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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.52)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.52: Verwaltungsgericht

Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Verstösse angeklagt. Das Obergericht entschied, den bedingten Strafvollzug zu widerrufen und eine Geldstrafe zu verhängen. In der Verhandlung wurden Anträge gestellt, unter anderem von der Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten forderte. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hielt dagegen und beantragte unter anderem eine psychotherapeutische Massnahme. Der Beschuldigte äusserte sich zum Schluss und die Verhandlung wurde geschlossen. Das Obergericht berücksichtigte bei der Strafzumessung die objektive Tatschwere des Falls und stellte fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hatte. Es wurde auch die Prognose für den Strafvollzug diskutiert, wobei die Vorbelastung des Täters eine Rolle spielte. Das Gericht entschied, den bedingten Strafvollzug teilweise aufzuschieben und fällte sein Urteil nach geheimer Beratung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts STBER.2020.52

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.52
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.52 vom 28.01.2021 (SO)
Datum:28.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Landesverweisung; Richt; Schweiz; Urteil; Täter; Staat; Recht; Freiheitsstrafe; Interesse; Über; Heimat; Härte; Recht; Härtefall; Fahrzeug; Staatsanwalt; Zumessung; Kanton; Fahrt; Verletzung; Apos; Verhältnis
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ;Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 148a StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 3a VRV ;Art. 416 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 66a StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 SVG ;Art. 96 VRV ;
Referenz BGE:105 IV 225; 109 IV 143; 117 IV 7; 118 IV 342; 120 IV 72; 121 IV 202; 134 IV 17; 134 IV 1; 136 IV 1; 141 IV 61; 144 IV 332; 145 IV 364;
Kommentar:
Keller, Hans, Basler Strafrecht I, Art. 47, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts STBER.2020.52

 
Geschäftsnummer: STBER.2020.52
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 28.01.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.15
Titel: qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, Überholen bei Gegenverkehr, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Überschreiten der signalisie

Resümee:

 

Obergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 28. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Hagmann  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

 

gegen

 

A.___, amtlich verteidigt durch Fürsprecher und Notar Urs Lienhard,

Beschuldigter und Berufungskläger

 

betreffend     qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Nichttragen der Sicherheitsgurte, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises

                     Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin B.___, leitender Staatsanwalt, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Fürsprecher Urs Lienhard, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-       Freundin des Beschuldigten als Zuhörerin.

 

 

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend II., Ziff. 1). Bezüglich des Widerrufs des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 weist er darauf hin, dass der Widerruf zwar nicht angefochten worden sei, er aber nicht rechtskräftig sei. Das Berufungsgericht prüfe praxisgemäss sämtliche mit der angefochtenen Strafzumessung zusammenhängenden Anordnungen der Vorinstanz allumfassend, weshalb auch der Widerruf vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Strafzumessung überprüft werde. Im Weiteren schildert er den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen Vorfragen gebe. Dies wird verneint. Der Präsident bittet den amtlichen Verteidiger, seine Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu übergeben. Rechtsanwalt Lienhard weist darauf hin, dass er keine eigentliche Honorarnote dabei habe, er könne aber das Aufwanderfassungsblatt abgeben. Die Stunden könnten mit CHF 180.00 verrechnet werden, plus Auslagen und Mehrwertsteuer. Auf eine Nachforderung verzichte er. Die Berechnung für die Hauptverhandlung überlasse er dem Gericht. Der Staatsanwalt teilt nach Einsicht in die Honorarnote mit, ihm schienen die knapp 18 Stunden als angemessen.

 

Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokoll und Datenträger in den Akten).

 

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

Staatsanwalt B.___:

 

1.    Es sei festzustellen, dass A.___ gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. April 2020 rechtskräftig wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt ist.

2.    Es sei festzustellen, dass Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz betreffend Freigabe seines Mobiltelefons an A.___ unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.


3.    A.___ sei zu verurteilen zu

a.    einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, und

b.    einer Busse in Höhe von CHF 80.00, ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.

4.    Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei für vollstreckbar zu erklären.

5.    A.___ sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur Einreise-und Aufenthaltsverweigerung im SIS.

6.    Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

7.    Der Berufungskläger sei zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

 

Fürsprecher Urs Lienhard:

 

1.    Die Feststellungsanträge der Staatsanwaltschaft seien zufolge mangelnden Feststellungsinteresses abzuweisen.

2.    An den für den Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom 9. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1, 3 und 4 wird festgehalten.

3.    Im Sinne eines neuen Antrags wird es ins Ermessen des Gerichts gestellt, ob die Strafe zugunsten einer psychotherapeutischen Massnahme aufzuschieben sei.

4.    Der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung sei abzuweisen.

5.    U.K.u.E.f.

 

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

 

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es sei alles gesagt. Er könne nur wiederholen, dass es ihm leid tue.

 

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die Parteien haben sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden erklärt.

 

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I. Prozessgeschichte

 

1. Am 19. August 2017, 17.05 Uhr, ging eine telefonische Meldung bei der Alarmzentrale in Solothurn ein, wonach auf der Social Media-Plattform «Instagram» ein Video hochgeladen worden sei, welches eine Raserfahrt mit über 100 km/h durch Boningen dokumentiere. Dieses sei durch einen gewissen A.___ unter dem Pseudonym «[XY]» veröffentlicht worden. Das Video hatte den Status «privat» und konnte somit nur durch die «Follower» von «[XY]» eingesehen werden. Die Polizei Kanton Solothurn bestellte den Melder, der mit «[XY]» auf Instagram befreundet ist, auf den Polizeiposten […], um das Video zu sichten. Gemäss polizeilichen Abklärungen handelte es sich beim fraglichen Lenker um A.___ (nachfolgend Beschuldigter), welcher die dokumentierte Fahrt durch Boningen mit dem auf ihn eingelösten PW BMW 550i, Kz. [SO-…], vornahm (Akten S. [nachfolgend AS] 3).

 

2. Am 30. August 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) und ordnete am Wohndomizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung an (AS 3, 99, 109). Da der Beschuldigte nicht auffindbar war, wurde er von der Polizei telefonisch kontaktiert. Dabei erklärte er, dass er seit längerer Zeit stationär in der [Klinik] in psychiatrischer Behandlung sei. Mit dem Beschuldigten wurde ein sofortiges Treffen in der Klinik vereinbart. Vor dem Haupteingang der Klinik fand die Polizei am 31. August 2017 das «Tatfahrzeug» vor. Mit dem Tatvorwurf konfrontiert erklärte der Beschuldigte sofort, er sei der verantwortliche Lenker. Er wisse genau, um welchen Videofilm es gehe und es tue ihm leid (AS 4, 65). Gleichentags stellte die Polizei Kanton Solothurn zwei Mobiltelefone des Beschuldigten sowie den BMW 550i sicher (AS 4).

 

3. Am 11. September 2017 fand die Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten in [Ort 1] statt (AS 5).

 

4. Am 24. Oktober 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Entlassung des Personenwagens BMW 550i aus der polizeilichen Sicherstellung. Das Fahrzeug wurde an die Leasinggesellschaft (D.___) ausgehändigt (AS 103).

 

5. Am 24. Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), Nichttragen der Sicherheitsgurte (Art. 3a und 96 VRV) sowie Nichtmitführen des Fahrzeugausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG).

 

6. Am 29. April 2020 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 105 ff.):

 

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

1.1  der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit und waghalsiges Überholen, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 1);

1.2  der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen der Sicherheitsgurte und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 und 3).

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

2.1  einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.

2.2  einer Busse in Höhe von Fr. 80.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

3.    Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird als vollstreckbar erklärt.

4.    Von der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.

5.    Das beschlagnahmte Apple iPhone 7+, […], schwarz, ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___ herauszugeben.

6.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, wird auf Fr. 6’074.55 (inkl. MwSt. [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 2'500.00 ausbezahlt. Der Restbetrag des Honorars in Höhe von Fr. 3'574.55 ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 6’074.55 sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.    Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 belaufen sich auf total Fr. 9'101.75 sind vom Beschuldigten A.___ zu bezahlen.

 

7. Am 1. Mai 2020 meldete der Beschuldigte (AS 136) und am 7. Mai 2020 die Staatsanwaltschaft (AS 140) die Berufung an.

 

8. Nachdem das begründete Urteil den Parteien am 20. Mai 2020 zugestellt worden war (AS 146), erfolgte am 26. Mai 2020 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (AS 1) und am 9. Juni 2020 die Berufungserklärung des Beschuldigten (AS 3 ff.). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Bemessung der Freiheitsstrafe (Ziff. 2.1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie das Absehen von der Landesverweisung (Ziff. 4). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen die Bemessung der Freiheitsstrafe (Ziff. 2.1). Der Beschuldigte beantragte zudem erneut die psychiatrische Begutachtung hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit (dieser Antrag war bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz gestellt und abgewiesen worden).  

 

9. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Juli 2020 wurde bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn das verkehrspsychologische Gutachten über den Beschuldigten vom 16. März 2013 einverlangt (AS 53). Mit Verfügung vom 28. August 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten hinsichtlich psychiatrischer Begutachtung ab (AS 80 ff.).

 

II. Prozessgegenstand und massgebender Tatvorwurf

 

1. In Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit und waghalsiges Überholen, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 1) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen der Sicherheitsgurte und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 und 3) (Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz).

 

Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Verurteilung zu einer Busse von CHF 80.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag (Ziff. 2.2). Schliesslich sind die Ziff. 5 (Herausgabe des beschlagnahmten iPhone 7+) und 6 (teilweise; Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen.

 

Wie erwähnt, ist der Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs hinsichtlich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.00 (Ziff. 3) nicht angefochten. Das Berufungsgericht prüft praxisgemäss jedoch sämtliche mit der angefochtenen Strafzumessung zusammenhängenden Anordnungen der Vorinstanz umfassend, weshalb auch der Widerruf vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Strafzumessung überprüft wird.

 

2. Der rechtskräftig beurteilte Vorhalt lautet wie folgt:

 

Der Beschuldigte verletzte als Lenker des PW BMW D 550i, Kz. [SO-…], am 19. August 2017, zwischen ca. 13:17 und 13:19 Uhr, in Boningen, Gunzgerstrasse – Kreuzplatz – Aarburgerstrasse, beziehungsweise in Olten, Boningerstrasse, Fahrtrichtung Aarburg, vorsätzlich verschiedene elementare Verkehrsregeln und nahm durch seine Fahrweise nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit seines Beifahrers C.___ und anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf, sondern ging auch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten ein, namentlich indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich über eine längere Strecke und einen Zeitraum von knapp zwei Minuten zumindest  zeitweise besonders krass missachtete sowie indem er trotz Gegenverkehrs mit einer mit mindestens ca. 80 km/h deutlich überhöhten Anfangsgeschwindigkeit innerorts ein waghalsiges Überholmanöver durchführte.

 

Konkret werden dem Beschuldigten folgende Widerhandlungen vorgeworfen:

 

-       Überholen trotz Gegenverkehr in Boningen, Gunzgerstrasse, Höhe Liegenschaft Nr. 6, Fahrtrichtung Aarburg, mit einer Geschwindigkeit von 80 - 100 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h (Vorhalt 1.2, vgl. AS 8 und 24; Video ab ca. Sekunde 5, nach der Kreiselausfahrt).

-       Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 64 km/h in Boningen auf der Gunzgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg (Vorhalt 1.1, vgl. AS 9 und 25; Video bei ca. Sekunde 14, in der Rechtskurve, Höhe Liegenschaft 107).

-       Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um 50 km/h in Boningen auf der Aarburgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg (Vorhalt 1.3, vgl. AS 10, 11 und 27; Video ab ca. Sekunde 44 - Sekunde 50 in der letzten Rechtskurve im Innerortsbereich).

-       Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 134 km/h in Boningen auf der Aarburgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg (Vorhalt 1.4, vgl. AS 13 und 29; Video bei ca. 1 Minute 10).

-       Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 60 km/h um 110 km/h in Boningen auf der Aarburgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg, Höhe Restaurant Aareblick (Vorhalt 1.5, vgl. AS 16 und 30; Video bei ca. 1 Minute 17).

-       Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 60 km/h um bis zu 50 km/h bzw. der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um bis zu 50 km/h in Boningen auf der Aarburgerstrasse bzw. in Olten auf der Boningerstrasse, Fahrtrichtung Aarburg, auf dem dem Restaurant Aareblick folgenden Strassenabschnitt (Vorhalt 1.6, vgl. AS 17 - 21 und 33 - 36; Video ab ca. 1 Minute 17).

 

III. Strafzumessung und Vollzugsform

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform

 

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

 

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

 

1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt zugute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E. 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

 

1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

 

Die Ausländereigenschaft des Täters als solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 127 ff.)

 

Eine Landesverweisung hat hingegen auch pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen.

 

Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015 kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

 

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK-StGB, a.a.O., Art. 47 N 170 f.).

 

Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6).

 

1.5 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

 

1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK-StGB, a.a.O., Art. 42 N 61).

 

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

 

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

 

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK-StPO, a.a.O., Art. 43 N 15).

 

2. Konkrete Strafzumessung im vorliegenden Fall

 

2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere lassen sich dem sich in den Akten befindenden Video, welches die inkriminierte Fahrt des Beschuldigten dokumentiert, folgende Sachverhaltselemente entnehmen:

 

Das Video beginnt mit der Einfahrt des Beschuldigten in den Kreisel Gunzgerstrasse – Boningerstrasse – Fulenbacherstrasse. Zu hören ist relativ laute Musik. Das Fahrerfenster ist offen (was sich infolge der weiteren Fahrt am flatternden T-Shirt des Beschuldigten zeigt). Der Beifahrersitz ist leer. Bekannt ist, dass die Fahrt von C.___, dem Cousin des Beschuldigten, vom Rücksitz aus aufgenommen wurde.

 

Der Beschuldigte verlässt den Kreisel in Richtung Dorfzentrum Boningen, beschleunigt, überholt das vor sich befindende Fahrzeug und biegt kurz vor einem entgegenfahrenden Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur ein. Während dem Überholvorgang zeigt der Tacho rund 100 km/h an (was einer effektiven Geschwindigkeit von rund 95 km/h entspricht [AS 40], signalisiert sind 50 km/h, vgl. AS 24). Während des ganzen Überholvorgangs hält der Beschuldigte das Lenkrad lediglich mit der linken Hand, während sich seine rechte Hand am Schalthebel befindet.

 

Nach dem Überholvorgang zeigt der Tacho etwa bei 14 Sekunden rund 120 km/h, entsprechend 114 km/h (Vorhalt 1.1). Dem Beschuldigten fährt dabei ein weiteres Fahrzeug entgegen. Unmittelbar an die Strasse grenzen auf beiden Seiten Häuser an, auf der rechten Seite (Fahrtrichtung des Beschuldigten) befindet sich ein Trottoir. Am linken Strassenrand ist deutlich ein grosses Plakat mit der Aufschrift «Schulanfang, Achtung Kinder» ersichtlich. Da sich der Beschuldigte während diesem Fahrvorgang in einer Rechtskurve befindet, kommt der sich auf dem Rücksitz befindende C.___ ins Taumeln, was sich an der abrupten Kameraverschiebung zeigt (für einen kurzen Moment ist nur die Hinterseite des Fahrersitzes sichtbar). In der Folge verringert der Beschuldigte sein Tempo bei der Kreuzung Gunzgerstrasse – Alter Kappelerweg – Dorfstrasse, wo sich auch ein Fussgängerstreifen befindet, und fährt in normalem Tempo hinter einem sich vor ihm befindenden Fahrzeug her, während ihm auf der anderen Fahrspur drei Fahrzeuge entgegenkommen.

 

Bei 35 Sekunden überholt der Beschuldigte und beschleunigt erneut bis auf 110 km/h bei signalisierten 60 km/h innerorts (Vorhalt 1.3). In der Folge fährt er – immer noch mit massiv übersetzter Geschwindigkeit – in eine Rechtskurve mit anschliessender Linkskurve (wobei er teilweise auf die Gegenfahrbahn fährt), während ihm mehrere Fahrzeuge entgegenfahren. Bei 1 Minute 10 erreicht er die Höchstgeschwindigkeit von 214 km/h (Vorhalt 1.4). Hernach gelangt er zur Rechtsabzweigung zum Restaurant Aareblick, wo er mit einer Geschwindigkeit von zeitweise bis zu 170 km/h geradeaus weiterfährt, während ihm mehrere Fahrzeuge entgegenfahren. Auf der linken Strassenseite befindet sich eine Fahrradweg-Markierung und die Strasse wird durch eine Mauer begrenzt, auf der rechten Strassenseite ein leicht niveau-erhöhtes Trottoir. In der Mitte der Strasse im Abzweigungsbereich zum Restaurant Aareblick befindet sich ein Signalschild «Rechtsumfahren» (blaues Signal auf gelb-schwarz gestreifter Säule). Unmittelbar danach folgt ein Fussgängerstreifen und wiederum in der Strassenmitte ein Signal «Fussgängerstreifen» auf gelb-schwarz gestreifter Säule und auf der rechten Seite eine Bushaltestelle (Vorhalt 1.5).

 

Der Beschuldigte fährt mit immer noch massiv überhöhter Geschwindigkeit weiter, passiert eine Linkskurve und unterfährt die Autobahn, teilweise auf der entgegengesetzten Fahrspur (über die durchzogene Mittellinie), wobei ihm im Tunnelbereich der Autobahnunterführung wiederum ein Fahrzeug entgegenfährt. Es folgt eine Rechtskurve, gefolgt von einer Linkskurve. Auf der rechten Strassenseite befindet sich wiederum eine Fahrradweg-Markierung und eine Baustellenabschrankung. Dem Beschuldigten fahren dabei erneut mehrere Fahrzeuge entgegen und auf der linken Strassenseite ist auf dem Trottoir eine Menschengruppe mit Kindern ersichtlich, bis die Aufnahme nach rund zwei Minuten beendet wird (Vorhalt 1.6).

 

Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit während einer rund 2 Minuten dauernden Fahrt mit seinem Cousin auf dem Rücksitz die Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG mehrfach sowohl innerorts wie ausserorts und teilweise ganz massiv überschritten. Bei den unter Ziff. 1.4 und 1.5 der Anklageschrift geschilderten Vorhalten lag die Tempoüberschreitung 74 km/h resp. 50 km/h über dem Grenzwert von 60 km/h Tempoüberschreitung, ab welchem gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Der Beschuldigte vollzog zudem im Innerortsbereich ein waghalsiges Überholmanöver, welches für sich alleine bereits den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hätte. Die Fahrt des Beschuldigten führte am helllichten Tag teilweise mitten durch Boningen, wobei der Beschuldigte an Fussgängerstreifen, Strassenverzweigungen, Bushaltestellen, parkierten Fahrzeugen, Fussgängern vorbei sowie entlang von Trottoirs und Fahrradwegen fuhr und immer wieder entgegenkommende Fahrzeuge kreuzte. Es handelt sich um eine Gegend, in der sich viele Leute aufhalten, die Strecke ist teilweise von einer Betonmauer links und einer Böschung rechts gesäumt, nach der Autobahnunterführung befindet sich linkerhand ein gut frequentierter Parkplatz, an der Strecke liegen der Ruderclub und Restaurants. Der Beschuldigte hat während seiner zweiminütigen, mit massiv übersetzter Geschwindigkeit durchgeführten Fahrt eine Strecke von 3,9 km in wechselndem Terrain zurückgelegt. Das Ausmass der Verkehrsgefährdung wiegt somit selbst im Quervergleich mit anderen denkbaren qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen überdurchschnittlich schwer, würde doch etwa bereits eine kurzzeitige Überschreitung der allgemeinen Tempolimite von 120 km/h auf der Autobahn um 80 km/h (somit eine gefahrene Geschwindigkeit von 200 km/h) den Tatbestand grundsätzlich erfüllen. Die objektive Tatschwere wird zudem durch den Umstand erhöht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug gemäss eigener Aussage frisch von der Autowerkstatt abholte, wo dieses tiefer gelegt worden war. Er konnte sich daher nicht sicher sein, dass sich das Fahrverhalten seines PW’s wie gewohnt präsentierte.

 

Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt waren und nicht davon ausgegangen werden kann, die Raserfahrt des Beschuldigten sei von langer Hand geplant gewesen.  

 

Alles in Allem präsentiert sich die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der überwiegend verschuldenserhöhenden objektiven Strafzumessungsfaktoren (nicht nur kurzzeitige Tempoüberschreitung, mehrfache massive Tempoüberschreitung kombiniert mit einem waghalsigen Überholmanöver, Fahrt mitten durch ein Dorf mit einem Fahrzeug frisch ab Werkstatt nach Tieferlegung) deutlich über dem mittelschweren Bereich. Die objektive Tatschwere des als reines Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG liesse sich wohl nur noch durch ein organisiertes Rennen mehrerer Fahrzeuge während längerer Zeit über eine längere Strecke übertreffen. Insgesamt ist von einer objektiven Tatschwere im Grenzbereich von mittelschwer zu schwer, somit im Grenzbereich vom zweiten zum dritten Drittel des abstrakten Strafrahmens auszugehen.

 

2.2 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wollte schlicht und ergreifend aus seinem Auto herausholen, was möglich war. Die massiven Tempoüberschreitungen erfolgten ganz bewusst. Es ist schlechterdings ausgeschlossen, dass der Beschuldigte sich seiner Fahrweise nicht stets voll bewusst war. Was die Beweggründe der Tat anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Anfang an seinen Cousin instruiert hat, die Fahrt aufzuzeichnen, damit er diese auf «Instagram» posten konnte, um so gegenüber seinen «Followern» zu prahlen. Darauf deutet bereits das von der Vorinstanz erwähnte Video hin, welches nur wenige Minuten vor der vorliegend zu beurteilenden Raserfahrt aufgenommen wurde, als der Cousin des Beschuldigten noch auf dem Beifahrersitz sass. Der anschliessende Platzwechsel auf den Hintersitz konnte nur den Zweck gehabt haben, dass C.___ von dieser Position aus gleichzeitig den Beschuldigten, den Tachometer und die Strasse optimal ins Bild bringen konnte. Kurz vor der Raserfahrt und kurz vor dem Kreisel eingangs Boningen hat er den Cousin schliesslich instruiert, er solle ein normales Video machen (vgl. Video IMG_2699.MOV). Die vom Beschuldigten geschilderte Version, sein Cousin sei hinten gesessen, damit er bei entsprechender Belastung prüfen konnte, ob im Radkasten etwas schleife und dieser habe die Fahrt aus eigenem Antrieb aufgenommen, was der Beschuldigte zuerst gar nicht bemerkt habe, mutet – wie die Vorinstanz ebenfalls zurecht festgehalten hat – als plumpe Schutzbehauptung bar jeglicher Realität an. Die gleichlautende Aussage, die C.___ am 26. September 2017, mithin 15 Tage nach der ersten detaillierten Befragung des Beschuldigten, zu Protokoll gab, war offensichtlich mit diesem abgesprochen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, dokumentieren die zahlreichen beim Beschuldigten sichergestellten Dateien seinen klaren Hang, mit seiner Fahrweise in seinem Kollegenkreis zu prahlen.

 

Dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise in seiner Fähigkeit, sich korrekt zu verhalten, eingeschränkt gewesen wäre, ist klar zu verneinen. In der Verfügung vom 28. August 2020 wurde ausführlich begründet, weshalb nicht an der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln ist. Die Handlung des Beschuldigten am 19. August 2017 korrespondiert mit dokumentierten früheren ähnlichen Verhaltensweisen. Inwiefern eine depressive Symptomatik eine verzögerte Trauerarbeit bezüglich dem Ableben des Vaters des Beschuldigten resp. die Nachricht des Todes eines Kollegen vom Vortag mit der vorliegend zu beurteilenden Raserfahrt in Zusammenhang stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Die beim Beschuldigten ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen vom impulsiven Typus (eine Normvariante) steht da schon eher in einem gewissen Zusammenhang zur Tat, hinderte den Beschuldigten indes ebenfalls in keiner Weise daran, sich korrekt zu verhalten. Zusätzlich ist auch auf die Aussagen des Beschuldigten zu verweisen, wonach sein Auto schon drei Monate in der Garage gestanden sei und er ein Ersatzauto gehabt habe. Es bestand für ihn demnach überhaupt keine Notwendigkeit, das Auto aus der Garage zu holen, zumal er ja immer noch stationär [in der Klinik] war. Der Umstand, dass er an diesem Tag «nichts Besseres zu tun hatte» als sein Auto aus der Garage zu holen, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er sich ganz gezielt «abreagieren» wollte und nicht von Trauer überwältigt war.

 

Insgesamt ist das Tatverschulden auch unter Berücksichtigung der durchwegs belastenden subjektiven Tatkomponenten nach wie vor klar im obersten Bereich des mittleren Drittels des abstrakten Strafrahmens anzusiedeln, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten rechtfertigt.

 

2.3 Die Täterkomponenten wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Zurecht attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten keinen «Kulturkonflikt», zumal der Beschuldigte ja in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Ebenso ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sie die doch recht zahlreichen Vorstrafen und die insgesamt 10 Einträge im Register über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr deutlich straferhöhend gewichtete. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung um sechs Monate ist angemessen.

 

Ebenso erscheint es angemessen, die Strafe zufolge grundsätzlicher Geständigkeit und kooperativem Verhalten des Beschuldigten leicht zu reduzieren. Eine stärkere Berücksichtigung des Geständnisses des Beschuldigten erscheint nicht angebracht, da ein Bestreiten der Tat angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte selbst seine Tat dokumentiert und via «Instagram» veröffentlicht hatte, kaum Sinn gemacht hätte. Zudem erscheint die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht der Tat angesichts seiner offensichtlichen Ausflüchte im Zusammenhang mit den Beweggründen der Tat und dem Aufnehmen der Fahrt auf Video als eher bescheiden. Eine weitere leichte Reduktion der Strafe rechtfertigt sich aufgrund der schwierigen Kindheit und Jugend des Beschuldigten. Insgesamt ist aus diesen Gründen eine Reduktion von zwei Monaten vorzunehmen.

 

Eine Reduktion von vier Monaten rechtfertigt sich schliesslich wegen der auszusprechenden Landesverweisung (vgl. nachfolgend V). Diese trifft den Beschuldigten, welcher in der Schweiz geboren ist, hart.

 

2.4 Unter Berücksichtigung dieser Straferhöhungs- und Strafreduktionsgründe (je 6 Monate) bleibt es somit bei der Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessener Strafe.

 

3. Bei einer Strafe von 36 Monaten wäre grundsätzlich die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs möglich. Dieser scheitert indessen an der dafür erforderlichen fehlenden Schlechtprognose.

 

Der Beschuldigte ist im Strafregister mit sechs Vorstrafen aus den Jahren 2011 - 2015 verzeichnet. Dabei handelt es sich zwar ausschliesslich um Geldstrafen, die abgeurteilten Delikte sind indes einschlägig. So liegen zwei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten vor (u.a. grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand). Ergänzend zu diesen Vorstrafen wegen Verkehrsregelverletzungen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Administrativmassnahmenregister in den Jahren 1999 – 2013 mit insgesamt 10 Massnahmen verzeichnet ist. So musste ihm regelmässig der Führerausweis entzogen werden, u.a. mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Diesbezüglich liegt auch ein Verkehrspsychologisches Gutachten vom 16. März 2013 vor. Diesem ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte auch schon mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen ist, welche nach heutigem Recht den Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen würde (Tempoüberschreitung um 53 km/h innerorts bei erlaubten 50 km/h im Jahre 2003). Der diesbezüglich vom Beschuldigten angegebene Grund für die massive Tempoüberschreitung ähnelt den Gründen, welche der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren geltend machte: damals war es die Krankheit seiner Mutter. Im Jahr 2002 verursachte der Beschuldigte einen Selbstunfall, weil er zu schnell in eine Kurve fuhr und dabei auch einen entgegenkommenden PW-Lenker gefährdete. Auch weiter sind mehrere durchaus massive Geschwindigkeitsüberschreitungen vermerkt. So fuhr der Beschuldigte etwa im Jahr 2009 mit einem Porsche auf der Autobahn mit 153 km/h. Im September 2010 (vgl. AS 232) war er wiederum mit einem Porsche auf der Autobahn mit 159 km/h unterwegs und gab an, er habe dieses schnelle Auto gehabt und sich schlecht kontrollieren können. Er habe sich hinreissen lassen und einfach manchmal «auf die Tube gedrückt». Das Gutachten kam zum Schluss, der Beschuldigte habe sich über die Hintergründe seiner verkehrsbezogenen Verfehlungen Gedanken gemacht und daraus konkrete Änderungsstrategien abgeleitet. Er wirke somit einsichtig und habe die Notwendigkeit eingesehen, dass er sein Fahrverhalten anpassen müsse. Trotzdem kam es zur Raserfahrt vom 19. August 2017, was den bisherigen traurigen Höhepunkt der langen Liste von Strassenverkehrsverfehlungen des Beschuldigten markiert. Ähnliche Beteuerungen wie früher, sich bessern zu wollen, äusserte der Beschuldigte wiederum im vorliegenden Verfahren.

 

Zu beachten ist jedoch weiter, dass auch die übrigen Delikte, die betreffend den Beschuldigten im Strafregister vermerkt sind, symptomatisch für seinen unbeherrschten Charakter sind: u.a. Drohung, Nötigung, Beschimpfung, einfache Körperverletzung. Dem Beschuldigten gewährte bedingte Strafvollzüge mussten mehrfach widerrufen werden, so auch wieder im vorliegenden Verfahren, bezüglich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 (vgl. nachfolgend IV). Der Beschuldigte hat also bisher das durch die Strafbehörden in ihn investierte Vertrauen noch jedesmal enttäuscht. Vor diesem Hintergrund ist auch trotz der nun deliktsfreien Phase von rund 3 ½ Jahren nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich künftig an die Rechtsordnung halten wird. Dass es dem Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens gelungen ist, sich korrekt zu verhalten, erklärt sich durch das über ihm hängende Damokles-Schwert der drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung und spricht noch keineswegs für eine nachhaltige Besserung.

 

Auch in persönlicher Hinsicht sind keine stützenden Elemente ersichtlich, die den Beschuldigten vor künftiger Straffälligkeit bewahren könnten. Seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom August 2017 geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach und lebt angeblich zum jetzigen Zeitpunkt von einer halben IV-Rente, nachdem er zuvor noch von der Sozialhilfe abhängig war. Sein engstes Umfeld besteht aus seiner Mutter, um welche er sich «kümmert» und seinem Cousin. Zudem habe er seit einem Jahr eine Beziehung.  

 

Wenn man die kriminelle Laufbahn des Beschuldigten berücksichtigt, dazu seine aktuell wenig stabile persönliche Situation beleuchtet und zudem den offensichtlich verfestigt unbeherrschbaren Charakter des Beschuldigten, der immer wieder zu emotionalen Ausbrüchen mit strafrechtlichen Folgen führt, mit in Erwägung zieht, ist von einer klar schlechten Prognose auszugehen. Der Beschuldigte scheint schlicht nicht in der Lage zu sein, sich auf Dauer rechtmässig zu verhalten. Die Hoffnung, beim Beschuldigten würde mit zunehmendem Alter und vor dem Hintergrund der Erfahrung des Freiheitsentzugs hinsichtlich einer im Rahmen des teilbedingten Strafvollzuges teilweise vollziehbaren Strafe eine nachhaltige Besserung eintreten, erscheint unter Berücksichtigung seiner Vergangenheit und seiner aktuell wenig gefestigten persönlichen Situation und der diesbezüglich alles andere als positiven Zukunftsaussichten (in persönlicher und beruflicher Hinsicht) als eindeutig zu vage. Dies zumal auch deshalb, weil der Beschuldigte bisher immer wieder unter dem Druck vollziehbarer Strafen und Administrativmassnahmen (auch ausländerrechtlicher Natur, dazu nachfolgend) Besserung gelobt, und dies dann doch nicht eingehalten hat. Die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges kommt daher nicht in Frage.

 

4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat es der Beschuldigte ins Ermessen des Gerichts stellen lassen, ob die Strafe zugunsten einer psychotherapeutischen Massnahme aufzuschieben sei. Darauf ist nicht näher einzugehen. Es gibt keine Anhaltspunkte, die eine derartige Massnahme rechtfertigen würden. Dieser Antrag wurde auch nicht weiter begründet. Zudem ist auf die erwähnten Ausführungen hinzuweisen, wonach es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise in seiner Fähigkeit, sich korrekt zu verhalten, eingeschränkt gewesen wäre. In der Verfügung vom 28. August 2020 wurde ausführlich begründet, weshalb nicht an der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln ist.

 

IV. Widerruf

 

Wie erwähnt, ist der Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 zwar nicht rechtskräftig, dieser wurde aber nicht angefochten. Der Widerruf ist denn auch zu Recht erfolgt; zur Begründung kann unter diesen Umständen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

V. Landesverweisung

 

1. Der Beschuldigte ist [...] Staatsbürger. Es ist daher die Anordnung der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB zu prüfen. Diese darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig, insb. notwendig ist. Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung ist dies nicht quasi vorweg zu vermuten. Die Verhältnismässigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Härtefalles in jedem Fall einer genauen Prüfung zu unterziehen.

 

Die Landesverweisung ist lediglich dann notwendig, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des die öffentliche Ordnung gefährdenden Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung gem. Art. 66a. Bei der Begehung von nicht zu den Katalogtaten gehörenden Verbrechen und Vergehen bestehen demgegenüber gewichtige Einschränkungen betreffend die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung. In Anlehnung an den ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe» (Art. 62 Art. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) ist eine fakultative Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insb. – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten. Demnach kann sich etwa die Landesverweisung – bspw. bei ausländischen Staatsbürgern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und keinen engen Bezug zum Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, haben – selbst bei einer Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als unverhältnismässig erweisen. Mit Blick auf die sog. «Reneja-Praxis» kann sich im konkreten Fall aber auch bei mit Schweizer Staatsbürgern verheirateten, noch nicht lange sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländern, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei mehr Jahren verurteilt wurden, die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung als unverhältnismässig erweisen, wenn es für den schweizerischen Ehepartner schwer zumutbar erscheint, die Schweiz zu verlassen. Umgekehrt kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern angebracht sein, wobei auch diese Tätergruppe aufgrund des weit gefassten Deliktskatalogs in Art. 66a Abs. 1 lit. a - o i. d. R. von einer obligatorischen Landesverweisung betroffen sein wird, bevor sich eine fakultative Landesverweisung als verhältnismässig erweist. Die fakultative Landesverweisung kann somit bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden. Vielmehr fokussiert sich diese Massnahme auf sog. «Kriminaltouristen», also auf Personen, welche sich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, mit dem Ziel in die Schweiz begeben haben, um hierzulande zu delinquieren (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 66abis N 6 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

 

Angesichts des engen Bezugs der Bestimmungen der fakultativen Landesverweisung zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB, ist vorweg auch ein Blick auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung zu werfen. Denn, wenn die übrigen Voraussetzungen, welche zusätzlich zur Verurteilung wegen einer sog. Katalogtat für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung erforderlich sind (kein Härtefall, Verhältnismässigkeit) nicht gegeben sind, kann auch keine fakultative Landesverweisung in Frage kommen. Dabei sind im Rahmen der Härtefallprüfung bei der obligatorischen Landesverweisung immer auch bereits Elemente zu prüfen, die auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (welche auch bei der fakultativen Landesverweisung massgebend ist) eine Rolle spielen.  

 

2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).

 

Eine Landesverweisung umfasst den Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten teilbedingten Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen: BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 66a N 1 ff.).

 

Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):

 

-       Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben führt.

-       Familiäre Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-       Arbeits- und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint der Betroffene sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

-       Entwicklung der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung auf, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.

-       Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.

-       Resozialisierungschancen: Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich zumindest deutlich schlechter erscheint.

 

Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 101).

 

3. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner gleich gross ist wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102 f.).

 

Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 103).

 

4. Die Härtefallklausel stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E 4.3).

 

5. Hinsichtlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen Ausländern hat das Bundesgericht in einem neueren Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2019 (Urteil 6B_690/2019 E 3.4.4) erwogen, es könne bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Dabei sei eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – bspw. aufgrund eines Schulbesuches in der Schweiz – in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalles. Bei der anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

 

6. Vorab gilt es für den vorliegend zu beurteilenden Fall festzuhalten, dass es sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG um ein Verbrechen handelt, welches (wenn auch mit einer im Quervergleich mit anderen Verbrechen eher etwas niedrigeren Höchststrafe) mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ein im Vergleich mit anderen, selbst schweren Verbrechen (bspw. Raub), hohes Mindeststrafmass vorsieht (entsprechend etwa der Vergewaltigung dem qualifizierten Drogenhandel). Selbst bei den im Katalog des Art. 66a StGB enthaltenen Straftaten sehen bei weitem nicht alle eine solch hohe Mindeststrafe vor. Wenn man sich vor Augen führt, dass die Schaffung von Art. 66a StGB das Endprodukt einer langwierigen und schwierigen Umsetzung der sog. Ausschaffungsinitiative darstellt, bei der es v.a. darum ging, dem geforderten Automatismus der Ausschaffung ein Korrektiv entgegenzuhalten, um dem Völkerrecht und den Erfordernissen der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden, kann dem Deliktskatalog von Art. 66a StGB eine gewisse Zufälligkeit kaum abgesprochen werden. So überrascht es auf den ersten Blick doch einigermassen, dass Art. 90 Abs. 3 SVG im Katalog nicht enthalten ist, der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialversicherung der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (ohne Mindeststrafe und mit einer Höchststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe) jedoch schon. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschuldigte am 30. Januar 2015 wegen Betrugs (unberechtigtes Erwirken von Arbeitslosenentschädigung) verurteilt wurde.

 

Wie erwähnt entspricht die Mindeststrafe des Art. 90 Abs. 3 SVG derjenigen des qualifizierten Drogenhandels. In einem Entscheid 6B_861/2019 vom 23. April 2020 hatte das Bundesgericht die obligatorische Landesverweisung eines wegen qualifizierten Drogenhandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilten spanischen Staatsangehörigen zu beurteilen, der sich seit 2013 in der Schweiz aufhält und mit seiner Schweizer Partnerin zwei gemeinsame Kinder hat. Es stützte die Landesverweisung und hielt fest, beim qualifizierten Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven handle es sich um eine schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Auch im Entscheid 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 (unveröffentlichte Erwägungen 2.2 und 4.5 von BGE 145 IV 364) ging es um einen spanischen Staatsangehörigen, der wegen qualifiziertem Drogenhandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden war. Das Bundesgericht hielt u.a. fest: «Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2).» Es erachtete die Landesverweisung auch mit Blick auf das FZA als zulässig: «Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert. In casu ist dieser Sachverhalt aus dem beabsichtigten Drogenhandel mit einer Menge Kokain, welche die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschreitet (BGE 109 IV 143), zu erschliessen. Der Beschwerdeführer liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem "Drogenhandel" durch Ausländer einen Riegel zu schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies konnte dem Beschwerdeführer auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Das FZA ermöglichte ihm die Einreise zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er erzielte ein "derzeitiges Einkommen" von durchschnittlich zwischen 5'000 und 6'000 Franken (Urteil S. 11). Mit dem beabsichtigten Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, sein Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken. Er beruft sich unbehelflich im Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen Aufenthalt in der Schweiz gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.»

 

Auch wenn es sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG wie erwähnt nicht um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB handelt und das Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beim qualifizierten Drogenhandel i.d.R. wohl höher ist, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Tat die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet hat. Angesichts seiner Vorstrafen, insbesondere im SVG-Bereich, und seines – entgegen seinen Beteuerungen – offensichtlich immer noch vorhandenen und charakterbedingten Hanges, sich durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen gegenüber seinem Umfeld zu brüsten und sich dadurch auch abzureagieren, ist auch heute noch von einer aktuellen und auch künftig weiterbestehenden Gefahr auszugehen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr vorhanden sein wird. Zu verfestigt erscheinen seine emotional instabilen Charakterzüge, seine Unbeherrschtheit, welche während nun schon langer Zeit immer wieder zu Straftaten führten. Die Gefahr lässt sich auch nicht durch den dauernden Entzug der Fahrerlaubnis beseitigen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei bisher noch nie wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs in Erscheinung getreten und werde dies deshalb wohl auch künftig nicht tun, ist eine reine Spekulation, für die angesichts der eher geringen Strafdrohung des Fahrens trotz Führerausweisentzugs und des auch nicht sehr hohen Risikos, dabei ertappt zu werden, nicht viel spricht. Der Beschuldigte hat bisher die Fahrberechtigung immer wieder erhalten und war mit Ausnahme der letzten 3 ½ Jahre noch nie mit der Situation konfrontiert, sehr lange Zeit gar auf Dauer kein Fahrzeug mehr führen zu dürfen. Das Wohlverhalten während den letzten 3 ½ Jahren erklärt sich wie erwähnt wohl hauptsächlich durch das derzeit noch hängige Strafverfahren. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte abgesehen von seiner Autoaffinität kaum Bereiche hat, in welchen er sich ausleben bestätigen kann. Zudem ist auch zu befürchten, dass der Beschuldigte künftig seine nicht beherrschten Impulse in anderen Deliktsbereichen ausleben wird, wie er es auch in der Vergangenheit tat (bspw. häusliche Gewalt, vgl. AS 280 ff., 291 ff.).

 

Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wird auch durch die erheblich getrübte ausländerrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten dokumentiert: Bereits am 17. Februar 2004 wurde der Beschuldigte zufolge einer Verurteilung vom 4. Dezember 2003 wegen massiver Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 900.00 durch das Migrationsamt verwarnt. Aufgrund einer weiteren Verurteilung am 4. Mai 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Nichtabgabe des Führerausweisduplikats zu 18 Monaten Gefängnis bedingt und einer Geldstrafe von CHF 500.00 erfolgte am 28. Juni 2006 die Androhung der Ausweisung durch die Migrationsbehörde (AS 372 f.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 wurde ein Gesuch des Beschuldigten um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau wegen der fortgeführten Delinquenz verweigert (AS 352 f.).

 

Die Staatsanwaltschaft hat vor Obergericht vorgebracht, neben den im aktuellen Strafregisterauszug eingetragenen sechs Verurteilungen seien auch frühere Einträge im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung von Bedeutung. Die entsprechende Argumentation (vgl. S. 13 ff. des Plädoyers) erscheint plausibel, die Frage, ob frühere Strafen einzubeziehen sind, kann aber offen gelassen werden, da vorliegend auch unter Ausklammerung der nicht mehr eingetragenen Vorstrafen eine Landesverweisung anzuordnen wäre.

 

Das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz muss gegenüber dem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse als deutlich weniger schwer wiegend bezeichnet werden. Zwar ist er in der Schweiz geboren. Sein Lebenslauf zeigt indes, dass seine Integration in der Schweiz nie wirklich geglückt ist. So zeigte er ständig Probleme, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und konnte auch wirtschaftlich und beruflich hierzulande nie richtig Fuss fassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Schweiz Mitte 1989 im Alter von sechs Jahren verliess und dann Anfangs 1992 wieder in die Schweiz kam. Seither lebt er ununterbrochen in der Schweiz, zuerst im Kanton Aargau und seit Ende 2009 im Kanton Solothurn. Im Jahre 2011 hielt sich der Beschuldigte zwischenzeitlich wieder im Kanton Aargau auf. Sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau (Kantonswechsel) wurde indes wie erwähnt abgewiesen (AS 289). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er lebe von einer halben IV-Rente und hält sich zeitweise bei seiner Mutter auf. Seit einem Jahr habe er eine Freundin. Er könne seine Kollegen an einer Hand abzählen. Zu seiner Mutter und seinem Cousin habe er ein gutes Verhältnis, seine Mutter sei das Einzige, das er habe und sein Cousin sei wie ein Sohn für ihn. Zum Rest der Familie in der Schweiz sei das Verhältnis weniger gut. Mit der Familie in der [Heimat] habe er nichts zu tun. Seit dem Tod seines Vaters sei er praktisch nie mehr in die [Heimat] gegangen. Sein Vater sei im Jahr 2000 in die [Heimat] zurück. Er sei ihn dann immer besuchen gegangen. Seit dem Tod seines Vater im Jahr 2016 sei er noch zwei mal in der [Heimat] gewesen, einmal für eine Hochzeit. Er habe in seiner Jugend Probleme gehabt und deshalb den Schweizer Pass nie beantragt, da er gedacht habe, er werde ihn sowieso nie bekommen. Er spreche [die Muttersprache] (Befragung vor Vorinstanz, AS 53 ff., Bestätigung vor Obergericht). Weiter ist über den Beschuldigten folgendes bekannt: Der Vater des Beschuldigten kam 1972 als Gastarbeiter in die Schweiz. Die Mutter des Beschuldigten zog 1976 nach. […]1983 kam schliesslich der Beschuldigte in [Ort 2] als Einzelkind auf die Welt. 1992 wurde der Vater des Beschuldigten inhaftiert, die Gründe dafür blieben dem Beschuldigten bis heute unbekannt. Von 1994 bis 1995 befand sich der Beschuldigte in einem Kinderheim, was zu wechselnden Schulkameraden und Unruhe bzw. fehlender Beständigkeit führte. Er absolvierte in [Ort 2] die Oberstufe. Im Jahr 2000 wurde der Vater des Beschuldigten aus der Haft entlassen und des Landes verwiesen. Zumal der Beschuldigte und seine Mutter hierzulande ansässig waren, kam für sie damals ein Wegzug in die [Heimat] nicht in Frage. Die Eltern liessen sich 2004 scheiden. Der Vater lebte in der [Heimat], wo er regelmässig vom Beschuldigten besucht wurde. Nach dem Ableben des Vaters des Beschuldigten im Jahr 2016 litt der Beschuldigte teils unter psychischen Problemen. Er arbeitete als Türsteher. In seiner Freizeit widmete er sich dem Sport […] pflegte den Kontakt zu seinem Umfeld. Schliesslich gehört auch das Autofahren zu seinen Hobbys (s. Urteil Vorinstanz S. 21 oben).

 

Zusammenfassend spricht lediglich der Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und hier den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat sowie die Anwesenheit seiner Mutter und seines Cousins gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die [Heimat]. Wie erwähnt ist indes nicht isoliert auf die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz abzustellen, vielmehr ist die Qualität der Integration entscheidend. Diese ist beim Beschuldigten gering. Er erscheint nur wenig verwurzelt in der Schweiz. Familiär und beruflich hält ihn ausser seiner Mutter nichts hier (seine jetzige Freundin hat er erst seit einem Jahr, er wohnt nicht mit ihr zusammen und hält sich gemäss eigenen Angaben viel bei seiner Mutter auf). Die Beziehung zu seiner Mutter darf dabei aber auch nicht überbewertet werden, handelt es sich beim Beschuldigten doch um eine erwachsene Person. Zudem wäre es für seine Mutter unter Umständen ebenfalls möglich, in die [Heimat] zurückzukehren. Sie ist [aus der Heimat stammend] und hat es offenbar einmal in Betracht gezogen, in die [Heimat] zurückzukehren. Der Beschuldigte spricht [die Muttersprache] und hielt sich bisher regelmässig auch in der [Heimat] auf. Auch wenn sein Vater inzwischen nicht mehr lebt, spricht nichts gegen eine erfolgreiche Integration in seinem Heimatland. In der Schweiz hatte und machte der Beschuldigte von seiner Kindheit an Probleme. Beim Beschuldigten handelt es sich offensichtlich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, bei dem bisher weder ausländerrechtliche Verwarnungen noch strafrechtliche administrativrechtliche Massnahmen im Strassenverkehr etwas fruchteten. Nicht zu Letzt die schmerzhafte Erfahrung, dass sein Vater wegen strafbaren Verhaltens letztendlich die Schweiz verlassen musste, hätte dem Beschuldigten eigentlich Warnung genug sein müssen. Der Beschuldigte hat genug Chancen erhalten und ungenutzt verstreichen lassen. Angesichts der Schwere der vorliegenden Straftat, der damit zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und seiner Vergangenheit erscheint jetzt die Landesverweisung unumgänglich.

 

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschuldigte in einer psychia-trischen Behandlung befindet. Bei der diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung handelt es sich genau genommen nicht um eine Erkrankung und inwieweit die depressive Störung beim Beschuldigten immer noch andauert und weiter andauern wird, ist fraglich. Jedenfalls ist diese Störung, sofern sie denn weiter besteht, ohne weiteres auch in der [Heimat] behandelbar. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschuldigte aktuell eine nachhaltige positive Persönlichkeitsentwicklung durchläuft, die durch die Abschiebung in die [Heimat] gefährdet werden würde. Auch wenn es sich bei der fakultativen Landesverweisung für Niedergelassene um einen Ausnahmefall handelt, liegt gerade hier eine solche Ausnahme vor, zumal sich nicht wirklich erklären lässt, weshalb Art. 90 Abs. 3 SVG im Gegensatz zu deutlich weniger schwer wiegenden Delikten nicht im Katalog von Art. 66a StGB enthalten ist. Zweifellos würde der Beschuldigte nach der vorliegend zu beurteilenden Straftat und vor dem Hintergrund seiner ausländerrechtlichen Vergangenheit nach bisher geltendem Ausländerrecht seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verlieren. Den Migrationsbehörden sind aber mit der Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung die Hände gebunden. Verzichtet der Strafrichter auf die Landesverweisung, kommt auch eine migrationsrechtliche Wegweisung nicht in Frage. Es war ganz sicher nie die Absicht des Gesetzgebers, die Wegweisung krimineller Ausländer durch die Wiedereinführung der Landesverweisung zu erschweren. Die Landesverweisung ist daher gestützt auf Art. 66abis StGB anzuordnen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen. Zu prüfen ist nun noch die Ausschreibung im SIS.

 

7. Das SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

 

In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/ Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

 

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

 

Des Weiteren hat die Ausschreibung im SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

 

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich, wurde die Frage, ob darunter die angedrohte Höchst- Mindeststrafe die konkret ausgefällte Strafe zu verstehen ist, vom Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2. Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3., abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf, letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).

 

Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr angedroht wird, zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, erscheint die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten offensichtlich verhältnismässig.

 

VI. Kosten und Entschädigung

 

Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist der erstinstanzliche Kostenentscheid inkl. Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers zu bestätigen.

 

Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte fast vollumfänglich, einzig die Strafe wurde leicht reduziert. Die Staatsanwaltschaft war bis auf das beantragte Strafmass, welches leicht tiefer ausfiel, erfolgreich. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten zu 90 % aufzuerlegen. Zehn Prozent gehen zu Lasten des Staates. Die Urteilsgebühr ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen, womit sich Kosten von total CHF 3'070.00 ergeben. Der Beschuldigte hat somit CHF 2'763.00 zu bezahlen.

 

Fürsprecher Urs Lienhard macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 17,45 Stunden (inkl. Hauptverhandlung und Anreise dazu) geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung ist daher auf CHF 3'514.55 (inkl. Auslagen von CHF 122.30 und der Mehrwertsteuer von 7,7 %) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h. CHF 3'163.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 10 Abs. 4, Art. 90 Abs. 3 und 4, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 3a, Art. 96 VRV; Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 66abis, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

 

erkannt:

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. April 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:

-       der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit und waghalsiges Überholen, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 1);

-       der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen der Sicherheitsgurte und des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 und 3).

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

-       einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten;

-       einer Busse in Höhe von CHF 80.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

3.    Der A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 wird als vollstreckbar erklärt.

4.    A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

5.    Die Landesverweisung wird für die Dauer von 7 Jahren im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte Apple iPhone 7+, […], schwarz, dem Beschuldigten A.___ herauszugeben.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Fürsprecher Urs Lienhard, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’074.55 (inkl. MwSt. [8% bis 31.12.2017 / 7,7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von CHF 2'500.00 ausbezahlt. Der Restbetrag des Honorars in Höhe von CHF 3'574.55 ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 6’074.55 sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00 belaufen sich auf total CHF 9'101.75 und gehen zu Lasten des Beschuldigten A.___.

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Urs Lienhard, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'514.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h. CHF 3'163.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.  Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'070.00, hat A.___ zu 90 %, d.h. CHF 2'763.00, zu bezahlen. Zehn Prozent gehen zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Ramseier

 

 

 

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 bestätigt.

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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