

16. Von Seiten der Privatklägerinnen und des Beschuldigten wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

 

17. Am 17. August 2020 bestätigte der Präsident der Strafkammer die vom Haftgericht am 16. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Akten Obergericht 14 ff.). Das Bundesgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 ab und ein Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen vom 31. März 2021 wies der Instruktionsrichter am 29. April 2021 ab.

 

18. In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

 

-          Ziff. 3: Herausgaben;

 

-          Ziff. 4: Einziehungen mit Ausnahme des blauen Taschenmessers;

 

-          Ziff. 5: Verweis der Privatklägerinnen bezüglich ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg;

 

-          Ziff. 7 und 8: Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend

 

19. Die Hauptverhandlung fand am 25. August 2021 statt.

 

 

 

II.         Angefochtener Vorhalt wegen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) in echter Konkurrenz zu Nötigung (Art. 181 StGB) und Raub

 

1.         Vorhalt

Dem Beschuldigten A.___ wird vorgehalten, er habe am 26. Juli 2018, in der Zeit von 18:36 bis 18:38 Uhr, in [...], [...] […] AG, zum Nachteil von C.___, D.___ sowie der [...] […] AG, v.d. E.___, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib Leben einen Diebstahl begangen.

Konkret sei der Beschuldigte mit seinem E-Bike zum [...] Verkaufsgeschäft gefahren, habe sich zwei Dosen Bier behändigt und sich zur Kasse begeben. Bei der Kasse habe er zu den Geschädigten C.___ sowie D.___ „Überfall – Gib Geld“ gesagt, wobei er unter seinem T-Shirt eine kleine Taschenlampe gehabt habe, die wie der Lauf einer Pistole ausgesehen habe. Kurz darauf habe der Beschuldigte nach hinten gegriffen und ein blaues Taschenmesser aus seiner Gesässtasche gezogen (nicht geöffnete Klinge) und die beiden Verkäuferinnen damit bedroht, womit diese in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Die Geschädigte D.___ habe in der Folge die Kasse geöffnet und dem Beschuldigten CHF 10.00 für das Bier geben wollen (sie sei davon ausgegangen, dass er das Bier nicht bezahlen könne), worauf dieser selbständig in die Kassenschublade gegriffen, sich Bargeld in der Höhe von CHF 1'200.00 (Notengeld) behändigt und in seine vordere rechte Hosentasche verstaut habe. In der Folge habe die Geschädigte D.___ den Kassendeckel zugeknallt, worauf sich der Beschuldigte mit zügigen Schritten aus dem Verkaufsgeschäft entfernt habe. Er sei danach mit seinem E-Bike nach [...] gefahren, wo er sich selber bei der dortigen Polizei gestellt habe.

Das Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'204.10 setze sich wie folgt zusammen:

- Bargeld aus der Kasse: CHF 1'200.00;

- 2 Dosen Bier: CHF 4.10.

Der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, gehandelt.


Zum Eventual-Vorhalt:

Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, der Beschuldigte habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, sei festzustellen, dass dieser eine unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung sowie einen Raub betreffend die zwei Dosen Bier im Wert von CHF 4.10 begangen habe.

 

2.         Die Aussagen

 

2.1 Die Angestellte D.___ wurde am Tattag als Auskunftsperson polizeilich erstmals befragt (AS 18 ff.). Sie habe zum Lager gehen wollen, als ein Mann, der ihr komisch vorgekommen sei, Richtung Kasse gekommen sei. Sie sei deshalb auch wieder zur Kasse gegangen. Sie habe zu ihm gesagt, er solle das Bier bezahlen. Er habe dann gesagt, dies sei ein Überfall. Sie habe gesagt, sicher nicht, ich gebe dir kein Geld. Der Mann habe etwas unter seinem Shirt hervorgenommen und habe wohl gedacht, sie meine, er habe eine Pistole. Als er bemerkt habe, dass sie keine Angst habe, habe er die Hand unter dem Shirt hervorgenommen, auf den Kassentisch geklopft und gesagt: gib Geld. Sie habe plötzlich ein Sackmesser gesehen, vermutlich mit einem blauen Griff. Es sei ein grösseres Messer gewesen mit mehreren Klingen, aber geschlossen. Sie habe die Kasse geöffnet, um dem Mann CHF 10.00 zu geben; sie habe vermutet, dass er kein Geld habe, um die zwei Bier zu bezahlen, und habe ihn als Räuber nicht ernst genommen. Dann habe sie aber bemerkt, dass er es ernst meine, und habe ihm CHF 100.00 geben wollen. Darauf habe er in die offene Kasse gegriffen und mehrere Hunderternoten herausgenommen. Darauf habe sie instinktiv den Kassendeckel zugeknallt.

 

Sie sei mit dem Messer nicht bedroht worden. Der Mann habe das Messer auf den Tresen gelegt. Die Drohung hätte eigentlich die angebliche Pistole unter dem Shirt sein sollen. Eine offene Klinge des Messers habe sie nie gesehen. Er sei dann rausgegangen und sie habe ihn nicht mehr gesehen.

 

2.2 Auch die Angestellte C.___ wurde am 26. Juli 2018 als Auskunftsperson befragt (AS 22 ff.). Sie führte aus, dass der Mann zur Kasse gekommen sei und zwei Feldschlösschen Biere auf sich getragen habe. Er habe sich komisch verhalten und unverständlich gesprochen. Sie habe nur etwas von «Geld» verstanden. Der Mann habe die Hand unter seinen Pullover gelegt und dort nach einem Gegenstand gegriffen. Mit diesem Gegenstand habe er dann durch den Pullover in ihre Richtung gezeigt. Es habe ausgesehen wie eine Pistole, sie habe aber keine gesehen. Sie habe die Kassenschublade geöffnet, diese aber gleich wieder geschlossen, weil ihre Chefin neben ihr gestanden sei und sie von dieser Anweisungen erwartet habe. Die Chefin habe gesagt, dass die Kasse nicht aufgehen würde, worauf der Mann begonnen habe, auf die Theke zu schlagen und gesagt habe: Gib Geld. Die Chefin habe die Kasse geöffnet und dem Mann CHF 10.00 gegeben. Sie habe ihm gesagt, dass dies keine Pistole sei. Darauf habe der Mann aus seiner hinteren Hosentasche ein Messer gezückt und sie bedroht. Sie seien ein paar Schritte zurückgegangen, worauf er sich selbständig in der Kasse bedient und dieser diverse Noten entnommen habe. Darauf habe er den Laden mit zügigen Schritten verlassen.

 

Sie glaube, dass das Messer nicht geöffnet gewesen sei. Auf die Frage, wie sie die Bedrohung des Täters wahrgenommen habe, führte C.___ aus, dass der Täter eher lächerlich und unerfahren gewesen sei.

 

2.3.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 27. Juli 2018 polizeilich befragt (AS 28 ff.). Der Beschuldigte gab zu, den Raubüberfall verübt zu haben.

 

Der Beschuldigte machte umfangreiche Ausführungen zu Sachverhalten, die nichts mit dem Überfall zu tun hatten (AS 30 f.). Auf Frage führte er aus, dass er den Überfall verübt habe, damit er von der Polizei angehört werde und er einen Anwalt bekomme. Er sei beim Sozialdienst der Gemeinde [...] gewesen, dort habe man ihm gesagt, sie könnten nichts machen. Er habe eine Straftat begehen wollen, damit er verhaftet werde.

 

Nach dem Raub sei er mit dem E-Velo in den Kanton Aargau gefahren, weil er dort habe verhaftet werden wollen. Er habe einen grossen Rucksack dabei gehabt, in welchen er alles für das Gefängnis gepackt gehabt habe. In [...] habe er sich auf eine Bank gesetzt und die Nr. 117 angerufen und gesagt, was vorgefallen sei. Darauf sei eine Patrouille gekommen.

 

Auf Frage führte der Beschuldigte aus, dass er nach dem Überfall einen kleinen Joint geraucht habe.

 

Er habe für den Raub eine dünne Taschenlampe mitgenommen. Er habe sie verdecken wollen, damit man nicht sehe, dass es eine Taschenlampe sei. Er habe den Laden betreten und habe zwei Dosen Bier genommen. An der Kasse, an der eine Lehrtochter gesessen sei, habe er gesagt, dass dies ein Raubüberfall sei. Die ältere Verkäuferin sei in der Nähe gestanden und sei dann sofort dazu gekommen. Mit der Taschenlampe habe er unter dem Shirt Bewegungen gemacht, dass es ausgesehen habe, als hätte er etwas dabei. Bei den Bewegungen sei es passiert, dass die Taschenlampe hervorgekommen sei und die Verkäuferinnen dies gesehen hätten. Darauf habe er simuliert, dass er etwas aus der hinteren Hosentasche nehme. Die ältere Verkäuferin habe die Kasse geöffnet und ihm CHF 10.00 hingestreckt. Er habe dann selber in die Kasse gegriffen und Noten herausgenommen.

 

Der Beschuldigte bestätigte, ein Messer dabei gehabt zu haben. Er wusste aber nicht mehr, ob er dieses hervorgenommen hatte. Geöffnet habe er es sicher nicht. Das gestohlene Geld habe er bei der Polizei in [...] abgegeben.

 

Er habe vor dem Überfall 1,3 l Bier und 1 dl Wodka getrunken. Drogen habe er vorher keine konsumiert.

 

2.3.2 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 27. Juli 2018 (AS 459 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er seit Monaten gehackt und manipuliert worden sei. Er habe deshalb unbedingt einen Anwalt benötigt. Er habe seine Gemeinde informiert, dass etwas passieren würde, wenn nicht jemand etwas gegen diese Tortur mache. Er habe das gemacht, um an einen Pflichtverteidiger heranzukommen.

 

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2018 (AS 28 ff.) führte er u.a. aus, er sei am Vortag um 11 Uhr beim Sozialdienst der Gemeinde [...] vorbeigegangen, zu F.___. Dort müsse er jeweils Ende Monat wegen der Finanzen hin. Er habe bei F.___ geweint und ihm gesagt, er könne nicht mehr und habe kein Geld mehr. Er habe einen Vorschuss zur Bezahlung eines Anwalts gewollt. F.___ habe gesagt, er könne nichts machen, ihm seien die Hände gebunden. Er habe dann F.___ gesagt, es müsse heute etwas passieren. Er habe eine Straftat begehen wollen, um sich verhaften zu lassen (AS 31).

 

2.3.3 Am 29. Oktober 2019 erfolgte die Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt (AS 183 ff.). Der Beschuldigte führte aus, dass er damals auf die Gemeinde gegangen sei, um einen Anwalt zu bekommen und er habe gesagt, dass er etwas anstellen würde, wenn er keinen erhalte. Er habe sich nie bereichern wollen. Er habe gesagt: «Überfall, gib Geld», er habe aber nicht mit dem Messer gedroht. Er habe das Messer nach vorne genommen und auf die Kassenablage gelegt. Er habe die Kasse zuerst selbst öffnen wollen und habe versucht, sie mit Gewalt rauszunehmen, aber das sei nicht gegangen. Er sei anschliessend nach [...] und dann zur Polizei gegangen. Er habe nur Aufmerksamkeit gewollt. Er wäre, wenn er sich hätte bereichern wollen, irgendwo hingegangen, wo man ihn nicht kenne, und er hätte das Geld behalten. Es sei aber der falsche Weg gewesen.

 

Zum Vorhalt, nach dem Überfall Marihuana geraucht zu haben, führte der Beschuldigte aus, es habe sich um CPure gehandelt; das THC sei unter eins.

 

2.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 (O-G 107 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass es eine grosse Dummheit gewesen sei. Er habe gesagt «Überfall», aber er habe sicher niemandem gedroht. Auch das Messer habe er nur hervorgeholt und abgelegt. Als sie die Kasse aufgemacht habe, habe er reingegriffen. Er habe sich auch nicht bereichern wollen.

 

Er habe an diesem Tag CBD-Zigaretten konsumiert. Das sei drei, vier Monate gegangen mit der «Hackerei». Er sei damals schon im April zur Polizei gegangen.

 

2.3.5 Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 25. August 2021 bestätigte er seine früheren Aussagen, insbesondere, dass er das Ganze inszeniert habe, um zu einem Anwalt zu kommen. Er sei von der Polizei zuvor bespitzelt worden und habe sich nicht wehren können. Nach dem konkreten Tatablauf gefragt, führt er aus, er habe extra seine Kamera mitgenommen und habe den Vorgang aufgenommen. «Gib das Geld», habe er gesagt. Aber das Sackmesser habe er bewusst nicht geöffnet. Er habe nicht gedroht, sondern einfach gesagt, «gib das Geld her». Die Kassierin habe ihm das Geld nicht gegeben und er habe versucht, die Kasse selber zu öffnen, was ihm aber nicht gelungen sei. Da habe die Frau die Kasse geöffnet und habe ihm eine 10er-Note geben wollen. Da habe er in die Kasse gegriffen. Zuvor habe er noch zwei Bier aus dem Regal genommen, damit er an der Kasse etwas zu zahlen gehabt habe. Er sei dann mit seinem E-Velo auf direktem Weg nach [...] zur Polizei gefahren. Er habe nicht in […] zur Polizei gehen wollen, weil es da diese Vorgeschichte gegeben habe (Bespitzelung). Ca. eine Stunde habe er gewartet an der Aare, um sich zu beruhigen. Er habe dort eines der Biere getrunken. Der Posten im […] sei geschlossen gewesen, so auch derjenige in der Stadt, weshalb er die Nummer 117 angerufen und über den Vorfall informiert habe. Er habe ja alles dabei gehabt, als Vorbereitung für den Fall, dass er für ein Wochenende ins Gefängnis gehen müsste. Er habe das entwendete Geld in seinen Rucksack gelegt und sich dabei gefilmt, als er es dann wieder rausgenommen habe. Er habe nicht einmal gewusst, wieviel Geld es gewesen sei. So, wie er es eingepackt habe, habe er es wieder rausgenommen und der Patrouille übergeben. Gefragt nach der Taschenlampe, welche er mitgeführt hat: Er habe gewollt, dass es wie eine Waffe so aussehe. Dann sei die Taschenlampe runtergefallen. Bevor die Frau die Kasse geöffnet habe, habe er hinten das Sackmesser aus der Hosentasche hervorgenommen und auf die Ablage (bei der Kasse) gelegt, um sie einzuschüchtern. Aber die Kassierin habe ihn nicht ernst genommen. Trotzdem habe sie ihm einen Zehner gegeben und dann habe er in die Kasse gegriffen. Er habe gedacht, wenn er nur einen Zehner erhalte, werde dies bei der Polizei nicht wirksam sein. Durch diese kleine Summe würde er nicht zu einem Anwalt kommen. Er bereue den Vorfall zutiefst. Damals habe er nicht gewusst, dass es die KESB gebe, bei der er Hilfe hätte holen können.

 

 

3.         Die weiteren Beweismittel

 

3.1 Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 3. September 2018 fanden sich im Venenblut des Beschuldigten, das ihm 5 Stunden 44 Minuten nach dem Vorfall entnommen wurde, Nachweise von THC, eines längere Zeit zurückliegenden Konsums von Kokain sowie eine therapeutische Konzentration von Methadon (AS 37 ff.).

 

3.2 Gemäss «Fürsorgerischem Informationsbericht» der Polizei Kanton Solothurn vom 24. Juli 2018 sprach der Beschuldigte am 19. Juli und am 23. Juli 2018 auf dem Regionalposten […] in verwirrtem Zustand vor und führte aus, dass er von einer mongolischen Organisation abgehört und mit Drohnen überwacht werde. Nach Einschätzung des rapportierenden Polizisten bedurfte der Beschuldigte umgehend professioneller Hilfe. Der Hausarzt des Beschuldigten habe nach Rücksprache mitgeteilt, dass sich dessen Zustand in den letzten drei Monaten verschlechtert habe und zurzeit einen aktiven Schub durchmache (AS 81ff.).

 

In den Akten finden sich weitere Fürsorgerische Informationsberichte vom 25. Mai 2018 (AS 86 ff.), 24. Januar 2017 (AS 88 ff.) und 20. Februar 2015 (AS 91 ff.).

 

3.3 Auf den Videoaufzeichnungen der Firma [...], die ohne Ton aufgenommen worden sind, ist der Tatablauf sichtbar (AS 156; vgl. nachstehende Ziff. 4.3).

 

3.4 In den Akten befinden sich im Weiteren Videoaufnahmen, welche der Beschuldigte erstellt hat (AS 157). Auf diesen Aufnahmen ist auch der Ton aufgezeichnet. Es ist, wenn auch nicht in guter Qualität und nicht vollständig, der Wortwechsel an der Kasse zwischen dem Beschuldigten und der Kassierin hörbar (vgl. nachstehende Ziff. 4.3).

 

 

4.         Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

4.1 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Mai 2019, dessen Beweiswert zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wird, handelte der Beschuldigte am 26. Juli 2018 in einem Wahnzustand und war zur Tatzeit schuldunfähig (AS 1113; Ziff. III/2 und 3 hiernach).

 

4.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte kurz vor dem 26. Juli 2018 zweimal auf dem Regionalposten […] der Polizei Kanton Solothurn in verwirrtem Zustand vorsprach und dort ausführte, abgehört und überwacht zu werden, und dass er bei der Gemeinde versuchte, Geld für einen Anwalt zu bekommen. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Tat nach [...] fuhr und sich dort der Polizei unter Rückgabe des entwendeten Bargeldes stellte. Es ist deshalb entsprechend den Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass es ihm nicht um eine persönliche Bereicherung ging, sondern er, weil er sich in seinem wahnhaften Zustand von Drohnen und unheimlichen Organisationen überwacht fühlte, Hilfe und Unterstützung suchte. Er wollte eine Straftat begehen, um auf diese Weise einen Anwalt zur Seite gestellt zu erhalten, der ihn gegen die von ihm empfundenen Bedrohungen unterstützen würde.

 

4.3 Der Beschuldigte betrat am 26. Juli 2018, um ca. 18:30 Uhr, den [...]-Laden in [...], um dort die beabsichtigte Straftat zu begehen. Er nahm aus dem Regal zwei Dosen Bier und ging damit zur Kasse (Videoaufnahmen, Sekunde 5). An der Kasse sagte er zur Angestellten, dass dies ein Überfall sei und sie ihm Geld geben solle. Zur Verdeutlichung seiner Absicht hielt er mit seiner rechten Hand sein T-Shirt, unter welchem er eine dünne Taschenlampe versteckt hatte, die er gegen die Angestellte streckte. Damit wollte er gegenüber dieser vortäuschen, dass er unter dem Shirt eine Pistole trage. Bei der Manipulation mit dieser Taschenlampe stellte sich der Beschuldigte jedoch so ungeschickt an, dass diese unter dem Shirt hervorkam und die beiden Angestellten – in der Zwischenzeit war die Chefin dazugekommen (Video Sekunde 14) – sahen, dass der Beschuldigte keine Waffe auf sich trug.

 

Der Beschuldigte zeigte wiederholt auf die geschlossene Kasse und verlangte dabei von der Kassierin Geld. Im Verlauf dieser Diskussion griff er an die Kasse und versuchte, diese aufzureissen (Video Sekunde 19). Darauf trat die Filialleiterin an die Kasse, gleichzeitig griff der Beschuldigte in seine hintere Hosentasche (Video Sekunde 26). Gemäss übereinstimmenden Aussagen holte der Beschuldigte in diesem Moment das Sackmesser hervor. Auf dem Video des [...]-Ladens ist ersichtlich, dass er einen Gegenstand aus der hinteren rechten Hosentasche holte. Dass er das Messer auf den Tresen legte, wie dies die Mitarbeiterinnen aussagten, ist auf dem Video nicht klar ersichtlich. Es sieht eher so aus, als hätte er das Messer in seine linke Hand genommen, mit welcher er auch noch die Taschenlampe hielt. Unter dem linken Vorderarm hatte er zudem die beiden Bierdosen eingeklemmt. Seine linke Hand und sein linker Unterarm waren demnach mit Gegenständen vollgepackt. Um das Messer zu öffnen, hätte er diese Gegenstände loslassen müssen.

 

Der Beschuldigte griff darauf erneut an die Kasse und versuchte, diese aufzureissen, was ihm jedoch nicht gelang (Video Sekunde 30). Darauf öffnete die Filialleiterin mit einem Code, welchen sie eintippte, die Kasse und entnahm ihr eine 10-er Note (Video Sekunde 36). Gemäss ihren Aussagen nahm sie den Beschuldigten nicht ernst und hatte vor ihm keine Angst. Sie öffnete die Kasse, da sie davon ausging, dass der Beschuldigte das Bier nicht bezahlen konnte und wollte ihm das Geld zur Bezahlung geben. Der Beschuldigte stand nun vor der geöffneten Kasse (Video Sekunde 39). Als ihm die Filialleiterin die 10-er Note entgegenstreckte, griff er in die offene Kasse und entnahm ihr einige Banknoten (Video Sekunde 44). Mit dem entwendeten Geld verliess er darauf den Laden (Video Sekunde 50). Dass die Filialleiterin ihm auch noch eine Hunderternote geben wollte, wie sie aussagte, ist auf dem Video nicht ersichtlich. Aus dem Video ist vielmehr zu sehen, dass sich der Beschuldigte sofort aus der Kasse selbst bediente, nachdem sie ihm eine Zehnernote gegeben hatte. Dass die beiden [...]-Mitarbeiterinnen einen Schritt zurück gemacht hätten, nachdem er das Messer hervorgeholt hatte, wie dies die Angestellte C.___ ausführte, ergibt sich aus dem Video nicht.

 

Aus der Videoaufnahme, welche der Beschuldigte machte, ist (soweit hörbar) zu vernehmen, wie er an der Kasse sagte «Geld her sofort». Die Kassierin antwortete mit «hä», worauf er seine Forderung wiederholte und ergänzte «Überfall Geld her». Die Kassierin fragte «warum?», worauf der Beschuldigte sagte «Mach sie auf». Sie sagte «ja, Moment». Er: «aber schnell». Die Kassierin sprach stets mit ruhiger gelassener Stimme (AS 157).

 

Die [...]-Angestellten haben somit den Beschuldigten bzw. dessen Drohung letztendlich ernst genommen, als er das Sackmesser hervornahm, auch wenn dies nicht zu einer bedrohlichen Situation geführt hat. Er setzte das Messer zwar nicht direkt zur Drohung ein (es war ungeöffnet, nicht gegen die Angestellten gerichtet und der Beschuldigte hätte sich zuerst seiner Dinge entledigen müssen, welche er in der linken Hand und unter dem linken Unterarm hielt, um das Sackmesser, welches erfahrungsgemäss ziemlich sperrig ist zum Öffnen, aufzuklappen), trotzdem hatte es offenbar seine Wirkung gezeigt, wurde doch danach die Kasse geöffnet und ihm eine Zehnernote gegeben. Wie dargelegt, ist aufgrund des Videos nicht erstellt, dass die Angestellte ihm auch noch eine Hunderternote geben wollte. Die Zeugin D.___ sagte, wie dargelegt, denn auch klar aus, dass sie das Ganze nicht als Drohung wahrgenommen habe. Dementsprechend ist auf dem Video nicht ersichtlich, dass sie von der Kasse bzw. dem Beschuldigten zurückgewichen wäre. Dies entgegen den Darlegungen der Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht. Die Situation präsentiert sich auf dem Video nicht als für Leib und Leben gefährlich und bedrohlich. Der Beschuldigte zitterte vielmehr seinerseits.

 

4.4 Der Beschuldigte fuhr mit seinem E-Bike nach [...], wo er sich der Polizei stellte und das entwendete Geld zurückgab.

 

 

5.         Rechtliche Würdigung

 

5.1.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

 

Der Grundtatbestand von Ziff. 1 verlangt somit das Verüben von Gewalt, d.h. die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers, eine Drohung, welche objektiv eine solche Intensität erreicht, dass ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgebe (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 140 StGB N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verlangt (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 11 ff.).

 

5.1.2 Der Beschuldigte fühlte sich vor der Tat bedroht und überwacht und suchte deshalb auch wiederholt den Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn in [...] sowie den Sozialdienst der Gemeinde [...] auf, um dort Hilfe sowie die Beiordnung eines Anwalts zu erwirken. Mit dem Überfall verfolgte der Beschuldigte dasselbe Ziel: Er wollte auf sich aufmerksam machen und auf diese Weise die Gewährung anwaltlicher Unterstützung erreichen. Nach der Tat fuhr der Beschuldigte nach [...] und stellte sich dort der Polizei. Er trug das entwendete Bargeld auf sich und übergab dies anlässlich der Effektenkontrolle der Polizei (AS 252). Der Beschuldigte handelte somit bezüglich des entwendeten Bargeldes ohne Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die Staatsanwältin monierte vor dem Berufungsgericht, der Beschuldigte habe (indirekt) eine Bereicherungsabsicht gehabt, weil er sich habe einen Anwalt «erkaufen» wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschuldigten nachweislich von Anfang an nicht um die Bereicherung und Aneignung von Geld gegangen ist. Er hat zum Beweis dazu sogar eigene Bild- und Tonaufnahmen gemacht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der Beschuldigte erst nach dem «Überfall» entschieden hätte, das Geld umgehend der Polizei zu übergeben. Dann wäre von einer vorübergehenden Bereicherungsabsicht auszugehen, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügen würde. Gerade die Übergabe des Geldes an die Polizei zeigt, dass es dem Beschuldigten nicht um eine Bereicherung, sondern um die Erlangung eines Verteidigers (via Provokation eines Strafverfahrens) ging. Er demonstrierte dadurch auch, dass er weder eine Aneignungs- noch eine Enteignungsabsicht hatte. Der Tatbestand des Raubs ist demnach subjektiv nicht erfüllt.

 

5.2.1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 – 140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB wird nur auf Antrag verfolgt, wenn der Täter (u.a.) ohne Bereicherungsabsicht handelt.

 

«Aneignung» ist die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, «dass der Täter die fremde Sache den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Der Täter muss also den Willen manifestieren, das Opfer endgültig bzw. dauernd aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 6).

 

5.2.2 Der Wille des Beschuldigten war nicht auf die Aneignung des entwendeten Bargeldes gerichtet, fuhr er doch nach der Tat nach [...] und stellte sich dort der Polizei, der er das entwendete Geld übergab. Damit ist bereits der objektive Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB nicht erfüllt.

 

Zudem fehlt es am Strafantrag des Verkaufsgeschäfts [...], welcher zu Folge fehlender Bereicherungsabsicht erforderlich wäre (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

5.3.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden (Art. 181 StGB).

Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung – betätigung durch Gewalt, Drohung ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. dazu und zum Folgenden: PK StGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 1 ff.). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine «schwere» Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun (beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 Abschluss eines Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen Dulden veranlasst werden.

 

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV 82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck, Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem «Kassensturz», wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).

 

5.3.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt somit vor, «wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären» (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 22 StGB N 1).

 

5.3.3 Der Beschuldigte «bedrohte» die Angestellte des Ladens an der Kasse mit einer Taschenlampe, die er unter seinem Shirt versteckte und in ihre Richtung hielt, damit diese aussehe wie eine Pistole. Dabei forderte er die Angestellte sowie die Chefin, welche dazu kam, auf, Geld aus der Kasse herauszugeben. Er versuchte somit unter Androhung von Gewalt und damit in rechtswidriger Weise, die beiden Angestellten zu einem bestimmten Verhalten – der Herausgabe des Geldes – zu bewegen. Da die Angestellten zu Folge einer ungeschickten Bewegung des Beschuldigten sahen, dass er keine Waffe bei sich trug, zog dieser ein Sackmesser aus seiner Hosentasche, welches er allerdings nicht öffnete. Die hinzugekommene Chefin öffnete darauf die Kasse, allerdings nicht, um ihm das geforderte Geld herauszugeben. Sie nahm den Beschuldigten gemäss eigener Aussage nicht ernst und hatte auch keine Angst vor ihm; vielmehr entnahm sie der Kasse CHF 10.00 und streckte diese dem Beschuldigten entgegen, damit er das Bier bezahlen könne. Dass sie ihm auch noch eine 100er Note hätte geben wollen, wie sie dies aussagte und von der Staatsanwältin vorgebracht wurde, ist nicht erstellt, da auf dem Video eindeutig nicht ersichtlich. Das Verhalten der Chefin war eher von Mitleid, nicht aber von Angst Schrecken geleitet. Wie dargelegt, vermittelt auch die [...]-Videoaufnahme und die Aufnahme des Beschuldigten keine bedrohlichen Umstände. Der Beschuldigte erreichte deshalb sein Ziel nicht: Die Chefin wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Willens- und Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt. Sie gab dem Beschuldigten nicht den geforderten Inhalt der Kasse, sondern lediglich CHF 10.00 zur Bezahlung des Bieres. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Chefin zwar die Forderung des Beschuldigten, nicht aber dessen Drohung ernst genommen hat, weshalb sie in ihrer Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt war.

 

5.3.4 Der Beschuldigte hat deshalb den Tatbestand der versuchten Nötigung i.S. von Art. 181 und Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 bekannt gegeben, dass sie den angeklagten Sachverhalt u.a. auch unter dem Aspekt der versuchten Nötigung prüfe, so dass der Einwand der Verteidigung, es sei diesbezüglich kein Versuch angeklagt worden, weshalb diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgen könne, nicht stichhaltig ist.

 

5.4.1 Bezüglich des entwendeten Bieres ist eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten erstellt. Er sagte zwar ursprünglich aus, er habe das Bier nach dem Überfall nicht getrunken, da es warm gewesen sei. Es fand sich allerdings bei seiner Anhaltung nicht in seinen Effekten (AS 252), so dass davon auszugehen ist, dass er sich das Bier angeeignet und darüber wie ein Eigentümer verfügt hat. Vor dem Berufungsgericht sagte er denn auch aus, eines der Biere habe er auf dem Weg nach [...] getrunken, das andere habe er unterwegs stehen lassen.

 

5.4.2 Das vom Beschuldigten eingesetzte Nötigungsmittel (Bedrohung der Angestellten mittels der Taschenlampe, welche er dieser unter seinem Shirt entgegenstreckte) richtete sich auf den Inhalt der Kasse. Der Beschuldigte wollte erreichen, dass die Angestellte ihm das in der Kasse liegende Geld herausgeben würde. Der Wille des Beschuldigten war somit nicht darauf gerichtet, mittels Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Angestellten die zwei Dosen Bier zu entwenden. Die Chefin des [...]-Ladens, welche dem Beschuldigten CHF 10.00 übergab, handelte denn auch nicht als Reaktion auf diese Bedrohung, sondern aus Mitleid: Sie wollte dem Beschuldigten das Geld übergeben, damit er das Bier bezahlen könne. Damit ist der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 StGB bezüglich der beiden Dosen zufolge fehlenden subjektiven Tatbestands (fehlender Vorsatz) ebenfalls nicht erfüllt.

 

5.4.3 Auf Grund des Wertes der beiden Dosen Bier handelt es sich um einen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB i.V. mit Art. 139 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt jedoch kein Strafantrag des geschädigten Verkaufsgeschäfts [...] vor; die Angestellte D.___ stellte den Strafantrag in eigenem Namen (AS 14). Damit fehlt es für die Anwendung von Art. 172ter StGB an einer Prozessvoraussetzung (BGE 129 IV 311).

 

5.5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorhalt der Übertretung des BetmG (Konsum eines Joints Marihuana) gemäss Ziff. 1.2 des Antrags auf Anordnung einer Suchtbehandlung freigesprochen.

 

Die Staatsanwaltschaft wendet sich, soweit ersichtlich, in ihrer Berufungserklärung nicht gegen das diesem Freispruch zu Grunde liegende Beweisergebnis. Sie verlangt im Berufungsverfahren einzig die Feststellung, dass der Beschuldigte in urteilsunfähigem Zustand die in Ziff. 1.1 beschriebenen Delikte begangen hat. Der Vorhalt der Übertretung des BetmG ist aber in Ziff. 1.2 des Antrages der Staatsanwaltschaft formuliert.

 

5.5.2 Das Gesetz lässt offen, was prozessual zu geschehen hat, wenn das Gericht die Täterschaft der beschuldigten urteilsunfähigen Person nicht für erwiesen hält. Die Lehre spricht sich in diesem Fall für die Ausfällung eines Freispruchs aus, da es im Ergebnis keine Rolle spielen könne, ob die Staatsanwaltschaft eine ordentliche Anklage erhoben infolge Schuldunfähigkeit nur einen Massnahmenantrag eingebracht hat und sich in der Folge im gerichtlichen Hauptverfahren herausstellt, dass die Täterschaft nicht erwiesen ist es am subjektiven Tatbestand fehlt (Felix Bommer in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 375 StPO N 20; Schwarzenegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 375 StPO N 2).

 

6. Als Fazit ist damit festzuhalten:

 

-          Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Übertretung des BetmG gemäss Art. 19a BetmG freizusprechen;

 

-          Es wird festgestellt, dass A.___ am 26. Juli 2018 im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt hat und gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist.

 

 

 

III.        Sanktion

 

1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 - 3 StGB).

 

1.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

 

-       lit. a: der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

-       lit. b: zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

 

 

2.1 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten, welches dieser am 29. Mai 2019 vorlegte (AS 1113 ff.).

 

2.2 Gemäss den Ausführungen des Gutachters änderte sich das Leben des Beschuldigten schlagartig nach einem schweren Arbeitsunfall im September 2011, als er einen Hang hinuntergerutscht sei und sich dabei einen Bizepssehnenriss rechts zugezogen habe. Er sei sechs Monate arbeitsunfähig gewesen und habe einen Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber ausgefochten. Der Beschuldigte habe opioidhaltige Schmerzmittel in hohen Dosierungen bezogen, von denen er abhängig geworden sei. Später sei die exzessive Einnahme von Kokain, Alkohol und Cannabis dazugekommen. Erste psychische Störungen seien ab ca. 2016 bekannt. Zuerst sei gegenüber seiner Ehefrau ein wahnhaft anmutendes Kontrollverhalten aufgetreten, ab 2018 traten Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen hinzu. In jenem Zeitpunkt habe ein wahnhaftes Zustandsbild auf der Grundlage eines vermehrten Alkohol- und Kokainkonsums vorgelegen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:

 

-          Kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung (ICD-10 F14.51);

-          Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F14.24);

-          Abhängigkeit von Alkohol (ICD 10 F10.24);

-          Abhängigkeit von Opioiden (ICD-10 F11.22).

 

2.3 Der Raubüberfall auf den Verkaufsladen des [...] vom 26. Juli 2018 sei wahnhaft bedingt gewesen. Die Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen hätten zu jenem Zeitpunkt ihren Höhepunkt erreicht. Motivator der Handlung sei nicht direkt der Alkohol- und Drogenkonsum gewesen, sondern der Wahnzustand, der sich mit grosser Wahrscheinlichkeit als Folge des Konsums ausgebildet habe. Der Beschuldigte sei zur Zeit der Tat schuldunfähig gewesen.

 

2.4 Der Gutachter führte im Weiteren aus, dass beim Beschuldigten eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe, solange die Störung nicht behandelt sei und der Beschuldigte nicht abstinent von Alkohol und halluzinogenen Substanzen lebe. Neben der Abstinenz bedürfe der Beschuldigte einer medikamentösen Behandlung sowie einer Suchttherapie mit Fokus auf Suchtgefährdung. Die Behandlung könne grundsätzlich ambulant durchgeführt werden, wobei ein Rückfallrisiko in erster Linie dann bestehe, wenn der Beschuldigte erneut psychotrope Substanzen konsumieren und als Folge davon eine Enthemmung ein wahnhaftes Zustandsbild entstehen würde. Das Rückfallrisiko sei für erneute Gewaltstraftaten mittelgradig, sofern der Beschuldigte weiterhin Alkohol, Kokain und andere halluzinogene Substanzen konsumiere, wobei ein Mischkonsum besonders ungünstige Auswirkungen habe.

 

2.5 Am 23. Juli 2019 legte der Gutachter ein Ergänzungsgutachten vor, in welchem er von der Prämisse ausging, dass es beim Beschuldigten nie zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Der Gutachter führte dabei aus, dass die beim Beschuldigten beschriebene Psychose sowohl bei der häuslichen Gewalt als auch beim Raub der wichtigste kausale Faktor war, so dass sich nichts an der Prognose ändere, auch wenn die häusliche Gewalt als Straftat wegfalle. Es bleibe bei der Feststellung, dass die durch Substanzkonsum induzierte Psychose Gewalthandlungen auslösen könne. Es ergebe sich aber eine Verbesserung der Therapieprognose, wenn keine häusliche Gewalt stattgefunden habe. Dem Anhang zum Ergänzungsgutachten kann entnommen werden, dass die Basis-Beeinflussbarkeit des Beschuldigten unter Verwendung des Prognoseinstruments Fotres einen Wert von 2,5 (moderat – deutlich) ergab, während er im ursprünglichen Gutachten einen Wert von 2,0 (moderat) aufwies (AS 1183,1159). Der Gutachter führte dazu als Begründung aus, dass bei der Annahme von häuslicher Gewalt zusätzlich wesentlich schwerer behandelbare Persönlichkeitszüge berücksichtigt werden müssten, welche die Beeinflussbarkeit der Rückfallprognose entsprechend erschweren würden (AS 1175).

 

2.6 Der psychiatrische Gutachter wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 als Sachverständiger befragt (O-G 116 ff.). Dabei führte er aus, dass die Psychose beim Beschuldigten primär auf den Kokainkonsum zurückzuführen sei, ein kombinierter Konsum von Alkohol die Kokainwirkung aber verstärke. Entscheidend sei beim Beschuldigten die Drogenabstinenz und die Verhinderung eines übermässigen Alkoholkonsums.

 

Eine psychotherapeutische Behandlung bei Suchtkranken sollte während zwei Jahren über die Abstinenz hinaus weiterlaufen, in einem lockeren, unterstützenden Rahmen bis zu fünf Jahren. Der Gutachter empfahl eine Fortsetzung der ambulanten Kontrolle und Therapie.

 

3.1 Der psychiatrische Sachverständige diagnostiziert in seinem Gutachten eine kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung sowie eine Abhängigkeit von Kokain und damit eine schwere psychische Störung des Beschuldigten. Die Straftat vom 26. Juli 2018 war wahnhaft bedingt und stand damit im Zusammenhang mit der psychischen Störung und der Suchtabhängigkeit des Beschuldigten. Der Gutachter bejaht ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten (AS 1156). Es sind deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme zu prüfen.

 

3.2 Der Gutachter führte aus, dass die Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich ambulant durchgeführt werden könne. Es bestehe allerdings bis zum Eintritt des Therapieerfolges eine Rückfallgefahr. Falls es nicht gelinge, dieses Rückfallrisiko zu minimieren, müsste die Behandlung stationär eingeleitet werden. Dieses Rückfallrisiko würde in erster Linie dann bestehen, wenn der Beschuldigte erneut psychotrope Substanzen konsumiere und als Folge davon eine Enthemmung sogar ein wahnhaftes Zustandsbild entstehen würde.

 

3.3 Der Beschuldigte wurde nach dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 26. November 2018 unter diversen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltshaft vom 29. November 2018 handelte es sich um folgende Auflagen (AS 872 f.):

 

-          Drogen- und Alkoholabstinenz;

 

-          Einnahme der ärztlich verschriebenen Medikamente (Psychopharmaka, Methadon) unter Aufsicht;

 

-          Abgabe der Medikamente bei Herol (Zentrum für substitutionsgeschützte Behandlung, [...]);

 

-          Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz durch Urin-, Blut- und Haarproben und Atemalkoholtests durch Herol (Urinproben und Atemalkoholtests) bzw. durch einen Arzt (Blut- und Haarproben);

 

-          Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe.

 

3.4 Seit der Anordnung dieser Ersatzmassnahmen wurden diverse Berichte über deren Verlauf verfasst:

 

-          Am 2. Juni 2020 führten die Psychiatrischen Dienste, Behandlungszentrum für Abhängigkeitserkrankungen, aus, dass der Beschuldigte die Medikamente gemäss Verordnung (Ketalgin, Methadon) einnehme, zu den Behandlungsgesprächen erscheine und die verordneten Urinproben anstandslos abgebe. Die antipsychotische Medikation sei, da der Beschuldigte gut führbar sei, ausgeschlichen und abgesetzt worden, ohne dass er paranoid-halluzinatorisch dekompensiert sei. Die Abstinenz habe nicht durchgehend eingehalten werden können. Der Beschuldigte habe auf der Ebene der Abhängigkeitserkrankung aber sehr viel an Einsicht gewonnen (O-G 13 f.).

 

Die Bewährungshilfe bestätigte mit Schreiben vom 8. Juni 2020 (O-G 15 f.), dass der Beschuldigte alle vereinbarten Termine eingehalten habe.

 

-          Am 14. Juli 2020 wurde von Seiten der Psychiatrischen Dienste ausgeführt, dass der Beschuldigte die Termine weiterhin einhalte und sich kooperativ zeige (O-G 17 f.).

 

Auch der Bericht der Bewährungshilfe vom 17. Juli 2020 bestätigte eine unveränderte Kooperation des Beschuldigten (O-G 19 f.).

 

-          Im dritten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 29. März 2021 wird ausgeführt, dass der Beschuldigte die vierzehntäglichen Termine weiterhin verbindlich wahrnehme und die Urinproben verlässlich abgebe. Ende 2020 sei der Beschuldigte zufolge des gerichtlichen Verfahrens in eine depressive Krise verfallen, welche er durch einige Konsumereignisse zu kompensieren versucht habe. Er habe es jedoch eigenständig geschafft, zu den Substanzen wieder auf Distanz zu gehen. Wahnhafte Symptome seien nicht aufgetaucht. Der Beschuldigte sei nun seit mehr als zwei Jahren absprachefähig und verbindlich. Er habe in Belastungssituationen jeweils den Kontakt mit dem Referenten gesucht. Die Ersatzmassnahme könne nach ihrer Meinung aufgehoben werden.

 

Im Bericht der Bewährungshilfe vom 15. April 2021 wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte weiterhin an die Verpflichtung, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, halte (mindestens ein Kontakt pro Monat). Die Lebenssituation des Beschuldigten sei stabil. Aus der Sicht der Bewährungshilfe gebe es keine unerledigten Themen, eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen bzw. eine Ausdünnung (keine Atemluftkontrollen mehr) komme in Frage.

 

-          Im vierten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 28. Juni 2021 wird festgehalten, dass der Beschuldigte kein Gespräch und keinen Termin für die UP-Abgabe verpasse und sich vorbildlich verhalte. Der Beschuldigte sei in der Lage, auch bei grosser emotionaler Belastung den Überblick über sein Leben zu behalten. Er habe sich entschieden, eine Teilzeitstelle zu suchen.

 

Im Bericht der Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021 wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte weiterhin an die Gesprächstermine gehalten habe. Die Gesamtsituation habe sich weiter stabilisiert, so dass der Massnahmebedarf sorgfältig zu prüfen sei.

 

3.5 Der Beschuldigte unterzog sich seit nunmehr 2 ¾ Jahren den angeordneten Ersatzmassnahmen und lebte in dieser Zeit deliktsfrei. Wie den Berichten entnommen werden kann, ist es während dieser Zeit zu einzelnen Konsumereignissen gekommen, welche den Beschuldigten jedoch nicht dekompensierten. Der Beschuldigte hielt sich zuverlässig und verbindlich an sämtliche Auflagen und hat damit seine Fähigkeit zu einem deliktfreien Leben unter Beweis gestellt. Damit ist erstellt, dass eine ambulante Massnahme i.S. von Art. 63 StGB geeignet und ausreichend ist, um der Gefahr weiterer Delinquenz durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären Massnahme, welche mit einem ungleich intensiveren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten verbunden wäre, müsste deshalb als unverhältnismässig bezeichnet werden. Diese Unverhältnismässigkeit müsste zudem auch mit Blick auf die vom Beschuldigten verübte Delinquenz bejaht werden. Andererseits ist jedoch auch der Wegfall jeglicher Leitplanken bzw. der Verzicht auf eine ambulante Massnahme abzulehnen, weil angesichts der gutachterlichen Stellungnahme eine Drogenabstinenz des Beschuldigten und damit auch die damit einhergehenden Kontrollen für ein weiteres drogenfreies Leben eine wichtige Voraussetzung bilden.

 

3.6 Bei der Anordnung einer ambulanten Massnahme hat deshalb wie während der Dauer des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens die Drogenabstinenz im Mittelpunkt zu stehen. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Delinquenz des Beschuldigten vom 26. Juli 2018 auf den Wahnzustand zurückzuführen sei, der sich mit grosser Wahrscheinlichkeit zufolge des Drogenkonsums ausgebildet habe. Die Psychose sei primär auf den Kokainkonsum zurückzuführen, wobei ein kombinierter Konsum mit Alkohol die Kokainwirkung verstärke.

 

3.7 Der Beschuldigte muss somit, um ein Rückfallrisiko zu vermeiden, weiterhin drogenabstinent leben. Auf die Alkoholabstinenz kann nunmehr verzichtet werden, auch wenn diese Auflage bis anhin durchaus stützend war. Sie ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verhältnismässig. Es erscheint angemessen, folgende bisher angeordneten Ersatzmassnahmen im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB weiterhin aufrecht zu erhalten:

 

-          Drogenabstinenz;

 

-          Zusammenarbeit mit dem Zentrum für substitutionsgeschützte Behandlung (Herol), [...];

 

-          Einnahme der verordneten Medikamente beim Herol;

 

-          Abgabe von Urinproben beim Herol nach entsprechendem Aufgebot.

 

Die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe kann angesichts der stabilen persönlichen Situation, in welcher der Beschuldigte nun seit längerer Zeit lebt, beendet werden.

 

3.8 Die ambulante Massnahme darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern, kann aber vom Gericht verlängert werden (Art. 63 Abs. 4 StGB). Der psychiatrische Sachverständige führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Behandlung während zwei Jahren über die Abstinenz hinaus weiterlaufen sollte. Aus dem Bericht der Herol vom 29. März 2021 ergibt sich, dass der Beschuldigte gegen Ende 2020 eine depressive Krise mit einigen Konsumereignissen zu kompensieren versuchte. Eine zweijährige Abstinenz ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht erreicht. Eine feste Dauer der ambulanten Massnahme kann jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht festgelegt werden. Sie soll so lange dauern, wie sie medizinisch indiziert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.297/2006 E. 2.1. vom 26.9.2006 mit Hinweis auf BGE 100 IV 12 E. 2c).

 

3.9 A.___ werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (total 62 Tage) und die verfügten Ersatzmassnahmen vom 30.11.2018 - 25.08.2021 an die ambulante Massnahme angerechnet.

 

3.10 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorsorgliche Anordnung von Ersatzmassnahmen für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, da eine allfällige Beschwerde in Strafsachen bei nicht freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen, wie dies vorliegend der Fall ist, in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat und sich deshalb Ersatzmassnahmen für den eines Rechtsmittelverfahrens erübrigen.

 

IV.       Genugtuung

 

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten wegen nachträglich ungerechtfertigter Haft von 62 Tagen (26.7.2018 – 13.8.2018; 8.10.2018 – 29.11.2018) eine Entschädigung von CHF 12'400.00 zuzüglich Zins zugesprochen. Zudem wurde dem Beschuldigten wegen der ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Auflage, während der Dauer vom 29. November 2018 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Alkohol zu trinken, eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zugesprochen.

 

2.1 Es ist unbestritten, dass die gegen den Beschuldigten während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnete Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war. Ein Anspruch auf Genugtuung infolge rechtswidriger Haft gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO scheidet damit aus.

 

2.2 Dem Beschuldigten wird die Verwirklichung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in Form einer ambulanten Massnahme auferlegt. Es liegt damit auch kein Anwendungsfall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, auf welchen ein Anspruch auf Genugtuung gestützt werden könnte; diese Bestimmung setzt einen Freispruch die Einstellung des Verfahrens voraus.

 

2.3 Ein Anspruch auf Genugtuung, der sich auf Art. 431 Abs. 2 StPO stützen lässt, setzt eine Überhaft voraus. Bei Überhaft ist nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO wird Überhaft nur entschädigt, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich an freiheitsentziehende Massnahmen, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen, anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.8).

 

2.4 Im Entscheid BGE 145 IV 359 hat das Bundesgericht entschieden, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch an eine ambulante Massnahme anzurechnen sind, soweit einer solchen Massnahme freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Genugtuung kommt dem Beschuldigten nur zu, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Frage, in welchem Umfang die ambulante Massnahme zu einem Freiheitsentzug geführt habe, könne erst nach Beendigung und unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Massnahme geprüft werden. Es müsse dies in einem selbständigen nachträglichen Verfahren beurteilt werden (Erw. 2.7 - 2.9).

 

2.5 Gestützt auf diese Ausführungen entfällt im heutigen Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wegen Überhaft. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten.

 

3.1 Wie erwähnt, sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten wegen der ungerechtfertigten Auflage, während der Dauer vom 29. November 2018 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Alkohol zu trinken, eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu. Eine entsprechende Entschädigung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und diese wäre gegebenenfalls aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen: Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Gutachten fest, das eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe, solange der Beschuldigte nicht abstinent von Alkohol und halluzinogenen Substanzen lebe. Den weiteren Ausführungen im Gutachten selbst sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist sodann zu entnehmen, dass die Psychose primär auf den Kokainkonsum zurückzuführen ist, ein kombinierter Konsum von Alkohol aber die Kokainwirkung verstärke. Es müsse jedenfalls ein übermässiger Alkoholkonsum vermieden und verhindert werden.

 

3.2 Es wird im vorliegenden Urteil festgestellt, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2018 ein tatbestandsmässig-rechtswidriges Unrecht begangen hat. Eine Genugtuung wegen eines ungerechtfertigten Alkoholverbots kann deshalb nicht auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützt werden, weil die Anwendung dieser Bestimmung einen Freispruch eine Einstellung des Verfahrens voraussetzt. Die Anordnung eines Alkoholverbots im Rahmen einer Ersatzmassnahme kann angesichts der Stellungnahme von Dr. med. L.-P. Hiersemenzel vom 8. August 2018 zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (AS 541 ff.) auch nicht als rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO bezeichnet werden, wird doch in diesem Bericht die vorläufige Verdachtsdiagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt und ein enger Zusammenhang zwischen der ebenfalls (vorläufig) diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und dem Deliktsgeschehen bejaht.

 

3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zumindest ein übermässiger Alkoholkonsum die Rückfallgefahr für erneute Delikte erhöhte. Die Anordnung einer Alkoholabstinenz erweist sich deshalb auch ex post nicht als Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung.

 

 

 

V.        Einziehung

 

Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag auf Einziehung des blauen Taschenmessers. Der Beschuldigte stellte vor dem Berufungsgericht keinen Antrag auf Herausgabe des Messers.

 

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB werden Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, eingezogen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft; ein Tatwerkzeug ist nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass eine Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt (Florian Kaufmann in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 69 StGB N 13).

 

Der Beschuldigte zog das Taschenmesser während seines Versuchs, die Herausgabe von Geld zu erwirken, aus seiner Hosentasche. Beide Angestellten verneinten jedoch, das Messer mit offener Klinge gesehen zu haben und auch der Beschuldigte und die Angestellten führten aus, er habe das Messer sogleich auf den Tresen gelegt (was auf dem Video nicht ersichtlich ist, aber trotzdem durchaus möglich ist, weil es eine Phase gibt, auf welcher die Sicht auf das Geschehen durch den Rücken des Beschuldigten verdeckt ist). Der Beschuldigte birgt aufgrund seiner psychischen Störung aber ein gewisses Risiko, was gutachterlich festgestellt worden ist. Der Beschuldigte setzte das Messer zwar nicht direkt zur Drohung ein. Er manifestierte aber seine Bereitschaft, in einer entsprechenden Situation diesen gefährlichen Gegenstand ins Spiel zu bringen. Je nach Situation könnte er ein anderes Mal einen Schritt weitergehen, was die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Das Messer ist demnach einzuziehen.

 

 

 

VI. Kosten- und Entschädigung

 

1. Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Kosten

 

Die Vorinstanz hat sämtliche Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 36'948.50, auf die Staatskasse genommen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf den schuldunfähigen Beschuldigten wäre offensichtlich unbillig (Art. 419 StPO).

 

1.2 Entschädigungen

 

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'090.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Schönberg durch den Staat bereits vollumfänglich entschädigt worden sei.

 

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

 

Da der Beschuldigte nicht zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, gehen die Kosten für die amtliche Verteidigung definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO, e contrario).

 

 

2. Berufungsverfahren

 

2.1 Kosten

 

Aufgrund der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft musste das erstinstanzliche Urteil in allen massgeblichen Punkten einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz unterzogen werden, wobei alle relevanten Fragestellungen ihren Ursprung in einem Ereignis hatten, für welches dem Beschuldigten mangels Schuldfähigkeit kein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

 

Mit Blick auf diese besondere Ausgangslage sowie unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens (Verzicht auf die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung) rechtfertigt es sich, auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Abweichung vom Grundsatz nach Art. 428 Abs. 1 StPO (Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens der Parteien) vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend bestehen im Berufungsverfahren keine Nachforderungs- und Rückforderungsansprüche des amtlichen Verteidigers bzw. des Staates.

 

 

2.2 Entschädigungen

 

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 1'208.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Keine Rückforderung). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, entsprechend der eingereichten Kostennote, reduziert um den im Vergleich zur effektiven Dauer zu hoch veranschlagten Aufwand für die Hauptverhandlung und um die veranschlagte Dauer für die schliesslich nicht abgehaltene mündliche Urteilseröffnung (total Kürzung um 7,5 h), auf CHF 5'264.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Keine Rückforderung). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

 

 


 

Demnach wird in Anwendung der Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 70 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 263, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. 

 

2.    A.___ hat in schuldunfähigem Zustand den Tatbestand der versuchten Nötigung, begangen am 26. Juli 2018, erfüllt.

 

3.    Für A.___ wird eine ambulante Massnahme angeordnet, solange eine solche medizinisch indiziert ist (Drogenabstinenz, Zusammenarbeit mit dem Zentrum für substitutionsgeschützte Behandlung (Herol, [...]), Einnahme der verordneten Medikamente beim Herol, Abgabe von Urinproben beim Herol nach entsprechendem Aufgebot). 

 

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt, welche nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten (A.___ sowie [...] AG) herauszugeben sind:

-          Visitenkarte Einwohnergemeinde [...] (A.___)

-          Visitenkarte […] (A.___)

-          Kassenzettel [...] ([...] AG)

-          Kassenzettel ([...] AG)

 

5.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten (A.___) herauszugeben:

-          Mobiltelefon (Wiko)

-          Taschenlampe

-          Baseballcap

-          Herrenhose kurz blau kariert

-          T-Shirt weiss

-          Flip-Flops braun

-          Herrenunterhose grün

-          Umhängetasche dunkelblau

-          Visitenkarte […]

-          Sonnenbrille braun

-          Sonnenbrille schwarz

 

6.    Der folgende bei A.___ beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-          Taschenmesser blau

 

7.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurden die Privatklägerinnen D.___ und C.___ zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

 

8.    A.___ werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (total 62 Tage) und die verfügten Ersatzmassnahmen vom 30.11.2018 - 25.08.2021 an die ambulante Massnahme angerechnet.

 

9.    Auf die Genugtuungsforderung von A.___ wird nicht eingetreten.

 

10.  Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorsorgliche Anordnung von Ersatzmass­nahmen für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.

 

11.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'090.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Schönberg durch den Staat bereits vollumfänglich entschädigt worden sei. (Keine Rückforderung).

 

12.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. (Keine Rückforderung).

 

13.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 1'208.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. (Keine Rückforderung).

 

14.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, auf CHF 5'264.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. (Keine Rückforderung).

 

15.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 36'948.50, gehen zu Lasten des Staates.

 

16.  Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 


Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Von Felten                                                                        Fröhlicher



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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