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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.66)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.66: Verwaltungsgericht

In dem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind etc. hat das Obergericht am 3. Februar 2022 ein Urteil gefällt. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte traten vor Gericht auf. Es wurden Anträge gestellt, Beweise erhoben und Parteivorträge gehalten. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und weiteren Massnahmen verurteilt. Es wurden auch Gegenstände eingezogen und Genugtuungszahlungen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2020.66

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.66
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.66 vom 03.02.2022 (SO)
Datum:03.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Recht; Privatklägerin; Staat; Freiheit; Urteils; Freiheitsstrafe; Täter; Bilder; Beweis; Pornografie; Vorhalt; Gericht; Hausdurchsuchung; Solothurn; Anklage; Verteidiger; Polizei; Handlung; Beruf; Geldstrafe; Apos; Marke:; Handlungen; Verfahren; Berufung
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ;Art. 131 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 197 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 244 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 312 StPO ;Art. 323 StGB ;Art. 333 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 344 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 50 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:105 IV 225; 117 IV 7; 118 IV 119; 121 IV 202; 134 IV 140; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 120; 142 IV 265; 144 IV 217; 144 IV 313;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2020.66

 
Geschäftsnummer: STBER.2020.66
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 03.02.2022 
FindInfo-Nummer: O_ST.2022.18
Titel: sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. (mit Widerrufsverfahren)

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 3. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti    

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

A.___,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

 

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. (mit Widerrufsverfahren)


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 3. Februar 2022:

1.      Die Staatsanwältin, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3.      Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

 

Zudem erscheint:

 

-        eine Medienvertreterin.

 

 

Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Mai 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den Parteien angefochtenen Urteilspunkte. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 16:30 Uhr.

Der amtliche Verteidiger gibt seine Honorarnote der Staatsanwaltschaft ab.

 

Vorfragen der Parteien

 

Keine Vorfragen seitens der Parteien.

 

 

Beweisabnahme

 

Es folgt die Befragung des Beschuldigten. Der Beschuldigte wird von Oberrichter Marti auf sein Recht hingewiesen, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen. Der Beschuldigte macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äussert sich weder zur Sache noch zur Person.

 

Rechtsanwalt Hasler reicht zwei Arztberichte über den Gesundheitszustand des Beschuldigten ein. Die Staatsanwaltschaft hat keine Einwände. Die Arztberichte werden zu den Akten genommen.

 

Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

 

Parteivorträge

 

Die Staatsanwältin stellt und begründet für die Anklägerin die folgenden Anträge:

 

1.    Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

a)    der mehrfachen Pornografie (Anklageziffer 2)

b)    der mehrfach versuchten Anstiftung zu Pornografie (Anklageziffer 3)

c)    der mehrfachen versuchten Pornografie (Anklagziffer 3)

d)    des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Anklageziffer 4)

e)    der Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Anklageziffer 5)

2.    Der mit Urteil vom 10. September 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.

3.    Der mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 sei nicht zu widerrufen, stattdessen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.

4.    Der Beschuldigte sei unter Bildung einer Gesamtstrafe zu verurteilen mit:

a)    einer unbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten

b)    einer Übertretungsbusse von CHF 240.00

5.    Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

6.    Dem Beschuldigten sei für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserschulische Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

7.    Für die Dauer des Tätigkeitsverbots sei gegenüber dem Beschuldigten Bewährungshilfe anzuordnen.

8.    Folgende mit Beschlagnahmebefehl vom 21. März 2017 sichergestellten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen:

-        Festplatte/SSD WD, Caviar SE,

aus PC Cooler Master

 

-        Festplatte/SSD WD, Seagate, Barracuda

aus PC Cooler Master

 

-        Festplatte/SSD WD, Seagate, Laptop Thin

SSHD, aus Laptop

Alien-ware 17,

DVD-RW Verbatime mit Aufschrift «Erste Daten Sicherung»

9.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, B.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Mai 2016 zu bezahlen.

10.  Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 8'750.00 und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

11.  Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

 

 

Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

 

1.    A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils von folgenden Vorhalten freizusprechen:

-        mehrfache Pornografie (Vorhalte Ziff. 2);

-        mehrfach versuchte Anstiftung zu Pornografie (Vorhalte Ziff. 3);

-        mehrfach versuchte Pornografie (Konsum, harte Pornografie (Vorhalte Ziff. 3);

-        mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Vorhalte Ziff. 4);

-        Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Liegenlassen Wegwerfen von einzelnen Kleinabfällen (Vorhalt Ziff. 5).

2.    A.___ sei in Abweichung der Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils von einer Strafe und Massnahme (Freiheitsstrafe, Busse, Widerruf, Verlängerung Probezeit, ambulante Behandlung, Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe) freizusprechen.

3.    Auf die Einziehung und Vernichtung der bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände sei in Abweichung der Ziffer 9 des angefochtenen Urteils zu verzichten.

4.    Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B.___ sei in Abweichung von Ziffer 12 des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen.

5.    Die Kosten von Rechtsanwalt Boris Banga seien in Abweichung von Ziffer 13 des angefochtenen Urteils der Privatklägerin B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

6.    A.___ seien die Aufwendungen der Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der nachzureichenden Kostennote zu ersetzen, soweit sie nicht bereits gemäss Ziffer 14 des angefochtenen Urteils ersetzt wurden. In Abweichung von Ziffer 14 des angefochtenen Urteils sei auf den Rückforderungsanspruch des Staates zu verzichten.

7.    In Abweichung von Ziffer 15 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens der Privatklägerin B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen, eventualiter seien diese vom Staat Solothurn zu tragen.

Der amtliche Verteidiger reicht seine Honorarnote dem Gericht ein.

 

Letztes Wort des Beschuldigten

 

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass sein Leben durch seine schlechte Gesundheit eingeschränkt sei. Er müsse drei Mal in der Woche an die Dialyse und Operationen würden auch noch anstehen.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 09.45 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung gleichentags um 16:30 Uhr:

 

1.      Die Staatsanwältin für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2.      Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

 

Zudem erscheint:

 

-        eine Medienvertreterin.

 

 

A.___ wurde infolge Terminkollision vom persönlichen Erscheinen dispensiert.

 

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Anschliessend verliest Oberrichter Marti den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung und begründet den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteilen vom 10. September 2015 bzw. 7. Oktober 2015 gewährten bedingten Vollzugs.

 

Um 16:40 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

 

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

 

I.          Prozessgeschichte

 

1.

A.___ (Beschuldigter) wurde mit Urteil vom 10. September 2015 vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (mit B.___, Privatklägerin, geb. 2001, Tochter von C.___, der damaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten), begangen zwischen dem 15. Februar und dem 31. Mai 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (vgl. Vorakten). Dabei wurde ihm der bedingte Strafvollzug gewährt mit einer Probezeit von drei Jahren, verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit Nachentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 30. August 2018 wurden die Weisung bestätigt und die Probezeit um anderthalb Jahre verlängert.

 

2.

Am 5. Februar 2016, ca. 14:30 Uhr, meldete sich C.___ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und brachte ihre Vermutung bzw. Befürchtung zum Ausdruck, der Beschuldigte fordere ihre Tochter B.___ (Privatklägerin) per SMS auf, ihm Nacktbilder zu senden. Sie gab weiter an, sie sei zwar im Besitze des Mobiltelefons ihrer Tochter, diese habe den Kommunikationsverlauf mit dem Beschuldigten allerdings gelöscht. Sie vermute, die Beiden würden wieder in regem Kontakt zueinander stehen; dies, obwohl sie die Nummer ihrer Tochter im Dezember gewechselt habe, um einen allfälligen Kontakt zum Beschuldigten zu unterbinden. Sie glaube auch, ihre Tochter habe den Beschuldigten unter dem Namen "Schatz" gespeichert. C.___ wurde in der Folge an die Polizei weiterverwiesen (vgl. Akten Seiten 007 ff, nachfolgend: AS 007 ff.). Im Anschluss an diese Meldung wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin (iPhone 6 mit der Nummer […]) zwecks forensischer Datensicherung und Auswertung durch die Mutter der Polizei Kanton Solothurn übergeben. Der gelöschte SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten konnte von der Polizei wiederhergestellt bzw. gesichert und ausgewertet werden (vgl. AS 010, 027 ff, 043 ff). Zudem wurde die Mutter C.___ am 26. Februar 2016 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (vgl. AS 227 ff.).

 

In der Folge orientierte die Polizei die Staatsanwaltschaft über die erhobenen Beweise (vgl. AS 324). Hierauf eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Februar 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Pornografie (Art. 197 StGB), ev. sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB; vgl. AS 318).

 

3.

Am 28. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl (vgl. AS 328 ff.) und erteilte der Polizei den Auftrag, ergänzende polizeiliche Ermittlungen im Sinne von Art. 312 StPO durchzuführen (vgl. AS 325 f.). Anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung am 2. Mai 2016 wurden verschiedene Gegenstände, so insbesondere diverse Computer, Laptops, Mobiltelefone und weitere elektronische Datenträger, sichergestellt (vgl. AS 007 ff., 332 ff., 335 ff.). Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde der Beschuldigte gestützt auf die staatsanwaltliche Delegationsverfügung polizeilich einvernommen (vgl. AS 257 ff., von der Vorinstanz aus den Akten gewiesen).

 

Am 10. Mai 2016 erfolgte eine Videoeinvernahme der Privatklägerin, welche von einer speziell ausgebildeten Polizeibeamtin durchgeführt und von einem Spezialisten (Psychologe) in einem Nebenraum mitverfolgt wurde; auch der Staatsanwalt sowie Polizeibeamte verfolgten die Befragung mittels Videoübertragung in einem Nebenraum mit (vgl. AS 236 ff.).

 

Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wurde dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Patrick Hasler, als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. AS 343).

 

Am 9. Februar 2017 wurde der Beschuldigte – nun in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers – ein weiteres Mal polizeilich einvernommen, wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. AS 267 ff.).

 

Am 9. Mai 2017 beauftragte die zuständige Staatsanwältin Dr. med. D.___, Solothurn, mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. AS 477 ff.). Infolge Nichtwahrnehmung der Termine durch den Beschuldigten wurde die Frist zur Abgabe des Gutachtens entsprechend verlängert (vgl. 490 ff.). Am 17. November 2017 legte der Gutachter das Gutachten vor (vgl. AS 508 ff.).

 

Am 30. Januar 2018 fand die staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten – im Beisein seines amtlichen Verteidigers und des Vertreters der Privatklägerin – statt, wobei der Beschuldigte ein weiteres Mal von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. AS 280 ff.). Gleichentags stellte die Staatsanwältin den Abschluss der Strafuntersuchung und die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Gleichzeitig setzte sie Frist zur Akteneinsicht, zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten und zum Stellen von Beweisanträgen. Weiter wurde Gelegenheit geboten, Ergänzungsfragen zu Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen zu stellen bzw. allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (vgl. AS 322). Die Privatklägerin machte hierauf durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand von der gebotenen Möglichkeit Gebrauch und nahm Stellung zum psychiatrischen Gutachten; Beweisanträge sowie Ergänzungsfragen zu Berichten, Gutachten und Einvernahmen wurden nicht gestellt (vgl. AS 380 ff.). Der Beschuldigte verzichtete sowohl auf eine Stellungnahme als auch auf das Stellen von Ergänzungsfragen und Beweisanträgen (vgl. AS 356). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 liess die Privatklägerin durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zudem Zivilklage erheben (vgl. AS 383 f.).

 

Mit Schreiben vom 23. April 2018 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten bzw. bei dessen amtlichen Verteidiger, ob gestützt auf Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO eine zweite Einvernahme der Privatklägerin (unter Wahrung der Teilnahmerechte) beantragt werde (vgl. AS 357). Der Beschuldigte liess am 14. Mai 2018 mitteilen, gegenwärtig würden keine Anträge gestellt (vgl. AS 358 ff.).

 

Gestützt auf den ergänzenden Ermittlungsauftrag der Staatsanwältin vom 17. Mai 2018 erfolgte am 6. September 2018 zur Gewährung der Teilnahmerechte dennoch eine zweite Videoeinvernahme mit der Privatklägerin; der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, die zuständige Staatsanwältin sowie eine hinzugezogene Spezialistin (Sozialpädagogin) und weitere Polizeibeamte verfolgten die Einvernahme mittels Videoübertragung in Neben- bzw. Übertragungsräumen; dabei konnten die Parteivertreter sowie der Beschuldigte Ergänzungsfragen stellen lassen (vgl. AS 245 ff.).

 

Am 9. Oktober 2018 stellte die Staatsanwältin erneut den Abschluss der Strafuntersuchung und die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Gleichzeitig wurden die Akten dem Verteidiger zugesandt und es wurde Frist zum Stellen von Beweisanträgen gesetzt. Wiederum wurde Gelegenheit geboten, Ergänzungsfragen zu Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen zu stellen bzw. allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (vgl. AS 323). Entsprechende Anträge wurden in der Folge nicht gestellt (vgl. AS 363, 386).

 

4.

Mit Anklageschrift vom 28. November 2018 erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (bzw. einem Kind; Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB), versuchter Anstiftung zu mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 2 StGB), mehrfacher versuchter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) sowie Liegenlassens Wegwerfens von einzelnen Kleinabfällen wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummeln, Kaugummis, Essensresten (§ 49 VWBA, § 170 GWBA); zugleich beantragte sie, es seien Dr. med. D.___ bzw. Dr. med. E.___ anlässlich der Hauptverhandlung als sachverständige Personen zu befragen. Sie wies ausserdem darauf hin, dass sowohl bezüglich des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September 2015 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährten bedingen Vollzugs als auch bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs über einen allfälligen Widerruf zu entscheiden sein werde (vgl. AS 001 ff.).

 

5.

Am 7. Mai 2019 erliess das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

1.    A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)    mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (1 Kind; Vorhalte Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28. November 2018), angeblich begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis zum 31. August 2014,

b)    mehrfache Pornografie (Konsum, harte Pornografie), soweit zwei Bilder gemäss Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift betroffen sind, angeblich begangen am 21. September 2013.

2.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfache Pornografie (Konsum, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 2),

b)    mehrfach versuchte Anstiftung zu Pornografie (harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 3),

c)    mehrfach versuchte Pornografie (Konsum, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 3),

d)    mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Vorhalte Ziff. 4),

e)    Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Liegenlassen Wegwerfen von einzelnen Kleinabfällen; Vorhalt Ziff. 5).

3.    Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September 2015 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

4.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September 2015),

b)    einer Busse von CHF 240.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

6.    Es wird eine ambulante Behandlung für A.___ angeordnet (im Sinne des Gutachtens vom 17. November 2017).

7.    A.___ wird für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

8.    Für die Dauer des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 7 hiervor wird gegenüber A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

9.    Die folgenden bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)    1 Festplatte (Marke: Western Digital),

b)    1 Festplatte (Marke: Seagate Barracuda 7200.11),

c)    1 Festplatte (Marke: Seagate Laptop Thin),

d)    1 DVD-RW (Marke: Verbatim; 4.7 GB; Aufschrift: "Erste Daten Sicherung").

10.  Die folgenden bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)    1 Computer (Marke: Cooler Master),

b)    1 Computer (Marke: Cooler Master),

c)    1 Laptop (Marke: Medion Akoya),

d)    1 Laptop (Marke: Asus F5RL),

e)    1 Laptop (Marke: Alienware 17),

f)     1 USB-Stick 32 GB (Marke: TDK; Farbe: hellgrün/schwarz),

g)    1 USB-Stick 32 GB (Marke: Sony; Farbe: schwarz/dunkelgrau),

h)    1 USB-Stick Z1467 (Marke: Memory Stick 8; Farbe: hellgrau),

i)      13 Datenträger (diverse CD/DVD);

j)      1 Mobiltelefon, (Marke: Samsung B2100; inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro SD),

k)    1 Mobiltelefon (Marke: Samsung S8300; inkl. SIM-Karte Swisscom).

11.  Die beiden bei B.___ sichergestellten Mobiltelefone (Huawei, inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro SD, und iPhone 6, inkl. SIM-Karte Swisscom) werden dieser nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

12.  A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Genugtuung von CHF 400.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2016, zu bezahlen.

13.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 6'506.00 (2.76 Stunden zu CHF 180.00, inkl. nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 30.00, sowie 28.82 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 364.10 und MWST zu 7.7 % von CHF 427.50) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren von pauschal CHF 1'000.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 12'416.50 (58.21 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 304.00 und MWST zu 8 % von CHF 269.00 sowie Auslagen von CHF 737.60 und MWST zu 7.7 % von CHF 628.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 6'208.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.  An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'600.00, total CHF 17'500.00, hat A.___ 1/2, somit CHF 8'750.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'200.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 15'300.00 belaufen und A.___ CHF 7'650.00 zu bezahlen hat.»

 

6.

Der Beschuldigte liess am 24. Mai 2019 die Berufung anmelden. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde in der Folge erst Ende Juli 2020 versandt. Mit Berufungserklärung vom 11. August 2020 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch von allen Vorhalten beantragen. Nicht angefochten wurden einzig die Ziffern 1, 10 und 11 des erstinstanzlichen Urteils.

 

Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 20. August 2020 die Anschlussberufung. Angefochten wurde einzig die Strafzumessung, es sei eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.

 

Die Versuche des unentgeltlichen Rechtsbeistands, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, verliefen erfolglos, sodass er schliesslich mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 von seinem Mandat entbunden wurde.

 

7.

In Rechtskraft getreten sind damit einzig die Ziffern 1 (Freisprüche), 10 (Herausgaben an den Beschuldigten) und 11 (Herausgaben an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteils. Ebenso unangefochten blieben die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen Verteidiger festgesetzten Entschädigungen. Der Beschuldigte ist damit von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen vom 15. Februar 2014 bis 31. August 2014, und der mehrfachen Pornographie (Konsum), soweit zwei Bilder gemäss Vorhalt 2 der Anklageschrift (nachfolgend: AKS), angeblich begangen am 21. September 2013, betroffen sind, freigesprochen.

 

8.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht auf den 2. September 2021 vorgeladen, wobei der Privatklägerin das Erscheinen freigestellt wurde. Die Verhandlungsanzeige konnte der Privatklägerin via deren Beistand zugestellt werden.

 

Am 1. September 2021 liess der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen ein Verschiebungsgesuch stellen, dem entsprochen wurde. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde neu zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht auf den 3. Februar 2022 vorgeladen.

 

 

II.         Sachverhalt

 

1.         Vorhalt der mehrfachen Pornographie (AKS Ziffer 2)

 

1.1.

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS Ziffer 2 der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit vom 21. September 2013 bis längstens am 2. Mai 2016 (Datum der Hausdurchsuchung), am […weg] und an der […strasse] in […] (jeweiliges Domizil des Beschuldigten). Dies, indem er Bilder mit verbotenem pornografischen Inhalt (Kinderpornografie sowie sexuelle Gewalt und Zoophilie) auf mehreren Festplatten besessen, diese konsumiert und teilweise auch heruntergeladen bzw. auf verschiedene Festplatten abspeichert habe, wobei er jeweils vorsätzlich gehandelt habe.

 

So seien bei der Auswertung der folgenden elektronischen Speichermedien:

 

-    Festplatte/SSD WD, Caviar SE, aus PC Cooler Master,

-    Festplatte/SSD, Seagate, Barracuda, aus PC Cooler Master,

-    Festplatte/SS, Seagate, Laptop Thin SSHD, aus Laptop Alienware 17,

-    DVD-RW Verbatim, mit Aufschrift "Erste Daten Sicherung",

 

folgende Bilddateien festgestellt worden:

 

-    51 Bilder mit kinderpornografischem Charakter,

-    2 Bilder mit virtueller Kinderpornografie,

-    7 Bilder mit Zoophilie,

-    15 Bilder mit gewaltpornographischem Charakter.

 

Dabei habe es sich bspw. um folgende Bilder gehandelt (vgl. LACE Image Report vom 13. Juli 2016 und LACE Image Report vom 20. März 2017):

 

Kinderpornografie (Bilder):

 

-    (offensichtlich minderjähriges Mädchen praktiziert Oralsex an Penis),

-    (offensichtlich minderjähriges Mädchen praktiziert Oralsex an Penis),

-    (offensichtlich minderjähriges Mädchen wird von erwachsenem Mann penetriert).

 

Kinderpornografie (virtuell):

 

-    (offensichtlich minderjähriges Mädchen praktiziert Oralsex an Penis und wird von erwachsenem Mann penetriert),

-    (offensichtlich minderjähriges Mädchen wird von erwachsenem Mann penetriert und berührt erwachsene Frau am entblössten Busen).

 

Zoophilie (Bilder):

 

-    (Frau praktiziert Oralsex an Rüde),

-    (Frau wird von Rüde penetriert).

 

Sexuelle Gewalt (Bilder):

 

-    (weiblicher Busen in Lederfesseln wird mittels Ketten an Aufhängevorrichtung gestreckt),

-    (nackter weiblicher Busen über Holzbrett drapiert wird mit Riemen blutig geschlagen).

 

Daneben hätten 27 Bilddateien mit Präferenzindikatoren für Kinderpornographie sichergestellt werden können.

 

Für Details werde auf den Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters vom 7. Juni 2016, den LACE Image Report vom 13. Juli 2016 und vom 20. März 2017 sowie den EnCase Report vom 8. Juli 2016 verwiesen. Die vorstehenden Berichte seien integraler Bestandteil der vorliegenden Anklageschrift und lägen in Kopie bei.

 

1.2

In Bezug auf die beiden Bilder mit Speicherdatum vom 21. September 2013 erfolgte erstinstanzlich wie bereits erwähnt ein rechtskräftiger Freispruch.

 

1.3

Der Beschuldigte hatte vor Amtsgericht in formeller Hinsicht vortragen lassen, in Bezug auf die angeklagten Bilder bestehe ein Verfahrenshindernis (Grundsätze der «res iudicata» und «ne bis in idem»). Dieses Vorbringen hat er vor dem Berufungsgericht zu Recht nicht erneuert.

 

1.4

1.4.1 Ein weiterer formeller Einwand der Verteidigung betrifft die Verwertbarkeit der mit der Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2016 sichergestellten und ausgewerteten Datenträger: Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Pornografie, ev. sexueller Handlungen mit Kindern (bzw. mit einem Kind), sei von der Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2016 eröffnet worden. Gestützt auf die hierauf gleichentags beigezogenen Akten bzw. Aktenstücke (Schweizerischer Strafregisterauszug sowie Vorakten zum Verfahren Nr. BWSPR.2015.65) sei für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar gewesen, dass der Beschuldigte bereits wegen mehrfacher sexueller Handlungen vorbestraft gewesen sei. Der drohende Widerruf dieser Vorstrafe (16 Monate Freiheitsstrafe) für sich allein genommen habe bereits die Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO erfüllt. Die Notwendigkeit einer Verteidigung sei für die Staatsanwaltschaft somit von Beginn weg klar erkennbar gewesen. Nichtsdestotrotz habe diese mit Ermittlungsauftrag vom 28. April 2016, also rund zwei Monate nach Eröffnung der Strafuntersuchung und Beizug der vorgenannten Akten, eine an die Polizei delegierte Hausdurchsuchung und die anschliessende Befragung des Beschuldigten verfügt, ohne dem Beschuldigten hierfür eine notwendige Verteidigung beizuordnen. Der Beschuldigte habe zudem anlässlich der Einvernahme mehrfach ausdrücklich eine Verteidigung verlangt. Ungeachtet dessen habe die Polizei die Befragung aber ohne Beizug eines Verteidigers fortgesetzt. Erst viel später, nämlich am 23. Mai 2016, sei dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ein notwendiger Verteidiger beigeordnet worden. Nach Art. 131 Abs. 3 StPO seien Beweiserhebungen, welche vor Bestellung einer notwendigen Verteidigung erfolgt seien, obschon ein Fall notwendiger Verteidigung (erkennbar) vorgelegen habe, nur gültig, wenn der Beschuldigte auf ihre Wiederholung verzichte. Der Beschuldigte verzichte vorliegend aber nicht auf eine Wiederholung, weshalb gestützt auf Art. 130 lit. b i.V.m. 131 Abs. 3 und 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot in Bezug auf die erste polizeiliche Befragung sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung erhoben Beweise vorliege. Dies auch wegen der Grundsätze der Waffengleichheit und der Fairness des Verfahrens. Zudem sei die Fernwirkung von 141 Abs. 4 StPO in Bezug auf sämtliche Folgebeweise zu beachten.

 

1.4.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag hinsichtlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2016 gefolgt und hat das entsprechende Protokoll aus den Akten gewiesen (US 15 f.).

 

1.4.3 Das Berufungsgericht hat sich bezüglich Hausdurchsuchungen mit anschliessender Durchsuchung von dabei sicher gestellten Datenträgern in einem jüngeren Entscheid eingehend mit der vorliegenden Fragestellung befasst und kam zu folgenden Schlussfolgerungen (Verfahren STBER.2020.71, Urteil vom 28. September 2021, Präzisierung der Rechtsprechung von SOG 2018 Nr. 19):

 

«3.1.5 Es ist offensichtlich, dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 erkennbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Es lagen zu diesem Zeitpunkt Aussagen vor, wonach zwei Personen auf das Restaurant […] einen Raubüberfall verübt hätten und dabei eine Faustfeuerwaffe mitgeführt worden sei. Eine Zeugin sagte aus, dass ein Fahrzeug mit einer Kontrollnummer, die auf den Beschuldigten eingelöst war, unmittelbar nach dem Raub sehr schnell vom nahe gelegenen Parkplatz weggefahren sei. Es bestand somit im damaligen Zeitpunkt ein erheblicher Verdacht, dass der Beschuldigte an einer schweren Straftat beteiligt war. Entsprechend hätte bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ein amtlicher Verteidiger eingesetzt sein müssen.

 

3.1.6 Zu entscheiden ist, welche Konsequenzen die Durchführung einer Hausdurchsuchung in einem Fall von notwendiger Verteidigung hat, wenn in diesem Zeitpunkt (noch) kein notwendiger Verteidiger eingesetzt worden war.

 

3.1.7 Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist eine Beweiserhebung, die in einem Fall einer erkennbar notwendigen Verteidigung vorgenommen wurde, bevor ein Verteidiger eine Verteidigerin bestellt worden ist, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.

 

3.1.8 Die Strafkammer des Obergerichts hat in einem grundsätzlichen Entscheid vom 13. September 2018 (SOG 2018 Nr. 19) festgehalten, dass es sich bei einer Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung i.S. von Art. 147 Abs. 1 StPO handle, an welcher die Parteien Teilnahmerechte ausüben könnten. Die Hausdurchsuchung stelle auch keine Beweiserhebung i.S. von Art. 131 Abs. 3 StPO dar, die erst nach der Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfe. Vielmehr handle es sich um eine Zwangsmassnahme, bei welcher der beschuldigten Person keine Mitwirkungsrechte zustünden.

 

Im erwähnten Grundsatzentscheid mass das Obergericht der Unterscheidung zwischen «Beweiserhebung» und «Zwangsmassnahme» entscheidendes Gewicht zu. Verwiesen wurde dabei auf die Systematik des Gesetzes, wo die Hausdurchsuchung im 5. Titel der StPO («Zwangsmassnahmen») und nicht im 4. Titel («Beweismittel») geregelt sei. Die Hausdurchsuchung setze die Anwesenheit der beschuldigten Person bzw. seines Verteidigers nicht voraus und sehe keine Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, dies im Gegensatz zu den Befragungen, welche eigentliche Beweiserhebungen darstellten. Diese Unterscheidung führte das Obergericht zum Schluss, dass die Beweisverwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt wurde, obwohl ein notwendiger Verteidiger (noch) nicht eingesetzt war, zulässig sei.

 

3.1.9 Es ist jedoch festzustellen, dass der Begriff «Hausdurchsuchung» vom Begriff der «Beweiserhebung» nicht völlig klar abgegrenzt werden kann. Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen gesuchte Personen aufhalten Tatspuren zu beschlagnahmende Gegenstände Vermögenswerte befinden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Eine Hausdurchsuchung dient somit vor allem der Beweissicherung. Gleichzeitig führt sie aber auch zu einer Beweiserhebung. Falls nämlich die vermuteten Gegenstände tatsächlich gefunden werden, führt dies zu deren Beschlagnahme und sie werden Teil der Akten.

 

Trotz dieser Berührungspunkte der Hausdurchsuchung mit Elementen einer Beweiserhebung ist doch ein entscheidender Unterschied zu den eigentlichen Beweiserhebungen (Befragung der beschuldigten Person, von Auskunftspersonen und Zeugen sowie Bestellung von Sachverständigen) offensichtlich: Eine Hausdurchsuchung kann nicht wiederholt werden. Art. 131 Abs. 3 StPO bezieht sich aber ausschliesslich auf Beweiserhebungen, die wiederholt werden können. Wenn also ein Zeuge, eine Auskunftsperson die beschuldigte Person selbst befragt werden, ohne dass eine notwendige Verteidigung bestellt ist, muss diese Beweiserhebung wiederholt werden, wenn der Beschuldigte nicht darauf verzichtet. Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 147 Abs. 3 StPO, wo ebenfalls vorgesehen ist, dass die Wiederholung einer Beweiserhebung verlangt werden kann, wenn der Rechtsbeistand einer Partei aus zwingenden Gründen an deren Teilnahme verhindert war. Beide Bestimmungen sollen gewährleisten, dass Beweiserhebungen, welche für die Parteien Teilnahmerechte vorsehen, wiederholt werden sollen, wenn diese Teilnahmerechte nicht gewährt wurden.

 

Die StPO sieht für die Hausdurchsuchung – trotz den erwähnten Berührungspunkten mit Elementen einer Beweiserhebung – für die beschuldigte Person und ihren Anwalt keine Teilnahmerechte vor. Eine Wiederholung einer Hausdurchsuchung ist zudem von der Natur der Sache her nicht möglich. Aus diesen Gründen kann sie auch nicht unter Art. 131 Abs. 3 (und Art. 147 Abs. 3) StPO subsumiert werden. Überdies ist festzuhalten, dass ein Verteidiger auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss nehmen kann. Die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt worden ist, bevor ein notwendiger Verteidiger eingesetzt wurde, ist deshalb – sofern die Voraussetzungen dazu vorlagen – zulässig.

 

3.1.10 Das Fehlen dieser Voraussetzungen (hinreichender Tatverdacht, Hinweise auf Tatspuren zu beschlagnahmende Gegenstände, Verhältnismässigkeit, gültiger Hausdurchsuchungsbefehl, Art. 196 ff., 244 ff. StPO) wurde – zu Recht – von keiner Seite behauptet.

 

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass an der im Entscheid SOG 2018 Nr. 19 begründeten Praxis festzuhalten ist. Die Erkenntnisse aus der am 4. Februar 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung sind beweisrechtlich verwertbar und die entsprechenden Unterlagen (AS 355 – 361) sind zu den Akten zu nehmen.»

 

1.4.4. Die Hausdurchsuchung wurde im vorliegenden Fall korrekt durchgeführt: Ein hinreichender Tatverdacht bestand offenkundig (und wird auch nicht bestritten), ein korrekter, schriftlicher Durchsuchungsbefehl, datiert mit dem 28. April 2016, lag vor (vgl. AS 328 ff.) und der Beschuldigte war – sowohl als Inhaber der Hausberechtigung als auch als Inhaber der sicherzustellenden Datenträger – anwesend (vgl. AS 332). Der Beschuldigte wurde auf die Möglichkeit einer Siegelung hingewiesen (vgl. AS 329 f., 332: Hinweis auf das Siegelungsrecht in fetter Schrift unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Beschuldigten auf dem Durchsuchungsprotokoll). Eine Siegelung wurde von ihm nicht verlangt, diese hätte auch vom Verteidiger nach dessen Einsetzung am 23. Mai 2016 und Akteneinsicht vom 7. Juni 2016 verlangt werden können. Der Beschuldigte stellte im Verfahrensverlauf keine Beweisanträge bspw. AS 360 und 363) und liess erst im erstinstanzlichen Parteivortrag die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse geltend machen. Siegelungsgründe gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO wurden auch im ganzen Verfahren denn auch keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Wären solche verletzt worden, wären die Erkenntnisse aus der Auswertung nicht verwertbar. Der Beschuldigte wurde bei der Hausdurchsuchung behandelt wie jeder andere Hausberechtigte sowie Inhaber von Datenträgern. Die StPO sieht für den Inhaber des Hausrechts sowie für den Inhaber von Datenträgern, der gleichzeitig auch Beschuldigter ist, keine weitergehenden Rechte vor. Weshalb diese Hausdurchsuchung ohne Beizug eines amtlichen Verteidigers gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und das Fairnessgebot verstossen haben sollte, ist nicht erkennbar.

 

1.4.5 Zumindest nicht gegen diese Erwägungen spricht das vom Beschuldigten vor Obergericht angerufene Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017, in dessen E.2.7 folgendes ausgeführt wird:

 

«Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vor der Bestellung des Verteidigers (16. April 2013) erfolgten Beweiserhebungen vom 12. und 13. April 2013 nicht verwertbar sind, nachdem der Beschwerdeführer 1 auf ihre Wiederholung nicht verzichtet hat. Dies betrifft die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 12. April 2013 sowie dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. April 2013. Entsprechendes gilt für die gleichentags durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers 2. Vom Beweisverwertungsverbot nicht betroffen sind die vor der vorläufigen polizeilichen Festnahme erhobenen Beweise, das heisst insbesondere die polizeiliche Observation vom 12. April 2013 (vgl. dazu auch LIEBER, a.a.O., N. 7a zu Art. 131 StPO) sowie die "chemische Täterfalle" (E. 3 nachfolgend).»

 

1.4.6 Weiter lässt der Beschuldigte im Parteivortrag vor Obergericht ausführen die Bekanntgabe von PIN-Codes an die Polizei vor Bestellung der notwendigen Verteidigung sei ebenfalls unverwertbar, da dies als Aussage zu qualifizieren sei. Eine solche Bekanntgabe von PIN-Codes Passwörtern ist aber aus den Akten nicht zu entnehmen, weder der (unverwertbaren) Einvernahme vom 2. Mai 2016 noch dem Sicherstellungs- Hausdurchsuchungsprotokoll dem Bericht über die Auswertung der Datenträger.

 

1.4.7 Zusammenfassend können die Ergebnisse der Auswertung der Datenträger verwertet werden.

 

1.5

In Bezug auf den in AKS Ziff. 2 geschilderten Sachverhalt wurden vom Beschuldigten keine materiellen Einwände vorgebracht, dieser ist denn auch durch die Ergebnisse der forensischen Auswertungen der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger (AS 90 ff.) weitgehend erstellt. Der Beschuldigte hat – wie zu allen Vorhalten – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es kann bezüglich Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 21 ff. verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:

 

-    Sämtliche untersuchten Datenträger wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten, die er alleine bewohnte, sichergestellt.
Die auf den fraglichen Festplatten installierte Software lautete auf den «User»/Benutzer A.___. Die auf den Datenträgern aufgefundenen inkriminierten Dateien sind damit dem Beschuldigten zuzuordnen. Dies gilt auch für das eine Bild (entblösster Oberkörper der Privatklägerin), welches auf der Festplatte des Laptops aufgefunden werden konnte: seine nachgeschobene Behauptung, es handle sich dabei um den Laptop der Mutter der Privatklägerin, ist als Schutzbehauptung zu werten.

-    Die Polizei gelangte nach einer ersten Sichtung und Auswertung der Bilddateien zu folgender Kategorisierung bezüglich des gefunden Bildmaterials:

16 Bilder mit kinderpornografischem Charakter (reale Kinderpornografie),

2 Bilder mit virtueller Kinderpornografie,

7 Bilder mit Zoophilie,

15 Bilder mit gewaltpornografischem Charakter,

62 Bilder mit Präferenzindikatoren für (reale) Kinderpornografie,

total also 40 Bilddateien mit verbotenem pornografischem Material.

 

Nach Sichtung der 62 Bilder mit Präferenzindikatoren für (reale) Kinderpornografie durch die zuständige Staatsanwältin kam diese sodann zum Schluss, dass insgesamt 35 von diesen 62 Bilder ebenfalls eindeutig als kinderpornografisches Material zu werten sind (vgl. AS 159 ff.). Damit erhöhte sich die Anzahl verbotener Dateien auf deren 75. Die Deliktsdaten betreffen den Zeitraum vom 25. Oktober 2014 bis zum 1. Mai 2016.

 

-    Die Mehrheit der Bilder wurden in den Verzeichnissen der temporären Internetdateien (bzw. im sog. "Cache-Speicher") gefunden; die polizeilich eruierten Pfad- und Zeitangaben sind ohne Weiteres verlässlich und somit verwertbar. Der Beschuldigte besuchte somit die entsprechenden Internetseiten und konsumierte auch die fraglichen Bilder, wobei 2 Bilder das Datum vom 21. September 2013 aufweisen (Freispruch); die restlichen Bilder sind dem Zeitraum vom 25. Oktober 2014 bis zum 1. Mai 2016 zuzuordnen. So kommt auch die Polizei in ihrem Bericht zu keinem anderen Schluss: Der Fundort der fraglichen Bilddateien spricht dafür, dass vorliegend von Eigenkonsum (bzw. von Handlungen zum Zwecke des Eigenkonsums) ausgegangen werden kann. Die Anzahl der besuchten Internetseiten mit entsprechendem Inhalt (mehrere Zugriffe beispielsweise am Abend des 1. Mai 2016 zwischen 20.48 und 21.06 Uhr: AS 104 ff.) lässt überdies keinen anderen Schluss zu, als dass der Besuch und damit der Konsum der Internetseiten bzw. Bilder bewusst erfolgte. Die Webseiten im Internet, welche den Konsum kinderpornografischer Bilder ermöglichen, öffnen sich nicht "einfach so" bzw. "automatisch" bei der Benutzung des Internets und werden nicht einfach «im Hintergrund abgespeichert», wie dies der Beschuldigte über seinen amtlichen Verteidiger vortragen liess. Vielmehr müssen sie bewusst gesucht und geöffnet werden, oftmals bedarf es einer Vorauszahlung, dass der Zugang zu derartigen Bildern überhaupt erst möglich wird. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings mit der Vorinstanz wie bereits erwähnt einzig von Eigenkonsum auszugehen, ein Besitz ist nicht nachgewiesen.

 

1.6

Zu beurteilen sind nun noch die mittels «Carving» gefundenen Dateien: Dabei wurden gemäss Bericht vom 7. Juni 2016 über die forensische Datensicherung und Auswertung gelöschte Bild- und Videodateien gefunden. Gemäss Bericht weisen die mittels «Carving» aufgefundenen Dateien keine nicht verwertbare Pfad- und Zeitangaben auf (AS 093). Aus diesem Grund kann bezüglich dieser Dateien kein Beweis geführt werden über den Zeitpunkt des Konsums durch den Beschuldigten. Somit kann nicht bewiesen werden, dass der Beschuldigte diese Dateien im angeklagten Deliktszeitraum konsumiert hat. Gemäss «Case Report» trifft dies auf rund 20% der massgeblichen Bilder zu (AS 099: «Recovered» und «Deleted»). Es betrifft dies bei den 15 ausgedruckten Bildern im «Image Report» konkret die Bilder auf AS 101 (Kinderpornographie) und 114 (sexuelle Gewalt); bei den vollständig ausgedruckten Bildern der Kategorie «Präferenzindikatoren» auf AS 164 bis 229, welche beurteilt wurden, betrifft es die Bilder auf AS 176 bis 178 und 216 bis 225 (Ausnahme: AS 222), von den 35 als kinderpornographisch taxierten Bildern betrifft es deren neun. Nachgewiesen ist somit der Konsum in der Grössenordnung von 60 verbotenen Bildern innerhalb des angeklagten Deliktszeitraumes, überwiegend kinderpornographischer Natur.

 

 

2.         Vorhalt der versuchten Anstiftung zu Pornographie bzw. der versuchten Pornographie (AKS Ziffer 3)

 

2.1

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS Ziff. 3 der versuchten Anstiftung zu mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 2 StGB) und der mehrfach versuchten Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, zum Nachteil der Privatklägerin (geb. 17. März 2001), begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis spätestens am 2. Mai 2016 (Datum der Hausdurchsuchung) in […] (damaliges Domizil des Beschuldigten). Dies, indem er die damals 14-jährige, erkennbar kognitiv beeinträchtigte Privatklägerin durch sexualisiertes, manipulatives, suggestives Verhalten und mehrfaches Drängen unter Nutzung unterschiedlichster Kommunikationsmittel (SMS, Anrufe) dazu habe bewegen wollen, Videos und Fotos von ihrem nackten Körper bzw. von ihren nackten Geschlechtsteilen zu erstellen und ihm zu schicken, was die Privatklägerin in der Folge nicht getan habe. Dadurch habe er versucht, sie zur mehrfachen Herstellung verbotener Pornografie anzustiften. Zudem habe er mit seinem Vorgehen mehrfach versucht, sich verbotene Pornographie zu beschaffen. Der Beschuldigte habe dabei jeweils mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, gehandelt.

 

2.2

Auch diesbezüglich wurde der vor Amtsgericht von der Verteidigung erhobene Einwand der «res iudicata» vor dem Berufungsgericht zu Recht nicht wiederholt.

 

2.3

Die Vorinstanz hatte die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, den unter Ziff. 3 der Anklageschrift vom 28. November 2018 überwiesenen Sachverhalt der mehrfach versuchten Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Eigenkonsums-Tatbestands nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu prüfen (abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO). Des Weiteren werde in Bezug auf den Vorhalt der versuchten Anstiftung zu mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 2 StGB gemäss Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift) eine andere rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten: mehrfach versuchte Anstiftung zu Pornografie.

 

2.4

2.4.1 Im Hinblick auf diese Hinweise liess der Beschuldigte vorbringen, das Anklageprinzip sei dadurch verletzt, dass sich die Anklageschrift nicht zum Verwendungszweck im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Erlangung der Fotos und Videos mit kinderpornografischem Inhalt zum Zwecke des eigenen Konsums) äussere. Aufgrund der vom Gericht vorbehaltenen anderen rechtlichen Würdigung genüge der in der Anklageschrift geschilderte Vorwurf den Anforderungen des Anklageprinzips somit nicht mehr, womit sowohl bezüglich Art. 197 Abs. 4 als auch bezüglich Art. 197 Abs. 5 StGB ein Freispruch zu ergehen habe (vgl. AS 572).

 

2.4.2 Der per 1. Juli 2014 in Kraft getretene Abs. 5 von Art. 197 StGB (sog. „Konsum-Tatbestand“) unterscheidet sich von Abs. 4 einzig darin, dass er die Handlungen gemäss Abs. 4, wenn sie einzig dem Konsum dienen, privilegiert. Die Freiheitsstrafen betragen maximal ein (statt drei) bzw. max. drei (statt fünf) Jahre Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat damit die Prüfung einer milderen rechtlichen Würdigung angekündigt. Im Vorhalt wird nicht explizit ausgeführt, zu welchem Zweck der Beschuldigte die Privatklägerin dazu habe bewegen wollen, Videos und Fotos von ihrem nackten Körper bzw. von ihren nackten Geschlechtsteilen zu erstellen und ihm zu schicken. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung kann aber nicht zweifelhaft sein, dass dies – zumindest – zum Zwecke des Eigenkonsums erfolgt sein soll. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. Der Beschuldigte wusste im Übrigen genau, was ihm vorgeworfen wird, eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist nicht erkennbar. Und selbst wenn man der Einschätzung des Beschuldigten folgen würde, wäre die Folge keineswegs ein Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO. Es kann dazu auch auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 29 ff. verwiesen werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, Ankündigung der allenfalls abweichenden rechtlichen Würdigung (zu Gunsten des Beschuldigten) mit Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 344 StPO ist somit nicht zu beanstanden.

 

2.5

Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel auf US 31 ff. umfassend dargelegt. Aus den vorliegenden SMS-Konversationen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich klar, dass der Beschuldigte zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 1. Februar 2016 die Privatklägerin mehrfach aufgefordert hat, Videos und Bilder von ihrem (nackten) Körper bzw. von ihrem Busen zu erstellen und ihm diese zu schicken (AS 032 ff. und 043 ff.). Dies bestätigte die Privatklägerin mit ihren Aussagen: er habe ihr immer gesagt, sie solle ihm Nacktfotos und -videos von sich schicken. Das habe sie aber nicht gemacht. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zum Vorhalt. Der Sachverhalt, wie er unter AKS Ziff. 3 dargelegt ist, ist somit erstellt, wobei wie bereits erwähnt, zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er sich die fraglichen Bilder und Videos einzig zum Zwecke des Eigenkonsums beschaffen wollte.

 

3.         Mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (AKS Ziffer 4)

 

3.1

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS Ziff. 4 wie folgt des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) schuldig gemacht haben:

 

a)    begangen in der Zeit vom 22. April 2016 bis am 9. Juni 2016, 16:55 Uhr, in Solothurn, Rötistrasse 4, Amtschreiberei Region Solothurn, Betreibungsamt; dies, indem er – unter Strafandrohung von Art. 323 StGB – der zweiten ergangenen Vorladung des Betreibungsamts vom 6. April 2016, wonach er bis spätestens am 21. April 2016 zwecks Vereinbarung eines Vollzugstermins Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufzunehmen habe, keine Folge geleistet habe, so dass am 3. Mai 2016 schliesslich ein Vorführungsbefehl an die Polizei Kanton Solothurn habe ergehen und der Beschuldigte am 9. Juni 2016 um 16:55 Uhr angehalten und anschliessend dem Betreibungsamt habe vorgeführt werden müssen;

b)    begangen in der Zeit vom 20. Oktober 2016 (Fristablauf) bis am 17. Januar 2017 um 09:25 Uhr (Anhaltung Polizei), in Solothurn, Rötistrasse 4, Amtschreiberei Region Solothurn, Betreibungsamt; dies, indem er – unter Strafandrohung von Art. 323 StGB – der zweiten ergangenen Vorladung des Betreibungsamts vom 4. Oktober 2016, bis spätestens am 19. Oktober 2016 zwecks Vereinbarung eines Vollzugstermins Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufzunehmen, keine Folge geleistet habe, so dass am 27. Oktober 2016 schliesslich ein Vorführungsauftrag an die Polizei Kanton Solothurn habe ergehen und der Beschuldigte am 17. Januar 2017 (nach der Anhaltung um 09:40 Uhr) dem Betreibungsamt habe vorgeführt werden müssen.

 

3.2

Die Vorgänge sind grundsätzlich unbestritten geblieben, die Verteidigung begründete den Antrag auf Freispruch mit der fehlenden Kenntnis des Beschuldigten von den genannten Verfügungen des Betreibungsamtes bzw. der Polizei.

 

Die Verfügungen des Betreibungsamtes wurden eingeschrieben versandt, zur allfälligen Zustellung liegen weder Angaben noch Belege vor. Die Nachfrage des Berufungsgerichts beim Betreibungsamt hat ergeben, dass das Track and Trace der Post nur ein Jahr lang gültig sei und sie deshalb keinen Zustellnachweis beibringen könnten. Die zweite Vorladung sei aber zusätzlich noch per A-Post versandt worden (E-Mail des Betreibungsamtes vom 17. August 2021).

 

Damit ist eine effektive Zustellung der Verfügung an den Beschuldigten nicht erstellt, ebensowenig eine allfällige Verweigerung der Annahme. Die Anklage muss beweisen, dass der Beschuldigte von der Verfügung Kenntnis hatte (Trechsel/Ogg in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, N.2 zu Art. 323 StGB).

 

4.         Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (AKS Ziffer 5)

 

4.1

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS Ziff. 5 der Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (§ 49 VWBA und § 170 GWBA) schuldig gemacht haben, begangen am 17. Januar 2017, 09:25 Uhr, in […], indem er den Stummel einer zuvor angerauchten Zigarette vor dem Einsteigen in den Patrouillenwagen auf den Boden geworfen und somit Abfall im öffentlichen Raum weggeworfen habe. Den Abfall habe er nach mehrmaliger Aufforderung der anwesenden Polizeibeamten, diesen ordentlich zu entsorgen, wieder aufgehoben.

 

4.2

4.2.1 Der Beschuldigte begründet den Antrag auf Freispruch damit, die fehlende Umschreibung des subjektiven Tatbestandes verletze den Anklagegrundsatz. Überdies sei ohnehin von einem (straflosen) Versuch auszugehen, da der Beschuldigte den Zigarettenstummel letztlich wieder vom Boden aufgehoben habe.

 

4.2.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Die Formulierung, der Beschuldigte habe den Zigarettenstummel auf den Boden «geworfen» und somit Abfall «weggeworfen», lässt klar auf eine vorsätzliche Handlung schliessen.

 

 

4.3

Der Sachverhalt gemäss Anklage ist erstellt, es kann auf die – unbestritten gebliebenen und korrekten – Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 verwiesen werden.

 

 

III.        Rechtliche Würdigung

 

1.         Mehrfache Pornographie (AKS Ziffer 2)

 

1.1

Die seit dem 1. Juli 2014 geltende Pornografie-Bestimmung von Art. 197 StGB beinhaltet mehrere Tatbestandsvarianten mit verschiedenen Tathandlungen.

 

Nach Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände Vorführungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung, die sexuelle Handlungen mit Tieren mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen tatsächliche sowie nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel sonst wie beschafft besitzt. Haben die Gegenstände Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geld­strafe, sonst ist die Maximalstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Als Gegenstände im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (und damit als mögliche Tatobjekte) gelten insbesondere pornografische Schriften, Ton- Bildaufnahmen und Abbildungen.

 

Hinsichtlich der Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 24 f.).

 

1.2

Vorab ist festzustellen, dass die massgeblichen rund 60 Bilddateien zweifelsohne verbotene pornografische Inhalte im Sinne von Art. 197 StGB aufweisen, die meisten davon liegen ausgedruckt in den Akten und zeigen mehrheitlich sexuelle Penetrationen von Kindern (oral und vaginal) durch Erwachsene. Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte aufgrund von Zeitraum und Anzahl der aufgerufenen Internetseiten und Bilder mit verbotenem pornografischem Charakter die jeweiligen Internetseiten bewusst besucht und die fraglichen Bilder damit auch vorsätzlich konsumiert. Der Besuch der Internetseiten und der Bilder erfolgte jeweils zum Zwecke des Eigenkonsums. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Der vom Beschuldigten ins Feld geführte Einwand, wonach er von der automatischen Speicherung der Dateien im Cache nichts gewusst habe, vermag an der Strafbarkeit seiner Handlungen nichts zu ändern; auch der besitzlose Konsum ist nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar.

 

Demzufolge hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie (Konsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB; mindestens 60 Bilder gemäss Vorhalt AKS Ziff. 2) schuldig gemacht.

 

2.         Versuchte Anstiftung zu mehrfacher Pornographie/mehrfache versuchte Pornographie (AKS Ziffer 3)

 

2.1

Zum Straftatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB kann auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen werden.

 

Wer Gegenstände Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel sonst wie beschafft besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB).

 

Die rechtlichen Grundlagen zu Anstiftung und Versuch wurden von der Vorinstanz auf US  34 f. korrekt dargelegt, auch darauf kann verwiesen werden.

 

2.2

Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrfach versucht, die damals 14 Jahre alte Privatklägerin dazu zu bringen, Videos und Fotos von ihrem nackten Körper bzw. von ihren nackten Geschlechtsteilen zu erstellen und ihm diese dann auch zu schicken. Es handelte sich dabei jeweils um eine einzige Handlung, welche nach der Konzeption der Anklage zwei Straftatbestände in echter Konkurrenz erfüllt haben soll: Denjenigen der versuchten Anstiftung zur Herstellung von Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB und der versuchten Beschaffung von Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB.

 

Dem kann nicht gefolgt werden: Bei den vorgehaltenen Anstiftungshandlungen handelte es sich wie erwähnt gleichzeitig um Beschaffungshandlungen von Pornographie zum Zweck des Eigenkonsums (der Beschuldigte verlangte die Erstellung und Zustellung der Fotos ausschliesslich zum Zwecke seines Eigenkonsums), weshalb diese Handlungen des Beschuldigten unter den privilegierenden Straftatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB zu subsumieren sind. Würde man anders entscheiden, wäre der Täter, der eigenhändig entsprechende Fotos von seinem Opfer erstellt, nach dem privilegierenden Tatbestand zu bestrafen, nicht aber der Täter, der das Opfer zum Erstellen der Fotos anstiftet. Das wäre nicht sachgerecht und würde auch nicht dem Schutzgedanken der Norm entsprechen. Analog entschied das Berufungsgericht im verfahren STBER.2020.98, Urteil vom 28. Oktober 2021, E. 8.3.3, das Urteil wurde in diesem Punkt nicht angefochten.

 

Es hat demnach ein Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zu erfolgen. Ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten Anstiftung zu Pornographie fällt vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem» nicht in Betracht.

 

2.3

Zu Recht nicht mehr vorgebracht wurde vom Beschuldigten vor Berufungsgericht der Einwand, wonach es sich um einen (straflosen) untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB gehandelt habe, weil er nie erwartet habe, dass die Privatklägerin ihm solche Aufnahmen schicke. Der Privatklägerin fehlten nicht gänzlich die Eigenschaften, um überhaupt als Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Frage zu kommen (bspw. weil der Beschuldigte in der irrigen Annahme handelte, die Privatklägerin sei minderjährig). Als Minderjährige kam die Privatklägerin sehr wohl als taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Frage, was der Beschuldigte denn auch zweifellos wusste. Dass er hier "aus grobem Unverstand" gehandelt haben soll, davon kann keine Rede sein. Auch sein Einwand, er habe nie erwartet, dass die Privatklägerin ihm solche Aufnahmen schicke, erweist sich als Schutzbehauptung. Dass er selbst an den Erfolg glaubte, zeigen nämlich seine mehrfachen und hartnäckigen Versuche, die Privatklägerin zum gewünschten Verhalten zu bewegen.

 

3.         Mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (AKS Ziffer 4)

 

Dem Beschuldigten kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass ihm die Verfügungen des Betreibungsamtes zugestellt wurden, dass er also von deren Inhalt Kenntnis hatte. Da der Straftatbestand von Art. 323 StGB vorsätzlichen Handeln voraussetzt, hat bezüglich dieser zwei Vorhalten von Übertretungen ein Freispruch zu ergehen.

 

 

4.         Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (AKS Ziffer 5)

 

4.1

Wer vorsätzlich fahrlässig Abfälle im öffentlichen Raum liegen lässt wegwirft, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Franken, bestraft (§ 169 Abs. 1 GWBA).

 

4.2

Mit dem Wegwerfen des Zigarettenstummels hat der Beschuldigte vorsätzlich gegen diese Gesetzesnorm verstossen und ist entsprechend für schuldig zu erklären. Selbstverständlich war das Delikt mit dem Wegwerfen des Abfalles vollendet, dass sich der Beschuldigte nach mehrfacher Aufforderung durch die Polizei schliesslich dazu bequemte, den Stummel wieder aufzuheben, ist allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

 

 

IV.       Strafzumessung

 

1.         Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform

 

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer "nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

 

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu Art. 47).

 

1.4

Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.5

Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

 

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

 

Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010 E. 1.6.1).

 

2.         Konkrete Strafzumessung

 

2.1

Bei der Wahl der Strafart ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 zwei Mal verurteilt worden war:

 

-    Am 10. September 2015 wurde er – wie bereits eingangs erwähnt – wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der hierortigen Privatklägerin zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren und verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

-    Am 7. Oktober 2015 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde.

 

Nur kurze Zeit nach diesen Urteilen, eines davon einschlägig, wurde der Beschuldigte zu Beginn der festgesetzten Probezeiten erneut straffällig, sodass festzustellen ist, dass ihn weder die bedingte Freiheitsstrafe noch die bedingte Geldstrafe in irgendeiner Weise zu beeindrucken vermochten. Auch im vorliegenden Verfahren ist keinerlei Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten zu erkennen, er bestreitet die Vorhalte durchwegs, sodass aus spezialpräventiven Gründen beim Beschuldigten einzig die Ausfällung von Freiheitsstrafen für Verbrechen und Vergehen in Frage kommen kann. Dies galt auch unter dem bis zum 1. Januar 2018 anwendbaren Art. 41 Abs. 1 StGB, nach dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei unbedingten kurzen Freiheitsstrafen entgegen dem Gesetzeswortlaut aus Gründen der fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5 mit Verweisen).

 

2.2

Schwerstes Delikt bildet in casu die mehrfache (vollendete) Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im Falle von Kinderpornographie (Bilder mit Vorführungen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen). Für die übrigen Bilder ist die Maximalstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Somit fallen vorliegend die kinderpornographischen Dateien ins Gewicht, zeigen diese doch auch ausgesprochen schwerwiegende sexuelle Handlungen wie Vaginal- Oralverkehr mit sehr jungen Kindern. Es ging um reine Konsumhandlungen, der Beschuldigte hat im Internet solche Bilder konsumiert, ohne diese abzuspeichern. Insgesamt handelte es sich um rund 60 (nicht nur kinderpornographische) Bilder, was im Vergleich mit anderen beurteilten Fällen wenige sind. Der vorliegende direkte Vorsatz und die eigennützigen Beweggründe sind deliktstypisch, Hintergrund ist die vom Gutachter beim Beschuldigten diagnostizierte Pädophilie. Für diese Konsumhandlungen ist als Einsatzstrafe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen.

 

Diese Strafe ist angemessen zu erhöhen zur Abgeltung der mehrfachen versuchten Pornographie. Dabei kam es zu mehreren Vorfällen gegenüber der Privatklägerin. Diese spielten sich inhaltlich im Wesentlichen immer gleich ab: der Beschuldigte forderte die Privatklägerin auf, ihm Nacktfotos von ihrem Körper bzw. ihren Geschlechtsteilen zu schicken.

 

In Bezug auf die Tatkomponenten ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte Nacktfotos der Geschädigten verlangt hat. Solche Fotos sind innerhalb der Bandbreite möglicher kinderpornographischer Aufnahmen im untersten Bereich anzusiedeln. Bezüglich des konkreten Tatvorgehens ist anzumerken, dass der 23 Jahre ältere Beschuldigte gegenüber der zur Tatzeit 14- bzw. 15-jährigen Privatklägerin seine Aufforderung, ihm Fotos und Videos ihres nackten Körpers bzw. ihrer nackten Geschlechtsteile zu erstellen und ihm zu schicken, immer wieder und hartnäckig wiederholt hat. Er brachte damit die Privatklägerin, zu der er in seiner Vertrauensstellung als Stiefvater schon vorher eine sexuelle Beziehung aufgebaut hatte, immer wieder in eine Art Zwangssituation bzw. in ein Dilemma. Die Privatklägerin hatte ihm nach eigenen Worten auch zugesagt, ihm solche Fotos von sich zu schicken, da sie nicht «nein» sagen konnte. Der Beschuldigte erinnerte sie denn auch immer wieder an ihre «Zusagen». Er liess der Privatklägerin dafür auch eigens ein Handy zukommen, damit er mit ihr hinter dem Rücken der Mutter der Privatklägerin (seiner ehemaligen Partnerin) in Kontakt bleiben konnte. Dies sollte die Privatklägerin geheim halten. Der Beschuldigte erwies sich mit seinem Vorgehen als unbelehrbar (auch im ersten Verfahren hatte der Beschuldigte u.a. von der Privatklägerin Nacktfotos verlangt), hartnäckig und auch hinterlistig. Dass diese Forderungen nach Nacktaufnahmen für die Privatklägerin seelisch belastend waren, kann ohne Weiteres angenommen werden. Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine noch sehr junge Frau mit unvollendeter Persönlichkeitsentwicklung, die zusätzlich eine kognitive Beeinträchtigung aufwies, was dem Beschuldigten bestens bekannt war. Die Tatfolgen sind damit nicht ganz unerheblich.

 

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, ging es ihm doch um seine sexuelle Befriedigung, was sich aber wie bereits erwähnt als deliktstypisch erweist. Dieser Umstand fällt damit nicht zusätzlich nachteilig ins Gewicht. Die Tat wäre für ihn aber ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es sind keinerlei relevante Faktoren auszumachen, die von bestimmenden Einfluss gewesen wären. Die subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach weder für noch gegen den Beschuldigten; sie wirken sich daher auch nicht in relevanter Weise auf die Verschuldensbewertung aus. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als noch leicht zu taxieren. Die Einsatzstrafe für die hypothetisch vollendeten Delikte wäre im Hinblick auf dieses Tatverschulden, die mehrfache Begehung innerhalb eines längeren Zeitraumes von mehreren Wochen und den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im Einzelfall auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Anwendbar ist Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, da es um eine tatsächlich existierende minderjährige Person geht. Die erbotenen Handlungen sind aber im Vergleich zu AZ 2 von deutlich minderer «Qualität» – es handelt sich «nur» um ein «Posing» und nicht um Handlungen mit Erwachsenen.

 

Da die Privatklägerin seinen Aufforderungen nicht nachkam, blieb es in allen Fällen bei versuchter Tatbegehung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seinen Vorstellungen alles unternommen hatte, um die Tat zu vollenden. Allerdings war die Privatklägerin nie bereit, seinen Forderungen nachzukommen. Unter Berücksichtigung des ausgebliebenen Erfolgseintrittes ist von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen. Es erfolgt daher eine Strafreduktion auf vier Monate Freiheitsstrafe.

 

Eine reduzierte Schuldfähigkeit ist gemäss den überzeugenden Erwägungen des Gutachters zu verneinen (AS 535).

 

Die Einsatzstrafe ist entsprechend diesen Erwägungen asperationsweise um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

2.3

Bei den Täterkomponenten kann hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten vollumfänglich auf die Darlegung der Vorinstanz auf US 60 und die Ausführungen im Gutachten (AS 521 ff.) verwiesen werden. Nach einer geordneten Kindheit, einer Lehre als […] in Deutschland und der Geburt seines Sohnes […], geb. 2002, reiste der Beschuldigte im Alter von 27 Jahren im Jahr 2005 in die Schweiz ein. Zunächst ging er hier temporären Arbeiten in unterschiedlichen Städten nach. Ca. im Jahr 2006 verstarb sein Vater, zwei Jahre später verstarb auch seine Mutter. Im Jahr 2009 wurde beim Beschuldigten eine Nierenerkrankung festgestellt, woraufhin er nur noch 50 % arbeitsfähig war. Im Jahr 2011 erlitt er einen ersten und im Jahr 2014 einen zweiten Herzinfarkt, woraufhin er eine volle Invalidenrente zugesprochen erhielt. Der Beschuldigte leidet an diversen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hatte er doch auch in den Monaten vor der Berufungsverhandlung Operationen am Herzen und an den Venen zu erstehen und eine Operation am Darm soll bevorstehen. Zudem muss er drei Mal in der Woche zur Dialyse. Ab ca. 2009/2010 führten er und die Mutter der Privatklägerin, C.___, eine Liebesbeziehung und wohnten dann ab ca. August 2012 zusammen in […]. Die beiden Töchter von C.___ waren zunächst noch fremdplatziert. Auf Vorschlag des Beschuldigten hin holte C.___ aber ihre Töchter wieder zu sich nach Hause. 

 

Wie bereits erwähnt, sind beim Beschuldigten zwei Vorstrafen zu verzeichnen, wobei insbesondere die einschlägige Vorstrafe vom 10. September 2015 für die Strafzumessung von Relevanz ist. Auch wenn das Urteil nunmehr fast sechs Jahre zurückliegt, hat sich der Beschuldigte damals davon überhaupt nicht beeindrucken lassen und wurde kurz nach Urteilsfällung und Beginn der Probezeit erneut einschlägig straffällig. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

 

Bezüglich der Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz die schweren gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten zurecht leicht strafmindernd gewürdigt. Eine leichte Strafmilderung hat gestützt auf Art. 48 lit. e StGB (langer Zeitablauf bei Wohlverhalten) zu erfolgen.

 

Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte nicht kooperativ, nebst den (zulässigen) bestreitenden Aussagen verweigerte er dem einvernehmenden Polizeibeamten den Handschlag und bezeichnete ihn als «ein Stück Scheisse» (AS 015). Dies ist leicht straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte zeigt keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Weitere relevante Umstände sind bei den Täterkomponenten keine auszumachen: kein Geständnis, keine Besonderheiten beim Nachtatverhalten.

 

Die strafreduzierenden und straferhöhenden Umstände wiegen sich insgesamt auf, sodass sich die Täterkomponenten nicht auf die Strafe auswirken.

 

2.4

Zu berücksichtigen ist weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots: das Urteil der Vorinstanz erging am 7. Mai 2019, die schriftliche Urteilsbegründung wurde erst 14 Monate später, Ende Juli 2020, versandt. Damit wurde nicht nur die Vorgabe von Art. 84 Abs. 4 StPO von 60, ausnahmsweise 90 Tagen für die Begründung des Urteils massiv missachtet, sondern das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO deutlich verletzt. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und die Strafe ist zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Monat auf nunmehr vier Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

 

2.5

Für die Verletzung von § 169 GWBA ist – unter Beachtung der vorstehenden Umstände, namentlich auch des Strafmilderungsgrundes und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes – eine Busse von CHF 50.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe von einem Tag, auszusprechen.

 

3.         Bedingter Strafvollzug/Widerrufsfrage

 

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

 

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts, welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).  

 

 

3.2

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

 

3.3

Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte innert kürzester Zeit einschlägig rückfällig, was ungünstige Rückschlüsse auf seine Legalbewährung zur Folge hat. Andererseits ging es dabei um die gleiche Beziehung, der Beschuldigte hat gemäss seinen (unwiderlegbaren) Aussagen nun seit Jahren keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Das Gutachten vom 17. November 2017 äussert sich zum Beschuldigten wie folgt: Die grosse Verschlossenheit des Beschuldigten erschwere es, vertiefte Aussagen zu dessen persönlichem Entwicklungsgang zu treffen und es gebe auch keine verfügbaren externen Quellen (Weigerung des Beschuldigten, andere Institutionen vom Berufsgeheimnis zu entbinden), die hier etwas Bedeutsames beitragen könnten. Der Beschuldigte habe ein deutliches sexuelles Interesse an der minderjährigen und im Intellekt beeinträchtigten Privatklägerin, also einem Kind, erkennen lassen. Dieses sexuelle Interesse sei nicht auf eine kurze (jugendliche) Entwicklungsphase des Beschuldigten beschränkt gewesen und der Altersunterschied sei sehr gross gewesen. Damit seien die Kriterien erfüllt, diagnostisch von einer Pädophilie (ICD 10 F:65.4) sprechen zu können, hier heterosexuell mit Ausrichtung auf Mädchen in der Pubertät (AS 534). Die Legalprognose für den Beschuldigten wurde aufgrund aktuarischer und klinischer Verfahren wie folgt eingeschätzt: kurzfristig werde von einem tiefen Rückfallrisiko ausgegangen, mittel- und langfristig sei das Risiko für pädo-sexuelle hands-on-Delikte mit Frauen im Zielalter in einem mittleren Risikobereich liegend einzuschätzen, der bei 20% Rückfallrisiko liegen dürfte. Weiter sei ein mittel bis hohes Rückfallrisiko für Pornographiedelikte zu sehen (AS 541 f.).

 

Seit den hier zu beurteilenden Straftaten blieb der Beschuldigte während nunmehr fünfeinhalb Jahren straffrei. Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse sind aber – namentlich vor dem Hintergrund der Beurteilungen im Gutachten und der völlig fehlenden Einsicht des Beschuldigten, auch seine persönliche und soziale Situation ist unverändert lamentabel – nicht erkennbar, so dass für die neue Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann.

 

3.4

Hingegen kann bei der Widerrufsfrage bezüglich des Urteils vom 10. September 2015 nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Einzubeziehen sind hier namentlich die neue, unbedingt ausgesprochene Strafe und der lange Zeitablauf ohne Straffälligkeit seit den hier zu beurteilenden Delikten. Deshalb ist von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die am 10. September 2015 ausgefällte Freiheitsstrafe abzusehen. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht mehr möglich, da am 30. August 2018 bereits eine Verlängerung um anderthalb Jahre erfolgte.

 

3.5

In Bezug auf den bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen, ausgefällt mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2015, kann auf die Widerrufsfrage zufolge Zeitablaufs nicht mehr eingetreten werden (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB: Ende der Probezeit am 7. Oktober 2017).

 

 

V.        Massnahmen

 

1.         Ambulante psychotherapeutische Massnahme

 

1.1

Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 64 erfüllt sind (lit. c).

 

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 StGB).

 

 

1.2

Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September 2015 wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit von drei Jahren einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wandte sich in der Folge am 17. Februar 2016 an das Gericht mit der Bitte um einen Nachentscheid wegen Missachtens bzw. Nichtdurchführbarkeit der Weisung. Der Beschuldigte liess geltend machen, Probleme mit der Finanzierung der Therapie und seine schweren Krankheiten hätten den Beginn der Therapie verzögert. Nach einer Sistierung des Nachverfahrens und der Aufnahme der Therapie bei Herrn F.___ fällte der Amtsgerichtspräsident am 30. August 2018 folgenden Nachentscheid: Die Weisung an den Beschuldigten, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, werde bestätigt und die Probezeit werde um anderthalb Jahre verlängert.

 

Am 3. Mai 2019 verfasste der behandelnde Psychiater F.___, zuhanden der Vorinstanz einen Therapieverlaufsbericht (AS 562 f.). Der Beschuldigte habe seit dem 21. August 2018 insgesamt 15 einstündige Sitzungen bei ihm absolviert. Dabei habe sich dieser zunehmend öffnen können und spreche offen über seine schwierige körperliche Situation, welche stark geprägt sei durch die dreimalige Dialyse, die den Beschuldigten zudem stark ermüde. Zudem sei dieser in seiner körperlichen Belastungsfähigkeit stark eingeschränkt durch eine Herzinsuffizienz nach wiederholten Herzinfarkten. Bezüglich der vorgehaltenen Sexualdelikte ziehe sich der Beschuldigte innerlich zurück. Dies sei für ihn Vergangenheit und abgeschlossen. Er (der Therapeut) halte es aber ausdrücklich für notwendig, die Vorgeschichte, insbesondere die sexuelle Entwicklung und die entsprechenden Präferenzen, wie auch die aktuell vorgehaltenen Delikte detailliert und offen zu besprechen mit dem Ziel, dass sich entsprechende Ereignisse nicht mehr wiederholten. Er habe dem Beschuldigten erklärt, dass die entsprechenden Vorgaben und Erwartungen des Gesetzes und auch des Gerichts seiner persönlichen Vorstelllungen völlig entsprächen.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens liess der Psychiater die gerichtlichen Aufforderungen zur Einreichung eines Therapie-Verlaufsberichtes unbeantwortet. Er teilte telefonisch mit, er sei schwer erkrankt und unterziehe sich seit längerem einer Chemotherapie. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Therapie mit dem Beschuldigten seit längerem nicht mehr stattfindet.

 

1.3

Die Straftaten des Beschuldigten standen zweifellos in Zusammenhang mit der vom Gutachter bei ihm diagnostizierten Pädophilie. Zur Frage der Massnahme hat sich der Gutachter wie folgt geäussert (AS 542): Es bestehe keine Indikation für eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Bezüglich einer ambulanten Massnahme sei anzumerken, dass die vorliegende sexuelle Störung nicht geheilt werden könne. Der Betroffene könne aber in der Therapie lernen, sie besser zu verstehen und mit ihr umzugehen, ohne deliktisch zu werden. Effizientes Risikomanagement stelle hier also das wichtigste Therapieziel dar. Eine solche Therapie stelle allerdings ein Minimum an Störungseinsicht, Offenheit und Veränderungsmotivation voraus. Dies alles sei beim Beschuldigten nicht festzustellen. Seine Abwehr erscheine zudem recht verfestigt und es liessen sich auch keine Ansätze für eine erst in der Therapie erfolgreiche Motiviertheit erkennen. Vor diesem Hintergrund sei jegliche Behandlungsmassnahme ohne Erfolgsaussichten und könne daher auch nicht empfohlen werden.

 

Vor der Vorinstanz nahm der Gutachter nach Einsichtnahme in den bereits erwähnten Verlaufsbericht vom 3. Mai 2019 wie folgt Stellung: erfreulich sei, dass der Beschuldigte sich auf eine Therapie eingelassen und schon 15 Sitzungen absolviert habe. Allerdings handle es sich beim Therapeuten nicht um einen forensisch arbeitenden, zertifizierten erfahrenen Therapeuten. Als Allgemeinpraktiker kenne man wenig von pädophilen Störungen vergleichbaren Problematiken. Auch sei nicht ersichtlich, ob Herr F.___ überhaupt etwas von der Delinquenz des Beschuldigten wisse. Also bestünden hier sehr viele Unklarheiten. Gerade für eine ambulante Therapie müssten gewisse Kriterien vorhanden sein: Störungseinsicht, Veränderungswille, Problemeinsicht, damit sie erfolgreich stattfinden könne. Deshalb habe er im Gutachten ja keine Behandlungsempfehlung abgegeben. Neu sei nun, dass der Beschuldigte überhaupt schon einmal in Therapie gehe. Ob dies längerfristig der Fall nur prozesstaktisch ausgerichtet sei, könne er nicht beurteilen. Man wisse auch nicht, was sich der Therapeut genau vorstelle. Deshalb falle es ihm schwer, hier irgendeine Empfehlung abzugeben, er sei relativ ratlos. Alles in allem sehe er keinen Anlass, vom Gutachten abzuweichen. Bei anderen Personen, die kooperativer seien, sei das ja schon ein mehrjähriger Prozess mit einer intensiven Therapie zu Beginn. In den ersten zwei, drei Jahren seien dies wöchentliche Termine, danach bei entsprechenden Erfolgen könne das Setting gelockert werden. Eine allfällige ambulante Massnahem vertrage sich gut mit einem Strafvollzug. Dies sei öfters sogar erfolgsversprechender, da das Wahrnehmen der Termine im Strafvollzug mehr weniger gesichert sei. Zudem seien die Therapeuten dort forensisch geschult. Ob sich der Beschuldigte in der Haft auf eine Therapie einlassen würde, wisse man aber nicht. Die Therapie mit dem bisherigen Therapeuten müsste dann unterbrochen werden, obwohl hier schon etwas Vertrauen aufgebaut sei. Es gebe halt hier sehr viele Fragezeichen, Ungewissheiten.

 

1.4

Bei Würdigung der geschilderten Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Therapie des Beschuldigten beim Psychiater F.___ nicht der vom Gutachter erwähnten forensisch ausgerichteten Psychotherapie in Form einer ambulanten Massnahme mit dem Ziel eines Risikomanagements hinsichtlich der pädophilen Störung des Beschuldigten entsprach. Der Gutachter hat eine solche ambulante Massnahme wegen der mangelnden Störungseinsicht, Offenheit und Veränderungsmotivation des Beschuldigten im Gutachten explizit nicht empfohlen. Dies zeigt auch der Verlaufsbericht des Psychiaters F.___ vom 3. Mai 2019: Der Beschuldigte ist keinesfalls bereit, seine Delikte und die dahinter stehende Störung zu besprechen, geschweige denn anzugehen. Dies sei für den Beschuldigten «abgeschlossen und Vergangenheit». Unter den gegebenen Umständen (geringe Erfolgsaussichten, längeres Wohlverhalten und geringe Schwere der Taten, die vorliegend zu einer Verurteilung führen) erweist sich die Anordnung einer ambulanten Therapie nicht als verhältnismässig.

 

2.         Berufsverbot

 

2.1

Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB (in der von Januar 2015 bis Ende 2018 gültigen Version) legte u.a. fest, dass im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten einer Massnahme nach den Art. 59 bis 61 64 StGB wegen der Straftat der (qualifizierten bzw. harten) Pornografie, sofern die Gegenstände Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern (bzw. mit Minderjährigen) zum Inhalt haben, der verurteilten Person durch das Gericht für 10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten ist. Die Voraussetzung einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten ist nicht erfüllt.

 

2.2

Hat jemand gegen einen Minderjährigen eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten (Art. 67 Abs. 2 aSTGB). Auch diese Bestimmung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da angesichts der schwerwiegend beeinträchtigten gesundheitlichen Situation und der vollen IV-Rente des Beschuldigten nicht zu erwarten ist, dass er einer beruflichen organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, nachgehen wird.

 

2.3

Es ist damit kein Tätigkeitsverbot auszusprechen.

 

 

VI.       Zivilforderung

 

Die Vorinstanz hat der Privatklägerin, die eine Genugtuung von zunächst mindestens CHF 5'000.00 und später CHF 20'000.00 verlangt hatte, eine Genugtuung von CHF 400.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Mai 2016 zugesprochen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen, zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 76 f. verwiesen werden.

 

 

VII.      Einziehung

 

Ebenso bestätigt werden kann nach Bestätigung der Schuldsprüche der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Einziehungen gemäss Ziffer 9 des Urteils (vgl. Erwägungen US 74 f.).

 

 

VIII.    Kosten und Entschädigungen

 

Bei diesem Ausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

 

Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren im Schuldpunkt mehrheitlich, bestätigt werden ebenso die Genugtuungs- und Einziehungsentscheide der Vorinstanz. Allerdings erzielt er hinsichtlich der Strafzumessung einen nicht unbedeutenden Teilerfolg, indem er nunmehr nur noch vier Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen hat (anstatt deren 24) und auch die Busse tiefer ausfällt. Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme wird verzichtet. Die (erfolglose) Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hat zu keinem Mehraufwand geführt, da die Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen war. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 200.00, dem Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen.

 

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 4,62 Stunden und Auslagen von CHF 49.40 geltend, was angemessen erscheint. Allerdings wird der Arbeitsaufwand nur zu dem im Kanton Solothurn für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 180.00 abgegolten. Die Differenz zum beantragten Stundenansatz von CHF 200.00 stellt den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands dar. Die Entschädigung ist vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten für den vollen Betrag, da die Schuldsprüche und die Genugtuung, die Privatklägerin betreffend, geschützt werden.

 

Der amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.68 Stunden zu CHF 180.00 und Auslagen von CHF 217.50 geltend, was angemessen erscheint. Unter Hinzurechnung der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung inkl. Nachbearbeitung von insgesamt zwei Stunden wird seine Entschädigung auf CHF 5'212.60 (25.68 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 217.50 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 372.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates aus den vorgenannten Gründen im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'606.30.

 

 


 

Demnach wird in Anwendung von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 24 Abs. 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 323 Ziff. 1 und 2 StGB; Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB; § 169 Abs. 1 GWBA, Art. 49 Abs. 1 OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO:

beschlossen und erkannt:

1.         A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-       mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Vorhalte Ziff. 1 der Anklageschrift),

-       mehrfache Pornografie (Konsum, harte Pornografie), soweit zwei Bilder gemäss Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift betroffen sind.

2.         A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift) freigesprochen.

3.         A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     mehrfache Pornografie (Konsum von harter Pornografie; Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift),

b)     mehrfache versuchte Pornografie (Konsum von harter Pornografie; Vorhalte Ziff. 3 der Anklageschrift),

c)      Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Liegenlassen Wegwerfen von einzelnen Kleinabfällen; Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift).

4.         Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5.         A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten,

b)     einer Busse von CHF 50.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

6.         Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September 2015 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

7.         Auf die Frage des Widerrufs des A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.

8.         Auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung wird verzichtet.

9.         Es wird kein Tätigkeitsverbot angeordnet.

10.      Die folgenden bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)     1 Festplatte (Marke: Western Digital),

b)     1 Festplatte (Marke: Seagate Barracuda 7200.11),

c)      1 Festplatte (Marke: Seagate Laptop Thin SSHD),

d)     1 DVD-RW (Marke: Verbatim; 4.7 GB; Aufschrift: "Erste Daten Sicherung").

11.      Die folgenden bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)     1 Computer (Marke: Cooler Master),

b)     1 Computer (Marke: Cooler Master),

c)      1 Laptop (Marke: Medion Akoya),

d)     1 Laptop (Marke: Asus F5RL),

e)     1 Laptop (Marke: Alienware 17),

f)       1 USB-Stick 32 GB (Marke: TDK; Farbe: hellgrün/schwarz),

g)     1 USB-Stick 32 GB (Marke: Sony; Farbe: schwarz/dunkelgrau),

h)     1 USB-Stick Z1467 (Marke: Memory Stick 8; Farbe: hellgrau),

i)       13 Datenträger (diverse CD/DVD);

j)       1 Mobiltelefon, (Marke: Samsung B2100; inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro SD),

k)      1 Mobiltelefon (Marke: Samsung S8300; inkl. SIM-Karte Swisscom).

12.      Die beiden bei B.___ sichergestellten Mobiltelefone (Huawei, inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro SD, und iPhone 6, inkl. SIM-Karte Swisscom) werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils dieser nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

13.      A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 400.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2016, zu bezahlen.

14.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 6'506.00 (2.76 Stunden zu CHF 180.00, nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 30.00, sowie 28.82 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 364.10 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 427.50) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren von pauschal CHF 1'000.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird für Berufungsverfahren auf CHF 881.00 (4.62 Stunden zu CHF 180.00 und Auslagen von CHF 49.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 92.40 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 200.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'416.50 (58.21 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 304.00 und MwSt. zu 8 % von CHF 269.00 sowie Auslagen von CHF 737.60 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 628.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 6'208.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'212.60 (25.68 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 217.50 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 372.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2'606.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.      An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'600.00 und Auslagen von CHF 10'900.00, total CHF 17'500.00, hat A.___ 1/2, ausmachend CHF 8'750.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

19.      An die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00 und Auslagen von CHF 200.00, total CHF 4’200.00, hat A.___ 1/2, ausmachend CHF 2’100.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

 

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Von Felten                                                                        Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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