Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.61: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Der Fall handelt von sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen und möglicher Ausnutzung der Notlage. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben Berufung eingelegt gegen das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern, das den Beschuldigten schuldig gesprochen hat. Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, fordert eine Genugtuung und Schadensersatz. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem Tätigkeitsverbot belegt. Die Beweislage basiert auf objektiven Beweismitteln wie Chatverläufen und Aussagen der Privatklägerin. Die Privatklägerin schildert detailliert sexuelle Übergriffe des Beschuldigten, die in verschiedenen Situationen stattfanden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, die Berufung ist noch ausstehend.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2020.61 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 17.08.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Privatklägerin; Beschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Handlung; Aussagen; Opfer; Abhängigkeit; Recht; Handlungen; Täter; Penis; Staat; Vorhalt; Kontakt; Verhältnis; Person; Apos; Hause; ände |
Rechtsnorm: | Art. 187 StGB ;Art. 187 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 192 StGB ;Art. 193 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 4 ZGB ;Art. 40 StGB ;Art. 41 OR ;Art. 41 StGB ;Art. 416 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 47 OR ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 117 IV 7; 123 III 10; 124 IV 13; 127 I 215; 127 IV 215; 128 I 81; 128 IV 106; 131 IV 114; 133 IV 52; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 120; 142 IV 265; 144 IV 217; 144 IV 313; 99 IV 161; |
Kommentar: | Roland Brehm, Hausheer, Berner Obligationenrecht, Art. 47 OR, 2013 |
Geschäftsnummer: | STBER.2020.61 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 17.08.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.52 |
Titel: | sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, evtl. Ausnützung der Notlage |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 17. August 2021 Es wirken mit: Präsident von Felten Oberrichter Marti Ersatzrichterin Lupi Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen 1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin 2. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos Privatanschlussberufungsklägerin
B.___, amtlich verteidigt durch Stefan Semela Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, evtl. Ausnützung der Notlage Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht: - für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin Staatsanwalt C.___; - B.___, Beschuldigter und Berufungskläger; - Rechtsanwalt Stefan Semela, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten; - Rechtsanwältin Eveline Roos, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin; - MLaw Lea Leiser, Substitution von Rechtsanwältin Roos; - A.___, Privatklägerin, in Begleitung einer Mitarbeiterin des [...]-Wohnheimes; - zwei Pressevertreter.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend II., Ziff. 1) sowie den geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Er lädt die Parteivertreter ein, ihre Kostennote zu den Akten zu geben bzw. vorab dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen. Es werden weder Vorfragen gestellt noch gibt es Vorbemerkungen.
Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___:
1. B.___ sei gemäss Anklageschrift vom 5. Juni 2019 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen und wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. B.___ sei ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren aufzuerlegen für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst. 4. Es sei für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe anzuordnen. 5. Über die geltend gemachten Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowie die gestellten Zivilansprüche sei von Amtes wegen zu entscheiden. 6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.
MLaw Lea Leiser:
1. B.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. B.___ sei zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 12'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 28. März 2016 zu bezahlen. 3. B.___ sei für den Schaden, welchen A.___ aus den Vorfällen gemäss Anklage erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären. 4. Es sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin gemäss Kostennote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten seien der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Stefan Semela:
An den Berufungsanträgen der Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 halte der Beschuldigte unter Ergänzung des Antrags auf Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin fest. In der Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 wurden folgende Anträge gestellt:
1. Es seien die Ziffern 1 bis 6 und 10 vollumfänglich und die Ziffer 7 des Urteils vom 19. Dezember 2019 in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten aufzuheben und es sei neu wie folgt zu urteilen: - es sei, soweit auf die Anklage einzutreten ist, der Beschuldigte in allen Anklagepunkten vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen; - es seien die Zivilansprüche abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; - es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es sei die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote im Berufungsverfahren zu entschädigen und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwalt und die Vertreterin der Privatklägerin verzichten auf eine Replik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er wolle nichts mehr sagen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird den Parteivertretern, A.___ und ihrer Begleiterin, den Pressevertretern und einem Zuhörer durch den Präsidenten am folgenden Tag um 14.00 Uhr eröffnet und in den wesentlichen Punkten kurz begründet. Der Beschuldigte hatte sich zuvor aus gesundheitlichen Gründen telefonisch dispensieren lassen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. Juli 2016 meldete Rechtsanwältin Roos per E-Mail der Polizei folgenden Sachverhalt (Akten Seite [AS] 11):
«D.___ von der Beratungsstelle Opferhilfe war gestern mit einer jungen Frau (Jg. …) zwecks Beratung bei mir in der Kanzlei. Die Klientin lebt im Wohnheim [...] in […]. In der Zeit von Ende 2013 / Anfangs 2014 bis Ende Dezember 2015 legte sich ihr damaliger Betreuer während seiner Pikett-Nachtschichten im Wohnheim in [...] – unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung – regelmässig (ca. 1 wöchentlich) zu meiner Klientin ins Bett und nahm sexuelle Handlungen inkl. schmerzhaftem Geschlechtsverkehr an ihr vor. Nach Angaben meiner Klientin habe sie dies nicht gewollt, hätte sich nicht wehren können bzw. nicht getraut zu wehren. Per Ende Dezember 2015 wurde der Betreuer vorzeitig pensioniert. Er kontaktierte meine Klientin jedoch weiterhin, lud sie zu sich nach Hause (Kt. …) ein, wo es ebenfalls zu sexuellen Übergriffen kam. Der letzte Kontakt war im März 2016. Meine Klientin verfügt über kognitive Defizite, sodass sie allenfalls selber nur schwer einordnen kann, was mit ihr geschah. Sie beansprucht therapeutische Hilfe. Ihren psychischen Zustand schätze ich als labil ein, allerdings geht die Therapeutin davon aus, dass sie einer Befragung zur Sache und einem Strafverfahren gewachsen sei und ihre Angaben einen realen Erlebnishintergrund hätten. Ihre kognitiven Defizite würden es nicht zulassen, solche Vorfälle zu erfinden, weshalb ihren Schilderungen zu glauben sei. Nach reiflicher Überlegung und rechtlicher Beratung hat sie sich nun entschieden, ihren ehemaligen Betreuer anzeigen zu wollen. Zur Diskussion stehen Delikte wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung.»
2. Am 19. Juli 2016 wurde die im E-Mail von Rechtsanwältin Roos erwähnte junge Frau, namens A.___ (nachfolgend Privatklägerin), in Anwesenheit von Rechtsanwältin Roos und D.___ von der Beratungsstelle Opferhilfe erstmals polizeilich befragt (AS 17 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme händigte die Privatklägerin der Polizei ihr Mobiltelefon aus, welches in der Folge forensisch untersucht wurde (AS 7 ff. und 80 ff.).
3. Am 24. November 2016 wurde der von der Privatklägerin angeschuldigte Betreuer, namens B.___ (nachfolgend Beschuldigter), polizeilich befragt (AS 49 ff.).
4. Am 1. Dezember 2016 erstattete die Polizei Kanton Solothurn die Strafanzeige gegen den Beschuldigten (AS 4 ff).
5. Am 6. Dezember 2016 konstituierte sich die Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 284).
6. Am 18. Januar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) sowie Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) (AS 243 f.)
7. Am 27. Januar 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Rechtsanwältin Roos als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin ein (AS 311).
8. Am 23. Februar 2017 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Semela als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein (AS 269).
9. Am 2. Mai 2017 wurde die Privatklägerin unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten ein zweites Mal polizeilich einvernommen. Die Einvernahme wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll auf Video aufgenommen (AS 33 ff.).
10. Am 19. Juli 2017 zog die Staatsanwaltschaft bei der Therapeutin der Privatklägerin, E.___, einen Therapiebericht sowie bei der [...] resp. dem Leiter des Wohnheims […], F.___, die Notizen betreffend die von Mitarbeitern der [...] mit der Privatklägerin geführten Gespräche bei (AS 95 ff., 230 ff., 246 f.)
11. Am 21. August 2017 fand die Befragung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt statt (AS 53 ff.).
12. Am 18. Juni 2018 beauftragte der Staatsanwalt Frau G.___ mit der Erarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens (AS 330 f.). Dieses wurde am 15. Oktober 2018 erstellt (AS 336 ff.). Am 19. März 2019 verfasste die Sachverständige eine Stellungnahme zu Beanstandungen der Verteidigung vom 31. Januar 2019 (AS 400 ff.) am Gutachten (AS 409 ff.).
13. Am 5. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) und überwies die Akten an das zuständige Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1 ff.).
14. Am 19. Dezember 2019 erliess das Amtsgericht Solothurn-Lebern das nachfolgende Urteil (AS 124 ff.):
1. B.___ hat sich schuldig gemacht: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, begangen in der Zeit von ca. Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015; - der mehrfachen Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März 2016. 2. B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. B.___ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils verboten. 4. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet. 5. B.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.___ für die verurteilten Straftaten dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf den Zivilweg verwiesen. 6. B.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. März 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen. 7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 10'137.35 (Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung CHF 9'068.40, Auslagen CHF 330.30, 8 % Mehrwert-steuer auf CHF 4'977.90 entsprechend CHF 398.25, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'420.80 entsprechend CHF 340.40) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela, wird auf CHF 17'985.85 (gekürztes Honorar CHF 15'906.00, Auslagen CHF 770.60, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 8'380.10 entsprechend CHF 670.40, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 8'296.50 entsprechend CHF 638.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 9. Das Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt. 10. B.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 24'750.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 24’250.00 betragen.
15. Am 23. Dezember 2019 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 120).
16. Am 6. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 201).
17. Am 21. Juli 2020 erfolgte die Berufungserklärung (AS 1 ff.).
18. Am 30. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (AS 8).
19. Am 4. August 2020 erhob die Privatklägerin Anschlussberufung (AS 13).
20. Am 23. März 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 17. August 2021 vorgeladen, der Privatklägerin wurde das Erscheinen freigestellt (AS 15 ff.).
21. Am 9. August 2021 ging der Therapiebericht der ambulanten Psychotherapie durch M. Sc. E.___ betreffend die Privatklägerin ein (AS 38 ff.).
II. Umfang des Berufungsverfahrens und Vorhalt
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Schuldsprüche - Ziff. 2: Strafzumessung - Ziff. 3: Tätigkeitsverbot - Ziff. 4: Bewährungshilfe - Ziff. 5: Schadenersatz - Ziff. 6: Genugtuung - Ziff. 7: nur bezüglich den Rückforderungsanspruch des Honorars der unentgeltlichen Opfervertreterin - Ziff. 10: Kosten.
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, die Abweisung der Zivilansprüche, ev. deren Verweisung auf den Zivilweg sowie Kostenauferlegung auf die Staatskasse.
Die Anschlussberufung der Privatklägerin richtet sich gegen die Höhe der Genugtuung (Ziff. 6).
In Rechtskraft erwachsen sind daher die Entschädigungsansprüche des amtlichen Verteidigers sowie der Opfervertreterin, jeweils der Höhe nach.
2. Die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorhalte gegen den Beschuldigten lauten zusammengefasst wie folgt:
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll von ca. Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015 im Wohnheim [...] in [...] im Zimmer des Opfers und einmal auch im Pikettzimmer mehrere sexuelle Handlungen vorgenommen haben: so soll er sich wöchentlich zu ihr auf das Bett gelegt, sie am Rücken gestreichelt, umarmt, ihre Brüste über den Kleidern sowie auf der nackten Haut angefasst und abgeküsst, sie an der Scheide berührt, als sie nackt war, und dort seine Finger eingeführt, sich ebenfalls nackt ausgezogen und sich vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss massieren lassen haben. Dabei soll er das (aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Hauptbezugsperson des Opfers im Heim war und diese ihm blind vertraute) bestehende Abhängigkeitsverhältnis des Opfers zu ihm ausgenützt haben (ohne allerdings Zwang auf dieses auszuüben), welches sich nicht getraute «Nein» zu sagen.
Zudem soll der Beschuldigte ab ca. März/April 2014 bis Februar 2015 an seinem Wohndomizil in [...] unter Ausnützung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses, jedoch ohne Zwang auszuüben, im Wohnzimmer und in den Schlafzimmern ein bis dreimal pro Woche, nachdem er mit dem Opfer in der Badewanne gebadet hatte, dieses an den Brüsten und an der Scheide gestreichelt, die Finger in die Scheide eingeführt und sich vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen haben. Darüber hinaus soll es zwischen 2 und 5 Mal dazu gekommen sein, dass das Opfer den Penis des Beschuldigten in den Mund nahm und er gleichzeitig ihren Kopf auf und ab bewegte. Schliesslich habe der Beschuldigte 3 Mal versucht, den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zu vollziehen, indem dieses sich zweimal vor das Bett stellen musste und er dabei von hinten in die Scheide einzudringen versuchte, was ihr jedoch weh getan und deshalb nicht geklappt haben soll.
Mehrfache Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll vom 28. Oktober 2015 bis zum 27. März 2016, vermutlich an seinem Domizil in [...], das emotional von ihm abhängige Opfer mehrfach mit WhatsApp-Nachrichten dazu aufgefordert haben, ihm Fotos und Videos zu schicken, auf denen es bei sich selber an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte. Dadurch soll er das Opfer veranlasst haben, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, was dieses denn auch mehrfach tat (40 Fotos von Brüsten und vom Genitalbereich, teilweise das gleiche mehrfach verschickt; 5 Videos des Genitalbereichs, teilweise das gleiche mehrfach verschickt). Das Opfer soll sich nicht getraut haben, «Nein» zu sagen.
Der Beschuldigte soll im November/Dezember 2015 in [...] auf der Empore einer Kirche das emotional von ihm abhängige Opfer unter zwei Malen dazu gebracht haben, sein «bestes Stück zu bearbeiten», indem es mit den Händen den Penis des Beschuldigten rieb, weil es sich nicht getraute, «Nein» zu sagen.
Schliesslich soll der Beschuldigte ab Februar 2015 bis März 2016 an seinem Wohndomizil in [...] mehrfach mit dem emotional von ihm abhängigen Opfer in der Badewanne gebadet, dieses danach in einem der Zimmer an den Brüsten und an der Scheide gestreichelt, die Finger in die Scheide eingeführt und sich vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen haben. Darüber hinaus soll es zwischen 2 und 5 Mal dazu gekommen sein, dass das Opfer seinen Penis in den Mund nahm und der Beschuldigte gleichzeitig ihren Kopf auf und ab bewegte. Schliesslich soll der Beschuldigte 3 Mal versucht haben, mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, indem dieses sich zweimal vor das Bett stellen musste und er von hinten in ihre Scheide eindringen wollte, was ihr jedoch weh tat, weshalb es nicht klappte. Beim letzten Besuch im März 2016 soll sich der Beschuldigte auf den Rücken gelegt und das Opfer aufgefordert haben, sich auf ihn drauf zu setzen, was jedoch ebenfalls nicht zur beabsichtigten Penetration geführt habe. Bei all diesen sexuellen Handlungen soll sich das Opfer nicht getraut haben, «Nein» zu sagen.
3. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der mehrfachen Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März 2016 schuldig gesprochen hat. Daraus resultiert ein impliziter Freispruch hinsichtlich der unter Art. 193 StGB angeklagten Handlungen betreffend den Zeitraum Februar 2015 bis 27. Oktober 2015. Dies betrifft den dritten Spiegelstrich von Ziffer 2 der Anklageschrift. Die darunter aufgeführten Vorhalte lauten genau gleich wie die Vorhalte unter Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich, auch was die Anzahl der Einzelhandlungen anbelangt (2 bis 5-maliger Oralverkehr und 3-malig versuchter Vaginalverkehr). Daraus folgt, dass allfällige unter Art. 193 StGB zu subsumierende sexuelle Handlungen (welche sich nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem Wohnheim [...] ereignet haben sollen), was den Zeitraum Februar 2015 bis Ende Oktober 2015 betrifft, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können.
III. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1. Objektive Beweismittel
Vorliegend liegen folgende objektiven Beweismittel in den Akten:
- Gemäss der Auswertung des Handys der Privatklägerin rief der Beschuldigte diese 64 Mal an und versuchte dies weitere 59 Mal. Zudem sind 137 ausgehende Anrufe an den Beschuldigten seitens der Privatklägerin registriert. Zudem liessen sich Chats, WhatsApp, MMS und SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eruieren. Der Beschuldigte sendete der Privatklägerin am 31. Januar 2016 fünf Fotos von Manipulationen an seinem Penis sowie zwischen dem 23. November 2015 und dem 27. März 2016 fünf Videos mit Manipulationen an seinem Penis. Demgegenüber sandte die Privatklägerin dem Beschuldigten zwischen dem 28. Oktober 2015 und dem 27. März 2016 insgesamt 40 Fotos von ihren Brüsten und ihrem Genitalbereich sowie zwischen dem 24. Januar 2016 und dem 2. Februar 2016 fünf Videos von ihrem Genitalbereich. Auf dem sichergestellten Handy der Privatklägerin sind jedoch auch Mitteilungen an Drittpersonen ersichtlich, u.a. eine vom 3. Mai 2015 an einen H.___, wonach sie wolle, dass der Beschuldigte wieder komme, sie könnten ihn einmal besuchen gehen sowie eine Mitteilung vom 1. April 2016 an eine I.___, worin sie dieser über einen 3-jährigen sexuellen Missbrauch von ihrem Betreuer, der letzte Woche pensioniert worden sei, berichtet (sie habe endlich den Mut gehabt, dies ihrer Bezugsperson zu sagen), sie fühle sich auch schuldig, weil sie mitgemacht habe, ohne dass sie wollen habe, dies sei schlimm, wenn sie mit ihrem Freund, den sie seit zwei Monaten habe, zusammen sei. Schliesslich ist auf dem Handy der Privatklägerin ersichtlich, dass diese ab Mai 2014 auf diversen Sexportalen surfte resp. nach sexuellen Inhalten googelte und ab Mai 2015 auf Dating-Plattformen kommunizierte (AS 80 ff.); - In den Akten befinden sich zahlreiche Gesprächsnotizen, Aktennotizen und Informationsschreiben der [...]. Aus diesen wird u.a. ersichtlich, dass die Privatklägerin J.___ am 29. März 2016 erstmals berichtete, der Beschuldigte mache mit ihr etwas, was sie nicht wirklich wolle, sie habe dem Beschuldigten aber nichts gesagt, weil sie die Freundschaft mit diesem nicht habe gefährden wollen (AS 95 ff., 142). Dem Schreiben der [...] an die Staatsanwaltschaft vom 17. April 2018 (AS 233 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte per 13. Februar 2015 freigestellt wurde und ein Hausverbot erhielt. Am 21. März 2015 habe sich der Beschuldigte jedoch am Arbeitsplatz befunden, weshalb mit eingeschriebenem Brief vom 23. März 2015 Freistellung und Hausverbot präzisiert worden seien. Per 30. September 2015 erfolgte die formelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses; - Weiter befinden sich in den Akten diverse Schreiben und Karten des Beschuldigten an die Privatklägerin (AS 320 ff); - Schliesslich befindet sich in den Akten der Therapiebericht von E.___ an die Staatsanwaltschaft vom 9. August 2017 betreffend ambulante Psychotherapie der Privatklägerin ab Februar 2015. Daraus wird u.a. ersichtlich, dass die Privatklägerin ihrer Therapeutin erstmals am 1. April 2016 von den Vorfällen mit dem Beschuldigten berichtete. Die Privatklägerin leide an einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10, F70.0) und […]. Sie habe eine 100% IV-Rente. Vor ihrem Eintritt in das [...]-Wohnheim habe sie sich im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik […] befunden, wo sie im Jahr 2014 eingetreten sei. Der Beschuldigte sei für die Privatklägerin eine wichtige Bezugsperson gewesen. Diese scheine von ihm sehr emotional abhängig gewesen zu sein. So habe sie seine Aufmerksamkeit genossen. Für sie seien die sexuellen Kontakte schwierig und abstossend gewesen, sie habe aber gedacht, dass dies dazu gehöre. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie die sexuellen Kontakte ekelhaft fände und diese nicht wolle. Der Beschuldigte habe ihr aber immer wieder eingeredet, dass dies dazu gehöre, wenn man jemanden liebe. Nach der Offenlegung der Vorfälle habe die Privatklägerin über Ängste berichtet und habe auch das Zimmer im Wohnheim wechseln müssen. Die Privatklägerin habe gerade aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung viel Unterstützung benötigt. Unter anderem sei daran gearbeitet worden, wie sie sich bei einer allfälligen Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten verhalten solle. Sie habe selber sagen können, dass sie Mühe habe, sich zu wehren einschätzen zu können, ab wann ein Kontakt nicht mehr normal sei. Dass die Beziehung zum Beschuldigten nicht normal sei, habe sie anfänglich nicht gemerkt. Aufgrund der emotionalen Abhängigkeit der Privatklägerin sei es dem Beschuldigten schnell gelungen, diese zu manipulieren. In der Therapie falle auf, dass die Privatklägerin Mühe habe, Grenzen zu setzen und ihre Bedürfnisse zu erkennen. Sie sei sehr autoritätsgläubig und mache, was man ihr auferlege. Deshalb habe sie auch lange nichts von den Vorfällen berichtet, da der Beschuldigte ihr immer wieder gesagt habe, sie dürfe dies nicht. Weil es der Privatklägerin schwerfalle, ihre Interessen und Bedürfnisse zu erkennen und adäquat umzusetzen und sich zu schützen, sei sie auf die Hilfe eines Betreuten Wohnens angewiesen. Am 4. April 2016 habe ein gemeinsames Gespräch mit K.___ (der neuen Bezugsperson der Privatklägerin im Wohnheim) und der Privatklägerin stattgefunden. Dabei sei entschieden worden, die Opferhilfe einzubeziehen. Im Gespräch mit der Opferhilfe vom 30. Mai 2016 sei die Privatklägerin über ihre Möglichkeiten informiert worden und habe sich für eine Anzeige entschieden (AS 230 ff.). Die Berichte von E.___ vom 23. Oktober 2019 und 22. Juli 2021 an Rechtsanwältin Roos (AS 24 ff.) resp. an MLaw Leiser (AS 38 ff.) lauten inhaltlich praktisch gleich. Im Bericht vom 22. Juli 2021 wird zusätzlich ausgeführt, jeweils kurz vor den Gerichtsverhandlungen würden die Vorfälle bei der Privatklägerin wieder sehr präsent. Sie berichte dann von Schlafstörungen und Träumen von den Vorfällen. Sie habe dann grössere Angst, in die Stadt zu gehen und dem Beschuldigten zu begegnen. Sie habe aufgrund der Vorfälle verschiedenste Ängste entwickelt, Ängste fremden Männern gegenüber sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen. Zudem habe sie grosse Mühe, sich gegen ungewollte Berührungen Annäherungen zu wehren. Auch die Selbstfürsorge und die […]problematik seien durch die Vorfälle verschlimmert worden. Zudem berichte die Privatklägerin in den letzten Jahren immer wieder über somatische Beschwerden. Trotz diverser somatischer Abklärungen habe kein physisches Korrelat gefunden werden können. Die somatischen Beschwerden könnten als Ausdruck von psychischem Leiden gedeutet werden. Hinzu komme, dass die Privatklägerin wegen diesen Vorfällen das betreute Wohnen gewechselt habe. Weil gerade in ihrem Zimmer in [...] so viele Vorfälle mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten, habe sie den Wunsch gehabt, das betreute Wohnen zu wechseln, um nicht ständig an den Beschuldigten erinnert zu werden. So habe sie dann ins betreute Wohnen in Grenchen wechseln können. - Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ärztliche Unterlagen ein, die belegen, dass er sich vom […] Juli 2015 bis zum […] August 2015 im Spital befand und hernach bis zum 17. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war. Bereits zuvor, ab 8. Dezember 2014, war der Beschuldigte gemäss Krankenkarte der […] Versicherung weitgehend krankgeschrieben (AS 99 ff.).
2. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
2.1 Aussagen der Privatklägerin
2.1.1 Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 machte die Privatklägerin zusammengefasst folgende Aussagen zum Kernsachverhalt (AS 17 ff.):
Es habe mit Umarmungen angefangen. Einmal beim Schrank aufräumen habe der Beschuldigte ihr geholfen und dabei Andeutungen zu ihrer Unterwäsche gemacht. Da habe sie sich noch nichts dabei gedacht. Dann habe es plötzlich angefangen, dass er in ihr Bett gelegen sei am Abend. Es sei dabei zu körperlichem Kontakt gekommen mit Küsschen und so. Er habe sie dann auch angefasst im Intimbereich. Sie habe ihn halt dann nachher auch angefasst, sie habe das aber nicht gewollt. Sie sei auch einmal bei ihm zu Hause gewesen und habe da übernachtet. Dabei sei es auch zu sexuellen Übergriffen gekommen. Es sei immer schlimmer geworden. Sie habe auch mit ihm in der Badewanne baden müssen. Sie habe ihn dann auch so befriedigen müssen (dabei macht die Privatklägerin mit der Hand eine «Auf und ab-Bewegung» unter dem Tisch). Zwei bis drei Mal habe er richtig mit ihr schlafen wollen. Sie habe da aber gesagt, es tue ihr weh, worauf er entgegnet habe, sie solle sich nicht so anstellen, das würde nicht weh tun, sie sei ja alt genug. Sie habe auch immer Föteli senden müssen. Von ihr, als sie ausgezogen gewesen sei. Sie habe von ihm auch Videos erhalten. Sie habe auch schon seinen Genitalbereich in den Mund nehmen müssen. Im März sei dann eben das letzte Mal gewesen, als sie bei ihm zuhause gewesen sei. Auf der Gruppe habe sie ihn auch befriedigen müssen im Bett (Antwort 5).
Nach seiner Operation sei er so 4 – 5 Monate nicht auf der Gruppe gewesen. Dann sei ihm gekündigt worden. Dann sei sie manchmal zu ihm nach Hause. In der Kirche habe sie auch schon sein bestes Stück bearbeiten müssen (A 6).
Sie habe es eigentlich gut gehabt mit dem Beschuldigten, er sei ja wirklich auch nett gewesen (A 7).
Es habe damit angefangen, dass er seinen Arm um sie gelegt habe. Manchmal habe er auch ihren ganzen Arm genommen, dann habe sie ihn auch umarmt (A 28). Das sei etwa sechs Wochen nach ihrem Eintritt gewesen. Sie sei am 2. August 2013 auf die Gruppe gekommen (A 12 f., 29).
Während den zweiwöchigen Betriebsferien sei er dann vielleicht zwei bis dreimal an einem Dienstagnachmittag zu ihr ins Bett liegen gekommen. Das sei aber noch harmlos gewesen und sie habe sich da noch nichts gross dabei gedacht. Es habe sie aber schon ein wenig gestört, weil er ja gewusst habe, was ihr bei ihrer früheren Arbeitsstelle passiert sei (A 34). Zuerst habe er sie einfach umarmt, dann über den Rücken gestreichelt. Dann sei es immer anders geworden, er habe zu ihr gesagt, sie gefalle ihm und sie sehe gut aus. Es sei dann immer mehr geworden. Zuerst habe er sie nur oben angefasst, bei den Brüsten, es sei ihr so vorgekommen, als sei er auch ein bisschen erregt. Dann sei es zu noch mehr körperlichem Kontakt gekommen, dass er sie im Intimbereich angefasst habe (A 35). Das müsse schon auch noch im Jahr 2013 gewesen sein, das mit dem ins Bett legen während den Betriebsferien (A 36). Er habe ihre Brüste gestreichelt und abgeküsst (A 37). Zuerst sei es über den Kleidern gewesen, dann direkt auf der Haut (A 38). Bei den Berührungen im Intimbereich habe sie die Kleider am Anfang noch angehabt, dann seien es noch Streicheleinheiten gewesen. Dann habe sie sich ausziehen müssen. Es sei ihr ein bisschen peinlich. Als sie keine Kleider mehr angehabt habe, sei er auch mit seinen Fingern in ihre Scheide gegangen. Sie habe dann bei ihm auch, weil sie gedacht habe, er finde das schön, resp. er habe das gesagt (A 39). Sie habe sein bestes Stück bearbeitet, bis er einen Orgasmus gehabt habe. Sie habe einfach gewollt, dass es ihm auch gut gehe, und er sich wohl fühle (A 40 ff.). Seine Berührungen ihrer Brüste und ihres Intimbereichs seien ihr unangenehm gewesen. Sie habe mit ihm einfach über alles reden können. Er sei für sie wie ein zweiter Vater gewesen und sie habe ihn mega gern gehabt. Als es dann zu den sexuellen Übergriffen gekommen sei, sei es ihr nicht mehr wohl gewesen (A 43).
Das mit dem versuchten Geschlechtsverkehr sei bei ihm zu Hause gewesen, nicht auf der Gruppe. Da sei er schon pensioniert gewesen. Es habe bei ihm im Wohnzimmer ein Gästebett gehabt. Auch in seinem Zimmer sei es vorgekommen. Einmal auch im Schlafzimmer seiner Frau. Zuerst sei es so gewesen, dass sie sich ans Bett habe stellen müssen. Dann habe er es versucht. Zwei bis dreimal hätte sie sich auf ihn draufsetzen sollen. Es habe einfach geheissen, sie solle sich nicht so anstellen, es tue ja nicht weh. Er sei da ins Bett gekommen, da sei es auch zu Berührungen gekommen, er habe sich ausgezogen, sie auch. Sie seien auch zusammen baden gegangen. Er habe gesagt, dann rieche man sehr fein. Sie habe ein paar Mal gesagt, sie habe schon gebadet, dann sei er manchmal alleine baden gegangen (A 44 ff).
Den letzten Kontakt habe sie mit dem Beschuldigten im März 2016 gehabt. Das sei bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätte mit ihm schlafen sollen. Zuerst habe sie mit ihm gebadet. Sie habe sich dann anziehen wollen. Er habe gesagt, sie müsse sich nicht anziehen fürs Bett, es sei nicht kalt. Dann seien Streicheleinheiten gekommen. Er habe sie auch am Intimbereich angefasst und sie bei ihm auch. Dann habe er versucht, mit ihr zu schlafen. Sie hätte sich auf seinen Penis setzen sollen. Sie habe gesagt, nein, das gehe nicht. Er habe mit seinem Penis bei ihr eindringen wollen. Nach diesem Vorfall hätten sie nur noch telefonischen Kontakt gehabt (A 51 ff.).
Ob sie sagen könne, wann was passiert sei: Das sei noch schwierig. Sie wisse es gar nicht mehr. Auf Vorhalt: ca. September 2013 bis März 2016 könne sein. Die ersten Berührungen im Intimbereich mit Einführen des Fingers müssten sich zwischen Oktober und November 2013 ereignet haben. Zum versuchten Eindringen mit dem Penis in die Scheide müsse es im Januar 2014 gekommen sein. Ob es je zu vollzogenem Geschlechtsverkehr gekommen sei: Nein. Ob es zu vollzogenem Analverkehr gekommen sei: Ja, sie wisse, was das bedeute, ja zu dem sei es gekommen. Sie habe einfach seinen Penis in den Mund nehmen müssen. Sie habe ihm eins blasen müssen. Auf Vorhalt: Ja, sie meine Oralverkehr. Sie sei da bei ihm zu Hause im Wohnzimmerbett gewesen. Er habe einfach gesagt, sie solle doch seinen Penis in den Mund nehmen. Es sei ihr ein bisschen unangenehm und grusig gewesen. Sie habe es nicht machen wollen. Er habe sie dann fast gedrängt, sie habe seinen Penis dann vielleicht ein bis zweimal in den Mund genommen. Dabei habe er sie an ihren Haaren festgehalten und immer so vor und zurück bewegt (zeigt vor). Er habe gesagt, er finde das schön. Es sei insgesamt vier bis fünf Mal zu Oralverkehr gekommen. Er habe immer betont, dass er ja gewaschen sei, er schaue immer, dass er sauber gewaschen sei. Der Oralverkehr und der versuchte Geschlechtsverkehr seien bei ihm zu Hause gewesen. Die Berührungen und so schon auch auf der Gruppe (A 63 ff.). Das erste Mal bei ihm zuhause müsse 2014 gewesen sein, ungefähr so im März, April (A 77). Eindringversuche mit dem Penis habe es ein paar gegeben. Sie könne nicht genau sagen wie oft (A 78). Zu Berührungen an ihrer Scheide sei es eigentlich immer gekommen, also immer, wenn es Berührungen gegeben habe, das sei so wöchentlich gewesen. Die Berührungen hätten an den Brüsten am ganzen Körper stattgefunden. Auf der Wohngruppe und bei ihm zu Hause (A 79 ff.).
Ob sie sagen könne, bis wohin sie mit diesem sexuellen Kontakt einverstanden gewesen sei: Sie habe eigentlich nie etwas gesagt. Er habe sie schon gefragt, ob das auch okay für sie sei. Sie habe immer ja gesagt, weil sie sich nicht getraut habe, nein zu sagen. Es habe aber nie Situationen gegeben, wo sie einverstanden gewesen sei. Wie sie das gezeigt habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei: Eigentlich gar nicht, sie habe es gar nicht gezeigt. Sie habe sich nicht getraut. Ja, sie habe zum Teil selber mitgemacht. Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie nein gesagt hätte, vielleicht wäre er dann «verruckt» geworden so. Woran er habe merken können, dass sie nicht wolle: Sie glaube gar nicht, weil sie ja nie irgendeine komische Bemerkung so gemacht habe. Ob sie denke, dass er gemeint habe, sie sei einverstanden? Ja. Ob sie verletzt worden sei Schmerzen gehabt habe: Verletzt nein, Schmerzen schon. Es habe weh getan, wenn sie aufs WC habe gehen müssen. Ob er je Gewalt angewendet habe: nein. Ob er sie je bedroht habe: nein. Er habe sie einfach ausgenützt. Wie der Beschuldigte reagiert habe, wenn sie gesagt habe, sie möchte keinen Geschlechtsverkehr? Ja, er habe gesagt, er fände es schade, mehr habe er nicht gesagt (A 84 ff.).
Ob sie abhängig vom Beschuldigten gewesen sei? Nein, eigentlich nicht (A 112). Ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie dürfe mit niemandem darüber sprechen? Nein, er habe einfach gesagt, es sei ihr Geheimnis (A 132).
Das in der Kirche sei im November Dezember 2015 gewesen (A 134).
Ob der Beschuldigte jeweils zum Samenerguss gekommen sei: Ja (A 137).
Sie habe gesagt, es sei zu Küssen gekommen, ob sie dies beschreiben könne: Einfach auf die Backen und auf den Mund. Auf Vorhalt: Zu Zungenküssen sei es nicht gekommen. Wo genau sie ihn angefasst habe: am Penis, an seinem Kopf, an seinem Bauch, seinem Rücken und den Armen. Wenn sie ihn am Penis angefasst habe, habe sie einfach so «Auf und ab-Bewegungen» gemacht. Und dann? Sonst nichts. Ob er dabei zum Samenerguss gekommen sei: Ja, eigentlich immer. Wohin dieser gegangen sei: auf seinen Bauch und ihre Hände (A 145 ff.).
Wo sich die Vorfälle im Wohnheim ereignet hätten: Bei ihr im Zimmer und im Pikettzimmer (A 168). Ob sie sich je körperlich gewehrt habe: Nein (A 169). Warum nicht: Sie habe sich nicht so getraut (A 170). Warum nicht: Sie wisse nicht (A 171).
2.1.2 Anlässlich der auch auf Video dokumentierten zweiten polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2017 machte die Privatklägerin zusammengefasst folgende Aussagen zum Kernsachverhalt (AS 35 ff.):
Der Beschuldigte habe ihr am Anfang schöne Komplimente gemacht, dann sei es weitergegangen mit dem Arm um sie legen, das sei auf dem Weissenstein gewesen. Dann habe es angefangen mit dem zu ihr ins Bett legen. Dann sei es weitergegangen und sie sei manchmal auch zu ihm gegangen, weil sie gedacht habe, dass sie den Tag zusammen verbringen könnten. Dann habe er ein Badewasser rausgelassen und meistens seien sie zusammen zuerst baden gegangen. Es sei dann in seinem Zimmer weitergegangen in der Stube, da habe es ein Bett gehabt, da sei er ihr ziemlich nahe gekommen. Da habe sie auch sein bestes Stück bearbeiten müssen, bis er fertig gewesen sei. Das habe sich auch in der Kirche in [...] ereignet. Auch in ihrem Zimmer sei das passiert (A 9).
Zu was für körperlichen Kontakten es gekommen sei: Sie habe sich immer ausziehen müssen, dann habe er sich ausgezogen. Dann sei es zu Streicheleinheiten gekommen. Er habe dann seinen Finger in ihre Scheide gesteckt und sie habe wie gesagt immer seinen Penis bearbeiten müssen, so dass er zum Samenerguss gekommen sei. Zwei drei Mal habe er probieren wollen, seinen Penis in ihre Scheide reinzutun. Dann habe sie aber gesagt, dass es weh mache. Er habe entgegnet, sie solle sich nicht so anstellen, in ihrem Alter hätten alle schon Sex (A 11).
Einmal seien sie in der Kirche gewesen. Da seien unten ein paar Personen gewesen. Sie seien raufgegangen, dort wo die Orgel sei, da habe es so Bänke zum Sitzen gehabt. Er habe dann gemeint, sie könne ja seinen Penis ein bisschen bearbeiten. Sie habe gesagt, es habe Leute, die sie sehen könnten. Er habe dann gemeint, nein, die könnten das nicht sehen, weil sie ja so weit oben gewesen seien. Dann habe sie es gemacht, aber es sei ihr peinlich gewesen, weil sie gedacht habe, wenn Jemand komme, der Pfarrer komme. Aber es sei niemand gekommen (A 12).
Ob sie sagen könne, wie alles angefangen habe: Sie habe zuerst eine andere Bezugsperson gehabt im Wohnheim, weil der Beschuldigte in den Ferien gewesen sei. Nach den Ferien habe er sich dann vorgestellt. Am Anfang sei alles gut gewesen. Er sei für sie wie ein Papi gewesen. Von ihrem Papi höre sie ja nicht viel. Er habe das dann mega ausgenützt, weil er gedacht habe, dass sie vielleicht auch mehr könne. Zuerst habe er schöne Komplimente gemacht. Einmal habe sie mit ihm den Schrank aufgeräumt. Einmal, als er Nachtwache gehabt habe, sei er zu ihr ins Bett liegen gekommen. Dann sei es losgegangen, zuerst in ihrem Zimmer mit körperlichen und sexuellen Übergriffen und dann sei sie auch zu ihm nach Hause. Da sei es dann wirklich einfach schlimmer geworden. Er habe sie am Abend angerufen sie ihn. Er habe dann gesagt, sie könne doch vorbeikommen. Sie habe gesagt, sie müsse arbeiten, worauf er gemeint habe, sie könne doch etwas erfinden. Das habe sie dann auch gemacht. Mit der Zeit sei das dann blöd geworden, weil sie sich immer etwas habe ausdenken müssen und mega habe aufpassen müssen, dass sie niemand von der Arbeit sähe. Es sei dann mehr geworden. Er habe gesagt, sie solle ein bisschen kommen, er habe auch seine Bedürfnisse als Mann und das müsse man ja auch verstehen. L.___ mache das nicht, sie sei nur eine Kollegin (A 13).
Zuerst sei er zu ihr gekommen und sie hätten dann Bezugspersonengespräche gehabt. Dann sei er zu ihr ins Bett gekommen und habe sie geküsst. Dann sei es so weit gekommen, dass er während des Nachtpiketts ziemlich spät gekommen sei, als alle im Bett gewesen seien. Er habe dann angefangen, sie zu streicheln. Er habe sie auch überall angefasst und sie habe sich ausgezogen. Dann sei er mit seinen Fingern resp. habe mit seinen Fingern an ihrer Scheide rumgemacht und sie habe ihn am Penis befriedigen müssen (A 14). Er habe sie überall angefasst, an den Brüsten, an der Scheide, mit den Händen. Sonst noch etwas? Nein. Es sei auch zu Küssen gekommen. In ihrem Zimmer manchmal auch in der Öffentlichkeit, wenn sie mit der Gruppe Aktivitäten gehabt hätten, aber nur, wenn niemand von den Bewohnern Betreuern da gewesen sei. Er habe sie auf den Mund, die Backe und manchmal auch auf die Brüste geküsst. Mit den Fingern habe er an ihrer Klitoris rumgespielt und dann sei er mit seinen Fingern in die Scheide rein. Das habe ihr weh gemacht, weil er manchmal auch längere Nägel gehabt habe. Sie habe am meisten seinen Penis berührt. Mit der Hand so «Auf und ab-Bewegungen» bis zum Samenerguss. Zwei drei Mal habe sie es auch mit dem Mund gemacht. Sonst habe sie eigentlich nichts gemacht. Am Anfang habe sie ihn auch umarmt, als sie noch nicht gedacht habe, dass es so weit komme. In der Kirche habe sie seinen Penis mit der Hand bearbeitet. Auch bei ihr im Zimmer. Bei ihm zu Hause habe sie auch seinen Penis mit dem Mund bearbeiten müssen. Die Berührungen an ihrem Körper hätten sich in ihrem Zimmer ereignet. Auch bei ihm zu Hause. In der Kirche nicht. Das Ganze habe etwa vier Monate nach ihrem Eintritt ins Wohnheim angefangen. Aufgehört habe es, als sie nicht mehr zu ihm gegangen sei, als sie sich dann J.___ anvertraut habe (A 15 ff.).
Der letzte Kontakt sei im letzten Jahr gewesen. Vor der ersten Einvernahme. Seit dem letzten Kontakt habe er ab und zu noch angerufen und sie gefragt, ob sie vorbeikomme, er habe seine Bedürfnisse. Sie hätten dann abgemacht, aber sie sei nicht hin. Der letzte Anruf von ihm sei etwa zwei Wochen, nachdem sie sich auf der Gruppe anvertraut gehabt habe, gewesen. Dann habe sie ihr Handy gesperrt (A 29 ff.).
Der Beschuldigte sei für sie eine Bezugsperson gewesen. Wie ein Ersatzpapi. Sie habe normale Gefühle gehabt. Sie habe mit ihm reden können, wenn etwas nicht gut gewesen sei. Mehr sei nicht gewesen. Sie sei nicht in ihn verliebt gewesen. Sie glaube, er habe sie sehr gern gehabt und dass sie für ihn wie eine Freundin gewesen sei, für seine Bedürfnisse. Es sei für sie so rübergekommen, dass sie seine Affäre gewesen sei (A 33 ff.).
Ob sie den sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gewünscht habe? Nein. Warum nicht? Weil er gewusst habe, dass sie schon einmal sexuell missbraucht worden sei und er ihr Vertrauen ausgenutzt habe. Sie habe ihm dies etwa nach zwei Monaten anvertraut. Sie habe ihm nie gesagt, dass sie den sexuellen Kontakt nicht wünsche. Sie habe sich einfach nicht dafür gehabt, Nein zu sagen. Sie habe gedacht, sie mache mit, dann höre es vielleicht auf, aber es habe dann nicht aufgehört, sondern sei weitergegangen. Woran der Beschuldigte hätte merken können, dass sie nicht wolle? In dem Sinne, dass sie manchmal gesagt habe, sie komme, dann aber nicht gekommen sei. Sie habe auch manchmal gesagt, sie wolle nicht in das Bad, sie habe schon geduscht, obwohl dies nicht gestimmt habe. Sie habe gehofft, dass es dann vielleicht aufhöre (A 42 ff.).
Insgesamt sei es ungefähr zu mehr als dreissig Vorfällen gekommen. Es sei ja über drei Jahre gegangen. Es könne sein, dass es auch noch mehr gewesen seien. Als der Beschuldigte noch im Wohnheim gewesen sei, sei es von Dienstag auf Mittwoch an Wochenenden passiert. Danach, er habe ja eine Operation gehabt, sei es mehrheitlich bei ihm gewesen, so 1 bis 3 Mal die Woche. Beim Schrankaufräumen habe er gesagt, dass die T-Shirts sexy aussähen, die Unterhösli, die solle sie doch anziehen, wenn er zu ihr ins Bett komme. Er habe auch gesagt, dass sie mega heiss aussehe (A 49 ff.).
Das Bad habe er rausgelassen, weil er gesagt habe, dann würden beide fein duften. Sie hätten dann jeweils gemeinsam gebadet (A 57 f.).
Zum Eindringen mit dem Penis in die Scheide: Die ersten beiden Male sei es so gewesen, dass sie sich ans Bett habe stellen müssen, er habe es dann von hinten probiert, aber es sei nicht gegangen. Beim dritten Mal habe er sich aufs Bett gelegt und sie habe sich auf ihn setzen müssen. Dann habe er seinen Penis ein bisschen eingeführt, das habe aber weh getan und sie habe das dann gesagt, darauf habe er entgegnet, sie solle sich nicht so anstellen. Diese drei Male seien nicht am gleichen Tag gewesen. Sie sei noch Jungfrau gewesen (A 59 ff.).
Zum Oralverkehr: Zuerst habe sie seinen Penis von Hand bearbeitet, dann habe er gesagt, dass es schön wäre, wenn sie ihn in den Mund nehmen würde. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht, sie fände das «grusig». Er habe entgegnet, er habe immer einen sauberen Penis, er würde ihn immer waschen, er sei ja auch baden gegangen, dann habe sie das gemacht. Dazu sei es nur zwei Mal gekommen (A 62 ff.).
Sie habe im Wohnheim ein Einzelzimmer gehabt (A 64).
Wieso sie nicht früher mit jemandem gesprochen habe: Weil er gesagt habe, es sei ein ganz grosses Geheimnis zwischen ihnen. Das dürfe niemand erfahren. Auf Vorhalt: Er habe nicht gesagt, dass sonst etwas geschehen würde (A 65 ff.).
Das mit dem Geschlechtsverkehr sei zwei bis drei Mal vorgekommen (A 81). Was sie unter Geschlechtsverkehr verstehe: Eben, dass er sie berühre und sie ihn berühre (A 82). Was genau wann geschehen sei: Vor einem Jahr, das Datum könne sie nicht mehr genau sagen. Ob sie sagen könne, wann welche Handlungen stattgefunden hätten: Sie wisse nicht in welchem Monat. Es sei auch schon eine Zeitlang her. Wann ungefähr, vom Jahr her, von der Jahreszeit her: So Winter, und Frühling, Sommer, dort. Ob sie sagen könne welcher Vorfall wann: Nein. Wann sie zum ersten Mal beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei: Ungefähr im Oktober im selben Jahr, als sie ins Heim gekommen sei. Gekommen sei sie im September. Welches Jahr? Ungefähr 2014. Ob der Beschuldigte schon nicht mehr in der [...] tätig gewesen sei, als sie zum ersten Mal zu ihm nach Hause gegangen sei: Doch. Wann die Berührungen in den Sommerferien 2013 gewesen seien: Das müssten die zwei letzten Juliwochen gewesen sein. Wann sie wem erstmals gesagt habe, dass sie zum Beschuldigten nach [...] gegangen sei: so zwischen 2013 und 2014. Ob Fotos/Videos ausgetauscht worden seien, als der Beschuldigte noch in [...] tätig gewesen sei: Ja. Ob jemand vom Wohnheim gewusst habe, dass sie den Beschuldigten besuche: Ja, aber sie habe es nicht so viel gesagt, eigentlich nicht so oft. Es habe aber Personen gegeben, die das gewusst hätten. Seit wann der Beschuldigte nicht mehr in der [...] gewesen sei: Letztes Jahr im März (A 83 ff.).
2.2 Aussagen des Beschuldigten
2.2.1 Der Beschuldigte machte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2016 (AS 49 ff.) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bestritt aber jegliche sexuellen Kontakte mit der Privatklägerin. Weiter bezog er sich auf ein seitens der [...] verhängtes Redeverbot. Er werde allgemein nichts über Personen sagen, die dazumal von ihm betreut worden seien.
2.2.2 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. August 2017 machte der Beschuldigte dann zum Kernsachverhalt folgende Aussagen (AS 53 ff.):
Sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin hätten sich nie ereignet, weder bei ihm zu Hause noch im Wohnheim. Er sei im Wohnheim so der Hauspapi gewesen. Da sei es auch vorgekommen, dass er von den Bewohnern umarmt worden sei, wenn er zur Arbeit gekommen sei. Das habe jedoch keinen sexuellen Hintergrund gehabt (Zeile 136 ff.). Die Privatklägerin habe er übernehmen müssen, als er aus seinen Ferien zurückgekehrt sei, weil er der einzige mit einer Familientherapie-Ausbildung und der nötigen Erfahrung gewesen sei. Die Privatklägerin habe eine […]problematik gehabt und eine andere Diagnose, zu der er aber nichts sage, weil er Schweigepflicht habe. Es habe aber ein enges gegenseitiges emotionales Verhältnis zur Privatklägerin bestanden. Er habe alles über sie gewusst, sie zu Ärzten, zum Psychiater und zur Beiständin begleitet. Die Privatklägerin sei ihm nachgelaufen und habe ihn in den Himmel hochgehoben. Er habe mit ihr viel erlebt vom Kasten einräumen bis zum vermeintlichen Baden bei ihm zu Hause. Letzteres habe stattgefunden mit ihr, aber nicht mit ihm. Er könne nur vermuten, weshalb die Privatklägerin ihn beschuldige, wohl habe die grosse Zuneigung umgeschlagen. Da müsse man wohl einen Psychiater fragen und ihre psychische Komponente anschauen. Er habe sie auch mal auf seine Kosten zu seiner Psychiaterin mitgenommen. Er kenne die Privatklägerin und ihr Schicksal sehr gut. Ob irgendwo erwähnt sei, dass sie mal 20 Abführtabletten geschluckt habe und lebensgefährlich im Zimmer gelegen sei, wo er dann zu ihr schauen und sie ins Spital habe bringen müssen? Wenn er nicht dort gewesen sei, hätten sie ihn angerufen und ihn gefragt, was zu tun sei (Z 142 ff.).
Die Privatklägerin habe von einer anderen Wohnsituation zu ihnen gewechselt. Er habe dann gesagt, die Frau gehöre in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft und nicht in das Wohnheim [...]. Dort hätten sie kognitiv und körperlich beeinträchtigte Bewohner. Die Privatklägerin habe aber eine andere Diagnose. Sie hätten rundum ein entsprechendes Setting aufgebaut mit den zuständigen Ärzten und der Beiständin. Die Privatklägerin habe eine psychische Störung gehabt, das könne man irgendwo nachlesen. Er sage es nicht (Z 194 ff.).
Er wisse noch ganz genau, wann er den letzten Kontakt mit der Privatklägerin gehabt habe. Das sei am […] März 2016 gewesen, in [...] am Fest zu seiner Pensionierung. Da seien rund 70 Personen von [...] gekommen, auch die Privatklägerin. Dann sei es mit Telefonaten weitergegangen. Sie habe ihm von ihrem ersten Freund erzählt. Sie habe ja dauernd angerufen und er sie auch, wenn sie ihn darum gebeten habe (Z. 208 ff.).
Nein, er habe sich nie zu ihr ins Bett gelegt, aber sie hätten einmal bis am Morgen um halb drei einen Kasten von ihr ausgeräumt und sich dabei halb zu Tode gelacht. Dann hätten sie ihn wieder eingeräumt. Er habe sie auch nie unsittlich berührt und sei auch nie nackt in ihrem Zimmer gewesen. Er könne die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin sogar verstehen. Es sei nur eine Vermutung. Wenn die himmelhochjauchzende Liebe, die sie offenbar zu ihm gehabt habe, von einem auf den anderen Tag nicht mehr da sei, entstehe ein Vakuum. Gerade wenn man so ein Vertrauen zu einem Menschen aufgebaut habe. Das sei ja unheimlich schwierig mit ihr. Sie rede sogar von seiner Frau als Freundin, weil sie ab und zu etwas unternommen hätten. Wenn so eine grosse und intensive Liebe vorhanden sei und man sich an diese Person klammere und die Liebe dann wegbreche…Er wisse, dass die Privatklägerin im Heim rebelliert habe auf sein Ausscheiden hin (Z 230 ff.).
Auf Vorhalt: Die Privatklägerin habe ihn nie am Körper berührt. Sie habe das ein paar Mal in der Öffentlichkeit versucht. Sie habe ihm unter dem Tisch die Hand aufs Knie gelegt. Oder von hinten anstubsen. Mehr sei da nicht gewesen. Ob sie sein bestes Stück bearbeitet habe: Der Beschuldigte schüttelt den Kopf. Das sei die Aussage der Privatklägerin, er sage nein. Sie sei zwar mehrmals in seiner Wohnung gewesen. Das habe sie auch gedurft, wenn es ihr nicht gut gegangen sei sie mit ihm habe reden wollen. Er habe ja den Kontakt nicht herstellen dürfen. Das sei in der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016 gewesen. Da seien auch die Scheiss Bilder und Fotos entstanden. Zum Vorhalt des gemeinsamen Badens: Nein, er sei 117 kg. Sie hätten gar nicht gemeinsam Platz in der Wanne gehabt. Wann sie das letzte Mal bei ihm zu Hause gewesen sei: Er wisse es nicht, ob sie im Jahre 2016 überhaupt noch bei ihm gewesen sei. Da müsse man sie fragen. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin angegeben habe, im März 2016 letztmals bei ihm zu Hause gewesen zu sein: Dies sei möglich. Er wisse es nicht mehr. Sie habe ja im Juni 2016 noch mit seiner Frau ins […] gewollt. Dann sei ein Telefon gekommen von ihr, sie habe einen neuen Freund, der sexuell abartige Sachen von ihr wolle, dass sie die Scheide rasiere und sie habe ihm erzählt, dass er nun in sie eindringen wolle. Er habe ihr dann gesagt, das sei ihm zu viel, sie solle sich Hilfe suchen. Dann habe er von einem Tag auf den anderen nichts mehr von ihr gehört. Das sei im April/Mai 2016 gewesen. Er habe sie dann vergeblich über ihren Vater und am Arbeitsplatz zu erreichen versucht. Seine Frau habe ja nicht gewusst, ob sie nun ins […] komme. Es sei keine Absage gekommen (Z 254 ff.).
Zum Vorhalt in der Kirche: Das habe er genau intus. Das mache ihn böse. Er sei natürlich mehrmals mit ihr in der Kirche in [...] gewesen, Kerzen anzünden und nicht auf die Empore irgendwelche Sachen machen. Er habe ihr aber erzählt, dass er mit 16 17 Jahren mit seiner damaligen Freundin auf der Empore geschmust habe (Z 293 ff.).
Zu den verschickten Fotos und Videos: Er wisse nicht, wer damit angefangen habe. Er selbst komme beim Natel nicht «drus». Sie habe ihm geholfen, Apps einzurichten. Das hin und her mit Kindersprache und so sei passiert, als er vom Spital nach Hause gekommen sei. Das sei ein «Seich» gewesen. Ob er Fotos und Videos von ihr erhalten habe, auf denen sie sich an ihren nackten Brüsten und der nackten Scheide berührt habe: Sie habe Fotos geschickt. Nicht Filme. Nur einmal. Auf Vorhalt, dass gemäss Handyauswertung er am 31. Januar 2016 fünf Fotos geschickt habe, auf denen sein Penis zu sehen gewesen sei: Ja. Das werde so sein. Auf Vorhalt, dass zwischen dem 23. November 2015 bis zum 27. März 2016 ab seinem Handy fünf Videos verschickt worden seien, auf denen er seinen Penis reibe: Das sei möglich, sogar wahrscheinlich. Nein, sicher. Er habe die Privatklägerin jedoch nie aufgefordert, ihm Fotos und Videos zu schicken. Dies sei anders gelaufen. Es sei hin und her gegangen. Er wisse nicht, wer angefangen habe. Das sei alles erst nach Oktober 2015 passiert und daher privat gewesen. Auf Vorhalt einer Mitteilung, worin der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, ein verruchtes Filmchen zu machen: Das habe er sicher selbst geschrieben, ob mit fünf Bier im Kopf ohne. Sie habe ihm auch solche Sachen geschrieben.
Auf Vorhalt von Mitteilungen zwischen dem […] August 2015 und dem 24. März 2016, in welchen er sich mehrfach «Grabschmonster-Unhold» «Grabschmonster[…]» genannt habe: Am […] August sei er noch im Spital gewesen, nicht ansprechbar. Das sei […] Tage nach der Operation gewesen. Räuber Grabsch sei ein Kinderbuch, welches er ihr geschenkt habe. Das sei eines der schönsten Kinderbücher. Auf Vorhalt, wonach die Kommunikation wie zwischen einem Liebespaar erscheine: Sie seien kein Liebespaar gewesen. Er habe sie einfach gerngehabt, das sei auch heute noch so. Was «hdsl drvsvötzchen» bedeute: Ha di sehr lieb. Den Rest wisse er nicht. Auf Vorhalt, wonach der Ausdruck «vötzchen» doch eindeutig sei: Der Ausdruck sei sogar grusig. Es sei halt so gewesen, dass er es geschrieben habe. Es habe keine tiefere Bedeutung gehabt. Was er in der Privatklägerin gesehen habe: Sie sei etwas Spezielles gewesen. Sie habe auch eine spezielle Betreuung gebraucht. Sie sei eine der ganz wenigen gewesen, die auch zu ihm nach Hause hätten kommen dürfen. Nur einmal noch ein Mann für einen Fussballmatch. Sonst niemand. Auf Vorhalt einer Mitteilung vom […] 2016, sie solle kommen, er habe «freie Hütte»: Das heisse, dass sie vorbeikommen könne, wenn sie möge. Das heisse nicht, dass seine Frau nicht da sei. Seine Frau habe immer über alles Bescheid gewusst. Er habe die Privatklägerin einfach sehen wollen. Auf Vorhalt von Mitteilungen, in denen er Vorwürfe an die Privatklägerin richtete, dass sie nicht für ihn da sei: «Ja. Wenn sie sich nicht mehr meldet und man nicht weiss, was ist. Und dass sie immer «schlüft» weiss man ja und dass sie gern und immer das Opfer ist, weiss man auch. Und damit kommt sie auch überall durch». Was die Privatklägerin in ihm gesehen habe: Vater, Vertrauter, einer, dem man alles sagen könne und wahrscheinlich auch Möchtegernliebhaber, aber das wisse er nicht. Er wisse nicht, ob sie überhaupt fähig sei zu einer Beziehung mit irgendjemandem, ob sie überhaupt schon mit jemandem geschlafen habe. Ausser dem Typ, von dem sie ihm erzählt habe, der sie «verruechet» habe. Er habe ihr gesagt, sie solle sich bei der Frauenärztin untersuchen lassen. Es sei ja nicht normal, dass eine Frau mit 28 noch mit keinem Mann geschlafen habe, wenn sie nicht lesbisch sei. Er habe M.___, eine wunderschöne Frau und seine Stellvertreterin, auf die Privatklägerin angesetzt (Z 315 ff.).
Auf Vorhalt von sexuellen Handlungen: Das stimme nicht. Er habe sie nicht angefasst. Er wisse aber, dass sie 100'000 Mal ins Internet gegangen sei, um sich solche Sachen anzuschauen. Sie habe ihm von einem früheren Missbrauch erzählt. Aber es wisse niemand, ob das stimme. Wie er sich die Kommunikation mit der Privatklägerin erkläre: Zwischen Oktober 2015 und April 2016 habe er unter den Folgen der schweren Operation gelitten und viele schwere Medikamente nehmen müssen. Er wisse heute nicht mehr, weshalb sie sich über dieses Medium so nahe gekommen seien mit diesen Nachrichten. Wahrscheinlich habe er sie auch vermisst und sie ihn. So habe er mit ihr weiterkommunizieren können, obwohl er nicht mehr im Heim gewesen sei. Auf Vorhalt, die Privatklägerin sei von ihm abhängig gewesen: «Die war von mir nicht abhängig. Sie unterschätzen diese Frau. Sie ist auf ihre Art ziemlich selbständig. Und sie kann sich recht gut durchsetzen, v.a. wenn es um die Opferrolle geht. Und sie ist nicht dumm. Sie ist eine clevere Frau. Wahrscheinlich wurde es ihr zu heiss mit dem Freund und sie hat umgekehrt. Ich kann und will es nicht wissen» (Z 457 ff.).
Auf Frage der Vertreterin der Privatklägerin, ob er sich von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt habe: «Nein. Ich kann Ihnen das erklären. Sie ist ein liebenswürdiger und herzensguter Mensch. Sie […] aber […]». Wie er sich dann die Videos und Fotos erkläre? Das sei ein Seich gewesen. Sie sei aber eine erwachsene Person und habe keinen Vormund (Z 578 ff.).
2.2.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen (AS 31 ff.):
Er möchte sich nicht wiederholen, aber er müsse. Er habe viel mit der Privatklägerin gearbeitet und sie hätten ein sehr gutes Verhältnis gehabt und viel miteinander geredet. Es habe aber keine sexuellen Handlungen gegeben. Er sei im Heim ein Stück weit der Papi gewesen und habe viel Erfahrung und Ansehen bei den Bewohnern gehabt (Z 89 ff.).
Es habe sich niemand darum gerissen, die Privatklägerin zu übernehmen. Weil er der einzige mit einer familientherapeutischen Ausbildung und Heilpädagoge gewesen sei, habe er dann gesagt, er probiere das. Er habe gerne mit der Privatklägerin zusammengearbeitet. Die Vorwürfe der Privatklägerin träfen nicht zu. Ob er die Privatklägerin auch nicht umarmt habe? «Also wenn ich an meine Bewohner denke, die ich jahrelang kannte, wenn ich zur Arbeit kam und sie mich küssten Männer, die mich umarmten, weil sie mich einfach gerne hatten, dann sagte ich bei meiner alten Schule von Erziehung eigentlich nicht, dass das nicht geht. Ich umarmte sicher auch A.___ hie und da mal, wenn sie mich begrüsste hielt sie. Aber es kam nicht zu irgendwelchen Handlungen». Ob es demnach keine unzüchtigen Handlungen gegeben habe? «Jösses Gott, nein». Ob die Privatklägerin selber Annäherungsversuche unternommen habe? Es falle ihm schwer, das einfach so zu beantworten und dann sitze hier noch das Fernsehen und so weiter. Er habe kantonal einen Ruf zu verlieren. Wie nochmal die Frage gelautet habe? Es sei vorgekommen, dass sie unter dem Tisch versucht habe, sein Knie zu fassen, um einfach mal die Reaktion zu sehen. Er habe das nicht an die grosse Glocke hängen wollen und es okay gefunden, dass sie versucht habe, sich anzunähern. Sie hätten auch ein gutes Verhältnis gehabt. Sie hätten so viel zusammen erlebt, das habe einfach zu einer Beziehung geführt, aber nicht zu einer Abhängigkeit. Sein Grundsatz sei immer gewesen, die Leute zu verselbständigen. Dass sie ihre Hand auf sein Bein gelegt habe, sei harmlos. Er habe ihr einfach gesagt, sie solle die Hand wegnehmen, weil das peinlich sei, bei der ganzen Gruppe. Das seien so Spielchen, die er schon durchschaut habe. Er sei einfach schon zu lange dabei, um zu wissen, was da passieren könne (Z. 128 ff.).
Auf Vorhalt, er habe seinen Finger in die Scheide eingeführt und sie habe seinen Penis massiert: Nein, er könne aber auch noch erklären, wieso so eine Aussage zustande komme. Aber er möchte noch etwas warten. Auf Vorhalt von sexuellen Handlungen an seinem Wohndomizil inkl. dreimaligem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen: «Wo soll das gewesen sein? (Auf Hinweis bei ihm zuhause) In welchem Jahr? (Auf Hinweis, gemäss Anklageschrift ab ca. März/April 2014 bis schlussendlich Februar 2015, d.h. bis zu seiner Freistellung) Das ist gar nicht möglich. Das ist auch nicht wahr. (AF warum es nicht möglich sei) Weil es einfach nicht stimmt. Weil es nicht wahr ist». Auf Vorhalt der sexuellen Handlungen ab Februar 2015 bis März 2016: Er sei im Juli 2015 […] Stunden lang operiert worden. Er sei zu gar keinen sexuellen Handlungen im Stand gewesen. Seiner Meinung nach sei er seit 2015 als Privatperson anzuschauen. Was bei ihm zu Hause passiere, gehe niemanden etwas an. Er sei von vielen Leuten aus [...] besucht wurden. Das sei einfach ein abrupter Abbruch gewesen, als er freigestellt worden sei. Das habe auch der Privatklägerin sehr wehgetan. Aber sexuelle Handlungen habe er nicht gemacht. Die Privatklägerin sei x-mal bei ihm zu Hause gewesen. Zum Teil mit seiner Frau. Sie hätten zusammen Ausflüge gemacht, weil die Privatklägerin alleine gewesen sei und niemanden gehabt habe. Sie habe ihn etwa 6 7 Mal besucht, nach seiner Freistellung. Vorher nicht. Wie es zu den Besuchen gekommen sei, ob er die Privatklägerin eingeladen habe: «Nein. (AF ob sie aus Eigeninitiative vorbeigekommen sei) Aber sicher. (AF ob sie sich angemeldet habe) Ja, es geht nur angemeldet. Bei mir ist die Glocke abgestellt. Bei mir hat es ein Postfach. Ich muss meine Frau, die auch im Sozialbereich arbeitet, und mich schützen». Er habe in seiner Wohnung mit der Privatklägerin geredet, sie «ahglost». Immer und immer wieder. Da sei Not vorhanden gewesen, seiner Meinung nach viel (Z 215 ff.).
Zum Vorhalt auf der Empore in der Kirche: «Kann ich etwas dazu sagen? Dann kann ich vielleicht auch mal erklären, wie so etwas zustande kommt. Aus meiner Sicht natürlich. Wir waren 2 3 Mal in einer Kirche, zündeten Kerzen an und besannen uns, das ist so. A.___ und ich sprachen viel über die Situation, wie es bei mir war, als ich ein Bub mit 16/17 Jahren war. Ich erzählte ihr auch einmal, wie es in den 68er/69er/70er-Jahren war, als ich 17/18/19 alt war und meine erste Freundin hatte. In dieser Zeit trieb ich Sport und habe nicht Haschisch geraucht. Spitzensport. Da war es so, dass ich ihr mehrmals, aber nicht in der Kirche, erzählte, wie das früher zuging. Wir hatten keinen Platz bei den Eltern, die akzeptierten nicht, dass man während dem Lehrerseminar eine Freundin hatte. Im Seminar hatten wir im Internat einen strengen Leiter, da hatte man auch keinen Platz mit irgendjemandem. Ich sagte A.___, dass ich mich mehrmals in […] in der Stadtkirche mit meiner Freundin versteckte, nicht für sexuelle Handlungen, sondern dass man warm hatte und sich «verknutschen» konnte. Ich sage mal, das ist dann der Anlass, dass dann so etwas entsteht. So etwas ist für mich mit der ganzen ethischen und moralischen Vorstellung nicht vereinbar» (Z 300 ff.)
Zu den Fotos und Videos: Das sei richtig. Er sei operiert worden, er sei voller Medikamente gewesen, er sage das jetzt nicht als Entschuldigung. Er sei verwirrt gewesen und habe keinen Zugang mehr zu irgendjemandem an seinem Arbeitsort gehabt. Er sei abgeschnitten gewesen, ausser seiner Frau alleine, deshalb habe er diesen Seich gemacht, den er zutiefst bereue. Wer zuerst damit angefangen habe, sei für ihn nicht relevant. Es sei passiert und das sei so. Aus seiner Sicht sei das unentschuldbar, von seiner Berufsethik her sowieso. Aber er sei Privatperson gewesen. Ob er die Privatklägerin zu Fotos und Videos aufgefordert habe? Nein, sie habe das von sich aus getan, wie er ja auch. Auf Vorhalt entsprechender Mitteilungen, ob man dies nicht als Aufforderung ansehen müsse: Nein. Er sei anderer Meinung. Er habe diese Frau nie zu etwas genötigt. Es sei gegenseitig und nicht in einer Abhängigkeit passiert. Wer federführend gewesen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, die Privatklägerin sage, sie habe nie von sich aus Fotos Videos geschickt: Das stimme nicht. Zu 90 % habe er Anrufe von ihr erhalten und nicht umgekehrt. Die Privatklägerin habe sein Handy gekannt und weil sie ihres ein paar Mal verloren habe, habe sie auch seines gehabt. Früher habe sie auch den Code gehabt, der sei übrigens immer noch derselbe. Er sei damit viel zu locker umgegangen. Das werfe er sich vor (Z 332 ff.).
Die Privatklägerin sei ein recht autarkes selbständiges Wesen. Er habe immer gesagt, dass sie vollkommen unterschätzt werde. Sie habe ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten, um im ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Er kenne ihre Diagnose und Anamnese sehr genau (Z 406 ff.).
Auf Vorhalt einer Mitteilung vom […] 2016, sie könne am Dienstag kommen, er habe freie Hütte bis Mittwoch. Sie könne auch am Montagmorgen kommen. Er könne fast nicht mehr warten: «Der […] ist mein Geburtstag. Ich mag diese Frau. Ich habe auch heute nichts gegen sie. Wenn man so eng zusammengearbeitet hat und so viel voneinander weiss, vor allem ich über sie. Ich weiss eben nicht genau, was ich hier sagen darf betreffend Anamnese und den zwei Diagnosen. Das darf ich nicht sagen. (AF ob es kein sexuelles Interesse gewesen sei) Nein, das war kein sexuelles Interesse, das war menschlich» (Z 434 ff.).
Wie er dann seine Beziehung zur Privatklägerin beschreibe: «Ich arbeitete immer so, dass man Menschen, nicht nur A.___, verselbständigt und versucht sie dort abzuholen und zu stärken, wo sie es brauchen. Dass A.___ mir nahestand und es mir schwerfällt, hier etwas gegen sie zu sagen, dazu stehe ich vollkommen. Wir machten so viel zusammen, mit dem Arbeitsversuch im [...], mit der Beiständin, mit den Fachpersonen und weiteren, ich begleitete sie auf ihren Wunsch immer, an die für sie zum Teil schweren Gängen. Auch als sie in eine Klinik musste bzw. wollte, war ich da und besuchte sie mehrmals, nahm die Wege auf mich, manchmal auch ausserhalb der Arbeitszeit, weil es sonst gar nicht machbar gewesen wäre. Ich hatte einen Schnitt von 60/70/80 Arbeitsstunden in den Jahren 2013 und 2014» (Z 447 ff.).
Auf Vorhalt seiner Aussage beim Staatsanwalt, sie habe in ihm einen Möchtegernliebhaber gesehen: Nein, er habe nicht gewusst, dass er Möchtegernliebhaber gesagt habe. Sie habe ihn sehr gemocht. Er kenne auch ihre ganze Geschichte bis zurück in die Kindheit. Das gehöre zu seinem Job, dass er zuhöre und beistehe. Er wisse, wie die ganze Geschichte entstanden sei mit ihrer schwierigen, kranken Situation. Ob er bestätigen könne, dass die Privatklägerin in ihm eine Vaterrolle gesehen habe? Das sei richtig, wie noch eine Frau und sechs junge Männer zwischen 19 und 56 Jahren auch. Er wisse auch, was mit dem Vater der Privatklägerin passiert sei (Z 458 ff.).
Auf Vorhalt, man habe Kleider von ihm bei der Privatklägerin gefunden, darunter insbesondere auch Socken: Er habe dort die Kleider gewaschen. Sie habe ihn mehrmals gefragt, ob sie etwas von ihm haben dürfe, wie einen Schal. Socken verschenke er sicher nicht, ob sie stinken würden nicht. Die müsse man von ihm genommen haben. Die verschenke er nicht. Er sei bei der Einvernahme sehr schockiert gewesen, dass ein Sack abgegeben worden sei, den er nach Hause nehmen solle. Er habe überhaupt nicht verstanden, was das solle (Z 503 ff.).
Wie er darauf gekommen sei, mit ihr solche Bilder und Videos auszutauschen, wieso die Privatklägerin, an der er angeblich kein sexuelles Interesse gehabt habe, damals an oberster Stelle gestanden habe, um so etwas zu machen: Das gehe ihm selber nicht richtig auf. An erster Stelle komme seine Frau und dann lange niemand mehr. Er könne nicht mehr dazu sagen, als er schon gesagt habe. Das sei passiert. Wer angefangen habe, wisse er nicht. Es gebe für ihn keine Erklärung dafür, was da passiert sei, warum er in dieser Zeit, als er Privatperson gewesen sei, mit diesen Bildern, SMS und WhatsApp und alles was war, eine Grenze überschritten habe. Das habe gedauert, bis er das für sich etwas habe einordnen und verarbeiten können (Z 555 ff.).
Auf Vorhalt seiner Mitteilung vom 23. November 2015 («Machst Du mir heute Dienstag ein schönes Filmcrew als Vorfreude auf Mittwoch»). Was er gemeint habe mit Vorfreude für Mittwoch? «Also erstens, weiss ich das nicht, weil ich es verdränge und zweitens, wahrscheinlich hätte ich mich gefreut, dass sie mich besuchen kommt». Ob er sich von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt habe? Nein. Das könnte er jetzt ausführen, mache das aber nicht. Ob er sein Verhältnis zur Privatklägerin als immer professionell bezeichnen würde? Von ihm aus sei das immer professionell gewesen, wie zu allen Bewohnern. Deshalb hätten ihn auch alle gemocht. Das sei eine Art von Betreuung, die es heute nicht mehr gebe. Man gehe nicht mehr auf Menschen zu. Dafür fehle die Zeit, man hocke nur noch im Büro und schreibe Gutachten. Sie hätten ein sehr gutes, ein enges Verhältnis gehabt. Ob er sich nie überlegt habe, ihr einen anderen Betreuer zu geben? Es frage sich, welchen Betreuer sie akzeptiert hätte. Er habe bereits vor seinem Weggang beantragt, dass eine Frau diese Frau führen müsse. Aber niemand habe es machen wollen. Alle hätten Angst vor der Verantwortung gehabt. Warum er eine Mitarbeiterin auf die Privatklägerin angesetzt habe, um herauszufinden, ob sie lesbisch sei. Warum ihn das interessiert habe? Das habe ihn doch gar nicht interessiert. Er wisse gar nicht, was das jetzt für eine Frage sei. Wie er das verstehen solle. Das sei doch Blödsinn, die Privatklägerin sei männerorientiert gewesen, aber ob das so sei, wisse er doch nicht. Er habe jemanden darauf angesetzt, welcher mit solchen Problematiken und Themen hätte umgehen können. Das sei auch eine enge Bezugsperson von der Privatklägerin gewesen. Sie hätten diese Frau eingestellt. Er habe dabei geholfen. Es sei eine ganz tolle junge Frau gewesen. Er habe niemanden im Team gehabt, der im Stande gewesen wäre, jemanden mit dieser Diagnose und diesen Beeinträchtigungen zu betreuen. Diese junge Frau habe das versucht und es seiner Meinung nach sehr gut gemacht (Z 599 ff.).
Er habe keine Entscheidkompetenz gehabt in Bezug auf die Bewohner, das sei Sache der IV gewesen, der Beiständin, zu der er ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Teamintern hätten sie ausser über die Betreuung gar nichts entscheiden können (Z 757 ff.).
2.2.4 Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte diese Ausführungen erneut. Die Vorhalte seien absurd. Was er bedauere, seien die Bilder, das Geschriebene. Zwischen 2013 bis 2015 sei nichts gewesen, ausser dass sie ein tolles Verhältnis gehabt hätten. Es sei nie zu sexuellen Handlungen gekommen von seiner Seite an ihr. Es sei aber vorgekommen, dass wenn sie angerufen habe ins Büro er geklopft habe, sie herein gerufen habe und «füdliblutt» dort gestanden sei. Sie sei mit allen Wassern gewaschen. Im Jahr 2015 hätten sie einander geschrieben, «blutte Föteli» geschickt, das könne er nicht damit entschuldigen, dass er operiert gewesen sei und alles Mögliche an Medikamenten in sich gehabt habe. Aber es sei passiert, dazu stehe er und das sei sein Fehler gewesen. (AF) Was zwischen ihr und ihm im Jahr 2015, nach der Operation, stattgefunden habe, sei gewesen, dass sie sich getroffen hätten. Aber sonst nichts, nein. (AF) Die Freistellung sei eine komische Sache gewesen, er sei als nicht führungsfähig angesehen worden. Die Kündigung sei dann aufgehoben worden und er sei bis Ende 2016 bezahlt worden. (AF) Die Kündigung habe nichts mit den Vorhalten zu tun gehabt. Sie hätten einfach CHF 25'000.00 sparen wollen, die er an Überstunden zugute gehabt habe.
In der Zeit 2015 bis 2016 habe das mit den Bildern stattgefunden. Sie sei nie von ihm abhängig gewesen. Sie sei ziemlich selbstständig. Er habe lange Zeit mit ihr gearbeitet und nicht nur mit ihr. Er habe viel gearbeitet. Die Leute dort hätten ihn gerne gehabt. Er habe auch heute noch viele Kontakte zu den ehemaligen «Insassen», welche Rat suchten. Es seien Freundschaften entstanden, nicht zu ihr und nicht körperlich.
Auf Vorhalt: Sie hätten nie zusammen gebadet. Da hätten sie wohl keinen Platz gehabt. (AF) Vielleicht habe sie mal bei ihnen gebadet, sie habe ein bis zwei Mal bei ihnen übernachtet, aber sicher nicht mit ihm. Auf Vorhalt bezüglich der Phase nach seiner Freistellung, wo die Vorwürfe hinsichtlich der sexuellen Handlungen genau gleich lauteten wie in der Phase vor seiner Freistellung. So solle er beim letzten Besuch der Privatklägerin bei ihm zu Hause im März 2016 versucht haben, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen: Auch das bestreite er. Im März 2016 habe es ein grosses Fest für ihn gegeben zum Abschied. Von etwas anderem wisse er nicht. Es sei nicht möglich und nicht wahr. Weshalb nicht möglich? Sie habe im März gar keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie sei nur schnell ans Fest gekommen und dann nach 10 Minuten wieder gegangen. Er glaube, er habe sie da zum letzten Mal gesehen, nicht bei ihm zu Hause. Telefonischen Kontakt und Bilder habe es schon noch gegeben, aber im März 2016 sei sie nicht bei ihm zu Hause gewesen.
Zum Vorhalt in der Kirche, wo es im November/Dezember 2016 auf der Empore zwei Mal dazu gekommen sein solle, dass die Privatklägerin auf sein Geheiss seinen Penis gerieben habe: Er gehe sicher nicht auf die Empore, um sich von A.___ befriedigen zu lassen. So einen «Seich». Er wisse, wie so etwas zustande komme, wenn jemand unglaublich verliebt sei und das umschlage in Hass. Er habe das nicht gemacht. (AF) Er sei mehrmals mit ihr in Kirchen gewesen, aber unten. (AF) Es stimme, dass er ihr von sich erzählt habe, als er mit 17 Jahren in der Kirche gewesen sei. Auf Frage, ob er das Gefühl habe, sie erzähle das, weil sie das, was er von seiner Freundin erzählt habe, auf sich projiziere, meinte er, ja, das Gefühl habe er. Er wisse aber nicht, was er wegen der Schweigepflicht sagen dürfe.
Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin vom 28. Oktober 2015 bis zum 27. März 2016 dazu gebracht haben solle, ihm insgesamt 40 Fotos und 5 Videos zu schicken, auf denen zu sehen ist, wie sie sich an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte: Das stimme zu 100 %. Das hätten sie beide gemacht. Ohne Abhängigkeit. Das bereue er sehr. Auf Frage, wer die Idee für so etwas gehabt habe: Er habe sie nicht gesucht. Aber sie habe ihn gesucht. Und sie sei nicht die Einzige gewesen. (AF) Er glaube, sie habe ihm zuerst etwas geschickt, aber er wisse es nicht sicher. Welche Motivation er gehabt habe, auf das einzusteigen? Er habe nicht mehr arbeiten können, sei allein zu Hause gewesen, voller Medikamente, schwere Medikamente, nicht klar bei Sinnen, orientierungslos eine Zeitlang.
(AF) Sie sei nie von ihm abhängig gewesen. In keiner Art und Weise, weder finanziell noch sexuell, nie. Er habe den Kontakt nicht gesucht. Aber er sei nicht unschuldig. Als erfahrener Lehrer hätte er es wissen müssen. Auf Frage, anlässlich der vorinstanzlichen Befragung habe er auf Zeile 219 f. auf den konkreten Vorhalt hinsichtlich der gegenseitigen Manipulationen an den Geschlechtsteilen im Wohnheim ausgesagt, er hätte eine Erklärung für die Aussagen von A.___, er möchte aber noch damit warten, ob er das erläutern könne: Er gebe ein Beispiel: Zum ersten Vorhalt: Sie hätten den Schrank ausgeräumt und hätten es lustig gehabt. Es habe aber keinen körperlichen Kontakt gegeben. Dann komme diese Geschichte mit ins Bett legen, das sei einfach nicht so. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, er sehe den Zusammenhang nicht, weshalb die Geschichte mit dem Schrankausräumen die Privatklägerin hätte veranlassen sollen, solche Sachen zu erzählen: Das müsse sie wissen, weshalb sie das mache. Wenn bedingungslose Liebe in Hass umschlage, sei alles möglich. Auf den Einwand, er solle beim Schrankausräumen anzügliche Bemerkungen gemacht haben: (lacht) Das gehe schon etwas weit. Wenn sie ins Büro anrufe und er komme und sie stehe im Slip im Türrahmen, dann sehe das etwas anders aus. (AF) Das habe es mehrmals gegeben. Auch andere hätten verlangt, dass man ihnen den Rücken massiere, dass man noch etwas mehr mache. Das hätten sie alles nicht gemacht. Wie er gegenüber A.___ reagiert habe: Er habe ihr gesagt, dass dies nicht gehe und er das nicht mache. Wie er ihr Verhältnis denn bezeichnen würde vor und nach der Freistellung: Er habe sie ziemlich gut gekannt und sie habe ihn ganz wahnsinnig fest gern gehabt. Er habe sie auch gemocht, sehr, mit all ihren Handicaps, sie sei eine ganz feine Frau, die man kaputt machen könne, aber sicher nicht er. Wie er auf Avancen reagiert habe: 45 Jahre recht gut. Mit Distanz. Das sei nicht einfach in einem Heim, man berühre sich 100 x am Tag. (AF) Es habe sie niemand anders betreuen können, mit diesen Schwierigkeiten, zusammen mit einer anderen Frau. Er habe sich nicht darum gerissen. Auf Frage, ob er ihre Diagnose gekannt habe: Er habe alles gewusst. Sie habe fast in den ersten Arbeitsmarkt gekonnt. Sie habe Potenzial. Er habe nie gewollt, dass sie in [...] «versuure», dies gelte im Übrigen auch für andere. Einige hätten es geschafft in der Zwischenzeit. Das wäre das Ziel und nicht einfach das Geld «abrupfen» jeden Monat und nichts verändern.
Auf Frage, er habe noch Kenntnis von einer anderen Diagnose, neben der Intelligenzminderung und der […]störung: Ja. Das sei aber eher eine Vermutung von ihm und seiner Psychiaterin. Aber auf das wolle er nicht eingehen, einfach nicht.
Auf nochmalige Frage hinsichtlich einer Abhängigkeit (er habe gesagt, sie habe ihn vergöttert, er sei eine Vaterfigur gewesen, er sei der Einzige gewesen, der in der Lage gewesen sei, mit ihren Problemen umzugehen): Das sei keine Abhängigkeit. Jemand habe sie ja begleiten müssen. Deshalb habe es so engen Kontakt und Nähe gegeben, aber keine körperliche Nähe. Ob er die Gefahr einer Abhängigkeit nicht gesehen habe, ob er sich keine Gedanken dazu gemacht habe? Doch, doch, er habe sein Tun immer hinterfragt. Wie er der Gefahr einer Abhängigkeit entgegengewirkt habe, wenn es keine gegeben habe: Sie habe keine Abhängigkeit von ihm gehabt. Wenn sie ihn so liebe, sei das ihre Sache, da sei er doch nicht schuld. Dann würde er eine Abhängigkeit also trotzdem klar verneinen: Ja, die würde er heute klar verneinen, v.a. wie das am Schluss gelaufen sei.
Auf Frage, anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 21. August 2017 habe er auch erwähnt, die Privatklägerin hätte eigentlich in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft und nicht in das Wohnheim [...] gehört, ob er das etwas genauer ausführen könne: Das finde er immer noch. Die Betreuung sei nicht engmaschig genug in [...] und man werde ihr nicht gerecht dort. (AF) Sie sei auf eine engmaschige Betreuung angewiesen. Er habe das x Mal gesagt. Es brauche eine andere Form der Betreuung. Ob er diese Betreuung nicht habe gewährleisten können: Er habe es versucht und andere auch. Mit dem ehemaligen Chef sei es besser gegangen. Seiner Meinung nach müsste sie in eine kleine therapeutisch betreute Wohngruppe. Er habe sie nicht aufgenommen. Das Geld nehme man schon.
(AF) Er habe sich von ihr nicht sexuell angezogen gefühlt. Aber diese Mitteilungen (z.B. «Grabschmonster», «drvsvötzchen», verruchtes Filmchen), ob er nicht verstehe, dass diese nach einem sexuellen Verhältnis tönten: Das verstehe er schon. Dies sei nach der Operation gewesen, vorher nicht. Er habe kein sexuelles Interesse an ihr gehabt, das sei einfach Blödsinn gewesen. Was dann der Hintergrund gewesen sei? Er glaube Langeweile, sich austauschen können, dass man wenigstens so noch Kontakt haben könne. Aber der Ausdruck mit der «freien Hütte», wie er das erkläre: Das müsse er doch nicht erklären, wenn er freie Hütte habe und sie zum Übernachten kommen wolle. Ob denn seine Hütte nicht immer frei gewesen sei? Nein, seine Frau habe auch bisweilen Gäste. Aber der Ausdruck mit der Filmcrew und der «Vorfreude»: Er habe solches geschrieben, sie auch. Er bedaure das.
Auf Frage, die Operation sei im Juli 2015 gewesen, es habe aber vorher schon eine Kommunikation zwischen ihnen stattgefunden mit Liebeserklärungen etc.: Das habe er nicht gewusst. Ob er eine Erklärung dafür habe? Nein…sie sei eine liebenswürdige Frau, aber nicht mehr.
3. Gutachten
3.1 Dem aussagepsychologischen Gutachten vom 15. Oktober 2018 ist folgendes zu entnehmen (AS 336 ff.):
Der Gutachterin habe sich eine umfassende Aktenlage präsentiert. Durch die [...] sei ein Intelligenztest bei der Privatklägerin vorgenommen worden. Eine erneute Befragung zur Sache sei nicht indiziert. Eigens erhobene Aussagen seien nur dann notwendig, wenn kein Material zur Verfügung stehe, das analysiert werden könne. Je mehr Befragungen zum selben Sachverhalt gemacht würden, desto breiter werde die Variabilität der Aussagen und desto unschärfer die Erinnerung. Wiederholte Befragungen könnten erheblichen Einfluss auf den Inhalt der Aussage haben. Die vorliegende Aktenlage erlaube einen umfassenden Einblick in die komplexe Entwicklungsgeschichte der Aussagen sowie in die Entwicklung der Aussagen selbst (S. 11). Zusammengefasst könne aus aussagepsychologischer Sicht aufgrund der vorhandenen Angaben und Untersuchungen von einer leichten Intelligenzminderung bei der Privatklägerin ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden, dass die Konsistenz, das Detailniveau und die Komplexität der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens als hoch beurteilt werden könne (S. 15). Die Zeugentauglichkeit sei zu bejahen, die Aussagekompetenz sei gegeben, wenn die Privatklägerin fachgerecht gemäss ihren Fähigkeiten beziehungsweise ihrer kognitiven und rezeptiven Sprachdefizite befragt werde (S. 18).
Unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung sowie der Motivanalyse könne zusammenfassend festgehalten werden, dass mögliche herangezogene aussageverfälschende Motivtendenzen mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden könnten. In der Aussagegenese könnten Auffälligkeiten festgestellt werden, die einen Einfluss auf die Motivlage zum Rachemotiv der Zeugin gehabt haben könnten. Würden diese Auffälligkeiten vor dem Hintergrund ihrer ambivalenten emotionalen Lage betrachtet, seien sie nachvollziehbar und könnten durch ihre Plausibilität entkräftet werden. Weiter seien in ihrem Aussageverhalten sowie dem Aussageinhalt keine aussageverfälschenden motivationalen Aspekte ersichtlich, da beispielsweise keine naheliegenden Aggravationstendenzen in der Aussage festzustellen seien sowie sie sich nicht maniriert verhalte. In keinen Vorbefunden sowie anderen Dokumenten aus den Akten sei feststellbar, dass die Zeugin über Tendenzen verfüge, die Realität für eigene positive Outcomes umzuwandeln andere für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Es gäbe darüber hinaus keine weiteren Hinweise über zusätzliche aussageverfälschende Einflüsse (S. 29).
Hinsichtlich möglicher Befragungseinflüsse sei die erste Einvernahme vom 19. Juli 2016 mangels eines exakten Wortprotokolles einer Videoaufnahme nur vermindert verwertbar. Die zweite Einvernahme vom 2. Mai 2017 könne als eher lang und im Hinblick auf den Psychostatus der Zeugin möglicherweise überfordernd bezeichnet werden. Es sei jedoch der Befragerin gelungen, adäquat mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen und eine sachliche, neutrale Befragungssituation mit professioneller Distanz zu schaffen. Die Rechtsbelehrungen seien inhaltlich zu wenig den kognitiven Fähigkeiten der Zeugin angepasst worden, diese habe den Belehrungen scheinbar nur mässig folgen und deren Inhalt nicht vollständig begreifen können. Auch könnten die Belehrungen als tendenziell suggestiv interpretiert werden und eine «Ja-Sage-Tendenz» der Zeugin hervorrufen. Im Laufe der Befragung hätten sich mehrere Hinweise gezeigt, dass die Zeugin Mühe gehabt habe, komplexe Fragen adäquat zu beantworten.
Darüber hinaus hätten im Rahmen der vorliegenden Begutachtung aus aussagepsychologischer Sicht folgende Aspekte eruiert werden können, die sich als Befragungseinflüsse präsentieren würden: Die Befragerin habe die Antworten direkt ins Protokoll aufgenommen. Das laute Tippen in Kombination mit der äusserst leisen Aussprache der Zeugin hätten das Verstehen erschwert. Zwischen den Fragen seien lange Pausen entstanden, was den Dialog erschwert habe. Durch Aufforderungen der Befragerin (zu warten lauter zu sprechen) sei es zu Unterbrüchen gekommen, was den Rede- und Erzählfluss der Zeugin unterbrochen habe. Zudem hätten die Unterbrechungen die Zeugin in ihrer Aussage scheinbar verunsichert und aus ihren Gedankengängen gerissen. Das habe sich dadurch gezeigt, dass sie nach einer Unterbrechung selten an ihre Erzählung habe anknüpfen können und auf die nächste Frage der Befragerin gewartet habe. Sie habe zudem abzuschweifen gedroht und eine freie und spontane Schilderung der Vorfälle und Details sei somit deutlich erschwert worden. Dadurch wirke die Einvernahme sprunghaft und zusammenhangslos. Darin liege aus aussagepsychologischer Sicht die Gefahr von Missverständnissen, Konfusionen und fehlenden Details. Diese abschnittweise Protokollierungsweise führe – nach Greuel – zu Aufmerksamkeits- und Informationsverlusten und der Zeuge werde in seinen Erinnerungsprozessen nachhaltig gestört. Auf inhaltlicher Ebene könne indes einzig moniert werden, dass die Befragerin zwei aus aussagepsychologischer Sicht relevante Aspekte nicht explizit überprüft habe: die Frage nach einer alternativen Täterschaft sowie die Frage nach möglicher Beeinflussung durch Drittpersonen. Insgesamt könne konstatiert werden, dass die beiden Befragungen vom 19. Juli 2016 und 2. Mai 2017 zwar den Standards der Strafprozessordnung entsprochen hätten, jedoch gewisse Befragungseinflüsse auf das Aussageverhalten der Zeugin nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Aspekt der Befragungsstruktur habe indes hauptsächlich einen Einfluss auf die tendenziell wenig detaillierte und komplexe Schilderung des vermeintlichen Sachverhaltes und nicht auf eine Aussageverfälschung (S. 30 f.).
Hinsichtlich Konstanzanalyse könne zusammenfassend nach Erwägen aller zur Verfügung stehenden Akten festgestellt werden, dass in den Opfereinvernahmen vom 19. Juli 2016 und 2. Mai 2017 Widersprüche zum Kerngeschehen festzustellen seien, sich diese jedoch mehrheitlich durch die vorliegenden Informationen und Gegebenheiten erklären liessen. Somit könnten aus aussagepsychologischer Sicht die ersichtlichen Widersprüche erklärt beziehungsweise entkräftet werden. Die Konstanz in den Kernaussagen könne dementsprechend als gegeben beurteilt werden (S. 32 f.).
Im Rahmen der kriterienorientierten Aussagenanalyse könne zusammenfassend gesagt werden, dass nach der Analyse der Aussagen gemäss den Realkennzeichen insgesamt eine hohe Qualität der Aussagen betreffend das Kerngeschehen resultiere. Grundsätzlich könne aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass sich eine hohe Qualität der Aussagen insbesondere aufgrund der logisch und konsistent berichteten Handlungsabfolge ableiten liesse. Die Zeugin schildere das Geschehen mit einem quantitativen Detailreichtum und einer gegebenen räumlich-zeitlichen Verknüpfung. lnteraktionsschilderungen und die Wiedergabe von Gesprächen seien ebenfalls vorhanden und die Zeugin berichte auch über Komplikationen im Handlungsablauf. Des Weiteren gestehe die Zeugin Erinnerungslücken ein, schildere ausgefallene wie auch nebensächliche Details sowie eigene psychische Vorgänge genauso wie psychische Vorgänge des vermeintlichen Täters. Sie berichte von deliktspezifischen Aussageelementen und verzichte auf Belastungsaggravationen, obschon sie im Befragungsverlauf mehrmals in logischer Weise und vor dem Hintergrund der Befragungseinflüsse Möglichkeiten dazu gehabt habe. Nach kriterienorientierter Analyse der Aussagen müssten einige Realkennzeichen als nicht gegeben gewertet werden, beispielsweise die unstrukturierte Darstellung Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (S. 34 ff.)
In der Folge äusserte sich die Gutachterin detailliert zu folgenden Untersuchungshypothesen nach Greuel, welche sie allesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit verwarf (S. 38 ff.): 1) Die Aussage ist das Produkt reiner Phantasietätigkeit. Die Privatklägerin hat die Ereignisse, die sie berichtet, frei erfunden, sie entspringen ihrer Phantasietätigkeit; 2) Der Aussage liegt zwar ein realer Wahrnehmungs-, aber kein ich-naher Erlebnisbezug zugrunde. Die Privatklägerin berichtet von tatsächlichen Geschehnissen, diese sind ihr aber in Wirklichkeit nicht zugestossen, sie wurde unter Umständen Zeugin solcher Geschehnisse; 3) Der geschilderte Sachverhalt ist zwar erlebnisfundiert, bezieht sich aber auf eine andere Person als die des Beschuldigten. Die Ereignisse sind tatsächlich so geschehen, wie die Privatklägerin berichtet, die Täterschaft ist aber eine andere, als sie angibt; 4) Die Aussage ist das Produkt einer bewussten Induktion durch Dritte. Die Privatklägerin wurde durch Drittpersonen bewusst veranlasst, diese Aussagen zu machen, es besteht kein realer Erlebnishintergrund; 5) Die Aussage ist das (Teil-)Produkt suggestiver Befragungseinflüsse. Die Aussage der Privatklägerin Teile davon sind das Produkt suggestiver Befragungseinflüsse; 6) Die Aussage ist das (Teil-)Produkt von unbewussten suggestiven Einflüssen. Die Aussage der Privatklägerin Teile davon sind das (Teil-)Produkt autosuggestiver Vorgänge Pseudoerinnerungen.
Schliesslich beantwortete die Gutachterin die gestellten Fragen aufgrund der vorgenommenen aussagepsychologischen Analyse der Aussagetüchtigkeit der Zeugin, («Kompetenzanalyse»), der Prüfung der Aussageentstehung und -entwicklung sowie motivationaler Aspekte («Fehlerquellenanalyse») und der kriterienorientierten (lnhalts-)Analyse der Aussage selbst («Realkennzeichenanalyse» «Glaubhaftigkeitsprüfung») wie folgt (S. 44 ff.):
«1. Wie ist die Persönlichkeit von A.___ im Hinblick auf ihre Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz zu beurteilen?
Die Zeugin, Frau A.___, ist aussagetüchtig, es konnten keine Persönlichkeitsmerkmale festgestellt werden, welche die Aussagekompetenz und die Aussagetüchtigkeit in Frage stellen schmälern. Die Zeugin, Frau A.___, ist aus fachpsychologischer Sicht trotz ihrer leichtgradigen lntelligenzminderung als durchaus zeugentauglich zu beurteilen.
2. Wie ist die Aussage aus aussagepsychologischer Sicht in Bezug auf ihre Qualität (Realkennzeichen), ihre Konstanz, ihre Entstehungsgeschichte und den möglichen Motivhintergrund zu beurteilen?
Die Aussagen der Zeugin, Frau A.___, konnten in Bezug auf ihre Qualität und Konstanz sowie hinsichtlich Motivlage analysiert werden. Aus diesen Analyseprozessen geht eine hohe Qualität und Konstanz der Aussagen hervor. Motivational lassen sich keine aussageverfälschenden Motivtendenzen halten. Die ambivalente Haltung der Zeugin gegenüber dem Zeugen (recte: Beschuldigter) ist dabei hervorzuheben. Es kann somit nicht komplett ausgeschlossen werden, dass sich die vermeintlichen Handlungen zu Beginn einvernehmlich gestalteten. Die Analysen mit den im vorliegenden Gutachten dokumentierten Prozeduren zeigen, dass die Aussagen tendenziell erlebnisfundiert sind, zumindest in weiten Teilen beziehungsweise in den Grundstrukturen. Die Entstehungsgeschichte ist logisch und nachvollziehbar.
3. Wie wird insgesamt der RealitätsgehaIt der sachrelevanten Bekundungen unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Alternativhypothesen (Suggestionshypothese, Lügenhypothese) zur Glaubhaftigkeit der Aussage aussagepsychologisch beurteilt?
Die vorliegenden Aussagen haben aus aussagepsychologischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen erlebnisfundierten Hintergrund. Alle Untersuchungshypothesen wurden systematisch überprüft und konnten mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden.
4. Wie ist die Glaubhaftigkeit der in Frage stehenden Aussagen von A.___ in Bezug auf die behaupteten mehrfachen sexuellen Handlungen zu beurteilen?
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist als gegeben zu beurteilen. Zwar ergeben sich im Rahmen der Motivanalyse (siehe Kapitel 5.5 Motivanalyse) mögliche aussageverfälschende Aspekte im Sinne von Rache-, Schädigungs- und Aufmerksamkeitsmotiven, welche sich jedoch nach umfassender Analyse nicht halten lassen. Weiter sprechen die hohe Aussagequalität (siehe Kapitel 5.8 Kriterienorientierte Aussagenanalyse) und die kaum vorhandenen Widersprüche (siehe Kapitel 5.7 Konstanzanalyse in den Aussagen) in den Aussagen der Zeugin, Frau A.___, für eine erlebnisfundierte Aussage. Nach Überprüfung der Untersuchungshypothesen 1 bis 6 und deren Verwerfung mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit sprechen keine Aspekte für die Nullhypothese (HO) – Frau A.___s Aussagen sind so, wie sie berichtet wurden, unwahr –‚sodass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden kann. Es ist somit zu folgern, dass die Alternativhypothese (H1) – Frau A.___s Aussagen sind so, wie sie berichtet wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert und somit glaubhaft – gilt (siehe dazu Kapitel 6 Überprüfung der diagnostischen Hypothesen).
5. Könnte A.___ mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifischen Aussagen machen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basieren würden?
Nein. Nach Überprüfung der Hypothesen kann eine bewusste Induktion durch Dritte (Untersuchungshypothese 4) mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden. Die Komplexität der vorliegenden Schilderungen wäre zudem hinsichtlich des kognitiven Leistungsprofils für eine reine Phantasietätigkeit tendenziell zu überfordernd. Darüber hinaus können weitere Befragungseinflüsse auf die Aussagen der Zeugin, Frau A.___, ausgeschlossen werden. Somit bestehen auf Basis der vorliegenden Begutachtung keine Anhaltspunkte für allfällige fremdsuggestive Prozesse.
6. Können die Aussagen von A.___ als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen eventuell Ausnützung der Notlage aus aussagepsychologischer Sicht empfohlen werden?
Ja. Siehe Antworten zu Frage 1 bis 4.
7. Bestehen nach Ihrer Einschätzung im Rahmen der aktenmässig dokumentierten Gesamtsituation Hinweise auf mögliche Suggestionseffekte?
Nein. Siehe Antwort zu Frage 5.
8. Geben die Akten, beziehungsweise gibt der Ihnen erteilte Auftrag zu weiteren sachdienlichen Bemerkungen Anlass?
Nein.»
3.2 Die Verteidigung ortete im Vorverfahren zusammengefasst folgende Mängel am Gutachten (AS 400 ff.):
Das Gutachten sei von vier Personen unterzeichnet und sei daher von nicht beauftragten und nicht auf die Geheimhaltungspflicht hingewiesenen Personen erstellt worden.
Es sei keine Exploration der Privatklägerin vorgenommen worden.
Das Gutachten sei über weite Strecken unklar und nicht nachvollziehbar. Die Begründungspflicht werde verletzt, insbesondere betreffend die Stellungnahme zu den Realkennzeichen. Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin würden lediglich mit deren Intelligenzminderung begründet und trotz dieser Widersprüche werde die Schilderung des Kerngeschehens als hochqualitativ beurteilt. Dies sei wissenschaftlich unzulässig. Mit dieser Begründung würden dann die Untersuchungshypothesen 1 bis 6 verneint.
3.3 Am 19. März 2019 nahm die Gutachterin zu den Rügen der Verteidigung wie folgt Stellung (AS 408 ff.):
Die beauftragte Gutachterin sei gemäss Gesetz (Art. 187 Abs. 1 StPO) und Rechtsprechung berechtigt, für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen beizuziehen. Sämtliche Hilfspersonen seien auf die Geheimhaltungspflicht und Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen worden.
Aufgrund des Opferschutzes (Schutz vor einer Sekundärtraumatisierung) und der im Gutachten bereits dargelegten Gründe sei auf eine eigene Exploration verzichtet worden. Dies entspreche auch dem wissenschaftlichen Standard der Glaubhaftigkeitsbegutachtung.
Die Konstanzanalyse umfasse mehr als eine Gewichtung und Analyse der Widersprüche. Die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin seien im Gutachten ausführlich analysiert und deren Bedeutung festgestellt worden (S. 32 ff.). Es sei keineswegs so, dass die Widersprüche einzig durch die Intelligenzminderung erklärt bzw. entkräftet worden seien. Es seien vielmehr auch weitere Faktoren erwähnt worden, die das Auftreten von Widersprüchen bewirken könnten, beispielsweise die beschränkte sexuelle Aufklärung (oder das Unvermögen, die passenden Begriffe zu finden) eine Schwäche im Erinnern an Daten und deren chronologische Zuordnung an Geschehnisse (siehe aussagepsychologisches Gutachten vom 15. Oktober2018, Kapitel 5.7).
Auch die festgestellte Komplexität der Aussagen der Privatklägerin sei im Gutachten ausführlich erläutert worden (S. 32 f.). Beispielhaft werde auf folgende Textpassage im Gutachten verwiesen:
«Die Aussagen der Zeugin, Frau A.___, zeichnen sich in vielen Stellen durch genaue Übereinstimmungen aus, wie beispielsweise wie der Beschuldigte während der Nachtschicht auf ihr Zimmer gekommen sei, sich neben die Zeugin ins Bett gelegt habe und es dann zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Es präsentieren sich kaum Ergänzungen Auslassungen in der Schilderung des zentralen Kerngeschehens über die verschiedenen Einvernahmen hinweg. Unter Berücksichtigung der leichten lntelligenzminderung F70.0 nach ICD-10 der Zeugin, Frau A.___, kann festgehalten werden, dass das Detailniveau und die Komplexität der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens als hoch beurteilt werden kann. Durch diese hohe Komplexität in der Handlungsabfolge steigt die generelle Auftretenswahrscheinlichkeit von widersprüchlichen Aussagen.»
Folglich stütze sich die Komplexität der Handlungsabfolge nicht nur auf das Auftreten von Widersprüchen deren Abwesenheit, sondern auch auf das Detailniveau der Aussagen. Wichtig scheine, erneut auf die Unterscheidung zwischen Aussagekompetenz, Aussagevalidität und Qualität der Aussageinhalte hinzuweisen, welche auch im aussagepsychologischen Gutachten vom 15. Oktober aufgeführt worden seien. Jeder dieser Aspekte werde unabhängig beurteilt und erst in einem zweiten Schritt gegenseitig verglichen und bewertet. Zu den Kompetenzen der Zeugin gehörten beispielsweise ihre kognitive Leistungsfähigkeit, die Aussagevalidität befasse sich unter anderem mit der Konstanz einer Aussage und die Qualität der Aussageinhalte würde anhand eines Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs im Zusammenhang mit den Realkennzeichen erhoben. Einzelne Punkte, die zur Beurteilung dieser drei Aspekte dienten, könnten nicht wahllos miteinander verglichen werden.
Die Entkräftung der Untersuchungshypothesen 2 und 6 sei nicht, wie die Verteidigung behaupte, aufgrund der Konstanzanalyse der Aussagen erfolgt. Diesbezüglich könne auf S. 38 ff. im Gutachten verwiesen werden. Weiter müsse darauf hingewiesen werden, dass die Untersuchungshypothesen 1 – 5 zudem durch die Ergebnisse der kriterienorientierten Aussagenanalyse hätten entkräftet werden können, welche als eigenständiger Aspekt angesehen werden könne.
Aus alledem werde ersichtlich, dass die Qualitätsbeurteilung der Aussagen der Zeugin keinesfalls nur im Zusammenhang mit der kognitiven Leistungsfähigkeit stehe. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass zwischen Aussagenkompetenz, Aussagenvalidität und Qualität der Aussageninhalte unterschieden werden müsse.
Die Realkennzeichen seien nicht als Checkliste zu verstehen, sondern würden hinsichtlich ihrer Qualität geprüft. Aufgrund der Ökonomie habe man gewisse Abstriche an der Transparenz gemacht. Gegebenenfalls könnten die Textstellen, auf die im Gutachten verwiesen werde, nachgeliefert werden.
Aus gutachterlicher Sicht sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Kritik nach sorgfältiger eingehender Analyse abgewiesen werden könne und sich an den Schlussfolgerungen im Gutachten nichts ändere.
4. Konkrete Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt
4.1 Beweiswert des aussagepsychologischen Gutachtens und der Aussagen der Privatklägerin
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Auftrag vom 18. Juni 2018 die als Sachverständige eingesetzte G.___ ermächtigt, für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung beizuziehen (AS 330). Dies sieht Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO explizit vor. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 19. März 2019 wird bestätigt, dass sämtliche beigezogenen Hilfspersonen auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hingewiesen worden sind. In formeller Hinsicht ist das Gutachten vom 15. Oktober 2018 somit ohne weiteres verwertbar.
4.1.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 128 I 81 ausführlich zur Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei kindlichen Zeugen (diese Grundsätze sind ohne weiteres auch auf Glaubhaftigkeitsgutachten anwendbar, welche ausnahmsweise bei erwachsenen Zeugen erstellt werden) geäussert und dabei im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestehen fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die ursprünglich auf Undeutsch zurückgehende und hernach in der aussagepsychologischen Fachliteratur weiterentwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (E. 2).
Insbesondere zum Thema der Suggestion hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration Auswendiglernen vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache, wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren. Befragungen könnten unbeabsichtigt suggestive Erinnerungsverfälschungen bewirken. Eine ausserordentliche Dynamik könnten Abhängigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen entwickeln. Diagnostisch relevante Informationen dürften nur aus der Aussage selbst bzw. aus dem unmittelbaren Kontext der zu beurteilenden Aussage gewonnen werden. Suggestive Fragestellung und sozialpsychologischer Kontext dürften nicht ausgeblendet werden. Nonverbale und paraverbale Verhaltensweisen würden als zu inkonsistent gelten, als dass sich darauf die Beurteilung stützen könnte. Auch kindliches Spielverhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen, die nicht zu diesem Zweck entwickelt worden seien, erlaube keine zuverlässigen Schlussfolgerungen. Aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes lasse sich ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit ableiten; selbst sexualisierte Verhaltensweisen seien keine verlässlichen Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Bestünde ein hoch suggestiver Kontext, seien Hinweisgesten wie Worte auf diesem Hintergrund zu bewerten; sie hätten keinen Hinweiswert auf eigenes Erleben. Bei hoch suggestiven Einflussfaktoren werde sogar die Anwendbarkeit der aussagepsychologischen Methode generell in Frage gestellt. Bei der Hypothese einer suggestiven Aussageverfälschung sei eine Rekonstruktion der Aussagegenese angezeigt. Nach Prüfung der Aussagegenese sei Kern der aussagepsychologischen Untersuchung die kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, werde versucht, zwischen realitäts- erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (E. 3 mit zahlriechen Hinweisen).
4.1.3 Renate Volbert (Suggestion, S. 413 ff. in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsy-chologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St. Gallen, 2017) unterscheidet grundsätzlich zwei aussagenpsychologisch relevante Suggestionsphänomene: Falschinformationen und Pseudoerinnerungen. Zu ersteren komme es, wenn die Erinnerung an ein prinzipiell stattgefundenes Ereignis durch nachträgliche Fehlinformationen, die bspw. im Rahmen von suggestiver Fragen präsentiert werden, beeinflusst werde. Unter Pseudoerinnerungen würden im Rahmen von fremd- autosuggestiven Prozessen induzierte, für Erinnerung gehaltene Vorstellungen von Geschehnissen verstanden, die in dieser Form gar nicht stattgefunden hätten. Suggestionseffekte liessen sich weder alleine durch eine bestimmte Bereitschaft bestimmte Aktivität des Suggestors noch allein durch einen entsprechenden Zustand des zu Beeinflussenden erklären, sie würden sich vielmehr erst im Zusammenwirken beider Seiten manifestieren. Bei Falschinformationseffekten würden etwa Erinnerungslücken des Befragten Annahmen resp. Erwartungen des Befragers eine Rolle spielen. Ein unmittelbarer Einfluss Dritter sei jedoch nicht zwingend. Vielmehr gäbe es auch autosuggestive Verläufe ohne unmittelbaren äusseren Anstoss, bei denen allerdings die öffentliche Diskussion der Thematik eine wichtige Rolle spiele. Bei Suggestion von Pseudoerinnerungen müsse eine Plausibilitätsschwelle überschritten werden. Einerseits müsse es plausibel erscheinen, dass das fragliche Ereignis passiert sei. Zum anderen müsse es auch eine plausible Erklärung dafür geben, dass es zwischenzeitlich nicht erinnert worden sei. Bei jüngeren Kindern sei diese Schwelle generell schnell überschritten, da es bei ihnen zur Alltagserfahrung gehöre, dass ihnen Erwachsene über Erlebnisse berichten, an die sie selbst keine eigene Erinnerung hätten. Bei autosuggestiven Verläufen seien insb. intensive Beschäftigungen mit der relevanten Thematik, sowie Methoden von Bedeutung, die die Visualisierung von etwaigen Vorgängen fördern, wie bspw. ein Imaginieren von möglichen Ereignissen.
Fremdsuggestive Prozesse seien demgegenüber u.a. gekennzeichnet durch indirekte Vorgaben spezifischer Informationen, bspw. Hinweise auf Auskünfte anderer Zeugen, Aufforderung zu Spekulationen, Verstärkungen erwünschter erwartungskonformer Antworten, Konformitätsdruck, wiederholte Befragungen widerholte Fragen zu bereits beantworteten Sachverhalten, Befragungen durch mehrere Personen mit ähnlicher Voreinstellung, soziale Isolierung. Einzelne suggestive Techniken besässen für sich genommen noch keine so hohe suggestive Potenz, dass sie eine elaborierte Schilderung über bedeutsame Handlungen hervorrufen würden, die Kombination verschiedener suggestiver Techniken indessen schon.
Um eine konstruierte Repräsentation für eine Erinnerung zu halten, müsse zudem ein Quellenverwechslungsfehler begangen werden, wobei der Zeitablauf eine Rolle spiele, da die Erinnerung an die Quelle einer Information schneller vergessen werde als die Information selbst. Ausgangspunkt für einen Suggestionsprozess bilde meist ein erklärungsbedürftiges vermeintlich erklärungsbedürftiges Verhalten, für das vorschnell eine Erklärung gefunden werde, welche sich auf Erfahrungen beziehe, von denen angenommen werde, man würde sie nicht erinnern zumindest nicht darüber sprechen können. Deswegen würden Techniken angewendet, die das Wiedererinnern das Sprechen über die Erfahrungen erleichtern sollen. Die Kombination von Voreinstellung, unkritischer Verwendung von Methoden zur Wiedererinnerung von suggestionsträchtigen Befragungstechniken, dem Ignorieren von nicht zur Ausgangshypothese passenden Informationen und der Verstärkung von erwarteten Antworten könnten schliesslich zur Ausbildung von Pseudoerinnerungen führen.
Bei Falschinformationseffekten sei die Situation insofern anders, als es das Ausgangsereignis tatsächlich gegeben habe. Falschinformationen könnten in die Erinnerung integriert werden, wenn die Erinnerung an die ursprüngliche Information nie vorhanden gewesen verblasst sei, möglicherweise könne aber auch die intensive Beschäftigung mit der Falschinformation zu Suggestionseffekten führen, obwohl die Originalinformation zunächst noch gespeichert gewesen sei. Studien und empirische Erkenntnisse liessen annehmen, dass sich qualitative Unterschiede zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen nicht allenfalls lediglich in geringem Umfang finden lassen. Im Rahmen von Glaubhaftigkeitsbeurteilungen müsse deswegen bei der Unterscheidung zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen die Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung im Vordergrund stehen.
4.1.4 Im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht zur Methodik der Glaubhaftigkeitsbegutachtung folgendes fest:
«Nach der Rechtsprechung ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor. Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an.
Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (E. 2.3.3 mit Hinweisen)».
4.1.5 Konkrete Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
Das aussagepsychologische Gutachten vom 15. Oktober 2018 stammt von einer ausgewiesenen, erfahrenen und qualifizierten sachverständigen Person. Die Sachverständige hat die vom Bundesgericht erwähnten fachlichen Standards eingehalten. Sie hat die kognitiven Fähigkeiten der Privatklägerin beurteilt, die Motivationslage sowie allfällige Suggestionseinflüsse beleuchtet und anhand der in der Fachliteratur etablierten hypothesengeleiteten Inhaltsanalyse mittels aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen, sog. Realkennzeichen, die sog. Nullhypothese (Unwahrhypothese) verworfen und die Alternativhypothese, dass die Aussagen der Privatklägerin einen realen Hintergrund haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit bejaht. Dabei hat sie sich ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Aussage und allfälligen Motiven der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch zu bezichtigen, auseinandergesetzt. So hat sie mögliche Falschbezichtigungsmotive durchaus erkannt, diese aber überzeugend vor dem Hintergrund der ambivalenten emotionalen Lage der Privatklägerin als nachvollziehbar und letztendlich nicht aussageverfälschend beurteilt. Dies insbesondere auch mangels ersichtlicher Aggravationstendenzen. Ebenso hat die Sachverst.dige im Rahmen der Befragung der Privatklägerin durchaus mögliche suggestiv wirkende Befragungseinflüsse thematisiert und letztendlich auch diese nachvollziehbar und überzeugend als nicht relevant beurteilt. Der Aspekt der Befragungsstruktur habe hauptsächlich einen Einfluss auf die tendenziell wenig detaillierte und komplexe Schilderung des vermeintlichen Sachverhaltes gehabt, nicht aber auf eine Aussageverfälschung. Schliesslich hat die Sachverständige gewisse vorhandene Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin durchaus erkannt. Diese könnten jedoch mehrheitlich durch die vorliegenden Informationen und Gegebenheiten (bspw. die Intelligenzminderung der Privatklägerin verbunden mit ihrer mangelnden sexuellen Erfahrung und dem Verständnis hinsichtlich sexueller Belange) erklärt und entkräftet werden. Die Konstanz der Kernaussagen könne jedoch als gegeben erachtet werden. Anhand der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen und deren Qualität erachtete die Sachverständige die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Die Komplexität der vorliegenden Schilderungen wäre hinsichtlich des kognitiven Leistungsprofils für eine reine Phantasietätigkeit tendenziell zu überfordernd. Wahrheitsverfälschende Dritteinflüsse könnten ausgeschlossen werden, es bestünden keine Anhaltspunkte für fremdsuggestive Prozesse.
Die von der Verteidigung vorgebrachten Kritikpunkte am Gutachten hat die Sachverständige in ihrer Ergänzung vom 19. März 2019 detailliert, nachvollziehbar und überzeugend widerlegt. Dem kann sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen. So mag es zwar zutreffen, dass die Bezeichnung der erkannten Realkennzeichen im Gutachten etwas kurz geraten ist und diese ausser den eher tabellarischen Textverweisen nicht weiter ausgeführt wurden. Eine Durchsicht der Einvernahmen der Privatklägerin lässt indes die zahlreich vorhandenen Realkennzeichen selbst für einen Laien ohne weiteres erkennen. Lediglich exemplarisch sei auf folgende Passagen verwiesen: Sie habe sich, als es mit Umarmungen angefangen habe, noch nichts dabei gedacht, auch als er zu ihr ins Bett gelegen sei, das sei noch harmlos gewesen (Schilderung eigener Gedanken, Entlastung des Beschuldigten); als er zwei bis drei Mal mit Ihr den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, habe sie gesagt, es tue ihr weh, worauf er entgegnet habe, sie solle sich nicht so anstellen, das würde nicht weh tun, sie sei ja alt genug (detaillierte Schilderung von Gesprächen); sie habe es eigentlich gut gehabt mit dem Beschuldigten, er sei ja wirklich auch nett gewesen, sie habe mit ihm über alles reden können, er sei für sie wie ein Vater gewesen, sie habe ihn mega gern gehabt (Entlastung des Beschuldigten); es sei ihr peinlich, das Ganze zu erzählen, sie habe gewollt, dass es auch ihm gut gehe und er sich wohl fühle, als sie sein bestes Stück bearbeitet habe, seine Berührungen bei ihr an den Brüsten und im Intimbereich seien ihr aber unangenehm gewesen (Wiedergabe eigener Gefühle, mangelnder Belastungseifer, Selbstbelastung); er habe bei sich im Wohnzimmer ein Gästebett gehabt, da sei es auch passiert, nach dem Baden, in seinem Zimmer, auch einmal im Zimmer seiner Frau (raum-zeitliche Verknüpfungen); er habe mehrmals mit ihr gebadet und gesagt, man rieche dann sehr fein, sie habe ein paar Mal gesagt, sie habe schon gebadet, dann sei er manchmal alleine baden gegangen, er habe auch einmal nach dem Baden gesagt, sie müsse sich nicht anziehen fürs Bett, es sei nicht kalt (detaillierte Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung aussergewöhnlicher Details); er habe versucht, mit ihr zu schlafen, sie hätte sich auf seinen Penis setzen sollen, sie habe gesagt, nein das gehe nicht, er habe mit seinem Penis bei ihr eindringen wollen, es sei aber nie zum vollendeten GV gekommen, er habe ihn nur ein bisschen eingeführt (Schilderung von Details und Komplikationen im Handlungsablauf); er habe gesagt, sie solle seinen Penis in den Mund nehmen, es sei ihr ein bisschen unangenehm gewesen, sie habe es grusig gefunden, er habe sie dabei an den Haaren gehalten und immer so vor und zurück bewegt, er habe gesagt, er finde das schön, er habe immer betont, dass er ja gewaschen sei, er schaue immer, dass er sauber gewaschen sei (Schilderung von Details, Gesprächsinhalten, eigenen Gefühlen); sie habe eigentlich nie etwas gesagt, er habe sie schon gefragt, ob das auch für sie okay sei, sie habe immer ja gesagt, weil sie sich nicht getraut habe, nein zu sagen, sie habe ihm eigentlich auch nicht nonverbal gezeigt, dass sie nicht einverstanden sei, sie habe sich nicht getraut, sie habe zum Teil selber mitgemacht, sie glaube nicht, dass er habe erkennen können, dass sie nicht wolle, er habe sie nie bedroht und auch nie Gewalt angewendet, sie habe sich auch nie gewehrt (Entlastung des Beschuldigten, Selbstbelastung); beim Vorfall in der Kirche seien sie auf der Empore gewesen, unten seien Leute gewesen, sie habe gesagt, die Leute könnten sie sehen, er habe gemeint, nein, weil sie so weit oben seien, dann habe sie es gemacht, es sei ihr peinlich gewesen, sie habe gedacht, wenn jemand komme, wenn der Pfarrer komme (raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung von Details, eigenen Gedanken und Gefühlen, Gesprächs-inhalten); als er mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen sei, habe ihr das weh gemacht, weil er manchmal lange Nägel gehabt habe (Schilderung eigener Gefühle, aussergewöhnliches Detail).
Alles in allem sind die Aussagen der Privatklägerin gestützt auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen und die zahlreichen selbst für einen Laien augenfälligen Realkennzeichen als äusserst glaubhaft zu bezeichnen.
4.1.6 Ergänzend ist zum Einwand der Verteidigung, im Entscheid 6B_738/2018 vom 27. März 2019 habe es das Bundesgericht als gerechtfertigt angesehen, dass die Vorinstanz von den Feststellungen gerade dieser Gutachterin abgewichen sei, festzuhalten, dass dieser Fall mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dem Urteil liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde und es finden sich kaum Details in den Aussagen.
4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
4.2.1 Aussagepsychologische Grundlagen
Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
4.2.2 Konkrete Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
Beim Beschuldigten fällt allgemein auf, dass er immer sehr langfädige, ausschweifende Erklärungen abgibt und teilweise auch mit Gegenfragen reagiert. Auch neigt er dazu, die Privatklägerin zu verunglimpfen. So sprach er wiederholt von einer psychiatrischen Diagnose der Privatklägerin, welche die angeblich falschen Anschuldigungen erklären könnte, diese dürfe er jedoch nicht nennen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er, er könne erklären, wieso die Privatklägerin zu solchen Aussagen komme, er möchte aber noch etwas damit warten. Auf die Frage, ob er sich von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt habe, antwortete er, diese […]. Handkehrum konnte er weder die zahlreichen eindeutig sexualbezogenen Handymitteilungen erklären, die er mit der Privatklägerin ausgetauscht hatte, noch den Umstand, warum er ihr explizite Fotos und Videos von sich geschickt hat und von der Privatklägerin solche verlangte. Auf konkrete Fragen gab er oft ausweichende Antworten präsentierte kaum nachvollziehbare Erinnerungslücken. So vermochte er bspw. nicht mehr zu sagen, ob die Privatklägerin im Jahr 2016 überhaupt noch bei ihm zu Hause gewesen sei, obwohl er an anderer Stelle von seinem Pensionierungsfest am […] 2016 in [...] sprach, an welchem auch die Privatklägerin teilgenommen hatte und er sie an seinem Geburtstag am […] 2016 gebeten hatte, zu ihm zu kommen. Oder er wisse nicht, wer mit den Fotos und Videos angefangen habe.
Mehrmals widersprach sich der Beschuldigte auch sagte offensichtlich die Unwahrheit. So sagte er etwa aus, er habe die Privatklägerin nie aufgefordert, ihm Fotos Videos zu schicken. Diese habe ihm auch nie ein Video geschickt, nur Fotos (beides ist offensichtlich aktenwidrig). Oder er führte aus, die Kommunikation zwischen ihnen mit Liebeserklärungen habe nach der Operation im Juli 2015 begonnen, obwohl es aktenkundig ist, dass diese bereits vorher stattgefunden hatte (vgl. der entsprechende Auszug im Urteil der Vorinstanz, S. 28). Auch seine Behauptung, die Privatklägerin habe ein Distanzproblem gehabt, er habe hingegen nicht die Nähe zu ihr gesucht, werden durch die SMS-Aufzeichnungen klar widerlegt: vgl. «vermisse dich gräusslich», «wann kommst du denn!», «komm doch am Dienstag her, da habe ich freie Hütte bis Mittwoch», «kann bald nicht mehr warten».
Den von ihm verwendete Ausdruck «drvsvötzchen» konnte er nicht erklären. Dass er sich selbst der Privatklägerin gegenüber als «Grabschmonsterunhold» «Grabschmonster[…]» bezeichnete, erklärte er mit dem Kinderbuch Räuber Grabsch, welches er der Privatklägerin geschenkt habe (ohne zu erklären, weshalb er der Privatklägerin Kinderbücher schenken sollte). Auch etwa seine bereits erwähnte Mitteilung vom 20. März 2016, die Privatklägerin solle zu ihm kommen, er habe «freie Hütte», konnte der Beschuldigte nicht erklären. Stattdessen behauptete er, er habe nie etwas gemacht mit der Privatklägerin, das seine Frau nicht gewusst habe.
Auf den konkreten Vorhalt des versuchten Geschlechtsverkehrs antwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage: «wo soll das gewesen sein?» «in welchem Jahr?». Als ihm der Vorhalt konkretisiert wurde, behauptete er, dies sei gar nicht möglich. Als er dann gefragt wurde, warum dies nicht möglich sei, lautete seine schlichte Antwort: «weil es einfach nicht stimmt. Weil es nicht wahr ist». Auf die Frage, ob die Privatklägerin sein bestes Stück bearbeitet habe, vermochte der Beschuldigte zuerst nur den Kopf zu schütteln, um dann anzufügen, dies sei die Aussage der Privatklägerin, er sage nein. Auf die Frage, wie es zu den Besuchen der Privatklägerin beim Beschuldigten gekommen sei, ob er sie eingeladen habe, lautete die Antwort des Beschuldigten: die Privatklägerin sei aus eigener Initiative vorbeigekommen. Ob sie sich angemeldet habe? Bei ihm könne man nur angemeldet kommen, bei ihm sei die Glocke abgestellt. Dabei ergibt sich aus den mit der Privatklägerin ausgetauschten Handymitteilungen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt gebeten hat, zu ihm zu kommen. Wie die Privatklägerin zum Vorwurf des Missbrauchs in der Kirche hätte kommen sollen, wenn dies nicht wahr wäre, beantwortete der Beschuldigte dann wiederum mit einer sehr ausschweifenden Aussage, er habe ihr von seinen Erfahrungen als junger Mann in der Kirche erzählt.
Obwohl der Beschuldigte mehrfach erwähnte, wie die Privatklägerin ihn vergöttert habe und er alles über sie gewusst habe und sie in ihm eine Vaterfigur gesehen habe, bestritt er auf konkrete Frage jeweils ein Abhängigkeitsverhältnis. Er habe stets die professionelle Distanz gewahrt. Im gleichen Atemzug wies er immer wieder auf seine pädagogischen Fähigkeiten hin. Was er nach seinem Ausscheiden aus dem Wohnheim gemacht habe, habe er lediglich als Privatperson gemacht. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte einerseits mehrfach erwähnte, die Privatklägerin hätte aufgrund ihres Störungsbildes nicht in ihr Wohnheim, sondern auf eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft gehört. In [...] seien alle mit ihr überfordert gewesen resp. hätten sich vor der Verantwortung gedrückt. Ausser ihm – dem einzigen mit einer Familientherapieausbildung – habe niemand die Betreuung der Privatklägerin übernehmen können. Handkehrum betonte der Beschuldigte dann wiederum mehrfach, die Privatklägerin sei allgemein unterschätzt worden. Sie sei auf ihre Art ziemlich selbständig und könne sich gut durchsetzen. Sie sei eine clevere Frau.
Alles in allem erscheinen die Aussagen des Beschuldigten sehr widersprüchlich, beschönigend, ausweichend und alles andere als glaubhaft. Sie sind in keiner Weise geeignet, die Aussagen der Privatklägerin zu widerlegen.
4.3 Abschliessende Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
Der massgebende Sachverhalt ist demnach gemäss den grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie anhand der objektiven Beweismittel zu bestimmen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte bis zu seiner Freistellung im Wohnheim [...] per 13. Februar 2015 sich mehrfach zur Privatklägerin in deren Zimmer ins Bett gelegt, sie am Rücken gestreichelt, umarmt, ihre Brüste über den Kleidern sowie auf der nackten Haut angefasst und abgeküsst, sie an der Scheide berührt, als sie nackt war, ihr den Finger in die Scheide eingeführt, sich ebenfalls nackt ausgezogen und sich vom Opfer mit der Hand seinen Penis bis zum Samenerguss massieren lassen hat. Zudem ist er vor seiner Freistellung mit der Privatklägerin auch bei sich zu Hause intim geworden: zusammen baden, an den Brüsten und an der Scheide streicheln, Finger in die Scheide einführen und sich den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen.
Nach der Freistellung des Beschuldigten forderte dieser zwischen dem 28. Oktober 2015 und dem 27. März 2016 die Privatklägerin mehrfach dazu auf, ihm Fotos und Videos zu schicken, auf denen sie selber an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte. Insgesamt schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten 40 Fotos von ihren Brüsten und ihrem Genitalbereich sowie fünf Videos, auf denen zu sehen ist, wie sie an ihrem Genitalbereich manipuliert. In einer Kirche in [...] auf der Empore liess sich der Beschuldigte von der Privatklägerin den Penis massieren. Schliesslich kam es auch nach der Freistellung zwischen dem 28. Oktober 2015 und dem 27. März 2016 mehrfach zu Intimitäten beim Beschuldigten zu Hause: zusammen baden, an den Brüsten und an der Scheide streicheln, Finger in die Scheide einführen und sich den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen.
Darüber hinaus kam es beim Beschuldigten zu Hause auch zu Oralverkehr (die Privatklägerin nahm den Penis des Beschuldigten in den Mund).
Schliesslich ist auch erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, mit der Privatklägerin den Vaginalverkehr zu vollziehen.
Hinsichtlich genauer Anzahl Einzelakte ergaben sich aus den Aussagen der Privatklägerin verständlicherweise gewisse Unsicherheiten. Ebenso kam es zu Widersprüchen hinsichtlich dem genauen Zeitraum der Handlungen. Diese Unklarheiten sind unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» wie folgt zu klären:
Insgesamt ist es zu dreissig Vorfällen gekommen (EV vom 2. Mai 2017, A 49). Angefangen hat es mit Umarmungen ab Mitte September 2013 im Wohnheim (EV v. 19. Juli 2016, A 12 f., 29). Die ersten Berührungen an den Brüsten sowie im Intimbereich inkl. Einführen des Fingers sowie die Manipulationen am Penis haben sich ab November 2013, ebenfalls im Wohnheim im Bett der Privatklägerin ereignet (EV vom 19. Juli 2016, A 66 f.; EV vom 2. Mai 2017, A 14 und 20.). Dazu, dass sie seinen Penis in den Mund nahm, kam es einmal, beim Beschuldigten zu Hause (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A 73: die Privatklägerin sagte, sie habe ihn ein bis zwei Mal in den Mund genommen, in A 74 sprach sie dann von 4 bis 5 Mal, es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten von einmaligem Oralverkehr auszugehen, bei A 75 erwähnte sie, es sei beim Beschuldigten zu Hause gewesen). Bezüglich dieses einmaligen Oralverkehrs ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich nach seiner Freistellung ereignet hat. In der Kirche ist es einmal im November/Dezember 2015 dazu gekommen, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten massiert hat (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A 134; Einvernahme vom 2. Mai 2017, A 12). Zu versuchtem Vaginalverkehr ist es zwei Mal gekommen (anlässlich der EV vom 19. Juli 2016, A 5 sprach die Privatklägerin von 2 – 3 Mal), davon musste sie sich einmal vors Bett stellen, wobei er sie von hinten penetrieren sollte, einmal sollte sie sich auf ihn setzen. Der versuchte Vaginalverkehr hat sich nach der Freistellung des Beschuldigten bei ihm zu Hause ereignet (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A 44 und 45). Der letzte sexuelle Kontakt ereignete sich im März 2016 (EV vom 19. Juli 2016, A 5). Weiter lassen sich die Taten nicht eingrenzen. Aus der Aussage der Privatklägerin, dass für sie die Umarmungen noch normal gewesen seien und sie von 30-maligem Sexualkontakt sprach, ist jedoch davon auszugehen, dass es bei diesen rund 30 Kontakten immer zu Berührungen im Intimbereich und meist wohl auch dazu gekommen ist, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten bis zum Samenerguss massierte und der Beschuldige ihr den Finger in die Vagina einführte.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB)
1.1. Nach Art. 192 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen zu dulden.
1.2. Anstaltspfleglinge sind Personen, die in einer privaten öffentlichen stationären Einrichtung dauernd zur Pflege Behandlung untergebracht sind. Ambulant behandelte Patienten werden nicht erfasst. In Frage kommen namentlich Spitäler (inkl. forensische und akut-psychiatrische Kliniken sowie Rehabilitationskliniken), Therapieheime, Einrichtungen für geistig und körperlich Behinderte, Entzugskliniken für Süchtige, Alters- und Pflegeheime. Keine Rolle spielt, ob das Opfer freiwillig in die Einrichtung eintrat zwangsweise eingewiesen wurde (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 192 N 4).
1.3. Die Tathandlung besteht darin, die betroffene Person in Ausnutzung ihrer Abhängigkeit dazu zu veranlassen, eine sexuelle Handlung vorzunehmen zu dulden.
1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit beschreibt eine nicht tatsituative Zwangswirkung, die bereits auf das Opfer wirkt, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen Übergriff auf das Opfer auszuführen (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 189 StGB). Abhängigkeit besteht dann, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale nicht ungebunden bzw. frei und auf den Täter angewiesen ist. Es genügt schon, wenn eine Person auf die Dienste des anderen angewiesen ist (Maier, a.a.O., N 8 zu Art. 192 StGB).
Täter können in erster Linie die Personen sein, denen die Opfer anvertraut sind, also Anstaltsleiter, Aufseher, Pfleger, Therapeuten, Wärter, Staatsanwälte, Richter usw. Der Tatbestand ist jedoch kein Sonderdelikt. Es kommt nur darauf an, ob im besonderen Fall kraft Sonderstatus ein Machtgefälle zwischen Täter und Opfer besteht, das es dem Täter ermöglicht, seine Überlegenheit auszuspielen und ein sexuelles Verhalten zu erwirken, zu welchem es ohne die spezifische Stellung des Opfers nicht gekommen wäre. Strafbar machen kann sich demnach auch ein Anwalt, ein Chauffeur, ein Arbeitgeber, ein Mitarbeiter in einer geschützten Werkstatt, ein Polizeikommissar, ein Untersuchungsrichter usw. Im Gegensatz zum alten Recht, welches die Aufsichtsfunktion des Täters über das Opfer für sich allein genügen liess, verlangt Art. 192 StGB das Ausnützen der Abhängigkeit. Das Opfer ist nicht erst dann vom Täter abhängig, wenn der Täter über das Opfer «verfügt», sondern schon dann, wenn es auf seine Dienste angewiesen ist. Die Abhängigkeit wurde etwa bejaht in Bezug auf einen Pfleger im Spital für einen Arzt während der Dauer des Anstaltsaufenthaltes, unabhängig vom Begehungsort. Das Opfer wird nicht ausgenützt, wenn die Initiative zu sexueller Betätigung von ihm ausging (Trechsel Stefan/Bertossa Carlo, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten N 5 f. mit weiteren Hinweisen).
Dass dem Täter eine eigentliche Entscheidbefugnis über wesentliche Belange des Opfers zukommt, verlangt das Gesetz nicht. So hat das Obergericht des Kantons Zürich im Entscheid SB140080-O vom 23. Oktober 2014 ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers, welches sich auf der Wohngruppe in einem Wohn- und Tageszentrum befand, zum Täter, bei welchem es sich um einen dort tätigen Sozialpädagogen handelte, bejaht mit der Begründung, dieser sei die engste Bezugsperson des Opfers gewesen, der von dessen Vergangenheit und psychischen Problemen gewusst und den dieses als Vaterfigur betrachtet habe. Es habe folglich ein Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer bestanden, welches zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 192 StGB ausreichend sei (E. 1.4.1).
1.5 Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses allein genügt indes nicht. Tatbestandsmässig handelt nur, wer das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Von einer Ausnutzung ist dann auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung insofern ein Motivationszusammenhang besteht, als das Opfer dem Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenübersteht, doch aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen wagt (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 192). Bei der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 133 IV 52).
Im vorstehend erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich hielt dieses folgendes fest: «Der Beschuldigte hat die sorgsam aufgebaute Vertrauensbeziehung zwischen der Privatklägerin und ihm und die Abhängigkeit der Privatklägerin zu ihm benutzt, um eine sexuelle Beziehung mit dieser einzugehen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der ausführlichen Gespräche mit der Privatklägerin genau, wie er sie in eine Situation bringen konnte, in der sie sich nicht mehr wehren konnte und dass er ihre einzige Bezugsperson war. Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin nur aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten auf die sexuellen Handlungen eingelassen hat. Sie sah Letztere als eine unvermeidliche Gegenleistung für die vom Beschuldigten erhaltene Zuwendung und Betreuung an» (E. 1.4.3). In Erwägung 1.5 hielt das Obergericht sodann fest, es sei für die Erfüllung des Tatbestandes nicht hinderlich, dass das Opfer zum Teil ein übermässig sexualisiertes Verhalten an den Tag gelegt habe – was bei Missbrauchsopfern häufig vorkomme – und den Beschuldigten damit in Versuchung geführt habe. Der Beschuldigte habe zumindest damit rechnen müssen, dass sich die Privatklägerin nur aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses auf sexuelle Handlungen mit ihm einliess und diese nicht ihrem freien Willen entsprachen. Der Beschuldigte habe folglich in Kauf genommen, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin waren und sich dementsprechend eventualvorsätzlich verhalten. Es sei dabei nicht entscheidend, inwiefern die Privatklägerin die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen habe.
1.6 Der vorliegende Fall weist sehr grosse Ähnlichkeiten mit dem erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2014 auf. Der Beschuldigte war die wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin und ihm war das auch bewusst. So hat er selbst immer wieder betont, ausser ihm habe sich niemand wirklich richtig um die Privatklägerin kümmern können und diese habe eigentlich noch eine viel engmaschigere Betreuung gebraucht, als das Wohnheim [...] habe bieten können. Die Privatklägerin sah in ihm eine Vaterfigur. Der Beschuldigte wusste auch über ihre Vergangenheit Bescheid inkl. den Umstand, dass diese bereits früher sexuell missbraucht worden war. Dass die Privatklägerin diesen Umstand dem Beschuldigten anvertraute, bezeugt das grosse Vertrauen, welches sie in ihn setzte. Dieses Vertrauensverhältnis hat der Beschuldigte bewusst dazu ausgenutzt, um mit der Privatklägerin ein sexuelles Verhältnis einzugehen. Dabei hat er ganz gezielt die Distanz zur Privatklägerin durch Berührungen mit zunehmender Intensität abgebaut. Dass die Privatklägerin vom Beschuldigten abhängig war, erscheint anhand ihrer glaubhaften Aussagen – aber auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten – als offensichtlich. Ebenso ist erstellt, dass die Privatklägerin nur aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses in die sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten eingewilligt hat. Sie hat glaubhaft versichert, dass sie den Sex mit dem Beschuldigten eigentlich nicht gewollt habe, dass es ihr unangenehm gewesen sei, es sie teilweise «gruset» habe, sie sich jedoch nicht getraut habe, Nein zu sagen. Das war dem Beschuldigten auch offensichtlich bewusst.
Aus dem Handyverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist auch klar ersichtlich, dass die Initiative in sexueller Hinsicht stets vom Beschuldigten ausging und dieser der Privatklägerin auch Vorwürfe machte, wenn er sich von ihr vernachlässigt fühlte. Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin wird auch deutlich, wie der Beschuldigte der Privatklägerin Vorwürfe machte, als diese sich letztendlich zufolge Schmerzen gegen den Vaginalverkehr wehrte (sie solle nicht so tun, sie sei schliesslich alt genug). Auch dafür, dass die Privatklägerin sich vor dem Oralverkehr geekelt hat, hatte der Beschuldigte keinerlei Verständnis und entgegnete lediglich, er halte seinen Penis immer sauber und habe gebadet. Dem Beschuldigten war die Vulnerabilität der Privatklägerin aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und dem Wissen, das er über die Privatklägerin hatte, stets voll bewusst. Dass die Privatklägerin im besagten Zeitraum durchaus auch ein persönliches Interesse an Sexualität bekundete, im Internet danach forschte und Zeit auf Dating-Plattformen verbrachte, ändert nichts daran, dass die Privatklägerin lediglich aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses und der Angst, die Zuneigung des Beschuldigten, ihrer einzigen Bezugsperson, zu verlieren, in die sexuellen Handlungen einwilligte. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB, begangen ab November 2013 (die vorgängigen harmlosen Umarmungen stellen noch keine sexuellen Handlungen dar) bis zu seiner Freistellung am 13. Februar 2015 schuldig gemacht.
2. Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB)
2.1 Gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen zu dulden, indem er eine Notlage eine durch ein Arbeitsverhältnis in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Der Tatbestand schützt die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde.
2.2 Das Bundesgericht bejaht ein tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis etwa zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten (BGE 124 IV 13 E. 2c). So hielt es in BGE 128 IV 106 E. 3b etwa fest, eine Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB könne zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten allein schon auf Grund der therapeutischen Beziehung bestehen. In BGE 131 IV 114 E. 1 präzisierte das Bundesgericht indessen, es seien nicht alle therapeutischen Beziehungen zwischen Psychotherapeut und Patient zwangsläufig von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führten Therapien zwar häufig, jedoch nicht zwingend zu dem in BGE 124 IV 13 E. 2c geschilderten Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirkten. Das Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses könne allein unter Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung nicht bejaht werden. Vielmehr müsse dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden. Von Bedeutung könnten dabei die Dauer der Therapie, der physische und psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit könnten zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie anderer Gründe wie des nicht tief in die Persönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung und Gespräche (z.B. bei psychologischem Verhaltenstraining) der distanzierten, kritischen gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber dem Therapeuten fehlen, doch könnten sie sich je nach Umständen bereits nach sehr kurzer Zeit einstellen.
2.3 Über das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die abhängige Person unter Ausnutzung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme Duldung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die Einwilligung der betroffenen Person in die sexuellen Handlungen voraus. Ist sie vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen einzuwilligen sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefügig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betroffene Person durch die Abhängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat (BGE 99 IV 161 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 13 E. 2c/cc S. 18 f.). Die Rechtsprechung und die Doktrin nehmen an, ein Ausnützen liege nicht vor, wenn die betroffene Person freiverantwortlich in die sexuellen Handlungen eingewilligt gar die Initiative dazu ergriffen hat (BGE 124 IV 13 E. 2c/ cc S. 18 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6S.82/2003 vom 17. April 2003, E. 2 mit ausführlichen Hinweisen). Im zuletzt zitierten Entscheid hat das Bundesgericht in Bezug auf ein Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient ein Ausnützen verneint, weil die Patientin die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen und den Arzt verführt hatte. In einem anderen Fall hatte das Bundesgericht eine sexuelle Beziehung zwischen einem Musiklehrer und seiner 57 Jahre jüngeren Schülerin zu beurteilen. Es verneinte eine Ausnutzung der bestehenden Abhängigkeit, weil die junge Frau sich nicht gegen das Ansinnen des Lehrers gewehrt hatte, dem sexuellen Verhältnis nicht ablehnend gegenübergestanden, ja sogar verliebt war und die Liebesbeziehung gewollt hatte. Das Bundesgericht nahm dort an, die blosse Verführung durch den überlegenen Teil sei noch kein Ausnutzen. Ein solches erfordere in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung «eigentlich nicht wolle», dass er sich, entgegen seiner inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des anderen füge (Urteil des Bundesgerichts 6S.219/ 2004 vom 1. September 2004, E. 5 mit ausführlichen Hinweisen).
2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 99 IV 161 E. 2 S. 163 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 7 N. 53 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Im bereits erwähnten BGE 131 IV 114 liess das Bundesgericht in E. 2.3 angesichts der zunächst ablehnenden Haltung des Opfers und der vom Beschuldigten ausgehenden Initiative zu den sexuellen Kontakten offen, ob ein Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell auszuschliessen sei, wenn das Opfer den Anstoss für die sexuellen Handlungen gegeben habe, ob in Psychotherapien sich auch der sexuell «verführte» Therapeut nach Art. 193 StGB strafbar machen könne, weil eine sogenannte Übertragungsliebe (unter anderem Idealisierung Verliebtheit) häufiger Ausdruck der therapeutischen Entwicklung sei und es allein dem Therapeuten obliege, dem Patienten unter Wahrung der Abstinenzregel und einer stillen Reflektierung einer allfälligen Gegenübertragung zu helfen, solche Gefühle Wünsche zu verstehen, einzuordnen und zu bearbeiten (mit zahlreichen Hinweisen). Es hielt im konkreten Fall fest, das Therapieverhältnis habe sich bereits lange vor dem ersten sexuellen Kontakt durch fehlende professionelle Distanz sowie sukzessive Grenzüberschreitungen und -verletzungen des Beschuldigten wie unangebrachte Komplimente, körperliche Kontakte (Umarmen, Küsse auf die Wangen, Händehalten während der Therapie), Thematisierung des Privatlebens des Beschuldigten in den Therapiesitzungen, Ausdehnung der therapeutischen Sitzungen und Versicherung jederzeitiger Verfügbarkeit seitens des Beschuldigten sogar während seiner Urlaubsabwesenheit ausgezeichnet. Dies sei bezeichnend für die Entwicklung therapeutischer Beziehungen, in denen es schliesslich zu sexuellen Übergriffen komme. Die Versicherung jederzeitiger und vollständiger Verfügbarkeit ohne therapeutische Notwendigkeit beispielsweise impliziere eine Abhängigkeit und vermittle dem betroffenen Patienten indirekt, dass er nicht selbständig, ohne Hilfe des Therapeuten leben könne. Das Ziel jeder Therapie, den Therapeuten letztlich überflüssig zu machen, werde damit ins Gegenteil verkehrt und die Fähigkeit des Patienten zur Selbständigkeit negiert. Täter testeten durch diese Grenzüberschreitungen die Reaktion ihres Gegenübers. Der fachliche Auftrag werde dabei sowohl zur Legitimierung als auch zur Verschleierung eingesetzt. Würden solche vorbereitenden Handlungen von einer missbrauchenden Fachperson gezielt eingesetzt, liessen sich Patienten häufig ohne nennenswerten Widerstand manipulieren. So zeige etwa die Bemerkung des Beschuldigten, er sei auch nur ein Mensch, als Reaktion auf seinen ersten klar sexuellen Übergriff eine weit verbreitete fehlende Einsicht in das Fehlverhalten und dessen charakteristisches Verharmlosen. Die Bemerkung impliziere zudem mindestens eine Mitverantwortung der Patientin, sei es auch nur durch ihre sexuell anziehende Präsenz, was bei sexuellen Übergriffen in der Therapie eine häufige Strategie des Therapeuten sei, mit welcher das bestehende Abhängigkeitsverhältnis noch vertieft werde (E.2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Auch das Verhalten der Patientin des Beschuldigten sei bezeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein tief reichendes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe auf den ersten sexuellen Übergriff mit Ambivalenz reagiert. Einerseits sei sie schockiert gewesen, verunsichert und habe Schuldgefühle gehabt, anderseits habe sie sich auch geschmeichelt gefühlt, weil der Beschuldigte sie sexuell anziehend gefunden habe. Dies sei eine häufige Reaktion auf sexuelle Übergriffe in der Therapie und weise deutlich auf eine erhebliche Abhängigkeit hin. Das gelte auch für das weitere Verhalten der Patientin. Auf ihre unmittelbar dem Kuss folgende Äusserung, damit sei die Therapie wohl beendet, habe der Beschwerdegegner entgegnet, er könne ihr nach wie vor helfen, worauf sie erwidert habe, dies sei in Ordnung. In der Strafuntersuchung hätte die Patientin das Fortsetzen der Therapie damit erklärt, dass sie den Beschuldigten weiterhin habe sehen wollen gar müssen («I did not want to not see him so I said OK»). Als sie dem Beschuldigten erklärt habe, kein Verhältnis zu wünschen, habe dieser scheinbar mit grossem Verständnis reagiert, was seine Anziehung auf sie noch verstärkt habe. Der Umstand, dass sich die Patientin in der Folge gleichwohl auf ein sexuelles Verhältnis mit dem Beschuldigten vorwiegend während der Therapiesitzungen eingelassen habe, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen, sondern vielmehr für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis.
Die Psychodynamik der Patient-Therapeuten-Beziehung sei insbesondere (zumindest zeitweise) von einer Idealisierung des Therapeuten geprägt. Sie zeichne sich zudem typischerweise dadurch aus, dass der Patient seine Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis an den Therapeuten herantrage. Charakteristisch für ein Abhängigkeitsverhältnis sei auch die von der Patientin des Beschuldigten stark empfundene Rollenverwirrung. Wenn der Therapeut zum Intimpartner werde, finde eine Vermischung der Rollen statt, die für den therapeutischen Prozess verheerende Folgen habe, weil es zu einer Konfusion sowohl auf Seiten des Patienten als auch auf jener des Therapeuten führe. Betroffene Opfer könnten ihren Gefühlen und Wahrnehmungen nicht mehr vertrauen. Sie könnten den Behandlungsauftrag nicht auseinanderhalten von der durch den therapeutischen Prozess in Gang gesetzten Erotisierung der Beziehung zum Therapeuten. Im Sinne einer Selbstheilungsstrategie verfielen die Opfer häufig der Selbsttäuschung. Eine sexuelle Beziehung zum Psychotherapeuten könne in einer ersten Phase zu einem Hochgefühl einem Erregungszustand führen, weshalb die Aussage des Opfers, in der ersten Phase sei es ihr gut gegangen, nicht als Hinweis auf eine fehlende Abhängigkeit zum Beschuldigten gedeutet werden dürfe. Entsprechendes gelte auch für den Abbruch und die Wiederaufnahme der Therapie durch die Patientin. Den Entschluss zum Abbruch der Therapie habe die Patientin während ihres Urlaubes in den USA gefasst. Sie habe die Therapie aber später wiederaufgenommen, was sie wie folgt erklärt habe: «Als ich das nächste Mal Probleme mit Z. [Ehemann] hatte, rief ich ihn [Beschwerdegegner] an und fiel sofort ins Alte zurück». Eindrücklicher als mit dieser Schilderung könne der Sog und die Macht, die der Therapeut auch nach Abbruch der Therapie auf seine Patientin ausgeübt habe, kaum gezeigt werden. Sie belege zusammen mit den oben dargelegten Umständen deutlich die Stärke des Abhängigkeitsverhältnisses (E. 2.4.3 wiederum mit zahlreichen Hinweisen).
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Patientin des Beschuldigten zu diesem in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, dass ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen sei durch das Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum behandelnden Arzt beeinflusst gewesen. Die Patientin habe deshalb nicht freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte, die einen schweren Kunstfehler darstellten, einwilligen können. Weil sich das Opfer der Abhängigkeiten und dem starken Machtgefälle gar nicht habe bewusst sein können, habe es auch nicht zu erkennen vermocht, welche verheerenden Folgen sexuelle Kontakte in einem therapeutischen Prozess haben könnten. Demgegenüber sei für den Beschuldigten die Abhängigkeit und deren Ausmass sowie die dadurch eingeschränkte Steuerungsfähigkeit seiner Patientin erkennbar gewesen. Indem er während der Behandlung gleichwohl sukzessive Grenzverletzungen begangen und sich schliesslich seiner Patientin auch sexuell genähert habe, habe er im Sinne von Art. 193 StGB das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Zwecke ausgenützt (E. 2.5 wiederum mit Hinweisen).
2.6 Im vorliegenden Fall hat sich an der Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten nach dessen Freistellung per 13. Februar 2015 nichts geändert. Im Gegenteil: Wie der Beschuldigte richtig erkannt hat, litten die Bewohner des Wohnheims nach seinem abrupten Weggang an dieser plötzlichen Trennung. Insbesondere bei der Privatklägerin war diese Trennung geeignet, eine Leere, wie der Beschuldigte selbst aussagte, ein Vakuum zu erzeugen. Sie habe rebelliert. Das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten war auch nach dessen Freistellung durchaus vergleichbar mit jenem zwischen einem Therapeuten und seiner Patientin. Die ausgesprochene Vertrauensbeziehung bestand weiterhin und dürfte sich durch die Freistellung des Beschuldigten sogar noch vertieft haben, hatte doch die Privatklägerin innerhalb des Wohnheimes sonst kaum mehr jemanden, jedenfalls niemanden mehr, zu dem sie ein derart enges Verhältnis hatte. Auch die aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses (oder Vater-Tochter-Verhältnisses) entstandene Machtposition des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wurde durch dessen Freistellung nicht beendet.
Dies hat der Beschuldigte durch den gezielten und zunehmenden Abbau der eigentlich geforderten professionellen Distanz während seiner Anstellung bei [...] zu verantworten und auch ganz bewusst ausgenutzt. Dass die Privatklägerin durch die Idealisierung des Beschuldigten in eine Art «Übertragungsliebe» ähnlich wie in einer therapeutischen Beziehung zum Beschuldigten geriet, konnte diesem nicht verborgen bleiben (so hat er selbst mitunter eine Verliebtheit nicht bestritten und gar von einer «himmelhochjauchzenden Liebe» gesprochen). Es hätte in seiner alleinigen Verantwortung gelegen, durch die Wahrung der «therapeutischen Distanz» zur Privatklägerin diesbezüglich Gegensteuer zu geben. Dies hat er nicht gemacht. Im Gegenteil, hat er diesen Umstand schamlos für sich ausgenutzt. Durch sukzessive Grenzüberschreitungen während seiner Anstellung im Wohnheim als engste Bezugsperson der Privatklägerin hat er diese auch über sein Anstellungsverhältnis hinaus an sich gebunden. Die Ambivalenz, welche sich aus den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich dem sexuell geprägten Verhältnis zum Beschuldigten deutlich erschliesst, war mitunter Ausdruck dieses über das eigentliche «Bezugspersonen-Verhältnis» hinausdauernde Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Ähnlich wie in einer Therapeuten-Beziehung entstand eine Psychodynamik, die von der Idealisierung des Beschuldigten durch die Privatklägerin geprägt war. Diese zeichnete sich aus durch Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis. All dies fand die Privatklägerin beim Beschuldigten, was von diesem auch bemerkt worden sein muss. Als dieser ihr gegenüber erstmals zudringlich wurde, entstand – ebenfalls vergleichbar einem Therapeuten-Verhältnis – bei der Privatklägerin eine Rollenverwirrung, welche auch nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem Wohnheim anhielt und es der Privatklägerin verunmöglichte, sich gegen die Zudringlichkeiten des Beschuldigten zu wehren. Dadurch war ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlungen mit dem Beschuldigten eingeschränkt. Dies war für den Beschuldigten ohne weiteres erkennbar. Gerade seine wiederholten Aussagen, er sei sich der Wichtigkeit der Wahrung der professionellen Distanz zu den Bewohnern stets bewusst gewesen, er sei aber halt noch ein «Therapeut» alter Schule und was er als Privatperson nach seiner Freistellung gemacht habe, sei seine Sache, bezeugen diese Erkenntnis hinsichtlich der fehlenden Steuerungsfähigkeit seitens der Privatklägerin.
Der Beschuldigte hat sich daher für den Zeitraum ab dem 13. Februar 2015, resp. gemäss Vorinstanz ab 28. Oktober 2015, bis zum 27. März 2016 der mehrfachen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie sich die insgesamt rund 30 sexuellen Kontakte auf die beiden Phasen bis zur Freistellung und nach der Freistellung verteilen und auf die beiden Tatbestände (Art. 192 und 193 StGB) aufteilen lassen, ist, wie im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt, nur schwer zu beantworten. Klar ist, dass der Oralverkehr und der versuchte Vaginalverkehr sich lediglich nach der Freistellung des Beschuldigten ereigneten und folglich ausschliesslich unter Art. 193 StGB zu subsumieren sind. Bei den restlichen sexuellen Handlungen (mit Ausnahme der klar unter Art. 193 StGB zu subsumierenden Aufforderungen zur Erstellung von Fotos und Videos) ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die sexuellen Kontakte nach seiner Freistellung intensiviert haben und der zahlenmässig grössere Anteil der jeweils gleichbleibenden Handlungen (Berührungen im Intimbereich, Finger in die Vagina einführen, Massieren des Penis) unter Art. 193 StGB zu subsumieren ist.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten
1.5 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.
1.6 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, (b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit erwähnt.
1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.9 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
1.10 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).
Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer Geldstrafe vor.
1.11 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog. «lex mitior»).
2. Konkrete Strafzumessung
Die Strafdrohung der Art. 192 und 193 StGB ist dieselbe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Ausgehend vom festgestellten Beweisergebnis ist hinsichtlich beider Tatbestände von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich dieselbe Einsatzstrafe.
Bezüglich Art. 193 StGB ist festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolges etwa im mittleren Bereich der denkbaren unter Art. 193 StGB zu subsumierenden Taten liegt. Die Tat wurde mehrfach begangen, während rund fünf Monaten. Die Intensität der sexuellen Handlungen liegt ebenfalls im mittleren Bereich (grösstenteils gegenseitige Berührungen im Intimbereich) ohne eigentlichen Geschlechtsverkehr, jedoch mit mehrfachem Einführen des Fingers in die Vagina, was bei der Privatklägerin mit Schmerzen verbunden war. Beim Beschuldigten kam es regelmässig zum Samenerguss. In einem Fall kam es zu Oralverkehr, was für die Privatklägerin besonders unangenehm war, da sie sich davor ekelte. In einem Fall wurde Vaginalverkehr zumindest versucht, wovon der Beschuldigte aber dann letztendlich abliess, da die Privatklägerin ihm mitteilte, sie habe Schmerzen. Dass er darauf Rücksicht nahm und nicht weiter in sie eindrang, vermag das Verschulden nicht entscheidend zu mindern, erfüllte doch das Brechen von Widerstand seitens des Opfers bereits den weitaus schwereren Tatbestand der Vergewaltigung. Generell kann ihm nicht zu Gute gehalten werden, dass er keine Gewalt angewendet hat, wären doch ansonsten schwerere Tatbestände wie sexuelle Nötigung eben Vergewaltigung anwendbar.
Auch hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung ist von einer doch recht erheblichen Verwerflichkeit und kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte nützte das vorbestehende Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten nicht nur aus, sondern schuf und verstärkte es ganz gezielt und perfid durch sukzessive Verringerung der von ihm geforderten professionellen Distanz. Er übte auch zusätzlich Druck auf die Privatklägerin aus, indem er sein Unverständnis gegenüber ihren Schmerzen Ekelgefühlen kundtat und sie auch recht eindringlich mittels zahlreicher Handybotschaften bedrängte und ihr Vorwürfe machte, wenn sie versuchte auf Distanz zu gehen. Ihm war auch die sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin bewusst. Er wusste auch, dass die Privatklägerin in ihm eine Art Vaterfigur sah und ihm grenzenloses Vertrauen und grosse Zuneigung entgegenbrachte. Letztendlich wird das Verschulden dadurch erhöht, dass der Beschuldigte von der Intelligenzminderung der Privatklägerin, ihren Schwierigkeiten, sich abzugrenzen und gegen unerwünschte Zudringlichkeiten zu wehren, Kenntnis hatte. Ebenso war ihm bekannt, dass die Privatklägerin bereits an ihrem früheren Aufenthaltsort Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden war.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus purem Egoismus und mit direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Es ist wie erwähnt von einem insgesamt mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
Auch bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen nach Art. 192 StGB rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten. Es kann dabei weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zwar geht es um eine geringere Anzahl Einzeltaten und diese sind von geringerer Schwere (kein Oralverkehr, kein versuchter Vaginalverkehr). Der Zeitraum der deliktischen Handlungen ist indes länger und der Umstand, dass der Beschuldigte damals noch formell als Bezugsperson für die Privatklägerin im Wohnheim zuständig war und er diese Position schamlos missbrauchte, erscheint von der Verantwortlichkeit her gravierender, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt wäre somit auch für diese Handlungen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen.
Angesichts der räumlichen, zeitlichen und personellen Nähe der Taten ist das Asperationsprinzip zu Gunsten des Beschuldigten anzuwenden, weshalb sich eine Gesamtstrafe von 28 Monaten rechtfertigten würde.
Die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz als neutral zu werten. Zufolge langen Zeitablaufs seit der letzten Tat und dem seitherigen Wohlverhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB um vier Monate, was zur Bestätigung der von der Vorinstanz verhängten 24 Monate Freiheitsstrafe führt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Das Verfahren hat insgesamt zwar lange gedauert, gemäss Journal kam es aber nie zu längeren Unterbrüchen, während derer die Strafverfolgungsbehörden unbegründet untätig gewesen wären.
Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Auch unter Anwendung des neueren, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Rechts würde sich keine mildere Sanktion ergeben, weshalb es bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts bleibt.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
V. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe
Das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeitsverbot verbunden mit Bewährungshilfe ist die zwingende Folge der Verurteilung. Auch hier ist das neue Recht nicht milder. Es bleibt bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts.
VI. Zivilforderung
1. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 % schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001, E. 5b/aa).
Ebenso ist es nicht unzulässig, dass Präjudizien in einem konkreten Fall herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00 zuspricht. Für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen der Penetration bei besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits- Vertrauensverhältnisses liegt der Rahmen der Basisgenugtuung bezogen auf Schadenereignisse der Jahre 2005 - 2012 zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 resp. bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen CHF 3'000.00 und CHF 5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173 und 175).
2.2 Die Vorinstanz hat zwar zu Recht erkannt, dass die Intensität der sexuellen Handlungen im vergleichbaren Entscheid des Zürcher Obergerichts (SB140080 vom 23. Oktober 2014) mit insgesamt über 20-maligem vollzogenem Geschlechtsverkehr gegenüber dem vorliegenden Fall eher höher war. Andererseits geht es vorliegend um einen deutlich längeren Tatzeitraum. Entscheidend ist auch, dass die Privatklägerin in sexuellen Dingen völlig unerfahren war. Aufgrund ihrer Aussagen und auch aus dem Eindruck, der sich aufgrund der Videoeinvernahme ergab, erscheint die Privatklägerin in sexuellen Dingen auf einem ähnlichen Entwicklungsstand wie eine sich im sexuellen Schutzalter befindende Person, weshalb hinsichtlich der Höhe der Genugtuung gewisse Vergleiche mit sexuellen Handlungen mit Kindern durchaus zulässig sind, wenn auch der Tatbestand von Art. 187 StGB schon von der Strafdrohung her vom Gesetzgeber als schwerwiegender angesehen wird. Zu beachten ist auch, dass die Privatklägerin nach wie vor an den Folgen der Tat leidet, was sich dem aktuellen Therapiebericht entnehmen lässt. Angemessen erscheint daher eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. März 2016. Dies entspricht auch der Praxis der Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren Fällen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich Kosten und Entschädigung zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Privatklägerin obsiegt mit der Anschlussberufung in dem Sinne, als die Genugtuung von CHF 5'000.00 auf CHF 8'000.00 erhöht wurde (beantragt waren CHF 12'000.00). Die Anschlussberufung bereitete dem Gericht keinen Mehraufwand, nachdem die Genugtuung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin überprüft werden musste.
Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens samt einer auf CHF 4'000.00 zu bemessenden Urteilsgebühr, total CHF 4'080.00, dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Eveline Roos ist unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Sie macht gemäss eingereichter Honorarnote für das obergerichtliche Verfahren – ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung – für sich einen Aufwand von 2,51 Stunden und für MLaw Leiser einen Aufwand von 11,33 resp. 11,32 Stunden geltend (total 13,83 Stunden), was angemessen erscheint. Inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von total 3 Stunden führt dies für sie zu einem Aufwand von 5,51 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 für sie und von CHF 120.00 für MLaw Leiser, Auslagen von CHF 64.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2'600.20. Diese ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 296.70 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, vorliegend ausschliesslich für die auf Rechtsanwältin Roos entfallenden 5,51 Stunden, inkl. Mehrwertsteuer); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Rechtsanwalt Stefan Semela ist amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Er macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 26,5 Stunden geltend, inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung. Nachdem die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. Weg) drei Stunden weniger lange gedauert haben, sind diese Aufwendungen abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen sind zwei Stunden für Aufwendungen für das Plädoyer, nachdem es sich dabei in grössten Teilen wörtlich um dieselben Ausführungen handelte, die der Verteidiger bereits vor erster Instanz gemacht hatte und die bereits dort entschädigt worden waren. Zu entschädigen sind somit 21,5 Stunden, was inklusive Auslagen von CHF 285.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 4'475.35 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 192 Abs. 1, Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1, Art. 67 Abs. 4 und Abs. 7 aStGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41 ff. OR
erkannt:
1. B.___ hat sich schuldig gemacht: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, begangen in der Zeit von ca. Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015; - der mehrfachen Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März 2016. 2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. B.___ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils verboten. 4. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet. 5. B.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.___ dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf den Zivilweg verwiesen. 6. B.___ wird verurteilt, der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. März 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen. 7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 10'137.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 17'985.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 9. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 24'750.00, zu bezahlen. 10. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'600.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 296.70 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.0.00/h, inkl. MwSt.); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 11. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'475.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 4'080.00, hat der Beschuldigte B.___ zu bezahlen.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Von Felten Ramseier
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1216/2021 vom 15. Mai 2023 bestätigt.
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