Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.17: Verwaltungsgericht
Der Beschuldigte wurde wegen Drohung verurteilt, nachdem er dem Privatkläger gegenüber im Rahmen eines Gesprächs mitgeteilt hatte, dass er bereue, dass das Faustrecht nicht mehr gelte, sonst hätte er die `Sache` bereits erledigt. Zudem erwähnte er, dass er Stressabbauübungen gemacht habe und nicht garantieren könne, immer ruhig zu bleiben. Der Privatkläger fühlte sich durch diese Äusserungen bedroht und versetzte ihn in Angst. Das Gericht stützte sich auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers und bestätigte die Verurteilung des Beschuldigten. Es wurde festgestellt, dass die Drohungen des Beschuldigten ernst zu nehmen waren. Die Verteidigung monierte, dass Art. 285 StGB nicht anwendbar sei, da der Beschuldigte nur wegen Verstosses gegen Art. 180 StGB angeklagt war. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass Art. 285 StGB nur anwendbar ist, wenn die Handlung auch die Anforderungen dieses Artikels erfüllt. Letztendlich wurde der Beschuldigte gemäss Art. 180 StGB verurteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2020.17 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 26.01.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Privatkläger; Aussage; Drohung; Beschuldigten; Aussagen; Drohungen; Faustrecht; Berufung; Stressabbau; Vorinstanz; Gespräch; Privatklägers; Apos; Äusserung; Urteil; Vorhalt; Sätze; Verfahren; Stressabbauübungen; Verfahren; Anklage; Angst; Auskunftsperson; Parteien; Staat |
Rechtsnorm: | Art. 180 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 416 StPO ;Art. 47 StGB ; |
Referenz BGE: | 144 IV 362; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2020.17 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 26.01.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.10 |
Titel: | Drohung |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 26. Januar 2021 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter von Felten Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Drohung Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2018 wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Drohung z. Nt. von B.___ (nachfolgend der Privatkläger) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (Akten Voruntersuchung Seiten [im Folgenden AS] 72 ff.). Beide Parteien waren zuvor nicht vergleichsbereit.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (Akten Vorinstanz Seite [im Folgenden S-L] 76).
3. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1 f.).
4. Am 2. Juli 2019 lud der zuständige Amtsgerichtspräsident auf den 7. November 2019 zur Hauptverhandlung vor, nachdem sich der Vertreter des Privatklägers nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, mit dem Ersuchen, die Sache sei nun an die Hand zu nehmen.
5. Am 7. November 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 70 ff.): 1. A.___ hat sich der Drohung, begangen am 6. März 2017, schuldig gemacht. 2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben: - Schwert «Katana Yari No Hanzo» (ungeschliffen) inkl. Schwertscheide - Kendo Holzschwert inkl. Schwertscheide - Kendo Holzstock - Kendo Plastikschwert - Messer, Überlebensmesser «Cold Steel» & «Bushman» Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen. 5. A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine Parteientschädigung von CHF 4'033.15 (Honorar CHF 3'625.00, Auslagen CHF 119.80, 7.7% Mehrwert-steuer CHF 288.35) zu bezahlen. 6. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt. 7. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'450.00 zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'150.00 betragen.
6. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 19. November 2019 fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 9. März 2020. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorhalt der Drohung freizusprechen, das Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei abzuweisen, die Parteikosten des Privatklägers seien diesem zur Bezahlung aufzuerlegen, dem Beschuldigten seien die Aufwendungen seiner Verteidigung für das gesamte Strafverfahren in der Höhe der Kostennoten seines Verteidigers zu ersetzen, die Verfahrenskosten seien dem Privatkläger, eventualiter dem Staat aufzuerlegen.
7. Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte der Privatkläger mit, er erhebe keine Anschlussberufung und stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung.
8. Mit Stellungnahme vom 24. März 2020 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung des Präsidenten des Berufungsgerichts vom 14. Mai 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen seitens der Parteien innert Frist keine Einwände geltend gemacht worden waren. Zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt bis 4. Juni 2020. Die Berufungsbegründung ging innert teilweise erstreckter Frist am 6. Juli 2020 ein.
10. Die Berufungsantwort des Privatklägers ging innert erstreckter Frist am 13. August 2020 ein. Beantragt wird die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
11. Mit Eingabe vom 3. September 2020 äusserte sich der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger zur Berufungsantwort des Privatklägers.
12. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorhalt
Im Strafbefehl vom 23. Juli 2018, welcher hier die Anklage bildet (AS 72 ff.), werden dem Beschuldigten Drohungen (Art. 180 StGB) vorgehalten, angeblich begangen am 6. März 2017, zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr, in […], zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte im Rahmen eines IV-Austauschgespräches mitgeteilt habe, er werde nun Klartext reden, und er den Geschädigten vorsätzlich mit Worten – unterstrichen mit Gesten – bedroht habe.
Konkret habe der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten geäussert, er bereue, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe, sonst hätte er die «Sache» erledigt, was er mit entsprechender Gestik untermauert habe. Danach habe er den Gebrauch einer Schusswaffe erwähnt und angegeben, dass er diese gegen den Geschädigten einsetzen werde (im Sinne von «ich mach dich kaputt»). Weiter habe er gesagt, alle Anwesenden hätten Glück, dass er seine Stressabbauübungen an diesem Morgen vollzogen habe; er könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne. Es könne sein, dass er plötzlich auf die Schuldirektion kommen und «reinen Tisch» machen werde und dass darunter auch C.___ (der Schuldirektor) falle. Der Beschuldigte habe den drohenden Charakter dieser Äusserungen mit seiner Körpersprache unterstrichen. Er habe mehrfach mit der Hand auf den Geschädigten gezeigt, dessen direkten Blickkontakt gesucht und sei «angetrieben» gewesen. Der Geschädigte habe die Drohungen sehr ernst genommen und sich durch die Worte und Gesten und in Anbetracht der gesamten Situation (u.a. sei er davon ausgegangen, dass der Beschuldigte psychisch krank sei und Hilfe benötige) in Angst und Schrecken versetzt gefühlt.
2. Die Vorinstanz erachtete von den vier vorgehaltenen Äusserungen zwei als erstellt (betr. Faustrecht und betr. Stressabbauübungen), ebenfalls die konkret vorgehaltene nonverbale Kommunikation des Beschuldigten (mehrfach mit der Hand auf den Geschädigten zeigen, dessen direkten Blickkontakt suchen und «angetrieben» sein) sowie die Äusserung des Beschuldigten, er hätte den Privatkläger, (würde das Faustrecht noch gelten), zu einem Duell herausgefordert und «werde ihn dann auch abeschiesse». Die letztere Äusserung werde dem Beschuldigten in der Anklage jedoch nicht vorgeworfen und bilde daher nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Er könne für diese Äusserung daher nicht belangt werden (US 18 f.). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung griff die Vorinstanz aber auf diese Aussage des Beschuldigten zurück, indem sie festhielt, der Beschuldigte habe zugegeben, gesagt zu haben, dass er den Privatkläger im Rahmen eines Duells habe «abeschiesse» wollen, was zeige, dass die vom Beschuldigten selbst angesprochenen Aggressionen gegenüber dem Privatkläger tiefgründiger gewesen seien. Die Vorinstanz griff auf diese Aussage des Beschuldigten zurück, um darzulegen, dass der Privatkläger mit einer Körperverletzung habe rechnen müssen, sollte der Beschuldigte dereinst seine Aggressionen nicht im Griff haben (US 20). 3. Das Austauschgespräch fand in Anwesenheit des Beschuldigten und des Privatklägers, welcher in der [Musikschule] (Arbeitgeberin) der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten war, von Dr. D.___, der Psychiaterin des Beschuldigten, von E.___, der Vertreterin der Invalidenversicherung, sowie von F.___, dem Vertreter der Sozialen Dienste, statt. F.___ machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und ihm wurde im Übrigen von der vorgesetzten Behörde, der Solothurner Spitäler AG, auch nicht die Ermächtigung zur Aussage erteilt; das Interesse an der Geheimhaltung sei höher einzustufen als jenes an der Wahrheitsfindung (AS 15). Dr. D.___ machte gestützt auf ihr Arztgeheimnis keine Aussagen. E.___ wurde von ihrem Amtsgeheimnis entbunden und zur Aussage ermächtigt (AS 41 ff.). Es liegen somit Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und von E.___ vor, welche im Folgenden hinsichtlich der noch offenen Vorhalte darzulegen und zu würdigen sind. Da es um eine verbale Drohung geht, welche dem Beschuldigten vorgeworfen wird, erscheint es angezeigt, die wesentlichen Aussagen der Beteiligten wörtlich zu zitieren. Dies auch, um die geschilderten Rahmenbedingungen und Wirkungen der Äusserungen auf die Beteiligten möglichst genau zu erfassen.
3.1 Aussagen des Privatklägers B.___
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 7. März 2017 sagte B.___ als Auskunftsperson aus: «Ich kann das alles nur sinngemäss wiedergeben. Während des gestrigen "IV Austauschgespräch" in […] hat A.___ das Wort ergriffen und hat gesagt, dass er jetzt Klartext sprechen werde. Er sagte, dass er bislang krank war und sich nun besser fühle. Anschliessend machte er bereits die erste Drohung und sagte, dass er es bereue, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe, sonst hätte er schon lange die "Sache" erledigt. Dass hat er alles in einer angetriebenen Art wiedergeben. Er sprach klar und deutlich zu mir. Zudem machte er klar nachvollziehbare Gestik gegenüber mir. Sogar die von der IV Stelle, Frau E.___, sagte mir im Anschluss, dass die nonverbale Kommunikation klar als Drohung einzustufen sind. Unverzüglich nach der ersten Drohung (Faustrecht) erwähnte er einen Gebrauch von der Schusswaffe und gab an, dass er diese gegen mich einsetzen werde wie im Sinn "ich mach di kaputt". Dass alles sagte er persönlich gegenüber mir. Wir alle waren in diesem Moment perplex und wussten nicht wie reagieren zu antworten. Weiter sagte er, dass wir alle Glück haben, dass er seine Stressabbau- Übungen (angewiesen durch Frau Dr. D.___) diesen Morgen vollzogen hatte. Weiter sagte er aus, dass er nicht mehr garantieren könne, dass er immer so ruhig bleiben kann. Es könne jedoch sein, dass er plötzlich auf die Schuldirektion kommen werde und einen "reinen Tisch" (erschiessen) mache und dass darunter auch C.___ (Schuldirektor) falle. Dass alles erwähnte A.___ gestern beim Gespräch. Ich kann es jedoch nicht in genauer Wortwahl wiedergeben, aber der Sinn mit den Drohungen und dem Erschiessen stimmt mit Sicherheit.
Ich konnte in diesem Moment bzw. darauffolgend die Situation beruhigen und deeskalierend wirken. Ich sagte ihm, "weisch A.___, ich bi vo dir enttüscht, ich wo dir de Rücke so mängisch freighalte ha zb. wo di dini eigeti Kollege hei welle abschiesse (im Team ausschliessen)". Anschliessend beruhigte sich A.___ und darauffolgend nahm Frau E.___(IV Solothurn) denn strukturierten Abschluss. Aufgrund denn Aussagen von A.___ schaltete sich Frau Dr. D.___ ein und erwähnte zu A.___, dass sie einen erneuten Termin mit ihm zu vereinbaren habe und nahm ihn unter diesem Vorwand in ein anderes Zimmer. Von dann an, habe ich die die Ärztin sowie A.___ nicht mehr gesehen» (AS 32 f.).
Auf die Frage, wie er die Sache mit dem Faustrecht verstanden habe: «Dass er (A.___) in seinem Gerechtigkeitsverständnis mich bzw. uns (C.___) als Ursache seines Unglücks eliminieren würde.» Gefragt nach dem erwähnten Unglück: «Seit ca. 2 Jahren hat A.___ eine mangelnde Arbeitsqualität aus Sicht der Musikschulleitung und Schuldirektion hinterlassen. Wir mussten mit ihm darüber viel sprechen so z.b. auch über die Körperhygiene. Dabei wurden verschiedene Massnahmen eingeleitet und Protokolle darüber erstellt. Es wurden mangelnde Strukturen und Zieldefinition im Unterricht festgestellt. Zudem hat A.___ einen Suizid-Versuch im Jahr 2016 (evt. Juni) hinter sich. Es ist nicht auszuschliessen dass er ein Alkoholproblem hatte. Ich habe bei jedem Gespräch zwischen mir und A.___ gesagt, dass ich nichts persönlich gegen ihn, sondern mit der ausgeführten Arbeit habe. Dass wollte konnte er jedoch nicht verstehen. Bei jeder Sitzung wurden immer auch die positiven Aspekte von der Unterrichtstätigkeit von A.___ erwähnt und festgehalten» (AS 33).
Auf die Frage, ob A.___ während der Aussage mit "Faustrecht" auch tätliche Drohungen gegen jemanden erwähnt habe: «Nein. Ganz am Anfang nicht. Dass war quasi sein Intro. Erst mit der Schusswaffe konkretisierte er seine Aussagen. Zudem muss ich sagen, dass ich A.___ seit langem kenne. Die gemachten Aussagen von ihm, hat er sich vermutlich vor dem Austauschgespräch vorbereitet. Die Wortwahl und der Fluss der Sprache passen nicht in seine mir bekannte Kommunikation» (AS 33). Zur erwähnten nonverbalen Kommunikation von A.___: «Er hat ganz klar und unmissverständlich wiederholt in meine Richtung mit der Hand gezeigt und hatte stets einen direkten Blickkontakt zu mir gesucht» (AS 33 in fine).
Gefragt nach der angeblich erwähnten Stressabbau-Übung: «Er hat ausgesagt, dass er am Morgen joggen gegangen sei und auf einen Baum eingeschlagen hatte, weil er keinen Boxsack zu Hause besitzt. Zudem hat er gesagt, dass ihm am Vorabend gar nicht gut ging und gestern dank den gemachten Übungen wieder besser gehe. A.___ lässt vermuten, dass er bereits ähnliche Ausbrüche im Gespräch mit seiner Psychiaterin bzw. Ärztin hatte, weil er aussagte, dass ihm durch die Ärztin die Übungen angeraten wurden bei erneuten Wutausbrüchen» (AS 34).
Auf die Frage, wie ernst er, der Privatkläger, die angeblichen Drohungen wahrgenommen habe: «Sehr ernst. Ich fühlte mich in Angst und Schrecken versetzt.» (…) «A.___ hat seit längerer Zeit eine eindimensionale Sichtweise. Ich habe bereits vor über einem Jahr auf einen möglichen Amoklauf auf der Schuldirektion bei meinem Vorgesetzten (C.___) hingewiesen. Ich bin überzeugt, dass A.___ psychisch krank ist und Hilfe braucht» (AS 34). Seine diesbezügliche Vermutung sei gestern durch den Beschuldigten sogar klar und deutlich ausgesprochen worden. Er fühle sich in seiner Vermutung nun bestätigt. Die vermutete Gefahr eines Amoklaufs habe bei ihm zuvor auf seinem Bauchgefühl basiert. Es habe damals eigentlich keine Fakten gegeben. Der Beschuldigte habe selber gemerkt, dass er die Erwartung der Musikschule an ihn nicht habe erfüllen können, auch wenn er dies nicht habe zugeben können. Die Vermutung für einen Amoklauf habe er gehabt, weil der Beschuldigte sich durch ihn als Vorgesetzen den Schuldirektor C.___ ungerecht behandelt nicht ernst genommen gefühlt habe. Zu erwähnen sei, dass es dort im Zimmer, wo sich die Musikschuldirektion befinde, für den Notfall keinen Fluchtweg gebe (AS 35 f.).
Vor der Vorinstanz sagte der Privatkläger am 7. November 2019 als Auskunftsperson Folgendes aus: «Am Anfang lief das Gespräch wie ich es gekannt habe mit ihm. Er wirkte verträumt und fast apathisch zum Teil. Ich kenne seine Art so. Man musste Fragen teils wiederholen, dass es klar ist. Ihm wurde mehrfach gesagt, wichtig ist, zu definieren, wie es weitergeht. Die Gesprächsführung lag bei E.___ und auch Herr F.___ hat viel gesagt. Relativ plötzlich wurde er wie ein Schalter, der umgelegt wurde, wie ich ihn noch nie erlebt habe. Er war extrem klar. So wie ich ihn vorher erlebt habe, hatte er Mühe, Sätze zu formulieren und brauchte Pausen dazwischen. Er redete ganz klar zu mir und war sehr ruhig, aber sehr bestimmt. Dann wurden die Drohungen ausgesprochen.» (…) Auf Frage, an was er sich erinnern könne, das er als Drohung aufgefasst habe: «Wir haben alle geredet wegen Perspektiven und Konsequenzen und er sagte plötzlich, alle können mal zuhören. So in dem Stil. Sinngemäss sagte er: Ihr müsst alle zuhören, ich sage, was Sache ist. Er meinte das mit dem Faustrecht. Wenn es noch gelten würde, hätte er das Theater schon lange abgebrochen und das selbst in die Hand genommen. Es ging einfach darum mit Brachialkraft zu prügeln und dann sei die Sache für ihn erledigt. Es war dann eine gewisse Perplexe da, niemand reagierte gross. Dann kam die Drohung mit dem Schiessen (…) Er meinte in der Situation sei es am besten, er komme gleich in die Schuldirektion und mache reinen Tisch.» (…) Schliesslich wurde der Privatkläger darauf hingewiesen, dass er in der ersten Einvernahme noch erwähnt habe, es sei ein Satz wegen Stressabbauübungen gefallen: «Ah, ja. Das sagte er, glaube ich, am Schluss. Aber ob er das vor nach der dritten Drohung gesagt hat, weiss ich nicht mehr. Er meinte, wir alle könnten von riesen Glück reden, dass er seine Stressabbauung, seine Übung, gemacht habe. Das mit dem Joggen wusste ich nicht mehr, aber das mit dem auf einen Baum einschlagen wusste ich noch. Jetzt erinnere ich mich wieder. Nach der dritten Drohung meinte er, sonst könne er für nichts garantieren und auf die Schuldirektion kommen und reinen Tisch machen. (Auf Frage) Also wir hätten einfach Glück, dass er den Stressabbau gemacht habe, sonst könne er für nichts garantieren. Das ist jetzt vielleicht ein wenig gesucht, aber es ging in die Richtung, dass er es sonst heute schon gemacht hätte» (S-L 35 ff.).
Auf die Frage, ob er die Drohungen ernst genommen habe: «Ja, das können die Zeugen auch bestätigten. Ich war so perplex und bin froh, habe ich so reagiert. Ich war raus und dachte, was da los sei. Ich habe schon Geschichten gehört von ihm, ob es wahr ist nicht, ist was anderes, aber ich habe ihn noch nie so erlebt. Für mich war es völlig neu. Er war noch nie so völlig klar, ich kenne ihn jetzt schon lange.» Auf die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, es könnte sein, dass der Beschuldigte das Gesagte in Tat umsetze: «Ja. Ich ging nach Hause und hing sein Foto auf. Auch die anderen trafen Massnahmen. Ich habe schon einmal etwas gemacht. Ich meinte, mit dem sei etwas nicht sauber. Ich habe etwas Angst wegen Amoklauf, wurde aber von Schuldirektor beschwichtigt. Die Angst kam daher, dass die Direktion in einem Dachstock ohne Fluchtweg war. Man wäre gefangen. Man meinte, ich solle nicht so Angst haben, aber für mich war das schon einmal ein Thema und es wurde besprochen. Ich denke deswegen wurden die Reaktionen so fundiert gemacht.» Auf Frage, ob er diese Drohungen der Grund gewesen seien, dass er sich in psychologische Behandlung begeben habe: «Ja, also ich ging zu einem Psychiater ins Gespräch und es ging um Angst. Die Angst wegen einer Bedrohung, die durch Herrn A.___ da sein könnte. Es ging auch um die Grundsatzfraqe, ob ich diesen Druck künftig prästieren könnte. Die Antwort war nein und ich habe darauf auch gekündigt. Das war ein wichtiger Faktor. Nicht der einzige Faktor, aber seit dann bin ich nicht mehr Musikschulleiter, auch nicht an einer anderen Schule» (S-L 38).
3.2 Aussagen von E.___
Mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, am 16. Mai 2018, befragte die Polizei E.___, die damals für den Beschuldigten zuständige Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle, als Auskunftsperson (AS 44 ff.). Sie gab an, an diesem Gespräch habe der Beschuldigte Sätze gesagt, die als Drohungen aufgefasst worden seien. Ihre Aussagen stützten sich teils auf ihre Erinnerungen und teils auf ihre Protokollnotizen. Sie habe zwischenzeitlich diese Protokolleinträge nochmals lesen können (befinden sich nicht in den Akten). Es sei üblich, dass im Rahmen von Gesprächen Äusserungen, welche in irgendeiner Form auffällig seien, wortwörtlich protokolliert würden. Und sie möchte sich grundsätzlich an diese Protokollierungen halten respektive sich darauf stützen. Und dies seien «letztendlich» zwei Sätze: «Früher habe das Faustrecht gegolten» und das andere sei «sinngemäss», dass Herr A.___ habe joggen gehen müssen, um sich im Griff zu haben. Diese zwei Sätze seien auffällig gewesen. Auf Vorhalt der gemäss Anklage vorgehaltenen Sätze: So könne sie die Sätze nicht nachvollziehen. Sie müsse aber auch dazu sagen, dass es schon recht lange her sei. Sie könne sich einfach an die beiden von ihr protokollierten Sätze erinnern. Auf Frage: nonverbale Drohungen habe der Beschuldigte nicht gemacht. Herr A.___ sei damals nicht impulsiv gewesen, auch wenn man bei den beiden Sätzen (von ihr protokolliert) schon gespürt habe, dass es im Innern von Herrn A.___ «duet». Nochmals angesprochen auf die beiden von ihr protokollierten Sätze, führte die Auskunftsperson aus: «Früecher heigi s’Fuschträcht golte» und «är heigi müesse go jogge, das är sich im Griff heigi». Dies seien die beiden Sätze gewesen, welche sie wortwörtlich aufgeschrieben habe, weil sie für sie auffällig gewesen seien. Später habe sie gesehen, dass sie diese beiden Sätze als «Drohung» vermerkt habe. Sie habe neben den beiden Sätzen vermerkt, dass Herr A.___ Drohungen ausgesprochen habe. Ob es sich letztendlich um Drohungen im Sinne des Strafgesetzbuches gehandelt habe, könne sie nicht beurteilen.
3.3 Aussagen des Beschuldigten
In der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2017 führte der Beschuldigten aus, er habe damals seinen Unmut kundtun wollen. Er habe Herrn B.___ gesagt, wenn sie in der Zeit des Faustrechts leben würden, hätte er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, zu einem Duell herausgefordert. Dies habe er ihm direkt gesagt. Alle anderen Personen in der Runde hätten dies auch gehört. Er müsse zugeben, dass diese Aussage etwas heftig gewesen sei. Er würde dies anlässlich eines Mitarbeitergespräches nicht sagen. Aber mit der «guten Lobby» vom Montag habe er sich dies erlaubt. Weiter habe er an die Adresse von B.___ und natürlich auch indirekt an diejenige von C.___ gesagt, dass Personen mit einer minderen Sozialkompetenz nicht solche Stellungen besetzen dürften (AS 56). Auf Vorhalt: er habe nicht gesagt, er bereue es, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe, sonst hätte er die Sache schon lange erledigt. «Bereuen» sei nicht sein Vokabular. Seine Aussage zum Faustrecht sei keine Drohung, sondern eine Feststellung gewesen. Auf Vorhalt: er habe zu 100 % keine Waffe erwähnt. Vielleicht habe der Privatkläger das von ihm, dem Beschuldigten, erwähnte Duell entsprechend aufgefasst. Nun komme ihm gleich in den Sinn, dass er am Ende auch erwähnt habe, er hätte ihn zu einem Duell aufgefordert und er ihn dann auch «abeschiesse» würde. Es sei schwierig für ihn, sich an alles zu erinnern. Mit «Abeschiesse» habe er ein Wortduell gemeint. Er habe es jedenfalls nicht in dem Sinne gemeint, dass er jemandem mit einer Waffe etwas antun würde (AS 57). Auf Vorhalt, er habe angeblich noch Stressabbauübungen erwähnt: Nein, er habe nichts dergleichen gesagt. «Aha … warten Sie nochmals. Bitte lesen Sie mir die Frage nochmals vor [Frage wird erneut gestellt] Es wurde völlig falsch verstanden» (AS 58). Er habe nur gesagt, dass er seine Übungen gemacht habe. Und dies am Morgen; etwas Gymnastik, im Freien. Er habe nicht mit angestauter Aggression am Gespräch teilnehmen wollen (AS 58). Vor dem Gerichtspräsidenten verweigerte der Beschuldigte die Aussage.
4. Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 ff.).
4.1 Die vorgehaltenen Drohungen basieren auf den entsprechenden tatnahen Aussagen des Privatklägers. Diese weisen eine innere Geschlossenheit und eine anschauliche Wiedergabe des Erlebten auf, sind individuell geprägt (z.B. Relativ plötzlich sei der Beschuldigte geworden, wie ein Schalter, der umgelegt worden sei, er, der Privatkläger, habe ihn noch nie so erlebt, der Beschuldigte sei dann extrem klar gewesen / Nach dem Vorfall sei er nach Hause gegangen und habe ein Foto des Beschuldigten aufgehängt), sind nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet (z.B. Der Beschuldigte habe gesagt, er sei bislang krank gewesen und fühle sich nun besser / Sie alle seien in diesem Moment perplex gewesen und hätten nicht gewusst, wie reagieren / Er habe dem Beschuldigten gesagt, er sei von ihm enttäuscht, weil er ihn schon manchmal den Rücken gestärkt gehabt habe) und enthalten über die angeblichen Drohungen hinausgehend die Wiedergabe von Gesprächen (z.B. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde nun Klartext reden / Er habe gesagt, bisher sei er krank gewesen und nun fühle er sich besser). Der Privatkläger legte auch eine eigene psychische Schwäche offen, welche schliesslich zu einem Gang zum Psychiater und der Beendung einer leitenden beruflichen Funktion geführt habe. Er äusserte sich stellenweise auch entlastend über den Beschuldigten (z.B. Früher sei der Beschuldigte nie aggressiv gewesen). Der Privatkläger schilderte eigene psychische Vorgänge, insbesondere seine Angst vor einem Amoklauf des Beschuldigten, die sich dann durch den Vorfall bestätigt habe; als er den entsprechenden Verdacht vorher mal auf der Gemeinde geäussert habe, habe man ihm entgegnet, er solle nicht so Angst haben; er habe Angst gehabt, weil die Direktion in einem Dachstock ohne Fluchtweg gewesen sei) und Gedanken, die er hatte (z.B. Die gemachten Aussagen habe der Beschuldigte vermutlich vor dem Gespräch vorbereitet; denn die Wortwahl und der Fluss der Sprache hätten nicht in die ihm [dem Privatkläger] bekannte Kommunikation des Beschuldigten gepasst). Seine Aussagen sind strukturgleich. Dass er die Beschuldigungen wider besseres Wissen gemacht hätte, um schliesslich einen Kündigungsgrund gegen den Beschuldigten zu erwirken, wie dies von der Verteidigung moniert wird, kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil auch die Auskunftsperson Aussagen betr. Faustrecht und Stressabbau machte (und dazu im damaligen Gesprächsprotokoll offenbar auch den Vermerk «Drohung» anbrachte) und schliesslich auch der Beschuldigte selbst ausführte, Aussagen betr. das Faustrecht und den Stressabbau gemacht zu haben, wenn auch zumindest hinsichtlich des Stressabbaus in harmloserer Form als vom Privatkläger geschildert. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spricht im Übrigen, dass er von Anfang an transparent offenlegte, er gebe die angeblichen Drohungen sinngemäss wieder. Hätte er sich die Drohungen wahrheitswidrig ausgedacht, um gegen den Beschuldigten vorzugehen, hätte er demgegenüber wohl eher wortwörtliche Zitate der angeblichen Drohungen vorgetragen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass das Gespräch nicht von Seiten der Musikschule organisiert worden war, sondern von Seiten der IV (sog. Standortgespräch, vgl. Aussagen Auskunftsperson, AS 46). Auch dies spricht gegen einen Plan seitens der Musikschule, dem Beschuldigten im Rahmen eines Gesprächs Drohungen «unterzuschieben», um die Kündigung zu ermöglichen. Zudem waren am Gespräch diverse Aussenstehende anwesend, welche Falschbelastungen hätten entlarven können.
4.2 E.___ stützte sich bei ihren Aussagen zu den entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten auf ihr Protokoll, welches aber nicht zu den Akten gegeben wurde. Sie habe die entsprechenden Aussagen damals «wortwörtlich» protokolliert. Im vorliegenden Strafverfahren gab sie aber lediglich die erste Bemerkung zum Faustrecht «wortwörtlich» wieder: «Früher habe das Faustrecht gegolten». Die Bemerkung zum Stressabbau gab sie explizit «sinngemäss» wieder: Er habe joggen gehen müssen, um sich im Griff zu haben (AS 46, Antwort auf Frage 1). Da das damalige Gesprächs-Protokoll nicht zu den Akten gegeben wurde, können diese Aussagen nicht verifiziert werden. Es kann schon deshalb nicht vorbehaltlos auf die Aussagen der Auskunftsperson abgestellt werden. Dazu kommt, dass E.___ mehr als ein Jahr nach dem Vorfall befragt worden ist, ihre Erinnerung demnach nicht mehr aktuell war und sie selber aussagte, sie beziehe sich in erster Linie auf die Protokollnotizen, welche sie aber offenbar in der polizeilichen Einvernahme nicht vor sich hatte, ansonsten sie nicht die eine Aussage explizit sinngemäss wiedergegeben hätte. Sie sagte, sie habe zwischenzeitlich die Möglichkeit gehabt, die Protokolleinträge nochmals zu lesen. Dies war die Basis ihrer Erinnerung (AS 46 Antwort auf Frage 1). Sie berief sich bei der Polizei somit zwar auf dieses Protokoll, ohne dieses jedoch vor sich zu haben und daraus zu zitieren. Sie gab die hier relevanten angeblichen Drohungen des Beschuldigten in einem Wortlaut wieder, der von den Anwesenden sowohl faktisch als auch rechtlich kaum als Drohungen empfunden worden wäre, da bezüglich des Faustrechts lediglich eine Feststellung betr. dessen Geltung in der Vergangenheit beinhaltend und bezüglich der Stressabbauübungen auch eher eine harmlose Feststellung wiedergebend. Allenfalls hatte E.___ die angeblichen Drohungen nur in Kurzform protokolliert. Jedenfalls gehen selbst die Aussagen des Beschuldigten weiter als die entsprechenden Aussagen der Auskunftsperson. Die Aussagen der Auskunftsperson sind unter diesen Umständen nicht ausschlaggebend, sondern vermögen lediglich die Tatsache zu untermauern, dass der Beschuldigte Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Faustrecht und dem Stressabbau gemacht hat, welche von ihr zumindest emotional als Drohungen empfunden worden sind, weshalb sie dies auch so notiert hat.
4.3 Der Beschuldigte bestreitet, wie erwähnt, nicht, je eine Bemerkung im Zusammenhang mit dem Faustrecht und mit Stressabbau gemacht zu haben. Er will gesagt haben, wenn sie in der Zeit des Faustrechts leben würden, so hätte er, der Beschuldigte, ihn, den Privatkläger, zu einem Duell herausgefordert. Später ergänzte er, dass er dem Privatkläger auch gesagt habe, im Zusammenhang mit dem Duell habe er «abeschiesse» erwähnt. Das mit dem Faustrecht sei das Härteste gewesen, was er gesagt habe. Er müsse zugeben, dies sei etwas heftig gewesen. Weiter habe er gesagt, dass er am Morgen (vor dem Gespräch) seine Übungen gemacht habe, etwas Gymnastik im Freien. Er habe nicht mit angestauter Aggression an das Gespräch gehen wollen. Der Beschuldigte verhielt sich in der polizeilichen Befragung grundsätzlich nicht defensiv, sondern versuchte sich auf die Vorhalte hin zu erinnern und auch zu verstehen, wie es zu den entsprechenden Aussagen des Privatklägers kam. Möglicherweise habe dieser seine Äusserungen falsch aufgefasst.
4.4 Die Aussagen des Privatklägers, auf welche sich die Anklage stützt, sind glaubhaft. Seine Aussagen bezüglich der hier noch relevanten Sätze entsprechen in Teilen auch den betreffenden Aussagen des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten zum Faustrecht geht sogar weiter und ist konkreter als diejenige des Privatklägers. Und er bestreitet im Grunde genommen lediglich die Verwendung des Begriffs «bereuen». Dieser entspreche nicht seinem Vokabular (AS 57). Die Aussage des Privatklägers, der Beschuldigte habe gesagt, sie hätten alle Glück, dass er seine Stressabbau-Übungen (in Form von Joggen und auf einen Baum einschlagen, weil er zu Hause keinen Boxsack besitze) diesen Morgen gemacht habe; er könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne, ist ebenso glaubhaft. Der Beschuldigte will zwar stattdessen lediglich gesagt haben, am Morgen (vor dem Gespräch) habe er seine Übungen gemacht. Doch hätte diese Aussage beim Privatkläger und der Auskunftsperson wohl kaum für Aufsehen gesorgt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch versucht hat, seine effektive Aussage zu beschönigen. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung. Es ist auch hier auf die Aussage des Privatklägers abzustellen, so auch bezüglich seiner Aussagen zur nonverbalen Kommunikation des Beschuldigten (mehrfaches Zeigen mit der Hand auf den Privatkläger, den direkten Blickkontakt zu diesem suchend und angetrieben sein). Der Beschuldigte wurde von der Polizei nicht zur nonverbalen Kommunikation befragt und vor erster Instanz, als er Gelegenheit gehabt hätte, zur entsprechenden Aussage des Privatklägers Stellung zu nehmen, machte er keine Aussagen mehr. Auch der Umstand, dass E.___ bei der Polizei aussagte, nonverbale Drohungen habe der Beschuldigte nicht gemacht, spricht nicht gegen die entsprechende Aussage des Privatklägers, handelt es sich dabei doch nicht um eigenständige «Drohungen», sondern um nonverbale Kommunikation, welche die angeblichen Drohungen lediglich verstärkten. Auch die Anklage geht davon aus, dass die Gestik die angeblichen Drohungen «unterstreichend» erfolgt sei.
4.5 In der Berufungsbegründung des Beschuldigten wird geltend gemacht, die Anklage stütze sich auf sinngemässe Darlegungen des Privatklägers, was dem Anklageprinzip «mitnichten» genüge (S. 5 in fine der Berufungsbegründung). Selbst wenn dies genügen würde, müsste exakt der in der Anklageschrift formulierte Satz bewiesen werden (a.a.O. S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger den Wortlaut der angeblichen Drohungen zwar sinngemäss wiedergegeben hat, aus seiner sinngemässen Wiedergabe die Intention der Aussage jedoch klar hervorgeht, nämlich dass der Beschuldigte auf eine Ära hinwies, in welcher Konflikte unter Anwendung von Gewalt direkt und ohne Rücksichtnahme auf staatlich vorgegebenes Vorgehen gelöst werden konnten und dass er diesfalls entsprechend gehandelt hätte. Der Beschuldigte bediente sich mithin einer kodierten Sprache, bei der es auf die Wortwörtlichkeit nicht ankommt. Entscheidend ist der Begriff Faustrecht, welche die Gewaltanwendung stipuliert, und der Hinweis, dass er diesfalls die Sache so erledigt hätte. Ob der Beschuldigte nun sagte, diesfalls hätte er die «Sache» beispielsweise die «Angelegenheit» das «Problem» gelöst, ist selbstredend nicht relevant. Die Botschaft des Beschuldigten wurde vom Privatkläger klar und unzweideutig dargelegt und sie wird von der Anklage so wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Äusserung im Zusammenhang mit den Stressabbauübungen. Auch hier gab der Privatkläger die Intention der Aussage klar wieder: Der Beschuldigte betonte, dass er vorgesorgt hatte, damit er am Gespräch die Ruhe bewahren konnte, was er aber für die Zukunft nicht garantieren könne. Dass der Privatkläger auch erwähnte, der Beschuldigte habe dabei von Joggen und auf einen Baum einschlagen geredet, was in der Anklage nicht erwähnt wird, ändert nichts daran, dass er von Stressabbauübungen redete, welche durchaus in Form von Joggen und Einschlagen auf einen Baum erfolgen können. Nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spricht auch der Umstand, dass er sich vor der Vorinstanz erst auf konkrete Nachfrage an die Aussage über Stressabbauübungen erinnern konnte. Hätte er diese Aussage wahrheitswidrig erfunden, wäre der Privatkläger wohl darauf bedacht gewesen, sämtliche angeblichen Drohungen stereotyp wiederzugeben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihn diese Äusserung wohl etwas weniger betroffen machte als die anderen und er sich deshalb nicht mehr von alleine daran erinnert hat.
Beim Privatkläger zeige sich Belastungseifer. So habe dieser plötzlich von einer mit Händen gestikulierenden Waffe gesprochen und davon, dass er, der Privatkläger, nicht mehr sicher gewesen sei, ob der Beschuldigte eine «Knarre» hervornehme. Weiter habe er gesagt, der Beschuldigte sei im Sekretariat der Schule nicht mehr so gern gesehen gewesen, weil er dort dem Personal zu nahe gekommen sei mit Freundschaftsküssen; der Beschuldigte habe wohl auch ein Alkoholproblem gehabt (a.a.O. S. 11). Die Aussagen des Privatklägers müssten deshalb mit Zurückhaltung gewürdigt werden, dies auch, da der Privatkläger als direkter Vorgesetzter des Beschuldigten mit diesem seit mehr als zwei Jahren nicht mehr zufrieden gewesen sei (a.a.O. S. 11). In der Tat sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe eine entsprechende Geste gemacht (Waffe in der Hand), was einer zusätzlichen Belastung entspricht, so auch die Aussagen zu angeblichen Vorfällen im Sekretariat und zu einem angeblichen Alkoholproblem. Wie bereits dargelegt, kann aber ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger die vorgehaltenen Drohungen wider besseres Wissen schilderte, weil ja sowohl die Auskunftsperson (mit dem protokollierten Hinweis auf ergangene «Drohungen») als auch der Beschuldigte selber entsprechende Aussagen bestätigten, wenn auch nicht mit identischem Wortlaut. Wie ebenfalls bereits erwogen, wurde das Gespräch auch nicht von der Musikschule, sondern von der IV-Stelle anberaumt. Ein «abgekartetes Spiel» im Sinne einer geplanten Zusammenkunft im Hinblick auf geplante falsche Anschuldigungen kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Szenario wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, um den Beschuldigten systematisch, mittels Provozierens eines Strafverfahrens und dadurch bedingten Kündigungsgrundes, loszuwerden.
4.6 Die im Berufungsverfahren noch zu klärenden Vorhalte sind erstellt. Demnach äusserte sich der Beschuldigte im besagten Gespräch dahingehend, erstens, dass er es bereue, dass das Faustrecht nicht mehr gelte, da er die «Sache» sonst bereits erledigt hätte, und zweitens, alle Anwesenden hätten Glück, dass er seine Stressabbauübungen an diesem Morgen vollzogen habe, er könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne. Dabei zeigte er mehrfach mit der Hand auf den Privatkläger, suchte mit diesem Blickkontakt und war «angetrieben». Weiter gab der Beschuldigte von sich aus zu Protokoll, er hätte den Privatkläger zu Zeiten des Faustrechts zum Duell herausgefordert und werde ihn dann «abeschiesse». Mithin entspricht das Beweisergebnis des Berufungsgerichts demjenigen der Vorinstanz (US 16).
III. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung moniert in der Berufungsbegründung wie schon vor erster Instanz, Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) gehe Art. 180 StGB als lex specialis vor. Der Beschuldigte sei aber ausschliesslich wegen Verstosses gegen Art. 180 StGB angeklagt, weshalb keine Verurteilung ergehen könne. Dabei verkennt der Verteidiger, dass Art. 285 StGB zwar Art. 180 StGB konsumiert (Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2019 Art. 285 StGB N 29), dies selbstredend aber nur, wenn auch eine Handlung vorliegt, welche Art. 285 StGB erfüllt, was vorliegend gerade nicht zutrifft. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – insbesondere zur erforderlichen Schwere der Drohung – verwiesen werden (US 17).
2. 2.1 Zu prüfen ist daher Art. 180 StGB. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft. Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Tatbestand verwiesen werden (US 17 f.). Wie die Vorinstanz darlegte, erfordert eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt. Mithin fällt die Äusserung des Beschuldigten, wonach er es bereue, dass das Faustrecht nicht mehr bestehe, sonst hätte er die «Sache» erledigt, für sich alleine betrachtet nicht unter den Tatbestand von Art. 180 StGB, da sie ein Übel beinhaltet, das in der Vergangenheit liegt. Diese Äusserung ist jedoch im Zusammenhang mit der zweiten hier noch zu beurteilenden Äusserung allenfalls relevant, wonach alle Glück hätten, dass er seine Stressabbauübungen vor dem Gespräch gemacht habe; er könne nicht mehr garantieren, dass er immer so ruhig bleiben könne.
2.2 Die Vorinstanz argumentierte in diesem Sinne zutreffend, beide Aussagen seien in Bezug auf die Frage, ob das dem Privatkläger in Aussicht gestellte Übel die vom Gesetz geforderte Schwere erreiche, als «Gesamtbild» zu würdigen (US 19). Sie kam zum Schluss, mit seiner Aussage über die Stressabbauübungen habe der Beschuldigte dem Privatkläger implizit zu verstehen gegeben, dass dieser immer dann mit Gewalt rechnen müsse, wenn er, der Beschuldigte, seine Aggression nicht präventiv abgebaut habe. Damit habe der Beschuldigte die Gewaltanwendung nicht mehr von der Geltung des Faustrechts, sondern vielmehr vom Ausmass seiner Aggressionen abhängig gemacht. Ein Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit habe dem Privatkläger demnach als sehr wahrscheinlich erscheinen müssen. Die Aussage in Sachen Stressabbauübungen habe die Wirkung der Aussage betreffend das Faustrecht noch verstärkt. Hinzu sei noch das nonverbale Verhalten gekommen (US 19). Weiter sei das vorliegend zu beurteilende Geschehen von dem vorbestehenden Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Schulleitung, welcher der Privatkläger angehört habe, geprägt gewesen. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er sei über die letzten Jahre durch den Privatkläger und den Schulleiter geplagt worden. Er leide deswegen an Depressionen. Im Standortgespräch der IV habe er dann entsprechend erklärt, er wolle nun Klartext reden. Ferner habe er zugegeben, gesagt zu haben, er habe den Privatkläger im Rahmen eines Duells «abeschiesse» wollen.
2.3 Der Vorinstanz kam unter den gegebenen Umständen zutreffend zum Schluss, der Privatkläger habe im Falle, dass der Beschuldigte seine Aggressionen nicht im Griff haben werde, mit einer Gewaltanwendung in Form einer Körperverletzung rechnen müssen, was in der Regel eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstelle. Ein Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeige, dass die Erwähnung eines Beschuldigten, wonach er die betroffene Person schon noch erwische und sie fertigmache, wie auch die Verwendung des Ausdrucks «casser la gueule» als schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB beurteilt worden seien (US 20). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere auch das erwähnte «Abeschiesse» im Rahmen eines Duells stipuliert eine mögliche ultimative Gewaltanwendung und zeigt, dass den noch verbleibenden Drohungen (betr. Faustrecht und der Stressabbau-Übungen) ein grosses Aggressionspotential zu Grunde lag. Dieses vom Beschuldigten erwähnte «Abeschiesse» ist denn auch ohne weiteres von der Anklage erfasst, nämlich von dem Vorhalt, der Beschuldigte habe den Gebrauch einer Schusswaffe erwähnt. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass bezüglich des Vorhalts der Erwähnung des Schusswaffengebrauchs durch die Vorinstanz kein für das Berufungsgericht verbindlicher Freispruch erfolgt ist, ist doch beim gesamten Vorhalt von ein und demselben Lebenssachverhalt auszugehen, was ausschliesst, dass gleichzeitig einerseits ein Teilfreispruch und anderseits ein Schuldspruch ergehen kann (vgl. dazu BGE 144 IV 362, Regeste).
Der Beschuldigte erfüllte mithin den objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes kann ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 20 f.). Auch dieser wurde vom Beschuldigten erfüllt (zumindest Eventualvorsatz), so dass ein Schuldspruch wegen Drohung zu ergehen hat.
IV. Strafzumessung
Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 21 ff.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. In der Berufungsbegründung wird zur Strafzumessung der Vorinstanz nicht Stellung genommen. Die Strafzumessung der Vorinstanz erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
V. Zivilforderung Die Vorinstanz verurteilte A.___ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel. Das weitergehende Genugtuungs-Begehren wurde abgewiesen. Der Beschuldigte beantragt, das Genugtuungsbegehren sei abzuweisen. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch nicht obsiegt hat, ist der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Zivilforderung zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und dem Privatkläger seine Parteikosten zu ersetzen, wie dies bereits die Vorinstanz erkannt hat. Sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wird infolge Schuldspruchs und Unterliegens im Berufungsverfahren abgewiesen. Demnach hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen: - die Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'450.00, - dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine Parteientschädigung von CHF 4'033.15 (Honorar CHF 3'625.00, Auslagen CHF 119.80, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 288.35).
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Insgesamt belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00, zahlbar durch den Beschuldigten.
Der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Mattarel, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 4,5 Stunden geltend (Stundenansatz CHF 260.00), was angemessen erscheint. Entsprechend der eingereichten Honorarnote wird die Parteientschädigung für den Privatkläger auf CHF 1'292.60 festgelegt, zahlbar durch den Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 180 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB, Art. 126, 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO festgestellt und erkannt: 1. A.___ hat sich der Drohung, begangen am 6. März 2017, schuldig gemacht. 2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 7. November 2019 sind folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ihm auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben: - Schwert «Katana Yari No Hanzo» (ungeschliffen) inkl. Schwertscheide - Kendo Holzschwert inkl. Schwertscheide - Kendo Holzstock - Kendo Plastikschwert - Messer, Überlebensmesser «Cold Steel» & «Bushman» Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet. 4. A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, CHF 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen. 5. Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 6. A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'033.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. A.___ hat dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'292.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'450.00, zu bezahlen. 9. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 bestätigt.
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