Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.102: Verwaltungsgericht
Der Beschuldigte wurde wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und weiteren Delikten angeklagt. Die Hauptverhandlung fand vor dem Obergericht statt, bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A.___ Anklage erhob. Der Beschuldigte wurde von einem Anwalt verteidigt. Es wurden Anträge bezüglich des Urteils und der Kosten gestellt. Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft stellte Anträge zur Verurteilung des Beschuldigten, während der Verteidiger Freispruch beantragte. Es wurden verschiedene Delikte und deren rechtliche Bewertung diskutiert. Letztendlich wurde das Urteil schriftlich eröffnet.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2020.102 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 06.07.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Diebstahl; Ziffer; Urteils; Staat; Täter; Recht; Beruf; Berufung; Apos; AnklS; Diebstahls; Freiheitsstrafe; Vater; Privatklägerin; Einbruch; Verteidiger; Staats; Delikt; Täters; Verfahren; Aussage; Vorhalt |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 368 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 117 IV 7; 118 IV 342; 120 IV 72; 121 IV 202; 134 IV 1; 134 IV 97; 135 IV 191; 137 IV 249; 138 IV 120; 141 IV 61; 142 IV 265; 144 IV 217; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | STBER.2020.102 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 06.07.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.46 |
Titel: | gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertre |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 6. Juli 2021 Es wirken mit: Oberrichter Kiefer Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin
A.___, Untersuchungsgefängnis Solothurn, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf (neue Beurteilung) Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 6. Juli 2021 um 13:30 Uhr: 1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von einem Polizisten der Kantonspolizei Solothurn; 3. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er orientiert über die aktuell geltenden Corona-Schutzmassnahmen im Gerichtssaal und erklärt, dass das Berufungsgericht aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage eine mündliche Urteilseröffnung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien durchführe. Die Modalitäten der Urteilseröffnung würden am Ende des öffentlichen Teils vereinbart. Hierauf verweist der Vorsitzende auf das Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 10. November 2020, mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde und gegen welches dieser die Berufung anmelden liess. Der Vorsitzende erörtert, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil vom Beschuldigten angefochten wird, nennt die mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2020 beantragten Änderungen (vgl. nachfolgende Ziff. I.9.) und verliest die bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteilsziffern (vgl. nachfolgende Ziff. I.10.). Der Vorsitzende weist die Parteien darauf hin, dass die Berufungsinstanz auch die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen werde, sofern die auszusprechende Strafe die Dauer der bisher erstandenen Haft überschreite. Die Parteivertreter hätten im Rahmen ihres Parteivortrages Gelegenheit, sich auch zu diesem Punkt zu äussern.
Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
- Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten werde, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht vorzulegen; - Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person; - Frage nach Beweisanträgen und Schluss des Beweisverfahrens; - Parteivorträge; - Letztes Wort des Beschuldigten; - Geheime Urteilsberatung - Urteilseröffnung (sofern ausdrücklich gewünscht). Staatsanwältin B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Rechtsanwalt Patrick Hasler verzichtet ebenso auf Vorfragen und Vorbemerkungen und händigt seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht aus. In der Folge wird die Honorarnote dem Gericht überreicht. Nach der Belehrung durch den Vorsitzenden erklärt der Beschuldigte, dass er umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. In der Folge stellt und begründet Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge (Berufungsakten, Seite 127, im Folgenden BA 127): « 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 10. November 2020 des Richteramtes Thal-Gäu betreffend Ziff. 1 lit. a und b, Ziff. 2 lit. e und f, Ziffer 4 - 5, Ziffer 7 - 10 und Ziffer 12 - 20 in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Der Beschuldigte A.___ sei für die übrigen Anklagepunkte im Sinne der Anklage vom 29. März 2016 und vom 7. Oktober 2020 zu verurteilen, soweit nicht die Verjährung eingetreten sei. 3. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 10. November 2020 sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. 4. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 10. November 2020 sei der gewährte bedingte Vollzug des Urteils der Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 zu widerrufen und [die Strafe] als vollstreckbar zu erklären. 5. Der ausgestandene Freiheitsentzug sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte sich zudem seit dem 31. August 2020 in Sicherheitshaft befindet. 6. Die angeordnete Sicherheitshaft sei bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils weiterzuführen. 7. Eventualiter: Das Gesuch des amtlichen Verteidigers auf vorzeitigen Strafvollzug sei zu gewähren. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen. 9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Patrick Hasler, sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Anspruch des amtlichen Verteidigers sowie des Staats Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.»
Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (BA 128):
« 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 10. November 2020 bezüglich der Ziffer 1, Ziffer 2a Lemma 1 bis 4 sowie 6 und 7, Ziffer 2c Lemma 7, Ziffer 2e, Ziffer 2f, Ziffer 5, Ziffer 7, Ziffer 8, Ziffer 9, Ziffer 10, Ziffer 12, Ziffer 13, Ziffer 14, Ziffer 15, Ziffer 16, Ziffer 17, Ziffer 18 und Ziffer 19 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2a Lemma 5 sowie 8 bis 14 des angefochtenen Urteils vom Vorhalt des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls freizusprechen. 3. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2b des angefochtenen Urteils vom Vorhalt des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen. 4. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2c Lemma 1 bis 6 des angefochtenen Urteils vom Vorhalt der mehrfachen Sachbeschädigung freizusprechen. 5. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2d des angefochtenen Urteils vom Vorhalt des mehrfachen Hausfriedensbruches freizusprechen. 6. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe auf maximal 14 Monate festzusetzen. 7. A.___ seien insgesamt 413 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 8. Das Verfahren betreffend Widerruf bezüglich des A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 gewährten bedingten Vollzuges einer Geldstrafe sei in Abweichung von Ziffer 6 des angefochtenen Urteils und in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB einzustellen. 9. A.___ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 10. A.___ sei für eine allenfalls zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zu einem Tagessatz von CHF 150.00 zuzusprechen. 11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C.___ sei in Abweichung von Ziffer 11 des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen. 12. Die Verfahrenskosten seien zu 1/3 A.___ und zu 2/3 dem Staat Solothurn aufzuerlegen. 13. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien in der Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen, wobei im Umfang von 2/3 auf eine Rückforderung bei A.___ zu verzichten sei.»
Staatsanwältin B.___ verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm leid, wenn etwas passiert sei. Die Tatsache, dass er eingesperrt worden sei, sei für ihn Fluch und Segen gewesen. Seine Verhaftung habe ihm nämlich die Augen geöffnet. Er habe seither keine Straftaten mehr begangen und er habe auch keinen Strafzettel mehr kassiert. Er habe zwischenzeitlich eine Familie gegründet, arbeite und führe ein rechtmässiges Leben.
Abschliessend wird die Form der Urteilseröffnung zur Diskussion gestellt. Der amtliche Verteidiger erklärt, sein Mandant wünsche eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende verweist in der Folge auf den für die mündliche Urteilseröffnung reservierten Termin vom 7. Juli 2021 um 11:00 Uhr und erklärt um 14:30 Uhr die Hauptverhandlung für geschlossen.
Wenige Minuten später teilt der amtliche Verteidiger dem Berufungsgericht mit, seiner soeben gemachten Aussage liege ein Missverständnis zu Grunde. Sein Mandant wolle doch keine mündliche Urteilseröffnung. Beiden Parteivertretern wird in der Folge bekannt gegeben, dass der Termin vom 7. Juli 2021 entfällt, die Gerichtsschreiberin kurz telefonisch über den Ausgang des Prozesses orientieren und das Urteil des Berufungsgerichts schriftlich eröffnet werde. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 29. März 2016 wurden die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zur Beurteilung der dem Beschuldigten A.___ gemachten Vorhalte überwiesen. Dem Beschuldigten wurden gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, widerrechtlicher Aufenthalt sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten (Akten I, Seiten 001 ff; im Folgenden: I/001 ff.).
2. Der Beschuldigte blieb der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Mai 2016 fern, weshalb die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu ein zweites Mal auf den 6. Juli 2016 angesetzt wurde.
3. Der Beschuldigte blieb auch der neu angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2016 fern. Die Hauptverhandlung wurde daher in Anwendung von Art. 366 ff. StPO in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und mit Kontumazurteil vom 6. Juli 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und – in Abwesenheit – zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt, unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurden bezüglich zweier Vorstrafen der bedingte Strafvollzug widerrufen. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juli 2016 verwiesen.
4. Am 13. August 2020 wurde A.___ in Basel angehalten, verhaftet und schliesslich dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt. Am 14. August 2020 konnte dem Beschuldigten das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Juli 2016 persönlich zugestellt werden. Der Beschuldigte wurde gemäss Art. 368 StPO darauf hingewiesen, dass er innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hatte, schriftlich mündlich eine neue Beurteilung verlangen könne.
5. Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellte Rechtsanwalt Beat Muralt namens und im Auftrag des Beschuldigten ein Gesuch um neue Beurteilung i.S.v. Art. 368 Abs. 1 StPO (Akten II, Seiten 118 f.; im Folgenden: II/118 f.).
6. Mit ergänzender Anklageschrift vom 7. Oktober 2020 an das Richteramt Thal-Gäu erhob die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ zusätzlich Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl in einem weiteren Fall und beantragte, das betreffende Verfahren STA.2018.1682 mit dem beim Richteramt Thal-Gäu hängigen Verfahren TGSPR.2020.107 zu vereinigen (II/001 f.).
7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Oktober 2020 wurde das genannte neue Verfahren STA.2018.1682 mit dem beim Richteramt Thal-Gäu hängigen Verfahren TGSPR.2020.107 vereinigt und das Verfahren wurde in die Amtsgerichtskompetenz übertragen.
8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2020 hiess das Amtsgericht von Thal-Gäu zunächst das Gesuch um neue Beurteilung gut. Es fällte danach folgendes neues Strafurteil:
« 1. Folgende Verfahren gegen A.___ werden ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung eingestellt: a) Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals 2.03 „Verbot für Motorwagen“, angeblich begangen am 5. Januar 2016 (AS vom 29. März 2016 Ziff. 7); a) Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von September 2015 bis 5. Januar 2016 (AS vom 29. März 2016 Ziff. 8).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht: a) des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, - begangen von Mitte August 2015 bis Ende August 2015, zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.1, keine Bandenmässigkeit); - begangen von Ende August 2015 bis anfangs/Mitte September 2015, zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.2, keine Bandenmässigkeit); - begangen am 9. November 2015, in der Zeit von ca. 11:00 Uhr bis 11:15 Uhr, zum Nachteil von D.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.3); - begangen am 10. November 2015, in der Zeit von ca. 09:40 Uhr bis 11:40 Uhr, zum Nachteil von E.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.4); - begangen am 16. November 2015, in der Zeit von ca. 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr, zum Nachteil von C.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.5); - begangen am 17. November 2015, um ca. 10:22 Uhr bis 10:23 Uhr, zum Nachteil von F.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.6); - begangen am 19. November 2015, um ca. 10:10 Uhr bis 10:30 Uhr, zum Nachteil von G.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 1.7); - begangen am 28. November 2015, in der Zeit von ca. 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr, zum Nachteil von H.___ (AS vom 7. Oktober 2020 Ziff. 1); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil von I.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.1, keine Bandenmässigkeit); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum Nachteil von J.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.2, keine Bandenmässigkeit); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, zum Nachteil von K.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.3, keine Bandenmässigkeit); - begangen am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.4, keine Bandenmässigkeit); - begangen am 25. Dezember 2015, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 19:10 Uhr, zum Nachteil von M.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.5, keine Bandenmässigkeit); - begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von N.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.6, keine Bandenmässigkeit); b) des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 16. November 2015, um 10:24 Uhr, 10:25 Uhr, 10:26 Uhr, 10:27 Uhr und 10:36 Uhr, zum Nachteil von C.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 2); c) der mehrfachen Sachbeschädigung, - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil von I.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.1); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum Nachteil von J.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.2); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, zum Nachteil von K.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.3); - begangen am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.4); - begangen am 25. Dezember 2015, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 19:10 Uhr, zum Nachteil von M.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.5); - begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von N.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.6); - begangen in der Zeit vom 8. Februar 2016, ca. 20:00 Uhr, bis 12. Februar 2016, ca. 10:00 Uhr, zum Nachteil des Amtes für Justizvollzug (AS vom 29. März 2016 Ziff. 4); d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil von I.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.1); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum Nachteil von J.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.2); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, zum Nachteil von K.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.3); - begangen am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.4); - begangen am 25. Dezember 2015, in der Zeit von 18:10 Uhr bis 19:10 Uhr, zum Nachteil von M.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.5); - begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von N.___ (AS vom 29. März 2016 Ziff. 3.6); e) des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. November 2015 bis am 5. Januar 2016 (AS vom 29. März 2016 Ziff. 5); f) des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 5. Januar 2016, 17:45 Uhr (AS vom 29. März 2016 Ziff. 6);
3. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
4. Der von A.___ vom 5. Januar 2016 bis 29. März 2016 und seit dem 13. August 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Das Verfahren betreffend Widerruf der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.
6. Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.
7. Die angeordnete Sicherheitshaft von A.___ wird für vorläufig 3 Monate, d.h. bis am 10. Februar 2021, weitergeführt.
8. Folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten: Anzahl Objekt Aufbewahrungsort 1 Uhr Garmin inkl. Adapter Fachbereich Asservate KAPO SO 1 Samsung Galaxy Tab A Fachbereich Asservate KAPO SO 1 Samsung Galaxy Tab S2 Fachbereich Asservate KAPO SO 9. Die nachstehend sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind zu vernichten: Anzahl Objekt Aufbewahrungsort 8.05 Gramm Heroin KAPO SO, SB Asservate / KTD
10. A.___ hat der Privatklägerin E.___ CHF 300.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen.
11. A.___ hat der Privatklägerin C.___ CHF 2'600.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
12. Der Antrag der Privatklägerin C.___ um Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 wird abgewiesen.
13. A.___ hat der Privatklägerin G.___ 280.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
14. Der Antrag der Privatklägerin G.___ um Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 wird abgewiesen.
15. Die Zivilklage des Privatklägers J.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
16. Auf die Zivilklage der Privatklägerin L.___ GmbH, vertreten durch S.___, wird nicht eingetreten.
17. Die Zivilklage der Privatklägerin M.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
18. Die Zivilklage der Privatklägerin H.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
19. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf CHF 12'999.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn (CHF 8'543.35 bereits ausgezahlt). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'059.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
20. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 7'300.00, hat A.___ zu bezahlen.»
9. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2020 (Berufungsakten, S. 1 ff., im Folgenden: BA 1 ff.) wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt:
- Angefochten seien die Schuldsprüche wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls in acht Fällen, des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Sachbeschädigung in sechs Fällen und des mehrfachen Hausfriedensbruchs; diesbezüglich sei er freizusprechen.
- Er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sieben Monaten zu bestrafen unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
- Die sich allenfalls ergebende Überhaft sei mit CHF 100.00 pro Tag zu entschädigen.
- Es sei auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 zu verzichten.
- Die Zivilforderung der Privatklägerin C.___ sei abzuweisen.
10. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
- Verfahrenseinstellungen gemäss Ziffer 1 des Urteils;
- Folgende Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 des Urteils: Schuldspruch wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Anklageschrift vom 29. März 2016 Ziff. 1.1 bis 1.4, 1.6 und 1.7; Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss AnklS. vom 29. März 2016 Ziff. 4; Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss AnklS. vom 29. März 2016 Ziff. 5; Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss AnklS. vom 29. März 2016 Ziff. 6;
- Einstellung Widerrufsfrage betr. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 2. September 2015 gemäss Ziffer 5 des Urteils;
- Einziehungen gemäss Ziff. 8 und 9 des Urteils.
- Entscheide über Zivilforderungen gemäss Ziff. 10 sowie12 bis 18 des Urteils.
- Ziffer 19 des Urteils teilweise: Höhe der dem vormaligen amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung.
11. Eine vom Berufungsgericht eingeholte amtliche Auskunft der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom 7. Mai 2021 ergab, dass sich der Beschuldigte am 23., 24. und 28. November 2015 nicht bei ihnen aufgehalten habe (BA 119).
Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juli 2021 keine Aussagen zur Sache und zur Person (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte wurde vom Amtsgericht wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
- Gewerbsmässiger Diebstahl (von Portemonnaies) in insgesamt sechs Fällen, davon in vier Fällen in bandenmässiger Zusammenarbeit mit seinem Vater (Tatzeit August bis November 2015);
- Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis am 8. Februar 2018 (Sachschaden CHF 1'275.00);
- Widerrechtlicher Aufenthalt vom 18. November 2015 bis 5. Januar 2016;
- Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis vom 3. bis 5. Januar 2016.
III. Vorhalte betreffend den 16. November 2015
1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen:
- Er habe sich am 16. November 2015, in der Zeit von ca. 10:00 Uhr bis 11:15 Uhr, in der Migros […], eines Diebstahls zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht. Konkret soll er zusammen mit seinem Vater in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht der Privatklägerin das Portemonnaie samt Inhalt im Gesamtwert von total ca. CHF 50.00 aus der Handtasche weggenommen und aneignetet haben (AnklS. vom 29. März 2016 Ziffer 1.5).
- Er habe sich am 16. November 2015, um 10:24, 10:25, 10:26 und 10:27 Uhr, in […] am Bankomaten der Bank 1, sowie um 10:36 Uhr, in […] am Bankomaten der Bank 2, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C.___ schuldig gemacht. Konkret solle er in Mittäterschaft mit seinem Vater in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, vorsätzlich durch unbefugte Verwendung der Kreditkarten (Bank Goldkarte und Mastercard) der Privatklägerin insgesamt fünf Mal auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt haben, indem er sich in einer ersten Phase der Kreditkarten der Privatklägerin durch Diebstahl behändigt und mit diesen in einer zweiten Phase am Bankomaten der [Bank 1] viermal je CHF 1‘000.00 und in einer dritten Phase am Bankomaten der [Bank 2] einmal CHF 1’000.00 bezogen habe. Mit diesem Vorgehen hätten er und sein Mittäter zum Nachteil der Privatklägerin eine Vermögensverschiebung im Gesamtbetrag von CHF 5‘000.00 herbeigeführt (AKS vom 29. März 2016 Ziffer 2).
Der Beschuldigte bestreitet diese Vorhalte, man könne ihm diese nicht rechtsgenüglich nachweisen.
2.
2.1 Die Geschädigte und Privatklägerin meldete sich am Tattag, 16. November 2015, um 13:45 Uhr persönlich auf dem Polizeiposten […]. An der Kasse habe sie das Fehlen des Portemonnaies festgestellt (I/055 ff.). Nach den Aussagen der Geschädigten habe sie den Code der Bank- und Kreditkarten normalerweise nicht bei den Akten deponiert, sie könne es aber nicht ausschliessen. Kurz nach dem Diebstahl wurde mit einer Überwachungskamera bei der [Bank 1] (in unmittelbarer Nähe des Tatortes des Diebstahls) eine Geldentnahme mit einer der gestohlenen Karten am dortigen Bancomaten gefilmt (Fotoausdrucke siehe I/059). Am selben Abend wurde das Portemonnaie ohne Karten im Briefkasten einer Anwohnerin in der Nähe des Tatortes aufgefunden.
2.2 Am 4. Dezember 2015 wurden der Beschuldigte und sein Vater aufgrund der publizierten Signalemente von der Polizei in der Migros […] angehalten und in der Folge polizeilich befragt. Während der Beschuldigte – trotz Vorlage von Überwachungsbildern – sämtliche vorgehaltenen Trickdiebstähle abstritt (I/123 ff.), gestand dessen Vater nach anfänglichem Bestreiten auf Vorspielen von Überwachungsbildern vier gemeinsam begangene Portemonnaie-Diebstähle ein. Der Sohn lenke die Leute im Gespräch ab und er stehle dabei heimlich deren Portemonnaies (I/100 ff.). Auf Vorhalt dieser Aussagen und einem überwachten Gespräch mit seinem Vater gab dann auch der Beschuldigte vier gemeinsam begangene Trickdiebstähle zu. Sie hätten das immer so gemacht. Es seien so sieben bis acht Diebstähle gewesen. Zwei Diebstähle in Kreuzlingen habe er alleine gemacht. Danach habe er noch drei-/viermal mit dem Vater gestohlen. Er werde nicht mehr stehlen, da er nicht ins Gefängnis wolle. Er bitte um eine zweite Chance (I/119 ff.). Der Vater wurde am 18. Januar 2016 noch konkret zu den Vorfällen vom 16. November 2016 in […] befragt: Er verweigerte die Aussage und wurde ausfällig (I/110). Der Beschuldigte wurde am 23. März 2016 erstmals konkret zu diesem Delikt befragt und gab bezüglich des Diebstahls an, er bleibe «bei seinen früheren Aussagen» und schüttelte beim Vorhalt betr. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage den Kopf (I/400 f.).
2.3 Der Vater des Beschuldigten wurde für die fraglichen Vorhalte mit Strafbefehl vom 19. Januar 2016 rechtskräftig verurteilt, was für den Beschuldigten nicht bindend ist, aber ein Indiz darstellt (I/538 ff.).
2.4 Vom Beschuldigten und dessen Vater befinden sich private Fotos in den Akten (I/268 ff.). Bei dem auf den Fotos vom 16. November 2015 (I/059) – unmittelbar vor dem Geldbezug – beim Bankomaten in […] abgebildeten zweiten Täter, der auf der unteren Foto im Profil gut erkennbar ist, handelt es sich offensichtlich um den Vater des Beschuldigten, wie dies bereits der ermittelnde Polizeibeamte festgestellt hat (I/053). Auf der oberen Foto steht dieser neben der abhebenden jüngeren Person, deren Signalement mit dem Beschuldigten gut vereinbar ist. Gemäss dem ermittelnden Polizeibeamten trug der Beschuldigte bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gleiche Adidas-Turnschuhe wie der zweite Täter auf der Foto (I/053). Darüber hinaus trägt der Beschuldigte auf den Fotos vom 10. November 2015 im Coop […] (I/042, Foto unten rechts, und I/043) genau die gleiche Kapuzenjacke und die gleichen Adidas-Turnschuhe wie auf der Foto vom 16. November 2015. Wenn nun der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht ausführen lässt, man habe diese Jacke bei der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2015 nicht bei ihm gefunden, hilft ihm das nicht weiter, da er die Jacke auch beim Delikt vom 10. November 2015 getragen hat, für das er rechtskräftig verurteilt ist. Dass die Geschädigte die Codes für die Kreditkarten im Portemonnaie mitgetragen haben muss, zeigt die Tatsache, dass die Bankbezüge unmittelbar nach dem Diebstahl des Portemonnaies erfolgten. Mit diesen Fotos (auch des Vaters) ist die Täterschaft des Beschuldigten zweifelsfrei erwiesen, wobei der Diebstahl vor 10:20 Uhr erfolgt sein muss.
3. Bezüglich der rechtlichen Erwägungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 7, 15 f. und 17 f. verwiesen werden, insbesondere sind die Qualifikationen der Gewerbs- und Bandenmässigkeit für die Diebstahls-Delikte in Mittäterschaft mit seinem Vater vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.
IV. Vorhalte betreffend den 28. November 2015
1. In der zusätzlichen Anklageschrift vom 7. Oktober 2020 (II/001 ff) wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich am 28. November 2015, in der Zeit von ca. 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr, in der Migros […], eines Diebstahls zum Nachteil von H.___ schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte zusammen mit seinem Vater O.___ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht der Privatklägerin deren Portemonnaie samt Inhalt im Gesamtwert von total CHF 435.00 aus der halbverschlossenen Handtasche am Einkaufswagen weggenommen und sich aneignet haben.
2. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. September 2020 an, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Er glaube aber nicht, dass er diesen Diebstahl begangen habe. Es könne auch sein, dass sein Vater damals alleine unterwegs gewesen sei. Er anerkenne den Vorhalt nicht (II/010 ff.).
Das Portemonnaie wurde der Geschädigten am 28. November 2015 vormittags in der Migros […] aus der Handtasche gestohlen. Am 30. April 2018 wurden das Portemonnaie von H.___ sowie zwei weitere Portemonnaies, welche den Geschädigten F.___ und G.___ zugeordnet werden konnten, mit allen Karten in einem Plastiksack im Milchfach des Briefkastens des Polizeipostens […] aufgefunden. Es wurden weder eine Notiz noch Angaben zum Finder hinterlegt (II/005 ff.). Auch der Diebstahl zum Nachteil von H.___ hat sich, wie die beiden Diebstähle zum Nachteil von F.___ und G.___, im November 2015 in Verkaufsgeschäften in […] ereignet. Für die beiden Delikte zum Nachteil von F.___ und G.___ ist der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt. Zur Tatzeit war er nicht in der Psychiatrischen Klinik (vgl. BA 119). Die Portemonnaies wurden wie erwähnt im April 2018, demnach annähernd 2 ½ Jahre nach der Diebstahlshandlung zum Nachteil von H.___, in einem Sack in den Briefkasten des Polizeipostens […] gelegt. Damals waren der Beschuldigte wie auch sein Vater schon seit drei Jahren ausgeschafft. Dass die drei Delikte allesamt von der gleichen Täterschaft ausgeführt wurden, liegt sehr nahe. Es ist unter diesen Umständen aber nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass beispielsweise der Vater den genannten Diebstahl begangen hat und der Beschuldigte nicht beteiligt war. Der Vater war zu diesem Vorhalt nie befragt worden, er wurde dafür auch nicht verurteilt. Auch ob die drei Portemonnaies am gleichen Ort gefunden worden waren, ist letztlich nicht bekannt. Mangels rechtsgenüglichen Beweises der Täterschaft hat bezüglich dieses Vorhaltes ein Freispruch zu ergehen.
V. Vorhalte von Einbruchdiebstählen in […] in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2015
1. Dem Beschuldigten wird in Ziffern 3.1 bis 3.4 der Anklageschrift vom 29. März 2016 gewerbsmässiger Diebstahl in vier Fällen in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgehalten. Konkret geht es um folgende Vorfälle:
- Der Beschuldigte habe sich in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil des Restaurants/Take Away P.___, vertreten durch I.___, schuldig gemacht. Konkret habe er mit Körpergewalt einen Fensterflügel im Innenhof aufgedrückt und sich damit Zutritt in das Restaurant verschafft. Im Innern solle er den Kassenbereich durchsucht und schliesslich Bargeld aus der Kasse sowie sechs Getränkeflaschen im Gesamtwert von ca. CHF 324.00 weggenommen haben.
- Der Beschuldigte habe sich in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil des Q.___, vertreten durch J.___, schuldig gemacht. Konkret soll er in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht in das Geschäft eingebrochen sein. Er habe mit Körpergewalt einen Fensterflügel aufgedrückt und sich so Zutritt in das Geschäft verschafft. Im Innern habe er den Kassenbereich durchsucht und schliesslich Bargeld aus der Kasse sowie sieben Haarschneidegeräte im Gesamtwert von ca. CHF 5‘034.00 weggenommen.
- Weiter wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil des R.___, vertreten durch K.___, schuldig gemacht. Konkret solle der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht in das R.___ eingebrochen sein. Er habe mit einem unbekannten Flachwerkzeug die Eingangstüre aufgewuchtet und sich so Zutritt in das Geschäft verschafft. Im Innern habe der Beschuldigte den Kassenbereich durchsucht und schliesslich Bargeld und einen Laptop im Gesamtwert von CHF 799.00 weggenommen.
- Weiter wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe sich am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 bis 23:42 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil der L.___ GmbH, vertreten durch S.___, schuldig gemacht. Konkret solle sich der Beschuldigte mit einem unbekannten Flachwerkzeug gewaltsam Zutritt in die Liegenschaft verschafft und im Innern den Kassenbereich durchsucht haben. Es habe sich jedoch kein Geld in der Kasse befunden. Bei der Durchsuchung weiterer Räumlichkeiten habe der Beschuldigte einen kleinen unverschraubten Tresor gefunden, welchen er in die Kellerräume gebracht und diesen schliesslich mit einem unbekannten Flachwerkzeug aufgewuchtet und daraus sämtliches Bargeld in der Höhe von CHF 538.00 weggenommen habe.
Der Beschuldigte bestreitet diese Vorhalte, diese seien ihm nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.
2.
2.1 In der Nacht vom Montag, 23. November 2015 auf den Dienstag, 24. November 2015, kam es in [Ortsteil] zu insgesamt vier Einbruchdiebstählen. Sämtliche Tatorte befinden sich im Umkreis von ca. 300 Metern (vgl. Plan I/281). Bei den Zielen der Einbrüche handelte es sich allesamt um Geschäftsliegenschaften, welche nicht besonders geschützt sind. Die Täterschaft ging bei sämtlichen Einbrüchen jeweils in vergleichbarer Weise vor: Sie verschaffte sich mittels Körpergewalt mithilfe eines Flachwerkzeuges über die Eingangstüre ein Fenster Zugang zu den jeweiligen Liegenschaften. In allen vier Fällen durchsuchte die Täterschaft den Kassenbereich und entwendete, wo vorhanden, Bargeld aus der Kassenschublade. Weiter wurden jeweils portable elektronische Geräte andere Wertgegenstände entwendet. Der Diebstahl im L.___ GmbH kann anhand von Überwachungsaufnahmen auf die Zeit von 23:16 bis 23:42 Uhr festgelegt werden. Da die vier angeklagten Einbrüche nach ganz ähnlichem modus operandi in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden, kann in rechtsgenüglicher Weise ausgeschlossen werden, dass zur gleichen Zeit mehrere verschiedene Täterschaften Einbrüche in Geschäftsliegenschaften begangen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass es sich bei den vier genannten Delikten um die gleiche Täterschaft gehandelt hat. Bereits an dieser Stelle muss auch vermerkt werden, dass beim (unter nachfolgender Ziff. VII. zu behandelnden und dem Beschuldigten zuzuordnenden) Einbruchdiebstahl vom 3./4. Januar 2016 in […] – gleich wie bei den Einbrüchen vom 23. November 2015 auf den 24. November 2015 – der Fokus auf das Bargeld aus der Kasse sowie tragbare Elektronikartikel gelegt wurde.
2.2 Der beim Einbruch im R.___ entwendete Geschäftslaptop konnte am 25. November 2015 – also am Tag nach den betreffenden Delikten – bei einer Routinekontrolle der Polizei in der Asylunterkunft […] im Besitz des Beschuldigten sichergestellt werden, wobei der Beschuldigte versuchte hatte, sich der Polizei durch Flucht zu entziehen (I/124).
Bei der Erstbefragung vom 25. November 2015, 13.41 Uhr, gab der Beschuldigte an, er habe den Laptop hier im Asylzentrum […] von einem Schwarzen für CHF 80.00 gekauft. Den Namen dieses Mannes wolle er nicht sagen, dieser sei aber noch hier. Der Schwarze habe ihm gesagt, der Laptop sei gestohlen, er solle damit aufpassen. Als heute die Polizei gekommen sei, sei er deswegen davongerannt. Er habe den Laptop verstecken wollen. Den Laptop habe er am Montagabend, 23. November 2015, ca. 19:00 bis 22:00 Uhr gekauft, er habe diesen für sich gebraucht. Er habe noch nie Probleme mit der Polizei gehabt (!) und habe auch hier keine Probleme gemacht (I/235). Bei der weiteren Einvernahme am gleichen Tag bestätigte der Beschuldigte diese Angaben (I/237 ff.). Am 29. Januar 2016 gab er an (I/241 ff.), er gebe den Namen des Schwarzen, der ihm im Asylheim den Laptop verkauft habe, nicht an. Den Laptop habe er damals etwa ein bis zwei Tage gehabt, wisse es aber nicht mehr. Die damalige Zeitangabe von Montag, 23. November 2015 zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sei wohl richtig. (Auf Hinweis, der Laptop sei erst in der Nacht von Montag auf Dienstag entwendet worden) Dieser könne ja schon vor dem Einbruch gestohlen worden sein. Er wisse nicht, was das Problem sei. Er habe in der Stadt […] keine Einbruchdiebstähle begangen. Am 9. Februar 2016 (I/249 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe neben den Trickdiebstählen nur noch das Auto gestohlen, dazu habe er genug ausgesagt. In Bezug auf den (nachfolgend zu beurteilenden) Vorfall vom 25. Dezember 2015 machte der Beschuldigte mehrfach falsche Angaben (Daten der aufgefundenen Fotos, angebliche Auseinandersetzung im Asylheim). Zur Sachbeschädigung während der Untersuchungshaft machte der Beschuldigte am 18. Februar 2016 (I/259 ff.) nachgerade abstrus anmutende Aussagen. Am 9. März 2016 (I/275 ff.) blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen, er habe nichts mehr dazu zu sagen. Man sehe, dass Polizei/Staatsanwaltschaft und Richter im Büro nichts zu tun hätten. Deshalb wolle man ihm wegen eines Laptops alles anhängen, ohne Beweise, ohne Videoüberwachung. Er habe mit den Einbrüchen nichts zu tun. (Auf Frage) Die beiden am 5. Januar 2016 bei ihm sicher gestellten Tablet-PCs Samsung habe er geschenkt erhalten. Von seiner Tante. Woher er die Garmin-Armbanduhr gehabt habe, sage er nicht. (Auf Nachfrage) Er habe diese Uhr von Österreich, schon seit sechs Monaten. Bei der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme (I/397 ff.) hielt der Beschuldigte an seinen früheren Aussagen fest, sofern er überhaupt etwas zu den Vorhalten sagte. Zusammenfassend gab er an, er habe nichts mit den Einbrüchen zu tun. Die Strafverfolger hätten nichts, keine Spuren, keine Videoüberwachungen, keine DNA, keine Fingerabdrücke, keine Zeugen, kein GPS, keine Schuhspuren, gar nichts. Bis heute sei nichts rausgekommen. Es sei eine Frechheit, was man mit ihm mache. Der Stein mit der DNA könnte von Gott sein, drinnen habe man keine DNA von ihm gefunden.
In der Aussagepsychologie wurden verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist nachgerade exemplarisch für die beschriebenen Verhaltensweisen eines Schuldigen: Er beteuert weder nicht seine Unschuld, weicht bei Fragen vom Thema ab, macht die aus seiner Sicht ungenügende Beweislage zum Hauptthema und schildert sich als Opfer der Strafverfolgungsbehörden. Ganz offensichtlich liegt ihm nichts an der Aufklärung der Wahrheit. Einige seiner Aussagen konnten denn auch widerlegt werden (Fotos und Auseinandersetzung im Asylheim). Auch seine erste Aussage vor Amtsgericht, zu diesen Diebstählen könne er ehrlich gesagt nicht viel sagen, er könne sich nicht erinnern, lässt tief blicken. Erst auf erneute Nachfrage bestätigte er dann, diese weiterhin zu bestreiten, man habe bei ihm einen Laptop gefunden, den er aber gekauft gehabt habe. Ebenso ist seine Angabe, wie er in den Besitz des gestohlenen Laptops gekommen sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da sich der Laptop damit bereits in seinem Besitz befunden haben müsste, als der Einbruch noch gar nicht verübt worden war, resp. das Gerät müsste nahtlos in seinen Besitz übergangen sein, wenn der Einbruch zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also am 23. November 2015 kurz nach 20:00 Uhr (bis 20:00 Uhr war das R.___] geöffnet), geschehen wäre. Diesfalls müsste der Laptop nach dem Einbruchdiebstahl unverzüglich noch zur [Asylunterkunft] verbracht worden sein, was angesichts der weiteren Diebstähle der gleichen Täterschaft in der genannten Nacht – unter anderem zwischen 23:16 und 23:42 Uhr – ausser Betracht fällt. Zu beachten ist mit der Vorinstanz weiter, dass der R.___ äusserst exponiert am […]-Platz liegt. Unmittelbar neben dem R.___ befinden sich eine Bushaltestelle sowie das Parkhaus […]. Die örtlichen Begebenheiten sprechen daher eher für eine Tatzeit in der Nacht, denn die grossen Fensterfronten des R.___ lassen eigentlich keinen Personenverkehr vor den Räumlichkeiten während eines Einbruches zu (vgl. Foto in den Akten: I/247). Dass der Beschuldigte als aussenstehende Person praktisch zeitgleich von einer Dritttäterschaft in den Besitz des entwendeten Laptops gekommen sein soll, ist damit rechtsgenüglich auszuschliessen. An dieser Stelle muss bereits darauf hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten die Täterschaft in Bezug auf einen anderen Einbruchdiebstahl, welcher unter nachfolgender Ziff. VII. behandelt wird, nachgewiesen werden kann. Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte durchaus nicht nur als Trickdieb, sondern eben auch als Einbruchsdieb betätigt hat. Gleiches ergibt sich im Übrigen aus seinen fünf Vorstrafen in Österreich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls: Es handelte sich hierbei zumeist um Einbruchsdiebstähle (I/547 f.). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nach seinen Angaben zum Leben und Drogenerwerb auf das Stehlen von Portemonnaies angewiesen war und damit kaum den von ihm genannten Betrag von CHF 80.00 für den Erwerb eines Laptops übrig hatte.
2.3 Aufgrund der beschriebenen Indizienlage, namentlich aufgrund der Tatsache, dass der entwendete Geschäftslaptop des R.___ beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte und er dafür keine auch nur halbwegs glaubhafte Erklärung hatte, sowie der örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge, drängt sich vor dem Hintergrund der unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten der eindeutige Schluss auf, dass die vier angeklagten Einbruchdiebstähle in der Stadt […] vom 23. November 2015 bis 24. November 2015 vom Beschuldigten begangen worden sind. Auch seine Angabe, er habe sich zur Tatzeit in der Psychiatrischen Klinik in […] aufgehalten, wurde widerlegt (vgl. BA 119). Damit bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Serie von Einbrüchen in Geschäftsliegenschaften in der Nacht vom Montag, 23. November 2015, auf den Dienstag, 24. November 2015, in [Ortsteil] wie angeklagt begangen hat.
3. Auch bezüglich dieser Delikte kann in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 15 f. und 18 ff. verwiesen werden. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.
VI. Einbruchdiebstahl vom 25. Dezember 2015 in […]
1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3.5 der Anklageschrift vom 29. März 2016 gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgehalten. Er habe sich am 25. Dezember 2015, in der Zeit von 18:10 bis 19:10 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil der T.___, vertreten durch M.___, schuldig gemacht. Konkret soll sich der Beschuldigte durch das Einschlagen der Eingangstür aus Glas mit einem Stein Zutritt in die Liegenschaft verschafft und im Innern die Räumlichkeiten durchsucht haben. Dabei habe er zwei Computer, zwei iPads, ein Mobiltelefon, einen USB Stick, eine Digitalkamera, drei elektrische Apparate sowie Bargeld, eine Bankkundenkarte, eine Damentasche und eine Brille im Gesamtwert von ca. CHF 24‘001.00 weggenommen. Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Vorhalt, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen.
2.
2.1 Bezüglich des Einbruchdiebstahls vom 25. Dezember 2015 konnte ab dem Rundstein im Innern der Liegenschaft, welcher zum Einschlagen der Glastür verwendet worden war, gemäss Strafanzeige und «Untersuchungsbericht (DNA)» vom 20. Januar 2016 die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Seine Aussagen auch zu diesem Delikt sind als völlig unglaubhaft zu qualifizieren und teilweise gar widerlegt. Die Verteidigung liess im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht vorbringen, bei der DNA-Überprüfung sei lediglich bei 6 von 16 Loci eine Übereistimmung festgestellt worden. Für eine Überführung des Täters wäre aber eine Übereinstimmung in 10 Loci notwendig. Damit müsse bezüglich dieses Delikts ebenfalls ein Freispruch ergehen. Die Staatsanwaltschaft liess sich in der Folge zu diesem Einwand nicht vernehmen.
2.2 Im genannten Spurenbericht (/134 f.) kommt der kriminaltechnische Dienst der Polizei Kanton Solothurn zum Schluss: «Gemäss Mitteilung der EDNA-Koordinationsstelle Zürich vom 18.01.2016 stimmt das Hauptprofil aus der Spur 15.05989 (DNA ab Rundstein) mit dem gespeicherten Profil von A.___, […], überein. Im Weiteren verweise ich auf die beiliegende Hit-Meldung». Dem Bericht lag die «Meldung der EDNA-Koordinationsstelle Zürich vom 18. Januar 2016» bei (I/136). Diesem Bericht kann entnommen werden, dass eine Übereinstimmung bei «6 typi-Systemen» bei insgesamt 16 vergleichbaren Systemen gefunden werden konnte. Ausdrücklich ist unten auf dem Bericht vermerkt: «Der Beweiswert der Übereinstimmung kann im konkreten Fall durch das für die DNA-Analyse zuständige Labor berechnet werden.». Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist denn auch zu entnehmen, dass der Beweiswert der festgestellten Übereinstimmungs- bzw. Abgleichungsergebnisse von zwei Profilen mittels einem biostatistischen Wahrscheinlichkeitsgutachten bzw. einer biostatistischen Wahrscheinlichkeitsauswertung festzustellen sei (Urteil des Bundesgerichts 6P.44/2004 vom 27. Juli 2014 E 2.3 f. und E. 3.1). Ein solches Gutachten fehlt im vorliegenden Fall. Da zudem die festgestellten Übereinstimmungen (6 der möglichen 16 Systeme) eher bescheiden sind, kann der aufgefundenen Spur kein genügender Beweiswert beigemessen werden. Damit steht kein objektives Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten zur Verfügung. Allein gestützt auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten kann aber kein Schuldspruch ergehen. Der Beschuldigte ist somit von den betreffenden Vorhalten freizusprechen.
VII. Einbruchdiebstahl vom 3./4. Januar 2016 in […]
1. Dem Beschuldigten wird schliesslich in Ziffer 3.6 der Anklageschrift vom 29. März 2016 gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorgehalten. Er habe sich in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, in […], eines Diebstahls zum Nachteil der U.___, vertreten durch N.___, schuldig gemacht, indem er in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht in die U.___ eingebrochen sei und schliesslich mit dem Personenwagen […], Kennzeichen […], den Tatort verlassen habe. Konkret sei der Beschuldigte auf die Rückseite des Gebäudes gegangen, habe dort mit einem unbekannten Gegenstand eine Fensterscheibe eingeschlagen, danach durch Hineingreifen das Fenster geöffnet und sich damit Zutritt in das Magazin verschafft. Der Beschuldigte habe diverse Räumlichkeiten durchsucht und sich in die Malerei begeben. Dort habe er mit einem Elektrokettenzug ein Fenstergitter weggerissen und sei in das verschlossene Büro eingestiegen. Im Büro habe der Beschuldigte erfolglos versucht, den festeingebauten Tresor zu öffnen. Danach habe der Beschuldigte in der Malerei den Personenwagen [...], Kennzeichen […], ein Apple iPad sowie Bargeld, alles mit einem Gesamtwert von ca. CHF 17‘271.50, weggenommen und den Tatort mit dem zuvor weggenommenen Personenwagen in unbekannte Richtung verlassen.
2. 2.1 Am 5. Januar 2016 gegen Abend fiel einer Polizeipatrouille bei der [Asylunterkunft] ein Fahrzeug auf. Bei der Nachschau konnte das Auto mit offener Türe verlassen angetroffen werden. Der Beschuldigte hielt sich hinter einer Baumgruppe versteckt (I/288 ff.). Er gab an, er sei der Beifahrer gewesen, der angebliche Fahrer konnte aber in der angegebenen Richtung nicht gefunden werden. Erste Abklärungen der Polizisten ergaben, dass das Fahrzeug aus einem Einbruchdiebstahl in […] vom 3. auf den 4. Januar 2016 stammte. Neben dem Anhalteort des Beschuldigten konnte im Schnee überdies der Fahrzeugschlüssel aufgefunden werden. Der Beschuldigte wurde in der Folge in Haft genommen.
2.2 Am 6. Januar 2016 gab der Beschuldigte zusammengefasst an (I/310 ff.), er gebe zu, das Auto auf einem Parkplatz beim Hauptbahnhof genommen zu haben. Das Auto sei seit drei Tagen dort gestanden, wo die Busse anhielten. Das Auto habe alle Fenster offen gehabt. Er sei einmal zufällig vorbei gegangen und habe die offenen Fenster gesehen. Der Schlüssel sei auf dem Fahrersitz gelegen. Es habe geregnet und geschneit und die Fenster seien immer offen gewesen, drei Tage lang. Er habe das Auto eigentlich nicht klauen wollen, er habe damit nach oben fahren wollen und dieses dann zurückbringen wollen. Er sei am Vortag um ca. 17:00 Uhr mit dem Auto auf der Busstrecke nach oben gefahren. Dass ein Anderer gefahren sei, sei gelogen gewesen. Den genannten «[…]» gebe es nicht. Die beiden iPads gehörten seinem Vater und ihm. (Auf Frage) Er habe das Auto glaublich am Montag (4. Januar 2016) entdeckt. Da sei er sich sicher. Er habe das Auto noch am gleichen Tag zurückbringen wollen. In der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 6. Januar 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll (I/449 ff.), er habe das Auto am Bahnhof […] gestohlen. Die Fenster seien alle offen gewesen, heruntergekurbelt. (Auf die Frage, warum er das Auto gestohlen habe) Er habe ein bisschen herumfahren wollen. (Auf Frage) Er habe keine Vorstrafen in Österreich, auch keine Jugendstrafen. (Auf Vorhalt des österreichischen Strafregisterauszuges) Das sei alles abgeschlossen, er habe die Strafen abgesessen. Am 22. Januar 2016 führte der Beschuldigte aus (I/318 ff.), als er das Fahrzeug am Montag gesehen habe, seien die beiden vorderen Fenster offen gewesen und es sei Schnee im Fahrzeug gewesen. (Auf den Vorhalt, das Fahrzeug sei innen absolut trocken gewesen trotz mehrfachem Niederschlag seit Montag, also könnten die Fenster nicht offen gewesen sein) Das könne er sich nicht erklären, ev. sei es wegen der Heizung. Am 18. Februar 2016 (I/266 f.) erklärte der Beschuldigte, er habe das Fahrzeug beim Hotel […] gestohlen (die Karte mit dem vom Beschuldigten eingezeichneten Standort wird von ihm nicht unterzeichnet: I/274). (Auf Frage) Er glaube nicht, dass damals jemand beim Fahrzeug gewesen sei. (Auf die Frage, ob er das Fahrzeug von jemandem erhalten bzw. erworben habe) Darüber dürfe er nichts sagen (Auf die Frage weshalb nicht?) «Einfach so».
2.3 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen erneut nicht glaubhaft, dazu kann auch auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Überdies ist seine Geschichte abstrus: Weshalb sollte er – im Besitze eines Postauto-Abonnements zwischen […] und der [Asylunterkunft] – ein Auto entwenden, mit diesem zur [Asylunterkunft] fahren, um danach das Auto wieder an seinen Platz zurückzubringen und dann zum Übernachten offenbar wieder zur [Asylunterkunft] zu gelangen? Dazu kommt, dass der Beschuldigte vorerst angab, das Auto sei vor dem 5. Januar 2016 drei Tage in […] gestanden, wobei der Einbruchdiebstahl in […] allerdings erst vom 3. auf den 4. Januar 2016 erfolgt war. Auch seine Angabe, es seien alle bzw. die vorderen Fenster am Auto gänzlich offen gestanden, widerspricht den Feststellungen der Polizei zum Zustand des inkriminierten Fahrzeugs (innen trocken). Allerdings ist bereits die Beschreibung, das Auto sei mehrere Tage im Winter bei geöffneten Fenstern, mit dem Fahrzeugschlüssel offen auf dem Fahrersitz abgelegt, an einem stark begangenen Ort in […] gestanden, für sich schon völlig unglaubhaft. Beim Einbruch in die U.___ wurde zudem, gleich wie bei der Einbruchserie in der [Ortsteil], der Fokus erneut auf Bargeld sowie tragbare Elektronikartikel gelegt. Unter diesen Umständen ist die Täterschaft des Beschuldigten bezüglich des Einbruchdiebstahls in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, in […], rechtsgenüglich erstellt. Nur am Rande sei erwähnt, dass bezüglich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis am 3. Januar 2016 ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. Wenn auch diesbezüglich vorgebracht wird, ein Einbruchdiebstahl passe nicht ins Schema der Delinquenz des Beschuldigten, muss ihm erneut sein strafrechtliches Vorleben entgegengehalten werden.
3. Auch bezüglich dieser Delikte kann in rechtlicher Hinsicht auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 15 f. und 18 ff. verwiesen werden, die ausgefällten Schuldsprüche sind zu bestätigen. Eine blosse Entwendung zum Gebrauch kann vorliegend ausgeschlossen werden, hatte der Beschuldigte das Fahrzeug doch schon einige Tage in Besitz und machte auch keine Anstalten, diesen wieder aufzugeben. Der Aneignungswille wurde damit klar manifestiert.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt zu Gute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Indes kann und muss der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2b).
1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen, und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25.8.2015, 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13.10.2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK Art. 47 StGB N 170 f.).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten (altrechtliche bis zu 360 Tageseinheiten) sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB/aArt. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
1.6 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26.4.2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die zu sanktionierenden Straftaten vor der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des Sanktionensystems begangen wurden. Grundsätzlich sind jene Strafbestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt der verübten Tat galten, es sei denn, das neue Recht erweist sich als milder (Grundsatz der lex mitior, vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Soweit sich eine neurechtliche Sanktionsbestimmung im konkreten Einzelfall nicht als milder erweist, werden nachfolgend die altrechtlichen Bestimmungen herangezogen.
Vorauszuschicken ist zudem, dass beim Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Betracht gezogen werden kann: Seine umfangreichen einschlägigen Vorstrafen in Österreich, seine einschlägige Vorstrafe in der Schweiz, die mit einer bedingten Geldstrafe sanktioniert worden war, und sein Weiterdelinquieren nach Eröffnung des Strafverfahrens im vorliegenden Fall zeigen, dass der Beschuldigte mit Geldstrafen keinesfalls zu beeindrucken wäre. Dementsprechend hat auch die Verteidigung bisher immer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe geschlossen.
2.2.1 Schwerste Straftat ist der bandenmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. die Strafandrohung gemäss aArt. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB): Zusammen mit seinem Vater beging der Beschuldigte Trickdiebstähle von Portemonnaies in insgesamt fünf Fällen mit einer Gesamtdeliktssumme – nach den Angaben der Geschädigten – von rund CHF 2'000.00. Allerdings sind diese Delikte auch Teil des Kollektivdelikts des gewerbsmässigen Diebstahls und können so nicht fürs ich alleine beurteilt werden. Es ist daher eine Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl mit einer Mindeststrafe von 180 Strafeinheiten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen.
Eine grosse Beute konnte bei den bandenmässig begangenen Portemonnaie-Diebstählen nicht erwartet werden. Es handelte sich zudem um die kleinstmögliche Bande mit geringer Organisationsstruktur. Straferhöhend zu berücksichtigen ist das Vorliegen des weiteren Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit. Gestoppt wurden die Beiden nur durch das Einschreiten der Polizei. Insgesamt ist der Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen bandenmässigen Diebstahlsdelikten jedoch eher gering, in Bezug auf die bescheidenen Einkünfte des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aber dennoch keine Bagatelle. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den begangenen Delikten lediglich um Taschendiebstähle handelt, welche weniger gravierend als bspw. Einbrüche in Geschäfts- gar Wohnliegenschaften sind. Straferhöhend wirkt sich jedoch die Tatsache aus, dass es sich beim Beschuldigten letztlich um einen Kriminaltouristen handelt, der wohl einzig deshalb in die Schweiz eingereist ist, um hier zu delinquieren: Unmittelbar nach seiner (bedingten) Haftentlassung in Österreich kam er mit seinem Vater in die Schweiz, stellte ein Asylgesuch und begann mit der Delinquenz. Dies kann nach neuer bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4). Die Diebstähle erfolgten nach einem klaren Plan, was aber bei Bandenmässigkeit die Regel ist. Das von der Verteidigung vor Berufungsgericht behauptete dilettantische Vorgehen ist vorliegend gerade nicht zu erkennen. Der Beschuldigte und sein Vater gingen arbeitsteilig und geschickt vor: Der Vater nutzte die vom Beschuldigten beim Opfer hervorgerufene Ablenkung, um das Deliktsobjekt zu ergreifen. In allen fünf Fällen blieb die Wegnahme vorerst unbemerkt. Die Delinquenz hatte eine klare Opfer-Zielgruppe: Frauen im (weit) fortgeschrittenen Alter (vgl. Jahrgänge der Opfer: 1938, 1945, 1949, 1956, 1967). Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Gründen. Dass seine Lebenssituation durch mangelnde Arbeitsaussichten in seinem Heimatland geprägt ist, führt nicht dazu, dass die subjektive Tatschwere zu relativieren wäre, zumal keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass sich der Beschuldigte nicht hätte rechtskonform verhalten können. Das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich der bandenmässig begangenen Diebstähle wiegt aber insgesamt doch noch sehr leicht.
2.2.2 Hinsichtlich der weiteren Delikte des gewerbsmässigen Diebstahls (zwei Fälle von Portemonnaie-Diebstählen in […], fünf Einbruchdiebstähle in […] und […] fallen die Diebstähle in Geschäftsliegenschaften in der [Ortsteil] und in […] ins Gewicht. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er nicht in Privatliegenschaften einbrach und zu den Tatzeiten in der Nacht kaum mit Konfrontationen mit Menschen zu rechnen war. Die Deliktsumme von – nach den Angaben der Geschädigten – insgesamt rund CHF 25’000.00 ist nicht unerheblich. Auch hier wurde das deliktische Tun des Beschuldigten erst durch die polizeiliche Intervention gestoppt. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Das Verschulden kann gerade noch als leicht qualifiziert werden.
2.2.3 Für den gewerbsmässigen Diebstahl ist – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der Delikte auch bandenmässig begangen wurde – von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese Einsatzstrafe hält auch einem Vergleich stand mit anderen Verfahren vor dem Berufungsgericht (STBER.2019.11, STBER.2018.83, STBER.2017.35, STBER.2017.39, STBER.2017.14, STBER.2016.56 und STBER.2015.50, siehe auch Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. April 2014 und 6B_980/2014 vom 2. April 2015).
2.3.1 Beim mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage handelt es sich um ein Folgedelikt des Portemonnaie-Diebstahls. Allerdings ist der Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 nicht ganz unerheblich. Diese Straftaten wurden dem Beschuldigten aber stark erleichtert, indem die Codes von der Geschädigten bei den Kredit-/Bankkarten aufbewahrt wurden. Eine Straferhöhung um einen Monat ist angezeigt.
2.3.2 Die mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche stellen – bis auf den Vorfall während der Untersuchungshaft – Begleitdelikte der Diebstähle in Geschäftsliegenschaften dar, weshalb deren Unrechts- und Schuldgehalt mit den Strafen für die Diebstahlsdelikte bereits grossteils abgegolten ist. Dies gilt zumindest, soweit kein unnötiger Sachschaden verursacht wurde. Beim Einbruch zum Nachteil der Firma L.___ GmbH wurde die Liegenschaft allerdings völlig unnötigerweise mit Wasser geflutet, was zu einem Sachschaden von geschätzt CHF 5'800.00 führte. Für diese Sachbeschädigung ist (unter Einbezug des Hausfriedensbruchs) eine Straferhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen, in den übrigen vier Fällen eine solche von insgesamt einem Monat. Eine Straferhöhung von einem weiteren Monat hat für die Sachbeschädigung während der Untersuchungshaft zu erfolgen. Berücksichtigt ist dabei auch die Tatsache, dass bei diesen (und auch bei den nachfolgenden) Vergehen die Verjährungsfrist schon zu einem guten Teil abgelaufen ist.
2.3.3 Von einem leichten Verschulden ist hinsichtlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis auszugehen, auch wenn es sich nicht um ganz kurze Strecken gehandelt hat. Eine asperationsweise Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe ist angemessen.
2.3.4 Letztlich ist der rechtswidrige Aufenthalt abzugelten. Der Beschuldigte hat nach dem abschlägigen Asylentscheid die Ausreisefrist bis zum 18. November 2015 nicht eingehalten und blieb bis zum 5. Januar 2016 (Verhaftung) rechtswidrig in der Schweiz. Eine weitere Straferhöhung um einen weiteren halben Monat Freiheitstrafe ist angezeigt.
Nach dem Tatverschulden ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten.
2.4 Die Angaben zum Vorleben des Beschuldigten stammen grösstenteils aus der Befragung zur Person vom 23. Februar 2016 (I/550 ff.). Geboren am […] 1993, sei er bei seiner Mutter in […], in Georgien, aufgewachsen. Dort habe er für sieben Jahre die Schule besucht. Seine Mutter sei an Tuberkulose erkrankt, weshalb sie im Jahr 2005 mithilfe eines Schleppers zur Behandlung nach Österreich hätten reisen wollen. Sie seien jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes der Mutter nur bis nach Tschechien gekommen, wo er und sein Bruder in einem Kinderheim platziert worden seien. In Tschechien habe er die neunte Klasse abgeschlossen. Nach dem Tod seiner Mutter in Tschechien sei er zunächst für sechs Monate in die Psychiatrie eingewiesen und dann zusammen mit seinem Bruder zu ihrem Vater nach Österreich überführt worden, worauf er auf die «schiefe Bahn» geraten sei. Der Vater sei ein drogensüchtiger Krimineller und immer im Gefängnis gewesen. Er selbst habe in Österreich – auch bereits als Jugendlicher – mehrmals Straftaten begangen und sei mehrmals im Gefängnis gewesen. Er habe auch angefangen, Drogen zu konsumieren. Irgendwann sei er dann im Sommer 2015 zusammen mit seinem Vater, der krank gewesen sei, in die Schweiz eingereist, worauf sie Asyl beantragt hätten. Nach Zürich und Kreuzlingen seien sie in das Asylzentrum in […] verlegt worden. Hier bekomme er Methadon. Sein Vater habe ihm dann gesagt, er müsse bei Portemonnaie-Diebstählen mithelfen und die Leute ablenken. Die schwierige Kindheit des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist sowohl in der Schweiz als auch in Österreich bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Strafbefehl vom 12. November 2015 bestrafte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Diebstahls mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von vier Jahren sowie mit einer Busse von CHF 600.00. Schliesslich weist der Beschuldigte noch fünf Vorstrafen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Urkundenfälschung, Raubes usw. in Österreich auf (I/547). Für Letztere hat er bereits mehrere längere Freiheitsstrafen verbüsst. Besonders negativ ins Gewicht fällt dabei, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten kurz nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug in Österreich am 12. Juni 2015 begangen hat. Trotz den diversen Verurteilungen und den damit verbundenen gerichtlichen Folgen liess er sich nicht von einer erneuten Delinquenz abhalten. Im Gegenteil: Er reiste kurz nach seiner Entlassung in die Schweiz ein und delinquierte hier unbeirrt weiter. Das erweckt den Eindruck, als bemühe er sich in keiner Weise um ein gesetzeskonformes Verhalten, sondern lediglich um seinen persönlichen Vorteil. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus.
In Bezug auf sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich diejenigen Delikte teilweise gestand, welche ihm – wegen Sicherstellung von Deliktsgut bei ihm – hieb- und stichfest nachgewiesen werden konnten. Hingegen bestritt er zunächst sogar die Begehung von Trickdiebstähle in der Region […] trotz Beweisen in Form von Überwachungsbildern. Seine Aussagen waren im Übrigen widersprüchlich, wenig glaubhaft und konnten teilweise gar widerlegt werden. Eine Strafminderung zufolge Geständnisses ist unter diesen Umständen nicht angebracht. Der Beschuldigte delinquierte nach der Eröffnung des Strafverfahrens weiter, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Seine guten Führungsberichte und sein Wohlverhalten seit Januar 2016 sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral zu werten.
Der Beschuldigte lebte nach seinen Angaben bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2020 mit seiner Ehefrau in Georgien. Er ging dort einer Erwerbstätigkeit als […] nach, verdiente dabei EUR 500.00 monatlich und hat zusammen mit seiner Ehefrau ein zweijähriges Kind (II/129 ff.). Bei seiner Anhaltung war er nach seinen Angaben auf der Durchreise in der Schweiz, allerdings berichtete die Kantonspolizei Basel, der Beschuldigte habe sich am 13. August 2020 bei der Asyl-Bundesempfangsstelle Bässlergut in Basel gemeldet zwecks Asyl (II/038). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung in verschiedenen nicht publizierten Entscheiden zum Strafzumessungsfaktor der Strafempfindlichkeit geäussert (vgl. die Übersicht im Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Dabei hielt es fest, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion dürfe diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Der Situation des Beschuldigten als junger Familienvater, der für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich war, kann mit einer geringen Strafminderung Rechnung getragen werden. Dies namentlich, weil er im Gegensatz zur üblichen Konstellation vor der Geburt seines Kindes delinquiert hatte.
Zu berücksichtigen ist letztlich zu Gunsten des Beschuldigten, dass die Delikte nunmehr über fünf Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte seither wohl verhalten und eine Familie aufgebaut hat. Er hatte sich auch an die Dauer der verfügten Einreisesperre in die Schweiz gehalten.
Die Täterkomponenten führen insgesamt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf nunmehr 26 Monate Freiheitsstrafe.
2.5 Damit ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, die auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Delinquenz des Beschuldigten angemessen ist.
Der zwar durchaus verständliche Einwand des Beschuldigten, der Zeitablauf von vier Jahren zwischen dem Abwesenheitsurteil und der Neubeurteilung könne doch keine Straferhöhung um mehr als 100% zur Folge haben, dringt nicht durch. Mit der Bewilligung seines Gesuchs um Neubeurteilung fiel das Abwesenheitsurteil dahin und die Vorinstanz hatte die Strafzumessung ohne Einschränkungen neu vorzunehmen, schon gar nicht war sie an das Abwesenheitsurteil gebunden. Gleiches gälte im Übrigen auch, wenn ein erstinstanzliches Gericht eine Strafe ausfällt: Das Berufungsgericht hätte die Strafzumessung selbständig vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl ausgesprochene klar zu milde Strafe für den Vater des Beschuldigten (sogar die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für bandenmässigen Diebstahl wurde unterschritten!) anzumerken, dass bei Mittäterschaft kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, sofern nicht eine gleichzeitige Beurteilung erfolgt (BGE 135 IV 191, analog das Bundesgericht auch im Urteil 6B_687/2016 vom 12.07.2017, E. 1.4.2: Ein allfälliges Missverhältnis ist hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe angemessen ist).
3. Vollzugsform
3.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Gemäss der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB ist eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war.
3.2 Dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben sind, wurde vom Beschuldigten bis zum Parteivortrag vor dem Berufungsgericht nicht bestritten, er liess selbst immer eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragen. Der Beschuldigte erweist sich unter Einbezug seines strafrechtlichen Vorlebens als eigentlicher berufsmässig handelnder Dieb, den auch längere Freiheitsentzüge nicht zu beeindrucken vermochten. Vorliegend wäre zudem zu beachten, dass der Beschuldigte am 13. Januar 2014 vom Landesgericht Linz u.a. wegen qualifizierten (Einbruchs-)Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vorurteilt worden war (I/548, bedingte Entlassung am 12. Juni 2015 mit Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren). Der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden. 4. Anrechnung
Dem Beschuldigten ist der vom 5. Januar bis 29. März 2016 und seit dem 13. August 2020 erstandene Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe von 26 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe für allenfalls zu Unrecht ausgestandene Haft ist demnach abzuweisen.
5. Widerrufsfrage
5.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt; es wurde ihm dafür der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren – und nicht wie vom Verteidiger vor dem Berufungsgericht ausgeführt von zwei Jahren – gewährt.
5.2 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird.
5.3 Die vorliegend zu behandelnden Taten wurden in der Zeit von Mitte August 2015 bis anfangs Februar 2016 und somit grossteils während der Probezeit aus dem genannten Urteil begangen. Auch vorliegend beging der Beschuldigte diverse Diebstähle. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten muss davon ausgegangen werden, dass er weitere gleichgelagerte Straftaten begeht, er liess sich weder von längeren Strafvollzügen noch vom neu eingeleiteten Strafverfahren von weiterer Delinquenz abhalten. Überdies ist die Vorstrafe einschlägig. Der bedingte Strafvollzug ist daher zu widerrufen und die Strafe als vollstreckbar zu erklären. Es ist auch unter altem Recht keine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. hierzu: BGE 137 IV 249, Regeste sowie E. 3.4.3 S. 254).
IX. Sicherheitshaft
Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 6. Juli 2021 gegen den Beschuldigten für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde. Es kann vollumfänglich auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen werden (BA 129 - 132).
X. Zivilforderungen C.___
Der Beschuldigte wird bezüglich der Delikte zum Nachteil von C.___ für schuldig befunden und ist ihr entsprechend schadenersatzpflichtig. Die Privatklägerin machte einen Betrag von CHF 6'016.80 als Schadenersatz geltend. Die Vorinstanz hat ihr – namentlich unter Berücksichtigung der erfolgten Kulanzzahlung der Bank von CHF 2'400.00 – CHF 2'600.00 zugesprochen und die Privatklägerin im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. US 29). Auch dieser Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die erstinstanzlichen Kosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 7'300.00 aus. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zum Nachteil von H.___ (Ziff. 1 der AnklS. vom 7.10.2020) sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von M.___ (Ziff. 3.5 der AnklS. vom 29.3.2016) freigesprochen. Angesichts dieser Freisprüche sind von den vorgenannten Kosten ermessensweise 1/10 zu Lasten des Staates (= CHF 730.00) auszuscheiden (Art. 423 Abs. 1 StPO). 9/10 (=CHF 6'570.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Beat Muralt, ist für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'999.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden.
In Anbetracht der vorgenannten Kostenverlegung ist der Rückforderungsvorbehalt des Staates auf 9/10, folglich CHF 11'699.60, zu beschränken. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers berechnet sich folgendermassen: Für das gesamte erstinstanzliche Verfahren sind dem amtlichen Verteidiger 67,05 Stunden Aufwand entschädigt worden. Dieser Aufwand ist mit dem Differenzbetrag zwischen dem vollen Honorar und der amtlichen Entschädigung (= CHF 230.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren, was CHF 3'352.50 ergibt, zuzüglich MWST (CHF 268.20) resultieren CHF 3'620.70.
Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, von diesem Betrag 9/10 (= CHF 3'258.65) seinem vormaligen Verteidiger zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte grossteils: Einzig in einem Fall von Portemonnaie-Diebstahl (Ziff. 1 der AnklS. vom 7.10.2020) sowie hinsichtlich der Delikte vom 25. Dezember 2015 (Ziff. 3.5 der AnklS. vom 29.3.2016) erfolgen Freisprüche, dazu kommt eine leichte Reduktion des Strafmasses (1. Instanz: FS von 32 Monaten, 2. Instanz: FS von 26 Monaten). Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'350.00, erliegen deshalb in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu 80 % (= CHF 2'680.00) auf dem Beschuldigten und zu 20 % (CHF 670.00) dem Staat.
2.2 Rechtsanwalt Beat Muralt, der mit Verfügung vom 4. März 2021 vom Mandat als amtlicher Verteidiger entbunden wurde (BA 98), macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,15 Stunden geltend (BA 100 f.). Der Aufwand von 4,5 Stunden für die Redaktion der Berufungserklärung ist zu hoch: Eine Berufungserklärung muss nicht – wie vorliegend – im Detail begründet werden. Die Erstellung der Berufungserklärung mit den Beweisanträgen hätte sicher nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen. Da sich der amtliche Verteidiger auf den notwendigen und angemessenen Aufwand zu beschränken hat, ist eine Kürzung um 2,5 Stunden vorzunehmen. Somit sind 3,65 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 657.00) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen (CHF 68.80) und 7,7 % MWST (= CHF 55.85) resultieren CHF 781.45, welche Rechtsanwalt Beat Muralt zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, auszubezahlen sind.
Der Rückforderungsanspruch des Staates ist in Anbetracht der Kostenverlegung (vgl. Ziff. XI.2.1) auf 80 % von CHF 781.45 zu beschränken. Demnach ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, den Betrag von CHF 625.15 dem Staat Solothurn zurückzuzahlen.
Rechtsanwalt Beat Muralt macht im Berufungsverfahren für das volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 240.00 geltend (vgl. BA 101). Der Nachforderungsanspruch wird üblicherweise mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die Verteidigung weise eine Vereinbarung mit dem Mandanten mit einem höheren Stundenansatz vor (vgl. Beschlüsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00 pro Stunde bleibt (CHF 230.00 - CHF 180.00), der mit dem Total von 3,65 Stunden zu multiplizieren ist (= CHF 182.50). Zuzüglich 7,7 % MWST (= CHF 14.05) macht die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 196.55 aus. Von diesem Betrag hat der Beschuldigte in Anbetracht der Kostenverlegung 80 % (CHF 157.25) dem amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
2.3 Rechtsanwalt Patrick Hasler wurde im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 6. April 2021 als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Er musste sich neu in den Fall einarbeiten. Der mit Honorarnote vom 6. Juli 2021 (BA 125 f.) geltend gemachte Aufwand von 23,41 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung dieser speziellen Ausgangslage als angemessen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Auslagen von CHF 670.90. Hinzu zu rechnen sind beim Aufwand 1 ½ Stunden für die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung (inkl. telefonische Orientierung über den Prozessausgang), so dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf total CHF 5'551.60 (Aufwand: 24,91 Stunden x CHF 180.00; Auslagen: CHF 670.90; 7,7 % MWST: CHF 396.90) festzusetzen ist, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'441.30 (= 80 % von CHF 5'551.60).
Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Patrick Hasler nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40, aArt. 46 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Ziff. 3 Abs. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 232, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 10. November 2020 (nachfolgend «erstinstanzliches Urteil») folgende Verfahren gegen A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Eintritts der Verjährung eingestellt worden sind: a) Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals 2.03 «Verbot für Motorwagen» (Ziff. 7 der AnklS. vom 29.3.2016); b) Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 8 der AnklS. vom 29.3.2016).
1. A.___ wird freigesprochen: a) vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zum Nachteil von H.___ (Ziff. 1 der AnklS. vom 7.10.2020); b) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von M.___ (Ziff. 3.5 der AnklS. vom 29.3.2016).
2. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils – soweit lit. a (Lemma 1 - 4, 6 und 7), lit. c (Lemma 7), lit. e und lit. f betreffend – rechtskräftig schuldig gemacht hat: a) des gewerbs-, teilweise bandenmässigen Diebstahls, - begangen Mitte bis Ende August 2015 zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten (Ziff. 1.1 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit); - begangen Mitte bis Ende August 2015 zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten (Ziff. 1.2 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit); - begangen am 9. November 2015, in der Zeit von ca. 11:00 Uhr bis 11:15 Uhr, zum Nachteil von D.___ (Ziff. 1.3 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen am 10. November 2015, in der Zeit von ca. 09:40 Uhr bis 11:40 Uhr, zum Nachteil von E.___ (Ziff. 1.4 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen am 17. November 2015, um ca. 10:22 Uhr bis 10:23 Uhr, zum Nachteil von F.___ (Ziff. 1.6 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen am 19. November 2015, um ca. 10:10 Uhr bis 10:30 Uhr, zum Nachteil von G.___ (Ziff. 1.7 der AnklS. vom 29.3.2016); b) der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 8. Februar 2016, ca. 20:00 Uhr, bis 12. Februar 2016, ca. 10:00 Uhr, zum Nachteil des Amtes für Justizvollzug (Ziff. 4 der AnklS. vom 29.3.2016); c) des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. November 2015 bis am 5. Januar 2016 (Ziff. 5 der AnklS. vom 29.3.2016); d) des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 5. Januar 2016, 17:45 Uhr (Ziff. 6 der AnklS. vom 29.3.2016).
4. A.___ hat sich schuldig gemacht: a) des gewerbs-, teilweise bandenmässigen Diebstahls, - begangen am 16. November 2015, in der Zeit von ca. 10:00 Uhr bis 10:19 Uhr, zum Nachteil von C.___ (Ziff. 1.5 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil von I.___ (Ziff. 3.1 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum Nachteil von J.___ (Ziff. 3.2 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, zum Nachteil von K.___ (Ziff. 3.3 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit); - begangen am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH (Ziff. 3.4 der AnklS. 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit); - begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von N.___ (Ziff. 3.6 der AnklS. vom 29.3.2016, keine Bandenmässigkeit); b) des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 16. November 2015, um 10:24 Uhr, 10:25 Uhr, 10:26 Uhr, 10:27 Uhr und 10:36 Uhr, zum Nachteil von C.___ (Ziff. 2 der AnklS. vom 29.3.2016); c) der mehrfachen Sachbeschädigung, - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil von I.___ (Ziff. 3.1 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum Nachteil von J.___ (Ziff. 3.2 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, zum Nachteil von K.___ (Ziff. 3.3 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH (Ziff. 3.4 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von N.___ (Ziff. 3.6 der AnklS. vom 29.3.2016); d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, 17:00 Uhr, bis 24. November 2015, 06:45 Uhr, zum Nachteil von I.___ (Ziff. 3.1 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 19:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 07:30 Uhr, zum Nachteil von J.___ (Ziff. 3.2 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen in der Zeit vom 23. November 2015, ca. 20:00 Uhr, bis 24. November 2015, ca. 08:15 Uhr, zum Nachteil von K.___ (Ziff. 3.3 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen am 23. November 2015, in der Zeit von 23:16 Uhr bis 23:42 Uhr, zum Nachteil der L.___ GmbH (Ziff. 3.4 der AnklS. vom 29.3.2016); - begangen in der Zeit vom 3. Januar 2016, ca. 17:15 Uhr, bis 4. Januar 2016, 07:00 Uhr, zum Nachteil von N.___ (Ziff. 3.6 der AnklS. vom 29.3.2016);
5. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt.
6. Der von A.___ vom 5. Januar 2016 bis 29. März 2016 und seit dem 13. August 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zu einem Tagessatz von CHF 150.00 für eine allenfalls zu Unrecht ausgestandene Haft wird abgewiesen.
8. Der Antrag von A.___ auf unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 6. Juli 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils das Verfahren betreffend Widerruf der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt worden ist.
10. Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Biel vom 12. November 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit 4 Jahre) wird widerrufen und die Strafe als vollstreckbar erklärt.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten sind: Anzahl Objekt Aufbewahrungsort 1 Uhr Garmin inkl. Adapter Fachbereich Asservate KAPO SO 1 Samsung Galaxy Tab A Fachbereich Asservate KAPO SO 1 Samsung Galaxy Tab S2 Fachbereich Asservate KAPO SO
12. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils der nachfolgende sichergestellte Gegenstand in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten ist: Anzahl Objekt Aufbewahrungsort 8.05 Gramm Heroin KAPO SO, SB Asservate / KTD
13. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils A.___ der Privatklägerin E.___ CHF 300.00 als Schadenersatz zu bezahlen hat und im Übrigen die Klage auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
14. A.___ hat der Privatklägerin C.___ CHF 2'600.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
15. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils der Antrag der Privatklägerin C.___ auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 abgewiesen worden ist.
16. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils A.___ der Privatklägerin G.___ CHF 280.00 als Schadenersatz zu bezahlen hat und im Übrigen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
17. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils der Antrag der Privatklägerin G.___ auf Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 abgewiesen worden ist.
18. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilklage des Privatklägers J.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
19. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils auf die Zivilklage der Privatklägerin L.___ GmbH (Firma erloschen), vertreten durch S.___, nicht eingetreten worden ist.
20. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 17 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilklage der Privatklägerin M.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
21. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 18 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilklage der Privatklägerin H.___ auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
22. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 19 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'999.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 11'699.60 (= 9/10 von CHF 12'999.55) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'258.65 (= 9/10 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
23. Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 781.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 625.15 (= 4/5 von CHF 781.45) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 157.25 (= 4/5 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
24. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'551.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'441.30 (= 4/5 von CHF 5'551.60). Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Patrick Hasler nicht geltend gemacht worden.
25. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 7'300.00, hat A.___ im Umfang von 9/10 (= CHF 6'570.00) zu bezahlen. 1/10 (= CHF 730.00) geht zu Lasten des Staates.
26. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'350.00, hat A.___ im Umfang von 4/5 (= CHF 2'680.00) zu bezahlen. 1/5 (= CHF 670.00) geht zu Lasten des Staates.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Lupi De Bruycker
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