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Urteil Verwaltungsgericht (SO - STBER.2020.45)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2020.45
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Strafkammer
Verwaltungsgericht Entscheid STBER.2020.45 vom 26.01.2021 (SO)
Datum:26.01.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Urteil betrifft einen Fall von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sowie anderen Straftaten. Es wurden mehrere Personen beschuldigt, darunter A.___ und B.___. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen sie. Nach einer Hauptverhandlung fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt am 15. Mai 2019 ein Urteil. A.___ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, während B.___ zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, teilweise bedingt, verurteilt wurde. Es wurden auch Zivilforderungen festgelegt und Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens betrugen insgesamt CHF 57'690.00. A.___ und B.___ haben Berufung eingelegt, während E.___ und C.___ auf das Rechtsmittel verzichteten.
Schlagwörter: Beschuldigte; Vorhalt; Apos; Delikt; Staat; Recht; Beschuldigten; Urteil; Diebstahl; Vorhalte; Einbruch; Solothurn; Freiheit; Freiheitsstrafe; Hausfriedensbruch; Auslagen; Täter; Urteils; Protokoll; Berufung; Delikts; Recht; Gericht; Sachbeschädigung
Rechtsnorm: Art. 139 StGB ; Art. 19 BetmG; Art. 24 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 27 StGB ; Art. 307 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 41 OR ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:111 IV 51; 129 IV 6; 13 IV 49; 132 IV 49; 134 IV 1; 134 IV 97; 137 II 233; 137 IV 57; 138 IV 120; 142 II 35; 142 IV 265; 143 IV 361; 143 IV 97; 144 IV 168; 144 IV 198; 144 IV 217; 144 IV 345; 145 IV 364; 145 IV 55; 98 IV 83;
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: STBER.2020.45
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 26.01.2021 
FindInfo-Nummer: O_ST.2021.12
Titel: gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Resümee:

 

O1§bergericht

Strafkammer

 

 

 

 

 

 

Urteil vom 26. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

 

gegen

 

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,

Beschuldigte und Berufungskläger

 

betreffend     gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwältin Z.___, i.A. der Staatsanwaltschaft,

-        A.___, Beschuldigter, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger von A.___,

-        B.___, Beschuldigter,

-        Rechtsanwältin Sarah Schläppi, amtliche Verteidigerin von B.___,

-        H.___, Dolmetscherin,

-        I.___, Dolmetscher,

-        zwei Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht (betr. A.___),

-        Rechtspraktikantin von RA Schläppi, Zuhörerin.

 

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die zurzeit wegen der Coronavirus-Gefahr geltende Maskentragpflicht während der Verhandlung hin, welche jedoch nicht für den/die jeweiligen/jeweilige Redner/in gilt. Die als Dolmetscher vorgeladenen Personen werden auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB).

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass sich das Berufungsgericht vorbehält, die B.___ vorgeworfenen Sachverhalte auch unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu prüfen, was den Parteien bereits schriftlich bekannt gegeben worden ist. Weiter wird bekannt gegeben, dass sich das Gericht vorbehält, bezüglich A.___ die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen für den Fall, dass seinerseits Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird, wozu sich die Parteien im Rahmen ihrer Parteivorträge äussern können.

 

Vorfragen/Vorbemerkungen/Beweisanträge der Parteien

 

Rechtsanwältin Schläppi legt ein Arbeitszeugnis betr. B.___ vor und beantragt, dieses zu den Akten zu nehmen. Weiter legt sie ihre Honorarnote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vor.

 

Die anderen Parteien werden mit einer Kopie des Arbeitszeugnisses bedient. Über den Beweisantrag wird nach den Befragungen entschieden.

 

Alle Parteien geben auf entsprechende Frage bekannt, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten.

 

Die beiden Beschuldigten werden nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt (zuerst A.___, dann B.___). Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Das Arbeitszeugnis betr. B.___ wird zu den Akten genommen.

 

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

 

Auf entsprechende Nachfrage geben die Beschuldigten bekannt, ihre letzten Worte zu gegebener Zeit ohne Übersetzung vortragen zu können. Die Dolmetscher werden demnach entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin Wasem          (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

 

1.   Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2019, soweit von A.___ und B.___ nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen sei.

2.   Der Beschuldigte A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a)    gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 3.5, 4 und 15.3),

b)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.4, 3.6 bis 3.16 und 5),

c)    mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

d)    mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.1 5, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

e)    mehrfache Fälschung von Ausweisen (Vorhalt Ziff. 17),

f)     mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 18),

g)    Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 19),

h)    rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalt Ziff. 20).

3.    Der Beschuldigte A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

4.    Die erstandene Untersuchungshaft vom 10. März 2017 bis 25. September 2017 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26. September 2018 seien A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Gegen den Beschuldigten A.___ sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren auszusprechen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6.    Der Beschuldigte B.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),

b)    mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

c)    mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16).

7.    Der Beschuldigte B.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten.

8.    Die erstandene Untersuchungshaft vom 10. März 2017 bis 1. Juni 2017 sei B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

9.    Gegen den Beschuldigten B.___ sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.

10.  Das bei B.___ sichergestellte Bargeld von total CHF 849.70 sei mit dem von diesem zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen.

11. Der folgende bei B.___ sichergestellte Gegenstand sei diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

Mobiltelefon Sony mit SIM-Karte (IMEI [...]).

12.  In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20’000.00, total CHF 57'690.00, wie folgt aufzuerlegen:

a)    A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallenden Auslagen),

b)    B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallenden Auslagen).

Im Übrigen seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).

13.  Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

14.  Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren sei durch das Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates.

 

 

Rechtsanwalt Brunner           (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

 

1.   Der Berufungskläger sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:

-       Ziff. 1.1 der Anklageschrift (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-       Ziff. 2.7 der Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-       Ziff. 2.13 der Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-       Ziffern 3.1 - 3.4 der Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-       Ziff. 3.9 der Anklageschrift gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-       Ziff. 20. der Anklageschrift (rechtswidriger Aufenthalt).

2.   Der Beschuldigte sei für seine Taten gemäss Vorhalte der Anklageschrift Ziffern

-        1.2 (gewerbemässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-        2.1 bis 2.6 und 2.8 bis 2.12 sowie 2.14 und 2.15 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-        3.5 bis 3.8 und 3.10 bis 3.16 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-        4.1 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),

-        5. (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),

-        15.3 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),

-        17. (mehrfache Fälschung von Ausweisen),

-        18. (mehrfache Geldwäscherei),

-        19. (Widerhandlung gegen das SVG) und

-        20. (rechtswidrige Einreise in die Schweiz)

zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.

3.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der Kostennote auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.    Die Verfahrenskosten seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.

 

 

Rechtsanwältin Schläppi        (gibt vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge in

 Schriftform zu den Akten)

 

l.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.    das Strafverfahren betreffend die Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 3.8 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 durch vorfrageweisen Beschluss und ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten zufolge Verzichts auf einen Strafantrag eingestellt wurde (S. 4 der Urteilsbegründung).

2.    Herr B.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen wurde:

a)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 betroffen ist;

b)    Sachbeschädigung, soweit der Vorhalt von Ziff. 3.5 betroffen ist;

c)    versuchter Hausfriedensbruch, soweit der Vorhalt von Ziff. 3.5 betroffen ist.

Il.

Herr B.___ sei freizusprechen von

1.    der Anschuldigung des gewerbs- und bandenmassigen Diebstahls (Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16);

2.    der mehrfachen Sachbeschädigung (Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6, 3.7, 3.9 bis 3.16) sowie

3.    des mehrfachen Hausfriedensbruchs, teilweise Versuchs dazu (Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6, 3.7, 3.9 bis 3.16).

 

Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung sei demzufolge abzusehen.

 

III.

Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklagen seien keine Kosten auszuscheiden.

 

IV.

Die anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

 

V.

B.___ seien folgende Entschädigungen und Genugtuung auszurichten:

1.    für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster und zweiter Instanz gemäss Honorarnoten;

2.    eine Genugtuung für die ausgestandene Haft im Umfang von 84 Tagen in der Höhe von CHF 16'800.00.

 

VI.

Weiter sei zu verfügen:

1.    Das bei B.___ sichergestellte Bargeld in der Höhe CHF 109.50, Dinar 400.00, Euro 685.00 sei diesem nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

2.    Das bei B.___ sichergestellte Handy der Marke Sony mit der SIM-Karte IMEI [...] sei diesem nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

3.    Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

4.    Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

 

 

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik.

 

Die Parteivorträge der Staatsanwältin und von Rechtsanwalt Brunner wurden, da von ihnen nicht in Schriftform zu den Akten gegeben, mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

 

A.___ gibt im Rahmen des letzten Wortes zu Protokoll, das Ganze tue ihm leid. Er versuche, den Geschädigten etwas an ihre Schäden zu bezahlen. Es soll nicht mehr vorkommen, was er getan habe. Er wolle in Zukunft wieder ein normales Leben führen.

 

B.___ verzichtet auf das letzte Wort.

 

Die Verhandlung wird um 12:15 Uhr geschlossen.

 

-----

 

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

 

1.

1.1 Am Sonntag, 5. März 2017, ca. 19:00 Uhr, beobachtete ein Anwohner in einem Wohnquartier in Zuzwil/BE einen roten Kleinwagen, Kontrollschild SO [...], der ohne Licht durch das Quartier fuhr. Hierauf ging der Anwohner auf die Suche nach dem Personenwagen und erblickte diesen parkiert auf einer Nebenstrasse. Als der Lenker des Kleinwagens den Anwohner bemerkte, fuhr er weg. In der Folge informierte der Anwohner die Kantonspolizei Bern über seine Feststellungen (vgl. Polizeibericht, Auszug aus Polizeijournal, Akten Seiten 310, im Folgenden: AS 310). Als Halter des fraglichen Personenwagens Peugeot 206, rot, SO [...], war B.___ registriert. Gleichentags zwischen 18:00 und 20:30 Uhr ereignete sich im fraglichen Quartier in Zuzwil bei der Liegenschaft am […] ein Einbruchdiebstahl. Am Tatort konnten Schuhspuren gesichert werden, die auf die Anwesenheit von zwei Tätern schliessen liessen. Im gleichen Quartier ereignete sich sodann ein weiterer Einbruchdiebstahl bei der Liegenschaft […], welcher erst am Mittwoch, 8. März 2017, festgestellt wurde; im Innern dieser Liegenschaft fand sich eine Quittung, die vom 5. März 2017 datierte.

 

Am 8. März 2017, 13:34 Uhr, wurde sodann B.___ gemäss polizeilichen Beobachtungen in [Ort 1] als Lenker des vorerwähnten Personenwagens festgestellt. Ab 17:57 Uhr wurde weiter beobachtet, dass sich neben B.___ als Lenker zwei unbekannte Männer im Personenwagen befanden. Die drei Personen fuhren zunächst nach Kestenholz, danach nach Niederbuchsiten und weiter nach Lohn-Ammannsegg, wobei die beiden unbekannten Männer in den Ortschaften jeweils das Fahrzeug verliessen, während B.___ darin verblieb. Ab 21:05 Uhr konnte beobachtet werden, dass die drei Personen in Richtung Biberist fuhren. Um 21:33 Uhr wurden die beiden unbekannten Männer in Biberist zu Fuss von der Dufourstrasse herkommend in Richtung Bleichenbergstrasse gehend festgestellt. Hierauf hielt B.___ auf der Bleichenbergstrasse den Personenwagen an und die beiden unbekannten Männer stiegen ein. Um 21:38 Uhr konnte der Personenwagen in [Ort 1] am Winkelweg parkiert festgestellt werden. Die zwei unbekannten Männer stiegen aus und betraten das Hotel O.___ […]. In der Folge wurde ein Einbruchdiebstahl […] in Biberist gemeldet.

 

1.2 Aufgrund dieser Erkenntnisse informierte die Polizei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche eine Untersuchung gegen B.___ und unbekannte Täterschaft eröffnete und u.a. deren Observation wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls durch Einbruch und eine technische Überwachung des Personenwagens von B.___ anordnete (vgl. Polizeibericht, AS 310 ff., Verfügungen usw., AS 2595, 313 ff.). Am frühen Abend des 9. März 2017 wurde B.___ mit seinem Personenwagen erneut durch die Polizei beobachtet. Dabei wurde festgestellt, dass er wiederum mit zwei Männern unterwegs war und sie die Ortschaften Kräiligen und Bätterkinden aufsuchten. Weiter beobachtete die Polizei, dass sich die beiden Männer anschliessend ins Hotel O.___ in [Ort 1] begaben. In der Folge wurden Einbruchdiebstähle […] in Bätterkinden und […] in Kräiligen gemeldet. Tags darauf, am Freitag, 10. März 2017, 18:00 Uhr, hielt die Polizei die beobachteten Personen in [Ort 1], in unmittelbarer Nähe zum Hotel O.___ an, als sich diese anschickten, mit einem Personenwagen BMW mit deutschen Kontrollschildern loszufahren. B.___ befand sich dabei auf dem Führersitz, A.___ (alias A.___) und C.___ sassen auf den Rücksitzen, und eine Frau, D.___, war im Begriffe, auf der Beifahrerseite einzusteigen. Die drei Männer sowie D.___, Freundin von C.___, wurden hierauf polizeilich festgenommen. Am Domizil von B.___ in[Ort 2] und in den Zimmern von A.___ und C.___ (bzw. E.___) im Hotel O.___ (Zimmer Nrn. 1.3 und 5.2) wurden staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchungen durchgeführt. Anlässlich der Durchsuchung im Hotel O.___ wurde E.___ (alias E.___) um 22:00 Uhr im Zimmer 5.2 schlafend vorgefunden und hierauf ebenfalls polizeilich festgenommen. In den Zimmern fand sich verschiedenes Deliktsgut, u.a. auch Waffen aus einem Einbruchdiebstahl in Horriwil. Weiter wurden der fragliche BMW, der Peugeot 206 von B.___ und ein Alfa Romeo, ZH [...], der am 9. März 2017 in Verkehr gesetzt worden war und C.___ zugeordnet werden konnte, sichergestellt und durchsucht (vgl. Polizeiberichte, AS 2623 ff., 032 f., 128 ff., Hausdurchsuchungsbefehle usw., AS 132 ff.). Hierauf wurden die Beschuldigten ein erstes Mal in Anwesenheit der beigeordneten amtlichen Verteidiger einvernommen und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Protokolle, AS 470 ff., 552 ff., 659 ff., 789 ff., Haftverfahren, AS 2627 ff., 2721 ff., 2813 ff., 2921 ff.).

 

Im Rahmen der nachfolgenden Ermittlungen wurden u.a. die von den Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone ausgewertet und die Verkehrsdaten dazu erhoben sowie Tatortspuren ausgewertet (vgl. Polizeiberichte usw., AS 034 ff., 360 ff., 094 ff., 097 ff.). Es stellte sich zudem heraus, dass unter Vorlage der Ausweispapiere von E.___, A.___ (alias A.___) und C.___ verschiedentlich bei der Firma […], Bern, Schmuck sowie Münzen und Barren aus Gold bzw. Silber verkauft worden waren (vgl. Polizeiberichte usw., AS 037, 091 ff., 276 ff., Verkaufsbelege, AS 052 ff.). Weiter wurden Auskunftspersonen einvernommen und die Beschuldigten wiederholt befragt (vgl. Protokolle, AS 431 bis 841). Zu den einzelnen von der Kantonspolizei Bern untersuchten Einbruchsdelikten und den weiteren vorgehaltenen Straftaten wurden Deliktsblätter mit den zusammengefassten Ermittlungsergebnissen erstellt (vgl. Deliktsblätter bei den Anzeigen, AS 842 bis 1287, 2314 bis 2485). Die gegen E.___, A.___ und C.___ jeweils angeordnete Untersuchungshaft wurde wiederholt verlängert, B.___ wurde nach einem Haftentlassungsgesuch am 1. Juni 2017 durch den zuständigen Staatsanwalt aus der Haft entlassen (vgl. Haftverfahren, AS 2660 ff., 2757 ff., 2840 ff., 2944 ff.).

 

1.3 Nach der Eröffnung des Verfahrens gegen die Beschuldigten im Kanton Bern eröffnete die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. April 2017 eine Strafuntersuchung gegen A.___ und am 20. Juli 2017 gegen E.___ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (vgl. Verfügungen, AS 2598, 2600), wobei es um Vorfälle ging, die sich vor dem 19. Februar 2017 insbesondere im Kanton Solothurn ereignet hatten. Hierzu wurden in der Folge durch die Polizei Kanton Solothurn Ermittlungen getätigt und Einvernahmen mit A.___ durchgeführt (vgl. Polizeibericht, AS 1288 ff., Protokolle usw., mehrheitlich bei den Anzeigen, AS 1302 ff., 1407 bis 2313). Am 30. August 2017 erging eine Gerichtsstandanfrage durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend B.___, A.___, C.___ und E.___, worauf der Gerichtsstand von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 4. September 2017 anerkannt wurde (vgl. Gerichtsstandsverfahren, AS 3192 ff.). Nach der Verfahrensabtretung wurden auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die noch inhaftierten Beschuldigten in die Untersuchungsgefängnisse in Solothurn bzw. Olten überführt und die Mandate der amtlichen Verteidiger abgerechnet (vgl. Verfügungen und Abrechnungen, AS 3215 ff., 3220 f., 3034 ff, 3097 ff., 3149 ff., 3176 ff.). Die amtlichen Verteidiger wurden durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 14. September 2017 als solche eingesetzt, wobei die amtliche Verteidigerin von A.___ bereits am 14. Juni 2017 im Rahmen des hier geführten Verfahrens als solche eingesetzt worden war (vgl. Verfügungen, AS 3030, 3094, 3175, 3146, 3135). In der ersten Zeit nach der Verfahrensübernahme wurden durch die Polizei Kanton Solothurn insbesondere weitere Ermittlungen hinsichtlich der Vorfälle im Kanton Solothurn getätigt sowie Einvernahmen mit E.___ und zusätzliche Einvernahmen mit A.___ durchgeführt. Die Ermittlungsergebnisse wurden insbesondere in Erledigungsrapporten zu den einzelnen Vorfällen, in verschiedenen Berichten und einem Schlussbericht sowie einem Deliktsverzeichnis festgehalten (vgl. Polizeibericht und Beilagen, AS 1288 ff., 1298 ff., Protokolle usw. mehrheitlich bei den Anzeigen, AS 1374 ff., 1403 ff., 1363 ff., 1407 bis 2313, Deliktsverzeichnis, AS 2565). Bezüglich E.___, A.___ und C.___ erfolgte eine weitere Haftverlängerung bzw. es wurde ihnen auf entsprechende Anträge hin der vorzeitige Strafvollzug bewilligt; Haftentlassungsgesuche von C.___ wurden abgewiesen (vgl. Haftverfahren usw., AS 2697 ff., 3047 ff., 2711 ff., 3153, ff., 2805 ff., 2878 ff., 2886 ff., 2907 ff.).

 

1.4 Weiter erfolgte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Übernahme des Verfahrens gegen F.___, auf den die im Kanton Bern geführte Untersuchung ausgedehnt wurde und gegen den im Kanton Solothurn bereits eine Untersuchung geführt worden war (vgl. Verfügung usw., AS 2599, 3192 ff.). Dieses Verfahren wurde separat vom hierortigen Verfahren gegen die Beschuldigten weitergeführt und am 14. Februar 2019 mit einem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt im abgekürzten Verfahren abgeschlossen (vgl. beigezogene Akten BWSAG.2018.18).

 

2.

Mit Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 (vgl. AS 001 ff.) erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen die Beschuldigten wegen folgender Vorhalte (es werden nur noch die Vorhalte gegenüber den verbliebenden beiden Berufungsklägern A.___ und B.___ aufgeführt):

A.___: gewerbsmässiger Diebstahl (Ziff. 1), gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Ziff. 2, 3, 4 und 15), mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 1, 2, 3, 4 und 15), Hehlerei (Ziff. 16), mehrfacher Hausfriedensbruch bzw. teilweise Versuch dazu (Ziff. 1, 2, 3, 4 und 15), mehrfache Fälschung von Ausweisen (Ziff. 17), mehrfache Geldwäscherei (Ziff. 18), Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führer­ausweis (Ziff. 19) sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Ziff. 20).

B.___: gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Ziff. 3), mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 3) sowie mehrfacher Hausfriedensbruch bzw. teilweise Versuch dazu (Ziff. 3).

 

3.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Amtsgericht fertigte die anklagevertretende Staatsanwältin nach der Befragung der Beschuldigten eine ergänzende Anklageschrift zu Ziff. 5 der Anklage aus (Einbruchdiebstahl in Dintikon), welche durch das Gericht zugelassen wurde (Verhandlungsprotokoll AS 3470 f., ergänzende Anklageschrift AS 3569 ff.). Mit dieser Anklageergänzung wurden nunmehr bezüglich des fraglichen Vorfalls gegen E.___ und A.___ die Vorhalte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erhoben.

 

4.

Am 15. Mai 2019 fällte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

I.          Schuld und Strafe

 

1.         E.___ wird von folgendem Vorhalt freigesprochen:

mehrfache Fälschung von Ausweisen (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018).

2.         E.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl (Vorhalte Ziff. 6 und 7),

b)     gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),

c)      mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),

d)     mehrfache Hehlerei (Vorhalte Ziff. 7 und 8),

e)     mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),

f)       Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 10),

g)     mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 11),

h)     mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Vorhalt Ziff. 12).

3.         E.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten,

b)     einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.         An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden E.___ 327 Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich E.___ seit dem 1. Februar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dort verbleibt.

5.         E.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6.         C.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und 4 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,

b)    mehrfache Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und 4 betroffen sind,

c)    versuchter Hausfriedensbruch und Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und 4 betroffen sind.

7.         C.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),

b)     mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

c)      mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

d)     Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 13),

e)     Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führer­ausweis, Vorhalt Ziff. 14.1),

f)       Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Erschleichung eines Ausweises, Vorhalt Ziff. 14.2).

8.         C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

9.         An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 8 hiervor werden C.___ 263 Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich C.___ seit dem 29. November 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dort verbleibt.

10.      C.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

11.      A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,

b)    mehrfache Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

c)    mehrfacher Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

d)    Hehlerei (Vorhalt Ziff. 16).

12.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 3.5, 4 und 15.3),

b)     gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.4, 3.6 bis 3.16 und 5),

c)      mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

d)     mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

e)     mehrfache Fälschung von Ausweisen (Vorhalt Ziff. 17),

f)       mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 18),

g)     Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führer­ausweis, Vorhalt Ziff. 19),

h)     rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalt Ziff. 20).

13.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

14.      An die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 13 hiervor werden A.___ 199 Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 26. September 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dort verbleibt.

15.      A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

16.      B.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen ist,

b)    Sachbeschädigung, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist,

c)    versuchter Hausfriedensbruch, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist.

17.      B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),

b)     mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

c)      mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16).

18.      B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 30 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, womit eine Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen ist.

19.      An den unbedingten Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 18 hiervor werden B.___ 83 Tage Haft angerechnet.

20.      Eine Landesverweisung gegenüber B.___ wird nicht angeordnet.

21.      Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ wird abgewiesen.

 

 

II.         Sicherstellungen

 

1.         Das bei C.___ sichergestellte Bargeld von total CHF 1'847.65 wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

2.         Das bei A.___ sichergestellte Bargeld von total CHF 1'656.20 wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

3.         Das bei B.___ sichergestellte Bargeld von total CHF 849.70 wird mit dem von diesem zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (siehe IV. Ziff. 5 hiernach; aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

 

4.         Die folgenden bei E.___ sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)     Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (IMEI weggekratzt),

b)     Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI [...]).

5.         Die folgenden bei C.___ sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)     Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karten (IMEI [...]),

b)     Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI [...]).

6.         Der folgende bei A.___ sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

Mobiltelefon HTC mit SIM-Karte (IMEI [...]).

7.         Der folgende bei B.___ sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

Mobiltelefon Sony mit SIM-Karte (IMEI [...]).

8.         Sämtliche übrigen im Verfahren STA.2017.1412 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate). Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat.

 

 

III.        Zivilforderungen

 

1.         E.___ und A.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

a)    [Geschädigte 1], Schadenersatz von CHF 30'175.70 (Vorhalt Ziff. 2.2),

b)    [Geschädigte 2], Schadenersatz von CHF 10'200.00 (Vorhalt Ziff. 2.6),

c)    [Geschädigte 3], Schadenersatz von CHF 400.00 (Vorhalt Ziff. 2.12).

2.       Die folgenden Zivilforderungen gegenüber E.___ und A.___ werden abgewiesen:

a)    [Geschädigter 4], Genugtuung von CHF 200.00 (Vorhalt Ziff. 2.1),

b)    [Geschädigte 5], Genugtuung nach richterlichem Ermessen (Vorhalt Ziff. 2.11).

3.       C.___, A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

a)    [Geschädigter 6], Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),

b)    [Geschädigte 1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).

4.       Die folgenden Zivilforderungen gegenüber C.___, A.___ und B.___ werden abgewiesen:

a)    [Geschädigter 7], Genugtuung von CHF 11'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.3),

b)    [Geschädigter 6], Genugtuung von CHF 2'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.7).

5.       Die Zivilforderung der [Geschädigten 8], gegenüber A.___ von CHF 4'951.00 wird abgewiesen (Vorhalt Ziff. 15.1).

6.       Sämtliche übrigen und darüber hinausgehenden Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

 

 

IV.       Entschädigungen und Kosten

 

1.         Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von E.___, Rechtsanwalt André Vogelsang, wird auf CHF 13'869.60 (32.14 Stunden und 33.95 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 175.30 und CHF 789.90 sowie MWST zu 8 % von CHF 476.85 und zu 7.7 % von CHF 531.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 12'482.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 9/10, somit von CHF 3'207.40 (9/10 der Differenz zum vollen Honorar von 66.09 Stunden zu CHF 230.00; inkl. MWST zu 8 % von CHF 115.70 und zu 7.7 % von CHF 117.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.

2.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird auf CHF 18'551.95 (4.25 Stunden und 70 Stunden zu CHF 180.00 sowie 8.08 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 96.20 und CHF 3'034.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 68.90 und zu 7.7 % von CHF 1'259.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 16'696.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

3.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren Amsler, wird auf CHF 24'637.40 (27.31 Stunden und 82.64 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 518.00 und CHF 2'551.80 sowie MWST zu 8 % von CHF 434.70 und zu 7.7 % von CHF 1'341.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40 (9/10 der Differenz zum vollen Honorar von 109.95 Stunden zu CHF 230.00; inkl. MWST zu 8 % von CHF 98.35 und zu 7.7 % von CHF 286.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird auf CHF 9'905.60 (47.70 Stunden zu CHF 180.00 sowie 3.10 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 258.10, MWST zu 7.7 % von CHF 702.50 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 80.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386.90 (9/10 der Differenz zum vollen Honorar von 47.70 Stunden zu CHF 230.00 und 3.10 Stunden zu CHF 115.00; inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 170.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

 

5.         An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:

-     E.___ CHF 13'498.40 (2/10 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende Auslagen),

-     C.___ CHF 9'450.05 (2/10 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende Auslagen),

-     A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende Auslagen),

-     B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende Auslagen).

Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates (1/10 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).»

 

 

5.

Gegen das Urteil liessen alle vier Beschuldigten die Berufung anmelden. Die Beschuldigten E.___ und C.___ verzichteten in der Folge auf das Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf diese beiden Beschuldigten rechtskräftig wurde (Abschreibungsbeschluss der Strafkammer des Solothurnischen Obergerichts vom 13. Juli 2020).

 

6.

6.1 Mit Berufungserklärung vom 29. Mai 2020 verlangt B.___ einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorhalten und eine Genugtuung von CHF 16'800.00 für die ausgestandene Haft von 84 Tagen.

 

6.2 A.___ beantragt mit Berufungserklärung vom 1. Juni 2020, er sei in Bezug auf diverse Einzeldelikte vom Vorhalt des gewebsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie vom Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und die Kostenverteilung sei neu vorzunehmen.

 

6.3 Der Oberstaatsanwalt erklärte am 10. Juni 2020 hinsichtlich B.___ die Anschlussberufung mit den Anträgen, der Beschuldigte sei zu einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und es sei die obligatorische Landesverweisung anzuordnen.

 

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der beiden Berufungskläger wie folgt in Rechtskraft getreten:

-    Ziffer I.11: Freisprüche A.___;

-    Ziffer I.12 (teilweise): Schuldsprüche A.___ wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageschrift Ziffer 1.2, [im Folgenden AKS 1.2], 3.5, 4 und 15.3); gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (AKS 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12 sowie 2.14 und 2.15, 3.6 bis 3.8, 3.10 bis 3.16 und 5), jeweils verbunden mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AKS 17); mehrfacher Geldwäscherei (AKS 18); Widerhandlung gegen das SVG (AKS 19 und rechtswidriger Einreise in die Schweiz (AKS 20).

-    Ziffer I.15: Landesverweisung A.___ von 12 Jahren;

-    Ziffer I.16: Freispruch B.___ betr. AKS 3.5;

-    Ziffer II: Sicherstellungen;

-    Ziffer III. (Zivilforderungen): Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 vollumfänglich, Ziffer 3 nur hinsichtlich A.___;

-    Ziffer IV.3 und 4 in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.

 

8.

Am 21. Januar 2021 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Vorgängig war mit Verfügung vom 8. September 2020 der Antrag des Berufungsklägers B.___ auf Zweiteilung der Hauptverhandlung abgewiesen worden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 war den Parteien mitgeteilt worden, das Gericht behalte sich vor, die angeklagte Beteiligung des Berufungsklägers B.___ an den Einbruchdiebstählen (EBDS) von A.___ und C.___ rechtlich als Teilnahme in Form von Gehilfenschaft zu prüfen.

 

 

 

II.            Übersicht

 

1.

Den Beschuldigten wurden im vorliegenden Verfahren Einbruchdiebstahlsdelikte über den Zeitraum vom 17. Dezember 2016 bis zum 10. (bzw. 9.) März 2017 vorgehalten. Die Delikte sollen sich überwiegend in den Kantonen Solothurn und Bern zugetragen haben, zwei Einbrüche betreffen Orte im Kanton Aargau, ein Einbruch eine Ortschaft im Kanton Freiburg. Soweit die verschiedenen Vorhalte in enger zeitlicher Nähe zueinanderstehen, ist auch eine örtliche Nähe auszumachen (Vorhalte Ziff. 2.4 und 2.5, 2.9 und 2.10, 2.11 und 2.12, 3.3 und 3.4, 3.5 und 4, 3.10 und 3.11 sowie 3.15 und 3.16; siehe daneben auch Ziff. 2.14 und 2.15, 3.7 und 3.8 sowie 3.12, 3.13 und 3.14). A.___ soll über den gesamten Zeitraum Einbrüche begangen haben; E.___ soll in einer ersten Phase, C.___ und B.___ sollen in einer zweiten Phase an Einbruchsserien beteiligt gewesen sein: So soll A.___ zunächst in der Zeit vom 17. bis zum 20. Dezember 2016 mit F.___ zwei Einbrüche verübt haben (Vorhalte Ziff. 1), hierauf in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 10. Februar 2017 mit E.___ 16 Einbrüche (Vorhalte Ziff. 2 und 5), alsdann in der Zeit vom 11. bis zum 18. Februar 2017 mit unbekannter Täterschaft drei Einbrüche (Vorhalte Ziff. 15) sowie letztlich in der Zeit vom 25. Februar bis zum 9. März 2017 mit C.___ und B.___ 16 Einbrüche (Vorhalte Ziff. 3) bzw. allein mit C.___ einen Einbruch (Vorhalt Ziff. 4).

 

2.

2.1 Der Beschuldigte A.___ logierte während seines Aufenthaltes in der Schweiz ab dem 17. Dezember 2016 im Hotel O.___ in [Ort 1]; dies zeitweise in unterschiedlichen Zimmern, so u.a. in den Zimmern 5.1, 5.2 und 1.3 (vgl. Protokolle A.___ und G.___, AS 661, 672, 439 f.).

 

2.2 Betreffend C.___ ist zu vermerken, dass sich dieser nach der Aktenlage in der Zeit vom 4. Dezember 2016 bis zum 21. Januar 2017 wiederholt für einige Tage in der Schweiz, vorwiegend in der Region Zürich/Schlieren, aufhielt. In der Folge kam er am 24. Februar 2017 über den Hauptbahnhof in Zürich in die Region [Ort 1] (vgl. Protokoll, AS 580, CD mit Telefondaten, AS 427). Ab dem 9. März 2017 hatte er zusammen mit seiner Freundin D.___ das Zimmer 1.3 im Hotel O.___ gebucht, das in der Zeit zuvor von A.___ bewohnt worden war. Weiter hatte er schon die Tage davor bei A.___ in diesem Zimmer übernachtet, anfänglich wohl auch kurz im Zimmer 5.2 (während der Abwesenheit von E.___; vgl. Protokolle G.___ und A.___, AS 439 f., 661, 672, 779, 2132, Protokoll C.___, AS 581, Foto, AS 611).

 

2.3 B.___ kam im Dezember 2013 allenfalls im Februar 2014 von [Land 1] in die Schweiz, um hier zu arbeiten. Seither hatte er […] in [Ort 2] ein Zimmer gemietet. Ab 1. April 2014 arbeitete er für die Firma P.___ […] und verrichtete insbesondere Gartenunterhaltsarbeiten; per 1. März 2017 wechselte er zur Q.___ AG (vgl. Protokolle, AS 792, 2554 f., Migrationsakten, AS 3426 ff., Polizeibericht, AS 033).

 

3.

Der Beschuldigte A.___ ist bezüglich der meisten Einzeldelikte rechtskräftig schuldig freigesprochen. Die von ihm angefochtenen Schuldsprüche bezüglich einzelner Delikte werden nachfolgend unter Ziffer III geprüft. Der Berufungskläger B.___ macht im Wesentlichen geltend, er habe die beiden Mitbeschuldigten A.___ und C.___ wohl in verschiedene Ortschaften gefahren, habe aber nicht gewusst, dass diese Einbruchsdiebstähle begehen würden. Diese Vorhalte werden unter Ziffer IV hiernach geprüft.

 

4.

Die Vorinstanz hat unter Ziff. II.B auf US 23 f. die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden können noch Hinweise auf den Indizienbeweis: bei der Sachverhaltsfeststellung kann nicht nur der direkte Beweis geführt werden, sondern dieser kann auch anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

 

5.

Der Beschuldigte B.___ liess vor Obergericht erneut die Einhaltung des Anklagegrundsatzes, namentlich hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, in Frage stellen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht erkennbar, diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 19 bis 21 (insbesondere S. 21 oben) verwiesen werden.

 

III.           Beschuldigter A.___

 

1. Delikt Anklageschrift Ziff. (AKS) 1.1

 

1.1 Dem Beschuldigten wird unter AKS 1.1 gewerbsmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit vom 17. Dezember 2016, 12:30 Uhr, bis zum 22. Dezember 2016, 13:15 Uhr, in Rüttenen, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit F.___ (sep. Verfahren) in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht in das Einfamilienhaus eingebrochen sei. Konkret habe er zusammen mit F.___ durch mehrmaliges Ansetzen mit einem unbekannten Flachwerkzeug die Kellertür aufgebrochen und sich und seinem Mittäter Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend habe er zusammen mit seinem Mittäter die Räumlichkeiten durchsucht. Sie hätten schliesslich Bargeld in verschiedenen Währungen sowie Markenbekleidung (Lederjacke, Herrenunterwäsche, Herrenschuhe, Damenkleid), eine Uhr, ein Damenarmband aus Titan und Kleinmaterial (Zigaretten, Taschenlampe) im geltend gemachten Gesamtwert von ca. CHF 3'969.00 weggenommen. Dabei hätten die beiden Täter einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 5'000.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.

 

1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorhalt gemäss AKS 1.2 in zeitlicher und örtlicher Nähe (Abend des 20. Dezember 2016 in [Ort 1], […]) und mit gleichem Mittäter (F.___) anerkannt hat und diesbezüglich rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen ist.

 

1.3 Zusammen mit der Vorinstanz ist der Vorhalt anhand folgender Umstände als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten:

-    Am Tatort wurden zwei verschiedene Schuhabdruckspuren gesichert, wobei eine davon auch beim nachfolgenden EBDS AKS 1.2 gefunden werden konnte und dem Mittäter F.___ zugeordnet werden kann. Das andere Schuhabdruckspurenmuster wurde an diversen EBDS, die vom Beschuldigten anerkannt und für die er rechtskräftig verurteilt ist, aufgefunden (AKS 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.9, 2.10, 2.11, 2.12 und 5). Dabei handelt es sich um Delikte, die ebenfalls ab dem 23. Dezember 2016 begangen wurden, beginnend ebenfalls in der Region Solothurn. Bezüglich all dieser Vorhalte ist A.___ geständig, die Einbruchdiebstähle zusammen mit E.___ verübt zu haben, wobei das fragliche Sohlenmuster als Muster eines Lacoste-Schuhs identifiziert werden konnte und A.___ zu dieser Zeit zugestandenermassen Lacoste-Schuhe hatte (vgl. Protokoll und Beilagen, AS 1547 f., 1553 f., vgl. auch Protokoll E.___ und Beilagen, AS 1500 ff.). Die fragliche Schuhabdruckspur vom Tatort in Rüttenen (Profil 1 / P1, Lacoste-Schuh) erscheint damit als starkes Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten A.___ am fraglichen Einbruchdiebstahl, zumal typgleiche Lacoste-Schuhe nicht allzu häufig vorkommen und A.___ anerkanntermassen auch einen anderen Einbruchdiebstahl zusammen mit F.___ zeitnah ausführte (Vorhalt Ziff. 1.2). Der Beschuldigte selbst sprach denn auch von einem zwei Einbrüchen, die er mit F.___ begangen habe – was er bei nur einem Einbruch sicherlich nicht getan hätte –, konnte dann aber zum zweiten Einbruch keine näheren Angaben machen (vgl. Protokoll, AS 1532). Im Übrigen kann hinsichtlich des (geringen) Beweiswerts von bestreitenden Aussagen des Beschuldigten A.___ auf die nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 2.3) verwiesen werden.

-    Darüber hinaus war A.___ im Besitz von Deliktsgut, welches nachweislich aus dem Einbruchdiebstahl in Rüttenen stammte, nämlich ein Paar Sergiotti-Schuhe (sichergestellt im Zimmer 1.3, vgl. Aufstellung, AS 270). Hiervon existiert auch ein Foto, das A.___ mit den fraglichen Schuhen zeigt (vgl. Foto, AS 1524, Protokoll, AS 1521). Weiter wurde bei diesem Einbruchdiebstahl eine Harley-Davidson-Jacke entwendet. Auch dazu besteht ein Foto, das einen Cousin von E.___ mit der Jacke zeigt (vgl. Foto, AS 1525, Protokolle, AS 1520, 1487). Zu den fraglichen Gegenständen äusserte sich A.___ dahingehend, dass er die Schuhe kurz vor Silvester 2016 F.___ abgekauft und hierfür ca. 50.00 Franken 50.00 Euro bezahlt habe; die Jacke habe E.___ bei derselben Gelegenheit F.___ abgekauft (vgl. Protokolle, AS 1520 ff., 1529 ff., 1549). E.___ führte demgegenüber aus, als er zu A.___ ins Hotel O.___ gekommen sei (am 21. Dezember 2016), seien die Jacke und die Schuhe schon im Zimmer gewesen. A.___ habe ihm dann die Jacke gegeben, weil sie ihm nicht gepasst habe. Da sie auch ihm selbst nicht gepasst habe, habe er sie in der Folge mit nach Wien genommen (am 6. Januar 2017) und seinem Cousin gegeben (vgl. Protokolle, AS 1487 ff., 1499, 2097 f.). Die diesbezüglichen Aussagen von A.___ erscheinen wenig glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, warum E.___ Geld für eine Jacke hätte bezahlen sollen, wenn ihm diese von der Grösse her gar nicht passte. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach A.___ im Übrigen zunächst davon, damals die Schuhe und die Jacke F.___ abgekauft zu haben; hierauf meinte er, er wisse nicht mehr, ob er beides gekauft habe (vgl. Protokoll, AS 2522). Seine Aussagen sind somit unplausibel und zugleich inkonstant. Die Angaben von E.___ erweisen sich im Gegensatz dazu als plausibel und gleichbleibend und wurden von diesem auch in der gerichtlichen Befragung nochmals in gleicher Weise wiederholt (vgl. Protokoll, AS 3537 f.). Ein Grund, falsche Aussagen zu machen, ist bei E.___ nicht zu erkennen – insbesondere scheute er sich nicht, hinsichtlich anderer Gegenstände den Tatbestand der Hehlerei zuzugeben, womit ein allfälliges Eigeninteresse zu verneinen ist. Weiter ist er mit A.___ befreundet, weshalb er auch über längere Zeit bemüht war, Angaben, die diesen belastet hätten, soweit möglich zu vermeiden. Seine Aussagen sind infolgedessen als glaubhaft zu werten. Im Umkehrschluss muss davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von A.___ nicht der Wahrheit entsprechen. Hierfür findet sich keine andere Erklärung, als dass er mit seiner Version die aufgrund des sichergestellten bzw. fotografisch dokumentierten Deliktsguts naheliegende Beteiligung am Einbruchdiebstahl von sich zu weisen versuchte.

 

1.4 Die rechtliche Qualifikation dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz als Diebstahl bzw. Teil des gewerbsmässigen Diebstahls, als Sachbeschädigung und als Hausfriedensbruch ist fraglos korrekt. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 51 f. (Ziff.3) verwiesen werden.

 

 

2. Delikt AKS 2.7

 

2.1 Dem Beschuldigten wird in AKS 2.7 gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 21. Januar 2017, zwischen 18:20 und 23:55 Uhr, in Fraubrunnen, […], Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem der Beschuldigte und E.___ in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Terrassentür aufgewuchtet und sich damit Zutritt verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Bargeld, vier Goldvreneli, Uhren (darunter eine wertvolle Zenith-Uhr) sowie Schmuck und Raucherware im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 22'620.00 weggenommen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 378.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht der Berechtigten verletzt.

 

2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit E.___ innert wenigen Wochen vor und nach dem zu beurteilenden Delikt in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt worden ist; so am Vortag in Bern (AKS 2.6) und am 23. Januar 2017 in Aeschi (AKS 2.8), jeweils mit aufgefundener DNA-Spur des Beschuldigten. Wie im zu beurteilenden Fall wurde jeweils mit einem Flachwerkzeug eine Freisitztüre ein Fenster aufgewuchtet. Dass E.___ mitten in dieser Serie ein Delikt als Einzeltäter hätte begehen sollen und dies nach gemeinsam verbrachtem Nachmittag (siehe nachfolgend Ziff. 2.3), erscheint nicht plausibel.

 

Bereits an dieser Stelle kann weiter auf die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zuordnung der interessierenden Handynummern verweisen werden: US 34 bis 39. Diesen kann gefolgt werden.

 

2.3 Der Vorhalt wurde von E.___ anerkannt; vom Beschuldigten wird er dagegen bestritten. Der Beschuldigte stellte im Verlauf des Verfahrens wiederholt Vorhalte mit einer gewissen Vehemenz in Abrede, um diese aufgrund der Beweislage später dann doch noch einzugestehen (Vorhalte Ziff. 2.9, 2.12 und 2.15 sowie Ziff. 3.6 und Ziff. 5, vgl. die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten unter C. Ziff. 1.2 lit. b auf US 28 ff.), womit seinen bestreitenden Angaben wenig Beweiskraft beigemessen werden kann. E.___ legte demgegenüber konstant in glaubhafter Weise dar, nie alleine bzw. nie mit jemand anderem als A.___ Einbrüche verübt zu haben (vgl. Protokolle, u.a. AS 2020, 2095, 1384 f., 1404, 1797, 2511, 3534 f.). Dabei war er, wie schon erwähnt, während des gesamten Verfahrens bestrebt, Belastungen seines Freundes A.___ soweit möglich zu vermeiden. Schon gar nicht bestand ein Anlass für eine strafbare Falschbeschuldigung. Folglich muss auch dieser EBDS von den beiden Beschuldigten im Team verübt worden sein, wie dies auch aus der übrigen Beweis- bzw. Indizienlage zu schliessen ist (die Indizienlage präsentiert sich im Übrigen in durchaus vergleichbarer Weise wie bei den von beiden Beschuldigten anerkannten Vorhalten):

Internet-Suche nach Zenith-Uhr (am 23. Januar 2017, 20:57 bis 21:06 Uhr, AS 948 f.) mit dem Mobiltelefon von E.___; A.___ wusste von der teuren Zenith-Uhr und meinte in einer Einvernahme, diese sei bei dem von ihm anerkannten Einbruchdiebstahl in Bern gestohlen worden; der Tatort liegt wie diverse weitere Delikte an der RBS-Linie Bern/Solothurn; gleichentags zuvor gemeinsamer Aufenthalt von E.___ und A.___ in Bern mit Foto vor Zytgloggeturm um 12:42 Uhr, dann am Nachmittag Rückkehr nach Solothurn/[Ort 1] gemäss Antennenstandort der Rufnummer [...] von E.___, dann Rufnummer [...] von E.___ mit Antennenstandort in Lohn-Ammannsegg um 20:05 Uhr aus Richtung Fraubrunnen (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 948 ff., Protokoll, AS 783, CD, AS 430; Strafantrag, AS 955). Zur Zuordnung der interessierenden Rufnummern kann vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auf US 34 ff (Ziff. 2.C.1.3.3) verwiesen werden.

 

2.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (US 66 f.).

 

 

3. Delikt AKS 2.13

 

3.1 Dem Berufungskläger wird in AKS 2.13 gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 6. Februar 2017, zwischen 09:30 und 21:10 Uhr, Grafenried, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem er und E.___ in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels Kittfalz-Stechens das Fenster aufgebrochen und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Bargeld, ein Goldvreneli, eine Armbanduhr sowie Schmuck im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 12'976.00 weggenommen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'550.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht der Berechtigten verletzt.

 

3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit E.___ innert weniger Wochen vor und nach dem zu beurteilenden Delikt in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt worden ist; so am Vortag in Selzach (AKS 2.12) und 8./9. Februar 2017 in Büren zum Hof (AKS 2.14), jeweils mit aufgefundener DNA-Spur des Berufungsklägers.

 

3.3 Der Vorhalt wurde von E.___ anerkannt; vom Beschuldigten wird er dagegen bestritten. Dieser stellte wiederholt Vorhalte mit einer gewissen Vehemenz in Abrede, um diese über kurz lang dann doch einzugestehen (Vorhalte Ziff. 2.9, 2.12 und 2.15 sowie Ziff. 3.6 und Ziff. 5, vgl. Ausführungen der Vorinstanz (siehe C. Ziff. 1.2 lit. b auf US 28 ff.), womit seine bestreitenden Angaben nicht verlässlich erscheinen. E.___ legte demgegenüber konstant in glaubhafter Weise dar, nie alleine bzw. nie mit jemand anderem als A.___ Einbrüche verübt zu haben (vgl. Protokolle, u.a. AS 2020, 2095, 1384 f., 1404, 1797, 2511, 3534 f.). Dabei war er, wie schon erwähnt, während des gesamten Verfahrens bestrebt, Belastungen seines Freundes A.___ soweit möglich zu vermeiden. Folglich muss auch dieser EBDS von den beiden Beschuldigten im Team verübt worden sein, wie dies auch aus der übrigen Beweis- bzw. Indizienlage zu schliessen ist (die Indizienlage präsentiert sich im Übrigen in durchaus vergleichbarer Weise wie bei den von beiden Beschuldigten anerkannten Vorhalten):

Der Tatort liegt an der RBS-Linie Bern/Solothurn; gleichentags zuvor Aufenthalt von E.___ in Bern mit Schmuck- bzw. Goldverkauf (17:34 Uhr) und Antennenstandort seiner Rufnummer [...] in Bern (17:56 Uhr), gleichzeitig Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Bern (17:55 Uhr), dann Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Grafenried von 18:53 bis 19:39 Uhr, dann Rückreise Richtung [Ort 1] (Standort [Ort 1] um 21:01 Uhr; vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 960 ff., CD, AS 428). Ein Anlass für einen vom Beschuldigten für möglich erachteten Wechsel der Handys ist nicht ersichtlich und der Einwand bleibt damit rein theoretisch.

 

3.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

 

 

4. Delikt AKS 3.1

 

4.1 Dem Beschuldigten wird in AKS 3.1 gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit von 25. Februar 2017, 12:00 Uhr, bis am 1. März 2017, 19:45 Uhr, in Tafers, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die drei Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Balkontür aufgebrochen und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Schmuck, Uhren, Bargeld, eine Herrenjacke, einen Kopfkissenbezug, Gold und Goldbarren im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 16'694.98 weggenommen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.

 

4.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurden ist (AKS 3.6 -3.8, und 3.10 - 3.16). Ebenso wird er gemäss nachstehender Ziff. 5 ff weiterer EBDS ab dem 26. Februar 2017 für schuldig befunden.

 

Weiter ist vorauszuschicken, dass es unbestrittenermassen der Beschuldigte A.___ war, der den Mitbeschuldigten B.___ für die Fahrten zu den verschiedenen Einbruchdiebstählen rekrutiert hat.

 

4.3 Dieser Vorhalt wird wie die Vorhalte 3.2 bis 3.4 sowie 3.9 von allen drei Beschuldigten bestritten, C.___ ist mittlerweile wegen dieser Vorhalte rechtskräftig schuldig gesprochen. Dies ist für den Berufungskläger A.___ aber nicht bindend.

 

Die Indizienlage ist allerdings eindeutig und zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546, 3555, 3566). Weitere Indizien: Rufnummer […] von A.___ und Rufnummer [...] von C.___ mit Antennenstandort in Bern und Niederwangen am 25. Februar 2017 von 16:38 bis 16:58 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern), dann Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in St. Antoni (neben Tafers) um 19:02 und 19:28 Uhr und Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Tafers und Freiburg (neben Tafers) um 19:02 und 19:28 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern, ausgehend von A.___); Internet-Suche nach Certina-Uhr (am 26. Februar 2017, 01:35 Uhr) mit dem Mobiltelefon von C.___; Fotos von Deliktsgut auf dem Mobiltelefon von C.___ (drei Uhren); Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (vier Uhren); Deliktsgut im BMW (Jacke, enthaltend den Reisepass von A.___, lautend auf A.___); Deliktsgut bei E.___, der zur Tatzeit nicht in der Schweiz war (Certina-Uhr, gemäss seinen Aussagen von C.___ erhalten); Schmuck- und Goldverkauf durch A.___ am 27. Februar 2017 mit durch den Geschädigten erkanntem Schmuck und Goldbarren (auffälliger Goldanhänger – Medaille – mit dem Bild Muttergottes und Goldbarren von 1 g und 5 g; vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1011 ff., CD, AS 427 ff., Protokoll, AS 488 f., Verkaufsbelege, AS 063 f.).

 

4.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

 

 

5. Delikt AKS 3.2

 

5.1 Dem Berufungskläger wird in AKS 3.2 gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 26. Februar 2017, zwischen 19:10 und 19:45 (recte: 19:15) Uhr, in Hindelbank, […], Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ – in Mittäterschaft handelnd – versucht hätten, in Diebstahlsabsicht in das mit einer Hecke umfriedete Einfamilienhaus einzubrechen. Konkret hätten sie – in der Absicht, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen – mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs zwei Fenster im Erdgeschoss aufgebrochen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von rund CHF 1'000.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt. Da sie bei ihrem Vorhaben von einem herannahenden Spaziergänger gestört worden seien und deshalb den Tatort in der Folge fluchtartig hätten verlassen müssen, sei es beim versuchten Diebstahl und beim versuchten Hausfriedensbruch geblieben.

 

5.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt worden ist (AKS 3.6 bis 3.8 und 3.10 bis 3.16).

 

5.3 Dieser Vorhalt ist von C.___ anerkannt, von A.___ wird er hingegen bestritten. C.___ verübte nach seinen Angaben bei diesem Vorfall das Delikt wie auch bei den anderen anerkannten Vorfällen zusammen mit A.___. Weil ein Mann mit Hund gekommen sei, seien sie weggerannt. Sie seien dabei von B.___ nach Hindelbank gefahren worden. Auch erklärte C.___ in der gerichtlichen Befragung ausdrücklich, nie alleine mit B.___ zu einem Tatort gefahren zu sein (vgl. Protokolle, AS 592 f., 2543, 3546). B.___ bezeichnete es in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als möglich, dass er C.___ und A.___ an diesem Abend nach Hindelbank gefahren habe; weiter hielt er fest, in dieser Weise jeweils nur mit beiden zusammen unterwegs gewesen zu sein (vgl. Protokolle, AS 823, 830, 2560, 3566). Angesichts der Beweis- bzw. Indizienlage kann hinsichtlich dieses Vorfalls eine Mitbeteiligung von A.___ als erstellt gelten. Dessen bestreitende Aussagen haben, wie schon erwähnt, kaum Beweiswert. Im Gegensatz dazu ist auch hier kein Grund ersichtlich, weshalb die belastenden Ausführungen von C.___ und B.___ nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Daneben bestehen auch sonst ausreichend gewichtige Indizien, die auf eine Beteiligung von A.___ schliessen lassen, und die Indizienlage zeigt sich in vergleichbarer Weise wie bei den anerkannten Vorhalten dieser Deliktsserie:

Beobachtung eines Nachbarn, dass sich zwei Männer wegen eines herannahenden Spaziergängers mit Hund vom Haus entfernten (der Mitbeschuldigte B.___ ging nie mit zu den Einbruchsobjekten); Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Hindelbank (Münchenringstrasse 12) von (zumindest) 18:58 bis 19:06 Uhr, Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Hindelbank (Münchenringstrasse 12) von 19:00 bis 19:05 Uhr sowie Rufnummer [...] von C.___ mit Antennenstandort in Hindelbank (Münchenringstrasse 12) von 19:06 bis 19:09 Uhr (Anrufversuch, Gesprächskontakte und SMS zwischen den Nummern von A.___ und C.___, Anrufversuche und SMS zwischen den Nummern von B.___ und C.___, ausgehend von B.___; vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1104 ff., CD, AS 427 ff.).

 

5.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (US 95 ff.). Dies gilt hinsichtlich der Bandenmässigkeit auch, wenn man die Tatbeiträge des Berufungsklägers B.___ nur als Gehilfenschaft qualifiziert (vgl. hiernach) und von einer Zweierbande ausgeht.

 

 

6. Delikt AKS 3.3

 

6.1 Dem Berufungskläger wird in AKS 3.3 gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 28. Februar 2017, zwischen 19:30 und 21:20 Uhr, in Oensingen, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil von [Geschädigter 7], indem die Beschuldigten in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs zuerst die Freisitztür aufzuwuchten versucht. Als dies nicht gelungen sei, hätten sie in der Folge ebenfalls mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs das Fenster aufgebrochen und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Schmuck, eine Uhr, Bargeld und mehrere Schlüssel im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 2'640.00 weggenommen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 5'830.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.

 

6.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt worden ist (AKS 3.6 bis 3.16, bezüglich AKS 3.9 siehe nachfolgende Ziff. 8). Ebenso wird er gemäss vorstehender Ziff. 4 und 5 der EBDS am 25./26. Februar 2017 in Tafers und Hindelbank für schuldig befunden.

 

6.3 Die Indizienlage ist eindeutig und zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546, 3555, 3566). Weitere Indizien: zeitlicher Konnex zu Vorhalt AKS 3.4 (Ziff. 3.3 kurz nach AKS 3.4 im Nachbarort Niederbipp, siehe auch Vorhalt hiernach); Schuhspur 00064 (höchstwahrscheinlich C.___, da typgleiche Spur wie bei anerkanntem Vorhalt AKS 3.6 und A.___: dort Schuhspur Kappa); Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Balsthal/Oensingen um 19:32 Uhr (Gesprächskontakt mit der Rufnummer des neuen Chefs) und in Balsthal um 20:07 Uhr sowie Rufnummer [...] – die zu dieser Zeit noch von A.___ und/oder C.___ verwendet und später B.___ überlassen wurde – mit Antennenstandort in Oberbipp/Oensingen um 20:07 Uhr (Gesprächskontakt mit der Nummer von B.___, ausgehend von A.___ bzw. C.___); Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (zwei  Messer Victorinox, AS 249); ev. Schmuckverkauf durch C.___ am 4. März 2017 (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 2319 ff., CD, AS 429 f., Verkaufsbelege, AS 082 f.). Man könnte hinsichtlich der Antennenstandorte vorbringen, dass das Delikt AKS 3.4 am gleichen Abend im Nachbarort stattgefunden habe, aber jenes hatte um 18:50 Uhr wegen einer Anwohnerin erfolglos beendet werden müssen und hätte nicht zu Antennenstandorten der Beschuldigten in Balsthal/Oensingen geführt.

 

6.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

 

 

7. Delikt AKS 3.4

 

7.1 Dem Beschuldigten wird in AKS 3.4 gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 28. Februar 2017, zwischen 18:00 und 18:50 Uhr, in Niederbipp, [...], Garage eines Einfamilienhauses, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie – in der Absicht, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen – mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Garagentür auf der Rückseite der Liegenschaft aufgebrochen und sich damit Zutritt in die Garage verschafft, ohne diese jedoch zu betreten. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 800.00 verursacht. Da sie von einer Anwohnerin bei ihrem Vorhaben beobachtet worden seien, hätten sie die Flucht ergriffen, weshalb es beim versuchten Diebstahl und versuchten Hausfriedensbruch geblieben sei.

 

7.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurden ist (AKS 3.6 bis 3.16, zu AKS 3.9 siehe nachfolgende Ziff. 8). Ebenso wird er gemäss vorstehender Ziff. 4 und 5 der EBDS am 25./26. Februar 2017 in Tafers und Hindelbank und gemäss Ziffer 6 für einen EDBS am gleichen Abend im Nachbarort Oensingen für schuldig befunden, wobei diesbezüglich insbesondere auf die grosse zeitliche und örtliche Nähe hinzuweisen ist.

 

7.3 Die Indizienlage ist eindeutig und zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546, 3555, 3566). Weitere Indizien: Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Niederbipp um 18:46 und 18:49 Uhr (Anrufversuch und SMS an die Rufnummer des neuen Chefs), nachdem die Rufnummer tagsüber zuvor insbesondere Antennenstandorte in Kriegstetten, [Ort 1], Kriegstetten und um 17:47 Uhr wieder in [Ort 1] gehabt hatte (davon drei Gesprächskontakte mit der Rufnummer [...] von A.___ sowie fünf Gesprächs- bzw. SMS-Kontakte und ein Anrufversuch mit der anschliessend verwendeten Rufnummer [...] von A.___), womit B.___ entgegen seinen Aussagen an seinem letzten Arbeitstag bei der alten Arbeitsstelle eindeutig nicht in der Region Niederbipp/Oensingen/Balsthal gearbeitet hatte, sondern erst nach dem Arbeitsende dorthin fuhr (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1113 ff., CD, AS 428 f.). Dem Einwand der Verteidigung, es sei «abenteuerlich», dass sein Klient zur selben Zeit mit einem Mobiltelefon zwei Rufnummern benützt haben solle, was technisch nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass insbesondere Samsung sog. Dual-Geräte auf dem Markt hat, in welchen zwei Sim-Karten gleichzeitig eingesetzt und benützt werden können. Sollte es sich beim verwendeten Mobiltelefon nicht um ein Dualgerät gehandelt haben, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils die Sim-Karten in seinem Gerät wechselte – ein Vorgang, welcher in einigen Sekunden zu bewerkstelligen ist.

 

7.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

 

 

8. Delikt AKS 3.9

 

8.1 Dem Beschuldigten wird in AKS 3.9 gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit vom 6. März 2017, 12:00 Uhr, bis am 7. März 2017, 08:30 Uhr, in Vordemwald, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs das Wohnzimmerfenster aufgebrochen und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Bargeld, Schmuck und ein Portemonnaie im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 3'634.00 weggenommen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1'350.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.

 

8.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz vor und nach dem zu beurteilenden Delikt mit vergleichbarem Modus operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurden ist (AKS 3.6 bis 3.16, ohne die hier zu behandelnde AKS 3.9). Ebenso wird er gemäss vorstehenden Ziff. 4 ff. der Delikte gemäss AKS 3.1 bis 3.4 für schuldig befunden.

 

8.3 Die Indizienlage ist eindeutig und zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546, 3555, 3566). Weitere Indizien: Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Vordemwald (Gländstrasse 11) am 6. März 2017 um 20:18 Uhr und Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Vordemwald (Gländstrasse 11) um 20:18 Uhr (Gesprächskontakt zwischen den Nummern, ausgehend von A.___), zuvor schon Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Aarburg (Frohburgstrasse 62) um 19:10 Uhr bzw. in Oftringen um 19:29 Uhr und Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Aarburg (Frohburgstrasse 62) um 19:10 Uhr bzw. in Rothrist (neben Oftringen) um 19:29 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern, ausgehend von A.___); Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (Uhr); Deliktsgut im Reisekoffer von D.___, Freundin von C.___, im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (Modeschmuck); Schmuckverkauf durch C.___ am 10. März 2017 mit durch den Geschädigten erkanntem Schmuck (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1187 ff., CD, AS 430, Deliktsblatt D.___, AS 1251 f., Verkaufsbelege, AS 084 f.; Strafantrag, AS 1195).

 

8.4 Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

 

 

9. Delikt AKS 20

 

9.1 Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS 20 wie folgt der rechtwidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) schuldig gemacht haben: begangen in der Zeit vom 21. (recte: 17.) Dezember 2016 (Einreise) bis am 10. März 2017, 18:00 Uhr (Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung), auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz, insbesondere in den Kantonen Solothurn, Bern und Luzern, ev. anderswo, indem der Beschuldigte wissentlich trotz Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den Schengen-Raum, welche von Österreich ausgesprochen worden sei (gültig ab 2. Oktober 2016), rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei und sich in der Folge bis zur Anhaltung illegal in der Schweiz aufgehalten habe.

 

9.2 Der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise ist rechtskräftig. Der rechtswidrige Aufenthalt wird vom Beschuldigten bestritten, die rechtswidrige Einreise ist insoweit anerkannt, als dass er ohne gültigen Ausweis in die Schweiz eingereist sei. Er macht hingegen geltend, keine Kenntnis gehabt zu haben von einem Österreichischen Einreiseverbot für den Schengen-Raum aus dem Jahr 2016 (vgl. u.a. Protokolle, AS 2533 ff., 3560 ff., Deliktsblatt usw., AS 1285 ff.). Diesbezüglich ist in den Akten einzig ein Ausdruck aus einem schweizerischen Dokument zu entnehmen, der keinerlei Hinweise auf die verfügende Behörde und den Grund enthält (AS 1285 f.). Schon gar nicht zu finden ist ein Hinweis, wonach ein solches Einreiseverbot (und damit Aufenthaltsverbot) dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht worden wäre. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, ist aus den Akten kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb im Herbst 2016 Österreichische Behörden Anlass zu einer solche Massnahme gehabt hätten, seine Delinquenz in Österreich lag damals lange zurück. Dass der Beschuldigte in der Schweiz verschiedentlich den falschen Pass, lautend auf A.___ verwendet hat, ist angesichts seiner «Tätigkeit» nicht verwunderlich und leistet keinen rechtsgenüglichen Beweis für das vorgehaltene Einreiseverbot und dessen Kenntnis seitens des Beschuldigten. A.___ ist deshalb von diesem Vorhalt freizusprechen.

 

 

 

IV.          B.___

 

1. Vorhalt

 

B.___ wird unter AKS 3 banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter, Hausfriedensbruch vorgehalten, gemeinsam begangen bei den insgesamt 16 Delikten gemäss AKS 3.1 bis 3.16 mit den Mitbeschuldigten A.___ und C.___ zwischen dem 25. Februar 2017 und dem 9. März 2017 (Verhaftung). Während A.___ und C.___ die Grundstücke bzw. Gebäude betreten hätten, habe der Berufungskläger B.___ als Chauffeur fungiert und – sofern notwendig – sei er «Schmiere» gestanden. Aufgrund der Mittäterschaft müssten sich die Beschuldigten jeweils sämtliche Handlungen der übrigen Beteiligten anrechnen lassen.

 

2. Beweiswürdigung

 

Vorweg kann erneut auf die Angabe der Mitbeschuldigten C.___ und A.___ hingewiesen werden, wonach sie bei den EBSD immer zusammen – auch mit B.___ – unterwegs gewesen seien.

 

B.___ fungierte bei den ihm vorgehaltenen Delikten unbestrittenermassen als Fahrer (die beiden anderen Beschuldigten C.___ und A.___ besassen keine Fahrberechtigung), will aber von den durch A.___ und C.___ dabei verübten Einbruchdiebstählen nichts gewusst haben. Diese Angabe erscheint angesichts der konkreten Umstände als völlig unglaubhafte Schutzbehauptung:

-    Der Beschuldigte B.___ chauffierte die beiden Mitbeschuldigten zwischen dem 25. Februar 2017 und dem 9. März 2017 -–innert insgesamt 13 Tagen – fast jeden Abend in der Region zwischen Bern und Aarau zu insgesamt 15 Einbruchsdiebstählen. B.___ fuhr damit A.___ und C.___ innerhalb von 13 aufeinanderfolgenden Tagen an neun verschiedenen Tagen in 14 verschiedene Ortschaften. Es ist schlicht absurd, zu behaupten, bei dieser Intensität des deliktischen Handelns nichts davon mitbekommen zu haben. Am 23. März 2017 gab er an (AS 802 ff.), er habe die beiden Männer zwei- bis dreimal gefahren. Es könne sein, dass er die beiden Mitbeschuldigten ab Ende Februar in Ortschaften chauffiert habe, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern (Anmerkung: dies nach drei Wochen!). Diese hätten ihm gesagt, wo er hinfahren solle, sein Navigationsgerät habe er nicht gebraucht. Die in seinem Auto aufgefundenen Gegenstände (Schraubenzieher, Handschuhe, Sackmesser) kenne er nicht: ev. seien sie schon beim Autokauf drin gewesen stammten von den beiden anderen Männern.

-    Dies wird erhärtet durch die Aussagen des Beschuldigten selbst zum Grund dieser «Ausfahrten»: B.___ macht zu den gemeinsamen Fahrten in allgemeiner Weise geltend, A.___ und C.___ hätten meistens gesagt, dass sie einen Kollegen besuchen, etwas abholen jemanden treffen würden (vgl. Protokoll, AS 803). Seine Aussagen waren aber nicht einheitlich: in der ersten Einvernahme kurz nach der Anhaltung gab er hinsichtlich des Vorabends vom 9. März 2017 mit den Fahrten nach Kräiligen und Bätterkinden an, er wisse nicht genau, was die beiden gemacht hätten; sie hätten auf einem Parkplatz angehalten und die beiden seien nach etwa 20 Minuten zurückgekommen; er habe geglaubt, dass sie dort vielleicht Verwandte so hätten, man habe ihm wirklich nichts gesagt. Auf Vorhalt, die Polizei gehe davon aus, dass er genau gewusst habe, was die beiden gemacht hätten, meinte er dann, sie hätten ihm gesagt, dass sie dort Kollegen hätten. Er widersprach sich somit in der gleichen Einvernahme gleich selbst (vgl. Protokoll, AS 793). Nach seinen Angaben am 23. März 2017 sei er mit den beiden «Kollegen» (die Namen hätten sie nie genannt) zwei bis drei Mal unterwegs gewesen (vgl. Protokoll, AS 801 ff.). In der dritten Einvernahme vom 11. April 2017 gab er schliesslich bezüglich der Fahrten nach Kräiligen und Bätterkinden an, die Anderen hätten ihm gesagt, dass sie etwas bei Kollegen abholen wollten (vgl. Protokoll, AS 818). Ohnehin sind solche Erklärungen für die zahlreichen Fahrten unter den konkreten Umständen aber in keiner Weise plausibel. A.___ und C.___ stammen bekanntlich aus dem Ausland, wohnten hier in einem Hotel und gingen tagsüber keiner Arbeitstätigkeit nach; sie verzeichneten ganz offensichtlich keinen regulären Aufenthalt in der Schweiz, was auch B.___ klar sein musste. Bei einer solchen Ausgangslage sind derart viele Kontakte in der Schweiz an unterschiedlichsten Orten schon für sich genommen äusserst unwahrscheinlich. Sicherlich wären diese Kontakte von den beiden aber nicht alle innert einer derart kurzen Zeitspanne – teilweise gar mehrere an einem Abend – und jeweils nur für relativ kurzzeitige Besuche bzw. Treffen aufgesucht worden. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb B.___ – wenn es doch um kollegiale Treffen gegangen sein soll – nicht ein einziges Mal eingeladen wurde, die beiden zu begleiten, sondern stattdessen in der kalten Jahreszeit draussen im Auto warten musste. Und schliesslich der wesentlichste Aspekt: Wenn die beiden jeweils Kollegen hätten besuchen, etwas abholen sich mit jemandem hätten treffen wollen, hätten sie fraglos über Adressangaben verfügt, hätten diese allenfalls ins Navigationssystem eingegeben und hätten sich vor allem auch vor die Haustür bzw. zum Treffpunkt fahren lassen. Stattdessen fuhr man einfach in eine Richtung los, sagte dann nach Gutdünken, hier links bzw. rechts, entschloss sich einmal, das Fahrzeug auf einem Parkplatz in einer Strasse anzuhalten, und entfernte sich über eine gewisse Distanz zu Fuss vom parkierten Fahrzeug und von B.___; dies wohlgemerkt zumeist auf eine so grosse Distanz, dass dieser dann meist angerufen wurde, um die beiden an einem anderen Ort abzuholen (vgl. u.a. Protokolle, AS 673 f., 700 f., 2531, 3556 f., 793, 803, 808, 583 f., 586, 590, 2543, 2547, Verkehrsdaten der Rufnummern, CD, AS 427 ff.). Allein schon gestützt auf diese Punkte erscheint schlichtweg unglaubhaft, dass B.___ tatsächlich von den von ihm vorgebrachten Gründen für die Ausfahrten ausgegangen sein will bzw. deren wahren Grund nicht gekannt haben will. Daran ändert auch nichts, wenn er zu einem dieser Ausflüge angab, damals habe es geregnet (AS 804). Dies ist kein Realitätszeichen für eine glaubhafte Aussage betreffend sein Mitwissen, sondern zeigt nur, dass er damals mit dabei war (was ja unbestritten ist).

-    Anschaulich ist der polizeiliche Observationsbericht zum Abend des 8. März 2017 (AS 311) und dessen Vergleich mit den tatsächlich verübten Delikten: Wie der Beschuldigte dieses Fahrverhalten mit dem Aufsuchen von Kollegen hätte in Verbindung bringen können, bleibt sein Geheimnis.

-    Auch das weitere Aussageverhalten von B.___ ist bezeichnend, wie den detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 91 ff. entnommen werden kann, können diesem diverse Falschaussagen nachgewiesen werden: bestrittene Verwendung der Rufnummer [...] (vgl. auch Vorinstanz auf US 36 ff, Ziff. II.C.1.3.3); Intensität der Bekanntschaft zu A.___ (über 100 Kontakte Anrufe bzw. Anrufversuche und SMS zwischen dem 25. Februar und dem 10. März 2017 sind nicht mit der dargestellten oberflächlichen Bekanntschaft in Vereinbarung zu bringen); falsche Aussagen zu den beobachteten Ausfahrten vom 8. März 2017; falsche Angaben zum Grund seines Aufenthalts am 28. Februar 2017 in der Region Niederbipp/Oensingen/Basthal; falsche Angabe zum Grund der Fahrt vom 5. März 2017 (A.___ habe ihm gesagt, man wolle dort eine Reisetasche abholen – AS 821 –, wobei man logischerweise vor dem Einbruch ja gar nicht wissen konnte, dass man einen Reisekoffer erbeuten würde); Angaben zu seinem Verhalten am 5. März 2017 in Zuzwil, welche den plausiblen Beobachtungen des meldenden Anwohners (insbesondere Fahren ohne Licht im Quartier und Ergreifen der Flucht) und den Telefondaten widersprechen. Gänzlich absurd wird es, wenn B.___ vor dem Hintergrund der bekannten umfangreichen Fahrten aussagt, die Beiden hätten ihm wohl Geld für die Fahrdienste angeboten, er habe das aber abgelehnt und nur hie und da etwas Geld an die Benzinkosten angenommen. Immerhin gab er dann am 11. April 2017 an, er habe pro Abend CHF 40.00 erhalten und einmal einen Silberbarren von C.___.

-    Darüber hinaus zeigt sich, dass A.___ und C.___ wiederholt – neben Vermögenswerten wie Bargeld, Schmuck und Uhren, die sich beispielsweise in unter der Jacke verstauen liessen – Deliktsgut mitführten, das von B.___ wahrgenommen worden sein musste, zumal sie seinen Angaben zufolge ja nicht mit einer Tasche einem Rucksack loszogen (vgl. Protokoll, AS 803): So bereits beim ersten Vorfall am 25. Februar 2017, Einbruchdiebstahl in Tafers, u.a. eine wattierte Herrenjacke (sichergestellt bei A.___), zwei mit Kleingeld gefüllte Spardosen und eine Geldkassette; sodann am 28. Februar 2017 beim Einbruchdiebstahl in Oensingen, u.a. eine mit Kleingeld gefüllte Spardose; am 5. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Zuzwil u.a. einen teilweise gepackten Reisekoffer, einen Rucksack und (allenfalls im Koffer Rucksack verstaut) eine grosse und schwere Münzsammlung; am 7. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Rüttenen u.a. einen Rucksack; am 7. März 201 beim Einbruchdiebstahl in Attiswil u.a. einen Schmuckkoffer; am 8. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Lohn-Ammannsegg die Rückkehr zum (offenbar relativ weit entfernt stehenden) Fahrzeug mit zwei Fahrrädern (vgl. Protokoll A.___, AS 700, Protokoll C.___, AS 2548) sowie am 9. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Kräiligen u.a. eine Oboe im Koffer, einen Rucksack und (allenfalls darin verstaut) eine Holzschatulle. Dass B.___ entsprechend seinen Angaben einzig und allein den Reisekoffer bemerkt haben könnte und ihm auf Nachfrage beschieden worden sei, dieser sei von einem Kollegen (vgl. Protokolle, AS 803, 824, 832), erscheint wiederum nicht plausibel. Insbesondere die wattierte Jacke, die Spardosen und die Geldkassette, die gleichzeitig entwendet wurden, sowie die verschiedenen Rucksäcke, der Koffer mit der Oboe und die Fahrräder konnten B.___ nicht entgangen sein. Den Aussagen von A.___ und C.___ zufolge sah dieser die gestohlenen Sachen denn auch zumindest teilweise (vgl. Protokolle, AS 590, 3547, 700, 3555). Dementsprechend hatten sie sich nicht etwa bemüht, die Gegenstände vor dem Beschuldigten zu verheimlichen.

-    Der Beschuldigte wird aber auch durch weitere Ausführungen von A.___ klar belastet. So erklärte dieser mehrfach ausdrücklich – unter Anderem mehrfach vor Amtsgericht –, B.___ habe gewusst, was sie gemacht hätten (vgl. Protokolle, AS 700, 779, 2529, 3555 f.). Überdies hielt er wiederholt fest, dass er und auch C.___ dem Beschuldigten B.___ mehrfach Geld gegeben hätten, teilweise für das Benzin, teilweise aber auch für eigene Zwecke; dies nachträglich aus dem Deliktsgut bzw. aus dessen Verkauf, insgesamt maximal CHF 500.00 (vgl. Protokolle, AS 700, 702, 704, 716, 2529 f., 3555). Dies zeigt, dass B.___ zwar bei Weitem nicht gleichwertig am Deliktsgut bzw. Verkaufserlös beteiligt wurde, aber dennoch daran Teil hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb all diese Aussagen von A.___ falsch sein sollten, zumal sie aufgrund der vorstehenden Erwägungen völlig plausibel sind. Nach anfänglichen Versuchen, B.___ zu schützen, blieb A.___ konstant bei seinen Ausführungen, dass dieser gewusst habe, was sie gemacht hätten, und sie ihm auch Geld gegeben hätten.

-    Die Angaben von C.___ zum Beschuldigten B.___ erweisen sich über alle Einvernahmen als sehr schwankend. So erklärte dieser u.a. innerhalb der gleichen Einvernahme zum einen, B.___ habe einen Drittel der Beute für seine Fahrdienste erhalten, zum anderen gab er an, dieser habe von nichts gewusst, er habe aber jeweils rund 10 Prozent des erbeuteten Bargelds fürs Warten von A.___ erhalten. In der Befragung vor Amtsgericht hat er schliesslich die Frage, ob B.___ jeweils gewusst habe, dass sie an den fraglichen Orten Einbrüche verübt hätten, nicht klar verneint, sondern geantwortet, er denke nicht (vgl. u.a. Protokolle, AS 584 f., 3546). In Anbetracht der dargestellten Beweis- bzw. Indizienlage muss mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass weder die eine noch die andere Aussage zutrifft: B.___ erhielt nicht einen Drittel der Beute, er war aber auch keineswegs unwissend. Offensichtlich versuchte C.___ möglichst, B.___ zu schützen. Zu vermerken ist an dieser Stelle aber noch eine durchaus authentisch wirkende Aussage von C.___ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: dieser hielt auf den Vorhalt, B.___ wolle nicht gewusst haben, dass er als Fahrer bei Einbrüchen mitgemacht habe, fest, am Anfang ja, aber später, so nach zweimal, habe er ihnen gesagt, dass er nicht mehr fahren wolle; er habe nicht am gleichen Ort warten wollen, wo sie eingebrochen seien (vgl. Protokoll, AS 2541). Zwar nahm C.___ diese Ausführung auf weitere Nachfrage sogleich wieder zurück, doch erweist sich diese Aussage als spontan und der Inhalt der Äusserung als in sich stimmig und nachvollziehbar. Insbesondere stimmt sie überein mit den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle und den Beobachtungen der Polizei, dass B.___ zumeist in einiger Entfernung zu den Tatorten im Fahrzeug wartete (siehe dazu Telefonkontakte, um den Abholtreffpunkt zu vereinbaren, und polizeiliche Feststellungen anlässlich der Beobachtung bzw. Observation). Das unmittelbar nachfolgende Zurücknehmen der Äusserung durch C.___ ist ganz offensichtlich ein weiterer Versuch, B.___ zu schützen. Die Aussage an sich macht deutlich, dass B.___ gleich zu Beginn der Serie realisierte (und nach obigen Ausführungen auch realisieren musste), was A.___ und C.___ taten, selbst wenn sie dies nicht im Voraus bzw. von Anfang an so kommuniziert haben sollten; immerhin war ja auch das Verhalten der beiden bereits beim allerersten Vorfall sehr auffällig, zudem kamen sie schon dabei mit viel Deliktsgut zurück (siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Weiter wird daraus ersichtlich, dass B.___ seine Chauffeurtätigkeit – sollte er den Zweck tatsächlich erst bei der ersten Ausfahrt erkannt haben – in voller Kenntnis der Geschehnisse fortsetzte.

 

Zusammengefasst besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte schon ganz zu Beginn der Fahrten wusste, zu welchem Zweck er seine beiden Mitbeschuldigten mit seinem Auto in der Region herumchauffierte, mithin von anderen EBDS genaue Kenntnis hatte. Er hinterliess vor Obergericht nicht den Eindruck, derart naiv zu sein, dass er dies nicht realisiert hätte; im Arbeitszeugnis, welches an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegeben worden ist, wird ihm denn auch eine «rasche Auffassungsgabe» attestiert. Zu den speziellen Umständen der ersten Fahrt zu einem Einbruchdiebstahl kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 94 f. verwiesen werden. Spätestens dabei konnte B.___ keine Zweifel mehr daran hegen, worum es bei diesem und bei seinen nachfolgenden Chauffeurdiensten für die beiden Mitbeschuldigten A.___ und C.___ ging. Wenn seitens der Verteidigung ein fehlendes Motiv geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass er für seine doch wenig riskante Hilfe immerhin innert zwei Wochen mit CHF 500.00 entschädigt wurde, was deutlich über den Benzinkosten für die Fahrten im näheren Umland lag. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er seinem neu gefundenen Kollegen A.___ behilflich sein wollte: er verfügte sonst nach seinen Aussagen generell über wenig Kontakte und damit auch kaum über Kollegen.

 

Ein rechtsgenüglicher Beweis für weitere Hilfestellungen des Beschuldigten B.___, namentlich für «Schmiere stehen» bei Bedarf, wie es ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird, besteht nicht, wie dies schon das Amtsgericht feststellte (US 95).

 

 

3. Rechtliche Würdigung

 

3.1 Zu prüfen ist, ob die Teilnahme des Berufungsklägers B.___ an den Einbruchsdiebstahlsdelikten von A.___ und C.___ als Mittäterschaft als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist.

 

3.2 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).  

 

Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen). 

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Marc Forster in: Basler Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 24 StGB N 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart wichtig, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde. Immerhin muss der Beteiligte – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.424/2006 vom 21. Februar 2007).

 

3.3 Die Vorinstanz ging von Mittäterschaft des Beschuldigten B.___ aus und begründete das – nach Bejahung der Mittäterschaft von A.___ und C.___ – wie folgt (US 96): «Bezüglich B.___ kann zunächst auf das unter Ziff. 3.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Dessen im Wissen um die deliktische Tätigkeit mit seinem Fahrzeug geleisteten Chauffeurdienste waren für den Erfolg der konkreten Einbruchdiebstähle nach den Umständen und dem sich jeweils fortlaufend konkretisierenden Tatplan gleichermassen wesentlich: nur er verfügte über einen Führerausweis und ein regulär in der Schweiz eingelöstes Fahrzeug, was ein unauffälliges Herumfahren ermöglichte und bei einer allfälligen polizeilichen Kontrolle von entscheidender Bedeutung war, um nicht einer eingehenderen Kontrolle unterzogen und in ein Strafverfahren verwickelt zu werden; mit öffentlichen Verkehrsmitteln wären die fraglichen Tatorte – teilweise auch mehrere nacheinander – nur schwerlich innert nützlicher Frist zu erreichen gewesen; auch hätten A.___ und C.___ die Ortschaften nicht gleich schnell und gleich unauffällig wieder verlassen können; ausserdem ermöglichte das Fahrzeug die Wegnahme von mehr Deliktsgut, teilweise auch von grösseren Behältnissen (beispielsweise Jacke, Reisekoffer, Rucksäcke, schwere Münzsammlung, Musikinstrument in Koffer). B.___ wirkte somit ebenfalls in massgeblicher Weise bei der deliktischen Tätigkeit mit; ihm kam eine wichtige Funktion zu, die insbesondere zu einer wesentlichen Verringerung des Aufwands, einer Senkung des Risikos und einer deutlichen Steigerung des Ertrags führte. Allenfalls wäre es ohne seinen Tatbeitrag zwar auch zu Einbruchdiebstählen gekommen, aber kaum zu gleich vielen innerhalb des fraglichen Zeitraums und insbesondere nicht zu den konkret erfolgten Taten. Dementsprechend hatte auch er Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft). Zwar wurde er hierbei von A.___ und C.___ nicht gleichwertig am Deliktsertrag beteiligt, aber er wurde wiederholt mittels Geldzahlungen, insgesamt mit rund CHF 500.00 innert 2 Wochen – was sicherlich deutlich mehr als die Benzinkosten ausmachte – und einmal mit einem Silberbarren entschädigt. Demnach hatte er ein eigenes Interesse an den Taten und profitierte von diesen. Dabei machte er sich beinahe jeden Abend im Bewusstsein, dass Einbruchdiebstähle verübt werden würden, mit A.___ und C.___ auf den Weg und leistete wissentlich und willentlich seinen Beitrag dazu, auch wenn er seinen Tatentschluss möglicherweise nur konkludent bekundete. Beim ersten Vorfall in Tafers handelte er allenfalls lediglich mit Eventualvorsatz, bei allen nachfolgenden Vorfällen mit direktem Vorsatz. Infolgedessen ist das Verhalten von B.___ jeweils als mittäterschaftlichen Beitrag an die Einbruchdiebstähle zu werten, weshalb ihm als Mittäter sämtliche Tatbeiträge von A.___ und C.___ zuzurechnen sind.»

 

3.4 A.___ und C.___ hatten sich offenbar in Deutschland kennen gelernt. Sie waren relativ gut miteinander bekannt, einige Tage wohnten sie hier im gleichen Zimmer, ansonsten in der gleichen Unterkunft, dem Hotel O.___ in [Ort 1]. Nach der Ankunft von C.___ am 24. Februar 2017 waren sie offensichtlich sogleich übereingekommen, gemeinsam Einbruchdiebstähle zu begehen; allenfalls war dies schon im Vorfeld so vereinbart worden. Das Vorgehen beschreibt die Vorinstanz auf US 97 so: «Während der als sehr intensiv zu wertenden Einbruchsserie in der Zeit vom 25. Februar bis zum 9. März 2017 (13 Tage), in deren Verlauf sich 15 gemeinsame Vorfälle ereigneten, machten sich die 3 Beschuldigten jeweils mit dem Fahrzeug von B.___ auf den Weg und hielten unterwegs nach einer geeigneten Gegend Ausschau. Alsdann zogen A.___ und C.___ gemeinsam los, suchten sich ein passendes Objekt und gingen bei den Einbrüchen wie hiervor beschrieben rollen- bzw. arbeitsteilig vor. Nach erfolgter Wegnahme des Deliktsguts kehrten sie zu dem im Fahrzeug wartenden B.___ zurück liessen sich zumeist nach entsprechender telefonischer Aufforderung von ihm abholen.» Die beiden Haupttäter waren somit zusammen unterwegs, fassten bei passender Gelegenheit gemeinsam den konkreten Tatentschluss und setzten zusammen zur Tatausführung an. Dabei brach entweder A.___ C.___ jeweils eine Tür ein Fenster mittels eines mitgebrachten Flachwerkzeugs auf. Anschliessend durchsuchten sie die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen und Bargeld und nahmen das Deliktsgut an sich, wobei sich mal der eine und mal der andere mehr als Aufpasser betätigte. Demnach hatten jeweils beide Tatherrschaft bzw. handelten selbst tatbestandsmässig. Das Deliktsgut bzw. die Erlöse aus den Verkäufen des Deliktsguts teilten sie grundsätzlich hälftig auf. Die Annahme von Mittäterschaft und auch der Bandenmässigkeit (Zweierbande) ist damit offenkundig richtig.

 

3.5 Der Beschuldigte B.___, der zunächst A.___ kennen gelernt hatte, pflegte angesichts der dokumentierten telefonischen Kontakte mit A.___ seit Mitte Februar 2017 relativ regen Kontakt und schloss sich dann den beiden als Chauffeur zumindest konkludent an. Dass er einen Einfluss gehabt hätte auf die von den beiden Haupttätern geplanten und ausgeführten Einbruchdiebstähle, kann nicht bewiesen werden und wird auch von der Vorinstanz nicht festgestellt und von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Wenn man – mit der Staatsanwaltschaft – davon ausginge, die beiden Mitbeschuldigten hätten ihm das Auto finanziert und ein Handy für die «Ausflüge» zur Verfügung gestellt, würde dies nicht für die Annahme von Mittäterschaft sprechen, im Gegenteil. Dem Beschuldigten B.___ ging somit jede Tatherrschaft und Gestaltungsmacht ab, er befolgte bei seinen Fahrten die Anweisungen der beiden Haupttäter A.___ und C.___ und ist gegenüber den beiden Haupttätern als klar untergeordnet zu betrachten. Die beiden Haupttäter hätten die Einbruchdiebstähle auch begangen, wenn der Berufungskläger seine Fahrdienste nicht zur Verfügung gestellt hätte, was A.___ vorher bereits mehrfach bewiesen hatte. B.___ war damit ein klassischer Gehilfe. Dass er dabei mit CHF 500.00 (von diesem Minimalbetrag ist zusammen mit dem Amtsgericht in dubio pro reo auszugehen) und einem Silberbarren etwas mehr verdiente, als er Auslagen hatte (Benzinkosten) und damit auch ein eigenes Interesse an den Diebstählen hatte, genügt nicht zur Annahme von Mittäterschaft. Dies zeigt auch ein Blick in die Rechtsprechung:

 

Bundesgericht:

-    BGE 98 IV 83: Der Beschuldigte begleitete seine Freundin in ein Modegeschäft und übergab ihr dort eine Plastiktasche, in welcher sie in der Umkleidekabine diverse Kleidungsstücke verstaute. Vor der Kabine übergab sie dem Beschuldigten die Tasche zum Tragen und beide verliessen ohne zu zahlen den Laden. Verurteilung der Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl bestätigt.

-    Urteil 6S.240/2005 vom 9. Oktober 2005: Der Tatbeitrag des Teilnehmers beschränkte sich nicht auf blosse Fluchthilfe. Er wirkte massgebend mit an der Entschlussfassung und der Planung der Tat, indem er durch den Tipp den Anstoss zum Raubüberfall gab. Ferner trug er zur Verwirklichung des Tatplanes wesentlich bei, indem er das Auto zur Verfügung stellte, den Transport gewährleistete, den Spielsalon auskundschaftete und die Flucht sicherte. Schliesslich bekam er einen nicht geringen Anteil an der Beute. Unter diesen Umständen und auch wegen seiner Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und seiner Erfahrung mit Spielsalons erschien der Beitrag des Teilnehmers nach dem gemeinsamen Tatplan als derart wesentlich, dass er als Hauptbeteiligter dastand und damit als Mittäter zu qualifizieren war.

-    Urteil 6S.193/2006 vom 3. November 2006: Mittäter, da der Beschuldigte für die Bereitstellung der Infrastruktur für die Einbrecherbande (Wohnungen, Chalet) zuständig war und an der Planung der Delikte mitwirkte. Daneben wurde ihm zur Last gelegt, an der Durchführung einzelner Delikte auch direkt beteiligt gewesen zu sein.

-    Urteil 6B_520/2011 vom 8. Dezember 2011: Entgegen der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft wurde der Teilnehmer, der mit einem Funkgerät «Schmiere» stand und seine Wohnung zur Verfügung stellte, als Gehilfe und nicht als Mittäter qualifiziert.

-    Urteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013: Chauffeurdienste an 110 Tatorte für Einbruchdiebstähle sind Gehilfenschaft (Vorinstanz). Entgegen der Vorinstanz, welche den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl schuldig gesprochen hat, hätte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl erfolgen müssen (E. 1.3.2).

-    Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019: Zu beurteilen war ein Teilnehmer, der bei sämtlichen Delikten anwesend war, wobei er sich nie ins Gebäude begab. Er leistete zu den meisten Delikten Chauffeurdienste, fungierte mehrfach als Aufpasser, war drei Mal bei der Beschaffung des Tatwerkzeugs dabei, half einmal beim Einladen und einmal auch beim Öffnen eines abtransportierten Tresors und erhielt bei allen sechs vollendeten Einbruchdiebstählen denselben Anteil der Beute. Er hatte ein früheres Bandenmitglied ersetzt, verfügte über Ortskenntnisse, stellte Wohnraum zur Verfügung und beförderte einen Mitbeschuldigten nach der Verhaftung eines Anderen über die Grenze bzw. holte einen Mitbeteiligten in Italien ab. Auch wenn der Beschwerdeführer am Tatort selber weder in die Gebäude hineinging noch Sachen beschädigte, durfte er gemäss Bundesgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung «seiner Beteiligung in Bezug auf alle Straftaten gesamthaft» als Mittäter (und nicht wie beantragt lediglich als Gehilfe) qualifiziert werden.

 

Urteile der Strafkammer:

-    Urteil vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78): Gehilfenschaft in zwei Fällen beim Diebstahl von Kupferrollen durch: a) Zur-Verfügung-Stellen seines Lieferwagens zum Abtransport des Diebesguts, und b) Abholen des Diebesguts im Firmenareal. Der Gehilfe war nachfolgend auch noch Hehler des Deliktsgutes.

-    Urteil vom 8. Januar 2019 (STBER.2018.79): Drei Beschuldigte, die sich seit der Jugend kannten, fuhren aus Osteuropa in die Schweiz und verübten da drei (auch versuchte) Einbruchsdiebstähle. Der eine stand jeweils «Schmiere» und betrat die Einbruchsobjekte nicht, gilt aber als Mittäter (gemeinsamer Tatentschluss und gemeinsame Einreise in die Schweiz, Verbringen der ganzen Zeit zusammen, Anteil an Beute, fest verbundenes und stabiles Team).

-    Urteil vom 16. November 2010 (STAPA.2009.18): Der Mitbeteiligte, der die beiden Haupttäter nur an die Tatorte fuhr und nach den Delikten wieder mitnahm, und darüber hinaus nicht in die Deliktsbegehung involviert war, ist als Gehilfe zu qualifizieren. Er war damit auch nicht Mitglied der (Zweier-)Bande.

 

3.6 Von Gewerbsmässigkeit (die Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Qualifikation hat die Vorinstanz korrekt dargelegt) kann beim Berufungskläger B.___ bei einer Einnahme von CHF 500.00 innert 14 Tagen (vor Abzug der Benzinkosten für neun längere Ausfahrten) und bei einem eigenen Erwerbseinkommen von CHF 3'400.00 netto pro Monat nicht gesprochen werden. Voraussetzung zur Bandenmitgliedschaft ist der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung, weshalb der Gehilfe bei den Einbruchsdiebstahlsdelikten kein Bandenmitglied ist (Niggli/Riedo in: BSK I, aaO, Art. 139 StGB N 131). Da es sich bei der Bandenmässigkeit wie bei der Gewerbsmässigkeit um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB handelt, ist der Berufungskläger B.___ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu (teilweise versuchtem) Diebstahl, (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu verurteilen (BSK I, aaO, Art. 139 StGB N 135 mit Verweis auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10. September 2013, siehe auch Urteil der Strafkammer STAPA.2009.18).

 

 

 

V.        Strafzumessung

 

1. Allgemeines zur Strafzumessung

 

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

 

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe.

 

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180 Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

 

1.3 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn, wie vorliegend, für viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes:

Vorweg wird festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung in folgenden beiden Punkten:

-       Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).

-       Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

 

Das Bundesgericht ist mit diesem Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine (hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundesgericht fort: «Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm.»

 

Dies bedeutet, dass bei einer Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180 (bei vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikten unter Umständen auch 360 Tagessätzen) Tagessätzen auszufällen ist (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts).

 

 

2. Strafzumessung A.___

 

2.1 Schwerstes Delikt ist der bandenmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Vorinstanz hat – obwohl der Beschuldigte in verschiedener Zusammensetzung bandenmässig delinquiert hat – keinen Schuldspruch wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls vorgenommen, woran das Berufungsgericht gebunden ist. Der bandenmässige Diebstahl umfasst 31 einzelne Delikte zwischen dem 23. Dezember 2016 und dem 9. März 2017, mithin innerhalb von zweieinhalb Monaten. 16 Einzeldelikte hat der Beschuldigte zusammen mit E.___ und deren 15 zusammen mit C.___ unternommen. Dass der Beschuldigte bei seinen bandenmässigen Delikten auch noch gewerbsmässig gehandelt hat, ist bei der Strafzumessung straferhöhend zu werten. Aus diesem Grund ist es im vorliegenden Fall am Platz, auch noch die fünf weiteren Diebstahlsdelikte, welche der Beschuldigte «nur» gewerbsmässig begangen hat, ebenfalls in die Strafzumessung für das Kollektivdelikt mit einzubeziehen. Es ergeben sich damit insgesamt 36 Einbruchdiebstähle – in fünf Fällen nur versucht, zumeist wegen einer Störung durch Dritte - innert knapp 12 Wochen. Erst die polizeiliche Anhaltung brachte den Beschuldigten von seinem deliktischen Tun ab. In jedem Fall wurde zumindest versucht, gewaltsam in die Liegenschaften einzudringen, es ist angesichts der Intensität der Delinquenz eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten festzustellen. Gewisse Vorfälle lassen eine besondere Beharrlichkeit erkennen; beispielsweise der Vorfall gemäss Ziff. 2.6, bei dem zwei Tresore abtransportiert wurden, der Vorfall gemäss Ziff. 3.7, bei dem u.a. ein Reisekoffer und eine ganze Münzsammlung gestohlen wurden, sowie der mit unbekannter Täterschaft verübte Vorfall gemäss Ziff. 4, bei welchem verschiedene Waffen (mit Munition) entwendet wurden, die wohl für einen beachtlichen Betrag hätten verkauft werden sollen. Auch war der Beschuldigte A.___ in der Lage, jeweils neue Mittäter für seine Einbruchsserien zu finden. In der Phase, als er mit E.___ unterwegs war, brach der Beschuldigte A.___ jeweils ein Fenster eine Türe auf und durchsuchte die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen und Bargeld; in der Phase mit C.___ wechselte sich dies mehr weniger ab bzw. betätigte er sich bei manchen Vorfällen mehr als Aufpasser. Die Beute wurde in diesen beiden Phasen jeweils hälftig aufgeteilt. Dem Beschuldigten kam zweifelsfrei eine Art Leaderrolle zu, indem er die verschiedenen Einbruchsserien initiierte. Den plausiblen Angaben der Geschädigten zufolge wurde im Rahmen der Vorfälle Deliktsgut in einem hohen Gesamtwert in der Grössenordnung von rund CHF 375'000.00 entwendet. Hiervon wurden durch E.___, C.___ und A.___ über Gold-, Silber- und Platinverkäufe nachgewiesenermassen rund CHF 31'300.00 realisiert. Zudem wurde wiederholt Bargeld gestohlen, teilweise waren es auch grössere Beträge. Mittels anderweitiger Verkäufe dürften zusätzliche Werte realisiert worden sein hätten noch realisiert werden sollen. So dürften beispielsweise die entwendeten Uhren zumindest teilweise verkauft worden sein, ansonsten nicht immer wieder solche weggenommen worden wären. Überdies wurden diverse gestohlene Gegenstände für eigene Zwecke verwendet. Weiter ist zu vermerken, dass derjenige Beschuldigte bzw. diejenigen Beschuldigten, die in ein Einbruchsobjekt eindrangen, jeweils Handschuhe trugen, konnten doch keine Fingerabdrücke sichergestellt, aber teilweise Handschuhwischspuren festgestellt werden. Zudem führten sie jeweils ein Flachwerkzeug mit. Das Vorgehen lässt also auch in dieser Hinsicht eine gewisse Vorbereitung und Professionalität erkennen. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte durchgehend in bewohnte Privatliegenschaften eingedrungen ist, um sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Zwar waren E.___ und A.___ bzw. C.___ und A.___ bemüht, solche Begegnungen zu vermeiden, indem sie in den früheren Abendstunden und nicht mitten in der Nacht in die Häuser eindrangen, sich unbeleuchtete Liegenschaften aussuchten und teilweise allenfalls auch noch klingelten, das Risiko einer Konfrontation bestand aber, wenn auch in verringertem Ausmass, dennoch. So kann eine Beleuchtung je nach Ort und baulichen Gegebenheiten von aussen nicht sichtbar sein können sich Bewohner auch tagsüber bzw. in den frühen Abendstunden schlafend im Haus aufhalten (Schichtarbeit, Krankheit usw.), ein allfälliges Klingeln nicht bemerken aus irgendwelchen Gründen davon absehen, die Tür zu öffnen. Weiter können die Bewohner auch während des Einbruchsgeschehens zum und ins Haus zurückkehren – wie dies bei einem Vorfall (Vorhalt Ziff. 2.4) auch der Fall war – wodurch sich gegebenenfalls das Risiko einer Konfrontation und allenfalls auch einer Eskalation wieder deutlich steigern würde. Im Übrigen beeinträchtigen auch Einbrüche in Abwesenheit das Sicherheitsgefühl der Bewohner stark. Immerhin brachen die Täter die Delikte bei Anzeichen auf Störungen durch Dritte jeweils ab. Zu Gewalt gegen Personen kam es nie.

 

Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit direktem Vorsatz begangen hat. Seine Beweggründe waren finanzieller, somit rein egoistischer Natur, wobei all dies deliktstypisch ist. Die Deliktserträge gebrauchte er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs; auch dürfte er gemeinsame Unternehmungen mit der Freundin, die sich eine Zeit lang ebenfalls in der Schweiz aufhielt, bezahlt haben. Alsdann ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist in erster Linie zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Selbst wenn sein Aufenthalt in der Schweiz allenfalls noch einen weiteren Grund gehabt haben mag – die Freundin zu besuchen, die offenbar bereits hier geweilt hatte – betätigte er sich eindeutig wie ein Kriminaltourist; er reiste denn auch unter falscher Identität in die Schweiz ein. Der fortlaufende Wechsel seiner Rufnummer zeugt ebenso von krimineller Professionalität. Die deliktische Tätigkeit wäre für ihn klarerweise vermeidbar gewesen. Beachtliche Faktoren, die von bestimmendem Einfluss auf sein Handeln gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Mit ausreichend Willen und Ausdauer hätte er seine Fähigkeiten und seine Arbeitskraft auf legale Weise in seinem Heimatland allenfalls in einem Nachbarland einsetzen können.

 

Angesichts all dieser zumeist belastenden Umstände ist von einem mittelschweren Verschulden im engeren Bereich auszugehen und im vorgegebenen Strafrahmen ist eine Einsatzstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe für den qualifizierten Diebstahl festzusetzen.

 

2.2 Aufgrund des (auch) durch einschlägige Vorstrafen stark belasteten Vorlebens (vgl. unten) und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach Ablauf des Strafvollzugs wegen der angeordneten Landesverweisung ausgeschafft werden wird, sind auch für die übrigen Delikte des Beschuldigten Freiheitsstrafen auszusprechen.

 

2.3 Mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch: objektiv ist festzuhalten, dass es bei 35 Vorfällen zu Sachschäden an und in den Liegenschaften in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 kam. Zum Teil wurde dabei auch mit einer gewissen Hartnäckigkeit vorgegangen. Liess sich ein Fenster eine Tür nicht aufbrechen, wurde an einer anderen Stelle angesetzt, um doch noch eindringen zu können. Von besonderer Beharrlichkeit zeugt zudem wiederum der Vorfall gemäss Ziff. 4 mit mehreren Geschädigten. Die Räumlichkeiten wurden üblicherweise gründlich durchsucht; dass eine übermässige Unordnung «unnötige» weitere Sachschäden verursacht worden wären, ist aber nicht zu erkennen. Bei den 36 Hausfriedensbruchs-Delikten blieb es vereinzelt bei einem Versuch, doch vermag dies das Verschulden kaum zu beeinflussen, zumal dies jeweils äusseren Umständen geschuldet war. Zu beachten ist bei der Vornahme der Straferhöhung zur Abgeltung dieser Delikte, dass es sich um sogenannte «Begleitdelikte» zu den Diebstahlsdelikten handelt und ein Teil des Unrechts somit bereits mit der Strafe für die Diebstahlsdelikte abgegolten ist. Eine vergleichsweise geringe Straferhöhung von insgesamt sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs ist angemessen.

 

2.4 Weitere Straferhöhungen sind vorzunehmen für folgende Delikte:

-       die mehrfache Fälschung von Ausweisen durch wiederholten Missbrauch eines (echten) fremden Passes u.a. bei der Hotelanmeldung, anlässlich einer Polizeikontrolle, beim Verkauf von Deliktsgut. Auch hier tritt die professionelle Art der Delinquenz des Beschuldigten zu tage und A.___ hat mehrfach mit direktem Vorsatz gehandelt. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe angemessen.

-       Die rechtswidrige Einreise wiegt im Vergleich mit den übrigen Delikten deutlich leichter, die Einreise zum Zwecke der Deliktsbegehung ist bei der Sanktionierung der Diebstahlsdelikte (Kriminaltourist) bereits teilweise mitberücksichtigt worden. Der Strafrahmen beläuft sich auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe, eine Straferhöhung um 10 Tage Freiheitsstrafe für die rechtswidrige Einreise ist angemessen. 

-       Die Geldwäschereihandlungen sind als leicht zu qualifizieren, zumal es um zwei kleine Beträge von CHF 150.00 und 200.00 ging. Es ist eine Straferhöhung um insgesamt 10 Tage Freiheitsstrafe vorzunehmen.

-       Das Fahren ohne Berechtigung bezog sich auf eine kurze Fahrstrecke und wiegt ebenfalls noch leicht, zeigt aber doch die generelle Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber gesetzlichen Vorschriften auf. Eine weitere Straferhöhung um 10 Tage Freiheitsstrafe ist am Platz.

 

Nach der Würdigung der Tatkomponenten ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

 

2.5 In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 142 ff. verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:

 

Nach seinen Angaben wurde der Beschuldigte […] 1991 in […] [Land 2], geboren. Er wuchs mit einer älteren Schwester bei den Eltern in [Land 2] auf. Nach Beendigung von 12 Jahren Schulzeit absolvierte er nach seinem Wunsch eine dreijährige Lehre als Kellner. In der Folge arbeitete er zeitweise in verschiedenen Hotels und Restaurants, teilweise auch an verschiedenen Orten in Montenegro, Deutschland und einmal in Österreich. In der Freizeit verbrachte er oft Zeit mit Freunden und Bekannten im Ausgang und kam auch mit Drogen in Kontakt (Marihuana und Kokain). Ab 2011 sei er vom Wege abgekommen. Er wurde in Österreich und wiederholt in Deutschland straffällig und mehrfach inhaftiert. Nach der Rückkehr nach [Land 2] im September 2016 wurde er dort für rund einen Monat in Haft genommen; eigenen Angaben zufolge wegen Körperverletzung, wofür er aber freigesprochen worden sei. Im Anschluss daran lernte er bei einem Besuchsaufenthalt in Bosnien seine Freundin kennen. Vor Amtsgericht berichtete der Beschuldigte, sie hätten nun einen gemeinsamen Sohn, die Freundin lebe in [Land 2] bei seiner Mutter. Dort sehe er seine Zukunft, mit einer geregelten Arbeit. Nach einem Autounfall in [Land 2] gegen Ende 2016 wurde ihm der Führerausweis entzogen (vgl. Protokolle, AS 3274 ff., 3550 f.). Vor Obergericht gab er nun an, er sehe seine Zukunft eher mit einer früheren Freundin aus der Schweiz, mit der er einen 10-jährigen Sohn habe.

 

A.___ ist im Österreichischen Strafregister mit einem Urteil verzeichnet. Die Verurteilung durch das Landgericht Linz vom 24. Mai 2012 bezog sich auf Diebstahlsdelikte (u.a. Einbruchdiebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl) und Urkundendelikte; die zeitlich letzte Tat hatte im September 2011 stattgefunden. Als Sanktion wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, ausgesprochen (junge Erwachsene). Von der Strafe waren offenbar rund drei Monate zu verbüssen, der Rest wurde nachgesehen. Im Deutschen Zentralstrafregister ist A.___ mit vier Verurteilungen eingetragen. Die erste Verurteilung des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. September 2011 hatte einen versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung, begangen im Juni 2011 zum Gegenstand. Es wurde eine Jugendstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen; die Strafvollstreckung wurde im Januar 2014 als erledigt vermerkt. Die zweite Verurteilung durch das Amtsgericht Darmstadt vom 17. Dezember 2013 betraf eine «Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoss gegen das Aufenthaltsbestimmungsgesetz tateinheitlich an mittelbarer Falschbeurkundung», begangen im Jahr 2012; die Strafvollstreckung der verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe wurde im Juli 2014 als erledigt vermerkt. Die dritte Verurteilung durch das Landgericht Limburg/Lahn vom 29. Juli 2015 bezog sich auf gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen; der Tatzeitpunkt der letzten Tat bzw. der Taten lag im September 2013. Als Sanktion wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ausgesprochen. In der Folge wurde dieser Entscheid in die vierte Verurteilung miteinbezogen, welche am 7. März 2016 durch das Amtsgericht Offenbach am Main erging. Diese Verurteilung hatte wiederum einen Wohnungseinbruchdiebstahl, begangen im Mai 2013, zum Gegenstand. Die Gesamtstrafe lautete alsdann auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. In Zusammenhang mit diesen Einbruchsdiebstählen befand sich A.___ vom 7. September 2013 bis zum 31. August 2016 in Haft bzw. im Vollzug. Darüber hinaus ist A.___ mit einer zusätzlichen Verurteilung im […] Strafregister verzeichnet. Mit Urteil des Amtsgerichts in [Stadt in Land 2] vom 19. September 2017 wurde er wegen Einbruchdiebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Strafregisterauszüge und Auskünfte, AS 3271 ff., 3267 ff., 3273.3, 3233 ff., 3236 f., Übersetzung, AS 3511, Protokoll, AS 3277). Die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2013, 2015 und 2016 sowie der Umstand, dass A.___ trotz wiederholter Verbüssung von Freiheitsstrafen – zuletzt während knapp drei Jahren mit Haftentlassung wenige Monate vor der Einreise in die Schweiz – erneut in gleicher Weise delinquierte, sind deutlich straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte hat sich in den letzten Jahren vor seiner Verhaftung am 10. März 2017 im Wesentlichen als Berufseinbrecher betätigt.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen von A.___ im Zeitpunkt der Taten lässt sich anführen, dass die Zeit nach der Haftentlassung sicherlich nicht leicht gewesen sein dürfte. Dies allein kann aber keine Strafminderung zur Folge haben. Mit ausreichend grossem Willen und entsprechenden Anstrengungen hätte er sich auf der Basis seiner Ausbildung seinen Lebensunterhalt ohne Weiteres im Gastgewerbe verdienen können.

 

Hinsichtlich des Verhaltens von A.___ im Strafverfahren ist anzumerken, dass dieser – allerdings unter dem Druck der Beweislage – nach und nach immer mehr Delikte zugab und sich zuletzt zu einem grossen Teil geständig zeigte. Weiter hat A.___ Reue bekundet, welche vor Obergericht ausgesprochen glaubhaft erschien. Dies ist insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

 

Die aktuellen persönlichen Verhältnisse von A.___ sind vom vorzeitigen Strafvollzug geprägt. Die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 18. April 2019 und der [Strafanstalt] vom 18. Januar 2021 zeichnen ein mehrheitlich positives Bild. Die Arbeitsleistung ist sehr gut, es mussten aber auch mehrere Disziplinierungen – zumeist im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum – vorgenommen werden. A.___ erhält im Rahmen des Möglichen Besuch von seiner Verlobten, die nun mit dem gemeinsamen Sohn […] in [Land 2] lebt. Daneben pflegt er telefonischen Kontakt mit ihr und seiner Familie in [Land 2] bzw. Montenegro sowie auch zu Kollegen.

 

Die Strafempfindlichkeit von A.___ bewegt sich – selbst mit Blick auf die Tatsache, dass er einen kleinen Sohn hat – noch im üblichen Rahmen, womit diesem Faktor keine Bedeutung für die Strafzumessung zukommt.

 

Die Strafe ist aufgrund des stark belasteten strafrechtlichen Leumunds um sieben Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahre und sieben Monate zu erhöhen.

 

2.6 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz insgesamt 12 Monate in Anspruch genommen hat, was die gesetzliche Vorgabe von zwei, in Ausnahmefällen drei Monaten (Art. 84 Abs. 4 StPO) um ein Mehrfaches übertrifft. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Prozessstoffes und der äusserst sorgfältig redigierten und umfassenden Urteilsbegründung ist dies – mitunter im Hinblick darauf, dass sich der Beschuldigte in Haft befand – als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und es ist aus gleichem Grund eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um fünf Monate auf nunmehr sechs Jahre und zwei Monate Jahre vorzunehmen.

 

2.7 Dem Beschuldigten sind 199 Tage ausgestandener Untersuchungshaft sowie der seit 26. September 2017 andauernde vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

 

2.8 Mit separatem Beschluss des Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet für den Fall einer Beschwerde an das Bundesgericht (mit aufschiebender Wirkung für die Freiheitsstrafe).

 

 

3. Strafzumessung B.___

 

3.1 Der Beschuldigte ist wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl in 15 (wovon in vier Fällen Versuch), Sachbeschädigung in 14 Fällen und Hausfriedensbruch in 14 Fällen (wovon in vier Fällen Versuch) zu bestrafen. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Straftat eine separate Strafe festzusetzen und dabei insbesondere zu entscheiden, ob eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

 

3.2 Als schwerstes Delikt erscheint das Delikt vom 5. März 2017 in Zuzwil (AKS 3.7) mit einem Deliktsbetrag von über CHF 20'000.00. Dabei wurde am frühen Abend in ein Einfamilienhaus eingebrochen: nachdem das Aufwuchten des Fensters mit einem Flachwerkzeug erfolglos geblieben war, schlugen die beiden Haupttäter das Fenster ein und verschafften sich so Zutritt zum Haus. Im Einzelfall wäre für ein solches Delikt (Privatwohnung, geplant, hartnäckig, zwei Täter, erhebliche Beute, Kriminaltourist) eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszufällen. Der Beschuldigte war nur als Gehilfe beteiligt, indem er die beiden Haupttäter zum Tatort fuhr und diese mit der Beute wieder abholte. Der Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB milder zu bestrafen. Der Beschuldigte hat mit seiner Hilfe einen untergeordneten Beitrag geleistet und profitierte nur in geringfügigem Mass vom Deliktsgut. Andererseits war sein Beitrag für die Verübung des Delikts durchaus von Bedeutung. Er handelte mit direktem Vorsatz und – nebst seinem Bemühen, Kollegen einen Dienst zu tun – auch aus finanziellen Gründen (so auch A.___ vor Amtsgericht: AS 3555). Eine Strafmilderung auf die Hälfte, mithin 210 Strafeinheiten, ist gerechtfertigt.

 

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt ist. Es ist deshalb zur Abgeltung dieses Delikts eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen auszusprechen, was zur Tatzeit noch möglich war (Maximale Geldstrafe damals: 360 Tagessätze).

 

3.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zur Abgeltung der weiteren Delikte zu erhöhen, wobei bereits hier absehbar ist, dass angesichts der maximal möglichen Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen keine schuldangemessene Strafe möglich ist. Deshalb können die weiteren Erwägungen recht summarisch gehalten werden: Die weiteren Diebstahlsdelikte unterscheiden sich nicht wesentlich vom Delikt gemäss AKS 3.7, die Deliktsumme war jeweils – und zum Teil deutlich – tiefer und in wenigen Fällen kam es nur zum Versuch. Für jedes Delikt wäre eine Geldstrafe auszufällen bzw. die Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe wäre zur Abgeltung aller Delikte unter Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Insgesamt ergäbe sich eine Gesamtstrafe im Bereich von sicher 1'000 Strafeinheiten. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt es aber für den Beschuldigten B.___ bei der maximalen Zahl von 360 Tagessätzen Geldstrafe. Auf eine Erörterung der Täterkomponenten kann unter diesen Umständen verzichtet werden, da ohnehin keine schuldangemessene Strafe resultieren kann.

 

3.4 Rechnung zu tragen ist aber die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies beschlägt nicht die Schuld des Verurteilten, sondern soll als Ausgleich dienen für die behördliche Pflichtverletzung. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafe auf 340 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

 

3.5 An diese Gesamtgeldstrafe sind 83 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen, womit noch 257 Tagessätze Geldstrafe verbleiben.

 

3.6 Zur Höhe des Tagessatzes kann Folgendes ausgeführt werden: Der Beschuldigte arbeitet weiterhin bei der Firma [...] als Hilfsgipser. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00, bzw. 4'875.00 mit Einschluss des 13. Monatslohnes. Bei einem Pauschalabzug von 25% für den allein stehenden Beschuldigten ergibt sich ein Tagessatz von CHF 120.00, der angesichts der hohen Zahl von Tagessätzen auf CHF 100.00 zu reduzieren ist.

 

3.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.

 

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und er ist seit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz nicht mehr straffällig geworden. Seine Lebensverhältnisse sind grundsätzlich geordnet und stabil, sein Arbeitgeber hat ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. Es darf angenommen werden, dass das Strafverfahren, die Verurteilung sowie insbesondere die Untersuchungshaft eine deutliche und bleibende präventive Wirkung auf ihn haben werden. Die Legalprognose ist in diesem Sinne als günstig einzuschätzen. Es ist ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

 

 

 

            VI.        Landesverweisung

 

1.

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen. Der Beschuldigte B.___ hat mehrfach Gehilfenschaft zu Einbruchdiebstahl begangen. Die obligatorische Landesverweisung gilt bei sämtlichen Teilnahmeformen der Katalogtagen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), sodass auch die Delinquenz des Beschuldigten darunterfällt.

 

2.

2.1 Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen.

 

2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist ein Härtefall bei B.___ nicht anzunehmen. Dieser kam im Dezember 2013 allenfalls im Februar 2014 […] von [Land 1] in die Schweiz, um hier eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen; seit 1. April 2014 ist er erwerbstätig. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. In der Schweiz hat er keine Familienangehörigen und auch sonst kein relevantes soziales Beziehungsnetz. Deutsch spricht er nur gebrochen. Von einer Verwurzelung kann nicht gesprochen werden. Seine beruflichen Fertigkeiten als angelernter Arbeiter in der Baubranche könnte er auch in seinem Heimatland einsetzen; der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in [Land 1] erscheint ohne Weiteres möglich. Unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland sind nicht zu erkennen. Eine Wegweisung aus der Schweiz für einige Jahre würde demnach keine unzumutbare Härte darstellen.

 

3.

Der Beschuldigte […] verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B und es stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU (FZA) der Anordnung der Landesverweisung in seinem Fall entgegensteht.

 

3.1 Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für die obligatorische Landesverweisung – unter Vorbehalt einer restriktiv auszulegenden Härtefallregelung – einen klaren Ausweisungsautomatismus vor.

 

Demgegenüber legt das FZA selbst fest, wann und unter welchen Voraussetzungen die im Abkommen eingeräumten Rechte durch die Vertragspartner eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig.

 

3.2 Die Öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat ausländerrechtlich im Entscheid BGE 142 II 35 f. ausgeführt, gemäss Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge seien völkerrechtliche Verträge nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach Treu und Glauben auszulegen, weil sich kein Vertragsstaat auf innerstaatliches Recht berufen könne, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Völkerrechtliche Normen würden deshalb in der Rechtsanwendung widersprechendem Landesrecht vorgehen. Dieser Grundsatz habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich insofern eine Ausnahme erfahren, als der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür bewusst tragen habe wollen («Schubert-Praxis»). Diese Ausnahme gelte nicht, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz in Frage stünden; diesfalls gehe die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber sie missachten wolle. Auch im Zusammenhang mit dem FZA habe das Bundesgericht entschieden, dass diesem gegenüber bewusst abweichendem Gesetzesrecht der Vorrang zukomme. Das Bundesgericht habe dies damit begründet, dass das FZA demokratisch legitimiert sei, dieses den unter das Abkommen fallenden Personen gerichtlichen Rechtsschutz garantiere, was toter Buchstabe bliebe, wenn die Gerichte abweichendes nationales Recht anwenden müssten, und schliesslich, dass die Vertragsstaaten der EU ihrerseits verpflichtet seien, dem Abkommen den Vorrang gegenüber ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht zu geben (E. 3.2).

 

3.3 In BGE 145 IV 55 hat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Verhältnis FZA – Landesverweisung offen gelassen. Es betonte jedoch, das FZA sei kein strafrechtliches Abkommen und gewähre keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Sie habe jedoch die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA berechtige mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter habe sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Das Bundesgericht setzte sich auch mit dem Volkswillen auseinander und hielt fest, die Mehrheit der Stimmenden habe gewollt, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren sei. Andererseits habe das Volk auch klargemacht, dass der rechtsstaatlich fundamentale Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht ausser Kraft gesetzt sei.

 

Im Entscheid BGE 145 IV 364 (es ging um den Besitz von 590 Gramm Kokaingemisch mit 75 % zwecks Handel eines nicht vorbestraften Spaniers, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden ist, Probezeit zwei Jahre) hat das Bundesgericht dem Verhältnis FZA – Landesverweisung noch etwas schärfere Konturen verliehen. Es hielt fest, ob eine Landesverweisung anzuordnen sei, bestimme sich nach Schweizer Recht. Sei nach diesem eine Landesverweisung anzuordnen, stelle sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob etwa das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bilde. Die Härtefallklausel sei restriktiv anzuwenden. Für die strafrechtliche Auslegung relevant sei, dass es sich beim FZA im Wesentlichen um ein wirtschaftsrechtliches Abkommen handle. Der Straftäter verwirke das im FZA statuierte Recht auf Gleichbehandlung. Der Begriff «öffentliche Ordnung» in Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei als Störung der sozialen Sicherheit zu verstehen, wie sie jede Straftat darstelle. Ausgangspunkt sei die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlage. Auch eine einmalige Straftat könne eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiege. Die auf den EuGH zurückzuführende restriktive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA habe die Schweiz nach der aktuellen Rechtslage für das Strafrecht nicht zu berücksichtigen, da die unionsrechtliche Auslegung nicht automatisch zu übernehmen sei. Bei der zu prüfenden Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegenstehe, handle es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Der strafrechtlichen Landesverweisung von kriminellen Ausländern fehle unter jedem Titel des FZA und der bilateralen Verträge die Signifikanz. Die strafrechtliche Landesverweisung habe weder eine wirtschafts- noch eine migrationsrechtliche Komponente. Und sodann:

«E. 4.3.4: Das FZA ist ein partikulares Abkommen. Die Vertragsparteien vereinbarten keine Freizügigkeit, wie sie im schweizerischen Binnenrecht verwirklicht ist. Diese lässt sich nicht über die Rechtsprechung verwirklichen. Die Vertragsparteien vereinbarten (nach der deutschen Fassung) ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und normierten keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer Landesrecht, namentlich dem Strafrecht. Die EU verfügt denn auch über keine originäre Befugnis zur Setzung und Durchsetzung kriminalstrafrechtlicher Normen.

E.4.4: Wie ausgeführt, kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht (Urteil 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 97). Diese Bedingung ist beim qualifizierten Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) in der Regel erfüllt.

Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz gestützt auf den Vollzugsaufschub eine günstige Legalprognose geltend. Das Gesetz setzt nicht eine günstige Prognose voraus, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3). Wie der Beschwerdeführer indes zutreffend vorbringt, geht die Vorinstanz von einer günstigen Legalprognose aus, die einer Ausweisung gemäss FZA entgegenstehe (Urteil S. 14). Wie dargelegt, ist die Legalprognose nicht das einzige für sich ausschlaggebende Kriterium (oben E. 3.5.2; vgl. Urteil 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.3.2.1 [Ausweisung des Täters einer 20 Jahre zurückliegenden Mordtat]).

E. 4.5: Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem "Drogenhandel" durch Ausländer einen Riegel zu schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies konnte dem Beschwerdeführer auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Das FZA ermöglichte ihm die Einreise zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er erzielte ein "derzeitiges Einkommen" von durchschnittlich zwischen 5'000 und 6'000 Franken (Urteil S. 11). Mit dem beabsichtigten Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, sein Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken. Er beruft sich unbehelflich im Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen Aufenthalt in der Schweiz gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.»

 

Im neuesten Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 führte das Bundesgericht in E. 3.5 aus, gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA könne das Recht eingeschränkt werden. Wie die Vorinstanz darlege, sei Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9 S. 375). Die EU-binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung sei nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu könne auf die ausführlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3).

 

3.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:

Es liegt mehrfache Gehilfenschaft zu einer Katalogtat vor. Der Beschuldigte hat in untergeordneter Gehilfenstellung die Einbruchsdelikte der Mitbeschuldigten C.___ und A.___ gefördert, hat aber selbst keine Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt. Er hatte keine Gestaltungsmacht hinsichtlich der Delikte, seine kriminelle Energie hielt sich in engen Grenzen und in Bezug auf die einzelnen Delikte ist sein Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Schwerer wiegt die Tatsache, dass er sich gleich an 15 Einbruchdiebstählen innert kürzester Zeit beteiligt hat. Die ausgesprochene Geldstrafe fällt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie dargelegt keineswegs schuldangemessen aus. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seine Legalprognose fällt günstig aus. Die Delinquenz erscheint als singuläre Phase im Leben des Beschuldigten. Die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat, lässt im vorliegenden Fall – zusammen mit der Vorinstanz (die sogar noch von Mittäterschaft ausging) – die Anordnung einer Landesverweisung nicht als verhältnismässig erscheinen. Bei den einschlägigen bundesgerichtlichen Urteilen ging es um qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, mithin um deutlich schwerwiegendere Delikte.

 

 

 

VII.      Zivilforderungen

 

Da der Beschuldigte B.___ nun schuldig gesprochen wird hinsichtlich seiner Beteiligung an den vorliegend zu beurteilenden Delikten, hat er auch für den dabei verursachten Schaden solidarisch mit den beiden anderen Tätern C.___ und A.___ einzustehen. Ziffern III.3 lit. a und b der Vorinstanz sind somit in Bezug auf ihn zu bestätigen.

 

 

 

VIII.      Kosten und Entschädigungen

 

1.

Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'160.00, sind grundsätzlich je zur Hälfte auf die Rechtsmittelverfahren der beiden Berufungskläger zu verteilen. Der Berufungskläger A.___ unterliegt mit seinem Rechtsmittel weit überwiegend, einzig die Dauer der Freiheitsstrafe wird leicht reduziert. Er hat die auf sein Berufungsverfahren entfallenden Kosten zu 90% zu bezahlen. Die restlichen Kosten erliegen auf dem Staat. Der Berufungskläger B.___ unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch und Abweisung der Zivilforderungen, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe wird aber erheblich reduziert. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt (höhere Freiheitsstrafe und Landesverweisung) ist gänzlich erfolglos, wobei die Strafzumessung aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Die B.___ betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm zur Hälfte aufzuerlegen. Die restlichen Kosten erliegen auf dem Staat.

 

 

2. Demnach werden die Kosten konkret wie folgt auferlegt:

 

2.1 An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:

-   A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen),

-   B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen).

 

Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).

 

(E.___ wurden von der Vorinstanz CHF 13'498.40 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen] und C.___ CHF 9'450.05 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen] zur Bezahlung auferlegt, was in Rechtskraft erwachsen ist.)

 

2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'160.00, werden je zur Hälfte (CHF 5'080.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet. Diese Kostenanteile werden wie folgt auferlegt:

 

A.___  9/10     entspr. CHF 4'572.00

Staat               1/10     entspr. CHF    508.00

 

B.___  5/10     entspr. CHF 2’540.00

Staat               5/10     entspr. CHF 2'540.00

 

 

3. Der bei B.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 849.70 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 11'125.05 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 10'275.35.

 

 

4.1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren Amsler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 24'637.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4.2 Der amtliche Verteidiger von A.___ macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 42.25 Stunden geltend, was angesichts des Umstandes, dass er das Mandat erst im Berufungsverfahren übernommen hat, angemessen erscheint. Dazu kommen je vier Stunden für die Hauptverhandlung und für die Nachbearbeitung, welche einen Besuch des Beschuldigten in der [Strafanstalt] erfordern wird. Entschädigt werden somit 50.25 Stunden zu CHF 180.00. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 12'910.00, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 11’619.00; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Basis: CHF 230.00 Stundenansatz; entsprechend CHF 2'435.35), sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

 

5.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'905.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

5.2 Die amtliche Verteidigerin von B.___ macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 29.5 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Lediglich der für die Hauptverhandlung geltend gemachte Aufwand ist entsprechend der tatsächlichen Dauer der Verhandlung von acht auf vier Stunden zu kürzen. Da das Urteil nicht mündlich eröffnet worden ist, ist auch der diesbezügliche Aufwand zu streichen (1.5 Stunden und 1.33 Stunden Fahrzeit). Zu addieren sind 1.5 Stunden für die Nachbearbeitung. Es resultieren somit 24.17 Anwaltsstunden, welche zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind.

 

Geltend gemacht werden zusätzlich noch 7.5 Stunden Aufwand des juristischen Mitarbeiters, wovon sechs Stunden auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung entfallen, was nicht nachvollziehbar ist, zumal es sich dabei um die Kernarbeit der vor Gericht auftretenden Person handelt, welche schwerlich delegiert werden kann. Rechtsanwältin Schläppi weisst denn auch ihrerseits noch rund 15 Stunden für diese Kernarbeit aus, was angesichts des unveränderten Prozessstoffes vor dem Berufungsgericht als ausreichend erscheint. Der für den juristischen Mitarbeiter geltend gemachte Aufwand wird demnach um sechs Stunden gekürzt. Für ihn werden somit 1.5 Stunden zu CHF 90.00 vergütet.  

 

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird für das Berufungsverfahren somit auf CHF 5'222.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

 

Vorbehalten bleiben im Umfang von 5/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 2'611.30; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin – praxisgemäss auf der Basis von CHF 230.00 [bzw. CHF 115.00 für den juristischen Mitarbeiter] pro Stunde, sofern, wie vorliegend, keine Vereinbarung über einen höheren Stundenansatz bei den Akten ist – von CHF 671.00, sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 

 

 

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1, 186, 252, 305bis Ziff. 1 StGB; Art. 22 Abs. 1, aArt. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c und d, Art. 69 sowie Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 5 Abs. 1 sowie 115 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 21 und 24 SIS-II-VO, Art. 41 ff. OR; Art. 5, 126, 135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. StPO (A.___)

 

und

Art. 25 i.Z.m. Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 und 186, Art. 25 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 139 und 186 StGB; aArt. 34, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 sowie Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 5 Anhang I FZA; Art. 5, 126, 135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff, 416 ff. sowie 442 Abs. 4 StPO (B.___)

 

festgestellt und erkannt:

 

I.       Eintritt Rechtskraft betr. Mitbeschuldigte

 

Sämtliche die Mitbeschuldigten E.___ und C.___ betreffenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2019 [im Folgenden erstinstanzliches Urteil] sind in Rechtskraft erwachsen (Ziffern I.1 - I.10, IV. 1 und 2, IV.5, soweit die Genannten betreffend).

 

 

II.       Schuld und Strafe

 

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.11 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,

b)    mehrfache Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

c)    mehrfacher Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

d)    Hehlerei (Vorhalt Ziff. 16).

 

2.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer I.12 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)     gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 1.2, 3.5, 4 und 15.3),

b)     gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.6 bis 3.8, 3.10 bis 3.16 und 5),

c)      mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.2, 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.5 bis 3.7, 3.10 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

d)     mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.5 bis 3.7, 3.10 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

e)     mehrfache Fälschung von Ausweisen (Vorhalt Ziff. 17),

f)       mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 18),

g)     Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führer­ausweis, Vorhalt Ziff. 19),

h)     rechtswidrige Einreise (Vorhalt Ziff. 20),

 

alles begangen in der Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 10. März 2017.

 

3.         A.___ wird vom Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen (Vorhalt Ziff. 20).

 

4.         A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalt Ziff. 1.1),

b)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2.7, 2.13, 3.1 bis 3.4 und 3.9),

c)    mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 1.1, 2.7, 2.13, 3.1 bis 3.4 und 3.9),

d)    mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 2.7, 2.13, 3.1 bis 3.4 und 3.9),

 

alles begangen in der Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 10. März 2017.

 

5.         A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

 

6.         A.___ werden 199 Tage Untersuchungshaft und der seit 26. September 2017 andauernde vorzeitige Strafvollzug an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.

 

7.         Im Verfahren gegen A.___ ist das Beschleunigungsgebot verletzt worden.

 

8.         Mit separatem Beschluss vom 26. Januar 2021 wird für A.___ für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen gegen das vorliegende Berufungsurteil vorsorglich Sicherheitshaft angeordnet.

 

9.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.15 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und gilt auch für sämtliche allfälligen Alias-Namen von A.___.

 

10.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.16 des erstinstanzlichen Urteils wurde B.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)    gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen ist,

b)    Sachbeschädigung, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist,

c)    versuchter Hausfriedensbruch, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist.

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   

11.      B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     mehrfache Gehilfenschaft zu Diebstahl und Versuchs dazu (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),

b)     mehrfache Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

c)      mehrfache Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch und Versuchs dazu (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

 

alles begangen in der Zeit vom 25. Februar 2017 bis 10. März 2017.

 

12.      B.___ wird zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

 

13.      B.___ werden im Vollzugsfall 83 Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet.

 

14.      Im Verfahren gegen B.___ ist das Beschleunigungsgebot verletzt worden.

 

15.      Eine Landesverweisung gegenüber B.___ wird nicht angeordnet.

 

16.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.21 des erstinstanzlichen Urteils wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ abgewiesen.

 

 

III.      Sicherstellungen

 

Sämtliche die Sicherstellungen betreffenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. II.1 - 8; vgl. nachfolgend) sind in Rechtskraft erwachsen:

 

1.         Das bei C.___ sichergestellte Bargeld von total CHF 1'847.65 wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

2.         Das bei A.___ sichergestellte Bargeld von total CHF 1'656.20 wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

3.         Das bei B.___ sichergestellte Bargeld von total CHF 849.70 wird mit dem von diesem zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (siehe IV. Ziff. 5 hiernach [bzw. Ziff. V.7 des Berufungsurteils]); aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

4.         Die folgenden bei E.___ sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

c)      Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (IMEI weggekratzt),

d)     Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI [...]).

5.         Die folgenden bei C.___ sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

c)      Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karten (IMEI [...]),

d)     Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI [...]).

6.         Der folgende bei A.___ sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

Mobiltelefon HTC mit SIM-Karte (IMEI [...]).

7.         Der folgende bei B.___ sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

Mobiltelefon Sony mit SIM-Karte (IMEI [...]).

8.         Sämtliche übrigen im Verfahren STA.2017.1412 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate). Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat.

 

 

IV.     Zivilforderungen

 

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.1 des erstinstanzlichen Urteils wurden E.___ und A.___ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

a)    [Geschädigte 1], Schadenersatz von CHF 30'175.70 (Vorhalt Ziff. 2.2),

b)    [Geschädigte 2], Schadenersatz von CHF 10'200.00 (Vorhalt Ziff. 2.6),

c)    [Geschädigte 3], Schadenersatz von CHF 400.00 (Vorhalt Ziff. 2.12).

 

2.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des erstinstanzlichen Urteils wurden die folgenden Zivilforderungen gegenüber E.___ und A.___ abgewiesen:

a)    [Geschädigter 4], Genugtuung von CHF 200.00 (Vorhalt Ziff. 2.1),

b)    [Geschädigte 5], Genugtuung nach richterlichem Ermessen (Vorhalt Ziff. 2.11).

 

3.       Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer III.3 des erstinstanzlichen Urteils wurden C.___, A.___ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

a)    [Geschädigter 6], Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),

b)    [Geschädigte 1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).

 

4.       B.___ wird unter solidarischer Haftung mit C.___ und A.___ zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

a)    [Geschädigter 6], Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),

b)    [Geschädigte 1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).

 

5.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.4 des erstinstanzlichen Urteils wurden die folgenden Zivilforderungen gegenüber C.___, A.___ und B.___ abgewiesen:

a)    [Geschädigter 8], Genugtuung von CHF 11'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.3),

b)    [Geschädigter 6], Genugtuung von CHF 2'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.7).

 

6.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Zivilforderung der [Geschädigte 8], gegenüber A.___ von CHF 4'951.00 abgewiesen (Vorhalt Ziff. 15.1).

 

7.       Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.6 des erstinstanzlichen Urteils wurden sämtliche übrigen und darüber hinausgehenden Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

 

 

V.      Entschädigungen und Kosten

 

1.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren Amsler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 24'637.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

2.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'910.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 11’619.00; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (entsprechend CHF 2'435.35), sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

3.         Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer IV.4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'905.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

 

4.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'222.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 5/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 2'611.30; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin (entsprechend CHF 671.00), sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 

 

5.         An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:

-     A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen),

-     B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen).

Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).

 

(E.___ wurden von der Vorinstanz CHF 13'498.40 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen] und C.___ CHF 9'450.05 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen] zur Bezahlung auferlegt, was in Rechtskraft erwachsen ist.)

 

6.         Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'160.00, werden je zur Hälfte (CHF 5'080.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet. Diese Kostenanteile werden wie folgt auferlegt:

 

A.___     9/10     entspr. CHF 4'572.00

Staat                  1/10     entspr. CHF    508.00

 

B.___     5/10     entspr. CHF 2’540.00

Staat                  5/10     entspr. CHF 2'540.00

 

7.         Der bei B.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 849.70 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 11'125.05 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 10'275.35.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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