Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.46: Verwaltungsgericht
Das Obergericht hat in einem Verfahren wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz entschieden. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall freigesprochen, aber der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig befunden. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte nach einem Unfall Alkohol konsumierte, was die Ermittlung seiner Fahrunfähigkeit beeinträchtigte. Das Gericht prüfte auch, ob die Meldepflicht nach einem Unfall verletzt wurde. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und die Verfahrenskosten auferlegt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschuldigte den Zweck der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2020.46 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 20.01.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Polizei; Unfall; Parkhaus; Staat; Verfahren; Schranke; Alkohol; Massnahme; Anklage; Schaden; Verhalten; Feststellung; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Solothurn; Berufung; Tatbestand; Befehl; Urteils; Apos; Gericht; Verletzung; Person; Verfahrens; Einstellung; Sachverhalt; Hinweis |
Rechtsnorm: | Art. 11 StPO ;Art. 24 VRV ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 51 SVG ;Art. 55 SVG ;Art. 56 VRV ;Art. 9 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 115 IV 51; 122 IV 356; 131 IV 36; 137 I 363; 142 IV 276; 143 IV 104; 143 IV 63; 144 IV 172; 144 IV 362; 145 IV 50; 83 IV 46; |
Kommentar: | Stefan Heimgartner, Hans, Basler Strafprozessordnung, Art. 9 OR StPO, 2014 |
Geschäftsnummer: | STBER.2020.46 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 20.01.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.14 |
Titel: | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 20. Januar 2021 Es wirken mit: Oberrichter von Felten Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 20. Januar 2021:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 2. Rechtsanwalt Philipp Gressly, privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin; 3. B.___, Zeuge.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung vom 8. Mai 2020 werde ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates verlangt. Des Weiteren stellt der Vorsitzende die Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteilsziffer 1 (festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots) und Urteilsziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) fest und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen des Parteivertreters; 2. Einvernahme des Zeugen; 3. Einvernahme des Beschuldigten; 3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens; 4. Parteivortrag; 5. letztes Wort des Beschuldigten; 6. geheime Urteilsberatung; 7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 20. Januar 2021 um 16:00 Uhr.
Rechtsanwalt Philipp Gressly wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
B.___ wird hierauf in den Gerichtssaal gebeten und nach seiner Belehrung als Zeuge befragt (vgl. Audio-Datei sowie separates Einvernahmeprotokoll in den Akten des Berufungsgerichts S. [nachfolgend BAS], 59 und 60 ff.).
Der Zeuge verlässt den Gerichtssaal und der Beschuldigte wird, nachdem er vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden ist, zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Datei und separates Einvernahmeprotokoll: BAS 59 und 68 ff.).
Da keine weiteren Beweisanträge von der Verteidigung gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Rechtsanwalt Philipp Gressly stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (BAS 76; Audio-Datei des Parteivortrages: BAS 75):
« 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die erste Instanz eine volle Parteientschädigung und für die zweite Instanz eine Parteientschädigung gemäss hier eingereichter Kostennote zuzusprechen.»
Der Beschuldigte verzichtet auf ein letztes Wort.
Rechtsanwalt Philipp Gressly erklärt abschliessend, sein Mandant ziehe die schriftliche Urteilseröffnung der mündlichen vor. Der Vorsitzende teilt mit, dass demnach das Urteil schriftlich eröffnet und die Gerichtsschreiberin am späteren Nachmittag den Parteivertreter kurz telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientieren werde. Damit endet um 9:55 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VRV), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), begangen am 29. April 2017, um ca. 22:30 Uhr, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 21 Tagen Freiheitsstrafe. Zudem wurden A.___ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'125.30 auferlegt.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ am 30. Oktober 2017 fristgerecht Einsprache.
3. Mit Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zugesprochen.
4. Mit neuem Strafbefehl vom 25. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), begangen am 29. April 2017 um ca. 22:30 Uhr, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 240.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe. Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’125.30 auferlegt (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend AVS] 3 ff.).
5. Gegen den Strafbefehl vom 25. September 2018 erhob der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 erneut Einsprache, worauf das Verfahren – unter Festhalten am Strafbefehl – am 29. Oktober 2018 an das Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern überwiesen wurde (AVS 1 f.).
6. Am 9. März 2020 fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nachfolgendes Urteil (AVS 34 f.):
« 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. A.___ wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 29. April 2017, freigesprochen. 3. A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. April 2017, schuldig gemacht. 4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; b) einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'308.90 (Honorar CHF 1'180.50, Auslagen CHF 33.45, 8 % Mehrwertsteuer CHF 39.60 und 7,7% Mehrwertsteuer CHF 55.35) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. 6. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt. 7. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'040.00, sind je zur Hälfte durch A.___ und den Staat Solothurn zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF 940.00 betragen.»
7. Am 12. März 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AVS 73). Nachdem ihm am 27. April 2020 das begründete Urteil zugestellt worden war (BAS 2), erhob er am 8. Mai 2020 die Berufungserklärung (BAS 3 ff.). Diese richtet sich gegen die Ziff. 3 und 4 des Urteils sowie die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5 und 7).
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2020 auf eine Anschlussberufung (BAS 15). Folglich sind die Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
II. Massgeblicher Vorhalt und allfällige Sperrwirkung «ne bis in idem»
1. Der im vorliegenden Berufungsverfahren einzig noch zu beurteilende Vorhalt lautet wie folgt:
«Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 55 SVG) begangen am 29. April 2017, um ca. 22:30 Uhr, in Solothurn, […], Parkhaus. Der Beschuldigte entzog sich als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [SO-....], Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit deren Durchführung er aufgrund der Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Unfall mit Drittschaden, Nachtzeit) rechnen musste, indem er mit seinem Personenwagen die geschlossene Schranke (Eigentümerin C.___ AG) durchbrach, daran einen Sachschaden verursachte und sich anschliessend von der Unfallstelle entfernte. Zudem vereitelte er den Untersuchungserfolg, indem er nach dem Unfallereignis weiter Alkohol (2 - 3 Bier und eine unbekannte Menge Weisswein) konsumierte».
Wie bereits unter Ziff. I.3 hiervor (Prozessgeschichte) erwähnt, wurde am 25. September 2018 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken rechtskräftig eingestellt. Das eingestellte Strafverfahren bezog sich auf folgenden Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn vom 21. September 2017 war:
«Konkret wird A.___ vorgeworfen, am 29. April 2017 um ca. 22:30 Uhr in Solothurn im [...]Parkhaus […] als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz [SO-....], die Schranke beim ‘Unterfahren’ mit dem Fahrzeug beschädigt zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen, ohne dem Geschädigten seine Personalien anzugeben die Polizei zu verständigen. Zudem habe er sich dadurch einer polizeilichen Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit deren Durchführung er habe rechnen müssen (Teil-Einstellungsverfügung vom 25.9.2018, S. 1 unten).»
Die erste Instanz hat den Beschuldigten von folgendem Vorhalt rechtskräftig freigesprochen:
« Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) begangen am 29. April 2017, um ca. 22:30 Uhr, in Solothurn, […] Parkhaus. Der Beschuldigte nahm als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [SO-....], nach der Kollision mit der geschlossenen Schranke im [...] Parkhaus, an welcher dadurch ein Sachschaden entstanden war, seine gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nicht wahr, indem er sich von der Unfallstelle entfernte und weder der Geschädigten (C.___ AG) noch dem vor Ort anwesenden Bewachungsfirma-Mitarbeiter B.___ sofort seinen Namen und seine Adresse angab unverzüglich die Polizei verständigte».
2. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S. 366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16.3.2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015 vom 24.5.2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom 8.3.2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem»: Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4).
Das Kriterium der Tatidentität bedarf einer gewissen Auslegung und kann im Einzelfall fraglich sein. Der EuGH legt den Begriff «derselben Tat» im Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) dahingehend aus, dass sich das Geschehen als «Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind». Der einheitliche Vorsatz für sich allein (also ohne zeitlich-räumlichen Zusammenhang) genügt nicht, um mehrere Handlungen zu einer Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ zu verknüpfen. Der Begriff ist nicht eindeutig geklärt. Insbesondere gibt es im einen Staat Fortsetzungszusammenhänge Bewertungseinheiten, im andern nicht. Die endgültige Beurteilung bleibt nationalen Gerichten vorbehalten, wobei der EuGH heute von einem autonomen Begriff des Europarechts ausgeht. Der EGMR stellt inzwischen ebenfalls auf einen tatsächlichen Tatbegriff im Sinne des EuGH ab (Urteil 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E 4.2 mit Hinweisen).
In BGE 144 IV 362 hatte das Bundesgericht die Frage zu klären, ob eine Verurteilung wegen Nötigung vor dem Hintergrund einer zuvor rechtskräftig erfolgten Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung den Grundsatz «ne bis in idem» verletze. Sowohl die Verurteilung wie auch die Einstellung bezogen sich auf ein und dasselbe Gespräch des Beschuldigten, welches dieser am 20. August 2014 zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr mit F. führte. Dabei soll der Beschuldigte F. gesagt haben, er werde Herrn G. und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht bis spätestens um 17:00 Uhr von Herrn H. jemandem von der Geschäftsleitung zurückgerufen werde. Das Bundesgericht stellte fest, der der Einstellung und der Verurteilung zugrundeliegende Vorhalt beziehe sich auf ein und denselben Lebenssachverhalt. Es liege Täter- und Tatidentität vor. Die Sperrwirkung der rechtskräftigen (Teil-)Einstellung stehe einer Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung entgegen. Es liege daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung klar gewesen sei, dass das Strafverfahren wegen Nötigung weitergeführt werde (die Einstellung war in einen ersten, später durch Einsprache angefochtenen Strafbefehl wegen Nötigung integriert).
Im Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019, welches einen tätlichen Angriff des Beschuldigten – zusammen mit anderen Mittätern – auf I. und J., in dessen Folge sich diese Verletzungen zuzogen, zu beurteilen hatte, stellte das Bundesgericht ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» fest. Die Staatsanwaltschaft hatte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von I. und J. mangels Strafanträgen eingestellt und wegen desselben Sachverhalts einen Strafbefehl wegen Angriffs erlassen. Auf erfolgte Einsprache verurteilte die erste Instanz den Beschuldigten wegen Raufhandels, was das Berufungsgericht stützte. Das Bundesgericht stellte fest, mangels mehrerer Lebensvorgänge Taten im prozessualen Sinne verbleibe für die erfolgte Teil-Einstellungsverfügung kein Raum. Diese hätte nicht erlassen werden dürfen. Trotzdem entfalte die – zu Unrecht erlassene – Teil-Einstellungsverfügung Sperrwirkung hinsichtlich einer späteren Verurteilung wegen Angriffs. Es handle sich um denselben Lebenssachverhalt, der lediglich rechtlich anders gewürdigt werde. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibe dabei ohne Bedeutung. Die Sperrwirkung greife auch bei echter Gesetzeskonkurrenz zwischen dem eingestellten und dem weiterverfolgten Delikt. Massgebend sei das Vorliegen identischer Tatsachen. Die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasse die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt. Es liege ein Verfahrenshindernis vor, welches in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei.
3. Der Lebenssachverhalt, der Beschuldigte habe am 29. April 2017, um ca. 22:30 Uhr, beim Ausfahren aus dem Parkhaus […] die Schranke beschädigt und sich hernach, ohne dem anwesenden B.___ seinen Namen und seine Adresse anzugeben unverzüglich die Polizei zu verständigen, vom Unfallort entfernt, ist rechtskräftig durch Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 und Ziff. 2 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020 beurteilt. Gestützt auf diesen Sachverhalt kann somit keine Verurteilung mehr ergehen. Um einen anderen, neuen Lebenssachverhalt handelt es sich indes beim in Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 25. September 2018 enthaltenen Vorhalt, der Beschuldigte habe nach dem Unfallereignis 2 - 3 Bier und eine unbekannte Menge Weisswein konsumiert. Dieser Vorhalt basiert auch auf der eigenen Aussage des Beschuldigten, ist daher unbestritten und kann als erstellt erachtet werden. Es ist im Folgenden lediglich noch zu prüfen, ob der Beschuldigte durch den Konsum von 2 - 3 Bier und einer unbekannten Menge Weisswein den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt hat.
III. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
1.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden musste, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzogen hat den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit Hinweisen).
1.2 Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die Tatvarianten des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der Tatbestand kann sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug der Massnahme, Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch durch eine Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt werden.
Besteht das inkriminierte Verhalten in einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt – nur erfüllen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.359/2005 vom 22.12.2006 E. 2.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nur, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte.
1.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste». Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche Anordnung einer Blutprobe einer anderen Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den Nachweis des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt.
Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ist bei der Tatbestandsvariante der unterlassenen Meldung an die Polizei nur gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).
Zum Vorsatz der Tathandlung der Vereitelung (im engeren Sinne) wird auf nachfolgende Ziff. III.4.1 (in fine) verwiesen.
1.4 Art. 91a SVG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Erfolgsdelikt konzipiert: Der tatbestandsmässige Erfolg ist darin zu erblicken, dass es nicht (mehr) gelingt, die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig zu ermitteln (vgl. BGE 115 IV 51 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2010 vom 11.5.2010 E. 3.1.2, 6B_91/2008 vom 11.3.2008 E. 2.1.1). Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (Urteil 6B_53/2019 vom 22.1.2020 E 6.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2. Die Vorinstanz hielt insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit überzeugender Begründung fest, der Beschuldigte habe gegenüber dem im Parkhaus anwesenden Bewachungsfirma-Mitarbeiter B.___, einer Gewährs- bzw. Hilfsperson der Geschädigten (= Eigentümerin des Parkhauses), seinen Namen und seine Adresse genannt (vgl. US 15 f./US 55 f.). Sie verneinte deshalb in für das Berufungsgericht verbindlicher Weise eine Missachtung der gesetzlichen Meldepflicht nach Art. 51 SVG durch den Beschuldigten (vgl. US 21/AVS 61).
Ein Fahrzeuglenker kann den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe bzw. anderer Kontrollmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch durch die Missachtung von weiteren gesetzlichen Verhaltenspflichten erfüllen, welche der Feststellung seiner Identität und der Abklärung des Sachverhalts dienen, so beispielsweise durch die Verletzung der sich aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht, an der Unfallstelle zu bleiben, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht besteht. Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllen (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und 2.2.4 mit Hinweisen).
3. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 56 Abs. 2 VRV ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. deren Ausführungen vor Obergericht, BAS 75) festzuhalten, dass dem Beschuldigten eine solche Pflichtverletzung nicht in rechtsgenüglicher Weise vorgehalten wurde.
3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen, als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann. Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine Sachverhaltsabweichung erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der dem Urteil zu Grunde liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft, welches örtlich und zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen vom Sachverhalt sind stets unzulässig, wenn erst dadurch die sachverhaltsmässige Grundlage für eine Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt wird (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 9 StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).
Die Angabe der erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- Verwaltungsgesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: BSK StPO, Art. 325 StPO N 40).
3.2 Vorliegend ergibt sich eine Verletzung von Art. 56 Abs. 2 VRV aus dem Strafbefehl vom 25. September 2018, der als Anklageschrift fungiert, nicht. Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG vor. Art. 56 Abs. 2 VRV regelt indessen einen anderen Sachverhalt, nämlich Fälle bei denen keine Meldepflicht besteht, ein Geschädigter aber die Polizei beiziehen will. Dem Strafbefehl kann nicht entnommen werden, B.___ habe die Polizei beiziehen wollen. Der Vorwurf lautet vielmehr dahingehend, der Beschuldigte habe B.___ seinen Namen und seine Adresse nicht angegeben und selbst nicht die Polizei verständigt. Dieser Vorwurf wurde indessen, wie bereits erwähnt, von der Vorinstanz verworfen und zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden. Aus dem noch zu beurteilenden Vorhalt 1.1 ergibt sich erst recht nicht, B.___ habe den Beizug der Polizei verlangt. Der in Ziff. 1.1 enthaltene Vorwurf, der Beschuldigte habe sich von der Unfallstelle entfernt, bezieht sich klarerweise auf den Vorhalt der Verletzung der Meldepflicht gemäss Ziff. 1.2 des Strafbefehls.
4.1 Die Tatbestandsvariante der Zweckvereitelung, unter welche der Nachtrunk fällt, setzt indessen – wie bereits unter Ziff. III.2 hiervor (in fine) erwähnt – weder eine bereits angeordnete Untersuchung noch eine Verletzung von Verhaltenspflichten bei Unfallsituationen voraus. Vorausgesetzt wird in objektiver Hinsicht einzig, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht in relevanter Weise beeinträchtigt wurde (BGE 131 IV 36 E 2.2.4; Urteil 6S.42/2004 vom 12.5.2004 E 2.1.3 und 2.2.1; Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 91a SVG N 224; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachfolgend zitiert «Komm. SVG», Art. 91a SVG N 8).
In subjektiver Hinsicht wird in Bezug auf das Wissensmoment verlangt, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnete und sich gleichzeitig bewusst war, dass er mit seinem Verhalten den Zweck der Massnahme (Feststellung der Fahrunfähigkeit) vereitelt. Mit Blick auf das Willensmoment wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte diesen Erfolg anstrebt (direkter Vorsatz) (im Sinne des Eventualvorsatzes) zumindest in Kauf nimmt (Christof Riedo in: BSK SVG, Art. 91a SVG N 234).
Diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen fasst das Bundesgericht in folgender Kurzformel zusammen: Der Täter muss den Willen haben, den Zweck der von ihm als sehr wahrscheinlich erkannten Massnahme zu vereiteln (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und 2.2.4 mit Hinweisen sowie Weissenberger, Komm. SVG, Art. 91a SVG N 18 mit weiterem Hinweis auf 6S.412/2004 vom 16.12.2005 E. 3.3).
4.2 Nachfolgend ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Tatbestandsvariante der Zweckvereitelung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
4.2.1 Unbestritten ist in objektiver Hinsicht der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges. Es ist erstellt, dass im vorliegenden Fall die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt (Ausfahrt aus dem Parkhaus) durch den Nachtrunk des Beschuldigten effektiv verunmöglicht wurde. Dem Bericht des IRM Bern vom 15. Mai 2017 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert) kann nämlich entnommen werden, dass der Nachtrunk – und somit die effektive Alkoholkonzentration zur Ereigniszeit (Ausfahrt aus dem Parkhaus um 22:30 Uhr) – zufolge ungenügender Angaben des Beschuldigten zum Nachtrunk nicht berechnet werden konnte. Dem Journal der Staatsanwaltschaft lässt sich weiter unter dem Eintrag vom 11. April 2018 entnehmen, dass gemäss Dr. D.___ vom IRM Bern eine Begleitstoff-analyse unter den konkreten gegebenen Umständen, insbesondere den unpräzisen Angaben des Beschuldigten zum Alkoholkonsum, nicht zweckmässig sei. In rechtlicher Hinsicht steht folglich fest, dass die Tathandlung (Nachtrunk) kausal den Taterfolg herbeigeführt hat.
4.2.2 Einer eingehenden Prüfung bedarf die Frage, ob bei objektiver Betrachtung die Anordnung einer Blutprobe im Zeitpunkt der Tathandlung (Nachtrunk) sehr wahrscheinlich war.
Der Strafbefehl vom 25. September 2018 nennt als Umstand, der für eine solche Anordnung spricht, den vorgängigen Alkoholkonsum, der vom Beschuldigten – im Grundsatz und soweit eine konsumierte Kleinmenge betreffend – eingestanden ist. Der Beschuldigte gab in sämtlichen Einvernahmen an, er habe bei E.___ ein Glas Rotwein getrunken, bevor er das Parkhaus aufgesucht habe (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 11.5.2017, S. 2 sowie AVS 25, BAS 69 und 73). Auch der im Parkhaus anwesende Bewachungsfirma-Mitarbeiter B.___ schloss auf einen Alkoholkonsum des Beschuldigten: Dieser habe nach Alkohol gerochen (vgl. polizeiliche Erstbefragung vom 29.4.2017). Vor Berufungsgericht bestätigte B.___ diese Angabe als Zeuge. Er habe aufgrund des Geruches vermutet, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol gestanden sei. An ein leichtes Torkeln, welches noch in das polizeilichen Erstbefragungsprotokoll von B.___ Eingang gefunden hatte, vermochte sich der Zeuge vor Obergericht hingegen nicht mehr zu erinnern (BAS 63).
Als Indiz für eine zu erwartende Massnahmenanordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist zudem die ebenfalls im Strafbefehl vom 25. September 2018 erwähnte Nachtzeit zu werten: Der Vorfall ereignete sich um am 29. April 2017 (einem Samstag) um ca. 22:30 Uhr, wobei ergänzend darauf hingewiesen werden kann, dass zu diesem Zeitpunkt eine lokale Veranstaltung («Kulturnacht») stattfand.
Als weiteren Umstand, der eine Alkoholkontrolle im Zeitpunkt der Tathandlung als sehr wahrscheinlich erscheinen liess, bezeichnet der Strafbefehl den «Unfall mit Drittschaden». Dies vermag, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bei näherer Betrachtung der konkreten Einzelheiten nicht zu überzeugen.
Hans Giger (Kommentar SVG, 7.Aufl., Zürich 2008) umschreibt den Verkehrsunfall, der im SVG nicht definiert wird, als «ein unvorhergesehenes, ungewollt eingetretenes, also nie vorsätzlich, aber meistens fahrlässig herbeigeführtes Ereignis, das mit dem Strassenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- Sachschaden zur Folge hat» (Art. 51 SVG N 1). Philippe Weissenberger (Komm. SVG, Art. 51 SVG N 4 und 5) fasst den Begriff mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 IV 356 E. 3a, BGE 83 IV 46 E. 1 mit Hinweisen) weiter, indem er darunter jedes Ereignis mit der Beteiligung eines Motorfahrzeuges Fahrrades subsumiert, das geeignet ist, einen Personen- Sachschaden hervorzurufen.
Auch wenn man auf einen weit gefassten Unfallbegriff abstellt, fallen in Bezug auf den Vorfall vom 29. April 2017 gleich mehrere atypische Elemente auf.
Das für den Unfallbegriff charakteristische Element der nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung fehlt vorliegend. Der eingetretene Schaden (Beschädigung der Parkhausschranke) war nicht das Resultat einer fahrlässigen Verkehrsregelverletzung. Die Fahrweise des Beschuldigten wies nicht auf eine alkoholbedingte Einschränkung seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bzw. alkoholtypische Ausfallerscheinungen hin, sondern die Beschädigung der Schranke war vom Beschuldigten bewusst in Kauf genommen und folglich von seinem Vorsatz mitumfasst. Dies erschliesst sich aus den Aussagen des Beschuldigten zum Schadensereignis. Dieser schilderte anschaulich und im Kern jeweils gleich, wie sich an jenem Abend (29.4.2017) ein Ärgernis an das andere reihte (vgl. polizeilichen Einvernahme vom 11.5.2017, S. 3 und 5 sowie die Einvernahmen vor erster und zweiter Instanz): Die neue Schliesszeit des Parkhauses sei um 21:00 Uhr gewesen, während er noch von der bisherigen Schliesszeit (21:30 Uhr) ausgegangen sei. Als er um 21:15 Uhr sein Auto habe umparkieren wollen, sei das Parkhaus bereits zu gewesen. Er habe hierauf mehrmals versucht, jemanden zu erreichen, jedoch immer vergebens, da die bei der Parkhaustüre ausgeschilderte Telefonnummer nicht funktioniert habe. Sein Ärger habe zugenommen. Er habe sein Auto benötigt, um am folgenden Montag zur Arbeit zu fahren. Er habe die Notfallnummer (112) anrufen müssen, worauf ihm dann im Rahmen eines Rückrufes in Aussicht gestellt worden sei, dass jemand im Parkhaus vorbeikomme, es könne aber eine halbe Stunde dauern. Nach einer überlangen Wartezeit, einer gefühlten Stunde, sei schliesslich ein Bewachungsfirma-Mitarbeiter eingetroffen, dessen Hauptaussage gelautet habe, er könne ihn (den Beschuldigten) ohne Ticket nicht [aus der Parkgarage] rauslassen. Es sei deshalb zu einer Überreaktion seinerseits gekommen. Er sei aus der Tiefgarage gefahren, er habe dabei auf die Sensorlippen unten an der Barriere und allenfalls auf die Sollbruchstellen gezählt und habe die Barriere unterfahren.
Der Beschuldigte wollte folglich unbedingt bereits am Samstag (nachts und ausserhalb der Öffnungszeiten) aus dem Parkhaus herausfahren und war nicht gewillt, die spätere Öffnung des Parkhauses am darauffolgenden Montag abzuwarten sich auch nur auf eine längere Diskussion mit dem Bewachungsfirma-Mitarbeiter einzulassen. Um dieses Ziel (Ausfahrt aus dem Parkhaus) zu erreichen, fand er sich mit der Beschädigung der geschlossenen Schranke ab, er nahm diese willentlich in Kauf.
Der eingetretene Schaden kann nicht als schwer bezeichnet werden (vgl. die fotografischen Aufnahmen vom 29.4.2017, S. 2 f., Akten Staatsanwaltschaft). Dessen konkrete Höhe wurde nie ermittelt. Die Eigentümerin (C.___ AG) konnte die erforderliche Reparatur der Parkschranke in Garantie ausführen lassen (vgl. hierzu Schreiben der C.___ AG vom 6. April 2018, Akten Staatsanwaltschaft).
Der schadensbegründende Vorfall trug sich zudem auf einem Privatgrundstück zu: Das Parkhaus in unmittelbarer Nähe zu einer […] [...]Filiale («[...]Parkhaus») gehört der C.___ AG (vgl. Strafanzeige vom 21.6.2017 sowie Strafbefehl vom 25.9.2018). Das Schadensereignis, welches unbestrittenermassen dem Beschuldigten anzulasten ist, hatte keinen Konnex zum SVG-Regelwerk: Die Schranke diente ausschliesslich der privatrechtlichen Zutrittsregelung und nicht der Verkehrsregelung zwischen Verkehrsflüssen, weshalb das «Unterfahren» dieser Schranke keine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken darstellte (vgl. hierzu auch die Teil-Einstellungsverfügung vom 25.9.2018, S. 2).
Zu ergänzen bleibt, dass die vom Zeugen B.___ anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung (3 ¾ Jahre nach dem Vorfall) abgegebene Erklärung, er habe selber an jenem Abend die Polizei avisiert, in den Akten keine Stütze findet. Aufgrund der bei der Alarmzentrale eingegangenen Meldung, welche in der Strafanzeige vom 21. Juni 2017 (S. 3) wortwörtlich wiedergegeben wird, ist als erstellt zu betrachten, dass die Bewachungsfirma-Zentrale in Zürich (aufgrund einer entsprechenden Meldung ihres Mitarbeiters B.___) die Polizei anrief. Dies mag ein Detail sein, zeigt aber auf, dass auch für B.___ damals kein eindeutiger Fall vorlag, sonst hätte er nicht den Umweg über die Zentrale gewählt, sondern gleich selber die Polizei benachrichtigt.
Die dargelegten atypischen Elemente des Unfalls – eine vom Beschuldigten eventualvorsätzlich herbeigeführte Sachbeschädigung auf einem Privatgrundstück, ohne dass die Fahrweise Hinweise auf eine alkoholbedingte Einschränkung der Fahrfähigkeit lieferte – sprechen nicht für die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Alkoholkontrolle, sondern begründen vielmehr Zweifel daran.
4.2.3 Diese Zweifel verdichten sich mit Blick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Ein Schuldspruch kann nur erfolgen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw. sich dieser Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängte. Würde man den Tatbestand auch dann als erfüllt erachten, wenn der Beschuldigte subjektiv keine Veranlassung hatte, mit einer solchen Massnahmenanordnung zu rechnen, würde dies letztendlich zu einem generellen Verbot des Alkoholkonsums nach dem Führen eines Motorfahrzeuges (zumindest in der kritischen Zeitphase) führen, was nicht der Sinn des Gesetzes ist.
Der Beschuldigte machte zum weiteren äusseren Ablauf der Geschehnisse nach dem Schadensereignis sowie zu seinen inneren Vorstellungen (Wissens- und Willenskomponente) folgende Angaben:
Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2017 gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe, nachdem er aus dem Parkhaus herausgefahren sei, in Sichtweite, nämlich ca. 15 Meter auf der anderen Seite der Strasse, parkiert. Mit dem Bewachungsfirma-Mann habe er auch nochmals gesprochen, zugegebenermassen nicht ganz freundlich. Aufgebracht wie er gewesen sei, habe er dann in der Stadt während der Kulturnacht zu viel getrunken. Es sei ihm klar (gewesen), dass er den von ihm verursachten Schaden an der Schranke zu tragen habe. Er habe deshalb zum erstmöglichen Zeitpunkt (am Montag, 1. Mai 2017, 8:00 Uhr) versucht, in der [...]Filiale anzurufen, und bei der zuständigen C.___ AG in Solothurn habe er den Schaden und seine Personalien genannt. Eine Alkoholkontrolle habe er nicht in Erwägung gezogen. Für den Beizug der Polizei habe es für ihn keinen Grund gegeben, denn es habe keinen Personenschaden gegeben, es habe sich um einen Sachschaden in einer geschlossenen und privaten Tiefgarage bzw. in einem Parkhaus gehandelt.
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (AVS 23 ff., insbesondere AVS 27 - 28 und 30), B.___ habe ihm nicht gesagt, er (der Beschuldigte) solle bleiben er (B.___) hole die Polizei. Dieser habe nichts gesagt (nachdem er ihm nach dem Parkieren seines Fahrzeuges […] nochmals seinen Namen angegeben gehabt habe), worauf er dann in die Stadt gegangen sei. Er habe B.___ keinen Auftrag und keine Anweisungen erteilt. Es sei ihm irgendwie zu blöd gewesen, weshalb er gegangen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob er mit B.___ über die Schadensregelung diskutiert habe. B.___ habe seinen Namen und seine Adresse mündlich entgegengenommen. Er, der Beschuldigte, habe das Gespräch beendet und sei gegangen. Für ihn sei jedoch nichts mehr offen, sondern alles geregelt gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass er den Schaden zahlen müsse. Er habe sich ja deshalb auch sofort am Montagmorgen gemeldet. Die Sache mit der Schranke sei dann mit einem Wartungsgang erledigt worden. Er habe überhaupt nicht damit gerechnet, dass die Polizei noch mit ihm habe sprechen wollen und dass Untersuchungsmassnahmen wie z.B. Alkoholtests angeordnet werden könnten. Er habe vor diesem Vorfall noch nie einen Atemalkoholtest eine Blutprobe machen müssen.
Anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben (vgl. BAS 68 ff., insbesondere 71 f.): Für ihn sei klar gewesen, dass keine Polizei kommen werde und er ganz normal in die Stadt gehen könne. Der eingetretene Schaden sei nicht riesig gewesen. Die Schranke habe eine Sollbruchstelle (bei den zwei Kunststoffschrauben) gehabt. Für ihn sei damals völlig klar gewesen, dass er so schnell wie möglich, nämlich am darauffolgenden Montag, denn am Wochenende habe man ohnehin nichts machen können, zur Regelung des Schadens mit den zuständigen Personen Kontakt aufnehmen werde. Damit sei die Sache für ihn «gegessen» gewesen. Der Schaden habe mit einem Wartungsgang behoben werden können. Für ihn habe die Sache keine Kostenfolgen gehabt. Er wolle nun aber nicht propagieren, dass sein Vorgehen zum Regelfall werde. Er würde es natürlich nicht mehr so machen. Herr B.___ habe nie gesagt, er werde die Polizei avisieren. Es habe keinen offenen Punkt mehr und keinen Grund gegeben, die Polizei beizuziehen. (Auf den Vorhalt, wonach es einerseits einen gewissen, wenn auch nicht grossen Schaden gegeben habe, und andererseits auch die Frage im Raum gestanden sei, dass er fürs Parkieren noch etwas zahlen müsse) Bei seiner Einfahrt ins Parkhaus sei die Schranke offen gewesen und in einem solchen Fall sei es üblich, dass man fürs Parkieren nichts zahlen müsse. Seine Aussage, wonach alles geklärt gewesen sei, sei insofern zu präzisieren, als die Regelung des Schadens mit der Verwaltung noch offen gewesen sei, aber dabei habe es sich um eine Frage gehandelt, die sich nicht in derselben Nacht habe besprechen lassen, sondern die sowieso auf den Montagmorgen habe verlegt werden müssen. Diese Frage sei mit dem Verwalter Besitzer der Schranke zu regeln gewesen, dafür habe es die Polizei nicht gebraucht. (Auf entsprechende Frage) Nein, es sei für ihn nie im Raum gestanden, dass es die Polizei brauche und der Gedanke, wonach ein Problem entstehen könnte, weil sich die Polizei für die von ihm konsumierte Alkoholmenge interessieren könnte, sei ihm im Verlauf jenes Abends nicht durch den Kopf gegangen.
Der Beschuldigte legte mit seinen Ausführungen in sich schlüssig und glaubhaft dar, dass er den Vorfall, den er als juristischer Laie als Schadensfall und nicht als Verkehrsunfall einstufte, nicht in Verbindung brachte mit einer drohenden bzw. zu erwartenden polizeilichen Alkoholkontrolle. Zwar kann der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Unfallstelle nicht im Einvernehmen mit B.___ verlassen, sondern das Gespräch eigenmächtig beendet habe, zugestimmt werden. Auch die nachfolgenden Zeugenaussagen des Bewachungsfirma-Mitarbeiters B.___ vor Obergericht verdeutlichen dies (vgl. BAS 60 ff.): Er habe versucht, dem Beschuldigten zu erklären, welche Möglichkeiten bestünden, wenn man sich ausserhalb der Öffnungszeiten bei geschlossener Schranke im Parkhaus befinde. (Auf Frage) Ja, es treffe zwar zu, dass man ein Ticket brauche, damit sich die Schranke öffne. Er (B.___) habe zwar das Tor zum Parkhaus, nicht aber die Schranke selbständig öffnen können. (Auf Nachfrage) Ja, auch ohne Ticket hätte es Möglichkeiten bzw. Alternativen gegeben (Drücken des Notknopfes Versuch, die zuständige Person telefonisch zu erreichen). Diesen Ablauf habe er dem Beschuldigten zu erklären versucht, doch dazu sei er gar nicht gekommen, denn er habe mit dem Beschuldigten gar nicht richtig reden können. Dieser sei aufgebracht gewesen, als ob man ihm etwas weggenommen hätte. Der Beschuldigte sei in sein Auto gestiegen und einfach losgefahren.
Aus der nicht gütlichen Einigung mit dem Bewachungsfirma-Mitarbeiter lässt sich entgegen der Vorinstanz jedoch nicht folgern, dass sich der Beizug der Polizei – und dies zur Vornahme einer Alkoholkontrolle – für den Beschuldigten mit der erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit aufgedrängt hätte. Gegen eine solche Annahme spricht die Tatsache, dass der Vorfall keinerlei SVG-spezifischen Sachverhaltsabklärungen durch die Polizei erforderte. Dass und wie der Beschuldigte den Schaden verursacht hatte, war von allem Anfang an klar. Ebenso stand nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ausser Frage, dass er für den Schaden aufkommen wollte. Er gab dem Bewachungsfirma-Mitarbeiter seine Adresse und seinen Namen bekannt und wählte, nachdem er aus der Tiefgarage herausgefahren war, einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle. Letzteres wurde auch vom Zeugen B.___ ausdrücklich bestätigt. Ebenso bestätigte B.___ vor Obergericht, dass der Beizug der Polizei im Parkhaus nie thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe – so der befragte Zeuge weiter – auch nicht mitbekommen, dass die Polizei schliesslich tatsächlich benachrichtigt worden sei.
Die Aussage des Beschuldigten, wonach es – aus seiner Sicht – an jenem Abend keine Fragen mehr zu klären gegeben habe, welche den Beizug der Polizei erforderlich gemacht hätten, und wonach die Schadensregulierung direkt mit der Geschädigten am Montag vorzunehmen gewesen sei, erweist sich deshalb als nachvollziehbar und kann jedenfalls nicht als Schutzbehauptung abgetan werden. Entsprechend suchte der Beschuldigte denn auch bereits am frühen Morgen des 1. Mai 2017 den telefonischen Kontakt mit der Eigentümerin der beschädigten Schranke (C.___ AG), um eine Regelung zu finden.
4.2.4 In Anbetracht dieser konkreten Umstände verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw. rechnen musste und er den Massnahmenzweck mit dem nachträglichen Alkoholkonsum vereiteln wollte bzw. diese Zweckvereitelung auch nur in Kauf nahm. Er ist deshalb vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu Lasten des Staates.
2. Der Beschuldigte hat sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO). Die vom Privatverteidiger mit den Honorarnoten vom 6. März 2020 (AVS 84 - 87) und vom 20. Januar 2021 (beide exkl. Hauptverhandlung) geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erweisen sich als angemessen, so dass auf deren Grundlage die Parteientschädigung zu berechnen ist.
2.1 Die von Rechtsanwalt Philipp Gressly erbrachten Leistungen für das erstinstanzliche Verfahren machen gestützt auf die Honorarnote (inkl. Auslagen und MWST) CHF 2'615.00 aus (AVS 84). Für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind CHF 403.90 (1 1/2 Stunden zu je CHF 250.00, zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 375.00: CHF 28.90) hinzuzurechnen, so dass total CHF 3'018.90 resultieren. Hiervon ist die bereits ausbezahlte reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 für das eingestellte Verfahren in Abzug zu bringen, so dass dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'618.90 zuzusprechen ist, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
2.2 Zweitinstanzlich macht der Verteidiger einen zeitlichen Aufwand (exkl. HV) von 7,62 Stunden geltend. Unter Hinzurechnung von 1 ½ Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung beläuft sich der Aufwand auf total CHF 2'280.00 (9,12 Stunden zu je CHF 250.00). Zuzüglich Auslagen von CHF 73.60 und 7,7 % MWST auf CHF 2'353.60 (= CHF 181.25) ist dem Beschuldigte für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 2'534.85 zuzusprechen. Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., Art. 398 ff., 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils A.___ vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen worden ist. 3. A.___ wird zudem vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. 4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'618.90 (= CHF 3'018.90 abzüglich ausbezahlte reduzierte Parteientschädigung von CHF 400.00) sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'534.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Lupi De Bruycker
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