Zusammenfassung des Urteils STBER.2019.53: Verwaltungsgericht
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Berufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts, bei dem es um fortgesetzte Erpressung, Erpressung, Tätlichkeiten, Verstösse gegen das Waffengesetz, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung geht. Die Staatsanwaltschaft und die beiden Beschuldigten, vertreten durch ihre Anwälte, treten in der Hauptverhandlung vor Gericht auf. Es werden Anträge gestellt, Beweise vorgelegt und verschiedene Argumente ausgetauscht. Die Richter verkünden schliesslich das Urteil, in dem die Schuldsprüche und Strafen festgelegt werden. Die Kosten des Verfahrens werden ebenfalls festgelegt, wobei die Verteilung auf die Parteien erfolgt. Der Beschuldigte A.___ zieht einige Berufungsanträge zurück, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung einlegt. Die Beweiswürdigung basiert auf dem Grundsatz `in dubio pro reo`, wonach die Unschuldsvermutung gilt, bis die Schuld bewiesen ist.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2019.53 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Datum: | 29.03.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Geschädigte; Apos; Beschuldigten; Geschädigten; Staat; Recht; Aussage; Urteil; Verfahren; Beruf; Aussagen; Freiheit; Berufung; Erpressung; Täter; Geldstrafe; Freiheitsstrafe; Verteidiger; Beweis; Auslagen |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 103 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 117 AIG ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 147 StPO ;Art. 156 StGB ;Art. 159 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 34 StGB ;Art. 344 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 442 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ; |
Referenz BGE: | 103 IV 65; 107 IV 41; 115 IV 286; 115 IV 34; 116 IV 319; 117 IV 14; 119 IV 129; 119 IV 25; 120 Ia 36; 129 IV 22; 133 I 33; 134 IV 1; 134 IV 82; 134 IV 97; 138 IV 120; 138 IV 86; 139 IV 261; 141 IV 423; 143 IV 397; 144 IV 217; 144 IV 345; 68 IV 85; 74 IV 81; 83 IV 151; 94 IV 21; |
Kommentar: | Schweizer, Basler Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 147 StPO, 2017 |
Geschäftsnummer: | STBER.2019.53 |
Instanz: | Strafkammer |
Entscheiddatum: | 29.03.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_ST.2021.30 |
Titel: | fortgesetzte Erpressung, Erpressung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung |
Resümee: |
Obergericht Strafkammer
Urteil vom 29. März 2021 Es wirken mit: Präsident Marti Oberrichter Müller Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anschlussberufungsklägerin
1. A.___, vertreten durch Fürsprecher Urs Oswald
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend fortgesetzte Erpressung, Erpressung, Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 26. März 2021: 1. Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung eines polizeilichen Sachbearbeiters; 2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 3. Fürsprecher Urs Oswald, privater Verteidiger des Beschuldigten A.___; 4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger; 5. Rechtsanwalt Rolf Liniger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___; 6. D.___, Dolmetscher.
Zudem erscheinen: - Polizisten der Kantonspolizei Solothurn; - ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er macht den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB aufmerksam und weist dann auf das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 8. März 2019 hin, mit welchem die Beschuldigten primär wegen qualifizierter Erpressung zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren (A.___) bzw. drei Jahren und fünf Monaten (B.___) verurteilt wurden und gegen welches beide Beschuldigten die Berufung anmelden liessen. In der Folge gibt der Vorsitzende die mit den Berufungserklärungen gestellten Anträge der Beschuldigten bekannt (im Einzelnen wiedergegeben unter nachfolgender Ziff. I.3.) und nennt die von der Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufungserklärung angefochtenen Urteilspunkte sowie die beantragten Änderungen (vgl. ebenfalls nachfolgende Ziff. I.3.). Anschliessend verliest der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.4.) und erklärt, weshalb die Hauptverhandlung insgesamt vier Mal verschoben werden musste. Den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf skizziert er wie folgt:
- Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.___ gebeten werde, zu Beginn auch seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwältin C.___ zur Einsicht vorzulegen; - Befragung der Beschuldigten zur Sache und zur Person (beginnend mit A.___); - Allfällige weitere Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens; - Parteivorträge; - Letztes Wort der Beschuldigten; - Geheime Urteilsberatung; - Mündliche Urteilseröffnung, wobei das Berufungsgericht aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage den Parteien vorschlage, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sofern jedoch eine solche gewünscht werde, werde sie selbstverständlich durchgeführt und die Parteien, die nicht erneut anreisen möchten, könnten von der Teilnahme dispensiert werden.
Der Vorsitzende bittet den Dolmetscher, dem Beschuldigten A.___ das Gericht vorzustellen und ihm den weiteren Ablauf der Verhandlung mitzuteilen.
In der Folge weist der Vorsitzende darauf hin, dass angesichts der Mitwirkung des Dolmetschers nach Abschluss des Beweisverfahrens zu klären sei, ob der Beschuldigte A.___ allenfalls sein letztes Wort vorziehen wolle und ob eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht werde.
Staatsanwältin C.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Fürsprecher Urs Oswald gibt bekannt, dass sich sein Mandant entschlossen habe, die Berufung hinsichtlich der Schuldsprüche wegen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern zurückzuziehen. Ebenso werde die für diese Delikte ausgefällte Geldstrafe akzeptiert.
Rechtsanwalt Rolf Liniger hat zwei Vorbemerkungen: Erstens möchte er sich dafür entschuldigen, dass aufgrund seiner damaligen Erkrankung die auf den 2. Februar 2021 angesetzte Hauptverhandlung kurzfristig habe abgesetzt werden müssen. Zweitens wolle er in Bezug auf das ergriffene Sicherheitsdispositiv festhalten, dass sein Mandant bereits eine Vielzahl von Behördenkontakten gehabt habe und das gegen ihn geführte Strafverfahren nun schon lange andaure, ohne dass es je zu Problemen gekommen sei. B.___ habe sich in dieser Zeit immer korrekt und höflich benommen. Schon anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ein Sicherheitsdispositiv wie bei einem Mafiaprozess errichtet worden, obwohl es hierzu nicht den geringsten Anlass gegeben habe. Vor Obergericht sei nun dasselbe festzustellen: Es seien 4 Polizisten in Uniform und ein Polizist in Zivil vor Ort. Er empfinde es als Zumutung, wenn er sich seine Anwaltsmappe von einem Polizisten kontrollieren lassen müsse und dieses Vorgehen werfe die Frage auf, von welchem Szenario man ausgehe, ob man hier ein Massaker erwarte. Es handle sich um eine unverhältnismässige Aktion und er appelliere an das urteilende Gericht, sich nicht von einer Stimmungsmache beeinflussen bzw. anstecken zu lassen.
Hierauf stellt der Vorsitzende klar, dass Rechtsanwalt Liniger die mit dem Sicherheitsdispositiv verfolgte Absicht missverstanden habe. Gemäss den beim Gericht eingegangenen Berichten der Fachstelle des kantonalen Bedrohungsmanagements vom Januar und Februar 2021 sei es zu Beginn dieses Jahres innerhalb der beiden Familien A.___ und B.___ zu starken emotionalen Reaktionen gekommen. Im letzten Bericht sei von einem sehr angespannten Verhältnis zwischen B.___ und seinem Schwiegervater A.___ die Rede. B.___ habe berichtet, massiv bedroht worden zu sein, und die Fachstelle des kantonalen Bedrohungsmanagements habe das Konfliktpotenzial bei einem Zusammentreffen von A.___ mit B.___ als erheblich eingestuft. Diese neuste Entwicklung habe die Verfahrensleitung veranlasst, die Polizei beizuziehen, während für die vier zuvor angesetzten Hauptverhandlungen noch keine Schutzmassnahmen vorgesehen gewesen seien. Die ergriffene Massnahme sei in keiner Art und Weise als Misstrauensvotum des Gerichts gegenüber den Parteien und Parteivertretern zu verstehen. Das Sicherheitsdispositiv, dessen konkrete Ausgestaltung praxisgemäss jeweils der Polizei überlassen werde, diene denn auch nicht dem Schutz des Gerichts, sondern dem Schutz von B.___ und A.___.
In der Folge wird der Beschuldigte A.___ vom Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht, dass er sich selbst nicht belasten müsse und die Aussagen und Mitwirkung verweigern könne. Es folgt unter Mitwirkung des Dolmetschers die Befragung zur Sache und Person (vgl. separates Einvernahmeprotokoll: Akten Berufungsverfahren, S. [nachfolgend zit. «BA»] 269 ff. sowie Audio-Dokument: BA 278).
Im Anschluss an die Befragung von A.___ reicht sein Verteidiger einen Auszug aus dem Betreibungsregister und die Lohnabrechnungen vom Januar, Februar und März 2021 ein.
Der Beschuldigte B.___ erklärt nach der Belehrung durch den Vorsitzenden, er werde weder zur Sache noch zur Person Aussagen machen (BA 276 f., 278).
Da die Parteivertreter keine weiteren Beweisanträge stellen, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen. Der Beschuldigte A.___ erklärt, nachdem ihm zuvor die unterschiedlichen Möglichkeiten vom Dolmetscher erläutert worden sind, er werde sein letztes Wort nach den Plädoyers an das Gericht richten und sei hierfür nicht auf die Mitwirkung des Dolmetschers angewiesen. Alle Parteivertreter erklären sich mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden. Es wird vereinbart, dass die Parteivertreter sowie der Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung im Anschluss an die geheime Urteilsberatung von der Gerichtsschreiberin vorab telefonisch über den Ausgang des Berufungsverfahrens kurz orientiert werden.
Der Dolmetscher wird um 9:50 Uhr vom Vorsitzenden verabschiedet und die Verhandlung wird für eine Pause unterbrochen.
Anschliessend stellt und begründet Staatsanwältin C.___ für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (Plädoyernotizen: BA 279 ff.):
« A) A.___ 1. A.___ sei schuldig zu sprechen: a. der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___; b. der Tätlichkeiten zum Nachteil von F.___. 2. A.___ sei zu verurteilen zu: a. einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; b. einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A.___ sei die erstandene Untersuchungshaft von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Die bei A.___ beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 20'000.00 seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig A.___ aufzuerlegen.
B) B.___ 1. B.___ sei schuldig zu sprechen: a. des Raubes zum Nachteil von G.___; b. der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H.___; c. der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___; d. der Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___. 2. B.___ sei zu verurteilen zu: a. einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten; b. einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. B.___ seien insgesamt 271 Tage Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig B.___ aufzuerlegen.
Nach einer kurzen weiteren Pause stellt und begründet Fürsprecher Urs Oswald im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___ folgende Anträge (Plädoyernotizen: BA 303 ff.)
« 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung, begangen vom Januar 2016 bis zum 23. April 2016, sowie vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von I.___ freizusprechen. 2. Im Übrigen sei er im Sinne der Anklage betreffend Tätlichkeiten sowie betreffend Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung schuldig zu erklären. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. 4. Bezüglich der Tätlichkeiten sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. 5. Das beschlagnahmte Guthaben (UBS Konto) in der Höhe von CHF 20'000.00 sei dem Beschuldigten zurückzuerstatten. 6. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 aus der Staatskasse zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Verfahrensausgang bzw. nach richterlichem Ermessen zu verlegen. 8. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss vorliegender Kostennote aus der Staatskasse zu bezahlen.
Nach einer kurzen Pause stellt und begründet Rechtsanwalt Rolf Liniger im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ folgende Anträge (Plädoyernotizen: BA 322 ff.):
« 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft in Rahmen der Anschlussberufung seien abzuweisen. 2. B.___ sei von sämtlichen Anklagepunkten der Anklageschrift vom 21. August 2018 freizusprechen. 3. Es sei festzustellen, dass die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren seit Fallzuteilung am 25. März 2015 bis heute (26.3.2021) das Beschleunigungsgebot verletzt. 4. B.___ sei folgende Genugtuung zu bezahlen: - für 81 Tage Untersuchungshaft à CHF 200.00 pro Tag vom 24. April bis 13. Juli 2016, total CHF 16'200.00, plus Zins von 5 % seit 2. Juni 2016; - für 78 Tage Untersuchungshaft à CHF 200.00 pro Tag vom 20. März bis 6. Juni 2017, total CHF 15'600.00, plus Zins von 5 % seit 27. April 2017; - für 185 Tage Auflagen und Electronic Monitoring à CHF 100.00 pro Tag vom 6. Juni bis 7. Dezember 2017, total CHF 28'700.00 [recte: CHF 18'500.00], plus Zins von 5 % seit 5. August 2017; - für 102 Tage Auflagen à CHF 50.00 pro Tag vom 8. Dezember 2017 bis 19. März 2018, total CHF 5'100.00, plus Zins von 5 % seit 27. Januar 2018. - für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach richterlichem Ermessen. 5. Der Staat Solothurn habe B.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für private Verteidigung in der Höhe von CHF 12'493.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. 6. Der Staat Solothurn habe B.___ für die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 35'567.15 (inkl. Auslagen und 8 % resp. 7,7 % MWST) zu bezahlen, ohne Rückforderungsanspruch des Staates. 7. Der Staat Solothurn habe B.___ für die amtliche Verteidigung des Berufungsverfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'041.35 (39,58 Stunden à CHF 230.00 + Kanzleikosten von CHF 219.30 + 7,7 % MWST) zuzüglich Aufwendungen für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung auszurichten. 8. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.»
In der Folge hält Staatsanwältin C.___ einen zweiten Parteivortrag, in welchem sie zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausführt:
Es sei von beiden Verteidigern behauptet worden, J.___ sei von «F.___» dazu gedrängt worden, Angaben zu Lasten der Beschuldigten zu machen. Tatsache sei, dass J.___ ausgesagt habe, er könne keine konkreten Angaben in dieser Sache machen. Obwohl sie Rechtsanwalt Liniger bereits ausdrücklich auf die entsprechende Fundstelle hingewiesen habe, stelle dieser vor Obergericht erneut die Behauptung in den Raum, die in der Einvernahme von J.___ erwähnte Aktennotiz zum Treffen vom 1. Juli 2016 lasse sich den Akten nicht entnehmen. Sie weise deshalb ein weiteres Mal darauf hin, dass diese Aktennotiz Bestandteil der Akten bilde und im Register 3.1.5 (Pagina 18) zu finden sei. Wenn es im vorliegenden Fall zu einer Beeinflussung gekommen sei, dann sei diese nicht von der Familie von E.___ und F.___, sondern von der anderen Seite ausgegangen. Unzutreffend sei des Weiteren die Behauptung der Verteidigung, wonach am 26. April 2016 eine informelle Befragung von Frau K.___ stattgefunden habe. Zutreffend sei in diesem Zusammenhang, dass am 26. April 2016 eine Hausdurchsuchung im [...] stattgefunden habe und hierzu ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht vorliege, abgelegt im Register 3.1.5 (Pagina 9). Die im Rahmen dieser Hausdurchsuchung erfolgte Spontanäusserung von Frau K.___ sei in diesen Wahrnehmungsbericht aufgenommen worden und unterliege der freien Beweiswürdigung.
Mit Blick auf das von der Verteidigung in Zweifel gezogene Aussageverhalten von E.___ und F.___ lege sie dem Gericht nahe, deren Aussagen zusammen («am Stück») zu lesen, denn die konzentrierte Lektüre offenbare, in welchen inneren Konflikt E.___ und F___ geraten seien: Einerseits hätten diese den Zustand mit den ständigen Zahlungen beenden wollen, andererseits hätten sie vor diesem Schritt schlicht und einfach grosse Angst gehabt, denn A.___ habe jeder gekannt. Die Stresssituation, der E.___ und F.___ ausgesetzt gewesen seien, gehe aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor und in Bezug auf die massgeblichen Punkte, d.h. die Kernelemente, seien ihre Aussagen konstant und glaubhaft gewesen. Tatsache sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. E.___ und F.___ hätten keinen Security haben wollen, doch sie hätten diesen nehmen müssen. A.___ habe alles bestimmt, was demgegenüber E.___ und F.___ gewollt hätten, habe diesen überhaupt nicht interessiert.
Die Argumentation der Verteidigung, wonach B.___ nicht gewusst habe, was A.___ gemacht und mit «F.___» besprochen und vereinbart habe, verfange nicht, denn beide Beschuldigten hätten Kenntnis davon gehabt, was der jeweils andere mache, das Vorgehen sei aufeinander abgestimmt gewesen. Es liege eine mittäterschaftliche Tatbegehung vor, so dass sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_939/2013 vom 17.6.2014) der Mittäter die Tatbeiträge des anderen Mittäters grundsätzlich anrechnen lassen müsse.
Unzutreffend sei auch der Einwand von Rechtsanwalt Liniger, die von der Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung gegen die Strafzumessung genüge nicht den formellen Anforderungen von Art. 399 StPO. Sie habe in der Anschlussberufungserklärung ausdrücklich die Verurteilung zu einer höheren (als der erstinstanzlich ausgefällten) Strafe verlangt, damit sei den formellen Anforderungen Genüge getan.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei in Bezug auf das gegen B.___ geführte Strafverfahren das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden. Seit dem 26. April 2016 und nicht wie behauptet bereits seit dem 25. März 2015 sei gegen B.___ ermittelt worden. Seither habe sie sich fast täglich mit dem Fall beschäftigt und mit Blick auf die konkreten Umstände – Vielzahl an Beschuldigten (ursprünglich 9 Personen) und Vorhalte, Aktenumfang, Anzahl Einvernahmen, Einbezug von Dolmetschern, diverse Beschwerdeverfahren, darunter auch ein Entsiegelungsverfahren, Verteidigerwechsel und damit einhergehende Verzögerungen, Vorbereitung der Gerichte auf die Hauptverhandlung etc. – sei das Verfahren beförderlich vorangetrieben worden. Auch der Umstand, dass die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils knapp 5 Monate in Anspruch genommen habe, stelle mit Blick auf die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Dass die Hauptverhandlung vor Obergericht erst nun (26. Mai 2021) stattfinden könne, sei nicht dem Staat anzulasten. Die Gründe hierfür (kurzfristiger Anwaltswechsel, 1. Pandemiewelle im Frühling 2020, COVID 19 - Erkrankung von A.___, Erkrankung des amtlichen Verteidigers Liniger) lägen nicht in der Verantwortung des Staates.
In Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Buschauffeurs H.___ werde 1:1 dasselbe wie bereits vor erster Instanz gerügt, wobei die Einwände nicht überzeugten. So sei es durchaus üblich, in einem Arztzeugnis auch die Angaben des Verletzten wiederzugeben und Herr H.___ habe glaubhafte Aussagen gemacht, auf die abzustellen sei. Wenn die Verteidigung im Zusammenhang mit diesem Vorhalt eine unterlassene Befragung der damaligen Freundin und heutigen Frau von B.___ vorbringe, sei dem entgegen zu halten, dass B.___ deren Personalien nicht habe bekannt geben wollen. In rechtlicher Hinsicht sei auf BGE 119 IV 25 zu verweisen, mit welchem das Bundesgericht einen Faustschlag, der ein Hämatom verursacht habe, als einfache Körperverletzung taxiert habe. Es habe sich vorliegend zweifellos nicht bloss um eine harmlose Beeinträchtigung des Wohlbefindens gehandelt. Zudem sei von der Verteidigung nicht berücksichtigt worden, dass immer vor der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB der leichte Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre.
In Bezug auf den erstinstanzlichen Schuldspruch von B.___ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E.___ berufe sich die Verteidigung zu Unrecht auf eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB. Eine vorgängige Beleidigung durch E.___ sei bislang nie erwähnt worden und eine Einmischung von E.___ in das Gespräch zwischen «F.___» und A.___ rechtfertige keineswegs einen Schlag ins Gesicht. Die Konfrontation sei nicht von E.___ ausgegangen. Es habe sich um ein grundloses Zuschlagen durch B.___ gehandelt. Schaue man sich die Videoaufzeichnung an, so sei zu erkennen, dass der Kopf des Geschädigten aufgrund des Schlages regelrecht wegkippe. Es sei deshalb auch in diesem Punkt am Antrag auf Schuldigsprechung wegen Tätlichkeiten festzuhalten.
Fürsprecher Urs Oswald führt im Rahmen seines zweiten Parteivortrages aus, er halte vollumfänglich an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Wenn etwas in diesem Fall klar sei, dann sei dies die Unklarheit. Die Lage präsentiere sich chaotisch und jede Partei versuche, diese auf ihre Weise zu interpretieren. Die Familie E.___ habe sehr widersprüchlich ausgesagt. Auf das von ihm dargestellte «Zusammenarbeitsverhältnis» habe er keine Entgegnungen gehört. Es sei ihm folglich gelungen, dieses Verhältnis, das lose gewesen sei, aufzuzeigen. Entscheidend sei, dass A.___ eine Leistung erbracht habe, auch wenn hierfür keine saubere schriftliche Vereinbarung nach Schweizer Art vorgelegen habe, es habe sich um ein Verhältnis nach «Balkan Art» gehandelt. Eine solche Vereinbarung müsse zwangsläufig zu Streitigkeiten und Differenzen führen und genau dies sei dann ja auch hier der Fall gewesen sei. Es gehe hier um zivilrechtliche Streitigkeiten. Der entscheidende Fehler sei, dass diese Sache nun als strafrechtlich eingestuft werde.
Rechtsanwalt Rolf Liniger hält ebenfalls einen zweiten Parteivortrag. Er könne es kurz machen, der springende Punkt sei die Beweiswürdigung. Alle Schilderungen, auf welchen die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft gründe, stammten aus dem Haus von E.___ und F.____ und nicht von Dritten. Es gebe keinen stringenten Beweis dafür, dass E.___ und F.____ unter Druck gesetzt worden seien. Die Aufzählung von Telefonnummern sowie der Verweis auf abgespeicherte Nummern sage nichts aus und sei letztlich nichts anderes als eine riesige Rauchpetarde.
Dieselbe Problematik bestehe hinsichtlich der vorgehaltenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H.___. Ob die Verletzung tatsächlich bestanden habe, wisse man nicht, denn hierzu habe man lediglich die Aussagen von H.___ selber sowie einen
Schliesslich wolle er hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes klarstellen, dass er nicht behauptet habe, die Staatsanwaltschaft habe zu langsam gearbeitet. Vielmehr habe er dies bewusst offengelassen. Er habe keine Schuldzuweisungen gemacht. Fakt sei aber, dass zwingend zu beurteilen sei, ob das Strafverfahren zu lange gedauert habe nicht.
In der Folge macht der Beschuldigte A.___ wie folgt von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch: Es stelle sich die Frage, weshalb die Familie von E.___ und F.____ drei Monate gewartet habe und nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Wegen der ausgeteilten Ohrfeige habe E.___ eine Rolle übernommen bzw. gespielt. Er wolle festhalten, dass er immer gearbeitet habe und er nicht gratis arbeite. Er sei zu 100 % unschuldig.
Auch B.___ wendet sich mit einem letzten Wort an das Gericht: Es tue ihm leid, wenn jemand – ohne sein Wissen – zu Schaden gekommen sei. Ebenso tue es ihm leid für den Aufwand und dass es so lange gegangen sei. In Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil von Herrn H.___ wolle er festhalten, dass er mit diesem rede und sie sich bei einer Begegnung jeweils grüssten. Es sei alles gut.
Um 13:05 Uhr erklärt der Vorsitzende die Berufungsverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung: I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 21. August 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der beiden Beschuldigten A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) und B.___ (Beschuldigter 2) wegen der Vorhalte der fortgesetzten Erpressung etc. (Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 0001 ff., im Folgenden: SL AS 0001 ff.).
Der Beschuldigte 2 ist mit der ältesten Tochter des Beschuldigten 1 liiert und bezeichnet diesen als Schwiegervater. Nach seinen Angaben habe er L.___ im Frühjahr 2015 nach albanischem Brauch geheiratet, die Ehe sei in der Schweiz allerdings noch nicht anerkannt.
2. Am 8. März 2019 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
I.
1. B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - des Raubes, evtl. Erpressung, evtl. Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen am 24. März 2013 (AS Ziff. B.1); - der Erpressung, angeblich begangen in der Zeit vom 5. März 2016 bis zum 14. März 2016 (AS Ziff. B.4); - des Betruges, evtl. unrechtmässige Aneignung, angeblich begangen vom 23. August 2016 bis zum 30. September 2016 (AS Ziff. B.5.1); - der versuchten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 19. September 2016 bis zum 30. September 2016 (AS Ziff. B. 5.2); - des Raufhandels, angeblich begangen am 24. Dezember 2016. 2. B.___ hat sich schuldig gemacht: - der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. März 2014 (AS Ziff. B.2); - der fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AS Ziff. B.3.1); - der Tätlichkeit, begangen am 23. April 2016 (AS Ziff. B.3.2). 3. B.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. b) einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. B.___ sind 271 Tage Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - der Erpressung, angeblich begangen in der Zeit vom 5. März 2016 bis zum 14. März 2016 (AS Ziff. A.2); - des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen in einem nicht genauer definierbaren Zeitpunkt vor dem 4. Mai 2016 bis zum 4. Mai 2016 (AS Ziff. A.3). 2. A.___ hat sich schuldig gemacht: - der fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AS Ziff. A.1.1); - der Tätlichkeit, begangen am 23. April 2016, wobei von einer Bestrafung abgesehen wird (AS Ziff. A.1.2); - der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai 2016 (AS Ziff. A.4.1); - der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai 2016 (AS Ziff. A.4.2). 3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. A.___ sind 80 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
1. Folgende bei den Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort: KAPO SO) sind diesen auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben: - Stichwaffe (getarnt Blumenmuster) (an A.___) - Mobiltelefon Samsung (an B.___) Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet. 2. Das von A.___ beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. IV./6).
IV.
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'997.25 (Honorar CHF 4'466.65, Auslagen CHF 160.40, 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird auf CHF 27'409.75 (Honorar CHF 21'225.00, Auslagen CHF 4'197.90, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'770.30, entsprechend CHF 781.60, 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 15'652.60, entsprechend CHF 1'205.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60 %, somit CHF 16'445.85, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfange von 60 %, somit CHF 3'814.50 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung von CHF 10'000.00 überwiesen hat, so dass noch die Differenz von CHF 17'409.75 auszubezahlen ist. 3. Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 16'852.20 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60 %, somit CHF 10'111.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 30'607.20 (Honorar CHF 27'022.50, Auslagen CHF 1'368.70, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 9'972.00, entsprechend CHF 797.75, 7,7 % Mehrwertsteuer auf CHF 18'419.20, entsprechend CHF 1'418.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 70 %, somit CHF 21'425.00, zurückzuzahlen. Er hat ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Ronny Scruzzi, CHF 5'207.00 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde) zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 10'769.75 (als Vorschuss für den Aufwand vom 25. April 2016 bis und mit 6. Juni 2016) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19'837.45 auszubezahlen ist. 5. Es wird festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 762.70 entschädigt worden ist. Der Beschuldigte hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 70 %, somit CHF 533.90, zurückzuzahlen. 6. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 25'000.00, total CHF 54'170.60 (exkl. Verteidigergebühren), sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
3. Gegen das Urteil liessen die Beschuldigten am 18. bzw. 19. März 2019 Berufung anmelden. Mit Berufungserklärungen vom 16. bzw. 13. August 2019 (BA 5 ff., BA 11 ff.) werden folgende Anträge gestellt:
Beschuldigter 1: Er sei von den Vorhalten der fortgesetzten, gewerbsmässigen Erpressung (AKS Ziff. A.1.1.), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. A.4.1.) und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (AKS Ziff. A.4.2.) freizusprechen. Das beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS-Konto in der Höhe von CHF 20'000.00 sei ihm zurückzuerstatten. Es sei ihm wegen unschuldig erlittener Haft eine Genugtuung von CHF 16'200.00 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Staat zu tragen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte 1 sein Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Dispositivziff. II.2., 3. und 4. Lemma; AKS Ziff. A.4.1 und 4.2) zurückziehen.
Beschuldigter 2: Er sei von sämtlichen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freizusprechen. Es seien ihm eine Genugtuung von CHF 54'480.00 und Schadenersatz für die private Verteidigung von CHF 12'493.10 zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat zur definitiven Bezahlung aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten 2 die Anschlussberufung (BA 33 f.): Angefochten werde der Freispruch vom Vorhalt des Raubes, ev. Nötigung und Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AKS Ziff. B.1), gefordert werde die Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe.
4. Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziff. I.1. (teilweise): Freisprüche für den Beschuldigten 2 wegen der Vorhalte der Erpressung (AKS Ziff. B.4.), des Betruges, ev. unrechtmässiger Aneignung (AKS Ziff. B.5.1.), der versuchten Nötigung (AKS Ziff. B.5.2.) und des Raufhandels (AKS Ziff. B.6.) - Ziff. II.1.: Freisprüche für den Beschuldigten 1 wegen der Vorhalte der Erpressung (AKS Ziff. A.2.) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. A.3.) - Ziff. II.2 (teilweise): Schuldsprüche für den Beschuldigten 1 wegen Tätlichkeiten (AKS Ziff. A.1.2.), Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. A.4.1) und Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung (AKS Ziff. A.4.2). - Ziff. III.1.: Herausgaben von sichergestellten Gegenständen. - Ziffern IV.2. bis 5. (teilweise): Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
5. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf den 5. Februar 2020 angesetzt. Nachdem der Beschuldigte 1 neu einen Privatverteidiger beigezogen hatte, wurde auf dessen Gesuch hin die Berufungsverhandlung auf den 1. April 2020 verschoben. Weitere kurzfristige Verschiebungen der angesetzten Hauptverhandlung erfolgten wegen der ersten Coronawelle im Frühling 2020, einer COVID19 - Erkrankung des Beschuldigten 1 und einer Erkrankung des Rechtsvertreters des Beschuldigten 2.
6. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Parteien im Sinne von Art. 344 StPO mitgeteilt, dass der in AKS Ziff. B.1. umschriebene Lebenssachverhalt vom Berufungsgericht auch unter dem Straftatbestand von Art. 137 Ziff. 1 StGB (unrechtmässige Aneignung) geprüft werde (BA 74).
7. Am 26. März 2021 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt.
Wenn der Beschuldigte 2 vor dem Berufungsgericht vorbringen liess, die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht (BA 323), kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei in der Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft beinhaltet den Antrag, den Beschuldigten 1 zu einer höheren Freiheitsstrafe zu verurteilen (BA 34), und erfüllt diese Anforderung.
II. Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen Erpressung zum Nachteil von E.___ und F.___ gemäss AKS Ziff. A.1.1. und B.2. und B.3. und Vorhalt der Tätlichkeiten des Beschuldigten 1 zum Nachteil von F.___ gemäss AKS Ziff. A.1.2.
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.
1.3 Die Beweiskraft von persönlichen Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
Die wichtigsten Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
1.4 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in «dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, siehe auch Urteil 6B_902/2019 vom 8.1.2020).
2. Sachverhaltsübersicht
2.1 Der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn (Rapport vom 22. März 2017: Akten der Staatsanwaltschaft, Register 2.1.14., Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1.14./001 ff.) kann entnommen werden, dass es sich beim Tatort um die [...]-Bar an der […]-Strasse im ersten Untergeschoss, unterhalb des Lokals Zd.___, handelt. Die [...]-Bar ist in drei Bereiche unterteilt. Vorne befinden sich ein Fumoir sowie die sogenannte «Clubbar». Im hinteren Teil ist das grosse Dancing mit Tanzfläche, einer eigenen Bar sowie diversen Tischen mit Stühlen. Der vordere Teil der Räumlichkeiten, das Fumoir und die Clubbar, wurde vom Ehepaar M.__ und N.___ betrieben, welches die ganzen Räumlichkeiten gemietet hatte. Der hintere Teil der Räumlichkeiten (nachfolgend: die Bar) wurde von M.___, welche über das Gastgewerbepatent verfügte, resp. ihrem Ehemann N.___ regelmässig untervermietet. Zur Tatzeit war E.___ (Geschädigter 2) Untermieter der Bar und hatte dafür seit dem 3. Dezember 2015 einen sogenannten Bereichsleitervertrag. Beim Geschädigten 1, F.___, handelt es sich um den Vater des Geschädigten 2, beide betrieben zusammen die Bar und veranstalteten dort Musikevents, welche vor allem Klientel aus dem Balkan ansprachen; mitgeholfen hat dabei ein weiterer Sohn das Geschädigten 1, O.___. Ab Anfang Januar 2016 organisierten die Geschädigten überdies während drei Wochen auch im Zd.____ Musikveranstaltungen.
2.2 Am 26. Dezember 2015, 02:20 Uhr, kam es in der Bar zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen Bar-Besuchern (vgl. dazu die entsprechende Strafanzeige vom 5.8.2016: 2.1.6./039 ff./Videoaufnahmen unter Reg. 3.6.). Diese nahm ihren Beginn, als ohne ersichtlichen Grund mehrere unbekannte Personen ins Lokal kamen, unvermittelt sowie ohne erkennbaren Grund die Deckenverkleidung und weitere Einrichtungen des Lokals beschädigten und einen anderen Gast provozierten. Im Rahmen dieses Raufhandels wurde P.___ von einem Unbekannten mit der Faust ins Gesicht geschlagen, der Geschädigte 1 am Hals gepackt sowie der Geschädigte 2 und O.___ tätlich angegriffen. Der dabei verursachte Sachschaden wurde auf CHF 3'200.00 geschätzt. Zusammenfassend erfolgte die ganze Aktion ohne erkennbaren Grund. Nach Angaben der Geschädigten seien wenige Tage nach diesem Vorfall die beiden Beschuldigten in der Bar erschienen und hätten verlangt, dass sie bezahlt würden, um künftig für die Sicherheit der Bar besorgt zu sein.
2.3 Am 23. April 2016, 23:15 Uhr, meldete sich der Geschädigte 1 telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und gab an, in der Bar seien vier Schutzgelderpresser, welche Geld von ihnen verlangt hätten (2.1.14./003 ff.). Der Geschädigte wurde angewiesen, zusammen mit seinem Sohn beim Polizeiposten [...] auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Sie wurden in der gleichen Nacht erstmals polizeilich befragt. Nach den Aussagen der Geschädigten hätten die Beschuldigten ab Ende 2015 bis zum 23. April 2016 von ihnen unter Androhung ernster Nachteile grosse Geldbeträge erpresst. Im Gegenzug hätten sie dafür gesorgt, dass ihrer Familie resp. ihrem Club, der Bar, «nichts passierte». Am 23. April 2016 sei die Situation eskaliert, weil die Geschädigten die geforderten Gelder nicht mehr hätten aufbringen können. Die beiden Geschädigten seien von den beiden Beschuldigten tätlich angegangen worden. Anfänglich wurde gegen zwei weitere Verdächtigte – Q.___ und R.___ – ermittelt, wobei sich der Tatverdacht bei ihnen nicht erhärtete. Die Familie der Geschädigten wurde von der Staatsanwaltschaft an einen geheimen Ort verbracht und ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen.
3. Vorhalte
3.1 Unter AKS Ziff. A.1.1. und B.3.1. wird den beiden Beschuldigten fortgesetzte, gewerbsmässige Erpressung zum Nachteil der beiden Geschädigten in einem Zeitraum ab Anfang Januar bis zum 23. April 2016 vorgehalten. In mittäterschaftlichem Zusammenwirken hätten sie vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch Androhung ernstlicher Nachteile die Geschädigten fortgesetzt zu Geldzahlungen an sie bestimmt und so insgesamt mindestens CHF 7'000.00 unrechtmässig erlangt, wodurch sich die Geschädigten am eigenen Vermögen geschädigt hätten.
Der Beschuldigte 1 habe nach der tätlichen Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2015, mutmasslich anfangs Januar 2016, den Geschädigten 1 kontaktiert, da er gehört habe, dass es Probleme gegeben habe, und er dafür sorgen könne, dass dies aufhöre. Zunächst habe sich der Geschädigte 1 nicht darauf eingelassen. Schliesslich sei es im Januar 2016 dann nochmals zu einem Gespräch in der Bar gekommen. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Beschuldigte wiederum erklärt, dass «Schutz» notwendig sei, damit es nicht zu erneuten Problemen komme. Für diesen «Schutz» habe der Beschuldigte 1 CHF 500.00 pro Woche resp. CHF 2'000.00 pro Monat verlangt. Ebenso sei auf Geheiss des Beschuldigten 1 dessen Schwiegersohn, der Beschuldigte 2, als Security eingestellt worden. Dieser habe wiederum den physisch klar unterlegenen Geschädigten 2, der die Bar offiziell geführt habe, mit der Androhung von physischer Gewalt (Schläge, Totschlag etc.) eingeschüchtert und diesem erklärt, dass er die Bar nicht mehr öffnen dürfe, wenn er (der Geschädigte 2) nicht zahle.
In der Folge habe der Geschädigte 2 – teilweise durch den Bruder O.___ ausgehändigt – zwischen ca. Mitte/Ende Januar 2016 und dem 16. April 2016 wöchentlich CHF 500.00 – in der Regel am Freitag – an den Beschuldigten 1 bezahlt resp. das Bargeld an dessen Sohn S.___ ausgehändigt zwecks Weiterleitung an den Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 habe sich in der Folge als «Security» in der Bar aufgehalten, wobei dies nicht notwendig gewesen sei. Der Beschuldigte 2 habe die entsprechenden Arbeiten auch gar nicht effektiv vorgenommen. Vielmehr habe er sich lediglich in der Bar aufgehalten und sich sowie seinen Kollegen (alkoholische) Getränke spendiert, ohne diese zu bezahlen. Pro Abend habe der Beschuldigte 2 vom Geschädigten 2 resp. dessen Bruder für seine blosse Anwesenheit pro Stunde CHF 30.00, d.h. pro Abend zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00, verlangt. Die entsprechenden Zahlungen seien in der Folge einzig aus Angst vor Repressalien erfolgt. Von den Beschuldigten sei wiederholt in Aussicht gestellt worden, dass die Geschädigten die Bar bei Nichtbezahlung nicht mehr öffnen dürften. Durch sein Verhalten, seine physische Überlegenheit sowie auch durch seine ständigen Drohungen (z.B. «Was meinst Du, wer Du bist? Ich kann Dich in zwei Teile brechen. Nicht einmal die Rega kann Dir helfen» der Androhung, er werde «A.___ kommen lassen») habe der Beschuldigte 2 den Druck auf die Geschädigten konstant aufrechterhalten. Als am 23. April 2016 kein Geld habe bezahlt werden können, habe der Beschuldigte 1 gegenüber dem Geschädigten 1 erklärt, dass der Geschädigte 2 das Lokal nicht mehr öffnen dürfe, wenn er nicht bezahle. Zudem habe der Beschuldigte 1 dem Geschädigten 1 mit der rechten Hand einen Schlag in das Gesicht versetzt. Anschliessend hätten der Beschuldigte 2 und der Geschädigte 1 die Bar verlassen und sich nach draussen zum Eingangsbereich begeben. Dort sei die Diskussion weitergeführt worden. Schliesslich sei der Geschädigte 2 dazu gekommen und habe sich an der Diskussion beteiligen wollen, woraufhin der Beschuldigte 2 ihm mit der offenen Hand einen Schlag in das Gesicht (Wangenbereich) versetzt habe. In der Folge hätten sich die beiden Geschädigten zur Polizei begeben und Anzeige erstattet.
Bezüglich der beiden Schläge wird den Beschuldigten 1 und 2 in AKS Ziff. A.1.2. und B.3.2. zudem die Verübung von Tätlichkeiten vorgehalten, wobei der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten 1 (von einer Bestrafung wurde Umgang genommen, vgl. Dispositivziff. II.2., 2. Lemma) rechtskräftig ist.
3.2 Die beiden Beschuldigten anerkennen, im genannten Zeitraum von den Geschädigten insgesamt CHF 7'000.00 erhalten zu haben: Der Beschuldigte 1 habe insgesamt CHF 4'000.00, je CHF 2'000.00 für die Monate Januar und Februar 2016, erhalten. Die CHF 2'000.00 für den März sei der Geschädigte 1 noch schuldig (10.1.1./011). Der Beschuldigte 2 hat nach seinen Angaben während zwei bis drei Monaten für seine Anwesenheit in der Bar Geld erhalten, soweit solches vorhanden gewesen sei, insgesamt ca. CHF 1'000.00 pro Monat – total CHF 3'000.00 –, wobei er überdies eine Restforderung von CHF 500.00 geltend machte (10.1.2./033 und 045). Dies seien aber bezüglich beider Beschuldigter Lohnzahlungen gewesen, die ihnen aufgrund ihrer Anstellung bei den Geschädigten zugestanden seien. Auch vor dem Berufungsgericht führten die beiden Rechtsvertreter aus, es habe zwischen den Geschädigten und den Beschuldigten je ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses sei wohl nicht in der hierorts gewohnten Art in schriftlicher Form abgeschlossen worden, da die schweizerische Denkart nicht übertragen werden könne auf die aus dem Balkan stammenden Beteiligten. Es habe sich um ein «Arbeitsverhältnis besonderer Art» gehandelt. Der Beschuldigte 1 liess ausführen, er sei ein Sicherheitsmitarbeiter «im weiteren Sinne» gewesen, nicht ein klassischer Türsteher.
3.3 Zu befinden ist bei der Sachverhaltsfeststellung damit namentlich über zwei Fragen:
- Haben die Beschuldigten für die Geschädigten gearbeitet und was wurde vereinbart (nachfolgende Ziffer 4)?
- Wurden die allfälligen Verpflichtungen von den Geschädigten freiwillig eingegangen, d.h. erfolgten die Geldzahlungen der Geschädigten an die beiden Beschuldigten freiwillig wurden sie – wie von den Geschädigten behauptet – mit Gewalt Drohung von den Beschuldigten einseitig durchgesetzt (nachfolgende Ziffer 5)?
4. Tätigkeiten/Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten bei den Geschädigten
Die Vorinstanz hat unter den Ziffern III.2.3. und 2.4. der Urteilsbegründung (US 23 ff.) diese Frage in Bezug auf die beiden Beschuldigten einer eingehenden und zutreffenden Beurteilung unterzogen, denen sich das Berufungsgericht sachverhaltlich anschliessen kann. Auf ihre genannten Erwägungen kann somit vorweg vollumfänglich verwiesen werden. Zusammengefasst kommt das Berufungsgericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
4.1. Ein wie auch immer ausgestaltetes Arbeitsverhältnis des Beschuldigten 1 kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
- Der Beschuldigte 1 hat bezüglich des angeblichen Arbeitsverhältnisses widersprüchlich ausgesagt und seine Aussagen den jeweiligen Vorhalten und Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden angepasst. Zuerst gab er an, als Security – aber nicht als Partner – in der Bar gearbeitet zu haben, seit drei Monaten, jeweils freitags und samstags von 22:00 bis 04:00 Uhr, habe er als Türsteher nur dort gearbeitet, ganz [Name der Ortschaft] könne das bezeugen. Sein Schwiegersohn, der Beschuldigte 2, habe zusammen mit ihm als Security dort gearbeitet. Der Geschädigte 1 schulde ihm für seine Arbeit als Security noch CHF 2'000.00. Er habe am 23. April 2016 nur seinen ihm zustehenden Lohn einfordern wollen (Hafteinvernahme und Einvernahme vom 24.4.2016). Dies bestätigte er am 2. Mai 2016, er sei nur ganz vereinzelt an diesen Tagen (Freitag und Samstag von 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr) nicht dort gewesen. Auf den Vorhalt, an Samstagen hätten in der Bar arabische Nächte stattgefunden, welche nicht von den Geschädigten, sondern von den Ehegatten M.___ und N.___ organisiert worden seien, passte der Beschuldigte seine Aussagen an und führte aus, da sei er oben im Zd.____ als Security tätig gewesen. Unten habe er an drei Samstagen gearbeitet. Auf den Einwand, N.___ habe ihn kaum in der Bar gesehen, erwiderte der Beschuldigte 1: Er habe dort gearbeitet, er könne das mit seinem Leben garantieren. Auf den Vorhalt, der Beschuldigte 2 habe mehrfach ausgesagt, nur er selbst habe in der Bar als Security gearbeitet, verlangte der Beschuldigte 1 ausweichend unbedingt eine Konfrontation mit dem Geschädigten 1, dann werde man sehen (10.1.1./024). Als ihm die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTID) vorgehalten wurden (ausser in zwei Nächten war er nie zu den von ihm angegebenen Zeiten vor Ort), relativierte er seine vorherigen Angaben und machte geltend, der Geschädigte 1 habe ihm gesagt, er müsse nicht so oft kommen. Manchmal habe er mit diesem zusammen auch Sängerinnen gesucht und sie hätten wie Partner zusammengearbeitet. Was das Telefon sage, interessiere ihn nicht. Ab und zu habe er auch frei genommen, der Beschuldigte 2 sei ja da gewesen. Am 9. Juni 2016 gab er in zwei aufeinander folgenden Fragen zwei völlig widersprüchliche Antworten: Frage 49: «Der Geschädigte 1 habe den Leuten gesagt, ich sei sein Partner. Ich war aber der Security». Frage 50 (ob er denn nun dessen Partner gewesen sei nicht): «Nein, jetzt bin ich hier. Ganzes Personal, alle, die dort gearbeitet haben, haben es gewusst, ich bin dort der Partner. Sein Bruder weiss das auch» (10.1.1./074 f.). Er blieb aber auch später dabei, er habe in der Bar gearbeitet und seinen Lohn verdient. Vor dem Berufungsgericht liess er dann vorbringen (BA 270 f.), er sei kein klassischer Partner gewesen, der am Geschäft beteiligt gewesen sei, sondern als Partner nur für den Schutz zuständig gewesen. In diesem (zweiten) Fall verstehe man «Partner sein» so, dass es zu keinen Problemen komme, wenn Kunden vor Ort seien. Sie hätten von Anfang an bis zum Schluss keine Probleme gehabt, während es früher dort «non stop» Probleme gegeben habe. (Auf die Frage, was er konkret als Partner dort gemacht habe) Er habe sich bei den Kunden als Partner vorgestellt und weil er schon seit 30 Jahren in dieser Region lebe und er alle kenne, habe dort aus Respekt niemand Probleme gemacht. Auf den (erneuten) Vorhalt, er sei gemäss der Telefonauswertung nur selten dort gewesen und wenn überhaupt nur für kurze Zeit, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei an diesen Abenden jeweils mit dem Chef auch in andere Lokale gegangen, um Musik zu hören. Das Balkan-System sei so. Wenn es anderswo bessere Musik gebe, gehe man dorthin und mache eine Offerte, damit die Musiker in ihr Lokal kämen (BA 272). Das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 lässt ihn als unglaubwürdig erscheinen.
- Die Ergebnisse der RTID sind auf US 24 f. im Detail aufgelistet und zeigen zusammengefasst, dass der Beschuldigte 1 an den von ihm angegebenen Arbeitszeiten zumeist nicht in der Nähe der Bar war und er – wenn er gemäss Antennenstandort in der Bar gewesen sein könnte – meist nur kurz da war und dann fast pausenlos telefonierte, was mit einer Tätigkeit als Security kaum vereinbar wäre.
- Dieser Sachbeweis deckt sich mit den Aussagen von R.___ und T.___, die sich regelmässig in der Bar aufgehalten hatten, des Hauptmieters und Untervermieters N.___, der eine Arbeit des Beschuldigten 1 in der Bar ausschloss, und namentlich auch den widerspruchsfreien und plausiblen Aussagen der Geschädigten und ihrer Familienmitglieder; auch dazu kann auf die detaillierten Auflistungen der Vorinstanz auf US 26 ff. verwiesen werden. An gleicher Stelle wird auch auf die Aussagen von K.___ vom 9. Mai 2016, damalige Geschäftsführerin des Zd.___, eingegangen, welche angegeben hat, der Beschuldigte 1 habe bei den Musikabenden des Geschädigten 1 im Zd.___ jeden Tag als dessen Bodyguard gewirkt (10.2.1.6). Ihre Aussagen werden einerseits von den Ergebnissen der RTID widerlegt, andererseits stand sie ganz offensichtlich unter grossem Druck des Beschuldigten 1, der von ihr auch schon Schutzgeld verlangt und gesagt habe, ihm gehöre ganz [Name der Ortschaft]. Sie getraue sich nicht, schriftliche Aussagen zu machen (2.1.6./019 und 3.1.5/009). Bei dieser Aktennotiz des Polizeibeamten U.___ vom 27. April 2016 (3.1.5./009) über Feststellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2016 im Zd.____ handelt es sich um einen verwertbaren polizeilichen Wahrnehmungsbericht. Hinweise dafür, dass dieser nicht korrekt sein könnte, bestehen keine, eine Befragung des Polizeibeamten wurde nie beantragt. Auch die Aussage von J.___, der erst am 3. Oktober 2016 als Zeuge aussagte (10.3.1.6), ist durch die RTID-Ergebnisse widerlegt: Der Zeuge gab an, jedes Mal, wenn er in die Bar gekommen sei, sei der Beschuldigte 1 neben der Türe gestanden gesessen. Auf Vorhalt der Ergebnisse der RTID gab er an, der Beschuldigte 1 sei «mehrheitlich» da gewesen und er selbst sei nicht viel in der Bar gewesen. Der Zeuge gab auch an, er sei hie und da als Tourist in der Schweiz, um ein Auto zu kaufen, das er danach in Serbien weiterverkaufe. Seine Aussagen, wie er sich – mit dem Geschädigten 1 gut befreundet – in die Sache «eingemischt» habe, erscheinen wirr. Er sei vom Beschuldigten 1 beim Coiffeur angefragt worden, eine Aussage zu machen. Er habe diesem dann bei einem zweiten Treffen beim Coiffeur eine Kopie seines Passes gegeben. Entgegen den Angaben des Beschuldigten 1 sei er nie bei dessen Anwalt gewesen. Er sei auch sonst nirgends hingegangen mit dem Beschuldigten 1. Auch der Beschuldigte 2 sei meist neben der Türe gestanden als Wachmann. Auch bezüglich des Zeugen J.___ gibt es einen Wahrnehmungsbericht: Der Polizeibeamte V.___ berichtet darin über ein Gespräch mit dem Zeugen vom 1. Juli 2016 im […] (3.1.5./018): Die Geschädigten hätten mitgeteilt, der Zeuge sei aus dem Umfeld des Beschuldigten 1 angegangen worden, um den Aufenthaltsort der Geschädigten ausfindig zu machen. Dabei habe der Zeuge weder seinen vollen Namen nennen noch etwas zur ganzen Angelegenheit rund um den Beschuldigten 1 sagen wollen. Er sei von einem W.___ angegangen worden, er wisse sicherlich, wo sich die Familie der Geschädigten aufhalte. Dieser W.___ sei Teil einer grösseren Organisation und habe viel Druck gemacht. Zu diesem Treffen äusserte sich der Zeuge bei der Befragung ausweichend und wenig plausibel. Der Geschädigte 1 habe damals von ihm verlangt, dass er gewisse Aussagen mache, was er nicht gewollt habe (10.3.1.6/010 f.). Insgesamt vermögen auch diese Aussagen von J.___ am Gesamtbild keine vernünftigen Zweifel zu erwecken.
- Selbst der Beschuldigte 2 gab zunächst an, neben ihm habe nur noch Servierpersonal in der Bar gearbeitet (10.1.2./036 und 049). Er sei der einzige Security gewesen. Erst auf Nachfrage der Polizei erklärte er, der Beschuldigte 1 habe auch dort gearbeitet, was er in der Folge bestätigte, ohne aber nähere Angaben zu dessen Arbeitszeiten, Arbeitstagen und Aufgaben machen zu können. Man solle den Beschuldigten 1 selbst dazu befragen. Sie seien unabhängig voneinander angestellt worden (10.1.2./ 049 f. und 099). Auch später wollte er dazu nichts sagen, die Polizei solle den Beschuldigten 1 selbst dazu befragen (10.1.2./157). Auf den Vorhalt der Polizei hin, der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, er sei «wie ein Partner» angestellt gewesen, wurde auch dies vom Beschuldigten 2 bestätigt. Auch der Beschuldigte 2 hat somit seine Aussagen den jeweiligen Fragen und Vorhalten der Polizei angepasst, was ihn als unglaubwürdig erscheinen lässt. Zu diversen verdächtigen SMS-Mitteilungen zwischen den beiden Beschuldigten verweigerte der Beschuldigte 2 die Antwort (10.1.2./ 103 ff.).
Zusammengefasst kann somit die Aussage des Beschuldigten 1, er habe die ihm übergebenen Gelder als angestellter Security (oder auch als Partner, vgl. US 28 f.) der Geschädigten verdient, aufgrund seiner eigenen Aussagen, der dies klar bestreitenden Aussagen des Beschuldigten 2, der Ergebnisse des RTID und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten ohne jeden vernünftigen Zweifel widerlegt werden. Er hat keine Arbeit in der Bar der Geschädigten geleistet. Die Zahlungen wurden aber in der Tat unter dem Titel «Schutz» geleistet, die Hintergründe werden sogleich unter der nachfolgenden Ziffer II.5. beleuchtet. Als weiteres anschauliches Muster des Aussageverhaltens des Beschuldigten 1 kann noch folgendes Beispiel aufgeführt werden: Die Strafverfolgungsbehörden hielten ihm vor, auf seinem Konto seien im Jahr 2015 nebst seinem Lohn noch Bareinzahlungen von CHF 70'000.00 vermerkt, auf die Frage nach deren Herkunft antwortete er: «Also das stimmt nicht. Ich habe keine Ahnung. Ich schwöre es» (10.1.1./050). Später in der gleichen Einvernahme gab er dann an, die hohen Bareinzahlungen auf sein Konto seien auch von Schulden, die Leute bei ihm gehabt hätten, zum Beispiel von einem Türken, dessen Namen er aber nicht kenne (10.1.1./051).
4.2 Bezüglich des Beschuldigten 2 hat die Vorinstanz eine formelle Anstellung als Security (Sicherheitsmann) bei den Geschädigten grundsätzlich bejaht. Dieser war tatsächlich regelmässig in der Bar anwesend, wurde von den Aussenstehenden aber nicht als Sicherheitsmann wahrgenommen. Er erfüllte auch nicht die Voraussetzungen gemäss Bereichsleitervertrag an einen anzustellenden Security, wurde darin doch «geschultes» Personal verlangt, was N.___ bezüglich des Beschuldigten 2 denn auch kritisierte (vgl. US 29 ff.). Insofern in Bezug auf die Einvernahme von N.___ vom 1. Mai 2016 (10.2.1.1/006 ff.) vom Beschuldigten 2 vor der ersten Instanz wegen verwehrter Teilnahmerechte eine Unverwertbarkeit geltend gemacht wurde, ist darauf zu verweisen, dass diesen Aussagen im vorliegenden Verfahren keine wesentliche und schon gar nicht eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und es sich um eine Erstbefragung und damit eine polizeiliche Ermittlungshandlung handelte. Dem Verteidiger war der Termin der Einvernahme bekannt, dieser wurde am 1. Mai 2016 parteiöffentlich befragt. Die damaligen Verteidiger beider Beschuldigter hatten Kenntnis von dieser Einvernahme und blieben der Befragung fern (10.2.1.1./007). Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 397 E. 3.1.1. erwogen: «Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann (Urteile 6B_760/2016 vom 29.6.2017 E. 3.2.2; 6B_217/2015 vom 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). Auf die Teilnahme kann vorgängig auch im Nachhinein ausdrücklich stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147 StPO; OLIVIER THORMANN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 147 StPO). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch: Urteil 6B_522/2016 vom 30.8.2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21.4.2017 E. 4.3 mit Hinweisen).». Der Beschuldigte hat im Verfahrensverlauf – mit Einschluss des Berufungsverfahrens – immer auf das Stellen von Beweisanträgen, und damit auch auf eine Konfrontation mit N.___, verzichtet. Vor dem Berufungsgericht wurde denn auch keine Unverwertbarkeit von dessen Einvernahme mehr geltend gemacht. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die Einvernahme von T.___ am 4. Mai 2016, an welcher der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 teilgenommen hat (10.2.1.3). Es kann dazu auf die Ausführungen der Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht verwiesen werden (BA 283 f.).
Aber selbst wenn mit der Vorinstanz von einer «formellen Anstellung» des Beschuldigten 2 auszugehen wäre, würde es sich nicht um ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis handeln, wie sogleich zu zeigen sein wird.
5. Freiwilligkeit der Arbeitsverhältnisse bzw. Zahlungen
5.1 Die Geschädigten machten von Anfang an geltend, sie hätten nur unter Druck und Drohungen an die Beschuldigten bezahlt. Zu den konkreten Druckmitteln der Beschuldigten machten die Geschädigten folgende Angaben:
- Geschädigter 2 am 24. April 2016 als Auskunftsperson (10.3.1.1./006 ff.): Die Beschuldigten hätten gesagt, wenn er das Geld nicht bezahle, dann sei fertig. Dann habe der Beschuldigte 1 ihm mit Totschlag gedroht, er dürfe die Bar nicht mehr öffnen und er werde ihm zeigen, wer der Boss sei. Wenn er nicht bezahle, würden Sachen wie gestern Abend passieren. Die beiden Beschuldigten hätten gedroht, ob er mit der Polizei sonst wem komme, sei egal, es werde so so etwas passieren. Die würden machen, was sie androhten. Anlässlich der nächsten Befragung vom 26. April 2016 wollte der Geschädigte 2 aus Angst keine Aussagen machen und verlangte Schutz (10.3.1.1./010 ff.). Tags darauf führte er als Zeuge aus, das Geld sei für den «Schutz» gewesen, «d.h. Sicherheit, damit nichts passiere». Ein paar Tage nach der Schlägerei im Club sei der Beschuldigte 2 in den Club gekommen und habe gesagt, sie bräuchten Schutz wegen dieser Schlägerei. Sie benötigten den Schutz unbedingt, ansonsten würde das wieder passieren. Wenn er (der Geschädigte) zahle, seien ihre Namen drin und es werde ruhig sein (10.3.1.1./017 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ihm einmal gedroht, wenn er nicht bezahle, könne er nicht arbeiten. Er könne «auch mit der Polizei weiss Gott wem kommen, er dürfe dann nicht aufmachen». (Auf die Nachfrage, was aufmachen?) Die Bar aufmachen. Bis er die CHF 2'000.00 bezahlt habe. Das hätten ihm die Beschuldigten in aggressivem Ton gesagt. Auf Nachfrage beschrieb der Geschädigte die Drohungen immer ähnlich: Er hätte nicht arbeiten dürfen, ohne vorher bezahlt zu haben. Bis dann sei die Bar geschlossen. «Auf gut Deutsch: nur über ihre Leiche dürfe er öffnen.». Er habe sich bedroht und «Scheisse» gefühlt. Er habe nicht damit umgehen können, wenn er die beiden Felsen, die beiden Kolosse, gesehen habe (10.3.1.1./019). In der Folge widersprach sich der Geschädigte aber auch, indem er die Frage, ob ihm konkret damit gedroht worden sei, ihm seinen Angehörigen Gewalt anzutun, verneinte: Es sei einfach gesagt worden, dass er nicht mehr arbeiten dürfe. Er sei nicht früher zur Polizei gegangen, weil er sich vor grösseren Konsequenzen gefürchtet habe. Damit meine er, geschlagen zu werden, vielleicht die Familie. Der Beschuldigte 2 habe ihm oft gedroht, er schlage ihn und breche ihn in zwei Teile, dann könne ihm nicht einmal die Rega helfen. Auf den Widerspruch angesprochen, führte der Geschädigte aus, er habe ganz einfach Angst und fühle sich wie auf Glatteis. Die weiteren Aussagen des Geschädigten 2 sind auf US 34 f. dargelegt. Zusammengefasst gab er an, die Beschuldigten seien nach der Schlägerei von Ende Dezember 2015 gekommen und hätten gesagt, er benötige Schutz, damit dies nicht wieder passiere. Der Schutz habe CHF 2'000.00 gekostet, CHF 500.00 pro Woche. Zudem sei der Beschuldigte 2 in der Bar und schaue, dass nichts passiere. Auf konkrete Nachfrage nach der Gegenleistung für das Geld: «Schutz, damit niemand etwas kaputt machen kann. Dass niemand Probleme machen kann.» (10.3.1.1./026). Der Beschuldigte 2 habe zusätzlich noch einen Stundenlohn von CHF 30.00 verlangt. Der Geschädigte bestätigte seine Aussage, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, ihn in zwei Teile zu brechen, sodass ihm nicht einmal die Rega mehr helfen könne. Dann habe der Beschuldigte 2 ihn noch geschlagen und das als «Spass» bezeichnet. Am 23. April 2016 seien die beiden Beschuldigten zusammen gekommen und hätten sie angeschrien, sie dürften nicht mehr arbeiten, bis die CHF 2'000.00 bezahlt seien. Nicht einmal die Polizei könne helfen. Bei Nichtbezahlung habe er einen grossen Konflikt, d.h. schlagen, die Bar schliessen alles kaputt schlagen, befürchtet. Wenn sie sagten, die Bar sei zu, dann sei das so, da könne man nichts ändern diskutieren. Die Beiden hätten die Macht und der Beschuldigte 1 das Sagen. Alle hätten Angst vor diesem, wegen seinem grossen Namen und den Sachen, die er gemacht habe mit dem Schutzgeld.
- Geschädigter 1 am 24. April 2016 als Auskunftsperson: Das Ganze habe vor ein paar Monaten begonnen. So laufe das in diesem Geschäft: Plötzlich kämen ein paar Typen in die Bar und machten Probleme. Am anderen Tag komme dann ein anderer und frage nach den Problemen und er könne dafür sorgen, dass die Probleme aufhörten. Wenn man ablehne, gehe das so weiter. Genau so sei es bei ihnen gewesen: Es habe eine Schlägerei gegeben und dann sei der Beschuldigte 1 gekommen, der überall bekannt sei. Dieser sei mit allen möglichen Verbrechern befreundet und alle hätten Angst vor ihm. Als er abgesagt habe, habe der Beschuldigte 1 seinen Schwiegersohn Kollegen geschickt, die seinem Sohn Angst gemacht hätten. Sie hätten ihm mit Schlägen etc. gedroht und irgendwann habe sein Sohn bezahlt. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er sei der Chef und wenn der Geschädigte 2 nicht bezahle, dürfe er die Bar nicht mehr öffnen (10.3.1.3./001 ff.). Am 8. Juli 2016 parteiöffentlich als Zeuge (10.3.1.3./011 ff.): Er habe Angst um Leib und Leben. Es handle sich um gefährliche Leute. Er mache trotzdem Aussagen, damit es einmal ein Ende gebe. Der Beschuldigte 1 habe auch bestimmt, dass der Beschuldigte 2 in der Bar arbeite. Dieser habe dann alles bekommen, was er gewollt habe, und sich wie ein zweiter Besitzer benommen. Wenn sie etwas abgelehnt hätten, habe der Beschuldigte 2 mit dem Beschuldigten 1 gedroht. Der Beschuldigte 1 habe für die CHF 2'000.00 überhaupt nichts gemacht. Der Beschuldigte 2 habe seinem Sohn einmal gedroht, er werde ihn schlagen, sodass ihn die Rega abholen müsse. Zusammengefasst hätten sie ihn und seinen Sohn geschlagen, Geld genommen und seinen Kindern das Leben kaputt gemacht.
- O.___ als Zeuge (10.3.1.2.): Seit Januar hätten die beiden Beschuldigten Schutzgeld verlangt. Der Beschuldigte 1 habe jeden Freitag CHF 500.00 gewollt. Der Beschuldigte 2 habe jeden Tag Geld gewollt und dies aggressiv verlangt, sonst gebe es Probleme. Er habe ihm das Geld geben müssen. Er habe so etwas wie Angst gehabt. Auf Nachfrage gab er an, bei Nichtbezahlung seien Probleme in Aussicht gestellt worden. Konkretes sei nicht gesagt worden. Sie hätten Angst gehabt und nur deshalb bezahlt. Man höre vom Beschuldigten 1, dieser sei ein grosser Mann in der Schweiz. Die Leute redeten viel über ihn, dass er Schutzgeld verlange. Sein Bruder habe dem Beschuldigten 2 das verlangte Geld gegeben, weil er dies habe tun müssen. Sie hätten sonst Probleme bekommen, so wie der Vorfall im Dezember. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, der Beschuldigte 2 müsse bei ihnen Security sein. Einmal habe ihn der Beschuldigte 2 gestossen, als er diesem die gewünschte Whiskey-Flasche nicht habe geben wollen. Dann habe er sie ihm halt doch gegeben.
Wie die Vorinstanz (US 36 f.) zu Recht feststellt, wirken die Aussagen der Geschädigten eher umständlich und unbeholfen, insbesondere wenn es darum ging, konkrete Drohungen Gewaltanwendungen zu umschreiben. Mehrfach sprechen sie eher von einer diffusen Angst, die sie hatten. Die Beschreibung eines Klimas der Angst erscheint aber authentisch, indem viele gehabte Gefühle beschrieben werden. Teilweise fallen – wie oben erwähnt – die Aussagen auch widersprüchlich aus. Allerdings wäre dies gerade bei bewussten Falschaussagen so nicht zu erwarten: Bei einem abgesprochenen Komplott gegen die Beschuldigten würden die Geschädigten kurze und klare Beschuldigungen erheben, welche sie problemlos jederzeit wiederholen könnten, die Darstellungen wären – entgegen den vorliegenden Aussagen – nahezu wortgleich und nicht so differenziert. Die unbeholfenen und teilweise relativ schwer fassbaren Aussagen der Geschädigten geben aber konstant, folgerichtig und einleuchtend eine Angst wieder, die sie vor den Beschuldigten, und dabei insbesondere vor dem Beschuldigten 1, hatten. Diese Angst hat sie zweifellos auch bei ihrem Aussageverhalten beeinflusst, wollte der Geschädigte 2 doch einmal aus Angst gar nicht mehr aussagen. Die entsprechenden Gefühle fasste der Geschädigte 2 einmal wie folgt in Worte: «Auf gut Deutsch: nur über ihre Leiche dürfe ich öffnen. Ich fühlte mich bedroht und fühlte mich Scheisse. Ich wusste nicht, wie damit umgehen. Wenn ich zwei Felsen sehe. Solche Kolosse. Er hat solche Arme.» (310.3.1.1./019). Für den Erlebnishintergrund spricht weiter die eindrückliche Schilderung des Geschädigten 2, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, ihn in zwei Teile zu brechen, sodass ihm auch die Rega nicht mehr helfen könne. Diese Drohung hat auch der Geschädigte 1 bestätigt. Die Geschädigten haben auch viele Details geschildert, die man in einer erfundenen Aussage nicht erwarten könnte: So beispielswiese, wie der Beschuldigte 1 reagiert habe, als sie die Einsatzzeiten hätten reduzieren wollen: Er habe sie angeschrien, wer sie denn seien, dass sie sagen wollten, wann er zu kommen haben (10.3.1.1./022 und 10.3.1.1./029). Ein besonderer Belastungseifer ist bei den Geschädigten nicht auszumachen. Sie haben sich mitten in der Nacht persönlich bei der Polizei gemeldet und es ist kaum vorstellbar, dass sie aufgrund ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage wären, eine derartige, komplexe Lügengeschichte innert kürzester Zeit aufzubauen und dann in den wesentlichen Zügen widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Sie schilderten auch Druckversuche aus dem Umfeld der Beschuldigten nach der Anzeigeerstattung, wie dies auch N.___ zu Protokoll gab (10.2.1.1./015 f.: T.___ sei kurz nach dem Vorfall vom 23.4.2016 zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, wenn er die Bar weiterhin dem Geschädigten 1 lasse, «dann passiere was Schlimmes»). Am 25. April 2016 meldete sich beispielsweise der Geschädigte 1 bei der Kantonspolizei Bern, da er von einem «X.___» mehrfach zu einem Treffen aufgefordert worden sei und dieser wegen der Anzeige gegen die beiden Beschuldigten viel Druck mache. In der Folge ging die Polizei des Kantons Bern an den vereinbarten Treffpunkt und konnte dort X.___ kontrollieren (3.1.5./011), also die gleiche Person, der N.___ kurz darauf den hinteren Teil der [...]-Bar vermietet hat (11.2./004) und die zumindest der Beschuldigte 2 trotz dessen erstem Bestreiten gut kannte. Ein Vorgehen, das im Übrigen auch in anderen Fällen erfolgreich war: Es wurden Anzeigen erstattet und am Tag, nachdem der Beschuldigte 1 darüber informiert worden war, wurden Anzeigen und Strafanträge zurückgezogen (2.2./006 f./5.1.1.2.) Aussagen wurden aus Angst verweigert (I.___: 10.3.1.4/001 ff.) bzw. widerrufen (Y.___: 10.3.2.1./046 f.). In den Akten finden sich im Übrigen zahlreiche Hinweise, nach denen der Beschuldigte 1 gefürchtet war (N.___: Dieser sei ein sehr gefährlicher und gewalttätiger Mensch 10.2.1./017; K.___ in der polizeilichen Aktennotiz vom 27.4.2016: 3.1.5./009: Der Beschuldigte 1 sei vor Kurzem mit ca. 15 Leuten in den Club gekommen und habe Schutzgeld verlangt. Sie getraue sich nicht, das schriftlich auszusagen, weil sie die Reaktionen fürchte) als «Mafiaboss» bzw. «Big-Boss» bezeichnet wurde (Z.___: 10.2.4.4/010, Y.___: 10.3.2.1./004 und 014). Q.___ zögerte mit der Antwort auf die Fragen, ob er sich vor dem Beschuldigten 1 fürchte und ob er von diesem schon bedroht worden sei (10.1.3./013). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Geschädigten somit als ausgesprochen glaubhaft.
5.2 Für die Freiwilligkeit der Zahlungen der Geschädigten an die Beschuldigten spricht wenig, ausser den Aussagen der Beschuldigten selbst, die schon gemäss vorstehenden Ausführungen grundsätzlich als wenig glaubhaft qualifiziert wurden. Auch bezüglich Freiwilligkeit lassen die Beschuldigten jegliche plausible Begründung dafür vermissen, weshalb die Geschädigten ausgerechnet ihnen, die sie vorher kaum gekannt hatten, vor dem Hintergrund der schlecht laufenden Geschäfte freiwillig so viel Geld ohne konkrete Gegenleistung in Form von Arbeit bezahlt haben sollen. Hingegen sprechen nebst den Aussagen der Geschädigten folgende Erwägungen dafür, dass die Zahlungen nicht freiwillig geleistet wurden:
- Die zeitliche Nähe zum ungeklärten und unerklärlichen Vorfall in der Bar vom 26. Dezember 2015: Kurz darauf sprachen die Beschuldigten bei den ihnen vorher kaum bekannten Geschädigten vor und es wurden ihnen in der Folge Zahlungen ohne erkennbare Gegenleistung der Beschuldigten (mit Ausnahme des von ihnen dafür in Aussicht gestellten «Schutzes» vor weiteren analogen Vorfällen gemäss den Angaben der Geschädigten) geleistet. Nach Aussagen des Beschuldigten 2 habe er die Geschädigten vorher nicht gekannt, dennoch sollen sie zu ihm gekommen sein und ihn als Security angefragt haben (10.1.2./042). Dass er vertraglich verpflichtet war, einen Security einzustellen, sagte auch der Geschädigte 2 aus, allerdings entsprach der Beschuldigte 2 nicht den vertraglichen Anforderungen.
- Der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Geschädigten 2 vom 6. April 2016 (10.1.2./162 f, auf US 32 wörtlich wiedergegeben) zeigt klar auf, dass es der Beschuldigte 2 war, der den Geschädigten vorschrieb, wann er zur Arbeit komme. Dies unabhängig davon, dass ihm der Geschädigte 2 versuchte klar zu machen, dass er keine Sängerin und auch kein Geld habe, er müsse dem Beschuldigten 1 ja Geld geben. Dabei wird klar, dass das bei einem Arbeitsverhältnis übliche Subordinationsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier umgekehrt wurde: Der Beschuldigte 2 bestimmte seine Arbeitszeiten selbst, auch gegen den Willen der Geschädigten. Weiter schrieb er, wenn sie nicht bezahlen könnten, müssten sie schliessen. Dieser SMS-Verkehr bestätigt entsprechende Aussagen des Geschädigten 2 und seines Bruders O.___. Im Verlauf dieses SMS-Verkehrs betonte der Beschuldigte 2 im Übrigen, die Geschädigten hätten «ihren Namen benutzt». Dazu verweigerte der Beschuldigte 2 die Aussage (10.1.2./155). Wenn nun vor dem Berufungsgericht vorgebracht wird, damit habe der Beschuldigte 2 einzig «seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag» geltend gemacht, so ist das vor dem Hintergrund des Wortlautes der Kommunikation mehr als beschönigend.
- Die Angaben der Beschuldigten selbst, wonach sie «für die Sicherheit» der Bar angestellt worden seien. Damit geben sie selbst zu erkennen, dass die Zahlungen unter dem Titel «Sicherheit/Schutz» für das Lokal geleistet wurden. Auch hier ist auf die weitestgehend fehlende konkrete Gegenleistung zu verweisen: Wohl war der Beschuldigte 2 grossmehrheitlich anwesend, übte aber nicht erkennbar Security-Tätigkeiten aus, sondern konsumierte und spendierte seinen Bekannten Alkohol, ohne dafür zu bezahlen. Offenbar genügte es, wenn allgemein bekannt war, dass die beiden Beschuldigten mit ihrem Namen für den Schutz des Lokals einstanden. Bereits in seiner ersten Befragung hatte der Beschuldigte 1 auf die Frage, weshalb zwei Securities nötig gewesen seien geantwortet: «Er (der Geschädigte 1) konnte dann den Leuten einfach sagen, ich bin der Partner von A.___. Dafür hat er mir die CHF 500.00 pro Woche bezahlt.» (10.1.1./012). Beim «Schutz» ging es um das Verhindern weiterer Vorfälle wie am 26. Dezember 2015, also genau das, was landläufig unter «Schutzgelderpressung» verstanden wird.
- Die Ertragslage der Bar liess die Anstellung von Sicherheitsleuten, zumal ohne jede Ausbildung und ohne effektive Arbeitsleistung, nicht zu: Sowohl die Geschädigten (10.3.2.1./029; 10.3.2.3./014) wie auch N.___ (10.2.3.1./008) legten dar, dass das Lokal schlecht gelaufen sei und es nur wenig Gäste gehabt habe. Dementsprechend seien die Geschädigten ihm die Untermiete zur Hälfte noch schuldig. Selbst der Beschuldigte 1 gab einmal an, sein Schwiegersohn habe nur an den Wochenenden gehen müssen, weil es wenige Leute gehabt habe (10.1.1./012). Und auch sein Verteidiger sprach vor Amtsgericht von einem «mehrmonatigen, schlechten Geschäftsgang» (SL AS 125).
- Am 23. April 2016 kam es denn wegen ausstehender Zahlungen an die beiden Beschuldigten tatsächlich zu tätlichen Übergriffen an den Geschädigten durch die beiden Beschuldigten. Ein Blick in den Videoausschnitt von diesem Abend zeigt, dass die von den Geschädigten geschilderte Angst wohl nicht unbegründet war: Darauf ist deutlich zu sehen, wie sich der Beschuldigte 1 nach einem Schlag ins Gesicht des Geschädigten 1 an die wenigen Gäste in der Bar wendet, auf den Tisch klopft und gestikuliert, wohl um zu zeigen, wer in der Bar das Sagen hat (vgl. Daten-CD in den Akten, 3.6./002, ab Minute 10.47). In einer SMS vom gleichen Abend um 19:33 Uhr verbot der Beschuldigte 1 dem Geschädigten 2, das Lokal aufzumachen, sollte das Geld nicht bereit sein (was genau den von den Geschädigten geltend gemachten Drohungen entspricht, 10.1.1./091 und 107).
6. Sachverhaltsfeststellung
Zusammenfassend spricht alles für die Angaben der Geschädigten, wonach die Beschuldigten sie nach dem Vorfall vom 26. Dezember 2015 aufgesucht haben und ihnen unter Hinweis auf diesen Vorfall für die Zukunft Sicherheit und Schutz versprochen haben gegen die von ihnen verlangten Zahlungen. Die Aussagen der beiden Geschädigten sind konstant und folgerichtig, sie decken sich mit den übrigen Beweismitteln und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie die Beschuldigten unter Strafandrohung bei falscher Anschuldigung bzw. falschem Zeugnis, aber auch angesichts der körperlichen Überlegenheit der Beschuldigten, wahrheitswidrig belasten sollten. Sie hatten keinen Nutzen davon, mussten im Gegenteil ihr Lokal als Folge der Anzeige aufgeben. Wäre das Ganze, wie von den Beschuldigten geltend gemacht, eine einzige Lüge, hätten die Geschädigten kaum dafür ihr gewohntes Umfeld verlassen, um sich dem auf sie ausgeübten Druck zu entziehen. Das Vorbringen der Beschuldigten, die Geschädigten hätten mit der Anzeige die berechtigten Lohnforderungen der Beschuldigten umgehen wollen, überzeugt in keiner Weise: Abgesehen davon, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, zeigen die bisherigen Ausführungen, dass es für die Geschädigten ein Leichtes gewesen wäre, Lohnforderungen der beiden Beschuldigten abzuwehren. Zudem hatten die Geschädigten auch bei anderen Leuten wie dem Vermieter N.___ noch höhere Schulden. Letztlich zeigt auch die Tatsache, dass die Geschädigten im Strafverfahren keinerlei Zivilforderungen geltend machten, dass es ihnen nicht um materielle Vorteile ging. Auf die Angaben der Geschädigten ist abzustellen. Entgegen den Vorbringen vor dem Berufungsgericht (vgl. insbesondere die Aussagen des Beschuldigten 1, BA 271, sowie sein letztes Wort) konnten auch die beiden Ohrfeigen vom 23. April 2016 keinen Anlass bieten, eine solche Geschichte zu erfinden und vorzutragen. Damit ist auch das von der Vorinstanz festgestellte «Arbeitsverhältnis» mit dem Beschuldigten 2 jedenfalls rechtlich nicht gültig zustande gekommen, da es den Geschädigten aufgezwungen wurde. Die für eine vertragliche Vereinbarung unabdingbare übereinstimmende gegenseitige Äusserung des freien Willens fehlte offenkundig. Die «Lohnzahlungen» erfolgten daher ohne rechtliche Grundlage. Auch die Zahlungen an den Beschuldigten 1 erfolgten ohne Rechtsgrundlage, sondern unter Zwang. Die Zahlungen an die beiden Beschuldigten erfolgten mithin einzig, weil ihnen für den Fall der Nichtbezahlung erhebliche Nachteile angedroht wurden. Der äussere Ablauf, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, ist erstellt.
7. Tätlichkeit des Beschuldigten 2 am Geschädigten 2
Der Beschuldigte 2 bestritt in der Einvernahme vom 24. April 2016 (10.1.2./036), den Geschädigten 2 ins Gesicht geschlagen zu haben. Er führte aus, er sei mit «F.___» am Sprechen gewesen. Plötzlich habe sich der Geschädigte 2 eingemischt. Er habe ihn deshalb kurz im Gesicht berührt, im Sinne, er solle schweigen. Aber geschlagen habe er ihn nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2015 (10.1.2./066) führte er aus, er habe den Geschädigten 2 nur mit den Fingern (offene Hand) gegen das Gesicht gestossen. In der Einvernahme vom 11. Juli 2016 meinte er, er habe diesen nur ins Gesicht «gschüpft» (10.1.2./160).
Der Geschädigte 2 sagte in der Einvernahme vom 22. Juni 2016 (10.3.2.1./032) aus, der Beschuldigte 2 habe ihn geschlagen, als er etwas gesagt habe. Dieser habe ihn auf der Seite bei der Lippe geschlagen, er glaube auf der linken Seite, ob mit der Faust dem Handballen wisse er nicht mehr genau.
Aus dem Ausschnitt der Überwachungskamera im Aussenbereich der [...]-Bar (Minute 11:32 bis 12:00) ist ersichtlich, wie der Kopf von E.___ richtiggehend zur Seite klappt, als die Hand des Beschuldigten 2 die Wange des Geschädigten 2 trifft (vgl. CD in den schriftlichen Akten, Reg. 3.6./002), was klar gegen die vom Beschuldigten eingeräumte leichte Berührung spricht. Der ermittelnde Polizeibeamte beschrieb die Schläge der beiden Beschuldigten anhand der Videoaufnahmen zutreffend wie folgt: «Beide Beschuldigten schlagen völlig unvermittelt und mit Wucht zu.» (2.1.6./010). Auch die Fotoaufnahmen, welche anlässlich der Anzeige vom 24. April 2016 – mithin unmittelbar nach dem Vorfall – vom Geschädigten 2 gemacht wurden (Reg. 3.1.5./002), bestätigen diesen Eindruck. Zu sehen ist darauf eine Verletzung (Rötung und Schürfung) auf der linken Seite des Mundinnern. Die Spuren der körperlichen Einwirkung lassen keine Zweifel daran, dass es sich hierbei um einen Schlag und nicht nur um eine Berührung ein «Schüpfen» gehandelt haben muss und schon gar nicht – wie vor dem Berufungsgericht vom Vertreter des Beschuldigten 2 ausgeführt (vgl. BA 333), um eine Handbewegung in Richtung des Geschädigten, die diesen im Sinne einer reflexartigen Ausweichbewegung unwillkürlich den Kopf habe wegdrehen lassen. Es ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten 2 auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.
8. Rechtliche Würdigung
8.1.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber einen andern am Vermögen schädigt.
Die Erpressung richtet sich gegen das Vermögen und die persönliche Freiheit. Tatmittel ist Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die ernstlichen Nachteile können Leib und Leben andere Rechtsgüter (Ehre, Freiheit, Vermögen) des Opfers selber von anderen Personen betreffen. Mit Bezug auf Letzteres ist immerhin erforderlich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Betroffenen ebenso intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn gerichteter Zwang. Eine Androhung von Nachteilen setzt keineswegs voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile ausdrücklich nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. Die Vermögensdisposition kann in einer Übergabe von Sachen, im Erbringen von (geldwerten) Leistungen, im Verzicht auf eine Forderung im Eingehen einer Verbindlichkeit bestehen. Der Vermögensvorteil muss dabei unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen Anspruch, so liegt höchstens Nötigung vor. Zudem muss zwischen der Nötigung und der Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang bestehen, d.h. die Nötigung muss ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Vermögensschaden eintritt (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Dean Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 156 StGB N 1, 10, 11, Art. 181 StGB N 4 f., mit Hinweisen; Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2013, Art. 156 StGB N 3 - 10, Philippe Weissenberger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2018, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 156 StGB N 29).
Subjektiv erfordert die Erpressung in allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz). Eventualvorsatz genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Die blosse Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung genügt (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 31 f. mit Hinweisen).
8.1.2 Handelt der Täter gewerbsmässig erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB).
Der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung zielt auf Fälle ab, in denen dieselbe Person wiederholt erpresst wird. Gleichgültig ist, ob die Einzeltaten auf einem einmaligen Willensentschluss beruhen der Täter den Vorsatz immer wieder neu fasst. Die Drohung braucht nicht jedes Mal ausdrücklich erneuert zu werden. Eine mehrfache Tatbegehung im Sinne der Qualifikation ist grundsätzlich ab zwei Fällen denkbar. Allerdings muss die Tat im Ausmass und in ihrer Schwere mit der gewerbsmässigen Begehung vergleichbar sein und eine Mindeststrafe von einem Jahr rechtfertigen; wird die gleiche Person mehrfach um jeweils CHF 100.00 erpresst, kommt es hierfür auf die vom Täter gekannten persönlichen Verhältnisse des Opfers sowie auf die Art und Schwere der Gewalt Drohung an. Entscheidend für die Qualifikation ist eine Gesamtbetrachtung, die nicht nur quantitative Aspekte berücksichtigt, sondern auch die Bedeutung der in Frage stehenden Vermögenswerte und des erlittenen Schadens gewichtet (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 39 f.).
Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt dann berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (BGE 119 IV 129 S. 132). Erforderlich ist laut Bundesgericht, dass der Täter bereits mehrfach delinquiert hat. Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich indes nicht genau beziffern. Vielmehr ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter eine deliktische Tätigkeit «nach der Art eines Berufs» ausübt. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätigkeit die einzige auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Es genügt ein «Nebenerwerb». Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktssumme). Die Absicht muss nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; es genügt vielmehr der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: BSK StGB II, Art. 156 StGB N 38 i.V.m. Art. 139 StGB N 89, 95, 97 ff. mit Hinweisen). Gewerbsmässigkeit erfordert aber weiterhin ein Dreifaches:
- mehrfaches Delinquieren; - die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; - die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der gleichen Art.
8.1.3 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung Ausführung der Tat auch tätlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenfalls nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Die Inkaufnahme durch Billigen Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26.5.2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.2.1 Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte 1 den Geschädigten 1 nach einer tätlichen Auseinandersetzung vom 26. Dezember 2015 in der Bar Ende 2015/Anfang Januar 2016 kontaktierte, da er gehört habe, dass es Probleme gegeben habe und er dafür sorgen könne, dass dies aufhöre. Nachdem sich der Geschädigte 1 zunächst nicht darauf einliess, kam es im Januar 2016 nochmals zu einem Gespräch in der Bar. Im Rahmen dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte 1 wiederum, dass «Schutz» notwendig sei, damit es nicht zu erneuten Problemen komme. Für diesen Schutz verlangte er CHF 500.00 pro Woche. Ebenso war auf Geheiss des Beschuldigten 1 dessen «Schwiegersohn», der Beschuldigte 2, im Lokal anwesend und wurde von den Geschädigten für seine Anwesenheit mit CHF 30.00 pro Stunde entschädigt
Damit wurde von den Beschuldigten klar in Aussicht gestellt, es würden sich weitere Vorfälle in der Art vom 26. Dezember 2015 in der Bar ereignen, sollten die Geschädigten den von ihnen angebotenen «Schutz» nicht annehmen und die geforderten Summen bezahlen. Selbstverständlich hätten weitere derartige Vorfälle den Geschädigten das Betreiben der Bar eher früher als später verunmöglicht. Die Geschädigten führten in ihren Einvernahmen immer wieder aus, es wären andere Leute gekommen und hätten Probleme gemacht, wären sie nicht auf das Angebot des Beschuldigten 1, für «Schutz» zu sorgen, eingegangen. Der Beschuldigte 1 sei im Umfeld bekannt dafür, Schutzgeld zu verlangen und mit Verbrechern befreundet zu sein. Er sei derjenige mit der Macht und dem grossen Namen. Die Geschädigten legten glaubhaft dar, bereits aufgrund seines Rufes Angst zumindest erheblichen Respekt vor dem Beschuldigten 1 gehabt zu haben. So reichte bereits die subtile Drohung, es sei Schutz notwendig, damit es zu keinen weiteren Problemen in Form tätlicher Auseinandersetzungen mit erheblichem Sachschaden in der Bar komme, um die Geschädigten zur geforderten Geldübergabe und zur «Anstellung» des Beschuldigten 2 als Security sowie zu vermeintlichen Lohnzahlungen zu bewegen. Neben dem Ruf wirkte auch das Erscheinungsbild der beiden Beschuldigten furchteinflössend auf die Geschädigten. So führte E.___ aus, er habe nicht gewusst, wie mit der Drohung umzugehen, wenn er zwei solche Felsen, solche Kolosse sehe. Auch F.___ gab in der Einvernahme vom 24. April 2016 zu Protokoll: «Sie haben ja gesehen, wie die Typen aussehen. Zum Beispiel der Schwiegersohn von A.___, dieser A.___. Das ist ein Monster. Mein Sohn ist schlank. Der hat keine Chance» (10.3.2.3./009). Daneben versetzte der Beschuldigte 2 die Geschädigten auch in Angst und Schrecken, indem er ihnen mit Gewalt drohte («Ich kann dich in zwei Teile brechen. Nicht einmal die Rega kann dir helfen»). Letztlich stellten die Beschuldigten auch wiederholt klar, dass die Geschädigten die Bar nicht mehr öffnen dürften, wenn sie den Geldforderungen nicht nachkämen.
Indem die Beschuldigten den Geschädigten «Probleme» in Aussicht stellten, diesen mit körperlicher Gewalt sowie mit der Schliessung der Bar drohten, stellten sie diesen ein zukünftiges, Leib und Leben, ihr Vermögen sowie ihre Familie betreffendes Übel in Aussicht. Dass es sich dabei um die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Gesetzes handelt, liegt auf der Hand, da ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass derartige Äusserungen – insbesondere in Verbindung mit dem Ruf und dem Erscheinungsbild der Beschuldigten – geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen zu einer Vermögensdisposition zu verleiten. In Folge der – teilweise auch subtilen – Drohungen händigten die Geschädigten dem Beschuldigten 1 wöchentlich CHF 500.00 bzw. monatlich CHF 2'000.00 aus, ohne dass hierfür eine legale Gegenleistung erbracht wurde, die Geldzahlungen erfolgten ohne Rechtsgrundlage und damit unrechtmässig. Zusätzlich übergaben sie dem Beschuldigten 2 pro Abend, an welchem dieser anwesend war, zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 für dessen «Security-Dienstleistung». Dabei beschränkte sich dessen «Arbeitsleistung» darauf, herumzusitzen, kostenlos alkoholische Getränke zu konsumieren und solche anderen Gästen zu offerieren. Von einer seriösen Security-Tätigkeit und damit einer eigentlichen Gegenleistung kann hierbei nicht gesprochen werden. Darüber hinaus lag auch kein gültiger Arbeitsvertrag vor, wurde dieser sowie dessen Bedingungen den Geschädigten doch von den Beschuldigten aufgezwungen. Somit erfolgten auch die vermeintlichen Lohnzahlungen an den Beschuldigten 2 ohne Rechtsgrundlage und damit unrechtsmässig. Erstellt ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Drohung und der Schädigung. Der objektive Tatbestand der Erpressung ist somit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ging es den Beschuldigten darum, die beiden Geschädigten durch die Ausübung psychischen Druckes und Drohungen zu einer sie schädigenden Vermögensdisposition zu bewegen. Dabei wussten sie, dass ihr Verhalten, ihre physische Überlegenheit sowie die Drohungen mit «Problemen», körperlicher Gewalt und der Schliessung der Bar geeignet waren, eine verständige Person in der Lage der Betroffenen zu einer Vermögensleistung zu motivieren. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Ihr Handeln zielte zudem einzig darauf ab, eine wirtschaftliche Besserstellung zu erzielen.
Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung ist zu verneinen, wenn der Täter einen rechtlich geschützten Anspruch auf den erstrebten Vorteil hat zu haben glaubt. Massgeblich ist hierbei, ob sich ein Beschuldigter vorstellt, dass sein Anspruch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe im Rahmen eines Zivilprozesses durchsetzen könnte (vgl. Philippe Weissenberger in BSK StGB II, Art. 156 StGB N 32 f.). Beim Beschuldigten 1 kann dies mangels einer Gegenleistung bzw. der Zahlungen zufolge der Drohungen ohne weiteres verneint werden. Der Beschuldigte 2 verlangte das Geld hingegen für seine Anwesenheit in der Bar, jedoch wusste auch er, dass diese den Geschädigten aufgezwungen worden war. Darüber hinaus konnte er auch gar nicht ernsthaft annehmen, dass durch blosses Herumsitzen, Alkohol trinken und das Offerieren von Getränken an andere Gäste eine Arbeitsleistung erbrachte wurde, welche eine zivilrechtlich durchsetzbare Forderung entstehen lassen würde, zumal er seine «Arbeitszeiten» selber bestimmte, indem er kam und ging, wie er es wollte. Ein rechtlicher Anspruch auf die Zahlungen bestand – wie oben ausgeführt – deshalb auch beim Beschuldigten 2 nicht, was diesem denn auch bestens bewusst war. Beide Beschuldigten handelten somit in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
Im Ergebnis haben die Beschuldigten mit ihrem Verhalten den Grundtatbestand der Erpressung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
8.2.2 In Bezug auf die Mittäterschaft kann festgehalten werden, dass die beiden Beschuldigten trotz der getrennt erfolgten Zahlungen an sie nicht unabhängig voneinander agierten. Ob der Beschuldigte 2 bei der ursprünglichen Entschlussfassung, die Geschädigten um Schutzgeld zu erpressen, dabei war und mitgewirkt hat, kann grundsätzlich dahingestellt bleiben. Auch wenn der Beschuldigte 1 in einem ersten Schritt allein entschieden hätte, dass sein Schwiegersohn in der Bar als Security «einzustellen» war, machte sich Letzterer durch seine regelmässige Anwesenheit in der Bar und die damit verbundenen Geldzahlungen an sich den Vorsatz seines Mittäters zu eigen. Der Beschuldigte 2 war dabei derjenige, welcher durch seine regelmässige Anwesenheit und die primär durch ihn erfolgten Drohungen mit körperlicher Gewalt den Druck auf die Geschädigten konstant aufrechterhielt. Wenn seine Drohungen und physische Überlegenheit nicht mehr ausreichten, um die Geschädigten zu den Geldzahlungen zu bewegen, liess er seinen Schwiegervater kommen, welcher der Forderung Nachdruck verlieh, indem er selber auch mit körperlicher Gewalt drohte. Da der Beschuldigte 1 aber gemäss den Aussagen der Geschädigten derjenige «mit der Macht», dem «grossen Namen» und dem dubiosen sozialen Umfeld war, vor dem alle Respekt hatten, reichte es in der Regel aus, lediglich damit zu drohen, den Beschuldigten 1 kommen zu lassen, so dass dieser grundsätzlich nur sporadisch in der Bar erscheinen musste, um seine Präsenz zu markieren und das Geld abzuholen. Aus den Aussagen der Geschädigten geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte 1 derjenige war, welcher das Sagen hatte. Dennoch wirkte der Beschuldigte 2 durch seine Anwesenheit, sein Verhalten und seine ständigen Drohungen derart wesentlich bei der Tatausführung mit, dass auch er als Hauptbeteiligter zu gelten hat.
Zusammengefasst haben beide Beschuldigte bei der Entschliessung, Planung und insbesondere Ausführung der erpresserischen Handlungen vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, so dass sie als Hauptbeteiligte dastehen. Demzufolge haben die beiden Beschuldigten in Mittäterschaft gehandelt.
8.2.3 Die Geschädigten wurden von den Beschuldigten während ca. vier Monaten wiederholt zur Zahlung von Geld genötigt. Während die Drohungen zu Beginn noch subtil erfolgten, indem «Probleme» angekündigt wurden, sollten die Dienste der Beschuldigten nicht in Anspruch genommen werden, folgten später explizite und massive Drohungen mit Gewalt sowie mit wirtschaftlichen Nachteilen in Form der Schliessung der Bar. In der Nacht vom 23. April 2016 wurde gegen die Geschädigten sodann auch Gewalt angewendet, indem der Geschädigte 1 vom Beschuldigten 1 und der Geschädigte 2 vom Beschuldigten 2 jeweils einen Schlag ins Gesicht erhielten. Gemäss den Angaben von N.___ betrug die Lokalmiete CHF 300.00 pro Tag (Einvernahme vom 1.5.2016, 10.2.3.1./009). Die wöchentlichen Zahlungen an den Beschuldigten 1 beliefen sich auf CHF 500.00 bzw. monatlich CHF 2'000.00, wobei dieser von den Geschädigten nach seinen eigenen Angaben insgesamt CHF 4'000.00 während zweier Monate erhalten haben will. Der Beschuldigte 2 wurde für seine Anwesenheit in der Bar mit CHF 100.00 bis CHF 200.00 pro Abend entschädigt, wobei sich seine monatlichen Einnahmen aus der Bar nach eigenen Angaben auf CHF 1'000.00 beliefen. Der Beschuldigte 2, welcher gute drei Monate lang in der Bar «arbeitete», erlangte damit von den Geschädigten insgesamt einen Betrag von mindestens CHF 3'000.00. Neben den bereits sehr hohen Mietkosten und den üblichen Auslagen, welche durch das Betreiben einer Bar anfielen, dürften die Zahlungen von insgesamt mindestens CHF 7'000.00 an die Beschuldigten in der Zeitspanne von ca. drei Monaten die Geschädigten in arge finanzielle Nöte gebracht haben, wie sie dies auch mehrfach in ihren Einvernahmen dargelegt haben. Dies insbesondere, da das Lokal gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Befragten nicht sehr gut lief. Dabei mussten die Geschädigten immer damit rechnen, weiter erpresst zu werden, so dass ein Ende nicht in Aussicht stand, worin gerade die Perfidität des in Art. 156 Ziff. 2 StGB beschriebenen Vorgehens liegt. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten weitergemacht hätten, hätten die Geschädigten nicht nach der Eskalation vom 23. April 2016 die Polizei verständigt und damit das deliktische Handeln der beiden Beschuldigten gestoppt. Aus diesen Erwägungen ist vorliegend das Qualifika-tionsmerkmal der fortgesetzten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB erfüllt.
8.2.4 Die Beschuldigten erfüllten auch einige Tatbestandsmerkmale eines gewerbsmässigen Handelns. Der Beschuldigte 2 war im Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos und erhielt monatlich CHF 1'800.00 von der Sozialhilfe (Einvernahme vom 12. Mai 2016, 10.1.2./061). Die CHF 1'000.00, die er gemäss eigenen Angaben monatlich von den Geschädigten erhielt, stellten damit einen namhaften Betrag an die Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie eine regelmässige Einnahmequelle dar. Während ca. drei bis vier Monaten war der Beschuldigte 2 zeitweise fast täglich in der Bar anzutreffen und drohte den Geschädigten dabei wiederholt, sofern sich diese nicht nach seinem Willen verhielten. Auch der Beschuldigte 1 verfügte im Tatzeitraum über keine Festanstellung, verdiente indes über ein Temporärbüro zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 27. April 2016 insgesamt CHF 8'627.70, im Durchschnitt somit CHF 2'156.90 pro Monat. Aus dem von ihm betriebenen Fitnesscenter, dem […], erwirtschaftete er gemäss eigenen Angaben in der Einvernahme vom 11. Mai 2016 keinen Gewinn (10.1.1./035). Später gab er dazu an, er habe im 2015 mit dem Fitnessstudio vielleicht CHF 5'000.00 bis 6'000.00 verdient (10.1.1./048). Es ist auch hier offensichtlich, dass ein Zusatzeinkommen von CHF 2'000.00 monatlich durchaus geeignet ist, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu leisten, zumal der Beschuldigte 1 gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 20. Mai 2016 nicht gerade einen bescheidenen Lebensstil gepflegt haben soll (12.3.1./042, s.a. 2.1.6./016, 3.1.5./021 ff. und 10.1.1./041 und 049). Der Beschuldigte 1 war im Gegensatz zum Beschuldigten 2 weniger in der Bar anzutreffen, was jedoch daran lag, dass er den Druck auf die Geschädigten durch sein anfängliches Auftreten sowie die Anwesenheit und die Drohungen des Beschuldigten 2 aufrechterhalten lassen konnte. Nichtsdestotrotz erschien auch er während ca. drei bis vier Monaten immer wieder in der Bar, um das Geld abzuholen, seine Präsenz zu markieren und Drohungen auszusprechen. Auch sein Verhalten zielte somit – insbesondere in Verbindung mit dem mittäterschaftlichen Handeln des Beschuldigten 2 – darauf ab, regelmässige Einnahmen anzustreben, was ihm wie beschrieben auch gelang.
Aufgrund der Mehrzahl von Delikten gleicher Art, der Dauer, der aufgewendeten Zeit sowie dem erzielten Gewinn kann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass beide Beschuldigten die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübten. Sie wären zudem beide zu einer Vielzahl weiterer Erpressungen bereit gewesen und hätten diese auch verübt, hätten die Geschädigten nicht Anzeige erstattet.
Fraglich ist hingegen, ob die mehrfache Erpressung einer einzigen geschädigten Partei genügt, um eine gewerbsmässige Begehung zu bejahen. Das Bundesgericht führte mehrfach aus, der Täter müsse zu einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Nicht erforderlich sei, dass sich die Bereitschaft auf eine unbeschränkte Art von Opfern beziehe. Gewerbsmässigkeit könne auch beim fortwährenden Bestehlen ein und derselben Person vorliegen: BGE 116 IV 319, 115 IV 34, 72 IV 82. Mit BGE 115 IV 34 wurde die Rechtsprechung wie folgt präzisiert: Die Bereitschaft des Täters, gegenüber unbestimmt vielen zu handeln, setze weder unbestimmt viele Geschädigte noch Getäuschte voraus. Entscheidend sei seine Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen zu handeln. In BGE 94 IV 21 führte das Bundesgericht aus (Regeste), ob der Täter, der sich ausschliesslich gegen die gleiche Person vergangen habe, trotzdem bereit gewesen sei, gegen unbestimmt viele zu handeln, hänge von den besonderen Umständen ab. Gewerbsmässig vergehe sich nur, wer selber bereit sei, gegen unbestimmt viele zu handeln. Im konkreten Fall ging es um einen Täter, der über längere Zeit der an die Käserei gelieferten Milch Wasser zugesetzt hatte. Da davon auszugehen war, der Täter habe sich nur gerade gegen eine Partei vergehen wollen, wurde die Gewerbsmässigkeit verneint. In BGE 116 IV 319 wurde (im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Betruges) erwogen, gewerbsmässig könne auch ein Täter handeln, der stets gegen die gleiche, grosse Unternehmung vorgehe, etwa weil er mit deren Strukturen vertraut sei und sich das von ihm angewandte System insoweit bewährt habe.
Im vorliegenden Fall gibt es zwar keine Hinweise, dass die Beschuldigten nur gerade gegen die Geschädigten hätten vorgehen wollen, ebenso wenig aber auch für eine Bereitschaft, gegen eine Mehrheit von Geschädigten vorgehen zu wollen. Allerdings ist bei der qualifizierten Erpressung die Sachlage insofern anders, als eine fortgesetzte Tatbegehung gegen die gleiche Person bereits einen Qualifikationsgrund erfüllt. Im Gegensatz zu den anderen Delikten mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit muss deshalb bei der Erpressung ein Vorgehen gegen eine Mehrzahl von Geschädigten verlangt werden. Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb keine gewerbsmässige Begehung anzunehmen ist. Der Wegfall dieser Qualifikation wirkt sich aber einzig bei der Strafzumessung aus, da es bei einer qualifizierten Erpressung bleibt.
Im Ergebnis sind die beiden Beschuldigten somit der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016, schuldig zu sprechen.
8.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (Andreas Roth/Tornike Keshelava, in: BSK StGB, Art. 126 StGB N 3). Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei jedoch noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten. In Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung darf die Tätlichkeit noch keine Schädigung des Körpers zur Folge haben. Als Tätlichkeit sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (Andreas Roth/Tornike Keshelava in: BSK StGB II, Art. 126 StGB N 4 f.).
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Andreas Roth/Tornike Keshelava, BSK StGB II, Art. 126 StGB N 13).
Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen beide Täter von der Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion). Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Voraussetzung ist, dass der Täter unmittelbar reagiert sowie, dass die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Gemäss Abs. 1 von Art. 177 StGB ist eine Beschimpfung anzunehmen, wenn jemand in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in der Ehre angegriffen wird (zum Ganzen: Franz Riklin in: BSK StGB II, Art. 177 StGB N 24 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
8.3.2 Indem der Beschuldigte 2 dem Geschädigten 2 einen Schlag an die linke Wange gab, hat er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen klar überschritten. Ebenfalls führte dies beim Opfer zu einem mindestens vorübergehenden Missbehagen in Form von Schmerzen sowie der Rötung und Schürfung im Mundinnern. Da davon auszugehen ist, dass die Schmerzen innert kürzester Zeit ausheilten, ist der Schlag gestützt auf die Rechtsprechung noch als Tätlichkeit – und noch nicht als einfache Körperverletzung – zu qualifizieren, wodurch der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die behauptete Übertretung stehe im Kontext mit einer Retorsion im Rahmen eines Streitgespräches. Der Beschuldigte 2 hat, worauf auch die Staatsanwältin vor Obergericht in ihrem zweiten Parteivortrag hinwies, indessen in keiner seiner Einvernahmen geltend gemacht, vom Geschädigten 2 beleidigt ebenfalls tätlich angegangen worden zu sein, weshalb der Einwand nicht verfängt. Der Beschuldigte 2 ist somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 2, begangen am 23. April 2016, schuldig zu sprechen.
III. Raub, ev. Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigter 2)
1. Vorhalt
1.1 In Ziffer B.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 2 vorgehalten, er habe am 24. März 2013, zwischen 04:00 und 04:25, Uhr in […] G.___ (nachfolgend: Geschädigter), der gerade dabei gewesen sei, Geld aus dem Bankomaten zu holen, durch Anwendung von Gewalt und unterstützt von Za.___ (nachfolgend: Gehilfe) CHF 20.00 und CHF 1'000.00 weggenommen. Konkret sei der Beschuldigte dem Geschädigten zum Bankomaten gefolgt. Als dieser den Pin am Bankomaten eingegeben gehabt habe, sei der Beschuldigte um 04:03 Uhr von links (aus Sicht des Geschädigten) an den Geschädigten herangetreten, habe diesen unter Anwendung körperlicher Gewalt (Wegdrängen mit dem gesamten Körper) vom Bankomaten weggedrängt. Der Geschädigte habe in der Folge wiederholt versucht, wieder an den Bankomaten zu gelangen, um den Vorgang abzubrechen, was ihm aber nicht gelungen sei, da er von körperlich klar überlegenen Beschuldigten immer wieder mit körperlicher Kraft weggedrängt und schliesslich auch in den Bauch, ev. Oberkörper, geschlagen worden sei. In der Folge habe der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einmal CHF 20.00 sowie einmal CHF 1'000.00 vom Konto des Geschädigten bezogen. Der Gehilfe habe dabei das Handeln des Beschuldigten unterstützt, indem er mit seiner Präsenz die physische Überlegenheit gegenüber dem Geschädigten erhöht habe und indem er während der ganzen Zeit «Schmiere» gestanden sei.
1.2 Eventualiter werde dem Beschuldigten Nötigung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgehalten, soweit die obigen Ausführungen nicht den Tatbestand des Raubes erfüllen sollten. Der Beschuldigte habe den Geschädigten durch Anwendung von körperlicher Gewalt vom Geldautomaten weggedrückt und ferngehalten, wodurch er diesen dazu bestimmt habe, die Abhebung des Bargeldes von insgesamt CHF 1'020.00 durch den Beschuldigten zu dulden. Dieser habe insofern rechtswidrig gehandelt, als das gewählte Mittel (Ausübung von Gewalt) wie auch das angestrebte Ziel (Bezug von Bargeld ohne Rechtsgrundlage) unrechtmässig gewesen seien. Dabei habe er die bereits eingeführte und mit dem PIN entsperrte Karte dazu benutzt, um einmal CHF 20.00 und einmal CHF 1'000.00 vom Konto des Geschädigten zu beziehen. Auch dabei sei er vom Gehilfen mit dessen Präsenz und dessen «Schmiere» Stehen unterstützt worden.
1.3 Die Vorinstanz hat in diesem Fall auf Freispruch geschlossen, da im Ergebnis unklar bleibe, was sich in der Nacht vom 24. März 2013 vor dem Bankomaten abgespielt habe. Fest stehe einzig, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklageschrift dargelegt zugetragen haben könne. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei damit nicht erstellt.
1.4 Der Gehilfe hat seine Beihilfe zur vorgehaltenen Tat anerkannt, weshalb in seinem (abgetrennten) Fall das abgekürzte Verfahren zur Anwendung kam.
2. Sachverhalt
2.1 Ein Kollege des Geschädigten wandte sich am 24. März 2013 kurz nach der Tat an die Polizei. Der Geschädigte habe angegeben, er habe sich beim Bankomaten befunden und sei, nachdem er den PIN-Code eingegeben gehabt habe, von zwei Unbekannten gestossen worden. Diese hätten das Geld genommen und seien danach geflohen (vgl. Polizeianzeige vom 30.10.2013: 2.1.2./002). Die Videobilder vom betreffenden Bankomaten seien sichergestellt worden. Gemäss den Belegen sind zur Tatzeit zwei Bezüge erfolgt: CHF 60.00 um 04:03 Uhr und CHF 1'000.00 um 04:05 Uhr, dazu waren bereits um 01:45 Uhr ebenfalls CHF 60.00 bezogen worden (jeweils zuzüglich einer Bezugsgebühr von CHF 2.00). Vermerkt war auch eine Sperrgebühr von CHF 15.00 (2.1.2./005). Der Beschuldigte hat gemäss Strafanzeige eingeräumt, auf den Videoaufzeichnungen abgebildet zu sein, er könne sich aber an nichts erinnern.
Der Geschädigte unterzeichnete am 24. März 2013 einen Verzicht auf den Strafantrag (2.1.22/011). Das Spitalzentrum […] berichtete am 24. März 2016, der Beschuldigte habe sich am 24. März 2013 in einem reduzierten Allgemeinzustand mit deutlicher zeitlicher und örtlicher Desorientierung präsentiert. Es hätten sich mehrere Schnittverletzungen am Kopf und diverse Blutergüsse gezeigt. Wegen Verdachts auf Gehirnerschütterung sei er eine Nacht neurologisch überwacht und dann wieder entlassen worden (2.1.2./032 f.).
2.2 Der Geschädigte wurde am 24. März 2013 und dann wieder am 9. Januar 2017 und am 16. November 2017 befragt (zwischenzeitlich hatte das Dossier offensichtlich rund drei Jahre in Biel geruht). Am 24. März 2013, 06:00 Uhr, gab der Geschädigte an (10.2.4.1./001 ff.), er sei alleine zum Bankomaten gegangen, habe die Karte eingeschoben und den PIN eingegeben. Da seien zwei Personen links an ihn herangetreten. Einer der Beiden habe ihm gesagt, er solle ihm auch CHF 20.00 abgeben. Das habe er verneint, worauf ihn dieser vom Bankomaten weggestossen und sich selbst an den Bankomaten gestellt habe. Er habe nicht aufgegeben und sei zurück. Dort seien nun beide vor dem Bankomaten gestanden. Er habe versucht, die Abbruchtaste zu drücken, sei aber nicht hingekommen. Die Beiden hätten einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Derjenige, der ihn vorher weggeschupst gehabt habe, habe ihm nun die Faust in den Bauch gegeben. Dies habe aber kaum geschmerzt, er sei mehr aus Schreck zurückgewichen. Er habe sich dann gedacht, es mache keinen grossen Sinn, sich zu wehren und habe einen grossen Bogen um die Beiden gemacht und sei weggerannt. Der Zweite habe ihn verfolgt und gerufen, ob er noch weitere Karten habe. Er sei aber weitergerannt, der Andere habe gewendet. (Auf Frage) Er kenne die Beiden vom Sehen. Er selbst habe noch gar kein Geld abgehoben gehabt. Er wisse auch nicht, ob sie seinen PIN gesehen gehabt hätten. Ob sie Geld bezogen hätten, wisse er auch nicht. Sie hätten es zumindest versucht. Er habe dann nicht mehr gesehen, ob sie wirklich erfolgreich gewesen seien. Als er die Karte habe sperren lassen, habe er nicht gefragt, ob Geld bezogen worden sei.
Am 9. Januar 2017 führte der Geschädigte gegenüber der Staatsanwältin als Auskunftsperson aus (10.2.4.1./007 ff.), er erkenne den Beschuldigten und den Gehilfen auf dem Fotoblatt. Er kenne die Beiden vom Überfall und vom Sehen her. Der Beschuldigte sei derjenige, der ihn geschlagen und das Geld genommen habe.
An der parteiöffentlichen Befragung vom 16. November 2017 als Auskunftsperson gab der Geschädigte an, er sei alleine zum Bankomaten gegangen und habe den PIN-Code eingegeben. Dann seien plötzlich die zwei Herren neben ihm gestanden. Er habe diese vom Sehen her gekannt und habe sich nichts Schlimmes gedacht. Plötzlich hätten sie ihn auf die Seite gezerrt, hätten CHF 2'000.00 abgehoben und seien davongelaufen. Er habe dann sein Kärtchen genommen und sei ihnen nachgelaufen und habe sein Geld zurückverlangt, als sie ihn dann auf die Seite «bugsiert» bzw. «geschüpft» hätten. Er sei nicht verletzt worden. Dann habe er seine Freunde angerufen und mit diesen zusammen die Polizei verständigt. (Auf Frage) Er habe CHF 100.00 abheben wollen. (Auf Frage) Nein, er habe noch kein Geld für sich abheben können. Die Beiden seien zu ihm getreten, als er den PIN eingegeben habe. Es sei aber schon lange her. (Auf Nachfrage) Ja, den PIN habe er schon eingegeben, aber noch kein Geld abgehoben gehabt. (Auf Vorhalt der ersten Aussage, der Mann habe auch CHF 20.00 für sich verlangt) Das wisse er nicht mehr. Es sei ein komischer Vorfall gewesen, die Beiden seien sehr betrunken gewesen. Er sei selbst nicht mehr nüchtern gewesen und es sei nun extrem lange her. Das mache es für ihn sehr schwierig. Der Beschuldigte habe dann in den Bankomaten «gereckt» und ihn auf die Seite gestossen. Dann habe er recht Respekt gehabt, also Angst. Dann habe der Beschuldigte die CHF 2'000.00 abgehoben, was ihn schockiert habe. Dann hätten sie das Geld genommen und seien davongelaufen. Als er das Kärtchen dann wieder an sich genommen gehabt habe, habe er das Geld herausverlangt. Dann hätten sie ihn wieder zur Seite «bugsiert». Was ihn schockiert habe. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe ihn zur Seite gedrückt und habe sich «selbständig gemacht am Bankomaten» und habe das Geld genommen. Wie das «auf die Seite Drücken» genau gegangen sei, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Ja, er habe versucht, wieder an den Bankomaten zu gelangen, was gegen den Beschuldigten nicht funktioniert habe. Der sei ein «anderes Kaliber». Er habe Angst gehabt, es seien ja auch zwei gewesen und unberechenbar. Verletzt worden sei er nicht, nur weggestossen. Nach dem Wegstossen habe der Beschuldigte das Geld genommen und sei weggegangen. Alles sei sehr schnell gegangen. (Auf Frage) Ja, er sei sich sicher, was dieser gemacht habe: Jemand, der in den Bankomaten reinlange und CHF 2'000.00 rauslasse. Wie dieser sich reingedrückt und am Bankomaten selbständig gemacht habe. (Auf Frage, warum er bei der Erstaussage gesagt habe, er wisse nicht, ob der Beschuldigte Geld rausgelassen habe?) Er wisse, dass dieser das Geld rausgelassen habe. Er habe gesehen, wie er es eingegeben habe und wie er es zu sich genommen habe. Er sei sich ziemlich sicher. Warum er das bei der ersten Aussage nicht gewusst habe, könne er nicht sagen. Wohin der Beschuldigte das Geld getan habe, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Das Bankkärtchen habe er sehr wahrscheinlich wieder in seine Jacke gesteckt. (Auf Frage) Wahrscheinlich habe er das Kärtchen aus dem Bankomaten genommen, nachdem der Beschuldigte das Geld rausgenommen gehabt habe. Das Kärtchen sei wohl noch dort gewesen. (Auf Frage) Ja, er sei den Beiden nachher noch nachgelaufen, weil er das Geld wieder habe zurückerhalten wollen. Da hätten sie ihn zur Seite «bugsiert». Er habe sich dann zurückgezogen. In den Bauch geschlagen habe ihn der Beschuldigte. Was der Zweite gemacht habe, wisse er nicht genau. (Auf Frage) Ja, der Schlag sei nach dem Geldbezug erfolgt. (Auf Vorhalt der abweichenden Erstaussage) Es sei halt schwierig, er wisse es nicht mehr genau. An den Inhalt der Erstaussage könne er sich nicht mehr erinnern. (Auf die Frage nach dem Betrag von CHF 2'000.00) Da sei er sich sicher, weil es das gewesen sei, was auf dem Konto gefehlt habe. (Auf Vorhalt der beiden Bezüge von CHF 60.00 und CHF 1'000.00) Dann seien es nur CHF 1'000.00 gewesen, nicht CHF 2'000.00. (Auf die Frage nach den CHF 60.00) Scheinbar habe er um 04:03 Uhr CHF 60.00 abgehoben. Scheinbar habe er schon vorher um 01:45 Uhr am gleichen Ort CHF 60.00 abgehoben. (Auf Vorhalt, gemäss dem Gehilfen habe der Beschuldigte ihm die Karte nach dem Geldbezug abgenommen) Dazu könne er nichts sagen, er habe ein Durcheinander im Kopf und wisse es nicht. Auch zu den weiteren Aussagen des Gehilfen könne er nichts mehr sagen. Auch nicht zu seinen eigenen Erstaussagen. (Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten) Dass dieser ihm die Rückzahlung angeboten habe, sage ihm nichts. (Auf Frage) Dass es zwei Bezüge innert zwei Minuten gegeben habe, könne er sich nicht erklären. Es könne sein, dass er gerade gegangen sei, er wisse es nicht mehr. (Auf Frage) Warum der grössere Bezug nachher erfolgt sei, könne er sich selber nicht erklären. Er sehe das Ganze verschwommen. Es könne sein, dass er zuerst abgehoben habe und die Beiden dann erst gekommen seien. Aber er wisse wirklich nicht mehr, wie es gewesen sei. (Auf Frage) Wenn eine Sperrgebühr vermerkt worden sei, habe er die Karte wohl sperren lassen. Er wisse nun nicht mehr, ob er die Karte mitgenommen habe. (Auf Frage) Was er verschwommen sehe, sei, wie sie Geld bezogen hätten. Wie der Beschuldigte dieses aus dem Schlitz gezogen habe. Was er der Polizei aber dann gesagt habe, sei sehr schwierig. Es seien viele Sachen aufeinander getroffen. Wenn er damals das so gesagt habe, habe er es so gesagt. Heute würde er behaupten, er habe gesehen, wie der Beschuldigte das Geld herausgenommen habe. (Auf Frage) Ja, die Bank habe ihm das Geld zurückbezahlt, wohl mit einem Selbstbehalt von CHF 200.00. (Auf Frage) Ob der Vorfall um 01:45 Uhr um 04:03 Uhr gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe die beiden Männer an diesem Abend glaublich nicht mehr angetroffen. (Auf Frage) Zu dieser Zeit sei der Beschuldigte noch nicht verletzt gewesen am Kopf. (Auf Frage) Er habe einfach extrem Angst gehabt vor den beiden Männern, obwohl er nicht bedroht worden sei. Sie seien viel massiver gebaut als er. Wenn er damals auf einen Strafantrag verzichtet habe, sei das aus Angst gewesen. (Auf Frage) Abschliessend störten ihn seine unterschiedlichen Aussagen sehr. Er sei damals halt betrunken gewesen und es sei sehr lange her.
2.3 Der Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2013, also fast sieben Monate nach dem Vorfall, erstmals befragt (10.1.2./001 ff.). Der Vorfall sage ihm nichts. Am 24. März 2013 sei er im Spital gewesen. Er sei auf dem Videobild abgebildet. Der Vorhalt sage ihm nichts. Er wisse nur noch, dass er in dieser Nacht mit diversen Wunden am Kopf ins Spital eigeliefert worden sei. Er habe auch im Spital nichts sagen können, was mit ihm passiert sei. An einen Vorfall am Geldautomaten könne er sich nicht erinnern und deshalb auch nicht daran, ob er Geld habe abheben können. Er wisse nur noch, dass er in dieser Nacht alleine in der […] Bar gewesen sei. Dort habe er ein paar Bier getrunken. Am Morgen sei er irgendwann daheim gewesen und sein Vater habe ihn blutüberströmt im Bett gefunden und ins Spital gebracht. Der zweite Mann auf den Bildern (Gehilfe) sei der Türsteher der Bar […]. (Auf Vorhalt der Aussage des Gehilfen, der Beschuldigte habe mit der Karte des Geschädigten CHF 1'000.00 bis 1'200.00 am Bankomaten abgehoben) Er wisse wirklich nicht mehr von dieser Nacht. CHF 1'000.00 seien eine Menge Geld und das tue ihm leid für das Opfer. Aber im Spital bzw. daheim habe er kein Geld mehr auf sich gehabt.
Am 8. März 2016 (10.1.2./019 ff.) führte er zu diesem Vorhalt aus, er habe den Geschädigten später mal getroffen. Dieser habe ihn gefragt, weshalb er ihm das Geld – CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 – weggenommen habe. Dieser sei ein guter Typ und habe zu ihm gesagt, er hätte das von ihm – dem Beschuldigten – nicht erwartet. (Auf die Frage: Was?) Dass er ihm Geld wegnehme. Der Geschädigte habe etwas vom Bankomaten gesagt und dass er – der Geschädigte – die Nummer selbst eingegeben habe. Sie hätten dann das Geld verlangt. Er habe dem Geschädigten angeboten, ihm etwas zurückzuzahlen, es tue ihm leid. Irgendwann habe der Geschädigte ihm gesagt, es sei gut, er habe das Geld von der Bank zurückerhalten. (Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten vom 24.3.2013) Ihm habe der Geschädigte etwas Anderes gesagt. Er habe nicht gesagt, dass sie ihm das Geld weggenommen hätten. Er habe ihm gesagt, er habe ihnen (dem Beschuldigten und dem Gehilfen) das Geld gegeben, weil er Angst vor ihnen gehabt habe, und er habe der Polizei nicht gesagt, dass sie sich kennen würden. Er selbst wisse von diesem Abend nichts mehr, das zeige der Spitalbericht. Der Geschädigte habe ihm wirklich gesagt, er selbst habe das Geld aus dem Bankomaten herausgelassen und dann ihnen gegeben. Ob dieses Geld mit seinen später erlittenen Verletzungen zusammenhänge, könne er nicht sagen. Wenn der Geschädigte nun das Geld zurückverlangen würde, würde er es zurückzahlen. Er glaube dem Geschädigten. Dieser sei wirklich ein guter Kerl. (Auf Frage) Nach dem Gespräch mit dem Geschädigten habe er erfolglos versucht, mit dem Gehilfen zu reden. Dieser habe versucht, sich rauszureden, seither spreche er nicht mehr mit diesem. Ein Kollege habe ihm gesagt, er habe den Gehilfen nach dem Vorfall mit einem Schlagstock zurück ins «[Name des Lokales]» rennen sehen. Er selbst habe jedenfalls kein Geld gehabt, als er im Spital erwacht sei. Er habe den Verdacht, dass der Gehilfe das Geld genommen habe und er von diesem seine Verletzungen gehabt habe. Das würde passen. (Auf die Frage nach dem Grund) Ev. habe der Gehilfe das ganze Geld des Geschädigten für sich gewollt. Wer ihm das erzählt habe, wolle er nicht sagen, das könnte Probleme bis zu Toten geben. Das sei bei ihnen so.
Am 8. Februar 2017 (10.1.2./180 ff.) und bei der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2018 (10.1.2./229 f.) verweigerte der Beschuldigte zu diesem Vorhalt die Aussage. Er brachte auch vor, er habe sich dazu bereits geäussert und könne sich ohnehin nicht an den Vorfall erinnern.
2.4 Der Gehilfe, Za.___, wurde am 12. Oktober 2013 erstmals polizeilich befragt als Beschuldigter (10.1.4./001 ff.). Angesprochen auf den Vorfall vom 24. März 2013 beim Bankomaten, gab er an, in dieser Nacht habe er bis 02:00 Uhr in der […]-Bar gearbeitet. Nach dem Feierabend habe er sich zur Bar [...] begeben und dort einen Bekannten getroffen. Da hätten sie einen Kunden gesehen, der viel in die Bar [...] komme. Dieser sei dann zum Bankomaten gegangen und sein Kollege (der Beschuldigte) sei ihm gefolgt. Er habe sich ebenfalls zum Bankomaten begeben, wo der Beschuldigte Geld von diesem Kunden genommen habe, ca. CHF 1'000.00 bis 1'200.00. Der Kunde sei danach weggegangen, ev. in den […]-Club. Er selbst sei in die Bar [...] zurück. Er sei zur Tatzeit beim Bankomaten gewesen, er erkenne sich auf dem Videofoto. (Auf Frage) Er sei alkoholisiert gewesen und danach hinter dem Kunden hergerannt, um diesem den Bezugsbeleg zu geben. Er habe nichts vom geraubten Geld erhalten. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe rund CHF 1’000.00 bis CHF 1'200.00 vom Konto des Kunden abgehoben. Dieser habe den Kunden vorher geohrfeigt. (Auf Verlangen, den Vorfall genau zu schildern) Der Kunde habe sich zum Bankomaten begeben. Der Beschuldigte sei diesem gefolgt. Als der Kunde Geld für sich abgehoben gehabt habe, habe der Beschuldigte die Bankkarte vom Kunden genommen und diese in den Bankomaten geschoben. Der Kunde habe diesem dann den PIN gegeben. Er müsse sagen, dass sie alle besoffen gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann CHF 1'000.00 vom Konto des Geschädigten entnommen. Der Kunde habe zu weinen begonnen und gesagt, er sei Student und habe kein Geld. Der Kunde habe Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Er habe dem Beschuldigten gesagt, das sei Scheisse. Dieser habe gesagt, er werde das Geld dem Geschädigten zurückgeben. Der Beschuldige habe vorher nicht gesagt, was er beim Bankomaten vorhabe. Er kenne den Kunden seit längerem vom Sehen her, dieser sei ein anständiger Kunde in der Bar [...]. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen und habe ihn immer wieder gestossen. Er habe ihm gesagt, dass er das Geld zurückgeben solle. Der Beschuldigte sei stark betrunken gewesen und habe gesagt, dass er dem Kunden das Geld zurückgeben werde.
Bei der nächsten Einvernahme als Beschuldigter durch den Bieler Staatsanwalt am 8. März 2016 (10.1.4./022 ff) führte der Gehilfe aus, er sei dort an der Bar gewesen. Draussen sei auch der Beschuldigte gewesen. Der Geschädigte sei auch dort hingekommen. Der Beschuldigte habe sich mit diesem unterhalten. Dann sei der Geschädigte zur Bank gegangen, um Geld abzuheben. Der Beschuldigte sei ihm hinterhergelaufen. Später sei er selbst auch hingegangen. Der Geschädigte habe Geld abgehoben. Nachdem dieser das Geld abgehoben gehabt habe, habe der Beschuldigte ihm die Bankkarte weggenommen und diese Karte wieder in den Automaten gesteckt. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten den PIN gegeben und der Beschuldigte habe Geld abgehoben. Ob es CHF 1'000.00 CHF 1'500.00 gewesen seien, wisse er nicht mehr. Der Geschädigte habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihm das Geld weggenommen und er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle dem Jungen das Geld zurückgeben. Der Beschuldigte habe dem Geschädigten die Bankkarte zurückgegeben und sei weggelaufen. Er selbst sei zurück in die Bar gegangen. Der Geschädigte habe ihm gesagt, der Beschuldigte habe ihm das Geld weggenommen, was er nun machen solle. Er habe dem Geschädigten geraten, der Polizei zu telefonieren, er selbst könne nichts für ihn tun. Was danach geschehen sei, wisse er nicht. (Auf die Frage, warum der Geschädigte dem Beschuldigten den Code gegeben habe?) Das wisse er nicht. Der Geschädigte habe den Code selbst eingetippt gehabt. Danach habe der Beschuldigte das Geld abgehoben. (Auf Vorhalt der Aussagen des Geschädigten vom 24.3.2013) Er wisse nur, dass der Beschuldigte dem Geschädigten die Karte weggenommen habe. Die Beiden seien gut miteinander bekannt. Er habe gehört, dass der Geschädigte den Beschuldigten beim Vornamen genannt habe und ihn gefragt habe, weshalb er ihm die Karte weggenommen habe. Alles sei sehr schnell gegangen. Es stimme nicht, dass der Geschädigte weggerannt sei. Nachdem das Ganze geschehen sei, sei er wieder an die Bar gegangen und der Geschädigte sei wieder zu ihm gekommen und sie hätten sich dort noch unterhalten. Dort habe ihm der Geschädigte bestätigt, dass er (der Gehilfe) nichts getan habe, der Beschuldigte habe diesem das Geld weggenommen. (Auf die Frage, warum der Beschuldigte dem Geschädigten eine Faust in den Bauch gegeben haben solle?) Wenn er gewusst hätte, was dort passiere, dann wäre er nicht hingegangen. Es sei alles zufällig gewesen für ihn. Der Geschädigte wisse das ganz gut, wie es abgelaufen sei. An eine Faust könne er sich gerade nicht erinnern. Dass der Beschuldigte den Geschädigten weggeschubst habe, das habe er gesehen. Dass er diesem einen Faustschlag versetzt haben solle, das wisse er nicht mehr. Den Geschädigten habe er danach in der Bar [...] regelmässig gesehen. (Auf Frage) Der Beschuldigte sei in dieser Nacht möglicherweise betrunken gewesen. Vorher habe dieser Schnaps getrunken, nachher habe er ihn nicht mehr gesehen. Auch der Geschädigte sei wohl betrunken gewesen. Dieser sei ja danach noch zu ihm an die Bar gekommen und habe gesagt, sein Geld sei weggekommen. Er habe ihm dann geraten, die Polizei zu rufen.
Am 18. April 2018 wurde der Gehilfe von der Solothurner Staatsanwältin als Beschuldigter einvernommen (10.1.4./038 ff.). Dabei gab er zum betreffenden Vorfall an, er habe bis um 3:00 Uhr gearbeitet. Danach sei er in der anderen Bar gewesen und habe ein Glas genommen. Nachher sei er zum Geschädigten gegangen. Dieser habe gesagt, er gehe zur Bank Geld holen. Dann sei der Beschuldigte hinter ihm hergegangen. Und später sei er selber auch hinter ihm gewesen. Und dann habe der Beschuldigte die Karte vom Geschädigten genommen und Geld herausgenommen. Er wisse nicht, wie viel es gewesen sei. Er sei hinter dem Beschuldigten gewesen und habe gefragt: «Warum machst Du das?» Dieser habe gesagt: «Das hat Dich nicht zu interessieren, was ich mache.» Nachher habe der Beschuldigte Geld genommen und sei weggegangen. Er selbst sei auch wieder an die Bar gegangen. (Auf die Frage, wie es vor dem Automaten konkret abgelaufen sei) Der Beschuldigte habe die Karte genommen und reingetan. Er habe selber den PIN eingegeben. (Auf die Frage, was genau der Beschuldigte in dieser Situation gemacht habe) Er habe Geld genommen und sei weggegangen. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte auf den Geschädigten in irgendeiner Weise physisch eingewirkt habe) Er habe ihm die Faust in den unteren Bereich der Brust gegeben und er habe ihn gestossen. Dann habe er dem Geschädigten die Karte abgenommen. (Auf die Frage, was er selbst zu diesem Zeitpunkt gemacht habe) Er habe nichts machen können, der andere sei weggegangen. (Auf die Frage, wer schliesslich Geld abgehoben habe am Automaten) Der Beschuldigte. (Auf die Frage: Wieviel?) Das wisse er nicht genau, CHF 1'000.00 CHF 1'200.00. Den Betrag kenne er, weil die Quittung zu Boden gefallen sei. Er habe die dann aufgehoben und dem Geschädigten geben wollen. Dieser habe sie aber nicht haben wollen. Auf Vorlage von Videobildern vom 24. März 2013, 04:03 bis 04:05 Uhr: Hinten stehe er, vorne rechts der Beschuldigte, vorne links der Geschädigte. Angesprochen auf den weiteren Verlauf und die Angaben des Geschädigten: Das sei lange her und er könne sich nicht an die kleinen Details erinnern. Was er noch wisse, habe er gesagt. Der Beschuldigte habe den Geschädigten gestossen, habe ihm die Karte abgenommen und das Geld genommen, danach sei er weggegangen. (Auf Frage) Man sehe ihn, weil er festgestellt habe, dass dort etwas nicht gut sei. Deswegen sei er hingegangen. Er habe den Geschädigten nicht angefasst. Die Aussagen des Geschädigten seien falsch: Er habe diesem geraten, die Polizei zu rufen. (Auf Vorlage weiterer Bilder, auf denen ersichtlich sei, dass der Geschädigte versuche, wieder an den Automaten zu gelangen und vom Beschuldigten weggestossen werde und er etwas zu diesem sage) Er könne sich nicht erinnern, was er gesagt habe. (Auf Vorhalt, auch auf den folgenden Bildern scheine es zu einigem Hin und Her zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu kommen) Der Geschädigte habe dem Beschuldigten das Geld nicht geben wollen. Aber der Beschuldigte habe es dennoch genommen. (Auf die Frage, ob er dem Geschädigten geholfen habe) Er habe diesem gesagt, er solle die Polizei rufen. (Auf Vorhalt, das Ganze vor dem Automaten dauere rund zwei Minuten) Der Geschädigte habe zum Beschuldigten gesagt, «nimm mir das Geld nicht weg, ich bin Student.» Er sei im Übrigen auch nicht alleine mit den Beiden dort gewesen, auch der Freund des Geschädigten sei dort gewesen. (Auf Frage) Ja, der Beschuldigte habe den Geschädigten geschlagen. (Auf Frage) er sei danach in die Bar zurückgegangen, vom Geld habe er nichts erhalten. Wo der Beschuldigte hingegangen sei, wisse er nicht. (Auf Frage) Nein, er habe mit dem Beschuldigten nicht mehr über die Sache gesprochen. (Auf Frage) Klar habe der Beschuldigte den PIN nicht gewusst, deshalb habe der Geschädigte den PIN eingeben müssen. (Auf Frage) Wie der Geschädigte später wieder zu seiner Karte gekommen sei, wisse er nicht. (Auf Vorhalt, wenn eine Quittung herausgekommen sei, müsse auch die Karte wieder herausgekommen sein) Mit der Karte habe er nichts zu tun, er habe einfach die Quittung auf dem Boden gesehen und aufgehoben. (Auf Frage) Er habe dann selbst noch Geld beziehen wollen mit seiner Karte, es sei aber nichts gekommen.
2.5 Die Standbildaufzeichnungen der Überwachungskamera des Bankomaten vom 24. März 2013 (2.2./041 ff., Video: 5.2.2.1.) zeigen, wie der Beschuldigte um 04:03:33 Uhr aus Sicht des Geschädigten von links an diesen herantritt und sich zwischen ihn und den Bankomaten drängt, so dass er um 04:03:43 Uhr alleine vor dem Automaten steht. In der Folge macht er sich am Bankomaten zu schaffen, wobei der Geschädigte immer wieder versucht, an die Schaltfläche des Automaten zu gelangen und dabei vom Beschuldigten mit dem Arm zurückgedrängt (04:03:47 Uhr) verbal zurückgewiesen wird (04:03:54 und. 04:04:18 Uhr). Der Gehilfe erscheint dabei stets nur im Hintergrund. Ab 04:04:35 Uhr ist sodann zu sehen, wie der Beschuldigte etwas zum Geschädigten sagt, woraufhin Letzterer sich vor den Bankomaten stellt und den PIN einzugeben scheint, was jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann. Daraufhin, um 04:04:51 Uhr, tritt der Beschuldigte wiederum vor den Automaten und scheint etwas auf dem Bildschirm des Gerätes einzutippen. Bis um 04:05:41 Uhr ist sodann nur er vor dem Bankomaten zu sehen, bis schliesslich der Geschädigte wieder hinzutritt.
2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stützt sich die Anklage auf die Erstaussagen des Geschädigten vom 24. März 2013. Abgesehen davon, dass der Geschädigte später ganz anders ausgesagt hat, bleiben bei seiner ersten Angabe zwei wesentliche Fragen offen: Warum wurden zwei Bezüge getätigt, wenn der Geschädigte selbst keinen Bezug getätigt haben will? Wie kam der Beschuldigte in den Besitz des PIN-Codes für einen zweiten Bezug? Ausgeschlossen werden kann vorweg, dass es mit einer einmaligen Eingabe des PIN-Codes möglich war, zwei Bezüge nacheinander zu tätigen. Aus dem Kontoauszug lässt sich entnehmen, dass es die Gewohnheit des Geschädigten war, in kurzen zeitlichen Abständen (und bis mehrmals in der gleichen Nacht) Beträge von CHF 50.00 CHF 60.00 von Bankomaten zu beziehen. Der Bezug von CHF 1'000.00 widerspricht hingegen diesem üblichen Vorgehen des Geschädigten völlig (2.1.2./005). So hatte er in der Tatnacht um 01:45 Uhr auch schon CHF 60.00 abgehoben. Der Wahrheit näher kommt daher wohl die Angabe des Gehilfen, wonach der Geschädigte bereits den Bezug der üblichen CHF 60.00 getätigt gehabt hatte, bevor es unter dem Einfluss des Beschuldigten zum zweiten Bezug von CHF 1'000.00 kam. Als erstellt kann jedenfalls gelten, dass der Beschuldigte diese CHF 1'000.00 schliesslich wohl gegen den Willen des Geschädigten in Besitz nahm. Wie es konkret zum zweiten Bezug kam, bleibt aber offen, auch der Gehilfe verstrickte sich diesbezüglich in erhebliche Widersprüche. Beispielsweise gab er zunächst an, der Beschuldigte habe den PIN-Code eingegeben und das Geld herausgenommen. In der letzten Befragung, nach Vorlage der Bilder, gab er dann aber an, der Geschädigte habe selbst den PIN eingegeben. Diese Version würde am ehesten durch die Videoaufnahmen gestützt, welche aber infolge des eingeschränkten Bildausschnittes und des fehlenden Tones auch keine abschliessende Klärung des Vorganges zulassen. Zwar steht der Beschuldigte in der kritischen Zeit am meisten vor dem Bankomaten, aber auch die beiden anderen Protagonisten sind davor zu sehen, weshalb unklar bleibt, wer wie den zweiten Bezug getätigt hat. Mit den Aussagen des Geschädigten lässt sich hingegen nicht vereinbaren, dass er den Code selbst ein zweites Mal eingegeben den Code an den Beschuldigten herausgegeben haben sollte.
Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu folgen, dass zur Frage, wie der Beschuldigte in Besitz des Geldes kam, keine Sachverhaltsversion als bewiesen erachtet werden kann, auch nicht unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo», zu gross sind die Widersprüche namentlich in den Aussagen des Geschädigten. Praktisch auszuschliessen ist – in Bezug auf die gesamte Chronologie der Ereignisse – die angeklagte Sachverhaltsversion: In der Hauptanklage wie im Eventualpunkt wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe die vom Geschädigten durch Eingeben des PIN-Codes entsperrte Karte benutzt, um zwei Bezüge von CHF 20.00 (recte: CHF 60.00) und CHF 1'000.00 zu tätigen. Es ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht möglich, mit dem einmaligen Eingeben des PIN-Codes zwei Bezüge hintereinander zu tätigen. Der nach den obigen Erwägungen am ehesten als möglich erscheinende Ablauf der Ereignisse, wonach der Geschädigte nach Tätigung seines Bezugs von CHF 60.00 gegen seinen Willen den PIN-Code ein zweites Mal eingeben musste und der Beschuldigte das Geld herausnahm (Version a) der Geschädigte nach seinem Bezug dem Beschuldigten gegen seinen Willen den PIN-Code nennen musste, sind von der Anklage zweifelsfrei nicht gedeckt. In der Anklage wird auch nicht umschrieben, dass Gewalt eine Drohung angewendet worden sei, um an die Karte an den PIN-Code zu kommen. Weitere Beweisabnahmen versprechen keine Klärung dieser Beweislage, der Vorfall liegt nun auch schon sieben Jahre zurück. Als erstellt kann angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Geschädigten und des Gehilfen einzig gelten, dass der Beschuldigte die CHF 1'000.00 am Schluss gegen den Willen des Geschädigten in Besitz genommen hat. Andernfalls hätte der Geschädigte auch nicht die Polizei alarmiert. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Videoaufnahme erhärtet. Davon geht im Übrigen auch der Beschuldigte aus, wenn er den Verdacht äussert, der Gehilfe habe ihm das Geld anschliessend mit Einsatz eines Schlagstockes abgenommen. Selbst der Beschuldigte liess im Plädoyer vor der Vorinstanz vorbringen, er habe die CHF 1'000.00 ohne Zustimmung entnommen. Sollte der Beschuldigte im Spital tatsächlich nicht mehr im Besitze des Geldes gewesen sein, wie er geltend macht, so dürfte ihm dieses beim aktenkundigen Überfall auf ihn in der gleichen Nacht abgenommen worden sein, wie er im Plädoyer vor der Vorinstanz selbst ausführen liess (SL AS 0151).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Raub ist der unter Anwendung von Gewalt Drohung durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs.1 StGB). Wie die Sachverhaltswürdigung gezeigt hat, kann der angeklagte Sachverhalt – Wegnahme der vom Geschädigten vorgängig herausgelassenen CHF 1'000.00 – nicht zum Beweisergebnis erhoben werden.
3.2 Die gemäss obigen Erwägungen in Frage kommenden Sachverhaltsvarianten liessen sich am ehesten unter den Straftatbestand der Erpressung subsumieren (Nötigung des Geschädigten zur Bekanntgabe des PIN-Codes Nötigung des Geschädigten zur Eingabe des PIN-Codes). Das Bundesgericht hat in BGE 129 IV 22 entschieden, zwischen Raub und Erpressung könne echte Konkurrenz gegeben sein, wenn beispielsweise der Täter das Opfer zuerst ausraube und es anschliessend unter Androhung von Gewalt ernstlicher Nachteile zwinge, die Codes der zuvor (beim Raub) entwendeten Bankkarten preiszugeben. Der angeklagte Sachverhalt lautet aber anders.
3.3 Zu prüfen ist der Auffangtatbestand der unrechtmässigen Aneignung (was den Parteien mit Verfügung vom 7.1.2020 mitgeteilt worden ist): Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Aneignung ist die Verschiebung des Eigentums und bedeutet, «dass der Täter eine fremde Sache den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten zu verbrauchen, sei es, um sie an einen anderen zu veräussern (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 E. 5.5).
Vorliegend hat sich der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis mit den CHF 1'000.00 in Geldscheinen eine fremde bewegliche Sache angeeignet. Er hat vorsätzlich gehandelt, und weil er keinen Anspruch auf das Geld hatte, handelte er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt enthält alle diese Tatbestandsmerkmale. Der Beschuldigte 2 hat sich der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 24. März 2013, schuldig gemacht. Ein Freispruch vom Vorhalt des Raubes hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundsatz «ne bis in idem» nicht zu erfolgen.
IV. Einfache Körperverletzung (Beschuldigter 2)
1. Vorhalt
Unter Ziffer B.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 2 einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, zum Nachteil des geschädigten Buschauffeurs H.___ vorgehalten, begangen am 24. März 2014, 20:00 Uhr, in [...], Bushaltestelle […]. Der Beschuldigte habe den Bus betreten und die Füsse auf den Sitz gelegt. Auf Aufforderung des Geschädigten, die Füsse wegzunehmen, habe der Beschuldigte diesen beschimpft. Schliesslich habe er den Geschädigten weggestossen und habe diesen ein erstes Mal mit der Faust gegen den Brustkorb geschlagen. Der Geschädigte habe daraufhin den Bus verlassen, um den Notruf zu wählen. Da sei auch der Beschuldigte nach draussen gekommen und habe den Geschädigten noch einmal mit beiden Fäusten gleichzeitig gegen den Brustkorb geschlagen und ihn mit dem Bein mittels Sidekick gegen den Unterkörper getreten. Der Geschädigte habe eine schwere Rippenkontusion links, welche ihm Schmerzen bereitet, das Atmen erschwert und eine ärztliche Behandlung erfordert habe.
2. Sachverhalt
2.1 H.___ wurde am 31. März 2014 polizeilich als Auskunftsperson befragt (10.2.4.2./001 ff.) und schilderte den Vorfall wie folgt: Er habe gesehen, dass ein Fahrgast seine Füsse auf dem Sitz gehabt habe. Er habe gesagt: «Bitte nehmen Sie die Schuhe runter». Dann hat der Beschuldigte ihn gefragt, wer er sei, ob er der Chef sei. Daraufhin habe er geantwortet, dass er der Chef im Bus sei. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihn deswegen «anfeilen» möchte. Der Beschuldigte habe ihn darauf mit Hurensohn betitelt und gesagt «ich figge dini Muetter». Der Mann sei aufgestanden und in seine Richtung gekommen. Noch im Bus habe dieser ihn zuerst weggestossen und anschliessend gegen den Solar Plexus geschlagen. Aufgrund der Art und Weise des Angriffs sei für ihn klar ersichtlich gewesen, dass der Mann Kampfsport mache. Zudem sei für ihn klar gewesen, dass er an einen Ort geschlagen habe, welcher sehr empfindlich sei. Nach seiner Meinung nach könnten Schläge gegen den Solar Plexus schwere Verletzungen hervorrufen und sogar bis zum Tode führen. Dann sei er ausgestiegen und habe die Notrufnummer gewählt. Noch während des Telefonats sei der Mann auch nach draussen gekommen und habe verbale Drohungen und Schimpfwörter ausgesprochen. Er habe erneut mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Zudem habe er auch mit dem Bein zugetreten. Er habe ihm gesagt, sollte er angezeigt werden, werde er ihn fertig machen, dann sei er dran. Er kenne viele Leute in [...]. Den Angriff draussen müsse die Dame der Alarmzentrale mitbekommen haben, dies habe sie ihm zumindest mitgeteilt. (Auf die Frage nach der Anzahl Schläge) Wenn er das Stossen als Schlag werte, dann habe er ihn im Bus zweimal geschlagen. Draussen habe der Beschuldigte ihn zuerst gestossen, anschliessend mit beiden Fäusten gleichzeitig einmal in den Brustbereich geschlagen. Schlussendlich habe der Beschuldigte mit seinem Bein einmal einen Sidekick gegen seinen Unterkörper ausgeführt. Zwischenzeitlich habe er eine Kampfstellung, ähnlich der eines Kickboxers, eingenommen. Dann sei der Beschuldigte plötzlich verschwunden gewesen. (Auf Frage) Der Mann sei mit seiner Freundin unterwegs gewesen. Diese habe ihn zurückhalten wollen. (Auf die Frage nach den Folgen) Gemäss Arztzeugnis seien der Brustkorb und das Brustbein gequetscht. Vom Moment nach dem Angriff sei der Schmerz zunehmend gewesen. Es sei ein stechender Schmerz gewesen beim Atmen. Er habe nicht mehr tief durchatmen können. Zudem sei er in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Er sei zweimal beim Arzt gewesen. Beim ersten Mal habe er keine Medikamente nehmen wollen. Beim zweiten Mal habe er den Arzt gefragt, ob er die Rippe untersuchen könne. Er habe einen empfindlichen Schmerz im Rippenbereich empfunden. Der Arzt habe ihm daraufhin ein Medikament gegeben.
Der Geschädigte erschien später erneut auf dem RP [...] und gab an, dass der Beschuldigte aktiv auf ihn zugekommen sei und sich bei ihm entschuldigt habe. Er erkundigte sich nach einer Möglichkeit, den Strafantrag teilweise zurückzuziehen. Ihm wurde erklärt, dass die Straftaten in Verbindung mit dem Transportgesetz stünden und demnach Offizialdelikte seien (2.1.4./010).
2.2 Der Arztbericht vom 26. März 2014 bestätigt eine schwere Rippenprellung und die daraus folgende ärztliche Behandlung (10.2.4.2./0067).
Zc.____, ein Kollege des Geschädigten, gab gegenüber der Polizei an, ein Kollege sei von einem unbekannten Mann angepöbelt und angegriffen worden. Der Täter habe mit der Faust gegen die Brustgegend des Geschädigten geschlagen. Der Täter habe osteuropäisch und muskulös ausgesehen und sei in weiblicher Begleitung gewesen. Die Frau habe versucht, den Täter verbal zu beruhigen. Nach der Tat habe sich der Mann in unbekannte Richtung entfernt (2.1.4./002).
2.3 Der Beschuldigte anerkannte den Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2014 im Grossen und Ganzen (10.1.2./013 ff.): Der Geschädigte habe ihn beschimpft und da habe er diesen zurückgestossen. Draussen sei es dann noch weitergegangen. (Auf Frage) Ob er den Geschädigten auch getreten habe, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Die Faust auf die Brust habe er ihm nicht gegeben. Er habe überreagiert, das stimme schon. Aber er habe da auch einen schlechten Tag gehabt. Er habe den Geschädigten später einmal im Bus getroffen und sich entschuldigt, es hätte nicht dazu kommen dürfen. Auch der Geschädigte sei da ein ganz anderer Mensch gewesen und habe gesagt, er ziehe die Anzeige zurück.
2.4 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und das vorliegende Arztzeugnis, welches diese Angaben erhärtet, ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Der Beschuldigte liess denn vor der Vorinstanz auch nur bestreiten, dass die vom Geschädigten dabei erlittene Rippenkontusion die Anforderungen des Gesetzes an eine einfache Körperverletzung erfülle (SL AS 0151). Für die vor dem Berufungsgericht auch noch in den Raum gestellte Möglichkeit, der Geschädigte habe sich die Verletzungen anderswo zugezogen, gibt es nun gar keine Indizien und es gibt keinerlei Anlass, den Geschädigten der bewussten (und strafbaren) Falschaussage zu verdächtigen. Wenn der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vor dem Berufungsgericht vorbringen liess, die Strafbehörden hätten es verpasst, mögliche Zeugen zu befragen, nämlich die Mitarbeiterin der Alarmzentrale und die Ehefrau des Beschuldigten, muss ihm folgendes entgegengehalten werden: Die Mitarbeiterin der Notrufzentrale konnte am Telefon logischerweise nicht mitverfolgen, was am Tatort geschah. Anlässlich der Befragung vom 6. Juni 2014 wollte der Beschuldigte den Namen seiner Verlobten ausdrücklich nicht bekannt geben (10.1.2/013). Eine Befragung wurde vom Beschuldigten in der Folge nicht verlangt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Abs. 2). Ein bestimmtes Tatmittel ist nicht erforderlich. Praktisch im Vordergrund steht die Schädigung der Gesundheit. Dieser Begriff umfasst nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Gesundheit.
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Art. 123 StGB dagegen erfasst alle Verletzungen der körperlichen Integrität, welche nicht «schwer» im Sinne von Art. 122 StGB sind, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten, also namentlich das «Zufügen äusserer innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z. B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- Betäubungszustand) ist eine Körperverletzung gegeben» (BGE 103 IV 65 S. 70). Manifestiert sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in Prellungen, Quetschungen und Kratzwunden, bestimmt sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit von Art. 126 StGB nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 41). Überschritten ist die Grenze zur Gesundheitsschädigung jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden Schussverletzungen (BGE 74 IV 81, 92 IV 22; 99 IV 255; 106 IV 248; 107 IV 13). «Körperverletzung» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Bundesgericht billigt deshalb den unteren Instanzen grundsätzlich einen erheblichen Ermessensspielraum zu, bei der Feststellung des Sachverhaltes darf sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen (BGE 107 IV 43; 119 IV 2; 119 IV 27; 126 IV 272).
3.2 Im vorliegenden Fall ist klar von einer einfachen Körperverletzung auszugehen: Es ist gerichtsnotorisch, dass starke Rippenprellungen während längerer Zeit je nach Aktivität starke Schmerzen verursachen, so auch bereits beim tiefen Einatmen und beim Husten und Niesen. Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen – Schläge und ein Tritt in Kickboxermanier gegen den Oberkörper – diese starke Rippenprellung nicht nur in Kauf genommen, sondern mit direktem Vorsatz angestrebt. Von einem leichten Fall kann angesichts der gesamten objektiven und subjektiven Umstände nicht gesprochen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen, das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.2 Die Vorinstanz hat auf US 82 bis 87 die allgemeinen Regeln zur Zumessung der Strafe ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
1.3 Zu ergänzen ist noch folgendes zur Wahl der Strafart und zu den Folgen für die Bildung der Gesamtstrafen:
Strafen von bis zu 180 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, (altrechtlich) eine bedingte Geldstrafe eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22.10.2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16.3.2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid (BGE 144 IV 217) scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.
2. Strafzumessung Beschuldigter 1
2.1.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte 1 der fortgesetzten Erpressung schuldig gemacht, welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Des Weiteren hat er sich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig gemacht, wofür der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe lautet. Mit der Vorinstanz ist für die fortgesetzte Erpressung eine Freiheitsstrafe und für die Delikte gegen das AuG eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.
2.1.2 Beim Erpressungsdelikt ist im Unterschied zur Vorinstanz nicht von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen. Bezüglich des Taterfolges ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Deliktssumme von insgesamt mindestens CHF 7'000.00 für eine fortgesetzte Erpressung eher tief ausfällt. Andererseits ist aber mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass die Erpressung weitergegangen wäre, hätten die Geschädigten nicht Anzeige erstattet. Die Beschuldigten erhofften sich somit, einen deutlich höheren Betrag von ihren Opfern erhältlich zu machen. Somit sind die monatlichen Zahlungen an den Beschuldigten 1 von CHF 2'000.00 auch bei einer fortgesetzten Tatbegehung nicht mehr als unerheblich zu betrachten, dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der auch den Beschuldigten bestens bekannten, sehr beschränkten finanziellen Mittel der Geschädigten. Was die angewendeten Nötigungsmittel anbelangt, so waren diese von der körperlichen Seite her nicht besonders intensiv und gingen nicht über blosse Tätlichkeiten hinaus. Die Beschuldigten profitierten hierbei aber von ihrem Äusseren und ihrem Auftreten gegenüber den physisch unterlegenen Geschädigten und von ihrem Ruf, wodurch eine intensivere Gewaltanwendung gar nicht mehr nötig war. Verstärkt wurde ihr furchteinflössendes Auftreten durch teilweise massive Drohungen, welche sie gegenüber den Geschädigten aussprachen, wie zum Beispiel «Ich kann dich in zwei Teile brechen. Nicht einmal die Rega kann dir helfen». Durch dieses rabiate Vorgehen zeigten die Beschuldigten ein erhebliches Droh- und Gewaltpotential auf. Dazu kam, dass sie die Auseinandersetzung in der Bar Ende Dezember 2015 skrupellos für ihr deliktisches Verhalten ausnutzten. Sie handelten planmässig und in mittäterschaftlicher Zusammenarbeit. Die Drohungen verfehlten ihr Ziel denn auch nicht. Wie aus den Aussagen der Geschädigten deutlich hervor ging, waren sie über mehrere Monate hinweg stark verängstigt, sie verloren letztlich ihre Bar und damit ihre Lebensgrundlage. Sie gaben aus Angst sogar ihr persönliches Umfeld auf und mussten von der Staatsanwaltschaft an einen geheimen Ort verbracht werden, was die schwerwiegenden Folgen der Delinquenz für die Geschädigten deutlich aufzeigt. Obschon die Erpressung wenig hinterhältig war, sondern eher von brachialer und plumper Natur, liegt auch darin sowie in der in Kauf genommenen Zerstörung des Geschäfts der Geschädigten eine hohe Verwerflichkeit. Das Vorgehen zeugt auch von einer erheblichen kriminellen Energie: Über Monate hinweg wurde Aufwand betrieben, um den Druck auf die Geschädigten aufrecht zu erhalten. Mehrfach kam der Beschuldigte 1 in der Bar vorbei, um Geld abzuholen und seine Präsenz zu markieren, während sein Schwiegersohn sehr oft anwesend war. Dabei entschieden sich die Beschuldigten auch immer wieder, die Erpressung fortzusetzen, im Wissen darum, dass die Geschäfte der Geschädigten schlecht liefen und sie diese mit ihrer Delinquenz wirtschaftlich ruinierten. Bei der eigentlichen Tatausführung hielt sich der Beschuldigte 1 zwar eher im Hintergrund, was jedoch mit seiner hierarchischen Stellung zusammenhing, aufgrund derer er selber kaum Drohungen aussprechen bzw. Gewalt anwenden musste. Er war beim ganzen Vorgehen zweifellos die dominante und treibende Kraft und hat die Straftaten nach der Auseinandersetzung in der Bar Ende 2015 initiiert. Allerdings sind auch weitaus schwerere fortgesetzte Erpressungen denkbar. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht qualifiziert werden.
2.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven, was aber bei Erpressungsdelikten den Normalfall darstellt. Neben den finanziellen Beweggründen bereitete es ihm offensichtlich auch Freude, die Geschädigten zu schikanieren und durch die Androhung von Gewalt zu ängstigen. Das Vorgehen deutet darauf hin, dass die erpresserische Handlung nicht einzig Mittel zum Zweck war, um an Geld zu gelangen, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festhielt. Vielmehr zeigte sich im Verlaufe des Strafverfahrens, dass der Beschuldigte 1 es geniesst, der Chef zu sein, und durch sein autoritatives Auftreten seinen berüchtigten Ruf zu pflegen. Dass es der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (die Finanzauskünfte in den Akten zeigen damals ein nicht unbedeutendes Vermögen und das Eigentum am 5,5-Zimmer-Einfamilienhaus in […]: 6.1.1./060 ff.) und gehobenen Lebensstils nicht nötig hatte, durch strafbare Handlungen an Geld zu gelangen, bestätigt diesen Eindruck. Er war ohne weiteres in der Lage, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich rechtmässig zu verhalten und sich zumindest mit einem durchschnittlichen Lebensstil zu begnügen.
Da sich die subjektive Tatkomponente insgesamt leicht verschuldenserhöhend auswirkt, ist das Gesamtverschulden im Grenzbereich zwischen leicht und mittelschwer einzuordnen. Dementsprechend wird eine Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens bei der fortgesetzten Erpressung als angemessen erachtet.
2.1.4 Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass dieser am […] 1966 als Einzelkind in […] geboren wurde. Gemäss seinen Angaben starben seine Eltern, als er ca. zwei Jahre alt war, weshalb er bei seiner Grossmutter aufgewachsen sei. Nach acht Jahren Primarschule und vier Jahren Gymnasium habe er eine Ausbildung als Maschinenmechaniker gemacht, wobei er jedoch im [Heimatland] nie auf diesem Beruf gearbeitet habe. Stattdessen habe er sich in der Landwirtschaft betätigt. Im Jahre 1991 sei er alleine in die Schweiz eingereist, um Asyl zu beantragen. Er wurde denn auch als Flüchtling anerkannt. Hier habe er nach ca. neun Monaten einen B-Ausweis erhalten. Zum [Heimatland] habe er keinen Bezug mehr, die Einreise sei ihm aus politischen Gründen verboten. 1992 habe er in […] im […] als Küchenhelfer zu arbeiten begonnen. Danach sei er für kurze Zeit bei der [Name der Arbeitgeberin] und anschliessend in verschiedenen Betrieben, darunter längere Zeit bei der Firma […], als Fabrikarbeiter tätig gewesen. Ungefähr im Jahre […] sei er Betreiber des Fitnessstudios […] geworden. Zusätzlich habe er ca. 17 Jahre lang als Security in verschiedenen Lokalen gearbeitet, wobei er jedoch nie eine Ausbildung hierfür absolviert habe. Mit seiner Ehefrau, welche er am […] 1994 geheiratet habe, habe er vier gemeinsame Kinder, geboren […, […], […] und […]. Zudem habe er einen ausserehelichen Sohn, welcher am […] zur Welt gekommen sei und für welchen er gemäss eigenen Angaben das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter teile. Der Beschuldigte 1 gab an, seine Freizeit mit seiner Familie zu verbringen. Es gebe keine Lokale, die er regelmässig besuche, mit Ausnahme der [...]-Bar. Ca. drei bis vier Mal pro Woche trainiere er in seinem Fitnessstudio in [...] (vgl. insb. Erhebungsbericht vom 18.6.2015, 1.5.1/AS 007 ff. sowie Protokoll der Schlusseinvernahme vom 25.4.2018, 10.1.1/AS 163). Nach den Aussagen des Beschuldigten 1 vor dem Berufungsgericht ist seine persönliche Situation unverändert.
Der Beschuldigte 1 hat somit trotz dem frühen Tod seiner Eltern eine ordentliche Kindheit und Jugendzeit in seinem Heimatland verbracht und es hätte ihm aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs trotz seiner ausländischen Herkunft und seiner Flucht aus dem [Heimatland] als Flüchtling nicht schwer fallen sollen, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren.
Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. Februar 2021 (BA 219) wurde der Beschuldigte 1 mit Strafbefehl vom 10. November 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Weiter erging am 14. November 2011 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafbefehl wegen Beschimpfung, mit welchem der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. Diese im Strafregister noch eingetragenen Vorstrafen sind wenig einschlägig und es handelt sich hierbei auch lediglich um vergleichsweise leichte, fast zehn Jahre zurückliegende Vergehen, weshalb diese nicht merklich straferhöhend zu berücksichtigen sind.
Beim Nachtatverhalten ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet, was sein gutes Recht ist, muss er sich doch nicht selbst belasten. Das Bestreiten der Tat darf nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann der Beschuldigte aus seinem Aussageverhalten aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin ist er seit der hier zu beurteilenden Delinquenz vor rund fünf Jahren nicht mehr straffällig geworden.
Eine besondere Strafempfindlichkeit vermag die Tatsache einer Familie nicht zu begründen. Grundsätzlich führen auch die vorliegend durchaus möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Strafurteils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung, es sei denn, der Beschuldigte könne darlegen, dass er wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen werde als andere ausländische Personen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_174/2018 vom 16.10.2018 und 6B_116/2012 vom 30.3.2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn er zur Strafzumessung keine Ausführungen machen liess, ist beim Beschuldigten dazu festzuhalten, dass er wohl im [Heimatland] aufgewachsen ist und seine Familie Staatsangehörige von […] sind. Allerdings wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, seine ganze (grosse) Familie lebt in der Schweiz und die Kinder sind hier aufgewachsen, weshalb der Umstand der möglichen ausländerrechtlichen Folgen in seinem Fall strafmindernd zu bewerten ist.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde vom Beschuldigten 1 nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen: Die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung wurde trotz der Vielzahl an Delikten und Beteiligten zügig durchgeführt, ebenfalls kam es beim erstinstanzlichen Verfahren zu keinen Verzögerungen. Dass das Verfahren bis zum zweitinstanzlichen Urteil fünf Jahre gedauert hat, war schliesslich dem viermaligen Verschieben der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht geschuldet, auch daran trifft die Strafbehörden keine Schuld (zu den einzelnen Gründen, welche die Verschiebungen unumgänglich machten, vgl. vorstehende Ziff. I.5.). Da sich der Beschuldigte 1 während der doch längeren Verfahrensdauer wohl verhalten hat, wirkt sich dies leicht strafmindernd aus.
Insgesamt sind die täterbezogenen Umstände beim Beschuldigten 1 somit leicht strafmindernd zu bewerten, sodass die Strafe auf 42 Monate Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. Da bei dieser Strafhöhe bereits die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs fehlen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Strafe zu vollziehen.
2.2.1 Sowohl für den Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes als auch der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe vor. Es wurde bereits ausgeführt, dass für diese Delikte nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen wäre grundsätzlich eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, indem zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe für eines der Delikte gebildet würde, welche aufgrund des zweiten Delikts und in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen wäre. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die beiden Delikte in einem ausgesprochen engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen. So war das unentgeltliche Zurverfügungstellen des Wohnraumes Teil der Entschädigung, welche die Ausländerin für ihre Tätigkeit im Fitnesscenter des Beschuldigten 1 erhielt. Aufgrund dieses sehr engen Konnexes drängt sich vorliegend eine Gesamtbeurteilung der beiden Delikte auf, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht gemacht hat.
In objektiver Hinsicht wirkt sich erschwerend aus, dass der Beschuldigte 1 die Ausländerin von August 2015 bis zum 4. Mai 2016, und damit über mehrere Monate hinweg, beherbergt und beschäftigt hat. Sein Verhalten war in entscheidendem Masse unterstützend für ihren rechtswidrigen Aufenthalt, wäre sie doch ohne seine Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihr Heimatland zurückgekehrt. Allerdings nützte er ihren illegalen Status nicht aus, indem er sie beispielsweise aufgrund einer allfälligen Zwangslage unter unzumutbaren Bedingungen arbeiten liess. Es ist von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 1 vorsätzlich. Verschuldensmindernd wirkt sich indessen der Umstand aus, dass er weder aus rein egoistischen Beweggründen noch in irgendeiner Weise skrupellos handelte. Dem Beschuldigten 1 kann nicht unterstellt werden, dass es ihm nicht wie in den meisten Fällen derartiger Delinquenz darum ging, eine billige Arbeitskraft anzustellen. Vielmehr wollte er mit seinem Verhalten seine Geliebte unterstützen, damit sie in seiner Nähe bleiben konnte, auch wenn dieses Bestreben natürlich auch von einem gewissen Eigeninteresse geprägt war. Allerdings wären die Taten für den Beschuldigten 1 ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Es bleibt bei einem leichten Verschulden, hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf das Vorstehende verwiesen werden. Diesen Strafzumessungsfaktoren hat die Vorinstanz mit der Ausfällung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (für beide Delikte) angemessen Rechnung getragen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung beantragten denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Ausfällung dieser Gesamtgeldstrafe.
2.2.2 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Der Beschuldigte 1 machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Angaben zu seiner Person.
Gemäss den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen Jan. - März 2021: BA 259 ff.) erzielt der Beschuldigte 1 bei seiner Anstellung bei der Firma […] ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5'282.60, zzgl. der Schichtzulage von CHF 760.00, der Kinderzulage von CHF 200.00 und der Ausbildungszulage von CHF 250.00 ergeben sich CHF 6'492.60, netto sind es rund CHF 5'827.00. Davon ist vorweg ein pauschaler Sozialabzug von 20 % vorzunehmen, womit sich CHF 4'661.60 ergeben. Ein Abzug für die in Teilzeit erwerbstätige Ehefrau, welche monatlich etwa CHF 2'800.00 verdient (vgl. die Angaben des Beschuldigten 1 vor Obergericht: BA 274), ist nicht vorzunehmen, wohl aber Abzüge für die Kinder in Ausbildung: Für den jüngeren, ausserehelichen Sohn sind die Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 750.00 (vgl. BA 274) und für das jüngste eheliche Kind 15 % in Abzug zu bringen. Insgesamt ergibt sich weiterhin eine Tagessatzhöhe von CHF 110.00, was ebenfalls von beiden Parteien anerkannt wird.
2.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d. h. beim Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV I E. 4.2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte 1 wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in den letzten fünf Jahren wohl verhalten und es kann davon ausgegangen werden, dass die zu vollziehende Freiheitsstrafe von 42 Monaten beim Beschuldigten genügend Eindruck hinterlässt, damit er sich in Zukunft bewähren wird, weshalb der Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Folglich ist dem Beschuldigten für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
2.4 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).
Der Beschuldigte 1 wurde am 24. April 2016 angehalten und vorläufig festgenommen (12.3.1/001). Am 13. Juli 2016 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O., AS 083). Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten diese Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe von 42 Monaten anzurechnen und der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 ist abzuweisen.
3. Strafzumessung Beschuldigter 2
3.1 Der Beschuldigte 2 ist wegen fortgesetzter Erpressung, einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung sowie wegen Tätlichkeiten zu bestrafen. Für das Erpressungsdelikt ist dabei zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vorinstanz hat für die einfache Körperverletzung ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen und somit eine Gesamtstrafe verhängt mit folgender Begründung (US 94): Weil der Beschuldigte 2 nur über eine Temporäranstellung verfüge und gegen ihn schon Verlustscheine ausgestellt seien, wäre eine Geldstrafe nicht einbringlich. Eine solche erscheine auch mit Blick auf die vorhandenen Vorstrafen als wenig sinnvoll. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie oben schon dargestellt (vgl. Ziff. V.1.3), ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 97 E. 4.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Bei mittellosen Tätern ist die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2016 vom 14.7.2017 E. 3.2, BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In spezialpräventiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten 2 wegen des Erpressungsdelikts ohnehin eine erhebliche Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Das Verschulden hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts ist – wie zu zeigen sein wird – mit der Vorinstanz noch als leicht zu qualifizieren, gleiches gilt für die unrechtmässige Aneignung. Die beiden noch im Strafregister eingetragenen Vorstrafen betreffen – was auch mit dem Strafmass von je 20 Tagessätzen Geldstrafe zum Ausdruck kommt – vergleichsweise wenig schwerwiegende Delikte. Gleiches gilt für die neue Strafe im Januar 2019. Für die einfache Körperverletzung und die unrechtmässige Aneignung ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. Für die Tätlichkeit ist eine Busse auszufällen.
3.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere des Erpressungsdelikts kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter V.2.1.2 hiervor verwiesen werden, gilt doch das dort Gesagte weitgehend gleichermassen für den Beschuldigten 2 als Mittäter. Verschuldensmindernd ist jedoch die Hierarchiestufe zu berücksichtigen. Wie aus den Einvernahmen der Familie E.___ deutlich hervorging, war der Beschuldigte 1 derjenige, der bestimmte, dass sein Schwiegersohn, der Beschuldigte 2, in der Bar anwesend zu sein hatte. Er war derjenige mit dem «grossen Namen» und damit der Chef. Der Beschuldigte 1 hatte das Sagen und wurde vom Beschuldigten 2 auch jeweils herbeigerufen, wenn jener mit seinen Drohungen nicht weiterkam. Der Unterschied in der Hierarchiestufe zeigt sich illustrativ auch in der Höhe der erfolgten Geldzahlungen: Während der Beschuldigte 2 für seine physische Anwesenheit in der Bar monatlich ca. CHF 1'000.00 (nebst Konsumationen) erhielt, erzielte der Beschuldigte 1 im Monat CHF 2'000.00, ohne hierfür etwas zu tun (ausser «seinen Namen zu geben»). Unter Berücksichtigung dieses im Vergleich zum Beschuldigten 1 verschuldensmindernden Aspektes ist die objektive Tatschwere für die fortgesetzte Erpressung noch als leicht zu qualifizieren.
In subjektiver Hinsicht handelte auch der Beschuldigte 2 vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was aber bei Erpressungsdelikten den Normalfall darstellt. Für einen erheblichen deliktischen Willen spricht sein unverfrorenes Vorgehen über längere Zeit. Auch wenn die Geschädigten ihm zu erklären versuchten und ihm auch bestens bekannt war, dass kein Geld vorhanden war, um ihn zu bezahlen und er nicht zu erscheinen brauche, hielt ihn dies nicht von seinem Vorhaben ab. Stattdessen sprach er gegen die Geschädigten massive Drohungen aus, um an sein Ziel zu gelangen, wobei es ihm egal war, dass er die geschädigte Familie damit ihrer Lebensgrundlage beraubte. Neben den finanziellen Motiven ging es ganz offensichtlich auch bei ihm um Freude an der Androhung von Gewalt und dem Erzeugen von Angst. Während er in Anwesenheit des Beschuldigten 1 wenig zu sagen hatte, genoss er es sichtlich, sich als Chef aufzuspielen, wenn jener nicht zugegen war. Der Beschuldigte 2 ist durch seine Delinquenz wesentlich von der Norm abgewichen. Im Zeitpunkt der Tat war er vom Sozialamt abhängig und hatte erhebliche Schulden, erhielt jedoch Sozialgelder von monatlich CHF 1'800.00. Somit wäre er auch in finanzieller Hinsicht in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal auch eine wirtschaftliche Not kein solches Verhalten rechtfertigen würde.
Unter Berücksichtigung der sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend auswirkenden subjektiven Tatkomponente ist insgesamt von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen, das zu einer Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens führt. 3.2.2 Der Beschuldigte 2 wurde am […1988 in […] geboren. Nach seinen Angaben sei er zusammen mit sechs Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Gemäss dem Bericht des Amtes für Migration und Personenstand (Migrationsdienst des Kantons Bern) vom 10. Juli 2018 reiste er am […] 1999 im Rahmen des Asylverfahrens in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 19. September 2001 wurde ihm Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) als anerkannter Flüchtling. Im Jahre 2004 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Am 6. September 2010 wurde das Asyl widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (vgl. Bericht des Amts für Migration und Personenstand vom 10.7.2018, Reg. 1.5.2/047). Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit sowie einem 10. Schuljahr habe er eine Lehre als Logistiker angefangen, welche er jedoch ca. nach einem Jahr abgebrochen habe, weil er mit dem Chef nicht klargekommen sei. Anschliessend habe er ein bis zwei Jahre bei […] gearbeitet. Da es dort jedoch immer wieder «Stürmereien» gegeben habe, habe er den Job gekündigt. Seither habe er gelegentlich Temporärjobs. Ca. im Jahre 2013/2014 habe er in einem Lokal als Security gearbeitet, obschon er hierfür über keine Ausbildung verfüge. Seit er im Jahre 2015 angeschossen worden sei, habe er nicht mehr regelmässig gearbeitet. Er sei jedoch nie längere Zeit arbeitslos gewesen. In seiner Freizeit besuche er regelmässig das Fitnesscenter. Früher habe er zudem Kampfsport, d.h. Boxen und Kickboxen, betrieben. Seine Freizeit verbringe er vorwiegend mit seiner Frau (vgl. Befragung zur Person vom 1.6.2016, 1.5.2/030). Im Berufungsverfahren gab er trotz wiederholter Fristsetzung keine Belege zu seinem Erwerbseinkommen zu den Akten und anlässlich der Berufungsverhandlung machte er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Im Jahr 2019 lebte er grossteils von der Sozialhilfe, weshalb von engen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist.
In Bezug auf seine familiäre Situation ist dem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom […] 2018 (1.5.2/047 ff.) zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 am 16. Februar 2017 in […] die Ehe mit der Schweizer Bürgerin L.___ (Ledigname: …) eingegangen ist. Die gemeinsame Tochter Zb.___, wie die Mutter Schweizer Bürgerin, wurde am […] geboren. Die Eltern des Beschuldigten sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung und leben in […l. Eine Schwester lebt mit ihrer Familie ebenfalls in […] und ein Bruder wurde per […] 2017 eingebürgert. Über andere in der Schweiz im Heimatland lebende Familienangehörige gehe – so der Bericht – aus den Akten nichts hervor.
Aus der Schilderung der Lebensgeschichte des Beschuldigten 2 geht hervor, dass seine Kindheit mit Ausnahme der Migration in die Schweiz ohne wesentliche Vorkommnisse verlaufen sein dürfte. Seine berufliche Integration in der Schweiz ist aber ganz offensichtlich nicht gelungen. Derzeit ist auch seine persönliche Situation eher unsicher, gab es doch anfangs Jahr erhebliche Spannungen mit seiner Ehefrau. Es kann in diesem Zusammenhang auf die eingegangenen Berichte der Fachstelle des kantonalen Bedrohungsmanagements (BA 194 ff., 223 ff.) verwiesen werden. Offenbar leben sie nun allerdings wieder zusammen (vgl. insbesondere BA 224). Weiter leben sowohl seine Eltern als auch zwei seiner Geschwister in der Schweiz und scheinen gut integriert zu sein. Unter diesem Aspekt hätte es objektiv betrachtet eigentlich auch dem Beschuldigten 2 nicht überaus schwerfallen sollen, die Gesetze zu respektieren. Aus dem Vorleben lässt sich somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. Februar 2021 ist der Beschuldigte 2 noch mit folgenden Einträgen verzeichnet (BA 217 f.):
- Am 19. Juli 2012 wurde er vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt.
- Am 13. August 2013 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt.
- Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 12. Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.
Die beiden Vorstrafen wirken sich im Rahmen der Täterkomponente nur geringfügig, das Delinquieren während laufendem (vorliegendem) Verfahren wirkt sich allerdings etwas stärker zu Ungunsten des Beschuldigten 2 aus. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte 2 das qualifizierte Erpressungsdelikt während gegen ihn laufenden Strafverfahren beging (AKS Ziff. B.1 und B.2). Die neu hängigen Strafverfahren finden hingegen – da die vorgehaltenen Delikte bestritten werden – weder bei der Strafzumessung noch bei der Legalprognose Berücksichtigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009).
Der Beschuldigte 2 bestreitet die Haupttat bis heute. In Bezug auf die einfache Körperverletzung zeigte er sich immerhin geständnisbereit, war aber auch bestrebt, diese Tat zu bagatellisieren. Das Bestreiten der Tat kann, wie bereits erwähnt, nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings kann der Beschuldigte 2 aus seinem Aussageverhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Bezug auf die einfache Körperverletzung kann ihm dennoch eine gewisse Einsicht und Reue attestiert werden, hat er sich doch gemäss dem Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 28. Mai 2014 beim Geschädigten entschuldigt, was bei der nachfolgenden Strafzumessung für das entsprechende Delikt zu berücksichtigen ist.
Der Beschuldigte 2 schien eine positive Entwicklung im Strafverfahren durchzumachen, welche wohl im Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter stand. So gelang es ihm, aus der Untersuchungshaft heraus eine Festanstellung mit einem 100 % Arbeitspensum zu finden, was das Haftgericht dazu bewegte, ihn mit Verfügung vom 1. Juni 2017 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen (12.3.2/220). Dabei wurde er dazu verpflichtet, einer geregelten Arbeit nachzugehen, vorläufig im Rahmen einer 100 %-Anstellung bei der […] in […]. Zudem wurde ihm unter anderen verboten, sich an der [...]-Strasse aufzuhalten, wo sich das […]-Gebäude und damit das Fitnesscenter seines Schwiegervaters befindet. Dem Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit und das Electronic Monitoring vom 7. November 2017 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 2 zwischenzeitlich zur [...] in […] gewechselt hatte, wobei es sich auch hierbei um eine 100 % Festanstellung handelte (12.3.2/240 f.). Nach den Ausführungen des Beschuldigten 2 in der Schlusseinvernahme vom 2. Mai 2018 hatte er bereits davor zu einer Firma in […] gewechselt, welche im Gartenbau tätig war. Bei der [...] half er zunächst für zwei bis drei Wochen aus, nachdem er gehört hatte, dass er dort besser verdiene als im Gartenbau, und wurde anschliessend fest angestellt (vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 2.5.2018, 10.1.2/224 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht liess der Beschuldigte 2 verlauten, seit August 2018 nicht mehr bei der [...] tätig zu sein. Aktuell sei er beim RAV angemeldet und mache einen Einführungskurs, welcher bis zum 15. März 2019 dauern werde. Am 18. März 2019 werde er bei der […] als Betriebsmitarbeiter beginnen, wobei es sich um eine Temporäranstellung handle. Zudem beteuerte der Beschuldigte 2, reifer geworden zu sein und für seine Familie da sein zu wollen. Im Gegensatz zur Zeit vor seiner Verhaftung, als er immer wieder kurz temporär angestellt gewesen und dann wieder arbeitslos geworden sei, sei er nun älter geworden und wisse, was er wolle. Die damalige vorsichtig positive Einschätzung muss nun in Frage gestellt werden: Der Beschuldigte 2 mochte vor Obergericht nichts zu seiner Erwerbssituation sagen. Weiter erging während laufendem Strafverfahren ein neuer Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Zudem scheint der Beschuldigte wieder in alte Muster zu verfallen, indem er seit Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits mehrfach die Stelle gewechselt hat und wiederum mehrere Monate arbeitslos war. Im Frühling/Sommer 2019 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt. Obschon er über eine Festanstellung verfügt hätte, entschloss er sich, diese aufzugeben, um als Hilfsmitarbeiter zu beginnen, ohne hierbei über eine Garantie zu verfügen, dass hieraus eine Festanstellung resultiert. Auch bei der [...] gab er eine Festanstellung auf, um dann wieder beim RAV angemeldet zu sein und nun via Temporärbüro auf eine Festanstellung zu hoffen. Daneben hält sich der Beschuldigte 2 wiederum regelmässig in seiner Freizeit im Fitnesscenter seines Schwiegervaters auf, statt wie während der Geltung der Ersatzmassnahmen in einem anderen Studio zu trainieren. Obschon sich der Beschuldigte 2 seit Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts Gravierendes hat zu Schulden kommen lassen, relativieren die genannten Umstände die durchaus positive Entwicklung, welche er nach der Geburt seiner Tochter und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft durchzumachen schien. Gerade durch eine länger dauernde Festanstellung hätte der Beschuldigte 2 beweisen können, dass er tatsächlich reifer geworden ist und nun die Verantwortung für seine Familie übernehmen will. Die ständig wechselnden Arbeitsstellen mit zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit lassen jedoch Zweifel an dieser Entwicklung aufkommen
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist auch beim Beschuldigten 2 trotz seiner Familie nicht zu erkennen. Er hat den grösseren Teil der Jugend im Kosovo verbracht und seine Familie hat ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit. Da sich seine Familie und Verwandtschaft weitestgehend in der Schweiz aufhält (die Ehefrau und die Tochter haben das Schweizer Bürgerrecht) und er zunächst als Flüchtling anerkannt worden war, ist auch bei ihm der Umstand der möglichen ausländerrechtlichen Folgen leicht strafmindernd zu bewerten.
Der Beschuldigte 2 liess durch seinen Verteidiger vor Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen, blieb jedoch diesbezüglich sehr allgemein (vgl. BA 337: Sechs Jahre seien auch unter Corona-Bedingungen zu lang). Das Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung wurde am 24. April 2016 eröffnet (12.1.1/006) und nahm bis zur Urteilseröffnung vor Obergericht knapp 5 Jahre in Anspruch. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht festzustellen und der entsprechende Antrag demnach abzuweisen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehende Ziff. V.2.1.4, in fine). Ebenso ist die aus diesem Grund verlangte Genugtuung (vgl. Ziff. 4 der Anträge, BA 322) abzuweisen. Eine Strafminderung wegen des Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) kann beim Beschuldigten 2 mangels Wohlverhalten nicht erfolgen.
Aufgrund der sich insgesamt leicht straferhöhend auswirkenden Täterkomponente erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. In Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint – auch in einer Gesamtschau – eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Hinblick auf das Delikt als schuldangemessene Sanktion.
3.3 Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten lässt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu: Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 43 StGB N 15).
Im vorliegenden Fall ist die Legalprognose durch die beiden Vorstrafen und die Delinquenz trotz laufendem Verfahren belastet. Gleiches gilt für die bisher nicht gelungene berufliche Stabilisierung des Beschuldigten. Hingegen scheint die familiäre Situation noch einigermassen stabil zu sein und es liegt keine Suchtproblematik vor. Zu schwerwiegenderen Delikten ist es seit rund fünf Jahren nicht mehr gekommen. Namentlich im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte einen erheblichen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe zu vollziehen hat, kann ihm trotz verbleibender Bedenken der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz (trotz dabei noch leichtem Verschulden) und der bestehenden Bedenken ist der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Für den Teil mit bedingtem Vollzug (24 Monate Freiheitsstrafe) ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
3.4 Für die einfache Körperverletzung ist eine Geldstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist unter dem Aspekt des Ausmasses des verschuldeten Erfolges festzuhalten, dass der Geschädigte (H.___) über einen längeren Zeitraum hinweg Schmerzen verspürte und Medikamente einnehmen musste. Die Verletzungen stellen sicherlich keine Bagatelle mehr dar, können jedoch im Vergleich mit anderen Körperverletzungen immer noch als leicht bezeichnet werden. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges ist vorab zu erwähnen, dass der Gesetzgeber Buschauffeuren eine privilegierte Stellung einräumt, indem strafbare Handlungen gegen diese als Offizialdelikte ausgestaltet sind (vgl. Art. 59 Personenbeförderungsgesetz [PBG, AS 745.1]). Der Angriff gegenüber dem Geschädigten, welcher sich während der Dienstausübung in einer geschützten Stellung befand, erscheint unter diesem Aspekt als verwerflich. Dies aber auch vor dem Hintergrund, dass die Schläge aus nichtigem Anlass erfolgten, da der Beschuldigte 2 sich durch die Art, wie H.___ ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht hatte, provoziert fühlte. Nichtsdestotrotz ist die objektive Tatschwere – im Vergleich zu sämtlichen unter den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallenden Delikten – als sehr leicht zu betrachten.
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz. Allerdings handelte es sich nicht um eine geplante Tat: Gemäss eigenen Angaben passte es ihm nicht, dass ihm der Buschauffeur nicht mit mehr Respekt gegenübertrat, wodurch er sich provoziert fühlte. Seine absolut unangemessene Reaktion zeugt von einem unbeherrschten Charakter. Nicht einmal seine damalige Verlobte vermochte ihn von seinem strafbaren Verhalten abzubringen. Sein Verhalten weist auch eine gewisse Hartnäckigkeit auf, indem er selbst dann nicht vom Geschädigten abliess, als dieser aus dem Bus stieg, um den Notruf zu wählen. Hinter seinem deliktischen Verhalten stehen zudem wenig vorteilhafte Beweggründe, ging es ihm doch nur darum, den Geschädigten zur Rechenschaft zu ziehen, nachdem dieser ihn durch die (vermeintliche) Provokation in seinem Stolz verletzt hatte. Auch wenn der Beschuldigte 2 das Verhalten des Geschädigten subjektiv als Provokation auffasste, war dies noch lange kein Grund für eine derartige Reaktion. Der Beschuldigte 2 wäre damit ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten.
Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatkomponente leicht verschuldenserhöhend aus, weshalb in einer feineren Skala nicht mehr von einem ganz leichten Verschulden gesprochen werden kann. Der Vorfall liegt allerdings rund sieben Jahre zurück und der Beschuldigte hat sich beim Geschädigten entschuldigt. Somit ist das Verschulden im Bereich sehr leicht bis leicht einzuordnen, was eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt.
3.5 Ebenfalls mit einer Geldstrafe abzugelten ist die unrechtmässige Aneignung. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 1'000.00 nicht übermässig hoch und der Beschuldigte 2 handelte spontan und ohne Planung. Immerhin ist festzuhalten, dass der Betrag für den Geschädigten in Ausbildung doch erheblich war. Dabei legte der Beschuldigte 2 zudem ein kaltblütiges Vorgehen an den Tag, handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Ob ihm das Geld dann seinerseits in der gleichen Nacht gestohlen wurde nicht, ändert an der Strafzumessung nichts. Insgesamt ist auch bei dieser Straftat, die nunmehr acht Jahre zurückliegt und die bei den Bieler Strafverfolgungsbehörden über drei Jahre ganz offensichtlich unbearbeitet geblieben war, von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für sich alleine wäre die unrechtmässige Aneignung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu sanktionieren, die Einsatzstrafe ist dafür somit um 30 Tagessätze auf nunmehr deren 130 zu erhöhen.
3.6 Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, begangen am 18. Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Diese Straftat hätte die Vorinstanz bei ihrem Urteil vom 8. März 2019 mitbeurteilen können, sodass retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. Asperationsweise wäre die Einsatzstrafe für dieses Vergehen um 20 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen wäre. Davon abzuziehen sind nun die mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019 ausgesprochenen 40 Tagessätze Geldstrafe, womit eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Januar 2019 – verbleibt.
3.7 In Bezug auf die Tagessatzhöhe liegen wie bereits erwähnt keine aktuellen Erkenntnisse vor. Angesichts der anzunehmenden engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen.
3.8 Für die Geldstrafe kann dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug gewährt werden, dazu kann auf die obigen Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die Probezeit ist dabei ebenfalls auf vier Jahre festzusetzen.
3.9 Die Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB ist als Übertretungstatbestand wie erwähnt zwingend mit einer Busse zu ahnden (vgl. Art. 103 StGB). Nach Art. 106 StGB spricht der Richter zudem im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zur Abgeltung des leichten Verschuldens des Beschuldigten 2 angemessen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 100 verwiesen werden.
3.10 Bezüglich der Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 101 ff. verwiesen werden.
Der Beschuldigte 2 wurde am 24. April 2016 angehalten und festgenommen (12.3.2.1/001). Am 13. Juli 2016 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O. AS 079).
Am 20. März 2017 erfolgte erneut eine Anhaltung und Festnahme (a.a.O. AS 095). Per 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte 2 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen (a.a.O. AS 220). Diese werden von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung im Wortlaut wiedergegeben (US 101 f.).
Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 24. April 2016 bis zum 13. Juli 2016 sowie vom 20. März 2017 bis zum 6. Juni 2017 ist dem Beschuldigten 2 vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, soweit sie eine freiheitsentziehende Wirkung aufweisen.
Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahme hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dem Gericht kommt bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Matthias Härri, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO N 52).
In der ersten Phase der Ersatzmassnahmen vom 7. Juni 2017 bis zum 7. Dezember 2017 wurde die Freiheit des Beschuldigten 2 eingeschränkt, indem er sich mit Ausnahme der Arbeitszeit und des Arbeitsweges sowie jeweils vier Stunden am Samstag und Sonntag ständig in der Familienwohnung aufzuhalten hatte. Zudem wurde ein Rayonverbot für die [...]-Strasse sowie die […]-Strasse angeordnet, welches jedoch wenig einschränkend war. Überwacht wurden die Massnahmen durch den Einsatz von Electronic Monitoring. Diese Massnahmen schränkten den Beschuldigten deutlich in seiner Bewegungsfreiheit ein, waren jedoch mit einer Freizeit von insgesamt acht Stunden am Wochenende und durch die Möglichkeit des Zusammenlebens mit seiner Familie deutlich komfortabler als die bisher ausgestandene Untersuchungshaft. Die Anrechnung dieser Ersatzmassnahmen durch die Vorinstanz im Umfang von 50 % erscheint angemessen. Auch der Verteidiger verlangte im Rahmen des Genugtuungsbegehrens wegen der erlittenen Haft einen um 50 % reduzierten Tagessatz von CHF 100.00.
In der zweiten Phase vom 8. Dezember 2017 bis zum 19. März 2018 wurden die Massnahmen deutlich gelockert. Einerseits wurde das Electronic Monitoring aufgehoben. Andererseits war der Beschuldigte nur noch verpflichtet, sich unter der Woche ab 22:00 Uhr und an arbeitsfreien Tagen zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr in der Familienwohnung aufzuhalten. Für einen berufstätigen Familienvater dürfte dies nur eine geringe Einschränkung darstellen, wird er sich doch insbesondere unter der Woche zu diesen Zeiten ohnehin zu Hause befinden. Entsprechend sind für diese zweite Phase mit der Vorinstanz nur noch 20 % anzurechnen.
Der Antrag des Beschuldigten 2 auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft und für die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
VI. Verwendung beschlagnahmter Guthaben
Der Beschuldigte 1 wird schuldig gesprochen und hat deshalb Verfahrenskosten in beträchtlicher Höhe zu bezahlen (siehe nachfolgende Ziff. VIII.1.1. und 2.1). Das bei ihm beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 ist daher gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden bzw. nach Art. 442 Abs. 4 StPO mit diesen zu verrechnen (vgl. auch nachfolgende Ziff. VII.3.1). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 103 f. verwiesen werden.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 54'170.60 aus.
Vorab kann in Bezug auf die Kostenverlegung auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 110 ff. verwiesen werden, in welchen in einem ersten Schritt detailliert aufgelistet wird, welche Auslagen den Beschuldigten 1 und 2 individuell zuzurechnen sind (vgl. US 111 - 113). Ebenso wird festgehalten, dass die allgemeinen Kosten und die Urteilsgebühr in Anbetracht des verursachten Aufwandes im Verhältnis von 30 % (Beschuldigter 1) und 70 % (Beschuldigter 2) zu verteilen sind (US 110 f.). Darauf kann vollumfänglich abgestellt werden. Demnach sind die Verfahrenskosten von CHF 54'170.60 – vor Berücksichtigung der Kostenausscheidung zu Lasten des Staates aufgrund der Freisprüche – wie folgt den beiden Verfahren zuzuordnen:
Verfahren Beschuldigter 1: - Anteil an Schutzmassnahmen von CHF 53'512.15 CHF 10'000.00 - Individuelle Auslagen CHF 7'982.00 - 30% Anteil an den allgemeinen Auslagen von CHF 2'700.00 CHF 810.00 - 30% Anteil an der Staatsgebühr von CHF 25'000.00 CHF 7'500.00
Verfahren Beschuldigter 2: - Individuelle Auslagen CHF 8'488.60 - 70% Anteil an den allgemeinen Auslagen von CHF 2'700.00 CHF 1'890.00 - 70% Anteil an der Staatsgebühr von CHF 25'000.00 CHF 17'500.00
In einem zweiten Schritt ist festzulegen, in welchem Umfang die Kosten aufgrund der ergangenen Freisprüche zu Lasten des Staates auszuscheiden sind. Hinsichtlich des Beschuldigten 1 sind alle von der Vorinstanz ausgefällten Freisprüche bereits in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren sind keine weiteren Freisprüche hinzu gekommen. Die Vorinstanz hat entschieden, aufgrund der erfolgten Freisprüche einen Kostenanteil von 30 % zu Lasten des Staates auszuscheiden, was sich als angemessen erweist und zu bestätigen ist. Demzufolge hat der Beschuldigte 1 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wie folgt zu tragen:
Beschuldigter 1:
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 in Bezug auf den Vorhalt gemäss AKS Ziff. B.1 vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin wird der Beschuldigte nun vom Berufungsgericht in Bezug auf diesen Lebenssachverhalt wegen unrechtmässiger Aneignung schuldig gesprochen, was sich auch auf den von ihm zu tragenden Kostenanteil niederschlägt, der von ursprünglich 60 % (vgl. US 114) auf 70 % zu erhöhen ist. Demzufolge setzen sich die vom Beschuldigten 2 zu tragenden Kosten folgendermassen zusammen:
Die Kosten zu Lasten des Staates belaufen sich folglich auf CHF 13'251.20 (= CHF 54'170.60 - CHF 21'404.40 - CHF 19'515.00) und setzen sich aus den folgenden Positionen zusammen:
1.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1.2.1 In Bezug auf die vom Staat Solothurn ausbezahlte und der Höhe nach in Rechtskraft erwachsene Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, von CHF 30'607.20 (inkl. Auslagen und MWST) ist beim Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seines Kostenanteils (= 70 %), somit CHF 21'425.05, der Rückforderungsanspruch des Staates vorzusehen und auf eine direkte Rückforderung ist zu verzichten, da die beschlagnahmten CHF 20'000.00 nicht zur vollständigen Deckung seiner erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskostenanteile ausreichen und er für längere Zeit eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Ebenso ist der Nachzahlungsanspruch (Differenz zu vollem Honorar) von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Umfang von 70 %, ausgehend von CHF 7'438.55 (vgl. US 108) somit CHF 5'207.00, vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
1.2.2 In Bezug auf die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, ausbezahlte und der Höhe nach in Rechtskraft erwachsene Entschädigung von CHF 762.70 ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 70 %, somit CHF 533.90, gegenüber dem Beschuldigten 1 vorzubehalten. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Urs Tschaggelar nicht geltend gemacht worden.
1.2.3 Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Christian Werner, ist rechtskräftig auf CHF 16'852.20 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt worden. Der Rückforderungsanspruch des Staates, der vorzubehalten ist, ist betragsmässig auf CHF 11'796.55 (= 70 % von CHF 16'852.20) festzusetzen. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Christian Werner nicht geltend gemacht worden.
1.2.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'409.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.
Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung in Bezug auf diese Entschädigung (Dispositivziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils) von seinem Verteidiger einwenden, die Vorinstanz habe für das Verfahren in Biel (Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels), das schliesslich in die Zuständigkeit des Kantons Solothurn übertragen worden sei, zu Unrecht 435 Minuten gekürzt. Zudem müsse die amtliche Verteidigung infolge des Freispruches nicht mit dem Ansatz des amtlichen Verteidigers (CHF 180.00), sondern mit dem ordentlichen Stundenansatz von CHF 230.00 entschädigt werden, so dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vom Staat eine Entschädigung von total CHF 35'567.15 auszurichten sei (vgl. Plädoyernotizen, BA 338, sowie Antrag Ziff. 6, BA 322).
Dem ist entgegen zu halten, dass die Höhe der zugesprochenen Entschädigung nicht mit Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO angefochten worden ist und diese, wie eingangs festgestellt (vgl. auch vorstehende Ziff. I.4.), bereits in Rechtskraft erwachsen ist, so dass eine Erhöhung der Entschädigung nicht mehr zur Disposition steht. Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden: Zur Kürzung um 435 Minuten kann auf die Begründung der Vorinstanz auf US 109 verwiesen werden und der nach dem anwendbaren kantonalen Gebührentarif vorgesehene reduzierte Stundenansatz von CHF 180.00 für den amtlichen Verteidiger kommt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (vgl. hierzu ausführlich BGE 139 IV 261 E. 2).
Der Rückforderungsvorbehalt des Staates gegenüber dem Beschuldigten 2 ist auf 70 % von CHF 27'409.75, somit CHF 19'186.85, festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch zu Gunsten von Rechtsanwalt Rolf Liniger, der ebenfalls vorzubehalten ist, macht – ausgehend vom gesamten Differenzbetrag von CHF 6'357.50 (vgl. US 110) – CHF 4'450.25 (= 70 %) aus.
1.3 Parteientschädigung
In der Zeit vom 8. Juni 2016 bis 31. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte 2 vor erster Instanz durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, privat vertreten. Die Honorarnote findet sich in den Akten der Vorinstanz unter S-L AS 0174 ff. Die Vorinstanz hat keine Kürzungen vorgenommen und ausgehend von einer vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'493.10 (vgl. Honorarnote) die zugesprochene Parteientschädigung auf CHF 4'997.25 (= 40 % von CHF 12'493.10) festgesetzt.
Mit Blick auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid (vgl. vorstehende Ziff. VII.1.1: 70 % zu Lasten des Staates, 30 % zu Lasten des Beschuldigten 2), der die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist dem Beschuldigten 2 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'747.95 (= 30 % von CHF 12'493.10) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag ist mit dem vom Beschuldigten 2 zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. VII.3.2).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 20'500.00 aus, wovon angesichts des generierten Aufwandes ermessensweise 40 % (= CHF 8'200.00) dem Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und 60 % (= CHF 12'300.00) dem Verfahren gegen den Beschuldigten 2 zuzuordnen sind.
Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte 1 weitestgehend. Bei der Erpressung wird abweichend zur Vorinstanz der (zweite) Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit verneint und die Freiheitsstrafe fällt leicht tiefer aus (Vorinstanz: 48 Monate, 2. Instanz: 42 Monate). In Anbetracht dieses Verfahrensausganges hat der Beschuldigte 1 von seinem Kostenanteil (= CHF 8'200.00) 90 % bzw. von den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (= CHF 20'500.00) 36 % zu tragen, was CHF 7’380.00 entspricht.
Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Einen Teilerfolg kann er insofern erzielen, als nun die einfache Körperverletzung mit einer Geldstrafe abgegolten wird, was in Bezug auf die ausgefällte Freiheitsstrafe von total 36 Monaten den teilweisen Aufschub des Strafvollzuges (im Umfang von 2/3 bzw. 24 Monaten) ermöglicht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist insofern erfolgreich, als nun hinsichtlich AKS Ziff. B 1 ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung erfolgt. Der Beschuldigte 2 hat bei diesem Verfahrensausgang von seinem Kostenanteil (= CHF 12'300.00) 80 % bzw. von den gesamten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 20'500.00) 48 % zu bezahlen, was betragsmässig CHF 9'840.00 ausmacht.
CHF 3'280.00 – nämlich 10 % von CHF 8'200.00 (Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten 1) und 20 % von CHF 12'300.00 (Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten 2) – gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Kosten der amtlichen Verteidigung
2.2.1 Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte 1 bis anfangs Januar 2020 von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi amtlich verteidigt (BA 74). Der ehemalige amtliche Verteidiger macht gemäss eingereichter Honorarnote (BA 110 ff.) einen Aufwand von total 6,8333 Stunden zu je CHF 180.00 geltend. Da die Vorinstanz bereits eine Stunde Nachbearbeitung berücksichtigt hat, sind insgesamt 5,8333 Stunden zu je CHF 180.00 (CHF 1'050.00) zu entschädigen. Inkl. Auslagen (CHF 129.20) und 7,7 % MWST auf CHF 1'179.20 (CHF 90.80) ist die Entschädigung auf CHF 1'270.00 festzusetzen, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 % (= CHF 1'143.00) – vgl. hierzu vorstehende Ziff. VII.2.1 – der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1.
Ein Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.2.2 Rechtsanwalt Rolf Liniger macht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung, inkl. Reisezeit) einen Aufwand von 2'375 Minuten (= 39,58333 Stunden) geltend (BA 264 ff.). In Abzug zu bringen sind für die bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Nachbearbeitung 75 Minuten. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur sowie unter Hinzurechnung von 5 Stunden für die Hauptverhandlung sowie die Mitteilung des Verfahrensausganges resultieren 2'600 Minuten bzw. 43,333 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 7'800.00). Inkl. Auslagen von CHF 219.30 sowie 7,7 % MWST auf CHF 8'019.30 (= CHF 617.50) ist der amtliche Verteidiger mit CHF 8'636.80 zu entschädigen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates, der mit Blick auf die Kostenverlegung (vgl. hierzu vorstehende Ziff. VII.2.1) auf 80 %, somit CHF 6'909.45, zu beschränken ist.
Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist ebenfalls auf 80 % zu beschränken (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) und berechnet sich folgendermassen: Das Stundentotal (43,333 Stunden) ist mit CHF 50.00 (Differenzbetrag: CHF 230.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren (= CHF 2'166.65), was unter Hinzurechnung von 7,7 % MWST (= CHF 166.85) insgesamt CHF 2'333.50 ergibt. 80 % davon sind CHF 1'866.80. Diesen Betrag hat der Beschuldigte 2 seinem amtlichen Verteidiger zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.3 Parteientschädigung
Ab Januar 2020 wurde der Beschuldigte 1 im Berufungsverfahren privat von Fürsprecher Urs Oswald vertreten (vgl. BA 74). Die von diesem ins Recht gelegte Honorarnote setzt sich aus einen Aufwand (inkl. Hauptverhandlung) von 35,50 Stunden zu je CHF 230.00, Auslagen von CHF 384.10 sowie 7,7 % MWST zusammen (BA 268). Die volle Pauschalentschädigung ist auf pauschal CHF 10'000.00 festzusetzen. Mit Blick auf den Kostenentscheid (90 % zu Lasten des Beschuldigten, 10 % zu Lasten des Staates, vgl. vorstehende Ziff. VII.2.1) ist dem Beschuldigten 1 eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem vom Beschuldigten 2 zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziffer VII.3.1).
3. Verrechnung
3.1 Die vom Beschuldigten 1 zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 28'784.40 (1. Instanz: CHF 21'404.40, 2. Instanz: CHF 7'380.00) sind mit dem beschlagnahmten Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) sowie mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von total CHF 1'000.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass dieser (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 7'784.40 schuldet.
3.2 Ebenso sind die vom Beschuldigten 2 zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 29'355.00 (1. Instanz: CHF 19'515.00, 2. Instanz: CHF 9'840.00) mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'747.95 zur Verrechnung zu bringen, so dass er (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung) dem Staat Solothurn noch CHF 25’607.05 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von
- Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 177 Abs. 3, Art. 156 Ziff. 2 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a, Art. 117 Abs. 1 AIG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO (A.___)
- Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 106, Art. 123 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 137 Ziff. 1, Art. 156 Ziff. 2 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a sowie Art. 442 Abs. 4 StPO (B.___) festgestellt und erkannt: I.
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. II.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 8. März 2019 (nachfolgend zitiert «erstinstanzliches Urteil») freigesprochen worden ist von den Vorwürfen: - der Erpressung (AKS Ziff. A.2); - des Vergehens gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. A.3).
2. Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat: - der Tätlichkeiten, begangen am 23. April 2016 (AKS Ziff. A.1.2), wobei von einer Bestrafung abgesehen wurde; - der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai 2016 (AKS Ziff. A.4.1); - der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung, begangen in der Zeit von August 2015 bis zum 4. Mai 2016 (AKS Ziff. A.4.2).
3. A.___ hat sich zudem schuldig gemacht: - der fortgesetzten Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AKS Ziff. A.1.1).
4. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten; b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. A.___ wird die ausgestandene Untersuchungshaft (24.4.2016 - 13.7.2016) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorwürfen: - der Erpressung (AKS Ziff. B.4); - des Betruges, evtl. der unrechtmässigen Aneignung (AKS Ziff. B.5.1); - der versuchten Nötigung (AKS Ziff. B 5.2); - des Raufhandels (AKS Ziff. 6).
2. B.___ hat sich schuldig gemacht: - der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 24. März 2013 (AKS Ziff. B.1); - der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. März 2014 (AKS Ziff. B.2); - der fortgesetzten Erpressung, begangen von Januar 2016 bis zum 23. April 2016 (AKS Ziff. B.3.1); - der Tätlichkeiten, begangen am 23. April 2016 (AKS Ziff. B.3.2).
3. B.___ wird verurteilt: a) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 24 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren; b) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2019 zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren; c) zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. B.___ werden die ausgestandene Untersuchungshaft (24.4.2016 - 13.7.2016; 20.3.2017 - 6.6.2017) sowie anteilsmässig die Ersatzmassnahmen (für die Zeit vom 7.6.2017 - 7.12.2017 im Umfang von 50 % sowie für die Zeit vom 8.12.2017 - 19.3.2018 im Umfang von 20 %) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils folgende bei den Beschuldigten sichergestellte Gegenstände (Aufbewahrungsort: KAPO SO) auf entsprechendes Verlangen hin diesen zurückzugeben sind: - Stichwaffe (getarnt Blumenmuster) (an A.___) - Mobiltelefon Samsung (an B.___) Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet. 2. Das von A.___ beschlagnahmte Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. nachfolgende Ziff. V./11.).
IV.
1. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 16'200.00 aus der Staatskasse wird abgewiesen.
2. Der Antrag von B.___ auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
3. Der Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft (CHF 16'200.00 zzgl. 5 % Zins seit 2.6.2016; CHF 15'600.00, zzgl. 5 % Zins seit 27.4.2017) und für die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen (CHF 28'700.00, zzgl. 5 % Zins seit 5.8.2017; CHF 5'100.00, zzgl. 5 % Zins seit 27.1.2018) sowie für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach richterlichem Ermessen wird abgewiesen.
V.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'607.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 70 %, somit CHF 21'425.05, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, (Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 70 %, somit CHF 5'207.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils der ehemalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 762.70 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 70 %, somit CHF 533.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, nicht geltend gemacht worden.
3. B.___, vom 8.6.2016 bis 31.10.2016 privat vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) von CHF 3'747.95 (= 30 % von CHF 12'493.10) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem von B.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V./12.).
4. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'409.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 70 %, somit CHF 19'186.85, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Liniger, (Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 70 %, somit CHF 4'450.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
5. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils der ehemalige amtliche Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Christian Werner, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 16'852.20 entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 70 %, somit CHF 11'796.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Christian Werner, nicht geltend gemacht worden.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 25'000.00 machen (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 54'170.60 aus und sind wie folgt aufzuerlegen:
7. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'270.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 1'143.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, nicht geltend gemacht worden.
8. A.___, privat vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird mit dem von A.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V./11.).
9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'636.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %, somit CHF 6'909.45, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Rolf Liniger, (Differenz zu vollem Honorar) im Umfang von 80 %, somit CHF 1'866.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) total CHF 20'500.00 aus, wovon 40 % (= CHF 8'200.00) dem Verfahren gegen A.___ und 60 % (= CHF 12'300.00) dem Verfahren gegen B.___ zuzuordnen sind. Diese Kosten sind wie folgt aufzuerlegen:
11. Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 28'784.40 (1. Instanz: CHF 21'404.40, 2. Instanz: CHF 7'380.00) werden mit dem beschlagnahmten Guthaben ab dem UBS Konto […] in Höhe von CHF 20'000.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) sowie mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von total CHF 1'000.00 verrechnet, so dass er (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der amtlichen Entschädigungen) dem Staat Solothurn noch CHF 7'784.40 schuldet.
12. Die von B.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 29'355.00 (1. Instanz: CHF 19'515.00, 2. Instanz: CHF 9'840.00) werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'747.95 verrechnet, so dass er (ohne Berücksichtigung der vorbehaltenen Rückforderungen der amtlichen Entschädigungen) dem Staat Solothurn noch CHF 25’607.05 schuldet. Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Lupi De Bruycker
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_912/2021 vom 1. April 2022 bestätigt.
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