Zusammenfassung des Urteils STBER.2020.100: Verwaltungsgericht
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Entscheidung des Obergerichts in einem Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs, Förderung der Prostitution und weiterer Delikte. Die Beschuldigte A.___ wurde zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und A.___ legten Berufung ein, wobei unterschiedliche Anträge gestellt wurden. Die Beweislage wurde detailliert dargelegt, insbesondere hinsichtlich der Aussagen der beteiligten Personen. Die Unschuldsvermutung und die freie Beweiswürdigung wurden betont. Es wurden rechtliche Aspekte zur Förderung der Prostitution erläutert und die Beweiskraft von Aussagen analysiert. Letztendlich wurde auf die Bedeutung von Glaubwürdigkeitsmerkmalen und die Unterscheidung zwischen unschuldigen und schuldigen Personen bei Aussagen eingegangen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2020.100 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 26.01.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Prostitution; Aussage; Arbeit; Staat; Recht; Apos; Urteil; Täter; Förderung; Kunde; Aussagen; Freiheit; Ausländer; Kunden; Freiheitsstrafe; Aufenthalt; Schweiz; Geldstrafe; Anfang; Leistung; Beruf |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 195 StGB ;Art. 199 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 416 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 225; 117 IV 7; 120 Ia 36; 121 IV 202; 125 IV 269; 126 IV 76; 129 IV 79; 130 IV 77; 131 IV 174; 133 I 33; 134 IV 1; 134 IV 97; 136 IV 1; 138 IV 120; 139 IV 282; 142 IV 265; 144 IV 217; |
Kommentar: | Thomas Gächter, Thurnherr, Marti, Hand,, Art. 116, 2010 |
Geschäftsnummer: | STBER.2020.100 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 26.01.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2022.22 |
Titel: | mehrf. Betrug, Förderung der Prostitution, unzulässige Ausübung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 26. Januar 2022 Es wirken mit: Oberrichter Marti Ersatzrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, Beschuldigte und Berufungsklägerin
betreffend mehrf. Betrug, Förderung der Prostitution, unzulässige Ausübung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 26. Januar 2022: - Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin, - A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin, - Rechtsanwältin Corinne Saner, amtliche Verteidigerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die gegenwärtig geltende Maskenpflicht im Saal (ausgenommen davon die jeweils Sprechenden) hin und fordert die amtliche Verteidigerin auf, ihre Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.
Vorfragen/Vorbemerkungen
Staatsanwalt B.___ legt diverse die Beschuldigte betreffende Ausdrucke von Internet-Inseraten vor mit dem Antrag, diese seien zu den Akten zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin hat keine Einwände gegen den Beweisantrag. Die Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Die Beschuldigte wird nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt, das Beweisverfahren wird geschlossen. Es stellen und begründen folgende Anträge: Staatsanwalt B.___ (gibt vorab die Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf folgende Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist: - Ziff. 1 bzgl. mehrfachen Betrugs (Anklageziffer 2); - Ziff. 2 bzgl. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Anklageziffer 4); - Ziff. 2 bzgl. unzulässiger Ausübung der Prostitution (Anklageziffer 5); - Ziff. 3 lit. c bzgl. der Busse von CHF 2'500.00, beziehungsweise einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen; - Ziff. 7 bzgl. der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. 2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen: - Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 (Anklageziffer 1); - Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG), begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 (Anklageziffer 3). 3. A.___ sei zu verurteilen zu: - einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 26 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren; - einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Das vorinstanzliche Urteil sei im Weiteren mit Bezug auf die Ziffern 4 - 6 und 8 zu bestätigen. 5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sei A.___ an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien A.___ aufzuerlegen. 7. Die Kostennoten der Parteien seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
Rechtsanwältin Saner (gibt vorab die Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen (Freispruch betr. Betrug) vom 18. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der Förderung der Prostitution und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht. 3. A.___ sei schuldig zu sprechen der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie der unzulässigen Ausübung der Prostitution. 4. A.___ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft (24 Tage) sei der Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen. 6. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Beschuldigten zu einem tragbaren Bruchteil aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu übernehmen. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 8. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine Replik, die Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:50 Uhr geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 03. Januar 2017 reichte C.___ bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige ein gegen A.___ (nachfolgend: die Beschuldigte) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Nichtablieferung von Sozialbeiträgen und Sachentziehung (Register 2.1.1. Seite 001, im Folgenden: 2.1.1./001).
Am 18. Mai 2017 erstattete D.___, die Vertreterin der Firma […], gegen die Beschuldigte Anzeige wegen Betrugs (2.1.2./001 ff.).
Mit Eröffnungsverfügung vom 23. Mai 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen Sachentziehung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Missbrauchs von Lohnabzügen, Misswirtschaft und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (12.1.1./001).
2. Am 18. Oktober 2017 kontrollierte die Polizei Kanton Solothurn eine Privatwohnung [in] [einer Stadt] (vgl. Strafanzeige vom 5. September 2018: 2.1.3/001 ff.). Angetroffen wurde dort die aus Albanien stammende E.___ (nachfolgend: Privatklägerin). Es stellte sich heraus, dass diese illegal in die Schweiz eingereist war und sich hier auch illegal aufhielt. Sie hatte sich gegenüber dem MISA mittels gefälschten Dokumenten als Italienerin ausgegeben, um einfacher an eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu gelangen. Diese gefälschten Dokumente habe sie von der Beschuldigten gegen eine Zahlung von CHF 1'500.00 erhalten. Festgestellt wurde überdies, dass sie ohne entsprechende Bewilligung der Prostitution nachging. Die Privatklägerin wurde am 19. Oktober 2017 erstmals polizeilich befragt (10.2.1./001 ff.). Im Zuge dieser Einvernahme kam der Verdacht auf, der Privatklägerin seien bei der Ausübung der Prostitution unzulässige Vorschriften gemacht worden. Die Privatklägerin gab unter anderem an, sie habe 2016 eine Frau in [Ortschaft 1] kennengelernt, die [ein Massagestudio] betrieben habe. Dort habe sie sich vom 7./8. August bis ca. 10. Dezember 2016 prostituiert. Die Aussagen bezüglich ihrer Tätigkeit im genannten Salon der Beschuldigten erweckten den Verdacht auf Menschenhandel resp. Förderung der Prostitution. Die Privatklägerin wurde am 26. Januar 2018 ein weiteres Mal als Beschuldigte (Vorhalt der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz) zu den Arbeitsbedingungen bei der Beschuldigten befragt (10.2.1./009 ff.).
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen Förderung der Prostitution, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (12.1.1./002). Gestützt darauf wurde am 16. Mai 2018 bei der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen.
3. Mit Verfügung vom 23. März 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil [von vier Firmen] (12.1.1./003).
4. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 25. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die Beschuldigte bezüglich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Missbrauchs von Lohnabzügen, der Misswirtschaft und der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte ein. Das Strafverfahren wegen Sachentziehung zum Nachteil von C.___ und des mehrfachen Betruges zum Nachteil verschiedener Geschädigter wurde weitergeführt (1.4./027 ff.).
Mit konkretisierter Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung vom 28. November 2018 wurden die Vorhalte der Förderung der Prostitution, des mehrfachen Betrugs, der Sachentziehung, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der unzulässigen Ausübung der Prostitution konkretisiert bzw. das Verfahren entsprechend ausgedehnt (12.1.1./004 ff.).
Mit Einstellungsverfügung vom 06. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Sachentziehung ein (1.4./001).
Mit Einstellungsverfügung vom 14. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Betrug zum Nachteil der [Firma] im Zusammenhang mit der Bestellung vom 12. Dezember 2015 ein (1.4./011 ff.).
5. Mit konkretisierter Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung vom 30. April 2019 wurde der Vorhalt der Förderung der Prostitution, des mehrfachen Betruges, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und der unzulässigen Ausübung der Prostitution konkretisiert bzw. ausgedehnt (12.1.1./009 ff.).
6. Mit Anklageschrift vom 18. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c StGB), mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 lit. a AuG), Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 AuG) sowie unzulässiger Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB i. V. m. § 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG).
7. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte am 18. Mai 2020 folgendes Strafurteil: « 1. Die Beschuldigte A.___ hat sich des mehrfachen Betruges, angeblich begangen am 10.08.2015, 13.06.2016 (recte 09.06.2016), 28.06.2016 (recte 24.06.2016) und 18.08.2016, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 1 [recte Ziff. 2]). 2. Die Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: - der Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 1); - der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 2 [recte Ziff. 3]); - der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 3 [recte Ziff. 4]); - der unzulässigen Ausübung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 16.05.2018 (AnklS. Ziff. 4 [recte Ziff. 5]). 3. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; c) einer Busse in Höhe von CHF 2’500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen. Die Untersuchungshaft vom 16.05.2018 bis 08.06.2018, total 24 Tage, ist der Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Die Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5’500.00, zuzgl. 5 % Zins seit 01.10.2016, zu bezahlen. 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 9'054.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. 6. Die Beschuldigte A.___ ist der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihr begangenen Straftat verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig. 7. Die Kostennote für die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 21’938.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 = CHF 14’625.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. 8. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8’500.00, belaufen sich auf total CHF 10‘700.00. Davon hat die Beschuldigte 2/3 = CHF 7’100.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.»
8. Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 26. Mai 2020 die Berufung anmelden (Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 231, im Folgenden OG AS 231). Mit Berufungserklärung vom 31. Dezember 2020 liess sie Freisprüche von den Vorhalten der Förderung der Prostitution und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes beantragen. Sie sei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 24 Tagen sei an die Geldstrafe anzurechnen. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei vom Staat zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien ihr nur zu einem Bruchteil aufzuerlegen (Akten Berufungsverfahren Seiten 1 ff, im Folgenden: BV AS 1 ff.).
Der Oberstaatsanwalt erklärte mit Eingabe vom 12. Januar 2021 die Anschlussberufung. Verlangt werde die Verurteilung zu einer längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe (BV AS 63 f.).
9. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen: - Ziffer 1: Freispruch vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs; - Ziffer 2 (teilweise): Schuldsprüche wegen Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung und wegen der unzulässigen Ausübung der Prostitution; - Ziffern 5 und 7 (teilweise): Höhe der Entschädigungen an die unentgeltliche Rechtsbeiständin und die amtliche Verteidigerin.
10. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte Rechtsanwältin Stäuble mit, im Berufungsverfahren werde für die Privatklägerin E.___ keine unentgeltliche Rechtspflege mehr beansprucht (was bei der Urteilsfällung aus Versehen unbeachtet blieb und auf Hinweis von Rechtsanwältin Stäuble nach Zustellung der Urteilsanzeige im begründeten Urteil entsprechend korrigiert wurde).
II. Förderung der Prostitution
1. Der Vorhalt der Anklage
Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie habe sich der Förderung der Prostitution in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 in [Ortschaft 1] zum Nachteil der Privatklägerin, albanische Staatsangehörige, welche die Beschuldigte während der fraglichen Zeitspanne in ihrem Etablissement als Sexarbeiterin beschäftigt habe, schuldig gemacht.
Die Beschuldigte habe das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der vorgenannten Privatklägerin insofern verletzt, als sie die in ihrem Etablissement geltenden Prostitutionsmodalitäten verbindlich festlegt und die Privatklägerin entsprechenden Regeln und Vorschriften unterworfen habe, wodurch deren Freiheit bzgl. der Ausgestaltung ihrer Arbeitstätigkeit insgesamt erheblich einschränkt gewesen sei.
So sei die Privatklägerin insbesondere dazu verpflichtet gewesen, - der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben (50/50-Regel); - der Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 20.00/Tag für die Verpflegung abzuliefern; - von ihrem Einnahmenanteil zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca. CHF 400.00 bis ca. CHF 450.00/Monat […] zu übernehmen (ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016); - sich während der Dauer ihres Engagements im Etablissement der Beschuldigten von Montag bis und mit Samstag allfälligen Kunden zwecks Ausübung von sexuellen Dienstleistungen zu vorgegebenen Zeiten (vgl. dazu nachstehend) zur Verfügung zu halten; - auf Geheiss der Beschuldigten darüber hinaus ca. 3-4 Mal an ihrem freien Tag (Sonntag) zu arbeiten; - während der Dauer ihres Engagements im Etablissement der Beschuldigten im Rahmen ihrer Arbeitstage fixe Arbeitszeiten einzuhalten (ca. von Anfang August 2016 bis ca. Mitte Oktober 2016 von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. auf Geheiss von A.___ z. T. auch bis Mitternacht; ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende November/Anfang Dezember 2016 von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr); - sich während der Dauer ihres Engagements grundsätzlich im Etablissement der Beschuldigten aufzuhalten bzw. vorgängig deren Erlaubnis einzuholen, wenn sie das Studio ausnahmsweise einmal für kurze Zeit habe verlassen wollen. Ausserdem habe A.___ in solchen Fällen vorgegeben, wie lange die Privatklägerin wegbleiben dürfe; - einmal trotz Krankheit (Grippe) zu arbeiten; - zumindest bei der Stammkundschaft die Verhandlungen bzgl. Preis und sex. Dienstleistung der Beschuldigten zu überlassen; - im Zusammenhang mit den zu erbringenden sex. Dienstleistungen die von der Beschuldigten vorgeschriebenen Preise/Preisliste einzuhalten; - gegen ihren Willen alle von den Freiern gewünschten sex. Dienstleistungen zu erbringen und in diesem Kontext insbesondere auch ungeschützte sex. Praktiken (insbes. ungeschützten Geschlechts- und Oralverkehr) anzubieten; - gegen ihren Willen alle Freier zu bedienen; - die von der Beschuldigten vorgegebenen Kleidervorschriften zu beachten.
Im Weiteren habe die Beschuldigte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin auch insofern verletzt, als sie - den Inhalt von deren Online-Inserate auf den einschlägigen Internet-Erotikplattformen eigenmächtig bestimmt habe, ohne diesbezüglich vorgängig Rücksprache mit der Privatklägerin zu nehmen; - diese wiederholt unter Druck gesetzt habe, indem sie der Privatklägerin ein schlechtes Gewissen gemacht und eine bessere Arbeitsmoral gefordert habe, wenn diese freie Tage bzw. Pausen bezogen habe, gewisse Kunden ablehnen und/oder gewisse sex. Praktiken (insbesondere ungeschützten Geschlechtsverkehr) habe verweigern wollen. Konkret habe die Beschuldigte der Privatklägerin in solchen Fällen vorgeworfen, dass sie wegen ihres Fehlverhaltens Kunden verlieren würde; - dieser angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie keine ungeschützten sex. Praktiken anbieten würde; - dieser angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie trotz Grippe nicht arbeite; - dieser angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, falls sie die Kosten für die Internetwerbung nicht übernehme; - dieser angedroht habe, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie sich nicht an die von ihr aufgestellten Vorschriften halte; - von ihr verlangt habe, möglichst viel Geld zu verdienen und zu diesem Zweck auch (ungewollten) ungeschützten Sex anzubieten; - diese bei der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit kontrolliert habe.
2. Der Straftatbestand
2.1 Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren mit Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht Ort, Zeit, Ausmass andere Umstände der Prostitution bestimmt.
2.2 Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Überwachung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis der an den Täter abzuliefernde Anteil die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.
In Bezug auf die rechtliche Würdigung von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf die publizierten Urteile des Berufungsgerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018, STBER.2019.43 vom 13. Mai 2020 und STBER.2020.53 vom 13. Januar 2021 verwiesen werden. 3. Allgemeines zur Beweiswürdigung
3.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
3.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
3.3. Die Beweiskraft von persönlichen Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
Die wichtigsten Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
4. Beweiswürdigung
4.1 Die Akten enthalten zahlreiche und umfangreiche Befragungsprotokolle. Die Vorinstanz hat wesentliche aktenkundige Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der übrigen befragten Auskunftspersonen und Zeugen, dies namentlich zu den Bedingungen der Ausübung der Prostitution, in der Urteilsbegründung korrekt dargelegt (Urteilsseiten [US] 11 bis 16). Darauf kann vorweg verwiesen werden.
4.2 Da sich die Vorhalte in der Anklage grösstenteils auf die Aussagen der Privatklägerin stützen, sind diese noch ein wenig breiter darzulegen. Dabei gilt es, die sozialen Hintergründe und den Verlauf der Prostitution der Privatklägerin bei der Beschuldigten zu beleuchten.
Die Privatklägerin gab bei ihrer ersten Einvernahme am 19. Oktober 2017 als beschuldigte Person an (10.2.1/001 ff.), sie sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und dann ihre Tochter in die Schweiz zu holen. Sie habe ihrer Tochter ein besseres Leben bieten wollen. In Albanien habe man als geschiedene Frau keine gute Zukunft. Schon die KITA habe viel Geld gekostet, danach sei kaum noch etwas Geld von ihrem Einkommen übrig geblieben. Im Jahr 2017 sei sie zwei Mal längere Zeit in Albanien gewesen, von Januar bis März und von April bis Juli habe sie sich bei Frau K.___ prostituiert. Sie habe während ihrer Aufenthalte in der Schweiz immer als Prostituierte gearbeitet, da man ohne Papiere nichts Anderes finde. Dies auch zuletzt [in der Stadt], wo sie zusammen mit einem Mann, der Escort-Dienste angeboten habe, gewohnt habe. Dort habe sie immer mit Schutz gearbeitet, dies im Gegensatz zur Arbeit bei der Beschuldigten im 2016 und bei Frau K.___ im Frühjahr 2017. Sie habe sich dort gezwungen gefühlt, ohne Schutz zu arbeiten. Man habe ihr gesagt, sie habe ja ohnehin keine Papiere und könne sich nicht frei bewegen. Zudem habe sie mehr verdient, wenn sie «mit extra» (ohne Schutz) gearbeitet habe. Die Beschuldigte habe ihr damals gesagt, mit dem albanischen Pass sei keine Bewilligung zu beschaffen. Sie habe dann einen albanischen Kollegen nach einem Pass, «der etwas wert ist», gefragt. Dieser habe dafür Euro 10'000.00 verlangt, was sie bezahlt habe. Dafür habe sie den italienischen Pass erhalten. Diesen habe sie zwischenzeitlich verbrannt. Angesichts des Geldes, das sie dafür bezahlt habe, sei sie schon davon ausgegangen, dass der Pass echt sei. Der Beschuldigten habe sie CHF 1'500.00 für die Beschaffung der Arbeitsbewilligung bezahlt. Die Beschuldigte habe ihr dann auch die anscheinend entsprechenden Dokumente gebracht. Sie sei nun erstaunt, dass angeblich etwas mit diesen Dokumenten nicht stimmen solle. (In der gleichen Einvernahme gab die Privatklägerin allerdings auch an, sie habe als nächsten Schritt beabsichtigt, eine «echte Bewilligung» zu beantragen, um «sicher arbeiten» zu können: Frage 16.) Sie habe zwei Monate auf die von der Beschuldigten in Aussicht gestellte Arbeitsbewilligung gewartet und sei immer mehr unter Druck gekommen, weil die Beschuldigte immer mehr verlangt habe, dass sie auch Sex ohne Kondom anbiete. Am Schluss der Einvernahme wurde der Privatklägerin die Wegweisung und Rückführung in Aussicht gestellt.
In einer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Januar 2018, vormittags, gab die Privatklägerin offenbar Auskunft über ihre erste Einreise und Tätigkeit im Jahr 2015. Dies ergibt sich aus der Befragung am Nachmittag des gleichen Tags (10.2.1/011), das entsprechende Protokoll ist in den Akten nicht vorhanden. Am Nachmittag beschrieb sie ihre Tätigkeit, als sie im Januar 2016 von Albanien in die Schweiz zurückgekehrt war. Sie habe da von Januar bis März [in einer Kontaktbar] gearbeitet. Dort sei sie von einem Albaner um CHF 6'000.00 betrogen worden: da sie Ende März 2016 nicht die ganzen CHF 10'000.00 mit nach Albanien habe nehmen wollen, hätte er die CHF 6'000.00 nach Albanien transportieren sollen. Danach habe sie im April wieder [in der Kontaktbar] gearbeitet. Die Konkurrenz dort sei gross gewesen und man habe ihr Dumpingpreise und Sex ohne Schutz vorgeworfen. Deshalb habe sie dort anfangs Mai 2016 gehen müssen. Sie habe dann drei Wochen [in einem Lokal] gearbeitet. Dort habe es aber wenig Arbeit gegeben und sie habe sich mit der Bardame nicht so gut verstanden. Dann sei sie anfangs Juni in [eine Bar] gegangen, wo sie wegen fehlender Bewilligung wieder habe gehen müssen. Nach weiteren zwei Monaten im «[Lokal]» sei sie zurück nach Albanien gegangen. Noch im «[Lokal]» habe sie mit der Beschuldigten vereinbart, dass sie nach der Rückkehr bei dieser arbeiten könne. Dort sei sie geblieben, bis sie anfangs Dezember 2016 noch einmal ins «[Lokal]» gegangen sei. Sie müsse aber sagen, dass sie schon ab Oktober 2016 im «[Lokal]» gearbeitet habe, zeitweise also sowohl bei der Beschuldigten als auch im «[Lokal]». Ende Dezember sei sie heimgekehrt und im Januar 2017 habe sie in [einer weiteren Bar] angefangen. Von Ende Januar bis März 2017 habe sie dann bei L.___ gearbeitet. Dies auch nach einer weiteren Heimkehr ab Ende April wieder bis ca. Ende September 2017. Zwischendurch sei sie im Juli/August erneut in Albanien gewesen. Da sie sich bei L.___ sehr eingeengt und kontrolliert gefühlt habe, habe sie mit dem Gedanken gespielt, nach Hause zu gehen. Da habe sich aber die Möglichkeit [in der Stadt] ergeben, wo die Polizei sie dann gefasst habe.
Am 22. Februar 2018 wurde die Privatklägerin – weiterhin als Beschuldigte – zu ihrer Prostitutionstätigkeit im «[Lokal]» befragt. Die Betreiberinnen dort und sie selbst hätten gewusst, dass sie keine Arbeitsbewilligung habe. Sie habe dort im gleichen Zimmer gewohnt, in dem sie gearbeitet habe. Beim dritten Mal dort, ab Oktober 2016, habe sie tagsüber bei der Beschuldigten gearbeitet und ab 18.00 Uhr im «[Lokal]». Dies weil bei der Beschuldigten immer zu viel los gewesen sei: Kunden, Familienangehörige, Bekannte etc. Da habe sie nie Ruhe gehabt. Da die Tochter der Beschuldigten Drogenprobleme gehabt habe, sei manchmal die Polizei vorbeigekommen. Im Studio der Beschuldigten habe eine ständige Unruhe geherrscht, man habe dort keine Privatsphäre gehabt und sich ständig beobachtet und kontrolliert gefühlt. Das sei für sie nicht gut gewesen, weil sie ja keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. Im «[Lokal]» habe sie sich in der Bar erholen können, wenn sie nicht gerade einen Kunden gehabt habe. Die Beschuldigte habe davon aber nichts gewusst, die wäre sicher nicht damit einverstanden gewesen, dass sie am Abend noch im «[Lokal]» gearbeitet hätte. Sie habe der Beschuldigten einfach gesagt, sie brauche Ruhe und übernachte deshalb bei jemand anderem. Die Beschuldigte habe sie auch sehr stark unter Druck gesetzt mit der Arbeit, damit sie mit ihren 50% möglichst viel verdiene. Sie sei bei der Beschuldigten geblieben, weil ihr diese versprochen gehabt habe, eine Arbeitsbewilligung einzuholen.
Am 7. März 2018 wurde die Privatklägerin als Beschuldigte zur Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten befragt (10.2.1/030 ff.). Sie habe dort vom 7./8. August bis ca. 10. Dezember 2016 gearbeitet, ab Oktober daneben auch im «[Lokal]». (Auf Frage) Sie habe vorher im «[Lokal]» einen Albaner kennengelernt und diesem gesagt, es gebe da nicht so viel Arbeit. Dieser habe ihr dann die Beschuldigte vorgeschlagen. Sie habe diese dann getroffen zum Gespräch. Da sei es um die Arbeitsbedingungen gegangen und um die Frage, ob sie «tabulos» sei. Es sei ihr gesagt worden, die Einnahmen würden 50/50% geteilt und es würde im Internet mit ihrer Person Werbung gemacht. Weiter sei die Wohnsituation ein Thema gewesen. Die Beschuldigte habe eigentlich nicht gewollt, dass sie (die Privatklägerin) bei ihr wohne, dies aus Angst vor den Polizeikontrollen. Sie selbst habe aber gar keine Möglichkeit gehabt, anderswo zu wohnen. Da sei die Beschuldigte dann damit einverstanden gewesen. (Auf Frage) Unter «tabulos» habe sie irgendwelche Männerfantasien verstanden (Sklavin, dirty talk so) und das sei für sie in Ordnung gewesen. Als sie bei der Beschuldigten dann begonnen habe, habe sie gemerkt, dass mit «tabulos» Sex ohne Kondom gemeint sei. Bei diesem Vorgespräch habe die Kollegin der Beschuldigten, H.___, auf Englisch übersetzt. Das habe sie selbst ein bisschen gekonnt. Die Beschuldigte könne nur deutsch. Das Studio der Beschuldigten habe «[…]» geheissen. Es habe sich eigentlich um eine Privatwohnung gehandelt. Die Kunden seien dort bedient worden, wo es gerade Platz gehabt habe. Geschlafen habe sie im Kinderzimmer. Anfang Oktober habe sie ihre Sachen ins «[Lokal]» gezügelt. Neben der Beschuldigten hätten auch noch deren Mann und ihr Schwager dort gewohnt, manchmal auch deren Tochter mit ihrem Sohn. H.___ habe administrative Arbeiten gemacht, bspw. Das Erstellen von Preislisten etc. Diese habe ihr auch die Liste mit den sexuellen Dienstleistungen und den Preisen erklärt, da sie selbst anfänglich kein Deutsch gekonnt habe.
Am 15. März 2018 gab die Privatklägerin als Beschuldigte zu Protokoll (10.2.1./044 ff.), die Beschuldigte und H.___ hätten gewusst, dass sie keine Arbeitspapiere gehabt habe. Die Beschuldigte habe ja dann eine Arbeitsbewilligung einholen wollen. Diese habe nach anderthalb Monaten gesagt, sie sei mit der Privatklägerin zufrieden und wolle für sie eine Arbeitsbewilligung einholen. Für diese Anträge habe sie der Beschuldigten im September CHF 1'500.00 bezahlt. Mitte Oktober habe die Beschuldigte dann gesagt, sie habe das Gesuch eingereicht. Das Ganze habe aber dann sehr lang gedauert und sie habe von der Beschuldigten das Geld zurückverlangt, um nach Albanien zu gehen. Diese habe aber gesagt, das gehe nun nicht mehr, das Geld sei bereits überwiesen und der Prozess für die Bewilligung sei im Gange. Die Beschuldigte habe auch eine Wohnung für sie gesucht und zwar in [Ortschaft 2]. Dort habe die Beschuldigte ein zweites Studio eröffnen wollen und sie – die Privatklägerin – hätte dort wohnen sollen. Sie sei nie in der Wohnung gewesen. Die Beschuldigte habe diese aber ab Anfang Oktober 2016 gemietet. Für die Arbeitsbewilligung habe sie bei einem Albaner einen italienischen Pass für CHF 10'000.00 gekauft, dies so Ende Oktober 2016. Das Amt habe der Beschuldigten vorher erklärt, mit dem albanischen Pass bestehe keine Chance für eine Arbeitsbewilligung. Bis heute habe sie von der Beschuldigten die Bewilligung nicht erhalten. (Auf Vorhalt ihrer anderen Aussagen am 19. Oktober 2017) Das müsse ein Missverständnis sein, weil sie bei dieser Befragung psychisch am Anschlag und gestresst gewesen sei. Sie habe also von der Beschuldigten keine Arbeitsbewilligung erhalten. Verbrannt habe sie ihren italienischen Pass, ihre italienische Identitätskarte und ihren italienischen Führerausweis. Dies seien alles gefälschte Dokumente gewesen. (Auf Frage, warum sie die Dokumente verbrannt habe) Nachdem sie die Beschuldigte verlassen gehabt habe, habe sie erfahren, dass die Polizei im Studio der Beschuldigten in [der Ortschaft] nach ihr (der Privatklägerin) gesucht habe. Da habe sie Panik bekommen, weil sie ja die Bewilligung nicht erhalten gehabt habe und auf der anderen Seite die gefälschten Dokumente bei sich gehabt habe. Im Januar 2017 habe sie ja dann bei L.___ gearbeitet und diese sei rachsüchtig. Aus Angst, diese könnte wegen der falschen Dokumente die Polizei holen, habe sie die Dokumente dann verbrannt. Dies sei wohl etwa im Mai 2017 gewesen. Damals habe sie in [Ortschaft 3] in einer Privatwohnung gearbeitet. Sie habe bei der Beschuldigten nur so lange durchgehalten wegen der Hoffnung auf eine Arbeitsbewilligung. Es sei schon sehr einschränkend gewesen mit der Botschaft: «Wenn Du damit einverstanden bist, o.k. Wenn Du nicht damit einverstanden bist, musst Du gehen.» Die Beschuldigte habe auch einmal gedroht, sie würde sie bei der Polizei verpfeifen, weil sie illegal in der Schweiz sei; das sei gewesen, als sie die CHF 1'500.00 zurückverlangt habe.
Am 29. März 2018 gab die Privatklägerin als Beschuldigte erneut Auskunft zur Tätigkeit bei der Beschuldigten (10.2.1/063 ff.). Sie habe im ersten Monat rund CHF 11'000.00 vor der Aufteilung verdient, danach zwischen CHF 5'000.00 und 7'000.00. Als Gegenleistung für die Hälfte der Einnahmen und den CHF 600.00 monatlich für Verpflegung habe sie einfach den Arbeitsplatz gehabt, wo sie illegal habe arbeiten können. Sie selbst hätte eine Aufteilung von 30/70% für korrekt erachtet. Den ihr vorgelegten Untermietvertrag zwischen ihr und H.___ betreffend ein Zimmer [in der Ortschaft 2] kenne sie nicht. Sie sei auch nie in diesem Haus gewesen. Die Unterschrift sehe nur auf den ersten Blick aus wie die ihre. Sie denke nicht, dass dies ihre Unterschrift sei. Die gefälschten italienischen Papiere habe sie von einem Kosovaren gekauft. Es sei ihr klar gewesen, dass diese gefälscht gewesen seien, sie habe aber einfach die Arbeitsbewilligung gewollt, welche die Beschuldigte ihr versprochen gehabt habe. Die Bewilligung habe sie dann nicht bekommen, weil man wohl herausgefunden habe, dass der italienische Pass gefälscht gewesen sei. (Auf Frage, warum sie die Beschuldigte verlassen habe) Es sei wegen der Polizei dort nicht sicher gewesen. Zudem habe sie die von der Beschuldigten versprochene Arbeitsbewilligung nicht erhalten, das sei ein wichtiger Grund gewesen. Sie habe mitbekommen, dass die Beschuldigte auch bei anderen Sexarbeiterinnen abkassiert habe für die Arbeitspapiere und nichts getan habe. Dazu seien die strengen Vorschriften gekommen, die sie müde gemacht hätten. (Auf Vorhalt, Abklärungen beim MISA hätten ergeben, dass sie sich am 16. November 2016 bei der Gemeinde [Ortschaft 1] als italienische Staatsangehörige angemeldet und einen Arbeitsvertrag vom 16. November 2016 abgegeben habe. Gleichentags habe aber ihre Arbeitgeberin angerufen und mitgeteilt, sie habe erfahren, dass der italienische Pass gefälscht sei) Mitte November habe sie ja schon anderthalb Monate auf die Bewilligung gewartet. Den italienischen Pass habe sie ja nur besorgt, weil die Beschuldigte das so verlangt habe. (Auf Frage) Ja, sie sei einmal mit der Beschuldigten auf der Gemeindeverwaltung gewesen, aber in [Ortschaft 2], nicht in [Ortschaft 1]. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, die müssten zusammen auf die Gemeinde wegen der Anmeldung. Das sei aber viel früher als am 16. November 2016 gewesen. Sie habe dort ihren italienischen Pass abgegeben für eine Kopie. Dann habe sie ein Formular erhalten. Dieses habe sie unterschrieben, nachdem die Beschuldigte es ausgefüllt gehabt habe. Die Beschuldigte habe das Formular dann mit der Post verschickt. Jetzt falle ihr noch ein, dass sie später zwei Mal mit jemandem auf dem Migrationsamt telefoniert habe, weil es mit der Aufenthaltsbewilligung nicht vorwärts gegangen sei. Man habe ihr gesagt, der Entscheid komme per Post. (Vermerk: Die von der Privatklägerin angegebenen Rufnummern betrafen das Migrationsamt und die [Ortschaft 2]). Den vorgelegten Arbeitsvertrag kenne sie nicht. Er sei auch nicht von ihr unterschrieben. Am darauf vermerkten Arbeitsbeginn vom 16. Dezember 2016 sei sie ja gar nicht mehr bei der Beschuldigten gewesen.
Am 3. Juli 2018 wurde die Privatklägerin abschliessend und erstmals als Auskunftsperson vom Staatsanwalt zur Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten befragt (10.2.1/136 ff.). Sie bestätigte dabei ihre bisherigen Aussagen und nahm auch detailliert Stellung zu den Angaben der Beschuldigten. Insbesondere hielt sie daran fest, während der Tätigkeit bis anfangs Oktober 2016 bei der Beschuldigten gewohnt und geschlafen zu haben. Bei ihrem damaligen Freund […] habe es keinen Platz gehabt für sie, da hätten noch zwei andere Männer gewohnt. Sie habe im Kinderzimmer geschlafen. Wenn I.___ sage, er habe im Kinderzimmer geschlafen, dann stimme das nicht: Während dieser Zeit habe die Beschuldigte im Arbeitszimmer geschlafen und deren Ehemann und I.___ hätten im Schlafzimmer geschlafen. Sie selbst habe nie beim MISA um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht. Die Beschuldigte habe von ihr nicht CHF 65.00 70.00 für Gebühren verlangt, sondern CHF 1'500.00. Die Beschuldigte habe von ihr einen Pass aus einem EU-Land verlangt. Das sei nicht von ihr aus gekommen. Sie habe der Beschuldigten gesagt, dass es sich um gefälschte Papiere handle. Dass diese dann dies dem MISA gesagt haben solle, davon wisse sie nichts. Wenn I.___ sage, er habe sie noch nie gesehen, dann sei das eine Lüge. Sie habe diesen unter der Woche praktisch täglich gesehen, am Wochenende sei dieser manchmal nach Deutschland nach Hause gefahren. Ja, bis Oktober sei die Verständigung mit der Beschuldigten schwierig gewesen. Dann habe sie zunehmend Angst bekommen vor Geschlechtskrankheiten wegen der ungeschützten Praktiken und sie habe sich deshalb von einem Gynäkologen in Olten untersuchen lassen. Danach habe sie versucht, die Beschuldigte davon zu überzeugen, dass das gut wäre, wenn sich die Kunden mit einem Dokument ausweisen würden, dass sie gesund seien. Das habe sie mit der Beschuldigten direkt geklärt. Diese habe das abgelehnt und gemeint, die Kunden seien gesund. Diese kämen nur zu ihr (der Privatklägerin), weil sie ungeschützten Sex anbiete, nicht wegen dem Aussehen. Die Beschuldigte habe ihr auch gesagt, sie müsse dafür mindestens CHF 200.00 verlangen. Am Schluss dieses Gesprächs sei ihr klar gewesen, dass es hoffnungslos sei und sie weiterhin jeden Wunsch der Kunden erfüllen müsse. Die Präsenzpflicht im Studio habe sich auf die Arbeitszeiten beschränkt.
Bei der Gegenüberstellung mit der Beschuldigten am 3. September 2018 hielt die Privatklägerin an ihren Angaben ebenfalls fest (10.2.1/160 ff.). Insbesondere habe sie keine Kunden ablehnen dürfen und alle Dienstleistungen nach den vorgegebenen Preisen erfüllen müssen. Das habe sie sehr beunruhigt. Hätte sie dies aber verweigert, hätte sie gehen müssen.
4.3 Mit der Vorinstanz (US 16 ff.) sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu beurteilen: Obwohl sie zu ihren Erlebnissen mit verschiedenen Personen und in diversen Studios über eine Zeitdauer von mehr als zwei Jahren befragt wurde, konnte sie konkrete und ausführliche Aussagen machen, die zudem weitgehend widerspruchsfrei waren. Dabei erläuterte sie detailliert die Kundenkontakte, die Abläufe im Studio der Beschuldigten, wer anwesend war, wer die Vertretungen bewerkstelligte und welche Arbeiten ausserhalb des Kundenkontaktes zu erledigen waren. Sie konnte die Geschehnisse zeitlich, örtlich und sachlich problemlos auseinanderhalten und dies über mehrere Einvernahmen und über längere Zeit. Obwohl die Schilderungen keinen einfachen Handlungsablauf, sondern eine komplexe Handlungskette mit verschiedenen Akteuren und unterschiedlichen Arbeitsbedingungen beinhaltete, waren die zahlreichen Aussagen der Privatklägerin nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Folgefragen konnte sie spontan und folgerichtig beantworten. Sie schilderte auch Nebensächlichkeiten präzise und detailliert. So führte sie beispielsweise aus, dass die Beschuldigte ein Mobiltelefonabonnement über J.___ nutzen konnte (Einvernahme vom 07. März 2018, 10.2.1/039 Frage 62), was mit den Aussagen der Beschuldigten und J.___ übereinstimmt. Das Erfinden einer solch komplexen Sachverhaltskonstellation mit zahlreichen detaillierten Ausführungen würde eine ausserordentlich hohe intellektuelle Fähigkeit voraussetzen, weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit von erlebnisbasierenden Aussagen auszugehen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Privatklägerin konkrete Gesprächsinhalte zwischen ihr und anderen Personen wiedergab. So führte sie beispielsweise aus, wie die Beschuldigte auf ihren Vorschlag reagierte, dass die Kunden mittels Dokumente ihre Gesundheit nachweisen müssen (EV vom 07. März 2018, 10.2.1/041 Fragen 73 f.). Nebst konkreten Gesprächsinhalten machte sie auch Angaben zu ihrer eigenen Gefühlslage, so etwa beschrieb sie, weshalb sie als Mutter niemals ungeschützte sexuelle Dienstleistungen angeboten hätte (EV vom 03. Juli 2018, 10.2.1/146 Frage 58) dass sie sich von Geschlechtskrankheiten gefürchtet habe (EV vom 07. März 2018, 10.2.1/041 Frage 73). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, erweckte die Privatklägerin bei den Einvernahmen auch nicht den Anschein, sie wolle möglichst glaubhaft wahrgenommen werden. Sie scheute sich weder vor Selbstkorrekturen noch vor Präzisierungen und gestand auch Erinnerungslücken ein (Beispiel einer Selbstkorrektur in EV vom 15. März 2018, 10.2.1/051 Frage 48). Sie räumte auch ein, die Beschuldigte bezüglich des Preises für den gefälschten Pass «angeschwindelt» zu haben, da diese sonst das Gefühl gehabt hätte, sie schwimme im Geld, und dies hätte bei der Beschuldigten sofort weitere Forderungen nach Beteiligung an ihren Auslagen und Kosten ausgelöst (EV vom 3. Juli 2018, 10.2.1/155 Frage 110). All diese Feststellungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und dafür, dass ihre Erzählungen auf einer Erlebnisgrundlage basieren.
Die Privatklägerin belastete sich mit ihren Aussagen selbst stark, indem sie – im Wissen um deren Rechtswidrigkeit – ihre Tätigkeiten an diversen Orten über eine Zeitdauer von mehreren Jahren schilderte, ohne dass man ihr diese Beschäftigungen hätte nachweisen können. Schon in der ersten Befragung wurde deutlich, dass sich die Privatklägerin bei ihrer Tätigkeit bei der Beschuldigten (und bei Frau K.___) besonders unter Druck gesetzt gefühlt hatte. Einzig hinsichtlich der Bewilligungsfragen blieben die Aussagen der Privatklägerin eher etwas wirr und nicht konstant. Dies kann aber auch mit ihren sehr beschränkten Kenntnissen der hierortigen Administration zu tun haben und betrifft ein Thema, das vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist. Aber auch diesbezüglich belastete sich die Privatklägerin selbst erheblich, wenn sie – ohne Vorliegen von Beweisen – angab, sie habe sich für CHF 10'000.00 gefälschte italienische Papiere besorgt. Da die Privatklägerin darlegte, von der Beschuldigten insbesondere betreffend der CHF 1'500.00 für die angebliche Bewilligungsbeschaffung betrogen worden zu sein, läge zwar ein Motiv für eine Falschbelastung vor. Die Schilderungen der Privatklägerin sind aber nicht geprägt von Belastungseifer; wäre es ihr primär um die Belastung der Beschuldigten gegangen, wären deutlich prägnantere Aussagen zu erwarten gewesen (direkte Drohungen, Tätlichkeiten etc.). Sie gab an, ihren Anteil an ihren Einnahmen immer erhalten zu haben und es sei ihr auch nie gedroht worden (ausser «mit der Türe»). Auf die Frage nach Pausen und Freizeit gab die Privatklägerin beispielsweise an, dass Pausen möglich gewesen seien, sofern kein Freier da gewesen sei. Sie habe sich auch während der Präsenzzeit aus dem Studio entfernen dürfen, dies aber nur mit Zustimmung der Beschuldigten. Sie habe allerdings von der Beschuldigten klare zeitlichen Vorgaben erhalten. Die Privatklägerin hielt auch fest, dass sie ausserhalb der Arbeitszeiten im Studio grundsätzlich frei war. Da sie aber in der Wohnung geschlafen habe, habe sie hie und da auch nach 20 Uhr Freier bedienen müssen. Wie unten noch deutlicher zu zeigen sein wird, entlastete sie die Beschuldigte auch mit Aussagen wie die Beschuldigte habe ihr nie explizit gesagt, sie müsse sonntags arbeiten sie müsse ungeschützte sexuelle Dienstleistungen anbieten. Vielmehr habe sie ihr ein schlechtes Gewissen gemacht resp. sie unter Druck gesetzt, so würden Kunden und Einnahmen verloren gehen. Auch hinsichtlich der Arbeit trotz Grippe führte die Privatklägerin aus, die Beschuldigte habe ihr zwar mit der Entlassung gedroht, habe es sich dann aber nach zwei Stunden wieder anders überlegt. Die Privatklägerin konnte die allfälligen rechtlichen Folgen ihrer Darstellungen für die Beschuldigte auch gar nicht absehen, handelt es sich doch bei der Förderung der Prostitution um einen höchst komplexen Straftatbestand, der nicht zum Allgemeinwissen gezählt werden kann. Die Privatklägerin brachte mit anschaulichen Schilderungen zum Ausdruck, wie und warum sie sich bei der Beschuldigten unwohl, kontrolliert und unter Druck gefühlt habe, und beschönigte – wie erwähnt – auch ihr eigenes Verhalten nicht. Zudem wurde die Privatklägerin ab der ersten Befragung an auf die Strafbarkeit u.a. einer falschen Anschuldigung hingewiesen (10.2.1/002).
Die Aussagen der Privatklägerin korrespondieren zudem mit den wenigen objektiven Beweismitteln. So wird die Aussage, wonach das Studio der Beschuldigten für ungeschützte sexuelle Dienstleistungen bekannt sei, mit umfangreichen und eindeutigen Einträgen/Kommentaren von Freiern in einschlägigen Foren sowie mit SMS- und WhatsApp-Unterhaltungen untermauert (10.1./115 ff., vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen zum Aussageverhalten der Beschuldigten). Weiter führte sie aus, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsbewilligung eine Wohnung in der [Ortschaft 2] von Seiten der Beschuldigten thematisiert worden sei. Diese Aussage stimmt mit dem bei den Akten liegenden Untermietvertrag zwischen H.___ und der Privatklägerin für eine Wohnung in der [Ortschaft 2] überein, auch wenn sie angab, diesen Vertrag nicht unterzeichnet zu haben (10.2./083 ff.).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin nicht etwa von sich aus aktiv geworden ist und die Beschuldigte wegen der Vorkommnisse angezeigt hat. Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde vielmehr wegen der Betrugsvorwürfe eingeleitet, welche die Privatklägerin nicht betreffen.
4.4 Die Aussagen der Beschuldigten und auch der einvernommenen Auskunftspersonen und Zeugen sind mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu beurteilen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 18 ff. verwiesen werden, welche in Bezug auf die Beschuldigte wie folgt zusammengefasst und ergänzt werden können (hinsichtlich der Auskunftspersonen und Zeugen wird vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen: US 19 f. Ziff. 1.5.3.3):
Die Aussagen der Beschuldigten sind oft vage und ausweichend, sie bezichtigt die Privatklägerin grösstenteils der Lüge und bezeichnete sie als bösartig (10.1./112 Frage 85) bzw. als «Schlampe» (12.3.1/10 Frage 63). Vor allem aber können der Beschuldigten zahlreiche Unwahrheiten nachgewiesen werden, bspw. in Bezug auf das vorliegend zentrale Thema der «tabulosen» Angebote. Die Beschuldigte gab dazu an: - die Privatklägerin habe das Wort «tabulos» verwendet und sie, die Beschuldigte, habe nachgefragt, was sie (die Privatklägerin) damit meine. Diese habe erklärt, dass sie alles mache, von A-Z, zum Beispiel ohne Kondom (10.1/050 Fragen 28 ff.). - Für sie sei der von der Privatklägerin verwendete Begriff «tabulos» neu gewesen und sie habe überhaupt keine Idee gehabt, was darunter zu verstehen sei. Erst als ihr die Privatklägerin das erklärt gehabt habe, habe sie verstanden, was das sei (10.1/081 Fragen 110 ff.). Am 17. Juli 2018 wurden der Beschuldigten dann Inserate vom 23. September 2009 sowie vom 20. April 2010 vorgehalten mit dem Wort «tabulos» (10.1./124, 130). Wenn sie dazu angab, man schreibe da halt etwas rein, um Kunden anzulocken, dann überzeugt das – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen objektiven Beweismittel – in keiner Weise. Man kann doch nicht in den Inseraten Dienstleistungen versprechen, die man dann gar nicht ausführt. Später führte sie dann aus, das Inserat mit «tabulos» vom 20. April 2014 (10.1./130) sei nicht von ihr, es sei zwar ihre Anschrift darauf. Sie habe aber nie Preise hinterlegt (10.1/107 Frage 51). Nachgerade entlarvend ist dazu der SMS-Verkehr der Beschuldigten vom 10. Mai 2018 (10.1/144): Auf eine Anfrage, was bei ihr ein «Service mit ao» koste, antwortete die Beschuldigte: «Q.___ bitte schreib nicht per SMS so was, diskret ja, aber diese Frage ist nun mal 200, ist auch klar». Die Beschuldigte räumte ein, das habe sie geschrieben, normalerweise koste «ao» CHF 800.00. Der Mann sei dann aber nicht gekommen. Mit der Preisangabe habe sie abschrecken wollen (10.1/110 Fragen 69 ff.). Weitere SMS der Beschuldigten betreffend ungeschützten Sex finden sich dann auf 10.1/147 ff. Die Antworten der Beschuldigten lauteten dann, der Mann sei nicht gekommen ein Mädchen habe das dann gemacht.
Auch die in den vorliegenden Unterlagen (10.1./116 ff.) publizierten «Öffnungszeiten» widersprechen den Angaben der Beschuldigten, es sei nur bis 17.00 Uhr gearbeitet worden, da nachher bei ihr die Männer heim gekommen seien: AS 116: offen 6 Uhr bis 19 Uhr, Montag bis Sonntag; AS 117: «immer offen»; AS 120: von 6 Uhr bis 22 Uhr; AS 123: von 8 Uhr bis 22 Uhr; AS 124: täglich 24 Stunden; AS 131: Mo – So 08.00 – 01.00 Uhr; AS 135, vom 20. Januar 2018: Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 24 Uhr, auch über die Feiertage und Wochenenden). Dies widerlegt auch die Behauptung der Beschuldigten, sonntags sei bei ihr nie gearbeitet worden (10.1/034 Frage 70).
Widersprüchlich sind auch die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des eigenen Anbietens von sexuellen Dienstleistungen. Zunächst gab sie mehrfach und vehement an, sie habe immer nur Feinmassagen angeboten, aber keinen Sex, den habe sie in all den Jahren nie angeboten (12.3.1/015 Frage 39; EV vom 28.05.2018, 10.1/050 Frage 31; 10.1/080 Fragen 104 ff; 10.1/096 f. Frage 28). Sie habe noch nie Sex gemacht (10.1/102 Frage 3). Nach Vorlage eines Inserats gestand die Beschuldigte ein, sie habe auch Oralverkehr angeboten (10.1/104 Fragen 20 f.). Auf Vorlage eines Inserats, in dem sie unter ihrem Namen Oral- und Geschlechtsverkehr und Körperbesamung angeboten habe (10.1/117 und 120), machte die Beschuldigte geltend, das habe nur für «die ganzen Mädchen gegolten, die bei ihr gearbeitet hätten» (10.1/105 Frage 25). Sie habe das nie gemacht, sie habe immer eine Mitarbeiterin gehabt (10.1/106 f. Fragen 41 und 45). Auf Vorlage eines Eintrags vom 12. April 2010 in einem einschlägigen Forum, wonach sie («A.», so nannte sich die Beschuldigte: 12.3.1/015 Frage 40) «klar AO» («anal ohne» «alles ohne») mache und sie ihn «überzeugt» habe, Geschlechtsverkehr ohne Gummi zu machen (10.1/126 f), gab die Beschuldigte an, wenn dies ein Kunde geschrieben habe, würde sie das abstreiten. So ging es weiter mit der Vorlage vieler weiterer Belege. Zu Beginn hatte die Beschuldigte auch angegeben, sie habe in den Inseraten nie etwas von blasen, bumsen so geschrieben, das könne sie mit ihren Inseraten belegen (10.1/049), was gemäss genannten Unterlagen ebenfalls ganz offensichtlich unwahr war.
Zumindest fragwürdig erscheinen auch die Aussagen der Beschuldigten, wonach ihr Studio nicht für ungeschützte sexuelle Dienstleistungen bekannt sei (10.1./037 Fragen 88 ff.). Aus Einträgen/Forums-Kommentaren von Freiern geht nämlich hervor, dass im Studio in [Ortschaft 1] durchaus ungeschützte sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden (10.1./126 f., 133). Des Weiteren wird in einem Inserat vom 20.04.2010 «GV mit und ohne» aufgeführt (10.1./130). Wie bereits dargelegt, geht aus einer SMS-Unterhaltung zwischen der Beschuldigten und einem «R.___ AO» hervor, dass dieser sich nach dem Preis für einen Service ao erkundigt, worauf die Beschuldigte antwortete, er solle solche Sachen nicht per SMS schreiben und ihm den Preis von CHF 200.00 nannte (10.1./144). Die Beschuldigte gestand ein, dass sie dies geschrieben hat, und führte aus, wonach ao normalerweise CHF 800.00 koste. Auf weitere Fragen antwortet sie ausweichend: Sie habe dies nicht gemacht; der Mann sei nicht gekommen. Sie habe den Preis genannt, um den Kunden abzuschrecken (10.1/110 Fragen 70 f.). Es erscheint nicht schlüssig, dass ein Kunde durch die Nennung des Preises von CHF 200.00 abgeschreckt werden soll. Wäre tatsächlich die Abschreckung des Kunden das Ziel gewesen, hätte die Beschuldigte sicher einen deutlich überhöhten Preis genannt. Zudem wäre ein Hinweis, dass diese Dienstleistung nicht angeboten wird, viel naheliegender. In einer WhatsApp-Unterhaltung zwischen der Beschuldigten und einem «P.___» geht hervor, dass P.___ sich mehrfach nach Sex ohne Kondom erkundigte. Die Beschuldigte antwortete diesem lediglich, er solle vorher einen Termin abmachen (10.1./147). Als Erklärung gab die Beschuldigte erneut an, sie habe dies nicht gemacht. Der Mann sei nicht gekommen (10.1/111 Frage 76). Auch dies erscheint wenig glaubhaft. Gleiches gilt für die Aussage der Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihr gesagt, «sie könne nicht mit Gummi bumsen» (10.1/036 Frage 83), dass die Privatklägerin bösartig geworden sei, als sie dieser empfohlen habe, keine ungeschützten Sachen anzubieten (10.1/048 Frage 17 f.).
Ein weiterer wesentlicher Widerspruch ist hinsichtlich des Übernachtens der Privatklägerin bei der Beschuldigten ersichtlich. In der ersten Einvernahme vom 16. Mai 2018 (Hafteinvernahme, 12.3.1/014 Frage 33) gab die Beschuldigte an, die Privatklägerin habe partout nicht weggehen wollen bei ihr, weil diese nicht gewusst habe, wo sie schlafen sollte. Ihr Freund habe sie zu ihr gebracht. Für das «Wohnen und Anschaffen» bei ihr hätten sie halbe-halbe mit den Einnahmen gemacht (12.3.1/017 Frage 56). Später sagte sie dann immer aus, die Privatklägerin habe nie bei ihr geschlafen, sondern immer bei ihrem Freund.
Zusammenfassend gibt sich die Beschuldigte als unschuldige Bordellbetreiberin, welche voller Empörung und Unverständnis auf die Anschuldigungen ihrer Sexarbeiterin reagiert. So auch vor dem Berufungsgericht. Die Aussagen erscheinen oftmals ausweichend, bagatellisierend und beschönigend. Konkrete Vorhalte der Privatklägerin tut sie mehrheitlich als Lüge ab, ohne aber substanzielle Gegenargumente vorzubringen. Ein naheliegendes Motiv der Beschuldigten hinsichtlich der Vorhalte ist schliesslich ihre desolate finanzielle Situation, die sich in vielfältiger Weise aus den Akten ergibt. Die Beschuldigte hat hohe Schulden und investierte ihre Einnahmen in einen «Lottogewinn» (nach eigenen Angaben zahlte sie da CHF 500'000.00 voraus, um dann einen hohen «Gewinn» zu erhalten), anstatt die Schulden abzubezahlen. Die Beschuldigte war zwingend auf Einnahmen angewiesen. Durch die eingestandene Einnahmeregelung von 50/50 war die Beschuldigte an den Einnahmen der Privatklägerin direkt beteiligt. Entsprechend war sie daran interessiert, dass diese in möglichst kurzer Zeit möglichst viel verdient. Dieses Ziel wurde damit erreicht, dass die Privatklägerin möglichst viel anschaffte, sämtliche Kunden bediente und auch alle sexuellen Dienstleistungen, auch ohne Schutz, anbot.
4.5 Grundsätzlich ist somit auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Zu prüfen sind noch im Einzelnen die in der Anklageschrift aufgeführten konkreten Umstände der Prostitution der Privatklägerin bei der Beschuldigten. Dabei werden die sachlich zusammenhängenden Umstände zusammen beurteilt.
4.5.1 50/50%-Regel: Unbestritten ist, dass die Privatklägerin der Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abgegeben hat.
4.5.2 Verpflegungskosten: Die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie für die Verpflegung pro Tag CHF 20.00 bezahlt habe, ist plausibel, auch angesichts der finanziellen Nöte der Beschuldigten. Der Betrag ist aber nicht überhöht, sodass dieser Umstand rechtlich nicht von Belang ist.
4.5.3 Kosten und Inhalt Internetwerbung: Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Privatklägerin anfänglich einen Teil und zuletzt die ganzen Kosten für ihre Internet-Inserate von monatlich ca. CHF 400.00 bezahlt hat. Auch dies ist rechtlich nicht von Belang. Glaubhaft und wesentlich ist die Darstellung der Privatklägerin, wonach die Beschuldigte, an die ja auch die Rechnungen gingen und die sie anfänglich zu einem guten Teil selbst bezahlte, den Inhalt der Inserate bestimmt hat, ohne dabei Rücksprache mit der Privatklägerin zu nehmen.
4.5.4 Fixe Arbeitszeiten/Anwesenheitspflicht: Die Privatklägerin hatte an den Wochentagen grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht von 09.00 bis 20.00 Uhr, ab Oktober noch bis 17.00 Uhr. Wenn später am Abend noch Kunden kamen, musste sie diese auf Verlangen der Beschuldigten bedienen, vereinzelt wurde sie von der Beschuldigten auch am eigentlich arbeitsfreien Sonntag angerufen, wenn Kunden vorbeigekommen waren. Wenn die Privatklägerin dann nicht kam, machte ihr die Beschuldigte am nächsten Tag Vorwürfe, man habe Kunden und Geld verloren. Wenn keine Kunden da waren, konnte sich die Privatklägerin ausruhen, während der Präsenzzeit durfte sie den Arbeitsplatz nur mit dem Einverständnis der Beschuldigten verlassen.
4.5.5 Arbeit trotz Krankheit: Die Privatklägerin hätte einmal trotz Krankheit (Grippe) arbeiten sollen; die Beschuldigte hatte ihr angedroht, dass sie ihr Etablissement verlassen müsse, wenn sie nicht trotz Grippe arbeite, habe dies dann aber nicht umgesetzt (10.2.1/054 Frage 67: An einem Samstag habe sie der Beschuldigten geschrieben, sie komme wegen Grippe nicht zur Arbeit. Diese habe ihr zurückgeschrieben, sie müsse kommen, sonst brauche sie gar nicht mehr zu kommen. 10.2.1/148 Fragen 67 f.: Als sie die Grippe gehabt habe, habe ihr die Beschuldigte klar gesagt: «Entweder du arbeitest, du gibst den Schlüssel ab». Sie habe aber trotzdem nicht gearbeitet, also habe die Beschuldigte von ihr verlangt, dass sie den Schlüssel abgebe. Zwei Stunden später habe diese es sich aber anders überlegt und gesagt, sie könne bleiben. Dies habe sie gesagt, weil sonst ihre Einnahmen gefehlt hätten.).
4.5.6 Bestimmen der sexuellen Dienstleistung und der Preise: Zumindest bei der Stammkundschaft musste die Privatklägerin die Verhandlungen bzgl. Preis und sex. Dienstleistung der Beschuldigten überlassen; im Übrigen hatte sie sich an die vorgegebene Preisliste zu halten (10.2.1/028 Frage 92: Bei der Beschuldigten seien – im Gegensatz zum «[Lokal]» – die Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgegeben gewesen. 10.2.1/056, Frage 79 f.: Sie habe alles machen müssen, was die Kunden gewünscht hätten. Diese hätten aufgrund der Internetwerbung gewisse Erwartungen gehabt).
4.5.7 Ungeschützte Praktiken gegen den eigenen Willen: Die Privatklägerin hatte alle von den Freiern gewünschten sex. Dienstleistungen zu erbringen und in diesem Kontext insbesondere auch ungeschützte sex. Praktiken (insbes. ungeschützten Geschlechts- und Oralverkehr) anzubieten. Die Angabe, die Beschuldigte habe ihr gedroht, sie müsse ihr Etablissement verlassen, wenn sie keinen ungeschützten Sex anbiete, ist gerade nach den obigen Ausführungen glaubhaft. Die Privatklägerin räumt auch ein, dass sie die Frage der Beschuldigten beim ersten Treffen, ob sie «tabulos» arbeite, bejaht habe, sie habe dabei aber nicht an ungeschützten Sex gedacht. Illustrativ ist dabei die Schilderung der Privatklägerin unter 10.2.1/041 (Frage 73 f.): Bis Oktober sei die Verständigung mit der Beschuldigten schwierig gewesen. Dann habe sie zunehmend Angst bekommen vor Geschlechtskrankheiten wegen der ungeschützten Praktiken und sie habe sich deshalb von einem Gynäkologen in Olten untersuchen lassen. Danach habe sie versucht, die Beschuldigte davon zu überzeugen, dass das gut wäre, wenn sich die Kunden mit einem Dokument ausweisen würden, dass sie gesund seien. Diese habe das abgelehnt und gemeint, die Kunden seien gesund. Diese kämen nur zu ihr (der Privatklägerin), weil sie ungeschützten Sex anbiete, nicht wegen ihres Aussehens. Die Beschuldigte habe ihr auch gesagt, sie müsse dafür mindestens CHF 200.00 verlangen. Am Schluss dieses Gesprächs sei ihr klar gewesen, dass es hoffnungslos sei und sie weiterhin jeden Wunsch der Kunden erfüllen müsse. Die Privatklägerin gab bereits bei der ersten Befragung an (10.2.1/005 Fragen 16 und 26), sie habe sich bei der Beschuldigten und bei Frau K.___ gezwungen gefühlt, ohne Schutz zu arbeiten. Die Beschuldigte habe «immer wie mehr verlangt», dass sie Sex ohne Kondom anbiete. Später gab sie an, die Beschuldigte habe ihr ständig ein schlechtes Gewissen gemacht, sie verlören Kunden, wenn sie keinen ungeschützten Verkehr anböten. Die Kunden kämen nicht wegen ihres Aussehens. Das Inserat habe ja auch auf «tabulos von A-Z» gelautet. Das heisse, es müssten alle Wünsche erfüllt werden. Es sei ihr nicht immer gelungen, die Kunden von geschütztem Sex zu überzeugen. Sie würde nie ungeschützten Geschlechts- Analverkehr machen, wenn sie das selber entscheiden könnte. Die Beschuldigte habe auch gesagt, das Studio sei auf ungeschützten Sex spezialisiert und dafür bekannt (10.2.1/056, Fragen 81 ff.). Dass letzteres zutraf, wurde oben gezeigt. Die Privatklägerin gab denn auch glaubhaft an, sie könne sich nicht vorstellen, dass eine Mutter, welche die Verantwortung für ein Kind trage, von sich aus freiwillig ungeschützten Verkehr anbiete. Das wäre pures Risiko und sie würde damit ja ihre Gesundheit aufs Spiel setzen. Wenn sie erkranken würde, könnte sie nicht mehr für ihr Kind sorgen. Das würde sie nie tun. Sie habe bei der Beschuldigten ungeschützten Sex anbieten müssen, damit sie den Arbeitsplatz habe behalten können. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie verliere Kunden, wenn sie das nicht tue und dann müsse sie (die Privatklägerin) gehen (10.2.1/146 Frage 58). Das erstaunt nicht vor dem Hintergrund, dass bei der Werbung im Internet sexuelle Praktiken ohne Schutz angepriesen wurden und der Salon der Beschuldigten genau dafür bekannt war. Damit bestand in dieser Hinsicht ein grosser Druck, der einer Zwangslage für die Privatklägerin gleichkam.
4.5.8 Bedienung von Freiern gegen ihren Willen: Glaubhaft ist die Aussage der Privatklägerin, sie habe alle ankommenden Freier bedienen müssen und keinen ablehnen dürfen. So gab sie an, sie habe alle Freier bedienen müssen, das habe die Beschuldigte ihr vorgeschrieben. Es habe schon Freier gegeben, die sie am liebsten abgelehnt hätte, bspw. einen, der gestunken habe (10.2.1/057, Fragen 88 ff.).
4.5.9 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin verlangte, im Studio nicht leicht bekleidet herumzulaufen. Dies ist aber rechtlich nicht von Relevanz.
4.5.10 Druckaufbau/Drohung der Entlassung: Glaubhaft ist nach all dem Gesagten die Darstellung der Privatklägerin, die Beschuldigte habe sie wiederholt unter Druck gesetzt, indem sie ihr ein schlechtes Gewissen gemacht und eine bessere Arbeitsmoral gefordert habe, wenn sie freie Tage bzw. Pausen bezogen habe, gewisse Kunden ablehnen und/oder gewisse sex. Praktiken (insbesondere ungeschützten Geschlechtsverkehr) habe verweigern wollen. Konkret habe die Beschuldigte der Privatklägerin in solchen Fällen vorgeworfen, dass sie wegen ihres Fehlverhaltens Kunden verlieren würde. Erstellt ist, dass die Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall von Nichtbefolgung ihrer Vorgaben mit der Entlassung gedroht hat.
4.5.11 Kontrolle bei der Arbeit: Angesichts der vorhandenen Kamera ist naheliegend, wenn die Privatklägerin ausführt, sie habe sich ständig beaufsichtigt und überwacht gefühlt, es seien ja auch zwei Kameras installiert gewesen, damit die Beschuldigte mit dem Handy das Studio bei ihrer Abwesenheit habe überwachen können; bspw. wie viele Kunden da gewesen seien und was diese bezahlt hätten. Auch wenn aufgrund der Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich um Kamera-Attrappen gehandelt hat, ändert dies am Gefühl der Überwachung der Privatklägerin nichts, da diese das nicht wusste: die Beschuldigte gab ja auch an, sie habe die Attrappe montiert, um den Mädchen Angst zu machen. Sie habe gehört gehabt, die Privatklägerin stecke Geld ein (10.1/093 Frage 6).
5. Subsumtion
5.1 Bei der rechtlichen Würdigung ist zum einen zentral, dass die Privatklägerin aus ärmlichsten Verhältnissen stammte (alleinerziehende Mutter in Albanien), illegal in der Schweiz war und zu Beginn kaum Deutsch sprach. So war sie gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin und gut vernetzt ist, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch ihre wirtschaftliche Not in der Heimat in die Prostitution getrieben. Sie war so faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände im Etablissement der Beschuldigten, insbesondere die Vorgabe, jeden Freier zu bedienen und auch ungeschützte Praktiken anzubieten, aber auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Die Privatklägerin war in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht vollständig frei. Sie war gezwungen, möglichst viel Geld zu verdienen, wenn der Aufenthalt in der Schweiz überhaupt rentabel sein sollte. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatte. Die bloss formale «Einwilligung» der Privatklägerin in die Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.
5.2 Wenn die nachgewiesenen Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer 2 dargelegten Grundsätzen verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB: - Die Vorgabe, sämtliche Freier bedienen zu müssen, schränkte die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich ein. Die Privatklägerin beschrieb denn auch anschaulich, wie sie der Druck, jeden möglichen Verdienst auch realisieren zu müssen, belastet hat. - Gleiches gilt verstärkt auch für den Druck, auch ungeschützte Sexualpraktiken anbieten zu müssen. Wohl verlangte dies die Beschuldigte nicht explizit; die Erwartungshaltung war aber aufgrund des Rufes der Studios und der geschalteten Inserate hoch und eine Weigerung der Privatklägerin wäre einem Stellenverlust gleichgekommen. Mit ihren Drohungen, der Privatklägerin «die Türe zu zeigen», wenn sie nicht den Erwartungen entsprach und alle möglichen Einnahmen generierte, erzeugte sie einen grossen Druck auf die Privatklägerin. Anschaulich ist in diesem Zusammenhang die von der Privatklägerin zitierte Aussage der Beschuldigten, die Freier kämen nicht wegen des Aussehens zu ihr, sondern wegen des ungeschützten Sexes. - Vorgegeben waren der Privatklägerin im Übrigen auch die Preise für die anzubietenden Dienstleistungen. Mit Stammkunden machte die Beschuldigte selbst die Preise und die Dienstleistung aus, die Privatklägerin hatte das Ausgehandelte dann einfach noch auszuführen. - Die Privatklägerin musste vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen und diese nach der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben, welche dann täglich mit ihr abrechnete. Sie stand somit diesbezüglich unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die Abgabe von 50% der Einnahmen – nebst CHF 20.00 täglich für die Verpflegung und einer Beteiligung an den Kosten für Internetwerbung – nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. - Wohl ging die Privatklägerin vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in die Schweiz gekommen, aber sie war als Illegale aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie Geld verdienen, um ihre Tochter in Albanien zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie wäre bestenfalls bei einem anderen Etablissement untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren, was der Beschuldigten auch bekannt war. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.
5.3 Die Beschuldigte kannte alle diese Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution bestimmte und sehr gut daran mitverdiente.
5.4 Insgesamt sind die Tatbestandselemente von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin zu bestätigen. Auch wenn es wohl Etablissements gab, in denen Sexarbeiterinnen von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation bzw. von den vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.
III. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht
1. Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie habe sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen ca. von Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 in [Ortschaft 1], schuldig gemacht, indem sie der Privatklägerin, welche zur massgeblichen Zeit nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz insofern erleichtert habe, als sie diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gegen Entgelt in ihrem Etablissement beherbergt habe, wobei sie ihr die Hälfte ihrer Einnahmen abgenommen und z. T. zusätzlich noch weitere Abgaben für Verpflegung (CHF 20.00/Tag) und Internetwerbung (ca. CHF 400.00 bis ca. CHF 450.00/Monat ab ca. Mitte Oktober 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016) eingefordert habe.
2. Wer im In- Ausland einer Ausländerin einem Ausländer die rechtswidrige Ein- Ausreise den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe bestraft (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum früheren ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) sollen bezüglich des Erleichterns und Vorbereiten-Helfens des rechtswidrigen Aufenthalts dabei nur jene Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass Vollzug von Verfügungen gegen den Ausländer erschweren die Möglichkeit des Zugriffs auf die Person einschränken (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Reihe SHK – Stämpflis Handkommentar, 2010, S. 1182 – 1196, Art. 116 AuG N 9). Wer einen rechtswidrig im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.3 S. 80 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009 E. 2.2 mit Hinweisen und 6B_426/2014 vom 18.9.2014 E. 4). Ausreichend ist gemäss Bundesgericht etwa das Beherbergen während drei Monaten (BGE 130 IV 77). In einem anderen Entscheid genügte das Überlassen von Wohnraum «für die Dauer von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten» (Urteil des Bundesgerichts 6S.615/1998 vom 18.8.2000). BGE 131 IV 174 E. 5 liess eine Dauer von drei Wochen bzw. von 20 Tagen genügen. Wo genau die Grenze verläuft, ist unklar (Vetterli/ D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 12). Erleichtert werden muss der rechtswidrige Aufenthalt (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 13). Subjektiv ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der Förderungshandlung und Kenntnis der Haupttat, also des illegalen Aufenthalts. Eventualvorsatz genügt (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 17).
3. Handelt der Täter mit der Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG). Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu Gunsten des Täters eines Dritten erfolgen (Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23). Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei nicht aus der Tat selber, sie liegt vielmehr erst vor, wenn die Bereicherung im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Der Mietvertrag etwa wird nicht nichtig, weil die eine Partei kein Aufenthaltsrecht hat, weshalb der Verdienst aus einem solchen Vertrag auch nicht unrechtmässig ist. Einen widerrechtlichen Inhalt hat der Vertrag erst dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, so dass Wucher vorliegt. Insofern spielt das spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Person eine Rolle (VetterIi/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23).
4. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass nach ihren glaubhaften Angaben die Privatklägerin über mehrere Monate in den Räumlichkeiten der Beschuldigten illegal der Prostitution nachging. Während rund zwei Monaten schlief sie auch in der genannten Wohnung. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn die Privatklägerin – wie die Beschuldigte angibt – nur tagsüber von der Beschuldigten beherbergt und verpflegt worden wäre: auch damit wäre den Behörden der Erlass Vollzug von Verfügungen gegen den Ausländer erschwert die Möglichkeit des Zugriffs auf die Person eingeschränkt worden. Die Beschuldigte wusste vom illegalen Aufenthalt der Privatklägerin und hat somit vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz hat das subjektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht verneint mit der Begründung, es sei unklar, wie viel die Beschuldigte an der Privatklägerin tatsächlich verdient habe, womit das Verhältnis von Leistung (Beherbergung) und Gegenleistung nicht eruiert werden könne. Diese Begründung ist zwar nicht nachvollziehbar (die Beschuldigte erzielte mit ihrem hälftigen Anteil an den Einnahmen aus der illegalen Tätigkeit der Privatklägerin ein ungerechtfertigtes Einkommen, der Mietzins für die Nutzung eines Zimmers und Mitnutzung des Badezimmers wäre minimal, Mehrausgaben auf Seiten der Beschuldigten aufgrund der Mitnutzung durch die Privatklägerin sind keine ersichtlich), da die Staatsanwaltschaft diesen Schuldspruch nicht angefochten hat, darf der Schuldspruch der Vorinstanz gemäss dem Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung kann aber im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGE 139 IV 282).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Für die Förderung der Prostitution beträgt der Strafrahmen Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer sexuellen Freiheit erheblich eingeschränkt war, musste sie doch alle ankommenden Freier bedienen und sich dabei an die vorgegebenen Dienstleistungen – insbesondere auch ungeschützte Praktiken – und Preise halten. Dazu musste sie genau über ihren Verdienst abrechnen und von ihren Einnahmen die Hälfte abgeben. Immerhin gab es keinerlei physische Gewalt gegen die Privatklägerin und es wurde auch in keiner Weise damit gedroht. Weiter hatte die Privatklägerin die Möglichkeit, sich ausserhalb der Arbeitszeiten frei zu bewegen. Die Beschäftigung der Privatklägerin dauerte allerdings nur rund vier Monate, bis sie aus eigener Initiative den Salon der Beschuldigten verliess. Die Privatklägerin war bereits mit der Absicht, der Prostitution nachzugehen, in die Schweiz eingereist und hatte bereits einige Erfahrungen gemacht, als sie mit der Beschuldigten in Kontakt trat, um bei dieser als Prostituierte zu arbeiten. Über die psychischen Folgen der Privatklägerin ist nichts bekannt. Es ist gerichtsnotorisch, dass es im Rahmen dieses Straftatbestandes deutlich schwerwiegendere Verstösse geben kann (bspw. Zuhälterverhältnisse). Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven, die verletzliche Situation der Privatklägerin war ihr bekannt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die Beschuldigte nicht auch ohne Weiteres rechtskonform hätte verhalten können. Jedenfalls vermag sie der finanzielle Druck wegen ihrer grossen, wohl aufgrund eines Betruges getätigten Investitionen in ein Gewinnspiel nicht zu entlasten. Das Tatverschulden kann insgesamt noch als leicht bewertet werden, das im vorgegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Im Unterschied zu den vom Berufungsgericht bereits beurteilten Fällen von Förderung der Prostitution, bei denen nur Geldstrafen (von 300 bzw. 330 Tagessätzen ausgefällt wurden (STBER.2020.43 und 53), ist der vorliegende Fall, bei dem die Privatklägerin keine Freier abweisen durfte und auch ungeschützte Praktiken auszuführen hatte, doch deutlich schwerwiegender.
Da die übrigen Vergehen der Beschuldigten mit Geldstrafen zu sanktionieren sind, ist an dieser Stelle auf die Täterkomponente einzugehen.
2.2.1 Aus der Befragung zur Person ergibt sich (1.5./031 ff.), dass die Beschuldigte […] 1958 in [der Bundesrepublik Deutschland] geboren ist. In [einer Ortschaft] in der früheren DDR sei sie eingeschult worden. Sie sei mit vier Geschwistern aufgewachsen, wobei der älteste Bruder als nervenkrank beschrieben wurde. Den Vater beschrieb die Beschuldigte als Schläger, der mit der Faust dem Gürtel die Kinder gezüchtigt habe. Die Beschuldigte führte aus, wie sie als kleines Kind den Vater bei Einbruchstouren habe begleiten müssen und schliesslich mit sieben Jahren kurz nach der Einschulung in ein Kinderheim gekommen sei, weil die Behörden auf die misslichen Zustände im Haushalt der Eltern aufmerksam geworden seien. Das Kinderheim bezeichnete die Beschuldigte als Erleichterung: eigenes Bett und warmes Wasser, Essen und gute Kleider. Sie habe sich dort sicher geführt. Mit 14 Jahren sei sie zurück ins Elternhaus, was für sie «ein sehr grosser Horror» gewesen sei, weil «der Trott von vorne begann». Sie sei mit dem Vater die ganze Nacht auf Einbruchstour gewesen. Die Familie habe zu diesem Zeitpunkt in [einem Dorf] in einer kleinen «Baracke» gewohnt. Bis zum Alter von 16,5 Jahren sei sie im Elternhaus geblieben, Arbeit habe es keine gegeben, sie habe zeitweise auf dem Kartoffelfeld gearbeitet. Sie sei dann daheim abgehauen und habe sich mit Einbrüchen über Wasser gehalten. Mit 17 Jahren sei sie ins Elternhaus zurückgekehrt. Bei einem Einbruch bei einem Polizisten sei sie dann verhaftet worden. Sie sei in [einen] Jugendwerkhof verbracht worden. Dort habe sie eine [Ausbildung] absolviert. Nach dem Austritt sei sie nach […] gezogen, wo sie ihren ersten Mann kennenglernt habe. Die Heirat sei 1979 erfolgt. Der Ehemann habe kein Geld verdient, weshalb sie wieder Diebstähle (Lebensmittel) begangen habe. Sie habe […] 1981 Zwillinge bekommen, wobei der Sohn unmittelbar nach der Geburt verstorben sei. Nach der Geburt der Kinder habe sich der Ehemann von ihr getrennt. In der Folge habe sie zusammen mit ihrer Schwester Einbrüche begangen (1983), die Einbruchswerkzeuge hätten sie dem Vater geklaut. 1984 sei sie, schwanger, angehalten worden. Das Kind sei wie ihre anderen beiden Kinder ins Kinderheim gekommen. Die Beschuldigte wurde gemäss eigenen Angaben zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sie nach dreieinhalb Jahren aus dem Vollzug entlassen wurde. Sie sei dann in ein Auto gesetzt und in die Schweiz gebracht worden. Es habe geheissen, sie sei eine Schweizerin, weil ihr Vater ein Schweizer gewesen sei. Die Kinder seien in Deutschland geblieben und hätten nicht mitgehen dürfen. In der Schweiz habe sie sieben Jahre eine Partnerschaft gehabt, sie hätten eine Tochter […] gehabt. Dann habe sie ihren heutigen Mann kennen gelernt, mit dem sie auch eine Tochter […] gehabt habe. Mit diesem sei sie dann 1996 nach […] gezogen. […] habe ein Grosskind geboren. Ja, sie habe hohe Schulden, darunter 187 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 344'000.00. Ja, zwischen Mitte 2012 und Mitte 2015 habe sie für ein Lottospiel total CHF 45'000.00 nach Spanien überwiesen. Dies sei aber bei weitem nicht alles gewesen, es seien weit über CHF 100'000.00 gewesen.
Vor der Vorinstanz gab die Beschuldigte an, sie habe sich seit der Verhaftung im vorliegenden Verfahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Das Studio habe sie nicht aufgegeben, sie könnten aber wegen Corona nicht arbeiten. Sie habe damit aufgehört. Sie müsse zwar arbeiten, aber nicht mehr mit Frauen und so. Sie habe Angst wegen dem Vorgefallenen. Sie mache eine Weiterbildung […]. Seit der Untersuchungshaft lebe sie von ihrem Mann. Sie habe kaum Kontakte über die Familie hinaus. Gesundheitlich gehe es ihr bis auf das chronische Asthma gut. Die Medikamente müsse sie selbst bezahlen, weil sie kein Geld hätten, um ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen. Der Ehemann habe Lohnpfändung. Vor Obergericht gab sie ergänzend an, sie biete zwar weiterhin Massagen (hauptsächlich Fussmassagen, aber auch Feinmassagen) an, verdiene aber damit kaum etwas.
Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte eine wenig glückliche Kinder- und Jugendzeit in der DDR verbracht hat. Die Zeit war geprägt von Entbehrung, einem gewalttätigen Vater und früher Einbindung in strafbare Handlungen des Vaters. Heimaufenthalte waren die Folge. Verzweiflung und der vorherrschende Mangel trieben sie aus dem Elternhaus und führten zu weiteren Delikten. Auch die erste Ehe konnte keine Verbesserung der Situation herbeiführen. Es folgte ein längerer Strafvollzug. Aus den Schilderung der Lebensgeschichte geht hervor, dass die Beschuldigte bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz in ungeordneten und schwierigen Verhältnissen aufwuchs und lebte. Sie genoss eine ungenügende Schulbildung und wurde früh schwanger. Dass ihr damit weniger Ressourcen als üblich zur Verfügung standen (Ausbildung, Werte), ist offenkundig. Während die Beschuldigte in Deutschland eine längere Freiheitsstrafe absass, liess sie sich in der Schweiz bisher mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte nichts zu Schulden kommen. Die Beschuldigte geht nur sehr reduziert einer Erwerbstätigkeit nach und ihre Familie befindet sich in einer sehr prekären finanziellen Situation. Der Betreibungsregisterauszug vom 30. Mai 2018 weist 187 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 344'243.90 auf. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind spürbar strafmindernd zu berücksichtigen.
Zum Nachtatverhalten lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte ihre Taten bagatellisierte und beschönigte. Ihr widersprüchliches Aussageverhalten lässt kaum Reue Einsicht erkennen. Sie übernimmt keine Verantwortung für ihre Taten, sondern sucht Ausreden und stellt im Gegenzug die Privatklägerin als Lügnerin und unverschämte Person dar. Sie stellt sich als Opfer dar, indem sie der Privatklägerin Falschanschuldigungen und Undankbarkeit vorhält. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den zugrundeliegenden Ursachen hat somit nicht ernsthaft stattgefunden. Ein Strafminderung zufolge Einsicht und Geständnis kann damit nicht erfolgen.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist bei der Beschuldigten nicht feststellbar, auch wenn sie zeitweise auf Sauerstoffzufuhr angewiesen ist.
Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aufgrund des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe ist auf nunmehr 18 Monate zu reduzieren.
2.2.2 Die Beschuldigte lässt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorbringen: die Vorinstanz habe für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung mehr als sieben Monate benötigt und auch das Berufungsverfahren habe fast 13 Monate gedauert.
Dem kann nicht gefolgt werden: Wohl sieht Art. 84 Abs. 4 StPO vor, dass die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen, erfolgen soll. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedeutet. Im vorliegenden Fall dauerte die Erstellung der Begründung ab Eingang der Berufungsanmeldung rund sechs Monate, was angesichts der doch beachtlichen Komplexität des Verfahrens (Urteilsbegründung von 50 Seiten) noch nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebotes qualifiziert werden kann. Gleiches gilt für die Dauer des Berufungsverfahren von rund einem Jahr ab Eingang der Anschlussberufung, da es sich nicht um ein Verfahren handelte, das eine besonders beförderliche Behandlung erforderte (keine Haft, keine vorgängige Verfahrensverschleppung).
2.3 Die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) sowie die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sehen je einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe vor. Es gibt keinen Anlass, zur Abgeltung dieser Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Delikte und dem damit einhergehenden Verschulden der Beschuldigten sind sie derart stark ineinander verflochten, dass sich – wie dies bereits die Vorinstanz gemacht hat – eine gemeinsame Behandlung aufdrängt.
Im Rahmen der Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt durch die Strafe für die Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist, ist doch der illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der Privatklägerin bereits ein wesentlicher Faktor beim Tatbestand der Förderung der Prostitution. Da aber die Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter (insb. demografische Interessen) schützt, ist dennoch eine Strafe festzulegen. Die Beschuldigte handelte wie bei der Förderung der Prostitution vorsätzlich und aus monetären Gründen. Zu berücksichtigen ist zudem die kurze Deliktdauer von rund vier Monaten. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
Bezüglich der Täterkomponenten liegen keine tatspezifischen Faktoren vor, weshalb auf das unter Ziffer 2.2 hiervor Gesagte verwiesen werden kann. Auch bei den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen.
Die von der Vorinstanz zur Abgeltung der beiden ausländerrechtlichen Vergehen ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen erscheint angemessen. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen und der sehr reduzierten Arbeitstätigkeit der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe bei CHF 10.00 festzusetzen.
2.4 Der Beschuldigten kann sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
2.5 Zuletzt ist für die unzulässige Ausübung der Prostitution gem. Art. 199 StGB i.V.m. §§ 28 und 97 Abs. 1 lit. a WAG eine Busse auszufällen. Die Zeitdauer von rund zweieinhalb Jahren fällt negativ ins Gewicht. Vor dem Hintergrund, dass das Unrecht in Bezug auf das nicht bewilligte Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten zur Ausübung von Sexarbeit mit den Strafen für die obigen Delikte in Bezug auf die Tätigkeit der Privatklägerin bereits weitgehend abgegolten ist, und im Hinblick auf die desolaten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Busse von CHF 250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, als angemessen.
2.6 Die vom 16. Mai 2018 bis 8. Juni 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft ist der Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
V. Zivilforderungen
Die Vorinstanz hat auf US 40 ff. die gesetzlichen Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen korrekt dargelegt. Ebenfalls hat sie einschlägige Beispiele der Rechtsprechung, darunter des Berufungsgerichts, für die Zumessung der Genugtuung in Fällen von Förderung der Prostitution dargelegt. Auf all das kann verwiesen werden, zusätzlich auf das kürzlich publizierte Urteil des Berufungsgerichts STBER.2019.43. Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz – 100%-ige Schadenersatzpflicht der Beschuldigten und Genugtuung von CHF 5'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2016 – sind zu bestätigen.
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
Die Berufung der Beschuldigten ist bis auf die Reduktion der Busse erfolglos. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls erfolglos, führte aber nicht zu Mehraufwand, weil die Strafzumessung aufgrund der Berufung der Beschuldigten ohnehin zu überprüfen war. Es ist daher angemessen, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'100.00, zu 90% aufzuerlegen, die restlichen Kosten erliegen auf dem Staat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte der Privatklägerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen und dem Staat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, 90 % der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten.
2.1 Kosten
Demnach werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8’500.00, total CHF 10‘700.00, wie folgt auferlegt: A.___ 2/3 entspr. CHF 7’100.00 Staat 1/3 entspr. CHF 3'600.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'100.00, werden wie folgt auferlegt: A.___ 9/10 entspr. CHF 6'390.00 Staat 1/10 entspr. CHF 710.00
2.2 Entschädigungen
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'054.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21’938.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 (CHF 14’625.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
Für das Berufungsverfahren hat A.___ der Privatklägerin E.___, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, entsprechend der eingereichten Honorarnote eine volle Parteientschädigung von CHF 1'694.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Entsprechend der eingereichten Honorarnote, bereinigt um die eine halbe Stunde kürzer als veranschlagt dauernde Hauptverhandlung und die nicht durchgeführte mündliche Urteilseröffnung inkl. der damit verbundenen Zeit für An- und Rückfahrt (total Kürzung um 2,5 Stunden auf 20 Stunden), wird das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das Berufungsverfahren auf CHF 3'600.00 festgesetzt, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, gekürzt um die auf die mündliche Urteileröffnung entfallenden Kosten total CHF 4'461.40 betragend, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 bzw. CHF 4'015.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. Eine Nachforderung wird seitens der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 195 lit. c und Art. 199 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG; § 28 und § 97 Abs. 1 lit. a WAG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde A.___ vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freigesprochen.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 hat sich A.___ schuldig gemacht: - der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 4); - der unzulässigen Ausübung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 16.05.2018 (AnklS. Ziff. 5).
3. A.___ hat sich schuldig gemacht: - der Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 1); - der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von ca. Anfang August 2016 bis ca. Ende November / Anfang Dezember 2016 (AnklS. Ziff. 3).
4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren; c) einer Busse in Höhe von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.
5. Die Untersuchungshaft vom 16.05.2018 bis 08.06.2018, total 24 Tage, ist der Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. A.___ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5’500.00, zuzgl. 5 % Zins seit 01.10.2016, zu bezahlen.
7. A.___ ist der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihr begangenen Straftat verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'054.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2'423.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
9. Für das Berufungsverfahren hat A.___ der Privatklägerin E.___, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Parteientschädigung von CHF 1'694.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Mai 2020 wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 21’938.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3 = CHF 14’625.35, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
11. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, auf CHF 4'461.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10 bzw. CHF 4'015.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8’500.00, total CHF 10‘700.00, werden wie folgt auferlegt: A.___ 2/3 entspr. CHF 7’100.00 Staat 1/3 entspr. CHF 3'600.00
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 7'100.00, werden wie folgt auferlegt: A.___ 9/10 entspr. CHF 6'390.00 Staat 1/10 entspr. CHF 710.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Kiefer Fröhlicher |
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