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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.62)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.62: Verwaltungsgericht

Die Beschuldigte A.___ wurde in erster Instanz der Tätlichkeiten für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie wurde freigesprochen von den Vorwürfen der üblen Nachrede und Beschimpfung. Die Privatklägerin B.___ wurde eine Parteientschädigung zugesprochen. A.___ hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf eine Berufung verzichtet. Das Obergericht entscheidet über die Schuldsprüche und die Kostenfolgen. Nach einer ausführlichen Verhandlung und Befragung der Zeugen und der Beschuldigten, entscheidet das Obergericht, dass die Beschuldigte schuldig ist und die Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Privatklägerin erhält eine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2020.62

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.62
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.62 vom 04.05.2021 (SO)
Datum:04.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Privatklägerin; Beschuldigte; Berufung; Recht; Beschuldigten; Apos; Urteil; Staat; Urteils; Verfahren; Tätlichkeit; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Rechtsanwältin; Ziffer; Kinder; Wullimann; Parteien; Aussage; Rechtsanwalt; Schnider; Parteientschädigung; Gericht; Antrag; Berufungsverfahren; Polizei; ührte
Rechtsnorm: Art. 126 StGB ;Art. 127 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 304 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 352 StPO ;
Referenz BGE:117 IV 15;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2020.62

 
Geschäftsnummer: STBER.2020.62
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 04.05.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.32
Titel: Tätlichkeiten, üble Nachrede und Beschimpfung

Resümee:

 

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 4. Mai 2021          

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 

gegen

 

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann

Beschuldigte und Berufungsklägerin

 

betreffend     Tätlichkeiten, üble Nachrede und Beschimpfung


 

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2021 vor Obergericht:

 

-           die Beschuldigte und Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia Wullimann zusammen mit Frau Domenica Imperiali, juristische Mitarbeiterin,

-           die Privatklägerin B.___ in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Simon Schnider.

 

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

 

Zunächst fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2020 zusammen, mit welchem die Beschuldigte der Tätlichkeiten, begangen am 18. März 2019, für schuldig befunden (Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils) und zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe (Ziffer 3), verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Vorhalte der üblen Nachrede, angeblich begangen am 4. April 2019, und der Beschimpfung, angeblich begangen am 2. April 2019, seien Freisprüche erfolgt. Weiter sei die Beschuldigte verurteilt worden, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'789.95 (entsprechend 20% der Honorarnote von Rechtsanwalt Simon Schnider) zu bezahlen (Ziffer 4). Zufolge der Freisprüche sei der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 4'294.20 (entsprechend 80% der Honorarnote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann) zugesprochen worden, zahlbar durch den Staat Solothurn. Die Vorinstanz habe zudem festgelegt, dass die Beschuldigte 20% der erstinstanzlichen Gerichtskosten von total CHF 2'800.00, ausmachend CHF 560.00, zu tragen habe (Ziffer 7). Die der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 4'294.20 sei mit dem von ihr zu tragenden Betrag von CHF 560.00 verrechnet worden (Ziffer 5).

 

Weiter führt der Vorsitzende aus, gegen das erstinstanzliche Urteil sei von der Beschuldigten Berufung angemeldet worden. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten auf eine selbständige Berufung sowie auf eine Anschlussberufung verzichtet. Die Berufung der Beschuldigten richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Freisprüche (Ziffer 1), welche somit in Rechtskraft erwachsen seien.

 

Der Vorsitzende erläutert, das Berufungsgericht werde über den Schuldspruch hinsichtlich der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 18. März 2019, sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen von beiden Verfahren befinden.

 

Den Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

 

1.         Vorfragen der Parteivertreter, wobei der Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt werde, sich zum Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021 zu äussern.

2.         In der Folge werde das Berufungsgericht vorfrageweise über das Eintreten entscheiden.

 

Für den Fall des Eintretens gestalte sich der weitere Verhandlungsablauf wie folgt:

 

3.         Befragung der Privatklägerin B.___

4.         Befragung der Beschuldigten A.___ zur Sache und zur Person

5.         Allfällige weitere Beweisanträge

6.         Schliessung des Beweisverfahrens

7.         Parteivorträge

8.         Gelegenheit zum letzten Wort der Beschuldigten

9.         Geheime Urteilsberatung

 

Der Vorsitzende erklärt, die mündliche Urteilseröffnung sei gleichentags auf 11:30 Uhr anberaumt worden, wobei die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Der Vorsitzende lädt die Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage im Rahmen der Vorfragen zu äussern.

 

Hernach übergeben die Parteivertreter jeweils der Gegenseite ihre Honorarnote und händigen je ein Exemplar der Gerichtsschreiberin aus.

 

Abschliessend weist der Vorsitzende darauf hin, dass im Saal grundsätzlich Maskenpflicht gelte, mit Ausnahme der sprechenden Person. Zudem werde regelmässig gelüftet.

 

In der Folge erklärt Rechtsanwalt Schnider, er habe keine Vorfragen.

 

Rechtsanwältin Wullimann äussert sich zum Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021 wie folgt: Die Privatklägerin begründe ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten damit, dass die Berufungsanmeldung nicht durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, sondern durch ihre damalige Rechtspraktikantin, MLaw Karin Lüscher, unterzeichnet worden sei. Es treffe zu, dass die Berufungsanmeldung nicht durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt unterschrieben worden sei. Dies sei aus ihrer Sicht jedoch nicht gravierend, da eine Berufungsanmeldung keine formell-juristische Handlung im engeren Sinn darstelle, sondern vergleichbar sei mit einem Fristerstreckungsgesuch. Solche
Fristerstreckungsgesuche würden praxisgemäss oft von Rechtspraktikanten unterzeichnet und bislang habe es nie Beanstandungen gegeben. Ohnehin könne man die Berufung ja auch mündlich vor der ersten Instanz anmelden, deshalb dürfe nicht zu stark auf formelle Aspekte abgestellt werden. Die Berufungserklärung, in welcher viele inhaltliche Ausführungen gemacht worden seien, habe Rechtsanwältin Wullimann zudem selber unterzeichnet. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um eine notwendige Verteidigung. Der von der Privatklägerin ins Recht gelegte Entscheid betreffe das Zivilrecht, weshalb er im vorliegenden strafrechtlichen Verfahren nicht 1:1 angewendet werden könne. Schliesslich hätte man ihr eine Frist zur Verbesserung der Berufungsanmeldung ansetzen müssen, was aber nicht erfolgt sei. Dies sei ein gerichtliches Säumnis. Abschliessend reicht Rechtsanwältin Wullimann ihre Eingabe vom 2. Juni 2020 ein, mit welchem sie beim Richteramt Solothurn-Lebern die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Mai 2020 verlangt hatte. Sie führt aus, dieses Dokument habe sie persönlich unterschrieben. Aus all diesen Gründen beantrage sie die Abweisung des Nichteintretensantrages. Auf die Berufung vom 27. Juli 2020 sei einzutreten.

 

Rechtsanwalt Schnider repliziert wie folgt: Bei der Frist zur Anmeldung der Berufung handle es sich um eine wichtige gesetzliche Frist. Eine Berufung anzumelden sei nicht lapidar und auch nicht vergleichbar mit einer Fristerstreckung. Zudem sei die mündliche Anmeldung der Berufung vor der ersten Instanz einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt vorbehalten. Dass der Beschuldigten keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei, könne der Privatklägerin nicht zum Nachteil gereichen. Rechtsanwältin Wullimann erwidert, sie habe die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit einem von ihr unterschriebenen Dokument verlangt. Zudem habe sie die ausführlich begründete Berufungserklärung selber unterzeichnet. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob MLaw Karin Lüscher in ihrer Funktion als Rechtspraktikantin über eine Bewilligung des Amtes für Justiz des Kantons Solothurn verfügt habe, um vor Gericht zu prozessieren, erwidert Rechtsanwältin Wullimann, sie denke, dies sei so gewesen, aber sie habe die Bewilligung nicht hier.

 

Unterbruch der Verhandlung um 8:45 Uhr zur geheimen Beratung über den Nichteintretensantrag.

 

Fortsetzung der Verhandlung um 8:55 Uhr.

 

Beschluss des Berufungsgerichts betreffend Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021:

 

«Der Antrag der Privatklägerin vom 23. April 2021, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten, wird abgewiesen.»

 

Oberrichter Kiefer, der zuständige Referent, führt zur Begründung was folgt aus: Art. 127 Abs. 5 StPO sehe vor, dass die Verteidigung von beschuldigten Personen im Strafverfahren Anwälten vorbehalten sei, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen seien. Diese Bestimmung gelte für sämtliche strafrechtlichen Verfahren, unabhängig davon, um welche Art der Verteidigung es sich handle. Die Anmeldung der Berufung sei eine typische Verteidigungshandlung. Dies bedeute, dass grundsätzlich nur ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt die Berufungsanmeldung hätte unterzeichnen dürfen. Folglich bestehe ein Mangel in der Berufungsanmeldung der Beschuldigten. Es treffe aber auch zu, dass der Beschuldigten nie eine Nachfrist angesetzt worden sei. Im jetzigen Zeitpunkt auf die Berufung nicht einzutreten, obwohl nie eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei, sei nach Dafürhalten des Berufungsgerichts als überspitzter Formalismus zu qualifizieren. Vorliegend seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich und es sei auch nie geltend gemacht worden, der Formfehler sei wissentlich, also rechtsmissbräuchlich, erfolgt. Daher werde der Antrag auf Nichteintreten abgewiesen.

 

Anschliessend erfolgen die Einvernahmen der Privatklägerin als Auskunftsperson und die Einvernahme der Beschuldigten, nachdem Oberrichter Kiefer die beiden auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht hat (vgl. CD und zwei separate Einvernahmeprotokolle vom 4. Mai 2021).

 

Nachdem der Vorsitzende die Frage nach allfälligen weiteren Beweisanträgen aufgeworfen hat, reicht Rechtsanwalt Schnider drei weitere Fotos des Eingangsbereichs ein und beantragt, diese seien zu den Akten zu nehmen. Von der Verteidigung werden keine Einwendungen erhoben und auch keine Beweisanträge gestellt. Daraufhin schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

 

Die Verhandlung wird um 9:37 Uhr für fünf Minuten unterbrochen.

 

Nach Wiederaufnahme der Verhandlung stellt und begründet Rechtsanwalt Simon Schnider im Namen und Auftrag der Privatklägerin B.___ folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

 

«1.     Die Beschuldigte sei wegen einer Tätlichkeit, begangen am 18. März 2019, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

 2.      Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'789.95 zu bezahlen.

 3.      Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe gemäss der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

 4.      Der Beschuldigten seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig und des zweitinstanzlichen Verfahrens vollständig aufzuerlegen.»

 

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwältin Clivia Wullimann im Namen und Auftrag der Beschuldigten A.___ folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge):

 

«1.     Die Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 14. Mai 2020 seien aufzuheben.

 2.      Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeit sei einzustellen.

          Eventualiter sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.

 3.      Unter Gutheissung der vorgenannten Ziffern 1 und 2 seien die Ziffern 4-5 und 7 des Urteils vom 14. Mai 2020 aufzuheben und die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Insbesondere seien für das erstinstanzliche Verfahren (Ziffer 5) der Kostenanteil von 20% der Honorarnote von CHF 5'367.75, d.h. CHF 1'073.55, sowie die anteilsmässigen Gerichtskosten (Ziffer 7) von CHF 560.00 durch den Staat zu bezahlen.

 4.      Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

 

Nachfolgend halten Rechtsanwalt Schnider und Rechtsanwältin Wullimann einen zweiten Parteivortrag.

 

Die Beschuldigte teilt im Rahmen ihres letzten Wortes mit, dass sie unschuldig sei. Das vorliegende Berufungsverfahren koste sie viel Geld und belaste sie stark. Sie nehme dies auf sich, weil es ihr wichtig sei, dass ihre Unschuld festgestellt werde. In ihrer Vorbildfunktion gegenüber ihrer Tochter wolle sie ihr zeigen, dass man sich wehren müsse, wenn man zu Unrecht beschuldigt werde. Sie habe sich ihr ganzes Leben lang korrekt verhalten und könne es deshalb nicht ertragen, dass ihr diese Tat angelastet werde.

 

Abschliessend teilt Rechtsanwalt Schnider mit, dass eine mündliche Urteilseröffnung erwünscht sei.

 

Um 10:33 Uhr endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 4. Mai 2021 erscheinen:

 

-           die Beschuldigte und Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia Wullimann zusammen mit Frau Domenica Imperiali, juristische Mitarbeiterin,

-           die Privatklägerin B.___ in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Simon Schnider.

 

Der Vorsitzende eröffnet um 12:05 Uhr die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge eröffnet Oberrichter Kiefer die Erkenntnisse des Gerichts. Anschliessend erfolgt die summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, welche Erwägungen zum Schuldspruch der Tätlichkeit geführt haben und legt die rechtliche Würdigung dar. Er hält fest, die Strafzumessung sei inhaltlich nicht gerügt worden. In der Folge erklärt Oberrichter Kiefer, den Parteien werde in den nächsten Tagen die Urteilsanzeige per Post zugestellt und das schriftlich begründete Urteil erfolge zeitnah. Abschliessend weist er die Parteien darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen beginne. Damit endet um 12:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

 

 


 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I.          Prozessgeschichte

 

1. Am 29. März 2019 liess B.___ (Privatklägerin) gegen A.___ (Beschuldigte) bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, betreffend eines Vorfalls vom 18. März 2019 einreichen (Aktenseite 8 ff., nachfolgend «AS»).

 

2. Am 2. April 2019 und am 25. April 2019 liess die Privatklägerin zwei weitere Strafanträge einreichen, welche Vorfälle vom 2. bzw. 4. April 2019 betrafen. Beantragt wurde eine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wegen Beschimpfung und Verleumdung, evtl. üble Nachrede (AS 24, 27 f.).

 

3. Am 12. August 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gemäss welchem die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer mit bedingtem Vollzug ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 100.00 bestraft wurde (AS 76 f.).

 

4. Die Beschuldigte liess am 22. August 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 80).

 

Mit Eingabe vom 9. September 2019 wies die Vertreterin der Beschuldigten, Frau Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf eine Verwechslung der Personalien der Beschuldigten von Seiten der Staatsanwaltschaft hin (AS 85 ff.). Die Staatsanwaltschaft korrigierte dieses Versehen (AS 104) und eröffnete am 23. September 2019 gegen die «richtige» Beschuldigte die Anklageschrift (AS 1 ff.).

 

5. Am 14. Mai 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 140 ff.):

 

1.      A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-       üble Nachrede, angeblich begangen am 4. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.3.)

-       Beschimpfung, angeblich begangen am 2. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.2.).

 

2.      A.___ hat sich der Tätlichkeit, begangen am 18. März 2019, schuldig gemacht.

 

3.      A.___ wird zu einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen verurteilt.

 

4.      A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, eine Parteientschädigung von 20 % der Honorarnote von CHF 8'949.75 (Honorar CHF 8'125.00, Auslagen CHF 184.90, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 639.85), ausmachend CHF 1'789.95 zu bezahlen.

 

5.      A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ist eine Parteientschädigung von 80 % der Honorarnote von CHF 5'367.75 (Honorar CHF 4'864.50, Auslagen CHF 119.50, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 383.75), ausmachend CHF 4'294.20 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist mit dem von der Beschuldigten (von A.___) zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale Gerichtskasse A.___ noch CHF 3'734.20 (bei Urteilsbegründung) bzw. CHF 3'774.20 (bei Verzicht auf Urteilsbegründung) auszubezahlen hat.

 

6.      Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

 

7.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 2'800.00, sind zu 20% (CHF 560.00) durch A.___ und zu 80% (CHF 2'240.00) durch den Staat zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'600.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil CHF 520.00 betragen.

 

6. Am 4. Juni 2020 meldete die Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an
(S-L 154).

 

7. Gemäss Berufungserklärung vom 27. Juli 2020 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 2 – 5 und 7 des Urteils.

 

8. Von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

 

9. In Rechtskraft erwachsen ist somit einzig Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Beschuldigte von den Vorhalten der üblen Nachrede und der Beschimpfung freigesprochen wurde.

 

10. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2021 wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson und die Beschuldigte zur Sache und Person befragt.

 

 

II.         Formelle Einwendungen

 

1.1 Mit Eingabe vom 23. April 2021 lässt die Privatklägerin ausführen, dass die Berufungsanmeldung am 4. Juni 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern von MLaw Karin Lüscher unterzeichnet worden sei, die nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen und damit auch nicht zur Berufungsanmeldung legitimiert gewesen sei. Die Berufungsanmeldung müsse als unzulässig bezeichnet werden und es sei deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

 

1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2021 machte Rechtsanwältin Wullimann geltend, es sei kein gravierender Formmangel, dass die Berufungsanmeldung nicht durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt unterzeichnet worden sei, da die Berufung auch mündlich angemeldet werden könne. Zudem sei die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mittels einer durch die fallführende Rechtsanwältin unterzeichneten Eingabe verlangt worden, ebenso sei die Berufungserklärung durch Rechtsanwältin Wullimann unterschrieben worden. Eine Nachfrist zur Verbesserung sei ihr nie angesetzt worden. Damit beantragte Rechtsanwältin Wullimann die Abweisung des Nichteintretensantrags vom 23. April 2021.

 

1.3 Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Begründet wird diese Einschränkung mit der Bedeutung der Tätigkeit der Verteidigung im Strafverfahren und der Wichtigkeit dieser Funktion (Niklaus Ruckstuhl in: Balser Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 127 StPO N 20). Diese Bestimmung gilt für sämtliche strafrechtlichen Verfahren und Handlungen. Die Anmeldung der Berufung gemäss Art. 399 StPO stellt eine typische Verteidigungshandlung dar, welche einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin Anwalt vorbehalten und damit vertretungsfeindlich ist. In diesem Sinne lässt die Privatklägerin zu Recht geltend machen, die Berufung leide an einem Mangel. Da der Beschuldigten jedoch nie eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungsanmeldung angesetzt wurde, würde ein Nichteintreten auf die Berufung dem Verbot des überspitzten Formalismus zuwiderlaufen (6B_218/2015 E. 2.4.2). Der Antrag der Privatklägerin auf Nichteintreten ist deshalb abzuweisen.

 

2. Die Beschuldigte lässt in der Berufungserklärung ausführen, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weil die beschuldigte Person zu ungenau bezeichnet worden sei.

 

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch eine Tat verletzt wurde, die Bestrafung des Täters verlangen, sofern die Tat nur auf Antrag strafbar ist. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB).

 

Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 StPO).

 

2.2 Die Privatklägerin liess am 29. März 2019 gegen «A.___» Strafantrag einreichen. Die Staatsanwaltschaft erteilte darauf der Polizei der Stadt […] gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen (AS 63, 6). In der Folge führte die Polizei diverse Einvernahmen durch, u.a. am 7. Mai 2019 auch mit A.___, geb. 12. Juni 1977 (AS 58 ff.).

 

2.3 Am 27. Mai 2019 erstellte die Polizei der Stadt […] zu Handen der Staatsanwaltschaft einen Bericht über die getätigten Ermittlungen. Dieser Bericht ging bei der Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2019 ein (AS 4 ff.).

 

2.4 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 22. Juli 2019 gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsbericht gegen D.___ eine Strafuntersuchung (AS 66).

 

Der Staatsanwaltschaft ist somit bei der Eröffnung des Strafverfahrens ein administrativer Fehler unterlaufen, indem sie die Beschuldigte mit falschen Personalien ausstattete. Sie eröffnete die Untersuchung formell gegen die erste Ehefrau des am […] wohnhaften C.___, während sich der Strafantrag gegen die zweite Ehefrau richtete (vgl. Berufungserklärung S. 4). Mit Verfügung vom 20. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die «falsche» Beschuldigte formell ein (AS 100).

 

2.5 Der administrative Fehler der Staatsanwaltschaft hatte auf die eigentliche Ermittlungstätigkeit keine Auswirkungen und bestand somit ausschliesslich auf dem Papier. Die polizeiliche Ermittlungstätigkeit richtete sich von Anfang an gegen A.___, geb. 12. Juni 1977. Entsprechend war es auch die «richtige» Beschuldigte, welche am 7. Mai 2019 polizeilich befragt worden ist.

 

2.6 Entgegen den Ausführungen in der Berufungserklärung lag somit keineswegs ein ungenauer Strafantrag vor. Vielmehr führten die Angaben im Strafantrag die Strafverfolgungsbehörden von allem Anfang an zu der «richtigen» Beschuldigten. Der Strafantrag vom 29. März 2019 ist deshalb gültig.

 

3. Die Beschuldigte lässt weiter ausführen, es liege mangels Strafbefehl keine gültige Anklage vor, es hätte deshalb kein Urteil ergehen dürfen.

 

3.1 Zu Folge des administrativen Versehens der Staatsanwaltschaft wurde der Strafbefehl vom 12. August 2019 gegen die «falsche» D.___ ausgestellt. Nachdem die Vertreterin der Beschuldigten am 9. September 2019 auf diesen Umstand hingewiesen hatte (AS 85 ff.), stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diese «falsche» Beschuldigte am 20. September 2019 ein (AS 100).

 

3.2 Rechtsanwältin Wullimann hatte für die «richtige» Beschuldigte bereits vor dieser Richtigstellung am 22. August 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (AS 80). Die Staatsanwaltschaft verzichtete deshalb auf den Erlass eines erneuten Strafbefehls und eröffnete der Beschuldigten am 23. September 2019 die Anklageschrift (AS 1 ff.).

 

3.3 Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat dieser anderweitig ausreichend geklärt ist.

 

Es ist fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls überhaupt vorlagen. Die Beschuldigte hat betreffend der ihr vorgehaltenen Sachverhalte nie ein Geständnis abgelegt und angesichts der Tatsache, dass anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Zeugen befragt wurden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt im Vorverfahren «anderweitig ausreichend geklärt» war. Selbst wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls aber vorgelegen hätten, wäre der erneute Erlass eines solchen ein formalistischer Leerlauf gewesen, weil die Beschuldigte mit ihrer Einsprache vom 22. August 2019 bereits zum Ausdruck brachte, diesen nicht zu akzeptieren.

 

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, am 23. September 2019 eine Anklageschrift zu eröffnen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Es kann bei diesem Ergebnis auch nicht gesagt werden, es liege keine gültige Anklage vor; die Anklageschrift vom 23. September 2019 stellt eine solche dar.

 

 

III.        Anklageschrift Ziff. 1.1: Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

 

1.         Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 23. September 2019

 

1.1  Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

begangen am 18. März 2019, um ca. 12:00 Uhr, in […], Eingang zur dortigen Liegenschaft, zum Nachteil von B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte am linken Oberarm packte und so an ihr vorsätzlich eine Tätlichkeit verübte, welche für B.___ ein ca. 10 x 10 cm grosses Hämatom am linken Oberarm zur Folge hatte.

 

2.         Der unbestrittene Sachverhalt

 

Die Privatklägerin wohnt in […] [GB 1], die Beschuldigte am […] [GB 2]. Wie dem Ausschnitt aus dem Situationsplan der Einwohnergemeinde […] entnommen werden kann, grenzen diese Grundstücke teilweise aneinander (AS 18). Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft [GB 2] besteht zu Lasten der Liegenschaft [GB 1] ein Fusswegrecht. Die Privatklägerin als Eigentümerin einer Stockwerkeinheit auf [GB 1] hat somit zu Gunsten der Beschuldigten als Stockwerkeigentümerin von [GB 2] ein Fusswegrecht zu dulden (S-L 83 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass aufgrund der Nutzung des Fusswegs eine seit längerer Zeit andauernde Streitigkeit zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin besteht.

 

3.         Der bestrittene Sachverhalt

 

3.1.1 Die Privatklägerin wurde am 14. Mai 2019 polizeilich einvernommen (AS 49 ff.). Sie führte aus, dass sie am 18. März 2019 um ca. 12:00 Uhr mit der Liegenschaftsverwaltung E.___ telefoniert habe. Sie sei dabei zuerst bei der Innenseite der Haustüre gestanden, dann vor der Haustüre, dort, wo sich die Briefkästen befänden. Dabei habe sie beobachtet, wie ein Kind mit dem Trottinett auf dem Fussweg vorbeigefahren sei. Sie habe dem Kind gesagt, dass es dies nicht tun dürfe. In diesem Moment sei die Beschuldigte in Begleitung von Kindern gekommen und sei von hinten links «schiessend» (d.h. wie aus dem Nichts) auf sie zugegangen. Sie (die Privatklägerin) habe sich bedroht gefühlt und habe versucht, ins Haus zu gehen. Die Beschuldigte habe sie am Arm genommen und mit dem Fuss die Türe blockiert. Sie habe die Beschuldigte angebrüllt, so dass diese sie losgelassen und einen Schritt zurück gemacht habe. Es sei dann ihr Nachbar, F.___, gekommen. Kurz darauf habe G.___ von der Liegenschaftsverwaltung angerufen und gefragt, was passiert sei. Sie habe ihr geraten, die Polizei anzurufen, was sie denn auch gemacht habe. Anschliessend sei noch H.___, ebenfalls eine Nachbarin, dazugekommen.

 

Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sie von hinten am linken Oberarm gepackt habe.

 

3.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin am 19. Februar 2020 als Auskunftsperson einvernommen (S-L 69 ff.). Sie bestätigte dabei ihre Aussagen vom 14. Mai 2019. Die Privatklägerin führte aus, dass die Beschuldigte sie von hinten mit ihrem linken Arm gepackt und zu zerren begonnen habe. Sie habe laut geschrien, so dass die Beschuldigte erschrocken sei und sie losgelassen habe. Sie habe sofort Schmerzen gehabt. Weil der Schmerz zugenommen habe, habe sie den Arzt angerufen.

 

3.1.3 Vor Obergericht bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Sie habe am 18. März 2019 um die Mittagszeit die Verwaltung der Liegenschaft, die E.__, in Bezug auf die Fünfjahresabnahme angerufen. Während des Telefonats sei sie nach draussen getreten, um die Abdichtungen der Haustüre zu begutachten und um diese auf Risse zu untersuchen. Dabei habe sie beobachtet, wie Kinder mit dem Trottinett über den privaten Fussweg gefahren seien. Nachdem die Kinder den Weg passiert hätten, sei die Beschuldigte durchgegangen. Sie habe die Kinder auf das Durchgangs- und Fahrverbot hingewiesen und sich wieder umgedreht, um sich den Rissen und dem Telefonat zu widmen. Ihr Gesicht sei zur Türe gerichtet gewesen, ihr Rücken zum Weg. In ihrer linken Hand habe sie ihr Mobiltelefon gehalten, in der rechten Hand die Türfalle. Auf Nachfrage gab sie an, die Eingangstüre gehe Richtung Alpenstrasse und in Richtung der Glaswand auf. Der Weg zwischen den Briefkästen und dem Hauseingang werde durch die geöffnete Eingangstüre nicht behindert. Auf einmal sei die Beschuldigte von hinten links schiessend auf sie zugekommen, habe sie mit der linken Hand am linken Oberarm gepackt und ihren linken Fuss in die Türe gestellt. Daraufhin habe sie geschrien, habe sich losgerissen und sei in das Innere der Liegenschaft geflüchtet. Danach sei es ihr nicht gutgegangen. Sie habe sich auf die Treppe setzen müssen und ein Nachbar sei gekommen, der von der Verwaltung orientiert worden sei. G.___ von der Verwaltung habe sie zurückgerufen und gefragt, was soeben passiert sei und ihr dann geraten, die Polizei zu avisieren. Anschliessend sei die Polizei gekommen und habe ihr Fragen gestellt.

 

3.2.1 Am 17. April 2019 wurde G.___als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 34 ff.). G.___arbeitete bei der E.___. Sie führte aus, dass sie am 18. März 2019 um 12:00 Uhr auf ihr Handy einen Anruf der Privatklägerin erhalten habe. Da sie am Festnetz besetzt gewesen sei, habe sie ihren Büropartner I.___ angewiesen, das Gespräch anzunehmen. Plötzlich habe sie vom Handy herrührend ein lautes Geschrei vernommen. Es sei ihr vorgekommen, als ob jemand «göissen» würde. Sie habe darauf das Handy genommen, die Verbindung sei aber unterbrochen worden. Sie habe darauf ihren Mitarbeiter angewiesen, F.___ anzurufen, der im gleichen Haus wie die Privatklägerin wohnt, und ihn zu bitten, bei der Privatklägerin Nachschau zu halten. Kurz darauf habe die Privatklägerin sie auf das Festnetz angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie angegriffen worden sei. Sie habe der Privatklägerin geraten, die Polizei anzurufen. Diese habe sehr aufgeregt gewirkt und heftig geatmet.

 

3.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde G.___am 19. Februar 2020 als Zeugin einvernommen (S-L 55 ff.). Sie betätigte, dass die Privatklägerin am 18. März 2019 angerufen und gesagt habe, sie sei angegriffen worden. Sie sei aufgewühlt gewesen.

 

3.3 I.___ wurde am 17. April 2019 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 38 ff.). Er bestätigte, dass er für seine Büropartnerin G.___ein Gespräch auf deren Handy übernommen habe. Es sei ein Anruf von B.___ gewesen. Während des Gesprächs über einen Schaden habe er plötzlich nur noch ein Geschrei gehört, das länger gedauert habe. Er sei erschrocken und habe mehrmals gefragt, was los sei. Dann habe er B.___ intensiv ein- und ausatmen gehört. G.___habe ihn dann gebeten, F.___ anzurufen, der im gleichen Haus wohnt, damit dieser bei B.___ Nachschau halten würde.

 

3.4.1 Am 17. April 2019 wurde H.___ polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 42 ff.). Sie führte aus, dass sie im gleichen Haus wie die Privatklägerin im Parterre wohne. Sie habe am 18. März 2019, als sie am Kochen gewesen sei, plötzlich ein Geschrei gehört. Sie habe aus dem Küchenfenster Kinder, die mit ihren Trottinetts vorbeigefahren seien, gesehen. Weiter habe sie die Beschuldigte gesehen, die zu ihrer Haustüre gegangen sei. Sie habe dann gehört, wie sie mit lauter Stimme gestritten hätten. Sie habe dann die Wohnung verlassen und habe die Privatklägerin im Hauseingang angetroffen. Diese sei sehr aufgeregt gewesen und habe geweint. Sie habe ihr erzählt, dass die Beschuldigte sie am linken Oberarm gepackt habe.

 

3.4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde H.___ am 19. Februar 2020 als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, dass sie aus ihrem Küchenfenster drei Kinder vor ihrem Freisitz gesehen habe, die laut gewesen seien. Sie habe dann gesehen, wie die Beschuldigte gegen die Türe sprang und dann habe sie einen Schrei der Privatklägerin gehört. Sie sei dann in den Hausflur gegangen und habe dort die Privatklägerin getroffen, die geweint und gezittert habe. Sie habe ihren linken Arm gehalten und gesagt, die Beschuldigte hätte sie gepackt.

 

3.5 F.___ wurde am 18. April 2019 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 46 ff.). Er führte aus, dass er am 18. März 2019 um den Mittag herum von I.___ von der Liegenschaftsverwaltung einen Anruf erhalten und dieser ihn gebeten habe, bei B.___ vorbeizuschauen. Er sei darauf gegangen und habe bei der Privatklägerin geklingelt. Diese habe die Wohnungstüre geöffnet und dabei telefoniert und geweint. Sie habe sich darauf auf den untersten Tritt der Treppe gesetzt und weiter telefoniert. Da er um 13:00 Uhr einen Termin gehabt habe, sei er wieder gegangen. Sie habe ihm nicht gesagt, was passiert sei, da sie die ganze Zeit telefoniert habe.

 

3.5.1 Die Beschuldigte wurde erstmals am 7. Mai 2019 polizeilich befragt (AS 58 ff.). Sie führte aus, dass sie auf die Rückkehr ihrer Tochter aus der Schule gewartet habe. Diese sei dann mit zwei drei weiteren Kindern gekommen. Die Privatklägerin sei, als sie bei ihrem Hauseingang vorbeigegangen seien, aus dem Haus gekommen, mit dem Handy in der Hand, und habe geschrien: «Weg mit den Velos». Die anderen Kinder seien vor Schreck weggelaufen. Sie habe die Privatklägerin gefragt, warum sie so schreie. Sie habe ihr gesagt, sie solle sich bei den Kindern entschuldigen, weil sie diese erschreckt habe. Ihre Tochter sei neben ihr gestanden und habe geweint. Sie sei bei den Briefkästen gestanden, die Privatklägerin bei der Hauseingangstüre. Dann seien sie nach Hause gegangen.

 

Auf Nachfrage führte die Beschuldigte aus, dass sie die Privatklägerin nie gepackt berührt habe. Sie habe sich auch nicht Zutritt ins Haus verschaffen wollen und die Privatklägerin weggestossen. Sie könnte das gar nicht, weil sie bei einem Skiunfall an der rechten Schulter eine starke Prellung erlitten und deshalb im rechten Arm keine Kraft habe.

 

3.5.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte am 19. Februar 2020 aus (S-L 75 ff.), dass Ursache des Streits der Fussweg sei. Die Privatklägerin sage immer wieder, dies sei ein Privatweg von ihnen. Am 18. März 2019 habe sie wie üblich auf ihre Tochter gewartet. Diese sei mit zwei drei Kindern gekommen, aber ohne Velo und Trotti. Es gehe dort niemand mit Velos und Trottis entlang, weil es dort zwei Treppen habe. Ausserdem habe ihre Tochter die Veloprüfung noch nicht gemacht. B.___ sei mit dem Handy in der Hand auf sie losgegangen und habe geschrien: «Weg mit den Velos». Sie habe die Privatklägerin mehrmals gefragt, warum sie dies mache. Sie habe die Privatklägerin nicht am Oberarm gepackt.

 

3.5.3 Vor Obergericht sagte die Beschuldigte aus, zwischen ihr und der Privatklägerin bestehe schon seit längerer Zeit eine Streitigkeit, weil die Privatklägerin der Meinung sei, es sei ihr Privatweg und dieser dürfe von anderen Leuten – insbesondere von Kindern – nicht passiert werden. Dies sei aber falsch, da sie ein Wegrecht habe. In der Vergangenheit hätten sie und ihr Mann eine Aussprache mit der Privatklägerin bei der Verwaltung gehabt, welche aber erfolglos verlaufen sei. Ein anderes Mal habe sie die Polizei alarmiert, nachdem die Privatklägerin ihre Tochter mit einem Besen attackiert habe. Die Polizei habe aber der Privatklägerin geglaubt. B.___ habe ihr auch schon im Vorfeld Briefe über ihren Anwalt zukommen lassen, wonach sie sich angeblich von ihr bedroht fühle. Dies sei aber unbegründet, sie sei nicht aggressiv und bedrohe niemanden. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie entschieden, ihre Tochter auf dem Schulweg zu begleiten. Am 18. März 2019 sei sie zusammen mit ihrer Tochter und ein paar anderen Kindern zu Fuss auf dem Weg gegangen; die Kinder hätten weder Velos noch Trottinetts mitgeführt. Als sie in der Nähe der Briefkästen gewesen seien, habe B.___ aus dem Nichts heraus und laut geschrien: «Weg mit den Velos». Sie sei schockiert gewesen. Ihre Tochter habe ihre Hand genommen und fast geweint. Daraufhin habe sie B.___ gefragt: «Warum machen Sie das? Das sind doch kleine Kinder». Aber die Privatklägerin habe erwidert, sie dürfe ihr Eigentum nicht betreten. Es habe einen mehrfachen Wortwechsel gegeben und die Beschuldigte habe die Privatklägerin aufgefordert, sich bei den Kindern zu entschuldigen, wobei sie rund einen Meter entfernt von der Privatklägerin bei den Briefkästen gestanden sei. Sie habe die Privatklägerin weder gepackt noch sonstwie berührt. Sie habe auch den Eingang nicht betreten. Der ganze Vorfall habe inszeniert gewirkt, weil die Privatklägerin immer wieder auf ihr Mobiltelefon geschaut und herumgeschrien habe, obwohl die Kinder gar keine Velos dabei gehabt hätten. Die Privatklägerin wolle es ihr vielleicht heimzahlen, weil sie bei der Nutzung des Fusswegs nicht klein beigebe.

 

3.6     Medizinische Berichte

 

3.6.1 Gemäss Auszug aus der Krankengeschichte von J.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 21. März 2019, wies die Privatklägerin am 18. März 2019 eine Oberarmverletzung links auf. Es zeige sich ein ca. 10 x 10 cm grosses sich ausbildendes Hämatom. Die Schulterfunktion sei normal, es zeige sich eine symmetrische Beweglichkeit. Subjektiv berichte die Privatklägerin über Schmerzen (AS 19; Fotos AS 20 und 21).

 

3.6.2 K.___, Rheumatologie und Innere Medizin, Bern, der die Privatklägerin offenbar seit Jahren behandelt, führt mit Schreiben vom 12. August 2020 aus, dass er bei der Privatklägerin zu Folge ihrer Grunderkrankung (rheumatoide Arthritis) nie eine erhöhte Neigung zu spontanen Hämatomen festgestellt habe. Die durchgeführte medikamentöse Therapie sei nicht mit einer erhöhten Neigung zu Hämatomen assoziiert (Beilage 2 der Eingabe der Privatklägerin vom 18. August 2020 im Berufungsverfahren, Akten Obergericht S. 89 ff.).

 

3.7     Die Briefe der Kinder

 

In den Akten finden sich handschriftlich verfasste Stellungnahmen von L.___ vom 12. Mai 2020, die sich im Namen ihrer Töchter N.___ und O.___ zum Vorfall im März 2019 äussert (AS 118). Es findet sich in den Akten im Weiteren eine Stellungnahme von P.___, der Tochter der Beschuldigten (AS 119) und den Eltern von M.___, ebenfalls vom 12. Mai 2020 (AS 120).

 


 

3.8     Beweiswürdigung und Beweisergebnis

 

3.8.1 Vorweg ist festzuhalten, dass auf die Aussagen von H.___, die Nachbarin der Privatklägerin, nicht abgestellt werden kann. Sie führte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. April 2019 aus, dass sie durch ein Geschrei auf die Vorfälle vor dem Haus aufmerksam geworden sei. Anschliessend habe sie die Beschuldigte gesehen, wie sie zur Haustüre gegangen sei und dann habe sie gehört, wie die Beschuldigte und die Privatklägerin mit lauter Stimme gestritten hätten.

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versetzte H.___ den Zeitpunkt des Geschreis nach hinten; sie habe (erst) einen Schrei der Privatklägerin gehört, als die Beschuldigte zur Haustüre gesprungen sei. Es liegt somit in einem zentralen Punkt eine widersprüchliche Aussage vor, was die Aussagen von H.___ wenig verlässlich erscheinen lässt.

 

3.8.2 Den Stellungnahmen der Kinder P.___ bzw. der Eltern von N.___ und O.___ sowie von M.___ kommt ebenfalls kein Beweiswert zu. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten selbst gingen die Kinder, welche am 18. März 2019 ihre Tochter auf dem Heimweg begleiteten, weg, als die Privatklägerin zu schreien begann. Da sich die vorgehaltene Tätlichkeit erst anschliessend ereignet haben soll, können die Kinder zu diesem Punkt gar keine Aussagen machen. Die Ausführungen von L.___, wonach ihre Tochter O.___ nicht gesehen habe, dass die Beschuldigte handgreiflich geworden sei, können sich deshalb nicht auf den entscheidenden Zeitpunkt beziehen und sind somit nicht relevant. P.___ schreibt, eine Kollegin von ihr sei von der Privatklägerin vom Weg geschubst worden. Diese Ausführung wurde von keiner anderen Seite bestätigt, so dass davon auszugehen ist, dass sich P.___ auf ein anderes Ereignis bezieht. Das gleiche gilt für die Stellungnahme der Eltern von M.___, wonach die Privatklägerin ihre Tochter weggezogen haben soll. Auch diese Beschreibung bezieht sich offensichtlich nicht auf den 18. März 2019.

 

3.8.3 Die Aussagen der Angestellten der E.___, G.___ und I.___, sind übereinstimmend und werden durch die Aussagen von F.___ und der Privatklägerin bestätigt. Demnach telefonierte die Privatklägerin am 18. März 2019 um die Mittagszeit mit I.___ wegen eines Gebäudeschadens. Dieses Gespräch wurde unterbrochen, als I.___ plötzlich nur noch ein Geschrei hörte. Auch die Büropartnerin G.___, die zur gleichen Zeit am Festnetz telefonierte, nahm dieses Geschrei, das sie als «göissen» bezeichnete, wahr. Sowohl I.___ als auch G.___ bestätigten zudem, dass sich die Privatklägerin unmittelbar darauf in einem emotional aufgewühlten Zustand befunden habe: Sie habe heftig und intensiv geatmet, so dass sich G.___ veranlasst sah, den im gleichen Haus wohnenden F.___ anzurufen, um ihn zu bitten, bei der Privatklägerin Nachschau zu halten, ob alles in Ordnung sei. Auch F.___ bestätigte den emotional aufgewühlten Zustand der Privatklägerin, welche die ganze Zeit geweint habe.

 

G.___ und I.___ stehen in keinerlei persönlicher Beziehung zu der Privatklägerin. Auf ihre übereinstimmenden und plausiblen Aussagen ist deshalb abzustellen.

 

3.8.4 Es ist unbestritten, dass es zur Zeit des Telefonats der Privatklägerin mit der Immobilienverwaltung zu einem Treffen mit der Beschuldigten kam. Diese führte aus, die Privatklägerin sei mit dem Handy aus dem Haus gekommen. Es ist auch unbestritten, dass die Privatklägerin Kinder, welche den Fussweg benutzten, zurechtwies und die Beschuldigte auf diese Zurechtweisung reagierte. Entgegen den Aussagen der Beschuldigten ist es aber erstellt, dass sie die Privatklägerin tatsächlich am linken Arm gepackt hat, und dies aus folgenden Gründen:

 

-           Die Privatklägerin sagte gleichlautend aus, dass die Beschuldigte sie von hinten am linken Oberarm gepackt habe. Die Beschuldigte selbst sagte aus, sie habe in ihrem rechten Arm wegen eines Skiunfalls keine Kraft gehabt, weshalb sie diesen gar nicht hätte einsetzen können.

 

Angesichts der Aussagen der Privatklägerin lag es jedoch nahe, dass die Beschuldigte mit dem linken Arm zupackte, da sie von hinten auf die Privatklägerin zuging und sich die Verletzung an deren linkem Oberarm befand. Es ist ausgeschlossen, das die Privatklägerin von der Einschränkung des rechten Armes der Beschuldigten wusste und ihre Aussagen entsprechend anpasste. Die Aussage der Privatklägerin passt somit zum dargelegten Verletzungsbild der Beschuldigten.

 

-           Die heftige emotionale Reaktion der Privatklägerin, welche von allen involvierten Drittpersonen bestätigt wurde, muss eine Ursache haben. Die Aussage der Privatklägerin, sie sei von hinten gepackt worden und sie habe sich bedroht gefühlt, ist plausibel und nachvollziehbar. Dagegen kann die Reaktion der Privatklägerin mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin einzig gefragt habe, warum sie schreie und sie danach nach Hause gegangen sei, nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Die emotionale Reaktion der Beschuldigten wäre nicht erklärbar, wenn die Version der Beschuldigten zuträfe.

 

-           Die Aussagen der Privatklägerin werden gestützt durch das Arztzeugnis von J.___, Facharzt FMH, vom 21. März 2019, der bei der Privatklägerin am Oberarm links am 18. März 2019 ein «10 x 10 cm grosses sich ausbildendes Hämatom» feststellte. Die Wortwahl «sich ausbildend» weist darauf hin, dass das Hämatom erst kurz vor der Begutachtung entstand.

 

-           Schliesslich ist kaum denkbar, dass die Privatklägerin den körperlichen Übergriff erfunden hat. Sie hätte sich in diesem Fall das Hämatom bei anderer Gelegenheit, aber am gleichen Tag, zuziehen müssen. Sodann hätte sie den Plan fassen müssen, die Beschuldigte zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. In der Folge hätte sie diese vor ihrem Haus «abfangen» und provozieren müssen. Da die Beschuldigte ruhig geblieben wäre und einzig gefragt hätte, warum sich die Privatklägerin so verhalte, hätte diese eine schauspielerische Leistung erbringen müssen, welche sämtliche involvierten Drittpersonen täuschte und G.___ sogar veranlasste, dafür zu sorgen, dass F.___ bei der Privatklägerin Nachschau hielt, ob bei ihr alles in Ordnung sei. Gleichzeitig hätte sie zur richtigen Zeit einen Mitarbeiter der E.___ am Telefon haben müssen, um Zeugen für ihren Auftritt zu haben. Schliesslich hätte sie den Gang zur Polizei, zum Arzt und vor Gericht auf sich nehmen und auch bei diesen Stellen ihre schauspielerische Leistung fortsetzen müssen. Dass die Privatklägerin den gesamten Vorfall inszeniert hat, um es der Beschuldigten aufgrund des vorbestehenden Konflikts wegen des Fusswegs heimzuzahlen, wie es die Beschuldigte vor Obergericht geltend machte, erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich.

 

3.8.5  Für ein solches Verhalten der Privatklägerin, welches einige kriminelle Energie voraussetzen würde, bestehen keine Hinweise. Der Vorhalt, wie er der Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer 1.1 gemacht wird, ist deshalb erstellt. Daran ändern auch die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts:

 

-           Das auf den Fotos (AS 20 und 21) ersichtliche Verletzungsbild spricht nicht gegen die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sie mit der linken Hand gepackt habe. Die auf den Fotos ersichtlichen vier Hämatome am linken Oberarm der Privatklägerin können durchaus durch die linke Hand verursacht worden sein. Es kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ein Hämatom sei aufgrund der Form durch einen bestimmten Finger bzw. Daumen verursacht worden. Vielmehr lässt sich das Verletzungsbild durchaus mit der Darstellung der Privatklägerin, die Beschuldigte habe sie mit der linken Hand gepackt, in Übereinstimmung bringen. Relevant ist, dass die Privatklägerin gemäss ärztlicher Feststellung am Tattag sich ausbildende Hämatome aufwies und es keine Anhaltspunkte gibt, dass diese bereits früher bestanden.

 

-           Es trifft zwar zu, dass gemäss Ermittlungsbericht der Polizei die Privatklägerin angegeben hatte, es sei zu keiner Tätlichkeit gekommen (AS 5 ff.). Die Privatklägerin erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe die Frage des Polizisten falsch verstanden. Sie habe gemeint, der Polizist wolle wissen, ob sie (die Privatklägerin) tätlich geworden sei, weshalb sie die Frage verneint habe. Dies erscheint glaubhaft. Der Ermittlungsbericht erweist sich diesbezüglich als nicht eindeutig. Entscheidend aber ist, dass die Privatklägerin am 18. März 2019 um 12:06 Uhr, somit kurz nach dem Tatzeitpunkt, die Polizei alarmierte und angab, sie habe Probleme mit der Nachbarin wegen eines Fusswegs und sei angegriffen worden (AS 6).

 

-           Die Verteidigung machte geltend, es sei lebensfremd und spreche gegen die Version der Privatklägerin, dass sie der Polizei ihre Verletzung (Hämatom) nicht gezeigt habe.

Wie dem Ermittlungsbericht vom 27. Mai 2019 (AS 6) entnommen werden kann, wurde die Privatklägerin durch die ausgerückten Polizeiorgane am 18. März 2019 auf ihre rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam gemacht. Die Privatklägerin suchte gleichentags einen Arzt auf, der ein ca. 10x10 cm grosses, sich ausbildendes Hämatom feststellte. Die Privatklägerin verhielt sich somit nicht «lebensfremd», sondern sorgte umgehend für die aus ihrer Sicht erforderliche Dokumentation des Verletzungsbildes.

 

-           Dass I.___ lediglich ein Geschrei der Privatklägerin schilderte, nicht aber die vorangehende verbale Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin, entkräftet die Tatversion der Privatklägerin ebenfalls nicht, da die Beschuldigte im Zeitpunkt des Streits unbestrittenermassen weiter weg bei den Briefkästen stand und deshalb die Konversation weniger gut hörbar gewesen sein dürfte.

 

-           Wenn von der Verteidigung geltend gemacht wird, auf die Aussagen von F.___ könne nicht abgestellt werden, weil er selber ausgesagt habe, er könne nicht als Zeuge fungieren, weil er nichts gesehen und nichts gehört habe, kann dem auch nicht gefolgt werden: F.___ schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 (AS 46 ff.), er sei von G.___ von der E.___ aufgefordert worden, Nachschau nach der Privatklägerin zu halten und habe diese in einem emotional aufgewühlten Zustand vorgefunden. Er bestätigte damit die heftige emotionale Reaktion der Privatklägerin unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt.

 

Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1 erstellt.

 

4.         Rechtliche Würdigung

 

4.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

 

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nur Eingriffe strafwürdig, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mit zu berücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber auch bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen verursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen auffangen abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann (In solchen Fällen erwies sich die frühere Auffassung des Kassationshofs, wonach eine Tätlichkeit erst gegeben sei, wenn das Opfer körperliche Schmerzen verspürt, als zu eng). Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens einem deutlichen Missbehagen führt; denn sonst hinge die Strafbarkeit des Täters von der Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings ein Eingriff in die körperliche Integrität geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht (BGE 117 IV 15 E. 2 mit Verweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N 55). In casu bejahte das Bundesgericht in der Folge eine Tätlichkeit für zwei Stösse im Bereich des Hüftansatzes und eines Arms im Rahmen einer Auseinandersetzung.

 

4.3 Im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt auch vorliegend in objektiver Hinsicht eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Die Beschuldigte packte die Privatklägerin von hinten am linken Oberarm. Dabei packte sie so heftig zu, dass sich am Oberarm Hämatome bildeten. Die Privatklägerin verspürte sofort Schmerzen, welche in der Folge noch zunahmen. Zudem erschrak sie ob des Angriffs von hinten und schrie laut auf. Der Übergriff löste bei der Privatklägerin eine starke emotionale Reaktion aus: Sie wurde als aufgewühlt beschrieben, weinte und atmete heftig und intensiv.

 

Die Beschuldigte handelte dabei zumindest mit Eventualvorsatz und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 126 StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Die Beschuldigte ist deshalb wegen Tätlichkeiten, begangen am 18. März 2019, schuldig zu sprechen.

 

 

IV.       Strafzumessung

 

Die Beschuldigte liess einen Freispruch beantragen und machte für den Fall einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten keine Ausführungen zur Sanktion.

 

Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, ist – auch unter Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB – angemessen.

 

 

V.        Kosten und Entschädigungen

 

1.       Erstinstanzliches Verfahren

 

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen: An die Kosten von insgesamt CHF 2'800.00 hat die Beschuldigte einen Anteil von 20%, d.h. CHF 560.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.

 

1.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die Verpflichtung der Beschuldigten, der Privatklägerin B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von 20% des Honorars von Rechtsanwalt Simon Schnider, von CHF 8'949.75, ausmachend CHF 1'789.95, zu bezahlen.

 

1.3 Weiter ist die der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 80% des Honorars von Rechtsanwältin Clivia Wullimann, von CHF 5'367.75, ausmachend CHF 4'294.20, zu bestätigen.

 

2.         Berufungsverfahren

 

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung. Daher sind ihr in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, vollumfänglich aufzuerlegen.

 

Die der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 4'294.20 wird mit dem von der Beschuldigten zu tragenden Anteil an den erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 560.00 und den Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 verrechnet, so dass die Zentrale Gerichtskasse der Beschuldigten noch CHF 2'134.20 auszubezahlen hat.

 

2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).

 

Vorliegend unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung und ist zu 100% kostenpflichtig. Rechtsanwalt Simon Schnider, macht in seiner Kostennote für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 6'306.90 (Honorar: 24.8 Stunden à CHF 250.00, Auslagen: CHF 106.90, CHF 485.65 MwSt.) geltend. Hierzu folgende Bemerkungen:

 

-       Rechtsanwalt Schnider verfasste eine ausführliche Stellungnahme zur Berufungserklärung und machte dafür 3.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand war grundsätzlich nicht nötig, weil das Verfahren mündlich geführt wurde. Da aber die Beschuldigte vorgängig eine ausführliche schriftliche Berufungserklärung einreichen liess, war es gerechtfertigt, dass Rechtsanwalt Schnider mittels einer Eingabe reagierte. Deshalb ist dieser Aufwand zu entschädigen.

 

-       Insgesamt werden 6.35 Stunden für Kontakte mit der Privatklägerin (E-Mails, Telefonate, Besprechungen) geltend gemacht. Angesichts des sehr beschränkten Prozessstoffes und der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nichts Neues dazu kam, ist dieser Aufwand zu hoch. Der Aufwand ist um 3.35 Stunden zu kürzen.

 

-       Für den 9. August 2020 wird ein Aufwand des Büropartners Tobias Morandi von 0.5 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand ist zu streichen.

 

-       Am 25. April 2021 wird ein Aufwand von 1.25 Stunden für «Aktenstudium, Vorbereitung morgige Besprechung mit Klientin» geltend gemacht. Angesichts des sonst geltend gemachten Aktenstudiums erscheint dieser Aufwand zu hoch und es ist eine Kürzung um 0.75 Stunden vorzunehmen.

 

Die Beschuldigte hat somit der Privatklägerin einen angemessenen Aufwand von insgesamt 20.2 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'050.00, zu vergüten. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 106.90 und die Mehrwertsteuer von CHF 397.10. Das Honorar von Rechtsanwalt Simon Schnider, ist auf CHF 5'554.00 festzusetzen.

 

2.3 Infolge Unterliegens ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demnach wird in Anwendung von Art. 30 Abs. 1, Art. 31, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 103, Art. 106, Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 127 Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 429 Abs. 1 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO festgestellt und erkannt:

 

 

1.         Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von folgenden Vorwürfen freigesprochen wurde:

-           der üblen Nachrede, angeblich begangen am 4. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.3);

-           der Beschimpfung, angeblich begangen am 2. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.2).

2.         A.___ hat sich der Tätlichkeit, begangen am 18. März 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.1), schuldig gemacht.

3.         A.___ wird zu einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt.

4.         A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'789.95 zu bezahlen.

5.         A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'294.20 zuzusprechen.

6.         A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2'800.00 (mit einer Staatsgebühr von CHF 2'400.00) im Umfang von 20%, ausmachend CHF 560.00, zu tragen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.

7.         A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’554.00 (Honorar: 20.2 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'050.00, Auslagen: CHF 106.90, CHF 397.10 MwSt.) zu bezahlen.

8.         A.___ wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

9.         A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'600.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00) zu bezahlen.

10.      Die der Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 4'294.20 wird mit dem von der Beschuldigten zu tragenden Anteil an den erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 560.00 und den Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 verrechnet, so dass die Zentrale Gerichtskasse der Beschuldigten noch CHF 2'134.20 auszubezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Riechsteiner



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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